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RR.2021.82

Bundesstrafgericht · 2021-07-01 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 15. Februar 2021 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A., geb. […] 1993 in Z. (Türkei), im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Bedrohung und Beleidigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Oktober 2018 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 (act. 5.1).

Gemäss dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:

«1. Am 23.01.2018 gegen 11:20 Uhr kündigte der Angeklagte im Polizeigebäude der Erstaufnahmeinrichtung für Asylbewerber in Y. (Deutschland) gegenüber den Zeugen B. und C. an, auf den Sicherheits- mitarbeiter D. einzuschlagen, bis dieser tot sei. Der Angeklagte rechnete damit, dass die Zeugen dem Geschädigten von dieser Ankündigung er- zählen, wie es dann ja auch geschah. Hierdurch wollte der Angeklagte den Geschädigten D. in Angst um sein Leben versetzen.

2. Nachdem es am selben Tag gegen 14:00 Uhr auf dem Geländer der Erstaufnahmeeinrichtung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Angeklagten und einem Sicherheitsmitarbeiter kam, wurde der Angeklagte vom Polizeibeamten PHM E. aufgefordert, die Massnah- men des Sicherheitsdienstes zu dulden. Hierauf bezeichnete der Ange- klagte PHM E. als «Rassisten», um seine Missachtung auszudrücken.»

Zur konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten von A. insbesondere, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt hatte und dass im Tatzeitraum die Lage in der Erstaufnahmeeinrichtung in Y. (Deutsch- land) allgemein aufgeheizt war und die Gemüter aller Beteiligten erhitzt ge- wesen sein dürften. Zu Lasten von A. berücksichtigte es, dass er bereits viel- fach vorgeahndet ist und dies auch mehrfach wegen Aggressionsdelikten (act. 5.1 S. 9). A., der im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner Familie nach Deutschland gekommen sei, habe trotz seiner jungen Jahre bereits ca. sechs Jahre Gefängnisaufenthalt hinter sich (act. 5.1 S. 2). Im Bundeszent- ralregister würden sich insgesamt acht Eintragungen über ihn für mit Jugend- strafen geahndete Taten zwischen 2007 bis 2014 finden (act. 5.1 S. 3 bis 5). Mit der achten Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. Juli

2014) sei A. wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Jugendstrafe von ei-

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nem Jahr und acht Monaten verurteilt und ein Bewährungshelfer bis 30. No- vember 2019 bestellt worden. Der betreffende Freiheitsentzug habe bis

23. November 2017 gedauert. Der Rest der Jugendstrafe (140 Tage) sei zur Bewährung bis 30. November 2020 ausgesetzt worden. Ebenfalls zu Lasten von A. wurde berücksichtigt, dass er die Taten mit hoher Rückfallgeschwin- digkeit nach der letzten Haftentlassung und trotz laufender Führungsaufsicht sowie trotz offener Strafrestbewährung begangen habe. Die Berufungsstraf- kammer erklärte sich davon überzeugt, dass zur Einwirkung auf den Ange- klagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch für die Beleidigung unerlässlich ist. Sie hielt fest, dass schliesslich die Verhängung einer solchen kurzen Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, da es aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich wäre, gegen einen Angeklagten lediglich eine Geldstrafe zu verhängen, obwohl er bereits mehr- fach ausschliesslich zu freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilt wurde und nicht all zu lange vor Begehung der neuerlichen Taten aus der Strafhaft entlassen und ihm dabei die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 5.1 S. 8). Im Urteil kam das Landgericht Augsburg kam zum Schluss, dass eine erneut zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe beim Angeklag- ten nicht die erforderliche Warnfunktion hätte und von ihm als eine im We- sentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm ge- genüber missverstanden werden würde (act. 5.1 S. 9).

B. Gestützt auf das deutsche Auslieferungsersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 25. Februar 2021 eine Haftanordnung gegen A., welcher sich damals im Kantonalgefängnis Frauenfeld im Strafvollzug be- fand (act. 5.2). Die Entlassung von A. aus dem Schweizer Strafvollzug sei für den 23. Juni 2021 vorgesehen (act. 5.3 S. 4). Gemäss Angaben seines Rechtsvertreters verbüsst(e) A. in der Schweiz eine teilbedingte Freiheits- strafe wegen eines SVG-Delikts (act. 1 S. 4).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2021 im Auslieferungsver- fahren erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.3 S. 4 f.).

Im Wesentlichen brachte er vor, er werde in die Türkei abgeschoben werden, wenn er nach Deutschland ausgeliefert werde. In der Türkei werde er wegen Terror verfolgt (act. 5.3 S. 3). Wenn er nach Deutschland gehen könne und danach wieder in die Schweiz kommen könne, dann sei er einverstanden. «Ausserdem» habe er ein Kind hier (act. 5.3 S. 4). Am Ende seiner Einver- nahme erklärte er (act. 5.3 S. 6): «Wenn es heissen würde, dass ich nach

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Deutschland gehe, dort meine Strafe absitze und dann wieder zurück in die Schweiz kann, hier Asyl stellen kann etc. dann wäre ich einverstanden. Ich brauche aber diese Garantie, sonst stimme ich nicht zu». Ergänzend hielt er fest: «Ist es möglich, dass ich diese Strafe in der Schweiz absitze, also die Strafe von Deutschland? Weil eingesperrt ist eingesperrt. Damit könnte ich mich noch einverstanden erklären».

Im Weiteren sagte er aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei. Er habe keine Reisepapiere und habe keinen festen Wohnsitz. Er habe ein Kind in der Schweiz und habe einen Antrag auf Ehevorbereitung gestellt. Die Ehe- schliessung gehe, wenn er draussen sei, Asyl beantrage. Er stehe in keiner Beziehung zu Deutschland (act. 5.3 S. 2 f.). Es sei Bäcker von Beruf, er ma- che derzeit nichts beruflich. Er sei wegen des Dublin-Abkommens nach Deutschland geschickt worden, die [deutschen Behörden] hätten ihn aus Versehen aufgenommen. Dort habe er einen negativen Bescheid erhalten. Er habe Deutschland bestimmt schon vor zwei Jahren verlassen. Beim letz- ten Urteil [vom 21. März 2019] sei er noch in Augsburg (Deutschland) gewe- sen (S. 3).

D. Am 4. März 2021 ersuchte A. in der Schweiz schriftlich um Asyl (act. 1.7). Das Staatssekretariat für Migration SEM teilte in der Folge dem Rechtsver- treter von A. im Asylverfahren (Advokat F.) mit, dass es die Eingabe von A. als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen habe, worauf ein Zuständigkeitsverfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin) ein- geleitet worden sei. So wie sich die Aktenlage aktuell darstelle, sei das Dublin-Verfahren beendet. Das SEM hielt abschliessend fest, dass es das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. Zum gegebenen Zeitpunkt werde A. von dem für ihn zuständigen Bundesasylzentrum kontak- tiert und zur persönlichen Vorsprache eingeladen werden (act. 1.7).

E. A. hatte bereits am 24. November 2016 in der Schweiz das erste Mal um Asyl gesucht. Mit Verfügung vom 12. April 2017 war das SEM auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten und hatte die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die dagegen von A., damals vertreten durch Rechtsanwalt G., erhobene Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 24. November 2016 und Wegweisung (Dublin-Verfahren) abgewiesen. Dem 13-seitigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

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A. wurde am 1. Dezember 2016 summarisch zu den Gesuchsgründen be- fragt. Er machte geltend, er sei im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt und habe von 2002 bis im April 2015 dort gelebt, anschliessend sei er in die Türkei ausgewiesen worden. Im Sommer 2016 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Von dort sei er aber wieder in die Türkei zurückgeführt worden. Im November 2016 habe er sein Heimatland abermals verlassen und sei über Serbien, Kroatien und Österreich am 24. November 2016 in die Schweiz gelangt (lit. A). Gegen eine Zuständigkeit Deutschlands für eine Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegwei- sung dorthin wendete A. ein, er habe in Deutschland eine Haftstrafe offen, die vollzogen würde, er habe zudem dort eine Einreisesperre und würde (in sein Heimatland) abgeschoben (lit. D). Mit Verfügung vom 12. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch von A. nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die deutschen Behörden hätten seinem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Einrei- sesperre hielt das SEM fest, dass Deutschland dem Aufnahmeersuchen zu- gestimmt habe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des dortigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht illegal wäre (lit. E). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob A. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (lit. F). Die Akten des SEM gingen am 4. Mai 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht ein (lit. G). Das Bundesverwaltungsgericht verzich- tete auf einen Schriftenwechsel, weil es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet beurteilte (E. 3). Es wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2017 ab. Es kam zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch von A. nicht eingetreten war und die Überstellung nach Deutschland ange- ordnet hatte (E. 10). Das Bundesverwaltungsgericht verwies in seiner Be- gründung namentlich auf seine Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständi- ger Staat als zuständig erklärt, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegenstehe, sofern andere personenbezogene Rechte – insbeson- dere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit – gewahrt werden. Es hielt dabei fest, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass durch die Zuständigkeit Deutschlands das Recht auf Wahrung der Familien- einheit verletzt würde. Der Beschwerdeführer habe in anderem Zusammen- hang ausschliesslich eine Tante in der Schweiz erwähnt, wogegen nach sei- ner Darstellung seine Eltern, zwei Brüder, Onkel und weitere Tanten in Deutschland leben würden (E. 6.2). Soweit sich A. auf den angeblich in Deutschland anstehenden Strafvollzug berief, führte das Bundesverwal- tungsgericht aus, es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine ordent-

