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SK.2015.12

Bundesstrafgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) erstattete am

11. Mai 2012 Strafanzeige gegen A., damaliger Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV), und unbekannte Täterschaft wegen Ver- dachts auf ungetreue Amtsführung und Bestechung (pag. BA-05-00-1 ff.). Hin- tergrund der Strafanzeige bildete das Informatikprojekt Insieme der ESTV, in des- sen Rahmen A. als Chef der Sektion Leistungsbezug Informatik (Leistungsbezü- gerorganisation, LBO) in der ESTV für die Beschaffung von Ressourcen und da- mit für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen mit Dritten verantwortlich ge- wesen sei. A. wurde vorgeworfen, ab Juli 2008 bei solchen Vergaben an Dritte mutmasslich Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht eingehalten, insbesondere keine WTO-Ausschreibungen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wurde gegen A. gleichzeitig der Vorwurf der Bestechung erho- ben, wobei bis anhin nicht habe eruiert werden können, ob und durch welche Personen ihm oder Dritten konkrete Vorteile gewährt worden seien. B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. Mai 2012 gegen A. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (pag. BA-01-01-1). Am 4. September 2013 dehnte sie diese auf den Verdacht der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowie in Bezug auf B. und C. auf den Verdacht der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB aus (pag. BA-01-01-3). Letztere waren in Unternehmen tätig, die mit der ESTV im Rahmen des Projekts Insieme Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatten. Am 26. Februar 2014 wurde das Verfahren gegen A. auf den Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgedehnt (pag. BA- 01-01-5). Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgte keine Aus- dehnung des Verfahrens wegen Bestechung (vgl. BA-16-01-64 f.); diese erfolgte erst in der Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 7. Novem- ber 2014 (pag. BA-13-01-1463 f.; vgl. pag. BA-16-01-121 f.). C. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erteilte am 22. August 2012 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten A. (pag. BA-01-02-6 ff.). D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2012 als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 StPO und behielt sich Schadenersatzansprüche vor (pag. BA-05-00-16).

- 7 - E. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (nachfolgend: EFK) prüfte das Projekt In- sieme der ESTV zweimal und verfasste darüber im Dezember 2008 (pag. BA-11- 03-307 ff.) und im Januar 2012 (pag. BA-11-03-333 ff.) einen schriftlichen Bericht. F. Das EFD führte über die Beschaffungsprozesse im Projekt Insieme eine Admi- nistrativuntersuchung durch. Diese wurde von der Departementsvorsteherin am

24. Januar 2012 angeordnet und mit Bericht vom 13. Juni 2012 abgeschlossen (pag. BA-15-01-37 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Feststellungen bilde- ten Anlass für die Strafanzeige des EFD (Sachverhalt Bst. A; pag. BA-15-01-58). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB sowie Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und gegen B. und C. wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB sowie Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB (TPF pag. 56.100.1 ff.). Mit Ein- gaben vom 21. Juli 2015 und 18. August 2015 reichte sie je eine inhaltlich er- gänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 56.110.1 ff., 56.110.53 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 1. und 2. Septem- ber 2015 am Sitz des Gerichts statt. Mit den Beschuldigten und dem Vertreter der Privatklägerin erfolgten Einvernahmen. Am 16. September 2015 wurde das Urteil der Strafkammer mündlich eröffnet; der Beschuldigte B. und die Privatklä- gerin wurden auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden. Im von der Anklage erfassten Zeitraum (Juni 2008 bis Mai 2012) war A. Ange- stellter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der ESTV als Sektions- chef der Sektion Leistungsbezug Informatik tätig (pag. BA-18-01-70 ff.). Die ihm

- 8 - vorgeworfenen Straftaten fallen damit unter Bundesgerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Vorwürfe gegenüber B. und C., den Bundesangestellten A. bestochen und ihm nicht gebührende Vorteile gewährt zu haben. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach gegeben. 1.2 Als Beamte gelten u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung (Art. 110 Abs. 3 StGB). Dem Beschuldigten A. kommt als Angestellter der Bundesverwaltung (E. 1.1) in diesem Sinne Beamteneigenschaft zu. 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]). Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit und Stellung in der ESTV. Die zur Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des EJPD liegt vor (Sachverhalt Bst. C). 1.4 Die Bundesanwaltschaft reichte vor der Hauptverhandlung ergänzte Anklage- schriften ein (Sachverhalt lit. F). Dagegen wurde von keiner Partei opponiert. Die Ergänzungen wurden im Lichte von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO vom Einzelrichter konkludent zugelassen. Demnach bildet die letzte Fassung der An- klageschrift (TPF pag. 56.110.53 ff.) Grundlage der gerichtlichen Beurteilung. 1.5

1.5.1 Der Anklagevorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 1.1.2) entspricht dem Sachverhalt nach dem im Vorverfahren un- tersuchten Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt Bst. B), welcher dem Beschuldigten A. anlässlich der Schlussein- vernahme umfassend vorgehalten worden ist (pag. BA-13-01-1465 f.). Die geän- derte rechtliche Qualifikation steht im Zusammenhang mit der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten (E. 1.2) und den Tathandlungen im Amt (E. 1.1). Dies- bezüglich konnte sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung äussern. 1.5.2 Eine formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf des Bestechens bzw. Sich bestechen lassens (Art. 322ter bzw. 322quater StGB) erfolgte zwar vor Ab- schluss der Untersuchung (Sachverhalt Bst. B), indes bezogen auf drei einzelne Vorwürfe (pag. BA-13-01-1463 f.). Dieser strafrechtliche Vorwurf wurde mithin erst mit der Anklage umfassend erhoben (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.1, 1.3.1). Da

- 9 - insoweit kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, kann offen bleiben, ob den Be- schuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden ist. Der Einzelrichter gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass die unter diesen Anklagepunkten aufgeführten Sachverhalte zusätzlich auch unter dem Gesichts- punkt der Vorteilsgewährung und -annahme geprüft werden (HV-Protokoll S. 3). 1.6 Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Beschuldigte A. verlangten mit Eingaben vom 17., 24. bzw. 28. September 2015 eine schriftliche Urteilsbe- gründung (TPF pag. 56.510.29, 56.521.7, 56.561.5). Den Parteien ist somit ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 2. Ungetreue Amtsführung 2.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem ei- gentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsge- schäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 444 N. 28 mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgre- miums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Stellung faktische Entscheidungs- kompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kos- ten der öffentlichen bevorzuge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom

19. August 2015 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen], unveröffentlichte E. 7.5 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffent- lichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintre- ten muss. Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der

- 10 - Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden bestehen (BGE 114 IV 133 E. 1b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädi- gung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). 2.2

2.2.1 Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, er habe von Juni 2008 bis Mitte Februar 2011 als Angestellter der ESTV – als Leiter der Leistungsbezüger-Organisation LBO und in dieser Funktion als Chef für Beschaffungen von Informatikdienstleis- tungen – im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Unternehmen bzw. deren Vertretern unrechtmässige finanzielle Vorteile verschafft. Der Beschuldigte soll dabei beschaffungsrechtliche Vorschriften ver- letzt haben, indem er keine Ausschreibungen nach WTO durchgeführt habe und die Verträge im Einladungs- bzw. freihändigen Verfahren vergeben worden seien. Ausserdem habe für die Beschaffungen keine Delegation durch das Bun- desamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: BBL) vorgelegen. Mehrere Dienst- leistungsverträge seien – neben dem Beschuldigten – durch nicht unterschrifts- berechtigte Mitarbeitende der LBO mitunterzeichnet worden (Anklageziffer 1.1.1). 2.2.2 Unbestritten ist, dass für die Vergabe der in Frage stehenden Dienstleistungs- verträge keine öffentliche Ausschreibung – weder nach WTO noch sonstwie – erfolgte und diese im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Er an- erkennt jedoch grundsätzlich den äusseren Ablauf der in der Anklage dargestell- ten Geschehnisse, d.h. bei der Vergabe von Aufträgen mitgewirkt, im Namen der ESTV Dienstleistungsverträge mit Anbietern mitunterzeichnet und sogenannte Checklisten ausgefüllt zu haben (HV-Protokoll [TPF pag. 56.920.1 ff.] S. 3 f.).

- 11 - 2.2.3 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht über die Anklagevorwürfe und die hier in Frage stehenden Dienstleistungsverträge (DL-E.AG, DL-D.AG). Nicht speziell aufgelistet werden die in allen Anklageziffern erhobenen Vorwürfe der fehlenden Delegation durch das BBL und der fehlenden WTO-Ausschreibun- gen; Letzteres wird in den Anklageziffern 1.1.1.15 und 1.1.1.16 zwar nicht aus- drücklich genannt, kann aber bei weitem Verständnis der Anklageschrift als vom Vorwurf der Verletzung beschaffungsrechtlicher Vorschriften miterfasst gelten.

2.3 Zum Begriff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. 1.2). A. kam demnach Beamteneigenschaft zu. 2.4 Der Beschuldigte unterzeichnete für die ESTV Verträge mit der D. AG und der E. AG. Im Rahmen dieser Verträge stellten diese Unternehmen der ESTV gegen Entgelt bestimmte Personen für spezifische Aufgaben zur Verfügung. Es handelt sich bei den Verträgen somit um Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB. 2.5 Vorweg ist zu prüfen, nach welchen beschaffungsrechtlichen Vorschriften diese Dienstleistungsverträge vergeben wurden oder hätten vergeben werden müssen. Die Bundesanwaltschaft – und mit ihr die Privatklägerin (HV-Protokoll S. 22-24) Anklageziffer Vertragsnummer Vertrags- beginn Unterschrift von A. Datum Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Grundvertrag Folgemandat 1.1.1.1 DL-E.AG-2008-03 01.09.2008 30.06.2008 210'000.00 inkl. x 1.1.1.2 DL-D.AG-2008-01 18.08.2008 13.08.2008 220'000.00 inkl. x 1.1.1.3 DL-D.AG 2009-04 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.4 DL-D.AG 2009-11 01.09.2009 11.11.2009 240'000.00 exkl. x 1.1.1.5 DL-D.AG 2010-03 01.03.2010 25.02.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.6 DL-D.AG 2010-10 01.09.2010 26.08.2010 228'000.00 exkl. x 1.1.1.7 DL-D.AG 2011-06 01.03.2011 11.02.2011 195'000.00 exkl. x 1.1.1.8 DL-D.AG-2008-02 19.08.2008 18.08.2008 160'000.00 inkl. x 1.1.1.9 DL-D.AG 2009-05 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.10 DL-D.AG-2008-03 15.09.2008 10.09.2008 240'000.00 inkl. x 1.1.1.11 DL-D.AG-2009-02 01.02.2009 27.01.2009 (evtl. 29.01.2009) 220'000.00 inkl. x 1.1.1.12 DL-D.AG-2009-13 03.08.2009 11.11.2009 245'000.00 exkl. x 1.1.1.13 DL-D.AG 2010-04 03.05.2010 27.04.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.14 DL-D.AG 2010-11 01.12.2010 14.12.2010 93'240.00 exkl. x DL-E.AG-2009-04 01.09.2009 11.11.2009 255'000.00 inkl. x DL-E.AG-2010-02 01.04.2010 24.03.2010 225'000.00 exkl. x DL-E.AG-2010-12 01.01.2011 29.11.2010 59'400.00 inkl. x DL-D.AG 2009-07 14.09.2009 11.11.2009 225'000.00 exkl. x DL-D.AG 2010-07 01.04.2010 30.03.2010 245'000.00 exkl. x DL-D.AG 2011-03 01.11.2010 05.01.2011 139'600.00 inkl. x DL-D.AG 2011-07 01.03.2011 23.02.2011 36'000.00 inkl. x 1.1.1.15 1.1.1.16 Art. 13 lit. a, d und f VöB Nur ein Angebot eingeholt / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift freihändig nach VöB Art. 13 lit. f VöB Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Mangel (Vorwurf)

- 12 -

– geht davon aus, dass alle Verträge nach WTO hätten ausgeschrieben werden müssen, soweit der Schwellenwert – was unter Hinweis auf das Stückelungsver- bot für alle Vergaben bejaht wird – erreicht werde (Anklageschrift S. 5 ff.). Die Verteidigung widerspricht dieser rechtlichen Auffassung nicht grundsätzlich. Sie räumt ein, dass die in Frage stehenden Beschaffungen aus beschaffungsrechtli- cher Sicht nicht korrekt erfolgt seien. Sie macht jedoch geltend, der Entscheid, keine WTO-Ausschreibungen durchzuführen, sei nicht vom Beschuldigten, son- dern von der Geschäftsleitung der ESTV getroffen worden (Plädoyer N. 9 ff., 19). 2.5.1

a) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap- ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), das für die Schweiz am 1. Januar 1996 in Kraft getre- ten ist, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (zum Ganzen: HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 713 ff., 784).

b) Das öffentliche Beschaffungsrecht erfasst nicht den Grundsatzentscheid des öffentlichen Auftraggebers, ob eine bestimmte Leistung "hausintern" oder "haus- extern" (sogenannter "make- or buy"-Entscheid) bezogen wird. Dieser Entscheid wird gegebenenfalls durch sachgesetzliche Normen beeinflusst oder determi- niert, oder er liegt im Ermessen der vergebenden Stelle. Eine öffentliche Beschaf- fung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinan- der rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 704, 706). Inhaltlich sind die öf- fentlichen Beschaffungen in Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge zu unter- teilen. Obwohl auch die Anstellung von Staatspersonal Mittelbeschaffung dar- stellt, untersteht sie nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht; vielmehr kommt das öffentliche Dienstrecht zur Anwendung (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 707 m.H.). Es handelt sich sinngemäss um einen "make-"Entscheid im vorgenannten Sinne. Entsprechend sind Arbeitsverträge ("marchés de l'emploi") vom Anwendungsbe- reich des Übereinkommens ausgeschlossen (Anhang I Annex 4 Note 4 GPA).

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c) Das GATT/WTO-Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen (Art. I Ziff. 2 GPA). Dienstleistungsaufträge sind seinem sachlichen Anwendungsbereich nur unterstellt, soweit sie in den Positiv- listen in Anhang 1 Annex 4 GPA ausdrücklich aufgeführt sind (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 715; BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleis- tung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GPA aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC Referenz- Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 Informatik und verbundene Tätigkeiten (Zentrale Produkteklassifikation [CPC] Referenz-Nr. 84) als Dienstleistung auf.

d) Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GPA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a-d bezif- ferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Für Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert im hier massgeblichen Zeitraum Fr. 248'950.-- (bis

30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (seit 1. Juli 2010; Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 1 der jeweils geltenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes über die Anpassung des Schwellenwertes im öffentlichen Beschaf- fungswesen; AS 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647, 2011 5581).

e) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungs- stelle dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingun- gen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabever- fahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB). aa) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O.,

- 14 - N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren verge- ben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung, die allenfalls unter Hinweis auf die Eignungskriterien und erforderlichen Nachweise erfolgt (Art. 9 Abs. 2 BöB), einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB). bb) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Ver- fahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Ver- fahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle ent- scheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750).

f) Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Be- schaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, da- bei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt. Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallen- den Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müs- sen diese Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren gewählt wird (vgl. nach- stehend lit. g). Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die

- 15 - Bestimmungen des BöB und die Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote ein- holen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Dieses darf u.a. auch bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter dem Wert von Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751).

g) Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebun- den. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3. Aufl., Zürich etc. 2013, N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erfor- derlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283). Zulässig ist, im freihändi- gen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB meh- rere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die Vergabe BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Rege- lung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im An- wendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283). 2.5.2 Nach Anhang I Annex 1 Ziff. 6 des GATT/WTO-Übereinkommens fällt die ESTV

– wie auch das BBL – als Stelle der zentralen Bundesverwaltung unter dessen subjektiven (persönlichen) Anwendungsbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). 2.5.3 Zu prüfen ist der sachliche Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkom- mens, namentlich, ob es sich vorliegend um Informatikdienstleistungen handelt.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 21. Juni 2011 fest, dass Personalverleih – mithin der Entscheid der öffentlichen Verwaltung, die be- nötigten Fachkräfte nicht selbst durch Anstellung zu akquirieren – grundsätzlich ein Beschaffungsgeschäft darstelle, da der Staat bei privaten Unternehmen als

- 16 - Nachfrager von Dienstleistungen auftrete, die er für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötige (BVGE 2011/17 E. 2 und 4). Es führte aus, dass Personalleihver- träge – und damit auch solche im Informatikbereich – unter die CPC-Kategorie 872 ("placement and supply services of personnel" bzw. "services de placement et de fourniture de personnel") und deren Unterkategorien fielen. Diese Kategorie sei nicht in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten. Daraus folge, dass die Personalleihe nicht dem WTO-Vergaberecht und damit auch nicht dem BöB unterstehe (E. 5.4.1). Demgegenüber seien Dienstleistungen im Informatik- bereich gemäss CPC Klassifikationsnummer 84 in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten und damit dem Beschaffungsrecht – gemeint nach WTO und BöB – unterstellt (E. 5.4.3). Für die Zuordnung im Bereich des Beschaffungs- rechts sei, wie im Vertragsrecht, der tatsächliche Inhalt beziehungsweise Cha- rakter der ausgeschriebenen Leistung massgebend für die Beurteilung, um wel- che Dienstleistungskategorie es sich handle. Dies umso mehr, als eine gewisse Gefahr bestehe, dass formell zur Umgehung des Vergaberechts eine dem BöB unterstehende Dienstleistung als Personalverleih bezeichnet werde (E. 5.5.2). In der Sache stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vergabestelle ex- tern Leistungen bei Unternehmen der Informatikbranche eingekauft hatte und da- mit der Sache nach Informatikleistungen beschafft wurden. Eingekauft worden seien aber nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen, sondern Arbeits- stunden von Informatik-Spezialisten. Bei den ausgeschriebenen bzw. beschaff- ten "Profilen" handle es sich um nichts anderes als um externe Informatik-Spezi- alisten, die weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in die Vergabestelle integriert worden seien. Insbesondere habe sich die Vergabestelle das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausbedungen und die Informatik-Spezialisten würden mit Füh- rungsaufgaben betraut. Ausserdem trage sie grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für mangelhafte Arbeitsleistung und unverschuldeten Ausfall der Arbeits- kraft. Die Verträge zwischen der Vergabestelle und den Informatikunternehmen seien nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern auch nach ihren Charakteristika Personalleihverträge. Anzeichen für ein Umgehungsgeschäft in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung verneinte das Ge- richt unter Hinweis darauf, dass schon der Umstand, dass sich die eingekauften Personalprofile nicht bestimmten Projekten zuordnen liessen, sondern weite Be- reiche der Bedürfnisse der Vergabestelle abdeckten, dagegen spreche (E. 5.6).

b) Das EFD prüfte in der Administrativuntersuchung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage der Anwendbarkeit des GPA und des BöB (nachfolgend: EFD-Bericht, pag. BA-15-01-37 ff.). Es zog dazu u.a. sämtliche von der ESTV direkt oder indirekt über das Bundesamt für Informatik und Tele- kommunikation (nachfolgend: BIT) im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme vergebenen Dienstleistungsaufträge und -verträge sowie die Korrespondenz mit

- 17 - den beauftragten Unternehmen und ihren Mitarbeitern bei (pag. BA-15-01-41). Sie stellte fest, dass die ESTV mit einer Vielzahl von Lieferanten Dienstleistungs- verträge abgeschlossen habe, mit einzelnen Anbietern – namentlich der D. AG und der E. AG – bis zu 35 praktisch gleichlautende Verträge. Die Lieferobjekte seien vage und teilweise in verschiedenen Verträgen gleichlautend formuliert. Das Kostendach liege jeweils knapp unter dem geltenden WTO-Schwellenwert. Die Dienstleistungsverträge seien als Aufträge ausgestaltet. Ein arbeitsrechtli- ches Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten, eine Übertragung des Risi- kos für unverschuldeten Ausfall der Arbeitskraft auf den Auftraggeber und eine Beschränkung der Haftung des Auftraggebers (recte: Auftragnehmers) seien nicht vereinbart worden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Krite- rien – es wird auf BVGE 2011/17 E. 5.5 f. verwiesen – hätten Informatikdienst- leistungen als Vertragsgegenstand der Dienstleistungsverträge zu gelten, die Verträge unterlägen damit dem sachlichen Anwendungsbereich des BöB (pag. BA-15-01-56).

c) Die EFK geht im Bericht vom Dezember 2008 (nachfolgend: EFK-Bericht 2008 [pag. BA-11-03-307 ff.]) – ohne explizite Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit des GPA bzw. des BöB – davon aus, dass die im Rahmen des Projekts Insieme benötigten externen Informatik-Spezialisten auf dem IT-Ressourcenmarkt über eine WTO-Ausschreibung gesucht werden müssten (pag. BA-11-03-322). In Be- zug auf im August 2008 von der ESTV mit dem gleichen Unternehmen abge- schlossene Dienstleistungsverträge betreffend drei externe Projektleiter hält sie fest, dass Beschaffungsregeln verletzt worden seien. Die Informatikspezialisten hätten aufgrund des Gesamtvolumens der Verträge über eine WTO-Ausschrei- bung gesucht werden müssen; ausserdem sei aufgrund der Planung davon aus- zugehen, dass jeder Vertrag nach Ablauf der Dauer verlängert werde, da die Projektarbeiten bis Februar bzw. März 2009 bei weitem nicht abgeschlossen sein würden. Schon in den Jahren 2006 und 2007 habe die ESTV Vergaben weit über dem Schwellenwert ohne WTO-Ausschreibung gemacht (pag. BA-11-03-326). Im Bericht vom Januar 2012 (nachfolgend: EFK-Bericht 2012 [pag. BA-11-03- 333 ff.]) hält die EFK fest, das Volumen der an externe Dienstleister zu verge- benden Aufträge habe in den meisten geprüften Fällen über dem Schwellenwert von Art. 6 BöB gelegen; eine öffentliche Ausschreibung wäre daher notwendig gewesen. Bei allen überprüften Verträgen sei der vereinbarte Zeitrahmen so be- messen gewesen, dass das Kostendach den Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreiche. Die meisten Verträge von Einzelpersonen seien ohne Unterbruch nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer erneuert worden. Der für wiederkehrende Leistungen zu bestimmende Auftragswert hätte damit eine

- 18 - öffentliche Ausschreibung bedingt (pag. BA-11-03-347 f.). Die EFK geht auch im zweiten Bericht implizit von der sachlichen Anwendbarkeit des GPA/BöB aus.

d) Verträge der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG gemäss Anklageschrift: aa) Gemäss Vertrag vom 13. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.2) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG der ESTV F. in der Funktion als dipl. Informatiker WI II zur Ver- fügung (Vertrag Ziff. 1.2). Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HER- MES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmana- gements" (Ziff. 1.1). Der 18. August 2008 wurde als Arbeitsbeginn, der 28. Feb- ruar 2009 als Vollendungstermin bezeichnet; eine Überschreitung dieser Ter- mine war verzugsbegründend und zog eine Konventionalstrafe nach sich (Ziff. 2). Die gleichen Termine wurden auch als Beginn und Ende der Vertragsdauer be- zeichnet (Ziff. 8). Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2), eine Vergütung nach Aufwand für 1'110 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 220'000.-- (inkl. MWST), wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen vergütet wurden (Ziff. 3). Fakturierung und Zahlung erfolgten monatlich auf Grundlage visierter Arbeitsrapporte (Ziff. 5). Der Auftraggeber schuldete für den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter keinerlei Sozialleistun- gen oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invali- dität oder Tod (Ziff. 4). Das Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998 (nachfolgend: AGB Bund), bildeten Vertragsbestandteil (Ziff. 1.4); die AGB des Auftragnehmers wurden wegbedungen (Ziff. 1.5) (pag. BA-B08-02-28-54 ff.). Dem Angebot vom

13. August 2008 lassen sich keine zusätzlichen Angaben zum Vertragsgegen- stand entnehmen; allerdings wurde laut dessen Ziff. 2 F. gemäss einer Bespre- chung als „Projektleiter und Projektleitercoach" angeboten. F. sagte im Vorver- fahren als Auskunftsperson dazu aus, er sei als Projektleitercoach – in dieser Rolle habe er zwei Projektleiter gecoacht – und später, nachdem sein Profil ab- geändert worden sei, als Projektleiter Konzeption tätig gewesen (pag. BA-12-25- 11, …-13). Als solcher habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und 30 Per- sonen – interne wie externe Mitarbeiter – unter sich gehabt. Sein Arbeitsort sei stets bei der ESTV in Bern gewesen; das sei zwingend vorgesehen und als Pro- jektleiter gar nicht anders möglich gewesen. Bei Release-Einführungen habe er sogar in Bern übernachten müssen (pag. BA-12-25-16 f.). Die Anklageziffern 1.1.1.3–1.1.1.7 haben Folgemandate der D. AG betreffend den Einsatz von F. zum Gegenstand. Der Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklage-

- 19 - ziffer 1.1.1.3) mit Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 ent- spricht bezüglich Vertragsgegenstand und übrige Regeln dem Grundvertrag; ver- einbart wurde ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (pag. BA-B08-02-35-151 ff.). F. wurde mit Angebot vom 20. März 2009, Ziff. 2, als "Senior Projektleiter" angeboten, und es wurde darauf hingewiesen, dass dieser die von der ESTV für das Mandat definierten Anforderungen erfülle (Projektleiter-Coaching in der Form der Forderung der Ma- nagement-Kompetenz der Projektleiter und der Gesamtprojektleitung; steuernde Funktionen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; HERMES-konformes Aufsetzen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; Unterstützung in der Um- setzung von theoretischem Wissen in Praxiswissen; Unterstützung in der organi- satorischen und kaufmännischen Steuerung des Gesamtvorhabens und deren Projekte; eigenständige Erarbeitung der Arbeitspakete und Ergebnisse; Modera- tion von Besprechungen und Workshops [pag. BA-B08-02-35-164]). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.4) stellte die D. AG F. in der Funktion als "Projektleiter Konzeption" für eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zur Verfügung. Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'200 Stunden bei einem Kostendach von Fr. 240'000.-- exkl. MWST. Der Ver- tragsgegenstand beinhaltete "Analyse der Aufgabenstellung Konzeption; Erar- beitung des spezifischen Konzeptionsvorgehens; Durchsetzung des Gesamtpla- nes Konzeption inkl. aller Realisierungseinheiten innerhalb der Gesamtplanung" (Ziff. 1.1). Die weiteren Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA- B08-02-45-423 ff.). Im Angebot vom 14. September 2009, Ziff. 2, wies die D. AG darauf hin, dass der Mitarbeiter die von der ESTV für das Mandat definierten Kriterien (Operative Steuerung und Führung des Projekts der unterstellten Pro- jektmitarbeiter; Sicherstellung der Lösungsanforderungen aus dem Projekt her- aus; Unterstützt die Ergebnisgestaltung aktiv und gibt inhaltliche Impulse [Be- reich Reporting wie Statusberichte, Managementberichte usw.] sowie Aktualisie- rung der Plan- und Ist-Werte für das Projekt; Umsetzung des Lösungsbauplanes; Sicherstellung der HERMES Methodenkonformität; Detaillierte Planung der pro- jektspezifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lö- sungsbauplanes; Ansprechpartner für GPL und PMO hinsichtlich der Durchset- zung von Massnahmen und Prozessen; Ansprechpartner für das Architektur- büro) erfülle (pag. BA-B08-02-45-432). Mit Vertrag vom 25./27. Februar 2010 (Anklageziffer 1.1.1.5) wurde F. wiederum in der Funktion als Projektleiter Kon- zeption für eine Vertragsdauer vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'320 Stunden bei ei- nem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST), wobei der Vertragsgegenstand

- 20 - mit "Planung des Projekts" ergänzt wurde (Ziff. 1.1). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-45-444 ff.). Mit Vertrag vom 26./28. August 2010 (Anklageziffer 1.1.1.6) wurde F. im Gesamt- vorhaben Insieme in der Funktion als "Support Product Owner" für eine Vertrags- dauer vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'140 Stunden, Kostendach Fr. 228'000.-- exkl. MWST). Der Vertragsgegenstand wurde mit "Support der Product Owner; Unterstützung Konzeption und Business Analyse" angegeben (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02- 45-455 ff.). Mit Vertrag vom 11./20. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.7) wurde F. in der gleichen Funktion eingesetzt für eine Vertragsdauer vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 (Aufwand maximal 900 Stunden, Kostendach Fr. 195'000.-- inkl. MWST). Der Vertragsgegenstand blieb unverändert (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Ok- tober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-03-04-02 ff.). F. sagte als Auskunfts- person aus, er habe nie in der Funktion als (Support) Product Owner gearbeitet. Die richtige Bezeichnung für seine letzte Tätigkeit im Projekt Insieme wäre Re- lease-Manager gewesen (pag. BA-12-25-15). bb) Gemäss Vertrag vom 18./19. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.8) mit dem Betreff "Projektleiter Portal ESTV-MWST innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG G. in der Funktion als eidg. dipl. Informatiker zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Fertigstellen und In- betriebnehmen der 1. Etappe des Portals" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 19. August 2008 bis 30. März 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und eine Vergütung nach Aufwand für 800 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 160'000.-- inkl. MWST, wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen zu vergüten waren (Ziff. 1.2, 3). Das Angebot und die AGB des Bundes wurden als Vertragsbestandteil erklärt. Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-95 ff.). Mit Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklageziffer 1.1.1.9) wurde G. in der gleichen Funktion und mit unverändertem Vertragsgegenstand für eine Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 eingesetzt (Aufwand 1'200 Stunden, Kostendach Fr. 240'000.-- inkl. MWST). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-35-178 ff.). cc) Gemäss Vertrag vom 10./11. September 2008 (Anklageziffer 1.1.1.10) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorha- bens Insieme" stellte die D. AG H. als Mitarbeiter in der Funktion Informatiker zur

- 21 - Verfügung für "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmanagements" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom

15. September 2008 bis 15. April 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-106 ff.). dd) Gemäss Vertrag vom 29./30. Januar 2009 (Anklageziffer 1.1.1.11) mit dem Betreff "Testmanagement im Gesamtvorhaben Insieme" stellte die D. AG I. als Mitarbeiterin in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung für "HERMES-kon- formes Aufsetzen eines Testmanagements; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 und eine Vergütung zum Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST bei einem Aufwand von 1'100 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 220'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-35-103 ff.). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.12) wurde I. in der Funktion als Testleiterin eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde de- finiert mit "Erstellung des Testkonzepts; Detaillierte Testplanung der projektspe- zifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lösungsbau- planes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. August 2009 bis

28. Februar 2010 und ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden mit einem Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-23 ff.). Mit Nachtrag vom 22./24. Februar 2010 wurde der 30. April 2010 als Vollendungstermin vereinbart (pag. BA-B08-02-46-27). Mit Vertrag vom 27. April/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.13) wurde I. als Testleiterin im Gesamtvorhaben Insieme eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Planung und Vorbereitung der Fach- tests und Abnahmetests auf Seite des Leistungsbezügers (Kunde); Erstellen der Testpläne und Führen eines Teams von Testdesignern und Testern; Unterstüt- zung der Konzeption bei der Dokumentation der Anforderungen, insbesondere der Abnahmekriterien; Unterstützung der Testdesigner bei der Umsetzung der Anforderungen in Testfalle; Verfolgung und Unterstützung der Tester bei der Durchführung der Systemtests und Abnahmetests; Erstellen von Testfallen und Durchführung von Tests; Erstellen von Fehlermeldungen, Tracking der Fehler und Mitarbeit beim Fehlermanagement" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 3. Mai 2010 bis 30. November 2010 und ein Aufwand von maxi- mal 1'350 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-

- 22 - 02-46-32 ff.). Mit Vertrag vom 14./20. Dezember 2010 (Anklageziffer 1.1.1.14) wurde I. erneut als Testleiterin eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 504 Stunden und ein Kostendach von Fr. 93'240.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestim- mungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Aus- gabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-46-38 ff.). ee) Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.16) stellte die D. AG J. in der Funktion als "Requirement Engineer" im Projekt Insieme zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Erarbeitung und Analyse von Bedürfnissen und Anforderungen der Fachbereiche; Umsetzung der Anforderungen in technische Konzepte und Übernahme der Verantwortung für die funktionale Weiterentwicklung" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 14. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'215 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmun- gen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-46-106 ff.). Mit Vertrag vom 30. März/1. April 2010 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben (Ziff. 1.1), indes in der Funktion als Business Analyst (Ziff. 1.2), für eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010 einge- setzt. Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-118 ff.). Mit Vertrag vom 5./6. Januar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben in der Funktion als Business Analyst für eine Vertragsdauer vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 700 Stunden und ein Kostendach von Fr. 139'600.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02- 46-128 ff.). Dieser Vertrag wurde von K. in Stellvertretung für A. mitunterzeichnet (pag. BA-B08-02-46-131). Mit Vertrag vom 23./25. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. wiederum in gleicher Art für eine Vertragsdauer vom 1.-31. März 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 170 Stunden und ein Kostendach von Fr. 36'000.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die wei- teren Regeln entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-14-285 ff.). ff) Mit Vertrag vom 30. Juni/3. Juli 2008 (Anklageziffer 1.1.1.1) stellte die E. AG L. in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Personalstellung für das Projektoffice im Programm INSIEME gemäss Anforderungsprofil (Anhang)" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009, ein Stundenansatz von Fr. 118.-

- 23 -

- inkl. MWST, ein Aufwand von maximal 1'750 Stunden und ein Kostendach von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-128 ff.). Gemäss Anhang zum Vertrag war L. als Leiterin Projektoffice zuständig für das Projektoffice des Gesamtprojekts Insieme und der einzelnen Insieme-Realisierungsprojekte und hatte die anfallenden Officedienstleistungen auszuführen. Laut einer Bemerkung im Anhang hatte sie für die Projektleitung mitzudenken und Vorschläge zu ma- chen, damit die Leitung und Steuerung des Projekts optimiert und die Administ- ration vereinfacht werden konnte. L. sagte als Zeugin aus, dass sie u.a. das Pro- jekthandbuch überarbeitet hatte (pag. BA-12-28-8). gg) Mit Vertrag vom 11. November/5. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.15) stellte die E. AG M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin im Projekt In- sieme zur Verfügung. Vertragsgegenstand bildete die "Unterstützung der opera- tiven Leitung des Projektmanagement Office (PMO) Insieme; Führung des Back- Office des PMO; Administrative Aufgaben im Rahmen des PMO" (Ziff. 1.1). Ver- einbart waren eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 165.-- inkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'530 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 255'000.-- inkl. MWST. Die übrigen Best- immungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-45-35 ff.). Mit Vertrag vom 24. März/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektassistenz PMO für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010, ein Aufwand von maximal 1'450 Stunden und ein Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-04-05-267 ff.). Entgegen der irrtümlichen Darstellung in der Anklage- schrift (S. 11/12 Fn. 58) unterzeichnete A. diesen Vertrag am 24. März 2010 (pag. BA-B08-04-05-270), jedoch nicht den Nachtrag vom 23. November/4. Dezember 2010, welcher das Vertragsende auf den 31. Dezember 2010 festlegte (pag. BA- B08-04-05-254). Mit Vertrag vom 29. November/6. Dezember 2010 (Anklagezif- fer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 360 Stunden und ein Kosten- dach von Fr. 59'400.-- inkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-13-133 ff.).

e) Die von der ESTV beauftragten Unternehmen boten nach eigenen Angaben Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Organisation und Entwicklung (Ar- chitekturberatung, Projektmanagement, Softwareentwicklung, Organisations-

- 24 - und Prozessmanagement, Allgemeine Projektunterstützung, Qualitäts- und Risi- komanagement; Angebot D. AG vom 13. August 2008 [pag. BA-B08-02-28-64]) bzw. ein hoch qualifiziertes Dienstleistungsangebot im IT-Bereich, u.a. Erstellen von Informatik-Konzepten, Beratung und Verkauf von Storagelösungen und Ser- viceleistungen von Drittfirmen, Projektleitung und Unterstützung zur Realisierung dieser Projekte, an (Angebot E. AG vom 25. Juni 2009 [pag. BA-B08-02-45-41 f.]). Die ESTV kaufte somit extern Leistungen bei Unternehmen der Informatik- branche ein. Die Verträge sind mit "Informatikdienstleistungen (Auftrag)" überti- telt. Gemäss Betreff beziehen sie sich jeweils auf das Projekt Insieme bzw. das Gesamtvorhaben Insieme. Der Ingress zum Vertragsgegenstand (Ziff. 1.1) ist un- terschiedlich formuliert; bisweilen lautet er "Der Auftraggeber überträgt dem Auf- tragnehmer folgende Dienstleistungen" (etwa pag. BA-B08-02-45-35, …-423, …- 444, …-455; BA-B08-02-46-23, …-32, …-38, …-106, …-118, …-128), bisweilen "Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer für folgende Dienstleistungen die unter Absatz 1.2 aufgeführten Mitarbeiter zur Verfügung" (etwa pag. BA-B08- 02-28-54, …-95, …-106; BA-B08-02-35-103, …-151, …-178), wobei teilweise beide Formulierungen – je in verschiedenen Verträgen – betreffend die gleichen Mitarbeiter verwendet werden. Unter Ziff. 1.2 sind der jeweils eingesetzte Mitar- beiter, dessen Funktion und der Stundenansatz aufgeführt. Trotz der Einleitung in Ziff. 1.1 des Vertrags, wonach dem Auftragnehmer die nachfolgend umschrie- benen Dienstleistungen übertragen würden, und dieser den in Ziff. 1.2 des Ver- trags namentlich bezeichneten Mitarbeiter einsetze, wurden von der ESTV der Sache nach Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten eingekauft; die Firmen hatten nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die ex- ternen Fachkräfte wurden von der ESTV wie eigene Mitarbeiter eingesetzt und arbeiteten mit diesen zusammen, teilweise übernahmen sie auch Führungsauf- gaben oder waren – etwa F. – in die Evaluation von zusätzlich benötigtem exter- nem Fachpersonal involviert (Aussage F., pag. BA-12-25-18). Soweit die exter- nen Mitarbeiter eigentliche Projektarbeit leisteten, geschah dies unter Anweisung der ESTV, nicht des Auftragnehmers. So sagte F. aus, dass N. – Gesamtprojekt- leiter Insieme – sein direkter Vorgesetzter gewesen sei, er von N. geführt worden sei und täglich Sitzungen mit allen Projektleitern stattgefunden hätten. Sicher zweimal im Jahr habe er Zwischengespräche mit N. gehabt (pag. BA-12-25-16 ff.). N. habe ihm jeweils die Vorgaben gemacht (pag. BA-12-25-18) und manch- mal getroffene Entscheide nach zwei Monaten wieder geändert, was zu Mehr- aufwand geführt habe (pag. BA-12-25-36). Auch wenn vertraglich nicht ein ar- beitsrechtliches Weisungsrecht ausbedungen wurde, ergab sich somit ein sol- ches faktisch aufgrund der Einbindung im Vorhaben Insieme. Insofern sind auch die jeweils vereinbarten Vollendungstermine und damit verbundene Verzugsfol- gen ohne selbstständige Bedeutung. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos

- 25 - enthalten die Verträge die generelle Regelung, dass der Auftragnehmer eine ge- treue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen (Art. 10.1 AGB Bund), bei Personalstellung die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion der beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter (Art. 10.2 AGB Bund) gewährleistet. Welche dieser Haftungsregeln im konkreten Ver- trag anwendbar war, ergibt sich nicht immer unmittelbar aus dem Vertrag. Wäh- rend in einem Vertrag explizit von Personalstellung die Rede ist (vorne lit. d/ff), sprechen die übrigen Verträge von dem Auftragnehmer übertragenen Dienstleis- tungen. Diese waren indes nur vage umschrieben und, wie vorstehend dargelegt, gemäss den Anweisungen des Auftraggebers zu erbringen (vgl. Art. 5.1 AGB Bund). Dies spricht für Personalstellung. Die Vergabe der Aufträge erfolgte denn auch gerade aufgrund der fachlichen Qualitäten der für ein Anforderungsprofil jeweils angebotenen Mitarbeiter (vgl. Aussage A., pag. BA-13-01-20). Wohl trug der Auftraggeber nicht das wirtschaftliche Risiko für unverschuldete Verhinde- rung der Arbeitsleistung externer Mitarbeiter; es ist indes davon auszugehen, dass solche latenten Kosten im offerierten Stundenansatz einkalkuliert waren. Der Auftraggeber trug hingegen das Risiko, dass bei unverschuldetem Ausfall der Arbeitskraft Verzögerungen im Projekt Insieme eintreten konnten, denn der Auftragnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, Ersatz zu stellen. Der Auftrag- geber konnte einzig verlangen, dass ungeeignete Mitarbeiter ersetzt werden (Art. 4.2 AGB Bund). Dass Art. 1.1 AGB Bund u.a. die Stellung von Informatik- personal als Informatikdienstleistung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifizie- rung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, ob eine kantonale Bewilligung zum Personalverleih gemäss Art. 12 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) vorlag (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 13). Der Beschuldigte A. sagte aus, dass es bei der Anstellung von Informati- kern hauptsächlich um eine Personalstellung gegangen sei (pag. BA-13-01-23). Arbeitsort sei stets Bern – d.h. bei der ESTV – gewesen (pag. BA-13-01-287). Nach dem Gesagten sprechen somit verschiedene Kriterien für Personalleihe.

f) Zu prüfen ist, ob im Sinne eines Umgehungsgeschäfts andere Anzeichen in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung vorhanden sind. Dafür kann sprechen, wenn sich die eingekauften Personalpro- file einem bestimmten Projekt zuordnen lassen (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 12). Die ESTV ist in zwei Hauptabteilungen unterteilt, welche je ein eigenes Informa- tiksystem, bezeichnet als Molis bzw. Stolis, verwendeten. Diese sollten durch ein einheitliches IT-Gesamtsystem abgelöst werden. Zu diesem Zweck wurde eine WTO-Ausschreibung im offenen Verfahren durchgeführt, bei der die Firma Uni- sys (Schweiz) AG (nachfolgend: Unisys) im März 2006 den Zuschlag erhielt. Nachdem die Vertragsverhandlungen mit Unisys ohne Ergebnis endeten, wurde

- 26 - der Zuschlag im August 2007 widerrufen (EFK-Bericht 2008, S. 7 f.; EFK-Bericht 2012, S. 9). In einer als Relaunch bezeichneten Phase erstellte zunächst eine interne Arbeitsgruppe im Herbst 2007 einen neuen Vorgehensplan. Darin wurde eine neue Projektorganisation einschliesslich der Funktionsbeschriebe, die Neu- ausrichtung des Programms Insieme und die Umsetzungsstrategie dargelegt (EFK-Bericht 2008, S. 9). Die ESTV entschied danach, am Projekt festzuhalten, dieses aber nicht mehr als Gesamtes in einer WTO-Ausschreibung an einen Ge- neralunternehmer zu vergeben, sondern einzelne Aufträge zu erteilen, wobei keine Grossunternehmen beigezogen werden sollten (EFD-Bericht, S. 10). Das BIT wurde Anfang 2008 als Partner für den Aufbau des Systems beigezogen (EFD-Bericht, S. 10; EFK-Bericht 2008, S. 9). Die Planung von 2008 sah vor, das Gesamtpaket aufzuteilen und in mehreren Etappen verschiedene Teilbereiche des IT-Gesamtsystems innerhalb von vier Jahren zu realisieren, wobei zunächst nur die erste Etappe – umfassend sechs Projekte – definiert war und die weiteren Schritte erst angedacht waren (EFK-Bericht 2008, S. 9; EFK-Bericht 2012, S. 9). Diese erste Etappe war bis Ende 2009 zu realisieren; Mitte 2009 wurde das Etap- penziel auf Juni 2010 verschoben und die Etappe inhaltlich modifiziert. Im Sep- tember 2009 wurde der Geschäftsleitung die Realisierung des Gesamtvorhabens in fünf Etappen vorgestellt (EFK-Bericht 2012, S. 9 f.). Dieser Antrag wurde im Dezember 2009 genehmigt (pag. BA-11-03-378 ff.). Die ursprüngliche Projektor- ganisation war hauptsächlich mit internen Mitarbeitenden besetzt. Damit sollte erreicht werden, dass die Fachbereiche besser in das Projekt eingebunden wer- den (EFK-Bericht 2012, S. 9). Bereits ab August 2008 hatte eine kleine Anzahl externer Mitarbeiter die Fachspezialisten der ESTV bei ihren ungewohnten Infor- matik-Aufgaben unterstützt. Die EFK empfahl, zur optimalen Abwicklung des Ge- samtvorhabens externe Informatik- und Projektmanagementspezialisten hinzu- zuziehen, um die Fachspezialisten der ESTV zu unterstützen; diesen fehle das notwendige Informatik- und Projektmanagementwissen (EFK-Bericht 2008, S. 9, 11). Sie wies darauf hin, dass gemäss einer Richtlinie des Informatikrates Bund alle Informatikprojekte nach dem Projektführungssystem HERMES abzuwickeln seien. Diese verbindliche Weisung gelte insbesondere für grosse Informatikpro- jekte wie das Gesamtvorhaben Insieme. Der Gesamtprojektleiter (GPL) und die meisten Projektleiter der ESTV seien Fachspezialisten aus den beiden Hauptab- teilungen; sie verfügten grösstenteils weder über IT-Projektleitererfahrung noch seien sie mit der Projektführungsmethode HERMES vertraut (EFK-Bericht 2008, S. 13). O., damaliger Direkter der ESTV, erklärte vor der Subkommission 6 (EFD) der Finanzkommission des Nationalrats am 26. August 2009, es sei wichtig, dass die Gesamtprojektleitung im Projekt Insieme intern mit einem Steuerfachmann besetzt sei; es seien auch andere Führungskräfte ins Projekt genommen worden. Man habe aber festgestellt, dass es auch externe Leute brauche. Das Amt müsse

- 27 - jedoch von innen bestimmen, nicht der IT-Fachmann. Man verzichte auf eine Ge- samtausschreibung und arbeite stärker mit dem BIT zusammen (pag. BA-11-03- 366). N. erklärte vor der Subkommission, die ursprünglichen Projektleiter seien interne Leute gewesen; wegen Überforderung im Projektmanagement seien sie in Fachverantwortliche umfunktioniert worden, d.h. sie hätten die Verantwortung für den Inhalt erhalten, während externe "Profis" die Projektmanagementaufga- ben sowie weitere Rollen übernommen hätten. Es sei ein Lösungsbauplan für das Gesamtvorhaben erstellt worden. Die Schlüsselpositionen seien mit internen (ESTV und BIT) und externen Mitarbeitern besetzt worden. Es sei ein Ressour- cenplan entwickelt worden, um die fehlenden Ressourcen rasch anfordern zu können. Es sei festgelegt worden, dass die Lösungsverantwortung bei der ESTV und nicht beim BIT liegen solle (pag. BA-11-03-368 f.). Gemäss Feststellungen der EFK wurden durch den Mangel an in IT-Fragen genügend qualifiziertem Per- sonal innerhalb der ESTV Schlüsselpositionen der Projektorganisation durch ex- terne Mitarbeitende besetzt. Zeitweise seien bis zu 220 Personen, davon 170 Externe, im Projekt beteiligt gewesen, meistens mit generellen Funktionsbe- schreibungen (EFK-Bericht 2012, S. 13). Dieser enorme Ressourcenbedarf, der nicht mit eigenem Personal abgedeckt werden konnte, war indes schon beim Relaunch im Jahr 2008 absehbar. Er ergibt sich indirekt ausserdem aus dem ursprünglichen Verpflichtungskredit von Fr. 71 Mio. und des Zuschlags an Unisys zum Preis von Fr. 41,9 Mio. (pag. BA-11-03-190 f.). Der Entscheid, das Gesamt- vorhaben Insieme nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys in eigener Ver- antwortung, unter Beizug des BIT als strategischem Partner sowie externer Fach- leute, in Etappen zu realisieren und nicht mehr als Ganzes einem Generalunter- nehmer zu übertragen, bildet keinen "make"-Entscheid. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nach den schlechten Erfahrungen mit der WTO-Ausschrei- bung im Allgemeinen habe die Geschäftsleitung der ESTV entschieden, dass nicht Externe der ESTV zu sagen hätten, wie sie zu arbeiten hätten, sondern dass Interne festlegen, wie sie arbeiten wollten, und Externe ein entsprechendes System dazu bauen (pag. BA-13-01-289). Die externen Informatik-Spezialisten waren ausschliesslich im Projekt Insieme tätig. Unter diesen Umständen ist un- abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verträge der Sache nach von einer Informatikdienstleistung auszugehen. Die sachliche Anwendbar- keit des BöB ist damit gegeben. Diese wurde von den Parteien im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. 2.5.4 Zu prüfen ist, ob der WTO-Schwellenwert nach GPA bzw. BöB erreicht wurde.

a) Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die- ses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin meh- rere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer-

- 28 - oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so be- rechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Mona- ten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Be- wertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbe- reich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu se- hen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Lo- sen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzel- aufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Rege- lungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauf- trag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftrags- werts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert ei- ner Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestim- mung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des

2. Kapitels der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME).

b) Die für die Realisierung des Gesamtvorhabens Insieme benötigten externen Fachkräfte betreffen sachlich zusammenhängende Leistungen. Das EFD stellte in der Administrativuntersuchung fest, dass sich die Leistungen der Mitarbeiten- den aus den einzelnen Verträgen auch unter Annahme einer Aufteilung des Pro- jekts Insieme in sachlich unabhängige Teilprojekte nicht einzelnen unabhängigen Leistungen zuordnen liessen. Auch bei Verträgen mit unterschiedlich formulier- tem Vertragsgegenstand bestätige eine vertiefte Analyse das Vorliegen eines zu- sammenhängenden Vertragsobjekts. Mithin seien zusammenhängende Aufträge bewusst in verschiedene Teilaufträge aufgeteilt worden (EFD-Bericht, S. 20 ff.). Die EFK gelangte im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung. Sie ergänzte, dass vom BIT im Rahmen des Projekts Insieme benötigte externe Ressourcen über eine WTO-Ausschreibung mit verschiedenen Losen beschafft worden seien

- 29 - (EFK-Bericht 2012, S. 15 f.). Auch wenn aufgrund des Planungsstands im Jahr 2008 der gesamte Bedarf an externem Personal und dessen Einsatz in zeitlicher Hinsicht noch nicht feststand, war absehbar, dass für die Realisierung der vorge- sehenen Etappen eine Vielzahl von externen Informatik-Spezialisten erforderlich sein würde. Bei einer Aufteilung in Einzelaufträge – was grundsätzlich nicht un- zulässig ist – war somit der Gesamtwert für die Frage der Ausschreibungspflicht massgebend. Die Vergabestelle wäre somit verpflichtet gewesen, den voraus- sichtlichen maximalen Gesamtwert der Beschaffung zu schätzen. Aufgrund des Gesagten (E. 2.5.3f) war offensichtlich, dass dieser den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB bei Weitem übersteigen würde. Als Folge davon wären alle Ein- zelaufträge im Gesamtvorhaben Insieme von Beginn an öffentlich auszuschrei- ben gewesen, vorbehältlich allfälliger Ausnahmen für eine freihändige Vergabe. Wollte man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass der Gesamt- wert der im Vorhaben Insieme notwendigen Beschaffungen im Sommer 2008 noch nicht absehbar bzw. abschätzbar gewesen wäre, ergibt sich jedenfalls aus dem praktisch gleichzeitig erfolgten Beizug von drei Informatikspezialisten als Projektleiter bzw. Projektleitercoach im August/September 2008 mit einem maxi- malen Gesamtvolumen von Fr. 620'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/aa, bb, cc), dass der Schwellenwert bereits damals überschritten war und für jeden dieser Einzel- aufträge eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Auch wenn man die erste Vergabe vom Juni/Juli 2008 mit einem Wert von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/ff – Einsatz L.) noch als Einzelfall davon ausnehmen wollte, wären zumindest die vorgenannten Aufträge öffentlich auszuschreiben gewesen. Auch für alle späteren externen Leistungsbezüge, d.h. die ab Januar 2009 neu beigezogenen Mitarbeiter oder verlängerten Einsätze für bestehende Mitarbeiter, konnte die Vergabestelle – unabhängig vom aktuellen Planungsstand im Ge- samtvorhaben Insieme – nicht mehr davon ausgehen, dass der Gesamtwert den Schwellenwert nach WTO bzw. von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB nicht erreichen würde. Die jeweiligen Einzelaufträge unterlagen daher ebenfalls der Ausschreibungs- pflicht, auch wenn jeder für sich betrachtet unterhalb des Schwellenwertes lag. 2.5.5 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für freihändige Vergaben gegeben waren.

a) Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbe- stands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuwei- sen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorlie- gen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die EFK bemerkte, die Voraussetzungen für die freihändige Vergabe müssten

- 30 - nachweisbar vorliegen; in der Regel erfolge dies mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15). Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftrag- geberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die fol- genden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der be- schafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zustän- digen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Ver- fahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusam- menhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] in der Fassung vom 22. November 2006, AS 2006 5613 [heute Art. 35 Org-VöB mit geändertem Fristbeginn; SR 172.056.15]; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA).

b) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass bei einer neuen Funktion (Erstvertrag) ein Einladungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei Auslaufen des Erstvertrags sei kein Einladungsverfahren mehr durchgeführt, sondern in freihändiger Vergabe nach BöB/VöB mit der gleichen Firma wieder ein Vertrag mit dem gleichen Profil gemacht worden. Solange er die Verträge vorbereitet habe, habe er jeweils ein Dossier erstellt mit dem Dienstleistungsvertrag, den gültigen AGB, der Offerte und dem BöB/VöB-Blatt mit dem Hinweis, welcher An- bieter zum Zug gekommen sei (pag. BA-13-01-13 f.). Unerheblich ist, dass Erst- vergaben im Einladungsverfahren erfolgt sind. Im Geltungsbereich des BöB kann dieses nur angewandt werden, wenn die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe erfüllt sind (E.2.5.1e/bb, 2.5.1g). Darin sind die Ka- tegorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Be- schaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291). Einige Kategorien können vorliegend zum Vorneherein nicht in Betracht gefallen sein, weil sie eine (ergebnislose) öffentliche Ausschreibung vorausset- zen oder nicht Dienstleistungen betreffen (Art. 13 Abs. 1 lit. a, b, e, h, i, k VöB).

c) Der Beschuldigte hat in der Regel auf einer sogenannten Checkliste, einem internen Formular im Umfang eines A4-Blatts mit der Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB", Angaben zur jeweiligen Vergabe ge- macht. Er sagte aus, dieses Formular sei für freihändige Vergaben nach Art. 13 VöB verwendet worden, wenn also keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen. Bei einem Wert von mehr als Fr. 50'000.--, aber unterhalb der WTO-Limite, hätten drei Angebote eingeholt werden müssen (HV-Protokoll S. 4).

- 31 - Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkver- trag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.-- (BA-B08-02- 28-77; später Fr. 150'000.--, BA-B08-02-46-105). Das Formular ist unterteilt in drei Rubriken für öffentliche Ausschreibung nach BöB (offenes oder selektives Verfahren), Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren. In diesen Rubriken ist anzugeben, in welcher Verfahrensart der Auftrag erteilt wurde. Die hier inte- ressierende dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl. Art. 13 VoeB): …" [es fol- gen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, später auch l, in denen der entspre- chende Text von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergegeben ist; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Am Ende dieser Rubrik steht vorgedruckt in fetter Schrift: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Es liessen sich bei der ESTV nicht zu allen Dienstleistungsverträgen Checklisten finden; teilweise war das Formular nur unausgefüllt vorhanden (Anklageschrift Fn. 17, 49, 61, 69). Bei den in Frage stehenden Verträgen liegen keine separaten Begründungen nach Art. 13 Abs. 2 VöB vor. In den Checklisten sind – soweit sie vorhanden und ausgefüllt sind – einzig eine oder mehrere Unterrubriken ange- kreuzt, oder sie enthalten Angaben zu Firmen in der Rubrik Einladungsverfahren. Die EFK stellte fest, dass Erstvergaben, d.h. die erste Vergabe an eine neu in Insieme tätige Firma, praktisch ausschliesslich im Einladungsverfahren, Nachfol- geaufträge in der Regel freihändig vergeben worden seien. Habe eine Firma ei- nen Vertrag erhalten, so scheine dies ausreichend dafür gewesen zu sein, dass die Verträge laufend verlängert und für weitere Mitarbeitende derselben Firma (mit anderen Funktionen) zusätzliche Verträge abgeschlossen worden seien. Ein Nachvollzug dieser Verfahren sei schwierig, da die entsprechenden Evaluations- berichte (Checklisten) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15). Das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst wurde. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB ange- rufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21).

d) aa) Soweit die Checkliste fehlt oder sie keinerlei Grundangabe für eine frei- händige Vergabe nach Art. 13 VöB enthält (etwa pag. BA-B08-02-45-55 f.), ist nicht ansatzweise eine Rechtfertigung für eine freihändige Vergabe ersichtlich. Auch soweit in der Rubrik Einladungsverfahren Angebote bzw. Absagen von mehreren Unternehmen erwähnt werden (etwa pag. BA-B08-02-28-77, BA-B08- 02-35-110), ist keine Rechtfertigung für eine Vergabe ohne Ausschreibung ge- geben. Die Anwendung des Einladungsverfahrens im Anwendungsbereich des BöB setzt einen Ausnahmegrund nach Art. 13 VöB voraus (E. 2.5.1e/bb, 2.5.1g).

- 32 - bb) Soweit auf der Checkliste Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB als Grund (oder einer von mehreren Gründen) für eine freihändige Vergabe angegeben wurde (etwa in pag. BA-B08-02-28-105, ...-116, …-135, BA-B08-02-45-463, BA-B08-02-46-105), kann dieser schon deshalb nicht zutreffen, weil nicht vorgängig eine ergebnislose öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden war. Das alternative Kriterium, dass kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle, bezieht sich auf die Eignungs- kriterien nach Art. 9 BöB und setzt damit eine öffentliche Ausschreibung voraus. cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann. Der Be- schuldigte beruft sich auf diesen Ausnahmetatbestand (pag. BA-13-01-15). Bei der Prüfung durch die EFK gab die ESTV als Grund für die nicht erfolgte Ausschreibung an, wegen Termindrucks hätte eine Ausschreibung zu lange ge- dauert und das Projekt hätte gestoppt werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Im Vorverfahren sagte O. als Auskunftsperson aus, mit dem Widerruf des Zu- schlags an Unisys habe sich eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren ergeben. Es habe eine grosse Dringlichkeit bestanden wegen der Schwächen und Ineffi- zienz des alten IT-Systems; man habe befürchten müssen, dass das alte System eines Tages nicht mehr funktioniere. Sie hätten deshalb im Jahr 2008 entschie- den, auf eine grosse WTO-Ausschreibung zu verzichten. Man sei der Auffassung gewesen, dass man des Projekt Insieme auch mit kleineren Verfahren, wie dem Einladungsverfahren, realisieren könne, und dass dieses Vorgehen zulässig sei (pag. BA-12-21-24). Der Beschuldigte sagte aus, in der ersten Phase, dem Start von Insieme Relaunch, als das Projekt habe "hochgefahren" werden müssen, seien drei bis vier externe Coaches für intern besetzte Teilprojektleiterpositionen benötigt worden. Er habe den Zuschlag nach mündlicher Zustimmung des Vize- direktors der ESTV gegeben (pag. BA-13-01-125, …-282 ff.). In den Folgepha- sen hätten sich aus dem Projekt weitere Bedürfnisse und Anforderungen erge- ben. Diese seien jeweils von den Teilprojektleitern über den GPL an ihn heran- getragen worden (pag. BA-13-01-13 f., …-20 ff., …-123, …-282 ff.). Laut der EFK halten die im Jahr 2008 abgeschlossenen Verträge mit drei exter- nen Projektleitern den Begründungen der LBO ESTV nicht stand. Die Projektor- ganisation und Planung für die erste Etappe habe seit Monaten bestanden. Bei korrekter Planung und Beurteilung der Situation hätte ausreichend Zeit zur Ver- fügung gestanden, um die notwendigen Informatik-Spezialisten über eine WTO- Ausschreibung zu suchen. Sie gab die Empfehlung ab, dass eine frühzeitige Ge- samtplanung sicherstelle, allenfalls notwendige WTO-Ausschreibungen rechtzei- tig erkennen und in die Wege leiten zu können (EFK-Bericht 2008, S. 21). Die

- 33 - EFK stellte bei ihren Kontrollen fest, dass eine Mittelbedarfsplanung im Vorhaben Insieme gefehlt habe. Eine solche Planung beinhalte nebst den definierten Etap- pen die Meilensteine, d.h. den konkret zu erreichenden Lieferumfang und daraus abgeleitet die einzelnen Lieferobjekte. Letztere seien unabdingbar für eine erfolg- reiche Abwicklung einer Ausschreibung. Das Fehlen dieser zentralen Grundla- gen habe schwerwiegende Folgen gehabt, da weder ein mittel- noch ein langfris- tiger Ressourcenbedarf habe ermittelt werden können und die Ressourcen kurz- fristig hätten beschafft werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Eine von der Vergabestelle selbst verschuldete Dringlichkeit vermag indes keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe zu begründen. Andere Ursachen für eine Dringlich- keit sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten nicht namhaft gemacht. dd) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis- tungen gewährleistet ist. Dieser Ausnahmegrund wurde in verschiedenen Check- listen angegeben (etwa pag. BA-B08-02-35-158, BA-B08-02-45-448 f., BA-B08- 02-45-463, BA-B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-35-185 betreffend G.; BA-B08-02-46-36 f., BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Da das beste "Profil" für eine bestimmte Tätigkeit oder Rolle für den Zuschlag ausschlaggebend war und nicht eine sachlich konkret bestimmte Dienstleistung eingekauft wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb nur die bisherige Anbieterin ein solches Profil hätte anbieten können. Der Beschuldigte B. sagte denn auch aus, viele Verträge seien nach Ablauf der Dauer nicht erneuert worden, weil "unsere" Projektleiter mangels Überzeugung nicht mehr im Projekt hätten arbeiten wollen (HV-Protokoll, S. 16). Der Beschuldigte A. relativierte zudem, dass bei einer schlechten Einzelbewertung durch ein Mitglied des Bewertungsteams überprüft worden sei, ob das am besten benotete Profil dennoch den Zuschlag erhalten solle, oder ob ein Kandidat mit einer geringeren Durchschnittsnote zu berück- sichtigen sei (pag. BA-13-01-25). Bei Differenzen mit einem externen Mitarbeiter sei kein Folgemandat erteilt worden; man habe den Vertrag einfach auslaufen lassen und sich so vom Mitarbeiter getrennt (pag. BA-13-01-125 f.; vgl. auch pag. BA-13-01-283). Dass eine Vertragsverlängerung mit dem gleichen Anbieter von praktischem Vorteil sein konnte, weil der bereits eingesetzte Mitarbeiter vertiefte Projektkenntnisse hatte, begründet noch keine Inkompatibilität von Leistungen eines neuen Anbieters mit bereits erbrachten Dienstleistungen (vgl. EFK-Bericht

- 34 - 2012, S. 15). Im Übrigen steht fest, dass bisweilen externe Mitarbeiter auch mit verändertem Aufgabenbereich weiter beschäftigt wurden. ee) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftra- ges oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt, und es keine angemessene Alternative gibt. Dieser Grund wurde in verschiedenen Checklisten angegeben (etwa pag. BA-B08-02-45-463, BA- B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Namentlich ist nicht erkennbar, wegen welcher technischen oder künstlerischen Besonderheiten keine andere Anbieterin hätte in Frage kommen können. Bei ei- nem nicht von der Anklage erfassten Dienstleistungsvertrag betreffend Einsatz von P. vom 13./17. Dezember 2007 vermerkte der Beschuldigte auf der Check- liste diesen Grund, weil dieser Mitarbeiter zuvor beim BIT schon in der Lösungs- architektur für Insieme gearbeitet hatte (pag. BA-13-01-321, …-437). Massge- bend war mithin lediglich das im Projekt erworbene Know-how. Es kann zu die- sem Punkt ergänzend auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.5d/dd).

e) Nach dem Gesagten liegt bei keiner Vertragsvergabe ein Grund nach Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe vor. Damit steht fest, dass alle Einzel- aufträge öffentlich, im offenen oder selektiven Verfahren, auszuschreiben waren. 2.6 Die Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen im Rahmen der Vergabe die- ser Informatikdienstleistungsverträge im Projekt Insieme kann dem Beschuldig- ten nur vorgeworfen werden, wenn ihn eine entsprechende Pflicht getroffen hat. 2.6.1

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Org-VöB (hier und nachfolgend jeweils in der Fassung vom 22. November 2006, in Kraft bis 31. Dezember 2012; AS2006 5613) werden Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang von einer zentralen Beschaffungs- stelle beschafft. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist die Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigt, zentral beschafft (Art. 2 lit. b Org-VöB). Eine solche Stelle ist das BBL (Art. 3 Abs. 2 lit. a Org-VöB). Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an die Bedarfsstelle – jene Organisationsein- heit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 2 lit. a Org-VöB), vorliegend mithin die ESTV – unter bestimmten Bedingungen de- legieren (Art. 7 Abs. 1 Org-VöB). Die Delegation ist zeitlich zu befristen (Art. 7 Abs. 2 Org-VöB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Org-VöB beschafft das BBL Güter und

- 35 - Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (vgl. auch Art. 4 Org-VöB und An- hang zur Verordnung, welcher die Beschaffung von Informatik und Informatik- dienstleistungen dem BBL als zentrale Beschaffungsstelle zuordnet), soweit nicht die Gruppe armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 Org-VöB sowie Anhang zur Verordnung). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentli- che Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Org-VöB). Das EFD hielt im Untersuchungsbericht fest, dass das BBL als Leistungserbrin- ger des Bundes im Logistikbereich verschiedene Aufgaben im Beschaffungsbe- reich wahrnehme. Im vorliegenden Zusammenhang – ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gruppe armasuisse und der Bundesreisezentrale – sei es die zentrale Beschaffungsstelle für Güter und Dienstleistungen. Bei einer sogenannten Spezialbeschaffung könne es die Beschaffung nach Art. 7 Abs. 1 Org-VöB an die Bedarfsstelle delegieren. Die Beschaffungskompetenz für das Projekt Insieme sei nicht an die ESTV delegiert worden (EFD-Bericht, S. 12 f.). Q., Leiter des Allgemeinen Rechtsdienstes im EFD und Vertreter der Privatklä- gerin, sagte in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt aus, eine WTO-Aus- schreibung hätte richtigerweise das BBL machen müssen, weil keine Delegation an die ESTV vorgelegen habe. Oder die ESTV hätte dazu eine Delegation beim BBL beantragen müssen, habe dies aber nicht getan. Auf Vorhalt von Art. 8 Org- VöB erklärte er, diese Bestimmung deute wohl darauf hin, dass vorliegend eine Delegation bei einer Beschaffung oberhalb des Schwellenwerts nach WTO nicht möglich gewesen wäre. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass eine Delegation möglich gewesen sei (TPF pag. 56.930.10 ff., EV-Protokoll Q., S. 5). Der klare Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Org-VöB sowie die Systematik der Verord- nung schliessen eine Delegation des BBL für die Beschaffung von Informatik- dienstleistungen an die Bedarfsstelle, vorliegend also an die ESTV, oberhalb des WTO-Schwellenwerts aus (zur Ausschreibung durch eine unzuständige Stelle vgl. BVGE 2008/61 E. 3.9). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.5.4) auch dann gelten, wenn eine Beschaffung in mehrere Lose aufgeteilt werden soll.

b) Schon die erste Ausschreibung im April 2005 für ein IT-Gesamtsystem wurde durch das BBL, im Auftrag der ESTV, durchgeführt (pag. BA-11-03-251). Da auch bei den vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen der Schwellenwert nach GPA/BöB überschritten wurde, war eine Delegation an die Bedarfsstelle ausge- schlossen. Auch der Beschuldigte geht – richtigerweise – davon aus, dass die

- 36 - Sektion LBO, deren Chef er war, eine WTO-Beschaffung nicht selber durchfüh- ren konnte, sondern "das Amt" dafür zuständig war (HV-Protokoll S. 4). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er habe keine WTO-Beschaffung durchge- führt. Bei einem weiten Verständnis der Anklageschrift ist darin der Vorwurf ent- halten, er habe als für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen in der ESTV zu- ständige Person nicht für eine solche Durchführung gesorgt. Die weitere in der Anklage geltend gemachte Pflichtverletzung, wonach eine Delegation des BBL für die erfolgten Beschaffungen fehle, hat somit keine eigenständige Bedeutung. 2.6.2

a) Der Amtsdirektor trägt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der ESTV die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung des Amtes; ihm obliegt die Amtsführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung (EFD-Bericht, S. 13). Der Direktor ESTV ist Auftraggeber des Projekts Insieme. Nach der Definition im Handbuch "Hermes Terms" ist der Auftraggeber jene Person, die für die Durch- führung des Projekts und für die Erreichung der Ziele innerhalb des gesetzten Kosten- und Terminrahmens verantwortlich ist (EFD-Bericht, S. 13). Gemäss Or- ganigramm für die erste Etappe unterstand dem Auftraggeber der Lenkungsaus- schuss, diesem unterstand der Projektausschuss, welchem wiederum die Ge- samtprojektleitung unterstand (pag. BA-12-21-112, …-113, …-120); laut Aus- sage des Gesamtprojektleiters wurde der Gesamtprojektausschuss anfänglich als Lenkungsausschuss bezeichnet (pag. BA-12-09-46). Mit Hilfe des Gesamt- projektausschusses (GPA) soll laut Handbuch Hermes der Auftraggeber die Pro- jektarbeit sachkompetent überwachen, Entscheidungen breit abgestützt fällen und die Durchsetzung sicherstellen können. Im GPA des Projekts Insieme sind die Hauptabteilungen der ESTV, die LBO, das BIT und das Generalsekretariat EFD direkt vertreten. Der GPA sorgt für die notwendigen Entscheidungen und gibt Phasenberichte frei. Er ist indessen kein Entscheidungsorgan, sondern für die Projektaufsicht und als Beratungsgremium des Auftraggebers konzipiert (EFD-Bericht, S. 14). Die LBO ist eine direkt dem Direktor ESTV unterstellte Sek- tion. Sie stellt gemäss Aufgabenumschreibung in ihrem Bereich die gesamte Leistungserbringung sicher und handelt mit dem Leistungserbringer BIT die Ver- träge im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie aus. Zudem wer- den Dienstleistungsverträge mit Dritten (externen Leistungserbringern) ausge- handelt und abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts Insieme ist die LBO dem GPL unterstellt und rapportiert an diesen (EFD-Bericht, S. 14). Laut EFK erfolgte die Beschaffung von externen Ressourcen über eine Bedarfsmeldung des GPL bei der LBO, der entsprechende Prozess sehe dies auch so vor. Der Chef LBO habe dann entschieden, ob der Auftrag im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben sei (EFK-Bericht 2012, S. 15). Laut EFD wurde die Frage der Aus- schreibungspflicht in verschiedenen Gremien (Geschäftsleitung, GPA, Fachge- spräche [d.h. zwischen Amtsleitung und Departementsvorsteherin]) wiederholt

- 37 - thematisiert. Die Verstösse gegen das Beschaffungsrecht seien gestützt auf ei- nen bewussten Entscheid des Direktors ESTV erfolgt. Die Umsetzung der Be- schaffungen und damit das konkrete Vorgehen bei der Umgehung der beschaf- fungsrechtlichen Vorgaben lägen in der Verantwortung des Chefs LBO. Die rechtswidrigen Vergaben seien auch vom damaligen GPL mitgetragen worden. Angesichts des Entscheids des Direktors, die Beschaffungen ohne öffentliche Ausschreibung durchzuführen, könnten die Umgehungsgeschäfte dem Chef LBO und dem GPL nur teilweise angelastet werden (EFD-Bericht, S. 23–25).

b) O., in der fraglichen Zeit Direktor der ESTV, erklärte als Auskunftsperson, er habe als Auftraggeber sämtliche Kompetenzen und die ganze Projektführung an den Lenkungsausschuss delegiert. Er habe nach dem schriftlichen Grundauftrag nur noch vereinzelt Aufträge mündlich erteilt (pag. BA-12-21-8). Das Projekt In- sieme sei klar vom Lenkungsausschuss geführt worden bzw. vom Gesamtpro- jektleiter, der dem Lenkungsausschuss unterstellt gewesen sei (pag. BA-12-21- 52). Aufgabe der LBO, also auch von A., sei die Durchführung der allgemeinen Beschaffungen im Bereich Informatik betreffend die gesamte ESTV gewesen. A. habe dies in Zusammenarbeit mit den Nutzern gemacht; es habe eine Informa- tikkonferenz des Amtes (IKA) gegeben, die von A. geleitet worden sei. Die IKA und die Geschäftsleitung Informatik (GL-i) habe nur bei der Informatik im Allge- meinen (alte Systeme und übrige Systeme) etwas zu sagen gehabt. Die LBO bzw. A. sei im Projekt Insieme zuständig gewesen für die Bereitstellung der Res- sourcen, insbesondere für die Beschaffung und die Bereitstellung der richtigen Leute aus den internen Abteilungen und von Externen. Weisungen über die Ab- läufe betreffend Vorgehen und Kompetenzen im Bereich von Informatikbeschaf- fungen allgemein oder im Projekt Insieme bestünden nicht (pag. BA-12-21-8, …- 13, …-17, …-46 f., …-52). Für die Umsetzung des EFK-Berichts 2008 bezüglich Beschaffungsvorschriften sei der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, R., verantwortlich gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Empfehlung der EFK sei nicht realisierbar; das, was gemacht worden sei, sei korrekt, das sei üblich. Auf- grund der Feststellungen der EFK zu "Splitting der Verträge" und "Überschrei- tung der Schwellenwerte" habe er R. beauftragt, die Beschaffungen korrekt und nach damaliger Bundespraxis durchzuführen (pag. BA-12-21-18 f.). Laut Sit- zungsprotokoll der Geschäftsleitung (GL) ESTV vom 21. Januar 2009 wurde be- schlossen: "Die GL hält an ihrem Entscheid fest, für Dienstleistungsverträge auf Basis von Experten/Personalstellung keine WTO-Ausschreibungen durchzufüh- ren" (pag. BA-12-21-36). Auf Vorhalt, ob dieser Entscheid bereits 2008 festge- standen habe, erklärte O., der Entscheid sei gewesen, keine grosse WTO-Aus- schreibung durchzuführen. Er habe auch gesagt, dass auf Ausschreibungen ge- mäss WTO für die Mandate von externen Mitarbeitern zu verzichten sei, in der Meinung, dass dieses Vorgehen wegen grosser Dringlichkeit in dieser Situation

- 38 - zulässig sei. R., A., alle hätten gesagt, es sei WTO-konform, in dieser Situation mit den "kleinen Verfahren" zu arbeiten (pag. BA-12-21-23 f.). Die ESTV habe mit Ausnahme der LBO kein Beschaffungs-Know-how gehabt; dieses Know-how habe beim BIT und beim BBL gelegen (pag. BA-12-21-17). Die LBO habe keine detaillierten Kenntnisse bezüglich Beschaffungsvorschriften gehabt, insbeson- dere nicht betreffend Grossprojekte. In den Unterlagen zum Relaunch sei gesagt worden, dass man näher mit dem BIT zusammenarbeite, weil dieses praktische Wege kenne, um zeitgerecht zu beschaffen (pag. BA-12-21-25). R. habe keine besonderen Kenntnisse im Beschaffungswesen gehabt, er sei aber in Kontakt mit den Fachleuten des BBL und des BIT gestanden, um WTO-konforme Lösun- gen zu suchen (pag. BA-12-21-24, …-59). Auf Vorhalt des Dokuments "Ergeb- nisse der Arbeitsgruppe Insieme-Relaunch" vom 12. Oktober 2007 (pag. BA-12- 21-67 ff.) erklärte O., nach dem Fall Unisys habe man keinen Generalunterneh- mer für das Gesamtvorhaben gewollt. Man habe gesehen, dass es schlicht nicht möglich sei, ein Projekt so auszuschreiben, dass es für den Generalunternehmer und den Bund machbar sei. In der Phase Unisys habe gemäss seiner Erinnerung das BBL gesagt, dass man das Gesamte ausschreiben müsse, weil sonst bei der nächsten Realisierungseinheit der Lieferant vorbefasst sei. Danach habe das BBL gesagt, man müsse nicht mehr das Ganze ausschreiben, sondern dürfe Etappen machen, wobei der Lieferant der Voretappe auch wieder offerieren könne. Für diese Phase Relaunch sei klar gewesen, dass nicht mehr ein einzel- ner Generalunternehmer beauftragt werde, sondern dass Etappen gemacht wür- den. Er betone, dass es nicht um die Stückelung von Verträgen gegangen sei, sondern um die Stückelung von Etappen. Auf Antrag der Arbeitsgruppe Insieme- Relaunch habe die Geschäftsleitung entschieden, auf einen Gesamtgeneralun- ternehmer zu verzichten, aber nicht prinzipiell auf einen Generalunternehmer. Der Bericht dokumentiere diesen Entscheid (pag. BA-12-21-42 f.).

c) R., ab August 2008 Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und Vizedirektor, sagte als Auskunftsperson aus, O. habe ihm gesagt, dass er im Projekt Insieme eine Fühlerfunktion für die Geschäftsleitung habe, aber keine Entscheidverantwortung. Er habe Vorschläge machen können, aber entschieden habe schlussendlich der Direktor. Die Fühlerfunktion habe er formell als Vorsit- zender des Lenkungsausschusses wahrgenommen (pag. BA-12-14-13 ff.). Dies wird durch das GL-Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 bestätigt (pag. BA-12- 21-36). R. erklärte, in der Projektorganisation habe es so viele Änderungen ge- geben, dass er nicht mehr sagen könne, wann welche Änderung eingetreten sei. Das Projekt habe eigentlich unabhängig von irgendeiner Organisationsform im- mer gleich funktioniert (pag. BA-12-14-15 ff.). A. habe unabhängig von der Pro- jektorganisation Einfluss im Projekt Insieme gehabt (pag. BA-12-14-22). Bezüg-

- 39 - lich Beschaffungen habe der GPL, N., entschieden, was er brauche. Diesen Be- darf habe er bei der LBO bestellt, worauf A., soweit nicht interne Mitarbeiter ver- fügbar gewesen seien, auf dem Markt die entsprechenden Ressourcen beschafft habe. N. habe formell im Rahmen des Budgets Insieme eigenständig über den Mitteleinsatz entscheiden können. Nur bei grösseren Sachen, etwa beim Beizug der Firmen Accenture und SQS, habe es der Zustimmung des Direktors bedurft; dabei sei es um externe Überprüfungen des Projekts gegangen (pag. BA-12-14- 17, …-22 f.). O. habe grossen Wert auf das Urteil von A. gelegt. Das sei nach- vollziehbar, weil dieser die bestehenden Informatiksysteme der ESTV aufgebaut und über das entsprechende Know-how verfügt habe (pag. BA-12-14-18). Für IT- Belange sei in der ESTV der Beschuldigte A. die Person gewesen; O. habe gros- ses Vertrauen in ihn gehabt (pag. BA-12-14-25). Als er (R.) darauf hingewiesen habe, dass die WTO-Regeln nicht eingehalten würden, habe ihm der Direktor gesagt, dass diese relativ locker gehandhabt würden. Den EFK-Bericht 2008 habe er zum Anlass genommen, die grundsätzlichen Probleme in der GL-Sitzung vom 21. Januar 2009 erneut zur Diskussion zu bringen. O. habe klar festgehal- ten, dass die WTO-Regeln nicht einzuhalten seien. A. habe Anfang 2009 gefragt, ob die WTO-Regeln weiterhin nicht eingehalten würden, was O. explizit so fest- gehalten habe. Es sei immer eingewendet worden, ein WTO-Verfahren würde das laufende Projekt zum Stoppen bringen. Es habe andere Probleme gegeben, die vordringlicher zu lösen gewesen seien. O. habe gesagt, ein Fortschreiten des Projekts sei ihm wichtiger als das Einhalten von WTO-Vorschriften. Man könne sich ein zweites Scheitern des Projekts nicht leisten. Man müsse aber schon da- für besorgt sein, dass die WTO-Konformität hergestellt werde. Nach seinem Empfinden habe O. grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt, es sei aber immer etwas dazwischen gekommen (pag. BA-12-14-23, …-34 f.). A. habe gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, wenn man einigermassen WTO- konform sein wolle. Er habe in Diskussionen und Geschäftsleitungssitzungen im- mer angefügt, eine WTO-Ausschreibung dauere sechs Monate und bei Einspra- chen noch länger, wodurch das Projekt gefährdet würde. Da in der Geschäftslei- tung das entsprechende Know-how gefehlt habe, hätten sie diesen Einwand nicht weiter beurteilen können. Als er sich näher mit den Beschaffungsregeln ausei- nandergesetzt habe, habe er gemerkt, dass die Aussagen von A. zu WTO-Aus- schreibungen plakativ und inhaltlich lückenhaft gewesen seien (pag. BA-12-14- 34, …-40 f.).

d) N. war seit Anfang 1996 in der ESTV tätig und vor seiner Ernennung zum Gesamtprojektleiter Insieme – welche Funktion er bis Anfang März 2011 ausübte

– Inspektor, Sektionschef und danach stellvertretender Abteilungschef. Er sagte als Auskunftsperson aus, er sei Steuerexperte und habe keine besonderen

- 40 - Kenntnisse im IT-Bereich. Unter seiner Mitwirkung sei von der Arbeitsgruppe Re- launch mit Bericht vom 12. Oktober 2007 vorgeschlagen worden, das Projekt In- sieme in Etappen zu realisieren. Die Geschäftsleitung habe diesen Bericht ge- nehmigt und ihn als GPL eingesetzt. Die Etappierung sei nach dem Relaunch zum Teil angepasst und jeweils vom GPA genehmigt worden (pag. BA-12-09-8 ff., …-35). Nach seiner Erinnerung seien alle Anträge der Arbeitsgruppe geneh- migt worden, auch jener betreffend die Kompetenz des GPL, über die personel- len Ressourcen (intern und extern) sowie die genehmigten Budgetmittel zu be- stimmen (pag. BA-12-09-39, …-94). Die Ressourcenbereitstellung – sowohl für die gesamte ESTV als auch für Insieme – sei über A. gelaufen. Das Bedürfnis für externe Mitarbeitende sei aus dem Projekt gekommen und via Gesamtprojektlei- tung mittels Bestellschein und dazugehöriger Rollenbeschreibung an A. überge- ben worden. Ob im Einzelfall ein Einladungs- oder ein freihändiges Verfahren durchzuführen war, habe A. entschieden. Bei Folgeverträgen seien kein Bestell- schein und kein Rollenbeschrieb gemacht worden, sondern es sei eine Verlän- gerung des Auftrags vom jeweiligen Projektleiter direkt bei der LBO beantragt worden. In der ersten Phase habe der Chef LBO allein den Zuschlag erteilt. In den weiteren Phasen, als wesentlich mehr Externe im Projekt gebraucht worden seien und weil bis anhin nicht geeignete Personen zum Zug gekommen seien, sei die Auswahl von einem Bewertungsgremium von vier bis fünf Personen (er selbst, der Chef LBO, der Leiter PMO und der antragstellende Projektleiter) vor- genommen worden (pag. BA-12-09-9 ff.). Die Geschäftsleitung habe zumindest zweimal gesamthaft für das Projekt Insieme entschieden, dass aus Gründen der Dringlichkeit auf eine WTO-Ausschreibung verzichtet werde (pag. BA-12-09-11, …-163). N. ergänzte: "Deshalb mussten wir auf unserer unteren Stufe über diese Frage nicht mehr entscheiden" (pag. BA-12-09-164). A. habe befürwortet, dass keine WTO-Ausschreibungen vorgenommen würden, weil diese nach seinem Dafürhalten so lange hätten dauern können, dass das Projekt Insieme hätte ab- gebrochen werden müssen. Von diesen Bedenken habe er, N., an einer Ge- schäftsleitungssitzung erfahren. A. sei mit einem entsprechenden Antrag an die Geschäftsleitung gelangt; er habe deren Rückendeckung gewollt und erhalten (pag. BA-12-09-14, …-165). Er, N., erinnere sich, dass in der Geschäftsleitung die Empfehlung 6.3 des EFK-Berichts 2008 betreffend WTO-Ausschreibung dis- kutiert und entschieden worden sei, der Empfehlung nicht nachzukommen (pag. BA-12-09-18).

e) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, die Sektion LBO sei bei Proble- men EDV-technischer Natur Anlaufstelle der ESTV gegenüber dem BIT oder Drit- ten (IT-Firmen). Wenn in einer Anwendung neue Bedürfnisse auftauchten, bringe die LBO diese in die Form, welche die IT verstehe. Sein Pflichtenheft stamme aus dem Jahr 2000; dieses dürfte teilweise überholt sein (pag. BA-13-01-11).

- 41 - Gemäss dem in den Akten liegenden Pflichtenheft vom 23. Dezember 1999 hatte der Beschuldigte die Funktion "Sektionschef und Integrationsmanager". Es wa- ren ihm neun Mitarbeiter unterstellt und er war direkt dem Direktor verantwortlich. Die Sektion ist Ansprechstelle für alle Fachbereiche der ESTV auf dem Gebiet der Informatik und Telekommunikation und sie vertritt die Amtsleitung gegenüber den Informatik-Leistungserbringern (BIT, andere Anbieter); sie nimmt in diesem Aufgabenbereich eine eigentliche "Drehscheibenfunktion" wahr. Das Integrati- onsmanagement berät die Amtsleitung und die IKA in allen Informatikfragen und den damit verbundenen organisatorischen, methodischen und strategischen Be- langen. Es fungiert als Fachstelle der Amtsleitung für die unter "Informatik führen" definierten Aufgabenbereiche, insbesondere (u.a.): Erarbeiten von Entschei- dungsgrundlagen zuhanden des Direktors; Durchführen von Ressourcen-, Kos- ten- und Machbarkeitsabklärungen; Planen und Überwachen der amtsinternen Informatikprojekte; Koordinieren dieser Vorhaben mit den Vertretern der Fachab- teilungen in Abstimmung mit der IKA; Unterstützen der Fachabteilungen bei der Definition und der Anmeldung ihres Informatikbedarfs in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prozess- und Projektverantwortlichen; Vertreter der ESTV als Leistungsbezüger gegenüber den Leistungserbringern; Verantwortlich für das Festlegen der Leistungsanforderungen und den Abschluss entsprechender Ver- träge. Zu den weiteren Aufgaben gehörte das Planen und Überprüfen der extern vergebenen Dienstleistungen. Als Chef dieser Dienststelle war der Beschuldigte Mitglied der IKA und der Leistungsbezüger-Konferenz Departement, ausserdem Vertreter der Informatikbelange in der Amtsleitung (pag. BA-18-01-134 f.). Der Beschuldigte sagte mit Bezug auf das IT-Projekt Insieme aus, sei er seit dem Relaunch 2008 für wenige Monate in der IT-Architektur und anschliessend im Ressourcenmanagement tätig gewesen. Als Chef LBO sei er seit dem Relaunch bis Ende 2011/Anfang 2012 Mitglied des GPA gewesen (pag. BA-13-01-11). Die Aufgaben des GPA seien im Handbuch Hermes definiert. Es gehe darum, Pro- jektphasen abzunehmen, Meilensteine zu bestätigen, den finanziellen Status so- wie Abweichungen oder Abänderungen vom Projektauftrag zu genehmigen. Sei- nes Wissens habe N. bis zu seiner Entlassung vollumfängliche Kompetenzen für alles im Projekt Insieme gehabt, einschliesslich für IT-Beschaffungen; diese Kompetenzen habe er auch wahrgenommen (pag. BA-13-01-12). Wenn die ESTV Leistungen beim BIT beziehe, geschehe das mit Leistungsvereinbarun- gen, wenn sie Leistungen bei Externen beziehe, mit Dienstleistungsverträgen. Bis Mitte 2011 sei er, A., für diese Vereinbarungen und Verträge in Insieme zu- ständig gewesen. Als Chef LBO habe er diese Verträge gemäss Kompetenzre- gelung kollektiv unterschrieben (pag. BA-13-01-13). Er sei als zuständig für die Ressourcenbeschaffungen im Projekt Insieme bestimmt worden (pag BA-13-01- 909). 2008 seien ihm die Beschaffungsregeln nach BöB/VöB bekannt gewesen.

- 42 - Wenn von Anfang an klar sei, dass ein Projekt oder Teile eines Projekts (mit einem oder mehreren Beauftragten) den WTO-Schwellenwert überschreiten wür- den, müsse eine Ausschreibung gemäss WTO erfolgen, sofern nicht eine Aus- nahme, wie beispielsweise Dringlichkeit, vorliege (pag. BA-13-01-15). Die "Allge- meine Kompetenzregelung ESTV", von der Geschäftsleitung am 10. Februar 2010 mit Gültigkeit ab 1. März 2010 verabschiedet, regelt in der Rubrik B2 den Abschluss von Informatikdienstleistungsverträgen mit Dritten nach Auftragswert. Für den Bereich "> CH 250'000 (WTO)" enthält sie die Bemerkung: "BBL führt das Verfahren durch, Unterschrift fallabhängig" (pag. 13-01-924). Der Beschul- digte sagte dazu aus, dass für Verträge von mehr als Fr. 250'000.-- das BBL zuständig sei. Dazu habe es immer auch noch einen Entscheid gebraucht, dass das Geschäft abgeschlossen werde. Für diesen Entscheid sei die IKA, im Projekt Insieme gemäss besonderer Kompetenzregelung der GPL zuständig gewesen. Er habe die Allgemeine Kompetenzregelung gekannt, es sei ihm aber erst später bewusst geworden, ab wann sie gültig sei (pag. 13-01-907 f.). Die Beschaffungen seien so erfolgt, dass Leute aus dem Projekt Ressourcenanforderungen gestellt hätten und N. diese bewilligt habe oder nicht. In der ersten Phase, bei der Suche und Anstellung von zwei, drei Coaches, sei N. nicht involviert gewesen (pag. BA- 13-01-294 f.). Nach der ersten Phase habe N. ihm für neue Funktionen den Auf- trag gegeben, ein Einladungsverfahren mit einem Rollenbeschrieb durchzufüh- ren. Wenn der Erstvertrag ausgelaufen sei, habe man wieder mit der gleichen Firma mit dem gleichen Profil einen Vertrag in freihändiger Vergabe gemacht. Mit dem Folgevertrag habe man jeweils den Schwellenwert von ca. Fr. 250'000.-- überschritten. Er habe diese Mängel anlässlich der Personalgespräche mit dem Direktor und in der Geschäftsleitungssitzung angesprochen. In einer Sitzung habe die Geschäftsleitung entschieden, dass weiterhin Aufträge ohne WTO-Aus- schreibung vergeben würden (pag. BA-13-01-13 f.). Diesem Befehl von oben habe er sich gebeugt (pag. BA-13-01-123). Der Beschuldigte räumte ein, es treffe zu, dass er an Geschäftsleitungssitzungen seine Bedenken eingebracht habe, was es heisse, eine WTO-Ausschreibung zu machen, und sich plakativ geäus- sert habe. Nebst den sechs Monaten, bei Einsprachen noch länger, komme hinzu, dass die ESTV zeitlich und inhaltlich nicht bereit gewesen sei, eine Aus- schreibung zu machen. Er habe zu seinem Schutz an einer Sitzung protokollieren lassen, dass die Geschäftsleitung an ihrem Entscheid, ohne WTO-Ausschrei- bung in Insieme weiterzufahren, festhalten wolle (pag. BA-13-01-293). Er kenne keinen Entscheid, wonach er als Chef LBO für einen Entscheid zuständig gewe- sen sein solle, ob eine WTO-Ausschreibung durchgeführt werde oder nicht. Wenn Vorgesetzte entscheiden würden, dass es keine WTO-Ausschreibung gebe – was sollte er da noch entscheiden (pag BA-13-01-909).

- 43 -

f) In der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte O. seine Aussage, dass verschiedene Personen, nicht nur R., ihm gesagt hätten, dass es nicht gehe, wenn man die Beschaffungen nach Buchstaben durchführen würde, und dass die Empfehlung der EFK nicht realisierbar sei. Er wisse nicht mehr, ob A. ihm dies damals gesagt habe; es hätte aber eigentlich niemand anderer in der ESTV dazu kompetent Stellung nehmen können (pag. BA-13-01-1433 f.). R. ent- gegnete, er habe das Beschaffungsverfahren nicht gekannt. Er habe O. nicht ge- sagt, das bisherige Beschaffungsverfahren sei korrekt, denn er habe das gar nicht wissen können. Vielmehr habe er O. aufgrund des EFK-Berichts gefragt, ob die bisherige Beschaffung korrekt sei, worauf er die Antwort erhalten habe, das sei übliche Praxis in der Bundesverwaltung, die ESTV sei gut so gefahren (pag. BA-13-01-1434). A. gab bezüglich EFK-Empfehlung Ziff. 6.3 zu Protokoll, er wisse, dass "die ganze WTO-Problematik ja oder nein" in der GL-i behandelt worden sei. In der GL-i sei der Entscheid "keine WTO" getroffen worden. An eine Beratung von O. vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe zum EFK-Bericht auch keine Rücksprache mit ihm, A., gebraucht (pag. BA-13-01-1434). R. er- klärte, er erinnere sich, dass es der Wunsch der Geschäftsleitung gewesen sei, dass man die Kritik der EFK bezüglich Beschaffung von externen Mitarbeitern auf geradem Weg ins Projekt bringe. Dies sei jedoch auf der Prioritätenliste nicht zuoberst gewesen. Im Projekt sei immer wieder gesagt worden, dass die Leute angestellt werden müssten, weil sonst das Projekt absacke. Unter der Leitung des GPL sei versucht worden, im Beschaffungsbereich den korrekten Weg ein- zuschlagen. Die oberste Priorität von O. sei gewesen, dass das Projekt weiter- laufe. Wenn man nach WTO ausschreiben würde, wäre das Projekt gefährdet; so sei nicht nach WTO ausgeschrieben worden. Die Aussage betreffend der Ge- fährdung des Projekts sei viel von A., aber auch von der Geschäftsleitung, auf- grund ihrer Erfahrungen mit Unisys, gekommen (pag. BA-13-01-1435). A. sagte, die Aussage zur Gefährdung des Projekts sei nicht von ihm; er habe jedoch klare Facts zu den Vor- und Nachteilen einer WTO-Ausschreibung in der GL-i-Sitzung vorgebracht. Der Entscheid sei im Gremium gefällt worden; er wollte, dass er protokolliert werde (pag. BA-13-01-1435). R. hielt daran fest, dass der Hinweis zur Gefährdung des Projekts von A. gekommen sei; in der Geschäftsleitung hät- ten sie gar nicht über das Know-how bezüglich des Ablaufs von WTO-Ausschrei- bungen verfügt (pag. BA-13-01-1435). O. erklärte, die Diskussion an dieser Ge- schäftsleitungssitzung sei nur gewesen, dass sie eine grosse WTO-Ausschrei- bung à la Unisys, als Generalunternehmer im Projekt, nicht nochmals gewollt hätten. Es treffe zu, dass das Beschaffungsproblem, verglichen mit den anderen Problemen im Projekt, nach dem EFK-Bericht nicht oberste Priorität gehabt habe. Er habe R. beauftragt, die Beschaffung in die richtige Bahn zu lenken; dieser habe ihm mehrmals berichtet, dass er diesbezüglich im Gespräch sei mit dem BIT, dem BBL und externen Beratern. R. entgegnete, er habe im Rahmen seiner

- 44 - Fühlerfunktion O. über die Kompetenzprobleme im Projekt Insieme informiert. Das sei jedoch nicht ein Auftrag von O. gewesen, dass er für die Umsetzung einer korrekten Beschaffung im Projekt Insieme verantwortlich sei (pag. BA-13- 01-1435 f.). A. erklärte, er habe O. sicher gesagt, dass bei einer Bestellung des GPL für eine Beschaffung unter dem Schwellenwert das bisherige Vorgehen zu- lässig sei. Er habe aber nicht gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, da- mit man keine Verträge über dem Schwellenwert machen müsse. Wenn man von Anfang an den Umfang so beschreiben könne, dass der Betrag des Mandats über dem Schwellenwert liege, sei ein WTO-Verfahren durchzuführen. Wenn nicht der ganze Umfang beschrieben werden könne, sei das Splitting korrekt und die Beschaffung könne etappenweise erfolgen. Er sei der Auffassung, dass man Teilsachen als abgeschlossen betrachten könne (pag. BA-13-01-1436, -1438). A. erklärte, wenn er eine Bestellung für ein externes Mandat erhalte, müsse er überlegen, welches Verfahren für diese Beschaffung notwendig sei (pag. BA-13- 01-1442). O. und R. bestätigten dies grundsätzlich. Sie seien in der Geschäfts- leitung davon ausgegangen, dass A. jeweils das richtige Verfahren für die Be- schaffung wählen werde (pag. BA-13-01-1442). 2.6.3

a) Der Beschuldigte war gemäss Aussage von O. in der ESTV der oberste Fach- mann für IT-Fragen. Es sei natürlich, dass er im Projekt Insieme einen grossen Einfluss gehabt habe; es sei von ihm (O.) gewünscht worden, dass er sich im neuen System einbringe, weil er später die Verantwortung dafür übernommen hätte (pag. BA-12-21-51 f.). Von Mitte November 1978 bis Ende Februar 2000 arbeitete der Beschuldigte in der ESTV im Bereich der Informatik. Eingestellt wurde er als Programmierer; sein Aufgabengebiet wurde in der Folge rasch er- weitert. Er befasste sich mit Analysearbeiten, nahm die Funktion eines Anlage- leiters des ESTV-Rechenzentrums wahr und wurde danach zum Betriebsleiter und Stellvertreter des Sektionschefs Informatik ernannt. Es wurde ihm eine grosse Fachkompetenz attestiert (pag. BA-18-01-103). Im Zuge der Reorganisa- tion der Bundesinformatik wurde der Beschuldigte per 1. März 2000 zum Chef der neuen Sektion Leistungsbezug Informatik gewählt (pag. BA-18-01-90). Der Beschuldigte hatte Einsitz in den – für Insieme nicht zuständigen – Gremien IKA und GL-i. In Bezug auf das Projekt Insieme war schon im Dokument der Arbeits- gruppe Insieme-Relaunch vom 12. Oktober 2007 vorgesehen, dass der Bereich Ressourcen – welcher in der Folge dem Chef LBO übertragen wurde – u.a. fol- gende Aufgaben hatte: "Bereitstellen der personellen und finanziellen Ressour- cen; Abwickeln von Ausschreibungen und Evaluationen, Vertragsmanagement, Abstimmung mit dem BBL". Als weiterer Aspekt wurde aufgeführt: "Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bereich Lösungsarchitektur" (pag. BA-12-21-80). Der Beschuldigte war, erfolgte dies für den allgemeinen Bedarf der ESTV oder im Rahmen des Projekts Insieme, für die korrekte Beschaffung der benötigten

- 45 - Informatikdienstleistungen zuständig. Er hatte, wie er selber sagte, die notwen- digen rechtlichen Kenntnisse im Beschaffungswesen; gemäss Aussage des Di- rektors war er die in Beschaffungsfragen kompetente Stelle, jedoch ohne detail- lierte Kenntnisse für Grossprojekte – über Letztere musste er indes nicht verfü- gen, da für Grossprojekte bzw. WTO-Ausschreibungen das BBL zuständig war (E. 2.6.1). Der Beschuldigte konnte, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich nicht über ausreichende Kenntnisse verfügte, sich beim BBL bzw. beim dort an- gesiedelten Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen informie- ren. Dieses berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen und unterstützt und berät sie bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. Es stellt zudem Hilfsmittel wie Handbücher, Checklisten und Musterverträge zur Verfügung (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Abs. 2 Org- VöB). Weder hat der Beschuldigte vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten, dass er sich im Zusammenhang mit den Beschaffungen an das BBL gewandt hätte. Dass der Direktor einen solchen Auftrag dem Vorsitzenden des Lenkungs- ausschusses erteilt haben will, entlastet den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht, zumal er der Geschäftsleitung wiederholt fachliche Auskünfte erteilt hatte.

b) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Informatikbelangen der ESTV eine umfassende Beratungsfunktion zuhanden der Geschäftsleitung hatte; ausserdem nahm er für diese eine Stellvertretungsfunktion ein (vorne E. 2.6.2e). In Bezug auf die von der Geschäftsleitung – namentlich aufgrund der Hinweise des Beschuldigten hin, wie die Aussagen von R. und N., teilweise auch von O., belegen – angenommene Gefahr von Verzögerungen im Projekt Insieme im Zu- sammenhang mit WTO-Ausschreibungen steht fest, dass der Beschuldigte keine sachdienlichen Abklärungen getroffen hat. So hat er nicht die Möglichkeit von Fristverkürzungen geprüft (Art. 17 BöB i.V.m. Art. 19 Abs. 4 VöB). Die Dauer der den Anbietern zur Einreichung der Angebote anzusetzenden Frist wird u.a. von der Komplexität des Auftrags bestimmt (Art. 19 Abs. 1 VöB). Bei den hier in Frage stehenden Einzelaufträgen ist eine Komplexität schon aufgrund des rudimentä- ren Vertragsinhalts nicht ersichtlich. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl die Ausschreibung als auch die Evaluation der Angebote nicht besonders zeitin- tensiv hätte sein können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei später erfolgten WTO-Ausschreibungen im Projekt Insieme von der öffentlichen Ausschreibung einzelner Lose bis zum Zuschlag weniger als drei Monate vergingen (pag. BA- B08-02-14-175, …-195). Auch im Einladungsverfahren ist für die Beschaffung von Fachspezialisten ein gewisser Zeitbedarf notwendig. Sodann kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 28 Abs. 1 BöB). Wohl kann das Gericht eine solche auf Gesuch hin erteilen (Art. 28 Abs. 2 BöB), doch geschieht dies aufgrund einer

- 46 - Interessenabwägung. Dem Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids kommt dabei von Vornherein ein erhebliches Gewicht zu; auch sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 1341 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-1687/2010 vom 19. Juli 2010, E. 2). Gemäss Art. 31 BöB kann zudem die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Enthält ein Auftrag die Op- tion auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB). Diese Bestimmung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Auftragswerts nicht nur das, was sicher vergeben werden soll, sondern auch, was lediglich möglich- erweise – gestützt auf das Optionsrecht – vergeben wird, massgebend ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 314). Allfällige Optionen, die den anfäng- lich festgelegten Beschaffungsgegenstand erweitern, können grundsätzlich dem Zuschlagsempfänger erteilt werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden sind (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 804). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Org-VöB meldet die Bedarfsstelle der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind; sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Dienst- leistungen zusammen. Der Beschuldigte hat nicht geprüft, inwiefern Folgeman- date bei Ausschreibungen mit entsprechender Option möglich waren. Mit einer solchen Abklärung hätte nicht nur der Bedarf frühzeitig beim BBL gemeldet, son- dern es hätten auch die Bedenken der Geschäftsleitung hinsichtlich Projektver- zögerungen bei der Ausschreibung von Einzelmandaten beseitigt werden kön- nen. Wie sich im weiteren Projektverlauf zeigte, waren Aufträge mit Optionen durchaus möglich (E. 2.8.2c). Sodann ist erstellt, dass dem Beschuldigten Res- sourcenanträge für einen Testmanager und einen Projektleiter Coach in einem 100%-Pensum für den Zeitraum 1. Februar bzw. 1. März 2009 bis 30. Juni 2012 übermittelt wurden (pag. BA-13-01-523 f.). Der Beschuldigte erklärte dazu, so sollte ein Ressourcenantrag aussehen. Der richtige Weg sei, dass N. den Antrag bewillige oder nicht und ihm den Auftrag erteile, für die benötigten Ressourcen Angebote einzuholen (pag. BA-13-01-455). Der Beschuldigte konnte sich indes- sen als Chef LBO sowie in Berücksichtigung seiner weiteren Funktionen in der Projektorganisation (vgl. pag. BA-12-21-51 Z. 26 ff.) nicht darauf beschränken, auf die einzelnen Bestellungen aus dem Projekt zu warten. Die Möglichkeit von eventuell notwendigen Folgeaufträgen hätte er beim GPL, allenfalls direkt beim jeweiligen Teilprojektleiter, im Hinblick auf die von ihm jeweils vorzunehmende korrekte Wahl des Beschaffungsverfahrens klären müssen. Als Mitglied des GPA und des Lenkungsausschusses hatte er zudem die Möglichkeit, beim GPL er- gänzende Angaben zur Bedarfsplanung zu verlangen. Die Auskünfte des Beschuldigten gegenüber der Geschäftsleitung zur Dauer ei- ner WTO-Ausschreibung sind nach dem Gesagten nicht näher abgestützt. Die

- 47 - von ihm wiederholt vertretene Auffassung, dass WTO-Ausschreibungen das ganze Projekt gefährden würden, hat massgeblich zum Entscheid der Geschäfts- leitung vom 21. Januar 2009 beigetragen, auf WTO-Ausschreibungen zu verzich- ten. Der Beschuldigte hat demnach – als kompetente Fachstelle für Beschaf- fungsfragen innerhalb der ESTV – entscheidend darauf hingewirkt, dass die Ver- träge in unzulässiger Weise im Einladungsverfahren vergeben werden konnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Geschäftsleitung in seiner Tragweite nicht restlos klar ist; der Direktor erklärte, es sei um den Verzicht auf eine Gesamtausschreibung gegangen; man habe in Etappen vorgehen wol- len. Es sei nicht darum gegangen, die Beschaffung in Einzelverträge zu stückeln. Auch der Vizedirektor und Vorsitzende des Lenkungsausschusses vertrat die Auffassung, dass man grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt habe. In diesem Lichte konnte sich der Beschuldigte umso weniger auf einen "Befehl von oben" stützen, sondern hätte die vorgenannten Abklärungen treffen müssen.

c) Gemäss EFK-Bericht 2008 bestand für die im August/September 2008 erteil- ten Aufträge für drei externe Coaches keinerlei Dringlichkeit; die Planung dieser Phase habe seit Monaten festgestanden, eine WTO-Ausschreibung wäre mög- lich gewesen. Das Gleiche muss für die ab 1. Februar 2009, mithin kurze Zeit nach Erstattung des EFK-Berichts 2008, für das Testmanagement beigezogene Person gelten (E. 2.5.3d/dd). Der externe Mitarbeiter G. sagte als Auskunftsper- son in diesem Zusammenhang aus, bevor es in einem Projekt an die Umsetzung gehe, bei der Festsetzung der Anforderungen, sollte ein Testmanager bereits da- bei sein (pag. BA-12-13-100 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vor- halt nicht explizit (pag. BA-13-01-456). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bedarf für diese Rolle nicht schon früher erkennbar gewesen sein sollte. Nichts anderes gilt für die mit Vertrag vom 30. Juni 2008 ab 1. September 2008 eingesetzte Lei- terin Projektoffice (E. 2.5.3d/ff), zumal diese als Zeugin zu Protokoll gab, sie habe am Anfang nichts zu tun gehabt; gegen Schluss habe sie Marketing-Flyer ge- macht und das Projekthandbuch überarbeitet (pag. BA-12-28-8). Gemäss E-Mail von N. an den Beschuldigten vom 5. Juni 2008 hatte der Lenkungsausschuss zwei Tage zuvor die Freigabe der ersten Etappe mit sechs Projekten genehmigt (pag. BA-12-21-109). Schon mit E-Mail vom 4. Juni 2008 hatte B. dem Beschul- digten A. ein Curriculum Vitae eines Projektleiters übermittelt mit dem Hinweis, er werde "noch diese Woche einige CV's senden", worauf A. die E-Mail an C. weiterleitete (pag. BA-13-01-227). Dies zeigt auf, dass sich der Beschuldigte sel- ber frühzeitig um die benötigten externen Personen kümmerte – er vermochte allerdings nicht zu erklären, woher die Anforderung für die Anstellungsdauer in der ersten Phase gekommen sei. Er gab an, es sei allen klar gewesen, dass es Coaches brauche, da die Projektleiter nicht vom Fach gewesen seien; man sei von ein paar Monaten ausgegangen, in denen die Projektleiter gecoacht werden

- 48 - müssten, dies, bis das Projekt "hochgefahren" sei (pag. BA-13-01-285). Auch in der Optik des Beschuldigten ist demnach der Beizug all dieser Personen in der ersten Phase als abgeschlossene Teilsache zu betrachten. Eine öffentliche Aus- schreibung wäre somit auch nach der von ihm vertretenen Auffassung erforder- lich gewesen. Für diese erste Phase kann sich der Beschuldigte zudem nicht auf den späteren Beschluss der Geschäftsleitung berufen; in der ersten Phase stand lediglich fest, dass keine Gesamtausschreibung mit einem Generalunternehmer mehr durchgeführt wird. 2.6.4 Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen der angeklagten Geschäfte mit der Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen seine Pflicht verletzt hat. 2.6.5 Eine Pflichtverletzung wäre selbst dann zu bejahen, wenn man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass er zu Recht habe annehmen dürfen, die Verträge lägen jeweils noch unter dem WTO-Schwellenwert, und er könne sich auf den Geschäftsleitungsbeschluss betreffend WTO-Ausschreibungen stüt- zen. In diesem Fall hätten die Beschaffungen als "übrige Beschaffungen" nach dem dritten Kapitel der VöB vorgenommen werden müssen (E. 2.5.1f). Sie hätten demnach grundsätzlich im Einladungsverfahren erfolgen müssen, sofern nicht – was vorstehend bereits verneint wurde (E. 2.5.5) – die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gegeben waren. Der Beschuldigte räumte ein, dass er le- diglich für Erstaufträge das Einladungsverfahren gewählt habe, aber nicht für Fol- gemandate. Ob die Erstaufträge – soweit aktenmässig überhaupt belegt – tat- sächlich im Einladungsverfahren erfolgten und dieses korrekt angewandt worden war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Schon aufgrund der zahlreichen unzu- lässigen freihändigen Vergaben wäre nämlich eine Pflichtverletzung zu bejahen. Kommt hinzu, dass die (hier mögliche) Delegation des BBL nicht vorgelegen hat. 2.7 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe mehrere Dienst- leistungsverträge je zusammen mit nicht unterschriftsberechtigten Untergebenen unterzeichnet (Anklageziffern 1.1.1.2, 1.1.1.8, 1.1.1.10). Obwohl in der Anklage- schrift nicht expressis verbis erwähnt, soll auch noch ein weiterer Mitarbeiter (An- klageziffer 1.1.1.1) nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein (Plädoyer S. 26). Gemäss Aussage von A. war N. oft abwesend, weshalb dieser möglicherweise die Verträge nicht mitunterzeichnet habe (pag. BA-13-01-284). Es ist erwiesen, dass N. oftmals für längere Zeit im Ausland weilte; das sei entsprechend kom- muniziert worden (Aussage F., pag. BA-12-25-37). N. sagte aus, er erinnere sich, dass er in der ersten Phase keine Dienstleistungsverträge unterschrieben habe; ab Phase zwei habe er sämtliche Verträge mitunterzeichnet (pag. BA-12-09-15). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und N. die in der Anklage aufgeführten

- 49 - Dienstleistungsverträge (kollektiv) unterzeichnen durften (vgl. Plädoyer S. 26). Da nach Auffassung der Anklagebehörde der GPL Auslöser auch der Beschaf- fungen der ersten Phase war (mittels Bestellschein und Rollenbeschreibung – Plädoyer S. 5) und der Chef LBO für die Durchführung der gewünschten Be- schaffungen zuständig war, ist davon auszugehen, dass N. auch die Verträge der ersten Phase mitunterzeichnet hätte – es sei denn, die ausgewählte Person hätte nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Der behauptete Mangel war mithin ohne Einfluss auf die Wahl der Beschaffungsart. Die Frage der Unterzeichnung kann offen gelassen werden, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung öffentlicher Interessen steht. 2.8 Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Schädigung öffentlicher Interessen. Die Anklagebehörde macht geltend, bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vergaben seien die ideellen Interessen des Bundes geschädigt worden, bei je- nen gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 und 1.1.1.16 auch die materiellen Interessen. 2.8.1

a) Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf- trägen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mit- tel fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 BöB). Bei der Vergabe von öf- fentlichen Aufträgen achtet die Auftraggeberin in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BöB); die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ausländische Anbieter und Anbieterinnen regelt Art. 4 BöB. Der Zweck des Ge- setzes entspricht den mit dem GATT/WTO-Übereinkommen verfolgten Zielset- zungen. Dessen Ziele sind unter anderem, die Förderung des freien Welthandels, die Garantie der Nichtdiskriminierung von Anbieterinnen und Anbietern oder de- ren Produkte oder Dienstleistungen sowie die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren (Präambel). Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbs- lage für die Vergabe öffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels und stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. Die Schaffung von Transparenz ist ein Hauptziel des Gesetzes, ist doch nur so ein echter Wettbewerb gewährleistet. Der Wettbewerb ermöglicht es, Leistungen zu vergleichen, um so das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungs- verhältnis wählen zu können. So führt ein wirksamer Wettbewerb auch zu einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1176). Das Bundesgesetz schafft die Voraussetzungen für einen echten Wett- bewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern aus den Signatarstaaten des

- 50 - Übereinkommens, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwel- lenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von auslän- dischen Anbieterinnen und Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkre- tisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbiete- rinnen und Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1175). Im Beschaffungs- recht des Bundes (vgl. Art. 1 VöB) gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistun- gen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4 VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der üb- rigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspo- tenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmäs- sigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 732).

b) Mit der Nichtdurchführung öffentlicher Ausschreibungen hat der Beschuldigte bewirkt, dass die Schweiz die aus dem GATT/WTO-Übereinkommen stammen- den und im BöB verankerten Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Damit sind nicht nur die internationalen Verpflichtungen der Schweiz be- troffen, sondern auch das Vertrauen der Anbieterinnen und Anbieter in die Ord- nungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes. Mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen ohne Einhaltung des dafür vorge- sehenen Verfahrens wurde nicht nur der Wettbewerb praktisch weitgehend aus- geschaltet, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ob- jektivität und Unabhängigkeit der Beschaffungsstellen des Bundes geschädigt. Verschiedene Indizien weisen darauf hin, dass das Ansehen des Bundes in der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv geschädigt wurde. Wie einer Anfrage der Sonntagszeitung an die Bundesanwaltschaft vom 8. Au- gust 2012 zu entnehmen ist, habe diese von Personen der zuständigen Bundes- ämter (BIT, BBL, ESTV) sowie aus der Informatikbranche "Hinweise auf weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Insieme oder der Beschaffung von Informatikdienstleistungen generell" erhalten. So soll A. seinem früheren Mitar- beiter B. bzw. dessen E. AG Aufträge zugehalten haben. A. kenne C. als Mitar- beiter der Firma S. AG, welche ein bedeutender Lieferant der ESTV gewesen sei. C. habe als CEO der D. AG mehrere Projektleiter als Freelancer engagiert und diese mit Marge an die ESTV, "als finanzielle Basis für den Firmenaufbau", verkaufen können; die D. AG sei eigens gegründet worden, um beim Projekt In- sieme Aufträge abzusaugen. B. sei Mitgründer der D. AG und Partner bei der E. AG (pag. BA-23-03-1 ff.). A. bestätigte, C. als ehemaligen Vertreter der Firma S. AG zu kennen. Mit dieser Firma habe die ESTV Projekte gehabt; er (A.) habe Kontakte zwischen der S. AG und dem BIT geknüpft für den Bezug von Dienst- leistungen (HV-Protokoll, S. 7; pag. BA-13-01-27). Zum Vorwurf, dass zahlreiche

- 51 - "Freelancer" vorzugsweise über die Firmen D. AG und die E. AG im Projekt In- sieme engagiert worden seien, sagte der Beschuldigte aus, er habe aus der Of- ferte des Anbieters keine Dreieckskonstruktion erkennen können (pag. BA-13- 01-29 f.). Das mag wörtlich so zutreffen, doch ist eher das Gegenteil aufgrund der persönlichen Freundschaft mit B., der Bekanntschaft mit C., den zahlreichen Kontakten zu beiden und der aktiven Unterstützung von B. und C. bei der Grün- dung der D. AG anzunehmen. Auch einem bei der Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2012 eingegangenen anonymen Schreiben, das gemäss Wortlaut ein "ehemaliger Mitarbeiter in einer der begünstigten Firmen" verfasst haben soll, kommt aufgrund der Beweislage erhebliche Glaubwürdigkeit zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Firmen D. AG und E. AG der LBO besonders nahe stehen und regelmässig begünstigt würden. Wenn irgendwie möglich, wür- den das BIT und das BBL umgangen. Abteilungsleiter A. der LBO sei an der Firma D. AG beteiligt. Der Sohn sei noch immer dort angestellt. Aufträge würden bewusst direkt vergeben und die Vergabe gemäss GATT/WTO würde dabei je- weils durch einzelne Teilverträge umschifft. Mehrtägige Ausflüge und ausge- dehnte Trinkgelage, bezahlt durch die Auftragnehmer, seien üblich (pag. BA-23- 01-1). Der Beschuldigte bestätigte am 13. Juni 2012, dass sein Sohn T. seit zwei, drei Jahren als Marketingmanager bei der D. AG arbeite und bei der E. AG un- gefähr 2005/2006 das Praktikum in seiner Marketingausbildung gemacht habe (pag. BA-13-01-27). Der Beschuldigte B. sagte als Auskunftsperson aus, dass T. zunächst befristet für zwei bis drei Monate von der E. AG angestellt worden sei; danach sei sein Arbeitsvertrag verlängert worden. Er sei ca. zwei, drei Jahre bei der E. AG gewesen, bis Ende November 2009 (pag. BA-12-05-166 f.). Mithin wurde offensichtlich innerhalb wie ausserhalb der ESTV darüber gemunkelt, es gehe bei den Auftragsvergaben für Insieme nicht mit rechten Dingen zu. Es kann als erstellt gelten, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, eine persön- liche Bekanntschaft mit dem Chef LBO verhelfe unlauter zu Aufträgen. Ein ideel- ler Schaden ist bei sämtlichen Beschaffungen zu bejahen. Die vorgenannten öffentlichen Interessen waren vom Beschuldigten als Chef der Beschaffungsorganisation der ESTV zu wahren. Ohne Durchführung eines kor- rekten Verfahrens hätte er die Dienstleistungsverträge nicht abschliessen dürfen. 2.8.2

a) Die Anklagebehörde begründet einen (zusätzlichen) materiellen Schaden da- mit, dass in den Dienstleistungsverträgen mit der E. AG gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 ein nicht marktgerechter Stundenansatz von Fr. 165.-- vereinbart wor- den sei (vgl. E. 2.5.3d/gg), während später im Rahmen eines WTO-Verfahrens das BBL einem anderen Unternehmen für die gleiche Mitarbeiterin für die identi- sche Arbeit den Zuschlag erteilt und für die ESTV einen Dienstleistungsvertrag zu einem Stundenansatz von Fr. 145.80 geschlossen habe. Da die Mitarbeiterin

- 52 - vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 insgesamt 2'726.25 Stunden zum überhöhten Ansatz geleistet habe, ergebe sich ein Schaden von Fr. 52'344.--. Eine analoge Schadensberechnung wird für den gemäss Anklageziffer 1.1.1.16 von der D. AG eingesetzten Mitarbeiter (vgl. E. 2.5.3d/ee) gemacht, wobei indes nicht behauptet wird, dass der spätere (tiefere) Stundenansatz von Fr. 160.-- Re- sultat eines WTO-Verfahrens sei. Der Schaden wird mit Fr. 63'918.75 beziffert.

b) Die Zuschlagskriterien sind in Art. 21 Abs. 1 BöB aufgeführt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden; der Preis ist dabei eines von mehreren Kriterien. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungs- unterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. Gemäss der Recht- sprechung gehört zur erforderlichen Transparenz des Vergabeverfahrens unter anderem, dass die Kriterien für den Zuschlag bei der Ausschreibung bekannt ge- geben werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (Urteil des Bundes- gerichts 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d; BGE 125 II 86 E. 7 S. 99 ff.). Bei einem sehr komplexen Dienstleistungsauftrag kann es zulässig sein, das wirt- schaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung eines festen Kostendachs zu ermitteln, indem im Submissionsverfahren lediglich nach der überzeugends- ten (Sach-)Leistung gefragt wird (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 854). Nach revidiertem Art. 27 VöB, in Kraft seit 1. Januar 2010, können weitere, neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien verwendet werden (Abs. 2); die Kri- terien sind zu gewichten; davon kann abgesehen werden, wenn Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung sind (Abs. 1).

c) Die Darstellung in der Anklageschrift scheint den behaupteten Schaden zwar zu stützen. Aus dem späteren Vertrag betreffend die Mitarbeiterin M. ist jedoch ersichtlich, dass dieser für eine Dauer vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 abge- schlossen wurde und "Leistungen im Grundauftrag" von 3'500 Stunden und "op- tionale Leistungen" von 1'750 Stunden beinhaltete (pag. BA-08-02-14-196 f.). Der Beschuldigte B. sagte aus, wenn eine WTO-Ausschreibung beispielsweise für drei Jahre gemacht werde, habe er andere Voraussetzungen und könne mit der eingesetzten Person einen anderen Preis aushandeln, denn auch für diese sei der Zeithorizont entscheidend. Dann könne der Stundenansatz von Fr. 180.-

- auf etwa Fr. 150.-- oder Fr. 155.-- gesenkt werden (HV-Protokoll, S. 16). Die inkriminierten Verträge beinhalteten maximal 1'530, 1'450 und 360 Stunden. Selbst wenn diese Verträge im gleichen Sinne öffentlich ausgeschrieben worden wären, kann schon aufgrund der reduzierten Dauer nicht gesagt werden, dass die später erzielten Preise damals ebenfalls offeriert worden wären. Es kommt hinzu, dass der Preis – wenn auch ein wesentliches – nur eines unter mehreren Zuschlagskriterien ist und die Qualität und die Fachkompetenz, namentlich die

- 53 - Projekt- und Managementerfahrung des benötigten Fachspezialisten, einen hö- heren Preis rechtfertigen können; es hätte demnach, wäre ein WTO-Verfahren durchgeführt worden, auch ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten können. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für den externen Mitarbeiter J. Bei diesem kommt hinzu, dass später dessen eigene Firma direkt von der ESTV einen Dienstleistungsvertrag erhielt und der tiefere Preis ein ausgehandelter war (Aus- sage A., pag. BA-13-01-26, …-125, …-913 ff.; HV-Protokoll S. 17 f.). Auch wenn dieser Preis laut Anklage bereits für den früheren Vertrag hätte erzielt werden können, so wäre er jedenfalls nicht das Ergebnis eines WTO-Verfahrens. Der behauptete materielle Schaden ist demnach in keinem Fall nachgewiesen. 2.9 Da der Beschuldigte mehrfach Dienstleistungsverträge ohne die erforderliche öf- fentliche Ausschreibung abgeschlossen hat, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis der einschlägigen Beschaffungsvorschriften; er wusste um die Überschreitung des Schwellenwerts und die Notwendigkeit von öffentlichen Ausschreibungen. Der Beschluss der Geschäftsleitung vom 21. Januar 2009, auf WTO-Ausschrei- bungen zu verzichten, vermag ihn, wie bereits ausgeführt, nicht zu entlasten. Der Beschuldigte wusste als Chef der Sektion LBO, dass er mit seinem Vorgehen, die Beschaffungen im Einladungs- und freihändigen Verfahren durchzuführen, den freien Wettbewerb weitestgehend ausschloss und dadurch das Vertrauen der Bürger bzw. der privaten Anbieterinnen im IT-Bereich in die rechtsgleiche Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts und in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes beeinträchtigt. Er- stellt ist weiter, dass der Beschuldigte entsprechend handeln wollte; Anzeichen dafür, dass er trotz dieses Wissen nicht so hätte handeln wollen, liegen nicht vor. Die Unternehmen E. AG und D. AG gelangten durch das Handeln des Beschul- digten zu Aufträgen der öffentlichen Hand, ohne sich im freien Wettbewerb gegen Mitbewerberinnen durchsetzen zu müssen. Darin liegt ein unrechtmässiger Vor- teil, da kein Anspruch darauf besteht, öffentliche Aufträge ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zugesprochen zu erhalten. Die Vorteile sind überdies auch finanzieller Art, da die beiden Unternehmen mit den abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erhebliche Umsätze und Gewinne erzielen konnten. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den genannten Unternehmen bzw. de- ren Organen diese unrechtmässigen Vorteile zu verschaffen. Das zeigt sich auch darin, dass er nach eigener Aussage mit den Beschuldigten B. und C. die Firma D. AG gründen wollte und bis "einige Zeit" vor deren Gründung im Juli 2008 an einer Beteiligung zu einem Drittel interessiert war. Auch nach der Erklärung sei-

- 54 - nes Desinteresses stand er diesem Unternehmen sowohl in der Gründungs- phase wie auch in der Zeit danach mit Rat und Tat – u.a. mit der vorgängigen Durchsicht und Korrektur einer Musterofferte an die ESTV – zur Seite, wobei er präzisierte, er habe nicht die Firma D. AG, sondern B. und C. aktiv unterstützt (pag. BA-13-01-46–59, …-118, …-131). Mit dem Beschuldigten C., Gründer und CEO der D. AG, hatte der Beschuldigte A. regelmässigen persönlichen und ge- schäftlichen Kontakt, aber keine Freundschaft (HV-Protokoll, S. 7). Mit dem Be- schuldigten B. verbindet den Beschuldigten A. bis heute eine langjährige, ver- tiefte Freundschaft (HV-Protokoll, S. 6). Er erklärte, der Gründer der E. AG sei im Zusammenhang mit der Firmengründung bei der ESTV vorstellig geworden und habe seine Firma präsentiert; daher sei ihm bekannt gewesen, in welchem Be- reich die E. AG Dienstleistungen anbiete. Der Beschuldigte B. sei damals in der Geschäftsleitung der E. AG tätig gewesen (pag. BA-13-01-26 f.). Nach dem Ge- sagten ist ein Handeln des Beschuldigten in der Absicht, den vorgenannten Un- ternehmen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, zu bejahen. 2.11 Der Beschuldigte A. ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 3. Urkundenfälschung im Amt 3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkun- denqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichts- praxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).

- 55 - Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn all- gemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathand- lung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Bei der Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge gelten dieselben Regeln. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N. 5). Die Fäl- schung braucht nicht nach aussen in Erscheinung zu treten (BGE 93 IV 49, 55). Treffen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 317 StGB aufeinander, geht letzterer Tat- bestand als lex specialis vor (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5). 3.2 Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienstleistungsverträgen in vier Fällen sogenannte "Check- listen" wahrheitswidrig ausgefüllt und teilweise rückdatiert zu haben, in der Ab- sicht, dass diese Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen sollten, dass die Vergabe der entsprechenden Dienstleistungen nach den Regeln des BöB und der VöB erfolgt sei (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt jedoch grundsätzlich, die Checklisten verfasst zu haben. Er bringt vor, dass er sich nicht an den einzelnen Fall zu erinnern vermöge, er habe aber die Checklisten immer richtig ausgefüllt. Es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, sie falsch auszufüllen (HV-Protokoll, S. 4).

- 56 - 3.3 Der Tatbestand von Art. 317 StGB richtet sich u.a. gegen Beamte bzw. Ange- stellte der öffentlichen Verwaltung (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2). Zum Be- griff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das Gesagte verwiesen wer- den (vorne E. 1.2). Dem Beschuldigten kam Beamteneigenschaft zu (E. 1.2). 3.4 Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Tathandlung und dem Amt ein Zusam- menhang besteht und der Beamte dadurch seine Amtspflicht verletzt bzw. miss- braucht (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbruch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Pra- xiskommentar StGB], Art. 317 StGB N. 2; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2, 3). Das Ausfüllen der Checklisten durch den Beschuldigten A. erfolgte im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen der ESTV. Der Zusammenhang zwischen dem Erstellen dieser Dokumente und dem Amt ist demnach gegeben. Ob darin eine Amtspflichtverletzung liegt, ist – soweit nötig – nachfolgend zu prüfen. 3.5 Zu prüfen ist die Frage, ob den Checklisten generell eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt. Die Anklage sieht eine solche offenbar darin, dass die EFK vom Beschuldigten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verlangt habe, es seien ihr sämt- liche Unterlagen bezüglich der Mandatierung bestimmter externer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (Anklage S. 14 ff.). Im Kontext (E. 2.2) ist dieser Anklage- punkt dabei so zu verstehen, dass der Beschuldigte mit den Checklisten und Bei- lagen die WTO-Konformität der Beschaffungen – also eine öffentliche Ausschrei- bung oder die Zulässigkeit eines freihändigen Verfahrens – habe belegen wollen. 3.5.1 Bei den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-77, …-105, …-116, BA-B08-02-35-110) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Formular (vgl. E. 2.5.5c). Es trägt die Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB". Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkvertrag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.--. Darunter steht in einem neuen Absatz: "Für diese Beschaffung wurde das folgende Verfahren gewählt:" Der folgende Hauptteil des Formulars ist in drei Rubriken unterteilt, welche je mittels eines Kreuzes ("x") markiert werden können. Die erste Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat einer öffentlichen Ausschreibung nach BoeB (offenes oder selektives Verfahren). Der Zuschlag wurde im SHAB vom …. [Aussparung zum Einsetzen des Datums] veröffentlicht (Kopie liegt bei)". Die zweite Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines Einladungsverfahrens (Fr. 50'000.-- bis zum Schwellenwert gemäss TW01), wobei folgende Firmen Angebote einge- reicht haben: …. [liniierte Aussparung, wobei die ersten drei Zeilen mit "1", "2" und "3" vornummeriert sind]". Die dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resul- tat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl.

- 57 - Art. 13 VoeB)" [es folgen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, welche den Text des entsprechenden Buchstabens von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergeben; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Nach der letzten Unter- rubrik steht der Satz: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Darunter ist der folgende Hinweis angebracht: "Diese Checkliste ist lediglich eine Orientierungshilfe, sie entbindet nicht von der einzelfallweisen Kon- sultation des BoeB/VoeB." Danach folgt eine Zeile für Datum und Unterschrift. 3.5.2

a) Wie vorne ausgeführt (E. 2), hätten sämtliche Aufträge im offenen oder selek- tiven Verfahren nach BöB vergeben werden müssen. Dazu ist eine öffentliche Ausschreibung in einem Publikationsorgan (Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 BöB), im hier massgeblichen Zeitraum im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Art. 8 VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 518 – heute auf einer speziellen Internetplattform [Art. 8 VöB in der Fassung vom 18. November 2009, AS 2009 6149]) erforderlich, wobei auch der Zuschlag zu publizieren ist (Art. 24 Abs. 2 BöB). Alle damit zusammenhängenden Unterlagen sind für min- destens drei Jahre aufzubewahren (Art. 26 Org-VöB in der Fassung vom 22. No- vember 2006). Die Checkliste allein ist nicht für den Beweis der öffentlichen Aus- schreibung bestimmt. Das zeigt sich schon darin, dass in ihr zwar das Datum des Zuschlags einzusetzen, jedoch die Publikation des Zuschlags in Kopie beizule- gen ist. Fehlt diese Beilage, kann demnach der Beweis der Ausschreibung nicht erbracht werden. Die Checkliste ist zudem nicht geeignet, diesen Beweis zu er- bringen. Würde etwa das fiktive Datum einer Publikation eingesetzt, ohne dass die (nicht erfolgte) Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beigelegt wird, könnte diese einfache schriftliche Lüge durch blosse Konsultation der ent- sprechenden Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts widerlegt wer- den. Eine Kontrollbehörde oder andere Dienststelle würde und dürfte sich nicht dem blossen Einsetzen eines Publikationsdatums in der Checkliste begnügen.

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 13 VöB (vgl. E. 2.5.5). In der Checkliste ist nicht bloss der Grund anzugeben, der aus- nahmsweise zum Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung berechtigt, son- dern auch eine exakte schriftliche Begründung zu verfassen und der Checkliste beizulegen. Wie die EFK festhielt, erfolgt der Nachweis für die Voraussetzungen der freihändigen Vergabe in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5a). Ein Nachvollzug der Vergabeverfahren sei jedoch vorliegend schwierig, da die entsprechenden Evaluationsberichte (Check- listen) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5c). Auch das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst worden sei. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB

- 58 - angerufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21; E. 2.5.5c). Mit der Angabe des Ausnahmegrundes in der Checkliste allein hatte sich mithin weder das EFD in der Administrativuntersuchung noch die EFK im Rahmen ihrer Kontrollfunktion begnügt. Dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB

– und nicht der Checkliste – kommt zudem eine weitergehende Bedeutung zu (Art. XV Ziff. 2 GPA; E. 2.5.5a). Eine Checkliste stellt ein Hilfsmittel der Beschaf- fungsstelle dar (Art. 19 Abs. 1 lit. d Org-VöB in der Fassung vom 22. November 2006 [heute Art. 27 Abs. 2 lit. d Org-VöB]). Sie ist, wie auf ihr selbst festgehalten ist, lediglich eine Orientierungshilfe. Die Checkliste ist für sich allein weder be- stimmt noch geeignet, gegenüber Kontroll- und Aufsichtsbehörden oder anderen Stellen den Beweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu erbringen.

c) aa) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.2 und 1.1.2.3 wurde der Aus- nahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB angegeben (d.h. mit einem "x" ange- kreuzt). Die Anklage macht geltend, es sei dadurch wahrheitswidrig angegeben worden, dass im offenen und selektiven Verfahren keine Angebote eingegangen seien bzw. kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle. Die Angabe dieses Grun- des in den Checklisten ist nicht zur Täuschung anderer Stellen geeignet, weil die für eine freihändige Vergabe vorausgesetzte vorgängige ergebnislose Durchfüh- rung einer öffentlichen Ausschreibung (vgl. E. 2.5.5d/bb) zu dokumentieren ist. Wie vorstehend dargelegt, begnügen sich andere Dienststellen erfahrungsge- mäss nicht mit der blossen Angabe eines Ausnahmegrundes. Ausserdem ergäbe schon eine Konsultation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, ob die sinnge- mäss behauptete öffentliche Ausschreibung erfolgt ist oder nicht (oben lit. a). Es handelt sich objektiv im Sinne des Strafrechts um eine einfache schriftliche Lüge. Ob der Beschuldigte solches – eine öffentliche Ausschreibung – belegen wollte, erscheint eher zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Er äusserte sich zum Zweck der Checkliste generell dahingehend, dass diese verwendet worden sei, wenn keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen (HV-Protokoll, S. 4). bb) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.1 und 1.1.2.4 wurde vom Be- schuldigten die zweite Rubrik betreffend das Einladungsverfahren ausgefüllt; ein Ausnahmegrund nach Art. 13 Abs. 1 VöB wurde nicht angegeben. Mithin wollen diese Checklisten nicht ein WTO-Verfahren bzw. die Einhaltung des BöB doku- mentieren. Laut Anklage sei wahrheitswidrig angegeben worden, es sei ein Ein- ladungsverfahren durchgeführt worden. Dieser Vorwurf wird nachfolgend geprüft.

d) Von allfälligen klaren – hier nicht zutreffenden – Ausnahmefällen abgesehen, sollen die Checklisten nicht als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen dienen. Sie wären für sich allein – ohne die vorstehend (in lit. a und b) genannten Beila- gen – zudem nicht geeignet, Beweis für die Einhaltung des BöB zu erbringen.

- 59 - Den Checklisten kommt im vorliegenden Zusammenhang (WTO-Konformität der Beschaffungen) gegenüber anderen Dienststellen oder Behörden keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Frage der Rückdatierung hat bei dieser Sachlage keine selbstständige Bedeutung. Somit haben die Checklisten nicht Urkundenqualität. 3.6 In der Anklage wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit den Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen wollen, dass die Vergaben (auch) nach den Regeln der VöB erfolgt seien. Im Sinne einer Alterna- tivanklage bzw. -begründung (vgl. E. 2.6.5) ist demnach zu prüfen, ob den Check- listen im Zusammenhang mit Einladungsverfahren Urkundencharakter zukommt. 3.6.1 Im Einladungsverfahren muss die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Streitig ist, ob damit drei Anfragen oder drei Offerten gemeint sind. Im Bereich des selektiven Verfahrens nach BöB/GPA bei bestehendem Prüfungssystem mit Anbieterverzeichnis (Art. 10 BöB, Art. 10 und 11 VöB) lässt die Verordnung eine Beschränkung auf drei Anfragen bzw. Einladungen zu (Art. 12 Abs. 2 VöB). Diese Beschränkung ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Anbieter um Aufnahme ins Verzeichnis ersucht und sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass diese von der Vergabestelle eingeladenen Anbieter in der Regel ein Angebot einreichen. Aus Art. 12 Abs. 2 VöB kann somit nicht gefolgert werden, dass auch im Einladungsverfahren nach Art. 35 Abs. 2 VöB drei Anfra- gen genügen würden; dagegen spricht schon der Wortlaut, der von Angeboten spricht. Ein Teil der Lehre äussert sich dahingehend, dass Aufträge unter dem Schwellenwert des GATT/WTO-Übereinkommens grundsätzlich im Einladungs- verfahren erfolgen müssen, d.h. es müssen mindestens drei Anbieter angefragt werden (RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht,

2. Aufl., Basel 2011, S. 374; ebenso HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Allerdings äussern sich die zitierten Autoren nicht explizit zur hier interessierenden Frage. KUONEN (Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2005, S. 118 f.) hält dafür, dass nicht bloss drei Anfragen erfolgen müssen, son- dern drei Angebote einzuholen sind, da es sonst die Vergabebehörde in der Hand hätte, durch gesteuerte Anfragen einen bevorzugten Anbieter zum Zug kommen zu lassen. Nur falls zu wenig geeignete Anbieter auf dem Markt seien, dürfe sich die Vergabebehörde mit weniger Angeboten begnügen und vom Zweck eines wirksamen Wettbewerbs abweichen. GALLI/MOSER/LANG/STEINER (a.a.O., N. 353) führen zum kantonalen Submissionsrecht, das unterschiedliche Rege- lungen kennt, aus, in der Regel seien mindestens drei Angebote einzuholen. Die- ser Auffassung ist auch auf Bundesebene der Vorzug zu geben. Das Submissi- onsrecht will das Vergabeverfahren transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel

- 60 - fördern sowie die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleisten (Art. 1 BöB). Obwohl diese Grundsätze unmittelbar nur für Vergaben nach BöB, also über dem Schwellenwert, gelten (Art. 6 BöB), sind sie im Bereich der übrigen Beschaffun- gen (Art. 32 ff. VöB) ebenfalls zu beachten (Art. 1 und 4 VöB; vgl. auch E. 2.8.1a). Zusammenfassend ist Art. 35 Abs. 2 VöB so zu verstehen, dass die Vergabe- stelle – wenn möglich – mindestens drei konkrete Angebote einzuholen hat. Für diese Auslegung spricht sich im Übrigen nicht nur die Bundesanwaltschaft (Plä- doyer, S. 74), sondern auch die Privatklägerschaft aus (HV-Protokoll, S. 15). 3.6.2

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 13. Au- gust 2008 (DL-D.AG-2008-01; vgl. E. 2.5.3d/aa) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der zugehörigen Checkliste (pag. BA-B08-02-28-77) wahr- heitswidrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durchgeführt worden sei, obschon von den vier in der Checkliste aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe und eine andere Firma, die AA. AG, gar nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Die Checkliste sei am 13. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf den 13. August 2008 rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1).

b) Soweit die Anklage (alternativ) behaupten will, auch ein Verfahren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt und vom Be- schuldigten sei zum Zweck der Täuschung die Checkliste wahrheitswidrig aus- gefüllt worden, ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB sind im Ein- ladungsverfahren wenn möglich drei Angebote einzuholen (E. 3.6.1). Der Be- schuldigte hielt in der Checkliste fest, dass er telefonisch Anfragen an vier Unter- nehmen gemacht habe, wobei drei Firmen Absagen erteilt hätten – die BB. GmbH bereits am Telefon, die E. AG und die AA. AG mit Schreiben; nur die D. AG, die von der AA. AG ins Spiel gebracht worden sei, habe konkrete und valable Angebote machen können. Auch laut Anklage liegt nur ein Angebot, jenes der D. AG, vor. In der Checkliste wird also nicht die (objektiv unrichtige) Behauptung aufgestellt, es seien – wie im Einladungsverfahren erforderlich (E. 3.6.1) – drei Angebote eingegangen. Dass in der Checkliste angeführt wurde, es seien drei Absagen eingegangen, ist hier nicht weiter relevant. Nicht zu prüfen ist nämlich die beschaffungsrechtliche Frage, ob das Einholen von mindestens drei Angebo- ten möglich gewesen wäre. Damit ist der Behauptung der Anklage, dass es sich bei den schriftlichen Absagen um Gefälligkeitsschreiben handle, die vom Be- schuldigten nachträglich im Rahmen der Kontrolle der EFK eingeholt worden seien, nicht nachzugehen. Eine unwahre Feststellung einer rechtlich erheblichen Tatsache liegt mithin nicht vor. Der Frage der Rückdatierung kommt keine selbst- ständige Bedeutung zu. Eine Urkundenfälschung liegt somit auch im Sinne einer Eventualanklage nicht vor.

