Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache, einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfaches sich Verschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung...
Sachverhalt
3.1 Tathergang und Täterschaft 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A. 3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA be- treten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hät- ten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu er- schrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrich- ten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.)
- 19 - und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
25. Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087). 3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. De- zember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am
29. Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freun- din (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechni- schen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Ro- bots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085). 3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegen- stand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wol- len und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon aus- gegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute be- funden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe
- 20 - er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.). 3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B. 3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und
7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erwor- ben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045). 3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), wäh- rend er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den gan- zen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucher- zone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas
- 21 - Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewe- sen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller überge- ben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbe- dingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046). 3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Per- sonen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.). 3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen 3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
26. April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gese- hen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rah- men gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Scha- den am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt ge- wesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegen- stand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt,
- 22 - während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben. 3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
4. Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheu- erlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was pas- siert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen. 3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zu- sammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei die- ser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei. 3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminal- polizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im De- zember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr.
- 23 - 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023). 3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
26. Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damali- gen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschos- sen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegan- gen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.). 3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nörd- lichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer be- schädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss fest- gestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäus- chens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigeru- fen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen,
- 24 - die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Mel- dung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeug- lenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der Ver- kehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nä- here. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht ge- wusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein so- wie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4). 3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenauf- nahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10- 01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10- 01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadt- einwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böl- ler zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushalte- stelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).
- 25 - 3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldig- ten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täter- schaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschrie- bene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso er- stellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezem- ber 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt. 3.2 Amtliche Berichte und Gutachten 3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechni- schen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungs- bericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegen- ständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Piro- technika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zu- gelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. No- vember 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.). 3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verlet- zungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch ab- nehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwer- wiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzün- den müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehal- ten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).
- 26 - 3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.). Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitz- knallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitz- knallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwin- digkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungs- zwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV). 3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Ge- genstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefähr- lichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und be- treffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper ver- gleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.). Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotech- nischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft
- 27 - nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyro- technische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (so- genannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrich- ten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzün- den auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsach- gemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper be- stehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffen- heit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände fol- gende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsra- dien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen ab- geleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizie- rung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR. 3.3 Körperverletzungen der Privatkläger 3.3.1 E. Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren ge- habt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abge- klungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspi- tals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.
- 28 - 3.3.2 F. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Aus- kunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Pas- sagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glas- splitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Heraus- fischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01- 0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Weg- wischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschä- digten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor. 3.3.3 G. Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital unter- sucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsver- bot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Pri- vatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärzt- lichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheit- liche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden. 3.3.4 H. H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsper- son befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsver- lust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheits- gefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezi- alist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter,
- 29 - er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichge- wichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsor- gan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage an- dauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischen- durch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am
29. April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation ge- flüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für ei- nige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschlies- sende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7). Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08- 0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hät- ten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022). Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unter- zeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) be- treffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentspre- chenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen er- gebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspre- che. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.
- 30 - 3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom
21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforde- rungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.]) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1 SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbin- dungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung. Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver- mischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Pro- dukte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explo- sionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsver- fahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom
7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/ FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4).
- 31 -
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 4.1.3 Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). 4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Gemäss Bun- desgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Re- gelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
- 32 - aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenstän- den (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Per- sonen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzün- den muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gut- achten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Ge- genstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert wür- den. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden an- richten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand
- 33 - von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gut- achten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gut- achters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passa- gierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Ver- kehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Ein- gangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich
- 34 - beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hin- durch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aus- sagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegen- stände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschrie- bene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annä- hernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fenster- scheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Haupt- verhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschla- gen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er ge- nau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanwei- sung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien et- was lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwar- tet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammen- hang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde,
- 35 - konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahren- potential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheits- abstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, son- dern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er ge- wartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durch- gehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durch- aus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotz- dem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbre- cherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Haupt- verhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhal- ten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsab- stände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. gewor- fenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Per- sonen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des
- 36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäf- tigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Aus- serdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicher- heitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Per- sonen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er si- cher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und han- delte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecheri- scher Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvor- satz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschul- digte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden. 5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.]) 5.1 Rechtliches 5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. 5.1.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz
- 37 - zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Ab- satz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB tre- ten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwen- det, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (An- klage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknall- körper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknall- körper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
- 38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom
15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zu- mindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufwei- sen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der er- heblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotech- nischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt. 5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erwor- benen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mit- bestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1 StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3). 5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2) 5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand
Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene py- rotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegen- stände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor. 5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017
- 39 - umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Spreng- körper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegen- nahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13- 03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegen- stand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsicht- lich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hin- sicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Spreng- stoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem Gesagten mehrfach erfüllt. 6. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.4 [A.], Ziff. 1.2.3 [B.]) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Unver- sehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichen Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1 m.w.H.). Täter
- 40 - kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestands- mässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanen- ten Gefahr zur Folge hat (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 237 StGB N. 10; FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237 StGB N. 7 und 18). Vorausge- setzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Ge- fährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Ge- fährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Ge- fahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (FIOLKA, a.a.O., Art. 237 StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Even- tualvorsatz nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5, Art. 221 StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Ver- kehrs gefährdet werden könnten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 28 N. 20). 6.2 Subsumtion betreffend A. 6.2.1 Objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma- Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 6.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter
- 41 - Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6.3 Subsumtion betreffend B. 6.3.1 Objektiver Tatbestand
B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die be- fahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böl- ler landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr wei- terfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbe- reich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 6.3.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 7. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.2 [B.]) 7.1 Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. 7.1.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die
- 42 - mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilzeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 StGB N. 3 f.). 7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 7.2 Subsumtion 7.2.1 Objektiver Tatbestand 7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erheb- liche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, unabhängig davon, dass weder eine ärztliche Be- handlung noch eine Therapie erforderlich waren (TPF pag. 6.933.7). 7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser de- ren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Be- weise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigun- gen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Be- troffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewie- sen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden. 7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht einzig in Bezug auf H. erfüllt. 7.2.2 Subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbe- stimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tat- bestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 8. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.3 [A.]) 8.1 Rechtliches 8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 43 - 8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). 8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 StGB N. 22 und 18). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bus- haltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.- Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei bei- den Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbe- stand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 9. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte 9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Verletzungsdelik- ten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Ver- letzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbre- cherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung voll- ständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumtion des Gefährdungsdelikts durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefähr- dungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Auch STRATENWERTH/BOMMER nehmen bei Art. 224 StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine ver- brecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (STRATENWERTH/BOM- MER, a.a.O., § 29 N. 10 und 23); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der All- gemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 46 f. N. 4; zustim-
- 44 - mend TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemein- gefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Al- lerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Perso- nen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hinge- gen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vornherein bloss eine Individu- algefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 14; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2). 9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die bei- den detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von ge- schützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Pri- vatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigen- tum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es han- delt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädi- gung) besteht demnach echte Konkurrenz. 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.4 [B.]) 10.1 Rechtliches 10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 285 StGB N. 3).
- 45 - 10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entschei- dend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitu- tion und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht wer- den kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). 10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tät- licher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggres- sion, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30). 10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).
- 46 -
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmit- telbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Ver- letzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amts- handlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen. 10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätli- che Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. 10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwe- send sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor sei- nem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Auf- grund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böller- wurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
- 47 - 10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Anklage Ziff. 1.2.5 [B.]) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Ver- warnung ausgesprochen werden. Unter Art. 19 BetmG fällt das unbefugte Besit- zen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 11.1.2 Art. 19a BetmG privilegiert die Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG, welche lediglich zum eigenen Konsum erfolgten. Dieses privilegierende Merkmal des Ei- genkonsums kommt als strafmindernder persönlicher Umstand grundsätzlich nur dem Täter selber zugute, welcher im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Konsument betrachtet werden kann (HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 19a BetmG N. 250).
Das Gesetz spricht in Art. 19 und 19a BetmG allgemein von Betäubungsmitteln. Dazu zählen neben den in Art. 2 lit. a BetmG namentlich erwähnten Betäubungs- mitteln auch die in Art. 2 lit. b-d BetmG erwähnten Stoffe. Bei Hanfprodukten ist zu beachten, dass nur der sogenannte Drogenhanf unter die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt, nicht hingegen der Industriehanf. Zum Drogenhanf zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittli- chen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Macht ein Be- schuldigter geltend, dieser Grenzwert sei nicht erreicht, muss ihm dies rechtsge- nügend nachgewiesen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 262).
Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Ver- kehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die not- wendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (ALBRECHT, Handkom- mentar, Art. 19-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179).
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt u.a. das unbefugte Besitzen sowie das unbefugte Aufbewahren von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Besitz ist gemäss Lehre und Rechtsprechung hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von
- 48 - Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbe- griff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich be- findet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entschei- dend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt viel- mehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigen- ständige Bedeutung zukommt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 74). 11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19 BetmG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Art. 19 BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eige- nen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Wil- len, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 283). 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Betäubungsmittel
Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissen- schaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um soge- nannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicher- stellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren.
- 49 - 11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum
Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Ana- lyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vor- strafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befug- ten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbe- fugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufge- führten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fal- len (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge. 12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG; Anklage Ziff. 1.2.6 [B.]) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird der vorsätzli- che, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12.1.2 Art. 4 Abs. 1 WG bezeichnet, was als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs.1 lit. f WG u.a. CO2-Pistolen, die eine Mün- dungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Ausse- hens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
- 50 - 12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiess- material mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waf- fengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (LEUPI-LAND- TWING, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24). 12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Ein- wirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffen- rechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer wer- den, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.). 12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausge- setzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnot- wendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vor- liegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). 12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11 WG). 12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Waffe und Munition Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fed- pol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger
- 51 - als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3). 12.2.2 Besitz
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pis- tole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemiete- ten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause ge- nommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.). Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübun- gen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, son- dern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfü- gungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (LEUPI- LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Sub- sumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes. 12.2.3 Unberechtigter Besitz
Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Ver- trag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein sol- cher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungs-
- 52 - nachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG bedarf es für jede Übertragung einer sol- chen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Ver- hältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor. 12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe im- mer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine An- rufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht er- klärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den recht- mässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht erfüllt. 12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG freizusprechen. 13. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche 13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB);
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs.
- 53 - 13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz. Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 14. Strafzumessung 14.1 Rechtliches 14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Dem- nach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In ei- nem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De- zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei
- 54 - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei- ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
- 55 - 14.2 Beschuldigter A. 14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedank- liche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zwei- ten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes- sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.2.2 Einsatzstrafe 14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Be- reich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkör- pers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschrie- bene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Lini- enbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt wor- den ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht. 14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr ge- bracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, aus- giebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht
- 56 - gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermei- den können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. 14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2.3 Asperation 14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor.
a) Objektive Tatkomponenten aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, wel- che ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechni- schen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich.
b) Subjektive Tatkomponenten aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegen- stände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Per- sonen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Fol- gen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermei- den können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich.
c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den
- 57 - Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theore- tisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Ein- satzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.- -, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Ta- ten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tat- verschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.4 Täterkomponenten 14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusam- men mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrü- chen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Wo- che voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Ent- scheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Ver- teidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom
- 58 -
16. Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (An- gabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkas- senprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.). Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäu- bungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a BetmG) betreffen die beiden Urteile aus dem Jahr 2015 Sprengstoffdelikte. Die drei Verurteilungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden nach Jugendstrafrecht mit bedingten Einschlies- sungsstrafen von 6, 30 bzw. 10 Tagen und einer Busse geahndet. Der bedingte Vollzug der 6-tägigen Strafe wurde am 29. Juni 2010 nicht widerrufen, während jener für die 30-tägige Strafe am 14. März 2011 widerrufen wurde. Die ausländi- sche sowie die vier weiteren Taten wurden mit unbedingten Geldstrafen zwi- schen 10 und 90 Tagessätzen und Busse geahndet (TPF pag. 6.221.1). Der Füh- rungsbericht für die 12-tägige Haftdauer ist einwandfrei (TPF pag. 6.241.4 f.). Seit den Taten (Dezember 2016 bis April 2017) hat sich A. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Un- tersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfe- nes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Straf- vollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung ge- einigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine straf- bare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird. 14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhö- hend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmin- dernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches
- 59 - Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegen- über der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erfor- derlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindern- den Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neut- ral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen. 14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.2.7 Bedingter Strafvollzug 14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Tä- ter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
- 60 - auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "haupt- sächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Frei- heitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legal- prognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ ver- halten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das be- gangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert;
- 61 - beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben. 14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Voll- zug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden. 14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 14.3 Beschuldigter B. 14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Ein- satzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhö- hen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
- 62 - Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.3.2 Einsatzstrafe 14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand so- wie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Ge- fährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebi- gen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzuneh- men. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 14.3.3 Asperation 14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Aus den beim Be- schuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate
- 63 - Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatz- strafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren. 14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Ein- schränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Spreng- stoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung be- geben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.4 Art. 19a Ziff. 1 BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensange- messen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--. 14.3.5 Täterkomponenten 14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unter- nehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr.
