Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 24. November 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er nach eigenen Angaben von 2002 bis April 2015 im Rahmen einer Familienzusammenführung in Deutschland gelebt hatte und alsdann aus strafrechtlichen Gründen in die Türkei ausgewiesen worden war. Als Asylgründe machte er hauptsächlich geltend, in seinem Heimatland in- folge einer Anzeige im Jahr 2016 wegen Terrorpropaganda (Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK]) behördlich gesucht zu werden. Im November 2016 sei er legal mit seinem türkischen Reisepass nach Serbien geflogen und über den Landweg in die Schweiz gelangt. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. April 2017 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland (Dublin-Verfahren). C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. Mai 2017 erhobene Be- schwerde ab. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ein, Deutschland habe zwischenzeitlich die Zustimmung zur Übernahme im Dublin-Verfahren wi- derrufen (Einreisesperre), ihm drohe zudem bei einer Rückkehr die Ver- büssung einer Reststrafe und er leide an gesundheitlichen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung; PTBS). E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch vom 30. Juni 2017, ebenso wies das Bundesverwaltungsge- richt die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. September 2017 mit Ur- teil D-5403/2017 vom 29. September 2017, ab. F. Am 21. Dezember 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, wurde daraufhin verhaftet und vom 28. Dezember 2020 bis am 23. Juni
D-2312/2022 Seite 3 2021 in dauernden Strafvollzug versetzt, nachdem er bereits seit Januar 2008 in Deutschland und in der Schweiz mehrfach wegen strafbarer Hand- lungen zu Jugendarrest beziehungsweise mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war (unter anderem wegen jeweils mehrfacher, vorsätzli- cher gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Freiheitsbe- raubung, grober Verkehrsregelverletzungen, Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz). G. Am 23. Juli 2021 heiratete er eine türkische Staatsangehörige mit C-Nie- derlassung und ersuchte beim Kanton Zürich um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte mit Entscheid vom 4. März 2022 die Beschwerde gegen den negativen Ent- scheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. September 2021 ab (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). H. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2021 ein zweites Asylgesuch mit der Begründung ein, er werde in seinem Heimatland (strafrechtlich) verfolgt und habe als Kurde beziehungsweise Alevit bei einer Rückkehr in die Tür- kei schlechte Chancen auf ein faires Verfahren (Desertion, Gewalterlebnis im Militärdienst). Das SEM stellte mit Entscheid vom 21. April 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch mangels glaubhafter Vorbringen ab und wies ihn aus der Schweiz weg. I. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
23. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 21. April 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines
D-2312/2022 Seite 4 Kostenvorschusses und um die Einsetzung der Rechtsvertreterin als un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er der Beschwerde im Wesentlichen Familienfotos (Beilage 3), Korrespondenzen mit dem SEM (Beilagen 4 und 5), einen Internetartikel (Beilage 6), Fotoausdrucke fremdsprachiger Doku- mente (Beilagen 7 und 8) und von Social Media Posts (Beilage 9), bei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. Mai 2022. L. Der Instruktionsrichter wies am 15. Juni 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis am 30. Juni 2022 auf, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde. M. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel, überwiegend mit Übersetzungen, ein (Anklageschrift der Mili- tärstaatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016, Urteil Berufungsgericht vom
21. Juni 2018, Anwaltsschreiben vom 17. Juni 2022, fremdsprachiges Do- kument 2016/1379 [Nichtanhandnahmeverfügung]). N. Am 19. September 2022 und 3. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer zahlreiche weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Hierzu teilte er hauptsächlich mit, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und es sei ein neues türkisches Ermittlungsverfahren (2022/5336) wegen Facebook-Ak- tivitäten eingeleitet worden. O. Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz am 13. Oktober 2022 zur Stellungnahme auf, woraufhin diese sich innert erstreckter Frist mit Ein- gabe vom 11. Januar 2023 zur Beschwerdeschrift und den Beschwerdeak- ten vernehmen liess. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Februar 2023 und gab einen Arztbericht vom 22. Juli 2022, ein Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2023 mit Übersetzung sowie diverse Bildschirmfotos eines Face- book Accounts zu den Akten.
D-2312/2022 Seite 5 P. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am
15. September 2023 weitere fremdsprachige Dokumente ein. Q. Die Vorinstanz liess sich gemäss Aufforderung des Instruktionsrichters vom 18. September 2023 mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 zum zweiten Mal vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 15. November 2023 weitere diverse fremdsprachige Akten mit Erläuterungen zu deren Inhalt (Verhandlungsprotokolle) einreichte und mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 duplizierte. R. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erkundigte sich das Migrationsamt Zü- rich über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […]108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Verfahrensgegenstand bilden vorliegend die Vorbringen im Zusammen- hang mit dem zweiten Asylgesuch geschilderten Ereignisse aus dem Jahr 2016 (Desertion / Militärstrafverfahren Nr. 2018/340; Nachteile aufgrund der Ethnie/des Glaubens) sowie die auf Beschwerdeebene eingebrachten neuen Vorbringen und Beweismittel betreffend Strafverfahren Nr. 2022/5336 (Terrorpropaganda infolge Facebook-Aktivitäten).
Nur soweit die Vorbringen im ersten Asylgesuch (terroristische Aktivitäten) einen massgeblichen Bezug zur angefochtenen Verfügung und den Be- schwerdevorbringen haben, wird vorliegend nötigenfalls näher darauf ein- gegangen. Unbestrittenermassen ist jedoch vom Abschluss diesbezügli- cher Ermittlungen auszugehen (Beschwerde S. 9; Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Elbistan vom 28. April 2016, Beschwerde- beilage 7; vgl. auch nachstehende E. 6.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz das recht- liche Gehör verletzt, den Sachverhalt falsch festgestellt beziehungsweise die Sach- und Beweislage nicht gesamthaft gewürdigt, indem sie den Ein- fluss der PTBS des Beschwerdeführers auf die Anhörung nicht bezie- hungsweise ungenügend berücksichtigt, die Echtheit der eingereichten Do- kumente zu Unrecht verneint (Glaubhaftigkeit) und die zu erwartende Haft- strafe sowie die Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens falsch eingeschätzt habe.
