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SK.2013.7

Bundesstrafgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A.

E. 2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ersuchte die Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland (nachfolgend "Fachstelle Schuldensanierung"), vertreten durch C., im Namen der Gesuchsteller die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend "Gerichtskasse") um den "Erlass der Restanzforderung". Die Gerichtskasse habe am 3. März 2009 einem Ratenvergleich mit einer Dividende von 50.3% zuge- stimmt. Mittlerweile seien bald vier Jahre verstrichen und die vereinbarten Raten seien immer bezahlt worden. Die letzte Rate werde Ende Februar 2013 fällig (pag 1.100.001). Am 25. Februar 2013 leitete die Gerichtskasse das Gesuch zu- ständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.

- 3 -

E. 3.1 Die Verfahrensleitung gab mit Schreiben vom 28. Februar 2013 der Fachstelle Schuldensanierung Gelegenheit, Kopien der Steuerveranlagungsakten 2009–2011 sowie eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckende Vollmacht ein- zureichen (pag. 1.312.001).

E. 3.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gab die Verfahrensleitung der Gerichtskasse als Inkassobehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch vom 22. Februar 2013 sowie zur Einreichung derjenigen Vollzugsakten, welche die ursprüngliche und aktuelle Höhe der Schuld der Gesuchsteller sowie allfällige Vereinbarungen mit den Gesuchstellern über Stundung und Erlass dokumentieren. Gleichzeitig wurde sie er- sucht, eine Aufstellung der Zahlungseingänge einzureichen (pag. 1.311.001).

E. 3.3 Die Gerichtskasse verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 1.311.003). Dem Be- gleitschreiben zu den eingereichten Vollzugsakten vom 21. März 2013 ist zu ent- nehmen, dass die Gesuchstellerin die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6'556.50 beglichen hat. Der Gesuchsteller hat von den auferlegten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 100'984.70 (Kostenauflage von Fr. 50'984.70; bedingte Rückleistungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.–) Fr. 55'313.65 bezahlt, womit ein Restbetrag von Fr. 45'671.05 resultiert. Die Ge- richtskasse macht geltend, dass sie mit dem Gesuchsteller Ratenzahlungen und für einen Teil des Restbetrags eine "Stundung auf Zusehen" hin vereinbart habe. Die Vereinbarung über die Schuldensanierung habe die Löschung der restlichen Schul- den am Ende der Ratenzahlungen zum Ziel gehabt. Die Gerichtskasse habe die Absicht gehabt, hinsichtlich des Restbetrags keine weiteren Inkassoschritte zu un- ternehmen, sofern der Gesuchsteller die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte, was er getan habe (pag. 1.280.013).

E. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtli- chen Verteidigers ist somit eine Frage der Kostentragung. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach- träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCK-

- 4 - STUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24).

Die Zuständigkeit der Strafkammer ist demnach gegeben.

E. 4.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO).

Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 5.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann in Strafsachen ein Rechtsmittel nur ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat. Das Gesuch um nachträgliche Änderung eines Strafurteils im Kosten- punkt ist zwar kein Rechtsmittel. Die genannte Regel muss allerdings sinngemäss auch dann angewendet werden, wenn der nachträgliche richterliche Entscheid nicht von Amts wegen, sondern nur auf Begehren der verurteilten Person ergeht. Dieser Grundsatz liegt dem Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 zugrunde: Darin wird ein Rechtsschutzinteresse verneint für eine Beschwerde einer vorläufig festgenommenen Person, mit welcher sie die Modalitäten des Frei- heitsentzugs beanstandete, wenn sie sich bereits wieder auf freiem Fuss befand im Zeitpunkt, da sie diese Begehren stellte (der gleichzeitig erhobene Genugtuungsan- trag wurde in das laufende Strafverfahren verwiesen).

E. 5.2 Die Gesuchsteller haben die ihnen mit den Sachurteilen auferlegte Pflicht zur Be- zahlung von Verfahrenskosten, soweit es nicht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, erfüllt, wie sich aus den Übersichten der Gerichtskasse zu den Zahlungseingängen ergibt (pag. 1.280.014–016). Soweit der Antrag der Gesuchstel- ler die Änderung der Urteile in diesem Punkt verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Mehrheitlich offen ist nur der Ersatz der Entschädigung.

E. 6.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.– (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Ziff. 7 des Dispositivs [pag. 1.280.012]).

- 5 -

E. 6.2 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Be- schuldigte Person hat die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu übernehmen, vorbehältlich der Rückerstattungspflicht bei Wegfall der Bedürftigkeit (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 22). Wurde die amtliche Verteidigung gewährt, weil die beschuldigte Person mittellos war, so muss sie zuerst wieder zu neuen finanziel- len Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24). Entsprechend günstige wirtschaftliche Verhält- nisse sind anzunehmen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person eine Rückzahlung erlauben, ohne den eigenen Lebensunter- halt und den ihrer Angehörigen zu gefährden (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 StPO N. 13).

Nach altem Verfahrensrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom

15. Juni 1934, BStP, SR 312.0; in Kraft bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschul- digte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande war (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP).

E. 6.3 Nach beiden Gesetzen ist die Ersatzpflicht des amtlich Verteidigten von äusseren, in der Zukunft liegenden Umständen abhängig. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu befinden, sondern das Gericht (SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 10; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 StPO N. 4; ähnlich RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24 i.V.m. 26; ähnlich LIEBER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 StPO N. 21). Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat.

E. 6.4 Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren einge- leitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Ein entsprechender Antrag obläge der Gerichts- kasse wegen ihrer Zuständigkeit für den Vollzug von Kostenentscheidungen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO N. 1). Die Gerichtskasse stellt zur Zeit kein ent- sprechendes Begehren. Es fehlt somit eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Gesuch des Gesuchstellers ist daher ge- genstandslos, soweit es eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt verlangt.

E. 7 Das Verfahren SK.2013.7 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben, soweit der Gesuchsteller den Erlass der Kosten als Ersatz für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Um- fang von Fr. 45'671.05 beantragt.

- 6 -

E. 8 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 7 - Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch von B. und A. um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Ziffer II.5 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2004.1/2 vom 17. August 2004 bzw. Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Okto- ber 2005 wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren SK.2013.7 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. den Er- lass der bedingten Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung für amtliche Verteidi- gung gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Umfang von Fr. 45'671.05 beantragt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieser Entscheid wird der Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland, C., schrift- lich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 4. Juli 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

1. A.

2. B.

beide vertreten durch die Fachstelle Schulden- sanierung Berner Oberland, C., Schuldensaniere- rin Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2013.7

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Am 17. August 2004 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid SK.2004.1/2 B. (nachfolgend "Gesuchstellerin") wegen mehrfacher Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen, abzüglich zweier Tage Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. II.1 und 3 des Dispositivs [pag. 1.280.004]), und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 6'556.50 (Ziff. II.5 des Dispositivs [pag.1.280.004]). Gleichzeitig fällte die Strafkammer den Entscheid in Bezug auf den Mitangeklagten A. (nachfolgend "Gesuchsteller"). Der Gesuchsteller erhob dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 6S.9/2005 vom 6. Juni 2005 abwies (pag. 1.280.008 f.). Gleichzeitig hiess es eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft mit Urteil 6S.6/2005 teilweise gut (pag. 1.280.006 f.). Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts 6S.6/2005 vom 6. Juni 2005 eröffnete das Bundesstrafgericht erneut das Verfahren gegen den Gesuchsteller. Am 19. Oktober 2005 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid SK.2005.5 den Gesuchsteller wegen mehrfachen einfachen und gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, mehrfacher Urkunden- fälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 al. 1 und 3 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten und 15 Ta- gen, unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft (Ziff. 1 und 3 des Disposi- tivs [pag. 1.280.010 f.]), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 50'984.70 (Ziff. 6 des Dispositivs [pag. 1.280.012]) und verpflichtete ihn, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.– (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Ziff. 7 des Dispositivs [pag. 1.280.012]). Mit Urteil des Bundesgerichts 6S.457/2005 vom 14. März 2006 wurde die vom Gesuchsteller erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 1.280.024 f.). Die Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2004.1/2, soweit die Gesuchstellerin betreffend, und SK.2005.5, betreffend den Gesuchsteller, sind folglich rechtskräftig (pag. 1.280.026 f.). 2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 ersuchte die Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland (nachfolgend "Fachstelle Schuldensanierung"), vertreten durch C., im Namen der Gesuchsteller die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend "Gerichtskasse") um den "Erlass der Restanzforderung". Die Gerichtskasse habe am 3. März 2009 einem Ratenvergleich mit einer Dividende von 50.3% zuge- stimmt. Mittlerweile seien bald vier Jahre verstrichen und die vereinbarten Raten seien immer bezahlt worden. Die letzte Rate werde Ende Februar 2013 fällig (pag 1.100.001). Am 25. Februar 2013 leitete die Gerichtskasse das Gesuch zu- ständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.

- 3 - 3.

3.1 Die Verfahrensleitung gab mit Schreiben vom 28. Februar 2013 der Fachstelle Schuldensanierung Gelegenheit, Kopien der Steuerveranlagungsakten 2009–2011 sowie eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckende Vollmacht ein- zureichen (pag. 1.312.001). 3.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gab die Verfahrensleitung der Gerichtskasse als Inkassobehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch vom 22. Februar 2013 sowie zur Einreichung derjenigen Vollzugsakten, welche die ursprüngliche und aktuelle Höhe der Schuld der Gesuchsteller sowie allfällige Vereinbarungen mit den Gesuchstellern über Stundung und Erlass dokumentieren. Gleichzeitig wurde sie er- sucht, eine Aufstellung der Zahlungseingänge einzureichen (pag. 1.311.001). 3.3 Die Gerichtskasse verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 1.311.003). Dem Be- gleitschreiben zu den eingereichten Vollzugsakten vom 21. März 2013 ist zu ent- nehmen, dass die Gesuchstellerin die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6'556.50 beglichen hat. Der Gesuchsteller hat von den auferlegten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 100'984.70 (Kostenauflage von Fr. 50'984.70; bedingte Rückleistungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.–) Fr. 55'313.65 bezahlt, womit ein Restbetrag von Fr. 45'671.05 resultiert. Die Ge- richtskasse macht geltend, dass sie mit dem Gesuchsteller Ratenzahlungen und für einen Teil des Restbetrags eine "Stundung auf Zusehen" hin vereinbart habe. Die Vereinbarung über die Schuldensanierung habe die Löschung der restlichen Schul- den am Ende der Ratenzahlungen zum Ziel gehabt. Die Gerichtskasse habe die Absicht gehabt, hinsichtlich des Restbetrags keine weiteren Inkassoschritte zu un- ternehmen, sofern der Gesuchsteller die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte, was er getan habe (pag. 1.280.013). 4. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtli- chen Verteidigers ist somit eine Frage der Kostentragung. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach- träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCK-

- 4 - STUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24).

Die Zuständigkeit der Strafkammer ist demnach gegeben. 4.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO).

Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 5. 5.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann in Strafsachen ein Rechtsmittel nur ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat. Das Gesuch um nachträgliche Änderung eines Strafurteils im Kosten- punkt ist zwar kein Rechtsmittel. Die genannte Regel muss allerdings sinngemäss auch dann angewendet werden, wenn der nachträgliche richterliche Entscheid nicht von Amts wegen, sondern nur auf Begehren der verurteilten Person ergeht. Dieser Grundsatz liegt dem Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 zugrunde: Darin wird ein Rechtsschutzinteresse verneint für eine Beschwerde einer vorläufig festgenommenen Person, mit welcher sie die Modalitäten des Frei- heitsentzugs beanstandete, wenn sie sich bereits wieder auf freiem Fuss befand im Zeitpunkt, da sie diese Begehren stellte (der gleichzeitig erhobene Genugtuungsan- trag wurde in das laufende Strafverfahren verwiesen). 5.2 Die Gesuchsteller haben die ihnen mit den Sachurteilen auferlegte Pflicht zur Be- zahlung von Verfahrenskosten, soweit es nicht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, erfüllt, wie sich aus den Übersichten der Gerichtskasse zu den Zahlungseingängen ergibt (pag. 1.280.014–016). Soweit der Antrag der Gesuchstel- ler die Änderung der Urteile in diesem Punkt verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Mehrheitlich offen ist nur der Ersatz der Entschädigung. 6.

6.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.– (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Ziff. 7 des Dispositivs [pag. 1.280.012]).

- 5 - 6.2 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Be- schuldigte Person hat die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu übernehmen, vorbehältlich der Rückerstattungspflicht bei Wegfall der Bedürftigkeit (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 22). Wurde die amtliche Verteidigung gewährt, weil die beschuldigte Person mittellos war, so muss sie zuerst wieder zu neuen finanziel- len Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24). Entsprechend günstige wirtschaftliche Verhält- nisse sind anzunehmen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person eine Rückzahlung erlauben, ohne den eigenen Lebensunter- halt und den ihrer Angehörigen zu gefährden (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 StPO N. 13).

Nach altem Verfahrensrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom

15. Juni 1934, BStP, SR 312.0; in Kraft bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschul- digte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande war (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP). 6.3 Nach beiden Gesetzen ist die Ersatzpflicht des amtlich Verteidigten von äusseren, in der Zukunft liegenden Umständen abhängig. Darüber hat nicht die Vollzugsbehörde zu befinden, sondern das Gericht (SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 10; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 135 StPO N. 4; ähnlich RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24 i.V.m. 26; ähnlich LIEBER, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 StPO N. 21). Ohne eine solche Entscheidung besteht keine Schuld des Verurteilten gegenüber dem Staat. 6.4 Das Gericht wird erst tätig, nachdem die zuständige Behörde das Verfahren einge- leitet hat (Art. 364 Abs. 1 StPO). Ein entsprechender Antrag obläge der Gerichts- kasse wegen ihrer Zuständigkeit für den Vollzug von Kostenentscheidungen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO N. 1). Die Gerichtskasse stellt zur Zeit kein ent- sprechendes Begehren. Es fehlt somit eine Bedingung formeller Art, um überhaupt in der Sache entscheiden zu können. Das Gesuch des Gesuchstellers ist daher ge- genstandslos, soweit es eine nachträgliche Änderung des Sachurteils in diesem Punkt verlangt. 7. Das Verfahren SK.2013.7 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben, soweit der Gesuchsteller den Erlass der Kosten als Ersatz für die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Um- fang von Fr. 45'671.05 beantragt.

- 6 - 8. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 7 - Die Strafkammer erkennt:

1. Auf das Gesuch von B. und A. um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Ziffer II.5 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2004.1/2 vom 17. August 2004 bzw. Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Okto- ber 2005 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren SK.2013.7 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. den Er- lass der bedingten Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung für amtliche Verteidi- gung gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Umfang von Fr. 45'671.05 beantragt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Entscheid wird der Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland, C., schrift- lich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 4. Juli 2013