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RR.2013.101

Bundesstrafgericht · 2013-11-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte mit Schrei- ben vom 23. August 2011 die Schweiz formell um Auslieferung der am

24. März 2010 in die Schweiz eingereisten und hier um Asyl nachsuchen- den mazedonischen Staatsangehörigen A. Die Auslieferung von A. wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Kontumazialurteil des Amtsgerichts Tetovo vom 11. März 2011 ausgesprochenen Freiheits- strafe von 6 Monaten wegen Betrugs verlangt (act. 4.1). Zusammengefasst war A. zusammen mit dem Mitangeklagten B. schuldig gesprochen worden, am 13. Dezember 2007 unter Vorlage von gefälschten beglaubigten Bestä- tigungen, wonach sie sowie B. als ihr Bürge beim "Verein C." arbeiten wür- den, von der Bank D. AG in Z. (Mazedonien) einen Kredit von MKD 60'000.-- erwirkt und die Bank in diesem Umfang (zufolge Nichtbe- zahlung und Ausfall der vorgetäuschten Sicherheiten) geschädigt zu ha- ben.

B. Zunächst forderte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die maze- donischen Behörden mit Schreiben vom 7. September 2011 (act. 4.2),

16. November 2011 (act. 4.3) und 8. Dezember 2011 (act. 4.4) auf, das Auslieferungsersuchen (betreffend Strafvollstreckungsverjährung, vollstän- dige Übersetzung, Vorladung, Kontakt zu Verteidiger, eingelegte Rechts- mittel, Fristenlauf für Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Angaben zur Prüfung der doppelten Strafbarkeit) zu ergänzen. Zudem forderte es sie auf, eine vollständige und wortgetreue Zusicherung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsüberein- kommen vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12) abzugeben, wonach A. bei einer Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren in Mazedonien verlan- gen könne (act. 4.4). Da in der Folge namentlich keine entsprechende Zu- sicherung einging, lehnte das BJ am 6. Januar 2012 die Auslieferung von A. ab. Es machte die mazedonischen Behörden gleichzeitig darauf auf- merksam, dass ein neues Auslieferungsersuchen zusammen mit einer voll- ständigen und wortgetreuen Zusicherung übermittelt werden könne (act. 4.5).

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ersuchte das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien erneut formell um Auslieferung von A. zur Straf- vollstreckung derselben Freiheitstrafe (act. 4.6).

Da zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren noch hängig war, wurde in der Folge das Auslieferungsverfahren am 16. April 2012 bis zum Vorliegen ei-

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nes rechtskräftigen Asylentscheides sistiert (act. 4.7). Mit Urteil des Bun- desgerichts vom 15. Oktober 2012 erwuchs der negative Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 19. Mai 2010 schliesslich in Rechtskraft (act. 4.8).

D. Das BJ erteilte anschliessend am 19. November 2012 dem Untersu- chungsamt Altstätten den Auftrag, A. zum neuen mazedonischen Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen, und verzichtete vorläufig auf eine Inhaftie- rung von A. (act. 4.9). Am 10. Dezember 2012 teilte das Untersuchungsamt Altstätten dem BJ mit, dass A. aufgrund ihres psychischen Gesundheitszu- standes hospitalisiert werden musste (act. 4.10). Der Ehemann von A. reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Sistierung des Auslieferungsverfahrens ein (act. 4.10). Das BJ lehnte Letz- teres am 13. Dezember 2012 ab und teilte A. mit, sie könne einen Rechts- vertreter mit der Interessenwahrung beauftragen, welcher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim BJ einreichen könne (act. 4.13). Auf ent- sprechendes Gesuch vom 8. Januar 2013 hin ernannte das BJ am 17. Ja- nuar 2013 Rechtsanwalt Andreas Fäh zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.16).

E. Am 25. Januar 2013 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte sie, mit einer Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 4.18, 4.19). Das BJ setzte A. am

28. Januar 2013 Frist bis zum 11. Februar 2013 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an mit dem Hinweis, dass das BJ ansonsten aufgrund der ihm vorliegenden Akten entscheiden werde (act. 4.20). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 reichte A. verspätet ihre schriftliche Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.21).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 9. April 2013 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Jus- tizministeriums vom 14. Februar 2012 zugrunde liegende Straftat im Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 11. März 2011 wegen Betrugs, unter Vorbe- halt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des poli- tischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (act. 1.1)

G. Ebenfalls am 9. April 2013 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2013.101, act. 1).

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H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 führt A. Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, der Auslieferungs- entscheid des BJ vom 9. April 2013 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2013.27, act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wurde A. bzw. ihr Rechtsvertreter zur An- tragsantwort und Beschwerdereplik bis 10. Juni 2013 eingeladen (RR.2013.101, act. 2). Innerhalb der angesetzten Frist liess sie sich nicht vernehmen (s. RR.2013.101, RR.2013.141).

I. Mit Zwischenentscheid vom 16. Juli 2013 wurde das BJ angewiesen, die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen (act. 7).

Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte das BJ mit, dass sich die Be- schwerdeführerin am 10. Juli 2013 an ihrem bisherigen Wohnort nach "un- bekannt" abgemeldet habe. Weiter führte es aus, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht habe ausfindig gemacht und folglich auch de- ren Hafterstehungsfähigkeit nicht habe abgeklärt werden können (act. 8). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin mit, dass sich diese seit dem Vortage in der Notunter- kunft E. in Y. (Schweiz) aufhalte, weshalb die Hafterstehungsfähigkeit ge- prüft werden könne (act. 10). Diese Eingabe wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 11). Mit Schreiben vom 17. September 2013 teilte das BJ mit, die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen freiwillig in der Psy- chiatrischen Klinik F. in X. (Schweiz) und die Hafterstehungsfähigkeit sei durch einen Arzt abgeklärt worden (act. 12). Gemäss der beigelegten Ab- klärung vom 13. September 2013 ist die Beschwerdeführerin nicht hafter- stehungsfähig (act. 12.1). Das BJ reichte sodann die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil vom 21. März 2013 ein (act. 12.2). Das Bundesverwaltungsgericht verfügte u.a. die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und die Beschwerde-

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führerin den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe (act. 12.2). Das Schreiben des BJ samt Beilagen wurde dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin in der Folge zur Stellungnahme zugestellt (act. 13), welcher mit Schreiben vom 24. September 2013 seinen Stand- punkt darlegte (act. 14). Hierzu nahm das BJ mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2013 Stellung (act. 16). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des BJ zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1

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S. 357 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

E. 2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 9. Ap- ril 2013 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2013 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erho- ben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2013.141) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2013.101) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsa- me Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Verei- nigung der beiden Verfahren.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden

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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.).

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Gegen ihre Auslieferung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausliefe- rungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 8 ff.), und begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt:

Der inkriminierte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB subsumieren, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. So habe die Bank D. AG darauf verzichtet, eine Nachfrage bei der angeblichen Arbeitgeberin vorzunehmen. Es würden keinerlei Anhaltspunk- te vorliegen, welche für ein besonderes Vertrauensverhältnis sprechen würden (act. 1 S. 8 f.).

Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelange, würden folgende Ar- gumente für das Fehlen des Erfolgsunwerts der unechten Urkunde fehlen: Eine Beglaubigung sei im Rechtsverkehr völlig unüblich für die Bestätigung eines Arbeitsverhältnisses und aufgrund der durchzuführenden Identitäts- überprüfung sei die Echtheit der Beglaubigung schlechterdings ausge- schlossen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Bankmitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit der Umgang mit beglaubigten Dokumenten usus sei, seien gegenüber dem Ottonormalbürger erhöhte Anforderungen an die Qualität der Fälschung zu stellen. Daher könne das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin auch unter keinen der Straftatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB subsumiert werden (act. 1 S. 9 f.).

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit

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einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechts- systemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Diesen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Gebäude von raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet oder wenn er sich beson- derer Machenschaften bedient, d.h. den andern durch intensive, planmäs- sige und systematische Vorkehren, namentlich durch Verwendung von rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden und Belegen, täuscht (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d, je mit Hinweisen). Als Urkunden gelten unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Nach der neueren Rechtsprechung ist das Kriterium der Überprüfbarkeit nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei Lügengebäu-

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den und besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arg- list nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustel- len, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täu- schung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbe- stands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 163). Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (a.a.O.). 5.4 Das Amtsgericht Tetovo erachtete es in seinem Urteil vom 11. März 2011 als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B. der Bank in Z. (Mazedonien) gefälschte beglaubigte Unterlagen vorgelegt hatte, welche wahrheitswidrig bestätigten, dass sie sowie ihr Bürge B. beim "Verein C." arbeiten würden. Gemäss dem Urteil hatte die Beschwerdeführerin durch diese gefälschten Dokumente einen Kredit von MKD 60'000.-- (umgerech- net CHF 1'595.98 zur Tatzeit) erwirkt und in diesem Umfang die Bank ge- schädigt. So hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bürge in der Folge eine Kreditrate bezahlt noch hatte die Bank das "Administrative Ver- bot" für die Beschwerdeführerin und den Bürgen beim Verein durchführen können, da beide Angeklagten dort gar nicht beschäftigt waren. Auch ohne genauere Kenntnis des mazedonischen Rechtsinstituts "Administratives Verbot" darf aufgrund der Schilderung des Sachverhaltsvorwurfs ange- nommen werden, dass damit dem Gläubiger über den Arbeitgeber des Schuldners eine Art Rückgriffsmöglichkeit vorbehalten wird und das "Admi- nistrative Verbot" somit ein Kreditsicherungsinstrument darstellen muss.

