opencaselaw.ch

TPF 2019 119

Bundesstrafgericht · 2019-01-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; anwendbares Recht; Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht; Ausschluss von Ersuchen; Verwertung von Aussagen eines Kronzeugen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2019 119

119

f StPO stützt – unter Vorbehalt des in Strafsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht ausschliesst; die Berufungskammer hat im Normalfall aber über das Ausstandsgesuch «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden.

2.6 Wie der Bundesanwalt in seiner Triplik richtig erwähnt, ist es unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bundesstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus (https://www.bger.ch/ files/live/sites/bger/files/pdf/Publikationen/Gepflogenheiten_d_f_i_2019- 11-12_version_internet.pdf)

[…]

TPF 2019 119

24. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA vom 5. September 2019 (RR.2019.46, RR.2019.47, RR.2019.48, RR.2019.49)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; anwendbares Recht; Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht; Ausschluss von Ersuchen; Verwertung von Aussagen eines Kronzeugen

Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4, 40 Abs. 10 RVUS, Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 2 lit. a, 80b Abs. 1 IRSG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Anwendbarkeit des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslegung des darin verwendeten Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» (E. 2.1).

Rechtshilfemassnahmen zu Gunsten der USA werden in erster Linie durch die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz entschieden und erlassen. Es besteht daher keine Notwendigkeit für einen Beizug von Akten zu mit den konkreten Rechtshilfemassnahmen nicht in Zusammenhang stehenden Vorkommnissen innerhalb einer ausführenden Behörde, welcher im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens kaum eigener Entscheidungsspielraum zukommt (E. 5).

Die Verwertung von Aussagen eines Kronzeugen im ausländischen Verfahren ist kein zwingender Grund zur Annahme, dass dieses Verfahren den in der

TPF 2019 119

120

EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (E. 7).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale; droit applicable; participation à la procédure et accès au dossier; irrecevabilité de la demande; utilisation des déclarations d’un repenti

Art. 2 al. 1 let. c ch. 4, 40 al. 10 TEJUS, art. 9 al. 1 LTEJUS, art. 2 let. a, 80b al. 1 EIMP, art. 6 ch. 1 CEDH

Applicabilité du Traité entre la Confédération Suisse et les Etats-Unis d’Amérique sur l’entraide judiciaire en matière pénale et interprétation de la notion de «lois anti-trust» qui y est utilisée (consid. 2.1).

Les mesures d’entraide judiciaire en faveur des États-Unis sont décidées et adoptées principalement par l’Office central USA auprès de l’Office fédéral de la justice. Pour cette raison, il n’est pas nécessaire de demander à l’autorité d’exécution – qui dans le cadre de la procédure d’entraide ne dispose pas de sa propre autonomie décisionnelle – des documents relatifs à des événements internes, lesquels ne sont pas en lien avec des mesures d’entraide concrètes (consid. 5).

L’utilisation des déclarations faites par un repenti dans une procédure étrangère ne constitue pas une raison valable permettant de retenir que ladite procédure n’est pas conforme aux principes procéduraux énoncés dans la CEDH ou le Pacte ONU II (consid. 7).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; diritto applicabile; partecipazione alla procedura e accesso agli atti; irricevibilità della domanda; utilizzo di dichiarazioni di un pentito

Art. 2 cpv. 1 lett. c cif. 4, 40 cpv. 10 TAGSU, art. 9 cpv. 1 LTAGSU, art. 2 lett. a, 80b cpv. 1 AIMP, art. 6 n. 1 CEDU

Applicabilità del Trattato fra la Confederazione Svizzera e gli Stati Uniti d’America sull’assistenza giudiziaria in materia penale e interpretazione del concetto ivi utilizzato di «legge antitrust» (consid. 2.1).

Le misure di assistenza a favore degli USA vengono innanzitutto decise e adottate dall’Ufficio centrale USA presso l’Ufficio federale di giustizia. Per questo motivo non c’è necessità di chiedere atti relativi a episodi interni a un’autorità di esecuzione – la quale nel quadro della procedura rogatoriale non dispone di propria autonomia decisionale – che non sono in relazione con le misure rogatoriali concrete (consid. 5).

