Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Ausstand (Art. 10 VwVG).
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt eine vorgerichtliche Un- tersuchung gegen den ehemaligen Leiter des staatlichen […]-Dienstes, C., wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder Erhalt eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson nach ukrainischem Recht. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine ge- langte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten mit den IBAN 1, 2 und 3 bei der Banken D., E. und F., lautend auf die A. Ltd., die B. AG und die G. Ltd. (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0028 ff.).
B. Am 29. Oktober 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 02.000-0001 f.). Mit Eintretens- verfügung vom 26. November 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Ver- fahrensakten RH.18.0272, pag. 04.000-0001 ff.). Mit Editionsverfügungen vom 23. Januar 2019 forderte die BA die Banken D., E. und F. auf, ihr Un- terlagen zu den oben genannten Konten einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 05.102-0001 ff.; 05.103-0001 ff.). Die Banken kamen die- ser Aufforderung nach und reichten der BA die von ihr angeforderten Unter- lagen ein.
C. Am 21. Februar 2020 verweigerten die A. Ltd. und die B. AG gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.2).
D. H., der wirtschaftlich Berechtigte der B. AG und der A. Ltd., reichte am
3. März 2020 bei der BA gegen die Unterzeichner des ukrainischen Rechts- hilfeersuchens Strafanzeige ein, worin er sie der falschen Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege beschuldigt. Er wirft ihnen vor, durch unwahre und ehrverletzende Angaben im Rechtshilfeersuchen die Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz zu erwirken und auf diesem Weg Beweise zu beschaffen, die im ukrainischen Strafverfahren gegen ihn ver- wendet werden sollen (act. 1.6).
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E. Mit Schlussverfügungen vom 9. März 2020 ordnete die BA die Herausgabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. und die B. AG lautenden Konten bei den Banken D. und E. an die ukrainischen Be- hörden an (act. 1.3, 1.4).
F. Dagegen liessen die A. Ltd. und die B. AG am 9. April 2020 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie bean- tragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Beizug der Verfahrensakten der BA bezüglich der Strafanzeige vom 3. März 2020 sowie um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zum abschliessenden Entscheid über die Strafanzeige (act. 1).
G. Am 9. April 2020 wies der Präsident der Beschwerdekammer, Bundesstraf- richter Roy Garré, das Sistierungsgesuch mit einer Kurzbegründung ab (act. 3). In der Folge stellten die A. Ltd. und die B. AG am 20. April 2020 bei der Beschwerdekammer ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer sowie gegen weitere Personen, die am ablehnenden Sistierungsentscheid mitgewirkt haben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kurzbegründung Elemente erkennen lasse, die den Anschein der Befangenheit begründen würden (act. 4).
H. In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2020 äusserten sich die A. Ltd. und die B. AG zur die G. Ltd. betreffenden Schlussverfügung vom 20. Februar 2020 und machten Noven geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, die BA sei darin zum Schluss gekommen, dass ein Zusammenhang der G. Ltd. zum auslän- dischen Sachverhalt im ukrainischen Ersuchen zu wenig konkret beschrie- ben worden sei, weshalb sie die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt habe. Dasselbe habe auch in Bezug auf sie zu gelten, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen sei (act. 8).
I. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung des Antrags auf die Ausfüh- rungen in den angefochtenen Schlussverfügungen (act. 7). Die BA liess sich mit Eingabe vom 28. Mai 2020 vernehmen und beantragt ebenfalls kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Innert erstreckter Frist nahmen die A. Ltd. und die B. AG zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom
25. Juni 2020 Stellung (act. 15). Das BJ und die BA liessen sich weder zur
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Noveneingabe vom 12. Mai 2020 noch zur Replikschrift vom 11. Juni 2020 vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 ff. des Überein- kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberinnen der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Konten sind die Beschwerdeführerinnen be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
E. 4.1 Zunächst ist auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom
20. April 2020 einzugehen (act. 4).
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E. 4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie neben den einzelnen Ausstandsgründen gemäss lit. a bis lit. c aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom
20. November 2018 E. 6.2; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).
E. 4.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall der Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Ent- scheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrens- ausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen er- scheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.; 24 E. 1.2 S. 26; 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.; je mit Hinweisen).
E. 4.2.3 Da der abgelehnte Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstands- begehren abzulehnen, sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Rich- ter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Ausstandsgrund vorliegt (BGE 122 II 471 E 3a S. 476 f.; 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1b S. 303 f.). Dieser Grundsatz schlägt sich in der Regelung von Art. 10 Abs. 2 VwVG nieder, die vorsieht, dass bei streitigem Ausstand eines Mitglieds ei- ner Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mit- glieds entscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos und ein abgelehntes Gericht kann selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befin- den, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere In-
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stanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglich- keit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen wer- den, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand des Richters in dessen Abwesen- heit zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. De- zember 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.4 Gemäss Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren, das einzig damit be- gründet wird, die abgelehnten Richter hätten in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden, unzulässig, so dass ein Nichteintretens- entscheid unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergehen kann (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2013 vom 16. Okto- ber 2014 E. 1). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bei den Parteien immer dann entstehen kann, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116). In einem sol- chen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenom- men und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 m.H.). Ob eine unzulässige, den Ver- fahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – an- hand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechts- frage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117; 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im kon- kreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entschei- den sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammen- hängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfra- gen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 m.H.). In diesem Sinne ging das Bundesgericht wiederholt davon aus, dass sich aus vorangegangenen prozessualen Anord- nungen allein noch keine Ausstandspflicht ergebe (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 2b/bb).
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E. 4.3.1 Das Ausstandsgesuch vom 20. April 2020 wurde innert einer Woche nach Eröffnung des ablehnenden Sistierungsentscheids vom 9. April 2020 gestellt und erweist sich damit als rechtzeitig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. No- vember 2013 E. 4.1 m.H.). Den Sistierungsentscheid erliess der Präsident der Beschwerdekammer, Bundesstrafrichter Roy Garré. Verfasst wurde der Entscheid unter Mithilfe des Gerichtsschreibers I., weshalb allfällige Aus- standsgründe bezogen auf sie zu prüfen sind.
