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RR.2023.119

Bundesstrafgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine ist mit Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und Ergänzungen vom 29. September und 12. Ok- tober 2022 an die Schweiz gelangt und hat in der Strafuntersuchung Nr. 52017000000000752 gegen Unbekannt unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen ersucht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfol- gend «Verfahrensakten BA»], Rubrik 4, nicht paginiert).

B. Mit Verfügungen vom 11. April 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. in Z. die Herausgabe verschiedener Unterlagen und Informationen zu bestimmten Geschäftsbeziehungen an (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

C. Mit Schreiben vom 25. April 2023 kam die Bank B. der Editionsaufforderung nach und reichte der Bundesanwaltschaft verschiedene Dokumente betref- fend Konten unter anderem lautend auf C. ein. Gleichzeitig stellte die Bank B. das Gesuch, die Namen aller Mitarbeiter-/innen auf den zugestellten Un- terlagen vor Weiterleitung an die rechtshilfeersuchende Behörde zu schwär- zen (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

D. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 das Gesuch der Bank B. um Schwärzung der Namen aller Mitarbeiter-/innen ab (Verfah- rensakten BA, Rubrik 5, 5.103 Bank B., nicht paginiert). Dagegen erhob die Bank B. mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (separates Verfahren RR.2023.74). Die Be- schwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2023.74 vom

7. September 2023 ab.

E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 lies A. (A. oder «Beschwerdeführerin»), Mitarbeiterin bei der Bank B., über ihren Rechtsvertreter bei der Bundesan- waltschaft ein Gesuch um Schwärzung ihres Namens im Zusammenhang mit der Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen an die Ukraine stellen. Die Bundesanwaltschaft lehnte das Gesuch um Schwärzung des Namens von A. mit Schreiben vom 7. Juli 2023 ab (Verfahrensakten BA, Rubrik 14, 14.107, nicht paginiert = act. 1.1 und 1.3).

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F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. August 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhe- bung des Entscheides der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2023. Zudem sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, A. als Partei im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren anzuerkennen (act. 1, S. 2).

G. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 13. und 19. September 2023 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). A. hält in ihrer Replik vom 4. Oktober 2023 an den mit Beschwerde vom 9. Au- gust 2023 gestellten Anträgen fest (act. 13), was dem BJ und der Bundes- anwaltschaft am 5. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

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E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

E. 2.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.311 vom 2. Februar 2021 E. 2.3.3; RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom

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14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011 E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 E. 3).

E. 2.4.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf C. lautende Kontobeziehung bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, ungeschwärzt an die ersu- chende Behörde herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten und damit von der Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht direkt betrof- fen.

E. 2.4.2 Indes wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihres Namens in den herauszugebenden Unterla- gen, da einerseits die ersuchende Behörde kein Interesse an den Persona- lien der Beschwerdeführerin habe, andererseits die Bekanntgabe derselben nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Privatsphäre verletze sondern auch die Gefahr berge, dass der Name der Beschwerdeführerin auf Fahndungslisten oder Einreisesperren des ersuchenden Staates, Russlands oder russischer Assoziierter übertragen werde (act. 1.3). Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab. Dies, weil die Beschwerdegegnerin die Teilnahmeberechtigung der Beschwerde- führerin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gestützt auf Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 80h IRSG verneinte. Die kontoführende Bank oder Personen, deren Namen in den Bankdokumenten bloss erwähnt wür- den, gälten nach ständiger Rechtsprechung nicht als von der Rechtshilfe- massnahme betroffen (act. 1.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Par- teistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren verweigert. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerde- führerin als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Be- schwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin explizit in ihrer Beschwerde getan (act. 1, S. 4). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie führt diesbezüglich aus, ihr sei die von der Beschwer- degegnerin angerufene Rechtsprechung bekannt. Im vorliegenden Falle sei das beabsichtigte Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedoch schlicht und einfach unverhältnismässig. Die bisherige Gerichtspraxis müsse überdenkt werden. So werde denn auch in der Literatur die Beschränkung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen gemäss Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG auf «persönlich und direkt betroffene Per- sonen» als problematisch aufgefasst und die Vereinbarkeit mit Art. 8 und Art. 13 EMRK in Frage gestellt. Die in einer blossen Ausführungsbestim- mung (Art. 9a IRSV) vorgenommene Beschränkung auf einzelne Personen- gruppen im Sinne eines numerus clausus der Beschwerdeberechtigten werde als rechtsstaatlich problematisch aufgefasst, zumal die dortige Auf- zählung gerade als nicht abschliessend («namentlich») deklariert werde. Eine strikte Auslegung des Begriffs des Kontoinhabers habe zur Folge, dass der unmittelbar juristisch berechtigte Inhaber des fraglichen Kontos im Prin- zip der einzige Beschwerdeberechtigte bleibe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Schweiz ihren Rechtshilfepflichten bei begründeten Rechtshilfeersuchen nachzukommen habe. Dem widersetze sie sich nicht. Sie mache aber rechtlich geschützte Interessen geltend, welche die Be- schwerdegegnerin bei der Gewährung der Rechtshilfe zu beachten habe. So stelle die Erhebung und Weiterleitung von persönlichen Daten zweifellos einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der Privatsphäre dar. Dieser verfassungsrechtlich geschützte Anspruch sei zwar nicht absolut, dürfe aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ins- besondere müsse die Einschränkung verhältnismässig sein. Vorliegend sei die Bekanntgabe von persönlichen Daten weder zur Erfüllung der Rechtshil- fepflichten der Schweiz noch für die Zwecke des im ersuchenden Staat ge- führten Verfahrens notwendig. Daher seien die beantragten Schwärzungen zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin fürchte zudem, dass die rechtshilfe- weise zu übermittelnden Unterlagen im ersuchenden Staat in elektronische Systeme eingelesen und ausgewertet würden. Es sei nicht kontrollierbar, wie die Unterlagen anschliessend verwendet und an wen sie weitergeleitet wür- den. Der ersuchende Staat sei ferner Kriegspartei. Die Lieferung von Perso- nendaten an eine Kriegspartei begründe eine ernstzunehmende Wahr- scheinlichkeit, dass die Daten in einem fremden Staat unkontrolliert und für andere als die angegebenen Zwecke verwendet werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, dass sie solchen Risiken ausgesetzt werde (act. 1, S. 4 ff.).

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In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass die Korruptionssituation in der Ukraine schon seit Langem ein Problem darstelle. Vor diesem Hintergrund bestehe ein ernstzunehmendes Risiko, dass die Da- ten im ersuchenden Staat oder in Staaten, welche Zugriff erlangen könnten, missbräuchlich verwenden würden (act. 13, S. 2).

E. 3.2.1 Die Teilnahmeberechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfassende Berechtigung (HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2015, N. 3 zu Art. 80b IRSG), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.74 vom 7. September 2023 E. 3.2; RR.2019.136 vom 28. Okto- ber 2020 E. 5.2; RR.2019.46-49 vom 5. September 2019 E. 5.2; RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).

Wie bereits ausgeführt, ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. supra E. 2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behaup- tet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der ange- fochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung aner- kennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefoch- tenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).

Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teil- revision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerde- legitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straf- fen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wurden die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Beschleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der Partei- rechte gestellt (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35).

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E. 3.2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; siehe supra E. 2.2). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin mass- geblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankge- heimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3-2; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinforma- tionen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (BUSS- MANN, Basler Kommentar, 2015, N. 38 zu Art. 80h IRSG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer über- mässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behin- dern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten inter- nationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).

E. 3.2.3 In casu geht es um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf C. lautendes Konto bei der Bank B. Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei der Bank B. und nicht Kontoinhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Kontos. Gestützt auf die oben darlegte Rechtsprechung kommt ihr im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es rechtfertigen wür- den, um von der langjährigen konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspricht, abzuweichen: So ist zu- nächst festzuhalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur sind, wonach ihr Name auf Fahndungslisten oder Ein- reisesperren des ersuchenden Staats, Russlands oder russischer Assoziier- ter übertragen werde und das Risiko bestehe, dass sie in strafrechtliche Ermittlungen involviert oder medial verunglimpft werde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine objektive Begründetheit der Befürchtungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Selbst die kriegerischen Ereig- nisse in der Ukraine lassen gegenwärtig keine gegenteilige Annahme zu. Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rah- men des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfah- rens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche

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Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vor- sehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Daten- schutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von

26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfah- ren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge. In diesem Zusam- menhang sind die herauszugebenden Kontounterlagen als Beweismittel von der ersuchende Behörde mittels formellem Rechtshilfeersuchen ausdrück- lich eingefordert worden. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, wonach auch die Namen der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbei- tenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein kann, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, ist nicht zu bean- standen. Genauso wenig wie die Schlussfolgerung der Beschwerdegegne- rin, wonach ein Interesse bestehen kann zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien (vgl. act. 9, S. 6).

