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RR.2010.122

Bundesstrafgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden führen gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang ge- langte die Staatsanwaltschaft Zutphen mit einem Rechtshilfeersuchen vom

19. November 2009 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) und ersuchte um Eruierung der Konto- inhaber und der Saldi der folgenden bei der damaligen Bank E. in Zürich eröffneten Bankverbindungen für die Zeitdauer vom 28. Juli 1994 bis

19. November 2009: Nr. 1, lautend auf B., Nr. 2, lautend auf A., Nr. 3, lau- tend auf D. und Nr. 4, lautend auf C. (vgl. act. 1.8).

B. Mit Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2009 entsprach die Staatsan- waltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank F. AG an, al- le Bankunterlagen für den Zeitraum vom 16. November 2005 bis zum 17. Dezember 2009 hinsichtlich der Bankverbindungen lautend auf A., B., C. und D. herauszugeben (vgl. act. 1.9). Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelte die Bank F. AG die angeforderten Bankunterlagen für die Konti Nr. 5 (lautend auf A.), Nr. 6 (lautend auf B.), Nr. 7 (lautend auf C.) und Nr. 8 (lautend auf D.) (act. 7 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich). Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum vom

1. Januar 1996 bis 18. Januar 2010 bezüglich der von A., B., C., und D. ak- tuell bei der Bank F. AG in Zürich unterhaltenen Bankkonti an die Staats- anwaltschaft Zutphen (act. 1.10).

Gestützt auf den am 21. Januar 2010 vom Rechtsanwalt von A., B., C., und D. fernmündlich vorgebrachten Einwand, wonach die Sachverhaltsdarstel- lung gemäss dem Rechtshilfeersuchen fehlerhaft sei, forderte die Staats- anwaltschaft Zürich gleichentags die entsprechenden Protokolle der Zeu- geneinvernahmen vom 16. November 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zutphen ein. Gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen der Strafan- zeige und der Einvernahmeprotokolle stellte die Staatsanwaltschaft Zürich ein ergänzendes Editionsbegehren bei der Bank F. AG hinsichtlich der bei der damaligen Bank E. eröffneten und inzwischen nicht mehr aktiven Bank- verbindungen Nr. 1 (lautend auf B.), Nr. 2 (lautend auf A.), Nr. 4 (lautend auf C.) und Nr. 3 (lautend auf D.) (act. 20 Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Zürich). Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 übermittelte die Bank F. AG die Basisdokumente sowie die Einträge in die elektronischen Kunden-

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dossiers für die nicht mehr aktiven Geschäftsbeziehungen (act. 21 Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Zürich).

C. Gestützt auf die zusätzlichen Unterlagen hob die Staatsanwaltschaft Zürich mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2010 ihre Schlussverfü- gung vom 18. Januar 2010 auf, um in einer neuen Verfügung die Gesamt- heit der Bankunterlagen zu würdigen (act. 1.14). A., B., C., und D. liessen mit Schreiben vom 3. März 2010 mitteilen, dass keine Zustimmung zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung erteilt werde (act. 1.16). Mit Schluss- verfügung vom 14. Mai 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich, dass die Basisdokumente (Eröffnungsunterlagen und teilweise anonymisierte Kundendossierseinträge) betreffend den auf A., B., C. und D. lautenden Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 bei der Bank F. AG sowie betreffend den ehemaligen Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 des am 22. Januar 2004 ver- storbenen G. bei der Bank E. an die Staatsanwaltschaft Zutphen heraus- gegeben werden (act. 1.1).

D. Dagegen führen A., B., C., und D. mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragen Folgendes (act.1):

„1. Die Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 (Rechtshilfe an die Niederlande betr. falsche Beweisaussage einer Partei) betreffend die an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Bank F. AG mit den Akten-Nr. 9 - 27, 29 - 51, 52 - 75 und 76 - 110 sei aufzuheben;

2. Eventualiter sie die mit der Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom

14. Mai 2010 vorgesehene Edition von Bankunterlagen der Bank F. AG an die Rechts- hilfe ersuchende Behörde unter Berücksichtigung der Eventualanträge 3 und 4 auf die Akten-Nr. 9 - 18, die Akten Nr. 29 - 43, die Akten-Nr. 52 - 67 sowie die Akten-Nr. 76 - 93 zu beschränken;

3. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf die verwalteten und/oder transferierten Vermögenswerte und/oder Währungen für Dritte unkenntlich abzudecken, insbesondere

a. in den Akten-Nr. 14, 15, 22, 24, 25, 26, 27, b. in den Akten-Nr. 38, 39, 40, 47, 48, 49, 50, 51,

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c. in den Akten-Nr. 62, 63, 64, 72, 73, 74, 75 und d. in den Akten-Nr. 89, 90, 91, 97, 98, 99, 100, 110;

4. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf persönliche, familiäre, finanzielle Verhältnisse und/oder ande- re personenbezogene Hinweise für Dritte unkenntlich abzudecken,

a. insbesondere in der Akten-Nr. 15 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 1 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 20 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 1, in der Akten-Nr. 24 alle Hinweise auf die Familien- und Erbsituation der Be- schwerdeführerin 1, in der Akten-Nr. 25 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 26 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 27 alle Hin- weise in der Rubrik „Notiz“, b. insbesondere in der Akten-Nr. 38 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 45 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 2, in der Akten-Nr. 49 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2, in den Akten-Nr. 50 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 51 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, c. insbesondere in der Akten-Nr. 63 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto des Be- schwerdeführers 3 in der Schweiz, in den Akten-Nr. 69 und 70 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation des Beschwer- deführers 3, in der Akten-Nr. 73 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers 3, in der Akten-Nr. 74 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 75 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, und d. insbesondere in der Akten-Nr. 90 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 4 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 95 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 4, in der Akten-Nr. 99 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ im letzten Absatz, in der Akten-Nr. 100 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 110 alle Hinweise zu den aufgeführten Geldtransaktionen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). A., B., C., und D. halten mit Replik vom 22. Juli 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Staatsan-

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waltschaft Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11); das BJ bestätigte seine Anträge mit Duplik vom 30. Juli 2010 (act. 12). Darüber wurden A., B., C. und D. am 2. August 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 November 2009: Nr. 1, lautend auf B., Nr. 2, lautend auf A., Nr. 3, lau- tend auf D. und Nr. 4, lautend auf C. (vgl. act. 1.8).