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liche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheits- strafe nicht möglich sein sollte (E. 8.2). Weiter hielt es fest, dass A. alleine vor dem Hintergrund seiner summarischen Schilderung der Fluchtgründe jedenfalls nicht eindeutig als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Ein allenfalls negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland würden denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Was eine allfällige Abschiebung in die Türkei bzw. dagegen geltend gemachte Vollzugshinder- nisse betreffe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach einzelfall- gerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich seien, wel- che eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzu- lässig erscheinen lassen (E. 8).

F. Was seine im Asylverfahren 2016/2017 geltend gemachte Ausweisung von Deutschland in die Türkei Anfang 2015 anbelangt, wurde in dem von A. im Auslieferungsverfahren eingereichten Artikel der Sonntagszeitung vom

18. Juni 2017 «Einer von 76 000, Abtauchen als einzige Alternative – dem türkischen Fahnenflüchtigen A. ergeht es in der Schweiz wie Zehntausenden anderen Sans-Papiers» folgende Darstellung über ihn wiedergegeben (act. 1.8):

Im Unterschied zu seinem älteren Bruder sei A. die Integration in Deutsch- land weniger gut gelungen. Zusammengefasst sei er bereits als Jugendlicher wiederholt straffällig gewesen und habe wiederholt längere Zeit in Jugend- haft verbracht. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft im deutschen Bamberg ihm einen Deal angeboten. Gemäss dieser Vereinbarung habe Deutschland ihn per Anfang 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen und ihn in die Türkei geflogen. Wenn A. sich über sechs Jahre nichts zuschulden kom- men lasse und seinen türkischen Bürgerpflichten nachkomme, wie dem ob- ligatorischen Militärdienst, hätte er gemäss dieser Vereinbarung wieder nach Deutschland einreisen dürfen. Bis dahin hätte eine strikte Einreisesperre ge- gen ihn gegolten. A. wurde dazu im vorgenannten Artikel mit den Worten zitiert «Das war der Neuanfang, den ich brauchte».

Zu den Erlebnissen von A. nach seiner Rückkehr in seinem Heimatort wurde im vorgenannten Artikel unter anderem ausgeführt, dass es A. in der Türkei zunächst gut gegangen sei und es den Anschein gemacht habe, dass der damals 22-Jährige sein Leben in den Griff bekommen habe. Die Glücks- strähne habe jäh geendet, als er sich zum obligatorischen Wehrdienst ge- meldet habe. Er sei in Z. (Türkei) von einem Bekannten als Terrorist und Aufwiegler denunziert worden und die Polizei habe bei ihm zuhause nach

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Beweisen gesucht. A. wurde im Artikel mit den Worten zitiert, dass alles, was er getan habe, gewesen sei, das Referendum des Präsidenten Erdogan zu kritisieren. Es sei für ihn noch schlimmer geworden, als im Juli 2016 der Putschversuch des türkischen Militärs gescheitert sei. Er habe in Z. (Türkei) gespürt, dass die Polizei nicht locker lassen wolle. Er habe dann nicht mehr nach Istanbul gewollt, wo er in ein Infanterie-Regiment zum obligatorischen Wehrdienst eingeteilt gewesen sei. Er habe Angst gehabt, mit dem Putsch in Verbindung gebracht zu werden und vor ein Militärgericht zu kommen. Er habe Bekannte in Deutschland um EUR 7’000 für einen Schlepper gebeten. Diesmal sei sein Ziel die Schweiz gewesen. Seither sei er nicht mehr nur unter Verdacht gestanden, Verbindung zu Terroristen zu pflegen, sondern habe ab sofort als Fahnenflüchtiger gegolten (act. 1.8).

G. Gemäss dem vorgenannten Artikel der Sonntagszeitung vom 18. Juni 2017 sei der Fall von A. nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Mai 2017 zwar «amtlich» geregelt gewesen, in «Realität aber wehrt sich A. mit Händen und Füssen dagegen, nach Deutschland abgeschoben zu werden». Darin wurde weiter festgehalten, dass A. seit dem 2. Juni [2017] auf der Flucht vor der Schweizer Polizei sei (act. 1.8). In einem weiteren von A. eingereichten Artikel der Sonntagszeitung vom 10. September 2017 «Aktenschlamperei bei Migrationsbehörde, Das Staatssekretariat für Migra- tion verpasste es, in einem Asylverfahren wichtige Dokumente vorzulegen» wurde ausgeführt, dass A. weiterhin illegal in der Schweiz lebe. Abschlies- send wurde im zweiten Artikel festgehalten, dass A. wegen der fehlenden Akten ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe, welches vom SEM be- reits abgelehnt worden sei, und dass er erneut vor Gericht ziehen müsse (act. 5.5).

Zu den Umständen und zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich A. nicht. Aufgrund der Auslieferungsunterlagen steht aber fest, dass A. im Herbst 2017 nach Deutschland zurückgekehrt ist, sich dort bis 23. November 2017 im Strafvollzug befand und in der Folge in Deutschland wieder straffäl- lig wurde (s. act. 5.1).

Was das in Deutschland weitergeführte Asylverfahren anbelangt, erklärte A. im Auslieferungsverfahren, er habe in Deutschland einen negativen (Asyl-)Bescheid erhalten, ohne weitere Angaben zu Datum und Begründung des Entscheids zu machen (act. 5.3 S. 3). Auch später reichte er im Auslie- ferungsverfahren den deutschen Asylentscheid nicht ein. A. liess im Auslie- ferungsverfahren vorbringen, in Deutschland liege ein rechtskräftiges Urteil

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vor, wonach er in die Türkei abzuschieben sei (act. 5.5 S. 4). Auch dieses Urteil reichte er im Auslieferungsverfahren nicht ein.

H. Mit Verfügung vom 9. März 2021 ernannte das BJ Rechtsanwalt Andreas Burkhard zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.4).

I. Mit Schreiben vom 22. März 2021 liess Rechtsanwalt Burkhard dem BJ die Stellungnahme von A. zum Auslieferungsersuchen zukommen (act. 5.5).

J. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. April 2021 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bay- erischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Februar 2021 zugrundelie- genden Straftaten (act. 5.6).

K. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1. Die Verfügung vom 22. April 2021 sei in Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben.

2. Das Auslieferungsbegehren sei abzuweisen.

3. Die Haftanordnung vom 25. Februar 2021 sei aufzuheben.

4. Eventualiter seien wirksame und überprüfbare Garantien beim ersuchenden Staat einzuholen, dass vom ersuchenden Staat nach Verbüssung der Haft- strafe innerhalb von 45 Tagen keine Abschiebung in die Türkei vollzogen und keine Haft zum Zwecke der erneuten Strafverfolgung angeordnet wird.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer.

Prozessantrag:

6. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Verfahren betreffend Ge- such um stellvertretende Strafvollstreckung abgeschlossen sei.»

L. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wird dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2021 zugestellt (act. 6).

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Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer ergänzende Un- terlagen einreichen (act. 8), welche dem BJ mit Schreiben vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2

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Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur

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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5)

E. 4.1 Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird (BGE 133 IV 76 E. 4.9).

Wurde dem Verfolgten bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1(A) Ziff. 2 Flüchtlingskonvention und Art. 3 AsylG), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flüchtlingsrechtliches Non-Re- foulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingsabkommen sowie Art. 59 AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).

Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, kann der Auslieferungsrichter einen solchen Entscheid der Asylbehörden nicht ausser Acht lassen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von analogen Kriterien abhängig sind wie von denjenigen, welche in Art. 3 Ziff. 2 EAUe festgelegt wurden (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380/381; s.o.). Der Auslieferungsrichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern, weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip nicht von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde ab und er weicht ohne Grund auch nicht von den Erwägungen ab, welche zur Abweisung des Asyl- gesuchs geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).

E. 4.2.1 Nach der Lehre steht demgegenüber der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Her- kunftsland droht (HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2002, S. 104 f.). Dies gilt namentlich auch für Asylsuchende, welche sich gestützt auf Art. 42 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustim- mung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist

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die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuläs- sig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG). Allgemein kann der ersuchende Staat jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvor- schriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 14 Ziff. 2 EAUe). Wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zu- rückgekehrt ist, darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Über- gabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde- liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner per- sönlichen Freiheit unterworfen werden (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe).

E. 4.2.2 Art. 15 EAUe stellt in casu eine genügende Garantie dar, dass der Beschwer- deführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Be- hörden von Deutschland an seinen Heimatstaat Türkei ausgeliefert wird. Ge- mäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon aus- zugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. u. a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). An- haltspunkte dafür, dass Deutschland Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist da- her nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement gemäss Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention, wel- che von Deutschland ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Wollte der Beschwerdeführer einwenden, Deutschland habe mit dem negativen Asyl- entscheid und dem rechtskräftigen Urteil betreffend Abschiebung den Grundsatz des Non-Refoulement bereits verletzt (act. 1 S. 8; act. 5.5 S. 4), wäre es an ihm gelegen, diese Entscheide vorzulegen. Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Drittstaat, drängt sich der Beizug der Asylakten im Sinne von Art. 55a IRSG mangels Relevanz im Allgemeinen nicht auf. Dass der Beschwerdeführer die fraglichen Entscheide aus Deutschland im schweizerischen Asylverfahren eingereicht hätte, brachte er auch nicht vor. Was die allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers in Deutschland wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjeni- gen, welche der Auslieferung zugrundeliegt, angeht, ist ebenfalls die Einho-

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lung der vorgängigen Zustimmung durch die schweizerischen Behörden not- wendig (Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe). Der Eventualantrag Nr. 4 des Beschwer- deführers ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.2.3 Soweit die deutschen Behörden wider Erwarten nicht bereits über das in der Schweiz hängige Asylverfahren orientiert sein sollten, ist dies spätestens beim Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers nachzuholen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Strafverbüssung in Deutsch- land in die Schweiz zurückkehren darf, wird zum gegebenen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden zu prüfen sein. Bei einem hängigen Asylverfah- ren fragt sich grundsätzlich, ob namentlich die Durchführung der persönli- chen Vorsprache der asylsuchenden Person anzustreben ist, bevor diese ausgeliefert wird, soweit eine solche Befragung vorgesehen ist. Vor dem Vollzug einer allfälligen Auslieferung ist daher für die Koordination mit dem Asylverfahren auf das Bundesamt für Justiz zu verweisen (Art. 55a IRSG).

E. 5.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mas- snahmen im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder eine schwerere Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die vorstehenden Aus- lieferungsvoraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Die deutschen Behör- den haben ihr Auslieferungsersuchen nicht zurückgezogen. Unter diesen Umständen ist, wie das BJ zutreffend ausführt (act. 5 S. 2), die Schweiz ge- stützt auf Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet, soweit die weiteren Aus- lieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daran vermag vorliegend das lau- fende Asylverfahren per se nichts zu ändern (s. supra E. 4.2).

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Zur Begründung führt er in einem ersten Punkt aus, dass sich die Staatsan- waltschaft Augsburg grundsätzlich bereit erklärt habe, nach Prüfung der Rechtslage ein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung zu stellen. Die zu verbüssende Freiheitsstrafe sei kurz und eine Übernahme der Strafvoll- streckung durch die Schweiz im Hinblick auf die soziale Reintegration und den Kontakt mit der Tochter H. (geb. November 2020) wäre in jedem Fall deutlich besser, als die Verbüssung der Haftstrafe im mehrere Stunden ent- fernten München (act. 1 S. 3).

In einem nächsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Staatssekre- tariat für Migration SEM führe das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durch. Somit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz erhalte (act. 1 S. 4). Zumindest so- lange das Asylverfahren andaure, hätte er gemäss dem Schreiben des Mig- rationsdienstes des Kantons Bern vom 25. Mai 2021 in der Schweiz ein Auf- enthaltsrecht (act. 8).

Sofern der deutsche Staat in der nächsten Zeit die Schweiz um Übernahme der Strafvollstreckung ersuchen würde, wäre das Auslieferungsverfahren wohl als gegenstandslos zu betrachten (act. 1 S. 4).

E. 6.2.1 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.326 vom 23. März 2021 E. 4.2; statt vieler vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen

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Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe aus- reichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festge- halten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienle- bens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

E. 6.2.3 Liegt ein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung vor, ist nach den Artikeln 94-99 und 103 f. IRSG vorzugehen (BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46- 48). Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staa- tes können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Ge- genstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Die Strafvollstreckung gegenüber einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann ins- besondere dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG). Im Ausland ver- hängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe

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nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden (Art. 94 Abs. 2 IRSG). Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des Ersu- chens um Übernahme der Strafvollstreckung. Nimmt es dieses an, so über- mittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1-2 i.V.m. Art. 103 IRSG). Anschliessend leitet das BJ das richterliche Exequaturverfahren ein (Art. 105

f. IRSG; vgl. BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46-48). Das BJ kann die Über- nahme der Strafvollstreckung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegen- stehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 3 IRSG).

E. 6.3 Die deutschen Behörden haben bis dato weder ihr Auslieferungsersuchen zurückgezogen noch ein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung noch ein Gesuch um Sistierung des Auslieferungsverfahrens gestellt. Das BJ stellt in Frage, ob die schweizerischen Behörden gegebenenfalls über- haupt eine gesetzliche Grundlage hätten, das deutsche Straferkenntnis in der Schweiz zu vollstrecken, da der Aufenthaltsstatus des Beschwerdefüh- rers nach wie vor fraglich erscheine. Es weist darauf hin, dass dieser gemäss Zemis in der Schweiz bisher nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (act. 5 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft ein dauerhaftes Bleiberecht (“Asylgrund, familiäre Bindung zur Schweiz“) in der Schweiz erhalten werde (act. 1 S. 4). Es ist indes offen, ob der Beschwer- deführer überhaupt ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz erhalten wird. Einstweilen ergibt sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ausschliesslich aus dem Asylverfahren. Daran vermag selbst ein nachträgliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung nichts zu än- dern. Wie sich noch im Einzelnen aus den nachfolgenden Erwägungen er- geben wird, besteht ausserdem allein aufgrund des Umstands, dass der Be- schwerdeführer im November 2020 Vater eines Kindes in der Schweiz ge- worden ist, hier vor Kurzem ein Ehevorbereitungsverfahren mit der Kinds- mutter eingeleitet und im März 2021 während seines Strafvollzugs ein Asyl- gesuch gestellt hat, ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass er in der Schweiz sozial eingegliedert gewesen wäre und überhaupt ein Familienle- ben geführt hätte. Daran würde sich nach Eingang eines nachträglichen Er- suchens um Übernahme der Strafvollstreckung ebenfalls nichts ändern.

Mit anderen Worten stünde demnach allein gestützt auf ein entsprechendes Gesuch aus Deutschland eine Strafvollstreckung durch die Schweiz nicht fest, weshalb es sich bei diesem Zwischenergebnis und mit Blick auf das

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Beschleunigungsgebot von Art. 17a IRSG nicht rechtfertigen lässt, das Be- schwerdeverfahren zu sistieren, bis ein allfälliges Verfahren betreffend Ge- such um stellvertretende Strafvollstreckung abgeschlossen ist. Dies gilt vor- liegend um so mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungser- suchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne, was nachfolgend in der Sache zu prüfen ist.

E. 7.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt der Beschwerdeführer zur Haupt- sache vor, seine Auslieferung verletze das Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (act. 1 S. 5 f.).

