opencaselaw.ch

RR.2007.123

Bundesstrafgericht · 2007-10-10 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. A. ist mit Urteil K.Nr. 118/06 des Amtsgerichts Z. (Mazedonien) vom

22. März 2006, bestätigt im Urteil Kz.Nr. 3015/06 des Appellationsgerichts Skopje (Mazedonien) vom 19. Februar 2007 wegen Betäubungsmitteldelik- ten zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Mit Urteil K.Nr. 451/06 des Amtsgerichts Z. vom 22. Januar 2007 wurde A. zudem in Abwesenheit we- gen “nicht erlaubten Herstellens, Besitzens und Handelns mit Waffen oder Sprengmaterien“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und mit Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007, ebenfalls in seiner Abwesenheit, wegen eines am 1. November 2006 in Z. begangenen bewaffneten Raubüberfalles auf zwei Passanten zu einer weiteren Gefängnisstrafe von einem Jahr ver- urteilt. Gegen A. sind zudem in Mazedonien Strafverfahren wegen Aus- weisfälschung (Verfahren KO.Nr. 97/06) und eines Überfalles auf ein Casi- no in Z. vom 9. September 2006 (Verfahren KO.Nr. 418/06) hängig. Die Staatsanwaltschaft Z. hat schliesslich am 22. Februar 2007 beim Amtsge- richt Z. die Durchführung einer Untersuchung gegen A. und weitere Perso- nen wegen eines am 4. Oktober 2006 begangenen bzw. versuchten Ein- bruchdiebstahls beantragt (Verfahren KO.Nr. 33/07).

Interpol Skopje hat am 30. März 2007, gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Z. vom 20. März 2007 zur Vollstreckung des Urteils K.Nr.118/2006 vom 22. März 2006, um Verhaftung von A. im Hinblick auf eine Auslieferung an Mazedonien ersucht (act. 5.1). A., welcher seit dem

1. Februar 2007 im Kanton Thurgau eine im Jahre 1999 in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten absitzt, wurde am 16. Ap- ril 2007 in das Gefängnis Sennhof in Chur transferiert. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Mai 2007 hat sich A. mit der vereinfachten Ausliefe- rung an Mazedonien einverstanden erklärt (act. 5.3), dieses Einverständnis jedoch noch selbentags widerrufen (act. 5.5), woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erlassen hat. Mazedonien ersuchte am 4. Juni 2007 formell um Ausliefe- rung von A. für die den Urteilen K.Nr. 118/06 bzw. Kz.Nr. 3015/06, K.Nr. 451/06 und K.Nr. 518/06 sowie den noch hängigen Strafverfahren KO.Nr. 97/06, KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 zugrunde liegenden Strafta- ten (act. 5.7). A. erklärte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2007 mit der vereinfachten Auslieferung erneut nicht einverstanden und machte unter anderem geltend, seit dem 10. Oktober 2006 nicht mehr nach Mazedonien zurückgekehrt zu sein (act. 5.9).

- 3 -

B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 (act. 5.10) hat das Bundesamt die Auslie- ferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom

4. Juni 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (Ziff. 1), mit Ausnahme des Urteils K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 wegen des Straftatbestan- des “Nicht erlaubtes Herstellen, Besitzen und Handeln mit Waffen oder Sprengmaterien“, für welche die Auslieferung verweigert wurde (Ziff. 2), und A. die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- auferlegt (Ziff. 3).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 8. August 2007 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, Ziff. 1 und 3 des Ausliefe- rungsentscheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2007 seien aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Mazedonien sei nicht zu bewilligen; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge als amtlichem Rechtsvertreter zu gewäh- ren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kos- ten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (act. 1). A. hat am 21. August 2007 das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege retourniert (act. 4) und am 22. August 2007 eine Bestätigung betref- fend Fürsorgeunterstützung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nachgereicht (act. 6).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 An- trag auf Abweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung (act. 5). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. August 2007 an seinen Anträgen fest und äussert sich gleichzeitig innert erstreckter Frist ergänzend zum eingereich- ten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 9). Die Be- schwerdereplik wurde dem Bundesamt am 31. August 2007 zur Kenntnis übermittelt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 30. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 30. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 8. August 2007 wurde demnach fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie- ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin

- 5 -

nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-

- 6 -

politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

3.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, den mazedonischen Behörden sei ak- tenkundig, dass er als Staatsbürger albanischer Ethnie im mazedonischen Bürgerkrieg gegen die Mazedonier gekämpft hätte. Die im Urteil K.Nr. 118/06 erwähnte Droge sei ihm aus diesen Gründen von der Polizei untergeschoben worden, um seine Bestrafung zu erlangen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten daher einen politischen Hintergrund, weshalb dem Auslieferungsersuchen nicht stattzugeben sei (act. 1 Ziff. 5).