- 61 - 3.6.3

a) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit der D. AG vom 18./19. August 2008 (DL-D.AG-2008-02; vgl. E. 2.5.3d/bb) bzw. 10./11. Septem- ber 2008 (DL-D.AG-2008-03; vgl. E. 2.5.3d/cc) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe in den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-105, B08-02-28-116) auf die Checkliste zum Vertrag DL-D.AG-2008-01 hingewiesen und damit wahrheits- widrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durch- geführt worden sei, obschon von den in der Checkliste zum Vertrag DL-D.AG- 2008-01 aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe (vgl. hierzu E. 3.6.2a). Die Checklisten seien am 13. oder 14. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2 und 1.1.2.3).

b) Soweit die Anklage auch in diesen Anklageziffern behaupten will, ein Verfah- ren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht vorschriftsgemäss durchge- führt und vom Beschuldigten sei zu diesem Zweck die Checkliste mit wahrheits- widrigen Angaben zum Einladungsverfahren ausgefüllt worden, ist mit Verweis auf das Gesagte (E. 3.6.2b) der Vorwurf der Urkundenfälschung unbegründet. 3.6.4

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 29./30. Januar 2009 (DL-D.AG-2009-02; E. 2.5.3d/dd) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der Checkliste, datiert 20. Januar 2009 (pag. BA-B08-02-35- 110), wahrheitswidrig angegeben, es sei ein Einladungsverfahren mit drei Anbie- terfirmen durchgeführt worden, obwohl zwei Firmen weder zur Offerte eingeladen worden seien noch eine Offerte eingereicht hätten (Anklage Ziff. 1.1.2.4).

b) Der Beschuldigte gab in der Checkliste in der Rubrik Einladungsverfahren an, dass folgende Firmen Angebote eingereicht hätten: 1.) CC. AG (Herr DD., …); 2.) EE. GmbH (Herr FF., …); 3.) D. AG (Frau I., erfahrene Testmanagerin). Unter Hinweis auf Letztere machte er den Hinweis: "→ Wahl 3 beste Voraussetzungen und Erfahrung" (pag. BA-B08-02-35-110). Der Zeuge DD. sagte am 2. Dezember 2014 aus, weder die CC. AG noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleistungen im Projekt In- sieme erhalten oder eine Offerte eingereicht. Er führte aus, wenn er eine Offerte mache, dann erfolge sie schriftlich (pag. BA-12-32-13 f.). Der Zeuge erklärte, dass er vom Staatsanwalt des Bundes telefonisch kontaktiert und um seine Iden- tität gefragt worden sei; er habe nur einen groben Umriss erhalten, worum es gehe. An telefonisch gestellte Fragen könne er sich nicht erinnern. Danach habe er die schriftlichen Fragen zugestellt erhalten (pag. BA-12-32-13, …-16). Er be- stätigte die Richtigkeit seiner zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft am 2.

- 62 - April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Antworten (pag. BA- 12-32-15, BA-12-32-4 f.). Der Zeuge FF. sagte am 1. Dezember 2014 aus, weder die EE. GmbH noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleis- tungen im Projekt Insieme erhalten oder eine Offerte eingereicht (pag. BA-12-33- 9). Er bestätigte die Richtigkeit seiner zu einem Fragenkatalog der Bundesan- waltschaft am 1. April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Ant- worten (pag. BA-12-33-10, BA-12-33-4). Die genau gleichen Fragen seien ihm vor der Zustellung des Fragenkatalogs bereits am Telefon von der Bundesan- waltschaft gestellt worden; er wisse aber nicht mehr, welche Person ihn kontak- tiert habe (pag. BA-12-33-13). Die Kontaktnahme der Bundesanwaltschaft ist im Lichte von Art. 145 StPO, wo- nach an Stelle oder zusätzlich zu einer Einvernahme schriftliche Berichte zuläs- sig sind, in keiner Weise zu beanstanden (zum alten Recht vgl. Art. 101bis BStP; TPF 2010 128 E. 2.2). Mit diesem Vorgehen wird vermieden, dass beliebige, in den Akten aufscheinende Personen vorzuladen sind, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Angaben zur Sache machen können (Art. 143 Abs. 6 und 162 StPO). Das Vorgehen darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung von Parteirechten führen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 145 N. 6). Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig (Plädoyer, N. 31 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht auf tele- fonische Auskünfte als Beweismittel stützt (vgl. Plädoyer N. 32). Die schriftlich befragten Personen wurden auf ihre Beweisrolle im Prozess, die Aussage- und Wahrheitspflicht als Zeuge und die entsprechende Strafdrohung nach Art. 307 StGB sowie das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (pag. BA-12-32-1 ff., BA-12-33-1 ff.; vgl. TPF 2010 128 E. 2.2 a.E.). Sodann wurden die Personen im Vorverfahren in Anwesenheit der Verteidigung als Zeugen einvernommen. Die Verteidigung hatte Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen. Damit sind die Parteirechte gewahrt (Art. 107 Abs. 1 lit. b und 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die schriftlichen Berichte sind demnach als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme ist keine Beeinflussung durch die vorgän- gige schriftliche Befragung ersichtlich. Auch die Zeugenbeweise sind verwertbar. Damit steht fest, dass die CC. AG und die EE. GmbH von der ESTV bzw. vom Beschuldigten im Rahmen des Projekts Insieme weder zu einer Offerteneingabe für Informatikdienstleistungen eingeladen worden sind noch eine solche einge-

- 63 - reicht haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass die D. AG – mit welcher der frag- liche Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde – zur Offerteneingabe einge- laden worden ist und eine solche auch eingereicht hat.

c) Damit stellt sich die Frage, ob die Checkliste dazu bestimmt und geeignet ist, die darin gemachten Feststellungen zu beweisen. Die Beschaffungsstelle hat im Einladungsverfahren schriftliche (nicht bloss mündliche) Angebote einzuholen, da sonst ein Vergleich der Angebote erschwert, wenn nicht verunmöglicht ist. Auch aus Gründen der Transparenz sind schriftliche Angebote einzuholen; eine Ausnahme ist nur bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen vorgesehen (Art. 20 VöB). Die Notwendigkeit der Schriftlichkeit ergibt sich auch aus der Do- kumentationspflicht nach Art. 26 Org-VöB (Fassung vom 22. November 2006). Ob ein Einladungsverfahren im Sinne von Art. 35 VöB korrekt durchgeführt wor- den ist, ergibt sich damit nicht in erster Linie aus den Angaben in der Checkliste, sondern den im Dossier enthaltenen Unterlagen, namentlich den Anfragen (mit Leistungsbeschrieb) an potentielle Anbieter und den eingegangenen Angeboten. Die Angaben in der Checkliste zu den im Einladungsverfahren eingegangenen Offerten sind mithin durch Konsultation des Dossiers ohne weiteres verifizierbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die EFK im Rahmen ihrer Kontrolle die Vorlage der Dossiers verlangte (pag. BA-18-02-37), und zwar explizit die Liste der ange- schriebenen Firmen mit den Schreiben zur Offertstellung für Dienstleistungen, die Antwortschreiben der angeschriebenen Firmen und die eingegangenen Of- ferten (pag. BA-11-03-690). Somit kann festgehalten werden, dass sich Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht mit der unbelegten Angabe in der Checkliste, dass drei Firmen im Einladungsverfahren Angebote eingereicht hätten, begnügen wür- den. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der Checkliste demzufolge nicht zu. Diese ist ein blosses Hilfsmittel für die Bedarfsstelle und als solches weder be- stimmt noch geeignet, für die darin genannten Tatsachen Beweis zu erbringen.

d) Die unwahren Angaben des Beschuldigten in der Checkliste sind eine straflose schriftliche Lüge. Der Checkliste kommt demnach keine Urkundenqualität zu. 3.7 Der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit in allen Anklagepunkten unbegründet und der Beschuldigte ist freizusprechen. 4. Bestechen / Sich bestechen lassen 4.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu

- 64 - Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vor- teils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wo- bei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom

19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt- schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts- pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwend- bar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar StGB, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor- teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts- pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung

- 65 - und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be- ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI- ETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: PIETH, Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweizerische Kor- ruptionsstrafrecht: Art. 322ter–Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tragen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49). 4.2

4.2.1 Den Beschuldigten B. und C. wird (in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1) zusammen- gefasst im Wesentlichen je vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Juni 2008 bis 31. Ja- nuar 2012 (Beschuldigter B.) bzw. vom 11. November 2008 bis 1. September 2010 (Beschuldigter C.) den Beschuldigten A. in mehreren Malen zu Essen in Restaurants und zu Hotelübernachtungen eingeladen und als Gegenleistung im Projekt Insieme Dienstleistungsverträge der ESTV mit der E. AG (für Einladun- gen von B.) bzw. der D. AG (für Einladungen von C.) erhalten zu haben. Dem Beschuldigten A. wird (in Anklageziffer 1.1.3) vorgeworfen, im vorgenann- ten Zusammenhang die erwähnten Vorteile angenommen zu haben. 4.2.2 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht der Anklagevorwürfe bezüg- lich der Einladungen und deren Wert sowie der korrespondierenden Vertragsab- schlüsse (DL-E.AG, DL-D.AG; A = Beschuldigter A., B = Beschuldigter B., C = Beschuldigter C.).

- 66 -

Anklageziffer Ort Datum von B. von C. Vertragsnummer Beginn MWST 1.1.3.1 A 1.2.1.1 B Rest. St. Petersinsel, Erlach 25.06.2008 54.65 DL-E.AG-2008-03 Zuschlag – 30.06.2008 01.09.2008 210'000.00 inkl. Messe Augsburg / Hotelübernachtung und Verpflegung 11./12.11.2008 266.00 163.35 Rest. Scala, Bern 23.12.2008 107.50 Rest. Sensi, Gümligen 19.01.2009 59.00 Rest. Harmonie, Bern 26.01.2009 85.00 1.1.3.4 A 1.2.1.3 B Rest. La Péniche, Nidau 20.05.2009 79.05 DL-E.AG-2009-03 Zuschlag – 22.05.2009 01.06.2009 260'000.00 inkl. Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Rest. Landhaus, Liebefeld 01.10.2009 110.00 1.1.3.6 A 1.2.1.4 B Gasthof Tell, Gisikon 09.09.2009 66.55 Verkauf zwei Scanner Zuschlag – 30.11.2009 DL-E.AG-2009-04 DL-E.AG-2009-06 Beide Unterzeichnung – 11.11.2009 01.09.2009 01.10.2009 169'872.40 255'000.00 235'000.00 inkl. exkl. 1.1.3.7 A 1.2.1.5 B Hotel Bellevue, Tüscherz 26.10.2009 115.90 DL-E.AG-2009-05 Unterzeichnung – 11.11.2009 19.10.2009 235'000.00 exkl. 1.1.3.8 A 1.3.1.4 C Rest. Gourmanderie Moléson, Bern 26.01.2010 133.35 DL-D.AG-2010-02 Zuschlag – 27.01.2010 01.03.2010 240'000.00 exkl. 1.1.3.9 A 1.2.1.6 B Rest. Schermtanne, Adelboden 19.02.2010 57.80 DL-E.AG-2010-01 Zuschlag – 25.02.2010 01.02.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.10 A 1.3.1.5 C Rest. Harmonie, Bern 15.03.2010 120.00 DL-D.AG-2010-06 DL-D.AG-2010-07 DL-D.AG-2010-05 Alle Zuschlag – 30.03.2010 01.04.2010 01.04.2010 01.04.2010 245'000.00 245'000.00 150'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.11 A 1.3.1.6 C Rest. Rebstock, Zollikofen 14.04.2010 44.75 DL-D.AG-2010-04 Zuschlag – 27.04.2010 03.05.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.12 A 1.2.1.7 B Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 20.07.2010 64.40 DL-E.AG-2010-09 DL-E.AG-2010-08 Alle Zuschlag – 29.07.2010 01.08.2010 01.08.2010 162'000.00 162'000.00 exkl. exkl. Rest. Casa Novo, Bern 11.08.2010 115.00 Rest. Moospinte, Münchenbuchsee 01.09.2010 103.90 1.1.3.14 A 1.2.1.8 B Rest. Jean-Louis, Saint Blaise 29.10.2010 79.90 DL-E.AG-2010-11 Zuschlag – 02.11.2010 01.11.2010 130'000.00 exkl. 1.1.3.15 A 1.2.1.9 B Fussballspiel in München: Hotelübernachtung, Verpflegung und zwei Taxifahrten 08./09.12.2010 372.80 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 29.11.2010 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2011 59'400.00 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.16 A 1.2.1.10 B Rest. Opera Prima, Biel 14.12.2010 169.00 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 (identisch mit Anklageziffer 1.1.3.15 / 1.2.1.9) 01.01.2011 01.01.2011 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. Rest. Landhaus, Liebefeld 30.12.2010 69.25 Rest. Schermtanne, Adelboden 08.01.2011 107.40 1.1.3.18 A 1.2.1.12 B Übernachtung Hotel Schweizerhof, Zermatt und Essen im Rest. Grampi's, Zermatt 08./09.02.2011 326.30 DL-E.AG-2011-06 DL-E.AG-2011-10 DL-E.AG-2011-08 DL-E.AG-2011-09 DL-E.AG-2011-07 Alle Zuschlag 10.02.2011 bzw.11.02.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 240'000.00 25'000.00 202'000.00 214'000.00 240'000.00 inkl. inkl. inkl. inkl. inkl. Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 05.05.2011 51.50 Rest. Le Bocca, Saint- Blaise 04.06.2011 227.50 1.1.3.20 A 1.2.1.14 B Rest. Weissenbühl, Bern 30.08.2011 46.10 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 07.09.2011 01.09.2011 140'000.00 exkl. 1.1.3.21 A 1.2.1.15 B Romantik Hotel Sternen, Kriegsstetten 31.01.2012 130.30 DL-E.AG-2012-01 DL-E.AG-2012-02 Zuschlag – 02.02.2012 und 09./10.02.2012 01.02.2012 01.02.2012 170'000.00 187'000.00 inkl. inkl. 1.1.3.17 A 1.2.1.11 B DL-E.AG-2011-03 DL-E.AG-2011-04 Beide Zuschlag – 05.01.2011 01.11.2010 01.12.2010 172'480.00 73'000.00 1.1.3.19 A 1.2.1.13 B 220'000.00 exkl. DL-E.AG-2011-10 Zuschlag - 24.05.2011 (nachträglich) 01.09.2010 DL-D.AG-2009-12 DL-D.AG-2009-11 DL-D.AG-2009-07 DL-D.AG-2009-08 DL-D.AG-2009-09 DL-D.AG-2009-10 Alle Unterzeichnung – 11.11.2009 03.08.2009 01.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 245'000.00 240'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. 1.1.3.13 A 1.3.1.7 C DL-D.AG-2010-10 Zuschlag – 26.08.2010 01.09.2010 228'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.3 A 1.3.1.2 C Betrag in CHF Vertragsabschluss Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Einladung / Essen (Rest. = Restaurant) 1.1.3.2 A 1.2.1.2 B 1.3.1.1 C DL-D.AG-2008-05 DL-D.AG-2008-04 Beide Zuschlag - 22.12.08 10.11.2008 10.11.2008 64'560.00 119'274.60 inkl. inkl. 01.02.2009 220'000.00 inkl. DL-D.AG-2009-02 Zuschlag – 29.01.2009 1.1.3.5 A 1.3.1.3 C

- 67 - 4.2.3 Die in Anklageziffer 1.1.3.16 bzw. 1.2.1.10 als Gegenleistung des Beschuldigten A. genannten Dienstleistungsverträge DL-E.AG-2011-01 und DL-E.AG-2011-02 sollen auch Teil der Gegenleistung für die Vorteile gemäss Anklageziffer 1.1.3.15 bzw. 1.2.1.9 bilden. Die Anklage ist in diesen Punkten daher offenbar so zu ver- stehen, dass B. die Vorteile gemäss beiden Anklageziffern (Fr. 372.80 und Fr. 169.--) für die darin genannten Vertragsabschlüsse gewährt haben soll. 4.3 Dem Beschuldigten A. kam Beamteneigenschaft zu (vorne E. 1.2). 4.4 Der Zusammenhang der behaupteten Vorteilsgewährung bzw. -annahme mit der Amtstätigkeit besteht im Abschluss von Dienstleistungsverträgen für die ESTV (vgl. E. 2.4, 2.5.3d) und damit mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten A. Dessen Handlungen sind, wie vorne ausgeführt, pflichtwidrig (E. 2.6). 4.5 Laut Anklage soll A. von B. und C. zum Besuch der Visit-Messe in Augsburg mit Hotelübernachtung und Restaurantessen (Anklageziffer 1.1.3.2) und von B. zum Besuch eines Fussballspiels in München mit Hotelübernachtung, Restaurantes- sen und Taxifahrten (Anklageziffer 1.1.3.15) eingeladen worden sein. Die übrigen Anklagevorwürfe haben keinen Auslandsbezug. 4.5.1 Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesge- richts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand

i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Straf- rechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114 [1996] S. 245; SCHWAR- ZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 149 f.). Der Ort der Ausführung liegt beim vor- sätzlichen Begehungsdelikt – kurz gesagt – dort, wo der Täter seine Intention in Aktion umsetzt. Menschliches Verhalten kann sich nur am jeweiligen Aufenthalts- ort des Akteurs abspielen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 149 f.).

- 68 - 4.5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die Tathandlungen seien in der Schweiz er- folgt. Die Gegenleistungen des Beschuldigten A. für die Einladungen in Deutsch- land seien ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; die Einladungen von B. und C. seien in der Schweiz angeboten worden (Plädoyer S. 78 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses kann davon ausgegangen werden, dass die im Ausland angenommenen bzw. gewährten Vorteile dem Beschuldigten A. von den Beschuldigten B. und C. zumindest konkludent schon vor der Abreise in der Schweiz versprochen worden sind (vgl. E. 5.6.1, 5.6.4). Ein Ausführungsort in der Schweiz ist damit zu bejahen. Ergänzend ist festzuhalten: Tatbestandsmerk- mal bei der Bestechung bildet u.a. eine im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehende pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Un- terlassung. Die Dienstleistungsverträge mit den Firmen D. AG und E. AG, welche der Beschuldigte A. mitunterzeichnete, wurden in der Schweiz unterzeichnet und abgeschlossen. Schon in dieser Hinsicht besteht ein Anknüpfungspunkt für die Bejahung der schweizerischen Strafrechtshoheit. Auch hinsichtlich der alternativ zu prüfenden Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (E. 4.7 und 5) ist die schweizerische Strafrechtshoheit zu bejahen, da die Vorteile im Hinblick auf die vom Beschuldigten A. in der Schweiz vorzunehmende Amtstä- tigkeit gewährt wurden (E. 5.8). 4.6

4.6.1 Wie aus dem Anklagevorwurf betreffend Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewäh- rung (hinten E. 5) ersichtlich ist, sollen dem Beschuldigten A. von den Beschul- digten B. und C. nebst den vorgenannten weitere Vorteile gewährt und von Ers- terem angenommen worden sein, welche nicht im Zusammenhang mit konkreten Handlungen von A. stehen sollen. Als Abgrenzungskriterium zu diesen Einladun- gen bzw. Vorteilen, welche A. im Hinblick auf seine künftige Amtstätigkeit ge- währt worden sein sollen (Plädoyer S. 55 f.), erblickt die Anklagebehörde die zeitliche Nähe und schliesst daraus auf einen direkten Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen (Plädoyer S. 83 allgemein, S. 67 betref- fend "Augsburg-Einladung"). Aufgrund einer Integritätsklausel in den Dienstleis- tungsverträgen (vgl. pag. BA-B08-02-28-56), worin sich die Vertragsparteien ver- pflichteten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder anderen Vorteile anzubieten oder anzunehmen, sei dem Beschuldigten A. dienstrechtlich keine Annahme von Zuwendungen erlaubt gewesen, und die Beschuldigten B. und C. seien aufgrund dieser Klausel verpflichtet gewesen, ihm keine Zuwendungen oder anderen Vor- teile anzubieten. Vorliegend gehe es abgesehen von zwei Ausnahmen um Be-

- 69 - träge von mehr als 50 Franken. Der nicht gebührende Vorteil könne von den je- weiligen Beträgen, aber auch der Gesamtsumme her nicht mehr als sozial üblich bezeichnet werden. Es handle sich damit nicht mehr um dienstrechtlich erlaubte oder geringfügige, sozial übliche Vorteile im Sinne von Art. 322octies Ziff. 2 StGB (Plädoyer S. 79 ff.). 4.6.2 Der Vorteil hat im Rahmen einer sogenannten "Unrechtsvereinbarung" die Leis- tung für eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung zu bilden (E. 4.1). Ein direkter Zusammenhang zwischen den behaupteten Einladungen und dem je- weiligen Abschluss von Dienstleistungsverträgen ist vorliegend nicht erwiesen, er kann aber allenfalls hilfsweise mittels objektiver Kriterien ermittelt werden. Die von der Bundesanwaltschaft ins Feld geführte zeitliche Nähe zum Vertragsab- schluss ist indes vorliegend als formales Kriterium dazu nur bedingt geeignet, da den Beschuldigten in separaten Anklagepunkten für den praktisch gleichen Zeit- raum die Gewährung bzw. Annahme weiterer, gleichartiger und betragsmässig ähnlicher Vorteile vorgeworfen wird, welche im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A. gewährt worden sein sollen (Anklageschrift S. 3, 30). Die Vor- teile bewegen sich laut Anklage in einer Bandbreite von Fr. 44.75 (Anklageziffer 1.1.3.11) bis Fr. 372.80 (Anklageziffer 1.1.3.15) bzw. Fr. 541.80 (Anklageziffer 1.1.3.15 i.V.m. 1.1.3.16; vgl. E. 4.2.3). So stehen etwa einem Vorteil von Fr. 54.65 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 210'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1; Betrag gemäss Kostendach, vgl. Tabelle E. 4.2.2), einem Vorteil von Fr. 144.-- ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 220'0000.-- (Anklageziffer 1.1.3.3), einem Vorteil von Fr. 79.05 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 260'0000.-- (Anklagezif- fer 1.1.3.4), einem Vorteil von Fr. 306.-- sechs Dienstleistungsverträge über (ge- samthaft) Fr. 1'385'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5), einem Vorteil von Fr. 66.55 ein Kaufvertrag betreffend zwei Scanner für Fr. 169'872.40 und zwei Dienstleistungs- verträge über Fr. 490'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.6), einem Vorteil von Fr. 120.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 640'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.10), einem Vorteil von Fr. 44.75 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 245'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.11), einem Vorteil von Fr. 64.40 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 324'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.12), einem Vorteil von Fr. 218.90 ein Dienst- leistungsvertrag über Fr. 228'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.13), Vorteilen von Fr. 372.80 und Fr. 169.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 192'600.-- (Ankla- geziffer 1.1.3.15 und 1.1.3.16), einem Vorteil von Fr. 326.30 fünf Dienstleistungs- verträge über Fr. 921'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.18), einem Vorteil von Fr. 46.10 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 140'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.20) oder ei- nem Vorteil von Fr. 130.30 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 357'000.-- (An- klageziffer 1.1.3.21) gegenüber. Der jeweilige Vorteil reduziert sich, wenn in Be- tracht gezogen wird, dass der Beschuldigte A., soweit es sich bei den Restau-

- 70 - rantessen um geschäftlich bedingte auswärtige Verpflegung handelte, im Rah- men des Personalrechts Spesenersatz hätte verlangen können (HV-Protokoll, S. 8 f.). Auch hinsichtlich der Spesen bei der Visit-Messe in Augsburg kann dieser Umstand nicht gänzlich ausser Betracht gelassen werden, da der Beschuldigte die Informatikfachmesse gemäss Anklage – aufgrund der Zeiterfassung am Ar- beitsplatz – während der Arbeitszeit besucht haben soll (Anklageziffer 1.1.3.2 – Vorteile von B. Fr. 266.-- und von C. Fr. 270.85 für zwei Dienstleistungsverträge über gesamthaft Fr. 183'834.60). Ob dies zutrifft, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten. Er gab an, wenn er für die ESTV an eine Tagung gegan- gen sei, sei dies auf Arbeitszeit gegangen; in diesem Fall hätte er Spesen geltend machen können. Eine Auslandsdienstreise bedürfe einer Bewilligung des Vorge- setzten und sei über die Bundesreisezentrale zu buchen. Da es aber bei der Ta- gung nur um einen Tag und eine Übernachtung gegangen sei, habe er die Über- nachtung selber bezahlt (pag. BA-13-01-720 f., …-1075). Es kommt hinzu, dass es sich um einen von den Beschuldigten regelmässig besuchten Anlass handelt (pag. BA-13-01-1073 ff.), was einen direkten Zusammenhang mit den Vertrags- abschlüssen weiter relativiert. Ein gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusam- menhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten A. und den durch die Beschuldigten B. bzw. C. angeblich gewährten Vorteile ist schon aufgrund der relativ geringen Höhe der Vorteile nicht anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrach- tung – die Anklage summiert die Vorteile auf ca. Fr. 3'540.-- für einen Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2012 (Anklageschrift S. 3 und 17) – lässt nicht auf den erforderlichen Zusammenhang schliessen. In objektiver Hinsicht ist somit ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen. 4.6.3

a) Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zur Frage, wie er sich gegenüber Vertragspartnern bei Einladungen zum Essen verhalten habe, er habe nie eine Einladung angenommen, wenn es darum gegangen sei, einen Ver- trag zu machen. Wenn es einen direkten Zusammenhang mit einem Vertrag ge- habt habe, habe er das nicht gemacht. Wenn das in einem bestehenden Projekt gewesen sei, sei es für ihn in Ordnung gewesen (HV-Protokoll, S. 9). Im Vorver- fahren sagte er aus, wenn eine Firma bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, das Mittagessen bezahlt habe, sei das für ihn in Ordnung gewesen und er habe das nicht als Geschenk angeschaut (pag. BA-13-01-673). In einem laufenden Projekt habe es Themen mit dem Lieferanten zu diskutieren gegeben; so hätten sie etwa mit der D. AG regelmässige Meetings gehabt. Wenn gleichzeitig neue Mandate, bei denen diese Firma ein potentieller Anbieter gewesen sei, angestanden seien, hätten die Meetings trotzdem stattge- funden. Sie hätten aber sicher nicht über Themen gesprochen, welche der Firma dort einen Vorteil hätte verschaffen oder der ESTV einen Schaden einbringen

- 71 - können. Bei den regelmässigen Meetings habe er sicher immer versucht, nicht über das neue Mandat zu sprechen (pag. BA-13-01-675). Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Beziehungen, mit B. verbinde ihn bis heute eine langjährige Freundschaft, die seit Anfang der 1990er Jahre gewachsen sei und sich durch das Strafverfahren intensiviert habe. Sie hätten sich wöchentlich ein- bis zweimal zu einem Essen oder einem Feierabendbier getroffen. Sie hätten oft die Freizeit miteinander ver- bracht, da beide ein Motorboot auf dem See gehabt hätten. Sie seien auch zu- sammen an Eishockeyspiele und Skifahren gegangen. Es habe für ihn keinen bewussten Grund gegeben, B. zu bevorzugen. Sie hätten damals, zusammen- gefasst gesagt, eine gute Freundschaft gehabt (HV-Protokoll, S. 6 f.). Zu seiner persönlichen Beziehung mit C. befragt erklärte A., er kenne ihn aus der Zeit, als dieser bei der Firma S. AG tätig gewesen sei. Die ESTV habe Projekte mit der S. AG gehabt, C. sei dort der Vertreter gewesen. Danach habe C. bei einer anderen Firma und dann bei der AA. AG gearbeitet; mit dieser Firma hätten sie auch Projekte gehabt, diese sei im Bereich Sicherheit tätig. Er habe Kontakte zwischen dieser Firma und dem BIT vermittelt. Er sei mit C. nicht befreundet ge- wesen, so wie er es mit B. gewesen sei. Sie hätten aber oft Kontakt gehabt. Auch C. habe ein Schiff und sei oft auf dem See gewesen, und so habe man sich ge- troffen. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie sich öfter gesehen hätten, und solche, in denen sie sich weniger oft gesehen hätten. Wenn sie sich öfter gese- hen hätten, habe diese aber keinen direkten Zusammenhang mit den Verträgen mit D. AG gehabt. Er habe auch hier stets versucht, Privates und Geschäftliches zu trennen (HV-Protokoll, S. 7).

b) Der Beschuldigte B. verneinte einen direkten Zusammenhang zwischen den angeklagten Einladungen und dem Abschluss der Dienstleistungsverträge; es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen (HV-Protokoll, S. 10). Seine Freundschaft mit A. habe schon vor dem Projekt Insieme bestanden und dauere bis heute an (HV- Protokoll, S. 7). A. habe ihm kommuniziert, lieber gebe er ihm ein Mandat nicht als eines zu viel; er entscheide das ohnehin nicht selber. Mit dieser klaren Aus- sage habe er leben können (HV-Protokoll, S. 7). Bei den Essen, wie sie unter Freunden vorkämen, habe einmal er, einmal habe A. bezahlt, oder er habe sei- nen Anteil gegeben; bei mehreren Personen habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10).

c) Der Beschuldigte C. erklärte, er habe einen guten Geschäftskontakt mit A. gehabt; dieser sei aber nicht ein Freund von ihm gewesen. Er habe A. als Person

- 72 - sehr geschätzt, auch wegen seiner Gradlinigkeit. Wenn eine von ihm (C.) vermit- telte Person nicht mehr ins Projekt Insieme gepasst habe, sei es aus fachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründen, habe A. ihm gesagt, dass diese Person wieder gehen müsse. Das sei bei G. und vier weiteren Mandaten so ge- wesen (HV-Protokoll, S. 7). Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksich- tigen, dass er mangels eines Besprechungsraums des bei ihm zu Hause geführ- ten Start-up-Unternehmens die Besprechungen mit seinen Leuten zum Projekt in einem öffentlichen Raum, wozu ein Restaurant geeignet gewesen sei, habe durchführen müssen. Nach der Besprechung sei A. dazu gestossen und man habe noch Sachen aus dem Projekt diskutiert. Es seien eigentlich externe Sit- zungen in einem Restaurant gewesen, keine Essen. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, dies sei aber immer im Interesse des Projekts gewesen. Er habe diese Essen nicht bei sich zu Hause machen können (HV-Protokoll, S. 10).

d) Auch in subjektiver Hinsicht kann das Äquivalenzverhältnis bzw. die Unrechts- vereinbarung bei keinem der Beschuldigten, weder aufgrund deren eigener Aus- sagen noch aufgrund allfälliger Indizien, als nachgewiesen betrachtet werden. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB bzw. Art. 322quater StGB nicht erfüllt. Folge davon ist in- des nicht ein Freispruch; die behaupteten Vorteile sind im Rahmen der Auffang- tatbestände von Art. 322quinquies und 322sexies StGB zu prüfen (E. 4.1). Die Parteien wurden an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen (HV-Protokoll, S. 3). 5. Vorteilsgewährung / Vorteilsannahme 5.1 Nach Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbie- tet, verspricht oder gewährt. Die Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB stellt das im Hinblick auf die Amtsführung erfolgte Annehmen, Sich versprechen las- sen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe und ist als Spie- gelbild der Vorteilsgewährung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 1; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 1). Der nicht gebührende Vorteil entspricht jenem bei der aktiven und passiven Be- stechung, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (E. 4.1; PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 7, Art. 322sexies StGB N. 1). Das Gleiche gilt für die Tathandlungen (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 8).

- 73 - Im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen wird hier das Äqui- valenzerfordernis modifiziert. Die Vorteilsgewährung muss nicht mehr in Bezie- hung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt wer- den. Konkret verlangt wird, dass der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung an- geboten, versprochen oder gewährt wird (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 9). Es genügt das Ziel, den Amtsträger allgemein gewogen zu machen, "an- zufüttern" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 2). Erfasst werden insbesondere die Fälle des "Anfütterns" und der (blossen) "Klimapflege" (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; kritisch zu dieser Unter- scheidung: PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 58). Mit dem Begriff Amtsfüh- rung soll klargestellt werden, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträger- qualität gemeint ist; vielmehr muss der Vorteil einen Bezug zum künftigen Ver- halten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken; sie ist also ihrer Natur nach zukunftsgerichtet (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509, 5535). Abweichend von Art. 322ter/322quater StGB ist die Zuwendung eines Vorteils an den Amtsträger selbst erforderlich; Zuwendung an Dritte genügt nicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, somit Wissen und Wollen hinsicht- lich aller objektiven Merkmale. Weil auch – hier wie andernorts – Eventualvorsatz genügen muss, ist zumindest zu fordern, dass der Zuwendende sich der Mög- lichkeit einer Einflussnahme bewusst ist und eine solche auch in Kauf nimmt (PI- ETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 17). Gemäss der Botschaft muss der Täter mit der Vorteilszuwendung die Beeinflussung des Amtsträgers anstreben (Bot- schaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5535). Der Amtsträger muss insbeson- dere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtsführung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeu- tung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 3; BGE 118 IV 316). 5.2

5.2.1 Nebst den als aktive bzw. passive Bestechung angeklagten, hier materiell zu prü- fenden Vorteilsgewährungen bzw. -annahmen (E. 4) sollen der Beschuldigte B. in der Zeit vom 18. September 2008 bis 10. Mai 2012 (Anklageziffer 1.2.2) und der Beschuldigte C. in der Zeit vom 8. Oktober 2008 bis 11. Juni 2009 (Anklage- ziffer 1.3.2) dem Beschuldigten A. im Hinblick auf dessen Amtsführung betreffend das Projekt Insieme mehrfach nicht gebührende Vorteile in Form von Einladun- gen zu Restaurantessen gewährt haben. Dem Beschuldigten A. wird vorgewor-

- 74 - fen, diese Einladungen als nicht gebührende Vorteile im Hinblick auf seine Amts- führung betreffend das Projekt Insieme angenommen zu haben (Anklageziffer 1.1.4). Anklageziffer 1.1.4.20 entspricht kein Vorwurf der Vorteilsgewährung ge- genüber C. (vgl. Anklageschrift S. 47). 5.2.2 Tabellarische Übersicht der Einladungen laut Anklage (Abkürzungen: E. 4.2.2):

Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von B. 1.1.4.2 1.2.2.2 A B Limpachs Rest., Aetingen 18.09.2008 109.00 1.1.4.3 1.2.2.3 A B Limpachs Rest., Aetingen 30.10.2008 75.25 1.1.4.4 1.2.2.4 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 24.06.2009 142.45 1.1.4.5 1.2.2.5 A B Rest. Du Jura, Chevroux 21.07.2009 64.30 1.1.4.6 1.2.2.6 A B Rest. Tonis, Biel 28.11.2009 171.95 1.1.4.7 1.2.2.7 A B Postfinance Arena, Bern 11.09.2010 92.00 1.1.4.8 1.2.2.8 A B Rest. Opera Prima, Biel 29.09.2010 132.60 1.1.4.9 1.2.2.9 A B Rest. Grotto Ticino, Bern 23.11.2010 39.90 1.1.4.10 1.2.2.10 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 28.06.2011 131.80 1.1.4.11 1.2.2.11 A B Rest. Pizzeria Il Brunello, Kehrsatz 28.11.2011 49.70 1.1.4.12 1.2.2.12 A B Rest. Opera Prima, Biel 11.01.2012 108.75 1.1.4.13 1.2.2.13 A B Rest. Bären, Adelboden 21.01.2012 59.10 1.1.4.14 1.2.2.14 A B Rest. Rebstock, Twann 05.04.2012 79.80 1.1.4.15 1.2.2.15 A B Rest. Rextorante, Biel 10.05.2012 119.00 Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von C. 1.1.4.16 1.3.2.1 A C Rest. Harmonie ,Bern 08.10.2008 102.00 1.1.4.17 1.3.2.2 A C Rest. Harmonie ,Bern 03.11.2008 89.00 1.1.4.18 1.3.2.3 A C Rest. Schermtanne, Adelboden 13.02.2009 78.00 1.1.4.19 1.3.2.4 A C Rest. Landhaus, Liebefeld 11.06.2009 140.00 1.1.4.20 fehlt A C Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Einladung / Essen Einladung / Essen

- 75 - 5.3 Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bedrohte Taten verjähren nach heutigem Recht in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2014). Die ange- klagten Handlungen, welche unter den Tatbeständen der Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen sind und für die eine Höchststrafe von drei Jahren Frei- heitsstrafe angedroht ist, fallen unter die im Tatzeitraum geltende altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 2 StGB). Vor dem 15. September 2008 begangene Handlungen sind somit verjährt. Dies trifft bezüglich den Beschuldigten A. auf Anklageziffer 1.1.3.1 und bezüglich den Beschuldigten B. auf Anklageziffer 1.2.1.1 zu. Das Verfahren ist in diesen Punk- ten einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Ein rechtskräftiger Einstellungsentscheid kommt einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). 5.4

5.4.1 Gemäss Anklage fanden die Einladungen an A. zu den Restaurantessen und weiteren Vorteilen durch B. und C. jeweils in deren Anwesenheit statt; anwesend waren teilweise auch weitere Personen, was sich aus der Berechnung der Vor- teile ergibt (vgl. Anklageziffer 1.1.3.3 – 1/5 von Fr. 425.--). Dies – die eigene An- wesenheit – wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Teilweise bestritten bzw. nicht restlos klar ist, ob diese sich am in der Anklage aufgeführten Datum jeweils im erwähnten Lokal verpflegten. Zum Teil widersprüchlich sind die Angaben der Beschuldigten, welche Anlässe privater und welche geschäftlicher Natur waren und ob es sich um Einladungen handelte. 5.4.2 Gemäss Anklage und wie aus den Tabellen in E. 4.2.2 und 5.2.2 ersichtlich ist, wird A. im Verhältnis zu B. die Annahme von Einladungen bei 30 Gelegenheiten oder Anlässen (ohne den verjährten Anklagepunkt 1.1.3.1), im Verhältnis zu C. bei deren 16 vorgeworfen. Die Strafkammer beschränkt sich aufgrund der Viel- zahl und der Gleichartigkeit der Anklagevorwürfe auf eine gesamthafte Würdi- gung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten (E. 5.5). Zur Ver- deutlichung dieses Beweisergebnisses wird anschliessend exemplarisch auf ein- zelne Anklagepunkte im Detail eingegangen (E. 5.6). 5.5 Gesamthafte Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten: 5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die verschiedenen Anlässe und Restaurantessen ge- mäss Anklage stattgefunden und die Beschuldigten daran teilgenommen haben.

- 76 -

a) Ausdrücklich eingestanden ist die Tatsache, dass sich die Beschuldigten oft miteinander – zu zweit, zu dritt sowie mit weiteren Beteiligten – zu Essen in Res- taurants, teilweise verbunden mit Freizeitaktivitäten, getroffen haben (E. 4.6.3). Soweit nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Beschuldigten bezüglich ihrer Teilnahme an den in der Anklage aufgeführten Essen in Restaurants und weite- ren Anlässen vorliegt, sieht die Strafkammer deren Teilnahme aufgrund der ge- samten Beweislage als erwiesen an. Die Anklage stützt ihre Behauptung, dass die Essen und weiteren Anlässe mit den Beschuldigten an den genannten Daten und Orten bzw. in den jeweiligen Lokalitäten stattgefunden haben, auf eine Viel- zahl von Indizien, insbesondere Einträge in den elektronischen Agenden der Be- schuldigten, E-Mail-Verkehr zwischen Beteiligten, Restaurantrechnungen und Quittungen, die teilweise mit handschriftlichen Vermerken versehen sind, wo- nach A. und weitere Personen beteiligt gewesen seien, sowie Spesenabrechnun- gen von B. an die E. AG und C. an die D. AG. Es bestehen keine begründeten gegenteiligen Indizien, welche die daraus in der Anklage gezogenen Schlüsse ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. So bestätigte etwa der Beschuldigte B., dass er die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Spesenbelege gemacht habe (pag. BA-13-03-06), und der Beschuldigte C. bezeichnete die Spe- senabrechnungen als korrekt (pag. BA-13-02-14).

b) aa) Die Einwendungen der Beschuldigten vermögen diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies trifft für die wiederholt gemachte Aussage zu, es sei mög- lich, dass sie dort gegessen hätten, da sie das Lokal kennen würden und oft dort gewesen seien, sich aber nicht zu erinnern vermöchten, ob gerade an jenem (in der Anklage genannten) Datum und mit den genannten Personen. Auch verein- zelte Aussagen der Beschuldigten, dass ihnen der Name des Lokals nichts sage, oder dass sie nicht mehr wüssten, was sie an jenem Tag gemacht hätten, vermag aufgrund der gesamten Beweislage die Anwesenheit bei den Essen nicht ernst- haft in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des grossen Anklagezeitraums, der Vielzahl der Anlässe und der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit ist es nachvollzieh- bar, dass sie sich nicht an jeden einzelnen Anlass konkret zu erinnern vermögen. bb) Die allgemeine Aussage des Beschuldigten A., dass ein Eintrag in seiner elektronischen Agenda noch nicht bedeute, dass er den fraglichen Termin tat- sächlich wahrgenommen habe, denn er habe abgesagte oder nicht wahrgenom- mene Termine nicht gelöscht, lässt keine Zweifel am Beweisergebnis aufkom- men. Die Agendaeinträge bzw. die daraus abgeleiteten Anlässe (Restaurantes- sen etc.) werden durch weitere Indizien, etwa Spesenabrechnungen und Quit- tungen sowie Agendaeinträge der Beschuldigten B. und C., gestützt.

- 77 - cc) Der Beschuldigte B. erklärte, wenn der Name A. in seiner Agenda stehe, heisse dies nicht unbedingt, dass er mit ihm ein Treffen gehabt habe. Er habe sich etwa bei Sitzungen der E. AG mit einem Eintrag "Sitzung mit A." entschuldi- gen können. Es handle sich um Alibieinträge, mit denen er Essen mit einer Dame habe tarnen können; diese habe er gemacht, weil seine Ehefrau Zugriff auf seine Agenda gehabt habe. Es gebe auch Einträge "Termin A.", wo er sich tatsächlich mit A. getroffen habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er sich bei den Alibitein- trägen immer mit jener Dame getroffen habe; sein Kontakt mit ihr habe in den Jahren 2008/2009, vielleicht auch noch 2010 bestanden. A. kenne sie nicht. Die Dame stamme aus dem Osten und halte sich nicht mehr in der Schweiz auf. Er sei mit ihr nicht in Lokale gegangen, wo man ihn kenne. Wenn er mit ihr essen gegangen sei, dann habe er keine Spesen aufgeschrieben (pag. BA-13-03-16 f., …-96 f.). Weiter erklärte B., es könne mehrere Gründe gegeben haben, wo er A. als Alibi angegeben habe, zum Beispiel, wenn er einen halben Tag im Casino Bern gewesen sei (pag. BA-13-03-96). Er könne nicht mehr sagen, an wie vielen Terminen er von 2008 bis 2012 effektiv mit A. essen gegangen sei. Es sei richtig, wenn man sage, dass er "ihn missbraucht habe". Aber wie oft – dies könne er nicht sagen (pag. BA-13-03-17). Er habe die Spesenabrechnungen nach ein bis zwei Monaten erstellt und auf der Rückseite der Quittungen Namen aufgeführt, auch jenen von A. Es sei aber richtig, dass die aufgeführten Namen nicht immer den Tatsachen entsprochen hätten (pag. BA-13-03-97). Für die angebliche Bekanntschaft und die Essen mit der unbekannten Dame in Restaurants, in denen B. nicht bekannt gewesen sei, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, welche dessen Aussage zu stützen vermöchten. A. waren die in der Anklage genannten Lokale in der Regel bekannt; in manchen verkehrte er oft. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die in der Anklageschrift genannten Restaurants diejenigen sind, in denen B. mit der unbekannten Dame verkehrt und die Essen als Treffen mit A. getarnt haben könnte. Im Widerspruch dazu steht sodann die Aussage von B., er habe bei diesen Essen keine Spesen auf- geschrieben – die Anklage stützt sich gerade auf die Spesenabrechnungen. Oh- nehin könnten diese Treffen gemäss eigener Aussage von B. längstens bis 2010 stattgefunden haben, mit A. ging B. aber während des ganzen Anklagezeitraums

– und darüber hinaus – in Restaurants essen. Die Aussage ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Das Gleiche gilt für die nicht weiter belegte Aus- sage von B., er habe bei Sitzungen Termine mit A. eingetragen, sei aber statt- dessen ins Casino Bern gegangen. Nicht anders verhält es sich mit seiner Aus- sage, er habe "private Sachen" als Spesen abgerechnet, auch wenn A. nicht da- bei gewesen sei. Um etwa Spesen für private Anlässe am See geltend machen zu können, habe er auf den Belegen Namen von Leuten der ESTV aufgeschrie- ben. Dadurch sei seine Spesenabrechnung ohne weiteres akzeptiert worden.

- 78 - Der Name A. auf einer Quittung sei bei der E. AG wie ein Freipass gewesen (pag. BA-13-03-6 ff.). Es ist nicht glaubhaft, dass sich B. in diesen Fällen jeweils nicht (auch) mit A. getroffen hat; er vermochte jedenfalls mit Ausnahme einer einzel- nen Mitarbeiterin der LBO, mit der ihn bis heute eine enge Freundschaft verbin- det, keine Namen anderer privater Kollegen zu nennen, welche bei solchen pri- vaten Anlässen ohne A. dabei gewesen wären (pag. BA-13-03-7 f.). dd) Soweit sich der Beschuldigte C. bei einzelnen Daten nicht an seine Anwe- senheit in einem Restaurant zu erinnern vermochte, erklärte er jedenfalls die diesbezügliche Spesenabrechnung als korrekt (vgl. etwa pag. BA-13-02-14). Seine Anwesenheit ergibt sich zudem direkt aus den jeweiligen Kreditkartenab- rechnungen. Da er aussagte, er habe sich mit A., von Ausnahmen in Adelboden abgesehen, nur geschäftlich getroffen (pag. BA-13-02-5 f.), ist – auch in Verbin- dung mit den Einträgen in den elektronischen Agenden der Beschuldigten – auch auf die Anwesenheit des Beschuldigten A. zu schliessen.

c) Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte insoweit nachgewiesen. Die- ses Ergebnis wird bei einzelnen Anklagepunkten weiter verdeutlicht (E. 5.6). 5.5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich dabei jeweils um Einladungen handelte.

a) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren aus, dass für ihn Einladungen von Firmen zu Essen in Ordnung gewesen seien und er dies nicht als Geschenk an- gesehen habe. Sicher sei, dass er den Direktor ESTV bei Einladungen zu Essen nicht um Erlaubnis gefragt habe; vielleicht habe er ihn über solche Einladungen im Gespräch informiert. Wenn es "etwas Grösseres" gewesen sei, habe er den Direktor informiert und das OK eingeholt. Damals habe als Faustregel beim Bund gegolten, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden. Weisungen habe es dazu innerhalb der ESTV nicht gegeben; man sei jeweils gegen Ende Jahr vom Generalsekretariat EFD darauf aufmerksam gemacht worden, dass man mit der Annahme von Geschen- ken "zurückhaltend" sein solle. Als Beispiel erwähnte der Beschuldigte, dass etwa eine teure Flasche Wein, ein "Chateau irgendwas", nicht als Geschenk habe angenommen werden dürfen; bei einer Flasche Chianti habe man anneh- men können, dass diese nicht aus dem oberen Preissegment stamme und daher angenommen werden dürfe (pag. BA-13-01-312 f.). In einer weiteren Einver- nahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er von den Firmen D. AG oder E. AG bzw. deren Vertretern einmal oder wiederholt Geschenke oder an- dere Vorteile angenommen habe, dass er ein Mittagessen oder "weiss nicht was" als "nicht daneben sehe", er habe dazu bereits Erläuterungen abgegeben. Er

- 79 - verneinte im Weitern die Frage, ob ihm von diesen Firmen Geschenke oder an- dere Vorteile angeboten worden seien, welche er ab- oder zurückgewiesen habe (pag. BA-13-01-672). Eine Einladung zum Essen bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, habe er nicht als Geschenk angesehen, das sei für ihn "in Ordnung" gewesen. Es müsse einen Sinn gehabt haben, über ein Business im Sinne der ESTV zu sprechen. Ein Businesslunch sei oft in den Restaurants angeboten worden; es sei wohl ein 3-Gänger, ein we- nig besser als ein Tagesmenu, betragsmässig bis Fr. 50.-- (pag. BA-13-01-673). Bis zu dieser Grössenordnung liege für ihn ein Essen im Rahmen des Erlaubten, wie beispielsweise ein Essen im Restaurant Bahnhof Weissenbühl, wo sie viel, jedoch nicht täglich, hingegangen seien. Auch bei einem Projektabschluss sei es vorgekommen, dass sie in diesem Zusammenhang zusammen essen gegangen seien, wie beispielsweise mit GG. bei einer erfolgreichen Umsetzung einer BS2000 Massnahme mit dem BIT. Solche Essen hätten auch an einem Abend stattfinden können. In diesem Fall hätte die E. AG sie eingeladen und solch ein Essen wäre von ihnen auch angenommen worden (pag. BA-13-01-861). Der Beschuldigte A. erklärte auf den allgemeinen Vorhalt, dass er von B. gemäss dessen Spesenabrechnungen auf Kosten der E. AG eingeladen worden sei, es sei sicher vorgekommen, dass B. ihn eingeladen habe. Ob das immer geschäft- lich gewesen sei, wisse er nicht. Wenn es geschäftliche Spesen gewesen seien, verstehe er das, dass B. dies über seine Spesen gemacht habe; dann sei es eben um Themen gegangen, welche sie an einem Businesslunch besprochen hätten. Private Treffen mit Essen hätten sie abwechslungsweise bezahlt; wenn B. dort Spesen geltend gemacht habe, sei das sein Problem. Vielmals seien sie nicht nur zu zweit, sondern es seien noch andere Personen dabei gewesen. Sie hätten immer versucht, dies "sauber" zu handhaben. Damit wolle er sagen, dass man abwechslungsweise bezahlt habe und nicht immer B. Wenn sie privat etwas gemacht hätten, sei er nicht davon ausgegangen, dass B. die Ausgaben über- haupt über die Spesen bei der E. AG abrechne. Auf die Frage, wie man heraus- finden könne, was privat und was geschäftlich sei, sagte er, man müsse sich auf seine Aussagen abstützen (pag. BA-13-01-676 f.). Es gebe keine Indikatoren, an Hand derer man sehe, wann es sich um geschäftliche und wann um private Ein- ladungen handle. Es gelte, die Belege einzeln zu betrachten. Nach Sitzungen könne es durchaus möglich sein, dass es geschäftliche Einladungen gegeben habe (pag. BA-13-01-861). Wenn er einen privaten Termin mit B. gehabt habe, bei dem sie abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten und B. das Gefühl gehabt habe, die Quittung über seine Spesen abzurechnen, sei es für B. vielleicht naheliegend gewesen, seinen (A.s) Namen aufzuführen (pag. BA-13-01-730). Er gehe davon aus, dass ca. 90% der Kosten, welche ihm vorgehalten worden seien, aufgeteilt worden seien und es sich daher nicht um Einladungen an ihn

- 80 - handle. Wenn er selber anlässlich eines privaten Essens B. oder andere Perso- nen eingeladen habe, so habe er keinen Beleg. Da sie abwechslungsweise die privaten Essen bezahlt hätten, könne er nichts dafür, dass B. die Essen, welche dieser bezahlt habe, über die Spesen der E. AG abgerechnet habe. Er sei nicht zu all jenen Belegen, die ihm vorgehalten worden seien, eingeladen worden (pag. BA-13-01-861 f.). Der Beschuldigte A. erklärte, mit der Firma D. AG hätten sie regelmässig Mee- tings unter Einbezug der von der D. AG bei der ESTV im Einsatz stehenden Leute gehabt; sie hätten vielleicht einmal pro Monat zusammen über die laufenden Mandate gesprochen. Oftmals sei das im Restaurant Harmonie gewesen, wo sie am Schluss zusammen ein Fondue gegessen hätten. Es sei nicht so, dass jedes Mal C. das Fondue bezahlt habe. C. habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte A., er habe sich oft auswärts verpflegen müssen, da er in Biel wohne und in Bern gearbeitet habe. Für ihn seien das nicht immer Geschäftsessen gewesen. Es habe sicher solche gege- ben, aber im Detail könne er es nicht konkret sagen. Manchmal habe es in einem Projekt Arbeiten zu diskutieren gegeben. Wenn zum Beispiel C. seine Leute zu- sammen gezogen habe, um Probleme zu erörtern, sei er manchmal später dazu gestossen und habe aus seiner Sicht die Probleme im Projekt geschildert. Nach- her seien sie zu viert, zu fünft oder zu sechst ein Fondue mit zwei Glas Wein im Restaurant Harmonie essen gegangen; man könne sich fragen, wie weit das ein Geschäftsessen sei und wie weit das privat sei. Wenn man dann noch eine wei- tere Flasche Wein getrunken habe, habe er seinen Anteil in bar bezahlt. Er habe bei den Essen bewusst Privates und Geschäftliches getrennt (HV-Protokoll, S. 9). Auf die Parteifrage, ob er ausserhalb des hier in Frage stehenden Personen- bzw. Firmenkreises in seiner gesamten Tätigkeit bei der ESTV zu Essen einge- laden worden sei, erklärte der Beschuldigte, er hätte wahrscheinlich jede Woche drei-, viermal auf Einladung hin essen gehen können und habe sicher das eine oder andere wahrgenommen, aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags. Wenn es einen Zusammenhang zwischen Einladung und Geschäftlichem oder einem Vertragsabschluss gehabt hätte, hätte er das getrennt und sich nicht mit den Leuten getroffen. Auf die Frage, welches die Kri- terien für diese Abgrenzung seien, antwortete er, er könne das nur emotional trennen, er sehe keine andere Möglichkeit (HV-Protokoll, S. 14 f.). Der Beschuldigte A. bejahte auf Frage des Gerichts hin als zusammenfassendes Ergebnis des Vorverfahrens, dass er sich per Saldo nie habe einladen lassen, sei es, dass es nicht um diese Auftragsvergaben gegangen sei, sei es, dass er

- 81 - seinen Anteil selbst bezahlt habe, sei es, dass es rein private Einladungen ge- wesen seien. Er sehe bei allen Vorwürfen kein tatbestandsmässiges Eingeladen- werden und bestätige dies als Ergebnis des Vorverfahrens (HV-Protokoll, S. 9).

b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren aus, er habe alle ein bis zwei Mo- nate seine Spesen bei der E. AG geltend gemacht. Die kleineren Beträge wie Kaffee habe er der Einfachheit halber weggelassen, nur die grösseren Beträge habe er abgerechnet. Er habe jeweils in seinem Kalender geschaut, mit wem er unterwegs gewesen sei, und die Spesen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Wenn er im Kalender keinen passenden Eintrag gefunden habe, aber einen Quittungsbeleg gehabt habe, habe er einfach einen Namen eingesetzt, da- mit die Spesen intern bei der E. AG durchgegangen seien. Es könne sein, dass er sich nicht immer an alle Personen habe erinnern können, die bei einem Treffen mit Konsumation dabei gewesen seien; er habe es nicht so genau genommen. Er habe auch "private Sachen" auf Geschäftsspesen nehmen können. Da er die Spesen nach effektivem Aufwand habe abrechnen müssen, habe er der Abrech- nung Detailbelege mit seinen Notizen beilegen müssen. Die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Quittungen habe er erstellt (pag. BA-13-03-6, …- 19 Z. 20 f.). Wenn er Spesen geltend gemacht habe, habe er diese Ausgaben auch gehabt. Er habe keine Quittungen gesammelt und Spesen bei der E. AG abgerechnet, für welche er effektiv gar keine Ausgaben gehabt habe. Für ihn sei es im Grossen und Ganzen unter dem Strich aufgegangen, wie er die Spesen abgerechnet habe. Mit seinem Vorgehen habe er die Firma nicht geschädigt. Eine monatliche Obergrenze für die Spesen habe es nicht gegeben. Er habe seine Spesen meistens mit der Kreditkarte bezahlt (pag. BA-13-03-10 f.). Der Beschuldigte B. sagte sodann auf einzelne Vorhalte hin u.a. aus, es sei mög- lich, dass sich A. an den Kosten des Essens beteiligt habe, er wisse es einfach nicht mehr (pag. BA-13-03-09); wenn er (B.) für eine Gruppe die Gesamtrech- nung beglichen habe, sei ausgerechnet worden, wieviel jeder zu zahlen gehabt habe und der Betrag sei zusammengelegt worden (pag. BA-13-03-09 f.); bei mehreren Personen sei es so gewesen, dass einmal der, einmal ein anderer be- zahlt habe, aber unter dem Strich hätten immer alle ihren Beitrag dazu geleistet (pag. BA-13-03-76); jeder habe seinen Anteil selber bezahlt, das sei immer so gelaufen; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen, die Kosten seien immer aufgeteilt worden, meistens, indem einmal der eine, das andere Mal der andere gezahlt habe (pag. BA-13-03-78); im Restaurant Bahnhof Weissenbühl sei er ab und zu gewesen, aber sicher habe A. jedes Mal selber bezahlt; es dürfte so ge- wesen sein, dass er (B.) die Quittung mitgenommen und dafür Spesen geltend gemacht habe (pag. BA-13-03-80); er habe die Hotelzimmer in München mit sei- ner Kreditkarte bezahlt, aber er wisse nicht mehr, ob die beiden andern (A. und

- 82 - HH.) ihm ihren Anteil an der Hotelrechnung zurückbezahlt hätten (pag. BA-13- 03-81); A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer in Zermatt zurückbezahlt, das sei immer so gewesen (pag. BA-13-03-82); ein Essen am Samstagabend habe sicher nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt, das sei rein privater Natur gewesen; er habe mit der Kreditkarte bezahlt, aber ob er die Kosten übernommen habe oder die anderen ihm ihren Anteil an die Kosten zurückbezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-84); er (B.) habe offenbar das Essen bezahlt; es sei möglich, dass A. ihm seinen Anteil zurückgegeben habe, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-85). Der Beschuldigte B. erklärte, dass es auch Fälle gegeben habe, wo A. alles be- zahlt habe, zum Beispiel in Adelboden, wo er mit seiner Frau im Chalet von A. gratis übernachtet und A. jeweils die Einkäufe für das Essen bezahlt habe. Es sei gut möglich, dass er am Folgetag dann ein Essen im Restaurant bezahlt habe. Er sei sicher fünf- bis sechsmal pro Jahr in Adelboden im Chalet gewesen, im Winter mehr als im Sommer, und zwar schon, als er noch bei der ESTV oder dem BIT gearbeitet habe (pag. BA-13-03-10, …-13). Auch auf dem See beim Fondue- essen habe A. alle Kosten übernommen. Es sei eine ausgeglichene Sache ge- wesen, A. sei kein Profiteur (pag. BA-13-03-10). Sie seien gute Freunde und hät- ten sich gegenseitig eingeladen. Er schliesse nicht aus, dass er sogar die Quit- tung mitgenommen habe, wenn A. bezahlt habe; das sei bei ihm ein Reflex ge- wesen (pag. BA-13-03-13). Als Auskunftsperson befragt hatte B. ausgesagt, dass er wiederholt in Adelboden gratis bei A. habe übernachten können und er dann die Spesen für das Essen übernommen habe; diese Kosten habe er über das Geschäft, die E. AG, abwickeln können. Anhand mehrerer Belege sehe man, dass er das Essen für A. bezahlt habe. Er (B.) habe jeweils die Quittungen mit- genommen und abgerechnet; A. habe nie die Quittungen mitgenommen. B. ver- neinte sodann die anschliessend gestellte Frage, von A. Bargeld erhalten zu ha- ben, wenn er ihn eingeladen habe (pag. BA-12-05-176). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte B., seine Freundschaft mit A. habe sich seit seinem Eintritt in die ESTV (ca. 1990) entwickelt und sie seien viel zusammen essen gegangen. Damals habe es das Projekt Insieme noch gar nicht gegeben (HV-Protokoll, S. 7). Auf die Frage, ob er A., wie dieser vor Gericht be- haupte (vgl. vorstehend lit. a), nie eingeladen habe bzw. ob dieser seinen Anteil immer selbst bezahlt habe, wenn er die Rechnung bezahlt habe, erklärte B., es sei unterschiedlich gewesen. Es sei auch schon vorgekommen, dass A. alles be- zahlt habe. Die E. AG habe etwa 4% des Umsatzes mit der ESTV gemacht; ohne diese Aufträge hätte er genauso gut gelebt. Es hätte für ihn nie einen Sinn ge- macht, für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen. Wenn sie sich

- 83 - getroffen hätten, habe das nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Bei den Es- sen, wie sie halt unter Freunden vorkämen, habe einmal er und einmal A. bezahlt oder A. habe seinen Anteil gegeben. Wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10).

c) Der Beschuldigte C. sagte im Vorverfahren aus, er habe mit A. regelmässig Kontakt gehabt; sie hätten sich auch persönlich getroffen. Schon bei der Firma AA. AG habe er geschäftlichen Kontakt mit A. gehabt. Danach habe er aus- schliesslich geschäftlichen Kontakt gehabt, vielleicht bis auf ein oder zwei Mal in Adelboden. Er habe die Spesen mit der Kreditkarte bezahlt und das Spesenfor- mular mit den angehefteten Quittungen in der Buchhaltung der D. AG abgege- ben. Seit der Gründung der D. AG hätten Essen mit A. stattgefunden, die im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme gestanden seien. Die Essen seien ge- schäftlicher Natur gewesen; damit meine er, dass sie sich getroffen und das Pro- jekt diskutiert hätten. Er denke, ein grosser Teil der Essen sei von ihm, also der Firma D. AG, bezahlt worden (pag. BA-13-02-5 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C. diese Aussagen im We- sentlichen. Er erklärte, er habe sich zu Beginn seiner Tätigkeit als CEO der D. AG überlegt, dass er nicht zu einem mehrgängigen Essen, teurem Wein, zu ei- nem VIP-Event oder in die Gästeloge (im Stadion in Bern) einladen dürfe. Das alles betreffe Personen im öffentlichen Dienst. Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksichtigen, dass vorgängig Besprechungen mit seinen Leuten erfolgt seien, welche er – mangels eines Sitzungsraums der bei ihm zuhause geführten D. AG – am besten in einem Restaurant durchgeführt habe. Wenn sie fertig ge- wesen seien, sei A. dazu gestossen, um noch die Sachen aus dem Projekt zu diskutieren. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, aber wiederum immer im Interesse des Projekts (HV-Protokoll, S. 10).

d) aa) Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Essen von jedem Beschuldigten unterschiedlich dargelegt wird. Gemäss A. sei diese Abgrenzung nicht an Hand objektiver Kriterien fest- stellbar, sondern jeweils von seiner inneren Einstellung abhängig. Er sei mehr- fach sowohl von B. als auch von C. eingeladen worden. Andererseits will er sei- nen Anteil jeweils bezahlt haben und nicht eingeladen worden sein. Gemäss B. gab es geschäftliche und private Essen, wobei sich A. – ob privat oder geschäft- lich – immer an den Kosten beteiligt habe, indem er seinen Anteil an die Rech- nung gegeben habe oder sie sich abwechselnd eingeladen hätten. Gemäss C. hätten hingegen nur geschäftliche Kontakte und damit auch nur geschäftliche Essen zwischen ihm und A. stattgefunden. Darin zeigt sich, dass unklar ist, was nur private Essen gewesen sein sollen.

- 84 - bb) Vorab ist festzuhalten, dass B. seine Spesenabrechnungen als korrekt be- zeichnet hat und er nur Spesen geltend gemacht haben will, für die er zuvor – sei es geschäftlich, sei es privat – tatsächlich Ausgaben gehabt hat. Seine Spesen- abrechnungen sind mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Auf die Teil- nahme von A. kann namentlich aufgrund von B.s handschriftlichen Vermerken auf den Quittungen geschlossen werden; dessen Relativierungen sind nicht glaubhaft, wie bereits dargelegt wurde (E. 5.5.1). A. bestätigte im Vorverfahren, dass er von B. eingeladen worden ist. Hinsichtlich der privaten Essen sagte er, dass sie diese abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten; Einladungen im Zusammenhang mit geschäftlichen Besprechungen habe er akzeptiert. Er räumte allerdings ein, dass er bei den Einladungen nicht wisse, ob das immer geschäftlich gewesen sei. Es kam mithin auch vor, dass er von B. bei privaten Essen eingeladen wurde. Als Beweisergebnis kann vorerst grundsätzlich festge- halten werden, dass A. von B. jeweils eingeladen worden ist, wenn ein geschäft- licher Zusammenhang bestanden hat, teilweise aber auch dann, wenn es sich um Essen privater Natur gehandelt hat. Nicht glaubhaft erscheint die pauschale, in unterschiedlichen Formulierungen ge- machte Einwendung von B. – welche sich mit entsprechenden pauschalen Aus- sagen von A. deckt – bezüglich einer regelmässigen, anteilsmässigen Barzah- lung bzw. Rückzahlung durch A. bei von ihm bezahlten Restaurant- und Hotel- rechnungen, sei es durch Aufteilung der Kosten vor Ort, sei es durch abwechs- lungsweise Bezahlung der Gesamtrechnung, zumal B. dabei kaum zwischen pri- vaten und geschäftlichen Anlässen differenzierte; erst in der Hauptverhandlung machte er eine solche generelle Differenzierung. Wenn B. aussagt, es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen seine Freundschaft mit A. für den Erhalt eines Auftrags auszunützen – was die Strafkammer bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands der Bestechung in Bezug auf das Äquivalenzver- hältnis zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 4.6.3) –, dann kann eine doppelte Vergütung von Spesen – nämlich durch seinen Arbeitgeber sowie durch A. – nicht anders als ein solches Ausnützen verstanden werden. B. sagte denn auch als Auskunftsperson aus, dass er von A. kein Bargeld entgegen genommen habe, wenn er ihn eingeladen habe. Angesichts der Betonung der Wichtigkeit der langjährigen Freundschaft ist für das Gericht schwerlich nachvollziehbar, dass B. jeweils eine Kostenbeteiligung von A. entgegengenommen und sich danach die Gesamtrechnung – wie nachfolgend anhand einzelner Anklagepunkte dargelegt wird – über die Spesenabrechnung durch die E. AG vergüten lassen hätte, oder er abwechslungsweise von A. bezahlte Rechnungen als Spesen bei der E. AG geltend gemacht hätte. Eine Kostenbeteiligung von A. ist damit nicht nur für ei- gentliche Geschäftsspesen, sondern auch hinsichtlich der privaten, über die E. AG abgerechneten Auslagen unwahrscheinlich. B. sagte diesbezüglich aus, er

- 85 - habe "private Sachen" auf Geschäftsspesen genommen, aber entsprechende Detailbelege – mit Angabe der beteiligten Personen – vorweisen müssen. Dem- nach kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er A. auch zu priva- ten Anlässen auf Kosten der E. AG eingeladen hat. Die Aussage von B., einmal habe er und einmal habe A. bezahlt, oder man habe die Kosten aufgeteilt, wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, ist – angesichts der Art und Weise seiner Spesenabrechnung mit der E. AG – nicht glaubhaft. Der Beschuldigte A. seiner- seits vermochte nicht darzulegen, bei welchen Gelegenheiten er sich konkret an den Kosten beteiligt oder die gesamte Rechnung bezahlt hat. Auch ist seine Aus- sage, es habe ihn nicht gekümmert, was B. mit den Quittungen gemacht habe, wenn er (A.) die ganze Rechnung oder seinen Anteil bezahlt habe (pag. BA-13- 01-677, …-726 Zeile 4 f., 14 f., 33 f., …-730, …-862; HV-Protokoll, S. 8), in seiner Position als leitender Beamter einer Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Es bestehen indessen keine Indizien, welche eine derartige regelmässige Kosten- beteiligung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wohl kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. einzelne Rechnungen bezahlt oder sich zuweilen an den Kosten beteiligt hat; wie oft und bei welchen Gelegenheiten dies zutreffen mag, steht allerdings in keiner Weise fest. Wie B. eingeräumt hat, traf er sich wöchent- lich mit A. und ging viel mit ihm essen. A. sagte aus, sie hätten sich phasenweise fast täglich gesehen oder gehört. Angesichts der Anzahl von 30 Einladungen bei einem Anklagezeitraum von rund 44 Monaten erscheint es daher nicht wahr- scheinlich, dass die angeklagten Einladungen – welche zudem zum überwiegen- den Teil geschäftlichen Charakter haben (vgl. E. 5.6) – durch Gegeneinladungen von A. aufgewogen worden sein könnten. Mithin entbehrt die pauschale Einwen- dung beider Beschuldigten einer nachvollziehbaren Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten. Damit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei den angeklagten Essen und weiteren Anlässen jeweils um Ein- ladungen von B. an A. handelte. cc) Aufgrund der klaren Aussagen von C., die von A. teilweise bestätigt wurden, sowie der Spesenabrechnungen von C. und den entsprechenden Belegen ist hinreichend erstellt, dass A. von C. zu den Restaurantessen jeweils eingeladen worden ist. Dass etwa C. die regelmässigen Fondueessen nicht immer und A. diese auch einige Male bezahlt haben will, erscheint aufgrund der klaren Aus- sage von G. zwar zweifelhaft (E. 5.6.9), aber angesichts der praktisch monatli- chen Frequenz solcher Meetings mit anschliessendem Essen nicht von Rele- vanz, da die Anklagebehörde nicht alle derartigen Essen eingeklagt hat, sondern sich offensichtlich auf eine Auswahl – jene Essen, für welche Spesenabrechnun- gen mit Belegen vorhanden sind – beschränkt hat. C. hat überdies ausgesagt, dass seine diesbezüglichen Spesenabrechnungen korrekt seien. Es kann dem- zufolge davon ausgegangen werden, dass er keine Spesen bei der D. AG geltend

- 86 - gemacht hat, wenn einmal A. die Rechnung bezahlt hat. Dass eine gelegentliche Bezahlung durch A. die Einladungen von C. aufgewogen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden. Sodann hat C. ausdrücklich eingestanden, A. auch zu zweit eingeladen zu haben. Die angeklagten Einladungen durch C. sind damit insgesamt nachgewiesen. 5.6 Zu ausgewählten Anklagevorwürfen im Einzelnen: Einladungen von B. und C. an A. 5.6.1 Anklageziffer 1.1.3.2/1.2.1.2/1.3.1.1 (Messe Augsburg)

a) Der Beschuldigte A. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektroni- schen Agenda den Eintrag "Visit-Tagung" auf (pag. BA-13-01-781). In der Zeit- nachweisliste ist für diese Daten je "Dienstreise Inland" eingetragen (pag. BA-13- 01-782). Der Beschuldigte B. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "VISIT in Augsburg" auf, am 11. November 2008, 10.00 Uhr, zudem "A. abholen" (pag. BA-13-03-56). Der Beschuldigte C. weist für 11. November 2008, 08.00 Uhr, in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "Augsburg Fujitsu-Siemens Hausmesse" auf, für 12. November 2008 ein- zig den Eintrag "18:00 SCB – AV71" (pag. BA-13-02-58). Es liegt eine Rechnung eines Gastronomiebetriebs in Augsburg vom 13. Novem- ber 2008 (ohne Zeitangabe) für EUR 532.50 (11 x Pils à 7.50, 3 x 150.00 Pro- secco 0,75 l) vor; sie weist auf der Rückseite den handschriftlichen Vermerk "Augsburg mit ESTV/A." auf. Der Beschuldigte B. stellte für das vorgenannte Da- tum der E. AG mit Spesenrapport für November 2008 mit dem Vermerk "Augs- burg mit A." Getränke für Fr. 798.-- in Rechnung, welchen Betrag er vergütet erhielt (pag. BA-13-03-53 f.). Die Auslagen stehen laut Aussage von B. im Zu- sammenhang mit der Tagung in Augsburg vom 11./12. November 2008; das Rechnungsdatum beruht möglicherweise auf einem Verschrieb. Der Beschul- digte C. stellte der D. AG mit Spesenabrechnung vom 9. Dezember 2008 Reprä- sentationsspesen von Fr. 132.-- für den 11. November 2008 in Rechnung; dazu liegt eine Quittung über EUR 86.40 eines Gasthauses in Augsburg vor. Ausser- dem bezahlte er am 11. November 2008 ein Hotel in Augsburg mit einer Kredit- karte Business, wofür Fr. 358.04 belastet wurden (pag. BA-13-02-59, …- 63 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen stimmen mit diesen Belegen überein und sind damit erwiesen. Auf den Beschuldigten A. entfällt, da der Aufenthalt gemeinsam erfolgte (unten lit. c), somit jeweils ein Drittel.

- 87 -

b) Der Beschuldigte A. erklärte zur Visit-Tagung in Augsburg in der Schlussein- vernahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der de- legierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) sagte der Beschul- digte auf Vorhalt der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. für 13. November 2008 (oben lit. a) aus, er sei schon in Augsburg gewesen, er wisse aber nicht mehr, ob an diesem Tag. Augsburg sage ihm insofern etwas, als dort die Visit- Tagung stattgefunden habe. Es sei gut möglich, dass er anlässlich einer Visit- Tagung in Augsburg in einem Cabaret gewesen sei. Es sei möglich, dass er mit B. in einem Cabaret gewesen und von ihm auf ein oder zwei Biere eingeladen worden sei; ob das in Augsburg gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sicher nicht für EUR 450 Prosecco getrunken; dieser sei wohl für eine Tänzerin be- stimmt gewesen; er trinke keinen Prosecco (pag. BA-13-01-719 f.). Auf Vorhalt seiner Agendaeinträge und der Zeiterfassung (oben lit. a) sagte er aus, der Ein- tritt zur Tagung sei wahrscheinlich gratis gewesen und er mache keine Spesen für Fr. 20.-- geltend. Vielleicht sei er auf Arbeitszeit an der Visit-Tagung gewesen und habe keine Spesenabrechnung gemacht; Spesen abzurechnen sei ihm manchmal zu blöd gewesen. Die Hotelübernachtung habe er selber bezahlt, es sei nur um einen Tag gegangen. Er habe keine Spesen geltend gemacht; dazu wäre eine Bewilligung für eine Auslanddienstreise und die Buchung über die Bun- desreisezentrale nötig gewesen (pag. BA-13-01-720 f.). Auf Vorhalt der Kredit- karten- und Spesenabrechnung des Beschuldigten C. (oben lit. b) erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nicht zur Übernachtung im Hotel einladen lassen. Er habe keine Kreditkarte und wolle keine. Es falle ihm auf, dass es ein kleiner Betrag sei für ein Hotel, zudem während einer Messe; wahrscheinlich betreffe das nur ein Bett, jenes von C. Falls aber C. für beide bezahlt haben sollte, hätte er ihm seinen Anteil bar zurückbezahlt. Vielleicht habe er selbst das Hotel direkt bar bezahlt; jedenfalls habe er sich von C. nicht einladen lassen. Das genannte Gasthaus kenne er, dort seien sie mehrfach hingegangen, wenn etwas in Augs- burg gelaufen sei; an das besagte Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Es sei möglich, dass er von C. in diesem Gasthaus zur Konsumation eingeladen worden sei und er dann – zum Ausgleich – in einem anderen Restaurant bezahlt habe (pag. BA-13-01-1073 f.).

c) Der Beschuldigte B. erklärte als Auskunftsperson in der delegierten Einver- nahme durch die BKP, die Visit-Messe in Augsburg finde jedes Jahr statt; es handle sich um eine der Hauptausstellungen von Fujitsu-Siemens, welche ihr da- maliger Partner (der E. AG) gewesen sei. Er sei jedes Jahr mit Kunden an diese Messe gegangen. A. habe er auch mehrere Male mitgenommen, auch im Jahr 2008 sowie in den Jahren vor- und nachher, insgesamt sicher drei- oder viermal. A. habe sich immer für diese Ausstellung interessiert. Er habe auch C. ein- bis dreimal an diese Messe eingeladen. Bei der Messe 2008 hätten sie den Abend

- 88 - in Augsburg gemeinsam verbracht (pag. BA-12-05-163 f.). Als Beschuldigter be- stätigte B. in der delegierten Einvernahme durch die BKP, im November 2008 mit A. und C. an der Messe in Augsburg gewesen zu sein. Fujitsu-Siemens habe sie nach der Messe zum Nachtessen eingeladen. Danach habe er mit A. und C. noch das besagte Cabaret aufgesucht und den Damen Champagner offeriert; er wisse nicht mehr, wie lange A. und C. dort geblieben seien (pag. BA-13-03-17).

d) Der Beschuldigte C. sagte zunächst als Auskunftsperson vor der BKP aus, die Messe in Augsburg sei die Hausmesse von Fujitsu-Siemens; die Firma stelle ihre neuste Technologie vor. Er habe A. und B. in seinem Auto mitgenommen. Sie seien am ersten Tag um 10 Uhr losgefahren und hätten am nächsten Tag den ganzen Tag lang die Messe besucht; am selben Tag seien sie dann zurückge- reist. Der Besuch der Messe sei gratis; Anreise, Übernachtung und Essen trage normalerweise jeder selber. Er glaube aber, dass er damals das Hotel für die beiden andern mit der Kreditkarte bezahlt und sie daher eingeladen habe (pag. BA-12-06-95). In der delegierten Einvernahme als Beschuldigter bestätigte C., dass er das Hotel für alle drei bezahlt habe. Er erklärte, er wisse nicht mehr, aus welchem Grund er die Hotelrechnung für A. und B. sowie die Verpflegung im Restaurant übernommen habe – er habe die Kosten einfach übernommen. Aus seiner Sicht sei A. als Kunde der D. AG an die Messe mitgekommen; wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-02-12 f.). In der Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigte er die als Auskunftsperson gemachten Aus- sagen (pag. BA-13-02-145 f.).

e) Die Aussagen von A., er habe die Hotelübernachtung und seinen Anteil an den weiteren Kosten bezahlt, erscheinen aufgrund der klaren Aussagen der Mit- beschuldigten B. und C. nicht glaubhaft. Es ist somit erwiesen, dass A. Vorteile von Fr. 163.35 von C. bzw. Fr. 266.-- von B. angenommen hat, und dass Letztere diese Vorteile A. gewährt haben. Einladungen von B. an A. 5.6.2 Anklageziffer 1.1.4.2/1.2.2.2; 1.1.4.3/1.2.2.3; 1.1.4.4/1.2.2.4; 1.1.4.5/1.2.2.5

a) Für den 18. September 2008 weist der Beschuldigte B. in der elektronischen Agenda für 10.00 Uhr den Eintrag "ESTV/A. Insieme wie weiter" auf, der Beschul- digte A. in der elektronischen Agenda den Eintrag "Bespr Ressourcen Bolligen". A. hatte zudem für den ganzen Tag den Vermerk "abwesend" eingetragen (pag. BA-13-03-50 f.). Die Einträge für den 30. Oktober 2008 lauten bei B. für 11.00 Uhr "ESTV Insieme Limpachtal", bei A. für 12.00 Uhr "Bespr D. AG" (pag. BA- 13-01-769 f.). B. hatte am 21. Juli 2009 von 16.00 bis 23.30 Uhr "ESTV Event"

- 89 - und für 13.00 Uhr "1/2 Ferien", A. in der Woche vom 20. bis 26. Juli 2009 "Ferien bis und mit 11. August 2009" und "Neuenburgersee" eingetragen (pag. BA-13- 01-805 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapporten für September 2008 und Ok- tober 2008 unter dem Kunden "ESTV/A." bzw. "ESTV Insieme" für den 18. Sep- tember 2008 Fr. 327.-- und für den 30. Oktober 2008 Fr. 225.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-03-47, …-32). Für beide Beträge liegen Rechnungen des Limpachs Restaurant, Aetingen, für das jeweilige Datum vor. Auf der Rück- seite weisen diese den handschriftlichen Vermerk "ESTV/A. Insieme" bzw. "ESTV Insieme" auf (pag. BA-13-03-48 f., …-33 f.). Gemäss beiden Rechnungen wurden jeweils drei Menüs sowie Getränke konsumiert. Weiter liegt eine Quittung des Restaurants Jean-Jacques Rousseau, La Neuve- ville, vom 24. Juni 2009 für Fr. 427.40 vor, welche auf der Vorderseite den Ver- merk "E. AG […]" und auf der Rückseite den Vermerk "BS 2000 GG. / A." aufweist (pag. BA-13-03-64 f.). Laut Rechnung wurden drei Hauptgerichte und diverse Getränke konsumiert. Mit Spesenrapport für Juni 2009 stellte B. diesen Betrag unter dem Kunden "GG. / A." in Rechnung (pag. BA-13-03-63). Sodann liegt eine Rechnung des Restaurant du Jura, Chevroux, vom 21. Juli 2009 über Fr. 321.50 vor, die auf der Rückseite den Vermerk "ESTV" und vier Namen von Mitarbeitern der ESTV aufweist, darunter – gemäss Aussage des Beschuldigten B. (pag. BA- 13-03-7) – auch den Vornamen des Beschuldigten A. (pag. BA-13-03-26 f.).

b) Der Beschuldigte B. erklärte auf Vorhalt der Belege, die Notizen auf der Rück- seite trügen seine Handschrift (pag. BA-13-03-7, …-8). Bei der Quittung vom Limpachs (18. September 2008) wisse er nicht, ob A. dabei gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern – wohl eher nicht (pag. BA-13-03-8 f.). Auf noch- maligen Vorhalt der Belege in der gleichen Einvernahme erklärte B., er könne nicht sagen, ob diese Angaben stimmen (pag. BA-13-03-16). Der Beschuldigte B. erklärte, bei den auf der Rechnung vom 24. Juni 2009 auf- geführten Personen handle es sich um GG. vom BIT und A. von der ESTV. Es habe sich um ein offizielles Projektabschlussessen gehandelt (pag. BA-13-03-8 f.). Bei den auf der Rechnung vom 21. Juli 2009 aufgeführten Personen handle es sich um Mitarbeiter der ESTV. Aufgrund des Datums handle es sich um einen privaten Anlass am See. Er könne nicht mehr sicher sagen, wer dabei gewesen sei. Damit er die Spesen habe geltend machen können, habe er Detailbelege einreichen und Namen auf der Rückseite aufführen müssen; das bedeute nicht, dass diese alle dabei gewesen seien. Es sei möglich, dass A. dabei gewesen sei, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-7).

- 90 - Auf die Frage, ob er die Kosten für diese Essen übernommen habe, antwortete B., er wisse es nicht. A. habe immer etwas Bargeld an den zu zahlenden Betrag gegeben, das habe er immer etwa so gemacht. Bei den Treffen am See seien sie eine Gruppe von 6-10 Personen gewesen; man habe irgendwo (mit dem Boot) angelegt, man sei unter Freunden gewesen. Jeder habe im Verlauf des Nachmittags oder Abends einmal eine Runde bezahlt. Unter dem Strich hätten alle mehr oder weniger gleich viel bezahlt, es sei nicht auf den Rappen genau aufgeteilt worden (pag. BA-13-03-9). Auf die weitere Frage, wie sich A. an den Kosten beteiligt habe, erklärte B., es komme darauf an. Es hänge davon ab, ob sie zu zweit oder mehrere Personen gewesen sein. Wenn sie z.B. zehn Personen gewesen seien, sei es so abgelaufen, dass irgendwann die Gesamtrechnung ge- kommen sei, die habe er bezahlt. Dann sei der Betrag ausgerechnet worden, den jeder zu zahlen gehabt habe (pag. BA-13-03-9 f.).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Rechnung vom 18. September 2008 (Limpachs Restaurant) aus, das sage ihm absolut nichts, das liege schon fünf Jahre zurück. Er kenne das Restaurant und habe ab und zu dort gegessen. Er wisse nicht, weshalb B. seinen Namen auf die Quittung geschrieben habe. Auf Vorhalt seines Agendaeintrags erklärte er, die E. AG habe Büros in Bolligen. Viel- leicht hätten sie eine Offertanfrage gemacht und B. habe ihm "Zeugs" vorgestellt. Er sei gemäss Agendaeintrag den ganzen Tag abwesend gewesen, falls das Treffen überhaupt stattgefunden habe (pag. BA-13-01-713). Er schliesse nicht aus, dass er eine der drei Personen gewesen sei, die im Restaurant gegessen hätten, aber er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, ob er eingeladen worden sei oder selbst bezahlt habe (pag. BA-13-01-715 f.). Auf Vorhalt der Rechnung vom 30. Oktober 2008 (Limpachs Restaurant) machte der Beschuldigte A. bezüglich einer Teilnahme am Essen gleichlautende Aussa- gen und ergänzte, ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk "A." heisse nicht, dass er effektiv eingeladen worden sei; er könne keine Spesen geltend machen (pag. BA-13-01-716 f.). Auf Vorhalt der Agendaeinträge erklärte er, soweit er sich erin- nere, sei B. Hauptaktionär der D. AG gewesen. Er wisse nicht, um was es bei der Besprechung hätte gehen können. Er könne sich nicht an eine Besprechung zum Thema D. AG erinnern (pag. BA-13-01-717). Auf Vorhalt der Rechnung vom 24. Juni 2009 (Restaurant Jean-Jacques Rousseau) sagte der Beschuldigte A., diese Quittung sage ihm etwas, mit GG. vom BIT, da sei es um BS2000 gegangen. Es sei absolut möglich, dass B. ihn (A.) und GG. eingeladen habe. Er könne sich erinnern, dass er einmal mit B. und GG. in diesem Restaurant gewesen sei, aber ob das an diesem Datum gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-01-723 f.).

- 91 - Auf Vorhalt der Rechnung vom 21. Juli 2009 (Restaurant du Jura) erklärte A., der

21. Juli liege in der Regel in seinen Ferien und er wüsste nicht, was er da sollte. Die auf der Quittung aufgeführten Personen arbeiteten alle bei der ESTV. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese zusammen einen Event durchführen wür- den, da sie nicht zusammen passen würden. Er habe ein Boot auf dem Bielersee und wüsste nicht, weshalb sie dieses Essen am Neuenburgersee hätten halten sollen. Zudem habe er Ferien gehabt (pag. BA-13-01-724).

d) Bei den Essen im Limpachs Restaurant kann aufgrund der Agendaeinträge der Beschuldigten und der Spesenabrechnungen des Beschuldigten B. davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A. anwesend war. Zum Essen vom

24. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte B., dass es sich um ein offizielles Projek- tabschlussessen mit GG. und A. gehandelt hat. Letzterer bestätigte, dass ein solches Essen tatsächlich stattgefunden hat. Beim Essen vom 21. Juli 2009 kann die Anwesenheit des Beschuldigten A. aufgrund der Agendaeinträge sowie der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. als erwiesen angesehen werden. Die Bestreitung des Beschuldigten A. ist nicht glaubhaft, zumal er in seiner Agenda Ferien am Neuenburgersee eingetragen hatte. Die Ortschaft Chevroux liegt an diesem See. Somit ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte A. an allen Essen beteiligt hat.

e) Unter Hinweis auf die Ausführungen betreffend allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte B. die Restaurant- rechnungen jeweils beglichen hat. Eine Kostenbeteiligung des Beschuldigten A. erscheint nicht glaubhaft. Der auf den Beschuldigten A. entfallende Anteil ist ent- sprechend dem Kostenteiler in der Anklage aufgrund der Akten erstellt. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. die in der Anklage aufgeführten Vorteile in der Höhe von Fr. 109.--, Fr. 75.25, Fr. 142.45 und Fr. 64.30 gewährt und der Beschuldigte A. diese angenommen hat. 5.6.3 Anklageziffer 1.1.3.7/1.2.1.5

a) Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda für den 26. Oktober 2009 für 16.00 Uhr den Eintrag "Besprechung KaVor BS2000 und diverses" auf (pag. BA-13-01-820), der Beschuldigte B. für die gleiche Uhrzeit denselben Ein- trag sowie den Eintrag "BIT GG. / A." (pag. BA-13-01-821). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Oktober 2009 für den

26. Oktober 2009 unter dem Kunden "GG. und A. / ESTV und BIT" Spesen von Fr. 347.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-01-817). Für diesen Betrag liegt eine Rechnung des Hotels Bellevue, Tüscherz, und eine Quittung vom

- 92 -

26. Oktober 2009 vor. Letztere weist auf der Rückseite die handschriftlichen Ver- merke "GG. BIT" und "A. ESTV" auf (pag. BA-13-01-818 f.). Die Rechnung des Hotels Bellevue über Fr. 347.70 wurde von B. per Kreditkarte beglichen (pag. BA-13-03-130). Der Quittung lässt sich entnehmen, dass drei identische Gerichte und diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich erinnern, dass er mit GG. vom BIT und mit B. im Bellevue gewesen sei; wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Bei KaVor BS2000 habe es sich um Katastrophenvorsorge gehandelt; sie hätten die Aufgabe erhalten, die IT-Systeme katastrophensicher zu machen. Vom BIT sei GG. dafür zuständig gewesen, und es sei möglich, dass sie dies damals zusammen besprochen hät- ten. Er wisse nicht, ob B. sie eingeladen habe. Es sei denkbar, dass B. bezahlt habe, aber es sei auch denkbar, dass GG. oder er (A.) bezahlt habe. Auf die Frage, warum er das Essen hätte bezahlen sollen, antwortete A., das habe nicht einen direkten Zusammenhang. Wenn es beruflich gewesen wäre, hätte B. das Essen bezahlt, wenn es privat stattgefunden hätte, so hätte einer von ihnen be- zahlt oder jeder hätte selbst bezahlt. Er wisse nicht mehr, wer das Essen bezahlt habe (pag. BA-13-01-726).

c) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege und die Frage, ob er die Kosten gemäss Spesenabrechnung übernommen habe, aus, er wisse es nicht mehr so genau. Vom Datum her habe es sich um den Abschluss des Projekts oder die Vorbesprechung gehandelt. Sein Kunde sei das BIT gewe- sen, die ESTV sei Kunde des BIT für KaVor 2000 (Katastrophenvorsorge) gewe- sen und A. sei Ansprechperson der ESTV gewesen. Aus diesem Grund habe es Sinn gemacht, dass er mit GG. und A. essen gegangen sei; es sei möglich, dass er mit beiden essen gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie es mit der Bezahlung gelaufen sei. Er habe sicher mit seiner Kreditkarte bezahlt, soviel könne er noch sagen (pag. BA-13-03-77).

d) Aufgrund der Agendaeinträge, der Spesenabrechnung und der Aussagen der Beschuldigten ist die Teilnahme von A. am Restaurantessen erstellt. Die Bezah- lung des Essens für alle drei Personen durch B. ist aufgrund der Kreditkartenab- rechnung und der Aussage des Beschuldigten B. erstellt. Gemäss A. hätte B. die Kosten übernommen, wenn es beruflich gewesen wäre. Gemäss B. handelte es sich um ein geschäftliches Treffen. Damit ist davon auszugehen, dass A. von B. zum Essen eingeladen wurde. Konkrete gegenteilige Indizien für eine Kostenbe- teiligung von A. oder eine Übernahme der Kosten durch ihn oder GG. bestehen nicht. Somit ist erwiesen, dass B. einen Vorteil in der Höhe von Fr. 115.90 (1/3 von Fr. 347.70) gewährt und A. einen solchen Vorteil angenommen hat.

- 93 - 5.6.4 Anklageziffer 1.1.3.15/1.2.1.9

a) Die Beschuldigten B. und A. weisen für den 8./9. Dezember 2010 in der elekt- ronischen Agenda jeweils einen Eintrag betreffend das Fussballspiel FC Bayern München gegen FC Basel auf. Der Beschuldigte A. trug ausserdem für den Nach- mittag des 8. Dezember 2010 und den ganzen Tag des 9. Dezember 2010 "Frei" ein, der Beschuldigte B. zudem für den 8. Dezember 2010 "Abendessen Mün- chen Allianz Stadion VIP München" und für den 9. Dezember 2010 "Rückfahrt nach Bern" (pag. BA-13-01-1013, …-1014). Im Spesenrapport für Dezember 2010 trug der Beschuldigte B. für den 8. und den 9. Dezember 2010 unter Kunde/Person "ESTV / II. AG" Auslagen von Fr. 847.60 für Hotel, Fr. 53.-- und Fr. 75.20 für Essen und Getränke sowie Fr. 65.-

- und Fr. 78.-- für Taxi auf (pag. BA-13-03-150). Mit Ausnahme einer Taxifahrt sind alle Auslagen mit Rechnungen oder Quittungen belegt. Die Rechnung des Hotels Mövenpick für drei Zimmer ist an die E. AG adressiert und wurde mit Kre- ditkarte bezahlt. Die Taxi-Quittung trägt den Vermerk "Allianz Arena-Mövenpick". Aufgrund des Spesenrapports, welcher einen Stempel für erfolgte Buchung trägt, ist davon auszugehen, dass auch die Hinfahrt zum Stadion per Taxi erfolgte (pag. BA-13-03-151 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen, wovon ein Drittel, ausmachend Fr. 372.80, auf A. entfalle, sind demnach erstellt.

b) Der Beschuldigte A. erklärte zum Aufenthalt in München in der Schlusseinver- nahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP sagte er aus, er sei mit der Firma JJ. AG sowie mit B. und HH., ehemaliger Vizedirektor des BIT und dazumal bei der II. AG tätig, in München an einem Fussballspiel gewesen. Er interessiere sich im Allgemeinen nicht für Fussball, aber Champions League und Bayern München seien etwas Besonderes. Bei der JJ. AG handle es sich um die Firma, welche die E. AG gekauft habe; er gehe deshalb davon aus, dass B. die Tickets organi- siert habe. B. sei mit seinem Auto gefahren und habe sie beide mitgenommen. Es sei möglich, dass B. das Essen bezahlt habe, hingegen könne er sich nicht vorstellen, dass er ihm das Hotel nicht zurückbezahlt habe. Es habe sich um eine private Reise gehandelt (pag. BA-13-01-959 f.).

c) Der Beschuldigte B. machte zum Ablauf der Reise und den Beteiligten gleich- lautende Aussagen. Er erklärte, es sei abgemacht worden, dass er fahre und dass sie die Kosten vor Ort aufteilen würden. Die Tickets für das Fussballspiel hätten ihn nichts gekostet, er habe sie von seinem Chef, damals schon JJ. AG, erhalten. Die Firma JJ. AG habe in der Allianz-Arena eine Loge; es handle sich um normale Sitzplätze, keine abgetrennte Loge für die JJ. AG. Man habe sich an

- 94 - einem Buffet verpflegen können. Nach dem Spiel hätten sie ein Taxi genommen, weil sie Bier getrunken hätten. Er wisse nicht mehr, ob er auch die Kosten für das Hotel übernommen habe. Sicher sei, dass er mit seiner Kreditkarte die Hotelzim- mer bezahlt habe. Ob aber die andern beiden ihren Anteil der Hotelrechnung bezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-81 f.). Der Anlass in München sei stressig gewesen; sie seien spät dran gewesen, deshalb könne er sich an gewisse Sache nicht mehr erinnern. Was er sagen könne sei, dass A. ihm in der Regel die Kosten zurückerstattet habe (pag. BA-13-03-83). Auf Zusatzfrage räumte er ein, dass er in diesem Fall fälschlicherweise Spesen bei seinem Ar- beitgeber eingefordert habe. Er ergänzte, A. sei ein richtiger Freund gewesen, sie hätten eine Freundschaft gepflegt. Seine Abrechnung der Spesen sei unter dem Strich ausgeglichen gewesen (pag. BA-13-03-83).

d) Die nicht weiter belegte Aussage von A., er habe das Hotel in München selber bezahlt bzw. er habe den Betrag an B. zurückbezahlt, erscheint aufgrund der grundsätzlichen Aussage von B. und dessen Spesenrapport mit entsprechendem Zahlungsnachweis nicht glaubhaft. Namentlich bestätigt B. in keiner Weise aus- drücklich, dass A. ihm die Kosten zurückvergütet habe, sondern bringt vor, dass er sich – was für das Gegenteil spricht – nicht konkret an eine solche Rückzah- lung durch A. erinnern könne. Die Einladung zu den weiteren Spesen stellte der Beschuldigte A. nicht in Abrede. Demzufolge ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von umgerechnet Fr. 372.80 angenommen hat und Letzterer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.5 Anklageziffer 1.1.3.18/1.2.1.12

a) Der Beschuldigte B. stellte mit Spesenrapport für Februar 2011 der E. AG un- ter dem Datum 7./8. Februar 2011 betreffend den Kunden "ESTV" Spesen von Fr. 484.20 für Hotel und von Fr. 336.90 für Essen und Getränke in Rechnung, welche ihm vergütet wurden (pag. BA-13-01-883). Spesen für diese Beträge sind belegt durch eine Rechnung des Hotels Schweizerhof, Zermatt, an die E. AG betreffend zwei Einzelzimmer für die Gäste B. und A. für die Nacht vom 8./9. Februar 2011 (pag. BA-13-01-884 f.) und eine Rechnung des Restaurants Gram- pi's, Zermatt, vom 8. Februar 2011 (pag. BA-13-01-886). Mit E-Mail an einen Mit- arbeiter der ESTV von Montag, 7. Februar 2011, lehnte der Beschuldigte A. einen Termin "Fibi" vom 8. Februar 2011 ab mit dem Hinweis, dass er und "B." Diens- tag/Mittwoch in Zermatt seien (pag. BA-13-01-887).

b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt der Belege aus, er habe sicher das Zimmer reserviert und die Rechnung bezahlt, aber A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer zurückbezahlt. Es sei ein Privatanlass gewesen. Er

- 95 - könne sich erinnern, dass sie zwei Kollegen, KK. und dessen Partnerin LL., be- sucht hätten; er nehme an, jene seien auch Kollegen von A., da dieser mitge- kommen sei, um sie zusammen zu besuchen. Auf Zusatzfrage, weshalb er sich an die Rückzahlung der Hotelkosten durch A. zu erinnern vermöge, aber nur noch vage an die Termine und die Teilnehmer, sagte er: "Weil es immer so war" (pag. BA-13-03-82).

c) Der Beschuldigte A. erklärte in der Schlusseinvernahme zum Aufenthalt in Zer- matt, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464 f.). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP erklärte er auf Vorhalt der Belege (oben lit. a), er habe offenbar eine interne Terminanfrage zu einem Feierabendbier ("Fibi") ablehnen müssen mit der Begründung, dass er mit "B." in Zermatt sei. Er sei jedes Jahr in Zermatt, er sei auch schon mit B. dort gewesen. Das Hotel habe er mit Bestimmtheit selber bezahlt, das sei rein privat gewesen. Es sei möglich, dass sie im Grampi's gegessen haben und dass er, B. oder ein Dritter die Rech- nung bezahlt habe, denn gemäss Rechnung seien mehr als zwei Personen dort essen gegangen. Er sei öfters in diesem Lokal, aber er könne sich nicht erinnern, mit wem er damals dort gewesen sei (pag. BA-13-01-858). Im Zusammenhang mit einem anderen Vorhalt sagte A. aus, er organisiere private Skianlässe, da- runter jener in Zermatt, wo auch KK. und LL. jeweils dabei seien; KK. sei ein guter Bekannter von ihm (pag. BA-13-01-723).

d) Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Belege (oben lit. a) ist die Teilnahme von B. und A. am Skiweekend in Zermatt erwiesen. Die in der Anklage aufgelisteten Kostenanteile für Hotel (1/2 von Fr. 484.20) und Restaurantessen (1/4 von Fr. 336.90) sind durch die genannten Belege und die Spesenabrech- nung belegt, der Kostenteiler ausserdem durch die Aussagen der Beschuldigten. Die behauptete Kostenrückvergütung durch A. erscheint unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) nicht glaubhaft. Damit ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von insgesamt Fr. 326.30 angenommen hat, und dass Letzte- rer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.6 Anklageziffer 1.1.3.21/1.2.1.15

a) Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Januar 2012 für den

31. Januar 2012 unter dem Kunden "BIT BS2000" Spesen von Fr. 391.-- für Es- sen und Getränke ab (pag. BA-07-40-11). Dazu liegt eine Rechnung des Rom- antik Hotel Sternen, Kriegstetten, vom 31. Januar 2012 über Fr. 391.-- vor. Auf der Vorderseite weist diese Rechnung die handschriftlichen Vermerke "BIT BS2000", auf der Rückseite "ESTV A." und "BIT GG." auf (pag. BA-07-40-14, …-

- 96 - 15; vgl. pag. BA-10-01-519 Ziff. 161). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. drei identische Gerichte sowie diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er kenne das Restaurant gut, weil er dort sein Hochzeitsessen gehabt habe und verschiedene Male dort gewesen sei, auch mit B. Dieser habe damals dort in der Nähe gewohnt. Er wisse nicht, ob er an jenem Tag dort gewesen sei und was der Anlass gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er seinen Anteil in bar bezahlt habe, wenn er dort dabei gewesen sei (HV-Protokoll, S. 19).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er habe öfter dort gegessen, so auch letztes Jahr im April. Ob er am besag- ten Datum dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er damals mit A. in jenem Restaurant gewesen sei (HV-Protokoll, S. 20).

d) Aufgrund der Belege und unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist erstellt, dass B., A. und eine weitere Person im genannten Restaurant gespeist haben und A. von B. dazu eingeladen worden ist. Dies wird durch die Beweis- würdigung zu Anklageziffer 1.1.4.4/1.2.2.4 gestützt (E. 5.6.2). Eine allfällige Kos- tenbeteiligung von A. erscheint auch bei diesem Anlass nicht glaubhaft, zumal sie als allgemeine, nicht näher spezifizierte Behauptung aufgestellt wurde. Der Anklagevorwurf bezüglich Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 130.30 (1/3 von Fr. 391.--) ist demnach erstellt. 5.6.7 Anklageziffer 1.1.4.15/1.2.2.15

a) Der Beschuldigte B. weist in der Agenda für den 10. Mai 2012 für die Zeit von 15.00 bis 22.00 Uhr den Eintrag "A. ESTV Bern" auf; die Agenda des Beschul- digten A. enthält keinen Eintrag (pag. BA-13-01-903 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Mai 2012 für den 10. Mai 2012 unter dem Kunden "A. ESTV" Spesen von Fr. 238.-- für Essen und Ge- tränke ab. Der genannte Betrag wurde ihm von der E. AG vergütet (pag. BA-07- 40-5). Dazu liegt eine Rechnung des Restaurants Rextorante, Biel, vom 10. Mai 2012 (22:36 Uhr) über Fr. 238.-- vor. Auf der Rückseite weist diese Rechnung den handschriftlichen Vermerk "ESTV A." auf (pag. BA-07-40-7; vgl. pag. BA-10- 01-520 Ziff. 166). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. zwei identische Gerichte sowie Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt dieser Belege im Vorverfahren aus, er wisse nicht, was das für eine Einladung gewesen sein sollte. Er könne sich nicht

- 97 - erinnern, ob er mit B. dort gewesen sei. Es sei möglich und dann wäre es auch möglich, dass B. oder er (A.) die Rechnung bezahlt habe oder dass sie sie geteilt hätten. Auch wenn in seinem Kalender kein Eintrag figuriere, sei es möglich, dass er essen gegangen sei (pag. BA-13-01-860).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf anlässlich der Einver- nahme in der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht daran erinnern. Nicht einmal der Name des Restaurants sage ihm etwas (HV-Protokoll, S. 14).

d) Die von der E. AG verbuchte Spesenabrechnung des Beschuldigten B., ver- bunden mit dem Rechnungsbeleg und B.s handschriftlichen Notizen, sowie des- sen Agendaeintrag lassen darauf schliessen, dass ein gemeinsames Essen mit dem Beschuldigten A. stattgefunden hat. Dass B. sich weder an den Anlass noch an das Lokal zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der Vielzahl gemeinsa- mer Restaurantbesuche nicht als aussergewöhnlich; zudem befand sich das Lo- kal nicht an seinem Wohnort, sondern jenem von A. Der Beschuldigte B. nannte überdies keine andere Person, mit der er in jenem Lokal gewesen sein könnte. Der Beschuldigte A. bezeichnete den Restaurantbesuch als möglich. Unter Hin- weis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist der Anklagevorwurf sowohl hin- sichtlich des Essens als auch der Einladung nachgewiesen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B. einen Vorteil von Fr. 119.-- gewährte und der Beschul- digte A. einen solchen annahm. Einladungen von C. an A. 5.6.8 Anklageziffer 1.1.3.2/1.3.1.1 (Restaurant Scala, Bern)

a) Der Beschuldigte A. weist für den 23. Dezember 2008 in seiner elektronischen Agenda für 12.00 Uhr den Eintrag "Essen mit C." auf, der Beschuldigte C. für 11.45 Uhr den Eintrag "Lunch mit A."; die Kreditkarte Business von C. wurde zu Gunsten des Restaurants Scala, Bern, für dieses Datum mit Fr. 215.-- belastet (pag. BA-13-02-68 ff.).

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der vorgenannten Belege aus, dass sie (er und C.) gemäss Kalender dort zusammen zum Mittagessen gewesen seien und C. gemäss Abrechnung mit der Kreditkarte bezahlt habe, doch habe er ihm mit Bestimmtheit seinen Anteil zurückbezahlt. Das heisse somit, dass er von C. nicht eingeladen worden sei (pag. 13-01-1076 f.).

c) Der Beschuldigte C. erklärte auf Vorhalt der Belege, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass dieses Essen stattgefunden habe (pag. BA-13-02-13).

- 98 -

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge beider Beschuldigter und der Kreditkartenbelastung ist unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass das in der Anklage aufgeführte Essen stattgefun- den hat und der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. dazu eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 107.50 ist erstellt. 5.6.9 Anklageziffer 1.1.4.16/1.3.2.1; 1.1.4.17/1.3.2.2; 1.1.3.3/1.3.1.2; 1.1.3.10/1.3.1.5

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 8. Oktober 2008 die Einträge "16:00 Meeting mit G., F. und H." und "17:00 Fondue mit A." auf (pag. BA-13-02-54). Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 17.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" und weiter unten die Anmerkung "1800h Besprechung mit Coaches extern Bern" aus (pag. BA-13-02-55). Für den 3. November 2008 weist C. den Eintrag "17:00 Har- monie" auf (pag. BA-13-02-58), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" (pag. BA-13-02-57). Für den 26. Januar 2009 weist der Beschuldigte C. den Ein- trag "18:00 Lunch mit A. und G., F., H." auf (pag. BA-13-02-77), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue mit Coaches" (pag. BA-13-01-1206). Für den 15. März 2010 weist der Beschuldigte C. den Eintrag "18:00 Fondue mit A. und F." auf, der Be- schuldigte A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue (C. + F.)" (pag. BA-13-02-106 f.). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für diese Daten zu Gunsten der Restaurant Harmonie AG, Bern, mit Beträgen von Fr. 510.-- (pag. BA-13-02- 53), Fr. 445.-- (pag. BA-13-02-56), Fr. 425.-- (pag. BA-13-02-75) und Fr. 360.-- (pag. BA-13-02-105) belastet.

b) G. sagte als Auskunftsperson aus: "Wir (C., F., H., A. und ich) trafen uns ca. einmal pro Monat zu einem gemeinsamen Nachtessen im Restaurant Harmonie in Bern (immer Fondue, Kirsch und Weisswein). […] Die Kosten hat jeweils die D. AG beglichen" (pag. BA-12-13-9).

c) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt der Belege betreffend den Termin vom

8. Oktober 2008 aus, das sei eines dieser Businessmeetings gewesen, bei dem sie ein Fondue dazu gegessen hätten. An die genaue Anzahl der Meetings könne er sich nicht erinnern, auch nicht an eine ungefähre Anzahl. Die Besprechungen hätten mehr als einmal stattgefunden. Er wisse nicht, was A. mit "Bespr. mit Coa- ches" gemeint habe. H. und F. seien Projektcoaches gewesen, vielleicht habe er eine Besprechung mit ihnen bezüglich das Projekt Insieme gemeint. An solchen

- 99 - Meetings seien die nächsten Schritte besprochen worden, wo man die Schwer- punkte legen wollte und was die nächsten Massnahmen seien. In der ersten Phase habe es Projektleiter, Teilprojektleiter und Coaches gegeben. Man habe mit den Coaches diskutiert, was in den nächsten 4-5 Wochen gemacht werden müsse. Er denke, dass er zwei, drei Mal die Rechnung bezahlt habe. Es hätten manchmal aber auch andere Leute die Rechnung bezahlt (pag. BA-13-02-9 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte C. aus, es stimme nicht, dass er bzw. die D. AG immer die Kosten übernommen habe (pag. BA-13-02-11). Be- treffend die Termine vom 3. November 2008 und 26. Januar 2009 sagte der Be- schuldigte aus, er nehme an, dies seien die Projektmeetings bzw. Besprechun- gen mit den Coaches im Restaurant Harmonie gewesen (pag. BA-13-02-11, …- 15). Betreffend den Termin vom 15. März 2010 sagte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern; er gehe davon aus, dass dies im Zusam- menhang mit einer Insieme-Projektbesprechung stattgefunden habe (pag. BA- 13-02-20).

d) Der Beschuldigte A. sagte aus, sie (die ESTV) habe regelmässig Meetings mit der D. AG gehabt, bei denen diese ein Feedback über ihre Leute, die bei der ESTV im Einsatz gestanden seien, gewünscht habe. Oftmals hätten diese Mee- tings im Restaurant Harmonie stattgefunden; am Schluss hätten sie zusammen noch ein Fondue gegessen. Die Person, die im Einsatz bei der ESTV gewesen sei, sei von C. zum Essen beigezogen worden. Es sei nicht so, dass C. immer das Fondue bezahlt habe; er habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er selber (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). Zum Termin vom 8. Oktober 2010 sagte A. aus, es sei absolut möglich, dass er dabei gewesen sei. Das be- deute aber keineswegs, dass er eingeladen worden sei. Er schliesse nicht aus, dass er sich anlässlich eines Coach-Meetings einmal habe einladen lassen; die Regel sei jedoch gewesen, dass er seinen Anteil selbst bezahlt habe (pag. BA- 13-01-1070). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte A. aus, er habe bereits gesagt, wie es in der Regel gewesen sei. Im Allgemeinen habe er seinen Anteil an die Kosten selbst bezahlt (pag. BA-13-01-1071). Zum Termin vom

3. November 2008 erklärte er, er habe seinen Anteil selbst bezahlt. Er könne sich nicht an das konkrete Datum und das Meeting erinnern; in der Regel habe er seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1073). Zum Termin vom 26. Januar 2009 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Man sehe im Kalender von C., dass dieser um 17.00 Uhr begonnen habe und er (A.) um 18.00 Uhr dazu gestossen sei; anschliessend habe es ein Fondue gegeben. An den Kosten habe er sich beteiligt, indem er C. seinen Anteil in bar übergeben habe (pag. BA-13- 01-1177 f.). Zum Termin vom 15. März 2010 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Von den Einträgen her dürfte es sich um ein solches Coach- Meeting mit anschliessendem Fondue gehandelt haben; auch das Restaurant

- 100 - Harmonie würde passen. Er habe sich nicht zum Fondue einladen lassen, son- dern habe sich sicher an den Kosten beteiligt (pag. BA-13-01-1183).

e) Die in der Anklage aufgeführten Spesen für die Meetings im Restaurant Har- monie sowie deren Bezahlung durch C. bzw. die Firma D. AG sind durch die Aussagen von G. und C. sowie die Kreditkartenabrechnungen erstellt. An diesem Ergebnis vermag die Relativierung von C. bezüglich der Häufigkeit der Kosten- übernahme der D. AG für solche Essen angesichts seiner generellen Aussage, wonach er seine Spesen jeweils korrekt abgerechnet habe, keine Zweifel zu be- gründen. Zudem sagte A. aus, dass C. mehrheitlich, er selber (nur) etliche Male bezahlt habe. Die dazu in Widerspruch stehende, durch keine Indizien gestützte Aussage von A., er habe jeweils seinen Anteil bar bezahlt, erscheint nicht glaub- haft. Der Kostenteiler gemäss Anklage beruht auf der jeweiligen Teilnehmerzahl laut Agenda. Somit ist erwiesen, dass C. Vorteile in der Höhe von Fr. 102.--, Fr. 89.--, Fr. 85.-- und Fr. 120.-- gewährt und dass A. diese angenommen hat. 5.6.10 Anklageziffer 1.1.3.13/1.3.1.7

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 11. August 2010 den Eintrag "11:30 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-112). Der Beschul- digte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 12.00 Uhr den Eintrag "C." aus (pag. BA-13-02-113). Für den 1. September 2010 weist C. die Einträge "11:00 Termin mit A. at-home" und "13:00 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-115), A. für das Zeitfenster 11.00 bis 14.00 Uhr den Eintrag "C. Lachs" (pag. BA-13-02-116). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für den 11. August 2010 zu Gunsten der Restaurant Casa Novo GmbH, Bern, mit Fr. 230.-- und für den

1. September 2010 zu Gunsten des Restaurants Moospinte, Münchenbuchsee, mit Fr. 207.80 belastet (pag. BA-13-02-111, …-114).

b) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich bei beiden Daten nicht mehr daran erinnern. Er wisse auch nicht, was es mit dem Eintrag von A. bezüglich "Lachs" auf sich habe (pag. BA-13-02-21).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Belege zum ersten Termin aus, dass sie aufgrund der Kalenderauszüge und der Kreditkartenabrechnung zusammen im Restaurant Casa Novo gegessen haben dürften; er kenne das Restaurant. Er sei aber nicht eingeladen worden, sondern entweder hätten sie die Kosten geteilt, oder es sei eines der Essen gewesen, bei dem dieses Mal C. die Kosten über- nommen habe und er (A.) das nächste Mal (pag. BA-13-01-1184). Auf Vorhalt

- 101 - der Belege zum zweiten Termin sagte A. aus, aufgrund der Einträge hätten sie sich offenbar um 11.00 Uhr getroffen. Er dürfte C. Lachs gebracht haben; an- schliessend seien sie zusammen ins Restaurant Moospinte essen gegangen. Er kenne dieses Restaurant. Es sei denkbar, dass er von C. eingeladen worden sei, sozusagen als Dank für den Lachs. Er könne sich erinnern, dass er C. selbst gefischten Lachs gebracht habe; 2010 habe er in Alaska Lachs gefischt (pag. BA-13-01-1184 f.).

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge, der Kreditkartenabrech- nungen und der Aussagen des Beschuldigten A. ist erstellt, dass die in der An- klage aufgeführten Essen stattgefunden haben. Die Aussage von A., er habe C. im Gegenzug für das zweite Essen selbst gefischten Lachs gegeben, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich C. an dieses nicht alltägliche Ereignis in keiner Weise zu erinnern vermochte. Dass dieser sich nicht an die Essen zu erinnern ver- mochte, erscheint hingegen aufgrund der Vielzahl gemeinsamer Essen nicht un- gewöhnlich. Unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist demnach als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. an beiden Daten zu diesen Essen eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewäh- rung bzw. Annahme von Vorteilen von Fr. 115.-- und Fr. 103.90 ist erstellt. 5.7

5.7.1 Die vorliegend von den Beschuldigten gewährten bzw. angenommenen Vorteile sind materieller Natur und damit solche im Sinne des Tatbestands (E. 4.1). Sie wurden dem Amtsträger zugewendet (E. 5.1). «Nicht gebührend» ist ein Vorteil, zu dessen Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist. An diesem Erfordernis zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Gemäss Botschaft ist hier an administrative Regeln über Meldung, Bewilligung oder Ablieferung von Ge- schenken und anderen Vorteilszuwendungen zu denken (Botschaft Korruptions- strafrecht, a.a.O., S. 5528). Ausgeschieden werden auch Vorteilszuwendungen, die geringfügig und sozial toleriert sind. Geringfügige Geschenke, die schon auf Grund gesellschaftlicher Normen keine Befangenheit hervorrufen können, sind keine nicht gebührenden Vorteile. Zu denken ist an Zuwendungen im absoluten Bagatellbereich (Kaffee während der Besprechung, Taschenkalender etc.), bei denen sich eine Prüfung der weiteren Merkmale der Bestechungstatbestände a priori nicht rechtfertigt (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5528, 5550 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Abgrenzung im Einzelfall heikel sein kann: Was für den Geber und den Empfänger als «Kleinigkeit» dasteht, kann auf der Seite der Konkurrenten oder der Steuerzahler grosse Empfindlichkeiten

- 102 - wecken. Hinzu kommt, dass dienstrechtliche Musterregelungen für den Umgang mit Geschenken nur beschränkt verallgemeinerungsfähig sind. Von Bedeutung ist auch der Kontext, etwa bei einem Weihnachtsgeschenk des Informatik-Liefe- ranten an den Amts-Einkäufer (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536). Die Sozialadäquanz schränkt sodann den materiellen Vorteilsbegriff nur insofern ein, als alle Vorteile strafrechtlich irrelevant sind, die nach Verkehrssitte und den Regeln der Höflichkeit entsprechend geleistet werden. Von höflicher Aufmerk- samkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wert ein geringfügiger ist. Not- wendig ist stets eine Würdigung des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext. Auch geringfügige Zuwendungen können allerdings die Sachlichkeit der Amts- führung beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie in grossem Stil praktiziert wer- den (ARZETHAUSER, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht, Basler Diss. 2001, N. 230). 5.7.2 Am Erfordernis des nicht gebührenden Vorteils zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn die Annahme der Zuwendung dienstrechtlich zulässig ist, das heisst, wenn sie sich auf eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Dienst- rechts zu stützen vermag (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5550). Ge- mäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Das BPG stipuliert somit an sich ein völliges Annahmeverbot von Geschenken (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile (aArt. 93 Abs. 1 der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV, SR 172.220.111.3). Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen (aArt. 93 Abs. 2 BPV). In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der An- nahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab (aArt. 93 Abs. 3 BPV). Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV, SR 172.220.111.31) enthält keine weiterführenden Bestimmungen. Art. 93 BPV wurde mit Wirkung ab 15. September 2012 geändert und durch Art. 93a BPV, der Einladungen an Angestellte regelt, ergänzt (AS 2012 4483). Die revidierten Regeln verbieten jegliche Annahme von Vorteilen und Einladun- gen, wenn sie im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen stehen können. O., Direktor der ESTV, erklärte zur Frage, ob es im Jahr 2008 Weisungen der ESTV bezüglich Einladungen von Firmen zu Anlässen, Essen oder anderen Ak- tivitäten gegeben habe, dass die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften

- 103 - des Bundes gegolten hätten. A. habe im Zusammenhang mit dem Unisys-Ver- fahren einmal davor gewarnt, Einladungen anzunehmen. Der alte Personalchef habe immer gesagt, was man essen und trinken könne, sei zulässig (pag. BA- 12-21-62). A. sagte aus, seines Wissens bestünden für Einladungen zu Essen keine Weisungen innerhalb der ESTV. Das Generalsekretariat EFD habe gegen Ende Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass man mit der Annahme von Ge- schenken "zurückhaltend" sein solle. Eine Flasche Wein habe man annehmen dürfen, wenn sie nicht teuer gewesen sei. Einmal sei als Geschenk ein Kugel- schreiberset der Marke Caran d'Ache angeboten worden. Er habe den Direktor, damals sei es noch nicht O. gewesen, dazu gefragt; dieser habe die Annahme nach Abklärung des Preises nicht erlaubt. Die Faustregel beim Bund sei gewe- sen, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden (pag. BA-13-01-313). Von einer dienstrechtlich generell erlaubten Annahme von Essenseinladungen kann nicht gesprochen werden, selbst wenn dies innerhalb der ESTV damals so gehandhabt worden sein sollte. Aus den zitierten Aussagen geht überdies nicht hervor, wie häufig solche Essenseinladungen hätten angenommen werden dür- fen. Als dienstrechtlich erlaubt kommen somit einzig geringfügige, sozial übliche Vorteile in Frage. Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Vorteilsannahme können mithin nur im Sinne der Sozialadäquanz zulässig sein (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). In dieser Hinsicht sind nachfolgend die Einladungen zu prüfen. 5.7.3 A. hat Vorteile von insgesamt Fr. 5'252.85 empfangen, mithin pro Einladung durchschnittlich Fr. 116.75 (ohne Berücksichtigung des bei C. nicht angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1.4.20). Angesichts der Anzahl von 30 Ein- ladungen von B. in einem Zeitraum von rund 44 Monaten und von 15 Einladun- gen von C. in einem Zeitraum von rund 23 Monaten – mithin durchschnittlich je- weils alle eineinhalb Monate – bei einer Bandbreite von Fr. 44.75 bis Fr. 372.80, gesamthaft Fr. 3'605.35 von B. und Fr. 1'647.50 von C., kann nicht mehr von sozial üblichen Vorteilen gesprochen werden. Das zeigt sich schon darin, dass auf ein Kalenderjahr umgerechnet jährliche Vorteile von B. von Fr. 983.-- und von C. von Fr. 859.-- resultieren. Diese Zuwendungen übersteigen die Regeln der höflichen Aufmerksamkeit und der Verkehrssitte, wie sie etwa ein Weihnachts- geschenk in Form einer nicht teuren Flasche Wein (vgl. Aussage A., pag. BA-13- 01-313) darstellen könnte. Die Zuwendungen sind indessen auch im Kontext der laufenden Vergabeverfahren betrachtet illegal (vgl. die Beispiele in der Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536, sowie bei PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 57), denn sowohl B. wie C. wussten, dass im weiteren Verlauf des Pro- jekts Insieme – nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys – laufend Aufträge

- 104 - zu vergeben oder zu verlängern waren (Aussage B., pag. BA-12-05-8 ff.; Aus- sage C., pag. BA-12-06-6 ff.). Ob einzelne Einladungen, etwa jene im unteren Bereich oder im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss eines Pro- jekts, für sich allein genommen allenfalls zulässig wären, kann hier dahin gestellt bleiben. 5.8 Zu prüfen ist, ob die Vorteile im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden. B. war Minderheitsaktionär (35% bzw. 30% Aktienanteil) und Accountmanager, ab 2011 Geschäftsführer, der E. AG sowie Gründer und bis ca. Mitte 2009 Hauptaktionär (zwei Drittel Aktienanteil) der D. AG (pag. BA- 12-05-5, …-55 ff., BA-12-06-87), C. war Gründer und zunächst Minderheitsakti- onär (ein Drittel Aktienanteil), ab ca. Mitte 2009 Alleinaktionär, sowie CEO der D. AG (pag. BA-12-06-5, …-83, …-87). B. erklärte, dass das liberierte Aktienkapital der D. AG vollständig von ihm einbezahlt worden sei und er daher bis zur Rück- zahlung durch C. deren wirtschaftlicher Inhaber gewesen sei (pag. BA-12-05-26, …-28, …-56 f.). Beide hatten Kenntnis davon, dass die ESTV nach der Phase Unisys externe IT-Spezialisten für das Projekt Insieme benötigte, und beide wa- ren in ihren jeweiligen Firmen für den Personalverleih im Rahmen dieses Projekts zuständig (pag. BA-12-05-8, BA-12-06-7). B. bezeichnete den nationalen und in- ternationalen Personalverleih im IT-Business als Hauptbestandteil der Tätigkeit der E. AG (pag. BA-12-05-7 f.). C. bezeichnete den Personalverleih und die Soft- wareentwicklung als Basis der D. AG. Das Projekt Insieme sei wegen des gros- sen Volumens zu Beginn (d.h. nach der Gründung der Firma) natürlich schon wichtig gewesen, weil es nicht sehr aufwändig und daher lukrativ gewesen sei (pag. BA-12-06-6, …-8). B. und C. bzw. die E. AG und die D. AG erhielten ca. ab Mitte 2008 per E-Mail regelmässig Personalanfragen von A.; dieser schickte je- weils ein Profil der benötigten Leute (pag. BA-12-05-7 f., BA-12-06-7, …-85, …- 87). Die E. AG hatte in Spitzenzeiten ca. 8-9 Personen bei der ESTV im Einsatz, die ausschliesslich im Projekt Insieme mitarbeiteten. Das Geschäftsvolumen be- lief sich nach Aussage von B. auf gesamthaft ca. Fr. 6 Mio. bzw. pro Jahr ca. Fr. 2 Mio. (pag. BA-12-05-10 f.). Die D. AG hatte nach Aussage von C. etwa 10 Personen bei der ESTV im Einsatz und so einen jährlichen Umsatz von maximal ca. Fr. 2,5 Mio. erzielt. Neue Verträge erhielt sie ab August 2008 bis Ende 2010, danach führte sie noch laufende Mandate weiter (pag. BA-12-06-8). Die fragli- chen Einladungen waren mithin geeignet, die Amtsführung von A. als Chef LBO zu beeinflussen. Dieser konnte im Rahmen von Einladungs- und freihändigen Verfahren selbstständig bestimmen, welche Unternehmen er für die Beschaffun- gen anfragen wollte. Damit steht fest, dass die Einladungen von B. und C. im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt worden sind, und dass Letzterer diese in diesem Sinne angenommen hat.

- 105 - 5.9 Der objektive Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme ist demnach erstellt. Es liegt bei allen drei Beschuldigten mehrfache Begehung vor. 5.10 Vorsätzliches Handeln ist bei allen drei Beschuldigten nicht zweifelhaft. Dies trifft zunächst ohne weiteres für das Gewähren und Entgegennehmen der Vorteile zu. Dass es sich um nicht gebührende Vorteile handelte, war allen Beteiligten be- wusst. A. und B. als ehemaliger Mitarbeiter der ESTV und des BIT hatten Kennt- nis von den Regeln über die Annahme von Geschenken und Vorteilen; C. erklärte in der Hauptverhandlung, dass er wusste, dass er nicht zu teuren Essen, Weinen und Veranstaltungen einladen durfte (HV-Protokoll, S. 10). Ausserdem wussten die Beschuldigten aufgrund der Integritätsklausel in den Informatikdienstleis- tungsverträgen, dass Zuwendungen und Vorteile im Zusammenhang mit Ver- tragsabschlüssen nicht gewährt werden dürfen (vgl. E. 4.6.1). Dass die Vorteile wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden, ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten (E. 5.8). Damit ist der Vorsatz bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 5.11 Zusammenfassend sind hinsichtlich aller Anklagesachverhalte (Ziff. 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2), soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (Ziff. 1.1.3.1, 1.2.1.1), der Beschuldigte A. wegen mehrfacher Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und die Beschuldigten B. und C. wegen mehrfacher Vorteils- gewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Rechtliches 6.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mit-

- 106 - hin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 6.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

- 107 - 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Art. 314 (Satz 1) StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 Satz 2 StGB). Art. 322sexies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 314 StGB als abstrakt schwerste Strafnorm auszugehen; diese ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 7 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.2.2

a) Tatkomponenten aa) Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss von 21 Informa- tik-Dienstleistungsverträgen, die gesamthaft Leistungen von mehr als Fr. 4 Mio. beinhalten (E. 2.2.3), während etwas weniger als drei Jahren seine Amtspflichten wiederholt verletzt und dabei dem Bund als wichtigem Auftraggeber bei öffentli- chen Beschaffungen einen erheblichen immateriellen Schaden zugefügt. Er war innerhalb der ESTV die oberste Fachperson sowohl für eigentliche Informatikfra- gen als auch für die Beschaffung von externen Mitarbeitern. Er hatte sowohl all- gemein für die ESTV wie auch spezifisch im Projekt Insieme die Aufgabe, die Beschaffungen korrekt durchzuführen. Die Geschäftsleitung der ESTV vertraute bei ihrem Entscheid von Januar 2009, auf WTO-Ausschreibungen zu verzichten und mit den "kleinen Verfahren" weiterzufahren, hauptsächlich auf die fachlichen Auskünfte des Beschuldigten. Dieser kann sich für sein pflichtwidriges Verhalten nicht mit jenem Entscheid entlasten. Eine ESTV-interne Kontrolle oder Aufsicht über seine Tätigkeit im Beschaffungsbereich bestand nicht. Direktor O. erklärte, da niemand über Beschaffungs-Know-how verfügt habe, habe in der ESTV nie- mand die Beschaffungen kontrollieren können. Ausserhalb des Projekts Insieme habe die IKA eine gewisse Kontrollfunktion inne gehabt, jedoch nicht, was das IT-mässige betroffen habe. Der Lenkungsausschuss sei im Projekt Insieme for- mell für die Überwachung zuständig gewesen, aber er wisse nicht, wie weit er dazu in der Lage gewesen sei. Die Ämter hätten kein Überwachungsorgan oder Beschaffungskontrollorgan (pag. BA-12-21-15 ff., …-57 f.). Er habe A. vertraut; er sei nur ausserhalb von Insieme dessen Linienvorgesetzter gewesen (pag. BA- 12-21-56, …-59). Im Projekt sei der Lenkungsausschuss für das Controlling zu- ständig gewesen (pag. BA-12-21-61). Allerdings verfügte auch der Vorsitzende des Lenkungsausschusses nicht über Kenntnisse im Beschaffungswesen (E. 2.6.2f). Der Beschuldigte, selber Mitglied dieses Organs, trug also eine grosse fachliche Verantwortung; er hätte bei Bedarf die fachliche Unterstützung des BIT und insbesondere des BBL in Anspruch nehmen können und müssen. Er stand seit 2000 der LBO vor und verfügte über eine entsprechende langjährige

- 108 - Erfahrung und Kenntnis der Abläufe sowie des öffentlichen Beschaffungsrechts. Auch nach Kenntnis des EFK-Berichts 2008 hielt er an seiner objektiv unbegrün- deten Auffassung fest, dass WTO-Ausschreibungen das Projekt Insieme erheb- lich verzögern und dessen Umsetzung gar gefährden würden, und setzte sich gegenüber seinen Vorgesetzten für die Fortsetzung der rechtlich unzulässigen Vergabepraxis ein. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Ver- halten über einen längeren Zeitraum hinweg fortführte und sein persönliches In- teresse bzw. jenes seines Freundes B. und seines Kollegen C. kontinuierlich hö- her gewichtete als die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen. Ebenso fällt ins Gewicht, dass es sich bei Insieme um ein Grossprojekt handelte, mit dem die ESTV ihre gesamte Informatik auf eine neue Basis stellen wollte. Der ent- sprechende Bedarf war nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys bekannt. Die Augen der IT-Branche waren daher umso stärker auf die Beschaffungspraxis des Bundes gerichtet. Ins Gewicht fällt auch der grosse Umfang der angeklagten Auftragsvergaben. Ein eigentliches Tatmotiv lässt sich – ausserhalb der Vorteils- annahme, die im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Beschaffungen steht (siehe unten lit. bb) – nicht klar erkennen; allenfalls mag eine gewisse Bequem- lichkeit des Beschuldigten mitgespielt haben, keine WTO-Ausschreibungen durchführen bzw. sich nicht mit den entsprechenden detaillierten Anforderungen beschäftigen zu müssen. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichti- gung aller Umstände als erheblich einzustufen. bb) Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den dienstrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Geschenken; er wurde jährlich vom Generalsekretariat EFD sensibilisiert und äusserte diesbezüglich selber Bedenken gegenüber Mitarbei- tern. Im Hinblick auf seine Amtsführung, namentlich in seiner Funktion als Chef LBO für Beschaffungen, nahm der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten B. und C. über einen Zeitraum von 44 bzw. 23 Monaten hinweg bei zahlreichen Gele- genheiten Vorteile von insgesamt mehr als Fr. 5'000.-- entgegen. Ins Gewicht fallen hier die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentlichen Bestechung festgestellt werden konnte. Hingegen erweisen sich die einzelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tau- send Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objek- tive Tatverschulden kann daher nicht mehr als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 60jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwach- sene Kinder, die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Er erlernte den Beruf des

- 109 - Chemielaboranten; eine weiterführende Ausbildung in Chemie am Technikum in Muttenz brach er ab. Am 15. November 1978 nahm er seine Tätigkeit in der ESTV auf. Er begann als Programmierer und absolvierte berufsbegleitende Kurse im ganzen Informatikbereich; ab 2000 war er Chef LBO (pag. BA-13-01-8). Zu sei- nen Aufgaben in der ESTV kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.6.3a). Per Ende Mai 2014 wurde ihm von der ESTV gekündigt (pag. BA-13-01-1298). Die Kündigungsverfügung focht er erfolglos vor Bundesverwaltungsgericht an (HV-Protokoll, S. 2). Sein Pensionskassenguthaben ist auf einem Freizügigkeits- konto; altershalber konnte er im Zeitpunkt der Kündigung keine Rente beziehen (pag. BA-13-01-1449). Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, er habe in der ESTV ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 175'000.-- brutto und ein gleich hohes Einkommen aus Liegenschaftsertrag (pag. BA-13-01-08). Er habe zwei 6-Fami- lienhäuser in Biel im Alleineigentum; in einer Wohnung lebe er selber, 10 Woh- nungen habe er vermietet. Drei vermietete Liegenschaften in Biel habe er mit seiner Schwester je zur Hälfte im Miteigentum; zusätzlich hätten er und seine Schwester von der Mutter mehrere Liegenschaften in Biel geschenkt erhalten, an welchen die Mutter die Nutzniessung behalten habe. Er sei Alleineigentümer ei- nes Chalets in Adelboden und besitze zwei Autos und ein Motorboot mit Anlege- platz; seine Ehefrau besitze ebenfalls zwei Autos (pag. BA-13-01-9, …-1449). Laut Steuerveranlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte einen Netto- lohn gemäss Lohnausweis von Fr. 168'307.-- und einen Nettoertrag aus Liegen- schaften von Fr. 82'866.--, total Einkünfte von Fr. 251'173.--. Das Reinvermögen belief sich auf Fr. 1'519'587.-- und bestand im Wesentlichen aus den Liegen- schaften (TPF pag. 56.261.30 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte, er sei arbeitslos und erhalte monatlich durchschnittlich Fr. 6'500.-- Arbeits- losenentschädigung. Der Vermögensertrag werde sich ab 2015 in noch unbe- kanntem Mass erhöhen, da seine Mutter verstorben sei. Den Vermögensertrag generiere er im Wesentlichen aus den Liegenschaften. Die Höhe sei unterschied- lich, je nach Investitions- und Sanierungsaufwand. Im Weitern erklärte er, auf- grund seines Alters, der Vorgeschichte und der Gesundheit habe er keine beruf- lichen Perspektiven; er habe nie vorgehabt, so früh in den Ruhestand zu treten. Im Sommer 2012, einen Monat nach der Hausdurchsuchung, habe er einen Schlaganfall erlitten; er habe sich recht gut erholt, aber es sei nicht mehr gleich wie vorher. Sein Erinnerungsvermögen sei etwas eingeschränkt und er habe noch gewisse Lähmungserscheinungen am linken Arm. Nicht nur wegen des Schlaganfalls, auch wegen des Verfahrens gehe es ihm insgesamt nicht so gut. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Er habe keine familiären Unterstützungs- pflichten. Die Höhe der Krankenkassenprämien wisse er nicht; die Lebenshal- tungskosten seien so das Übliche (HV-Protokoll, S. 18; EV-Protokoll zur Person [TPF pag. 56.930.1 ff.], S. 2 f.). Der Beschuldigte wurde für Steuerausstände von total Fr. 21'781.45 betrieben; Verlustscheine bestehen nicht (TPF pag. 56.261.3).

