Entschädigung für amtliche Verteidigung (Art. 135 StPO).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.,
E. 1.1 A., B. und C. wurden mit Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 (Geschäfts- Nummer „1“) je der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Spreng- stoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3, II.2 und II.3, III.2 und B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2011.16 (Hauptgeschäftsnummer: „1“)
- 2 - III.3); vom Vorwurf des ungefugten Verkehrs mit Sprengmitteln wurden sie frei ge- sprochen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1, II.1, III.1). Von den Verfahrenskosten wurde ihnen je ein reduzierter Anteil von Fr. 8'000.– auferlegt (Urteils-Dispositiv Ziff. V; Urteil E. 10.7).
E. 1.2 Der Entscheid über die Entschädigungen von Rechtsanwalt D. für amtliche Ver- teidigung von A., von Rechtsanwalt E. für amtliche Verteidigung von B. und von Rechtsanwalt F. für amtliche Verteidigung von C. sowie über die Frage der Kos- tentragung und Rückerstattungspflicht der Verurteilten für diese Kosten wurde ei- nem separaten Entscheid vorbehalten (Urteils-Dispositiv Ziff. VI). Der vorliegende Entscheid ist materiell eine Ergänzung des Urteils vom 22. Juli 2011. 2. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer ist demnach vorliegend zum Entscheid über das gesamte Verfahren zuständig, dies allerdings nur, soweit der untersuchte Sachverhalt angeklagt wor- den ist. Die Entschädigung hinsichtlich nicht angeklagter Punkte obliegt dagegen der Bundesanwaltschaft. Voraussetzung ist sodann, dass die vorgenannten Ver- teidiger im Laufe des Verfahrens als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind.
E. 2 B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.,
E. 3 C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.,
Gegenstand
Entschädigung für amtliche Verteidigung (Art. 135 StPO) Die Strafkammer erwägt: 1.
E. 3.1 Ist der Beschuldigte verhaftet oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht imstande, sich zu verteidigen, so bestellt der Richter dem Beschuldigten, falls dieser selbst keinen Verteidiger wählt, unter tun- licher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger (Art. 36 Abs. 1 BStP). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger bei- ziehen, so wird ihm ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 36 Abs. 2 BStP). Gemäss Art. 130 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizeri- schen Strafprozessordnung muss die beschuldigte Personen u.a. verteidigt wer- den, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; (b) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht; (d) die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich auftritt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO), wobei dieser kein freies Wahlrecht zukommt (BGE 113 Ia 69 E. 5b). Die im Vorverfah-
- 3 - ren eingesetzte amtliche Verteidigung dauert im Gerichts- bis hin zum Rechtsmit- telverfahren an; eine Überprüfung bzw. Bestätigung durch das Gericht ist – ab- gesehen von Art. 134 Abs. 1 StPO – nicht erforderlich (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 745, 747, 750).
Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat die Verfahrensleitung nicht nur den Wünschen des Beschuldigten, sondern auch den Bedürfnissen des Strafver- fahrens, namentlich dem Grundsatz der Prozessökonomie, Rechnung zu tragen. Zulässig ist es, aus Kostengründen (zur Vermeidung höherer Reisekosten) einen am Ort der Behörde praktizierenden Anwalt vorzuziehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c). In dieser Hinsicht muss auch die Sprachkompetenz des Rechtsanwalts ein we- sentliches Kriterium bilden, zum Beispiel wenn – wie vorliegend (vgl. E. 9.1.2) – alle Beschuldigten eine Amtssprache, jedoch nicht die Verfahrenssprache spre- chen. In einem solchen Fall ist es angezeigt, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, welcher sich sowohl in der Verfahrenssprache als auch in der Sprache der beschuldigten Person hinreichend, d.h. ohne Beizug eines Dolmetschers, verständigen kann. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers aus rein sprachlichen Gründen kann allerdings nach der Anklageerhebung kaum (mehr) in Frage kom- men. Von diesen Grundsätzen kann allenfalls abgewichen werden, wenn ein be- sonderes Vertrauensverhältnis zum gewünschten Anwalt besteht oder wenn die- ser den Beschuldigten bereits anderweitig vertreten hat, ihn insbesondere in ei- nem vorausgegangenen Strafverfahren verteidigt hat (BGE 113 Ia 69 E. 5c).
E. 3.2.1 Rechtsanwalt D. legitimierte sich mit Eingabe vom 20. April 2010 als erbetener Verteidiger von A. und ersuchte um „Bestellung zum amtlichen Verteidiger […], sobald die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind“ (cl. 7 pag. 16.3.1). Die Bundesanwaltschaft setzte den Rechtsanwalt am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP zunächst für das Haftprüfungsverfahren und am
22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein, wobei sie festhielt, dass vor einer Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nachzuwei- sen seien (cl. 7 pag. 16.3.4, 16.3.6). Daran hielt die Bundesanwaltschaft in weite- ren Schreiben an die Verteidigung fest. Sie wies darauf hin, dass die Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ in der Annahme erfolgt sei, dass eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten möglich sei, da Verfahrenssprache (Deutsch) und Muttersprache des Beschuldigten (Italienisch) Amtssprachen sei- en; die Frage der Bezahlung der von der Verteidigung beigezogenen Übersetze- rin sei von der Frage der notwendigen Verteidigung zu unterscheiden. Sie erklär- te unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP,
- 4 - dass die Übersetzerkosten der notwendigen Verteidigung vorliegend nicht vom Bund zu übernehmen seien (cl. 7 pag. 16.3.8, 16.3.15 f.).
E. 3.2.2 Rechtsanwalt E. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von B. und ersuchte um Ernennung zum amtlichen Verteidiger, da die Voraussetzungen erfüllt zu sein schienen (cl. 7 pag. 16.1.3, 16.1.7). Die Bundes- anwaltschaft erklärte am 20. April 2010, falls eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten ohne Beizug eines Dolmetschers nicht möglich sei, werde für den Fall der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung die Einsetzung eines Verteidigers vorbehalten, der der italienischen Muttersprache des Beschuldigten mächtig sei (cl. 7 pag. 16.1.12). Der Rechtsanwalt antwortete, dass er trotz sei- ner Italienischkenntnisse auf einen Dolmetscher angewiesen sei, und hielt am Gesuch um amtliche Verteidigung fest (cl. 7 pag. 16.1.15 f.). Die Bundesanwalt- schaft bekräftigte, dass eine Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ nur unter der Voraussetzung erfolge, dass eine Verständigung mit dem Beschuldigten oh- ne Beizug eines staatlich bezahlten Dolmetschers möglich sei. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger setze den Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP voraus (cl. 7 pag. 16.1. 17 f.). Der Rechtsanwalt erklärte am
26. April 2010, dass infolge der Untersuchungshaft seit 22. Mai (recte: 22. Ap- ril) 2010 ein Fall von notwendiger Verteidigung bestehe, und ersuchte um rück- wirkende Bewilligung des Gesuchs (cl. 7 pag. 16.1.21). In der Folge wurde der Rechtsanwalt am 28. April 2010 als „notwendiger Verteidiger“ i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BStP seit Beginn der Haft eingesetzt (cl. 7 pag. 16.1.23). Die Bundesanwaltschaft wies wiederholt darauf hin, dass dies nicht die Bezahlung allfälliger Dolmetscher- kosten des Verteidigers durch den Bund zur Folge habe (cl. 7 pag. 16.1.26, 16.1.33, 16.1.36 f.). Der Rechtsanwalt reichte am 4. Januar 2011 eine Zwischen- abrechnung als „amtlicher Verteidiger“ (ohne Kosten der Übersetzung) ein und ersuchte um Akontozahlung (cl. 7 pag. 16.1.54). Mit Verfügung vom 18. Janu- ar 2011 bewilligte die Bundesanwaltschaft eine Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59).
E. 3.2.3 Rechtsanwalt F. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von C. und ersuchte gleichzeitig um Ernennung zum amtlichen Ver- teidiger, da die Voraussetzungen aufgrund der gewichtigen Vorwürfe gegeben seien (cl. 7 pag. 16.2.1 f., 16.2.3 f., 16.2.6). Die Bundesanwaltschaft setzte ihn am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP zunächst für das Haftprü- fungsverfahren und am 22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein; sie hielt fest, dass für eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten nachzuweisen seien (cl. 7 pag. 16.2.7, 16.2.9).
- 5 -
E. 3.3 Die drei von der Kantonspolizei Zürich am 15. April 2010 festgenommenen Be- schuldigten wurden nach der Verfahrensübernahme von der Bundesanwaltschaft am 20. April 2010 verhaftet (cl. 1 pag. 6.0.3). Mit Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 22. April 2010 wurde die zuvor vom kantonalen Haft- richter gestützt auf die zürcherische Strafprozessordnung angeordnete Untersu- chungshaft aufrecht erhalten (cl. 1 pag. 6.1.67 ff., 6.2.75 ff., 6.3.74 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 1 aBStP (in Kraft bis 31. Dezember 2010) und Art. 130 lit. a StPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) müssen die Beschuldigten mithin seit ihrer Verhaftung bzw. seit der Übernahme des Verfahrens durch den Bund verteidigt werden. Auf- grund des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 aBStP ist eine amtliche Verteidigung nur einzusetzen, sofern der Beschuldigte selber (allenfalls nach entsprechender Auf- forderung) keine Wahlverteidigung bestellt hat, aber verteidigt sein muss. Das Gesetz spricht sodann von der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 aBStP; vgl. auch Randtitel zu Art. 133 StPO). Aufgrund der Korrespondenz mit den Verteidigern, wonach diese gestützt auf Art. 36 Abs. 1 aBStP als „notwendige Verteidiger“ eingesetzt worden sind, sowie der an einen der Verteidiger ausgerichteten Akontozahlung ist davon auszugehen, dass alle drei Verteidiger je als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind. Diese als er- betene Verteidiger zu betrachten, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die von der Bundesanwaltschaft für die drei Beschuldigten je angeordnete amtliche Verteidigung gilt auch im Gerichtsverfahren. Es ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass zu Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, andere als die von den Beschuldigten gewünschten Rechtsanwälte als amtliche Verteidiger zu bestim- men, zumal diese keine speziellen Gründe, wie etwa ein besonderes Vertrauens- verhältnis oder eine frühere Vertretung (vgl. vorne E. 3.1), für den Anwalts- wunsch ihrer Klienten vorgebracht hatten. Dies hätte sich aufgrund des Grund- satzes der Prozessökonomie nicht nur wegen der teilweise fehlenden Sprach- kenntnisse der Verteidiger, sondern auch infolge der Haftsituation aufgedrängt, waren doch die drei Beschuldigten seit dem 19. bzw. 20. April 2010 im Kanton Bern inhaftiert (cl. 1 pag. 6.1.30 ff., 6.2.30 ff., 6.3.28 ff.). Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung wegen Bedürftigkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 aBStP erfüllt gewesen wären, da ein diesbezüglicher Antrag von keinem der Beschuldigten gestellt wurde; von keinem der Beschuldigten wurde im Übrigen geltend gemacht, dass wegen feh- lender finanzieller Mittel kein frei gewählter Verteidiger bestimmt werden könne.
E. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), vorliegend so- mit gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglement des Bundes-
- 6 - strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 [BStKR], SR 173.713.162); dieses findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder in- nerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergü- tet (Art. 13 BStKR).
Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwendi- ge Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss sozia- le Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. In Ausnahmefällen sind dem Ver- teidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters sowie Überset- zers zu vergüten, wobei im letztgenannten Fall die Bestellung allerdings von der Strafbehörde nach Art. 68 StPO erfolgen sollte (SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 3). Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnis- mässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizie- ren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und 6).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom
12. Mai und 24. September 2010 E. 9.2.3). Da die Minimal- und Maximalansätze im neuen Recht unverändert geblieben sind (zum alten Recht vgl. Art. 3 Abs. 1 des mit Art. 22 Abs. 2 BStKR aufgehobenen Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 [AS 2006 4467]), besteht insoweit kein Anlass für eine Praxisänderung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts SN.2011.6 vom 25. Mai 2011). Das vorliegende Verfahren weist eine relativ kurze Dauer von 15 Monaten auf und liegt sowohl in tatsächli- cher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist deshalb für alle Verteidiger auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Umstand, dass Rechtsanwalt F. aufgrund seiner Italienischkenntnisse nicht auf einen Übersetzer angewiesen war, rechtfertigt – entgegen dessen Auffassung – keinen höheren
- 7 - Stundenansatz, zumal es sich um eine Amtssprache des Bundes handelt und der Rechtsanwalt im Wissen um die Verfahrenssprache und die Muttersprache der Beschuldigten seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte.
E. 4.2 Die Verteidiger wurden in der Hauptverhandlung ersucht, die Honorarnote bis
21. Juli 2011, Mittag (eintreffend), per Fax einzureichen (cl. 13 pag. 13.920.18). In der Folge reichten alle Verteidiger ihre Honorarnote ein (cl. 13 pag. 13.721.1 ff. [RA D.], pag. 13.722.1 ff. [RA E.], pag. 13.723.1 ff. [RA F.]).
