Auslieferung an Italien Auslieferung (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Meldung vom 11. September 2006, ergänzt am 18. September 2006, ersuchte Interpol Rom die Schweiz, gestützt auf einen Haftbefehl des zu- ständigen Gerichts in Mailand, um Verhaftung des tunesischen Staatsan- gehörigen A.. A. wird in Italien systematischer Handel mit falschen und ver- fälschten Dokumenten zur Last gelegt. Er wurde am 28. September 2006 in Rüti/ZH verhaftet. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2006 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Italien. Die italieni- sche Botschaft in Bern ersuchte die Schweiz am 26. Oktober 2006 formell um dessen Auslieferung.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 bewilligte das Bundesamt die Ausliefe- rung von A. an Italien für eine dem Auslieferungsersuchen vom 26. Oktober 2006 zugrunde liegende einmalige Teilnahme an der Fälschung von Auf- enthaltsbewilligungen zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 und wies dessen Haftentlassungsgesuch vom 11. Dezember 2006 ab (act. 1.1). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid RR.2007.13 vom 5. März 2007 eine Beschwerde von A. gegen die Verwei- gerung der Entlassung aus der Auslieferungshaft abgewiesen.
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 ans Bundesstrafgericht und beantragt, es sei Dispositiv Ziff. 1. des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes vom 25. Januar 2007 aufzuheben und in der Folge dem Aus- lieferungsbegehren der italienischen Botschaft vom 26. Oktober 2006 nicht statt zu geben; eventualiter sei der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend der Urteils- und Verhandlungsfähigkeit von A. im vorliegenden Verfahren sowie zwecks allfälliger Wiederholung der Anhörung zum Auslieferungsver- fahren; subeventualiter sei dem Auslieferungsbegehren der Republik Italien nur unter der Bedingung stattzugeben, dass diese vorgängig zu einem Aus- lieferungsentscheid zuhanden der Schweiz eine Garantie abgibt, dass A. nach Beendigung allfälliger strafrechtlicher Zwangs- oder Strafvollzugs- massnahmen durch die italienischen Behörden nicht in sein Heimatland Tunesien abgeschoben wird. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei- en seinem Rechtsvertreter vorgängig zu einer gänzlichen Abweisung der Beschwerde die vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zur Ein- sichtnahme für einige Tage zuzustellen und in der Folge eine kurze Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen; zudem seien die Akten des gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Ziff. 2. des Dipositivs der Verfügung vom 25. Januar 2007) beim Bundesstrafgericht
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geführten Beschwerdeverfahrens RR.2007.13, die Akten seines erstin- stanzlich beim Bundesamt für Migration anhängigen Asylgesuchs, Verf.-Nr. N 441'329, sowie die Akten MPC/EAII/1/04/0286 des an die Bundesanwalt- schaft delegierten Rechtshilfeverfahrens von Amtes wegen beizuziehen. A. beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thöni.
Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. reicht am 19. Februar 2007 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens RR.2007.13 ins Recht gelegt wurden (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
25. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 eröff- net. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, prüft die II. Beschwerdekammer zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die An- gemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitun- gen- und missbrauch beschränkt.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegens- tand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Zustellung der vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zwecks ergänzender Beschwerdebegründung. Er verlangt des Weiteren den Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens RR.200713, des Verfahrensdossiers N 441’329 betreffend sein beim Bundesamt für Migration (nachfolgend “BFM“) hängi- ges Asylverfahren sowie der Akten des an die Bundesanwaltschaft dele- gierten Rechtshilfeverfahrens MPC/EAII/1/04/0286.
3.1 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerde- instanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsge- mäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Um-
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fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfor- dern.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur er- gänzenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Dem Be- schwerdeführer stand es zudem frei, vorgängig zur Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu verlangen, weshalb das Begehren um Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist.
3.2 Was den Beizug des Verfahrensdossiers RR.2007.13 bezüglich Ausliefe- rungshaft betrifft, so wurden die genannten Akten von Amtes wegen be- rücksichtigt. Anders verhält es sich mit den Akten der Bundesanwaltschaft und den Akten des BFM. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2002 die Schweiz nicht verlassen hat, wurde, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde überhaupt von Bedeutung, von der Beschwer- degegnerin nicht in Frage gestellt. Was die Verfahrensakten der Bundes- anwaltschaft betrifft, so legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar, inwiefern deren Beizug für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Nutzen sein könnte. In Bezug auf die Akten des BFM macht der Be- schwerdeführer zu unrecht geltend, dass vorgängig an eine Auslieferung auch die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Wegwei- sungshindernisse zu prüfen seien (act. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. dazu infra Ziff. 7). Dem Rechtshilferichter steht es nicht zu, das zurzeit noch hängige Asylge- such vorfrageweise zu prüfen oder Erwägungen in diesem Sinne vorzu- nehmen, womit sich auch der Beizug der genannten Verfahrensakten erüb- rigt. Vom Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und des BFM ist daher abzusehen.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da er aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophre- nie und schweren Depression und dem damit verbundenen Einfluss starker Psychopharmaka weder in der Lage sei, sein Recht auf Verteidigung im Auflieferungsverfahren wahrzunehmen noch seinen nicht sachverhaltskun- digen Verteidiger gehörig zu instruieren.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betriff, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den
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Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Aus- lieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hinge- wiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Aus- lieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung verlangt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vorgängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehen Gründe geltend zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 309 N. 266).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Verhaftung am
29. September 2006 einvernommen (Verfahrensakten Bundesamt, act. 11). Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer der Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Mailand vom 11. August 2006 (Verfahrens- akten Bundesamt, act. 5a) und das Verhaftersuchen von Interpol Rom vom
11. September 2006 (Verfahrensakten Bundesamt, act. 1), welche konkrete Angaben zum Vorwurf des systematischen Handels mit falschen und ver- fälschten Dokumenten enthalten, zur Durchsicht vorgelegt bzw. durch die anwesende Dolmetscherin detailliert übersetzt; er wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Auslieferungshaftbefehl befragt; Art. 54 IRSG betref- fend die erleichterte Auslieferung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG betreffend die Bedingungen der Auslieferung hingewiesen; schliess- lich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsanwalt habe und die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich seine Ehe- frau zu kontaktieren. Aufgrund des Einvernahmeprotokolls besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einvernahmefähig war.