- 64 - 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittel- konsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäu- bungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelver- letzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Füh- rungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsan- spruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7). 14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhö- hend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Ver- fahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Füh- rung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichti- gen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilde- rungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrich- tige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszuspre- chende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.3.8 Bedingter Strafvollzug 14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbe- dingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).
- 65 - 14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fal- len die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delin- quenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wir- kung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt. 14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs 14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 66 - 14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fal- len in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224 StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123 und 285 StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen. 14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (DÄHLER/RUHE, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Ver- brechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Men- schen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 15. Einziehung 15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
- 67 - die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmit- tel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Gemäss den Angaben von B. waren die beiden anderen Gegen- stände zum Konsum als Betäubungsmittel bestimmt (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6). Diese sind daher ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 16. Zivilklagen 16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes- tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschul- det (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). 16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).
- 68 - Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu ver- pflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Scha- denersatz zu bezahlen. 16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3) Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4) Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben. 16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5) Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6) 16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht. Die Genugtuung wird mit der Art und Schwere der Körperverletzung und betragsmässig mit den erlittenen Verletzungen, damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben und der Schwere des Verschuldens begründet (TPF pag. 6.925.37 ff.). H. gab zu Proto- koll, von A. am 4. September 2018 Fr. 1‘000.-- als teilweise Schadenswiedergut- machung erhalten zu haben (TPF pag. 6.920.6).
- 69 - 16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich aner- kannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7). 16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- er- scheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR). 16.7.4 Genugtuung 16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadener- satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (BREHM, Berner Kommen- tar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Be- einträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen phy- sischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuel- les Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Kör- perverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Re- gel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O.,
- 70 - Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein län- gerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also er- hebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht ent- schuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2). 16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessens- spielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligatio- nenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa her- angezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü- rich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011
– Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. Sep- tember 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte even- tualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4
– Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensge- fährliche Verletzungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. Sep- tember 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikat- tacken und psychiatrischer Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), ver- suchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung
- 71 - Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taub- heit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Be- lastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]). 16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen errei- chen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Ge- nugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen wür- den, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Le- bensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen. 16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.- -, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat. 17. Kosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 72 - 17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen. Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklage- schrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035).
Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1).
Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.- -) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--. 17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuer- legen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung
- 73 - gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduk- tion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion ge- rechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. re- duzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen. 18. Entschädigungen 18.1 Privatklägerschaft 18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu E. 19). 18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privat- klägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen. 18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privat- klägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. 18.1.4 H. (Privatkläger 6) Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85).
- 74 - Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60. Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht ent- scheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädi- gung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig. 18.2 Beschuldigte A. und B. 18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung. 19. Amtliche Verteidigung 19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
- 75 - Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. 19.2 Beschuldigter A. 19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.). 19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.).
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenan- satz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikanten- tätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Aus- lagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt
- 76 - Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19.3 Beschuldigter B. 19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem
4. Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.). 19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.).
Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berück- sichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mit- tagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 20. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu
- 77 - erfolgen. Dies erfolgte vorliegend mit der Zustellung des Urteilsdispositivs vom
5. September 2018 an die Parteien (TPF pag. 6.970.1 ff.). Die Strafkammer wie- derholt hiermit die erfolgte Belehrung an die Beschuldigten A. und B.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 78 - Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil von F.). 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB;
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 4. A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Ta- gen wird auf die Strafe angerechnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar. 6. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf:
– der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG). 2. B. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- 79 - 3. B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom
27. Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen. 5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 2. A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit
21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 3. Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrie- ben. 4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen. 6. A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. Septem- ber 2018 in bar bezahlt hat. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--).
- 80 - 2. Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
– A. Fr. 7‘000.--;
– B. Fr. 10‘000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt. VI. Entschädigungen 1. B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung 1. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt. B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 81 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Andreas Fäh (Verteidigung des Beschuldigten A.)
- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn (Verteidigung des Beschuldigten B.)
- C. AG (Privatklägerschaft)
- D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerschaft)
- E. (Privatklägerschaft)
- F. (Privatklägerschaft)
- G. (Privatklägerschaft)
- Rechtsanwalt Peter Sutter (Vertreter der Privatklägerschaft H.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. November 2018
Erwägungen (4 Absätze)
E. 25 Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087). 3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. De- zember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am
E. 29 April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation ge- flüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für ei- nige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschlies- sende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7). Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08- 0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hät- ten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022). Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unter- zeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) be- treffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentspre- chenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen er- gebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspre- che. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.
- 30 - 3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom
21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforde- rungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.]) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1 SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbin- dungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung. Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver- mischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Pro- dukte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explo- sionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsver- fahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom
7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/ FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4).
- 31 -
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 4.1.3 Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). 4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Gemäss Bun- desgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Re- gelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
- 32 - aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenstän- den (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Per- sonen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzün- den muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gut- achten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Ge- genstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert wür- den. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden an- richten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand
- 33 - von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gut- achten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gut- achters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passa- gierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Ver- kehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Ein- gangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich
- 34 - beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hin- durch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aus- sagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegen- stände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschrie- bene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annä- hernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fenster- scheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Haupt- verhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschla- gen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er ge- nau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanwei- sung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien et- was lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwar- tet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammen- hang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde,
- 35 - konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahren- potential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheits- abstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, son- dern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er ge- wartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durch- gehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durch- aus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotz- dem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbre- cherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Haupt- verhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhal- ten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsab- stände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. gewor- fenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Per- sonen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des
- 36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäf- tigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Aus- serdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicher- heitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Per- sonen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er si- cher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und han- delte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecheri- scher Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvor- satz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschul- digte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden. 5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.]) 5.1 Rechtliches 5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. 5.1.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz
- 37 - zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Ab- satz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB tre- ten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwen- det, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (An- klage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknall- körper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknall- körper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM;
E. 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
- 38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom
15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zu- mindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufwei- sen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der er- heblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotech- nischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt. 5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erwor- benen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mit- bestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1 StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3). 5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2) 5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand
Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene py- rotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegen- stände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor. 5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017
- 39 - umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Spreng- körper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegen- nahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13- 03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegen- stand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsicht- lich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hin- sicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Spreng- stoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem Gesagten mehrfach erfüllt. 6. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.4 [A.], Ziff. 1.2.3 [B.]) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Unver- sehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichen Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1 m.w.H.). Täter
- 40 - kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestands- mässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanen- ten Gefahr zur Folge hat (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 237 StGB N. 10; FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237 StGB N. 7 und 18). Vorausge- setzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Ge- fährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Ge- fährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Ge- fahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (FIOLKA, a.a.O., Art. 237 StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Even- tualvorsatz nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5, Art. 221 StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Ver- kehrs gefährdet werden könnten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 28 N. 20). 6.2 Subsumtion betreffend A. 6.2.1 Objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma- Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 6.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter
- 41 - Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6.3 Subsumtion betreffend B. 6.3.1 Objektiver Tatbestand
B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die be- fahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böl- ler landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr wei- terfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbe- reich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 6.3.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 7. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.2 [B.]) 7.1 Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. 7.1.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die
- 42 - mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilzeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 StGB N. 3 f.). 7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 7.2 Subsumtion 7.2.1 Objektiver Tatbestand 7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erheb- liche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, unabhängig davon, dass weder eine ärztliche Be- handlung noch eine Therapie erforderlich waren (TPF pag. 6.933.7). 7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser de- ren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Be- weise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigun- gen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Be- troffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewie- sen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden. 7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht einzig in Bezug auf H. erfüllt. 7.2.2 Subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbe- stimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tat- bestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 8. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.3 [A.]) 8.1 Rechtliches 8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 43 - 8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). 8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 StGB N. 22 und 18). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bus- haltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.- Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei bei- den Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbe- stand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 9. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte 9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Verletzungsdelik- ten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Ver- letzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbre- cherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung voll- ständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumtion des Gefährdungsdelikts durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefähr- dungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Auch STRATENWERTH/BOMMER nehmen bei Art. 224 StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine ver- brecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (STRATENWERTH/BOM- MER, a.a.O., § 29 N. 10 und 23); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der All- gemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 46 f. N. 4; zustim-
- 44 - mend TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemein- gefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Al- lerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Perso- nen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hinge- gen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vornherein bloss eine Individu- algefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 14; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2). 9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die bei- den detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von ge- schützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Pri- vatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigen- tum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es han- delt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädi- gung) besteht demnach echte Konkurrenz. 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.4 [B.]) 10.1 Rechtliches 10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 285 StGB N. 3).
- 45 - 10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entschei- dend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitu- tion und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht wer- den kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). 10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tät- licher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggres- sion, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30). 10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).
- 46 -
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmit- telbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Ver- letzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amts- handlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen. 10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätli- che Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. 10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwe- send sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor sei- nem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Auf- grund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böller- wurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
- 47 - 10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Anklage Ziff. 1.2.5 [B.]) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Ver- warnung ausgesprochen werden. Unter Art. 19 BetmG fällt das unbefugte Besit- zen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 11.1.2 Art. 19a BetmG privilegiert die Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG, welche lediglich zum eigenen Konsum erfolgten. Dieses privilegierende Merkmal des Ei- genkonsums kommt als strafmindernder persönlicher Umstand grundsätzlich nur dem Täter selber zugute, welcher im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Konsument betrachtet werden kann (HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 19a BetmG N. 250).
Das Gesetz spricht in Art. 19 und 19a BetmG allgemein von Betäubungsmitteln. Dazu zählen neben den in Art. 2 lit. a BetmG namentlich erwähnten Betäubungs- mitteln auch die in Art. 2 lit. b-d BetmG erwähnten Stoffe. Bei Hanfprodukten ist zu beachten, dass nur der sogenannte Drogenhanf unter die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt, nicht hingegen der Industriehanf. Zum Drogenhanf zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittli- chen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Macht ein Be- schuldigter geltend, dieser Grenzwert sei nicht erreicht, muss ihm dies rechtsge- nügend nachgewiesen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 262).
Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Ver- kehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die not- wendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (ALBRECHT, Handkom- mentar, Art. 19-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179).
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt u.a. das unbefugte Besitzen sowie das unbefugte Aufbewahren von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Besitz ist gemäss Lehre und Rechtsprechung hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von
- 48 - Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbe- griff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich be- findet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entschei- dend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt viel- mehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigen- ständige Bedeutung zukommt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 74). 11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19 BetmG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Art. 19 BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eige- nen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Wil- len, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 283). 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Betäubungsmittel
Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissen- schaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um soge- nannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicher- stellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren.
- 49 - 11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum
Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Ana- lyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vor- strafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befug- ten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbe- fugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufge- führten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fal- len (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge. 12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG; Anklage Ziff. 1.2.6 [B.]) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird der vorsätzli- che, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12.1.2 Art. 4 Abs. 1 WG bezeichnet, was als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs.1 lit. f WG u.a. CO2-Pistolen, die eine Mün- dungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Ausse- hens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
- 50 - 12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiess- material mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waf- fengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (LEUPI-LAND- TWING, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24). 12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Ein- wirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffen- rechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer wer- den, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.). 12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausge- setzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnot- wendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vor- liegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). 12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11 WG). 12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Waffe und Munition Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fed- pol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger
- 51 - als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3). 12.2.2 Besitz
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pis- tole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemiete- ten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause ge- nommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.). Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübun- gen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, son- dern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfü- gungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (LEUPI- LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Sub- sumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes. 12.2.3 Unberechtigter Besitz
Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Ver- trag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein sol- cher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungs-
- 52 - nachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG bedarf es für jede Übertragung einer sol- chen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Ver- hältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor. 12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe im- mer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine An- rufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht er- klärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den recht- mässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht erfüllt. 12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art.
E. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG freizusprechen. 13. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche 13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB);
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs.