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurden die Verteidiger aufgefordert, die Kostennote zu bereinigen und zu spezifizieren. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass diese insoweit spezifiziert sein müsse, dass daraus ersichtlich sei, welcher Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Strafverfahren erfolgt und zur Verteidigung auch notwendig gewesen sei. Die einzelnen Gefängnisbe- suche seien hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu spezifizieren, und es sei zwischen Arbeitszeit und Reise-/Wartezeit zu unterscheiden. Leistungspositionen, die kei- nen erkennbaren Bezug zum Verfahren hätten oder aufgrund ihrer Bezeichnung unklar seien, könnten nicht als notwendiger Aufwand berücksichtigt werden. Ge- nüge die Kostennote diesen Anforderungen nicht, werde die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (cl. 13 pag. 13.721.17 f., 13.722.16 f., 13.723.19 f.).
Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsanwälte D. und E. eine revidierte Kos- tennote ein (cl. 13 pag. 13.721.24 ff. [RA D.], pag. 13.722.20 ff. [RA E.]). Rechts- anwalt F. liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 4.3 Der Umstand, dass das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2011 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ein- gestellt wurde (cl. 1 pag. 3.1.1 ff.), rechtfertigt keine Ausscheidung des diesbe- züglichen Verteidigungsaufwands, da die Einstellung im Wesentlichen eine Rechtsfrage betraf. Der Aufwand der Verteidigung für den angeklagten Verfah- rensteil ist mithin nicht als geringer einzustufen. Die Bundesanwaltschaft sprach denn auch für den eingestellten Verfahrensteil keine separaten Entschädigungen zu (cl. 1 pag. 3.1.2), was offenbar unangefochten geblieben ist.
E. 4.4 Rechtsanwalt D.
E. 4.4.1 Rechtsanwalt D. reichte am 26. September 2011 separate Honorarnoten für die Jahre 2010 und 2011 ein; in diesen macht er Beträge von Fr. 17'026.15 bzw. Fr. 32'461.60 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), total stellt er mithin einen Aufwand von Fr. 49'487.75 in Rechnung. Den Zeitaufwand beziffert er mit insgesamt 10'625 Minuten bzw. 177,08 Stunden (inkl. Reise- und Wartezeiten), umfassend sämtliche Leistungen vom 20. April 2010 bis 14. September 2011.
- 8 -
Trotz Aufforderung des Gerichts weist der Verteidiger die für die Einvernahme- termine und Gefängnisbesuche jeweils aufgewendete Reisezeit nicht separat aus; er erklärt lediglich in genereller Weise, wie er den in der Honorarnote aufge- führten Aufwand bei auswärtigen Terminen berechnet habe. Darin sind jedoch teilweise auch andere Leistungen – wie Telefonate, Korrespondenz und Bespre- chungen mit dem Klienten – enthalten, deren Aufwand nicht separat ausgewie- sen wurde. Auch bei anderen Leistungen wird der Zeitaufwand nur pro Kalender- tag, aber nicht auf die einzelne Position bezogen ausgewiesen. Der Aufwand ist daher nur beschränkt überprüfbar, weshalb ermessensweise zu entscheiden ist. Der entsprechende Entscheid ist in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.2).
Der Anwalt erklärt in Bezug auf die Reisezeit, dass er nebst der reinen Zugfahrt (112 Minuten nach Z., 164 Minuten nach Y.) auch Wartezeit für Zugsanschlüsse sowie Zeit für den Weg vom und zum Bahnhof mit 80 bis 110 Minuten berechnet habe; rückblickend könne er nicht mehr eruieren, bei welchen Besprechungen er bei der Rückfahrt auf einen Zug habe warten müssen. Aufgrund dieser Angaben wird als Reisezeit die Zeit für die reine Zugfahrt zuzüglich ein Durchschnitt von 95 Minuten für Warte- und Wegzeit berücksichtigt, für Fahrten nach Z. somit 210 Mi- nuten und für solche nach Y. 260 Minuten (gerundet).
E. 4.4.2 a) Zum Aufwand des Verteidigers für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten ist festzuhalten, dass diese Leistun- gen teilweise miteinander oder mit anderen Leistungen vermischt sind und daher nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Die Posi- tion vom 26. Juli 2010 von 10 Minuten (Brief betr. ergänzendes Rechtshilfege- such vom 14. Juli 2010) ist als unberechtigt in Abzug zu bringen, da kein ent- sprechendes Rechtshilfegesuch in den Akten ist (cl. 8 Rubrik 18); die übrigen in der ursprünglichen Kostennote noch enthaltenen Positionen im Zusammenhang mit internationaler Rechtshilfe an Italien werden richtigerweise nicht mehr in Rechnung gestellt. Insgesamt erscheint der Aufwand für Eingaben, Korrespon- denz und Telefonate (inkl. Koordinationsbesprechung) als angemessen. Dies gilt auch für den nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt mitin 960 Minuten bzw. 16 Stunden.
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.
- 9 -
aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er deklariert, dass – ausser bei der ersten und der letzten Einvernahme – jeweils eine Besprechung erfolgte; deren Dauer wird nicht separat ausgewiesen. Im Einzelnen macht er an Aufwand geltend (inkl. Reise- und Wartezeit): bei der Befragung durch den Haft- richter vom 22. April 2010 345 Minuten (Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.1.68]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde im Regional- gefängnis Y. vom 4. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 47 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.15 ff.]), vom 12. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 26 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.19 ff.]), vom 23. Juni 2010 400 Minuten (Einvernahme: 63 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.25 ff.]), vom 21. Oktober 2010 370 Minuten (Einvernahme: 44 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.53 ff.]) sowie bei den Schlusseinvernahmen der Bun- desanwaltschaft vom 2. Februar 2011 350 Minuten (Einvernahme: 71 Minuten [Einvernahmeprotokoll C.; pag. 13.3.91 ff.]) und vom 9. Februar 2011 370 Minu- ten (Einvernahme: 112 Minuten [10.12 bis 12.04 Uhr]; cl. 13 pag. 13.1.74 ff. [Ein- vernahmeprotokoll A.], pag. 13.2.87 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]), gesamthaft mithin 2’415 Minuten. Die Reisezeit von 1'670 Minuten (4 x 260 Minuten, 3 x 210 Minuten) ist auszusondern; diese wird separat berücksichtigt (hinten lit. g). Damit ergibt sich ein Aufwand von 745 Minuten für Einvernahmetermine, wovon ein Teil für fünf Besprechungen beansprucht wurde. Die Teilnahme an diesen Einver- nahmen ist ausgewiesen; die über deren Dauer hinausgehend in Rechnung ge- stellte Zeit wird als Besprechungszeit anerkannt. Der dem Verteidiger unter die- sem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt demnach 745 Minuten bzw. 12,42 Stunden.
Der Verteidiger macht im Weitern 580 Minuten Aufwand (inkl. Reise- und Warte- zeit) für einen Einvernahmetermin vom 18. Januar 2011 betreffend Einvernahme seines Klienten und der Mitbeschuldigten bei der Bundesanwaltschaft geltend. In den Akten befinden sich für diesen Termin weder Vorladungen noch Einvernah- meprotokolle. Es handelt sich offenbar um eine Einvernahme, die im Rahmen ei- nes anderen Verfahrens erfolgt ist; dieser Aufwand (sowie die geltend gemachten Auslagen von Fr. 103.–) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
bb) Der Verteidiger macht sodann an Aufwand für Besprechungen mit dem Be- schuldigten neun Besuche in den Regionalgefängnissen Y. und Z. geltend. Er führt dazu aus, dass die Anzahl Besuche keineswegs übermässig sei; wegen des Anwaltsgeheimnisses könne er keine näheren Angaben machen, doch ergebe sich deren Inhalt in den allermeisten Fällen aus der jeweils kurz darauf folgenden Verhandlung bei der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei.
Im Vorverfahren erfolgten sechs und im Hauptverfahren drei Gefängnisbesuche; hierfür wird ein Zeitaufwand von 2'840 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht. Eine weitere Besprechung erfolgte am Vortag der Hauptverhandlung. Im Lichte
- 10 - der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen notwendig waren. Die Akten des Vor- verfahrens umfassen 12 Bundesordner (inkl. Beilagenordner), wobei zu beachten ist, dass das Verfahren gegen drei Beschuldigte geführt wurde und deshalb nicht sämtliche Akten für jeden Beschuldigten von Relevanz sind (z.B. Haftakten, Ge- fangenenkorrespondenz). Die drei Beilagenordner sind von eher geringer Rele- vanz: ein Ordner besteht aus kantonalen Vorakten (cl. 10), die im Wesentlichen für die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs zu konsultieren waren; ein Ordner besteht zur Hauptsache aus allen Kopien des Bekennerschreibens und dessen Briefumschlägen (cl. 11); ein Ordner besteht aus den im Rahmen der Briefzensur sichergestellten Büchern (cl. 12). Es kann mithin nicht von einem Ak- tenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand be- dingt hätte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minu- ten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anläss- lich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
c) Für das Aktenstudium, das mehrheitlich nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger 1'315 Minuten bzw. 21,92 Stunden und für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung (Koordinationsbesprechung mit Ko-Anwälten und Plädoyer) 595 Minuten bzw. 9,92 Stunden an Aufwand geltend. Die genannten Positionen können als angemessen anerkannt werden; das ergibt 31,84 Stunden.
d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am Vortag (Anstalt X.), eine Vorbesprechung am ersten Ver- handlungstag und die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit wird ein Aufwand von 1'610 Minuten bzw. 26,83 Stunden geltend ge- macht. Die Verhandlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.); die Be- sprechungen der Hauptverhandlung sind gerechtfertigt. Vom Aufwand sind 16,83 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit zu entschädigen.
e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Für die Besprechung des Urteilsdispositivs und der mündli- chen Begründung werden 290 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht (Positi- on vom 28. Juli 2011). Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbe- suchs erfolgte, ist gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisato- rischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt. Die aufgewendete bzw. noch anfallende Reisezeit wird separat berücksichtigt.
- 11 -
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 92,09 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 12,42 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 31,84 Stunden für Aktenstudium und Plädoyernotizen, 16,83 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhandlung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vorverfahren so- wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch X.) sind 69,67 Stunden zu entschädigen (11 Fahrten à 260 Minuten nach Y., 3 Fahrten à 210 Minuten nach Z., 1 Fahrt à 90 Minuten im Raum Zürich, da die gemäss lit. e noch vorzunehmende Besprechung aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, sowie 10 Stunden gemäss vorne lit. d).
h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 35'115.– (92,09 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 21'181.–; 69,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 13'934.–).
E. 4.4.3 Der Verteidiger stellt an Auslagen Fr. 1’290.– für Fotokopien zu einem Ansatz von Fr. 0.50 je Kopie in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rap- pen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei den 2'449 Aktenkopien (Positionen vom 21. April 2010,
17. Januar 2011 und 2. Februar 2011) um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 489.80. Die Kopien vom 26. Juli 2010 sind nicht zu entschädigen (vorne E. 4.4.2a). Zusam- men mit den restlichen Kopien à Fr. 0.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 551.30. Die aufgeführten Auslagen für Porti und Telefon von Fr. 42.50 sind berechtigt.
Der Verteidiger macht für „Dolmetscher, Reisespesen u.a.“ Fr. 3'819.05 geltend:
Für die Gefängnisbesuche vom 28. April 2010 und 29. Juli 2010 werden in der Kostennote Dolmetscherkosten aufgeführt; diesbezüglich liegen zwei Rechnun- gen vom 20. Mai 2010 über Fr. 343.25 und 16. August 2010 über Fr. 761.85 vor (je inkl. Fahrtkosten; cl. 13 pag. 13.721.8, 13.721.14). Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder ver- gleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1 BStKR). Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezogenen Dolmetscher analog anzuwenden. Der vorliegend in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 115.– ist nicht gerechtfertigt. Die im Reglement genannten Kriterien sind nicht
- 12 - nachgewiesen; zudem sind besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt. Der Stundenansatz wird auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungs- nummer 211.17). Gemäss Zeitaufwand des Dolmetschers (inkl. Reisezeit) sind die Auslagen vom 28. April 2010 mit Fr. 227.– (inkl. Fr. 27.– Fahrtkosten) und je- ne vom 29. Juli 2010 mit Fr. 557.70 (inkl. Fr. 91.– Fahrtkosten) zu entschädigen.
Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'291.– entschädigt (vgl. E. 4.4.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).
An Fahrtkosten für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax- Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausgewiesenen Aus- lagen (hinten E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekosten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt mithin Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 554.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 222.– = Fr. 444.–, 4 Mahlzei- ten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c und d BStKR).
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 3'481.50.
E. 4.4.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'596.50 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorar- note nicht auf die pro Kalenderjahr erfolgte Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; die Mehrwertsteuer wird ermessensweise zu rund einem Drit- tel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 13'000.–, und im Restbe- trag für Leistungen ab 1. Januar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 25'596.50, berücksich- tigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 3'035.75 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2’047.75 pro 2011). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 41'632.25.
Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren ge- mäss Verfügung vom 4. August 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 32'000.– (cl. 13 pag. 13.721.20). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 9'632.25.
