Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schutz von Personendaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schutz von Personendaten
Art. 11f IRSG
Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf ein vorläufig noch nicht vollständig ausgeführtes Rechtshilfeersuchen. Im vor- liegenden Fall bezweckt das Rechtshilfeersuchen grundsätzlich den Erhalt von ungeschwärzten Dokumenten. Vorerst wurde aber nur die Herausgabe von Unterlagen in geschwärzter Form angeordnet. Damit ist das Rechtshilfeverfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch als pendent zu qualifizieren und die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der geltend gemachten Verletzung von Art. 11f IRSG ist gegeben (E. 2.4.2). Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall offengelassen (E. 2.5.2). Das Günstigkeitsprinzip schliesst die Anwendung von Art. 11f IRSG gegenüber Staaten, welche mit der Schweiz
TPF 2021 89
90
durch ein Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen verbunden sind, aus (E. 3.3).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale; protection des données personnelles
Art. 11f EIMP
Compétence de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral lorsqu’une commission rogatoire est exécutée provisoirement de manière incomplète. En l’espèce, la demande d’entraide vise principalement à obtenir de la documentation non caviardée. Dès lors que, dans un premier temps, les documents n’ont été remis à l’autorité requérante que sous forme caviardée, la requête d’entraide doit être considérée comme étant encore pendante, et, comme telle, doit être traitée dans le cadre du présent recours. Dans ce contexte, la Cour des plaintes est compétente pour statuer sur une violation de l’art. 11f EIMP (consid. 2.4.2). Question de la qualité pour recourir laissée ouverte dans cette affaire (consid. 2.5.2). En application du principe de faveur, l’art. 11f EIMP ne s’applique pas à l’égard d’Etats avec lesquels la Suisse a conclu un traité d’entraide internationale en matière pénale (consid. 3.3).
Assistenza internazionale in materia penale; protezione dei dati personali
Art. 11f AIMP
Competenza della Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale a fronte di una commissione rogatoria eseguita in maniera provvisoriamente incompleta. Nel caso in esame la commissione rogatoria è in linea di massima orientata all’ottenimento di documentazione senza parti annerite, motivo per cui il fatto che sia stata per il momento eseguita con parti annerite, porta a concludere che la domanda originaria sia ancora pendente e come tale vada trattata in sede ricorsuale. In questo ambito la Corte dei reclami penali è competente a trattare censure in relazione all’art. 11f AIMP (consid. 2.4.2). Questione della legittimazione ricorsuale lasciata aperta nel caso concreto (consid. 2.5.2). In applicazione del principio di favore, l’art. 11f AIMP non si applica nei confronti di Stati con i quali la Svizzera ha concluso un trattato di assistenza internazionale in materia penale (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft entsprach dem Rechtshilfeersuchen des ukrainischen Nationalen Antikorruptionsbüros vom 9. Oktober 2018 und verfügte am 9. März 2020 die Herausgabe der Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B. an die
TPF 2021 89
91
ukrainischen Behörden. Die dagegen von der C. Limited erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2020.98 vom
E. 13 Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral du 10 février 2021 (BB.2020.308)
Actes de procédure du tribunal de première instance; obligation de garder le secret
Art. 69 al. 1, 73 al. 2, 393 al. 1 let. b CPP
Les débats devant le tribunal de première instance sont publics; les participants à la procédure ne peuvent se voir interdire la publication d’informations révélées en audience publique sur la base de l’art. 73 al. 2 CPP, de telles informations n’étant pas secrètes (consid. 2).
Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Geheimhaltungspflicht
Art. 69 Abs. 1, 73 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. b StPO
Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht sind öffentlich; den Verfahrensbeteiligten kann die Verbreitung von im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung erhaltenen Informationen nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO untersagt werden, da diese Informationen nicht geheim sind (E. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2021 89
89
d) Im Übrigen sei in Bezug auf die in unmittelbarer Folge im Hinblick auf die Durchführung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verwendeten Daten darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ohnehin ein Fall von unechter Konkurrenz vorliegen würde. Zwischen Art. 143 und Art. 147 StGB kann zwar u.U. echte Konkurrenz vorliegen. Zum einen liegt echte Konkurrenz vor, wenn den unbefugt beschafften Daten selber ein ökonomischer Wert zukommt (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 147 StGB N. 47), was vorliegend nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff offensichtlich nicht der Fall wäre. Zum anderen liegt echte Konkurrenz vor, wenn Daten «zeitlich und ablaufmässig abgeschichtet» zunächst von einem Computersystem entnommen werden, um sie dann in einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 StGB einzusetzen (vgl. FIOLKA, a.a.O., m.Hinw.). Da vorliegend die Daten unmittelbar nach der Erlangung verwendet wurden, würde es hier an der erforderlichen zeitlichen Distanz fehlen. Nach dem Gesagten wäre in Fällen wie diesen die mehrfach unbefugte Datenbeschaffung bereits als mitbestrafte Vortat zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abgegolten.
TPF 2021 89
12. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schutz von Personendaten
Art. 11f IRSG
Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf ein vorläufig noch nicht vollständig ausgeführtes Rechtshilfeersuchen. Im vor- liegenden Fall bezweckt das Rechtshilfeersuchen grundsätzlich den Erhalt von ungeschwärzten Dokumenten. Vorerst wurde aber nur die Herausgabe von Unterlagen in geschwärzter Form angeordnet. Damit ist das Rechtshilfeverfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch als pendent zu qualifizieren und die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der geltend gemachten Verletzung von Art. 11f IRSG ist gegeben (E. 2.4.2). Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall offengelassen (E. 2.5.2). Das Günstigkeitsprinzip schliesst die Anwendung von Art. 11f IRSG gegenüber Staaten, welche mit der Schweiz
TPF 2021 89
90
durch ein Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen verbunden sind, aus (E. 3.3).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale; protection des données personnelles
Art. 11f EIMP
Compétence de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral lorsqu’une commission rogatoire est exécutée provisoirement de manière incomplète. En l’espèce, la demande d’entraide vise principalement à obtenir de la documentation non caviardée. Dès lors que, dans un premier temps, les documents n’ont été remis à l’autorité requérante que sous forme caviardée, la requête d’entraide doit être considérée comme étant encore pendante, et, comme telle, doit être traitée dans le cadre du présent recours. Dans ce contexte, la Cour des plaintes est compétente pour statuer sur une violation de l’art. 11f EIMP (consid. 2.4.2). Question de la qualité pour recourir laissée ouverte dans cette affaire (consid. 2.5.2). En application du principe de faveur, l’art. 11f EIMP ne s’applique pas à l’égard d’Etats avec lesquels la Suisse a conclu un traité d’entraide internationale en matière pénale (consid. 3.3).
Assistenza internazionale in materia penale; protezione dei dati personali
Art. 11f AIMP
Competenza della Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale a fronte di una commissione rogatoria eseguita in maniera provvisoriamente incompleta. Nel caso in esame la commissione rogatoria è in linea di massima orientata all’ottenimento di documentazione senza parti annerite, motivo per cui il fatto che sia stata per il momento eseguita con parti annerite, porta a concludere che la domanda originaria sia ancora pendente e come tale vada trattata in sede ricorsuale. In questo ambito la Corte dei reclami penali è competente a trattare censure in relazione all’art. 11f AIMP (consid. 2.4.2). Questione della legittimazione ricorsuale lasciata aperta nel caso concreto (consid. 2.5.2). In applicazione del principio di favore, l’art. 11f AIMP non si applica nei confronti di Stati con i quali la Svizzera ha concluso un trattato di assistenza internazionale in materia penale (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft entsprach dem Rechtshilfeersuchen des ukrainischen Nationalen Antikorruptionsbüros vom 9. Oktober 2018 und verfügte am 9. März 2020 die Herausgabe der Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B. an die
TPF 2021 89
91
ukrainischen Behörden. Die dagegen von der C. Limited erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2020.98 vom
13. Oktober 2020 ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 ersuchte A., Mitarbeiterin der Bank B., die Bundesanwaltschaft um Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe an die ukrainischen Behörden betroffenen Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft diesen Antrag ab und gab in der Rechtsmittelbelehrung das Bundesstrafgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz an. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2020 erhob A. sowohl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als auch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 11f IRSG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) geltend. Sie bringt vor, dass dort, wo der Schutz des IRSG nicht greife, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen würden. Aus diesem Grund erachtet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts möglicherweise als fehlerhaft, weshalb sie ihren Angaben zufolge sowohl eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe.
2.2 Am 1. März 2019 traten unter dem neuen 1b. Kapitel zum Datenschutz Art. 11b–11h IRSG in Kraft. Dadurch werden die Anforderungen der EU- Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung umgesetzt (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7162). Art. 11a IRSG regelt das vom BJ betriebene Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten
TPF 2021 89
92
der im IRSG geltenden Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Die Artikel 11b ff. IRSG betreffen den Schutz von Personendaten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren mit dem Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Art. 11f IRSG regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 vom
26. November 2019 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.65 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). Das 1b. Kapitel gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshilfeersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen denselben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, a.a.O.).
2.3 2.3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (auch als «kleine» bzw. «akzessorische» Rechtshilfe bezeichnet; vgl. BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104; FIOLKA, Basler Kommentar, 2015, Art. 1 IRSG N. 4) sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.3.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und
TPF 2021 89
93
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524–535). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2–1.3; 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3).
2.3.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3).
2.4 2.4.1 In Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist einleitend Folgendes anzumerken: Laut Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort datiere die Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2020 und werde unter der Verfahrensnummer A-5709/2020 geführt. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angeblich zugleich beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde nicht zu den Akten. Daher verzichtete die Beschwerdekammer auf eine allfällige Koordination mit dem Bundesverwaltungsgericht. Eine Koordination der hier relevanten Beschwerdeverfahren ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine Koordination zwischen dem Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht lediglich dann durchzuführen, wenn die von der Auslieferung betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines hängigen Asylverfahrens ist (vgl. Art. 55a IRSG; s.a. BGE 138 II 513 E. 1.2.1).
TPF 2021 89
94
2.4.2 Die vorliegende Beschwerde wurde formgerecht erhoben und richtet sich gegen eine im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin als ausführende Bundesbehörde. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe der auf die C. Limited lautenden Bankunterlagen rechtskräftig abgeschlossen. Indes hat die Beschwerdegegnerin der ukrainischen Behörde die von ihr angefragten Unterlagen vorerst in geschwärzter Form eingereicht. Damit wurde dem ukrainischen Ersuchen, das grundsätzlich auf die Übermittlung von Bankunterlagen in ungeschwärzter Form gerichtet war, noch nicht vollständig entsprochen. Unter diesen Umständen ist das Rechtshilfeverfahren weiterhin als hängig im Sinne der vorgängigen Ausführungen (supra E. 2.2) zu qualifizieren, weshalb die vorliegend geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Bundesstrafgerichts in Bezug auf den gerügten Art. 11f IRSG gegeben (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit sich die Rügen in der Beschwerde auf das Datenschutzgesetz beziehen, sind diese vorliegend mangels dessen Anwendbarkeit in Rechtshilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde.
2.5 2.5.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B., die von der Beschwerdegegnerin vorläufig unter Schwärzung der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten und ist damit von der Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nicht direkt betroffen.
2.5.2 Indes wendete sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihrer Angaben in den herauszugebenden Bankunterlagen. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den Unterlagen lediglich erwähnt werde und daher als nicht von der Rechtshilfemassnahme betroffen gelte. Die Beschwerdeführerin ist somit Adressatin der hier angefochtenen
TPF 2021 89
95
Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (supra E. 2.3.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin sinngemäss die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch aktuell ist (vgl. hierzu BGE 118 Ib 442 E. 2b m.H.). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegitimation aus, dass das Bekanntwerden ihres Namens und ihrer Funktion bei der Bank B. zur Erschwerung bis gar Verunmöglichen ihrer Tätigkeit bei der Bank B. führen könne und sie schliesse ein willkürliches Schikanieren seitens der Behörden bei der nächsten Reise in ein osteuropäisches Land nicht aus. In ihrer Anfrage an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, bei der Bank B. bis 2019 angestellt gewesen zu sein. Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offengelassen werden.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11f IRSG und bringt zusammengefasst vor, die Übermittlung ihrer in den Bankunterlagen enthaltenen Personendaten an die Ukraine stelle per se eine schwerwiegende Gefährdung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Sie arbeite bei der Bank B. und durch ihre geschäftliche Tätigkeit sei sie auf Reisen zu den Geschäftsstellen und Hauptsitzen ihrer osteuropäischen Kunden angewiesen. Es bestünde die Gefahr, dass ukrainische Behörden sie schikanös behandeln würden, wenn ihnen ihre Tätigkeit als Bankmitarbeiterin mit Zugriff auf das Schweizerische Bankgeheimnis bekannt werde. Sie könnte unter Androhung ernsthafter Nachteile und in Umgehung der Bestimmungen von Amts- und Rechtshilfe zur Bekanntgabe von vertraulichen Informationen genötigt werden.
3.2 Gemäss Art. 11f Abs. 1 IRSG dürfen Personendaten der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen- Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde,
TPF 2021 89
96
namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. Ein angemessener Schutz wird laut Abs. 2 von Art. 11f IRSG gewährleistet durch die Gesetzgebung des Drittstaates (lit. a), sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; einen völkerrechtlichen Vertrag (lit. b) und spezifische Garantien (lit. c). Diese drei Bedingungen sind abschliessend und alternativ, d.h. ist eine davon erfüllt, steht der Übermittlung von Daten nichts im Wege (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.65 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). In Abweichung von Abs. 1 können laut Art. 11f Abs. 3 IRSG Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten (lit. a); zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates (lit. b); zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (lit. c); zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (lit. d).
3.3 Im Bereich der Rechtshilfe, bei welcher es wie vorliegend um Übermittlung von Daten ins Ausland geht, gelangt der angerufene Art. 11f IRSG nur in sehr begrenzten Fällen zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt zum einen nicht gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. Günstigkeitsprinzip). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die vorgängig erwähnten Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a–d IRSG gegeben sind (E. 3.2 hiervor). Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2).
TPF 2021 97
97
3.4 Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden, wobei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorliegend bereits aufgrund des oben genannten Günstigkeitsprinzips nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines angemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnahmeregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.3). Dies gilt unabhängig davon, ob sich auf Art. 11f IRSG eine von einer Schlussverfügung betroffene Person oder – wie vorliegend – eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene Drittperson beruft. Wie es sich damit bei der Steueramtshilfe verhält, wie dies die Beschwerdeführerin einwendet, braucht angesichts des hier vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
TPF 2021 97
13. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral du 10 février 2021 (BB.2020.308)
Actes de procédure du tribunal de première instance; obligation de garder le secret
Art. 69 al. 1, 73 al. 2, 393 al. 1 let. b CPP
Les débats devant le tribunal de première instance sont publics; les participants à la procédure ne peuvent se voir interdire la publication d’informations révélées en audience publique sur la base de l’art. 73 al. 2 CPP, de telles informations n’étant pas secrètes (consid. 2).
Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Geheimhaltungspflicht
Art. 69 Abs. 1, 73 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. b StPO
Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht sind öffentlich; den Verfahrensbeteiligten kann die Verbreitung von im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung erhaltenen Informationen nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO untersagt werden, da diese Informationen nicht geheim sind (E. 2).