Er führt aus, es falle in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht, dass die im November 2020 geborene Tochter sich in einem Alter befinde, in wel- chem sie anfange, intensive Bindungen zu den Vertrauenspersonen in ihrem Leben aufzubauen. Diesen Kontakt gelte es unbedingt zu fördern, ansonsten diese Bindung in Zukunft nur unter erschwerten Umständen erlangt werden könne. Das BJ verkenne vor diesem Hintergrund, dass es der teilerwerbstä- tigen – nun zweifachen – Mutter nahezu unmöglich würde, den Beschwer- deführer in Deutschland zu besuchen. Ganz im Gegensatz zum Kantonalge- fängnis in Frauenfeld. So betrage der Weg von W. (Kanton Zürich) zur Jus- tizvollzugsanstalt München 3 Stunden und 35 Minuten, insgesamt also ein siebenstündiger Reiseweg, welchen sie aufgrund des dringend notwendigen persönlichen Kontakts mit der kleinen H. zu bestreiten hätte. Es sei lebens- fremd anzunehmen, dass regelmässige Besuche bei dieser Wegstrecke möglich wären. Ein lediglich schriftlicher bzw. telefonischer Kontakt (ohne Kamera) vermöge den persönlichen Kontakt zwischen Säugling bzw. Klein- kind und Vater nicht zu ersetzen. Die frische Familie würde auseinanderge- rissen und die Entstehung einer Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in unverhältnismässiger Art und Weise erschwerten, dies für eine Drohung und Beschimpfung. Diese Taten würden vorliegend einen derart gravierenden Einschnitt in das Recht auf Familienleben nicht rechtfer- tigen. Der Beschwerdeführer könnte seine Partnerin dann auch nicht durch eine künftig legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterstützen, was das Sozialsystem der Schweiz zusätzlich belasten würde (act. 1 S. 5 f.).

Ein weiteres Indiz, dass eine Interessenabwägung zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen müsste, sei, dass die fallführenden Staatsanwälte

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in Deutschland sich relativ schnell bereit erklärt hätten, der Generalstaatsan- waltschaft in München ein entsprechendes Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz vorzubereiten und zur Prüfung vorzulegen (act. 1 S. 6).

E. 7.2.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein- griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

E. 7.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinig- tes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Ausserge- wöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorüberge- hend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Ge- mäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslie- ferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Ver- hältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

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E. 7.2.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafur- teile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungser- suchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Auf- enthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung).

Wie unter supra E. 6.2.2 bereits erläutert, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4), falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Ge- such um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat. Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahme- fällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

E. 7.2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach ent- schieden, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen An- spruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten An- gehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für ausliefe- rungsrechtlich Verfolgte und im Rahmen der Anwendbarkeit des EAUe

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(BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.–2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).

E. 7.2.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 161).

E. 7.2.6 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug).

In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfol- gung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter ande- rem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem

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Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).

E. 7.3 Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Oktober 2018 wurde im Urteilszeitpunkt die ausländerrechtliche Gestattung des Beschwer- deführers für seinen Aufenthalt immer wieder um 6 Monate verlängert. Das Amtsgericht stellte am 11. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer sich in seinem ersten Asylverfahren befand, nachdem er nach seiner Inhaf- tierung abgeschoben worden war und dann im Herbst 2017 erneut einreiste (act. 5.1). Gemäss dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 (rechtskräftig seit 9. August 2019) lebte der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Verhandlung vom 21. März 2019 nicht mehr im Ankerzentrum in Y. (Deutschland), sondern in der Asylbewerberunterkunft in V. (Deutsch- land). Das Landgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer damals eine Freundin namens I. hatte und sich unter der Woche in Absprache mit der Asylbewerberunterkunft in X. (Deutschland), entweder bei einem Arbeitskol- legen oder bei seiner Freundin, aufhielt (act. 5.1 S. 2 f.). Der Beschwerde- führer war seit dem 24. Juli 2018 bei der J. beschäftigt und verdiente monat- lich EUR 1'350.-- bis 1'500.-- netto. Im Urteil wurde weiter festgehalten, dass der Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden ist und dieser of- fensichtlich gute Arbeit leistet (act. 5.1 S. 3). Das Landgericht erklärte sich überzeugt, dass der Beschwerdeführer eine vergleichbare Helferstelle nach Haftentlassung problemlos wieder finden wird (act. 5.1 S. 9). Das Landge- richt Augsburg ging demnach offensichtlich von einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Deutschland auch nach dessen Strafverbüssung aus.

Im Auslieferungsverfahren anerkannte der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 in Deutschland gelebt zu haben (act. 3.5 S. S. 3), wo er gemäss den Feststellungen des Landgerichts einer Arbeit nachging und zum Teil bei seiner Freundin I. wohnte (s.o.). Weder im Auslieferungs- noch im Beschwerdeverfahren legte

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der Beschwerdeführer demgegenüber dar, seit wann wo wie mit wem er un- unterbrochen in der Schweiz leben soll. Insbesondere brachte er nicht vor, dass er je mit seiner in W. (Kanton Zürich) wohnhaften Verlobten K. und Kindsmutter – namentlich mit deren Kindern und der gemeinsamen Tochter als Familie – zusammengewohnt hätte. Er erklärte lediglich, nicht über einen festen Wohnsitz in der Schweiz zu verfügen (act. 5.3 S. 2). Auch gemäss der von ihm eingereichten Mitteilung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 27. April 2021 ist sein Wohnort unbekannt, während der Wohnort von Kindsmutter und Kind W. lautet (act. 1.6). Ebenso wenig äusserte er sich dazu, ob und gegebenenfalls wie oft er vor und während seines jedenfalls mehrmonatigen Strafvollzugs die Kindsmutter und namentlich die Tochter seit deren Geburt im November 2020 gesehen hat. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen auch keine Ausführungen zur Dauer des Strafvollzugs in der Schweiz.

E. 7.4 Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer nicht geltend, ge- schweige denn glaubhaft, dass er bis zum Strafantritt in der Schweiz mit sei- ner Verlobten sowie seiner Tochter zusammengelebt hätte. Ebenso wenig zeigte er auf, dass er seine Verlobte zuvor auf irgendeine Weise unterstützt oder sonst eine entscheidende Rolle in deren Leben gehabt hätte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im November 2020 Vater eines Kindes in der Schweiz geworden ist und während seines Auslieferungs-, Asylverfahrens und Strafvollzugs ein Ehevorbereitungsverfahren mit der Kindsmutter eingeleitet hat, kann nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Kindsmutter und seiner Toch- ter geführt hätte. Ob unter diesen Umständen von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen ist, das unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fällt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22.April 2020 E. 2.2.3), braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. So ist bereits nach dem Gesagten offensichtlich, dass im Falle des Beschwerde- führers keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Recht- sprechung geltend gemacht wurden, welche einer Auslieferung entgegen- stünden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentzie- hende Massnahme anzuordnen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Verlobten und des Alters seiner Tochter nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Mit Blick auf die kurze Freiheitsstrafe von sieben Monaten und die Ausliefe- rung in das benachbarte Bayern beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das beabsichtigte Familienleben bei weitem nicht so

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schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Es ist dabei zu beto- nen, dass der Beschwerdeführer frei wäre, seinen Vaterpflichten nachzu- kommen, wenn er die gegen ihn ausgesprochene Strafe in Deutschland so- fort angetreten, seinen Aufenthalt in der Schweiz vorgängig geklärt hätte und im Übrigen in der Schweiz nicht ebenfalls straffällig geworden wäre. Ausser- dem erklärte er selber wiederholt, dass er mit seiner Auslieferung einverstan- den sei, wenn er nach Deutschland gehen und danach wieder in die Schweiz kommen könne (act. 5.3 S. 4 und 6). In den deutschen Strafurteilen wurde das Interesse der Allgemeinheit an der Bestrafung des Beschwerdeführers im Einzelnen dargetan (s. supra lit. A). Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der ge- setzmässigen Strafe in Deutschland schwerer. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 8 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

E. 9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 8), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Der Sistierungsantrag wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Burkhard, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.82

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Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 15. Februar 2021 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A., geb. […] 1993 in Z. (Türkei), im Hinblick auf die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Bedrohung und Beleidigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Oktober 2018 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 (act. 5.1).

Gemäss dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest:

«1. Am 23.01.2018 gegen 11:20 Uhr kündigte der Angeklagte im Polizeigebäude der Erstaufnahmeinrichtung für Asylbewerber in Y. (Deutschland) gegenüber den Zeugen B. und C. an, auf den Sicherheits- mitarbeiter D. einzuschlagen, bis dieser tot sei. Der Angeklagte rechnete damit, dass die Zeugen dem Geschädigten von dieser Ankündigung er- zählen, wie es dann ja auch geschah. Hierdurch wollte der Angeklagte den Geschädigten D. in Angst um sein Leben versetzen.

