Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 3. September 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland ersucht. Die Auslieferung wird gestützt auf zwei Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Hannover vom
3. April 2008 und 9. Juni 2008 wegen mehrfachen Betrugs und Urkunden- fälschung verlangt (act. 8.2, 8.8 bzw. 8.9). B. Entsprechend einer am 16. September 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), wurde A. am
17. September 2008 in Bern festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Am 18. September 2008 erklärte der Verfolgte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.3, 8.4, 8.5). Daraufhin erliess das Bundesamt am 19. September 2008 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. 2 bzw. 8.6; 5, 8.7). C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte das niedersächsische Justizmi- nisterium das formelle Auslieferungsersuchen ein. Darin wird einerseits um Auslieferung des Verfolgten zwecks Vollstreckung einer (wegen Widerruf zu vollziehenden) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten betref- fend Betrug und Urkundenfälschung ersucht (zu verbüssen noch 403 Ta- ge). Grundlage ist ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2000, welcher auf zwei Urteilen des Amtsgerichts Han- nover vom 2. Dezember 1999 bzw. 22. August 2000 sowie einem Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2000 beruht. Andererseits soll A. zwecks Vollstreckung einer im Urteil des Landgerichts Hannover vom
14. Mai 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 1 Woche we- gen Betrugs ausgeliefert werden (davon noch 99 Tage zu verbüssen). Das Landgericht Hannover verurteilte A. unter Einbezug eines Strafbefehls des Amtsgerichts Mühlheim vom 16. Januar 2004 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (act. 8.8 bzw. 8.9). D. Anlässlich einer Einvernahme vom 13. Oktober 2008 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen. Daraufhin erliess das Bundesamt am 6. November 2008 einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des nie- dersächsischen Justizministeriums vom 2. Oktober 2008 zu Grunde liegen- den Straftaten (act. 4 bzw. 8.12; 8.10).
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E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 6. De- zember 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den sinngemässen Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuhe- ben (act. 1). Gleichzeitig reicht er ein ausgefülltes Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege ein (RP.2008.60 act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 17. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren sinnge- mäss fest (act. 10). Das Bundesamt wurde darüber gleichentags in Kennt- nis gesetzt (act. 11). F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 ersucht A. das Bundesamt um Zustim- mung zu einer vereinfachten Auslieferung nach Kroatien (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. November 2008 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er sei über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gegen das ihm am 13. Oktober 2008 eröff- nete formelle Auslieferungsverfahren (vgl. unter Sachverhalt lit. D) nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Insbesondere habe sein damaliger Rechtsvertreter mit ihm auch nicht abgesprochen, dass keine Stellung- nahme eingereicht werde. Er habe davon erst durch das Verzichtsschrei- ben vom 27. Oktober 2008 seines Rechtsvertreters erfahren. Ansonsten
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hätte er veranlasst, rechtzeitig eine Stellungnahme einzureichen (act. 10 S. 1, 2). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einge- räumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2008.182-184 vom 5. De- zember 2008 E. 3.2 zur Publikation vorgesehen; TPF 2007 57; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 307 N. 265). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme durch das Unter- suchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 13. Oktober 2008 explizit auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 14 Tagen auf- merksam gemacht. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdefüh- rer aus, allfällige Einwände gegen die Auslieferung in der Stellungnahme zuhanden des Bundesamtes vorzubringen. Er war sich im Klaren, dass das Bundesamt ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden würde (act. 8.10 S. 2, 3). Er wusste folglich von der Möglichkeit, Gründe gegen die Auslieferung vorbringen zu können und hatte genügend Zeit eine Stellung- nahme innert Frist einzureichen. Offensichtlich wurde aber darauf verzich- tet. Die entsprechende Erklärung seines damaligen Rechtsvertreters muss dem Beschwerdeführer zugerechnet werden (Schreiben des Rechtsvertre- ters vom 27. Oktober 2008, act. 8.11). Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt. Selbst wenn eine Verletzung bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der II. Beschwerdekam-