3.4 Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen, nationalen oder politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird. Insbesondere lassen der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf seine albanische Abstammung und die pauschale, nicht substanziierte Behauptung, er hätte im mazedonischen Bürgerkrieg als Albaner gegen die Mazedonier gekämpft, noch keine Schlüsse auf eine politische Verfolgung zu. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

4. In Bezug auf die Urteile K.Nr. 118/06 und Kz.Nr. 3015/06 des Amtsgerichts Z. bzw. des Appellationsgerichts Skopje macht der Beschwerdeführer so- dann geltend, das erstinstanzliche Urteil falle sehr rudimentär aus, während das Urteil des Appellationsgerichts Beweise und Tatmittel nenne, welche im erstinstanzlichen Urteil nicht erwähnt würden. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK seien daher verletzt worden, weshalb die Auslieferung für die Vollstreckung dieser Urteile nicht zu bewilligen sei (act. 1 Ziff. 6).

Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den. Ist das erstinstanzliche Urteil, wie vom Beschwerdeführer gerügt, zu rudimentär ausgefallen, so war es gerade die Aufgabe der Berufungsin- stanz, diesen Mangel zu beheben und im zweitinstanzlichen Urteil die Tat- mittel sowie die in den Akten enthaltenen Beweise zu nennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das zweitinstanzliche Urteil, welches im erstinstanzli- chen Urteil nicht erwähnte Beweise und Tatmittel nennt, mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar wäre.

- 7 -

5. Was das Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 anbelangt, so beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Alibibeweises und führt aus, er hätte Mazedonien bereits anfangs Oktober 2006 verlassen und sich zum Tatzeitpunkt am 1. November 2006 in einem Hotel in Pristina (Ser- bien/Kosovo) aufgehalten (act. 1 Ziff. 7).

5.1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2.Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend ge- machter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Aus- lieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgericht 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom

16. Mai 2007 E. 4.1).

5.2 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den in seiner Beschwerde vom

8. August 2007 angekündigten Hotelbeleg zum Zweck des Alibibeweises einzureichen und stellt einen solchen Beweis in seiner Replik vom 28. Au- gust 2007 auch nicht mehr in Aussicht. Das vom Beschwerdeführer be-

- 8 -

hauptete Alibi deckt zudem nur einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten, weshalb der bloss partielle Alibibeweis nach der Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich war. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, wobei offen gelassen werden kann, ob in einem Hotelbeleg überhaupt ein Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG gesehen werden kann.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Amtsgericht Z. hätte in den Urteilen K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 und K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 je unabhängig voneinander eine Freiheitsstrafe ausgefällt, dies obschon nach schweizerischem Recht in Anwendung von Art. 49 StGB von der schwersten Strafe auszugehen und diese angemessen zu erhöhen gewe- sen wäre. Zudem falle auf, dass die beiden Urteile nur sieben Tage aus- einander liegen, der Eintritt der Rechtskraft jedoch 14 Tage, was ebenfalls einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstelle und auf eine Konstruk- tion der Urteile mit politischem Hintergrund hinweise (act. 1 Ziff. 8). Schliesslich beträfen auch die noch hängigen Verfahren KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 Straftaten, welche zum Teil vor den bereits rechtskräftig beur- teilten Taten begangen worden sein sollen, was wiederum auf konstruierte Anklagen hindeute und befürchten lasse, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 erneut eine volle Bestra- fung erleide, obschon nach schweizerischem Recht nur eine Zusatzstrafe auszufällen wäre, welche sicherlich geringer ausfallen würde (act. 1 Ziff. 10 und 11).