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Das Amtsgericht Tetovo hält in seinem Urteil weiter fest, dass die von der Beschwerdeführerin und von dem mitangeklagten B. vorgelegten gefälsch- ten beglaubigten Unterlagen für die Kreditvergabe wesentlich waren (act. 4.6).

Die von der Beschwerdeführerin zur Täuschung der Bank hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit verwendeten Unterlagen enthielten rechtserhebliche Erklä- rungen und sind daher als Urkunden im strafrechtlichen Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB zu qualifizieren. Gestützt auf die Feststellungen des Amtsge- richts von Tetovo waren diese Urkunden unecht und inhaltlich unwahr. Dass sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben hätten, geht aus dem Urteil nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, wie der Be- schwerdegegner zu Recht bemerkt (act. 4 S. 5). Da im geschäftlichen Ver- kehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf, ist das Verhalten der mazedonischen Bank, den Kredit ohne Überprüfung der echt erscheinenden, für die Kreditvergabe relevanten Dokumente zu ge- währen, bei einer prima facie Beurteilung nicht als leichtfertig zu bewerten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die gefälschten beglaubigten Unterla- gen auch den Bürgen betrafen und die Bank somit auf gleiche Weise auch über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht wurde. Ein solches, aufeinander abgestimmtes Vorgehen zur Täuschung der Bank ist unter diesen Umstän- den bei einer prima facie Beurteilung insgesamt als arglistig zu qualifizie- ren. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Zusammenfassend steht fest, dass der Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB prima facie erfüllt ist, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass es sich dabei aufgrund der Schadenshöhe nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB handelt. Somit ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für den Sachverhalt, für den die Schweiz die Aus- lieferung gewähren soll, zu bejahen. Indem die Beschwerdeführerin auf- grund des Vorlegens der gefälschten beglaubigten Bestätigungen den Bankkredit erwirken konnte, erscheint im Übrigen ebenso der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB prima facie erfüllt zu sein. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit gesamthaft sowie im Einzelnen fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Ausfällung einer Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe müsse unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände, insbesondere der Vorstrafenlosigkeit, als geradezu dra- konisch angesehen werden und könne einzig dem vorgefassten Zweck der

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Erfüllung der Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe zugeschrieben werden (act. 1 S. 11 f.). Nach ihrer Darstellung würde die Begründung der Strafzumessung reichlich willkürlich anmuten. Inwie- fern bei einem geringfügigen Vermögensdelikt zulasten einer Bank die Fol- gen der begangenen Tat als besonders schwerwiegend und damit strafer- höhend zu berücksichtigen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 11).

6.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe ist wegen Handlungen auszuliefern, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuch- ten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

6.3 Vorliegend beträgt die ausgefällte Freiheitstrafe 6 Monate und liegt damit über das in Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe gelegte Mindestmass. Mit Blick auf eine allfällige Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist zudem festzuhalten, dass die angedrohte Freiheitsstrafe für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftat ebenfalls die Anforderungen von Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe erfüllen würde. Soweit die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen gegeben sind, besteht demnach für die Schweiz eine Auslieferungsverpflichtung.

Darüber hinaus steht es dem ersuchten Staat im Allgemeinen nicht zu, die Höhe der ausgefällten Strafe zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 4.2). Denn das Ausliefe- rungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländi- schen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008, E. 3.2). Sind die Voraussetzungen des EAUe erfüllt, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationa- len ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326, mit Hin- weisen). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum

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Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, un- menschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bun- desgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso wenig geht es vorliegend um ein geringfügiges Vermögensdelikt oder offensichtli- ches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7 November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch moti- viert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die Be- schwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (nachfolgend "Beschwerde- führerin") hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdekammer hat da- her in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im mazedonischen Straf- verfahren sei gegen das Gebot des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK verstossen worden. Es sei unbestritten, dass das Urteil des Amtsge- richts Tetovo unter der falschen Behauptung von deren Unerreichbarkeit in ihrer Abwesenheit ergangen sei. Sodann seien die beiden Mitbeschuldigten vom selben Rechtsanwalt vertreten worden. Der staatlich eingesetzte Ver- teidiger der Beschwerdeführerin habe sich nicht vollumfänglich für ihre Sa- che eingesetzt, so habe er auf das Einlegen eines Rechtsmittels verzichtet und auch dessen Entschädigung von lediglich Denar 4'680.-- spreche eine deutliche Sprache (act. 1 S. 3 f.).

E. 7.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwe- senheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver-

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handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernis- se, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/ 098.htm).

E. 7.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ma- zedonien in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Sie war auch nicht von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten. Vielmehr war ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, mit dem sie keinen Kontakt hatte (s. act. 4.6). Davon ausgehend ersuchte der Beschwerdegegner die maze- donischen Behörden um die Abgabe einer wortgetreuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 2. ZP, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu be- antragen (act. 4.2, 4.3, 4.4). Die von den mazedonischen Behörden ge- machten Zugeständnisse wurden nicht als ausreichend beurteilt, weshalb der Beschwerdegegner in der Folge die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin am 6. Januar 2012 ablehnte (act. 4.5). Dem Auslieferungsersuchen vom

14. Februar 2012 wurde eine Erklärung des Amtsgerichts Tetovo vom

23. Januar 2012 beigelegt, welche der Beschwerdeführerin das ausdrückli- che Recht zugesteht, frühestens ab dem Zeitpunkt ihrer Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen unter Einräumung sämtlicher aner-

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kannter Verfahrensgarantien (act. 4.6). Vorliegend stellen die von der ersu- chenden Behörde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 übermittelten Erklä- rungen inhaltlich eine ausreichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Die unter diesem Titel erhobenen Einwände gegen ihre Auslieferung stossen demnach ins Leere.

E. 7.4 Kann die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in ihrer Abwesenheit zu ihrer Verurteilung führten, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden waren.

E. 8.1 Im Auslieferungsverfahren liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, beim Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom

E. 8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren

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Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

Hat der Verfolgte in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wurde dieses von der zuständigen Behörde durch einen rechtskräftigen Entscheid abge- lehnt, hat sich der Auslieferungsrichter bei der Prüfung der politischen Ver- folgung grundsätzlich an die Erwägungen zu halten, die zu dieser Ableh- nung geführt haben. Der Rechtshilferichter verfügt zwar über eine umfas- sende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip von der Sachverhalts- feststellung der Asylbehörde und den Erwägungen, welche zur Abweisung des Asylgesuchs geführt haben, nicht ab (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).

E. 8.3 Im Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Le- benspartner seien in Z. (Mazedonien) von der privaten albanischen Polizei heimgesucht, bedroht und geschlagen worden (s. act. 4.8). Diesbezüglich kam das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2012, E. 7.3 zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Regel- vermutung umzustossen, wonach in Mazedonien als "Safe Country" asylre- levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet ist (s. act. 4.8). Das Bundesgericht hielt wei- ter fest, dass auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ihr vorgeworfene Kreditbetrug vorgeschoben wäre, um die Beschwer- deführerin politisch zu verfolgen, und bestätigte den ablehnenden Asylent- scheid der Vorinstanzen (s. act. 4.8). Es gibt vorliegend keinen Grund, von den bundesgerichtlichen Erwägungen abzuweichen. Der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Umstand allein, dass sie der Minder- heit der Roma angehöre, reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgungssi- tuation darzutun. Schliesslich liegt gegen den mit ihr in der Schweiz einge- reisten Lebenspartner der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls Roma ist, kein Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ihr zur Last gelegte Kreditbetrug lediglich vorgeschoben worden wäre, um sie aus politischen Gründen an einer Aus- reise zu hindern bzw. zur Rückkehr zu zwingen, hat die Beschwerdeführe- rin auch nicht im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren genannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

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E. 8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des BJ gutzuheissen und die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist.

9.

9.1 In einem nächsten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Haft- bedingungen in Mazedonien würden den in Art. 3 EMRK statuierten Anfor- derungen in keiner Weise genügen. Aus diesem Grund sei ihre Ausliefe- rung in jedem Falle zu verweigern. Dies müsse umso mehr aufgrund ihrer prekären psychischen Gesundheitssituation gelten. Sie bringt vor, sie sei während mehrerer Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung ge- wesen und befinde sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behand- lung (act. 1 S. 4). Sie führte aus, dass gemäss dem Shadow Report der Youth Alliance Tetovo vom 10. Mai 2013 die Suizidalität unter Inhaftierten mit gravierenden psychischen Problemen in Mazedoniens Gefängnissen hoch sei. Dies seien keine Einzelfälle und geschehe deshalb, weil es keine verbindlich einzuhaltenden Minimalstandards in mazedonischen Gefäng- nissen gebe. In den Frauenabteilungen seien alle Gefangenen in einer ein- zigen Zelle inhaftiert, die sehr eng, verschimmelt sowie schlecht belüftet sei und in der eine relative Luftfeuchtigkeit von 90 % herrsche. Die psychologi- sche Behandlung in Mazedonien sei nicht entwickelt, forensische Psycho- logen gäbe es in mazedonischen Gefängnissen nicht. Es fehlten nament- lich in Bezug auf suizidgefährdete Häftlinge geschulte Personen (act. 1 S. 3 ff.).

