Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat (Art. 11f i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gelangte mit Rechtshilfeer- suchen vom 9. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den darin bezeichneten Konten bei der Bank B., unter anderem lautend auf die C. Limited. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Herausgabe der die C. Limited betreffenden Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde an. Die dagegen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2020.98-99 vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_594/2020 vom 2. November 2020 nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 ersuchte A. die BA um Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe an die ukrainischen Behörden betroffe- nen Bankunterlagen der C. Limited (act. 6).
C. Die BA lehnte den Antrag von A. auf Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab die BA das Bundesstrafgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz und eine Beschwerdefrist von 30 Tagen an (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. am 12. November 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2020 und die Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen. In Bezug auf die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts führte A. aus, dass die von der BA angege- bene Rechtsmittelbelehrung möglicherweise fehlerhaft sei und allenfalls das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sei, weshalb sie zugleich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 nahm die BA zur Beschwerde Stellung und reichte dem Gericht die gesamten Rechtshilfeakten betreffend die C. Limited ein. Die BA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die BA führte insbesondere aus, dass sie
- 3 -
die anbegehrten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde am 19. Novem- ber 2020 übermittelt habe, dies unter vorläufiger Schwärzung der Angaben von A. Sie beabsichtige jedoch, die ersuchten Bankunterlagen den ukraini- schen Behörden nach rechtskräftiger Beendigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 2. De- zember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen der BA (act. 9).
F. Auf telefonische Anfrage vom 3. Dezember 2020 hin teilte die BA dem Ge- richt mit, dass A. die Einsicht in die dem Gericht eingereichten Verfahrens- akten nicht gewährt werden dürfe (act. 10). Unter Verweis auf die konstante Praxis retournierte die Beschwerdekammer am 4. Dezember 2020 die ihr zugestellten Verfahrensakten und forderte die BA auf, ihr lediglich diejenigen Verfahrensakten einzureichen, in welche A. Einsicht gewährt werden könne (act. 11). Die dem Gericht am 9. Dezember 2020 zugestellten Verfahrensak- ten (act. 12) wurden A. samt den Beschwerdeantworten der BA und des BJ am 10. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt (act. 13).
G. A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 18). Die BA liess sich zur Replik von A. innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
- 4 -
SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 ff. des Überein- kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 11f IRSG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1) geltend. Sie bringt vor, dass dort wo der Schutz des IRSG nicht greife, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Anwen- dung gelangen würden. Aus diesem Grund erachtet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts möglicherweise als fehlerhaft, wes- halb sie ihren Angaben zufolge sowohl eine Beschwerde beim Bundesstraf- gericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe (act. 1, S. 3 ff.; act. 14, S. 3 ff.).
- 5 -
E. 2.2 Am 1. März 2019 traten unter dem neuen 1b. Kapitel zum Datenschutz Art. 11a-11h IRSG in Kraft. Dadurch werden die Anforderungen der EU- Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung umgesetzt (Bot- schaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Er- lasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7162). Art. 11a IRSG regelt das vom BJ betriebene Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das be- sonders schützenswerte Personendaten der im IRSG geltenden Zusammen- arbeitsformen enthalten kann. Die Artikeln 11b ff. IRSG betreffen den Schutz von Personendaten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren mit dem Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Art. 11f IRSG regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten an einen Dritt- staat oder an ein internationales Organ (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). Das 1b. Kapitel gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshil- feersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen densel- ben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, a.a.O.).
E. 2.3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (auch als «kleine» bzw. «akzessorische» Rechtshilfe bezeichnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 1 IRSG N. 4) sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der
- 6 -
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtli- cher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist ge- gen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.3.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3).
E. 2.3.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. De- zember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3).
E. 2.4.1 In Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist einleitend Folgen- des anzumerken: Laut Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort datiere die Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesver- waltungsgericht vom 12. November 2020 und werde unter der Verfahrens- nummer A-5709/2020 geführt (act. 7, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angeblich zugleich beim Bundesver- waltungsgericht erhobenen Beschwerde nicht zu den Akten. Daher verzich- tete die Beschwerdekammer auf eine allfällige Koordination mit dem Bun- desverwaltungsgericht. Eine Koordination der hier relevanten Beschwerde-
- 7 -
verfahren ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe ist eine Koordination zwischen dem Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht lediglich dann durchzuführen, wenn die von der Auslieferung betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines hängigen Auslieferungsverfahrens ist (vgl. Art. 55a IRSG; s.a. BGE 138 II 153 E. 1.2.1).
E. 2.4.2 Die vorliegende Beschwerde wurde formgerecht erhoben und richtet sich ge- gen eine im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsa- chen ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin als ausführenden Bun- desbehörde. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe der auf die C. Limited lautenden Bankunterlagen rechtskräftig abgeschlos- sen. Indes hat die Beschwerdegegnerin der ukrainischen Behörde die von ihr angefragten Unterlagen vorerst in geschwärzter Form eingereicht. Damit wurde dem ukrainischen Ersuchen, das grundsätzlich auf die Übermittlung von Bankunterlagen in ungeschwärzter Form gerichtet war, noch nicht voll- ständig entsprochen. Unter diesen Umständen ist das Rechtshilfeverfahren weiterhin als hängig im Sinne der vorgängigen Ausführungen (supra E. 2.2) zu qualifizieren, weshalb die vorliegend geltend gemachten datenschutz- rechtlichen Ansprüche der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen. Damit ist die Zuständigkeit des angerufe- nen Bundesstrafgerichts in Bezug auf den gerügten Art. 11f IRSG gegeben (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit sich die Rügen in der Be- schwerde auf das Datenschutzgesetz beziehen, sind diese vorliegend man- gels dessen Anwendbarkeit in Rechtshilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde.
E. 2.5.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B., die von der Beschwerdegegnerin vorläufig unter Schwärzung der Angaben der Be- schwerdeführerin erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten und ist damit von der Herausgabe der Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde nicht direkt betroffen.
- 8 -
E. 2.5.2 Indes wendete sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihrer Angaben in den herauszugebenden Bankun- terlagen. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
28. Oktober 2020 ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den Unterlagen lediglich erwähnt werde und daher als nicht von der Rechtshilfe- massnahme betroffen gelte. Die Beschwerdeführerin ist somit Adressatin der hier angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtspre- chung (supra E. 2.3.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführe- rin sinngemäss die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Schluss- verfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird. Gestützt auf die vorliegenden Ak- ten lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch aktuell ist (vgl. hierzu BGE 118 Ib 442 E. 2b m.H). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegitimation aus, dass das Be- kanntwerden ihres Namens und ihrer Funktion bei der Bank B. zur Erschwe- rung bis gar Verunmöglichen ihrer Tätigkeit bei der Bank B. führen könne und sie schliesse ein willkürliches Schikanieren seitens der Behörden bei der nächsten Reise in ein osteuropäisches Land nicht aus. In ihrer Anfrage an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, bei der Bank B. bis 2019 angestellt gewesen zu sein (act. 6). Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offengelassen werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11f IRSG und bringt zusammengefasst vor, die Übermittlung ihrer in den Bankunterlagen enthal- tenen Personendaten an die Ukraine stelle per se eine schwerwiegende Ge- fährdung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Sie arbeite bei der Bank B. und durch ihre geschäftliche Tätigkeit sei sie auf Reisen zu den Geschäftsstellen und Hauptsitzen ihrer osteuropäischen Kunden angewiesen. Es bestünde die Gefahr, dass ukrainische Behörden sie schikanös behandeln würden, wenn ihnen ihre Tätigkeit als Bankmitarbeiterin mit Zugriff auf das Schwei- zerische Bankgeheimnis bekannt werde. Sie könnte unter Androhung ernst- hafter Nachteile und in Umgehung der Bestimmungen von Amts- und Rechtshilfe zur Bekanntgabe von vertraulichen Informationen genötigt wer- den (act. 1, S. 15 f.; act. 14, S. 4 ff.).
- 9 -
E. 3.2 Gemäss Art. 11f Abs. 1 IRSG dürfen Personendaten der zuständigen Be- hörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsab- kommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationa- len Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. Ein angemessener Schutz wird laut Abs. 2 von Art. 11f IRSG gewährleistet durch die Gesetzgebung des Drittstaates (lit. a), sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; ei- nen völkerrechtlichen Vertrag (lit. b) und spezifische Garantien (lit. c). Diese drei Bedingungen sind abschliessend und alternativ, d.h. ist eine davon er- füllt, steht der Übermittlung von Daten nichts im Wege (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). In Ab- weichung von Abs. 1 können laut Art. 11f Abs. 3 IRSG Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffe- nen Person oder eines Dritten (lit. a); zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staa- tes oder eines Drittstaates (lit. b); zur Verhütung, Feststellung oder Verfol- gung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffe- nen Person entgegenstehen (lit. c); zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zu- ständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutz- würdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (lit. d).
E. 3.3 Im Bereich der Rechtshilfe, bei welcher es wie vorliegend um Übermittlung von Daten ins Ausland geht, gelangt der angerufene Art. 11f IRSG nur in sehr begrenzten Fällen zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt zum einen nicht gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkom- men verbunden sind, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip»; vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schließlich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die vorgän- gig erwähnten Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind (E. 3.2 hiervor). Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung
- 10 -
und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesge- richts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2).
E. 3.4 Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden (supra E. 1.1), wo- bei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertrags- parteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorlie- gend bereits aufgrund des oben genannten Günstigkeitsprinzips nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines an- gemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnah- meregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.3). Dies gilt unabhängig davon, ob sich auf Art. 11f IRSG eine von einer Schlussverfügung betroffene Person oder – wie vorliegend – eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene Drittperson beruft. Wie es sich damit bei der Steueramtshilfe verhält, wie dies die Beschwerdeführerin einwendet, braucht angesichts des hier vorliegen- den Beschwerdegegenstandes nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat (Art. 11f i.V.m. Art. 25 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.311
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine gelangte mit Rechtshilfeer- suchen vom 9. Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den darin bezeichneten Konten bei der Bank B., unter anderem lautend auf die C. Limited. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Herausgabe der die C. Limited betreffenden Bankunterlagen an die ersu- chende Behörde an. Die dagegen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2020.98-99 vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_594/2020 vom 2. November 2020 nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 ersuchte A. die BA um Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe an die ukrainischen Behörden betroffe- nen Bankunterlagen der C. Limited (act. 6).
C. Die BA lehnte den Antrag von A. auf Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab die BA das Bundesstrafgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz und eine Beschwerdefrist von 30 Tagen an (act. 1.1).
D. Dagegen erhob A. am 12. November 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2020 und die Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen. In Bezug auf die Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts führte A. aus, dass die von der BA angege- bene Rechtsmittelbelehrung möglicherweise fehlerhaft sei und allenfalls das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sei, weshalb sie zugleich eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben habe (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 nahm die BA zur Beschwerde Stellung und reichte dem Gericht die gesamten Rechtshilfeakten betreffend die C. Limited ein. Die BA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die BA führte insbesondere aus, dass sie
- 3 -
die anbegehrten Bankunterlagen der ersuchenden Behörde am 19. Novem- ber 2020 übermittelt habe, dies unter vorläufiger Schwärzung der Angaben von A. Sie beabsichtige jedoch, die ersuchten Bankunterlagen den ukraini- schen Behörden nach rechtskräftiger Beendigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 2. De- zember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen der BA (act. 9).
F. Auf telefonische Anfrage vom 3. Dezember 2020 hin teilte die BA dem Ge- richt mit, dass A. die Einsicht in die dem Gericht eingereichten Verfahrens- akten nicht gewährt werden dürfe (act. 10). Unter Verweis auf die konstante Praxis retournierte die Beschwerdekammer am 4. Dezember 2020 die ihr zugestellten Verfahrensakten und forderte die BA auf, ihr lediglich diejenigen Verfahrensakten einzureichen, in welche A. Einsicht gewährt werden könne (act. 11). Die dem Gericht am 9. Dezember 2020 zugestellten Verfahrensak- ten (act. 12) wurden A. samt den Beschwerdeantworten der BA und des BJ am 10. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt (act. 13).
G. A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 18). Die BA liess sich zur Replik von A. innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
- 4 -
SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 ff. des Überein- kommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 11f IRSG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1) geltend. Sie bringt vor, dass dort wo der Schutz des IRSG nicht greife, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Anwen- dung gelangen würden. Aus diesem Grund erachtet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts möglicherweise als fehlerhaft, wes- halb sie ihren Angaben zufolge sowohl eine Beschwerde beim Bundesstraf- gericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe (act. 1, S. 3 ff.; act. 14, S. 3 ff.).
- 5 -
2.2 Am 1. März 2019 traten unter dem neuen 1b. Kapitel zum Datenschutz Art. 11a-11h IRSG in Kraft. Dadurch werden die Anforderungen der EU- Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung umgesetzt (Bot- schaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Er- lasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7162). Art. 11a IRSG regelt das vom BJ betriebene Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das be- sonders schützenswerte Personendaten der im IRSG geltenden Zusammen- arbeitsformen enthalten kann. Die Artikeln 11b ff. IRSG betreffen den Schutz von Personendaten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren mit dem Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Art. 11f IRSG regelt die Voraussetzungen für die Weitergabe von Personendaten an einen Dritt- staat oder an ein internationales Organ (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). Das 1b. Kapitel gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshil- feersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen densel- ben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, a.a.O.).
2.3
2.3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (auch als «kleine» bzw. «akzessorische» Rechtshilfe bezeichnet; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 1 IRSG N. 4) sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der
- 6 -
selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtli- cher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist ge- gen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). 2.3.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3). 2.3.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. De- zember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3). 2.4
2.4.1 In Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist einleitend Folgen- des anzumerken: Laut Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort datiere die Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesver- waltungsgericht vom 12. November 2020 und werde unter der Verfahrens- nummer A-5709/2020 geführt (act. 7, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angeblich zugleich beim Bundesver- waltungsgericht erhobenen Beschwerde nicht zu den Akten. Daher verzich- tete die Beschwerdekammer auf eine allfällige Koordination mit dem Bun- desverwaltungsgericht. Eine Koordination der hier relevanten Beschwerde-
- 7 -
verfahren ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Bereich der in- ternationalen Rechtshilfe ist eine Koordination zwischen dem Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgericht lediglich dann durchzuführen, wenn die von der Auslieferung betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines hängigen Auslieferungsverfahrens ist (vgl. Art. 55a IRSG; s.a. BGE 138 II 153 E. 1.2.1). 2.4.2 Die vorliegende Beschwerde wurde formgerecht erhoben und richtet sich ge- gen eine im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsa- chen ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin als ausführenden Bun- desbehörde. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe der auf die C. Limited lautenden Bankunterlagen rechtskräftig abgeschlos- sen. Indes hat die Beschwerdegegnerin der ukrainischen Behörde die von ihr angefragten Unterlagen vorerst in geschwärzter Form eingereicht. Damit wurde dem ukrainischen Ersuchen, das grundsätzlich auf die Übermittlung von Bankunterlagen in ungeschwärzter Form gerichtet war, noch nicht voll- ständig entsprochen. Unter diesen Umständen ist das Rechtshilfeverfahren weiterhin als hängig im Sinne der vorgängigen Ausführungen (supra E. 2.2) zu qualifizieren, weshalb die vorliegend geltend gemachten datenschutz- rechtlichen Ansprüche der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen. Damit ist die Zuständigkeit des angerufe- nen Bundesstrafgerichts in Bezug auf den gerügten Art. 11f IRSG gegeben (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit sich die Rügen in der Be- schwerde auf das Datenschutzgesetz beziehen, sind diese vorliegend man- gels dessen Anwendbarkeit in Rechtshilfeverfahren nicht zu behandeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde. 2.5
2.5.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B., die von der Beschwerdegegnerin vorläufig unter Schwärzung der Angaben der Be- schwerdeführerin erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten und ist damit von der Herausgabe der Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde nicht direkt betroffen.
- 8 -
2.5.2 Indes wendete sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihrer Angaben in den herauszugebenden Bankun- terlagen. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
28. Oktober 2020 ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den Unterlagen lediglich erwähnt werde und daher als nicht von der Rechtshilfe- massnahme betroffen gelte. Die Beschwerdeführerin ist somit Adressatin der hier angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtspre- chung (supra E. 2.3.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführe- rin sinngemäss die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Schluss- verfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird. Gestützt auf die vorliegenden Ak- ten lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch aktuell ist (vgl. hierzu BGE 118 Ib 442 E. 2b m.H). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegitimation aus, dass das Be- kanntwerden ihres Namens und ihrer Funktion bei der Bank B. zur Erschwe- rung bis gar Verunmöglichen ihrer Tätigkeit bei der Bank B. führen könne und sie schliesse ein willkürliches Schikanieren seitens der Behörden bei der nächsten Reise in ein osteuropäisches Land nicht aus. In ihrer Anfrage an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, bei der Bank B. bis 2019 angestellt gewesen zu sein (act. 6). Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offengelassen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11f IRSG und bringt zusammengefasst vor, die Übermittlung ihrer in den Bankunterlagen enthal- tenen Personendaten an die Ukraine stelle per se eine schwerwiegende Ge- fährdung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Sie arbeite bei der Bank B. und durch ihre geschäftliche Tätigkeit sei sie auf Reisen zu den Geschäftsstellen und Hauptsitzen ihrer osteuropäischen Kunden angewiesen. Es bestünde die Gefahr, dass ukrainische Behörden sie schikanös behandeln würden, wenn ihnen ihre Tätigkeit als Bankmitarbeiterin mit Zugriff auf das Schwei- zerische Bankgeheimnis bekannt werde. Sie könnte unter Androhung ernst- hafter Nachteile und in Umgehung der Bestimmungen von Amts- und Rechtshilfe zur Bekanntgabe von vertraulichen Informationen genötigt wer- den (act. 1, S. 15 f.; act. 14, S. 4 ff.).
- 9 -
3.2 Gemäss Art. 11f Abs. 1 IRSG dürfen Personendaten der zuständigen Be- hörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsab- kommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationa- len Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. Ein angemessener Schutz wird laut Abs. 2 von Art. 11f IRSG gewährleistet durch die Gesetzgebung des Drittstaates (lit. a), sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; ei- nen völkerrechtlichen Vertrag (lit. b) und spezifische Garantien (lit. c). Diese drei Bedingungen sind abschliessend und alternativ, d.h. ist eine davon er- füllt, steht der Übermittlung von Daten nichts im Wege (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.65+66 vom 27. September 2019 E. 3.3.2.2). In Ab- weichung von Abs. 1 können laut Art. 11f Abs. 3 IRSG Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffe- nen Person oder eines Dritten (lit. a); zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staa- tes oder eines Drittstaates (lit. b); zur Verhütung, Feststellung oder Verfol- gung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffe- nen Person entgegenstehen (lit. c); zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zu- ständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutz- würdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (lit. d).
3.3 Im Bereich der Rechtshilfe, bei welcher es wie vorliegend um Übermittlung von Daten ins Ausland geht, gelangt der angerufene Art. 11f IRSG nur in sehr begrenzten Fällen zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt zum einen nicht gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkom- men verbunden sind, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vorsehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip»; vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schließlich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die vorgän- gig erwähnten Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind (E. 3.2 hiervor). Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung
- 10 -
und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesge- richts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.2).
3.4 Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden (supra E. 1.1), wo- bei Art. 1 Abs. 1 EUeR vorsieht, dass die Rechtshilfe zwischen den Vertrags- parteien so weit wie möglich zu gewähren ist. Art. 11f IRSG kommt vorlie- gend bereits aufgrund des oben genannten Günstigkeitsprinzips nicht zur Anwendung, ohne dass sich die Frage nach dem Vorhandensein eines an- gemessenen Schutzniveaus i.S.v. Art. 11f Abs. 2 IRSG oder der Ausnah- meregelungen in Abs. 3 stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von 26. November 2019 E. 2.3). Dies gilt unabhängig davon, ob sich auf Art. 11f IRSG eine von einer Schlussverfügung betroffene Person oder – wie vorliegend – eine von der Rechtshilfemassnahme nicht direkt betroffene Drittperson beruft. Wie es sich damit bei der Steueramtshilfe verhält, wie dies die Beschwerdeführerin einwendet, braucht angesichts des hier vorliegen- den Beschwerdegegenstandes nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).