6.2 Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 IRSG verankerten Grund- satz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Auslieferungsersuchen nur stattgegeben werden, wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). An- ders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2). Die Schweiz behält sich zudem das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen

- 9 -

Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet er- scheinen (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Darüber hinaus hat der Verfolgte jedoch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden (EKMR Nr. 29771/96, J. M. gegen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907). Auch hat sich die Schweiz grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersu- chenden Staates zu äussern (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Aus- lieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bun- desgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Art. 94 Abs. 2 IRSG, wonach im Ausland verhängte Sanktionen nur vollzogen wer- den, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen, ist im Ausliefe- rungsverfahren nicht anwendbar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt wer- den, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen und deshalb als unerträglich har- te, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 49 StGB in der Schweiz einer milderen Strafe ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn Mazedonien das in Art. 49 StGB vorgesehene Asperationsprinzip nicht kennen und nach ma- zedonischem Recht in Fällen echter Konkurrenz das Kumulationsprinzip zur Anwendung gelangen sollte, so könnte darin keine unerträglich harte, mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Strafe gesehen werden. Auch die Tatsa- che, dass die Urteile K.Nr. 518/06 und K.Nr. 451/06 nur sieben Tage, der Eintritt der Rechtskraft jedoch angeblich 14 Tage auseinander liegt, deutet offensichtlich nicht auf eine Konstruktion der Urteile mit politischem Hinder- grund hin, hängt der Eintritt der Rechtskraft doch in der Regel von der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und dem Ablauf der Beschwerdefrist ab, welche in den beiden Verfahren nicht zwingend identisch sein mussten.

7. Der Beschwerdeführer bringt in einer nächsten Rüge vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen schweren Raubes hängig (Verfahren KO.Nr. 33/07). Der im Antrag zur Untersuchungsdurchführung enthaltene, von ihm bestrittene Sachverhalt würde jedoch nach schweizerischem Recht lediglich eine Sachbeschädigung und allenfalls einen versuchten Diebstahl darstellen,

- 10 -

weshalb die Auslieferung auch für die dem Verfahren KO.Nr. 33/07 zugrunde liegenden Delikte zu verweigern sei (act. 1 Ziff. 11).

Wie supra unter Ziff. 6.2 erläutert, brauchen die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es ist daher unerheblich, ob der im Verfahren KO.Nr. 33/07 be- schriebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht lediglich eine Sach- beschädigung und allenfalls einen versuchten Diebstahl darstellen würde. Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht nicht geltend, die im Antrag zur Untersuchungsdurchführung beschriebenen Handlungen sei nach schweizerischem Recht nicht strafbar.

8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Urteile K.Nr. 451/06 vom

22. Januar 2007 und K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 seien in Verlet- zung von Art. 6 EMRK in seiner Abwesenheit ergangen. Er sei zwar amtlich verteidigt gewesen, hätte jedoch seinen Verteidiger nicht selber wählen können, es hätten auch keine Besprechungen mit diesem stattgefunden und er hätte nie eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten. Selbst wenn die Vorladung gehörig erfolgt wäre, so hätte nach schweizerischem Recht ein Kontumazurteil ergehen müssen, wobei dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung das Recht hätte eingeräumt werden müssen, innert Frist die Aufhebung des Urteils und die Durchführung eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens zu beantragen (act. 1 Ziff. 9).

8.1 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Unterrichtet die ersuchende Vertrags- partei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie

- 11 -

ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspar- tei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Straf- verfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

8.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grund- sätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Praxis des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde oder in anderer Weise genügende Kenntnis von der Ge- richtsverhandlung erlangt hat. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verur- teilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesen- den Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP demgegenüber gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6 2. am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

- 12 -

8.3 Was das Urteil K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 betrifft, so wurde die Auslieferung für die diesem zugrunde liegenden Straftaten nicht bewilligt, weshalb diesbezüglich auf die Rüge der Nichtgewährung der Mindestrechte der Verteidigung nicht näher einzugehen ist. Demgegenüber ist dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Gerichtsversammlung vom selben Tag nicht anwe- send war und ein amtlicher Verteidiger mit der Wahrung seiner Rechte be- auftragt wurde (act. 5.7). Entgegen der Bestimmung von Art. 3 Ziff. 1 des

2. ZP ergeben sich aus den eingereichten Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung nachgegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat insbe- sondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer, entgegen seinen Be- hauptungen, von seinem amtlichen Verteidiger über die Gerichtsverhand- lung und das Urteil vom 29. Januar 2007 sowie die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten orientiert worden war. Sie hat es ebenfalls unter- lassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

8.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen. Die Be- schwerdegegnerin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem mazedonischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräu- men, innert welcher dieses eine ergänzende Bestätigung im Sinne der zu- vor erfolgten Ausführungen einzureichen hat, worin die Mindestrechte der Verteidigung im Gerichtsverfahren vom 29. Januar 2007 gewahrt wurden, oder aber eine ausreichende Zusicherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, mit Bezug auf das Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden. Die Auslieferung für die dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zugrunde liegenden Taten ist von der Abgabe dieser ergänzenden Bestäti- gung bzw. förmlichen Zusicherung abhängig zu machen. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2007 ist entsprechend zu ergänzen.

