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RR.2017.335

Bundesstrafgericht · 2018-01-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtli- chen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem- burg

Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2017.335, RP.2017.75

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden von Luxemburg gegen A. eine Strafuntersu- chung führen wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte (vgl. act. 4.0/1, S. 2);

- sie mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Dezember 2015 das hiesige Bundes- amt für Justiz u. a. um Einvernahme von A. zum Gegenstand des Verfahrens ersuchten (act. 4.0/1);

- die mit der Ausführung des Ersuchens betraute Bundesanwaltschaft mit Ver- fügung vom 1. März 2016 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 4.0/2);

- sie mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 die Anwesenheit luxem- burgischer Beamter anlässlich der besagten Einvernahme gestattete (act. 4.0/3);

- die entsprechende Einvernahme am 18. Januar 2017 stattfand (act. 4.0/8);

- der Vertreter von A. am 24. August 2017 die Bundesanwaltschaft um Zustel- lung der gesamten Verfahrensakten zur Einsicht ersuchte (act. 4.0/10);

- die Bundesanwaltschaft A. am 9. Oktober 2017 das teilweise geschwärzte Rechtshilfeersuchen sowie die eingangs erwähnte Eintretens- bzw. Zwi- schenverfügung übermittelte und die Übermittlung allfälliger weiterer Unter- lagen mit der Schlussverfügung in Aussicht stellte (act. 4.0/12);

- der Vertreter von A. am 19. Oktober 2017 sein Begehren um vollständige Akteneinsicht erneuerte (act. 4.0/13);

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Schlussverfügung vom 20. Novem- ber 2017 festhielt, A. werde das herauszugebende Einvernahmeprotokoll inkl. Beilagen gleichentags mit separater Post zugestellt, und den Antrag auf zusätzliche Akteneinsicht abwies (act. 1.2);

- A. dagegen am 21. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben liess, wobei er beantragt, die Bundes- anwaltschaft sei anzuweisen, ihm im Rechtshilfeverfahren Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten, inkl. Inhaltsverzeichnis, zu gewäh- ren (act. 1);

- er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung seines Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (act. 1);

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- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 9. Januar 2018 auf ent- sprechende Aufforderung hin, die bisher in dieser Angelegenheit ergange- nen Akten übermittelte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG), wobei die Beschwer- defrist 30 Tage beträgt (Art. 80k IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf vollständige Akteneinsicht im Rechtshil- feverfahren richtet;

- Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügun- gen nur anfechten können, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

- die Berechtigten dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG);

- diese Berechtigung bzw. sich die daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren demzufolge nicht – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet (act. 1, Rz. 5, 11 und 16) – eine umfassende ist (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abge- stimmt werden muss (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. Septem- ber 2014 E. 9.2);

- die Beschwerdegegnerin in Anwendung dieser Bestimmungen dem Be- schwerdeführer nur diejenigen (Teile von) Akten des Rechtshilfeverfahrens

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offen legte, welche eine ihn persönlich und direkt betreffende Rechtshilfe- massnahme (vorliegend dessen Einvernahme) zum Gegenstand haben;

- die Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht gehalten war, dem Beschwer- deführer Akten offen zu legen, welche Rechtshilfemassnahmen und deren Vollzug zum Gegenstand haben, die lediglich Drittpersonen persönlich und direkt betreffen;

- sich die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach als zum vornherein unbegründet erweisen, weshalb dessen Beschwerde, soweit darauf einzu- treten ist, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren;

- dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);

- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies, weshalb das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Über- prüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtli- chen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).