E. 4.3.2 Im Lichte des oben Ausgeführten vermag der Erlass des ablehnenden Sis- tierungsentscheids die Ausstandspflicht des Präsidenten der Beschwerde- kammer per se nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerinnen kann der Begründung des prozessualen Entscheids auch nicht entnommen werden, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer in einem Masse festgelegt hätte, die keine ergebnisoffene Beurteilung der Streitsache zulassen würde. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistie- rungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gege- ben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshil- feersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Be- reich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Be- urteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleuni- gungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schlies- sen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die ent- scheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Viel- mehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, während- dem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, einen Anschein der Befan- genheit des Präsidenten der Beschwerdekammer auch nur ansatzweise zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist dementsprechend ohne Weiteres ab-
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zuweisen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Beteiligung des Präsi- denten der Beschwerdekammer ergeht. Mangels einer Mitwirkung des Ge- richtsschreibers I. am vorliegenden Entscheid erweist sich das Ausstands- gesuch in Bezug auf ihn als gegenstandslos.
E. 5.1 In materieller Hinsicht ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerinnen einzugehen, wonach die Darstellung im Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen nicht genüge und insbesondere keine Beurteilung der Strafbarkeit erlaube (act. 1, S. 8 ff.; act. 15, S. 4 f.).
E. 5.2.1 Gemäss dem hier massgeblichen Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeer- suchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vor- liegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
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E. 5.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2018 lässt sich zusammenfas- send folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0028 ff.): C. sei seit dem […] als Leiter des ukrainischen […]-Dienstes für die Umset- zung der staatlichen Steuerpolitik sowie für die Durchführung von Kontrollen betreffend die rechtzeitigen und vollständigen Steuerzahlungen zuständig gewesen. Zwecks Korruptionsverhinderung auferlege das ukrainische Recht Staatsbeamten wie C. bestimmte Beschränkungen in Bezug auf unterneh- merische Tätigkeit, namentlich in Bezug auf die Beteiligung an Unternehmen und an den Leitungsorganen solcher Unternehmen. Es sei jedoch festge- stellt worden, dass C. die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft J. Ltd. ausübe, die auf den Britischen Jungferninseln domiziliert sei. Weiter habe festgestellt werden können, dass C. zwischen 2015 und März 2017 durch einen ausserordentlichen Berater, K., unterstützt worden sei. Zur gleichen Zeit sei K. Direktor der Gesellschaft L. und Vertreter der damit verbundenen
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Schweizer Gesellschaft M. SA gewesen. Zwischen diesen Gesellschaften seien in dieser Zeitperiode mehrere Verträge für die Lieferung von landwirt- schaftlichen Produktion abgeschlossen worden. K. sei bereits vor Mai 2015 Assistent des damaligen Volksabgeordneten C. gewesen. Gemäss ukraini- schem Recht stehe Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf Rückerstattung der geleisteten Mehrwertsteuer zu. Zwischen 2015 und 2017 habe das von K. geleitete Unternehmen L. Mehrwertsteuerrücker- stattungen von ca. EUR 10 Mio. erhalten. Die Untersuchung habe weiter er- geben, dass zwischen 2015 und 2016 auch an die Aktiengesellschaft Kom- panija N. Mehrwertsteuerrückerstattungen von ca. EUR 30 Mio. geleistet worden seien, deren Begünstigter letztendlich H. gewesen sei. Die Organi- sation sowie die Kontrolle der durch den Steuerzahler eingereichten Doku- mente für die Steuerrückerstattungen seien zwischen 5. Mai 2015 und
31. Januar 2018 durch C. erfolgt. Es bestünden Informationen, dass C. für seine Mitwirkung bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung zu- gunsten der Kompanija N. Gelder auf Konten der J. Ltd. erhalten haben könnte. Namentlich soll die J. Ltd. seitens der von H. kontrollierten Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 Gelder über Durchgangskonten, lautend auf O. Ltd., P. Limided, Q. Inc., R. Limided, S. Limided und G. Ltd. erhalten ha- ben. Die Überweisungen vom Konto der Beschwerdeführerin 2 zugunsten des H. zurechnenden Vermittlungsunternehmens O. Ltd. seien auf der Grundlage diverser Rechnungen vom August 2015 mit dem Zahlungszweck «für Getreide», erfolgt. Diese Gelder seien anschliessend zugunsten der J. Ltd. überwiesen worden. C. habe eine besonders verantwortliche Stellung innegehabt und werde der Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils in be- sonders grossem Ausmasse verdächtigt.
E. 5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das C. vorgeworfene Verhalten, der Deliktszeitraum sowie die Bankkonten dargelegt, auf welche mutmass- lich Gelder deliktischer Herkunft geflossen sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen weist das Ersuchen keine massiven inhaltlichen Fehler oder Widersprüche auf. Laut dem Ersuchen sollen die Mehrwertsteu- errückerstattungen zwischen 2015 und 2017 stattgefunden haben. Daher kommt der Frage, ob C. wie im Ersuchen bis Januar 2018 oder wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet wird, lediglich bis März 2017 Leiter des ukrainischen […]-Dienstes gewesen sein soll, keine massgebliche Bedeu- tung zu. Ebenso gehen die C. zur Last gelegten Tathandlungen aus dem Ersuchen ausreichend hervor. Insbesondere wird im Ersuchen dargelegt, dass C. während seiner Amtszeit als Leiter des ukrainischen […]-Dienstes unzulässigerweise an der auf den Jungferninseln domizilierten J. Ltd. betei- ligt war, von unter anderem auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Bank-
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konten Beträge erhalten haben, die mutmasslich aus den im Ersuchen er- wähnten Mehrwertsteuerrückerstattungen stammen. Die Ausführungen im Ersuchen, wonach C. für die «Mitwirkung» bei der Erlangung der Mehrwert- steuerrückerstattungen Gelder erhalten haben soll, deuten auf die Unrecht- mässigkeit der Rückerstattungen und damit auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens C. hin. Ausserdem befindet sich das ukrainische Verfahren erst in der Phase der vorgerichtlichen Untersuchung, mithin im Anfangssta- dium. Daher ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde den von C. erhaltenen Vorteil im Ersuchen nicht beziffert hat.
E. 5.5 Nach dem Gesagten enthält der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 6.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen beidsei- tiger Strafbarkeit (act. 1, S. 11 ff.; act. 15, S. 2).
E. 6.2 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. Im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen sei- ner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhal- ten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss
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Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
E. 6.4 Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebüh- renden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen ma- terieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbestän- den steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkre- ten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zu- wendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflus- sen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufwei- sen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrecht- lich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit. a) sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (lit. b) keine nicht gebührenden Vorteile sind. Diese Regelung verweist auf öffentlich-rechtliche Normen betreffend die Geschenkannahme (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom
4. Juni 2019 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.5 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Das C. im Ersuchen vorgeworfene Verhalten könnte unter den Tat- bestand der Vorteilsannahme subsumiert werden, wenn C. allfällige Vorteile
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im Hinblick auf künftige Handlungen erhalten haben sollte. C. war unbestrit- tenerweise zumindest zwischen Mai 2015 und März 2017 Leiter des ukraini- schen […]-Dienstes und damit ein Beamter i.S.v. Art. 322sexies StGB. Wäh- rend seiner Amtszeit sollen zwischen 2015 und 2017 die von K. geleitete Gesellschaft L. sowie die H. zurechenbare Kompanija N. Mehrwertsteuer- rückerstattungen von ca. EUR 10 Mio. bzw. 30 Mio. erhalten haben. Weiter soll C. in dieser Zeit die auf den Jungferninseln domizilierte J. Ltd. kontrolliert haben, obschon eine Beteiligung an Gesellschaften für Beamte laut dem uk- rainischen Gesetz mit Blick auf Korruptionsbekämpfung unzulässig war. Ebendiese J. Ltd. soll von Konten der Beschwerdeführerinnen sowie über zahlreiche Durchgangskonten, die auf von H. kontrollierten Gesellschaften lauten, Gelder erhalten haben. Prima facie kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass C. die Gelder im Hinblick auf die künftige Amtsführung erhalten hat und dass es sich dabei um nicht gebührende Vorteile i.S.v. Art. 322sexies StGB handelt. Unter diesen Umständen kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Vorteilsannahme qualifiziert und unter Art. 322se- xies StGB subsumiert werden.
Ausserdem deuten die bereits erwähnten (E. 5.4 hiervor) Ausführungen im Ersuchen, wonach C. bzw. die von ihm kontrollierte J. Ltd. für seine «Mitwir- kung» bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung Gelder erhalten haben soll, auf deren Unrechtmässigkeit und damit auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens C. hin. Unter diesen Umständen ist auch anzunehmen, dass die C. derzeit vorgeworfenen Handlungen prima vista unter Art. 322quater StGB subsumiert werden können.
E. 6.6 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, greift in mehrfacher Hinsicht nicht. Das Argument, wonach das Gutachten des Charkiwer Foren- sischen Instituts zum Schluss gekommen sei, dass die Mehrwertsteuerrück- erstattungen an die Kompanija N. rechtmässig gewesen seien, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zum einen ist die Tat- und Schuldfrage nicht von Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen (E. 5.2.1 hiervor). Zum anderen wurde dieses Gutachten auf freiwilliger Ba- sis seitens der Kompanija N. in Auftrag gegeben, weshalb diesem Parteigut- achten grundsätzlich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Zu- dem soll nicht nur die Kompanija N., sondern auch die Gesellschaft L. Mehr- wertsteuerrückerstattungen in zweistelliger Millionenhöhe erhalten haben. Jedenfalls behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht, dass die Mehrwert- steuerrückerstattungen an die Gesellschaft L. ebenfalls rechtmässig gewe- sen sein sollen. Selbst wenn die Rückerstattungen an die Kompanija N. von EUR 30 Mio. rechtmässig gewesen wären, schlösse dies nicht aus, dass die an die J. Ltd. und damit an C. erbrachten Geldleistungen im Hinblick auf
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künftige Amtshandlungen geleistet worden sind und unter die Vorteilsan- nahme nach Art. 322sexies StGB subsumiert werden könnten. Daher ist die Frage, ob es sich bei den an die Kompanija N. und die Gesellschaft L. ge- leisteten Mehrwertsteuerrückerstattungen um rechtmässige Zahlungen han- delt, nicht von entscheidender Bedeutung. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Rechnungen, mit welchen sie die legale Herkunft der Transaktionen zu beweisen beabsichti- gen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurden diese Rech- nungen von der von H. kontrollierten O. Ltd. erstellt, weshalb auch diesen Belegen nur geringe Beweiskraft zuzusprechen ist. Ob es sich dabei um le- gale Transaktionen handelt, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Am Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den im Ersuchen dar- gestellten Sachverhalt in der Eintretensverfügung vom 26. November 2018 unter anderem unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) subsumiert hat, zumal in diesem Verfahrensstadium lediglich eine vor- läufige Beurteilung des Ersuchens vorgenommen wird, die zu diesem Zeit- punkt ohne Einholung allfälliger Stellungnahmen seitens der betroffenen Personen ergeht.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 7.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips und bestreiten im Wesentlichen einen Zusam- menhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der in der Uk- raine untersuchten Straftaten. Zudem werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin vor, zu viele Kontounterlagen ediert zu haben. Die ersuchende Behörde bezwecke mit dem Ersuchen das Erlangen von Bewei- sen, dass H. wirtschaftlich Berechtigter an den Beschwerdeführerinnen sei sowie, dass die G. Ltd. und die Beschwerdeführerinnen für die Überweisun- gen der Geldmittel durch H. zugunsten von C. und von ihm abhängigen Ge- sellschaften benutzt worden seien. Hierfür genüge die Herausgabe des For- mulars A, woraus die wirtschaftliche Berechtigung von H. hervorgehe. Um Herausgabe der übrigen Kontounterlagen sei nicht ersucht worden (act. 1, S. 8 ff.; act. 15, S. 3 f.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
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sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersu- chen besteht der Verdacht, dass C. für seine Mitwirkung bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung zugunsten der Kompanija N. Gelder auf Konten der J. Ltd. erhalten haben könnte. Namentlich sollen diese Gelder an die J. Ltd. von auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten sowie über weitere Durchgangskonten, unter anderem lautend auf die O. Ltd. und G. Ltd., geflossen sein. Aus den edierten Bankunterlagen gehen zahlreiche Transaktionen seitens der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zugunsten des auf die O. Ltd. lautenden (Durchgangs-)Kontos in Millionen- höhe hervor (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 102.001.01.03-0048; 103.001.01.02-0027 ff). Laut Ersuchen sind diese Gelder anschliessend an
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die J. Ltd. weitertransferiert worden. Unter diesen Umständen ist ein Zusam- menhang zwischen der in der Ukraine geführten Untersuchung und den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zu bejahen. Insbesondere könnte es sich bei den Geldern, die mithilfe der auf die Beschwerdeführerin- nen lautenden Bankkonten an die J. Ltd. überwiesen wurden, um nicht ge- bührende Vorteile i.S.v. Art. 322quater bzw. Art. 322sexies StGB handeln. Zudem sind von der Rechtshilfemassnahme unter anderem Kontoeröffnungsunter- lagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen betroffen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen einem unrechtmässigen Vorteil dienenden Geldern zu ermitteln. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, können für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt je- doch nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (vgl. supra E. 5.2.1).