8.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 24 Abs. 4 lit. a IRSG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher hinfällig.

- 13 -

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegen für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdefüh- rer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von CHF 300.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements vom

26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 4). Obwohl er sowohl im Formular als auch mit Schreiben vom 23. August 2007 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahr- heitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zu- sammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse-

- 14 -

hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat der Be- schwerdeführer sämtliche Rubriken im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durchgestrichen und keinerlei Angaben zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen gemacht. In seiner Replik vom 28. Au- gust 2007 argumentiert er zudem, über keine geregelte Arbeit und somit keine entsprechenden Einkommen zu verfügen, dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur vom 15. Mai 2007 ausgesagt hat, Inhaber eines Hotels in Mazedonien zu sein (act. 5.3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher unvollständig und wider- sprüchlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist.

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer, angesichts seines überwiegenden Unterliegens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 15 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 Januar 2007 und K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 seien in Verlet- zung von Art. 6 EMRK in seiner Abwesenheit ergangen. Er sei zwar amtlich verteidigt gewesen, hätte jedoch seinen Verteidiger nicht selber wählen können, es hätten auch keine Besprechungen mit diesem stattgefunden und er hätte nie eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten. Selbst wenn die Vorladung gehörig erfolgt wäre, so hätte nach schweizerischem Recht ein Kontumazurteil ergehen müssen, wobei dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung das Recht hätte eingeräumt werden müssen, innert Frist die Aufhebung des Urteils und die Durchführung eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens zu beantragen (act. 1 Ziff. 9).

8.1 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Unterrichtet die ersuchende Vertrags- partei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie

- 11 -

ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspar- tei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Straf- verfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

8.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grund- sätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Praxis des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde oder in anderer Weise genügende Kenntnis von der Ge- richtsverhandlung erlangt hat. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verur- teilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesen- den Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP demgegenüber gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6 2. am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

- 12 -

8.3 Was das Urteil K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 betrifft, so wurde die Auslieferung für die diesem zugrunde liegenden Straftaten nicht bewilligt, weshalb diesbezüglich auf die Rüge der Nichtgewährung der Mindestrechte der Verteidigung nicht näher einzugehen ist. Demgegenüber ist dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Gerichtsversammlung vom selben Tag nicht anwe- send war und ein amtlicher Verteidiger mit der Wahrung seiner Rechte be- auftragt wurde (act. 5.7). Entgegen der Bestimmung von Art. 3 Ziff. 1 des

2. ZP ergeben sich aus den eingereichten Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung nachgegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat insbe- sondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer, entgegen seinen Be- hauptungen, von seinem amtlichen Verteidiger über die Gerichtsverhand- lung und das Urteil vom 29. Januar 2007 sowie die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten orientiert worden war. Sie hat es ebenfalls unter- lassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

8.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen. Die Be- schwerdegegnerin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem mazedonischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräu- men, innert welcher dieses eine ergänzende Bestätigung im Sinne der zu- vor erfolgten Ausführungen einzureichen hat, worin die Mindestrechte der Verteidigung im Gerichtsverfahren vom 29. Januar 2007 gewahrt wurden, oder aber eine ausreichende Zusicherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, mit Bezug auf das Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden. Die Auslieferung für die dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zugrunde liegenden Taten ist von der Abgabe dieser ergänzenden Bestäti- gung bzw. förmlichen Zusicherung abhängig zu machen. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2007 ist entsprechend zu ergänzen.

8.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 24 Abs. 4 lit. a IRSG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher hinfällig.