B. Mit Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2009 entsprach die Staatsan- waltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank F. AG an, al- le Bankunterlagen für den Zeitraum vom 16. November 2005 bis zum 17. Dezember 2009 hinsichtlich der Bankverbindungen lautend auf A., B., C. und D. herauszugeben (vgl. act. 1.9). Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelte die Bank F. AG die angeforderten Bankunterlagen für die Konti Nr. 5 (lautend auf A.), Nr. 6 (lautend auf B.), Nr. 7 (lautend auf C.) und Nr. 8 (lautend auf D.) (act. 7 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich). Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum vom

1. Januar 1996 bis 18. Januar 2010 bezüglich der von A., B., C., und D. ak- tuell bei der Bank F. AG in Zürich unterhaltenen Bankkonti an die Staats- anwaltschaft Zutphen (act. 1.10).

Gestützt auf den am 21. Januar 2010 vom Rechtsanwalt von A., B., C., und D. fernmündlich vorgebrachten Einwand, wonach die Sachverhaltsdarstel- lung gemäss dem Rechtshilfeersuchen fehlerhaft sei, forderte die Staats- anwaltschaft Zürich gleichentags die entsprechenden Protokolle der Zeu- geneinvernahmen vom 16. November 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zutphen ein. Gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen der Strafan- zeige und der Einvernahmeprotokolle stellte die Staatsanwaltschaft Zürich ein ergänzendes Editionsbegehren bei der Bank F. AG hinsichtlich der bei der damaligen Bank E. eröffneten und inzwischen nicht mehr aktiven Bank- verbindungen Nr. 1 (lautend auf B.), Nr. 2 (lautend auf A.), Nr. 4 (lautend auf C.) und Nr. 3 (lautend auf D.) (act. 20 Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Zürich). Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 übermittelte die Bank F. AG die Basisdokumente sowie die Einträge in die elektronischen Kunden-

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dossiers für die nicht mehr aktiven Geschäftsbeziehungen (act. 21 Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Zürich).

C. Gestützt auf die zusätzlichen Unterlagen hob die Staatsanwaltschaft Zürich mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2010 ihre Schlussverfü- gung vom 18. Januar 2010 auf, um in einer neuen Verfügung die Gesamt- heit der Bankunterlagen zu würdigen (act. 1.14). A., B., C., und D. liessen mit Schreiben vom 3. März 2010 mitteilen, dass keine Zustimmung zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung erteilt werde (act. 1.16). Mit Schluss- verfügung vom 14. Mai 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich, dass die Basisdokumente (Eröffnungsunterlagen und teilweise anonymisierte Kundendossierseinträge) betreffend den auf A., B., C. und D. lautenden Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 bei der Bank F. AG sowie betreffend den ehemaligen Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 des am 22. Januar 2004 ver- storbenen G. bei der Bank E. an die Staatsanwaltschaft Zutphen heraus- gegeben werden (act. 1.1).

D. Dagegen führen A., B., C., und D. mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragen Folgendes (act.1):

„1. Die Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 (Rechtshilfe an die Niederlande betr. falsche Beweisaussage einer Partei) betreffend die an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Bank F. AG mit den Akten-Nr. 9 - 27, 29 - 51, 52 - 75 und 76 - 110 sei aufzuheben;

2. Eventualiter sie die mit der Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom

14. Mai 2010 vorgesehene Edition von Bankunterlagen der Bank F. AG an die Rechts- hilfe ersuchende Behörde unter Berücksichtigung der Eventualanträge 3 und 4 auf die Akten-Nr. 9 - 18, die Akten Nr. 29 - 43, die Akten-Nr. 52 - 67 sowie die Akten-Nr. 76 - 93 zu beschränken;

3. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf die verwalteten und/oder transferierten Vermögenswerte und/oder Währungen für Dritte unkenntlich abzudecken, insbesondere

a. in den Akten-Nr. 14, 15, 22, 24, 25, 26, 27, b. in den Akten-Nr. 38, 39, 40, 47, 48, 49, 50, 51,

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c. in den Akten-Nr. 62, 63, 64, 72, 73, 74, 75 und d. in den Akten-Nr. 89, 90, 91, 97, 98, 99, 100, 110;

4. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf persönliche, familiäre, finanzielle Verhältnisse und/oder ande- re personenbezogene Hinweise für Dritte unkenntlich abzudecken,

a. insbesondere in der Akten-Nr. 15 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 1 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 20 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 1, in der Akten-Nr. 24 alle Hinweise auf die Familien- und Erbsituation der Be- schwerdeführerin 1, in der Akten-Nr. 25 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 26 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 27 alle Hin- weise in der Rubrik „Notiz“, b. insbesondere in der Akten-Nr. 38 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 45 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 2, in der Akten-Nr. 49 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2, in den Akten-Nr. 50 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 51 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, c. insbesondere in der Akten-Nr. 63 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto des Be- schwerdeführers 3 in der Schweiz, in den Akten-Nr. 69 und 70 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation des Beschwer- deführers 3, in der Akten-Nr. 73 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers 3, in der Akten-Nr. 74 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 75 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, und d. insbesondere in der Akten-Nr. 90 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 4 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 95 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 4, in der Akten-Nr. 99 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ im letzten Absatz, in der Akten-Nr. 100 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 110 alle Hinweise zu den aufgeführten Geldtransaktionen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). A., B., C., und D. halten mit Replik vom 22. Juli 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Staatsan-

