opencaselaw.ch

RR.2008.6

Bundesstrafgericht · 2008-02-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Der türkische und deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ge- richtes in Arad (Rumänien) am 18. März 1998 in Abwesenheit wegen Frei- heitsberaubung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verur- teilt. Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 4.1).

Am 18. August 2007 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärte, erliess das BJ am 21. August 2007 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, der A. am 23. August 2007 eröffnet wurde (act. 4.5).

Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 19. September 2007 (TPF RR.2007.141) abgewiesen. Auf die dagegen beim Bundesgericht ein- gereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 (Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2007) nicht eingetreten.

B. Mit Schreiben vom 29. August 2007, welches beim BJ am 24. September 2007 einging, ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz ge- stützt auf das Urteil des Gerichtes Arad vom 18. März 1998 i.V.m. dem Vollstreckungshaftbefehl desselben Gerichtes vom 14. April 1998 formell um Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung der in diesem Urteil ausge- fällten Freiheitsstrafe von fünf Jahren (act. 4.7).

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 ersuchte das BJ das rumänische Ju- stizministerium um eine förmliche Garantieerklärung, wonach A. im Fall ei- ner Auslieferung in Rumänien das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zustehe, worin die durch die Europäische Menschenrechtskonvention und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden (act. 4.13). Die- se Garantieerklärung wurde seitens der rumänischen Behörden mit Schrei- ben vom 8. November 2007 abgegeben (act. 4.15).

C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen

- 3 -

Justizministeriums vom 29. August 2007 zugrunde liegende Straftat (act. 4.16). Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bun- desamtes für Justiz vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben, das Ausliefe- rungsersuchen abzuweisen und der Beschwerdeführer aus der Haft zu ent- lassen (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2008 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4).

Mit Replik vom 4. Februar 2008 lässt der Beschwerdeführer folgende An- träge stellen (act. 8, S. 2): "1. Der Auslieferungsbescheid des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben und dem rumänischen Auslieferungsbegehren sei nicht statt zu geben.

2. Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten.

3. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Anlässlich der Duplik vom 12. Februar 2008 hält das BJ an seinem Antrag fest (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 14. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 (Eingang 14. Januar 2008) angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

- 5 -

3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf eine rechts- kräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Frei- heitsberaubung (vgl. hiezu die Ausführungen unter Erwägung 4.2 nachfol- gend). Im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. bis zum 29. April 1997 zusam- men mit weiteren Mittätern die beiden Personen B. und C. in einer Woh- nung in Z. (Rumänien) gefangen gehalten habe mit dem Ziel, von ihnen Geld zu erhalten. Die Opfer hätten u.a. ihre Ausweispapiere abgeben müs- sen und seien getrennt voneinander festgehalten worden. Am 29. April 1997 sei es B. und C. gelungen, durch ein Fenster der Wohnung die Auf- merksamkeit einer Drittperson auf sich zu ziehen, welche dann die Polizei informiert habe. Diese habe die beiden Opfer noch am selben Tag befreit (vgl. act. 4.7). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB subsu- miert werden (bezüglich des Prinzips der beidseitigen Strafbarkeit vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).

Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Arad ergangene Urteil vom

18. März 1998, dass das Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei, obwohl er sich bis Ende 1996 rechtmässig in Rumänien auf- gehalten habe und den Behörden auch seine spätere Adresse in Deutsch- land bekannt gewesen sei. Das Urteil sei ihm auch nie zugestellt worden,

- 6 -

weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei. Auch sei bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 1996 sowie an der Ge- richtsverhandlung am 16. oder 17. Mai 1996 eine Person als Übersetzer beigezogen worden, die über keine offizielle Zulassung verfügt habe. Das Urteil entspreche insgesamt nicht den Fair Trial Prinzipien der EMRK und des UNO-Paktes II (vgl. act. 1).

