opencaselaw.ch

RR.2019.80

Bundesstrafgericht · 2020-02-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Bezirk Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre so- wie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Ermittlungen zu zahlreichen Konten bei einer Reihe von Schweizer Banken sowie um Sperrung der sich auf diesen Konten befinden- den Vermögenswerte (act. 8.1, 8.2).

B. Am 27. Mai 2015 erliess das BJ eine Reihe von Eintretensverfügungen (act. 8.3, 8.4, 8.5 und 8.6). Damit betraute das BJ die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und wies diese an, bei der Bank D. AG, der Bank E. AG, der Bank F. SA und der Bank G. SA Unterlagen und Dokumente zu verschiedenen auf A. lautenden Konten zu erheben. Im Januar 2016 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ die entsprechen- den Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank D. AG (vgl. act. 8.7), Nr. 2 bei der Bank E. AG (vgl. act. 8.8), Nr. 3 bei der Bank F. SA (vgl. act. 8.9) und Nr. 4 bei der Bank G. SA (vgl. act. 8.10).

C. Am 15. April 2016 teilte das BJ dem Vertreter von A. mit, es beabsichtige die erwähnten Unterlagen vollumfänglich an die ersuchende Behörde herauszu- geben. Gleichzeitig ersuchte es A. um Zustimmung zur Herausgabe oder – bei fehlendem Einverständnis – um Einreichung einer Stellungnahme (act. 8.15). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erklärte sich A. mit der beabsich- tigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nicht ein- verstanden (act. 8.16). In der Folge überliessen sowohl die Bank G. SA als auch die Bank E. AG dem BJ weitere für das in den USA geführte Strafver- fahren potentiell erhebliche Unterlagen (act. 8.17 und 8.20). Das BJ ge- währte A. auch diese Unterlagen betreffend die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 8.18 und 8.21). Mit Eingaben vom 1. November 2017 und vom 26. Juli 2018 widersetzte sich A. auch der Herausgabe dieser ergänzenden Unterlagen an die ersuchende Behörde (act. 8.19 und 8.22).

D. Am 12. März 2019 erliess das BJ vier (Teil-)Schlussverfügungen und bewil- ligte die Herausgabe der Unterlagen zu den erwähnten, auf A. lautenden Konten an die ersuchende Behörde (act. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

A la forme - Déclarer le présent recours recevable.

Au fond Principalement - Rejeter la demande d’entraide formée le 6 mars 2015 par le Département de la Jus- tice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Rejeter la demande d’entraide complémentaire du 21 mai 2015 du Département de la Justice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Annuler les quatre décisions de clôture partielle rendues par l’Office fédéral de la justice le 12 mars 2019. - Ordonner la restitution des documents bancaires relatifs aux comptes suivants dé- tenus par M. A.: o Compte n° 3 ouvert auprès de F. SA; o Compte n° 4 ouvert auprès de G. SA; o Compte n° 1 ouvert auprès de D. AG; o Compte n° 2 ouvert auprès de E. AG

Subsidiairement - Rejeter la demande d’entraide formée le 6 mars 2015 par le Département de la Jus- tice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Rejeter la demande d’entraide complémentaire du 21 mai 2015 du Département de la Justice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Annuler les quatre décisions de clôture partielle rendues par l’Office fédéral de la justice le 12 mars 2019. - Renvoyer la procédure à l’Office fédéral de la justice pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

Plus subsidiairement - Limiter la transmission de documents bancaires à ceux en lien avec le compte n° 4, ouvert dans les livres de G. SA ainsi que le compte n° 1 ouvert dans les livres de D. AG, tous deux ayant pour seul titulaire et ayant droit économique Monsieur A.

En toute hypothèse Mettre à la charge de la Confédération, tous les frais et dépens, lesquels comprendront une indemnité équitable à titre de participation aux frais de défense de M. A.

In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schliesst das BJ auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 13. Juni 2019 hält

A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 11). Die Replik wurde dem BJ am 19. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

F. Am 28. August 2019 verstarb A. (act. 13 und 15.1). Die Beschwerdekammer forderte die Parteien in der Folge auf, sich zum weiteren Fortgang des Ver- fahrens zu äussern (act. 14). Die entsprechende Stellungnahme des BJ erging am 18. Oktober 2019. Es hält dafür, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Allenfalls sei die Beschwerdelegitimation mit dem Tod des Beschwerdeführers auf dessen Erbengemeinschaft über- gegangen. Diese hätte sich im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich zu konstituieren und entsprechende Anträge zu stellen, sofern sie an der Be- schwerde festhalten möchte (act. 16). Der bisherige Vertreter von A. zeigte mit Eingabe vom 20. November 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C., zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersuchende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersu- chende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von Interesse (act. 18). Die beiden Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 17 und 19).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-

RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

E. 2.2 A. war Inhaber der von den vier (Teil-)Schlussverfügungen betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfe- massnahmen legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht. A. ist jedoch am 28. August 2019 während hängigem Beschwerde- verfahren verstorben (vgl. act. 15.1).

E. 2.3.1 Mit dem Tode von A. endete dessen Persönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) und dessen Rechtsfähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4; BERETTA, Basler Kommen- tar, 6. Aufl. 2018, Art. 31 ZGB N. 39) bzw. dessen Parteifähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Bei Letzterer handelt es sich um die Möglichkeit, im Be- schwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG N. 5 m.w.H.). Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden nicht eigens im Gesetz geregelt, aber von Art. 48 VwVG vorausgesetzt (HÄNER, a.a.O.). Fällt die Beschwer- delegitimation einer Partei während des laufenden Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Pro- zessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos

abzuschreiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom

28. Mai 2013 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.3.2 Andererseits anerkennt die Rechtsprechung im Falle des Ablebens des Kon- toinhabers die Berechtigung der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbenge- meinschaft, sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Informationen hinsichtlich des Kontos mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.249 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1). Davon kann nur in zwei Fällen ausnahmsweise abgewichen werden: Erstens wenn entweder einzelne Erben in dringenden Fällen Beschwerde führen, um damit die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren, oder zweitens wenn an einem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft alle Erben beteiligt sind und dieser den Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens betrifft (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.94 vom 9. Juli 2015 E. 1.2.4; RR.2012.113 vom 5. Oktober 2012 E. 1.3.2.c/aa; RR.2010.122 vom 10. Feb- ruar 2011 E. 2.2.2).

E. 2.3.3 Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft konsequen- terweise auch die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ginge somit mit dem Tod von A. auf dessen Erben- gemeinschaft über. In einem solchen Fall ist zu fordern, dass sich die Ge- samtheit der Erben im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich konstituiert und entsprechende Anträge stellt, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

E. 2.4 Vorliegend hat die Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Verster- bens von A. dessen Vertreter eingeladen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (act. 14). Dieser zeigte mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C. (nachfolgend «die Be- schwerdeführerinnen»), zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersu- chende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von In- teresse (act. 18). Aufgrund dieser Eingabe ist nicht klar, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Gesamtheit aller Erben von A. handelt. Falls nicht, so wäre auch kein Ausnahmefall dargelegt, in welchem einzelne Erben zur Beschwerdeführung berechtigt wären. In diesem Fall wäre die Be- schwerde gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer verzichtet je- doch auf eine genauere Klärung der Beschwerdeberechtigung der Be- schwerdeführerinnen, da die Beschwerde aus den nachfolgend erwähnten

Gründen ohnehin abzuweisen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen an- geregte Nachfrage an die Behörden der USA, ob diese am Ersuchen fest- halten wollen, erübrigt sich, da sich die Strafuntersuchung im ersuchenden Staat nicht nur gegen den verstorbenen A., sondern auch gegen eine Viel- zahl weiterer Personen richtet (siehe act. 8.1, S. 51 ff. der deutschen Über- setzung).

