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RR.2007.89

Bundesstrafgericht · 2007-08-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Griechenland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 übermittelte das griechische Jus- tizministerium dem Bundesamt für Justiz in Bern ein Rechtshilfeersuchen einer Untersuchungskommission des griechischen Parlaments (nachfol- gend „PUK“) vom 10. Dezember 2004 (act. 1.2 und act. 6.7). Dieses Rechtshilfegesuch wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2005 und 29. März 2005 ergänzt (act. 1.3 und act. 6.7).

B. Hintergrund dieses Rechtshilfeersuchens sind Vertragsabschlüsse zwi- schen der russischen Gesellschaft B. und dem griechischen Staat betref- fend die Lieferung von Rüstungsgütern und Kompensationsleistungen (act. 6.1 und act. 6.7). Im Zusammenhang mit dem am 29. Februar 1999 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem griechischen Staat und B. über die Beschaffung von Rüstungsgütern habe sich B. gestützt auf einen zu- sätzlichen Vertag Nr. 1. zur Zahlung von Kompensationsleistungen ver- pflichtet. Eine Direktive von 1996 habe als spezielle Regelung für solche Zusatzverträge vorgesehen, dass Kompensationsleistungen nicht vor dem Vollzug bezahlt werden dürfen und Vorauszahlungen ausgeschlossen sei- en. Entgegen dieser Direktive hätten Vertreter des griechischen Staates den Vertrag mit einer Vorauszahlung von 40% abgeschlossen. Dem Ver- trag Nr. 1. sei weiter zu entnehmen, dass die Gesellschaft C. für den Aus- tausch von Informationen und Dokumenten zwischen dem griechischen Staat und B. zuständig sei. 99% der Beteiligungsanteile dieser Gesellschaft habe die Gesellschaft D. Ltd. gehalten. Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sei unter anderem A. gewesen. Gestützt auf eine Aufforderung von C. an den griechischen Staat vom 8. März 2000 habe dieser am 24. April 2000 an B. eine Vorauszahlung für Kompensationsleistungen von rund USD 25 Mio. geleistet. Am 2. Juni 2000 sei die Gesellschaft E. Ltd. mit A. als Verwal- tungsrat gegründet worden. Am 18. Juli 2000 sei die E. Ltd. von der B. be- auftragt worden, sie gegenüber dem griechischen Staat bei Verhandlun- gen, Verwaltungen und juristischen Fragen zu vertreten. Am 27. September 2000 habe B. auf das Konto der E. Ltd. rund USD 21 Mio. überwiesen. Die- ser Betrag sei mittels vier Überweisungen zwischen dem 28. September 2000 und dem 2. November 2000 auf zwei Konten der D. Ltd. (Konto Nr. 2. und Nr. 3.) bei der Bank F. in Z. gutgeschrieben worden. Die griechischen Behörden gehen davon aus, der vom griechischen Staat an B. überwiese- ne Betrag von rund USD 25 Mio. habe nicht der Erfüllung des Vertrages Nr. 1. gedient sondern sei als fiktive Leistung zu Gunsten von Drittpersonen erfolgt, welche mit den erwähnten Konten in Verbindung ständen. Die ersu- chende Behörde weist darauf hin, dass die Vorschusszahlungen des grie- chischen Staates auf irreführenden Angaben beruht hätten und deshalb der

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Verdacht der ungetreuen Amtsführung, aktiven und passiven Bestechung sowie der Geldwäscherei bestehe. Die ersuchende Behörde beantragt deshalb die Herausgabe der Bankdokumentationen der Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. in Z.

C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wurden die Bankdokumente im Zusam- menhang mit den Konten Nr. 2. und Nr. 3. bei der Bank F. beschlagnahmt. Die Auswertung dieser Dokumente ergab unter anderem, dass am 2. Okto- ber 2000 vom Konto der D. Ltd. (Konto Nr. 3.) USD 800'000.-- auf das Kon- to Nr. 4. von A. bei der Bank F. in Z. überwiesen worden waren (act. 6.7 und act. 6.9).

D. Am 20. April 2006 reichte das griechische Justizministerium ein Rechtshil- fegesuch der Staatsanwaltschaft von Athen vom 20. März 2006 in gleicher Sache ein (act. 1.4 und act. 6.1). Diesem Gesuch ist zu entnehmen, dass sowohl bei der PUK als auch bei der Staatsanwaltschaft Athen Verfahren im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen zwischen dem griechi- schen Staat und der B. hängig seien. Entsprechend der griechischen Ver- fassung führe die PUK das Verfahren gegen die ehemaligen Mitglieder der Regierung wegen ungetreuer Amtsführung (act. 1.4, S. 36 f.), passiver Be- stechung (act. 1.4, S. 41) und Geldwäscherei (act. 1.4, S. 42 f.). Parallel dazu führe die Staatsanwaltschaft Athen das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen wegen aktiver Bestechung (act. 1.4, S. 42 [u.a. A.]) und Geldwäscherei (act. 1.4, S. 42 f.). Besonders verdächtig erscheine den griechischen Behörden die Überweisung der B. von rund USD 21 Mio. an die E. Ltd. mit Sitz auf Zypern anstatt an die C. Die E. Ltd. sei nämlich kei- ne Vertragspartnerin des Vertrages Nr. 1. Sie habe in keiner vertraglichen Beziehung zum griechischen Staat gestanden und habe mit der Lieferung der sog. „G.“ Rüstungsgüter und mit der Abwicklung der kompensierenden Vorteile nichts zu tun. Einzige Vertragspartei für die Verwirklichung der kompensierenden Vorteile zwischen dem griechischen Staat und der B. sei die C. Zudem erscheine den ersuchenden griechischen Behörden die Überweisung von rund USD 21 Mio. auf die Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. verdächtig, da diese Muttergesellschaft der C. sei. Die Abwicklung der Verträge und die verdächtigen Zahlungen hätten den Verdacht auf Bestechung, Geldwäscherei und ungetreue Amtsführung her- vorgerufen. A. wird vom Staatsanwalt von Athen aufgrund seiner Funktio- nen in den Firmen D. Ltd. und E. Ltd., seines Einflusses auf die C. sowie den mit diesen Gesellschaften zusammenhängenden dubiosen Banküber- weisungen der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 236 des griechischen

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Bürgerlichen Gesetzbuches verdächtigt. Am 4. April 2005 seien übrigens zwei Vertreter der B. vom Bezirksgericht Kuntsevski in Moskau wegen Amtsmissbrauch bzw. fiktiven Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ver- trag Nr. 1. verurteilt worden.

E. Mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2006 (act. 6.3) und 21. Juli 2006 (act. 6.4) entschied die Bundesanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen der PUK und dem Staatsanwalt von Athen zu entsprechen und verfügte die Herausgabe der ersuchten Bankunterlagen zu den Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. Die dagegen erhobenen Beschwerden der D. Ltd. wurden vom Bundesgericht mit Ent- scheid vom 27. November 2006 (1A.149/2006 und 1A.175/2006) abgewie- sen.

F. Mit Schlussverfügung vom 26. April 2007 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem weiteren Vollzug des Rechtshilfeersuchens und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen (Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Gutschriften- und Belastungsanzeigen, Korrespondenz- und Kreditkarten- auszüge) des Kontos Nr. 4. von A. und H. bei der Bank F. an die ersuchen- de Behörde an (act. 6.7).

G. Gegen diese Verfügung erhob A. am 24. Mai 2007 Beschwerde mit folgen- den Anträgen (act. 6.7):

„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwalt- schaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechi- schen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) unzulässig ist.

3. Es sei festzustellen, dass keinerlei Informationen und Unterlagen betreffend das Konto Nr. 4. des Beschwerdeführers bei der Bank F. an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat übermittelt werden dürfen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) auf- zuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Fakten an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

6. Sub-Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April

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2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5) teil- weise aufzuheben und es seien an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat lediglich Kon- tenauszüge, Gutschriften- und Belastungsanzeigen, sowie Korrespondenz und Kredit- kartenauszüge zu übermitteln, welche die Periode ab dem 28. September 2000 betref- fen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

H. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz bean- tragen in ihren Vernehmlassungen die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und act. 7). Mit Replik vom 9. Juli 2007 und ergänzender Replik vom 30. Juli 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 10 und act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, ge- gen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR. 173.71; Fassung ge- mäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR. 173.710) und Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG innert 30 Tagen die Beschwerde an die

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II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

2.2 Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Inhaber des von der Schlussverfügung vom

26. April 2007 betroffenen Kontos Nr. 4. bei der Bank F. Als solcher ist er von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c VwVG prüft die II. Beschwer- dekammer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und –missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6).

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gegen ihn in Griechenland kein Strafverfahren mehr hängig (act. 1, S. 6). Eine Herausgabe der bean- tragten Unterlagen verletze deshalb Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 IRSG (act. 1, S. 8 ff.). Die gegen ihn geführte Voruntersuchung sei vom Untersu- chungsrichter am 2. Mai 2006 abgeschlossen und am 15. Mai 2006 an das Parlament von Griechenland überwiesen worden. Das Verfahren vor dem griechischen Parlament sei mittlerweile abgeschlossen (act. 1, S. 9 f., S. 18 f.). Das hängige Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Athen rich- te sich nicht gegen ihn (act. 1, S. 8, 32). Das Rechtshilfegesuch sei somit nicht gerechtfertigt, da keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Dokumente bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den zu

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übermittelnden Dokumenten betreffend das Konto Nr. 4. bei der Bank F. und einem Strafverfahren in Griechenland. Ein relevantes öffentliches Inte- resse sei nicht mehr erkennbar (act. 10, S. 6). Im Übrigen habe das zwei- tinstanzliche Strafgericht von Athen am 16. Juli 2007 in einem Fall mit glei- cher Ausgangslage entschieden, dass das Ministerverantwortlichkeitsge- setz 2509/1997 nicht nur für Minister gelte, sondern auch für die nicht poli- tischen Personen (act. 11). Gemäss diesem Gesetz können die nicht politi- schen Personen für die Bestechungsvorwürfe nicht mehr verfolgt werden. Somit bestehe hinsichtlich der nicht politischen Personen bzw. dem Be- schwerdeführer keinerlei Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Der Be- schwerdeführer habe indessen ein offensichtliches und erhebliches Inte- resse, dass seine geheimen Bankdaten nicht publik gemacht werden. Eine Übermittlung der Bankdaten sei daher unverhältnismässig (act. 10, S. 6).

3.2 Art. 63 Abs. 1 IRSG ist zu entnehmen, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 407). Die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtli- chen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 IRSG; Zimmermann, La coopération judiciaire international en matière pénale, Berne 2004, S. 373; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b). Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen.

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3.3 Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft bestätigten die griechischen Behör- den mit Schreiben vom 9. Februar 2007, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen weiterhin hängig sei und sie nach wie vor an der Übermittlung der Bankunterlagen interessiert seien (act. 6.5 und act. 6.6). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angegebenen und angewendeten Gesetzesbestimmungen. Sofern das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen wurde, ist von der Gültigkeit der Angaben auszuge- hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Zimmermann, a.a.O, S. 175, N. 168; TPF RR.2007.33 vom

12. März 2007 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Somit steht fest, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen in Griechenland nach wie vor hängig ist. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht deshalb nach wie vor ein offenstehendes Interesse der griechischen Behörden an der Herausgabe der erwähnten Bankunterlagen, und dieses ist höher zu ge- wichten als sein privates Geheimhaltungsinteresse. Das Verhältnismässig- keitsprinzip ist daher gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen un- ter Hinweis auf ein zweitinstanzliches Urteil des Strafgerichts Athen vom

16. Juli 2007, wonach aufgrund des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes 2509/1997 die Verfolgung der nicht politischen Personen für Bestechungs- vorwürfe nicht mehr möglich sei, geltend macht (act. 11), es sei kein Ver- fahren hängig und die Behörden würden das Recht falsch anwenden, ist festzustellen, dass er es unterlassen hat, diese Behauptung durch das an- gebliche Urteil zu belegen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine of- fensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts zu entnehmen (vgl. Art. 80i IRSG i.V.m. Art. 65 IRSG).

4.

4.1 Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar die Heraus- gabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. von ihm und H. bei der Bank F. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens vom 20. April 2006. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzen- de Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei ver- nünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Vorausset- zungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom 15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten

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Verdacht beziehen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462, 468 E. 5.3). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben daher all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Auf- klärung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1).

4.2 Vorliegend besteht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den zu übermittelnden Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. vom Beschwerdeführer bei der Bank F. und dem griechischen Strafverfahren bzw. dem im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 20. März 2006 wird dem Beschwerdeführer aktive Bestechung vorge- worfen. In diesem Zusammenhang ist für die griechischen Behörden von Interesse, an wen Gelder vom Konto der D. Ltd. weitergeleitet wurden und welche Geldtransaktionen der Beschwerdeführer über sein Konto abgewi- ckelt hat. Die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 4. vom Beschwerdeführer trägt dazu bei, den im Rechtshilfeersuchen erwähn- ten Verdacht - auch gegen die anderen Mitbeschuldigten - zu klären. Zwi- schen den Bankunterlagen und dem Gegenstand der griechischen Ermitt- lungen besteht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend Konnexität. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das griechische Strafverfahren ist somit erstellt.