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass die mazedonischen Behörden die Beschwerdeführerin ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechend nicht angemessen behan- deln und betreuen würden, selbst wenn in Mazedonien keine psychologi- sche Behandlung angeboten werde. Er erklärt sich bereit, die mazedoni- schen Behörden auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf deren gesund- heitlichen Schwierigkeiten und die damit verbundenen Bedürfnisse im Rahmen eines Auslieferungsvollzuges hinzuweisen (act. 4 S. 5).

9.2 Mit Zwischenentscheid vom 16. Juli 2013 wurde festgehalten, dass die Ak- ten über die Parteierklärungen hinaus keine weiterführenden Angaben über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Hafterstehungsfähigkeit enthalten (act. 7). Über deren Gesund- heitszustand vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens war den Akten u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchti- gung diagnostiziert wurde, sie sich mehr als zwei Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand und ihre

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Einvernahme aufgrund ihres Gesundheitszustands zunächst verschoben werden musste (s. act. 7). Anlässlich ihrer Einvernahme zum Ausliefe- rungsersuchen sagte die dreifache Mutter von drei kleinen Kindern im Bei- sein ihres Rechtsvertreters sowie ihres Ehemannes schliesslich aus, dass sie keine Lust mehr auf ihr Leben und sie Angst und Stress habe (s. act. 7). Der Beschwerdegegner, welcher auf die Inhaftierung der Beschwerdeführe- rin verzichtet hatte, wurde unter den im Entscheid dargelegten Umständen angewiesen abzuklären, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin hafterstehungsfähig ist (act. 7). Der mit der Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit beauftragte Dr. med. G., ein Allgemeinprakti- ker, kommt am 13. September 2013 zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin wegen "psychischer Erkrankung mit Suizidalität und Gefahr eines erweiterten Suizids" nicht hafterstehungsfähig sei. Er hält sodann die Not- wendigkeit einer stationären fachärztlichen Behandlung fest (act. 12.1). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners vom 17. September 2013 be- findet sich die Beschwerdeführerin (nach ihrem Wegzug am 10. Juli 2013 nach "unbekannt") inzwischen freiwillig in der Psychiatrischen Klinik F. in X. (Schweiz).

9.3 In seiner Stellungnahme zum Arztzeugnis betreffend Hafterstehungsfähig- keit vom 13. September 2013 bringt der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde vor, auf- grund der prekären Haftbedingungen in Mazedonien sei die Hafterste- hungsfähigkeit noch viel weniger gegeben als in der Schweiz und mit der Auslieferung würde die Schweiz die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in den sicheren Tod schicken (act. 14 S. 2).

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass ihm keine Beanstandun- gen aus früheren Auslieferungsfällen mit Mazedonien bekannt seien, das ein langjähriges Mitglied des Europarates sei und namentlich die EMRK, das EAUe und dessen Zusatzprotokolle ratifiziert habe (act. 16 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe eine objektiv und ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund seinen bisherigen Erfahrungen lägen auch keine Gründe zur An- nahme vor, dass sie in Mazedonien ein Verfahren riskiere oder einen Straf- vollzug zu erdulden habe, welche den Anforderungen von Art. 2 IRSG nicht entsprechen würde (act. 16 S. 3). Im Falle einer Auslieferung werde das BJ die mazedonischen Behörden ausdrücklich auf die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin hinweisen und, falls sie dies wünsche, ein aktuelles ärztliches Gutachten übermitteln. Ferner gelte es zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie sich erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe, als sie im Dezem-

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ber 2012 zur Einvernahme zum mazedonischen Auslieferungsersuchen hätte erscheinen müssen. Sodann habe sie sich am 5. September 2013, also zwei Tage nachdem ihr Rechtsvertreter ihren neuen Aufenthaltsort be- kannt gegeben und nachdem der Beschwerdegegner einen Auslieferungs- haftbefehl erlassen habe, wiederum in stationäre Behandlung begeben. Während den Sommermonaten, spätestens jedenfalls ab ihrer offiziellen Abmeldung vom 10. Juli 2013 an ihrem Wohnort in W. (Schweiz) nach un- bekannt, sei sie nicht stationär behandelt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine unveränderlich bestehende Hafterstehungsunfä- higkeit vorliege und dazu jeweils im Rahmen eines Vollzuges von Haft oder auch eines Transportes die Situation erneut abgeklärt werden müsse. Eine derartige Abklärung könne jedoch erst konkret erfolgen, wenn klar sei, ob die Auslieferung grundsätzlich zulässig sei und die Auslieferung allenfalls vollzogen werden könne. Der Beschwerdegegner weist abschliessend da- rauf hin, dass der Vollzug der Ausschaffung des Ehemannes und der Kin- der der Beschwerdeführerin nach Mazedonien unabhängig vom Ausliefe- rungsverfahren erfolgen werde, weshalb die Gefahr eines erweiterten Sui- zides nicht bestehe (act. 16 S. 4).

9.4 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Mazedonien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungser- suchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesge- richts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeführerin bringt nun vor, es gäbe keine forensischen Psychologen in mazedonischen Gefängnissen und namentlich keine in Bezug auf suizid- gefährdete Häftlinge geschulte Personen.

9.5 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art

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grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Ge- sundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügen- de medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe ei- ner förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Eine gänzliche Verweigerung der Aus- lieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen

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nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

9.6 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Auslieferungen werden nach Mazedonien seit Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklä- rung bewilligt. In den bisherigen durch das Bundesgericht und das Bundes- strafgericht beschwerdeweise geprüften Auslieferungsfällen an Mazedoni- en wurden im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in den mazedoni- schen Gefängnissen keine dahingehenden Rügen erhoben und auch im Allgemeinen keine Probleme festgestellt (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, 1A.159/2006 vom 17. August 2006; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, RR.2011.28 vom 2. Februar 2011, RR.2008.116 vom 1. Juli 2008, RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007). Der Beschwerdegegner hielt fest, dass ihm keine Beanstandungen aus früheren Auslieferungsfällen mit Ma- zedonien bekannt seien (act. 16 S. 3). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen. Da bei der Beschwerdeführerin singu- läre Umstände geltend gemacht werden, ist zu untersuchen, ob sich in ih- rem Falle daraus Besonderheiten ergeben, welche eine Ausnahme zu be- gründen vermögen.

Wie unter Ziff. 9.2 wiedergegeben, besteht gemäss dem Arztzeugnis vom

E. 11 März 2011 erwähnt werde. Dieses Urteil falle in jene Zeit, in welcher die staatliche Diskriminierung von mazedonischen Asylsuchenden begonnen habe. Es bestehe - so die Beschwerdeführerin weiter - begründeter Anlass zur Annahme, dass das Verfahren in Mazedonien wegen ihrer Rasse durchgeführt worden sei. Damit werde Art. 2 lit. b IRSG verletzt (act. 4.21 S. 3 f.).

E. 11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Partei- entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).

E. 11.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundes- strafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom

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5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 11.3 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin teilweise mit ihren Beschwer- deanträgen und vollumfänglich mit ihrer Einrede des politischen Delikts. In diesem Umfang hätte sie grundsätzlich die Gerichtsgebühren zu tragen. Vorliegend erscheint die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausge- wiesen. Überdies kann die Beschwerde, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zumindest in einem Punkt teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf die Beschwerde- führerin zur Wahrung ihrer Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus die- sen Gründen ist ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Andreas Fäh gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr ist folglich zu verzichten. Sowohl die Parteientschädigung als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Er- messen festzusetzen, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). Unter Berücksichti- gung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Rechts- anwalt Andreas Fäh von gesamthaft Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) als ange- messen. Zufolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist diese im Umfang von Fr. 800.-- (inkl. MWST) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Restbetrag von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) wird Rechtsanwalt Andreas Fäh als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kos- ten des Anwalts im Umfang von Fr. 1'200.-- zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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E. 13 September 2013 die Notwendigkeit einer stationären fachärztlichen Be- handlung der nicht hafterstehungsfähigen Beschwerdeführerin. Zwar stellt dieses Arztzeugnis über die "psychische Erkrankung mit Suizidalität und Gefahr eines erweiterten Suizids" der Beschwerdeführerin keinen spezial- ärztlichen Bericht dar. Zudem erscheint eine Änderung ihres Gesundheits- zustands nicht als ausgeschlossen (s. dazu Ziff. 9.9). Ungeachtet dieser Vorbehalte bleibt dieses Arztzeugnis insofern massgeblich, als es mit Blick auf die nachstehend zu erläuternden Umstände zunächst die vorfrageweise Prüfung rechtfertigt, ob ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, die auszulieferende Person werde im ersuchenden Staat gegebenenfalls ohne genügende psychiatrische Versorgung in einer ihr Leben oder ihre Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden.