4.3 Die Einvernahme vom 29. September 2006 erfolgte gestützt auf Art. 44 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG. Sie wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV gerecht. Der Beschwerdeführer und sein Rechts-
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vertreter wurden zudem am 6. November 2006 von der Kantonspolizei Zü- rich mit einem Exemplar des formellen Auslieferungsersuchens bedient und in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 IRSG aufgefordert, schriftlich dazu Stel- lung zu nehmen. Rechtsanwalt Thöni, als erbetener Verteidiger, und Rechtsanwalt Jaccard, welcher vom Bundesamt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, haben sich daraufhin je mit einer Eingabe vom 11. bzw.
21. Dezember 2006 zum Auslieferungsersuchen geäussert (Verfahrensak- ten Bundesamt, act. 97 und 102). Der Beschwerdeführer ist mit einer Stel- lungnahme vom 4. Februar 2007, welche ebenfalls Eingang in die Akten gefunden hat, zudem persönlich an die Beschwerdegegnerin gelangt (Ver- fahrensakten Bundesamt, act. 143). Aus dem Gesetz lässt sich kein An- spruch des Verfolgten auf erneute mündliche Anhörung nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens ableiten, wenn bereits die Einvernahme im Anschluss an die vorläufige Festnahme den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich anläss- lich seiner Einvernahme vom 15. November 2006 (Verfahrensakten Bun- desamt, act. 75) nicht einvernahmefähig war, stellt demnach keine Verlet- zung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Auslieferungs- verfügung weist folglich keine formellen Mängel auf und dem Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie Wiederholung der Anhö- rung zum Auslieferungsverfahren ist nicht stattzugeben.
5. In materieller Hinsicht wird gerügt, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und Depression nicht zu- rechnungsfähig und daher schuldunfähig im Sinne von Art. 19 StGB, wes- halb die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht ge- geben sei. Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 8. Februar 2007 be- ruft sich der Beschwerdeführer zudem auf die Bestimmung des Alibibewei- ses und macht geltend, er könne den im Auslieferungsentscheid vom
25. Januar 2007 festgehaltenen Vorwurf der einmaligen Fälschung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 ohne wei- teres entkräften.
5.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
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ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bundesamt an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
Der Rechtshilferichter hat, wie ausgeführt, keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt. Der Beschwerdefüh- rer ist bezüglich der geltend gemachten Schuldunfähigkeit auf den Prozess vor dem italienischen Strafrichter zu verweisen.
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchgeführten Auslieferungsverfah- rens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439).
5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keinen liquiden Alibibeweis zu erbrin- gen, soweit er nur vorbringt, er hätte seit 2002 die Schweiz nie verlassen und sei im Zeitpunkt der Tathandlung nicht verheiratet gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des am 5. März 2007 ergangenen Ent- scheids zur Haftbeschwerde verwiesen werden (TPF RR.2007.13 vom
5. März 2007 E. 4.2). Angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich für einen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG nicht geeignet sind, bestand für die Beschwerdegegnerin auch kei-
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nen Anlass, von der italienischen Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG eine Erklärung einzufordern, ob sie das Ersu- chen aufrechterhalten wolle.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die ihm zur Last gelegte Tat gemäss Art. 3 Ziff. 1 StGB zwingend der schweizerischen Gerichtsbar- keit unterliege, weshalb gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG eine Auslieferung nicht zulässig sei.
6.1 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom
25. Februar 2003, E. 3).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 nStGB ist der schweizerischen Gerichtsbarkeit un- terworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 nStGB). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, von der Schweiz aus einen gewissen B. in Italien zur Erstellung ge- fälschter Dokumente veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer ist folg- lich in der Schweiz tätig geworden, weshalb er gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 nStGB im Prinzip der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt.