5.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren in Griechen- land habe keinen strafrechtlichen, sondern einen politischen Hintergrund, rügt er einen schweren Mangel im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG. Art. 2 IRSG will vermeiden, dass die Schweiz auf dem Umweg über die Rechthilfe ihren Beitrag an Staaten leistet, welche den verfolgten Personen die ihnen in ei- nem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewäh- ren oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 7.1; BGE 126 II 324, 326 E. 4a; BGE 125 II 356, 364 E. 8a; BGE 117 Ib 64, 91 E. 5f). In

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diesem Zusammenhang sei auf die detaillierte Darlegung der Rechtslage, im gleichen Deliktskontext tangierenden Entscheid der II. Beschwerde- kammer vom 13. August 2007 (TPF RR.2007.71 E. 3.1), verwiesen. 5.2 Bereits das Bundesgericht hatte im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerden der D. Ltd. Gelegenheit, sich zur Frage des politischen Hin- tergrundes der Verfahren zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass Verfahren gegen ehemalige Minister durch das Parlament unvermeidbar einen politischen Aspekt aufwiesen. Grie- chenland sei aber ein demokratischer Staat, welcher auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung basiere, und nichts erlaube anzunehmen, die Strafver- folgungsbehörden seien nicht unparteiisch (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend den politischen Hinter- grund des Verfahrens in Griechenland ist somit unbegründet, zumal Grie- chenland Vertragsstaat der EMRK ist. Zudem stellen die im Rechtshilfege- such erwähnten Delikte (ungetreue Amtsführung, aktive und passive Be- stechung, Geldwäscherei) keine Delikte mit „vorwiegend politischem Cha- rakter“ i.S. von Art. 3 Abs. 1 IRSG dar. Es handelt sich bei den vorgeworfe- nen Tatbeständen nicht um absolute oder relative politische Delikte i.S. von BGE 132 II 469, 472 E. 2.2 (TPF RR.2007.71 vom 13. August 2007 E. 3.2). Im Übrigen gibt es in den Akten keinerlei Hinweise auf einen Bezug des Beschwerdeführers zur griechischen Politik. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft von Athen aufgrund seiner Funktionen und sei- nes Einflusses in den Gesellschaften D. Ltd., E. Ltd. und C., mithin als Ge- schäftsmann, aufgrund mutmasslichen fiktiven Zahlung der B. an die E. Ltd. und den damit zusammenhängenden dubiosen Banküberweisungen auf die Konten der D. Ltd. wegen aktiver Bestechung verdächtigt (Erw. D.). Infolgedessen liegt ein politisch motiviertes Verfahren in Griechenland ge- gen den Beschwerdeführer gerade nicht nahe. Dieser Einwand gegen die Rechtshilfe erweist sich als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die ersuchende Behörde ha- be auf Sanktionen verzichtet (act. 1, S. 31 ff.). Das griechische Parlament habe das Verfahren gegen die ehemaligen Minister eingestellt. Das Bun- desgericht habe in BGE 133 IV 40 die „Schicksale“ der politischen und der nicht politischen Personen miteinander verknüpft. Vor diesem Hintergrund hätte die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG nicht ge- währt werden dürfen.

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6.2 Die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus der betreffenden Passage des Urteils des Bundesgerichts zitiert (act. 1, S. 32), sind nicht zu- lässig. Wie dargelegt wurde, führt in Griechenland die Staatsanwaltschaft Athen das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen bzw. den Beschwerdeführer (Erw. 3.6). Die Rechtshilfegesuche sowie das Schreiben vom 9. Februar 2007 (act. 6.6) belegen deutlich, dass die Strafverfolgungs- behörden nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Untersuchung des vorgeworfenen Sachverhaltes haben. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, die ersuchende Behörde habe auf Sanktionen gegen ihn verzichtet bzw. diese habe kein Strafverfolgungsinteresse mehr, ist daher unzutref- fend.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, es sei eine Verletzung des Speziali- tätsprinzips zu erwarten. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 13. Januar 2005 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips angekündigt, da sie die schweizerischen Bankunterlagen dem Plenum des Parlaments zugänglich machen wollen (act. 1.5). Die Herausgabe der Bankunterlagen führe zu einer Verletzung des schweizerischen Bankgeheimnisses. Die im gleichen Fall mittels Rechtshilfe von Zypern erhaltenen Unterlagen seien innert Kürze in den griechischen Medien verbreitet gewesen (act. 1.6). Es sei aufgrund der bisherigen Äusserungen auszuschliessen, dass sich der griechische Staat an die Auflagen der Beschwerdegegnerin halten werde.

7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der durch die Beschwerdegegnerin formulierte Spezialitätenvorbehalt sei wirkungslos, ist darauf hinzuweisen, dass der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht wurde. Die Einhaltung

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dieses Spezialitätenvorbehaltes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind (vorliegend durch das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben des griechischen Parlaments vom 13. Januar 2005 (act. 1.5) ist nicht geeignet, dieses Vertrauen zu schwächen, da sich die erwähnte Weiterleitung von Auskünften an das Plenum offensichtlich auf Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Parlament gegen die ehemaligen Mitglieder der Regierung bezog. Der eingereichte Zeitungsartikel belegt zudem in keiner Weise, dass Griechenland gegen- über Zypern das Spezialitätsprinzip verletzt hat. Im Übrigen hat die Bun- desanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt, dass der Spezialitätsvorbehalt weder dem Schutz des schweizerischen Bankge- heimnisses im allgemeinen dient, noch vor Artikeln in der Presse schützen soll (act. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.286/2005 vom 14. Novem- ber 2005 E. 2.2.2; 1A.52/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2.7). Das Speziali- tätsprinzip schützt nur davor, dass die erhaltenen Auskünfte und Schriftstü- cke nicht für Straftatbestände verwendet werden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig wäre (vgl. act. 6). In diesem Zusammenhang ist vor allem re- levant, dass der griechische Staat die ersuchten Bankunterlagen nicht für fiskalische Zwecke verwendet (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom

27. November 2006 E. 6.2). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S. von Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und Art. 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen werden.

8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-

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strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver- rechnen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Es sei festzustellen, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechi- schen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) unzulässig ist.

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, ge- gen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR. 173.71; Fassung ge- mäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR. 173.710) und Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG innert 30 Tagen die Beschwerde an die

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II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Inhaber des von der Schlussverfügung vom

26. April 2007 betroffenen Kontos Nr. 4. bei der Bank F. Als solcher ist er von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c VwVG prüft die II. Beschwer- dekammer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und –missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6).

