Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Note vom 4. März 2020 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von La Spezia vom 27. No- vember 2019 in Verbindung mit den Urteilen des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Appellationsgerichts von Genua vom
15. November 2004 und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 zur Last gelegten Straftaten. Es handelte sich hierbei um eine Gesamt- freiheitsstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen wegen Handels mit Betäubungsmitteln (Kokain) (act. 6.1).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 24. August 2020 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 31. August 2020 in Zürich verhaftet (act. 6.6 und RH.2020.10 act. 3.7).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 6.9).
D. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. vom
9. September 2020 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss RH.2020.10 vom 23. September 2020 ab (vgl. act. 6.8).
E. Mit Schreiben vom 29. September 2020 reichte A. seine schriftliche Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 6.10).
F. Das BJ ersuchte mit Schreiben vom 27. Oktober und 6. November 2020 das italienische Justizministerium um Beibringung weiterer Unterlagen (act. 6.11 und 6.12). Diese gingen am 9. November 2020 beim BJ ein (act. 6.13).
G. A. reichte mit Eingabe vom 16. November 2020 eine ergänzende Stellung- nahme ein und beantragte die sofortige Haftentlassung gegen Ersatzmass- nahmen (act. 6.16).
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H. Am 24. November 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Italien vom 4. März 2020, er- gänzt am 8. Juni 2020 und 9. November 2020, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.17).
I. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«In prozessualer Hinsicht
1. Der Entscheid sei aufzuschieben, bis die zuständigen italienischen Gerichte über die Eingabe des Beschwerdeführers vom November 2020 entschieden haben (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.11.2020).
2. Italien sei anzuhalten, die fehlenden Urteile nachzureichen bzw. die immer noch lückenhaften Urteile zu vervollständigen.
3. Beizug der Akten (von Amtes wegen).
In materieller Hinsicht
4. Das ital. Auslieferungsbegehren vom 04. März 2020, ergänzt am 08. Juni 2020 und 09. November 2020 sei abzuweisen. Disp. Ziff. 1 des Auslieferungs- entscheids sei entsprechend abzuändern und die Bewilligung zur Ausliefe- rung sei zu verweigern.
5. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
6. Eventualiter sei die Auslieferung zu verweigern, soweit Strafen bereits ver- büsst bzw. im Urteilszeitpunkt bereits verjährt waren.
7. Subeventualiter sei sicherzustellen, dass die Minimalstandards der EMRK im Falle einer Auslieferung eingehalten werden. Italien sei anzuhalten, entspre- chende Garantien abzugeben und den Vollzugsort zu benennen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.»
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J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6), was A. am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
K. Am 2. März 2021 übermittelt das BJ dem Gericht ein Schreiben des italieni- schen Justizministeriums vom 1. März 2021 (act. 12 und 12.1). Demnach soll sich die zu verbüssende Gesamtfreiheitsstrafe noch auf 7 Jahre und 11 Mo- nate belaufen. Dieses wird A. am 3. März 2021 zur Kenntnis übermittelt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssamm- lung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen
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Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. November 2020 wurde am 24. Dezem- ber 2020 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4 Tage. Die italienischen Behörden teilten jedoch am 1. März 2021 mit, dass die Gesamtfreiheitsstrafe mit Anordnung des Gerichts von La Spezia vom
19. Februar 2021 gestützt auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom 3. Ja- nuar 2019 auf 7 Jahre und 11 Monate verkürzt worden sei (act. 12.1; vgl. supra lit. K).
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E. 4.1 Vorab ist auf den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Begründung seines Antrags verweist er zunächst auf seine Stellungnahme vom 16. November 2020 zum Auslieferungsersuchen. Darin führte der Be- schwerdeführer aus, im Gesamturteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 22. Oktober 2017 sei die Verfolgungsverjährung nicht berücksichtigt worden. Da im Rahmen der Auslieferung auf eine Gesamtrechnung aller zu vollziehender, abzüglich verbüsster und neu auch verjährter Strafen abzu- stellen sei, sei absehbar, dass das Auslieferungsersuchen in sich zusam- menfallen werde, zumal Strafen unter vier Jahren in Italien nicht in Haftan- stalten, sondern in alternativer Form vollzogen würden. In diesem Zusam- menhang sei beim Gericht von La Spezia eine Eingabe mit dem Antrag um Vereinheitlichung gegenseitig konkurrierender Strafen erfolgt. Mit einer Ent- scheidung sei erst im Frühjahr 2021 zu rechnen (act. 6.16). In der Be- schwerde bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass sich ein Ab- warten rechtfertige, nachdem aufgrund der einschlägigen Regeln zur Verfol- gungsverjährung absehbar sei, dass eine mögliche, noch offene Strafe in Italien unter vier Jahren liegen werde, womit der Schwellenwert eines Frei- heitsentzugs in einer Haftanstalt in Italien unterschritten werde. Ein Rückzug des Auslieferungsbegehrens erscheine angesichts dessen als realistisch (act. 1 S. 2 f.).
