Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Abwesenheitsurteil (Art. 3 2. ZP EAUe)
Sachverhalt
A. Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte, welche sich auf eine zwischen zwei verfeindeten Familien geführte Mafia-Fehde in Z. (Italien) bezogen, erliess der dortige Untersuchungsrichter am
26. Oktober 1998 einen Haftbefehl gegen den italienischen Staatsangehö- rigen A. u.a. wegen Waffendelikten und Hehlerei. Gestützt darauf haben die italienischen Behörden um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Italien ersucht. Mit diplomatischer Note vom 1. April 1999 hat die italieni- sche Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.13.A). Mit Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) vom 7. Juli 1999, welcher von A. nicht ange- fochten worden war, wurde die Auslieferung in der Folge vollzogen (act. 10.29).
B. Im Zusammenhang mit dem gleichen Strafverfahren hat Interpol Rom mit Meldung vom 18. Mai 2006 gestützt auf eine Vollstreckungsanordnung der Staatsanwaltschaft von Z. vom 19. Januar 2005 zum zweiten Mal um Ver- haftung von A. ersucht (act. 10.94). Die Auslieferung wurde nun zur Voll- streckung der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung von A. verlangt. Man- gels Fluchtgefahr hat das Bundesamt die beantragte Festnahme zunächst abgelehnt und vorgängig die Einreichung des formellen Auslieferungsersu- chens verlangt (act. 10.99, act. 10.102).
Mit diplomatischer Note vom 17. Oktober 2006 hat die italienische Bot- schaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.105a). Dieses stützt sich auf das Urteil des Berufungsgerichts von Z. vom 4. Juni 2004. Danach wurde A. zu elf Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und Waffendelikten verur- teilt.
C. In der Folge erliess das Bundesamt am 19. Oktober 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 10.106). Dieser wurde mit Verfügung vom
24. November 2006 vorläufig ausser Vollzug gesetzt und A. unter Auflagen aus der Auslieferungshaft entlassen. Die gegen den Auslieferungshaftbe- fehl erhobene Beschwerde bzw. das Beschwerdeverfahren wurde darauf- hin zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (act. 10.178).
D. Angesichts der durch den italienischen Rechtsvertreter von A. erfolgten Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte sowie einer Nichtigkeitsbeschwerde beim dafür zuständigen italienischen Berufungsgericht bat das Bundesamt die italienischen Behör-
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den mit diplomatischer Note vom 22. November 2007 um Mitteilung, ob diese am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 10.199). Nach mehrmali- gem Nachfragen (act. 10.201, act. 10.204) erklärte das italienische Justiz- ministerium mit Fax vom 11. März 2008, dass die italienischen Behörden daran festhielten (act. 10.205). Auf Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212) teilte das italienische Justizministerium mit Note vom
25. September 2008 sodann mit, dass die in Italien geführte Nichtigkeitsbe- schwerde mit Entscheid des Appellationsgerichts von Z. vom 16. Januar 2008 abgelehnt und dieser Entscheid am 1. Juli 2008 durch die Nichteintre- tensverfügung des Kassationsgerichts in Rom rechtskräftig geworden sei (act. 10.214). Auf mehrfache Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212, act. 10.215, act. 10.219) gab die italienische Botschaft mit Note vom
17. April 2009 weiter an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte am 10. März 2009 mitgeteilt habe, dass die Beschwerde mit Ent- scheid vom 12. Dezember 2006 als unzulässig bezeichnet worden sei und dass die Verteidigung am 7. Januar 2009 eine neue Beschwerde einge- reicht habe (act. 10.226). Die italienischen Behörden erklärten abschlies- send, dass unter diesen Umständen ein möglichst baldiger Entscheid über die Auslieferung gewünscht werde.
Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juni 2009 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Italien zur Vollstreckung für die dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsent- scheid vom 16. Juni 2009 sei aufzuheben und dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben (act. 1). Im Eventualstandpunkt verlangt A. die Auf- hebung des Auslieferungsentscheides und die Rückweisung der „Ausliefe- rungssache“ an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 1 S. 3). Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird subeventualiter eine Ergänzung des Auslieferungsentscheides durch eine Garantieerklärung der italieni- schen Behörden beantragt (act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 14. August 2009 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter noch weitere Unterlagen einreichen (act. 8, 8.1-3), welche dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt werden (act. 9).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Mit Eingabe vom 7. Sep- tember 2009 erstattet der Rechtsvertreter von A. die Beschwerdereplik (act. 12), welche dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt wird (act. 13). Mit Eingabe 15. Oktober 2009 beantragt der Rechtsvertreter von A., es sei
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mit der Urteilsfällung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte zuzuwarten, da dies in absehbarer Zeit sein werde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter
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am 18. Juni 2009 eröffnet (act. 10.233). Die Beschwerde vom 17. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4. Mit Blick auf das Auslieferungsverfahren an sich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst verschiedene Gehörsverletzungen gel- tend.
4.1 In einem ersten Punkt rügt er, dass sich die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid mit den gerügten Verfahrensmängel „nur oberfläch- lich“ und nicht „in genügendem qualitativem Masse“ auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 6).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
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führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. In- wiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einzelnen nicht nachgekommen sein soll, hat der Rechtsvertreter über seine pau- schalen Behauptungen hinaus auch nicht dargelegt. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen.
4.2 In einem weiteren Punkt bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und weitere Abhöraktionen stattgefunden hätten, und verlangt Einsicht in die entsprechenden (Abhör-)Unterlagen. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der Verteidigungsrechte gegen die Zulässigkeit der Ausliefe- rung überprüft werden können müssen. Seiner Auffassung nach habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert und dadurch dessen rechtliches Gehör verletzt (act. 1 S. 5). Die Ausführungen des Rechtsvertreters, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und wei- tere Abhöraktionen stattgefunden hätten, findet in den Akten des Ausliefe- rungsverfahrens keine Stütze. Für eine solche Vorgehensweise bestand im Übrigen auch kein Anlass. Gemäss Art. 18a Abs. 1 IRSG kann das Bun- desamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten eine Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs anordnen. Vorliegend lag weder ein solches Ersuchen vor, noch war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Vorbringen des Rechtsvertreters gehen daher fehl. 4.3 Sodann beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift, dass Prof. B. „im Sinne des rechtlichen Gehörs“ die Mög- lichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sei, soweit die geltend gemachte Gehörsverletzung als leichter Mangel beurteilt werde (act. 1 S. 7). Mit an- deren Worten soll sich nach Auffassung des Rechtsvertreters ein Dritter vorab zur rechtlichen Würdigung des Gerichts äussern können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa- che zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.,
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je mit Hinweisen). Dazu muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Davon zu unterscheiden ist die Beweiswürdigung und die sich darauf stützende Sachverhaltsfeststellung des Gerichts: Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet und muss den Parteien grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3.1).
Prof. B. hat im Auftrag des Beschwerdeführers ein Privatgutachten zu Rechtsfragen erstellt. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei, wes- halb ihm bereits aus diesem Grund das Recht auf Stellungnahme im Grundsatz nicht zusteht. Hinzu kommt, dass nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung selbst den Parteien die richterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden muss. Nach dem Gesagten ist der gestellte Antrag des Rechtsvertreters demnach abzuweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erblickt ein Auslieferungshin- dernis darin, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Abwesen- heitsurteil der „Corte di Assise di Appello di Z.“ vom 4. Juni 2004, d.h. das Urteil der Berufungsinstanz, den minimalen Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der Art. 5 und 6 EMRK nicht genüge (act. 1 S. 7 ff.).
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
5.3 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II).
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Das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussa- gen des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundes- gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten auch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verurteilten aufer- legt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Ab- wesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er-
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messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
5.4
5.4.1 Zum italienischen Gerichtsverfahren ist den vorliegenden Akten zu ent- nehmen, dass alle Verhandlungen erster und zweiter Instanz in Abwesen- heit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Dabei wurde dieser durch seinen frei gewählten Verteidiger bzw. ab dem Berufungsverfahren zusätzlich durch seinen zweiten frei gewählten Verteidiger vertreten. Die Verteidiger haben sich nicht nur an den jeweiligen Verhandlungen beteiligt, sondern auch die ihnen gutscheinenden Anträge gestellt und alle Endent- scheide an die nächste Instanz weiter gezogen. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hat die Verteidigung schliesslich beim Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde erhoben, auf wel- che am 12. Dezember 2006 nicht eingetreten wurde (act. 10.226). 5.4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet in einem ersten Punkt ein, es könne nicht angenommen werden, dass die (dem Beschwerdefüh- rer) zustehenden Rechte im Berufungsverfahren gewährleistet gewesen und die Mängel somit behoben seien, da eine Anfechtung des Abwesen- heitsurteils mit voller Kognition nirgends ersichtlich sei (act. 1 S. 8). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 597 Ziff. 1 der italienischen Strafpro- zessordnung zu verweisen. Danach verfügt die erste Rechtsmittelinstanz – im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rü- gen – über umfassende Kognition. Entgegen der Darstellung des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers bestand demnach für dessen Verteidiger im Berufungsverfahren u.a. die Möglichkeit, die ihrer Auffassung nach im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Verletzungen der Mindestrechte der Verteidigung zu rügen. Namentlich hätten sie eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers, sich zu den Vorwürfen zu äusseren und in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden, ohne weiteres geltend machen können. Solche Rügen wurden indes im italienischen Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt erhoben. Gegenüber den italienischen Gerichten rügten die Verteidiger mit ihren Beschwerden – soweit deren Begründungen aus den angefochtenen Urteilen hervorgehen (act. 10.105A, act. 10.93B) – im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung. Dasselbe ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe des ersten Verteidigers an den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (act. 10.93D). Dass die frei gewählten Vertei- diger des Beschwerdeführers ihre Pflichten verletzt hätten und dieser durch sie beide ungenügend verteidigt worden wäre, wurde weder geltend ge- macht noch bestehen Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im italieni-
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schen Strafverfahren, welches in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, durch alle Instanzen hindurch wirksam verteidigt war.
5.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in einem nächsten Punkt geltend, im Strafverfahren seien die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden, weil die italienischen Strafbehörden weder ord- nungsgemäss vorgeladen, noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung gewährt noch die Möglichkeit eingeräumt hätten, ein Begehren um Neubeurteilung zu stellen (act. 1 S. 7 ff.). Der Rechtsvertreter rügt das Vorgehen der zweiten Instanz, welche den Beschwerdeführer als „latitante- contumace assente“ bezeichnet und nicht persönlich vorgeladen habe, ob- wohl dessen Wohnadresse in der Schweiz allzeit bekannt gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Er führt weiter aus, dass nicht ersichtlich sei, dass das Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden wäre (act. 1 S. 8 f.). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 5.4.2 ausgeführt, lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Verteidigung im Strafverfahren und insbesondere im Rechtsmittelverfahren die Auffassung vertreten hätte, ihr Mandant sei zur Hauptverhandlung nicht ausreichend vorgeladen wor- den oder dessen Verteidigungsrechte seien in anderer Weise missachtet worden. Erst im Vollstreckungsverfahren wurde zum ersten Mal die Rüge der fehlenden Vorladung und der damit begründete Anspruch auf Neubeur- teilung erhoben. Dabei wurde dieser Einwand durch denselben Verteidiger vorgebracht, welcher den Beschwerdeführer im italienischen Strafverfahren von Beginn an durch alle Instanzen hindurch verteidigt hatte (act. 10.93C, act. 10.161A). Gründe, weshalb dieser Verteidiger – in Kenntnis der Akten und der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – mit der Erhebung die- ser Rüge mehrere Jahre zugewartet hat, wurden keine genannt.
Weiter ist hervorzuheben, dass sich die italienischen Gerichte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens – wiederum durch alle Instanzen hindurch – bereits mit diesen Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verworfen haben (act. 10.205, act. 10.210D, act. 10.214). Der erste Verteidiger und ein weiterer, neu mandatierter Ver- teidiger reichten am 7. Januar 2009 jeweils separat namens des Be- schwerdeführers Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte ein (act. 10.220B und act. 10.221A). Ein Entscheid darüber steht noch aus. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, bleibt für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grund- rechtsbeschwerde im Falle des Beschwerdeführers kein Raum.
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Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, weshalb der Beschwerde- führers als „latitante-contumace assente“ bezeichnet wurde. Inwiefern die- se allenfalls unrichtige Bezeichnung eine Verletzung seiner Mindestrechte der Verteidigung zur Folge gehabt haben soll, ist indes nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund können Nachforschungen in diesem Punkt unterblei- ben. Ob der Beschwerdeführer zu den Gerichtsverhandlungen der ersten und zweiten Instanz rechtsgültig vorgeladen wurde und ihm dabei die Säumnisfolgen angedroht wurden, lässt sich den vorliegenden Akten eben- falls nicht entnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sein Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden ist. Ohne seinen grundsätzlichen Anspruch in Frage zu stellen, können diese Punkte vorliegend indes ebenso offen blei- ben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermögen all diese Einwände im Falle des Beschwerdeführers, selbst wenn sie zutreffen sollten, die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat nicht zu rechtfertigen.
5.4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr in die Schweiz gegenüber den italienischen Behörden ein Zustelldomizil in Italien bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft angegeben hatte (act. 10.207 S. 2). Dieses Vorgehen entspricht der Anordnung im italieni- schen Strafverfahren, wonach der im Ausland wohnhafte Beschuldigte ebenso wie der aus der Haft entlassene Beschuldigte ein Zustelldomizil in Italien zu bezeichnen haben (s. Art. 161 Ziff. 3 und Art. 169 Ziff. 2 der ita- lienischen Strafprozessordnung). Erweist sich die Zustellung einer Ge- richtsurkunde am gewählten Zustelldomizil in der Folge als unmöglich, so erfolgt nach der italienischen Strafprozessordnung die Zustellung grund- sätzlich an den Verteidiger (s. Art. 161 Ziff. 4; vergleichbar Art. 87 Abs. 2 und 3 CH-StPO). Unter diesen Umständen erscheint der im Auslieferungs- verfahren geltend gemachte Anspruch auf Zustellung der Vorladungen und der weiteren Gerichtsurkunden an seinem Wohnort in der Schweiz in ver- schiedener Hinsicht als fraglich. Wurden die Vorladungen an die vom Be- schwerdeführer bezeichnete Adresse in Italien und ersatzweise an seinen Verteidiger zugestellt, muss er dies gegen sich gelten lassen. Die Beweis- last dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne gültig zur Gerichts- verhandlung vorgeladen wurde, liegt zwar nach wie vor beim ersuchenden Staat (s. supra Ziff. 5.3). Dass die Vorladungen nicht an die von ihm be- zeichneten Adresse in Italien zugestellt worden seien, hat der Beschwerde- führer allerdings nicht behauptet. Er hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass er sich um die in seinem Verantwortungsbereich liegende Weiterlei- tung der an diese Adresse erfolgten Zustellungen gekümmert hätte. Soweit der Beschwerdeführer demnach lediglich vorbringt, er habe an seinem
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Wohnort in der Schweiz keine Vorladungen erhalten, vermag er damit grundsätzlich noch keine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung zu begründen. 5.4.5 Sodann ist dem Beschwerdeführer zum einen entgegen zu halten, dass er spätestens seit 1999 Kenntnis darüber hat, dass die italienischen Behörden gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet haben. So erging in dieser Sache am 26. Oktober 1998 gegen ihn ein erster Haftbefehl (act. 10.13A), zu dessen Vollstreckung die italienischen Strafverfolgungsbehörden die Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers verlangt haben. Mit Entscheid vom 7. Juli 1999 wurde die Auslieferung gewährt und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien ausgeliefert. Der ihm vor- geworfene Sachverhaltskomplex ist ihm seither bekannt. Der Haftbefehl wurde in der Folge zwar aufgehoben und der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück. Dass seine Haftentlassung weder einem Freispruch noch einer Einstellung gleich kam, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Hinzu kommt, dass es nach seiner Entlassung aus der italienischen Haft ohnehin am Beschwerdeführer gelegen wäre, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte den Kontakt mit seinem Verteidiger aufrecht zu erhal- ten. Zum anderen ist er darauf zu behaften, dass er spätestens im Sommer 2002 sichere Kenntnis nicht nur darüber erlangt hat, dass das Strafverfah- ren fortgesetzt worden war, sondern auch darüber, dass er in seiner Abwe- senheit erstinstanzlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den war. Dies ist aus der am 7. Juli 2002 beim italienischen Konsulat in Y. vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmachtserklärung für einen zweiten Verteidiger zu schliessen. Darin wurde der zweite Vertreter er- mächtigt, zusammen mit oder neben dem bisherigen Verteidiger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und gegen alle prozessleitenden Verfü- gungen zu erheben. Diese Verfahrenssituation ist damit mit den vom Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilten Fällen (EGMR-Urteile T. gegen Italien vom 12. Oktober 1992 und F.C.B. gegen Italien vom
28. August 1991), auf welche sich der Rechtsvertreter beruft (act. 1 S. 11), nicht vergleichbar. Da der Beschwerdeführer von seiner Verurteilung wusste, hätte er dem- nach in der Folge die Möglichkeit gehabt, all seine Einwände gegen das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und persönlich am weiteren Verfahren teilzunehmen. Stattdessen zog er es nachweislich vor, seine Verteidigung ausschliesslich den beiden frei ge- wählten Rechtsvertretern zu überlassen. Wählt er diese Verteidigungsstra- tegie, muss er sich das weitere Vorgehen seiner Verteidiger anrechnen las- sen und kann sich nicht auf den fehlenden Kontakt zu diesen berufen. Die beiden Verteidiger haben es in der Folge – in Kenntnis der Akten und der
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Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – unterlassen, eine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung geltend zu machen (s. supra Ziff. 5.4.2). Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, der Be- schwerdeführer habe im Strafverfahren implizit auf deren Geltendmachung verzichtet. Von einer Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, selbst wenn die italienischen Behörden den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig vorgeladen haben soll- ten. Beruft sich der Beschwerdeführer erst nach dem ungünstigen Ausgang des Strafverfahrens und Ausschöpfung aller Rechtsmittel auf diese Min- destrechte, verstösst ein solches Verhalten überdies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
5.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim er- suchenden Staat. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbe- gründet.
6. Zum italienischen Strafverfahren bringt der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers sodann vor, dass dem Beschwerdeführer nicht die Ausliefe- rungshaft im Jahr 1999 angerechnet worden sei. Seiner Auffassung nach handle es sich dabei um einen als Mangel des italienischen Strafverfahrens (act. 1 S. 8 f.). Ob die Auslieferungshaft nicht angerechnet wurde, braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden. Die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft beschlägt landesinter- nes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Ausliefe- rungsersuchens nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+117 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Soweit der Rechtsvertreter mit seinen Ausführungen ein Auslieferungshindernis begründen wollte, stösst auch dieser Einwand ins Leere.
7.
7.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt seien.
Zur Begründung führt er zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Aktivitäten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, welche eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion und wegen Waffendelikten hätten rechtfertigten können (act. 1 S. 15 f.). Ausser der verbalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei Mit- glied einer kriminellen Organisation und des Hinweises auf die sich aus den aus schweizerischer Sicht nicht beweiskräftigen Telefonaten ergebenden Waffenlieferungen, erfahre man aus den Akten nichts Konkretes. Auch
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könne nicht überprüft werden, inwiefern sich die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach italienischem Recht mit jenen des Art. 260ter StGB decken würden. Im Eventualstandpunkt verlangt der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG die Ergänzung der Auslieferungsunterlagen (act. 1 S. 16).
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu- fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshil- ferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 7.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla- gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). 7.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im
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Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom
5. Juli 2007, E. 6.1).
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom
28. Februar 2008, E. 3.2). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.
7.5 Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich verurteilt, weil er sich seit 1992 bis spätestens am 22. April 2002 von der Schweiz aus an einer krimi- nellen Organisation des Typs Mafia namens “cosca C.“ im Gebiete von Z. massgeblich beteiligt haben soll. Gemäss diesem Urteil soll er namentlich mit Mitgliedern dieser Organisation telefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz nach Italien an D. geliefert haben, welche für die illegale Tätigkeit der Organisation bestimmt gewesen seien. Diese Waffen seien zur Machtausübung über das Territorium und im Rahmen des Kampfes ge- gen den Gegnerclan “cosca E.“ eingesetzt worden. Die Organisation “cosca C.“ soll zum Zwecke gehabt haben, die wirtschaftlichen und politischen Ab- läufe in deren Einsatzgebiet zu kontrollieren, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Um dies zu erreichen, habe diese Organisation Gewaltverbre- chen wie Mord, Waffenhandel und Vermögensdelikte veranlasst. Nament- lich sei anlässlich der Auseinandersetzungen mit dem Gegnerclan “cosca E.“ im Januar 1994 deren Führer mit Schusswaffen getötet worden. Der Organisation “cosca C.“ hätten neben dem Beschwerdeführer dessen Schwester F., der am 25. Juli 1992 vom Gegnerclan “cosca E.“ umgebrach-
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te Ehemann dieser Schwester, G., der ebenfalls vom Gegnerclan am
10. März 1994 umgebrachte Bruder H., der am 24. September 1992 umge- brachte I. und weitere Familienmitglieder dieser drei Familien angehört. Diese Organisation habe ihre genaue Zusammensetzung gegen aussen geheim und deren Mitglieder beachteten das so genannte Gesetz der “omertà“ gehalten, d.h. das gegenseitige Verschweigen und das Decken der Mitglieder bezüglich der verübten Delikte.
7.6 Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters können dieser Sachdarstel- lung die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret vorge- worfen, dass er namentlich mit Mitgliedern der kriminellen Organisation te- lefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz aus nach Italien an ein Mitglied der Organisation geliefert habe, welche für deren illegale Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Rechtvertreter nicht geltend und solche sind auch nicht er- sichtlich. Soweit der Rechtsvertreter rügt, das italienische Strafurteil stütze sich auf nicht „beweiskräftige Telefonate“, verkennt er, dass der Rechtshil- ferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden ist (s. supra Ziff. 7.4). Zusammenfassend steht fest, dass die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe vorliegend erfüllt sind, und dementsprechend der Eventualantrag auf Einholung weiterer Auskünfte nicht weiter zu prüfen ist. 7.7 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisati- on unterstützt. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organi- sation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweck- verfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 128 II 361).
Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 7.5 und 7.6) werden im Ausliefe- rungsersuchen dem Beschwerdeführer genau eine solche Beteiligung und solche Aktivitäten vorgeworfen. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Ziff. 1 StGB nicht erfüllt wären, wurde vom Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsvorwurf fällt nach schweizerischem Recht denn auch ohne weiteres unter den Grundtatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Bei diesem Ergebnis
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kann offen bleiben, ob der Sachverhalt allenfalls als Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB zu qualifizieren wäre. Ob sich die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation nach italienischem Recht mit jenen des Art. 260ter StGB decken, ist des Weiteren nicht zu überprüfen, da die Strafnormen nach den Rechts- systemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein brauchen. Gegen die durch die Beschwerdegegnerin im Übrigen vor- genommene rechtliche Qualifikation (Verstoss gegen Art. 33 des Waffen- gesetzes) erhebt der Rechtsvertreter sodann keine Einwendungen. Inwie- fern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Die in diesem Zusam- menhang erhobenen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet.
8.
8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, vorliegend komme der Grundsatz „ne bis in idem“ zum Tragen. Er beruft sich dabei auf ein wegen Verdachts des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial und gegen Art. 224 bis Art. 226 StGB durchgeführtes Ermitt- lungsverfahren der Bundesanwaltschaft, welches in der Folge eingestellt wurde. Nach seiner Auffassung hätten sich sowohl das fragliche Abwesen- heitsurteil sowie das Schweizer Ermittlungsverfahren grossmehrheitlich auf 15 Jahre und länger zurückliegende Telefonanrufe abgestützt. Die Bun- desanwaltschaft hätte die Telefongespräche nicht als beweistauglich erach- tet und das Verfahren deshalb eingestellt. Könne aus den Telefonanrufen nicht auf Waffenlieferungen geschlossen werden, könne daraus – so der Rechtsvertreter weiter – auch nicht eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation abgeleitet werden (act. 1 S. 14 f.).
8.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP).
8.3 Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren einen anderen Deliktszeitraum untersucht und beurteilt hat als die italienischen Strafgerichte. Demzufolge geht sein Einwand bereits aus diesem Grund fehl. Der Rechtsvertreter bestreitet ausserdem ebenso we- nig, dass das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels ausreichender Beweise wieder eingestellt wurde. Anders als ein freisprechendes Urteil oder eine definitive Verfah- renseinstellung aus materiellrechtlichen Gründen (wie z.B. infolge Verjäh-
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rungseintrittes) stellt ein solcher Entscheid grundsätzlich kein Rechtshilfe- hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/1999 vom 26. April 1999, E. 4 - 5). Somit liesse sich auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 9 EAUe und dessen Erstes Zusatzprotokoll kein Auslieferungshin- dernis begründen.
9. Nach Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stehe Art. 4 IRSG einer Auslieferung entgegen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ba- gatelldelikte. Solche Delikte stehen vorliegend eindeutig nicht zur Diskussi- on, weshalb dieser Einwand ins Leere stösst. Unter dem Titel Verhältnis- mässigkeit bringt der Rechtsvertreter weiter vor, die fraglichen Delikte wür- den schon mehr als 16 Jahre zurückliegen, „weshalb eine Auslieferung auch so besehen zu verweigern ist“ (act. 1 S. 14). Wird der lange Zeitablauf seit der Deliktsbegehung als Auslieferungshindernis geltend gemacht, ist Art. 10 EAUe massgebend. Danach wird eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Diese Vor- aussetzung ist nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
10.
10.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen würden, die einer Auslieferung entgegenstehen würden. Seine Auslieferung würde seine Familie regelrecht auseinanderreissen. Zur Be- gründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaft sei und alle Familienmitglieder, zu denen er Kontak- te pflege, in der Schweiz wohnhaft seien. Als weiteren Grund führt er den Gesundheitszustand seiner Ehefrau an, welche aufgrund eines starken Lymphödems am linken Arm im täglichen Leben Unterstützung durch den Ehegatten bedürfe (act. 1 S. 12). Er wendet weiter ein, dass es der Ehefrau aufgrund ihrer starken Erkrankung nicht möglich sei, 15 bis 18 Stunden Zug zu fahren, um ihn im Strafvollzug in Z. zu besuchen. Überdies verfüge sei- ne Familien nicht über ausreichend finanzielle Mittel für regelmässige Rei- sen nach Italien. Schliesslich bestünde keine Gewähr, dass Briefe und An- rufe den Beschwerdeführer im italienischen Strafvollzug erreichen würden und dieser frei kommunizieren könne. Diesbezüglich seine allfällige Garan- tien einzuholen (act. 1 S. 13). 10.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blos-
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se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittleren Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. 10.3 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersicht- lich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entge- genstehen könnten. Auch beim Vollzug der Strafe in der Schweiz würde der Beschwerdeführer von der Familie für mehrere Jahre getrennt. Insbe- sondere wäre auch in diesem Falle die Unterstützung der Ehefrau im tägli- chen Leben ausgeschlossen. Der Kontakt zur Familie wäre zwar leichter, wenn die Strafe in der Schweiz vollstreckt würde. In diesem Sinne wird die Strafvollstreckung in Italien für die Familie des Beschwerdeführers eine grössere Belastung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichti- gung des Gesundheitszustandes der Ehefrau nicht wesentlich über das Üb- liche hinaus und stellt mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des ersu- chenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Lasten gelegten Delikte und stel- len kein Auslieferungshindernis dar. Italien hat sodann die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr gel- tenden Vertrauensprinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Italien mit der Schweiz durch einen Staatsvertrag verbun- den sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen
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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. Sep- tember 2003, E. 6.3). Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die italienischen Behörden den brieflichen und telefonischen Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – über die grundrechts- konformen Einschränkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK hinaus – nicht gewährleisten würden, wurden nicht genannt und sind auch nicht an- satzweise ersichtlich. Für die beantragte Einholung von Garantien besteht demnach kein Anlass. Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerde- führers seine rechtshilfeweise Auslieferung an Italien nicht als menschen- rechtswidrig erscheinen. 11.
11.1 Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Eventualstandpunkt, die Schweiz habe die stellvertretende Strafvoll- streckung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG zu übernehmen (act. 1 S. 13 f.). 11.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MO- REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).
Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120
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E. 3c). Wie der Rechtsvertreter selber anerkennt (act. 1 S. 13), wäre diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt.
12. Die weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ste- hen einer Auslieferung nicht entgegen. So ist nicht ersichtlich, unter wel- chem Titel die vom Rechtsvertreter als „mediale Vorverurteilung“ bezeich- nete Berichterstattung über die Verhaftung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 6) ein Auslieferungshindernis zu begründen vermag. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb eine nach Darstellung des Rechtsvertreters „offensichtlich falsche Verurteilung“ einen Verfahrensmangel bzw. ein Aus- lieferungshindernis darstellen soll, wenn in zweiter Instanz ein Freispruch in diesem Punkt erfolgt ist und die Auslieferung für den fraglichen Vorwurf gar nicht verlangt wurde. Andere Auslieferungshindernisse werden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist damit abzuwei- sen. In dieser Situation besteht kein Raum für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grundrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Oktober 1998 einen Haftbefehl gegen den italienischen Staatsangehö- rigen A. u.a. wegen Waffendelikten und Hehlerei. Gestützt darauf haben die italienischen Behörden um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Italien ersucht. Mit diplomatischer Note vom 1. April 1999 hat die italieni- sche Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.13.A). Mit Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) vom 7. Juli 1999, welcher von A. nicht ange- fochten worden war, wurde die Auslieferung in der Folge vollzogen (act. 10.29).
B. Im Zusammenhang mit dem gleichen Strafverfahren hat Interpol Rom mit Meldung vom 18. Mai 2006 gestützt auf eine Vollstreckungsanordnung der Staatsanwaltschaft von Z. vom 19. Januar 2005 zum zweiten Mal um Ver- haftung von A. ersucht (act. 10.94). Die Auslieferung wurde nun zur Voll- streckung der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung von A. verlangt. Man- gels Fluchtgefahr hat das Bundesamt die beantragte Festnahme zunächst abgelehnt und vorgängig die Einreichung des formellen Auslieferungsersu- chens verlangt (act. 10.99, act. 10.102).
Mit diplomatischer Note vom 17. Oktober 2006 hat die italienische Bot- schaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.105a). Dieses stützt sich auf das Urteil des Berufungsgerichts von Z. vom 4. Juni 2004. Danach wurde A. zu elf Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und Waffendelikten verur- teilt.
C. In der Folge erliess das Bundesamt am 19. Oktober 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 10.106). Dieser wurde mit Verfügung vom
24. November 2006 vorläufig ausser Vollzug gesetzt und A. unter Auflagen aus der Auslieferungshaft entlassen. Die gegen den Auslieferungshaftbe- fehl erhobene Beschwerde bzw. das Beschwerdeverfahren wurde darauf- hin zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (act. 10.178).
D. Angesichts der durch den italienischen Rechtsvertreter von A. erfolgten Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte sowie einer Nichtigkeitsbeschwerde beim dafür zuständigen italienischen Berufungsgericht bat das Bundesamt die italienischen Behör-
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den mit diplomatischer Note vom 22. November 2007 um Mitteilung, ob diese am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 10.199). Nach mehrmali- gem Nachfragen (act. 10.201, act. 10.204) erklärte das italienische Justiz- ministerium mit Fax vom 11. März 2008, dass die italienischen Behörden daran festhielten (act. 10.205). Auf Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212) teilte das italienische Justizministerium mit Note vom
25. September 2008 sodann mit, dass die in Italien geführte Nichtigkeitsbe- schwerde mit Entscheid des Appellationsgerichts von Z. vom 16. Januar 2008 abgelehnt und dieser Entscheid am 1. Juli 2008 durch die Nichteintre- tensverfügung des Kassationsgerichts in Rom rechtskräftig geworden sei (act. 10.214). Auf mehrfache Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212, act. 10.215, act. 10.219) gab die italienische Botschaft mit Note vom
17. April 2009 weiter an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte am 10. März 2009 mitgeteilt habe, dass die Beschwerde mit Ent- scheid vom 12. Dezember 2006 als unzulässig bezeichnet worden sei und dass die Verteidigung am 7. Januar 2009 eine neue Beschwerde einge- reicht habe (act. 10.226). Die italienischen Behörden erklärten abschlies- send, dass unter diesen Umständen ein möglichst baldiger Entscheid über die Auslieferung gewünscht werde.
Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juni 2009 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Italien zur Vollstreckung für die dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsent- scheid vom 16. Juni 2009 sei aufzuheben und dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben (act. 1). Im Eventualstandpunkt verlangt A. die Auf- hebung des Auslieferungsentscheides und die Rückweisung der „Ausliefe- rungssache“ an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 1 S. 3). Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird subeventualiter eine Ergänzung des Auslieferungsentscheides durch eine Garantieerklärung der italieni- schen Behörden beantragt (act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 14. August 2009 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter noch weitere Unterlagen einreichen (act. 8, 8.1-3), welche dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt werden (act. 9).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Mit Eingabe vom 7. Sep- tember 2009 erstattet der Rechtsvertreter von A. die Beschwerdereplik (act. 12), welche dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt wird (act. 13). Mit Eingabe 15. Oktober 2009 beantragt der Rechtsvertreter von A., es sei
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mit der Urteilsfällung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte zuzuwarten, da dies in absehbarer Zeit sein werde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter
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am 18. Juni 2009 eröffnet (act. 10.233). Die Beschwerde vom 17. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4. Mit Blick auf das Auslieferungsverfahren an sich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst verschiedene Gehörsverletzungen gel- tend.
4.1 In einem ersten Punkt rügt er, dass sich die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid mit den gerügten Verfahrensmängel „nur oberfläch- lich“ und nicht „in genügendem qualitativem Masse“ auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 6).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
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führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. In- wiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einzelnen nicht nachgekommen sein soll, hat der Rechtsvertreter über seine pau- schalen Behauptungen hinaus auch nicht dargelegt. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen.
4.2 In einem weiteren Punkt bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und weitere Abhöraktionen stattgefunden hätten, und verlangt Einsicht in die entsprechenden (Abhör-)Unterlagen. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der Verteidigungsrechte gegen die Zulässigkeit der Ausliefe- rung überprüft werden können müssen. Seiner Auffassung nach habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert und dadurch dessen rechtliches Gehör verletzt (act. 1 S. 5). Die Ausführungen des Rechtsvertreters, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und wei- tere Abhöraktionen stattgefunden hätten, findet in den Akten des Ausliefe- rungsverfahrens keine Stütze. Für eine solche Vorgehensweise bestand im Übrigen auch kein Anlass. Gemäss Art. 18a Abs. 1 IRSG kann das Bun- desamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten eine Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs anordnen. Vorliegend lag weder ein solches Ersuchen vor, noch war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Vorbringen des Rechtsvertreters gehen daher fehl. 4.3 Sodann beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift, dass Prof. B. „im Sinne des rechtlichen Gehörs“ die Mög- lichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sei, soweit die geltend gemachte Gehörsverletzung als leichter Mangel beurteilt werde (act. 1 S. 7). Mit an- deren Worten soll sich nach Auffassung des Rechtsvertreters ein Dritter vorab zur rechtlichen Würdigung des Gerichts äussern können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa- che zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.,
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je mit Hinweisen). Dazu muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Davon zu unterscheiden ist die Beweiswürdigung und die sich darauf stützende Sachverhaltsfeststellung des Gerichts: Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet und muss den Parteien grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3.1).
Prof. B. hat im Auftrag des Beschwerdeführers ein Privatgutachten zu Rechtsfragen erstellt. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei, wes- halb ihm bereits aus diesem Grund das Recht auf Stellungnahme im Grundsatz nicht zusteht. Hinzu kommt, dass nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung selbst den Parteien die richterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden muss. Nach dem Gesagten ist der gestellte Antrag des Rechtsvertreters demnach abzuweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erblickt ein Auslieferungshin- dernis darin, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Abwesen- heitsurteil der „Corte di Assise di Appello di Z.“ vom 4. Juni 2004, d.h. das Urteil der Berufungsinstanz, den minimalen Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der Art. 5 und 6 EMRK nicht genüge (act. 1 S. 7 ff.).
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
5.3 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II).
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Das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussa- gen des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundes- gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten auch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verurteilten aufer- legt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Ab- wesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er-
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messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
5.4
5.4.1 Zum italienischen Gerichtsverfahren ist den vorliegenden Akten zu ent- nehmen, dass alle Verhandlungen erster und zweiter Instanz in Abwesen- heit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Dabei wurde dieser durch seinen frei gewählten Verteidiger bzw. ab dem Berufungsverfahren zusätzlich durch seinen zweiten frei gewählten Verteidiger vertreten. Die Verteidiger haben sich nicht nur an den jeweiligen Verhandlungen beteiligt, sondern auch die ihnen gutscheinenden Anträge gestellt und alle Endent- scheide an die nächste Instanz weiter gezogen. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hat die Verteidigung schliesslich beim Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde erhoben, auf wel- che am 12. Dezember 2006 nicht eingetreten wurde (act. 10.226). 5.4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet in einem ersten Punkt ein, es könne nicht angenommen werden, dass die (dem Beschwerdefüh- rer) zustehenden Rechte im Berufungsverfahren gewährleistet gewesen und die Mängel somit behoben seien, da eine Anfechtung des Abwesen- heitsurteils mit voller Kognition nirgends ersichtlich sei (act. 1 S. 8). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 597 Ziff. 1 der italienischen Strafpro- zessordnung zu verweisen. Danach verfügt die erste Rechtsmittelinstanz – im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rü- gen – über umfassende Kognition. Entgegen der Darstellung des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers bestand demnach für dessen Verteidiger im Berufungsverfahren u.a. die Möglichkeit, die ihrer Auffassung nach im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Verletzungen der Mindestrechte der Verteidigung zu rügen. Namentlich hätten sie eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers, sich zu den Vorwürfen zu äusseren und in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden, ohne weiteres geltend machen können. Solche Rügen wurden indes im italienischen Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt erhoben. Gegenüber den italienischen Gerichten rügten die Verteidiger mit ihren Beschwerden – soweit deren Begründungen aus den angefochtenen Urteilen hervorgehen (act. 10.105A, act. 10.93B) – im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung. Dasselbe ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe des ersten Verteidigers an den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (act. 10.93D). Dass die frei gewählten Vertei- diger des Beschwerdeführers ihre Pflichten verletzt hätten und dieser durch sie beide ungenügend verteidigt worden wäre, wurde weder geltend ge- macht noch bestehen Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im italieni-
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schen Strafverfahren, welches in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, durch alle Instanzen hindurch wirksam verteidigt war.
5.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in einem nächsten Punkt geltend, im Strafverfahren seien die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden, weil die italienischen Strafbehörden weder ord- nungsgemäss vorgeladen, noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung gewährt noch die Möglichkeit eingeräumt hätten, ein Begehren um Neubeurteilung zu stellen (act. 1 S. 7 ff.). Der Rechtsvertreter rügt das Vorgehen der zweiten Instanz, welche den Beschwerdeführer als „latitante- contumace assente“ bezeichnet und nicht persönlich vorgeladen habe, ob- wohl dessen Wohnadresse in der Schweiz allzeit bekannt gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Er führt weiter aus, dass nicht ersichtlich sei, dass das Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden wäre (act. 1 S. 8 f.). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 5.4.2 ausgeführt, lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Verteidigung im Strafverfahren und insbesondere im Rechtsmittelverfahren die Auffassung vertreten hätte, ihr Mandant sei zur Hauptverhandlung nicht ausreichend vorgeladen wor- den oder dessen Verteidigungsrechte seien in anderer Weise missachtet worden. Erst im Vollstreckungsverfahren wurde zum ersten Mal die Rüge der fehlenden Vorladung und der damit begründete Anspruch auf Neubeur- teilung erhoben. Dabei wurde dieser Einwand durch denselben Verteidiger vorgebracht, welcher den Beschwerdeführer im italienischen Strafverfahren von Beginn an durch alle Instanzen hindurch verteidigt hatte (act. 10.93C, act. 10.161A). Gründe, weshalb dieser Verteidiger – in Kenntnis der Akten und der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – mit der Erhebung die- ser Rüge mehrere Jahre zugewartet hat, wurden keine genannt.
Weiter ist hervorzuheben, dass sich die italienischen Gerichte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens – wiederum durch alle Instanzen hindurch – bereits mit diesen Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verworfen haben (act. 10.205, act. 10.210D, act. 10.214). Der erste Verteidiger und ein weiterer, neu mandatierter Ver- teidiger reichten am 7. Januar 2009 jeweils separat namens des Be- schwerdeführers Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte ein (act. 10.220B und act. 10.221A). Ein Entscheid darüber steht noch aus. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, bleibt für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grund- rechtsbeschwerde im Falle des Beschwerdeführers kein Raum.
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Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, weshalb der Beschwerde- führers als „latitante-contumace assente“ bezeichnet wurde. Inwiefern die- se allenfalls unrichtige Bezeichnung eine Verletzung seiner Mindestrechte der Verteidigung zur Folge gehabt haben soll, ist indes nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund können Nachforschungen in diesem Punkt unterblei- ben. Ob der Beschwerdeführer zu den Gerichtsverhandlungen der ersten und zweiten Instanz rechtsgültig vorgeladen wurde und ihm dabei die Säumnisfolgen angedroht wurden, lässt sich den vorliegenden Akten eben- falls nicht entnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sein Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden ist. Ohne seinen grundsätzlichen Anspruch in Frage zu stellen, können diese Punkte vorliegend indes ebenso offen blei- ben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermögen all diese Einwände im Falle des Beschwerdeführers, selbst wenn sie zutreffen sollten, die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat nicht zu rechtfertigen.
5.4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr in die Schweiz gegenüber den italienischen Behörden ein Zustelldomizil in Italien bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft angegeben hatte (act. 10.207 S. 2). Dieses Vorgehen entspricht der Anordnung im italieni- schen Strafverfahren, wonach der im Ausland wohnhafte Beschuldigte ebenso wie der aus der Haft entlassene Beschuldigte ein Zustelldomizil in Italien zu bezeichnen haben (s. Art. 161 Ziff. 3 und Art. 169 Ziff. 2 der ita- lienischen Strafprozessordnung). Erweist sich die Zustellung einer Ge- richtsurkunde am gewählten Zustelldomizil in der Folge als unmöglich, so erfolgt nach der italienischen Strafprozessordnung die Zustellung grund- sätzlich an den Verteidiger (s. Art. 161 Ziff. 4; vergleichbar Art. 87 Abs. 2 und 3 CH-StPO). Unter diesen Umständen erscheint der im Auslieferungs- verfahren geltend gemachte Anspruch auf Zustellung der Vorladungen und der weiteren Gerichtsurkunden an seinem Wohnort in der Schweiz in ver- schiedener Hinsicht als fraglich. Wurden die Vorladungen an die vom Be- schwerdeführer bezeichnete Adresse in Italien und ersatzweise an seinen Verteidiger zugestellt, muss er dies gegen sich gelten lassen. Die Beweis- last dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne gültig zur Gerichts- verhandlung vorgeladen wurde, liegt zwar nach wie vor beim ersuchenden Staat (s. supra Ziff. 5.3). Dass die Vorladungen nicht an die von ihm be- zeichneten Adresse in Italien zugestellt worden seien, hat der Beschwerde- führer allerdings nicht behauptet. Er hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass er sich um die in seinem Verantwortungsbereich liegende Weiterlei- tung der an diese Adresse erfolgten Zustellungen gekümmert hätte. Soweit der Beschwerdeführer demnach lediglich vorbringt, er habe an seinem
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Wohnort in der Schweiz keine Vorladungen erhalten, vermag er damit grundsätzlich noch keine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung zu begründen. 5.4.5 Sodann ist dem Beschwerdeführer zum einen entgegen zu halten, dass er spätestens seit 1999 Kenntnis darüber hat, dass die italienischen Behörden gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet haben. So erging in dieser Sache am 26. Oktober 1998 gegen ihn ein erster Haftbefehl (act. 10.13A), zu dessen Vollstreckung die italienischen Strafverfolgungsbehörden die Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers verlangt haben. Mit Entscheid vom 7. Juli 1999 wurde die Auslieferung gewährt und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien ausgeliefert. Der ihm vor- geworfene Sachverhaltskomplex ist ihm seither bekannt. Der Haftbefehl wurde in der Folge zwar aufgehoben und der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück. Dass seine Haftentlassung weder einem Freispruch noch einer Einstellung gleich kam, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Hinzu kommt, dass es nach seiner Entlassung aus der italienischen Haft ohnehin am Beschwerdeführer gelegen wäre, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte den Kontakt mit seinem Verteidiger aufrecht zu erhal- ten. Zum anderen ist er darauf zu behaften, dass er spätestens im Sommer 2002 sichere Kenntnis nicht nur darüber erlangt hat, dass das Strafverfah- ren fortgesetzt worden war, sondern auch darüber, dass er in seiner Abwe- senheit erstinstanzlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den war. Dies ist aus der am 7. Juli 2002 beim italienischen Konsulat in Y. vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmachtserklärung für einen zweiten Verteidiger zu schliessen. Darin wurde der zweite Vertreter er- mächtigt, zusammen mit oder neben dem bisherigen Verteidiger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und gegen alle prozessleitenden Verfü- gungen zu erheben. Diese Verfahrenssituation ist damit mit den vom Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilten Fällen (EGMR-Urteile T. gegen Italien vom 12. Oktober 1992 und F.C.B. gegen Italien vom