- 110 - In der Hauptverhandlung erklärte er, dass keine offenen Betreibungen bestünden (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.221.2). bb) Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Dass er bei den Beschaf- fungen im Projekt Insieme nicht eigentlicher Entscheidungsträger war, entlastet ihn nicht. Er stellte bei seinem Handeln eigene und fremde Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte die Taten ohne weiteres verhindern können. Die unwahren Angaben in einigen Checklisten sind, auch wenn sie nicht einen strafrechtlichen Vorwurf begründen, zu seinen Lasten zu werten, denn sie sollten auf den ersten Blick eine vermeintlich korrekte Amtsführung vermuten lassen. Der Beschuldigte bestreitet, sich fehlerhaft verhalten zu haben, sowohl im Zu- sammenhang mit den Beschaffungen als auch der Entgegennahme der Vorteile. Mithin fehlen Einsicht und Reue, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Eine eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich hingegen nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten ge- schilderten gesundheitlichen Beschwerden übersteigen nicht ein Mass, das Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnte; die psychischen Belastungen sind einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzu- führen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Das subjektive Tatverschulden ist bei allen Straftaten als erheblich einzustufen. 6.2.3 Die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 314 StGB sind abstrakt alle gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von der ersten unterlassenen WTO-Ausschreibung bzw. der ersten Auftragsvergabe auszugehen (Anklagezif- fer 1.1.1.1; E. 2.6.3c), da sie gewissermassen das Terrain für die weiteren Wi- derhandlungen ebnete. Die Schwere des Tatverschuldens macht eine Freiheits- strafe erforderlich. Sie ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Die Einsatzstrafe ist wegen Tatmehrheit angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB greift nicht, da das strafbare Verhal- ten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist – welche bei den Taten nach Art. 314 StGB 15 Jahre, bei jenen nach Art. 322sexies StGB 7 Jahre beträgt – erreicht (vgl. hinten E. 6.4.3). Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe bestehen nicht. In Berück- sichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

- 111 - 6.2.4

a) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters massgebend. Ausgangspunkt ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Dabei gilt das Nettoeinkommensprinzip. Dieses stellt auf das durch- schnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters ab. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu be- rücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten ab- zuweichen (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 45, 52). Zum Einkommen gehören alle geldwerten Leistungen, die dem Täter zuflies- sen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätig- keit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen, Miet- und Pachterträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustel- len. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Dabei erscheint es sinnvoll, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Ein- kommensveränderungen vorübergehender Art bleiben regelmässig ausser Be- tracht, z.B. kurzfristige Arbeitslosigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 51, 53 f.). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die dem Täter wirtschaft- lich gesehen nicht zu Gute kommen, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kanton, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie notwendige Berufsauslagen. Damit ergibt sich das für die Tagessatzbestim- mung massgebende Nettoeinkommen (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 59). Bei in ungetrennter Ehe zusammenlebenden Personen ist als Unterhaltsbeitrag ab- zuziehen, wie viel des Einkommens des Täters (in Form von Naturalbezügen und Taschengeld) seinem Ehegatten persönlich zufliesst (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 71). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Hypothekarzinsen können in der Regel ebenfalls nicht abgezogen werden, doch kann entsprechend – bei ähnlicher Höhe – auf die Anrechnung eines Eigenmiet- werts als Einkommen verzichtet werden (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 83, 53).

b) Aufgrund des Alters des Beschuldigten und den Umständen seiner Entlassung ist nicht von bloss vorübergehender Arbeitslosigkeit auszugehen; eine Anstellung hat er nicht in Aussicht. Damit ist heute von einem jährlichen Einkommen von Fr. 78'000.-- aus Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Gemäss Steuerveran- lagungsverfügung 2013 hat der Beschuldigte aus vermieteten Liegenschaften in

- 112 - Biel (Allein- und Miteigentum) Einkünfte von Fr. 92'706.--. Für das selbst genutzte Chalet in Adelboden beträgt der Mietwert von Fr. 12'970.--. Abzüglich Liegen- schaftssteuer sowie Betriebs- und Verwaltungskosten sind Einkünfte von Fr. 7'702.-- anzurechnen; die in der Steuerveranlagung zusätzlich anerkannten Unterhaltskosten von Fr. 17'219.90 (vgl. Kostenzusammenstellung, TPF pag. 56.261.48) sind als langfristige Investition nicht abzuziehen. Der Wertschriften- ertrag beträgt Fr. 99.--. Damit ergeben sich im Urteilszeitpunkt jährliche Einkünfte von Fr. 178'507.--; dieser Betrag ist um den unbekannten Vermögensertrag aus der Erbschaft der Mutter, welche weitere Liegenschaften umfasst, zu erhöhen. Der vom Beschuldigten für dieses Jahr geltend gemachte grössere Investitions- aufwand ist nicht zu berücksichtigen (EV-Protokoll, S. 2), da er sich langfristig auswirkt. Im Jahr 2012 beliefen sich die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 36'952.--, die direkten Bundessteuern auf Fr. 7'583.-- (pag. TPF 56.261.12 f.). Die Steuern für das Jahr 2015 können zu Gunsten des Beschuldigten auf die gleiche Höhe geschätzt werden; zwar ist das Erwerbseinkommen (im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012) nur noch etwa halb so hoch, doch ist infolge der Erbschaft ein höherer Vermögensertrag zu versteuern. Die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 18'390.-- sind nicht zu berücksichtigen (pag. TPF 56.261.38). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten ist auf jährlich Fr. 4'200.-- zu schätzen. Damit ergibt sich ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 129'772.-- bzw. ein Tages- nettoeinkommen von Fr. 360.--. Hinzuzurechnen sind die noch unbekannten Ver- mögenserträge aus der Erbschaft; abzuziehen wäre der rechnerische Unterhalts- beitrag an die Ehefrau. Andererseits betreffen die vom Einkommen abgezogenen Steuern beide Ehepartner, womit eine weitere Ausscheidung vorzunehmen wäre. Davon kann indes abgesehen werden, denn aufgrund der komfortablen Vermö- genslage, welche sich um den unbekannten Betrag der Erbschaft erhöht hat, ist das Vermögen im Sinne eines Korrektivs zu berücksichtigen. In Anbetracht aller relevanten Faktoren ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 450.-- festzusetzen. 6.2.5

a) Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann mit einer bedingten Strafe eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe wollte der Gesetzgeber im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichten Kriminalität übernimmt die Verbindungsstrafe insoweit auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit

- 113 - der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE134 IV 1 E. 4.5.2;124 IV 134 E. 2c/bb).

b) Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.2.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit stehen. Inzwischen wurde er aus dem öffentlichen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen ist. Vorstrafen lie- gen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.3.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be-

- 114 - schuldigte B. an A. über einen Zeitraum von rund 44 Monaten hinweg bei zahl- reichen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 3'605.35. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vor- zunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigent- lichen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die ein- zelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 53jährig. Er absolvierte eine Lehre als Bauma- schinenmechaniker. Nach der Lehre war er beim VBS für die militärische Sicher- heit und Administration des Waffenplatzes Thun tätig. Er besuchte berufsbeglei- tend die Handelsschule und machte diverse IT-Schulungen. Ab ca. 1991 arbei- tete er in der ESTV als Operator, wo er sich um den Unterhalt und die Überwa- chung des Betriebssystems BS2000 kümmerte und insbesondere für alle Arten von IT-Fragen verantwortlich war. Dort hatte er auch regelmässig Kontakt mit dem Mitbeschuldigten A. und es entwickelte sich eine enge Freundschaft, die bis heute andauert. Im Zuge der Zusammenlegung der Informatikbetriebe in der Fi- nanzverwaltung musste der Beschuldigte im Jahr 2000 ins BIT wechseln, wo er u.a. die ESTV als Kunde betreute und bis 2002 blieb. Danach war er zunächst als Account-Manager, dann als Branch-Manager bei Fujitsu-Siemens tätig. Diese Firma bot eine Lösung im Zusammenhang mit der Migration des Betriebssystems BS2000, deren Hersteller sie war, von der ESTV zum BIT an. Der Beschuldigte führte den Auftrag persönlich durch; sein Hauptansprechpartner seitens der ESTV war A. Im Jahr 2005 wechselte er zur E. AG, wo er für die Kundenbetreu- ung zuständig war (pag. BA-12-05-6 f.). Ab Anfang 2011 war er Geschäftsführer dieser Firma; an ihr hielt er ein Aktienpaket von bis zu 35%. Mitte 2008 gründete er mit dem Mitbeschuldigten C. die Firma D. AG, deren Hauptaktionär und allei- niger wirtschaftlicher Inhaber er war, bis er ca. Mitte 2009 seine Anteile mit einem Gewinn von Fr. 120'000.-- an C. verkaufte. Der Beschuldigte erklärte, im Frühjahr 2011 sei er wegen eines Burn-Outs in einer Klinik gewesen, danach habe er noch ca. in einem 50%-Pensum weitergearbeitet. Die Probleme im Projekt Insieme und all die Vorwürfe seien damals publik geworden und sein Name als Berufs- mann sei verhunzt worden. Das habe ihn regelrecht zu Boden gerissen. Nach einem weiteren Zusammenbruch habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe sich in der Schweiz abgemeldet und sei nach Thailand ausgereist, um eine Auszeit zu

- 115 - nehmen. Sein Arbeitsvertrag mit der E. AG habe aber noch bis Ende 2013 wei- terbestanden (pag. BA-12-05-24 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er nach der ganzen Geschichte, die über ihn geschrieben wor- den sei, depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe. Er habe seine Stelle verloren und sei wegen des laufenden Verfahrens bei der Stellensu- che chancenlos gewesen. Er habe nie Arbeitslosengelder bezogen. Mangels be- ruflicher Aussichten sei er mit seiner Frau nach Thailand ausgewandert. Inzwi- schen sei er von ihr geschieden; sie hätten keine Kinder. Seine Ex-Frau habe die Liegenschaften in Thailand und Bargeld erhalten. Er habe zwei erwachsene Söhne aus einer früheren Beziehung; beide hätten eine Familie. In Thailand führe er ein kleines Guesthouse und erziele ein Monatseinkommen von umgerechnet Fr. 1'500.--; in der Schweiz besitze er Liegenschaften, die er vermietet habe. Wenn er die Steuern und Abgaben abrechne, würden ihm pro Monat Einkünfte von etwa Fr. 3'000.-- bleiben. Er habe keine familiären Unterstützungspflichten. Er unterstütze seine 80jährige Mutter auf freiwilliger Basis monatlich mit Fr. 500.- -. Der Verkehrswert seiner Liegenschaften in der Schweiz sei schwierig zu bezif- fern. Nach Abzug der Hypotheken betrage der Wert ca. Fr. 1,6 Mio. Er habe kein anderes Vermögen. Er versuche, mit der heutigen Situation umzugehen. Er sei allein in einem fremden Land. Es sei nicht einfach, alles zu verlieren und die Heimat zu verlassen (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.4 ff.], S. 2 f.). Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.222.2). bb) Der Beschuldigte war als langjähriger ehemaliger Mitarbeiter der ESTV sen- sibilisiert über die Problematik im Zusammenhang mit Geschenken und anderen Vorteilen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persön- lichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Einsicht und Reue fehlen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten geschilderten Lebensumstände erreichen nicht ein Mass, das Einfluss auf die Strafzumessung haben könnte; die belastende Situation ist einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzuführen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden.

- 116 - 6.3.3 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.2.1.2 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der E. AG und der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere ist eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen, da das strafbare Verhalten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht die erforderliche Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist er- reicht (vgl. hinten E. 6.4.3). In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.4 Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt monatlich etwa Fr. 3'000.-- (E. 6.3.2b/aa) bzw. Fr. 100.-- pro Tag. Demnach ist es, auch in Anbetracht des erheblichen Vermögens, angezeigt, den Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3.5 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.3.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten, der nicht mehr in der Informatikbranche tätig ist, ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4 Beschuldigter C. 6.4.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen.

- 117 - Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.4.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be- schuldigte C. A. über einen Zeitraum von rund 23 Monaten hinweg bei zahlrei- chen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 1'647.50. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzu- nehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentli- chen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die einzel- nen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Milli- onenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

a) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 41jährig. Er erlernte den Beruf des Elektromon- teurs. Von Oktober 1994 bis Mai 1999 arbeitete er als Leiter der Software-Ent- wicklung bei der MM. AG. Von Juni 1999 bis Oktober 2004 arbeitete er als Tech- nical Account Consultant und Key Account Manager bei der Firma S. AG. Danach war er bis 2008 bei der AA. AG als Regional Sales Manager tätig. Am 7. Juli 2008 gründete er zusammen mit B. die D. AG, um sich als Unternehmer selbstständig zu machen. Er ist CEO dieser Firma und seit Oktober 2008 operativ tätig; seit Mitte 2009 ist er Alleinaktionär. Beim Bund war er nie angestellt. Bei der MM. AG war er für Teilprojekte im Bereich Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung für die Departemente des Innern und der Volkswirtschaft tätig. Bei der AA. AG war er im Rahmen eines Security-Projekts tätig, bei dem A. (also die ESTV) Informa- tik-Leistungsbezüger und aus seiner Sicht auch Auftraggeber des Projekts war. Als er sich mit der D. AG selbstständig machte, erhielt er von A. weitere Aufträge; diese beinhalteten nur noch Personalverleih, das heisst das Zurverfügungstellen von Fachwissen mittels externer Spezialisten (pag. BA-12-06-5 f., …-86 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei als CEO der Firmen D. AG und NN. AG tätig. Letztere Firma habe er seit 3 Jahren; es handle sich um ein Unternehmen in New York, welches die D. AG vertrete und im Informatikbe- reich tätig sei. Er sei im Begriff, in den USA ein weiteres Unternehmen im Bereich Firmenkredite zu gründen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hät-

- 118 - ten sich in den letzten Jahren nicht verändert und würden den letzten Steuerun- terlagen entsprechen. An Vermögen habe er sein Haus und die beiden Unter- nehmen gemäss Steuerveranlagung; er hab kein anderes Vermögen. Die D. AG sei bei plus/minus Null und beschäftige heute zwölf Mitarbeiter. Die Firma in den USA schreibe momentan eine Null; im vergangenen Jahr habe sie einen kleinen Verlust gemacht (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.7 ff.] S. 2). Gemäss Steuerver- anlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte Einkünfte aus Haupterwerb und Entschädigungen von Fr. 168'821.--, seine Ehefrau aus Haupterwerb Fr. 52'042.--. Der Wertschriftenertrag belief sich auf Fr. 314.--. Der Mietwert des Eigenheims wurde auf Fr. 25'660.-- veranschlagt. Die Schuldzinsen betrugen Fr. 17'970.--, davon entfielen Fr. 16'559.-- auf die Festhypothek. Das Wertschrif- tenvermögen betrug Fr. 317'522.--, der amtliche Wert des Eigenheims Fr. 782'600.--, jener eines Grundstücks im Ausland Fr. 2'000.--; total betrug das Vermögen Fr. 1'102'122.--. Die Hypothekarschuld betrug Fr. 940'000.--; eine Steuerschuld von Fr. 15'624.-- ist heute nicht mehr relevant. Das Reinvermögen betrug 2013 damit Fr. 146'498.-- (TPF pag. 56.263.34 f., …-24). Der Beschuldigte ist gemäss Aussage in der Hauptverhandlung verheiratet und hat einen 10jähri- gen Sohn. Seine Ehefrau arbeitet in der Firma D. AG im administrativen Bereich und erzielt einen Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--. Der Beschul- digte hat ausser gegenüber der Ehefrau und dem Sohn keine Unterstützungs- pflichten. Die Hypothekarzinsen für das Eigenheim belaufen sich auf monatlich Fr. 1'300.--, die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- (EV-Protokoll, S. 2). Der Beschuldigte erklärte, die Situation sei für ihn in den letzten Jahren wegen des Verfahrens nicht einfach gewesen. Er habe jedoch seinen Kunden die Situation offen und transparent erklären können, das habe sie beruhigt. Wenn das alles nicht gewesen wäre, würde seine Firma heute sicher in einer anderen Position dastehen. Gesundheitlich gehe es ihm heute gut (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte verzeichnet keine Betreibungen oder Ver- lustscheine (TPF pag. 56.263.3). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.223.2). bb) Der Beschuldigte war schon bei früheren Arbeitgebern im Rahmen von Pro- jekten für den Bund als öffentlicher Auftraggeber tätig. Gemäss eigener Aussage war er sich, als er die D. AG gründete, der Problematik von Einladungen an Mit- arbeiter der öffentlichen Verwaltung bewusst und legte sich dazu ein Konzept zurecht. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persönli- chen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Wie er einräumte, war das Projekt Insieme aufgrund des Volumens wichtig bei der Gründung der D. AG. Das grundsätzlich kooperative Verhalten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 119 - Einsicht und Reue sind indes nur in eingeschränktem Masse erkennbar. Vorle- ben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus (siehe aber E. 6.4.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. 6.4.3

a) Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 48 StGB N. 24). Die Taten wurden vom 8. Oktober 2008 bis 1. Septem- ber 2010 begangen. Bei allen Taten sind zwei Drittel der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen; die erste Straftat würde innerhalb eines Monats verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwin- gend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). An- dere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB).

b) Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obli- gatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststra- fen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Theoretisch wäre strafmildernd eine Reduktion auf einen Tagessatz möglich. Das Gericht kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsre- gel von Art. 47 StGB Rechnung tragen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). 6.4.4 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.3.1.1 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn

- 120 - einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe an- gemessen zu erhöhen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B. ist die halb so lange Dauer des strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen; vom Betrag und der Anzahl her sind es rund die Hälfte der von B. gewährten Vorteile. Die Gesamt- strafe ist daher unterhalb jener für den Beschuldigten B. festzusetzen. Sodann ist dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens etwa zu einem Fünftel strafreduzierend Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 6.4.5 Für die Bemessung des Tagessatzes ist gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2013 von Einkünften von total Fr. 169'135.-- (inkl. Wertschriftenertrag) auszuge- hen. Eigenmietwert und Hypothekarzinsen gleichen sich in etwa aus und können ausser Betracht gelassen werden. Ein rechnerischer Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau entfällt, da diese erwerbstätig ist (Nettoeinkommen Fr. 52'042.--). Basie- rend auf einem steuerbaren ehelichen Einkommen von Fr. 79'716.-- und einem steuerbaren ehelichen Vermögen von Fr. 110'498.-- (TPF pag. 56.263.35) kön- nen schätzungsweise direkte Steuern für Bund und Kanton in der Höhe von Fr. 24'000.-- veranschlagt werden. Davon entfallen aufgrund des Anteils am ehe- lichen Gesamteinkommen rechnerisch drei Viertel, also Fr. 18'000.--, auf den Be- schuldigten. Die Krankenkassenprämien für ihn und den Sohn sind auf jährlich Fr. 6'000.-- zu veranschlagen. Damit beträgt das strafrechtliche Nettoeinkommen Fr. 145'135.-- im Jahr bzw. Fr. 403.-- pro Tag. Ein Vergleich mit dem höheren Einkommen im Jahr 2012 führt zum praktisch gleichen Ergebnis. Laut Steuerver- anlagungsverfügung betrugen die Einkünfte des Beschuldigten Fr. 199'351.-- (inkl. Wertschriftenertrag); seine Ehefrau erzielte Einkünfte von Fr. 82'431.-- (TPF pag. 56.263.30 ff.). Da das steuerbare eheliche Einkommen Fr. 217'923.-- und das steuerbare eheliche Vermögen Fr. 195'284.-- betrug, ergibt sich eine deutlich höhere Steuerbelastung. Wird diese auf gesamthaft Fr. 60'000.-- geschätzt, wo- von wiederum drei Viertel, also Fr. 45'000.--, auf den Beschuldigten entfallen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 6'000.-- ein Nettoeinkommen von Fr. 148'351.-- (Fr. 199'351.-- ./. Fr. 51'000.--) bzw. von Fr. 412.-- pro Tag. Gemäss Aussage des Beschuldigten entsprechen seine heu- tigen Einkommensverhältnisse jenen gemäss Steuerakten. Im Mehrjahresver- gleich kann somit von einem Tagesnettoeinkommen von mindestens Fr. 400.-- ausgegangen werden. Der Tagessatz ist demnach auf Fr. 400.-- festzusetzen. 6.4.6 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.4.7). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang

- 121 - mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.1.1 Im Vorverfahren wurden keine Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Bundesan- waltschaft hat die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch beschlagnahmten Ge- genstände und Dokumente in einer elfseitigen Liste zusammengefasst (Beilage zur Anklageschrift; TPF pag. 56.100.51 ff.). Sie beantragt die Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die in der Liste genannten Per- sonen (Plädoyer, S. 102 f.). Der Beschuldigte A. beantragt die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an ihn. Andere Anträge liegen nicht vor. 7.1.2 Bei den Gegenständen und Dokumenten handelt es sich um solche, die am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten A. sowie am Domizil der D. AG und der E. AG beschlagnahmt bzw. von den Unternehmen ediert wurden. Gemäss Sach- beschreibung in der Liste handelt es sich im Wesentlichen bei den Gegenstän- den um diverse Computer-Hardware und ein Mobiltelefon, bei den Dokumenten um Unterlagen der ESTV zum Projekt Insieme, Personalunterlagen, Bankbelege und Geschäftsordner der genannten Firmen. Es handelt sich damit um Beweis-

- 122 - mittel; eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB fällt nicht in Be- tracht. Somit ist dem Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die Berechtigten stattzugeben. 7.2

7.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesent- lich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vor- teile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminde- rung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vor- teil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). 7.2.2 Die vom Beschuldigten A. angenommenen Vorteile stellen solche der Einziehung unterliegende geldwerte Vorteile dar. Da sie infolge Konsumation nicht als Bar- wert vorliegen, ist eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB festzusetzen. Die er- langten Vorteile belaufen sich auf gesamthaft maximal Fr. 5'252.85 (E. 5.7.3). Diese Berechnung erfolgte arithmetisch anhand der jeweiligen Anzahl Teilneh- mer. Da nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, dass A. jeweils gleich- viel konsumiert hat wie die Mitbeteiligten, und vereinzelte Bezahlungen der Ge- samtrechnung durch ihn nicht völlig ausgeschlossen werden können, erscheint es gerechtfertigt, den Vorteil ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist nicht an- zunehmen. Somit ist gegen den Beschuldigten A. eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- zu Gunsten der Eidgenossenschaft festzusetzen.

- 123 - 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 16'000.-- geltend. Die Untersuchung war umfangreich und aufwändig, was sich allein schon aus dem Aktenumfang ergibt. Die Gebühr für das Vorverfahren ist deshalb auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis mit Fr. 12'686.50, welche dem Beschuldigten A. aufzuerlegen seien

- 124 - (TPF pag. 56.110.101). Die Auslagen sind ausgewiesen (pag. BA-24-01-1 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten A. und sind auferlegbar. Im Hauptverfahren entstanden keine Auslagen, die nicht durch die Gebühr abgedeckt sind. 8.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem- nach insgesamt Fr. 37'686.50 (Gebühren Fr. 25'000.--, Auslagen Fr. 12'686.50). 8.5 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der zur Verur- teilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist gegeben. Die Beschuldigten werden wegen Bestechungsdelikten im Sinne der Anklage verurteilt; die teilweise andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch das Gericht ist für die Kostenauferlegung unerheblich. Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in einem einzelnen Anklagepunkt bei den Beschuldigten A. und B. ist von untergeordneter Bedeutung und recht- fertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen. Es kann nicht gesagt werden, er habe in die- sem Punkt rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt o- der dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskos- ten sind ihm daher lediglich im Umfang von 80% aufzuerlegen. Die Amtsdelikte betreffen den Beschuldigten A., die Bestechungsdelikte alle drei Beschuldigten. Deshalb werden die Gebühren zu 60% auf den Beschuldigten A. und zu je 20% auf die anderen Beschuldigten verlegt. Die Auslagen betreffen die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. Damit entfallen auf ihn Verfahrens- kosten von Fr. 27'686.50 (Fr. 15'000.-- Anteil Gebühren, Fr. 12'686.50 Auslagen), wovon er 80%, somit Fr. 22'149.20, zu tragen hat. Den Beschuldigten B. und C. sind Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrens- kosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9. Kosten der amtlichen Verteidigung 9.1 Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wurde von der Bundesanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO mit Wirkung ab

12. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (pag. BA- 16-01-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung gilt praxisgemäss auch für

- 125 - das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 9.3 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2015 ein Honorar von Fr. 60'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 3'705.30 und Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 56.721.2 ff.). Gemäss detaillierter Aufstellung wird ein Aufwand von 525,75 Stunden (inkl. Weg zu Einvernahmen) für die Zeit vom 12. Juni 2012 bis

27. August 2015 zuzüglich Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgewiesen, total rund 553 Stunden. Davon betreffen 115,85 Stunden Anwalts- und 422,9 Stunden Praktikantentätigkeit sowie 14 Stunden Reisezeit. Berechnet zu den massgeblichen Stundenansätzen beträgt der Aufwand Fr. 71'735.50. Der Vertei- diger erklärte, die Reduktion des Honorars auf Fr. 60'000.-- erfolge, weil im Ver- laufe des Verfahrens verschiedene Rechtspraktikanten insbesondere für Einver- nahmen hätten instruiert werden müssen und nicht der ganze Aufwand in Rech- nung gestellt werde (TPF pag. 56.721.11). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint mit den vom Verteidiger gemachten Einschränkungen notwendig. Da- mit ist das Honorar gesamthaft auf Fr. 60'000.-- festzusetzen. Die Auslagen be- tragen Fr. 3'705.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 5'096.40 ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 68'801.70 festzusetzen. 9.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 8.5) ist

- 126 - der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang von 80%, somit Fr. 55'041.35, der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben es dem Beschuldigten A., der Rückzahlungspflicht nach Rechtskraft dieses Urteils nachzukommen. 10. Entschädigungen 10.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr zu Lasten der Beschuldigten eine ange- messene Entschädigung für ihre Auslagen im Verfahren zuzusprechen. Da die Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, in einem einzelnen Anklage- punkt wird das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Kosten für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte trägt im Rahmen der amtlichen Verteidigung der Staat (E. 9.4), weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es wurde ausdrücklich kein Begehren um Parteientschädigung gestellt (TPF pag. 56.721.2). Die Entschädigungsbegehren der Beschuldigten B. und C. sind infolge Verurtei- lung abzuweisen; die Verurteilung wegen des leichteren Delikts der Vorteilsge- währung (statt Bestechung) begründet keinen Entschädigungsanspruch, da dies- bezüglich kein Freispruch vom angeklagten Sachverhalt erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. in einem Punkt ist von untergeord- neter Bedeutung und rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Entschädigung; der Verteidigungsaufwand war diesbezüglich nur minim grösser.

- 127 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in Anklagepunkt 1.1.3.1 eingestellt. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB;

– der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB. 4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- begründet. II.

1. Das Verfahren gegen B. wird in Anklagepunkt 1.2.1.1 eingestellt. 2. B. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.

1. C. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV.

Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Liste im Anhang zur Anklageschrift werden nach Rechtskraft des Urteils den Berechtigten ausgehändigt.

- 128 - V.

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 12'686.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 37'686.50 total 2. Davon werden anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 22'149.20;

– B. Fr. 5'000.--;

– C. Fr. 5'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen. VI.

1. Auf das Entschädigungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nicht eingetreten. 2. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen. 3. Das Entschädigungsbegehren von C. wird abgewiesen. 4. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 68'801.70 (inkl. MWST) entschädigt. 5. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung den Be- trag von Fr. 55'041.35 zurückzuerstatten. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 129 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement - Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Verteidiger von A.) - Rechtsanwalt Rolf Hartmann (Verteidiger von B.) - Rechtsanwalt Andreas Hubacher (Verteidiger von C.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 26. Januar 2016

Erwägungen (9 Absätze)

E. 11 Mai 2012 Strafanzeige gegen A., damaliger Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV), und unbekannte Täterschaft wegen Ver- dachts auf ungetreue Amtsführung und Bestechung (pag. BA-05-00-1 ff.). Hin- tergrund der Strafanzeige bildete das Informatikprojekt Insieme der ESTV, in des- sen Rahmen A. als Chef der Sektion Leistungsbezug Informatik (Leistungsbezü- gerorganisation, LBO) in der ESTV für die Beschaffung von Ressourcen und da- mit für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen mit Dritten verantwortlich ge- wesen sei. A. wurde vorgeworfen, ab Juli 2008 bei solchen Vergaben an Dritte mutmasslich Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht eingehalten, insbesondere keine WTO-Ausschreibungen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wurde gegen A. gleichzeitig der Vorwurf der Bestechung erho- ben, wobei bis anhin nicht habe eruiert werden können, ob und durch welche Personen ihm oder Dritten konkrete Vorteile gewährt worden seien. B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. Mai 2012 gegen A. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (pag. BA-01-01-1). Am 4. September 2013 dehnte sie diese auf den Verdacht der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowie in Bezug auf B. und C. auf den Verdacht der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB aus (pag. BA-01-01-3). Letztere waren in Unternehmen tätig, die mit der ESTV im Rahmen des Projekts Insieme Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatten. Am 26. Februar 2014 wurde das Verfahren gegen A. auf den Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgedehnt (pag. BA- 01-01-5). Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgte keine Aus- dehnung des Verfahrens wegen Bestechung (vgl. BA-16-01-64 f.); diese erfolgte erst in der Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 7. Novem- ber 2014 (pag. BA-13-01-1463 f.; vgl. pag. BA-16-01-121 f.). C. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erteilte am 22. August 2012 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten A. (pag. BA-01-02-6 ff.). D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2012 als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 StPO und behielt sich Schadenersatzansprüche vor (pag. BA-05-00-16).

- 7 - E. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (nachfolgend: EFK) prüfte das Projekt In- sieme der ESTV zweimal und verfasste darüber im Dezember 2008 (pag. BA-11- 03-307 ff.) und im Januar 2012 (pag. BA-11-03-333 ff.) einen schriftlichen Bericht. F. Das EFD führte über die Beschaffungsprozesse im Projekt Insieme eine Admi- nistrativuntersuchung durch. Diese wurde von der Departementsvorsteherin am

24. Januar 2012 angeordnet und mit Bericht vom 13. Juni 2012 abgeschlossen (pag. BA-15-01-37 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Feststellungen bilde- ten Anlass für die Strafanzeige des EFD (Sachverhalt Bst. A; pag. BA-15-01-58). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB sowie Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und gegen B. und C. wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB sowie Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB (TPF pag. 56.100.1 ff.). Mit Ein- gaben vom 21. Juli 2015 und 18. August 2015 reichte sie je eine inhaltlich er- gänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 56.110.1 ff., 56.110.53 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 1. und 2. Septem- ber 2015 am Sitz des Gerichts statt. Mit den Beschuldigten und dem Vertreter der Privatklägerin erfolgten Einvernahmen. Am 16. September 2015 wurde das Urteil der Strafkammer mündlich eröffnet; der Beschuldigte B. und die Privatklä- gerin wurden auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden. Im von der Anklage erfassten Zeitraum (Juni 2008 bis Mai 2012) war A. Ange- stellter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der ESTV als Sektions- chef der Sektion Leistungsbezug Informatik tätig (pag. BA-18-01-70 ff.). Die ihm

- 8 - vorgeworfenen Straftaten fallen damit unter Bundesgerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Vorwürfe gegenüber B. und C., den Bundesangestellten A. bestochen und ihm nicht gebührende Vorteile gewährt zu haben. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach gegeben. 1.2 Als Beamte gelten u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung (Art. 110 Abs. 3 StGB). Dem Beschuldigten A. kommt als Angestellter der Bundesverwaltung (E. 1.1) in diesem Sinne Beamteneigenschaft zu. 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]). Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit und Stellung in der ESTV. Die zur Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des EJPD liegt vor (Sachverhalt Bst. C). 1.4 Die Bundesanwaltschaft reichte vor der Hauptverhandlung ergänzte Anklage- schriften ein (Sachverhalt lit. F). Dagegen wurde von keiner Partei opponiert. Die Ergänzungen wurden im Lichte von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO vom Einzelrichter konkludent zugelassen. Demnach bildet die letzte Fassung der An- klageschrift (TPF pag. 56.110.53 ff.) Grundlage der gerichtlichen Beurteilung. 1.5

1.5.1 Der Anklagevorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 1.1.2) entspricht dem Sachverhalt nach dem im Vorverfahren un- tersuchten Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt Bst. B), welcher dem Beschuldigten A. anlässlich der Schlussein- vernahme umfassend vorgehalten worden ist (pag. BA-13-01-1465 f.). Die geän- derte rechtliche Qualifikation steht im Zusammenhang mit der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten (E. 1.2) und den Tathandlungen im Amt (E. 1.1). Dies- bezüglich konnte sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung äussern. 1.5.2 Eine formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf des Bestechens bzw. Sich bestechen lassens (Art. 322ter bzw. 322quater StGB) erfolgte zwar vor Ab- schluss der Untersuchung (Sachverhalt Bst. B), indes bezogen auf drei einzelne Vorwürfe (pag. BA-13-01-1463 f.). Dieser strafrechtliche Vorwurf wurde mithin erst mit der Anklage umfassend erhoben (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.1, 1.3.1). Da

- 9 - insoweit kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, kann offen bleiben, ob den Be- schuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden ist. Der Einzelrichter gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass die unter diesen Anklagepunkten aufgeführten Sachverhalte zusätzlich auch unter dem Gesichts- punkt der Vorteilsgewährung und -annahme geprüft werden (HV-Protokoll S. 3). 1.6 Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Beschuldigte A. verlangten mit Eingaben vom 17., 24. bzw. 28. September 2015 eine schriftliche Urteilsbe- gründung (TPF pag. 56.510.29, 56.521.7, 56.561.5). Den Parteien ist somit ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 2. Ungetreue Amtsführung 2.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem ei- gentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsge- schäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 444 N. 28 mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgre- miums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Stellung faktische Entscheidungs- kompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kos- ten der öffentlichen bevorzuge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom

19. August 2015 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen], unveröffentlichte E. 7.5 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffent- lichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintre- ten muss. Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der

- 10 - Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden bestehen (BGE 114 IV 133 E. 1b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädi- gung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). 2.2

2.2.1 Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, er habe von Juni 2008 bis Mitte Februar 2011 als Angestellter der ESTV – als Leiter der Leistungsbezüger-Organisation LBO und in dieser Funktion als Chef für Beschaffungen von Informatikdienstleis- tungen – im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Unternehmen bzw. deren Vertretern unrechtmässige finanzielle Vorteile verschafft. Der Beschuldigte soll dabei beschaffungsrechtliche Vorschriften ver- letzt haben, indem er keine Ausschreibungen nach WTO durchgeführt habe und die Verträge im Einladungs- bzw. freihändigen Verfahren vergeben worden seien. Ausserdem habe für die Beschaffungen keine Delegation durch das Bun- desamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: BBL) vorgelegen. Mehrere Dienst- leistungsverträge seien – neben dem Beschuldigten – durch nicht unterschrifts- berechtigte Mitarbeitende der LBO mitunterzeichnet worden (Anklageziffer 1.1.1). 2.2.2 Unbestritten ist, dass für die Vergabe der in Frage stehenden Dienstleistungs- verträge keine öffentliche Ausschreibung – weder nach WTO noch sonstwie – erfolgte und diese im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Er an- erkennt jedoch grundsätzlich den äusseren Ablauf der in der Anklage dargestell- ten Geschehnisse, d.h. bei der Vergabe von Aufträgen mitgewirkt, im Namen der ESTV Dienstleistungsverträge mit Anbietern mitunterzeichnet und sogenannte Checklisten ausgefüllt zu haben (HV-Protokoll [TPF pag. 56.920.1 ff.] S. 3 f.).

- 11 - 2.2.3 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht über die Anklagevorwürfe und die hier in Frage stehenden Dienstleistungsverträge (DL-E.AG, DL-D.AG). Nicht speziell aufgelistet werden die in allen Anklageziffern erhobenen Vorwürfe der fehlenden Delegation durch das BBL und der fehlenden WTO-Ausschreibun- gen; Letzteres wird in den Anklageziffern 1.1.1.15 und 1.1.1.16 zwar nicht aus- drücklich genannt, kann aber bei weitem Verständnis der Anklageschrift als vom Vorwurf der Verletzung beschaffungsrechtlicher Vorschriften miterfasst gelten.

2.3 Zum Begriff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. 1.2). A. kam demnach Beamteneigenschaft zu. 2.4 Der Beschuldigte unterzeichnete für die ESTV Verträge mit der D. AG und der E. AG. Im Rahmen dieser Verträge stellten diese Unternehmen der ESTV gegen Entgelt bestimmte Personen für spezifische Aufgaben zur Verfügung. Es handelt sich bei den Verträgen somit um Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB. 2.5 Vorweg ist zu prüfen, nach welchen beschaffungsrechtlichen Vorschriften diese Dienstleistungsverträge vergeben wurden oder hätten vergeben werden müssen. Die Bundesanwaltschaft – und mit ihr die Privatklägerin (HV-Protokoll S. 22-24) Anklageziffer Vertragsnummer Vertrags- beginn Unterschrift von A. Datum Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Grundvertrag Folgemandat 1.1.1.1 DL-E.AG-2008-03 01.09.2008 30.06.2008 210'000.00 inkl. x 1.1.1.2 DL-D.AG-2008-01 18.08.2008 13.08.2008 220'000.00 inkl. x 1.1.1.3 DL-D.AG 2009-04 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.4 DL-D.AG 2009-11 01.09.2009 11.11.2009 240'000.00 exkl. x 1.1.1.5 DL-D.AG 2010-03 01.03.2010 25.02.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.6 DL-D.AG 2010-10 01.09.2010 26.08.2010 228'000.00 exkl. x 1.1.1.7 DL-D.AG 2011-06 01.03.2011 11.02.2011 195'000.00 exkl. x 1.1.1.8 DL-D.AG-2008-02 19.08.2008 18.08.2008 160'000.00 inkl. x 1.1.1.9 DL-D.AG 2009-05 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.10 DL-D.AG-2008-03 15.09.2008 10.09.2008 240'000.00 inkl. x 1.1.1.11 DL-D.AG-2009-02 01.02.2009 27.01.2009 (evtl. 29.01.2009) 220'000.00 inkl. x 1.1.1.12 DL-D.AG-2009-13 03.08.2009 11.11.2009 245'000.00 exkl. x 1.1.1.13 DL-D.AG 2010-04 03.05.2010 27.04.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.14 DL-D.AG 2010-11 01.12.2010 14.12.2010 93'240.00 exkl. x DL-E.AG-2009-04 01.09.2009 11.11.2009 255'000.00 inkl. x DL-E.AG-2010-02 01.04.2010 24.03.2010 225'000.00 exkl. x DL-E.AG-2010-12 01.01.2011 29.11.2010 59'400.00 inkl. x DL-D.AG 2009-07 14.09.2009 11.11.2009 225'000.00 exkl. x DL-D.AG 2010-07 01.04.2010 30.03.2010 245'000.00 exkl. x DL-D.AG 2011-03 01.11.2010 05.01.2011 139'600.00 inkl. x DL-D.AG 2011-07 01.03.2011 23.02.2011 36'000.00 inkl. x 1.1.1.15 1.1.1.16 Art. 13 lit. a, d und f VöB Nur ein Angebot eingeholt / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift freihändig nach VöB Art. 13 lit. f VöB Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Mangel (Vorwurf)

- 12 -

– geht davon aus, dass alle Verträge nach WTO hätten ausgeschrieben werden müssen, soweit der Schwellenwert – was unter Hinweis auf das Stückelungsver- bot für alle Vergaben bejaht wird – erreicht werde (Anklageschrift S. 5 ff.). Die Verteidigung widerspricht dieser rechtlichen Auffassung nicht grundsätzlich. Sie räumt ein, dass die in Frage stehenden Beschaffungen aus beschaffungsrechtli- cher Sicht nicht korrekt erfolgt seien. Sie macht jedoch geltend, der Entscheid, keine WTO-Ausschreibungen durchzuführen, sei nicht vom Beschuldigten, son- dern von der Geschäftsleitung der ESTV getroffen worden (Plädoyer N. 9 ff., 19). 2.5.1

a) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap- ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), das für die Schweiz am 1. Januar 1996 in Kraft getre- ten ist, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (zum Ganzen: HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 713 ff., 784).

b) Das öffentliche Beschaffungsrecht erfasst nicht den Grundsatzentscheid des öffentlichen Auftraggebers, ob eine bestimmte Leistung "hausintern" oder "haus- extern" (sogenannter "make- or buy"-Entscheid) bezogen wird. Dieser Entscheid wird gegebenenfalls durch sachgesetzliche Normen beeinflusst oder determi- niert, oder er liegt im Ermessen der vergebenden Stelle. Eine öffentliche Beschaf- fung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinan- der rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 704, 706). Inhaltlich sind die öf- fentlichen Beschaffungen in Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge zu unter- teilen. Obwohl auch die Anstellung von Staatspersonal Mittelbeschaffung dar- stellt, untersteht sie nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht; vielmehr kommt das öffentliche Dienstrecht zur Anwendung (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 707 m.H.). Es handelt sich sinngemäss um einen "make-"Entscheid im vorgenannten Sinne. Entsprechend sind Arbeitsverträge ("marchés de l'emploi") vom Anwendungsbe- reich des Übereinkommens ausgeschlossen (Anhang I Annex 4 Note 4 GPA).

- 13 -

c) Das GATT/WTO-Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen (Art. I Ziff. 2 GPA). Dienstleistungsaufträge sind seinem sachlichen Anwendungsbereich nur unterstellt, soweit sie in den Positiv- listen in Anhang 1 Annex 4 GPA ausdrücklich aufgeführt sind (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 715; BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleis- tung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GPA aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC Referenz- Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 Informatik und verbundene Tätigkeiten (Zentrale Produkteklassifikation [CPC] Referenz-Nr. 84) als Dienstleistung auf.

d) Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GPA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a-d bezif- ferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Für Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert im hier massgeblichen Zeitraum Fr. 248'950.-- (bis

30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (seit 1. Juli 2010; Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 1 der jeweils geltenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes über die Anpassung des Schwellenwertes im öffentlichen Beschaf- fungswesen; AS 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647, 2011 5581).

e) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungs- stelle dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingun- gen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabever- fahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB). aa) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O.,

- 14 - N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren verge- ben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung, die allenfalls unter Hinweis auf die Eignungskriterien und erforderlichen Nachweise erfolgt (Art. 9 Abs. 2 BöB), einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB). bb) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Ver- fahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Ver- fahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle ent- scheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750).

f) Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Be- schaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, da- bei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt. Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallen- den Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müs- sen diese Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren gewählt wird (vgl. nach- stehend lit. g). Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die

- 15 - Bestimmungen des BöB und die Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote ein- holen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Dieses darf u.a. auch bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter dem Wert von Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751).

g) Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebun- den. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3. Aufl., Zürich etc. 2013, N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erfor- derlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283). Zulässig ist, im freihändi- gen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB meh- rere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die Vergabe BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Rege- lung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im An- wendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283). 2.5.2 Nach Anhang I Annex 1 Ziff. 6 des GATT/WTO-Übereinkommens fällt die ESTV

– wie auch das BBL – als Stelle der zentralen Bundesverwaltung unter dessen subjektiven (persönlichen) Anwendungsbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). 2.5.3 Zu prüfen ist der sachliche Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkom- mens, namentlich, ob es sich vorliegend um Informatikdienstleistungen handelt.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 21. Juni 2011 fest, dass Personalverleih – mithin der Entscheid der öffentlichen Verwaltung, die be- nötigten Fachkräfte nicht selbst durch Anstellung zu akquirieren – grundsätzlich ein Beschaffungsgeschäft darstelle, da der Staat bei privaten Unternehmen als

- 16 - Nachfrager von Dienstleistungen auftrete, die er für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötige (BVGE 2011/17 E. 2 und 4). Es führte aus, dass Personalleihver- träge – und damit auch solche im Informatikbereich – unter die CPC-Kategorie 872 ("placement and supply services of personnel" bzw. "services de placement et de fourniture de personnel") und deren Unterkategorien fielen. Diese Kategorie sei nicht in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten. Daraus folge, dass die Personalleihe nicht dem WTO-Vergaberecht und damit auch nicht dem BöB unterstehe (E. 5.4.1). Demgegenüber seien Dienstleistungen im Informatik- bereich gemäss CPC Klassifikationsnummer 84 in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten und damit dem Beschaffungsrecht – gemeint nach WTO und BöB – unterstellt (E. 5.4.3). Für die Zuordnung im Bereich des Beschaffungs- rechts sei, wie im Vertragsrecht, der tatsächliche Inhalt beziehungsweise Cha- rakter der ausgeschriebenen Leistung massgebend für die Beurteilung, um wel- che Dienstleistungskategorie es sich handle. Dies umso mehr, als eine gewisse Gefahr bestehe, dass formell zur Umgehung des Vergaberechts eine dem BöB unterstehende Dienstleistung als Personalverleih bezeichnet werde (E. 5.5.2). In der Sache stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vergabestelle ex- tern Leistungen bei Unternehmen der Informatikbranche eingekauft hatte und da- mit der Sache nach Informatikleistungen beschafft wurden. Eingekauft worden seien aber nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen, sondern Arbeits- stunden von Informatik-Spezialisten. Bei den ausgeschriebenen bzw. beschaff- ten "Profilen" handle es sich um nichts anderes als um externe Informatik-Spezi- alisten, die weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in die Vergabestelle integriert worden seien. Insbesondere habe sich die Vergabestelle das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausbedungen und die Informatik-Spezialisten würden mit Füh- rungsaufgaben betraut. Ausserdem trage sie grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für mangelhafte Arbeitsleistung und unverschuldeten Ausfall der Arbeits- kraft. Die Verträge zwischen der Vergabestelle und den Informatikunternehmen seien nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern auch nach ihren Charakteristika Personalleihverträge. Anzeichen für ein Umgehungsgeschäft in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung verneinte das Ge- richt unter Hinweis darauf, dass schon der Umstand, dass sich die eingekauften Personalprofile nicht bestimmten Projekten zuordnen liessen, sondern weite Be- reiche der Bedürfnisse der Vergabestelle abdeckten, dagegen spreche (E. 5.6).

b) Das EFD prüfte in der Administrativuntersuchung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage der Anwendbarkeit des GPA und des BöB (nachfolgend: EFD-Bericht, pag. BA-15-01-37 ff.). Es zog dazu u.a. sämtliche von der ESTV direkt oder indirekt über das Bundesamt für Informatik und Tele- kommunikation (nachfolgend: BIT) im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme vergebenen Dienstleistungsaufträge und -verträge sowie die Korrespondenz mit

- 17 - den beauftragten Unternehmen und ihren Mitarbeitern bei (pag. BA-15-01-41). Sie stellte fest, dass die ESTV mit einer Vielzahl von Lieferanten Dienstleistungs- verträge abgeschlossen habe, mit einzelnen Anbietern – namentlich der D. AG und der E. AG – bis zu 35 praktisch gleichlautende Verträge. Die Lieferobjekte seien vage und teilweise in verschiedenen Verträgen gleichlautend formuliert. Das Kostendach liege jeweils knapp unter dem geltenden WTO-Schwellenwert. Die Dienstleistungsverträge seien als Aufträge ausgestaltet. Ein arbeitsrechtli- ches Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten, eine Übertragung des Risi- kos für unverschuldeten Ausfall der Arbeitskraft auf den Auftraggeber und eine Beschränkung der Haftung des Auftraggebers (recte: Auftragnehmers) seien nicht vereinbart worden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Krite- rien – es wird auf BVGE 2011/17 E. 5.5 f. verwiesen – hätten Informatikdienst- leistungen als Vertragsgegenstand der Dienstleistungsverträge zu gelten, die Verträge unterlägen damit dem sachlichen Anwendungsbereich des BöB (pag. BA-15-01-56).

c) Die EFK geht im Bericht vom Dezember 2008 (nachfolgend: EFK-Bericht 2008 [pag. BA-11-03-307 ff.]) – ohne explizite Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit des GPA bzw. des BöB – davon aus, dass die im Rahmen des Projekts Insieme benötigten externen Informatik-Spezialisten auf dem IT-Ressourcenmarkt über eine WTO-Ausschreibung gesucht werden müssten (pag. BA-11-03-322). In Be- zug auf im August 2008 von der ESTV mit dem gleichen Unternehmen abge- schlossene Dienstleistungsverträge betreffend drei externe Projektleiter hält sie fest, dass Beschaffungsregeln verletzt worden seien. Die Informatikspezialisten hätten aufgrund des Gesamtvolumens der Verträge über eine WTO-Ausschrei- bung gesucht werden müssen; ausserdem sei aufgrund der Planung davon aus- zugehen, dass jeder Vertrag nach Ablauf der Dauer verlängert werde, da die Projektarbeiten bis Februar bzw. März 2009 bei weitem nicht abgeschlossen sein würden. Schon in den Jahren 2006 und 2007 habe die ESTV Vergaben weit über dem Schwellenwert ohne WTO-Ausschreibung gemacht (pag. BA-11-03-326). Im Bericht vom Januar 2012 (nachfolgend: EFK-Bericht 2012 [pag. BA-11-03- 333 ff.]) hält die EFK fest, das Volumen der an externe Dienstleister zu verge- benden Aufträge habe in den meisten geprüften Fällen über dem Schwellenwert von Art. 6 BöB gelegen; eine öffentliche Ausschreibung wäre daher notwendig gewesen. Bei allen überprüften Verträgen sei der vereinbarte Zeitrahmen so be- messen gewesen, dass das Kostendach den Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreiche. Die meisten Verträge von Einzelpersonen seien ohne Unterbruch nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer erneuert worden. Der für wiederkehrende Leistungen zu bestimmende Auftragswert hätte damit eine

- 18 - öffentliche Ausschreibung bedingt (pag. BA-11-03-347 f.). Die EFK geht auch im zweiten Bericht implizit von der sachlichen Anwendbarkeit des GPA/BöB aus.

d) Verträge der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG gemäss Anklageschrift: aa) Gemäss Vertrag vom 13. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.2) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG der ESTV F. in der Funktion als dipl. Informatiker WI II zur Ver- fügung (Vertrag Ziff. 1.2). Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HER- MES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmana- gements" (Ziff. 1.1). Der 18. August 2008 wurde als Arbeitsbeginn, der 28. Feb- ruar 2009 als Vollendungstermin bezeichnet; eine Überschreitung dieser Ter- mine war verzugsbegründend und zog eine Konventionalstrafe nach sich (Ziff. 2). Die gleichen Termine wurden auch als Beginn und Ende der Vertragsdauer be- zeichnet (Ziff. 8). Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2), eine Vergütung nach Aufwand für 1'110 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 220'000.-- (inkl. MWST), wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen vergütet wurden (Ziff. 3). Fakturierung und Zahlung erfolgten monatlich auf Grundlage visierter Arbeitsrapporte (Ziff. 5). Der Auftraggeber schuldete für den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter keinerlei Sozialleistun- gen oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invali- dität oder Tod (Ziff. 4). Das Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998 (nachfolgend: AGB Bund), bildeten Vertragsbestandteil (Ziff. 1.4); die AGB des Auftragnehmers wurden wegbedungen (Ziff. 1.5) (pag. BA-B08-02-28-54 ff.). Dem Angebot vom

E. 13 August 2008 lassen sich keine zusätzlichen Angaben zum Vertragsgegen- stand entnehmen; allerdings wurde laut dessen Ziff. 2 F. gemäss einer Bespre- chung als „Projektleiter und Projektleitercoach" angeboten. F. sagte im Vorver- fahren als Auskunftsperson dazu aus, er sei als Projektleitercoach – in dieser Rolle habe er zwei Projektleiter gecoacht – und später, nachdem sein Profil ab- geändert worden sei, als Projektleiter Konzeption tätig gewesen (pag. BA-12-25- 11, …-13). Als solcher habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und 30 Per- sonen – interne wie externe Mitarbeiter – unter sich gehabt. Sein Arbeitsort sei stets bei der ESTV in Bern gewesen; das sei zwingend vorgesehen und als Pro- jektleiter gar nicht anders möglich gewesen. Bei Release-Einführungen habe er sogar in Bern übernachten müssen (pag. BA-12-25-16 f.). Die Anklageziffern 1.1.1.3–1.1.1.7 haben Folgemandate der D. AG betreffend den Einsatz von F. zum Gegenstand. Der Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklage-

- 19 - ziffer 1.1.1.3) mit Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 ent- spricht bezüglich Vertragsgegenstand und übrige Regeln dem Grundvertrag; ver- einbart wurde ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (pag. BA-B08-02-35-151 ff.). F. wurde mit Angebot vom 20. März 2009, Ziff. 2, als "Senior Projektleiter" angeboten, und es wurde darauf hingewiesen, dass dieser die von der ESTV für das Mandat definierten Anforderungen erfülle (Projektleiter-Coaching in der Form der Forderung der Ma- nagement-Kompetenz der Projektleiter und der Gesamtprojektleitung; steuernde Funktionen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; HERMES-konformes Aufsetzen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; Unterstützung in der Um- setzung von theoretischem Wissen in Praxiswissen; Unterstützung in der organi- satorischen und kaufmännischen Steuerung des Gesamtvorhabens und deren Projekte; eigenständige Erarbeitung der Arbeitspakete und Ergebnisse; Modera- tion von Besprechungen und Workshops [pag. BA-B08-02-35-164]). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.4) stellte die D. AG F. in der Funktion als "Projektleiter Konzeption" für eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zur Verfügung. Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'200 Stunden bei einem Kostendach von Fr. 240'000.-- exkl. MWST. Der Ver- tragsgegenstand beinhaltete "Analyse der Aufgabenstellung Konzeption; Erar- beitung des spezifischen Konzeptionsvorgehens; Durchsetzung des Gesamtpla- nes Konzeption inkl. aller Realisierungseinheiten innerhalb der Gesamtplanung" (Ziff. 1.1). Die weiteren Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA- B08-02-45-423 ff.). Im Angebot vom 14. September 2009, Ziff. 2, wies die D. AG darauf hin, dass der Mitarbeiter die von der ESTV für das Mandat definierten Kriterien (Operative Steuerung und Führung des Projekts der unterstellten Pro- jektmitarbeiter; Sicherstellung der Lösungsanforderungen aus dem Projekt her- aus; Unterstützt die Ergebnisgestaltung aktiv und gibt inhaltliche Impulse [Be- reich Reporting wie Statusberichte, Managementberichte usw.] sowie Aktualisie- rung der Plan- und Ist-Werte für das Projekt; Umsetzung des Lösungsbauplanes; Sicherstellung der HERMES Methodenkonformität; Detaillierte Planung der pro- jektspezifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lö- sungsbauplanes; Ansprechpartner für GPL und PMO hinsichtlich der Durchset- zung von Massnahmen und Prozessen; Ansprechpartner für das Architektur- büro) erfülle (pag. BA-B08-02-45-432). Mit Vertrag vom 25./27. Februar 2010 (Anklageziffer 1.1.1.5) wurde F. wiederum in der Funktion als Projektleiter Kon- zeption für eine Vertragsdauer vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'320 Stunden bei ei- nem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST), wobei der Vertragsgegenstand

- 20 - mit "Planung des Projekts" ergänzt wurde (Ziff. 1.1). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-45-444 ff.). Mit Vertrag vom 26./28. August 2010 (Anklageziffer 1.1.1.6) wurde F. im Gesamt- vorhaben Insieme in der Funktion als "Support Product Owner" für eine Vertrags- dauer vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'140 Stunden, Kostendach Fr. 228'000.-- exkl. MWST). Der Vertragsgegenstand wurde mit "Support der Product Owner; Unterstützung Konzeption und Business Analyse" angegeben (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02- 45-455 ff.). Mit Vertrag vom 11./20. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.7) wurde F. in der gleichen Funktion eingesetzt für eine Vertragsdauer vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 (Aufwand maximal 900 Stunden, Kostendach Fr. 195'000.-- inkl. MWST). Der Vertragsgegenstand blieb unverändert (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Ok- tober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-03-04-02 ff.). F. sagte als Auskunfts- person aus, er habe nie in der Funktion als (Support) Product Owner gearbeitet. Die richtige Bezeichnung für seine letzte Tätigkeit im Projekt Insieme wäre Re- lease-Manager gewesen (pag. BA-12-25-15). bb) Gemäss Vertrag vom 18./19. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.8) mit dem Betreff "Projektleiter Portal ESTV-MWST innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG G. in der Funktion als eidg. dipl. Informatiker zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Fertigstellen und In- betriebnehmen der 1. Etappe des Portals" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 19. August 2008 bis 30. März 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und eine Vergütung nach Aufwand für 800 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 160'000.-- inkl. MWST, wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen zu vergüten waren (Ziff. 1.2, 3). Das Angebot und die AGB des Bundes wurden als Vertragsbestandteil erklärt. Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-95 ff.). Mit Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklageziffer 1.1.1.9) wurde G. in der gleichen Funktion und mit unverändertem Vertragsgegenstand für eine Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 eingesetzt (Aufwand 1'200 Stunden, Kostendach Fr. 240'000.-- inkl. MWST). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-35-178 ff.). cc) Gemäss Vertrag vom 10./11. September 2008 (Anklageziffer 1.1.1.10) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorha- bens Insieme" stellte die D. AG H. als Mitarbeiter in der Funktion Informatiker zur

- 21 - Verfügung für "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmanagements" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom

E. 15 September 2008 bis 15. April 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-106 ff.). dd) Gemäss Vertrag vom 29./30. Januar 2009 (Anklageziffer 1.1.1.11) mit dem Betreff "Testmanagement im Gesamtvorhaben Insieme" stellte die D. AG I. als Mitarbeiterin in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung für "HERMES-kon- formes Aufsetzen eines Testmanagements; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 und eine Vergütung zum Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST bei einem Aufwand von 1'100 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 220'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-35-103 ff.). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.12) wurde I. in der Funktion als Testleiterin eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde de- finiert mit "Erstellung des Testkonzepts; Detaillierte Testplanung der projektspe- zifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lösungsbau- planes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. August 2009 bis

28. Februar 2010 und ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden mit einem Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-23 ff.). Mit Nachtrag vom 22./24. Februar 2010 wurde der 30. April 2010 als Vollendungstermin vereinbart (pag. BA-B08-02-46-27). Mit Vertrag vom 27. April/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.13) wurde I. als Testleiterin im Gesamtvorhaben Insieme eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Planung und Vorbereitung der Fach- tests und Abnahmetests auf Seite des Leistungsbezügers (Kunde); Erstellen der Testpläne und Führen eines Teams von Testdesignern und Testern; Unterstüt- zung der Konzeption bei der Dokumentation der Anforderungen, insbesondere der Abnahmekriterien; Unterstützung der Testdesigner bei der Umsetzung der Anforderungen in Testfalle; Verfolgung und Unterstützung der Tester bei der Durchführung der Systemtests und Abnahmetests; Erstellen von Testfallen und Durchführung von Tests; Erstellen von Fehlermeldungen, Tracking der Fehler und Mitarbeit beim Fehlermanagement" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 3. Mai 2010 bis 30. November 2010 und ein Aufwand von maxi- mal 1'350 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-

- 22 - 02-46-32 ff.). Mit Vertrag vom 14./20. Dezember 2010 (Anklageziffer 1.1.1.14) wurde I. erneut als Testleiterin eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 504 Stunden und ein Kostendach von Fr. 93'240.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestim- mungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Aus- gabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-46-38 ff.). ee) Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.16) stellte die D. AG J. in der Funktion als "Requirement Engineer" im Projekt Insieme zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Erarbeitung und Analyse von Bedürfnissen und Anforderungen der Fachbereiche; Umsetzung der Anforderungen in technische Konzepte und Übernahme der Verantwortung für die funktionale Weiterentwicklung" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 14. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'215 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmun- gen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-46-106 ff.). Mit Vertrag vom 30. März/1. April 2010 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben (Ziff. 1.1), indes in der Funktion als Business Analyst (Ziff. 1.2), für eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010 einge- setzt. Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-118 ff.). Mit Vertrag vom 5./6. Januar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben in der Funktion als Business Analyst für eine Vertragsdauer vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 700 Stunden und ein Kostendach von Fr. 139'600.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02- 46-128 ff.). Dieser Vertrag wurde von K. in Stellvertretung für A. mitunterzeichnet (pag. BA-B08-02-46-131). Mit Vertrag vom 23./25. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. wiederum in gleicher Art für eine Vertragsdauer vom 1.-31. März 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 170 Stunden und ein Kostendach von Fr. 36'000.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die wei- teren Regeln entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-14-285 ff.). ff) Mit Vertrag vom 30. Juni/3. Juli 2008 (Anklageziffer 1.1.1.1) stellte die E. AG L. in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Personalstellung für das Projektoffice im Programm INSIEME gemäss Anforderungsprofil (Anhang)" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009, ein Stundenansatz von Fr. 118.-

- 23 -

- inkl. MWST, ein Aufwand von maximal 1'750 Stunden und ein Kostendach von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-128 ff.). Gemäss Anhang zum Vertrag war L. als Leiterin Projektoffice zuständig für das Projektoffice des Gesamtprojekts Insieme und der einzelnen Insieme-Realisierungsprojekte und hatte die anfallenden Officedienstleistungen auszuführen. Laut einer Bemerkung im Anhang hatte sie für die Projektleitung mitzudenken und Vorschläge zu ma- chen, damit die Leitung und Steuerung des Projekts optimiert und die Administ- ration vereinfacht werden konnte. L. sagte als Zeugin aus, dass sie u.a. das Pro- jekthandbuch überarbeitet hatte (pag. BA-12-28-8). gg) Mit Vertrag vom 11. November/5. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.15) stellte die E. AG M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin im Projekt In- sieme zur Verfügung. Vertragsgegenstand bildete die "Unterstützung der opera- tiven Leitung des Projektmanagement Office (PMO) Insieme; Führung des Back- Office des PMO; Administrative Aufgaben im Rahmen des PMO" (Ziff. 1.1). Ver- einbart waren eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 165.-- inkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'530 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 255'000.-- inkl. MWST. Die übrigen Best- immungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-45-35 ff.). Mit Vertrag vom 24. März/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektassistenz PMO für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010, ein Aufwand von maximal 1'450 Stunden und ein Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-04-05-267 ff.). Entgegen der irrtümlichen Darstellung in der Anklage- schrift (S. 11/12 Fn. 58) unterzeichnete A. diesen Vertrag am 24. März 2010 (pag. BA-B08-04-05-270), jedoch nicht den Nachtrag vom 23. November/4. Dezember 2010, welcher das Vertragsende auf den 31. Dezember 2010 festlegte (pag. BA- B08-04-05-254). Mit Vertrag vom 29. November/6. Dezember 2010 (Anklagezif- fer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 360 Stunden und ein Kosten- dach von Fr. 59'400.-- inkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-13-133 ff.).

e) Die von der ESTV beauftragten Unternehmen boten nach eigenen Angaben Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Organisation und Entwicklung (Ar- chitekturberatung, Projektmanagement, Softwareentwicklung, Organisations-

- 24 - und Prozessmanagement, Allgemeine Projektunterstützung, Qualitäts- und Risi- komanagement; Angebot D. AG vom 13. August 2008 [pag. BA-B08-02-28-64]) bzw. ein hoch qualifiziertes Dienstleistungsangebot im IT-Bereich, u.a. Erstellen von Informatik-Konzepten, Beratung und Verkauf von Storagelösungen und Ser- viceleistungen von Drittfirmen, Projektleitung und Unterstützung zur Realisierung dieser Projekte, an (Angebot E. AG vom 25. Juni 2009 [pag. BA-B08-02-45-41 f.]). Die ESTV kaufte somit extern Leistungen bei Unternehmen der Informatik- branche ein. Die Verträge sind mit "Informatikdienstleistungen (Auftrag)" überti- telt. Gemäss Betreff beziehen sie sich jeweils auf das Projekt Insieme bzw. das Gesamtvorhaben Insieme. Der Ingress zum Vertragsgegenstand (Ziff. 1.1) ist un- terschiedlich formuliert; bisweilen lautet er "Der Auftraggeber überträgt dem Auf- tragnehmer folgende Dienstleistungen" (etwa pag. BA-B08-02-45-35, …-423, …- 444, …-455; BA-B08-02-46-23, …-32, …-38, …-106, …-118, …-128), bisweilen "Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer für folgende Dienstleistungen die unter Absatz 1.2 aufgeführten Mitarbeiter zur Verfügung" (etwa pag. BA-B08- 02-28-54, …-95, …-106; BA-B08-02-35-103, …-151, …-178), wobei teilweise beide Formulierungen – je in verschiedenen Verträgen – betreffend die gleichen Mitarbeiter verwendet werden. Unter Ziff. 1.2 sind der jeweils eingesetzte Mitar- beiter, dessen Funktion und der Stundenansatz aufgeführt. Trotz der Einleitung in Ziff. 1.1 des Vertrags, wonach dem Auftragnehmer die nachfolgend umschrie- benen Dienstleistungen übertragen würden, und dieser den in Ziff. 1.2 des Ver- trags namentlich bezeichneten Mitarbeiter einsetze, wurden von der ESTV der Sache nach Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten eingekauft; die Firmen hatten nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die ex- ternen Fachkräfte wurden von der ESTV wie eigene Mitarbeiter eingesetzt und arbeiteten mit diesen zusammen, teilweise übernahmen sie auch Führungsauf- gaben oder waren – etwa F. – in die Evaluation von zusätzlich benötigtem exter- nem Fachpersonal involviert (Aussage F., pag. BA-12-25-18). Soweit die exter- nen Mitarbeiter eigentliche Projektarbeit leisteten, geschah dies unter Anweisung der ESTV, nicht des Auftragnehmers. So sagte F. aus, dass N. – Gesamtprojekt- leiter Insieme – sein direkter Vorgesetzter gewesen sei, er von N. geführt worden sei und täglich Sitzungen mit allen Projektleitern stattgefunden hätten. Sicher zweimal im Jahr habe er Zwischengespräche mit N. gehabt (pag. BA-12-25-16 ff.). N. habe ihm jeweils die Vorgaben gemacht (pag. BA-12-25-18) und manch- mal getroffene Entscheide nach zwei Monaten wieder geändert, was zu Mehr- aufwand geführt habe (pag. BA-12-25-36). Auch wenn vertraglich nicht ein ar- beitsrechtliches Weisungsrecht ausbedungen wurde, ergab sich somit ein sol- ches faktisch aufgrund der Einbindung im Vorhaben Insieme. Insofern sind auch die jeweils vereinbarten Vollendungstermine und damit verbundene Verzugsfol- gen ohne selbstständige Bedeutung. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos

- 25 - enthalten die Verträge die generelle Regelung, dass der Auftragnehmer eine ge- treue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen (Art. 10.1 AGB Bund), bei Personalstellung die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion der beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter (Art. 10.2 AGB Bund) gewährleistet. Welche dieser Haftungsregeln im konkreten Ver- trag anwendbar war, ergibt sich nicht immer unmittelbar aus dem Vertrag. Wäh- rend in einem Vertrag explizit von Personalstellung die Rede ist (vorne lit. d/ff), sprechen die übrigen Verträge von dem Auftragnehmer übertragenen Dienstleis- tungen. Diese waren indes nur vage umschrieben und, wie vorstehend dargelegt, gemäss den Anweisungen des Auftraggebers zu erbringen (vgl. Art. 5.1 AGB Bund). Dies spricht für Personalstellung. Die Vergabe der Aufträge erfolgte denn auch gerade aufgrund der fachlichen Qualitäten der für ein Anforderungsprofil jeweils angebotenen Mitarbeiter (vgl. Aussage A., pag. BA-13-01-20). Wohl trug der Auftraggeber nicht das wirtschaftliche Risiko für unverschuldete Verhinde- rung der Arbeitsleistung externer Mitarbeiter; es ist indes davon auszugehen, dass solche latenten Kosten im offerierten Stundenansatz einkalkuliert waren. Der Auftraggeber trug hingegen das Risiko, dass bei unverschuldetem Ausfall der Arbeitskraft Verzögerungen im Projekt Insieme eintreten konnten, denn der Auftragnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, Ersatz zu stellen. Der Auftrag- geber konnte einzig verlangen, dass ungeeignete Mitarbeiter ersetzt werden (Art. 4.2 AGB Bund). Dass Art. 1.1 AGB Bund u.a. die Stellung von Informatik- personal als Informatikdienstleistung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifizie- rung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, ob eine kantonale Bewilligung zum Personalverleih gemäss Art. 12 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) vorlag (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 13). Der Beschuldigte A. sagte aus, dass es bei der Anstellung von Informati- kern hauptsächlich um eine Personalstellung gegangen sei (pag. BA-13-01-23). Arbeitsort sei stets Bern – d.h. bei der ESTV – gewesen (pag. BA-13-01-287). Nach dem Gesagten sprechen somit verschiedene Kriterien für Personalleihe.

f) Zu prüfen ist, ob im Sinne eines Umgehungsgeschäfts andere Anzeichen in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung vorhanden sind. Dafür kann sprechen, wenn sich die eingekauften Personalpro- file einem bestimmten Projekt zuordnen lassen (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 12). Die ESTV ist in zwei Hauptabteilungen unterteilt, welche je ein eigenes Informa- tiksystem, bezeichnet als Molis bzw. Stolis, verwendeten. Diese sollten durch ein einheitliches IT-Gesamtsystem abgelöst werden. Zu diesem Zweck wurde eine WTO-Ausschreibung im offenen Verfahren durchgeführt, bei der die Firma Uni- sys (Schweiz) AG (nachfolgend: Unisys) im März 2006 den Zuschlag erhielt. Nachdem die Vertragsverhandlungen mit Unisys ohne Ergebnis endeten, wurde

- 26 - der Zuschlag im August 2007 widerrufen (EFK-Bericht 2008, S. 7 f.; EFK-Bericht 2012, S. 9). In einer als Relaunch bezeichneten Phase erstellte zunächst eine interne Arbeitsgruppe im Herbst 2007 einen neuen Vorgehensplan. Darin wurde eine neue Projektorganisation einschliesslich der Funktionsbeschriebe, die Neu- ausrichtung des Programms Insieme und die Umsetzungsstrategie dargelegt (EFK-Bericht 2008, S. 9). Die ESTV entschied danach, am Projekt festzuhalten, dieses aber nicht mehr als Gesamtes in einer WTO-Ausschreibung an einen Ge- neralunternehmer zu vergeben, sondern einzelne Aufträge zu erteilen, wobei keine Grossunternehmen beigezogen werden sollten (EFD-Bericht, S. 10). Das BIT wurde Anfang 2008 als Partner für den Aufbau des Systems beigezogen (EFD-Bericht, S. 10; EFK-Bericht 2008, S. 9). Die Planung von 2008 sah vor, das Gesamtpaket aufzuteilen und in mehreren Etappen verschiedene Teilbereiche des IT-Gesamtsystems innerhalb von vier Jahren zu realisieren, wobei zunächst nur die erste Etappe – umfassend sechs Projekte – definiert war und die weiteren Schritte erst angedacht waren (EFK-Bericht 2008, S. 9; EFK-Bericht 2012, S. 9). Diese erste Etappe war bis Ende 2009 zu realisieren; Mitte 2009 wurde das Etap- penziel auf Juni 2010 verschoben und die Etappe inhaltlich modifiziert. Im Sep- tember 2009 wurde der Geschäftsleitung die Realisierung des Gesamtvorhabens in fünf Etappen vorgestellt (EFK-Bericht 2012, S. 9 f.). Dieser Antrag wurde im Dezember 2009 genehmigt (pag. BA-11-03-378 ff.). Die ursprüngliche Projektor- ganisation war hauptsächlich mit internen Mitarbeitenden besetzt. Damit sollte erreicht werden, dass die Fachbereiche besser in das Projekt eingebunden wer- den (EFK-Bericht 2012, S. 9). Bereits ab August 2008 hatte eine kleine Anzahl externer Mitarbeiter die Fachspezialisten der ESTV bei ihren ungewohnten Infor- matik-Aufgaben unterstützt. Die EFK empfahl, zur optimalen Abwicklung des Ge- samtvorhabens externe Informatik- und Projektmanagementspezialisten hinzu- zuziehen, um die Fachspezialisten der ESTV zu unterstützen; diesen fehle das notwendige Informatik- und Projektmanagementwissen (EFK-Bericht 2008, S. 9, 11). Sie wies darauf hin, dass gemäss einer Richtlinie des Informatikrates Bund alle Informatikprojekte nach dem Projektführungssystem HERMES abzuwickeln seien. Diese verbindliche Weisung gelte insbesondere für grosse Informatikpro- jekte wie das Gesamtvorhaben Insieme. Der Gesamtprojektleiter (GPL) und die meisten Projektleiter der ESTV seien Fachspezialisten aus den beiden Hauptab- teilungen; sie verfügten grösstenteils weder über IT-Projektleitererfahrung noch seien sie mit der Projektführungsmethode HERMES vertraut (EFK-Bericht 2008, S. 13). O., damaliger Direkter der ESTV, erklärte vor der Subkommission 6 (EFD) der Finanzkommission des Nationalrats am 26. August 2009, es sei wichtig, dass die Gesamtprojektleitung im Projekt Insieme intern mit einem Steuerfachmann besetzt sei; es seien auch andere Führungskräfte ins Projekt genommen worden. Man habe aber festgestellt, dass es auch externe Leute brauche. Das Amt müsse

- 27 - jedoch von innen bestimmen, nicht der IT-Fachmann. Man verzichte auf eine Ge- samtausschreibung und arbeite stärker mit dem BIT zusammen (pag. BA-11-03- 366). N. erklärte vor der Subkommission, die ursprünglichen Projektleiter seien interne Leute gewesen; wegen Überforderung im Projektmanagement seien sie in Fachverantwortliche umfunktioniert worden, d.h. sie hätten die Verantwortung für den Inhalt erhalten, während externe "Profis" die Projektmanagementaufga- ben sowie weitere Rollen übernommen hätten. Es sei ein Lösungsbauplan für das Gesamtvorhaben erstellt worden. Die Schlüsselpositionen seien mit internen (ESTV und BIT) und externen Mitarbeitern besetzt worden. Es sei ein Ressour- cenplan entwickelt worden, um die fehlenden Ressourcen rasch anfordern zu können. Es sei festgelegt worden, dass die Lösungsverantwortung bei der ESTV und nicht beim BIT liegen solle (pag. BA-11-03-368 f.). Gemäss Feststellungen der EFK wurden durch den Mangel an in IT-Fragen genügend qualifiziertem Per- sonal innerhalb der ESTV Schlüsselpositionen der Projektorganisation durch ex- terne Mitarbeitende besetzt. Zeitweise seien bis zu 220 Personen, davon 170 Externe, im Projekt beteiligt gewesen, meistens mit generellen Funktionsbe- schreibungen (EFK-Bericht 2012, S. 13). Dieser enorme Ressourcenbedarf, der nicht mit eigenem Personal abgedeckt werden konnte, war indes schon beim Relaunch im Jahr 2008 absehbar. Er ergibt sich indirekt ausserdem aus dem ursprünglichen Verpflichtungskredit von Fr. 71 Mio. und des Zuschlags an Unisys zum Preis von Fr. 41,9 Mio. (pag. BA-11-03-190 f.). Der Entscheid, das Gesamt- vorhaben Insieme nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys in eigener Ver- antwortung, unter Beizug des BIT als strategischem Partner sowie externer Fach- leute, in Etappen zu realisieren und nicht mehr als Ganzes einem Generalunter- nehmer zu übertragen, bildet keinen "make"-Entscheid. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nach den schlechten Erfahrungen mit der WTO-Ausschrei- bung im Allgemeinen habe die Geschäftsleitung der ESTV entschieden, dass nicht Externe der ESTV zu sagen hätten, wie sie zu arbeiten hätten, sondern dass Interne festlegen, wie sie arbeiten wollten, und Externe ein entsprechendes System dazu bauen (pag. BA-13-01-289). Die externen Informatik-Spezialisten waren ausschliesslich im Projekt Insieme tätig. Unter diesen Umständen ist un- abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verträge der Sache nach von einer Informatikdienstleistung auszugehen. Die sachliche Anwendbar- keit des BöB ist damit gegeben. Diese wurde von den Parteien im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. 2.5.4 Zu prüfen ist, ob der WTO-Schwellenwert nach GPA bzw. BöB erreicht wurde.

a) Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die- ses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin meh- rere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer-

- 28 - oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so be- rechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Mona- ten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Be- wertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbe- reich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu se- hen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Lo- sen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzel- aufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Rege- lungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauf- trag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftrags- werts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert ei- ner Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestim- mung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des

2. Kapitels der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME).

b) Die für die Realisierung des Gesamtvorhabens Insieme benötigten externen Fachkräfte betreffen sachlich zusammenhängende Leistungen. Das EFD stellte in der Administrativuntersuchung fest, dass sich die Leistungen der Mitarbeiten- den aus den einzelnen Verträgen auch unter Annahme einer Aufteilung des Pro- jekts Insieme in sachlich unabhängige Teilprojekte nicht einzelnen unabhängigen Leistungen zuordnen liessen. Auch bei Verträgen mit unterschiedlich formulier- tem Vertragsgegenstand bestätige eine vertiefte Analyse das Vorliegen eines zu- sammenhängenden Vertragsobjekts. Mithin seien zusammenhängende Aufträge bewusst in verschiedene Teilaufträge aufgeteilt worden (EFD-Bericht, S. 20 ff.). Die EFK gelangte im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung. Sie ergänzte, dass vom BIT im Rahmen des Projekts Insieme benötigte externe Ressourcen über eine WTO-Ausschreibung mit verschiedenen Losen beschafft worden seien

- 29 - (EFK-Bericht 2012, S. 15 f.). Auch wenn aufgrund des Planungsstands im Jahr 2008 der gesamte Bedarf an externem Personal und dessen Einsatz in zeitlicher Hinsicht noch nicht feststand, war absehbar, dass für die Realisierung der vorge- sehenen Etappen eine Vielzahl von externen Informatik-Spezialisten erforderlich sein würde. Bei einer Aufteilung in Einzelaufträge – was grundsätzlich nicht un- zulässig ist – war somit der Gesamtwert für die Frage der Ausschreibungspflicht massgebend. Die Vergabestelle wäre somit verpflichtet gewesen, den voraus- sichtlichen maximalen Gesamtwert der Beschaffung zu schätzen. Aufgrund des Gesagten (E. 2.5.3f) war offensichtlich, dass dieser den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB bei Weitem übersteigen würde. Als Folge davon wären alle Ein- zelaufträge im Gesamtvorhaben Insieme von Beginn an öffentlich auszuschrei- ben gewesen, vorbehältlich allfälliger Ausnahmen für eine freihändige Vergabe. Wollte man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass der Gesamt- wert der im Vorhaben Insieme notwendigen Beschaffungen im Sommer 2008 noch nicht absehbar bzw. abschätzbar gewesen wäre, ergibt sich jedenfalls aus dem praktisch gleichzeitig erfolgten Beizug von drei Informatikspezialisten als Projektleiter bzw. Projektleitercoach im August/September 2008 mit einem maxi- malen Gesamtvolumen von Fr. 620'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/aa, bb, cc), dass der Schwellenwert bereits damals überschritten war und für jeden dieser Einzel- aufträge eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Auch wenn man die erste Vergabe vom Juni/Juli 2008 mit einem Wert von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/ff – Einsatz L.) noch als Einzelfall davon ausnehmen wollte, wären zumindest die vorgenannten Aufträge öffentlich auszuschreiben gewesen. Auch für alle späteren externen Leistungsbezüge, d.h. die ab Januar 2009 neu beigezogenen Mitarbeiter oder verlängerten Einsätze für bestehende Mitarbeiter, konnte die Vergabestelle – unabhängig vom aktuellen Planungsstand im Ge- samtvorhaben Insieme – nicht mehr davon ausgehen, dass der Gesamtwert den Schwellenwert nach WTO bzw. von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB nicht erreichen würde. Die jeweiligen Einzelaufträge unterlagen daher ebenfalls der Ausschreibungs- pflicht, auch wenn jeder für sich betrachtet unterhalb des Schwellenwertes lag. 2.5.5 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für freihändige Vergaben gegeben waren.

a) Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbe- stands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuwei- sen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorlie- gen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die EFK bemerkte, die Voraussetzungen für die freihändige Vergabe müssten

- 30 - nachweisbar vorliegen; in der Regel erfolge dies mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15). Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftrag- geberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die fol- genden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der be- schafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zustän- digen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Ver- fahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusam- menhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] in der Fassung vom 22. November 2006, AS 2006 5613 [heute Art. 35 Org-VöB mit geändertem Fristbeginn; SR 172.056.15]; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA).

b) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass bei einer neuen Funktion (Erstvertrag) ein Einladungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei Auslaufen des Erstvertrags sei kein Einladungsverfahren mehr durchgeführt, sondern in freihändiger Vergabe nach BöB/VöB mit der gleichen Firma wieder ein Vertrag mit dem gleichen Profil gemacht worden. Solange er die Verträge vorbereitet habe, habe er jeweils ein Dossier erstellt mit dem Dienstleistungsvertrag, den gültigen AGB, der Offerte und dem BöB/VöB-Blatt mit dem Hinweis, welcher An- bieter zum Zug gekommen sei (pag. BA-13-01-13 f.). Unerheblich ist, dass Erst- vergaben im Einladungsverfahren erfolgt sind. Im Geltungsbereich des BöB kann dieses nur angewandt werden, wenn die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe erfüllt sind (E.2.5.1e/bb, 2.5.1g). Darin sind die Ka- tegorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Be- schaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291). Einige Kategorien können vorliegend zum Vorneherein nicht in Betracht gefallen sein, weil sie eine (ergebnislose) öffentliche Ausschreibung vorausset- zen oder nicht Dienstleistungen betreffen (Art. 13 Abs. 1 lit. a, b, e, h, i, k VöB).

c) Der Beschuldigte hat in der Regel auf einer sogenannten Checkliste, einem internen Formular im Umfang eines A4-Blatts mit der Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB", Angaben zur jeweiligen Vergabe ge- macht. Er sagte aus, dieses Formular sei für freihändige Vergaben nach Art. 13 VöB verwendet worden, wenn also keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen. Bei einem Wert von mehr als Fr. 50'000.--, aber unterhalb der WTO-Limite, hätten drei Angebote eingeholt werden müssen (HV-Protokoll S. 4).

- 31 - Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkver- trag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.-- (BA-B08-02- 28-77; später Fr. 150'000.--, BA-B08-02-46-105). Das Formular ist unterteilt in drei Rubriken für öffentliche Ausschreibung nach BöB (offenes oder selektives Verfahren), Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren. In diesen Rubriken ist anzugeben, in welcher Verfahrensart der Auftrag erteilt wurde. Die hier inte- ressierende dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl. Art. 13 VoeB): …" [es fol- gen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, später auch l, in denen der entspre- chende Text von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergegeben ist; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Am Ende dieser Rubrik steht vorgedruckt in fetter Schrift: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Es liessen sich bei der ESTV nicht zu allen Dienstleistungsverträgen Checklisten finden; teilweise war das Formular nur unausgefüllt vorhanden (Anklageschrift Fn. 17, 49, 61, 69). Bei den in Frage stehenden Verträgen liegen keine separaten Begründungen nach Art. 13 Abs. 2 VöB vor. In den Checklisten sind – soweit sie vorhanden und ausgefüllt sind – einzig eine oder mehrere Unterrubriken ange- kreuzt, oder sie enthalten Angaben zu Firmen in der Rubrik Einladungsverfahren. Die EFK stellte fest, dass Erstvergaben, d.h. die erste Vergabe an eine neu in Insieme tätige Firma, praktisch ausschliesslich im Einladungsverfahren, Nachfol- geaufträge in der Regel freihändig vergeben worden seien. Habe eine Firma ei- nen Vertrag erhalten, so scheine dies ausreichend dafür gewesen zu sein, dass die Verträge laufend verlängert und für weitere Mitarbeitende derselben Firma (mit anderen Funktionen) zusätzliche Verträge abgeschlossen worden seien. Ein Nachvollzug dieser Verfahren sei schwierig, da die entsprechenden Evaluations- berichte (Checklisten) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15). Das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst wurde. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB ange- rufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21).

d) aa) Soweit die Checkliste fehlt oder sie keinerlei Grundangabe für eine frei- händige Vergabe nach Art. 13 VöB enthält (etwa pag. BA-B08-02-45-55 f.), ist nicht ansatzweise eine Rechtfertigung für eine freihändige Vergabe ersichtlich. Auch soweit in der Rubrik Einladungsverfahren Angebote bzw. Absagen von mehreren Unternehmen erwähnt werden (etwa pag. BA-B08-02-28-77, BA-B08- 02-35-110), ist keine Rechtfertigung für eine Vergabe ohne Ausschreibung ge- geben. Die Anwendung des Einladungsverfahrens im Anwendungsbereich des BöB setzt einen Ausnahmegrund nach Art. 13 VöB voraus (E. 2.5.1e/bb, 2.5.1g).

- 32 - bb) Soweit auf der Checkliste Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB als Grund (oder einer von mehreren Gründen) für eine freihändige Vergabe angegeben wurde (etwa in pag. BA-B08-02-28-105, ...-116, …-135, BA-B08-02-45-463, BA-B08-02-46-105), kann dieser schon deshalb nicht zutreffen, weil nicht vorgängig eine ergebnislose öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden war. Das alternative Kriterium, dass kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle, bezieht sich auf die Eignungs- kriterien nach Art. 9 BöB und setzt damit eine öffentliche Ausschreibung voraus. cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann. Der Be- schuldigte beruft sich auf diesen Ausnahmetatbestand (pag. BA-13-01-15). Bei der Prüfung durch die EFK gab die ESTV als Grund für die nicht erfolgte Ausschreibung an, wegen Termindrucks hätte eine Ausschreibung zu lange ge- dauert und das Projekt hätte gestoppt werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Im Vorverfahren sagte O. als Auskunftsperson aus, mit dem Widerruf des Zu- schlags an Unisys habe sich eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren ergeben. Es habe eine grosse Dringlichkeit bestanden wegen der Schwächen und Ineffi- zienz des alten IT-Systems; man habe befürchten müssen, dass das alte System eines Tages nicht mehr funktioniere. Sie hätten deshalb im Jahr 2008 entschie- den, auf eine grosse WTO-Ausschreibung zu verzichten. Man sei der Auffassung gewesen, dass man des Projekt Insieme auch mit kleineren Verfahren, wie dem Einladungsverfahren, realisieren könne, und dass dieses Vorgehen zulässig sei (pag. BA-12-21-24). Der Beschuldigte sagte aus, in der ersten Phase, dem Start von Insieme Relaunch, als das Projekt habe "hochgefahren" werden müssen, seien drei bis vier externe Coaches für intern besetzte Teilprojektleiterpositionen benötigt worden. Er habe den Zuschlag nach mündlicher Zustimmung des Vize- direktors der ESTV gegeben (pag. BA-13-01-125, …-282 ff.). In den Folgepha- sen hätten sich aus dem Projekt weitere Bedürfnisse und Anforderungen erge- ben. Diese seien jeweils von den Teilprojektleitern über den GPL an ihn heran- getragen worden (pag. BA-13-01-13 f., …-20 ff., …-123, …-282 ff.). Laut der EFK halten die im Jahr 2008 abgeschlossenen Verträge mit drei exter- nen Projektleitern den Begründungen der LBO ESTV nicht stand. Die Projektor- ganisation und Planung für die erste Etappe habe seit Monaten bestanden. Bei korrekter Planung und Beurteilung der Situation hätte ausreichend Zeit zur Ver- fügung gestanden, um die notwendigen Informatik-Spezialisten über eine WTO- Ausschreibung zu suchen. Sie gab die Empfehlung ab, dass eine frühzeitige Ge- samtplanung sicherstelle, allenfalls notwendige WTO-Ausschreibungen rechtzei- tig erkennen und in die Wege leiten zu können (EFK-Bericht 2008, S. 21). Die

- 33 - EFK stellte bei ihren Kontrollen fest, dass eine Mittelbedarfsplanung im Vorhaben Insieme gefehlt habe. Eine solche Planung beinhalte nebst den definierten Etap- pen die Meilensteine, d.h. den konkret zu erreichenden Lieferumfang und daraus abgeleitet die einzelnen Lieferobjekte. Letztere seien unabdingbar für eine erfolg- reiche Abwicklung einer Ausschreibung. Das Fehlen dieser zentralen Grundla- gen habe schwerwiegende Folgen gehabt, da weder ein mittel- noch ein langfris- tiger Ressourcenbedarf habe ermittelt werden können und die Ressourcen kurz- fristig hätten beschafft werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Eine von der Vergabestelle selbst verschuldete Dringlichkeit vermag indes keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe zu begründen. Andere Ursachen für eine Dringlich- keit sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten nicht namhaft gemacht. dd) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis- tungen gewährleistet ist. Dieser Ausnahmegrund wurde in verschiedenen Check- listen angegeben (etwa pag. BA-B08-02-35-158, BA-B08-02-45-448 f., BA-B08- 02-45-463, BA-B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-35-185 betreffend G.; BA-B08-02-46-36 f., BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Da das beste "Profil" für eine bestimmte Tätigkeit oder Rolle für den Zuschlag ausschlaggebend war und nicht eine sachlich konkret bestimmte Dienstleistung eingekauft wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb nur die bisherige Anbieterin ein solches Profil hätte anbieten können. Der Beschuldigte B. sagte denn auch aus, viele Verträge seien nach Ablauf der Dauer nicht erneuert worden, weil "unsere" Projektleiter mangels Überzeugung nicht mehr im Projekt hätten arbeiten wollen (HV-Protokoll, S. 16). Der Beschuldigte A. relativierte zudem, dass bei einer schlechten Einzelbewertung durch ein Mitglied des Bewertungsteams überprüft worden sei, ob das am besten benotete Profil dennoch den Zuschlag erhalten solle, oder ob ein Kandidat mit einer geringeren Durchschnittsnote zu berück- sichtigen sei (pag. BA-13-01-25). Bei Differenzen mit einem externen Mitarbeiter sei kein Folgemandat erteilt worden; man habe den Vertrag einfach auslaufen lassen und sich so vom Mitarbeiter getrennt (pag. BA-13-01-125 f.; vgl. auch pag. BA-13-01-283). Dass eine Vertragsverlängerung mit dem gleichen Anbieter von praktischem Vorteil sein konnte, weil der bereits eingesetzte Mitarbeiter vertiefte Projektkenntnisse hatte, begründet noch keine Inkompatibilität von Leistungen eines neuen Anbieters mit bereits erbrachten Dienstleistungen (vgl. EFK-Bericht

- 34 - 2012, S. 15). Im Übrigen steht fest, dass bisweilen externe Mitarbeiter auch mit verändertem Aufgabenbereich weiter beschäftigt wurden. ee) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftra- ges oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt, und es keine angemessene Alternative gibt. Dieser Grund wurde in verschiedenen Checklisten angegeben (etwa pag. BA-B08-02-45-463, BA- B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Namentlich ist nicht erkennbar, wegen welcher technischen oder künstlerischen Besonderheiten keine andere Anbieterin hätte in Frage kommen können. Bei ei- nem nicht von der Anklage erfassten Dienstleistungsvertrag betreffend Einsatz von P. vom 13./17. Dezember 2007 vermerkte der Beschuldigte auf der Check- liste diesen Grund, weil dieser Mitarbeiter zuvor beim BIT schon in der Lösungs- architektur für Insieme gearbeitet hatte (pag. BA-13-01-321, …-437). Massge- bend war mithin lediglich das im Projekt erworbene Know-how. Es kann zu die- sem Punkt ergänzend auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.5d/dd).

e) Nach dem Gesagten liegt bei keiner Vertragsvergabe ein Grund nach Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe vor. Damit steht fest, dass alle Einzel- aufträge öffentlich, im offenen oder selektiven Verfahren, auszuschreiben waren. 2.6 Die Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen im Rahmen der Vergabe die- ser Informatikdienstleistungsverträge im Projekt Insieme kann dem Beschuldig- ten nur vorgeworfen werden, wenn ihn eine entsprechende Pflicht getroffen hat. 2.6.1

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Org-VöB (hier und nachfolgend jeweils in der Fassung vom 22. November 2006, in Kraft bis 31. Dezember 2012; AS2006 5613) werden Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang von einer zentralen Beschaffungs- stelle beschafft. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist die Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigt, zentral beschafft (Art. 2 lit. b Org-VöB). Eine solche Stelle ist das BBL (Art. 3 Abs. 2 lit. a Org-VöB). Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an die Bedarfsstelle – jene Organisationsein- heit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 2 lit. a Org-VöB), vorliegend mithin die ESTV – unter bestimmten Bedingungen de- legieren (Art. 7 Abs. 1 Org-VöB). Die Delegation ist zeitlich zu befristen (Art. 7 Abs. 2 Org-VöB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Org-VöB beschafft das BBL Güter und

- 35 - Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (vgl. auch Art. 4 Org-VöB und An- hang zur Verordnung, welcher die Beschaffung von Informatik und Informatik- dienstleistungen dem BBL als zentrale Beschaffungsstelle zuordnet), soweit nicht die Gruppe armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 Org-VöB sowie Anhang zur Verordnung). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentli- che Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Org-VöB). Das EFD hielt im Untersuchungsbericht fest, dass das BBL als Leistungserbrin- ger des Bundes im Logistikbereich verschiedene Aufgaben im Beschaffungsbe- reich wahrnehme. Im vorliegenden Zusammenhang – ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gruppe armasuisse und der Bundesreisezentrale – sei es die zentrale Beschaffungsstelle für Güter und Dienstleistungen. Bei einer sogenannten Spezialbeschaffung könne es die Beschaffung nach Art. 7 Abs. 1 Org-VöB an die Bedarfsstelle delegieren. Die Beschaffungskompetenz für das Projekt Insieme sei nicht an die ESTV delegiert worden (EFD-Bericht, S. 12 f.). Q., Leiter des Allgemeinen Rechtsdienstes im EFD und Vertreter der Privatklä- gerin, sagte in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt aus, eine WTO-Aus- schreibung hätte richtigerweise das BBL machen müssen, weil keine Delegation an die ESTV vorgelegen habe. Oder die ESTV hätte dazu eine Delegation beim BBL beantragen müssen, habe dies aber nicht getan. Auf Vorhalt von Art. 8 Org- VöB erklärte er, diese Bestimmung deute wohl darauf hin, dass vorliegend eine Delegation bei einer Beschaffung oberhalb des Schwellenwerts nach WTO nicht möglich gewesen wäre. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass eine Delegation möglich gewesen sei (TPF pag. 56.930.10 ff., EV-Protokoll Q., S. 5). Der klare Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Org-VöB sowie die Systematik der Verord- nung schliessen eine Delegation des BBL für die Beschaffung von Informatik- dienstleistungen an die Bedarfsstelle, vorliegend also an die ESTV, oberhalb des WTO-Schwellenwerts aus (zur Ausschreibung durch eine unzuständige Stelle vgl. BVGE 2008/61 E. 3.9). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.5.4) auch dann gelten, wenn eine Beschaffung in mehrere Lose aufgeteilt werden soll.

b) Schon die erste Ausschreibung im April 2005 für ein IT-Gesamtsystem wurde durch das BBL, im Auftrag der ESTV, durchgeführt (pag. BA-11-03-251). Da auch bei den vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen der Schwellenwert nach GPA/BöB überschritten wurde, war eine Delegation an die Bedarfsstelle ausge- schlossen. Auch der Beschuldigte geht – richtigerweise – davon aus, dass die

- 36 - Sektion LBO, deren Chef er war, eine WTO-Beschaffung nicht selber durchfüh- ren konnte, sondern "das Amt" dafür zuständig war (HV-Protokoll S. 4). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er habe keine WTO-Beschaffung durchge- führt. Bei einem weiten Verständnis der Anklageschrift ist darin der Vorwurf ent- halten, er habe als für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen in der ESTV zu- ständige Person nicht für eine solche Durchführung gesorgt. Die weitere in der Anklage geltend gemachte Pflichtverletzung, wonach eine Delegation des BBL für die erfolgten Beschaffungen fehle, hat somit keine eigenständige Bedeutung. 2.6.2

a) Der Amtsdirektor trägt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der ESTV die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung des Amtes; ihm obliegt die Amtsführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung (EFD-Bericht, S. 13). Der Direktor ESTV ist Auftraggeber des Projekts Insieme. Nach der Definition im Handbuch "Hermes Terms" ist der Auftraggeber jene Person, die für die Durch- führung des Projekts und für die Erreichung der Ziele innerhalb des gesetzten Kosten- und Terminrahmens verantwortlich ist (EFD-Bericht, S. 13). Gemäss Or- ganigramm für die erste Etappe unterstand dem Auftraggeber der Lenkungsaus- schuss, diesem unterstand der Projektausschuss, welchem wiederum die Ge- samtprojektleitung unterstand (pag. BA-12-21-112, …-113, …-120); laut Aus- sage des Gesamtprojektleiters wurde der Gesamtprojektausschuss anfänglich als Lenkungsausschuss bezeichnet (pag. BA-12-09-46). Mit Hilfe des Gesamt- projektausschusses (GPA) soll laut Handbuch Hermes der Auftraggeber die Pro- jektarbeit sachkompetent überwachen, Entscheidungen breit abgestützt fällen und die Durchsetzung sicherstellen können. Im GPA des Projekts Insieme sind die Hauptabteilungen der ESTV, die LBO, das BIT und das Generalsekretariat EFD direkt vertreten. Der GPA sorgt für die notwendigen Entscheidungen und gibt Phasenberichte frei. Er ist indessen kein Entscheidungsorgan, sondern für die Projektaufsicht und als Beratungsgremium des Auftraggebers konzipiert (EFD-Bericht, S. 14). Die LBO ist eine direkt dem Direktor ESTV unterstellte Sek- tion. Sie stellt gemäss Aufgabenumschreibung in ihrem Bereich die gesamte Leistungserbringung sicher und handelt mit dem Leistungserbringer BIT die Ver- träge im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie aus. Zudem wer- den Dienstleistungsverträge mit Dritten (externen Leistungserbringern) ausge- handelt und abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts Insieme ist die LBO dem GPL unterstellt und rapportiert an diesen (EFD-Bericht, S. 14). Laut EFK erfolgte die Beschaffung von externen Ressourcen über eine Bedarfsmeldung des GPL bei der LBO, der entsprechende Prozess sehe dies auch so vor. Der Chef LBO habe dann entschieden, ob der Auftrag im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben sei (EFK-Bericht 2012, S. 15). Laut EFD wurde die Frage der Aus- schreibungspflicht in verschiedenen Gremien (Geschäftsleitung, GPA, Fachge- spräche [d.h. zwischen Amtsleitung und Departementsvorsteherin]) wiederholt

- 37 - thematisiert. Die Verstösse gegen das Beschaffungsrecht seien gestützt auf ei- nen bewussten Entscheid des Direktors ESTV erfolgt. Die Umsetzung der Be- schaffungen und damit das konkrete Vorgehen bei der Umgehung der beschaf- fungsrechtlichen Vorgaben lägen in der Verantwortung des Chefs LBO. Die rechtswidrigen Vergaben seien auch vom damaligen GPL mitgetragen worden. Angesichts des Entscheids des Direktors, die Beschaffungen ohne öffentliche Ausschreibung durchzuführen, könnten die Umgehungsgeschäfte dem Chef LBO und dem GPL nur teilweise angelastet werden (EFD-Bericht, S. 23–25).

b) O., in der fraglichen Zeit Direktor der ESTV, erklärte als Auskunftsperson, er habe als Auftraggeber sämtliche Kompetenzen und die ganze Projektführung an den Lenkungsausschuss delegiert. Er habe nach dem schriftlichen Grundauftrag nur noch vereinzelt Aufträge mündlich erteilt (pag. BA-12-21-8). Das Projekt In- sieme sei klar vom Lenkungsausschuss geführt worden bzw. vom Gesamtpro- jektleiter, der dem Lenkungsausschuss unterstellt gewesen sei (pag. BA-12-21- 52). Aufgabe der LBO, also auch von A., sei die Durchführung der allgemeinen Beschaffungen im Bereich Informatik betreffend die gesamte ESTV gewesen. A. habe dies in Zusammenarbeit mit den Nutzern gemacht; es habe eine Informa- tikkonferenz des Amtes (IKA) gegeben, die von A. geleitet worden sei. Die IKA und die Geschäftsleitung Informatik (GL-i) habe nur bei der Informatik im Allge- meinen (alte Systeme und übrige Systeme) etwas zu sagen gehabt. Die LBO bzw. A. sei im Projekt Insieme zuständig gewesen für die Bereitstellung der Res- sourcen, insbesondere für die Beschaffung und die Bereitstellung der richtigen Leute aus den internen Abteilungen und von Externen. Weisungen über die Ab- läufe betreffend Vorgehen und Kompetenzen im Bereich von Informatikbeschaf- fungen allgemein oder im Projekt Insieme bestünden nicht (pag. BA-12-21-8, …- 13, …-17, …-46 f., …-52). Für die Umsetzung des EFK-Berichts 2008 bezüglich Beschaffungsvorschriften sei der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, R., verantwortlich gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Empfehlung der EFK sei nicht realisierbar; das, was gemacht worden sei, sei korrekt, das sei üblich. Auf- grund der Feststellungen der EFK zu "Splitting der Verträge" und "Überschrei- tung der Schwellenwerte" habe er R. beauftragt, die Beschaffungen korrekt und nach damaliger Bundespraxis durchzuführen (pag. BA-12-21-18 f.). Laut Sit- zungsprotokoll der Geschäftsleitung (GL) ESTV vom 21. Januar 2009 wurde be- schlossen: "Die GL hält an ihrem Entscheid fest, für Dienstleistungsverträge auf Basis von Experten/Personalstellung keine WTO-Ausschreibungen durchzufüh- ren" (pag. BA-12-21-36). Auf Vorhalt, ob dieser Entscheid bereits 2008 festge- standen habe, erklärte O., der Entscheid sei gewesen, keine grosse WTO-Aus- schreibung durchzuführen. Er habe auch gesagt, dass auf Ausschreibungen ge- mäss WTO für die Mandate von externen Mitarbeitern zu verzichten sei, in der Meinung, dass dieses Vorgehen wegen grosser Dringlichkeit in dieser Situation

- 38 - zulässig sei. R., A., alle hätten gesagt, es sei WTO-konform, in dieser Situation mit den "kleinen Verfahren" zu arbeiten (pag. BA-12-21-23 f.). Die ESTV habe mit Ausnahme der LBO kein Beschaffungs-Know-how gehabt; dieses Know-how habe beim BIT und beim BBL gelegen (pag. BA-12-21-17). Die LBO habe keine detaillierten Kenntnisse bezüglich Beschaffungsvorschriften gehabt, insbeson- dere nicht betreffend Grossprojekte. In den Unterlagen zum Relaunch sei gesagt worden, dass man näher mit dem BIT zusammenarbeite, weil dieses praktische Wege kenne, um zeitgerecht zu beschaffen (pag. BA-12-21-25). R. habe keine besonderen Kenntnisse im Beschaffungswesen gehabt, er sei aber in Kontakt mit den Fachleuten des BBL und des BIT gestanden, um WTO-konforme Lösun- gen zu suchen (pag. BA-12-21-24, …-59). Auf Vorhalt des Dokuments "Ergeb- nisse der Arbeitsgruppe Insieme-Relaunch" vom 12. Oktober 2007 (pag. BA-12- 21-67 ff.) erklärte O., nach dem Fall Unisys habe man keinen Generalunterneh- mer für das Gesamtvorhaben gewollt. Man habe gesehen, dass es schlicht nicht möglich sei, ein Projekt so auszuschreiben, dass es für den Generalunternehmer und den Bund machbar sei. In der Phase Unisys habe gemäss seiner Erinnerung das BBL gesagt, dass man das Gesamte ausschreiben müsse, weil sonst bei der nächsten Realisierungseinheit der Lieferant vorbefasst sei. Danach habe das BBL gesagt, man müsse nicht mehr das Ganze ausschreiben, sondern dürfe Etappen machen, wobei der Lieferant der Voretappe auch wieder offerieren könne. Für diese Phase Relaunch sei klar gewesen, dass nicht mehr ein einzel- ner Generalunternehmer beauftragt werde, sondern dass Etappen gemacht wür- den. Er betone, dass es nicht um die Stückelung von Verträgen gegangen sei, sondern um die Stückelung von Etappen. Auf Antrag der Arbeitsgruppe Insieme- Relaunch habe die Geschäftsleitung entschieden, auf einen Gesamtgeneralun- ternehmer zu verzichten, aber nicht prinzipiell auf einen Generalunternehmer. Der Bericht dokumentiere diesen Entscheid (pag. BA-12-21-42 f.).

c) R., ab August 2008 Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und Vizedirektor, sagte als Auskunftsperson aus, O. habe ihm gesagt, dass er im Projekt Insieme eine Fühlerfunktion für die Geschäftsleitung habe, aber keine Entscheidverantwortung. Er habe Vorschläge machen können, aber entschieden habe schlussendlich der Direktor. Die Fühlerfunktion habe er formell als Vorsit- zender des Lenkungsausschusses wahrgenommen (pag. BA-12-14-13 ff.). Dies wird durch das GL-Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 bestätigt (pag. BA-12- 21-36). R. erklärte, in der Projektorganisation habe es so viele Änderungen ge- geben, dass er nicht mehr sagen könne, wann welche Änderung eingetreten sei. Das Projekt habe eigentlich unabhängig von irgendeiner Organisationsform im- mer gleich funktioniert (pag. BA-12-14-15 ff.). A. habe unabhängig von der Pro- jektorganisation Einfluss im Projekt Insieme gehabt (pag. BA-12-14-22). Bezüg-

- 39 - lich Beschaffungen habe der GPL, N., entschieden, was er brauche. Diesen Be- darf habe er bei der LBO bestellt, worauf A., soweit nicht interne Mitarbeiter ver- fügbar gewesen seien, auf dem Markt die entsprechenden Ressourcen beschafft habe. N. habe formell im Rahmen des Budgets Insieme eigenständig über den Mitteleinsatz entscheiden können. Nur bei grösseren Sachen, etwa beim Beizug der Firmen Accenture und SQS, habe es der Zustimmung des Direktors bedurft; dabei sei es um externe Überprüfungen des Projekts gegangen (pag. BA-12-14- 17, …-22 f.). O. habe grossen Wert auf das Urteil von A. gelegt. Das sei nach- vollziehbar, weil dieser die bestehenden Informatiksysteme der ESTV aufgebaut und über das entsprechende Know-how verfügt habe (pag. BA-12-14-18). Für IT- Belange sei in der ESTV der Beschuldigte A. die Person gewesen; O. habe gros- ses Vertrauen in ihn gehabt (pag. BA-12-14-25). Als er (R.) darauf hingewiesen habe, dass die WTO-Regeln nicht eingehalten würden, habe ihm der Direktor gesagt, dass diese relativ locker gehandhabt würden. Den EFK-Bericht 2008 habe er zum Anlass genommen, die grundsätzlichen Probleme in der GL-Sitzung vom 21. Januar 2009 erneut zur Diskussion zu bringen. O. habe klar festgehal- ten, dass die WTO-Regeln nicht einzuhalten seien. A. habe Anfang 2009 gefragt, ob die WTO-Regeln weiterhin nicht eingehalten würden, was O. explizit so fest- gehalten habe. Es sei immer eingewendet worden, ein WTO-Verfahren würde das laufende Projekt zum Stoppen bringen. Es habe andere Probleme gegeben, die vordringlicher zu lösen gewesen seien. O. habe gesagt, ein Fortschreiten des Projekts sei ihm wichtiger als das Einhalten von WTO-Vorschriften. Man könne sich ein zweites Scheitern des Projekts nicht leisten. Man müsse aber schon da- für besorgt sein, dass die WTO-Konformität hergestellt werde. Nach seinem Empfinden habe O. grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt, es sei aber immer etwas dazwischen gekommen (pag. BA-12-14-23, …-34 f.). A. habe gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, wenn man einigermassen WTO- konform sein wolle. Er habe in Diskussionen und Geschäftsleitungssitzungen im- mer angefügt, eine WTO-Ausschreibung dauere sechs Monate und bei Einspra- chen noch länger, wodurch das Projekt gefährdet würde. Da in der Geschäftslei- tung das entsprechende Know-how gefehlt habe, hätten sie diesen Einwand nicht weiter beurteilen können. Als er sich näher mit den Beschaffungsregeln ausei- nandergesetzt habe, habe er gemerkt, dass die Aussagen von A. zu WTO-Aus- schreibungen plakativ und inhaltlich lückenhaft gewesen seien (pag. BA-12-14- 34, …-40 f.).

d) N. war seit Anfang 1996 in der ESTV tätig und vor seiner Ernennung zum Gesamtprojektleiter Insieme – welche Funktion er bis Anfang März 2011 ausübte

– Inspektor, Sektionschef und danach stellvertretender Abteilungschef. Er sagte als Auskunftsperson aus, er sei Steuerexperte und habe keine besonderen

- 40 - Kenntnisse im IT-Bereich. Unter seiner Mitwirkung sei von der Arbeitsgruppe Re- launch mit Bericht vom 12. Oktober 2007 vorgeschlagen worden, das Projekt In- sieme in Etappen zu realisieren. Die Geschäftsleitung habe diesen Bericht ge- nehmigt und ihn als GPL eingesetzt. Die Etappierung sei nach dem Relaunch zum Teil angepasst und jeweils vom GPA genehmigt worden (pag. BA-12-09-8 ff., …-35). Nach seiner Erinnerung seien alle Anträge der Arbeitsgruppe geneh- migt worden, auch jener betreffend die Kompetenz des GPL, über die personel- len Ressourcen (intern und extern) sowie die genehmigten Budgetmittel zu be- stimmen (pag. BA-12-09-39, …-94). Die Ressourcenbereitstellung – sowohl für die gesamte ESTV als auch für Insieme – sei über A. gelaufen. Das Bedürfnis für externe Mitarbeitende sei aus dem Projekt gekommen und via Gesamtprojektlei- tung mittels Bestellschein und dazugehöriger Rollenbeschreibung an A. überge- ben worden. Ob im Einzelfall ein Einladungs- oder ein freihändiges Verfahren durchzuführen war, habe A. entschieden. Bei Folgeverträgen seien kein Bestell- schein und kein Rollenbeschrieb gemacht worden, sondern es sei eine Verlän- gerung des Auftrags vom jeweiligen Projektleiter direkt bei der LBO beantragt worden. In der ersten Phase habe der Chef LBO allein den Zuschlag erteilt. In den weiteren Phasen, als wesentlich mehr Externe im Projekt gebraucht worden seien und weil bis anhin nicht geeignete Personen zum Zug gekommen seien, sei die Auswahl von einem Bewertungsgremium von vier bis fünf Personen (er selbst, der Chef LBO, der Leiter PMO und der antragstellende Projektleiter) vor- genommen worden (pag. BA-12-09-9 ff.). Die Geschäftsleitung habe zumindest zweimal gesamthaft für das Projekt Insieme entschieden, dass aus Gründen der Dringlichkeit auf eine WTO-Ausschreibung verzichtet werde (pag. BA-12-09-11, …-163). N. ergänzte: "Deshalb mussten wir auf unserer unteren Stufe über diese Frage nicht mehr entscheiden" (pag. BA-12-09-164). A. habe befürwortet, dass keine WTO-Ausschreibungen vorgenommen würden, weil diese nach seinem Dafürhalten so lange hätten dauern können, dass das Projekt Insieme hätte ab- gebrochen werden müssen. Von diesen Bedenken habe er, N., an einer Ge- schäftsleitungssitzung erfahren. A. sei mit einem entsprechenden Antrag an die Geschäftsleitung gelangt; er habe deren Rückendeckung gewollt und erhalten (pag. BA-12-09-14, …-165). Er, N., erinnere sich, dass in der Geschäftsleitung die Empfehlung 6.3 des EFK-Berichts 2008 betreffend WTO-Ausschreibung dis- kutiert und entschieden worden sei, der Empfehlung nicht nachzukommen (pag. BA-12-09-18).

e) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, die Sektion LBO sei bei Proble- men EDV-technischer Natur Anlaufstelle der ESTV gegenüber dem BIT oder Drit- ten (IT-Firmen). Wenn in einer Anwendung neue Bedürfnisse auftauchten, bringe die LBO diese in die Form, welche die IT verstehe. Sein Pflichtenheft stamme aus dem Jahr 2000; dieses dürfte teilweise überholt sein (pag. BA-13-01-11).

- 41 - Gemäss dem in den Akten liegenden Pflichtenheft vom 23. Dezember 1999 hatte der Beschuldigte die Funktion "Sektionschef und Integrationsmanager". Es wa- ren ihm neun Mitarbeiter unterstellt und er war direkt dem Direktor verantwortlich. Die Sektion ist Ansprechstelle für alle Fachbereiche der ESTV auf dem Gebiet der Informatik und Telekommunikation und sie vertritt die Amtsleitung gegenüber den Informatik-Leistungserbringern (BIT, andere Anbieter); sie nimmt in diesem Aufgabenbereich eine eigentliche "Drehscheibenfunktion" wahr. Das Integrati- onsmanagement berät die Amtsleitung und die IKA in allen Informatikfragen und den damit verbundenen organisatorischen, methodischen und strategischen Be- langen. Es fungiert als Fachstelle der Amtsleitung für die unter "Informatik führen" definierten Aufgabenbereiche, insbesondere (u.a.): Erarbeiten von Entschei- dungsgrundlagen zuhanden des Direktors; Durchführen von Ressourcen-, Kos- ten- und Machbarkeitsabklärungen; Planen und Überwachen der amtsinternen Informatikprojekte; Koordinieren dieser Vorhaben mit den Vertretern der Fachab- teilungen in Abstimmung mit der IKA; Unterstützen der Fachabteilungen bei der Definition und der Anmeldung ihres Informatikbedarfs in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prozess- und Projektverantwortlichen; Vertreter der ESTV als Leistungsbezüger gegenüber den Leistungserbringern; Verantwortlich für das Festlegen der Leistungsanforderungen und den Abschluss entsprechender Ver- träge. Zu den weiteren Aufgaben gehörte das Planen und Überprüfen der extern vergebenen Dienstleistungen. Als Chef dieser Dienststelle war der Beschuldigte Mitglied der IKA und der Leistungsbezüger-Konferenz Departement, ausserdem Vertreter der Informatikbelange in der Amtsleitung (pag. BA-18-01-134 f.). Der Beschuldigte sagte mit Bezug auf das IT-Projekt Insieme aus, sei er seit dem Relaunch 2008 für wenige Monate in der IT-Architektur und anschliessend im Ressourcenmanagement tätig gewesen. Als Chef LBO sei er seit dem Relaunch bis Ende 2011/Anfang 2012 Mitglied des GPA gewesen (pag. BA-13-01-11). Die Aufgaben des GPA seien im Handbuch Hermes definiert. Es gehe darum, Pro- jektphasen abzunehmen, Meilensteine zu bestätigen, den finanziellen Status so- wie Abweichungen oder Abänderungen vom Projektauftrag zu genehmigen. Sei- nes Wissens habe N. bis zu seiner Entlassung vollumfängliche Kompetenzen für alles im Projekt Insieme gehabt, einschliesslich für IT-Beschaffungen; diese Kompetenzen habe er auch wahrgenommen (pag. BA-13-01-12). Wenn die ESTV Leistungen beim BIT beziehe, geschehe das mit Leistungsvereinbarun- gen, wenn sie Leistungen bei Externen beziehe, mit Dienstleistungsverträgen. Bis Mitte 2011 sei er, A., für diese Vereinbarungen und Verträge in Insieme zu- ständig gewesen. Als Chef LBO habe er diese Verträge gemäss Kompetenzre- gelung kollektiv unterschrieben (pag. BA-13-01-13). Er sei als zuständig für die Ressourcenbeschaffungen im Projekt Insieme bestimmt worden (pag BA-13-01- 909). 2008 seien ihm die Beschaffungsregeln nach BöB/VöB bekannt gewesen.

- 42 - Wenn von Anfang an klar sei, dass ein Projekt oder Teile eines Projekts (mit einem oder mehreren Beauftragten) den WTO-Schwellenwert überschreiten wür- den, müsse eine Ausschreibung gemäss WTO erfolgen, sofern nicht eine Aus- nahme, wie beispielsweise Dringlichkeit, vorliege (pag. BA-13-01-15). Die "Allge- meine Kompetenzregelung ESTV", von der Geschäftsleitung am 10. Februar 2010 mit Gültigkeit ab 1. März 2010 verabschiedet, regelt in der Rubrik B2 den Abschluss von Informatikdienstleistungsverträgen mit Dritten nach Auftragswert. Für den Bereich "> CH 250'000 (WTO)" enthält sie die Bemerkung: "BBL führt das Verfahren durch, Unterschrift fallabhängig" (pag. 13-01-924). Der Beschul- digte sagte dazu aus, dass für Verträge von mehr als Fr. 250'000.-- das BBL zuständig sei. Dazu habe es immer auch noch einen Entscheid gebraucht, dass das Geschäft abgeschlossen werde. Für diesen Entscheid sei die IKA, im Projekt Insieme gemäss besonderer Kompetenzregelung der GPL zuständig gewesen. Er habe die Allgemeine Kompetenzregelung gekannt, es sei ihm aber erst später bewusst geworden, ab wann sie gültig sei (pag. 13-01-907 f.). Die Beschaffungen seien so erfolgt, dass Leute aus dem Projekt Ressourcenanforderungen gestellt hätten und N. diese bewilligt habe oder nicht. In der ersten Phase, bei der Suche und Anstellung von zwei, drei Coaches, sei N. nicht involviert gewesen (pag. BA- 13-01-294 f.). Nach der ersten Phase habe N. ihm für neue Funktionen den Auf- trag gegeben, ein Einladungsverfahren mit einem Rollenbeschrieb durchzufüh- ren. Wenn der Erstvertrag ausgelaufen sei, habe man wieder mit der gleichen Firma mit dem gleichen Profil einen Vertrag in freihändiger Vergabe gemacht. Mit dem Folgevertrag habe man jeweils den Schwellenwert von ca. Fr. 250'000.-- überschritten. Er habe diese Mängel anlässlich der Personalgespräche mit dem Direktor und in der Geschäftsleitungssitzung angesprochen. In einer Sitzung habe die Geschäftsleitung entschieden, dass weiterhin Aufträge ohne WTO-Aus- schreibung vergeben würden (pag. BA-13-01-13 f.). Diesem Befehl von oben habe er sich gebeugt (pag. BA-13-01-123). Der Beschuldigte räumte ein, es treffe zu, dass er an Geschäftsleitungssitzungen seine Bedenken eingebracht habe, was es heisse, eine WTO-Ausschreibung zu machen, und sich plakativ geäus- sert habe. Nebst den sechs Monaten, bei Einsprachen noch länger, komme hinzu, dass die ESTV zeitlich und inhaltlich nicht bereit gewesen sei, eine Aus- schreibung zu machen. Er habe zu seinem Schutz an einer Sitzung protokollieren lassen, dass die Geschäftsleitung an ihrem Entscheid, ohne WTO-Ausschrei- bung in Insieme weiterzufahren, festhalten wolle (pag. BA-13-01-293). Er kenne keinen Entscheid, wonach er als Chef LBO für einen Entscheid zuständig gewe- sen sein solle, ob eine WTO-Ausschreibung durchgeführt werde oder nicht. Wenn Vorgesetzte entscheiden würden, dass es keine WTO-Ausschreibung gebe – was sollte er da noch entscheiden (pag BA-13-01-909).

- 43 -

f) In der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte O. seine Aussage, dass verschiedene Personen, nicht nur R., ihm gesagt hätten, dass es nicht gehe, wenn man die Beschaffungen nach Buchstaben durchführen würde, und dass die Empfehlung der EFK nicht realisierbar sei. Er wisse nicht mehr, ob A. ihm dies damals gesagt habe; es hätte aber eigentlich niemand anderer in der ESTV dazu kompetent Stellung nehmen können (pag. BA-13-01-1433 f.). R. ent- gegnete, er habe das Beschaffungsverfahren nicht gekannt. Er habe O. nicht ge- sagt, das bisherige Beschaffungsverfahren sei korrekt, denn er habe das gar nicht wissen können. Vielmehr habe er O. aufgrund des EFK-Berichts gefragt, ob die bisherige Beschaffung korrekt sei, worauf er die Antwort erhalten habe, das sei übliche Praxis in der Bundesverwaltung, die ESTV sei gut so gefahren (pag. BA-13-01-1434). A. gab bezüglich EFK-Empfehlung Ziff. 6.3 zu Protokoll, er wisse, dass "die ganze WTO-Problematik ja oder nein" in der GL-i behandelt worden sei. In der GL-i sei der Entscheid "keine WTO" getroffen worden. An eine Beratung von O. vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe zum EFK-Bericht auch keine Rücksprache mit ihm, A., gebraucht (pag. BA-13-01-1434). R. er- klärte, er erinnere sich, dass es der Wunsch der Geschäftsleitung gewesen sei, dass man die Kritik der EFK bezüglich Beschaffung von externen Mitarbeitern auf geradem Weg ins Projekt bringe. Dies sei jedoch auf der Prioritätenliste nicht zuoberst gewesen. Im Projekt sei immer wieder gesagt worden, dass die Leute angestellt werden müssten, weil sonst das Projekt absacke. Unter der Leitung des GPL sei versucht worden, im Beschaffungsbereich den korrekten Weg ein- zuschlagen. Die oberste Priorität von O. sei gewesen, dass das Projekt weiter- laufe. Wenn man nach WTO ausschreiben würde, wäre das Projekt gefährdet; so sei nicht nach WTO ausgeschrieben worden. Die Aussage betreffend der Ge- fährdung des Projekts sei viel von A., aber auch von der Geschäftsleitung, auf- grund ihrer Erfahrungen mit Unisys, gekommen (pag. BA-13-01-1435). A. sagte, die Aussage zur Gefährdung des Projekts sei nicht von ihm; er habe jedoch klare Facts zu den Vor- und Nachteilen einer WTO-Ausschreibung in der GL-i-Sitzung vorgebracht. Der Entscheid sei im Gremium gefällt worden; er wollte, dass er protokolliert werde (pag. BA-13-01-1435). R. hielt daran fest, dass der Hinweis zur Gefährdung des Projekts von A. gekommen sei; in der Geschäftsleitung hät- ten sie gar nicht über das Know-how bezüglich des Ablaufs von WTO-Ausschrei- bungen verfügt (pag. BA-13-01-1435). O. erklärte, die Diskussion an dieser Ge- schäftsleitungssitzung sei nur gewesen, dass sie eine grosse WTO-Ausschrei- bung à la Unisys, als Generalunternehmer im Projekt, nicht nochmals gewollt hätten. Es treffe zu, dass das Beschaffungsproblem, verglichen mit den anderen Problemen im Projekt, nach dem EFK-Bericht nicht oberste Priorität gehabt habe. Er habe R. beauftragt, die Beschaffung in die richtige Bahn zu lenken; dieser habe ihm mehrmals berichtet, dass er diesbezüglich im Gespräch sei mit dem BIT, dem BBL und externen Beratern. R. entgegnete, er habe im Rahmen seiner

- 44 - Fühlerfunktion O. über die Kompetenzprobleme im Projekt Insieme informiert. Das sei jedoch nicht ein Auftrag von O. gewesen, dass er für die Umsetzung einer korrekten Beschaffung im Projekt Insieme verantwortlich sei (pag. BA-13- 01-1435 f.). A. erklärte, er habe O. sicher gesagt, dass bei einer Bestellung des GPL für eine Beschaffung unter dem Schwellenwert das bisherige Vorgehen zu- lässig sei. Er habe aber nicht gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, da- mit man keine Verträge über dem Schwellenwert machen müsse. Wenn man von Anfang an den Umfang so beschreiben könne, dass der Betrag des Mandats über dem Schwellenwert liege, sei ein WTO-Verfahren durchzuführen. Wenn nicht der ganze Umfang beschrieben werden könne, sei das Splitting korrekt und die Beschaffung könne etappenweise erfolgen. Er sei der Auffassung, dass man Teilsachen als abgeschlossen betrachten könne (pag. BA-13-01-1436, -1438). A. erklärte, wenn er eine Bestellung für ein externes Mandat erhalte, müsse er überlegen, welches Verfahren für diese Beschaffung notwendig sei (pag. BA-13- 01-1442). O. und R. bestätigten dies grundsätzlich. Sie seien in der Geschäfts- leitung davon ausgegangen, dass A. jeweils das richtige Verfahren für die Be- schaffung wählen werde (pag. BA-13-01-1442). 2.6.3

a) Der Beschuldigte war gemäss Aussage von O. in der ESTV der oberste Fach- mann für IT-Fragen. Es sei natürlich, dass er im Projekt Insieme einen grossen Einfluss gehabt habe; es sei von ihm (O.) gewünscht worden, dass er sich im neuen System einbringe, weil er später die Verantwortung dafür übernommen hätte (pag. BA-12-21-51 f.). Von Mitte November 1978 bis Ende Februar 2000 arbeitete der Beschuldigte in der ESTV im Bereich der Informatik. Eingestellt wurde er als Programmierer; sein Aufgabengebiet wurde in der Folge rasch er- weitert. Er befasste sich mit Analysearbeiten, nahm die Funktion eines Anlage- leiters des ESTV-Rechenzentrums wahr und wurde danach zum Betriebsleiter und Stellvertreter des Sektionschefs Informatik ernannt. Es wurde ihm eine grosse Fachkompetenz attestiert (pag. BA-18-01-103). Im Zuge der Reorganisa- tion der Bundesinformatik wurde der Beschuldigte per 1. März 2000 zum Chef der neuen Sektion Leistungsbezug Informatik gewählt (pag. BA-18-01-90). Der Beschuldigte hatte Einsitz in den – für Insieme nicht zuständigen – Gremien IKA und GL-i. In Bezug auf das Projekt Insieme war schon im Dokument der Arbeits- gruppe Insieme-Relaunch vom 12. Oktober 2007 vorgesehen, dass der Bereich Ressourcen – welcher in der Folge dem Chef LBO übertragen wurde – u.a. fol- gende Aufgaben hatte: "Bereitstellen der personellen und finanziellen Ressour- cen; Abwickeln von Ausschreibungen und Evaluationen, Vertragsmanagement, Abstimmung mit dem BBL". Als weiterer Aspekt wurde aufgeführt: "Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bereich Lösungsarchitektur" (pag. BA-12-21-80). Der Beschuldigte war, erfolgte dies für den allgemeinen Bedarf der ESTV oder im Rahmen des Projekts Insieme, für die korrekte Beschaffung der benötigten

- 45 - Informatikdienstleistungen zuständig. Er hatte, wie er selber sagte, die notwen- digen rechtlichen Kenntnisse im Beschaffungswesen; gemäss Aussage des Di- rektors war er die in Beschaffungsfragen kompetente Stelle, jedoch ohne detail- lierte Kenntnisse für Grossprojekte – über Letztere musste er indes nicht verfü- gen, da für Grossprojekte bzw. WTO-Ausschreibungen das BBL zuständig war (E. 2.6.1). Der Beschuldigte konnte, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich nicht über ausreichende Kenntnisse verfügte, sich beim BBL bzw. beim dort an- gesiedelten Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen informie- ren. Dieses berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen und unterstützt und berät sie bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. Es stellt zudem Hilfsmittel wie Handbücher, Checklisten und Musterverträge zur Verfügung (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Abs. 2 Org- VöB). Weder hat der Beschuldigte vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten, dass er sich im Zusammenhang mit den Beschaffungen an das BBL gewandt hätte. Dass der Direktor einen solchen Auftrag dem Vorsitzenden des Lenkungs- ausschusses erteilt haben will, entlastet den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht, zumal er der Geschäftsleitung wiederholt fachliche Auskünfte erteilt hatte.

b) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Informatikbelangen der ESTV eine umfassende Beratungsfunktion zuhanden der Geschäftsleitung hatte; ausserdem nahm er für diese eine Stellvertretungsfunktion ein (vorne E. 2.6.2e). In Bezug auf die von der Geschäftsleitung – namentlich aufgrund der Hinweise des Beschuldigten hin, wie die Aussagen von R. und N., teilweise auch von O., belegen – angenommene Gefahr von Verzögerungen im Projekt Insieme im Zu- sammenhang mit WTO-Ausschreibungen steht fest, dass der Beschuldigte keine sachdienlichen Abklärungen getroffen hat. So hat er nicht die Möglichkeit von Fristverkürzungen geprüft (Art. 17 BöB i.V.m. Art. 19 Abs. 4 VöB). Die Dauer der den Anbietern zur Einreichung der Angebote anzusetzenden Frist wird u.a. von der Komplexität des Auftrags bestimmt (Art. 19 Abs. 1 VöB). Bei den hier in Frage stehenden Einzelaufträgen ist eine Komplexität schon aufgrund des rudimentä- ren Vertragsinhalts nicht ersichtlich. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl die Ausschreibung als auch die Evaluation der Angebote nicht besonders zeitin- tensiv hätte sein können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei später erfolgten WTO-Ausschreibungen im Projekt Insieme von der öffentlichen Ausschreibung einzelner Lose bis zum Zuschlag weniger als drei Monate vergingen (pag. BA- B08-02-14-175, …-195). Auch im Einladungsverfahren ist für die Beschaffung von Fachspezialisten ein gewisser Zeitbedarf notwendig. Sodann kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 28 Abs. 1 BöB). Wohl kann das Gericht eine solche auf Gesuch hin erteilen (Art. 28 Abs. 2 BöB), doch geschieht dies aufgrund einer

- 46 - Interessenabwägung. Dem Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids kommt dabei von Vornherein ein erhebliches Gewicht zu; auch sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 1341 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-1687/2010 vom 19. Juli 2010, E. 2). Gemäss Art. 31 BöB kann zudem die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Enthält ein Auftrag die Op- tion auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB). Diese Bestimmung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Auftragswerts nicht nur das, was sicher vergeben werden soll, sondern auch, was lediglich möglich- erweise – gestützt auf das Optionsrecht – vergeben wird, massgebend ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 314). Allfällige Optionen, die den anfäng- lich festgelegten Beschaffungsgegenstand erweitern, können grundsätzlich dem Zuschlagsempfänger erteilt werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden sind (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 804). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Org-VöB meldet die Bedarfsstelle der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind; sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Dienst- leistungen zusammen. Der Beschuldigte hat nicht geprüft, inwiefern Folgeman- date bei Ausschreibungen mit entsprechender Option möglich waren. Mit einer solchen Abklärung hätte nicht nur der Bedarf frühzeitig beim BBL gemeldet, son- dern es hätten auch die Bedenken der Geschäftsleitung hinsichtlich Projektver- zögerungen bei der Ausschreibung von Einzelmandaten beseitigt werden kön- nen. Wie sich im weiteren Projektverlauf zeigte, waren Aufträge mit Optionen durchaus möglich (E. 2.8.2c). Sodann ist erstellt, dass dem Beschuldigten Res- sourcenanträge für einen Testmanager und einen Projektleiter Coach in einem 100%-Pensum für den Zeitraum 1. Februar bzw. 1. März 2009 bis 30. Juni 2012 übermittelt wurden (pag. BA-13-01-523 f.). Der Beschuldigte erklärte dazu, so sollte ein Ressourcenantrag aussehen. Der richtige Weg sei, dass N. den Antrag bewillige oder nicht und ihm den Auftrag erteile, für die benötigten Ressourcen Angebote einzuholen (pag. BA-13-01-455). Der Beschuldigte konnte sich indes- sen als Chef LBO sowie in Berücksichtigung seiner weiteren Funktionen in der Projektorganisation (vgl. pag. BA-12-21-51 Z. 26 ff.) nicht darauf beschränken, auf die einzelnen Bestellungen aus dem Projekt zu warten. Die Möglichkeit von eventuell notwendigen Folgeaufträgen hätte er beim GPL, allenfalls direkt beim jeweiligen Teilprojektleiter, im Hinblick auf die von ihm jeweils vorzunehmende korrekte Wahl des Beschaffungsverfahrens klären müssen. Als Mitglied des GPA und des Lenkungsausschusses hatte er zudem die Möglichkeit, beim GPL er- gänzende Angaben zur Bedarfsplanung zu verlangen. Die Auskünfte des Beschuldigten gegenüber der Geschäftsleitung zur Dauer ei- ner WTO-Ausschreibung sind nach dem Gesagten nicht näher abgestützt. Die

- 47 - von ihm wiederholt vertretene Auffassung, dass WTO-Ausschreibungen das ganze Projekt gefährden würden, hat massgeblich zum Entscheid der Geschäfts- leitung vom 21. Januar 2009 beigetragen, auf WTO-Ausschreibungen zu verzich- ten. Der Beschuldigte hat demnach – als kompetente Fachstelle für Beschaf- fungsfragen innerhalb der ESTV – entscheidend darauf hingewirkt, dass die Ver- träge in unzulässiger Weise im Einladungsverfahren vergeben werden konnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Geschäftsleitung in seiner Tragweite nicht restlos klar ist; der Direktor erklärte, es sei um den Verzicht auf eine Gesamtausschreibung gegangen; man habe in Etappen vorgehen wol- len. Es sei nicht darum gegangen, die Beschaffung in Einzelverträge zu stückeln. Auch der Vizedirektor und Vorsitzende des Lenkungsausschusses vertrat die Auffassung, dass man grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt habe. In diesem Lichte konnte sich der Beschuldigte umso weniger auf einen "Befehl von oben" stützen, sondern hätte die vorgenannten Abklärungen treffen müssen.

c) Gemäss EFK-Bericht 2008 bestand für die im August/September 2008 erteil- ten Aufträge für drei externe Coaches keinerlei Dringlichkeit; die Planung dieser Phase habe seit Monaten festgestanden, eine WTO-Ausschreibung wäre mög- lich gewesen. Das Gleiche muss für die ab 1. Februar 2009, mithin kurze Zeit nach Erstattung des EFK-Berichts 2008, für das Testmanagement beigezogene Person gelten (E. 2.5.3d/dd). Der externe Mitarbeiter G. sagte als Auskunftsper- son in diesem Zusammenhang aus, bevor es in einem Projekt an die Umsetzung gehe, bei der Festsetzung der Anforderungen, sollte ein Testmanager bereits da- bei sein (pag. BA-12-13-100 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vor- halt nicht explizit (pag. BA-13-01-456). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bedarf für diese Rolle nicht schon früher erkennbar gewesen sein sollte. Nichts anderes gilt für die mit Vertrag vom 30. Juni 2008 ab 1. September 2008 eingesetzte Lei- terin Projektoffice (E. 2.5.3d/ff), zumal diese als Zeugin zu Protokoll gab, sie habe am Anfang nichts zu tun gehabt; gegen Schluss habe sie Marketing-Flyer ge- macht und das Projekthandbuch überarbeitet (pag. BA-12-28-8). Gemäss E-Mail von N. an den Beschuldigten vom 5. Juni 2008 hatte der Lenkungsausschuss zwei Tage zuvor die Freigabe der ersten Etappe mit sechs Projekten genehmigt (pag. BA-12-21-109). Schon mit E-Mail vom 4. Juni 2008 hatte B. dem Beschul- digten A. ein Curriculum Vitae eines Projektleiters übermittelt mit dem Hinweis, er werde "noch diese Woche einige CV's senden", worauf A. die E-Mail an C. weiterleitete (pag. BA-13-01-227). Dies zeigt auf, dass sich der Beschuldigte sel- ber frühzeitig um die benötigten externen Personen kümmerte – er vermochte allerdings nicht zu erklären, woher die Anforderung für die Anstellungsdauer in der ersten Phase gekommen sei. Er gab an, es sei allen klar gewesen, dass es Coaches brauche, da die Projektleiter nicht vom Fach gewesen seien; man sei von ein paar Monaten ausgegangen, in denen die Projektleiter gecoacht werden

- 48 - müssten, dies, bis das Projekt "hochgefahren" sei (pag. BA-13-01-285). Auch in der Optik des Beschuldigten ist demnach der Beizug all dieser Personen in der ersten Phase als abgeschlossene Teilsache zu betrachten. Eine öffentliche Aus- schreibung wäre somit auch nach der von ihm vertretenen Auffassung erforder- lich gewesen. Für diese erste Phase kann sich der Beschuldigte zudem nicht auf den späteren Beschluss der Geschäftsleitung berufen; in der ersten Phase stand lediglich fest, dass keine Gesamtausschreibung mit einem Generalunternehmer mehr durchgeführt wird. 2.6.4 Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen der angeklagten Geschäfte mit der Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen seine Pflicht verletzt hat. 2.6.5 Eine Pflichtverletzung wäre selbst dann zu bejahen, wenn man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass er zu Recht habe annehmen dürfen, die Verträge lägen jeweils noch unter dem WTO-Schwellenwert, und er könne sich auf den Geschäftsleitungsbeschluss betreffend WTO-Ausschreibungen stüt- zen. In diesem Fall hätten die Beschaffungen als "übrige Beschaffungen" nach dem dritten Kapitel der VöB vorgenommen werden müssen (E. 2.5.1f). Sie hätten demnach grundsätzlich im Einladungsverfahren erfolgen müssen, sofern nicht – was vorstehend bereits verneint wurde (E. 2.5.5) – die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gegeben waren. Der Beschuldigte räumte ein, dass er le- diglich für Erstaufträge das Einladungsverfahren gewählt habe, aber nicht für Fol- gemandate. Ob die Erstaufträge – soweit aktenmässig überhaupt belegt – tat- sächlich im Einladungsverfahren erfolgten und dieses korrekt angewandt worden war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Schon aufgrund der zahlreichen unzu- lässigen freihändigen Vergaben wäre nämlich eine Pflichtverletzung zu bejahen. Kommt hinzu, dass die (hier mögliche) Delegation des BBL nicht vorgelegen hat. 2.7 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe mehrere Dienst- leistungsverträge je zusammen mit nicht unterschriftsberechtigten Untergebenen unterzeichnet (Anklageziffern 1.1.1.2, 1.1.1.8, 1.1.1.10). Obwohl in der Anklage- schrift nicht expressis verbis erwähnt, soll auch noch ein weiterer Mitarbeiter (An- klageziffer 1.1.1.1) nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein (Plädoyer S. 26). Gemäss Aussage von A. war N. oft abwesend, weshalb dieser möglicherweise die Verträge nicht mitunterzeichnet habe (pag. BA-13-01-284). Es ist erwiesen, dass N. oftmals für längere Zeit im Ausland weilte; das sei entsprechend kom- muniziert worden (Aussage F., pag. BA-12-25-37). N. sagte aus, er erinnere sich, dass er in der ersten Phase keine Dienstleistungsverträge unterschrieben habe; ab Phase zwei habe er sämtliche Verträge mitunterzeichnet (pag. BA-12-09-15). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und N. die in der Anklage aufgeführten

- 49 - Dienstleistungsverträge (kollektiv) unterzeichnen durften (vgl. Plädoyer S. 26). Da nach Auffassung der Anklagebehörde der GPL Auslöser auch der Beschaf- fungen der ersten Phase war (mittels Bestellschein und Rollenbeschreibung – Plädoyer S. 5) und der Chef LBO für die Durchführung der gewünschten Be- schaffungen zuständig war, ist davon auszugehen, dass N. auch die Verträge der ersten Phase mitunterzeichnet hätte – es sei denn, die ausgewählte Person hätte nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Der behauptete Mangel war mithin ohne Einfluss auf die Wahl der Beschaffungsart. Die Frage der Unterzeichnung kann offen gelassen werden, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung öffentlicher Interessen steht. 2.8 Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Schädigung öffentlicher Interessen. Die Anklagebehörde macht geltend, bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vergaben seien die ideellen Interessen des Bundes geschädigt worden, bei je- nen gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 und 1.1.1.16 auch die materiellen Interessen. 2.8.1

a) Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf- trägen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mit- tel fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 BöB). Bei der Vergabe von öf- fentlichen Aufträgen achtet die Auftraggeberin in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BöB); die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ausländische Anbieter und Anbieterinnen regelt Art. 4 BöB. Der Zweck des Ge- setzes entspricht den mit dem GATT/WTO-Übereinkommen verfolgten Zielset- zungen. Dessen Ziele sind unter anderem, die Förderung des freien Welthandels, die Garantie der Nichtdiskriminierung von Anbieterinnen und Anbietern oder de- ren Produkte oder Dienstleistungen sowie die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren (Präambel). Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbs- lage für die Vergabe öffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels und stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. Die Schaffung von Transparenz ist ein Hauptziel des Gesetzes, ist doch nur so ein echter Wettbewerb gewährleistet. Der Wettbewerb ermöglicht es, Leistungen zu vergleichen, um so das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungs- verhältnis wählen zu können. So führt ein wirksamer Wettbewerb auch zu einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1176). Das Bundesgesetz schafft die Voraussetzungen für einen echten Wett- bewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern aus den Signatarstaaten des

- 50 - Übereinkommens, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwel- lenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von auslän- dischen Anbieterinnen und Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkre- tisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbiete- rinnen und Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1175). Im Beschaffungs- recht des Bundes (vgl. Art. 1 VöB) gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistun- gen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4 VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der üb- rigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspo- tenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmäs- sigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 732).

b) Mit der Nichtdurchführung öffentlicher Ausschreibungen hat der Beschuldigte bewirkt, dass die Schweiz die aus dem GATT/WTO-Übereinkommen stammen- den und im BöB verankerten Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Damit sind nicht nur die internationalen Verpflichtungen der Schweiz be- troffen, sondern auch das Vertrauen der Anbieterinnen und Anbieter in die Ord- nungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes. Mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen ohne Einhaltung des dafür vorge- sehenen Verfahrens wurde nicht nur der Wettbewerb praktisch weitgehend aus- geschaltet, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ob- jektivität und Unabhängigkeit der Beschaffungsstellen des Bundes geschädigt. Verschiedene Indizien weisen darauf hin, dass das Ansehen des Bundes in der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv geschädigt wurde. Wie einer Anfrage der Sonntagszeitung an die Bundesanwaltschaft vom 8. Au- gust 2012 zu entnehmen ist, habe diese von Personen der zuständigen Bundes- ämter (BIT, BBL, ESTV) sowie aus der Informatikbranche "Hinweise auf weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Insieme oder der Beschaffung von Informatikdienstleistungen generell" erhalten. So soll A. seinem früheren Mitar- beiter B. bzw. dessen E. AG Aufträge zugehalten haben. A. kenne C. als Mitar- beiter der Firma S. AG, welche ein bedeutender Lieferant der ESTV gewesen sei. C. habe als CEO der D. AG mehrere Projektleiter als Freelancer engagiert und diese mit Marge an die ESTV, "als finanzielle Basis für den Firmenaufbau", verkaufen können; die D. AG sei eigens gegründet worden, um beim Projekt In- sieme Aufträge abzusaugen. B. sei Mitgründer der D. AG und Partner bei der E. AG (pag. BA-23-03-1 ff.). A. bestätigte, C. als ehemaligen Vertreter der Firma S. AG zu kennen. Mit dieser Firma habe die ESTV Projekte gehabt; er (A.) habe Kontakte zwischen der S. AG und dem BIT geknüpft für den Bezug von Dienst- leistungen (HV-Protokoll, S. 7; pag. BA-13-01-27). Zum Vorwurf, dass zahlreiche

- 51 - "Freelancer" vorzugsweise über die Firmen D. AG und die E. AG im Projekt In- sieme engagiert worden seien, sagte der Beschuldigte aus, er habe aus der Of- ferte des Anbieters keine Dreieckskonstruktion erkennen können (pag. BA-13- 01-29 f.). Das mag wörtlich so zutreffen, doch ist eher das Gegenteil aufgrund der persönlichen Freundschaft mit B., der Bekanntschaft mit C., den zahlreichen Kontakten zu beiden und der aktiven Unterstützung von B. und C. bei der Grün- dung der D. AG anzunehmen. Auch einem bei der Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2012 eingegangenen anonymen Schreiben, das gemäss Wortlaut ein "ehemaliger Mitarbeiter in einer der begünstigten Firmen" verfasst haben soll, kommt aufgrund der Beweislage erhebliche Glaubwürdigkeit zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Firmen D. AG und E. AG der LBO besonders nahe stehen und regelmässig begünstigt würden. Wenn irgendwie möglich, wür- den das BIT und das BBL umgangen. Abteilungsleiter A. der LBO sei an der Firma D. AG beteiligt. Der Sohn sei noch immer dort angestellt. Aufträge würden bewusst direkt vergeben und die Vergabe gemäss GATT/WTO würde dabei je- weils durch einzelne Teilverträge umschifft. Mehrtägige Ausflüge und ausge- dehnte Trinkgelage, bezahlt durch die Auftragnehmer, seien üblich (pag. BA-23- 01-1). Der Beschuldigte bestätigte am 13. Juni 2012, dass sein Sohn T. seit zwei, drei Jahren als Marketingmanager bei der D. AG arbeite und bei der E. AG un- gefähr 2005/2006 das Praktikum in seiner Marketingausbildung gemacht habe (pag. BA-13-01-27). Der Beschuldigte B. sagte als Auskunftsperson aus, dass T. zunächst befristet für zwei bis drei Monate von der E. AG angestellt worden sei; danach sei sein Arbeitsvertrag verlängert worden. Er sei ca. zwei, drei Jahre bei der E. AG gewesen, bis Ende November 2009 (pag. BA-12-05-166 f.). Mithin wurde offensichtlich innerhalb wie ausserhalb der ESTV darüber gemunkelt, es gehe bei den Auftragsvergaben für Insieme nicht mit rechten Dingen zu. Es kann als erstellt gelten, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, eine persön- liche Bekanntschaft mit dem Chef LBO verhelfe unlauter zu Aufträgen. Ein ideel- ler Schaden ist bei sämtlichen Beschaffungen zu bejahen. Die vorgenannten öffentlichen Interessen waren vom Beschuldigten als Chef der Beschaffungsorganisation der ESTV zu wahren. Ohne Durchführung eines kor- rekten Verfahrens hätte er die Dienstleistungsverträge nicht abschliessen dürfen. 2.8.2

a) Die Anklagebehörde begründet einen (zusätzlichen) materiellen Schaden da- mit, dass in den Dienstleistungsverträgen mit der E. AG gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 ein nicht marktgerechter Stundenansatz von Fr. 165.-- vereinbart wor- den sei (vgl. E. 2.5.3d/gg), während später im Rahmen eines WTO-Verfahrens das BBL einem anderen Unternehmen für die gleiche Mitarbeiterin für die identi- sche Arbeit den Zuschlag erteilt und für die ESTV einen Dienstleistungsvertrag zu einem Stundenansatz von Fr. 145.80 geschlossen habe. Da die Mitarbeiterin

- 52 - vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 insgesamt 2'726.25 Stunden zum überhöhten Ansatz geleistet habe, ergebe sich ein Schaden von Fr. 52'344.--. Eine analoge Schadensberechnung wird für den gemäss Anklageziffer 1.1.1.16 von der D. AG eingesetzten Mitarbeiter (vgl. E. 2.5.3d/ee) gemacht, wobei indes nicht behauptet wird, dass der spätere (tiefere) Stundenansatz von Fr. 160.-- Re- sultat eines WTO-Verfahrens sei. Der Schaden wird mit Fr. 63'918.75 beziffert.

b) Die Zuschlagskriterien sind in Art. 21 Abs. 1 BöB aufgeführt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden; der Preis ist dabei eines von mehreren Kriterien. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungs- unterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. Gemäss der Recht- sprechung gehört zur erforderlichen Transparenz des Vergabeverfahrens unter anderem, dass die Kriterien für den Zuschlag bei der Ausschreibung bekannt ge- geben werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (Urteil des Bundes- gerichts 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d; BGE 125 II 86 E. 7 S. 99 ff.). Bei einem sehr komplexen Dienstleistungsauftrag kann es zulässig sein, das wirt- schaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung eines festen Kostendachs zu ermitteln, indem im Submissionsverfahren lediglich nach der überzeugends- ten (Sach-)Leistung gefragt wird (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 854). Nach revidiertem Art. 27 VöB, in Kraft seit 1. Januar 2010, können weitere, neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien verwendet werden (Abs. 2); die Kri- terien sind zu gewichten; davon kann abgesehen werden, wenn Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung sind (Abs. 1).

c) Die Darstellung in der Anklageschrift scheint den behaupteten Schaden zwar zu stützen. Aus dem späteren Vertrag betreffend die Mitarbeiterin M. ist jedoch ersichtlich, dass dieser für eine Dauer vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 abge- schlossen wurde und "Leistungen im Grundauftrag" von 3'500 Stunden und "op- tionale Leistungen" von 1'750 Stunden beinhaltete (pag. BA-08-02-14-196 f.). Der Beschuldigte B. sagte aus, wenn eine WTO-Ausschreibung beispielsweise für drei Jahre gemacht werde, habe er andere Voraussetzungen und könne mit der eingesetzten Person einen anderen Preis aushandeln, denn auch für diese sei der Zeithorizont entscheidend. Dann könne der Stundenansatz von Fr. 180.-

- auf etwa Fr. 150.-- oder Fr. 155.-- gesenkt werden (HV-Protokoll, S. 16). Die inkriminierten Verträge beinhalteten maximal 1'530, 1'450 und 360 Stunden. Selbst wenn diese Verträge im gleichen Sinne öffentlich ausgeschrieben worden wären, kann schon aufgrund der reduzierten Dauer nicht gesagt werden, dass die später erzielten Preise damals ebenfalls offeriert worden wären. Es kommt hinzu, dass der Preis – wenn auch ein wesentliches – nur eines unter mehreren Zuschlagskriterien ist und die Qualität und die Fachkompetenz, namentlich die

- 53 - Projekt- und Managementerfahrung des benötigten Fachspezialisten, einen hö- heren Preis rechtfertigen können; es hätte demnach, wäre ein WTO-Verfahren durchgeführt worden, auch ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten können. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für den externen Mitarbeiter J. Bei diesem kommt hinzu, dass später dessen eigene Firma direkt von der ESTV einen Dienstleistungsvertrag erhielt und der tiefere Preis ein ausgehandelter war (Aus- sage A., pag. BA-13-01-26, …-125, …-913 ff.; HV-Protokoll S. 17 f.). Auch wenn dieser Preis laut Anklage bereits für den früheren Vertrag hätte erzielt werden können, so wäre er jedenfalls nicht das Ergebnis eines WTO-Verfahrens. Der behauptete materielle Schaden ist demnach in keinem Fall nachgewiesen. 2.9 Da der Beschuldigte mehrfach Dienstleistungsverträge ohne die erforderliche öf- fentliche Ausschreibung abgeschlossen hat, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis der einschlägigen Beschaffungsvorschriften; er wusste um die Überschreitung des Schwellenwerts und die Notwendigkeit von öffentlichen Ausschreibungen. Der Beschluss der Geschäftsleitung vom 21. Januar 2009, auf WTO-Ausschrei- bungen zu verzichten, vermag ihn, wie bereits ausgeführt, nicht zu entlasten. Der Beschuldigte wusste als Chef der Sektion LBO, dass er mit seinem Vorgehen, die Beschaffungen im Einladungs- und freihändigen Verfahren durchzuführen, den freien Wettbewerb weitestgehend ausschloss und dadurch das Vertrauen der Bürger bzw. der privaten Anbieterinnen im IT-Bereich in die rechtsgleiche Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts und in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes beeinträchtigt. Er- stellt ist weiter, dass der Beschuldigte entsprechend handeln wollte; Anzeichen dafür, dass er trotz dieses Wissen nicht so hätte handeln wollen, liegen nicht vor. Die Unternehmen E. AG und D. AG gelangten durch das Handeln des Beschul- digten zu Aufträgen der öffentlichen Hand, ohne sich im freien Wettbewerb gegen Mitbewerberinnen durchsetzen zu müssen. Darin liegt ein unrechtmässiger Vor- teil, da kein Anspruch darauf besteht, öffentliche Aufträge ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zugesprochen zu erhalten. Die Vorteile sind überdies auch finanzieller Art, da die beiden Unternehmen mit den abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erhebliche Umsätze und Gewinne erzielen konnten. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den genannten Unternehmen bzw. de- ren Organen diese unrechtmässigen Vorteile zu verschaffen. Das zeigt sich auch darin, dass er nach eigener Aussage mit den Beschuldigten B. und C. die Firma D. AG gründen wollte und bis "einige Zeit" vor deren Gründung im Juli 2008 an einer Beteiligung zu einem Drittel interessiert war. Auch nach der Erklärung sei-

- 54 - nes Desinteresses stand er diesem Unternehmen sowohl in der Gründungs- phase wie auch in der Zeit danach mit Rat und Tat – u.a. mit der vorgängigen Durchsicht und Korrektur einer Musterofferte an die ESTV – zur Seite, wobei er präzisierte, er habe nicht die Firma D. AG, sondern B. und C. aktiv unterstützt (pag. BA-13-01-46–59, …-118, …-131). Mit dem Beschuldigten C., Gründer und CEO der D. AG, hatte der Beschuldigte A. regelmässigen persönlichen und ge- schäftlichen Kontakt, aber keine Freundschaft (HV-Protokoll, S. 7). Mit dem Be- schuldigten B. verbindet den Beschuldigten A. bis heute eine langjährige, ver- tiefte Freundschaft (HV-Protokoll, S. 6). Er erklärte, der Gründer der E. AG sei im Zusammenhang mit der Firmengründung bei der ESTV vorstellig geworden und habe seine Firma präsentiert; daher sei ihm bekannt gewesen, in welchem Be- reich die E. AG Dienstleistungen anbiete. Der Beschuldigte B. sei damals in der Geschäftsleitung der E. AG tätig gewesen (pag. BA-13-01-26 f.). Nach dem Ge- sagten ist ein Handeln des Beschuldigten in der Absicht, den vorgenannten Un- ternehmen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, zu bejahen. 2.11 Der Beschuldigte A. ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 3. Urkundenfälschung im Amt 3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkun- denqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichts- praxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).

