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SK.2024.49

Bundesstrafgericht · 2024-10-17 · Deutsch CH

Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 17. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Maric Demont, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Salomé Rutishauser

Gesuchstellerin gegen

A., deutscher Staatsangehöriger,

Gesuchsgegner Gegenstand

Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.49

- 2 - SK.2024.49 Die Strafkammer erwägt, dass: − A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Urteil der Strafkammer SK.2017.49 vom

15. Juni 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit 2 Jahren, belegt und verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Dispositiv Ziff. I.6; TPF 1.100.014); − das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesge- richt eine vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde in Strafsachen hinsichtlich des Schuldpunktes, soweit es auf diese eingetreten ist, mit Urteil 6B_169/2020 vom

26. Februar 2020 abgewiesen hat (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO; TPF 1.231.8.001-018); − die bedingte Rückforderung der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung im Betrag von Fr. 13'000.-- im bundesgerichtlichen Verfahren zwar nicht Streitgegenstand war, aber diese von dessen Ausgang abhing, da sie im Falle eines Freispruchs weggefallen wäre, weshalb auch Dispositiv Ziff. I.6 des Ur- teils der Strafkammer erst rückwirkend in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 2 StPO); − die Strafkammer am 31. März 2020 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bun- desanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess (TPF 1.100.006); − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Bundesanwaltschaft [als Ge- suchstellerin]) mit Gesuch an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Au- gust 2024 beantragte, es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 13'000.-- gemäss Ziff. I.6 des Urteilsdispositivs des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 festzustellen (TPF 1.100.001, -004); − die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zur Eintreibung der Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie – unter Beilage der Vollzugsakten – zu ihren Bemühungen hinsichtlich der Feststellung der aktuellen finanziellen Situation des Gesuchsgeg- ners machte; − der Gesuchsgegner mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 4. September 2024 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 bis zum 25. September 2024 eine schriftliche Stellungnahme sowie innert gleicher Frist das beigelegte Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse

- 3 - SK.2024.49 (ausgefüllt mit den notwendigen Belegen) und weitere Unterlagen zu seiner aktuel- len wirtschaftlichen Situation (Lohnausweise ab 2023; Bankauszüge ab 2023; Ver- fügung betreffend allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen) einzureichen, unter Hinweis, dass das Gericht im Unterlassungsfalle gestützt auf die Akten entscheiden werde (TPF 1.231.4.001-005); − sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. September 2024 vernehmen liess und unter Beilage der Steuererklärungen 2022/2023 vorbrachte, dass er weder über Ein- kommen noch Vermögen verfüge und im Übrigen die Kooperation mit der Bundes- anwaltschaft verweigere, weil es sich aus seiner Sicht um ein politisches Verfahren handle (TPF 1.521.001-011); − über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist und dieser Entscheid in Form eines Urteils ergeht (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 365 Abs. 3 StPO); − ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013]); − die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. August 2024 einzutreten ist (Art. 363 Abs. 1 StPO); − das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen lässt und den betroffenen Personen und Behörden Gelegen- heit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO); − die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug sowie die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen 2022/2023 betreffend den Gesuchsgegner einholte (vgl. Art. 364 Abs. 3 StPO; TPF 1.231.2.015-028; 1.231.3.002 f.); − der Gesuchsgegner Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vom 27. August 2024 ver- nehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er weitestgehend keinen Ge- brauch machte bzw. Unterlagen einreichte, die unbelegte Parteibehauptungen dar- stellen; − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO);

- 4 - SK.2024.49 − Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2); − wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung die verurteilte Person im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale Obliegenheit trifft, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 30 f.); − der Gesuchsgegner bereits von der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Vollzugs- handlungen mehrfach aufgefordert wurde, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhält- nisse dazulegen, wobei die Post entweder mit Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde oder seitens des Gesuchsgegners unbeantwortet blieb (TPF 1.100.007, -027); − sich der Gesuchsgegner auch im gerichtlichen Verfahren zum Gesuch nicht sub- stanziell vernehmen liess und es insbesondere mit blossem Verweis auf sein feh- lendes Einkommen und Vermögen unterliess, die von ihm verlangten Belege zu sei- ner aktuellen Situation einzureichen und seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse transparent und nachvollziehbar offenzulegen; − gestützt auf die von der Verfahrensleitung eingeholten Steuerakten 2022/2023 hin- gegen erstellt ist, dass der Gesuchsgegner über kein steuerbares Einkommen und Vermögen verfügt und gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 30. September 2024 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'909.85 und 19 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 49'198.25 ausweist (TPF 1.231.2.015-028; 1.231.3.002 f.); − sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchsgegners im Vergleich zum Urteilszeit- punkt im Verfahren SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 (Verfahrensakten SK.2017.49; Urteil der Strafkammer SK.2017.49 E. 6.2.2; «weder ein steuerbares Einkommen noch Vermögen»; offene Betreibungen im Betrag von Fr. 17'301.15, Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'369.--) verschlechtert hat; − der Gesuchsgegner zwar seine Mitwirkungsobliegenheit weitestgehend verletzt hat, sich aber seine aktuelle finanzielle Bedürftigkeit zur Genüge aus den Akten ergibt (siehe oben, S. 4);

- 5 - SK.2024.49 − der Gesuchsgegner in casu nicht zu verpflichten ist, dem Bund die Entschädigung von Fr. 13'000.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 zurückzubezahlen; − im Ergebnis das Gesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen ist; − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren verjährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − es der Gesuchstellerin daher unbenommen ist, bis zum Eintritt der Verjährung des Rückforderungsanspruchs am 15. Juni 2028 wieder ein Gesuch zu stellen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist; − dem Gesuchsgegner mangels Antrags keine Entschädigung zuzusprechen ist, zu- mal er in weitestgehender Missachtung seiner Mitwirkungsobliegenheit die Durch- führung des Verfahrens erschwert hat (vgl. analog Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO); − die Kosten des Verfahrens die Eidgenossenschaft trägt.

- 6 - SK.2024.49 Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 27. August 2024 wird ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 17. Oktober 2024