6.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt sind an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälschung einer Aufenthaltsbe- willigung mehrere Personen beteiligt, welche zur Hauptsache in Italien tätig geworden sind und der italienischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Auch die eigentliche Tathandlung der Fälschung hat in Italien stattgefunden. Die
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Auslieferung ermöglicht somit eine gemeinsame Beurteilung der Beteiligten in Italien, wo die Fälschung der Aufenthaltsbewilligung schwerpunktmässig begangen wurde und wo den übrigen Beteiligten ein Handel mit gefälsch- ten Dokumenten im grösseren Rahmen zur Last gelegt wird. Der Gesichts- punkt der Verfahrensökonomie spricht damit ebenfalls für die Auslieferung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies dürfe nicht berücksichtigt werden, erweist sich die Beschwerde im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung als unbegründet. Die Auslieferung stützt sich folglich, trotz der gegebenen schweizerischen Gerichtsbarkeit, auf sachlich haltbare Gründe und ist daher zulässig.
7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Auslieferung stehe auch dem aktuell beim BFM hängigen und derzeit noch nicht rechtskräftig abge- wiesenen Asylgesuch entgegen, dies nachdem von den zuständigen italie- nischen Behörden keine Garantie der Nicht-Auslieferung oder -Aus- schaffung an seinen Heimatstaat Tunesien abgegeben wurde.
7.1 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) wird in Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert: Danach sind Flücht- linge i.S.v. Art. 1 (A) Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflich- tung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Ist dem Verfolgten bereits Asyl gewährt worden, ist die Auslieferung an diesen Staat abzulehnen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d. S. 380 f. und Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).
Haben die Asylbehörden demgegenüber im Zeitpunkt des Auslieferungser- suchens noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch befunden, so muss die Rechtshilfebehörde die nötigen Vorkehren treffen, damit die vertragli- chen Verpflichtungen zur Auslieferung nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich aus der Flüchtlingskonvention ergeben, in Wider- spruch treten. Das Bundesamt darf daher die Auslieferung an den Gefähr- dungsstaat nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird und kann den Auslieferungsentscheid erst vollziehen, nachdem der ablehnende Entscheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473; 122 II 373 E. 2d. S. 380 f.; so- wie Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.2 und 1A.321/2005 vom 23. Januar 2005, E. 5).
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7.2 Vorliegend soll der Beschwerdeführer an Italien und nicht an seinen Hei- matstaat Tunesien ausgeliefert werden, welchem gegenüber er einen Flüchtlingsstatus geltend macht. Die Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden gegenwärtig noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch entschieden haben, steht daher einer Auslieferung an Italien nicht grund- sätzlich entgegen.
7.3 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat zudem, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begange- ner strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuch- ten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwer- de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).
Art. 15 EAUe stellt eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdefüh- rer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behör- den von Italien an seinen Heimatstaat Tunesien ausgeliefert wird. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszu- gehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhalts- punkte dafür, dass Italien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht er- sichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nicht erforderlich.
7.4 Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welche für Italien am
13. Februar 1955 in Kraft getreten ist, räumen die vertragsschliessenden Staaten einem ausgewiesenen Flüchtling weiter eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich frei, nach Abschluss des Verfahrens in Italien und Verbüssung einer allfälli- gen Freiheitsstrafe in das Land seiner Wahl auszureisen. Haben die Schweizer Asylbehörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über dessen Asylgesuch entschieden, ist die Schweiz aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verpflich- tet, diesem erneut die Einreise zu ermöglichen.
Ist dem Beschwerdeführer nach Abschluss des italienischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des nach wie vor hängigen Asyl-
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verfahrens bzw. eines gutgeheissenen Asylentscheids des BFM möglich und ist er gewillt, diese anzutreten, sind die italienischen Behörden, ge- stützt auf Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an sei- nen Heimatstaat Tunesien auszuschaffen. Eine “Ausschaffung“ des Be- schwerdeführers an Tunesien, mithin die Verweigerung der rechtmässigen Einreise in ein anderes Land, käme ebenfalls einer, mit Art. 15 EAUe nicht vereinbaren, Auslieferung gleich, weshalb auch die Einholung einer aus- drücklichen Garantie der Nicht-Ausschaffung an Tunesien nicht erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als es vorlie- gend unter Umständen angebracht sein könnte, den italienischen Behörden anlässlich der Auslieferung die Bestimmung von Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlings- konvention in Erinnerung zu rufen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwer- dekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8.3 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 8), dies nachdem das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2007.13 gestellte Gesuch man- gels genügender Substanziierung abgewiesen worden war. Aufgrund der nunmehr getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsan- walt Thöni gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
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gericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.-- inkl. MwSt angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
25. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 eröff- net. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, prüft die II. Beschwerdekammer zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die An- gemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitun- gen- und missbrauch beschränkt.
E. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegens- tand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Zustellung der vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zwecks ergänzender Beschwerdebegründung. Er verlangt des Weiteren den Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens RR.200713, des Verfahrensdossiers N 441’329 betreffend sein beim Bundesamt für Migration (nachfolgend “BFM“) hängi- ges Asylverfahren sowie der Akten des an die Bundesanwaltschaft dele- gierten Rechtshilfeverfahrens MPC/EAII/1/04/0286.
E. 3.1 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerde- instanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsge- mäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Um-
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fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfor- dern.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur er- gänzenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Dem Be- schwerdeführer stand es zudem frei, vorgängig zur Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu verlangen, weshalb das Begehren um Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist.
E. 3.2 Was den Beizug des Verfahrensdossiers RR.2007.13 bezüglich Ausliefe- rungshaft betrifft, so wurden die genannten Akten von Amtes wegen be- rücksichtigt. Anders verhält es sich mit den Akten der Bundesanwaltschaft und den Akten des BFM. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2002 die Schweiz nicht verlassen hat, wurde, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde überhaupt von Bedeutung, von der Beschwer- degegnerin nicht in Frage gestellt. Was die Verfahrensakten der Bundes- anwaltschaft betrifft, so legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar, inwiefern deren Beizug für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Nutzen sein könnte. In Bezug auf die Akten des BFM macht der Be- schwerdeführer zu unrecht geltend, dass vorgängig an eine Auslieferung auch die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Wegwei- sungshindernisse zu prüfen seien (act. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. dazu infra Ziff. 7). Dem Rechtshilferichter steht es nicht zu, das zurzeit noch hängige Asylge- such vorfrageweise zu prüfen oder Erwägungen in diesem Sinne vorzu- nehmen, womit sich auch der Beizug der genannten Verfahrensakten erüb- rigt. Vom Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und des BFM ist daher abzusehen.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da er aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophre- nie und schweren Depression und dem damit verbundenen Einfluss starker Psychopharmaka weder in der Lage sei, sein Recht auf Verteidigung im Auflieferungsverfahren wahrzunehmen noch seinen nicht sachverhaltskun- digen Verteidiger gehörig zu instruieren.
E. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betriff, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den
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Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Aus- lieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hinge- wiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Aus- lieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung verlangt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vorgängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehen Gründe geltend zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 309 N. 266).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Verhaftung am
29. September 2006 einvernommen (Verfahrensakten Bundesamt, act. 11). Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer der Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Mailand vom 11. August 2006 (Verfahrens- akten Bundesamt, act. 5a) und das Verhaftersuchen von Interpol Rom vom
11. September 2006 (Verfahrensakten Bundesamt, act. 1), welche konkrete Angaben zum Vorwurf des systematischen Handels mit falschen und ver- fälschten Dokumenten enthalten, zur Durchsicht vorgelegt bzw. durch die anwesende Dolmetscherin detailliert übersetzt; er wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Auslieferungshaftbefehl befragt; Art. 54 IRSG betref- fend die erleichterte Auslieferung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG betreffend die Bedingungen der Auslieferung hingewiesen; schliess- lich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsanwalt habe und die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich seine Ehe- frau zu kontaktieren. Aufgrund des Einvernahmeprotokolls besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einvernahmefähig war.
E. 4.3 Die Einvernahme vom 29. September 2006 erfolgte gestützt auf Art. 44 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG. Sie wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV gerecht. Der Beschwerdeführer und sein Rechts-
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vertreter wurden zudem am 6. November 2006 von der Kantonspolizei Zü- rich mit einem Exemplar des formellen Auslieferungsersuchens bedient und in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 IRSG aufgefordert, schriftlich dazu Stel- lung zu nehmen. Rechtsanwalt Thöni, als erbetener Verteidiger, und Rechtsanwalt Jaccard, welcher vom Bundesamt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, haben sich daraufhin je mit einer Eingabe vom 11. bzw.
21. Dezember 2006 zum Auslieferungsersuchen geäussert (Verfahrensak- ten Bundesamt, act. 97 und 102). Der Beschwerdeführer ist mit einer Stel- lungnahme vom 4. Februar 2007, welche ebenfalls Eingang in die Akten gefunden hat, zudem persönlich an die Beschwerdegegnerin gelangt (Ver- fahrensakten Bundesamt, act. 143). Aus dem Gesetz lässt sich kein An- spruch des Verfolgten auf erneute mündliche Anhörung nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens ableiten, wenn bereits die Einvernahme im Anschluss an die vorläufige Festnahme den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich anläss- lich seiner Einvernahme vom 15. November 2006 (Verfahrensakten Bun- desamt, act. 75) nicht einvernahmefähig war, stellt demnach keine Verlet- zung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Auslieferungs- verfügung weist folglich keine formellen Mängel auf und dem Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie Wiederholung der Anhö- rung zum Auslieferungsverfahren ist nicht stattzugeben.
E. 5 März 2007 E. 4.2). Angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich für einen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG nicht geeignet sind, bestand für die Beschwerdegegnerin auch kei-
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nen Anlass, von der italienischen Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG eine Erklärung einzufordern, ob sie das Ersu- chen aufrechterhalten wolle.
E. 5.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
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ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bundesamt an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
Der Rechtshilferichter hat, wie ausgeführt, keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt. Der Beschwerdefüh- rer ist bezüglich der geltend gemachten Schuldunfähigkeit auf den Prozess vor dem italienischen Strafrichter zu verweisen.
E. 5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchgeführten Auslieferungsverfah- rens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keinen liquiden Alibibeweis zu erbrin- gen, soweit er nur vorbringt, er hätte seit 2002 die Schweiz nie verlassen und sei im Zeitpunkt der Tathandlung nicht verheiratet gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des am 5. März 2007 ergangenen Ent- scheids zur Haftbeschwerde verwiesen werden (TPF RR.2007.13 vom
E. 6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die ihm zur Last gelegte Tat gemäss Art. 3 Ziff. 1 StGB zwingend der schweizerischen Gerichtsbar- keit unterliege, weshalb gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG eine Auslieferung nicht zulässig sei.