4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesen- heitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnah- me - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). 4.3 Im Lichte der angeführten Rechtsprechung ist die in Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgte Verurteilung in Rumänien somit grundsätzlich zu- lässig. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin während des Ausliefe- rungsverfahrens fest, dass im rumänischen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer allenfalls die minimalen Verteidigungsrechte nicht gewahrt wurden, weshalb sie mit Fax vom 17. Oktober 2007 die rumänischen Be- hörden zunächst um Mitteilung ersuchte, welche konkreten Mindestrechte der Verteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn in Ru- mänien geführten Strafverfahrens zugestanden worden seien (act. 4.11). Aufgrund der Antwort der rumänischen Behörden vom 26. Oktober 2007 (act. 4.12) stand sodann fest, dass der Beschwerdeführer weder von der Gerichtsverhandlung vom 18. März 1998 noch von den Rechtsmittelmög- lichkeiten gegen das Urteil Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin er- suchte die rumänischen Behörden daraufhin am 30. Oktober 2007 um Ab- gabe einer förmlichen Garantieerklärung, wonach dem Beschwerdeführer

- 7 -

im Fall einer Auslieferung in Rumänien das Recht auf ein neues Gerichts- verfahren zustehe, worin die durch die Europäische Menschenrechtskon- vention und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 4.13). Mit Schreiben vom 8. November 2007 reichte das zuständige rumänische Justizministerium die entsprechende Zusicherung ein (act. 4.15). Der Beschwerdeführer wird somit im Fall einer Auslieferung ein neues Strafverfahren verlangen und sämtliche ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können. Unter diesem Aspekt besteht daher gestützt auf die gängige schweizerische und europäische Rechtsprechung kein Grund zur Ablehnung der Auslieferung; die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt un- begründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Auslieferung sei abzu- lehnen, da die Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Der Beschwer- deführer werde von seinem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen. Das Urteil vom 14. April 1998 (Haftbefehl erlassen ge- stützt auf das Urteil vom 18. März 1998) gelte folglich als aufgehoben und somit nichtig, weshalb die ursprüngliche Verfolgungsverjährung und nicht die Vollstreckungsverjährung zu beachten sei (act. 8, Ziff. II. B. 3). Die massgebliche Tat habe sich am 29. April 1997 ereignet, weshalb nach dem Recht des ersuchten Staates zugunsten des Beschwerdeführers die Ver- jährungsregeln des aStGB Anwendung finden würden. Die letzte die Straf- verfolgungsverjährung unterbrechende Untersuchungshandlung gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die Haftentlassungsverfügung vom 5. Mai 1997 gewesen. Spätestens ab jenem Zeitpunkt sei folglich die massgebliche Strafverfol- gungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Staates gelaufen. Demzu- folge sei die Strafverfolgungsverjährung bereits im Zeitpunkt der Meldung vom 31. Juli 2007 an die Schweiz, resp. zum Verhaftszeitpunkt am 18. Au- gust 2007 eingetreten gewesen (act. 8, Ziff. II. B. 6). 5.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Zunächst ist zu prüfen, welche Verjährungsvorschriften in intertemporal- rechtlicher Hinsicht gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- stimmt sich die beidseitige Strafbarkeit im Rechtshilfeverkehr nach den gel- tenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a,

- 8 -

je m.w.H.; PETER POPP, a.a.O. Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1). Seit 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsregeln des StGB in Kraft. Das Rechtshilfeersuchen und der angefochtene Ausliefe- rungsentscheid erfolgten im Jahre 2007. Die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht ist daher nach Massgabe des neuen Verjährungsrechts zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3). Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, wird ein Abwesenheitsurteil nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen auflösend bedingt rechtskräftig. Endgültig rechtskräftig und vollstreckbar wird es erst, wenn der Verurteilte keine Wiederaufnahme begehrt oder diese vom Ge- richt nicht bewilligt wird (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 Rz. 23). Nach altem Recht galt bei Abwesenheitsurteilen, dass die Verfol- gungsverjährung mit der (resolutiv bedingten) Rechtskraft des Abwesen- heitsurteils zu laufen aufhörte, und der Fristenlauf für die Vollstreckungs- verjährung begann. Der Beschuldigte soll aber zeitlich unbegrenzt und selbst bei eingetretener Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Ab- wesenheitsurteiles und die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens verlangen können (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 63 vor Art. 97 StGB m.w.H.). Gemäss neuem Recht tritt jedoch die (Verfolgungs-) Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Dabei gilt auch ein Kontumazialurteil als erstinstanzliches Urteil (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 67a vor Art. 97 StGB und N. 25 zu Art. 97 StGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 1979 ff., Ziff. 216.11 S. 2133 ff.; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Für die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Urteil ver- hängten Strafe sind die Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 StGB anwendbar. 5.3 Mit Kontumazialurteil des Gerichtes Arad vom 18. März 1998 liegt gegen den Beschwerdeführer ein auflösend bedingt rechtskräftiges und daher vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vor. Die Verfolgungsverjährung kann somit nach schweizerischem Recht - auch bei Wiederaufnahme des Ver- fahrens - nicht mehr eintreten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 10, Ziff. IV. 2), beseitigt das Recht des Beschwerdeführers, in Rumänien die Durchführung eines neuen Strafverfahrens zu verlangen, dieses Urteil nicht ohne weiteres. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 des 2. ZP zum EAUe wird der Beschwerdeführer in Rumänien Einspruch gegen das