- 55 - Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn all- gemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathand- lung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Bei der Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge gelten dieselben Regeln. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N. 5). Die Fäl- schung braucht nicht nach aussen in Erscheinung zu treten (BGE 93 IV 49, 55). Treffen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 317 StGB aufeinander, geht letzterer Tat- bestand als lex specialis vor (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5). 3.2 Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienstleistungsverträgen in vier Fällen sogenannte "Check- listen" wahrheitswidrig ausgefüllt und teilweise rückdatiert zu haben, in der Ab- sicht, dass diese Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen sollten, dass die Vergabe der entsprechenden Dienstleistungen nach den Regeln des BöB und der VöB erfolgt sei (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt jedoch grundsätzlich, die Checklisten verfasst zu haben. Er bringt vor, dass er sich nicht an den einzelnen Fall zu erinnern vermöge, er habe aber die Checklisten immer richtig ausgefüllt. Es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, sie falsch auszufüllen (HV-Protokoll, S. 4).

- 56 - 3.3 Der Tatbestand von Art. 317 StGB richtet sich u.a. gegen Beamte bzw. Ange- stellte der öffentlichen Verwaltung (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2). Zum Be- griff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das Gesagte verwiesen wer- den (vorne E. 1.2). Dem Beschuldigten kam Beamteneigenschaft zu (E. 1.2). 3.4 Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Tathandlung und dem Amt ein Zusam- menhang besteht und der Beamte dadurch seine Amtspflicht verletzt bzw. miss- braucht (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbruch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Pra- xiskommentar StGB], Art. 317 StGB N. 2; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2, 3). Das Ausfüllen der Checklisten durch den Beschuldigten A. erfolgte im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen der ESTV. Der Zusammenhang zwischen dem Erstellen dieser Dokumente und dem Amt ist demnach gegeben. Ob darin eine Amtspflichtverletzung liegt, ist – soweit nötig – nachfolgend zu prüfen. 3.5 Zu prüfen ist die Frage, ob den Checklisten generell eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt. Die Anklage sieht eine solche offenbar darin, dass die EFK vom Beschuldigten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verlangt habe, es seien ihr sämt- liche Unterlagen bezüglich der Mandatierung bestimmter externer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (Anklage S. 14 ff.). Im Kontext (E. 2.2) ist dieser Anklage- punkt dabei so zu verstehen, dass der Beschuldigte mit den Checklisten und Bei- lagen die WTO-Konformität der Beschaffungen – also eine öffentliche Ausschrei- bung oder die Zulässigkeit eines freihändigen Verfahrens – habe belegen wollen. 3.5.1 Bei den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-77, …-105, …-116, BA-B08-02-35-110) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Formular (vgl. E. 2.5.5c). Es trägt die Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB". Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkvertrag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.--. Darunter steht in einem neuen Absatz: "Für diese Beschaffung wurde das folgende Verfahren gewählt:" Der folgende Hauptteil des Formulars ist in drei Rubriken unterteilt, welche je mittels eines Kreuzes ("x") markiert werden können. Die erste Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat einer öffentlichen Ausschreibung nach BoeB (offenes oder selektives Verfahren). Der Zuschlag wurde im SHAB vom …. [Aussparung zum Einsetzen des Datums] veröffentlicht (Kopie liegt bei)". Die zweite Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines Einladungsverfahrens (Fr. 50'000.-- bis zum Schwellenwert gemäss TW01), wobei folgende Firmen Angebote einge- reicht haben: …. [liniierte Aussparung, wobei die ersten drei Zeilen mit "1", "2" und "3" vornummeriert sind]". Die dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resul- tat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl.

- 57 - Art. 13 VoeB)" [es folgen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, welche den Text des entsprechenden Buchstabens von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergeben; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Nach der letzten Unter- rubrik steht der Satz: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Darunter ist der folgende Hinweis angebracht: "Diese Checkliste ist lediglich eine Orientierungshilfe, sie entbindet nicht von der einzelfallweisen Kon- sultation des BoeB/VoeB." Danach folgt eine Zeile für Datum und Unterschrift. 3.5.2

a) Wie vorne ausgeführt (E. 2), hätten sämtliche Aufträge im offenen oder selek- tiven Verfahren nach BöB vergeben werden müssen. Dazu ist eine öffentliche Ausschreibung in einem Publikationsorgan (Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 BöB), im hier massgeblichen Zeitraum im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Art. 8 VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 518 – heute auf einer speziellen Internetplattform [Art. 8 VöB in der Fassung vom 18. November 2009, AS 2009 6149]) erforderlich, wobei auch der Zuschlag zu publizieren ist (Art. 24 Abs. 2 BöB). Alle damit zusammenhängenden Unterlagen sind für min- destens drei Jahre aufzubewahren (Art. 26 Org-VöB in der Fassung vom 22. No- vember 2006). Die Checkliste allein ist nicht für den Beweis der öffentlichen Aus- schreibung bestimmt. Das zeigt sich schon darin, dass in ihr zwar das Datum des Zuschlags einzusetzen, jedoch die Publikation des Zuschlags in Kopie beizule- gen ist. Fehlt diese Beilage, kann demnach der Beweis der Ausschreibung nicht erbracht werden. Die Checkliste ist zudem nicht geeignet, diesen Beweis zu er- bringen. Würde etwa das fiktive Datum einer Publikation eingesetzt, ohne dass die (nicht erfolgte) Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beigelegt wird, könnte diese einfache schriftliche Lüge durch blosse Konsultation der ent- sprechenden Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts widerlegt wer- den. Eine Kontrollbehörde oder andere Dienststelle würde und dürfte sich nicht dem blossen Einsetzen eines Publikationsdatums in der Checkliste begnügen.

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 13 VöB (vgl. E. 2.5.5). In der Checkliste ist nicht bloss der Grund anzugeben, der aus- nahmsweise zum Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung berechtigt, son- dern auch eine exakte schriftliche Begründung zu verfassen und der Checkliste beizulegen. Wie die EFK festhielt, erfolgt der Nachweis für die Voraussetzungen der freihändigen Vergabe in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5a). Ein Nachvollzug der Vergabeverfahren sei jedoch vorliegend schwierig, da die entsprechenden Evaluationsberichte (Check- listen) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5c). Auch das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst worden sei. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB

- 58 - angerufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21; E. 2.5.5c). Mit der Angabe des Ausnahmegrundes in der Checkliste allein hatte sich mithin weder das EFD in der Administrativuntersuchung noch die EFK im Rahmen ihrer Kontrollfunktion begnügt. Dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB

– und nicht der Checkliste – kommt zudem eine weitergehende Bedeutung zu (Art. XV Ziff. 2 GPA; E. 2.5.5a). Eine Checkliste stellt ein Hilfsmittel der Beschaf- fungsstelle dar (Art. 19 Abs. 1 lit. d Org-VöB in der Fassung vom 22. November 2006 [heute Art. 27 Abs. 2 lit. d Org-VöB]). Sie ist, wie auf ihr selbst festgehalten ist, lediglich eine Orientierungshilfe. Die Checkliste ist für sich allein weder be- stimmt noch geeignet, gegenüber Kontroll- und Aufsichtsbehörden oder anderen Stellen den Beweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu erbringen.

c) aa) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.2 und 1.1.2.3 wurde der Aus- nahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB angegeben (d.h. mit einem "x" ange- kreuzt). Die Anklage macht geltend, es sei dadurch wahrheitswidrig angegeben worden, dass im offenen und selektiven Verfahren keine Angebote eingegangen seien bzw. kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle. Die Angabe dieses Grun- des in den Checklisten ist nicht zur Täuschung anderer Stellen geeignet, weil die für eine freihändige Vergabe vorausgesetzte vorgängige ergebnislose Durchfüh- rung einer öffentlichen Ausschreibung (vgl. E. 2.5.5d/bb) zu dokumentieren ist. Wie vorstehend dargelegt, begnügen sich andere Dienststellen erfahrungsge- mäss nicht mit der blossen Angabe eines Ausnahmegrundes. Ausserdem ergäbe schon eine Konsultation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, ob die sinnge- mäss behauptete öffentliche Ausschreibung erfolgt ist oder nicht (oben lit. a). Es handelt sich objektiv im Sinne des Strafrechts um eine einfache schriftliche Lüge. Ob der Beschuldigte solches – eine öffentliche Ausschreibung – belegen wollte, erscheint eher zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Er äusserte sich zum Zweck der Checkliste generell dahingehend, dass diese verwendet worden sei, wenn keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen (HV-Protokoll, S. 4). bb) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.1 und 1.1.2.4 wurde vom Be- schuldigten die zweite Rubrik betreffend das Einladungsverfahren ausgefüllt; ein Ausnahmegrund nach Art. 13 Abs. 1 VöB wurde nicht angegeben. Mithin wollen diese Checklisten nicht ein WTO-Verfahren bzw. die Einhaltung des BöB doku- mentieren. Laut Anklage sei wahrheitswidrig angegeben worden, es sei ein Ein- ladungsverfahren durchgeführt worden. Dieser Vorwurf wird nachfolgend geprüft.

d) Von allfälligen klaren – hier nicht zutreffenden – Ausnahmefällen abgesehen, sollen die Checklisten nicht als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen dienen. Sie wären für sich allein – ohne die vorstehend (in lit. a und b) genannten Beila- gen – zudem nicht geeignet, Beweis für die Einhaltung des BöB zu erbringen.

- 59 - Den Checklisten kommt im vorliegenden Zusammenhang (WTO-Konformität der Beschaffungen) gegenüber anderen Dienststellen oder Behörden keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Frage der Rückdatierung hat bei dieser Sachlage keine selbstständige Bedeutung. Somit haben die Checklisten nicht Urkundenqualität. 3.6 In der Anklage wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit den Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen wollen, dass die Vergaben (auch) nach den Regeln der VöB erfolgt seien. Im Sinne einer Alterna- tivanklage bzw. -begründung (vgl. E. 2.6.5) ist demnach zu prüfen, ob den Check- listen im Zusammenhang mit Einladungsverfahren Urkundencharakter zukommt. 3.6.1 Im Einladungsverfahren muss die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Streitig ist, ob damit drei Anfragen oder drei Offerten gemeint sind. Im Bereich des selektiven Verfahrens nach BöB/GPA bei bestehendem Prüfungssystem mit Anbieterverzeichnis (Art. 10 BöB, Art. 10 und 11 VöB) lässt die Verordnung eine Beschränkung auf drei Anfragen bzw. Einladungen zu (Art. 12 Abs. 2 VöB). Diese Beschränkung ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Anbieter um Aufnahme ins Verzeichnis ersucht und sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass diese von der Vergabestelle eingeladenen Anbieter in der Regel ein Angebot einreichen. Aus Art. 12 Abs. 2 VöB kann somit nicht gefolgert werden, dass auch im Einladungsverfahren nach Art. 35 Abs. 2 VöB drei Anfra- gen genügen würden; dagegen spricht schon der Wortlaut, der von Angeboten spricht. Ein Teil der Lehre äussert sich dahingehend, dass Aufträge unter dem Schwellenwert des GATT/WTO-Übereinkommens grundsätzlich im Einladungs- verfahren erfolgen müssen, d.h. es müssen mindestens drei Anbieter angefragt werden (RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht,

2. Aufl., Basel 2011, S. 374; ebenso HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Allerdings äussern sich die zitierten Autoren nicht explizit zur hier interessierenden Frage. KUONEN (Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2005, S. 118 f.) hält dafür, dass nicht bloss drei Anfragen erfolgen müssen, son- dern drei Angebote einzuholen sind, da es sonst die Vergabebehörde in der Hand hätte, durch gesteuerte Anfragen einen bevorzugten Anbieter zum Zug kommen zu lassen. Nur falls zu wenig geeignete Anbieter auf dem Markt seien, dürfe sich die Vergabebehörde mit weniger Angeboten begnügen und vom Zweck eines wirksamen Wettbewerbs abweichen. GALLI/MOSER/LANG/STEINER (a.a.O., N. 353) führen zum kantonalen Submissionsrecht, das unterschiedliche Rege- lungen kennt, aus, in der Regel seien mindestens drei Angebote einzuholen. Die- ser Auffassung ist auch auf Bundesebene der Vorzug zu geben. Das Submissi- onsrecht will das Vergabeverfahren transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel

- 60 - fördern sowie die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleisten (Art. 1 BöB). Obwohl diese Grundsätze unmittelbar nur für Vergaben nach BöB, also über dem Schwellenwert, gelten (Art. 6 BöB), sind sie im Bereich der übrigen Beschaffun- gen (Art. 32 ff. VöB) ebenfalls zu beachten (Art. 1 und 4 VöB; vgl. auch E. 2.8.1a). Zusammenfassend ist Art. 35 Abs. 2 VöB so zu verstehen, dass die Vergabe- stelle – wenn möglich – mindestens drei konkrete Angebote einzuholen hat. Für diese Auslegung spricht sich im Übrigen nicht nur die Bundesanwaltschaft (Plä- doyer, S. 74), sondern auch die Privatklägerschaft aus (HV-Protokoll, S. 15). 3.6.2

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 13. Au- gust 2008 (DL-D.AG-2008-01; vgl. E. 2.5.3d/aa) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der zugehörigen Checkliste (pag. BA-B08-02-28-77) wahr- heitswidrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durchgeführt worden sei, obschon von den vier in der Checkliste aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe und eine andere Firma, die AA. AG, gar nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Die Checkliste sei am 13. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf den 13. August 2008 rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1).

b) Soweit die Anklage (alternativ) behaupten will, auch ein Verfahren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt und vom Be- schuldigten sei zum Zweck der Täuschung die Checkliste wahrheitswidrig aus- gefüllt worden, ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB sind im Ein- ladungsverfahren wenn möglich drei Angebote einzuholen (E. 3.6.1). Der Be- schuldigte hielt in der Checkliste fest, dass er telefonisch Anfragen an vier Unter- nehmen gemacht habe, wobei drei Firmen Absagen erteilt hätten – die BB. GmbH bereits am Telefon, die E. AG und die AA. AG mit Schreiben; nur die D. AG, die von der AA. AG ins Spiel gebracht worden sei, habe konkrete und valable Angebote machen können. Auch laut Anklage liegt nur ein Angebot, jenes der D. AG, vor. In der Checkliste wird also nicht die (objektiv unrichtige) Behauptung aufgestellt, es seien – wie im Einladungsverfahren erforderlich (E. 3.6.1) – drei Angebote eingegangen. Dass in der Checkliste angeführt wurde, es seien drei Absagen eingegangen, ist hier nicht weiter relevant. Nicht zu prüfen ist nämlich die beschaffungsrechtliche Frage, ob das Einholen von mindestens drei Angebo- ten möglich gewesen wäre. Damit ist der Behauptung der Anklage, dass es sich bei den schriftlichen Absagen um Gefälligkeitsschreiben handle, die vom Be- schuldigten nachträglich im Rahmen der Kontrolle der EFK eingeholt worden seien, nicht nachzugehen. Eine unwahre Feststellung einer rechtlich erheblichen Tatsache liegt mithin nicht vor. Der Frage der Rückdatierung kommt keine selbst- ständige Bedeutung zu. Eine Urkundenfälschung liegt somit auch im Sinne einer Eventualanklage nicht vor.

- 61 - 3.6.3

a) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit der D. AG vom 18./19. August 2008 (DL-D.AG-2008-02; vgl. E. 2.5.3d/bb) bzw. 10./11. Septem- ber 2008 (DL-D.AG-2008-03; vgl. E. 2.5.3d/cc) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe in den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-105, B08-02-28-116) auf die Checkliste zum Vertrag DL-D.AG-2008-01 hingewiesen und damit wahrheits- widrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durch- geführt worden sei, obschon von den in der Checkliste zum Vertrag DL-D.AG- 2008-01 aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe (vgl. hierzu E. 3.6.2a). Die Checklisten seien am 13. oder 14. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2 und 1.1.2.3).

b) Soweit die Anklage auch in diesen Anklageziffern behaupten will, ein Verfah- ren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht vorschriftsgemäss durchge- führt und vom Beschuldigten sei zu diesem Zweck die Checkliste mit wahrheits- widrigen Angaben zum Einladungsverfahren ausgefüllt worden, ist mit Verweis auf das Gesagte (E. 3.6.2b) der Vorwurf der Urkundenfälschung unbegründet. 3.6.4

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 29./30. Januar 2009 (DL-D.AG-2009-02; E. 2.5.3d/dd) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der Checkliste, datiert 20. Januar 2009 (pag. BA-B08-02-35- 110), wahrheitswidrig angegeben, es sei ein Einladungsverfahren mit drei Anbie- terfirmen durchgeführt worden, obwohl zwei Firmen weder zur Offerte eingeladen worden seien noch eine Offerte eingereicht hätten (Anklage Ziff. 1.1.2.4).

b) Der Beschuldigte gab in der Checkliste in der Rubrik Einladungsverfahren an, dass folgende Firmen Angebote eingereicht hätten: 1.) CC. AG (Herr DD., …); 2.) EE. GmbH (Herr FF., …); 3.) D. AG (Frau I., erfahrene Testmanagerin). Unter Hinweis auf Letztere machte er den Hinweis: "→ Wahl 3 beste Voraussetzungen und Erfahrung" (pag. BA-B08-02-35-110). Der Zeuge DD. sagte am 2. Dezember 2014 aus, weder die CC. AG noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleistungen im Projekt In- sieme erhalten oder eine Offerte eingereicht. Er führte aus, wenn er eine Offerte mache, dann erfolge sie schriftlich (pag. BA-12-32-13 f.). Der Zeuge erklärte, dass er vom Staatsanwalt des Bundes telefonisch kontaktiert und um seine Iden- tität gefragt worden sei; er habe nur einen groben Umriss erhalten, worum es gehe. An telefonisch gestellte Fragen könne er sich nicht erinnern. Danach habe er die schriftlichen Fragen zugestellt erhalten (pag. BA-12-32-13, …-16). Er be- stätigte die Richtigkeit seiner zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft am 2.

- 62 - April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Antworten (pag. BA- 12-32-15, BA-12-32-4 f.). Der Zeuge FF. sagte am 1. Dezember 2014 aus, weder die EE. GmbH noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleis- tungen im Projekt Insieme erhalten oder eine Offerte eingereicht (pag. BA-12-33- 9). Er bestätigte die Richtigkeit seiner zu einem Fragenkatalog der Bundesan- waltschaft am 1. April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Ant- worten (pag. BA-12-33-10, BA-12-33-4). Die genau gleichen Fragen seien ihm vor der Zustellung des Fragenkatalogs bereits am Telefon von der Bundesan- waltschaft gestellt worden; er wisse aber nicht mehr, welche Person ihn kontak- tiert habe (pag. BA-12-33-13). Die Kontaktnahme der Bundesanwaltschaft ist im Lichte von Art. 145 StPO, wo- nach an Stelle oder zusätzlich zu einer Einvernahme schriftliche Berichte zuläs- sig sind, in keiner Weise zu beanstanden (zum alten Recht vgl. Art. 101bis BStP; TPF 2010 128 E. 2.2). Mit diesem Vorgehen wird vermieden, dass beliebige, in den Akten aufscheinende Personen vorzuladen sind, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Angaben zur Sache machen können (Art. 143 Abs. 6 und 162 StPO). Das Vorgehen darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung von Parteirechten führen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 145 N. 6). Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig (Plädoyer, N. 31 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht auf tele- fonische Auskünfte als Beweismittel stützt (vgl. Plädoyer N. 32). Die schriftlich befragten Personen wurden auf ihre Beweisrolle im Prozess, die Aussage- und Wahrheitspflicht als Zeuge und die entsprechende Strafdrohung nach Art. 307 StGB sowie das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (pag. BA-12-32-1 ff., BA-12-33-1 ff.; vgl. TPF 2010 128 E. 2.2 a.E.). Sodann wurden die Personen im Vorverfahren in Anwesenheit der Verteidigung als Zeugen einvernommen. Die Verteidigung hatte Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen. Damit sind die Parteirechte gewahrt (Art. 107 Abs. 1 lit. b und 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die schriftlichen Berichte sind demnach als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme ist keine Beeinflussung durch die vorgän- gige schriftliche Befragung ersichtlich. Auch die Zeugenbeweise sind verwertbar. Damit steht fest, dass die CC. AG und die EE. GmbH von der ESTV bzw. vom Beschuldigten im Rahmen des Projekts Insieme weder zu einer Offerteneingabe für Informatikdienstleistungen eingeladen worden sind noch eine solche einge-

- 63 - reicht haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass die D. AG – mit welcher der frag- liche Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde – zur Offerteneingabe einge- laden worden ist und eine solche auch eingereicht hat.

c) Damit stellt sich die Frage, ob die Checkliste dazu bestimmt und geeignet ist, die darin gemachten Feststellungen zu beweisen. Die Beschaffungsstelle hat im Einladungsverfahren schriftliche (nicht bloss mündliche) Angebote einzuholen, da sonst ein Vergleich der Angebote erschwert, wenn nicht verunmöglicht ist. Auch aus Gründen der Transparenz sind schriftliche Angebote einzuholen; eine Ausnahme ist nur bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen vorgesehen (Art. 20 VöB). Die Notwendigkeit der Schriftlichkeit ergibt sich auch aus der Do- kumentationspflicht nach Art. 26 Org-VöB (Fassung vom 22. November 2006). Ob ein Einladungsverfahren im Sinne von Art. 35 VöB korrekt durchgeführt wor- den ist, ergibt sich damit nicht in erster Linie aus den Angaben in der Checkliste, sondern den im Dossier enthaltenen Unterlagen, namentlich den Anfragen (mit Leistungsbeschrieb) an potentielle Anbieter und den eingegangenen Angeboten. Die Angaben in der Checkliste zu den im Einladungsverfahren eingegangenen Offerten sind mithin durch Konsultation des Dossiers ohne weiteres verifizierbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die EFK im Rahmen ihrer Kontrolle die Vorlage der Dossiers verlangte (pag. BA-18-02-37), und zwar explizit die Liste der ange- schriebenen Firmen mit den Schreiben zur Offertstellung für Dienstleistungen, die Antwortschreiben der angeschriebenen Firmen und die eingegangenen Of- ferten (pag. BA-11-03-690). Somit kann festgehalten werden, dass sich Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht mit der unbelegten Angabe in der Checkliste, dass drei Firmen im Einladungsverfahren Angebote eingereicht hätten, begnügen wür- den. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der Checkliste demzufolge nicht zu. Diese ist ein blosses Hilfsmittel für die Bedarfsstelle und als solches weder be- stimmt noch geeignet, für die darin genannten Tatsachen Beweis zu erbringen.

d) Die unwahren Angaben des Beschuldigten in der Checkliste sind eine straflose schriftliche Lüge. Der Checkliste kommt demnach keine Urkundenqualität zu. 3.7 Der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit in allen Anklagepunkten unbegründet und der Beschuldigte ist freizusprechen. 4. Bestechen / Sich bestechen lassen 4.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu

- 64 - Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vor- teils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wo- bei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom

E. 15.00 bis 22.00 Uhr den Eintrag "A. ESTV Bern" auf; die Agenda des Beschul- digten A. enthält keinen Eintrag (pag. BA-13-01-903 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Mai 2012 für den 10. Mai 2012 unter dem Kunden "A. ESTV" Spesen von Fr. 238.-- für Essen und Ge- tränke ab. Der genannte Betrag wurde ihm von der E. AG vergütet (pag. BA-07- 40-5). Dazu liegt eine Rechnung des Restaurants Rextorante, Biel, vom 10. Mai 2012 (22:36 Uhr) über Fr. 238.-- vor. Auf der Rückseite weist diese Rechnung den handschriftlichen Vermerk "ESTV A." auf (pag. BA-07-40-7; vgl. pag. BA-10- 01-520 Ziff. 166). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. zwei identische Gerichte sowie Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt dieser Belege im Vorverfahren aus, er wisse nicht, was das für eine Einladung gewesen sein sollte. Er könne sich nicht

- 97 - erinnern, ob er mit B. dort gewesen sei. Es sei möglich und dann wäre es auch möglich, dass B. oder er (A.) die Rechnung bezahlt habe oder dass sie sie geteilt hätten. Auch wenn in seinem Kalender kein Eintrag figuriere, sei es möglich, dass er essen gegangen sei (pag. BA-13-01-860).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf anlässlich der Einver- nahme in der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht daran erinnern. Nicht einmal der Name des Restaurants sage ihm etwas (HV-Protokoll, S. 14).

d) Die von der E. AG verbuchte Spesenabrechnung des Beschuldigten B., ver- bunden mit dem Rechnungsbeleg und B.s handschriftlichen Notizen, sowie des- sen Agendaeintrag lassen darauf schliessen, dass ein gemeinsames Essen mit dem Beschuldigten A. stattgefunden hat. Dass B. sich weder an den Anlass noch an das Lokal zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der Vielzahl gemeinsa- mer Restaurantbesuche nicht als aussergewöhnlich; zudem befand sich das Lo- kal nicht an seinem Wohnort, sondern jenem von A. Der Beschuldigte B. nannte überdies keine andere Person, mit der er in jenem Lokal gewesen sein könnte. Der Beschuldigte A. bezeichnete den Restaurantbesuch als möglich. Unter Hin- weis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist der Anklagevorwurf sowohl hin- sichtlich des Essens als auch der Einladung nachgewiesen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B. einen Vorteil von Fr. 119.-- gewährte und der Beschul- digte A. einen solchen annahm. Einladungen von C. an A. 5.6.8 Anklageziffer 1.1.3.2/1.3.1.1 (Restaurant Scala, Bern)

a) Der Beschuldigte A. weist für den 23. Dezember 2008 in seiner elektronischen Agenda für 12.00 Uhr den Eintrag "Essen mit C." auf, der Beschuldigte C. für 11.45 Uhr den Eintrag "Lunch mit A."; die Kreditkarte Business von C. wurde zu Gunsten des Restaurants Scala, Bern, für dieses Datum mit Fr. 215.-- belastet (pag. BA-13-02-68 ff.).

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der vorgenannten Belege aus, dass sie (er und C.) gemäss Kalender dort zusammen zum Mittagessen gewesen seien und C. gemäss Abrechnung mit der Kreditkarte bezahlt habe, doch habe er ihm mit Bestimmtheit seinen Anteil zurückbezahlt. Das heisse somit, dass er von C. nicht eingeladen worden sei (pag. 13-01-1076 f.).

c) Der Beschuldigte C. erklärte auf Vorhalt der Belege, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass dieses Essen stattgefunden habe (pag. BA-13-02-13).

- 98 -

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge beider Beschuldigter und der Kreditkartenbelastung ist unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass das in der Anklage aufgeführte Essen stattgefun- den hat und der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. dazu eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 107.50 ist erstellt. 5.6.9 Anklageziffer 1.1.4.16/1.3.2.1; 1.1.4.17/1.3.2.2; 1.1.3.3/1.3.1.2; 1.1.3.10/1.3.1.5

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 8. Oktober 2008 die Einträge "16:00 Meeting mit G., F. und H." und "17:00 Fondue mit A." auf (pag. BA-13-02-54). Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 17.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" und weiter unten die Anmerkung "1800h Besprechung mit Coaches extern Bern" aus (pag. BA-13-02-55). Für den 3. November 2008 weist C. den Eintrag "17:00 Har- monie" auf (pag. BA-13-02-58), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" (pag. BA-13-02-57). Für den 26. Januar 2009 weist der Beschuldigte C. den Ein- trag "18:00 Lunch mit A. und G., F., H." auf (pag. BA-13-02-77), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue mit Coaches" (pag. BA-13-01-1206). Für den 15. März 2010 weist der Beschuldigte C. den Eintrag "18:00 Fondue mit A. und F." auf, der Be- schuldigte A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue (C. + F.)" (pag. BA-13-02-106 f.). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für diese Daten zu Gunsten der Restaurant Harmonie AG, Bern, mit Beträgen von Fr. 510.-- (pag. BA-13-02- 53), Fr. 445.-- (pag. BA-13-02-56), Fr. 425.-- (pag. BA-13-02-75) und Fr. 360.-- (pag. BA-13-02-105) belastet.

b) G. sagte als Auskunftsperson aus: "Wir (C., F., H., A. und ich) trafen uns ca. einmal pro Monat zu einem gemeinsamen Nachtessen im Restaurant Harmonie in Bern (immer Fondue, Kirsch und Weisswein). […] Die Kosten hat jeweils die D. AG beglichen" (pag. BA-12-13-9).

c) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt der Belege betreffend den Termin vom

8. Oktober 2008 aus, das sei eines dieser Businessmeetings gewesen, bei dem sie ein Fondue dazu gegessen hätten. An die genaue Anzahl der Meetings könne er sich nicht erinnern, auch nicht an eine ungefähre Anzahl. Die Besprechungen hätten mehr als einmal stattgefunden. Er wisse nicht, was A. mit "Bespr. mit Coa- ches" gemeint habe. H. und F. seien Projektcoaches gewesen, vielleicht habe er eine Besprechung mit ihnen bezüglich das Projekt Insieme gemeint. An solchen

- 99 - Meetings seien die nächsten Schritte besprochen worden, wo man die Schwer- punkte legen wollte und was die nächsten Massnahmen seien. In der ersten Phase habe es Projektleiter, Teilprojektleiter und Coaches gegeben. Man habe mit den Coaches diskutiert, was in den nächsten 4-5 Wochen gemacht werden müsse. Er denke, dass er zwei, drei Mal die Rechnung bezahlt habe. Es hätten manchmal aber auch andere Leute die Rechnung bezahlt (pag. BA-13-02-9 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte C. aus, es stimme nicht, dass er bzw. die D. AG immer die Kosten übernommen habe (pag. BA-13-02-11). Be- treffend die Termine vom 3. November 2008 und 26. Januar 2009 sagte der Be- schuldigte aus, er nehme an, dies seien die Projektmeetings bzw. Besprechun- gen mit den Coaches im Restaurant Harmonie gewesen (pag. BA-13-02-11, …- 15). Betreffend den Termin vom 15. März 2010 sagte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern; er gehe davon aus, dass dies im Zusam- menhang mit einer Insieme-Projektbesprechung stattgefunden habe (pag. BA- 13-02-20).

d) Der Beschuldigte A. sagte aus, sie (die ESTV) habe regelmässig Meetings mit der D. AG gehabt, bei denen diese ein Feedback über ihre Leute, die bei der ESTV im Einsatz gestanden seien, gewünscht habe. Oftmals hätten diese Mee- tings im Restaurant Harmonie stattgefunden; am Schluss hätten sie zusammen noch ein Fondue gegessen. Die Person, die im Einsatz bei der ESTV gewesen sei, sei von C. zum Essen beigezogen worden. Es sei nicht so, dass C. immer das Fondue bezahlt habe; er habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er selber (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). Zum Termin vom 8. Oktober 2010 sagte A. aus, es sei absolut möglich, dass er dabei gewesen sei. Das be- deute aber keineswegs, dass er eingeladen worden sei. Er schliesse nicht aus, dass er sich anlässlich eines Coach-Meetings einmal habe einladen lassen; die Regel sei jedoch gewesen, dass er seinen Anteil selbst bezahlt habe (pag. BA- 13-01-1070). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte A. aus, er habe bereits gesagt, wie es in der Regel gewesen sei. Im Allgemeinen habe er seinen Anteil an die Kosten selbst bezahlt (pag. BA-13-01-1071). Zum Termin vom

3. November 2008 erklärte er, er habe seinen Anteil selbst bezahlt. Er könne sich nicht an das konkrete Datum und das Meeting erinnern; in der Regel habe er seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1073). Zum Termin vom 26. Januar 2009 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Man sehe im Kalender von C., dass dieser um 17.00 Uhr begonnen habe und er (A.) um 18.00 Uhr dazu gestossen sei; anschliessend habe es ein Fondue gegeben. An den Kosten habe er sich beteiligt, indem er C. seinen Anteil in bar übergeben habe (pag. BA-13- 01-1177 f.). Zum Termin vom 15. März 2010 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Von den Einträgen her dürfte es sich um ein solches Coach- Meeting mit anschliessendem Fondue gehandelt haben; auch das Restaurant

- 100 - Harmonie würde passen. Er habe sich nicht zum Fondue einladen lassen, son- dern habe sich sicher an den Kosten beteiligt (pag. BA-13-01-1183).

e) Die in der Anklage aufgeführten Spesen für die Meetings im Restaurant Har- monie sowie deren Bezahlung durch C. bzw. die Firma D. AG sind durch die Aussagen von G. und C. sowie die Kreditkartenabrechnungen erstellt. An diesem Ergebnis vermag die Relativierung von C. bezüglich der Häufigkeit der Kosten- übernahme der D. AG für solche Essen angesichts seiner generellen Aussage, wonach er seine Spesen jeweils korrekt abgerechnet habe, keine Zweifel zu be- gründen. Zudem sagte A. aus, dass C. mehrheitlich, er selber (nur) etliche Male bezahlt habe. Die dazu in Widerspruch stehende, durch keine Indizien gestützte Aussage von A., er habe jeweils seinen Anteil bar bezahlt, erscheint nicht glaub- haft. Der Kostenteiler gemäss Anklage beruht auf der jeweiligen Teilnehmerzahl laut Agenda. Somit ist erwiesen, dass C. Vorteile in der Höhe von Fr. 102.--, Fr. 89.--, Fr. 85.-- und Fr. 120.-- gewährt und dass A. diese angenommen hat. 5.6.10 Anklageziffer 1.1.3.13/1.3.1.7

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 11. August 2010 den Eintrag "11:30 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-112). Der Beschul- digte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 12.00 Uhr den Eintrag "C." aus (pag. BA-13-02-113). Für den 1. September 2010 weist C. die Einträge "11:00 Termin mit A. at-home" und "13:00 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-115), A. für das Zeitfenster 11.00 bis 14.00 Uhr den Eintrag "C. Lachs" (pag. BA-13-02-116). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für den 11. August 2010 zu Gunsten der Restaurant Casa Novo GmbH, Bern, mit Fr. 230.-- und für den

1. September 2010 zu Gunsten des Restaurants Moospinte, Münchenbuchsee, mit Fr. 207.80 belastet (pag. BA-13-02-111, …-114).

b) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich bei beiden Daten nicht mehr daran erinnern. Er wisse auch nicht, was es mit dem Eintrag von A. bezüglich "Lachs" auf sich habe (pag. BA-13-02-21).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Belege zum ersten Termin aus, dass sie aufgrund der Kalenderauszüge und der Kreditkartenabrechnung zusammen im Restaurant Casa Novo gegessen haben dürften; er kenne das Restaurant. Er sei aber nicht eingeladen worden, sondern entweder hätten sie die Kosten geteilt, oder es sei eines der Essen gewesen, bei dem dieses Mal C. die Kosten über- nommen habe und er (A.) das nächste Mal (pag. BA-13-01-1184). Auf Vorhalt

- 101 - der Belege zum zweiten Termin sagte A. aus, aufgrund der Einträge hätten sie sich offenbar um 11.00 Uhr getroffen. Er dürfte C. Lachs gebracht haben; an- schliessend seien sie zusammen ins Restaurant Moospinte essen gegangen. Er kenne dieses Restaurant. Es sei denkbar, dass er von C. eingeladen worden sei, sozusagen als Dank für den Lachs. Er könne sich erinnern, dass er C. selbst gefischten Lachs gebracht habe; 2010 habe er in Alaska Lachs gefischt (pag. BA-13-01-1184 f.).

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge, der Kreditkartenabrech- nungen und der Aussagen des Beschuldigten A. ist erstellt, dass die in der An- klage aufgeführten Essen stattgefunden haben. Die Aussage von A., er habe C. im Gegenzug für das zweite Essen selbst gefischten Lachs gegeben, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich C. an dieses nicht alltägliche Ereignis in keiner Weise zu erinnern vermochte. Dass dieser sich nicht an die Essen zu erinnern ver- mochte, erscheint hingegen aufgrund der Vielzahl gemeinsamer Essen nicht un- gewöhnlich. Unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist demnach als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. an beiden Daten zu diesen Essen eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewäh- rung bzw. Annahme von Vorteilen von Fr. 115.-- und Fr. 103.90 ist erstellt. 5.7

5.7.1 Die vorliegend von den Beschuldigten gewährten bzw. angenommenen Vorteile sind materieller Natur und damit solche im Sinne des Tatbestands (E. 4.1). Sie wurden dem Amtsträger zugewendet (E. 5.1). «Nicht gebührend» ist ein Vorteil, zu dessen Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist. An diesem Erfordernis zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Gemäss Botschaft ist hier an administrative Regeln über Meldung, Bewilligung oder Ablieferung von Ge- schenken und anderen Vorteilszuwendungen zu denken (Botschaft Korruptions- strafrecht, a.a.O., S. 5528). Ausgeschieden werden auch Vorteilszuwendungen, die geringfügig und sozial toleriert sind. Geringfügige Geschenke, die schon auf Grund gesellschaftlicher Normen keine Befangenheit hervorrufen können, sind keine nicht gebührenden Vorteile. Zu denken ist an Zuwendungen im absoluten Bagatellbereich (Kaffee während der Besprechung, Taschenkalender etc.), bei denen sich eine Prüfung der weiteren Merkmale der Bestechungstatbestände a priori nicht rechtfertigt (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5528, 5550 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Abgrenzung im Einzelfall heikel sein kann: Was für den Geber und den Empfänger als «Kleinigkeit» dasteht, kann auf der Seite der Konkurrenten oder der Steuerzahler grosse Empfindlichkeiten

- 102 - wecken. Hinzu kommt, dass dienstrechtliche Musterregelungen für den Umgang mit Geschenken nur beschränkt verallgemeinerungsfähig sind. Von Bedeutung ist auch der Kontext, etwa bei einem Weihnachtsgeschenk des Informatik-Liefe- ranten an den Amts-Einkäufer (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536). Die Sozialadäquanz schränkt sodann den materiellen Vorteilsbegriff nur insofern ein, als alle Vorteile strafrechtlich irrelevant sind, die nach Verkehrssitte und den Regeln der Höflichkeit entsprechend geleistet werden. Von höflicher Aufmerk- samkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wert ein geringfügiger ist. Not- wendig ist stets eine Würdigung des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext. Auch geringfügige Zuwendungen können allerdings die Sachlichkeit der Amts- führung beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie in grossem Stil praktiziert wer- den (ARZETHAUSER, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht, Basler Diss. 2001, N. 230). 5.7.2 Am Erfordernis des nicht gebührenden Vorteils zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn die Annahme der Zuwendung dienstrechtlich zulässig ist, das heisst, wenn sie sich auf eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Dienst- rechts zu stützen vermag (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5550). Ge- mäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Das BPG stipuliert somit an sich ein völliges Annahmeverbot von Geschenken (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile (aArt. 93 Abs. 1 der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV, SR 172.220.111.3). Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen (aArt. 93 Abs. 2 BPV). In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der An- nahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab (aArt. 93 Abs. 3 BPV). Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV, SR 172.220.111.31) enthält keine weiterführenden Bestimmungen. Art. 93 BPV wurde mit Wirkung ab 15. September 2012 geändert und durch Art. 93a BPV, der Einladungen an Angestellte regelt, ergänzt (AS 2012 4483). Die revidierten Regeln verbieten jegliche Annahme von Vorteilen und Einladun- gen, wenn sie im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen stehen können. O., Direktor der ESTV, erklärte zur Frage, ob es im Jahr 2008 Weisungen der ESTV bezüglich Einladungen von Firmen zu Anlässen, Essen oder anderen Ak- tivitäten gegeben habe, dass die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften

- 103 - des Bundes gegolten hätten. A. habe im Zusammenhang mit dem Unisys-Ver- fahren einmal davor gewarnt, Einladungen anzunehmen. Der alte Personalchef habe immer gesagt, was man essen und trinken könne, sei zulässig (pag. BA- 12-21-62). A. sagte aus, seines Wissens bestünden für Einladungen zu Essen keine Weisungen innerhalb der ESTV. Das Generalsekretariat EFD habe gegen Ende Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass man mit der Annahme von Ge- schenken "zurückhaltend" sein solle. Eine Flasche Wein habe man annehmen dürfen, wenn sie nicht teuer gewesen sei. Einmal sei als Geschenk ein Kugel- schreiberset der Marke Caran d'Ache angeboten worden. Er habe den Direktor, damals sei es noch nicht O. gewesen, dazu gefragt; dieser habe die Annahme nach Abklärung des Preises nicht erlaubt. Die Faustregel beim Bund sei gewe- sen, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden (pag. BA-13-01-313). Von einer dienstrechtlich generell erlaubten Annahme von Essenseinladungen kann nicht gesprochen werden, selbst wenn dies innerhalb der ESTV damals so gehandhabt worden sein sollte. Aus den zitierten Aussagen geht überdies nicht hervor, wie häufig solche Essenseinladungen hätten angenommen werden dür- fen. Als dienstrechtlich erlaubt kommen somit einzig geringfügige, sozial übliche Vorteile in Frage. Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Vorteilsannahme können mithin nur im Sinne der Sozialadäquanz zulässig sein (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). In dieser Hinsicht sind nachfolgend die Einladungen zu prüfen. 5.7.3 A. hat Vorteile von insgesamt Fr. 5'252.85 empfangen, mithin pro Einladung durchschnittlich Fr. 116.75 (ohne Berücksichtigung des bei C. nicht angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1.4.20). Angesichts der Anzahl von 30 Ein- ladungen von B. in einem Zeitraum von rund 44 Monaten und von 15 Einladun- gen von C. in einem Zeitraum von rund 23 Monaten – mithin durchschnittlich je- weils alle eineinhalb Monate – bei einer Bandbreite von Fr. 44.75 bis Fr. 372.80, gesamthaft Fr. 3'605.35 von B. und Fr. 1'647.50 von C., kann nicht mehr von sozial üblichen Vorteilen gesprochen werden. Das zeigt sich schon darin, dass auf ein Kalenderjahr umgerechnet jährliche Vorteile von B. von Fr. 983.-- und von C. von Fr. 859.-- resultieren. Diese Zuwendungen übersteigen die Regeln der höflichen Aufmerksamkeit und der Verkehrssitte, wie sie etwa ein Weihnachts- geschenk in Form einer nicht teuren Flasche Wein (vgl. Aussage A., pag. BA-13- 01-313) darstellen könnte. Die Zuwendungen sind indessen auch im Kontext der laufenden Vergabeverfahren betrachtet illegal (vgl. die Beispiele in der Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536, sowie bei PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 57), denn sowohl B. wie C. wussten, dass im weiteren Verlauf des Pro- jekts Insieme – nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys – laufend Aufträge

- 104 - zu vergeben oder zu verlängern waren (Aussage B., pag. BA-12-05-8 ff.; Aus- sage C., pag. BA-12-06-6 ff.). Ob einzelne Einladungen, etwa jene im unteren Bereich oder im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss eines Pro- jekts, für sich allein genommen allenfalls zulässig wären, kann hier dahin gestellt bleiben. 5.8 Zu prüfen ist, ob die Vorteile im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden. B. war Minderheitsaktionär (35% bzw. 30% Aktienanteil) und Accountmanager, ab 2011 Geschäftsführer, der E. AG sowie Gründer und bis ca. Mitte 2009 Hauptaktionär (zwei Drittel Aktienanteil) der D. AG (pag. BA- 12-05-5, …-55 ff., BA-12-06-87), C. war Gründer und zunächst Minderheitsakti- onär (ein Drittel Aktienanteil), ab ca. Mitte 2009 Alleinaktionär, sowie CEO der D. AG (pag. BA-12-06-5, …-83, …-87). B. erklärte, dass das liberierte Aktienkapital der D. AG vollständig von ihm einbezahlt worden sei und er daher bis zur Rück- zahlung durch C. deren wirtschaftlicher Inhaber gewesen sei (pag. BA-12-05-26, …-28, …-56 f.). Beide hatten Kenntnis davon, dass die ESTV nach der Phase Unisys externe IT-Spezialisten für das Projekt Insieme benötigte, und beide wa- ren in ihren jeweiligen Firmen für den Personalverleih im Rahmen dieses Projekts zuständig (pag. BA-12-05-8, BA-12-06-7). B. bezeichnete den nationalen und in- ternationalen Personalverleih im IT-Business als Hauptbestandteil der Tätigkeit der E. AG (pag. BA-12-05-7 f.). C. bezeichnete den Personalverleih und die Soft- wareentwicklung als Basis der D. AG. Das Projekt Insieme sei wegen des gros- sen Volumens zu Beginn (d.h. nach der Gründung der Firma) natürlich schon wichtig gewesen, weil es nicht sehr aufwändig und daher lukrativ gewesen sei (pag. BA-12-06-6, …-8). B. und C. bzw. die E. AG und die D. AG erhielten ca. ab Mitte 2008 per E-Mail regelmässig Personalanfragen von A.; dieser schickte je- weils ein Profil der benötigten Leute (pag. BA-12-05-7 f., BA-12-06-7, …-85, …- 87). Die E. AG hatte in Spitzenzeiten ca. 8-9 Personen bei der ESTV im Einsatz, die ausschliesslich im Projekt Insieme mitarbeiteten. Das Geschäftsvolumen be- lief sich nach Aussage von B. auf gesamthaft ca. Fr. 6 Mio. bzw. pro Jahr ca. Fr. 2 Mio. (pag. BA-12-05-10 f.). Die D. AG hatte nach Aussage von C. etwa 10 Personen bei der ESTV im Einsatz und so einen jährlichen Umsatz von maximal ca. Fr. 2,5 Mio. erzielt. Neue Verträge erhielt sie ab August 2008 bis Ende 2010, danach führte sie noch laufende Mandate weiter (pag. BA-12-06-8). Die fragli- chen Einladungen waren mithin geeignet, die Amtsführung von A. als Chef LBO zu beeinflussen. Dieser konnte im Rahmen von Einladungs- und freihändigen Verfahren selbstständig bestimmen, welche Unternehmen er für die Beschaffun- gen anfragen wollte. Damit steht fest, dass die Einladungen von B. und C. im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt worden sind, und dass Letzterer diese in diesem Sinne angenommen hat.

- 105 - 5.9 Der objektive Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme ist demnach erstellt. Es liegt bei allen drei Beschuldigten mehrfache Begehung vor. 5.10 Vorsätzliches Handeln ist bei allen drei Beschuldigten nicht zweifelhaft. Dies trifft zunächst ohne weiteres für das Gewähren und Entgegennehmen der Vorteile zu. Dass es sich um nicht gebührende Vorteile handelte, war allen Beteiligten be- wusst. A. und B. als ehemaliger Mitarbeiter der ESTV und des BIT hatten Kennt- nis von den Regeln über die Annahme von Geschenken und Vorteilen; C. erklärte in der Hauptverhandlung, dass er wusste, dass er nicht zu teuren Essen, Weinen und Veranstaltungen einladen durfte (HV-Protokoll, S. 10). Ausserdem wussten die Beschuldigten aufgrund der Integritätsklausel in den Informatikdienstleis- tungsverträgen, dass Zuwendungen und Vorteile im Zusammenhang mit Ver- tragsabschlüssen nicht gewährt werden dürfen (vgl. E. 4.6.1). Dass die Vorteile wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden, ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten (E. 5.8). Damit ist der Vorsatz bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 5.11 Zusammenfassend sind hinsichtlich aller Anklagesachverhalte (Ziff. 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2), soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (Ziff. 1.1.3.1, 1.2.1.1), der Beschuldigte A. wegen mehrfacher Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und die Beschuldigten B. und C. wegen mehrfacher Vorteils- gewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Rechtliches 6.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mit-

- 106 - hin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 6.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

- 107 - 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Art. 314 (Satz 1) StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 Satz 2 StGB). Art. 322sexies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 314 StGB als abstrakt schwerste Strafnorm auszugehen; diese ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 7 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.2.2

a) Tatkomponenten aa) Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss von 21 Informa- tik-Dienstleistungsverträgen, die gesamthaft Leistungen von mehr als Fr. 4 Mio. beinhalten (E. 2.2.3), während etwas weniger als drei Jahren seine Amtspflichten wiederholt verletzt und dabei dem Bund als wichtigem Auftraggeber bei öffentli- chen Beschaffungen einen erheblichen immateriellen Schaden zugefügt. Er war innerhalb der ESTV die oberste Fachperson sowohl für eigentliche Informatikfra- gen als auch für die Beschaffung von externen Mitarbeitern. Er hatte sowohl all- gemein für die ESTV wie auch spezifisch im Projekt Insieme die Aufgabe, die Beschaffungen korrekt durchzuführen. Die Geschäftsleitung der ESTV vertraute bei ihrem Entscheid von Januar 2009, auf WTO-Ausschreibungen zu verzichten und mit den "kleinen Verfahren" weiterzufahren, hauptsächlich auf die fachlichen Auskünfte des Beschuldigten. Dieser kann sich für sein pflichtwidriges Verhalten nicht mit jenem Entscheid entlasten. Eine ESTV-interne Kontrolle oder Aufsicht über seine Tätigkeit im Beschaffungsbereich bestand nicht. Direktor O. erklärte, da niemand über Beschaffungs-Know-how verfügt habe, habe in der ESTV nie- mand die Beschaffungen kontrollieren können. Ausserhalb des Projekts Insieme habe die IKA eine gewisse Kontrollfunktion inne gehabt, jedoch nicht, was das IT-mässige betroffen habe. Der Lenkungsausschuss sei im Projekt Insieme for- mell für die Überwachung zuständig gewesen, aber er wisse nicht, wie weit er dazu in der Lage gewesen sei. Die Ämter hätten kein Überwachungsorgan oder Beschaffungskontrollorgan (pag. BA-12-21-15 ff., …-57 f.). Er habe A. vertraut; er sei nur ausserhalb von Insieme dessen Linienvorgesetzter gewesen (pag. BA- 12-21-56, …-59). Im Projekt sei der Lenkungsausschuss für das Controlling zu- ständig gewesen (pag. BA-12-21-61). Allerdings verfügte auch der Vorsitzende des Lenkungsausschusses nicht über Kenntnisse im Beschaffungswesen (E. 2.6.2f). Der Beschuldigte, selber Mitglied dieses Organs, trug also eine grosse fachliche Verantwortung; er hätte bei Bedarf die fachliche Unterstützung des BIT und insbesondere des BBL in Anspruch nehmen können und müssen. Er stand seit 2000 der LBO vor und verfügte über eine entsprechende langjährige

- 108 - Erfahrung und Kenntnis der Abläufe sowie des öffentlichen Beschaffungsrechts. Auch nach Kenntnis des EFK-Berichts 2008 hielt er an seiner objektiv unbegrün- deten Auffassung fest, dass WTO-Ausschreibungen das Projekt Insieme erheb- lich verzögern und dessen Umsetzung gar gefährden würden, und setzte sich gegenüber seinen Vorgesetzten für die Fortsetzung der rechtlich unzulässigen Vergabepraxis ein. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Ver- halten über einen längeren Zeitraum hinweg fortführte und sein persönliches In- teresse bzw. jenes seines Freundes B. und seines Kollegen C. kontinuierlich hö- her gewichtete als die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen. Ebenso fällt ins Gewicht, dass es sich bei Insieme um ein Grossprojekt handelte, mit dem die ESTV ihre gesamte Informatik auf eine neue Basis stellen wollte. Der ent- sprechende Bedarf war nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys bekannt. Die Augen der IT-Branche waren daher umso stärker auf die Beschaffungspraxis des Bundes gerichtet. Ins Gewicht fällt auch der grosse Umfang der angeklagten Auftragsvergaben. Ein eigentliches Tatmotiv lässt sich – ausserhalb der Vorteils- annahme, die im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Beschaffungen steht (siehe unten lit. bb) – nicht klar erkennen; allenfalls mag eine gewisse Bequem- lichkeit des Beschuldigten mitgespielt haben, keine WTO-Ausschreibungen durchführen bzw. sich nicht mit den entsprechenden detaillierten Anforderungen beschäftigen zu müssen. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichti- gung aller Umstände als erheblich einzustufen. bb) Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den dienstrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Geschenken; er wurde jährlich vom Generalsekretariat EFD sensibilisiert und äusserte diesbezüglich selber Bedenken gegenüber Mitarbei- tern. Im Hinblick auf seine Amtsführung, namentlich in seiner Funktion als Chef LBO für Beschaffungen, nahm der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten B. und C. über einen Zeitraum von 44 bzw. 23 Monaten hinweg bei zahlreichen Gele- genheiten Vorteile von insgesamt mehr als Fr. 5'000.-- entgegen. Ins Gewicht fallen hier die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentlichen Bestechung festgestellt werden konnte. Hingegen erweisen sich die einzelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tau- send Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objek- tive Tatverschulden kann daher nicht mehr als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 60jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwach- sene Kinder, die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Er erlernte den Beruf des

- 109 - Chemielaboranten; eine weiterführende Ausbildung in Chemie am Technikum in Muttenz brach er ab. Am 15. November 1978 nahm er seine Tätigkeit in der ESTV auf. Er begann als Programmierer und absolvierte berufsbegleitende Kurse im ganzen Informatikbereich; ab 2000 war er Chef LBO (pag. BA-13-01-8). Zu sei- nen Aufgaben in der ESTV kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.6.3a). Per Ende Mai 2014 wurde ihm von der ESTV gekündigt (pag. BA-13-01-1298). Die Kündigungsverfügung focht er erfolglos vor Bundesverwaltungsgericht an (HV-Protokoll, S. 2). Sein Pensionskassenguthaben ist auf einem Freizügigkeits- konto; altershalber konnte er im Zeitpunkt der Kündigung keine Rente beziehen (pag. BA-13-01-1449). Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, er habe in der ESTV ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 175'000.-- brutto und ein gleich hohes Einkommen aus Liegenschaftsertrag (pag. BA-13-01-08). Er habe zwei 6-Fami- lienhäuser in Biel im Alleineigentum; in einer Wohnung lebe er selber, 10 Woh- nungen habe er vermietet. Drei vermietete Liegenschaften in Biel habe er mit seiner Schwester je zur Hälfte im Miteigentum; zusätzlich hätten er und seine Schwester von der Mutter mehrere Liegenschaften in Biel geschenkt erhalten, an welchen die Mutter die Nutzniessung behalten habe. Er sei Alleineigentümer ei- nes Chalets in Adelboden und besitze zwei Autos und ein Motorboot mit Anlege- platz; seine Ehefrau besitze ebenfalls zwei Autos (pag. BA-13-01-9, …-1449). Laut Steuerveranlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte einen Netto- lohn gemäss Lohnausweis von Fr. 168'307.-- und einen Nettoertrag aus Liegen- schaften von Fr. 82'866.--, total Einkünfte von Fr. 251'173.--. Das Reinvermögen belief sich auf Fr. 1'519'587.-- und bestand im Wesentlichen aus den Liegen- schaften (TPF pag. 56.261.30 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte, er sei arbeitslos und erhalte monatlich durchschnittlich Fr. 6'500.-- Arbeits- losenentschädigung. Der Vermögensertrag werde sich ab 2015 in noch unbe- kanntem Mass erhöhen, da seine Mutter verstorben sei. Den Vermögensertrag generiere er im Wesentlichen aus den Liegenschaften. Die Höhe sei unterschied- lich, je nach Investitions- und Sanierungsaufwand. Im Weitern erklärte er, auf- grund seines Alters, der Vorgeschichte und der Gesundheit habe er keine beruf- lichen Perspektiven; er habe nie vorgehabt, so früh in den Ruhestand zu treten. Im Sommer 2012, einen Monat nach der Hausdurchsuchung, habe er einen Schlaganfall erlitten; er habe sich recht gut erholt, aber es sei nicht mehr gleich wie vorher. Sein Erinnerungsvermögen sei etwas eingeschränkt und er habe noch gewisse Lähmungserscheinungen am linken Arm. Nicht nur wegen des Schlaganfalls, auch wegen des Verfahrens gehe es ihm insgesamt nicht so gut. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Er habe keine familiären Unterstützungs- pflichten. Die Höhe der Krankenkassenprämien wisse er nicht; die Lebenshal- tungskosten seien so das Übliche (HV-Protokoll, S. 18; EV-Protokoll zur Person [TPF pag. 56.930.1 ff.], S. 2 f.). Der Beschuldigte wurde für Steuerausstände von total Fr. 21'781.45 betrieben; Verlustscheine bestehen nicht (TPF pag. 56.261.3).

- 110 - In der Hauptverhandlung erklärte er, dass keine offenen Betreibungen bestünden (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.221.2). bb) Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Dass er bei den Beschaf- fungen im Projekt Insieme nicht eigentlicher Entscheidungsträger war, entlastet ihn nicht. Er stellte bei seinem Handeln eigene und fremde Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte die Taten ohne weiteres verhindern können. Die unwahren Angaben in einigen Checklisten sind, auch wenn sie nicht einen strafrechtlichen Vorwurf begründen, zu seinen Lasten zu werten, denn sie sollten auf den ersten Blick eine vermeintlich korrekte Amtsführung vermuten lassen. Der Beschuldigte bestreitet, sich fehlerhaft verhalten zu haben, sowohl im Zu- sammenhang mit den Beschaffungen als auch der Entgegennahme der Vorteile. Mithin fehlen Einsicht und Reue, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Eine eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich hingegen nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten ge- schilderten gesundheitlichen Beschwerden übersteigen nicht ein Mass, das Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnte; die psychischen Belastungen sind einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzu- führen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Das subjektive Tatverschulden ist bei allen Straftaten als erheblich einzustufen. 6.2.3 Die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 314 StGB sind abstrakt alle gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von der ersten unterlassenen WTO-Ausschreibung bzw. der ersten Auftragsvergabe auszugehen (Anklagezif- fer 1.1.1.1; E. 2.6.3c), da sie gewissermassen das Terrain für die weiteren Wi- derhandlungen ebnete. Die Schwere des Tatverschuldens macht eine Freiheits- strafe erforderlich. Sie ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Die Einsatzstrafe ist wegen Tatmehrheit angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB greift nicht, da das strafbare Verhal- ten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist – welche bei den Taten nach Art. 314 StGB 15 Jahre, bei jenen nach Art. 322sexies StGB 7 Jahre beträgt – erreicht (vgl. hinten E. 6.4.3). Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe bestehen nicht. In Berück- sichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

- 111 - 6.2.4

a) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters massgebend. Ausgangspunkt ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Dabei gilt das Nettoeinkommensprinzip. Dieses stellt auf das durch- schnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters ab. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu be- rücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten ab- zuweichen (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 45, 52). Zum Einkommen gehören alle geldwerten Leistungen, die dem Täter zuflies- sen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätig- keit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen, Miet- und Pachterträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustel- len. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Dabei erscheint es sinnvoll, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Ein- kommensveränderungen vorübergehender Art bleiben regelmässig ausser Be- tracht, z.B. kurzfristige Arbeitslosigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 51, 53 f.). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die dem Täter wirtschaft- lich gesehen nicht zu Gute kommen, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kanton, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie notwendige Berufsauslagen. Damit ergibt sich das für die Tagessatzbestim- mung massgebende Nettoeinkommen (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 59). Bei in ungetrennter Ehe zusammenlebenden Personen ist als Unterhaltsbeitrag ab- zuziehen, wie viel des Einkommens des Täters (in Form von Naturalbezügen und Taschengeld) seinem Ehegatten persönlich zufliesst (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 71). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Hypothekarzinsen können in der Regel ebenfalls nicht abgezogen werden, doch kann entsprechend – bei ähnlicher Höhe – auf die Anrechnung eines Eigenmiet- werts als Einkommen verzichtet werden (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 83, 53).

b) Aufgrund des Alters des Beschuldigten und den Umständen seiner Entlassung ist nicht von bloss vorübergehender Arbeitslosigkeit auszugehen; eine Anstellung hat er nicht in Aussicht. Damit ist heute von einem jährlichen Einkommen von Fr. 78'000.-- aus Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Gemäss Steuerveran- lagungsverfügung 2013 hat der Beschuldigte aus vermieteten Liegenschaften in

- 112 - Biel (Allein- und Miteigentum) Einkünfte von Fr. 92'706.--. Für das selbst genutzte Chalet in Adelboden beträgt der Mietwert von Fr. 12'970.--. Abzüglich Liegen- schaftssteuer sowie Betriebs- und Verwaltungskosten sind Einkünfte von Fr. 7'702.-- anzurechnen; die in der Steuerveranlagung zusätzlich anerkannten Unterhaltskosten von Fr. 17'219.90 (vgl. Kostenzusammenstellung, TPF pag. 56.261.48) sind als langfristige Investition nicht abzuziehen. Der Wertschriften- ertrag beträgt Fr. 99.--. Damit ergeben sich im Urteilszeitpunkt jährliche Einkünfte von Fr. 178'507.--; dieser Betrag ist um den unbekannten Vermögensertrag aus der Erbschaft der Mutter, welche weitere Liegenschaften umfasst, zu erhöhen. Der vom Beschuldigten für dieses Jahr geltend gemachte grössere Investitions- aufwand ist nicht zu berücksichtigen (EV-Protokoll, S. 2), da er sich langfristig auswirkt. Im Jahr 2012 beliefen sich die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 36'952.--, die direkten Bundessteuern auf Fr. 7'583.-- (pag. TPF 56.261.12 f.). Die Steuern für das Jahr 2015 können zu Gunsten des Beschuldigten auf die gleiche Höhe geschätzt werden; zwar ist das Erwerbseinkommen (im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012) nur noch etwa halb so hoch, doch ist infolge der Erbschaft ein höherer Vermögensertrag zu versteuern. Die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 18'390.-- sind nicht zu berücksichtigen (pag. TPF 56.261.38). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten ist auf jährlich Fr. 4'200.-- zu schätzen. Damit ergibt sich ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 129'772.-- bzw. ein Tages- nettoeinkommen von Fr. 360.--. Hinzuzurechnen sind die noch unbekannten Ver- mögenserträge aus der Erbschaft; abzuziehen wäre der rechnerische Unterhalts- beitrag an die Ehefrau. Andererseits betreffen die vom Einkommen abgezogenen Steuern beide Ehepartner, womit eine weitere Ausscheidung vorzunehmen wäre. Davon kann indes abgesehen werden, denn aufgrund der komfortablen Vermö- genslage, welche sich um den unbekannten Betrag der Erbschaft erhöht hat, ist das Vermögen im Sinne eines Korrektivs zu berücksichtigen. In Anbetracht aller relevanten Faktoren ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 450.-- festzusetzen. 6.2.5

a) Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann mit einer bedingten Strafe eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe wollte der Gesetzgeber im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichten Kriminalität übernimmt die Verbindungsstrafe insoweit auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit

- 113 - der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE134 IV 1 E. 4.5.2;124 IV 134 E. 2c/bb).

b) Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.2.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit stehen. Inzwischen wurde er aus dem öffentlichen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen ist. Vorstrafen lie- gen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.3.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be-

- 114 - schuldigte B. an A. über einen Zeitraum von rund 44 Monaten hinweg bei zahl- reichen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 3'605.35. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vor- zunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigent- lichen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die ein- zelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 53jährig. Er absolvierte eine Lehre als Bauma- schinenmechaniker. Nach der Lehre war er beim VBS für die militärische Sicher- heit und Administration des Waffenplatzes Thun tätig. Er besuchte berufsbeglei- tend die Handelsschule und machte diverse IT-Schulungen. Ab ca. 1991 arbei- tete er in der ESTV als Operator, wo er sich um den Unterhalt und die Überwa- chung des Betriebssystems BS2000 kümmerte und insbesondere für alle Arten von IT-Fragen verantwortlich war. Dort hatte er auch regelmässig Kontakt mit dem Mitbeschuldigten A. und es entwickelte sich eine enge Freundschaft, die bis heute andauert. Im Zuge der Zusammenlegung der Informatikbetriebe in der Fi- nanzverwaltung musste der Beschuldigte im Jahr 2000 ins BIT wechseln, wo er u.a. die ESTV als Kunde betreute und bis 2002 blieb. Danach war er zunächst als Account-Manager, dann als Branch-Manager bei Fujitsu-Siemens tätig. Diese Firma bot eine Lösung im Zusammenhang mit der Migration des Betriebssystems BS2000, deren Hersteller sie war, von der ESTV zum BIT an. Der Beschuldigte führte den Auftrag persönlich durch; sein Hauptansprechpartner seitens der ESTV war A. Im Jahr 2005 wechselte er zur E. AG, wo er für die Kundenbetreu- ung zuständig war (pag. BA-12-05-6 f.). Ab Anfang 2011 war er Geschäftsführer dieser Firma; an ihr hielt er ein Aktienpaket von bis zu 35%. Mitte 2008 gründete er mit dem Mitbeschuldigten C. die Firma D. AG, deren Hauptaktionär und allei- niger wirtschaftlicher Inhaber er war, bis er ca. Mitte 2009 seine Anteile mit einem Gewinn von Fr. 120'000.-- an C. verkaufte. Der Beschuldigte erklärte, im Frühjahr 2011 sei er wegen eines Burn-Outs in einer Klinik gewesen, danach habe er noch ca. in einem 50%-Pensum weitergearbeitet. Die Probleme im Projekt Insieme und all die Vorwürfe seien damals publik geworden und sein Name als Berufs- mann sei verhunzt worden. Das habe ihn regelrecht zu Boden gerissen. Nach einem weiteren Zusammenbruch habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe sich in der Schweiz abgemeldet und sei nach Thailand ausgereist, um eine Auszeit zu

- 115 - nehmen. Sein Arbeitsvertrag mit der E. AG habe aber noch bis Ende 2013 wei- terbestanden (pag. BA-12-05-24 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er nach der ganzen Geschichte, die über ihn geschrieben wor- den sei, depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe. Er habe seine Stelle verloren und sei wegen des laufenden Verfahrens bei der Stellensu- che chancenlos gewesen. Er habe nie Arbeitslosengelder bezogen. Mangels be- ruflicher Aussichten sei er mit seiner Frau nach Thailand ausgewandert. Inzwi- schen sei er von ihr geschieden; sie hätten keine Kinder. Seine Ex-Frau habe die Liegenschaften in Thailand und Bargeld erhalten. Er habe zwei erwachsene Söhne aus einer früheren Beziehung; beide hätten eine Familie. In Thailand führe er ein kleines Guesthouse und erziele ein Monatseinkommen von umgerechnet Fr. 1'500.--; in der Schweiz besitze er Liegenschaften, die er vermietet habe. Wenn er die Steuern und Abgaben abrechne, würden ihm pro Monat Einkünfte von etwa Fr. 3'000.-- bleiben. Er habe keine familiären Unterstützungspflichten. Er unterstütze seine 80jährige Mutter auf freiwilliger Basis monatlich mit Fr. 500.- -. Der Verkehrswert seiner Liegenschaften in der Schweiz sei schwierig zu bezif- fern. Nach Abzug der Hypotheken betrage der Wert ca. Fr. 1,6 Mio. Er habe kein anderes Vermögen. Er versuche, mit der heutigen Situation umzugehen. Er sei allein in einem fremden Land. Es sei nicht einfach, alles zu verlieren und die Heimat zu verlassen (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.4 ff.], S. 2 f.). Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.222.2). bb) Der Beschuldigte war als langjähriger ehemaliger Mitarbeiter der ESTV sen- sibilisiert über die Problematik im Zusammenhang mit Geschenken und anderen Vorteilen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persön- lichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Einsicht und Reue fehlen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten geschilderten Lebensumstände erreichen nicht ein Mass, das Einfluss auf die Strafzumessung haben könnte; die belastende Situation ist einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzuführen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden.

- 116 - 6.3.3 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.2.1.2 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der E. AG und der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere ist eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen, da das strafbare Verhalten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht die erforderliche Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist er- reicht (vgl. hinten E. 6.4.3). In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.4 Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt monatlich etwa Fr. 3'000.-- (E. 6.3.2b/aa) bzw. Fr. 100.-- pro Tag. Demnach ist es, auch in Anbetracht des erheblichen Vermögens, angezeigt, den Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3.5 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.3.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten, der nicht mehr in der Informatikbranche tätig ist, ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4 Beschuldigter C. 6.4.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen.

- 117 - Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.4.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be- schuldigte C. A. über einen Zeitraum von rund 23 Monaten hinweg bei zahlrei- chen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 1'647.50. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzu- nehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentli- chen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die einzel- nen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Milli- onenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

a) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 41jährig. Er erlernte den Beruf des Elektromon- teurs. Von Oktober 1994 bis Mai 1999 arbeitete er als Leiter der Software-Ent- wicklung bei der MM. AG. Von Juni 1999 bis Oktober 2004 arbeitete er als Tech- nical Account Consultant und Key Account Manager bei der Firma S. AG. Danach war er bis 2008 bei der AA. AG als Regional Sales Manager tätig. Am 7. Juli 2008 gründete er zusammen mit B. die D. AG, um sich als Unternehmer selbstständig zu machen. Er ist CEO dieser Firma und seit Oktober 2008 operativ tätig; seit Mitte 2009 ist er Alleinaktionär. Beim Bund war er nie angestellt. Bei der MM. AG war er für Teilprojekte im Bereich Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung für die Departemente des Innern und der Volkswirtschaft tätig. Bei der AA. AG war er im Rahmen eines Security-Projekts tätig, bei dem A. (also die ESTV) Informa- tik-Leistungsbezüger und aus seiner Sicht auch Auftraggeber des Projekts war. Als er sich mit der D. AG selbstständig machte, erhielt er von A. weitere Aufträge; diese beinhalteten nur noch Personalverleih, das heisst das Zurverfügungstellen von Fachwissen mittels externer Spezialisten (pag. BA-12-06-5 f., …-86 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei als CEO der Firmen D. AG und NN. AG tätig. Letztere Firma habe er seit 3 Jahren; es handle sich um ein Unternehmen in New York, welches die D. AG vertrete und im Informatikbe- reich tätig sei. Er sei im Begriff, in den USA ein weiteres Unternehmen im Bereich Firmenkredite zu gründen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hät-

- 118 - ten sich in den letzten Jahren nicht verändert und würden den letzten Steuerun- terlagen entsprechen. An Vermögen habe er sein Haus und die beiden Unter- nehmen gemäss Steuerveranlagung; er hab kein anderes Vermögen. Die D. AG sei bei plus/minus Null und beschäftige heute zwölf Mitarbeiter. Die Firma in den USA schreibe momentan eine Null; im vergangenen Jahr habe sie einen kleinen Verlust gemacht (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.7 ff.] S. 2). Gemäss Steuerver- anlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte Einkünfte aus Haupterwerb und Entschädigungen von Fr. 168'821.--, seine Ehefrau aus Haupterwerb Fr. 52'042.--. Der Wertschriftenertrag belief sich auf Fr. 314.--. Der Mietwert des Eigenheims wurde auf Fr. 25'660.-- veranschlagt. Die Schuldzinsen betrugen Fr. 17'970.--, davon entfielen Fr. 16'559.-- auf die Festhypothek. Das Wertschrif- tenvermögen betrug Fr. 317'522.--, der amtliche Wert des Eigenheims Fr. 782'600.--, jener eines Grundstücks im Ausland Fr. 2'000.--; total betrug das Vermögen Fr. 1'102'122.--. Die Hypothekarschuld betrug Fr. 940'000.--; eine Steuerschuld von Fr. 15'624.-- ist heute nicht mehr relevant. Das Reinvermögen betrug 2013 damit Fr. 146'498.-- (TPF pag. 56.263.34 f., …-24). Der Beschuldigte ist gemäss Aussage in der Hauptverhandlung verheiratet und hat einen 10jähri- gen Sohn. Seine Ehefrau arbeitet in der Firma D. AG im administrativen Bereich und erzielt einen Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--. Der Beschul- digte hat ausser gegenüber der Ehefrau und dem Sohn keine Unterstützungs- pflichten. Die Hypothekarzinsen für das Eigenheim belaufen sich auf monatlich Fr. 1'300.--, die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- (EV-Protokoll, S. 2). Der Beschuldigte erklärte, die Situation sei für ihn in den letzten Jahren wegen des Verfahrens nicht einfach gewesen. Er habe jedoch seinen Kunden die Situation offen und transparent erklären können, das habe sie beruhigt. Wenn das alles nicht gewesen wäre, würde seine Firma heute sicher in einer anderen Position dastehen. Gesundheitlich gehe es ihm heute gut (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte verzeichnet keine Betreibungen oder Ver- lustscheine (TPF pag. 56.263.3). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.223.2). bb) Der Beschuldigte war schon bei früheren Arbeitgebern im Rahmen von Pro- jekten für den Bund als öffentlicher Auftraggeber tätig. Gemäss eigener Aussage war er sich, als er die D. AG gründete, der Problematik von Einladungen an Mit- arbeiter der öffentlichen Verwaltung bewusst und legte sich dazu ein Konzept zurecht. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persönli- chen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Wie er einräumte, war das Projekt Insieme aufgrund des Volumens wichtig bei der Gründung der D. AG. Das grundsätzlich kooperative Verhalten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 119 - Einsicht und Reue sind indes nur in eingeschränktem Masse erkennbar. Vorle- ben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus (siehe aber E. 6.4.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. 6.4.3

a) Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 48 StGB N. 24). Die Taten wurden vom 8. Oktober 2008 bis 1. Septem- ber 2010 begangen. Bei allen Taten sind zwei Drittel der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen; die erste Straftat würde innerhalb eines Monats verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwin- gend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). An- dere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB).

b) Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obli- gatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststra- fen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Theoretisch wäre strafmildernd eine Reduktion auf einen Tagessatz möglich. Das Gericht kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsre- gel von Art. 47 StGB Rechnung tragen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). 6.4.4 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.3.1.1 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn

- 120 - einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe an- gemessen zu erhöhen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B. ist die halb so lange Dauer des strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen; vom Betrag und der Anzahl her sind es rund die Hälfte der von B. gewährten Vorteile. Die Gesamt- strafe ist daher unterhalb jener für den Beschuldigten B. festzusetzen. Sodann ist dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens etwa zu einem Fünftel strafreduzierend Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 6.4.5 Für die Bemessung des Tagessatzes ist gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2013 von Einkünften von total Fr. 169'135.-- (inkl. Wertschriftenertrag) auszuge- hen. Eigenmietwert und Hypothekarzinsen gleichen sich in etwa aus und können ausser Betracht gelassen werden. Ein rechnerischer Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau entfällt, da diese erwerbstätig ist (Nettoeinkommen Fr. 52'042.--). Basie- rend auf einem steuerbaren ehelichen Einkommen von Fr. 79'716.-- und einem steuerbaren ehelichen Vermögen von Fr. 110'498.-- (TPF pag. 56.263.35) kön- nen schätzungsweise direkte Steuern für Bund und Kanton in der Höhe von Fr. 24'000.-- veranschlagt werden. Davon entfallen aufgrund des Anteils am ehe- lichen Gesamteinkommen rechnerisch drei Viertel, also Fr. 18'000.--, auf den Be- schuldigten. Die Krankenkassenprämien für ihn und den Sohn sind auf jährlich Fr. 6'000.-- zu veranschlagen. Damit beträgt das strafrechtliche Nettoeinkommen Fr. 145'135.-- im Jahr bzw. Fr. 403.-- pro Tag. Ein Vergleich mit dem höheren Einkommen im Jahr 2012 führt zum praktisch gleichen Ergebnis. Laut Steuerver- anlagungsverfügung betrugen die Einkünfte des Beschuldigten Fr. 199'351.-- (inkl. Wertschriftenertrag); seine Ehefrau erzielte Einkünfte von Fr. 82'431.-- (TPF pag. 56.263.30 ff.). Da das steuerbare eheliche Einkommen Fr. 217'923.-- und das steuerbare eheliche Vermögen Fr. 195'284.-- betrug, ergibt sich eine deutlich höhere Steuerbelastung. Wird diese auf gesamthaft Fr. 60'000.-- geschätzt, wo- von wiederum drei Viertel, also Fr. 45'000.--, auf den Beschuldigten entfallen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 6'000.-- ein Nettoeinkommen von Fr. 148'351.-- (Fr. 199'351.-- ./. Fr. 51'000.--) bzw. von Fr. 412.-- pro Tag. Gemäss Aussage des Beschuldigten entsprechen seine heu- tigen Einkommensverhältnisse jenen gemäss Steuerakten. Im Mehrjahresver- gleich kann somit von einem Tagesnettoeinkommen von mindestens Fr. 400.-- ausgegangen werden. Der Tagessatz ist demnach auf Fr. 400.-- festzusetzen. 6.4.6 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.4.7). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang

- 121 - mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.1.1 Im Vorverfahren wurden keine Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Bundesan- waltschaft hat die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch beschlagnahmten Ge- genstände und Dokumente in einer elfseitigen Liste zusammengefasst (Beilage zur Anklageschrift; TPF pag. 56.100.51 ff.). Sie beantragt die Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die in der Liste genannten Per- sonen (Plädoyer, S. 102 f.). Der Beschuldigte A. beantragt die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an ihn. Andere Anträge liegen nicht vor. 7.1.2 Bei den Gegenständen und Dokumenten handelt es sich um solche, die am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten A. sowie am Domizil der D. AG und der E. AG beschlagnahmt bzw. von den Unternehmen ediert wurden. Gemäss Sach- beschreibung in der Liste handelt es sich im Wesentlichen bei den Gegenstän- den um diverse Computer-Hardware und ein Mobiltelefon, bei den Dokumenten um Unterlagen der ESTV zum Projekt Insieme, Personalunterlagen, Bankbelege und Geschäftsordner der genannten Firmen. Es handelt sich damit um Beweis-

- 122 - mittel; eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB fällt nicht in Be- tracht. Somit ist dem Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die Berechtigten stattzugeben. 7.2

7.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesent- lich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vor- teile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminde- rung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vor- teil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). 7.2.2 Die vom Beschuldigten A. angenommenen Vorteile stellen solche der Einziehung unterliegende geldwerte Vorteile dar. Da sie infolge Konsumation nicht als Bar- wert vorliegen, ist eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB festzusetzen. Die er- langten Vorteile belaufen sich auf gesamthaft maximal Fr. 5'252.85 (E. 5.7.3). Diese Berechnung erfolgte arithmetisch anhand der jeweiligen Anzahl Teilneh- mer. Da nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, dass A. jeweils gleich- viel konsumiert hat wie die Mitbeteiligten, und vereinzelte Bezahlungen der Ge- samtrechnung durch ihn nicht völlig ausgeschlossen werden können, erscheint es gerechtfertigt, den Vorteil ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist nicht an- zunehmen. Somit ist gegen den Beschuldigten A. eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- zu Gunsten der Eidgenossenschaft festzusetzen.

- 123 - 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 16'000.-- geltend. Die Untersuchung war umfangreich und aufwändig, was sich allein schon aus dem Aktenumfang ergibt. Die Gebühr für das Vorverfahren ist deshalb auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis mit Fr. 12'686.50, welche dem Beschuldigten A. aufzuerlegen seien

- 124 - (TPF pag. 56.110.101). Die Auslagen sind ausgewiesen (pag. BA-24-01-1 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten A. und sind auferlegbar. Im Hauptverfahren entstanden keine Auslagen, die nicht durch die Gebühr abgedeckt sind. 8.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem- nach insgesamt Fr. 37'686.50 (Gebühren Fr. 25'000.--, Auslagen Fr. 12'686.50). 8.5 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der zur Verur- teilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist gegeben. Die Beschuldigten werden wegen Bestechungsdelikten im Sinne der Anklage verurteilt; die teilweise andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch das Gericht ist für die Kostenauferlegung unerheblich. Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in einem einzelnen Anklagepunkt bei den Beschuldigten A. und B. ist von untergeordneter Bedeutung und recht- fertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen. Es kann nicht gesagt werden, er habe in die- sem Punkt rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt o- der dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskos- ten sind ihm daher lediglich im Umfang von 80% aufzuerlegen. Die Amtsdelikte betreffen den Beschuldigten A., die Bestechungsdelikte alle drei Beschuldigten. Deshalb werden die Gebühren zu 60% auf den Beschuldigten A. und zu je 20% auf die anderen Beschuldigten verlegt. Die Auslagen betreffen die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. Damit entfallen auf ihn Verfahrens- kosten von Fr. 27'686.50 (Fr. 15'000.-- Anteil Gebühren, Fr. 12'686.50 Auslagen), wovon er 80%, somit Fr. 22'149.20, zu tragen hat. Den Beschuldigten B. und C. sind Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrens- kosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9. Kosten der amtlichen Verteidigung 9.1 Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wurde von der Bundesanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO mit Wirkung ab

12. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (pag. BA- 16-01-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung gilt praxisgemäss auch für

- 125 - das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 9.3 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2015 ein Honorar von Fr. 60'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 3'705.30 und Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 56.721.2 ff.). Gemäss detaillierter Aufstellung wird ein Aufwand von 525,75 Stunden (inkl. Weg zu Einvernahmen) für die Zeit vom 12. Juni 2012 bis

27. August 2015 zuzüglich Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgewiesen, total rund 553 Stunden. Davon betreffen 115,85 Stunden Anwalts- und 422,9 Stunden Praktikantentätigkeit sowie 14 Stunden Reisezeit. Berechnet zu den massgeblichen Stundenansätzen beträgt der Aufwand Fr. 71'735.50. Der Vertei- diger erklärte, die Reduktion des Honorars auf Fr. 60'000.-- erfolge, weil im Ver- laufe des Verfahrens verschiedene Rechtspraktikanten insbesondere für Einver- nahmen hätten instruiert werden müssen und nicht der ganze Aufwand in Rech- nung gestellt werde (TPF pag. 56.721.11). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint mit den vom Verteidiger gemachten Einschränkungen notwendig. Da- mit ist das Honorar gesamthaft auf Fr. 60'000.-- festzusetzen. Die Auslagen be- tragen Fr. 3'705.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 5'096.40 ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 68'801.70 festzusetzen. 9.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 8.5) ist

- 126 - der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang von 80%, somit Fr. 55'041.35, der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben es dem Beschuldigten A., der Rückzahlungspflicht nach Rechtskraft dieses Urteils nachzukommen. 10. Entschädigungen 10.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr zu Lasten der Beschuldigten eine ange- messene Entschädigung für ihre Auslagen im Verfahren zuzusprechen. Da die Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, in einem einzelnen Anklage- punkt wird das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Kosten für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte trägt im Rahmen der amtlichen Verteidigung der Staat (E. 9.4), weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es wurde ausdrücklich kein Begehren um Parteientschädigung gestellt (TPF pag. 56.721.2). Die Entschädigungsbegehren der Beschuldigten B. und C. sind infolge Verurtei- lung abzuweisen; die Verurteilung wegen des leichteren Delikts der Vorteilsge- währung (statt Bestechung) begründet keinen Entschädigungsanspruch, da dies- bezüglich kein Freispruch vom angeklagten Sachverhalt erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. in einem Punkt ist von untergeord- neter Bedeutung und rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Entschädigung; der Verteidigungsaufwand war diesbezüglich nur minim grösser.

- 127 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in Anklagepunkt 1.1.3.1 eingestellt. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB;

– der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB. 4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- begründet. II.

1. Das Verfahren gegen B. wird in Anklagepunkt 1.2.1.1 eingestellt. 2. B. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.

1. C. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV.

Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Liste im Anhang zur Anklageschrift werden nach Rechtskraft des Urteils den Berechtigten ausgehändigt.

- 128 - V.

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 12'686.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 37'686.50 total 2. Davon werden anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 22'149.20;

– B. Fr. 5'000.--;

– C. Fr. 5'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen. VI.

1. Auf das Entschädigungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nicht eingetreten. 2. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen. 3. Das Entschädigungsbegehren von C. wird abgewiesen. 4. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 68'801.70 (inkl. MWST) entschädigt. 5. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung den Be- trag von Fr. 55'041.35 zurückzuerstatten. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 129 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement - Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Verteidiger von A.) - Rechtsanwalt Rolf Hartmann (Verteidiger von B.) - Rechtsanwalt Andreas Hubacher (Verteidiger von C.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 26. Januar 2016

E. 19 Z. 20 f.). Wenn er Spesen geltend gemacht habe, habe er diese Ausgaben auch gehabt. Er habe keine Quittungen gesammelt und Spesen bei der E. AG abgerechnet, für welche er effektiv gar keine Ausgaben gehabt habe. Für ihn sei es im Grossen und Ganzen unter dem Strich aufgegangen, wie er die Spesen abgerechnet habe. Mit seinem Vorgehen habe er die Firma nicht geschädigt. Eine monatliche Obergrenze für die Spesen habe es nicht gegeben. Er habe seine Spesen meistens mit der Kreditkarte bezahlt (pag. BA-13-03-10 f.). Der Beschuldigte B. sagte sodann auf einzelne Vorhalte hin u.a. aus, es sei mög- lich, dass sich A. an den Kosten des Essens beteiligt habe, er wisse es einfach nicht mehr (pag. BA-13-03-09); wenn er (B.) für eine Gruppe die Gesamtrech- nung beglichen habe, sei ausgerechnet worden, wieviel jeder zu zahlen gehabt habe und der Betrag sei zusammengelegt worden (pag. BA-13-03-09 f.); bei mehreren Personen sei es so gewesen, dass einmal der, einmal ein anderer be- zahlt habe, aber unter dem Strich hätten immer alle ihren Beitrag dazu geleistet (pag. BA-13-03-76); jeder habe seinen Anteil selber bezahlt, das sei immer so gelaufen; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen, die Kosten seien immer aufgeteilt worden, meistens, indem einmal der eine, das andere Mal der andere gezahlt habe (pag. BA-13-03-78); im Restaurant Bahnhof Weissenbühl sei er ab und zu gewesen, aber sicher habe A. jedes Mal selber bezahlt; es dürfte so ge- wesen sein, dass er (B.) die Quittung mitgenommen und dafür Spesen geltend gemacht habe (pag. BA-13-03-80); er habe die Hotelzimmer in München mit sei- ner Kreditkarte bezahlt, aber er wisse nicht mehr, ob die beiden andern (A. und

- 82 - HH.) ihm ihren Anteil an der Hotelrechnung zurückbezahlt hätten (pag. BA-13- 03-81); A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer in Zermatt zurückbezahlt, das sei immer so gewesen (pag. BA-13-03-82); ein Essen am Samstagabend habe sicher nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt, das sei rein privater Natur gewesen; er habe mit der Kreditkarte bezahlt, aber ob er die Kosten übernommen habe oder die anderen ihm ihren Anteil an die Kosten zurückbezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-84); er (B.) habe offenbar das Essen bezahlt; es sei möglich, dass A. ihm seinen Anteil zurückgegeben habe, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-85). Der Beschuldigte B. erklärte, dass es auch Fälle gegeben habe, wo A. alles be- zahlt habe, zum Beispiel in Adelboden, wo er mit seiner Frau im Chalet von A. gratis übernachtet und A. jeweils die Einkäufe für das Essen bezahlt habe. Es sei gut möglich, dass er am Folgetag dann ein Essen im Restaurant bezahlt habe. Er sei sicher fünf- bis sechsmal pro Jahr in Adelboden im Chalet gewesen, im Winter mehr als im Sommer, und zwar schon, als er noch bei der ESTV oder dem BIT gearbeitet habe (pag. BA-13-03-10, …-13). Auch auf dem See beim Fondue- essen habe A. alle Kosten übernommen. Es sei eine ausgeglichene Sache ge- wesen, A. sei kein Profiteur (pag. BA-13-03-10). Sie seien gute Freunde und hät- ten sich gegenseitig eingeladen. Er schliesse nicht aus, dass er sogar die Quit- tung mitgenommen habe, wenn A. bezahlt habe; das sei bei ihm ein Reflex ge- wesen (pag. BA-13-03-13). Als Auskunftsperson befragt hatte B. ausgesagt, dass er wiederholt in Adelboden gratis bei A. habe übernachten können und er dann die Spesen für das Essen übernommen habe; diese Kosten habe er über das Geschäft, die E. AG, abwickeln können. Anhand mehrerer Belege sehe man, dass er das Essen für A. bezahlt habe. Er (B.) habe jeweils die Quittungen mit- genommen und abgerechnet; A. habe nie die Quittungen mitgenommen. B. ver- neinte sodann die anschliessend gestellte Frage, von A. Bargeld erhalten zu ha- ben, wenn er ihn eingeladen habe (pag. BA-12-05-176). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte B., seine Freundschaft mit A. habe sich seit seinem Eintritt in die ESTV (ca. 1990) entwickelt und sie seien viel zusammen essen gegangen. Damals habe es das Projekt Insieme noch gar nicht gegeben (HV-Protokoll, S. 7). Auf die Frage, ob er A., wie dieser vor Gericht be- haupte (vgl. vorstehend lit. a), nie eingeladen habe bzw. ob dieser seinen Anteil immer selbst bezahlt habe, wenn er die Rechnung bezahlt habe, erklärte B., es sei unterschiedlich gewesen. Es sei auch schon vorgekommen, dass A. alles be- zahlt habe. Die E. AG habe etwa 4% des Umsatzes mit der ESTV gemacht; ohne diese Aufträge hätte er genauso gut gelebt. Es hätte für ihn nie einen Sinn ge- macht, für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen. Wenn sie sich

- 83 - getroffen hätten, habe das nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Bei den Es- sen, wie sie halt unter Freunden vorkämen, habe einmal er und einmal A. bezahlt oder A. habe seinen Anteil gegeben. Wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10).

c) Der Beschuldigte C. sagte im Vorverfahren aus, er habe mit A. regelmässig Kontakt gehabt; sie hätten sich auch persönlich getroffen. Schon bei der Firma AA. AG habe er geschäftlichen Kontakt mit A. gehabt. Danach habe er aus- schliesslich geschäftlichen Kontakt gehabt, vielleicht bis auf ein oder zwei Mal in Adelboden. Er habe die Spesen mit der Kreditkarte bezahlt und das Spesenfor- mular mit den angehefteten Quittungen in der Buchhaltung der D. AG abgege- ben. Seit der Gründung der D. AG hätten Essen mit A. stattgefunden, die im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme gestanden seien. Die Essen seien ge- schäftlicher Natur gewesen; damit meine er, dass sie sich getroffen und das Pro- jekt diskutiert hätten. Er denke, ein grosser Teil der Essen sei von ihm, also der Firma D. AG, bezahlt worden (pag. BA-13-02-5 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C. diese Aussagen im We- sentlichen. Er erklärte, er habe sich zu Beginn seiner Tätigkeit als CEO der D. AG überlegt, dass er nicht zu einem mehrgängigen Essen, teurem Wein, zu ei- nem VIP-Event oder in die Gästeloge (im Stadion in Bern) einladen dürfe. Das alles betreffe Personen im öffentlichen Dienst. Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksichtigen, dass vorgängig Besprechungen mit seinen Leuten erfolgt seien, welche er – mangels eines Sitzungsraums der bei ihm zuhause geführten D. AG – am besten in einem Restaurant durchgeführt habe. Wenn sie fertig ge- wesen seien, sei A. dazu gestossen, um noch die Sachen aus dem Projekt zu diskutieren. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, aber wiederum immer im Interesse des Projekts (HV-Protokoll, S. 10).

d) aa) Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Essen von jedem Beschuldigten unterschiedlich dargelegt wird. Gemäss A. sei diese Abgrenzung nicht an Hand objektiver Kriterien fest- stellbar, sondern jeweils von seiner inneren Einstellung abhängig. Er sei mehr- fach sowohl von B. als auch von C. eingeladen worden. Andererseits will er sei- nen Anteil jeweils bezahlt haben und nicht eingeladen worden sein. Gemäss B. gab es geschäftliche und private Essen, wobei sich A. – ob privat oder geschäft- lich – immer an den Kosten beteiligt habe, indem er seinen Anteil an die Rech- nung gegeben habe oder sie sich abwechselnd eingeladen hätten. Gemäss C. hätten hingegen nur geschäftliche Kontakte und damit auch nur geschäftliche Essen zwischen ihm und A. stattgefunden. Darin zeigt sich, dass unklar ist, was nur private Essen gewesen sein sollen.

- 84 - bb) Vorab ist festzuhalten, dass B. seine Spesenabrechnungen als korrekt be- zeichnet hat und er nur Spesen geltend gemacht haben will, für die er zuvor – sei es geschäftlich, sei es privat – tatsächlich Ausgaben gehabt hat. Seine Spesen- abrechnungen sind mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Auf die Teil- nahme von A. kann namentlich aufgrund von B.s handschriftlichen Vermerken auf den Quittungen geschlossen werden; dessen Relativierungen sind nicht glaubhaft, wie bereits dargelegt wurde (E. 5.5.1). A. bestätigte im Vorverfahren, dass er von B. eingeladen worden ist. Hinsichtlich der privaten Essen sagte er, dass sie diese abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten; Einladungen im Zusammenhang mit geschäftlichen Besprechungen habe er akzeptiert. Er räumte allerdings ein, dass er bei den Einladungen nicht wisse, ob das immer geschäftlich gewesen sei. Es kam mithin auch vor, dass er von B. bei privaten Essen eingeladen wurde. Als Beweisergebnis kann vorerst grundsätzlich festge- halten werden, dass A. von B. jeweils eingeladen worden ist, wenn ein geschäft- licher Zusammenhang bestanden hat, teilweise aber auch dann, wenn es sich um Essen privater Natur gehandelt hat. Nicht glaubhaft erscheint die pauschale, in unterschiedlichen Formulierungen ge- machte Einwendung von B. – welche sich mit entsprechenden pauschalen Aus- sagen von A. deckt – bezüglich einer regelmässigen, anteilsmässigen Barzah- lung bzw. Rückzahlung durch A. bei von ihm bezahlten Restaurant- und Hotel- rechnungen, sei es durch Aufteilung der Kosten vor Ort, sei es durch abwechs- lungsweise Bezahlung der Gesamtrechnung, zumal B. dabei kaum zwischen pri- vaten und geschäftlichen Anlässen differenzierte; erst in der Hauptverhandlung machte er eine solche generelle Differenzierung. Wenn B. aussagt, es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen seine Freundschaft mit A. für den Erhalt eines Auftrags auszunützen – was die Strafkammer bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands der Bestechung in Bezug auf das Äquivalenzver- hältnis zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 4.6.3) –, dann kann eine doppelte Vergütung von Spesen – nämlich durch seinen Arbeitgeber sowie durch A. – nicht anders als ein solches Ausnützen verstanden werden. B. sagte denn auch als Auskunftsperson aus, dass er von A. kein Bargeld entgegen genommen habe, wenn er ihn eingeladen habe. Angesichts der Betonung der Wichtigkeit der langjährigen Freundschaft ist für das Gericht schwerlich nachvollziehbar, dass B. jeweils eine Kostenbeteiligung von A. entgegengenommen und sich danach die Gesamtrechnung – wie nachfolgend anhand einzelner Anklagepunkte dargelegt wird – über die Spesenabrechnung durch die E. AG vergüten lassen hätte, oder er abwechslungsweise von A. bezahlte Rechnungen als Spesen bei der E. AG geltend gemacht hätte. Eine Kostenbeteiligung von A. ist damit nicht nur für ei- gentliche Geschäftsspesen, sondern auch hinsichtlich der privaten, über die E. AG abgerechneten Auslagen unwahrscheinlich. B. sagte diesbezüglich aus, er

- 85 - habe "private Sachen" auf Geschäftsspesen genommen, aber entsprechende Detailbelege – mit Angabe der beteiligten Personen – vorweisen müssen. Dem- nach kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er A. auch zu priva- ten Anlässen auf Kosten der E. AG eingeladen hat. Die Aussage von B., einmal habe er und einmal habe A. bezahlt, oder man habe die Kosten aufgeteilt, wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, ist – angesichts der Art und Weise seiner Spesenabrechnung mit der E. AG – nicht glaubhaft. Der Beschuldigte A. seiner- seits vermochte nicht darzulegen, bei welchen Gelegenheiten er sich konkret an den Kosten beteiligt oder die gesamte Rechnung bezahlt hat. Auch ist seine Aus- sage, es habe ihn nicht gekümmert, was B. mit den Quittungen gemacht habe, wenn er (A.) die ganze Rechnung oder seinen Anteil bezahlt habe (pag. BA-13- 01-677, …-726 Zeile 4 f., 14 f., 33 f., …-730, …-862; HV-Protokoll, S. 8), in seiner Position als leitender Beamter einer Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Es bestehen indessen keine Indizien, welche eine derartige regelmässige Kosten- beteiligung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wohl kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. einzelne Rechnungen bezahlt oder sich zuweilen an den Kosten beteiligt hat; wie oft und bei welchen Gelegenheiten dies zutreffen mag, steht allerdings in keiner Weise fest. Wie B. eingeräumt hat, traf er sich wöchent- lich mit A. und ging viel mit ihm essen. A. sagte aus, sie hätten sich phasenweise fast täglich gesehen oder gehört. Angesichts der Anzahl von 30 Einladungen bei einem Anklagezeitraum von rund 44 Monaten erscheint es daher nicht wahr- scheinlich, dass die angeklagten Einladungen – welche zudem zum überwiegen- den Teil geschäftlichen Charakter haben (vgl. E. 5.6) – durch Gegeneinladungen von A. aufgewogen worden sein könnten. Mithin entbehrt die pauschale Einwen- dung beider Beschuldigten einer nachvollziehbaren Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten. Damit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei den angeklagten Essen und weiteren Anlässen jeweils um Ein- ladungen von B. an A. handelte. cc) Aufgrund der klaren Aussagen von C., die von A. teilweise bestätigt wurden, sowie der Spesenabrechnungen von C. und den entsprechenden Belegen ist hinreichend erstellt, dass A. von C. zu den Restaurantessen jeweils eingeladen worden ist. Dass etwa C. die regelmässigen Fondueessen nicht immer und A. diese auch einige Male bezahlt haben will, erscheint aufgrund der klaren Aus- sage von G. zwar zweifelhaft (E. 5.6.9), aber angesichts der praktisch monatli- chen Frequenz solcher Meetings mit anschliessendem Essen nicht von Rele- vanz, da die Anklagebehörde nicht alle derartigen Essen eingeklagt hat, sondern sich offensichtlich auf eine Auswahl – jene Essen, für welche Spesenabrechnun- gen mit Belegen vorhanden sind – beschränkt hat. C. hat überdies ausgesagt, dass seine diesbezüglichen Spesenabrechnungen korrekt seien. Es kann dem- zufolge davon ausgegangen werden, dass er keine Spesen bei der D. AG geltend

- 86 - gemacht hat, wenn einmal A. die Rechnung bezahlt hat. Dass eine gelegentliche Bezahlung durch A. die Einladungen von C. aufgewogen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden. Sodann hat C. ausdrücklich eingestanden, A. auch zu zweit eingeladen zu haben. Die angeklagten Einladungen durch C. sind damit insgesamt nachgewiesen. 5.6 Zu ausgewählten Anklagevorwürfen im Einzelnen: Einladungen von B. und C. an A. 5.6.1 Anklageziffer 1.1.3.2/1.2.1.2/1.3.1.1 (Messe Augsburg)

a) Der Beschuldigte A. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektroni- schen Agenda den Eintrag "Visit-Tagung" auf (pag. BA-13-01-781). In der Zeit- nachweisliste ist für diese Daten je "Dienstreise Inland" eingetragen (pag. BA-13- 01-782). Der Beschuldigte B. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "VISIT in Augsburg" auf, am 11. November 2008, 10.00 Uhr, zudem "A. abholen" (pag. BA-13-03-56). Der Beschuldigte C. weist für 11. November 2008, 08.00 Uhr, in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "Augsburg Fujitsu-Siemens Hausmesse" auf, für 12. November 2008 ein- zig den Eintrag "18:00 SCB – AV71" (pag. BA-13-02-58). Es liegt eine Rechnung eines Gastronomiebetriebs in Augsburg vom 13. Novem- ber 2008 (ohne Zeitangabe) für EUR 532.50 (11 x Pils à 7.50, 3 x 150.00 Pro- secco 0,75 l) vor; sie weist auf der Rückseite den handschriftlichen Vermerk "Augsburg mit ESTV/A." auf. Der Beschuldigte B. stellte für das vorgenannte Da- tum der E. AG mit Spesenrapport für November 2008 mit dem Vermerk "Augs- burg mit A." Getränke für Fr. 798.-- in Rechnung, welchen Betrag er vergütet erhielt (pag. BA-13-03-53 f.). Die Auslagen stehen laut Aussage von B. im Zu- sammenhang mit der Tagung in Augsburg vom 11./12. November 2008; das Rechnungsdatum beruht möglicherweise auf einem Verschrieb. Der Beschul- digte C. stellte der D. AG mit Spesenabrechnung vom 9. Dezember 2008 Reprä- sentationsspesen von Fr. 132.-- für den 11. November 2008 in Rechnung; dazu liegt eine Quittung über EUR 86.40 eines Gasthauses in Augsburg vor. Ausser- dem bezahlte er am 11. November 2008 ein Hotel in Augsburg mit einer Kredit- karte Business, wofür Fr. 358.04 belastet wurden (pag. BA-13-02-59, …- 63 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen stimmen mit diesen Belegen überein und sind damit erwiesen. Auf den Beschuldigten A. entfällt, da der Aufenthalt gemeinsam erfolgte (unten lit. c), somit jeweils ein Drittel.

- 87 -

b) Der Beschuldigte A. erklärte zur Visit-Tagung in Augsburg in der Schlussein- vernahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der de- legierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) sagte der Beschul- digte auf Vorhalt der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. für 13. November 2008 (oben lit. a) aus, er sei schon in Augsburg gewesen, er wisse aber nicht mehr, ob an diesem Tag. Augsburg sage ihm insofern etwas, als dort die Visit- Tagung stattgefunden habe. Es sei gut möglich, dass er anlässlich einer Visit- Tagung in Augsburg in einem Cabaret gewesen sei. Es sei möglich, dass er mit B. in einem Cabaret gewesen und von ihm auf ein oder zwei Biere eingeladen worden sei; ob das in Augsburg gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sicher nicht für EUR 450 Prosecco getrunken; dieser sei wohl für eine Tänzerin be- stimmt gewesen; er trinke keinen Prosecco (pag. BA-13-01-719 f.). Auf Vorhalt seiner Agendaeinträge und der Zeiterfassung (oben lit. a) sagte er aus, der Ein- tritt zur Tagung sei wahrscheinlich gratis gewesen und er mache keine Spesen für Fr. 20.-- geltend. Vielleicht sei er auf Arbeitszeit an der Visit-Tagung gewesen und habe keine Spesenabrechnung gemacht; Spesen abzurechnen sei ihm manchmal zu blöd gewesen. Die Hotelübernachtung habe er selber bezahlt, es sei nur um einen Tag gegangen. Er habe keine Spesen geltend gemacht; dazu wäre eine Bewilligung für eine Auslanddienstreise und die Buchung über die Bun- desreisezentrale nötig gewesen (pag. BA-13-01-720 f.). Auf Vorhalt der Kredit- karten- und Spesenabrechnung des Beschuldigten C. (oben lit. b) erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nicht zur Übernachtung im Hotel einladen lassen. Er habe keine Kreditkarte und wolle keine. Es falle ihm auf, dass es ein kleiner Betrag sei für ein Hotel, zudem während einer Messe; wahrscheinlich betreffe das nur ein Bett, jenes von C. Falls aber C. für beide bezahlt haben sollte, hätte er ihm seinen Anteil bar zurückbezahlt. Vielleicht habe er selbst das Hotel direkt bar bezahlt; jedenfalls habe er sich von C. nicht einladen lassen. Das genannte Gasthaus kenne er, dort seien sie mehrfach hingegangen, wenn etwas in Augs- burg gelaufen sei; an das besagte Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Es sei möglich, dass er von C. in diesem Gasthaus zur Konsumation eingeladen worden sei und er dann – zum Ausgleich – in einem anderen Restaurant bezahlt habe (pag. BA-13-01-1073 f.).

c) Der Beschuldigte B. erklärte als Auskunftsperson in der delegierten Einver- nahme durch die BKP, die Visit-Messe in Augsburg finde jedes Jahr statt; es handle sich um eine der Hauptausstellungen von Fujitsu-Siemens, welche ihr da- maliger Partner (der E. AG) gewesen sei. Er sei jedes Jahr mit Kunden an diese Messe gegangen. A. habe er auch mehrere Male mitgenommen, auch im Jahr 2008 sowie in den Jahren vor- und nachher, insgesamt sicher drei- oder viermal. A. habe sich immer für diese Ausstellung interessiert. Er habe auch C. ein- bis dreimal an diese Messe eingeladen. Bei der Messe 2008 hätten sie den Abend

- 88 - in Augsburg gemeinsam verbracht (pag. BA-12-05-163 f.). Als Beschuldigter be- stätigte B. in der delegierten Einvernahme durch die BKP, im November 2008 mit A. und C. an der Messe in Augsburg gewesen zu sein. Fujitsu-Siemens habe sie nach der Messe zum Nachtessen eingeladen. Danach habe er mit A. und C. noch das besagte Cabaret aufgesucht und den Damen Champagner offeriert; er wisse nicht mehr, wie lange A. und C. dort geblieben seien (pag. BA-13-03-17).

d) Der Beschuldigte C. sagte zunächst als Auskunftsperson vor der BKP aus, die Messe in Augsburg sei die Hausmesse von Fujitsu-Siemens; die Firma stelle ihre neuste Technologie vor. Er habe A. und B. in seinem Auto mitgenommen. Sie seien am ersten Tag um 10 Uhr losgefahren und hätten am nächsten Tag den ganzen Tag lang die Messe besucht; am selben Tag seien sie dann zurückge- reist. Der Besuch der Messe sei gratis; Anreise, Übernachtung und Essen trage normalerweise jeder selber. Er glaube aber, dass er damals das Hotel für die beiden andern mit der Kreditkarte bezahlt und sie daher eingeladen habe (pag. BA-12-06-95). In der delegierten Einvernahme als Beschuldigter bestätigte C., dass er das Hotel für alle drei bezahlt habe. Er erklärte, er wisse nicht mehr, aus welchem Grund er die Hotelrechnung für A. und B. sowie die Verpflegung im Restaurant übernommen habe – er habe die Kosten einfach übernommen. Aus seiner Sicht sei A. als Kunde der D. AG an die Messe mitgekommen; wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-02-12 f.). In der Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigte er die als Auskunftsperson gemachten Aus- sagen (pag. BA-13-02-145 f.).

e) Die Aussagen von A., er habe die Hotelübernachtung und seinen Anteil an den weiteren Kosten bezahlt, erscheinen aufgrund der klaren Aussagen der Mit- beschuldigten B. und C. nicht glaubhaft. Es ist somit erwiesen, dass A. Vorteile von Fr. 163.35 von C. bzw. Fr. 266.-- von B. angenommen hat, und dass Letztere diese Vorteile A. gewährt haben. Einladungen von B. an A. 5.6.2 Anklageziffer 1.1.4.2/1.2.2.2; 1.1.4.3/1.2.2.3; 1.1.4.4/1.2.2.4; 1.1.4.5/1.2.2.5

a) Für den 18. September 2008 weist der Beschuldigte B. in der elektronischen Agenda für 10.00 Uhr den Eintrag "ESTV/A. Insieme wie weiter" auf, der Beschul- digte A. in der elektronischen Agenda den Eintrag "Bespr Ressourcen Bolligen". A. hatte zudem für den ganzen Tag den Vermerk "abwesend" eingetragen (pag. BA-13-03-50 f.). Die Einträge für den 30. Oktober 2008 lauten bei B. für 11.00 Uhr "ESTV Insieme Limpachtal", bei A. für 12.00 Uhr "Bespr D. AG" (pag. BA- 13-01-769 f.). B. hatte am 21. Juli 2009 von 16.00 bis 23.30 Uhr "ESTV Event"

- 89 - und für 13.00 Uhr "1/2 Ferien", A. in der Woche vom 20. bis 26. Juli 2009 "Ferien bis und mit 11. August 2009" und "Neuenburgersee" eingetragen (pag. BA-13- 01-805 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapporten für September 2008 und Ok- tober 2008 unter dem Kunden "ESTV/A." bzw. "ESTV Insieme" für den 18. Sep- tember 2008 Fr. 327.-- und für den 30. Oktober 2008 Fr. 225.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-03-47, …-32). Für beide Beträge liegen Rechnungen des Limpachs Restaurant, Aetingen, für das jeweilige Datum vor. Auf der Rück- seite weisen diese den handschriftlichen Vermerk "ESTV/A. Insieme" bzw. "ESTV Insieme" auf (pag. BA-13-03-48 f., …-33 f.). Gemäss beiden Rechnungen wurden jeweils drei Menüs sowie Getränke konsumiert. Weiter liegt eine Quittung des Restaurants Jean-Jacques Rousseau, La Neuve- ville, vom 24. Juni 2009 für Fr. 427.40 vor, welche auf der Vorderseite den Ver- merk "E. AG […]" und auf der Rückseite den Vermerk "BS 2000 GG. / A." aufweist (pag. BA-13-03-64 f.). Laut Rechnung wurden drei Hauptgerichte und diverse Getränke konsumiert. Mit Spesenrapport für Juni 2009 stellte B. diesen Betrag unter dem Kunden "GG. / A." in Rechnung (pag. BA-13-03-63). Sodann liegt eine Rechnung des Restaurant du Jura, Chevroux, vom 21. Juli 2009 über Fr. 321.50 vor, die auf der Rückseite den Vermerk "ESTV" und vier Namen von Mitarbeitern der ESTV aufweist, darunter – gemäss Aussage des Beschuldigten B. (pag. BA- 13-03-7) – auch den Vornamen des Beschuldigten A. (pag. BA-13-03-26 f.).

b) Der Beschuldigte B. erklärte auf Vorhalt der Belege, die Notizen auf der Rück- seite trügen seine Handschrift (pag. BA-13-03-7, …-8). Bei der Quittung vom Limpachs (18. September 2008) wisse er nicht, ob A. dabei gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern – wohl eher nicht (pag. BA-13-03-8 f.). Auf noch- maligen Vorhalt der Belege in der gleichen Einvernahme erklärte B., er könne nicht sagen, ob diese Angaben stimmen (pag. BA-13-03-16). Der Beschuldigte B. erklärte, bei den auf der Rechnung vom 24. Juni 2009 auf- geführten Personen handle es sich um GG. vom BIT und A. von der ESTV. Es habe sich um ein offizielles Projektabschlussessen gehandelt (pag. BA-13-03-8 f.). Bei den auf der Rechnung vom 21. Juli 2009 aufgeführten Personen handle es sich um Mitarbeiter der ESTV. Aufgrund des Datums handle es sich um einen privaten Anlass am See. Er könne nicht mehr sicher sagen, wer dabei gewesen sei. Damit er die Spesen habe geltend machen können, habe er Detailbelege einreichen und Namen auf der Rückseite aufführen müssen; das bedeute nicht, dass diese alle dabei gewesen seien. Es sei möglich, dass A. dabei gewesen sei, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-7).

- 90 - Auf die Frage, ob er die Kosten für diese Essen übernommen habe, antwortete B., er wisse es nicht. A. habe immer etwas Bargeld an den zu zahlenden Betrag gegeben, das habe er immer etwa so gemacht. Bei den Treffen am See seien sie eine Gruppe von 6-10 Personen gewesen; man habe irgendwo (mit dem Boot) angelegt, man sei unter Freunden gewesen. Jeder habe im Verlauf des Nachmittags oder Abends einmal eine Runde bezahlt. Unter dem Strich hätten alle mehr oder weniger gleich viel bezahlt, es sei nicht auf den Rappen genau aufgeteilt worden (pag. BA-13-03-9). Auf die weitere Frage, wie sich A. an den Kosten beteiligt habe, erklärte B., es komme darauf an. Es hänge davon ab, ob sie zu zweit oder mehrere Personen gewesen sein. Wenn sie z.B. zehn Personen gewesen seien, sei es so abgelaufen, dass irgendwann die Gesamtrechnung ge- kommen sei, die habe er bezahlt. Dann sei der Betrag ausgerechnet worden, den jeder zu zahlen gehabt habe (pag. BA-13-03-9 f.).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Rechnung vom 18. September 2008 (Limpachs Restaurant) aus, das sage ihm absolut nichts, das liege schon fünf Jahre zurück. Er kenne das Restaurant und habe ab und zu dort gegessen. Er wisse nicht, weshalb B. seinen Namen auf die Quittung geschrieben habe. Auf Vorhalt seines Agendaeintrags erklärte er, die E. AG habe Büros in Bolligen. Viel- leicht hätten sie eine Offertanfrage gemacht und B. habe ihm "Zeugs" vorgestellt. Er sei gemäss Agendaeintrag den ganzen Tag abwesend gewesen, falls das Treffen überhaupt stattgefunden habe (pag. BA-13-01-713). Er schliesse nicht aus, dass er eine der drei Personen gewesen sei, die im Restaurant gegessen hätten, aber er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, ob er eingeladen worden sei oder selbst bezahlt habe (pag. BA-13-01-715 f.). Auf Vorhalt der Rechnung vom 30. Oktober 2008 (Limpachs Restaurant) machte der Beschuldigte A. bezüglich einer Teilnahme am Essen gleichlautende Aussa- gen und ergänzte, ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk "A." heisse nicht, dass er effektiv eingeladen worden sei; er könne keine Spesen geltend machen (pag. BA-13-01-716 f.). Auf Vorhalt der Agendaeinträge erklärte er, soweit er sich erin- nere, sei B. Hauptaktionär der D. AG gewesen. Er wisse nicht, um was es bei der Besprechung hätte gehen können. Er könne sich nicht an eine Besprechung zum Thema D. AG erinnern (pag. BA-13-01-717). Auf Vorhalt der Rechnung vom 24. Juni 2009 (Restaurant Jean-Jacques Rousseau) sagte der Beschuldigte A., diese Quittung sage ihm etwas, mit GG. vom BIT, da sei es um BS2000 gegangen. Es sei absolut möglich, dass B. ihn (A.) und GG. eingeladen habe. Er könne sich erinnern, dass er einmal mit B. und GG. in diesem Restaurant gewesen sei, aber ob das an diesem Datum gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-01-723 f.).

- 91 - Auf Vorhalt der Rechnung vom 21. Juli 2009 (Restaurant du Jura) erklärte A., der

E. 21 Juli liege in der Regel in seinen Ferien und er wüsste nicht, was er da sollte. Die auf der Quittung aufgeführten Personen arbeiteten alle bei der ESTV. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese zusammen einen Event durchführen wür- den, da sie nicht zusammen passen würden. Er habe ein Boot auf dem Bielersee und wüsste nicht, weshalb sie dieses Essen am Neuenburgersee hätten halten sollen. Zudem habe er Ferien gehabt (pag. BA-13-01-724).

d) Bei den Essen im Limpachs Restaurant kann aufgrund der Agendaeinträge der Beschuldigten und der Spesenabrechnungen des Beschuldigten B. davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A. anwesend war. Zum Essen vom

E. 24 Juni 2009 erklärte der Beschuldigte B., dass es sich um ein offizielles Projek- tabschlussessen mit GG. und A. gehandelt hat. Letzterer bestätigte, dass ein solches Essen tatsächlich stattgefunden hat. Beim Essen vom 21. Juli 2009 kann die Anwesenheit des Beschuldigten A. aufgrund der Agendaeinträge sowie der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. als erwiesen angesehen werden. Die Bestreitung des Beschuldigten A. ist nicht glaubhaft, zumal er in seiner Agenda Ferien am Neuenburgersee eingetragen hatte. Die Ortschaft Chevroux liegt an diesem See. Somit ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte A. an allen Essen beteiligt hat.

e) Unter Hinweis auf die Ausführungen betreffend allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte B. die Restaurant- rechnungen jeweils beglichen hat. Eine Kostenbeteiligung des Beschuldigten A. erscheint nicht glaubhaft. Der auf den Beschuldigten A. entfallende Anteil ist ent- sprechend dem Kostenteiler in der Anklage aufgrund der Akten erstellt. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. die in der Anklage aufgeführten Vorteile in der Höhe von Fr. 109.--, Fr. 75.25, Fr. 142.45 und Fr. 64.30 gewährt und der Beschuldigte A. diese angenommen hat. 5.6.3 Anklageziffer 1.1.3.7/1.2.1.5

a) Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda für den 26. Oktober 2009 für 16.00 Uhr den Eintrag "Besprechung KaVor BS2000 und diverses" auf (pag. BA-13-01-820), der Beschuldigte B. für die gleiche Uhrzeit denselben Ein- trag sowie den Eintrag "BIT GG. / A." (pag. BA-13-01-821). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Oktober 2009 für den

E. 26 Oktober 2009 vor. Letztere weist auf der Rückseite die handschriftlichen Ver- merke "GG. BIT" und "A. ESTV" auf (pag. BA-13-01-818 f.). Die Rechnung des Hotels Bellevue über Fr. 347.70 wurde von B. per Kreditkarte beglichen (pag. BA-13-03-130). Der Quittung lässt sich entnehmen, dass drei identische Gerichte und diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich erinnern, dass er mit GG. vom BIT und mit B. im Bellevue gewesen sei; wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Bei KaVor BS2000 habe es sich um Katastrophenvorsorge gehandelt; sie hätten die Aufgabe erhalten, die IT-Systeme katastrophensicher zu machen. Vom BIT sei GG. dafür zuständig gewesen, und es sei möglich, dass sie dies damals zusammen besprochen hät- ten. Er wisse nicht, ob B. sie eingeladen habe. Es sei denkbar, dass B. bezahlt habe, aber es sei auch denkbar, dass GG. oder er (A.) bezahlt habe. Auf die Frage, warum er das Essen hätte bezahlen sollen, antwortete A., das habe nicht einen direkten Zusammenhang. Wenn es beruflich gewesen wäre, hätte B. das Essen bezahlt, wenn es privat stattgefunden hätte, so hätte einer von ihnen be- zahlt oder jeder hätte selbst bezahlt. Er wisse nicht mehr, wer das Essen bezahlt habe (pag. BA-13-01-726).

c) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege und die Frage, ob er die Kosten gemäss Spesenabrechnung übernommen habe, aus, er wisse es nicht mehr so genau. Vom Datum her habe es sich um den Abschluss des Projekts oder die Vorbesprechung gehandelt. Sein Kunde sei das BIT gewe- sen, die ESTV sei Kunde des BIT für KaVor 2000 (Katastrophenvorsorge) gewe- sen und A. sei Ansprechperson der ESTV gewesen. Aus diesem Grund habe es Sinn gemacht, dass er mit GG. und A. essen gegangen sei; es sei möglich, dass er mit beiden essen gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie es mit der Bezahlung gelaufen sei. Er habe sicher mit seiner Kreditkarte bezahlt, soviel könne er noch sagen (pag. BA-13-03-77).

d) Aufgrund der Agendaeinträge, der Spesenabrechnung und der Aussagen der Beschuldigten ist die Teilnahme von A. am Restaurantessen erstellt. Die Bezah- lung des Essens für alle drei Personen durch B. ist aufgrund der Kreditkartenab- rechnung und der Aussage des Beschuldigten B. erstellt. Gemäss A. hätte B. die Kosten übernommen, wenn es beruflich gewesen wäre. Gemäss B. handelte es sich um ein geschäftliches Treffen. Damit ist davon auszugehen, dass A. von B. zum Essen eingeladen wurde. Konkrete gegenteilige Indizien für eine Kostenbe- teiligung von A. oder eine Übernahme der Kosten durch ihn oder GG. bestehen nicht. Somit ist erwiesen, dass B. einen Vorteil in der Höhe von Fr. 115.90 (1/3 von Fr. 347.70) gewährt und A. einen solchen Vorteil angenommen hat.

- 93 - 5.6.4 Anklageziffer 1.1.3.15/1.2.1.9

a) Die Beschuldigten B. und A. weisen für den 8./9. Dezember 2010 in der elekt- ronischen Agenda jeweils einen Eintrag betreffend das Fussballspiel FC Bayern München gegen FC Basel auf. Der Beschuldigte A. trug ausserdem für den Nach- mittag des 8. Dezember 2010 und den ganzen Tag des 9. Dezember 2010 "Frei" ein, der Beschuldigte B. zudem für den 8. Dezember 2010 "Abendessen Mün- chen Allianz Stadion VIP München" und für den 9. Dezember 2010 "Rückfahrt nach Bern" (pag. BA-13-01-1013, …-1014). Im Spesenrapport für Dezember 2010 trug der Beschuldigte B. für den 8. und den 9. Dezember 2010 unter Kunde/Person "ESTV / II. AG" Auslagen von Fr. 847.60 für Hotel, Fr. 53.-- und Fr. 75.20 für Essen und Getränke sowie Fr. 65.-

- und Fr. 78.-- für Taxi auf (pag. BA-13-03-150). Mit Ausnahme einer Taxifahrt sind alle Auslagen mit Rechnungen oder Quittungen belegt. Die Rechnung des Hotels Mövenpick für drei Zimmer ist an die E. AG adressiert und wurde mit Kre- ditkarte bezahlt. Die Taxi-Quittung trägt den Vermerk "Allianz Arena-Mövenpick". Aufgrund des Spesenrapports, welcher einen Stempel für erfolgte Buchung trägt, ist davon auszugehen, dass auch die Hinfahrt zum Stadion per Taxi erfolgte (pag. BA-13-03-151 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen, wovon ein Drittel, ausmachend Fr. 372.80, auf A. entfalle, sind demnach erstellt.

b) Der Beschuldigte A. erklärte zum Aufenthalt in München in der Schlusseinver- nahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP sagte er aus, er sei mit der Firma JJ. AG sowie mit B. und HH., ehemaliger Vizedirektor des BIT und dazumal bei der II. AG tätig, in München an einem Fussballspiel gewesen. Er interessiere sich im Allgemeinen nicht für Fussball, aber Champions League und Bayern München seien etwas Besonderes. Bei der JJ. AG handle es sich um die Firma, welche die E. AG gekauft habe; er gehe deshalb davon aus, dass B. die Tickets organi- siert habe. B. sei mit seinem Auto gefahren und habe sie beide mitgenommen. Es sei möglich, dass B. das Essen bezahlt habe, hingegen könne er sich nicht vorstellen, dass er ihm das Hotel nicht zurückbezahlt habe. Es habe sich um eine private Reise gehandelt (pag. BA-13-01-959 f.).

c) Der Beschuldigte B. machte zum Ablauf der Reise und den Beteiligten gleich- lautende Aussagen. Er erklärte, es sei abgemacht worden, dass er fahre und dass sie die Kosten vor Ort aufteilen würden. Die Tickets für das Fussballspiel hätten ihn nichts gekostet, er habe sie von seinem Chef, damals schon JJ. AG, erhalten. Die Firma JJ. AG habe in der Allianz-Arena eine Loge; es handle sich um normale Sitzplätze, keine abgetrennte Loge für die JJ. AG. Man habe sich an

- 94 - einem Buffet verpflegen können. Nach dem Spiel hätten sie ein Taxi genommen, weil sie Bier getrunken hätten. Er wisse nicht mehr, ob er auch die Kosten für das Hotel übernommen habe. Sicher sei, dass er mit seiner Kreditkarte die Hotelzim- mer bezahlt habe. Ob aber die andern beiden ihren Anteil der Hotelrechnung bezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-81 f.). Der Anlass in München sei stressig gewesen; sie seien spät dran gewesen, deshalb könne er sich an gewisse Sache nicht mehr erinnern. Was er sagen könne sei, dass A. ihm in der Regel die Kosten zurückerstattet habe (pag. BA-13-03-83). Auf Zusatzfrage räumte er ein, dass er in diesem Fall fälschlicherweise Spesen bei seinem Ar- beitgeber eingefordert habe. Er ergänzte, A. sei ein richtiger Freund gewesen, sie hätten eine Freundschaft gepflegt. Seine Abrechnung der Spesen sei unter dem Strich ausgeglichen gewesen (pag. BA-13-03-83).

d) Die nicht weiter belegte Aussage von A., er habe das Hotel in München selber bezahlt bzw. er habe den Betrag an B. zurückbezahlt, erscheint aufgrund der grundsätzlichen Aussage von B. und dessen Spesenrapport mit entsprechendem Zahlungsnachweis nicht glaubhaft. Namentlich bestätigt B. in keiner Weise aus- drücklich, dass A. ihm die Kosten zurückvergütet habe, sondern bringt vor, dass er sich – was für das Gegenteil spricht – nicht konkret an eine solche Rückzah- lung durch A. erinnern könne. Die Einladung zu den weiteren Spesen stellte der Beschuldigte A. nicht in Abrede. Demzufolge ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von umgerechnet Fr. 372.80 angenommen hat und Letzterer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.5 Anklageziffer 1.1.3.18/1.2.1.12

a) Der Beschuldigte B. stellte mit Spesenrapport für Februar 2011 der E. AG un- ter dem Datum 7./8. Februar 2011 betreffend den Kunden "ESTV" Spesen von Fr. 484.20 für Hotel und von Fr. 336.90 für Essen und Getränke in Rechnung, welche ihm vergütet wurden (pag. BA-13-01-883). Spesen für diese Beträge sind belegt durch eine Rechnung des Hotels Schweizerhof, Zermatt, an die E. AG betreffend zwei Einzelzimmer für die Gäste B. und A. für die Nacht vom 8./9. Februar 2011 (pag. BA-13-01-884 f.) und eine Rechnung des Restaurants Gram- pi's, Zermatt, vom 8. Februar 2011 (pag. BA-13-01-886). Mit E-Mail an einen Mit- arbeiter der ESTV von Montag, 7. Februar 2011, lehnte der Beschuldigte A. einen Termin "Fibi" vom 8. Februar 2011 ab mit dem Hinweis, dass er und "B." Diens- tag/Mittwoch in Zermatt seien (pag. BA-13-01-887).

b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt der Belege aus, er habe sicher das Zimmer reserviert und die Rechnung bezahlt, aber A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer zurückbezahlt. Es sei ein Privatanlass gewesen. Er

- 95 - könne sich erinnern, dass sie zwei Kollegen, KK. und dessen Partnerin LL., be- sucht hätten; er nehme an, jene seien auch Kollegen von A., da dieser mitge- kommen sei, um sie zusammen zu besuchen. Auf Zusatzfrage, weshalb er sich an die Rückzahlung der Hotelkosten durch A. zu erinnern vermöge, aber nur noch vage an die Termine und die Teilnehmer, sagte er: "Weil es immer so war" (pag. BA-13-03-82).

c) Der Beschuldigte A. erklärte in der Schlusseinvernahme zum Aufenthalt in Zer- matt, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464 f.). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP erklärte er auf Vorhalt der Belege (oben lit. a), er habe offenbar eine interne Terminanfrage zu einem Feierabendbier ("Fibi") ablehnen müssen mit der Begründung, dass er mit "B." in Zermatt sei. Er sei jedes Jahr in Zermatt, er sei auch schon mit B. dort gewesen. Das Hotel habe er mit Bestimmtheit selber bezahlt, das sei rein privat gewesen. Es sei möglich, dass sie im Grampi's gegessen haben und dass er, B. oder ein Dritter die Rech- nung bezahlt habe, denn gemäss Rechnung seien mehr als zwei Personen dort essen gegangen. Er sei öfters in diesem Lokal, aber er könne sich nicht erinnern, mit wem er damals dort gewesen sei (pag. BA-13-01-858). Im Zusammenhang mit einem anderen Vorhalt sagte A. aus, er organisiere private Skianlässe, da- runter jener in Zermatt, wo auch KK. und LL. jeweils dabei seien; KK. sei ein guter Bekannter von ihm (pag. BA-13-01-723).

d) Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Belege (oben lit. a) ist die Teilnahme von B. und A. am Skiweekend in Zermatt erwiesen. Die in der Anklage aufgelisteten Kostenanteile für Hotel (1/2 von Fr. 484.20) und Restaurantessen (1/4 von Fr. 336.90) sind durch die genannten Belege und die Spesenabrech- nung belegt, der Kostenteiler ausserdem durch die Aussagen der Beschuldigten. Die behauptete Kostenrückvergütung durch A. erscheint unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) nicht glaubhaft. Damit ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von insgesamt Fr. 326.30 angenommen hat, und dass Letzte- rer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.6 Anklageziffer 1.1.3.21/1.2.1.15

a) Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Januar 2012 für den

E. 31 Januar 2012 unter dem Kunden "BIT BS2000" Spesen von Fr. 391.-- für Es- sen und Getränke ab (pag. BA-07-40-11). Dazu liegt eine Rechnung des Rom- antik Hotel Sternen, Kriegstetten, vom 31. Januar 2012 über Fr. 391.-- vor. Auf der Vorderseite weist diese Rechnung die handschriftlichen Vermerke "BIT BS2000", auf der Rückseite "ESTV A." und "BIT GG." auf (pag. BA-07-40-14, …-

- 96 - 15; vgl. pag. BA-10-01-519 Ziff. 161). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. drei identische Gerichte sowie diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er kenne das Restaurant gut, weil er dort sein Hochzeitsessen gehabt habe und verschiedene Male dort gewesen sei, auch mit B. Dieser habe damals dort in der Nähe gewohnt. Er wisse nicht, ob er an jenem Tag dort gewesen sei und was der Anlass gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er seinen Anteil in bar bezahlt habe, wenn er dort dabei gewesen sei (HV-Protokoll, S. 19).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er habe öfter dort gegessen, so auch letztes Jahr im April. Ob er am besag- ten Datum dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er damals mit A. in jenem Restaurant gewesen sei (HV-Protokoll, S. 20).

d) Aufgrund der Belege und unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist erstellt, dass B., A. und eine weitere Person im genannten Restaurant gespeist haben und A. von B. dazu eingeladen worden ist. Dies wird durch die Beweis- würdigung zu Anklageziffer 1.1.4.4/1.2.2.4 gestützt (E. 5.6.2). Eine allfällige Kos- tenbeteiligung von A. erscheint auch bei diesem Anlass nicht glaubhaft, zumal sie als allgemeine, nicht näher spezifizierte Behauptung aufgestellt wurde. Der Anklagevorwurf bezüglich Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 130.30 (1/3 von Fr. 391.--) ist demnach erstellt. 5.6.7 Anklageziffer 1.1.4.15/1.2.2.15

a) Der Beschuldigte B. weist in der Agenda für den 10. Mai 2012 für die Zeit von

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB; – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; – des mehrfachen sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB; – der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB.
  2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Zu Lasten von A. sei auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB im Betrag von Fr. 5'307.50 zu erkennen.
  5. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
  6. A. seien an Verfahrenskosten Fr. 10'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung), Fr. 12'686.50 Anteil Auslagen im Vorverfahren sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen.
  7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. II.
  8. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB; – der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB.
  9. B. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  10. Die Bundesanwaltschaft sei als Vollzugsbehörde zu bestimmen.
  11. B. seien an Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung) sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen. - 4 - III.
  12. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB; – der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB.
  13. C. sei mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  14. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
  15. C. seien an Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung) sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen. IV. Die Gegenstände und Dokumente gemäss der "Liste der noch beschlagnahmten Gegen- stände und Dokumente" (Beilage zur Anklageschrift) seien den darin erwähnten Personen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Anträge der Privatklägerin:
  16. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen im Sinne der Anträge der Bundesanwaltschaft zu bestrafen.
  17. Den Beschuldigten seien die Verfahrenskosten im Sinne der Anträge der Bundesan- waltschaft anteilmässig aufzuerlegen.
  18. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin für die im Verfahren ent- standenen Auslagen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. - 5 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.:
  19. Der Beschuldigte A. sei freizusprechen von den Vorwürfen: – der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, angeblich began- gen zwischen Juni 2008 und Mitte Februar 2011 in Bern und Biel; – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, angeblich begangen zwischen August 2008 und Januar 2009 in Bern und Biel; – des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB, angeblich be- gangen zwischen Juni 2008 und Januar 2012 in der Schweiz und im Ausland; – der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB, angeblich begangen zwischen September 2008 und Mai 2012.
  20. Dem Beschuldigten seien die Gegenstände gemäss der der Anklageschrift beiliegen- den "Liste der noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente" auszuhändigen.
  21. Die Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen.
  22. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, sei gemäss der eingereichten Kostennote von Amtes wegen zu bestimmen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:
  23. Der Beschuldigte B. sei von den Vorwürfen des mehrfachen Bestechens sowie der mehrfachen Vorteilsgewährung vollumfänglich freizusprechen.
  24. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  25. Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.:
  26. Der Beschuldigte C. sei von den Vorwürfen des mehrfachen Bestechens und der mehr- fachen Vorteilsgewährung vollumfänglich freizusprechen.
  27. Die Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
  28. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzuspre- chen. - 6 - Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) erstattete am
  29. Mai 2012 Strafanzeige gegen A., damaliger Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV), und unbekannte Täterschaft wegen Ver- dachts auf ungetreue Amtsführung und Bestechung (pag. BA-05-00-1 ff.). Hin- tergrund der Strafanzeige bildete das Informatikprojekt Insieme der ESTV, in des- sen Rahmen A. als Chef der Sektion Leistungsbezug Informatik (Leistungsbezü- gerorganisation, LBO) in der ESTV für die Beschaffung von Ressourcen und da- mit für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen mit Dritten verantwortlich ge- wesen sei. A. wurde vorgeworfen, ab Juli 2008 bei solchen Vergaben an Dritte mutmasslich Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht eingehalten, insbesondere keine WTO-Ausschreibungen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wurde gegen A. gleichzeitig der Vorwurf der Bestechung erho- ben, wobei bis anhin nicht habe eruiert werden können, ob und durch welche Personen ihm oder Dritten konkrete Vorteile gewährt worden seien. B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. Mai 2012 gegen A. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (pag. BA-01-01-1). Am 4. September 2013 dehnte sie diese auf den Verdacht der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowie in Bezug auf B. und C. auf den Verdacht der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB aus (pag. BA-01-01-3). Letztere waren in Unternehmen tätig, die mit der ESTV im Rahmen des Projekts Insieme Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatten. Am 26. Februar 2014 wurde das Verfahren gegen A. auf den Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgedehnt (pag. BA- 01-01-5). Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgte keine Aus- dehnung des Verfahrens wegen Bestechung (vgl. BA-16-01-64 f.); diese erfolgte erst in der Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 7. Novem- ber 2014 (pag. BA-13-01-1463 f.; vgl. pag. BA-16-01-121 f.). C. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erteilte am 22. August 2012 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten A. (pag. BA-01-02-6 ff.). D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2012 als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 StPO und behielt sich Schadenersatzansprüche vor (pag. BA-05-00-16). - 7 - E. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (nachfolgend: EFK) prüfte das Projekt In- sieme der ESTV zweimal und verfasste darüber im Dezember 2008 (pag. BA-11- 03-307 ff.) und im Januar 2012 (pag. BA-11-03-333 ff.) einen schriftlichen Bericht. F. Das EFD führte über die Beschaffungsprozesse im Projekt Insieme eine Admi- nistrativuntersuchung durch. Diese wurde von der Departementsvorsteherin am
  30. Januar 2012 angeordnet und mit Bericht vom 13. Juni 2012 abgeschlossen (pag. BA-15-01-37 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Feststellungen bilde- ten Anlass für die Strafanzeige des EFD (Sachverhalt Bst. A; pag. BA-15-01-58). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB sowie Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und gegen B. und C. wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB sowie Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB (TPF pag. 56.100.1 ff.). Mit Ein- gaben vom 21. Juli 2015 und 18. August 2015 reichte sie je eine inhaltlich er- gänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 56.110.1 ff., 56.110.53 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 1. und 2. Septem- ber 2015 am Sitz des Gerichts statt. Mit den Beschuldigten und dem Vertreter der Privatklägerin erfolgten Einvernahmen. Am 16. September 2015 wurde das Urteil der Strafkammer mündlich eröffnet; der Beschuldigte B. und die Privatklä- gerin wurden auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Der Einzelrichter erwägt:
  31. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden. Im von der Anklage erfassten Zeitraum (Juni 2008 bis Mai 2012) war A. Ange- stellter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der ESTV als Sektions- chef der Sektion Leistungsbezug Informatik tätig (pag. BA-18-01-70 ff.). Die ihm - 8 - vorgeworfenen Straftaten fallen damit unter Bundesgerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Vorwürfe gegenüber B. und C., den Bundesangestellten A. bestochen und ihm nicht gebührende Vorteile gewährt zu haben. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach gegeben. 1.2 Als Beamte gelten u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung (Art. 110 Abs. 3 StGB). Dem Beschuldigten A. kommt als Angestellter der Bundesverwaltung (E. 1.1) in diesem Sinne Beamteneigenschaft zu. 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]). Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit und Stellung in der ESTV. Die zur Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des EJPD liegt vor (Sachverhalt Bst. C). 1.4 Die Bundesanwaltschaft reichte vor der Hauptverhandlung ergänzte Anklage- schriften ein (Sachverhalt lit. F). Dagegen wurde von keiner Partei opponiert. Die Ergänzungen wurden im Lichte von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO vom Einzelrichter konkludent zugelassen. Demnach bildet die letzte Fassung der An- klageschrift (TPF pag. 56.110.53 ff.) Grundlage der gerichtlichen Beurteilung. 1.5 1.5.1 Der Anklagevorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 1.1.2) entspricht dem Sachverhalt nach dem im Vorverfahren un- tersuchten Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt Bst. B), welcher dem Beschuldigten A. anlässlich der Schlussein- vernahme umfassend vorgehalten worden ist (pag. BA-13-01-1465 f.). Die geän- derte rechtliche Qualifikation steht im Zusammenhang mit der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten (E. 1.2) und den Tathandlungen im Amt (E. 1.1). Dies- bezüglich konnte sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung äussern. 1.5.2 Eine formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf des Bestechens bzw. Sich bestechen lassens (Art. 322ter bzw. 322quater StGB) erfolgte zwar vor Ab- schluss der Untersuchung (Sachverhalt Bst. B), indes bezogen auf drei einzelne Vorwürfe (pag. BA-13-01-1463 f.). Dieser strafrechtliche Vorwurf wurde mithin erst mit der Anklage umfassend erhoben (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.1, 1.3.1). Da - 9 - insoweit kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, kann offen bleiben, ob den Be- schuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden ist. Der Einzelrichter gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass die unter diesen Anklagepunkten aufgeführten Sachverhalte zusätzlich auch unter dem Gesichts- punkt der Vorteilsgewährung und -annahme geprüft werden (HV-Protokoll S. 3). 1.6 Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Beschuldigte A. verlangten mit Eingaben vom 17., 24. bzw. 28. September 2015 eine schriftliche Urteilsbe- gründung (TPF pag. 56.510.29, 56.521.7, 56.561.5). Den Parteien ist somit ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
  32. Ungetreue Amtsführung 2.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem ei- gentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsge- schäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 444 N. 28 mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgre- miums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Stellung faktische Entscheidungs- kompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kos- ten der öffentlichen bevorzuge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom
  33. August 2015 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen], unveröffentlichte E. 7.5 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffent- lichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintre- ten muss. Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der - 10 - Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden bestehen (BGE 114 IV 133 E. 1b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädi- gung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). 2.2 2.2.1 Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, er habe von Juni 2008 bis Mitte Februar 2011 als Angestellter der ESTV – als Leiter der Leistungsbezüger-Organisation LBO und in dieser Funktion als Chef für Beschaffungen von Informatikdienstleis- tungen – im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Unternehmen bzw. deren Vertretern unrechtmässige finanzielle Vorteile verschafft. Der Beschuldigte soll dabei beschaffungsrechtliche Vorschriften ver- letzt haben, indem er keine Ausschreibungen nach WTO durchgeführt habe und die Verträge im Einladungs- bzw. freihändigen Verfahren vergeben worden seien. Ausserdem habe für die Beschaffungen keine Delegation durch das Bun- desamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: BBL) vorgelegen. Mehrere Dienst- leistungsverträge seien – neben dem Beschuldigten – durch nicht unterschrifts- berechtigte Mitarbeitende der LBO mitunterzeichnet worden (Anklageziffer 1.1.1). 2.2.2 Unbestritten ist, dass für die Vergabe der in Frage stehenden Dienstleistungs- verträge keine öffentliche Ausschreibung – weder nach WTO noch sonstwie – erfolgte und diese im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Er an- erkennt jedoch grundsätzlich den äusseren Ablauf der in der Anklage dargestell- ten Geschehnisse, d.h. bei der Vergabe von Aufträgen mitgewirkt, im Namen der ESTV Dienstleistungsverträge mit Anbietern mitunterzeichnet und sogenannte Checklisten ausgefüllt zu haben (HV-Protokoll [TPF pag. 56.920.1 ff.] S. 3 f.). - 11 - 2.2.3 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht über die Anklagevorwürfe und die hier in Frage stehenden Dienstleistungsverträge (DL-E.AG, DL-D.AG). Nicht speziell aufgelistet werden die in allen Anklageziffern erhobenen Vorwürfe der fehlenden Delegation durch das BBL und der fehlenden WTO-Ausschreibun- gen; Letzteres wird in den Anklageziffern 1.1.1.15 und 1.1.1.16 zwar nicht aus- drücklich genannt, kann aber bei weitem Verständnis der Anklageschrift als vom Vorwurf der Verletzung beschaffungsrechtlicher Vorschriften miterfasst gelten. 2.3 Zum Begriff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. 1.2). A. kam demnach Beamteneigenschaft zu. 2.4 Der Beschuldigte unterzeichnete für die ESTV Verträge mit der D. AG und der E. AG. Im Rahmen dieser Verträge stellten diese Unternehmen der ESTV gegen Entgelt bestimmte Personen für spezifische Aufgaben zur Verfügung. Es handelt sich bei den Verträgen somit um Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB. 2.5 Vorweg ist zu prüfen, nach welchen beschaffungsrechtlichen Vorschriften diese Dienstleistungsverträge vergeben wurden oder hätten vergeben werden müssen. Die Bundesanwaltschaft – und mit ihr die Privatklägerin (HV-Protokoll S. 22-24) Anklageziffer Vertragsnummer Vertrags- beginn Unterschrift von A. Datum Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Grundvertrag Folgemandat 1.1.1.1 DL-E.AG-2008-03 01.09.2008 30.06.2008 210'000.00 inkl. x 1.1.1.2 DL-D.AG-2008-01 18.08.2008 13.08.2008 220'000.00 inkl. x 1.1.1.3 DL-D.AG 2009-04 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.4 DL-D.AG 2009-11 01.09.2009 11.11.2009 240'000.00 exkl. x 1.1.1.5 DL-D.AG 2010-03 01.03.2010 25.02.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.6 DL-D.AG 2010-10 01.09.2010 26.08.2010 228'000.00 exkl. x 1.1.1.7 DL-D.AG 2011-06 01.03.2011 11.02.2011 195'000.00 exkl. x 1.1.1.8 DL-D.AG-2008-02 19.08.2008 18.08.2008 160'000.00 inkl. x 1.1.1.9 DL-D.AG 2009-05 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.10 DL-D.AG-2008-03 15.09.2008 10.09.2008 240'000.00 inkl. x 1.1.1.11 DL-D.AG-2009-02 01.02.2009 27.01.2009 (evtl. 29.01.2009) 220'000.00 inkl. x 1.1.1.12 DL-D.AG-2009-13 03.08.2009 11.11.2009 245'000.00 exkl. x 1.1.1.13 DL-D.AG 2010-04 03.05.2010 27.04.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.14 DL-D.AG 2010-11 01.12.2010 14.12.2010 93'240.00 exkl. x DL-E.AG-2009-04 01.09.2009 11.11.2009 255'000.00 inkl. x DL-E.AG-2010-02 01.04.2010 24.03.2010 225'000.00 exkl. x DL-E.AG-2010-12 01.01.2011 29.11.2010 59'400.00 inkl. x DL-D.AG 2009-07 14.09.2009 11.11.2009 225'000.00 exkl. x DL-D.AG 2010-07 01.04.2010 30.03.2010 245'000.00 exkl. x DL-D.AG 2011-03 01.11.2010 05.01.2011 139'600.00 inkl. x DL-D.AG 2011-07 01.03.2011 23.02.2011 36'000.00 inkl. x 1.1.1.15 1.1.1.16 Art. 13 lit. a, d und f VöB Nur ein Angebot eingeholt / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift freihändig nach VöB Art. 13 lit. f VöB Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Mangel (Vorwurf) - 12 - – geht davon aus, dass alle Verträge nach WTO hätten ausgeschrieben werden müssen, soweit der Schwellenwert – was unter Hinweis auf das Stückelungsver- bot für alle Vergaben bejaht wird – erreicht werde (Anklageschrift S. 5 ff.). Die Verteidigung widerspricht dieser rechtlichen Auffassung nicht grundsätzlich. Sie räumt ein, dass die in Frage stehenden Beschaffungen aus beschaffungsrechtli- cher Sicht nicht korrekt erfolgt seien. Sie macht jedoch geltend, der Entscheid, keine WTO-Ausschreibungen durchzuführen, sei nicht vom Beschuldigten, son- dern von der Geschäftsleitung der ESTV getroffen worden (Plädoyer N. 9 ff., 19). 2.5.1 a) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap- ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), das für die Schweiz am 1. Januar 1996 in Kraft getre- ten ist, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (zum Ganzen: HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 713 ff., 784). b) Das öffentliche Beschaffungsrecht erfasst nicht den Grundsatzentscheid des öffentlichen Auftraggebers, ob eine bestimmte Leistung "hausintern" oder "haus- extern" (sogenannter "make- or buy"-Entscheid) bezogen wird. Dieser Entscheid wird gegebenenfalls durch sachgesetzliche Normen beeinflusst oder determi- niert, oder er liegt im Ermessen der vergebenden Stelle. Eine öffentliche Beschaf- fung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinan- der rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 704, 706). Inhaltlich sind die öf- fentlichen Beschaffungen in Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge zu unter- teilen. Obwohl auch die Anstellung von Staatspersonal Mittelbeschaffung dar- stellt, untersteht sie nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht; vielmehr kommt das öffentliche Dienstrecht zur Anwendung (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 707 m.H.). Es handelt sich sinngemäss um einen "make-"Entscheid im vorgenannten Sinne. Entsprechend sind Arbeitsverträge ("marchés de l'emploi") vom Anwendungsbe- reich des Übereinkommens ausgeschlossen (Anhang I Annex 4 Note 4 GPA). - 13 - c) Das GATT/WTO-Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen (Art. I Ziff. 2 GPA). Dienstleistungsaufträge sind seinem sachlichen Anwendungsbereich nur unterstellt, soweit sie in den Positiv- listen in Anhang 1 Annex 4 GPA ausdrücklich aufgeführt sind (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 715; BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleis- tung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GPA aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC Referenz- Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 Informatik und verbundene Tätigkeiten (Zentrale Produkteklassifikation [CPC] Referenz-Nr. 84) als Dienstleistung auf. d) Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GPA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a-d bezif- ferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Für Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert im hier massgeblichen Zeitraum Fr. 248'950.-- (bis
  34. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (seit 1. Juli 2010; Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 1 der jeweils geltenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes über die Anpassung des Schwellenwertes im öffentlichen Beschaf- fungswesen; AS 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647, 2011 5581). e) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungs- stelle dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingun- gen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabever- fahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB). aa) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., - 14 - N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren verge- ben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung, die allenfalls unter Hinweis auf die Eignungskriterien und erforderlichen Nachweise erfolgt (Art. 9 Abs. 2 BöB), einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB). bb) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Ver- fahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Ver- fahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle ent- scheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750). f) Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Be- schaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, da- bei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt. Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallen- den Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müs- sen diese Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren gewählt wird (vgl. nach- stehend lit. g). Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die - 15 - Bestimmungen des BöB und die Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote ein- holen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Dieses darf u.a. auch bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter dem Wert von Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751). g) Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebun- den. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
  35. Aufl., Zürich etc. 2013, N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erfor- derlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283). Zulässig ist, im freihändi- gen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB meh- rere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die Vergabe BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Rege- lung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im An- wendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283). 2.5.2 Nach Anhang I Annex 1 Ziff. 6 des GATT/WTO-Übereinkommens fällt die ESTV – wie auch das BBL – als Stelle der zentralen Bundesverwaltung unter dessen subjektiven (persönlichen) Anwendungsbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). 2.5.3 Zu prüfen ist der sachliche Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkom- mens, namentlich, ob es sich vorliegend um Informatikdienstleistungen handelt. a) Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 21. Juni 2011 fest, dass Personalverleih – mithin der Entscheid der öffentlichen Verwaltung, die be- nötigten Fachkräfte nicht selbst durch Anstellung zu akquirieren – grundsätzlich ein Beschaffungsgeschäft darstelle, da der Staat bei privaten Unternehmen als - 16 - Nachfrager von Dienstleistungen auftrete, die er für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötige (BVGE 2011/17 E. 2 und 4). Es führte aus, dass Personalleihver- träge – und damit auch solche im Informatikbereich – unter die CPC-Kategorie 872 ("placement and supply services of personnel" bzw. "services de placement et de fourniture de personnel") und deren Unterkategorien fielen. Diese Kategorie sei nicht in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten. Daraus folge, dass die Personalleihe nicht dem WTO-Vergaberecht und damit auch nicht dem BöB unterstehe (E. 5.4.1). Demgegenüber seien Dienstleistungen im Informatik- bereich gemäss CPC Klassifikationsnummer 84 in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten und damit dem Beschaffungsrecht – gemeint nach WTO und BöB – unterstellt (E. 5.4.3). Für die Zuordnung im Bereich des Beschaffungs- rechts sei, wie im Vertragsrecht, der tatsächliche Inhalt beziehungsweise Cha- rakter der ausgeschriebenen Leistung massgebend für die Beurteilung, um wel- che Dienstleistungskategorie es sich handle. Dies umso mehr, als eine gewisse Gefahr bestehe, dass formell zur Umgehung des Vergaberechts eine dem BöB unterstehende Dienstleistung als Personalverleih bezeichnet werde (E. 5.5.2). In der Sache stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vergabestelle ex- tern Leistungen bei Unternehmen der Informatikbranche eingekauft hatte und da- mit der Sache nach Informatikleistungen beschafft wurden. Eingekauft worden seien aber nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen, sondern Arbeits- stunden von Informatik-Spezialisten. Bei den ausgeschriebenen bzw. beschaff- ten "Profilen" handle es sich um nichts anderes als um externe Informatik-Spezi- alisten, die weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in die Vergabestelle integriert worden seien. Insbesondere habe sich die Vergabestelle das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausbedungen und die Informatik-Spezialisten würden mit Füh- rungsaufgaben betraut. Ausserdem trage sie grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für mangelhafte Arbeitsleistung und unverschuldeten Ausfall der Arbeits- kraft. Die Verträge zwischen der Vergabestelle und den Informatikunternehmen seien nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern auch nach ihren Charakteristika Personalleihverträge. Anzeichen für ein Umgehungsgeschäft in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung verneinte das Ge- richt unter Hinweis darauf, dass schon der Umstand, dass sich die eingekauften Personalprofile nicht bestimmten Projekten zuordnen liessen, sondern weite Be- reiche der Bedürfnisse der Vergabestelle abdeckten, dagegen spreche (E. 5.6). b) Das EFD prüfte in der Administrativuntersuchung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage der Anwendbarkeit des GPA und des BöB (nachfolgend: EFD-Bericht, pag. BA-15-01-37 ff.). Es zog dazu u.a. sämtliche von der ESTV direkt oder indirekt über das Bundesamt für Informatik und Tele- kommunikation (nachfolgend: BIT) im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme vergebenen Dienstleistungsaufträge und -verträge sowie die Korrespondenz mit - 17 - den beauftragten Unternehmen und ihren Mitarbeitern bei (pag. BA-15-01-41). Sie stellte fest, dass die ESTV mit einer Vielzahl von Lieferanten Dienstleistungs- verträge abgeschlossen habe, mit einzelnen Anbietern – namentlich der D. AG und der E. AG – bis zu 35 praktisch gleichlautende Verträge. Die Lieferobjekte seien vage und teilweise in verschiedenen Verträgen gleichlautend formuliert. Das Kostendach liege jeweils knapp unter dem geltenden WTO-Schwellenwert. Die Dienstleistungsverträge seien als Aufträge ausgestaltet. Ein arbeitsrechtli- ches Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten, eine Übertragung des Risi- kos für unverschuldeten Ausfall der Arbeitskraft auf den Auftraggeber und eine Beschränkung der Haftung des Auftraggebers (recte: Auftragnehmers) seien nicht vereinbart worden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Krite- rien – es wird auf BVGE 2011/17 E. 5.5 f. verwiesen – hätten Informatikdienst- leistungen als Vertragsgegenstand der Dienstleistungsverträge zu gelten, die Verträge unterlägen damit dem sachlichen Anwendungsbereich des BöB (pag. BA-15-01-56). c) Die EFK geht im Bericht vom Dezember 2008 (nachfolgend: EFK-Bericht 2008 [pag. BA-11-03-307 ff.]) – ohne explizite Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit des GPA bzw. des BöB – davon aus, dass die im Rahmen des Projekts Insieme benötigten externen Informatik-Spezialisten auf dem IT-Ressourcenmarkt über eine WTO-Ausschreibung gesucht werden müssten (pag. BA-11-03-322). In Be- zug auf im August 2008 von der ESTV mit dem gleichen Unternehmen abge- schlossene Dienstleistungsverträge betreffend drei externe Projektleiter hält sie fest, dass Beschaffungsregeln verletzt worden seien. Die Informatikspezialisten hätten aufgrund des Gesamtvolumens der Verträge über eine WTO-Ausschrei- bung gesucht werden müssen; ausserdem sei aufgrund der Planung davon aus- zugehen, dass jeder Vertrag nach Ablauf der Dauer verlängert werde, da die Projektarbeiten bis Februar bzw. März 2009 bei weitem nicht abgeschlossen sein würden. Schon in den Jahren 2006 und 2007 habe die ESTV Vergaben weit über dem Schwellenwert ohne WTO-Ausschreibung gemacht (pag. BA-11-03-326). Im Bericht vom Januar 2012 (nachfolgend: EFK-Bericht 2012 [pag. BA-11-03- 333 ff.]) hält die EFK fest, das Volumen der an externe Dienstleister zu verge- benden Aufträge habe in den meisten geprüften Fällen über dem Schwellenwert von Art. 6 BöB gelegen; eine öffentliche Ausschreibung wäre daher notwendig gewesen. Bei allen überprüften Verträgen sei der vereinbarte Zeitrahmen so be- messen gewesen, dass das Kostendach den Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreiche. Die meisten Verträge von Einzelpersonen seien ohne Unterbruch nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer erneuert worden. Der für wiederkehrende Leistungen zu bestimmende Auftragswert hätte damit eine - 18 - öffentliche Ausschreibung bedingt (pag. BA-11-03-347 f.). Die EFK geht auch im zweiten Bericht implizit von der sachlichen Anwendbarkeit des GPA/BöB aus. d) Verträge der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG gemäss Anklageschrift: aa) Gemäss Vertrag vom 13. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.2) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG der ESTV F. in der Funktion als dipl. Informatiker WI II zur Ver- fügung (Vertrag Ziff. 1.2). Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HER- MES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmana- gements" (Ziff. 1.1). Der 18. August 2008 wurde als Arbeitsbeginn, der 28. Feb- ruar 2009 als Vollendungstermin bezeichnet; eine Überschreitung dieser Ter- mine war verzugsbegründend und zog eine Konventionalstrafe nach sich (Ziff. 2). Die gleichen Termine wurden auch als Beginn und Ende der Vertragsdauer be- zeichnet (Ziff. 8). Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2), eine Vergütung nach Aufwand für 1'110 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 220'000.-- (inkl. MWST), wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen vergütet wurden (Ziff. 3). Fakturierung und Zahlung erfolgten monatlich auf Grundlage visierter Arbeitsrapporte (Ziff. 5). Der Auftraggeber schuldete für den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter keinerlei Sozialleistun- gen oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invali- dität oder Tod (Ziff. 4). Das Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998 (nachfolgend: AGB Bund), bildeten Vertragsbestandteil (Ziff. 1.4); die AGB des Auftragnehmers wurden wegbedungen (Ziff. 1.5) (pag. BA-B08-02-28-54 ff.). Dem Angebot vom
  36. August 2008 lassen sich keine zusätzlichen Angaben zum Vertragsgegen- stand entnehmen; allerdings wurde laut dessen Ziff. 2 F. gemäss einer Bespre- chung als „Projektleiter und Projektleitercoach" angeboten. F. sagte im Vorver- fahren als Auskunftsperson dazu aus, er sei als Projektleitercoach – in dieser Rolle habe er zwei Projektleiter gecoacht – und später, nachdem sein Profil ab- geändert worden sei, als Projektleiter Konzeption tätig gewesen (pag. BA-12-25- 11, …-13). Als solcher habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und 30 Per- sonen – interne wie externe Mitarbeiter – unter sich gehabt. Sein Arbeitsort sei stets bei der ESTV in Bern gewesen; das sei zwingend vorgesehen und als Pro- jektleiter gar nicht anders möglich gewesen. Bei Release-Einführungen habe er sogar in Bern übernachten müssen (pag. BA-12-25-16 f.). Die Anklageziffern 1.1.1.3–1.1.1.7 haben Folgemandate der D. AG betreffend den Einsatz von F. zum Gegenstand. Der Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklage- - 19 - ziffer 1.1.1.3) mit Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 ent- spricht bezüglich Vertragsgegenstand und übrige Regeln dem Grundvertrag; ver- einbart wurde ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (pag. BA-B08-02-35-151 ff.). F. wurde mit Angebot vom 20. März 2009, Ziff. 2, als "Senior Projektleiter" angeboten, und es wurde darauf hingewiesen, dass dieser die von der ESTV für das Mandat definierten Anforderungen erfülle (Projektleiter-Coaching in der Form der Forderung der Ma- nagement-Kompetenz der Projektleiter und der Gesamtprojektleitung; steuernde Funktionen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; HERMES-konformes Aufsetzen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; Unterstützung in der Um- setzung von theoretischem Wissen in Praxiswissen; Unterstützung in der organi- satorischen und kaufmännischen Steuerung des Gesamtvorhabens und deren Projekte; eigenständige Erarbeitung der Arbeitspakete und Ergebnisse; Modera- tion von Besprechungen und Workshops [pag. BA-B08-02-35-164]). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.4) stellte die D. AG F. in der Funktion als "Projektleiter Konzeption" für eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zur Verfügung. Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'200 Stunden bei einem Kostendach von Fr. 240'000.-- exkl. MWST. Der Ver- tragsgegenstand beinhaltete "Analyse der Aufgabenstellung Konzeption; Erar- beitung des spezifischen Konzeptionsvorgehens; Durchsetzung des Gesamtpla- nes Konzeption inkl. aller Realisierungseinheiten innerhalb der Gesamtplanung" (Ziff. 1.1). Die weiteren Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA- B08-02-45-423 ff.). Im Angebot vom 14. September 2009, Ziff. 2, wies die D. AG darauf hin, dass der Mitarbeiter die von der ESTV für das Mandat definierten Kriterien (Operative Steuerung und Führung des Projekts der unterstellten Pro- jektmitarbeiter; Sicherstellung der Lösungsanforderungen aus dem Projekt her- aus; Unterstützt die Ergebnisgestaltung aktiv und gibt inhaltliche Impulse [Be- reich Reporting wie Statusberichte, Managementberichte usw.] sowie Aktualisie- rung der Plan- und Ist-Werte für das Projekt; Umsetzung des Lösungsbauplanes; Sicherstellung der HERMES Methodenkonformität; Detaillierte Planung der pro- jektspezifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lö- sungsbauplanes; Ansprechpartner für GPL und PMO hinsichtlich der Durchset- zung von Massnahmen und Prozessen; Ansprechpartner für das Architektur- büro) erfülle (pag. BA-B08-02-45-432). Mit Vertrag vom 25./27. Februar 2010 (Anklageziffer 1.1.1.5) wurde F. wiederum in der Funktion als Projektleiter Kon- zeption für eine Vertragsdauer vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'320 Stunden bei ei- nem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST), wobei der Vertragsgegenstand - 20 - mit "Planung des Projekts" ergänzt wurde (Ziff. 1.1). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-45-444 ff.). Mit Vertrag vom 26./28. August 2010 (Anklageziffer 1.1.1.6) wurde F. im Gesamt- vorhaben Insieme in der Funktion als "Support Product Owner" für eine Vertrags- dauer vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'140 Stunden, Kostendach Fr. 228'000.-- exkl. MWST). Der Vertragsgegenstand wurde mit "Support der Product Owner; Unterstützung Konzeption und Business Analyse" angegeben (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02- 45-455 ff.). Mit Vertrag vom 11./20. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.7) wurde F. in der gleichen Funktion eingesetzt für eine Vertragsdauer vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 (Aufwand maximal 900 Stunden, Kostendach Fr. 195'000.-- inkl. MWST). Der Vertragsgegenstand blieb unverändert (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Ok- tober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-03-04-02 ff.). F. sagte als Auskunfts- person aus, er habe nie in der Funktion als (Support) Product Owner gearbeitet. Die richtige Bezeichnung für seine letzte Tätigkeit im Projekt Insieme wäre Re- lease-Manager gewesen (pag. BA-12-25-15). bb) Gemäss Vertrag vom 18./19. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.8) mit dem Betreff "Projektleiter Portal ESTV-MWST innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG G. in der Funktion als eidg. dipl. Informatiker zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Fertigstellen und In- betriebnehmen der 1. Etappe des Portals" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 19. August 2008 bis 30. März 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und eine Vergütung nach Aufwand für 800 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 160'000.-- inkl. MWST, wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen zu vergüten waren (Ziff. 1.2, 3). Das Angebot und die AGB des Bundes wurden als Vertragsbestandteil erklärt. Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-95 ff.). Mit Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklageziffer 1.1.1.9) wurde G. in der gleichen Funktion und mit unverändertem Vertragsgegenstand für eine Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 eingesetzt (Aufwand 1'200 Stunden, Kostendach Fr. 240'000.-- inkl. MWST). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-35-178 ff.). cc) Gemäss Vertrag vom 10./11. September 2008 (Anklageziffer 1.1.1.10) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorha- bens Insieme" stellte die D. AG H. als Mitarbeiter in der Funktion Informatiker zur - 21 - Verfügung für "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmanagements" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom
  37. September 2008 bis 15. April 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-106 ff.). dd) Gemäss Vertrag vom 29./30. Januar 2009 (Anklageziffer 1.1.1.11) mit dem Betreff "Testmanagement im Gesamtvorhaben Insieme" stellte die D. AG I. als Mitarbeiterin in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung für "HERMES-kon- formes Aufsetzen eines Testmanagements; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 und eine Vergütung zum Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST bei einem Aufwand von 1'100 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 220'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-35-103 ff.). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.12) wurde I. in der Funktion als Testleiterin eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde de- finiert mit "Erstellung des Testkonzepts; Detaillierte Testplanung der projektspe- zifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lösungsbau- planes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. August 2009 bis
  38. Februar 2010 und ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden mit einem Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-23 ff.). Mit Nachtrag vom 22./24. Februar 2010 wurde der 30. April 2010 als Vollendungstermin vereinbart (pag. BA-B08-02-46-27). Mit Vertrag vom 27. April/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.13) wurde I. als Testleiterin im Gesamtvorhaben Insieme eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Planung und Vorbereitung der Fach- tests und Abnahmetests auf Seite des Leistungsbezügers (Kunde); Erstellen der Testpläne und Führen eines Teams von Testdesignern und Testern; Unterstüt- zung der Konzeption bei der Dokumentation der Anforderungen, insbesondere der Abnahmekriterien; Unterstützung der Testdesigner bei der Umsetzung der Anforderungen in Testfalle; Verfolgung und Unterstützung der Tester bei der Durchführung der Systemtests und Abnahmetests; Erstellen von Testfallen und Durchführung von Tests; Erstellen von Fehlermeldungen, Tracking der Fehler und Mitarbeit beim Fehlermanagement" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 3. Mai 2010 bis 30. November 2010 und ein Aufwand von maxi- mal 1'350 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08- - 22 - 02-46-32 ff.). Mit Vertrag vom 14./20. Dezember 2010 (Anklageziffer 1.1.1.14) wurde I. erneut als Testleiterin eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 504 Stunden und ein Kostendach von Fr. 93'240.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestim- mungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Aus- gabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-46-38 ff.). ee) Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.16) stellte die D. AG J. in der Funktion als "Requirement Engineer" im Projekt Insieme zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Erarbeitung und Analyse von Bedürfnissen und Anforderungen der Fachbereiche; Umsetzung der Anforderungen in technische Konzepte und Übernahme der Verantwortung für die funktionale Weiterentwicklung" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 14. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'215 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmun- gen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-46-106 ff.). Mit Vertrag vom 30. März/1. April 2010 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben (Ziff. 1.1), indes in der Funktion als Business Analyst (Ziff. 1.2), für eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010 einge- setzt. Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-118 ff.). Mit Vertrag vom 5./6. Januar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben in der Funktion als Business Analyst für eine Vertragsdauer vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 700 Stunden und ein Kostendach von Fr. 139'600.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02- 46-128 ff.). Dieser Vertrag wurde von K. in Stellvertretung für A. mitunterzeichnet (pag. BA-B08-02-46-131). Mit Vertrag vom 23./25. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. wiederum in gleicher Art für eine Vertragsdauer vom 1.-31. März 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 170 Stunden und ein Kostendach von Fr. 36'000.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die wei- teren Regeln entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-14-285 ff.). ff) Mit Vertrag vom 30. Juni/3. Juli 2008 (Anklageziffer 1.1.1.1) stellte die E. AG L. in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Personalstellung für das Projektoffice im Programm INSIEME gemäss Anforderungsprofil (Anhang)" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009, ein Stundenansatz von Fr. 118.- - 23 - - inkl. MWST, ein Aufwand von maximal 1'750 Stunden und ein Kostendach von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-128 ff.). Gemäss Anhang zum Vertrag war L. als Leiterin Projektoffice zuständig für das Projektoffice des Gesamtprojekts Insieme und der einzelnen Insieme-Realisierungsprojekte und hatte die anfallenden Officedienstleistungen auszuführen. Laut einer Bemerkung im Anhang hatte sie für die Projektleitung mitzudenken und Vorschläge zu ma- chen, damit die Leitung und Steuerung des Projekts optimiert und die Administ- ration vereinfacht werden konnte. L. sagte als Zeugin aus, dass sie u.a. das Pro- jekthandbuch überarbeitet hatte (pag. BA-12-28-8). gg) Mit Vertrag vom 11. November/5. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.15) stellte die E. AG M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin im Projekt In- sieme zur Verfügung. Vertragsgegenstand bildete die "Unterstützung der opera- tiven Leitung des Projektmanagement Office (PMO) Insieme; Führung des Back- Office des PMO; Administrative Aufgaben im Rahmen des PMO" (Ziff. 1.1). Ver- einbart waren eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 165.-- inkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'530 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 255'000.-- inkl. MWST. Die übrigen Best- immungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-45-35 ff.). Mit Vertrag vom 24. März/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektassistenz PMO für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010, ein Aufwand von maximal 1'450 Stunden und ein Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-04-05-267 ff.). Entgegen der irrtümlichen Darstellung in der Anklage- schrift (S. 11/12 Fn. 58) unterzeichnete A. diesen Vertrag am 24. März 2010 (pag. BA-B08-04-05-270), jedoch nicht den Nachtrag vom 23. November/4. Dezember 2010, welcher das Vertragsende auf den 31. Dezember 2010 festlegte (pag. BA- B08-04-05-254). Mit Vertrag vom 29. November/6. Dezember 2010 (Anklagezif- fer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 360 Stunden und ein Kosten- dach von Fr. 59'400.-- inkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-13-133 ff.). e) Die von der ESTV beauftragten Unternehmen boten nach eigenen Angaben Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Organisation und Entwicklung (Ar- chitekturberatung, Projektmanagement, Softwareentwicklung, Organisations- - 24 - und Prozessmanagement, Allgemeine Projektunterstützung, Qualitäts- und Risi- komanagement; Angebot D. AG vom 13. August 2008 [pag. BA-B08-02-28-64]) bzw. ein hoch qualifiziertes Dienstleistungsangebot im IT-Bereich, u.a. Erstellen von Informatik-Konzepten, Beratung und Verkauf von Storagelösungen und Ser- viceleistungen von Drittfirmen, Projektleitung und Unterstützung zur Realisierung dieser Projekte, an (Angebot E. AG vom 25. Juni 2009 [pag. BA-B08-02-45-41 f.]). Die ESTV kaufte somit extern Leistungen bei Unternehmen der Informatik- branche ein. Die Verträge sind mit "Informatikdienstleistungen (Auftrag)" überti- telt. Gemäss Betreff beziehen sie sich jeweils auf das Projekt Insieme bzw. das Gesamtvorhaben Insieme. Der Ingress zum Vertragsgegenstand (Ziff. 1.1) ist un- terschiedlich formuliert; bisweilen lautet er "Der Auftraggeber überträgt dem Auf- tragnehmer folgende Dienstleistungen" (etwa pag. BA-B08-02-45-35, …-423, …- 444, …-455; BA-B08-02-46-23, …-32, …-38, …-106, …-118, …-128), bisweilen "Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer für folgende Dienstleistungen die unter Absatz 1.2 aufgeführten Mitarbeiter zur Verfügung" (etwa pag. BA-B08- 02-28-54, …-95, …-106; BA-B08-02-35-103, …-151, …-178), wobei teilweise beide Formulierungen – je in verschiedenen Verträgen – betreffend die gleichen Mitarbeiter verwendet werden. Unter Ziff. 1.2 sind der jeweils eingesetzte Mitar- beiter, dessen Funktion und der Stundenansatz aufgeführt. Trotz der Einleitung in Ziff. 1.1 des Vertrags, wonach dem Auftragnehmer die nachfolgend umschrie- benen Dienstleistungen übertragen würden, und dieser den in Ziff. 1.2 des Ver- trags namentlich bezeichneten Mitarbeiter einsetze, wurden von der ESTV der Sache nach Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten eingekauft; die Firmen hatten nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die ex- ternen Fachkräfte wurden von der ESTV wie eigene Mitarbeiter eingesetzt und arbeiteten mit diesen zusammen, teilweise übernahmen sie auch Führungsauf- gaben oder waren – etwa F. – in die Evaluation von zusätzlich benötigtem exter- nem Fachpersonal involviert (Aussage F., pag. BA-12-25-18). Soweit die exter- nen Mitarbeiter eigentliche Projektarbeit leisteten, geschah dies unter Anweisung der ESTV, nicht des Auftragnehmers. So sagte F. aus, dass N. – Gesamtprojekt- leiter Insieme – sein direkter Vorgesetzter gewesen sei, er von N. geführt worden sei und täglich Sitzungen mit allen Projektleitern stattgefunden hätten. Sicher zweimal im Jahr habe er Zwischengespräche mit N. gehabt (pag. BA-12-25-16 ff.). N. habe ihm jeweils die Vorgaben gemacht (pag. BA-12-25-18) und manch- mal getroffene Entscheide nach zwei Monaten wieder geändert, was zu Mehr- aufwand geführt habe (pag. BA-12-25-36). Auch wenn vertraglich nicht ein ar- beitsrechtliches Weisungsrecht ausbedungen wurde, ergab sich somit ein sol- ches faktisch aufgrund der Einbindung im Vorhaben Insieme. Insofern sind auch die jeweils vereinbarten Vollendungstermine und damit verbundene Verzugsfol- gen ohne selbstständige Bedeutung. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos - 25 - enthalten die Verträge die generelle Regelung, dass der Auftragnehmer eine ge- treue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen (Art. 10.1 AGB Bund), bei Personalstellung die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion der beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter (Art. 10.2 AGB Bund) gewährleistet. Welche dieser Haftungsregeln im konkreten Ver- trag anwendbar war, ergibt sich nicht immer unmittelbar aus dem Vertrag. Wäh- rend in einem Vertrag explizit von Personalstellung die Rede ist (vorne lit. d/ff), sprechen die übrigen Verträge von dem Auftragnehmer übertragenen Dienstleis- tungen. Diese waren indes nur vage umschrieben und, wie vorstehend dargelegt, gemäss den Anweisungen des Auftraggebers zu erbringen (vgl. Art. 5.1 AGB Bund). Dies spricht für Personalstellung. Die Vergabe der Aufträge erfolgte denn auch gerade aufgrund der fachlichen Qualitäten der für ein Anforderungsprofil jeweils angebotenen Mitarbeiter (vgl. Aussage A., pag. BA-13-01-20). Wohl trug der Auftraggeber nicht das wirtschaftliche Risiko für unverschuldete Verhinde- rung der Arbeitsleistung externer Mitarbeiter; es ist indes davon auszugehen, dass solche latenten Kosten im offerierten Stundenansatz einkalkuliert waren. Der Auftraggeber trug hingegen das Risiko, dass bei unverschuldetem Ausfall der Arbeitskraft Verzögerungen im Projekt Insieme eintreten konnten, denn der Auftragnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, Ersatz zu stellen. Der Auftrag- geber konnte einzig verlangen, dass ungeeignete Mitarbeiter ersetzt werden (Art. 4.2 AGB Bund). Dass Art. 1.1 AGB Bund u.a. die Stellung von Informatik- personal als Informatikdienstleistung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifizie- rung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, ob eine kantonale Bewilligung zum Personalverleih gemäss Art. 12 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) vorlag (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 13). Der Beschuldigte A. sagte aus, dass es bei der Anstellung von Informati- kern hauptsächlich um eine Personalstellung gegangen sei (pag. BA-13-01-23). Arbeitsort sei stets Bern – d.h. bei der ESTV – gewesen (pag. BA-13-01-287). Nach dem Gesagten sprechen somit verschiedene Kriterien für Personalleihe. f) Zu prüfen ist, ob im Sinne eines Umgehungsgeschäfts andere Anzeichen in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung vorhanden sind. Dafür kann sprechen, wenn sich die eingekauften Personalpro- file einem bestimmten Projekt zuordnen lassen (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 12). Die ESTV ist in zwei Hauptabteilungen unterteilt, welche je ein eigenes Informa- tiksystem, bezeichnet als Molis bzw. Stolis, verwendeten. Diese sollten durch ein einheitliches IT-Gesamtsystem abgelöst werden. Zu diesem Zweck wurde eine WTO-Ausschreibung im offenen Verfahren durchgeführt, bei der die Firma Uni- sys (Schweiz) AG (nachfolgend: Unisys) im März 2006 den Zuschlag erhielt. Nachdem die Vertragsverhandlungen mit Unisys ohne Ergebnis endeten, wurde - 26 - der Zuschlag im August 2007 widerrufen (EFK-Bericht 2008, S. 7 f.; EFK-Bericht 2012, S. 9). In einer als Relaunch bezeichneten Phase erstellte zunächst eine interne Arbeitsgruppe im Herbst 2007 einen neuen Vorgehensplan. Darin wurde eine neue Projektorganisation einschliesslich der Funktionsbeschriebe, die Neu- ausrichtung des Programms Insieme und die Umsetzungsstrategie dargelegt (EFK-Bericht 2008, S. 9). Die ESTV entschied danach, am Projekt festzuhalten, dieses aber nicht mehr als Gesamtes in einer WTO-Ausschreibung an einen Ge- neralunternehmer zu vergeben, sondern einzelne Aufträge zu erteilen, wobei keine Grossunternehmen beigezogen werden sollten (EFD-Bericht, S. 10). Das BIT wurde Anfang 2008 als Partner für den Aufbau des Systems beigezogen (EFD-Bericht, S. 10; EFK-Bericht 2008, S. 9). Die Planung von 2008 sah vor, das Gesamtpaket aufzuteilen und in mehreren Etappen verschiedene Teilbereiche des IT-Gesamtsystems innerhalb von vier Jahren zu realisieren, wobei zunächst nur die erste Etappe – umfassend sechs Projekte – definiert war und die weiteren Schritte erst angedacht waren (EFK-Bericht 2008, S. 9; EFK-Bericht 2012, S. 9). Diese erste Etappe war bis Ende 2009 zu realisieren; Mitte 2009 wurde das Etap- penziel auf Juni 2010 verschoben und die Etappe inhaltlich modifiziert. Im Sep- tember 2009 wurde der Geschäftsleitung die Realisierung des Gesamtvorhabens in fünf Etappen vorgestellt (EFK-Bericht 2012, S. 9 f.). Dieser Antrag wurde im Dezember 2009 genehmigt (pag. BA-11-03-378 ff.). Die ursprüngliche Projektor- ganisation war hauptsächlich mit internen Mitarbeitenden besetzt. Damit sollte erreicht werden, dass die Fachbereiche besser in das Projekt eingebunden wer- den (EFK-Bericht 2012, S. 9). Bereits ab August 2008 hatte eine kleine Anzahl externer Mitarbeiter die Fachspezialisten der ESTV bei ihren ungewohnten Infor- matik-Aufgaben unterstützt. Die EFK empfahl, zur optimalen Abwicklung des Ge- samtvorhabens externe Informatik- und Projektmanagementspezialisten hinzu- zuziehen, um die Fachspezialisten der ESTV zu unterstützen; diesen fehle das notwendige Informatik- und Projektmanagementwissen (EFK-Bericht 2008, S. 9, 11). Sie wies darauf hin, dass gemäss einer Richtlinie des Informatikrates Bund alle Informatikprojekte nach dem Projektführungssystem HERMES abzuwickeln seien. Diese verbindliche Weisung gelte insbesondere für grosse Informatikpro- jekte wie das Gesamtvorhaben Insieme. Der Gesamtprojektleiter (GPL) und die meisten Projektleiter der ESTV seien Fachspezialisten aus den beiden Hauptab- teilungen; sie verfügten grösstenteils weder über IT-Projektleitererfahrung noch seien sie mit der Projektführungsmethode HERMES vertraut (EFK-Bericht 2008, S. 13). O., damaliger Direkter der ESTV, erklärte vor der Subkommission 6 (EFD) der Finanzkommission des Nationalrats am 26. August 2009, es sei wichtig, dass die Gesamtprojektleitung im Projekt Insieme intern mit einem Steuerfachmann besetzt sei; es seien auch andere Führungskräfte ins Projekt genommen worden. Man habe aber festgestellt, dass es auch externe Leute brauche. Das Amt müsse - 27 - jedoch von innen bestimmen, nicht der IT-Fachmann. Man verzichte auf eine Ge- samtausschreibung und arbeite stärker mit dem BIT zusammen (pag. BA-11-03- 366). N. erklärte vor der Subkommission, die ursprünglichen Projektleiter seien interne Leute gewesen; wegen Überforderung im Projektmanagement seien sie in Fachverantwortliche umfunktioniert worden, d.h. sie hätten die Verantwortung für den Inhalt erhalten, während externe "Profis" die Projektmanagementaufga- ben sowie weitere Rollen übernommen hätten. Es sei ein Lösungsbauplan für das Gesamtvorhaben erstellt worden. Die Schlüsselpositionen seien mit internen (ESTV und BIT) und externen Mitarbeitern besetzt worden. Es sei ein Ressour- cenplan entwickelt worden, um die fehlenden Ressourcen rasch anfordern zu können. Es sei festgelegt worden, dass die Lösungsverantwortung bei der ESTV und nicht beim BIT liegen solle (pag. BA-11-03-368 f.). Gemäss Feststellungen der EFK wurden durch den Mangel an in IT-Fragen genügend qualifiziertem Per- sonal innerhalb der ESTV Schlüsselpositionen der Projektorganisation durch ex- terne Mitarbeitende besetzt. Zeitweise seien bis zu 220 Personen, davon 170 Externe, im Projekt beteiligt gewesen, meistens mit generellen Funktionsbe- schreibungen (EFK-Bericht 2012, S. 13). Dieser enorme Ressourcenbedarf, der nicht mit eigenem Personal abgedeckt werden konnte, war indes schon beim Relaunch im Jahr 2008 absehbar. Er ergibt sich indirekt ausserdem aus dem ursprünglichen Verpflichtungskredit von Fr. 71 Mio. und des Zuschlags an Unisys zum Preis von Fr. 41,9 Mio. (pag. BA-11-03-190 f.). Der Entscheid, das Gesamt- vorhaben Insieme nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys in eigener Ver- antwortung, unter Beizug des BIT als strategischem Partner sowie externer Fach- leute, in Etappen zu realisieren und nicht mehr als Ganzes einem Generalunter- nehmer zu übertragen, bildet keinen "make"-Entscheid. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nach den schlechten Erfahrungen mit der WTO-Ausschrei- bung im Allgemeinen habe die Geschäftsleitung der ESTV entschieden, dass nicht Externe der ESTV zu sagen hätten, wie sie zu arbeiten hätten, sondern dass Interne festlegen, wie sie arbeiten wollten, und Externe ein entsprechendes System dazu bauen (pag. BA-13-01-289). Die externen Informatik-Spezialisten waren ausschliesslich im Projekt Insieme tätig. Unter diesen Umständen ist un- abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verträge der Sache nach von einer Informatikdienstleistung auszugehen. Die sachliche Anwendbar- keit des BöB ist damit gegeben. Diese wurde von den Parteien im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. 2.5.4 Zu prüfen ist, ob der WTO-Schwellenwert nach GPA bzw. BöB erreicht wurde. a) Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die- ses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin meh- rere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- - 28 - oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so be- rechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Mona- ten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Be- wertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbe- reich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu se- hen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Lo- sen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzel- aufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Rege- lungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauf- trag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftrags- werts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert ei- ner Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestim- mung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des
  39. Kapitels der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME). b) Die für die Realisierung des Gesamtvorhabens Insieme benötigten externen Fachkräfte betreffen sachlich zusammenhängende Leistungen. Das EFD stellte in der Administrativuntersuchung fest, dass sich die Leistungen der Mitarbeiten- den aus den einzelnen Verträgen auch unter Annahme einer Aufteilung des Pro- jekts Insieme in sachlich unabhängige Teilprojekte nicht einzelnen unabhängigen Leistungen zuordnen liessen. Auch bei Verträgen mit unterschiedlich formulier- tem Vertragsgegenstand bestätige eine vertiefte Analyse das Vorliegen eines zu- sammenhängenden Vertragsobjekts. Mithin seien zusammenhängende Aufträge bewusst in verschiedene Teilaufträge aufgeteilt worden (EFD-Bericht, S. 20 ff.). Die EFK gelangte im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung. Sie ergänzte, dass vom BIT im Rahmen des Projekts Insieme benötigte externe Ressourcen über eine WTO-Ausschreibung mit verschiedenen Losen beschafft worden seien - 29 - (EFK-Bericht 2012, S. 15 f.). Auch wenn aufgrund des Planungsstands im Jahr 2008 der gesamte Bedarf an externem Personal und dessen Einsatz in zeitlicher Hinsicht noch nicht feststand, war absehbar, dass für die Realisierung der vorge- sehenen Etappen eine Vielzahl von externen Informatik-Spezialisten erforderlich sein würde. Bei einer Aufteilung in Einzelaufträge – was grundsätzlich nicht un- zulässig ist – war somit der Gesamtwert für die Frage der Ausschreibungspflicht massgebend. Die Vergabestelle wäre somit verpflichtet gewesen, den voraus- sichtlichen maximalen Gesamtwert der Beschaffung zu schätzen. Aufgrund des Gesagten (E. 2.5.3f) war offensichtlich, dass dieser den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB bei Weitem übersteigen würde. Als Folge davon wären alle Ein- zelaufträge im Gesamtvorhaben Insieme von Beginn an öffentlich auszuschrei- ben gewesen, vorbehältlich allfälliger Ausnahmen für eine freihändige Vergabe. Wollte man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass der Gesamt- wert der im Vorhaben Insieme notwendigen Beschaffungen im Sommer 2008 noch nicht absehbar bzw. abschätzbar gewesen wäre, ergibt sich jedenfalls aus dem praktisch gleichzeitig erfolgten Beizug von drei Informatikspezialisten als Projektleiter bzw. Projektleitercoach im August/September 2008 mit einem maxi- malen Gesamtvolumen von Fr. 620'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/aa, bb, cc), dass der Schwellenwert bereits damals überschritten war und für jeden dieser Einzel- aufträge eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Auch wenn man die erste Vergabe vom Juni/Juli 2008 mit einem Wert von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/ff – Einsatz L.) noch als Einzelfall davon ausnehmen wollte, wären zumindest die vorgenannten Aufträge öffentlich auszuschreiben gewesen. Auch für alle späteren externen Leistungsbezüge, d.h. die ab Januar 2009 neu beigezogenen Mitarbeiter oder verlängerten Einsätze für bestehende Mitarbeiter, konnte die Vergabestelle – unabhängig vom aktuellen Planungsstand im Ge- samtvorhaben Insieme – nicht mehr davon ausgehen, dass der Gesamtwert den Schwellenwert nach WTO bzw. von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB nicht erreichen würde. Die jeweiligen Einzelaufträge unterlagen daher ebenfalls der Ausschreibungs- pflicht, auch wenn jeder für sich betrachtet unterhalb des Schwellenwertes lag. 2.5.5 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für freihändige Vergaben gegeben waren. a) Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbe- stands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuwei- sen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorlie- gen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die EFK bemerkte, die Voraussetzungen für die freihändige Vergabe müssten - 30 - nachweisbar vorliegen; in der Regel erfolge dies mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15). Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftrag- geberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die fol- genden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der be- schafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zustän- digen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Ver- fahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusam- menhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] in der Fassung vom 22. November 2006, AS 2006 5613 [heute Art. 35 Org-VöB mit geändertem Fristbeginn; SR 172.056.15]; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA). b) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass bei einer neuen Funktion (Erstvertrag) ein Einladungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei Auslaufen des Erstvertrags sei kein Einladungsverfahren mehr durchgeführt, sondern in freihändiger Vergabe nach BöB/VöB mit der gleichen Firma wieder ein Vertrag mit dem gleichen Profil gemacht worden. Solange er die Verträge vorbereitet habe, habe er jeweils ein Dossier erstellt mit dem Dienstleistungsvertrag, den gültigen AGB, der Offerte und dem BöB/VöB-Blatt mit dem Hinweis, welcher An- bieter zum Zug gekommen sei (pag. BA-13-01-13 f.). Unerheblich ist, dass Erst- vergaben im Einladungsverfahren erfolgt sind. Im Geltungsbereich des BöB kann dieses nur angewandt werden, wenn die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe erfüllt sind (E.2.5.1e/bb, 2.5.1g). Darin sind die Ka- tegorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Be- schaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291). Einige Kategorien können vorliegend zum Vorneherein nicht in Betracht gefallen sein, weil sie eine (ergebnislose) öffentliche Ausschreibung vorausset- zen oder nicht Dienstleistungen betreffen (Art. 13 Abs. 1 lit. a, b, e, h, i, k VöB). c) Der Beschuldigte hat in der Regel auf einer sogenannten Checkliste, einem internen Formular im Umfang eines A4-Blatts mit der Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB", Angaben zur jeweiligen Vergabe ge- macht. Er sagte aus, dieses Formular sei für freihändige Vergaben nach Art. 13 VöB verwendet worden, wenn also keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen. Bei einem Wert von mehr als Fr. 50'000.--, aber unterhalb der WTO-Limite, hätten drei Angebote eingeholt werden müssen (HV-Protokoll S. 4). - 31 - Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkver- trag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.-- (BA-B08-02- 28-77; später Fr. 150'000.--, BA-B08-02-46-105). Das Formular ist unterteilt in drei Rubriken für öffentliche Ausschreibung nach BöB (offenes oder selektives Verfahren), Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren. In diesen Rubriken ist anzugeben, in welcher Verfahrensart der Auftrag erteilt wurde. Die hier inte- ressierende dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl. Art. 13 VoeB): …" [es fol- gen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, später auch l, in denen der entspre- chende Text von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergegeben ist; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Am Ende dieser Rubrik steht vorgedruckt in fetter Schrift: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Es liessen sich bei der ESTV nicht zu allen Dienstleistungsverträgen Checklisten finden; teilweise war das Formular nur unausgefüllt vorhanden (Anklageschrift Fn. 17, 49, 61, 69). Bei den in Frage stehenden Verträgen liegen keine separaten Begründungen nach Art. 13 Abs. 2 VöB vor. In den Checklisten sind – soweit sie vorhanden und ausgefüllt sind – einzig eine oder mehrere Unterrubriken ange- kreuzt, oder sie enthalten Angaben zu Firmen in der Rubrik Einladungsverfahren. Die EFK stellte fest, dass Erstvergaben, d.h. die erste Vergabe an eine neu in Insieme tätige Firma, praktisch ausschliesslich im Einladungsverfahren, Nachfol- geaufträge in der Regel freihändig vergeben worden seien. Habe eine Firma ei- nen Vertrag erhalten, so scheine dies ausreichend dafür gewesen zu sein, dass die Verträge laufend verlängert und für weitere Mitarbeitende derselben Firma (mit anderen Funktionen) zusätzliche Verträge abgeschlossen worden seien. Ein Nachvollzug dieser Verfahren sei schwierig, da die entsprechenden Evaluations- berichte (Checklisten) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15). Das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst wurde. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB ange- rufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21). d) aa) Soweit die Checkliste fehlt oder sie keinerlei Grundangabe für eine frei- händige Vergabe nach Art. 13 VöB enthält (etwa pag. BA-B08-02-45-55 f.), ist nicht ansatzweise eine Rechtfertigung für eine freihändige Vergabe ersichtlich. Auch soweit in der Rubrik Einladungsverfahren Angebote bzw. Absagen von mehreren Unternehmen erwähnt werden (etwa pag. BA-B08-02-28-77, BA-B08- 02-35-110), ist keine Rechtfertigung für eine Vergabe ohne Ausschreibung ge- geben. Die Anwendung des Einladungsverfahrens im Anwendungsbereich des BöB setzt einen Ausnahmegrund nach Art. 13 VöB voraus (E. 2.5.1e/bb, 2.5.1g). - 32 - bb) Soweit auf der Checkliste Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB als Grund (oder einer von mehreren Gründen) für eine freihändige Vergabe angegeben wurde (etwa in pag. BA-B08-02-28-105, ...-116, …-135, BA-B08-02-45-463, BA-B08-02-46-105), kann dieser schon deshalb nicht zutreffen, weil nicht vorgängig eine ergebnislose öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden war. Das alternative Kriterium, dass kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle, bezieht sich auf die Eignungs- kriterien nach Art. 9 BöB und setzt damit eine öffentliche Ausschreibung voraus. cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann. Der Be- schuldigte beruft sich auf diesen Ausnahmetatbestand (pag. BA-13-01-15). Bei der Prüfung durch die EFK gab die ESTV als Grund für die nicht erfolgte Ausschreibung an, wegen Termindrucks hätte eine Ausschreibung zu lange ge- dauert und das Projekt hätte gestoppt werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Im Vorverfahren sagte O. als Auskunftsperson aus, mit dem Widerruf des Zu- schlags an Unisys habe sich eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren ergeben. Es habe eine grosse Dringlichkeit bestanden wegen der Schwächen und Ineffi- zienz des alten IT-Systems; man habe befürchten müssen, dass das alte System eines Tages nicht mehr funktioniere. Sie hätten deshalb im Jahr 2008 entschie- den, auf eine grosse WTO-Ausschreibung zu verzichten. Man sei der Auffassung gewesen, dass man des Projekt Insieme auch mit kleineren Verfahren, wie dem Einladungsverfahren, realisieren könne, und dass dieses Vorgehen zulässig sei (pag. BA-12-21-24). Der Beschuldigte sagte aus, in der ersten Phase, dem Start von Insieme Relaunch, als das Projekt habe "hochgefahren" werden müssen, seien drei bis vier externe Coaches für intern besetzte Teilprojektleiterpositionen benötigt worden. Er habe den Zuschlag nach mündlicher Zustimmung des Vize- direktors der ESTV gegeben (pag. BA-13-01-125, …-282 ff.). In den Folgepha- sen hätten sich aus dem Projekt weitere Bedürfnisse und Anforderungen erge- ben. Diese seien jeweils von den Teilprojektleitern über den GPL an ihn heran- getragen worden (pag. BA-13-01-13 f., …-20 ff., …-123, …-282 ff.). Laut der EFK halten die im Jahr 2008 abgeschlossenen Verträge mit drei exter- nen Projektleitern den Begründungen der LBO ESTV nicht stand. Die Projektor- ganisation und Planung für die erste Etappe habe seit Monaten bestanden. Bei korrekter Planung und Beurteilung der Situation hätte ausreichend Zeit zur Ver- fügung gestanden, um die notwendigen Informatik-Spezialisten über eine WTO- Ausschreibung zu suchen. Sie gab die Empfehlung ab, dass eine frühzeitige Ge- samtplanung sicherstelle, allenfalls notwendige WTO-Ausschreibungen rechtzei- tig erkennen und in die Wege leiten zu können (EFK-Bericht 2008, S. 21). Die - 33 - EFK stellte bei ihren Kontrollen fest, dass eine Mittelbedarfsplanung im Vorhaben Insieme gefehlt habe. Eine solche Planung beinhalte nebst den definierten Etap- pen die Meilensteine, d.h. den konkret zu erreichenden Lieferumfang und daraus abgeleitet die einzelnen Lieferobjekte. Letztere seien unabdingbar für eine erfolg- reiche Abwicklung einer Ausschreibung. Das Fehlen dieser zentralen Grundla- gen habe schwerwiegende Folgen gehabt, da weder ein mittel- noch ein langfris- tiger Ressourcenbedarf habe ermittelt werden können und die Ressourcen kurz- fristig hätten beschafft werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Eine von der Vergabestelle selbst verschuldete Dringlichkeit vermag indes keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe zu begründen. Andere Ursachen für eine Dringlich- keit sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten nicht namhaft gemacht. dd) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis- tungen gewährleistet ist. Dieser Ausnahmegrund wurde in verschiedenen Check- listen angegeben (etwa pag. BA-B08-02-35-158, BA-B08-02-45-448 f., BA-B08- 02-45-463, BA-B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-35-185 betreffend G.; BA-B08-02-46-36 f., BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Da das beste "Profil" für eine bestimmte Tätigkeit oder Rolle für den Zuschlag ausschlaggebend war und nicht eine sachlich konkret bestimmte Dienstleistung eingekauft wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb nur die bisherige Anbieterin ein solches Profil hätte anbieten können. Der Beschuldigte B. sagte denn auch aus, viele Verträge seien nach Ablauf der Dauer nicht erneuert worden, weil "unsere" Projektleiter mangels Überzeugung nicht mehr im Projekt hätten arbeiten wollen (HV-Protokoll, S. 16). Der Beschuldigte A. relativierte zudem, dass bei einer schlechten Einzelbewertung durch ein Mitglied des Bewertungsteams überprüft worden sei, ob das am besten benotete Profil dennoch den Zuschlag erhalten solle, oder ob ein Kandidat mit einer geringeren Durchschnittsnote zu berück- sichtigen sei (pag. BA-13-01-25). Bei Differenzen mit einem externen Mitarbeiter sei kein Folgemandat erteilt worden; man habe den Vertrag einfach auslaufen lassen und sich so vom Mitarbeiter getrennt (pag. BA-13-01-125 f.; vgl. auch pag. BA-13-01-283). Dass eine Vertragsverlängerung mit dem gleichen Anbieter von praktischem Vorteil sein konnte, weil der bereits eingesetzte Mitarbeiter vertiefte Projektkenntnisse hatte, begründet noch keine Inkompatibilität von Leistungen eines neuen Anbieters mit bereits erbrachten Dienstleistungen (vgl. EFK-Bericht - 34 - 2012, S. 15). Im Übrigen steht fest, dass bisweilen externe Mitarbeiter auch mit verändertem Aufgabenbereich weiter beschäftigt wurden. ee) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftra- ges oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt, und es keine angemessene Alternative gibt. Dieser Grund wurde in verschiedenen Checklisten angegeben (etwa pag. BA-B08-02-45-463, BA- B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Namentlich ist nicht erkennbar, wegen welcher technischen oder künstlerischen Besonderheiten keine andere Anbieterin hätte in Frage kommen können. Bei ei- nem nicht von der Anklage erfassten Dienstleistungsvertrag betreffend Einsatz von P. vom 13./17. Dezember 2007 vermerkte der Beschuldigte auf der Check- liste diesen Grund, weil dieser Mitarbeiter zuvor beim BIT schon in der Lösungs- architektur für Insieme gearbeitet hatte (pag. BA-13-01-321, …-437). Massge- bend war mithin lediglich das im Projekt erworbene Know-how. Es kann zu die- sem Punkt ergänzend auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.5d/dd). e) Nach dem Gesagten liegt bei keiner Vertragsvergabe ein Grund nach Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe vor. Damit steht fest, dass alle Einzel- aufträge öffentlich, im offenen oder selektiven Verfahren, auszuschreiben waren. 2.6 Die Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen im Rahmen der Vergabe die- ser Informatikdienstleistungsverträge im Projekt Insieme kann dem Beschuldig- ten nur vorgeworfen werden, wenn ihn eine entsprechende Pflicht getroffen hat. 2.6.1 a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Org-VöB (hier und nachfolgend jeweils in der Fassung vom 22. November 2006, in Kraft bis 31. Dezember 2012; AS2006 5613) werden Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang von einer zentralen Beschaffungs- stelle beschafft. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist die Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigt, zentral beschafft (Art. 2 lit. b Org-VöB). Eine solche Stelle ist das BBL (Art. 3 Abs. 2 lit. a Org-VöB). Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an die Bedarfsstelle – jene Organisationsein- heit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 2 lit. a Org-VöB), vorliegend mithin die ESTV – unter bestimmten Bedingungen de- legieren (Art. 7 Abs. 1 Org-VöB). Die Delegation ist zeitlich zu befristen (Art. 7 Abs. 2 Org-VöB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Org-VöB beschafft das BBL Güter und - 35 - Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (vgl. auch Art. 4 Org-VöB und An- hang zur Verordnung, welcher die Beschaffung von Informatik und Informatik- dienstleistungen dem BBL als zentrale Beschaffungsstelle zuordnet), soweit nicht die Gruppe armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 Org-VöB sowie Anhang zur Verordnung). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentli- che Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Org-VöB). Das EFD hielt im Untersuchungsbericht fest, dass das BBL als Leistungserbrin- ger des Bundes im Logistikbereich verschiedene Aufgaben im Beschaffungsbe- reich wahrnehme. Im vorliegenden Zusammenhang – ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gruppe armasuisse und der Bundesreisezentrale – sei es die zentrale Beschaffungsstelle für Güter und Dienstleistungen. Bei einer sogenannten Spezialbeschaffung könne es die Beschaffung nach Art. 7 Abs. 1 Org-VöB an die Bedarfsstelle delegieren. Die Beschaffungskompetenz für das Projekt Insieme sei nicht an die ESTV delegiert worden (EFD-Bericht, S. 12 f.). Q., Leiter des Allgemeinen Rechtsdienstes im EFD und Vertreter der Privatklä- gerin, sagte in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt aus, eine WTO-Aus- schreibung hätte richtigerweise das BBL machen müssen, weil keine Delegation an die ESTV vorgelegen habe. Oder die ESTV hätte dazu eine Delegation beim BBL beantragen müssen, habe dies aber nicht getan. Auf Vorhalt von Art. 8 Org- VöB erklärte er, diese Bestimmung deute wohl darauf hin, dass vorliegend eine Delegation bei einer Beschaffung oberhalb des Schwellenwerts nach WTO nicht möglich gewesen wäre. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass eine Delegation möglich gewesen sei (TPF pag. 56.930.10 ff., EV-Protokoll Q., S. 5). Der klare Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Org-VöB sowie die Systematik der Verord- nung schliessen eine Delegation des BBL für die Beschaffung von Informatik- dienstleistungen an die Bedarfsstelle, vorliegend also an die ESTV, oberhalb des WTO-Schwellenwerts aus (zur Ausschreibung durch eine unzuständige Stelle vgl. BVGE 2008/61 E. 3.9). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.5.4) auch dann gelten, wenn eine Beschaffung in mehrere Lose aufgeteilt werden soll. b) Schon die erste Ausschreibung im April 2005 für ein IT-Gesamtsystem wurde durch das BBL, im Auftrag der ESTV, durchgeführt (pag. BA-11-03-251). Da auch bei den vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen der Schwellenwert nach GPA/BöB überschritten wurde, war eine Delegation an die Bedarfsstelle ausge- schlossen. Auch der Beschuldigte geht – richtigerweise – davon aus, dass die - 36 - Sektion LBO, deren Chef er war, eine WTO-Beschaffung nicht selber durchfüh- ren konnte, sondern "das Amt" dafür zuständig war (HV-Protokoll S. 4). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er habe keine WTO-Beschaffung durchge- führt. Bei einem weiten Verständnis der Anklageschrift ist darin der Vorwurf ent- halten, er habe als für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen in der ESTV zu- ständige Person nicht für eine solche Durchführung gesorgt. Die weitere in der Anklage geltend gemachte Pflichtverletzung, wonach eine Delegation des BBL für die erfolgten Beschaffungen fehle, hat somit keine eigenständige Bedeutung. 2.6.2 a) Der Amtsdirektor trägt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der ESTV die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung des Amtes; ihm obliegt die Amtsführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung (EFD-Bericht, S. 13). Der Direktor ESTV ist Auftraggeber des Projekts Insieme. Nach der Definition im Handbuch "Hermes Terms" ist der Auftraggeber jene Person, die für die Durch- führung des Projekts und für die Erreichung der Ziele innerhalb des gesetzten Kosten- und Terminrahmens verantwortlich ist (EFD-Bericht, S. 13). Gemäss Or- ganigramm für die erste Etappe unterstand dem Auftraggeber der Lenkungsaus- schuss, diesem unterstand der Projektausschuss, welchem wiederum die Ge- samtprojektleitung unterstand (pag. BA-12-21-112, …-113, …-120); laut Aus- sage des Gesamtprojektleiters wurde der Gesamtprojektausschuss anfänglich als Lenkungsausschuss bezeichnet (pag. BA-12-09-46). Mit Hilfe des Gesamt- projektausschusses (GPA) soll laut Handbuch Hermes der Auftraggeber die Pro- jektarbeit sachkompetent überwachen, Entscheidungen breit abgestützt fällen und die Durchsetzung sicherstellen können. Im GPA des Projekts Insieme sind die Hauptabteilungen der ESTV, die LBO, das BIT und das Generalsekretariat EFD direkt vertreten. Der GPA sorgt für die notwendigen Entscheidungen und gibt Phasenberichte frei. Er ist indessen kein Entscheidungsorgan, sondern für die Projektaufsicht und als Beratungsgremium des Auftraggebers konzipiert (EFD-Bericht, S. 14). Die LBO ist eine direkt dem Direktor ESTV unterstellte Sek- tion. Sie stellt gemäss Aufgabenumschreibung in ihrem Bereich die gesamte Leistungserbringung sicher und handelt mit dem Leistungserbringer BIT die Ver- träge im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie aus. Zudem wer- den Dienstleistungsverträge mit Dritten (externen Leistungserbringern) ausge- handelt und abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts Insieme ist die LBO dem GPL unterstellt und rapportiert an diesen (EFD-Bericht, S. 14). Laut EFK erfolgte die Beschaffung von externen Ressourcen über eine Bedarfsmeldung des GPL bei der LBO, der entsprechende Prozess sehe dies auch so vor. Der Chef LBO habe dann entschieden, ob der Auftrag im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben sei (EFK-Bericht 2012, S. 15). Laut EFD wurde die Frage der Aus- schreibungspflicht in verschiedenen Gremien (Geschäftsleitung, GPA, Fachge- spräche [d.h. zwischen Amtsleitung und Departementsvorsteherin]) wiederholt - 37 - thematisiert. Die Verstösse gegen das Beschaffungsrecht seien gestützt auf ei- nen bewussten Entscheid des Direktors ESTV erfolgt. Die Umsetzung der Be- schaffungen und damit das konkrete Vorgehen bei der Umgehung der beschaf- fungsrechtlichen Vorgaben lägen in der Verantwortung des Chefs LBO. Die rechtswidrigen Vergaben seien auch vom damaligen GPL mitgetragen worden. Angesichts des Entscheids des Direktors, die Beschaffungen ohne öffentliche Ausschreibung durchzuführen, könnten die Umgehungsgeschäfte dem Chef LBO und dem GPL nur teilweise angelastet werden (EFD-Bericht, S. 23–25). b) O., in der fraglichen Zeit Direktor der ESTV, erklärte als Auskunftsperson, er habe als Auftraggeber sämtliche Kompetenzen und die ganze Projektführung an den Lenkungsausschuss delegiert. Er habe nach dem schriftlichen Grundauftrag nur noch vereinzelt Aufträge mündlich erteilt (pag. BA-12-21-8). Das Projekt In- sieme sei klar vom Lenkungsausschuss geführt worden bzw. vom Gesamtpro- jektleiter, der dem Lenkungsausschuss unterstellt gewesen sei (pag. BA-12-21- 52). Aufgabe der LBO, also auch von A., sei die Durchführung der allgemeinen Beschaffungen im Bereich Informatik betreffend die gesamte ESTV gewesen. A. habe dies in Zusammenarbeit mit den Nutzern gemacht; es habe eine Informa- tikkonferenz des Amtes (IKA) gegeben, die von A. geleitet worden sei. Die IKA und die Geschäftsleitung Informatik (GL-i) habe nur bei der Informatik im Allge- meinen (alte Systeme und übrige Systeme) etwas zu sagen gehabt. Die LBO bzw. A. sei im Projekt Insieme zuständig gewesen für die Bereitstellung der Res- sourcen, insbesondere für die Beschaffung und die Bereitstellung der richtigen Leute aus den internen Abteilungen und von Externen. Weisungen über die Ab- läufe betreffend Vorgehen und Kompetenzen im Bereich von Informatikbeschaf- fungen allgemein oder im Projekt Insieme bestünden nicht (pag. BA-12-21-8, …- 13, …-17, …-46 f., …-52). Für die Umsetzung des EFK-Berichts 2008 bezüglich Beschaffungsvorschriften sei der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, R., verantwortlich gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Empfehlung der EFK sei nicht realisierbar; das, was gemacht worden sei, sei korrekt, das sei üblich. Auf- grund der Feststellungen der EFK zu "Splitting der Verträge" und "Überschrei- tung der Schwellenwerte" habe er R. beauftragt, die Beschaffungen korrekt und nach damaliger Bundespraxis durchzuführen (pag. BA-12-21-18 f.). Laut Sit- zungsprotokoll der Geschäftsleitung (GL) ESTV vom 21. Januar 2009 wurde be- schlossen: "Die GL hält an ihrem Entscheid fest, für Dienstleistungsverträge auf Basis von Experten/Personalstellung keine WTO-Ausschreibungen durchzufüh- ren" (pag. BA-12-21-36). Auf Vorhalt, ob dieser Entscheid bereits 2008 festge- standen habe, erklärte O., der Entscheid sei gewesen, keine grosse WTO-Aus- schreibung durchzuführen. Er habe auch gesagt, dass auf Ausschreibungen ge- mäss WTO für die Mandate von externen Mitarbeitern zu verzichten sei, in der Meinung, dass dieses Vorgehen wegen grosser Dringlichkeit in dieser Situation - 38 - zulässig sei. R., A., alle hätten gesagt, es sei WTO-konform, in dieser Situation mit den "kleinen Verfahren" zu arbeiten (pag. BA-12-21-23 f.). Die ESTV habe mit Ausnahme der LBO kein Beschaffungs-Know-how gehabt; dieses Know-how habe beim BIT und beim BBL gelegen (pag. BA-12-21-17). Die LBO habe keine detaillierten Kenntnisse bezüglich Beschaffungsvorschriften gehabt, insbeson- dere nicht betreffend Grossprojekte. In den Unterlagen zum Relaunch sei gesagt worden, dass man näher mit dem BIT zusammenarbeite, weil dieses praktische Wege kenne, um zeitgerecht zu beschaffen (pag. BA-12-21-25). R. habe keine besonderen Kenntnisse im Beschaffungswesen gehabt, er sei aber in Kontakt mit den Fachleuten des BBL und des BIT gestanden, um WTO-konforme Lösun- gen zu suchen (pag. BA-12-21-24, …-59). Auf Vorhalt des Dokuments "Ergeb- nisse der Arbeitsgruppe Insieme-Relaunch" vom 12. Oktober 2007 (pag. BA-12- 21-67 ff.) erklärte O., nach dem Fall Unisys habe man keinen Generalunterneh- mer für das Gesamtvorhaben gewollt. Man habe gesehen, dass es schlicht nicht möglich sei, ein Projekt so auszuschreiben, dass es für den Generalunternehmer und den Bund machbar sei. In der Phase Unisys habe gemäss seiner Erinnerung das BBL gesagt, dass man das Gesamte ausschreiben müsse, weil sonst bei der nächsten Realisierungseinheit der Lieferant vorbefasst sei. Danach habe das BBL gesagt, man müsse nicht mehr das Ganze ausschreiben, sondern dürfe Etappen machen, wobei der Lieferant der Voretappe auch wieder offerieren könne. Für diese Phase Relaunch sei klar gewesen, dass nicht mehr ein einzel- ner Generalunternehmer beauftragt werde, sondern dass Etappen gemacht wür- den. Er betone, dass es nicht um die Stückelung von Verträgen gegangen sei, sondern um die Stückelung von Etappen. Auf Antrag der Arbeitsgruppe Insieme- Relaunch habe die Geschäftsleitung entschieden, auf einen Gesamtgeneralun- ternehmer zu verzichten, aber nicht prinzipiell auf einen Generalunternehmer. Der Bericht dokumentiere diesen Entscheid (pag. BA-12-21-42 f.). c) R., ab August 2008 Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und Vizedirektor, sagte als Auskunftsperson aus, O. habe ihm gesagt, dass er im Projekt Insieme eine Fühlerfunktion für die Geschäftsleitung habe, aber keine Entscheidverantwortung. Er habe Vorschläge machen können, aber entschieden habe schlussendlich der Direktor. Die Fühlerfunktion habe er formell als Vorsit- zender des Lenkungsausschusses wahrgenommen (pag. BA-12-14-13 ff.). Dies wird durch das GL-Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 bestätigt (pag. BA-12- 21-36). R. erklärte, in der Projektorganisation habe es so viele Änderungen ge- geben, dass er nicht mehr sagen könne, wann welche Änderung eingetreten sei. Das Projekt habe eigentlich unabhängig von irgendeiner Organisationsform im- mer gleich funktioniert (pag. BA-12-14-15 ff.). A. habe unabhängig von der Pro- jektorganisation Einfluss im Projekt Insieme gehabt (pag. BA-12-14-22). Bezüg- - 39 - lich Beschaffungen habe der GPL, N., entschieden, was er brauche. Diesen Be- darf habe er bei der LBO bestellt, worauf A., soweit nicht interne Mitarbeiter ver- fügbar gewesen seien, auf dem Markt die entsprechenden Ressourcen beschafft habe. N. habe formell im Rahmen des Budgets Insieme eigenständig über den Mitteleinsatz entscheiden können. Nur bei grösseren Sachen, etwa beim Beizug der Firmen Accenture und SQS, habe es der Zustimmung des Direktors bedurft; dabei sei es um externe Überprüfungen des Projekts gegangen (pag. BA-12-14- 17, …-22 f.). O. habe grossen Wert auf das Urteil von A. gelegt. Das sei nach- vollziehbar, weil dieser die bestehenden Informatiksysteme der ESTV aufgebaut und über das entsprechende Know-how verfügt habe (pag. BA-12-14-18). Für IT- Belange sei in der ESTV der Beschuldigte A. die Person gewesen; O. habe gros- ses Vertrauen in ihn gehabt (pag. BA-12-14-25). Als er (R.) darauf hingewiesen habe, dass die WTO-Regeln nicht eingehalten würden, habe ihm der Direktor gesagt, dass diese relativ locker gehandhabt würden. Den EFK-Bericht 2008 habe er zum Anlass genommen, die grundsätzlichen Probleme in der GL-Sitzung vom 21. Januar 2009 erneut zur Diskussion zu bringen. O. habe klar festgehal- ten, dass die WTO-Regeln nicht einzuhalten seien. A. habe Anfang 2009 gefragt, ob die WTO-Regeln weiterhin nicht eingehalten würden, was O. explizit so fest- gehalten habe. Es sei immer eingewendet worden, ein WTO-Verfahren würde das laufende Projekt zum Stoppen bringen. Es habe andere Probleme gegeben, die vordringlicher zu lösen gewesen seien. O. habe gesagt, ein Fortschreiten des Projekts sei ihm wichtiger als das Einhalten von WTO-Vorschriften. Man könne sich ein zweites Scheitern des Projekts nicht leisten. Man müsse aber schon da- für besorgt sein, dass die WTO-Konformität hergestellt werde. Nach seinem Empfinden habe O. grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt, es sei aber immer etwas dazwischen gekommen (pag. BA-12-14-23, …-34 f.). A. habe gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, wenn man einigermassen WTO- konform sein wolle. Er habe in Diskussionen und Geschäftsleitungssitzungen im- mer angefügt, eine WTO-Ausschreibung dauere sechs Monate und bei Einspra- chen noch länger, wodurch das Projekt gefährdet würde. Da in der Geschäftslei- tung das entsprechende Know-how gefehlt habe, hätten sie diesen Einwand nicht weiter beurteilen können. Als er sich näher mit den Beschaffungsregeln ausei- nandergesetzt habe, habe er gemerkt, dass die Aussagen von A. zu WTO-Aus- schreibungen plakativ und inhaltlich lückenhaft gewesen seien (pag. BA-12-14- 34, …-40 f.). d) N. war seit Anfang 1996 in der ESTV tätig und vor seiner Ernennung zum Gesamtprojektleiter Insieme – welche Funktion er bis Anfang März 2011 ausübte – Inspektor, Sektionschef und danach stellvertretender Abteilungschef. Er sagte als Auskunftsperson aus, er sei Steuerexperte und habe keine besonderen - 40 - Kenntnisse im IT-Bereich. Unter seiner Mitwirkung sei von der Arbeitsgruppe Re- launch mit Bericht vom 12. Oktober 2007 vorgeschlagen worden, das Projekt In- sieme in Etappen zu realisieren. Die Geschäftsleitung habe diesen Bericht ge- nehmigt und ihn als GPL eingesetzt. Die Etappierung sei nach dem Relaunch zum Teil angepasst und jeweils vom GPA genehmigt worden (pag. BA-12-09-8 ff., …-35). Nach seiner Erinnerung seien alle Anträge der Arbeitsgruppe geneh- migt worden, auch jener betreffend die Kompetenz des GPL, über die personel- len Ressourcen (intern und extern) sowie die genehmigten Budgetmittel zu be- stimmen (pag. BA-12-09-39, …-94). Die Ressourcenbereitstellung – sowohl für die gesamte ESTV als auch für Insieme – sei über A. gelaufen. Das Bedürfnis für externe Mitarbeitende sei aus dem Projekt gekommen und via Gesamtprojektlei- tung mittels Bestellschein und dazugehöriger Rollenbeschreibung an A. überge- ben worden. Ob im Einzelfall ein Einladungs- oder ein freihändiges Verfahren durchzuführen war, habe A. entschieden. Bei Folgeverträgen seien kein Bestell- schein und kein Rollenbeschrieb gemacht worden, sondern es sei eine Verlän- gerung des Auftrags vom jeweiligen Projektleiter direkt bei der LBO beantragt worden. In der ersten Phase habe der Chef LBO allein den Zuschlag erteilt. In den weiteren Phasen, als wesentlich mehr Externe im Projekt gebraucht worden seien und weil bis anhin nicht geeignete Personen zum Zug gekommen seien, sei die Auswahl von einem Bewertungsgremium von vier bis fünf Personen (er selbst, der Chef LBO, der Leiter PMO und der antragstellende Projektleiter) vor- genommen worden (pag. BA-12-09-9 ff.). Die Geschäftsleitung habe zumindest zweimal gesamthaft für das Projekt Insieme entschieden, dass aus Gründen der Dringlichkeit auf eine WTO-Ausschreibung verzichtet werde (pag. BA-12-09-11, …-163). N. ergänzte: "Deshalb mussten wir auf unserer unteren Stufe über diese Frage nicht mehr entscheiden" (pag. BA-12-09-164). A. habe befürwortet, dass keine WTO-Ausschreibungen vorgenommen würden, weil diese nach seinem Dafürhalten so lange hätten dauern können, dass das Projekt Insieme hätte ab- gebrochen werden müssen. Von diesen Bedenken habe er, N., an einer Ge- schäftsleitungssitzung erfahren. A. sei mit einem entsprechenden Antrag an die Geschäftsleitung gelangt; er habe deren Rückendeckung gewollt und erhalten (pag. BA-12-09-14, …-165). Er, N., erinnere sich, dass in der Geschäftsleitung die Empfehlung 6.3 des EFK-Berichts 2008 betreffend WTO-Ausschreibung dis- kutiert und entschieden worden sei, der Empfehlung nicht nachzukommen (pag. BA-12-09-18). e) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, die Sektion LBO sei bei Proble- men EDV-technischer Natur Anlaufstelle der ESTV gegenüber dem BIT oder Drit- ten (IT-Firmen). Wenn in einer Anwendung neue Bedürfnisse auftauchten, bringe die LBO diese in die Form, welche die IT verstehe. Sein Pflichtenheft stamme aus dem Jahr 2000; dieses dürfte teilweise überholt sein (pag. BA-13-01-11). - 41 - Gemäss dem in den Akten liegenden Pflichtenheft vom 23. Dezember 1999 hatte der Beschuldigte die Funktion "Sektionschef und Integrationsmanager". Es wa- ren ihm neun Mitarbeiter unterstellt und er war direkt dem Direktor verantwortlich. Die Sektion ist Ansprechstelle für alle Fachbereiche der ESTV auf dem Gebiet der Informatik und Telekommunikation und sie vertritt die Amtsleitung gegenüber den Informatik-Leistungserbringern (BIT, andere Anbieter); sie nimmt in diesem Aufgabenbereich eine eigentliche "Drehscheibenfunktion" wahr. Das Integrati- onsmanagement berät die Amtsleitung und die IKA in allen Informatikfragen und den damit verbundenen organisatorischen, methodischen und strategischen Be- langen. Es fungiert als Fachstelle der Amtsleitung für die unter "Informatik führen" definierten Aufgabenbereiche, insbesondere (u.a.): Erarbeiten von Entschei- dungsgrundlagen zuhanden des Direktors; Durchführen von Ressourcen-, Kos- ten- und Machbarkeitsabklärungen; Planen und Überwachen der amtsinternen Informatikprojekte; Koordinieren dieser Vorhaben mit den Vertretern der Fachab- teilungen in Abstimmung mit der IKA; Unterstützen der Fachabteilungen bei der Definition und der Anmeldung ihres Informatikbedarfs in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prozess- und Projektverantwortlichen; Vertreter der ESTV als Leistungsbezüger gegenüber den Leistungserbringern; Verantwortlich für das Festlegen der Leistungsanforderungen und den Abschluss entsprechender Ver- träge. Zu den weiteren Aufgaben gehörte das Planen und Überprüfen der extern vergebenen Dienstleistungen. Als Chef dieser Dienststelle war der Beschuldigte Mitglied der IKA und der Leistungsbezüger-Konferenz Departement, ausserdem Vertreter der Informatikbelange in der Amtsleitung (pag. BA-18-01-134 f.). Der Beschuldigte sagte mit Bezug auf das IT-Projekt Insieme aus, sei er seit dem Relaunch 2008 für wenige Monate in der IT-Architektur und anschliessend im Ressourcenmanagement tätig gewesen. Als Chef LBO sei er seit dem Relaunch bis Ende 2011/Anfang 2012 Mitglied des GPA gewesen (pag. BA-13-01-11). Die Aufgaben des GPA seien im Handbuch Hermes definiert. Es gehe darum, Pro- jektphasen abzunehmen, Meilensteine zu bestätigen, den finanziellen Status so- wie Abweichungen oder Abänderungen vom Projektauftrag zu genehmigen. Sei- nes Wissens habe N. bis zu seiner Entlassung vollumfängliche Kompetenzen für alles im Projekt Insieme gehabt, einschliesslich für IT-Beschaffungen; diese Kompetenzen habe er auch wahrgenommen (pag. BA-13-01-12). Wenn die ESTV Leistungen beim BIT beziehe, geschehe das mit Leistungsvereinbarun- gen, wenn sie Leistungen bei Externen beziehe, mit Dienstleistungsverträgen. Bis Mitte 2011 sei er, A., für diese Vereinbarungen und Verträge in Insieme zu- ständig gewesen. Als Chef LBO habe er diese Verträge gemäss Kompetenzre- gelung kollektiv unterschrieben (pag. BA-13-01-13). Er sei als zuständig für die Ressourcenbeschaffungen im Projekt Insieme bestimmt worden (pag BA-13-01- 909). 2008 seien ihm die Beschaffungsregeln nach BöB/VöB bekannt gewesen. - 42 - Wenn von Anfang an klar sei, dass ein Projekt oder Teile eines Projekts (mit einem oder mehreren Beauftragten) den WTO-Schwellenwert überschreiten wür- den, müsse eine Ausschreibung gemäss WTO erfolgen, sofern nicht eine Aus- nahme, wie beispielsweise Dringlichkeit, vorliege (pag. BA-13-01-15). Die "Allge- meine Kompetenzregelung ESTV", von der Geschäftsleitung am 10. Februar 2010 mit Gültigkeit ab 1. März 2010 verabschiedet, regelt in der Rubrik B2 den Abschluss von Informatikdienstleistungsverträgen mit Dritten nach Auftragswert. Für den Bereich "> CH 250'000 (WTO)" enthält sie die Bemerkung: "BBL führt das Verfahren durch, Unterschrift fallabhängig" (pag. 13-01-924). Der Beschul- digte sagte dazu aus, dass für Verträge von mehr als Fr. 250'000.-- das BBL zuständig sei. Dazu habe es immer auch noch einen Entscheid gebraucht, dass das Geschäft abgeschlossen werde. Für diesen Entscheid sei die IKA, im Projekt Insieme gemäss besonderer Kompetenzregelung der GPL zuständig gewesen. Er habe die Allgemeine Kompetenzregelung gekannt, es sei ihm aber erst später bewusst geworden, ab wann sie gültig sei (pag. 13-01-907 f.). Die Beschaffungen seien so erfolgt, dass Leute aus dem Projekt Ressourcenanforderungen gestellt hätten und N. diese bewilligt habe oder nicht. In der ersten Phase, bei der Suche und Anstellung von zwei, drei Coaches, sei N. nicht involviert gewesen (pag. BA- 13-01-294 f.). Nach der ersten Phase habe N. ihm für neue Funktionen den Auf- trag gegeben, ein Einladungsverfahren mit einem Rollenbeschrieb durchzufüh- ren. Wenn der Erstvertrag ausgelaufen sei, habe man wieder mit der gleichen Firma mit dem gleichen Profil einen Vertrag in freihändiger Vergabe gemacht. Mit dem Folgevertrag habe man jeweils den Schwellenwert von ca. Fr. 250'000.-- überschritten. Er habe diese Mängel anlässlich der Personalgespräche mit dem Direktor und in der Geschäftsleitungssitzung angesprochen. In einer Sitzung habe die Geschäftsleitung entschieden, dass weiterhin Aufträge ohne WTO-Aus- schreibung vergeben würden (pag. BA-13-01-13 f.). Diesem Befehl von oben habe er sich gebeugt (pag. BA-13-01-123). Der Beschuldigte räumte ein, es treffe zu, dass er an Geschäftsleitungssitzungen seine Bedenken eingebracht habe, was es heisse, eine WTO-Ausschreibung zu machen, und sich plakativ geäus- sert habe. Nebst den sechs Monaten, bei Einsprachen noch länger, komme hinzu, dass die ESTV zeitlich und inhaltlich nicht bereit gewesen sei, eine Aus- schreibung zu machen. Er habe zu seinem Schutz an einer Sitzung protokollieren lassen, dass die Geschäftsleitung an ihrem Entscheid, ohne WTO-Ausschrei- bung in Insieme weiterzufahren, festhalten wolle (pag. BA-13-01-293). Er kenne keinen Entscheid, wonach er als Chef LBO für einen Entscheid zuständig gewe- sen sein solle, ob eine WTO-Ausschreibung durchgeführt werde oder nicht. Wenn Vorgesetzte entscheiden würden, dass es keine WTO-Ausschreibung gebe – was sollte er da noch entscheiden (pag BA-13-01-909). - 43 - f) In der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte O. seine Aussage, dass verschiedene Personen, nicht nur R., ihm gesagt hätten, dass es nicht gehe, wenn man die Beschaffungen nach Buchstaben durchführen würde, und dass die Empfehlung der EFK nicht realisierbar sei. Er wisse nicht mehr, ob A. ihm dies damals gesagt habe; es hätte aber eigentlich niemand anderer in der ESTV dazu kompetent Stellung nehmen können (pag. BA-13-01-1433 f.). R. ent- gegnete, er habe das Beschaffungsverfahren nicht gekannt. Er habe O. nicht ge- sagt, das bisherige Beschaffungsverfahren sei korrekt, denn er habe das gar nicht wissen können. Vielmehr habe er O. aufgrund des EFK-Berichts gefragt, ob die bisherige Beschaffung korrekt sei, worauf er die Antwort erhalten habe, das sei übliche Praxis in der Bundesverwaltung, die ESTV sei gut so gefahren (pag. BA-13-01-1434). A. gab bezüglich EFK-Empfehlung Ziff. 6.3 zu Protokoll, er wisse, dass "die ganze WTO-Problematik ja oder nein" in der GL-i behandelt worden sei. In der GL-i sei der Entscheid "keine WTO" getroffen worden. An eine Beratung von O. vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe zum EFK-Bericht auch keine Rücksprache mit ihm, A., gebraucht (pag. BA-13-01-1434). R. er- klärte, er erinnere sich, dass es der Wunsch der Geschäftsleitung gewesen sei, dass man die Kritik der EFK bezüglich Beschaffung von externen Mitarbeitern auf geradem Weg ins Projekt bringe. Dies sei jedoch auf der Prioritätenliste nicht zuoberst gewesen. Im Projekt sei immer wieder gesagt worden, dass die Leute angestellt werden müssten, weil sonst das Projekt absacke. Unter der Leitung des GPL sei versucht worden, im Beschaffungsbereich den korrekten Weg ein- zuschlagen. Die oberste Priorität von O. sei gewesen, dass das Projekt weiter- laufe. Wenn man nach WTO ausschreiben würde, wäre das Projekt gefährdet; so sei nicht nach WTO ausgeschrieben worden. Die Aussage betreffend der Ge- fährdung des Projekts sei viel von A., aber auch von der Geschäftsleitung, auf- grund ihrer Erfahrungen mit Unisys, gekommen (pag. BA-13-01-1435). A. sagte, die Aussage zur Gefährdung des Projekts sei nicht von ihm; er habe jedoch klare Facts zu den Vor- und Nachteilen einer WTO-Ausschreibung in der GL-i-Sitzung vorgebracht. Der Entscheid sei im Gremium gefällt worden; er wollte, dass er protokolliert werde (pag. BA-13-01-1435). R. hielt daran fest, dass der Hinweis zur Gefährdung des Projekts von A. gekommen sei; in der Geschäftsleitung hät- ten sie gar nicht über das Know-how bezüglich des Ablaufs von WTO-Ausschrei- bungen verfügt (pag. BA-13-01-1435). O. erklärte, die Diskussion an dieser Ge- schäftsleitungssitzung sei nur gewesen, dass sie eine grosse WTO-Ausschrei- bung à la Unisys, als Generalunternehmer im Projekt, nicht nochmals gewollt hätten. Es treffe zu, dass das Beschaffungsproblem, verglichen mit den anderen Problemen im Projekt, nach dem EFK-Bericht nicht oberste Priorität gehabt habe. Er habe R. beauftragt, die Beschaffung in die richtige Bahn zu lenken; dieser habe ihm mehrmals berichtet, dass er diesbezüglich im Gespräch sei mit dem BIT, dem BBL und externen Beratern. R. entgegnete, er habe im Rahmen seiner - 44 - Fühlerfunktion O. über die Kompetenzprobleme im Projekt Insieme informiert. Das sei jedoch nicht ein Auftrag von O. gewesen, dass er für die Umsetzung einer korrekten Beschaffung im Projekt Insieme verantwortlich sei (pag. BA-13- 01-1435 f.). A. erklärte, er habe O. sicher gesagt, dass bei einer Bestellung des GPL für eine Beschaffung unter dem Schwellenwert das bisherige Vorgehen zu- lässig sei. Er habe aber nicht gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, da- mit man keine Verträge über dem Schwellenwert machen müsse. Wenn man von Anfang an den Umfang so beschreiben könne, dass der Betrag des Mandats über dem Schwellenwert liege, sei ein WTO-Verfahren durchzuführen. Wenn nicht der ganze Umfang beschrieben werden könne, sei das Splitting korrekt und die Beschaffung könne etappenweise erfolgen. Er sei der Auffassung, dass man Teilsachen als abgeschlossen betrachten könne (pag. BA-13-01-1436, -1438). A. erklärte, wenn er eine Bestellung für ein externes Mandat erhalte, müsse er überlegen, welches Verfahren für diese Beschaffung notwendig sei (pag. BA-13- 01-1442). O. und R. bestätigten dies grundsätzlich. Sie seien in der Geschäfts- leitung davon ausgegangen, dass A. jeweils das richtige Verfahren für die Be- schaffung wählen werde (pag. BA-13-01-1442). 2.6.3 a) Der Beschuldigte war gemäss Aussage von O. in der ESTV der oberste Fach- mann für IT-Fragen. Es sei natürlich, dass er im Projekt Insieme einen grossen Einfluss gehabt habe; es sei von ihm (O.) gewünscht worden, dass er sich im neuen System einbringe, weil er später die Verantwortung dafür übernommen hätte (pag. BA-12-21-51 f.). Von Mitte November 1978 bis Ende Februar 2000 arbeitete der Beschuldigte in der ESTV im Bereich der Informatik. Eingestellt wurde er als Programmierer; sein Aufgabengebiet wurde in der Folge rasch er- weitert. Er befasste sich mit Analysearbeiten, nahm die Funktion eines Anlage- leiters des ESTV-Rechenzentrums wahr und wurde danach zum Betriebsleiter und Stellvertreter des Sektionschefs Informatik ernannt. Es wurde ihm eine grosse Fachkompetenz attestiert (pag. BA-18-01-103). Im Zuge der Reorganisa- tion der Bundesinformatik wurde der Beschuldigte per 1. März 2000 zum Chef der neuen Sektion Leistungsbezug Informatik gewählt (pag. BA-18-01-90). Der Beschuldigte hatte Einsitz in den – für Insieme nicht zuständigen – Gremien IKA und GL-i. In Bezug auf das Projekt Insieme war schon im Dokument der Arbeits- gruppe Insieme-Relaunch vom 12. Oktober 2007 vorgesehen, dass der Bereich Ressourcen – welcher in der Folge dem Chef LBO übertragen wurde – u.a. fol- gende Aufgaben hatte: "Bereitstellen der personellen und finanziellen Ressour- cen; Abwickeln von Ausschreibungen und Evaluationen, Vertragsmanagement, Abstimmung mit dem BBL". Als weiterer Aspekt wurde aufgeführt: "Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bereich Lösungsarchitektur" (pag. BA-12-21-80). Der Beschuldigte war, erfolgte dies für den allgemeinen Bedarf der ESTV oder im Rahmen des Projekts Insieme, für die korrekte Beschaffung der benötigten - 45 - Informatikdienstleistungen zuständig. Er hatte, wie er selber sagte, die notwen- digen rechtlichen Kenntnisse im Beschaffungswesen; gemäss Aussage des Di- rektors war er die in Beschaffungsfragen kompetente Stelle, jedoch ohne detail- lierte Kenntnisse für Grossprojekte – über Letztere musste er indes nicht verfü- gen, da für Grossprojekte bzw. WTO-Ausschreibungen das BBL zuständig war (E. 2.6.1). Der Beschuldigte konnte, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich nicht über ausreichende Kenntnisse verfügte, sich beim BBL bzw. beim dort an- gesiedelten Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen informie- ren. Dieses berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen und unterstützt und berät sie bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. Es stellt zudem Hilfsmittel wie Handbücher, Checklisten und Musterverträge zur Verfügung (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Abs. 2 Org- VöB). Weder hat der Beschuldigte vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten, dass er sich im Zusammenhang mit den Beschaffungen an das BBL gewandt hätte. Dass der Direktor einen solchen Auftrag dem Vorsitzenden des Lenkungs- ausschusses erteilt haben will, entlastet den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht, zumal er der Geschäftsleitung wiederholt fachliche Auskünfte erteilt hatte. b) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Informatikbelangen der ESTV eine umfassende Beratungsfunktion zuhanden der Geschäftsleitung hatte; ausserdem nahm er für diese eine Stellvertretungsfunktion ein (vorne E. 2.6.2e). In Bezug auf die von der Geschäftsleitung – namentlich aufgrund der Hinweise des Beschuldigten hin, wie die Aussagen von R. und N., teilweise auch von O., belegen – angenommene Gefahr von Verzögerungen im Projekt Insieme im Zu- sammenhang mit WTO-Ausschreibungen steht fest, dass der Beschuldigte keine sachdienlichen Abklärungen getroffen hat. So hat er nicht die Möglichkeit von Fristverkürzungen geprüft (Art. 17 BöB i.V.m. Art. 19 Abs. 4 VöB). Die Dauer der den Anbietern zur Einreichung der Angebote anzusetzenden Frist wird u.a. von der Komplexität des Auftrags bestimmt (Art. 19 Abs. 1 VöB). Bei den hier in Frage stehenden Einzelaufträgen ist eine Komplexität schon aufgrund des rudimentä- ren Vertragsinhalts nicht ersichtlich. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl die Ausschreibung als auch die Evaluation der Angebote nicht besonders zeitin- tensiv hätte sein können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei später erfolgten WTO-Ausschreibungen im Projekt Insieme von der öffentlichen Ausschreibung einzelner Lose bis zum Zuschlag weniger als drei Monate vergingen (pag. BA- B08-02-14-175, …-195). Auch im Einladungsverfahren ist für die Beschaffung von Fachspezialisten ein gewisser Zeitbedarf notwendig. Sodann kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 28 Abs. 1 BöB). Wohl kann das Gericht eine solche auf Gesuch hin erteilen (Art. 28 Abs. 2 BöB), doch geschieht dies aufgrund einer - 46 - Interessenabwägung. Dem Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids kommt dabei von Vornherein ein erhebliches Gewicht zu; auch sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 1341 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-1687/2010 vom 19. Juli 2010, E. 2). Gemäss Art. 31 BöB kann zudem die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Enthält ein Auftrag die Op- tion auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB). Diese Bestimmung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Auftragswerts nicht nur das, was sicher vergeben werden soll, sondern auch, was lediglich möglich- erweise – gestützt auf das Optionsrecht – vergeben wird, massgebend ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 314). Allfällige Optionen, die den anfäng- lich festgelegten Beschaffungsgegenstand erweitern, können grundsätzlich dem Zuschlagsempfänger erteilt werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden sind (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 804). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Org-VöB meldet die Bedarfsstelle der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind; sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Dienst- leistungen zusammen. Der Beschuldigte hat nicht geprüft, inwiefern Folgeman- date bei Ausschreibungen mit entsprechender Option möglich waren. Mit einer solchen Abklärung hätte nicht nur der Bedarf frühzeitig beim BBL gemeldet, son- dern es hätten auch die Bedenken der Geschäftsleitung hinsichtlich Projektver- zögerungen bei der Ausschreibung von Einzelmandaten beseitigt werden kön- nen. Wie sich im weiteren Projektverlauf zeigte, waren Aufträge mit Optionen durchaus möglich (E. 2.8.2c). Sodann ist erstellt, dass dem Beschuldigten Res- sourcenanträge für einen Testmanager und einen Projektleiter Coach in einem 100%-Pensum für den Zeitraum 1. Februar bzw. 1. März 2009 bis 30. Juni 2012 übermittelt wurden (pag. BA-13-01-523 f.). Der Beschuldigte erklärte dazu, so sollte ein Ressourcenantrag aussehen. Der richtige Weg sei, dass N. den Antrag bewillige oder nicht und ihm den Auftrag erteile, für die benötigten Ressourcen Angebote einzuholen (pag. BA-13-01-455). Der Beschuldigte konnte sich indes- sen als Chef LBO sowie in Berücksichtigung seiner weiteren Funktionen in der Projektorganisation (vgl. pag. BA-12-21-51 Z. 26 ff.) nicht darauf beschränken, auf die einzelnen Bestellungen aus dem Projekt zu warten. Die Möglichkeit von eventuell notwendigen Folgeaufträgen hätte er beim GPL, allenfalls direkt beim jeweiligen Teilprojektleiter, im Hinblick auf die von ihm jeweils vorzunehmende korrekte Wahl des Beschaffungsverfahrens klären müssen. Als Mitglied des GPA und des Lenkungsausschusses hatte er zudem die Möglichkeit, beim GPL er- gänzende Angaben zur Bedarfsplanung zu verlangen. Die Auskünfte des Beschuldigten gegenüber der Geschäftsleitung zur Dauer ei- ner WTO-Ausschreibung sind nach dem Gesagten nicht näher abgestützt. Die - 47 - von ihm wiederholt vertretene Auffassung, dass WTO-Ausschreibungen das ganze Projekt gefährden würden, hat massgeblich zum Entscheid der Geschäfts- leitung vom 21. Januar 2009 beigetragen, auf WTO-Ausschreibungen zu verzich- ten. Der Beschuldigte hat demnach – als kompetente Fachstelle für Beschaf- fungsfragen innerhalb der ESTV – entscheidend darauf hingewirkt, dass die Ver- träge in unzulässiger Weise im Einladungsverfahren vergeben werden konnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Geschäftsleitung in seiner Tragweite nicht restlos klar ist; der Direktor erklärte, es sei um den Verzicht auf eine Gesamtausschreibung gegangen; man habe in Etappen vorgehen wol- len. Es sei nicht darum gegangen, die Beschaffung in Einzelverträge zu stückeln. Auch der Vizedirektor und Vorsitzende des Lenkungsausschusses vertrat die Auffassung, dass man grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt habe. In diesem Lichte konnte sich der Beschuldigte umso weniger auf einen "Befehl von oben" stützen, sondern hätte die vorgenannten Abklärungen treffen müssen. c) Gemäss EFK-Bericht 2008 bestand für die im August/September 2008 erteil- ten Aufträge für drei externe Coaches keinerlei Dringlichkeit; die Planung dieser Phase habe seit Monaten festgestanden, eine WTO-Ausschreibung wäre mög- lich gewesen. Das Gleiche muss für die ab 1. Februar 2009, mithin kurze Zeit nach Erstattung des EFK-Berichts 2008, für das Testmanagement beigezogene Person gelten (E. 2.5.3d/dd). Der externe Mitarbeiter G. sagte als Auskunftsper- son in diesem Zusammenhang aus, bevor es in einem Projekt an die Umsetzung gehe, bei der Festsetzung der Anforderungen, sollte ein Testmanager bereits da- bei sein (pag. BA-12-13-100 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vor- halt nicht explizit (pag. BA-13-01-456). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bedarf für diese Rolle nicht schon früher erkennbar gewesen sein sollte. Nichts anderes gilt für die mit Vertrag vom 30. Juni 2008 ab 1. September 2008 eingesetzte Lei- terin Projektoffice (E. 2.5.3d/ff), zumal diese als Zeugin zu Protokoll gab, sie habe am Anfang nichts zu tun gehabt; gegen Schluss habe sie Marketing-Flyer ge- macht und das Projekthandbuch überarbeitet (pag. BA-12-28-8). Gemäss E-Mail von N. an den Beschuldigten vom 5. Juni 2008 hatte der Lenkungsausschuss zwei Tage zuvor die Freigabe der ersten Etappe mit sechs Projekten genehmigt (pag. BA-12-21-109). Schon mit E-Mail vom 4. Juni 2008 hatte B. dem Beschul- digten A. ein Curriculum Vitae eines Projektleiters übermittelt mit dem Hinweis, er werde "noch diese Woche einige CV's senden", worauf A. die E-Mail an C. weiterleitete (pag. BA-13-01-227). Dies zeigt auf, dass sich der Beschuldigte sel- ber frühzeitig um die benötigten externen Personen kümmerte – er vermochte allerdings nicht zu erklären, woher die Anforderung für die Anstellungsdauer in der ersten Phase gekommen sei. Er gab an, es sei allen klar gewesen, dass es Coaches brauche, da die Projektleiter nicht vom Fach gewesen seien; man sei von ein paar Monaten ausgegangen, in denen die Projektleiter gecoacht werden - 48 - müssten, dies, bis das Projekt "hochgefahren" sei (pag. BA-13-01-285). Auch in der Optik des Beschuldigten ist demnach der Beizug all dieser Personen in der ersten Phase als abgeschlossene Teilsache zu betrachten. Eine öffentliche Aus- schreibung wäre somit auch nach der von ihm vertretenen Auffassung erforder- lich gewesen. Für diese erste Phase kann sich der Beschuldigte zudem nicht auf den späteren Beschluss der Geschäftsleitung berufen; in der ersten Phase stand lediglich fest, dass keine Gesamtausschreibung mit einem Generalunternehmer mehr durchgeführt wird. 2.6.4 Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen der angeklagten Geschäfte mit der Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen seine Pflicht verletzt hat. 2.6.5 Eine Pflichtverletzung wäre selbst dann zu bejahen, wenn man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass er zu Recht habe annehmen dürfen, die Verträge lägen jeweils noch unter dem WTO-Schwellenwert, und er könne sich auf den Geschäftsleitungsbeschluss betreffend WTO-Ausschreibungen stüt- zen. In diesem Fall hätten die Beschaffungen als "übrige Beschaffungen" nach dem dritten Kapitel der VöB vorgenommen werden müssen (E. 2.5.1f). Sie hätten demnach grundsätzlich im Einladungsverfahren erfolgen müssen, sofern nicht – was vorstehend bereits verneint wurde (E. 2.5.5) – die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gegeben waren. Der Beschuldigte räumte ein, dass er le- diglich für Erstaufträge das Einladungsverfahren gewählt habe, aber nicht für Fol- gemandate. Ob die Erstaufträge – soweit aktenmässig überhaupt belegt – tat- sächlich im Einladungsverfahren erfolgten und dieses korrekt angewandt worden war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Schon aufgrund der zahlreichen unzu- lässigen freihändigen Vergaben wäre nämlich eine Pflichtverletzung zu bejahen. Kommt hinzu, dass die (hier mögliche) Delegation des BBL nicht vorgelegen hat. 2.7 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe mehrere Dienst- leistungsverträge je zusammen mit nicht unterschriftsberechtigten Untergebenen unterzeichnet (Anklageziffern 1.1.1.2, 1.1.1.8, 1.1.1.10). Obwohl in der Anklage- schrift nicht expressis verbis erwähnt, soll auch noch ein weiterer Mitarbeiter (An- klageziffer 1.1.1.1) nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein (Plädoyer S. 26). Gemäss Aussage von A. war N. oft abwesend, weshalb dieser möglicherweise die Verträge nicht mitunterzeichnet habe (pag. BA-13-01-284). Es ist erwiesen, dass N. oftmals für längere Zeit im Ausland weilte; das sei entsprechend kom- muniziert worden (Aussage F., pag. BA-12-25-37). N. sagte aus, er erinnere sich, dass er in der ersten Phase keine Dienstleistungsverträge unterschrieben habe; ab Phase zwei habe er sämtliche Verträge mitunterzeichnet (pag. BA-12-09-15). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und N. die in der Anklage aufgeführten - 49 - Dienstleistungsverträge (kollektiv) unterzeichnen durften (vgl. Plädoyer S. 26). Da nach Auffassung der Anklagebehörde der GPL Auslöser auch der Beschaf- fungen der ersten Phase war (mittels Bestellschein und Rollenbeschreibung – Plädoyer S. 5) und der Chef LBO für die Durchführung der gewünschten Be- schaffungen zuständig war, ist davon auszugehen, dass N. auch die Verträge der ersten Phase mitunterzeichnet hätte – es sei denn, die ausgewählte Person hätte nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Der behauptete Mangel war mithin ohne Einfluss auf die Wahl der Beschaffungsart. Die Frage der Unterzeichnung kann offen gelassen werden, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung öffentlicher Interessen steht. 2.8 Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Schädigung öffentlicher Interessen. Die Anklagebehörde macht geltend, bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vergaben seien die ideellen Interessen des Bundes geschädigt worden, bei je- nen gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 und 1.1.1.16 auch die materiellen Interessen. 2.8.1 a) Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf- trägen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mit- tel fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 BöB). Bei der Vergabe von öf- fentlichen Aufträgen achtet die Auftraggeberin in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BöB); die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ausländische Anbieter und Anbieterinnen regelt Art. 4 BöB. Der Zweck des Ge- setzes entspricht den mit dem GATT/WTO-Übereinkommen verfolgten Zielset- zungen. Dessen Ziele sind unter anderem, die Förderung des freien Welthandels, die Garantie der Nichtdiskriminierung von Anbieterinnen und Anbietern oder de- ren Produkte oder Dienstleistungen sowie die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren (Präambel). Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbs- lage für die Vergabe öffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels und stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. Die Schaffung von Transparenz ist ein Hauptziel des Gesetzes, ist doch nur so ein echter Wettbewerb gewährleistet. Der Wettbewerb ermöglicht es, Leistungen zu vergleichen, um so das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungs- verhältnis wählen zu können. So führt ein wirksamer Wettbewerb auch zu einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1176). Das Bundesgesetz schafft die Voraussetzungen für einen echten Wett- bewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern aus den Signatarstaaten des - 50 - Übereinkommens, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwel- lenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von auslän- dischen Anbieterinnen und Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkre- tisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbiete- rinnen und Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1175). Im Beschaffungs- recht des Bundes (vgl. Art. 1 VöB) gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistun- gen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4 VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der üb- rigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspo- tenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmäs- sigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 732). b) Mit der Nichtdurchführung öffentlicher Ausschreibungen hat der Beschuldigte bewirkt, dass die Schweiz die aus dem GATT/WTO-Übereinkommen stammen- den und im BöB verankerten Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Damit sind nicht nur die internationalen Verpflichtungen der Schweiz be- troffen, sondern auch das Vertrauen der Anbieterinnen und Anbieter in die Ord- nungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes. Mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen ohne Einhaltung des dafür vorge- sehenen Verfahrens wurde nicht nur der Wettbewerb praktisch weitgehend aus- geschaltet, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ob- jektivität und Unabhängigkeit der Beschaffungsstellen des Bundes geschädigt. Verschiedene Indizien weisen darauf hin, dass das Ansehen des Bundes in der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv geschädigt wurde. Wie einer Anfrage der Sonntagszeitung an die Bundesanwaltschaft vom 8. Au- gust 2012 zu entnehmen ist, habe diese von Personen der zuständigen Bundes- ämter (BIT, BBL, ESTV) sowie aus der Informatikbranche "Hinweise auf weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Insieme oder der Beschaffung von Informatikdienstleistungen generell" erhalten. So soll A. seinem früheren Mitar- beiter B. bzw. dessen E. AG Aufträge zugehalten haben. A. kenne C. als Mitar- beiter der Firma S. AG, welche ein bedeutender Lieferant der ESTV gewesen sei. C. habe als CEO der D. AG mehrere Projektleiter als Freelancer engagiert und diese mit Marge an die ESTV, "als finanzielle Basis für den Firmenaufbau", verkaufen können; die D. AG sei eigens gegründet worden, um beim Projekt In- sieme Aufträge abzusaugen. B. sei Mitgründer der D. AG und Partner bei der E. AG (pag. BA-23-03-1 ff.). A. bestätigte, C. als ehemaligen Vertreter der Firma S. AG zu kennen. Mit dieser Firma habe die ESTV Projekte gehabt; er (A.) habe Kontakte zwischen der S. AG und dem BIT geknüpft für den Bezug von Dienst- leistungen (HV-Protokoll, S. 7; pag. BA-13-01-27). Zum Vorwurf, dass zahlreiche - 51 - "Freelancer" vorzugsweise über die Firmen D. AG und die E. AG im Projekt In- sieme engagiert worden seien, sagte der Beschuldigte aus, er habe aus der Of- ferte des Anbieters keine Dreieckskonstruktion erkennen können (pag. BA-13- 01-29 f.). Das mag wörtlich so zutreffen, doch ist eher das Gegenteil aufgrund der persönlichen Freundschaft mit B., der Bekanntschaft mit C., den zahlreichen Kontakten zu beiden und der aktiven Unterstützung von B. und C. bei der Grün- dung der D. AG anzunehmen. Auch einem bei der Bundesanwaltschaft am
  40. Juni 2012 eingegangenen anonymen Schreiben, das gemäss Wortlaut ein "ehemaliger Mitarbeiter in einer der begünstigten Firmen" verfasst haben soll, kommt aufgrund der Beweislage erhebliche Glaubwürdigkeit zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Firmen D. AG und E. AG der LBO besonders nahe stehen und regelmässig begünstigt würden. Wenn irgendwie möglich, wür- den das BIT und das BBL umgangen. Abteilungsleiter A. der LBO sei an der Firma D. AG beteiligt. Der Sohn sei noch immer dort angestellt. Aufträge würden bewusst direkt vergeben und die Vergabe gemäss GATT/WTO würde dabei je- weils durch einzelne Teilverträge umschifft. Mehrtägige Ausflüge und ausge- dehnte Trinkgelage, bezahlt durch die Auftragnehmer, seien üblich (pag. BA-23- 01-1). Der Beschuldigte bestätigte am 13. Juni 2012, dass sein Sohn T. seit zwei, drei Jahren als Marketingmanager bei der D. AG arbeite und bei der E. AG un- gefähr 2005/2006 das Praktikum in seiner Marketingausbildung gemacht habe (pag. BA-13-01-27). Der Beschuldigte B. sagte als Auskunftsperson aus, dass T. zunächst befristet für zwei bis drei Monate von der E. AG angestellt worden sei; danach sei sein Arbeitsvertrag verlängert worden. Er sei ca. zwei, drei Jahre bei der E. AG gewesen, bis Ende November 2009 (pag. BA-12-05-166 f.). Mithin wurde offensichtlich innerhalb wie ausserhalb der ESTV darüber gemunkelt, es gehe bei den Auftragsvergaben für Insieme nicht mit rechten Dingen zu. Es kann als erstellt gelten, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, eine persön- liche Bekanntschaft mit dem Chef LBO verhelfe unlauter zu Aufträgen. Ein ideel- ler Schaden ist bei sämtlichen Beschaffungen zu bejahen. Die vorgenannten öffentlichen Interessen waren vom Beschuldigten als Chef der Beschaffungsorganisation der ESTV zu wahren. Ohne Durchführung eines kor- rekten Verfahrens hätte er die Dienstleistungsverträge nicht abschliessen dürfen. 2.8.2 a) Die Anklagebehörde begründet einen (zusätzlichen) materiellen Schaden da- mit, dass in den Dienstleistungsverträgen mit der E. AG gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 ein nicht marktgerechter Stundenansatz von Fr. 165.-- vereinbart wor- den sei (vgl. E. 2.5.3d/gg), während später im Rahmen eines WTO-Verfahrens das BBL einem anderen Unternehmen für die gleiche Mitarbeiterin für die identi- sche Arbeit den Zuschlag erteilt und für die ESTV einen Dienstleistungsvertrag zu einem Stundenansatz von Fr. 145.80 geschlossen habe. Da die Mitarbeiterin - 52 - vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 insgesamt 2'726.25 Stunden zum überhöhten Ansatz geleistet habe, ergebe sich ein Schaden von Fr. 52'344.--. Eine analoge Schadensberechnung wird für den gemäss Anklageziffer 1.1.1.16 von der D. AG eingesetzten Mitarbeiter (vgl. E. 2.5.3d/ee) gemacht, wobei indes nicht behauptet wird, dass der spätere (tiefere) Stundenansatz von Fr. 160.-- Re- sultat eines WTO-Verfahrens sei. Der Schaden wird mit Fr. 63'918.75 beziffert. b) Die Zuschlagskriterien sind in Art. 21 Abs. 1 BöB aufgeführt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden; der Preis ist dabei eines von mehreren Kriterien. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungs- unterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. Gemäss der Recht- sprechung gehört zur erforderlichen Transparenz des Vergabeverfahrens unter anderem, dass die Kriterien für den Zuschlag bei der Ausschreibung bekannt ge- geben werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (Urteil des Bundes- gerichts 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d; BGE 125 II 86 E. 7 S. 99 ff.). Bei einem sehr komplexen Dienstleistungsauftrag kann es zulässig sein, das wirt- schaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung eines festen Kostendachs zu ermitteln, indem im Submissionsverfahren lediglich nach der überzeugends- ten (Sach-)Leistung gefragt wird (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 854). Nach revidiertem Art. 27 VöB, in Kraft seit 1. Januar 2010, können weitere, neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien verwendet werden (Abs. 2); die Kri- terien sind zu gewichten; davon kann abgesehen werden, wenn Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung sind (Abs. 1). c) Die Darstellung in der Anklageschrift scheint den behaupteten Schaden zwar zu stützen. Aus dem späteren Vertrag betreffend die Mitarbeiterin M. ist jedoch ersichtlich, dass dieser für eine Dauer vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 abge- schlossen wurde und "Leistungen im Grundauftrag" von 3'500 Stunden und "op- tionale Leistungen" von 1'750 Stunden beinhaltete (pag. BA-08-02-14-196 f.). Der Beschuldigte B. sagte aus, wenn eine WTO-Ausschreibung beispielsweise für drei Jahre gemacht werde, habe er andere Voraussetzungen und könne mit der eingesetzten Person einen anderen Preis aushandeln, denn auch für diese sei der Zeithorizont entscheidend. Dann könne der Stundenansatz von Fr. 180.- - auf etwa Fr. 150.-- oder Fr. 155.-- gesenkt werden (HV-Protokoll, S. 16). Die inkriminierten Verträge beinhalteten maximal 1'530, 1'450 und 360 Stunden. Selbst wenn diese Verträge im gleichen Sinne öffentlich ausgeschrieben worden wären, kann schon aufgrund der reduzierten Dauer nicht gesagt werden, dass die später erzielten Preise damals ebenfalls offeriert worden wären. Es kommt hinzu, dass der Preis – wenn auch ein wesentliches – nur eines unter mehreren Zuschlagskriterien ist und die Qualität und die Fachkompetenz, namentlich die - 53 - Projekt- und Managementerfahrung des benötigten Fachspezialisten, einen hö- heren Preis rechtfertigen können; es hätte demnach, wäre ein WTO-Verfahren durchgeführt worden, auch ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten können. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für den externen Mitarbeiter J. Bei diesem kommt hinzu, dass später dessen eigene Firma direkt von der ESTV einen Dienstleistungsvertrag erhielt und der tiefere Preis ein ausgehandelter war (Aus- sage A., pag. BA-13-01-26, …-125, …-913 ff.; HV-Protokoll S. 17 f.). Auch wenn dieser Preis laut Anklage bereits für den früheren Vertrag hätte erzielt werden können, so wäre er jedenfalls nicht das Ergebnis eines WTO-Verfahrens. Der behauptete materielle Schaden ist demnach in keinem Fall nachgewiesen. 2.9 Da der Beschuldigte mehrfach Dienstleistungsverträge ohne die erforderliche öf- fentliche Ausschreibung abgeschlossen hat, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis der einschlägigen Beschaffungsvorschriften; er wusste um die Überschreitung des Schwellenwerts und die Notwendigkeit von öffentlichen Ausschreibungen. Der Beschluss der Geschäftsleitung vom 21. Januar 2009, auf WTO-Ausschrei- bungen zu verzichten, vermag ihn, wie bereits ausgeführt, nicht zu entlasten. Der Beschuldigte wusste als Chef der Sektion LBO, dass er mit seinem Vorgehen, die Beschaffungen im Einladungs- und freihändigen Verfahren durchzuführen, den freien Wettbewerb weitestgehend ausschloss und dadurch das Vertrauen der Bürger bzw. der privaten Anbieterinnen im IT-Bereich in die rechtsgleiche Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts und in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes beeinträchtigt. Er- stellt ist weiter, dass der Beschuldigte entsprechend handeln wollte; Anzeichen dafür, dass er trotz dieses Wissen nicht so hätte handeln wollen, liegen nicht vor. Die Unternehmen E. AG und D. AG gelangten durch das Handeln des Beschul- digten zu Aufträgen der öffentlichen Hand, ohne sich im freien Wettbewerb gegen Mitbewerberinnen durchsetzen zu müssen. Darin liegt ein unrechtmässiger Vor- teil, da kein Anspruch darauf besteht, öffentliche Aufträge ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zugesprochen zu erhalten. Die Vorteile sind überdies auch finanzieller Art, da die beiden Unternehmen mit den abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erhebliche Umsätze und Gewinne erzielen konnten. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den genannten Unternehmen bzw. de- ren Organen diese unrechtmässigen Vorteile zu verschaffen. Das zeigt sich auch darin, dass er nach eigener Aussage mit den Beschuldigten B. und C. die Firma D. AG gründen wollte und bis "einige Zeit" vor deren Gründung im Juli 2008 an einer Beteiligung zu einem Drittel interessiert war. Auch nach der Erklärung sei- - 54 - nes Desinteresses stand er diesem Unternehmen sowohl in der Gründungs- phase wie auch in der Zeit danach mit Rat und Tat – u.a. mit der vorgängigen Durchsicht und Korrektur einer Musterofferte an die ESTV – zur Seite, wobei er präzisierte, er habe nicht die Firma D. AG, sondern B. und C. aktiv unterstützt (pag. BA-13-01-46–59, …-118, …-131). Mit dem Beschuldigten C., Gründer und CEO der D. AG, hatte der Beschuldigte A. regelmässigen persönlichen und ge- schäftlichen Kontakt, aber keine Freundschaft (HV-Protokoll, S. 7). Mit dem Be- schuldigten B. verbindet den Beschuldigten A. bis heute eine langjährige, ver- tiefte Freundschaft (HV-Protokoll, S. 6). Er erklärte, der Gründer der E. AG sei im Zusammenhang mit der Firmengründung bei der ESTV vorstellig geworden und habe seine Firma präsentiert; daher sei ihm bekannt gewesen, in welchem Be- reich die E. AG Dienstleistungen anbiete. Der Beschuldigte B. sei damals in der Geschäftsleitung der E. AG tätig gewesen (pag. BA-13-01-26 f.). Nach dem Ge- sagten ist ein Handeln des Beschuldigten in der Absicht, den vorgenannten Un- ternehmen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, zu bejahen. 2.11 Der Beschuldigte A. ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen.
  41. Urkundenfälschung im Amt 3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkun- denqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichts- praxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2). - 55 - Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn all- gemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathand- lung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Bei der Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge gelten dieselben Regeln. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N. 5). Die Fäl- schung braucht nicht nach aussen in Erscheinung zu treten (BGE 93 IV 49, 55). Treffen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 317 StGB aufeinander, geht letzterer Tat- bestand als lex specialis vor (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5). 3.2 Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienstleistungsverträgen in vier Fällen sogenannte "Check- listen" wahrheitswidrig ausgefüllt und teilweise rückdatiert zu haben, in der Ab- sicht, dass diese Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen sollten, dass die Vergabe der entsprechenden Dienstleistungen nach den Regeln des BöB und der VöB erfolgt sei (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt jedoch grundsätzlich, die Checklisten verfasst zu haben. Er bringt vor, dass er sich nicht an den einzelnen Fall zu erinnern vermöge, er habe aber die Checklisten immer richtig ausgefüllt. Es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, sie falsch auszufüllen (HV-Protokoll, S. 4). - 56 - 3.3 Der Tatbestand von Art. 317 StGB richtet sich u.a. gegen Beamte bzw. Ange- stellte der öffentlichen Verwaltung (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2). Zum Be- griff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das Gesagte verwiesen wer- den (vorne E. 1.2). Dem Beschuldigten kam Beamteneigenschaft zu (E. 1.2). 3.4 Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Tathandlung und dem Amt ein Zusam- menhang besteht und der Beamte dadurch seine Amtspflicht verletzt bzw. miss- braucht (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbruch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Pra- xiskommentar StGB], Art. 317 StGB N. 2; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2, 3). Das Ausfüllen der Checklisten durch den Beschuldigten A. erfolgte im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen der ESTV. Der Zusammenhang zwischen dem Erstellen dieser Dokumente und dem Amt ist demnach gegeben. Ob darin eine Amtspflichtverletzung liegt, ist – soweit nötig – nachfolgend zu prüfen. 3.5 Zu prüfen ist die Frage, ob den Checklisten generell eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt. Die Anklage sieht eine solche offenbar darin, dass die EFK vom Beschuldigten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verlangt habe, es seien ihr sämt- liche Unterlagen bezüglich der Mandatierung bestimmter externer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (Anklage S. 14 ff.). Im Kontext (E. 2.2) ist dieser Anklage- punkt dabei so zu verstehen, dass der Beschuldigte mit den Checklisten und Bei- lagen die WTO-Konformität der Beschaffungen – also eine öffentliche Ausschrei- bung oder die Zulässigkeit eines freihändigen Verfahrens – habe belegen wollen. 3.5.1 Bei den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-77, …-105, …-116, BA-B08-02-35-110) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Formular (vgl. E. 2.5.5c). Es trägt die Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB". Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkvertrag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.--. Darunter steht in einem neuen Absatz: "Für diese Beschaffung wurde das folgende Verfahren gewählt:" Der folgende Hauptteil des Formulars ist in drei Rubriken unterteilt, welche je mittels eines Kreuzes ("x") markiert werden können. Die erste Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat einer öffentlichen Ausschreibung nach BoeB (offenes oder selektives Verfahren). Der Zuschlag wurde im SHAB vom …. [Aussparung zum Einsetzen des Datums] veröffentlicht (Kopie liegt bei)". Die zweite Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines Einladungsverfahrens (Fr. 50'000.-- bis zum Schwellenwert gemäss TW01), wobei folgende Firmen Angebote einge- reicht haben: …. [liniierte Aussparung, wobei die ersten drei Zeilen mit "1", "2" und "3" vornummeriert sind]". Die dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resul- tat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl. - 57 - Art. 13 VoeB)" [es folgen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, welche den Text des entsprechenden Buchstabens von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergeben; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Nach der letzten Unter- rubrik steht der Satz: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Darunter ist der folgende Hinweis angebracht: "Diese Checkliste ist lediglich eine Orientierungshilfe, sie entbindet nicht von der einzelfallweisen Kon- sultation des BoeB/VoeB." Danach folgt eine Zeile für Datum und Unterschrift. 3.5.2 a) Wie vorne ausgeführt (E. 2), hätten sämtliche Aufträge im offenen oder selek- tiven Verfahren nach BöB vergeben werden müssen. Dazu ist eine öffentliche Ausschreibung in einem Publikationsorgan (Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 BöB), im hier massgeblichen Zeitraum im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Art. 8 VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 518 – heute auf einer speziellen Internetplattform [Art. 8 VöB in der Fassung vom 18. November 2009, AS 2009 6149]) erforderlich, wobei auch der Zuschlag zu publizieren ist (Art. 24 Abs. 2 BöB). Alle damit zusammenhängenden Unterlagen sind für min- destens drei Jahre aufzubewahren (Art. 26 Org-VöB in der Fassung vom 22. No- vember 2006). Die Checkliste allein ist nicht für den Beweis der öffentlichen Aus- schreibung bestimmt. Das zeigt sich schon darin, dass in ihr zwar das Datum des Zuschlags einzusetzen, jedoch die Publikation des Zuschlags in Kopie beizule- gen ist. Fehlt diese Beilage, kann demnach der Beweis der Ausschreibung nicht erbracht werden. Die Checkliste ist zudem nicht geeignet, diesen Beweis zu er- bringen. Würde etwa das fiktive Datum einer Publikation eingesetzt, ohne dass die (nicht erfolgte) Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beigelegt wird, könnte diese einfache schriftliche Lüge durch blosse Konsultation der ent- sprechenden Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts widerlegt wer- den. Eine Kontrollbehörde oder andere Dienststelle würde und dürfte sich nicht dem blossen Einsetzen eines Publikationsdatums in der Checkliste begnügen. b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 13 VöB (vgl. E. 2.5.5). In der Checkliste ist nicht bloss der Grund anzugeben, der aus- nahmsweise zum Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung berechtigt, son- dern auch eine exakte schriftliche Begründung zu verfassen und der Checkliste beizulegen. Wie die EFK festhielt, erfolgt der Nachweis für die Voraussetzungen der freihändigen Vergabe in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5a). Ein Nachvollzug der Vergabeverfahren sei jedoch vorliegend schwierig, da die entsprechenden Evaluationsberichte (Check- listen) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5c). Auch das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst worden sei. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB - 58 - angerufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21; E. 2.5.5c). Mit der Angabe des Ausnahmegrundes in der Checkliste allein hatte sich mithin weder das EFD in der Administrativuntersuchung noch die EFK im Rahmen ihrer Kontrollfunktion begnügt. Dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB – und nicht der Checkliste – kommt zudem eine weitergehende Bedeutung zu (Art. XV Ziff. 2 GPA; E. 2.5.5a). Eine Checkliste stellt ein Hilfsmittel der Beschaf- fungsstelle dar (Art. 19 Abs. 1 lit. d Org-VöB in der Fassung vom 22. November 2006 [heute Art. 27 Abs. 2 lit. d Org-VöB]). Sie ist, wie auf ihr selbst festgehalten ist, lediglich eine Orientierungshilfe. Die Checkliste ist für sich allein weder be- stimmt noch geeignet, gegenüber Kontroll- und Aufsichtsbehörden oder anderen Stellen den Beweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu erbringen. c) aa) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.2 und 1.1.2.3 wurde der Aus- nahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB angegeben (d.h. mit einem "x" ange- kreuzt). Die Anklage macht geltend, es sei dadurch wahrheitswidrig angegeben worden, dass im offenen und selektiven Verfahren keine Angebote eingegangen seien bzw. kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle. Die Angabe dieses Grun- des in den Checklisten ist nicht zur Täuschung anderer Stellen geeignet, weil die für eine freihändige Vergabe vorausgesetzte vorgängige ergebnislose Durchfüh- rung einer öffentlichen Ausschreibung (vgl. E. 2.5.5d/bb) zu dokumentieren ist. Wie vorstehend dargelegt, begnügen sich andere Dienststellen erfahrungsge- mäss nicht mit der blossen Angabe eines Ausnahmegrundes. Ausserdem ergäbe schon eine Konsultation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, ob die sinnge- mäss behauptete öffentliche Ausschreibung erfolgt ist oder nicht (oben lit. a). Es handelt sich objektiv im Sinne des Strafrechts um eine einfache schriftliche Lüge. Ob der Beschuldigte solches – eine öffentliche Ausschreibung – belegen wollte, erscheint eher zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Er äusserte sich zum Zweck der Checkliste generell dahingehend, dass diese verwendet worden sei, wenn keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen (HV-Protokoll, S. 4). bb) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.1 und 1.1.2.4 wurde vom Be- schuldigten die zweite Rubrik betreffend das Einladungsverfahren ausgefüllt; ein Ausnahmegrund nach Art. 13 Abs. 1 VöB wurde nicht angegeben. Mithin wollen diese Checklisten nicht ein WTO-Verfahren bzw. die Einhaltung des BöB doku- mentieren. Laut Anklage sei wahrheitswidrig angegeben worden, es sei ein Ein- ladungsverfahren durchgeführt worden. Dieser Vorwurf wird nachfolgend geprüft. d) Von allfälligen klaren – hier nicht zutreffenden – Ausnahmefällen abgesehen, sollen die Checklisten nicht als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen dienen. Sie wären für sich allein – ohne die vorstehend (in lit. a und b) genannten Beila- gen – zudem nicht geeignet, Beweis für die Einhaltung des BöB zu erbringen. - 59 - Den Checklisten kommt im vorliegenden Zusammenhang (WTO-Konformität der Beschaffungen) gegenüber anderen Dienststellen oder Behörden keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Frage der Rückdatierung hat bei dieser Sachlage keine selbstständige Bedeutung. Somit haben die Checklisten nicht Urkundenqualität. 3.6 In der Anklage wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit den Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen wollen, dass die Vergaben (auch) nach den Regeln der VöB erfolgt seien. Im Sinne einer Alterna- tivanklage bzw. -begründung (vgl. E. 2.6.5) ist demnach zu prüfen, ob den Check- listen im Zusammenhang mit Einladungsverfahren Urkundencharakter zukommt. 3.6.1 Im Einladungsverfahren muss die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Streitig ist, ob damit drei Anfragen oder drei Offerten gemeint sind. Im Bereich des selektiven Verfahrens nach BöB/GPA bei bestehendem Prüfungssystem mit Anbieterverzeichnis (Art. 10 BöB, Art. 10 und 11 VöB) lässt die Verordnung eine Beschränkung auf drei Anfragen bzw. Einladungen zu (Art. 12 Abs. 2 VöB). Diese Beschränkung ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Anbieter um Aufnahme ins Verzeichnis ersucht und sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass diese von der Vergabestelle eingeladenen Anbieter in der Regel ein Angebot einreichen. Aus Art. 12 Abs. 2 VöB kann somit nicht gefolgert werden, dass auch im Einladungsverfahren nach Art. 35 Abs. 2 VöB drei Anfra- gen genügen würden; dagegen spricht schon der Wortlaut, der von Angeboten spricht. Ein Teil der Lehre äussert sich dahingehend, dass Aufträge unter dem Schwellenwert des GATT/WTO-Übereinkommens grundsätzlich im Einladungs- verfahren erfolgen müssen, d.h. es müssen mindestens drei Anbieter angefragt werden (RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht,
  42. Aufl., Basel 2011, S. 374; ebenso HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Allerdings äussern sich die zitierten Autoren nicht explizit zur hier interessierenden Frage. KUONEN (Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2005, S. 118 f.) hält dafür, dass nicht bloss drei Anfragen erfolgen müssen, son- dern drei Angebote einzuholen sind, da es sonst die Vergabebehörde in der Hand hätte, durch gesteuerte Anfragen einen bevorzugten Anbieter zum Zug kommen zu lassen. Nur falls zu wenig geeignete Anbieter auf dem Markt seien, dürfe sich die Vergabebehörde mit weniger Angeboten begnügen und vom Zweck eines wirksamen Wettbewerbs abweichen. GALLI/MOSER/LANG/STEINER (a.a.O., N. 353) führen zum kantonalen Submissionsrecht, das unterschiedliche Rege- lungen kennt, aus, in der Regel seien mindestens drei Angebote einzuholen. Die- ser Auffassung ist auch auf Bundesebene der Vorzug zu geben. Das Submissi- onsrecht will das Vergabeverfahren transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel - 60 - fördern sowie die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleisten (Art. 1 BöB). Obwohl diese Grundsätze unmittelbar nur für Vergaben nach BöB, also über dem Schwellenwert, gelten (Art. 6 BöB), sind sie im Bereich der übrigen Beschaffun- gen (Art. 32 ff. VöB) ebenfalls zu beachten (Art. 1 und 4 VöB; vgl. auch E. 2.8.1a). Zusammenfassend ist Art. 35 Abs. 2 VöB so zu verstehen, dass die Vergabe- stelle – wenn möglich – mindestens drei konkrete Angebote einzuholen hat. Für diese Auslegung spricht sich im Übrigen nicht nur die Bundesanwaltschaft (Plä- doyer, S. 74), sondern auch die Privatklägerschaft aus (HV-Protokoll, S. 15). 3.6.2 a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 13. Au- gust 2008 (DL-D.AG-2008-01; vgl. E. 2.5.3d/aa) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der zugehörigen Checkliste (pag. BA-B08-02-28-77) wahr- heitswidrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durchgeführt worden sei, obschon von den vier in der Checkliste aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe und eine andere Firma, die AA. AG, gar nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Die Checkliste sei am 13. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf den 13. August 2008 rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1). b) Soweit die Anklage (alternativ) behaupten will, auch ein Verfahren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt und vom Be- schuldigten sei zum Zweck der Täuschung die Checkliste wahrheitswidrig aus- gefüllt worden, ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB sind im Ein- ladungsverfahren wenn möglich drei Angebote einzuholen (E. 3.6.1). Der Be- schuldigte hielt in der Checkliste fest, dass er telefonisch Anfragen an vier Unter- nehmen gemacht habe, wobei drei Firmen Absagen erteilt hätten – die BB. GmbH bereits am Telefon, die E. AG und die AA. AG mit Schreiben; nur die D. AG, die von der AA. AG ins Spiel gebracht worden sei, habe konkrete und valable Angebote machen können. Auch laut Anklage liegt nur ein Angebot, jenes der D. AG, vor. In der Checkliste wird also nicht die (objektiv unrichtige) Behauptung aufgestellt, es seien – wie im Einladungsverfahren erforderlich (E. 3.6.1) – drei Angebote eingegangen. Dass in der Checkliste angeführt wurde, es seien drei Absagen eingegangen, ist hier nicht weiter relevant. Nicht zu prüfen ist nämlich die beschaffungsrechtliche Frage, ob das Einholen von mindestens drei Angebo- ten möglich gewesen wäre. Damit ist der Behauptung der Anklage, dass es sich bei den schriftlichen Absagen um Gefälligkeitsschreiben handle, die vom Be- schuldigten nachträglich im Rahmen der Kontrolle der EFK eingeholt worden seien, nicht nachzugehen. Eine unwahre Feststellung einer rechtlich erheblichen Tatsache liegt mithin nicht vor. Der Frage der Rückdatierung kommt keine selbst- ständige Bedeutung zu. Eine Urkundenfälschung liegt somit auch im Sinne einer Eventualanklage nicht vor. - 61 - 3.6.3 a) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit der D. AG vom 18./19. August 2008 (DL-D.AG-2008-02; vgl. E. 2.5.3d/bb) bzw. 10./11. Septem- ber 2008 (DL-D.AG-2008-03; vgl. E. 2.5.3d/cc) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe in den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-105, B08-02-28-116) auf die Checkliste zum Vertrag DL-D.AG-2008-01 hingewiesen und damit wahrheits- widrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durch- geführt worden sei, obschon von den in der Checkliste zum Vertrag DL-D.AG- 2008-01 aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe (vgl. hierzu E. 3.6.2a). Die Checklisten seien am 13. oder 14. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2 und 1.1.2.3). b) Soweit die Anklage auch in diesen Anklageziffern behaupten will, ein Verfah- ren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht vorschriftsgemäss durchge- führt und vom Beschuldigten sei zu diesem Zweck die Checkliste mit wahrheits- widrigen Angaben zum Einladungsverfahren ausgefüllt worden, ist mit Verweis auf das Gesagte (E. 3.6.2b) der Vorwurf der Urkundenfälschung unbegründet. 3.6.4 a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 29./30. Januar 2009 (DL-D.AG-2009-02; E. 2.5.3d/dd) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der Checkliste, datiert 20. Januar 2009 (pag. BA-B08-02-35- 110), wahrheitswidrig angegeben, es sei ein Einladungsverfahren mit drei Anbie- terfirmen durchgeführt worden, obwohl zwei Firmen weder zur Offerte eingeladen worden seien noch eine Offerte eingereicht hätten (Anklage Ziff. 1.1.2.4). b) Der Beschuldigte gab in der Checkliste in der Rubrik Einladungsverfahren an, dass folgende Firmen Angebote eingereicht hätten: 1.) CC. AG (Herr DD., …); 2.) EE. GmbH (Herr FF., …); 3.) D. AG (Frau I., erfahrene Testmanagerin). Unter Hinweis auf Letztere machte er den Hinweis: "→ Wahl 3 beste Voraussetzungen und Erfahrung" (pag. BA-B08-02-35-110). Der Zeuge DD. sagte am 2. Dezember 2014 aus, weder die CC. AG noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleistungen im Projekt In- sieme erhalten oder eine Offerte eingereicht. Er führte aus, wenn er eine Offerte mache, dann erfolge sie schriftlich (pag. BA-12-32-13 f.). Der Zeuge erklärte, dass er vom Staatsanwalt des Bundes telefonisch kontaktiert und um seine Iden- tität gefragt worden sei; er habe nur einen groben Umriss erhalten, worum es gehe. An telefonisch gestellte Fragen könne er sich nicht erinnern. Danach habe er die schriftlichen Fragen zugestellt erhalten (pag. BA-12-32-13, …-16). Er be- stätigte die Richtigkeit seiner zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft am 2. - 62 - April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Antworten (pag. BA- 12-32-15, BA-12-32-4 f.). Der Zeuge FF. sagte am 1. Dezember 2014 aus, weder die EE. GmbH noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleis- tungen im Projekt Insieme erhalten oder eine Offerte eingereicht (pag. BA-12-33- 9). Er bestätigte die Richtigkeit seiner zu einem Fragenkatalog der Bundesan- waltschaft am 1. April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Ant- worten (pag. BA-12-33-10, BA-12-33-4). Die genau gleichen Fragen seien ihm vor der Zustellung des Fragenkatalogs bereits am Telefon von der Bundesan- waltschaft gestellt worden; er wisse aber nicht mehr, welche Person ihn kontak- tiert habe (pag. BA-12-33-13). Die Kontaktnahme der Bundesanwaltschaft ist im Lichte von Art. 145 StPO, wo- nach an Stelle oder zusätzlich zu einer Einvernahme schriftliche Berichte zuläs- sig sind, in keiner Weise zu beanstanden (zum alten Recht vgl. Art. 101bis BStP; TPF 2010 128 E. 2.2). Mit diesem Vorgehen wird vermieden, dass beliebige, in den Akten aufscheinende Personen vorzuladen sind, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Angaben zur Sache machen können (Art. 143 Abs. 6 und 162 StPO). Das Vorgehen darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung von Parteirechten führen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 145 N. 6). Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig (Plädoyer, N. 31 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht auf tele- fonische Auskünfte als Beweismittel stützt (vgl. Plädoyer N. 32). Die schriftlich befragten Personen wurden auf ihre Beweisrolle im Prozess, die Aussage- und Wahrheitspflicht als Zeuge und die entsprechende Strafdrohung nach Art. 307 StGB sowie das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (pag. BA-12-32-1 ff., BA-12-33-1 ff.; vgl. TPF 2010 128 E. 2.2 a.E.). Sodann wurden die Personen im Vorverfahren in Anwesenheit der Verteidigung als Zeugen einvernommen. Die Verteidigung hatte Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen. Damit sind die Parteirechte gewahrt (Art. 107 Abs. 1 lit. b und 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die schriftlichen Berichte sind demnach als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme ist keine Beeinflussung durch die vorgän- gige schriftliche Befragung ersichtlich. Auch die Zeugenbeweise sind verwertbar. Damit steht fest, dass die CC. AG und die EE. GmbH von der ESTV bzw. vom Beschuldigten im Rahmen des Projekts Insieme weder zu einer Offerteneingabe für Informatikdienstleistungen eingeladen worden sind noch eine solche einge- - 63 - reicht haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass die D. AG – mit welcher der frag- liche Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde – zur Offerteneingabe einge- laden worden ist und eine solche auch eingereicht hat. c) Damit stellt sich die Frage, ob die Checkliste dazu bestimmt und geeignet ist, die darin gemachten Feststellungen zu beweisen. Die Beschaffungsstelle hat im Einladungsverfahren schriftliche (nicht bloss mündliche) Angebote einzuholen, da sonst ein Vergleich der Angebote erschwert, wenn nicht verunmöglicht ist. Auch aus Gründen der Transparenz sind schriftliche Angebote einzuholen; eine Ausnahme ist nur bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen vorgesehen (Art. 20 VöB). Die Notwendigkeit der Schriftlichkeit ergibt sich auch aus der Do- kumentationspflicht nach Art. 26 Org-VöB (Fassung vom 22. November 2006). Ob ein Einladungsverfahren im Sinne von Art. 35 VöB korrekt durchgeführt wor- den ist, ergibt sich damit nicht in erster Linie aus den Angaben in der Checkliste, sondern den im Dossier enthaltenen Unterlagen, namentlich den Anfragen (mit Leistungsbeschrieb) an potentielle Anbieter und den eingegangenen Angeboten. Die Angaben in der Checkliste zu den im Einladungsverfahren eingegangenen Offerten sind mithin durch Konsultation des Dossiers ohne weiteres verifizierbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die EFK im Rahmen ihrer Kontrolle die Vorlage der Dossiers verlangte (pag. BA-18-02-37), und zwar explizit die Liste der ange- schriebenen Firmen mit den Schreiben zur Offertstellung für Dienstleistungen, die Antwortschreiben der angeschriebenen Firmen und die eingegangenen Of- ferten (pag. BA-11-03-690). Somit kann festgehalten werden, dass sich Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht mit der unbelegten Angabe in der Checkliste, dass drei Firmen im Einladungsverfahren Angebote eingereicht hätten, begnügen wür- den. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der Checkliste demzufolge nicht zu. Diese ist ein blosses Hilfsmittel für die Bedarfsstelle und als solches weder be- stimmt noch geeignet, für die darin genannten Tatsachen Beweis zu erbringen. d) Die unwahren Angaben des Beschuldigten in der Checkliste sind eine straflose schriftliche Lüge. Der Checkliste kommt demnach keine Urkundenqualität zu. 3.7 Der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit in allen Anklagepunkten unbegründet und der Beschuldigte ist freizusprechen.
  43. Bestechen / Sich bestechen lassen 4.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu - 64 - Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vor- teils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wo- bei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom
  44. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt- schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts- pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwend- bar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar StGB, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor- teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts- pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung - 65 - und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be- ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI- ETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: PIETH, Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweizerische Kor- ruptionsstrafrecht: Art. 322ter–Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tragen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49). 4.2 4.2.1 Den Beschuldigten B. und C. wird (in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1) zusammen- gefasst im Wesentlichen je vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Juni 2008 bis 31. Ja- nuar 2012 (Beschuldigter B.) bzw. vom 11. November 2008 bis 1. September 2010 (Beschuldigter C.) den Beschuldigten A. in mehreren Malen zu Essen in Restaurants und zu Hotelübernachtungen eingeladen und als Gegenleistung im Projekt Insieme Dienstleistungsverträge der ESTV mit der E. AG (für Einladun- gen von B.) bzw. der D. AG (für Einladungen von C.) erhalten zu haben. Dem Beschuldigten A. wird (in Anklageziffer 1.1.3) vorgeworfen, im vorgenann- ten Zusammenhang die erwähnten Vorteile angenommen zu haben. 4.2.2 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht der Anklagevorwürfe bezüg- lich der Einladungen und deren Wert sowie der korrespondierenden Vertragsab- schlüsse (DL-E.AG, DL-D.AG; A = Beschuldigter A., B = Beschuldigter B., C = Beschuldigter C.). - 66 - Anklageziffer Ort Datum von B. von C. Vertragsnummer Beginn MWST 1.1.3.1 A 1.2.1.1 B Rest. St. Petersinsel, Erlach 25.06.2008 54.65 DL-E.AG-2008-03 Zuschlag – 30.06.2008 01.09.2008 210'000.00 inkl. Messe Augsburg / Hotelübernachtung und Verpflegung 11./12.11.2008 266.00 163.35 Rest. Scala, Bern 23.12.2008 107.50 Rest. Sensi, Gümligen 19.01.2009 59.00 Rest. Harmonie, Bern 26.01.2009 85.00 1.1.3.4 A 1.2.1.3 B Rest. La Péniche, Nidau 20.05.2009 79.05 DL-E.AG-2009-03 Zuschlag – 22.05.2009 01.06.2009 260'000.00 inkl. Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Rest. Landhaus, Liebefeld 01.10.2009 110.00 1.1.3.6 A 1.2.1.4 B Gasthof Tell, Gisikon 09.09.2009 66.55 Verkauf zwei Scanner Zuschlag – 30.11.2009 DL-E.AG-2009-04 DL-E.AG-2009-06 Beide Unterzeichnung – 11.11.2009 01.09.2009 01.10.2009 169'872.40 255'000.00 235'000.00 inkl. exkl. 1.1.3.7 A 1.2.1.5 B Hotel Bellevue, Tüscherz 26.10.2009 115.90 DL-E.AG-2009-05 Unterzeichnung – 11.11.2009 19.10.2009 235'000.00 exkl. 1.1.3.8 A 1.3.1.4 C Rest. Gourmanderie Moléson, Bern 26.01.2010 133.35 DL-D.AG-2010-02 Zuschlag – 27.01.2010 01.03.2010 240'000.00 exkl. 1.1.3.9 A 1.2.1.6 B Rest. Schermtanne, Adelboden 19.02.2010 57.80 DL-E.AG-2010-01 Zuschlag – 25.02.2010 01.02.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.10 A 1.3.1.5 C Rest. Harmonie, Bern 15.03.2010 120.00 DL-D.AG-2010-06 DL-D.AG-2010-07 DL-D.AG-2010-05 Alle Zuschlag – 30.03.2010 01.04.2010 01.04.2010 01.04.2010 245'000.00 245'000.00 150'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.11 A 1.3.1.6 C Rest. Rebstock, Zollikofen 14.04.2010 44.75 DL-D.AG-2010-04 Zuschlag – 27.04.2010 03.05.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.12 A 1.2.1.7 B Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 20.07.2010 64.40 DL-E.AG-2010-09 DL-E.AG-2010-08 Alle Zuschlag – 29.07.2010 01.08.2010 01.08.2010 162'000.00 162'000.00 exkl. exkl. Rest. Casa Novo, Bern 11.08.2010 115.00 Rest. Moospinte, Münchenbuchsee 01.09.2010 103.90 1.1.3.14 A 1.2.1.8 B Rest. Jean-Louis, Saint Blaise 29.10.2010 79.90 DL-E.AG-2010-11 Zuschlag – 02.11.2010 01.11.2010 130'000.00 exkl. 1.1.3.15 A 1.2.1.9 B Fussballspiel in München: Hotelübernachtung, Verpflegung und zwei Taxifahrten 08./09.12.2010 372.80 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 29.11.2010 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2011 59'400.00 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.16 A 1.2.1.10 B Rest. Opera Prima, Biel 14.12.2010 169.00 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 (identisch mit Anklageziffer 1.1.3.15 / 1.2.1.9) 01.01.2011 01.01.2011 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. Rest. Landhaus, Liebefeld 30.12.2010 69.25 Rest. Schermtanne, Adelboden 08.01.2011 107.40 1.1.3.18 A 1.2.1.12 B Übernachtung Hotel Schweizerhof, Zermatt und Essen im Rest. Grampi's, Zermatt 08./09.02.2011 326.30 DL-E.AG-2011-06 DL-E.AG-2011-10 DL-E.AG-2011-08 DL-E.AG-2011-09 DL-E.AG-2011-07 Alle Zuschlag 10.02.2011 bzw.11.02.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 240'000.00 25'000.00 202'000.00 214'000.00 240'000.00 inkl. inkl. inkl. inkl. inkl. Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 05.05.2011 51.50 Rest. Le Bocca, Saint- Blaise 04.06.2011 227.50 1.1.3.20 A 1.2.1.14 B Rest. Weissenbühl, Bern 30.08.2011 46.10 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 07.09.2011 01.09.2011 140'000.00 exkl. 1.1.3.21 A 1.2.1.15 B Romantik Hotel Sternen, Kriegsstetten 31.01.2012 130.30 DL-E.AG-2012-01 DL-E.AG-2012-02 Zuschlag – 02.02.2012 und 09./10.02.2012 01.02.2012 01.02.2012 170'000.00 187'000.00 inkl. inkl. 1.1.3.17 A 1.2.1.11 B DL-E.AG-2011-03 DL-E.AG-2011-04 Beide Zuschlag – 05.01.2011 01.11.2010 01.12.2010 172'480.00 73'000.00 1.1.3.19 A 1.2.1.13 B 220'000.00 exkl. DL-E.AG-2011-10 Zuschlag - 24.05.2011 (nachträglich) 01.09.2010 DL-D.AG-2009-12 DL-D.AG-2009-11 DL-D.AG-2009-07 DL-D.AG-2009-08 DL-D.AG-2009-09 DL-D.AG-2009-10 Alle Unterzeichnung – 11.11.2009 03.08.2009 01.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 245'000.00 240'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. 1.1.3.13 A 1.3.1.7 C DL-D.AG-2010-10 Zuschlag – 26.08.2010 01.09.2010 228'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.3 A 1.3.1.2 C Betrag in CHF Vertragsabschluss Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Einladung / Essen (Rest. = Restaurant) 1.1.3.2 A 1.2.1.2 B 1.3.1.1 C DL-D.AG-2008-05 DL-D.AG-2008-04 Beide Zuschlag - 22.12.08 10.11.2008 10.11.2008 64'560.00 119'274.60 inkl. inkl. 01.02.2009 220'000.00 inkl. DL-D.AG-2009-02 Zuschlag – 29.01.2009 1.1.3.5 A 1.3.1.3 C - 67 - 4.2.3 Die in Anklageziffer 1.1.3.16 bzw. 1.2.1.10 als Gegenleistung des Beschuldigten A. genannten Dienstleistungsverträge DL-E.AG-2011-01 und DL-E.AG-2011-02 sollen auch Teil der Gegenleistung für die Vorteile gemäss Anklageziffer 1.1.3.15 bzw. 1.2.1.9 bilden. Die Anklage ist in diesen Punkten daher offenbar so zu ver- stehen, dass B. die Vorteile gemäss beiden Anklageziffern (Fr. 372.80 und Fr. 169.--) für die darin genannten Vertragsabschlüsse gewährt haben soll. 4.3 Dem Beschuldigten A. kam Beamteneigenschaft zu (vorne E. 1.2). 4.4 Der Zusammenhang der behaupteten Vorteilsgewährung bzw. -annahme mit der Amtstätigkeit besteht im Abschluss von Dienstleistungsverträgen für die ESTV (vgl. E. 2.4, 2.5.3d) und damit mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten A. Dessen Handlungen sind, wie vorne ausgeführt, pflichtwidrig (E. 2.6). 4.5 Laut Anklage soll A. von B. und C. zum Besuch der Visit-Messe in Augsburg mit Hotelübernachtung und Restaurantessen (Anklageziffer 1.1.3.2) und von B. zum Besuch eines Fussballspiels in München mit Hotelübernachtung, Restaurantes- sen und Taxifahrten (Anklageziffer 1.1.3.15) eingeladen worden sein. Die übrigen Anklagevorwürfe haben keinen Auslandsbezug. 4.5.1 Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesge- richts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Straf- rechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114 [1996] S. 245; SCHWAR- ZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 149 f.). Der Ort der Ausführung liegt beim vor- sätzlichen Begehungsdelikt – kurz gesagt – dort, wo der Täter seine Intention in Aktion umsetzt. Menschliches Verhalten kann sich nur am jeweiligen Aufenthalts- ort des Akteurs abspielen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 149 f.). - 68 - 4.5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die Tathandlungen seien in der Schweiz er- folgt. Die Gegenleistungen des Beschuldigten A. für die Einladungen in Deutsch- land seien ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; die Einladungen von B. und C. seien in der Schweiz angeboten worden (Plädoyer S. 78 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses kann davon ausgegangen werden, dass die im Ausland angenommenen bzw. gewährten Vorteile dem Beschuldigten A. von den Beschuldigten B. und C. zumindest konkludent schon vor der Abreise in der Schweiz versprochen worden sind (vgl. E. 5.6.1, 5.6.4). Ein Ausführungsort in der Schweiz ist damit zu bejahen. Ergänzend ist festzuhalten: Tatbestandsmerk- mal bei der Bestechung bildet u.a. eine im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehende pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Un- terlassung. Die Dienstleistungsverträge mit den Firmen D. AG und E. AG, welche der Beschuldigte A. mitunterzeichnete, wurden in der Schweiz unterzeichnet und abgeschlossen. Schon in dieser Hinsicht besteht ein Anknüpfungspunkt für die Bejahung der schweizerischen Strafrechtshoheit. Auch hinsichtlich der alternativ zu prüfenden Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (E. 4.7 und 5) ist die schweizerische Strafrechtshoheit zu bejahen, da die Vorteile im Hinblick auf die vom Beschuldigten A. in der Schweiz vorzunehmende Amtstä- tigkeit gewährt wurden (E. 5.8). 4.6 4.6.1 Wie aus dem Anklagevorwurf betreffend Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewäh- rung (hinten E. 5) ersichtlich ist, sollen dem Beschuldigten A. von den Beschul- digten B. und C. nebst den vorgenannten weitere Vorteile gewährt und von Ers- terem angenommen worden sein, welche nicht im Zusammenhang mit konkreten Handlungen von A. stehen sollen. Als Abgrenzungskriterium zu diesen Einladun- gen bzw. Vorteilen, welche A. im Hinblick auf seine künftige Amtstätigkeit ge- währt worden sein sollen (Plädoyer S. 55 f.), erblickt die Anklagebehörde die zeitliche Nähe und schliesst daraus auf einen direkten Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen (Plädoyer S. 83 allgemein, S. 67 betref- fend "Augsburg-Einladung"). Aufgrund einer Integritätsklausel in den Dienstleis- tungsverträgen (vgl. pag. BA-B08-02-28-56), worin sich die Vertragsparteien ver- pflichteten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder anderen Vorteile anzubieten oder anzunehmen, sei dem Beschuldigten A. dienstrechtlich keine Annahme von Zuwendungen erlaubt gewesen, und die Beschuldigten B. und C. seien aufgrund dieser Klausel verpflichtet gewesen, ihm keine Zuwendungen oder anderen Vor- teile anzubieten. Vorliegend gehe es abgesehen von zwei Ausnahmen um Be- - 69 - träge von mehr als 50 Franken. Der nicht gebührende Vorteil könne von den je- weiligen Beträgen, aber auch der Gesamtsumme her nicht mehr als sozial üblich bezeichnet werden. Es handle sich damit nicht mehr um dienstrechtlich erlaubte oder geringfügige, sozial übliche Vorteile im Sinne von Art. 322octies Ziff. 2 StGB (Plädoyer S. 79 ff.). 4.6.2 Der Vorteil hat im Rahmen einer sogenannten "Unrechtsvereinbarung" die Leis- tung für eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung zu bilden (E. 4.1). Ein direkter Zusammenhang zwischen den behaupteten Einladungen und dem je- weiligen Abschluss von Dienstleistungsverträgen ist vorliegend nicht erwiesen, er kann aber allenfalls hilfsweise mittels objektiver Kriterien ermittelt werden. Die von der Bundesanwaltschaft ins Feld geführte zeitliche Nähe zum Vertragsab- schluss ist indes vorliegend als formales Kriterium dazu nur bedingt geeignet, da den Beschuldigten in separaten Anklagepunkten für den praktisch gleichen Zeit- raum die Gewährung bzw. Annahme weiterer, gleichartiger und betragsmässig ähnlicher Vorteile vorgeworfen wird, welche im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A. gewährt worden sein sollen (Anklageschrift S. 3, 30). Die Vor- teile bewegen sich laut Anklage in einer Bandbreite von Fr. 44.75 (Anklageziffer 1.1.3.11) bis Fr. 372.80 (Anklageziffer 1.1.3.15) bzw. Fr. 541.80 (Anklageziffer 1.1.3.15 i.V.m. 1.1.3.16; vgl. E. 4.2.3). So stehen etwa einem Vorteil von Fr. 54.65 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 210'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1; Betrag gemäss Kostendach, vgl. Tabelle E. 4.2.2), einem Vorteil von Fr. 144.-- ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 220'0000.-- (Anklageziffer 1.1.3.3), einem Vorteil von Fr. 79.05 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 260'0000.-- (Anklagezif- fer 1.1.3.4), einem Vorteil von Fr. 306.-- sechs Dienstleistungsverträge über (ge- samthaft) Fr. 1'385'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5), einem Vorteil von Fr. 66.55 ein Kaufvertrag betreffend zwei Scanner für Fr. 169'872.40 und zwei Dienstleistungs- verträge über Fr. 490'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.6), einem Vorteil von Fr. 120.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 640'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.10), einem Vorteil von Fr. 44.75 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 245'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.11), einem Vorteil von Fr. 64.40 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 324'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.12), einem Vorteil von Fr. 218.90 ein Dienst- leistungsvertrag über Fr. 228'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.13), Vorteilen von Fr. 372.80 und Fr. 169.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 192'600.-- (Ankla- geziffer 1.1.3.15 und 1.1.3.16), einem Vorteil von Fr. 326.30 fünf Dienstleistungs- verträge über Fr. 921'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.18), einem Vorteil von Fr. 46.10 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 140'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.20) oder ei- nem Vorteil von Fr. 130.30 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 357'000.-- (An- klageziffer 1.1.3.21) gegenüber. Der jeweilige Vorteil reduziert sich, wenn in Be- tracht gezogen wird, dass der Beschuldigte A., soweit es sich bei den Restau- - 70 - rantessen um geschäftlich bedingte auswärtige Verpflegung handelte, im Rah- men des Personalrechts Spesenersatz hätte verlangen können (HV-Protokoll, S. 8 f.). Auch hinsichtlich der Spesen bei der Visit-Messe in Augsburg kann dieser Umstand nicht gänzlich ausser Betracht gelassen werden, da der Beschuldigte die Informatikfachmesse gemäss Anklage – aufgrund der Zeiterfassung am Ar- beitsplatz – während der Arbeitszeit besucht haben soll (Anklageziffer 1.1.3.2 – Vorteile von B. Fr. 266.-- und von C. Fr. 270.85 für zwei Dienstleistungsverträge über gesamthaft Fr. 183'834.60). Ob dies zutrifft, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten. Er gab an, wenn er für die ESTV an eine Tagung gegan- gen sei, sei dies auf Arbeitszeit gegangen; in diesem Fall hätte er Spesen geltend machen können. Eine Auslandsdienstreise bedürfe einer Bewilligung des Vorge- setzten und sei über die Bundesreisezentrale zu buchen. Da es aber bei der Ta- gung nur um einen Tag und eine Übernachtung gegangen sei, habe er die Über- nachtung selber bezahlt (pag. BA-13-01-720 f., …-1075). Es kommt hinzu, dass es sich um einen von den Beschuldigten regelmässig besuchten Anlass handelt (pag. BA-13-01-1073 ff.), was einen direkten Zusammenhang mit den Vertrags- abschlüssen weiter relativiert. Ein gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusam- menhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten A. und den durch die Beschuldigten B. bzw. C. angeblich gewährten Vorteile ist schon aufgrund der relativ geringen Höhe der Vorteile nicht anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrach- tung – die Anklage summiert die Vorteile auf ca. Fr. 3'540.-- für einen Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2012 (Anklageschrift S. 3 und 17) – lässt nicht auf den erforderlichen Zusammenhang schliessen. In objektiver Hinsicht ist somit ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen. 4.6.3 a) Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zur Frage, wie er sich gegenüber Vertragspartnern bei Einladungen zum Essen verhalten habe, er habe nie eine Einladung angenommen, wenn es darum gegangen sei, einen Ver- trag zu machen. Wenn es einen direkten Zusammenhang mit einem Vertrag ge- habt habe, habe er das nicht gemacht. Wenn das in einem bestehenden Projekt gewesen sei, sei es für ihn in Ordnung gewesen (HV-Protokoll, S. 9). Im Vorver- fahren sagte er aus, wenn eine Firma bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, das Mittagessen bezahlt habe, sei das für ihn in Ordnung gewesen und er habe das nicht als Geschenk angeschaut (pag. BA-13-01-673). In einem laufenden Projekt habe es Themen mit dem Lieferanten zu diskutieren gegeben; so hätten sie etwa mit der D. AG regelmässige Meetings gehabt. Wenn gleichzeitig neue Mandate, bei denen diese Firma ein potentieller Anbieter gewesen sei, angestanden seien, hätten die Meetings trotzdem stattge- funden. Sie hätten aber sicher nicht über Themen gesprochen, welche der Firma dort einen Vorteil hätte verschaffen oder der ESTV einen Schaden einbringen - 71 - können. Bei den regelmässigen Meetings habe er sicher immer versucht, nicht über das neue Mandat zu sprechen (pag. BA-13-01-675). Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Beziehungen, mit B. verbinde ihn bis heute eine langjährige Freundschaft, die seit Anfang der 1990er Jahre gewachsen sei und sich durch das Strafverfahren intensiviert habe. Sie hätten sich wöchentlich ein- bis zweimal zu einem Essen oder einem Feierabendbier getroffen. Sie hätten oft die Freizeit miteinander ver- bracht, da beide ein Motorboot auf dem See gehabt hätten. Sie seien auch zu- sammen an Eishockeyspiele und Skifahren gegangen. Es habe für ihn keinen bewussten Grund gegeben, B. zu bevorzugen. Sie hätten damals, zusammen- gefasst gesagt, eine gute Freundschaft gehabt (HV-Protokoll, S. 6 f.). Zu seiner persönlichen Beziehung mit C. befragt erklärte A., er kenne ihn aus der Zeit, als dieser bei der Firma S. AG tätig gewesen sei. Die ESTV habe Projekte mit der S. AG gehabt, C. sei dort der Vertreter gewesen. Danach habe C. bei einer anderen Firma und dann bei der AA. AG gearbeitet; mit dieser Firma hätten sie auch Projekte gehabt, diese sei im Bereich Sicherheit tätig. Er habe Kontakte zwischen dieser Firma und dem BIT vermittelt. Er sei mit C. nicht befreundet ge- wesen, so wie er es mit B. gewesen sei. Sie hätten aber oft Kontakt gehabt. Auch C. habe ein Schiff und sei oft auf dem See gewesen, und so habe man sich ge- troffen. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie sich öfter gesehen hätten, und solche, in denen sie sich weniger oft gesehen hätten. Wenn sie sich öfter gese- hen hätten, habe diese aber keinen direkten Zusammenhang mit den Verträgen mit D. AG gehabt. Er habe auch hier stets versucht, Privates und Geschäftliches zu trennen (HV-Protokoll, S. 7). b) Der Beschuldigte B. verneinte einen direkten Zusammenhang zwischen den angeklagten Einladungen und dem Abschluss der Dienstleistungsverträge; es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen (HV-Protokoll, S. 10). Seine Freundschaft mit A. habe schon vor dem Projekt Insieme bestanden und dauere bis heute an (HV- Protokoll, S. 7). A. habe ihm kommuniziert, lieber gebe er ihm ein Mandat nicht als eines zu viel; er entscheide das ohnehin nicht selber. Mit dieser klaren Aus- sage habe er leben können (HV-Protokoll, S. 7). Bei den Essen, wie sie unter Freunden vorkämen, habe einmal er, einmal habe A. bezahlt, oder er habe sei- nen Anteil gegeben; bei mehreren Personen habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10). c) Der Beschuldigte C. erklärte, er habe einen guten Geschäftskontakt mit A. gehabt; dieser sei aber nicht ein Freund von ihm gewesen. Er habe A. als Person - 72 - sehr geschätzt, auch wegen seiner Gradlinigkeit. Wenn eine von ihm (C.) vermit- telte Person nicht mehr ins Projekt Insieme gepasst habe, sei es aus fachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründen, habe A. ihm gesagt, dass diese Person wieder gehen müsse. Das sei bei G. und vier weiteren Mandaten so ge- wesen (HV-Protokoll, S. 7). Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksich- tigen, dass er mangels eines Besprechungsraums des bei ihm zu Hause geführ- ten Start-up-Unternehmens die Besprechungen mit seinen Leuten zum Projekt in einem öffentlichen Raum, wozu ein Restaurant geeignet gewesen sei, habe durchführen müssen. Nach der Besprechung sei A. dazu gestossen und man habe noch Sachen aus dem Projekt diskutiert. Es seien eigentlich externe Sit- zungen in einem Restaurant gewesen, keine Essen. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, dies sei aber immer im Interesse des Projekts gewesen. Er habe diese Essen nicht bei sich zu Hause machen können (HV-Protokoll, S. 10). d) Auch in subjektiver Hinsicht kann das Äquivalenzverhältnis bzw. die Unrechts- vereinbarung bei keinem der Beschuldigten, weder aufgrund deren eigener Aus- sagen noch aufgrund allfälliger Indizien, als nachgewiesen betrachtet werden. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB bzw. Art. 322quater StGB nicht erfüllt. Folge davon ist in- des nicht ein Freispruch; die behaupteten Vorteile sind im Rahmen der Auffang- tatbestände von Art. 322quinquies und 322sexies StGB zu prüfen (E. 4.1). Die Parteien wurden an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen (HV-Protokoll, S. 3).
  45. Vorteilsgewährung / Vorteilsannahme 5.1 Nach Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbie- tet, verspricht oder gewährt. Die Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB stellt das im Hinblick auf die Amtsführung erfolgte Annehmen, Sich versprechen las- sen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe und ist als Spie- gelbild der Vorteilsgewährung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 1; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 1). Der nicht gebührende Vorteil entspricht jenem bei der aktiven und passiven Be- stechung, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (E. 4.1; PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 7, Art. 322sexies StGB N. 1). Das Gleiche gilt für die Tathandlungen (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 8). - 73 - Im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen wird hier das Äqui- valenzerfordernis modifiziert. Die Vorteilsgewährung muss nicht mehr in Bezie- hung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt wer- den. Konkret verlangt wird, dass der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung an- geboten, versprochen oder gewährt wird (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 9). Es genügt das Ziel, den Amtsträger allgemein gewogen zu machen, "an- zufüttern" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 2). Erfasst werden insbesondere die Fälle des "Anfütterns" und der (blossen) "Klimapflege" (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; kritisch zu dieser Unter- scheidung: PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 58). Mit dem Begriff Amtsfüh- rung soll klargestellt werden, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträger- qualität gemeint ist; vielmehr muss der Vorteil einen Bezug zum künftigen Ver- halten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken; sie ist also ihrer Natur nach zukunftsgerichtet (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509, 5535). Abweichend von Art. 322ter/322quater StGB ist die Zuwendung eines Vorteils an den Amtsträger selbst erforderlich; Zuwendung an Dritte genügt nicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, somit Wissen und Wollen hinsicht- lich aller objektiven Merkmale. Weil auch – hier wie andernorts – Eventualvorsatz genügen muss, ist zumindest zu fordern, dass der Zuwendende sich der Mög- lichkeit einer Einflussnahme bewusst ist und eine solche auch in Kauf nimmt (PI- ETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 17). Gemäss der Botschaft muss der Täter mit der Vorteilszuwendung die Beeinflussung des Amtsträgers anstreben (Bot- schaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5535). Der Amtsträger muss insbeson- dere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtsführung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeu- tung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 3; BGE 118 IV 316). 5.2 5.2.1 Nebst den als aktive bzw. passive Bestechung angeklagten, hier materiell zu prü- fenden Vorteilsgewährungen bzw. -annahmen (E. 4) sollen der Beschuldigte B. in der Zeit vom 18. September 2008 bis 10. Mai 2012 (Anklageziffer 1.2.2) und der Beschuldigte C. in der Zeit vom 8. Oktober 2008 bis 11. Juni 2009 (Anklage- ziffer 1.3.2) dem Beschuldigten A. im Hinblick auf dessen Amtsführung betreffend das Projekt Insieme mehrfach nicht gebührende Vorteile in Form von Einladun- gen zu Restaurantessen gewährt haben. Dem Beschuldigten A. wird vorgewor- - 74 - fen, diese Einladungen als nicht gebührende Vorteile im Hinblick auf seine Amts- führung betreffend das Projekt Insieme angenommen zu haben (Anklageziffer 1.1.4). Anklageziffer 1.1.4.20 entspricht kein Vorwurf der Vorteilsgewährung ge- genüber C. (vgl. Anklageschrift S. 47). 5.2.2 Tabellarische Übersicht der Einladungen laut Anklage (Abkürzungen: E. 4.2.2): Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von B. 1.1.4.2 1.2.2.2 A B Limpachs Rest., Aetingen 18.09.2008 109.00 1.1.4.3 1.2.2.3 A B Limpachs Rest., Aetingen 30.10.2008 75.25 1.1.4.4 1.2.2.4 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 24.06.2009 142.45 1.1.4.5 1.2.2.5 A B Rest. Du Jura, Chevroux 21.07.2009 64.30 1.1.4.6 1.2.2.6 A B Rest. Tonis, Biel 28.11.2009 171.95 1.1.4.7 1.2.2.7 A B Postfinance Arena, Bern 11.09.2010 92.00 1.1.4.8 1.2.2.8 A B Rest. Opera Prima, Biel 29.09.2010 132.60 1.1.4.9 1.2.2.9 A B Rest. Grotto Ticino, Bern 23.11.2010 39.90 1.1.4.10 1.2.2.10 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 28.06.2011 131.80 1.1.4.11 1.2.2.11 A B Rest. Pizzeria Il Brunello, Kehrsatz 28.11.2011 49.70 1.1.4.12 1.2.2.12 A B Rest. Opera Prima, Biel 11.01.2012 108.75 1.1.4.13 1.2.2.13 A B Rest. Bären, Adelboden 21.01.2012 59.10 1.1.4.14 1.2.2.14 A B Rest. Rebstock, Twann 05.04.2012 79.80 1.1.4.15 1.2.2.15 A B Rest. Rextorante, Biel 10.05.2012 119.00 Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von C. 1.1.4.16 1.3.2.1 A C Rest. Harmonie ,Bern 08.10.2008 102.00 1.1.4.17 1.3.2.2 A C Rest. Harmonie ,Bern 03.11.2008 89.00 1.1.4.18 1.3.2.3 A C Rest. Schermtanne, Adelboden 13.02.2009 78.00 1.1.4.19 1.3.2.4 A C Rest. Landhaus, Liebefeld 11.06.2009 140.00 1.1.4.20 fehlt A C Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Einladung / Essen Einladung / Essen - 75 - 5.3 Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bedrohte Taten verjähren nach heutigem Recht in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2014). Die ange- klagten Handlungen, welche unter den Tatbeständen der Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen sind und für die eine Höchststrafe von drei Jahren Frei- heitsstrafe angedroht ist, fallen unter die im Tatzeitraum geltende altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 2 StGB). Vor dem 15. September 2008 begangene Handlungen sind somit verjährt. Dies trifft bezüglich den Beschuldigten A. auf Anklageziffer 1.1.3.1 und bezüglich den Beschuldigten B. auf Anklageziffer 1.2.1.1 zu. Das Verfahren ist in diesen Punk- ten einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Ein rechtskräftiger Einstellungsentscheid kommt einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). 5.4 5.4.1 Gemäss Anklage fanden die Einladungen an A. zu den Restaurantessen und weiteren Vorteilen durch B. und C. jeweils in deren Anwesenheit statt; anwesend waren teilweise auch weitere Personen, was sich aus der Berechnung der Vor- teile ergibt (vgl. Anklageziffer 1.1.3.3 – 1/5 von Fr. 425.--). Dies – die eigene An- wesenheit – wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Teilweise bestritten bzw. nicht restlos klar ist, ob diese sich am in der Anklage aufgeführten Datum jeweils im erwähnten Lokal verpflegten. Zum Teil widersprüchlich sind die Angaben der Beschuldigten, welche Anlässe privater und welche geschäftlicher Natur waren und ob es sich um Einladungen handelte. 5.4.2 Gemäss Anklage und wie aus den Tabellen in E. 4.2.2 und 5.2.2 ersichtlich ist, wird A. im Verhältnis zu B. die Annahme von Einladungen bei 30 Gelegenheiten oder Anlässen (ohne den verjährten Anklagepunkt 1.1.3.1), im Verhältnis zu C. bei deren 16 vorgeworfen. Die Strafkammer beschränkt sich aufgrund der Viel- zahl und der Gleichartigkeit der Anklagevorwürfe auf eine gesamthafte Würdi- gung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten (E. 5.5). Zur Ver- deutlichung dieses Beweisergebnisses wird anschliessend exemplarisch auf ein- zelne Anklagepunkte im Detail eingegangen (E. 5.6). 5.5 Gesamthafte Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten: 5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die verschiedenen Anlässe und Restaurantessen ge- mäss Anklage stattgefunden und die Beschuldigten daran teilgenommen haben. - 76 - a) Ausdrücklich eingestanden ist die Tatsache, dass sich die Beschuldigten oft miteinander – zu zweit, zu dritt sowie mit weiteren Beteiligten – zu Essen in Res- taurants, teilweise verbunden mit Freizeitaktivitäten, getroffen haben (E. 4.6.3). Soweit nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Beschuldigten bezüglich ihrer Teilnahme an den in der Anklage aufgeführten Essen in Restaurants und weite- ren Anlässen vorliegt, sieht die Strafkammer deren Teilnahme aufgrund der ge- samten Beweislage als erwiesen an. Die Anklage stützt ihre Behauptung, dass die Essen und weiteren Anlässe mit den Beschuldigten an den genannten Daten und Orten bzw. in den jeweiligen Lokalitäten stattgefunden haben, auf eine Viel- zahl von Indizien, insbesondere Einträge in den elektronischen Agenden der Be- schuldigten, E-Mail-Verkehr zwischen Beteiligten, Restaurantrechnungen und Quittungen, die teilweise mit handschriftlichen Vermerken versehen sind, wo- nach A. und weitere Personen beteiligt gewesen seien, sowie Spesenabrechnun- gen von B. an die E. AG und C. an die D. AG. Es bestehen keine begründeten gegenteiligen Indizien, welche die daraus in der Anklage gezogenen Schlüsse ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. So bestätigte etwa der Beschuldigte B., dass er die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Spesenbelege gemacht habe (pag. BA-13-03-06), und der Beschuldigte C. bezeichnete die Spe- senabrechnungen als korrekt (pag. BA-13-02-14). b) aa) Die Einwendungen der Beschuldigten vermögen diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies trifft für die wiederholt gemachte Aussage zu, es sei mög- lich, dass sie dort gegessen hätten, da sie das Lokal kennen würden und oft dort gewesen seien, sich aber nicht zu erinnern vermöchten, ob gerade an jenem (in der Anklage genannten) Datum und mit den genannten Personen. Auch verein- zelte Aussagen der Beschuldigten, dass ihnen der Name des Lokals nichts sage, oder dass sie nicht mehr wüssten, was sie an jenem Tag gemacht hätten, vermag aufgrund der gesamten Beweislage die Anwesenheit bei den Essen nicht ernst- haft in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des grossen Anklagezeitraums, der Vielzahl der Anlässe und der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit ist es nachvollzieh- bar, dass sie sich nicht an jeden einzelnen Anlass konkret zu erinnern vermögen. bb) Die allgemeine Aussage des Beschuldigten A., dass ein Eintrag in seiner elektronischen Agenda noch nicht bedeute, dass er den fraglichen Termin tat- sächlich wahrgenommen habe, denn er habe abgesagte oder nicht wahrgenom- mene Termine nicht gelöscht, lässt keine Zweifel am Beweisergebnis aufkom- men. Die Agendaeinträge bzw. die daraus abgeleiteten Anlässe (Restaurantes- sen etc.) werden durch weitere Indizien, etwa Spesenabrechnungen und Quit- tungen sowie Agendaeinträge der Beschuldigten B. und C., gestützt. - 77 - cc) Der Beschuldigte B. erklärte, wenn der Name A. in seiner Agenda stehe, heisse dies nicht unbedingt, dass er mit ihm ein Treffen gehabt habe. Er habe sich etwa bei Sitzungen der E. AG mit einem Eintrag "Sitzung mit A." entschuldi- gen können. Es handle sich um Alibieinträge, mit denen er Essen mit einer Dame habe tarnen können; diese habe er gemacht, weil seine Ehefrau Zugriff auf seine Agenda gehabt habe. Es gebe auch Einträge "Termin A.", wo er sich tatsächlich mit A. getroffen habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er sich bei den Alibitein- trägen immer mit jener Dame getroffen habe; sein Kontakt mit ihr habe in den Jahren 2008/2009, vielleicht auch noch 2010 bestanden. A. kenne sie nicht. Die Dame stamme aus dem Osten und halte sich nicht mehr in der Schweiz auf. Er sei mit ihr nicht in Lokale gegangen, wo man ihn kenne. Wenn er mit ihr essen gegangen sei, dann habe er keine Spesen aufgeschrieben (pag. BA-13-03-16 f., …-96 f.). Weiter erklärte B., es könne mehrere Gründe gegeben haben, wo er A. als Alibi angegeben habe, zum Beispiel, wenn er einen halben Tag im Casino Bern gewesen sei (pag. BA-13-03-96). Er könne nicht mehr sagen, an wie vielen Terminen er von 2008 bis 2012 effektiv mit A. essen gegangen sei. Es sei richtig, wenn man sage, dass er "ihn missbraucht habe". Aber wie oft – dies könne er nicht sagen (pag. BA-13-03-17). Er habe die Spesenabrechnungen nach ein bis zwei Monaten erstellt und auf der Rückseite der Quittungen Namen aufgeführt, auch jenen von A. Es sei aber richtig, dass die aufgeführten Namen nicht immer den Tatsachen entsprochen hätten (pag. BA-13-03-97). Für die angebliche Bekanntschaft und die Essen mit der unbekannten Dame in Restaurants, in denen B. nicht bekannt gewesen sei, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, welche dessen Aussage zu stützen vermöchten. A. waren die in der Anklage genannten Lokale in der Regel bekannt; in manchen verkehrte er oft. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die in der Anklageschrift genannten Restaurants diejenigen sind, in denen B. mit der unbekannten Dame verkehrt und die Essen als Treffen mit A. getarnt haben könnte. Im Widerspruch dazu steht sodann die Aussage von B., er habe bei diesen Essen keine Spesen auf- geschrieben – die Anklage stützt sich gerade auf die Spesenabrechnungen. Oh- nehin könnten diese Treffen gemäss eigener Aussage von B. längstens bis 2010 stattgefunden haben, mit A. ging B. aber während des ganzen Anklagezeitraums – und darüber hinaus – in Restaurants essen. Die Aussage ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Das Gleiche gilt für die nicht weiter belegte Aus- sage von B., er habe bei Sitzungen Termine mit A. eingetragen, sei aber statt- dessen ins Casino Bern gegangen. Nicht anders verhält es sich mit seiner Aus- sage, er habe "private Sachen" als Spesen abgerechnet, auch wenn A. nicht da- bei gewesen sei. Um etwa Spesen für private Anlässe am See geltend machen zu können, habe er auf den Belegen Namen von Leuten der ESTV aufgeschrie- ben. Dadurch sei seine Spesenabrechnung ohne weiteres akzeptiert worden. - 78 - Der Name A. auf einer Quittung sei bei der E. AG wie ein Freipass gewesen (pag. BA-13-03-6 ff.). Es ist nicht glaubhaft, dass sich B. in diesen Fällen jeweils nicht (auch) mit A. getroffen hat; er vermochte jedenfalls mit Ausnahme einer einzel- nen Mitarbeiterin der LBO, mit der ihn bis heute eine enge Freundschaft verbin- det, keine Namen anderer privater Kollegen zu nennen, welche bei solchen pri- vaten Anlässen ohne A. dabei gewesen wären (pag. BA-13-03-7 f.). dd) Soweit sich der Beschuldigte C. bei einzelnen Daten nicht an seine Anwe- senheit in einem Restaurant zu erinnern vermochte, erklärte er jedenfalls die diesbezügliche Spesenabrechnung als korrekt (vgl. etwa pag. BA-13-02-14). Seine Anwesenheit ergibt sich zudem direkt aus den jeweiligen Kreditkartenab- rechnungen. Da er aussagte, er habe sich mit A., von Ausnahmen in Adelboden abgesehen, nur geschäftlich getroffen (pag. BA-13-02-5 f.), ist – auch in Verbin- dung mit den Einträgen in den elektronischen Agenden der Beschuldigten – auch auf die Anwesenheit des Beschuldigten A. zu schliessen. c) Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte insoweit nachgewiesen. Die- ses Ergebnis wird bei einzelnen Anklagepunkten weiter verdeutlicht (E. 5.6). 5.5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich dabei jeweils um Einladungen handelte. a) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren aus, dass für ihn Einladungen von Firmen zu Essen in Ordnung gewesen seien und er dies nicht als Geschenk an- gesehen habe. Sicher sei, dass er den Direktor ESTV bei Einladungen zu Essen nicht um Erlaubnis gefragt habe; vielleicht habe er ihn über solche Einladungen im Gespräch informiert. Wenn es "etwas Grösseres" gewesen sei, habe er den Direktor informiert und das OK eingeholt. Damals habe als Faustregel beim Bund gegolten, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden. Weisungen habe es dazu innerhalb der ESTV nicht gegeben; man sei jeweils gegen Ende Jahr vom Generalsekretariat EFD darauf aufmerksam gemacht worden, dass man mit der Annahme von Geschen- ken "zurückhaltend" sein solle. Als Beispiel erwähnte der Beschuldigte, dass etwa eine teure Flasche Wein, ein "Chateau irgendwas", nicht als Geschenk habe angenommen werden dürfen; bei einer Flasche Chianti habe man anneh- men können, dass diese nicht aus dem oberen Preissegment stamme und daher angenommen werden dürfe (pag. BA-13-01-312 f.). In einer weiteren Einver- nahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er von den Firmen D. AG oder E. AG bzw. deren Vertretern einmal oder wiederholt Geschenke oder an- dere Vorteile angenommen habe, dass er ein Mittagessen oder "weiss nicht was" als "nicht daneben sehe", er habe dazu bereits Erläuterungen abgegeben. Er - 79 - verneinte im Weitern die Frage, ob ihm von diesen Firmen Geschenke oder an- dere Vorteile angeboten worden seien, welche er ab- oder zurückgewiesen habe (pag. BA-13-01-672). Eine Einladung zum Essen bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, habe er nicht als Geschenk angesehen, das sei für ihn "in Ordnung" gewesen. Es müsse einen Sinn gehabt haben, über ein Business im Sinne der ESTV zu sprechen. Ein Businesslunch sei oft in den Restaurants angeboten worden; es sei wohl ein 3-Gänger, ein we- nig besser als ein Tagesmenu, betragsmässig bis Fr. 50.-- (pag. BA-13-01-673). Bis zu dieser Grössenordnung liege für ihn ein Essen im Rahmen des Erlaubten, wie beispielsweise ein Essen im Restaurant Bahnhof Weissenbühl, wo sie viel, jedoch nicht täglich, hingegangen seien. Auch bei einem Projektabschluss sei es vorgekommen, dass sie in diesem Zusammenhang zusammen essen gegangen seien, wie beispielsweise mit GG. bei einer erfolgreichen Umsetzung einer BS2000 Massnahme mit dem BIT. Solche Essen hätten auch an einem Abend stattfinden können. In diesem Fall hätte die E. AG sie eingeladen und solch ein Essen wäre von ihnen auch angenommen worden (pag. BA-13-01-861). Der Beschuldigte A. erklärte auf den allgemeinen Vorhalt, dass er von B. gemäss dessen Spesenabrechnungen auf Kosten der E. AG eingeladen worden sei, es sei sicher vorgekommen, dass B. ihn eingeladen habe. Ob das immer geschäft- lich gewesen sei, wisse er nicht. Wenn es geschäftliche Spesen gewesen seien, verstehe er das, dass B. dies über seine Spesen gemacht habe; dann sei es eben um Themen gegangen, welche sie an einem Businesslunch besprochen hätten. Private Treffen mit Essen hätten sie abwechslungsweise bezahlt; wenn B. dort Spesen geltend gemacht habe, sei das sein Problem. Vielmals seien sie nicht nur zu zweit, sondern es seien noch andere Personen dabei gewesen. Sie hätten immer versucht, dies "sauber" zu handhaben. Damit wolle er sagen, dass man abwechslungsweise bezahlt habe und nicht immer B. Wenn sie privat etwas gemacht hätten, sei er nicht davon ausgegangen, dass B. die Ausgaben über- haupt über die Spesen bei der E. AG abrechne. Auf die Frage, wie man heraus- finden könne, was privat und was geschäftlich sei, sagte er, man müsse sich auf seine Aussagen abstützen (pag. BA-13-01-676 f.). Es gebe keine Indikatoren, an Hand derer man sehe, wann es sich um geschäftliche und wann um private Ein- ladungen handle. Es gelte, die Belege einzeln zu betrachten. Nach Sitzungen könne es durchaus möglich sein, dass es geschäftliche Einladungen gegeben habe (pag. BA-13-01-861). Wenn er einen privaten Termin mit B. gehabt habe, bei dem sie abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten und B. das Gefühl gehabt habe, die Quittung über seine Spesen abzurechnen, sei es für B. vielleicht naheliegend gewesen, seinen (A.s) Namen aufzuführen (pag. BA-13-01-730). Er gehe davon aus, dass ca. 90% der Kosten, welche ihm vorgehalten worden seien, aufgeteilt worden seien und es sich daher nicht um Einladungen an ihn - 80 - handle. Wenn er selber anlässlich eines privaten Essens B. oder andere Perso- nen eingeladen habe, so habe er keinen Beleg. Da sie abwechslungsweise die privaten Essen bezahlt hätten, könne er nichts dafür, dass B. die Essen, welche dieser bezahlt habe, über die Spesen der E. AG abgerechnet habe. Er sei nicht zu all jenen Belegen, die ihm vorgehalten worden seien, eingeladen worden (pag. BA-13-01-861 f.). Der Beschuldigte A. erklärte, mit der Firma D. AG hätten sie regelmässig Mee- tings unter Einbezug der von der D. AG bei der ESTV im Einsatz stehenden Leute gehabt; sie hätten vielleicht einmal pro Monat zusammen über die laufenden Mandate gesprochen. Oftmals sei das im Restaurant Harmonie gewesen, wo sie am Schluss zusammen ein Fondue gegessen hätten. Es sei nicht so, dass jedes Mal C. das Fondue bezahlt habe. C. habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte A., er habe sich oft auswärts verpflegen müssen, da er in Biel wohne und in Bern gearbeitet habe. Für ihn seien das nicht immer Geschäftsessen gewesen. Es habe sicher solche gege- ben, aber im Detail könne er es nicht konkret sagen. Manchmal habe es in einem Projekt Arbeiten zu diskutieren gegeben. Wenn zum Beispiel C. seine Leute zu- sammen gezogen habe, um Probleme zu erörtern, sei er manchmal später dazu gestossen und habe aus seiner Sicht die Probleme im Projekt geschildert. Nach- her seien sie zu viert, zu fünft oder zu sechst ein Fondue mit zwei Glas Wein im Restaurant Harmonie essen gegangen; man könne sich fragen, wie weit das ein Geschäftsessen sei und wie weit das privat sei. Wenn man dann noch eine wei- tere Flasche Wein getrunken habe, habe er seinen Anteil in bar bezahlt. Er habe bei den Essen bewusst Privates und Geschäftliches getrennt (HV-Protokoll, S. 9). Auf die Parteifrage, ob er ausserhalb des hier in Frage stehenden Personen- bzw. Firmenkreises in seiner gesamten Tätigkeit bei der ESTV zu Essen einge- laden worden sei, erklärte der Beschuldigte, er hätte wahrscheinlich jede Woche drei-, viermal auf Einladung hin essen gehen können und habe sicher das eine oder andere wahrgenommen, aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags. Wenn es einen Zusammenhang zwischen Einladung und Geschäftlichem oder einem Vertragsabschluss gehabt hätte, hätte er das getrennt und sich nicht mit den Leuten getroffen. Auf die Frage, welches die Kri- terien für diese Abgrenzung seien, antwortete er, er könne das nur emotional trennen, er sehe keine andere Möglichkeit (HV-Protokoll, S. 14 f.). Der Beschuldigte A. bejahte auf Frage des Gerichts hin als zusammenfassendes Ergebnis des Vorverfahrens, dass er sich per Saldo nie habe einladen lassen, sei es, dass es nicht um diese Auftragsvergaben gegangen sei, sei es, dass er - 81 - seinen Anteil selbst bezahlt habe, sei es, dass es rein private Einladungen ge- wesen seien. Er sehe bei allen Vorwürfen kein tatbestandsmässiges Eingeladen- werden und bestätige dies als Ergebnis des Vorverfahrens (HV-Protokoll, S. 9). b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren aus, er habe alle ein bis zwei Mo- nate seine Spesen bei der E. AG geltend gemacht. Die kleineren Beträge wie Kaffee habe er der Einfachheit halber weggelassen, nur die grösseren Beträge habe er abgerechnet. Er habe jeweils in seinem Kalender geschaut, mit wem er unterwegs gewesen sei, und die Spesen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Wenn er im Kalender keinen passenden Eintrag gefunden habe, aber einen Quittungsbeleg gehabt habe, habe er einfach einen Namen eingesetzt, da- mit die Spesen intern bei der E. AG durchgegangen seien. Es könne sein, dass er sich nicht immer an alle Personen habe erinnern können, die bei einem Treffen mit Konsumation dabei gewesen seien; er habe es nicht so genau genommen. Er habe auch "private Sachen" auf Geschäftsspesen nehmen können. Da er die Spesen nach effektivem Aufwand habe abrechnen müssen, habe er der Abrech- nung Detailbelege mit seinen Notizen beilegen müssen. Die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Quittungen habe er erstellt (pag. BA-13-03-6, …- 19 Z. 20 f.). Wenn er Spesen geltend gemacht habe, habe er diese Ausgaben auch gehabt. Er habe keine Quittungen gesammelt und Spesen bei der E. AG abgerechnet, für welche er effektiv gar keine Ausgaben gehabt habe. Für ihn sei es im Grossen und Ganzen unter dem Strich aufgegangen, wie er die Spesen abgerechnet habe. Mit seinem Vorgehen habe er die Firma nicht geschädigt. Eine monatliche Obergrenze für die Spesen habe es nicht gegeben. Er habe seine Spesen meistens mit der Kreditkarte bezahlt (pag. BA-13-03-10 f.). Der Beschuldigte B. sagte sodann auf einzelne Vorhalte hin u.a. aus, es sei mög- lich, dass sich A. an den Kosten des Essens beteiligt habe, er wisse es einfach nicht mehr (pag. BA-13-03-09); wenn er (B.) für eine Gruppe die Gesamtrech- nung beglichen habe, sei ausgerechnet worden, wieviel jeder zu zahlen gehabt habe und der Betrag sei zusammengelegt worden (pag. BA-13-03-09 f.); bei mehreren Personen sei es so gewesen, dass einmal der, einmal ein anderer be- zahlt habe, aber unter dem Strich hätten immer alle ihren Beitrag dazu geleistet (pag. BA-13-03-76); jeder habe seinen Anteil selber bezahlt, das sei immer so gelaufen; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen, die Kosten seien immer aufgeteilt worden, meistens, indem einmal der eine, das andere Mal der andere gezahlt habe (pag. BA-13-03-78); im Restaurant Bahnhof Weissenbühl sei er ab und zu gewesen, aber sicher habe A. jedes Mal selber bezahlt; es dürfte so ge- wesen sein, dass er (B.) die Quittung mitgenommen und dafür Spesen geltend gemacht habe (pag. BA-13-03-80); er habe die Hotelzimmer in München mit sei- ner Kreditkarte bezahlt, aber er wisse nicht mehr, ob die beiden andern (A. und - 82 - HH.) ihm ihren Anteil an der Hotelrechnung zurückbezahlt hätten (pag. BA-13- 03-81); A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer in Zermatt zurückbezahlt, das sei immer so gewesen (pag. BA-13-03-82); ein Essen am Samstagabend habe sicher nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt, das sei rein privater Natur gewesen; er habe mit der Kreditkarte bezahlt, aber ob er die Kosten übernommen habe oder die anderen ihm ihren Anteil an die Kosten zurückbezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-84); er (B.) habe offenbar das Essen bezahlt; es sei möglich, dass A. ihm seinen Anteil zurückgegeben habe, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-85). Der Beschuldigte B. erklärte, dass es auch Fälle gegeben habe, wo A. alles be- zahlt habe, zum Beispiel in Adelboden, wo er mit seiner Frau im Chalet von A. gratis übernachtet und A. jeweils die Einkäufe für das Essen bezahlt habe. Es sei gut möglich, dass er am Folgetag dann ein Essen im Restaurant bezahlt habe. Er sei sicher fünf- bis sechsmal pro Jahr in Adelboden im Chalet gewesen, im Winter mehr als im Sommer, und zwar schon, als er noch bei der ESTV oder dem BIT gearbeitet habe (pag. BA-13-03-10, …-13). Auch auf dem See beim Fondue- essen habe A. alle Kosten übernommen. Es sei eine ausgeglichene Sache ge- wesen, A. sei kein Profiteur (pag. BA-13-03-10). Sie seien gute Freunde und hät- ten sich gegenseitig eingeladen. Er schliesse nicht aus, dass er sogar die Quit- tung mitgenommen habe, wenn A. bezahlt habe; das sei bei ihm ein Reflex ge- wesen (pag. BA-13-03-13). Als Auskunftsperson befragt hatte B. ausgesagt, dass er wiederholt in Adelboden gratis bei A. habe übernachten können und er dann die Spesen für das Essen übernommen habe; diese Kosten habe er über das Geschäft, die E. AG, abwickeln können. Anhand mehrerer Belege sehe man, dass er das Essen für A. bezahlt habe. Er (B.) habe jeweils die Quittungen mit- genommen und abgerechnet; A. habe nie die Quittungen mitgenommen. B. ver- neinte sodann die anschliessend gestellte Frage, von A. Bargeld erhalten zu ha- ben, wenn er ihn eingeladen habe (pag. BA-12-05-176). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte B., seine Freundschaft mit A. habe sich seit seinem Eintritt in die ESTV (ca. 1990) entwickelt und sie seien viel zusammen essen gegangen. Damals habe es das Projekt Insieme noch gar nicht gegeben (HV-Protokoll, S. 7). Auf die Frage, ob er A., wie dieser vor Gericht be- haupte (vgl. vorstehend lit. a), nie eingeladen habe bzw. ob dieser seinen Anteil immer selbst bezahlt habe, wenn er die Rechnung bezahlt habe, erklärte B., es sei unterschiedlich gewesen. Es sei auch schon vorgekommen, dass A. alles be- zahlt habe. Die E. AG habe etwa 4% des Umsatzes mit der ESTV gemacht; ohne diese Aufträge hätte er genauso gut gelebt. Es hätte für ihn nie einen Sinn ge- macht, für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen. Wenn sie sich - 83 - getroffen hätten, habe das nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Bei den Es- sen, wie sie halt unter Freunden vorkämen, habe einmal er und einmal A. bezahlt oder A. habe seinen Anteil gegeben. Wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10). c) Der Beschuldigte C. sagte im Vorverfahren aus, er habe mit A. regelmässig Kontakt gehabt; sie hätten sich auch persönlich getroffen. Schon bei der Firma AA. AG habe er geschäftlichen Kontakt mit A. gehabt. Danach habe er aus- schliesslich geschäftlichen Kontakt gehabt, vielleicht bis auf ein oder zwei Mal in Adelboden. Er habe die Spesen mit der Kreditkarte bezahlt und das Spesenfor- mular mit den angehefteten Quittungen in der Buchhaltung der D. AG abgege- ben. Seit der Gründung der D. AG hätten Essen mit A. stattgefunden, die im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme gestanden seien. Die Essen seien ge- schäftlicher Natur gewesen; damit meine er, dass sie sich getroffen und das Pro- jekt diskutiert hätten. Er denke, ein grosser Teil der Essen sei von ihm, also der Firma D. AG, bezahlt worden (pag. BA-13-02-5 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C. diese Aussagen im We- sentlichen. Er erklärte, er habe sich zu Beginn seiner Tätigkeit als CEO der D. AG überlegt, dass er nicht zu einem mehrgängigen Essen, teurem Wein, zu ei- nem VIP-Event oder in die Gästeloge (im Stadion in Bern) einladen dürfe. Das alles betreffe Personen im öffentlichen Dienst. Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksichtigen, dass vorgängig Besprechungen mit seinen Leuten erfolgt seien, welche er – mangels eines Sitzungsraums der bei ihm zuhause geführten D. AG – am besten in einem Restaurant durchgeführt habe. Wenn sie fertig ge- wesen seien, sei A. dazu gestossen, um noch die Sachen aus dem Projekt zu diskutieren. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, aber wiederum immer im Interesse des Projekts (HV-Protokoll, S. 10). d) aa) Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Essen von jedem Beschuldigten unterschiedlich dargelegt wird. Gemäss A. sei diese Abgrenzung nicht an Hand objektiver Kriterien fest- stellbar, sondern jeweils von seiner inneren Einstellung abhängig. Er sei mehr- fach sowohl von B. als auch von C. eingeladen worden. Andererseits will er sei- nen Anteil jeweils bezahlt haben und nicht eingeladen worden sein. Gemäss B. gab es geschäftliche und private Essen, wobei sich A. – ob privat oder geschäft- lich – immer an den Kosten beteiligt habe, indem er seinen Anteil an die Rech- nung gegeben habe oder sie sich abwechselnd eingeladen hätten. Gemäss C. hätten hingegen nur geschäftliche Kontakte und damit auch nur geschäftliche Essen zwischen ihm und A. stattgefunden. Darin zeigt sich, dass unklar ist, was nur private Essen gewesen sein sollen. - 84 - bb) Vorab ist festzuhalten, dass B. seine Spesenabrechnungen als korrekt be- zeichnet hat und er nur Spesen geltend gemacht haben will, für die er zuvor – sei es geschäftlich, sei es privat – tatsächlich Ausgaben gehabt hat. Seine Spesen- abrechnungen sind mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Auf die Teil- nahme von A. kann namentlich aufgrund von B.s handschriftlichen Vermerken auf den Quittungen geschlossen werden; dessen Relativierungen sind nicht glaubhaft, wie bereits dargelegt wurde (E. 5.5.1). A. bestätigte im Vorverfahren, dass er von B. eingeladen worden ist. Hinsichtlich der privaten Essen sagte er, dass sie diese abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten; Einladungen im Zusammenhang mit geschäftlichen Besprechungen habe er akzeptiert. Er räumte allerdings ein, dass er bei den Einladungen nicht wisse, ob das immer geschäftlich gewesen sei. Es kam mithin auch vor, dass er von B. bei privaten Essen eingeladen wurde. Als Beweisergebnis kann vorerst grundsätzlich festge- halten werden, dass A. von B. jeweils eingeladen worden ist, wenn ein geschäft- licher Zusammenhang bestanden hat, teilweise aber auch dann, wenn es sich um Essen privater Natur gehandelt hat. Nicht glaubhaft erscheint die pauschale, in unterschiedlichen Formulierungen ge- machte Einwendung von B. – welche sich mit entsprechenden pauschalen Aus- sagen von A. deckt – bezüglich einer regelmässigen, anteilsmässigen Barzah- lung bzw. Rückzahlung durch A. bei von ihm bezahlten Restaurant- und Hotel- rechnungen, sei es durch Aufteilung der Kosten vor Ort, sei es durch abwechs- lungsweise Bezahlung der Gesamtrechnung, zumal B. dabei kaum zwischen pri- vaten und geschäftlichen Anlässen differenzierte; erst in der Hauptverhandlung machte er eine solche generelle Differenzierung. Wenn B. aussagt, es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen seine Freundschaft mit A. für den Erhalt eines Auftrags auszunützen – was die Strafkammer bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands der Bestechung in Bezug auf das Äquivalenzver- hältnis zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 4.6.3) –, dann kann eine doppelte Vergütung von Spesen – nämlich durch seinen Arbeitgeber sowie durch A. – nicht anders als ein solches Ausnützen verstanden werden. B. sagte denn auch als Auskunftsperson aus, dass er von A. kein Bargeld entgegen genommen habe, wenn er ihn eingeladen habe. Angesichts der Betonung der Wichtigkeit der langjährigen Freundschaft ist für das Gericht schwerlich nachvollziehbar, dass B. jeweils eine Kostenbeteiligung von A. entgegengenommen und sich danach die Gesamtrechnung – wie nachfolgend anhand einzelner Anklagepunkte dargelegt wird – über die Spesenabrechnung durch die E. AG vergüten lassen hätte, oder er abwechslungsweise von A. bezahlte Rechnungen als Spesen bei der E. AG geltend gemacht hätte. Eine Kostenbeteiligung von A. ist damit nicht nur für ei- gentliche Geschäftsspesen, sondern auch hinsichtlich der privaten, über die E. AG abgerechneten Auslagen unwahrscheinlich. B. sagte diesbezüglich aus, er - 85 - habe "private Sachen" auf Geschäftsspesen genommen, aber entsprechende Detailbelege – mit Angabe der beteiligten Personen – vorweisen müssen. Dem- nach kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er A. auch zu priva- ten Anlässen auf Kosten der E. AG eingeladen hat. Die Aussage von B., einmal habe er und einmal habe A. bezahlt, oder man habe die Kosten aufgeteilt, wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, ist – angesichts der Art und Weise seiner Spesenabrechnung mit der E. AG – nicht glaubhaft. Der Beschuldigte A. seiner- seits vermochte nicht darzulegen, bei welchen Gelegenheiten er sich konkret an den Kosten beteiligt oder die gesamte Rechnung bezahlt hat. Auch ist seine Aus- sage, es habe ihn nicht gekümmert, was B. mit den Quittungen gemacht habe, wenn er (A.) die ganze Rechnung oder seinen Anteil bezahlt habe (pag. BA-13- 01-677, …-726 Zeile 4 f., 14 f., 33 f., …-730, …-862; HV-Protokoll, S. 8), in seiner Position als leitender Beamter einer Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Es bestehen indessen keine Indizien, welche eine derartige regelmässige Kosten- beteiligung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wohl kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. einzelne Rechnungen bezahlt oder sich zuweilen an den Kosten beteiligt hat; wie oft und bei welchen Gelegenheiten dies zutreffen mag, steht allerdings in keiner Weise fest. Wie B. eingeräumt hat, traf er sich wöchent- lich mit A. und ging viel mit ihm essen. A. sagte aus, sie hätten sich phasenweise fast täglich gesehen oder gehört. Angesichts der Anzahl von 30 Einladungen bei einem Anklagezeitraum von rund 44 Monaten erscheint es daher nicht wahr- scheinlich, dass die angeklagten Einladungen – welche zudem zum überwiegen- den Teil geschäftlichen Charakter haben (vgl. E. 5.6) – durch Gegeneinladungen von A. aufgewogen worden sein könnten. Mithin entbehrt die pauschale Einwen- dung beider Beschuldigten einer nachvollziehbaren Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten. Damit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei den angeklagten Essen und weiteren Anlässen jeweils um Ein- ladungen von B. an A. handelte. cc) Aufgrund der klaren Aussagen von C., die von A. teilweise bestätigt wurden, sowie der Spesenabrechnungen von C. und den entsprechenden Belegen ist hinreichend erstellt, dass A. von C. zu den Restaurantessen jeweils eingeladen worden ist. Dass etwa C. die regelmässigen Fondueessen nicht immer und A. diese auch einige Male bezahlt haben will, erscheint aufgrund der klaren Aus- sage von G. zwar zweifelhaft (E. 5.6.9), aber angesichts der praktisch monatli- chen Frequenz solcher Meetings mit anschliessendem Essen nicht von Rele- vanz, da die Anklagebehörde nicht alle derartigen Essen eingeklagt hat, sondern sich offensichtlich auf eine Auswahl – jene Essen, für welche Spesenabrechnun- gen mit Belegen vorhanden sind – beschränkt hat. C. hat überdies ausgesagt, dass seine diesbezüglichen Spesenabrechnungen korrekt seien. Es kann dem- zufolge davon ausgegangen werden, dass er keine Spesen bei der D. AG geltend - 86 - gemacht hat, wenn einmal A. die Rechnung bezahlt hat. Dass eine gelegentliche Bezahlung durch A. die Einladungen von C. aufgewogen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden. Sodann hat C. ausdrücklich eingestanden, A. auch zu zweit eingeladen zu haben. Die angeklagten Einladungen durch C. sind damit insgesamt nachgewiesen. 5.6 Zu ausgewählten Anklagevorwürfen im Einzelnen: Einladungen von B. und C. an A. 5.6.1 Anklageziffer 1.1.3.2/1.2.1.2/1.3.1.1 (Messe Augsburg) a) Der Beschuldigte A. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektroni- schen Agenda den Eintrag "Visit-Tagung" auf (pag. BA-13-01-781). In der Zeit- nachweisliste ist für diese Daten je "Dienstreise Inland" eingetragen (pag. BA-13- 01-782). Der Beschuldigte B. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "VISIT in Augsburg" auf, am 11. November 2008, 10.00 Uhr, zudem "A. abholen" (pag. BA-13-03-56). Der Beschuldigte C. weist für 11. November 2008, 08.00 Uhr, in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "Augsburg Fujitsu-Siemens Hausmesse" auf, für 12. November 2008 ein- zig den Eintrag "18:00 SCB – AV71" (pag. BA-13-02-58). Es liegt eine Rechnung eines Gastronomiebetriebs in Augsburg vom 13. Novem- ber 2008 (ohne Zeitangabe) für EUR 532.50 (11 x Pils à 7.50, 3 x 150.00 Pro- secco 0,75 l) vor; sie weist auf der Rückseite den handschriftlichen Vermerk "Augsburg mit ESTV/A." auf. Der Beschuldigte B. stellte für das vorgenannte Da- tum der E. AG mit Spesenrapport für November 2008 mit dem Vermerk "Augs- burg mit A." Getränke für Fr. 798.-- in Rechnung, welchen Betrag er vergütet erhielt (pag. BA-13-03-53 f.). Die Auslagen stehen laut Aussage von B. im Zu- sammenhang mit der Tagung in Augsburg vom 11./12. November 2008; das Rechnungsdatum beruht möglicherweise auf einem Verschrieb. Der Beschul- digte C. stellte der D. AG mit Spesenabrechnung vom 9. Dezember 2008 Reprä- sentationsspesen von Fr. 132.-- für den 11. November 2008 in Rechnung; dazu liegt eine Quittung über EUR 86.40 eines Gasthauses in Augsburg vor. Ausser- dem bezahlte er am 11. November 2008 ein Hotel in Augsburg mit einer Kredit- karte Business, wofür Fr. 358.04 belastet wurden (pag. BA-13-02-59, …- 63 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen stimmen mit diesen Belegen überein und sind damit erwiesen. Auf den Beschuldigten A. entfällt, da der Aufenthalt gemeinsam erfolgte (unten lit. c), somit jeweils ein Drittel. - 87 - b) Der Beschuldigte A. erklärte zur Visit-Tagung in Augsburg in der Schlussein- vernahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der de- legierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) sagte der Beschul- digte auf Vorhalt der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. für 13. November 2008 (oben lit. a) aus, er sei schon in Augsburg gewesen, er wisse aber nicht mehr, ob an diesem Tag. Augsburg sage ihm insofern etwas, als dort die Visit- Tagung stattgefunden habe. Es sei gut möglich, dass er anlässlich einer Visit- Tagung in Augsburg in einem Cabaret gewesen sei. Es sei möglich, dass er mit B. in einem Cabaret gewesen und von ihm auf ein oder zwei Biere eingeladen worden sei; ob das in Augsburg gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sicher nicht für EUR 450 Prosecco getrunken; dieser sei wohl für eine Tänzerin be- stimmt gewesen; er trinke keinen Prosecco (pag. BA-13-01-719 f.). Auf Vorhalt seiner Agendaeinträge und der Zeiterfassung (oben lit. a) sagte er aus, der Ein- tritt zur Tagung sei wahrscheinlich gratis gewesen und er mache keine Spesen für Fr. 20.-- geltend. Vielleicht sei er auf Arbeitszeit an der Visit-Tagung gewesen und habe keine Spesenabrechnung gemacht; Spesen abzurechnen sei ihm manchmal zu blöd gewesen. Die Hotelübernachtung habe er selber bezahlt, es sei nur um einen Tag gegangen. Er habe keine Spesen geltend gemacht; dazu wäre eine Bewilligung für eine Auslanddienstreise und die Buchung über die Bun- desreisezentrale nötig gewesen (pag. BA-13-01-720 f.). Auf Vorhalt der Kredit- karten- und Spesenabrechnung des Beschuldigten C. (oben lit. b) erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nicht zur Übernachtung im Hotel einladen lassen. Er habe keine Kreditkarte und wolle keine. Es falle ihm auf, dass es ein kleiner Betrag sei für ein Hotel, zudem während einer Messe; wahrscheinlich betreffe das nur ein Bett, jenes von C. Falls aber C. für beide bezahlt haben sollte, hätte er ihm seinen Anteil bar zurückbezahlt. Vielleicht habe er selbst das Hotel direkt bar bezahlt; jedenfalls habe er sich von C. nicht einladen lassen. Das genannte Gasthaus kenne er, dort seien sie mehrfach hingegangen, wenn etwas in Augs- burg gelaufen sei; an das besagte Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Es sei möglich, dass er von C. in diesem Gasthaus zur Konsumation eingeladen worden sei und er dann – zum Ausgleich – in einem anderen Restaurant bezahlt habe (pag. BA-13-01-1073 f.). c) Der Beschuldigte B. erklärte als Auskunftsperson in der delegierten Einver- nahme durch die BKP, die Visit-Messe in Augsburg finde jedes Jahr statt; es handle sich um eine der Hauptausstellungen von Fujitsu-Siemens, welche ihr da- maliger Partner (der E. AG) gewesen sei. Er sei jedes Jahr mit Kunden an diese Messe gegangen. A. habe er auch mehrere Male mitgenommen, auch im Jahr 2008 sowie in den Jahren vor- und nachher, insgesamt sicher drei- oder viermal. A. habe sich immer für diese Ausstellung interessiert. Er habe auch C. ein- bis dreimal an diese Messe eingeladen. Bei der Messe 2008 hätten sie den Abend - 88 - in Augsburg gemeinsam verbracht (pag. BA-12-05-163 f.). Als Beschuldigter be- stätigte B. in der delegierten Einvernahme durch die BKP, im November 2008 mit A. und C. an der Messe in Augsburg gewesen zu sein. Fujitsu-Siemens habe sie nach der Messe zum Nachtessen eingeladen. Danach habe er mit A. und C. noch das besagte Cabaret aufgesucht und den Damen Champagner offeriert; er wisse nicht mehr, wie lange A. und C. dort geblieben seien (pag. BA-13-03-17). d) Der Beschuldigte C. sagte zunächst als Auskunftsperson vor der BKP aus, die Messe in Augsburg sei die Hausmesse von Fujitsu-Siemens; die Firma stelle ihre neuste Technologie vor. Er habe A. und B. in seinem Auto mitgenommen. Sie seien am ersten Tag um 10 Uhr losgefahren und hätten am nächsten Tag den ganzen Tag lang die Messe besucht; am selben Tag seien sie dann zurückge- reist. Der Besuch der Messe sei gratis; Anreise, Übernachtung und Essen trage normalerweise jeder selber. Er glaube aber, dass er damals das Hotel für die beiden andern mit der Kreditkarte bezahlt und sie daher eingeladen habe (pag. BA-12-06-95). In der delegierten Einvernahme als Beschuldigter bestätigte C., dass er das Hotel für alle drei bezahlt habe. Er erklärte, er wisse nicht mehr, aus welchem Grund er die Hotelrechnung für A. und B. sowie die Verpflegung im Restaurant übernommen habe – er habe die Kosten einfach übernommen. Aus seiner Sicht sei A. als Kunde der D. AG an die Messe mitgekommen; wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-02-12 f.). In der Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigte er die als Auskunftsperson gemachten Aus- sagen (pag. BA-13-02-145 f.). e) Die Aussagen von A., er habe die Hotelübernachtung und seinen Anteil an den weiteren Kosten bezahlt, erscheinen aufgrund der klaren Aussagen der Mit- beschuldigten B. und C. nicht glaubhaft. Es ist somit erwiesen, dass A. Vorteile von Fr. 163.35 von C. bzw. Fr. 266.-- von B. angenommen hat, und dass Letztere diese Vorteile A. gewährt haben. Einladungen von B. an A. 5.6.2 Anklageziffer 1.1.4.2/1.2.2.2; 1.1.4.3/1.2.2.3; 1.1.4.4/1.2.2.4; 1.1.4.5/1.2.2.5 a) Für den 18. September 2008 weist der Beschuldigte B. in der elektronischen Agenda für 10.00 Uhr den Eintrag "ESTV/A. Insieme wie weiter" auf, der Beschul- digte A. in der elektronischen Agenda den Eintrag "Bespr Ressourcen Bolligen". A. hatte zudem für den ganzen Tag den Vermerk "abwesend" eingetragen (pag. BA-13-03-50 f.). Die Einträge für den 30. Oktober 2008 lauten bei B. für 11.00 Uhr "ESTV Insieme Limpachtal", bei A. für 12.00 Uhr "Bespr D. AG" (pag. BA- 13-01-769 f.). B. hatte am 21. Juli 2009 von 16.00 bis 23.30 Uhr "ESTV Event" - 89 - und für 13.00 Uhr "1/2 Ferien", A. in der Woche vom 20. bis 26. Juli 2009 "Ferien bis und mit 11. August 2009" und "Neuenburgersee" eingetragen (pag. BA-13- 01-805 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapporten für September 2008 und Ok- tober 2008 unter dem Kunden "ESTV/A." bzw. "ESTV Insieme" für den 18. Sep- tember 2008 Fr. 327.-- und für den 30. Oktober 2008 Fr. 225.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-03-47, …-32). Für beide Beträge liegen Rechnungen des Limpachs Restaurant, Aetingen, für das jeweilige Datum vor. Auf der Rück- seite weisen diese den handschriftlichen Vermerk "ESTV/A. Insieme" bzw. "ESTV Insieme" auf (pag. BA-13-03-48 f., …-33 f.). Gemäss beiden Rechnungen wurden jeweils drei Menüs sowie Getränke konsumiert. Weiter liegt eine Quittung des Restaurants Jean-Jacques Rousseau, La Neuve- ville, vom 24. Juni 2009 für Fr. 427.40 vor, welche auf der Vorderseite den Ver- merk "E. AG […]" und auf der Rückseite den Vermerk "BS 2000 GG. / A." aufweist (pag. BA-13-03-64 f.). Laut Rechnung wurden drei Hauptgerichte und diverse Getränke konsumiert. Mit Spesenrapport für Juni 2009 stellte B. diesen Betrag unter dem Kunden "GG. / A." in Rechnung (pag. BA-13-03-63). Sodann liegt eine Rechnung des Restaurant du Jura, Chevroux, vom 21. Juli 2009 über Fr. 321.50 vor, die auf der Rückseite den Vermerk "ESTV" und vier Namen von Mitarbeitern der ESTV aufweist, darunter – gemäss Aussage des Beschuldigten B. (pag. BA- 13-03-7) – auch den Vornamen des Beschuldigten A. (pag. BA-13-03-26 f.). b) Der Beschuldigte B. erklärte auf Vorhalt der Belege, die Notizen auf der Rück- seite trügen seine Handschrift (pag. BA-13-03-7, …-8). Bei der Quittung vom Limpachs (18. September 2008) wisse er nicht, ob A. dabei gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern – wohl eher nicht (pag. BA-13-03-8 f.). Auf noch- maligen Vorhalt der Belege in der gleichen Einvernahme erklärte B., er könne nicht sagen, ob diese Angaben stimmen (pag. BA-13-03-16). Der Beschuldigte B. erklärte, bei den auf der Rechnung vom 24. Juni 2009 auf- geführten Personen handle es sich um GG. vom BIT und A. von der ESTV. Es habe sich um ein offizielles Projektabschlussessen gehandelt (pag. BA-13-03-8 f.). Bei den auf der Rechnung vom 21. Juli 2009 aufgeführten Personen handle es sich um Mitarbeiter der ESTV. Aufgrund des Datums handle es sich um einen privaten Anlass am See. Er könne nicht mehr sicher sagen, wer dabei gewesen sei. Damit er die Spesen habe geltend machen können, habe er Detailbelege einreichen und Namen auf der Rückseite aufführen müssen; das bedeute nicht, dass diese alle dabei gewesen seien. Es sei möglich, dass A. dabei gewesen sei, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-7). - 90 - Auf die Frage, ob er die Kosten für diese Essen übernommen habe, antwortete B., er wisse es nicht. A. habe immer etwas Bargeld an den zu zahlenden Betrag gegeben, das habe er immer etwa so gemacht. Bei den Treffen am See seien sie eine Gruppe von 6-10 Personen gewesen; man habe irgendwo (mit dem Boot) angelegt, man sei unter Freunden gewesen. Jeder habe im Verlauf des Nachmittags oder Abends einmal eine Runde bezahlt. Unter dem Strich hätten alle mehr oder weniger gleich viel bezahlt, es sei nicht auf den Rappen genau aufgeteilt worden (pag. BA-13-03-9). Auf die weitere Frage, wie sich A. an den Kosten beteiligt habe, erklärte B., es komme darauf an. Es hänge davon ab, ob sie zu zweit oder mehrere Personen gewesen sein. Wenn sie z.B. zehn Personen gewesen seien, sei es so abgelaufen, dass irgendwann die Gesamtrechnung ge- kommen sei, die habe er bezahlt. Dann sei der Betrag ausgerechnet worden, den jeder zu zahlen gehabt habe (pag. BA-13-03-9 f.). c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Rechnung vom 18. September 2008 (Limpachs Restaurant) aus, das sage ihm absolut nichts, das liege schon fünf Jahre zurück. Er kenne das Restaurant und habe ab und zu dort gegessen. Er wisse nicht, weshalb B. seinen Namen auf die Quittung geschrieben habe. Auf Vorhalt seines Agendaeintrags erklärte er, die E. AG habe Büros in Bolligen. Viel- leicht hätten sie eine Offertanfrage gemacht und B. habe ihm "Zeugs" vorgestellt. Er sei gemäss Agendaeintrag den ganzen Tag abwesend gewesen, falls das Treffen überhaupt stattgefunden habe (pag. BA-13-01-713). Er schliesse nicht aus, dass er eine der drei Personen gewesen sei, die im Restaurant gegessen hätten, aber er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, ob er eingeladen worden sei oder selbst bezahlt habe (pag. BA-13-01-715 f.). Auf Vorhalt der Rechnung vom 30. Oktober 2008 (Limpachs Restaurant) machte der Beschuldigte A. bezüglich einer Teilnahme am Essen gleichlautende Aussa- gen und ergänzte, ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk "A." heisse nicht, dass er effektiv eingeladen worden sei; er könne keine Spesen geltend machen (pag. BA-13-01-716 f.). Auf Vorhalt der Agendaeinträge erklärte er, soweit er sich erin- nere, sei B. Hauptaktionär der D. AG gewesen. Er wisse nicht, um was es bei der Besprechung hätte gehen können. Er könne sich nicht an eine Besprechung zum Thema D. AG erinnern (pag. BA-13-01-717). Auf Vorhalt der Rechnung vom 24. Juni 2009 (Restaurant Jean-Jacques Rousseau) sagte der Beschuldigte A., diese Quittung sage ihm etwas, mit GG. vom BIT, da sei es um BS2000 gegangen. Es sei absolut möglich, dass B. ihn (A.) und GG. eingeladen habe. Er könne sich erinnern, dass er einmal mit B. und GG. in diesem Restaurant gewesen sei, aber ob das an diesem Datum gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-01-723 f.). - 91 - Auf Vorhalt der Rechnung vom 21. Juli 2009 (Restaurant du Jura) erklärte A., der
  46. Juli liege in der Regel in seinen Ferien und er wüsste nicht, was er da sollte. Die auf der Quittung aufgeführten Personen arbeiteten alle bei der ESTV. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese zusammen einen Event durchführen wür- den, da sie nicht zusammen passen würden. Er habe ein Boot auf dem Bielersee und wüsste nicht, weshalb sie dieses Essen am Neuenburgersee hätten halten sollen. Zudem habe er Ferien gehabt (pag. BA-13-01-724). d) Bei den Essen im Limpachs Restaurant kann aufgrund der Agendaeinträge der Beschuldigten und der Spesenabrechnungen des Beschuldigten B. davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A. anwesend war. Zum Essen vom
  47. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte B., dass es sich um ein offizielles Projek- tabschlussessen mit GG. und A. gehandelt hat. Letzterer bestätigte, dass ein solches Essen tatsächlich stattgefunden hat. Beim Essen vom 21. Juli 2009 kann die Anwesenheit des Beschuldigten A. aufgrund der Agendaeinträge sowie der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. als erwiesen angesehen werden. Die Bestreitung des Beschuldigten A. ist nicht glaubhaft, zumal er in seiner Agenda Ferien am Neuenburgersee eingetragen hatte. Die Ortschaft Chevroux liegt an diesem See. Somit ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte A. an allen Essen beteiligt hat. e) Unter Hinweis auf die Ausführungen betreffend allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte B. die Restaurant- rechnungen jeweils beglichen hat. Eine Kostenbeteiligung des Beschuldigten A. erscheint nicht glaubhaft. Der auf den Beschuldigten A. entfallende Anteil ist ent- sprechend dem Kostenteiler in der Anklage aufgrund der Akten erstellt. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. die in der Anklage aufgeführten Vorteile in der Höhe von Fr. 109.--, Fr. 75.25, Fr. 142.45 und Fr. 64.30 gewährt und der Beschuldigte A. diese angenommen hat. 5.6.3 Anklageziffer 1.1.3.7/1.2.1.5 a) Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda für den 26. Oktober 2009 für 16.00 Uhr den Eintrag "Besprechung KaVor BS2000 und diverses" auf (pag. BA-13-01-820), der Beschuldigte B. für die gleiche Uhrzeit denselben Ein- trag sowie den Eintrag "BIT GG. / A." (pag. BA-13-01-821). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Oktober 2009 für den
  48. Oktober 2009 unter dem Kunden "GG. und A. / ESTV und BIT" Spesen von Fr. 347.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-01-817). Für diesen Betrag liegt eine Rechnung des Hotels Bellevue, Tüscherz, und eine Quittung vom - 92 -
  49. Oktober 2009 vor. Letztere weist auf der Rückseite die handschriftlichen Ver- merke "GG. BIT" und "A. ESTV" auf (pag. BA-13-01-818 f.). Die Rechnung des Hotels Bellevue über Fr. 347.70 wurde von B. per Kreditkarte beglichen (pag. BA-13-03-130). Der Quittung lässt sich entnehmen, dass drei identische Gerichte und diverse Getränke konsumiert wurden. b) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich erinnern, dass er mit GG. vom BIT und mit B. im Bellevue gewesen sei; wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Bei KaVor BS2000 habe es sich um Katastrophenvorsorge gehandelt; sie hätten die Aufgabe erhalten, die IT-Systeme katastrophensicher zu machen. Vom BIT sei GG. dafür zuständig gewesen, und es sei möglich, dass sie dies damals zusammen besprochen hät- ten. Er wisse nicht, ob B. sie eingeladen habe. Es sei denkbar, dass B. bezahlt habe, aber es sei auch denkbar, dass GG. oder er (A.) bezahlt habe. Auf die Frage, warum er das Essen hätte bezahlen sollen, antwortete A., das habe nicht einen direkten Zusammenhang. Wenn es beruflich gewesen wäre, hätte B. das Essen bezahlt, wenn es privat stattgefunden hätte, so hätte einer von ihnen be- zahlt oder jeder hätte selbst bezahlt. Er wisse nicht mehr, wer das Essen bezahlt habe (pag. BA-13-01-726). c) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege und die Frage, ob er die Kosten gemäss Spesenabrechnung übernommen habe, aus, er wisse es nicht mehr so genau. Vom Datum her habe es sich um den Abschluss des Projekts oder die Vorbesprechung gehandelt. Sein Kunde sei das BIT gewe- sen, die ESTV sei Kunde des BIT für KaVor 2000 (Katastrophenvorsorge) gewe- sen und A. sei Ansprechperson der ESTV gewesen. Aus diesem Grund habe es Sinn gemacht, dass er mit GG. und A. essen gegangen sei; es sei möglich, dass er mit beiden essen gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie es mit der Bezahlung gelaufen sei. Er habe sicher mit seiner Kreditkarte bezahlt, soviel könne er noch sagen (pag. BA-13-03-77). d) Aufgrund der Agendaeinträge, der Spesenabrechnung und der Aussagen der Beschuldigten ist die Teilnahme von A. am Restaurantessen erstellt. Die Bezah- lung des Essens für alle drei Personen durch B. ist aufgrund der Kreditkartenab- rechnung und der Aussage des Beschuldigten B. erstellt. Gemäss A. hätte B. die Kosten übernommen, wenn es beruflich gewesen wäre. Gemäss B. handelte es sich um ein geschäftliches Treffen. Damit ist davon auszugehen, dass A. von B. zum Essen eingeladen wurde. Konkrete gegenteilige Indizien für eine Kostenbe- teiligung von A. oder eine Übernahme der Kosten durch ihn oder GG. bestehen nicht. Somit ist erwiesen, dass B. einen Vorteil in der Höhe von Fr. 115.90 (1/3 von Fr. 347.70) gewährt und A. einen solchen Vorteil angenommen hat. - 93 - 5.6.4 Anklageziffer 1.1.3.15/1.2.1.9 a) Die Beschuldigten B. und A. weisen für den 8./9. Dezember 2010 in der elekt- ronischen Agenda jeweils einen Eintrag betreffend das Fussballspiel FC Bayern München gegen FC Basel auf. Der Beschuldigte A. trug ausserdem für den Nach- mittag des 8. Dezember 2010 und den ganzen Tag des 9. Dezember 2010 "Frei" ein, der Beschuldigte B. zudem für den 8. Dezember 2010 "Abendessen Mün- chen Allianz Stadion VIP München" und für den 9. Dezember 2010 "Rückfahrt nach Bern" (pag. BA-13-01-1013, …-1014). Im Spesenrapport für Dezember 2010 trug der Beschuldigte B. für den 8. und den 9. Dezember 2010 unter Kunde/Person "ESTV / II. AG" Auslagen von Fr. 847.60 für Hotel, Fr. 53.-- und Fr. 75.20 für Essen und Getränke sowie Fr. 65.- - und Fr. 78.-- für Taxi auf (pag. BA-13-03-150). Mit Ausnahme einer Taxifahrt sind alle Auslagen mit Rechnungen oder Quittungen belegt. Die Rechnung des Hotels Mövenpick für drei Zimmer ist an die E. AG adressiert und wurde mit Kre- ditkarte bezahlt. Die Taxi-Quittung trägt den Vermerk "Allianz Arena-Mövenpick". Aufgrund des Spesenrapports, welcher einen Stempel für erfolgte Buchung trägt, ist davon auszugehen, dass auch die Hinfahrt zum Stadion per Taxi erfolgte (pag. BA-13-03-151 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen, wovon ein Drittel, ausmachend Fr. 372.80, auf A. entfalle, sind demnach erstellt. b) Der Beschuldigte A. erklärte zum Aufenthalt in München in der Schlusseinver- nahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP sagte er aus, er sei mit der Firma JJ. AG sowie mit B. und HH., ehemaliger Vizedirektor des BIT und dazumal bei der II. AG tätig, in München an einem Fussballspiel gewesen. Er interessiere sich im Allgemeinen nicht für Fussball, aber Champions League und Bayern München seien etwas Besonderes. Bei der JJ. AG handle es sich um die Firma, welche die E. AG gekauft habe; er gehe deshalb davon aus, dass B. die Tickets organi- siert habe. B. sei mit seinem Auto gefahren und habe sie beide mitgenommen. Es sei möglich, dass B. das Essen bezahlt habe, hingegen könne er sich nicht vorstellen, dass er ihm das Hotel nicht zurückbezahlt habe. Es habe sich um eine private Reise gehandelt (pag. BA-13-01-959 f.). c) Der Beschuldigte B. machte zum Ablauf der Reise und den Beteiligten gleich- lautende Aussagen. Er erklärte, es sei abgemacht worden, dass er fahre und dass sie die Kosten vor Ort aufteilen würden. Die Tickets für das Fussballspiel hätten ihn nichts gekostet, er habe sie von seinem Chef, damals schon JJ. AG, erhalten. Die Firma JJ. AG habe in der Allianz-Arena eine Loge; es handle sich um normale Sitzplätze, keine abgetrennte Loge für die JJ. AG. Man habe sich an - 94 - einem Buffet verpflegen können. Nach dem Spiel hätten sie ein Taxi genommen, weil sie Bier getrunken hätten. Er wisse nicht mehr, ob er auch die Kosten für das Hotel übernommen habe. Sicher sei, dass er mit seiner Kreditkarte die Hotelzim- mer bezahlt habe. Ob aber die andern beiden ihren Anteil der Hotelrechnung bezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-81 f.). Der Anlass in München sei stressig gewesen; sie seien spät dran gewesen, deshalb könne er sich an gewisse Sache nicht mehr erinnern. Was er sagen könne sei, dass A. ihm in der Regel die Kosten zurückerstattet habe (pag. BA-13-03-83). Auf Zusatzfrage räumte er ein, dass er in diesem Fall fälschlicherweise Spesen bei seinem Ar- beitgeber eingefordert habe. Er ergänzte, A. sei ein richtiger Freund gewesen, sie hätten eine Freundschaft gepflegt. Seine Abrechnung der Spesen sei unter dem Strich ausgeglichen gewesen (pag. BA-13-03-83). d) Die nicht weiter belegte Aussage von A., er habe das Hotel in München selber bezahlt bzw. er habe den Betrag an B. zurückbezahlt, erscheint aufgrund der grundsätzlichen Aussage von B. und dessen Spesenrapport mit entsprechendem Zahlungsnachweis nicht glaubhaft. Namentlich bestätigt B. in keiner Weise aus- drücklich, dass A. ihm die Kosten zurückvergütet habe, sondern bringt vor, dass er sich – was für das Gegenteil spricht – nicht konkret an eine solche Rückzah- lung durch A. erinnern könne. Die Einladung zu den weiteren Spesen stellte der Beschuldigte A. nicht in Abrede. Demzufolge ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von umgerechnet Fr. 372.80 angenommen hat und Letzterer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.5 Anklageziffer 1.1.3.18/1.2.1.12 a) Der Beschuldigte B. stellte mit Spesenrapport für Februar 2011 der E. AG un- ter dem Datum 7./8. Februar 2011 betreffend den Kunden "ESTV" Spesen von Fr. 484.20 für Hotel und von Fr. 336.90 für Essen und Getränke in Rechnung, welche ihm vergütet wurden (pag. BA-13-01-883). Spesen für diese Beträge sind belegt durch eine Rechnung des Hotels Schweizerhof, Zermatt, an die E. AG betreffend zwei Einzelzimmer für die Gäste B. und A. für die Nacht vom 8./9. Februar 2011 (pag. BA-13-01-884 f.) und eine Rechnung des Restaurants Gram- pi's, Zermatt, vom 8. Februar 2011 (pag. BA-13-01-886). Mit E-Mail an einen Mit- arbeiter der ESTV von Montag, 7. Februar 2011, lehnte der Beschuldigte A. einen Termin "Fibi" vom 8. Februar 2011 ab mit dem Hinweis, dass er und "B." Diens- tag/Mittwoch in Zermatt seien (pag. BA-13-01-887). b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt der Belege aus, er habe sicher das Zimmer reserviert und die Rechnung bezahlt, aber A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer zurückbezahlt. Es sei ein Privatanlass gewesen. Er - 95 - könne sich erinnern, dass sie zwei Kollegen, KK. und dessen Partnerin LL., be- sucht hätten; er nehme an, jene seien auch Kollegen von A., da dieser mitge- kommen sei, um sie zusammen zu besuchen. Auf Zusatzfrage, weshalb er sich an die Rückzahlung der Hotelkosten durch A. zu erinnern vermöge, aber nur noch vage an die Termine und die Teilnehmer, sagte er: "Weil es immer so war" (pag. BA-13-03-82). c) Der Beschuldigte A. erklärte in der Schlusseinvernahme zum Aufenthalt in Zer- matt, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464 f.). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP erklärte er auf Vorhalt der Belege (oben lit. a), er habe offenbar eine interne Terminanfrage zu einem Feierabendbier ("Fibi") ablehnen müssen mit der Begründung, dass er mit "B." in Zermatt sei. Er sei jedes Jahr in Zermatt, er sei auch schon mit B. dort gewesen. Das Hotel habe er mit Bestimmtheit selber bezahlt, das sei rein privat gewesen. Es sei möglich, dass sie im Grampi's gegessen haben und dass er, B. oder ein Dritter die Rech- nung bezahlt habe, denn gemäss Rechnung seien mehr als zwei Personen dort essen gegangen. Er sei öfters in diesem Lokal, aber er könne sich nicht erinnern, mit wem er damals dort gewesen sei (pag. BA-13-01-858). Im Zusammenhang mit einem anderen Vorhalt sagte A. aus, er organisiere private Skianlässe, da- runter jener in Zermatt, wo auch KK. und LL. jeweils dabei seien; KK. sei ein guter Bekannter von ihm (pag. BA-13-01-723). d) Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Belege (oben lit. a) ist die Teilnahme von B. und A. am Skiweekend in Zermatt erwiesen. Die in der Anklage aufgelisteten Kostenanteile für Hotel (1/2 von Fr. 484.20) und Restaurantessen (1/4 von Fr. 336.90) sind durch die genannten Belege und die Spesenabrech- nung belegt, der Kostenteiler ausserdem durch die Aussagen der Beschuldigten. Die behauptete Kostenrückvergütung durch A. erscheint unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) nicht glaubhaft. Damit ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von insgesamt Fr. 326.30 angenommen hat, und dass Letzte- rer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.6 Anklageziffer 1.1.3.21/1.2.1.15 a) Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Januar 2012 für den
  50. Januar 2012 unter dem Kunden "BIT BS2000" Spesen von Fr. 391.-- für Es- sen und Getränke ab (pag. BA-07-40-11). Dazu liegt eine Rechnung des Rom- antik Hotel Sternen, Kriegstetten, vom 31. Januar 2012 über Fr. 391.-- vor. Auf der Vorderseite weist diese Rechnung die handschriftlichen Vermerke "BIT BS2000", auf der Rückseite "ESTV A." und "BIT GG." auf (pag. BA-07-40-14, …- - 96 - 15; vgl. pag. BA-10-01-519 Ziff. 161). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. drei identische Gerichte sowie diverse Getränke konsumiert wurden. b) Der Beschuldigte A. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er kenne das Restaurant gut, weil er dort sein Hochzeitsessen gehabt habe und verschiedene Male dort gewesen sei, auch mit B. Dieser habe damals dort in der Nähe gewohnt. Er wisse nicht, ob er an jenem Tag dort gewesen sei und was der Anlass gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er seinen Anteil in bar bezahlt habe, wenn er dort dabei gewesen sei (HV-Protokoll, S. 19). c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er habe öfter dort gegessen, so auch letztes Jahr im April. Ob er am besag- ten Datum dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er damals mit A. in jenem Restaurant gewesen sei (HV-Protokoll, S. 20). d) Aufgrund der Belege und unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist erstellt, dass B., A. und eine weitere Person im genannten Restaurant gespeist haben und A. von B. dazu eingeladen worden ist. Dies wird durch die Beweis- würdigung zu Anklageziffer 1.1.4.4/1.2.2.4 gestützt (E. 5.6.2). Eine allfällige Kos- tenbeteiligung von A. erscheint auch bei diesem Anlass nicht glaubhaft, zumal sie als allgemeine, nicht näher spezifizierte Behauptung aufgestellt wurde. Der Anklagevorwurf bezüglich Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 130.30 (1/3 von Fr. 391.--) ist demnach erstellt. 5.6.7 Anklageziffer 1.1.4.15/1.2.2.15 a) Der Beschuldigte B. weist in der Agenda für den 10. Mai 2012 für die Zeit von 15.00 bis 22.00 Uhr den Eintrag "A. ESTV Bern" auf; die Agenda des Beschul- digten A. enthält keinen Eintrag (pag. BA-13-01-903 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Mai 2012 für den 10. Mai 2012 unter dem Kunden "A. ESTV" Spesen von Fr. 238.-- für Essen und Ge- tränke ab. Der genannte Betrag wurde ihm von der E. AG vergütet (pag. BA-07- 40-5). Dazu liegt eine Rechnung des Restaurants Rextorante, Biel, vom 10. Mai 2012 (22:36 Uhr) über Fr. 238.-- vor. Auf der Rückseite weist diese Rechnung den handschriftlichen Vermerk "ESTV A." auf (pag. BA-07-40-7; vgl. pag. BA-10- 01-520 Ziff. 166). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. zwei identische Gerichte sowie Getränke konsumiert wurden. b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt dieser Belege im Vorverfahren aus, er wisse nicht, was das für eine Einladung gewesen sein sollte. Er könne sich nicht - 97 - erinnern, ob er mit B. dort gewesen sei. Es sei möglich und dann wäre es auch möglich, dass B. oder er (A.) die Rechnung bezahlt habe oder dass sie sie geteilt hätten. Auch wenn in seinem Kalender kein Eintrag figuriere, sei es möglich, dass er essen gegangen sei (pag. BA-13-01-860). c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf anlässlich der Einver- nahme in der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht daran erinnern. Nicht einmal der Name des Restaurants sage ihm etwas (HV-Protokoll, S. 14). d) Die von der E. AG verbuchte Spesenabrechnung des Beschuldigten B., ver- bunden mit dem Rechnungsbeleg und B.s handschriftlichen Notizen, sowie des- sen Agendaeintrag lassen darauf schliessen, dass ein gemeinsames Essen mit dem Beschuldigten A. stattgefunden hat. Dass B. sich weder an den Anlass noch an das Lokal zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der Vielzahl gemeinsa- mer Restaurantbesuche nicht als aussergewöhnlich; zudem befand sich das Lo- kal nicht an seinem Wohnort, sondern jenem von A. Der Beschuldigte B. nannte überdies keine andere Person, mit der er in jenem Lokal gewesen sein könnte. Der Beschuldigte A. bezeichnete den Restaurantbesuch als möglich. Unter Hin- weis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist der Anklagevorwurf sowohl hin- sichtlich des Essens als auch der Einladung nachgewiesen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B. einen Vorteil von Fr. 119.-- gewährte und der Beschul- digte A. einen solchen annahm. Einladungen von C. an A. 5.6.8 Anklageziffer 1.1.3.2/1.3.1.1 (Restaurant Scala, Bern) a) Der Beschuldigte A. weist für den 23. Dezember 2008 in seiner elektronischen Agenda für 12.00 Uhr den Eintrag "Essen mit C." auf, der Beschuldigte C. für 11.45 Uhr den Eintrag "Lunch mit A."; die Kreditkarte Business von C. wurde zu Gunsten des Restaurants Scala, Bern, für dieses Datum mit Fr. 215.-- belastet (pag. BA-13-02-68 ff.). b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der vorgenannten Belege aus, dass sie (er und C.) gemäss Kalender dort zusammen zum Mittagessen gewesen seien und C. gemäss Abrechnung mit der Kreditkarte bezahlt habe, doch habe er ihm mit Bestimmtheit seinen Anteil zurückbezahlt. Das heisse somit, dass er von C. nicht eingeladen worden sei (pag. 13-01-1076 f.). c) Der Beschuldigte C. erklärte auf Vorhalt der Belege, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass dieses Essen stattgefunden habe (pag. BA-13-02-13). - 98 - d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge beider Beschuldigter und der Kreditkartenbelastung ist unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass das in der Anklage aufgeführte Essen stattgefun- den hat und der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. dazu eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 107.50 ist erstellt. 5.6.9 Anklageziffer 1.1.4.16/1.3.2.1; 1.1.4.17/1.3.2.2; 1.1.3.3/1.3.1.2; 1.1.3.10/1.3.1.5 a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 8. Oktober 2008 die Einträge "16:00 Meeting mit G., F. und H." und "17:00 Fondue mit A." auf (pag. BA-13-02-54). Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 17.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" und weiter unten die Anmerkung "1800h Besprechung mit Coaches extern Bern" aus (pag. BA-13-02-55). Für den 3. November 2008 weist C. den Eintrag "17:00 Har- monie" auf (pag. BA-13-02-58), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" (pag. BA-13-02-57). Für den 26. Januar 2009 weist der Beschuldigte C. den Ein- trag "18:00 Lunch mit A. und G., F., H." auf (pag. BA-13-02-77), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue mit Coaches" (pag. BA-13-01-1206). Für den 15. März 2010 weist der Beschuldigte C. den Eintrag "18:00 Fondue mit A. und F." auf, der Be- schuldigte A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue (C. + F.)" (pag. BA-13-02-106 f.). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für diese Daten zu Gunsten der Restaurant Harmonie AG, Bern, mit Beträgen von Fr. 510.-- (pag. BA-13-02- 53), Fr. 445.-- (pag. BA-13-02-56), Fr. 425.-- (pag. BA-13-02-75) und Fr. 360.-- (pag. BA-13-02-105) belastet. b) G. sagte als Auskunftsperson aus: "Wir (C., F., H., A. und ich) trafen uns ca. einmal pro Monat zu einem gemeinsamen Nachtessen im Restaurant Harmonie in Bern (immer Fondue, Kirsch und Weisswein). […] Die Kosten hat jeweils die D. AG beglichen" (pag. BA-12-13-9). c) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt der Belege betreffend den Termin vom
  51. Oktober 2008 aus, das sei eines dieser Businessmeetings gewesen, bei dem sie ein Fondue dazu gegessen hätten. An die genaue Anzahl der Meetings könne er sich nicht erinnern, auch nicht an eine ungefähre Anzahl. Die Besprechungen hätten mehr als einmal stattgefunden. Er wisse nicht, was A. mit "Bespr. mit Coa- ches" gemeint habe. H. und F. seien Projektcoaches gewesen, vielleicht habe er eine Besprechung mit ihnen bezüglich das Projekt Insieme gemeint. An solchen - 99 - Meetings seien die nächsten Schritte besprochen worden, wo man die Schwer- punkte legen wollte und was die nächsten Massnahmen seien. In der ersten Phase habe es Projektleiter, Teilprojektleiter und Coaches gegeben. Man habe mit den Coaches diskutiert, was in den nächsten 4-5 Wochen gemacht werden müsse. Er denke, dass er zwei, drei Mal die Rechnung bezahlt habe. Es hätten manchmal aber auch andere Leute die Rechnung bezahlt (pag. BA-13-02-9 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte C. aus, es stimme nicht, dass er bzw. die D. AG immer die Kosten übernommen habe (pag. BA-13-02-11). Be- treffend die Termine vom 3. November 2008 und 26. Januar 2009 sagte der Be- schuldigte aus, er nehme an, dies seien die Projektmeetings bzw. Besprechun- gen mit den Coaches im Restaurant Harmonie gewesen (pag. BA-13-02-11, …- 15). Betreffend den Termin vom 15. März 2010 sagte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern; er gehe davon aus, dass dies im Zusam- menhang mit einer Insieme-Projektbesprechung stattgefunden habe (pag. BA- 13-02-20). d) Der Beschuldigte A. sagte aus, sie (die ESTV) habe regelmässig Meetings mit der D. AG gehabt, bei denen diese ein Feedback über ihre Leute, die bei der ESTV im Einsatz gestanden seien, gewünscht habe. Oftmals hätten diese Mee- tings im Restaurant Harmonie stattgefunden; am Schluss hätten sie zusammen noch ein Fondue gegessen. Die Person, die im Einsatz bei der ESTV gewesen sei, sei von C. zum Essen beigezogen worden. Es sei nicht so, dass C. immer das Fondue bezahlt habe; er habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er selber (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). Zum Termin vom 8. Oktober 2010 sagte A. aus, es sei absolut möglich, dass er dabei gewesen sei. Das be- deute aber keineswegs, dass er eingeladen worden sei. Er schliesse nicht aus, dass er sich anlässlich eines Coach-Meetings einmal habe einladen lassen; die Regel sei jedoch gewesen, dass er seinen Anteil selbst bezahlt habe (pag. BA- 13-01-1070). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte A. aus, er habe bereits gesagt, wie es in der Regel gewesen sei. Im Allgemeinen habe er seinen Anteil an die Kosten selbst bezahlt (pag. BA-13-01-1071). Zum Termin vom
  52. November 2008 erklärte er, er habe seinen Anteil selbst bezahlt. Er könne sich nicht an das konkrete Datum und das Meeting erinnern; in der Regel habe er seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1073). Zum Termin vom 26. Januar 2009 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Man sehe im Kalender von C., dass dieser um 17.00 Uhr begonnen habe und er (A.) um 18.00 Uhr dazu gestossen sei; anschliessend habe es ein Fondue gegeben. An den Kosten habe er sich beteiligt, indem er C. seinen Anteil in bar übergeben habe (pag. BA-13- 01-1177 f.). Zum Termin vom 15. März 2010 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Von den Einträgen her dürfte es sich um ein solches Coach- Meeting mit anschliessendem Fondue gehandelt haben; auch das Restaurant - 100 - Harmonie würde passen. Er habe sich nicht zum Fondue einladen lassen, son- dern habe sich sicher an den Kosten beteiligt (pag. BA-13-01-1183). e) Die in der Anklage aufgeführten Spesen für die Meetings im Restaurant Har- monie sowie deren Bezahlung durch C. bzw. die Firma D. AG sind durch die Aussagen von G. und C. sowie die Kreditkartenabrechnungen erstellt. An diesem Ergebnis vermag die Relativierung von C. bezüglich der Häufigkeit der Kosten- übernahme der D. AG für solche Essen angesichts seiner generellen Aussage, wonach er seine Spesen jeweils korrekt abgerechnet habe, keine Zweifel zu be- gründen. Zudem sagte A. aus, dass C. mehrheitlich, er selber (nur) etliche Male bezahlt habe. Die dazu in Widerspruch stehende, durch keine Indizien gestützte Aussage von A., er habe jeweils seinen Anteil bar bezahlt, erscheint nicht glaub- haft. Der Kostenteiler gemäss Anklage beruht auf der jeweiligen Teilnehmerzahl laut Agenda. Somit ist erwiesen, dass C. Vorteile in der Höhe von Fr. 102.--, Fr. 89.--, Fr. 85.-- und Fr. 120.-- gewährt und dass A. diese angenommen hat. 5.6.10 Anklageziffer 1.1.3.13/1.3.1.7 a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 11. August 2010 den Eintrag "11:30 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-112). Der Beschul- digte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 12.00 Uhr den Eintrag "C." aus (pag. BA-13-02-113). Für den 1. September 2010 weist C. die Einträge "11:00 Termin mit A. at-home" und "13:00 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-115), A. für das Zeitfenster 11.00 bis 14.00 Uhr den Eintrag "C. Lachs" (pag. BA-13-02-116). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für den 11. August 2010 zu Gunsten der Restaurant Casa Novo GmbH, Bern, mit Fr. 230.-- und für den
  53. September 2010 zu Gunsten des Restaurants Moospinte, Münchenbuchsee, mit Fr. 207.80 belastet (pag. BA-13-02-111, …-114). b) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich bei beiden Daten nicht mehr daran erinnern. Er wisse auch nicht, was es mit dem Eintrag von A. bezüglich "Lachs" auf sich habe (pag. BA-13-02-21). c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Belege zum ersten Termin aus, dass sie aufgrund der Kalenderauszüge und der Kreditkartenabrechnung zusammen im Restaurant Casa Novo gegessen haben dürften; er kenne das Restaurant. Er sei aber nicht eingeladen worden, sondern entweder hätten sie die Kosten geteilt, oder es sei eines der Essen gewesen, bei dem dieses Mal C. die Kosten über- nommen habe und er (A.) das nächste Mal (pag. BA-13-01-1184). Auf Vorhalt - 101 - der Belege zum zweiten Termin sagte A. aus, aufgrund der Einträge hätten sie sich offenbar um 11.00 Uhr getroffen. Er dürfte C. Lachs gebracht haben; an- schliessend seien sie zusammen ins Restaurant Moospinte essen gegangen. Er kenne dieses Restaurant. Es sei denkbar, dass er von C. eingeladen worden sei, sozusagen als Dank für den Lachs. Er könne sich erinnern, dass er C. selbst gefischten Lachs gebracht habe; 2010 habe er in Alaska Lachs gefischt (pag. BA-13-01-1184 f.). d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge, der Kreditkartenabrech- nungen und der Aussagen des Beschuldigten A. ist erstellt, dass die in der An- klage aufgeführten Essen stattgefunden haben. Die Aussage von A., er habe C. im Gegenzug für das zweite Essen selbst gefischten Lachs gegeben, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich C. an dieses nicht alltägliche Ereignis in keiner Weise zu erinnern vermochte. Dass dieser sich nicht an die Essen zu erinnern ver- mochte, erscheint hingegen aufgrund der Vielzahl gemeinsamer Essen nicht un- gewöhnlich. Unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist demnach als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. an beiden Daten zu diesen Essen eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewäh- rung bzw. Annahme von Vorteilen von Fr. 115.-- und Fr. 103.90 ist erstellt. 5.7 5.7.1 Die vorliegend von den Beschuldigten gewährten bzw. angenommenen Vorteile sind materieller Natur und damit solche im Sinne des Tatbestands (E. 4.1). Sie wurden dem Amtsträger zugewendet (E. 5.1). «Nicht gebührend» ist ein Vorteil, zu dessen Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist. An diesem Erfordernis zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Gemäss Botschaft ist hier an administrative Regeln über Meldung, Bewilligung oder Ablieferung von Ge- schenken und anderen Vorteilszuwendungen zu denken (Botschaft Korruptions- strafrecht, a.a.O., S. 5528). Ausgeschieden werden auch Vorteilszuwendungen, die geringfügig und sozial toleriert sind. Geringfügige Geschenke, die schon auf Grund gesellschaftlicher Normen keine Befangenheit hervorrufen können, sind keine nicht gebührenden Vorteile. Zu denken ist an Zuwendungen im absoluten Bagatellbereich (Kaffee während der Besprechung, Taschenkalender etc.), bei denen sich eine Prüfung der weiteren Merkmale der Bestechungstatbestände a priori nicht rechtfertigt (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5528, 5550 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Abgrenzung im Einzelfall heikel sein kann: Was für den Geber und den Empfänger als «Kleinigkeit» dasteht, kann auf der Seite der Konkurrenten oder der Steuerzahler grosse Empfindlichkeiten - 102 - wecken. Hinzu kommt, dass dienstrechtliche Musterregelungen für den Umgang mit Geschenken nur beschränkt verallgemeinerungsfähig sind. Von Bedeutung ist auch der Kontext, etwa bei einem Weihnachtsgeschenk des Informatik-Liefe- ranten an den Amts-Einkäufer (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536). Die Sozialadäquanz schränkt sodann den materiellen Vorteilsbegriff nur insofern ein, als alle Vorteile strafrechtlich irrelevant sind, die nach Verkehrssitte und den Regeln der Höflichkeit entsprechend geleistet werden. Von höflicher Aufmerk- samkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wert ein geringfügiger ist. Not- wendig ist stets eine Würdigung des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext. Auch geringfügige Zuwendungen können allerdings die Sachlichkeit der Amts- führung beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie in grossem Stil praktiziert wer- den (ARZETHAUSER, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht, Basler Diss. 2001, N. 230). 5.7.2 Am Erfordernis des nicht gebührenden Vorteils zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn die Annahme der Zuwendung dienstrechtlich zulässig ist, das heisst, wenn sie sich auf eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Dienst- rechts zu stützen vermag (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5550). Ge- mäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Das BPG stipuliert somit an sich ein völliges Annahmeverbot von Geschenken (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile (aArt. 93 Abs. 1 der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV, SR 172.220.111.3). Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen (aArt. 93 Abs. 2 BPV). In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der An- nahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab (aArt. 93 Abs. 3 BPV). Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV, SR 172.220.111.31) enthält keine weiterführenden Bestimmungen. Art. 93 BPV wurde mit Wirkung ab 15. September 2012 geändert und durch Art. 93a BPV, der Einladungen an Angestellte regelt, ergänzt (AS 2012 4483). Die revidierten Regeln verbieten jegliche Annahme von Vorteilen und Einladun- gen, wenn sie im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen stehen können. O., Direktor der ESTV, erklärte zur Frage, ob es im Jahr 2008 Weisungen der ESTV bezüglich Einladungen von Firmen zu Anlässen, Essen oder anderen Ak- tivitäten gegeben habe, dass die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften - 103 - des Bundes gegolten hätten. A. habe im Zusammenhang mit dem Unisys-Ver- fahren einmal davor gewarnt, Einladungen anzunehmen. Der alte Personalchef habe immer gesagt, was man essen und trinken könne, sei zulässig (pag. BA- 12-21-62). A. sagte aus, seines Wissens bestünden für Einladungen zu Essen keine Weisungen innerhalb der ESTV. Das Generalsekretariat EFD habe gegen Ende Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass man mit der Annahme von Ge- schenken "zurückhaltend" sein solle. Eine Flasche Wein habe man annehmen dürfen, wenn sie nicht teuer gewesen sei. Einmal sei als Geschenk ein Kugel- schreiberset der Marke Caran d'Ache angeboten worden. Er habe den Direktor, damals sei es noch nicht O. gewesen, dazu gefragt; dieser habe die Annahme nach Abklärung des Preises nicht erlaubt. Die Faustregel beim Bund sei gewe- sen, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden (pag. BA-13-01-313). Von einer dienstrechtlich generell erlaubten Annahme von Essenseinladungen kann nicht gesprochen werden, selbst wenn dies innerhalb der ESTV damals so gehandhabt worden sein sollte. Aus den zitierten Aussagen geht überdies nicht hervor, wie häufig solche Essenseinladungen hätten angenommen werden dür- fen. Als dienstrechtlich erlaubt kommen somit einzig geringfügige, sozial übliche Vorteile in Frage. Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Vorteilsannahme können mithin nur im Sinne der Sozialadäquanz zulässig sein (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). In dieser Hinsicht sind nachfolgend die Einladungen zu prüfen. 5.7.3 A. hat Vorteile von insgesamt Fr. 5'252.85 empfangen, mithin pro Einladung durchschnittlich Fr. 116.75 (ohne Berücksichtigung des bei C. nicht angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1.4.20). Angesichts der Anzahl von 30 Ein- ladungen von B. in einem Zeitraum von rund 44 Monaten und von 15 Einladun- gen von C. in einem Zeitraum von rund 23 Monaten – mithin durchschnittlich je- weils alle eineinhalb Monate – bei einer Bandbreite von Fr. 44.75 bis Fr. 372.80, gesamthaft Fr. 3'605.35 von B. und Fr. 1'647.50 von C., kann nicht mehr von sozial üblichen Vorteilen gesprochen werden. Das zeigt sich schon darin, dass auf ein Kalenderjahr umgerechnet jährliche Vorteile von B. von Fr. 983.-- und von C. von Fr. 859.-- resultieren. Diese Zuwendungen übersteigen die Regeln der höflichen Aufmerksamkeit und der Verkehrssitte, wie sie etwa ein Weihnachts- geschenk in Form einer nicht teuren Flasche Wein (vgl. Aussage A., pag. BA-13- 01-313) darstellen könnte. Die Zuwendungen sind indessen auch im Kontext der laufenden Vergabeverfahren betrachtet illegal (vgl. die Beispiele in der Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536, sowie bei PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 57), denn sowohl B. wie C. wussten, dass im weiteren Verlauf des Pro- jekts Insieme – nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys – laufend Aufträge - 104 - zu vergeben oder zu verlängern waren (Aussage B., pag. BA-12-05-8 ff.; Aus- sage C., pag. BA-12-06-6 ff.). Ob einzelne Einladungen, etwa jene im unteren Bereich oder im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss eines Pro- jekts, für sich allein genommen allenfalls zulässig wären, kann hier dahin gestellt bleiben. 5.8 Zu prüfen ist, ob die Vorteile im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden. B. war Minderheitsaktionär (35% bzw. 30% Aktienanteil) und Accountmanager, ab 2011 Geschäftsführer, der E. AG sowie Gründer und bis ca. Mitte 2009 Hauptaktionär (zwei Drittel Aktienanteil) der D. AG (pag. BA- 12-05-5, …-55 ff., BA-12-06-87), C. war Gründer und zunächst Minderheitsakti- onär (ein Drittel Aktienanteil), ab ca. Mitte 2009 Alleinaktionär, sowie CEO der D. AG (pag. BA-12-06-5, …-83, …-87). B. erklärte, dass das liberierte Aktienkapital der D. AG vollständig von ihm einbezahlt worden sei und er daher bis zur Rück- zahlung durch C. deren wirtschaftlicher Inhaber gewesen sei (pag. BA-12-05-26, …-28, …-56 f.). Beide hatten Kenntnis davon, dass die ESTV nach der Phase Unisys externe IT-Spezialisten für das Projekt Insieme benötigte, und beide wa- ren in ihren jeweiligen Firmen für den Personalverleih im Rahmen dieses Projekts zuständig (pag. BA-12-05-8, BA-12-06-7). B. bezeichnete den nationalen und in- ternationalen Personalverleih im IT-Business als Hauptbestandteil der Tätigkeit der E. AG (pag. BA-12-05-7 f.). C. bezeichnete den Personalverleih und die Soft- wareentwicklung als Basis der D. AG. Das Projekt Insieme sei wegen des gros- sen Volumens zu Beginn (d.h. nach der Gründung der Firma) natürlich schon wichtig gewesen, weil es nicht sehr aufwändig und daher lukrativ gewesen sei (pag. BA-12-06-6, …-8). B. und C. bzw. die E. AG und die D. AG erhielten ca. ab Mitte 2008 per E-Mail regelmässig Personalanfragen von A.; dieser schickte je- weils ein Profil der benötigten Leute (pag. BA-12-05-7 f., BA-12-06-7, …-85, …- 87). Die E. AG hatte in Spitzenzeiten ca. 8-9 Personen bei der ESTV im Einsatz, die ausschliesslich im Projekt Insieme mitarbeiteten. Das Geschäftsvolumen be- lief sich nach Aussage von B. auf gesamthaft ca. Fr. 6 Mio. bzw. pro Jahr ca. Fr. 2 Mio. (pag. BA-12-05-10 f.). Die D. AG hatte nach Aussage von C. etwa 10 Personen bei der ESTV im Einsatz und so einen jährlichen Umsatz von maximal ca. Fr. 2,5 Mio. erzielt. Neue Verträge erhielt sie ab August 2008 bis Ende 2010, danach führte sie noch laufende Mandate weiter (pag. BA-12-06-8). Die fragli- chen Einladungen waren mithin geeignet, die Amtsführung von A. als Chef LBO zu beeinflussen. Dieser konnte im Rahmen von Einladungs- und freihändigen Verfahren selbstständig bestimmen, welche Unternehmen er für die Beschaffun- gen anfragen wollte. Damit steht fest, dass die Einladungen von B. und C. im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt worden sind, und dass Letzterer diese in diesem Sinne angenommen hat. - 105 - 5.9 Der objektive Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme ist demnach erstellt. Es liegt bei allen drei Beschuldigten mehrfache Begehung vor. 5.10 Vorsätzliches Handeln ist bei allen drei Beschuldigten nicht zweifelhaft. Dies trifft zunächst ohne weiteres für das Gewähren und Entgegennehmen der Vorteile zu. Dass es sich um nicht gebührende Vorteile handelte, war allen Beteiligten be- wusst. A. und B. als ehemaliger Mitarbeiter der ESTV und des BIT hatten Kennt- nis von den Regeln über die Annahme von Geschenken und Vorteilen; C. erklärte in der Hauptverhandlung, dass er wusste, dass er nicht zu teuren Essen, Weinen und Veranstaltungen einladen durfte (HV-Protokoll, S. 10). Ausserdem wussten die Beschuldigten aufgrund der Integritätsklausel in den Informatikdienstleis- tungsverträgen, dass Zuwendungen und Vorteile im Zusammenhang mit Ver- tragsabschlüssen nicht gewährt werden dürfen (vgl. E. 4.6.1). Dass die Vorteile wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden, ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten (E. 5.8). Damit ist der Vorsatz bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 5.11 Zusammenfassend sind hinsichtlich aller Anklagesachverhalte (Ziff. 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2), soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (Ziff. 1.1.3.1, 1.2.1.1), der Beschuldigte A. wegen mehrfacher Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und die Beschuldigten B. und C. wegen mehrfacher Vorteils- gewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen.
  54. Strafzumessung 6.1 Rechtliches 6.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mit- - 106 - hin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
  55. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom
  56. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,
  57. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 6.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). - 107 - 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Art. 314 (Satz 1) StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 Satz 2 StGB). Art. 322sexies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 314 StGB als abstrakt schwerste Strafnorm auszugehen; diese ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 7 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.2.2 a) Tatkomponenten aa) Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss von 21 Informa- tik-Dienstleistungsverträgen, die gesamthaft Leistungen von mehr als Fr. 4 Mio. beinhalten (E. 2.2.3), während etwas weniger als drei Jahren seine Amtspflichten wiederholt verletzt und dabei dem Bund als wichtigem Auftraggeber bei öffentli- chen Beschaffungen einen erheblichen immateriellen Schaden zugefügt. Er war innerhalb der ESTV die oberste Fachperson sowohl für eigentliche Informatikfra- gen als auch für die Beschaffung von externen Mitarbeitern. Er hatte sowohl all- gemein für die ESTV wie auch spezifisch im Projekt Insieme die Aufgabe, die Beschaffungen korrekt durchzuführen. Die Geschäftsleitung der ESTV vertraute bei ihrem Entscheid von Januar 2009, auf WTO-Ausschreibungen zu verzichten und mit den "kleinen Verfahren" weiterzufahren, hauptsächlich auf die fachlichen Auskünfte des Beschuldigten. Dieser kann sich für sein pflichtwidriges Verhalten nicht mit jenem Entscheid entlasten. Eine ESTV-interne Kontrolle oder Aufsicht über seine Tätigkeit im Beschaffungsbereich bestand nicht. Direktor O. erklärte, da niemand über Beschaffungs-Know-how verfügt habe, habe in der ESTV nie- mand die Beschaffungen kontrollieren können. Ausserhalb des Projekts Insieme habe die IKA eine gewisse Kontrollfunktion inne gehabt, jedoch nicht, was das IT-mässige betroffen habe. Der Lenkungsausschuss sei im Projekt Insieme for- mell für die Überwachung zuständig gewesen, aber er wisse nicht, wie weit er dazu in der Lage gewesen sei. Die Ämter hätten kein Überwachungsorgan oder Beschaffungskontrollorgan (pag. BA-12-21-15 ff., …-57 f.). Er habe A. vertraut; er sei nur ausserhalb von Insieme dessen Linienvorgesetzter gewesen (pag. BA- 12-21-56, …-59). Im Projekt sei der Lenkungsausschuss für das Controlling zu- ständig gewesen (pag. BA-12-21-61). Allerdings verfügte auch der Vorsitzende des Lenkungsausschusses nicht über Kenntnisse im Beschaffungswesen (E. 2.6.2f). Der Beschuldigte, selber Mitglied dieses Organs, trug also eine grosse fachliche Verantwortung; er hätte bei Bedarf die fachliche Unterstützung des BIT und insbesondere des BBL in Anspruch nehmen können und müssen. Er stand seit 2000 der LBO vor und verfügte über eine entsprechende langjährige - 108 - Erfahrung und Kenntnis der Abläufe sowie des öffentlichen Beschaffungsrechts. Auch nach Kenntnis des EFK-Berichts 2008 hielt er an seiner objektiv unbegrün- deten Auffassung fest, dass WTO-Ausschreibungen das Projekt Insieme erheb- lich verzögern und dessen Umsetzung gar gefährden würden, und setzte sich gegenüber seinen Vorgesetzten für die Fortsetzung der rechtlich unzulässigen Vergabepraxis ein. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Ver- halten über einen längeren Zeitraum hinweg fortführte und sein persönliches In- teresse bzw. jenes seines Freundes B. und seines Kollegen C. kontinuierlich hö- her gewichtete als die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen. Ebenso fällt ins Gewicht, dass es sich bei Insieme um ein Grossprojekt handelte, mit dem die ESTV ihre gesamte Informatik auf eine neue Basis stellen wollte. Der ent- sprechende Bedarf war nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys bekannt. Die Augen der IT-Branche waren daher umso stärker auf die Beschaffungspraxis des Bundes gerichtet. Ins Gewicht fällt auch der grosse Umfang der angeklagten Auftragsvergaben. Ein eigentliches Tatmotiv lässt sich – ausserhalb der Vorteils- annahme, die im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Beschaffungen steht (siehe unten lit. bb) – nicht klar erkennen; allenfalls mag eine gewisse Bequem- lichkeit des Beschuldigten mitgespielt haben, keine WTO-Ausschreibungen durchführen bzw. sich nicht mit den entsprechenden detaillierten Anforderungen beschäftigen zu müssen. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichti- gung aller Umstände als erheblich einzustufen. bb) Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den dienstrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Geschenken; er wurde jährlich vom Generalsekretariat EFD sensibilisiert und äusserte diesbezüglich selber Bedenken gegenüber Mitarbei- tern. Im Hinblick auf seine Amtsführung, namentlich in seiner Funktion als Chef LBO für Beschaffungen, nahm der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten B. und C. über einen Zeitraum von 44 bzw. 23 Monaten hinweg bei zahlreichen Gele- genheiten Vorteile von insgesamt mehr als Fr. 5'000.-- entgegen. Ins Gewicht fallen hier die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentlichen Bestechung festgestellt werden konnte. Hingegen erweisen sich die einzelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tau- send Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objek- tive Tatverschulden kann daher nicht mehr als leicht eingestuft werden. b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 60jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwach- sene Kinder, die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Er erlernte den Beruf des - 109 - Chemielaboranten; eine weiterführende Ausbildung in Chemie am Technikum in Muttenz brach er ab. Am 15. November 1978 nahm er seine Tätigkeit in der ESTV auf. Er begann als Programmierer und absolvierte berufsbegleitende Kurse im ganzen Informatikbereich; ab 2000 war er Chef LBO (pag. BA-13-01-8). Zu sei- nen Aufgaben in der ESTV kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.6.3a). Per Ende Mai 2014 wurde ihm von der ESTV gekündigt (pag. BA-13-01-1298). Die Kündigungsverfügung focht er erfolglos vor Bundesverwaltungsgericht an (HV-Protokoll, S. 2). Sein Pensionskassenguthaben ist auf einem Freizügigkeits- konto; altershalber konnte er im Zeitpunkt der Kündigung keine Rente beziehen (pag. BA-13-01-1449). Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, er habe in der ESTV ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 175'000.-- brutto und ein gleich hohes Einkommen aus Liegenschaftsertrag (pag. BA-13-01-08). Er habe zwei 6-Fami- lienhäuser in Biel im Alleineigentum; in einer Wohnung lebe er selber, 10 Woh- nungen habe er vermietet. Drei vermietete Liegenschaften in Biel habe er mit seiner Schwester je zur Hälfte im Miteigentum; zusätzlich hätten er und seine Schwester von der Mutter mehrere Liegenschaften in Biel geschenkt erhalten, an welchen die Mutter die Nutzniessung behalten habe. Er sei Alleineigentümer ei- nes Chalets in Adelboden und besitze zwei Autos und ein Motorboot mit Anlege- platz; seine Ehefrau besitze ebenfalls zwei Autos (pag. BA-13-01-9, …-1449). Laut Steuerveranlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte einen Netto- lohn gemäss Lohnausweis von Fr. 168'307.-- und einen Nettoertrag aus Liegen- schaften von Fr. 82'866.--, total Einkünfte von Fr. 251'173.--. Das Reinvermögen belief sich auf Fr. 1'519'587.-- und bestand im Wesentlichen aus den Liegen- schaften (TPF pag. 56.261.30 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte, er sei arbeitslos und erhalte monatlich durchschnittlich Fr. 6'500.-- Arbeits- losenentschädigung. Der Vermögensertrag werde sich ab 2015 in noch unbe- kanntem Mass erhöhen, da seine Mutter verstorben sei. Den Vermögensertrag generiere er im Wesentlichen aus den Liegenschaften. Die Höhe sei unterschied- lich, je nach Investitions- und Sanierungsaufwand. Im Weitern erklärte er, auf- grund seines Alters, der Vorgeschichte und der Gesundheit habe er keine beruf- lichen Perspektiven; er habe nie vorgehabt, so früh in den Ruhestand zu treten. Im Sommer 2012, einen Monat nach der Hausdurchsuchung, habe er einen Schlaganfall erlitten; er habe sich recht gut erholt, aber es sei nicht mehr gleich wie vorher. Sein Erinnerungsvermögen sei etwas eingeschränkt und er habe noch gewisse Lähmungserscheinungen am linken Arm. Nicht nur wegen des Schlaganfalls, auch wegen des Verfahrens gehe es ihm insgesamt nicht so gut. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Er habe keine familiären Unterstützungs- pflichten. Die Höhe der Krankenkassenprämien wisse er nicht; die Lebenshal- tungskosten seien so das Übliche (HV-Protokoll, S. 18; EV-Protokoll zur Person [TPF pag. 56.930.1 ff.], S. 2 f.). Der Beschuldigte wurde für Steuerausstände von total Fr. 21'781.45 betrieben; Verlustscheine bestehen nicht (TPF pag. 56.261.3). - 110 - In der Hauptverhandlung erklärte er, dass keine offenen Betreibungen bestünden (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.221.2). bb) Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Dass er bei den Beschaf- fungen im Projekt Insieme nicht eigentlicher Entscheidungsträger war, entlastet ihn nicht. Er stellte bei seinem Handeln eigene und fremde Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte die Taten ohne weiteres verhindern können. Die unwahren Angaben in einigen Checklisten sind, auch wenn sie nicht einen strafrechtlichen Vorwurf begründen, zu seinen Lasten zu werten, denn sie sollten auf den ersten Blick eine vermeintlich korrekte Amtsführung vermuten lassen. Der Beschuldigte bestreitet, sich fehlerhaft verhalten zu haben, sowohl im Zu- sammenhang mit den Beschaffungen als auch der Entgegennahme der Vorteile. Mithin fehlen Einsicht und Reue, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Eine eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich hingegen nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten ge- schilderten gesundheitlichen Beschwerden übersteigen nicht ein Mass, das Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnte; die psychischen Belastungen sind einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzu- führen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Das subjektive Tatverschulden ist bei allen Straftaten als erheblich einzustufen. 6.2.3 Die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 314 StGB sind abstrakt alle gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von der ersten unterlassenen WTO-Ausschreibung bzw. der ersten Auftragsvergabe auszugehen (Anklagezif- fer 1.1.1.1; E. 2.6.3c), da sie gewissermassen das Terrain für die weiteren Wi- derhandlungen ebnete. Die Schwere des Tatverschuldens macht eine Freiheits- strafe erforderlich. Sie ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Die Einsatzstrafe ist wegen Tatmehrheit angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB greift nicht, da das strafbare Verhal- ten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist – welche bei den Taten nach Art. 314 StGB 15 Jahre, bei jenen nach Art. 322sexies StGB 7 Jahre beträgt – erreicht (vgl. hinten E. 6.4.3). Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe bestehen nicht. In Berück- sichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen. - 111 - 6.2.4 a) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters massgebend. Ausgangspunkt ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Dabei gilt das Nettoeinkommensprinzip. Dieses stellt auf das durch- schnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters ab. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu be- rücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten ab- zuweichen (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 45, 52). Zum Einkommen gehören alle geldwerten Leistungen, die dem Täter zuflies- sen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätig- keit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen, Miet- und Pachterträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustel- len. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Dabei erscheint es sinnvoll, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Ein- kommensveränderungen vorübergehender Art bleiben regelmässig ausser Be- tracht, z.B. kurzfristige Arbeitslosigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 51, 53 f.). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die dem Täter wirtschaft- lich gesehen nicht zu Gute kommen, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kanton, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie notwendige Berufsauslagen. Damit ergibt sich das für die Tagessatzbestim- mung massgebende Nettoeinkommen (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 59). Bei in ungetrennter Ehe zusammenlebenden Personen ist als Unterhaltsbeitrag ab- zuziehen, wie viel des Einkommens des Täters (in Form von Naturalbezügen und Taschengeld) seinem Ehegatten persönlich zufliesst (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 71). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Hypothekarzinsen können in der Regel ebenfalls nicht abgezogen werden, doch kann entsprechend – bei ähnlicher Höhe – auf die Anrechnung eines Eigenmiet- werts als Einkommen verzichtet werden (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 83, 53). b) Aufgrund des Alters des Beschuldigten und den Umständen seiner Entlassung ist nicht von bloss vorübergehender Arbeitslosigkeit auszugehen; eine Anstellung hat er nicht in Aussicht. Damit ist heute von einem jährlichen Einkommen von Fr. 78'000.-- aus Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Gemäss Steuerveran- lagungsverfügung 2013 hat der Beschuldigte aus vermieteten Liegenschaften in - 112 - Biel (Allein- und Miteigentum) Einkünfte von Fr. 92'706.--. Für das selbst genutzte Chalet in Adelboden beträgt der Mietwert von Fr. 12'970.--. Abzüglich Liegen- schaftssteuer sowie Betriebs- und Verwaltungskosten sind Einkünfte von Fr. 7'702.-- anzurechnen; die in der Steuerveranlagung zusätzlich anerkannten Unterhaltskosten von Fr. 17'219.90 (vgl. Kostenzusammenstellung, TPF pag. 56.261.48) sind als langfristige Investition nicht abzuziehen. Der Wertschriften- ertrag beträgt Fr. 99.--. Damit ergeben sich im Urteilszeitpunkt jährliche Einkünfte von Fr. 178'507.--; dieser Betrag ist um den unbekannten Vermögensertrag aus der Erbschaft der Mutter, welche weitere Liegenschaften umfasst, zu erhöhen. Der vom Beschuldigten für dieses Jahr geltend gemachte grössere Investitions- aufwand ist nicht zu berücksichtigen (EV-Protokoll, S. 2), da er sich langfristig auswirkt. Im Jahr 2012 beliefen sich die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 36'952.--, die direkten Bundessteuern auf Fr. 7'583.-- (pag. TPF 56.261.12 f.). Die Steuern für das Jahr 2015 können zu Gunsten des Beschuldigten auf die gleiche Höhe geschätzt werden; zwar ist das Erwerbseinkommen (im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012) nur noch etwa halb so hoch, doch ist infolge der Erbschaft ein höherer Vermögensertrag zu versteuern. Die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 18'390.-- sind nicht zu berücksichtigen (pag. TPF 56.261.38). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten ist auf jährlich Fr. 4'200.-- zu schätzen. Damit ergibt sich ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 129'772.-- bzw. ein Tages- nettoeinkommen von Fr. 360.--. Hinzuzurechnen sind die noch unbekannten Ver- mögenserträge aus der Erbschaft; abzuziehen wäre der rechnerische Unterhalts- beitrag an die Ehefrau. Andererseits betreffen die vom Einkommen abgezogenen Steuern beide Ehepartner, womit eine weitere Ausscheidung vorzunehmen wäre. Davon kann indes abgesehen werden, denn aufgrund der komfortablen Vermö- genslage, welche sich um den unbekannten Betrag der Erbschaft erhöht hat, ist das Vermögen im Sinne eines Korrektivs zu berücksichtigen. In Anbetracht aller relevanten Faktoren ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 450.-- festzusetzen. 6.2.5 a) Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann mit einer bedingten Strafe eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe wollte der Gesetzgeber im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichten Kriminalität übernimmt die Verbindungsstrafe insoweit auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit - 113 - der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE134 IV 1 E. 4.5.2;124 IV 134 E. 2c/bb). b) Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.2.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit stehen. Inzwischen wurde er aus dem öffentlichen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen ist. Vorstrafen lie- gen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.3.2 a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be- - 114 - schuldigte B. an A. über einen Zeitraum von rund 44 Monaten hinweg bei zahl- reichen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 3'605.35. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vor- zunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigent- lichen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die ein- zelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden. b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 53jährig. Er absolvierte eine Lehre als Bauma- schinenmechaniker. Nach der Lehre war er beim VBS für die militärische Sicher- heit und Administration des Waffenplatzes Thun tätig. Er besuchte berufsbeglei- tend die Handelsschule und machte diverse IT-Schulungen. Ab ca. 1991 arbei- tete er in der ESTV als Operator, wo er sich um den Unterhalt und die Überwa- chung des Betriebssystems BS2000 kümmerte und insbesondere für alle Arten von IT-Fragen verantwortlich war. Dort hatte er auch regelmässig Kontakt mit dem Mitbeschuldigten A. und es entwickelte sich eine enge Freundschaft, die bis heute andauert. Im Zuge der Zusammenlegung der Informatikbetriebe in der Fi- nanzverwaltung musste der Beschuldigte im Jahr 2000 ins BIT wechseln, wo er u.a. die ESTV als Kunde betreute und bis 2002 blieb. Danach war er zunächst als Account-Manager, dann als Branch-Manager bei Fujitsu-Siemens tätig. Diese Firma bot eine Lösung im Zusammenhang mit der Migration des Betriebssystems BS2000, deren Hersteller sie war, von der ESTV zum BIT an. Der Beschuldigte führte den Auftrag persönlich durch; sein Hauptansprechpartner seitens der ESTV war A. Im Jahr 2005 wechselte er zur E. AG, wo er für die Kundenbetreu- ung zuständig war (pag. BA-12-05-6 f.). Ab Anfang 2011 war er Geschäftsführer dieser Firma; an ihr hielt er ein Aktienpaket von bis zu 35%. Mitte 2008 gründete er mit dem Mitbeschuldigten C. die Firma D. AG, deren Hauptaktionär und allei- niger wirtschaftlicher Inhaber er war, bis er ca. Mitte 2009 seine Anteile mit einem Gewinn von Fr. 120'000.-- an C. verkaufte. Der Beschuldigte erklärte, im Frühjahr 2011 sei er wegen eines Burn-Outs in einer Klinik gewesen, danach habe er noch ca. in einem 50%-Pensum weitergearbeitet. Die Probleme im Projekt Insieme und all die Vorwürfe seien damals publik geworden und sein Name als Berufs- mann sei verhunzt worden. Das habe ihn regelrecht zu Boden gerissen. Nach einem weiteren Zusammenbruch habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe sich in der Schweiz abgemeldet und sei nach Thailand ausgereist, um eine Auszeit zu - 115 - nehmen. Sein Arbeitsvertrag mit der E. AG habe aber noch bis Ende 2013 wei- terbestanden (pag. BA-12-05-24 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er nach der ganzen Geschichte, die über ihn geschrieben wor- den sei, depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe. Er habe seine Stelle verloren und sei wegen des laufenden Verfahrens bei der Stellensu- che chancenlos gewesen. Er habe nie Arbeitslosengelder bezogen. Mangels be- ruflicher Aussichten sei er mit seiner Frau nach Thailand ausgewandert. Inzwi- schen sei er von ihr geschieden; sie hätten keine Kinder. Seine Ex-Frau habe die Liegenschaften in Thailand und Bargeld erhalten. Er habe zwei erwachsene Söhne aus einer früheren Beziehung; beide hätten eine Familie. In Thailand führe er ein kleines Guesthouse und erziele ein Monatseinkommen von umgerechnet Fr. 1'500.--; in der Schweiz besitze er Liegenschaften, die er vermietet habe. Wenn er die Steuern und Abgaben abrechne, würden ihm pro Monat Einkünfte von etwa Fr. 3'000.-- bleiben. Er habe keine familiären Unterstützungspflichten. Er unterstütze seine 80jährige Mutter auf freiwilliger Basis monatlich mit Fr. 500.- -. Der Verkehrswert seiner Liegenschaften in der Schweiz sei schwierig zu bezif- fern. Nach Abzug der Hypotheken betrage der Wert ca. Fr. 1,6 Mio. Er habe kein anderes Vermögen. Er versuche, mit der heutigen Situation umzugehen. Er sei allein in einem fremden Land. Es sei nicht einfach, alles zu verlieren und die Heimat zu verlassen (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.4 ff.], S. 2 f.). Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.222.2). bb) Der Beschuldigte war als langjähriger ehemaliger Mitarbeiter der ESTV sen- sibilisiert über die Problematik im Zusammenhang mit Geschenken und anderen Vorteilen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persön- lichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Einsicht und Reue fehlen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten geschilderten Lebensumstände erreichen nicht ein Mass, das Einfluss auf die Strafzumessung haben könnte; die belastende Situation ist einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzuführen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. - 116 - 6.3.3 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.2.1.2 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der E. AG und der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere ist eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen, da das strafbare Verhalten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht die erforderliche Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist er- reicht (vgl. hinten E. 6.4.3). In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.4 Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt monatlich etwa Fr. 3'000.-- (E. 6.3.2b/aa) bzw. Fr. 100.-- pro Tag. Demnach ist es, auch in Anbetracht des erheblichen Vermögens, angezeigt, den Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3.5 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.3.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten, der nicht mehr in der Informatikbranche tätig ist, ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4 Beschuldigter C. 6.4.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen. - 117 - Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.4.2 a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be- schuldigte C. A. über einen Zeitraum von rund 23 Monaten hinweg bei zahlrei- chen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 1'647.50. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzu- nehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentli- chen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die einzel- nen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Milli- onenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden. a) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 41jährig. Er erlernte den Beruf des Elektromon- teurs. Von Oktober 1994 bis Mai 1999 arbeitete er als Leiter der Software-Ent- wicklung bei der MM. AG. Von Juni 1999 bis Oktober 2004 arbeitete er als Tech- nical Account Consultant und Key Account Manager bei der Firma S. AG. Danach war er bis 2008 bei der AA. AG als Regional Sales Manager tätig. Am 7. Juli 2008 gründete er zusammen mit B. die D. AG, um sich als Unternehmer selbstständig zu machen. Er ist CEO dieser Firma und seit Oktober 2008 operativ tätig; seit Mitte 2009 ist er Alleinaktionär. Beim Bund war er nie angestellt. Bei der MM. AG war er für Teilprojekte im Bereich Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung für die Departemente des Innern und der Volkswirtschaft tätig. Bei der AA. AG war er im Rahmen eines Security-Projekts tätig, bei dem A. (also die ESTV) Informa- tik-Leistungsbezüger und aus seiner Sicht auch Auftraggeber des Projekts war. Als er sich mit der D. AG selbstständig machte, erhielt er von A. weitere Aufträge; diese beinhalteten nur noch Personalverleih, das heisst das Zurverfügungstellen von Fachwissen mittels externer Spezialisten (pag. BA-12-06-5 f., …-86 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei als CEO der Firmen D. AG und NN. AG tätig. Letztere Firma habe er seit 3 Jahren; es handle sich um ein Unternehmen in New York, welches die D. AG vertrete und im Informatikbe- reich tätig sei. Er sei im Begriff, in den USA ein weiteres Unternehmen im Bereich Firmenkredite zu gründen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hät- - 118 - ten sich in den letzten Jahren nicht verändert und würden den letzten Steuerun- terlagen entsprechen. An Vermögen habe er sein Haus und die beiden Unter- nehmen gemäss Steuerveranlagung; er hab kein anderes Vermögen. Die D. AG sei bei plus/minus Null und beschäftige heute zwölf Mitarbeiter. Die Firma in den USA schreibe momentan eine Null; im vergangenen Jahr habe sie einen kleinen Verlust gemacht (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.7 ff.] S. 2). Gemäss Steuerver- anlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte Einkünfte aus Haupterwerb und Entschädigungen von Fr. 168'821.--, seine Ehefrau aus Haupterwerb Fr. 52'042.--. Der Wertschriftenertrag belief sich auf Fr. 314.--. Der Mietwert des Eigenheims wurde auf Fr. 25'660.-- veranschlagt. Die Schuldzinsen betrugen Fr. 17'970.--, davon entfielen Fr. 16'559.-- auf die Festhypothek. Das Wertschrif- tenvermögen betrug Fr. 317'522.--, der amtliche Wert des Eigenheims Fr. 782'600.--, jener eines Grundstücks im Ausland Fr. 2'000.--; total betrug das Vermögen Fr. 1'102'122.--. Die Hypothekarschuld betrug Fr. 940'000.--; eine Steuerschuld von Fr. 15'624.-- ist heute nicht mehr relevant. Das Reinvermögen betrug 2013 damit Fr. 146'498.-- (TPF pag. 56.263.34 f., …-24). Der Beschuldigte ist gemäss Aussage in der Hauptverhandlung verheiratet und hat einen 10jähri- gen Sohn. Seine Ehefrau arbeitet in der Firma D. AG im administrativen Bereich und erzielt einen Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--. Der Beschul- digte hat ausser gegenüber der Ehefrau und dem Sohn keine Unterstützungs- pflichten. Die Hypothekarzinsen für das Eigenheim belaufen sich auf monatlich Fr. 1'300.--, die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- (EV-Protokoll, S. 2). Der Beschuldigte erklärte, die Situation sei für ihn in den letzten Jahren wegen des Verfahrens nicht einfach gewesen. Er habe jedoch seinen Kunden die Situation offen und transparent erklären können, das habe sie beruhigt. Wenn das alles nicht gewesen wäre, würde seine Firma heute sicher in einer anderen Position dastehen. Gesundheitlich gehe es ihm heute gut (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte verzeichnet keine Betreibungen oder Ver- lustscheine (TPF pag. 56.263.3). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.223.2). bb) Der Beschuldigte war schon bei früheren Arbeitgebern im Rahmen von Pro- jekten für den Bund als öffentlicher Auftraggeber tätig. Gemäss eigener Aussage war er sich, als er die D. AG gründete, der Problematik von Einladungen an Mit- arbeiter der öffentlichen Verwaltung bewusst und legte sich dazu ein Konzept zurecht. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persönli- chen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Wie er einräumte, war das Projekt Insieme aufgrund des Volumens wichtig bei der Gründung der D. AG. Das grundsätzlich kooperative Verhalten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. - 119 - Einsicht und Reue sind indes nur in eingeschränktem Masse erkennbar. Vorle- ben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus (siehe aber E. 6.4.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. 6.4.3 a) Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 48 StGB N. 24). Die Taten wurden vom 8. Oktober 2008 bis 1. Septem- ber 2010 begangen. Bei allen Taten sind zwei Drittel der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen; die erste Straftat würde innerhalb eines Monats verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwin- gend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). An- dere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB). b) Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obli- gatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststra- fen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Theoretisch wäre strafmildernd eine Reduktion auf einen Tagessatz möglich. Das Gericht kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsre- gel von Art. 47 StGB Rechnung tragen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). 6.4.4 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.3.1.1 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn - 120 - einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe an- gemessen zu erhöhen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B. ist die halb so lange Dauer des strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen; vom Betrag und der Anzahl her sind es rund die Hälfte der von B. gewährten Vorteile. Die Gesamt- strafe ist daher unterhalb jener für den Beschuldigten B. festzusetzen. Sodann ist dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens etwa zu einem Fünftel strafreduzierend Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 6.4.5 Für die Bemessung des Tagessatzes ist gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2013 von Einkünften von total Fr. 169'135.-- (inkl. Wertschriftenertrag) auszuge- hen. Eigenmietwert und Hypothekarzinsen gleichen sich in etwa aus und können ausser Betracht gelassen werden. Ein rechnerischer Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau entfällt, da diese erwerbstätig ist (Nettoeinkommen Fr. 52'042.--). Basie- rend auf einem steuerbaren ehelichen Einkommen von Fr. 79'716.-- und einem steuerbaren ehelichen Vermögen von Fr. 110'498.-- (TPF pag. 56.263.35) kön- nen schätzungsweise direkte Steuern für Bund und Kanton in der Höhe von Fr. 24'000.-- veranschlagt werden. Davon entfallen aufgrund des Anteils am ehe- lichen Gesamteinkommen rechnerisch drei Viertel, also Fr. 18'000.--, auf den Be- schuldigten. Die Krankenkassenprämien für ihn und den Sohn sind auf jährlich Fr. 6'000.-- zu veranschlagen. Damit beträgt das strafrechtliche Nettoeinkommen Fr. 145'135.-- im Jahr bzw. Fr. 403.-- pro Tag. Ein Vergleich mit dem höheren Einkommen im Jahr 2012 führt zum praktisch gleichen Ergebnis. Laut Steuerver- anlagungsverfügung betrugen die Einkünfte des Beschuldigten Fr. 199'351.-- (inkl. Wertschriftenertrag); seine Ehefrau erzielte Einkünfte von Fr. 82'431.-- (TPF pag. 56.263.30 ff.). Da das steuerbare eheliche Einkommen Fr. 217'923.-- und das steuerbare eheliche Vermögen Fr. 195'284.-- betrug, ergibt sich eine deutlich höhere Steuerbelastung. Wird diese auf gesamthaft Fr. 60'000.-- geschätzt, wo- von wiederum drei Viertel, also Fr. 45'000.--, auf den Beschuldigten entfallen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 6'000.-- ein Nettoeinkommen von Fr. 148'351.-- (Fr. 199'351.-- ./. Fr. 51'000.--) bzw. von Fr. 412.-- pro Tag. Gemäss Aussage des Beschuldigten entsprechen seine heu- tigen Einkommensverhältnisse jenen gemäss Steuerakten. Im Mehrjahresver- gleich kann somit von einem Tagesnettoeinkommen von mindestens Fr. 400.-- ausgegangen werden. Der Tagessatz ist demnach auf Fr. 400.-- festzusetzen. 6.4.6 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.4.7). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang - 121 - mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
  58. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.1.1 Im Vorverfahren wurden keine Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Bundesan- waltschaft hat die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch beschlagnahmten Ge- genstände und Dokumente in einer elfseitigen Liste zusammengefasst (Beilage zur Anklageschrift; TPF pag. 56.100.51 ff.). Sie beantragt die Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die in der Liste genannten Per- sonen (Plädoyer, S. 102 f.). Der Beschuldigte A. beantragt die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an ihn. Andere Anträge liegen nicht vor. 7.1.2 Bei den Gegenständen und Dokumenten handelt es sich um solche, die am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten A. sowie am Domizil der D. AG und der E. AG beschlagnahmt bzw. von den Unternehmen ediert wurden. Gemäss Sach- beschreibung in der Liste handelt es sich im Wesentlichen bei den Gegenstän- den um diverse Computer-Hardware und ein Mobiltelefon, bei den Dokumenten um Unterlagen der ESTV zum Projekt Insieme, Personalunterlagen, Bankbelege und Geschäftsordner der genannten Firmen. Es handelt sich damit um Beweis- - 122 - mittel; eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB fällt nicht in Be- tracht. Somit ist dem Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die Berechtigten stattzugeben. 7.2 7.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesent- lich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vor- teile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminde- rung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vor- teil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). 7.2.2 Die vom Beschuldigten A. angenommenen Vorteile stellen solche der Einziehung unterliegende geldwerte Vorteile dar. Da sie infolge Konsumation nicht als Bar- wert vorliegen, ist eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB festzusetzen. Die er- langten Vorteile belaufen sich auf gesamthaft maximal Fr. 5'252.85 (E. 5.7.3). Diese Berechnung erfolgte arithmetisch anhand der jeweiligen Anzahl Teilneh- mer. Da nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, dass A. jeweils gleich- viel konsumiert hat wie die Mitbeteiligten, und vereinzelte Bezahlungen der Ge- samtrechnung durch ihn nicht völlig ausgeschlossen werden können, erscheint es gerechtfertigt, den Vorteil ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist nicht an- zunehmen. Somit ist gegen den Beschuldigten A. eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- zu Gunsten der Eidgenossenschaft festzusetzen. - 123 -
  59. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 16'000.-- geltend. Die Untersuchung war umfangreich und aufwändig, was sich allein schon aus dem Aktenumfang ergibt. Die Gebühr für das Vorverfahren ist deshalb auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis mit Fr. 12'686.50, welche dem Beschuldigten A. aufzuerlegen seien - 124 - (TPF pag. 56.110.101). Die Auslagen sind ausgewiesen (pag. BA-24-01-1 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten A. und sind auferlegbar. Im Hauptverfahren entstanden keine Auslagen, die nicht durch die Gebühr abgedeckt sind. 8.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem- nach insgesamt Fr. 37'686.50 (Gebühren Fr. 25'000.--, Auslagen Fr. 12'686.50). 8.5 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der zur Verur- teilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist gegeben. Die Beschuldigten werden wegen Bestechungsdelikten im Sinne der Anklage verurteilt; die teilweise andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch das Gericht ist für die Kostenauferlegung unerheblich. Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in einem einzelnen Anklagepunkt bei den Beschuldigten A. und B. ist von untergeordneter Bedeutung und recht- fertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen. Es kann nicht gesagt werden, er habe in die- sem Punkt rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt o- der dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskos- ten sind ihm daher lediglich im Umfang von 80% aufzuerlegen. Die Amtsdelikte betreffen den Beschuldigten A., die Bestechungsdelikte alle drei Beschuldigten. Deshalb werden die Gebühren zu 60% auf den Beschuldigten A. und zu je 20% auf die anderen Beschuldigten verlegt. Die Auslagen betreffen die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. Damit entfallen auf ihn Verfahrens- kosten von Fr. 27'686.50 (Fr. 15'000.-- Anteil Gebühren, Fr. 12'686.50 Auslagen), wovon er 80%, somit Fr. 22'149.20, zu tragen hat. Den Beschuldigten B. und C. sind Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrens- kosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
  60. Kosten der amtlichen Verteidigung 9.1 Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wurde von der Bundesanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO mit Wirkung ab
  61. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (pag. BA- 16-01-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung gilt praxisgemäss auch für - 125 - das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 9.3 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2015 ein Honorar von Fr. 60'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 3'705.30 und Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 56.721.2 ff.). Gemäss detaillierter Aufstellung wird ein Aufwand von 525,75 Stunden (inkl. Weg zu Einvernahmen) für die Zeit vom 12. Juni 2012 bis
  62. August 2015 zuzüglich Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgewiesen, total rund 553 Stunden. Davon betreffen 115,85 Stunden Anwalts- und 422,9 Stunden Praktikantentätigkeit sowie 14 Stunden Reisezeit. Berechnet zu den massgeblichen Stundenansätzen beträgt der Aufwand Fr. 71'735.50. Der Vertei- diger erklärte, die Reduktion des Honorars auf Fr. 60'000.-- erfolge, weil im Ver- laufe des Verfahrens verschiedene Rechtspraktikanten insbesondere für Einver- nahmen hätten instruiert werden müssen und nicht der ganze Aufwand in Rech- nung gestellt werde (TPF pag. 56.721.11). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint mit den vom Verteidiger gemachten Einschränkungen notwendig. Da- mit ist das Honorar gesamthaft auf Fr. 60'000.-- festzusetzen. Die Auslagen be- tragen Fr. 3'705.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 5'096.40 ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 68'801.70 festzusetzen. 9.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 8.5) ist - 126 - der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang von 80%, somit Fr. 55'041.35, der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben es dem Beschuldigten A., der Rückzahlungspflicht nach Rechtskraft dieses Urteils nachzukommen.
  63. Entschädigungen 10.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr zu Lasten der Beschuldigten eine ange- messene Entschädigung für ihre Auslagen im Verfahren zuzusprechen. Da die Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, in einem einzelnen Anklage- punkt wird das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Kosten für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte trägt im Rahmen der amtlichen Verteidigung der Staat (E. 9.4), weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es wurde ausdrücklich kein Begehren um Parteientschädigung gestellt (TPF pag. 56.721.2). Die Entschädigungsbegehren der Beschuldigten B. und C. sind infolge Verurtei- lung abzuweisen; die Verurteilung wegen des leichteren Delikts der Vorteilsge- währung (statt Bestechung) begründet keinen Entschädigungsanspruch, da dies- bezüglich kein Freispruch vom angeklagten Sachverhalt erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. in einem Punkt ist von untergeord- neter Bedeutung und rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Entschädigung; der Verteidigungsaufwand war diesbezüglich nur minim grösser. - 127 - Der Einzelrichter erkennt: I.
  64. Das Verfahren gegen A. wird in Anklagepunkt 1.1.3.1 eingestellt.
  65. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
  66. A. wird schuldig gesprochen – der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB; – der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB.
  67. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  68. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- begründet. II.
  69. Das Verfahren gegen B. wird in Anklagepunkt 1.2.1.1 eingestellt.
  70. B. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen.
  71. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.
  72. C. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen.
  73. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Liste im Anhang zur Anklageschrift werden nach Rechtskraft des Urteils den Berechtigten ausgehändigt. - 128 - V.
  74. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 12'686.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 37'686.50 total
  75. Davon werden anteilsmässig auferlegt: – A. Fr. 22'149.20; – B. Fr. 5'000.--; – C. Fr. 5'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen. VI.
  76. Auf das Entschädigungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nicht eingetreten.
  77. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen.
  78. Das Entschädigungsbegehren von C. wird abgewiesen.
  79. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 68'801.70 (inkl. MWST) entschädigt.
  80. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung den Be- trag von Fr. 55'041.35 zurückzuerstatten. VII.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 15. September 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrich- ter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

und

als Privatklägerschaft:

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, ver- treten durch das Generalsekretariat des Eidgenössi- schen Finanzdepartements, dieses vertreten durch Fürsprecher Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst EFD,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Hartmann,

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt An- dreas Hubacher, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.12

- 2 - Gegenstand

Ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, Bestechen, Sich bestechen lassen, Vorteilsgewäh- rung, Vorteilsannahme

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB;

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

– des mehrfachen sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB;

– der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Zu Lasten von A. sei auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB im Betrag von Fr. 5'307.50 zu erkennen.

5. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

6. A. seien an Verfahrenskosten Fr. 10'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung), Fr. 12'686.50 Anteil Auslagen im Vorverfahren sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen.

7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. II.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

– des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;

– der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB.

2. B. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Bundesanwaltschaft sei als Vollzugsbehörde zu bestimmen.

4. B. seien an Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung) sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen.

- 4 - III.

1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:

– des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;

– der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB.

2. C. sei mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. C. seien an Verfahrenskosten Fr. 3'000.-- Anteil Gebühr (Vorverfahren inklusiv Ankla- geerhebung) sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe aufzuerlegen. IV. Die Gegenstände und Dokumente gemäss der "Liste der noch beschlagnahmten Gegen- stände und Dokumente" (Beilage zur Anklageschrift) seien den darin erwähnten Personen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Anträge der Privatklägerin:

1. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen im Sinne der Anträge der Bundesanwaltschaft zu bestrafen.

2. Den Beschuldigten seien die Verfahrenskosten im Sinne der Anträge der Bundesan- waltschaft anteilmässig aufzuerlegen.

3. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin für die im Verfahren ent- standenen Auslagen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

- 5 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.:

1. Der Beschuldigte A. sei freizusprechen von den Vorwürfen:

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, angeblich began- gen zwischen Juni 2008 und Mitte Februar 2011 in Bern und Biel;

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, angeblich begangen zwischen August 2008 und Januar 2009 in Bern und Biel;

– des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB, angeblich be- gangen zwischen Juni 2008 und Januar 2012 in der Schweiz und im Ausland;

– der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB, angeblich begangen zwischen September 2008 und Mai 2012.

2. Dem Beschuldigten seien die Gegenstände gemäss der der Anklageschrift beiliegen- den "Liste der noch beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente" auszuhändigen.

3. Die Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen.

4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, sei gemäss der eingereichten Kostennote von Amtes wegen zu bestimmen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:

1. Der Beschuldigte B. sei von den Vorwürfen des mehrfachen Bestechens sowie der mehrfachen Vorteilsgewährung vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.:

1. Der Beschuldigte C. sei von den Vorwürfen des mehrfachen Bestechens und der mehr- fachen Vorteilsgewährung vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzuspre- chen.

- 6 - Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) erstattete am

11. Mai 2012 Strafanzeige gegen A., damaliger Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV), und unbekannte Täterschaft wegen Ver- dachts auf ungetreue Amtsführung und Bestechung (pag. BA-05-00-1 ff.). Hin- tergrund der Strafanzeige bildete das Informatikprojekt Insieme der ESTV, in des- sen Rahmen A. als Chef der Sektion Leistungsbezug Informatik (Leistungsbezü- gerorganisation, LBO) in der ESTV für die Beschaffung von Ressourcen und da- mit für die Vergabe von Dienstleistungsverträgen mit Dritten verantwortlich ge- wesen sei. A. wurde vorgeworfen, ab Juli 2008 bei solchen Vergaben an Dritte mutmasslich Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht eingehalten, insbesondere keine WTO-Ausschreibungen durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wurde gegen A. gleichzeitig der Vorwurf der Bestechung erho- ben, wobei bis anhin nicht habe eruiert werden können, ob und durch welche Personen ihm oder Dritten konkrete Vorteile gewährt worden seien. B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. Mai 2012 gegen A. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB (pag. BA-01-01-1). Am 4. September 2013 dehnte sie diese auf den Verdacht der Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB sowie in Bezug auf B. und C. auf den Verdacht der Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB aus (pag. BA-01-01-3). Letztere waren in Unternehmen tätig, die mit der ESTV im Rahmen des Projekts Insieme Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatten. Am 26. Februar 2014 wurde das Verfahren gegen A. auf den Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgedehnt (pag. BA- 01-01-5). Bis zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfolgte keine Aus- dehnung des Verfahrens wegen Bestechung (vgl. BA-16-01-64 f.); diese erfolgte erst in der Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten A. vom 7. Novem- ber 2014 (pag. BA-13-01-1463 f.; vgl. pag. BA-16-01-121 f.). C. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erteilte am 22. August 2012 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten A. (pag. BA-01-02-6 ff.). D. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, konstituierte sich mit der Strafanzeige vom 11. Mai 2012 als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 StPO und behielt sich Schadenersatzansprüche vor (pag. BA-05-00-16).

- 7 - E. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (nachfolgend: EFK) prüfte das Projekt In- sieme der ESTV zweimal und verfasste darüber im Dezember 2008 (pag. BA-11- 03-307 ff.) und im Januar 2012 (pag. BA-11-03-333 ff.) einen schriftlichen Bericht. F. Das EFD führte über die Beschaffungsprozesse im Projekt Insieme eine Admi- nistrativuntersuchung durch. Diese wurde von der Departementsvorsteherin am

24. Januar 2012 angeordnet und mit Bericht vom 13. Juni 2012 abgeschlossen (pag. BA-15-01-37 ff.). Die in der Untersuchung gemachten Feststellungen bilde- ten Anlass für die Strafanzeige des EFD (Sachverhalt Bst. A; pag. BA-15-01-58). G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, Ur- kundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB sowie Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und gegen B. und C. wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB sowie Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB (TPF pag. 56.100.1 ff.). Mit Ein- gaben vom 21. Juli 2015 und 18. August 2015 reichte sie je eine inhaltlich er- gänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 56.110.1 ff., 56.110.53 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am 1. und 2. Septem- ber 2015 am Sitz des Gerichts statt. Mit den Beschuldigten und dem Vertreter der Privatklägerin erfolgten Einvernahmen. Am 16. September 2015 wurde das Urteil der Strafkammer mündlich eröffnet; der Beschuldigte B. und die Privatklä- gerin wurden auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden. Im von der Anklage erfassten Zeitraum (Juni 2008 bis Mai 2012) war A. Ange- stellter der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der ESTV als Sektions- chef der Sektion Leistungsbezug Informatik tätig (pag. BA-18-01-70 ff.). Die ihm

- 8 - vorgeworfenen Straftaten fallen damit unter Bundesgerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für die Vorwürfe gegenüber B. und C., den Bundesangestellten A. bestochen und ihm nicht gebührende Vorteile gewährt zu haben. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach gegeben. 1.2 Als Beamte gelten u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwal- tung (Art. 110 Abs. 3 StGB). Dem Beschuldigten A. kommt als Angestellter der Bundesverwaltung (E. 1.1) in diesem Sinne Beamteneigenschaft zu. 1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des EJPD (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]). Die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen beziehen sich auf seine amtliche Tätigkeit und Stellung in der ESTV. Die zur Strafverfolgung erforderliche Ermächtigung des EJPD liegt vor (Sachverhalt Bst. C). 1.4 Die Bundesanwaltschaft reichte vor der Hauptverhandlung ergänzte Anklage- schriften ein (Sachverhalt lit. F). Dagegen wurde von keiner Partei opponiert. Die Ergänzungen wurden im Lichte von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO vom Einzelrichter konkludent zugelassen. Demnach bildet die letzte Fassung der An- klageschrift (TPF pag. 56.110.53 ff.) Grundlage der gerichtlichen Beurteilung. 1.5

1.5.1 Der Anklagevorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 1.1.2) entspricht dem Sachverhalt nach dem im Vorverfahren un- tersuchten Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Sachverhalt Bst. B), welcher dem Beschuldigten A. anlässlich der Schlussein- vernahme umfassend vorgehalten worden ist (pag. BA-13-01-1465 f.). Die geän- derte rechtliche Qualifikation steht im Zusammenhang mit der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten (E. 1.2) und den Tathandlungen im Amt (E. 1.1). Dies- bezüglich konnte sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung äussern. 1.5.2 Eine formelle Ausdehnung des Verfahrens auf den Vorwurf des Bestechens bzw. Sich bestechen lassens (Art. 322ter bzw. 322quater StGB) erfolgte zwar vor Ab- schluss der Untersuchung (Sachverhalt Bst. B), indes bezogen auf drei einzelne Vorwürfe (pag. BA-13-01-1463 f.). Dieser strafrechtliche Vorwurf wurde mithin erst mit der Anklage umfassend erhoben (Anklageziffer 1.1.3, 1.2.1, 1.3.1). Da

- 9 - insoweit kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt, kann offen bleiben, ob den Be- schuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden ist. Der Einzelrichter gab in der Hauptverhandlung bekannt, dass die unter diesen Anklagepunkten aufgeführten Sachverhalte zusätzlich auch unter dem Gesichts- punkt der Vorteilsgewährung und -annahme geprüft werden (HV-Protokoll S. 3). 1.6 Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerin sowie der Beschuldigte A. verlangten mit Eingaben vom 17., 24. bzw. 28. September 2015 eine schriftliche Urteilsbe- gründung (TPF pag. 56.510.29, 56.521.7, 56.561.5). Den Parteien ist somit ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 2. Ungetreue Amtsführung 2.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem ei- gentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsge- schäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, S. 444 N. 28 mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172 die Verleitung eines Entscheidgre- miums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor, wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Stellung faktische Entscheidungs- kompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kos- ten der öffentlichen bevorzuge (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom

19. August 2015 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen], unveröffentlichte E. 7.5 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83 E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öffent- lichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft eintre- ten muss. Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der

- 10 - Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden bestehen (BGE 114 IV 133 E. 1b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädi- gung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). 2.2

2.2.1 Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, er habe von Juni 2008 bis Mitte Februar 2011 als Angestellter der ESTV – als Leiter der Leistungsbezüger-Organisation LBO und in dieser Funktion als Chef für Beschaffungen von Informatikdienstleis- tungen – im Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Unternehmen bzw. deren Vertretern unrechtmässige finanzielle Vorteile verschafft. Der Beschuldigte soll dabei beschaffungsrechtliche Vorschriften ver- letzt haben, indem er keine Ausschreibungen nach WTO durchgeführt habe und die Verträge im Einladungs- bzw. freihändigen Verfahren vergeben worden seien. Ausserdem habe für die Beschaffungen keine Delegation durch das Bun- desamt für Bauten und Logistik (nachfolgend: BBL) vorgelegen. Mehrere Dienst- leistungsverträge seien – neben dem Beschuldigten – durch nicht unterschrifts- berechtigte Mitarbeitende der LBO mitunterzeichnet worden (Anklageziffer 1.1.1). 2.2.2 Unbestritten ist, dass für die Vergabe der in Frage stehenden Dienstleistungs- verträge keine öffentliche Ausschreibung – weder nach WTO noch sonstwie – erfolgte und diese im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben wurden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Er an- erkennt jedoch grundsätzlich den äusseren Ablauf der in der Anklage dargestell- ten Geschehnisse, d.h. bei der Vergabe von Aufträgen mitgewirkt, im Namen der ESTV Dienstleistungsverträge mit Anbietern mitunterzeichnet und sogenannte Checklisten ausgefüllt zu haben (HV-Protokoll [TPF pag. 56.920.1 ff.] S. 3 f.).

- 11 - 2.2.3 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht über die Anklagevorwürfe und die hier in Frage stehenden Dienstleistungsverträge (DL-E.AG, DL-D.AG). Nicht speziell aufgelistet werden die in allen Anklageziffern erhobenen Vorwürfe der fehlenden Delegation durch das BBL und der fehlenden WTO-Ausschreibun- gen; Letzteres wird in den Anklageziffern 1.1.1.15 und 1.1.1.16 zwar nicht aus- drücklich genannt, kann aber bei weitem Verständnis der Anklageschrift als vom Vorwurf der Verletzung beschaffungsrechtlicher Vorschriften miterfasst gelten.

2.3 Zum Begriff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. 1.2). A. kam demnach Beamteneigenschaft zu. 2.4 Der Beschuldigte unterzeichnete für die ESTV Verträge mit der D. AG und der E. AG. Im Rahmen dieser Verträge stellten diese Unternehmen der ESTV gegen Entgelt bestimmte Personen für spezifische Aufgaben zur Verfügung. Es handelt sich bei den Verträgen somit um Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB. 2.5 Vorweg ist zu prüfen, nach welchen beschaffungsrechtlichen Vorschriften diese Dienstleistungsverträge vergeben wurden oder hätten vergeben werden müssen. Die Bundesanwaltschaft – und mit ihr die Privatklägerin (HV-Protokoll S. 22-24) Anklageziffer Vertragsnummer Vertrags- beginn Unterschrift von A. Datum Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Grundvertrag Folgemandat 1.1.1.1 DL-E.AG-2008-03 01.09.2008 30.06.2008 210'000.00 inkl. x 1.1.1.2 DL-D.AG-2008-01 18.08.2008 13.08.2008 220'000.00 inkl. x 1.1.1.3 DL-D.AG 2009-04 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.4 DL-D.AG 2009-11 01.09.2009 11.11.2009 240'000.00 exkl. x 1.1.1.5 DL-D.AG 2010-03 01.03.2010 25.02.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.6 DL-D.AG 2010-10 01.09.2010 26.08.2010 228'000.00 exkl. x 1.1.1.7 DL-D.AG 2011-06 01.03.2011 11.02.2011 195'000.00 exkl. x 1.1.1.8 DL-D.AG-2008-02 19.08.2008 18.08.2008 160'000.00 inkl. x 1.1.1.9 DL-D.AG 2009-05 01.03.2009 01.04.2009 240'000.00 inkl. x 1.1.1.10 DL-D.AG-2008-03 15.09.2008 10.09.2008 240'000.00 inkl. x 1.1.1.11 DL-D.AG-2009-02 01.02.2009 27.01.2009 (evtl. 29.01.2009) 220'000.00 inkl. x 1.1.1.12 DL-D.AG-2009-13 03.08.2009 11.11.2009 245'000.00 exkl. x 1.1.1.13 DL-D.AG 2010-04 03.05.2010 27.04.2010 245'000.00 exkl. x 1.1.1.14 DL-D.AG 2010-11 01.12.2010 14.12.2010 93'240.00 exkl. x DL-E.AG-2009-04 01.09.2009 11.11.2009 255'000.00 inkl. x DL-E.AG-2010-02 01.04.2010 24.03.2010 225'000.00 exkl. x DL-E.AG-2010-12 01.01.2011 29.11.2010 59'400.00 inkl. x DL-D.AG 2009-07 14.09.2009 11.11.2009 225'000.00 exkl. x DL-D.AG 2010-07 01.04.2010 30.03.2010 245'000.00 exkl. x DL-D.AG 2011-03 01.11.2010 05.01.2011 139'600.00 inkl. x DL-D.AG 2011-07 01.03.2011 23.02.2011 36'000.00 inkl. x 1.1.1.15 1.1.1.16 Art. 13 lit. a, d und f VöB Nur ein Angebot eingeholt / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. a VöB / Zweitunterschrift freihändig nach VöB Art. 13 lit. f VöB Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Einladungs- bzw. freihändiges Verfahren Art. 13 lit. f VöB Art. 13 lit. c, d und f VöB Mangel (Vorwurf)

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– geht davon aus, dass alle Verträge nach WTO hätten ausgeschrieben werden müssen, soweit der Schwellenwert – was unter Hinweis auf das Stückelungsver- bot für alle Vergaben bejaht wird – erreicht werde (Anklageschrift S. 5 ff.). Die Verteidigung widerspricht dieser rechtlichen Auffassung nicht grundsätzlich. Sie räumt ein, dass die in Frage stehenden Beschaffungen aus beschaffungsrechtli- cher Sicht nicht korrekt erfolgt seien. Sie macht jedoch geltend, der Entscheid, keine WTO-Ausschreibungen durchzuführen, sei nicht vom Beschuldigten, son- dern von der Geschäftsleitung der ESTV getroffen worden (Plädoyer N. 9 ff., 19). 2.5.1

a) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap- ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), das für die Schweiz am 1. Januar 1996 in Kraft getre- ten ist, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (zum Ganzen: HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 713 ff., 784).

b) Das öffentliche Beschaffungsrecht erfasst nicht den Grundsatzentscheid des öffentlichen Auftraggebers, ob eine bestimmte Leistung "hausintern" oder "haus- extern" (sogenannter "make- or buy"-Entscheid) bezogen wird. Dieser Entscheid wird gegebenenfalls durch sachgesetzliche Normen beeinflusst oder determi- niert, oder er liegt im Ermessen der vergebenden Stelle. Eine öffentliche Beschaf- fung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinan- der rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 704, 706). Inhaltlich sind die öf- fentlichen Beschaffungen in Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge zu unter- teilen. Obwohl auch die Anstellung von Staatspersonal Mittelbeschaffung dar- stellt, untersteht sie nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht; vielmehr kommt das öffentliche Dienstrecht zur Anwendung (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 707 m.H.). Es handelt sich sinngemäss um einen "make-"Entscheid im vorgenannten Sinne. Entsprechend sind Arbeitsverträge ("marchés de l'emploi") vom Anwendungsbe- reich des Übereinkommens ausgeschlossen (Anhang I Annex 4 Note 4 GPA).

- 13 -

c) Das GATT/WTO-Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen (Art. I Ziff. 2 GPA). Dienstleistungsaufträge sind seinem sachlichen Anwendungsbereich nur unterstellt, soweit sie in den Positiv- listen in Anhang 1 Annex 4 GPA ausdrücklich aufgeführt sind (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 715; BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleis- tung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GPA aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC Referenz- Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 Informatik und verbundene Tätigkeiten (Zentrale Produkteklassifikation [CPC] Referenz-Nr. 84) als Dienstleistung auf.

d) Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GPA). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a-d bezif- ferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Für Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert im hier massgeblichen Zeitraum Fr. 248'950.-- (bis

30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (seit 1. Juli 2010; Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB; Art. 1 der jeweils geltenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tementes über die Anpassung des Schwellenwertes im öffentlichen Beschaf- fungswesen; AS 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647, 2011 5581).

e) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungs- stelle dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingun- gen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabever- fahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB). aa) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O.,

- 14 - N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren verge- ben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung, die allenfalls unter Hinweis auf die Eignungskriterien und erforderlichen Nachweise erfolgt (Art. 9 Abs. 2 BöB), einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB). bb) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Ver- fahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Ver- fahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle ent- scheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750).

f) Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Be- schaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, da- bei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt. Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallen- den Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müs- sen diese Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren gewählt wird (vgl. nach- stehend lit. g). Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die

- 15 - Bestimmungen des BöB und die Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote ein- holen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Dieses darf u.a. auch bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter dem Wert von Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c VöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751).

g) Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebun- den. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3. Aufl., Zürich etc. 2013, N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Einzelfall erfor- derlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283). Zulässig ist, im freihändi- gen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB meh- rere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die Vergabe BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Rege- lung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im An- wendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283). 2.5.2 Nach Anhang I Annex 1 Ziff. 6 des GATT/WTO-Übereinkommens fällt die ESTV

– wie auch das BBL – als Stelle der zentralen Bundesverwaltung unter dessen subjektiven (persönlichen) Anwendungsbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). 2.5.3 Zu prüfen ist der sachliche Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkom- mens, namentlich, ob es sich vorliegend um Informatikdienstleistungen handelt.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 21. Juni 2011 fest, dass Personalverleih – mithin der Entscheid der öffentlichen Verwaltung, die be- nötigten Fachkräfte nicht selbst durch Anstellung zu akquirieren – grundsätzlich ein Beschaffungsgeschäft darstelle, da der Staat bei privaten Unternehmen als

- 16 - Nachfrager von Dienstleistungen auftrete, die er für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötige (BVGE 2011/17 E. 2 und 4). Es führte aus, dass Personalleihver- träge – und damit auch solche im Informatikbereich – unter die CPC-Kategorie 872 ("placement and supply services of personnel" bzw. "services de placement et de fourniture de personnel") und deren Unterkategorien fielen. Diese Kategorie sei nicht in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten. Daraus folge, dass die Personalleihe nicht dem WTO-Vergaberecht und damit auch nicht dem BöB unterstehe (E. 5.4.1). Demgegenüber seien Dienstleistungen im Informatik- bereich gemäss CPC Klassifikationsnummer 84 in der Positivliste von Anhang 1 Annex 4 GPA enthalten und damit dem Beschaffungsrecht – gemeint nach WTO und BöB – unterstellt (E. 5.4.3). Für die Zuordnung im Bereich des Beschaffungs- rechts sei, wie im Vertragsrecht, der tatsächliche Inhalt beziehungsweise Cha- rakter der ausgeschriebenen Leistung massgebend für die Beurteilung, um wel- che Dienstleistungskategorie es sich handle. Dies umso mehr, als eine gewisse Gefahr bestehe, dass formell zur Umgehung des Vergaberechts eine dem BöB unterstehende Dienstleistung als Personalverleih bezeichnet werde (E. 5.5.2). In der Sache stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vergabestelle ex- tern Leistungen bei Unternehmen der Informatikbranche eingekauft hatte und da- mit der Sache nach Informatikleistungen beschafft wurden. Eingekauft worden seien aber nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen, sondern Arbeits- stunden von Informatik-Spezialisten. Bei den ausgeschriebenen bzw. beschaff- ten "Profilen" handle es sich um nichts anderes als um externe Informatik-Spezi- alisten, die weitgehend wie eigene Arbeitnehmer in die Vergabestelle integriert worden seien. Insbesondere habe sich die Vergabestelle das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ausbedungen und die Informatik-Spezialisten würden mit Füh- rungsaufgaben betraut. Ausserdem trage sie grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko für mangelhafte Arbeitsleistung und unverschuldeten Ausfall der Arbeits- kraft. Die Verträge zwischen der Vergabestelle und den Informatikunternehmen seien nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern auch nach ihren Charakteristika Personalleihverträge. Anzeichen für ein Umgehungsgeschäft in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung verneinte das Ge- richt unter Hinweis darauf, dass schon der Umstand, dass sich die eingekauften Personalprofile nicht bestimmten Projekten zuordnen liessen, sondern weite Be- reiche der Bedürfnisse der Vergabestelle abdeckten, dagegen spreche (E. 5.6).

b) Das EFD prüfte in der Administrativuntersuchung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung die Frage der Anwendbarkeit des GPA und des BöB (nachfolgend: EFD-Bericht, pag. BA-15-01-37 ff.). Es zog dazu u.a. sämtliche von der ESTV direkt oder indirekt über das Bundesamt für Informatik und Tele- kommunikation (nachfolgend: BIT) im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme vergebenen Dienstleistungsaufträge und -verträge sowie die Korrespondenz mit

- 17 - den beauftragten Unternehmen und ihren Mitarbeitern bei (pag. BA-15-01-41). Sie stellte fest, dass die ESTV mit einer Vielzahl von Lieferanten Dienstleistungs- verträge abgeschlossen habe, mit einzelnen Anbietern – namentlich der D. AG und der E. AG – bis zu 35 praktisch gleichlautende Verträge. Die Lieferobjekte seien vage und teilweise in verschiedenen Verträgen gleichlautend formuliert. Das Kostendach liege jeweils knapp unter dem geltenden WTO-Schwellenwert. Die Dienstleistungsverträge seien als Aufträge ausgestaltet. Ein arbeitsrechtli- ches Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten, eine Übertragung des Risi- kos für unverschuldeten Ausfall der Arbeitskraft auf den Auftraggeber und eine Beschränkung der Haftung des Auftraggebers (recte: Auftragnehmers) seien nicht vereinbart worden. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Krite- rien – es wird auf BVGE 2011/17 E. 5.5 f. verwiesen – hätten Informatikdienst- leistungen als Vertragsgegenstand der Dienstleistungsverträge zu gelten, die Verträge unterlägen damit dem sachlichen Anwendungsbereich des BöB (pag. BA-15-01-56).

c) Die EFK geht im Bericht vom Dezember 2008 (nachfolgend: EFK-Bericht 2008 [pag. BA-11-03-307 ff.]) – ohne explizite Prüfung der sachlichen Anwendbarkeit des GPA bzw. des BöB – davon aus, dass die im Rahmen des Projekts Insieme benötigten externen Informatik-Spezialisten auf dem IT-Ressourcenmarkt über eine WTO-Ausschreibung gesucht werden müssten (pag. BA-11-03-322). In Be- zug auf im August 2008 von der ESTV mit dem gleichen Unternehmen abge- schlossene Dienstleistungsverträge betreffend drei externe Projektleiter hält sie fest, dass Beschaffungsregeln verletzt worden seien. Die Informatikspezialisten hätten aufgrund des Gesamtvolumens der Verträge über eine WTO-Ausschrei- bung gesucht werden müssen; ausserdem sei aufgrund der Planung davon aus- zugehen, dass jeder Vertrag nach Ablauf der Dauer verlängert werde, da die Projektarbeiten bis Februar bzw. März 2009 bei weitem nicht abgeschlossen sein würden. Schon in den Jahren 2006 und 2007 habe die ESTV Vergaben weit über dem Schwellenwert ohne WTO-Ausschreibung gemacht (pag. BA-11-03-326). Im Bericht vom Januar 2012 (nachfolgend: EFK-Bericht 2012 [pag. BA-11-03- 333 ff.]) hält die EFK fest, das Volumen der an externe Dienstleister zu verge- benden Aufträge habe in den meisten geprüften Fällen über dem Schwellenwert von Art. 6 BöB gelegen; eine öffentliche Ausschreibung wäre daher notwendig gewesen. Bei allen überprüften Verträgen sei der vereinbarte Zeitrahmen so be- messen gewesen, dass das Kostendach den Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreiche. Die meisten Verträge von Einzelpersonen seien ohne Unterbruch nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer erneuert worden. Der für wiederkehrende Leistungen zu bestimmende Auftragswert hätte damit eine

- 18 - öffentliche Ausschreibung bedingt (pag. BA-11-03-347 f.). Die EFK geht auch im zweiten Bericht implizit von der sachlichen Anwendbarkeit des GPA/BöB aus.

d) Verträge der ESTV mit den Firmen D. AG und E. AG gemäss Anklageschrift: aa) Gemäss Vertrag vom 13. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.2) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG der ESTV F. in der Funktion als dipl. Informatiker WI II zur Ver- fügung (Vertrag Ziff. 1.2). Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HER- MES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmana- gements" (Ziff. 1.1). Der 18. August 2008 wurde als Arbeitsbeginn, der 28. Feb- ruar 2009 als Vollendungstermin bezeichnet; eine Überschreitung dieser Ter- mine war verzugsbegründend und zog eine Konventionalstrafe nach sich (Ziff. 2). Die gleichen Termine wurden auch als Beginn und Ende der Vertragsdauer be- zeichnet (Ziff. 8). Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2), eine Vergütung nach Aufwand für 1'110 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 220'000.-- (inkl. MWST), wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen vergütet wurden (Ziff. 3). Fakturierung und Zahlung erfolgten monatlich auf Grundlage visierter Arbeitsrapporte (Ziff. 5). Der Auftraggeber schuldete für den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter keinerlei Sozialleistun- gen oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invali- dität oder Tod (Ziff. 4). Das Angebot und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998 (nachfolgend: AGB Bund), bildeten Vertragsbestandteil (Ziff. 1.4); die AGB des Auftragnehmers wurden wegbedungen (Ziff. 1.5) (pag. BA-B08-02-28-54 ff.). Dem Angebot vom

13. August 2008 lassen sich keine zusätzlichen Angaben zum Vertragsgegen- stand entnehmen; allerdings wurde laut dessen Ziff. 2 F. gemäss einer Bespre- chung als „Projektleiter und Projektleitercoach" angeboten. F. sagte im Vorver- fahren als Auskunftsperson dazu aus, er sei als Projektleitercoach – in dieser Rolle habe er zwei Projektleiter gecoacht – und später, nachdem sein Profil ab- geändert worden sei, als Projektleiter Konzeption tätig gewesen (pag. BA-12-25- 11, …-13). Als solcher habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und 30 Per- sonen – interne wie externe Mitarbeiter – unter sich gehabt. Sein Arbeitsort sei stets bei der ESTV in Bern gewesen; das sei zwingend vorgesehen und als Pro- jektleiter gar nicht anders möglich gewesen. Bei Release-Einführungen habe er sogar in Bern übernachten müssen (pag. BA-12-25-16 f.). Die Anklageziffern 1.1.1.3–1.1.1.7 haben Folgemandate der D. AG betreffend den Einsatz von F. zum Gegenstand. Der Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklage-

- 19 - ziffer 1.1.1.3) mit Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 ent- spricht bezüglich Vertragsgegenstand und übrige Regeln dem Grundvertrag; ver- einbart wurde ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (pag. BA-B08-02-35-151 ff.). F. wurde mit Angebot vom 20. März 2009, Ziff. 2, als "Senior Projektleiter" angeboten, und es wurde darauf hingewiesen, dass dieser die von der ESTV für das Mandat definierten Anforderungen erfülle (Projektleiter-Coaching in der Form der Forderung der Ma- nagement-Kompetenz der Projektleiter und der Gesamtprojektleitung; steuernde Funktionen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; HERMES-konformes Aufsetzen des Gesamtvorhabens und deren Projekte; Unterstützung in der Um- setzung von theoretischem Wissen in Praxiswissen; Unterstützung in der organi- satorischen und kaufmännischen Steuerung des Gesamtvorhabens und deren Projekte; eigenständige Erarbeitung der Arbeitspakete und Ergebnisse; Modera- tion von Besprechungen und Workshops [pag. BA-B08-02-35-164]). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.4) stellte die D. AG F. in der Funktion als "Projektleiter Konzeption" für eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 zur Verfügung. Vereinbart wurden ein Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'200 Stunden bei einem Kostendach von Fr. 240'000.-- exkl. MWST. Der Ver- tragsgegenstand beinhaltete "Analyse der Aufgabenstellung Konzeption; Erar- beitung des spezifischen Konzeptionsvorgehens; Durchsetzung des Gesamtpla- nes Konzeption inkl. aller Realisierungseinheiten innerhalb der Gesamtplanung" (Ziff. 1.1). Die weiteren Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA- B08-02-45-423 ff.). Im Angebot vom 14. September 2009, Ziff. 2, wies die D. AG darauf hin, dass der Mitarbeiter die von der ESTV für das Mandat definierten Kriterien (Operative Steuerung und Führung des Projekts der unterstellten Pro- jektmitarbeiter; Sicherstellung der Lösungsanforderungen aus dem Projekt her- aus; Unterstützt die Ergebnisgestaltung aktiv und gibt inhaltliche Impulse [Be- reich Reporting wie Statusberichte, Managementberichte usw.] sowie Aktualisie- rung der Plan- und Ist-Werte für das Projekt; Umsetzung des Lösungsbauplanes; Sicherstellung der HERMES Methodenkonformität; Detaillierte Planung der pro- jektspezifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lö- sungsbauplanes; Ansprechpartner für GPL und PMO hinsichtlich der Durchset- zung von Massnahmen und Prozessen; Ansprechpartner für das Architektur- büro) erfülle (pag. BA-B08-02-45-432). Mit Vertrag vom 25./27. Februar 2010 (Anklageziffer 1.1.1.5) wurde F. wiederum in der Funktion als Projektleiter Kon- zeption für eine Vertragsdauer vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'320 Stunden bei ei- nem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST), wobei der Vertragsgegenstand

- 20 - mit "Planung des Projekts" ergänzt wurde (Ziff. 1.1). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-45-444 ff.). Mit Vertrag vom 26./28. August 2010 (Anklageziffer 1.1.1.6) wurde F. im Gesamt- vorhaben Insieme in der Funktion als "Support Product Owner" für eine Vertrags- dauer vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Stundenansatz Fr. 200.-- exkl. MWST, Aufwand maximal 1'140 Stunden, Kostendach Fr. 228'000.-- exkl. MWST). Der Vertragsgegenstand wurde mit "Support der Product Owner; Unterstützung Konzeption und Business Analyse" angegeben (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02- 45-455 ff.). Mit Vertrag vom 11./20. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.7) wurde F. in der gleichen Funktion eingesetzt für eine Vertragsdauer vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 (Aufwand maximal 900 Stunden, Kostendach Fr. 195'000.-- inkl. MWST). Der Vertragsgegenstand blieb unverändert (Ziff. 1.1). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Ok- tober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-03-04-02 ff.). F. sagte als Auskunfts- person aus, er habe nie in der Funktion als (Support) Product Owner gearbeitet. Die richtige Bezeichnung für seine letzte Tätigkeit im Projekt Insieme wäre Re- lease-Manager gewesen (pag. BA-12-25-15). bb) Gemäss Vertrag vom 18./19. August 2008 (Anklageziffer 1.1.1.8) mit dem Betreff "Projektleiter Portal ESTV-MWST innerhalb des Vorhabens Insieme" stellte die D. AG G. in der Funktion als eidg. dipl. Informatiker zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Fertigstellen und In- betriebnehmen der 1. Etappe des Portals" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 19. August 2008 bis 30. März 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und eine Vergütung nach Aufwand für 800 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 160'000.-- inkl. MWST, wobei nur die tatsächlich erbrachten Netto-Leistungen zu vergüten waren (Ziff. 1.2, 3). Das Angebot und die AGB des Bundes wurden als Vertragsbestandteil erklärt. Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-95 ff.). Mit Vertrag vom 1./6. April 2009 (Anklageziffer 1.1.1.9) wurde G. in der gleichen Funktion und mit unverändertem Vertragsgegenstand für eine Vertragsdauer vom 1. März 2009 bis 30. September 2009 eingesetzt (Aufwand 1'200 Stunden, Kostendach Fr. 240'000.-- inkl. MWST). Die übrigen Regeln entsprachen dem Grundvertrag (pag. BA-B08-02-35-178 ff.). cc) Gemäss Vertrag vom 10./11. September 2008 (Anklageziffer 1.1.1.10) mit dem Betreff "Beratung und Coaching eines Projektleiters innerhalb des Vorha- bens Insieme" stellte die D. AG H. als Mitarbeiter in der Funktion Informatiker zur

- 21 - Verfügung für "HERMES-konformes Aufsetzen des/der Projekte/s; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes; Coaching des Projektleiters in allen Bereichen des Projektmanagements" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom

15. September 2008 bis 15. April 2009, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von 1'200 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 240'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-106 ff.). dd) Gemäss Vertrag vom 29./30. Januar 2009 (Anklageziffer 1.1.1.11) mit dem Betreff "Testmanagement im Gesamtvorhaben Insieme" stellte die D. AG I. als Mitarbeiterin in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung für "HERMES-kon- formes Aufsetzen eines Testmanagements; Handling der Aktivitäten und des Terminplanes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 und eine Vergütung zum Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST bei einem Aufwand von 1'100 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 220'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-35-103 ff.). Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.12) wurde I. in der Funktion als Testleiterin eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde de- finiert mit "Erstellung des Testkonzepts; Detaillierte Testplanung der projektspe- zifischen Aktivitäten auf Basis der High Level Vorgaben sowie des Lösungsbau- planes" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. August 2009 bis

28. Februar 2010 und ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden mit einem Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-23 ff.). Mit Nachtrag vom 22./24. Februar 2010 wurde der 30. April 2010 als Vollendungstermin vereinbart (pag. BA-B08-02-46-27). Mit Vertrag vom 27. April/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.13) wurde I. als Testleiterin im Gesamtvorhaben Insieme eingesetzt. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Planung und Vorbereitung der Fach- tests und Abnahmetests auf Seite des Leistungsbezügers (Kunde); Erstellen der Testpläne und Führen eines Teams von Testdesignern und Testern; Unterstüt- zung der Konzeption bei der Dokumentation der Anforderungen, insbesondere der Abnahmekriterien; Unterstützung der Testdesigner bei der Umsetzung der Anforderungen in Testfalle; Verfolgung und Unterstützung der Tester bei der Durchführung der Systemtests und Abnahmetests; Erstellen von Testfallen und Durchführung von Tests; Erstellen von Fehlermeldungen, Tracking der Fehler und Mitarbeit beim Fehlermanagement" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Ver- tragsdauer vom 3. Mai 2010 bis 30. November 2010 und ein Aufwand von maxi- mal 1'350 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-

- 22 - 02-46-32 ff.). Mit Vertrag vom 14./20. Dezember 2010 (Anklageziffer 1.1.1.14) wurde I. erneut als Testleiterin eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 504 Stunden und ein Kostendach von Fr. 93'240.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestim- mungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Aus- gabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-46-38 ff.). ee) Mit Vertrag vom 11. November/3. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.16) stellte die D. AG J. in der Funktion als "Requirement Engineer" im Projekt Insieme zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Erarbeitung und Analyse von Bedürfnissen und Anforderungen der Fachbereiche; Umsetzung der Anforderungen in technische Konzepte und Übernahme der Verantwortung für die funktionale Weiterentwicklung" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 14. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 185.-- exkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'215 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmun- gen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-46-106 ff.). Mit Vertrag vom 30. März/1. April 2010 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben (Ziff. 1.1), indes in der Funktion als Business Analyst (Ziff. 1.2), für eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010 einge- setzt. Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 1'320 Stunden und ein Kos- tendach von Fr. 245'000.-- exkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen ent- sprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-46-118 ff.). Mit Vertrag vom 5./6. Januar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. für die gleichen Aufgaben in der Funktion als Business Analyst für eine Vertragsdauer vom 1. November 2010 bis 28. Februar 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 700 Stunden und ein Kostendach von Fr. 139'600.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02- 46-128 ff.). Dieser Vertrag wurde von K. in Stellvertretung für A. mitunterzeichnet (pag. BA-B08-02-46-131). Mit Vertrag vom 23./25. Februar 2011 (Anklageziffer 1.1.1.16) wurde J. wiederum in gleicher Art für eine Vertragsdauer vom 1.-31. März 2011 eingesetzt (Ziff. 1.1, 1.2). Vereinbart waren ein Aufwand von maximal 170 Stunden und ein Kostendach von Fr. 36'000.-- inkl. MWST (Ziff. 3). Die wei- teren Regeln entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-02-14-285 ff.). ff) Mit Vertrag vom 30. Juni/3. Juli 2008 (Anklageziffer 1.1.1.1) stellte die E. AG L. in der Funktion als Informatikerin zur Verfügung. Der Vertragsgegenstand wurde definiert mit "Personalstellung für das Projektoffice im Programm INSIEME gemäss Anforderungsprofil (Anhang)" (Ziff. 1.1). Vereinbart waren eine Vertrags- dauer vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2009, ein Stundenansatz von Fr. 118.-

- 23 -

- inkl. MWST, ein Aufwand von maximal 1'750 Stunden und ein Kostendach von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (Ziff. 1.2, 3). Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-28-128 ff.). Gemäss Anhang zum Vertrag war L. als Leiterin Projektoffice zuständig für das Projektoffice des Gesamtprojekts Insieme und der einzelnen Insieme-Realisierungsprojekte und hatte die anfallenden Officedienstleistungen auszuführen. Laut einer Bemerkung im Anhang hatte sie für die Projektleitung mitzudenken und Vorschläge zu ma- chen, damit die Leitung und Steuerung des Projekts optimiert und die Administ- ration vereinfacht werden konnte. L. sagte als Zeugin aus, dass sie u.a. das Pro- jekthandbuch überarbeitet hatte (pag. BA-12-28-8). gg) Mit Vertrag vom 11. November/5. Dezember 2009 (Anklageziffer 1.1.1.15) stellte die E. AG M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin im Projekt In- sieme zur Verfügung. Vertragsgegenstand bildete die "Unterstützung der opera- tiven Leitung des Projektmanagement Office (PMO) Insieme; Führung des Back- Office des PMO; Administrative Aufgaben im Rahmen des PMO" (Ziff. 1.1). Ver- einbart waren eine Vertragsdauer vom 1. September 2009 bis 31. März 2010, ein Stundenansatz von Fr. 165.-- inkl. MWST und ein Aufwand von maximal 1'530 Stunden mit einem Kostendach von Fr. 255'000.-- inkl. MWST. Die übrigen Best- immungen entsprachen dem Grundvertrag bezüglich F. (pag. BA-B08-02-45-35 ff.). Mit Vertrag vom 24. März/3. Mai 2010 (Anklageziffer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektassistenz PMO für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2010, ein Aufwand von maximal 1'450 Stunden und ein Kostendach von Fr. 225'000.-- exkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag (pag. BA-B08-04-05-267 ff.). Entgegen der irrtümlichen Darstellung in der Anklage- schrift (S. 11/12 Fn. 58) unterzeichnete A. diesen Vertrag am 24. März 2010 (pag. BA-B08-04-05-270), jedoch nicht den Nachtrag vom 23. November/4. Dezember 2010, welcher das Vertragsende auf den 31. Dezember 2010 festlegte (pag. BA- B08-04-05-254). Mit Vertrag vom 29. November/6. Dezember 2010 (Anklagezif- fer 1.1.1.15) wurde M. in der Funktion als Projektoffice Assistentin für die gleichen Aufgaben eingesetzt. Vereinbart waren eine Vertragsdauer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, ein Aufwand von maximal 360 Stunden und ein Kosten- dach von Fr. 59'400.-- inkl. MWST. Die übrigen Bestimmungen entsprachen dem vorherigen Vertrag, wobei auf die AGB Bund, Ausgabe Oktober 2010, verwiesen wurde (pag. BA-B08-02-13-133 ff.).

e) Die von der ESTV beauftragten Unternehmen boten nach eigenen Angaben Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Organisation und Entwicklung (Ar- chitekturberatung, Projektmanagement, Softwareentwicklung, Organisations-

- 24 - und Prozessmanagement, Allgemeine Projektunterstützung, Qualitäts- und Risi- komanagement; Angebot D. AG vom 13. August 2008 [pag. BA-B08-02-28-64]) bzw. ein hoch qualifiziertes Dienstleistungsangebot im IT-Bereich, u.a. Erstellen von Informatik-Konzepten, Beratung und Verkauf von Storagelösungen und Ser- viceleistungen von Drittfirmen, Projektleitung und Unterstützung zur Realisierung dieser Projekte, an (Angebot E. AG vom 25. Juni 2009 [pag. BA-B08-02-45-41 f.]). Die ESTV kaufte somit extern Leistungen bei Unternehmen der Informatik- branche ein. Die Verträge sind mit "Informatikdienstleistungen (Auftrag)" überti- telt. Gemäss Betreff beziehen sie sich jeweils auf das Projekt Insieme bzw. das Gesamtvorhaben Insieme. Der Ingress zum Vertragsgegenstand (Ziff. 1.1) ist un- terschiedlich formuliert; bisweilen lautet er "Der Auftraggeber überträgt dem Auf- tragnehmer folgende Dienstleistungen" (etwa pag. BA-B08-02-45-35, …-423, …- 444, …-455; BA-B08-02-46-23, …-32, …-38, …-106, …-118, …-128), bisweilen "Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer für folgende Dienstleistungen die unter Absatz 1.2 aufgeführten Mitarbeiter zur Verfügung" (etwa pag. BA-B08- 02-28-54, …-95, …-106; BA-B08-02-35-103, …-151, …-178), wobei teilweise beide Formulierungen – je in verschiedenen Verträgen – betreffend die gleichen Mitarbeiter verwendet werden. Unter Ziff. 1.2 sind der jeweils eingesetzte Mitar- beiter, dessen Funktion und der Stundenansatz aufgeführt. Trotz der Einleitung in Ziff. 1.1 des Vertrags, wonach dem Auftragnehmer die nachfolgend umschrie- benen Dienstleistungen übertragen würden, und dieser den in Ziff. 1.2 des Ver- trags namentlich bezeichneten Mitarbeiter einsetze, wurden von der ESTV der Sache nach Arbeitsstunden von Informatik-Spezialisten eingekauft; die Firmen hatten nicht konkrete, sachlich bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die ex- ternen Fachkräfte wurden von der ESTV wie eigene Mitarbeiter eingesetzt und arbeiteten mit diesen zusammen, teilweise übernahmen sie auch Führungsauf- gaben oder waren – etwa F. – in die Evaluation von zusätzlich benötigtem exter- nem Fachpersonal involviert (Aussage F., pag. BA-12-25-18). Soweit die exter- nen Mitarbeiter eigentliche Projektarbeit leisteten, geschah dies unter Anweisung der ESTV, nicht des Auftragnehmers. So sagte F. aus, dass N. – Gesamtprojekt- leiter Insieme – sein direkter Vorgesetzter gewesen sei, er von N. geführt worden sei und täglich Sitzungen mit allen Projektleitern stattgefunden hätten. Sicher zweimal im Jahr habe er Zwischengespräche mit N. gehabt (pag. BA-12-25-16 ff.). N. habe ihm jeweils die Vorgaben gemacht (pag. BA-12-25-18) und manch- mal getroffene Entscheide nach zwei Monaten wieder geändert, was zu Mehr- aufwand geführt habe (pag. BA-12-25-36). Auch wenn vertraglich nicht ein ar- beitsrechtliches Weisungsrecht ausbedungen wurde, ergab sich somit ein sol- ches faktisch aufgrund der Einbindung im Vorhaben Insieme. Insofern sind auch die jeweils vereinbarten Vollendungstermine und damit verbundene Verzugsfol- gen ohne selbstständige Bedeutung. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Risikos

- 25 - enthalten die Verträge die generelle Regelung, dass der Auftragnehmer eine ge- treue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen (Art. 10.1 AGB Bund), bei Personalstellung die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) und Instruktion der beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter (Art. 10.2 AGB Bund) gewährleistet. Welche dieser Haftungsregeln im konkreten Ver- trag anwendbar war, ergibt sich nicht immer unmittelbar aus dem Vertrag. Wäh- rend in einem Vertrag explizit von Personalstellung die Rede ist (vorne lit. d/ff), sprechen die übrigen Verträge von dem Auftragnehmer übertragenen Dienstleis- tungen. Diese waren indes nur vage umschrieben und, wie vorstehend dargelegt, gemäss den Anweisungen des Auftraggebers zu erbringen (vgl. Art. 5.1 AGB Bund). Dies spricht für Personalstellung. Die Vergabe der Aufträge erfolgte denn auch gerade aufgrund der fachlichen Qualitäten der für ein Anforderungsprofil jeweils angebotenen Mitarbeiter (vgl. Aussage A., pag. BA-13-01-20). Wohl trug der Auftraggeber nicht das wirtschaftliche Risiko für unverschuldete Verhinde- rung der Arbeitsleistung externer Mitarbeiter; es ist indes davon auszugehen, dass solche latenten Kosten im offerierten Stundenansatz einkalkuliert waren. Der Auftraggeber trug hingegen das Risiko, dass bei unverschuldetem Ausfall der Arbeitskraft Verzögerungen im Projekt Insieme eintreten konnten, denn der Auftragnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, Ersatz zu stellen. Der Auftrag- geber konnte einzig verlangen, dass ungeeignete Mitarbeiter ersetzt werden (Art. 4.2 AGB Bund). Dass Art. 1.1 AGB Bund u.a. die Stellung von Informatik- personal als Informatikdienstleistung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifizie- rung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist ausschlagge- bend, ob eine kantonale Bewilligung zum Personalverleih gemäss Art. 12 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) vorlag (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 13). Der Beschuldigte A. sagte aus, dass es bei der Anstellung von Informati- kern hauptsächlich um eine Personalstellung gegangen sei (pag. BA-13-01-23). Arbeitsort sei stets Bern – d.h. bei der ESTV – gewesen (pag. BA-13-01-287). Nach dem Gesagten sprechen somit verschiedene Kriterien für Personalleihe.

f) Zu prüfen ist, ob im Sinne eines Umgehungsgeschäfts andere Anzeichen in Bezug auf eine dem BöB unterstehende Informatikdienstleistungsbeschaffung vorhanden sind. Dafür kann sprechen, wenn sich die eingekauften Personalpro- file einem bestimmten Projekt zuordnen lassen (BVGE 2011/17 E. 5.6 S. 12). Die ESTV ist in zwei Hauptabteilungen unterteilt, welche je ein eigenes Informa- tiksystem, bezeichnet als Molis bzw. Stolis, verwendeten. Diese sollten durch ein einheitliches IT-Gesamtsystem abgelöst werden. Zu diesem Zweck wurde eine WTO-Ausschreibung im offenen Verfahren durchgeführt, bei der die Firma Uni- sys (Schweiz) AG (nachfolgend: Unisys) im März 2006 den Zuschlag erhielt. Nachdem die Vertragsverhandlungen mit Unisys ohne Ergebnis endeten, wurde

- 26 - der Zuschlag im August 2007 widerrufen (EFK-Bericht 2008, S. 7 f.; EFK-Bericht 2012, S. 9). In einer als Relaunch bezeichneten Phase erstellte zunächst eine interne Arbeitsgruppe im Herbst 2007 einen neuen Vorgehensplan. Darin wurde eine neue Projektorganisation einschliesslich der Funktionsbeschriebe, die Neu- ausrichtung des Programms Insieme und die Umsetzungsstrategie dargelegt (EFK-Bericht 2008, S. 9). Die ESTV entschied danach, am Projekt festzuhalten, dieses aber nicht mehr als Gesamtes in einer WTO-Ausschreibung an einen Ge- neralunternehmer zu vergeben, sondern einzelne Aufträge zu erteilen, wobei keine Grossunternehmen beigezogen werden sollten (EFD-Bericht, S. 10). Das BIT wurde Anfang 2008 als Partner für den Aufbau des Systems beigezogen (EFD-Bericht, S. 10; EFK-Bericht 2008, S. 9). Die Planung von 2008 sah vor, das Gesamtpaket aufzuteilen und in mehreren Etappen verschiedene Teilbereiche des IT-Gesamtsystems innerhalb von vier Jahren zu realisieren, wobei zunächst nur die erste Etappe – umfassend sechs Projekte – definiert war und die weiteren Schritte erst angedacht waren (EFK-Bericht 2008, S. 9; EFK-Bericht 2012, S. 9). Diese erste Etappe war bis Ende 2009 zu realisieren; Mitte 2009 wurde das Etap- penziel auf Juni 2010 verschoben und die Etappe inhaltlich modifiziert. Im Sep- tember 2009 wurde der Geschäftsleitung die Realisierung des Gesamtvorhabens in fünf Etappen vorgestellt (EFK-Bericht 2012, S. 9 f.). Dieser Antrag wurde im Dezember 2009 genehmigt (pag. BA-11-03-378 ff.). Die ursprüngliche Projektor- ganisation war hauptsächlich mit internen Mitarbeitenden besetzt. Damit sollte erreicht werden, dass die Fachbereiche besser in das Projekt eingebunden wer- den (EFK-Bericht 2012, S. 9). Bereits ab August 2008 hatte eine kleine Anzahl externer Mitarbeiter die Fachspezialisten der ESTV bei ihren ungewohnten Infor- matik-Aufgaben unterstützt. Die EFK empfahl, zur optimalen Abwicklung des Ge- samtvorhabens externe Informatik- und Projektmanagementspezialisten hinzu- zuziehen, um die Fachspezialisten der ESTV zu unterstützen; diesen fehle das notwendige Informatik- und Projektmanagementwissen (EFK-Bericht 2008, S. 9, 11). Sie wies darauf hin, dass gemäss einer Richtlinie des Informatikrates Bund alle Informatikprojekte nach dem Projektführungssystem HERMES abzuwickeln seien. Diese verbindliche Weisung gelte insbesondere für grosse Informatikpro- jekte wie das Gesamtvorhaben Insieme. Der Gesamtprojektleiter (GPL) und die meisten Projektleiter der ESTV seien Fachspezialisten aus den beiden Hauptab- teilungen; sie verfügten grösstenteils weder über IT-Projektleitererfahrung noch seien sie mit der Projektführungsmethode HERMES vertraut (EFK-Bericht 2008, S. 13). O., damaliger Direkter der ESTV, erklärte vor der Subkommission 6 (EFD) der Finanzkommission des Nationalrats am 26. August 2009, es sei wichtig, dass die Gesamtprojektleitung im Projekt Insieme intern mit einem Steuerfachmann besetzt sei; es seien auch andere Führungskräfte ins Projekt genommen worden. Man habe aber festgestellt, dass es auch externe Leute brauche. Das Amt müsse

- 27 - jedoch von innen bestimmen, nicht der IT-Fachmann. Man verzichte auf eine Ge- samtausschreibung und arbeite stärker mit dem BIT zusammen (pag. BA-11-03- 366). N. erklärte vor der Subkommission, die ursprünglichen Projektleiter seien interne Leute gewesen; wegen Überforderung im Projektmanagement seien sie in Fachverantwortliche umfunktioniert worden, d.h. sie hätten die Verantwortung für den Inhalt erhalten, während externe "Profis" die Projektmanagementaufga- ben sowie weitere Rollen übernommen hätten. Es sei ein Lösungsbauplan für das Gesamtvorhaben erstellt worden. Die Schlüsselpositionen seien mit internen (ESTV und BIT) und externen Mitarbeitern besetzt worden. Es sei ein Ressour- cenplan entwickelt worden, um die fehlenden Ressourcen rasch anfordern zu können. Es sei festgelegt worden, dass die Lösungsverantwortung bei der ESTV und nicht beim BIT liegen solle (pag. BA-11-03-368 f.). Gemäss Feststellungen der EFK wurden durch den Mangel an in IT-Fragen genügend qualifiziertem Per- sonal innerhalb der ESTV Schlüsselpositionen der Projektorganisation durch ex- terne Mitarbeitende besetzt. Zeitweise seien bis zu 220 Personen, davon 170 Externe, im Projekt beteiligt gewesen, meistens mit generellen Funktionsbe- schreibungen (EFK-Bericht 2012, S. 13). Dieser enorme Ressourcenbedarf, der nicht mit eigenem Personal abgedeckt werden konnte, war indes schon beim Relaunch im Jahr 2008 absehbar. Er ergibt sich indirekt ausserdem aus dem ursprünglichen Verpflichtungskredit von Fr. 71 Mio. und des Zuschlags an Unisys zum Preis von Fr. 41,9 Mio. (pag. BA-11-03-190 f.). Der Entscheid, das Gesamt- vorhaben Insieme nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys in eigener Ver- antwortung, unter Beizug des BIT als strategischem Partner sowie externer Fach- leute, in Etappen zu realisieren und nicht mehr als Ganzes einem Generalunter- nehmer zu übertragen, bildet keinen "make"-Entscheid. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, nach den schlechten Erfahrungen mit der WTO-Ausschrei- bung im Allgemeinen habe die Geschäftsleitung der ESTV entschieden, dass nicht Externe der ESTV zu sagen hätten, wie sie zu arbeiten hätten, sondern dass Interne festlegen, wie sie arbeiten wollten, und Externe ein entsprechendes System dazu bauen (pag. BA-13-01-289). Die externen Informatik-Spezialisten waren ausschliesslich im Projekt Insieme tätig. Unter diesen Umständen ist un- abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verträge der Sache nach von einer Informatikdienstleistung auszugehen. Die sachliche Anwendbar- keit des BöB ist damit gegeben. Diese wurde von den Parteien im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. 2.5.4 Zu prüfen ist, ob der WTO-Schwellenwert nach GPA bzw. BöB erreicht wurde.

a) Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit die- ses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin meh- rere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer-

- 28 - oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so be- rechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Mona- ten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Be- wertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbe- reich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu se- hen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Lo- sen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzel- aufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Rege- lungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauf- trag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftrags- werts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert ei- ner Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestim- mung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des

2. Kapitels der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME).

b) Die für die Realisierung des Gesamtvorhabens Insieme benötigten externen Fachkräfte betreffen sachlich zusammenhängende Leistungen. Das EFD stellte in der Administrativuntersuchung fest, dass sich die Leistungen der Mitarbeiten- den aus den einzelnen Verträgen auch unter Annahme einer Aufteilung des Pro- jekts Insieme in sachlich unabhängige Teilprojekte nicht einzelnen unabhängigen Leistungen zuordnen liessen. Auch bei Verträgen mit unterschiedlich formulier- tem Vertragsgegenstand bestätige eine vertiefte Analyse das Vorliegen eines zu- sammenhängenden Vertragsobjekts. Mithin seien zusammenhängende Aufträge bewusst in verschiedene Teilaufträge aufgeteilt worden (EFD-Bericht, S. 20 ff.). Die EFK gelangte im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung. Sie ergänzte, dass vom BIT im Rahmen des Projekts Insieme benötigte externe Ressourcen über eine WTO-Ausschreibung mit verschiedenen Losen beschafft worden seien

- 29 - (EFK-Bericht 2012, S. 15 f.). Auch wenn aufgrund des Planungsstands im Jahr 2008 der gesamte Bedarf an externem Personal und dessen Einsatz in zeitlicher Hinsicht noch nicht feststand, war absehbar, dass für die Realisierung der vorge- sehenen Etappen eine Vielzahl von externen Informatik-Spezialisten erforderlich sein würde. Bei einer Aufteilung in Einzelaufträge – was grundsätzlich nicht un- zulässig ist – war somit der Gesamtwert für die Frage der Ausschreibungspflicht massgebend. Die Vergabestelle wäre somit verpflichtet gewesen, den voraus- sichtlichen maximalen Gesamtwert der Beschaffung zu schätzen. Aufgrund des Gesagten (E. 2.5.3f) war offensichtlich, dass dieser den Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB bei Weitem übersteigen würde. Als Folge davon wären alle Ein- zelaufträge im Gesamtvorhaben Insieme von Beginn an öffentlich auszuschrei- ben gewesen, vorbehältlich allfälliger Ausnahmen für eine freihändige Vergabe. Wollte man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass der Gesamt- wert der im Vorhaben Insieme notwendigen Beschaffungen im Sommer 2008 noch nicht absehbar bzw. abschätzbar gewesen wäre, ergibt sich jedenfalls aus dem praktisch gleichzeitig erfolgten Beizug von drei Informatikspezialisten als Projektleiter bzw. Projektleitercoach im August/September 2008 mit einem maxi- malen Gesamtvolumen von Fr. 620'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/aa, bb, cc), dass der Schwellenwert bereits damals überschritten war und für jeden dieser Einzel- aufträge eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gewesen wäre. Auch wenn man die erste Vergabe vom Juni/Juli 2008 mit einem Wert von Fr. 210'000.-- inkl. MWST (E. 2.5.3d/ff – Einsatz L.) noch als Einzelfall davon ausnehmen wollte, wären zumindest die vorgenannten Aufträge öffentlich auszuschreiben gewesen. Auch für alle späteren externen Leistungsbezüge, d.h. die ab Januar 2009 neu beigezogenen Mitarbeiter oder verlängerten Einsätze für bestehende Mitarbeiter, konnte die Vergabestelle – unabhängig vom aktuellen Planungsstand im Ge- samtvorhaben Insieme – nicht mehr davon ausgehen, dass der Gesamtwert den Schwellenwert nach WTO bzw. von Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB nicht erreichen würde. Die jeweiligen Einzelaufträge unterlagen daher ebenfalls der Ausschreibungs- pflicht, auch wenn jeder für sich betrachtet unterhalb des Schwellenwertes lag. 2.5.5 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für freihändige Vergaben gegeben waren.

a) Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbe- stands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuwei- sen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorlie- gen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die EFK bemerkte, die Voraussetzungen für die freihändige Vergabe müssten

- 30 - nachweisbar vorliegen; in der Regel erfolge dies mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15). Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftrag- geberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die fol- genden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der be- schafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zustän- digen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Ver- fahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann. Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusam- menhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] in der Fassung vom 22. November 2006, AS 2006 5613 [heute Art. 35 Org-VöB mit geändertem Fristbeginn; SR 172.056.15]; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA).

b) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass bei einer neuen Funktion (Erstvertrag) ein Einladungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei Auslaufen des Erstvertrags sei kein Einladungsverfahren mehr durchgeführt, sondern in freihändiger Vergabe nach BöB/VöB mit der gleichen Firma wieder ein Vertrag mit dem gleichen Profil gemacht worden. Solange er die Verträge vorbereitet habe, habe er jeweils ein Dossier erstellt mit dem Dienstleistungsvertrag, den gültigen AGB, der Offerte und dem BöB/VöB-Blatt mit dem Hinweis, welcher An- bieter zum Zug gekommen sei (pag. BA-13-01-13 f.). Unerheblich ist, dass Erst- vergaben im Einladungsverfahren erfolgt sind. Im Geltungsbereich des BöB kann dieses nur angewandt werden, wenn die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe erfüllt sind (E.2.5.1e/bb, 2.5.1g). Darin sind die Ka- tegorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Be- schaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291). Einige Kategorien können vorliegend zum Vorneherein nicht in Betracht gefallen sein, weil sie eine (ergebnislose) öffentliche Ausschreibung vorausset- zen oder nicht Dienstleistungen betreffen (Art. 13 Abs. 1 lit. a, b, e, h, i, k VöB).

c) Der Beschuldigte hat in der Regel auf einer sogenannten Checkliste, einem internen Formular im Umfang eines A4-Blatts mit der Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB", Angaben zur jeweiligen Vergabe ge- macht. Er sagte aus, dieses Formular sei für freihändige Vergaben nach Art. 13 VöB verwendet worden, wenn also keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen. Bei einem Wert von mehr als Fr. 50'000.--, aber unterhalb der WTO-Limite, hätten drei Angebote eingeholt werden müssen (HV-Protokoll S. 4).

- 31 - Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkver- trag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.-- (BA-B08-02- 28-77; später Fr. 150'000.--, BA-B08-02-46-105). Das Formular ist unterteilt in drei Rubriken für öffentliche Ausschreibung nach BöB (offenes oder selektives Verfahren), Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren. In diesen Rubriken ist anzugeben, in welcher Verfahrensart der Auftrag erteilt wurde. Die hier inte- ressierende dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl. Art. 13 VoeB): …" [es fol- gen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, später auch l, in denen der entspre- chende Text von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergegeben ist; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Am Ende dieser Rubrik steht vorgedruckt in fetter Schrift: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Es liessen sich bei der ESTV nicht zu allen Dienstleistungsverträgen Checklisten finden; teilweise war das Formular nur unausgefüllt vorhanden (Anklageschrift Fn. 17, 49, 61, 69). Bei den in Frage stehenden Verträgen liegen keine separaten Begründungen nach Art. 13 Abs. 2 VöB vor. In den Checklisten sind – soweit sie vorhanden und ausgefüllt sind – einzig eine oder mehrere Unterrubriken ange- kreuzt, oder sie enthalten Angaben zu Firmen in der Rubrik Einladungsverfahren. Die EFK stellte fest, dass Erstvergaben, d.h. die erste Vergabe an eine neu in Insieme tätige Firma, praktisch ausschliesslich im Einladungsverfahren, Nachfol- geaufträge in der Regel freihändig vergeben worden seien. Habe eine Firma ei- nen Vertrag erhalten, so scheine dies ausreichend dafür gewesen zu sein, dass die Verträge laufend verlängert und für weitere Mitarbeitende derselben Firma (mit anderen Funktionen) zusätzliche Verträge abgeschlossen worden seien. Ein Nachvollzug dieser Verfahren sei schwierig, da die entsprechenden Evaluations- berichte (Checklisten) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15). Das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst wurde. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB ange- rufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21).

d) aa) Soweit die Checkliste fehlt oder sie keinerlei Grundangabe für eine frei- händige Vergabe nach Art. 13 VöB enthält (etwa pag. BA-B08-02-45-55 f.), ist nicht ansatzweise eine Rechtfertigung für eine freihändige Vergabe ersichtlich. Auch soweit in der Rubrik Einladungsverfahren Angebote bzw. Absagen von mehreren Unternehmen erwähnt werden (etwa pag. BA-B08-02-28-77, BA-B08- 02-35-110), ist keine Rechtfertigung für eine Vergabe ohne Ausschreibung ge- geben. Die Anwendung des Einladungsverfahrens im Anwendungsbereich des BöB setzt einen Ausnahmegrund nach Art. 13 VöB voraus (E. 2.5.1e/bb, 2.5.1g).

- 32 - bb) Soweit auf der Checkliste Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB als Grund (oder einer von mehreren Gründen) für eine freihändige Vergabe angegeben wurde (etwa in pag. BA-B08-02-28-105, ...-116, …-135, BA-B08-02-45-463, BA-B08-02-46-105), kann dieser schon deshalb nicht zutreffen, weil nicht vorgängig eine ergebnislose öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden war. Das alternative Kriterium, dass kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle, bezieht sich auf die Eignungs- kriterien nach Art. 9 BöB und setzt damit eine öffentliche Ausschreibung voraus. cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann. Der Be- schuldigte beruft sich auf diesen Ausnahmetatbestand (pag. BA-13-01-15). Bei der Prüfung durch die EFK gab die ESTV als Grund für die nicht erfolgte Ausschreibung an, wegen Termindrucks hätte eine Ausschreibung zu lange ge- dauert und das Projekt hätte gestoppt werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Im Vorverfahren sagte O. als Auskunftsperson aus, mit dem Widerruf des Zu- schlags an Unisys habe sich eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren ergeben. Es habe eine grosse Dringlichkeit bestanden wegen der Schwächen und Ineffi- zienz des alten IT-Systems; man habe befürchten müssen, dass das alte System eines Tages nicht mehr funktioniere. Sie hätten deshalb im Jahr 2008 entschie- den, auf eine grosse WTO-Ausschreibung zu verzichten. Man sei der Auffassung gewesen, dass man des Projekt Insieme auch mit kleineren Verfahren, wie dem Einladungsverfahren, realisieren könne, und dass dieses Vorgehen zulässig sei (pag. BA-12-21-24). Der Beschuldigte sagte aus, in der ersten Phase, dem Start von Insieme Relaunch, als das Projekt habe "hochgefahren" werden müssen, seien drei bis vier externe Coaches für intern besetzte Teilprojektleiterpositionen benötigt worden. Er habe den Zuschlag nach mündlicher Zustimmung des Vize- direktors der ESTV gegeben (pag. BA-13-01-125, …-282 ff.). In den Folgepha- sen hätten sich aus dem Projekt weitere Bedürfnisse und Anforderungen erge- ben. Diese seien jeweils von den Teilprojektleitern über den GPL an ihn heran- getragen worden (pag. BA-13-01-13 f., …-20 ff., …-123, …-282 ff.). Laut der EFK halten die im Jahr 2008 abgeschlossenen Verträge mit drei exter- nen Projektleitern den Begründungen der LBO ESTV nicht stand. Die Projektor- ganisation und Planung für die erste Etappe habe seit Monaten bestanden. Bei korrekter Planung und Beurteilung der Situation hätte ausreichend Zeit zur Ver- fügung gestanden, um die notwendigen Informatik-Spezialisten über eine WTO- Ausschreibung zu suchen. Sie gab die Empfehlung ab, dass eine frühzeitige Ge- samtplanung sicherstelle, allenfalls notwendige WTO-Ausschreibungen rechtzei- tig erkennen und in die Wege leiten zu können (EFK-Bericht 2008, S. 21). Die

- 33 - EFK stellte bei ihren Kontrollen fest, dass eine Mittelbedarfsplanung im Vorhaben Insieme gefehlt habe. Eine solche Planung beinhalte nebst den definierten Etap- pen die Meilensteine, d.h. den konkret zu erreichenden Lieferumfang und daraus abgeleitet die einzelnen Lieferobjekte. Letztere seien unabdingbar für eine erfolg- reiche Abwicklung einer Ausschreibung. Das Fehlen dieser zentralen Grundla- gen habe schwerwiegende Folgen gehabt, da weder ein mittel- noch ein langfris- tiger Ressourcenbedarf habe ermittelt werden können und die Ressourcen kurz- fristig hätten beschafft werden müssen (EFK-Bericht 2012, S. 15). Eine von der Vergabestelle selbst verschuldete Dringlichkeit vermag indes keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe zu begründen. Andere Ursachen für eine Dringlich- keit sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten nicht namhaft gemacht. dd) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleis- tungen gewährleistet ist. Dieser Ausnahmegrund wurde in verschiedenen Check- listen angegeben (etwa pag. BA-B08-02-35-158, BA-B08-02-45-448 f., BA-B08- 02-45-463, BA-B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-35-185 betreffend G.; BA-B08-02-46-36 f., BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Da das beste "Profil" für eine bestimmte Tätigkeit oder Rolle für den Zuschlag ausschlaggebend war und nicht eine sachlich konkret bestimmte Dienstleistung eingekauft wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb nur die bisherige Anbieterin ein solches Profil hätte anbieten können. Der Beschuldigte B. sagte denn auch aus, viele Verträge seien nach Ablauf der Dauer nicht erneuert worden, weil "unsere" Projektleiter mangels Überzeugung nicht mehr im Projekt hätten arbeiten wollen (HV-Protokoll, S. 16). Der Beschuldigte A. relativierte zudem, dass bei einer schlechten Einzelbewertung durch ein Mitglied des Bewertungsteams überprüft worden sei, ob das am besten benotete Profil dennoch den Zuschlag erhalten solle, oder ob ein Kandidat mit einer geringeren Durchschnittsnote zu berück- sichtigen sei (pag. BA-13-01-25). Bei Differenzen mit einem externen Mitarbeiter sei kein Folgemandat erteilt worden; man habe den Vertrag einfach auslaufen lassen und sich so vom Mitarbeiter getrennt (pag. BA-13-01-125 f.; vgl. auch pag. BA-13-01-283). Dass eine Vertragsverlängerung mit dem gleichen Anbieter von praktischem Vorteil sein konnte, weil der bereits eingesetzte Mitarbeiter vertiefte Projektkenntnisse hatte, begründet noch keine Inkompatibilität von Leistungen eines neuen Anbieters mit bereits erbrachten Dienstleistungen (vgl. EFK-Bericht

- 34 - 2012, S. 15). Im Übrigen steht fest, dass bisweilen externe Mitarbeiter auch mit verändertem Aufgabenbereich weiter beschäftigt wurden. ee) Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB kann eine freihändige Vergabe erfolgen, wenn aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftra- ges oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt, und es keine angemessene Alternative gibt. Dieser Grund wurde in verschiedenen Checklisten angegeben (etwa pag. BA-B08-02-45-463, BA- B08-02-46-105 betreffend F.; BA-B08-02-46-46 betreffend I.). Es ist – auch mangels hinreichender Dokumentation der Auftragsvergaben – nicht ersichtlich, inwiefern dieser Ausnahmetatbestand vorgelegen haben soll. Namentlich ist nicht erkennbar, wegen welcher technischen oder künstlerischen Besonderheiten keine andere Anbieterin hätte in Frage kommen können. Bei ei- nem nicht von der Anklage erfassten Dienstleistungsvertrag betreffend Einsatz von P. vom 13./17. Dezember 2007 vermerkte der Beschuldigte auf der Check- liste diesen Grund, weil dieser Mitarbeiter zuvor beim BIT schon in der Lösungs- architektur für Insieme gearbeitet hatte (pag. BA-13-01-321, …-437). Massge- bend war mithin lediglich das im Projekt erworbene Know-how. Es kann zu die- sem Punkt ergänzend auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.5.5d/dd).

e) Nach dem Gesagten liegt bei keiner Vertragsvergabe ein Grund nach Art. 13 Abs. 1 VöB für eine freihändige Vergabe vor. Damit steht fest, dass alle Einzel- aufträge öffentlich, im offenen oder selektiven Verfahren, auszuschreiben waren. 2.6 Die Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen im Rahmen der Vergabe die- ser Informatikdienstleistungsverträge im Projekt Insieme kann dem Beschuldig- ten nur vorgeworfen werden, wenn ihn eine entsprechende Pflicht getroffen hat. 2.6.1

a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Org-VöB (hier und nachfolgend jeweils in der Fassung vom 22. November 2006, in Kraft bis 31. Dezember 2012; AS2006 5613) werden Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang von einer zentralen Beschaffungs- stelle beschafft. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist die Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigt, zentral beschafft (Art. 2 lit. b Org-VöB). Eine solche Stelle ist das BBL (Art. 3 Abs. 2 lit. a Org-VöB). Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an die Bedarfsstelle – jene Organisationsein- heit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 2 lit. a Org-VöB), vorliegend mithin die ESTV – unter bestimmten Bedingungen de- legieren (Art. 7 Abs. 1 Org-VöB). Die Delegation ist zeitlich zu befristen (Art. 7 Abs. 2 Org-VöB). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Org-VöB beschafft das BBL Güter und

- 35 - Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (vgl. auch Art. 4 Org-VöB und An- hang zur Verordnung, welcher die Beschaffung von Informatik und Informatik- dienstleistungen dem BBL als zentrale Beschaffungsstelle zuordnet), soweit nicht die Gruppe armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 Org-VöB sowie Anhang zur Verordnung). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentli- che Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Org-VöB). Das EFD hielt im Untersuchungsbericht fest, dass das BBL als Leistungserbrin- ger des Bundes im Logistikbereich verschiedene Aufgaben im Beschaffungsbe- reich wahrnehme. Im vorliegenden Zusammenhang – ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gruppe armasuisse und der Bundesreisezentrale – sei es die zentrale Beschaffungsstelle für Güter und Dienstleistungen. Bei einer sogenannten Spezialbeschaffung könne es die Beschaffung nach Art. 7 Abs. 1 Org-VöB an die Bedarfsstelle delegieren. Die Beschaffungskompetenz für das Projekt Insieme sei nicht an die ESTV delegiert worden (EFD-Bericht, S. 12 f.). Q., Leiter des Allgemeinen Rechtsdienstes im EFD und Vertreter der Privatklä- gerin, sagte in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt aus, eine WTO-Aus- schreibung hätte richtigerweise das BBL machen müssen, weil keine Delegation an die ESTV vorgelegen habe. Oder die ESTV hätte dazu eine Delegation beim BBL beantragen müssen, habe dies aber nicht getan. Auf Vorhalt von Art. 8 Org- VöB erklärte er, diese Bestimmung deute wohl darauf hin, dass vorliegend eine Delegation bei einer Beschaffung oberhalb des Schwellenwerts nach WTO nicht möglich gewesen wäre. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass eine Delegation möglich gewesen sei (TPF pag. 56.930.10 ff., EV-Protokoll Q., S. 5). Der klare Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Org-VöB sowie die Systematik der Verord- nung schliessen eine Delegation des BBL für die Beschaffung von Informatik- dienstleistungen an die Bedarfsstelle, vorliegend also an die ESTV, oberhalb des WTO-Schwellenwerts aus (zur Ausschreibung durch eine unzuständige Stelle vgl. BVGE 2008/61 E. 3.9). Dies muss nach dem vorstehend Gesagten (E. 2.5.4) auch dann gelten, wenn eine Beschaffung in mehrere Lose aufgeteilt werden soll.

b) Schon die erste Ausschreibung im April 2005 für ein IT-Gesamtsystem wurde durch das BBL, im Auftrag der ESTV, durchgeführt (pag. BA-11-03-251). Da auch bei den vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen der Schwellenwert nach GPA/BöB überschritten wurde, war eine Delegation an die Bedarfsstelle ausge- schlossen. Auch der Beschuldigte geht – richtigerweise – davon aus, dass die

- 36 - Sektion LBO, deren Chef er war, eine WTO-Beschaffung nicht selber durchfüh- ren konnte, sondern "das Amt" dafür zuständig war (HV-Protokoll S. 4). Die An- klage wirft dem Beschuldigten vor, er habe keine WTO-Beschaffung durchge- führt. Bei einem weiten Verständnis der Anklageschrift ist darin der Vorwurf ent- halten, er habe als für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen in der ESTV zu- ständige Person nicht für eine solche Durchführung gesorgt. Die weitere in der Anklage geltend gemachte Pflichtverletzung, wonach eine Delegation des BBL für die erfolgten Beschaffungen fehle, hat somit keine eigenständige Bedeutung. 2.6.2

a) Der Amtsdirektor trägt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der ESTV die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung des Amtes; ihm obliegt die Amtsführung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung (EFD-Bericht, S. 13). Der Direktor ESTV ist Auftraggeber des Projekts Insieme. Nach der Definition im Handbuch "Hermes Terms" ist der Auftraggeber jene Person, die für die Durch- führung des Projekts und für die Erreichung der Ziele innerhalb des gesetzten Kosten- und Terminrahmens verantwortlich ist (EFD-Bericht, S. 13). Gemäss Or- ganigramm für die erste Etappe unterstand dem Auftraggeber der Lenkungsaus- schuss, diesem unterstand der Projektausschuss, welchem wiederum die Ge- samtprojektleitung unterstand (pag. BA-12-21-112, …-113, …-120); laut Aus- sage des Gesamtprojektleiters wurde der Gesamtprojektausschuss anfänglich als Lenkungsausschuss bezeichnet (pag. BA-12-09-46). Mit Hilfe des Gesamt- projektausschusses (GPA) soll laut Handbuch Hermes der Auftraggeber die Pro- jektarbeit sachkompetent überwachen, Entscheidungen breit abgestützt fällen und die Durchsetzung sicherstellen können. Im GPA des Projekts Insieme sind die Hauptabteilungen der ESTV, die LBO, das BIT und das Generalsekretariat EFD direkt vertreten. Der GPA sorgt für die notwendigen Entscheidungen und gibt Phasenberichte frei. Er ist indessen kein Entscheidungsorgan, sondern für die Projektaufsicht und als Beratungsgremium des Auftraggebers konzipiert (EFD-Bericht, S. 14). Die LBO ist eine direkt dem Direktor ESTV unterstellte Sek- tion. Sie stellt gemäss Aufgabenumschreibung in ihrem Bereich die gesamte Leistungserbringung sicher und handelt mit dem Leistungserbringer BIT die Ver- träge im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie aus. Zudem wer- den Dienstleistungsverträge mit Dritten (externen Leistungserbringern) ausge- handelt und abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts Insieme ist die LBO dem GPL unterstellt und rapportiert an diesen (EFD-Bericht, S. 14). Laut EFK erfolgte die Beschaffung von externen Ressourcen über eine Bedarfsmeldung des GPL bei der LBO, der entsprechende Prozess sehe dies auch so vor. Der Chef LBO habe dann entschieden, ob der Auftrag im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben sei (EFK-Bericht 2012, S. 15). Laut EFD wurde die Frage der Aus- schreibungspflicht in verschiedenen Gremien (Geschäftsleitung, GPA, Fachge- spräche [d.h. zwischen Amtsleitung und Departementsvorsteherin]) wiederholt

- 37 - thematisiert. Die Verstösse gegen das Beschaffungsrecht seien gestützt auf ei- nen bewussten Entscheid des Direktors ESTV erfolgt. Die Umsetzung der Be- schaffungen und damit das konkrete Vorgehen bei der Umgehung der beschaf- fungsrechtlichen Vorgaben lägen in der Verantwortung des Chefs LBO. Die rechtswidrigen Vergaben seien auch vom damaligen GPL mitgetragen worden. Angesichts des Entscheids des Direktors, die Beschaffungen ohne öffentliche Ausschreibung durchzuführen, könnten die Umgehungsgeschäfte dem Chef LBO und dem GPL nur teilweise angelastet werden (EFD-Bericht, S. 23–25).

b) O., in der fraglichen Zeit Direktor der ESTV, erklärte als Auskunftsperson, er habe als Auftraggeber sämtliche Kompetenzen und die ganze Projektführung an den Lenkungsausschuss delegiert. Er habe nach dem schriftlichen Grundauftrag nur noch vereinzelt Aufträge mündlich erteilt (pag. BA-12-21-8). Das Projekt In- sieme sei klar vom Lenkungsausschuss geführt worden bzw. vom Gesamtpro- jektleiter, der dem Lenkungsausschuss unterstellt gewesen sei (pag. BA-12-21- 52). Aufgabe der LBO, also auch von A., sei die Durchführung der allgemeinen Beschaffungen im Bereich Informatik betreffend die gesamte ESTV gewesen. A. habe dies in Zusammenarbeit mit den Nutzern gemacht; es habe eine Informa- tikkonferenz des Amtes (IKA) gegeben, die von A. geleitet worden sei. Die IKA und die Geschäftsleitung Informatik (GL-i) habe nur bei der Informatik im Allge- meinen (alte Systeme und übrige Systeme) etwas zu sagen gehabt. Die LBO bzw. A. sei im Projekt Insieme zuständig gewesen für die Bereitstellung der Res- sourcen, insbesondere für die Beschaffung und die Bereitstellung der richtigen Leute aus den internen Abteilungen und von Externen. Weisungen über die Ab- läufe betreffend Vorgehen und Kompetenzen im Bereich von Informatikbeschaf- fungen allgemein oder im Projekt Insieme bestünden nicht (pag. BA-12-21-8, …- 13, …-17, …-46 f., …-52). Für die Umsetzung des EFK-Berichts 2008 bezüglich Beschaffungsvorschriften sei der Vorsitzende des Lenkungsausschusses, R., verantwortlich gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Empfehlung der EFK sei nicht realisierbar; das, was gemacht worden sei, sei korrekt, das sei üblich. Auf- grund der Feststellungen der EFK zu "Splitting der Verträge" und "Überschrei- tung der Schwellenwerte" habe er R. beauftragt, die Beschaffungen korrekt und nach damaliger Bundespraxis durchzuführen (pag. BA-12-21-18 f.). Laut Sit- zungsprotokoll der Geschäftsleitung (GL) ESTV vom 21. Januar 2009 wurde be- schlossen: "Die GL hält an ihrem Entscheid fest, für Dienstleistungsverträge auf Basis von Experten/Personalstellung keine WTO-Ausschreibungen durchzufüh- ren" (pag. BA-12-21-36). Auf Vorhalt, ob dieser Entscheid bereits 2008 festge- standen habe, erklärte O., der Entscheid sei gewesen, keine grosse WTO-Aus- schreibung durchzuführen. Er habe auch gesagt, dass auf Ausschreibungen ge- mäss WTO für die Mandate von externen Mitarbeitern zu verzichten sei, in der Meinung, dass dieses Vorgehen wegen grosser Dringlichkeit in dieser Situation

- 38 - zulässig sei. R., A., alle hätten gesagt, es sei WTO-konform, in dieser Situation mit den "kleinen Verfahren" zu arbeiten (pag. BA-12-21-23 f.). Die ESTV habe mit Ausnahme der LBO kein Beschaffungs-Know-how gehabt; dieses Know-how habe beim BIT und beim BBL gelegen (pag. BA-12-21-17). Die LBO habe keine detaillierten Kenntnisse bezüglich Beschaffungsvorschriften gehabt, insbeson- dere nicht betreffend Grossprojekte. In den Unterlagen zum Relaunch sei gesagt worden, dass man näher mit dem BIT zusammenarbeite, weil dieses praktische Wege kenne, um zeitgerecht zu beschaffen (pag. BA-12-21-25). R. habe keine besonderen Kenntnisse im Beschaffungswesen gehabt, er sei aber in Kontakt mit den Fachleuten des BBL und des BIT gestanden, um WTO-konforme Lösun- gen zu suchen (pag. BA-12-21-24, …-59). Auf Vorhalt des Dokuments "Ergeb- nisse der Arbeitsgruppe Insieme-Relaunch" vom 12. Oktober 2007 (pag. BA-12- 21-67 ff.) erklärte O., nach dem Fall Unisys habe man keinen Generalunterneh- mer für das Gesamtvorhaben gewollt. Man habe gesehen, dass es schlicht nicht möglich sei, ein Projekt so auszuschreiben, dass es für den Generalunternehmer und den Bund machbar sei. In der Phase Unisys habe gemäss seiner Erinnerung das BBL gesagt, dass man das Gesamte ausschreiben müsse, weil sonst bei der nächsten Realisierungseinheit der Lieferant vorbefasst sei. Danach habe das BBL gesagt, man müsse nicht mehr das Ganze ausschreiben, sondern dürfe Etappen machen, wobei der Lieferant der Voretappe auch wieder offerieren könne. Für diese Phase Relaunch sei klar gewesen, dass nicht mehr ein einzel- ner Generalunternehmer beauftragt werde, sondern dass Etappen gemacht wür- den. Er betone, dass es nicht um die Stückelung von Verträgen gegangen sei, sondern um die Stückelung von Etappen. Auf Antrag der Arbeitsgruppe Insieme- Relaunch habe die Geschäftsleitung entschieden, auf einen Gesamtgeneralun- ternehmer zu verzichten, aber nicht prinzipiell auf einen Generalunternehmer. Der Bericht dokumentiere diesen Entscheid (pag. BA-12-21-42 f.).

c) R., ab August 2008 Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV und Vizedirektor, sagte als Auskunftsperson aus, O. habe ihm gesagt, dass er im Projekt Insieme eine Fühlerfunktion für die Geschäftsleitung habe, aber keine Entscheidverantwortung. Er habe Vorschläge machen können, aber entschieden habe schlussendlich der Direktor. Die Fühlerfunktion habe er formell als Vorsit- zender des Lenkungsausschusses wahrgenommen (pag. BA-12-14-13 ff.). Dies wird durch das GL-Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2009 bestätigt (pag. BA-12- 21-36). R. erklärte, in der Projektorganisation habe es so viele Änderungen ge- geben, dass er nicht mehr sagen könne, wann welche Änderung eingetreten sei. Das Projekt habe eigentlich unabhängig von irgendeiner Organisationsform im- mer gleich funktioniert (pag. BA-12-14-15 ff.). A. habe unabhängig von der Pro- jektorganisation Einfluss im Projekt Insieme gehabt (pag. BA-12-14-22). Bezüg-

- 39 - lich Beschaffungen habe der GPL, N., entschieden, was er brauche. Diesen Be- darf habe er bei der LBO bestellt, worauf A., soweit nicht interne Mitarbeiter ver- fügbar gewesen seien, auf dem Markt die entsprechenden Ressourcen beschafft habe. N. habe formell im Rahmen des Budgets Insieme eigenständig über den Mitteleinsatz entscheiden können. Nur bei grösseren Sachen, etwa beim Beizug der Firmen Accenture und SQS, habe es der Zustimmung des Direktors bedurft; dabei sei es um externe Überprüfungen des Projekts gegangen (pag. BA-12-14- 17, …-22 f.). O. habe grossen Wert auf das Urteil von A. gelegt. Das sei nach- vollziehbar, weil dieser die bestehenden Informatiksysteme der ESTV aufgebaut und über das entsprechende Know-how verfügt habe (pag. BA-12-14-18). Für IT- Belange sei in der ESTV der Beschuldigte A. die Person gewesen; O. habe gros- ses Vertrauen in ihn gehabt (pag. BA-12-14-25). Als er (R.) darauf hingewiesen habe, dass die WTO-Regeln nicht eingehalten würden, habe ihm der Direktor gesagt, dass diese relativ locker gehandhabt würden. Den EFK-Bericht 2008 habe er zum Anlass genommen, die grundsätzlichen Probleme in der GL-Sitzung vom 21. Januar 2009 erneut zur Diskussion zu bringen. O. habe klar festgehal- ten, dass die WTO-Regeln nicht einzuhalten seien. A. habe Anfang 2009 gefragt, ob die WTO-Regeln weiterhin nicht eingehalten würden, was O. explizit so fest- gehalten habe. Es sei immer eingewendet worden, ein WTO-Verfahren würde das laufende Projekt zum Stoppen bringen. Es habe andere Probleme gegeben, die vordringlicher zu lösen gewesen seien. O. habe gesagt, ein Fortschreiten des Projekts sei ihm wichtiger als das Einhalten von WTO-Vorschriften. Man könne sich ein zweites Scheitern des Projekts nicht leisten. Man müsse aber schon da- für besorgt sein, dass die WTO-Konformität hergestellt werde. Nach seinem Empfinden habe O. grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt, es sei aber immer etwas dazwischen gekommen (pag. BA-12-14-23, …-34 f.). A. habe gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, wenn man einigermassen WTO- konform sein wolle. Er habe in Diskussionen und Geschäftsleitungssitzungen im- mer angefügt, eine WTO-Ausschreibung dauere sechs Monate und bei Einspra- chen noch länger, wodurch das Projekt gefährdet würde. Da in der Geschäftslei- tung das entsprechende Know-how gefehlt habe, hätten sie diesen Einwand nicht weiter beurteilen können. Als er sich näher mit den Beschaffungsregeln ausei- nandergesetzt habe, habe er gemerkt, dass die Aussagen von A. zu WTO-Aus- schreibungen plakativ und inhaltlich lückenhaft gewesen seien (pag. BA-12-14- 34, …-40 f.).

d) N. war seit Anfang 1996 in der ESTV tätig und vor seiner Ernennung zum Gesamtprojektleiter Insieme – welche Funktion er bis Anfang März 2011 ausübte

– Inspektor, Sektionschef und danach stellvertretender Abteilungschef. Er sagte als Auskunftsperson aus, er sei Steuerexperte und habe keine besonderen

- 40 - Kenntnisse im IT-Bereich. Unter seiner Mitwirkung sei von der Arbeitsgruppe Re- launch mit Bericht vom 12. Oktober 2007 vorgeschlagen worden, das Projekt In- sieme in Etappen zu realisieren. Die Geschäftsleitung habe diesen Bericht ge- nehmigt und ihn als GPL eingesetzt. Die Etappierung sei nach dem Relaunch zum Teil angepasst und jeweils vom GPA genehmigt worden (pag. BA-12-09-8 ff., …-35). Nach seiner Erinnerung seien alle Anträge der Arbeitsgruppe geneh- migt worden, auch jener betreffend die Kompetenz des GPL, über die personel- len Ressourcen (intern und extern) sowie die genehmigten Budgetmittel zu be- stimmen (pag. BA-12-09-39, …-94). Die Ressourcenbereitstellung – sowohl für die gesamte ESTV als auch für Insieme – sei über A. gelaufen. Das Bedürfnis für externe Mitarbeitende sei aus dem Projekt gekommen und via Gesamtprojektlei- tung mittels Bestellschein und dazugehöriger Rollenbeschreibung an A. überge- ben worden. Ob im Einzelfall ein Einladungs- oder ein freihändiges Verfahren durchzuführen war, habe A. entschieden. Bei Folgeverträgen seien kein Bestell- schein und kein Rollenbeschrieb gemacht worden, sondern es sei eine Verlän- gerung des Auftrags vom jeweiligen Projektleiter direkt bei der LBO beantragt worden. In der ersten Phase habe der Chef LBO allein den Zuschlag erteilt. In den weiteren Phasen, als wesentlich mehr Externe im Projekt gebraucht worden seien und weil bis anhin nicht geeignete Personen zum Zug gekommen seien, sei die Auswahl von einem Bewertungsgremium von vier bis fünf Personen (er selbst, der Chef LBO, der Leiter PMO und der antragstellende Projektleiter) vor- genommen worden (pag. BA-12-09-9 ff.). Die Geschäftsleitung habe zumindest zweimal gesamthaft für das Projekt Insieme entschieden, dass aus Gründen der Dringlichkeit auf eine WTO-Ausschreibung verzichtet werde (pag. BA-12-09-11, …-163). N. ergänzte: "Deshalb mussten wir auf unserer unteren Stufe über diese Frage nicht mehr entscheiden" (pag. BA-12-09-164). A. habe befürwortet, dass keine WTO-Ausschreibungen vorgenommen würden, weil diese nach seinem Dafürhalten so lange hätten dauern können, dass das Projekt Insieme hätte ab- gebrochen werden müssen. Von diesen Bedenken habe er, N., an einer Ge- schäftsleitungssitzung erfahren. A. sei mit einem entsprechenden Antrag an die Geschäftsleitung gelangt; er habe deren Rückendeckung gewollt und erhalten (pag. BA-12-09-14, …-165). Er, N., erinnere sich, dass in der Geschäftsleitung die Empfehlung 6.3 des EFK-Berichts 2008 betreffend WTO-Ausschreibung dis- kutiert und entschieden worden sei, der Empfehlung nicht nachzukommen (pag. BA-12-09-18).

e) Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, die Sektion LBO sei bei Proble- men EDV-technischer Natur Anlaufstelle der ESTV gegenüber dem BIT oder Drit- ten (IT-Firmen). Wenn in einer Anwendung neue Bedürfnisse auftauchten, bringe die LBO diese in die Form, welche die IT verstehe. Sein Pflichtenheft stamme aus dem Jahr 2000; dieses dürfte teilweise überholt sein (pag. BA-13-01-11).

- 41 - Gemäss dem in den Akten liegenden Pflichtenheft vom 23. Dezember 1999 hatte der Beschuldigte die Funktion "Sektionschef und Integrationsmanager". Es wa- ren ihm neun Mitarbeiter unterstellt und er war direkt dem Direktor verantwortlich. Die Sektion ist Ansprechstelle für alle Fachbereiche der ESTV auf dem Gebiet der Informatik und Telekommunikation und sie vertritt die Amtsleitung gegenüber den Informatik-Leistungserbringern (BIT, andere Anbieter); sie nimmt in diesem Aufgabenbereich eine eigentliche "Drehscheibenfunktion" wahr. Das Integrati- onsmanagement berät die Amtsleitung und die IKA in allen Informatikfragen und den damit verbundenen organisatorischen, methodischen und strategischen Be- langen. Es fungiert als Fachstelle der Amtsleitung für die unter "Informatik führen" definierten Aufgabenbereiche, insbesondere (u.a.): Erarbeiten von Entschei- dungsgrundlagen zuhanden des Direktors; Durchführen von Ressourcen-, Kos- ten- und Machbarkeitsabklärungen; Planen und Überwachen der amtsinternen Informatikprojekte; Koordinieren dieser Vorhaben mit den Vertretern der Fachab- teilungen in Abstimmung mit der IKA; Unterstützen der Fachabteilungen bei der Definition und der Anmeldung ihres Informatikbedarfs in Zusammenarbeit mit den zuständigen Prozess- und Projektverantwortlichen; Vertreter der ESTV als Leistungsbezüger gegenüber den Leistungserbringern; Verantwortlich für das Festlegen der Leistungsanforderungen und den Abschluss entsprechender Ver- träge. Zu den weiteren Aufgaben gehörte das Planen und Überprüfen der extern vergebenen Dienstleistungen. Als Chef dieser Dienststelle war der Beschuldigte Mitglied der IKA und der Leistungsbezüger-Konferenz Departement, ausserdem Vertreter der Informatikbelange in der Amtsleitung (pag. BA-18-01-134 f.). Der Beschuldigte sagte mit Bezug auf das IT-Projekt Insieme aus, sei er seit dem Relaunch 2008 für wenige Monate in der IT-Architektur und anschliessend im Ressourcenmanagement tätig gewesen. Als Chef LBO sei er seit dem Relaunch bis Ende 2011/Anfang 2012 Mitglied des GPA gewesen (pag. BA-13-01-11). Die Aufgaben des GPA seien im Handbuch Hermes definiert. Es gehe darum, Pro- jektphasen abzunehmen, Meilensteine zu bestätigen, den finanziellen Status so- wie Abweichungen oder Abänderungen vom Projektauftrag zu genehmigen. Sei- nes Wissens habe N. bis zu seiner Entlassung vollumfängliche Kompetenzen für alles im Projekt Insieme gehabt, einschliesslich für IT-Beschaffungen; diese Kompetenzen habe er auch wahrgenommen (pag. BA-13-01-12). Wenn die ESTV Leistungen beim BIT beziehe, geschehe das mit Leistungsvereinbarun- gen, wenn sie Leistungen bei Externen beziehe, mit Dienstleistungsverträgen. Bis Mitte 2011 sei er, A., für diese Vereinbarungen und Verträge in Insieme zu- ständig gewesen. Als Chef LBO habe er diese Verträge gemäss Kompetenzre- gelung kollektiv unterschrieben (pag. BA-13-01-13). Er sei als zuständig für die Ressourcenbeschaffungen im Projekt Insieme bestimmt worden (pag BA-13-01- 909). 2008 seien ihm die Beschaffungsregeln nach BöB/VöB bekannt gewesen.

- 42 - Wenn von Anfang an klar sei, dass ein Projekt oder Teile eines Projekts (mit einem oder mehreren Beauftragten) den WTO-Schwellenwert überschreiten wür- den, müsse eine Ausschreibung gemäss WTO erfolgen, sofern nicht eine Aus- nahme, wie beispielsweise Dringlichkeit, vorliege (pag. BA-13-01-15). Die "Allge- meine Kompetenzregelung ESTV", von der Geschäftsleitung am 10. Februar 2010 mit Gültigkeit ab 1. März 2010 verabschiedet, regelt in der Rubrik B2 den Abschluss von Informatikdienstleistungsverträgen mit Dritten nach Auftragswert. Für den Bereich "> CH 250'000 (WTO)" enthält sie die Bemerkung: "BBL führt das Verfahren durch, Unterschrift fallabhängig" (pag. 13-01-924). Der Beschul- digte sagte dazu aus, dass für Verträge von mehr als Fr. 250'000.-- das BBL zuständig sei. Dazu habe es immer auch noch einen Entscheid gebraucht, dass das Geschäft abgeschlossen werde. Für diesen Entscheid sei die IKA, im Projekt Insieme gemäss besonderer Kompetenzregelung der GPL zuständig gewesen. Er habe die Allgemeine Kompetenzregelung gekannt, es sei ihm aber erst später bewusst geworden, ab wann sie gültig sei (pag. 13-01-907 f.). Die Beschaffungen seien so erfolgt, dass Leute aus dem Projekt Ressourcenanforderungen gestellt hätten und N. diese bewilligt habe oder nicht. In der ersten Phase, bei der Suche und Anstellung von zwei, drei Coaches, sei N. nicht involviert gewesen (pag. BA- 13-01-294 f.). Nach der ersten Phase habe N. ihm für neue Funktionen den Auf- trag gegeben, ein Einladungsverfahren mit einem Rollenbeschrieb durchzufüh- ren. Wenn der Erstvertrag ausgelaufen sei, habe man wieder mit der gleichen Firma mit dem gleichen Profil einen Vertrag in freihändiger Vergabe gemacht. Mit dem Folgevertrag habe man jeweils den Schwellenwert von ca. Fr. 250'000.-- überschritten. Er habe diese Mängel anlässlich der Personalgespräche mit dem Direktor und in der Geschäftsleitungssitzung angesprochen. In einer Sitzung habe die Geschäftsleitung entschieden, dass weiterhin Aufträge ohne WTO-Aus- schreibung vergeben würden (pag. BA-13-01-13 f.). Diesem Befehl von oben habe er sich gebeugt (pag. BA-13-01-123). Der Beschuldigte räumte ein, es treffe zu, dass er an Geschäftsleitungssitzungen seine Bedenken eingebracht habe, was es heisse, eine WTO-Ausschreibung zu machen, und sich plakativ geäus- sert habe. Nebst den sechs Monaten, bei Einsprachen noch länger, komme hinzu, dass die ESTV zeitlich und inhaltlich nicht bereit gewesen sei, eine Aus- schreibung zu machen. Er habe zu seinem Schutz an einer Sitzung protokollieren lassen, dass die Geschäftsleitung an ihrem Entscheid, ohne WTO-Ausschrei- bung in Insieme weiterzufahren, festhalten wolle (pag. BA-13-01-293). Er kenne keinen Entscheid, wonach er als Chef LBO für einen Entscheid zuständig gewe- sen sein solle, ob eine WTO-Ausschreibung durchgeführt werde oder nicht. Wenn Vorgesetzte entscheiden würden, dass es keine WTO-Ausschreibung gebe – was sollte er da noch entscheiden (pag BA-13-01-909).