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waltschaft Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11); das BJ bestätigte seine Anträge mit Duplik vom 30. Juli 2010 (act. 12). Darüber wurden A., B., C. und D. am 2. August 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in er- ster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlie- ssend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
  2. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 51.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
  3. 2.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
  4. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or- - 7 - ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Die Schlussverfügung vom 14. Mai 2010, die den Beschwerdeführern am
  5. Mai 2010 zugestellt wurde (act. 1.2), wurde mit vorliegender Beschwer- de vom 16. Juni 2010 fristgerecht angefochten. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m. w. H.). 2.2.2 Beschwerdefähig sind grundsätzlich nur Einzelpersonen und Personenver- einigungen mit eigener juristischer Persönlichkeit. Ebenfalls als parteifähig zugelassen wird jedoch trotz fehlender Rechtspersönlichkeit die Erbenge- meinschaft (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 VwVG N. 13). Die Beschwerde einer Erbengemeinschaft wird grundsätzlich nur dann entgegengenommen, wenn sie von sämtlichen Erben – allenfalls deren Prozessvertreter – oder von einem rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingereicht worden ist, weil nur die Gesamtheit der Er- ben oder deren Vertreter berechtigt ist, die der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche geltend zu machen (TUOR/PICENONI, Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Bern 1964, Art. 602 ZGB N. 34; Urteil des Bundes- - 8 - verwaltungsgerichts B-3310/2007 vom 25. März 2008, E. 1.2.2.1; BGE 116 Ib 447 E. 2a; 102 Ia 430 E. 3). Der Grundsatz gemeinsamen Handelns er- leidet gemäss der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten bundes- gerichtlichen Praxis gewisse Ausnahmen. So ist in Fällen der Dringlichkeit auch ein einzelner Erbe befugt, die Interessen der Erbengemeinschaft vor- läufig zu wahren (BGE 102 Ia 430, E. 3 S. 432 m. w. H.). Eine weitere Aus- nahme vom Gesamthandprinzip besteht ferner bei einer Auseinanderset- zung innerhalb der Erbengemeinschaft. In solchen Fällen genügt es ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis, wenn alle Erben an der Auseinanderset- zung beteiligt sind, sei es auf der Aktiv- oder auf der Passivseite (SCHAU- FELBERGER/KELLER, Baslerkommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, Art. 602 N. 29, m. w. H.; BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432). 2.2.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen von Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich sowie von nicht mehr aktiven Konti von G. bei der damaligen Bank E. an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank F. AG ist die Beschwerdefüh- rerin 1, des Kontos Nr. 6 bei der Bank F. AG die Beschwerdeführerin 2, des Kontos Nr. 7 bei der Bank F. AG der Beschwerdeführer 3 und des Kontos Nr. 8 die Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Die Beschwerdeführerin 4 war zudem Mitinhaberin des nicht mehr existierenden Kontos Nr. 4 bei der e- hemaligen Bank E. (vgl. act 1.7). Damit sind die Beschwerdeführer betref- fend vorgenannter Konti beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.2.4 Inhaber der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. war der G. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie auch bezüglich dieser Konti beschwerdeberechtigt seien, da die Be- schwerdeführer 1 - 3 die gesetzlichen Erben von G. seien. Aus den Ausfüh- rungen auf Seite 18 der Beschwerdeschrift (act. 1) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 weitere Geschwister haben. Die Beschwerde- führer 1 -3 sind demnach nicht die alleinigen gesetzlichen Erben und bilden somit nicht die Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB). Diese wird vorlie- gend auch nicht durch einen rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Wil- lensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter vertreten (vgl. supra E. 2.2.2). Die Beschwerdeführer erbringen weder den Nachweis noch machen sie geltend, alleinige Erben von G. zu sein. Nach dem Gesagten stellen die Beschwerdeführer 1-3 nicht die Erbengemeinschaft von G. dar und es trifft auch keine der in E. 2.2.2 genannten Ausnahmen vom Grundsatz gemein- samen Handelns zu. Folglich sind die die Beschwerdeführer 1-3 nicht zur Beschwerde bezüglich der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und - 9 - Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.
  6. 3.1 Die Beschwerdeführer machen eine falsche Sachverhaltsdarstellung und somit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG geltend. In diesem Zusammenhang wenden sie ein, sie hätten im Rahmen der am 16. No- vember 2005 erfolgten Zeugenbefragung nicht die Existenz eigener Ver- mögenswerte in der Schweiz bestritten, sondern hätten auf entsprechende Frage hin angegeben, von der Existenz von Vermögenswerten von G. nichts gewusst zu haben (act. 1, S. 11). 3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2009 ergibt sich folgen- der Sachverhalt: Am 16. November 2005 wurden die Beschwerdeführer in - 10 - einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht angehört und haben unter Eid ausgesagt, über keine ausländischen Konti zu verfügen (act. 1.8). Aus der von der Staatsanwaltschaft Zutphen nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen hingegen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht unter Eid ausgesagt haben, dass ihnen keinerlei Bankkonti von G. im Ausland be- kannt seien (act. 1.13). Aus dem Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Frage die Beschwerdeführer unwahr beantwortet haben sollen. Unbestritten ist aber, dass die Staatsanwalt- schaft Zutphen die Beschwerdeführer verdächtigt, vor dem Gericht gegen- über dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsch ausgesagt und sich somit wegen Meineids schuldig gemacht zu haben (act. 1.8 und 1.13). Die vorgeworfene Handlung wäre nach schweizeri- schem Recht gemäss Art. 306 StGB strafbar. 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung unter Ziff. I den Sachverhalt gemäss dem Rechtshilfeersuchen aus, jedoch geht sie in ihrer rechtlichen Begründung unter Ziff. IV von der Sachverhaltsdarstellung ge- mäss der nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen aus (vgl. act. 1.1). Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügende Verdachtsgründe für die vorgeworfene Handlung und ist weder mit offen- sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennt das Rechtshilfeersuchen den Tatbestand, die Tathandlung, die Tat- zeit sowie die Täter. Die Unklarheit bezüglich der Frage, ob die Beschwer- deführer über die Existenz eigener Konti oder Konti von G. befragt wurden, hat nur sekundäre Bedeutung und schliesst die Subsumierbarkeit unter ei- nen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori aus. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3. lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl. Auf die Frage, ob die Herausgabe der Bankunterlagen in Bezug auf diese Sachverhaltsdarstellung verhältnismässig ist, wird in Erwägung 6 einge- gangen.