TPF 2019 119

121

L’utilizzo di dichiarazioni di un pentito nella procedura estera non costituisce un motivo valido per ritenere che tale procedura non corrisponda ai principi procedurali fissati nella CEDU o nel Patto ONU II (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz erliess am 8. Februar 2019 zwei (Teil-)Schlussverfügungen. Sie entsprach damit einem Rechtshilfeersuchen des amerikanischen Justizministeriums und bewilligte die Herausgabe von Bank- bzw. Kontounterlagen zu verschiedenen auf A. und B. lautenden Konten bei den Banken C. AG und D. AG. Dagegen erhoben A. und B. jeweils gemeinsam zwei Beschwerden an die Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerden ab, soweit auf diese einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf den Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall. Zur Begründung machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin subsumiere den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt hauptsächlich unter den Straftatbestand des Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Die dadurch unter Strafe gestellten Verhaltensweisen seien namentlich Gegenstand des amerikanischen Federal Trade Commission Act und somit der Antitrustgesetze, zu deren Vollzug der Staatsvertrag ausdrücklich nicht anwendbar sei (Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 RVUS). Die Beschwerdeführer übersehen dabei die Umschreibung des Begriffs der «Antitrust-Gesetzgebung» in Art. 40 Abs. 10 RVUS. Demnach umfasst dieser, auf die Gesetzgebung der USA angewendet, alle diejenigen Vorschriften, die im 15. Titel des United States Code, Kapitel 1 und in Kapitel 2 dieses Titels bis einschliesslich Artikel 77 enthalten sind (unter Ausschluss der Artikel 77a ff.). Gegenstand der vorliegenden Strafverfahren in den USA sind demgegenüber fast ausschliesslich Straftaten nach dem

18. Kapitel des United States Code (die einzige Ausnahme betrifft einen

TPF 2019 119

122

Straftatbestand des 42. Kapitels des United States Code). Eine Durchsicht der in Art. 40 Abs. 10 RVUS aufgelisteten Bestimmungen ergibt zudem, dass diese keinen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG entsprechenden Tatbestand umfassen. Die Einrede der Beschwerdeführer, wonach der RVUS vorliegend nicht anwendbar sei, erweist sich demnach als unbegründet. Vorliegend massgebend ist auch das zu diesem Staatsvertrag erlassene Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93).

2.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

5. 5.1 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Berichterstattung in den Medien, wonach es zwischen Bundesanwalt F. und G., dem Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA»), mehrfach zu bilateralen Treffen gekommen sei. Ebenso nahmen sie Bezug auf die in den Medien im Zusammenhang mit den die FIFA betreffenden Strafverfahren kommentierte Suspendierung des vormaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes E. Die Beschwerdeführer verlangten von der Beschwerdegegnerin, diese habe bei der Bundesanwaltschaft die notwendigen Informationen zu erheben zwecks Überprüfung, ob und inwieweit die in den Medien dargestellten Sachverhalte Auswirkungen auf das die Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeverfahren gehabt haben oder nicht. Die Beschwerdegegnerin wies diese Anträge ab. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine Verletzung von Art. 80b IRSG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

TPF 2019 119

123

5.2 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist keine umfassende (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG (oder eben auf Art. 17a BG-RVUS) abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.335 vom 18. Januar 2018; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 3; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2).

5.3 Die Beschwerdegegnerin erlässt die für die Erfüllung des RVUS erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen (Art. 5 Abs. 1 BG-RVUS). Sie prüft insbesondere, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a BG-RVUS), und entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 BG-RVUS). Sie prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint und ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b BG-RVUS). Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter (Art. 10 Abs. 3 BG-RVUS). Letztere bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen und übermittelt nach deren Abschluss der Beschwerdegegnerin die Akten (Art. 12 Abs. 1 und 5 BG- RVUS). Der Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe ist der Beschwerdegegnerin vorbehalten (vgl. Art. 15a und 17 Abs. 1 BG-RVUS).