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mer die Gelegenheit hatte, sich umfassend zum Auslieferungsverfahren zu äussern. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Urteilen seien zu hohe Strafen ausgefällt worden. Sie entsprächen keinesfalls dem entstandenen Schaden und seien unverhältnismässig. Zudem habe er gewisse Taten, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 3). 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn die Summe mehrerer noch zu vollstreckender Strafen mindestens drei Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlun- gen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag). Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf rechtskräfti- ge Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten (zu ver- büssen noch 403 Tage) bzw. 9 Monaten und 1 Woche (zu verbüssen noch 99 Tage). Den Urteilen (vgl. unter Sachverhalt lit. C.) liegen kurz zusam- mengefasst folgende Sachverhalte zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 28. September 1998 in Hannover einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Dabei hat er der Vermieterin angegeben, als Promotor über ein monatliches Einkommen von DEM 4'900.00 zu verfügen, was je- doch nicht zutraf. Er war weder willens noch in der Lage, die Miete zu be- zahlen. Der Vermieterin ist durch unbezahlt gebliebene Mieten ein Schaden von DEM 10'000.00 entstanden. Weiter hat der Beschwerdeführer bei der Firma B. im Oktober 2007 diverse Waren bestellt, wobei er das Lastschrift- verfahren als Zahlungsart gewählt hat. Im Vertrauen auf die Deckung des angegebenen Kontos versandte die Firma daraufhin einen Teil der Waren. Das Konto war jedoch weit überzogen und die Lastschrift wurde, wie vom
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Beschwerdeführer geplant, nicht eingelöst. Der B. ist damit ein Schaden von DEM 272.28 entstanden. Ferner hat er auf einer Messe bei der C. GmbH ein Notebook sowie einen PC im Wert von DEM 9'282.40 unter dem Namen D. bestellt. Dies geschah ebenfalls ohne willens und in der Lage zur Bezahlung zu sein. Schliesslich hat er mit einem gefälschten Be- leg in der E. GmbH Auszahlungen für eine angeblich fehlerhafte Jacke in der Höhe von DEM 749.00 erhalten. Dies im Bewusstsein darum, dass ihm der ausbezahlte Betrag nicht zustand. Der Beschwerdeführer wurde weiter verurteilt, über Ebay eine Rolex Uhr zum Verkauf angeboten zu haben, die er aber weder besass noch die Möglichkeit hatte, eine solche zum Weiter- verkauf zu erwerben. Die ihm vom Käufer dafür übermittelte Summe von EUR 4'500.00 verbrauchte er für eigene Zwecke ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Ferner führte er am 5. Dezember 2003 2,1g Marihuana mit sich, obwohl er wusste, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln er- forderliche Erlaubnis zu besitzen (act. 8.8 bzw. 8.9). Die Sachdarstellungen des Ersuchens erfüllen die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten können gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Verstos- ses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) subsumiert wer- den. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Grundsätzlich hat er auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumessung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen. Die entsprechenden Rügen des Be- schwerdeführers sind damit offensichtlich unbegründet. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bedaure sich strafbar ge- macht zu haben und wolle den angerichteten Schaden wieder gutmachen. Die Strafe wolle er jedoch in der Schweiz und nicht in Deutschland verbüs- sen, denn er sei hier tief verwurzelt, hier sei seine Heimat. So habe er seit 1996 Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit einem Jahr zusammen mit sei-
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ner Freundin in Bern. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in der Schweiz. Er arbeite auch hier, sein Arbeitgeber sei die F. SA in Lausanne. Am
28. Oktober 2008 habe er zudem ein Einbürgerungsgesuch gestellt, wel- ches zur Zeit beim Bundesamt für Migration hängig sei. Er würde alles tun, um in der Schweiz bleiben zu können (act. 1 S. 3A, 3B, 4; act. 10 S. 2 – 5). 5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1.1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt. 6. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift ferner vor zu fürch- ten, im Falle einer Auslieferung an Deutschland direkt an Kroatien weiter- geliefert zu werden, denn er verfüge in Deutschland über keinen Status und sei staatenlos (aus diesem Grund sei er auch aus Deutschland geflüchtet). Da er der Militärdienstpflicht in Kroatien nicht nachgekommen sei, habe er keinen kroatischen Pass und keine kroatische Staatsbürgerschaft zuge- sprochen erhalten (act. 1 S. 2, 4; act. 10 S. 3, 4). In seinem Ergänzungs- schreiben an das Bundesamt vom 7. Februar 2009 ersucht er demgegen- über um Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien. Er sei im Besitz des kroatischen Passes und sei kroatischer Staatsangehöri- ger (act. 12).