E. 28 Februar 2008, E. 3.2). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.
7.5 Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich verurteilt, weil er sich seit 1992 bis spätestens am 22. April 2002 von der Schweiz aus an einer krimi- nellen Organisation des Typs Mafia namens “cosca C.“ im Gebiete von Z. massgeblich beteiligt haben soll. Gemäss diesem Urteil soll er namentlich mit Mitgliedern dieser Organisation telefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz nach Italien an D. geliefert haben, welche für die illegale Tätigkeit der Organisation bestimmt gewesen seien. Diese Waffen seien zur Machtausübung über das Territorium und im Rahmen des Kampfes ge- gen den Gegnerclan “cosca E.“ eingesetzt worden. Die Organisation “cosca C.“ soll zum Zwecke gehabt haben, die wirtschaftlichen und politischen Ab- läufe in deren Einsatzgebiet zu kontrollieren, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Um dies zu erreichen, habe diese Organisation Gewaltverbre- chen wie Mord, Waffenhandel und Vermögensdelikte veranlasst. Nament- lich sei anlässlich der Auseinandersetzungen mit dem Gegnerclan “cosca E.“ im Januar 1994 deren Führer mit Schusswaffen getötet worden. Der Organisation “cosca C.“ hätten neben dem Beschwerdeführer dessen Schwester F., der am 25. Juli 1992 vom Gegnerclan “cosca E.“ umgebrach-
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te Ehemann dieser Schwester, G., der ebenfalls vom Gegnerclan am
10. März 1994 umgebrachte Bruder H., der am 24. September 1992 umge- brachte I. und weitere Familienmitglieder dieser drei Familien angehört. Diese Organisation habe ihre genaue Zusammensetzung gegen aussen geheim und deren Mitglieder beachteten das so genannte Gesetz der “omertà“ gehalten, d.h. das gegenseitige Verschweigen und das Decken der Mitglieder bezüglich der verübten Delikte.
7.6 Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters können dieser Sachdarstel- lung die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret vorge- worfen, dass er namentlich mit Mitgliedern der kriminellen Organisation te- lefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz aus nach Italien an ein Mitglied der Organisation geliefert habe, welche für deren illegale Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Rechtvertreter nicht geltend und solche sind auch nicht er- sichtlich. Soweit der Rechtsvertreter rügt, das italienische Strafurteil stütze sich auf nicht „beweiskräftige Telefonate“, verkennt er, dass der Rechtshil- ferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden ist (s. supra Ziff. 7.4). Zusammenfassend steht fest, dass die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe vorliegend erfüllt sind, und dementsprechend der Eventualantrag auf Einholung weiterer Auskünfte nicht weiter zu prüfen ist. 7.7 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisati- on unterstützt. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organi- sation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweck- verfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 128 II 361).
Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 7.5 und 7.6) werden im Ausliefe- rungsersuchen dem Beschwerdeführer genau eine solche Beteiligung und solche Aktivitäten vorgeworfen. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Ziff. 1 StGB nicht erfüllt wären, wurde vom Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsvorwurf fällt nach schweizerischem Recht denn auch ohne weiteres unter den Grundtatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Bei diesem Ergebnis
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kann offen bleiben, ob der Sachverhalt allenfalls als Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB zu qualifizieren wäre. Ob sich die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation nach italienischem Recht mit jenen des Art. 260ter StGB decken, ist des Weiteren nicht zu überprüfen, da die Strafnormen nach den Rechts- systemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein brauchen. Gegen die durch die Beschwerdegegnerin im Übrigen vor- genommene rechtliche Qualifikation (Verstoss gegen Art. 33 des Waffen- gesetzes) erhebt der Rechtsvertreter sodann keine Einwendungen. Inwie- fern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Die in diesem Zusam- menhang erhobenen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet.
8.
8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, vorliegend komme der Grundsatz „ne bis in idem“ zum Tragen. Er beruft sich dabei auf ein wegen Verdachts des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial und gegen Art. 224 bis Art. 226 StGB durchgeführtes Ermitt- lungsverfahren der Bundesanwaltschaft, welches in der Folge eingestellt wurde. Nach seiner Auffassung hätten sich sowohl das fragliche Abwesen- heitsurteil sowie das Schweizer Ermittlungsverfahren grossmehrheitlich auf 15 Jahre und länger zurückliegende Telefonanrufe abgestützt. Die Bun- desanwaltschaft hätte die Telefongespräche nicht als beweistauglich erach- tet und das Verfahren deshalb eingestellt. Könne aus den Telefonanrufen nicht auf Waffenlieferungen geschlossen werden, könne daraus – so der Rechtsvertreter weiter – auch nicht eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation abgeleitet werden (act. 1 S. 14 f.).
8.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP).
8.3 Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren einen anderen Deliktszeitraum untersucht und beurteilt hat als die italienischen Strafgerichte. Demzufolge geht sein Einwand bereits aus diesem Grund fehl. Der Rechtsvertreter bestreitet ausserdem ebenso we- nig, dass das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels ausreichender Beweise wieder eingestellt wurde. Anders als ein freisprechendes Urteil oder eine definitive Verfah- renseinstellung aus materiellrechtlichen Gründen (wie z.B. infolge Verjäh-
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rungseintrittes) stellt ein solcher Entscheid grundsätzlich kein Rechtshilfe- hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/1999 vom 26. April 1999, E. 4 - 5). Somit liesse sich auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 9 EAUe und dessen Erstes Zusatzprotokoll kein Auslieferungshin- dernis begründen.
9. Nach Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stehe Art. 4 IRSG einer Auslieferung entgegen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ba- gatelldelikte. Solche Delikte stehen vorliegend eindeutig nicht zur Diskussi- on, weshalb dieser Einwand ins Leere stösst. Unter dem Titel Verhältnis- mässigkeit bringt der Rechtsvertreter weiter vor, die fraglichen Delikte wür- den schon mehr als 16 Jahre zurückliegen, „weshalb eine Auslieferung auch so besehen zu verweigern ist“ (act. 1 S. 14). Wird der lange Zeitablauf seit der Deliktsbegehung als Auslieferungshindernis geltend gemacht, ist Art. 10 EAUe massgebend. Danach wird eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Diese Vor- aussetzung ist nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
10.
10.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen würden, die einer Auslieferung entgegenstehen würden. Seine Auslieferung würde seine Familie regelrecht auseinanderreissen. Zur Be- gründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaft sei und alle Familienmitglieder, zu denen er Kontak- te pflege, in der Schweiz wohnhaft seien. Als weiteren Grund führt er den Gesundheitszustand seiner Ehefrau an, welche aufgrund eines starken Lymphödems am linken Arm im täglichen Leben Unterstützung durch den Ehegatten bedürfe (act. 1 S. 12). Er wendet weiter ein, dass es der Ehefrau aufgrund ihrer starken Erkrankung nicht möglich sei, 15 bis 18 Stunden Zug zu fahren, um ihn im Strafvollzug in Z. zu besuchen. Überdies verfüge sei- ne Familien nicht über ausreichend finanzielle Mittel für regelmässige Rei- sen nach Italien. Schliesslich bestünde keine Gewähr, dass Briefe und An- rufe den Beschwerdeführer im italienischen Strafvollzug erreichen würden und dieser frei kommunizieren könne. Diesbezüglich seine allfällige Garan- tien einzuholen (act. 1 S. 13). 10.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blos-
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se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittleren Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. 10.3 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersicht- lich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entge- genstehen könnten. Auch beim Vollzug der Strafe in der Schweiz würde der Beschwerdeführer von der Familie für mehrere Jahre getrennt. Insbe- sondere wäre auch in diesem Falle die Unterstützung der Ehefrau im tägli- chen Leben ausgeschlossen. Der Kontakt zur Familie wäre zwar leichter, wenn die Strafe in der Schweiz vollstreckt würde. In diesem Sinne wird die Strafvollstreckung in Italien für die Familie des Beschwerdeführers eine grössere Belastung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichti- gung des Gesundheitszustandes der Ehefrau nicht wesentlich über das Üb- liche hinaus und stellt mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des ersu- chenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Lasten gelegten Delikte und stel- len kein Auslieferungshindernis dar. Italien hat sodann die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr gel- tenden Vertrauensprinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Italien mit der Schweiz durch einen Staatsvertrag verbun- den sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen
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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. Sep- tember 2003, E. 6.3). Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die italienischen Behörden den brieflichen und telefonischen Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – über die grundrechts- konformen Einschränkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK hinaus – nicht gewährleisten würden, wurden nicht genannt und sind auch nicht an- satzweise ersichtlich. Für die beantragte Einholung von Garantien besteht demnach kein Anlass. Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerde- führers seine rechtshilfeweise Auslieferung an Italien nicht als menschen- rechtswidrig erscheinen. 11.
11.1 Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Eventualstandpunkt, die Schweiz habe die stellvertretende Strafvoll- streckung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG zu übernehmen (act. 1 S. 13 f.). 11.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MO- REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).
Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120
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E. 3c). Wie der Rechtsvertreter selber anerkennt (act. 1 S. 13), wäre diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt.