- 53 - 13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz. Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 14. Strafzumessung 14.1 Rechtliches 14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Dem- nach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In ei- nem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De- zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei
- 54 - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei- ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
- 55 - 14.2 Beschuldigter A. 14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedank- liche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zwei- ten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes- sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.2.2 Einsatzstrafe 14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Be- reich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkör- pers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschrie- bene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Lini- enbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt wor- den ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht. 14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr ge- bracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, aus- giebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht
- 56 - gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermei- den können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. 14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2.3 Asperation 14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor.
a) Objektive Tatkomponenten aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, wel- che ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechni- schen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich.
b) Subjektive Tatkomponenten aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegen- stände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Per- sonen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Fol- gen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermei- den können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich.
c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den
- 57 - Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theore- tisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Ein- satzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.- -, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Ta- ten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tat- verschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.4 Täterkomponenten 14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusam- men mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrü- chen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Wo- che voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Ent- scheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Ver- teidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom
- 58 -
16. Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (An- gabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkas- senprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.). Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäu- bungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a BetmG) betreffen die beiden Urteile aus dem Jahr 2015 Sprengstoffdelikte. Die drei Verurteilungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden nach Jugendstrafrecht mit bedingten Einschlies- sungsstrafen von 6, 30 bzw. 10 Tagen und einer Busse geahndet. Der bedingte Vollzug der 6-tägigen Strafe wurde am 29. Juni 2010 nicht widerrufen, während jener für die 30-tägige Strafe am 14. März 2011 widerrufen wurde. Die ausländi- sche sowie die vier weiteren Taten wurden mit unbedingten Geldstrafen zwi- schen 10 und 90 Tagessätzen und Busse geahndet (TPF pag. 6.221.1). Der Füh- rungsbericht für die 12-tägige Haftdauer ist einwandfrei (TPF pag. 6.241.4 f.). Seit den Taten (Dezember 2016 bis April 2017) hat sich A. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Un- tersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfe- nes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Straf- vollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung ge- einigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine straf- bare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird. 14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhö- hend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmin- dernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches
- 59 - Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegen- über der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erfor- derlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindern- den Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neut- ral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen. 14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.2.7 Bedingter Strafvollzug 14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Tä- ter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
- 60 - auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "haupt- sächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Frei- heitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legal- prognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ ver- halten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das be- gangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert;
- 61 - beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben. 14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Voll- zug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden. 14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 14.3 Beschuldigter B. 14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Ein- satzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhö- hen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
- 62 - Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.3.2 Einsatzstrafe 14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand so- wie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Ge- fährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebi- gen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzuneh- men. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 14.3.3 Asperation 14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Aus den beim Be- schuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate
- 63 - Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatz- strafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren. 14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Ein- schränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Spreng- stoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung be- geben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.4 Art. 19a Ziff. 1 BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensange- messen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--. 14.3.5 Täterkomponenten 14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unter- nehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr.
- 64 - 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittel- konsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäu- bungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelver- letzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Füh- rungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsan- spruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7). 14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhö- hend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Ver- fahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Füh- rung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichti- gen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilde- rungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrich- tige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszuspre- chende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.3.8 Bedingter Strafvollzug 14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbe- dingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).
- 65 - 14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fal- len die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delin- quenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wir- kung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt. 14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs 14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 66 - 14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fal- len in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224 StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123 und 285 StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen. 14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (DÄHLER/RUHE, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Ver- brechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Men- schen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 15. Einziehung 15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
- 67 - die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmit- tel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Gemäss den Angaben von B. waren die beiden anderen Gegen- stände zum Konsum als Betäubungsmittel bestimmt (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6). Diese sind daher ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 16. Zivilklagen 16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes- tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschul- det (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). 16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).
- 68 - Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu ver- pflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Scha- denersatz zu bezahlen. 16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3) Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4) Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben. 16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5) Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6) 16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht. Die Genugtuung wird mit der Art und Schwere der Körperverletzung und betragsmässig mit den erlittenen Verletzungen, damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben und der Schwere des Verschuldens begründet (TPF pag. 6.925.37 ff.). H. gab zu Proto- koll, von A. am 4. September 2018 Fr. 1‘000.-- als teilweise Schadenswiedergut- machung erhalten zu haben (TPF pag. 6.920.6).
- 69 - 16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich aner- kannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7). 16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- er- scheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR). 16.7.4 Genugtuung 16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadener- satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (BREHM, Berner Kommen- tar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Be- einträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen phy- sischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuel- les Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Kör- perverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Re- gel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O.,
- 70 - Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein län- gerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also er- hebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht ent- schuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2). 16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessens- spielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligatio- nenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa her- angezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü- rich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011
– Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. Sep- tember 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte even- tualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4
– Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensge- fährliche Verletzungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. Sep- tember 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikat- tacken und psychiatrischer Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), ver- suchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung
- 71 - Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taub- heit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Be- lastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]). 16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen errei- chen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Ge- nugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen wür- den, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Le- bensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen. 16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.- -, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat. 17. Kosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 72 - 17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen. Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklage- schrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035).
Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1).
Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.- -) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--. 17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuer- legen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung
- 73 - gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduk- tion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion ge- rechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. re- duzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen. 18. Entschädigungen 18.1 Privatklägerschaft 18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu E. 19). 18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privat- klägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen. 18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privat- klägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. 18.1.4 H. (Privatkläger 6) Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85).
- 74 - Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60. Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht ent- scheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädi- gung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig. 18.2 Beschuldigte A. und B. 18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung. 19. Amtliche Verteidigung 19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
- 75 - Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. 19.2 Beschuldigter A. 19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.). 19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.).
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenan- satz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikanten- tätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Aus- lagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt
- 76 - Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19.3 Beschuldigter B. 19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem
4. Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.). 19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.).
Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berück- sichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mit- tagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 20. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu
- 77 - erfolgen. Dies erfolgte vorliegend mit der Zustellung des Urteilsdispositivs vom
5. September 2018 an die Parteien (TPF pag. 6.970.1 ff.). Die Strafkammer wie- derholt hiermit die erfolgte Belehrung an die Beschuldigten A. und B.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 78 - Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil von F.). 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB;
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 4. A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Ta- gen wird auf die Strafe angerechnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar. 6. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf:
– der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG). 2. B. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- 79 - 3. B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom
27. Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen. 5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 2. A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit
21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 3. Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrie- ben. 4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen. 6. A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. Septem- ber 2018 in bar bezahlt hat. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--).
- 80 - 2. Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
– A. Fr. 7‘000.--;
– B. Fr. 10‘000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt. VI. Entschädigungen 1. B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung 1. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt. B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 81 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Andreas Fäh (Verteidigung des Beschuldigten A.)
- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn (Verteidigung des Beschuldigten B.)
- C. AG (Privatklägerschaft)
- D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerschaft)
- E. (Privatklägerschaft)
- F. (Privatklägerschaft)
- G. (Privatklägerschaft)
- Rechtsanwalt Peter Sutter (Vertreter der Privatklägerschaft H.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. November 2018
Dispositiv
- A. sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).
- A. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – des mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB); – der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
- A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Davon seien 8 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen sei anzurechnen.
- A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--, entspre- chend Fr. 1‘800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung A. und B. aufzuerlegen.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Fäh, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu ver- pflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
- Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen. II. B.
- B. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB); - 4 - – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG); – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
- B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen sei anzurechnen.
- B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, entspre- chend Fr. 5‘400.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- B. sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die folgenden bei B. sichergestellten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Ur- teils einzuziehen und zu vernichten: – 1 Säcklein Marihuana (Ass-Nr. 5), – 1 Plastikkübel Hanfblätter (Ass-Nr. 6), – 1 Sack Hanfblätter (Ass-Nr. 7).
- Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung A. und B. aufzuerlegen.
- Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, sei aus der Gerichts- kasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
- Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen. - 5 - Anträge der Privatklägerschaft C. AG (BA pag. 15-02-0005): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘595.10 als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft D. Verkehrsbetriebe (BA pag. 15-03-0010 ff. und - 0022): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘695.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft E. (BA pag. 15-04-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 200.-- als Schadenersatz und Fr. 800.-- als Genugtuung zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft F.: (entfällt) Anträge der Privatklägerschaft G. (BA pag. 15-06-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 425.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft H. (TPF pag. 6.925.21 f.):
- Die Beschuldigten seien gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Ergänzend wird beantragt, das zur Anklage gebrachte Verhalten von A. auch im Lichte der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung zu beurteilen.
- Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger unter solidarischer Haft- barkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezah- len.
- Eventualiter sei der Beschuldigte B. zu verpflichten, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen.
- Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss Honorarnote). - 6 - Anträge der Verteidigung von A. (TPF pag. 6.920.6, 6.925.42 f.):
- Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen: – der mehrfachen Sachbeschädigung; – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; – des mehrfachen Erwerbs sowie der Aufbewahrung von verbotenen pyrotechni- schen Gegenständen; – der mehrfachen Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände; – der Störung des öffentlichen Verkehrs.
- Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F. sei einzustellen; allenfalls sei der Beschuldigte freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei der Gefährdung in leichten Fällen durch Sprengstoffe und gif- tige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig zu sprechen und zu einer teilbe- dingten Geldstrafe zu verurteilen.
- Die Zivilklagen von G. und E. seien abzuweisen. In Bezug auf die Zivilklage von H. sei der Beschuldigte auf seiner vollumfänglichen Anerkennung der Zivilforderung vor Gericht zu behaften.
- Die Verfahrenskosten seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung. - 7 - Anträge der Verteidigung von B. (TPF pag. 6.920.10, 6.925.59 f.):
- Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen: – der mehrfachen einfachen Körperverletzung; – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; – der Störung des öffentlichen Verkehrs; – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG); – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
- Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.
- Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4 seien einzuzie- hen und zu vernichten.
- a) Die Zivilforderungen der C. AG und der D. Verkehrsbetriebe sowie von F. seien abzuweisen. b) Die Zivilforderungen von G., E. und H. seien abzuweisen; eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Grundsatz anerkannt sind, und im Übrigen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
- Von einem Widerruf der bedingten Strafe (gemäss Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) sei abzusehen.