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Das vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfeersuchen bildete bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Bundesgericht als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 und 1C_345/2016 vom 8. August 2016; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.2; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 4.2; siehe auch TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019, zur Publikation vorgesehen). Der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen wie folgt zusammengefasst (vgl. u.a. act. 1.1, S. 1 f.):

Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinen- talverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände innehaben oder -hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar an Beste- chungsgeldern und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt, mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmän- nern, welche von Sportmedien- bzw. Sportvermarktungsunternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental- und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden.

E. 5 u.v.m. der deutschen Übersetzung). Einer der Beschuldigten besitze auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (act. 8.1, S. 31 und 52 der deut- schen Übersetzung). Der Verwaltungssitz der am Bestechungskomplott be- teiligten bzw. von diesem betroffenen Nord- und Zentralamerikanischen und Karibischen Fussball-Föderation (CONCACAF) habe sich bis ins Jahr 2012 in New York und danach in Florida befunden (act. 8.1, S. 4 der deutschen Übersetzung). Weiter seien Bestechungszahlungen auch im Zusammen- hang mit der Copa America Centenario (Austragungsort USA) geflossen (act. 8.1, S. 11 der deutschen Übersetzung). Zudem seien sowohl ein US- amerikanisches Sportartikelunternehmen (act. 8.1, S. 13 der deutschen Übersetzung) als auch ein Sportvermarktungsunternehmen mit Sitz in den USA am Bestechungskomplott beteiligt gewesen (act. 8.1, S. 15 der deut- schen Übersetzung). Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerde- führerinnen nichts, wonach es zwischen A. persönlich und den USA keine solchen Bezugspunkte gebe (act. 1, S. 29). Massgebend ist in diesem Punkt allein der Sachverhaltskomplex, wie er dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die verfolgenden

Behörden offenbar auch davon ausgehen, dass Bestechungszahlungen an A. u.a. auch auf durch diesen kontrollierte Konten in den USA, namentlich in New York, eingegangen seien (act. 8.1, S. 28 f. der deutschen Übersetzung). Weiter habe A. Bestechungszahlungen von einem Sportvermarktungsunter- nehmen mit Sitz in den USA erhalten (act. 8.1, S. 15 f. der deutschen Über- setzung). Die Einrede der fehlenden Strafgewalt der USA erweist sich schon nur deswegen als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es fehle den Behörden des ersu- chenden Staates an der Strafgewalt zur Verfolgung und Beurteilung des im Ersuchen geschilderten Sachverhalts (act. 1, S. 28 ff.; act. 11, S. 2 f.).

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien, ge- mäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines sei- ner Gliedstaaten fällt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Beschwerdekammer hat in Bezug auf den Sachverhaltskomplex, wel- chen die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden untersuchen, fest- gehalten, dass die USA ihre Zuständigkeit nicht in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 5.3; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 5.3). Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Be- schwerden nicht eingetreten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C_345/2016 vom 8. August 2016 E. 6). An dieser Stelle sind daher die engen Bezugspunkte zu den USA nur kurz zu wiederholen: So geht aus dem Rechtshilfeersuchen u.a. hervor, dass die zur Diskussion stehenden Bestechungszahlungen von US-amerikani- schen Konten bzw. auf ebensolche Konten erfolgt seien (siehe act. 8.1, S. 1,

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es fehle an der Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 30 ff.; act. 11, S. 3).

E. 6.2 Art. 4 Abs. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangs- massnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin subsumiert die im Rechtshilfeersuchen umschrie- benen Handlungen unter den Straftatbestand der Privatbestechung gemäss Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), eventuell unter Art. 158 StGB

(ungetreue Geschäftsbesorgung) und hält fest, dass diese somit auch in der Schweiz strafbar wären (vgl. u.a. act. 1.1, S. 2). Der letztgenannte Tatbe- stand ist in der Liste zum RVUS aufgeführt (Ziff. 21). Ohnehin aber kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips auch für Tatbestände Rechtshilfe geleis- tet werden, welche nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind (vgl. hierzu u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 5.4.4; RR.2009.239 vom 19. November 2009 E. 1). Die beidseitige Strafbarkeit ist demzufolge gegeben. Die Beschwerdekammer kam für das identische Rechtshilfeersuchen bereits zum selben Schluss (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.4; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 4.4). Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Be- schwerden nicht eingetreten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C_345/2016 vom 8. August 2016 E. 6). Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Zu beachten ist lediglich, dass sich die strafrechtlichen Folgen der Privatbestechung seit 1. Juli 2016 nicht mehr in Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG, sondern in Art. 322octies StGB befinden (vgl. hierzu die Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafge- setzbuchs [Korruptionsstrafrecht], BBl 2014 3591, 3610). Die Beschwerde- führerinnen machen diesen Punkt betreffend geltend, die Situation in den angeführten Entscheiden sei nicht mit derjenigen von A. vergleichbar, und sie bestreiten, A. selber habe strafbare Handlungen begangen. Sie erschöp- fen sich im Rahmen der Begründung ihrer Vorbringen jedoch in einer vom Rechtshilfeersuchen abweichenden, eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Massgebend ist auch hier allein der Sachverhaltskomplex, wie er dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. Dar- über hinaus ist anzumerken, dass sich die Strafverfahren im ersuchenden Staat nicht nur gegen A., sondern gegen eine ganze Reihe von Funktionären verschiedener Fussballverbände, Führungskräften von Sportmedien- und Sportvermarktungsunternehmen und Mittelsmännern richten (act. 8.1, S. 6 ff. und 51 ff. der deutschen Übersetzung).

E. 7.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Gewährung der Rechtshilfe erweise sich nicht als verhältnismässig (act. 1, S. 34 ff.; act. 11, S. 3 f.).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem

Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin bejahte in den angefochtenen (Teil-)Schlussverfü- gungen für alle von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten von A. ei- nen ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ge- genstand der in den USA geführten Strafuntersuchung. So fänden diese Konten als auch einzelne in den Unterlagen aufgezeichnete Transaktionen im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich Erwähnung (vgl. act. 1.1, S. 4; act. 1.2, S. 4; act. 1.3, S. 4; act. 1.4, S. 4). Zudem liessen sich in den Kontounterlagen teilweise weitere Gutschriften von im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesell- schaften feststellen (act. 1.2, S. 4; act. 1.4, S. 4). Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die heraus- zugebenden Unterlagen sind für die Strafverfolgungsbehörden in den USA offensichtlich von potentieller Erheblichkeit. Der verfolgenden Behörde geht es mit ihrem Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Bestechungsgel- der, der verdeckten Provisionen und der sonstigen unerlaubten Zahlungen zu bestimmen (act. 8.1, S. 2 der deutschen Übersetzung). Aus diesem Grund ist sie grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über die in die Angelegenheit verwickelten Konten von A. abgewickelt worden sind. Im Rahmen ihrer Beschwerde setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen auseinander, son- dern beschränken sich auch diesbezüglich auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach A. die Konten teilweise im Zusammenhang mit seiner agrarwirtschaftlichen Handelstätigkeit benutzt habe, welche in keinem Zu- sammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhalten ste- hen würden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die angefochtenen Verfügungen erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegrün- det. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegen- standslos zu betrachten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegen- standslos abzuschreiben ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Erbinnen von A. †, nämlich B. und C., vertreten durch die Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Sandra Oberson,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.80

Sachverhalt:

A. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Bezirk Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre so- wie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Ermittlungen zu zahlreichen Konten bei einer Reihe von Schweizer Banken sowie um Sperrung der sich auf diesen Konten befinden- den Vermögenswerte (act. 8.1, 8.2).

B. Am 27. Mai 2015 erliess das BJ eine Reihe von Eintretensverfügungen (act. 8.3, 8.4, 8.5 und 8.6). Damit betraute das BJ die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens und wies diese an, bei der Bank D. AG, der Bank E. AG, der Bank F. SA und der Bank G. SA Unterlagen und Dokumente zu verschiedenen auf A. lautenden Konten zu erheben. Im Januar 2016 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ die entsprechen- den Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank D. AG (vgl. act. 8.7), Nr. 2 bei der Bank E. AG (vgl. act. 8.8), Nr. 3 bei der Bank F. SA (vgl. act. 8.9) und Nr. 4 bei der Bank G. SA (vgl. act. 8.10).

C. Am 15. April 2016 teilte das BJ dem Vertreter von A. mit, es beabsichtige die erwähnten Unterlagen vollumfänglich an die ersuchende Behörde herauszu- geben. Gleichzeitig ersuchte es A. um Zustimmung zur Herausgabe oder – bei fehlendem Einverständnis – um Einreichung einer Stellungnahme (act. 8.15). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erklärte sich A. mit der beabsich- tigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nicht ein- verstanden (act. 8.16). In der Folge überliessen sowohl die Bank G. SA als auch die Bank E. AG dem BJ weitere für das in den USA geführte Strafver- fahren potentiell erhebliche Unterlagen (act. 8.17 und 8.20). Das BJ ge- währte A. auch diese Unterlagen betreffend die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 8.18 und 8.21). Mit Eingaben vom 1. November 2017 und vom 26. Juli 2018 widersetzte sich A. auch der Herausgabe dieser ergänzenden Unterlagen an die ersuchende Behörde (act. 8.19 und 8.22).

D. Am 12. März 2019 erliess das BJ vier (Teil-)Schlussverfügungen und bewil- ligte die Herausgabe der Unterlagen zu den erwähnten, auf A. lautenden Konten an die ersuchende Behörde (act. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

A la forme - Déclarer le présent recours recevable.

Au fond Principalement - Rejeter la demande d’entraide formée le 6 mars 2015 par le Département de la Jus- tice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Rejeter la demande d’entraide complémentaire du 21 mai 2015 du Département de la Justice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Annuler les quatre décisions de clôture partielle rendues par l’Office fédéral de la justice le 12 mars 2019. - Ordonner la restitution des documents bancaires relatifs aux comptes suivants dé- tenus par M. A.: o Compte n° 3 ouvert auprès de F. SA; o Compte n° 4 ouvert auprès de G. SA; o Compte n° 1 ouvert auprès de D. AG; o Compte n° 2 ouvert auprès de E. AG

Subsidiairement - Rejeter la demande d’entraide formée le 6 mars 2015 par le Département de la Jus- tice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Rejeter la demande d’entraide complémentaire du 21 mai 2015 du Département de la Justice des Etats-Unis d’Amérique en tant qu’elle concerne M. A. - Annuler les quatre décisions de clôture partielle rendues par l’Office fédéral de la justice le 12 mars 2019. - Renvoyer la procédure à l’Office fédéral de la justice pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

Plus subsidiairement - Limiter la transmission de documents bancaires à ceux en lien avec le compte n° 4, ouvert dans les livres de G. SA ainsi que le compte n° 1 ouvert dans les livres de D. AG, tous deux ayant pour seul titulaire et ayant droit économique Monsieur A.

En toute hypothèse Mettre à la charge de la Confédération, tous les frais et dépens, lesquels comprendront une indemnité équitable à titre de participation aux frais de défense de M. A.

In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schliesst das BJ auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Replik vom 13. Juni 2019 hält

A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 11). Die Replik wurde dem BJ am 19. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

F. Am 28. August 2019 verstarb A. (act. 13 und 15.1). Die Beschwerdekammer forderte die Parteien in der Folge auf, sich zum weiteren Fortgang des Ver- fahrens zu äussern (act. 14). Die entsprechende Stellungnahme des BJ erging am 18. Oktober 2019. Es hält dafür, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Allenfalls sei die Beschwerdelegitimation mit dem Tod des Beschwerdeführers auf dessen Erbengemeinschaft über- gegangen. Diese hätte sich im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich zu konstituieren und entsprechende Anträge zu stellen, sofern sie an der Be- schwerde festhalten möchte (act. 16). Der bisherige Vertreter von A. zeigte mit Eingabe vom 20. November 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C., zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersuchende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersu- chende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von Interesse (act. 18). Die beiden Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 17 und 19).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-

RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informatio- nen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 A. war Inhaber der von den vier (Teil-)Schlussverfügungen betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfe- massnahmen legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht. A. ist jedoch am 28. August 2019 während hängigem Beschwerde- verfahren verstorben (vgl. act. 15.1).

2.3

2.3.1 Mit dem Tode von A. endete dessen Persönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) und dessen Rechtsfähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4; BERETTA, Basler Kommen- tar, 6. Aufl. 2018, Art. 31 ZGB N. 39) bzw. dessen Parteifähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Bei Letzterer handelt es sich um die Möglichkeit, im Be- schwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG N. 5 m.w.H.). Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden nicht eigens im Gesetz geregelt, aber von Art. 48 VwVG vorausgesetzt (HÄNER, a.a.O.). Fällt die Beschwer- delegitimation einer Partei während des laufenden Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Pro- zessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos

abzuschreiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom

28. Mai 2013 E. 2.3 m.w.H.).

2.3.2 Andererseits anerkennt die Rechtsprechung im Falle des Ablebens des Kon- toinhabers die Berechtigung der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbenge- meinschaft, sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Informationen hinsichtlich des Kontos mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.249 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1). Davon kann nur in zwei Fällen ausnahmsweise abgewichen werden: Erstens wenn entweder einzelne Erben in dringenden Fällen Beschwerde führen, um damit die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren, oder zweitens wenn an einem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft alle Erben beteiligt sind und dieser den Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens betrifft (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.94 vom 9. Juli 2015 E. 1.2.4; RR.2012.113 vom 5. Oktober 2012 E. 1.3.2.c/aa; RR.2010.122 vom 10. Feb- ruar 2011 E. 2.2.2).

2.3.3 Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft konsequen- terweise auch die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ginge somit mit dem Tod von A. auf dessen Erben- gemeinschaft über. In einem solchen Fall ist zu fordern, dass sich die Ge- samtheit der Erben im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich konstituiert und entsprechende Anträge stellt, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

2.4 Vorliegend hat die Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Verster- bens von A. dessen Vertreter eingeladen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern (act. 14). Dieser zeigte mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C. (nachfolgend «die Be- schwerdeführerinnen»), zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersu- chende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von In- teresse (act. 18). Aufgrund dieser Eingabe ist nicht klar, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Gesamtheit aller Erben von A. handelt. Falls nicht, so wäre auch kein Ausnahmefall dargelegt, in welchem einzelne Erben zur Beschwerdeführung berechtigt wären. In diesem Fall wäre die Be- schwerde gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer verzichtet je- doch auf eine genauere Klärung der Beschwerdeberechtigung der Be- schwerdeführerinnen, da die Beschwerde aus den nachfolgend erwähnten

Gründen ohnehin abzuweisen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen an- geregte Nachfrage an die Behörden der USA, ob diese am Ersuchen fest- halten wollen, erübrigt sich, da sich die Strafuntersuchung im ersuchenden Staat nicht nur gegen den verstorbenen A., sondern auch gegen eine Viel- zahl weiterer Personen richtet (siehe act. 8.1, S. 51 ff. der deutschen Über- setzung).

