Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 6, 6A-6D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 7). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 8 und 8A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 13A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 13). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 16).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 17a, 23).
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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
16. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 40a, 49).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Marcel Strehler, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Ver- fahrensakten, Urkunde 65).
H. Am 7. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.2).
I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2016 (B 241‘105) sei aufzuheben, und das Auslieferungsbegehren vom 16. Februar bzw.
15. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.00 zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei so lange zu sistieren, bis in Italien rechts- kräftig darüber entschieden wurde, ob in der Schweiz tatsächlich eine Ndrangheta- Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiert, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt sein soll.
4. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Beschwerdefüh- rer sei sowohl für das Beschwerde- als auch für das Auslieferungsverfahren ange- messen zu entschädigen.
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 20. Januar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 24. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7). Mit der Beschwerdeantwort reichte das BJ die Verfahrensakten ein (act. 6.1).
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K. A. nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2017 innert erstreckter Frist zur Be- schwerdeantwort des BJ Stellung (act. 9). Die Duplik des BJ vom 6. März 2017 wurde A. am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).
L. Das Schreiben vom 14. März 2017, mit welchem A. zur Duplik des BJ unauf- gefordert Stellung nahm, wurde dem BJ am 15. März 2017 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 13, 14).
M. Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchte A. die Beschwerdekammer um rechtshilfeweisen Beizug des Entscheides des italienischen Kassationsge- richtes betreffend B. (act. 15). Dieses Schreiben wurde dem BJ am 21. Juni 2017 zugestellt (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
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137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2016 wurde am 9. Januar 2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 4 ff.; act. 9, S. 3 f.).
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E. 3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
E. 3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
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(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen D., E.
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und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 8A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011,
27. Februar 2011 und 10. März 2011) der Z.-Zelle im J.-Club in W. teilge- nommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 191 ff.).
E. 3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di- versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12
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Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 191 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
E. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“). Nachdem die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden kann, erweist sich der vom Be- schwerdeführer ersuchte Beizug der Akten nicht als erforderlich. Vom Beizug der Strafakten der BA ist daher abzusehen.
E. 4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 7 ff.; act. 9, S. 4 ff.).
E. 4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
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– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
E. 4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an o- der Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
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Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
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Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
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bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
E. 4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
E. 4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 147, 347, 396).
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Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), E. und D. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 8A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe zur „società minore“ angehört (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 191). Der Beschwerdeführer sei am Treffen vom 30. Januar 2011 anwesend gewesen, anlässlich welchem sich G. zu den möglichen de- liktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo mo- mento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 192 ff.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom
27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 244). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich führte D. Folgendes aus: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 245). Zudem sei der Beschwerdeführer beim Verlassen des J.-Clubs W. am
10. März 2011 und an der Hochzeit der Tochter von M., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, am 26. Juni 2010 gesichtet worden (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 221, 394). Dass der Beschwerde- führer G. stets respektiert und ernst genommen hat, geht aus dem am 30. Ja- nuar 2011 registrierten Gespräch hervor. Namentlich führte er Folgendes aus: „Delle parole che avete detto voi…avete avuto e avete un cuore grande che è una grande bilancia, che voi siete stato e sarete all’altezza di pesare le parole di minore e maggiore. Io vi ho adorato e vi adorerò fino all’ultima goccia di sangue che dio ci lascia, le vostre parole io le ho sempre prese e
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le ho tenute nel mio cuore sacre e sante”. Für diese Worte bedankte sich G. mit “Non ho lingua e cuore per ringraziarvi saggio compagno A.“ (Verfah- rensakten, Urkunde 6D, S. 196).
E. 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia und die registrierten Gespräche der Ver- folgten hatten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schick- sal ihrer Mitglieder zum Gegenstand, weshalb sie nicht als übliche Vereins- gespräche gewertet werden können. Massgebend ist auch die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der möglichen Z.- Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmas- snahmen ermittelt werden konnten. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen in- tegrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerde- gegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrens- akten, Urkunde 13A).
E. 4.6 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte die Frage zu beantworten ha- ben, ob und welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mut- masslichen Zelle zukam und ob er von den übrigen Mitglieder geschätzt wurde. Dasselbe gilt in Bezug auf das sinngemässe Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe den Rednern lediglich „nachgesprochen“, ohne sie verstanden zu haben (act. 1, S. 8).
E. 4.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in allgemeiner Weise eingegangen (act. 9, S. 4), geht fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.2, Ziff. 6.4). Unter diesen Umständen konnte
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der Beschwerdegegner auf weitergehende Ausführungen verzichten und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 4.8 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von N. und O. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Wie der Be- schwerdeführer richtigerweise ausführt, wurde N. vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. angehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdefüh- rer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassati- onsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 ein (act. 9.1). Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil des Kassationsgerichtshofes vor. Da der Be- schwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist, ist dieses Ge- richt von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berücksichtigen und nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Abschnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof in Bezug auf O. Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbe- stimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich da- bei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das im Urteil des Kassationsgerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Dem ins Recht gelegten Schrei- ben Nr. 2 vom 13. April 2016 der Staatsanwaltschaft von Reggio Calabria fehlt vorliegend ebenfalls an Relevanz (act. 9.2). Zum einen richtet sich das Schreiben an das erstinstanzliche Gericht von Reggio Calabria. Zum ande- ren beinhaltet es im Wesentlichen die Mitteilung, dass die Untersuchung ge- gen die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle abgeschlossen sei. Weitere Informationen sind daraus nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Kassationsgerichtshofes be- treffend B. (act. 15). Zwar wird B. im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
13. April 2016 erwähnt. Indes geht daraus nicht hervor, dass ihm die Mit-
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gliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Zudem werden darin zwei Be- schuldigte mit dem Namen B. aufgeführt, wobei es sich um zwei Personen handelt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Person, die seinen Anga- ben zufolge aus der Haft in Italien entlassen worden sei, zu präzisieren. Aus diesen Gründen ist vom rechtshilfeweisen Beizug der Akten abzusehen. Nach dem Gesagten stösst das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerde- führers ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
E. 4.9 Abzuweisen ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid, ob in der Schweiz tatsächlich eine ʼNdrangheta-Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiere, zu sistieren sei (act. 1, S. 2; act. 9, S. 6). Weder der Fortgang noch der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hängen vom italienischen Strafverfah- ren ab. Im Übrigen würde das italienische Strafverfahren durch eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens eine Verzögerung erfahren, was nicht dem Beschleunigungsgebot entspräche. Daher ist der Sistierungsantrag ab- zuweisen.
E. 5.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 8 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG zu verweigern. Sämtliche Handlungen seien in der Schweiz erfolgt und un- terstünden der hiesigen Gerichtsbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
E. 5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
E. 5.3 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
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nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
E. 5.4.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge lebt er seit 50 Jahren in der Schweiz (act. 1, S. 12; Verfahrensakten, Urkunde 65, S. 17) und habe sich seiner Ansicht nach hier gut integriert. Obschon der Beschwerdeführer seit
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fünf Jahrzehnten in der Schweiz lebt, geht aus den Akten hervor, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 1). Gemäss seinen Angaben ver- bringt er seine Ferien immer in „seinem Dorf“ in Italien (Verfahrensakten, Ur- kunde 23, S. 4). Zudem pflegte der Beschwerdeführer im J.-Club in W. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
E. 5.4.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1A.71/1996 vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Prozessökonomie insbesondere dann eine Rolle spiele, wenn die betroffene Person keine Beziehungen zur Schweiz habe (Urteil des Bundesgerichts 1A.71/1996 vom 26. April 1996, E. 6). Vor- liegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht einzig gestützt auf die Prozessökonomie zu gewähren, sondern auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, des Schwerpunkts des deliktischen Verhaltens sowie der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung in Italien. Damit stösst das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.
E. 5.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bezüglich der dem
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Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz le- diglich eine Strafuntersuchung eingeleitet. Weder ist ein rechtskräftiges Ur- teil gegen den Beschwerdeführer ergangen noch wurde das Strafverfahren eingestellt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafver- folgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
E. 6.1 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe derzeit gesundheitliche Probleme, weshalb eine längere Reisefähigkeit nicht gegeben sei. Diesbezügliche spezifische Abklärungen seien noch ausste- hend. Zudem sei er Analphabet und könne Briefe weder lesen noch schrei- ben. Im Falle einer Inhaftierung in Italien könne er den Kontakt zu seiner Familie deshalb nicht aufrechterhalten (act. 1, S. 12; act. 9, S. 7).
E. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
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E. 6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Da- ran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund des Analphabetismus den schriftlichen Kontakt zu seiner Familie nicht auf- rechterhalten, nichts zu ändern. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien inhaftiert werde. Die italienischen Behörden führten in der Ergänzung vom 19. März 2015 aus, dass der Vollzug der Strafe aufgrund seines hohen Alters und Ge- sundheitszustandes voraussichtlich im Regime des Hausarrestes erfolgen werde (Verfahrensakten, Urkunde 8A, S. 123). Sollte entgegen der Ankündi- gung nicht das Regime des Hausarrestes in Anwendung gelangen, wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie allenfalls mithilfe des Ge- fängnispersonals aufrechterhalten können. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.4 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
Obwohl es dem Beschwerdeführer nicht betreffen sollte, ist der Vollständig- keit halber anzumerken, dass Italien infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Torreggiani (Urteil des EGMR i.S. Tor- reggiani gegen Italien Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 vom 8. Januar 2013) zahlreiche Mass-
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nahmen getroffen hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefäng- nissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den itali- enischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlechtert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
E. 6.5 Für die behauptete Reiseunfähigkeit legte der Beschwerdeführer keine (ak- tuellen) Belege vor, weshalb diese gegenwärtig nicht beurteilt werden kann. Da der Beschwerdegegner für den Vollzug eines rechtskräftigen Ausliefe- rungsentscheides zuständig ist, wird er die Reisefähigkeit des Beschwerde- führers zum Zeitpunkt des allfälligen Vollzugs zu prüfen haben.
E. 6.6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwer- deführers an Italien zulässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüg- lich nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die erlittene Auslieferungshaft eine Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- geltend (act. 1, S. 13).
E. 7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
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E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner an den Beschwerdegegner ge- richteten Stellungnahme vom 29. April 2016 eine Entschädigung und Genug- tuung beantragt (Verfahrensakten, Urkunde 65, Antrag Ziff. 2). Der Be- schwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf mit keinem Wort ein und hat aufgrund mangelnder Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides auch nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungsersuchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hätte sich der Beschwerdegegner mit den Anträgen des Beschwerdeführers (noch) nicht auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetre- ten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rück- weisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegegner abzusehen. In- des ist der – vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Verletzung des recht- lichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung der in E. 7.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.2
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Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 6, 6A-6D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 7). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 8 und 8A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 13A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 13). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 16).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 17a, 23).
- 3 -
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
16. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 40a, 49).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Marcel Strehler, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Ver- fahrensakten, Urkunde 65).
H. Am 7. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.2).
I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2016 (B 241‘105) sei aufzuheben, und das Auslieferungsbegehren vom 16. Februar bzw.
15. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.00 zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei so lange zu sistieren, bis in Italien rechts- kräftig darüber entschieden wurde, ob in der Schweiz tatsächlich eine Ndrangheta- Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiert, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt sein soll.
4. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Beschwerdefüh- rer sei sowohl für das Beschwerde- als auch für das Auslieferungsverfahren ange- messen zu entschädigen.
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 20. Januar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 24. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7). Mit der Beschwerdeantwort reichte das BJ die Verfahrensakten ein (act. 6.1).
- 4 -
K. A. nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2017 innert erstreckter Frist zur Be- schwerdeantwort des BJ Stellung (act. 9). Die Duplik des BJ vom 6. März 2017 wurde A. am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).
L. Das Schreiben vom 14. März 2017, mit welchem A. zur Duplik des BJ unauf- gefordert Stellung nahm, wurde dem BJ am 15. März 2017 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 13, 14).
M. Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchte A. die Beschwerdekammer um rechtshilfeweisen Beizug des Entscheides des italienischen Kassationsge- richtes betreffend B. (act. 15). Dieses Schreiben wurde dem BJ am 21. Juni 2017 zugestellt (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
- 5 -
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2016 wurde am 9. Januar 2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 4 ff.; act. 9, S. 3 f.).
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3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
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(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen D., E.
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und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 8A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011,
27. Februar 2011 und 10. März 2011) der Z.-Zelle im J.-Club in W. teilge- nommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 191 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di- versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12
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Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 191 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“). Nachdem die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres gestützt auf die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden kann, erweist sich der vom Be- schwerdeführer ersuchte Beizug der Akten nicht als erforderlich. Vom Beizug der Strafakten der BA ist daher abzusehen.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 7 ff.; act. 9, S. 4 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
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– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an o- der Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
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Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
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Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
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bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.). 4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 147, 347, 396).
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Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), E. und D. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 8A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe zur „società minore“ angehört (Verfahrensakten, Ur- kunde 6D, S. 191). Der Beschwerdeführer sei am Treffen vom 30. Januar 2011 anwesend gewesen, anlässlich welchem sich G. zu den möglichen de- liktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo mo- mento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 192 ff.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom
27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 244). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. Namentlich führte D. Folgendes aus: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri- mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 245). Zudem sei der Beschwerdeführer beim Verlassen des J.-Clubs W. am
10. März 2011 und an der Hochzeit der Tochter von M., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, am 26. Juni 2010 gesichtet worden (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 221, 394). Dass der Beschwerde- führer G. stets respektiert und ernst genommen hat, geht aus dem am 30. Ja- nuar 2011 registrierten Gespräch hervor. Namentlich führte er Folgendes aus: „Delle parole che avete detto voi…avete avuto e avete un cuore grande che è una grande bilancia, che voi siete stato e sarete all’altezza di pesare le parole di minore e maggiore. Io vi ho adorato e vi adorerò fino all’ultima goccia di sangue che dio ci lascia, le vostre parole io le ho sempre prese e
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le ho tenute nel mio cuore sacre e sante”. Für diese Worte bedankte sich G. mit “Non ho lingua e cuore per ringraziarvi saggio compagno A.“ (Verfah- rensakten, Urkunde 6D, S. 196). 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia und die registrierten Gespräche der Ver- folgten hatten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schick- sal ihrer Mitglieder zum Gegenstand, weshalb sie nicht als übliche Vereins- gespräche gewertet werden können. Massgebend ist auch die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der möglichen Z.- Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmas- snahmen ermittelt werden konnten. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen in- tegrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerde- gegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrens- akten, Urkunde 13A). 4.6 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte die Frage zu beantworten ha- ben, ob und welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mut- masslichen Zelle zukam und ob er von den übrigen Mitglieder geschätzt wurde. Dasselbe gilt in Bezug auf das sinngemässe Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe den Rednern lediglich „nachgesprochen“, ohne sie verstanden zu haben (act. 1, S. 8).
4.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in allgemeiner Weise eingegangen (act. 9, S. 4), geht fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.2, Ziff. 6.4). Unter diesen Umständen konnte
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der Beschwerdegegner auf weitergehende Ausführungen verzichten und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.8 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von N. und O. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Wie der Be- schwerdeführer richtigerweise ausführt, wurde N. vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. angehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdefüh- rer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassati- onsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 ein (act. 9.1). Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil des Kassationsgerichtshofes vor. Da der Be- schwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist, ist dieses Ge- richt von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berücksichtigen und nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Abschnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof in Bezug auf O. Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbe- stimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich da- bei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das im Urteil des Kassationsgerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Dem ins Recht gelegten Schrei- ben Nr. 2 vom 13. April 2016 der Staatsanwaltschaft von Reggio Calabria fehlt vorliegend ebenfalls an Relevanz (act. 9.2). Zum einen richtet sich das Schreiben an das erstinstanzliche Gericht von Reggio Calabria. Zum ande- ren beinhaltet es im Wesentlichen die Mitteilung, dass die Untersuchung ge- gen die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle abgeschlossen sei. Weitere Informationen sind daraus nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Kassationsgerichtshofes be- treffend B. (act. 15). Zwar wird B. im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
13. April 2016 erwähnt. Indes geht daraus nicht hervor, dass ihm die Mit-
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gliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Zudem werden darin zwei Be- schuldigte mit dem Namen B. aufgeführt, wobei es sich um zwei Personen handelt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Person, die seinen Anga- ben zufolge aus der Haft in Italien entlassen worden sei, zu präzisieren. Aus diesen Gründen ist vom rechtshilfeweisen Beizug der Akten abzusehen. Nach dem Gesagten stösst das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerde- führers ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
4.9 Abzuweisen ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid, ob in der Schweiz tatsächlich eine ʼNdrangheta-Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiere, zu sistieren sei (act. 1, S. 2; act. 9, S. 6). Weder der Fortgang noch der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hängen vom italienischen Strafverfah- ren ab. Im Übrigen würde das italienische Strafverfahren durch eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens eine Verzögerung erfahren, was nicht dem Beschleunigungsgebot entspräche. Daher ist der Sistierungsantrag ab- zuweisen.
5.
5.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 8 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG zu verweigern. Sämtliche Handlungen seien in der Schweiz erfolgt und un- terstünden der hiesigen Gerichtsbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
5.3 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
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nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.4
5.4.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge lebt er seit 50 Jahren in der Schweiz (act. 1, S. 12; Verfahrensakten, Urkunde 65, S. 17) und habe sich seiner Ansicht nach hier gut integriert. Obschon der Beschwerdeführer seit
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fünf Jahrzehnten in der Schweiz lebt, geht aus den Akten hervor, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 1). Gemäss seinen Angaben ver- bringt er seine Ferien immer in „seinem Dorf“ in Italien (Verfahrensakten, Ur- kunde 23, S. 4). Zudem pflegte der Beschwerdeführer im J.-Club in W. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist. 5.4.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1A.71/1996 vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Prozessökonomie insbesondere dann eine Rolle spiele, wenn die betroffene Person keine Beziehungen zur Schweiz habe (Urteil des Bundesgerichts 1A.71/1996 vom 26. April 1996, E. 6). Vor- liegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht einzig gestützt auf die Prozessökonomie zu gewähren, sondern auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, des Schwerpunkts des deliktischen Verhaltens sowie der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung in Italien. Damit stösst das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. 5.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bezüglich der dem
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Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz le- diglich eine Strafuntersuchung eingeleitet. Weder ist ein rechtskräftiges Ur- teil gegen den Beschwerdeführer ergangen noch wurde das Strafverfahren eingestellt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafver- folgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
6.
6.1 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe derzeit gesundheitliche Probleme, weshalb eine längere Reisefähigkeit nicht gegeben sei. Diesbezügliche spezifische Abklärungen seien noch ausste- hend. Zudem sei er Analphabet und könne Briefe weder lesen noch schrei- ben. Im Falle einer Inhaftierung in Italien könne er den Kontakt zu seiner Familie deshalb nicht aufrechterhalten (act. 1, S. 12; act. 9, S. 7).
6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
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6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Da- ran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund des Analphabetismus den schriftlichen Kontakt zu seiner Familie nicht auf- rechterhalten, nichts zu ändern. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien inhaftiert werde. Die italienischen Behörden führten in der Ergänzung vom 19. März 2015 aus, dass der Vollzug der Strafe aufgrund seines hohen Alters und Ge- sundheitszustandes voraussichtlich im Regime des Hausarrestes erfolgen werde (Verfahrensakten, Urkunde 8A, S. 123). Sollte entgegen der Ankündi- gung nicht das Regime des Hausarrestes in Anwendung gelangen, wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie allenfalls mithilfe des Ge- fängnispersonals aufrechterhalten können. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.
6.4 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
Obwohl es dem Beschwerdeführer nicht betreffen sollte, ist der Vollständig- keit halber anzumerken, dass Italien infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Torreggiani (Urteil des EGMR i.S. Tor- reggiani gegen Italien Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 vom 8. Januar 2013) zahlreiche Mass-
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nahmen getroffen hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefäng- nissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den itali- enischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlechtert hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
6.5 Für die behauptete Reiseunfähigkeit legte der Beschwerdeführer keine (ak- tuellen) Belege vor, weshalb diese gegenwärtig nicht beurteilt werden kann. Da der Beschwerdegegner für den Vollzug eines rechtskräftigen Ausliefe- rungsentscheides zuständig ist, wird er die Reisefähigkeit des Beschwerde- führers zum Zeitpunkt des allfälligen Vollzugs zu prüfen haben.
6.6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwer- deführers an Italien zulässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüg- lich nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die erlittene Auslieferungshaft eine Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- geltend (act. 1, S. 13).
7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
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7.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner an den Beschwerdegegner ge- richteten Stellungnahme vom 29. April 2016 eine Entschädigung und Genug- tuung beantragt (Verfahrensakten, Urkunde 65, Antrag Ziff. 2). Der Be- schwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf mit keinem Wort ein und hat aufgrund mangelnder Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides auch nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungsersuchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hätte sich der Beschwerdegegner mit den Anträgen des Beschwerdeführers (noch) nicht auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetre- ten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rück- weisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegegner abzusehen. In- des ist der – vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Verletzung des recht- lichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist unter Berück- sichtigung der in E. 7.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Strehler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).