- 13 -

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegen für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdefüh- rer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von CHF 300.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements vom

E. 26 September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 4). Obwohl er sowohl im Formular als auch mit Schreiben vom 23. August 2007 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahr- heitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zu- sammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse-

- 14 -

hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat der Be- schwerdeführer sämtliche Rubriken im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durchgestrichen und keinerlei Angaben zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen gemacht. In seiner Replik vom 28. Au- gust 2007 argumentiert er zudem, über keine geregelte Arbeit und somit keine entsprechenden Einkommen zu verfügen, dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur vom 15. Mai 2007 ausgesagt hat, Inhaber eines Hotels in Mazedonien zu sein (act. 5.3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher unvollständig und wider- sprüchlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist.

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer, angesichts seines überwiegenden Unterliegens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 15 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juli 2007 wird wie folgt ergänzt: “Die Auslieferung zwecks Vollstreckung des Urteils K.Nr. 518/06 des Amts- gerichts Z. vom 29. Januar 2007 wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass das mazedonische Justizministerium entweder nachweist, dass die Mindestrechte der Verteidigung im Gerichtsverfahren vom 29. Januar 2007 gewahrt wurden, oder eine förmliche Zusicherung abgibt, dass A. das Recht zusteht, mit Bezug auf dieses Urteil ein neues Gerichtsverfahren zu verlan- gen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewähr- leistet werden.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Bundesamt für Justiz hat dem zuständigen mazedonischen Justizminis- terium nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der vorgenannten Erklärungen anzusetzen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit CHF 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.123

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. ist mit Urteil K.Nr. 118/06 des Amtsgerichts Z. (Mazedonien) vom

22. März 2006, bestätigt im Urteil Kz.Nr. 3015/06 des Appellationsgerichts Skopje (Mazedonien) vom 19. Februar 2007 wegen Betäubungsmitteldelik- ten zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden, unter An- rechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Mit Urteil K.Nr. 451/06 des Amtsgerichts Z. vom 22. Januar 2007 wurde A. zudem in Abwesenheit we- gen “nicht erlaubten Herstellens, Besitzens und Handelns mit Waffen oder Sprengmaterien“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und mit Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007, ebenfalls in seiner Abwesenheit, wegen eines am 1. November 2006 in Z. begangenen bewaffneten Raubüberfalles auf zwei Passanten zu einer weiteren Gefängnisstrafe von einem Jahr ver- urteilt. Gegen A. sind zudem in Mazedonien Strafverfahren wegen Aus- weisfälschung (Verfahren KO.Nr. 97/06) und eines Überfalles auf ein Casi- no in Z. vom 9. September 2006 (Verfahren KO.Nr. 418/06) hängig. Die Staatsanwaltschaft Z. hat schliesslich am 22. Februar 2007 beim Amtsge- richt Z. die Durchführung einer Untersuchung gegen A. und weitere Perso- nen wegen eines am 4. Oktober 2006 begangenen bzw. versuchten Ein- bruchdiebstahls beantragt (Verfahren KO.Nr. 33/07).

Interpol Skopje hat am 30. März 2007, gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Z. vom 20. März 2007 zur Vollstreckung des Urteils K.Nr.118/2006 vom 22. März 2006, um Verhaftung von A. im Hinblick auf eine Auslieferung an Mazedonien ersucht (act. 5.1). A., welcher seit dem

1. Februar 2007 im Kanton Thurgau eine im Jahre 1999 in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten absitzt, wurde am 16. Ap- ril 2007 in das Gefängnis Sennhof in Chur transferiert. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Mai 2007 hat sich A. mit der vereinfachten Ausliefe- rung an Mazedonien einverstanden erklärt (act. 5.3), dieses Einverständnis jedoch noch selbentags widerrufen (act. 5.5), woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erlassen hat. Mazedonien ersuchte am 4. Juni 2007 formell um Ausliefe- rung von A. für die den Urteilen K.Nr. 118/06 bzw. Kz.Nr. 3015/06, K.Nr. 451/06 und K.Nr. 518/06 sowie den noch hängigen Strafverfahren KO.Nr. 97/06, KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 zugrunde liegenden Strafta- ten (act. 5.7). A. erklärte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2007 mit der vereinfachten Auslieferung erneut nicht einverstanden und machte unter anderem geltend, seit dem 10. Oktober 2006 nicht mehr nach Mazedonien zurückgekehrt zu sein (act. 5.9).