E. 4.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden
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Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates we- gen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszulie- fern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahmen im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder eine schwerere Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.
Das italienische Auslieferungsersuchen stützt sich auf folgende rechtskräf- tige strafrechtliche Verurteilungen:
Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 i.V.m. Art. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Okto- ber 2001 Urteil des Gerichts von Bologna vom 22. Oktober 2002 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017 i.V.m. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 2018 Urteil des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 30. November 2005 Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezem- ber 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Novem- ber 2019
Gemäss Haftbefehl des Gerichts von La Spezia vom 27. November 2019 betrug die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre, 11 Monate und
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass im Falle eines Obsiegens vor dem Gericht von La Spezia die noch zu verbüssende Strafe weniger als vier Monate betragen würde. Er führt einzig aus, die Strafe würde diesfalls unter vier Jahren liegen und würde gegebenenfalls «in alternativer Form» vollzogen werden. Damit steht jedoch bereits jetzt fest, dass selbst bei Ob- siegen vor dem Gericht von La Spezia die Auslieferung gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zulässig ist. Inwiefern der Entscheid des Gerichts von La Spezia daher präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben sollte, ist somit nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Auslieferungsbegehren ge- nüge den formellen Anforderungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 EAUe nicht. Weder seien dem Ersuchen die Urschrift noch eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisse beigelegt worden. Das Auslie- ferungsersuchen sei ferner unvollständig und auch nicht ausreichend be- gründet (act. 1 S. 4 f.).
E. 5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Für Staaten wie die Schweiz und Italien, die dem vierten Zu- satzprotokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.2), gilt ausserdem Art. 2 ZPIV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit glei- cher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZPIV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZPIV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglich, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betreffende Ver- tragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in be- glaubigter Abschrift. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sieht sodann vor, dass das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten hat; Zeit und Ort ihrer Begehung so- wie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Ge- setzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 lit. b, c und Abs. 3 lit. a IRSG). Dem Ersuchen ist zudem eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht
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möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung sei- ner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfe- behörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
E. 5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 4. März 2020 reichten die italienischen Behörden Kopien des Haftbefehls des Gerichts von La Spezia vom 27. November 2019, des Urteils des Gerichts von Bologna vom 22. Ok- tober 2002, eines Auszugs des Urteils des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Dispositivs des Urteils des Kassationshofes vom
27. März 2018, des Urteils des Gerichts von Genua vom 5. April 2004, der Dispositive der Urteile des Appellationsgerichts von Genua vom 15. Novem- ber 2004 und 30. November 2005, des Urteils des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017, eines Auszugs des Urteils des Appellationsge- richts von Genua vom 13. Dezember 2018 und des Dispositivs des Urteils des Kassationshofes vom 7. November 2019 ein (act. 6.1). Auf entspre- chende Aufforderungen des Beschwerdegegners vom 27. Oktober und
E. 6 November 2020 liessen die italienischen Behörden dem Beschwerdegeg- ner Kopien des Urteils des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 sowie die fehlende Seite 2 des Urteils des Gerichts von La Spezia vom
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, er habe die mit Urteil des Ge- richts von Bologna vom 5. Dezember 2000 (i.V.m. Art. dem Urteil des Appel- lationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001) sowie die mit Urteil des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 (i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appella- tionsgerichts von Genua vom 30. November 2005) ausgesprochenen Frei- heitsstrafen bereits verbüsst. Zudem sei mit Bezug auf die Verurteilung durch das Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) die Verfolgungs- verjährung eingetreten.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Im Anwendungsbereich des vierten Zusatzprotokolls wird Art. 10 EAUe jedoch durch Art. 1 ZPIV ersetzt. Demnach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Ver- tragspartei verjährt ist (Ziff. 1). Die Auslieferung wird nicht mit der Begrün- dung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist (Ziff. 2).