- 13 -
E. 4.5 Rechtsanwalt E.
E. 4.5.1 Rechtsanwalt E. macht mit Eingabe vom 13. September 2011 (cl. 13 pag. 3.722.20 ff.) einen „Restsaldo aus der Arbeitszeit“ von Fr. 22'480.65 und für Reisezeit einen Betrag von Fr. 15'687.70 geltend, ausmachend ein Gesamttotal von Fr. 38'168.35. Seiner Eingabe liegen mehrere Abrechnungen für Teilperio- den bei; eine Zusammenstellung, aus der der gesamte Aufwand der Verteidigung einschliesslich aller Auslagen ersichtlich ist, fehlt. Hinsichtlich der Auslagen für Übersetzungen wird zudem auf eine frühere Eingabe verwiesen. Aus den einge- reichten Dokumenten ist immerhin ersichtlich, dass der Verteidiger für die Zeit vom 20. April 2010 bis 13. August 2011 einen Arbeitsaufwand von total 132,75 Stunden und Reisezeit von 63,42 Stunden geltend macht. Die Auslagen werden in Teilbeträgen wie folgt in Rechnung gestellt: Fr. 184.– (Rechnung vom
E. 4.5.2 a) Obwohl die Verteidiger in der Verfügung vom 25. August 2011 darauf hinge- wiesen wurden, dass ihre an der Hauptverhandlung eingereichten Kostennoten Aufwand enthalten, der offensichtlich nicht im vorliegenden Strafverfahren, son- dern im Rahmen anderer Verfahren, Rechtsmittelverfahren oder Mandatsverhält- nisse angefallen ist, macht Rechtsanwalt E. (erneut) für eine Beschwerde vom
24. Mai 2011 ans Bundesgericht (recte wohl: Bundesstrafgericht) einen Aufwand von 270 Minuten geltend. Über die Entschädigung des in jenem Rechtsmittelver- fahren entstandenen Aufwands wurde mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 endgültig entschieden (Dispositiv Ziff. 3 und E. 4.2; cl. 13 pag. 13.682.13 ff.); im vorliegenden Verfahren kann daher kein
- 14 - weiterer Aufwand geltend gemacht werden.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 remonstrierte der Verteidiger unter Hinweis auf die Verteidigungsrechte gegen die – den Parteien bereits am 11. Mai 2011 mitge- teilte (cl. 13 pag. 13.410.1) – Ansetzung des Hauptverhandlungstermins (cl. 13 pag. 13.522.11). Der Vorsitzende hielt mit Schreiben vom 14. Juni 2011 am Ver- handlungstermin fest und lud den Verteidiger ein, zusammen mit seinem Klienten einen anderen Anwalt zu bezeichnen, der vom Gericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte, falls er sich im Hinblick auf die am 19. Juli 2011 be- ginnende Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung ausser Stande sehen sollte (cl. 13 pag. 13.410.3 f.). In einer weitschweifigen Antwort vom
15. Juni 2011 liess der Verteidiger mitteilen, dass er die Verteidigung bis anhin pflichtgemäss wahrgenommen habe, sich gehörig auf die Hauptverhandlung vor- bereiten und auch den Verhandlungstermin wahrnehmen könne; ein Wechsel des amtlichen Verteidigers sei daher nicht angebracht (cl. 13 pag. 13.522.12 ff.). Der für diese Mitteilung geltend gemachte Aufwand von 150 Minuten ist offen- sichtlich übersetzt; angemessen erscheint höchstens ein solcher von 30 Minuten.
Der Verteidiger macht sodann für das Vorverfahren für einen „Brief ans Bundes- strafgericht“ vom 14. Juli 2010 einen Aufwand von 50 Minuten geltend. Den Ak- ten lässt sich nicht entnehmen, um was für eine Eingabe des Verteidigers es sich hier handelt, denn weder war das Strafverfahren damals vor Bundesstrafgericht hängig noch sind Beschwerden im Vorverfahren aktenkundig (cl. 8 Rubrik 21) noch gibt es eine allfällige Eingabe des Verteidigers an die Bundesanwaltschaft unter diesem Datum (cl. 7 pag. 16.1.1 ff.). Unter dem genannten Datum besteht einzig eine von Avv. G., V. (Italien), namens B. und C. an die Bundesanwalt- schaft gerichtete Eingabe (cl. 8 pag. 23.6.1 ff.), die jedoch Gerichtsverfahren ge- gen die beiden Vorgenannten in Italien betrifft und schon aus diesem Grund nicht entschädigungsberechtigt wäre. Der Aufwand von 50 Minuten ist demnach nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers für Einga- ben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten als angemessen. Dies betrifft auch den nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der für diese Bemühungen (Eingaben, Korrespondenz, Telefonate) entschädigungsbe- rechtigte Aufwand beträgt somit insgesamt 555 Minuten bzw. 9,25 Stunden.
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.
- 15 -
aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er bei zweien deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zu- mal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des deklarierten Zeitaufwands ist demnach davon auszugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 68 Minuten (Zeit: 100 Minuten; Ein- vernahme: 32 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.10 ff.]), bei der Befragung durch den Haft- richter vom 22. April 2010 160 Minuten (Zeit: 210 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.2.76]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbe- hörde vom 6. Mai 2010 72 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 18 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.16 ff.]), vom 11. Mai 2010 70 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einver- nahme: 20 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.19 ff.]), vom 8. Juli 2010 54 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 36 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.24 ff.]), vom 27. Ok- tober 2010 38 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 52 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.39 ff.]) und bei der Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft vom
E. 4.5.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 2'154.50 für Fotokopien, davon Fr. 2'089.– für Aktenkopien, sowie Fr. 113.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotoko- pie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen ent- schädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei Aktenkopien um Massenan- fertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen; aufgrund des Aktenumfangs sind 2500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind – abzüglich Fr. 16.50 Auslagen für nicht ent- schädigungsberechtigte Leistungen (E. 4.5.2a) – total Fr. 662.– anzurechnen.
Der mit Rechnung vom 14. Juni 2011 ausgewiesene Betrag von Fr. 642.60 (inkl. MWST) für die Übersetzung der Anklageschrift ist gerechtfertigt (Art. 20 Abs. 1 BStKR); die Übersetzung einer „Decisione di chiusura“ vom 27. Mai 2011 betrifft hingegen nicht dieses Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Fra- nken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Aus- bildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1 BStKR). Es recht- fertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezo- genen Dolmetscher analog anzuwenden. Der Stundenansatz wird vorliegend auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt, zumal besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt sind (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungsnummer 211.17). Für den Beizug der Überset- zerin bei Gefängnisbesuchen und in der Hauptverhandlung sind 24,75 Stunden Arbeitszeit (8 x 90 Minuten und 765 Minuten inkl. Gefängnisbesuch X.) und 25,67 Stunden Reisezeit (7 x 150 und 1 x 90 Minuten für Gefängnisbesuche, 220 und 180 Minuten für die Hauptverhandlung), total 50,42 Stunden, zu ent- schädigen; das ergibt einen Betrag von Fr. 4'033.60. Die Fahrtkosten der Über- setzerin betragen Fr. 420.– (7 x Fr. 47.– für Gefängnisbesuche, Fr. 61.– für Hauptverhandlung, 1 x Fr. 30.– für Gefängnisbesuch im Kt. Zürich, geschätzt). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Die anzuerkennenden Auslagen für Übersetzungen betragen insgesamt Fr. 5'096.20.
Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'142.– entschädigt (vgl. E. 4.5.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).
- 19 -
An Fahrtkosten des Verteidigers für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art.
E. 4.5.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'235.20 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorar- note nicht auf die Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; sie wird auf dem vorgenannten Betrag ermessensweise zu rund einem Drittel, d.h. zu 7,6% auf Fr. 13'000.– für Leistungen bis Ende 2010, und zu 8% auf dem Rest- betrag von Fr. 25'235.20.– für Leistungen ab 1. Januar 2011 berücksichtigt; das ergibt Fr. 3'006.80 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2'018.80 pro 2011). Die Entschä- digung beläuft sich damit auf total Fr. 41'242.–.
Davon in Abzug zu bringen ist die im Vorverfahren gemäss Verfügung vom
E. 4.6 Rechtsanwalt F.
E. 4.6.1 Rechtsanwalt F. reichte trotz zweimaliger Fristerstreckung keine revidierte Kos- tennote ein. Androhungsgemäss ist die Entschädigung nach Ermessen festzu- setzen, soweit die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote vom
E. 4.6.2 a) In der Honorarnote sind zahlreiche Leistungen aufgeführt, die offensichtlich nicht dem vorliegenden Strafverfahren zugeordnet werden können, sondern an- dere Verfahren betreffen, namentlich Strafverfahren in Italien und damit in Zu- sammenhang stehende Rechtshilfeverfahren, Abklärungen und Kontakte mit ita- lienischen Rechtsanwälten (vgl. Positionen vom 28.6., 20.7., 23.7., 2.9., 15.9., 8.10., 4.11. [erster und dritter Eintrag] und 31.12.2010, 14.1., 17.1., 18.1., 19.2., 7.3., 16.3., 21.3., 28.3., 12.5., 13.5., 31.5., 12.7. [zweiter Eintrag], 15.7. [fünfter und sechster Eintrag] und 18.7.2011). So betrifft etwa die Position „Einvernah- men Bern“ vom 18. Januar 2011 (Zeitaufwand: 8,25 Stunden) nicht dieses Straf-
- 20 - verfahren, finden sich doch unter dem genannten Datum weder Vorladungen noch Einvernahmeprotokolle in den Akten. Allein die vorstehend aufgelisteten Positionen belaufen sich auf mehr als 28 Stunden. Auch andere Positionen sind unklar; so ist bei der Position „Studium Stellungnahme, Abklärungen“ vom
4. November 2010 (zweiter Eintrag) nicht ersichtlich, um was für eine Stellung- nahme es sich handelt; aufgrund der zwei anderen für diesen Tag im Zusam- menhang mit italienischen Verfahren aufgeführten Leistungen ist anzunehmen, dass es offenbar nicht um das vorliegende Verfahren geht. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass Leistungen teilweise miteinander vermischt sind und auch deshalb nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können.
Der Aufwand für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klientin, Strafbe- hörden und Haftanstalten sowie weiterer Aufwand, soweit er nicht nachfolgend separat berücksichtigt wird, wird ermessensweise mit 16 Stunden veranschlagt; darin mitberücksichtigt ist der nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getä- tigte Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug (cl. 13 pag. 13.523.6 ff.).
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit der Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als Gefängnisbesuch bzw. „GB“ bezeichnet sind.
aa) Der Verteidiger nahm an 6 Einvernahmen teil, wobei er teilweise deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zu- mal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des einschliesslich Reisezeit deklarierten Zeitaufwands ist davon aus- zugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 (Zeit: 255 Minuten; Einvernahme: 31 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.9 ff.]), bei der Befragung durch den Haftrichter vom 22. April 2010 (Zeit: 270 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.3.74 ff.]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde vom
18. Mai 2010 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 22 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.19 ff.]), vom 11. November 2010 (Zeit: 300 Minuten; Einvernahme: 48 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.42 ff.]) und vom 14. Dezember 2010 (Zeit: 320 Minuten; Einvernahme: 40 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.81 ff.]) sowie bei der Schlusseinvernahme der Bun- desanwaltschaft vom 2. Februar 2011 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 71 Minu- ten [cl. 6 pag. 13.3.91 ff.] – abzüglich der notwendigen Reisezeit (hinten lit. g) – im entsprechenden Umfang Zeit für Besprechungen beansprucht worden ist. Die Teilnahme an den Einvernahmen ist ausgewiesen; die über die Dauer der Ein- vernahmen hinausgehend in Rechnung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit
- 21 - für 6 Besprechungen berücksichtigt; die Reisezeit wird separat berücksichtigt. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt total 935 Minuten (1'865 Minuten Einvernahmezeit ./. 930 Minuten Reisezeit) bzw. 15,58 Stunden.
bb) Für das Vorverfahren werden 8 und für das Hauptverfahren (exkl. Besuch in X.) 3 Gefängnisbesuche geltend gemacht, wofür einschliesslich Reisezeit 56,25 Stunden verrechnet werden. Dabei fällt auf, dass an einem Tag zwei Ge- fängnisbesuche gemacht wurden (Positionen vom 3.9.2010), ohne dass die Not- wendigkeit eines zweiten Besuchs ersichtlich ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen verfahrensfremden Leistungen und einzelnen Ge- fängnisbesuchen (vgl. etwa Besuche vom 5.7., 3.9., 21.9., 10.11.2010, 11.3. und 16.5.2011) muss angenommen werden, dass nicht alle Gefängnisbesuche dieses Strafverfahren betrafen bzw. im Rahmen von Besuchen auch andere Angelegen- heiten mitbesprochen wurden. Es kann sodann nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte (vgl. vorne E. 4.4.2bb, 4.5.2.bb). Der Verteidiger führte überdies im Rahmen der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung durch. Im Lichte der Verteidi- gungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist daher nicht er- sichtlich, inwiefern alle Besprechungen im Gefängnis notwendig gewesen sein sollen. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen er- folgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minu- ten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anläss- lich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
c) Der Verteidiger führt nebst dem eigentlichen Aktenstudium auch Positionen wie „Durchsicht Akten“ auf, die teilweise mit anderen Leistungen vermischt sind. Ausserdem beziehen sich diverse Positionen auf Akten von Rechtshilfeverfahren. Der Aufwand für Aktenstudium ist daher nicht überprüfbar. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Plädoyernotizen (inkl. Besprechungen mit Rechts- anwälten im Hauptverfahren) werden 1’875 Minuten bzw. 31,25 Stunden geltend gemacht. Angesichts des Aktenumfangs, der siebenseitigen Anklageschrift und des Umstands, dass das Plädoyer vorwiegend auf Fragen formeller Natur Bezug nahm, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Für Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung und Plädoyer sind insgesamt 32 Stunden anzuerkennen.
d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am 18. Juli 2011 (Anstalt X.), zwei Besprechungen am ersten Verhandlungstag, die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit werden 1'900 Minuten bzw. 31,67 Stunden geltend gemacht. Die Ver- handlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.). Der Gefängnisbesuch am Vortag der Hauptverhandlung erscheint gerechtfertigt. Vom Aufwand werden 21,67 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit entschädigt.
