Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassationshof, vom 6. Juni 2005)
Sachverhalt
A. Die Strafkammer erklärte A. mit Entscheid vom 17. August 2004 (Ge- schäftsnummer SK.2004.1) des mehrfachen einfachen und des mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkun- denfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und sprach ihn frei von der Anklage der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sowie teilweise von den Anklagen der Urkundenfälschung im Amt und der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft und entschied über Einziehung nach Art. 59 StGB. Der Entscheid über die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde ausgesetzt (pag. 01 01 030 f.).
B. Mit Urteil vom 6. Juni 2005 schützte der Kassationshof des Bundesgerichts eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise. Er hob das Urteil vom
17. August 2004 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Straf- kammer zurück (pag. 01 01 048). Eine Beschwerde des Verurteilten wurde gleichentags abgewiesen.
C. Auf Einladung hin stellte die Bundesanwaltschaft die genannten Anträge für das neu zu fällende Urteil (pag. 01 02 006). In Kenntnis derselben beantrag- te der Verteidiger eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme und behielt sich die Einlage von Akten vor (pag. 01 02 013 f.). Der Präsident lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 14. September 2005 ab (pag. 01 07 016). Der Verteidiger erneuerte ihn in der Folge und reichte Unterlagen ein, welche die Arbeit des Angeklagten, seine finanzielle und gesundheitli- che Situation sowie die Schadensregulierung dokumentieren (pag. 01 02 017 ff.).
D. Die Behandlung der Zivilklage ist noch nicht spruchreif, weil das Verantwort- lichkeitsverfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen, die zwischenzeit- licht gescheitert sind, noch im Gange ist (pag. 01 02 015).
- 5 - Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Der Kassationshof hat den Entscheid der Strafkammer vom 17. Au- gust 2004 insgesamt aufgehoben. Da er an die Beschwerdeanträge gebun- den war (Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP), betrifft die Aufhebung nur diejeni- gen Teile des Entscheids, in welchen die Beschwerde der Bundesanwalt- schaft gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109, 128 E. 7). Soweit der Ent- scheid die Anklage gegen die mitangeklagte B. beurteilt (Ziff. II) und Zwangsmassnahmen aufhebt (Ziff. III), hat es folglich damit sein Bewenden. In Sachen A. gilt das gleiche für den teilweisen Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. I/2) sowie die Einziehung und den Aufschub des Entscheids über die Zivilklage (Ziff. I/4-5).
1.2
1.2.1 Der Verteidiger beantragt, die Sache an den Eidgenössischen Untersu- chungsrichter zur Ergänzung der Voruntersuchung zurückzuweisen. Als Gegenstand dieser Abklärungen bezeichnet er die im Urteil des Kassations- hofes auf Seite 14 oben aufgeworfene Fragestellung. A.a.O. werden freilich die Erwägungen der Strafkammer zum versuchten Betrug wiedergegeben, welche dem neuen Entscheid gerade nicht zugrunde gelegt werden dürfen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Der Sache nach geht es dem Verteidiger um die Abklärung, welche Mitarbeiter der Finanzdienste an der Auszahlung der letzten drei Wavecom-Rechnungen beteiligt waren und ob sie von den ge- gen den Angeklagten bestehenden Verdachtsmomenten wussten, als sie auszahlten.
1.2.2 Der Bundesstrafprozess schreibt für das gerichtliche Verfahren die Untersu- chungsmaxime fest (Art. 146 Abs. 2 BStP), wonach das Bundesstrafgericht und sein Präsident die materielle Wahrheit zu ermitteln haben. Allerdings gestattet er dem Gericht nicht ausdrücklich, einen Fall zur Ergänzung des Sachverhalts an die Anklagebehörde oder die Untersuchungsbehörde zu- rück zu weisen, wie es in einigen Kantonen der Fall ist (so §§ 183 Abs. 2, 278 StPO/ZH). Ob sich für eine solche Anordnung eine gesetzliche Grund- lage anderweitig finden lässt oder ob nur das Gericht selbst das Beweisma- terial zu ergänzen befugt ist, kann offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen keine neuen Beweise zu erheben sind.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 hinsichtlich der vor dem 20. August 2001 erstellten Wavecom- Rechnungen befunden, die involvierten Mitarbeiter der Finanzdienste des
- 6 - Bundes hätten sich infolge der arglistigen, durch den Angeklagten bewirkten Täuschungen in einem Irrtum befunden. Dabei stützte es sich nicht auf Aus- sagen dieser Mitarbeiter, die im Verfahren auch nicht befragt worden waren und angesichts der Masse der Auszahlungsaufträge sich auch kaum an ge- rade die durch die Wavecom-Rechnungen veranlassten erinnern könnten, ja deren Identität nicht einmal feststand. Massgeblich für diese Feststellung war vielmehr die Erfahrungstatsache, dass solche Mitarbeiter, wenn sie die Bezahlung einer Rechnung auslösen, annehmen, die fakturierten Leistun- gen seien tatsächlich erbracht worden (E. 2.3.2, S. 21; pag. 01 01 011). Für die letzten drei Rechnungen hielt die Strafkammer den Irrtum lediglich des- halb nicht für erwiesen, weil sie für den Irrtum nicht nur auf das Wissen der- jenigen Bundesbediensteten abstellte, welche die Zahlung unmittelbar ver- anlasst hatten, sondern auch derjenigen, welche die Auszahlung vorbereitet oder Verantwortung für diejenigen Organisationseinheiten des Bundes ge- tragen hatten, in denen die Rechnungen geprüft worden waren. Demgegen- über ist nach dem Urteil des Kassationshofs der Irrtum allein in Bezug auf die erstgenannten Personen zu prüfen.
Nun legt die Bundesanwaltschaft unwidersprochen dar, dass die Rechnun- gen vom 20., 22. und 23. August 2001 durch die Nationalbank vergütet wur- den (pag. 01 02 006). Auch wenn es Bankmitarbeiter waren, welche die Gutschrift auslösten, so handelten sie doch im Auftrag der dazu bevollmäch- tigten Mitarbeiter des Bundes. Sie sind es daher, welche die Vermögensver- fügung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vornahmen. Für diese kann nichts anderes gelten als für jene, welche die Zahlung früherer Rechnungen auslösten. Die jene bezügliche Erfahrungstatsache, die vor Bundesgericht nicht angefochten wurde, hat daher auch für diese zu gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Verhaftung des Angeklagten oder andere Untersuchungsmassnahmen, welche die Wavecom-Rechnungen als möglicherweise fingiert erscheinen liessen, bereits vor der Zahlungsfreigabe zu Ohren gekommen sind, und dass sie sich daher nicht von der allgemei- nen Annahme leiten liessen, die von den Fachdiensten geprüften Rechnun- gen bestünden zu Recht. Zwar könnte diese Erfahrungstatsache durch eine gegenteilige Aussage einer solchen Person erschüttert werden und es ist auch anzunehmen, dass sich deren Identität ermitteln liesse. Indessen muss auch für sie mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie sich an die drei zur Diskussion stehenden Rechnungen und daran erinnern könnten, was sie bei der Auszahlung darüber dachten.
Aus diesem Grunde sind die vom Verteidiger beantragten Abklärungen ent- behrlich.
- 7 - 1.3
1.3.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, ohne Parteiverhandlung zu entscheiden, während der Verteidiger begehrt, eine solche durchzuführen und an dieser – falls die Voruntersuchung nicht ergänzt werde – die mit der Auszahlung be- fassten Mitarbeiter der Finanzdienste einzuvernehmen und den Angeklagten im Hinblick auf die Strafzumessung zu befragen.
1.3.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorge- schrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung statt- fand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter be- stimmten Umständen eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmit- telbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in die- sem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 51.10). Weist der Kassationshof die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung (Art. 277 BStP) oder zur Änderung des rechtlichen Fundaments des Sachurteils (Art. 277ter BStP) zurück und stellen sich im zweiten Falle im Zusammenhang mit weiteren zu erwägenden Aspekten (BGE 117 IV 97, 105 E. 4b) neue Tatfragen, so ist eine Hauptverhandlung erforderlich, wenn ein neuer Beweis erhoben wer- den muss oder wenn es wegen der Bedeutung des Beweismittels erforder- lich erscheint, die Beweisabnahme vor dem Richter zu wiederholen.
1.3.3 Nach diesen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob die vom Verteidiger bean- tragte neue Hauptverhandlung durchzuführen sei.
In Bezug auf die Anklage der Urkundenfälschung im Amt stellt der Kassati- onshof fest, der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Rechnungen, auf denen der Angeklagte einen Kontierungsstempel ange- bracht und unterzeichnet hat, verletze Bundesrecht. In dieser Hinsicht kann ein Schuldspruch nach Massgabe der Akten gefällt werden. Was den Betrug angeht, so ist dem Schuldspruch die gleiche Erfahrungstatsache zugrunde zu legen wie bei den übrigen Wavecom-Rechnungen (E. 1.2.2).
Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist auch eine persönliche Befra- gung des Angeklagten nicht deshalb erforderlich, weil nach einer Änderung des Schuldspruches über die Strafe neu zu befinden ist. Zunächst war es
- 8 - möglich, dazu schriftliche Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung sich überwie- gend an abgeschlossenen Sachverhalten orientieren muss: an der Tat und ihrer Vorgeschichte, ferner auch am Vorleben des Täters. Einen persönli- chen Eindruck vom Angeklagten muss der Richter für die Strafzumessung nur in beschränkter Weise gewinnen, etwa zur Bewertung des Tatmotivs und um die Ernsthaftigkeit von Reue und Bemühungen zur Schadenstilgung zu ermessen. Ein Bild davon konnte sich die Strafkammer durch die Befra- gung während der Verhandlung vom 11.–13. August 2004 machen; es wird nicht dargetan, dass es bezüglich der unmittelbare Wahrnehmung erhei- schenden Faktoren zu einer Änderung gekommen sei. Alle anderen Ent- wicklungen lassen sich durch Unterlagen darstellen und müssen auch in dieser Weise dargelegt sein, um eine sichere Grundlage für das Urteil zu bilden.
Unter diesen Umständen ist eine neue Verhandlung entbehrlich. Die Partei- en hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich des neuen Entscheids schriftlich zu äussern.
1.4 Der Verteidiger trägt in der Eingabe vom 26. September 2005 vor, dass sich bei Verzicht auf eine neue Hauptverhandlung der „Themenkreis der Vorbe- fangenheit“ aufdränge (pag. 01 02 022) respektive dass er sich vorbehalte, Ablehnungsgründe „aufgrund später auftauchender Umstände“ geltend zu machen (pag. 01 02 017).
Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen steht dem An- geklagten das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zur Verfügung. „Vorbefangenheit“ kann nur in Frage stehen we- gen des Umstandes, dass die Richter der Strafkammer einen Aspekt neu beurteilen, über den sie mit dem aufgehobenen Urteil in weiterem Zusam- menhang bereits entschieden haben. Ein Richter kann seine Funktion nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der er schon in anderer Stellung gehan- delt hat (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vor, wenn der Sachrichter, dessen Urteil eine Kassationsinstanz aufgehoben hat, ein neues Sachurteil ausspricht (BGE 116 Ia 28, 30 E. 2a, 114 Ia 50, 58 E. 3d). Dieser Stand- punkt hat in der Lehre Zustimmung gefunden (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 136, OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 187). Der höchstrichterliche Ent- scheid vom 6. September 2005 (1P.371/2005) verlangt nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen; denn das Bundesgericht hat darin die frühere
- 9 - Rechtsprechung beibehalten und lediglich die besonderen Umstände aus- geführt, unter welchen der frühere Richter im gleichen Falle ausnahmsweise als vorbefasst gelten müsse. Konkret bejahte es dies für ein Gericht, das auf Beschwerde des Opfers die Beweiswürdigung, welche zu einem Freispruch geführt hatte, als willkürlich erachtet hatte und in der Folge mit einer Be- schwerde des dann Verurteilten befasst worden war (E. 4.2 und 4.3). Über- dies enthält das vom Parlament verabschiedete Bundesgerichtsgesetz eine ausdrückliche Regel in diesem Sinne (Art. 34 Abs. 2 BGG), die zwar nach ihrem Wortlaut die Abfolge von Verfahren im Bundesgericht betrifft, aber durch den gesetzlichen Verweis von Art. 99 Abs. 1 BStP auch für das Bun- desstrafgericht anzuwenden sein wird. Damit ist der Strafkammer nicht ver- wehrt, in gleicher Besetzung zu befinden wie beim Entscheid vom 17. Au- gust 2004.
2. Urkundenfälschung im Amt
Im Entscheid vom 17. August 2004 wurde der Angeklagte der Urkundenfäl- schung im Amt in Bezug auf zwei Lieferverträge sowie zehn Rechnungen schuldig erklärt, welche er mit dem Absender „Wavecom-Technik“ verfasst, verschiedenen Bundesstellen zugestellt und nachher mit dem Namen ande- rer Personen unterzeichnet hatte. Nach Darlegung des Kassationshofes ist dieser Tatbestand jedoch – in Form der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB – hinsichtlich sämtlicher Rechnungen erfüllt, weil der Angeklagte wahrheitswidrig deren Richtigkeit mit seinem eigenen Visum bestätigte. Der Schuldspruch ist in diesem Sinne zu erweitern auf die Rech- nungen vom 27. Dezember 1994, vom 12. Januar, 14. Februar, 3. März,
26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom 6. und
22. März und 6. August 1996 sowie vom 12. Januar, 8. März, 15. und
28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001. Andererseits bleibt es beim Frei- spruch, soweit er die übrigen in der Anklage auf Urkundenfälschung im Amt genannten Dokumente betrifft.
3. Betrug
Indem der Irrtum bezüglich aller, durch die Wavecom-Rechnungen veran- lasster Zahlungen zu bejahen ist (vgl. E. 1.2.2), muss durchwegs auf vollen- deten, einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erkannt werden.
- 10 - 4. Strafzumessung
Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Angeklagten „angemessen höher“ zu bestrafen. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt.
Die Strafzumessung ist vom Kassationshof auf Beschwerde des Angeklag- ten hin nicht beanstandet worden. Die in Erwägung 7.2.1 des Entscheids vom 17. August 2004 dargelegten und gewichteten Elemente sind folglich für den neuen Entscheid massgeblich. Auf der objektiven Tatseite erhält der gewerbsmässige Betrug keine wesentlich schwerwiegendere Bedeutung, weil der bisher angenommene Versuch zu keiner substanziellen Entlastung geführt hatte. Das Urkundendelikt ist neu stärker zu gewichten, indem es nun für jeden Betrugsfall, d.h. für eine mehr als dreimal höhere Anzahl von Rechnungen als im aufgehobenen Entscheid, zu bejahen ist. Allerdings ist der Beweiswert der Prüfungsvermerke auf den Rechnungen zwar für den Urkundenbegriff ausreichend, aber nicht besonders hoch; denn die Schrift- lichkeit hat ihren Grund in erster Linie in der funktionalen Organisation eines grossen Betriebes. Das Urkundendelikt hat auch gegenüber dem gewerbs- mässigen Betrug, unter den alle Vermögensdelikte mit Ausnahme dreier über eine Deliktssumme von etwas über Fr. 56'000.– fallen, eine im Ver- gleich der Strafrahmen – Freiheitsstrafe von drei Tagen bis fünf Jahren resp. drei Monaten bis zehn Jahren – viel geringere Bedeutung. Zudem sind die falschen Prüfungsvermerke das unerlässliche Element, um die Täuschung als arglistige und damit für den Betrugstatbestand unerlässliche einzustufen; wenn das Urkundendelikt auch nach bundesgerichtlicher Praxis nicht als mitbestrafte Tat ausser Acht fällt (BGE 129 IV 53, 56 ff. E. 3) und als Amts- delikt eine gegenüber dem allgemeinen Tatbestand (Art. 251 StGB) spezifi- sche Konnotation aufweist, so wird sein Unrecht im konkreten Fall doch weitgehend durch das Vermögensdelikt erfasst.
Was die subjektive Seite betrifft, so ergeben sich aus den vom Verteidiger neu aufgelegten Akten keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte für den Entscheid: Die qualitativ gute Arbeit, die der Angeklagte an der heute be- kleideten Stelle leistet, war bereits bekannt und Teil einer positiv bewerteten Lebensführung nach der Tat. Die finanzielle Situation hat sich zwar ver- schlechtert, indem dem Angeklagten und seiner Gattin neben den zur De- ckung des Notbedarfs nötigen Mitteln monatliche Einkünfte von lediglich Fr. 350.– verbleiben (pag. 01 02 037 ff.). Aus diesem Grunde und wegen des nur geringen Eigenkapitals im selbst bewohnten Haus (pag. 01 02 037 ff.) kann ihm das Scheitern der einvernehmlichen Schadenstilgung (pag. 01 02 040 f.; pag. 01 02 015) nicht zum Nachteil gereichen; seine Be- mühungen wurden ihm aber schon im aufgehobenen Entscheid zugute
- 11 - gehalten. In diesem wurde auch auf eine Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet, sondern nur die Einziehung bereits be- schlagnahmter Werte angeordnet; in den verschlechterten finanziellen Ver- hältnissen liegt also kein Grund, diese Sanktion zu ändern.
In Ansehung dieser Momente erscheint eine geringfügig erhöhte Freiheits- strafe von 30 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Die Untersuchungs- haft von 22 Tagen ist aus bereits früher dargelegten Gründen anzurechnen.
5. Kosten und Entschädigung
Nach Art. 172 Abs. 1 BStP hat der Verurteilte die Verfahrenskosten „in der Regel“ zu tragen; sie können ihm „aus besonderen Gründen“ ganz oder teil- weise erlassen werden. A. hat die Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofes notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum aufgehobenen Entscheid angefallenen Kosten zu überbin- den, deren betragsmässige Festlegung durch die Strafkammer vom Kassa- tionshof nicht beanstandet worden und folglich auch dem vorliegenden Ent- scheid zugrunde zu legen ist.
Fürsprecher von Ins hat für das nach Rückweisung durch den Kassationshof durchgeführte Verfahren keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädi- gung ist daher nach Ermessen festzulegen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]). Nachdem ihm im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 Fr. 46'717.45 zugesprochen wurden, ist dieser Betrag, dem Um- fang seiner Bemühungen nach Kassation dieses Entscheids entsprechend, auf Fr. 50'000.– zu erhöhen; darin ist die separat zu entschädigende Mehr- wertsteuer (Art. 3 Abs. 1 und 4 des Reglements) berücksichtigt. Bereits ge- leistete Entschädigungszahlungen an Fürsprecher von Ins sind in Abzug zu bringen. Sodann hat der Verurteilte der Bundeskasse, wenn er später dazu imstande ist, für die Entschädigung Ersatz zu leisten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
– des mehrfachen einfachen und gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
– der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 27. Dezember 1994, 12. Januar, 14. Februar,
3. März, 26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom
6. und 22. März, 6. August, 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, vom 16. Januar 1998, vom 25. Februar 1999 sowie vom 12. Januar,
8. März, 15. und 28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001;
– der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB;
– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E. vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A. wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beur- kundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäsche- rei im Übrigen.
3. A. wird bestraft mit 30 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y. wird mit dem Vollzug der Frei- heitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
– vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, , der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: );
– bei der Bank C. das Konto ;
– bei der „D.“ Assurances, U., die Police Nr. ;
– bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A. wird abgesehen.
- 13 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber A. wird später entschieden.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 5'564.70
Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens
Fr. 9'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 420.—
Zeugenentschädigungen
Fr. 50'984.70
Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung für das ganze Verfahren mit Fr. 50'000.– (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Ver- urteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leis- ten.
8. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Peter von Ins, amtlicher Verteidiger von A., sowie dem Kanton Y. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 017 ff.).
D. Die Behandlung der Zivilklage ist noch nicht spruchreif, weil das Verantwort- lichkeitsverfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen, die zwischenzeit- licht gescheitert sind, noch im Gange ist (pag. 01 02 015).
- 5 - Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Der Kassationshof hat den Entscheid der Strafkammer vom 17. Au- gust 2004 insgesamt aufgehoben. Da er an die Beschwerdeanträge gebun- den war (Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP), betrifft die Aufhebung nur diejeni- gen Teile des Entscheids, in welchen die Beschwerde der Bundesanwalt- schaft gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109, 128 E. 7). Soweit der Ent- scheid die Anklage gegen die mitangeklagte B. beurteilt (Ziff. II) und Zwangsmassnahmen aufhebt (Ziff. III), hat es folglich damit sein Bewenden. In Sachen A. gilt das gleiche für den teilweisen Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. I/2) sowie die Einziehung und den Aufschub des Entscheids über die Zivilklage (Ziff. I/4-5).
1.2
1.2.1 Der Verteidiger beantragt, die Sache an den Eidgenössischen Untersu- chungsrichter zur Ergänzung der Voruntersuchung zurückzuweisen. Als Gegenstand dieser Abklärungen bezeichnet er die im Urteil des Kassations- hofes auf Seite 14 oben aufgeworfene Fragestellung. A.a.O. werden freilich die Erwägungen der Strafkammer zum versuchten Betrug wiedergegeben, welche dem neuen Entscheid gerade nicht zugrunde gelegt werden dürfen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Der Sache nach geht es dem Verteidiger um die Abklärung, welche Mitarbeiter der Finanzdienste an der Auszahlung der letzten drei Wavecom-Rechnungen beteiligt waren und ob sie von den ge- gen den Angeklagten bestehenden Verdachtsmomenten wussten, als sie auszahlten.
1.2.2 Der Bundesstrafprozess schreibt für das gerichtliche Verfahren die Untersu- chungsmaxime fest (Art. 146 Abs. 2 BStP), wonach das Bundesstrafgericht und sein Präsident die materielle Wahrheit zu ermitteln haben. Allerdings gestattet er dem Gericht nicht ausdrücklich, einen Fall zur Ergänzung des Sachverhalts an die Anklagebehörde oder die Untersuchungsbehörde zu- rück zu weisen, wie es in einigen Kantonen der Fall ist (so §§ 183 Abs. 2, 278 StPO/ZH). Ob sich für eine solche Anordnung eine gesetzliche Grund- lage anderweitig finden lässt oder ob nur das Gericht selbst das Beweisma- terial zu ergänzen befugt ist, kann offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen keine neuen Beweise zu erheben sind.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 hinsichtlich der vor dem 20. August 2001 erstellten Wavecom- Rechnungen befunden, die involvierten Mitarbeiter der Finanzdienste des
- 6 - Bundes hätten sich infolge der arglistigen, durch den Angeklagten bewirkten Täuschungen in einem Irrtum befunden. Dabei stützte es sich nicht auf Aus- sagen dieser Mitarbeiter, die im Verfahren auch nicht befragt worden waren und angesichts der Masse der Auszahlungsaufträge sich auch kaum an ge- rade die durch die Wavecom-Rechnungen veranlassten erinnern könnten, ja deren Identität nicht einmal feststand. Massgeblich für diese Feststellung war vielmehr die Erfahrungstatsache, dass solche Mitarbeiter, wenn sie die Bezahlung einer Rechnung auslösen, annehmen, die fakturierten Leistun- gen seien tatsächlich erbracht worden (E. 2.3.2, S. 21; pag. 01 01 011). Für die letzten drei Rechnungen hielt die Strafkammer den Irrtum lediglich des- halb nicht für erwiesen, weil sie für den Irrtum nicht nur auf das Wissen der- jenigen Bundesbediensteten abstellte, welche die Zahlung unmittelbar ver- anlasst hatten, sondern auch derjenigen, welche die Auszahlung vorbereitet oder Verantwortung für diejenigen Organisationseinheiten des Bundes ge- tragen hatten, in denen die Rechnungen geprüft worden waren. Demgegen- über ist nach dem Urteil des Kassationshofs der Irrtum allein in Bezug auf die erstgenannten Personen zu prüfen.
Nun legt die Bundesanwaltschaft unwidersprochen dar, dass die Rechnun- gen vom 20., 22. und 23. August 2001 durch die Nationalbank vergütet wur- den (pag. 01 02 006). Auch wenn es Bankmitarbeiter waren, welche die Gutschrift auslösten, so handelten sie doch im Auftrag der dazu bevollmäch- tigten Mitarbeiter des Bundes. Sie sind es daher, welche die Vermögensver- fügung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vornahmen. Für diese kann nichts anderes gelten als für jene, welche die Zahlung früherer Rechnungen auslösten. Die jene bezügliche Erfahrungstatsache, die vor Bundesgericht nicht angefochten wurde, hat daher auch für diese zu gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Verhaftung des Angeklagten oder andere Untersuchungsmassnahmen, welche die Wavecom-Rechnungen als möglicherweise fingiert erscheinen liessen, bereits vor der Zahlungsfreigabe zu Ohren gekommen sind, und dass sie sich daher nicht von der allgemei- nen Annahme leiten liessen, die von den Fachdiensten geprüften Rechnun- gen bestünden zu Recht. Zwar könnte diese Erfahrungstatsache durch eine gegenteilige Aussage einer solchen Person erschüttert werden und es ist auch anzunehmen, dass sich deren Identität ermitteln liesse. Indessen muss auch für sie mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie sich an die drei zur Diskussion stehenden Rechnungen und daran erinnern könnten, was sie bei der Auszahlung darüber dachten.
Aus diesem Grunde sind die vom Verteidiger beantragten Abklärungen ent- behrlich.
- 7 - 1.3
1.3.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, ohne Parteiverhandlung zu entscheiden, während der Verteidiger begehrt, eine solche durchzuführen und an dieser – falls die Voruntersuchung nicht ergänzt werde – die mit der Auszahlung be- fassten Mitarbeiter der Finanzdienste einzuvernehmen und den Angeklagten im Hinblick auf die Strafzumessung zu befragen.
1.3.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorge- schrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung statt- fand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter be- stimmten Umständen eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmit- telbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in die- sem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 51.10). Weist der Kassationshof die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung (Art. 277 BStP) oder zur Änderung des rechtlichen Fundaments des Sachurteils (Art. 277ter BStP) zurück und stellen sich im zweiten Falle im Zusammenhang mit weiteren zu erwägenden Aspekten (BGE 117 IV 97, 105 E. 4b) neue Tatfragen, so ist eine Hauptverhandlung erforderlich, wenn ein neuer Beweis erhoben wer- den muss oder wenn es wegen der Bedeutung des Beweismittels erforder- lich erscheint, die Beweisabnahme vor dem Richter zu wiederholen.
1.3.3 Nach diesen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob die vom Verteidiger bean- tragte neue Hauptverhandlung durchzuführen sei.
In Bezug auf die Anklage der Urkundenfälschung im Amt stellt der Kassati- onshof fest, der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Rechnungen, auf denen der Angeklagte einen Kontierungsstempel ange- bracht und unterzeichnet hat, verletze Bundesrecht. In dieser Hinsicht kann ein Schuldspruch nach Massgabe der Akten gefällt werden. Was den Betrug angeht, so ist dem Schuldspruch die gleiche Erfahrungstatsache zugrunde zu legen wie bei den übrigen Wavecom-Rechnungen (E. 1.2.2).
Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist auch eine persönliche Befra- gung des Angeklagten nicht deshalb erforderlich, weil nach einer Änderung des Schuldspruches über die Strafe neu zu befinden ist. Zunächst war es
- 8 - möglich, dazu schriftliche Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung sich überwie- gend an abgeschlossenen Sachverhalten orientieren muss: an der Tat und ihrer Vorgeschichte, ferner auch am Vorleben des Täters. Einen persönli- chen Eindruck vom Angeklagten muss der Richter für die Strafzumessung nur in beschränkter Weise gewinnen, etwa zur Bewertung des Tatmotivs und um die Ernsthaftigkeit von Reue und Bemühungen zur Schadenstilgung zu ermessen. Ein Bild davon konnte sich die Strafkammer durch die Befra- gung während der Verhandlung vom 11.–13. August 2004 machen; es wird nicht dargetan, dass es bezüglich der unmittelbare Wahrnehmung erhei- schenden Faktoren zu einer Änderung gekommen sei. Alle anderen Ent- wicklungen lassen sich durch Unterlagen darstellen und müssen auch in dieser Weise dargelegt sein, um eine sichere Grundlage für das Urteil zu bilden.
Unter diesen Umständen ist eine neue Verhandlung entbehrlich. Die Partei- en hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich des neuen Entscheids schriftlich zu äussern.
1.4 Der Verteidiger trägt in der Eingabe vom 26. September 2005 vor, dass sich bei Verzicht auf eine neue Hauptverhandlung der „Themenkreis der Vorbe- fangenheit“ aufdränge (pag. 01 02 022) respektive dass er sich vorbehalte, Ablehnungsgründe „aufgrund später auftauchender Umstände“ geltend zu machen (pag. 01 02 017).
Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen steht dem An- geklagten das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zur Verfügung. „Vorbefangenheit“ kann nur in Frage stehen we- gen des Umstandes, dass die Richter der Strafkammer einen Aspekt neu beurteilen, über den sie mit dem aufgehobenen Urteil in weiterem Zusam- menhang bereits entschieden haben. Ein Richter kann seine Funktion nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der er schon in anderer Stellung gehan- delt hat (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vor, wenn der Sachrichter, dessen Urteil eine Kassationsinstanz aufgehoben hat, ein neues Sachurteil ausspricht (BGE 116 Ia 28, 30 E. 2a, 114 Ia 50, 58 E. 3d). Dieser Stand- punkt hat in der Lehre Zustimmung gefunden (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 136, OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 187). Der höchstrichterliche Ent- scheid vom 6. September 2005 (1P.371/2005) verlangt nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen; denn das Bundesgericht hat darin die frühere
- 9 - Rechtsprechung beibehalten und lediglich die besonderen Umstände aus- geführt, unter welchen der frühere Richter im gleichen Falle ausnahmsweise als vorbefasst gelten müsse. Konkret bejahte es dies für ein Gericht, das auf Beschwerde des Opfers die Beweiswürdigung, welche zu einem Freispruch geführt hatte, als willkürlich erachtet hatte und in der Folge mit einer Be- schwerde des dann Verurteilten befasst worden war (E. 4.2 und 4.3). Über- dies enthält das vom Parlament verabschiedete Bundesgerichtsgesetz eine ausdrückliche Regel in diesem Sinne (Art. 34 Abs. 2 BGG), die zwar nach ihrem Wortlaut die Abfolge von Verfahren im Bundesgericht betrifft, aber durch den gesetzlichen Verweis von Art. 99 Abs. 1 BStP auch für das Bun- desstrafgericht anzuwenden sein wird. Damit ist der Strafkammer nicht ver- wehrt, in gleicher Besetzung zu befinden wie beim Entscheid vom 17. Au- gust 2004.
2. Urkundenfälschung im Amt
Im Entscheid vom 17. August 2004 wurde der Angeklagte der Urkundenfäl- schung im Amt in Bezug auf zwei Lieferverträge sowie zehn Rechnungen schuldig erklärt, welche er mit dem Absender „Wavecom-Technik“ verfasst, verschiedenen Bundesstellen zugestellt und nachher mit dem Namen ande- rer Personen unterzeichnet hatte. Nach Darlegung des Kassationshofes ist dieser Tatbestand jedoch – in Form der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB – hinsichtlich sämtlicher Rechnungen erfüllt, weil der Angeklagte wahrheitswidrig deren Richtigkeit mit seinem eigenen Visum bestätigte. Der Schuldspruch ist in diesem Sinne zu erweitern auf die Rech- nungen vom 27. Dezember 1994, vom 12. Januar, 14. Februar, 3. März,
26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom 6. und
E. 17 August 2004 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Straf- kammer zurück (pag. 01 01 048). Eine Beschwerde des Verurteilten wurde gleichentags abgewiesen.
C. Auf Einladung hin stellte die Bundesanwaltschaft die genannten Anträge für das neu zu fällende Urteil (pag. 01 02 006). In Kenntnis derselben beantrag- te der Verteidiger eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme und behielt sich die Einlage von Akten vor (pag. 01 02 013 f.). Der Präsident lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 14. September 2005 ab (pag. 01 07 016). Der Verteidiger erneuerte ihn in der Folge und reichte Unterlagen ein, welche die Arbeit des Angeklagten, seine finanzielle und gesundheitli- che Situation sowie die Schadensregulierung dokumentieren (pag. 01 02
E. 22 März und 6. August 1996 sowie vom 12. Januar, 8. März, 15. und
28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001. Andererseits bleibt es beim Frei- spruch, soweit er die übrigen in der Anklage auf Urkundenfälschung im Amt genannten Dokumente betrifft.
3. Betrug
Indem der Irrtum bezüglich aller, durch die Wavecom-Rechnungen veran- lasster Zahlungen zu bejahen ist (vgl. E. 1.2.2), muss durchwegs auf vollen- deten, einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erkannt werden.
- 10 - 4. Strafzumessung
Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Angeklagten „angemessen höher“ zu bestrafen. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt.
Die Strafzumessung ist vom Kassationshof auf Beschwerde des Angeklag- ten hin nicht beanstandet worden. Die in Erwägung 7.2.1 des Entscheids vom 17. August 2004 dargelegten und gewichteten Elemente sind folglich für den neuen Entscheid massgeblich. Auf der objektiven Tatseite erhält der gewerbsmässige Betrug keine wesentlich schwerwiegendere Bedeutung, weil der bisher angenommene Versuch zu keiner substanziellen Entlastung geführt hatte. Das Urkundendelikt ist neu stärker zu gewichten, indem es nun für jeden Betrugsfall, d.h. für eine mehr als dreimal höhere Anzahl von Rechnungen als im aufgehobenen Entscheid, zu bejahen ist. Allerdings ist der Beweiswert der Prüfungsvermerke auf den Rechnungen zwar für den Urkundenbegriff ausreichend, aber nicht besonders hoch; denn die Schrift- lichkeit hat ihren Grund in erster Linie in der funktionalen Organisation eines grossen Betriebes. Das Urkundendelikt hat auch gegenüber dem gewerbs- mässigen Betrug, unter den alle Vermögensdelikte mit Ausnahme dreier über eine Deliktssumme von etwas über Fr. 56'000.– fallen, eine im Ver- gleich der Strafrahmen – Freiheitsstrafe von drei Tagen bis fünf Jahren resp. drei Monaten bis zehn Jahren – viel geringere Bedeutung. Zudem sind die falschen Prüfungsvermerke das unerlässliche Element, um die Täuschung als arglistige und damit für den Betrugstatbestand unerlässliche einzustufen; wenn das Urkundendelikt auch nach bundesgerichtlicher Praxis nicht als mitbestrafte Tat ausser Acht fällt (BGE 129 IV 53, 56 ff. E. 3) und als Amts- delikt eine gegenüber dem allgemeinen Tatbestand (Art. 251 StGB) spezifi- sche Konnotation aufweist, so wird sein Unrecht im konkreten Fall doch weitgehend durch das Vermögensdelikt erfasst.
Was die subjektive Seite betrifft, so ergeben sich aus den vom Verteidiger neu aufgelegten Akten keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte für den Entscheid: Die qualitativ gute Arbeit, die der Angeklagte an der heute be- kleideten Stelle leistet, war bereits bekannt und Teil einer positiv bewerteten Lebensführung nach der Tat. Die finanzielle Situation hat sich zwar ver- schlechtert, indem dem Angeklagten und seiner Gattin neben den zur De- ckung des Notbedarfs nötigen Mitteln monatliche Einkünfte von lediglich Fr. 350.– verbleiben (pag. 01 02 037 ff.). Aus diesem Grunde und wegen des nur geringen Eigenkapitals im selbst bewohnten Haus (pag. 01 02 037 ff.) kann ihm das Scheitern der einvernehmlichen Schadenstilgung (pag. 01 02 040 f.; pag. 01 02 015) nicht zum Nachteil gereichen; seine Be- mühungen wurden ihm aber schon im aufgehobenen Entscheid zugute
- 11 - gehalten. In diesem wurde auch auf eine Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet, sondern nur die Einziehung bereits be- schlagnahmter Werte angeordnet; in den verschlechterten finanziellen Ver- hältnissen liegt also kein Grund, diese Sanktion zu ändern.
In Ansehung dieser Momente erscheint eine geringfügig erhöhte Freiheits- strafe von 30 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Die Untersuchungs- haft von 22 Tagen ist aus bereits früher dargelegten Gründen anzurechnen.
5. Kosten und Entschädigung
Nach Art. 172 Abs. 1 BStP hat der Verurteilte die Verfahrenskosten „in der Regel“ zu tragen; sie können ihm „aus besonderen Gründen“ ganz oder teil- weise erlassen werden. A. hat die Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofes notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum aufgehobenen Entscheid angefallenen Kosten zu überbin- den, deren betragsmässige Festlegung durch die Strafkammer vom Kassa- tionshof nicht beanstandet worden und folglich auch dem vorliegenden Ent- scheid zugrunde zu legen ist.
Fürsprecher von Ins hat für das nach Rückweisung durch den Kassationshof durchgeführte Verfahren keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädi- gung ist daher nach Ermessen festzulegen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]). Nachdem ihm im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 Fr. 46'717.45 zugesprochen wurden, ist dieser Betrag, dem Um- fang seiner Bemühungen nach Kassation dieses Entscheids entsprechend, auf Fr. 50'000.– zu erhöhen; darin ist die separat zu entschädigende Mehr- wertsteuer (Art. 3 Abs. 1 und 4 des Reglements) berücksichtigt. Bereits ge- leistete Entschädigungszahlungen an Fürsprecher von Ins sind in Abzug zu bringen. Sodann hat der Verurteilte der Bundeskasse, wenn er später dazu imstande ist, für die Entschädigung Ersatz zu leisten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
– des mehrfachen einfachen und gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
– der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 27. Dezember 1994, 12. Januar, 14. Februar,
3. März, 26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom
6. und 22. März, 6. August, 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, vom 16. Januar 1998, vom 25. Februar 1999 sowie vom 12. Januar,
8. März, 15. und 28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001;
– der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB;
– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E. vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A. wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beur- kundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäsche- rei im Übrigen.
3. A. wird bestraft mit 30 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y. wird mit dem Vollzug der Frei- heitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
– vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, , der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: );
– bei der Bank C. das Konto ;
– bei der „D.“ Assurances, U., die Police Nr. ;
– bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A. wird abgesehen.
- 13 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber A. wird später entschieden.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 5'564.70
Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens
Fr. 9'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 420.—
Zeugenentschädigungen
Fr. 50'984.70
Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung für das ganze Verfahren mit Fr. 50'000.– (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Ver- urteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leis- ten.
8. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Peter von Ins, amtlicher Verteidiger von A., sowie dem Kanton Y. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Oktober 2005 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Alex Staub und Miriam Forni Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter von Ins,
Gegenstand
Urkundenfälschung und Betrug (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts, Kassati- onshof, vom 6. Juni 2005) B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: SK.2005.5
- 2 - Anträge der Parteien
Antrag der Bundesanwaltschaft:
Der Angeklagte A. sei
• für die Urkundenfälschungen im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. 2 StGB gemäss Entscheid vom 06.06.2005 des Kassationshofs des Bundesgerichts unter Ziffer 4. (zusätzlich zu den bereits erkannten Urkundenfälschungen i.e.S im Amt gemäss Urteilsdispositiv vom 17.08.2004, Ziff. I. 1.) sowie
• für vollendeten Betrug bezüglich der Wavecom-Rechnungen vom 20., 22. und 23.08.2001
zu verurteilen und angemessen höher zu bestrafen; unter Kostenfolge.
Anträge des Verteidigers Eingabe vom 29. August 2005:
1. Die Strafsache gegen A., vor Bundesstrafgericht amtlich verteidigt durch den unterzeichnenden Anwalt, sei, was den Vorwurf des vollendeten Betru- ges, allenfalls vollendeter Betrugsversuch betreffend Wavecom Rechnun- gen vom 20., 22. und 23.08.2001 betrifft, an den Eidg. Untersuchungsrichter zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 06.06.2005 S. 14, 1. Absatz aufgeworfene Fragestellung zurückzuweisen.
Dabei sei abzuklären, wer anlässlich der Hausdurchsuchung im BIT anwe- send war, wer mit wem welche Gespräche geführt hat und wer schlussend- lich bei den Finanzdiensten mit den interessierenden Rechnungen befasst und welche Kenntnisse hierüber hatte.
2. Eventuell seien diese Fragen durch die Vorladung und vorgängiger Abklä- rung der entsprechenden Personen anlässlich einer Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht selber abzuklären.
3. Es sei ein kurzes Parteiverhör mit Herrn A. im Hinblick auf die neue Straf- zumessung anlässlich der Verhandlung vor Bundesstrafgericht durchzufüh- ren.
4. Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende im Verfahren SK.2005.5 vor dem Bundesstrafgericht immer noch als amtlicher Anwalt unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung tätig ist.
5. Für den Fall der Abweisung der Anträge 1-3 sei Herrn A. eine kurze Frist zur Stellungnahme und Einreichung von Beweismitteln die Strafzumessung betreffend einzuräumen.
- 3 - Eingabe vom 26. September 2005:
1. Die Strafsache gegen A., vor Bundesstrafgericht amtlich verteidigt durch den unterzeichnenden Anwalt, sei, was den Vorwurf des vollendeten Betru- ges, allenfalls vollendeter Betrugsversuch betreffend Wavecom Rechnun- gen vom 20., 22. und 23.08.2001 betrifft, an den Eidg. Untersuchungsrichter zur Ergänzung der Untersuchung im Hinblick auf die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 06.06.2005 S. 14, 1. Absatz aufgeworfene Fragestellung zurückzuweisen.
Dabei seien die am 04.09.2001 im BIT diensthabenden und von der Bun- desanwaltschaft mit dem Hausdurchsuchungsbefehl konfrontierten Beamten namentlich zu ermitteln und insbesondere Herr N. in Anwesenheit der Ver- teidigung zu den fraglichen Vorgängen zu befragen.
2. Eventuell seien diese Fragen durch Vorladung und vorgängiger Abklärung der entsprechenden Personen anlässlich einer Verhandlung vor dem Bun- desstrafgericht selber abzuklären.
3. Es sei ein kurzes Parteiverhör mit Herrn A. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse anlässlich einer öffentlichen Verhandlung vor Bundesstrafge- richt durchzuführen.
4. Die [gleichzeitig eingereichten] Dokumente gemäss separatem Aktenver- zeichnis seien zu den Akten zu erkennen.
- 4 - Sachverhalt:
A. Die Strafkammer erklärte A. mit Entscheid vom 17. August 2004 (Ge- schäftsnummer SK.2004.1) des mehrfachen einfachen und des mehrfachen, teilweise versuchten gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkun- denfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und sprach ihn frei von der Anklage der Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sowie teilweise von den Anklagen der Urkundenfälschung im Amt und der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu 30 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft und entschied über Einziehung nach Art. 59 StGB. Der Entscheid über die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde ausgesetzt (pag. 01 01 030 f.).
B. Mit Urteil vom 6. Juni 2005 schützte der Kassationshof des Bundesgerichts eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise. Er hob das Urteil vom
17. August 2004 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Straf- kammer zurück (pag. 01 01 048). Eine Beschwerde des Verurteilten wurde gleichentags abgewiesen.
C. Auf Einladung hin stellte die Bundesanwaltschaft die genannten Anträge für das neu zu fällende Urteil (pag. 01 02 006). In Kenntnis derselben beantrag- te der Verteidiger eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme und behielt sich die Einlage von Akten vor (pag. 01 02 013 f.). Der Präsident lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 14. September 2005 ab (pag. 01 07 016). Der Verteidiger erneuerte ihn in der Folge und reichte Unterlagen ein, welche die Arbeit des Angeklagten, seine finanzielle und gesundheitli- che Situation sowie die Schadensregulierung dokumentieren (pag. 01 02 017 ff.).
D. Die Behandlung der Zivilklage ist noch nicht spruchreif, weil das Verantwort- lichkeitsverfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen, die zwischenzeit- licht gescheitert sind, noch im Gange ist (pag. 01 02 015).
- 5 - Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Der Kassationshof hat den Entscheid der Strafkammer vom 17. Au- gust 2004 insgesamt aufgehoben. Da er an die Beschwerdeanträge gebun- den war (Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP), betrifft die Aufhebung nur diejeni- gen Teile des Entscheids, in welchen die Beschwerde der Bundesanwalt- schaft gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109, 128 E. 7). Soweit der Ent- scheid die Anklage gegen die mitangeklagte B. beurteilt (Ziff. II) und Zwangsmassnahmen aufhebt (Ziff. III), hat es folglich damit sein Bewenden. In Sachen A. gilt das gleiche für den teilweisen Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. I/2) sowie die Einziehung und den Aufschub des Entscheids über die Zivilklage (Ziff. I/4-5).
1.2
1.2.1 Der Verteidiger beantragt, die Sache an den Eidgenössischen Untersu- chungsrichter zur Ergänzung der Voruntersuchung zurückzuweisen. Als Gegenstand dieser Abklärungen bezeichnet er die im Urteil des Kassations- hofes auf Seite 14 oben aufgeworfene Fragestellung. A.a.O. werden freilich die Erwägungen der Strafkammer zum versuchten Betrug wiedergegeben, welche dem neuen Entscheid gerade nicht zugrunde gelegt werden dürfen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Der Sache nach geht es dem Verteidiger um die Abklärung, welche Mitarbeiter der Finanzdienste an der Auszahlung der letzten drei Wavecom-Rechnungen beteiligt waren und ob sie von den ge- gen den Angeklagten bestehenden Verdachtsmomenten wussten, als sie auszahlten.
1.2.2 Der Bundesstrafprozess schreibt für das gerichtliche Verfahren die Untersu- chungsmaxime fest (Art. 146 Abs. 2 BStP), wonach das Bundesstrafgericht und sein Präsident die materielle Wahrheit zu ermitteln haben. Allerdings gestattet er dem Gericht nicht ausdrücklich, einen Fall zur Ergänzung des Sachverhalts an die Anklagebehörde oder die Untersuchungsbehörde zu- rück zu weisen, wie es in einigen Kantonen der Fall ist (so §§ 183 Abs. 2, 278 StPO/ZH). Ob sich für eine solche Anordnung eine gesetzliche Grund- lage anderweitig finden lässt oder ob nur das Gericht selbst das Beweisma- terial zu ergänzen befugt ist, kann offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen keine neuen Beweise zu erheben sind.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 hinsichtlich der vor dem 20. August 2001 erstellten Wavecom- Rechnungen befunden, die involvierten Mitarbeiter der Finanzdienste des
- 6 - Bundes hätten sich infolge der arglistigen, durch den Angeklagten bewirkten Täuschungen in einem Irrtum befunden. Dabei stützte es sich nicht auf Aus- sagen dieser Mitarbeiter, die im Verfahren auch nicht befragt worden waren und angesichts der Masse der Auszahlungsaufträge sich auch kaum an ge- rade die durch die Wavecom-Rechnungen veranlassten erinnern könnten, ja deren Identität nicht einmal feststand. Massgeblich für diese Feststellung war vielmehr die Erfahrungstatsache, dass solche Mitarbeiter, wenn sie die Bezahlung einer Rechnung auslösen, annehmen, die fakturierten Leistun- gen seien tatsächlich erbracht worden (E. 2.3.2, S. 21; pag. 01 01 011). Für die letzten drei Rechnungen hielt die Strafkammer den Irrtum lediglich des- halb nicht für erwiesen, weil sie für den Irrtum nicht nur auf das Wissen der- jenigen Bundesbediensteten abstellte, welche die Zahlung unmittelbar ver- anlasst hatten, sondern auch derjenigen, welche die Auszahlung vorbereitet oder Verantwortung für diejenigen Organisationseinheiten des Bundes ge- tragen hatten, in denen die Rechnungen geprüft worden waren. Demgegen- über ist nach dem Urteil des Kassationshofs der Irrtum allein in Bezug auf die erstgenannten Personen zu prüfen.
Nun legt die Bundesanwaltschaft unwidersprochen dar, dass die Rechnun- gen vom 20., 22. und 23. August 2001 durch die Nationalbank vergütet wur- den (pag. 01 02 006). Auch wenn es Bankmitarbeiter waren, welche die Gutschrift auslösten, so handelten sie doch im Auftrag der dazu bevollmäch- tigten Mitarbeiter des Bundes. Sie sind es daher, welche die Vermögensver- fügung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vornahmen. Für diese kann nichts anderes gelten als für jene, welche die Zahlung früherer Rechnungen auslösten. Die jene bezügliche Erfahrungstatsache, die vor Bundesgericht nicht angefochten wurde, hat daher auch für diese zu gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Verhaftung des Angeklagten oder andere Untersuchungsmassnahmen, welche die Wavecom-Rechnungen als möglicherweise fingiert erscheinen liessen, bereits vor der Zahlungsfreigabe zu Ohren gekommen sind, und dass sie sich daher nicht von der allgemei- nen Annahme leiten liessen, die von den Fachdiensten geprüften Rechnun- gen bestünden zu Recht. Zwar könnte diese Erfahrungstatsache durch eine gegenteilige Aussage einer solchen Person erschüttert werden und es ist auch anzunehmen, dass sich deren Identität ermitteln liesse. Indessen muss auch für sie mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie sich an die drei zur Diskussion stehenden Rechnungen und daran erinnern könnten, was sie bei der Auszahlung darüber dachten.
Aus diesem Grunde sind die vom Verteidiger beantragten Abklärungen ent- behrlich.
- 7 - 1.3
1.3.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, ohne Parteiverhandlung zu entscheiden, während der Verteidiger begehrt, eine solche durchzuführen und an dieser – falls die Voruntersuchung nicht ergänzt werde – die mit der Auszahlung be- fassten Mitarbeiter der Finanzdienste einzuvernehmen und den Angeklagten im Hinblick auf die Strafzumessung zu befragen.
1.3.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorge- schrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung statt- fand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter be- stimmten Umständen eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmit- telbarkeit bezweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in die- sem Sinne HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 51.10). Weist der Kassationshof die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung (Art. 277 BStP) oder zur Änderung des rechtlichen Fundaments des Sachurteils (Art. 277ter BStP) zurück und stellen sich im zweiten Falle im Zusammenhang mit weiteren zu erwägenden Aspekten (BGE 117 IV 97, 105 E. 4b) neue Tatfragen, so ist eine Hauptverhandlung erforderlich, wenn ein neuer Beweis erhoben wer- den muss oder wenn es wegen der Bedeutung des Beweismittels erforder- lich erscheint, die Beweisabnahme vor dem Richter zu wiederholen.
1.3.3 Nach diesen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob die vom Verteidiger bean- tragte neue Hauptverhandlung durchzuführen sei.
In Bezug auf die Anklage der Urkundenfälschung im Amt stellt der Kassati- onshof fest, der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Rechnungen, auf denen der Angeklagte einen Kontierungsstempel ange- bracht und unterzeichnet hat, verletze Bundesrecht. In dieser Hinsicht kann ein Schuldspruch nach Massgabe der Akten gefällt werden. Was den Betrug angeht, so ist dem Schuldspruch die gleiche Erfahrungstatsache zugrunde zu legen wie bei den übrigen Wavecom-Rechnungen (E. 1.2.2).
Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist auch eine persönliche Befra- gung des Angeklagten nicht deshalb erforderlich, weil nach einer Änderung des Schuldspruches über die Strafe neu zu befinden ist. Zunächst war es
- 8 - möglich, dazu schriftliche Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung sich überwie- gend an abgeschlossenen Sachverhalten orientieren muss: an der Tat und ihrer Vorgeschichte, ferner auch am Vorleben des Täters. Einen persönli- chen Eindruck vom Angeklagten muss der Richter für die Strafzumessung nur in beschränkter Weise gewinnen, etwa zur Bewertung des Tatmotivs und um die Ernsthaftigkeit von Reue und Bemühungen zur Schadenstilgung zu ermessen. Ein Bild davon konnte sich die Strafkammer durch die Befra- gung während der Verhandlung vom 11.–13. August 2004 machen; es wird nicht dargetan, dass es bezüglich der unmittelbare Wahrnehmung erhei- schenden Faktoren zu einer Änderung gekommen sei. Alle anderen Ent- wicklungen lassen sich durch Unterlagen darstellen und müssen auch in dieser Weise dargelegt sein, um eine sichere Grundlage für das Urteil zu bilden.
Unter diesen Umständen ist eine neue Verhandlung entbehrlich. Die Partei- en hatten Gelegenheit, sich hinsichtlich des neuen Entscheids schriftlich zu äussern.
1.4 Der Verteidiger trägt in der Eingabe vom 26. September 2005 vor, dass sich bei Verzicht auf eine neue Hauptverhandlung der „Themenkreis der Vorbe- fangenheit“ aufdränge (pag. 01 02 022) respektive dass er sich vorbehalte, Ablehnungsgründe „aufgrund später auftauchender Umstände“ geltend zu machen (pag. 01 02 017).
Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen steht dem An- geklagten das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zur Verfügung. „Vorbefangenheit“ kann nur in Frage stehen we- gen des Umstandes, dass die Richter der Strafkammer einen Aspekt neu beurteilen, über den sie mit dem aufgehobenen Urteil in weiterem Zusam- menhang bereits entschieden haben. Ein Richter kann seine Funktion nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der er schon in anderer Stellung gehan- delt hat (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vor, wenn der Sachrichter, dessen Urteil eine Kassationsinstanz aufgehoben hat, ein neues Sachurteil ausspricht (BGE 116 Ia 28, 30 E. 2a, 114 Ia 50, 58 E. 3d). Dieser Stand- punkt hat in der Lehre Zustimmung gefunden (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 136, OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 187). Der höchstrichterliche Ent- scheid vom 6. September 2005 (1P.371/2005) verlangt nicht, von diesen Grundsätzen abzuweichen; denn das Bundesgericht hat darin die frühere
- 9 - Rechtsprechung beibehalten und lediglich die besonderen Umstände aus- geführt, unter welchen der frühere Richter im gleichen Falle ausnahmsweise als vorbefasst gelten müsse. Konkret bejahte es dies für ein Gericht, das auf Beschwerde des Opfers die Beweiswürdigung, welche zu einem Freispruch geführt hatte, als willkürlich erachtet hatte und in der Folge mit einer Be- schwerde des dann Verurteilten befasst worden war (E. 4.2 und 4.3). Über- dies enthält das vom Parlament verabschiedete Bundesgerichtsgesetz eine ausdrückliche Regel in diesem Sinne (Art. 34 Abs. 2 BGG), die zwar nach ihrem Wortlaut die Abfolge von Verfahren im Bundesgericht betrifft, aber durch den gesetzlichen Verweis von Art. 99 Abs. 1 BStP auch für das Bun- desstrafgericht anzuwenden sein wird. Damit ist der Strafkammer nicht ver- wehrt, in gleicher Besetzung zu befinden wie beim Entscheid vom 17. Au- gust 2004.
2. Urkundenfälschung im Amt
Im Entscheid vom 17. August 2004 wurde der Angeklagte der Urkundenfäl- schung im Amt in Bezug auf zwei Lieferverträge sowie zehn Rechnungen schuldig erklärt, welche er mit dem Absender „Wavecom-Technik“ verfasst, verschiedenen Bundesstellen zugestellt und nachher mit dem Namen ande- rer Personen unterzeichnet hatte. Nach Darlegung des Kassationshofes ist dieser Tatbestand jedoch – in Form der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB – hinsichtlich sämtlicher Rechnungen erfüllt, weil der Angeklagte wahrheitswidrig deren Richtigkeit mit seinem eigenen Visum bestätigte. Der Schuldspruch ist in diesem Sinne zu erweitern auf die Rech- nungen vom 27. Dezember 1994, vom 12. Januar, 14. Februar, 3. März,
26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom 6. und
22. März und 6. August 1996 sowie vom 12. Januar, 8. März, 15. und
28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001. Andererseits bleibt es beim Frei- spruch, soweit er die übrigen in der Anklage auf Urkundenfälschung im Amt genannten Dokumente betrifft.
3. Betrug
Indem der Irrtum bezüglich aller, durch die Wavecom-Rechnungen veran- lasster Zahlungen zu bejahen ist (vgl. E. 1.2.2), muss durchwegs auf vollen- deten, einfachen und mehrfachen gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erkannt werden.
- 10 - 4. Strafzumessung
Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Angeklagten „angemessen höher“ zu bestrafen. Der Verteidiger hat keinen Antrag gestellt.
Die Strafzumessung ist vom Kassationshof auf Beschwerde des Angeklag- ten hin nicht beanstandet worden. Die in Erwägung 7.2.1 des Entscheids vom 17. August 2004 dargelegten und gewichteten Elemente sind folglich für den neuen Entscheid massgeblich. Auf der objektiven Tatseite erhält der gewerbsmässige Betrug keine wesentlich schwerwiegendere Bedeutung, weil der bisher angenommene Versuch zu keiner substanziellen Entlastung geführt hatte. Das Urkundendelikt ist neu stärker zu gewichten, indem es nun für jeden Betrugsfall, d.h. für eine mehr als dreimal höhere Anzahl von Rechnungen als im aufgehobenen Entscheid, zu bejahen ist. Allerdings ist der Beweiswert der Prüfungsvermerke auf den Rechnungen zwar für den Urkundenbegriff ausreichend, aber nicht besonders hoch; denn die Schrift- lichkeit hat ihren Grund in erster Linie in der funktionalen Organisation eines grossen Betriebes. Das Urkundendelikt hat auch gegenüber dem gewerbs- mässigen Betrug, unter den alle Vermögensdelikte mit Ausnahme dreier über eine Deliktssumme von etwas über Fr. 56'000.– fallen, eine im Ver- gleich der Strafrahmen – Freiheitsstrafe von drei Tagen bis fünf Jahren resp. drei Monaten bis zehn Jahren – viel geringere Bedeutung. Zudem sind die falschen Prüfungsvermerke das unerlässliche Element, um die Täuschung als arglistige und damit für den Betrugstatbestand unerlässliche einzustufen; wenn das Urkundendelikt auch nach bundesgerichtlicher Praxis nicht als mitbestrafte Tat ausser Acht fällt (BGE 129 IV 53, 56 ff. E. 3) und als Amts- delikt eine gegenüber dem allgemeinen Tatbestand (Art. 251 StGB) spezifi- sche Konnotation aufweist, so wird sein Unrecht im konkreten Fall doch weitgehend durch das Vermögensdelikt erfasst.
Was die subjektive Seite betrifft, so ergeben sich aus den vom Verteidiger neu aufgelegten Akten keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte für den Entscheid: Die qualitativ gute Arbeit, die der Angeklagte an der heute be- kleideten Stelle leistet, war bereits bekannt und Teil einer positiv bewerteten Lebensführung nach der Tat. Die finanzielle Situation hat sich zwar ver- schlechtert, indem dem Angeklagten und seiner Gattin neben den zur De- ckung des Notbedarfs nötigen Mitteln monatliche Einkünfte von lediglich Fr. 350.– verbleiben (pag. 01 02 037 ff.). Aus diesem Grunde und wegen des nur geringen Eigenkapitals im selbst bewohnten Haus (pag. 01 02 037 ff.) kann ihm das Scheitern der einvernehmlichen Schadenstilgung (pag. 01 02 040 f.; pag. 01 02 015) nicht zum Nachteil gereichen; seine Be- mühungen wurden ihm aber schon im aufgehobenen Entscheid zugute
- 11 - gehalten. In diesem wurde auch auf eine Ersatzforderung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet, sondern nur die Einziehung bereits be- schlagnahmter Werte angeordnet; in den verschlechterten finanziellen Ver- hältnissen liegt also kein Grund, diese Sanktion zu ändern.
In Ansehung dieser Momente erscheint eine geringfügig erhöhte Freiheits- strafe von 30 Monaten und 15 Tagen als angemessen. Die Untersuchungs- haft von 22 Tagen ist aus bereits früher dargelegten Gründen anzurechnen.
5. Kosten und Entschädigung
Nach Art. 172 Abs. 1 BStP hat der Verurteilte die Verfahrenskosten „in der Regel“ zu tragen; sie können ihm „aus besonderen Gründen“ ganz oder teil- weise erlassen werden. A. hat die Neubeurteilung, welche das Urteil des Kassationshofes notwendig macht, nicht zu verantworten. Folglich sind ihm nur die bis zum aufgehobenen Entscheid angefallenen Kosten zu überbin- den, deren betragsmässige Festlegung durch die Strafkammer vom Kassa- tionshof nicht beanstandet worden und folglich auch dem vorliegenden Ent- scheid zugrunde zu legen ist.
Fürsprecher von Ins hat für das nach Rückweisung durch den Kassationshof durchgeführte Verfahren keine Kostennote eingereicht. Seine Entschädi- gung ist daher nach Ermessen festzulegen (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]). Nachdem ihm im Entscheid vom 17. Au- gust 2004 Fr. 46'717.45 zugesprochen wurden, ist dieser Betrag, dem Um- fang seiner Bemühungen nach Kassation dieses Entscheids entsprechend, auf Fr. 50'000.– zu erhöhen; darin ist die separat zu entschädigende Mehr- wertsteuer (Art. 3 Abs. 1 und 4 des Reglements) berücksichtigt. Bereits ge- leistete Entschädigungszahlungen an Fürsprecher von Ins sind in Abzug zu bringen. Sodann hat der Verurteilte der Bundeskasse, wenn er später dazu imstande ist, für die Entschädigung Ersatz zu leisten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
– des mehrfachen einfachen und gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
– der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, hinsichtlich -- der Leistungsverträge zu den Rechnungen vom 27. Dezember 1994 und
11. Juli 1995; -- der Rechnungen vom 27. Dezember 1994, 12. Januar, 14. Februar,
3. März, 26. April, 11. Juli, 18. August, 18. und 20. Oktober 1995, vom
6. und 22. März, 6. August, 2., 4., 5., 7., 8., 13. und 16. Oktober 1996, vom 16. Januar 1998, vom 25. Februar 1999 sowie vom 12. Januar,
8. März, 15. und 28. Mai, 20., 22. und 23. August 2001;
– der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB;
– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, hinsichtlich der Bezüge ab dem Sparkonto bei der Sparkasse E. vom 28. April und
2. November 1998 sowie 1. März 2001.
2. A. wird freigesprochen von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beur- kundung insgesamt und der Urkundenfälschung im Amt sowie der Geldwäsche- rei im Übrigen.
3. A. wird bestraft mit 30 Monaten und 15 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Der Kanton Y. wird mit dem Vollzug der Frei- heitsstrafe beauftragt.
4. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB eingezogen:
– vom Postkonto der Bundesgerichtskasse, , der Betrag von Fr. 1'583’493.41 nebst Ertrag seit Eingang (Vermerk: );
– bei der Bank C. das Konto ;
– bei der „D.“ Assurances, U., die Police Nr. ;
– bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung der Erlös von Fr. 2'800.– aus dem Verkauf des Renault Safrane nebst Ertrag seit 18. November 2003 (Vermerk: ).
b) Von einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB gegenüber A. wird abgesehen.
- 13 -
5. Über den privatrechtlichen Anspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber A. wird später entschieden.
6. A. werden an Kosten auferlegt:
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 18'000.—
Anteil Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 5'564.70
Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens
Fr. 9'000.—
Anteil Gerichtsgebühr
Fr. 420.—
Zeugenentschädigungen
Fr. 50'984.70
Total
7. Fürsprecher von Ins wird für die amtliche Verteidigung für das ganze Verfahren mit Fr. 50'000.– (inkl. MwSt.) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Ver- urteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse dafür Ersatz zu leis- ten.
8. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Peter von Ins, amtlicher Verteidiger von A., sowie dem Kanton Y. mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).