- 9 -

Urteil erheben müssen, damit die rumänischen Behörden ein neues Straf- verfahren in Gang setzen werden. Im heutigen Zeitpunkt gilt das betreffen- de Urteil daher weder als aufgehoben noch als nichtig; es gilt somit auch als vollstreckbar. Demzufolge sind vorliegend im jetzigen Zeitpunkt die Be- stimmungen über die Strafvollstreckungsverjährung anzuwenden. Das erstinstanzliche Gericht in Arad hat den Beschwerdeführer am

18. März 1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Rumä- nien verjährt die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe gemäss Anga- ben der rumänischen Behörden am 8. April 2008 (vgl. Schreiben des ru- mänischen Justizministeriums vom 26. Oktober 2007 bzw. Schreiben des Gerichtes Arad vom 19. Oktober 2007, Ziff. 6, act. 4.12). In der Schweiz tritt die Vollstreckungsverjährung für dieselbe Strafe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 StGB in 20 Jahren ein, mithin am 18. März 2018. Die Strafvollstreckungsverjährung ist daher im Zeitpunkt des Auslieferungsent- scheides am 14. Dezember 2007 weder im ersuchten noch im ersuchen- den Staat eingetreten, weshalb auch diesbezüglich kein Auslieferungshin- dernis besteht und die entsprechende Rüge fehl geht.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Mit Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

24. Januar 2008 (RP.2008.3) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Stein im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger er- nannt. Im vorliegenden Verfahren ist somit auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten. 6.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Re- glements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Die Kostennote ist im Verfah- ren vor Beschwerdekammer spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe einzureichen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Die mit Schreiben vom

25. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Peter Stein eingereichte aktualisierte Kostennote erfolgte verspätet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (act. 12, 12.1). Hingegen erfolgte die zusammen mit der Replik vom 4. Fe- bruar 2008 eingereichte Honorarnote rechtzeitig; das Honorar in Höhe von Fr. 2'377.-- (exkl. MwSt.) erscheint als angemessen (act. 8.1). Auf Grund

- 10 -

des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterliegen die an- waltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerorts- prinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CA- MENZIND / NIKLAUS HONAUER / KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätz- lich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Peter Stein ist somit im genannten Betrag aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag von Fr. 2'377.-- zurückzuerstatten, sofern er später zu hinrei- chenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten.

E. 3 Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft zuzusprechen.

E. 3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

- 5 -

E. 3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf eine rechts- kräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Frei- heitsberaubung (vgl. hiezu die Ausführungen unter Erwägung 4.2 nachfol- gend). Im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. bis zum 29. April 1997 zusam- men mit weiteren Mittätern die beiden Personen B. und C. in einer Woh- nung in Z. (Rumänien) gefangen gehalten habe mit dem Ziel, von ihnen Geld zu erhalten. Die Opfer hätten u.a. ihre Ausweispapiere abgeben müs- sen und seien getrennt voneinander festgehalten worden. Am 29. April 1997 sei es B. und C. gelungen, durch ein Fenster der Wohnung die Auf- merksamkeit einer Drittperson auf sich zu ziehen, welche dann die Polizei informiert habe. Diese habe die beiden Opfer noch am selben Tag befreit (vgl. act. 4.7). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB subsu- miert werden (bezüglich des Prinzips der beidseitigen Strafbarkeit vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).

Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Anlässlich der Duplik vom 12. Februar 2008 hält das BJ an seinem Antrag fest (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 14. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 (Eingang 14. Januar 2008) angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Arad ergangene Urteil vom

18. März 1998, dass das Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei, obwohl er sich bis Ende 1996 rechtmässig in Rumänien auf- gehalten habe und den Behörden auch seine spätere Adresse in Deutsch- land bekannt gewesen sei. Das Urteil sei ihm auch nie zugestellt worden,

- 6 -

weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei. Auch sei bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 1996 sowie an der Ge- richtsverhandlung am 16. oder 17. Mai 1996 eine Person als Übersetzer beigezogen worden, die über keine offizielle Zulassung verfügt habe. Das Urteil entspreche insgesamt nicht den Fair Trial Prinzipien der EMRK und des UNO-Paktes II (vgl. act. 1).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesen- heitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnah- me - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a).

E. 4.3 Im Lichte der angeführten Rechtsprechung ist die in Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgte Verurteilung in Rumänien somit grundsätzlich zu- lässig. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin während des Ausliefe- rungsverfahrens fest, dass im rumänischen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer allenfalls die minimalen Verteidigungsrechte nicht gewahrt wurden, weshalb sie mit Fax vom 17. Oktober 2007 die rumänischen Be- hörden zunächst um Mitteilung ersuchte, welche konkreten Mindestrechte der Verteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn in Ru- mänien geführten Strafverfahrens zugestanden worden seien (act. 4.11). Aufgrund der Antwort der rumänischen Behörden vom 26. Oktober 2007 (act. 4.12) stand sodann fest, dass der Beschwerdeführer weder von der Gerichtsverhandlung vom 18. März 1998 noch von den Rechtsmittelmög- lichkeiten gegen das Urteil Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin er- suchte die rumänischen Behörden daraufhin am 30. Oktober 2007 um Ab- gabe einer förmlichen Garantieerklärung, wonach dem Beschwerdeführer

- 7 -

im Fall einer Auslieferung in Rumänien das Recht auf ein neues Gerichts- verfahren zustehe, worin die durch die Europäische Menschenrechtskon- vention und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 4.13). Mit Schreiben vom 8. November 2007 reichte das zuständige rumänische Justizministerium die entsprechende Zusicherung ein (act. 4.15). Der Beschwerdeführer wird somit im Fall einer Auslieferung ein neues Strafverfahren verlangen und sämtliche ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können. Unter diesem Aspekt besteht daher gestützt auf die gängige schweizerische und europäische Rechtsprechung kein Grund zur Ablehnung der Auslieferung; die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt un- begründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Auslieferung sei abzu- lehnen, da die Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Der Beschwer- deführer werde von seinem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen. Das Urteil vom 14. April 1998 (Haftbefehl erlassen ge- stützt auf das Urteil vom 18. März 1998) gelte folglich als aufgehoben und somit nichtig, weshalb die ursprüngliche Verfolgungsverjährung und nicht die Vollstreckungsverjährung zu beachten sei (act. 8, Ziff. II. B. 3). Die massgebliche Tat habe sich am 29. April 1997 ereignet, weshalb nach dem Recht des ersuchten Staates zugunsten des Beschwerdeführers die Ver- jährungsregeln des aStGB Anwendung finden würden. Die letzte die Straf- verfolgungsverjährung unterbrechende Untersuchungshandlung gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die Haftentlassungsverfügung vom 5. Mai 1997 gewesen. Spätestens ab jenem Zeitpunkt sei folglich die massgebliche Strafverfol- gungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Staates gelaufen. Demzu- folge sei die Strafverfolgungsverjährung bereits im Zeitpunkt der Meldung vom 31. Juli 2007 an die Schweiz, resp. zum Verhaftszeitpunkt am 18. Au- gust 2007 eingetreten gewesen (act. 8, Ziff. II. B. 6).