E. 7.4 Daran vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegte Schlussverfügung betreffend die G. Ltd. vom 20. Februar 2020 nichts zu än- dern. Diese in Rechtskraft erwachsene Schlussverfügung betrifft weder die Beschwerdeführerinnen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 16.001-0017) noch bildet sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vorliegend ist einzig ein Zusammenhang zwischen der in der Ukraine geführten Untersuchung und den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zu prüfen, der wie vorgängig dargelegt wurde (supra E. 7.3), zu bejahen ist. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerin zu viele Unterla- gen ediert hätte, greift ebenfalls nicht. Im Sinne des oben Ausgeführten ist das Ersuchen weit auszulegen und die ukrainischen Behörden sind grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren. Dies umso mehr, als sie mit ihrem Ersuchen bezwecken zu klären, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind. Damit sind die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen für die ersuchende Behörde potentiell von Nutzen. Da sich die Untersuchung im Anfangsstadium befindet und der tatrelevante Zeitraum damit noch nicht abschliessend feststeht, ist nicht zu beanstanden, dass die edierten Unterlagen allenfalls über den im Ersuchen erwähnten tatrelevanten Zeitraum hinausgehen. Im Sinne einer weiten Aus- legung und Vermeidung eines Ergänzungsersuchens ist auch nicht zu be- mängeln, dass von der Herausgabe nebst den Kontoeröffnungsdaten die Kontobewegungsdaten betroffen sind. Dies umso mehr, als der ersuchenden Behörde laut Ersuchen bereits bekannt ist, dass die Beschwerdeführerinnen von H. kontrolliert werden. Damit geht die ersuchende Behörde davon aus, dass H. höchstwahrscheinlich auch an den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten wirtschaftlich Berechtigter ist. In diesem Sinne ersuchten
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die ukrainischen Behörden ausdrücklich um Ermittlung von Überweisungs- aufträgen sowie Informationen über die Bewegung der Geldmittel der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0032). Die Rügen der Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten unbegründet.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
E. 8.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführerinnen eine Verlet- zung von Art. 2 IRSG geltend und bringen vor, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert. Die ersuchende Behörde habe die Untersuchung ge- gen H. als CEO der T. plc lediglich deshalb eingeleitet, weil sie auf spekta- kuläre und aufsehenerregende Erfolge angewiesen sei (act. 1, S. 14 f.; act. 15, S. 5 f.).
E. 8.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das auslän- dische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. Sep- tember 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
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E. 8.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Gesellschaftssitz auf Zypern und wird im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich im Sinne des oben ausgeführten nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Die Beschwer- deführerin 2 ist zwar in der Schweiz domiziliert, indes richtet sich auch das ukrainische Verfahren nicht gegen sie als beschuldigte Person. Dementspre- chend ist es auch ihr verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Argumentation nur Rechte von H. und der T. plc geltend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen auch aus diesem Grund nicht einzugehen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend die Strafanzeige vom 3. März 2020.
E. 9.1 Schliesslich befürchten die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde und bringen vor, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen im Verfahren gegen T. plc bzw. H. verwendet werden könnten (act. 1, S. 14 ff.; act. 15, S. 5 f.).
E. 9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechts- hilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entspre- chende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.1). Keine Rechts- hilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steu- erhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
E. 9.3 Das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen richtet sich nicht auf die Ver- folgung auf Fiskaldelikten (vgl. E. 6.5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussverfügungen den üblichen Spezialitätsvorbe- halt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertrags- staaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa;
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117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu be- zweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt in dem vor- liegenden Rechtshilfeverfahren beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrunde liegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Daher erübrigt sich der beantragte Beizug des Schrei- bens aus dem bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Ver- fahrens. Die Rüge ist somit unbegründet.
E. 9.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Roy Garré wird abgewiesen. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber I. wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Der Antrag auf Beizug der Akten bezüglich der Strafanzeige vom 3. März 2020 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. LIMITED,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.98-99
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt eine vorgerichtliche Un- tersuchung gegen den ehemaligen Leiter des staatlichen […]-Dienstes, C., wegen des Verdachts der Annahme eines Angebots, eines Versprechens oder Erhalt eines ungerechtfertigten Vorteils durch eine Dienstperson nach ukrainischem Recht. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine ge- langte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten mit den IBAN 1, 2 und 3 bei der Banken D., E. und F., lautend auf die A. Ltd., die B. AG und die G. Ltd. (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0028 ff.).
B. Am 29. Oktober 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 02.000-0001 f.). Mit Eintretens- verfügung vom 26. November 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Ver- fahrensakten RH.18.0272, pag. 04.000-0001 ff.). Mit Editionsverfügungen vom 23. Januar 2019 forderte die BA die Banken D., E. und F. auf, ihr Un- terlagen zu den oben genannten Konten einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 05.102-0001 ff.; 05.103-0001 ff.). Die Banken kamen die- ser Aufforderung nach und reichten der BA die von ihr angeforderten Unter- lagen ein.