12. Die weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ste- hen einer Auslieferung nicht entgegen. So ist nicht ersichtlich, unter wel- chem Titel die vom Rechtsvertreter als „mediale Vorverurteilung“ bezeich- nete Berichterstattung über die Verhaftung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 6) ein Auslieferungshindernis zu begründen vermag. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb eine nach Darstellung des Rechtsvertreters „offensichtlich falsche Verurteilung“ einen Verfahrensmangel bzw. ein Aus- lieferungshindernis darstellen soll, wenn in zweiter Instanz ein Freispruch in diesem Punkt erfolgt ist und die Auslieferung für den fraglichen Vorwurf gar nicht verlangt wurde. Andere Auslieferungshindernisse werden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist damit abzuwei- sen. In dieser Situation besteht kein Raum für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grundrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Abwesenheitsurteil (Art. 3 2. ZP EAUe)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.234
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte, welche sich auf eine zwischen zwei verfeindeten Familien geführte Mafia-Fehde in Z. (Italien) bezogen, erliess der dortige Untersuchungsrichter am
26. Oktober 1998 einen Haftbefehl gegen den italienischen Staatsangehö- rigen A. u.a. wegen Waffendelikten und Hehlerei. Gestützt darauf haben die italienischen Behörden um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung an Italien ersucht. Mit diplomatischer Note vom 1. April 1999 hat die italieni- sche Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.13.A). Mit Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) vom 7. Juli 1999, welcher von A. nicht ange- fochten worden war, wurde die Auslieferung in der Folge vollzogen (act. 10.29).
B. Im Zusammenhang mit dem gleichen Strafverfahren hat Interpol Rom mit Meldung vom 18. Mai 2006 gestützt auf eine Vollstreckungsanordnung der Staatsanwaltschaft von Z. vom 19. Januar 2005 zum zweiten Mal um Ver- haftung von A. ersucht (act. 10.94). Die Auslieferung wurde nun zur Voll- streckung der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung von A. verlangt. Man- gels Fluchtgefahr hat das Bundesamt die beantragte Festnahme zunächst abgelehnt und vorgängig die Einreichung des formellen Auslieferungsersu- chens verlangt (act. 10.99, act. 10.102).
Mit diplomatischer Note vom 17. Oktober 2006 hat die italienische Bot- schaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen eingereicht (act. 10.105a). Dieses stützt sich auf das Urteil des Berufungsgerichts von Z. vom 4. Juni 2004. Danach wurde A. zu elf Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation und Waffendelikten verur- teilt.
C. In der Folge erliess das Bundesamt am 19. Oktober 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 10.106). Dieser wurde mit Verfügung vom
24. November 2006 vorläufig ausser Vollzug gesetzt und A. unter Auflagen aus der Auslieferungshaft entlassen. Die gegen den Auslieferungshaftbe- fehl erhobene Beschwerde bzw. das Beschwerdeverfahren wurde darauf- hin zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (act. 10.178).
D. Angesichts der durch den italienischen Rechtsvertreter von A. erfolgten Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte sowie einer Nichtigkeitsbeschwerde beim dafür zuständigen italienischen Berufungsgericht bat das Bundesamt die italienischen Behör-
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den mit diplomatischer Note vom 22. November 2007 um Mitteilung, ob diese am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 10.199). Nach mehrmali- gem Nachfragen (act. 10.201, act. 10.204) erklärte das italienische Justiz- ministerium mit Fax vom 11. März 2008, dass die italienischen Behörden daran festhielten (act. 10.205). Auf Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212) teilte das italienische Justizministerium mit Note vom
25. September 2008 sodann mit, dass die in Italien geführte Nichtigkeitsbe- schwerde mit Entscheid des Appellationsgerichts von Z. vom 16. Januar 2008 abgelehnt und dieser Entscheid am 1. Juli 2008 durch die Nichteintre- tensverfügung des Kassationsgerichts in Rom rechtskräftig geworden sei (act. 10.214). Auf mehrfache Anfrage des Bundesamtes hin (act. 10.212, act. 10.215, act. 10.219) gab die italienische Botschaft mit Note vom
17. April 2009 weiter an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte am 10. März 2009 mitgeteilt habe, dass die Beschwerde mit Ent- scheid vom 12. Dezember 2006 als unzulässig bezeichnet worden sei und dass die Verteidigung am 7. Januar 2009 eine neue Beschwerde einge- reicht habe (act. 10.226). Die italienischen Behörden erklärten abschlies- send, dass unter diesen Umständen ein möglichst baldiger Entscheid über die Auslieferung gewünscht werde.
Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juni 2009 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Italien zur Vollstreckung für die dem Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsent- scheid vom 16. Juni 2009 sei aufzuheben und dem Auslieferungsersuchen sei nicht stattzugeben (act. 1). Im Eventualstandpunkt verlangt A. die Auf- hebung des Auslieferungsentscheides und die Rückweisung der „Ausliefe- rungssache“ an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (act. 1 S. 3). Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird subeventualiter eine Ergänzung des Auslieferungsentscheides durch eine Garantieerklärung der italieni- schen Behörden beantragt (act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 14. August 2009 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter noch weitere Unterlagen einreichen (act. 8, 8.1-3), welche dem Bundesamt zur Kenntnis zugestellt werden (act. 9).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Mit Eingabe vom 7. Sep- tember 2009 erstattet der Rechtsvertreter von A. die Beschwerdereplik (act. 12), welche dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt wird (act. 13). Mit Eingabe 15. Oktober 2009 beantragt der Rechtsvertreter von A., es sei
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mit der Urteilsfällung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte zuzuwarten, da dies in absehbarer Zeit sein werde (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten ist die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3). 2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter
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am 18. Juni 2009 eröffnet (act. 10.233). Die Beschwerde vom 17. Juli 2009 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
4. Mit Blick auf das Auslieferungsverfahren an sich macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst verschiedene Gehörsverletzungen gel- tend.
4.1 In einem ersten Punkt rügt er, dass sich die Beschwerdegegnerin im ange- fochtenen Entscheid mit den gerügten Verfahrensmängel „nur oberfläch- lich“ und nicht „in genügendem qualitativem Masse“ auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 6).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 29 ff. VwVG (insb. Art. 32 und 35) konkretisiert, welche so- wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, S. 437 N. 472). Aus dieser Verfassungsbestimmung fliesst insbesondere das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid. Für die Partei muss die Begründung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vor- bringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu-
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führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft be- gründeten Entscheides kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdegegnerin hat die Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. In- wiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einzelnen nicht nachgekommen sein soll, hat der Rechtsvertreter über seine pau- schalen Behauptungen hinaus auch nicht dargelegt. Die Rüge ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen.
4.2 In einem weiteren Punkt bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und weitere Abhöraktionen stattgefunden hätten, und verlangt Einsicht in die entsprechenden (Abhör-)Unterlagen. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der Verteidigungsrechte gegen die Zulässigkeit der Ausliefe- rung überprüft werden können müssen. Seiner Auffassung nach habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert und dadurch dessen rechtliches Gehör verletzt (act. 1 S. 5). Die Ausführungen des Rechtsvertreters, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers „vermutlich“ Telefonkontrollen und wei- tere Abhöraktionen stattgefunden hätten, findet in den Akten des Ausliefe- rungsverfahrens keine Stütze. Für eine solche Vorgehensweise bestand im Übrigen auch kein Anlass. Gemäss Art. 18a Abs. 1 IRSG kann das Bun- desamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten eine Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs anordnen. Vorliegend lag weder ein solches Ersuchen vor, noch war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt. Die in die- sem Zusammenhang erhobenen Vorbringen des Rechtsvertreters gehen daher fehl. 4.3 Sodann beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Be- schwerdeschrift, dass Prof. B. „im Sinne des rechtlichen Gehörs“ die Mög- lichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sei, soweit die geltend gemachte Gehörsverletzung als leichter Mangel beurteilt werde (act. 1 S. 7). Mit an- deren Worten soll sich nach Auffassung des Rechtsvertreters ein Dritter vorab zur rechtlichen Würdigung des Gerichts äussern können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa- che zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.,
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je mit Hinweisen). Dazu muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Davon zu unterscheiden ist die Beweiswürdigung und die sich darauf stützende Sachverhaltsfeststellung des Gerichts: Diese wird regelmässig erst im Entscheid selbst begründet und muss den Parteien grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3.1).
Prof. B. hat im Auftrag des Beschwerdeführers ein Privatgutachten zu Rechtsfragen erstellt. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei, wes- halb ihm bereits aus diesem Grund das Recht auf Stellungnahme im Grundsatz nicht zusteht. Hinzu kommt, dass nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung selbst den Parteien die richterliche Beweiswürdigung grundsätzlich nicht vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden muss. Nach dem Gesagten ist der gestellte Antrag des Rechtsvertreters demnach abzuweisen.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erblickt ein Auslieferungshin- dernis darin, dass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Abwesen- heitsurteil der „Corte di Assise di Appello di Z.“ vom 4. Juni 2004, d.h. das Urteil der Berufungsinstanz, den minimalen Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der Art. 5 und 6 EMRK nicht genüge (act. 1 S. 7 ff.).
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Diese Ent- scheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betref- fende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzufüh- ren (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).
5.3 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II).
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Das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht ist von zentraler Bedeutung sowohl für dessen Recht, gehört zu werden, als auch für die Notwendigkeit, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen und diese den Aussa- gen des Opfers und der Zeugen gegenüberzustellen (BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundes- gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verur- teilten auch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlan- gen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet oder sei- ne Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff., je m.w.H.). Ein Verzicht setzt allerdings voraus, dass der Verfolgte zur Gerichtsverhandlung gültig vorgeladen wurde. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verurteilten aufer- legt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004, E. 3.3 und 3.4).
Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertre- ten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Ab- wesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er-
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messensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesge- richts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2).
5.4
5.4.1 Zum italienischen Gerichtsverfahren ist den vorliegenden Akten zu ent- nehmen, dass alle Verhandlungen erster und zweiter Instanz in Abwesen- heit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Dabei wurde dieser durch seinen frei gewählten Verteidiger bzw. ab dem Berufungsverfahren zusätzlich durch seinen zweiten frei gewählten Verteidiger vertreten. Die Verteidiger haben sich nicht nur an den jeweiligen Verhandlungen beteiligt, sondern auch die ihnen gutscheinenden Anträge gestellt und alle Endent- scheide an die nächste Instanz weiter gezogen. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs hat die Verteidigung schliesslich beim Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde erhoben, auf wel- che am 12. Dezember 2006 nicht eingetreten wurde (act. 10.226). 5.4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet in einem ersten Punkt ein, es könne nicht angenommen werden, dass die (dem Beschwerdefüh- rer) zustehenden Rechte im Berufungsverfahren gewährleistet gewesen und die Mängel somit behoben seien, da eine Anfechtung des Abwesen- heitsurteils mit voller Kognition nirgends ersichtlich sei (act. 1 S. 8). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 597 Ziff. 1 der italienischen Strafpro- zessordnung zu verweisen. Danach verfügt die erste Rechtsmittelinstanz – im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rü- gen – über umfassende Kognition. Entgegen der Darstellung des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers bestand demnach für dessen Verteidiger im Berufungsverfahren u.a. die Möglichkeit, die ihrer Auffassung nach im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Verletzungen der Mindestrechte der Verteidigung zu rügen. Namentlich hätten sie eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers, sich zu den Vorwürfen zu äusseren und in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden, ohne weiteres geltend machen können. Solche Rügen wurden indes im italienischen Strafverfahren zu keinem Zeitpunkt erhoben. Gegenüber den italienischen Gerichten rügten die Verteidiger mit ihren Beschwerden – soweit deren Begründungen aus den angefochtenen Urteilen hervorgehen (act. 10.105A, act. 10.93B) – im Wesentlichen die richterliche Beweiswürdigung. Dasselbe ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe des ersten Verteidigers an den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (act. 10.93D). Dass die frei gewählten Vertei- diger des Beschwerdeführers ihre Pflichten verletzt hätten und dieser durch sie beide ungenügend verteidigt worden wäre, wurde weder geltend ge- macht noch bestehen Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im italieni-
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schen Strafverfahren, welches in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, durch alle Instanzen hindurch wirksam verteidigt war.