E. 6.2.2 Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 4. Juni 2020 unter Hin- weis auf die einschlägige Bestimmung des Art. 172 des italienischen Straf- gesetzbuches mitgeteilt, dass die Verjährung bei den in Frage stehenden
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Urteilen nicht eingetreten sei (act. 6.5). Da die Schweiz die Auslieferung nicht mit dem Argument ablehnen kann, wonach die Verjährung nach schweizeri- schem Recht eingetreten sei (Art. 1 ZPIV) und eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach italienischem Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen liesse und die eine ausnahmsweise Überprü- fung der Vollstreckungsverjährung nach italienischem Recht gebieten würde, vorliegend nicht ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verjährung nicht zu hören.
E. 6.3.1 Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Teil der Freiheitsstrafen bereits verbüsst. Gemäss Angaben der italienischen Behörden resultiert nach wie vor eine Restfreiheitsstrafe von 7 Jahren und
E. 6.3.2 Die daraus resultierende Gesamtstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 4 Ta- gen wurde – wie bereits ausgeführt – auf Anordnung des Gerichts von La Spezia vom 19. Februar 2021 auf 7 Jahre und 11 Monate reduziert (act. 12.1). Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer auch unter Be- rücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafen immer noch einer Restfreiheitsstrafe von knapp 8 Jahren zu unterziehen hat.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, das Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) betreffe einen Sachverhalt aus dem Jahre 2010. Er sei damals in Spanien wohnhaft gewesen und sei im ganzen Prozess nicht ein einziges Mal angehört worden; er sei in Abwesen- heit verurteilt worden.
7.2
7.2.1 Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwe- senheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträg- lich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlan- gen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, noch- mals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneinge- schränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).
7.2.2 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen: Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Ab- wesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (1. Satz).
Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4).
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Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheits- verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Ausliefe- rungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
7.2.3 Den Auslieferungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 vor dem Gericht von La Spezia nicht anwesend war, jedoch durch einen Wahlverteidiger bzw. dessen Substituten vertreten wurde. Dieser erhob zudem gegen die erstin- stanzliche Verurteilung Berufung. Ebenso wurde durch einen anderen vom Beschwerdeführer gewählten Verteidiger gegen das Berufungsurteil Be- schwerde beim Kassationshof erhoben. Es bestehen daher keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil verhängte Strafe von 4 Jahren Gefängnis für den Handel von 11gr reinem Kokain sei unverhältnismässig hart.
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8.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sa- che des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafur- teil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigt oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellt denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).
8.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Handel mit 51,731gr Kokain (21.34%) vorgeworfen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren erscheint streng. Das schweizerische Recht bestraft den Handel mit Betäubungsmitteln mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). In qua- lifizierten Fällen bewegt sich der Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren Gefängnis (Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB). Das italienische Recht sieht für den Handel mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren vor. Vorliegend hatte das Gericht von La Spezia die Mindest- strafe von 6 Jahren aufgrund mildernder Umstände um einen Drittel auf 4 Jahre reduziert. Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorlie- gend somit nicht ersichtlich. Ebensowenig geht es um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a). Von einer unerträglich harten, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK kann keine Rede sein.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in Italien herrschten unvertret- bare Strafvollzugsverhältnisse (act. 1 S. 8 f.).