E. 5.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Zunächst ist zu prüfen, welche Verjährungsvorschriften in intertemporal- rechtlicher Hinsicht gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- stimmt sich die beidseitige Strafbarkeit im Rechtshilfeverkehr nach den gel- tenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a,

- 8 -

je m.w.H.; PETER POPP, a.a.O. Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1). Seit 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsregeln des StGB in Kraft. Das Rechtshilfeersuchen und der angefochtene Ausliefe- rungsentscheid erfolgten im Jahre 2007. Die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht ist daher nach Massgabe des neuen Verjährungsrechts zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3). Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, wird ein Abwesenheitsurteil nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen auflösend bedingt rechtskräftig. Endgültig rechtskräftig und vollstreckbar wird es erst, wenn der Verurteilte keine Wiederaufnahme begehrt oder diese vom Ge- richt nicht bewilligt wird (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 Rz. 23). Nach altem Recht galt bei Abwesenheitsurteilen, dass die Verfol- gungsverjährung mit der (resolutiv bedingten) Rechtskraft des Abwesen- heitsurteils zu laufen aufhörte, und der Fristenlauf für die Vollstreckungs- verjährung begann. Der Beschuldigte soll aber zeitlich unbegrenzt und selbst bei eingetretener Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Ab- wesenheitsurteiles und die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens verlangen können (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 63 vor Art. 97 StGB m.w.H.). Gemäss neuem Recht tritt jedoch die (Verfolgungs-) Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Dabei gilt auch ein Kontumazialurteil als erstinstanzliches Urteil (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 67a vor Art. 97 StGB und N. 25 zu Art. 97 StGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 1979 ff., Ziff. 216.11 S. 2133 ff.; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Für die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Urteil ver- hängten Strafe sind die Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 StGB anwendbar.

E. 5.3 Mit Kontumazialurteil des Gerichtes Arad vom 18. März 1998 liegt gegen den Beschwerdeführer ein auflösend bedingt rechtskräftiges und daher vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vor. Die Verfolgungsverjährung kann somit nach schweizerischem Recht - auch bei Wiederaufnahme des Ver- fahrens - nicht mehr eintreten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 10, Ziff. IV. 2), beseitigt das Recht des Beschwerdeführers, in Rumänien die Durchführung eines neuen Strafverfahrens zu verlangen, dieses Urteil nicht ohne weiteres. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 des 2. ZP zum EAUe wird der Beschwerdeführer in Rumänien Einspruch gegen das

- 9 -

Urteil erheben müssen, damit die rumänischen Behörden ein neues Straf- verfahren in Gang setzen werden. Im heutigen Zeitpunkt gilt das betreffen- de Urteil daher weder als aufgehoben noch als nichtig; es gilt somit auch als vollstreckbar. Demzufolge sind vorliegend im jetzigen Zeitpunkt die Be- stimmungen über die Strafvollstreckungsverjährung anzuwenden. Das erstinstanzliche Gericht in Arad hat den Beschwerdeführer am

18. März 1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Rumä- nien verjährt die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe gemäss Anga- ben der rumänischen Behörden am 8. April 2008 (vgl. Schreiben des ru- mänischen Justizministeriums vom 26. Oktober 2007 bzw. Schreiben des Gerichtes Arad vom 19. Oktober 2007, Ziff. 6, act. 4.12). In der Schweiz tritt die Vollstreckungsverjährung für dieselbe Strafe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 StGB in 20 Jahren ein, mithin am 18. März 2018. Die Strafvollstreckungsverjährung ist daher im Zeitpunkt des Auslieferungsent- scheides am 14. Dezember 2007 weder im ersuchten noch im ersuchen- den Staat eingetreten, weshalb auch diesbezüglich kein Auslieferungshin- dernis besteht und die entsprechende Rüge fehl geht.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Mit Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

24. Januar 2008 (RP.2008.3) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Stein im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger er- nannt. Im vorliegenden Verfahren ist somit auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten.

E. 6.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Re- glements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Die Kostennote ist im Verfah- ren vor Beschwerdekammer spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe einzureichen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Die mit Schreiben vom

25. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Peter Stein eingereichte aktualisierte Kostennote erfolgte verspätet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (act. 12, 12.1). Hingegen erfolgte die zusammen mit der Replik vom 4. Fe- bruar 2008 eingereichte Honorarnote rechtzeitig; das Honorar in Höhe von Fr. 2'377.-- (exkl. MwSt.) erscheint als angemessen (act. 8.1). Auf Grund

- 10 -

des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterliegen die an- waltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerorts- prinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CA- MENZIND / NIKLAUS HONAUER / KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätz- lich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Peter Stein ist somit im genannten Betrag aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag von Fr. 2'377.-- zurückzuerstatten, sofern er später zu hinrei- chenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  3. Rechtsanwalt Peter Stein wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als unentgeltlicher Verteidiger mit Fr. 2'377.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden finanzi- ellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Be- trag zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., amtl. vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stein, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.6

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der türkische und deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ge- richtes in Arad (Rumänien) am 18. März 1998 in Abwesenheit wegen Frei- heitsberaubung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verur- teilt. Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichtes in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz mit Meldung vom 31. Juli 2007 um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 4.1).