9.7 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat vom 21. bis 24. No- vember 2011 bisher zum letzten Mal verschiedene mazedonische Haftan-

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stalten besucht und über diesen Besuch am 22. Dezember 2012 einen Be- richt vorgelegt (CPT/Inf [2012] 38). Gemäss diesem Bericht vom

20. Dezember 2012 sei der Chef des Gesundheitspersonals des Gefäng- nisses von Izdrovo, welcher gleichzeitig als Psychiater im Gefängnis von Skopje tätig sei, einmal die Woche in Izdrovo anwesend. Die Gesundheits- einrichtungen für die Anzahl Gefängnisinsassen (mehr als 1300, S. 12), von denen viele u.a. psychiatrische Behandlung benötigten, seien klar un- genügend (S. 21). Eine mangelhafte Ausstattung mit medizinischem Per- sonal wurde ebenfalls mit Bezug auf das Gefängnis von Skopje (mit 470 Häftlingen, S. 12) festgehalten, welche sich gegenüber der im Vorjahr an- getroffenen Situation nicht geändert habe (CPT/Inf [2012] 38, S. 22). Hierzu war im früheren Bericht des CPT über dessen Besuch der vorgenannten mazedonischen Haftanstalten im Jahre 2010 ausgeführt worden, dass der Psychiater, welcher Chef des Ärzte- und Pflegeteams im Gefängnis von Idrizovo sei, einmal pro Woche für ein paar Stunden im Gefängnis von Skopje anwesend sei (Bericht vom 25. Januar 2012 über den Besuch des CPT vom 21. September bis 1. Oktober 2010, CPT/Inf [2012] 4, S. 39). Das CPT hatte die mazedonischen Behörden damals (wie schon anlässlich frü- herer Besuche) ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche eine psychiatrische Beurteilung und/oder Behandlung benötigten, ungeachtet ihres legalen Status, in einer psychiatrischen Klinik beurteilt und behandelt werden sollten (S. 52). Weiter war damals festgestellt worden, dass die Gesundheitseinrichtungen und die Anzahl Pfleger im Gefängnis von Skopje klar ungenügend seien (S. 39). Aufgrunddessen war schon im damaligen Bericht des CPT vom 25. Januar 2012 u.a. die Aufstockung des medizinischen Personals der besuchten Gefängnisse, namentlich von psy- chiatrischem Pflegepersonal, empfohlen worden (CPT/Inf [2012] 4, S. 39). Da seine damaligen Empfehlungen nicht umgesetzt worden waren, wieder- holte das CPT im letzten Bericht vom 20. Dezember 2012 seine Empfeh- lung, die Anzahl qualifizierten medizinischen Personals müsse erhöht wer- den (CPT/Inf [2012] 38, S. 22).

9.8 Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen des CPT, insbesondere die bisher ausgebliebene Umsetzung von dessen Empfehlungen, kann vorlie- gend nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin in den gewöhnlichen Haftanstalten des ersuchenden Staats eine an- gemessene psychiatrische Behandlung bekommen und dort der (in der Schweiz durch einen Allgemeinpraktiker) diagnostizierten psychischen Er- krankung mit Suizidalität entsprechend untergebracht werden kann. Viel- mehr schiene sich diesfalls die direkte Überführung der Beschwerdeführe- rin in eine geeignete Sondervollzugsanstalt, soweit existierend, oder zivile Psychiatrie geradezu aufzudrängen. Soweit im ersuchenden Staat die

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Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders und deren Siche- rung als notwendig beurteilt werden sollte, wäre unter diesen Umständen gestützt auf das schweizerische Arztzeugnis, das die Notwendigkeit einer stationären Behandlung der suizidgefährdeten Beschwerdeführerin attes- tiert, ausnahmsweise sicherzustellen, dass diese Sicherung demnach nicht in einer Haftanstalt (auch nicht zur Abklärung), sondern in einer geeigneten psychiatrischen Anstalt oder Klinik erfolgt, welche ihr die stationäre fach- ärztliche Behandlung entsprechend dem schweizerischen Arztzeugnis bie- ten kann. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass in Mazedo- nien jedenfalls diverse psychiatrische Kliniken existieren. Das Bundesge- richt kommt in seinem Urteil 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 8.4 (im Rahmen des die Beschwerdeführerin betreffenden Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens) mit Bezug auf die von ihr geltend gemachten psychi- schen Problemen zum Schluss, dass in der Hauptstadt Mazedoniens die Infrastruktur für die Behandlung einer psychischen Beeinträchtigung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist, zur Verfügung stehe.

9.9 Das BJ hebt nun zu Recht hervor, dass sich bis zur Auslieferung sowie auch in der Folge der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin und damit einhergehend auch die Notwendigkeit einer stationären Be- handlung durchaus noch ändern kann (s. supra Ziff. 9.3). Ebenso ist dem BJ beizupflichten, dass vorliegend nicht angenommen werden könne, es liege eine unveränderlich bestehende Hafterstehungsunfähigkeit vor. So- weit sich die Beschwerdeführerin als transportfähig erweisen sollte, wird daher im Rahmen des Auslieferungsvollzugs der ersuchende Staat eine (neue) psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin vorzunehmen und deren Hafterstehungsfähigkeit abzuklären haben. Wie vorstehend un- ter Ziff. 9.7 bereits im Einzelnen erläutert, kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden, dass der ersuchende Staat in seinen gewöhnlichen Haftanstalten über ausreichende Ressourcen zur psychiatrischen Beurtei- lung und/oder psychiatrischen Behandlung der inhaftierten Personen ver- fügt.

Unter den dargelegten Umständen ist die Auslieferung der Beschwerdefüh- rerin daher in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmli- chen Garantieerklärung abhängig zu machen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung umgehend einer geeigneten psychiatrischen An- stalt oder Klinik zugeführt wird, in welcher sie erneut psychiatrisch beurteilt und je nach Ergebnis dieser Abklärungen die von ihr benötigte fachärztliche Behandlung durchgeführt werden kann, soweit die mazedonischen Behör- den die Sicherung der Beschwerdeführerin als notwendig erachten. Sofern

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Mazedonien bereit ist, die vom BJ einzuholende Garantie abzugeben, kann die Auslieferung bewilligt werden. Der Gefahr, dass die Auszuliefernde auf- grund ihrer besonderen Situation im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden werde, ist diesfalls hinreichend ent- gegengewirkt. Nach dem im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass die Behörden des ersu- chenden Staates ihren förmlichen Garantieerklärungen nachkommen (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005 E. 3.4; 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 4.5). Steht nach der (im Sinne der Garantieerklä- rung erfolgten) psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin fest, dass diese keiner stationären fachärztlichen Behandlung (mehr) bedarf und hafterstehungsfähig ist, bestehen, wie unter Ziff. 9.6 ausgeführt, keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im er- suchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Diesfalls ist im Zusammenhang mit den Haftbedingungen die Auslieferung der Beschwerdeführerin ohne Einholung einer förmlichen Ga- rantieerklärung zu bewilligen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einrede des politischen De- likts abzuweisen, demgegenüber die Beschwerde im Sinne der Erwägun- gen (E. 9) teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist.

11.

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2013.101 und RR.2013.141 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutheissen und im Übrigen abgewiesen.
  4. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2013 wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Garantieerklärung abgibt, dass die Verfolgte nach ihrer Auslieferung umgehend einer geeigneten psychiatri- schen Klinik zugeführt wird, in welcher sie erneut psychiatrisch beurteilt und je nach Ergebnis dieser Abklärungen die von ihr benötigte stationäre fach- ärztliche Behandlung durchgeführt werden kann.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird gutgeheissen.
  6. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  7. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsver- treter im Umfang deren teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWST zu entschädigen.
  8. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 1'200.-- inkl. MWST aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'200.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.101, RR.2013.141, RP.2013.27

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Sachverhalt

A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte mit Schrei- ben vom 23. August 2011 die Schweiz formell um Auslieferung der am

24. März 2010 in die Schweiz eingereisten und hier um Asyl nachsuchen- den mazedonischen Staatsangehörigen A. Die Auslieferung von A. wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Kontumazialurteil des Amtsgerichts Tetovo vom 11. März 2011 ausgesprochenen Freiheits- strafe von 6 Monaten wegen Betrugs verlangt (act. 4.1). Zusammengefasst war A. zusammen mit dem Mitangeklagten B. schuldig gesprochen worden, am 13. Dezember 2007 unter Vorlage von gefälschten beglaubigten Bestä- tigungen, wonach sie sowie B. als ihr Bürge beim "Verein C." arbeiten wür- den, von der Bank D. AG in Z. (Mazedonien) einen Kredit von MKD 60'000.-- erwirkt und die Bank in diesem Umfang (zufolge Nichtbe- zahlung und Ausfall der vorgetäuschten Sicherheiten) geschädigt zu ha- ben.