5.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in einem nächsten Punkt geltend, im Strafverfahren seien die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden, weil die italienischen Strafbehörden weder ord- nungsgemäss vorgeladen, noch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung gewährt noch die Möglichkeit eingeräumt hätten, ein Begehren um Neubeurteilung zu stellen (act. 1 S. 7 ff.). Der Rechtsvertreter rügt das Vorgehen der zweiten Instanz, welche den Beschwerdeführer als „latitante- contumace assente“ bezeichnet und nicht persönlich vorgeladen habe, ob- wohl dessen Wohnadresse in der Schweiz allzeit bekannt gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Er führt weiter aus, dass nicht ersichtlich sei, dass das Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden wäre (act. 1 S. 8 f.). Wie bereits vorstehend unter Ziff. 5.4.2 ausgeführt, lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Verteidigung im Strafverfahren und insbesondere im Rechtsmittelverfahren die Auffassung vertreten hätte, ihr Mandant sei zur Hauptverhandlung nicht ausreichend vorgeladen wor- den oder dessen Verteidigungsrechte seien in anderer Weise missachtet worden. Erst im Vollstreckungsverfahren wurde zum ersten Mal die Rüge der fehlenden Vorladung und der damit begründete Anspruch auf Neubeur- teilung erhoben. Dabei wurde dieser Einwand durch denselben Verteidiger vorgebracht, welcher den Beschwerdeführer im italienischen Strafverfahren von Beginn an durch alle Instanzen hindurch verteidigt hatte (act. 10.93C, act. 10.161A). Gründe, weshalb dieser Verteidiger – in Kenntnis der Akten und der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – mit der Erhebung die- ser Rüge mehrere Jahre zugewartet hat, wurden keine genannt.
Weiter ist hervorzuheben, dass sich die italienischen Gerichte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens – wiederum durch alle Instanzen hindurch – bereits mit diesen Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verworfen haben (act. 10.205, act. 10.210D, act. 10.214). Der erste Verteidiger und ein weiterer, neu mandatierter Ver- teidiger reichten am 7. Januar 2009 jeweils separat namens des Be- schwerdeführers Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte ein (act. 10.220B und act. 10.221A). Ein Entscheid darüber steht noch aus. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, bleibt für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grund- rechtsbeschwerde im Falle des Beschwerdeführers kein Raum.
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Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, weshalb der Beschwerde- führers als „latitante-contumace assente“ bezeichnet wurde. Inwiefern die- se allenfalls unrichtige Bezeichnung eine Verletzung seiner Mindestrechte der Verteidigung zur Folge gehabt haben soll, ist indes nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund können Nachforschungen in diesem Punkt unterblei- ben. Ob der Beschwerdeführer zu den Gerichtsverhandlungen der ersten und zweiten Instanz rechtsgültig vorgeladen wurde und ihm dabei die Säumnisfolgen angedroht wurden, lässt sich den vorliegenden Akten eben- falls nicht entnehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sein Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung sowie öffentliche Urteils- verkündung gewahrt worden ist. Ohne seinen grundsätzlichen Anspruch in Frage zu stellen, können diese Punkte vorliegend indes ebenso offen blei- ben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vermögen all diese Einwände im Falle des Beschwerdeführers, selbst wenn sie zutreffen sollten, die Ableh- nung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat nicht zu rechtfertigen.
5.4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr in die Schweiz gegenüber den italienischen Behörden ein Zustelldomizil in Italien bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft angegeben hatte (act. 10.207 S. 2). Dieses Vorgehen entspricht der Anordnung im italieni- schen Strafverfahren, wonach der im Ausland wohnhafte Beschuldigte ebenso wie der aus der Haft entlassene Beschuldigte ein Zustelldomizil in Italien zu bezeichnen haben (s. Art. 161 Ziff. 3 und Art. 169 Ziff. 2 der ita- lienischen Strafprozessordnung). Erweist sich die Zustellung einer Ge- richtsurkunde am gewählten Zustelldomizil in der Folge als unmöglich, so erfolgt nach der italienischen Strafprozessordnung die Zustellung grund- sätzlich an den Verteidiger (s. Art. 161 Ziff. 4; vergleichbar Art. 87 Abs. 2 und 3 CH-StPO). Unter diesen Umständen erscheint der im Auslieferungs- verfahren geltend gemachte Anspruch auf Zustellung der Vorladungen und der weiteren Gerichtsurkunden an seinem Wohnort in der Schweiz in ver- schiedener Hinsicht als fraglich. Wurden die Vorladungen an die vom Be- schwerdeführer bezeichnete Adresse in Italien und ersatzweise an seinen Verteidiger zugestellt, muss er dies gegen sich gelten lassen. Die Beweis- last dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne gültig zur Gerichts- verhandlung vorgeladen wurde, liegt zwar nach wie vor beim ersuchenden Staat (s. supra Ziff. 5.3). Dass die Vorladungen nicht an die von ihm be- zeichneten Adresse in Italien zugestellt worden seien, hat der Beschwerde- führer allerdings nicht behauptet. Er hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass er sich um die in seinem Verantwortungsbereich liegende Weiterlei- tung der an diese Adresse erfolgten Zustellungen gekümmert hätte. Soweit der Beschwerdeführer demnach lediglich vorbringt, er habe an seinem
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Wohnort in der Schweiz keine Vorladungen erhalten, vermag er damit grundsätzlich noch keine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung zu begründen. 5.4.5 Sodann ist dem Beschwerdeführer zum einen entgegen zu halten, dass er spätestens seit 1999 Kenntnis darüber hat, dass die italienischen Behörden gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet haben. So erging in dieser Sache am 26. Oktober 1998 gegen ihn ein erster Haftbefehl (act. 10.13A), zu dessen Vollstreckung die italienischen Strafverfolgungsbehörden die Auslieferung des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers verlangt haben. Mit Entscheid vom 7. Juli 1999 wurde die Auslieferung gewährt und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien ausgeliefert. Der ihm vor- geworfene Sachverhaltskomplex ist ihm seither bekannt. Der Haftbefehl wurde in der Folge zwar aufgehoben und der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück. Dass seine Haftentlassung weder einem Freispruch noch einer Einstellung gleich kam, musste dem Beschwerdeführer klar sein. Hinzu kommt, dass es nach seiner Entlassung aus der italienischen Haft ohnehin am Beschwerdeführer gelegen wäre, zur Wahrung seiner prozessualen Rechte den Kontakt mit seinem Verteidiger aufrecht zu erhal- ten. Zum anderen ist er darauf zu behaften, dass er spätestens im Sommer 2002 sichere Kenntnis nicht nur darüber erlangt hat, dass das Strafverfah- ren fortgesetzt worden war, sondern auch darüber, dass er in seiner Abwe- senheit erstinstanzlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den war. Dies ist aus der am 7. Juli 2002 beim italienischen Konsulat in Y. vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vollmachtserklärung für einen zweiten Verteidiger zu schliessen. Darin wurde der zweite Vertreter er- mächtigt, zusammen mit oder neben dem bisherigen Verteidiger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und gegen alle prozessleitenden Verfü- gungen zu erheben. Diese Verfahrenssituation ist damit mit den vom Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilten Fällen (EGMR-Urteile T. gegen Italien vom 12. Oktober 1992 und F.C.B. gegen Italien vom
28. August 1991), auf welche sich der Rechtsvertreter beruft (act. 1 S. 11), nicht vergleichbar. Da der Beschwerdeführer von seiner Verurteilung wusste, hätte er dem- nach in der Folge die Möglichkeit gehabt, all seine Einwände gegen das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil im Rechtsmittelverfahren vorzubringen und persönlich am weiteren Verfahren teilzunehmen. Stattdessen zog er es nachweislich vor, seine Verteidigung ausschliesslich den beiden frei ge- wählten Rechtsvertretern zu überlassen. Wählt er diese Verteidigungsstra- tegie, muss er sich das weitere Vorgehen seiner Verteidiger anrechnen las- sen und kann sich nicht auf den fehlenden Kontakt zu diesen berufen. Die beiden Verteidiger haben es in der Folge – in Kenntnis der Akten und der
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Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – unterlassen, eine Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung geltend zu machen (s. supra Ziff. 5.4.2). Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, der Be- schwerdeführer habe im Strafverfahren implizit auf deren Geltendmachung verzichtet. Von einer Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, selbst wenn die italienischen Behörden den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig vorgeladen haben soll- ten. Beruft sich der Beschwerdeführer erst nach dem ungünstigen Ausgang des Strafverfahrens und Ausschöpfung aller Rechtsmittel auf diese Min- destrechte, verstösst ein solches Verhalten überdies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
5.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim er- suchenden Staat. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbe- gründet.
6. Zum italienischen Strafverfahren bringt der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers sodann vor, dass dem Beschwerdeführer nicht die Ausliefe- rungshaft im Jahr 1999 angerechnet worden sei. Seiner Auffassung nach handle es sich dabei um einen als Mangel des italienischen Strafverfahrens (act. 1 S. 8 f.). Ob die Auslieferungshaft nicht angerechnet wurde, braucht vorliegend nicht abgeklärt zu werden. Die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft beschlägt landesinter- nes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Ausliefe- rungsersuchens nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.98+117 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Soweit der Rechtsvertreter mit seinen Ausführungen ein Auslieferungshindernis begründen wollte, stösst auch dieser Einwand ins Leere.
7.
7.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt seien.
Zur Begründung führt er zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Aktivitäten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, welche eine Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisa- tion und wegen Waffendelikten hätten rechtfertigten können (act. 1 S. 15 f.). Ausser der verbalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei Mit- glied einer kriminellen Organisation und des Hinweises auf die sich aus den aus schweizerischer Sicht nicht beweiskräftigen Telefonaten ergebenden Waffenlieferungen, erfahre man aus den Akten nichts Konkretes. Auch
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könne nicht überprüft werden, inwiefern sich die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach italienischem Recht mit jenen des Art. 260ter StGB decken würden. Im Eventualstandpunkt verlangt der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG die Ergänzung der Auslieferungsunterlagen (act. 1 S. 16).