C. Am 21. Februar 2020 verweigerten die A. Ltd. und die B. AG gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.2).
D. H., der wirtschaftlich Berechtigte der B. AG und der A. Ltd., reichte am
3. März 2020 bei der BA gegen die Unterzeichner des ukrainischen Rechts- hilfeersuchens Strafanzeige ein, worin er sie der falschen Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege beschuldigt. Er wirft ihnen vor, durch unwahre und ehrverletzende Angaben im Rechtshilfeersuchen die Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz zu erwirken und auf diesem Weg Beweise zu beschaffen, die im ukrainischen Strafverfahren gegen ihn ver- wendet werden sollen (act. 1.6).
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E. Mit Schlussverfügungen vom 9. März 2020 ordnete die BA die Herausgabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. und die B. AG lautenden Konten bei den Banken D. und E. an die ukrainischen Be- hörden an (act. 1.3, 1.4).
F. Dagegen liessen die A. Ltd. und die B. AG am 9. April 2020 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie bean- tragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Beizug der Verfahrensakten der BA bezüglich der Strafanzeige vom 3. März 2020 sowie um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zum abschliessenden Entscheid über die Strafanzeige (act. 1).
G. Am 9. April 2020 wies der Präsident der Beschwerdekammer, Bundesstraf- richter Roy Garré, das Sistierungsgesuch mit einer Kurzbegründung ab (act. 3). In der Folge stellten die A. Ltd. und die B. AG am 20. April 2020 bei der Beschwerdekammer ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer sowie gegen weitere Personen, die am ablehnenden Sistierungsentscheid mitgewirkt haben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kurzbegründung Elemente erkennen lasse, die den Anschein der Befangenheit begründen würden (act. 4).
H. In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2020 äusserten sich die A. Ltd. und die B. AG zur die G. Ltd. betreffenden Schlussverfügung vom 20. Februar 2020 und machten Noven geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, die BA sei darin zum Schluss gekommen, dass ein Zusammenhang der G. Ltd. zum auslän- dischen Sachverhalt im ukrainischen Ersuchen zu wenig konkret beschrie- ben worden sei, weshalb sie die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt habe. Dasselbe habe auch in Bezug auf sie zu gelten, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen sei (act. 8).
I. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung des Antrags auf die Ausfüh- rungen in den angefochtenen Schlussverfügungen (act. 7). Die BA liess sich mit Eingabe vom 28. Mai 2020 vernehmen und beantragt ebenfalls kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Innert erstreckter Frist nahmen die A. Ltd. und die B. AG zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom
25. Juni 2020 Stellung (act. 15). Das BJ und die BA liessen sich weder zur
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Noveneingabe vom 12. Mai 2020 noch zur Replikschrift vom 11. Juni 2020 vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 ff. des Überein- kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März
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2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersu- chenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberinnen der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Konten sind die Beschwerdeführerinnen be- schwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Zunächst ist auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom
20. April 2020 einzugehen (act. 4).
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4.2
4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie neben den einzelnen Ausstandsgründen gemäss lit. a bis lit. c aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452; je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.102 vom
20. November 2018 E. 6.2; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1). 4.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall der Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Ent- scheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrens- ausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen er- scheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f.; 24 E. 1.2 S. 26; 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.; je mit Hinweisen). 4.2.3 Da der abgelehnte Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstands- begehren abzulehnen, sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Rich- ter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Ausstandsgrund vorliegt (BGE 122 II 471 E 3a S. 476 f.; 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1b S. 303 f.). Dieser Grundsatz schlägt sich in der Regelung von Art. 10 Abs. 2 VwVG nieder, die vorsieht, dass bei streitigem Ausstand eines Mitglieds ei- ner Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mit- glieds entscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos und ein abgelehntes Gericht kann selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befin- den, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere In-
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stanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglich- keit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen wer- den, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand des Richters in dessen Abwesen- heit zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. De- zember 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.4 Gemäss Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren, das einzig damit be- gründet wird, die abgelehnten Richter hätten in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden, unzulässig, so dass ein Nichteintretens- entscheid unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergehen kann (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2013 vom 16. Okto- ber 2014 E. 1). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bei den Parteien immer dann entstehen kann, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116). In einem sol- chen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenom- men und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 m.H.). Ob eine unzulässige, den Ver- fahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – an- hand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechts- frage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117; 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im kon- kreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entschei- den sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammen- hängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfra- gen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 m.H.). In diesem Sinne ging das Bundesgericht wiederholt davon aus, dass sich aus vorangegangenen prozessualen Anord- nungen allein noch keine Ausstandspflicht ergebe (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 2b/bb).
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4.3
4.3.1 Das Ausstandsgesuch vom 20. April 2020 wurde innert einer Woche nach Eröffnung des ablehnenden Sistierungsentscheids vom 9. April 2020 gestellt und erweist sich damit als rechtzeitig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. No- vember 2013 E. 4.1 m.H.). Den Sistierungsentscheid erliess der Präsident der Beschwerdekammer, Bundesstrafrichter Roy Garré. Verfasst wurde der Entscheid unter Mithilfe des Gerichtsschreibers I., weshalb allfällige Aus- standsgründe bezogen auf sie zu prüfen sind. 4.3.2 Im Lichte des oben Ausgeführten vermag der Erlass des ablehnenden Sis- tierungsentscheids die Ausstandspflicht des Präsidenten der Beschwerde- kammer per se nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerinnen kann der Begründung des prozessualen Entscheids auch nicht entnommen werden, dass sich der Präsident der Beschwerdekammer in einem Masse festgelegt hätte, die keine ergebnisoffene Beurteilung der Streitsache zulassen würde. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistie- rungsentscheids lautet wie folgt (act. 3): «Der Entscheid über die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Bankunterlagen hängt davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe gege- ben sind oder nicht. Eine mögliche Strafbarkeit der Verfasser des Rechtshil- feersuchens ist dabei – wenn überhaupt – von untergeordneter Bedeutung. Der Entscheid über die Strafanzeige steht dem Fortgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Eine solche Sistierung wäre zudem nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (Art. 17a IRSG)». Somit wies der Präsident der Beschwerdekammer in der Begründung seines Entscheids lediglich auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das im Be- reich der Rechtshilfe zu beachtende Beschleunigungsgebot hin. Bei der Be- urteilung eines Sistierungsantrags gilt es – wie auch im Strafprozessrecht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; vgl. Art. 5 StPO) – insbesondere das in Art. 17a IRSG geregelte Beschleuni- gungsgebot zu berücksichtigen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgericht RR.2017.2 vom 21. Juli 2017 E. 4.9; RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Eine Sistierung ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Die Kurzbegründung des ablehnenden Sistierungsentscheids lässt klarerweise nicht darauf schlies- sen, dass der Präsident der Beschwerdekammer sich in Bezug auf die ent- scheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt hätte. Viel- mehr erwähnt die Kurzbegründung die prozessualen Grundsätze, während- dem die Beschwerdeführerinnen für sich eine Ausnahme reklamieren. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, einen Anschein der Befan- genheit des Präsidenten der Beschwerdekammer auch nur ansatzweise zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist dementsprechend ohne Weiteres ab-
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zuweisen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Beteiligung des Präsi- denten der Beschwerdekammer ergeht. Mangels einer Mitwirkung des Ge- richtsschreibers I. am vorliegenden Entscheid erweist sich das Ausstands- gesuch in Bezug auf ihn als gegenstandslos.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerinnen einzugehen, wonach die Darstellung im Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen nicht genüge und insbesondere keine Beurteilung der Strafbarkeit erlaube (act. 1, S. 8 ff.; act. 15, S. 4 f.).
5.2
5.2.1 Gemäss dem hier massgeblichen Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeer- suchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vor- liegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fis- kalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
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5.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Oktober 2018 lässt sich zusammenfas- send folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0028 ff.): C. sei seit dem […] als Leiter des ukrainischen […]-Dienstes für die Umset- zung der staatlichen Steuerpolitik sowie für die Durchführung von Kontrollen betreffend die rechtzeitigen und vollständigen Steuerzahlungen zuständig gewesen. Zwecks Korruptionsverhinderung auferlege das ukrainische Recht Staatsbeamten wie C. bestimmte Beschränkungen in Bezug auf unterneh- merische Tätigkeit, namentlich in Bezug auf die Beteiligung an Unternehmen und an den Leitungsorganen solcher Unternehmen. Es sei jedoch festge- stellt worden, dass C. die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft J. Ltd. ausübe, die auf den Britischen Jungferninseln domiziliert sei. Weiter habe festgestellt werden können, dass C. zwischen 2015 und März 2017 durch einen ausserordentlichen Berater, K., unterstützt worden sei. Zur gleichen Zeit sei K. Direktor der Gesellschaft L. und Vertreter der damit verbundenen
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Schweizer Gesellschaft M. SA gewesen. Zwischen diesen Gesellschaften seien in dieser Zeitperiode mehrere Verträge für die Lieferung von landwirt- schaftlichen Produktion abgeschlossen worden. K. sei bereits vor Mai 2015 Assistent des damaligen Volksabgeordneten C. gewesen. Gemäss ukraini- schem Recht stehe Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf Rückerstattung der geleisteten Mehrwertsteuer zu. Zwischen 2015 und 2017 habe das von K. geleitete Unternehmen L. Mehrwertsteuerrücker- stattungen von ca. EUR 10 Mio. erhalten. Die Untersuchung habe weiter er- geben, dass zwischen 2015 und 2016 auch an die Aktiengesellschaft Kom- panija N. Mehrwertsteuerrückerstattungen von ca. EUR 30 Mio. geleistet worden seien, deren Begünstigter letztendlich H. gewesen sei. Die Organi- sation sowie die Kontrolle der durch den Steuerzahler eingereichten Doku- mente für die Steuerrückerstattungen seien zwischen 5. Mai 2015 und
31. Januar 2018 durch C. erfolgt. Es bestünden Informationen, dass C. für seine Mitwirkung bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung zu- gunsten der Kompanija N. Gelder auf Konten der J. Ltd. erhalten haben könnte. Namentlich soll die J. Ltd. seitens der von H. kontrollierten Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 Gelder über Durchgangskonten, lautend auf O. Ltd., P. Limided, Q. Inc., R. Limided, S. Limided und G. Ltd. erhalten ha- ben. Die Überweisungen vom Konto der Beschwerdeführerin 2 zugunsten des H. zurechnenden Vermittlungsunternehmens O. Ltd. seien auf der Grundlage diverser Rechnungen vom August 2015 mit dem Zahlungszweck «für Getreide», erfolgt. Diese Gelder seien anschliessend zugunsten der J. Ltd. überwiesen worden. C. habe eine besonders verantwortliche Stellung innegehabt und werde der Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils in be- sonders grossem Ausmasse verdächtigt.
5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den oben er- wähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird das C. vorgeworfene Verhalten, der Deliktszeitraum sowie die Bankkonten dargelegt, auf welche mutmass- lich Gelder deliktischer Herkunft geflossen sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen weist das Ersuchen keine massiven inhaltlichen Fehler oder Widersprüche auf. Laut dem Ersuchen sollen die Mehrwertsteu- errückerstattungen zwischen 2015 und 2017 stattgefunden haben. Daher kommt der Frage, ob C. wie im Ersuchen bis Januar 2018 oder wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet wird, lediglich bis März 2017 Leiter des ukrainischen […]-Dienstes gewesen sein soll, keine massgebliche Bedeu- tung zu. Ebenso gehen die C. zur Last gelegten Tathandlungen aus dem Ersuchen ausreichend hervor. Insbesondere wird im Ersuchen dargelegt, dass C. während seiner Amtszeit als Leiter des ukrainischen […]-Dienstes unzulässigerweise an der auf den Jungferninseln domizilierten J. Ltd. betei- ligt war, von unter anderem auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Bank-
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konten Beträge erhalten haben, die mutmasslich aus den im Ersuchen er- wähnten Mehrwertsteuerrückerstattungen stammen. Die Ausführungen im Ersuchen, wonach C. für die «Mitwirkung» bei der Erlangung der Mehrwert- steuerrückerstattungen Gelder erhalten haben soll, deuten auf die Unrecht- mässigkeit der Rückerstattungen und damit auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens C. hin. Ausserdem befindet sich das ukrainische Verfahren erst in der Phase der vorgerichtlichen Untersuchung, mithin im Anfangssta- dium. Daher ist nicht zu bemängeln, dass die ersuchende Behörde den von C. erhaltenen Vorteil im Ersuchen nicht beziffert hat.
5.5 Nach dem Gesagten enthält der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen. Entsprechend ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6.
6.1 Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen beidsei- tiger Strafbarkeit (act. 1, S. 11 ff.; act. 15, S. 2).
6.2 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis, stehen, d.h. Im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen sei- ner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhal- ten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss
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Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
6.4 Wegen Vorteilsannahme macht sich gemäss Art. 322sexies StGB strafbar, wer namentlich als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebüh- renden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen ma- terieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbestän- den steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkre- ten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zu- wendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflus- sen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufwei- sen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrecht- lich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit. a) sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (lit. b) keine nicht gebührenden Vorteile sind. Diese Regelung verweist auf öffentlich-rechtliche Normen betreffend die Geschenkannahme (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom
4. Juni 2019 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
6.5 Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Das C. im Ersuchen vorgeworfene Verhalten könnte unter den Tat- bestand der Vorteilsannahme subsumiert werden, wenn C. allfällige Vorteile
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im Hinblick auf künftige Handlungen erhalten haben sollte. C. war unbestrit- tenerweise zumindest zwischen Mai 2015 und März 2017 Leiter des ukraini- schen […]-Dienstes und damit ein Beamter i.S.v. Art. 322sexies StGB. Wäh- rend seiner Amtszeit sollen zwischen 2015 und 2017 die von K. geleitete Gesellschaft L. sowie die H. zurechenbare Kompanija N. Mehrwertsteuer- rückerstattungen von ca. EUR 10 Mio. bzw. 30 Mio. erhalten haben. Weiter soll C. in dieser Zeit die auf den Jungferninseln domizilierte J. Ltd. kontrolliert haben, obschon eine Beteiligung an Gesellschaften für Beamte laut dem uk- rainischen Gesetz mit Blick auf Korruptionsbekämpfung unzulässig war. Ebendiese J. Ltd. soll von Konten der Beschwerdeführerinnen sowie über zahlreiche Durchgangskonten, die auf von H. kontrollierten Gesellschaften lauten, Gelder erhalten haben. Prima facie kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass C. die Gelder im Hinblick auf die künftige Amtsführung erhalten hat und dass es sich dabei um nicht gebührende Vorteile i.S.v. Art. 322sexies StGB handelt. Unter diesen Umständen kann der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt prima vista als Vorteilsannahme qualifiziert und unter Art. 322se- xies StGB subsumiert werden.
Ausserdem deuten die bereits erwähnten (E. 5.4 hiervor) Ausführungen im Ersuchen, wonach C. bzw. die von ihm kontrollierte J. Ltd. für seine «Mitwir- kung» bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung Gelder erhalten haben soll, auf deren Unrechtmässigkeit und damit auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens C. hin. Unter diesen Umständen ist auch anzunehmen, dass die C. derzeit vorgeworfenen Handlungen prima vista unter Art. 322quater StGB subsumiert werden können.
6.6 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, greift in mehrfacher Hinsicht nicht. Das Argument, wonach das Gutachten des Charkiwer Foren- sischen Instituts zum Schluss gekommen sei, dass die Mehrwertsteuerrück- erstattungen an die Kompanija N. rechtmässig gewesen seien, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zum einen ist die Tat- und Schuldfrage nicht von Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen (E. 5.2.1 hiervor). Zum anderen wurde dieses Gutachten auf freiwilliger Ba- sis seitens der Kompanija N. in Auftrag gegeben, weshalb diesem Parteigut- achten grundsätzlich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukommt. Zu- dem soll nicht nur die Kompanija N., sondern auch die Gesellschaft L. Mehr- wertsteuerrückerstattungen in zweistelliger Millionenhöhe erhalten haben. Jedenfalls behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht, dass die Mehrwert- steuerrückerstattungen an die Gesellschaft L. ebenfalls rechtmässig gewe- sen sein sollen. Selbst wenn die Rückerstattungen an die Kompanija N. von EUR 30 Mio. rechtmässig gewesen wären, schlösse dies nicht aus, dass die an die J. Ltd. und damit an C. erbrachten Geldleistungen im Hinblick auf
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künftige Amtshandlungen geleistet worden sind und unter die Vorteilsan- nahme nach Art. 322sexies StGB subsumiert werden könnten. Daher ist die Frage, ob es sich bei den an die Kompanija N. und die Gesellschaft L. ge- leisteten Mehrwertsteuerrückerstattungen um rechtmässige Zahlungen han- delt, nicht von entscheidender Bedeutung. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Rechnungen, mit welchen sie die legale Herkunft der Transaktionen zu beweisen beabsichti- gen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wurden diese Rech- nungen von der von H. kontrollierten O. Ltd. erstellt, weshalb auch diesen Belegen nur geringe Beweiskraft zuzusprechen ist. Ob es sich dabei um le- gale Transaktionen handelt, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Am Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den im Ersuchen dar- gestellten Sachverhalt in der Eintretensverfügung vom 26. November 2018 unter anderem unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) subsumiert hat, zumal in diesem Verfahrensstadium lediglich eine vor- läufige Beurteilung des Ersuchens vorgenommen wird, die zu diesem Zeit- punkt ohne Einholung allfälliger Stellungnahmen seitens der betroffenen Personen ergeht.
6.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
7.
7.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips und bestreiten im Wesentlichen einen Zusam- menhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der in der Uk- raine untersuchten Straftaten. Zudem werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin vor, zu viele Kontounterlagen ediert zu haben. Die ersuchende Behörde bezwecke mit dem Ersuchen das Erlangen von Bewei- sen, dass H. wirtschaftlich Berechtigter an den Beschwerdeführerinnen sei sowie, dass die G. Ltd. und die Beschwerdeführerinnen für die Überweisun- gen der Geldmittel durch H. zugunsten von C. und von ihm abhängigen Ge- sellschaften benutzt worden seien. Hierfür genüge die Herausgabe des For- mulars A, woraus die wirtschaftliche Berechtigung von H. hervorgehe. Um Herausgabe der übrigen Kontounterlagen sei nicht ersucht worden (act. 1, S. 8 ff.; act. 15, S. 3 f.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
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sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersu- chen besteht der Verdacht, dass C. für seine Mitwirkung bei der Erlangung der Mehrwertsteuerrückerstattung zugunsten der Kompanija N. Gelder auf Konten der J. Ltd. erhalten haben könnte. Namentlich sollen diese Gelder an die J. Ltd. von auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten sowie über weitere Durchgangskonten, unter anderem lautend auf die O. Ltd. und G. Ltd., geflossen sein. Aus den edierten Bankunterlagen gehen zahlreiche Transaktionen seitens der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zugunsten des auf die O. Ltd. lautenden (Durchgangs-)Kontos in Millionen- höhe hervor (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 102.001.01.03-0048; 103.001.01.02-0027 ff). Laut Ersuchen sind diese Gelder anschliessend an
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die J. Ltd. weitertransferiert worden. Unter diesen Umständen ist ein Zusam- menhang zwischen der in der Ukraine geführten Untersuchung und den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zu bejahen. Insbesondere könnte es sich bei den Geldern, die mithilfe der auf die Beschwerdeführerin- nen lautenden Bankkonten an die J. Ltd. überwiesen wurden, um nicht ge- bührende Vorteile i.S.v. Art. 322quater bzw. Art. 322sexies StGB handeln. Zudem sind von der Rechtshilfemassnahme unter anderem Kontoeröffnungsunter- lagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen betroffen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen einem unrechtmässigen Vorteil dienenden Geldern zu ermitteln. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, können für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt je- doch nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (vgl. supra E. 5.2.1).
7.4 Daran vermag auch die von den Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegte Schlussverfügung betreffend die G. Ltd. vom 20. Februar 2020 nichts zu än- dern. Diese in Rechtskraft erwachsene Schlussverfügung betrifft weder die Beschwerdeführerinnen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 16.001-0017) noch bildet sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vorliegend ist einzig ein Zusammenhang zwischen der in der Ukraine geführten Untersuchung und den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten zu prüfen, der wie vorgängig dargelegt wurde (supra E. 7.3), zu bejahen ist. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerin zu viele Unterla- gen ediert hätte, greift ebenfalls nicht. Im Sinne des oben Ausgeführten ist das Ersuchen weit auszulegen und die ukrainischen Behörden sind grund- sätzlich über alle Transaktionen zu informieren. Dies umso mehr, als sie mit ihrem Ersuchen bezwecken zu klären, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind. Damit sind die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen für die ersuchende Behörde potentiell von Nutzen. Da sich die Untersuchung im Anfangsstadium befindet und der tatrelevante Zeitraum damit noch nicht abschliessend feststeht, ist nicht zu beanstanden, dass die edierten Unterlagen allenfalls über den im Ersuchen erwähnten tatrelevanten Zeitraum hinausgehen. Im Sinne einer weiten Aus- legung und Vermeidung eines Ergänzungsersuchens ist auch nicht zu be- mängeln, dass von der Herausgabe nebst den Kontoeröffnungsdaten die Kontobewegungsdaten betroffen sind. Dies umso mehr, als der ersuchenden Behörde laut Ersuchen bereits bekannt ist, dass die Beschwerdeführerinnen von H. kontrolliert werden. Damit geht die ersuchende Behörde davon aus, dass H. höchstwahrscheinlich auch an den auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten wirtschaftlich Berechtigter ist. In diesem Sinne ersuchten
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die ukrainischen Behörden ausdrücklich um Ermittlung von Überweisungs- aufträgen sowie Informationen über die Bewegung der Geldmittel der auf die Beschwerdeführerinnen lautenden Konten (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0032). Die Rügen der Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten unbegründet.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
8.
8.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführerinnen eine Verlet- zung von Art. 2 IRSG geltend und bringen vor, das ausländische Verfahren sei politisch motiviert. Die ersuchende Behörde habe die Untersuchung ge- gen H. als CEO der T. plc lediglich deshalb eingeleitet, weil sie auf spekta- kuläre und aufsehenerregende Erfolge angewiesen sei (act. 1, S. 14 f.; act. 15, S. 5 f.).
8.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das auslän- dische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. Sep- tember 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
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8.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Gesellschaftssitz auf Zypern und wird im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich im Sinne des oben ausgeführten nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Die Beschwer- deführerin 2 ist zwar in der Schweiz domiziliert, indes richtet sich auch das ukrainische Verfahren nicht gegen sie als beschuldigte Person. Dementspre- chend ist es auch ihr verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Argumentation nur Rechte von H. und der T. plc geltend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen auch aus diesem Grund nicht einzugehen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend die Strafanzeige vom 3. März 2020.
9.
9.1 Schliesslich befürchten die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde und bringen vor, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen im Verfahren gegen T. plc bzw. H. verwendet werden könnten (act. 1, S. 14 ff.; act. 15, S. 5 f.).
9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechts- hilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entspre- chende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.1). Keine Rechts- hilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steu- erhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
9.3 Das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen richtet sich nicht auf die Ver- folgung auf Fiskaldelikten (vgl. E. 6.5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussverfügungen den üblichen Spezialitätsvorbe- halt angebracht. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertrags- staaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa;
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117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu be- zweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt in dem vor- liegenden Rechtshilfeverfahren beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrunde liegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Daher erübrigt sich der beantragte Beizug des Schrei- bens aus dem bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Ver- fahrens. Die Rüge ist somit unbegründet.
9.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Roy Garré wird abgewiesen. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber I. wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
2. Der Antrag auf Beizug der Akten bezüglich der Strafanzeige vom 3. März 2020 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).