5.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen entgegengenommen und mit den eingangs erwähnten Eintretensverfügungen die vorzunehmenden Rechtshilfemassnahmen festgelegt. Der Bundesanwaltschaft wurde zwar deren Durchführung übertragen; ihr kam diesbezüglich aber kaum eigener Entscheidungsspielraum zu. Die Rechtshilfemassnahmen, bezüglich welcher die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sind, wurden allesamt durch die Beschwerdegegnerin entschieden und erlassen. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern sich die durch die Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge innerhalb der Bundesanwaltschaft auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren ausgewirkt haben sollen. Besteht kein

TPF 2019 119

124

Zusammenhang zwischen den Vorgängen innerhalb der Bundesanwaltschaft und dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren, so bestand auch keine Notwendigkeit zum Beizug der durch die Beschwerdeführer verlangten Akten und Informationen. Damit liegt auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS oder Art. 80b Abs. 1 IRSG vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien Beschuldigte im Strafverfahren, für welches die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe ersuchen würden. In einem konnexen Strafverfahren sei es zu einer Verurteilung gekommen, welche sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Kronzeugen H. gestützt habe. Dieser habe mit seinen Aussagen auch die Beschwerdeführer belastet. Eine allfällige Verwertung dieser Aussagen im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer sei nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Dem Rechtshilfeersuchen sei daher gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen. Zudem könnten nur Ausschlussgründe geprüft werden, welche im RVUS selbst vorgesehen seien. Schliesslich liege kein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit. a RVUS vor.

7. 7.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt

TPF 2019 119

125

II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).

7.2 Die beiden Beschwerdeführer sind argentinische Staatsangehörige und Beschuldigte im durch die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates geführten Strafverfahren. Die zuletzt bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers 2 befindet sich in Argentinien. Zum Beschwerdeführer 1 liegen der ersuchenden Behörde keine entsprechenden Informationen vor. Nach dem oben Ausgeführten steht jedoch auch ein allfälliger Wohnsitz bzw. Aufenthalt der beiden beschuldigten Beschwerdeführer ausserhalb des ersuchenden Staates ihrer Rüge, das Verfahren vor den Behörden des ersuchenden Staates verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, nicht entgegen. Sie sind insofern beide grundsätzlich dazu legitimiert, sich auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. a IRSG zu berufen.

7.3 Aus der Rechtsprechung geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutzgehalt von Art. 2 IRSG im Rechtshilfeverkehr mit den USA überhaupt ein Rechtshilfehindernis darstellen kann (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.272 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf den Auslieferungsverkehr betreffenden BGE 121 II 296). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend keine Rede von einem Strafverfahren sein kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

7.4 Das Ersuchen stützt sich u.a. auf Informationen und Unterlagen, die von einer Reihe kooperierender Zeugen («Kronzeugen») zur Verfügung gestellt worden sind. Darüber hinaus verfügt die ermittelnde Behörde aber offenbar auch über umfangreiche Bank- und sonstige Finanzunterlagen. Gerade zu den den Beschwerdeführern gegenüber erhobenen Vorwürfen der Beteiligung an Bestechungszahlungen (teilweise über durch die Beschwerdeführer kontrollierte Gesellschaften) wird im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf Bankunterlagen Bezug genommen, aus denen die inkriminierten Zahlungen hervorgehen würden. Als weitere Beweismittel liegen der ermittelnden Behörde zudem Gesprächsaufnahmen («consensual recordings») und übrige Unterlagen vor. Die gegen die

TPF 2019 126

126

Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung stützt sich nach dem Gesagten offensichtlich nicht einzig und allein auf die Aussagen eines bzw. mehrerer Kronzeugen. Bei einer solchen Ausgangslage liegt kein Verstoss gegen das schweizerische Strafprozessrecht bzw. gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn die Aussagen der Kronzeugen im Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen und im allfälligen Urteil mitberücksichtigt werden (vgl. zu dieser Thematik bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.254 vom 15. November 2011 E. 8.1–8.4 m.w.H.). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.

TPF 2019 126

25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Republik Türkei gegen Bundesanwaltschaft vom 11. September 2019 (BB.2019.13)

Sistierung

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO

Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; Sistierungsgrund in casu verneint (E. 3).

Suspension

Art. 314 al. 1 let. a CPP

Le ministère public peut suspendre une instruction, notamment lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu ou qu’il existe des empêchements momentanés de procéder; in casu, le motif de suspension a été rejeté (consid. 3).

Sospensione

Art. 314 cpv. 1 lett. a CPP

Il pubblico ministero può sospendere l’istruzione in particolare se l’autore o il suo luogo di soggiorno non è noto oppure sono temporaneamente dati altri impedimenti a procedere; motivo di sospensione in casu negato (consid. 3).