E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. Gemäss eigenen Angaben seien ihm in der Anhörung (mögliche) Unklarheiten von der Fachperson erläutert worden (Beschwerde, S. 13) und aus den Akten ist nicht ersichtlich, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Anhörung problemlos zu folgen. So gab er zum medizinischen Sachverhalt konkret befragt einzig an, es gehe ihm «fifty-fifty» (er nehme «normal» Medika- mente gegen Depressionen; A25/17, F137 ff.). Die Auswirkung einer mög- lichen PTBS auf das Aussageverhalten als Erklärungsversuch für weder substantiierte noch chronologische Angaben ist – entgegen der
D-2312/2022 Seite 7 Beschwerde – vorliegend unbehelflich beziehungsweise nicht relevant. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Trauma- tisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2 m.w.H.), weshalb der Beschwerdeführer aus dem psychotherapeutischen Arztbericht vom
11. Juli 2022 auch im Zeitpunkt des Urteils nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann (act. 17, Beilage 2). Der Einwand, nicht gewusst zu haben, wie die Echtheit von Dokumenten gewürdigt würde, ist bei einem anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unbehelflich (Beschwerde, S. 9). Zudem kann die Einschätzung der Echtheit der Dokumente im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben im Sinne nachstehender Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz offengelassen werden kann. Insoweit der Beschwerdeführer mit den formellen Rügen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bemängelt, so beschlägt dies die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Überdies ist, wie sich ebenso nach- folgend zeigt, auch im Zeitpunkt des Urteils und in Kenntnis der auf Be- schwerdeebene eingereichten Unterlagen weiterhin von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. Insoweit konnte sich auch die Vorinstanz mit den zahlreichen neuen, fremdsprachigen Beweismitteln in den Vernehmlassun- gen rechtsgenüglich auseinandersetzen.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2312/2022 Seite 8 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte in der angefochtenen Verfügung die Ge- suchsgründe des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum von April 2015 bis November 2016 im zweiten als identisch mit denjenigen im ersten Asylgesuch. Die Aussagen zu den Vorfällen im genannten Zeitraum in der BzP vom 1. Dezember 2016 würden jedoch – insbesondere unter Berück- sichtigung des zuvor in das Protokoll der BzP gewährten Akteneinsichts- recht – nicht mit jenen in der Anhörung vom 20. August 2021 übereinstim- men. In der BzP (2016) habe der Beschwerdeführer nur Angaben zu den Terrorvorwürfen und in der Anhörung (2021) nur solche im Zusammenhang mit dem Militärdienst gemacht (Misshandlungen, zweimalige Desertion, Verfolgung, Einvernahme zur Desertion), obwohl er in der BzP bestätigt habe, alle Gesuchsgründe vorgebracht und keine weiteren Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen zu haben. Gemäss den Vorbrin- gen in der BzP sei er im April 2016 von der Polizei in Elbistan zu den Ter- rorvorwürfen einvernommen worden, im Juli 2016 legal aus der Türkei aus- und wenig später wieder eingereist. Im September 2016 sei er festgenom- men und zum Vorwurf der Propaganda für die PKK im Cemevi (alevitisches Glaubenshaus) verhört und innert vierundzwanzig Stunden wieder freige- lassen worden, bevor er im November 2016 wiederum legal ausgereist sei. In der Anhörung habe er jedoch einzig eine polizeiliche Einvernahme in Elbistan für die Dauer von ein bis zwei Stunden angegeben und von einer Festnahme im September 2016 wegen Terrorverdachts nichts erzählt. Zu- dem habe er einen (weiteren) Kontakt zur Polizei im Zusammenhang mit der Desertion (Einvernahme) erwähnt, sie jedoch nicht – wie in der BzP – mit Aktivitäten im Cemevi in Verbindung gebracht. Angesichts der Relevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst für das Verlassen des Heimatstaates seien diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu er- achten.
D-2312/2022 Seite 9 Die unsubstantiierte Angabe des Beschwerdeführers in der Anhörung, mehrmals in der Türkei festgenommen worden zu sein, sei eine unbelegte Behauptung von vielen (beispielsweise wie die blosse Angabe von «sechs» – davon «zwei» abgeschlossenen – Strafverfahren). Der unda- tierte Strafregisterauszug vermöge ohne Quellen- und Personenangaben keine Beweiskraft zu entfalten und der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs sei der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen. Ebenso wenig habe er Beweismittel zu einem mutmasslichen Haftbefehl und einer Anklageschrift eingereicht, sondern stattdessen vor- gebracht, der Staat «mache auf Geheimhaltung»; einen Geheimhaltungs- beschluss habe er ebenfalls nicht zu den Akten gegeben. Die eingereichten Beweismittel (BM 001, 002, 004 bis 006) würden einzig dokumentieren, dass ein Gefängnisinsasse namens A.D. am 17. März 2016 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für die PKK eingereicht habe. A.D. habe jedoch nicht einvernommen werden können, weshalb die die Polizei am 14. April 2016 die Staatsanwaltschaft informiert und von die- ser am 21. April 2016 mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer be- auftragt worden sei. Das Beweismittel betreffend Einleitung eines Ermitt- lungsverfahrens (BM 003) datiere jedoch bereits vom 17. März 2016, ob- wohl die Staatsanwaltschaft erst am 14. April 2016 über die Anzeige von A.D. informiert worden sei (BM 004) und passe damit chronologisch nicht zu den übrigen Dokumenten. Inhaltlich würden sich BM 001 und BM 006 widersprechen, da die Polizei auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 antworte, obwohl sie von dieser erst am 21. April 2016 beauftragt worden sei. Daher bestünden Zweifel an der Echtheit der Be- weismittel.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über den bisherigen Verlauf und aktuellen Stand des seit 2016 eingeleite- ten Verfahrens zu machen und seine Angaben würden sich in unbelegten Behauptungen verlieren. Es sei ihm daher auch nicht gelungen, die Vor- bringen betreffend Ermittlungen/Strafverfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation oder Propaganda einer solchen glaubhaft zu machen. Sie würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die beigezogenen Asyldossiers der Ehefrau ([…]) und der Tante ([…]) des Beschwerdeführers, welche bereits 1993 beziehungsweise 1996 aus der Türkei ausgereist seien, würden zu keiner anderen Einschätzung führen (fehlender Zusammenhang der Asylgründe).
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E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeeingabe hauptsäch- lich in ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes an, aufgrund trauma- tisierender Erlebnisse in der Vergangenheit (Gewalt von Staat, Militär und Familie, ethnische Diskriminierung, Zugehörigkeit/Bindung) Schwierigkei- ten zu haben, sich an wichtige Daten zu erinnern, Tatsachen in Worte zu fassen sowie chronologisch vorzubringen, was sich bei der Schilderung der Asylgründe gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Vorinstanz die Wahrheit gesagt, seine Aussagen über die Verhaftungen seien detail- liert und substantiiert gewesen, nur habe er nicht alles richtig verstanden und deshalb nicht vollständig begründen können. Im ersten Asylgesuch habe er nur den Terrorvorwurf dargelegt, weil diese Verfolgung für ihn wich- tiger gewesen sei, als jene im Zusammenhang mit dem Verlassen des Mi- litärdienstes. Bei der späteren Rückkehr in die Türkei habe er keine Kennt- nis über entsprechende Ermittlungen gehabt, aber es könne mittlerweile aufgrund der von seinem Anwalt erhältlich gemachten Nichtanhandnahme- verfügung vom 28. April 2016 (Beschwerdebeilage 7) mit hoher Wahr- scheinlichkeit von deren Abschluss ausgegangen werden. Aufgrund der beim zweiten Asylgesuch im Vordergrund stehenden Probleme wegen der Desertion habe er erst dann die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst angeführt. Die eingereichten Dokumente würden seine Vor- bringen im Zeitraum von 2016 (Strafverfahren Nr. 2018/340 wegen der De- sertion und der Schläge aufgrund seiner Ethnie/seines Glaubens (Militär- spitalaufenthalt) belegen und die Gewalttaten im türkischen Militär würden durch den Auskunftsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. September 2020 sowie der Internetseite Vicdani-Red bestätigt. Mit den eingereichten Beweismitteln seien die Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung widerlegt und die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt.