- 3 -

B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 (act. 5.10) hat das Bundesamt die Auslie- ferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom

4. Juni 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (Ziff. 1), mit Ausnahme des Urteils K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 wegen des Straftatbestan- des “Nicht erlaubtes Herstellen, Besitzen und Handeln mit Waffen oder Sprengmaterien“, für welche die Auslieferung verweigert wurde (Ziff. 2), und A. die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- auferlegt (Ziff. 3).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 8. August 2007 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, Ziff. 1 und 3 des Ausliefe- rungsentscheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2007 seien aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Mazedonien sei nicht zu bewilligen; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge als amtlichem Rechtsvertreter zu gewäh- ren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kos- ten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer (act. 1). A. hat am 21. August 2007 das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege retourniert (act. 4) und am 22. August 2007 eine Bestätigung betref- fend Fürsorgeunterstützung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nachgereicht (act. 6).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 An- trag auf Abweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung (act. 5). A. hält in der Beschwerdereplik vom 28. August 2007 an seinen Anträgen fest und äussert sich gleichzeitig innert erstreckter Frist ergänzend zum eingereich- ten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (act. 9). Die Be- schwerdereplik wurde dem Bundesamt am 31. August 2007 zur Kenntnis übermittelt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 30. Juli 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungsentscheid vom 30. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 8. August 2007 wurde demnach fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie- ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin

- 5 -

nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Ausliefe- rungsersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Er- schwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

3.2 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts-

- 6 -

politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

3.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, den mazedonischen Behörden sei ak- tenkundig, dass er als Staatsbürger albanischer Ethnie im mazedonischen Bürgerkrieg gegen die Mazedonier gekämpft hätte. Die im Urteil K.Nr. 118/06 erwähnte Droge sei ihm aus diesen Gründen von der Polizei untergeschoben worden, um seine Bestrafung zu erlangen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten daher einen politischen Hintergrund, weshalb dem Auslieferungsersuchen nicht stattzugeben sei (act. 1 Ziff. 5).

3.4 Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen, nationalen oder politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird. Insbesondere lassen der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf seine albanische Abstammung und die pauschale, nicht substanziierte Behauptung, er hätte im mazedonischen Bürgerkrieg als Albaner gegen die Mazedonier gekämpft, noch keine Schlüsse auf eine politische Verfolgung zu. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

4. In Bezug auf die Urteile K.Nr. 118/06 und Kz.Nr. 3015/06 des Amtsgerichts Z. bzw. des Appellationsgerichts Skopje macht der Beschwerdeführer so- dann geltend, das erstinstanzliche Urteil falle sehr rudimentär aus, während das Urteil des Appellationsgerichts Beweise und Tatmittel nenne, welche im erstinstanzlichen Urteil nicht erwähnt würden. Die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK seien daher verletzt worden, weshalb die Auslieferung für die Vollstreckung dieser Urteile nicht zu bewilligen sei (act. 1 Ziff. 6).

Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den. Ist das erstinstanzliche Urteil, wie vom Beschwerdeführer gerügt, zu rudimentär ausgefallen, so war es gerade die Aufgabe der Berufungsin- stanz, diesen Mangel zu beheben und im zweitinstanzlichen Urteil die Tat- mittel sowie die in den Akten enthaltenen Beweise zu nennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das zweitinstanzliche Urteil, welches im erstinstanzli- chen Urteil nicht erwähnte Beweise und Tatmittel nennt, mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar wäre.

- 7 -

5. Was das Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 anbelangt, so beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Alibibeweises und führt aus, er hätte Mazedonien bereits anfangs Oktober 2006 verlassen und sich zum Tatzeitpunkt am 1. November 2006 in einem Hotel in Pristina (Ser- bien/Kosovo) aufgehalten (act. 1 Ziff. 7).

5.1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2.Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend ge- machter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Aus- lieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgericht 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom

16. Mai 2007 E. 4.1).

5.2 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den in seiner Beschwerde vom

8. August 2007 angekündigten Hotelbeleg zum Zweck des Alibibeweises einzureichen und stellt einen solchen Beweis in seiner Replik vom 28. Au- gust 2007 auch nicht mehr in Aussicht. Das vom Beschwerdeführer be-