- Die Kosten seien nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen, unter Zusprache einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung. - 8 - Prozessgeschichte: A. Am 21. April 2017 um 18:09:17 Uhr detonierte ein pyrotechnischer Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (Blitzknallsatz) bei der Bushaltestelle „Olma Messen“ an der St. Jakobstrasse in St. Gallen; ein beinahe voll besetztes Post- auto (Eurobus) und ein voll besetzter Bus der D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend: D.-Bus) wurden dabei beschädigt. Besagter pyrotechnischer Gegenstand war unmittelbar vorher von einer unbekannten Person vom Aussenbereich des Ein- gangs F zur Halle 4 des Messegeländes der Frühlings- und Trendmesse St. Gal- len (nachfolgend: OFFA) auf die Strasse zwischen die beiden Busse geworfen worden. Durch die Detonation zerbarst beim Postauto und beim D.-Bus je eine Fensterscheibe. F. erlitt als Fahrgast des D.-Busses durch die Glassplitter blu- tende Kratzer am Rücken. In der Folge konnte dieser Bus die Fahrt nicht fortset- zen. Die Weiterfahrt des Postautos verzögerte sich. Als Polizisten mit den Auf- räumarbeiten und der Spurensicherung beim beschädigten D.-Bus beschäftigt waren, wurde um 18:43:40 Uhr erneut ein pyrotechnischer Gegenstand, eben- falls ein Petard Shark 5 Gram, diesmal aus dem mobilen Pissoir nahe dem Ein- gang F zur Halle 4 des Messegeländes gezündet und auf die St. Jakobstrasse bzw. in Richtung der dort anwesenden, mit Aufräumarbeiten und Spurensiche- rung beschäftigten Personen geworfen. Durch die Explosion bzw. den Knall die- ses zweiten pyrotechnischen Gegenstandes wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen E. (Lenkerin des D.-Busses), G. (Hallenchefin OFFA) und H. (Polizeibeamter Stadtpolizei St. Gallen) leicht verletzt. B. Am 21. April 2017 stellte H. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
- April 2017 (BA pag. 15-08-0001). Am 31. August 2017 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. 15-08-0011 ff.). Am 14. Sep- tember 2017 orientierte Rechtsanwalt Peter Sutter die Bundesanwaltschaft über seine Mandatierung durch H. (BA pag. 15-08-0018). Am 22. Januar 2018 über- mittelte Rechtsanwalt Peter Sutter der Bundesanwaltschaft ein Ton-Audiogramm betreffend eine beim Vorfall vom 21. April 2017 durch H. erlittene Hörschädigung (BA pag. 15-08-0022 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 bezifferte H. seine Zivilansprüche auf Fr. 1‘000.-- (von den Beschuldigten solidarisch zu tragen) so- wie Fr. 4‘000.--, je nebst 5 % Zins seit 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (BA pag. 15-08-0033 f.). C. Am 24. April 2017 stellte die C. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017, konstituierte sich als Privat- klägerin im Zivilpunkt und machte Schadenersatz von Fr. 8‘000.-- geltend (BA pag. 15-02-0001). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Schadenersatz- forderung auf Fr. 2‘595.10 reduziert (BA pag. 15-02-005 ff.). - 9 - D. Am 26. April 2017 stellten die D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend D.) Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-03-0001). Am 31. August 2017 konstituierten sie sich als Privatklä- ger im Zivilpunkt und bezifferten ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 3‘000.-- (BA pag. 15-03-0010 f.). Später wurde eine Abrechnung eingereicht, die Gesamtkos- ten von Fr. 2‘695.-- ausweist (BA pag. 15-03-0022). E. Am 26. April 2017 stellte E. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
- April 2017 (BA pag. 15-04-0001). Am 15. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Genugtuungsfor- derung von Fr. 1‘000.-- (Fr. 200.-- für Aufenthalt in Notaufnahme mit Hörtest und Fr. 800.-- für psychische Beeinträchtigung) geltend (BA pag. 15-04-0010 ff.). F. Am 4. Mai 2017 stellte F. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-05-0001). Am 1. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Genug- tuungsforderung von Fr. 600.-- geltend (BA pag. 15-05-0010 ff.). G. Am 4. Mai 2017 stellte G. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
- April 2017 (BA pag. 15-06-0001). Am 7. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatz- forderung im Umfang von Fr. 425.-- (für Lohnausfall und Hörtest) und eine Ge- nugtuung nach gerichtlichem Ermessen geltend (BA pag. 15-06-0010 f.). H. Die Kantonspolizei St. Gallen tätigte umfangreiche Ermittlungen; u.a. wertete sie Aufnahmen der Videoüberwachung des Messegeländes aus. Das von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführte Verfahren ST.2017.16299 wegen Ver- dachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wurde am 12. Juni 2017 von der Bundesanwaltschaft unter der Fallnummer SV.17.0842-SH übernommen (BA pag. 02-00-0003). Mit Ausdehnungsverfügung vom 19. Juni 2017 wurde es auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und einfachen bzw. fahrlässigen Kör- perverletzung (Art. 123 und Art. 125 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 f.); ausserdem erfolgte eine Ausdehnung auf I. (BA pag. 01-00-0001). Die Auswer- tung dessen Mobiltelefons ergab seine Mitgliedschaft resp. Beteiligung am Whatsapp-Gruppenchat „Q.“, woraus sich eine mutmassliche Implikation von A. in Bezug auf die beiden pyrotechnischen Gegenstände ergab (BA pag. 10-01- 0045 ff.). A. wurde nach einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort (BA pag. - 10 - 08-03-0002 ff.) am 29. Juni 2017 polizeilich festgenommen (BA pag. 06-01- 0001). I. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 28. Juni 2017/3. Juli 2017 wurde die gegen I.und Unbekannt geführte Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt (BA pag. 01-00- 0003 ff.). A. liess sich ab 29. Juni 2017 durch Rechtsanwalt Andreas Fäh vertei- digen; dieser wurde am 14. März 2018 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Bern vom 3. Juli 2017 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06- 01-0016 ff.). A. wurde am 10. Juli 2017 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01- 0030). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand des sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen ausgedehnt (BA pag. 01-00-0013). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 wurde die gegen A. ange- ordnete rückwirkende Überwachung der diesem oder anderen, zur Haushaltung an seiner Wohnadresse gehörenden Personen zugestellten Postsendungen vom
- Dezember 2016 bis 22. Dezember 2017 genehmigt (BA pag. 09-01-0015 ff.). J. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 3./5. Juli 2017 wurde das Verfahren auf B. als mutmasslichen Werfer des zweiten pyrotechnischen Gegenstandes ausgedehnt (BA pag. 01-00-0005 f., -0011 f.). K. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von B., die Zufalls- funde (pyrotechnische Gegenstände, Marihuana, eine CO2-Pistole Hämmerli P26) zutage brachte (BA pag. 08-04-0005 bis -0013). Gleichentags wurde B. fest- genommen (BA pag. 06-02-0005). B. wurde mit Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-02-0022 ff). Am 6. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (BA pag. 16-01-0004 f.). Mit Ausdeh- nungsverfügung vom 17. Juli 2017 wurde die Strafverfolgung gegen B. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 11 WG) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0011 f.). Nach einmaliger Haftverlänge- rung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2017; BA pag. 06-02-0037 ff.) wurde B. am 23. Juli 2017 aus der Untersuchungs- haft entlassen (BA pag. 06-02-0048 f.). L. Am 2. Februar 2018 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den Ab- schluss der Untersuchung an. Sie stellte in Aussicht, gegen A. und B. Anklage zu erheben und das Verfahren gegen I. einzustellen (BA pag. 16-02-0017 f.). Mit - 11 - Verfügung vom 20. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren SV.17.0842-SH gegen I., A. und B. gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0013 ff.). M. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.17.0842-SH gegen I. ein (BA pag. 03-01-0001). N. Am 23. März 2018 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. Anklage beim Bundestrafgericht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (be- treffend A.), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (be- treffend B.), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (A.), Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) (A. und B.), mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) (A.), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (A. und B.), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) (B.), Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (B.), Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG) (B.) (TPF pag. 6.100.1 ff.). O. Das Gericht eröffnete am 27. März 2018 das Hauptverfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2018.13 (TPF pag. 6.160.001). Die Verfahrensleitung setzte den Parteien Frist bis 25. April 2018 für Beweisanträge an (TPF pag. 6.300.001). P. Mit Eingabe vom 10. April 2018 beantragte die Bundesanwaltschaft die Befra- gung von J., Forensisches Institut Zürich (FOR), durch das Gericht als Sachver- ständiger zu den Berichten des FOR vom 19. Mai 2017, 6. Oktober 2017 und 7. März 2018, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Be- richte nicht verwertbar sein sollten (TPF pag. 6.510.001 f.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. verzichteten innert erstreckter Frist am 9. Mai 2018 auf Beweisanträge (TPF pag. 6.521.002, 6.522.004). Der Privatkläger H. reichte am
- April 2018 einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom
- April 2018 ein (TPF pag. 6.566.001). Q. E., F., G. und H. wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 aufgefordert, dem Ge- richt sämtliche Arztberichte und Unterlagen, die ihre laut Strafantrag erlittenen Körperverletzungen dokumentieren und belegen, einzureichen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden (TPF pag. 6.300.007). - 12 - Alle Privatkläger wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche – soweit dies noch nicht erfolgt ist – spä- testens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen haben, sowie die Beweismittel einzureichen oder zu nennen haben, soweit sich diese nicht be- reits in den Akten befinden. Die Privatkläger wurden gleichzeitig darauf hingewie- sen, dass die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert wird (TPF pag. 6.300.005, 6.300.007). R. Von Amtes wegen wurden folgende Beweise erhoben: Beim Bundesamt für Po- lizei (Fedpol) ein Amtsbericht vom 28. Juni 2018 über die von A. bestellten pyro- technischen Gegenstände (TPF pag. 6.295.017 ff.), beim FOR ein Gutachten vom 15. August 2018 zur Gefährlichkeit dieser pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.296.023 ff.), bei der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, ein forensischer Untersuchungsbericht (Betäubungsmittelanalyse) vom
- Juli 2018 über die bei B. sichergestellten Hanfblätter (TPF pag. 6.297.003 ff.) und beim Fedpol ein Amtsbericht vom 15. Mai 2018 betreffend die bei B. sicher- gestellte CO2-Pistole, Marke Hämmerli P26 (TPF pag. 6.295.010 ff.). Im Weiteren wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregis- terauszug, einen Leumundsbericht, einen Führungsbericht der Haftanstalt sowie um die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten ergänzt. Ausserdem wur- den die Akten bezüglich der Vorstrafen der beiden Beschuldigten beigezogen. S. Am 9. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine präzisierte Anklageschrift, datiert vom 3. August 2018, ein (TPF pag. 6.110.005, 007 ff.). T. Den Parteien wurde am 21. August 2018 mitgeteilt, dass das Gericht den in An- klage Ziff. 1.1.1 betreffend A. und Ziff. 1.2.1 betreffend B. unter dem Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung ohne verbrecheri- sche Absicht) prüfen werde (TPF pag. 6.300.009). U. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2018 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Beschuldigten, der Verteidiger und des Privatklägers H. sowie seines Rechtsvertreters am Sitz des Gerichts statt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 6.920.5). - 13 - Die Strafkammer erwägt:
- Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache einfache Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfaches sich Verschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend die Tatbestände von Art. 224 und 226 StGB der Bundes- gerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der übrigen Delikte sind die Kantone zustän- dig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 20. Februar 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben. 1.2 Prozessvoraussetzungen 1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, so- lange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit - 14 - schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anklage sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) nur auf Antrag strafbar. 1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Pro- zessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30 StGB) ist – mit Ausnahme von F. (vgl. E. 1.2.3) – erfüllt und die Parteistellung als Privatklägerschaft ist somit gegeben. 1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Be- schuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15- 0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12- 15-0016). 1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Ver- nehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen (MEYER-LADE- WIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskon- vention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 241). Der Begriff „Zeuge“ wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann (MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 240). - 15 - 1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfron- tiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auszuüben, kann sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die betreffenden Auskunftspersonen bzw. deren Aussagen stützen.
- Anklagesachverhalt 2.1 A. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA aus dem Aussenbe- reich von Halle 4 unweit des Eingangs F (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen habe, gezündet und auf die befahrene St. Jakobstrasse, in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse geworfen. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosiv- stoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwe- cke nicht zugelassen sei und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert werde. Der von A. geworfene pyrotechnische Gegenstand habe auf der St. Ja- kobstrasse zwischen dem stadteinwärts fahrenden, an der Bus-Haltestelle „Olma-Messen“ wartenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3) und dem stadtauswärts fahrenden, beinahe voll besetzten Eurobus der C. AG (Fahrzeug 1), der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle „Olma-Messen“ befunden habe, umgesetzt. A. habe sich beim Werfen des pyrotechnischen Ge- genstandes in der Menschenmenge im Freien hinter dem Kassenhäuschen im Eingangsbereich F auf dem OFFA-Gelände befunden. Er habe sich beim Wurf in die Hocke begeben und so die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kon- trollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotech- nischen Gegenstands seien Personen, die sich innerhalb eines Radius‘ von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt auf und neben der St. Jakob- strasse befunden hätten (Chauffeure und jeweils zahlreiche Passagiere im Euro- bus und im D.-Bus, weitere Personen in der Nähe dieser Busse, im Eingangsbe- reich F der OFFA und in anderen Fahrzeugen, welche in der Nähe vorbeifuhren), an Leib und Leben gefährdet worden und es sei fremdes Eigentum in diesem Radius (besagte zwei Busse, weitere Fahrzeuge auf der St. Jakobstrasse, an- grenzende Gebäude zu dieser Strasse) konkret gefährdet worden. Durch den Knalldruck sei beim Eurobus und beim D.-Bus je eine Glasscheibe zerborsten. Dabei sei der D. ein Schaden von Fr. 2‘695.-- und der C. AG ein Schaden von Fr. 2‘595.10 entstanden. Durch Glassplitter habe die beim geborstenen Fenster im D.-Bus sitzende Passagierin F. blutende Kratzer am Rücken erlitten. Zudem sei durch diesen Vorfall die Weiterfahrt des Eurobusses verzögert und diejenige - 16 - des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakob- strasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädi- gung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursa- chen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genom- men. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten. A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge py- rotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- er- worben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufge- geben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Po- len-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufge- geben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die fol- genden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch ge- wusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakob- strasse in St. Gallen manifestiert habe. Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon ge- zündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht be- kannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als boden- knallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissent- lich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die - 17 - Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzte- res habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert. 2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoir- anlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böl- lerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyro- technischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Me- tern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befan- den, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Ge- hörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zer- rung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amts- handlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen. B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe. - 18 - B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
- Äusserer Sachverhalt 3.1 Tathergang und Täterschaft 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A. 3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA be- treten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hät- ten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu er- schrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrich- ten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.) - 19 - und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
- Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087). 3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. De- zember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am
- Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freun- din (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechni- schen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Ro- bots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085). 3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegen- stand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wol- len und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon aus- gegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute be- funden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe - 20 - er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.). 3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B. 3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und 7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erwor- ben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045). 3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), wäh- rend er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den gan- zen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucher- zone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas - 21 - Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewe- sen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller überge- ben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbe- dingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046). 3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Per- sonen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.). 3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen 3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
- April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gese- hen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rah- men gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Scha- den am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt ge- wesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegen- stand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt, - 22 - während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben. 3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
- Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheu- erlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was pas- siert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen. 3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
- Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zu- sammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei die- ser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei. 3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminal- polizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im De- zember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr. - 23 - 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023). 3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
- Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damali- gen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschos- sen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegan- gen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.). 3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nörd- lichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer be- schädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss fest- gestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäus- chens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigeru- fen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen, - 24 - die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Mel- dung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeug- lenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der Ver- kehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nä- here. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht ge- wusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein so- wie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4). 3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenauf- nahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10- 01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10- 01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadt- einwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böl- ler zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushalte- stelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.). - 25 - 3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldig- ten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täter- schaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschrie- bene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso er- stellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezem- ber 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt. 3.2 Amtliche Berichte und Gutachten 3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechni- schen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungs- bericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegen- ständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Piro- technika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zu- gelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. No- vember 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.). 3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verlet- zungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch ab- nehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwer- wiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzün- den müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehal- ten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.). - 26 - 3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.). Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitz- knallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitz- knallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwin- digkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungs- zwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV). 3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Ge- genstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefähr- lichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und be- treffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper ver- gleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.). Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotech- nischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft - 27 - nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyro- technische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (so- genannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrich- ten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzün- den auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsach- gemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper be- stehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffen- heit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände fol- gende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsra- dien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen ab- geleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizie- rung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR. 3.3 Körperverletzungen der Privatkläger 3.3.1 E. Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren ge- habt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abge- klungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspi- tals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden. - 28 - 3.3.2 F. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Aus- kunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Pas- sagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glas- splitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Heraus- fischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01- 0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Weg- wischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschä- digten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor. 3.3.3 G. Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital unter- sucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsver- bot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Pri- vatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärzt- lichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheit- liche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden. 3.3.4 H. H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsper- son befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsver- lust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheits- gefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezi- alist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter, - 29 - er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichge- wichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsor- gan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage an- dauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischen- durch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am
- April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation ge- flüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für ei- nige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschlies- sende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7). Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08- 0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hät- ten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022). Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unter- zeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) be- treffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentspre- chenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen er- gebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspre- che. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht. - 30 - 3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom
- April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforde- rungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).
- Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.]) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1 SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbin- dungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung. Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver- mischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Pro- dukte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explo- sionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsver- fahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom
- April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/ FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4). - 31 - Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 4.1.3 Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
- Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). 4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Gemäss Bun- desgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Re- gelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
- Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich - 32 - aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenstän- den (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Per- sonen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzün- den muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gut- achten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Ge- genstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert wür- den. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden an- richten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand - 33 - von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gut- achten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gut- achters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passa- gierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Ver- kehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Ein- gangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich - 34 - beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hin- durch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aus- sagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegen- stände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschrie- bene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annä- hernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fenster- scheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Haupt- verhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschla- gen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er ge- nau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanwei- sung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien et- was lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwar- tet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammen- hang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde, - 35 - konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahren- potential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheits- abstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, son- dern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er ge- wartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durch- gehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durch- aus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotz- dem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbre- cherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Haupt- verhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhal- ten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsab- stände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. gewor- fenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Per- sonen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des - 36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäf- tigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Aus- serdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicher- heitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Per- sonen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er si- cher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und han- delte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecheri- scher Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvor- satz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschul- digte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden.
- Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.]) 5.1 Rechtliches 5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. 5.1.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz - 37 - zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Ab- satz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB tre- ten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwen- det, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (An- klage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknall- körper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknall- körper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3). - 38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom
- August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zu- mindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufwei- sen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der er- heblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotech- nischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt. 5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erwor- benen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mit- bestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1 StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3). 5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2) 5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene py- rotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegen- stände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor. 5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017 - 39 - umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Spreng- körper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegen- nahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13- 03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegen- stand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsicht- lich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hin- sicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Spreng- stoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem Gesagten mehrfach erfüllt.
- Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.4 [A.], Ziff. 1.2.3 [B.]) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Unver- sehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichen Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1 m.w.H.). Täter - 40 - kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestands- mässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanen- ten Gefahr zur Folge hat (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 237 StGB N. 10; FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237 StGB N. 7 und 18). Vorausge- setzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Ge- fährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Ge- fährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Ge- fahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (FIOLKA, a.a.O., Art. 237 StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Even- tualvorsatz nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5, Art. 221 StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Ver- kehrs gefährdet werden könnten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 28 N. 20). 6.2 Subsumtion betreffend A. 6.2.1 Objektiver Tatbestand Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma- Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 6.2.2 Subjektiver Tatbestand Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter - 41 - Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6.3 Subsumtion betreffend B. 6.3.1 Objektiver Tatbestand B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die be- fahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böl- ler landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr wei- terfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbe- reich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 6.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
- Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.2 [B.]) 7.1 Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. 7.1.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die - 42 - mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilzeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 StGB N. 3 f.). 7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 7.2 Subsumtion 7.2.1 Objektiver Tatbestand 7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erheb- liche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, unabhängig davon, dass weder eine ärztliche Be- handlung noch eine Therapie erforderlich waren (TPF pag. 6.933.7). 7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser de- ren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Be- weise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigun- gen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Be- troffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewie- sen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden. 7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht einzig in Bezug auf H. erfüllt. 7.2.2 Subjektiver Tatbestand B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbe- stimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tat- bestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.3 [A.]) 8.1 Rechtliches 8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. - 43 - 8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). 8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 StGB N. 22 und 18). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bus- haltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.- Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei bei- den Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbe- stand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.
- Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte 9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Verletzungsdelik- ten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Ver- letzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbre- cherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung voll- ständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumtion des Gefährdungsdelikts durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefähr- dungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Auch STRATENWERTH/BOMMER nehmen bei Art. 224 StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine ver- brecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (STRATENWERTH/BOM- MER, a.a.O., § 29 N. 10 und 23); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der All- gemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 46 f. N. 4; zustim- - 44 - mend TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemein- gefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Al- lerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Perso- nen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hinge- gen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vornherein bloss eine Individu- algefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 14; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2). 9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die bei- den detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von ge- schützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Pri- vatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigen- tum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es han- delt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädi- gung) besteht demnach echte Konkurrenz.
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.4 [B.]) 10.1 Rechtliches 10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 285 StGB N. 3). - 45 - 10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entschei- dend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitu- tion und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht wer- den kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). 10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tät- licher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggres- sion, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30). 10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). - 46 - Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmit- telbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Ver- letzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amts- handlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen. 10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätli- che Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. 10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwe- send sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor sei- nem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Auf- grund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böller- wurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. - 47 - 10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.
- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Anklage Ziff. 1.2.5 [B.]) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Ver- warnung ausgesprochen werden. Unter Art. 19 BetmG fällt das unbefugte Besit- zen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 11.1.2 Art. 19a BetmG privilegiert die Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG, welche lediglich zum eigenen Konsum erfolgten. Dieses privilegierende Merkmal des Ei- genkonsums kommt als strafmindernder persönlicher Umstand grundsätzlich nur dem Täter selber zugute, welcher im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Konsument betrachtet werden kann (HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 19a BetmG N. 250). Das Gesetz spricht in Art. 19 und 19a BetmG allgemein von Betäubungsmitteln. Dazu zählen neben den in Art. 2 lit. a BetmG namentlich erwähnten Betäubungs- mitteln auch die in Art. 2 lit. b-d BetmG erwähnten Stoffe. Bei Hanfprodukten ist zu beachten, dass nur der sogenannte Drogenhanf unter die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt, nicht hingegen der Industriehanf. Zum Drogenhanf zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittli- chen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Macht ein Be- schuldigter geltend, dieser Grenzwert sei nicht erreicht, muss ihm dies rechtsge- nügend nachgewiesen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 262). Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Ver- kehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die not- wendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (ALBRECHT, Handkom- mentar, Art. 19-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179). Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt u.a. das unbefugte Besitzen sowie das unbefugte Aufbewahren von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Besitz ist gemäss Lehre und Rechtsprechung hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von - 48 - Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbe- griff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich be- findet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entschei- dend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt viel- mehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigen- ständige Bedeutung zukommt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 74). 11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19 BetmG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Art. 19 BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eige- nen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Wil- len, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 283). 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Betäubungsmittel Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissen- schaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um soge- nannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicher- stellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren. - 49 - 11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Ana- lyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vor- strafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befug- ten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbe- fugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufge- führten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fal- len (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge.
- Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG; Anklage Ziff. 1.2.6 [B.]) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird der vorsätzli- che, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12.1.2 Art. 4 Abs. 1 WG bezeichnet, was als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs.1 lit. f WG u.a. CO2-Pistolen, die eine Mün- dungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Ausse- hens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. - 50 - 12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiess- material mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waf- fengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (LEUPI-LAND- TWING, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24). 12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Ein- wirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffen- rechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer wer- den, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.). 12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausge- setzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnot- wendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vor- liegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). 12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11 WG). 12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Waffe und Munition Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fed- pol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger - 51 - als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3). 12.2.2 Besitz Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pis- tole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemiete- ten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause ge- nommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.). Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübun- gen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, son- dern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfü- gungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (LEUPI- LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Sub- sumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes. 12.2.3 Unberechtigter Besitz Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Ver- trag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein sol- cher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungs- - 52 - nachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG bedarf es für jede Übertragung einer sol- chen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Ver- hältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor. 12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe im- mer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine An- rufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht er- klärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den recht- mässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht erfüllt. 12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG freizusprechen.
- Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche 13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB); – der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs. - 53 - 13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB); – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); – der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz. Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
- Strafzumessung 14.1 Rechtliches 14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Dem- nach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In ei- nem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De- zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei - 54 - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei- ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). - 55 - 14.2 Beschuldigter A. 14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedank- liche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zwei- ten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes- sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.2.2 Einsatzstrafe 14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Be- reich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkör- pers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschrie- bene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Lini- enbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt wor- den ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht. 14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr ge- bracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, aus- giebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht - 56 - gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermei- den können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. 14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2.3 Asperation 14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor. a) Objektive Tatkomponenten aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, wel- che ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechni- schen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich. b) Subjektive Tatkomponenten aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegen- stände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Per- sonen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Fol- gen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermei- den können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich. c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den - 57 - Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theore- tisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Ein- satzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.- -, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Ta- ten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tat- verschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.4 Täterkomponenten 14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusam- men mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrü- chen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Wo- che voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Ent- scheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Ver- teidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom - 58 -
- Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (An- gabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkas- senprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.). Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäu- bungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a BetmG) betreffen die beiden Urteile aus dem Jahr 2015 Sprengstoffdelikte. Die drei Verurteilungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden nach Jugendstrafrecht mit bedingten Einschlies- sungsstrafen von 6, 30 bzw. 10 Tagen und einer Busse geahndet. Der bedingte Vollzug der 6-tägigen Strafe wurde am 29. Juni 2010 nicht widerrufen, während jener für die 30-tägige Strafe am 14. März 2011 widerrufen wurde. Die ausländi- sche sowie die vier weiteren Taten wurden mit unbedingten Geldstrafen zwi- schen 10 und 90 Tagessätzen und Busse geahndet (TPF pag. 6.221.1). Der Füh- rungsbericht für die 12-tägige Haftdauer ist einwandfrei (TPF pag. 6.241.4 f.). Seit den Taten (Dezember 2016 bis April 2017) hat sich A. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Un- tersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfe- nes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Straf- vollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung ge- einigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine straf- bare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird. 14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhö- hend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmin- dernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches - 59 - Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegen- über der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erfor- derlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindern- den Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neut- ral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen. 14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.2.7 Bedingter Strafvollzug 14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Tä- ter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB - 60 - auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "haupt- sächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Frei- heitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legal- prognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ ver- halten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das be- gangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert; - 61 - beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben. 14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Voll- zug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden. 14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 14.3 Beschuldigter B. 14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Ein- satzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhö- hen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). - 62 - Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.3.2 Einsatzstrafe 14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand so- wie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Ge- fährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebi- gen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzuneh- men. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 14.3.3 Asperation 14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Aus den beim Be- schuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate - 63 - Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatz- strafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren. 14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Ein- schränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Spreng- stoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung be- geben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.4 Art. 19a Ziff. 1 BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensange- messen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--. 14.3.5 Täterkomponenten 14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unter- nehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr. - 64 - 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittel- konsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäu- bungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelver- letzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Füh- rungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsan- spruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7). 14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhö- hend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Ver- fahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Füh- rung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichti- gen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilde- rungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrich- tige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszuspre- chende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.3.8 Bedingter Strafvollzug 14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbe- dingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7). - 65 - 14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fal- len die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delin- quenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wir- kung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt. 14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs 14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). - 66 - 14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fal- len in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224 StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123 und 285 StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen. 14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (DÄHLER/RUHE, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Ver- brechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Men- schen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
- Einziehung 15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder - 67 - die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmit- tel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Gemäss den Angaben von B. waren die beiden anderen Gegen- stände zum Konsum als Betäubungsmittel bestimmt (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6). Diese sind daher ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).
- Zivilklagen 16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes- tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschul- det (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). 16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1) A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). - 68 - Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2) A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu ver- pflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Scha- denersatz zu bezahlen. 16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3) Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
- April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4) Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben. 16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5) Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
- April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6) 16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht. Die Genugtuung wird mit der Art und Schwere der Körperverletzung und betragsmässig mit den erlittenen Verletzungen, damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben und der Schwere des Verschuldens begründet (TPF pag. 6.925.37 ff.). H. gab zu Proto- koll, von A. am 4. September 2018 Fr. 1‘000.-- als teilweise Schadenswiedergut- machung erhalten zu haben (TPF pag. 6.920.6). - 69 - 16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich aner- kannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7). 16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- er- scheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR). 16.7.4 Genugtuung 16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadener- satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (BREHM, Berner Kommen- tar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Be- einträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen phy- sischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuel- les Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Kör- perverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Re- gel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., - 70 - Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein län- gerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also er- hebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht ent- schuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2). 16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessens- spielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligatio- nenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa her- angezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü- rich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011 – Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. Sep- tember 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte even- tualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 – Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensge- fährliche Verletzungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. Sep- tember 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikat- tacken und psychiatrischer Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), ver- suchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung - 71 - Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taub- heit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Be- lastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]). 16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen errei- chen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Ge- nugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen wür- den, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Le- bensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen. 16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.- -, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.
- Kosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). - 72 - 17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen. Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklage- schrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035). Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1). Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.- -) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--. 17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuer- legen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung - 73 - gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduk- tion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion ge- rechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. re- duzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen.
- Entschädigungen 18.1 Privatklägerschaft 18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu E. 19). 18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privat- klägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen. 18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privat- klägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. 18.1.4 H. (Privatkläger 6) Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85). - 74 - Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60. Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht ent- scheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädi- gung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig. 18.2 Beschuldigte A. und B. 18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung.
- Amtliche Verteidigung 19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 - 75 - Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. 19.2 Beschuldigter A. 19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.). 19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenan- satz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikanten- tätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Aus- lagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt - 76 - Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19.3 Beschuldigter B. 19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem
- Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.). 19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.). Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berück- sichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mit- tagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu - 77 - erfolgen. Dies erfolgte vorliegend mit der Zustellung des Urteilsdispositivs vom
- September 2018 an die Parteien (TPF pag. 6.970.1 ff.). Die Strafkammer wie- derholt hiermit die erfolgte Belehrung an die Beschuldigten A. und B.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). - 78 - Die Strafkammer erkennt: I. A.
- Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil von F.).
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- A. wird schuldig gesprochen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; – des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; – der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Ta- gen wird auf die Strafe angerechnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar.
- Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B.
- B. wird freigesprochen vom Vorwurf: – der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG).
- B. wird schuldig gesprochen: – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; – der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. - 79 -
- B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom
- Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen.
- Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet. IV. Zivilklagen
- A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit
- April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrie- ben.
- Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen.
- Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen.
- A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. Septem- ber 2018 in bar bezahlt hat. V. Verfahrenskosten
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--). - 80 -
- Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt: – A. Fr. 7‘000.--; – B. Fr. 10‘000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt. VI. Entschädigungen
- B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen.
- Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung
- Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt. B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 5. September 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Andrea Blum, Ersatzrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.i. Staatsanwältin des Bundes Simone Burger,
und
als Privatklägerschaft:
1. C. AG,
2. D. Verkehrsbetriebe,
3. E.,
4. F.,
5. G.,
6. H., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.13
- 2 - gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eve- lyne Angehrn,
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Kör- perverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfaches Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- 3 - (alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 6.925.21 f.): I. A. 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. A. sei schuldig zu sprechen:
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB);
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– des mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB);
– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Davon seien 8 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen sei anzurechnen. 4. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--, entspre- chend Fr. 1‘800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung A. und B. aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Fäh, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu ver- pflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. 7. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen. II. B. 1. B. sei schuldig zu sprechen:
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
- 4 -
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB);
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG);
– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen sei anzurechnen. 3. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, entspre- chend Fr. 5‘400.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. B. sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die folgenden bei B. sichergestellten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Ur- teils einzuziehen und zu vernichten:
– 1 Säcklein Marihuana (Ass-Nr. 5),
– 1 Plastikkübel Hanfblätter (Ass-Nr. 6),
– 1 Sack Hanfblätter (Ass-Nr. 7). 6. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidari- scher Haftung A. und B. aufzuerlegen. 7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, sei aus der Gerichts- kasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. 8. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.
- 5 - Anträge der Privatklägerschaft C. AG (BA pag. 15-02-0005): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘595.10 als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft D. Verkehrsbetriebe (BA pag. 15-03-0010 ff. und - 0022): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘695.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft E. (BA pag. 15-04-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 200.-- als Schadenersatz und Fr. 800.-- als Genugtuung zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft F.: (entfällt) Anträge der Privatklägerschaft G. (BA pag. 15-06-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 425.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft H. (TPF pag. 6.925.21 f.): 1. Die Beschuldigten seien gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Ergänzend wird beantragt, das zur Anklage gebrachte Verhalten von A. auch im Lichte der mehrfachen einfachen Kör- perverletzung zu beurteilen. 2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger unter solidarischer Haft- barkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezah- len. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte B. zu verpflichten, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen. 4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss Honorarnote).
- 6 - Anträge der Verteidigung von A. (TPF pag. 6.920.6, 6.925.42 f.): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:
– der mehrfachen Sachbeschädigung;
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;
– des mehrfachen Erwerbs sowie der Aufbewahrung von verbotenen pyrotechni- schen Gegenständen;
– der mehrfachen Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände;
– der Störung des öffentlichen Verkehrs. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F. sei einzustellen; allenfalls sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung in leichten Fällen durch Sprengstoffe und gif- tige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig zu sprechen und zu einer teilbe- dingten Geldstrafe zu verurteilen. 4. Die Zivilklagen von G. und E. seien abzuweisen. In Bezug auf die Zivilklage von H. sei der Beschuldigte auf seiner vollumfänglichen Anerkennung der Zivilforderung vor Gericht zu behaften. 5. Die Verfahrenskosten seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
- 7 - Anträge der Verteidigung von B. (TPF pag. 6.920.10, 6.925.59 f.): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung;
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;
– der Störung des öffentlichen Verkehrs;
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG);
– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4 seien einzuzie- hen und zu vernichten. 5.
a) Die Zivilforderungen der C. AG und der D. Verkehrsbetriebe sowie von F. seien abzuweisen.
b) Die Zivilforderungen von G., E. und H. seien abzuweisen; eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Grundsatz anerkannt sind, und im Übrigen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Von einem Widerruf der bedingten Strafe (gemäss Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) sei abzusehen. 7. Die Kosten seien nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen, unter Zusprache einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
- 8 - Prozessgeschichte: A. Am 21. April 2017 um 18:09:17 Uhr detonierte ein pyrotechnischer Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (Blitzknallsatz) bei der Bushaltestelle „Olma Messen“ an der St. Jakobstrasse in St. Gallen; ein beinahe voll besetztes Post- auto (Eurobus) und ein voll besetzter Bus der D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend: D.-Bus) wurden dabei beschädigt. Besagter pyrotechnischer Gegenstand war unmittelbar vorher von einer unbekannten Person vom Aussenbereich des Ein- gangs F zur Halle 4 des Messegeländes der Frühlings- und Trendmesse St. Gal- len (nachfolgend: OFFA) auf die Strasse zwischen die beiden Busse geworfen worden. Durch die Detonation zerbarst beim Postauto und beim D.-Bus je eine Fensterscheibe. F. erlitt als Fahrgast des D.-Busses durch die Glassplitter blu- tende Kratzer am Rücken. In der Folge konnte dieser Bus die Fahrt nicht fortset- zen. Die Weiterfahrt des Postautos verzögerte sich. Als Polizisten mit den Auf- räumarbeiten und der Spurensicherung beim beschädigten D.-Bus beschäftigt waren, wurde um 18:43:40 Uhr erneut ein pyrotechnischer Gegenstand, eben- falls ein Petard Shark 5 Gram, diesmal aus dem mobilen Pissoir nahe dem Ein- gang F zur Halle 4 des Messegeländes gezündet und auf die St. Jakobstrasse bzw. in Richtung der dort anwesenden, mit Aufräumarbeiten und Spurensiche- rung beschäftigten Personen geworfen. Durch die Explosion bzw. den Knall die- ses zweiten pyrotechnischen Gegenstandes wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen E. (Lenkerin des D.-Busses), G. (Hallenchefin OFFA) und H. (Polizeibeamter Stadtpolizei St. Gallen) leicht verletzt. B. Am 21. April 2017 stellte H. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
21. April 2017 (BA pag. 15-08-0001). Am 31. August 2017 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. 15-08-0011 ff.). Am 14. Sep- tember 2017 orientierte Rechtsanwalt Peter Sutter die Bundesanwaltschaft über seine Mandatierung durch H. (BA pag. 15-08-0018). Am 22. Januar 2018 über- mittelte Rechtsanwalt Peter Sutter der Bundesanwaltschaft ein Ton-Audiogramm betreffend eine beim Vorfall vom 21. April 2017 durch H. erlittene Hörschädigung (BA pag. 15-08-0022 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 bezifferte H. seine Zivilansprüche auf Fr. 1‘000.-- (von den Beschuldigten solidarisch zu tragen) so- wie Fr. 4‘000.--, je nebst 5 % Zins seit 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (BA pag. 15-08-0033 f.). C. Am 24. April 2017 stellte die C. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017, konstituierte sich als Privat- klägerin im Zivilpunkt und machte Schadenersatz von Fr. 8‘000.-- geltend (BA pag. 15-02-0001). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Schadenersatz- forderung auf Fr. 2‘595.10 reduziert (BA pag. 15-02-005 ff.).
- 9 - D. Am 26. April 2017 stellten die D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend D.) Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-03-0001). Am 31. August 2017 konstituierten sie sich als Privatklä- ger im Zivilpunkt und bezifferten ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 3‘000.-- (BA pag. 15-03-0010 f.). Später wurde eine Abrechnung eingereicht, die Gesamtkos- ten von Fr. 2‘695.-- ausweist (BA pag. 15-03-0022). E. Am 26. April 2017 stellte E. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
21. April 2017 (BA pag. 15-04-0001). Am 15. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Genugtuungsfor- derung von Fr. 1‘000.-- (Fr. 200.-- für Aufenthalt in Notaufnahme mit Hörtest und Fr. 800.-- für psychische Beeinträchtigung) geltend (BA pag. 15-04-0010 ff.). F. Am 4. Mai 2017 stellte F. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-05-0001). Am 1. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Genug- tuungsforderung von Fr. 600.-- geltend (BA pag. 15-05-0010 ff.). G. Am 4. Mai 2017 stellte G. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
21. April 2017 (BA pag. 15-06-0001). Am 7. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatz- forderung im Umfang von Fr. 425.-- (für Lohnausfall und Hörtest) und eine Ge- nugtuung nach gerichtlichem Ermessen geltend (BA pag. 15-06-0010 f.). H. Die Kantonspolizei St. Gallen tätigte umfangreiche Ermittlungen; u.a. wertete sie Aufnahmen der Videoüberwachung des Messegeländes aus. Das von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführte Verfahren ST.2017.16299 wegen Ver- dachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wurde am 12. Juni 2017 von der Bundesanwaltschaft unter der Fallnummer SV.17.0842-SH übernommen (BA pag. 02-00-0003). Mit Ausdehnungsverfügung vom 19. Juni 2017 wurde es auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und einfachen bzw. fahrlässigen Kör- perverletzung (Art. 123 und Art. 125 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 f.); ausserdem erfolgte eine Ausdehnung auf I. (BA pag. 01-00-0001). Die Auswer- tung dessen Mobiltelefons ergab seine Mitgliedschaft resp. Beteiligung am Whatsapp-Gruppenchat „Q.“, woraus sich eine mutmassliche Implikation von A. in Bezug auf die beiden pyrotechnischen Gegenstände ergab (BA pag. 10-01- 0045 ff.). A. wurde nach einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort (BA pag.
- 10 - 08-03-0002 ff.) am 29. Juni 2017 polizeilich festgenommen (BA pag. 06-01- 0001). I. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 28. Juni 2017/3. Juli 2017 wurde die gegen I.und Unbekannt geführte Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt (BA pag. 01-00- 0003 ff.). A. liess sich ab 29. Juni 2017 durch Rechtsanwalt Andreas Fäh vertei- digen; dieser wurde am 14. März 2018 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Bern vom 3. Juli 2017 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06- 01-0016 ff.). A. wurde am 10. Juli 2017 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01- 0030). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand des sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen ausgedehnt (BA pag. 01-00-0013). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 wurde die gegen A. ange- ordnete rückwirkende Überwachung der diesem oder anderen, zur Haushaltung an seiner Wohnadresse gehörenden Personen zugestellten Postsendungen vom
19. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2017 genehmigt (BA pag. 09-01-0015 ff.). J. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 3./5. Juli 2017 wurde das Verfahren auf B. als mutmasslichen Werfer des zweiten pyrotechnischen Gegenstandes ausgedehnt (BA pag. 01-00-0005 f., -0011 f.). K. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von B., die Zufalls- funde (pyrotechnische Gegenstände, Marihuana, eine CO2-Pistole Hämmerli P26) zutage brachte (BA pag. 08-04-0005 bis -0013). Gleichentags wurde B. fest- genommen (BA pag. 06-02-0005). B. wurde mit Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-02-0022 ff). Am 6. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (BA pag. 16-01-0004 f.). Mit Ausdeh- nungsverfügung vom 17. Juli 2017 wurde die Strafverfolgung gegen B. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 11 WG) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0011 f.). Nach einmaliger Haftverlänge- rung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2017; BA pag. 06-02-0037 ff.) wurde B. am 23. Juli 2017 aus der Untersuchungs- haft entlassen (BA pag. 06-02-0048 f.). L. Am 2. Februar 2018 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den Ab- schluss der Untersuchung an. Sie stellte in Aussicht, gegen A. und B. Anklage zu erheben und das Verfahren gegen I. einzustellen (BA pag. 16-02-0017 f.). Mit
- 11 - Verfügung vom 20. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren SV.17.0842-SH gegen I., A. und B. gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0013 ff.). M. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.17.0842-SH gegen I. ein (BA pag. 03-01-0001). N. Am 23. März 2018 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. Anklage beim Bundestrafgericht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (be- treffend A.), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (be- treffend B.), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (A.), Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) (A. und B.), mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) (A.), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (A. und B.), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) (B.), Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (B.), Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG) (B.) (TPF pag. 6.100.1 ff.). O. Das Gericht eröffnete am 27. März 2018 das Hauptverfahren unter der Ge- schäftsnummer SK.2018.13 (TPF pag. 6.160.001). Die Verfahrensleitung setzte den Parteien Frist bis 25. April 2018 für Beweisanträge an (TPF pag. 6.300.001). P. Mit Eingabe vom 10. April 2018 beantragte die Bundesanwaltschaft die Befra- gung von J., Forensisches Institut Zürich (FOR), durch das Gericht als Sachver- ständiger zu den Berichten des FOR vom 19. Mai 2017, 6. Oktober 2017 und 7. März 2018, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Be- richte nicht verwertbar sein sollten (TPF pag. 6.510.001 f.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. verzichteten innert erstreckter Frist am 9. Mai 2018 auf Beweisanträge (TPF pag. 6.521.002, 6.522.004). Der Privatkläger H. reichte am
23. April 2018 einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom
18. April 2018 ein (TPF pag. 6.566.001). Q. E., F., G. und H. wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 aufgefordert, dem Ge- richt sämtliche Arztberichte und Unterlagen, die ihre laut Strafantrag erlittenen Körperverletzungen dokumentieren und belegen, einzureichen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden (TPF pag. 6.300.007).
- 12 - Alle Privatkläger wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche – soweit dies noch nicht erfolgt ist – spä- testens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen haben, sowie die Beweismittel einzureichen oder zu nennen haben, soweit sich diese nicht be- reits in den Akten befinden. Die Privatkläger wurden gleichzeitig darauf hingewie- sen, dass die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert wird (TPF pag. 6.300.005, 6.300.007). R. Von Amtes wegen wurden folgende Beweise erhoben: Beim Bundesamt für Po- lizei (Fedpol) ein Amtsbericht vom 28. Juni 2018 über die von A. bestellten pyro- technischen Gegenstände (TPF pag. 6.295.017 ff.), beim FOR ein Gutachten vom 15. August 2018 zur Gefährlichkeit dieser pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.296.023 ff.), bei der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, ein forensischer Untersuchungsbericht (Betäubungsmittelanalyse) vom
4. Juli 2018 über die bei B. sichergestellten Hanfblätter (TPF pag. 6.297.003 ff.) und beim Fedpol ein Amtsbericht vom 15. Mai 2018 betreffend die bei B. sicher- gestellte CO2-Pistole, Marke Hämmerli P26 (TPF pag. 6.295.010 ff.). Im Weiteren wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregis- terauszug, einen Leumundsbericht, einen Führungsbericht der Haftanstalt sowie um die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten ergänzt. Ausserdem wur- den die Akten bezüglich der Vorstrafen der beiden Beschuldigten beigezogen. S. Am 9. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine präzisierte Anklageschrift, datiert vom 3. August 2018, ein (TPF pag. 6.110.005, 007 ff.). T. Den Parteien wurde am 21. August 2018 mitgeteilt, dass das Gericht den in An- klage Ziff. 1.1.1 betreffend A. und Ziff. 1.2.1 betreffend B. unter dem Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung ohne verbrecheri- sche Absicht) prüfen werde (TPF pag. 6.300.009). U. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2018 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, der Beschuldigten, der Verteidiger und des Privatklägers H. sowie seines Rechtsvertreters am Sitz des Gerichts statt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 6.920.5).
- 13 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache einfache Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfaches sich Verschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend die Tatbestände von Art. 224 und 226 StGB der Bundes- gerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der übrigen Delikte sind die Kantone zustän- dig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 20. Februar 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben. 1.2 Prozessvoraussetzungen 1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, so- lange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit
- 14 - schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anklage sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) nur auf Antrag strafbar. 1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Pro- zessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30 StGB) ist – mit Ausnahme von F. (vgl. E. 1.2.3) – erfüllt und die Parteistellung als Privatklägerschaft ist somit gegeben. 1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Be- schuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15- 0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12- 15-0016). 1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Ver- nehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen (MEYER-LADE- WIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskon- vention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 241). Der Begriff „Zeuge“ wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann (MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 240).
- 15 - 1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfron- tiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auszuüben, kann sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die betreffenden Auskunftspersonen bzw. deren Aussagen stützen. 2. Anklagesachverhalt 2.1 A. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
A. habe am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA aus dem Aussenbe- reich von Halle 4 unweit des Eingangs F (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen habe, gezündet und auf die befahrene St. Jakobstrasse, in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse geworfen. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosiv- stoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwe- cke nicht zugelassen sei und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert werde. Der von A. geworfene pyrotechnische Gegenstand habe auf der St. Ja- kobstrasse zwischen dem stadteinwärts fahrenden, an der Bus-Haltestelle „Olma-Messen“ wartenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3) und dem stadtauswärts fahrenden, beinahe voll besetzten Eurobus der C. AG (Fahrzeug 1), der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle „Olma-Messen“ befunden habe, umgesetzt. A. habe sich beim Werfen des pyrotechnischen Ge- genstandes in der Menschenmenge im Freien hinter dem Kassenhäuschen im Eingangsbereich F auf dem OFFA-Gelände befunden. Er habe sich beim Wurf in die Hocke begeben und so die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kon- trollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotech- nischen Gegenstands seien Personen, die sich innerhalb eines Radius‘ von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt auf und neben der St. Jakob- strasse befunden hätten (Chauffeure und jeweils zahlreiche Passagiere im Euro- bus und im D.-Bus, weitere Personen in der Nähe dieser Busse, im Eingangsbe- reich F der OFFA und in anderen Fahrzeugen, welche in der Nähe vorbeifuhren), an Leib und Leben gefährdet worden und es sei fremdes Eigentum in diesem Radius (besagte zwei Busse, weitere Fahrzeuge auf der St. Jakobstrasse, an- grenzende Gebäude zu dieser Strasse) konkret gefährdet worden. Durch den Knalldruck sei beim Eurobus und beim D.-Bus je eine Glasscheibe zerborsten. Dabei sei der D. ein Schaden von Fr. 2‘695.-- und der C. AG ein Schaden von Fr. 2‘595.10 entstanden. Durch Glassplitter habe die beim geborstenen Fenster im D.-Bus sitzende Passagierin F. blutende Kratzer am Rücken erlitten. Zudem sei durch diesen Vorfall die Weiterfahrt des Eurobusses verzögert und diejenige
- 16 - des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakob- strasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädi- gung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursa- chen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genom- men. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten.
A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge py- rotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- er- worben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufge- geben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Po- len-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufge- geben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die fol- genden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch ge- wusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakob- strasse in St. Gallen manifestiert habe.
Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon ge- zündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht be- kannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als boden- knallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissent- lich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die
- 17 - Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzte- res habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert. 2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoir- anlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böl- lerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyro- technischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Me- tern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befan- den, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Ge- hörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zer- rung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amts- handlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen.
B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
- 18 -
B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe. 3. Äusserer Sachverhalt 3.1 Tathergang und Täterschaft 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A. 3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA be- treten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hät- ten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu er- schrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrich- ten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.)
- 19 - und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
25. Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087). 3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. De- zember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am
29. Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freun- din (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechni- schen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Ro- bots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085). 3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegen- stand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wol- len und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon aus- gegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute be- funden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe
- 20 - er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.). 3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B. 3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und
7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erwor- ben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045). 3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), wäh- rend er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den gan- zen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucher- zone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas
- 21 - Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewe- sen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller überge- ben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbe- dingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046). 3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Per- sonen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.). 3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen 3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
26. April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gese- hen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rah- men gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Scha- den am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt ge- wesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegen- stand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt,
- 22 - während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben. 3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
4. Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheu- erlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was pas- siert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen. 3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zu- sammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei die- ser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei. 3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminal- polizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwalt- schaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im De- zember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr.
- 23 - 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023). 3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom
26. Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damali- gen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschos- sen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegan- gen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.). 3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nörd- lichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer be- schädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss fest- gestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäus- chens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigeru- fen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen,
- 24 - die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Mel- dung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeug- lenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der Ver- kehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nä- here. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht ge- wusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein so- wie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4). 3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenauf- nahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10- 01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10- 01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadt- einwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böl- ler zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushalte- stelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).
- 25 - 3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldig- ten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täter- schaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschrie- bene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso er- stellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezem- ber 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt. 3.2 Amtliche Berichte und Gutachten 3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechni- schen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungs- bericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegen- ständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Piro- technika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zu- gelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. No- vember 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.). 3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verlet- zungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch ab- nehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwer- wiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzün- den müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehal- ten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).
- 26 - 3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.). Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitz- knallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitz- knallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwin- digkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungs- zwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV). 3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Ge- genstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefähr- lichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und be- treffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper ver- gleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.). Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotech- nischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft
- 27 - nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyro- technische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (so- genannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrich- ten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzün- den auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsach- gemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper be- stehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffen- heit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände fol- gende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsra- dien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen ab- geleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizie- rung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR. 3.3 Körperverletzungen der Privatkläger 3.3.1 E. Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren ge- habt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abge- klungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspi- tals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.
- 28 - 3.3.2 F. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Aus- kunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Pas- sagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glas- splitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Heraus- fischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01- 0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Weg- wischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschä- digten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor. 3.3.3 G. Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital unter- sucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsver- bot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Pri- vatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärzt- lichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheit- liche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden. 3.3.4 H. H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsper- son befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsver- lust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheits- gefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezi- alist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter,
- 29 - er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichge- wichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsor- gan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage an- dauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischen- durch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am
29. April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation ge- flüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für ei- nige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschlies- sende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7). Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08- 0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hät- ten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022). Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unter- zeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) be- treffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentspre- chenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen er- gebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspre- che. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.
- 30 - 3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom
21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforde- rungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.]) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1 SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbin- dungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung. Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Ver- mischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Pro- dukte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explo- sionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsver- fahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom
7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/ FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4).
- 31 -
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 4.1.3 Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). 4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (an- deren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine an- gestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Gemäss Bun- desgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Re- gelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
- 32 - aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenstän- den (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Per- sonen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzün- den muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gut- achten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Ge- genstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert wür- den. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden an- richten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand
- 33 - von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gut- achten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gut- achters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passa- gierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Ver- kehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Ein- gangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich
- 34 - beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hin- durch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aus- sagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegen- stände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschrie- bene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annä- hernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fenster- scheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Haupt- verhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschla- gen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er ge- nau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanwei- sung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien et- was lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwar- tet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammen- hang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde,
- 35 - konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahren- potential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheits- abstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, son- dern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er ge- wartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durch- gehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durch- aus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotz- dem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbre- cherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Haupt- verhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhal- ten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsab- stände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. gewor- fenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Per- sonen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des
- 36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäf- tigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Aus- serdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicher- heitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Per- sonen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er si- cher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und han- delte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecheri- scher Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvor- satz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschul- digte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden. 5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.]) 5.1 Rechtliches 5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. 5.1.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz
- 37 - zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Ab- satz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB tre- ten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwen- det, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (An- klage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknall- körper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknall- körper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
- 38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom
15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zu- mindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufwei- sen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der er- heblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotech- nischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt. 5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erwor- benen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mit- bestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1 StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3). 5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2) 5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand
Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene py- rotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegen- stände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor. 5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017
- 39 - umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Spreng- körper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegen- nahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13- 03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegen- stand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsicht- lich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hin- sicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Spreng- stoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem Gesagten mehrfach erfüllt. 6. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.4 [A.], Ziff. 1.2.3 [B.]) 6.1 Rechtliches 6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Unver- sehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichen Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1 m.w.H.). Täter
- 40 - kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestands- mässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanen- ten Gefahr zur Folge hat (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 237 StGB N. 10; FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237 StGB N. 7 und 18). Vorausge- setzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Ge- fährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Ge- fährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Ge- fahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (FIOLKA, a.a.O., Art. 237 StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Even- tualvorsatz nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5, Art. 221 StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Ver- kehrs gefährdet werden könnten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 28 N. 20). 6.2 Subsumtion betreffend A. 6.2.1 Objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma- Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 6.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter
- 41 - Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6.3 Subsumtion betreffend B. 6.3.1 Objektiver Tatbestand
B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die be- fahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böl- ler landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr wei- terfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbe- reich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 6.3.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 7. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.2 [B.]) 7.1 Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122 StGB [schwere Körperverletzung] genann- ten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt. 7.1.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des ge- sundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die
- 42 - mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilzeit erfordern (ROTH/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 StGB N. 3 f.). 7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz geschlossen werden (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N. 35). 7.2 Subsumtion 7.2.1 Objektiver Tatbestand 7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erheb- liche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, unabhängig davon, dass weder eine ärztliche Be- handlung noch eine Therapie erforderlich waren (TPF pag. 6.933.7). 7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser de- ren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Be- weise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigun- gen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Be- troffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewie- sen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden. 7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht einzig in Bezug auf H. erfüllt. 7.2.2 Subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbe- stimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tat- bestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 8. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.3 [A.]) 8.1 Rechtliches 8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein frem- des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30 StGB) vorliegt.
- 43 - 8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache ein- gegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b). 8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (WEISSEN- BERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 StGB N. 22 und 18). 8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bus- haltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.- Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei bei- den Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt. 8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbe- stand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. 9. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte 9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Verletzungsdelik- ten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Ver- letzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbre- cherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung voll- ständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumtion des Gefährdungsdelikts durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefähr- dungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Auch STRATENWERTH/BOMMER nehmen bei Art. 224 StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine ver- brecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (STRATENWERTH/BOM- MER, a.a.O., § 29 N. 10 und 23); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der All- gemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 46 f. N. 4; zustim-
- 44 - mend TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemein- gefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Al- lerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Perso- nen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hinge- gen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vornherein bloss eine Individu- algefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 14; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2). 9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die bei- den detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von ge- schützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Pri- vatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigen- tum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es han- delt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädi- gung) besteht demnach echte Konkurrenz. 10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.2.4 [B.]) 10.1 Rechtliches 10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 285 StGB N. 3).
- 45 - 10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entschei- dend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitu- tion und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht wer- den kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). 10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tät- licher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggres- sion, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30). 10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).
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Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmit- telbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Ver- letzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amts- handlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen. 10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätli- che Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. 10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwe- send sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor sei- nem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Auf- grund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böller- wurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
- 47 - 10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Anklage Ziff. 1.2.5 [B.]) 11.1 Rechtliches 11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Ver- warnung ausgesprochen werden. Unter Art. 19 BetmG fällt das unbefugte Besit- zen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 11.1.2 Art. 19a BetmG privilegiert die Handlungen im Sinne von Art. 19 BetmG, welche lediglich zum eigenen Konsum erfolgten. Dieses privilegierende Merkmal des Ei- genkonsums kommt als strafmindernder persönlicher Umstand grundsätzlich nur dem Täter selber zugute, welcher im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Konsument betrachtet werden kann (HUG-BEELI, Kommentar BetmG, 2016, Art. 19a BetmG N. 250).
Das Gesetz spricht in Art. 19 und 19a BetmG allgemein von Betäubungsmitteln. Dazu zählen neben den in Art. 2 lit. a BetmG namentlich erwähnten Betäubungs- mitteln auch die in Art. 2 lit. b-d BetmG erwähnten Stoffe. Bei Hanfprodukten ist zu beachten, dass nur der sogenannte Drogenhanf unter die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt, nicht hingegen der Industriehanf. Zum Drogenhanf zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittli- chen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Macht ein Be- schuldigter geltend, dieser Grenzwert sei nicht erreicht, muss ihm dies rechtsge- nügend nachgewiesen werden (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 262).
Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Ver- kehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die not- wendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (ALBRECHT, Handkom- mentar, Art. 19-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179).
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt u.a. das unbefugte Besitzen sowie das unbefugte Aufbewahren von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Besitz ist gemäss Lehre und Rechtsprechung hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von
- 48 - Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbe- griff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich be- findet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entschei- dend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt viel- mehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigen- ständige Bedeutung zukommt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 74). 11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19 BetmG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Art. 19 BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eige- nen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Wil- len, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 283). 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Betäubungsmittel
Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissen- schaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um soge- nannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicher- stellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren.
- 49 - 11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum
Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Ana- lyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vor- strafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befug- ten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbe- fugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufge- führten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fal- len (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge. 12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG; Anklage Ziff. 1.2.6 [B.]) 12.1 Rechtliches 12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird der vorsätzli- che, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12.1.2 Art. 4 Abs. 1 WG bezeichnet, was als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs.1 lit. f WG u.a. CO2-Pistolen, die eine Mün- dungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Ausse- hens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
- 50 - 12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiess- material mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waf- fengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (LEUPI-LAND- TWING, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24). 12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Ein- wirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffen- rechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer wer- den, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.). 12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausge- setzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnot- wendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vor- liegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). 12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11 WG). 12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Waffe und Munition Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fed- pol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger
- 51 - als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3). 12.2.2 Besitz
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pis- tole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemiete- ten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause ge- nommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.). Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübun- gen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, son- dern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfü- gungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (LEUPI- LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Sub- sumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes. 12.2.3 Unberechtigter Besitz
Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Ver- trag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein sol- cher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungs-
- 52 - nachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG bedarf es für jede Übertragung einer sol- chen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Ver- hältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor. 12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe im- mer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine An- rufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht er- klärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den recht- mässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht erfüllt. 12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG freizusprechen. 13. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche 13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB);
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs.
- 53 - 13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);
– der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz. Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 14. Strafzumessung 14.1 Rechtliches 14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Dem- nach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In ei- nem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De- zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei
- 54 - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei- ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
- 55 - 14.2 Beschuldigter A. 14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedank- liche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zwei- ten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes- sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.2.2 Einsatzstrafe 14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Be- reich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkör- pers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschrie- bene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Lini- enbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt wor- den ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht. 14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr ge- bracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, aus- giebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht
- 56 - gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermei- den können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. 14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2.3 Asperation 14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor.
a) Objektive Tatkomponenten aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, wel- che ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechni- schen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich.
b) Subjektive Tatkomponenten aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegen- stände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Per- sonen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Fol- gen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermei- den können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich.
c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den
- 57 - Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theore- tisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Ein- satzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.- -, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Ta- ten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tat- verschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.4 Täterkomponenten 14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusam- men mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrü- chen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Wo- che voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Ent- scheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Ver- teidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom
- 58 -
16. Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (An- gabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkas- senprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.). Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäu- bungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a BetmG) betreffen die beiden Urteile aus dem Jahr 2015 Sprengstoffdelikte. Die drei Verurteilungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden nach Jugendstrafrecht mit bedingten Einschlies- sungsstrafen von 6, 30 bzw. 10 Tagen und einer Busse geahndet. Der bedingte Vollzug der 6-tägigen Strafe wurde am 29. Juni 2010 nicht widerrufen, während jener für die 30-tägige Strafe am 14. März 2011 widerrufen wurde. Die ausländi- sche sowie die vier weiteren Taten wurden mit unbedingten Geldstrafen zwi- schen 10 und 90 Tagessätzen und Busse geahndet (TPF pag. 6.221.1). Der Füh- rungsbericht für die 12-tägige Haftdauer ist einwandfrei (TPF pag. 6.241.4 f.). Seit den Taten (Dezember 2016 bis April 2017) hat sich A. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Un- tersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfe- nes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Straf- vollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung ge- einigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine straf- bare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird. 14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhö- hend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmin- dernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches
- 59 - Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegen- über der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erfor- derlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindern- den Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neut- ral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen. 14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.2.7 Bedingter Strafvollzug 14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Tä- ter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
- 60 - auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "haupt- sächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Frei- heitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legal- prognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ ver- halten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das be- gangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert;
- 61 - beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben. 14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Voll- zug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden. 14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 14.3 Beschuldigter B. 14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Ein- satzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhö- hen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
- 62 - Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).
Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.3.2 Einsatzstrafe 14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand so- wie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Ge- fährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebi- gen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzuneh- men. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 14.3.3 Asperation 14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Aus den beim Be- schuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate
- 63 - Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatz- strafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren. 14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Ein- schränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Spreng- stoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung be- geben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.4 Art. 19a Ziff. 1 BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensange- messen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--. 14.3.5 Täterkomponenten 14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unter- nehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr.
- 64 - 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittel- konsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäu- bungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelver- letzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Füh- rungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsan- spruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7). 14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhö- hend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Ver- fahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Füh- rung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichti- gen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilde- rungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrich- tige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszuspre- chende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.3.8 Bedingter Strafvollzug 14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbe- dingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).
- 65 - 14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fal- len die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delin- quenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wir- kung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt. 14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs 14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 66 - 14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fal- len in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224 StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123 und 285 StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen. 14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (DÄHLER/RUHE, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Ver- brechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Men- schen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 15. Einziehung 15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
- 67 - die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmit- tel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Gemäss den Angaben von B. waren die beiden anderen Gegen- stände zum Konsum als Betäubungsmittel bestimmt (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6). Diese sind daher ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 16. Zivilklagen 16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes- tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschul- det (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). 16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).
- 68 - Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu ver- pflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Scha- denersatz zu bezahlen. 16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3) Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4) Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben. 16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5) Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom
21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzufüh- render Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen. 16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6) 16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht. Die Genugtuung wird mit der Art und Schwere der Körperverletzung und betragsmässig mit den erlittenen Verletzungen, damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben und der Schwere des Verschuldens begründet (TPF pag. 6.925.37 ff.). H. gab zu Proto- koll, von A. am 4. September 2018 Fr. 1‘000.-- als teilweise Schadenswiedergut- machung erhalten zu haben (TPF pag. 6.920.6).
- 69 - 16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich aner- kannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7). 16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- er- scheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR). 16.7.4 Genugtuung 16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadener- satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (BREHM, Berner Kommen- tar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Be- einträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen phy- sischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be- troffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuel- les Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Kör- perverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seeli- sche Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Re- gel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O.,
- 70 - Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein län- gerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also er- hebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht ent- schuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2). 16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessens- spielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligatio- nenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa her- angezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü- rich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011
– Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. Sep- tember 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte even- tualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4
– Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensge- fährliche Verletzungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. Sep- tember 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikat- tacken und psychiatrischer Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), ver- suchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung
- 71 - Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taub- heit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Be- lastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]). 16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen errei- chen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Ge- nugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen wür- den, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Le- bensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen. 16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.- -, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat. 17. Kosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 72 - 17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen. Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklage- schrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035).
Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1).
Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.- -) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--. 17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuer- legen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung
- 73 - gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduk- tion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion ge- rechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. re- duzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen. 18. Entschädigungen 18.1 Privatklägerschaft 18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele- gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an- waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu E. 19). 18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privat- klägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen. 18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privat- klägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. 18.1.4 H. (Privatkläger 6) Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85).
- 74 - Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60. Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht ent- scheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädi- gung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig. 18.2 Beschuldigte A. und B. 18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul- digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung. 19. Amtliche Verteidigung 19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
- 75 - Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. 19.2 Beschuldigter A. 19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.). 19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.).
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenan- satz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikanten- tätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Aus- lagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt
- 76 - Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19.3 Beschuldigter B. 19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem
4. Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwalt- schaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.). 19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.).
Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berück- sichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mit- tagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 20. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit) Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine münd- liche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu
- 77 - erfolgen. Dies erfolgte vorliegend mit der Zustellung des Urteilsdispositivs vom
5. September 2018 an die Parteien (TPF pag. 6.970.1 ff.). Die Strafkammer wie- derholt hiermit die erfolgte Belehrung an die Beschuldigten A. und B.: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreck- bar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Vertei- diger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3). Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewäh- rungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- 78 - Die Strafkammer erkennt: I. A. 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil von F.). 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB;
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 4. A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Ta- gen wird auf die Strafe angerechnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar. 6. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. II. B. 1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf:
– der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG). 2. B. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB;
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- 79 - 3. B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom
27. Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen. 5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt. III. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet. IV. Zivilklagen 1. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 2. A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit
21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 3. Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrie- ben. 4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen. 6. A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. Septem- ber 2018 in bar bezahlt hat. V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--).
- 80 - 2. Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
– A. Fr. 7‘000.--;
– B. Fr. 10‘000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt. VI. Entschädigungen 1. B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen. 2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. VII. Amtliche Verteidigung 1. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt. B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 81 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Andreas Fäh (Verteidigung des Beschuldigten A.)
- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn (Verteidigung des Beschuldigten B.)
- C. AG (Privatklägerschaft)
- D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerschaft)
- E. (Privatklägerschaft)
- F. (Privatklägerschaft)
- G. (Privatklägerschaft)
- Rechtsanwalt Peter Sutter (Vertreter der Privatklägerschaft H.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. November 2018