9.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
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das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Das Bundegericht hielt im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani fest, Italien habe zahlrei- che Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Ge- fängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.4). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass daher von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. In seinem Urteil 1C_261/2019 vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesge- richt seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt ergänzend fest, dass bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behand- lung im Zielstaat dem Umstand, dass es sich bei diesem um einen EMRK- Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten handle, Rech- nung zu tragen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Folterprävention (CPT) des Europarates vom
21. Januar 2020 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So bezieht sich der Bericht vorwiegend auf das Haftregime des Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano, diverse Formen der Isolationshaft sowie auf bestimmte Haftsicherheitsmassnahmen. Sämtliche dieser Regime zeichnen sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen durch weiterge- hende Massnahmen aus und sind grundsätzlich für sehr gefährliche Insas- sen vorgesehen ist. Ein solches Haftregime steht für den Beschwerdeführer nicht zur Diskussion. Soweit der Ausschuss auch die Haftbedingungen in Gefängnissen mit mittlerer Sicherheit überprüft hat, hielt er diesbezüglich fest, dass im Allgemeinen in den Zellen genügend Platz vorhanden sei und
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auch die Bedingungen wie Tageslicht, Belüftung und der bauliche Zustand der Gefängnisse zufriedenstellend seien. Defizite hätten bei den baufälligen und unhygienischen Gemeinschaftsduschen, den kargen Innenhöfen und der teilweisen schlechten Qualität des Essens festgestellt werden können (act. 1.3). Insgesamt geht aber auch aus dem Bericht nicht hervor, dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundes- gerichts verschlechtert hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
10. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die noch vor dem Beschwerdegegner erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK und den Antrag auf stellvertretenden Strafvollzug im Beschwerdeverfahren explizit hat fallen lassen. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 November 2017 zukommen (act. 6.11-6.14). Zwar liegt den Akten das Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001 nicht bei. Dem Vermerk auf dem Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezem- ber 2000 ist jedoch zu entnehmen, dass auf Berufung des Beschwerdefüh- rers hin das Appellationsgericht von Bologna mit Urteil vom 17. Oktober 2001 die vom Gericht von Bologna am 5. Dezember 2000 ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 5 auf 4 Jahre reduziert habe. Das Urteil des Appellationsge- richts sei am 2. Dezember 2001 in Rechtskraft erwachsen. Dem Haftbefehl
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wie auch den beiliegenden Urteilen können die Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, sowie Ort und Zeit ihrer Bege- hung entnommen werden. Dass mit Bezug auf die Urteile der Appellations- gerichte und des Kassationshofes teilweise nur das Dispositiv vorhanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Ersuchen enthält zudem weder offen- sichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche. Die im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalte lassen sich nach schweizerischem Recht unter Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG) subsumieren. Das Vor- liegen der doppelten Strafbarkeit wird denn auch zu Recht vom Beschwer- deführer nicht in Frage gestellt. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZPIV sowie Art. 12 EAUe gerecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
E. 11 Monaten. Diesbezüglich ist dem Haftbefehl Folgendes zu entnehmen:
Die mit Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001) ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 3 Monaten und 4 Tagen wurde mit Urteil des Gerichts von Bolgona vom 22. Oktober 2002 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017 i.V.m. Urteil des Kassa- tionshofes vom 27. März 2018) absorbiert, und es wurde eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten ausgesprochen. Mit Urteilen des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 (i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appella- tionsgerichts von Genua vom 30. November 2005) und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) wurde der Beschwerdeführer sodann zu 6 und 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gesamthaft ist der Beschwerdeführer damit zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Davon habe er bereits 3 Jahre, 3 Monate und 4 Tage sowie 3 Jahre, 1 Monate und 7 Tage – insgesamt somit 6 Jahre, 4 Monate und 11 Tage – verbüsst. Anzurechnen sei ferner die vor- zeitige Entlassung entsprechend 9 Monaten bzw. 7 Monaten und 15 Tagen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
E. 11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 10), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen ist.
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E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Der prozessuale Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.326
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Sachverhalt:
A. Mit Note vom 4. März 2020 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von La Spezia vom 27. No- vember 2019 in Verbindung mit den Urteilen des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Appellationsgerichts von Genua vom
15. November 2004 und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 zur Last gelegten Straftaten. Es handelte sich hierbei um eine Gesamt- freiheitsstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 4 Tagen wegen Handels mit Betäubungsmitteln (Kokain) (act. 6.1).
B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 24. August 2020 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 31. August 2020 in Zürich verhaftet (act. 6.6 und RH.2020.10 act. 3.7).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 6.9).
D. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. vom
9. September 2020 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss RH.2020.10 vom 23. September 2020 ab (vgl. act. 6.8).
E. Mit Schreiben vom 29. September 2020 reichte A. seine schriftliche Stellung- nahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 6.10).
F. Das BJ ersuchte mit Schreiben vom 27. Oktober und 6. November 2020 das italienische Justizministerium um Beibringung weiterer Unterlagen (act. 6.11 und 6.12). Diese gingen am 9. November 2020 beim BJ ein (act. 6.13).