Am 18. August 2007 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau angehalten und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfol- gend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärte, erliess das BJ am 21. August 2007 einen Ausliefe- rungshaftbefehl, der A. am 23. August 2007 eröffnet wurde (act. 4.5).

Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 19. September 2007 (TPF RR.2007.141) abgewiesen. Auf die dagegen beim Bundesgericht ein- gereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 (Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2007) nicht eingetreten.

B. Mit Schreiben vom 29. August 2007, welches beim BJ am 24. September 2007 einging, ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz ge- stützt auf das Urteil des Gerichtes Arad vom 18. März 1998 i.V.m. dem Vollstreckungshaftbefehl desselben Gerichtes vom 14. April 1998 formell um Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung der in diesem Urteil ausge- fällten Freiheitsstrafe von fünf Jahren (act. 4.7).

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 ersuchte das BJ das rumänische Ju- stizministerium um eine förmliche Garantieerklärung, wonach A. im Fall ei- ner Auslieferung in Rumänien das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zustehe, worin die durch die Europäische Menschenrechtskonvention und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden (act. 4.13). Die- se Garantieerklärung wurde seitens der rumänischen Behörden mit Schrei- ben vom 8. November 2007 abgegeben (act. 4.15).

C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen

- 3 -

Justizministeriums vom 29. August 2007 zugrunde liegende Straftat (act. 4.16). Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bun- desamtes für Justiz vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben, das Ausliefe- rungsersuchen abzuweisen und der Beschwerdeführer aus der Haft zu ent- lassen (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2008 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4).

Mit Replik vom 4. Februar 2008 lässt der Beschwerdeführer folgende An- träge stellen (act. 8, S. 2): "1. Der Auslieferungsbescheid des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben und dem rumänischen Auslieferungsbegehren sei nicht statt zu geben.

2. Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten.

3. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Auslieferungshaft zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Anlässlich der Duplik vom 12. Februar 2008 hält das BJ an seinem Antrag fest (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 14. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 (Eingang 14. Januar 2008) angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

- 5 -

3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf eine rechts- kräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Frei- heitsberaubung (vgl. hiezu die Ausführungen unter Erwägung 4.2 nachfol- gend). Im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. bis zum 29. April 1997 zusam- men mit weiteren Mittätern die beiden Personen B. und C. in einer Woh- nung in Z. (Rumänien) gefangen gehalten habe mit dem Ziel, von ihnen Geld zu erhalten. Die Opfer hätten u.a. ihre Ausweispapiere abgeben müs- sen und seien getrennt voneinander festgehalten worden. Am 29. April 1997 sei es B. und C. gelungen, durch ein Fenster der Wohnung die Auf- merksamkeit einer Drittperson auf sich zu ziehen, welche dann die Polizei informiert habe. Diese habe die beiden Opfer noch am selben Tag befreit (vgl. act. 4.7). Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB subsu- miert werden (bezüglich des Prinzips der beidseitigen Strafbarkeit vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).

Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Arad ergangene Urteil vom

18. März 1998, dass das Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei, obwohl er sich bis Ende 1996 rechtmässig in Rumänien auf- gehalten habe und den Behörden auch seine spätere Adresse in Deutsch- land bekannt gewesen sei. Das Urteil sei ihm auch nie zugestellt worden,

- 6 -

weshalb dieses weder rechtskräftig noch vollstreckbar geworden sei. Auch sei bei der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 1996 sowie an der Ge- richtsverhandlung am 16. oder 17. Mai 1996 eine Person als Übersetzer beigezogen worden, die über keine offizielle Zulassung verfügt habe. Das Urteil entspreche insgesamt nicht den Fair Trial Prinzipien der EMRK und des UNO-Paktes II (vgl. act. 1).