- 22 -
e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Dem Verteidiger wurde auf Gesuch hin für die Besprechung des Urteilsdispositivs eine Bewilligung zum telefonischen Verkehr mit der Be- schuldigten erteilt (cl. 13 pag. 13.443.7, 13.523.7 f.). Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt.
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 100,25 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,58 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 32 Stunden für Aktenstudium, Vorbereitung und Plädoyernotizen, 21,67 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Die Beschuldigte war im Regionalgefängnis W. inhaftiert, wo auch eine Ein- vernahme durchgeführt wurde; die übrigen Einvernahmen und Verhandlungen im Vorverfahren fanden in Z. statt. Für Fahrten nach W. macht der Verteidiger 3 Stunden geltend (vgl. Position vom 5.7.2010); für Fahrten nach Z. werden man- gels Angaben – entsprechend dem Aufwand von Rechtsanwalt E. – 150 Minuten angerechnet. Die Besprechung des schriftlichen Urteils (vorne lit. e) kann auf- grund des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis Zürich erfolgen (cl. 13 pag. 13.692.10 f.), weshalb hierfür keine Reisezeit anzurechnen ist. Als Reisezeit für 6 Gefängnisbesuche, die Teilnahme an 5 Einvernahmen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) sind ins- gesamt 41 Stunden zu entschädigen (7 Fahrten à 180 Minuten nach W., 4 Fahrten à 150 Minuten nach Z., 10 Stunden gemäss vorne lit. d).
h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 31'258.– (100,25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 23'058.–; 41 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8’200.–).
E. 4.6.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 1'887.– für Fotokopien (3'774 à Fr. 0.50), davon Fr. 1'717.– für Aktenkopien und Fr. 48.– für Plädoyerkopien, sowie Fr. 138.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei den Akten- und den Plädoyerkopien um Massenan- fertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen. Mehrere Positionen für Aktenkopien (18.1., 21.3. und 28.3.2011, total 825 Ko- pien) und Einzelkopien sowie diverse Porti und Telefonate betreffen offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren (E. 4.6.2a) und sind nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des Aktenumfangs sind 2’500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind ermessensweise Fr. 650.– anzurechnen.
- 23 -
Der Verteidiger macht für Gefängnisbesuche, Einvernahmen und Teilnahme an der Hauptverhandlung Fahrtkosten von total Fr. 2'570.– geltend, wobei er über- wiegend das Privatfahrzeug benützte. Für Reisen sind die Kosten eines Halbtax- Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Für Einvernahmetermine und Gefängnisbesuche sind Fahrt- kosten von Fr. 802.– zu entschädigen (7 x Fr. 70.– für Fahrten nach W., 4 x Fr. 78.– für Fahrten nach Z.). Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausge- wiesenen Auslagen (vorne E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekos- ten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 474.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 182.– = Fr. 364.–, 4 Mahlzei- ten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c und d BStKR). Die Auslagen für Reisen, Übernachtung und Verpflegung betragen Fr. 1'534.–.
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 2'184.–.
E. 4.6.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt F., ist nach dem Gesagten auf Fr. 33'442.– festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorarnote wird die Mehrwertsteuer ermessensweise zu rund einem Drittel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 11'000.–, und im Restbetrag für Leistungen ab 1. Ja- nuar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 22’442.–, berücksichtigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 2’631.35 (Fr. 836.– pro 2010 und Fr. 1'795.35 pro 2011). Die Entschädi- gung beläuft sich damit auf Fr. 36'073.35.
Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren ge- mäss Verfügung vom 27. Juli 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 35'000.– (cl. 13 pag. 13.723.22). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 1'073.35. 5.
5.1 Für die Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zu den Verfahrenskosten zählen, gilt die Sonderregelung von Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäss dieser Bestim- mung ist die beschuldigte Person, wenn sie – was vorliegend mit Urteil vom
E. 9 das Vorverfahren (total 1'085 Minuten) und 3 das Gerichtsverfahren bis am Tag vor der Hauptverhandlung (total 355 Minuten); ein Besuch erfolgte im Rahmen der Hauptverhandlung (keine separate Zeitangabe) und einer nach der Haupt- verhandlung („Übersetzung des Urteils, Begründung“; Zeitaufwand 135 Minuten). Aufgrund des relativ geringen Aktenumfangs und der gewählten Verteidigungs- strategie der Aussageverweigerung – die Besprechung der Einvernahmen konnte ohne weiteres vor oder nach einer Einvernahme erfolgen, weshalb die für die Einvernahmetermine geltend gemachte Zeit vollumfänglich berücksichtigt wird – erscheint der Aufwand für Besprechungen im Rahmen von Gefängnisbesuchen als erheblich überhöht; es fällt auch auf, dass das Aktenstudium überwiegend nach der Anklageerhebung erfolgte, weshalb anzunehmen ist, dass eine einge- hende Besprechung der Akten mit dem Klienten erst im Hauptverfahren erfolgte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minuten als notwendig anerkannt, wobei berücksichtigt ist, dass Aktenstücke zu übersetzen waren; das ergibt einen Aufwand von 9 Stunden. Die Besprechungen anlässlich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
- 17 -
c) Für das Aktenstudium, das zum Grossteil nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger einen Aufwand von 1'540 Minuten bzw. 25,67 Stunden gel- tend, für die Vorbereitung des Plädoyers 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden. Der Aufwand für Aktenstudium kann noch als angemessen bezeichnet werden. An- gesichts des im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Fragen Bezug nehmen- den Plädoyers – ohne Ausführungen zum Beweisergebnis und zu materiellrecht- lichen Punkten (cl. 13 pag. 13.920.128 ff.) – erscheint der Aufwand für die Erstel- lung der Plädoyernotizen als übersetzt; hierfür werden 12 Stunden anerkannt.
d) Der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch am Vortag in X. und Besprechungen) insgesamt geltend gemachte Aufwand von 19,92 Stunden (1’195 Minuten) kann in diesem Umfang anerkannt werden.
e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Der für die Übersetzung des Urteilsdispositivs und der münd- lichen Begründung geltend gemachte Aufwand von 2,25 Stunden erscheint daher übersetzt. Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbesuchs erfolgte, ist indes gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisatorischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftli- chen Urteils sowie für dessen Studium können 6 Stunden veranschlagt werden.
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 97,01 Stunden (9,25 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,17 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 25,67 Stunden für Aktenstudium, 12 Stunden für Plädoyernotizen, 19,92 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Gefängnisbesuch vom 18. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Der Verteidiger macht für Fahrten zu Einvernahmen und Gefängnisbesuchen in Z. jeweils 150 Minuten (bzw. bei einzelnen Besuchen nur die Hälfte davon) gel- tend, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) Reisezeit von 370 Minuten. Für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhand- lung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vor- verfahren sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) werden 42,67 Stunden (bzw. 2'560 Minuten) Reisezeit anerkannt, basie- rend auf dem Zeitaufwand für Hin- und Rückreise; die Reisezeit für den gemäss lit. e noch vorzunehmenden Besuch, der aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, ist mit 90 Minuten berücksichtigt.
- 18 -
h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 30'847.– (97,01 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 22'313.–; 42,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8'534.–).
E. 13 Abs. 3 BStKR). Die für die Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) geltend gemachten Reisekosten von Fr. 168.– sind gerechtfertigt; hinzu kommen die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 320.– (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR); andere Auslagen werden nicht geltend gemacht.
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 7'388.20.
E. 18 Januar 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59). Der noch zu bezahlende Restsaldo beträgt demnach Fr. 24'242.–.
E. 21 Juli 2011 nicht hinreichend spezifiziert ist (E. 4.2). In dieser macht der Vertei- diger einen Betrag von Fr. 63'047.15 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 226,83 Stunden und Auslagen von Fr. 5'134.75 (cl. 13 pag. 13.723.1 ff.).
E. 22 Juli 2011 in Bezug auf alle drei Beschuldigten erfolgt ist (E. 1.1) – zu den Ver- fahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben: a. die Entschädigung für amtliche Verteidigung dem Bund zu- rückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten. Das urteilende Gericht kann in
- 24 - sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO – entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Entscheid über die Verfahrenskos- ten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichti- gen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen (vgl. vorne E. 1.1), was auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstat- tungspflicht gilt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3 f.). Steht die beschuldigte Person allerdings im Zeitpunkt des Endentscheids in wirtschaftlich ausreichenden Verhältnissen, so ist sie bereits dann zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (GRIESSER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 5 f.; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 23 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 14). 5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten kann auf die Aus- führungen im Urteil vom 22. Juli 2011 (E. 6.5.2, 6.6.2, 6.7.2) verwiesen werden. Eine sofortige Rückzahlung der Verteidigungskosten steht aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Verhältnisse nicht in Frage; indessen sind die Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, die vollen Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Eidgenossenschaft zurückzuerstatten, sobald sie dazu in der Lage sind. 6. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwer- de bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 BStGerOG), mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskriterien überprüfen lassen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Ob das Beschwerderecht auch dem Beschuldigten zusteht, da er im Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädi- gung beschwert ist (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 16), bzw. der Bun- desanwaltschaft, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist, muss gegebe- nenfalls die Beschwerdeinstanz entscheiden.
Die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ge- mäss Art. 425 f. und Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im Endentscheid bzw. Kostenentscheid tangiert dagegen Fragen, welche von den Parteien nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht – wie nach früherem Recht (Art. 172 Abs. 1 aBStP) – die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 90 BGG; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.).
- 25 - Die Strafkammer erkennt: I.
Dispositiv
- Rechtsanwalt D. wird für amtliche Verteidigung von A. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'632.25 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'632.25 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). II.
- Rechtsanwalt E. wird für amtliche Verteidigung von B. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'242.– (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- B. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'242.– der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). III.
- Rechtsanwalt F. wird für amtliche Verteidigung von C. im Verfahren „1“ mit Fr. 36'073.35 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- C. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 36'073.35 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). IV.
- Dieser Entscheid wird den Parteien und den amtlichen Verteidigern zugestellt.
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erfolgt die Mitteilung an die Bundes- anwaltschaft als Vollzugsbehörde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 5. Oktober 2011 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und David Glassey, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.,
Gegenstand
Entschädigung für amtliche Verteidigung (Art. 135 StPO) Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 A., B. und C. wurden mit Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 (Geschäfts- Nummer „1“) je der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Spreng- stoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3, II.2 und II.3, III.2 und B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2011.16 (Hauptgeschäftsnummer: „1“)
- 2 - III.3); vom Vorwurf des ungefugten Verkehrs mit Sprengmitteln wurden sie frei ge- sprochen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1, II.1, III.1). Von den Verfahrenskosten wurde ihnen je ein reduzierter Anteil von Fr. 8'000.– auferlegt (Urteils-Dispositiv Ziff. V; Urteil E. 10.7). 1.2 Der Entscheid über die Entschädigungen von Rechtsanwalt D. für amtliche Ver- teidigung von A., von Rechtsanwalt E. für amtliche Verteidigung von B. und von Rechtsanwalt F. für amtliche Verteidigung von C. sowie über die Frage der Kos- tentragung und Rückerstattungspflicht der Verurteilten für diese Kosten wurde ei- nem separaten Entscheid vorbehalten (Urteils-Dispositiv Ziff. VI). Der vorliegende Entscheid ist materiell eine Ergänzung des Urteils vom 22. Juli 2011. 2. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer ist demnach vorliegend zum Entscheid über das gesamte Verfahren zuständig, dies allerdings nur, soweit der untersuchte Sachverhalt angeklagt wor- den ist. Die Entschädigung hinsichtlich nicht angeklagter Punkte obliegt dagegen der Bundesanwaltschaft. Voraussetzung ist sodann, dass die vorgenannten Ver- teidiger im Laufe des Verfahrens als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind. 3.
3.1 Ist der Beschuldigte verhaftet oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht imstande, sich zu verteidigen, so bestellt der Richter dem Beschuldigten, falls dieser selbst keinen Verteidiger wählt, unter tun- licher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger (Art. 36 Abs. 1 BStP). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger bei- ziehen, so wird ihm ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 36 Abs. 2 BStP). Gemäss Art. 130 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizeri- schen Strafprozessordnung muss die beschuldigte Personen u.a. verteidigt wer- den, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; (b) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht; (d) die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich auftritt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO), wobei dieser kein freies Wahlrecht zukommt (BGE 113 Ia 69 E. 5b). Die im Vorverfah-
- 3 - ren eingesetzte amtliche Verteidigung dauert im Gerichts- bis hin zum Rechtsmit- telverfahren an; eine Überprüfung bzw. Bestätigung durch das Gericht ist – ab- gesehen von Art. 134 Abs. 1 StPO – nicht erforderlich (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 745, 747, 750).
Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat die Verfahrensleitung nicht nur den Wünschen des Beschuldigten, sondern auch den Bedürfnissen des Strafver- fahrens, namentlich dem Grundsatz der Prozessökonomie, Rechnung zu tragen. Zulässig ist es, aus Kostengründen (zur Vermeidung höherer Reisekosten) einen am Ort der Behörde praktizierenden Anwalt vorzuziehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c). In dieser Hinsicht muss auch die Sprachkompetenz des Rechtsanwalts ein we- sentliches Kriterium bilden, zum Beispiel wenn – wie vorliegend (vgl. E. 9.1.2) – alle Beschuldigten eine Amtssprache, jedoch nicht die Verfahrenssprache spre- chen. In einem solchen Fall ist es angezeigt, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, welcher sich sowohl in der Verfahrenssprache als auch in der Sprache der beschuldigten Person hinreichend, d.h. ohne Beizug eines Dolmetschers, verständigen kann. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers aus rein sprachlichen Gründen kann allerdings nach der Anklageerhebung kaum (mehr) in Frage kom- men. Von diesen Grundsätzen kann allenfalls abgewichen werden, wenn ein be- sonderes Vertrauensverhältnis zum gewünschten Anwalt besteht oder wenn die- ser den Beschuldigten bereits anderweitig vertreten hat, ihn insbesondere in ei- nem vorausgegangenen Strafverfahren verteidigt hat (BGE 113 Ia 69 E. 5c). 3.2
3.2.1 Rechtsanwalt D. legitimierte sich mit Eingabe vom 20. April 2010 als erbetener Verteidiger von A. und ersuchte um „Bestellung zum amtlichen Verteidiger […], sobald die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind“ (cl. 7 pag. 16.3.1). Die Bundesanwaltschaft setzte den Rechtsanwalt am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP zunächst für das Haftprüfungsverfahren und am
22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein, wobei sie festhielt, dass vor einer Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nachzuwei- sen seien (cl. 7 pag. 16.3.4, 16.3.6). Daran hielt die Bundesanwaltschaft in weite- ren Schreiben an die Verteidigung fest. Sie wies darauf hin, dass die Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ in der Annahme erfolgt sei, dass eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten möglich sei, da Verfahrenssprache (Deutsch) und Muttersprache des Beschuldigten (Italienisch) Amtssprachen sei- en; die Frage der Bezahlung der von der Verteidigung beigezogenen Übersetze- rin sei von der Frage der notwendigen Verteidigung zu unterscheiden. Sie erklär- te unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP,
- 4 - dass die Übersetzerkosten der notwendigen Verteidigung vorliegend nicht vom Bund zu übernehmen seien (cl. 7 pag. 16.3.8, 16.3.15 f.). 3.2.2 Rechtsanwalt E. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von B. und ersuchte um Ernennung zum amtlichen Verteidiger, da die Voraussetzungen erfüllt zu sein schienen (cl. 7 pag. 16.1.3, 16.1.7). Die Bundes- anwaltschaft erklärte am 20. April 2010, falls eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten ohne Beizug eines Dolmetschers nicht möglich sei, werde für den Fall der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung die Einsetzung eines Verteidigers vorbehalten, der der italienischen Muttersprache des Beschuldigten mächtig sei (cl. 7 pag. 16.1.12). Der Rechtsanwalt antwortete, dass er trotz sei- ner Italienischkenntnisse auf einen Dolmetscher angewiesen sei, und hielt am Gesuch um amtliche Verteidigung fest (cl. 7 pag. 16.1.15 f.). Die Bundesanwalt- schaft bekräftigte, dass eine Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ nur unter der Voraussetzung erfolge, dass eine Verständigung mit dem Beschuldigten oh- ne Beizug eines staatlich bezahlten Dolmetschers möglich sei. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger setze den Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP voraus (cl. 7 pag. 16.1. 17 f.). Der Rechtsanwalt erklärte am
26. April 2010, dass infolge der Untersuchungshaft seit 22. Mai (recte: 22. Ap- ril) 2010 ein Fall von notwendiger Verteidigung bestehe, und ersuchte um rück- wirkende Bewilligung des Gesuchs (cl. 7 pag. 16.1.21). In der Folge wurde der Rechtsanwalt am 28. April 2010 als „notwendiger Verteidiger“ i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BStP seit Beginn der Haft eingesetzt (cl. 7 pag. 16.1.23). Die Bundesanwaltschaft wies wiederholt darauf hin, dass dies nicht die Bezahlung allfälliger Dolmetscher- kosten des Verteidigers durch den Bund zur Folge habe (cl. 7 pag. 16.1.26, 16.1.33, 16.1.36 f.). Der Rechtsanwalt reichte am 4. Januar 2011 eine Zwischen- abrechnung als „amtlicher Verteidiger“ (ohne Kosten der Übersetzung) ein und ersuchte um Akontozahlung (cl. 7 pag. 16.1.54). Mit Verfügung vom 18. Janu- ar 2011 bewilligte die Bundesanwaltschaft eine Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59). 3.2.3 Rechtsanwalt F. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von C. und ersuchte gleichzeitig um Ernennung zum amtlichen Ver- teidiger, da die Voraussetzungen aufgrund der gewichtigen Vorwürfe gegeben seien (cl. 7 pag. 16.2.1 f., 16.2.3 f., 16.2.6). Die Bundesanwaltschaft setzte ihn am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BStP zunächst für das Haftprü- fungsverfahren und am 22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein; sie hielt fest, dass für eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten nachzuweisen seien (cl. 7 pag. 16.2.7, 16.2.9).
- 5 - 3.3 Die drei von der Kantonspolizei Zürich am 15. April 2010 festgenommenen Be- schuldigten wurden nach der Verfahrensübernahme von der Bundesanwaltschaft am 20. April 2010 verhaftet (cl. 1 pag. 6.0.3). Mit Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 22. April 2010 wurde die zuvor vom kantonalen Haft- richter gestützt auf die zürcherische Strafprozessordnung angeordnete Untersu- chungshaft aufrecht erhalten (cl. 1 pag. 6.1.67 ff., 6.2.75 ff., 6.3.74 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 1 aBStP (in Kraft bis 31. Dezember 2010) und Art. 130 lit. a StPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) müssen die Beschuldigten mithin seit ihrer Verhaftung bzw. seit der Übernahme des Verfahrens durch den Bund verteidigt werden. Auf- grund des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 aBStP ist eine amtliche Verteidigung nur einzusetzen, sofern der Beschuldigte selber (allenfalls nach entsprechender Auf- forderung) keine Wahlverteidigung bestellt hat, aber verteidigt sein muss. Das Gesetz spricht sodann von der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 aBStP; vgl. auch Randtitel zu Art. 133 StPO). Aufgrund der Korrespondenz mit den Verteidigern, wonach diese gestützt auf Art. 36 Abs. 1 aBStP als „notwendige Verteidiger“ eingesetzt worden sind, sowie der an einen der Verteidiger ausgerichteten Akontozahlung ist davon auszugehen, dass alle drei Verteidiger je als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind. Diese als er- betene Verteidiger zu betrachten, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die von der Bundesanwaltschaft für die drei Beschuldigten je angeordnete amtliche Verteidigung gilt auch im Gerichtsverfahren. Es ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass zu Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, andere als die von den Beschuldigten gewünschten Rechtsanwälte als amtliche Verteidiger zu bestim- men, zumal diese keine speziellen Gründe, wie etwa ein besonderes Vertrauens- verhältnis oder eine frühere Vertretung (vgl. vorne E. 3.1), für den Anwalts- wunsch ihrer Klienten vorgebracht hatten. Dies hätte sich aufgrund des Grund- satzes der Prozessökonomie nicht nur wegen der teilweise fehlenden Sprach- kenntnisse der Verteidiger, sondern auch infolge der Haftsituation aufgedrängt, waren doch die drei Beschuldigten seit dem 19. bzw. 20. April 2010 im Kanton Bern inhaftiert (cl. 1 pag. 6.1.30 ff., 6.2.30 ff., 6.3.28 ff.). Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung wegen Bedürftigkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 aBStP erfüllt gewesen wären, da ein diesbezüglicher Antrag von keinem der Beschuldigten gestellt wurde; von keinem der Beschuldigten wurde im Übrigen geltend gemacht, dass wegen feh- lender finanzieller Mittel kein frei gewählter Verteidiger bestimmt werden könne. 4.
4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), vorliegend so- mit gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglement des Bundes-
- 6 - strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 [BStKR], SR 173.713.162); dieses findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder in- nerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergü- tet (Art. 13 BStKR).
Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwendi- ge Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss sozia- le Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. In Ausnahmefällen sind dem Ver- teidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters sowie Überset- zers zu vergüten, wobei im letztgenannten Fall die Bestellung allerdings von der Strafbehörde nach Art. 68 StPO erfolgen sollte (SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 3). Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnis- mässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizie- ren (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und 6).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom
12. Mai und 24. September 2010 E. 9.2.3). Da die Minimal- und Maximalansätze im neuen Recht unverändert geblieben sind (zum alten Recht vgl. Art. 3 Abs. 1 des mit Art. 22 Abs. 2 BStKR aufgehobenen Reglements über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 [AS 2006 4467]), besteht insoweit kein Anlass für eine Praxisänderung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts SN.2011.6 vom 25. Mai 2011). Das vorliegende Verfahren weist eine relativ kurze Dauer von 15 Monaten auf und liegt sowohl in tatsächli- cher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist deshalb für alle Verteidiger auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Umstand, dass Rechtsanwalt F. aufgrund seiner Italienischkenntnisse nicht auf einen Übersetzer angewiesen war, rechtfertigt – entgegen dessen Auffassung – keinen höheren
- 7 - Stundenansatz, zumal es sich um eine Amtssprache des Bundes handelt und der Rechtsanwalt im Wissen um die Verfahrenssprache und die Muttersprache der Beschuldigten seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte. 4.2 Die Verteidiger wurden in der Hauptverhandlung ersucht, die Honorarnote bis
21. Juli 2011, Mittag (eintreffend), per Fax einzureichen (cl. 13 pag. 13.920.18). In der Folge reichten alle Verteidiger ihre Honorarnote ein (cl. 13 pag. 13.721.1 ff. [RA D.], pag. 13.722.1 ff. [RA E.], pag. 13.723.1 ff. [RA F.]).
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurden die Verteidiger aufgefordert, die Kostennote zu bereinigen und zu spezifizieren. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass diese insoweit spezifiziert sein müsse, dass daraus ersichtlich sei, welcher Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Strafverfahren erfolgt und zur Verteidigung auch notwendig gewesen sei. Die einzelnen Gefängnisbe- suche seien hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu spezifizieren, und es sei zwischen Arbeitszeit und Reise-/Wartezeit zu unterscheiden. Leistungspositionen, die kei- nen erkennbaren Bezug zum Verfahren hätten oder aufgrund ihrer Bezeichnung unklar seien, könnten nicht als notwendiger Aufwand berücksichtigt werden. Ge- nüge die Kostennote diesen Anforderungen nicht, werde die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (cl. 13 pag. 13.721.17 f., 13.722.16 f., 13.723.19 f.).
Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsanwälte D. und E. eine revidierte Kos- tennote ein (cl. 13 pag. 13.721.24 ff. [RA D.], pag. 13.722.20 ff. [RA E.]). Rechts- anwalt F. liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4.3 Der Umstand, dass das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2011 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ein- gestellt wurde (cl. 1 pag. 3.1.1 ff.), rechtfertigt keine Ausscheidung des diesbe- züglichen Verteidigungsaufwands, da die Einstellung im Wesentlichen eine Rechtsfrage betraf. Der Aufwand der Verteidigung für den angeklagten Verfah- rensteil ist mithin nicht als geringer einzustufen. Die Bundesanwaltschaft sprach denn auch für den eingestellten Verfahrensteil keine separaten Entschädigungen zu (cl. 1 pag. 3.1.2), was offenbar unangefochten geblieben ist. 4.4 Rechtsanwalt D. 4.4.1 Rechtsanwalt D. reichte am 26. September 2011 separate Honorarnoten für die Jahre 2010 und 2011 ein; in diesen macht er Beträge von Fr. 17'026.15 bzw. Fr. 32'461.60 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), total stellt er mithin einen Aufwand von Fr. 49'487.75 in Rechnung. Den Zeitaufwand beziffert er mit insgesamt 10'625 Minuten bzw. 177,08 Stunden (inkl. Reise- und Wartezeiten), umfassend sämtliche Leistungen vom 20. April 2010 bis 14. September 2011.
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Trotz Aufforderung des Gerichts weist der Verteidiger die für die Einvernahme- termine und Gefängnisbesuche jeweils aufgewendete Reisezeit nicht separat aus; er erklärt lediglich in genereller Weise, wie er den in der Honorarnote aufge- führten Aufwand bei auswärtigen Terminen berechnet habe. Darin sind jedoch teilweise auch andere Leistungen – wie Telefonate, Korrespondenz und Bespre- chungen mit dem Klienten – enthalten, deren Aufwand nicht separat ausgewie- sen wurde. Auch bei anderen Leistungen wird der Zeitaufwand nur pro Kalender- tag, aber nicht auf die einzelne Position bezogen ausgewiesen. Der Aufwand ist daher nur beschränkt überprüfbar, weshalb ermessensweise zu entscheiden ist. Der entsprechende Entscheid ist in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.2).