  7. 4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, es liege ein Bagatellfall vor und des- wegen stehe Art. 4 IRSG einer Herausgabe der Unterlagen entgegen. Sie begründen dies damit, dass mittels des Rechtshilfeersuchens nur Bankun- - 11 - terlagen zu edieren seien, über welche die ersuchende Behörde gemäss der Strafanzeige und dem Rechtshilfegesuch bereits verfüge. Entspre- chend sei zum Beweis der Existenz von Bankkonti, die auf G. gelautet ha- ben, gar keine Rechtshilfe seitens der Schweiz mehr nötig. 4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Sind auf die in Fra- ge stehende Übermittlung von Beweismitteln jedoch wie vorliegend in er- ster Linie das EUeR und das SDÜ anwendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst darüber zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EUeR und im SDÜ findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss Art. 51 SDÜ ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe dafür entscheidend, ob eine Herausgabe und Übermittlung von Beweismitteln zu bewilligen ist oder nicht (vgl. zur An- wendung des Art. 4 IRSG in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.236 vom 30. September 2009, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; MOREIL- LON, a. a. O., Art. 4 IRSG N. 4). Nach der genannten Bestimmung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Ausführung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme zwischen den Vertragsparteien, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Staaten mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht des anderen Staates als Zuwiderhandlung gegen Ord- nungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entschei- dung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann (Art. 51 lit. a SDÜ). 4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird den Beschwerdeführern vorgewor- fen, vor dem Gericht gegenüber dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsche Aussagen gemacht zu haben. Wer in der Schweiz eine falsche Aussage unter Eid macht, wird mit einer Freiheitsstra- fe von mindesten 6 Monaten und maximal 3 Jahren oder mit einer Geld- strafe nicht unter 90 bis maximal 360 Tagessätzen bestraft (Art. 306 Abs. 2 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 306 N. 29). Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu beachten, dass die Richtigkeit der Zeugenaussage von grosser Bedeutung für das Ausgehen des Zivilverfah- rens in den Niederlanden ist. Auch Art. 207 des niederländischen Gesetz- buches sieht für Meineid eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder ei- - 12 - ner Geldstrafe der vierten Kategorie vor. Die oben aufgeführten Vorausset- zungen des Art. 51 SDÜ sind somit im vorliegenden Fall erfüllt, weswegen die Herausgabe der Beweismittel zu genehmigen ist. Der Einwand, wonach die ersuchende Behörde die herauszugebenden Bankunterlagen bereits besitzen soll, kann im Übrigen auf die Unterlagen betreffend den bestehen- den Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich ohnehin nicht zutreffen und ist auch deswegen unbehelflich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
  8. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Richtigkeit der Übersetzung des niederländischen Rechtshilfegesuches sei nicht amtlich bescheinigt wor- den, weswegen Art. 28 Abs. 5 IRSG verletzt werde. Da dieser Artikel keine blosse Ordnungsvorschrift darstelle, sei das Rechtshilfeersuchen an die er- suchende Behörde zurückzuweisen. 5.2 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 EUeR sowie dem zu dieser Bestimmung ange- brachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine aus- reichende Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in ei- ner dieser Sprachen abgefasst sind. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ (vgl. E. 1) findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den er- suchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Zu Art. 17 EUeR, wonach Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Art von Beglaubigung bedür- fen, hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht und auch Art. 16 Abs. 3 EUeR findet vorliegend keine Anwendung. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, die Voraussetzungen von Art. 16 EUeR zu verschärfen. Zudem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung einem prozessualen Leerlauf bzw. überspitztem Formalismus gleichkommen, zu- mal die Rechte der Beschwerdeführer durch das Fehlen der amtlichen Be- glaubigung der Übersetzung nicht beschränkt wurden (vgl. hierzu Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b, worin das Bundesgericht im Sinne eines Entgegenkommens auf die Rückwei- sung des Rechthilfebegehrens zur Übersetzung verzichtete). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als unbegründet. - 13 -
  9. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie bringen vor, dass die bei der Bank F. AG in Zürich erhobenen Bankunterlagen in keinem objektiven Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt stünden und nicht Gegenstand des Rechtshilfegesuchs gewesen seien. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä- ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar- beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe- bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom
  10. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma- chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). - 14 - Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.). 6.3. Die Staatsanwaltschaft Zutphen führt gegen die Beschwerdeführer ein Ver- fahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang möchte die Staatsan- waltschaft Zutphen gemäss Rechtshilfeersuchen in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführer eigene Konti im Ausland besitzen (act. 1.8) bzw. – gemäss der Strafanzeige und Einvernahmeprotokolle – ob die Beschwer- deführer Kenntnis von Konti von G. im Ausland hatten (act. 1.13), um zu klären, ob die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet die Be- schwerdegegnerin auf die Übermittlung der vollständigen Kontoauszüge und Depotbelege der besagten Konti. Vielmehr übermittelt sie nur die Kon- toeröffnungsunterlagen sowie relevante Kundendossiereinträge, die sie zu- dem teilweise anonymisiert hat. Der erforderliche Sachzusammenhang zwi- schen diesen Unterlagen zum Gegenstand des ausländischen Strafverfah- rens ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 bei der ehemaligen Bank E. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach nur um Übermittlung von Unterlagen dieser Konti ersucht werde und deshalb auch nur Unterlagen zu diesen Konti he- rauszugeben seien, geht jedoch fehl. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere auch solche, durch die sich spä- tere, ergänzende Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Er- suchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. E. 6.2). Das Rechts- hilfeersuchen nennt zwar explizit nur die vorgenannten Konti, zielt jedoch darauf ab zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer und G. irgendwelche Konti - 15 - in der Schweiz besitzen. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzun- gen anders auszulegen. Somit ist offensichtlich auch zwischen den Bank- unterlagen betreffend die Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Beschwer- deführer bei der Bank F. AG und dem Strafverfahren wegen Meineids ein Konnex gegeben. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten sich am 21. Juli 2004 dahingehend geäussert, dass diese Vermö- genswerte aus der Erbschaft des Vaters bzw. des entsprechenden Trusts stammen würden (act. 1, V., Ziff. 4d + f). Die herauszugebenden Kontoer- öffnungsunterlagen und Kundendossiereinträge sind für die Staatsanwalt- schaft Zutphen im Hinblick auf die von ihr zu untersuchenden Zeugenaus- sagen der Beschwerdeführer und der damit zusammenhängenden und bis- her lediglich vermuteten Kontoexistenzen von G. bzw. der Beschwerdefüh- rer im Ausland nützlich und potentiell erheblich, um das besagte Verfahren in den Niederlanden voranzutreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen kön- nen (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staats- anwaltschaft Zutphen zu entscheiden (vgl. E. 6.2). Die Prüfung der ersuch- ten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der ange- fochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet und damit abzuweisen.
  11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Ko- sten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). - 16 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  13. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführer unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin 1 B., Beschwerdeführerin 2 C., Beschwerdeführer 3 D., Beschwerdeführerin 4

alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Osterwal- der,

gegen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.122 - 125

- 2 -

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

- 3 -

Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden führen gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang ge- langte die Staatsanwaltschaft Zutphen mit einem Rechtshilfeersuchen vom

19. November 2009 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) und ersuchte um Eruierung der Konto- inhaber und der Saldi der folgenden bei der damaligen Bank E. in Zürich eröffneten Bankverbindungen für die Zeitdauer vom 28. Juli 1994 bis

19. November 2009: Nr. 1, lautend auf B., Nr. 2, lautend auf A., Nr. 3, lau- tend auf D. und Nr. 4, lautend auf C. (vgl. act. 1.8).

B. Mit Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2009 entsprach die Staatsan- waltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen und wies die Bank F. AG an, al- le Bankunterlagen für den Zeitraum vom 16. November 2005 bis zum 17. Dezember 2009 hinsichtlich der Bankverbindungen lautend auf A., B., C. und D. herauszugeben (vgl. act. 1.9). Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 übermittelte die Bank F. AG die angeforderten Bankunterlagen für die Konti Nr. 5 (lautend auf A.), Nr. 6 (lautend auf B.), Nr. 7 (lautend auf C.) und Nr. 8 (lautend auf D.) (act. 7 Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich). Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen für den Zeitraum vom

1. Januar 1996 bis 18. Januar 2010 bezüglich der von A., B., C., und D. ak- tuell bei der Bank F. AG in Zürich unterhaltenen Bankkonti an die Staats- anwaltschaft Zutphen (act. 1.10).

Gestützt auf den am 21. Januar 2010 vom Rechtsanwalt von A., B., C., und D. fernmündlich vorgebrachten Einwand, wonach die Sachverhaltsdarstel- lung gemäss dem Rechtshilfeersuchen fehlerhaft sei, forderte die Staats- anwaltschaft Zürich gleichentags die entsprechenden Protokolle der Zeu- geneinvernahmen vom 16. November 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zutphen ein. Gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen der Strafan- zeige und der Einvernahmeprotokolle stellte die Staatsanwaltschaft Zürich ein ergänzendes Editionsbegehren bei der Bank F. AG hinsichtlich der bei der damaligen Bank E. eröffneten und inzwischen nicht mehr aktiven Bank- verbindungen Nr. 1 (lautend auf B.), Nr. 2 (lautend auf A.), Nr. 4 (lautend auf C.) und Nr. 3 (lautend auf D.) (act. 20 Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Zürich). Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 übermittelte die Bank F. AG die Basisdokumente sowie die Einträge in die elektronischen Kunden-

- 4 -

dossiers für die nicht mehr aktiven Geschäftsbeziehungen (act. 21 Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Zürich).

C. Gestützt auf die zusätzlichen Unterlagen hob die Staatsanwaltschaft Zürich mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. Februar 2010 ihre Schlussverfü- gung vom 18. Januar 2010 auf, um in einer neuen Verfügung die Gesamt- heit der Bankunterlagen zu würdigen (act. 1.14). A., B., C., und D. liessen mit Schreiben vom 3. März 2010 mitteilen, dass keine Zustimmung zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung erteilt werde (act. 1.16). Mit Schluss- verfügung vom 14. Mai 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich, dass die Basisdokumente (Eröffnungsunterlagen und teilweise anonymisierte Kundendossierseinträge) betreffend den auf A., B., C. und D. lautenden Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 bei der Bank F. AG sowie betreffend den ehemaligen Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 des am 22. Januar 2004 ver- storbenen G. bei der Bank E. an die Staatsanwaltschaft Zutphen heraus- gegeben werden (act. 1.1).

