Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2016 um Asyl in der Schweiz nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Er wurde am 1. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er unter anderem geltend, er sei im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt und habe von 2002 bis im April 2015 dort gelebt; anschliessend sei er in die Türkei ausgewiesen worden. Im Sommer 2016 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Von dort sei er aber wieder in die Türkei zurückgeführt worden. Im November 2016 habe er sein Heimatland abermals verlassen und sei über Serbien, Kroatien und Österreich am 24. November 2016 in die Schweiz gelangt (SEM act. A6). B. Gestützt auf diese Aussagen ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 10. Januar 2017 um Informationen zu Art und Aktualität der ausländerrechtlichen Regelung des Beschwerdeführers in Deutschland (SEM act. A15-16). Die Anfrage blieb unbeantwortet. C. Am 17. Februar 2017 richtete das SEM ein Begehren um Aufnahme des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden. Diese stimmten mit Schreiben vom 3. April 2017 einer Übernahme ausdrücklich zu (SEM act. A19-20, A24). D. Dem Beschwerdeführer wurde am 11. April 2017 durch das zuständige kantonale Migrationsamt rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für eine Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer wendete gegen eine solche Rechtsfolge ein, er habe in Deutschland eine Haftstrafe offen, die vollzogen würde. Zudem habe er dort eine Einreisesperre und würde (in sein Heimatland) abgeschoben (SEM act. A27). E. Mit am 26. April 2017 eröffneter Verfügung vom 12. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die deutschen Behörden hätten seinem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt, wobei sie über die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz informiert gewesen seien. Daher sei aufgrund eines dort ausgestellten Aufenthaltstitels Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer könne die solchermassen festgestellte Zuständigkeit mit seinen Einwänden nicht widerlegen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die deutschen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Zudem stehe es Deutschland frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Deutschland sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollte sich der Beschwerdeführer ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Betreffend die Einreisesperre sei festzuhalten, dass Deutschland dem Aufnahmeersuchen zugestimmt habe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des dortigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens sicher nicht illegal wäre. Es lägen zudem keine Umstände gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aus denen die Schweiz verpflichtet wäre, sein Asylgesuch zu prüfen. Ebenso wenig seien Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und (bzw. oder) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Vertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, sein früherer Aufenthalt in Deutschland vermöge eine deutsche Zuständigkeit nicht zu begründen. Er habe zwar dort gelebt und über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt. Sein Aufenthaltsrecht sei jedoch wegen begangener Straftaten widerrufen worden und er habe bereits längere Zeit vor der Abschiebung in die Türkei am 24. April 2015 bloss noch über eine Duldung verfügt. Es sei vorliegend nicht geklärt, ob das (verlorene) Aufenthaltsrecht und die anschliessende Duldung als "Aufenthaltstitel" im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verstanden werden dürften beziehungsweise ob die in dieser Bestimmung genannte Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Asylantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Damit habe das SEM seine Pflicht zur umfassenden Klärung und Feststellung des massgebenden Sachverhalts - welche durch die Zustimmung der deutschen Behörden zur Rückübernahme nicht obsolet geworden sei - nicht wahrgenommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner würde eine Überstellung nach Deutschland Art. 3 EMRK verletzen. Der (namentlich genannte) Leiter des zuständigen deutschen Ausländeramtes habe ihm auf seine telefonische Anfrage hin die Festnahme zur Verbüssung einer noch offenen Reststrafe und die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt. G. Am 4. Mai 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 - vorab per Telefax zugestellt - wiederholte der Beschwerdeführer, es drohe ihm unmittelbar nach einer Überstellung nach Deutschland der Vollzug einer Freiheitsstrafe. Zudem müsse er infolge Verletzung des dort gegen ihn bestehenden Einreiseverbots mit (weiteren) strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er das Asylverfahren in Deutschland nicht in Freiheit durchlaufen könne und folglich riskiere, nach einer Ablehnung seines Gesuchs unverzüglich aus der Haft in die Türkei - wo er wegen (...) verfolgt werde - abgeschoben zu werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die deutschen Behörden (...), wogegen die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer positiven Asylentscheidung führen würde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden und das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Am 17. Februar 2017 informierte das SEM die deutschen Behörden über die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reiseweg in die Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A) und ersuchte um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands anerkannten. Unter diesen Umständen ist von der grundsätzlichen Pflicht Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und gegebenenfalls zur Durchführung des Wegweisungsverfahrens auszugehen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
E. 6.1 Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügte und gegebenenfalls wie lange dieser gültig war, ist tatsächlich nicht erstellt. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) wäre er in erster Linie selbst gehalten gewesen, diese Behauptungen, aus denen er Rechte abzuleiten versucht, in geeigneter Weise zu belegen. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Belege eingereicht, obschon davon auszugehen ist, dass ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden, hat sie doch am 10. Januar 2017 eine Anfrage an die deutschen Behörden gerichtet (SEM act. A15-16), welche allerdings unbeantwortet blieb. Es besteht demnach - wie auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung - kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge falscher oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben.
