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TPF 2020 20

Bundesstrafgericht · 2020-02-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsfähigkeit; Parteifähigkeit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 20 TPF 2020 20

5. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Erbinnen von A. †, nämlich B. und C., gegen Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA vom 11. Februar 2020 (RR.2019.80)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsfähigkeit; Parteifähigkeit

Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 17a BG-RVUS, Art. 48 VwVG

Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren betreffend Herausgabe von Bankunterlagen, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Diese hat sich im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich zu konstituieren und entsprechende Anträge zu stellen, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte (E. 2.3.3).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale; capacité d’ester en justice; capacité d’être partie

Art. 31 al. 1 CC, art. 17a LTEJUS, art. 48 PA

Lorsque le recourant décède alors qu’une procédure de recours concernant la remise de documentation bancaire est en cours, la possibilité de se substituer à lui dans dite procédure doit être offerte à tous ses héritiers, respectivement à son hoirie. Ceux-ci doivent ensuite se constituer dans les formes et prendre des conclusions s’ils entendent maintenir le recours (consid. 2.3.3).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; capacità giuridica; capacità di essere parte

Art. 31 cpv. 1 CC, art. 17a LTAGSU, art. 48 PA

Se il ricorrente muore durante una procedura ricorsuale relativa alla consegna di documentazione bancaria, deve essere data la facoltà all’insieme degli eredi, risp. alla comunione ereditaria di subentrare nella procedura come successori del ricorrente. La comunione ereditaria deve correttamente costituirsi nella procedura e determinarsi sul petitum, se decide di mantenere il ricorso (consid. 2.3.3).

TPF 2020 20

E. 21 Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 12. März 2019 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Herausgabe der Unterlagen zu einer Reihe von auf A. lautenden Bankkonten an das Justizministerium der USA. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Am 28. August 2019 verstarb er. Die Beschwerdekammer forderte die Parteien in der Folge auf, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 A. war Inhaber der von den vier (Teil-)Schlussverfügungen betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. A. ist jedoch am 28. August 2019 während hängigem Beschwerdeverfahren verstorben.

2.3 2.3.1 Mit dem Tode von A. endete dessen Persönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) und dessen Rechtsfähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4; BERETTA, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 31 ZGB N. 39) bzw. dessen Parteifähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Bei Letzterer handelt es sich um die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.

TPF 2020 20

E. 22 2019, Art. 48 VwVG N. 5 m.w.H.). Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden nicht eigens im Gesetz geregelt, aber von Art. 48 VwVG vorausgesetzt (HÄNER, a.a.O.). Fällt die Beschwerdelegitimation einer Partei während des laufenden Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 m.w.H.).

2.3.2 Andererseits anerkennt die Rechtsprechung im Falle des Ablebens des Kontoinhabers die Berechtigung der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft, sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Informationen hinsichtlich des Kontos mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.249 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1). Davon kann nur in zwei Fällen ausnahmsweise abgewichen werden: Erstens wenn entweder einzelne Erben in dringenden Fällen Beschwerde führen, um damit die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren, oder zweitens wenn an einem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft alle Erben beteiligt sind und dieser den Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens betrifft (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.94 vom 9. Juli 2015 E. 1.2.4; RR.2012.113 vom 5. Oktober 2012 E. 1.3.2.c/aa; RR.2010.122 vom 10. Februar 2011 E. 2.2.2).

2.3.3 Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft konsequenterweise auch die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ginge somit mit dem Tod von A. auf dessen Erbengemeinschaft über. In einem solchen Fall ist zu fordern, dass sich die Gesamtheit der Erben im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich konstituiert und entsprechende Anträge stellt, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

TPF 2020 23

E. 23 2.4 Vorliegend hat die Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Versterbens von A. dessen Vertreter eingeladen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern. Dieser zeigte mit Eingabe vom 20. November 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C. (nachfolgend «die Beschwerdeführerinnen»), zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersuchende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von Interesse. Aufgrund dieser Eingabe ist nicht klar, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Gesamtheit aller Erben von A. handelt. Falls nicht, so wäre auch kein Ausnahmefall dargelegt, in welchem einzelne Erben zur Beschwerdeführung berechtigt wären. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer verzichtet jedoch auf eine genauere Klärung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerinnen, da die Beschwerde aus den nachfolgend erwähnten Gründen ohnehin abzuweisen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen angeregte Nachfrage an die Behörden der USA, ob diese am Ersuchen festhalten wollen, erübrigt sich, da sich die Strafuntersuchung im ersuchenden Staat nicht nur gegen den verstorbenen A., sondern auch gegen eine Vielzahl weiterer Personen richtet.

TPF 2020 23

6. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération et al. du 12 février 2020 (BB.2019.252)

Recevabilité du recours; intérêt actuel, personnel et juridique au caviardage de noms de témoins

Art. 108 al. 1, 382 al. 1 CPP

Le recourant doit être directement atteint dans ses droits et établir que la décision attaquée viole une règle de droit qui a pour but de protéger ses intérêts et qu’il peut par conséquent en déduire un droit subjectif (consid. 4.1).