D. Dagegen führen A., B., C., und D. mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragen Folgendes (act.1):

„1. Die Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2010 (Rechtshilfe an die Niederlande betr. falsche Beweisaussage einer Partei) betreffend die an die Rechtshilfe ersuchende niederländische Behörde zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen der Bank F. AG mit den Akten-Nr. 9 - 27, 29 - 51, 52 - 75 und 76 - 110 sei aufzuheben;

2. Eventualiter sie die mit der Schlussverfügung (2) der Beschwerdegegnerin vom

14. Mai 2010 vorgesehene Edition von Bankunterlagen der Bank F. AG an die Rechts- hilfe ersuchende Behörde unter Berücksichtigung der Eventualanträge 3 und 4 auf die Akten-Nr. 9 - 18, die Akten Nr. 29 - 43, die Akten-Nr. 52 - 67 sowie die Akten-Nr. 76 - 93 zu beschränken;

3. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf die verwalteten und/oder transferierten Vermögenswerte und/oder Währungen für Dritte unkenntlich abzudecken, insbesondere

a. in den Akten-Nr. 14, 15, 22, 24, 25, 26, 27, b. in den Akten-Nr. 38, 39, 40, 47, 48, 49, 50, 51,

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c. in den Akten-Nr. 62, 63, 64, 72, 73, 74, 75 und d. in den Akten-Nr. 89, 90, 91, 97, 98, 99, 100, 110;

4. Eventualiter seien in den durch die Vorinstanz zur Herausgabe an die Rechtshilfe er- suchende niederländische Behörde vorgesehenen Bankunterlagen jedenfalls alle Pas- sagen mit Hinweisen auf persönliche, familiäre, finanzielle Verhältnisse und/oder ande- re personenbezogene Hinweise für Dritte unkenntlich abzudecken,

a. insbesondere in der Akten-Nr. 15 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 1 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 20 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 1, in der Akten-Nr. 24 alle Hinweise auf die Familien- und Erbsituation der Be- schwerdeführerin 1, in der Akten-Nr. 25 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 26 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 27 alle Hin- weise in der Rubrik „Notiz“, b. insbesondere in der Akten-Nr. 38 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 45 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 2, in der Akten-Nr. 49 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2, in den Akten-Nr. 50 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 51 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, c. insbesondere in der Akten-Nr. 63 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto des Be- schwerdeführers 3 in der Schweiz, in den Akten-Nr. 69 und 70 alle Hinweise zum Gesamtvermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation des Beschwer- deführers 3, in der Akten-Nr. 73 alle Hinweise auf weitere Geldzuflüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers 3, in der Akten-Nr. 74 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, in der Akten-Nr. 75 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“, und d. insbesondere in der Akten-Nr. 90 der Hinweis auf ein anderes Bankkonto der Be- schwerdeführerin 4 in der Schweiz, in der Akten-Nr. 95 alle Hinweise zum Gesamt- vermögen, zur aktuellen Tätigkeit und zur Familiensituation der Beschwerdeführe- rin 4, in der Akten-Nr. 99 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ im letzten Absatz, in der Akten-Nr. 100 alle Hinweise in der Rubrik „Notiz“ und in der Akten-Nr. 110 alle Hinweise zu den aufgeführten Geldtransaktionen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 6. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Zürich verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 7). A., B., C., und D. halten mit Replik vom 22. Juli 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Staatsan-

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waltschaft Zürich verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2010 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11); das BJ bestätigte seine Anträge mit Duplik vom 30. Juli 2010 (act. 12). Darüber wurden A., B., C. und D. am 2. August 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in er- ster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlie- ssend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 51.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Or-

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ganisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161).

Die Schlussverfügung vom 14. Mai 2010, die den Beschwerdeführern am

17. Mai 2010 zugestellt wurde (act. 1.2), wurde mit vorliegender Beschwer- de vom 16. Juni 2010 fristgerecht angefochten.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Be- schwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m. w. H.).

2.2.2 Beschwerdefähig sind grundsätzlich nur Einzelpersonen und Personenver- einigungen mit eigener juristischer Persönlichkeit. Ebenfalls als parteifähig zugelassen wird jedoch trotz fehlender Rechtspersönlichkeit die Erbenge- meinschaft (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 VwVG N. 13). Die Beschwerde einer Erbengemeinschaft wird grundsätzlich nur dann entgegengenommen, wenn sie von sämtlichen Erben – allenfalls deren Prozessvertreter – oder von einem rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingereicht worden ist, weil nur die Gesamtheit der Er- ben oder deren Vertreter berechtigt ist, die der Gemeinschaft zustehenden Ansprüche geltend zu machen (TUOR/PICENONI, Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Bern 1964, Art. 602 ZGB N. 34; Urteil des Bundes-

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verwaltungsgerichts B-3310/2007 vom 25. März 2008, E. 1.2.2.1; BGE 116 Ib 447 E. 2a; 102 Ia 430 E. 3). Der Grundsatz gemeinsamen Handelns er- leidet gemäss der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten bundes- gerichtlichen Praxis gewisse Ausnahmen. So ist in Fällen der Dringlichkeit auch ein einzelner Erbe befugt, die Interessen der Erbengemeinschaft vor- läufig zu wahren (BGE 102 Ia 430, E. 3 S. 432 m. w. H.). Eine weitere Aus- nahme vom Gesamthandprinzip besteht ferner bei einer Auseinanderset- zung innerhalb der Erbengemeinschaft. In solchen Fällen genügt es ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis, wenn alle Erben an der Auseinanderset- zung beteiligt sind, sei es auf der Aktiv- oder auf der Passivseite (SCHAU- FELBERGER/KELLER, Baslerkommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, Art. 602 N. 29, m. w. H.; BGE 102 Ia 430 E. 3 S. 432).