E. 2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

E. 3 Es sei festzustellen, dass keinerlei Informationen und Unterlagen betreffend das Konto Nr. 4. des Beschwerdeführers bei der Bank F. an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat übermittelt werden dürfen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gegen ihn in Griechenland kein Strafverfahren mehr hängig (act. 1, S. 6). Eine Herausgabe der bean- tragten Unterlagen verletze deshalb Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 IRSG (act. 1, S. 8 ff.). Die gegen ihn geführte Voruntersuchung sei vom Untersu- chungsrichter am 2. Mai 2006 abgeschlossen und am 15. Mai 2006 an das Parlament von Griechenland überwiesen worden. Das Verfahren vor dem griechischen Parlament sei mittlerweile abgeschlossen (act. 1, S. 9 f., S. 18 f.). Das hängige Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Athen rich- te sich nicht gegen ihn (act. 1, S. 8, 32). Das Rechtshilfegesuch sei somit nicht gerechtfertigt, da keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Dokumente bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den zu

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übermittelnden Dokumenten betreffend das Konto Nr. 4. bei der Bank F. und einem Strafverfahren in Griechenland. Ein relevantes öffentliches Inte- resse sei nicht mehr erkennbar (act. 10, S. 6). Im Übrigen habe das zwei- tinstanzliche Strafgericht von Athen am 16. Juli 2007 in einem Fall mit glei- cher Ausgangslage entschieden, dass das Ministerverantwortlichkeitsge- setz 2509/1997 nicht nur für Minister gelte, sondern auch für die nicht poli- tischen Personen (act. 11). Gemäss diesem Gesetz können die nicht politi- schen Personen für die Bestechungsvorwürfe nicht mehr verfolgt werden. Somit bestehe hinsichtlich der nicht politischen Personen bzw. dem Be- schwerdeführer keinerlei Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Der Be- schwerdeführer habe indessen ein offensichtliches und erhebliches Inte- resse, dass seine geheimen Bankdaten nicht publik gemacht werden. Eine Übermittlung der Bankdaten sei daher unverhältnismässig (act. 10, S. 6).

E. 3.2 Art. 63 Abs. 1 IRSG ist zu entnehmen, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 407). Die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtli- chen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 IRSG; Zimmermann, La coopération judiciaire international en matière pénale, Berne 2004, S. 373; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b). Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen.

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E. 3.3 Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft bestätigten die griechischen Behör- den mit Schreiben vom 9. Februar 2007, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen weiterhin hängig sei und sie nach wie vor an der Übermittlung der Bankunterlagen interessiert seien (act. 6.5 und act. 6.6). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angegebenen und angewendeten Gesetzesbestimmungen. Sofern das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen wurde, ist von der Gültigkeit der Angaben auszuge- hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Zimmermann, a.a.O, S. 175, N. 168; TPF RR.2007.33 vom

E. 4 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 4.1 Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar die Heraus- gabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. von ihm und H. bei der Bank F. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens vom 20. April 2006. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzen- de Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei ver- nünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Vorausset- zungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom 15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten

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Verdacht beziehen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462, 468 E. 5.3). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben daher all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Auf- klärung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1).

E. 4.2 Vorliegend besteht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den zu übermittelnden Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. vom Beschwerdeführer bei der Bank F. und dem griechischen Strafverfahren bzw. dem im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 20. März 2006 wird dem Beschwerdeführer aktive Bestechung vorge- worfen. In diesem Zusammenhang ist für die griechischen Behörden von Interesse, an wen Gelder vom Konto der D. Ltd. weitergeleitet wurden und welche Geldtransaktionen der Beschwerdeführer über sein Konto abgewi- ckelt hat. Die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 4. vom Beschwerdeführer trägt dazu bei, den im Rechtshilfeersuchen erwähn- ten Verdacht - auch gegen die anderen Mitbeschuldigten - zu klären. Zwi- schen den Bankunterlagen und dem Gegenstand der griechischen Ermitt- lungen besteht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend Konnexität. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das griechische Strafverfahren ist somit erstellt.

5.

E. 5 Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) auf- zuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Fakten an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren in Griechen- land habe keinen strafrechtlichen, sondern einen politischen Hintergrund, rügt er einen schweren Mangel im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG. Art. 2 IRSG will vermeiden, dass die Schweiz auf dem Umweg über die Rechthilfe ihren Beitrag an Staaten leistet, welche den verfolgten Personen die ihnen in ei- nem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewäh- ren oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 7.1; BGE 126 II 324, 326 E. 4a; BGE 125 II 356, 364 E. 8a; BGE 117 Ib 64, 91 E. 5f). In

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diesem Zusammenhang sei auf die detaillierte Darlegung der Rechtslage, im gleichen Deliktskontext tangierenden Entscheid der II. Beschwerde- kammer vom 13. August 2007 (TPF RR.2007.71 E. 3.1), verwiesen.

E. 5.2 Bereits das Bundesgericht hatte im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerden der D. Ltd. Gelegenheit, sich zur Frage des politischen Hin- tergrundes der Verfahren zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass Verfahren gegen ehemalige Minister durch das Parlament unvermeidbar einen politischen Aspekt aufwiesen. Grie- chenland sei aber ein demokratischer Staat, welcher auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung basiere, und nichts erlaube anzunehmen, die Strafver- folgungsbehörden seien nicht unparteiisch (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend den politischen Hinter- grund des Verfahrens in Griechenland ist somit unbegründet, zumal Grie- chenland Vertragsstaat der EMRK ist. Zudem stellen die im Rechtshilfege- such erwähnten Delikte (ungetreue Amtsführung, aktive und passive Be- stechung, Geldwäscherei) keine Delikte mit „vorwiegend politischem Cha- rakter“ i.S. von Art. 3 Abs. 1 IRSG dar. Es handelt sich bei den vorgeworfe- nen Tatbeständen nicht um absolute oder relative politische Delikte i.S. von BGE 132 II 469, 472 E. 2.2 (TPF RR.2007.71 vom 13. August 2007 E. 3.2). Im Übrigen gibt es in den Akten keinerlei Hinweise auf einen Bezug des Beschwerdeführers zur griechischen Politik. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft von Athen aufgrund seiner Funktionen und sei- nes Einflusses in den Gesellschaften D. Ltd., E. Ltd. und C., mithin als Ge- schäftsmann, aufgrund mutmasslichen fiktiven Zahlung der B. an die E. Ltd. und den damit zusammenhängenden dubiosen Banküberweisungen auf die Konten der D. Ltd. wegen aktiver Bestechung verdächtigt (Erw. D.). Infolgedessen liegt ein politisch motiviertes Verfahren in Griechenland ge- gen den Beschwerdeführer gerade nicht nahe. Dieser Einwand gegen die Rechtshilfe erweist sich als unbegründet.

