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D-5403/2017

D-5403/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5403/2017pjn Urteil vom 29. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2016 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte, dass die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. Mai 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde (Verfahren F-2530/2017), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen liess, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2017 - eröffnet am 1. September 2017 - abwies, feststellte, die Verfügung vom 12. April 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte, dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei, dass beim Gericht die in der Eingabe aufgelisteten Beweismittel eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 den Vollzug provisorisch aussetzte, dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2017 beim Gericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass im Beschwerdeurteil vom 15. Mai 2017 festgehalten wurde, das SEM habe am 17. Februar 2017 die deutschen Behörden vollständig über die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Reiseweg in die Schweiz informiert und um dessen Aufnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersucht, dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich entsprochen und somit ihre Zuständigkeit anerkannt hätten, dass unter diesen Umständen von der grundsätzlichen Pflicht Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und gegebenenfalls zur Durchführung des Wegweisungsverfahrens auszugehen sei (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Dublin-III-VO). dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht überzeugen würden, dass die Frage, über welchen Aufenthaltsstatus er in Deutschland verfüge beziehungsweise verfügt habe und wann ein allfälliger deutscher Aufenthaltstitel abgelaufen sei, offen gelassen werden könne, da er aus den von ihm behaupteten Umständen keinen Anspruch auf Prüfung seines Gesuchs in der Schweiz ableiten könne, dass nämlich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.2) der Umstand, wonach sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erkläre, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegenstehe, solange andere personenbezogene Rechte - insbesondere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit - gewahrt würden, dass solche Rechte in der vorliegenden Fallkonstellation indes zu verneinen seien, dass die Zuständigkeit Deutschlands mithin klar zu bejahen sei, ein allfälliger Selbsteintritt in Anbetracht der rechtsstaatlichen Verhältnisse vor Ort nicht in Betracht komme und auch keine diesbezüglichen humanitären Gründe bestünden, dass namentlich nicht ersichtlich sei, weshalb eine ordentliche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Rahmen des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens zur Hauptsache geltend macht, er sei zu Unrecht nach Deutschland weggewiesen worden, da die dortigen Behörden im Nachhinein ihre Zustimmung zur Aufnahme widerrufen hätten, dass er im April 2015 in die Türkei zurückgekehrt sei und Deutschland eine Einreisesperre gegen ihn erlassen habe, dass ihm dort überdies die Verbüssung einer Reststrafe drohe, dass die bei der Vorinstanz befindlichen Akten, welche den Widerruf belegen würden, vom SEM während der Hängigkeit des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in Verletzung von Treu und Glauben nicht dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden seien, dass er überdies unter gesundheitlichen Beschwerden leide, dass das SEM im angefochtenen Entscheid erwägt, es habe im Rahmen der Anfrage an Deutschland vom 17. Februar 2017 die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aussagen übermittelt und die Behörden demnach ohne Einschränkung über die Sachlage informiert, dass im Übrigen auch die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, der Umstand, wonach sich ein unzuständiger Staat für zuständig erkläre, dem System der Dublin-III-VO nicht entgegenstehe, dass die nachträgliche Korrespondenz im Rahmen des Widerrufs praxisgemäss dem Gericht zur Behandlung des hängigen Beschwerdeverfahrens übermittelt worden wäre, es aber zu einer zeitlichen Überschneidung gekommen sei, dass die Akten nicht verheimlicht, sondern im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien, dass die genannten Unterlagen im Übrigen für die von Deutschland ursprünglich bejahte Zuständigkeit ohnehin keine Relevanz zu entfalten vermöchten, da die Dublin-III-VO keine Revisionsgründe für eine ergangene Zustimmung kenne, falls - wie vorliegend - der Sachverhalt vom ersuchenden Dublin-Staat korrekt dargestellt worden sei, dass Deutschland unabhängig von der ferner geltend gemachten Einreisesperre gehalten sei, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Einreise ohne Sanktionen zu gestatten, dass es ihm zudem offen stehe, Einwände gegen eine allfällige Haftanordnung bei der zuständigen Behörde in Deutschland geltend zu machen, dass die ausserdem vorgebrachten, aber nicht belegten gesundheitlichen Probleme klarerweise auch in Deutschland im Rahmen der erforderlichen medizinischen Versorgung berücksichtigt werden könnten, dass zusammenfassend keine Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. April 2017 in Frage stellen könnten, vorlägen, dass die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich zu überzeugen vermögen und vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann, dass bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht worden war, Deutschland habe zu Unrecht seine Zuständigkeit erklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil dazu ausführte, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.2) stehe der Umstand, wonach sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständiger Staat als zuständig erkläre, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegenstehe, solange andere personenbezogene Rechte - insbesondere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit - gewahrt würden, dass damit die entsprechenden Vorbringen nicht erneut Prozessgegenstand im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens sein können, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Deutschland im Schreiben vom 4. Mai 2017 darum ersuchte, von einem Transfer des Beschwerdeführers abzusehen, da die Zustimmung Deutschlands fälschlicherweise erteilt worden sei, dass gemäss Dublin-III-VO die Zuständigkeit, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, durch eine erteilte Zustimmung abschliessend begründet wird und ein Rückkommen staatsvertraglich nicht vorgesehen ist, dass das Schreiben vom 4. Mai 2017 damit unerheblich ist, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz es versäumt hatte, dieses Schreiben und die Folgekorrespondenz rechtzeitig an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, was zur Folge hatte, dass die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis dieses Schreibens fällte und dem Beschwerdeführer auch nicht vollständig Akteneinsicht gewähren konnte, dass ein solches Versäumnis im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens nur dann von Relevanz wäre, wenn die entsprechenden Akten als erheblich zu qualifizieren wären, was wie festgestellt nicht der Fall ist, dass diesen Erwägungen gemäss auch die weitere Rüge, bei Kenntnis der besagten Akten hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Zuständigkeit auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen können, nicht stichhaltig ist, dass auch die Frage, ob das SEM Deutschland vollständige Informationen geliefert hatte, bereits im ordentlichen Verfahren Prozessgegenstand war und diesbezüglich keine wiedererwägungsweise relevante Veränderung zu erkennen ist, dass auch der Umstand, wonach das SEM von der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Deutschland hätte wissen müssen, wiedererwägungsweise ebenfalls unerheblich ist, zumal wie erwähnt schon im Beschwerdeurteil die Relevanz dieses Umstands verneint wurde, dass die ausserdem geltend gemachten und nunmehr belegten medizinischen Probleme als vor Ort behandelbar erscheinen und eine allfällige Akzentuierung im Vollzugspunkt mit geeigneten Massnahmen verhindert werden könnte, dass zusammenfassend keine Gründe ersichtlich sind, welche in wiedererwägungsrechtlicher Weise ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 12. April 2017 rechtfertigen würden, und es sich erübrigt, auf weitere Beweismittel und Vorbringen einzugehen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vom 30. August 2017 nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: