Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine Strafunter- suchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fuss- ballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Ermittlungen zu zahlreichen Konten bei einer Reihe von Schweizer Banken sowie um Sperrung der sich auf diesen Konten befinden- den Vermögenswerte (act. 6.1, 6.2 [im Dossier RR.2019.46-47; das gilt auch für alle nachfolgenden Aktenhinweise, sofern nicht ausdrücklich etwas ande- res angegeben wird]).
B. Am 27. Mai 2015 verfügte das BJ, dem erwähnten Rechtshilfeersuchen werde entsprochen. Gleichzeitig sperrte es eine Reihe von Konten bei der Bank C. AG, u.a. je ein auf A. (Nr. 1) und auf B. (Nr. 2) lautendes Konto. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unter- lagen zu diesen und zu weiteren Konten bei derselben Bank (act. 6.4). Ge- stützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 28. Januar 2016 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie zu den auf B. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 2 und Nr. 3 zugehen (act. 6.6). Die Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 3 wurden vom BJ mit ergänzender Eintretensverfügung vom 25. April 2016 beigezogen (act. 6.10). Am 7. Juli 2016 liess die Bundesanwaltschaft dem BJ weitere Unterlagen zu den er- wähnten Konten zugehen (act. 6.11).
C. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ eine Reihe von Konten bei der Bank D. AG. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unterlagen zu diesen und zu weiteren Konten bei der- selben Bank (act. 6.3). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 29. Oktober 2015 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbezie- hung Nr. 4 sowie zur auf B. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 zugehen (act. 6.5). Am 29. Februar 2016 ersuchte das BJ die Bank D. AG um Nach- reichung von Detailbelegen zu einer Reihe von Gutschriften auf den beiden erwähnten Konten (act. 6.8). Die entsprechenden Unterlagen wurden dem BJ am 5. März 2016 übermittelt (act. 6.9).
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D. Mit Eingabe vom 5. September 2017 zeigte Rechtsanwalt Olivier Peter dem BJ an, von A. und B. mit der Vertretung ihrer Interessen im Rechtshilfever- fahren betraut worden zu sein (act. 6.12). Am 24. November 2017 gewährte das BJ dem Vertreter die entsprechende Akteneinsicht (act. 6.16). Am
20. September 2018 räumte das BJ A. und B. die Gelegenheit ein, zur beab- sichtigten Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde Stellung zu nehmen (act. 6.20). Mit Stellungnahme vom 30. No- vember 2018 erklärten sie, mit der vorgesehenen Herausgabe nicht einver- standen zu sein (act. 6.23).
E. Am 8. Februar 2019 erliess das BJ diesbezüglich zwei (Teil-)Schlussverfü- gungen.
Die Bank D. AG betreffend verfügte das BJ Folgendes (act. 6.24):
1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 4.
3. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf B. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 5.
4. (…)
Dagegen liessen A. und B. am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (RR.2019.48-49, act. 1). Dabei beantragen sie Folgendes:
Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les élé- ments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déter- miner si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération;
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o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur gé- néral de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat re- quérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussi- gné.
Die Bank C. AG betreffend verfügte das BJ, was folgt (act. 6.25):
1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 1.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrecht- erhalten.
4. Es werden folgende Bankunterlagen lautend auf B. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 2; Bank C. AG Nr. 3.
5. Die Sperre des Kontos Nr. 2 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrecht- erhalten.
6. (…)
Dagegen liessen A. und B. ebenfalls am 13. März 2019 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (act. 1). Dabei be- antragen sie Folgendes:
Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA;
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Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les élé- ments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déter- miner si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération; o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur gé- néral de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat re- quérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussi- gné.
F. Mit jeweiliger Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 beantragt das BJ, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- tenfolge (act. 6; RR.2019.48-49, act. 6).
Am 11. April 2019 wurde der Vertreter von A. und B. für die Beschwerdever- fahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 jeweils eingeladen, bis zum
24. April 2019 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 7; RR.2019.48-49, act. 7). Am 23. April 2019 liess dieser um eine Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2019 ersuchen, jedoch nur betreffend das Verfah- ren mit den Geschäftsnummern RR.2019.46-47 (act. 8). Am 30. April 2019 erstatte er dennoch für beide Verfahren eine Replik (act. 9; RR.2019.48-49, act. 8). Diese beiden Eingaben wurden dem BJ am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act.10; RR.2019.48-49, act. 9).
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G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die beiden Beschwerdeschriften (act. 1; RR.2019.48-49, act. 1) wurden durch denselben Rechtsanwalt für beide Beschwerdeführer gemeinsam ein- gereicht. Beide Beschwerden betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Ent- sprechend hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die beiden Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen auch übereinstim- mende Begründungen vor. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die separat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu beurteilen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall (act. 1, S. 3 f.). Zur Begründung machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin sub- sumiere den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt hauptsächlich unter den Straftatbestand des Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Die dadurch unter Strafe gestellten Verhaltensweisen seien namentlich Gegen- stand des amerikanischen Federal Trade Commission Act und somit der An- titrustgesetze, zu deren Vollzug der Staatsvertrag ausdrücklich nicht an- wendbar sei (Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 RVUS). Die Beschwerdeführer über- sehen dabei die Umschreibung des Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» in Art. 40 Abs. 10 RVUS. Demnach umfasst dieser, auf die Gesetzgebung der USA angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind (unter Ausschluss der Artikel 77a ff.). Gegenstand der vor- liegenden Strafverfahren in den USA sind demgegenüber fast ausschliess- lich Straftaten nach dem 18. Kapitel des United States Code (die einzige Ausnahme betrifft einen Straftatbestand des 42. Kapitels des United States Code; vgl. act. 6.1, S. 49 f. der deutschen Übersetzung). Eine Durchsicht der
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in Art. 40 Abs. 10 RVUS aufgelisteten Bestimmungen ergibt zudem, dass diese keinen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG entsprechenden Tat- bestand umfassen. Die Einrede der Beschwerdeführer, wonach der RVUS vorliegend nicht anwendbar sei, erweist sich demnach als unbegründet. Vor- liegend massgebend ist auch das zu diesem Staatsvertrag erlassene Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93).
E. 2.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des Kontos Nr. 4 bei der Bank D. AG und des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG. Er ist somit zur Anfechtung der diese beiden Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ist Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank D. AG sowie der Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank C. AG. Er ist zur Anfechtung der diese
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Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf deren im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist im jeweils erwähn- ten Umfang einzutreten.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 5.1 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Berichterstattung in den Medien, wonach es zwi- schen Bundesanwalt F. und G., dem Präsidenten der Fédération Internatio- nale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), mehrfach zu bilateralen Treffen gekommen sei. Ebenso nahmen sie Bezug auf die in den Medien im Zusammenhang mit den die FIFA betreffenden Strafverfahren kommentierte Suspendierung des vormaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes E. Die Beschwerdeführer verlangten von der Beschwerdegegnerin, diese habe bei der Bundesanwaltschaft die notwendigen Informationen zu erheben zwecks Überprüfung, ob und inwieweit die in den Medien dargestellten Sachverhalte Auswirkungen auf das die Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeverfah- ren gehabt haben oder nicht (act. 6.23). Die Beschwerdegegnerin wies diese Anträge ab (vgl. act. 6.24 und 6.25, jeweils S. 5). Die Beschwerdeführer rü- gen diesbezüglich eine Verletzung von Art. 80b IRSG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 9 ff.; act. 9, S. 2 ff.).
E. 5.2 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfas- sende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG (oder eben auf Art. 17a BG-RVUS) abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).
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E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt die für die Erfüllung des RVUS erforderli- chen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag über- tragenen Verfügungen (Art. 5 Abs. 1 BG-RVUS). Sie prüft insbesondere, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a BG-RVUS), und ent- scheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 BG-RVUS). Sie prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint und ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b BG-RVUS). Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter (Art. 10 Abs. 3 BG-RVUS). Letztere bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen und übermittelt nach deren Abschluss der Beschwerdegegnerin die Akten (Art. 12 Abs. 1 und 5 BG-RVUS). Der Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe ist der Be- schwerdegegnerin vorbehalten (vgl. Art. 15a und 17 Abs. 1 BG-RVUS).
E. 5.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen entgegen- genommen und mit den eingangs erwähnten Eintretensverfügungen die vor- zunehmenden Rechtshilfemassnahmen festgelegt. Der Bundesanwaltschaft wurde zwar deren Durchführung übertragen; ihr kam diesbezüglich aber kaum eigener Entscheidungsspielraum zu. Die Rechtshilfemassnahmen, be- züglich welcher die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, wur- den allesamt durch die Beschwerdegegnerin entschieden und erlassen. In- sofern ist nicht erkennbar, inwiefern sich die durch die Beschwerdeführer ge- schilderten Vorgänge innerhalb der Bundesanwaltschaft auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren ausgewirkt haben sollen. Besteht kein Zusammenhang zwischen den Vorgängen innerhalb der Bundesanwaltschaft und dem vorlie- genden Rechtshilfeverfahren, so bestand auch keine Notwendigkeit zum Beizug der durch die Beschwerdeführer verlangten Akten und Informationen. Damit liegt auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS oder Art. 80b Abs. 1 IRSG vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet.
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E. 6 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien Beschuldigte im Strafverfahren, für welches die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe ersuchen würden. In einem konnexen Strafverfahren sei es zu einer Verurteilung gekommen, welche sich im Wesentlichen auf die Aus- sagen des Kronzeugen H. gestützt habe. Dieser habe mit seinen Aussagen auch die Beschwerdeführer belastet. Eine allfällige Verwertung dieser Aus- sagen im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Dem Rechtshilfeersuchen sei daher gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen (act. 1, S. 4 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin macht hierzu geltend, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Zudem könnten nur Ausschlussgründe geprüft werden, welche im RVUS selbst vorgesehen seien. Schliesslich liege kein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. a RVUS vor (act. 6, S. 2 f.).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Aus-
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land aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000 E. 5b; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).
E. 7.2 Die beiden Beschwerdeführer sind argentinische Staatsangehörige und Be- schuldigte im durch die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates geführten Strafverfahren (vgl. act. 6.1, S. 52). Die zuletzt bekannte Wohna- dresse des Beschwerdeführers 2 befindet sich in Argentinien. Zum Be- schwerdeführer 1 liegen der ersuchenden Behörde keine entsprechenden Informationen vor (vgl. act. 6.1, S. 52). Nach dem oben Ausgeführten steht jedoch auch ein allfälliger Wohnsitz bzw. Aufenthalt der beiden beschuldig- ten Beschwerdeführer ausserhalb des ersuchenden Staates ihrer Rüge, das Verfahren vor den Behörden des ersuchenden Staates verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, nicht entgegen. Sie sind insofern beide grundsätzlich dazu legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen.
E. 7.3 Aus der Rechtsprechung geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutz- gehalt von Art. 2 IRSG im Rechtshilfeverkehr mit den USA überhaupt ein Rechtshilfehindernis darstellen kann (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.272 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf den Auslieferungsverkehr betreffenden BGE 121 II 296). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend keine Rede von einem Straf- verfahren sein kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
E. 7.4 Das Ersuchen stützt sich u.a. auf Informationen und Unterlagen, die von ei- ner Reihe kooperierender Zeugen («Kronzeugen») zur Verfügung gestellt worden sind (act. 6.1, S. 2 ff.). Darüber hinaus verfügt die ermittelnde Be- hörde aber offenbar auch über umfangreiche Bank- und sonstige Finanzun- terlagen (vgl. act. 6.1, S. 9, 22). Gerade zu den den Beschwerdeführern ge- genüber erhobenen Vorwürfen der Beteiligung an Bestechungszahlungen (teilweise über durch die Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaften) wird im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf Bankunterlagen Bezug ge- nommen, aus denen die inkriminierten Zahlungen hervorgehen würden (act. 6.1, S. 18 f.). Als weitere Beweismittel liegen der ermittelnden Behörde zudem Gesprächsaufnahmen («consensual recordings»; act. 6.1, S. 19 f.) und übrige Unterlagen vor (act. 6.1, S. 10). Die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung stützt sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht einzig und allein auf die Aussagen eines bzw. mehrerer Kronzeugen. Bei einer solchen Ausgangslage liegt kein Verstoss gegen das schweizerische Strafprozessrecht bzw. gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, wenn die Aussagen
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der Kronzeugen im Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen und im allfälligen Urteil mitberücksichtigt werden (vgl. zu dieser Thematik bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 8.1–8.4 m.w.H.). Die entspre- chende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.
E. 8 Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperren. Sie bringen zu diesem Punkt jedoch keine – über die bereits erwähnten Argumente hin- ausgehende – Begründung vor. Es ist zu vermuten, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt (vgl. hierzu act. 6.25, S. 6 f.). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in den USA werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Her- kunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Konto- sperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 6.4), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
E. 9 Die von den Beschwerdeführern gegen die angefochtenen Verfügungen er- hobenen Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist für die vereinigten Beschwerdeverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4 sowie RR.2019.48-49, act. 3).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Peter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2019.46, RR.2019.47, RR.2019.48, RR.2019.49
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine Strafunter- suchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fuss- ballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Ermittlungen zu zahlreichen Konten bei einer Reihe von Schweizer Banken sowie um Sperrung der sich auf diesen Konten befinden- den Vermögenswerte (act. 6.1, 6.2 [im Dossier RR.2019.46-47; das gilt auch für alle nachfolgenden Aktenhinweise, sofern nicht ausdrücklich etwas ande- res angegeben wird]).
B. Am 27. Mai 2015 verfügte das BJ, dem erwähnten Rechtshilfeersuchen werde entsprochen. Gleichzeitig sperrte es eine Reihe von Konten bei der Bank C. AG, u.a. je ein auf A. (Nr. 1) und auf B. (Nr. 2) lautendes Konto. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unter- lagen zu diesen und zu weiteren Konten bei derselben Bank (act. 6.4). Ge- stützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 28. Januar 2016 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie zu den auf B. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 2 und Nr. 3 zugehen (act. 6.6). Die Unterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 3 wurden vom BJ mit ergänzender Eintretensverfügung vom 25. April 2016 beigezogen (act. 6.10). Am 7. Juli 2016 liess die Bundesanwaltschaft dem BJ weitere Unterlagen zu den er- wähnten Konten zugehen (act. 6.11).
C. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ eine Reihe von Konten bei der Bank D. AG. Zudem beauftragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von Unterlagen zu diesen und zu weiteren Konten bei der- selben Bank (act. 6.3). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft dem BJ am 29. Oktober 2015 u.a. Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbezie- hung Nr. 4 sowie zur auf B. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 zugehen (act. 6.5). Am 29. Februar 2016 ersuchte das BJ die Bank D. AG um Nach- reichung von Detailbelegen zu einer Reihe von Gutschriften auf den beiden erwähnten Konten (act. 6.8). Die entsprechenden Unterlagen wurden dem BJ am 5. März 2016 übermittelt (act. 6.9).
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D. Mit Eingabe vom 5. September 2017 zeigte Rechtsanwalt Olivier Peter dem BJ an, von A. und B. mit der Vertretung ihrer Interessen im Rechtshilfever- fahren betraut worden zu sein (act. 6.12). Am 24. November 2017 gewährte das BJ dem Vertreter die entsprechende Akteneinsicht (act. 6.16). Am
20. September 2018 räumte das BJ A. und B. die Gelegenheit ein, zur beab- sichtigten Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde Stellung zu nehmen (act. 6.20). Mit Stellungnahme vom 30. No- vember 2018 erklärten sie, mit der vorgesehenen Herausgabe nicht einver- standen zu sein (act. 6.23).
E. Am 8. Februar 2019 erliess das BJ diesbezüglich zwei (Teil-)Schlussverfü- gungen.
Die Bank D. AG betreffend verfügte das BJ Folgendes (act. 6.24):
1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 4.
3. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf B. an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank D. AG Nr. 5.
4. (…)
Dagegen liessen A. und B. am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (RR.2019.48-49, act. 1). Dabei beantragen sie Folgendes:
Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les élé- ments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déter- miner si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération;
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o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur gé- néral de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat re- quérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussi- gné.
Die Bank C. AG betreffend verfügte das BJ, was folgt (act. 6.25):
1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 1.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrecht- erhalten.
4. Es werden folgende Bankunterlagen lautend auf B. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bank C. AG Nr. 2; Bank C. AG Nr. 3.
5. Die Sperre des Kontos Nr. 2 (inkl. aller Unterkonten) bei der Bank C. AG wird aufrecht- erhalten.
6. (…)
Dagegen liessen A. und B. ebenfalls am 13. März 2019 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (act. 1). Dabei be- antragen sie Folgendes:
Principalement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Déclarer irrecevable la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA;
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Subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Rejeter la demande d’entraide des Etats-Unis; - Lever le séquestre ordonné sur les comptes Nr 1 et 2 auprès de la Banque C. SA; Plus subsidiairement - Annuler la décision de clôture du 8 février 2019 de l’Office fédéral de la justice; - Renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice afin qu’il: o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer les élé- ments relatifs à la suspension du Procureur fédéral E. nécessaires à déter- miner si et dans quelle mesure ces faits ont eu un lien avec les procédures d’entraide diligentées par le Ministère public de la Confédération; o Enjoigne au Ministère public de la Confédération de communiquer à l’Office fédéral de la justice les éléments relatifs au contacts entre le Procureur gé- néral de la Confédération F. et le Secrétaire général de la FIFA G. ayant un lien avec les procédures d’entraide menées par les autorités suisses en lien avec la FIFA; o Communique ces éléments aux recourants et leur impartisse un nouveau délai pour former des observations. Encore plus subsidiairement - Subordonner l’octroi de l’entraide à l’obtention d’un engagement formel de l’Etat re- quérant à renoncer à invoquer tout élément issu directement ou indirectement d’un testimony given by cooperating witness dans le cadre de la procédure pendante à l’encontre des recourants; En tout état - Octroyer aux recourants une indemnité afférente aux honoraires du conseil soussi- gné.
F. Mit jeweiliger Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 beantragt das BJ, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- tenfolge (act. 6; RR.2019.48-49, act. 6).
Am 11. April 2019 wurde der Vertreter von A. und B. für die Beschwerdever- fahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 jeweils eingeladen, bis zum
24. April 2019 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 7; RR.2019.48-49, act. 7). Am 23. April 2019 liess dieser um eine Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2019 ersuchen, jedoch nur betreffend das Verfah- ren mit den Geschäftsnummern RR.2019.46-47 (act. 8). Am 30. April 2019 erstatte er dennoch für beide Verfahren eine Replik (act. 9; RR.2019.48-49, act. 8). Diese beiden Eingaben wurden dem BJ am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act.10; RR.2019.48-49, act. 9).
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G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die beiden Beschwerdeschriften (act. 1; RR.2019.48-49, act. 1) wurden durch denselben Rechtsanwalt für beide Beschwerdeführer gemeinsam ein- gereicht. Beide Beschwerden betreffen dasselbe Rechtshilfeverfahren. Ent- sprechend hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die beiden Beschwerdeschriften weisen im Wesentlichen auch übereinstim- mende Begründungen vor. Bei dieser Sachlage sind die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die separat erhobenen Beschwerden sind im Rahmen des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu beurteilen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall (act. 1, S. 3 f.). Zur Begründung machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin sub- sumiere den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt hauptsächlich unter den Straftatbestand des Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Die dadurch unter Strafe gestellten Verhaltensweisen seien namentlich Gegen- stand des amerikanischen Federal Trade Commission Act und somit der An- titrustgesetze, zu deren Vollzug der Staatsvertrag ausdrücklich nicht an- wendbar sei (Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 RVUS). Die Beschwerdeführer über- sehen dabei die Umschreibung des Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» in Art. 40 Abs. 10 RVUS. Demnach umfasst dieser, auf die Gesetzgebung der USA angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind (unter Ausschluss der Artikel 77a ff.). Gegenstand der vor- liegenden Strafverfahren in den USA sind demgegenüber fast ausschliess- lich Straftaten nach dem 18. Kapitel des United States Code (die einzige Ausnahme betrifft einen Straftatbestand des 42. Kapitels des United States Code; vgl. act. 6.1, S. 49 f. der deutschen Übersetzung). Eine Durchsicht der
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in Art. 40 Abs. 10 RVUS aufgelisteten Bestimmungen ergibt zudem, dass diese keinen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG entsprechenden Tat- bestand umfassen. Die Einrede der Beschwerdeführer, wonach der RVUS vorliegend nicht anwendbar sei, erweist sich demnach als unbegründet. Vor- liegend massgebend ist auch das zu diesem Staatsvertrag erlassene Bun- desgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93).
2.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des Kontos Nr. 4 bei der Bank D. AG und des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG. Er ist somit zur Anfechtung der diese beiden Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Der Beschwerdeführer 2 ist Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank D. AG sowie der Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank C. AG. Er ist zur Anfechtung der diese
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Konten betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf deren im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist im jeweils erwähn- ten Umfang einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Berichterstattung in den Medien, wonach es zwi- schen Bundesanwalt F. und G., dem Präsidenten der Fédération Internatio- nale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), mehrfach zu bilateralen Treffen gekommen sei. Ebenso nahmen sie Bezug auf die in den Medien im Zusammenhang mit den die FIFA betreffenden Strafverfahren kommentierte Suspendierung des vormaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes E. Die Beschwerdeführer verlangten von der Beschwerdegegnerin, diese habe bei der Bundesanwaltschaft die notwendigen Informationen zu erheben zwecks Überprüfung, ob und inwieweit die in den Medien dargestellten Sachverhalte Auswirkungen auf das die Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeverfah- ren gehabt haben oder nicht (act. 6.23). Die Beschwerdegegnerin wies diese Anträge ab (vgl. act. 6.24 und 6.25, jeweils S. 5). Die Beschwerdeführer rü- gen diesbezüglich eine Verletzung von Art. 80b IRSG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, S. 9 ff.; act. 9, S. 2 ff.).
5.2 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfas- sende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG (oder eben auf Art. 17a BG-RVUS) abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).
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5.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt die für die Erfüllung des RVUS erforderli- chen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag über- tragenen Verfügungen (Art. 5 Abs. 1 BG-RVUS). Sie prüft insbesondere, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a BG-RVUS), und ent- scheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 BG-RVUS). Sie prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint und ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b BG-RVUS). Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter (Art. 10 Abs. 3 BG-RVUS). Letztere bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen und übermittelt nach deren Abschluss der Beschwerdegegnerin die Akten (Art. 12 Abs. 1 und 5 BG-RVUS). Der Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe ist der Be- schwerdegegnerin vorbehalten (vgl. Art. 15a und 17 Abs. 1 BG-RVUS).
5.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen entgegen- genommen und mit den eingangs erwähnten Eintretensverfügungen die vor- zunehmenden Rechtshilfemassnahmen festgelegt. Der Bundesanwaltschaft wurde zwar deren Durchführung übertragen; ihr kam diesbezüglich aber kaum eigener Entscheidungsspielraum zu. Die Rechtshilfemassnahmen, be- züglich welcher die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, wur- den allesamt durch die Beschwerdegegnerin entschieden und erlassen. In- sofern ist nicht erkennbar, inwiefern sich die durch die Beschwerdeführer ge- schilderten Vorgänge innerhalb der Bundesanwaltschaft auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren ausgewirkt haben sollen. Besteht kein Zusammenhang zwischen den Vorgängen innerhalb der Bundesanwaltschaft und dem vorlie- genden Rechtshilfeverfahren, so bestand auch keine Notwendigkeit zum Beizug der durch die Beschwerdeführer verlangten Akten und Informationen. Damit liegt auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS oder Art. 80b Abs. 1 IRSG vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet.
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6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien Beschuldigte im Strafverfahren, für welches die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe ersuchen würden. In einem konnexen Strafverfahren sei es zu einer Verurteilung gekommen, welche sich im Wesentlichen auf die Aus- sagen des Kronzeugen H. gestützt habe. Dieser habe mit seinen Aussagen auch die Beschwerdeführer belastet. Eine allfällige Verwertung dieser Aus- sagen im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Dem Rechtshilfeersuchen sei daher gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen (act. 1, S. 4 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin macht hierzu geltend, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Zudem könnten nur Ausschlussgründe geprüft werden, welche im RVUS selbst vorgesehen seien. Schliesslich liege kein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. a RVUS vor (act. 6, S. 2 f.).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überwei- sung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Ge- fahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Aus-
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land aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Septem- ber 2000 E. 5b; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).
7.2 Die beiden Beschwerdeführer sind argentinische Staatsangehörige und Be- schuldigte im durch die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates geführten Strafverfahren (vgl. act. 6.1, S. 52). Die zuletzt bekannte Wohna- dresse des Beschwerdeführers 2 befindet sich in Argentinien. Zum Be- schwerdeführer 1 liegen der ersuchenden Behörde keine entsprechenden Informationen vor (vgl. act. 6.1, S. 52). Nach dem oben Ausgeführten steht jedoch auch ein allfälliger Wohnsitz bzw. Aufenthalt der beiden beschuldig- ten Beschwerdeführer ausserhalb des ersuchenden Staates ihrer Rüge, das Verfahren vor den Behörden des ersuchenden Staates verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, nicht entgegen. Sie sind insofern beide grundsätzlich dazu legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen.
7.3 Aus der Rechtsprechung geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutz- gehalt von Art. 2 IRSG im Rechtshilfeverkehr mit den USA überhaupt ein Rechtshilfehindernis darstellen kann (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.272 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf den Auslieferungsverkehr betreffenden BGE 121 II 296). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend keine Rede von einem Straf- verfahren sein kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
7.4 Das Ersuchen stützt sich u.a. auf Informationen und Unterlagen, die von ei- ner Reihe kooperierender Zeugen («Kronzeugen») zur Verfügung gestellt worden sind (act. 6.1, S. 2 ff.). Darüber hinaus verfügt die ermittelnde Be- hörde aber offenbar auch über umfangreiche Bank- und sonstige Finanzun- terlagen (vgl. act. 6.1, S. 9, 22). Gerade zu den den Beschwerdeführern ge- genüber erhobenen Vorwürfen der Beteiligung an Bestechungszahlungen (teilweise über durch die Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaften) wird im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf Bankunterlagen Bezug ge- nommen, aus denen die inkriminierten Zahlungen hervorgehen würden (act. 6.1, S. 18 f.). Als weitere Beweismittel liegen der ermittelnden Behörde zudem Gesprächsaufnahmen («consensual recordings»; act. 6.1, S. 19 f.) und übrige Unterlagen vor (act. 6.1, S. 10). Die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung stützt sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht einzig und allein auf die Aussagen eines bzw. mehrerer Kronzeugen. Bei einer solchen Ausgangslage liegt kein Verstoss gegen das schweizerische Strafprozessrecht bzw. gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, wenn die Aussagen
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der Kronzeugen im Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen und im allfälligen Urteil mitberücksichtigt werden (vgl. zu dieser Thematik bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 8.1–8.4 m.w.H.). Die entspre- chende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.
8. Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperren. Sie bringen zu diesem Punkt jedoch keine – über die bereits erwähnten Argumente hin- ausgehende – Begründung vor. Es ist zu vermuten, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt (vgl. hierzu act. 6.25, S. 6 f.). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Ein- ziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in den USA werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Her- kunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Konto- sperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 6.4), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
9. Die von den Beschwerdeführern gegen die angefochtenen Verfügungen er- hobenen Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist für die vereinigten Beschwerdeverfahren auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4 sowie RR.2019.48-49, act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2019.46-47 und RR.2019.48-49 werden verei- nigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 5. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Peter - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).