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In Beachtung des Ergänzungsschreibens des Beschwerdeführers erübri- gen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zu seiner in der Beschwerde vorgebrachten Rüge. Offenbar fürchtet er eine Auslieferung an Kroatien nicht länger. Festgehalten sei dennoch, dass der Umstand, über keinen Status zu verfügen und staatenlos zu sein, ebensowenig ein Ausliefe- rungshindernis zu begründen vermöchte wie die mögliche Auslieferung an einen weiteren Staat (vgl. zu letzterem auch Art. 15 EAUe).
7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. In Deutschland sei die medizinische Versorgung je- doch nicht ausreichend gewährleistet. Er habe kein Vertrauen in die deut- sche Medizin (act. 10 S. 4, 5). Diese Vorbringen vermögen kein Auslieferungshindernis zu begründen. Zudem ist die medizinische Versorgung in Deutschland mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar. 8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist über eine Auslieferung an Kroatien in concreto nicht zu befinden (vgl. Sachverhalt lit. F), da kein kroatisches Aus- lieferungsersuchen vorliegt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ein amtlicher Anwalt zu bestellen (RP.2008.60 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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9.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 9.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchstellers nur unge- naue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögens- situation gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzu- nehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er keinerlei Belege ein. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich be- findet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber Rechnung getragen werden, indem die Gerichtsgebühr reduziert wird. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 3 April 2008 und 9. Juni 2008 wegen mehrfachen Betrugs und Urkunden- fälschung verlangt (act. 8.2, 8.8 bzw. 8.9). B. Entsprechend einer am 16. September 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), wurde A. am
17. September 2008 in Bern festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Am 18. September 2008 erklärte der Verfolgte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.3, 8.4, 8.5). Daraufhin erliess das Bundesamt am 19. September 2008 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. 2 bzw. 8.6; 5, 8.7). C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte das niedersächsische Justizmi- nisterium das formelle Auslieferungsersuchen ein. Darin wird einerseits um Auslieferung des Verfolgten zwecks Vollstreckung einer (wegen Widerruf zu vollziehenden) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten betref- fend Betrug und Urkundenfälschung ersucht (zu verbüssen noch 403 Ta- ge). Grundlage ist ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2000, welcher auf zwei Urteilen des Amtsgerichts Han- nover vom 2. Dezember 1999 bzw. 22. August 2000 sowie einem Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2000 beruht. Andererseits soll A. zwecks Vollstreckung einer im Urteil des Landgerichts Hannover vom
14. Mai 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 1 Woche we- gen Betrugs ausgeliefert werden (davon noch 99 Tage zu verbüssen). Das Landgericht Hannover verurteilte A. unter Einbezug eines Strafbefehls des Amtsgerichts Mühlheim vom 16. Januar 2004 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (act. 8.8 bzw. 8.9). D. Anlässlich einer Einvernahme vom 13. Oktober 2008 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen. Daraufhin erliess das Bundesamt am 6. November 2008 einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des nie- dersächsischen Justizministeriums vom 2. Oktober 2008 zu Grunde liegen- den Straftaten (act. 4 bzw. 8.12; 8.10).