E. 6.2 Die Frage, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Deutschland verfügt(e) und wann ein allfälliger deutscher Aufenthaltstitel abgelaufen ist, kann letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst aus den von ihm behaupteten Umständen keinen Anspruch auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ableiten könnte. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.2) steht der Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegen, sofern andere personenbezogene Rechte - insbesondere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit - gewahrt werden. Dem erwähnten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind vorliegend umso mehr am Platz, als die deutschen Behörden am 3. April 2017 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bestätigten. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zuständigkeit Deutschlands das Recht auf Wahrung der Familieneinheit verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat in der BzP - in anderem Zusammenhang - ausschliesslich eine Tante in der Schweiz erwähnt, wogegen nach seiner Darstellung seine Eltern, zwei Brüder, Onkel und weitere Tanten in Deutschland leben würden (SEM act. A6 S. 5).
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zu Recht festgestellt.
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Deutschland im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
E. 8.2 Dass der angeblich in Deutschland anstehende Strafvollzug im vorliegenden Rechtszusammenhang von konkreter Bedeutung sein könnte, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet (Verletzung von Art. 3 EMRK), aber nicht substanziiert ausgeführt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine ordentliche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht möglich sein sollte. Im Übrigen ist Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig, und der Beschwerdeführer hat allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen.
E. 8.3 Was eine allfällige Abschiebung in die Türkei bzw. dagegen geltend gemachte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Deutschland wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, Deutschland komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Den Akten sind denn auch keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mangelhaft sei und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden könnte. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen Beschwerdeverfahren in eine existenzielle Not geraten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem angeblich vom Beschwerdeführer mit dem (namentlich genannten) Leiter eines deutschen Ausländeramtes geführten Telefongespräch, wonach ihm nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt worden sei. Es ist völlig offen, über welche Informationen der betreffende Amtsstellenleiter im Zusammenhang mit dem Asylantrag verfügt hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine vor dem Hintergrund seiner summarischen Schilderung der Fluchtgründe jedenfalls nicht eindeutig als Flüchtling im Sinne der FK anzuerkennen ist. Ein allenfalls negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar.
E. 8.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig erscheinen lassen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe sodann die Anwendung der Ermessensklausel (respektive Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen) von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - diese wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert - was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die schweizerischen Asylbehörden führen würde.
E. 9.2 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Beim Dublinverfahren geht es aber lediglich um den Entscheid, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird und dieses mithin auf seine Begründetheit zu überprüfen ist, oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublinverordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dabei sind die Umstände, die eine Überstellung aufgrund der Verhältnisse im zuständigen Drittstaat oder der individuellen Situation (wie beispielsweise des Gesundheitszustands) der gesuchstellenden Person problematisch erscheinen lassen, zu berücksichtigen. Fragen wie die Asylgewährung oder Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat, die sich erst nach Eintreten auf die Sache stellen, werden in diesem Verfahren demgegenüber gerade nicht behandelt. Die materiellen Entscheide anderer Vertragsstaaten werden vielmehr - gestützt auf das gegenseitige Vertrauen, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in diesem Bereich entsprechen - anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass das SEM einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2190/2015 vom 20. April 2015 E. 7.3).
