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SN.2023.14

Bundesstrafgericht · 2023-09-12 · Deutsch CH

Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 137 i.V.m. Art 134 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 6. April 2022 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Zu- dem sprach die Bundesanwaltschaft A. der Missachtung von Massnahmen ge- genüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung beson- dere Lage vom 23. Juni 2021) schuldig und bestrafte ihn mit einer Übertretungs- busse von Fr. 100.–, bei Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von einem Tag. Im Weiteren verwies die Bundesanwaltschaft die Zivilfor- derung des Privatklägers B. auf den Zivilweg. B. Am 28. April 2022 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Peter Fertig bei der Bundesanwaltschaft eine Vollmacht als Rechtsvertreter des Privatklägers B. ein und beantragte, es sei dem Privatkläger ab 13. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts zu ge- währen. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft B. die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Fertig als un- entgeltlichen Rechtsbeistand, beides mit Wirkung ab 13. Oktober 2022. E. Nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen hielt die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl vom 6. April 2022 fest und überwies am 17. April 2023 die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 lud der Einzelrichter Rechtsanwalt Peter Fertig ein, sich zur Frage zu äussern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft vorliegend erfüllt seien. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 nahm Rechtsanwalt Peter Fertig Stellung zur auf- geworfenen Frage und beantragte, es sei auf einen Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der unentgeltlichen Prozessführung der Privatkläger- schaft zu verzichten.

- 3 - SN.2023.14 Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung be- trifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforde- rungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeu- ginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der ge- schädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Fal- les in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom

16. März 2021 E. 2.2). Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 134 StPO N 7a). 1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 die Vo- raussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

- 4 - SN.2023.14 gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie hielt fest, die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit werde und ihr für die Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsbestand bestellt werde (BA pag. 15.2.29). Dabei übersah die Bundesanwaltschaft, dass für die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO jene gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit für die Wahrung der Rechte der Privat- klägerschaft) gegeben sein muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarer- weise nicht erfüllt. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom

14. März 2022, mit der sie den Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies, selbst feststellte, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall (BA pag. 16.1.2). Es sind sodann keine in der Person des Pri- vatklägers liegenden Gründe ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Be- schimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1’000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2.

2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss

- 5 - SN.2023.14 ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stun- den à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzuset- zen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensaus- gang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - SN.2023.14 Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) entschädigt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold − Herrn Rechtsanwalt Peter Fertig − Frau Rechtsanwältin Katja Ammann

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 7 - SN.2023.14 Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 12. September 2023

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung be- trifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforde- rungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeu- ginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der ge- schädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Fal- les in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom

16. März 2021 E. 2.2). Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 134 StPO N 7a).

E. 1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 die Vo- raussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

- 4 - SN.2023.14 gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie hielt fest, die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit werde und ihr für die Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsbestand bestellt werde (BA pag. 15.2.29). Dabei übersah die Bundesanwaltschaft, dass für die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO jene gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit für die Wahrung der Rechte der Privat- klägerschaft) gegeben sein muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarer- weise nicht erfüllt. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom

14. März 2022, mit der sie den Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies, selbst feststellte, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall (BA pag. 16.1.2). Es sind sodann keine in der Person des Pri- vatklägers liegenden Gründe ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Be- schimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1’000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist.

E. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt.

E. 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss

- 5 - SN.2023.14 ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

E. 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stun- den à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzuset- zen.

E. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensaus- gang bei der Eidgenossenschaft.

E. 3 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold − Herrn Rechtsanwalt Peter Fertig − Frau Rechtsanwältin Katja Ammann

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 7 - SN.2023.14 Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 12. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 12. September 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, ein- fache Körperverletzung, Beschimpfung, Missachten von Massnahmen gegenüber Personen

Widerruf der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2023.14 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.22)

- 2 - SN.2023.14 Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 6. April 2022 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 480.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. Zu- dem sprach die Bundesanwaltschaft A. der Missachtung von Massnahmen ge- genüber Personen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung beson- dere Lage vom 23. Juni 2021) schuldig und bestrafte ihn mit einer Übertretungs- busse von Fr. 100.–, bei Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von einem Tag. Im Weiteren verwies die Bundesanwaltschaft die Zivilfor- derung des Privatklägers B. auf den Zivilweg. B. Am 28. April 2022 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Peter Fertig bei der Bundesanwaltschaft eine Vollmacht als Rechtsvertreter des Privatklägers B. ein und beantragte, es sei dem Privatkläger ab 13. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts zu ge- währen. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft B. die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Peter Fertig als un- entgeltlichen Rechtsbeistand, beides mit Wirkung ab 13. Oktober 2022. E. Nach Durchführung weiterer Beweiserhebungen hielt die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl vom 6. April 2022 fest und überwies am 17. April 2023 die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. F. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 lud der Einzelrichter Rechtsanwalt Peter Fertig ein, sich zur Frage zu äussern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft vorliegend erfüllt seien. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 nahm Rechtsanwalt Peter Fertig Stellung zur auf- geworfenen Frage und beantragte, es sei auf einen Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der unentgeltlichen Prozessführung der Privatkläger- schaft zu verzichten.

- 3 - SN.2023.14 Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist danach zu bestellen, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Abs. 2 lit. c), diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung be- trifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforde- rungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeu- ginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der ge- schädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Fal- les in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2020 vom

16. März 2021 E. 2.2). Fällt der Grund für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO). Gelangt die Verfahrensleitung zur Auffassung, die Voraussetzungen hätten von Anfang an nicht bestanden, so ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 134 StPO N 7a). 1.2 Die Bundesanwaltschaft bejahte in der Verfügung vom 19. Oktober 2022 die Vo- raussetzungen einer unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft

- 4 - SN.2023.14 gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO. Sie hielt fest, die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege habe zur Folge, dass die Privatklägerschaft von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit werde und ihr für die Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsbestand bestellt werde (BA pag. 15.2.29). Dabei übersah die Bundesanwaltschaft, dass für die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft zusätz- lich zu den Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO jene gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit für die Wahrung der Rechte der Privat- klägerschaft) gegeben sein muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend klarer- weise nicht erfüllt. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom

14. März 2022, mit der sie den Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies, selbst feststellte, handelt es sich vorliegend um einen Bagatellfall (BA pag. 16.1.2). Es sind sodann keine in der Person des Pri- vatklägers liegenden Gründe ersichtlich, die annehmen liessen, er sei nicht in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Be- schimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1’000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2.

2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss

- 5 - SN.2023.14 ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei- sezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stun- den à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzuset- zen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensaus- gang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - SN.2023.14 Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) entschädigt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an − Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold − Herrn Rechtsanwalt Peter Fertig − Frau Rechtsanwältin Katja Ammann

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 7 - SN.2023.14 Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 12. September 2023