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E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 6. De- zember 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den sinngemässen Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuhe- ben (act. 1). Gleichzeitig reicht er ein ausgefülltes Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege ein (RP.2008.60 act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 17. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren sinnge- mäss fest (act. 10). Das Bundesamt wurde darüber gleichentags in Kennt- nis gesetzt (act. 11). F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 ersucht A. das Bundesamt um Zustim- mung zu einer vereinfachten Auslieferung nach Kroatien (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. November 2008 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er sei über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gegen das ihm am 13. Oktober 2008 eröff- nete formelle Auslieferungsverfahren (vgl. unter Sachverhalt lit. D) nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Insbesondere habe sein damaliger Rechtsvertreter mit ihm auch nicht abgesprochen, dass keine Stellung- nahme eingereicht werde. Er habe davon erst durch das Verzichtsschrei- ben vom 27. Oktober 2008 seines Rechtsvertreters erfahren. Ansonsten
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hätte er veranlasst, rechtzeitig eine Stellungnahme einzureichen (act. 10 S. 1, 2).
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einge- räumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2008.182-184 vom 5. De- zember 2008 E. 3.2 zur Publikation vorgesehen; TPF 2007 57; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 307 N. 265).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme durch das Unter- suchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 13. Oktober 2008 explizit auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 14 Tagen auf- merksam gemacht. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdefüh- rer aus, allfällige Einwände gegen die Auslieferung in der Stellungnahme zuhanden des Bundesamtes vorzubringen. Er war sich im Klaren, dass das Bundesamt ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden würde (act. 8.10 S. 2, 3). Er wusste folglich von der Möglichkeit, Gründe gegen die Auslieferung vorbringen zu können und hatte genügend Zeit eine Stellung- nahme innert Frist einzureichen. Offensichtlich wurde aber darauf verzich- tet. Die entsprechende Erklärung seines damaligen Rechtsvertreters muss dem Beschwerdeführer zugerechnet werden (Schreiben des Rechtsvertre- ters vom 27. Oktober 2008, act. 8.11). Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt. Selbst wenn eine Verletzung bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der II. Beschwerdekam-
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mer die Gelegenheit hatte, sich umfassend zum Auslieferungsverfahren zu äussern.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Urteilen seien zu hohe Strafen ausgefällt worden. Sie entsprächen keinesfalls dem entstandenen Schaden und seien unverhältnismässig. Zudem habe er gewisse Taten, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 3).
E. 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn die Summe mehrerer noch zu vollstreckender Strafen mindestens drei Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlun- gen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag). Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf rechtskräfti- ge Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten (zu ver- büssen noch 403 Tage) bzw. 9 Monaten und 1 Woche (zu verbüssen noch 99 Tage). Den Urteilen (vgl. unter Sachverhalt lit. C.) liegen kurz zusam- mengefasst folgende Sachverhalte zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 28. September 1998 in Hannover einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Dabei hat er der Vermieterin angegeben, als Promotor über ein monatliches Einkommen von DEM 4'900.00 zu verfügen, was je- doch nicht zutraf. Er war weder willens noch in der Lage, die Miete zu be- zahlen. Der Vermieterin ist durch unbezahlt gebliebene Mieten ein Schaden von DEM 10'000.00 entstanden. Weiter hat der Beschwerdeführer bei der Firma B. im Oktober 2007 diverse Waren bestellt, wobei er das Lastschrift- verfahren als Zahlungsart gewählt hat. Im Vertrauen auf die Deckung des angegebenen Kontos versandte die Firma daraufhin einen Teil der Waren. Das Konto war jedoch weit überzogen und die Lastschrift wurde, wie vom
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Beschwerdeführer geplant, nicht eingelöst. Der B. ist damit ein Schaden von DEM 272.28 entstanden. Ferner hat er auf einer Messe bei der C. GmbH ein Notebook sowie einen PC im Wert von DEM 9'282.40 unter dem Namen D. bestellt. Dies geschah ebenfalls ohne willens und in der Lage zur Bezahlung zu sein. Schliesslich hat er mit einem gefälschten Be- leg in der E. GmbH Auszahlungen für eine angeblich fehlerhafte Jacke in der Höhe von DEM 749.00 erhalten. Dies im Bewusstsein darum, dass ihm der ausbezahlte Betrag nicht zustand. Der Beschwerdeführer wurde weiter verurteilt, über Ebay eine Rolex Uhr zum Verkauf angeboten zu haben, die er aber weder besass noch die Möglichkeit hatte, eine solche zum Weiter- verkauf zu erwerben. Die ihm vom Käufer dafür übermittelte Summe von EUR 4'500.00 verbrauchte er für eigene Zwecke ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Ferner führte er am 5. Dezember 2003 2,1g Marihuana mit sich, obwohl er wusste, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln er- forderliche Erlaubnis zu besitzen (act. 8.8 bzw. 8.9). Die Sachdarstellungen des Ersuchens erfüllen die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten können gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Verstos- ses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) subsumiert wer- den. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Grundsätzlich hat er auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumessung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen. Die entsprechenden Rügen des Be- schwerdeführers sind damit offensichtlich unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bedaure sich strafbar ge- macht zu haben und wolle den angerichteten Schaden wieder gutmachen. Die Strafe wolle er jedoch in der Schweiz und nicht in Deutschland verbüs- sen, denn er sei hier tief verwurzelt, hier sei seine Heimat. So habe er seit 1996 Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit einem Jahr zusammen mit sei-
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ner Freundin in Bern. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in der Schweiz. Er arbeite auch hier, sein Arbeitgeber sei die F. SA in Lausanne. Am
28. Oktober 2008 habe er zudem ein Einbürgerungsgesuch gestellt, wel- ches zur Zeit beim Bundesamt für Migration hängig sei. Er würde alles tun, um in der Schweiz bleiben zu können (act. 1 S. 3A, 3B, 4; act. 10 S. 2 – 5).
E. 5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1.1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift ferner vor zu fürch- ten, im Falle einer Auslieferung an Deutschland direkt an Kroatien weiter- geliefert zu werden, denn er verfüge in Deutschland über keinen Status und sei staatenlos (aus diesem Grund sei er auch aus Deutschland geflüchtet). Da er der Militärdienstpflicht in Kroatien nicht nachgekommen sei, habe er keinen kroatischen Pass und keine kroatische Staatsbürgerschaft zuge- sprochen erhalten (act. 1 S. 2, 4; act. 10 S. 3, 4). In seinem Ergänzungs- schreiben an das Bundesamt vom 7. Februar 2009 ersucht er demgegen- über um Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien. Er sei im Besitz des kroatischen Passes und sei kroatischer Staatsangehöri- ger (act. 12).
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In Beachtung des Ergänzungsschreibens des Beschwerdeführers erübri- gen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zu seiner in der Beschwerde vorgebrachten Rüge. Offenbar fürchtet er eine Auslieferung an Kroatien nicht länger. Festgehalten sei dennoch, dass der Umstand, über keinen Status zu verfügen und staatenlos zu sein, ebensowenig ein Ausliefe- rungshindernis zu begründen vermöchte wie die mögliche Auslieferung an einen weiteren Staat (vgl. zu letzterem auch Art. 15 EAUe).
E. 7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. In Deutschland sei die medizinische Versorgung je- doch nicht ausreichend gewährleistet. Er habe kein Vertrauen in die deut- sche Medizin (act. 10 S. 4, 5). Diese Vorbringen vermögen kein Auslieferungshindernis zu begründen. Zudem ist die medizinische Versorgung in Deutschland mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar.