E. 9.3 Es ergeben sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz. Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 11 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als gegenstandslos. Der am 5. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2530/2017 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2016 um Asyl in der Schweiz nach (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Er wurde am 1. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er unter anderem geltend, er sei im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt und habe von 2002 bis im April 2015 dort gelebt; anschliessend sei er in die Türkei ausgewiesen worden. Im Sommer 2016 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Von dort sei er aber wieder in die Türkei zurückgeführt worden. Im November 2016 habe er sein Heimatland abermals verlassen und sei über Serbien, Kroatien und Österreich am 24. November 2016 in die Schweiz gelangt (SEM act. A6). B. Gestützt auf diese Aussagen ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 10. Januar 2017 um Informationen zu Art und Aktualität der ausländerrechtlichen Regelung des Beschwerdeführers in Deutschland (SEM act. A15-16). Die Anfrage blieb unbeantwortet. C. Am 17. Februar 2017 richtete das SEM ein Begehren um Aufnahme des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden. Diese stimmten mit Schreiben vom 3. April 2017 einer Übernahme ausdrücklich zu (SEM act. A19-20, A24). D. Dem Beschwerdeführer wurde am 11. April 2017 durch das zuständige kantonale Migrationsamt rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für eine Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer wendete gegen eine solche Rechtsfolge ein, er habe in Deutschland eine Haftstrafe offen, die vollzogen würde. Zudem habe er dort eine Einreisesperre und würde (in sein Heimatland) abgeschoben (SEM act. A27). E. Mit am 26. April 2017 eröffneter Verfügung vom 12. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die deutschen Behörden hätten seinem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt, wobei sie über die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz informiert gewesen seien. Daher sei aufgrund eines dort ausgestellten Aufenthaltstitels Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer könne die solchermassen festgestellte Zuständigkeit mit seinen Einwänden nicht widerlegen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die deutschen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Zudem stehe es Deutschland frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Deutschland sei ein funktionierender Rechtsstaat. Sollte sich der Beschwerdeführer ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Betreffend die Einreisesperre sei festzuhalten, dass Deutschland dem Aufnahmeersuchen zugestimmt habe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des dortigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens sicher nicht illegal wäre. Es lägen zudem keine Umstände gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, aus denen die Schweiz verpflichtet wäre, sein Asylgesuch zu prüfen. Ebenso wenig seien Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und (bzw. oder) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Vertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, sein früherer Aufenthalt in Deutschland vermöge eine deutsche Zuständigkeit nicht zu begründen. Er habe zwar dort gelebt und über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt. Sein Aufenthaltsrecht sei jedoch wegen begangener Straftaten widerrufen worden und er habe bereits längere Zeit vor der Abschiebung in die Türkei am 24. April 2015 bloss noch über eine Duldung verfügt. Es sei vorliegend nicht geklärt, ob das (verlorene) Aufenthaltsrecht und die anschliessende Duldung als "Aufenthaltstitel" im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO verstanden werden dürften beziehungsweise ob die in dieser Bestimmung genannte Zweijahresfrist im Zeitpunkt des Asylantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Damit habe das SEM seine Pflicht zur umfassenden Klärung und Feststellung des massgebenden Sachverhalts - welche durch die Zustimmung der deutschen Behörden zur Rückübernahme nicht obsolet geworden sei - nicht wahrgenommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner würde eine Überstellung nach Deutschland Art. 3 EMRK verletzen. Der (namentlich genannte) Leiter des zuständigen deutschen Ausländeramtes habe ihm auf seine telefonische Anfrage hin die Festnahme zur Verbüssung einer noch offenen Reststrafe und die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt. G. Am 4. Mai 2017 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 - vorab per Telefax zugestellt - wiederholte der Beschwerdeführer, es drohe ihm unmittelbar nach einer Überstellung nach Deutschland der Vollzug einer Freiheitsstrafe. Zudem müsse er infolge Verletzung des dort gegen ihn bestehenden Einreiseverbots mit (weiteren) strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es sei davon auszugehen, dass er das Asylverfahren in Deutschland nicht in Freiheit durchlaufen könne und folglich riskiere, nach einer Ablehnung seines Gesuchs unverzüglich aus der Haft in die Türkei - wo er wegen (...) verfolgt werde - abgeschoben zu werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die deutschen Behörden (...), wogegen die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer positiven Asylentscheidung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden und das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 4.5 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Am 17. Februar 2017 informierte das SEM die deutschen Behörden über die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reiseweg in die Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A) und ersuchte um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zu, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands anerkannten. Unter diesen Umständen ist von der grundsätzlichen Pflicht Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und gegebenenfalls zur Durchführung des Wegweisungsverfahrens auszugehen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind - wie im Folgenden zu zeigen ist - nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 6.1 Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügte und gegebenenfalls wie lange dieser gültig war, ist tatsächlich nicht erstellt. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) wäre er in erster Linie selbst gehalten gewesen, diese Behauptungen, aus denen er Rechte abzuleiten versucht, in geeigneter Weise zu belegen. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Belege eingereicht, obschon davon auszugehen ist, dass ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden, hat sie doch am 10. Januar 2017 eine Anfrage an die deutschen Behörden gerichtet (SEM act. A15-16), welche allerdings unbeantwortet blieb. Es besteht demnach - wie auch mit Blick auf die nachfolgende Erwägung - kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge falscher oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. 6.2 Die Frage, über welchen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Deutschland verfügt(e) und wann ein allfälliger deutscher Aufenthaltstitel abgelaufen ist, kann letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst aus den von ihm behaupteten Umständen keinen Anspruch auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ableiten könnte. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.2) steht der Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erklärt, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegen, sofern andere personenbezogene Rechte - insbesondere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit - gewahrt werden. Dem erwähnten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind vorliegend umso mehr am Platz, als die deutschen Behörden am 3. April 2017 nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bestätigten. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zuständigkeit Deutschlands das Recht auf Wahrung der Familieneinheit verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat in der BzP - in anderem Zusammenhang - ausschliesslich eine Tante in der Schweiz erwähnt, wogegen nach seiner Darstellung seine Eltern, zwei Brüder, Onkel und weitere Tanten in Deutschland leben würden (SEM act. A6 S. 5). 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zu Recht festgestellt. 7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Deutschland im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). 8.2 Dass der angeblich in Deutschland anstehende Strafvollzug im vorliegenden Rechtszusammenhang von konkreter Bedeutung sein könnte, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet (Verletzung von Art. 3 EMRK), aber nicht substanziiert ausgeführt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine ordentliche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht möglich sein sollte. Im Übrigen ist Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig, und der Beschwerdeführer hat allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen. 8.3 Was eine allfällige Abschiebung in die Türkei bzw. dagegen geltend gemachte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Deutschland wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, Deutschland komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Den Akten sind denn auch keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mangelhaft sei und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden könnte. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asyl- respektive einem allfälligen Beschwerdeverfahren in eine existenzielle Not geraten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem angeblich vom Beschwerdeführer mit dem (namentlich genannten) Leiter eines deutschen Ausländeramtes geführten Telefongespräch, wonach ihm nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt worden sei. Es ist völlig offen, über welche Informationen der betreffende Amtsstellenleiter im Zusammenhang mit dem Asylantrag verfügt hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine vor dem Hintergrund seiner summarischen Schilderung der Fluchtgründe jedenfalls nicht eindeutig als Flüchtling im Sinne der FK anzuerkennen ist. Ein allenfalls negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. 8.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig erscheinen lassen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Rechtsmitteleingabe sodann die Anwendung der Ermessensklausel (respektive Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen) von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO - diese wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert - was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die schweizerischen Asylbehörden führen würde. 9.2 Die Frage der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist ins Dublinverfahren eingebettet. Beim Dublinverfahren geht es aber lediglich um den Entscheid, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird und dieses mithin auf seine Begründetheit zu überprüfen ist, oder ob die gesuchstellende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublinverordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dabei sind die Umstände, die eine Überstellung aufgrund der Verhältnisse im zuständigen Drittstaat oder der individuellen Situation (wie beispielsweise des Gesundheitszustands) der gesuchstellenden Person problematisch erscheinen lassen, zu berücksichtigen. Fragen wie die Asylgewährung oder Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat, die sich erst nach Eintreten auf die Sache stellen, werden in diesem Verfahren demgegenüber gerade nicht behandelt. Die materiellen Entscheide anderer Vertragsstaaten werden vielmehr - gestützt auf das gegenseitige Vertrauen, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in diesem Bereich entsprechen - anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinterfragt würden. Der Beschwerdeführer kann demnach aufgrund einer allenfalls unterschiedlichen Einschätzung im Rahmen des materiellen Asylverfahrens nicht erwirken, dass das SEM einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2190/2015 vom 20. April 2015 E. 7.3). 9.3 Es ergeben sich somit weder aus den Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch aus den vorinstanzlichen Akten Indizien für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz. Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10. 10.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als gegenstandslos. Der am 5. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: