Anklagegrundsatz; Rückweisungsentscheid.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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60 amministrativa. Questa soluzione corrisponde del resto a quella già adottata in materia di estradizione, dove l’assenza di normative specifiche nella AIMP sui motivi di ricorso giustifica in ogni caso un’applicazione diretta dell’art. 49 PA (v. sentenza TPF RR.2007.27 del 10 aprile 2007, con- sid. 2.2).
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15. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwalt- schaft gegen A. vom 12. Juni 2007 (SK.2006.25)
Anklagegrundsatz; Rückweisungsentscheid.
Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 146 ff. BStP, Art. 277bis, 277ter aBStP
Wenn ein Entscheid des Bundesgerichts vor Inkrafttreten des Bundesgerichts- gesetzes ergeht, richten sich dessen Wirkungen nach den altrechtlichen Be- stimmungen des Bundesstrafprozesses (E. 1.1).
Die kassatorische Wirkung des Urteils des Bundesgerichts betrifft nur diejeni- gen Teile des aufgehobenen Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheis- sen wurde (E. 1.2).
Bindung an eine im gerichtlichen Verfahren verbesserte bzw. inhaltlich geän- derte Anklage der Bundesanwaltschaft (E. 1.3).
Bei Rückweisung einer Sache zu neuer Entscheidung kann eine erneute Haupt- verhandlung durchgeführt werden, namentlich zur Abklärung neuer Sachver- haltselemente oder zur Klarstellung der Parteistandpunkte (E. 1.4).
Principe d’accusation; décision de renvoi.
Art. 132 al. 1 LTF, art. 146 ss PPF, art. 277 bis, 277ter aPPF
Lorsqu’un arrêt du Tribunal fédéral a été rendu avant l’entrée en vigueur de la loi sur le Tribunal fédéral, ses effets se déterminent d’après les anciennes dispo- sitions de la loi sur la procédure pénale fédérale (consid. 1.1).
L’effet cassatoire de l’arrêt du Tribunal fédéral ne porte que sur les parties de la décision annulée contre lesquelles le recours a été admis (consid. 1.2).
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61 Le Tribunal est-il lié par un acte d’accusation du Ministère public fédéral amé- lioré, respectivement modifié dans son contenu au cours de la procédure judi- ciaire (consid. 1.3)?
En cas de renvoi d’une cause en vue d’une nouvelle décision, une nouvelle au- dience de jugement peut avoir lieu, notamment pour établir de nouveaux élé- ments ou pour éclaircir les positions des parties (consid. 1.4).
Principio accusatorio; decisione di rinvio.
Art. 132 cpv. 1 LTF, art. 146 e segg. PP, art. 277bis, 277ter vPP
Gli effetti di una decisione del Tribunale federale pronunciata prima dell’entrata in vigore della legge sul Tribunale federale sono retti dalle disposi- zioni del diritto anteriore, ossia della procedura penale federale (consid. 1.1).
L’effetto cassatorio della sentenza del Tribunale federale concerne unicamente le parti della decisione annullata per le quali il ricorso è stato accolto (con- sid. 1.2).
Forza vincolante di un atto d’accusa del Ministero pubblico della Confedera- zione che è stato migliorato o materialmente modificato durante la procedura giudiziaria (consid. 1.3).
In caso di rinvio di una causa per nuova decisione può essere svolto un nuovo dibattimento, segnatamente per accertare nuovi elementi o mettere in chiaro le posizioni delle parti (consid. 1.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafkammer verurteilte A. mit Entscheid vom 28. November 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa wegen mehrfacher Urkunden- fälschung im Amt und Vorteilsannahme. Auf die Anklage des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens hinsichtlich der Erteilung von 134 Visa trat sie nicht ein. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Strafkammer zurück. Er erwog, der Bundesanwaltschaft sei vor der neuerlichen Beurteilung Gelegenheit zur Anklageergänzung bezüglich des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Zusammenhang mit der Erteilung von 134 Visa einzuräumen.
Die Bundesanwaltschaft ergänzte auf Einladung des Verfahrensleiters hin die ursprüngliche Anklageschrift. Das Gericht wies die Parteien darauf hin,
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62 dass es sich vorbehalte, die modifizierte Anklage als Versuch oder nach Art. 322sexies StGB zu beurteilen.
Die Strafkammer führte eine neue Hauptverhandlung durch und kam hin- sichtlich der geänderten Anklage teils zu einem Schuldspruch wegen mehr- facher Vorteilsannahme, teils zu einem Freispruch.
Aus den Erwägungen:
1. 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwend- bar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der ange- fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wirkungen von Urteilen, die vor dem Inkrafttre- ten des Bundesgerichtgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht abzustellen ist.
Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof über die von der Bundesan- waltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Dezember 2006 und damit unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP.
1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die An- träge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassati- onshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrück- lich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in wel- chen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung der Kas- sation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fra- gen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bun- desrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert
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63 (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).
Vorliegend hat der Kassationshof den Entscheid der Strafkammer vom
28. November 2005 insgesamt aufgehoben. Aufgrund der geschilderten Bindung an die Beschwerdeanträge ist der zu fällende Entscheid indes le- diglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen und damit nur teilweise neu zu fassen. Soweit es damit nicht um die Neubeurteilung der Anklage des Sich-bestechen-Lassens im Zusammenhang mit der Erteilung von 134 Visa an bangladeschische Staatsangehörige und die hiermit in Verbindung ste- henden Dispositivpunkte geht, hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 28. November 2005 sein Bewenden und es wird auf die dortigen Er- wägungen verwiesen.
1.3 Der Anklageschrift kommt im Lichte des Anklagegrundsatzes eine dop- pelte Bedeutung zu: Einerseits dient sie der Bestimmung des Prozessge- genstandes, indem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachver- halte sein können, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion); andererseits vermittelt sie dem Angeklag- ten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwen- digen Informationen (Informationsfunktion).
Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte gemäss ergänzter Anklageschrift vom 7. März 2007 des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens nach Art. 322quater StGB angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, dass er im Zeit- raum von Juni 2000 bis September 2003 "im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit als damaliger stv. Honorarkonsul (...) für eine im Er- messen stehende Handlung, nämlich das Ausstellen von Visa für die Schweiz, für sich wiederholt einen nicht gebührenden Vorteil angenommen hat, indem er sich von 112 Bangladeschi (…) den ihm nicht zustehenden Betrag pro ausgestelltes Visa von im Durchschnitt 450 OMR (…) auszahlen liess". Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Angeklagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 nicht mehr das Sich-Bestechen-Lassen für eine pflichtwidrige, sondern für eine im Ermessen stehende Handlung vorgeworfen wird. Es liegt insofern, wie das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2007 bestätigt, eine beabsichtigte Änderung des Anklageinhalts vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Reduktion von 134 auf 112 Fälle, welche aus dem gegenüber der An-
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64 klageschrift vom 14. September 2005 verkürzten Tatzeitraum vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 resultiert.
Gemäss Ziff. 4 der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 wurde der Angeklagte auch der Widerhandlung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG angeklagt, indem er insgesamt 158 nicht-omanischen Staatsangehö- rigen Visa für die Schweiz ausgestellt haben soll, obwohl er in seiner dama- ligen Funktion als stv. Honorarkonsul nur für die Visaerteilung an omani- sche Staatsbürger berechtigt gewesen wäre. Die Strafkammer erwog in ihrem Entscheid vom 28. November 2005, die Gegebenheiten führten nicht zur Gewissheit, dass es dem Angeklagten generell verboten gewesen sei, an Bangladescher Visa zu erteilen, und sprach ihn deshalb mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes frei. Hiegegen führte die Bundesanwaltschaft ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde. Nebst der Rüge der offensichtlich unrich- tigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung trug sie dabei im Sinne eines Eventualstandpunktes vor, die Einreise der bangladeschischen Staats- angehörigen, denen der Angeklagte ein Visum erteilt habe, sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie generell die Voraussetzungen für die Vi- sumserteilung nicht erfüllt hätten. Das Bundesgericht trat auf die erste Rüge nicht ein und hielt in Bezug auf den zweiten Einwand fest, das Bundesstraf- gericht habe gar keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die banglade- schischen Bürger, die in den Genuss eines Visums gelangt seien, die per- sönlichen Anforderungen dafür erfüllt hätten, weil es der Ansicht sei, dass die Anklageschrift gar keinen entsprechenden Vorwurf enthalte. Gleichzei- tig bemerkte es, dass sich das Bundesstrafgericht zu diesem Einwand äus- sern müsste, sollte es in seinem neuerlichen Entscheid auf eine diesbezüg- lich ergänzte Anklageschrift eintreten. Nachdem die Bundesanwaltschaft auf eine Ergänzung der Anklage in diesem Punkt verzichtet hat, bleibt es beim Freispruch gemäss Entscheid vom 28. November 2005.
1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzu- finden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzu- leiten, es könne nicht unter bestimmten Umständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stel- len, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient
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65 (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt, die richter- liche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/Mün- chen 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Okto- ber 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhalts- elemente abgeklärt werden müssen.
Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, sind im vorliegenden Fall die Parteistandpunkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels einge- reichten Stellungnahmen nicht so klar dargestellt worden, um ohne Partei- vorträge eine hinreichende Basis für die neue richterliche Entscheidung zu bilden. Das liess eine neue Hauptverhandlung unerlässlich erscheinen.
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16. Extrait de l’arrêt de la IIe Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral dans la cause A. contre Office fédéral de la justice du 26 juin 2007 (RR.2007.48)
Entraide internationale en matière pénale aux Etats-Unis d’Amérique; présence de fonctionnaires étrangers; procédure d’autorisation.
Art. 26 LTEJUS, art. 65a EIMP
La présence de fonctionnaires américains pour l’exécution d’actes d’entraide en Suisse peut être autorisée sans que les personnes habilitées à recourir contre cette autorisation aient été préalablement invitées à se déterminer à ce propos.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Anwesenheit von ausländischen Beamten; Genehmigungsverfahren.
Art. 26 BG-RVUS, Art. 65a IRSG
Die Anwesenheit von amerikanischen Beamten bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen in der Schweiz kann genehmigt werden, ohne dass die Personen, die zur Beschwerde gegen diese Genehmigung berechtigt sind, vorab zur Stellungnahme eingeladen worden sind.