2.2.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankaus- künften, wobei Bankunterlagen von Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich sowie von nicht mehr aktiven Konti von G. bei der damaligen Bank E. an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos Nr. 5 bei der Bank F. AG ist die Beschwerdefüh- rerin 1, des Kontos Nr. 6 bei der Bank F. AG die Beschwerdeführerin 2, des Kontos Nr. 7 bei der Bank F. AG der Beschwerdeführer 3 und des Kontos Nr. 8 die Beschwerdeführerinnen 2 und 4. Die Beschwerdeführerin 4 war zudem Mitinhaberin des nicht mehr existierenden Kontos Nr. 4 bei der e- hemaligen Bank E. (vgl. act 1.7). Damit sind die Beschwerdeführer betref- fend vorgenannter Konti beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2.4 Inhaber der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. war der G. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie auch bezüglich dieser Konti beschwerdeberechtigt seien, da die Be- schwerdeführer 1 - 3 die gesetzlichen Erben von G. seien. Aus den Ausfüh- rungen auf Seite 18 der Beschwerdeschrift (act. 1) ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 weitere Geschwister haben. Die Beschwerde- führer 1 -3 sind demnach nicht die alleinigen gesetzlichen Erben und bilden somit nicht die Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB). Diese wird vorlie- gend auch nicht durch einen rechtmässig bestellten Erbenvertreter, Wil- lensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter vertreten (vgl. supra E. 2.2.2). Die Beschwerdeführer erbringen weder den Nachweis noch machen sie geltend, alleinige Erben von G. zu sein. Nach dem Gesagten stellen die Beschwerdeführer 1-3 nicht die Erbengemeinschaft von G. dar und es trifft auch keine der in E. 2.2.2 genannten Ausnahmen vom Grundsatz gemein- samen Handelns zu. Folglich sind die die Beschwerdeführer 1-3 nicht zur Beschwerde bezüglich der nicht mehr existierenden Konti Nr. 2, Nr. 1 und

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Nr. 4 bei der ehemaligen Bank E. legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen eine falsche Sachverhaltsdarstellung und somit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG geltend. In diesem Zusammenhang wenden sie ein, sie hätten im Rahmen der am 16. No- vember 2005 erfolgten Zeugenbefragung nicht die Existenz eigener Ver- mögenswerte in der Schweiz bestritten, sondern hätten auf entsprechende Frage hin angegeben, von der Existenz von Vermögenswerten von G. nichts gewusst zu haben (act. 1, S. 11).

3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2009 ergibt sich folgen- der Sachverhalt: Am 16. November 2005 wurden die Beschwerdeführer in

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einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht angehört und haben unter Eid ausgesagt, über keine ausländischen Konti zu verfügen (act. 1.8). Aus der von der Staatsanwaltschaft Zutphen nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen hingegen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit vor Gericht unter Eid ausgesagt haben, dass ihnen keinerlei Bankkonti von G. im Ausland be- kannt seien (act. 1.13).

Aus dem Rechtshilfeersuchen und den dazugehörigen Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Frage die Beschwerdeführer unwahr beantwortet haben sollen. Unbestritten ist aber, dass die Staatsanwalt- schaft Zutphen die Beschwerdeführer verdächtigt, vor dem Gericht gegen- über dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsch ausgesagt und sich somit wegen Meineids schuldig gemacht zu haben (act. 1.8 und 1.13). Die vorgeworfene Handlung wäre nach schweizeri- schem Recht gemäss Art. 306 StGB strafbar.

3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung unter Ziff. I den Sachverhalt gemäss dem Rechtshilfeersuchen aus, jedoch geht sie in ihrer rechtlichen Begründung unter Ziff. IV von der Sachverhaltsdarstellung ge- mäss der nachgereichten Strafanzeige und den Einvernahmeprotokollen aus (vgl. act. 1.1). Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügende Verdachtsgründe für die vorgeworfene Handlung und ist weder mit offen- sichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennt das Rechtshilfeersuchen den Tatbestand, die Tathandlung, die Tat- zeit sowie die Täter. Die Unklarheit bezüglich der Frage, ob die Beschwer- deführer über die Existenz eigener Konti oder Konti von G. befragt wurden, hat nur sekundäre Bedeutung und schliesst die Subsumierbarkeit unter ei- nen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a priori aus. Der dargelegte Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3. lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl.

Auf die Frage, ob die Herausgabe der Bankunterlagen in Bezug auf diese Sachverhaltsdarstellung verhältnismässig ist, wird in Erwägung 6 einge- gangen.

4.

4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer, es liege ein Bagatellfall vor und des- wegen stehe Art. 4 IRSG einer Herausgabe der Unterlagen entgegen. Sie begründen dies damit, dass mittels des Rechtshilfeersuchens nur Bankun-

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terlagen zu edieren seien, über welche die ersuchende Behörde gemäss der Strafanzeige und dem Rechtshilfegesuch bereits verfüge. Entspre- chend sei zum Beweis der Existenz von Bankkonti, die auf G. gelautet ha- ben, gar keine Rechtshilfe seitens der Schweiz mehr nötig.

4.2 Gemäss Art. 4 IRSG wird ein Ersuchen abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Sind auf die in Fra- ge stehende Übermittlung von Beweismitteln jedoch wie vorliegend in er- ster Linie das EUeR und das SDÜ anwendbar (vgl. E. 1), ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, selbst darüber zu entscheiden, ob es sich um einen Bagatellfall handelt oder nicht, denn im EUeR und im SDÜ findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 4 IRSG (Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. dazu auch E. 5.2). Gemäss Art. 51 SDÜ ist einzig die Höhe der angedrohten Strafe dafür entscheidend, ob eine Herausgabe und Übermittlung von Beweismitteln zu bewilligen ist oder nicht (vgl. zur An- wendung des Art. 4 IRSG in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.236 vom 30. September 2009, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2000 vom 10. März 2000; MOREIL- LON, a. a. O., Art. 4 IRSG N. 4). Nach der genannten Bestimmung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Ausführung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme zwischen den Vertragsparteien, wenn die fraglichen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Staaten mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht des anderen Staates als Zuwiderhandlung gegen Ord- nungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entschei- dung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann (Art. 51 lit. a SDÜ).