La décision querellée ayant pour objet le caviardage des noms de témoins et non celui du recourant, celui-ci ne dispose pas d’un intérêt personnel à ce que la décision soit annulée ou modifiée puisqu’il ne demande pas le caviardage d’éléments liés à sa personne ni n’invoque un préjudice direct, mais se contente d’invoquer un risque théorique, à savoir que les parties plaignantes pourraient

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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5. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Erbinnen von A. †, nämlich B. und C., gegen Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA vom 11. Februar 2020 (RR.2019.80)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsfähigkeit; Parteifähigkeit

Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 17a BG-RVUS, Art. 48 VwVG

Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren betreffend Herausgabe von Bankunterlagen, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Diese hat sich im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich zu konstituieren und entsprechende Anträge zu stellen, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte (E. 2.3.3).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale; capacité d’ester en justice; capacité d’être partie

Art. 31 al. 1 CC, art. 17a LTEJUS, art. 48 PA

Lorsque le recourant décède alors qu’une procédure de recours concernant la remise de documentation bancaire est en cours, la possibilité de se substituer à lui dans dite procédure doit être offerte à tous ses héritiers, respectivement à son hoirie. Ceux-ci doivent ensuite se constituer dans les formes et prendre des conclusions s’ils entendent maintenir le recours (consid. 2.3.3).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale; capacità giuridica; capacità di essere parte

Art. 31 cpv. 1 CC, art. 17a LTAGSU, art. 48 PA

Se il ricorrente muore durante una procedura ricorsuale relativa alla consegna di documentazione bancaria, deve essere data la facoltà all’insieme degli eredi, risp. alla comunione ereditaria di subentrare nella procedura come successori del ricorrente. La comunione ereditaria deve correttamente costituirsi nella procedura e determinarsi sul petitum, se decide di mantenere il ricorso (consid. 2.3.3).

TPF 2020 20

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 12. März 2019 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Herausgabe der Unterlagen zu einer Reihe von auf A. lautenden Bankkonten an das Justizministerium der USA. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Am 28. August 2019 verstarb er. Die Beschwerdekammer forderte die Parteien in der Folge auf, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 A. war Inhaber der von den vier (Teil-)Schlussverfügungen betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. A. ist jedoch am 28. August 2019 während hängigem Beschwerdeverfahren verstorben.

2.3 2.3.1 Mit dem Tode von A. endete dessen Persönlichkeit (Art. 31 Abs. 1 ZGB) und dessen Rechtsfähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4; BERETTA, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 31 ZGB N. 39) bzw. dessen Parteifähigkeit (BGE 129 I 302 E. 1.2.4). Bei Letzterer handelt es sich um die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.

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2019, Art. 48 VwVG N. 5 m.w.H.). Die Partei- und die Prozessfähigkeit werden nicht eigens im Gesetz geregelt, aber von Art. 48 VwVG vorausgesetzt (HÄNER, a.a.O.). Fällt die Beschwerdelegitimation einer Partei während des laufenden Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 m.w.H.).

2.3.2 Andererseits anerkennt die Rechtsprechung im Falle des Ablebens des Kontoinhabers die Berechtigung der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft, sich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe von Informationen hinsichtlich des Kontos mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.249 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1). Davon kann nur in zwei Fällen ausnahmsweise abgewichen werden: Erstens wenn entweder einzelne Erben in dringenden Fällen Beschwerde führen, um damit die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren, oder zweitens wenn an einem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft alle Erben beteiligt sind und dieser den Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens betrifft (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.94 vom 9. Juli 2015 E. 1.2.4; RR.2012.113 vom 5. Oktober 2012 E. 1.3.2.c/aa; RR.2010.122 vom 10. Februar 2011 E. 2.2.2).

2.3.3 Verstirbt der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren, so muss der Gesamtheit der Erben bzw. der Erbengemeinschaft konsequenterweise auch die Möglichkeit gewährt werden, anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ginge somit mit dem Tod von A. auf dessen Erbengemeinschaft über. In einem solchen Fall ist zu fordern, dass sich die Gesamtheit der Erben im hängigen Beschwerdeverfahren ordentlich konstituiert und entsprechende Anträge stellt, sofern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

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2.4 Vorliegend hat die Beschwerdekammer nach Kenntnisnahme des Versterbens von A. dessen Vertreter eingeladen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern. Dieser zeigte mit Eingabe vom 20. November 2019 an, neu zwei Erbinnen von A., B. und C. (nachfolgend «die Beschwerdeführerinnen»), zu vertreten. Sie beantragen, das BJ habe die ersuchende Behörde um Mitteilung zu bitten, ob diese angesichts des Todes von A. überhaupt am Ersuchen festhalten wolle. Die fraglichen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde wahrscheinlich gar nicht mehr von Interesse. Aufgrund dieser Eingabe ist nicht klar, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Gesamtheit aller Erben von A. handelt. Falls nicht, so wäre auch kein Ausnahmefall dargelegt, in welchem einzelne Erben zur Beschwerdeführung berechtigt wären. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer verzichtet jedoch auf eine genauere Klärung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerinnen, da die Beschwerde aus den nachfolgend erwähnten Gründen ohnehin abzuweisen ist. Die von den Beschwerdeführerinnen angeregte Nachfrage an die Behörden der USA, ob diese am Ersuchen festhalten wollen, erübrigt sich, da sich die Strafuntersuchung im ersuchenden Staat nicht nur gegen den verstorbenen A., sondern auch gegen eine Vielzahl weiterer Personen richtet.

TPF 2020 23

6. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération et al. du 12 février 2020 (BB.2019.252)

Recevabilité du recours; intérêt actuel, personnel et juridique au caviardage de noms de témoins

Art. 108 al. 1, 382 al. 1 CPP

Le recourant doit être directement atteint dans ses droits et établir que la décision attaquée viole une règle de droit qui a pour but de protéger ses intérêts et qu’il peut par conséquent en déduire un droit subjectif (consid. 4.1).

La décision querellée ayant pour objet le caviardage des noms de témoins et non celui du recourant, celui-ci ne dispose pas d’un intérêt personnel à ce que la décision soit annulée ou modifiée puisqu’il ne demande pas le caviardage d’éléments liés à sa personne ni n’invoque un préjudice direct, mais se contente d’invoquer un risque théorique, à savoir que les parties plaignantes pourraient