E. 8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist über eine Auslieferung an Kroatien in concreto nicht zu befinden (vgl. Sachverhalt lit. F), da kein kroatisches Aus- lieferungsersuchen vorliegt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ein amtlicher Anwalt zu bestellen (RP.2008.60 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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E. 9.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
E. 9.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchstellers nur unge- naue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögens- situation gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzu- nehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er keinerlei Belege ein. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich be- findet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber Rechnung getragen werden, indem die Gerichtsgebühr reduziert wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.301+RP.2008.60
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 3. September 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland ersucht. Die Auslieferung wird gestützt auf zwei Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Hannover vom
3. April 2008 und 9. Juni 2008 wegen mehrfachen Betrugs und Urkunden- fälschung verlangt (act. 8.2, 8.8 bzw. 8.9). B. Entsprechend einer am 16. September 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), wurde A. am
17. September 2008 in Bern festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Am 18. September 2008 erklärte der Verfolgte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 8.3, 8.4, 8.5). Daraufhin erliess das Bundesamt am 19. September 2008 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, welcher unangefochten geblieben ist (act. 2 bzw. 8.6; 5, 8.7). C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 reichte das niedersächsische Justizmi- nisterium das formelle Auslieferungsersuchen ein. Darin wird einerseits um Auslieferung des Verfolgten zwecks Vollstreckung einer (wegen Widerruf zu vollziehenden) Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten betref- fend Betrug und Urkundenfälschung ersucht (zu verbüssen noch 403 Ta- ge). Grundlage ist ein Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2000, welcher auf zwei Urteilen des Amtsgerichts Han- nover vom 2. Dezember 1999 bzw. 22. August 2000 sowie einem Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2000 beruht. Andererseits soll A. zwecks Vollstreckung einer im Urteil des Landgerichts Hannover vom
14. Mai 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 1 Woche we- gen Betrugs ausgeliefert werden (davon noch 99 Tage zu verbüssen). Das Landgericht Hannover verurteilte A. unter Einbezug eines Strafbefehls des Amtsgerichts Mühlheim vom 16. Januar 2004 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (act. 8.8 bzw. 8.9). D. Anlässlich einer Einvernahme vom 13. Oktober 2008 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen. Daraufhin erliess das Bundesamt am 6. November 2008 einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des nie- dersächsischen Justizministeriums vom 2. Oktober 2008 zu Grunde liegen- den Straftaten (act. 4 bzw. 8.12; 8.10).
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E. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 6. De- zember 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den sinngemässen Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuhe- ben (act. 1). Gleichzeitig reicht er ein ausgefülltes Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege ein (RP.2008.60 act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 17. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren sinnge- mäss fest (act. 10). Das Bundesamt wurde darüber gleichentags in Kennt- nis gesetzt (act. 11). F. Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 ersucht A. das Bundesamt um Zustim- mung zu einer vereinfachten Auslieferung nach Kroatien (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-
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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Asso- ziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Soweit vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ keine substantielle Änderung hinsichtlich der Vor- aussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein zusätz- licher Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. November 2008 wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er sei über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gegen das ihm am 13. Oktober 2008 eröff- nete formelle Auslieferungsverfahren (vgl. unter Sachverhalt lit. D) nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Insbesondere habe sein damaliger Rechtsvertreter mit ihm auch nicht abgesprochen, dass keine Stellung- nahme eingereicht werde. Er habe davon erst durch das Verzichtsschrei- ben vom 27. Oktober 2008 seines Rechtsvertreters erfahren. Ansonsten
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hätte er veranlasst, rechtzeitig eine Stellungnahme einzureichen (act. 10 S. 1, 2). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe für die Auslieferung in Art. 52 IRSG konkretisiert. Demnach ist vor der Entscheidfällung insbesondere zu ermit- teln, ob und welche Einwendungen der Verfolgte gegen die Auslieferung geltend macht. Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Ver- folgten nachdem es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einge- räumt hat (Art. 55 IRSG; vgl. auch PETER POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, § 17 N. 461 und § 19 N. 515). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF RR.2008.182-184 vom 5. De- zember 2008 E. 3.2 zur Publikation vorgesehen; TPF 2007 57; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire internationale en matière pénale, Bern 2004, S. 307 N. 265). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme durch das Unter- suchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 13. Oktober 2008 explizit auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 14 Tagen auf- merksam gemacht. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdefüh- rer aus, allfällige Einwände gegen die Auslieferung in der Stellungnahme zuhanden des Bundesamtes vorzubringen. Er war sich im Klaren, dass das Bundesamt ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden würde (act. 8.10 S. 2, 3). Er wusste folglich von der Möglichkeit, Gründe gegen die Auslieferung vorbringen zu können und hatte genügend Zeit eine Stellung- nahme innert Frist einzureichen. Offensichtlich wurde aber darauf verzich- tet. Die entsprechende Erklärung seines damaligen Rechtsvertreters muss dem Beschwerdeführer zugerechnet werden (Schreiben des Rechtsvertre- ters vom 27. Oktober 2008, act. 8.11). Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt. Selbst wenn eine Verletzung bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der II. Beschwerdekam-
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mer die Gelegenheit hatte, sich umfassend zum Auslieferungsverfahren zu äussern. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Urteilen seien zu hohe Strafen ausgefällt worden. Sie entsprächen keinesfalls dem entstandenen Schaden und seien unverhältnismässig. Zudem habe er gewisse Taten, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 3). 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn die Summe mehrerer noch zu vollstreckender Strafen mindestens drei Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlun- gen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag). Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf rechtskräfti- ge Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 4 Monaten (zu ver- büssen noch 403 Tage) bzw. 9 Monaten und 1 Woche (zu verbüssen noch 99 Tage). Den Urteilen (vgl. unter Sachverhalt lit. C.) liegen kurz zusam- mengefasst folgende Sachverhalte zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 28. September 1998 in Hannover einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Dabei hat er der Vermieterin angegeben, als Promotor über ein monatliches Einkommen von DEM 4'900.00 zu verfügen, was je- doch nicht zutraf. Er war weder willens noch in der Lage, die Miete zu be- zahlen. Der Vermieterin ist durch unbezahlt gebliebene Mieten ein Schaden von DEM 10'000.00 entstanden. Weiter hat der Beschwerdeführer bei der Firma B. im Oktober 2007 diverse Waren bestellt, wobei er das Lastschrift- verfahren als Zahlungsart gewählt hat. Im Vertrauen auf die Deckung des angegebenen Kontos versandte die Firma daraufhin einen Teil der Waren. Das Konto war jedoch weit überzogen und die Lastschrift wurde, wie vom
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Beschwerdeführer geplant, nicht eingelöst. Der B. ist damit ein Schaden von DEM 272.28 entstanden. Ferner hat er auf einer Messe bei der C. GmbH ein Notebook sowie einen PC im Wert von DEM 9'282.40 unter dem Namen D. bestellt. Dies geschah ebenfalls ohne willens und in der Lage zur Bezahlung zu sein. Schliesslich hat er mit einem gefälschten Be- leg in der E. GmbH Auszahlungen für eine angeblich fehlerhafte Jacke in der Höhe von DEM 749.00 erhalten. Dies im Bewusstsein darum, dass ihm der ausbezahlte Betrag nicht zustand. Der Beschwerdeführer wurde weiter verurteilt, über Ebay eine Rolex Uhr zum Verkauf angeboten zu haben, die er aber weder besass noch die Möglichkeit hatte, eine solche zum Weiter- verkauf zu erwerben. Die ihm vom Käufer dafür übermittelte Summe von EUR 4'500.00 verbrauchte er für eigene Zwecke ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Ferner führte er am 5. Dezember 2003 2,1g Marihuana mit sich, obwohl er wusste, nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln er- forderliche Erlaubnis zu besitzen (act. 8.8 bzw. 8.9). Die Sachdarstellungen des Ersuchens erfüllen die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten können gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Verstos- ses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG) subsumiert wer- den. Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., TPF RR.2008.6 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Grundsätzlich hat er auch die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (vgl. TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.3 m.w.H.). Gleiches gilt für die Strafzumessung. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits rechtskräftige Strafurteile der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegen. Die entsprechenden Rügen des Be- schwerdeführers sind damit offensichtlich unbegründet. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bedaure sich strafbar ge- macht zu haben und wolle den angerichteten Schaden wieder gutmachen. Die Strafe wolle er jedoch in der Schweiz und nicht in Deutschland verbüs- sen, denn er sei hier tief verwurzelt, hier sei seine Heimat. So habe er seit 1996 Wohnsitz in der Schweiz und lebe seit einem Jahr zusammen mit sei-
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ner Freundin in Bern. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in der Schweiz. Er arbeite auch hier, sein Arbeitgeber sei die F. SA in Lausanne. Am
28. Oktober 2008 habe er zudem ein Einbürgerungsgesuch gestellt, wel- ches zur Zeit beim Bundesamt für Migration hängig sei. Er würde alles tun, um in der Schweiz bleiben zu können (act. 1 S. 3A, 3B, 4; act. 10 S. 2 – 5). 5.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1.1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; BGE 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören. Festgehalten sei, dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen kann, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Vor- aussetzung nicht erfüllt. 6. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift ferner vor zu fürch- ten, im Falle einer Auslieferung an Deutschland direkt an Kroatien weiter- geliefert zu werden, denn er verfüge in Deutschland über keinen Status und sei staatenlos (aus diesem Grund sei er auch aus Deutschland geflüchtet). Da er der Militärdienstpflicht in Kroatien nicht nachgekommen sei, habe er keinen kroatischen Pass und keine kroatische Staatsbürgerschaft zuge- sprochen erhalten (act. 1 S. 2, 4; act. 10 S. 3, 4). In seinem Ergänzungs- schreiben an das Bundesamt vom 7. Februar 2009 ersucht er demgegen- über um Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien. Er sei im Besitz des kroatischen Passes und sei kroatischer Staatsangehöri- ger (act. 12).
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In Beachtung des Ergänzungsschreibens des Beschwerdeführers erübri- gen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zu seiner in der Beschwerde vorgebrachten Rüge. Offenbar fürchtet er eine Auslieferung an Kroatien nicht länger. Festgehalten sei dennoch, dass der Umstand, über keinen Status zu verfügen und staatenlos zu sein, ebensowenig ein Ausliefe- rungshindernis zu begründen vermöchte wie die mögliche Auslieferung an einen weiteren Staat (vgl. zu letzterem auch Art. 15 EAUe).
7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen. In Deutschland sei die medizinische Versorgung je- doch nicht ausreichend gewährleistet. Er habe kein Vertrauen in die deut- sche Medizin (act. 10 S. 4, 5). Diese Vorbringen vermögen kein Auslieferungshindernis zu begründen. Zudem ist die medizinische Versorgung in Deutschland mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar. 8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist über eine Auslieferung an Kroatien in concreto nicht zu befinden (vgl. Sachverhalt lit. F), da kein kroatisches Aus- lieferungsersuchen vorliegt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ein amtlicher Anwalt zu bestellen (RP.2008.60 act. 1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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9.2 Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). 9.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchstellers nur unge- naue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögens- situation gemacht hat. Dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzu- nehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausge- füllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Trotzdem reichte er keinerlei Belege ein. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- recht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch man- gels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewe- sen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in der er sich be- findet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann aber Rechnung getragen werden, indem die Gerichtsgebühr reduziert wird. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., z.Zt. in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).