- 8 -

hauptete Alibi deckt zudem nur einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten, weshalb der bloss partielle Alibibeweis nach der Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich war. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, wobei offen gelassen werden kann, ob in einem Hotelbeleg überhaupt ein Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG gesehen werden kann.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Amtsgericht Z. hätte in den Urteilen K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 und K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 je unabhängig voneinander eine Freiheitsstrafe ausgefällt, dies obschon nach schweizerischem Recht in Anwendung von Art. 49 StGB von der schwersten Strafe auszugehen und diese angemessen zu erhöhen gewe- sen wäre. Zudem falle auf, dass die beiden Urteile nur sieben Tage aus- einander liegen, der Eintritt der Rechtskraft jedoch 14 Tage, was ebenfalls einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstelle und auf eine Konstruk- tion der Urteile mit politischem Hintergrund hinweise (act. 1 Ziff. 8). Schliesslich beträfen auch die noch hängigen Verfahren KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 Straftaten, welche zum Teil vor den bereits rechtskräftig beur- teilten Taten begangen worden sein sollen, was wiederum auf konstruierte Anklagen hindeute und befürchten lasse, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren KO.Nr. 418/06 und KO.Nr. 33/07 erneut eine volle Bestra- fung erleide, obschon nach schweizerischem Recht nur eine Zusatzstrafe auszufällen wäre, welche sicherlich geringer ausfallen würde (act. 1 Ziff. 10 und 11).

6.2 Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 IRSG verankerten Grund- satz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Auslieferungsersuchen nur stattgegeben werden, wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.1). An- ders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2). Die Schweiz behält sich zudem das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen

- 9 -

Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und poli- tische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet er- scheinen (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Darüber hinaus hat der Verfolgte jedoch keinen Anspruch darauf, im Staat mit dem mildesten Rechtssystem beurteilt und inhaftiert zu werden (EKMR Nr. 29771/96, J. M. gegen Schweiz, VBP 62/1998 Nr. 89 S. 907). Auch hat sich die Schweiz grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersu- chenden Staates zu äussern (TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 5.1 und 5.2). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Aus- lieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bun- desgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Art. 94 Abs. 2 IRSG, wonach im Ausland verhängte Sanktionen nur vollzogen wer- den, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen, ist im Ausliefe- rungsverfahren nicht anwendbar. Die Auslieferung kann nur abgelehnt wer- den, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen und deshalb als unerträglich har- te, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 49 StGB in der Schweiz einer milderen Strafe ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn Mazedonien das in Art. 49 StGB vorgesehene Asperationsprinzip nicht kennen und nach ma- zedonischem Recht in Fällen echter Konkurrenz das Kumulationsprinzip zur Anwendung gelangen sollte, so könnte darin keine unerträglich harte, mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Strafe gesehen werden. Auch die Tatsa- che, dass die Urteile K.Nr. 518/06 und K.Nr. 451/06 nur sieben Tage, der Eintritt der Rechtskraft jedoch angeblich 14 Tage auseinander liegt, deutet offensichtlich nicht auf eine Konstruktion der Urteile mit politischem Hinder- grund hin, hängt der Eintritt der Rechtskraft doch in der Regel von der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und dem Ablauf der Beschwerdefrist ab, welche in den beiden Verfahren nicht zwingend identisch sein mussten.

7. Der Beschwerdeführer bringt in einer nächsten Rüge vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen schweren Raubes hängig (Verfahren KO.Nr. 33/07). Der im Antrag zur Untersuchungsdurchführung enthaltene, von ihm bestrittene Sachverhalt würde jedoch nach schweizerischem Recht lediglich eine Sachbeschädigung und allenfalls einen versuchten Diebstahl darstellen,

- 10 -

weshalb die Auslieferung auch für die dem Verfahren KO.Nr. 33/07 zugrunde liegenden Delikte zu verweigern sei (act. 1 Ziff. 11).

Wie supra unter Ziff. 6.2 erläutert, brauchen die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es ist daher unerheblich, ob der im Verfahren KO.Nr. 33/07 be- schriebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht lediglich eine Sach- beschädigung und allenfalls einen versuchten Diebstahl darstellen würde. Der Beschwerdeführer macht zudem zu Recht nicht geltend, die im Antrag zur Untersuchungsdurchführung beschriebenen Handlungen sei nach schweizerischem Recht nicht strafbar.

8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Urteile K.Nr. 451/06 vom

22. Januar 2007 und K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 seien in Verlet- zung von Art. 6 EMRK in seiner Abwesenheit ergangen. Er sei zwar amtlich verteidigt gewesen, hätte jedoch seinen Verteidiger nicht selber wählen können, es hätten auch keine Besprechungen mit diesem stattgefunden und er hätte nie eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung erhalten. Selbst wenn die Vorladung gehörig erfolgt wäre, so hätte nach schweizerischem Recht ein Kontumazurteil ergehen müssen, wobei dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung das Recht hätte eingeräumt werden müssen, innert Frist die Aufhebung des Urteils und die Durchführung eines ordentli- chen Gerichtsverfahrens zu beantragen (act. 1 Ziff. 9).

8.1 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Unterrichtet die ersuchende Vertrags- partei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie

- 11 -

ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspar- tei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Straf- verfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

8.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grund- sätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Praxis des Bun- desgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde oder in anderer Weise genügende Kenntnis von der Ge- richtsverhandlung erlangt hat. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verur- teilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesen- den Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP demgegenüber gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6 2. am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

- 12 -

8.3 Was das Urteil K.Nr. 451/06 vom 22. Januar 2007 betrifft, so wurde die Auslieferung für die diesem zugrunde liegenden Straftaten nicht bewilligt, weshalb diesbezüglich auf die Rüge der Nichtgewährung der Mindestrechte der Verteidigung nicht näher einzugehen ist. Demgegenüber ist dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Gerichtsversammlung vom selben Tag nicht anwe- send war und ein amtlicher Verteidiger mit der Wahrung seiner Rechte be- auftragt wurde (act. 5.7). Entgegen der Bestimmung von Art. 3 Ziff. 1 des

2. ZP ergeben sich aus den eingereichten Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin der Frage nach der Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung nachgegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat insbe- sondere nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer, entgegen seinen Be- hauptungen, von seinem amtlichen Verteidiger über die Gerichtsverhand- lung und das Urteil vom 29. Januar 2007 sowie die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten orientiert worden war. Sie hat es ebenfalls unter- lassen, bei der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine als ausreichend erachtete Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Auslieferung, Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

8.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit teilweise gutzuheissen. Die Be- schwerdegegnerin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem mazedonischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräu- men, innert welcher dieses eine ergänzende Bestätigung im Sinne der zu- vor erfolgten Ausführungen einzureichen hat, worin die Mindestrechte der Verteidigung im Gerichtsverfahren vom 29. Januar 2007 gewahrt wurden, oder aber eine ausreichende Zusicherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, mit Bezug auf das Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden. Die Auslieferung für die dem Urteil K.Nr. 518/06 vom 29. Januar 2007 zugrunde liegenden Taten ist von der Abgabe dieser ergänzenden Bestäti- gung bzw. förmlichen Zusicherung abhängig zu machen. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2007 ist entsprechend zu ergänzen.

8.5 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 24 Abs. 4 lit. a IRSG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist daher hinfällig.

- 13 -

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegen für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Kosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdefüh- rer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von CHF 300.-- inkl. MwSt. angemessen erscheint (Art. 3 des Reglements vom

26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht; SR 173.711.31).

9.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah- renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 4). Obwohl er sowohl im Formular als auch mit Schreiben vom 23. August 2007 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahr- heitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zu- sammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen verse-

- 14 -

hene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, hat der Be- schwerdeführer sämtliche Rubriken im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege durchgestrichen und keinerlei Angaben zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen gemacht. In seiner Replik vom 28. Au- gust 2007 argumentiert er zudem, über keine geregelte Arbeit und somit keine entsprechenden Einkommen zu verfügen, dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur vom 15. Mai 2007 ausgesagt hat, Inhaber eines Hotels in Mazedonien zu sein (act. 5.3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher unvollständig und wider- sprüchlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist.

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer, angesichts seines überwiegenden Unterliegens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 15 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. Juli 2007 wird wie folgt ergänzt:

“Die Auslieferung zwecks Vollstreckung des Urteils K.Nr. 518/06 des Amts- gerichts Z. vom 29. Januar 2007 wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass das mazedonische Justizministerium entweder nachweist, dass die Mindestrechte der Verteidigung im Gerichtsverfahren vom 29. Januar 2007 gewahrt wurden, oder eine förmliche Zusicherung abgibt, dass A. das Recht zusteht, mit Bezug auf dieses Urteil ein neues Gerichtsverfahren zu verlan- gen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewähr- leistet werden.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Bundesamt für Justiz hat dem zuständigen mazedonischen Justizminis- terium nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der vorgenannten Erklärungen anzusetzen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit CHF 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

- 16 -

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Pierre Menge - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).