G. A. reichte mit Eingabe vom 16. November 2020 eine ergänzende Stellung- nahme ein und beantragte die sofortige Haftentlassung gegen Ersatzmass- nahmen (act. 6.16).
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H. Am 24. November 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Italien vom 4. März 2020, er- gänzt am 8. Juni 2020 und 9. November 2020, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.17).
I. Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«In prozessualer Hinsicht
1. Der Entscheid sei aufzuschieben, bis die zuständigen italienischen Gerichte über die Eingabe des Beschwerdeführers vom November 2020 entschieden haben (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.11.2020).
2. Italien sei anzuhalten, die fehlenden Urteile nachzureichen bzw. die immer noch lückenhaften Urteile zu vervollständigen.
3. Beizug der Akten (von Amtes wegen).
In materieller Hinsicht
4. Das ital. Auslieferungsbegehren vom 04. März 2020, ergänzt am 08. Juni 2020 und 09. November 2020 sei abzuweisen. Disp. Ziff. 1 des Auslieferungs- entscheids sei entsprechend abzuändern und die Bewilligung zur Ausliefe- rung sei zu verweigern.
5. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
6. Eventualiter sei die Auslieferung zu verweigern, soweit Strafen bereits ver- büsst bzw. im Urteilszeitpunkt bereits verjährt waren.
7. Subeventualiter sei sicherzustellen, dass die Minimalstandards der EMRK im Falle einer Auslieferung eingehalten werden. Italien sei anzuhalten, entspre- chende Garantien abzugeben und den Vollzugsort zu benennen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.»
- 4 -
J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 6), was A. am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
K. Am 2. März 2021 übermittelt das BJ dem Gericht ein Schreiben des italieni- schen Justizministeriums vom 1. März 2021 (act. 12 und 12.1). Demnach soll sich die zu verbüssende Gesamtfreiheitsstrafe noch auf 7 Jahre und 11 Mo- nate belaufen. Dieses wird A. am 3. März 2021 zur Kenntnis übermittelt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 20. September 2012 (ZPII EAUe; SR 0.353.12; ZPIV EAUe; SR.0.535.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssamm- lung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschuss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen
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Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen). 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. November 2020 wurde am 24. Dezem- ber 2020 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten (act. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Vorab ist auf den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Begründung seines Antrags verweist er zunächst auf seine Stellungnahme vom 16. November 2020 zum Auslieferungsersuchen. Darin führte der Be- schwerdeführer aus, im Gesamturteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 22. Oktober 2017 sei die Verfolgungsverjährung nicht berücksichtigt worden. Da im Rahmen der Auslieferung auf eine Gesamtrechnung aller zu vollziehender, abzüglich verbüsster und neu auch verjährter Strafen abzu- stellen sei, sei absehbar, dass das Auslieferungsersuchen in sich zusam- menfallen werde, zumal Strafen unter vier Jahren in Italien nicht in Haftan- stalten, sondern in alternativer Form vollzogen würden. In diesem Zusam- menhang sei beim Gericht von La Spezia eine Eingabe mit dem Antrag um Vereinheitlichung gegenseitig konkurrierender Strafen erfolgt. Mit einer Ent- scheidung sei erst im Frühjahr 2021 zu rechnen (act. 6.16). In der Be- schwerde bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass sich ein Ab- warten rechtfertige, nachdem aufgrund der einschlägigen Regeln zur Verfol- gungsverjährung absehbar sei, dass eine mögliche, noch offene Strafe in Italien unter vier Jahren liegen werde, womit der Schwellenwert eines Frei- heitsentzugs in einer Haftanstalt in Italien unterschritten werde. Ein Rückzug des Auslieferungsbegehrens erscheine angesichts dessen als realistisch (act. 1 S. 2 f.).
4.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden
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Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass nach Massgabe des EAUe die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet sind, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates we- gen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszulie- fern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahmen im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder eine schwerere Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betragen.
Das italienische Auslieferungsersuchen stützt sich auf folgende rechtskräf- tige strafrechtliche Verurteilungen:
Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 i.V.m. Art. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Okto- ber 2001 Urteil des Gerichts von Bologna vom 22. Oktober 2002 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017 i.V.m. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 2018 Urteil des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 30. November 2005 Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezem- ber 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Novem- ber 2019
Gemäss Haftbefehl des Gerichts von La Spezia vom 27. November 2019 betrug die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre, 11 Monate und 4 Tage. Die italienischen Behörden teilten jedoch am 1. März 2021 mit, dass die Gesamtfreiheitsstrafe mit Anordnung des Gerichts von La Spezia vom
19. Februar 2021 gestützt auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom 3. Ja- nuar 2019 auf 7 Jahre und 11 Monate verkürzt worden sei (act. 12.1; vgl. supra lit. K).
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4.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass im Falle eines Obsiegens vor dem Gericht von La Spezia die noch zu verbüssende Strafe weniger als vier Monate betragen würde. Er führt einzig aus, die Strafe würde diesfalls unter vier Jahren liegen und würde gegebenenfalls «in alternativer Form» vollzogen werden. Damit steht jedoch bereits jetzt fest, dass selbst bei Ob- siegen vor dem Gericht von La Spezia die Auslieferung gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zulässig ist. Inwiefern der Entscheid des Gerichts von La Spezia daher präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben sollte, ist somit nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit abzuweisen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Auslieferungsbegehren ge- nüge den formellen Anforderungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 EAUe nicht. Weder seien dem Ersuchen die Urschrift noch eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisse beigelegt worden. Das Auslie- ferungsersuchen sei ferner unvollständig und auch nicht ausreichend be- gründet (act. 1 S. 4 f.).
5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Für Staaten wie die Schweiz und Italien, die dem vierten Zu- satzprotokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.2), gilt ausserdem Art. 2 ZPIV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit glei- cher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZPIV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZPIV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglich, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betreffende Ver- tragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in be- glaubigter Abschrift. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sieht sodann vor, dass das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten hat; Zeit und Ort ihrer Begehung so- wie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Ge- setzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 lit. b, c und Abs. 3 lit. a IRSG). Dem Ersuchen ist zudem eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht
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möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung sei- ner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe; Art. 28 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. b IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfe- behörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidsei- tigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 4. März 2020 reichten die italienischen Behörden Kopien des Haftbefehls des Gerichts von La Spezia vom 27. November 2019, des Urteils des Gerichts von Bologna vom 22. Ok- tober 2002, eines Auszugs des Urteils des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Dispositivs des Urteils des Kassationshofes vom
27. März 2018, des Urteils des Gerichts von Genua vom 5. April 2004, der Dispositive der Urteile des Appellationsgerichts von Genua vom 15. Novem- ber 2004 und 30. November 2005, des Urteils des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017, eines Auszugs des Urteils des Appellationsge- richts von Genua vom 13. Dezember 2018 und des Dispositivs des Urteils des Kassationshofes vom 7. November 2019 ein (act. 6.1). Auf entspre- chende Aufforderungen des Beschwerdegegners vom 27. Oktober und
6. November 2020 liessen die italienischen Behörden dem Beschwerdegeg- ner Kopien des Urteils des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 sowie die fehlende Seite 2 des Urteils des Gerichts von La Spezia vom
10. November 2017 zukommen (act. 6.11-6.14). Zwar liegt den Akten das Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001 nicht bei. Dem Vermerk auf dem Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezem- ber 2000 ist jedoch zu entnehmen, dass auf Berufung des Beschwerdefüh- rers hin das Appellationsgericht von Bologna mit Urteil vom 17. Oktober 2001 die vom Gericht von Bologna am 5. Dezember 2000 ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 5 auf 4 Jahre reduziert habe. Das Urteil des Appellationsge- richts sei am 2. Dezember 2001 in Rechtskraft erwachsen. Dem Haftbefehl
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wie auch den beiliegenden Urteilen können die Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, sowie Ort und Zeit ihrer Bege- hung entnommen werden. Dass mit Bezug auf die Urteile der Appellations- gerichte und des Kassationshofes teilweise nur das Dispositiv vorhanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Ersuchen enthält zudem weder offen- sichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche. Die im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalte lassen sich nach schweizerischem Recht unter Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG) subsumieren. Das Vor- liegen der doppelten Strafbarkeit wird denn auch zu Recht vom Beschwer- deführer nicht in Frage gestellt. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZPIV sowie Art. 12 EAUe gerecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, er habe die mit Urteil des Ge- richts von Bologna vom 5. Dezember 2000 (i.V.m. Art. dem Urteil des Appel- lationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001) sowie die mit Urteil des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 (i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appella- tionsgerichts von Genua vom 30. November 2005) ausgesprochenen Frei- heitsstrafen bereits verbüsst. Zudem sei mit Bezug auf die Verurteilung durch das Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) die Verfolgungs- verjährung eingetreten.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Im Anwendungsbereich des vierten Zusatzprotokolls wird Art. 10 EAUe jedoch durch Art. 1 ZPIV ersetzt. Demnach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Ver- tragspartei verjährt ist (Ziff. 1). Die Auslieferung wird nicht mit der Begrün- dung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist (Ziff. 2).
6.2.2 Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 4. Juni 2020 unter Hin- weis auf die einschlägige Bestimmung des Art. 172 des italienischen Straf- gesetzbuches mitgeteilt, dass die Verjährung bei den in Frage stehenden
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Urteilen nicht eingetreten sei (act. 6.5). Da die Schweiz die Auslieferung nicht mit dem Argument ablehnen kann, wonach die Verjährung nach schweizeri- schem Recht eingetreten sei (Art. 1 ZPIV) und eine ausser Zweifel stehende Vollstreckungsverjährung nach italienischem Recht, welche das Ersuchen als missbräuchlich erscheinen liesse und die eine ausnahmsweise Überprü- fung der Vollstreckungsverjährung nach italienischem Recht gebieten würde, vorliegend nicht ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verjährung nicht zu hören.
6.3
6.3.1 Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Teil der Freiheitsstrafen bereits verbüsst. Gemäss Angaben der italienischen Behörden resultiert nach wie vor eine Restfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 11 Monaten. Diesbezüglich ist dem Haftbefehl Folgendes zu entnehmen:
Die mit Urteil des Gerichts von Bologna vom 5. Dezember 2000 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 17. Oktober 2001) ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 3 Monaten und 4 Tagen wurde mit Urteil des Gerichts von Bolgona vom 22. Oktober 2002 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017 i.V.m. Urteil des Kassa- tionshofes vom 27. März 2018) absorbiert, und es wurde eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten ausgesprochen. Mit Urteilen des Gerichts von Genua vom 5. April 2004 (i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Genua vom 15. November 2004 i.V.m. dem Urteil des Appella- tionsgerichts von Genua vom 30. November 2005) und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) wurde der Beschwerdeführer sodann zu 6 und 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gesamthaft ist der Beschwerdeführer damit zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Davon habe er bereits 3 Jahre, 3 Monate und 4 Tage sowie 3 Jahre, 1 Monate und 7 Tage – insgesamt somit 6 Jahre, 4 Monate und 11 Tage – verbüsst. Anzurechnen sei ferner die vor- zeitige Entlassung entsprechend 9 Monaten bzw. 7 Monaten und 15 Tagen.
6.3.2 Die daraus resultierende Gesamtstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 4 Ta- gen wurde – wie bereits ausgeführt – auf Anordnung des Gerichts von La Spezia vom 19. Februar 2021 auf 7 Jahre und 11 Monate reduziert (act. 12.1). Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer auch unter Be- rücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafen immer noch einer Restfreiheitsstrafe von knapp 8 Jahren zu unterziehen hat.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, das Urteil des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 (i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts von Genua vom 13. Dezember 2018 i.V.m. dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 2019) betreffe einen Sachverhalt aus dem Jahre 2010. Er sei damals in Spanien wohnhaft gewesen und sei im ganzen Prozess nicht ein einziges Mal angehört worden; er sei in Abwesen- heit verurteilt worden.
7.2
7.2.1 Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwe- senheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträg- lich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlan- gen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, noch- mals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 24379/02 vom 23. Mai 2006 i.d.S. Kounov/Bulgarien, N 41 f. und 9024/80 vom 12. Februar 1985 i.d.S. Colozza/Italien, série A, N 89, S. 15, § 29). Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneinge- schränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.1 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte i.S. Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Recueil CourEDH 2006-II S. 201 § 81 ff. m.w.H.).
7.2.2 Im Auslieferungsverkehr regelt u.a. der hier massgebende Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe das Verfahren bei Abwesenheitsurteilen: Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Ab- wesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (1. Satz).
Bestehen aufgrund der eingereichten Akten Zweifel, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, so hat der ersuchte Staat dieser Frage nachzugehen, mithin beim ersuchenden Staat nachzufragen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007 E. 8.4).
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Er verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheits- verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, über ei- nen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Das Ausliefe- rungsgericht muss dabei die Besonderheiten des Einzelfalls würdigen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345 in fine). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hin- dernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Wirksamkeit dieser Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen, kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.235 vom 4. Oktober 2018 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
7.2.3 Den Auslieferungsakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 vor dem Gericht von La Spezia nicht anwesend war, jedoch durch einen Wahlverteidiger bzw. dessen Substituten vertreten wurde. Dieser erhob zudem gegen die erstin- stanzliche Verurteilung Berufung. Ebenso wurde durch einen anderen vom Beschwerdeführer gewählten Verteidiger gegen das Berufungsurteil Be- schwerde beim Kassationshof erhoben. Es bestehen daher keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil verhängte Strafe von 4 Jahren Gefängnis für den Handel von 11gr reinem Kokain sei unverhältnismässig hart.
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8.2 Die Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile ist nicht Sa- che des Auslieferungsrichters (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom
29. Januar 2004 E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafur- teil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.4). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom
22. August 2005 E. 3.4). Dass ein Staat eine Tat strafrechtlich anders würdigt oder andere Strafrahmen als die Schweiz kennt, stellt denn auch noch kein Auslieferungshindernis dar. Aus der EMRK ergibt sich kein Anspruch, nach dem Recht des Staates mit der milderen Strafandrohung verurteilt zu werden (BGE 129 II 100 E. 3.4; siehe zum Ganzen zuletzt den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 3.3).
8.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Handel mit 51,731gr Kokain (21.34%) vorgeworfen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren erscheint streng. Das schweizerische Recht bestraft den Handel mit Betäubungsmitteln mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). In qua- lifizierten Fällen bewegt sich der Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren Gefängnis (Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB). Das italienische Recht sieht für den Handel mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren vor. Vorliegend hatte das Gericht von La Spezia die Mindest- strafe von 6 Jahren aufgrund mildernder Umstände um einen Drittel auf 4 Jahre reduziert. Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorlie- gend somit nicht ersichtlich. Ebensowenig geht es um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a). Von einer unerträglich harten, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK kann keine Rede sein.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, in Italien herrschten unvertret- bare Strafvollzugsverhältnisse (act. 1 S. 8 f.).
9.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
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das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Das Bundegericht hielt im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggiani fest, Italien habe zahlrei- che Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Ge- fängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.4). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass daher von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. In seinem Urteil 1C_261/2019 vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesge- richt seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt ergänzend fest, dass bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behand- lung im Zielstaat dem Umstand, dass es sich bei diesem um einen EMRK- Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten handle, Rech- nung zu tragen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Folterprävention (CPT) des Europarates vom
21. Januar 2020 beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So bezieht sich der Bericht vorwiegend auf das Haftregime des Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano, diverse Formen der Isolationshaft sowie auf bestimmte Haftsicherheitsmassnahmen. Sämtliche dieser Regime zeichnen sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen durch weiterge- hende Massnahmen aus und sind grundsätzlich für sehr gefährliche Insas- sen vorgesehen ist. Ein solches Haftregime steht für den Beschwerdeführer nicht zur Diskussion. Soweit der Ausschuss auch die Haftbedingungen in Gefängnissen mit mittlerer Sicherheit überprüft hat, hielt er diesbezüglich fest, dass im Allgemeinen in den Zellen genügend Platz vorhanden sei und
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auch die Bedingungen wie Tageslicht, Belüftung und der bauliche Zustand der Gefängnisse zufriedenstellend seien. Defizite hätten bei den baufälligen und unhygienischen Gemeinschaftsduschen, den kargen Innenhöfen und der teilweisen schlechten Qualität des Essens festgestellt werden können (act. 1.3). Insgesamt geht aber auch aus dem Bericht nicht hervor, dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundes- gerichts verschlechtert hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
10. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferung zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die noch vor dem Beschwerdegegner erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK und den Antrag auf stellvertretenden Strafvollzug im Beschwerdeverfahren explizit hat fallen lassen. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach- ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 10), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen ist.
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12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Franco Faoro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).