4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesen- heitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnah- me - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). 4.3 Im Lichte der angeführten Rechtsprechung ist die in Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgte Verurteilung in Rumänien somit grundsätzlich zu- lässig. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin während des Ausliefe- rungsverfahrens fest, dass im rumänischen Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer allenfalls die minimalen Verteidigungsrechte nicht gewahrt wurden, weshalb sie mit Fax vom 17. Oktober 2007 die rumänischen Be- hörden zunächst um Mitteilung ersuchte, welche konkreten Mindestrechte der Verteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn in Ru- mänien geführten Strafverfahrens zugestanden worden seien (act. 4.11). Aufgrund der Antwort der rumänischen Behörden vom 26. Oktober 2007 (act. 4.12) stand sodann fest, dass der Beschwerdeführer weder von der Gerichtsverhandlung vom 18. März 1998 noch von den Rechtsmittelmög- lichkeiten gegen das Urteil Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin er- suchte die rumänischen Behörden daraufhin am 30. Oktober 2007 um Ab- gabe einer förmlichen Garantieerklärung, wonach dem Beschwerdeführer

- 7 -

im Fall einer Auslieferung in Rumänien das Recht auf ein neues Gerichts- verfahren zustehe, worin die durch die Europäische Menschenrechtskon- vention und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 4.13). Mit Schreiben vom 8. November 2007 reichte das zuständige rumänische Justizministerium die entsprechende Zusicherung ein (act. 4.15). Der Beschwerdeführer wird somit im Fall einer Auslieferung ein neues Strafverfahren verlangen und sämtliche ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können. Unter diesem Aspekt besteht daher gestützt auf die gängige schweizerische und europäische Rechtsprechung kein Grund zur Ablehnung der Auslieferung; die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt un- begründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Auslieferung sei abzu- lehnen, da die Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei. Der Beschwer- deführer werde von seinem Recht auf einen neuen Prozess in Rumänien Gebrauch machen. Das Urteil vom 14. April 1998 (Haftbefehl erlassen ge- stützt auf das Urteil vom 18. März 1998) gelte folglich als aufgehoben und somit nichtig, weshalb die ursprüngliche Verfolgungsverjährung und nicht die Vollstreckungsverjährung zu beachten sei (act. 8, Ziff. II. B. 3). Die massgebliche Tat habe sich am 29. April 1997 ereignet, weshalb nach dem Recht des ersuchten Staates zugunsten des Beschwerdeführers die Ver- jährungsregeln des aStGB Anwendung finden würden. Die letzte die Straf- verfolgungsverjährung unterbrechende Untersuchungshandlung gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, sei die Haftentlassungsverfügung vom 5. Mai 1997 gewesen. Spätestens ab jenem Zeitpunkt sei folglich die massgebliche Strafverfol- gungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Staates gelaufen. Demzu- folge sei die Strafverfolgungsverjährung bereits im Zeitpunkt der Meldung vom 31. Juli 2007 an die Schweiz, resp. zum Verhaftszeitpunkt am 18. Au- gust 2007 eingetreten gewesen (act. 8, Ziff. II. B. 6). 5.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist. Zunächst ist zu prüfen, welche Verjährungsvorschriften in intertemporal- rechtlicher Hinsicht gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- stimmt sich die beidseitige Strafbarkeit im Rechtshilfeverkehr nach den gel- tenden Bestimmungen des ersuchten Staates im Zeitpunkt des Ersuchens bzw. des Rechtshilfeentscheides (BGE 129 II 462 E. 4.3; 122 II 422 E. 2a,