Der Anwalt erklärt in Bezug auf die Reisezeit, dass er nebst der reinen Zugfahrt (112 Minuten nach Z., 164 Minuten nach Y.) auch Wartezeit für Zugsanschlüsse sowie Zeit für den Weg vom und zum Bahnhof mit 80 bis 110 Minuten berechnet habe; rückblickend könne er nicht mehr eruieren, bei welchen Besprechungen er bei der Rückfahrt auf einen Zug habe warten müssen. Aufgrund dieser Angaben wird als Reisezeit die Zeit für die reine Zugfahrt zuzüglich ein Durchschnitt von 95 Minuten für Warte- und Wegzeit berücksichtigt, für Fahrten nach Z. somit 210 Mi- nuten und für solche nach Y. 260 Minuten (gerundet). 4.4.2 a) Zum Aufwand des Verteidigers für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten ist festzuhalten, dass diese Leistun- gen teilweise miteinander oder mit anderen Leistungen vermischt sind und daher nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Die Posi- tion vom 26. Juli 2010 von 10 Minuten (Brief betr. ergänzendes Rechtshilfege- such vom 14. Juli 2010) ist als unberechtigt in Abzug zu bringen, da kein ent- sprechendes Rechtshilfegesuch in den Akten ist (cl. 8 Rubrik 18); die übrigen in der ursprünglichen Kostennote noch enthaltenen Positionen im Zusammenhang mit internationaler Rechtshilfe an Italien werden richtigerweise nicht mehr in Rechnung gestellt. Insgesamt erscheint der Aufwand für Eingaben, Korrespon- denz und Telefonate (inkl. Koordinationsbesprechung) als angemessen. Dies gilt auch für den nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt mitin 960 Minuten bzw. 16 Stunden.
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.
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aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er deklariert, dass – ausser bei der ersten und der letzten Einvernahme – jeweils eine Besprechung erfolgte; deren Dauer wird nicht separat ausgewiesen. Im Einzelnen macht er an Aufwand geltend (inkl. Reise- und Wartezeit): bei der Befragung durch den Haft- richter vom 22. April 2010 345 Minuten (Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.1.68]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde im Regional- gefängnis Y. vom 4. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 47 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.15 ff.]), vom 12. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 26 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.19 ff.]), vom 23. Juni 2010 400 Minuten (Einvernahme: 63 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.25 ff.]), vom 21. Oktober 2010 370 Minuten (Einvernahme: 44 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.53 ff.]) sowie bei den Schlusseinvernahmen der Bun- desanwaltschaft vom 2. Februar 2011 350 Minuten (Einvernahme: 71 Minuten [Einvernahmeprotokoll C.; pag. 13.3.91 ff.]) und vom 9. Februar 2011 370 Minu- ten (Einvernahme: 112 Minuten [10.12 bis 12.04 Uhr]; cl. 13 pag. 13.1.74 ff. [Ein- vernahmeprotokoll A.], pag. 13.2.87 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]), gesamthaft mithin 2’415 Minuten. Die Reisezeit von 1'670 Minuten (4 x 260 Minuten, 3 x 210 Minuten) ist auszusondern; diese wird separat berücksichtigt (hinten lit. g). Damit ergibt sich ein Aufwand von 745 Minuten für Einvernahmetermine, wovon ein Teil für fünf Besprechungen beansprucht wurde. Die Teilnahme an diesen Einver- nahmen ist ausgewiesen; die über deren Dauer hinausgehend in Rechnung ge- stellte Zeit wird als Besprechungszeit anerkannt. Der dem Verteidiger unter die- sem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt demnach 745 Minuten bzw. 12,42 Stunden.
Der Verteidiger macht im Weitern 580 Minuten Aufwand (inkl. Reise- und Warte- zeit) für einen Einvernahmetermin vom 18. Januar 2011 betreffend Einvernahme seines Klienten und der Mitbeschuldigten bei der Bundesanwaltschaft geltend. In den Akten befinden sich für diesen Termin weder Vorladungen noch Einvernah- meprotokolle. Es handelt sich offenbar um eine Einvernahme, die im Rahmen ei- nes anderen Verfahrens erfolgt ist; dieser Aufwand (sowie die geltend gemachten Auslagen von Fr. 103.–) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
bb) Der Verteidiger macht sodann an Aufwand für Besprechungen mit dem Be- schuldigten neun Besuche in den Regionalgefängnissen Y. und Z. geltend. Er führt dazu aus, dass die Anzahl Besuche keineswegs übermässig sei; wegen des Anwaltsgeheimnisses könne er keine näheren Angaben machen, doch ergebe sich deren Inhalt in den allermeisten Fällen aus der jeweils kurz darauf folgenden Verhandlung bei der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei.
Im Vorverfahren erfolgten sechs und im Hauptverfahren drei Gefängnisbesuche; hierfür wird ein Zeitaufwand von 2'840 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht. Eine weitere Besprechung erfolgte am Vortag der Hauptverhandlung. Im Lichte
- 10 - der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen notwendig waren. Die Akten des Vor- verfahrens umfassen 12 Bundesordner (inkl. Beilagenordner), wobei zu beachten ist, dass das Verfahren gegen drei Beschuldigte geführt wurde und deshalb nicht sämtliche Akten für jeden Beschuldigten von Relevanz sind (z.B. Haftakten, Ge- fangenenkorrespondenz). Die drei Beilagenordner sind von eher geringer Rele- vanz: ein Ordner besteht aus kantonalen Vorakten (cl. 10), die im Wesentlichen für die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs zu konsultieren waren; ein Ordner besteht zur Hauptsache aus allen Kopien des Bekennerschreibens und dessen Briefumschlägen (cl. 11); ein Ordner besteht aus den im Rahmen der Briefzensur sichergestellten Büchern (cl. 12). Es kann mithin nicht von einem Ak- tenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand be- dingt hätte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minu- ten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anläss- lich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
c) Für das Aktenstudium, das mehrheitlich nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger 1'315 Minuten bzw. 21,92 Stunden und für die Vorberei- tung der Hauptverhandlung (Koordinationsbesprechung mit Ko-Anwälten und Plädoyer) 595 Minuten bzw. 9,92 Stunden an Aufwand geltend. Die genannten Positionen können als angemessen anerkannt werden; das ergibt 31,84 Stunden.
d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am Vortag (Anstalt X.), eine Vorbesprechung am ersten Ver- handlungstag und die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit wird ein Aufwand von 1'610 Minuten bzw. 26,83 Stunden geltend ge- macht. Die Verhandlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.); die Be- sprechungen der Hauptverhandlung sind gerechtfertigt. Vom Aufwand sind 16,83 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit zu entschädigen.
e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Für die Besprechung des Urteilsdispositivs und der mündli- chen Begründung werden 290 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht (Positi- on vom 28. Juli 2011). Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbe- suchs erfolgte, ist gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisato- rischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt. Die aufgewendete bzw. noch anfallende Reisezeit wird separat berücksichtigt.
- 11 -
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 92,09 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 12,42 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 31,84 Stunden für Aktenstudium und Plädoyernotizen, 16,83 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhandlung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vorverfahren so- wie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch X.) sind 69,67 Stunden zu entschädigen (11 Fahrten à 260 Minuten nach Y., 3 Fahrten à 210 Minuten nach Z., 1 Fahrt à 90 Minuten im Raum Zürich, da die gemäss lit. e noch vorzunehmende Besprechung aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, sowie 10 Stunden gemäss vorne lit. d).
h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 35'115.– (92,09 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 21'181.–; 69,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 13'934.–). 4.4.3 Der Verteidiger stellt an Auslagen Fr. 1’290.– für Fotokopien zu einem Ansatz von Fr. 0.50 je Kopie in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rap- pen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei den 2'449 Aktenkopien (Positionen vom 21. April 2010,
17. Januar 2011 und 2. Februar 2011) um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 489.80. Die Kopien vom 26. Juli 2010 sind nicht zu entschädigen (vorne E. 4.4.2a). Zusam- men mit den restlichen Kopien à Fr. 0.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 551.30. Die aufgeführten Auslagen für Porti und Telefon von Fr. 42.50 sind berechtigt.
Der Verteidiger macht für „Dolmetscher, Reisespesen u.a.“ Fr. 3'819.05 geltend:
Für die Gefängnisbesuche vom 28. April 2010 und 29. Juli 2010 werden in der Kostennote Dolmetscherkosten aufgeführt; diesbezüglich liegen zwei Rechnun- gen vom 20. Mai 2010 über Fr. 343.25 und 16. August 2010 über Fr. 761.85 vor (je inkl. Fahrtkosten; cl. 13 pag. 13.721.8, 13.721.14). Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder ver- gleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1 BStKR). Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezogenen Dolmetscher analog anzuwenden. Der vorliegend in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 115.– ist nicht gerechtfertigt. Die im Reglement genannten Kriterien sind nicht
- 12 - nachgewiesen; zudem sind besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt. Der Stundenansatz wird auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungs- nummer 211.17). Gemäss Zeitaufwand des Dolmetschers (inkl. Reisezeit) sind die Auslagen vom 28. April 2010 mit Fr. 227.– (inkl. Fr. 27.– Fahrtkosten) und je- ne vom 29. Juli 2010 mit Fr. 557.70 (inkl. Fr. 91.– Fahrtkosten) zu entschädigen.
Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'291.– entschädigt (vgl. E. 4.4.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).
An Fahrtkosten für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax- Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausgewiesenen Aus- lagen (hinten E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekosten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt mithin Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 554.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 222.– = Fr. 444.–, 4 Mahlzei- ten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c und d BStKR).
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 3'481.50. 4.4.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'596.50 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorar- note nicht auf die pro Kalenderjahr erfolgte Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; die Mehrwertsteuer wird ermessensweise zu rund einem Drit- tel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 13'000.–, und im Restbe- trag für Leistungen ab 1. Januar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 25'596.50, berücksich- tigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 3'035.75 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2’047.75 pro 2011). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 41'632.25.
Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren ge- mäss Verfügung vom 4. August 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 32'000.– (cl. 13 pag. 13.721.20). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 9'632.25.
- 13 - 4.5 Rechtsanwalt E. 4.5.1 Rechtsanwalt E. macht mit Eingabe vom 13. September 2011 (cl. 13 pag. 3.722.20 ff.) einen „Restsaldo aus der Arbeitszeit“ von Fr. 22'480.65 und für Reisezeit einen Betrag von Fr. 15'687.70 geltend, ausmachend ein Gesamttotal von Fr. 38'168.35. Seiner Eingabe liegen mehrere Abrechnungen für Teilperio- den bei; eine Zusammenstellung, aus der der gesamte Aufwand der Verteidigung einschliesslich aller Auslagen ersichtlich ist, fehlt. Hinsichtlich der Auslagen für Übersetzungen wird zudem auf eine frühere Eingabe verwiesen. Aus den einge- reichten Dokumenten ist immerhin ersichtlich, dass der Verteidiger für die Zeit vom 20. April 2010 bis 13. August 2011 einen Arbeitsaufwand von total 132,75 Stunden und Reisezeit von 63,42 Stunden geltend macht. Die Auslagen werden in Teilbeträgen wie folgt in Rechnung gestellt: Fr. 184.– (Rechnung vom
9. September 2011 für Telefon/Porto/Kopien/div. Auslagen, Periode 20.4.2010 bis 31.12.2010), Fr. 4'544.05 (Rechnung vom 13. September 2011 für Tele- fon/Porto/Kopien/div. Auslagen, Periode 1.1.2011 bis 13.9.2011), Fr. 1'122.– (Rechnung vom 13. September 2011 für Reisekosten, Periode 20.4.2010 bis 31.12.2010), Fr. 753.– (Rechnung vom 13. September 2011 für Reisekosten, Pe- riode 1.1.2011 bis 31.8.2011). Der Honorarnote vom 21. Juli 2011 sind Rechnun- gen für schriftliche Übersetzungsarbeiten von Fr. 1'519.55 und den Beizug einer Dolmetscherin für Gefängnisbesuche beigelegt (cl. 13 pag. 13.722.7, 13.722.9).
Der Verteidiger führt zur Notwendigkeit seines Aufwands aus, sämtliche Gefäng- nisbesuche seien für eine fachgerechte Verteidigung notwendig gewesen und hätten das vorliegende Strafverfahren betroffen. Er habe keineswegs übertrieben viele Gefängnisbesuche gemacht. Die Akten seien umfangreich und in deutscher Sprache verfasst, weshalb zumindest die wesentlichen Aktenstücke hätten über- setzt und mit dem Klienten besprochen werden müssen. Auch die Eingaben an die Verfahrensleitung habe er mit dem Klienten besprechen müssen. Hinsichtlich einer weitergehenden Spezifikation der Notwendigkeit der Gefängnisbesuche un- terliege er dem Anwaltsgeheimnis (cl. 13 pag. 13.722.21). 4.5.2 a) Obwohl die Verteidiger in der Verfügung vom 25. August 2011 darauf hinge- wiesen wurden, dass ihre an der Hauptverhandlung eingereichten Kostennoten Aufwand enthalten, der offensichtlich nicht im vorliegenden Strafverfahren, son- dern im Rahmen anderer Verfahren, Rechtsmittelverfahren oder Mandatsverhält- nisse angefallen ist, macht Rechtsanwalt E. (erneut) für eine Beschwerde vom
24. Mai 2011 ans Bundesgericht (recte wohl: Bundesstrafgericht) einen Aufwand von 270 Minuten geltend. Über die Entschädigung des in jenem Rechtsmittelver- fahren entstandenen Aufwands wurde mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 endgültig entschieden (Dispositiv Ziff. 3 und E. 4.2; cl. 13 pag. 13.682.13 ff.); im vorliegenden Verfahren kann daher kein
- 14 - weiterer Aufwand geltend gemacht werden.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 remonstrierte der Verteidiger unter Hinweis auf die Verteidigungsrechte gegen die – den Parteien bereits am 11. Mai 2011 mitge- teilte (cl. 13 pag. 13.410.1) – Ansetzung des Hauptverhandlungstermins (cl. 13 pag. 13.522.11). Der Vorsitzende hielt mit Schreiben vom 14. Juni 2011 am Ver- handlungstermin fest und lud den Verteidiger ein, zusammen mit seinem Klienten einen anderen Anwalt zu bezeichnen, der vom Gericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte, falls er sich im Hinblick auf die am 19. Juli 2011 be- ginnende Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung ausser Stande sehen sollte (cl. 13 pag. 13.410.3 f.). In einer weitschweifigen Antwort vom
15. Juni 2011 liess der Verteidiger mitteilen, dass er die Verteidigung bis anhin pflichtgemäss wahrgenommen habe, sich gehörig auf die Hauptverhandlung vor- bereiten und auch den Verhandlungstermin wahrnehmen könne; ein Wechsel des amtlichen Verteidigers sei daher nicht angebracht (cl. 13 pag. 13.522.12 ff.). Der für diese Mitteilung geltend gemachte Aufwand von 150 Minuten ist offen- sichtlich übersetzt; angemessen erscheint höchstens ein solcher von 30 Minuten.
Der Verteidiger macht sodann für das Vorverfahren für einen „Brief ans Bundes- strafgericht“ vom 14. Juli 2010 einen Aufwand von 50 Minuten geltend. Den Ak- ten lässt sich nicht entnehmen, um was für eine Eingabe des Verteidigers es sich hier handelt, denn weder war das Strafverfahren damals vor Bundesstrafgericht hängig noch sind Beschwerden im Vorverfahren aktenkundig (cl. 8 Rubrik 21) noch gibt es eine allfällige Eingabe des Verteidigers an die Bundesanwaltschaft unter diesem Datum (cl. 7 pag. 16.1.1 ff.). Unter dem genannten Datum besteht einzig eine von Avv. G., V. (Italien), namens B. und C. an die Bundesanwalt- schaft gerichtete Eingabe (cl. 8 pag. 23.6.1 ff.), die jedoch Gerichtsverfahren ge- gen die beiden Vorgenannten in Italien betrifft und schon aus diesem Grund nicht entschädigungsberechtigt wäre. Der Aufwand von 50 Minuten ist demnach nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers für Einga- ben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten als angemessen. Dies betrifft auch den nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der für diese Bemühungen (Eingaben, Korrespondenz, Telefonate) entschädigungsbe- rechtigte Aufwand beträgt somit insgesamt 555 Minuten bzw. 9,25 Stunden.
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.
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aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er bei zweien deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zu- mal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des deklarierten Zeitaufwands ist demnach davon auszugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 68 Minuten (Zeit: 100 Minuten; Ein- vernahme: 32 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.10 ff.]), bei der Befragung durch den Haft- richter vom 22. April 2010 160 Minuten (Zeit: 210 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.2.76]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbe- hörde vom 6. Mai 2010 72 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 18 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.16 ff.]), vom 11. Mai 2010 70 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einver- nahme: 20 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.19 ff.]), vom 8. Juli 2010 54 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 36 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.24 ff.]), vom 27. Ok- tober 2010 38 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 52 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.39 ff.]) und bei der Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft vom
9. Februar 2011 128 Minuten (Zeit: 240 Minuten; Einvernahme: 112 Minuten [10.12 Uhr bis 12.04 Uhr]; cl. 13 pag. 13.1.74 ff. [Einvernahmeprotokoll A.] und pag. 13.2.87 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]) ganz oder zum überwiegenden Teil für Besprechungen beansprucht worden sind. Die Teilnahme an den Einvernahmen ist ausgewiesen; die über die Dauer der Einvernahmen hinausgehend in Rech- nung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit für 7 Besprechungen berücksich- tigt. Der dem Verteidiger unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt total 910 Minuten bzw. 15,17 Stunden.
bb) Der Verteidiger führt ausserdem 20 Gefängnisbesuche für Besprechungen auf. Im Lichte der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweige- rung ist nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen notwendig waren. Der Verteidiger nennt diesbezüglich lediglich die „umfangreichen Akten“ und den Um- stand, dass „zumindest die wesentlichen Aktenstücke dem Klienten übersetzt und mit ihm diskutiert werden müssen“, ohne darzulegen, welche Aktenstücke er als wesentlich erachtet und habe übersetzen müssen. Obwohl er im Rahmen seiner Ernennung zum notwendigen bzw. amtlichen Verteidiger die grundsätzli- che Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers betont hatte (vorne E. 3.2.2; cl. 7 pag. 16.1.34 f.), zog er erst beim dritten Gefängnisbesuch, am 7. Juni 2010, eine Übersetzerin bei; 6 Gefängnisbesuche machte er ohne Dolmetscher. Im Weitern fällt auf, dass zwischen Schlusseinvernahme – bei der bereits eine Be- sprechung stattfand – und Anklageerhebung 4 Gefängnisbesuche erfolgten, wo- bei nur einmal, am 5. April 2011, eine Übersetzerin zugegen war. In diesem Ver- fahrensabschnitt konnten die Parteien Beweisergänzungsanträge stellen, wovon der Verteidiger Gebrauch gemacht hat (cl. 8 pag. 19.1.3 ff.), und es fand ein
- 16 - schriftliches Haftverfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht in Z. statt, in dessen Rahmen der Beschuldigte auf eine Stellungnahme verzichtete (cl. 1 pag. 6.2.103 ff.). Ein weiteres, ebenfalls schriftliches Haftverfahren fand zu Beginn des Hauptverfahrens statt; der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (cl. 13 pag. 13.882.5 ff.). Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde vom Haftrichter jeweils der Verfahrensleitung anheim gestellt (cl. 1 pag. 6.2.111, cl. 13 pag. 13.882.10). Die Akten des Vorverfahrens umfas- sen 12 Bundesordner (inkl. Beilagenordner), wobei zu beachten ist, dass das Verfahren gegen drei Beschuldigte geführt wurde und daher nicht alle Akten für jeden Beschuldigten von Relevanz sind (z.B. Haftakten, Gefangenenkorrespon- denz). Die Beilagenordner sind von geringer Relevanz: ein Ordner besteht aus einen Mitbeschuldigten betreffende kantonale Vorakten (cl. 10); ein Ordner be- steht zur Hauptsache aus allen Kopien des Bekennerschreibens und dessen Briefumschlägen (cl. 11); ein Ordner besteht aus den im Rahmen der Briefzensur sichergestellten Büchern (cl. 12). Es kann mithin nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte.
Die Notwendigkeit der sechs Gefängnisbesuche ohne Dolmetscher ist nicht aus- gewiesen, auch nicht unter Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses. Der Ver- teidiger hat nicht dargelegt, weshalb „bei gewissen Gefängnisbesuchen“ kein Dolmetscher erforderlich ist (cl. 7 pag. 16.1.34), eine hinreichende Wahrnehmung der Aufgabe als amtlicher Verteidiger aber dennoch möglich sein soll. Von den als „Gefängnisbesuch mit Übersetzerin“ bezeichneten Besprechungen betreffen 9 das Vorverfahren (total 1'085 Minuten) und 3 das Gerichtsverfahren bis am Tag vor der Hauptverhandlung (total 355 Minuten); ein Besuch erfolgte im Rahmen der Hauptverhandlung (keine separate Zeitangabe) und einer nach der Haupt- verhandlung („Übersetzung des Urteils, Begründung“; Zeitaufwand 135 Minuten). Aufgrund des relativ geringen Aktenumfangs und der gewählten Verteidigungs- strategie der Aussageverweigerung – die Besprechung der Einvernahmen konnte ohne weiteres vor oder nach einer Einvernahme erfolgen, weshalb die für die Einvernahmetermine geltend gemachte Zeit vollumfänglich berücksichtigt wird – erscheint der Aufwand für Besprechungen im Rahmen von Gefängnisbesuchen als erheblich überhöht; es fällt auch auf, dass das Aktenstudium überwiegend nach der Anklageerhebung erfolgte, weshalb anzunehmen ist, dass eine einge- hende Besprechung der Akten mit dem Klienten erst im Hauptverfahren erfolgte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minuten als notwendig anerkannt, wobei berücksichtigt ist, dass Aktenstücke zu übersetzen waren; das ergibt einen Aufwand von 9 Stunden. Die Besprechungen anlässlich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
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c) Für das Aktenstudium, das zum Grossteil nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger einen Aufwand von 1'540 Minuten bzw. 25,67 Stunden gel- tend, für die Vorbereitung des Plädoyers 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden. Der Aufwand für Aktenstudium kann noch als angemessen bezeichnet werden. An- gesichts des im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Fragen Bezug nehmen- den Plädoyers – ohne Ausführungen zum Beweisergebnis und zu materiellrecht- lichen Punkten (cl. 13 pag. 13.920.128 ff.) – erscheint der Aufwand für die Erstel- lung der Plädoyernotizen als übersetzt; hierfür werden 12 Stunden anerkannt.
d) Der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch am Vortag in X. und Besprechungen) insgesamt geltend gemachte Aufwand von 19,92 Stunden (1’195 Minuten) kann in diesem Umfang anerkannt werden.
e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Der für die Übersetzung des Urteilsdispositivs und der münd- lichen Begründung geltend gemachte Aufwand von 2,25 Stunden erscheint daher übersetzt. Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbesuchs erfolgte, ist indes gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisatorischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftli- chen Urteils sowie für dessen Studium können 6 Stunden veranschlagt werden.
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 97,01 Stunden (9,25 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,17 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 25,67 Stunden für Aktenstudium, 12 Stunden für Plädoyernotizen, 19,92 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Gefängnisbesuch vom 18. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Der Verteidiger macht für Fahrten zu Einvernahmen und Gefängnisbesuchen in Z. jeweils 150 Minuten (bzw. bei einzelnen Besuchen nur die Hälfte davon) gel- tend, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) Reisezeit von 370 Minuten. Für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhand- lung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vor- verfahren sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) werden 42,67 Stunden (bzw. 2'560 Minuten) Reisezeit anerkannt, basie- rend auf dem Zeitaufwand für Hin- und Rückreise; die Reisezeit für den gemäss lit. e noch vorzunehmenden Besuch, der aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, ist mit 90 Minuten berücksichtigt.
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h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 30'847.– (97,01 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 22'313.–; 42,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8'534.–). 4.5.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 2'154.50 für Fotokopien, davon Fr. 2'089.– für Aktenkopien, sowie Fr. 113.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotoko- pie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen ent- schädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei Aktenkopien um Massenan- fertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen; aufgrund des Aktenumfangs sind 2500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind – abzüglich Fr. 16.50 Auslagen für nicht ent- schädigungsberechtigte Leistungen (E. 4.5.2a) – total Fr. 662.– anzurechnen.
Der mit Rechnung vom 14. Juni 2011 ausgewiesene Betrag von Fr. 642.60 (inkl. MWST) für die Übersetzung der Anklageschrift ist gerechtfertigt (Art. 20 Abs. 1 BStKR); die Übersetzung einer „Decisione di chiusura“ vom 27. Mai 2011 betrifft hingegen nicht dieses Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Fra- nken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Aus- bildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1 BStKR). Es recht- fertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezo- genen Dolmetscher analog anzuwenden. Der Stundenansatz wird vorliegend auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt, zumal besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt sind (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungsnummer 211.17). Für den Beizug der Überset- zerin bei Gefängnisbesuchen und in der Hauptverhandlung sind 24,75 Stunden Arbeitszeit (8 x 90 Minuten und 765 Minuten inkl. Gefängnisbesuch X.) und 25,67 Stunden Reisezeit (7 x 150 und 1 x 90 Minuten für Gefängnisbesuche, 220 und 180 Minuten für die Hauptverhandlung), total 50,42 Stunden, zu ent- schädigen; das ergibt einen Betrag von Fr. 4'033.60. Die Fahrtkosten der Über- setzerin betragen Fr. 420.– (7 x Fr. 47.– für Gefängnisbesuche, Fr. 61.– für Hauptverhandlung, 1 x Fr. 30.– für Gefängnisbesuch im Kt. Zürich, geschätzt). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Die anzuerkennenden Auslagen für Übersetzungen betragen insgesamt Fr. 5'096.20.
Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'142.– entschädigt (vgl. E. 4.5.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).
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An Fahrtkosten des Verteidigers für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR). Die für die Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) geltend gemachten Reisekosten von Fr. 168.– sind gerechtfertigt; hinzu kommen die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 320.– (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR); andere Auslagen werden nicht geltend gemacht.
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 7'388.20. 4.5.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'235.20 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorar- note nicht auf die Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; sie wird auf dem vorgenannten Betrag ermessensweise zu rund einem Drittel, d.h. zu 7,6% auf Fr. 13'000.– für Leistungen bis Ende 2010, und zu 8% auf dem Rest- betrag von Fr. 25'235.20.– für Leistungen ab 1. Januar 2011 berücksichtigt; das ergibt Fr. 3'006.80 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2'018.80 pro 2011). Die Entschä- digung beläuft sich damit auf total Fr. 41'242.–.
Davon in Abzug zu bringen ist die im Vorverfahren gemäss Verfügung vom
18. Januar 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59). Der noch zu bezahlende Restsaldo beträgt demnach Fr. 24'242.–. 4.6 Rechtsanwalt F. 4.6.1 Rechtsanwalt F. reichte trotz zweimaliger Fristerstreckung keine revidierte Kos- tennote ein. Androhungsgemäss ist die Entschädigung nach Ermessen festzu- setzen, soweit die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote vom
21. Juli 2011 nicht hinreichend spezifiziert ist (E. 4.2). In dieser macht der Vertei- diger einen Betrag von Fr. 63'047.15 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 226,83 Stunden und Auslagen von Fr. 5'134.75 (cl. 13 pag. 13.723.1 ff.). 4.6.2 a) In der Honorarnote sind zahlreiche Leistungen aufgeführt, die offensichtlich nicht dem vorliegenden Strafverfahren zugeordnet werden können, sondern an- dere Verfahren betreffen, namentlich Strafverfahren in Italien und damit in Zu- sammenhang stehende Rechtshilfeverfahren, Abklärungen und Kontakte mit ita- lienischen Rechtsanwälten (vgl. Positionen vom 28.6., 20.7., 23.7., 2.9., 15.9., 8.10., 4.11. [erster und dritter Eintrag] und 31.12.2010, 14.1., 17.1., 18.1., 19.2., 7.3., 16.3., 21.3., 28.3., 12.5., 13.5., 31.5., 12.7. [zweiter Eintrag], 15.7. [fünfter und sechster Eintrag] und 18.7.2011). So betrifft etwa die Position „Einvernah- men Bern“ vom 18. Januar 2011 (Zeitaufwand: 8,25 Stunden) nicht dieses Straf-
- 20 - verfahren, finden sich doch unter dem genannten Datum weder Vorladungen noch Einvernahmeprotokolle in den Akten. Allein die vorstehend aufgelisteten Positionen belaufen sich auf mehr als 28 Stunden. Auch andere Positionen sind unklar; so ist bei der Position „Studium Stellungnahme, Abklärungen“ vom
4. November 2010 (zweiter Eintrag) nicht ersichtlich, um was für eine Stellung- nahme es sich handelt; aufgrund der zwei anderen für diesen Tag im Zusam- menhang mit italienischen Verfahren aufgeführten Leistungen ist anzunehmen, dass es offenbar nicht um das vorliegende Verfahren geht. Im Weiteren ist fest- zuhalten, dass Leistungen teilweise miteinander vermischt sind und auch deshalb nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können.
Der Aufwand für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klientin, Strafbe- hörden und Haftanstalten sowie weiterer Aufwand, soweit er nicht nachfolgend separat berücksichtigt wird, wird ermessensweise mit 16 Stunden veranschlagt; darin mitberücksichtigt ist der nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getä- tigte Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug (cl. 13 pag. 13.523.6 ff.).
b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit der Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einver- nahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als Gefängnisbesuch bzw. „GB“ bezeichnet sind.
aa) Der Verteidiger nahm an 6 Einvernahmen teil, wobei er teilweise deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zu- mal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des einschliesslich Reisezeit deklarierten Zeitaufwands ist davon aus- zugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 (Zeit: 255 Minuten; Einvernahme: 31 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.9 ff.]), bei der Befragung durch den Haftrichter vom 22. April 2010 (Zeit: 270 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.3.74 ff.]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde vom
18. Mai 2010 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 22 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.19 ff.]), vom 11. November 2010 (Zeit: 300 Minuten; Einvernahme: 48 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.42 ff.]) und vom 14. Dezember 2010 (Zeit: 320 Minuten; Einvernahme: 40 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.81 ff.]) sowie bei der Schlusseinvernahme der Bun- desanwaltschaft vom 2. Februar 2011 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 71 Minu- ten [cl. 6 pag. 13.3.91 ff.] – abzüglich der notwendigen Reisezeit (hinten lit. g) – im entsprechenden Umfang Zeit für Besprechungen beansprucht worden ist. Die Teilnahme an den Einvernahmen ist ausgewiesen; die über die Dauer der Ein- vernahmen hinausgehend in Rechnung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit
- 21 - für 6 Besprechungen berücksichtigt; die Reisezeit wird separat berücksichtigt. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt total 935 Minuten (1'865 Minuten Einvernahmezeit ./. 930 Minuten Reisezeit) bzw. 15,58 Stunden.
bb) Für das Vorverfahren werden 8 und für das Hauptverfahren (exkl. Besuch in X.) 3 Gefängnisbesuche geltend gemacht, wofür einschliesslich Reisezeit 56,25 Stunden verrechnet werden. Dabei fällt auf, dass an einem Tag zwei Ge- fängnisbesuche gemacht wurden (Positionen vom 3.9.2010), ohne dass die Not- wendigkeit eines zweiten Besuchs ersichtlich ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen verfahrensfremden Leistungen und einzelnen Ge- fängnisbesuchen (vgl. etwa Besuche vom 5.7., 3.9., 21.9., 10.11.2010, 11.3. und 16.5.2011) muss angenommen werden, dass nicht alle Gefängnisbesuche dieses Strafverfahren betrafen bzw. im Rahmen von Besuchen auch andere Angelegen- heiten mitbesprochen wurden. Es kann sodann nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte (vgl. vorne E. 4.4.2bb, 4.5.2.bb). Der Verteidiger führte überdies im Rahmen der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung durch. Im Lichte der Verteidi- gungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist daher nicht er- sichtlich, inwiefern alle Besprechungen im Gefängnis notwendig gewesen sein sollen. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen er- folgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minu- ten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anläss- lich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).
c) Der Verteidiger führt nebst dem eigentlichen Aktenstudium auch Positionen wie „Durchsicht Akten“ auf, die teilweise mit anderen Leistungen vermischt sind. Ausserdem beziehen sich diverse Positionen auf Akten von Rechtshilfeverfahren. Der Aufwand für Aktenstudium ist daher nicht überprüfbar. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Plädoyernotizen (inkl. Besprechungen mit Rechts- anwälten im Hauptverfahren) werden 1’875 Minuten bzw. 31,25 Stunden geltend gemacht. Angesichts des Aktenumfangs, der siebenseitigen Anklageschrift und des Umstands, dass das Plädoyer vorwiegend auf Fragen formeller Natur Bezug nahm, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Für Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung und Plädoyer sind insgesamt 32 Stunden anzuerkennen.
d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am 18. Juli 2011 (Anstalt X.), zwei Besprechungen am ersten Verhandlungstag, die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit werden 1'900 Minuten bzw. 31,67 Stunden geltend gemacht. Die Ver- handlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.). Der Gefängnisbesuch am Vortag der Hauptverhandlung erscheint gerechtfertigt. Vom Aufwand werden 21,67 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit entschädigt.
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e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Dem Verteidiger wurde auf Gesuch hin für die Besprechung des Urteilsdispositivs eine Bewilligung zum telefonischen Verkehr mit der Be- schuldigten erteilt (cl. 13 pag. 13.443.7, 13.523.7 f.). Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt.
f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 100,25 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,58 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnis- besuche, 32 Stunden für Aktenstudium, Vorbereitung und Plädoyernotizen, 21,67 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).
g) Die Beschuldigte war im Regionalgefängnis W. inhaftiert, wo auch eine Ein- vernahme durchgeführt wurde; die übrigen Einvernahmen und Verhandlungen im Vorverfahren fanden in Z. statt. Für Fahrten nach W. macht der Verteidiger 3 Stunden geltend (vgl. Position vom 5.7.2010); für Fahrten nach Z. werden man- gels Angaben – entsprechend dem Aufwand von Rechtsanwalt E. – 150 Minuten angerechnet. Die Besprechung des schriftlichen Urteils (vorne lit. e) kann auf- grund des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis Zürich erfolgen (cl. 13 pag. 13.692.10 f.), weshalb hierfür keine Reisezeit anzurechnen ist. Als Reisezeit für 6 Gefängnisbesuche, die Teilnahme an 5 Einvernahmen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) sind ins- gesamt 41 Stunden zu entschädigen (7 Fahrten à 180 Minuten nach W., 4 Fahrten à 150 Minuten nach Z., 10 Stunden gemäss vorne lit. d).
h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 31'258.– (100,25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 23'058.–; 41 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8’200.–). 4.6.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 1'887.– für Fotokopien (3'774 à Fr. 0.50), davon Fr. 1'717.– für Aktenkopien und Fr. 48.– für Plädoyerkopien, sowie Fr. 138.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich bei den Akten- und den Plädoyerkopien um Massenan- fertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen. Mehrere Positionen für Aktenkopien (18.1., 21.3. und 28.3.2011, total 825 Ko- pien) und Einzelkopien sowie diverse Porti und Telefonate betreffen offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren (E. 4.6.2a) und sind nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des Aktenumfangs sind 2’500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind ermessensweise Fr. 650.– anzurechnen.
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Der Verteidiger macht für Gefängnisbesuche, Einvernahmen und Teilnahme an der Hauptverhandlung Fahrtkosten von total Fr. 2'570.– geltend, wobei er über- wiegend das Privatfahrzeug benützte. Für Reisen sind die Kosten eines Halbtax- Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3 BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Für Einvernahmetermine und Gefängnisbesuche sind Fahrt- kosten von Fr. 802.– zu entschädigen (7 x Fr. 70.– für Fahrten nach W., 4 x Fr. 78.– für Fahrten nach Z.). Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausge- wiesenen Auslagen (vorne E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekos- ten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 474.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 182.– = Fr. 364.–, 4 Mahlzei- ten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c und d BStKR). Die Auslagen für Reisen, Übernachtung und Verpflegung betragen Fr. 1'534.–.
Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 2'184.–. 4.6.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt F., ist nach dem Gesagten auf Fr. 33'442.– festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). Aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorarnote wird die Mehrwertsteuer ermessensweise zu rund einem Drittel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 11'000.–, und im Restbetrag für Leistungen ab 1. Ja- nuar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 22’442.–, berücksichtigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 2’631.35 (Fr. 836.– pro 2010 und Fr. 1'795.35 pro 2011). Die Entschädi- gung beläuft sich damit auf Fr. 36'073.35.
Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren ge- mäss Verfügung vom 27. Juli 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 35'000.– (cl. 13 pag. 13.723.22). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 1'073.35. 5.
5.1 Für die Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zu den Verfahrenskosten zählen, gilt die Sonderregelung von Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäss dieser Bestim- mung ist die beschuldigte Person, wenn sie – was vorliegend mit Urteil vom
22. Juli 2011 in Bezug auf alle drei Beschuldigten erfolgt ist (E. 1.1) – zu den Ver- fahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben: a. die Entschädigung für amtliche Verteidigung dem Bund zu- rückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten. Das urteilende Gericht kann in
- 24 - sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO – entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Entscheid über die Verfahrenskos- ten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichti- gen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen (vgl. vorne E. 1.1), was auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstat- tungspflicht gilt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3 f.). Steht die beschuldigte Person allerdings im Zeitpunkt des Endentscheids in wirtschaftlich ausreichenden Verhältnissen, so ist sie bereits dann zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (GRIESSER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 5 f.; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 23 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 14). 5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten kann auf die Aus- führungen im Urteil vom 22. Juli 2011 (E. 6.5.2, 6.6.2, 6.7.2) verwiesen werden. Eine sofortige Rückzahlung der Verteidigungskosten steht aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Verhältnisse nicht in Frage; indessen sind die Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, die vollen Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Eidgenossenschaft zurückzuerstatten, sobald sie dazu in der Lage sind. 6. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwer- de bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 BStGerOG), mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskriterien überprüfen lassen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Ob das Beschwerderecht auch dem Beschuldigten zusteht, da er im Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädi- gung beschwert ist (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 16), bzw. der Bun- desanwaltschaft, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist, muss gegebe- nenfalls die Beschwerdeinstanz entscheiden.
Die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ge- mäss Art. 425 f. und Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im Endentscheid bzw. Kostenentscheid tangiert dagegen Fragen, welche von den Parteien nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht – wie nach früherem Recht (Art. 172 Abs. 1 aBStP) – die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 90 BGG; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.).
- 25 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. Rechtsanwalt D. wird für amtliche Verteidigung von A. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'632.25 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). 2. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'632.25 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). II. 1. Rechtsanwalt E. wird für amtliche Verteidigung von B. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'242.– (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). 2. B. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'242.– der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). III. 1. Rechtsanwalt F. wird für amtliche Verteidigung von C. im Verfahren „1“ mit Fr. 36'073.35 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). 2. C. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 36'073.35 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. 1. Dieser Entscheid wird den Parteien und den amtlichen Verteidigern zugestellt. 2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erfolgt die Mitteilung an die Bundes- anwaltschaft als Vollzugsbehörde. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident
Der Gerichtsschreiber Versand: 6.10.2011
- 26 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzo- na, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).