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TPF 2013 136

Bundesstrafgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Erlass der Rückerstattungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung; nachträglicher richterlicher Entscheid.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2013 136 136 Verfahrens verlangt. Dies kann Fragen zum Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufwerfen. Beides kann jedoch auch bei der Interessenabwägung nach Art. 9 DSG berücksichtigt werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des DSG sachgerechte Ergebnisse erlaubt.

TPF 2013 136

15. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen A. und B. vom

4. Juli 2013 (SK.2013.7)

Erlass der Rückerstattungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung; nachträglicher richterlicher Entscheid.

Art. 135 Abs. 4 lit. a, 364 Abs. 1, 425 StPO

Über die Rückerstattung der Kosten für amtliche Verteidigung bei Wegfall der Bedürftigkeit nach der Urteilsfällung ist in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts zu befinden (E. 6.3).

Ein solcher Entscheid setzt einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus. Liegt dieser nicht vor, ist das Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht gegenstandslos (E. 6.4, 7).

Libération de l'obligation de remboursement des frais de la défense d'office; décision judiciaire ultérieure.

Art. 135 al. 4 let. a, 364 al. 1, 425 CPP

C'est par une décision judiciaire ultérieure indépendante qu'il sied de statuer sur le remboursement des frais de la défense d'office en cas de disparition de l'indigence après que le jugement a été rendu (consid. 6.3).

Une telle décision présuppose l'existence d'une requête correspondante de la part de l'autorité d'exécution. En son absence, la requête visant la dispense de l'obligation de rembourser est sans objet (consid. 6.4, 7).

TPF 2013 136 137 Esonero dall'obbligo di rimborsare le spese per la difesa d'ufficio; decisione giudiziaria indipendente successiva.

Art. 135 cpv. 4 lett. a, 364 cpv. 1, 425 CPP

Il tribunale, con una decisione giudiziaria indipendente successiva, decide in merito al rimborso delle spese per la difesa d'ufficio se, posteriormente alla sentenza, viene meno il requisito dell'indigenza (consid. 6.3).

Una tale decisione presuppone l'esistenza di una richiesta in tal senso da parte dell'autorità di esecuzione, in difetto della quale un'istanza tendente all'esonero dell'obbligo di rimborso è priva d'oggetto (consid. 6.4, 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. ersuchte die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts u.a. um Erlass der ihm mit einem Urteil der Strafkammer auferlegten Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung für amtliche Verteidigung bei Wegfall der Bedürftigkeit. Die Gerichtskasse leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.

Die Strafkammer schrieb das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos ab.

Aus den Erwägungen:

6. 6.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.– (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist.

6.2 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte Person hat die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu übernehmen, vorbehältlich der Rückerstattungspflicht bei Wegfall der Bedürftigkeit (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 N. 22). Wurde die amtliche Verteidigung gewährt, weil die beschuldigte Person mittellos war, so muss sie zuerst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen,

TPF 2013 136 138 bevor die Rückerstattung verlangt werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24). Entsprechend günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person eine Rückzahlung erlauben, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu gefährden (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 13).

Nach altem Verfahrensrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, BStP, SR 312.0; in Kraft bis

31. Dezember 2010) hatte der Beschuldigte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande war (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).

6.3 Nach beiden Gesetzen ist die Ersatzpflicht des amtlich Verteidigten von äusseren, in der Zukunft liegenden Umständen abhängig. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu befinden, sondern das Gericht (SCHMID, a.a.O., Art. 135 N. 10; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 N. 4; ähnlich RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 24 i.V.m. N. 26; ähnlich LIEBER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N. 21). Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat.

6.4 Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren eingeleitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Ein entsprechender Antrag obläge der Gerichtskasse wegen ihrer Zuständigkeit für den Vollzug von Kostenentscheidungen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 364 N. 1). Die Gerichtskasse stellt zur Zeit kein entsprechendes Begehren. Es fehlt somit eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Gesuch des Gesuchstellers ist daher gegenstandslos, soweit es eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt verlangt.

7. Das Verfahren SK.2013.7 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben, soweit der Gesuchsteller den Erlass der Kosten als Ersatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Umfang von Fr. 45'671.05 beantragt.