B. Zunächst forderte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die maze- donischen Behörden mit Schreiben vom 7. September 2011 (act. 4.2),

16. November 2011 (act. 4.3) und 8. Dezember 2011 (act. 4.4) auf, das Auslieferungsersuchen (betreffend Strafvollstreckungsverjährung, vollstän- dige Übersetzung, Vorladung, Kontakt zu Verteidiger, eingelegte Rechts- mittel, Fristenlauf für Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Angaben zur Prüfung der doppelten Strafbarkeit) zu ergänzen. Zudem forderte es sie auf, eine vollständige und wortgetreue Zusicherung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsüberein- kommen vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12) abzugeben, wonach A. bei einer Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren in Mazedonien verlan- gen könne (act. 4.4). Da in der Folge namentlich keine entsprechende Zu- sicherung einging, lehnte das BJ am 6. Januar 2012 die Auslieferung von A. ab. Es machte die mazedonischen Behörden gleichzeitig darauf auf- merksam, dass ein neues Auslieferungsersuchen zusammen mit einer voll- ständigen und wortgetreuen Zusicherung übermittelt werden könne (act. 4.5).

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ersuchte das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien erneut formell um Auslieferung von A. zur Straf- vollstreckung derselben Freiheitstrafe (act. 4.6).

Da zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren noch hängig war, wurde in der Folge das Auslieferungsverfahren am 16. April 2012 bis zum Vorliegen ei-

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nes rechtskräftigen Asylentscheides sistiert (act. 4.7). Mit Urteil des Bun- desgerichts vom 15. Oktober 2012 erwuchs der negative Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 19. Mai 2010 schliesslich in Rechtskraft (act. 4.8).

D. Das BJ erteilte anschliessend am 19. November 2012 dem Untersu- chungsamt Altstätten den Auftrag, A. zum neuen mazedonischen Ausliefe- rungsersuchen einzuvernehmen, und verzichtete vorläufig auf eine Inhaftie- rung von A. (act. 4.9). Am 10. Dezember 2012 teilte das Untersuchungsamt Altstätten dem BJ mit, dass A. aufgrund ihres psychischen Gesundheitszu- standes hospitalisiert werden musste (act. 4.10). Der Ehemann von A. reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Sistierung des Auslieferungsverfahrens ein (act. 4.10). Das BJ lehnte Letz- teres am 13. Dezember 2012 ab und teilte A. mit, sie könne einen Rechts- vertreter mit der Interessenwahrung beauftragen, welcher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim BJ einreichen könne (act. 4.13). Auf ent- sprechendes Gesuch vom 8. Januar 2013 hin ernannte das BJ am 17. Ja- nuar 2013 Rechtsanwalt Andreas Fäh zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.16).

E. Am 25. Januar 2013 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen ein- vernommen. Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte sie, mit einer Ausliefe- rung nicht einverstanden zu sein (act. 4.18, 4.19). Das BJ setzte A. am

28. Januar 2013 Frist bis zum 11. Februar 2013 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an mit dem Hinweis, dass das BJ ansonsten aufgrund der ihm vorliegenden Akten entscheiden werde (act. 4.20). Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 reichte A. verspätet ihre schriftliche Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.21).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 9. April 2013 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Jus- tizministeriums vom 14. Februar 2012 zugrunde liegende Straftat im Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 11. März 2011 wegen Betrugs, unter Vorbe- halt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des poli- tischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (act. 1.1)

G. Ebenfalls am 9. April 2013 beantragte das BJ beim Bundesstrafgericht die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2013.101, act. 1).

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H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 führt A. Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, der Auslieferungs- entscheid des BJ vom 9. April 2013 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2013.27, act. 1 S. 2).

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wurde A. bzw. ihr Rechtsvertreter zur An- tragsantwort und Beschwerdereplik bis 10. Juni 2013 eingeladen (RR.2013.101, act. 2). Innerhalb der angesetzten Frist liess sie sich nicht vernehmen (s. RR.2013.101, RR.2013.141).

I. Mit Zwischenentscheid vom 16. Juli 2013 wurde das BJ angewiesen, die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abklären zu lassen (act. 7).

Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte das BJ mit, dass sich die Be- schwerdeführerin am 10. Juli 2013 an ihrem bisherigen Wohnort nach "un- bekannt" abgemeldet habe. Weiter führte es aus, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht habe ausfindig gemacht und folglich auch de- ren Hafterstehungsfähigkeit nicht habe abgeklärt werden können (act. 8). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin mit, dass sich diese seit dem Vortage in der Notunter- kunft E. in Y. (Schweiz) aufhalte, weshalb die Hafterstehungsfähigkeit ge- prüft werden könne (act. 10). Diese Eingabe wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 11). Mit Schreiben vom 17. September 2013 teilte das BJ mit, die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen freiwillig in der Psy- chiatrischen Klinik F. in X. (Schweiz) und die Hafterstehungsfähigkeit sei durch einen Arzt abgeklärt worden (act. 12). Gemäss der beigelegten Ab- klärung vom 13. September 2013 ist die Beschwerdeführerin nicht hafter- stehungsfähig (act. 12.1). Das BJ reichte sodann die Zwischenverfügung vom 2. September 2013 des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil vom 21. März 2013 ein (act. 12.2). Das Bundesverwaltungsgericht verfügte u.a. die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und die Beschwerde-

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führerin den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe (act. 12.2). Das Schreiben des BJ samt Beilagen wurde dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin in der Folge zur Stellungnahme zugestellt (act. 13), welcher mit Schreiben vom 24. September 2013 seinen Stand- punkt darlegte (act. 14). Hierzu nahm das BJ mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2013 Stellung (act. 16). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des BJ zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1

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S. 357 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom

7. November 2006, E. 1.1, je m.w.H.). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch moti- viert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.). Die Be- schwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 S. 26 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (nachfolgend "Beschwerde- führerin") hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdekammer hat da- her in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 9. Ap- ril 2013 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2013 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erho- ben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Da im Beschwerdeverfahren (RR.2013.141) und im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2013.101) inhaltlich konnexe aus- lieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsa- me Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Verei- nigung der beiden Verfahren.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden

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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.).

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

5.

5.1 Gegen ihre Auslieferung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausliefe- rungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 8 ff.), und begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt:

Der inkriminierte Sachverhalt lasse sich nicht unter den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB subsumieren, da das Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle. So habe die Bank D. AG darauf verzichtet, eine Nachfrage bei der angeblichen Arbeitgeberin vorzunehmen. Es würden keinerlei Anhaltspunk- te vorliegen, welche für ein besonderes Vertrauensverhältnis sprechen würden (act. 1 S. 8 f.).

Was den Vorwurf der Urkundenfälschung anbelange, würden folgende Ar- gumente für das Fehlen des Erfolgsunwerts der unechten Urkunde fehlen: Eine Beglaubigung sei im Rechtsverkehr völlig unüblich für die Bestätigung eines Arbeitsverhältnisses und aufgrund der durchzuführenden Identitäts- überprüfung sei die Echtheit der Beglaubigung schlechterdings ausge- schlossen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Bankmitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit der Umgang mit beglaubigten Dokumenten usus sei, seien gegenüber dem Ottonormalbürger erhöhte Anforderungen an die Qualität der Fälschung zu stellen. Daher könne das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin auch unter keinen der Straftatbestände der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB subsumiert werden (act. 1 S. 9 f.).

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit

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einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechts- systemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Anders als im Bereich der “akzessorischen“ Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Diesen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Gebäude von raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen errichtet oder wenn er sich beson- derer Machenschaften bedient, d.h. den andern durch intensive, planmäs- sige und systematische Vorkehren, namentlich durch Verwendung von rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden und Belegen, täuscht (BGE 128 IV 18 E. 3a; 122 IV 197 E. 3d, je mit Hinweisen). Als Urkunden gelten unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Nach der neueren Rechtsprechung ist das Kriterium der Überprüfbarkeit nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei Lügengebäu-

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den und besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arg- list nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustel- len, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täu- schung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbe- stands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 163). Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (a.a.O.). 5.4 Das Amtsgericht Tetovo erachtete es in seinem Urteil vom 11. März 2011 als erstellt, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B. der Bank in Z. (Mazedonien) gefälschte beglaubigte Unterlagen vorgelegt hatte, welche wahrheitswidrig bestätigten, dass sie sowie ihr Bürge B. beim "Verein C." arbeiten würden. Gemäss dem Urteil hatte die Beschwerdeführerin durch diese gefälschten Dokumente einen Kredit von MKD 60'000.-- (umgerech- net CHF 1'595.98 zur Tatzeit) erwirkt und in diesem Umfang die Bank ge- schädigt. So hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bürge in der Folge eine Kreditrate bezahlt noch hatte die Bank das "Administrative Ver- bot" für die Beschwerdeführerin und den Bürgen beim Verein durchführen können, da beide Angeklagten dort gar nicht beschäftigt waren. Auch ohne genauere Kenntnis des mazedonischen Rechtsinstituts "Administratives Verbot" darf aufgrund der Schilderung des Sachverhaltsvorwurfs ange- nommen werden, dass damit dem Gläubiger über den Arbeitgeber des Schuldners eine Art Rückgriffsmöglichkeit vorbehalten wird und das "Admi- nistrative Verbot" somit ein Kreditsicherungsinstrument darstellen muss.