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizu- fügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli- chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähi- ge Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshil- ferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 7.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei- ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterla- gen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). 7.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im
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Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom
5. Juli 2007, E. 6.1).
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H., Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.6 vom
28. Februar 2008, E. 3.2). Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.
7.5 Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich verurteilt, weil er sich seit 1992 bis spätestens am 22. April 2002 von der Schweiz aus an einer krimi- nellen Organisation des Typs Mafia namens “cosca C.“ im Gebiete von Z. massgeblich beteiligt haben soll. Gemäss diesem Urteil soll er namentlich mit Mitgliedern dieser Organisation telefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz nach Italien an D. geliefert haben, welche für die illegale Tätigkeit der Organisation bestimmt gewesen seien. Diese Waffen seien zur Machtausübung über das Territorium und im Rahmen des Kampfes ge- gen den Gegnerclan “cosca E.“ eingesetzt worden. Die Organisation “cosca C.“ soll zum Zwecke gehabt haben, die wirtschaftlichen und politischen Ab- läufe in deren Einsatzgebiet zu kontrollieren, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Um dies zu erreichen, habe diese Organisation Gewaltverbre- chen wie Mord, Waffenhandel und Vermögensdelikte veranlasst. Nament- lich sei anlässlich der Auseinandersetzungen mit dem Gegnerclan “cosca E.“ im Januar 1994 deren Führer mit Schusswaffen getötet worden. Der Organisation “cosca C.“ hätten neben dem Beschwerdeführer dessen Schwester F., der am 25. Juli 1992 vom Gegnerclan “cosca E.“ umgebrach-
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te Ehemann dieser Schwester, G., der ebenfalls vom Gegnerclan am
10. März 1994 umgebrachte Bruder H., der am 24. September 1992 umge- brachte I. und weitere Familienmitglieder dieser drei Familien angehört. Diese Organisation habe ihre genaue Zusammensetzung gegen aussen geheim und deren Mitglieder beachteten das so genannte Gesetz der “omertà“ gehalten, d.h. das gegenseitige Verschweigen und das Decken der Mitglieder bezüglich der verübten Delikte.
7.6 Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters können dieser Sachdarstel- lung die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in genügender Form entnommen werden. Es wird dem Beschwerdeführer konkret vorge- worfen, dass er namentlich mit Mitgliedern der kriminellen Organisation te- lefonische Kontakte gepflegt und mindestens einmal im Zeitraum Ende 1992 bis März 1993 Schusswaffen von der Schweiz aus nach Italien an ein Mitglied der Organisation geliefert habe, welche für deren illegale Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che macht der Rechtvertreter nicht geltend und solche sind auch nicht er- sichtlich. Soweit der Rechtsvertreter rügt, das italienische Strafurteil stütze sich auf nicht „beweiskräftige Telefonate“, verkennt er, dass der Rechtshil- ferichter grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden ist (s. supra Ziff. 7.4). Zusammenfassend steht fest, dass die formellen Vor- aussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe vorliegend erfüllt sind, und dementsprechend der Eventualantrag auf Einholung weiterer Auskünfte nicht weiter zu prüfen ist. 7.7 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern oder wer solch eine Organisati- on unterstützt. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organi- sation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweck- verfolgung Aktivitäten entfalten (BGE 128 II 361).
Wie vorstehend ausgeführt (s. supra Ziff. 7.5 und 7.6) werden im Ausliefe- rungsersuchen dem Beschwerdeführer genau eine solche Beteiligung und solche Aktivitäten vorgeworfen. Dass die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Ziff. 1 StGB nicht erfüllt wären, wurde vom Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Sachverhaltsvorwurf fällt nach schweizerischem Recht denn auch ohne weiteres unter den Grundtatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Bei diesem Ergebnis
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kann offen bleiben, ob der Sachverhalt allenfalls als Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB zu qualifizieren wäre. Ob sich die Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation nach italienischem Recht mit jenen des Art. 260ter StGB decken, ist des Weiteren nicht zu überprüfen, da die Strafnormen nach den Rechts- systemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein brauchen. Gegen die durch die Beschwerdegegnerin im Übrigen vor- genommene rechtliche Qualifikation (Verstoss gegen Art. 33 des Waffen- gesetzes) erhebt der Rechtsvertreter sodann keine Einwendungen. Inwie- fern diese nicht zutreffen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Voraus- setzung der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Die in diesem Zusam- menhang erhobenen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet.
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8.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, vorliegend komme der Grundsatz „ne bis in idem“ zum Tragen. Er beruft sich dabei auf ein wegen Verdachts des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial und gegen Art. 224 bis Art. 226 StGB durchgeführtes Ermitt- lungsverfahren der Bundesanwaltschaft, welches in der Folge eingestellt wurde. Nach seiner Auffassung hätten sich sowohl das fragliche Abwesen- heitsurteil sowie das Schweizer Ermittlungsverfahren grossmehrheitlich auf 15 Jahre und länger zurückliegende Telefonanrufe abgestützt. Die Bun- desanwaltschaft hätte die Telefongespräche nicht als beweistauglich erach- tet und das Verfahren deshalb eingestellt. Könne aus den Telefonanrufen nicht auf Waffenlieferungen geschlossen werden, könne daraus – so der Rechtsvertreter weiter – auch nicht eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation abgeleitet werden (act. 1 S. 14 f.).
8.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP).
8.3 Der Rechtsvertreter bestreitet nicht, dass die Bundesanwaltschaft in ihrem Verfahren einen anderen Deliktszeitraum untersucht und beurteilt hat als die italienischen Strafgerichte. Demzufolge geht sein Einwand bereits aus diesem Grund fehl. Der Rechtsvertreter bestreitet ausserdem ebenso we- nig, dass das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels ausreichender Beweise wieder eingestellt wurde. Anders als ein freisprechendes Urteil oder eine definitive Verfah- renseinstellung aus materiellrechtlichen Gründen (wie z.B. infolge Verjäh-
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rungseintrittes) stellt ein solcher Entscheid grundsätzlich kein Rechtshilfe- hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/1999 vom 26. April 1999, E. 4 - 5). Somit liesse sich auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art. 9 EAUe und dessen Erstes Zusatzprotokoll kein Auslieferungshin- dernis begründen.
9. Nach Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stehe Art. 4 IRSG einer Auslieferung entgegen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ba- gatelldelikte. Solche Delikte stehen vorliegend eindeutig nicht zur Diskussi- on, weshalb dieser Einwand ins Leere stösst. Unter dem Titel Verhältnis- mässigkeit bringt der Rechtsvertreter weiter vor, die fraglichen Delikte wür- den schon mehr als 16 Jahre zurückliegen, „weshalb eine Auslieferung auch so besehen zu verweigern ist“ (act. 1 S. 14). Wird der lange Zeitablauf seit der Deliktsbegehung als Auslieferungshindernis geltend gemacht, ist Art. 10 EAUe massgebend. Danach wird eine Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Diese Vor- aussetzung ist nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
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10.1 Unter Berufung auf Art. 8 EMRK lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen würden, die einer Auslieferung entgegenstehen würden. Seine Auslieferung würde seine Familie regelrecht auseinanderreissen. Zur Be- gründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaft sei und alle Familienmitglieder, zu denen er Kontak- te pflege, in der Schweiz wohnhaft seien. Als weiteren Grund führt er den Gesundheitszustand seiner Ehefrau an, welche aufgrund eines starken Lymphödems am linken Arm im täglichen Leben Unterstützung durch den Ehegatten bedürfe (act. 1 S. 12). Er wendet weiter ein, dass es der Ehefrau aufgrund ihrer starken Erkrankung nicht möglich sei, 15 bis 18 Stunden Zug zu fahren, um ihn im Strafvollzug in Z. zu besuchen. Überdies verfüge sei- ne Familien nicht über ausreichend finanzielle Mittel für regelmässige Rei- sen nach Italien. Schliesslich bestünde keine Gewähr, dass Briefe und An- rufe den Beschwerdeführer im italienischen Strafvollzug erreichen würden und dieser frei kommunizieren könne. Diesbezüglich seine allfällige Garan- tien einzuholen (act. 1 S. 13). 10.2 Grundsätzlich rechtfertigt Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H). Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blos-
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se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschlies- send würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittleren Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. 10.3 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersicht- lich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entge- genstehen könnten. Auch beim Vollzug der Strafe in der Schweiz würde der Beschwerdeführer von der Familie für mehrere Jahre getrennt. Insbe- sondere wäre auch in diesem Falle die Unterstützung der Ehefrau im tägli- chen Leben ausgeschlossen. Der Kontakt zur Familie wäre zwar leichter, wenn die Strafe in der Schweiz vollstreckt würde. In diesem Sinne wird die Strafvollstreckung in Italien für die Familie des Beschwerdeführers eine grössere Belastung darstellen. Diese geht jedoch auch unter Berücksichti- gung des Gesundheitszustandes der Ehefrau nicht wesentlich über das Üb- liche hinaus und stellt mit Blick auf das Strafverfolgungsinteresse des ersu- chenden Staates noch keinen unzulässigen Eingriff dar. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Lasten gelegten Delikte und stel- len kein Auslieferungshindernis dar. Italien hat sodann die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr gel- tenden Vertrauensprinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Italien mit der Schweiz durch einen Staatsvertrag verbun- den sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen
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notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. Sep- tember 2003, E. 6.3). Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die italienischen Behörden den brieflichen und telefonischen Kontakt zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – über die grundrechts- konformen Einschränkungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK hinaus – nicht gewährleisten würden, wurden nicht genannt und sind auch nicht an- satzweise ersichtlich. Für die beantragte Einholung von Garantien besteht demnach kein Anlass. Insgesamt lassen die Vorbringen des Beschwerde- führers seine rechtshilfeweise Auslieferung an Italien nicht als menschen- rechtswidrig erscheinen. 11.
11.1 Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Eventualstandpunkt, die Schweiz habe die stellvertretende Strafvoll- streckung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG zu übernehmen (act. 1 S. 13 f.). 11.2 Nach innerstaatlichem Recht kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Art. 37 Abs. 1 IRSG). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter Erwägung 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Artikel 37 Abs. 1 IRSG. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Ausliefe- rung darf demgemäss nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG ver- weigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MO- REILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4).
Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen. Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstre- ckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120
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E. 3c). Wie der Rechtsvertreter selber anerkennt (act. 1 S. 13), wäre diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt.
12. Die weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ste- hen einer Auslieferung nicht entgegen. So ist nicht ersichtlich, unter wel- chem Titel die vom Rechtsvertreter als „mediale Vorverurteilung“ bezeich- nete Berichterstattung über die Verhaftung des Beschwerdeführers (act. 1 S. 6) ein Auslieferungshindernis zu begründen vermag. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb eine nach Darstellung des Rechtsvertreters „offensichtlich falsche Verurteilung“ einen Verfahrensmangel bzw. ein Aus- lieferungshindernis darstellen soll, wenn in zweiter Instanz ein Freispruch in diesem Punkt erfolgt ist und die Auslieferung für den fraglichen Vorwurf gar nicht verlangt wurde. Andere Auslieferungshindernisse werden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist damit abzuwei- sen. In dieser Situation besteht kein Raum für die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Grundrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4’000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Februar 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Wyssen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).