Betreffend asylrechtliche Relevanz sei es unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände eine reine Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer würde bei einer Rückkehr in die Türkei nur milde bestraft werden. Viel- mehr würde er verhaftet und ins Militärgefängnis gebracht werden. Nach Verbüssung der Strafe müsse er den restlichen Militärdienst absolvieren. Seine bisherigen Erlebnisse würden einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. Hinzu komme die grosse Gefahr bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten neuen Ermittlungs- verfahrens Nr. 2022/5336 wegen Terrorpropaganda (Facebook Aktivitä- ten). Sie sei durch den Haftbefehl zwecks Einvernahme vom 2. September 2022 sowie aufgrund der weiteren eingereichten Dokumente (Social Media Posts) belegt. Die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt.
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E. 6.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 zu den neu eingereichten Dokumenten, hinsichtlich flüchtlingsrechtli- cher Relevanz seien einzig die neuen Beweismittel betreffend das türki- sche Ermittlungsverfahren 2022/5336 zu würdigen (act. 6 und 7). Die Social Media Posts – mutmasslich des Beschwerdeführers (Person «[A._______]») – zwischen Oktober 2015 und Oktober 2017 seien für die Behörden offenbar nicht von Bedeutung gewesen (Weiterleitung von Posts der legalen Partei HDP und lokaler Zeitungen / öffentlichen Medienberich- ten), weshalb auch die dazugehörigen neuen Beweismittel (Auszüge aus dem Facebook Account) nicht relevant seien. Erst die Posts nach einem zeitlichen Unterbruch von 9. August 2022 bis 29. August 2022 hätten wie- derum Eingang in das türkische Verfahren 2022/5336 gefunden. Darin gehe es um ein am 16. August 2022 eingeleitetes türkisches Ermittlungs- verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation auf Facebook in- folge einer Anzeige vom 8. August 2022 einer unbekannten Person gegen eine verdächtige Person ([A._______]; «Vater eines Ex-Schülers»), welche am 21. Oktober 2016 legal aus der Türkei ausgereist und nicht mehr zu- rückgekehrt sei. Am 12. September 2022 sei vom Friedensstrafgericht Elbistan ein Festnahme– beziehungsweise Vorführbefehl zwecks Einver- nahme erlassen worden. Im Falle einer Anklage sei bei Ersttätern – wie dem Beschwerdeführer – eine unbedingte Haftstrafe unwahrscheinlich und mit einer allfälligen be- dingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils ange- ordnete Bewährungsauflagen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant (zeit- liche Beschränkung, mangelnde Intensität). Ferner sei eine abschlies- sende Prüfung der Sicherheitsmerkmale der fremdsprachigen Beweismit- tel zum Verfahren 2022/5336 nach deren Übersetzung mangels Originale und überwiegender Korrespondenzen in nicht standardisierter Form nicht möglich.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bemängelte in der Replik im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Situation hinsichtlich Militärstrafverfahrens (nach wie vor) nicht richtig erkannt (Strafmass: ein bis drei Jahre Haft). Zudem sei der während des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens geplante tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer gemäss öf- fentlichen Berichten nicht nur als Schikane oder Benachteiligung kurdi- scher Personen im Militär zu werten. Seine Vorbringen würden durch die eingereichten Dokumente gestützt (Arztbericht vom 11. Juli 2022, Schrei- ben des türkischen Anwaltes vom 23. Januar 2023, Facebook Aktivitäten
D-2312/2022 Seite 12 seit 2015: act. 17, Beilagen) und der Nachweis der Echtheit jener Beweis- mittel mit Bezug zu den Strafverfahren sei durch die Unterschrift des An- waltes erbracht worden.
E. 6.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung (Duplik) entgegnete die Vorinstanz – unter Verweis auf ihre Würdigung der Vorbringen betreffend Militärstrafge- setz vom 3. Mai 2022 (A43/2) –, aus der Anklageschrift der Militärstaatsan- waltschaft Corlu vom 20. Juni 2016 gehe ein Verstoss gegen die Urlaubs- bestimmung sowie eine zu verhängende Strafe gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b Militär-StGB hervor, jedoch sei kein dazugehöriges Urteil aktenkun- dig. Das hierzu eingereichte Urteil des Kassationshofs vom 21. Juni 2018 regle einzig den Zuständigkeitskonflikt zweier erstinstanzlicher Gerichte und liege bereits mehrere Jahre zurück, weshalb die Behauptung, der Be- schwerdeführer stehe wegen Desertion vor Gericht und ihm würde eine ein- bis dreijährige Haftstrafe drohen, keine Stütze finde. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung betreffend den Vorwurf der Propa- ganda für eine Terrororganisation auch unter Berücksichtigung der Ankla- geschrift vom 13. Juni 2023 und des Eingangsbeschlusses vom 16. Juni 2023 sehr gering, da eine solche in den letzten Jahren bei lediglich rund einem Drittel der Fälle vorgekommen sei. Mit Augenmerk auf die Daten des Asylentscheids (21. April 2022), der Facebook-Einträge (30. Juli 2022 bis
16. August 2022) und der Anzeige einer Privatperson (8. August 2022) so- wie auf die Bezeichnung des darin Angezeigten als «Vater eines Ex-Schü- lers» (der Beschwerdeführer sei dazumal nicht Vater eines in der Türkei wohnhaften schulpflichtigen Kindes gewesen), sei von einer rechtsmiss- bräuchlichen Provokation des Strafverfahrens zur Erhöhung der Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen (BVGer Urteile D- 2098/2021 vom 24. November 2022 und E-2549/2021 vom 5. September 2023). Im Übrigen verfügten die Facebook-Posts über keine wesentliche Resonanz (zwei bis vier Likes, davon zwei unbekannte Follower) und die damit entstandenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien nicht of- fensichtlich haltlos (legitime Strafverfolgung).
E. 6.6 Der Beschwerdeführer triplizierte demgegenüber, es werde nach wie vor auf die Vollstreckung des Haftbefehls beziehungsweise die Rechtshilfe der (wegen seines früheren Aufenthaltes) deutschen Behörden zur Einver- nahme gewartet, was die Verhandlungsprotokolle des Urteils des 3. Straf- gerichts Elbistan belegen würden (act. 18 und 27). Zudem sei das Schrei- ben des türkischen Anwaltes vom 17. Dezember 2023 mit Erläuterungen über das türkische Recht aufschlussreich.