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Das Amtsgericht Tetovo hält in seinem Urteil weiter fest, dass die von der Beschwerdeführerin und von dem mitangeklagten B. vorgelegten gefälsch- ten beglaubigten Unterlagen für die Kreditvergabe wesentlich waren (act. 4.6).

Die von der Beschwerdeführerin zur Täuschung der Bank hinsichtlich ihrer Kreditwürdigkeit verwendeten Unterlagen enthielten rechtserhebliche Erklä- rungen und sind daher als Urkunden im strafrechtlichen Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB zu qualifizieren. Gestützt auf die Feststellungen des Amtsge- richts von Tetovo waren diese Urkunden unecht und inhaltlich unwahr. Dass sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben hätten, geht aus dem Urteil nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, wie der Be- schwerdegegner zu Recht bemerkt (act. 4 S. 5). Da im geschäftlichen Ver- kehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf, ist das Verhalten der mazedonischen Bank, den Kredit ohne Überprüfung der echt erscheinenden, für die Kreditvergabe relevanten Dokumente zu ge- währen, bei einer prima facie Beurteilung nicht als leichtfertig zu bewerten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die gefälschten beglaubigten Unterla- gen auch den Bürgen betrafen und die Bank somit auf gleiche Weise auch über dessen Kreditwürdigkeit getäuscht wurde. Ein solches, aufeinander abgestimmtes Vorgehen zur Täuschung der Bank ist unter diesen Umstän- den bei einer prima facie Beurteilung insgesamt als arglistig zu qualifizie- ren. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Zusammenfassend steht fest, dass der Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB prima facie erfüllt ist, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass es sich dabei aufgrund der Schadenshöhe nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB handelt. Somit ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für den Sachverhalt, für den die Schweiz die Aus- lieferung gewähren soll, zu bejahen. Indem die Beschwerdeführerin auf- grund des Vorlegens der gefälschten beglaubigten Bestätigungen den Bankkredit erwirken konnte, erscheint im Übrigen ebenso der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB prima facie erfüllt zu sein. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht somit gesamthaft sowie im Einzelnen fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Ausfällung einer Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe müsse unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände, insbesondere der Vorstrafenlosigkeit, als geradezu dra- konisch angesehen werden und könne einzig dem vorgefassten Zweck der

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Erfüllung der Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe zugeschrieben werden (act. 1 S. 11 f.). Nach ihrer Darstellung würde die Begründung der Strafzumessung reichlich willkürlich anmuten. Inwie- fern bei einem geringfügigen Vermögensdelikt zulasten einer Bank die Fol- gen der begangenen Tat als besonders schwerwiegend und damit strafer- höhend zu berücksichtigen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 11).

6.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe ist wegen Handlungen auszuliefern, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuch- ten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden si- chernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

6.3 Vorliegend beträgt die ausgefällte Freiheitstrafe 6 Monate und liegt damit über das in Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe gelegte Mindestmass. Mit Blick auf eine allfällige Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist zudem festzuhalten, dass die angedrohte Freiheitsstrafe für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftat ebenfalls die Anforderungen von Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe erfüllen würde. Soweit die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen gegeben sind, besteht demnach für die Schweiz eine Auslieferungsverpflichtung.

Darüber hinaus steht es dem ersuchten Staat im Allgemeinen nicht zu, die Höhe der ausgefällten Strafe zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.301 vom 12. Februar 2009, E. 4.2). Denn das Ausliefe- rungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländi- schen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom 28. Februar 2008, E. 3.2). Sind die Voraussetzungen des EAUe erfüllt, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationa- len ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326, mit Hin- weisen). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum

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Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, un- menschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bun- desgerichts 1A.35/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorliegend nicht ersichtlich. Ebenso wenig geht es vorliegend um ein geringfügiges Vermögensdelikt oder offensichtli- ches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, im mazedonischen Straf- verfahren sei gegen das Gebot des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK verstossen worden. Es sei unbestritten, dass das Urteil des Amtsge- richts Tetovo unter der falschen Behauptung von deren Unerreichbarkeit in ihrer Abwesenheit ergangen sei. Sodann seien die beiden Mitbeschuldigten vom selben Rechtsanwalt vertreten worden. Der staatlich eingesetzte Ver- teidiger der Beschwerdeführerin habe sich nicht vollumfänglich für ihre Sa- che eingesetzt, so habe er auf das Einlegen eines Rechtsmittels verzichtet und auch dessen Entschädigung von lediglich Denar 4'680.-- spreche eine deutliche Sprache (act. 1 S. 3 f.). 7.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwe- senheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver-

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handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andern- falls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernis- se, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/ 098.htm).

7.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ma- zedonien in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Sie war auch nicht von einem Verteidiger ihrer Wahl vertreten. Vielmehr war ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, mit dem sie keinen Kontakt hatte (s. act. 4.6). Davon ausgehend ersuchte der Beschwerdegegner die maze- donischen Behörden um die Abgabe einer wortgetreuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 2. ZP, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu be- antragen (act. 4.2, 4.3, 4.4). Die von den mazedonischen Behörden ge- machten Zugeständnisse wurden nicht als ausreichend beurteilt, weshalb der Beschwerdegegner in der Folge die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin am 6. Januar 2012 ablehnte (act. 4.5). Dem Auslieferungsersuchen vom

14. Februar 2012 wurde eine Erklärung des Amtsgerichts Tetovo vom

23. Januar 2012 beigelegt, welche der Beschwerdeführerin das ausdrückli- che Recht zugesteht, frühestens ab dem Zeitpunkt ihrer Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen unter Einräumung sämtlicher aner-

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kannter Verfahrensgarantien (act. 4.6). Vorliegend stellen die von der ersu- chenden Behörde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 übermittelten Erklä- rungen inhaltlich eine ausreichende Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Die unter diesem Titel erhobenen Einwände gegen ihre Auslieferung stossen demnach ins Leere.

7.4 Kann die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in ihrer Abwesenheit zu ihrer Verurteilung führten, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden waren.

8.

8.1 Im Auslieferungsverfahren liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, beim Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom

11. März 2011 handle es sich um einen politischen Entscheid (act. 4.21).

Nach ihrer Darstellung würden seit dem Jahr 2011 potenzielle Asylsuchen- de in Mazedonien an der Ausreise gehindert. Der Reisepass von Angehöri- gen der Roma-Minderheit würde mit einem speziellen Stempel mit den Buchstaben "AZ" versehen, was bedeute, dass sie Mazedonien nicht ver- lassen dürften. Mit dieser Massnahme würde die Durchführung genauer Kontrollen durch die Grenzwacht indiziert, um den Missbrauch der Visafrei- heit und die Schädigung der Reputation Mazedoniens zu verhindern. Sie selber gehöre der Minderheit der Roma an, was sowohl in den Ausliefe- rungsunterlagen als auch im Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom

11. März 2011 erwähnt werde. Dieses Urteil falle in jene Zeit, in welcher die staatliche Diskriminierung von mazedonischen Asylsuchenden begonnen habe. Es bestehe - so die Beschwerdeführerin weiter - begründeter Anlass zur Annahme, dass das Verfahren in Mazedonien wegen ihrer Rasse durchgeführt worden sei. Damit werde Art. 2 lit. b IRSG verletzt (act. 4.21 S. 3 f.).

8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren

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Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

Hat der Verfolgte in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und wurde dieses von der zuständigen Behörde durch einen rechtskräftigen Entscheid abge- lehnt, hat sich der Auslieferungsrichter bei der Prüfung der politischen Ver- folgung grundsätzlich an die Erwägungen zu halten, die zu dieser Ableh- nung geführt haben. Der Rechtshilferichter verfügt zwar über eine umfas- sende Kognition. Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern weicht er jedoch, vorbehältlich neuer Tatsachen, im Prinzip von der Sachverhalts- feststellung der Asylbehörde und den Erwägungen, welche zur Abweisung des Asylgesuchs geführt haben, nicht ab (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 f.).

8.3 Im Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Le- benspartner seien in Z. (Mazedonien) von der privaten albanischen Polizei heimgesucht, bedroht und geschlagen worden (s. act. 4.8). Diesbezüglich kam das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2012, E. 7.3 zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die Regel- vermutung umzustossen, wonach in Mazedonien als "Safe Country" asylre- levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli- cher Verfolgung gewährleistet ist (s. act. 4.8). Das Bundesgericht hielt wei- ter fest, dass auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ihr vorgeworfene Kreditbetrug vorgeschoben wäre, um die Beschwer- deführerin politisch zu verfolgen, und bestätigte den ablehnenden Asylent- scheid der Vorinstanzen (s. act. 4.8). Es gibt vorliegend keinen Grund, von den bundesgerichtlichen Erwägungen abzuweichen. Der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Umstand allein, dass sie der Minder- heit der Roma angehöre, reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgungssi- tuation darzutun. Schliesslich liegt gegen den mit ihr in der Schweiz einge- reisten Lebenspartner der Beschwerdeführerin, welcher ebenfalls Roma ist, kein Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ihr zur Last gelegte Kreditbetrug lediglich vorgeschoben worden wäre, um sie aus politischen Gründen an einer Aus- reise zu hindern bzw. zur Rückkehr zu zwingen, hat die Beschwerdeführe- rin auch nicht im Auslieferungs- und Beschwerdeverfahren genannt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

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8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag des BJ gutzuheissen und die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist.

9.

9.1 In einem nächsten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Haft- bedingungen in Mazedonien würden den in Art. 3 EMRK statuierten Anfor- derungen in keiner Weise genügen. Aus diesem Grund sei ihre Ausliefe- rung in jedem Falle zu verweigern. Dies müsse umso mehr aufgrund ihrer prekären psychischen Gesundheitssituation gelten. Sie bringt vor, sie sei während mehrerer Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung ge- wesen und befinde sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behand- lung (act. 1 S. 4). Sie führte aus, dass gemäss dem Shadow Report der Youth Alliance Tetovo vom 10. Mai 2013 die Suizidalität unter Inhaftierten mit gravierenden psychischen Problemen in Mazedoniens Gefängnissen hoch sei. Dies seien keine Einzelfälle und geschehe deshalb, weil es keine verbindlich einzuhaltenden Minimalstandards in mazedonischen Gefäng- nissen gebe. In den Frauenabteilungen seien alle Gefangenen in einer ein- zigen Zelle inhaftiert, die sehr eng, verschimmelt sowie schlecht belüftet sei und in der eine relative Luftfeuchtigkeit von 90 % herrsche. Die psychologi- sche Behandlung in Mazedonien sei nicht entwickelt, forensische Psycho- logen gäbe es in mazedonischen Gefängnissen nicht. Es fehlten nament- lich in Bezug auf suizidgefährdete Häftlinge geschulte Personen (act. 1 S. 3 ff.).

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass die mazedonischen Behörden die Beschwerdeführerin ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechend nicht angemessen behan- deln und betreuen würden, selbst wenn in Mazedonien keine psychologi- sche Behandlung angeboten werde. Er erklärt sich bereit, die mazedoni- schen Behörden auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf deren gesund- heitlichen Schwierigkeiten und die damit verbundenen Bedürfnisse im Rahmen eines Auslieferungsvollzuges hinzuweisen (act. 4 S. 5).

9.2 Mit Zwischenentscheid vom 16. Juli 2013 wurde festgehalten, dass die Ak- ten über die Parteierklärungen hinaus keine weiterführenden Angaben über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Hafterstehungsfähigkeit enthalten (act. 7). Über deren Gesund- heitszustand vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens war den Akten u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchti- gung diagnostiziert wurde, sie sich mehr als zwei Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand und ihre

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Einvernahme aufgrund ihres Gesundheitszustands zunächst verschoben werden musste (s. act. 7). Anlässlich ihrer Einvernahme zum Ausliefe- rungsersuchen sagte die dreifache Mutter von drei kleinen Kindern im Bei- sein ihres Rechtsvertreters sowie ihres Ehemannes schliesslich aus, dass sie keine Lust mehr auf ihr Leben und sie Angst und Stress habe (s. act. 7). Der Beschwerdegegner, welcher auf die Inhaftierung der Beschwerdeführe- rin verzichtet hatte, wurde unter den im Entscheid dargelegten Umständen angewiesen abzuklären, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin hafterstehungsfähig ist (act. 7). Der mit der Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit beauftragte Dr. med. G., ein Allgemeinprakti- ker, kommt am 13. September 2013 zum Schluss, dass die Beschwerde- führerin wegen "psychischer Erkrankung mit Suizidalität und Gefahr eines erweiterten Suizids" nicht hafterstehungsfähig sei. Er hält sodann die Not- wendigkeit einer stationären fachärztlichen Behandlung fest (act. 12.1). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners vom 17. September 2013 be- findet sich die Beschwerdeführerin (nach ihrem Wegzug am 10. Juli 2013 nach "unbekannt") inzwischen freiwillig in der Psychiatrischen Klinik F. in X. (Schweiz).

9.3 In seiner Stellungnahme zum Arztzeugnis betreffend Hafterstehungsfähig- keit vom 13. September 2013 bringt der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde vor, auf- grund der prekären Haftbedingungen in Mazedonien sei die Hafterste- hungsfähigkeit noch viel weniger gegeben als in der Schweiz und mit der Auslieferung würde die Schweiz die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in den sicheren Tod schicken (act. 14 S. 2).

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass ihm keine Beanstandun- gen aus früheren Auslieferungsfällen mit Mazedonien bekannt seien, das ein langjähriges Mitglied des Europarates sei und namentlich die EMRK, das EAUe und dessen Zusatzprotokolle ratifiziert habe (act. 16 S. 3). Die Beschwerdeführerin habe eine objektiv und ernsthaft zu befürchtende schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund seinen bisherigen Erfahrungen lägen auch keine Gründe zur An- nahme vor, dass sie in Mazedonien ein Verfahren riskiere oder einen Straf- vollzug zu erdulden habe, welche den Anforderungen von Art. 2 IRSG nicht entsprechen würde (act. 16 S. 3). Im Falle einer Auslieferung werde das BJ die mazedonischen Behörden ausdrücklich auf die gesundheitlichen Prob- leme der Beschwerdeführerin hinweisen und, falls sie dies wünsche, ein aktuelles ärztliches Gutachten übermitteln. Ferner gelte es zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie sich erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe, als sie im Dezem-

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ber 2012 zur Einvernahme zum mazedonischen Auslieferungsersuchen hätte erscheinen müssen. Sodann habe sie sich am 5. September 2013, also zwei Tage nachdem ihr Rechtsvertreter ihren neuen Aufenthaltsort be- kannt gegeben und nachdem der Beschwerdegegner einen Auslieferungs- haftbefehl erlassen habe, wiederum in stationäre Behandlung begeben. Während den Sommermonaten, spätestens jedenfalls ab ihrer offiziellen Abmeldung vom 10. Juli 2013 an ihrem Wohnort in W. (Schweiz) nach un- bekannt, sei sie nicht stationär behandelt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine unveränderlich bestehende Hafterstehungsunfä- higkeit vorliege und dazu jeweils im Rahmen eines Vollzuges von Haft oder auch eines Transportes die Situation erneut abgeklärt werden müsse. Eine derartige Abklärung könne jedoch erst konkret erfolgen, wenn klar sei, ob die Auslieferung grundsätzlich zulässig sei und die Auslieferung allenfalls vollzogen werden könne. Der Beschwerdegegner weist abschliessend da- rauf hin, dass der Vollzug der Ausschaffung des Ehemannes und der Kin- der der Beschwerdeführerin nach Mazedonien unabhängig vom Ausliefe- rungsverfahren erfolgen werde, weshalb die Gefahr eines erweiterten Sui- zides nicht bestehe (act. 16 S. 4).

9.4 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Mazedonien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungser- suchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesge- richts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Be- schwerdeführerin bringt nun vor, es gäbe keine forensischen Psychologen in mazedonischen Gefängnissen und namentlich keine in Bezug auf suizid- gefährdete Häftlinge geschulte Personen.

9.5 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art

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grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestra- fung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des in- ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus- geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Ge- sundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügen- de medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah- me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jeden- falls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auf- lagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe ei- ner förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Eine gänzliche Verweigerung der Aus- lieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen

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nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

9.6 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Ri- sikobeurteilung vorzunehmen. Auslieferungen werden nach Mazedonien seit Jahren grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklä- rung bewilligt. In den bisherigen durch das Bundesgericht und das Bundes- strafgericht beschwerdeweise geprüften Auslieferungsfällen an Mazedoni- en wurden im Zusammenhang mit den Haftbedingungen in den mazedoni- schen Gefängnissen keine dahingehenden Rügen erhoben und auch im Allgemeinen keine Probleme festgestellt (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, 1A.159/2006 vom 17. August 2006; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, RR.2011.28 vom 2. Februar 2011, RR.2008.116 vom 1. Juli 2008, RR.2007.123 vom 10. Oktober 2007). Der Beschwerdegegner hielt fest, dass ihm keine Beanstandungen aus früheren Auslieferungsfällen mit Ma- zedonien bekannt seien (act. 16 S. 3). Liegen aktuell keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von Art. 3 EMRK massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, die bisherige Praxis in Frage zu stellen. Da bei der Beschwerdeführerin singu- läre Umstände geltend gemacht werden, ist zu untersuchen, ob sich in ih- rem Falle daraus Besonderheiten ergeben, welche eine Ausnahme zu be- gründen vermögen.

Wie unter Ziff. 9.2 wiedergegeben, besteht gemäss dem Arztzeugnis vom

13. September 2013 die Notwendigkeit einer stationären fachärztlichen Be- handlung der nicht hafterstehungsfähigen Beschwerdeführerin. Zwar stellt dieses Arztzeugnis über die "psychische Erkrankung mit Suizidalität und Gefahr eines erweiterten Suizids" der Beschwerdeführerin keinen spezial- ärztlichen Bericht dar. Zudem erscheint eine Änderung ihres Gesundheits- zustands nicht als ausgeschlossen (s. dazu Ziff. 9.9). Ungeachtet dieser Vorbehalte bleibt dieses Arztzeugnis insofern massgeblich, als es mit Blick auf die nachstehend zu erläuternden Umstände zunächst die vorfrageweise Prüfung rechtfertigt, ob ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, die auszulieferende Person werde im ersuchenden Staat gegebenenfalls ohne genügende psychiatrische Versorgung in einer ihr Leben oder ihre Ge- sundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden.