- 8 -

je m.w.H.; PETER POPP, a.a.O. Rz. 236; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 352-1). Seit 1. Oktober 2002 sind die neuen Verjährungsregeln des StGB in Kraft. Das Rechtshilfeersuchen und der angefochtene Ausliefe- rungsentscheid erfolgten im Jahre 2007. Die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht ist daher nach Massgabe des neuen Verjährungsrechts zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 6.2; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3). Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, wird ein Abwesenheitsurteil nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen auflösend bedingt rechtskräftig. Endgültig rechtskräftig und vollstreckbar wird es erst, wenn der Verurteilte keine Wiederaufnahme begehrt oder diese vom Ge- richt nicht bewilligt wird (ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 91 Rz. 23). Nach altem Recht galt bei Abwesenheitsurteilen, dass die Verfol- gungsverjährung mit der (resolutiv bedingten) Rechtskraft des Abwesen- heitsurteils zu laufen aufhörte, und der Fristenlauf für die Vollstreckungs- verjährung begann. Der Beschuldigte soll aber zeitlich unbegrenzt und selbst bei eingetretener Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Ab- wesenheitsurteiles und die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens verlangen können (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 63 vor Art. 97 StGB m.w.H.). Gemäss neuem Recht tritt jedoch die (Verfolgungs-) Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjäh- rungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB). Dabei gilt auch ein Kontumazialurteil als erstinstanzliches Urteil (vgl. PETER MÜLLER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 67a vor Art. 97 StGB und N. 25 zu Art. 97 StGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 1979 ff., Ziff. 216.11 S. 2133 ff.; TPF RR.2007.178 vom 29. November 2007, E. 4.3 m.w.H.). Für die Vollstreckung einer mit rechtskräftigem Urteil ver- hängten Strafe sind die Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 StGB anwendbar. 5.3 Mit Kontumazialurteil des Gerichtes Arad vom 18. März 1998 liegt gegen den Beschwerdeführer ein auflösend bedingt rechtskräftiges und daher vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vor. Die Verfolgungsverjährung kann somit nach schweizerischem Recht - auch bei Wiederaufnahme des Ver- fahrens - nicht mehr eintreten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 10, Ziff. IV. 2), beseitigt das Recht des Beschwerdeführers, in Rumänien die Durchführung eines neuen Strafverfahrens zu verlangen, dieses Urteil nicht ohne weiteres. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 Satz 3 des 2. ZP zum EAUe wird der Beschwerdeführer in Rumänien Einspruch gegen das

- 9 -

Urteil erheben müssen, damit die rumänischen Behörden ein neues Straf- verfahren in Gang setzen werden. Im heutigen Zeitpunkt gilt das betreffen- de Urteil daher weder als aufgehoben noch als nichtig; es gilt somit auch als vollstreckbar. Demzufolge sind vorliegend im jetzigen Zeitpunkt die Be- stimmungen über die Strafvollstreckungsverjährung anzuwenden. Das erstinstanzliche Gericht in Arad hat den Beschwerdeführer am

18. März 1998 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In Rumä- nien verjährt die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe gemäss Anga- ben der rumänischen Behörden am 8. April 2008 (vgl. Schreiben des ru- mänischen Justizministeriums vom 26. Oktober 2007 bzw. Schreiben des Gerichtes Arad vom 19. Oktober 2007, Ziff. 6, act. 4.12). In der Schweiz tritt die Vollstreckungsverjährung für dieselbe Strafe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 StGB in 20 Jahren ein, mithin am 18. März 2018. Die Strafvollstreckungsverjährung ist daher im Zeitpunkt des Auslieferungsent- scheides am 14. Dezember 2007 weder im ersuchten noch im ersuchen- den Staat eingetreten, weshalb auch diesbezüglich kein Auslieferungshin- dernis besteht und die entsprechende Rüge fehl geht.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Mit Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom

24. Januar 2008 (RP.2008.3) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Stein im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger er- nannt. Im vorliegenden Verfahren ist somit auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten. 6.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Re- glements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Die Kostennote ist im Verfah- ren vor Beschwerdekammer spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe einzureichen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Die mit Schreiben vom

25. Februar 2008 durch Rechtsanwalt Peter Stein eingereichte aktualisierte Kostennote erfolgte verspätet, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (act. 12, 12.1). Hingegen erfolgte die zusammen mit der Replik vom 4. Fe- bruar 2008 eingereichte Honorarnote rechtzeitig; das Honorar in Höhe von Fr. 2'377.-- (exkl. MwSt.) erscheint als angemessen (act. 8.1). Auf Grund

- 10 -

des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterliegen die an- waltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerorts- prinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; ALOIS CA- MENZIND / NIKLAUS HONAUER / KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätz- lich zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Peter Stein ist somit im genannten Betrag aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag von Fr. 2'377.-- zurückzuerstatten, sofern er später zu hinrei- chenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

3. Rechtsanwalt Peter Stein wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als unentgeltlicher Verteidiger mit Fr. 2'377.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden finanzi- ellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Be- trag zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Februar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Stein - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).