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E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz von Art. 3 AsylG nicht genügen und überdies die Vor-instanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung mit zutreffender und überzeugender Begründung die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen wie auch die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz – soweit Gegenstand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 3) – verwiesen werden.
E. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Sinne der Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Mehrfachgesuch bestehen, auch wenn diese Frage im Ergebnis grundsätzlich offen gelas- sen werden kann. Das Argument, sie seien für ihn in der damaligen BzP (trotz Nachfrage) nicht erwähnenswert gewesen, überzeugt angesichts der Tragweite der geschilderten Vorkommnisse in der damaligen Situation (ge- planter gewalttätiger Angriff, Spitalaufenthalt, Desertion) als Auslöser für eine Ausreise aus dem Heimatstaat sowie der Bedeutung, die der Be- schwerdeführer diesen Ereignissen in seiner Beschwerde zuschreibt, nicht (vgl. Beschwerde S. 9 und S. 12). Ebenso wenig ist die hierzu eingereichte Kopie einer Anklageschrift vom 20. Juni 2016 (Militärstrafverfahren 2018/340) dazu geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ausreichend auszuräumen, da sie mangels Vorliegens eines Originals und Überprüfbar- keit der Echtheit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Gleiches gilt für die Kopien der Gerichtsprotokolle (Verfahren 2018/340; act. 27, Beilagen). Ein blosser Vorführbefehl (Festnahmebefehl) zwecks Einvernahme ist nicht unüblich, wenn die betroffene Person nicht aufgefunden werden kann und aus den hierzu eingereichten Unterlagen (rechtshilfeweise Festnahme zwecks Einvernahme; Verhandlungsprotokolle betreffend Verschiebeda- ten; act. 27, Beilagen) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal weder ein wesentlich veränderter Sachverhalt daraus ersichtlich ist noch geltend gemacht wird («es wird gewartet»). Der Beweiswert der Doku- mente zum (neuen) Strafverfahren 2022/5336 ist infolge der fehlenden Ori- ginale ebenso niedrig (Beilagen von act. 6 und 7; vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in act. 15 und 25). Im Übrigen werden be- kanntermassen in der Türkei Strafverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt und sie vermögen nicht ohne Weiteres bereits eine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz zu
D-2312/2022 Seite 14 entfalten. Angesichts der Ausgangslage kann vorliegend auf die Erwägun- gen betreffend ein spekulatives Strafmass sowie eine hypothetische Ver- urteilung verzichtet werden, zumal die Vorinstanz sich diesbezüglich be- reits überzeugend geäussert hat (act. 15 und 25). Das Bundesverwaltungs- gericht teilt deren Einschätzung betreffend politisches Profil des Beschwer- deführers (vgl. act. 15, keine Registrierung, Ersttäter; nicht politische De- likte / legitime Strafverfolgung [Diebstahl]), zumal das frühere Strafverfah- ren im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch eingestellt wurde (Nichtanhandnahmeverfügung, Beschwerdebeilage 7). Es ist an den ge- samthaft zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Vernehmlas- sungen festzuhalten und – um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese zu verweisen (vgl. act. 15 und 25, vorstehend E. 6.3 und E. 6.5). Es ist aufgrund der Akten nicht per se eine Verurteilung in den vorgebrachten Verfahren 2018/340 und 2022/5336 zu erwarten. Entgegen den Darlegun- gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene muss bei einer Ge- samtwürdigung nicht von einem unerträglichen psychischen Druck bezie- hungsweise einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Zusammenhang mit den Verfahren 2018/340 und 2022/5336 ausgegangen werden.
Im Weiteren ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. So geht – ent- gegen der Behauptung des Beschwerdeführers – der mutmasslich auf- grund seiner kurdischen Ethnie erfolgte Angriff (Schläge im Militärdienst) in seiner Intensität nicht über die genannten Schikanen hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asyl- rechtlich nicht relevant. Das Asylrecht dient ferner nicht dazu, erlittenes Un- recht wieder gut zu machen. Fehlbares Verhalten einzelner (Militärdienst-) Beamter kann nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden und der Beschwerdeführer hat sich denn auch gemäss eigenen Angaben ge- gen die fehlbare Einzelperson mit einer Anzeige auf dem Rechtsweg ge- wehrt (Beschwerde, S. 15).
Zusammenfassend sind die zahlreich eingereichten Beweismittelkopien – unabhängig von deren Echtheit und sofern überhaupt vorliegend von Be- deutung – nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. An ihrem niedrigen Beweiswert ändert schliesslich die Unterschrift des tür- kischen Anwaltes des Beschwerdeführers darauf als Nachweis der Echt- heit mangels Tauglichkeit nichts. Aus den Schreiben des türkischen
D-2312/2022 Seite 15 Anwaltes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefäl- ligkeitsschreiben handelt, ebenfalls von geringem Beweiswert sind (bei- spielsweise act. 31, Beilagen; act. 17, Beilage 1; Informationen über das türkische Recht, Zitate von Gesetzestexten). Alsdann sind die Hinweise auf Berichte aus öffentlichen Quellen (beispielsweise SFH) mangels persönli- chen Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich. Die Beweismittel ver- mögen somit gesamthaft an der Einschätzung der fehlenden flüchtlings- rechtlichen Relevanz nichts zu ändern.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weder aus den vorinstanzlichen noch den Akten auf Be- schwerdeebene geht etwas Gegenteiliges hervor (vgl. vi-Entscheid, Ziff. III/2.: abgewiesenes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung infolge delin- quenten Verhaltens; Beschwerde, S. 4, Beilage 3; act. 7, Beilage 4: Proto- kollauszug des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. September 2022). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2312/2022 Seite 16
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
D-2312/2022 Seite 17 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-6393/2023 vom
30. November 2023 E. 8.4.1 und D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4. m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzu- mutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gazi- antep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann.
E. 9.4.3 Hinsichtlich der weiteren individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/2). So hat der Be- schwerdeführer die Schule bis zur 8. Klasse besucht und – auch in der Türkei – Arbeitserfahrung gesammelt (Lehre Trockenbau, Bäcker,
D-2312/2022 Seite 18 Verkäufer). Er ist jung und die gesundheitlichen Beschwerden (mutmassli- ches PTBS) sind in der Türkei behandelbar, wogegen in der Beschwerde zu Recht keine Entgegnungen vorgebracht werden. Somit ist es dem Be- schwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich in seinem Heimatstaat nie- derzulassen, zumal ihm sein Bruder für seine Rückkehr ein Haus in Elbis- tan gekauft hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass er – wie bereits nach seiner Rückkehr im April 2015 – eine berufliche Tätigkeit findet und sich erneut integriert. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, er dürfe weiterhin auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen aus Deutschland, aber auch auf jene von der in der Türkei wohnenden Schwie- germutter seines Bruders, mit der er in Kontakt steht, zählen. Durch seinen regelmässigen Besuch des Glaubenshauses kann ferner angenommen werden, er verfüge auch über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es sind damit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Weg- weisungsvollzug sprechen.