4.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird den Beschwerdeführern vorgewor- fen, vor dem Gericht gegenüber dem Untersuchungsrichter wissentlich und willentlich unter Eid falsche Aussagen gemacht zu haben. Wer in der Schweiz eine falsche Aussage unter Eid macht, wird mit einer Freiheitsstra- fe von mindesten 6 Monaten und maximal 3 Jahren oder mit einer Geld- strafe nicht unter 90 bis maximal 360 Tagessätzen bestraft (Art. 306 Abs. 2 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 306 N. 29). Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu beachten, dass die Richtigkeit der Zeugenaussage von grosser Bedeutung für das Ausgehen des Zivilverfah- rens in den Niederlanden ist. Auch Art. 207 des niederländischen Gesetz- buches sieht für Meineid eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder ei-

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ner Geldstrafe der vierten Kategorie vor. Die oben aufgeführten Vorausset- zungen des Art. 51 SDÜ sind somit im vorliegenden Fall erfüllt, weswegen die Herausgabe der Beweismittel zu genehmigen ist. Der Einwand, wonach die ersuchende Behörde die herauszugebenden Bankunterlagen bereits besitzen soll, kann im Übrigen auf die Unterlagen betreffend den bestehen- den Konti der Beschwerdeführer bei der Bank F. AG in Zürich ohnehin nicht zutreffen und ist auch deswegen unbehelflich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Richtigkeit der Übersetzung des niederländischen Rechtshilfegesuches sei nicht amtlich bescheinigt wor- den, weswegen Art. 28 Abs. 5 IRSG verletzt werde. Da dieser Artikel keine blosse Ordnungsvorschrift darstelle, sei das Rechtshilfeersuchen an die er- suchende Behörde zurückzuweisen.

5.2 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 EUeR sowie dem zu dieser Bestimmung ange- brachten Vorbehalt verlangt die Schweiz in regelmässiger Praxis eine aus- reichende Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in ei- ner dieser Sprachen abgefasst sind. Im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ (vgl. E. 1) findet sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den er- suchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen. Zu Art. 17 EUeR, wonach Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Art von Beglaubigung bedür- fen, hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht und auch Art. 16 Abs. 3 EUeR findet vorliegend keine Anwendung. Da das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen grundsätzlich verbietet, ist es dem ersuchten Staat nicht gestattet, die Voraussetzungen von Art. 16 EUeR zu verschärfen. Zudem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amtlicher Beglaubigung einem prozessualen Leerlauf bzw. überspitztem Formalismus gleichkommen, zu- mal die Rechte der Beschwerdeführer durch das Fehlen der amtlichen Be- glaubigung der Übersetzung nicht beschränkt wurden (vgl. hierzu Ent- scheid des Bundesgerichts 1A.240/1999 vom 17. März 2000, E. 2b, worin das Bundesgericht im Sinne eines Entgegenkommens auf die Rückwei- sung des Rechthilfebegehrens zur Übersetzung verzichtete). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich daher als unbegründet.

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6.

6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips geltend. Sie bringen vor, dass die bei der Bank F. AG in Zürich erhobenen Bankunterlagen in keinem objektiven Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen ausgeführten Sachverhalt stünden und nicht Gegenstand des Rechtshilfegesuchs gewesen seien.

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä- ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenar- beit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisaus- forschung ("fishing expedition") erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhe- bungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sicher- gestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejeni- gen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu ma- chen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).

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Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m. w. H.).

6.3. Die Staatsanwaltschaft Zutphen führt gegen die Beschwerdeführer ein Ver- fahren wegen Meineids. In diesem Zusammenhang möchte die Staatsan- waltschaft Zutphen gemäss Rechtshilfeersuchen in Erfahrung bringen, ob die Beschwerdeführer eigene Konti im Ausland besitzen (act. 1.8) bzw. – gemäss der Strafanzeige und Einvernahmeprotokolle – ob die Beschwer- deführer Kenntnis von Konti von G. im Ausland hatten (act. 1.13), um zu klären, ob die Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips verzichtet die Be- schwerdegegnerin auf die Übermittlung der vollständigen Kontoauszüge und Depotbelege der besagten Konti. Vielmehr übermittelt sie nur die Kon- toeröffnungsunterlagen sowie relevante Kundendossiereinträge, die sie zu- dem teilweise anonymisiert hat. Der erforderliche Sachzusammenhang zwi- schen diesen Unterlagen zum Gegenstand des ausländischen Strafverfah- rens ist prima facie gegeben:

So bezieht sich das Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die Konti Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 3 bei der ehemaligen Bank E. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach nur um Übermittlung von Unterlagen dieser Konti ersucht werde und deshalb auch nur Unterlagen zu diesen Konti he- rauszugeben seien, geht jedoch fehl. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere auch solche, durch die sich spä- tere, ergänzende Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Er- suchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. E. 6.2). Das Rechts- hilfeersuchen nennt zwar explizit nur die vorgenannten Konti, zielt jedoch darauf ab zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer und G. irgendwelche Konti

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in der Schweiz besitzen. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden, besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzun- gen anders auszulegen. Somit ist offensichtlich auch zwischen den Bank- unterlagen betreffend die Konti Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Beschwer- deführer bei der Bank F. AG und dem Strafverfahren wegen Meineids ein Konnex gegeben. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführer hätten sich am 21. Juli 2004 dahingehend geäussert, dass diese Vermö- genswerte aus der Erbschaft des Vaters bzw. des entsprechenden Trusts stammen würden (act. 1, V., Ziff. 4d + f). Die herauszugebenden Kontoer- öffnungsunterlagen und Kundendossiereinträge sind für die Staatsanwalt- schaft Zutphen im Hinblick auf die von ihr zu untersuchenden Zeugenaus- sagen der Beschwerdeführer und der damit zusammenhängenden und bis- her lediglich vermuteten Kontoexistenzen von G. bzw. der Beschwerdefüh- rer im Ausland nützlich und potentiell erheblich, um das besagte Verfahren in den Niederlanden voranzutreiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen kön- nen (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG).

Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Staats- anwaltschaft Zutphen zu entscheiden (vgl. E. 6.2). Die Prüfung der ersuch- ten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshil- feersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der ange- fochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet und damit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Ko- sten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Ge- bühr auf Fr. 6'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführer unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Osterwalder - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).