6.

E. 6 Sub-Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April

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2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5) teil- weise aufzuheben und es seien an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat lediglich Kon- tenauszüge, Gutschriften- und Belastungsanzeigen, sowie Korrespondenz und Kredit- kartenauszüge zu übermitteln, welche die Periode ab dem 28. September 2000 betref- fen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die ersuchende Behörde ha- be auf Sanktionen verzichtet (act. 1, S. 31 ff.). Das griechische Parlament habe das Verfahren gegen die ehemaligen Minister eingestellt. Das Bun- desgericht habe in BGE 133 IV 40 die „Schicksale“ der politischen und der nicht politischen Personen miteinander verknüpft. Vor diesem Hintergrund hätte die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG nicht ge- währt werden dürfen.

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E. 6.2 Die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus der betreffenden Passage des Urteils des Bundesgerichts zitiert (act. 1, S. 32), sind nicht zu- lässig. Wie dargelegt wurde, führt in Griechenland die Staatsanwaltschaft Athen das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen bzw. den Beschwerdeführer (Erw. 3.6). Die Rechtshilfegesuche sowie das Schreiben vom 9. Februar 2007 (act. 6.6) belegen deutlich, dass die Strafverfolgungs- behörden nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Untersuchung des vorgeworfenen Sachverhaltes haben. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, die ersuchende Behörde habe auf Sanktionen gegen ihn verzichtet bzw. diese habe kein Strafverfolgungsinteresse mehr, ist daher unzutref- fend.

7.

E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

H. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz bean- tragen in ihren Vernehmlassungen die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und act. 7). Mit Replik vom 9. Juli 2007 und ergänzender Replik vom 30. Juli 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 10 und act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, es sei eine Verletzung des Speziali- tätsprinzips zu erwarten. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 13. Januar 2005 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips angekündigt, da sie die schweizerischen Bankunterlagen dem Plenum des Parlaments zugänglich machen wollen (act. 1.5). Die Herausgabe der Bankunterlagen führe zu einer Verletzung des schweizerischen Bankgeheimnisses. Die im gleichen Fall mittels Rechtshilfe von Zypern erhaltenen Unterlagen seien innert Kürze in den griechischen Medien verbreitet gewesen (act. 1.6). Es sei aufgrund der bisherigen Äusserungen auszuschliessen, dass sich der griechische Staat an die Auflagen der Beschwerdegegnerin halten werde.

E. 7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der durch die Beschwerdegegnerin formulierte Spezialitätenvorbehalt sei wirkungslos, ist darauf hinzuweisen, dass der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht wurde. Die Einhaltung

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dieses Spezialitätenvorbehaltes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind (vorliegend durch das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben des griechischen Parlaments vom 13. Januar 2005 (act. 1.5) ist nicht geeignet, dieses Vertrauen zu schwächen, da sich die erwähnte Weiterleitung von Auskünften an das Plenum offensichtlich auf Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Parlament gegen die ehemaligen Mitglieder der Regierung bezog. Der eingereichte Zeitungsartikel belegt zudem in keiner Weise, dass Griechenland gegen- über Zypern das Spezialitätsprinzip verletzt hat. Im Übrigen hat die Bun- desanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt, dass der Spezialitätsvorbehalt weder dem Schutz des schweizerischen Bankge- heimnisses im allgemeinen dient, noch vor Artikeln in der Presse schützen soll (act. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.286/2005 vom 14. Novem- ber 2005 E. 2.2.2; 1A.52/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2.7). Das Speziali- tätsprinzip schützt nur davor, dass die erhaltenen Auskünfte und Schriftstü- cke nicht für Straftatbestände verwendet werden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig wäre (vgl. act. 6). In diesem Zusammenhang ist vor allem re- levant, dass der griechische Staat die ersuchten Bankunterlagen nicht für fiskalische Zwecke verwendet (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom

27. November 2006 E. 6.2). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S. von Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und Art. 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen werden.

8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-

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strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver- rechnen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 12 März 2007 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Somit steht fest, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen in Griechenland nach wie vor hängig ist. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht deshalb nach wie vor ein offenstehendes Interesse der griechischen Behörden an der Herausgabe der erwähnten Bankunterlagen, und dieses ist höher zu ge- wichten als sein privates Geheimhaltungsinteresse. Das Verhältnismässig- keitsprinzip ist daher gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen un- ter Hinweis auf ein zweitinstanzliches Urteil des Strafgerichts Athen vom

E. 16 Juli 2007, wonach aufgrund des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes 2509/1997 die Verfolgung der nicht politischen Personen für Bestechungs- vorwürfe nicht mehr möglich sei, geltend macht (act. 11), es sei kein Ver- fahren hängig und die Behörden würden das Recht falsch anwenden, ist festzustellen, dass er es unterlassen hat, diese Behauptung durch das an- gebliche Urteil zu belegen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine of- fensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts zu entnehmen (vgl. Art. 80i IRSG i.V.m. Art. 65 IRSG).

4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Eisele,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.89

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 übermittelte das griechische Jus- tizministerium dem Bundesamt für Justiz in Bern ein Rechtshilfeersuchen einer Untersuchungskommission des griechischen Parlaments (nachfol- gend „PUK“) vom 10. Dezember 2004 (act. 1.2 und act. 6.7). Dieses Rechtshilfegesuch wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2005 und 29. März 2005 ergänzt (act. 1.3 und act. 6.7).

B. Hintergrund dieses Rechtshilfeersuchens sind Vertragsabschlüsse zwi- schen der russischen Gesellschaft B. und dem griechischen Staat betref- fend die Lieferung von Rüstungsgütern und Kompensationsleistungen (act. 6.1 und act. 6.7). Im Zusammenhang mit dem am 29. Februar 1999 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem griechischen Staat und B. über die Beschaffung von Rüstungsgütern habe sich B. gestützt auf einen zu- sätzlichen Vertag Nr. 1. zur Zahlung von Kompensationsleistungen ver- pflichtet. Eine Direktive von 1996 habe als spezielle Regelung für solche Zusatzverträge vorgesehen, dass Kompensationsleistungen nicht vor dem Vollzug bezahlt werden dürfen und Vorauszahlungen ausgeschlossen sei- en. Entgegen dieser Direktive hätten Vertreter des griechischen Staates den Vertrag mit einer Vorauszahlung von 40% abgeschlossen. Dem Ver- trag Nr. 1. sei weiter zu entnehmen, dass die Gesellschaft C. für den Aus- tausch von Informationen und Dokumenten zwischen dem griechischen Staat und B. zuständig sei. 99% der Beteiligungsanteile dieser Gesellschaft habe die Gesellschaft D. Ltd. gehalten. Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sei unter anderem A. gewesen. Gestützt auf eine Aufforderung von C. an den griechischen Staat vom 8. März 2000 habe dieser am 24. April 2000 an B. eine Vorauszahlung für Kompensationsleistungen von rund USD 25 Mio. geleistet. Am 2. Juni 2000 sei die Gesellschaft E. Ltd. mit A. als Verwal- tungsrat gegründet worden. Am 18. Juli 2000 sei die E. Ltd. von der B. be- auftragt worden, sie gegenüber dem griechischen Staat bei Verhandlun- gen, Verwaltungen und juristischen Fragen zu vertreten. Am 27. September 2000 habe B. auf das Konto der E. Ltd. rund USD 21 Mio. überwiesen. Die- ser Betrag sei mittels vier Überweisungen zwischen dem 28. September 2000 und dem 2. November 2000 auf zwei Konten der D. Ltd. (Konto Nr. 2. und Nr. 3.) bei der Bank F. in Z. gutgeschrieben worden. Die griechischen Behörden gehen davon aus, der vom griechischen Staat an B. überwiese- ne Betrag von rund USD 25 Mio. habe nicht der Erfüllung des Vertrages Nr. 1. gedient sondern sei als fiktive Leistung zu Gunsten von Drittpersonen erfolgt, welche mit den erwähnten Konten in Verbindung ständen. Die ersu- chende Behörde weist darauf hin, dass die Vorschusszahlungen des grie- chischen Staates auf irreführenden Angaben beruht hätten und deshalb der

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Verdacht der ungetreuen Amtsführung, aktiven und passiven Bestechung sowie der Geldwäscherei bestehe. Die ersuchende Behörde beantragt deshalb die Herausgabe der Bankdokumentationen der Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. in Z.

C. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wurden die Bankdokumente im Zusam- menhang mit den Konten Nr. 2. und Nr. 3. bei der Bank F. beschlagnahmt. Die Auswertung dieser Dokumente ergab unter anderem, dass am 2. Okto- ber 2000 vom Konto der D. Ltd. (Konto Nr. 3.) USD 800'000.-- auf das Kon- to Nr. 4. von A. bei der Bank F. in Z. überwiesen worden waren (act. 6.7 und act. 6.9).

D. Am 20. April 2006 reichte das griechische Justizministerium ein Rechtshil- fegesuch der Staatsanwaltschaft von Athen vom 20. März 2006 in gleicher Sache ein (act. 1.4 und act. 6.1). Diesem Gesuch ist zu entnehmen, dass sowohl bei der PUK als auch bei der Staatsanwaltschaft Athen Verfahren im Zusammenhang mit den Vertragsabschlüssen zwischen dem griechi- schen Staat und der B. hängig seien. Entsprechend der griechischen Ver- fassung führe die PUK das Verfahren gegen die ehemaligen Mitglieder der Regierung wegen ungetreuer Amtsführung (act. 1.4, S. 36 f.), passiver Be- stechung (act. 1.4, S. 41) und Geldwäscherei (act. 1.4, S. 42 f.). Parallel dazu führe die Staatsanwaltschaft Athen das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen wegen aktiver Bestechung (act. 1.4, S. 42 [u.a. A.]) und Geldwäscherei (act. 1.4, S. 42 f.). Besonders verdächtig erscheine den griechischen Behörden die Überweisung der B. von rund USD 21 Mio. an die E. Ltd. mit Sitz auf Zypern anstatt an die C. Die E. Ltd. sei nämlich kei- ne Vertragspartnerin des Vertrages Nr. 1. Sie habe in keiner vertraglichen Beziehung zum griechischen Staat gestanden und habe mit der Lieferung der sog. „G.“ Rüstungsgüter und mit der Abwicklung der kompensierenden Vorteile nichts zu tun. Einzige Vertragspartei für die Verwirklichung der kompensierenden Vorteile zwischen dem griechischen Staat und der B. sei die C. Zudem erscheine den ersuchenden griechischen Behörden die Überweisung von rund USD 21 Mio. auf die Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. verdächtig, da diese Muttergesellschaft der C. sei. Die Abwicklung der Verträge und die verdächtigen Zahlungen hätten den Verdacht auf Bestechung, Geldwäscherei und ungetreue Amtsführung her- vorgerufen. A. wird vom Staatsanwalt von Athen aufgrund seiner Funktio- nen in den Firmen D. Ltd. und E. Ltd., seines Einflusses auf die C. sowie den mit diesen Gesellschaften zusammenhängenden dubiosen Banküber- weisungen der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 236 des griechischen

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Bürgerlichen Gesetzbuches verdächtigt. Am 4. April 2005 seien übrigens zwei Vertreter der B. vom Bezirksgericht Kuntsevski in Moskau wegen Amtsmissbrauch bzw. fiktiven Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ver- trag Nr. 1. verurteilt worden.

E. Mit den Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2006 (act. 6.3) und 21. Juli 2006 (act. 6.4) entschied die Bundesanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen der PUK und dem Staatsanwalt von Athen zu entsprechen und verfügte die Herausgabe der ersuchten Bankunterlagen zu den Konten Nr. 2. und Nr. 3. der D. Ltd. bei der Bank F. Die dagegen erhobenen Beschwerden der D. Ltd. wurden vom Bundesgericht mit Ent- scheid vom 27. November 2006 (1A.149/2006 und 1A.175/2006) abgewie- sen.

F. Mit Schlussverfügung vom 26. April 2007 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem weiteren Vollzug des Rechtshilfeersuchens und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen (Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Gutschriften- und Belastungsanzeigen, Korrespondenz- und Kreditkarten- auszüge) des Kontos Nr. 4. von A. und H. bei der Bank F. an die ersuchen- de Behörde an (act. 6.7).

G. Gegen diese Verfügung erhob A. am 24. Mai 2007 Beschwerde mit folgen- den Anträgen (act. 6.7):

„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwalt- schaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechi- schen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) unzulässig ist.

3. Es sei festzustellen, dass keinerlei Informationen und Unterlagen betreffend das Konto Nr. 4. des Beschwerdeführers bei der Bank F. an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat übermittelt werden dürfen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5.) auf- zuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Fakten an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

6. Sub-Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April

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2007 gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der griechischen Republik vom 20. März 2006 (Verfahren Nr. 5) teil- weise aufzuheben und es seien an den die Rechtshilfe ersuchenden Staat lediglich Kon- tenauszüge, Gutschriften- und Belastungsanzeigen, sowie Korrespondenz und Kredit- kartenauszüge zu übermitteln, welche die Periode ab dem 28. September 2000 betref- fen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

H. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz bean- tragen in ihren Vernehmlassungen die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und act. 7). Mit Replik vom 9. Juli 2007 und ergänzender Replik vom 30. Juli 2007 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 10 und act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, ge- gen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR. 173.71; Fassung ge- mäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR. 173.710) und Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG innert 30 Tagen die Beschwerde an die

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II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

2.2 Der Beschwerdeführer ist (Mit-) Inhaber des von der Schlussverfügung vom

26. April 2007 betroffenen Kontos Nr. 4. bei der Bank F. Als solcher ist er von der angefochtenen Schlussverfügung persönlich und direkt betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). In analoger Anwendung von Art. 49 lit. b und c VwVG prüft die II. Beschwer- dekammer zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und –missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6).

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Be- schwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gegen ihn in Griechenland kein Strafverfahren mehr hängig (act. 1, S. 6). Eine Herausgabe der bean- tragten Unterlagen verletze deshalb Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 IRSG (act. 1, S. 8 ff.). Die gegen ihn geführte Voruntersuchung sei vom Untersu- chungsrichter am 2. Mai 2006 abgeschlossen und am 15. Mai 2006 an das Parlament von Griechenland überwiesen worden. Das Verfahren vor dem griechischen Parlament sei mittlerweile abgeschlossen (act. 1, S. 9 f., S. 18 f.). Das hängige Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Athen rich- te sich nicht gegen ihn (act. 1, S. 8, 32). Das Rechtshilfegesuch sei somit nicht gerechtfertigt, da keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung der Dokumente bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den zu

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übermittelnden Dokumenten betreffend das Konto Nr. 4. bei der Bank F. und einem Strafverfahren in Griechenland. Ein relevantes öffentliches Inte- resse sei nicht mehr erkennbar (act. 10, S. 6). Im Übrigen habe das zwei- tinstanzliche Strafgericht von Athen am 16. Juli 2007 in einem Fall mit glei- cher Ausgangslage entschieden, dass das Ministerverantwortlichkeitsge- setz 2509/1997 nicht nur für Minister gelte, sondern auch für die nicht poli- tischen Personen (act. 11). Gemäss diesem Gesetz können die nicht politi- schen Personen für die Bestechungsvorwürfe nicht mehr verfolgt werden. Somit bestehe hinsichtlich der nicht politischen Personen bzw. dem Be- schwerdeführer keinerlei Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Der Be- schwerdeführer habe indessen ein offensichtliches und erhebliches Inte- resse, dass seine geheimen Bankdaten nicht publik gemacht werden. Eine Übermittlung der Bankdaten sei daher unverhältnismässig (act. 10, S. 6).

3.2 Art. 63 Abs. 1 IRSG ist zu entnehmen, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen An- gelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennba- ren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemass- nahme unverhältnismässig (vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 407). Die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtli- chen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 IRSG; Zimmermann, La coopération judiciaire international en matière pénale, Berne 2004, S. 373; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b). Das Rechtshilfeersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die ersuchende Behörde hat sodann den Gegenstand und den Grund ihres Ersuchens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Hieraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen.

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3.3 Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft bestätigten die griechischen Behör- den mit Schreiben vom 9. Februar 2007, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen weiterhin hängig sei und sie nach wie vor an der Übermittlung der Bankunterlagen interessiert seien (act. 6.5 und act. 6.6). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angegebenen und angewendeten Gesetzesbestimmungen. Sofern das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen wurde, ist von der Gültigkeit der Angaben auszuge- hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Zimmermann, a.a.O, S. 175, N. 168; TPF RR.2007.33 vom

12. März 2007 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Somit steht fest, dass das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen in Griechenland nach wie vor hängig ist. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht deshalb nach wie vor ein offenstehendes Interesse der griechischen Behörden an der Herausgabe der erwähnten Bankunterlagen, und dieses ist höher zu ge- wichten als sein privates Geheimhaltungsinteresse. Das Verhältnismässig- keitsprinzip ist daher gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen un- ter Hinweis auf ein zweitinstanzliches Urteil des Strafgerichts Athen vom

16. Juli 2007, wonach aufgrund des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes 2509/1997 die Verfolgung der nicht politischen Personen für Bestechungs- vorwürfe nicht mehr möglich sei, geltend macht (act. 11), es sei kein Ver- fahren hängig und die Behörden würden das Recht falsch anwenden, ist festzustellen, dass er es unterlassen hat, diese Behauptung durch das an- gebliche Urteil zu belegen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine of- fensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts zu entnehmen (vgl. Art. 80i IRSG i.V.m. Art. 65 IRSG).

4.

4.1 Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar die Heraus- gabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. von ihm und H. bei der Bank F. an die ersuchende Behörde nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens vom 20. April 2006. Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind aber nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen (insbesondere solche, durch die sich spätere, ergänzen- de Rechtshilfebegehren erübrigen) zulässig, für die das Ersuchen bei ver- nünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Vorausset- zungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15/1999 vom 15. April 1999). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten

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Verdacht beziehen können. Erforderlich ist, dass ein ausreichender sachli- cher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom

7. Februar 2007 E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1; BGE 129 II 462, 468 E. 5.3). Die schweizerischen Behörden sind im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens verpflichtet, den ausländischen Behörden bei der Wahrheitsfindung und Beschaffung von Beweismitteln behilflich zu sein und haben daher all diejenigen Aktenstücke zu ermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen und zu dessen Klärung beitragen können. Der ersuchende Staat ist über alle Transaktionen der Gesellschaft und Konten zu orientieren, die im Sinne des Rechtshilfeersuchens zur Auf- klärung der vorgeworfenen Straftaten beitragen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4.1).

4.2 Vorliegend besteht ein ausreichender Zusammenhang zwischen den zu übermittelnden Bankunterlagen des Kontos Nr. 4. vom Beschwerdeführer bei der Bank F. und dem griechischen Strafverfahren bzw. dem im Rechts- hilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 20. März 2006 wird dem Beschwerdeführer aktive Bestechung vorge- worfen. In diesem Zusammenhang ist für die griechischen Behörden von Interesse, an wen Gelder vom Konto der D. Ltd. weitergeleitet wurden und welche Geldtransaktionen der Beschwerdeführer über sein Konto abgewi- ckelt hat. Die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 4. vom Beschwerdeführer trägt dazu bei, den im Rechtshilfeersuchen erwähn- ten Verdacht - auch gegen die anderen Mitbeschuldigten - zu klären. Zwi- schen den Bankunterlagen und dem Gegenstand der griechischen Ermitt- lungen besteht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend Konnexität. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für das griechische Strafverfahren ist somit erstellt.

5.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren in Griechen- land habe keinen strafrechtlichen, sondern einen politischen Hintergrund, rügt er einen schweren Mangel im Sinne von Art. 2 lit. b IRSG. Art. 2 IRSG will vermeiden, dass die Schweiz auf dem Umweg über die Rechthilfe ihren Beitrag an Staaten leistet, welche den verfolgten Personen die ihnen in ei- nem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewäh- ren oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 7.1; BGE 126 II 324, 326 E. 4a; BGE 125 II 356, 364 E. 8a; BGE 117 Ib 64, 91 E. 5f). In

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diesem Zusammenhang sei auf die detaillierte Darlegung der Rechtslage, im gleichen Deliktskontext tangierenden Entscheid der II. Beschwerde- kammer vom 13. August 2007 (TPF RR.2007.71 E. 3.1), verwiesen. 5.2 Bereits das Bundesgericht hatte im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerden der D. Ltd. Gelegenheit, sich zur Frage des politischen Hin- tergrundes der Verfahren zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass Verfahren gegen ehemalige Minister durch das Parlament unvermeidbar einen politischen Aspekt aufwiesen. Grie- chenland sei aber ein demokratischer Staat, welcher auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung basiere, und nichts erlaube anzunehmen, die Strafver- folgungsbehörden seien nicht unparteiisch (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1A.149/2006 und 1A.175/2006 vom 27. November 2006 E. 7.3). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend den politischen Hinter- grund des Verfahrens in Griechenland ist somit unbegründet, zumal Grie- chenland Vertragsstaat der EMRK ist. Zudem stellen die im Rechtshilfege- such erwähnten Delikte (ungetreue Amtsführung, aktive und passive Be- stechung, Geldwäscherei) keine Delikte mit „vorwiegend politischem Cha- rakter“ i.S. von Art. 3 Abs. 1 IRSG dar. Es handelt sich bei den vorgeworfe- nen Tatbeständen nicht um absolute oder relative politische Delikte i.S. von BGE 132 II 469, 472 E. 2.2 (TPF RR.2007.71 vom 13. August 2007 E. 3.2). Im Übrigen gibt es in den Akten keinerlei Hinweise auf einen Bezug des Beschwerdeführers zur griechischen Politik. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft von Athen aufgrund seiner Funktionen und sei- nes Einflusses in den Gesellschaften D. Ltd., E. Ltd. und C., mithin als Ge- schäftsmann, aufgrund mutmasslichen fiktiven Zahlung der B. an die E. Ltd. und den damit zusammenhängenden dubiosen Banküberweisungen auf die Konten der D. Ltd. wegen aktiver Bestechung verdächtigt (Erw. D.). Infolgedessen liegt ein politisch motiviertes Verfahren in Griechenland ge- gen den Beschwerdeführer gerade nicht nahe. Dieser Einwand gegen die Rechtshilfe erweist sich als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die ersuchende Behörde ha- be auf Sanktionen verzichtet (act. 1, S. 31 ff.). Das griechische Parlament habe das Verfahren gegen die ehemaligen Minister eingestellt. Das Bun- desgericht habe in BGE 133 IV 40 die „Schicksale“ der politischen und der nicht politischen Personen miteinander verknüpft. Vor diesem Hintergrund hätte die Rechtshilfe gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 IRSG nicht ge- währt werden dürfen.

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6.2 Die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer aus der betreffenden Passage des Urteils des Bundesgerichts zitiert (act. 1, S. 32), sind nicht zu- lässig. Wie dargelegt wurde, führt in Griechenland die Staatsanwaltschaft Athen das Strafverfahren gegen die nicht politischen Personen bzw. den Beschwerdeführer (Erw. 3.6). Die Rechtshilfegesuche sowie das Schreiben vom 9. Februar 2007 (act. 6.6) belegen deutlich, dass die Strafverfolgungs- behörden nach wie vor ein gewichtiges Interesse an der Untersuchung des vorgeworfenen Sachverhaltes haben. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, die ersuchende Behörde habe auf Sanktionen gegen ihn verzichtet bzw. diese habe kein Strafverfolgungsinteresse mehr, ist daher unzutref- fend.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, es sei eine Verletzung des Speziali- tätsprinzips zu erwarten. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 13. Januar 2005 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips angekündigt, da sie die schweizerischen Bankunterlagen dem Plenum des Parlaments zugänglich machen wollen (act. 1.5). Die Herausgabe der Bankunterlagen führe zu einer Verletzung des schweizerischen Bankgeheimnisses. Die im gleichen Fall mittels Rechtshilfe von Zypern erhaltenen Unterlagen seien innert Kürze in den griechischen Medien verbreitet gewesen (act. 1.6). Es sei aufgrund der bisherigen Äusserungen auszuschliessen, dass sich der griechische Staat an die Auflagen der Beschwerdegegnerin halten werde.

7.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 EUeR lit. b). Diese Regelung korrespondiert denn auch mit jener von Art. 67 i.V.m. Art. 63 IRSG.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der durch die Beschwerdegegnerin formulierte Spezialitätenvorbehalt sei wirkungslos, ist darauf hinzuweisen, dass der übliche Spezialitätsvorbehalt angebracht wurde. Die Einhaltung

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dieses Spezialitätenvorbehaltes durch Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind (vorliegend durch das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen), wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausge- setzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwen- dig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben des griechischen Parlaments vom 13. Januar 2005 (act. 1.5) ist nicht geeignet, dieses Vertrauen zu schwächen, da sich die erwähnte Weiterleitung von Auskünften an das Plenum offensichtlich auf Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Parlament gegen die ehemaligen Mitglieder der Regierung bezog. Der eingereichte Zeitungsartikel belegt zudem in keiner Weise, dass Griechenland gegen- über Zypern das Spezialitätsprinzip verletzt hat. Im Übrigen hat die Bun- desanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt, dass der Spezialitätsvorbehalt weder dem Schutz des schweizerischen Bankge- heimnisses im allgemeinen dient, noch vor Artikeln in der Presse schützen soll (act. 6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.286/2005 vom 14. Novem- ber 2005 E. 2.2.2; 1A.52/2006 vom 8. Februar 2007 E. 2.7). Das Speziali- tätsprinzip schützt nur davor, dass die erhaltenen Auskünfte und Schriftstü- cke nicht für Straftatbestände verwendet werden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig wäre (vgl. act. 6). In diesem Zusammenhang ist vor allem re- levant, dass der griechische Staat die ersuchten Bankunterlagen nicht für fiskalische Zwecke verwendet (Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom

27. November 2006 E. 6.2). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden das Spezialitätsprinzip i.S. von Art. 2 EUeR i.V.m. Art. 67 und Art. 63 IRSG bereits verletzt haben oder sich künftig über einen solchen Vorbehalt hinwegsetzen werden.

8. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-

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strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzuset- zen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver- rechnen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Eisele - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).