E. 9.4.4 An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache der hierzu- lande getrennt lebenden Ehefrau (act. 7; und Tochter) des Beschwerdefüh- rers nichts, da letztere bereits vor der Trennung für den gesamten Lebens- unterhalt der Familie alleine aufgekommen ist (Beschwerde, S. 4). Die wei- tere geltend gemachte Tatsache einer allfälligen Pflege der kranken Schwiegermutter, welche nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK ge- hört, begründet kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK.
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-2312/2022 Seite 19 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- gewiesen wurde. Der am 27. Juni 2022 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2312/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2312/2022 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. November 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er nach eigenen Angaben von 2002 bis April 2015 im Rahmen einer Familienzusammenführung in Deutschland gelebt hatte und alsdann aus strafrechtlichen Gründen in die Türkei ausgewiesen worden war. Als Asylgründe machte er hauptsächlich geltend, in seinem Heimatland infolge einer Anzeige im Jahr 2016 wegen Terrorpropaganda (Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK]) behördlich gesucht zu werden. Im November 2016 sei er legal mit seinem türkischen Reisepass nach Serbien geflogen und über den Landweg in die Schweiz gelangt. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. April 2017 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland (Dublin-Verfahren). C. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. Mai 2017 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ein, Deutschland habe zwischenzeitlich die Zustimmung zur Übernahme im Dublin-Verfahren widerrufen (Einreisesperre), ihm drohe zudem bei einer Rückkehr die Verbüssung einer Reststrafe und er leide an gesundheitlichen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung; PTBS). E. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Juni 2017, ebenso wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. September 2017 mit Urteil D-5403/2017 vom 29. September 2017, ab. F. Am 21. Dezember 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, wurde daraufhin verhaftet und vom 28. Dezember 2020 bis am 23. Juni 2021 in dauernden Strafvollzug versetzt, nachdem er bereits seit Januar 2008 in Deutschland und in der Schweiz mehrfach wegen strafbarer Handlungen zu Jugendarrest beziehungsweise mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war (unter anderem wegen jeweils mehrfacher, vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, grober Verkehrsregelverletzungen, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz). G. Am 23. Juli 2021 heiratete er eine türkische Staatsangehörige mit C-Niederlassung und ersuchte beim Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte mit Entscheid vom 4. März 2022 die Beschwerde gegen den negativen Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. September 2021 ab (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). H. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2021 ein zweites Asylgesuch mit der Begründung ein, er werde in seinem Heimatland (strafrechtlich) verfolgt und habe als Kurde beziehungsweise Alevit bei einer Rückkehr in die Türkei schlechte Chancen auf ein faires Verfahren (Desertion, Gewalterlebnis im Militärdienst). Das SEM stellte mit Entscheid vom 21. April 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch mangels glaubhafter Vorbringen ab und wies ihn aus der Schweiz weg. I. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 21. April 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung der Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er der Beschwerde im Wesentlichen Familienfotos (Beilage 3), Korrespondenzen mit dem SEM (Beilagen 4 und 5), einen Internetartikel (Beilage 6), Fotoausdrucke fremdsprachiger Dokumente (Beilagen 7 und 8) und von Social Media Posts (Beilage 9), bei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. Mai 2022. L. Der Instruktionsrichter wies am 15. Juni 2022 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis am 30. Juni 2022 auf, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde. M. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, überwiegend mit Übersetzungen, ein (Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016, Urteil Berufungsgericht vom 21. Juni 2018, Anwaltsschreiben vom 17. Juni 2022, fremdsprachiges Dokument 2016/1379 [Nichtanhandnahmeverfügung]). N. Am 19. September 2022 und 3. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer zahlreiche weitere fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Hierzu teilte er hauptsächlich mit, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und es sei ein neues türkisches Ermittlungsverfahren (2022/5336) wegen Facebook-Aktivitäten eingeleitet worden. O. Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz am 13. Oktober 2022 zur Stellungnahme auf, woraufhin diese sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Januar 2023 zur Beschwerdeschrift und den Beschwerdeakten vernehmen liess. Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Februar 2023 und gab einen Arztbericht vom 22. Juli 2022, ein Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2023 mit Übersetzung sowie diverse Bildschirmfotos eines Facebook Accounts zu den Akten. P. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2023 weitere fremdsprachige Dokumente ein. Q. Die Vorinstanz liess sich gemäss Aufforderung des Instruktionsrichters vom 18. September 2023 mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 zum zweiten Mal vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 15. November 2023 weitere diverse fremdsprachige Akten mit Erläuterungen zu deren Inhalt (Verhandlungsprotokolle) einreichte und mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 duplizierte. R. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 erkundigte sich das Migrationsamt Zürich über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...]108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend die Vorbringen im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch geschilderten Ereignisse aus dem Jahr 2016 (Desertion / Militärstrafverfahren Nr. 2018/340; Nachteile aufgrund der Ethnie/des Glaubens) sowie die auf Beschwerdeebene eingebrachten neuen Vorbringen und Beweismittel betreffend Strafverfahren Nr. 2022/5336 (Terrorpropaganda infolge Facebook-Aktivitäten). Nur soweit die Vorbringen im ersten Asylgesuch (terroristische Aktivitäten) einen massgeblichen Bezug zur angefochtenen Verfügung und den Beschwerdevorbringen haben, wird vorliegend nötigenfalls näher darauf eingegangen. Unbestrittenermassen ist jedoch vom Abschluss diesbezüglicher Ermittlungen auszugehen (Beschwerde S. 9; Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Elbistan vom 28. April 2016, Beschwerdebeilage 7; vgl. auch nachstehende E. 6.2). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erhob formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt falsch festgestellt beziehungsweise die Sach- und Beweislage nicht gesamthaft gewürdigt, indem sie den Einfluss der PTBS des Beschwerdeführers auf die Anhörung nicht beziehungsweise ungenügend berücksichtigt, die Echtheit der eingereichten Dokumente zu Unrecht verneint (Glaubhaftigkeit) und die zu erwartende Haftstrafe sowie die Verfolgung aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens falsch eingeschätzt habe. 4.2. Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Gemäss eigenen Angaben seien ihm in der Anhörung (mögliche) Unklarheiten von der Fachperson erläutert worden (Beschwerde, S. 13) und aus den Akten ist nicht ersichtlich, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, der Anhörung problemlos zu folgen. So gab er zum medizinischen Sachverhalt konkret befragt einzig an, es gehe ihm «fifty-fifty» (er nehme «normal» Medikamente gegen Depressionen; A25/17, F137 ff.). Die Auswirkung einer möglichen PTBS auf das Aussageverhalten als Erklärungsversuch für weder substantiierte noch chronologische Angaben ist - entgegen der Beschwerde - vorliegend unbehelflich beziehungsweise nicht relevant. Ein Arztbericht kann eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung zwar belegen, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5083/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2 m.w.H.), weshalb der Beschwerdeführer aus dem psychotherapeutischen Arztbericht vom 11. Juli 2022 auch im Zeitpunkt des Urteils nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (act. 17, Beilage 2). Der Einwand, nicht gewusst zu haben, wie die Echtheit von Dokumenten gewürdigt würde, ist bei einem anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unbehelflich (Beschwerde, S. 9). Zudem kann die Einschätzung der Echtheit der Dokumente im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben im Sinne nachstehender Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz offengelassen werden kann. Insoweit der Beschwerdeführer mit den formellen Rügen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bemängelt, so beschlägt dies die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Überdies ist, wie sich ebenso nachfolgend zeigt, auch im Zeitpunkt des Urteils und in Kenntnis der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen weiterhin von einem erstellten Sachverhalt auszugehen. Insoweit konnte sich auch die Vorinstanz mit den zahlreichen neuen, fremdsprachigen Beweismitteln in den Vernehmlassungen rechtsgenüglich auseinandersetzen. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1. Die Vorinstanz qualifizierte in der angefochtenen Verfügung die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum von April 2015 bis November 2016 im zweiten als identisch mit denjenigen im ersten Asylgesuch. Die Aussagen zu den Vorfällen im genannten Zeitraum in der BzP vom 1. Dezember 2016 würden jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung des zuvor in das Protokoll der BzP gewährten Akteneinsichtsrecht - nicht mit jenen in der Anhörung vom 20. August 2021 übereinstimmen. In der BzP (2016) habe der Beschwerdeführer nur Angaben zu den Terrorvorwürfen und in der Anhörung (2021) nur solche im Zusammenhang mit dem Militärdienst gemacht (Misshandlungen, zweimalige Desertion, Verfolgung, Einvernahme zur Desertion), obwohl er in der BzP bestätigt habe, alle Gesuchsgründe vorgebracht und keine weiteren Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen zu haben. Gemäss den Vorbringen in der BzP sei er im April 2016 von der Polizei in Elbistan zu den Terrorvorwürfen einvernommen worden, im Juli 2016 legal aus der Türkei aus- und wenig später wieder eingereist. Im September 2016 sei er festgenommen und zum Vorwurf der Propaganda für die PKK im Cemevi (alevitisches Glaubenshaus) verhört und innert vierundzwanzig Stunden wieder freigelassen worden, bevor er im November 2016 wiederum legal ausgereist sei. In der Anhörung habe er jedoch einzig eine polizeiliche Einvernahme in Elbistan für die Dauer von ein bis zwei Stunden angegeben und von einer Festnahme im September 2016 wegen Terrorverdachts nichts erzählt. Zudem habe er einen (weiteren) Kontakt zur Polizei im Zusammenhang mit der Desertion (Einvernahme) erwähnt, sie jedoch nicht - wie in der BzP - mit Aktivitäten im Cemevi in Verbindung gebracht. Angesichts der Relevanz der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst für das Verlassen des Heimatstaates seien diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Die unsubstantiierte Angabe des Beschwerdeführers in der Anhörung, mehrmals in der Türkei festgenommen worden zu sein, sei eine unbelegte Behauptung von vielen (beispielsweise wie die blosse Angabe von «sechs» - davon «zwei» abgeschlossenen - Strafverfahren). Der undatierte Strafregisterauszug vermöge ohne Quellen- und Personenangaben keine Beweiskraft zu entfalten und der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ebenso wenig habe er Beweismittel zu einem mutmasslichen Haftbefehl und einer Anklageschrift eingereicht, sondern stattdessen vorgebracht, der Staat «mache auf Geheimhaltung»; einen Geheimhaltungsbeschluss habe er ebenfalls nicht zu den Akten gegeben. Die eingereichten Beweismittel (BM 001, 002, 004 bis 006) würden einzig dokumentieren, dass ein Gefängnisinsasse namens A.D. am 17. März 2016 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für die PKK eingereicht habe. A.D. habe jedoch nicht einvernommen werden können, weshalb die die Polizei am 14. April 2016 die Staatsanwaltschaft informiert und von dieser am 21. April 2016 mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer beauftragt worden sei. Das Beweismittel betreffend Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (BM 003) datiere jedoch bereits vom 17. März 2016, obwohl die Staatsanwaltschaft erst am 14. April 2016 über die Anzeige von A.D. informiert worden sei (BM 004) und passe damit chronologisch nicht zu den übrigen Dokumenten. Inhaltlich würden sich BM 001 und BM 006 widersprechen, da die Polizei auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 antworte, obwohl sie von dieser erst am 21. April 2016 beauftragt worden sei. Daher bestünden Zweifel an der Echtheit der Beweismittel. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über den bisherigen Verlauf und aktuellen Stand des seit 2016 eingeleiteten Verfahrens zu machen und seine Angaben würden sich in unbelegten Behauptungen verlieren. Es sei ihm daher auch nicht gelungen, die Vorbringen betreffend Ermittlungen/Strafverfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation oder Propaganda einer solchen glaubhaft zu machen. Sie würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die beigezogenen Asyldossiers der Ehefrau ([...]) und der Tante ([...]) des Beschwerdeführers, welche bereits 1993 beziehungsweise 1996 aus der Türkei ausgereist seien, würden zu keiner anderen Einschätzung führen (fehlender Zusammenhang der Asylgründe). 