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Das vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfeersuchen bildete bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Bundesgericht als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 und 1C_345/2016 vom 8. August 2016; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.2; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 4.2; siehe auch TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019, zur Publikation vorgesehen). Der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen wie folgt zusammengefasst (vgl. u.a. act. 1.1, S. 1 f.):

Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinen- talverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände innehaben oder -hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar an Beste- chungsgeldern und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt, mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmän- nern, welche von Sportmedien- bzw. Sportvermarktungsunternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental- und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es fehle den Behörden des ersu- chenden Staates an der Strafgewalt zur Verfolgung und Beurteilung des im Ersuchen geschilderten Sachverhalts (act. 1, S. 28 ff.; act. 11, S. 2 f.).

5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien, ge- mäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines sei- ner Gliedstaaten fällt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 142 IV 250 E. 6.2 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdekammer hat in Bezug auf den Sachverhaltskomplex, wel- chen die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden untersuchen, fest- gehalten, dass die USA ihre Zuständigkeit nicht in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben (vgl. hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 5.3; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 5.3). Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Be- schwerden nicht eingetreten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C_345/2016 vom 8. August 2016 E. 6). An dieser Stelle sind daher die engen Bezugspunkte zu den USA nur kurz zu wiederholen: So geht aus dem Rechtshilfeersuchen u.a. hervor, dass die zur Diskussion stehenden Bestechungszahlungen von US-amerikani- schen Konten bzw. auf ebensolche Konten erfolgt seien (siehe act. 8.1, S. 1, 5 u.v.m. der deutschen Übersetzung). Einer der Beschuldigten besitze auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (act. 8.1, S. 31 und 52 der deut- schen Übersetzung). Der Verwaltungssitz der am Bestechungskomplott be- teiligten bzw. von diesem betroffenen Nord- und Zentralamerikanischen und Karibischen Fussball-Föderation (CONCACAF) habe sich bis ins Jahr 2012 in New York und danach in Florida befunden (act. 8.1, S. 4 der deutschen Übersetzung). Weiter seien Bestechungszahlungen auch im Zusammen- hang mit der Copa America Centenario (Austragungsort USA) geflossen (act. 8.1, S. 11 der deutschen Übersetzung). Zudem seien sowohl ein US- amerikanisches Sportartikelunternehmen (act. 8.1, S. 13 der deutschen Übersetzung) als auch ein Sportvermarktungsunternehmen mit Sitz in den USA am Bestechungskomplott beteiligt gewesen (act. 8.1, S. 15 der deut- schen Übersetzung). Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerde- führerinnen nichts, wonach es zwischen A. persönlich und den USA keine solchen Bezugspunkte gebe (act. 1, S. 29). Massgebend ist in diesem Punkt allein der Sachverhaltskomplex, wie er dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die verfolgenden

Behörden offenbar auch davon ausgehen, dass Bestechungszahlungen an A. u.a. auch auf durch diesen kontrollierte Konten in den USA, namentlich in New York, eingegangen seien (act. 8.1, S. 28 f. der deutschen Übersetzung). Weiter habe A. Bestechungszahlungen von einem Sportvermarktungsunter- nehmen mit Sitz in den USA erhalten (act. 8.1, S. 15 f. der deutschen Über- setzung). Die Einrede der fehlenden Strafgewalt der USA erweist sich schon nur deswegen als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es fehle an der Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 30 ff.; act. 11, S. 3).

6.2 Art. 4 Abs. 2 RVUS unterwirft Ersuchen, welche die Vornahme von Zwangs- massnahmen erforderlich machen, der Voraussetzung, dass die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und nach dem Recht des ersuchten Staats, falls dort verübt, strafbar wäre und sich als einen auf der dem RVUS beigefügten Liste aufgeführten Tatbestand darstellt. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachver- halt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.3 Die Beschwerdegegnerin subsumiert die im Rechtshilfeersuchen umschrie- benen Handlungen unter den Straftatbestand der Privatbestechung gemäss Art. 4a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), eventuell unter Art. 158 StGB