E. 6.1 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom
25. Februar 2003, E. 3).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 nStGB ist der schweizerischen Gerichtsbarkeit un- terworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 nStGB). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, von der Schweiz aus einen gewissen B. in Italien zur Erstellung ge- fälschter Dokumente veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer ist folg- lich in der Schweiz tätig geworden, weshalb er gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 nStGB im Prinzip der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt.
E. 6.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt sind an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälschung einer Aufenthaltsbe- willigung mehrere Personen beteiligt, welche zur Hauptsache in Italien tätig geworden sind und der italienischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Auch die eigentliche Tathandlung der Fälschung hat in Italien stattgefunden. Die
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Auslieferung ermöglicht somit eine gemeinsame Beurteilung der Beteiligten in Italien, wo die Fälschung der Aufenthaltsbewilligung schwerpunktmässig begangen wurde und wo den übrigen Beteiligten ein Handel mit gefälsch- ten Dokumenten im grösseren Rahmen zur Last gelegt wird. Der Gesichts- punkt der Verfahrensökonomie spricht damit ebenfalls für die Auslieferung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies dürfe nicht berücksichtigt werden, erweist sich die Beschwerde im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung als unbegründet. Die Auslieferung stützt sich folglich, trotz der gegebenen schweizerischen Gerichtsbarkeit, auf sachlich haltbare Gründe und ist daher zulässig.
E. 7 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Auslieferung stehe auch dem aktuell beim BFM hängigen und derzeit noch nicht rechtskräftig abge- wiesenen Asylgesuch entgegen, dies nachdem von den zuständigen italie- nischen Behörden keine Garantie der Nicht-Auslieferung oder -Aus- schaffung an seinen Heimatstaat Tunesien abgegeben wurde.
E. 7.1 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) wird in Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert: Danach sind Flücht- linge i.S.v. Art. 1 (A) Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflich- tung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Ist dem Verfolgten bereits Asyl gewährt worden, ist die Auslieferung an diesen Staat abzulehnen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d. S. 380 f. und Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).
Haben die Asylbehörden demgegenüber im Zeitpunkt des Auslieferungser- suchens noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch befunden, so muss die Rechtshilfebehörde die nötigen Vorkehren treffen, damit die vertragli- chen Verpflichtungen zur Auslieferung nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich aus der Flüchtlingskonvention ergeben, in Wider- spruch treten. Das Bundesamt darf daher die Auslieferung an den Gefähr- dungsstaat nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird und kann den Auslieferungsentscheid erst vollziehen, nachdem der ablehnende Entscheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473; 122 II 373 E. 2d. S. 380 f.; so- wie Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.2 und 1A.321/2005 vom 23. Januar 2005, E. 5).
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E. 7.2 Vorliegend soll der Beschwerdeführer an Italien und nicht an seinen Hei- matstaat Tunesien ausgeliefert werden, welchem gegenüber er einen Flüchtlingsstatus geltend macht. Die Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden gegenwärtig noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch entschieden haben, steht daher einer Auslieferung an Italien nicht grund- sätzlich entgegen.
E. 7.3 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat zudem, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begange- ner strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuch- ten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwer- de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).
Art. 15 EAUe stellt eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdefüh- rer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behör- den von Italien an seinen Heimatstaat Tunesien ausgeliefert wird. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszu- gehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhalts- punkte dafür, dass Italien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht er- sichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nicht erforderlich.
E. 7.4 Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welche für Italien am
13. Februar 1955 in Kraft getreten ist, räumen die vertragsschliessenden Staaten einem ausgewiesenen Flüchtling weiter eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich frei, nach Abschluss des Verfahrens in Italien und Verbüssung einer allfälli- gen Freiheitsstrafe in das Land seiner Wahl auszureisen. Haben die Schweizer Asylbehörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über dessen Asylgesuch entschieden, ist die Schweiz aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verpflich- tet, diesem erneut die Einreise zu ermöglichen.
Ist dem Beschwerdeführer nach Abschluss des italienischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des nach wie vor hängigen Asyl-
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verfahrens bzw. eines gutgeheissenen Asylentscheids des BFM möglich und ist er gewillt, diese anzutreten, sind die italienischen Behörden, ge- stützt auf Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an sei- nen Heimatstaat Tunesien auszuschaffen. Eine “Ausschaffung“ des Be- schwerdeführers an Tunesien, mithin die Verweigerung der rechtmässigen Einreise in ein anderes Land, käme ebenfalls einer, mit Art. 15 EAUe nicht vereinbaren, Auslieferung gleich, weshalb auch die Einholung einer aus- drücklichen Garantie der Nicht-Ausschaffung an Tunesien nicht erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als es vorlie- gend unter Umständen angebracht sein könnte, den italienischen Behörden anlässlich der Auslieferung die Bestimmung von Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlings- konvention in Erinnerung zu rufen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwer- dekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 8), dies nachdem das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2007.13 gestellte Gesuch man- gels genügender Substanziierung abgewiesen worden war. Aufgrund der nunmehr getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsan- walt Thöni gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
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gericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.-- inkl. MwSt angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen. 2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2 Rechtsanwalt Thöni wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als un- entgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit CHF 1'500.-- inkl. MwSt aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. April 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferung (Art. 55 IRSG), unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.27
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 11. September 2006, ergänzt am 18. September 2006, ersuchte Interpol Rom die Schweiz, gestützt auf einen Haftbefehl des zu- ständigen Gerichts in Mailand, um Verhaftung des tunesischen Staatsan- gehörigen A.. A. wird in Italien systematischer Handel mit falschen und ver- fälschten Dokumenten zur Last gelegt. Er wurde am 28. September 2006 in Rüti/ZH verhaftet. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2006 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Italien. Die italieni- sche Botschaft in Bern ersuchte die Schweiz am 26. Oktober 2006 formell um dessen Auslieferung.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 bewilligte das Bundesamt die Ausliefe- rung von A. an Italien für eine dem Auslieferungsersuchen vom 26. Oktober 2006 zugrunde liegende einmalige Teilnahme an der Fälschung von Auf- enthaltsbewilligungen zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 und wies dessen Haftentlassungsgesuch vom 11. Dezember 2006 ab (act. 1.1). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid RR.2007.13 vom 5. März 2007 eine Beschwerde von A. gegen die Verwei- gerung der Entlassung aus der Auslieferungshaft abgewiesen.
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 ans Bundesstrafgericht und beantragt, es sei Dispositiv Ziff. 1. des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes vom 25. Januar 2007 aufzuheben und in der Folge dem Aus- lieferungsbegehren der italienischen Botschaft vom 26. Oktober 2006 nicht statt zu geben; eventualiter sei der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens betreffend der Urteils- und Verhandlungsfähigkeit von A. im vorliegenden Verfahren sowie zwecks allfälliger Wiederholung der Anhörung zum Auslieferungsver- fahren; subeventualiter sei dem Auslieferungsbegehren der Republik Italien nur unter der Bedingung stattzugeben, dass diese vorgängig zu einem Aus- lieferungsentscheid zuhanden der Schweiz eine Garantie abgibt, dass A. nach Beendigung allfälliger strafrechtlicher Zwangs- oder Strafvollzugs- massnahmen durch die italienischen Behörden nicht in sein Heimatland Tunesien abgeschoben wird. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei- en seinem Rechtsvertreter vorgängig zu einer gänzlichen Abweisung der Beschwerde die vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zur Ein- sichtnahme für einige Tage zuzustellen und in der Folge eine kurze Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen; zudem seien die Akten des gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Ziff. 2. des Dipositivs der Verfügung vom 25. Januar 2007) beim Bundesstrafgericht
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geführten Beschwerdeverfahrens RR.2007.13, die Akten seines erstin- stanzlich beim Bundesamt für Migration anhängigen Asylgesuchs, Verf.-Nr. N 441'329, sowie die Akten MPC/EAII/1/04/0286 des an die Bundesanwalt- schaft delegierten Rechtshilfeverfahrens von Amtes wegen beizuziehen. A. beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thöni.
Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. reicht am 19. Februar 2007 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens RR.2007.13 ins Recht gelegt wurden (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend ge- mäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom
25. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 eröff- net. Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, prüft die II. Beschwerdekammer zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die An- gemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitun- gen- und missbrauch beschränkt.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegens- tand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Zustellung der vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zwecks ergänzender Beschwerdebegründung. Er verlangt des Weiteren den Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens RR.200713, des Verfahrensdossiers N 441’329 betreffend sein beim Bundesamt für Migration (nachfolgend “BFM“) hängi- ges Asylverfahren sowie der Akten des an die Bundesanwaltschaft dele- gierten Rechtshilfeverfahrens MPC/EAII/1/04/0286.
3.1 Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerde- instanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsge- mäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Um-
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fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfor- dern.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur er- gänzenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Dem Be- schwerdeführer stand es zudem frei, vorgängig zur Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu verlangen, weshalb das Begehren um Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist.
3.2 Was den Beizug des Verfahrensdossiers RR.2007.13 bezüglich Ausliefe- rungshaft betrifft, so wurden die genannten Akten von Amtes wegen be- rücksichtigt. Anders verhält es sich mit den Akten der Bundesanwaltschaft und den Akten des BFM. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2002 die Schweiz nicht verlassen hat, wurde, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde überhaupt von Bedeutung, von der Beschwer- degegnerin nicht in Frage gestellt. Was die Verfahrensakten der Bundes- anwaltschaft betrifft, so legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar, inwiefern deren Beizug für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Nutzen sein könnte. In Bezug auf die Akten des BFM macht der Be- schwerdeführer zu unrecht geltend, dass vorgängig an eine Auslieferung auch die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Wegwei- sungshindernisse zu prüfen seien (act. 1 S. 6 Ziff. 7; vgl. dazu infra Ziff. 7). Dem Rechtshilferichter steht es nicht zu, das zurzeit noch hängige Asylge- such vorfrageweise zu prüfen oder Erwägungen in diesem Sinne vorzu- nehmen, womit sich auch der Beizug der genannten Verfahrensakten erüb- rigt. Vom Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und des BFM ist daher abzusehen.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, da er aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophre- nie und schweren Depression und dem damit verbundenen Einfluss starker Psychopharmaka weder in der Lage sei, sein Recht auf Verteidigung im Auflieferungsverfahren wahrzunehmen noch seinen nicht sachverhaltskun- digen Verteidiger gehörig zu instruieren.
4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betriff, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den
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Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307 N. 265). Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Aus- lieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hinge- wiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Aus- lieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung verlangt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vorgängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehen Gründe geltend zu machen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 309 N. 266).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Verhaftung am
29. September 2006 einvernommen (Verfahrensakten Bundesamt, act. 11). Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer der Haftbefehl des zuständigen Gerichts von Mailand vom 11. August 2006 (Verfahrens- akten Bundesamt, act. 5a) und das Verhaftersuchen von Interpol Rom vom
11. September 2006 (Verfahrensakten Bundesamt, act. 1), welche konkrete Angaben zum Vorwurf des systematischen Handels mit falschen und ver- fälschten Dokumenten enthalten, zur Durchsicht vorgelegt bzw. durch die anwesende Dolmetscherin detailliert übersetzt; er wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Auslieferungshaftbefehl befragt; Art. 54 IRSG betref- fend die erleichterte Auslieferung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt und er wurde auf Art. 38 IRSG betreffend die Bedingungen der Auslieferung hingewiesen; schliess- lich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsanwalt habe und die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich seine Ehe- frau zu kontaktieren. Aufgrund des Einvernahmeprotokolls besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einvernahmefähig war.
4.3 Die Einvernahme vom 29. September 2006 erfolgte gestützt auf Art. 44 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG. Sie wird den Anforderungen von Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV gerecht. Der Beschwerdeführer und sein Rechts-
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vertreter wurden zudem am 6. November 2006 von der Kantonspolizei Zü- rich mit einem Exemplar des formellen Auslieferungsersuchens bedient und in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 IRSG aufgefordert, schriftlich dazu Stel- lung zu nehmen. Rechtsanwalt Thöni, als erbetener Verteidiger, und Rechtsanwalt Jaccard, welcher vom Bundesamt als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, haben sich daraufhin je mit einer Eingabe vom 11. bzw.
21. Dezember 2006 zum Auslieferungsersuchen geäussert (Verfahrensak- ten Bundesamt, act. 97 und 102). Der Beschwerdeführer ist mit einer Stel- lungnahme vom 4. Februar 2007, welche ebenfalls Eingang in die Akten gefunden hat, zudem persönlich an die Beschwerdegegnerin gelangt (Ver- fahrensakten Bundesamt, act. 143). Aus dem Gesetz lässt sich kein An- spruch des Verfolgten auf erneute mündliche Anhörung nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens ableiten, wenn bereits die Einvernahme im Anschluss an die vorläufige Festnahme den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angeblich anläss- lich seiner Einvernahme vom 15. November 2006 (Verfahrensakten Bun- desamt, act. 75) nicht einvernahmefähig war, stellt demnach keine Verlet- zung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Auslieferungs- verfügung weist folglich keine formellen Mängel auf und dem Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sowie Wiederholung der Anhö- rung zum Auslieferungsverfahren ist nicht stattzugeben.
5. In materieller Hinsicht wird gerügt, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und Depression nicht zu- rechnungsfähig und daher schuldunfähig im Sinne von Art. 19 StGB, wes- halb die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht ge- geben sei. Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 8. Februar 2007 be- ruft sich der Beschwerdeführer zudem auf die Bestimmung des Alibibewei- ses und macht geltend, er könne den im Auslieferungsentscheid vom
25. Januar 2007 festgehaltenen Vorwurf der einmaligen Fälschung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 ohne wei- teres entkräften.
5.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
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ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das Bundesamt an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersu- chen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
Der Rechtshilferichter hat, wie ausgeführt, keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt. Der Beschwerdefüh- rer ist bezüglich der geltend gemachten Schuldunfähigkeit auf den Prozess vor dem italienischen Strafrichter zu verweisen.
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises nach der Praxis des Bundesgerichts auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchgeführten Auslieferungsverfah- rens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E.2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439).
5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch keinen liquiden Alibibeweis zu erbrin- gen, soweit er nur vorbringt, er hätte seit 2002 die Schweiz nie verlassen und sei im Zeitpunkt der Tathandlung nicht verheiratet gewesen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des am 5. März 2007 ergangenen Ent- scheids zur Haftbeschwerde verwiesen werden (TPF RR.2007.13 vom
5. März 2007 E. 4.2). Angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich für einen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG nicht geeignet sind, bestand für die Beschwerdegegnerin auch kei-
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nen Anlass, von der italienischen Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG eine Erklärung einzufordern, ob sie das Ersu- chen aufrechterhalten wolle.
6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die ihm zur Last gelegte Tat gemäss Art. 3 Ziff. 1 StGB zwingend der schweizerischen Gerichtsbar- keit unterliege, weshalb gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG eine Auslieferung nicht zulässig sei.
6.1 Die Auslieferung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichts- barkeit unterliegt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann der Verfolgte ausnahms- weise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtferti- gen können (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist die Auf- zählung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleis- tet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfah- rensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von meh- reren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Auslieferungsbe- hörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213; 112 Ib 149 E. 5a S. 150; Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom
25. Februar 2003, E. 3).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 nStGB ist der schweizerischen Gerichtsbarkeit un- terworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 nStGB). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, von der Schweiz aus einen gewissen B. in Italien zur Erstellung ge- fälschter Dokumente veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer ist folg- lich in der Schweiz tätig geworden, weshalb er gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 nStGB im Prinzip der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegt.
6.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt sind an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fälschung einer Aufenthaltsbe- willigung mehrere Personen beteiligt, welche zur Hauptsache in Italien tätig geworden sind und der italienischen Gerichtsbarkeit unterstehen. Auch die eigentliche Tathandlung der Fälschung hat in Italien stattgefunden. Die
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Auslieferung ermöglicht somit eine gemeinsame Beurteilung der Beteiligten in Italien, wo die Fälschung der Aufenthaltsbewilligung schwerpunktmässig begangen wurde und wo den übrigen Beteiligten ein Handel mit gefälsch- ten Dokumenten im grösseren Rahmen zur Last gelegt wird. Der Gesichts- punkt der Verfahrensökonomie spricht damit ebenfalls für die Auslieferung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies dürfe nicht berücksichtigt werden, erweist sich die Beschwerde im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung als unbegründet. Die Auslieferung stützt sich folglich, trotz der gegebenen schweizerischen Gerichtsbarkeit, auf sachlich haltbare Gründe und ist daher zulässig.
7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Auslieferung stehe auch dem aktuell beim BFM hängigen und derzeit noch nicht rechtskräftig abge- wiesenen Asylgesuch entgegen, dies nachdem von den zuständigen italie- nischen Behörden keine Garantie der Nicht-Auslieferung oder -Aus- schaffung an seinen Heimatstaat Tunesien abgegeben wurde.
7.1 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) wird in Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkretisiert: Danach sind Flücht- linge i.S.v. Art. 1 (A) Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflich- tung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Ist dem Verfolgten bereits Asyl gewährt worden, ist die Auslieferung an diesen Staat abzulehnen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d. S. 380 f. und Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1).
Haben die Asylbehörden demgegenüber im Zeitpunkt des Auslieferungser- suchens noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch befunden, so muss die Rechtshilfebehörde die nötigen Vorkehren treffen, damit die vertragli- chen Verpflichtungen zur Auslieferung nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich aus der Flüchtlingskonvention ergeben, in Wider- spruch treten. Das Bundesamt darf daher die Auslieferung an den Gefähr- dungsstaat nur unter dem Vorbehalt bewilligen, dass dem Verfolgten kein Asyl gewährt wird und kann den Auslieferungsentscheid erst vollziehen, nachdem der ablehnende Entscheid des BFM in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473; 122 II 373 E. 2d. S. 380 f.; so- wie Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.2 und 1A.321/2005 vom 23. Januar 2005, E. 5).
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7.2 Vorliegend soll der Beschwerdeführer an Italien und nicht an seinen Hei- matstaat Tunesien ausgeliefert werden, welchem gegenüber er einen Flüchtlingsstatus geltend macht. Die Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden gegenwärtig noch nicht rechtskräftig über das Asylgesuch entschieden haben, steht daher einer Auslieferung an Italien nicht grund- sätzlich entgegen.
7.3 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat zudem, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begange- ner strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuch- ten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwer- de an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).
Art. 15 EAUe stellt eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdefüh- rer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behör- den von Italien an seinen Heimatstaat Tunesien ausgeliefert wird. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszu- gehen, dass die Vertragsparteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhalts- punkte dafür, dass Italien Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht er- sichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nicht erforderlich.
7.4 Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welche für Italien am
13. Februar 1955 in Kraft getreten ist, räumen die vertragsschliessenden Staaten einem ausgewiesenen Flüchtling weiter eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit grundsätzlich frei, nach Abschluss des Verfahrens in Italien und Verbüssung einer allfälli- gen Freiheitsstrafe in das Land seiner Wahl auszureisen. Haben die Schweizer Asylbehörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über dessen Asylgesuch entschieden, ist die Schweiz aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verpflich- tet, diesem erneut die Einreise zu ermöglichen.
Ist dem Beschwerdeführer nach Abschluss des italienischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des nach wie vor hängigen Asyl-
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verfahrens bzw. eines gutgeheissenen Asylentscheids des BFM möglich und ist er gewillt, diese anzutreten, sind die italienischen Behörden, ge- stützt auf Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an sei- nen Heimatstaat Tunesien auszuschaffen. Eine “Ausschaffung“ des Be- schwerdeführers an Tunesien, mithin die Verweigerung der rechtmässigen Einreise in ein anderes Land, käme ebenfalls einer, mit Art. 15 EAUe nicht vereinbaren, Auslieferung gleich, weshalb auch die Einholung einer aus- drücklichen Garantie der Nicht-Ausschaffung an Tunesien nicht erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als es vorlie- gend unter Umständen angebracht sein könnte, den italienischen Behörden anlässlich der Auslieferung die Bestimmung von Art. 32 Ziff. 3 Flüchtlings- konvention in Erinnerung zu rufen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwer- dekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
8.3 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 8), dies nachdem das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2007.13 gestellte Gesuch man- gels genügender Substanziierung abgewiesen worden war. Aufgrund der nunmehr getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Die Beschwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsan- walt Thöni gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
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gericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.-- inkl. MwSt angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Thöni wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als un- entgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit CHF 1'500.-- inkl. MwSt aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.
Bellinzona, 10. April 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ruadi Thöni - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).