E. 3.2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

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E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.119

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Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine ist mit Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und Ergänzungen vom 29. September und 12. Ok- tober 2022 an die Schweiz gelangt und hat in der Strafuntersuchung Nr. 52017000000000752 gegen Unbekannt unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen ersucht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfol- gend «Verfahrensakten BA»], Rubrik 4, nicht paginiert).

B. Mit Verfügungen vom 11. April 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. in Z. die Herausgabe verschiedener Unterlagen und Informationen zu bestimmten Geschäftsbeziehungen an (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

C. Mit Schreiben vom 25. April 2023 kam die Bank B. der Editionsaufforderung nach und reichte der Bundesanwaltschaft verschiedene Dokumente betref- fend Konten unter anderem lautend auf C. ein. Gleichzeitig stellte die Bank B. das Gesuch, die Namen aller Mitarbeiter-/innen auf den zugestellten Un- terlagen vor Weiterleitung an die rechtshilfeersuchende Behörde zu schwär- zen (Verfahrensakten BA, Rubrik 5, 5.103, nicht paginiert).

D. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 das Gesuch der Bank B. um Schwärzung der Namen aller Mitarbeiter-/innen ab (Verfah- rensakten BA, Rubrik 5, 5.103 Bank B., nicht paginiert). Dagegen erhob die Bank B. mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (separates Verfahren RR.2023.74). Die Be- schwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2023.74 vom

7. September 2023 ab.

E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 lies A. (A. oder «Beschwerdeführerin»), Mitarbeiterin bei der Bank B., über ihren Rechtsvertreter bei der Bundesan- waltschaft ein Gesuch um Schwärzung ihres Namens im Zusammenhang mit der Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen an die Ukraine stellen. Die Bundesanwaltschaft lehnte das Gesuch um Schwärzung des Namens von A. mit Schreiben vom 7. Juli 2023 ab (Verfahrensakten BA, Rubrik 14, 14.107, nicht paginiert = act. 1.1 und 1.3).

- 3 -

F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. August 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhe- bung des Entscheides der Bundesanwaltschaft vom 7. Juli 2023. Zudem sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, A. als Partei im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren anzuerkennen (act. 1, S. 2).

G. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 13. und 19. September 2023 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). A. hält in ihrer Replik vom 4. Oktober 2023 an den mit Beschwerde vom 9. Au- gust 2023 gestellten Anträgen fest (act. 13), was dem BJ und der Bundes- anwaltschaft am 5. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR.0.311.56).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

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1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Im Bereich der «anderen» oder «klei- nen» Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittel- baren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischen- verfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich ab- schliessend (BGE 126 II 495). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfü- gung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

2.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff. IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Be- zug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.311 vom 2. Februar 2021 E. 2.3.3; RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom

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14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011 E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 E. 3).

2.4 2.4.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf C. lautende Kontobeziehung bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, ungeschwärzt an die ersu- chende Behörde herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten und damit von der Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht direkt betrof- fen.

2.4.2 Indes wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihres Namens in den herauszugebenden Unterla- gen, da einerseits die ersuchende Behörde kein Interesse an den Persona- lien der Beschwerdeführerin habe, andererseits die Bekanntgabe derselben nicht nur den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Privatsphäre verletze sondern auch die Gefahr berge, dass der Name der Beschwerdeführerin auf Fahndungslisten oder Einreisesperren des ersuchenden Staates, Russlands oder russischer Assoziierter übertragen werde (act. 1.3). Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab. Dies, weil die Beschwerdegegnerin die Teilnahmeberechtigung der Beschwerde- führerin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gestützt auf Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 80h IRSG verneinte. Die kontoführende Bank oder Personen, deren Namen in den Bankdokumenten bloss erwähnt wür- den, gälten nach ständiger Rechtsprechung nicht als von der Rechtshilfe- massnahme betroffen (act. 1.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Par- teistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren verweigert. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerde- führerin als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Be- schwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin explizit in ihrer Beschwerde getan (act. 1, S. 4). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie führt diesbezüglich aus, ihr sei die von der Beschwer- degegnerin angerufene Rechtsprechung bekannt. Im vorliegenden Falle sei das beabsichtigte Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedoch schlicht und einfach unverhältnismässig. Die bisherige Gerichtspraxis müsse überdenkt werden. So werde denn auch in der Literatur die Beschränkung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen gemäss Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG auf «persönlich und direkt betroffene Per- sonen» als problematisch aufgefasst und die Vereinbarkeit mit Art. 8 und Art. 13 EMRK in Frage gestellt. Die in einer blossen Ausführungsbestim- mung (Art. 9a IRSV) vorgenommene Beschränkung auf einzelne Personen- gruppen im Sinne eines numerus clausus der Beschwerdeberechtigten werde als rechtsstaatlich problematisch aufgefasst, zumal die dortige Auf- zählung gerade als nicht abschliessend («namentlich») deklariert werde. Eine strikte Auslegung des Begriffs des Kontoinhabers habe zur Folge, dass der unmittelbar juristisch berechtigte Inhaber des fraglichen Kontos im Prin- zip der einzige Beschwerdeberechtigte bleibe. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Schweiz ihren Rechtshilfepflichten bei begründeten Rechtshilfeersuchen nachzukommen habe. Dem widersetze sie sich nicht. Sie mache aber rechtlich geschützte Interessen geltend, welche die Be- schwerdegegnerin bei der Gewährung der Rechtshilfe zu beachten habe. So stelle die Erhebung und Weiterleitung von persönlichen Daten zweifellos einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der Privatsphäre dar. Dieser verfassungsrechtlich geschützte Anspruch sei zwar nicht absolut, dürfe aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ins- besondere müsse die Einschränkung verhältnismässig sein. Vorliegend sei die Bekanntgabe von persönlichen Daten weder zur Erfüllung der Rechtshil- fepflichten der Schweiz noch für die Zwecke des im ersuchenden Staat ge- führten Verfahrens notwendig. Daher seien die beantragten Schwärzungen zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin fürchte zudem, dass die rechtshilfe- weise zu übermittelnden Unterlagen im ersuchenden Staat in elektronische Systeme eingelesen und ausgewertet würden. Es sei nicht kontrollierbar, wie die Unterlagen anschliessend verwendet und an wen sie weitergeleitet wür- den. Der ersuchende Staat sei ferner Kriegspartei. Die Lieferung von Perso- nendaten an eine Kriegspartei begründe eine ernstzunehmende Wahr- scheinlichkeit, dass die Daten in einem fremden Staat unkontrolliert und für andere als die angegebenen Zwecke verwendet werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, dass sie solchen Risiken ausgesetzt werde (act. 1, S. 4 ff.).

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In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass die Korruptionssituation in der Ukraine schon seit Langem ein Problem darstelle. Vor diesem Hintergrund bestehe ein ernstzunehmendes Risiko, dass die Da- ten im ersuchenden Staat oder in Staaten, welche Zugriff erlangen könnten, missbräuchlich verwenden würden (act. 13, S. 2).

3.2

3.2.1 Die Teilnahmeberechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfassende Berechtigung (HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2015, N. 3 zu Art. 80b IRSG), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.74 vom 7. September 2023 E. 3.2; RR.2019.136 vom 28. Okto- ber 2020 E. 5.2; RR.2019.46-49 vom 5. September 2019 E. 5.2; RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).

Wie bereits ausgeführt, ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. supra E. 2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behaup- tet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der ange- fochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung aner- kennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefoch- tenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).

Die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG wurden im Zuge der Teil- revision des IRSG im Jahre 1997 eingeführt mit dem Ziel, die Beschwerde- legitimation einzuschränken und dadurch das Rechtsmittelverfahren zu straf- fen (BBl 1995 III S. 2, 11). Bei der Beratung der Revisionsvorlage wurden die Rechtshilfe als solche, der Umfang und das Anliegen der Beschleunigung des Verfahrens in entscheidenden Punkten klar über den Schutz der Partei- rechte gestellt (WYSS, Die Revision der Gesetzgebung über die internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93 (1997) Nr. 3, S. 35).

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3.2.2 Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV; siehe supra E. 2.2). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin mass- geblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankge- heimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3-2; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb). Die Bank selber oder Dritte, deren Identität aus den fraglichen Kontoinforma- tionen hervorgeht oder denen aufgrund der Informationsweitergabe etwa ein zivilrechtlicher Schaden entsteht, sind nicht beschwerdeberechtigt (BUSS- MANN, Basler Kommentar, 2015, N. 38 zu Art. 80h IRSG). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass eine gegenteilige Auffassung zu einer über- mässigen Erweiterung des Kreises der beschwerdeberechtigten Personen führen würde, was in vielen Fällen die internationale Zusammenarbeit behin- dern oder gar zum Erliegen bringen würde. Dies sei jedoch mit dem Zweck des IRSG und der von der Schweiz in diesem Bereich unterzeichneten inter- nationalen Verträge nicht vereinbar (BGE 122 II 130 E. 2.c).

3.2.3 In casu geht es um die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf C. lautendes Konto bei der Bank B. Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei der Bank B. und nicht Kontoinhaberin des von der Rechtshilfemass- nahme betroffenen Kontos. Gestützt auf die oben darlegte Rechtsprechung kommt ihr im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es rechtfertigen wür- den, um von der langjährigen konstanten Rechtsprechung, die dem klaren Willen des Gesetzgebers nach Einschränkung der Beschwerdelegitimation und Straffung des Rechtshilfeverfahrens entspricht, abzuweichen: So ist zu- nächst festzuhalten, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin rein hypothetischer Natur sind, wonach ihr Name auf Fahndungslisten oder Ein- reisesperren des ersuchenden Staats, Russlands oder russischer Assoziier- ter übertragen werde und das Risiko bestehe, dass sie in strafrechtliche Ermittlungen involviert oder medial verunglimpft werde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine objektive Begründetheit der Befürchtungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Selbst die kriegerischen Ereig- nisse in der Ukraine lassen gegenwärtig keine gegenteilige Annahme zu. Die Ukraine ist wie die Schweiz nach wie vor Vertragspartei des EUeR und der EMRK. Es besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die Ukraine im Rah- men des vorliegenden Rechtshilfe- und auch innerstaatlichen Strafverfah- rens nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten wird. Daran vermögen auch die an die Adresse der ukrainischen Behörden pauschal erhobenen Korruptionsvorwürfe nichts zu ändern. Selbst allfällige datenschutzrechtliche

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Überlegungen vermögen vorliegend nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten zu führen. Datenschutzrechtliche Einwände sind im Bereich der Rechtshilfe ohnehin nur sehr begrenzt berechtigt. So kommt etwa der in Art. 11f IRSG vorgesehene Schutz von Personendaten gegenüber Staaten, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeabkommen verbunden sind, nicht zur Anwendung, da das innerstaatliche Recht nach ständiger Praxis keine restriktiveren Bedingungen als das Vertragsrecht vor- sehen kann (sog. «Günstigkeitsprinzip», vgl. supra E. 1.1). Zum anderen gilt Art. 11f IRSG auch nicht gegenüber Staaten, die ein angemessenes Daten- schutzniveau gewährleisten (vgl. Art. 11f Abs. 2 IRSG). Schliesslich darf auch bei Fehlen eines solchen Schutzniveaus eine Übermittlung erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Art. 11f Abs. 3 lit. a-d IRSG gegeben sind. Diese in Abs. 3 vorgesehene Ausnahmeregelung scheint a priori allgemein anwendbar zu sein, wenn es notwendig ist, einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen, dessen Zweck gerade die Verfolgung und Bestrafung von Straftaten ist (vgl. Art. 1 EUeR; Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2019 von

26. November 2019 E. 2.2). Schliesslich rechtfertigt auch die Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, die Beschwerdeführerin in Abweichung der ständigen Rechtsprechung als Partei im vorliegenden Rechtshilfeverfah- ren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass in casu die Rechtshilfe aufgrund eines prima vista legitimen Interesses des ersuchenden Staats zur Verfolgung und Bestrafung von schweren Wirtschaftsstraftaten erfolge. In diesem Zusam- menhang sind die herauszugebenden Kontounterlagen als Beweismittel von der ersuchende Behörde mittels formellem Rechtshilfeersuchen ausdrück- lich eingefordert worden. Die Feststellung der Bundesanwaltschaft, wonach auch die Namen der auf den Kontounterlagen aufgeführten Bankmitarbei- tenden für die ersuchende Behörde von zentraler Bedeutung sein kann, nicht zuletzt im Hinblick auf allfällige Einvernahmen derselben, ist nicht zu bean- standen. Genauso wenig wie die Schlussfolgerung der Beschwerdegegne- rin, wonach ein Interesse bestehen kann zu erfahren, wer, in welcher Form, wann, wo, wie und weshalb mit Bankkunden Kontakt hatte und aus welchen Gründen im Kundendossier Aktennotizen oder Vermerke vorgenommen oder Abklärungen getätigt oder nicht getätigt worden seien (vgl. act. 9, S. 6).

3.2.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).