(ungetreue Geschäftsbesorgung) und hält fest, dass diese somit auch in der Schweiz strafbar wären (vgl. u.a. act. 1.1, S. 2). Der letztgenannte Tatbe- stand ist in der Liste zum RVUS aufgeführt (Ziff. 21). Ohnehin aber kann aufgrund des Günstigkeitsprinzips auch für Tatbestände Rechtshilfe geleis- tet werden, welche nicht in der Liste zum RVUS aufgeführt sind (vgl. hierzu u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 5.4.4; RR.2009.239 vom 19. November 2009 E. 1). Die beidseitige Strafbarkeit ist demzufolge gegeben. Die Beschwerdekammer kam für das identische Rechtshilfeersuchen bereits zum selben Schluss (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.4; RR.2016.65 vom

14. Juli 2016 E. 4.4). Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Be- schwerden nicht eingetreten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C_345/2016 vom 8. August 2016 E. 6). Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Zu beachten ist lediglich, dass sich die strafrechtlichen Folgen der Privatbestechung seit 1. Juli 2016 nicht mehr in Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG, sondern in Art. 322octies StGB befinden (vgl. hierzu die Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafge- setzbuchs [Korruptionsstrafrecht], BBl 2014 3591, 3610). Die Beschwerde- führerinnen machen diesen Punkt betreffend geltend, die Situation in den angeführten Entscheiden sei nicht mit derjenigen von A. vergleichbar, und sie bestreiten, A. selber habe strafbare Handlungen begangen. Sie erschöp- fen sich im Rahmen der Begründung ihrer Vorbringen jedoch in einer vom Rechtshilfeersuchen abweichenden, eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Massgebend ist auch hier allein der Sachverhaltskomplex, wie er dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. Dar- über hinaus ist anzumerken, dass sich die Strafverfahren im ersuchenden Staat nicht nur gegen A., sondern gegen eine ganze Reihe von Funktionären verschiedener Fussballverbände, Führungskräften von Sportmedien- und Sportvermarktungsunternehmen und Mittelsmännern richten (act. 8.1, S. 6 ff. und 51 ff. der deutschen Übersetzung).

7.

7.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Gewährung der Rechtshilfe erweise sich nicht als verhältnismässig (act. 1, S. 34 ff.; act. 11, S. 3 f.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem

Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Die Beschwerdegegnerin bejahte in den angefochtenen (Teil-)Schlussverfü- gungen für alle von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten von A. ei- nen ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ge- genstand der in den USA geführten Strafuntersuchung. So fänden diese Konten als auch einzelne in den Unterlagen aufgezeichnete Transaktionen im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich Erwähnung (vgl. act. 1.1, S. 4; act. 1.2, S. 4; act. 1.3, S. 4; act. 1.4, S. 4). Zudem liessen sich in den Kontounterlagen teilweise weitere Gutschriften von im Rechtshilfeersuchen erwähnten Gesell- schaften feststellen (act. 1.2, S. 4; act. 1.4, S. 4). Auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die heraus- zugebenden Unterlagen sind für die Strafverfolgungsbehörden in den USA offensichtlich von potentieller Erheblichkeit. Der verfolgenden Behörde geht es mit ihrem Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Bestechungsgel- der, der verdeckten Provisionen und der sonstigen unerlaubten Zahlungen zu bestimmen (act. 8.1, S. 2 der deutschen Übersetzung). Aus diesem Grund ist sie grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über die in die Angelegenheit verwickelten Konten von A. abgewickelt worden sind. Im Rahmen ihrer Beschwerde setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen auseinander, son- dern beschränken sich auch diesbezüglich auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach A. die Konten teilweise im Zusammenhang mit seiner agrarwirtschaftlichen Handelstätigkeit benutzt habe, welche in keinem Zu- sammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Sachverhalten ste- hen würden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die angefochtenen Verfügungen erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegrün- det. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegen- standslos zu betrachten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 5).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegen- standslos abzuschreiben ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Sandra Oberson - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).