2. Nachdem es am selben Tag gegen 14:00 Uhr auf dem Geländer der Erstaufnahmeeinrichtung zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Angeklagten und einem Sicherheitsmitarbeiter kam, wurde der Angeklagte vom Polizeibeamten PHM E. aufgefordert, die Massnah- men des Sicherheitsdienstes zu dulden. Hierauf bezeichnete der Ange- klagte PHM E. als «Rassisten», um seine Missachtung auszudrücken.»

Zur konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten von A. insbesondere, dass er die Tat vollumfänglich eingeräumt hatte und dass im Tatzeitraum die Lage in der Erstaufnahmeeinrichtung in Y. (Deutsch- land) allgemein aufgeheizt war und die Gemüter aller Beteiligten erhitzt ge- wesen sein dürften. Zu Lasten von A. berücksichtigte es, dass er bereits viel- fach vorgeahndet ist und dies auch mehrfach wegen Aggressionsdelikten (act. 5.1 S. 9). A., der im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner Familie nach Deutschland gekommen sei, habe trotz seiner jungen Jahre bereits ca. sechs Jahre Gefängnisaufenthalt hinter sich (act. 5.1 S. 2). Im Bundeszent- ralregister würden sich insgesamt acht Eintragungen über ihn für mit Jugend- strafen geahndete Taten zwischen 2007 bis 2014 finden (act. 5.1 S. 3 bis 5). Mit der achten Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 9. Juli

2014) sei A. wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Jugendstrafe von ei-

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nem Jahr und acht Monaten verurteilt und ein Bewährungshelfer bis 30. No- vember 2019 bestellt worden. Der betreffende Freiheitsentzug habe bis

23. November 2017 gedauert. Der Rest der Jugendstrafe (140 Tage) sei zur Bewährung bis 30. November 2020 ausgesetzt worden. Ebenfalls zu Lasten von A. wurde berücksichtigt, dass er die Taten mit hoher Rückfallgeschwin- digkeit nach der letzten Haftentlassung und trotz laufender Führungsaufsicht sowie trotz offener Strafrestbewährung begangen habe. Die Berufungsstraf- kammer erklärte sich davon überzeugt, dass zur Einwirkung auf den Ange- klagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch für die Beleidigung unerlässlich ist. Sie hielt fest, dass schliesslich die Verhängung einer solchen kurzen Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, da es aus Sicht der Allgemeinheit völlig unverständlich wäre, gegen einen Angeklagten lediglich eine Geldstrafe zu verhängen, obwohl er bereits mehr- fach ausschliesslich zu freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilt wurde und nicht all zu lange vor Begehung der neuerlichen Taten aus der Strafhaft entlassen und ihm dabei die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 5.1 S. 8). Im Urteil kam das Landgericht Augsburg kam zum Schluss, dass eine erneut zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe beim Angeklag- ten nicht die erforderliche Warnfunktion hätte und von ihm als eine im We- sentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm ge- genüber missverstanden werden würde (act. 5.1 S. 9).

B. Gestützt auf das deutsche Auslieferungsersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 25. Februar 2021 eine Haftanordnung gegen A., welcher sich damals im Kantonalgefängnis Frauenfeld im Strafvollzug be- fand (act. 5.2). Die Entlassung von A. aus dem Schweizer Strafvollzug sei für den 23. Juni 2021 vorgesehen (act. 5.3 S. 4). Gemäss Angaben seines Rechtsvertreters verbüsst(e) A. in der Schweiz eine teilbedingte Freiheits- strafe wegen eines SVG-Delikts (act. 1 S. 4).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2021 im Auslieferungsver- fahren erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.3 S. 4 f.).

Im Wesentlichen brachte er vor, er werde in die Türkei abgeschoben werden, wenn er nach Deutschland ausgeliefert werde. In der Türkei werde er wegen Terror verfolgt (act. 5.3 S. 3). Wenn er nach Deutschland gehen könne und danach wieder in die Schweiz kommen könne, dann sei er einverstanden. «Ausserdem» habe er ein Kind hier (act. 5.3 S. 4). Am Ende seiner Einver- nahme erklärte er (act. 5.3 S. 6): «Wenn es heissen würde, dass ich nach

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Deutschland gehe, dort meine Strafe absitze und dann wieder zurück in die Schweiz kann, hier Asyl stellen kann etc. dann wäre ich einverstanden. Ich brauche aber diese Garantie, sonst stimme ich nicht zu». Ergänzend hielt er fest: «Ist es möglich, dass ich diese Strafe in der Schweiz absitze, also die Strafe von Deutschland? Weil eingesperrt ist eingesperrt. Damit könnte ich mich noch einverstanden erklären».

Im Weiteren sagte er aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei. Er habe keine Reisepapiere und habe keinen festen Wohnsitz. Er habe ein Kind in der Schweiz und habe einen Antrag auf Ehevorbereitung gestellt. Die Ehe- schliessung gehe, wenn er draussen sei, Asyl beantrage. Er stehe in keiner Beziehung zu Deutschland (act. 5.3 S. 2 f.). Es sei Bäcker von Beruf, er ma- che derzeit nichts beruflich. Er sei wegen des Dublin-Abkommens nach Deutschland geschickt worden, die [deutschen Behörden] hätten ihn aus Versehen aufgenommen. Dort habe er einen negativen Bescheid erhalten. Er habe Deutschland bestimmt schon vor zwei Jahren verlassen. Beim letz- ten Urteil [vom 21. März 2019] sei er noch in Augsburg (Deutschland) gewe- sen (S. 3).

D. Am 4. März 2021 ersuchte A. in der Schweiz schriftlich um Asyl (act. 1.7). Das Staatssekretariat für Migration SEM teilte in der Folge dem Rechtsver- treter von A. im Asylverfahren (Advokat F.) mit, dass es die Eingabe von A. als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen habe, worauf ein Zuständigkeitsverfahren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin) ein- geleitet worden sei. So wie sich die Aktenlage aktuell darstelle, sei das Dublin-Verfahren beendet. Das SEM hielt abschliessend fest, dass es das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. Zum gegebenen Zeitpunkt werde A. von dem für ihn zuständigen Bundesasylzentrum kontak- tiert und zur persönlichen Vorsprache eingeladen werden (act. 1.7).

E. A. hatte bereits am 24. November 2016 in der Schweiz das erste Mal um Asyl gesucht. Mit Verfügung vom 12. April 2017 war das SEM auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten und hatte die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Die dagegen von A., damals vertreten durch Rechtsanwalt G., erhobene Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2530/2017 vom 15. Mai 2017 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 24. November 2016 und Wegweisung (Dublin-Verfahren) abgewiesen. Dem 13-seitigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

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A. wurde am 1. Dezember 2016 summarisch zu den Gesuchsgründen be- fragt. Er machte geltend, er sei im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt und habe von 2002 bis im April 2015 dort gelebt, anschliessend sei er in die Türkei ausgewiesen worden. Im Sommer 2016 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen und sei über die Ukraine in die Slowakei gelangt. Von dort sei er aber wieder in die Türkei zurückgeführt worden. Im November 2016 habe er sein Heimatland abermals verlassen und sei über Serbien, Kroatien und Österreich am 24. November 2016 in die Schweiz gelangt (lit. A). Gegen eine Zuständigkeit Deutschlands für eine Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegwei- sung dorthin wendete A. ein, er habe in Deutschland eine Haftstrafe offen, die vollzogen würde, er habe zudem dort eine Einreisesperre und würde (in sein Heimatland) abgeschoben (lit. D). Mit Verfügung vom 12. April 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch von A. nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die deutschen Behörden hätten seinem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Betreffend die Einrei- sesperre hielt das SEM fest, dass Deutschland dem Aufnahmeersuchen zu- gestimmt habe, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer des dortigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht illegal wäre (lit. E). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob A. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (lit. F). Die Akten des SEM gingen am 4. Mai 2017 beim Bun- desverwaltungsgericht ein (lit. G). Das Bundesverwaltungsgericht verzich- tete auf einen Schriftenwechsel, weil es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet beurteilte (E. 3). Es wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2017 ab. Es kam zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch von A. nicht eingetreten war und die Überstellung nach Deutschland ange- ordnet hatte (E. 10). Das Bundesverwaltungsgericht verwies in seiner Be- gründung namentlich auf seine Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzuständi- ger Staat als zuständig erklärt, dem in der Dublin-III-VO festgelegten System nicht entgegenstehe, sofern andere personenbezogene Rechte – insbeson- dere dasjenige auf Achtung der Familieneinheit – gewahrt werden. Es hielt dabei fest, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass durch die Zuständigkeit Deutschlands das Recht auf Wahrung der Familien- einheit verletzt würde. Der Beschwerdeführer habe in anderem Zusammen- hang ausschliesslich eine Tante in der Schweiz erwähnt, wogegen nach sei- ner Darstellung seine Eltern, zwei Brüder, Onkel und weitere Tanten in Deutschland leben würden (E. 6.2). Soweit sich A. auf den angeblich in Deutschland anstehenden Strafvollzug berief, führte das Bundesverwal- tungsgericht aus, es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine ordent-