6.2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeeingabe hauptsächlich in ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes an, aufgrund traumatisierender Erlebnisse in der Vergangenheit (Gewalt von Staat, Militär und Familie, ethnische Diskriminierung, Zugehörigkeit/Bindung) Schwierigkeiten zu haben, sich an wichtige Daten zu erinnern, Tatsachen in Worte zu fassen sowie chronologisch vorzubringen, was sich bei der Schilderung der Asylgründe gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Vorinstanz die Wahrheit gesagt, seine Aussagen über die Verhaftungen seien detailliert und substantiiert gewesen, nur habe er nicht alles richtig verstanden und deshalb nicht vollständig begründen können. Im ersten Asylgesuch habe er nur den Terrorvorwurf dargelegt, weil diese Verfolgung für ihn wichtiger gewesen sei, als jene im Zusammenhang mit dem Verlassen des Militärdienstes. Bei der späteren Rückkehr in die Türkei habe er keine Kenntnis über entsprechende Ermittlungen gehabt, aber es könne mittlerweile aufgrund der von seinem Anwalt erhältlich gemachten Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2016 (Beschwerdebeilage 7) mit hoher Wahrscheinlichkeit von deren Abschluss ausgegangen werden. Aufgrund der beim zweiten Asylgesuch im Vordergrund stehenden Probleme wegen der Desertion habe er erst dann die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst angeführt. Die eingereichten Dokumente würden seine Vorbringen im Zeitraum von 2016 (Strafverfahren Nr. 2018/340 wegen der Desertion und der Schläge aufgrund seiner Ethnie/seines Glaubens (Militärspitalaufenthalt) belegen und die Gewalttaten im türkischen Militär würden durch den Auskunftsbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. September 2020 sowie der Internetseite Vicdani-Red bestätigt. Mit den eingereichten Beweismitteln seien die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung widerlegt und die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt. Betreffend asylrechtliche Relevanz sei es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine reine Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei nur milde bestraft werden. Vielmehr würde er verhaftet und ins Militärgefängnis gebracht werden. Nach Verbüssung der Strafe müsse er den restlichen Militärdienst absolvieren. Seine bisherigen Erlebnisse würden einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. Hinzu komme die grosse Gefahr bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten neuen Ermittlungsverfahrens Nr. 2022/5336 wegen Terrorpropaganda (Facebook Aktivitäten). Sie sei durch den Haftbefehl zwecks Einvernahme vom 2. September 2022 sowie aufgrund der weiteren eingereichten Dokumente (Social Media Posts) belegt. Die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt. 6.3. Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 zu den neu eingereichten Dokumenten, hinsichtlich flüchtlingsrechtlicher Relevanz seien einzig die neuen Beweismittel betreffend das türkische Ermittlungsverfahren 2022/5336 zu würdigen (act. 6 und 7). Die Social Media Posts - mutmasslich des Beschwerdeführers (Person «[A._______]») - zwischen Oktober 2015 und Oktober 2017 seien für die Behörden offenbar nicht von Bedeutung gewesen (Weiterleitung von Posts der legalen Partei HDP und lokaler Zeitungen / öffentlichen Medienberichten), weshalb auch die dazugehörigen neuen Beweismittel (Auszüge aus dem Facebook Account) nicht relevant seien. Erst die Posts nach einem zeitlichen Unterbruch von 9. August 2022 bis 29. August 2022 hätten wiederum Eingang in das türkische Verfahren 2022/5336 gefunden. Darin gehe es um ein am 16. August 2022 eingeleitetes türkisches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation auf Facebook infolge einer Anzeige vom 8. August 2022 einer unbekannten Person gegen eine verdächtige Person ([A._______]; «Vater eines Ex-Schülers»), welche am 21. Oktober 2016 legal aus der Türkei ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt sei. Am 12. September 2022 sei vom Friedensstrafgericht Elbistan ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl zwecks Einvernahme erlassen worden. Im Falle einer Anklage sei bei Ersttätern - wie dem Beschwerdeführer -eine unbedingte Haftstrafe unwahrscheinlich und mit einer allfälligen bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant (zeitliche Beschränkung, mangelnde Intensität). Ferner sei eine abschliessende Prüfung der Sicherheitsmerkmale der fremdsprachigen Beweismittel zum Verfahren 2022/5336 nach deren Übersetzung mangels Originale und überwiegender Korrespondenzen in nicht standardisierter Form nicht möglich. 6.4. Der Beschwerdeführer bemängelte in der Replik im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Situation hinsichtlich Militärstrafverfahrens (nach wie vor) nicht richtig erkannt (Strafmass: ein bis drei Jahre Haft). Zudem sei der während des Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens geplante tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer gemäss öffentlichen Berichten nicht nur als Schikane oder Benachteiligung kurdischer Personen im Militär zu werten. Seine Vorbringen würden durch die eingereichten Dokumente gestützt (Arztbericht vom 11. Juli 2022, Schreiben des türkischen Anwaltes vom 23. Januar 2023, Facebook Aktivitäten seit 2015: act. 17, Beilagen) und der Nachweis der Echtheit jener Beweismittel mit Bezug zu den Strafverfahren sei durch die Unterschrift des Anwaltes erbracht worden. 6.5. In ihrer zweiten Vernehmlassung (Duplik) entgegnete die Vorinstanz - unter Verweis auf ihre Würdigung der Vorbringen betreffend Militärstrafgesetz vom 3. Mai 2022 (A43/2) -, aus der Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft Corlu vom 20. Juni 2016 gehe ein Verstoss gegen die Urlaubsbestimmung sowie eine zu verhängende Strafe gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b Militär-StGB hervor, jedoch sei kein dazugehöriges Urteil aktenkundig. Das hierzu eingereichte Urteil des Kassationshofs vom 21. Juni 2018 regle einzig den Zuständigkeitskonflikt zweier erstinstanzlicher Gerichte und liege bereits mehrere Jahre zurück, weshalb die Behauptung, der Beschwerdeführer stehe wegen Desertion vor Gericht und ihm würde eine ein- bis dreijährige Haftstrafe drohen, keine Stütze finde. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung betreffend den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift vom 13. Juni 2023 und des Eingangsbeschlusses vom 16. Juni 2023 sehr gering, da eine solche in den letzten Jahren bei lediglich rund einem Drittel der Fälle vorgekommen sei. Mit Augenmerk auf die Daten des Asylentscheids (21. April 2022), der Facebook-Einträge (30. Juli 2022 bis 16. August 2022) und der Anzeige einer Privatperson (8. August 2022) sowie auf die Bezeichnung des darin Angezeigten als «Vater eines Ex-Schülers» (der Beschwerdeführer sei dazumal nicht Vater eines in der Türkei wohnhaften schulpflichtigen Kindes gewesen), sei von einer rechtsmissbräuchlichen Provokation des Strafverfahrens zur Erhöhung der Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auszugehen (BVGer Urteile D-2098/2021 vom 24. November 2022 und E-2549/2021 vom 5. September 2023). Im Übrigen verfügten die Facebook-Posts über keine wesentliche Resonanz (zwei bis vier Likes, davon zwei unbekannte Follower) und die damit entstandenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien nicht offensichtlich haltlos (legitime Strafverfolgung). 6.6. Der Beschwerdeführer triplizierte demgegenüber, es werde nach wie vor auf die Vollstreckung des Haftbefehls beziehungsweise die Rechtshilfe der (wegen seines früheren Aufenthaltes) deutschen Behörden zur Einvernahme gewartet, was die Verhandlungsprotokolle des Urteils des 3. Strafgerichts Elbistan belegen würden (act. 18 und 27). Zudem sei das Schreiben des türkischen Anwaltes vom 17. Dezember 2023 mit Erläuterungen über das türkische Recht aufschlussreich. 7. 7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz von Art. 3 AsylG nicht genügen und überdies die Vor-instanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit zutreffender und überzeugender Begründung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wie auch die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - soweit Gegenstand des Verfahrens (vgl. vorstehend E. 3) - verwiesen werden. 7.2. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Sinne der Erwägungen der angefochtenen Verfügung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst im Mehrfachgesuch bestehen, auch wenn diese Frage im Ergebnis grundsätzlich offen gelassen werden kann. Das Argument, sie seien für ihn in der damaligen BzP (trotz Nachfrage) nicht erwähnenswert gewesen, überzeugt angesichts der Tragweite der geschilderten Vorkommnisse in der damaligen Situation (geplanter gewalttätiger Angriff, Spitalaufenthalt, Desertion) als Auslöser für eine Ausreise aus dem Heimatstaat sowie der Bedeutung, die der Beschwerdeführer diesen Ereignissen in seiner Beschwerde zuschreibt, nicht (vgl. Beschwerde S. 9 und S. 12). Ebenso wenig ist die hierzu eingereichte Kopie einer Anklageschrift vom 20. Juni 2016 (Militärstrafverfahren 2018/340) dazu geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ausreichend auszuräumen, da sie mangels Vorliegens eines Originals und Überprüfbarkeit der Echtheit nur einen geringen Beweiswert aufweist. Gleiches gilt für die Kopien der Gerichtsprotokolle (Verfahren 2018/340; act. 27, Beilagen). Ein blosser Vorführbefehl (Festnahmebefehl) zwecks Einvernahme ist nicht unüblich, wenn die betroffene Person nicht aufgefunden werden kann und aus den hierzu eingereichten Unterlagen (rechtshilfeweise Festnahme zwecks Einvernahme; Verhandlungsprotokolle betreffend Verschiebedaten; act. 27, Beilagen) kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal weder ein wesentlich veränderter Sachverhalt daraus ersichtlich ist noch geltend gemacht wird («es wird gewartet»). Der Beweiswert der Dokumente zum (neuen) Strafverfahren 2022/5336 ist infolge der fehlenden Originale ebenso niedrig (Beilagen von act. 6 und 7; vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz in act. 15 und 25). Im Übrigen werden bekanntermassen in der Türkei Strafverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt und sie vermögen nicht ohne Weiteres bereits eine aktuelle flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Angesichts der Ausgangslage kann vorliegend auf die Erwägungen betreffend ein spekulatives Strafmass sowie eine hypothetische Verurteilung verzichtet werden, zumal die Vorinstanz sich diesbezüglich bereits überzeugend geäussert hat (act. 15 und 25). Das Bundesverwaltungsgericht teilt deren Einschätzung betreffend politisches Profil des Beschwerdeführers (vgl. act. 15, keine Registrierung, Ersttäter; nicht politische Delikte / legitime Strafverfolgung [Diebstahl]), zumal das frühere Strafverfahren im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch eingestellt wurde (Nichtanhandnahmeverfügung, Beschwerdebeilage 7). Es ist an den gesamthaft zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Vernehmlassungen festzuhalten und - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese zu verweisen (vgl. act. 15 und 25, vorstehend E. 6.3 und E. 6.5). Es ist aufgrund der Akten nicht per se eine Verurteilung in den vorgebrachten Verfahren 2018/340 und 2022/5336 zu erwarten. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene muss bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem unerträglichen psychischen Druck beziehungsweise einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Zusammenhang mit den Verfahren 2018/340 und 2022/5336 ausgegangen werden. Im Weiteren ist allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. So geht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - der mutmasslich aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgte Angriff (Schläge im Militärdienst) in seiner Intensität nicht über die genannten Schikanen hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei trifft, und sie sind asylrechtlich nicht relevant. Das Asylrecht dient ferner nicht dazu, erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Fehlbares Verhalten einzelner (Militärdienst-) Beamter kann nicht generell dem türkischen Staat angelastet werden und der Beschwerdeführer hat sich denn auch gemäss eigenen Angaben gegen die fehlbare Einzelperson mit einer Anzeige auf dem Rechtsweg gewehrt (Beschwerde, S. 15). Zusammenfassend sind die zahlreich eingereichten Beweismittelkopien - unabhängig von deren Echtheit und sofern überhaupt vorliegend von Bedeutung - nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. An ihrem niedrigen Beweiswert ändert schliesslich die Unterschrift des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers darauf als Nachweis der Echtheit mangels Tauglichkeit nichts. Aus den Schreiben des türkischen Anwaltes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, ebenfalls von geringem Beweiswert sind (beispielsweise act. 31, Beilagen; act. 17, Beilage 1; Informationen über das türkische Recht, Zitate von Gesetzestexten). Alsdann sind die Hinweise auf Berichte aus öffentlichen Quellen (beispielsweise SFH) mangels persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich. Die Beweismittel vermögen somit gesamthaft an der Einschätzung der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. 7.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weder aus den vorinstanzlichen noch den Akten auf Beschwerdeebene geht etwas Gegenteiliges hervor (vgl. vi-Entscheid, Ziff. III/2.: abgewiesenes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung infolge delinquenten Verhaltens; Beschwerde, S. 4, Beilage 3; act. 7, Beilage 4: Protokollauszug des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. September 2022). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-6393/2023 vom 30. November 2023 E. 8.4.1 und D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4. m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2. Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb in dieser Hinsicht ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. 9.4.3. Hinsichtlich der weiteren individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an (vgl. vi-Entscheid Ziff. III/2). So hat der Beschwerdeführer die Schule bis zur 8. Klasse besucht und - auch in der Türkei - Arbeitserfahrung gesammelt (Lehre Trockenbau, Bäcker, Verkäufer). Er ist jung und die gesundheitlichen Beschwerden (mutmassliches PTBS) sind in der Türkei behandelbar, wogegen in der Beschwerde zu Recht keine Entgegnungen vorgebracht werden. Somit ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich in seinem Heimatstaat niederzulassen, zumal ihm sein Bruder für seine Rückkehr ein Haus in Elbistan gekauft hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass er - wie bereits nach seiner Rückkehr im April 2015 - eine berufliche Tätigkeit findet und sich erneut integriert. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, er dürfe weiterhin auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen aus Deutschland, aber auch auf jene von der in der Türkei wohnenden Schwiegermutter seines Bruders, mit der er in Kontakt steht, zählen. Durch seinen regelmässigen Besuch des Glaubenshauses kann ferner angenommen werden, er verfüge auch über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Es sind damit keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. 9.4.4. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache der hierzulande getrennt lebenden Ehefrau (act. 7; und Tochter) des Beschwerdeführers nichts, da letztere bereits vor der Trennung für den gesamten Lebensunterhalt der Familie alleine aufgekommen ist (Beschwerde, S. 4). Die weitere geltend gemachte Tatsache einer allfälligen Pflege der kranken Schwiegermutter, welche nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK gehört, begründet kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. 9.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde. Der am 27. Juni 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: