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SK.2021.42

Bundesstrafgericht · 2021-11-18 · Deutsch CH

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung Art. 363 StPO

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 10. August 2021 wird gut- geheissen.
  2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 8'882.50 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2018.13 zurückzuzahlen.
  3. Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. November 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Janagan Thillainathan

gegen

A. Gegenstand

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2021.42

- 2 - SK.2021.42 Die Strafkammer erwägt, dass: – A. mit Urteil der Strafkammer vom 5. September 2018 (Geschäftsnummer SK.2018.13) mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Anrechnung der Unter- suchungshaft von 12 Tagen, im Umfang von 20 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und im Umfang von 6 Monaten vollziehbar, belegt wurde; A. verpflichtet wurde, an zwei Privatklägerinnen Fr. 2'595.10 bzw. Fr. 2'695.--, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017, als Schadenersatz zu be- zahlen; er im weiteren mit dem Mitbeschuldigten B. solidarisch verpflichtet wurde, an einen weiteren Privatkläger Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass er einen Betrag von Fr. 1'000.-- am 4. September 2018 bereits bar bezahlt hatte; A. die Verfahrenskos- ten im reduzierten Umfang von Fr. 7'000.-- auferlegt wurden; sein amtlicher Vertei- diger vom Bund mit Fr. 9'869.50 entschädigt und A. verpflichtet wurde, dem Bund hierfür einen Betrag von Fr. 8'882.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlaubten (Dispositiv Ziff. VII.1); – das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesge- richt eine von A. erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 5. August 2019 abgewiesen hat, soweit es auf diese eingetreten ist, und A. die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt hat (Verfahren 6B_79/2019); – A. mithin Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- zu tragen hat; er für weitere Kosten von Fr. 8'882.50 für rückerstattungspflichtig erklärt wurde; er ausserdem Zi- vilforderungen von Fr. 8'290.10 (teilweise solidarisch) zu erfüllen hat; – die Strafkammer am 14. August 2019 die Entscheidmeldung zum Vollzug erliess; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an das Bundesstrafgericht vom

10. August 2021 darum ersuchte, A. zur Rückerstattung der Entschädigung von Fr. 8'882.50 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verpflichten; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, auf Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 weitere Angaben zum Vollzug der Verfahrenskosten machte; – A. mit Schreiben der Strafkammer vom 23. September 2021 (polizeiliche Zustellung:

26. Oktober 2021) aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme sowie das Formular über seine persönli- chen und finanziellen Verhältnisse ausgefüllt einzureichen; – A. am 8. November 2021 das erwähnte Formular ausgefüllt, jedoch ohne irgendwel- che Belege, einreichte, ohne sich zur Sache weiter vernehmen zu lassen; – die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug über A. einholte;

- 3 - SK.2021.42 – über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; – ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013]); – die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 10. August 2021 einzutreten ist; – A. Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO); – der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); – A. die Verfahrenskosten von Fr. 7’000.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom

5. September 2018 – nach Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 16. Septem- ber 2019 – in der Zeit vom 26. August 2019 bis 26. Oktober 2020 mit 14 monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 500.--, total mithin Fr. 7'000.--, vollständig bezahlt hat; – A. am 24. November 2020 und 24. Dezember 2020 zwei weitere monatliche Raten à Fr. 500.--, leistete, womit ein Überschuss von Fr. 1'000.-- verbleibt; er auf zwei- malige Anfrage der Bundesanwaltschaft, letztmals am 18. Januar 2021, sich nicht dazu äusserte, was mit dem Überschuss von Fr. 1'000.-- geschehen solle; – A. gemäss Veranlagungsberechnung (Ermessen) 2019 des Steueramts des Kan- tons St. Gallen vom 16. September 2020 über Einkünfte von Fr. 54'700.-- und ein Vermögen von Fr. 10'000.-- verfügte; – A. im Formular persönliche und finanzielle Situation angibt, über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'579.40 (Arbeitslosengelder) zu verfügen, wobei für Pfän- dungen im Betrag von Fr. 5'500.-- ein Abzug erfolge und ihm monatlich noch Fr. 1'750.-- bleiben würden; gegen ihn Verlustscheine von Fr. 12'600.-- vorlägen; – gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. November 2021 nicht getilgte Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'396.25 vorliegen; für die Zeit bis 17. Feb- ruar 2021 zahlreiche, jedoch durchwegs mittels Bezahlung an das Betreibungsamt oder Befriedigung nach Verwertung erledigte Betreibungen registriert sind; vom

17. Februar 2021 bis 2. Juli 2021 vier Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'655.59 erfolgten; mit Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2021 und 16. Septem- ber 2021 zwei weitere Betreibungen im Betrag von Fr. 230.-- bzw. Fr. 1'374.63 ein- geleitet worden sind; – gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder

- 4 - SK.2021.42 Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit ge- pfändet werden können, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind; – solches Einkommen längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden kann und die Frist mit dem Pfändungsvollzug beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG); – A. mithin ohne weiteres in der Lage war, trotz zahlreicher laufender Betreibungen die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- in Ratenzahlungen zu begleichen; – aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass A. nach Ablauf der Einkommenspfändung durchaus in der Lage sein wird, die Verteidigungskosten von Fr. 8'882.50 (bzw. Fr. 7'882.50 nach Abzug von Fr. 1'000.-- Überschusszahlung) mittels Ratenzahlungen innert etwa einem bis zwei Jahren zu begleichen; – die heutige wirtschaftliche Situation es demnach zulässt, A. zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2018.13 im Umfang von Fr. 8'882.50 zurückzuzahlen; – über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); – das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; – für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind; beschliesst die Strafkammer: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 10. August 2021 wird gut- geheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 8'882.50 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2018.13 zurückzuzahlen. 3. Mitteilung an die Parteien. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 5 - SK.2021.42

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. November 2021