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liche Prüfung seines Asylgesuches während des Vollzugs einer Freiheits- strafe nicht möglich sein sollte (E. 8.2). Weiter hielt es fest, dass A. alleine vor dem Hintergrund seiner summarischen Schilderung der Fluchtgründe jedenfalls nicht eindeutig als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Ein allenfalls negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland würden denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Was eine allfällige Abschiebung in die Türkei bzw. dagegen geltend gemachte Vollzugshinder- nisse betreffe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach einzelfall- gerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich seien, wel- che eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzu- lässig erscheinen lassen (E. 8).

F. Was seine im Asylverfahren 2016/2017 geltend gemachte Ausweisung von Deutschland in die Türkei Anfang 2015 anbelangt, wurde in dem von A. im Auslieferungsverfahren eingereichten Artikel der Sonntagszeitung vom

18. Juni 2017 «Einer von 76 000, Abtauchen als einzige Alternative – dem türkischen Fahnenflüchtigen A. ergeht es in der Schweiz wie Zehntausenden anderen Sans-Papiers» folgende Darstellung über ihn wiedergegeben (act. 1.8):

Im Unterschied zu seinem älteren Bruder sei A. die Integration in Deutsch- land weniger gut gelungen. Zusammengefasst sei er bereits als Jugendlicher wiederholt straffällig gewesen und habe wiederholt längere Zeit in Jugend- haft verbracht. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft im deutschen Bamberg ihm einen Deal angeboten. Gemäss dieser Vereinbarung habe Deutschland ihn per Anfang 2015 vorzeitig aus der Haft entlassen und ihn in die Türkei geflogen. Wenn A. sich über sechs Jahre nichts zuschulden kom- men lasse und seinen türkischen Bürgerpflichten nachkomme, wie dem ob- ligatorischen Militärdienst, hätte er gemäss dieser Vereinbarung wieder nach Deutschland einreisen dürfen. Bis dahin hätte eine strikte Einreisesperre ge- gen ihn gegolten. A. wurde dazu im vorgenannten Artikel mit den Worten zitiert «Das war der Neuanfang, den ich brauchte».

Zu den Erlebnissen von A. nach seiner Rückkehr in seinem Heimatort wurde im vorgenannten Artikel unter anderem ausgeführt, dass es A. in der Türkei zunächst gut gegangen sei und es den Anschein gemacht habe, dass der damals 22-Jährige sein Leben in den Griff bekommen habe. Die Glücks- strähne habe jäh geendet, als er sich zum obligatorischen Wehrdienst ge- meldet habe. Er sei in Z. (Türkei) von einem Bekannten als Terrorist und Aufwiegler denunziert worden und die Polizei habe bei ihm zuhause nach

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Beweisen gesucht. A. wurde im Artikel mit den Worten zitiert, dass alles, was er getan habe, gewesen sei, das Referendum des Präsidenten Erdogan zu kritisieren. Es sei für ihn noch schlimmer geworden, als im Juli 2016 der Putschversuch des türkischen Militärs gescheitert sei. Er habe in Z. (Türkei) gespürt, dass die Polizei nicht locker lassen wolle. Er habe dann nicht mehr nach Istanbul gewollt, wo er in ein Infanterie-Regiment zum obligatorischen Wehrdienst eingeteilt gewesen sei. Er habe Angst gehabt, mit dem Putsch in Verbindung gebracht zu werden und vor ein Militärgericht zu kommen. Er habe Bekannte in Deutschland um EUR 7’000 für einen Schlepper gebeten. Diesmal sei sein Ziel die Schweiz gewesen. Seither sei er nicht mehr nur unter Verdacht gestanden, Verbindung zu Terroristen zu pflegen, sondern habe ab sofort als Fahnenflüchtiger gegolten (act. 1.8).

G. Gemäss dem vorgenannten Artikel der Sonntagszeitung vom 18. Juni 2017 sei der Fall von A. nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Mai 2017 zwar «amtlich» geregelt gewesen, in «Realität aber wehrt sich A. mit Händen und Füssen dagegen, nach Deutschland abgeschoben zu werden». Darin wurde weiter festgehalten, dass A. seit dem 2. Juni [2017] auf der Flucht vor der Schweizer Polizei sei (act. 1.8). In einem weiteren von A. eingereichten Artikel der Sonntagszeitung vom 10. September 2017 «Aktenschlamperei bei Migrationsbehörde, Das Staatssekretariat für Migra- tion verpasste es, in einem Asylverfahren wichtige Dokumente vorzulegen» wurde ausgeführt, dass A. weiterhin illegal in der Schweiz lebe. Abschlies- send wurde im zweiten Artikel festgehalten, dass A. wegen der fehlenden Akten ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe, welches vom SEM be- reits abgelehnt worden sei, und dass er erneut vor Gericht ziehen müsse (act. 5.5).

Zu den Umständen und zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich A. nicht. Aufgrund der Auslieferungsunterlagen steht aber fest, dass A. im Herbst 2017 nach Deutschland zurückgekehrt ist, sich dort bis 23. November 2017 im Strafvollzug befand und in der Folge in Deutschland wieder straffäl- lig wurde (s. act. 5.1).

Was das in Deutschland weitergeführte Asylverfahren anbelangt, erklärte A. im Auslieferungsverfahren, er habe in Deutschland einen negativen (Asyl-)Bescheid erhalten, ohne weitere Angaben zu Datum und Begründung des Entscheids zu machen (act. 5.3 S. 3). Auch später reichte er im Auslie- ferungsverfahren den deutschen Asylentscheid nicht ein. A. liess im Auslie- ferungsverfahren vorbringen, in Deutschland liege ein rechtskräftiges Urteil

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vor, wonach er in die Türkei abzuschieben sei (act. 5.5 S. 4). Auch dieses Urteil reichte er im Auslieferungsverfahren nicht ein.

H. Mit Verfügung vom 9. März 2021 ernannte das BJ Rechtsanwalt Andreas Burkhard zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.4).

I. Mit Schreiben vom 22. März 2021 liess Rechtsanwalt Burkhard dem BJ die Stellungnahme von A. zum Auslieferungsersuchen zukommen (act. 5.5).

J. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. April 2021 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bay- erischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Februar 2021 zugrundelie- genden Straftaten (act. 5.6).

K. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1. Die Verfügung vom 22. April 2021 sei in Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben.

2. Das Auslieferungsbegehren sei abzuweisen.

3. Die Haftanordnung vom 25. Februar 2021 sei aufzuheben.

4. Eventualiter seien wirksame und überprüfbare Garantien beim ersuchenden Staat einzuholen, dass vom ersuchenden Staat nach Verbüssung der Haft- strafe innerhalb von 45 Tagen keine Abschiebung in die Türkei vollzogen und keine Haft zum Zwecke der erneuten Strafverfolgung angeordnet wird.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer.

Prozessantrag:

6. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Verfahren betreffend Ge- such um stellvertretende Strafvollstreckung abgeschlossen sei.»

L. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wird dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2021 zugestellt (act. 6).

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Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer ergänzende Un- terlagen einreichen (act. 8), welche dem BJ mit Schreiben vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2

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Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur

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mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5)

4.

4.1 Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird (BGE 133 IV 76 E. 4.9).

Wurde dem Verfolgten bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1(A) Ziff. 2 Flüchtlingskonvention und Art. 3 AsylG), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flüchtlingsrechtliches Non-Re- foulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingsabkommen sowie Art. 59 AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesge- richts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).

Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, kann der Auslieferungsrichter einen solchen Entscheid der Asylbehörden nicht ausser Acht lassen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von analogen Kriterien abhängig sind wie von denjenigen, welche in Art. 3 Ziff. 2 EAUe festgelegt wurden (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380/381; s.o.). Der Auslieferungsrichter verfügt zwar über eine umfassende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern, weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip nicht von der Sachverhaltsfeststellung der Asylbehörde ab und er weicht ohne Grund auch nicht von den Erwägungen ab, welche zur Abweisung des Asyl- gesuchs geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).

4.2

4.2.1 Nach der Lehre steht demgegenüber der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Her- kunftsland droht (HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2002, S. 104 f.). Dies gilt namentlich auch für Asylsuchende, welche sich gestützt auf Art. 42 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustim- mung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist

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die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuläs- sig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG). Allgemein kann der ersuchende Staat jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvor- schriften die Verjährung zu unterbrechen sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 14 Ziff. 2 EAUe). Wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zu- rückgekehrt ist, darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Über- gabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde- liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner per- sönlichen Freiheit unterworfen werden (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe).

4.2.2 Art. 15 EAUe stellt in casu eine genügende Garantie dar, dass der Beschwer- deführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Be- hörden von Deutschland an seinen Heimatstaat Türkei ausgeliefert wird. Ge- mäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon aus- zugehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. u. a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). An- haltspunkte dafür, dass Deutschland Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist da- her nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement gemäss Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention, wel- che von Deutschland ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Wollte der Beschwerdeführer einwenden, Deutschland habe mit dem negativen Asyl- entscheid und dem rechtskräftigen Urteil betreffend Abschiebung den Grundsatz des Non-Refoulement bereits verletzt (act. 1 S. 8; act. 5.5 S. 4), wäre es an ihm gelegen, diese Entscheide vorzulegen. Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Drittstaat, drängt sich der Beizug der Asylakten im Sinne von Art. 55a IRSG mangels Relevanz im Allgemeinen nicht auf. Dass der Beschwerdeführer die fraglichen Entscheide aus Deutschland im schweizerischen Asylverfahren eingereicht hätte, brachte er auch nicht vor. Was die allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers in Deutschland wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjeni- gen, welche der Auslieferung zugrundeliegt, angeht, ist ebenfalls die Einho-

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lung der vorgängigen Zustimmung durch die schweizerischen Behörden not- wendig (Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe). Der Eventualantrag Nr. 4 des Beschwer- deführers ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

4.2.3 Soweit die deutschen Behörden wider Erwarten nicht bereits über das in der Schweiz hängige Asylverfahren orientiert sein sollten, ist dies spätestens beim Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers nachzuholen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Strafverbüssung in Deutsch- land in die Schweiz zurückkehren darf, wird zum gegebenen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden zu prüfen sein. Bei einem hängigen Asylverfah- ren fragt sich grundsätzlich, ob namentlich die Durchführung der persönli- chen Vorsprache der asylsuchenden Person anzustreben ist, bevor diese ausgeliefert wird, soweit eine solche Befragung vorgesehen ist. Vor dem Vollzug einer allfälligen Auslieferung ist daher für die Koordination mit dem Asylverfahren auf das Bundesamt für Justiz zu verweisen (Art. 55a IRSG).

5.

5.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mas- snahmen im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder eine schwerere Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die vorstehenden Aus- lieferungsvoraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Die deutschen Behör- den haben ihr Auslieferungsersuchen nicht zurückgezogen. Unter diesen Umständen ist, wie das BJ zutreffend ausführt (act. 5 S. 2), die Schweiz ge- stützt auf Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet, soweit die weiteren Aus- lieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Daran vermag vorliegend das lau- fende Asylverfahren per se nichts zu ändern (s. supra E. 4.2).

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.

Zur Begründung führt er in einem ersten Punkt aus, dass sich die Staatsan- waltschaft Augsburg grundsätzlich bereit erklärt habe, nach Prüfung der Rechtslage ein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung zu stellen. Die zu verbüssende Freiheitsstrafe sei kurz und eine Übernahme der Strafvoll- streckung durch die Schweiz im Hinblick auf die soziale Reintegration und den Kontakt mit der Tochter H. (geb. November 2020) wäre in jedem Fall deutlich besser, als die Verbüssung der Haftstrafe im mehrere Stunden ent- fernten München (act. 1 S. 3).

In einem nächsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Staatssekre- tariat für Migration SEM führe das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durch. Somit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz erhalte (act. 1 S. 4). Zumindest so- lange das Asylverfahren andaure, hätte er gemäss dem Schreiben des Mig- rationsdienstes des Kantons Bern vom 25. Mai 2021 in der Schweiz ein Auf- enthaltsrecht (act. 8).

Sofern der deutsche Staat in der nächsten Zeit die Schweiz um Übernahme der Strafvollstreckung ersuchen würde, wäre das Auslieferungsverfahren wohl als gegenstandslos zu betrachten (act. 1 S. 4).

6.2

6.2.1 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.326 vom 23. März 2021 E. 4.2; statt vieler vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).

6.2.2 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen

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Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wie- dereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

Falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe aus- reichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festge- halten, dass in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienle- bens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

6.2.3 Liegt ein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung vor, ist nach den Artikeln 94-99 und 103 f. IRSG vorzugehen (BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46- 48). Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines anderen Staa- tes können gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG auf dessen Ersuchen hin vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss (lit. a), Ge- genstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre (lit. b), und die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (lit. c). Die Strafvollstreckung gegenüber einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann ins- besondere dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG). Im Ausland ver- hängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe

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nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden (Art. 94 Abs. 2 IRSG). Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde über die Annahme des Ersu- chens um Übernahme der Strafvollstreckung. Nimmt es dieses an, so über- mittelt es die Akten und seinen Antrag der Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1-2 i.V.m. Art. 103 IRSG). Anschliessend leitet das BJ das richterliche Exequaturverfahren ein (Art. 105

f. IRSG; vgl. BGE 136 IV 44 E. 1.2-1.4 S. 46-48). Das BJ kann die Über- nahme der Strafvollstreckung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegen- stehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 3 IRSG).

6.3 Die deutschen Behörden haben bis dato weder ihr Auslieferungsersuchen zurückgezogen noch ein Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung noch ein Gesuch um Sistierung des Auslieferungsverfahrens gestellt. Das BJ stellt in Frage, ob die schweizerischen Behörden gegebenenfalls über- haupt eine gesetzliche Grundlage hätten, das deutsche Straferkenntnis in der Schweiz zu vollstrecken, da der Aufenthaltsstatus des Beschwerdefüh- rers nach wie vor fraglich erscheine. Es weist darauf hin, dass dieser gemäss Zemis in der Schweiz bisher nicht über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (act. 5 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft ein dauerhaftes Bleiberecht (“Asylgrund, familiäre Bindung zur Schweiz“) in der Schweiz erhalten werde (act. 1 S. 4). Es ist indes offen, ob der Beschwer- deführer überhaupt ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz erhalten wird. Einstweilen ergibt sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ausschliesslich aus dem Asylverfahren. Daran vermag selbst ein nachträgliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung nichts zu än- dern. Wie sich noch im Einzelnen aus den nachfolgenden Erwägungen er- geben wird, besteht ausserdem allein aufgrund des Umstands, dass der Be- schwerdeführer im November 2020 Vater eines Kindes in der Schweiz ge- worden ist, hier vor Kurzem ein Ehevorbereitungsverfahren mit der Kinds- mutter eingeleitet und im März 2021 während seines Strafvollzugs ein Asyl- gesuch gestellt hat, ebenfalls kein Grund zur Annahme, dass er in der Schweiz sozial eingegliedert gewesen wäre und überhaupt ein Familienle- ben geführt hätte. Daran würde sich nach Eingang eines nachträglichen Er- suchens um Übernahme der Strafvollstreckung ebenfalls nichts ändern.

Mit anderen Worten stünde demnach allein gestützt auf ein entsprechendes Gesuch aus Deutschland eine Strafvollstreckung durch die Schweiz nicht fest, weshalb es sich bei diesem Zwischenergebnis und mit Blick auf das

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Beschleunigungsgebot von Art. 17a IRSG nicht rechtfertigen lässt, das Be- schwerdeverfahren zu sistieren, bis ein allfälliges Verfahren betreffend Ge- such um stellvertretende Strafvollstreckung abgeschlossen ist. Dies gilt vor- liegend um so mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungser- suchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne, was nachfolgend in der Sache zu prüfen ist.

7.

7.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt der Beschwerdeführer zur Haupt- sache vor, seine Auslieferung verletze das Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK (act. 1 S. 5 f.).

Er führt aus, es falle in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht, dass die im November 2020 geborene Tochter sich in einem Alter befinde, in wel- chem sie anfange, intensive Bindungen zu den Vertrauenspersonen in ihrem Leben aufzubauen. Diesen Kontakt gelte es unbedingt zu fördern, ansonsten diese Bindung in Zukunft nur unter erschwerten Umständen erlangt werden könne. Das BJ verkenne vor diesem Hintergrund, dass es der teilerwerbstä- tigen – nun zweifachen – Mutter nahezu unmöglich würde, den Beschwer- deführer in Deutschland zu besuchen. Ganz im Gegensatz zum Kantonalge- fängnis in Frauenfeld. So betrage der Weg von W. (Kanton Zürich) zur Jus- tizvollzugsanstalt München 3 Stunden und 35 Minuten, insgesamt also ein siebenstündiger Reiseweg, welchen sie aufgrund des dringend notwendigen persönlichen Kontakts mit der kleinen H. zu bestreiten hätte. Es sei lebens- fremd anzunehmen, dass regelmässige Besuche bei dieser Wegstrecke möglich wären. Ein lediglich schriftlicher bzw. telefonischer Kontakt (ohne Kamera) vermöge den persönlichen Kontakt zwischen Säugling bzw. Klein- kind und Vater nicht zu ersetzen. Die frische Familie würde auseinanderge- rissen und die Entstehung einer Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in unverhältnismässiger Art und Weise erschwerten, dies für eine Drohung und Beschimpfung. Diese Taten würden vorliegend einen derart gravierenden Einschnitt in das Recht auf Familienleben nicht rechtfer- tigen. Der Beschwerdeführer könnte seine Partnerin dann auch nicht durch eine künftig legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterstützen, was das Sozialsystem der Schweiz zusätzlich belasten würde (act. 1 S. 5 f.).

Ein weiteres Indiz, dass eine Interessenabwägung zu Gunsten des Be- schwerdeführers ausfallen müsste, sei, dass die fallführenden Staatsanwälte

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in Deutschland sich relativ schnell bereit erklärt hätten, der Generalstaatsan- waltschaft in München ein entsprechendes Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz vorzubereiten und zur Prüfung vorzulegen (act. 1 S. 6).

7.2

7.2.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein- griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

7.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom

2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinig- tes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Ausserge- wöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorüberge- hend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Ge- mäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslie- ferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Ver- hältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

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7.2.3 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und sei- ner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und anderseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafur- teile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungser- suchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Auf- enthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung).

Wie unter supra E. 6.2.2 bereits erläutert, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4), falls der ursprünglich um Auslieferung ersuchende Staat ein nachträgliches Ge- such um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat. Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahme- fällen der grundrechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne (s. nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4). 7.2.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach ent- schieden, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen An- spruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten An- gehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446–448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für ausliefe- rungsrechtlich Verfolgte und im Rahmen der Anwendbarkeit des EAUe

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(BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.–2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).

7.2.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden min- derjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmli- ches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvoll- streckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 161).

7.2.6 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug).

In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfol- gung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter ande- rem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kinder nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Er- ziehung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem

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Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wur- den. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragi- lität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentierten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7).

7.3 Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Oktober 2018 wurde im Urteilszeitpunkt die ausländerrechtliche Gestattung des Beschwer- deführers für seinen Aufenthalt immer wieder um 6 Monate verlängert. Das Amtsgericht stellte am 11. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer sich in seinem ersten Asylverfahren befand, nachdem er nach seiner Inhaf- tierung abgeschoben worden war und dann im Herbst 2017 erneut einreiste (act. 5.1). Gemäss dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 (rechtskräftig seit 9. August 2019) lebte der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Verhandlung vom 21. März 2019 nicht mehr im Ankerzentrum in Y. (Deutschland), sondern in der Asylbewerberunterkunft in V. (Deutsch- land). Das Landgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer damals eine Freundin namens I. hatte und sich unter der Woche in Absprache mit der Asylbewerberunterkunft in X. (Deutschland), entweder bei einem Arbeitskol- legen oder bei seiner Freundin, aufhielt (act. 5.1 S. 2 f.). Der Beschwerde- führer war seit dem 24. Juli 2018 bei der J. beschäftigt und verdiente monat- lich EUR 1'350.-- bis 1'500.-- netto. Im Urteil wurde weiter festgehalten, dass der Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden ist und dieser of- fensichtlich gute Arbeit leistet (act. 5.1 S. 3). Das Landgericht erklärte sich überzeugt, dass der Beschwerdeführer eine vergleichbare Helferstelle nach Haftentlassung problemlos wieder finden wird (act. 5.1 S. 9). Das Landge- richt Augsburg ging demnach offensichtlich von einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Deutschland auch nach dessen Strafverbüssung aus.

Im Auslieferungsverfahren anerkannte der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 21. März 2019 in Deutschland gelebt zu haben (act. 3.5 S. S. 3), wo er gemäss den Feststellungen des Landgerichts einer Arbeit nachging und zum Teil bei seiner Freundin I. wohnte (s.o.). Weder im Auslieferungs- noch im Beschwerdeverfahren legte

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der Beschwerdeführer demgegenüber dar, seit wann wo wie mit wem er un- unterbrochen in der Schweiz leben soll. Insbesondere brachte er nicht vor, dass er je mit seiner in W. (Kanton Zürich) wohnhaften Verlobten K. und Kindsmutter – namentlich mit deren Kindern und der gemeinsamen Tochter als Familie – zusammengewohnt hätte. Er erklärte lediglich, nicht über einen festen Wohnsitz in der Schweiz zu verfügen (act. 5.3 S. 2). Auch gemäss der von ihm eingereichten Mitteilung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 27. April 2021 ist sein Wohnort unbekannt, während der Wohnort von Kindsmutter und Kind W. lautet (act. 1.6). Ebenso wenig äusserte er sich dazu, ob und gegebenenfalls wie oft er vor und während seines jedenfalls mehrmonatigen Strafvollzugs die Kindsmutter und namentlich die Tochter seit deren Geburt im November 2020 gesehen hat. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen auch keine Ausführungen zur Dauer des Strafvollzugs in der Schweiz.

7.4 Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer nicht geltend, ge- schweige denn glaubhaft, dass er bis zum Strafantritt in der Schweiz mit sei- ner Verlobten sowie seiner Tochter zusammengelebt hätte. Ebenso wenig zeigte er auf, dass er seine Verlobte zuvor auf irgendeine Weise unterstützt oder sonst eine entscheidende Rolle in deren Leben gehabt hätte. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im November 2020 Vater eines Kindes in der Schweiz geworden ist und während seines Auslieferungs-, Asylverfahrens und Strafvollzugs ein Ehevorbereitungsverfahren mit der Kindsmutter eingeleitet hat, kann nicht abgeleitet werden, dass er vor seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Kindsmutter und seiner Toch- ter geführt hätte. Ob unter diesen Umständen von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen ist, das unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fällt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.191 vom 22.April 2020 E. 2.2.3), braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. So ist bereits nach dem Gesagten offensichtlich, dass im Falle des Beschwerde- führers keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Recht- sprechung geltend gemacht wurden, welche einer Auslieferung entgegen- stünden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentzie- hende Massnahme anzuordnen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art gehen auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Verlobten und des Alters seiner Tochter nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz Übliche hinaus. Mit Blick auf die kurze Freiheitsstrafe von sieben Monaten und die Ausliefe- rung in das benachbarte Bayern beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das beabsichtigte Familienleben bei weitem nicht so

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schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Es ist dabei zu beto- nen, dass der Beschwerdeführer frei wäre, seinen Vaterpflichten nachzu- kommen, wenn er die gegen ihn ausgesprochene Strafe in Deutschland so- fort angetreten, seinen Aufenthalt in der Schweiz vorgängig geklärt hätte und im Übrigen in der Schweiz nicht ebenfalls straffällig geworden wäre. Ausser- dem erklärte er selber wiederholt, dass er mit seiner Auslieferung einverstan- den sei, wenn er nach Deutschland gehen und danach wieder in die Schweiz kommen könne (act. 5.3 S. 4 und 6). In den deutschen Strafurteilen wurde das Interesse der Allgemeinheit an der Bestrafung des Beschwerdeführers im Einzelnen dargetan (s. supra lit. A). Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Interesse an der Auslieferung und Vollstreckung der ge- setzmässigen Strafe in Deutschland schwerer. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

8. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 8), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Sistierungsantrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 1. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Burkhard - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).