9.7 Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat vom 21. bis 24. No- vember 2011 bisher zum letzten Mal verschiedene mazedonische Haftan-

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stalten besucht und über diesen Besuch am 22. Dezember 2012 einen Be- richt vorgelegt (CPT/Inf [2012] 38). Gemäss diesem Bericht vom

20. Dezember 2012 sei der Chef des Gesundheitspersonals des Gefäng- nisses von Izdrovo, welcher gleichzeitig als Psychiater im Gefängnis von Skopje tätig sei, einmal die Woche in Izdrovo anwesend. Die Gesundheits- einrichtungen für die Anzahl Gefängnisinsassen (mehr als 1300, S. 12), von denen viele u.a. psychiatrische Behandlung benötigten, seien klar un- genügend (S. 21). Eine mangelhafte Ausstattung mit medizinischem Per- sonal wurde ebenfalls mit Bezug auf das Gefängnis von Skopje (mit 470 Häftlingen, S. 12) festgehalten, welche sich gegenüber der im Vorjahr an- getroffenen Situation nicht geändert habe (CPT/Inf [2012] 38, S. 22). Hierzu war im früheren Bericht des CPT über dessen Besuch der vorgenannten mazedonischen Haftanstalten im Jahre 2010 ausgeführt worden, dass der Psychiater, welcher Chef des Ärzte- und Pflegeteams im Gefängnis von Idrizovo sei, einmal pro Woche für ein paar Stunden im Gefängnis von Skopje anwesend sei (Bericht vom 25. Januar 2012 über den Besuch des CPT vom 21. September bis 1. Oktober 2010, CPT/Inf [2012] 4, S. 39). Das CPT hatte die mazedonischen Behörden damals (wie schon anlässlich frü- herer Besuche) ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, welche eine psychiatrische Beurteilung und/oder Behandlung benötigten, ungeachtet ihres legalen Status, in einer psychiatrischen Klinik beurteilt und behandelt werden sollten (S. 52). Weiter war damals festgestellt worden, dass die Gesundheitseinrichtungen und die Anzahl Pfleger im Gefängnis von Skopje klar ungenügend seien (S. 39). Aufgrunddessen war schon im damaligen Bericht des CPT vom 25. Januar 2012 u.a. die Aufstockung des medizinischen Personals der besuchten Gefängnisse, namentlich von psy- chiatrischem Pflegepersonal, empfohlen worden (CPT/Inf [2012] 4, S. 39). Da seine damaligen Empfehlungen nicht umgesetzt worden waren, wieder- holte das CPT im letzten Bericht vom 20. Dezember 2012 seine Empfeh- lung, die Anzahl qualifizierten medizinischen Personals müsse erhöht wer- den (CPT/Inf [2012] 38, S. 22).

9.8 Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen des CPT, insbesondere die bisher ausgebliebene Umsetzung von dessen Empfehlungen, kann vorlie- gend nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin in den gewöhnlichen Haftanstalten des ersuchenden Staats eine an- gemessene psychiatrische Behandlung bekommen und dort der (in der Schweiz durch einen Allgemeinpraktiker) diagnostizierten psychischen Er- krankung mit Suizidalität entsprechend untergebracht werden kann. Viel- mehr schiene sich diesfalls die direkte Überführung der Beschwerdeführe- rin in eine geeignete Sondervollzugsanstalt, soweit existierend, oder zivile Psychiatrie geradezu aufzudrängen. Soweit im ersuchenden Staat die

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Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders und deren Siche- rung als notwendig beurteilt werden sollte, wäre unter diesen Umständen gestützt auf das schweizerische Arztzeugnis, das die Notwendigkeit einer stationären Behandlung der suizidgefährdeten Beschwerdeführerin attes- tiert, ausnahmsweise sicherzustellen, dass diese Sicherung demnach nicht in einer Haftanstalt (auch nicht zur Abklärung), sondern in einer geeigneten psychiatrischen Anstalt oder Klinik erfolgt, welche ihr die stationäre fach- ärztliche Behandlung entsprechend dem schweizerischen Arztzeugnis bie- ten kann. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass in Mazedo- nien jedenfalls diverse psychiatrische Kliniken existieren. Das Bundesge- richt kommt in seinem Urteil 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012, E. 8.4 (im Rahmen des die Beschwerdeführerin betreffenden Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens) mit Bezug auf die von ihr geltend gemachten psychi- schen Problemen zum Schluss, dass in der Hauptstadt Mazedoniens die Infrastruktur für die Behandlung einer psychischen Beeinträchtigung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden ist, zur Verfügung stehe.

9.9 Das BJ hebt nun zu Recht hervor, dass sich bis zur Auslieferung sowie auch in der Folge der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin und damit einhergehend auch die Notwendigkeit einer stationären Be- handlung durchaus noch ändern kann (s. supra Ziff. 9.3). Ebenso ist dem BJ beizupflichten, dass vorliegend nicht angenommen werden könne, es liege eine unveränderlich bestehende Hafterstehungsunfähigkeit vor. So- weit sich die Beschwerdeführerin als transportfähig erweisen sollte, wird daher im Rahmen des Auslieferungsvollzugs der ersuchende Staat eine (neue) psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin vorzunehmen und deren Hafterstehungsfähigkeit abzuklären haben. Wie vorstehend un- ter Ziff. 9.7 bereits im Einzelnen erläutert, kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden, dass der ersuchende Staat in seinen gewöhnlichen Haftanstalten über ausreichende Ressourcen zur psychiatrischen Beurtei- lung und/oder psychiatrischen Behandlung der inhaftierten Personen ver- fügt.

Unter den dargelegten Umständen ist die Auslieferung der Beschwerdefüh- rerin daher in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmli- chen Garantieerklärung abhängig zu machen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung umgehend einer geeigneten psychiatrischen An- stalt oder Klinik zugeführt wird, in welcher sie erneut psychiatrisch beurteilt und je nach Ergebnis dieser Abklärungen die von ihr benötigte fachärztliche Behandlung durchgeführt werden kann, soweit die mazedonischen Behör- den die Sicherung der Beschwerdeführerin als notwendig erachten. Sofern

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Mazedonien bereit ist, die vom BJ einzuholende Garantie abzugeben, kann die Auslieferung bewilligt werden. Der Gefahr, dass die Auszuliefernde auf- grund ihrer besonderen Situation im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden werde, ist diesfalls hinreichend ent- gegengewirkt. Nach dem im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass die Behörden des ersu- chenden Staates ihren förmlichen Garantieerklärungen nachkommen (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005 E. 3.4; 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 4.5). Steht nach der (im Sinne der Garantieerklä- rung erfolgten) psychiatrischen Beurteilung der Beschwerdeführerin fest, dass diese keiner stationären fachärztlichen Behandlung (mehr) bedarf und hafterstehungsfähig ist, bestehen, wie unter Ziff. 9.6 ausgeführt, keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im er- suchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Diesfalls ist im Zusammenhang mit den Haftbedingungen die Auslieferung der Beschwerdeführerin ohne Einholung einer förmlichen Ga- rantieerklärung zu bewilligen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einrede des politischen De- likts abzuweisen, demgegenüber die Beschwerde im Sinne der Erwägun- gen (E. 9) teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist.

11.

11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt. Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Partei- entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). 11.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundes- strafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom

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5. März 2007, E. 5.1). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). 11.3 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin teilweise mit ihren Beschwer- deanträgen und vollumfänglich mit ihrer Einrede des politischen Delikts. In diesem Umfang hätte sie grundsätzlich die Gerichtsgebühren zu tragen. Vorliegend erscheint die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausge- wiesen. Überdies kann die Beschwerde, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zumindest in einem Punkt teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf die Beschwerde- führerin zur Wahrung ihrer Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus die- sen Gründen ist ihr mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Andreas Fäh gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr ist folglich zu verzichten. Sowohl die Parteientschädigung als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Er- messen festzusetzen, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). Unter Berücksichti- gung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Rechts- anwalt Andreas Fäh von gesamthaft Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) als ange- messen. Zufolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist diese im Umfang von Fr. 800.-- (inkl. MWST) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Restbetrag von Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) wird Rechtsanwalt Andreas Fäh als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kos- ten des Anwalts im Umfang von Fr. 1'200.-- zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2013.101 und RR.2013.141 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutheissen und im Übrigen abgewiesen.

4. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2013 wird wie folgt ergänzt:

Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Garantieerklärung abgibt, dass die Verfolgte nach ihrer Auslieferung umgehend einer geeigneten psychiatri- schen Klinik zugeführt wird, in welcher sie erneut psychiatrisch beurteilt und je nach Ergebnis dieser Abklärungen die von ihr benötigte stationäre fach- ärztliche Behandlung durchgeführt werden kann.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird gutgeheissen.

6. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

7. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsver- treter im Umfang deren teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MWST zu entschädigen. 8. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 1'200.-- inkl. MWST aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'200.-- zu vergüten.

Bellinzona, 22. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Andreas Fäh

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).