- 43 -

f) In der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte O. seine Aussage, dass verschiedene Personen, nicht nur R., ihm gesagt hätten, dass es nicht gehe, wenn man die Beschaffungen nach Buchstaben durchführen würde, und dass die Empfehlung der EFK nicht realisierbar sei. Er wisse nicht mehr, ob A. ihm dies damals gesagt habe; es hätte aber eigentlich niemand anderer in der ESTV dazu kompetent Stellung nehmen können (pag. BA-13-01-1433 f.). R. ent- gegnete, er habe das Beschaffungsverfahren nicht gekannt. Er habe O. nicht ge- sagt, das bisherige Beschaffungsverfahren sei korrekt, denn er habe das gar nicht wissen können. Vielmehr habe er O. aufgrund des EFK-Berichts gefragt, ob die bisherige Beschaffung korrekt sei, worauf er die Antwort erhalten habe, das sei übliche Praxis in der Bundesverwaltung, die ESTV sei gut so gefahren (pag. BA-13-01-1434). A. gab bezüglich EFK-Empfehlung Ziff. 6.3 zu Protokoll, er wisse, dass "die ganze WTO-Problematik ja oder nein" in der GL-i behandelt worden sei. In der GL-i sei der Entscheid "keine WTO" getroffen worden. An eine Beratung von O. vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe zum EFK-Bericht auch keine Rücksprache mit ihm, A., gebraucht (pag. BA-13-01-1434). R. er- klärte, er erinnere sich, dass es der Wunsch der Geschäftsleitung gewesen sei, dass man die Kritik der EFK bezüglich Beschaffung von externen Mitarbeitern auf geradem Weg ins Projekt bringe. Dies sei jedoch auf der Prioritätenliste nicht zuoberst gewesen. Im Projekt sei immer wieder gesagt worden, dass die Leute angestellt werden müssten, weil sonst das Projekt absacke. Unter der Leitung des GPL sei versucht worden, im Beschaffungsbereich den korrekten Weg ein- zuschlagen. Die oberste Priorität von O. sei gewesen, dass das Projekt weiter- laufe. Wenn man nach WTO ausschreiben würde, wäre das Projekt gefährdet; so sei nicht nach WTO ausgeschrieben worden. Die Aussage betreffend der Ge- fährdung des Projekts sei viel von A., aber auch von der Geschäftsleitung, auf- grund ihrer Erfahrungen mit Unisys, gekommen (pag. BA-13-01-1435). A. sagte, die Aussage zur Gefährdung des Projekts sei nicht von ihm; er habe jedoch klare Facts zu den Vor- und Nachteilen einer WTO-Ausschreibung in der GL-i-Sitzung vorgebracht. Der Entscheid sei im Gremium gefällt worden; er wollte, dass er protokolliert werde (pag. BA-13-01-1435). R. hielt daran fest, dass der Hinweis zur Gefährdung des Projekts von A. gekommen sei; in der Geschäftsleitung hät- ten sie gar nicht über das Know-how bezüglich des Ablaufs von WTO-Ausschrei- bungen verfügt (pag. BA-13-01-1435). O. erklärte, die Diskussion an dieser Ge- schäftsleitungssitzung sei nur gewesen, dass sie eine grosse WTO-Ausschrei- bung à la Unisys, als Generalunternehmer im Projekt, nicht nochmals gewollt hätten. Es treffe zu, dass das Beschaffungsproblem, verglichen mit den anderen Problemen im Projekt, nach dem EFK-Bericht nicht oberste Priorität gehabt habe. Er habe R. beauftragt, die Beschaffung in die richtige Bahn zu lenken; dieser habe ihm mehrmals berichtet, dass er diesbezüglich im Gespräch sei mit dem BIT, dem BBL und externen Beratern. R. entgegnete, er habe im Rahmen seiner

- 44 - Fühlerfunktion O. über die Kompetenzprobleme im Projekt Insieme informiert. Das sei jedoch nicht ein Auftrag von O. gewesen, dass er für die Umsetzung einer korrekten Beschaffung im Projekt Insieme verantwortlich sei (pag. BA-13- 01-1435 f.). A. erklärte, er habe O. sicher gesagt, dass bei einer Bestellung des GPL für eine Beschaffung unter dem Schwellenwert das bisherige Vorgehen zu- lässig sei. Er habe aber nicht gesagt, dass man die Verträge splitten müsse, da- mit man keine Verträge über dem Schwellenwert machen müsse. Wenn man von Anfang an den Umfang so beschreiben könne, dass der Betrag des Mandats über dem Schwellenwert liege, sei ein WTO-Verfahren durchzuführen. Wenn nicht der ganze Umfang beschrieben werden könne, sei das Splitting korrekt und die Beschaffung könne etappenweise erfolgen. Er sei der Auffassung, dass man Teilsachen als abgeschlossen betrachten könne (pag. BA-13-01-1436, -1438). A. erklärte, wenn er eine Bestellung für ein externes Mandat erhalte, müsse er überlegen, welches Verfahren für diese Beschaffung notwendig sei (pag. BA-13- 01-1442). O. und R. bestätigten dies grundsätzlich. Sie seien in der Geschäfts- leitung davon ausgegangen, dass A. jeweils das richtige Verfahren für die Be- schaffung wählen werde (pag. BA-13-01-1442). 2.6.3

a) Der Beschuldigte war gemäss Aussage von O. in der ESTV der oberste Fach- mann für IT-Fragen. Es sei natürlich, dass er im Projekt Insieme einen grossen Einfluss gehabt habe; es sei von ihm (O.) gewünscht worden, dass er sich im neuen System einbringe, weil er später die Verantwortung dafür übernommen hätte (pag. BA-12-21-51 f.). Von Mitte November 1978 bis Ende Februar 2000 arbeitete der Beschuldigte in der ESTV im Bereich der Informatik. Eingestellt wurde er als Programmierer; sein Aufgabengebiet wurde in der Folge rasch er- weitert. Er befasste sich mit Analysearbeiten, nahm die Funktion eines Anlage- leiters des ESTV-Rechenzentrums wahr und wurde danach zum Betriebsleiter und Stellvertreter des Sektionschefs Informatik ernannt. Es wurde ihm eine grosse Fachkompetenz attestiert (pag. BA-18-01-103). Im Zuge der Reorganisa- tion der Bundesinformatik wurde der Beschuldigte per 1. März 2000 zum Chef der neuen Sektion Leistungsbezug Informatik gewählt (pag. BA-18-01-90). Der Beschuldigte hatte Einsitz in den – für Insieme nicht zuständigen – Gremien IKA und GL-i. In Bezug auf das Projekt Insieme war schon im Dokument der Arbeits- gruppe Insieme-Relaunch vom 12. Oktober 2007 vorgesehen, dass der Bereich Ressourcen – welcher in der Folge dem Chef LBO übertragen wurde – u.a. fol- gende Aufgaben hatte: "Bereitstellen der personellen und finanziellen Ressour- cen; Abwickeln von Ausschreibungen und Evaluationen, Vertragsmanagement, Abstimmung mit dem BBL". Als weiterer Aspekt wurde aufgeführt: "Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Bereich Lösungsarchitektur" (pag. BA-12-21-80). Der Beschuldigte war, erfolgte dies für den allgemeinen Bedarf der ESTV oder im Rahmen des Projekts Insieme, für die korrekte Beschaffung der benötigten

- 45 - Informatikdienstleistungen zuständig. Er hatte, wie er selber sagte, die notwen- digen rechtlichen Kenntnisse im Beschaffungswesen; gemäss Aussage des Di- rektors war er die in Beschaffungsfragen kompetente Stelle, jedoch ohne detail- lierte Kenntnisse für Grossprojekte – über Letztere musste er indes nicht verfü- gen, da für Grossprojekte bzw. WTO-Ausschreibungen das BBL zuständig war (E. 2.6.1). Der Beschuldigte konnte, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich nicht über ausreichende Kenntnisse verfügte, sich beim BBL bzw. beim dort an- gesiedelten Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen informie- ren. Dieses berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen und unterstützt und berät sie bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. Es stellt zudem Hilfsmittel wie Handbücher, Checklisten und Musterverträge zur Verfügung (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i.V.m. Abs. 2 Org- VöB). Weder hat der Beschuldigte vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten, dass er sich im Zusammenhang mit den Beschaffungen an das BBL gewandt hätte. Dass der Direktor einen solchen Auftrag dem Vorsitzenden des Lenkungs- ausschusses erteilt haben will, entlastet den Beschuldigten nicht von seiner Pflicht, zumal er der Geschäftsleitung wiederholt fachliche Auskünfte erteilt hatte.

b) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen Informatikbelangen der ESTV eine umfassende Beratungsfunktion zuhanden der Geschäftsleitung hatte; ausserdem nahm er für diese eine Stellvertretungsfunktion ein (vorne E. 2.6.2e). In Bezug auf die von der Geschäftsleitung – namentlich aufgrund der Hinweise des Beschuldigten hin, wie die Aussagen von R. und N., teilweise auch von O., belegen – angenommene Gefahr von Verzögerungen im Projekt Insieme im Zu- sammenhang mit WTO-Ausschreibungen steht fest, dass der Beschuldigte keine sachdienlichen Abklärungen getroffen hat. So hat er nicht die Möglichkeit von Fristverkürzungen geprüft (Art. 17 BöB i.V.m. Art. 19 Abs. 4 VöB). Die Dauer der den Anbietern zur Einreichung der Angebote anzusetzenden Frist wird u.a. von der Komplexität des Auftrags bestimmt (Art. 19 Abs. 1 VöB). Bei den hier in Frage stehenden Einzelaufträgen ist eine Komplexität schon aufgrund des rudimentä- ren Vertragsinhalts nicht ersichtlich. Daraus kann gefolgert werden, dass sowohl die Ausschreibung als auch die Evaluation der Angebote nicht besonders zeitin- tensiv hätte sein können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bei später erfolgten WTO-Ausschreibungen im Projekt Insieme von der öffentlichen Ausschreibung einzelner Lose bis zum Zuschlag weniger als drei Monate vergingen (pag. BA- B08-02-14-175, …-195). Auch im Einladungsverfahren ist für die Beschaffung von Fachspezialisten ein gewisser Zeitbedarf notwendig. Sodann kommt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (Art. 28 Abs. 1 BöB). Wohl kann das Gericht eine solche auf Gesuch hin erteilen (Art. 28 Abs. 2 BöB), doch geschieht dies aufgrund einer

- 46 - Interessenabwägung. Dem Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheids kommt dabei von Vornherein ein erhebliches Gewicht zu; auch sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 1341 f.; Zwischenentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-1687/2010 vom 19. Juli 2010, E. 2). Gemäss Art. 31 BöB kann zudem die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Enthält ein Auftrag die Op- tion auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB). Diese Bestimmung stellt sicher, dass bei der Berechnung des Auftragswerts nicht nur das, was sicher vergeben werden soll, sondern auch, was lediglich möglich- erweise – gestützt auf das Optionsrecht – vergeben wird, massgebend ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 314). Allfällige Optionen, die den anfäng- lich festgelegten Beschaffungsgegenstand erweitern, können grundsätzlich dem Zuschlagsempfänger erteilt werden, wenn sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorbehalten worden sind (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 804). Gemäss Art. 9 Abs. 3 Org-VöB meldet die Bedarfsstelle der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind; sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Dienst- leistungen zusammen. Der Beschuldigte hat nicht geprüft, inwiefern Folgeman- date bei Ausschreibungen mit entsprechender Option möglich waren. Mit einer solchen Abklärung hätte nicht nur der Bedarf frühzeitig beim BBL gemeldet, son- dern es hätten auch die Bedenken der Geschäftsleitung hinsichtlich Projektver- zögerungen bei der Ausschreibung von Einzelmandaten beseitigt werden kön- nen. Wie sich im weiteren Projektverlauf zeigte, waren Aufträge mit Optionen durchaus möglich (E. 2.8.2c). Sodann ist erstellt, dass dem Beschuldigten Res- sourcenanträge für einen Testmanager und einen Projektleiter Coach in einem 100%-Pensum für den Zeitraum 1. Februar bzw. 1. März 2009 bis 30. Juni 2012 übermittelt wurden (pag. BA-13-01-523 f.). Der Beschuldigte erklärte dazu, so sollte ein Ressourcenantrag aussehen. Der richtige Weg sei, dass N. den Antrag bewillige oder nicht und ihm den Auftrag erteile, für die benötigten Ressourcen Angebote einzuholen (pag. BA-13-01-455). Der Beschuldigte konnte sich indes- sen als Chef LBO sowie in Berücksichtigung seiner weiteren Funktionen in der Projektorganisation (vgl. pag. BA-12-21-51 Z. 26 ff.) nicht darauf beschränken, auf die einzelnen Bestellungen aus dem Projekt zu warten. Die Möglichkeit von eventuell notwendigen Folgeaufträgen hätte er beim GPL, allenfalls direkt beim jeweiligen Teilprojektleiter, im Hinblick auf die von ihm jeweils vorzunehmende korrekte Wahl des Beschaffungsverfahrens klären müssen. Als Mitglied des GPA und des Lenkungsausschusses hatte er zudem die Möglichkeit, beim GPL er- gänzende Angaben zur Bedarfsplanung zu verlangen. Die Auskünfte des Beschuldigten gegenüber der Geschäftsleitung zur Dauer ei- ner WTO-Ausschreibung sind nach dem Gesagten nicht näher abgestützt. Die

- 47 - von ihm wiederholt vertretene Auffassung, dass WTO-Ausschreibungen das ganze Projekt gefährden würden, hat massgeblich zum Entscheid der Geschäfts- leitung vom 21. Januar 2009 beigetragen, auf WTO-Ausschreibungen zu verzich- ten. Der Beschuldigte hat demnach – als kompetente Fachstelle für Beschaf- fungsfragen innerhalb der ESTV – entscheidend darauf hingewirkt, dass die Ver- träge in unzulässiger Weise im Einladungsverfahren vergeben werden konnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid der Geschäftsleitung in seiner Tragweite nicht restlos klar ist; der Direktor erklärte, es sei um den Verzicht auf eine Gesamtausschreibung gegangen; man habe in Etappen vorgehen wol- len. Es sei nicht darum gegangen, die Beschaffung in Einzelverträge zu stückeln. Auch der Vizedirektor und Vorsitzende des Lenkungsausschusses vertrat die Auffassung, dass man grundsätzlich eine WTO-konforme Situation gewollt habe. In diesem Lichte konnte sich der Beschuldigte umso weniger auf einen "Befehl von oben" stützen, sondern hätte die vorgenannten Abklärungen treffen müssen.

c) Gemäss EFK-Bericht 2008 bestand für die im August/September 2008 erteil- ten Aufträge für drei externe Coaches keinerlei Dringlichkeit; die Planung dieser Phase habe seit Monaten festgestanden, eine WTO-Ausschreibung wäre mög- lich gewesen. Das Gleiche muss für die ab 1. Februar 2009, mithin kurze Zeit nach Erstattung des EFK-Berichts 2008, für das Testmanagement beigezogene Person gelten (E. 2.5.3d/dd). Der externe Mitarbeiter G. sagte als Auskunftsper- son in diesem Zusammenhang aus, bevor es in einem Projekt an die Umsetzung gehe, bei der Festsetzung der Anforderungen, sollte ein Testmanager bereits da- bei sein (pag. BA-12-13-100 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vor- halt nicht explizit (pag. BA-13-01-456). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bedarf für diese Rolle nicht schon früher erkennbar gewesen sein sollte. Nichts anderes gilt für die mit Vertrag vom 30. Juni 2008 ab 1. September 2008 eingesetzte Lei- terin Projektoffice (E. 2.5.3d/ff), zumal diese als Zeugin zu Protokoll gab, sie habe am Anfang nichts zu tun gehabt; gegen Schluss habe sie Marketing-Flyer ge- macht und das Projekthandbuch überarbeitet (pag. BA-12-28-8). Gemäss E-Mail von N. an den Beschuldigten vom 5. Juni 2008 hatte der Lenkungsausschuss zwei Tage zuvor die Freigabe der ersten Etappe mit sechs Projekten genehmigt (pag. BA-12-21-109). Schon mit E-Mail vom 4. Juni 2008 hatte B. dem Beschul- digten A. ein Curriculum Vitae eines Projektleiters übermittelt mit dem Hinweis, er werde "noch diese Woche einige CV's senden", worauf A. die E-Mail an C. weiterleitete (pag. BA-13-01-227). Dies zeigt auf, dass sich der Beschuldigte sel- ber frühzeitig um die benötigten externen Personen kümmerte – er vermochte allerdings nicht zu erklären, woher die Anforderung für die Anstellungsdauer in der ersten Phase gekommen sei. Er gab an, es sei allen klar gewesen, dass es Coaches brauche, da die Projektleiter nicht vom Fach gewesen seien; man sei von ein paar Monaten ausgegangen, in denen die Projektleiter gecoacht werden

- 48 - müssten, dies, bis das Projekt "hochgefahren" sei (pag. BA-13-01-285). Auch in der Optik des Beschuldigten ist demnach der Beizug all dieser Personen in der ersten Phase als abgeschlossene Teilsache zu betrachten. Eine öffentliche Aus- schreibung wäre somit auch nach der von ihm vertretenen Auffassung erforder- lich gewesen. Für diese erste Phase kann sich der Beschuldigte zudem nicht auf den späteren Beschluss der Geschäftsleitung berufen; in der ersten Phase stand lediglich fest, dass keine Gesamtausschreibung mit einem Generalunternehmer mehr durchgeführt wird. 2.6.4 Somit steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen der angeklagten Geschäfte mit der Nichtdurchführung von WTO-Ausschreibungen seine Pflicht verletzt hat. 2.6.5 Eine Pflichtverletzung wäre selbst dann zu bejahen, wenn man zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen wollte, dass er zu Recht habe annehmen dürfen, die Verträge lägen jeweils noch unter dem WTO-Schwellenwert, und er könne sich auf den Geschäftsleitungsbeschluss betreffend WTO-Ausschreibungen stüt- zen. In diesem Fall hätten die Beschaffungen als "übrige Beschaffungen" nach dem dritten Kapitel der VöB vorgenommen werden müssen (E. 2.5.1f). Sie hätten demnach grundsätzlich im Einladungsverfahren erfolgen müssen, sofern nicht – was vorstehend bereits verneint wurde (E. 2.5.5) – die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gegeben waren. Der Beschuldigte räumte ein, dass er le- diglich für Erstaufträge das Einladungsverfahren gewählt habe, aber nicht für Fol- gemandate. Ob die Erstaufträge – soweit aktenmässig überhaupt belegt – tat- sächlich im Einladungsverfahren erfolgten und dieses korrekt angewandt worden war, kann an dieser Stelle offen bleiben. Schon aufgrund der zahlreichen unzu- lässigen freihändigen Vergaben wäre nämlich eine Pflichtverletzung zu bejahen. Kommt hinzu, dass die (hier mögliche) Delegation des BBL nicht vorgelegen hat. 2.7 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe mehrere Dienst- leistungsverträge je zusammen mit nicht unterschriftsberechtigten Untergebenen unterzeichnet (Anklageziffern 1.1.1.2, 1.1.1.8, 1.1.1.10). Obwohl in der Anklage- schrift nicht expressis verbis erwähnt, soll auch noch ein weiterer Mitarbeiter (An- klageziffer 1.1.1.1) nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein (Plädoyer S. 26). Gemäss Aussage von A. war N. oft abwesend, weshalb dieser möglicherweise die Verträge nicht mitunterzeichnet habe (pag. BA-13-01-284). Es ist erwiesen, dass N. oftmals für längere Zeit im Ausland weilte; das sei entsprechend kom- muniziert worden (Aussage F., pag. BA-12-25-37). N. sagte aus, er erinnere sich, dass er in der ersten Phase keine Dienstleistungsverträge unterschrieben habe; ab Phase zwei habe er sämtliche Verträge mitunterzeichnet (pag. BA-12-09-15). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und N. die in der Anklage aufgeführten

- 49 - Dienstleistungsverträge (kollektiv) unterzeichnen durften (vgl. Plädoyer S. 26). Da nach Auffassung der Anklagebehörde der GPL Auslöser auch der Beschaf- fungen der ersten Phase war (mittels Bestellschein und Rollenbeschreibung – Plädoyer S. 5) und der Chef LBO für die Durchführung der gewünschten Be- schaffungen zuständig war, ist davon auszugehen, dass N. auch die Verträge der ersten Phase mitunterzeichnet hätte – es sei denn, die ausgewählte Person hätte nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Der behauptete Mangel war mithin ohne Einfluss auf die Wahl der Beschaffungsart. Die Frage der Unterzeichnung kann offen gelassen werden, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung öffentlicher Interessen steht. 2.8 Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Schädigung öffentlicher Interessen. Die Anklagebehörde macht geltend, bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vergaben seien die ideellen Interessen des Bundes geschädigt worden, bei je- nen gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 und 1.1.1.16 auch die materiellen Interessen. 2.8.1

a) Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf- trägen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mit- tel fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 BöB). Bei der Vergabe von öf- fentlichen Aufträgen achtet die Auftraggeberin in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BöB); die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ausländische Anbieter und Anbieterinnen regelt Art. 4 BöB. Der Zweck des Ge- setzes entspricht den mit dem GATT/WTO-Übereinkommen verfolgten Zielset- zungen. Dessen Ziele sind unter anderem, die Förderung des freien Welthandels, die Garantie der Nichtdiskriminierung von Anbieterinnen und Anbietern oder de- ren Produkte oder Dienstleistungen sowie die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren (Präambel). Die vermehrte Schaffung einer Wettbewerbs- lage für die Vergabe öffentlicher Aufträge fördert einerseits die Liberalisierung des Handels und stärkt andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieterinnen und Anbieter. Die Schaffung von Transparenz ist ein Hauptziel des Gesetzes, ist doch nur so ein echter Wettbewerb gewährleistet. Der Wettbewerb ermöglicht es, Leistungen zu vergleichen, um so das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungs- verhältnis wählen zu können. So führt ein wirksamer Wettbewerb auch zu einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1176). Das Bundesgesetz schafft die Voraussetzungen für einen echten Wett- bewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern aus den Signatarstaaten des

- 50 - Übereinkommens, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwel- lenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von auslän- dischen Anbieterinnen und Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkre- tisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbiete- rinnen und Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (GATT-Botschaft 2, a.a.O., S. 1175). Im Beschaffungs- recht des Bundes (vgl. Art. 1 VöB) gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistun- gen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4 VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der üb- rigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspo- tenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmäs- sigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 732).

b) Mit der Nichtdurchführung öffentlicher Ausschreibungen hat der Beschuldigte bewirkt, dass die Schweiz die aus dem GATT/WTO-Übereinkommen stammen- den und im BöB verankerten Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz verletzt. Damit sind nicht nur die internationalen Verpflichtungen der Schweiz be- troffen, sondern auch das Vertrauen der Anbieterinnen und Anbieter in die Ord- nungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes. Mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen ohne Einhaltung des dafür vorge- sehenen Verfahrens wurde nicht nur der Wettbewerb praktisch weitgehend aus- geschaltet, sondern auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ob- jektivität und Unabhängigkeit der Beschaffungsstellen des Bundes geschädigt. Verschiedene Indizien weisen darauf hin, dass das Ansehen des Bundes in der Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beschuldigten effektiv geschädigt wurde. Wie einer Anfrage der Sonntagszeitung an die Bundesanwaltschaft vom 8. Au- gust 2012 zu entnehmen ist, habe diese von Personen der zuständigen Bundes- ämter (BIT, BBL, ESTV) sowie aus der Informatikbranche "Hinweise auf weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Insieme oder der Beschaffung von Informatikdienstleistungen generell" erhalten. So soll A. seinem früheren Mitar- beiter B. bzw. dessen E. AG Aufträge zugehalten haben. A. kenne C. als Mitar- beiter der Firma S. AG, welche ein bedeutender Lieferant der ESTV gewesen sei. C. habe als CEO der D. AG mehrere Projektleiter als Freelancer engagiert und diese mit Marge an die ESTV, "als finanzielle Basis für den Firmenaufbau", verkaufen können; die D. AG sei eigens gegründet worden, um beim Projekt In- sieme Aufträge abzusaugen. B. sei Mitgründer der D. AG und Partner bei der E. AG (pag. BA-23-03-1 ff.). A. bestätigte, C. als ehemaligen Vertreter der Firma S. AG zu kennen. Mit dieser Firma habe die ESTV Projekte gehabt; er (A.) habe Kontakte zwischen der S. AG und dem BIT geknüpft für den Bezug von Dienst- leistungen (HV-Protokoll, S. 7; pag. BA-13-01-27). Zum Vorwurf, dass zahlreiche

- 51 - "Freelancer" vorzugsweise über die Firmen D. AG und die E. AG im Projekt In- sieme engagiert worden seien, sagte der Beschuldigte aus, er habe aus der Of- ferte des Anbieters keine Dreieckskonstruktion erkennen können (pag. BA-13- 01-29 f.). Das mag wörtlich so zutreffen, doch ist eher das Gegenteil aufgrund der persönlichen Freundschaft mit B., der Bekanntschaft mit C., den zahlreichen Kontakten zu beiden und der aktiven Unterstützung von B. und C. bei der Grün- dung der D. AG anzunehmen. Auch einem bei der Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2012 eingegangenen anonymen Schreiben, das gemäss Wortlaut ein "ehemaliger Mitarbeiter in einer der begünstigten Firmen" verfasst haben soll, kommt aufgrund der Beweislage erhebliche Glaubwürdigkeit zu. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Firmen D. AG und E. AG der LBO besonders nahe stehen und regelmässig begünstigt würden. Wenn irgendwie möglich, wür- den das BIT und das BBL umgangen. Abteilungsleiter A. der LBO sei an der Firma D. AG beteiligt. Der Sohn sei noch immer dort angestellt. Aufträge würden bewusst direkt vergeben und die Vergabe gemäss GATT/WTO würde dabei je- weils durch einzelne Teilverträge umschifft. Mehrtägige Ausflüge und ausge- dehnte Trinkgelage, bezahlt durch die Auftragnehmer, seien üblich (pag. BA-23- 01-1). Der Beschuldigte bestätigte am 13. Juni 2012, dass sein Sohn T. seit zwei, drei Jahren als Marketingmanager bei der D. AG arbeite und bei der E. AG un- gefähr 2005/2006 das Praktikum in seiner Marketingausbildung gemacht habe (pag. BA-13-01-27). Der Beschuldigte B. sagte als Auskunftsperson aus, dass T. zunächst befristet für zwei bis drei Monate von der E. AG angestellt worden sei; danach sei sein Arbeitsvertrag verlängert worden. Er sei ca. zwei, drei Jahre bei der E. AG gewesen, bis Ende November 2009 (pag. BA-12-05-166 f.). Mithin wurde offensichtlich innerhalb wie ausserhalb der ESTV darüber gemunkelt, es gehe bei den Auftragsvergaben für Insieme nicht mit rechten Dingen zu. Es kann als erstellt gelten, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, eine persön- liche Bekanntschaft mit dem Chef LBO verhelfe unlauter zu Aufträgen. Ein ideel- ler Schaden ist bei sämtlichen Beschaffungen zu bejahen. Die vorgenannten öffentlichen Interessen waren vom Beschuldigten als Chef der Beschaffungsorganisation der ESTV zu wahren. Ohne Durchführung eines kor- rekten Verfahrens hätte er die Dienstleistungsverträge nicht abschliessen dürfen. 2.8.2

a) Die Anklagebehörde begründet einen (zusätzlichen) materiellen Schaden da- mit, dass in den Dienstleistungsverträgen mit der E. AG gemäss Anklageziffer 1.1.1.15 ein nicht marktgerechter Stundenansatz von Fr. 165.-- vereinbart wor- den sei (vgl. E. 2.5.3d/gg), während später im Rahmen eines WTO-Verfahrens das BBL einem anderen Unternehmen für die gleiche Mitarbeiterin für die identi- sche Arbeit den Zuschlag erteilt und für die ESTV einen Dienstleistungsvertrag zu einem Stundenansatz von Fr. 145.80 geschlossen habe. Da die Mitarbeiterin

- 52 - vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 insgesamt 2'726.25 Stunden zum überhöhten Ansatz geleistet habe, ergebe sich ein Schaden von Fr. 52'344.--. Eine analoge Schadensberechnung wird für den gemäss Anklageziffer 1.1.1.16 von der D. AG eingesetzten Mitarbeiter (vgl. E. 2.5.3d/ee) gemacht, wobei indes nicht behauptet wird, dass der spätere (tiefere) Stundenansatz von Fr. 160.-- Re- sultat eines WTO-Verfahrens sei. Der Schaden wird mit Fr. 63'918.75 beziffert.

b) Die Zuschlagskriterien sind in Art. 21 Abs. 1 BöB aufgeführt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden; der Preis ist dabei eines von mehreren Kriterien. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB sind die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungs- unterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. Gemäss der Recht- sprechung gehört zur erforderlichen Transparenz des Vergabeverfahrens unter anderem, dass die Kriterien für den Zuschlag bei der Ausschreibung bekannt ge- geben werden, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung (Urteil des Bundes- gerichts 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d; BGE 125 II 86 E. 7 S. 99 ff.). Bei einem sehr komplexen Dienstleistungsauftrag kann es zulässig sein, das wirt- schaftlich günstigste Angebot unter Zugrundelegung eines festen Kostendachs zu ermitteln, indem im Submissionsverfahren lediglich nach der überzeugends- ten (Sach-)Leistung gefragt wird (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 854). Nach revidiertem Art. 27 VöB, in Kraft seit 1. Januar 2010, können weitere, neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien verwendet werden (Abs. 2); die Kri- terien sind zu gewichten; davon kann abgesehen werden, wenn Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung sind (Abs. 1).

c) Die Darstellung in der Anklageschrift scheint den behaupteten Schaden zwar zu stützen. Aus dem späteren Vertrag betreffend die Mitarbeiterin M. ist jedoch ersichtlich, dass dieser für eine Dauer vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 abge- schlossen wurde und "Leistungen im Grundauftrag" von 3'500 Stunden und "op- tionale Leistungen" von 1'750 Stunden beinhaltete (pag. BA-08-02-14-196 f.). Der Beschuldigte B. sagte aus, wenn eine WTO-Ausschreibung beispielsweise für drei Jahre gemacht werde, habe er andere Voraussetzungen und könne mit der eingesetzten Person einen anderen Preis aushandeln, denn auch für diese sei der Zeithorizont entscheidend. Dann könne der Stundenansatz von Fr. 180.-

- auf etwa Fr. 150.-- oder Fr. 155.-- gesenkt werden (HV-Protokoll, S. 16). Die inkriminierten Verträge beinhalteten maximal 1'530, 1'450 und 360 Stunden. Selbst wenn diese Verträge im gleichen Sinne öffentlich ausgeschrieben worden wären, kann schon aufgrund der reduzierten Dauer nicht gesagt werden, dass die später erzielten Preise damals ebenfalls offeriert worden wären. Es kommt hinzu, dass der Preis – wenn auch ein wesentliches – nur eines unter mehreren Zuschlagskriterien ist und die Qualität und die Fachkompetenz, namentlich die

- 53 - Projekt- und Managementerfahrung des benötigten Fachspezialisten, einen hö- heren Preis rechtfertigen können; es hätte demnach, wäre ein WTO-Verfahren durchgeführt worden, auch ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten können. Das Gleiche gilt mutatis mutandis für den externen Mitarbeiter J. Bei diesem kommt hinzu, dass später dessen eigene Firma direkt von der ESTV einen Dienstleistungsvertrag erhielt und der tiefere Preis ein ausgehandelter war (Aus- sage A., pag. BA-13-01-26, …-125, …-913 ff.; HV-Protokoll S. 17 f.). Auch wenn dieser Preis laut Anklage bereits für den früheren Vertrag hätte erzielt werden können, so wäre er jedenfalls nicht das Ergebnis eines WTO-Verfahrens. Der behauptete materielle Schaden ist demnach in keinem Fall nachgewiesen. 2.9 Da der Beschuldigte mehrfach Dienstleistungsverträge ohne die erforderliche öf- fentliche Ausschreibung abgeschlossen hat, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 2.10 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis der einschlägigen Beschaffungsvorschriften; er wusste um die Überschreitung des Schwellenwerts und die Notwendigkeit von öffentlichen Ausschreibungen. Der Beschluss der Geschäftsleitung vom 21. Januar 2009, auf WTO-Ausschrei- bungen zu verzichten, vermag ihn, wie bereits ausgeführt, nicht zu entlasten. Der Beschuldigte wusste als Chef der Sektion LBO, dass er mit seinem Vorgehen, die Beschaffungen im Einladungs- und freihändigen Verfahren durchzuführen, den freien Wettbewerb weitestgehend ausschloss und dadurch das Vertrauen der Bürger bzw. der privaten Anbieterinnen im IT-Bereich in die rechtsgleiche Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts und in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der öffentlichen Beschaffungen des Bundes beeinträchtigt. Er- stellt ist weiter, dass der Beschuldigte entsprechend handeln wollte; Anzeichen dafür, dass er trotz dieses Wissen nicht so hätte handeln wollen, liegen nicht vor. Die Unternehmen E. AG und D. AG gelangten durch das Handeln des Beschul- digten zu Aufträgen der öffentlichen Hand, ohne sich im freien Wettbewerb gegen Mitbewerberinnen durchsetzen zu müssen. Darin liegt ein unrechtmässiger Vor- teil, da kein Anspruch darauf besteht, öffentliche Aufträge ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren zugesprochen zu erhalten. Die Vorteile sind überdies auch finanzieller Art, da die beiden Unternehmen mit den abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erhebliche Umsätze und Gewinne erzielen konnten. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den genannten Unternehmen bzw. de- ren Organen diese unrechtmässigen Vorteile zu verschaffen. Das zeigt sich auch darin, dass er nach eigener Aussage mit den Beschuldigten B. und C. die Firma D. AG gründen wollte und bis "einige Zeit" vor deren Gründung im Juli 2008 an einer Beteiligung zu einem Drittel interessiert war. Auch nach der Erklärung sei-

- 54 - nes Desinteresses stand er diesem Unternehmen sowohl in der Gründungs- phase wie auch in der Zeit danach mit Rat und Tat – u.a. mit der vorgängigen Durchsicht und Korrektur einer Musterofferte an die ESTV – zur Seite, wobei er präzisierte, er habe nicht die Firma D. AG, sondern B. und C. aktiv unterstützt (pag. BA-13-01-46–59, …-118, …-131). Mit dem Beschuldigten C., Gründer und CEO der D. AG, hatte der Beschuldigte A. regelmässigen persönlichen und ge- schäftlichen Kontakt, aber keine Freundschaft (HV-Protokoll, S. 7). Mit dem Be- schuldigten B. verbindet den Beschuldigten A. bis heute eine langjährige, ver- tiefte Freundschaft (HV-Protokoll, S. 6). Er erklärte, der Gründer der E. AG sei im Zusammenhang mit der Firmengründung bei der ESTV vorstellig geworden und habe seine Firma präsentiert; daher sei ihm bekannt gewesen, in welchem Be- reich die E. AG Dienstleistungen anbiete. Der Beschuldigte B. sei damals in der Geschäftsleitung der E. AG tätig gewesen (pag. BA-13-01-26 f.). Nach dem Ge- sagten ist ein Handeln des Beschuldigten in der Absicht, den vorgenannten Un- ternehmen unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, zu bejahen. 2.11 Der Beschuldigte A. ist demzufolge der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen. 3. Urkundenfälschung im Amt 3.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand- zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er- bringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkun- denqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichts- praxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).

- 55 - Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur- kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn all- gemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathand- lung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Bei der Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge gelten dieselben Regeln. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N. 5). Die Fäl- schung braucht nicht nach aussen in Erscheinung zu treten (BGE 93 IV 49, 55). Treffen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 317 StGB aufeinander, geht letzterer Tat- bestand als lex specialis vor (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 5). 3.2 Dem Beschuldigten A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienstleistungsverträgen in vier Fällen sogenannte "Check- listen" wahrheitswidrig ausgefüllt und teilweise rückdatiert zu haben, in der Ab- sicht, dass diese Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen sollten, dass die Vergabe der entsprechenden Dienstleistungen nach den Regeln des BöB und der VöB erfolgt sei (Anklageziffer 1.1.2). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt jedoch grundsätzlich, die Checklisten verfasst zu haben. Er bringt vor, dass er sich nicht an den einzelnen Fall zu erinnern vermöge, er habe aber die Checklisten immer richtig ausgefüllt. Es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, sie falsch auszufüllen (HV-Protokoll, S. 4).

- 56 - 3.3 Der Tatbestand von Art. 317 StGB richtet sich u.a. gegen Beamte bzw. Ange- stellte der öffentlichen Verwaltung (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2). Zum Be- griff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das Gesagte verwiesen wer- den (vorne E. 1.2). Dem Beschuldigten kam Beamteneigenschaft zu (E. 1.2). 3.4 Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Tathandlung und dem Amt ein Zusam- menhang besteht und der Beamte dadurch seine Amtspflicht verletzt bzw. miss- braucht (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbruch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Pra- xiskommentar StGB], Art. 317 StGB N. 2; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2, 3). Das Ausfüllen der Checklisten durch den Beschuldigten A. erfolgte im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen der ESTV. Der Zusammenhang zwischen dem Erstellen dieser Dokumente und dem Amt ist demnach gegeben. Ob darin eine Amtspflichtverletzung liegt, ist – soweit nötig – nachfolgend zu prüfen. 3.5 Zu prüfen ist die Frage, ob den Checklisten generell eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt. Die Anklage sieht eine solche offenbar darin, dass die EFK vom Beschuldigten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verlangt habe, es seien ihr sämt- liche Unterlagen bezüglich der Mandatierung bestimmter externer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (Anklage S. 14 ff.). Im Kontext (E. 2.2) ist dieser Anklage- punkt dabei so zu verstehen, dass der Beschuldigte mit den Checklisten und Bei- lagen die WTO-Konformität der Beschaffungen – also eine öffentliche Ausschrei- bung oder die Zulässigkeit eines freihändigen Verfahrens – habe belegen wollen. 3.5.1 Bei den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-77, …-105, …-116, BA-B08-02-35-110) handelt es sich um ein verwaltungsinternes Formular (vgl. E. 2.5.5c). Es trägt die Überschrift "Checkliste für eine Beschaffung nach BoeB und VoeB". Laut Ingress dient die Checkliste für jeden Dienstleistungsauftrag oder Werkvertrag ab einem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von Fr. 50'000.--. Darunter steht in einem neuen Absatz: "Für diese Beschaffung wurde das folgende Verfahren gewählt:" Der folgende Hauptteil des Formulars ist in drei Rubriken unterteilt, welche je mittels eines Kreuzes ("x") markiert werden können. Die erste Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat einer öffentlichen Ausschreibung nach BoeB (offenes oder selektives Verfahren). Der Zuschlag wurde im SHAB vom …. [Aussparung zum Einsetzen des Datums] veröffentlicht (Kopie liegt bei)". Die zweite Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resultat eines Einladungsverfahrens (Fr. 50'000.-- bis zum Schwellenwert gemäss TW01), wobei folgende Firmen Angebote einge- reicht haben: …. [liniierte Aussparung, wobei die ersten drei Zeilen mit "1", "2" und "3" vornummeriert sind]". Die dritte Rubrik lautet: "Der Auftrag ist das Resul- tat eines freihändigen Verfahrens (keine Ausschreibung). Begründung (vgl.

- 57 - Art. 13 VoeB)" [es folgen die Unterrubriken a, b, c, d, f, g, i, k, welche den Text des entsprechenden Buchstabens von Art. 13 Abs. 1 VöB wiedergeben; jeder Unterrubrik ist ein Feld zum Ankreuzen vorangestellt]. Nach der letzten Unter- rubrik steht der Satz: "Eine exakte Begründung im Sinne des Art. 13 VoeB liegt bei". Darunter ist der folgende Hinweis angebracht: "Diese Checkliste ist lediglich eine Orientierungshilfe, sie entbindet nicht von der einzelfallweisen Kon- sultation des BoeB/VoeB." Danach folgt eine Zeile für Datum und Unterschrift. 3.5.2

a) Wie vorne ausgeführt (E. 2), hätten sämtliche Aufträge im offenen oder selek- tiven Verfahren nach BöB vergeben werden müssen. Dazu ist eine öffentliche Ausschreibung in einem Publikationsorgan (Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 BöB), im hier massgeblichen Zeitraum im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; Art. 8 VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 518 – heute auf einer speziellen Internetplattform [Art. 8 VöB in der Fassung vom 18. November 2009, AS 2009 6149]) erforderlich, wobei auch der Zuschlag zu publizieren ist (Art. 24 Abs. 2 BöB). Alle damit zusammenhängenden Unterlagen sind für min- destens drei Jahre aufzubewahren (Art. 26 Org-VöB in der Fassung vom 22. No- vember 2006). Die Checkliste allein ist nicht für den Beweis der öffentlichen Aus- schreibung bestimmt. Das zeigt sich schon darin, dass in ihr zwar das Datum des Zuschlags einzusetzen, jedoch die Publikation des Zuschlags in Kopie beizule- gen ist. Fehlt diese Beilage, kann demnach der Beweis der Ausschreibung nicht erbracht werden. Die Checkliste ist zudem nicht geeignet, diesen Beweis zu er- bringen. Würde etwa das fiktive Datum einer Publikation eingesetzt, ohne dass die (nicht erfolgte) Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beigelegt wird, könnte diese einfache schriftliche Lüge durch blosse Konsultation der ent- sprechenden Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblatts widerlegt wer- den. Eine Kontrollbehörde oder andere Dienststelle würde und dürfte sich nicht dem blossen Einsetzen eines Publikationsdatums in der Checkliste begnügen.

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 13 VöB (vgl. E. 2.5.5). In der Checkliste ist nicht bloss der Grund anzugeben, der aus- nahmsweise zum Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung berechtigt, son- dern auch eine exakte schriftliche Begründung zu verfassen und der Checkliste beizulegen. Wie die EFK festhielt, erfolgt der Nachweis für die Voraussetzungen der freihändigen Vergabe in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5a). Ein Nachvollzug der Vergabeverfahren sei jedoch vorliegend schwierig, da die entsprechenden Evaluationsberichte (Check- listen) teilweise unvollständig seien (EFK-Bericht 2012, S. 15; E. 2.5.5c). Auch das EFD stellte fest, dass die nach Art. 13 Abs. 2 VöB erforderliche eingehende Begründung für die Annahme eines Ausnahmetatbestands nicht verfasst worden sei. Ausnahmetatbestände, namentlich die nach Art. 13 Abs. 1 lit. c, d, f VöB

- 58 - angerufenen, seien in den beurteilten Verträgen nicht ersichtlich (EFD-Bericht, S. 21; E. 2.5.5c). Mit der Angabe des Ausnahmegrundes in der Checkliste allein hatte sich mithin weder das EFD in der Administrativuntersuchung noch die EFK im Rahmen ihrer Kontrollfunktion begnügt. Dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB

– und nicht der Checkliste – kommt zudem eine weitergehende Bedeutung zu (Art. XV Ziff. 2 GPA; E. 2.5.5a). Eine Checkliste stellt ein Hilfsmittel der Beschaf- fungsstelle dar (Art. 19 Abs. 1 lit. d Org-VöB in der Fassung vom 22. November 2006 [heute Art. 27 Abs. 2 lit. d Org-VöB]). Sie ist, wie auf ihr selbst festgehalten ist, lediglich eine Orientierungshilfe. Die Checkliste ist für sich allein weder be- stimmt noch geeignet, gegenüber Kontroll- und Aufsichtsbehörden oder anderen Stellen den Beweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu erbringen.

c) aa) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.2 und 1.1.2.3 wurde der Aus- nahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a VöB angegeben (d.h. mit einem "x" ange- kreuzt). Die Anklage macht geltend, es sei dadurch wahrheitswidrig angegeben worden, dass im offenen und selektiven Verfahren keine Angebote eingegangen seien bzw. kein Anbieter die Eignungskriterien erfülle. Die Angabe dieses Grun- des in den Checklisten ist nicht zur Täuschung anderer Stellen geeignet, weil die für eine freihändige Vergabe vorausgesetzte vorgängige ergebnislose Durchfüh- rung einer öffentlichen Ausschreibung (vgl. E. 2.5.5d/bb) zu dokumentieren ist. Wie vorstehend dargelegt, begnügen sich andere Dienststellen erfahrungsge- mäss nicht mit der blossen Angabe eines Ausnahmegrundes. Ausserdem ergäbe schon eine Konsultation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, ob die sinnge- mäss behauptete öffentliche Ausschreibung erfolgt ist oder nicht (oben lit. a). Es handelt sich objektiv im Sinne des Strafrechts um eine einfache schriftliche Lüge. Ob der Beschuldigte solches – eine öffentliche Ausschreibung – belegen wollte, erscheint eher zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Er äusserte sich zum Zweck der Checkliste generell dahingehend, dass diese verwendet worden sei, wenn keine WTO-Ausschreibung habe gemacht werden müssen (HV-Protokoll, S. 4). bb) In den Checklisten nach Anklageziffer 1.1.2.1 und 1.1.2.4 wurde vom Be- schuldigten die zweite Rubrik betreffend das Einladungsverfahren ausgefüllt; ein Ausnahmegrund nach Art. 13 Abs. 1 VöB wurde nicht angegeben. Mithin wollen diese Checklisten nicht ein WTO-Verfahren bzw. die Einhaltung des BöB doku- mentieren. Laut Anklage sei wahrheitswidrig angegeben worden, es sei ein Ein- ladungsverfahren durchgeführt worden. Dieser Vorwurf wird nachfolgend geprüft.

d) Von allfälligen klaren – hier nicht zutreffenden – Ausnahmefällen abgesehen, sollen die Checklisten nicht als Beweis für rechtlich erhebliche Tatsachen dienen. Sie wären für sich allein – ohne die vorstehend (in lit. a und b) genannten Beila- gen – zudem nicht geeignet, Beweis für die Einhaltung des BöB zu erbringen.

- 59 - Den Checklisten kommt im vorliegenden Zusammenhang (WTO-Konformität der Beschaffungen) gegenüber anderen Dienststellen oder Behörden keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Frage der Rückdatierung hat bei dieser Sachlage keine selbstständige Bedeutung. Somit haben die Checklisten nicht Urkundenqualität. 3.6 In der Anklage wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit den Checklisten mitsamt Beilagen gegenüber anderen Dienststellen belegen wollen, dass die Vergaben (auch) nach den Regeln der VöB erfolgt seien. Im Sinne einer Alterna- tivanklage bzw. -begründung (vgl. E. 2.6.5) ist demnach zu prüfen, ob den Check- listen im Zusammenhang mit Einladungsverfahren Urkundencharakter zukommt. 3.6.1 Im Einladungsverfahren muss die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB). Streitig ist, ob damit drei Anfragen oder drei Offerten gemeint sind. Im Bereich des selektiven Verfahrens nach BöB/GPA bei bestehendem Prüfungssystem mit Anbieterverzeichnis (Art. 10 BöB, Art. 10 und 11 VöB) lässt die Verordnung eine Beschränkung auf drei Anfragen bzw. Einladungen zu (Art. 12 Abs. 2 VöB). Diese Beschränkung ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Anbieter um Aufnahme ins Verzeichnis ersucht und sich einer Eignungsprüfung unterzogen haben. Es kann daher davon ausge- gangen werden, dass diese von der Vergabestelle eingeladenen Anbieter in der Regel ein Angebot einreichen. Aus Art. 12 Abs. 2 VöB kann somit nicht gefolgert werden, dass auch im Einladungsverfahren nach Art. 35 Abs. 2 VöB drei Anfra- gen genügen würden; dagegen spricht schon der Wortlaut, der von Angeboten spricht. Ein Teil der Lehre äussert sich dahingehend, dass Aufträge unter dem Schwellenwert des GATT/WTO-Übereinkommens grundsätzlich im Einladungs- verfahren erfolgen müssen, d.h. es müssen mindestens drei Anbieter angefragt werden (RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN, Öffentliches Wirtschaftsrecht,

2. Aufl., Basel 2011, S. 374; ebenso HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Allerdings äussern sich die zitierten Autoren nicht explizit zur hier interessierenden Frage. KUONEN (Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Bern 2005, S. 118 f.) hält dafür, dass nicht bloss drei Anfragen erfolgen müssen, son- dern drei Angebote einzuholen sind, da es sonst die Vergabebehörde in der Hand hätte, durch gesteuerte Anfragen einen bevorzugten Anbieter zum Zug kommen zu lassen. Nur falls zu wenig geeignete Anbieter auf dem Markt seien, dürfe sich die Vergabebehörde mit weniger Angeboten begnügen und vom Zweck eines wirksamen Wettbewerbs abweichen. GALLI/MOSER/LANG/STEINER (a.a.O., N. 353) führen zum kantonalen Submissionsrecht, das unterschiedliche Rege- lungen kennt, aus, in der Regel seien mindestens drei Angebote einzuholen. Die- ser Auffassung ist auch auf Bundesebene der Vorzug zu geben. Das Submissi- onsrecht will das Vergabeverfahren transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel

- 60 - fördern sowie die Gleichbehandlung aller Anbieter gewährleisten (Art. 1 BöB). Obwohl diese Grundsätze unmittelbar nur für Vergaben nach BöB, also über dem Schwellenwert, gelten (Art. 6 BöB), sind sie im Bereich der übrigen Beschaffun- gen (Art. 32 ff. VöB) ebenfalls zu beachten (Art. 1 und 4 VöB; vgl. auch E. 2.8.1a). Zusammenfassend ist Art. 35 Abs. 2 VöB so zu verstehen, dass die Vergabe- stelle – wenn möglich – mindestens drei konkrete Angebote einzuholen hat. Für diese Auslegung spricht sich im Übrigen nicht nur die Bundesanwaltschaft (Plä- doyer, S. 74), sondern auch die Privatklägerschaft aus (HV-Protokoll, S. 15). 3.6.2

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 13. Au- gust 2008 (DL-D.AG-2008-01; vgl. E. 2.5.3d/aa) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der zugehörigen Checkliste (pag. BA-B08-02-28-77) wahr- heitswidrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durchgeführt worden sei, obschon von den vier in der Checkliste aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe und eine andere Firma, die AA. AG, gar nicht zur Angebotsabgabe eingeladen worden sei. Die Checkliste sei am 13. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf den 13. August 2008 rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1).

b) Soweit die Anklage (alternativ) behaupten will, auch ein Verfahren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt und vom Be- schuldigten sei zum Zweck der Täuschung die Checkliste wahrheitswidrig aus- gefüllt worden, ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB sind im Ein- ladungsverfahren wenn möglich drei Angebote einzuholen (E. 3.6.1). Der Be- schuldigte hielt in der Checkliste fest, dass er telefonisch Anfragen an vier Unter- nehmen gemacht habe, wobei drei Firmen Absagen erteilt hätten – die BB. GmbH bereits am Telefon, die E. AG und die AA. AG mit Schreiben; nur die D. AG, die von der AA. AG ins Spiel gebracht worden sei, habe konkrete und valable Angebote machen können. Auch laut Anklage liegt nur ein Angebot, jenes der D. AG, vor. In der Checkliste wird also nicht die (objektiv unrichtige) Behauptung aufgestellt, es seien – wie im Einladungsverfahren erforderlich (E. 3.6.1) – drei Angebote eingegangen. Dass in der Checkliste angeführt wurde, es seien drei Absagen eingegangen, ist hier nicht weiter relevant. Nicht zu prüfen ist nämlich die beschaffungsrechtliche Frage, ob das Einholen von mindestens drei Angebo- ten möglich gewesen wäre. Damit ist der Behauptung der Anklage, dass es sich bei den schriftlichen Absagen um Gefälligkeitsschreiben handle, die vom Be- schuldigten nachträglich im Rahmen der Kontrolle der EFK eingeholt worden seien, nicht nachzugehen. Eine unwahre Feststellung einer rechtlich erheblichen Tatsache liegt mithin nicht vor. Der Frage der Rückdatierung kommt keine selbst- ständige Bedeutung zu. Eine Urkundenfälschung liegt somit auch im Sinne einer Eventualanklage nicht vor.

- 61 - 3.6.3

a) Im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen mit der D. AG vom 18./19. August 2008 (DL-D.AG-2008-02; vgl. E. 2.5.3d/bb) bzw. 10./11. Septem- ber 2008 (DL-D.AG-2008-03; vgl. E. 2.5.3d/cc) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe in den Checklisten (pag. BA-B08-02-28-105, B08-02-28-116) auf die Checkliste zum Vertrag DL-D.AG-2008-01 hingewiesen und damit wahrheits- widrig angegeben, dass ein Einladungsverfahren mit vier Anbieterfirmen durch- geführt worden sei, obschon von den in der Checkliste zum Vertrag DL-D.AG- 2008-01 aufgeführten Firmen nur die D. AG eine Offerte eingereicht habe (vgl. hierzu E. 3.6.2a). Die Checklisten seien am 13. oder 14. November 2008 erstellt, aber zwecks Täuschung auf das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses rückdatiert worden (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2 und 1.1.2.3).

b) Soweit die Anklage auch in diesen Anklageziffern behaupten will, ein Verfah- ren unter dem Schwellenwert nach WTO sei nicht vorschriftsgemäss durchge- führt und vom Beschuldigten sei zu diesem Zweck die Checkliste mit wahrheits- widrigen Angaben zum Einladungsverfahren ausgefüllt worden, ist mit Verweis auf das Gesagte (E. 3.6.2b) der Vorwurf der Urkundenfälschung unbegründet. 3.6.4

a) Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag mit der D. AG vom 29./30. Januar 2009 (DL-D.AG-2009-02; E. 2.5.3d/dd) wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe auf der Checkliste, datiert 20. Januar 2009 (pag. BA-B08-02-35- 110), wahrheitswidrig angegeben, es sei ein Einladungsverfahren mit drei Anbie- terfirmen durchgeführt worden, obwohl zwei Firmen weder zur Offerte eingeladen worden seien noch eine Offerte eingereicht hätten (Anklage Ziff. 1.1.2.4).

b) Der Beschuldigte gab in der Checkliste in der Rubrik Einladungsverfahren an, dass folgende Firmen Angebote eingereicht hätten: 1.) CC. AG (Herr DD., …); 2.) EE. GmbH (Herr FF., …); 3.) D. AG (Frau I., erfahrene Testmanagerin). Unter Hinweis auf Letztere machte er den Hinweis: "→ Wahl 3 beste Voraussetzungen und Erfahrung" (pag. BA-B08-02-35-110). Der Zeuge DD. sagte am 2. Dezember 2014 aus, weder die CC. AG noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleistungen im Projekt In- sieme erhalten oder eine Offerte eingereicht. Er führte aus, wenn er eine Offerte mache, dann erfolge sie schriftlich (pag. BA-12-32-13 f.). Der Zeuge erklärte, dass er vom Staatsanwalt des Bundes telefonisch kontaktiert und um seine Iden- tität gefragt worden sei; er habe nur einen groben Umriss erhalten, worum es gehe. An telefonisch gestellte Fragen könne er sich nicht erinnern. Danach habe er die schriftlichen Fragen zugestellt erhalten (pag. BA-12-32-13, …-16). Er be- stätigte die Richtigkeit seiner zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft am 2.

- 62 - April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Antworten (pag. BA- 12-32-15, BA-12-32-4 f.). Der Zeuge FF. sagte am 1. Dezember 2014 aus, weder die EE. GmbH noch er selbst hätten in den Jahren 2008/2009 eine Anfrage der ESTV, der LBO bzw. von A. betreffend Offerteneingaben für Informatikdienstleis- tungen im Projekt Insieme erhalten oder eine Offerte eingereicht (pag. BA-12-33- 9). Er bestätigte die Richtigkeit seiner zu einem Fragenkatalog der Bundesan- waltschaft am 1. April 2014 unter Zeugenbelehrung gemachten schriftlichen Ant- worten (pag. BA-12-33-10, BA-12-33-4). Die genau gleichen Fragen seien ihm vor der Zustellung des Fragenkatalogs bereits am Telefon von der Bundesan- waltschaft gestellt worden; er wisse aber nicht mehr, welche Person ihn kontak- tiert habe (pag. BA-12-33-13). Die Kontaktnahme der Bundesanwaltschaft ist im Lichte von Art. 145 StPO, wo- nach an Stelle oder zusätzlich zu einer Einvernahme schriftliche Berichte zuläs- sig sind, in keiner Weise zu beanstanden (zum alten Recht vgl. Art. 101bis BStP; TPF 2010 128 E. 2.2). Mit diesem Vorgehen wird vermieden, dass beliebige, in den Akten aufscheinende Personen vorzuladen sind, ohne dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Angaben zur Sache machen können (Art. 143 Abs. 6 und 162 StPO). Das Vorgehen darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung von Parteirechten führen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 145 N. 6). Die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Einwände der Verteidigung sind nicht stichhaltig (Plädoyer, N. 31 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesanwaltschaft vorliegend nicht auf tele- fonische Auskünfte als Beweismittel stützt (vgl. Plädoyer N. 32). Die schriftlich befragten Personen wurden auf ihre Beweisrolle im Prozess, die Aussage- und Wahrheitspflicht als Zeuge und die entsprechende Strafdrohung nach Art. 307 StGB sowie das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen (pag. BA-12-32-1 ff., BA-12-33-1 ff.; vgl. TPF 2010 128 E. 2.2 a.E.). Sodann wurden die Personen im Vorverfahren in Anwesenheit der Verteidigung als Zeugen einvernommen. Die Verteidigung hatte Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen. Damit sind die Parteirechte gewahrt (Art. 107 Abs. 1 lit. b und 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Die schriftlichen Berichte sind demnach als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme ist keine Beeinflussung durch die vorgän- gige schriftliche Befragung ersichtlich. Auch die Zeugenbeweise sind verwertbar. Damit steht fest, dass die CC. AG und die EE. GmbH von der ESTV bzw. vom Beschuldigten im Rahmen des Projekts Insieme weder zu einer Offerteneingabe für Informatikdienstleistungen eingeladen worden sind noch eine solche einge-

- 63 - reicht haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass die D. AG – mit welcher der frag- liche Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde – zur Offerteneingabe einge- laden worden ist und eine solche auch eingereicht hat.

c) Damit stellt sich die Frage, ob die Checkliste dazu bestimmt und geeignet ist, die darin gemachten Feststellungen zu beweisen. Die Beschaffungsstelle hat im Einladungsverfahren schriftliche (nicht bloss mündliche) Angebote einzuholen, da sonst ein Vergleich der Angebote erschwert, wenn nicht verunmöglicht ist. Auch aus Gründen der Transparenz sind schriftliche Angebote einzuholen; eine Ausnahme ist nur bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen vorgesehen (Art. 20 VöB). Die Notwendigkeit der Schriftlichkeit ergibt sich auch aus der Do- kumentationspflicht nach Art. 26 Org-VöB (Fassung vom 22. November 2006). Ob ein Einladungsverfahren im Sinne von Art. 35 VöB korrekt durchgeführt wor- den ist, ergibt sich damit nicht in erster Linie aus den Angaben in der Checkliste, sondern den im Dossier enthaltenen Unterlagen, namentlich den Anfragen (mit Leistungsbeschrieb) an potentielle Anbieter und den eingegangenen Angeboten. Die Angaben in der Checkliste zu den im Einladungsverfahren eingegangenen Offerten sind mithin durch Konsultation des Dossiers ohne weiteres verifizierbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die EFK im Rahmen ihrer Kontrolle die Vorlage der Dossiers verlangte (pag. BA-18-02-37), und zwar explizit die Liste der ange- schriebenen Firmen mit den Schreiben zur Offertstellung für Dienstleistungen, die Antwortschreiben der angeschriebenen Firmen und die eingegangenen Of- ferten (pag. BA-11-03-690). Somit kann festgehalten werden, dass sich Kontroll- und Aufsichtsbehörden nicht mit der unbelegten Angabe in der Checkliste, dass drei Firmen im Einladungsverfahren Angebote eingereicht hätten, begnügen wür- den. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt der Checkliste demzufolge nicht zu. Diese ist ein blosses Hilfsmittel für die Bedarfsstelle und als solches weder be- stimmt noch geeignet, für die darin genannten Tatsachen Beweis zu erbringen.

d) Die unwahren Angaben des Beschuldigten in der Checkliste sind eine straflose schriftliche Lüge. Der Checkliste kommt demnach keine Urkundenqualität zu. 3.7 Der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit in allen Anklagepunkten unbegründet und der Beschuldigte ist freizusprechen. 4. Bestechen / Sich bestechen lassen 4.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu

- 64 - Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vor- teils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wo- bei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom

19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt- schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts- pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwend- bar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar StGB, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor- teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts- pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung

- 65 - und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be- ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI- ETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: PIETH, Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweizerische Kor- ruptionsstrafrecht: Art. 322ter–Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tragen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49). 4.2

4.2.1 Den Beschuldigten B. und C. wird (in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1) zusammen- gefasst im Wesentlichen je vorgeworfen, in der Zeit vom 25. Juni 2008 bis 31. Ja- nuar 2012 (Beschuldigter B.) bzw. vom 11. November 2008 bis 1. September 2010 (Beschuldigter C.) den Beschuldigten A. in mehreren Malen zu Essen in Restaurants und zu Hotelübernachtungen eingeladen und als Gegenleistung im Projekt Insieme Dienstleistungsverträge der ESTV mit der E. AG (für Einladun- gen von B.) bzw. der D. AG (für Einladungen von C.) erhalten zu haben. Dem Beschuldigten A. wird (in Anklageziffer 1.1.3) vorgeworfen, im vorgenann- ten Zusammenhang die erwähnten Vorteile angenommen zu haben. 4.2.2 Nachfolgend findet sich eine tabellarische Übersicht der Anklagevorwürfe bezüg- lich der Einladungen und deren Wert sowie der korrespondierenden Vertragsab- schlüsse (DL-E.AG, DL-D.AG; A = Beschuldigter A., B = Beschuldigter B., C = Beschuldigter C.).

- 66 -

Anklageziffer Ort Datum von B. von C. Vertragsnummer Beginn MWST 1.1.3.1 A 1.2.1.1 B Rest. St. Petersinsel, Erlach 25.06.2008 54.65 DL-E.AG-2008-03 Zuschlag – 30.06.2008 01.09.2008 210'000.00 inkl. Messe Augsburg / Hotelübernachtung und Verpflegung 11./12.11.2008 266.00 163.35 Rest. Scala, Bern 23.12.2008 107.50 Rest. Sensi, Gümligen 19.01.2009 59.00 Rest. Harmonie, Bern 26.01.2009 85.00 1.1.3.4 A 1.2.1.3 B Rest. La Péniche, Nidau 20.05.2009 79.05 DL-E.AG-2009-03 Zuschlag – 22.05.2009 01.06.2009 260'000.00 inkl. Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Rest. Landhaus, Liebefeld 01.10.2009 110.00 1.1.3.6 A 1.2.1.4 B Gasthof Tell, Gisikon 09.09.2009 66.55 Verkauf zwei Scanner Zuschlag – 30.11.2009 DL-E.AG-2009-04 DL-E.AG-2009-06 Beide Unterzeichnung – 11.11.2009 01.09.2009 01.10.2009 169'872.40 255'000.00 235'000.00 inkl. exkl. 1.1.3.7 A 1.2.1.5 B Hotel Bellevue, Tüscherz 26.10.2009 115.90 DL-E.AG-2009-05 Unterzeichnung – 11.11.2009 19.10.2009 235'000.00 exkl. 1.1.3.8 A 1.3.1.4 C Rest. Gourmanderie Moléson, Bern 26.01.2010 133.35 DL-D.AG-2010-02 Zuschlag – 27.01.2010 01.03.2010 240'000.00 exkl. 1.1.3.9 A 1.2.1.6 B Rest. Schermtanne, Adelboden 19.02.2010 57.80 DL-E.AG-2010-01 Zuschlag – 25.02.2010 01.02.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.10 A 1.3.1.5 C Rest. Harmonie, Bern 15.03.2010 120.00 DL-D.AG-2010-06 DL-D.AG-2010-07 DL-D.AG-2010-05 Alle Zuschlag – 30.03.2010 01.04.2010 01.04.2010 01.04.2010 245'000.00 245'000.00 150'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.11 A 1.3.1.6 C Rest. Rebstock, Zollikofen 14.04.2010 44.75 DL-D.AG-2010-04 Zuschlag – 27.04.2010 03.05.2010 245'000.00 exkl. 1.1.3.12 A 1.2.1.7 B Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 20.07.2010 64.40 DL-E.AG-2010-09 DL-E.AG-2010-08 Alle Zuschlag – 29.07.2010 01.08.2010 01.08.2010 162'000.00 162'000.00 exkl. exkl. Rest. Casa Novo, Bern 11.08.2010 115.00 Rest. Moospinte, Münchenbuchsee 01.09.2010 103.90 1.1.3.14 A 1.2.1.8 B Rest. Jean-Louis, Saint Blaise 29.10.2010 79.90 DL-E.AG-2010-11 Zuschlag – 02.11.2010 01.11.2010 130'000.00 exkl. 1.1.3.15 A 1.2.1.9 B Fussballspiel in München: Hotelübernachtung, Verpflegung und zwei Taxifahrten 08./09.12.2010 372.80 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 29.11.2010 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2011 59'400.00 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.16 A 1.2.1.10 B Rest. Opera Prima, Biel 14.12.2010 169.00 DL-E.AG-2011-01 DL-E.AG-2011-02 Beide Zuschlag – 21.12.2010 (identisch mit Anklageziffer 1.1.3.15 / 1.2.1.9) 01.01.2011 01.01.2011 64'800.00 68'400.00 exkl. exkl. Rest. Landhaus, Liebefeld 30.12.2010 69.25 Rest. Schermtanne, Adelboden 08.01.2011 107.40 1.1.3.18 A 1.2.1.12 B Übernachtung Hotel Schweizerhof, Zermatt und Essen im Rest. Grampi's, Zermatt 08./09.02.2011 326.30 DL-E.AG-2011-06 DL-E.AG-2011-10 DL-E.AG-2011-08 DL-E.AG-2011-09 DL-E.AG-2011-07 Alle Zuschlag 10.02.2011 bzw.11.02.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 01.03.2011 240'000.00 25'000.00 202'000.00 214'000.00 240'000.00 inkl. inkl. inkl. inkl. inkl. Rest. La Buvette du Port, Saint-Blaise 05.05.2011 51.50 Rest. Le Bocca, Saint- Blaise 04.06.2011 227.50 1.1.3.20 A 1.2.1.14 B Rest. Weissenbühl, Bern 30.08.2011 46.10 DL-E.AG-2010-12 Zuschlag – 07.09.2011 01.09.2011 140'000.00 exkl. 1.1.3.21 A 1.2.1.15 B Romantik Hotel Sternen, Kriegsstetten 31.01.2012 130.30 DL-E.AG-2012-01 DL-E.AG-2012-02 Zuschlag – 02.02.2012 und 09./10.02.2012 01.02.2012 01.02.2012 170'000.00 187'000.00 inkl. inkl. 1.1.3.17 A 1.2.1.11 B DL-E.AG-2011-03 DL-E.AG-2011-04 Beide Zuschlag – 05.01.2011 01.11.2010 01.12.2010 172'480.00 73'000.00 1.1.3.19 A 1.2.1.13 B 220'000.00 exkl. DL-E.AG-2011-10 Zuschlag - 24.05.2011 (nachträglich) 01.09.2010 DL-D.AG-2009-12 DL-D.AG-2009-11 DL-D.AG-2009-07 DL-D.AG-2009-08 DL-D.AG-2009-09 DL-D.AG-2009-10 Alle Unterzeichnung – 11.11.2009 03.08.2009 01.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 14.09.2009 245'000.00 240'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 225'000.00 exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. exkl. 1.1.3.13 A 1.3.1.7 C DL-D.AG-2010-10 Zuschlag – 26.08.2010 01.09.2010 228'000.00 exkl. exkl. exkl. 1.1.3.3 A 1.3.1.2 C Betrag in CHF Vertragsabschluss Betrag in CHF (Kostendach) inkl. / exkl. MWST Einladung / Essen (Rest. = Restaurant) 1.1.3.2 A 1.2.1.2 B 1.3.1.1 C DL-D.AG-2008-05 DL-D.AG-2008-04 Beide Zuschlag - 22.12.08 10.11.2008 10.11.2008 64'560.00 119'274.60 inkl. inkl. 01.02.2009 220'000.00 inkl. DL-D.AG-2009-02 Zuschlag – 29.01.2009 1.1.3.5 A 1.3.1.3 C

- 67 - 4.2.3 Die in Anklageziffer 1.1.3.16 bzw. 1.2.1.10 als Gegenleistung des Beschuldigten A. genannten Dienstleistungsverträge DL-E.AG-2011-01 und DL-E.AG-2011-02 sollen auch Teil der Gegenleistung für die Vorteile gemäss Anklageziffer 1.1.3.15 bzw. 1.2.1.9 bilden. Die Anklage ist in diesen Punkten daher offenbar so zu ver- stehen, dass B. die Vorteile gemäss beiden Anklageziffern (Fr. 372.80 und Fr. 169.--) für die darin genannten Vertragsabschlüsse gewährt haben soll. 4.3 Dem Beschuldigten A. kam Beamteneigenschaft zu (vorne E. 1.2). 4.4 Der Zusammenhang der behaupteten Vorteilsgewährung bzw. -annahme mit der Amtstätigkeit besteht im Abschluss von Dienstleistungsverträgen für die ESTV (vgl. E. 2.4, 2.5.3d) und damit mit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten A. Dessen Handlungen sind, wie vorne ausgeführt, pflichtwidrig (E. 2.6). 4.5 Laut Anklage soll A. von B. und C. zum Besuch der Visit-Messe in Augsburg mit Hotelübernachtung und Restaurantessen (Anklageziffer 1.1.3.2) und von B. zum Besuch eines Fussballspiels in München mit Hotelübernachtung, Restaurantes- sen und Taxifahrten (Anklageziffer 1.1.3.15) eingeladen worden sein. Die übrigen Anklagevorwürfe haben keinen Auslandsbezug. 4.5.1 Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesge- richts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand

i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Straf- rechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114 [1996] S. 245; SCHWAR- ZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 149 f.). Der Ort der Ausführung liegt beim vor- sätzlichen Begehungsdelikt – kurz gesagt – dort, wo der Täter seine Intention in Aktion umsetzt. Menschliches Verhalten kann sich nur am jeweiligen Aufenthalts- ort des Akteurs abspielen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 149 f.).

- 68 - 4.5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die Tathandlungen seien in der Schweiz er- folgt. Die Gegenleistungen des Beschuldigten A. für die Einladungen in Deutsch- land seien ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; die Einladungen von B. und C. seien in der Schweiz angeboten worden (Plädoyer S. 78 f.). Aufgrund des Beweisergebnisses kann davon ausgegangen werden, dass die im Ausland angenommenen bzw. gewährten Vorteile dem Beschuldigten A. von den Beschuldigten B. und C. zumindest konkludent schon vor der Abreise in der Schweiz versprochen worden sind (vgl. E. 5.6.1, 5.6.4). Ein Ausführungsort in der Schweiz ist damit zu bejahen. Ergänzend ist festzuhalten: Tatbestandsmerk- mal bei der Bestechung bildet u.a. eine im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehende pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Un- terlassung. Die Dienstleistungsverträge mit den Firmen D. AG und E. AG, welche der Beschuldigte A. mitunterzeichnete, wurden in der Schweiz unterzeichnet und abgeschlossen. Schon in dieser Hinsicht besteht ein Anknüpfungspunkt für die Bejahung der schweizerischen Strafrechtshoheit. Auch hinsichtlich der alternativ zu prüfenden Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (E. 4.7 und 5) ist die schweizerische Strafrechtshoheit zu bejahen, da die Vorteile im Hinblick auf die vom Beschuldigten A. in der Schweiz vorzunehmende Amtstä- tigkeit gewährt wurden (E. 5.8). 4.6

4.6.1 Wie aus dem Anklagevorwurf betreffend Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewäh- rung (hinten E. 5) ersichtlich ist, sollen dem Beschuldigten A. von den Beschul- digten B. und C. nebst den vorgenannten weitere Vorteile gewährt und von Ers- terem angenommen worden sein, welche nicht im Zusammenhang mit konkreten Handlungen von A. stehen sollen. Als Abgrenzungskriterium zu diesen Einladun- gen bzw. Vorteilen, welche A. im Hinblick auf seine künftige Amtstätigkeit ge- währt worden sein sollen (Plädoyer S. 55 f.), erblickt die Anklagebehörde die zeitliche Nähe und schliesst daraus auf einen direkten Zusammenhang mit dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen (Plädoyer S. 83 allgemein, S. 67 betref- fend "Augsburg-Einladung"). Aufgrund einer Integritätsklausel in den Dienstleis- tungsverträgen (vgl. pag. BA-B08-02-28-56), worin sich die Vertragsparteien ver- pflichteten, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, insbesondere keine Zuwendungen oder anderen Vorteile anzubieten oder anzunehmen, sei dem Beschuldigten A. dienstrechtlich keine Annahme von Zuwendungen erlaubt gewesen, und die Beschuldigten B. und C. seien aufgrund dieser Klausel verpflichtet gewesen, ihm keine Zuwendungen oder anderen Vor- teile anzubieten. Vorliegend gehe es abgesehen von zwei Ausnahmen um Be-

- 69 - träge von mehr als 50 Franken. Der nicht gebührende Vorteil könne von den je- weiligen Beträgen, aber auch der Gesamtsumme her nicht mehr als sozial üblich bezeichnet werden. Es handle sich damit nicht mehr um dienstrechtlich erlaubte oder geringfügige, sozial übliche Vorteile im Sinne von Art. 322octies Ziff. 2 StGB (Plädoyer S. 79 ff.). 4.6.2 Der Vorteil hat im Rahmen einer sogenannten "Unrechtsvereinbarung" die Leis- tung für eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung zu bilden (E. 4.1). Ein direkter Zusammenhang zwischen den behaupteten Einladungen und dem je- weiligen Abschluss von Dienstleistungsverträgen ist vorliegend nicht erwiesen, er kann aber allenfalls hilfsweise mittels objektiver Kriterien ermittelt werden. Die von der Bundesanwaltschaft ins Feld geführte zeitliche Nähe zum Vertragsab- schluss ist indes vorliegend als formales Kriterium dazu nur bedingt geeignet, da den Beschuldigten in separaten Anklagepunkten für den praktisch gleichen Zeit- raum die Gewährung bzw. Annahme weiterer, gleichartiger und betragsmässig ähnlicher Vorteile vorgeworfen wird, welche im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A. gewährt worden sein sollen (Anklageschrift S. 3, 30). Die Vor- teile bewegen sich laut Anklage in einer Bandbreite von Fr. 44.75 (Anklageziffer 1.1.3.11) bis Fr. 372.80 (Anklageziffer 1.1.3.15) bzw. Fr. 541.80 (Anklageziffer 1.1.3.15 i.V.m. 1.1.3.16; vgl. E. 4.2.3). So stehen etwa einem Vorteil von Fr. 54.65 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 210'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1; Betrag gemäss Kostendach, vgl. Tabelle E. 4.2.2), einem Vorteil von Fr. 144.-- ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 220'0000.-- (Anklageziffer 1.1.3.3), einem Vorteil von Fr. 79.05 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 260'0000.-- (Anklagezif- fer 1.1.3.4), einem Vorteil von Fr. 306.-- sechs Dienstleistungsverträge über (ge- samthaft) Fr. 1'385'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5), einem Vorteil von Fr. 66.55 ein Kaufvertrag betreffend zwei Scanner für Fr. 169'872.40 und zwei Dienstleistungs- verträge über Fr. 490'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.6), einem Vorteil von Fr. 120.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 640'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.10), einem Vorteil von Fr. 44.75 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 245'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.11), einem Vorteil von Fr. 64.40 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 324'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.12), einem Vorteil von Fr. 218.90 ein Dienst- leistungsvertrag über Fr. 228'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.13), Vorteilen von Fr. 372.80 und Fr. 169.-- drei Dienstleistungsverträge über Fr. 192'600.-- (Ankla- geziffer 1.1.3.15 und 1.1.3.16), einem Vorteil von Fr. 326.30 fünf Dienstleistungs- verträge über Fr. 921'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.18), einem Vorteil von Fr. 46.10 ein Dienstleistungsvertrag über Fr. 140'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.20) oder ei- nem Vorteil von Fr. 130.30 zwei Dienstleistungsverträge über Fr. 357'000.-- (An- klageziffer 1.1.3.21) gegenüber. Der jeweilige Vorteil reduziert sich, wenn in Be- tracht gezogen wird, dass der Beschuldigte A., soweit es sich bei den Restau-

- 70 - rantessen um geschäftlich bedingte auswärtige Verpflegung handelte, im Rah- men des Personalrechts Spesenersatz hätte verlangen können (HV-Protokoll, S. 8 f.). Auch hinsichtlich der Spesen bei der Visit-Messe in Augsburg kann dieser Umstand nicht gänzlich ausser Betracht gelassen werden, da der Beschuldigte die Informatikfachmesse gemäss Anklage – aufgrund der Zeiterfassung am Ar- beitsplatz – während der Arbeitszeit besucht haben soll (Anklageziffer 1.1.3.2 – Vorteile von B. Fr. 266.-- und von C. Fr. 270.85 für zwei Dienstleistungsverträge über gesamthaft Fr. 183'834.60). Ob dies zutrifft, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten. Er gab an, wenn er für die ESTV an eine Tagung gegan- gen sei, sei dies auf Arbeitszeit gegangen; in diesem Fall hätte er Spesen geltend machen können. Eine Auslandsdienstreise bedürfe einer Bewilligung des Vorge- setzten und sei über die Bundesreisezentrale zu buchen. Da es aber bei der Ta- gung nur um einen Tag und eine Übernachtung gegangen sei, habe er die Über- nachtung selber bezahlt (pag. BA-13-01-720 f., …-1075). Es kommt hinzu, dass es sich um einen von den Beschuldigten regelmässig besuchten Anlass handelt (pag. BA-13-01-1073 ff.), was einen direkten Zusammenhang mit den Vertrags- abschlüssen weiter relativiert. Ein gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusam- menhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten A. und den durch die Beschuldigten B. bzw. C. angeblich gewährten Vorteile ist schon aufgrund der relativ geringen Höhe der Vorteile nicht anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrach- tung – die Anklage summiert die Vorteile auf ca. Fr. 3'540.-- für einen Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2012 (Anklageschrift S. 3 und 17) – lässt nicht auf den erforderlichen Zusammenhang schliessen. In objektiver Hinsicht ist somit ein Äquivalenzverhältnis nicht nachgewiesen. 4.6.3

a) Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zur Frage, wie er sich gegenüber Vertragspartnern bei Einladungen zum Essen verhalten habe, er habe nie eine Einladung angenommen, wenn es darum gegangen sei, einen Ver- trag zu machen. Wenn es einen direkten Zusammenhang mit einem Vertrag ge- habt habe, habe er das nicht gemacht. Wenn das in einem bestehenden Projekt gewesen sei, sei es für ihn in Ordnung gewesen (HV-Protokoll, S. 9). Im Vorver- fahren sagte er aus, wenn eine Firma bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, das Mittagessen bezahlt habe, sei das für ihn in Ordnung gewesen und er habe das nicht als Geschenk angeschaut (pag. BA-13-01-673). In einem laufenden Projekt habe es Themen mit dem Lieferanten zu diskutieren gegeben; so hätten sie etwa mit der D. AG regelmässige Meetings gehabt. Wenn gleichzeitig neue Mandate, bei denen diese Firma ein potentieller Anbieter gewesen sei, angestanden seien, hätten die Meetings trotzdem stattge- funden. Sie hätten aber sicher nicht über Themen gesprochen, welche der Firma dort einen Vorteil hätte verschaffen oder der ESTV einen Schaden einbringen

- 71 - können. Bei den regelmässigen Meetings habe er sicher immer versucht, nicht über das neue Mandat zu sprechen (pag. BA-13-01-675). Der Beschuldigte A. erklärte in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Beziehungen, mit B. verbinde ihn bis heute eine langjährige Freundschaft, die seit Anfang der 1990er Jahre gewachsen sei und sich durch das Strafverfahren intensiviert habe. Sie hätten sich wöchentlich ein- bis zweimal zu einem Essen oder einem Feierabendbier getroffen. Sie hätten oft die Freizeit miteinander ver- bracht, da beide ein Motorboot auf dem See gehabt hätten. Sie seien auch zu- sammen an Eishockeyspiele und Skifahren gegangen. Es habe für ihn keinen bewussten Grund gegeben, B. zu bevorzugen. Sie hätten damals, zusammen- gefasst gesagt, eine gute Freundschaft gehabt (HV-Protokoll, S. 6 f.). Zu seiner persönlichen Beziehung mit C. befragt erklärte A., er kenne ihn aus der Zeit, als dieser bei der Firma S. AG tätig gewesen sei. Die ESTV habe Projekte mit der S. AG gehabt, C. sei dort der Vertreter gewesen. Danach habe C. bei einer anderen Firma und dann bei der AA. AG gearbeitet; mit dieser Firma hätten sie auch Projekte gehabt, diese sei im Bereich Sicherheit tätig. Er habe Kontakte zwischen dieser Firma und dem BIT vermittelt. Er sei mit C. nicht befreundet ge- wesen, so wie er es mit B. gewesen sei. Sie hätten aber oft Kontakt gehabt. Auch C. habe ein Schiff und sei oft auf dem See gewesen, und so habe man sich ge- troffen. Es habe Zeiten gegeben, in denen sie sich öfter gesehen hätten, und solche, in denen sie sich weniger oft gesehen hätten. Wenn sie sich öfter gese- hen hätten, habe diese aber keinen direkten Zusammenhang mit den Verträgen mit D. AG gehabt. Er habe auch hier stets versucht, Privates und Geschäftliches zu trennen (HV-Protokoll, S. 7).

b) Der Beschuldigte B. verneinte einen direkten Zusammenhang zwischen den angeklagten Einladungen und dem Abschluss der Dienstleistungsverträge; es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen (HV-Protokoll, S. 10). Seine Freundschaft mit A. habe schon vor dem Projekt Insieme bestanden und dauere bis heute an (HV- Protokoll, S. 7). A. habe ihm kommuniziert, lieber gebe er ihm ein Mandat nicht als eines zu viel; er entscheide das ohnehin nicht selber. Mit dieser klaren Aus- sage habe er leben können (HV-Protokoll, S. 7). Bei den Essen, wie sie unter Freunden vorkämen, habe einmal er, einmal habe A. bezahlt, oder er habe sei- nen Anteil gegeben; bei mehreren Personen habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10).

c) Der Beschuldigte C. erklärte, er habe einen guten Geschäftskontakt mit A. gehabt; dieser sei aber nicht ein Freund von ihm gewesen. Er habe A. als Person

- 72 - sehr geschätzt, auch wegen seiner Gradlinigkeit. Wenn eine von ihm (C.) vermit- telte Person nicht mehr ins Projekt Insieme gepasst habe, sei es aus fachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründen, habe A. ihm gesagt, dass diese Person wieder gehen müsse. Das sei bei G. und vier weiteren Mandaten so ge- wesen (HV-Protokoll, S. 7). Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksich- tigen, dass er mangels eines Besprechungsraums des bei ihm zu Hause geführ- ten Start-up-Unternehmens die Besprechungen mit seinen Leuten zum Projekt in einem öffentlichen Raum, wozu ein Restaurant geeignet gewesen sei, habe durchführen müssen. Nach der Besprechung sei A. dazu gestossen und man habe noch Sachen aus dem Projekt diskutiert. Es seien eigentlich externe Sit- zungen in einem Restaurant gewesen, keine Essen. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, dies sei aber immer im Interesse des Projekts gewesen. Er habe diese Essen nicht bei sich zu Hause machen können (HV-Protokoll, S. 10).

d) Auch in subjektiver Hinsicht kann das Äquivalenzverhältnis bzw. die Unrechts- vereinbarung bei keinem der Beschuldigten, weder aufgrund deren eigener Aus- sagen noch aufgrund allfälliger Indizien, als nachgewiesen betrachtet werden. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB bzw. Art. 322quater StGB nicht erfüllt. Folge davon ist in- des nicht ein Freispruch; die behaupteten Vorteile sind im Rahmen der Auffang- tatbestände von Art. 322quinquies und 322sexies StGB zu prüfen (E. 4.1). Die Parteien wurden an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen (HV-Protokoll, S. 3). 5. Vorteilsgewährung / Vorteilsannahme 5.1 Nach Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbie- tet, verspricht oder gewährt. Die Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB stellt das im Hinblick auf die Amtsführung erfolgte Annehmen, Sich versprechen las- sen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe und ist als Spie- gelbild der Vorteilsgewährung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 1; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 1). Der nicht gebührende Vorteil entspricht jenem bei der aktiven und passiven Be- stechung, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (E. 4.1; PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 7, Art. 322sexies StGB N. 1). Das Gleiche gilt für die Tathandlungen (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 8).

- 73 - Im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen wird hier das Äqui- valenzerfordernis modifiziert. Die Vorteilsgewährung muss nicht mehr in Bezie- hung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt wer- den. Konkret verlangt wird, dass der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung an- geboten, versprochen oder gewährt wird (PIETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 9). Es genügt das Ziel, den Amtsträger allgemein gewogen zu machen, "an- zufüttern" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 2). Erfasst werden insbesondere die Fälle des "Anfütterns" und der (blossen) "Klimapflege" (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; kritisch zu dieser Unter- scheidung: PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 58). Mit dem Begriff Amtsfüh- rung soll klargestellt werden, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträger- qualität gemeint ist; vielmehr muss der Vorteil einen Bezug zum künftigen Ver- halten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken; sie ist also ihrer Natur nach zukunftsgerichtet (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509, 5535). Abweichend von Art. 322ter/322quater StGB ist die Zuwendung eines Vorteils an den Amtsträger selbst erforderlich; Zuwendung an Dritte genügt nicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, somit Wissen und Wollen hinsicht- lich aller objektiven Merkmale. Weil auch – hier wie andernorts – Eventualvorsatz genügen muss, ist zumindest zu fordern, dass der Zuwendende sich der Mög- lichkeit einer Einflussnahme bewusst ist und eine solche auch in Kauf nimmt (PI- ETH, a.a.O., Art. 322quinquies StGB N. 17). Gemäss der Botschaft muss der Täter mit der Vorteilszuwendung die Beeinflussung des Amtsträgers anstreben (Bot- schaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5535). Der Amtsträger muss insbeson- dere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtsführung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeu- tung (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322sexies StGB N. 3; BGE 118 IV 316). 5.2

5.2.1 Nebst den als aktive bzw. passive Bestechung angeklagten, hier materiell zu prü- fenden Vorteilsgewährungen bzw. -annahmen (E. 4) sollen der Beschuldigte B. in der Zeit vom 18. September 2008 bis 10. Mai 2012 (Anklageziffer 1.2.2) und der Beschuldigte C. in der Zeit vom 8. Oktober 2008 bis 11. Juni 2009 (Anklage- ziffer 1.3.2) dem Beschuldigten A. im Hinblick auf dessen Amtsführung betreffend das Projekt Insieme mehrfach nicht gebührende Vorteile in Form von Einladun- gen zu Restaurantessen gewährt haben. Dem Beschuldigten A. wird vorgewor-

- 74 - fen, diese Einladungen als nicht gebührende Vorteile im Hinblick auf seine Amts- führung betreffend das Projekt Insieme angenommen zu haben (Anklageziffer 1.1.4). Anklageziffer 1.1.4.20 entspricht kein Vorwurf der Vorteilsgewährung ge- genüber C. (vgl. Anklageschrift S. 47). 5.2.2 Tabellarische Übersicht der Einladungen laut Anklage (Abkürzungen: E. 4.2.2):

Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von B. 1.1.4.2 1.2.2.2 A B Limpachs Rest., Aetingen 18.09.2008 109.00 1.1.4.3 1.2.2.3 A B Limpachs Rest., Aetingen 30.10.2008 75.25 1.1.4.4 1.2.2.4 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 24.06.2009 142.45 1.1.4.5 1.2.2.5 A B Rest. Du Jura, Chevroux 21.07.2009 64.30 1.1.4.6 1.2.2.6 A B Rest. Tonis, Biel 28.11.2009 171.95 1.1.4.7 1.2.2.7 A B Postfinance Arena, Bern 11.09.2010 92.00 1.1.4.8 1.2.2.8 A B Rest. Opera Prima, Biel 29.09.2010 132.60 1.1.4.9 1.2.2.9 A B Rest. Grotto Ticino, Bern 23.11.2010 39.90 1.1.4.10 1.2.2.10 A B Hotel - Rest. J.-J. Rousseau, La Neuveville 28.06.2011 131.80 1.1.4.11 1.2.2.11 A B Rest. Pizzeria Il Brunello, Kehrsatz 28.11.2011 49.70 1.1.4.12 1.2.2.12 A B Rest. Opera Prima, Biel 11.01.2012 108.75 1.1.4.13 1.2.2.13 A B Rest. Bären, Adelboden 21.01.2012 59.10 1.1.4.14 1.2.2.14 A B Rest. Rebstock, Twann 05.04.2012 79.80 1.1.4.15 1.2.2.15 A B Rest. Rextorante, Biel 10.05.2012 119.00 Anklage- ziffern Betrag in CHF Ort Datum von C. 1.1.4.16 1.3.2.1 A C Rest. Harmonie ,Bern 08.10.2008 102.00 1.1.4.17 1.3.2.2 A C Rest. Harmonie ,Bern 03.11.2008 89.00 1.1.4.18 1.3.2.3 A C Rest. Schermtanne, Adelboden 13.02.2009 78.00 1.1.4.19 1.3.2.4 A C Rest. Landhaus, Liebefeld 11.06.2009 140.00 1.1.4.20 fehlt A C Rest. St. Petersinsel, Erlach 20.08.2009 196.65 Einladung / Essen Einladung / Essen

- 75 - 5.3 Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren bedrohte Taten verjähren nach heutigem Recht in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2014). Die ange- klagten Handlungen, welche unter den Tatbeständen der Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen sind und für die eine Höchststrafe von drei Jahren Frei- heitsstrafe angedroht ist, fallen unter die im Tatzeitraum geltende altrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 2 StGB). Vor dem 15. September 2008 begangene Handlungen sind somit verjährt. Dies trifft bezüglich den Beschuldigten A. auf Anklageziffer 1.1.3.1 und bezüglich den Beschuldigten B. auf Anklageziffer 1.2.1.1 zu. Das Verfahren ist in diesen Punk- ten einzustellen, da ein Urteil definitiv nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Ein rechtskräftiger Einstellungsentscheid kommt einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). 5.4

5.4.1 Gemäss Anklage fanden die Einladungen an A. zu den Restaurantessen und weiteren Vorteilen durch B. und C. jeweils in deren Anwesenheit statt; anwesend waren teilweise auch weitere Personen, was sich aus der Berechnung der Vor- teile ergibt (vgl. Anklageziffer 1.1.3.3 – 1/5 von Fr. 425.--). Dies – die eigene An- wesenheit – wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Teilweise bestritten bzw. nicht restlos klar ist, ob diese sich am in der Anklage aufgeführten Datum jeweils im erwähnten Lokal verpflegten. Zum Teil widersprüchlich sind die Angaben der Beschuldigten, welche Anlässe privater und welche geschäftlicher Natur waren und ob es sich um Einladungen handelte. 5.4.2 Gemäss Anklage und wie aus den Tabellen in E. 4.2.2 und 5.2.2 ersichtlich ist, wird A. im Verhältnis zu B. die Annahme von Einladungen bei 30 Gelegenheiten oder Anlässen (ohne den verjährten Anklagepunkt 1.1.3.1), im Verhältnis zu C. bei deren 16 vorgeworfen. Die Strafkammer beschränkt sich aufgrund der Viel- zahl und der Gleichartigkeit der Anklagevorwürfe auf eine gesamthafte Würdi- gung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten (E. 5.5). Zur Ver- deutlichung dieses Beweisergebnisses wird anschliessend exemplarisch auf ein- zelne Anklagepunkte im Detail eingegangen (E. 5.6). 5.5 Gesamthafte Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und der Beweisakten: 5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die verschiedenen Anlässe und Restaurantessen ge- mäss Anklage stattgefunden und die Beschuldigten daran teilgenommen haben.

- 76 -

a) Ausdrücklich eingestanden ist die Tatsache, dass sich die Beschuldigten oft miteinander – zu zweit, zu dritt sowie mit weiteren Beteiligten – zu Essen in Res- taurants, teilweise verbunden mit Freizeitaktivitäten, getroffen haben (E. 4.6.3). Soweit nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Beschuldigten bezüglich ihrer Teilnahme an den in der Anklage aufgeführten Essen in Restaurants und weite- ren Anlässen vorliegt, sieht die Strafkammer deren Teilnahme aufgrund der ge- samten Beweislage als erwiesen an. Die Anklage stützt ihre Behauptung, dass die Essen und weiteren Anlässe mit den Beschuldigten an den genannten Daten und Orten bzw. in den jeweiligen Lokalitäten stattgefunden haben, auf eine Viel- zahl von Indizien, insbesondere Einträge in den elektronischen Agenden der Be- schuldigten, E-Mail-Verkehr zwischen Beteiligten, Restaurantrechnungen und Quittungen, die teilweise mit handschriftlichen Vermerken versehen sind, wo- nach A. und weitere Personen beteiligt gewesen seien, sowie Spesenabrechnun- gen von B. an die E. AG und C. an die D. AG. Es bestehen keine begründeten gegenteiligen Indizien, welche die daraus in der Anklage gezogenen Schlüsse ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. So bestätigte etwa der Beschuldigte B., dass er die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Spesenbelege gemacht habe (pag. BA-13-03-06), und der Beschuldigte C. bezeichnete die Spe- senabrechnungen als korrekt (pag. BA-13-02-14).

b) aa) Die Einwendungen der Beschuldigten vermögen diese Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies trifft für die wiederholt gemachte Aussage zu, es sei mög- lich, dass sie dort gegessen hätten, da sie das Lokal kennen würden und oft dort gewesen seien, sich aber nicht zu erinnern vermöchten, ob gerade an jenem (in der Anklage genannten) Datum und mit den genannten Personen. Auch verein- zelte Aussagen der Beschuldigten, dass ihnen der Name des Lokals nichts sage, oder dass sie nicht mehr wüssten, was sie an jenem Tag gemacht hätten, vermag aufgrund der gesamten Beweislage die Anwesenheit bei den Essen nicht ernst- haft in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des grossen Anklagezeitraums, der Vielzahl der Anlässe und der bis zur Einvernahme verstrichenen Zeit ist es nachvollzieh- bar, dass sie sich nicht an jeden einzelnen Anlass konkret zu erinnern vermögen. bb) Die allgemeine Aussage des Beschuldigten A., dass ein Eintrag in seiner elektronischen Agenda noch nicht bedeute, dass er den fraglichen Termin tat- sächlich wahrgenommen habe, denn er habe abgesagte oder nicht wahrgenom- mene Termine nicht gelöscht, lässt keine Zweifel am Beweisergebnis aufkom- men. Die Agendaeinträge bzw. die daraus abgeleiteten Anlässe (Restaurantes- sen etc.) werden durch weitere Indizien, etwa Spesenabrechnungen und Quit- tungen sowie Agendaeinträge der Beschuldigten B. und C., gestützt.

- 77 - cc) Der Beschuldigte B. erklärte, wenn der Name A. in seiner Agenda stehe, heisse dies nicht unbedingt, dass er mit ihm ein Treffen gehabt habe. Er habe sich etwa bei Sitzungen der E. AG mit einem Eintrag "Sitzung mit A." entschuldi- gen können. Es handle sich um Alibieinträge, mit denen er Essen mit einer Dame habe tarnen können; diese habe er gemacht, weil seine Ehefrau Zugriff auf seine Agenda gehabt habe. Es gebe auch Einträge "Termin A.", wo er sich tatsächlich mit A. getroffen habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er sich bei den Alibitein- trägen immer mit jener Dame getroffen habe; sein Kontakt mit ihr habe in den Jahren 2008/2009, vielleicht auch noch 2010 bestanden. A. kenne sie nicht. Die Dame stamme aus dem Osten und halte sich nicht mehr in der Schweiz auf. Er sei mit ihr nicht in Lokale gegangen, wo man ihn kenne. Wenn er mit ihr essen gegangen sei, dann habe er keine Spesen aufgeschrieben (pag. BA-13-03-16 f., …-96 f.). Weiter erklärte B., es könne mehrere Gründe gegeben haben, wo er A. als Alibi angegeben habe, zum Beispiel, wenn er einen halben Tag im Casino Bern gewesen sei (pag. BA-13-03-96). Er könne nicht mehr sagen, an wie vielen Terminen er von 2008 bis 2012 effektiv mit A. essen gegangen sei. Es sei richtig, wenn man sage, dass er "ihn missbraucht habe". Aber wie oft – dies könne er nicht sagen (pag. BA-13-03-17). Er habe die Spesenabrechnungen nach ein bis zwei Monaten erstellt und auf der Rückseite der Quittungen Namen aufgeführt, auch jenen von A. Es sei aber richtig, dass die aufgeführten Namen nicht immer den Tatsachen entsprochen hätten (pag. BA-13-03-97). Für die angebliche Bekanntschaft und die Essen mit der unbekannten Dame in Restaurants, in denen B. nicht bekannt gewesen sei, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, welche dessen Aussage zu stützen vermöchten. A. waren die in der Anklage genannten Lokale in der Regel bekannt; in manchen verkehrte er oft. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die in der Anklageschrift genannten Restaurants diejenigen sind, in denen B. mit der unbekannten Dame verkehrt und die Essen als Treffen mit A. getarnt haben könnte. Im Widerspruch dazu steht sodann die Aussage von B., er habe bei diesen Essen keine Spesen auf- geschrieben – die Anklage stützt sich gerade auf die Spesenabrechnungen. Oh- nehin könnten diese Treffen gemäss eigener Aussage von B. längstens bis 2010 stattgefunden haben, mit A. ging B. aber während des ganzen Anklagezeitraums

– und darüber hinaus – in Restaurants essen. Die Aussage ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. Das Gleiche gilt für die nicht weiter belegte Aus- sage von B., er habe bei Sitzungen Termine mit A. eingetragen, sei aber statt- dessen ins Casino Bern gegangen. Nicht anders verhält es sich mit seiner Aus- sage, er habe "private Sachen" als Spesen abgerechnet, auch wenn A. nicht da- bei gewesen sei. Um etwa Spesen für private Anlässe am See geltend machen zu können, habe er auf den Belegen Namen von Leuten der ESTV aufgeschrie- ben. Dadurch sei seine Spesenabrechnung ohne weiteres akzeptiert worden.

- 78 - Der Name A. auf einer Quittung sei bei der E. AG wie ein Freipass gewesen (pag. BA-13-03-6 ff.). Es ist nicht glaubhaft, dass sich B. in diesen Fällen jeweils nicht (auch) mit A. getroffen hat; er vermochte jedenfalls mit Ausnahme einer einzel- nen Mitarbeiterin der LBO, mit der ihn bis heute eine enge Freundschaft verbin- det, keine Namen anderer privater Kollegen zu nennen, welche bei solchen pri- vaten Anlässen ohne A. dabei gewesen wären (pag. BA-13-03-7 f.). dd) Soweit sich der Beschuldigte C. bei einzelnen Daten nicht an seine Anwe- senheit in einem Restaurant zu erinnern vermochte, erklärte er jedenfalls die diesbezügliche Spesenabrechnung als korrekt (vgl. etwa pag. BA-13-02-14). Seine Anwesenheit ergibt sich zudem direkt aus den jeweiligen Kreditkartenab- rechnungen. Da er aussagte, er habe sich mit A., von Ausnahmen in Adelboden abgesehen, nur geschäftlich getroffen (pag. BA-13-02-5 f.), ist – auch in Verbin- dung mit den Einträgen in den elektronischen Agenden der Beschuldigten – auch auf die Anwesenheit des Beschuldigten A. zu schliessen.

c) Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte insoweit nachgewiesen. Die- ses Ergebnis wird bei einzelnen Anklagepunkten weiter verdeutlicht (E. 5.6). 5.5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich dabei jeweils um Einladungen handelte.

a) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren aus, dass für ihn Einladungen von Firmen zu Essen in Ordnung gewesen seien und er dies nicht als Geschenk an- gesehen habe. Sicher sei, dass er den Direktor ESTV bei Einladungen zu Essen nicht um Erlaubnis gefragt habe; vielleicht habe er ihn über solche Einladungen im Gespräch informiert. Wenn es "etwas Grösseres" gewesen sei, habe er den Direktor informiert und das OK eingeholt. Damals habe als Faustregel beim Bund gegolten, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden. Weisungen habe es dazu innerhalb der ESTV nicht gegeben; man sei jeweils gegen Ende Jahr vom Generalsekretariat EFD darauf aufmerksam gemacht worden, dass man mit der Annahme von Geschen- ken "zurückhaltend" sein solle. Als Beispiel erwähnte der Beschuldigte, dass etwa eine teure Flasche Wein, ein "Chateau irgendwas", nicht als Geschenk habe angenommen werden dürfen; bei einer Flasche Chianti habe man anneh- men können, dass diese nicht aus dem oberen Preissegment stamme und daher angenommen werden dürfe (pag. BA-13-01-312 f.). In einer weiteren Einver- nahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er von den Firmen D. AG oder E. AG bzw. deren Vertretern einmal oder wiederholt Geschenke oder an- dere Vorteile angenommen habe, dass er ein Mittagessen oder "weiss nicht was" als "nicht daneben sehe", er habe dazu bereits Erläuterungen abgegeben. Er

- 79 - verneinte im Weitern die Frage, ob ihm von diesen Firmen Geschenke oder an- dere Vorteile angeboten worden seien, welche er ab- oder zurückgewiesen habe (pag. BA-13-01-672). Eine Einladung zum Essen bei einem Businesslunch, bei dem gewisse Themen besprochen worden seien, habe er nicht als Geschenk angesehen, das sei für ihn "in Ordnung" gewesen. Es müsse einen Sinn gehabt haben, über ein Business im Sinne der ESTV zu sprechen. Ein Businesslunch sei oft in den Restaurants angeboten worden; es sei wohl ein 3-Gänger, ein we- nig besser als ein Tagesmenu, betragsmässig bis Fr. 50.-- (pag. BA-13-01-673). Bis zu dieser Grössenordnung liege für ihn ein Essen im Rahmen des Erlaubten, wie beispielsweise ein Essen im Restaurant Bahnhof Weissenbühl, wo sie viel, jedoch nicht täglich, hingegangen seien. Auch bei einem Projektabschluss sei es vorgekommen, dass sie in diesem Zusammenhang zusammen essen gegangen seien, wie beispielsweise mit GG. bei einer erfolgreichen Umsetzung einer BS2000 Massnahme mit dem BIT. Solche Essen hätten auch an einem Abend stattfinden können. In diesem Fall hätte die E. AG sie eingeladen und solch ein Essen wäre von ihnen auch angenommen worden (pag. BA-13-01-861). Der Beschuldigte A. erklärte auf den allgemeinen Vorhalt, dass er von B. gemäss dessen Spesenabrechnungen auf Kosten der E. AG eingeladen worden sei, es sei sicher vorgekommen, dass B. ihn eingeladen habe. Ob das immer geschäft- lich gewesen sei, wisse er nicht. Wenn es geschäftliche Spesen gewesen seien, verstehe er das, dass B. dies über seine Spesen gemacht habe; dann sei es eben um Themen gegangen, welche sie an einem Businesslunch besprochen hätten. Private Treffen mit Essen hätten sie abwechslungsweise bezahlt; wenn B. dort Spesen geltend gemacht habe, sei das sein Problem. Vielmals seien sie nicht nur zu zweit, sondern es seien noch andere Personen dabei gewesen. Sie hätten immer versucht, dies "sauber" zu handhaben. Damit wolle er sagen, dass man abwechslungsweise bezahlt habe und nicht immer B. Wenn sie privat etwas gemacht hätten, sei er nicht davon ausgegangen, dass B. die Ausgaben über- haupt über die Spesen bei der E. AG abrechne. Auf die Frage, wie man heraus- finden könne, was privat und was geschäftlich sei, sagte er, man müsse sich auf seine Aussagen abstützen (pag. BA-13-01-676 f.). Es gebe keine Indikatoren, an Hand derer man sehe, wann es sich um geschäftliche und wann um private Ein- ladungen handle. Es gelte, die Belege einzeln zu betrachten. Nach Sitzungen könne es durchaus möglich sein, dass es geschäftliche Einladungen gegeben habe (pag. BA-13-01-861). Wenn er einen privaten Termin mit B. gehabt habe, bei dem sie abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten und B. das Gefühl gehabt habe, die Quittung über seine Spesen abzurechnen, sei es für B. vielleicht naheliegend gewesen, seinen (A.s) Namen aufzuführen (pag. BA-13-01-730). Er gehe davon aus, dass ca. 90% der Kosten, welche ihm vorgehalten worden seien, aufgeteilt worden seien und es sich daher nicht um Einladungen an ihn

- 80 - handle. Wenn er selber anlässlich eines privaten Essens B. oder andere Perso- nen eingeladen habe, so habe er keinen Beleg. Da sie abwechslungsweise die privaten Essen bezahlt hätten, könne er nichts dafür, dass B. die Essen, welche dieser bezahlt habe, über die Spesen der E. AG abgerechnet habe. Er sei nicht zu all jenen Belegen, die ihm vorgehalten worden seien, eingeladen worden (pag. BA-13-01-861 f.). Der Beschuldigte A. erklärte, mit der Firma D. AG hätten sie regelmässig Mee- tings unter Einbezug der von der D. AG bei der ESTV im Einsatz stehenden Leute gehabt; sie hätten vielleicht einmal pro Monat zusammen über die laufenden Mandate gesprochen. Oftmals sei das im Restaurant Harmonie gewesen, wo sie am Schluss zusammen ein Fondue gegessen hätten. Es sei nicht so, dass jedes Mal C. das Fondue bezahlt habe. C. habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte A., er habe sich oft auswärts verpflegen müssen, da er in Biel wohne und in Bern gearbeitet habe. Für ihn seien das nicht immer Geschäftsessen gewesen. Es habe sicher solche gege- ben, aber im Detail könne er es nicht konkret sagen. Manchmal habe es in einem Projekt Arbeiten zu diskutieren gegeben. Wenn zum Beispiel C. seine Leute zu- sammen gezogen habe, um Probleme zu erörtern, sei er manchmal später dazu gestossen und habe aus seiner Sicht die Probleme im Projekt geschildert. Nach- her seien sie zu viert, zu fünft oder zu sechst ein Fondue mit zwei Glas Wein im Restaurant Harmonie essen gegangen; man könne sich fragen, wie weit das ein Geschäftsessen sei und wie weit das privat sei. Wenn man dann noch eine wei- tere Flasche Wein getrunken habe, habe er seinen Anteil in bar bezahlt. Er habe bei den Essen bewusst Privates und Geschäftliches getrennt (HV-Protokoll, S. 9). Auf die Parteifrage, ob er ausserhalb des hier in Frage stehenden Personen- bzw. Firmenkreises in seiner gesamten Tätigkeit bei der ESTV zu Essen einge- laden worden sei, erklärte der Beschuldigte, er hätte wahrscheinlich jede Woche drei-, viermal auf Einladung hin essen gehen können und habe sicher das eine oder andere wahrgenommen, aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags. Wenn es einen Zusammenhang zwischen Einladung und Geschäftlichem oder einem Vertragsabschluss gehabt hätte, hätte er das getrennt und sich nicht mit den Leuten getroffen. Auf die Frage, welches die Kri- terien für diese Abgrenzung seien, antwortete er, er könne das nur emotional trennen, er sehe keine andere Möglichkeit (HV-Protokoll, S. 14 f.). Der Beschuldigte A. bejahte auf Frage des Gerichts hin als zusammenfassendes Ergebnis des Vorverfahrens, dass er sich per Saldo nie habe einladen lassen, sei es, dass es nicht um diese Auftragsvergaben gegangen sei, sei es, dass er

- 81 - seinen Anteil selbst bezahlt habe, sei es, dass es rein private Einladungen ge- wesen seien. Er sehe bei allen Vorwürfen kein tatbestandsmässiges Eingeladen- werden und bestätige dies als Ergebnis des Vorverfahrens (HV-Protokoll, S. 9).

b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren aus, er habe alle ein bis zwei Mo- nate seine Spesen bei der E. AG geltend gemacht. Die kleineren Beträge wie Kaffee habe er der Einfachheit halber weggelassen, nur die grösseren Beträge habe er abgerechnet. Er habe jeweils in seinem Kalender geschaut, mit wem er unterwegs gewesen sei, und die Spesen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Wenn er im Kalender keinen passenden Eintrag gefunden habe, aber einen Quittungsbeleg gehabt habe, habe er einfach einen Namen eingesetzt, da- mit die Spesen intern bei der E. AG durchgegangen seien. Es könne sein, dass er sich nicht immer an alle Personen habe erinnern können, die bei einem Treffen mit Konsumation dabei gewesen seien; er habe es nicht so genau genommen. Er habe auch "private Sachen" auf Geschäftsspesen nehmen können. Da er die Spesen nach effektivem Aufwand habe abrechnen müssen, habe er der Abrech- nung Detailbelege mit seinen Notizen beilegen müssen. Die handschriftlichen Notizen auf der Rückseite der Quittungen habe er erstellt (pag. BA-13-03-6, …- 19 Z. 20 f.). Wenn er Spesen geltend gemacht habe, habe er diese Ausgaben auch gehabt. Er habe keine Quittungen gesammelt und Spesen bei der E. AG abgerechnet, für welche er effektiv gar keine Ausgaben gehabt habe. Für ihn sei es im Grossen und Ganzen unter dem Strich aufgegangen, wie er die Spesen abgerechnet habe. Mit seinem Vorgehen habe er die Firma nicht geschädigt. Eine monatliche Obergrenze für die Spesen habe es nicht gegeben. Er habe seine Spesen meistens mit der Kreditkarte bezahlt (pag. BA-13-03-10 f.). Der Beschuldigte B. sagte sodann auf einzelne Vorhalte hin u.a. aus, es sei mög- lich, dass sich A. an den Kosten des Essens beteiligt habe, er wisse es einfach nicht mehr (pag. BA-13-03-09); wenn er (B.) für eine Gruppe die Gesamtrech- nung beglichen habe, sei ausgerechnet worden, wieviel jeder zu zahlen gehabt habe und der Betrag sei zusammengelegt worden (pag. BA-13-03-09 f.); bei mehreren Personen sei es so gewesen, dass einmal der, einmal ein anderer be- zahlt habe, aber unter dem Strich hätten immer alle ihren Beitrag dazu geleistet (pag. BA-13-03-76); jeder habe seinen Anteil selber bezahlt, das sei immer so gelaufen; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen, die Kosten seien immer aufgeteilt worden, meistens, indem einmal der eine, das andere Mal der andere gezahlt habe (pag. BA-13-03-78); im Restaurant Bahnhof Weissenbühl sei er ab und zu gewesen, aber sicher habe A. jedes Mal selber bezahlt; es dürfte so ge- wesen sein, dass er (B.) die Quittung mitgenommen und dafür Spesen geltend gemacht habe (pag. BA-13-03-80); er habe die Hotelzimmer in München mit sei- ner Kreditkarte bezahlt, aber er wisse nicht mehr, ob die beiden andern (A. und

- 82 - HH.) ihm ihren Anteil an der Hotelrechnung zurückbezahlt hätten (pag. BA-13- 03-81); A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer in Zermatt zurückbezahlt, das sei immer so gewesen (pag. BA-13-03-82); ein Essen am Samstagabend habe sicher nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt, das sei rein privater Natur gewesen; er habe mit der Kreditkarte bezahlt, aber ob er die Kosten übernommen habe oder die anderen ihm ihren Anteil an die Kosten zurückbezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-84); er (B.) habe offenbar das Essen bezahlt; es sei möglich, dass A. ihm seinen Anteil zurückgegeben habe, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-85). Der Beschuldigte B. erklärte, dass es auch Fälle gegeben habe, wo A. alles be- zahlt habe, zum Beispiel in Adelboden, wo er mit seiner Frau im Chalet von A. gratis übernachtet und A. jeweils die Einkäufe für das Essen bezahlt habe. Es sei gut möglich, dass er am Folgetag dann ein Essen im Restaurant bezahlt habe. Er sei sicher fünf- bis sechsmal pro Jahr in Adelboden im Chalet gewesen, im Winter mehr als im Sommer, und zwar schon, als er noch bei der ESTV oder dem BIT gearbeitet habe (pag. BA-13-03-10, …-13). Auch auf dem See beim Fondue- essen habe A. alle Kosten übernommen. Es sei eine ausgeglichene Sache ge- wesen, A. sei kein Profiteur (pag. BA-13-03-10). Sie seien gute Freunde und hät- ten sich gegenseitig eingeladen. Er schliesse nicht aus, dass er sogar die Quit- tung mitgenommen habe, wenn A. bezahlt habe; das sei bei ihm ein Reflex ge- wesen (pag. BA-13-03-13). Als Auskunftsperson befragt hatte B. ausgesagt, dass er wiederholt in Adelboden gratis bei A. habe übernachten können und er dann die Spesen für das Essen übernommen habe; diese Kosten habe er über das Geschäft, die E. AG, abwickeln können. Anhand mehrerer Belege sehe man, dass er das Essen für A. bezahlt habe. Er (B.) habe jeweils die Quittungen mit- genommen und abgerechnet; A. habe nie die Quittungen mitgenommen. B. ver- neinte sodann die anschliessend gestellte Frage, von A. Bargeld erhalten zu ha- ben, wenn er ihn eingeladen habe (pag. BA-12-05-176). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte B., seine Freundschaft mit A. habe sich seit seinem Eintritt in die ESTV (ca. 1990) entwickelt und sie seien viel zusammen essen gegangen. Damals habe es das Projekt Insieme noch gar nicht gegeben (HV-Protokoll, S. 7). Auf die Frage, ob er A., wie dieser vor Gericht be- haupte (vgl. vorstehend lit. a), nie eingeladen habe bzw. ob dieser seinen Anteil immer selbst bezahlt habe, wenn er die Rechnung bezahlt habe, erklärte B., es sei unterschiedlich gewesen. Es sei auch schon vorgekommen, dass A. alles be- zahlt habe. Die E. AG habe etwa 4% des Umsatzes mit der ESTV gemacht; ohne diese Aufträge hätte er genauso gut gelebt. Es hätte für ihn nie einen Sinn ge- macht, für einen Auftrag die Freundschaft mit A. auszunützen. Wenn sie sich

- 83 - getroffen hätten, habe das nichts mit dem Geschäft zu tun gehabt. Bei den Es- sen, wie sie halt unter Freunden vorkämen, habe einmal er und einmal A. bezahlt oder A. habe seinen Anteil gegeben. Wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, habe man es aufgeteilt. Das habe sich einfach so ergeben (HV-Protokoll, S. 10).

c) Der Beschuldigte C. sagte im Vorverfahren aus, er habe mit A. regelmässig Kontakt gehabt; sie hätten sich auch persönlich getroffen. Schon bei der Firma AA. AG habe er geschäftlichen Kontakt mit A. gehabt. Danach habe er aus- schliesslich geschäftlichen Kontakt gehabt, vielleicht bis auf ein oder zwei Mal in Adelboden. Er habe die Spesen mit der Kreditkarte bezahlt und das Spesenfor- mular mit den angehefteten Quittungen in der Buchhaltung der D. AG abgege- ben. Seit der Gründung der D. AG hätten Essen mit A. stattgefunden, die im Zusammenhang mit dem Projekt Insieme gestanden seien. Die Essen seien ge- schäftlicher Natur gewesen; damit meine er, dass sie sich getroffen und das Pro- jekt diskutiert hätten. Er denke, ein grosser Teil der Essen sei von ihm, also der Firma D. AG, bezahlt worden (pag. BA-13-02-5 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C. diese Aussagen im We- sentlichen. Er erklärte, er habe sich zu Beginn seiner Tätigkeit als CEO der D. AG überlegt, dass er nicht zu einem mehrgängigen Essen, teurem Wein, zu ei- nem VIP-Event oder in die Gästeloge (im Stadion in Bern) einladen dürfe. Das alles betreffe Personen im öffentlichen Dienst. Bei den ihm vorgeworfenen Essen sei zu berücksichtigen, dass vorgängig Besprechungen mit seinen Leuten erfolgt seien, welche er – mangels eines Sitzungsraums der bei ihm zuhause geführten D. AG – am besten in einem Restaurant durchgeführt habe. Wenn sie fertig ge- wesen seien, sei A. dazu gestossen, um noch die Sachen aus dem Projekt zu diskutieren. Er habe A. sicher auch zu zweit eingeladen, aber wiederum immer im Interesse des Projekts (HV-Protokoll, S. 10).

d) aa) Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Essen von jedem Beschuldigten unterschiedlich dargelegt wird. Gemäss A. sei diese Abgrenzung nicht an Hand objektiver Kriterien fest- stellbar, sondern jeweils von seiner inneren Einstellung abhängig. Er sei mehr- fach sowohl von B. als auch von C. eingeladen worden. Andererseits will er sei- nen Anteil jeweils bezahlt haben und nicht eingeladen worden sein. Gemäss B. gab es geschäftliche und private Essen, wobei sich A. – ob privat oder geschäft- lich – immer an den Kosten beteiligt habe, indem er seinen Anteil an die Rech- nung gegeben habe oder sie sich abwechselnd eingeladen hätten. Gemäss C. hätten hingegen nur geschäftliche Kontakte und damit auch nur geschäftliche Essen zwischen ihm und A. stattgefunden. Darin zeigt sich, dass unklar ist, was nur private Essen gewesen sein sollen.

- 84 - bb) Vorab ist festzuhalten, dass B. seine Spesenabrechnungen als korrekt be- zeichnet hat und er nur Spesen geltend gemacht haben will, für die er zuvor – sei es geschäftlich, sei es privat – tatsächlich Ausgaben gehabt hat. Seine Spesen- abrechnungen sind mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Auf die Teil- nahme von A. kann namentlich aufgrund von B.s handschriftlichen Vermerken auf den Quittungen geschlossen werden; dessen Relativierungen sind nicht glaubhaft, wie bereits dargelegt wurde (E. 5.5.1). A. bestätigte im Vorverfahren, dass er von B. eingeladen worden ist. Hinsichtlich der privaten Essen sagte er, dass sie diese abwechslungsweise oder einzeln bezahlt hätten; Einladungen im Zusammenhang mit geschäftlichen Besprechungen habe er akzeptiert. Er räumte allerdings ein, dass er bei den Einladungen nicht wisse, ob das immer geschäftlich gewesen sei. Es kam mithin auch vor, dass er von B. bei privaten Essen eingeladen wurde. Als Beweisergebnis kann vorerst grundsätzlich festge- halten werden, dass A. von B. jeweils eingeladen worden ist, wenn ein geschäft- licher Zusammenhang bestanden hat, teilweise aber auch dann, wenn es sich um Essen privater Natur gehandelt hat. Nicht glaubhaft erscheint die pauschale, in unterschiedlichen Formulierungen ge- machte Einwendung von B. – welche sich mit entsprechenden pauschalen Aus- sagen von A. deckt – bezüglich einer regelmässigen, anteilsmässigen Barzah- lung bzw. Rückzahlung durch A. bei von ihm bezahlten Restaurant- und Hotel- rechnungen, sei es durch Aufteilung der Kosten vor Ort, sei es durch abwechs- lungsweise Bezahlung der Gesamtrechnung, zumal B. dabei kaum zwischen pri- vaten und geschäftlichen Anlässen differenzierte; erst in der Hauptverhandlung machte er eine solche generelle Differenzierung. Wenn B. aussagt, es hätte für ihn keinen Sinn gemacht, mittels Einladungen seine Freundschaft mit A. für den Erhalt eines Auftrags auszunützen – was die Strafkammer bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands der Bestechung in Bezug auf das Äquivalenzver- hältnis zu seinen Gunsten berücksichtigt (E. 4.6.3) –, dann kann eine doppelte Vergütung von Spesen – nämlich durch seinen Arbeitgeber sowie durch A. – nicht anders als ein solches Ausnützen verstanden werden. B. sagte denn auch als Auskunftsperson aus, dass er von A. kein Bargeld entgegen genommen habe, wenn er ihn eingeladen habe. Angesichts der Betonung der Wichtigkeit der langjährigen Freundschaft ist für das Gericht schwerlich nachvollziehbar, dass B. jeweils eine Kostenbeteiligung von A. entgegengenommen und sich danach die Gesamtrechnung – wie nachfolgend anhand einzelner Anklagepunkte dargelegt wird – über die Spesenabrechnung durch die E. AG vergüten lassen hätte, oder er abwechslungsweise von A. bezahlte Rechnungen als Spesen bei der E. AG geltend gemacht hätte. Eine Kostenbeteiligung von A. ist damit nicht nur für ei- gentliche Geschäftsspesen, sondern auch hinsichtlich der privaten, über die E. AG abgerechneten Auslagen unwahrscheinlich. B. sagte diesbezüglich aus, er

- 85 - habe "private Sachen" auf Geschäftsspesen genommen, aber entsprechende Detailbelege – mit Angabe der beteiligten Personen – vorweisen müssen. Dem- nach kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er A. auch zu priva- ten Anlässen auf Kosten der E. AG eingeladen hat. Die Aussage von B., einmal habe er und einmal habe A. bezahlt, oder man habe die Kosten aufgeteilt, wenn mehrere Leute dabei gewesen seien, ist – angesichts der Art und Weise seiner Spesenabrechnung mit der E. AG – nicht glaubhaft. Der Beschuldigte A. seiner- seits vermochte nicht darzulegen, bei welchen Gelegenheiten er sich konkret an den Kosten beteiligt oder die gesamte Rechnung bezahlt hat. Auch ist seine Aus- sage, es habe ihn nicht gekümmert, was B. mit den Quittungen gemacht habe, wenn er (A.) die ganze Rechnung oder seinen Anteil bezahlt habe (pag. BA-13- 01-677, …-726 Zeile 4 f., 14 f., 33 f., …-730, …-862; HV-Protokoll, S. 8), in seiner Position als leitender Beamter einer Steuerverwaltung nicht nachvollziehbar. Es bestehen indessen keine Indizien, welche eine derartige regelmässige Kosten- beteiligung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wohl kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass A. einzelne Rechnungen bezahlt oder sich zuweilen an den Kosten beteiligt hat; wie oft und bei welchen Gelegenheiten dies zutreffen mag, steht allerdings in keiner Weise fest. Wie B. eingeräumt hat, traf er sich wöchent- lich mit A. und ging viel mit ihm essen. A. sagte aus, sie hätten sich phasenweise fast täglich gesehen oder gehört. Angesichts der Anzahl von 30 Einladungen bei einem Anklagezeitraum von rund 44 Monaten erscheint es daher nicht wahr- scheinlich, dass die angeklagten Einladungen – welche zudem zum überwiegen- den Teil geschäftlichen Charakter haben (vgl. E. 5.6) – durch Gegeneinladungen von A. aufgewogen worden sein könnten. Mithin entbehrt die pauschale Einwen- dung beider Beschuldigten einer nachvollziehbaren Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu werten. Damit bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich bei den angeklagten Essen und weiteren Anlässen jeweils um Ein- ladungen von B. an A. handelte. cc) Aufgrund der klaren Aussagen von C., die von A. teilweise bestätigt wurden, sowie der Spesenabrechnungen von C. und den entsprechenden Belegen ist hinreichend erstellt, dass A. von C. zu den Restaurantessen jeweils eingeladen worden ist. Dass etwa C. die regelmässigen Fondueessen nicht immer und A. diese auch einige Male bezahlt haben will, erscheint aufgrund der klaren Aus- sage von G. zwar zweifelhaft (E. 5.6.9), aber angesichts der praktisch monatli- chen Frequenz solcher Meetings mit anschliessendem Essen nicht von Rele- vanz, da die Anklagebehörde nicht alle derartigen Essen eingeklagt hat, sondern sich offensichtlich auf eine Auswahl – jene Essen, für welche Spesenabrechnun- gen mit Belegen vorhanden sind – beschränkt hat. C. hat überdies ausgesagt, dass seine diesbezüglichen Spesenabrechnungen korrekt seien. Es kann dem- zufolge davon ausgegangen werden, dass er keine Spesen bei der D. AG geltend

- 86 - gemacht hat, wenn einmal A. die Rechnung bezahlt hat. Dass eine gelegentliche Bezahlung durch A. die Einladungen von C. aufgewogen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden. Sodann hat C. ausdrücklich eingestanden, A. auch zu zweit eingeladen zu haben. Die angeklagten Einladungen durch C. sind damit insgesamt nachgewiesen. 5.6 Zu ausgewählten Anklagevorwürfen im Einzelnen: Einladungen von B. und C. an A. 5.6.1 Anklageziffer 1.1.3.2/1.2.1.2/1.3.1.1 (Messe Augsburg)

a) Der Beschuldigte A. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektroni- schen Agenda den Eintrag "Visit-Tagung" auf (pag. BA-13-01-781). In der Zeit- nachweisliste ist für diese Daten je "Dienstreise Inland" eingetragen (pag. BA-13- 01-782). Der Beschuldigte B. weist für 11. und 12. November 2008 in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "VISIT in Augsburg" auf, am 11. November 2008, 10.00 Uhr, zudem "A. abholen" (pag. BA-13-03-56). Der Beschuldigte C. weist für 11. November 2008, 08.00 Uhr, in seiner elektronischen Agenda den Eintrag "Augsburg Fujitsu-Siemens Hausmesse" auf, für 12. November 2008 ein- zig den Eintrag "18:00 SCB – AV71" (pag. BA-13-02-58). Es liegt eine Rechnung eines Gastronomiebetriebs in Augsburg vom 13. Novem- ber 2008 (ohne Zeitangabe) für EUR 532.50 (11 x Pils à 7.50, 3 x 150.00 Pro- secco 0,75 l) vor; sie weist auf der Rückseite den handschriftlichen Vermerk "Augsburg mit ESTV/A." auf. Der Beschuldigte B. stellte für das vorgenannte Da- tum der E. AG mit Spesenrapport für November 2008 mit dem Vermerk "Augs- burg mit A." Getränke für Fr. 798.-- in Rechnung, welchen Betrag er vergütet erhielt (pag. BA-13-03-53 f.). Die Auslagen stehen laut Aussage von B. im Zu- sammenhang mit der Tagung in Augsburg vom 11./12. November 2008; das Rechnungsdatum beruht möglicherweise auf einem Verschrieb. Der Beschul- digte C. stellte der D. AG mit Spesenabrechnung vom 9. Dezember 2008 Reprä- sentationsspesen von Fr. 132.-- für den 11. November 2008 in Rechnung; dazu liegt eine Quittung über EUR 86.40 eines Gasthauses in Augsburg vor. Ausser- dem bezahlte er am 11. November 2008 ein Hotel in Augsburg mit einer Kredit- karte Business, wofür Fr. 358.04 belastet wurden (pag. BA-13-02-59, …- 63 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen stimmen mit diesen Belegen überein und sind damit erwiesen. Auf den Beschuldigten A. entfällt, da der Aufenthalt gemeinsam erfolgte (unten lit. c), somit jeweils ein Drittel.

- 87 -

b) Der Beschuldigte A. erklärte zur Visit-Tagung in Augsburg in der Schlussein- vernahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der de- legierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) sagte der Beschul- digte auf Vorhalt der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. für 13. November 2008 (oben lit. a) aus, er sei schon in Augsburg gewesen, er wisse aber nicht mehr, ob an diesem Tag. Augsburg sage ihm insofern etwas, als dort die Visit- Tagung stattgefunden habe. Es sei gut möglich, dass er anlässlich einer Visit- Tagung in Augsburg in einem Cabaret gewesen sei. Es sei möglich, dass er mit B. in einem Cabaret gewesen und von ihm auf ein oder zwei Biere eingeladen worden sei; ob das in Augsburg gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe sicher nicht für EUR 450 Prosecco getrunken; dieser sei wohl für eine Tänzerin be- stimmt gewesen; er trinke keinen Prosecco (pag. BA-13-01-719 f.). Auf Vorhalt seiner Agendaeinträge und der Zeiterfassung (oben lit. a) sagte er aus, der Ein- tritt zur Tagung sei wahrscheinlich gratis gewesen und er mache keine Spesen für Fr. 20.-- geltend. Vielleicht sei er auf Arbeitszeit an der Visit-Tagung gewesen und habe keine Spesenabrechnung gemacht; Spesen abzurechnen sei ihm manchmal zu blöd gewesen. Die Hotelübernachtung habe er selber bezahlt, es sei nur um einen Tag gegangen. Er habe keine Spesen geltend gemacht; dazu wäre eine Bewilligung für eine Auslanddienstreise und die Buchung über die Bun- desreisezentrale nötig gewesen (pag. BA-13-01-720 f.). Auf Vorhalt der Kredit- karten- und Spesenabrechnung des Beschuldigten C. (oben lit. b) erklärte der Beschuldigte A., er habe sich nicht zur Übernachtung im Hotel einladen lassen. Er habe keine Kreditkarte und wolle keine. Es falle ihm auf, dass es ein kleiner Betrag sei für ein Hotel, zudem während einer Messe; wahrscheinlich betreffe das nur ein Bett, jenes von C. Falls aber C. für beide bezahlt haben sollte, hätte er ihm seinen Anteil bar zurückbezahlt. Vielleicht habe er selbst das Hotel direkt bar bezahlt; jedenfalls habe er sich von C. nicht einladen lassen. Das genannte Gasthaus kenne er, dort seien sie mehrfach hingegangen, wenn etwas in Augs- burg gelaufen sei; an das besagte Datum könne er sich jedoch nicht erinnern. Es sei möglich, dass er von C. in diesem Gasthaus zur Konsumation eingeladen worden sei und er dann – zum Ausgleich – in einem anderen Restaurant bezahlt habe (pag. BA-13-01-1073 f.).

c) Der Beschuldigte B. erklärte als Auskunftsperson in der delegierten Einver- nahme durch die BKP, die Visit-Messe in Augsburg finde jedes Jahr statt; es handle sich um eine der Hauptausstellungen von Fujitsu-Siemens, welche ihr da- maliger Partner (der E. AG) gewesen sei. Er sei jedes Jahr mit Kunden an diese Messe gegangen. A. habe er auch mehrere Male mitgenommen, auch im Jahr 2008 sowie in den Jahren vor- und nachher, insgesamt sicher drei- oder viermal. A. habe sich immer für diese Ausstellung interessiert. Er habe auch C. ein- bis dreimal an diese Messe eingeladen. Bei der Messe 2008 hätten sie den Abend

- 88 - in Augsburg gemeinsam verbracht (pag. BA-12-05-163 f.). Als Beschuldigter be- stätigte B. in der delegierten Einvernahme durch die BKP, im November 2008 mit A. und C. an der Messe in Augsburg gewesen zu sein. Fujitsu-Siemens habe sie nach der Messe zum Nachtessen eingeladen. Danach habe er mit A. und C. noch das besagte Cabaret aufgesucht und den Damen Champagner offeriert; er wisse nicht mehr, wie lange A. und C. dort geblieben seien (pag. BA-13-03-17).

d) Der Beschuldigte C. sagte zunächst als Auskunftsperson vor der BKP aus, die Messe in Augsburg sei die Hausmesse von Fujitsu-Siemens; die Firma stelle ihre neuste Technologie vor. Er habe A. und B. in seinem Auto mitgenommen. Sie seien am ersten Tag um 10 Uhr losgefahren und hätten am nächsten Tag den ganzen Tag lang die Messe besucht; am selben Tag seien sie dann zurückge- reist. Der Besuch der Messe sei gratis; Anreise, Übernachtung und Essen trage normalerweise jeder selber. Er glaube aber, dass er damals das Hotel für die beiden andern mit der Kreditkarte bezahlt und sie daher eingeladen habe (pag. BA-12-06-95). In der delegierten Einvernahme als Beschuldigter bestätigte C., dass er das Hotel für alle drei bezahlt habe. Er erklärte, er wisse nicht mehr, aus welchem Grund er die Hotelrechnung für A. und B. sowie die Verpflegung im Restaurant übernommen habe – er habe die Kosten einfach übernommen. Aus seiner Sicht sei A. als Kunde der D. AG an die Messe mitgekommen; wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-02-12 f.). In der Einvernahme durch den Staatsanwalt bestätigte er die als Auskunftsperson gemachten Aus- sagen (pag. BA-13-02-145 f.).

e) Die Aussagen von A., er habe die Hotelübernachtung und seinen Anteil an den weiteren Kosten bezahlt, erscheinen aufgrund der klaren Aussagen der Mit- beschuldigten B. und C. nicht glaubhaft. Es ist somit erwiesen, dass A. Vorteile von Fr. 163.35 von C. bzw. Fr. 266.-- von B. angenommen hat, und dass Letztere diese Vorteile A. gewährt haben. Einladungen von B. an A. 5.6.2 Anklageziffer 1.1.4.2/1.2.2.2; 1.1.4.3/1.2.2.3; 1.1.4.4/1.2.2.4; 1.1.4.5/1.2.2.5

a) Für den 18. September 2008 weist der Beschuldigte B. in der elektronischen Agenda für 10.00 Uhr den Eintrag "ESTV/A. Insieme wie weiter" auf, der Beschul- digte A. in der elektronischen Agenda den Eintrag "Bespr Ressourcen Bolligen". A. hatte zudem für den ganzen Tag den Vermerk "abwesend" eingetragen (pag. BA-13-03-50 f.). Die Einträge für den 30. Oktober 2008 lauten bei B. für 11.00 Uhr "ESTV Insieme Limpachtal", bei A. für 12.00 Uhr "Bespr D. AG" (pag. BA- 13-01-769 f.). B. hatte am 21. Juli 2009 von 16.00 bis 23.30 Uhr "ESTV Event"

- 89 - und für 13.00 Uhr "1/2 Ferien", A. in der Woche vom 20. bis 26. Juli 2009 "Ferien bis und mit 11. August 2009" und "Neuenburgersee" eingetragen (pag. BA-13- 01-805 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapporten für September 2008 und Ok- tober 2008 unter dem Kunden "ESTV/A." bzw. "ESTV Insieme" für den 18. Sep- tember 2008 Fr. 327.-- und für den 30. Oktober 2008 Fr. 225.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-03-47, …-32). Für beide Beträge liegen Rechnungen des Limpachs Restaurant, Aetingen, für das jeweilige Datum vor. Auf der Rück- seite weisen diese den handschriftlichen Vermerk "ESTV/A. Insieme" bzw. "ESTV Insieme" auf (pag. BA-13-03-48 f., …-33 f.). Gemäss beiden Rechnungen wurden jeweils drei Menüs sowie Getränke konsumiert. Weiter liegt eine Quittung des Restaurants Jean-Jacques Rousseau, La Neuve- ville, vom 24. Juni 2009 für Fr. 427.40 vor, welche auf der Vorderseite den Ver- merk "E. AG […]" und auf der Rückseite den Vermerk "BS 2000 GG. / A." aufweist (pag. BA-13-03-64 f.). Laut Rechnung wurden drei Hauptgerichte und diverse Getränke konsumiert. Mit Spesenrapport für Juni 2009 stellte B. diesen Betrag unter dem Kunden "GG. / A." in Rechnung (pag. BA-13-03-63). Sodann liegt eine Rechnung des Restaurant du Jura, Chevroux, vom 21. Juli 2009 über Fr. 321.50 vor, die auf der Rückseite den Vermerk "ESTV" und vier Namen von Mitarbeitern der ESTV aufweist, darunter – gemäss Aussage des Beschuldigten B. (pag. BA- 13-03-7) – auch den Vornamen des Beschuldigten A. (pag. BA-13-03-26 f.).

b) Der Beschuldigte B. erklärte auf Vorhalt der Belege, die Notizen auf der Rück- seite trügen seine Handschrift (pag. BA-13-03-7, …-8). Bei der Quittung vom Limpachs (18. September 2008) wisse er nicht, ob A. dabei gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern – wohl eher nicht (pag. BA-13-03-8 f.). Auf noch- maligen Vorhalt der Belege in der gleichen Einvernahme erklärte B., er könne nicht sagen, ob diese Angaben stimmen (pag. BA-13-03-16). Der Beschuldigte B. erklärte, bei den auf der Rechnung vom 24. Juni 2009 auf- geführten Personen handle es sich um GG. vom BIT und A. von der ESTV. Es habe sich um ein offizielles Projektabschlussessen gehandelt (pag. BA-13-03-8 f.). Bei den auf der Rechnung vom 21. Juli 2009 aufgeführten Personen handle es sich um Mitarbeiter der ESTV. Aufgrund des Datums handle es sich um einen privaten Anlass am See. Er könne nicht mehr sicher sagen, wer dabei gewesen sei. Damit er die Spesen habe geltend machen können, habe er Detailbelege einreichen und Namen auf der Rückseite aufführen müssen; das bedeute nicht, dass diese alle dabei gewesen seien. Es sei möglich, dass A. dabei gewesen sei, er wisse es nicht mehr (pag. BA-13-03-7).

- 90 - Auf die Frage, ob er die Kosten für diese Essen übernommen habe, antwortete B., er wisse es nicht. A. habe immer etwas Bargeld an den zu zahlenden Betrag gegeben, das habe er immer etwa so gemacht. Bei den Treffen am See seien sie eine Gruppe von 6-10 Personen gewesen; man habe irgendwo (mit dem Boot) angelegt, man sei unter Freunden gewesen. Jeder habe im Verlauf des Nachmittags oder Abends einmal eine Runde bezahlt. Unter dem Strich hätten alle mehr oder weniger gleich viel bezahlt, es sei nicht auf den Rappen genau aufgeteilt worden (pag. BA-13-03-9). Auf die weitere Frage, wie sich A. an den Kosten beteiligt habe, erklärte B., es komme darauf an. Es hänge davon ab, ob sie zu zweit oder mehrere Personen gewesen sein. Wenn sie z.B. zehn Personen gewesen seien, sei es so abgelaufen, dass irgendwann die Gesamtrechnung ge- kommen sei, die habe er bezahlt. Dann sei der Betrag ausgerechnet worden, den jeder zu zahlen gehabt habe (pag. BA-13-03-9 f.).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Rechnung vom 18. September 2008 (Limpachs Restaurant) aus, das sage ihm absolut nichts, das liege schon fünf Jahre zurück. Er kenne das Restaurant und habe ab und zu dort gegessen. Er wisse nicht, weshalb B. seinen Namen auf die Quittung geschrieben habe. Auf Vorhalt seines Agendaeintrags erklärte er, die E. AG habe Büros in Bolligen. Viel- leicht hätten sie eine Offertanfrage gemacht und B. habe ihm "Zeugs" vorgestellt. Er sei gemäss Agendaeintrag den ganzen Tag abwesend gewesen, falls das Treffen überhaupt stattgefunden habe (pag. BA-13-01-713). Er schliesse nicht aus, dass er eine der drei Personen gewesen sei, die im Restaurant gegessen hätten, aber er könne sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, ob er eingeladen worden sei oder selbst bezahlt habe (pag. BA-13-01-715 f.). Auf Vorhalt der Rechnung vom 30. Oktober 2008 (Limpachs Restaurant) machte der Beschuldigte A. bezüglich einer Teilnahme am Essen gleichlautende Aussa- gen und ergänzte, ein Quittungsbeleg mit dem Vermerk "A." heisse nicht, dass er effektiv eingeladen worden sei; er könne keine Spesen geltend machen (pag. BA-13-01-716 f.). Auf Vorhalt der Agendaeinträge erklärte er, soweit er sich erin- nere, sei B. Hauptaktionär der D. AG gewesen. Er wisse nicht, um was es bei der Besprechung hätte gehen können. Er könne sich nicht an eine Besprechung zum Thema D. AG erinnern (pag. BA-13-01-717). Auf Vorhalt der Rechnung vom 24. Juni 2009 (Restaurant Jean-Jacques Rousseau) sagte der Beschuldigte A., diese Quittung sage ihm etwas, mit GG. vom BIT, da sei es um BS2000 gegangen. Es sei absolut möglich, dass B. ihn (A.) und GG. eingeladen habe. Er könne sich erinnern, dass er einmal mit B. und GG. in diesem Restaurant gewesen sei, aber ob das an diesem Datum gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-01-723 f.).

- 91 - Auf Vorhalt der Rechnung vom 21. Juli 2009 (Restaurant du Jura) erklärte A., der

21. Juli liege in der Regel in seinen Ferien und er wüsste nicht, was er da sollte. Die auf der Quittung aufgeführten Personen arbeiteten alle bei der ESTV. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese zusammen einen Event durchführen wür- den, da sie nicht zusammen passen würden. Er habe ein Boot auf dem Bielersee und wüsste nicht, weshalb sie dieses Essen am Neuenburgersee hätten halten sollen. Zudem habe er Ferien gehabt (pag. BA-13-01-724).

d) Bei den Essen im Limpachs Restaurant kann aufgrund der Agendaeinträge der Beschuldigten und der Spesenabrechnungen des Beschuldigten B. davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A. anwesend war. Zum Essen vom

24. Juni 2009 erklärte der Beschuldigte B., dass es sich um ein offizielles Projek- tabschlussessen mit GG. und A. gehandelt hat. Letzterer bestätigte, dass ein solches Essen tatsächlich stattgefunden hat. Beim Essen vom 21. Juli 2009 kann die Anwesenheit des Beschuldigten A. aufgrund der Agendaeinträge sowie der Spesenabrechnung des Beschuldigten B. als erwiesen angesehen werden. Die Bestreitung des Beschuldigten A. ist nicht glaubhaft, zumal er in seiner Agenda Ferien am Neuenburgersee eingetragen hatte. Die Ortschaft Chevroux liegt an diesem See. Somit ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte A. an allen Essen beteiligt hat.

e) Unter Hinweis auf die Ausführungen betreffend allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte B. die Restaurant- rechnungen jeweils beglichen hat. Eine Kostenbeteiligung des Beschuldigten A. erscheint nicht glaubhaft. Der auf den Beschuldigten A. entfallende Anteil ist ent- sprechend dem Kostenteiler in der Anklage aufgrund der Akten erstellt. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. die in der Anklage aufgeführten Vorteile in der Höhe von Fr. 109.--, Fr. 75.25, Fr. 142.45 und Fr. 64.30 gewährt und der Beschuldigte A. diese angenommen hat. 5.6.3 Anklageziffer 1.1.3.7/1.2.1.5

a) Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda für den 26. Oktober 2009 für 16.00 Uhr den Eintrag "Besprechung KaVor BS2000 und diverses" auf (pag. BA-13-01-820), der Beschuldigte B. für die gleiche Uhrzeit denselben Ein- trag sowie den Eintrag "BIT GG. / A." (pag. BA-13-01-821). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Oktober 2009 für den

26. Oktober 2009 unter dem Kunden "GG. und A. / ESTV und BIT" Spesen von Fr. 347.70 für Essen und Getränke ab (pag. BA-13-01-817). Für diesen Betrag liegt eine Rechnung des Hotels Bellevue, Tüscherz, und eine Quittung vom

- 92 -

26. Oktober 2009 vor. Letztere weist auf der Rückseite die handschriftlichen Ver- merke "GG. BIT" und "A. ESTV" auf (pag. BA-13-01-818 f.). Die Rechnung des Hotels Bellevue über Fr. 347.70 wurde von B. per Kreditkarte beglichen (pag. BA-13-03-130). Der Quittung lässt sich entnehmen, dass drei identische Gerichte und diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich erinnern, dass er mit GG. vom BIT und mit B. im Bellevue gewesen sei; wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Bei KaVor BS2000 habe es sich um Katastrophenvorsorge gehandelt; sie hätten die Aufgabe erhalten, die IT-Systeme katastrophensicher zu machen. Vom BIT sei GG. dafür zuständig gewesen, und es sei möglich, dass sie dies damals zusammen besprochen hät- ten. Er wisse nicht, ob B. sie eingeladen habe. Es sei denkbar, dass B. bezahlt habe, aber es sei auch denkbar, dass GG. oder er (A.) bezahlt habe. Auf die Frage, warum er das Essen hätte bezahlen sollen, antwortete A., das habe nicht einen direkten Zusammenhang. Wenn es beruflich gewesen wäre, hätte B. das Essen bezahlt, wenn es privat stattgefunden hätte, so hätte einer von ihnen be- zahlt oder jeder hätte selbst bezahlt. Er wisse nicht mehr, wer das Essen bezahlt habe (pag. BA-13-01-726).

c) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt dieser Belege und die Frage, ob er die Kosten gemäss Spesenabrechnung übernommen habe, aus, er wisse es nicht mehr so genau. Vom Datum her habe es sich um den Abschluss des Projekts oder die Vorbesprechung gehandelt. Sein Kunde sei das BIT gewe- sen, die ESTV sei Kunde des BIT für KaVor 2000 (Katastrophenvorsorge) gewe- sen und A. sei Ansprechperson der ESTV gewesen. Aus diesem Grund habe es Sinn gemacht, dass er mit GG. und A. essen gegangen sei; es sei möglich, dass er mit beiden essen gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie es mit der Bezahlung gelaufen sei. Er habe sicher mit seiner Kreditkarte bezahlt, soviel könne er noch sagen (pag. BA-13-03-77).

d) Aufgrund der Agendaeinträge, der Spesenabrechnung und der Aussagen der Beschuldigten ist die Teilnahme von A. am Restaurantessen erstellt. Die Bezah- lung des Essens für alle drei Personen durch B. ist aufgrund der Kreditkartenab- rechnung und der Aussage des Beschuldigten B. erstellt. Gemäss A. hätte B. die Kosten übernommen, wenn es beruflich gewesen wäre. Gemäss B. handelte es sich um ein geschäftliches Treffen. Damit ist davon auszugehen, dass A. von B. zum Essen eingeladen wurde. Konkrete gegenteilige Indizien für eine Kostenbe- teiligung von A. oder eine Übernahme der Kosten durch ihn oder GG. bestehen nicht. Somit ist erwiesen, dass B. einen Vorteil in der Höhe von Fr. 115.90 (1/3 von Fr. 347.70) gewährt und A. einen solchen Vorteil angenommen hat.

- 93 - 5.6.4 Anklageziffer 1.1.3.15/1.2.1.9

a) Die Beschuldigten B. und A. weisen für den 8./9. Dezember 2010 in der elekt- ronischen Agenda jeweils einen Eintrag betreffend das Fussballspiel FC Bayern München gegen FC Basel auf. Der Beschuldigte A. trug ausserdem für den Nach- mittag des 8. Dezember 2010 und den ganzen Tag des 9. Dezember 2010 "Frei" ein, der Beschuldigte B. zudem für den 8. Dezember 2010 "Abendessen Mün- chen Allianz Stadion VIP München" und für den 9. Dezember 2010 "Rückfahrt nach Bern" (pag. BA-13-01-1013, …-1014). Im Spesenrapport für Dezember 2010 trug der Beschuldigte B. für den 8. und den 9. Dezember 2010 unter Kunde/Person "ESTV / II. AG" Auslagen von Fr. 847.60 für Hotel, Fr. 53.-- und Fr. 75.20 für Essen und Getränke sowie Fr. 65.-

- und Fr. 78.-- für Taxi auf (pag. BA-13-03-150). Mit Ausnahme einer Taxifahrt sind alle Auslagen mit Rechnungen oder Quittungen belegt. Die Rechnung des Hotels Mövenpick für drei Zimmer ist an die E. AG adressiert und wurde mit Kre- ditkarte bezahlt. Die Taxi-Quittung trägt den Vermerk "Allianz Arena-Mövenpick". Aufgrund des Spesenrapports, welcher einen Stempel für erfolgte Buchung trägt, ist davon auszugehen, dass auch die Hinfahrt zum Stadion per Taxi erfolgte (pag. BA-13-03-151 f.). Die in der Anklage aufgelisteten Auslagen, wovon ein Drittel, ausmachend Fr. 372.80, auf A. entfalle, sind demnach erstellt.

b) Der Beschuldigte A. erklärte zum Aufenthalt in München in der Schlusseinver- nahme, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP sagte er aus, er sei mit der Firma JJ. AG sowie mit B. und HH., ehemaliger Vizedirektor des BIT und dazumal bei der II. AG tätig, in München an einem Fussballspiel gewesen. Er interessiere sich im Allgemeinen nicht für Fussball, aber Champions League und Bayern München seien etwas Besonderes. Bei der JJ. AG handle es sich um die Firma, welche die E. AG gekauft habe; er gehe deshalb davon aus, dass B. die Tickets organi- siert habe. B. sei mit seinem Auto gefahren und habe sie beide mitgenommen. Es sei möglich, dass B. das Essen bezahlt habe, hingegen könne er sich nicht vorstellen, dass er ihm das Hotel nicht zurückbezahlt habe. Es habe sich um eine private Reise gehandelt (pag. BA-13-01-959 f.).

c) Der Beschuldigte B. machte zum Ablauf der Reise und den Beteiligten gleich- lautende Aussagen. Er erklärte, es sei abgemacht worden, dass er fahre und dass sie die Kosten vor Ort aufteilen würden. Die Tickets für das Fussballspiel hätten ihn nichts gekostet, er habe sie von seinem Chef, damals schon JJ. AG, erhalten. Die Firma JJ. AG habe in der Allianz-Arena eine Loge; es handle sich um normale Sitzplätze, keine abgetrennte Loge für die JJ. AG. Man habe sich an

- 94 - einem Buffet verpflegen können. Nach dem Spiel hätten sie ein Taxi genommen, weil sie Bier getrunken hätten. Er wisse nicht mehr, ob er auch die Kosten für das Hotel übernommen habe. Sicher sei, dass er mit seiner Kreditkarte die Hotelzim- mer bezahlt habe. Ob aber die andern beiden ihren Anteil der Hotelrechnung bezahlt hätten, wisse er nicht mehr (pag. BA-13-03-81 f.). Der Anlass in München sei stressig gewesen; sie seien spät dran gewesen, deshalb könne er sich an gewisse Sache nicht mehr erinnern. Was er sagen könne sei, dass A. ihm in der Regel die Kosten zurückerstattet habe (pag. BA-13-03-83). Auf Zusatzfrage räumte er ein, dass er in diesem Fall fälschlicherweise Spesen bei seinem Ar- beitgeber eingefordert habe. Er ergänzte, A. sei ein richtiger Freund gewesen, sie hätten eine Freundschaft gepflegt. Seine Abrechnung der Spesen sei unter dem Strich ausgeglichen gewesen (pag. BA-13-03-83).

d) Die nicht weiter belegte Aussage von A., er habe das Hotel in München selber bezahlt bzw. er habe den Betrag an B. zurückbezahlt, erscheint aufgrund der grundsätzlichen Aussage von B. und dessen Spesenrapport mit entsprechendem Zahlungsnachweis nicht glaubhaft. Namentlich bestätigt B. in keiner Weise aus- drücklich, dass A. ihm die Kosten zurückvergütet habe, sondern bringt vor, dass er sich – was für das Gegenteil spricht – nicht konkret an eine solche Rückzah- lung durch A. erinnern könne. Die Einladung zu den weiteren Spesen stellte der Beschuldigte A. nicht in Abrede. Demzufolge ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von umgerechnet Fr. 372.80 angenommen hat und Letzterer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.5 Anklageziffer 1.1.3.18/1.2.1.12

a) Der Beschuldigte B. stellte mit Spesenrapport für Februar 2011 der E. AG un- ter dem Datum 7./8. Februar 2011 betreffend den Kunden "ESTV" Spesen von Fr. 484.20 für Hotel und von Fr. 336.90 für Essen und Getränke in Rechnung, welche ihm vergütet wurden (pag. BA-13-01-883). Spesen für diese Beträge sind belegt durch eine Rechnung des Hotels Schweizerhof, Zermatt, an die E. AG betreffend zwei Einzelzimmer für die Gäste B. und A. für die Nacht vom 8./9. Februar 2011 (pag. BA-13-01-884 f.) und eine Rechnung des Restaurants Gram- pi's, Zermatt, vom 8. Februar 2011 (pag. BA-13-01-886). Mit E-Mail an einen Mit- arbeiter der ESTV von Montag, 7. Februar 2011, lehnte der Beschuldigte A. einen Termin "Fibi" vom 8. Februar 2011 ab mit dem Hinweis, dass er und "B." Diens- tag/Mittwoch in Zermatt seien (pag. BA-13-01-887).

b) Der Beschuldigte B. sagte im Vorverfahren auf Vorhalt der Belege aus, er habe sicher das Zimmer reserviert und die Rechnung bezahlt, aber A. habe ihm die Kosten für das Hotelzimmer zurückbezahlt. Es sei ein Privatanlass gewesen. Er

- 95 - könne sich erinnern, dass sie zwei Kollegen, KK. und dessen Partnerin LL., be- sucht hätten; er nehme an, jene seien auch Kollegen von A., da dieser mitge- kommen sei, um sie zusammen zu besuchen. Auf Zusatzfrage, weshalb er sich an die Rückzahlung der Hotelkosten durch A. zu erinnern vermöge, aber nur noch vage an die Termine und die Teilnehmer, sagte er: "Weil es immer so war" (pag. BA-13-03-82).

c) Der Beschuldigte A. erklärte in der Schlusseinvernahme zum Aufenthalt in Zer- matt, er habe sicher seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1464 f.). In der dele- gierten Einvernahme durch die BKP erklärte er auf Vorhalt der Belege (oben lit. a), er habe offenbar eine interne Terminanfrage zu einem Feierabendbier ("Fibi") ablehnen müssen mit der Begründung, dass er mit "B." in Zermatt sei. Er sei jedes Jahr in Zermatt, er sei auch schon mit B. dort gewesen. Das Hotel habe er mit Bestimmtheit selber bezahlt, das sei rein privat gewesen. Es sei möglich, dass sie im Grampi's gegessen haben und dass er, B. oder ein Dritter die Rech- nung bezahlt habe, denn gemäss Rechnung seien mehr als zwei Personen dort essen gegangen. Er sei öfters in diesem Lokal, aber er könne sich nicht erinnern, mit wem er damals dort gewesen sei (pag. BA-13-01-858). Im Zusammenhang mit einem anderen Vorhalt sagte A. aus, er organisiere private Skianlässe, da- runter jener in Zermatt, wo auch KK. und LL. jeweils dabei seien; KK. sei ein guter Bekannter von ihm (pag. BA-13-01-723).

d) Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Belege (oben lit. a) ist die Teilnahme von B. und A. am Skiweekend in Zermatt erwiesen. Die in der Anklage aufgelisteten Kostenanteile für Hotel (1/2 von Fr. 484.20) und Restaurantessen (1/4 von Fr. 336.90) sind durch die genannten Belege und die Spesenabrech- nung belegt, der Kostenteiler ausserdem durch die Aussagen der Beschuldigten. Die behauptete Kostenrückvergütung durch A. erscheint unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung (E. 5.5.2) nicht glaubhaft. Damit ist erwiesen, dass A. von B. Vorteile von insgesamt Fr. 326.30 angenommen hat, und dass Letzte- rer ihm diese Vorteile gewährt hat. 5.6.6 Anklageziffer 1.1.3.21/1.2.1.15

a) Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Januar 2012 für den

31. Januar 2012 unter dem Kunden "BIT BS2000" Spesen von Fr. 391.-- für Es- sen und Getränke ab (pag. BA-07-40-11). Dazu liegt eine Rechnung des Rom- antik Hotel Sternen, Kriegstetten, vom 31. Januar 2012 über Fr. 391.-- vor. Auf der Vorderseite weist diese Rechnung die handschriftlichen Vermerke "BIT BS2000", auf der Rückseite "ESTV A." und "BIT GG." auf (pag. BA-07-40-14, …-

- 96 - 15; vgl. pag. BA-10-01-519 Ziff. 161). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. drei identische Gerichte sowie diverse Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er kenne das Restaurant gut, weil er dort sein Hochzeitsessen gehabt habe und verschiedene Male dort gewesen sei, auch mit B. Dieser habe damals dort in der Nähe gewohnt. Er wisse nicht, ob er an jenem Tag dort gewesen sei und was der Anlass gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er seinen Anteil in bar bezahlt habe, wenn er dort dabei gewesen sei (HV-Protokoll, S. 19).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung aus, er habe öfter dort gegessen, so auch letztes Jahr im April. Ob er am besag- ten Datum dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, ob er damals mit A. in jenem Restaurant gewesen sei (HV-Protokoll, S. 20).

d) Aufgrund der Belege und unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist erstellt, dass B., A. und eine weitere Person im genannten Restaurant gespeist haben und A. von B. dazu eingeladen worden ist. Dies wird durch die Beweis- würdigung zu Anklageziffer 1.1.4.4/1.2.2.4 gestützt (E. 5.6.2). Eine allfällige Kos- tenbeteiligung von A. erscheint auch bei diesem Anlass nicht glaubhaft, zumal sie als allgemeine, nicht näher spezifizierte Behauptung aufgestellt wurde. Der Anklagevorwurf bezüglich Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 130.30 (1/3 von Fr. 391.--) ist demnach erstellt. 5.6.7 Anklageziffer 1.1.4.15/1.2.2.15

a) Der Beschuldigte B. weist in der Agenda für den 10. Mai 2012 für die Zeit von 15.00 bis 22.00 Uhr den Eintrag "A. ESTV Bern" auf; die Agenda des Beschul- digten A. enthält keinen Eintrag (pag. BA-13-01-903 f.). Der Beschuldigte B. rechnete mit Spesenrapport für Mai 2012 für den 10. Mai 2012 unter dem Kunden "A. ESTV" Spesen von Fr. 238.-- für Essen und Ge- tränke ab. Der genannte Betrag wurde ihm von der E. AG vergütet (pag. BA-07- 40-5). Dazu liegt eine Rechnung des Restaurants Rextorante, Biel, vom 10. Mai 2012 (22:36 Uhr) über Fr. 238.-- vor. Auf der Rückseite weist diese Rechnung den handschriftlichen Vermerk "ESTV A." auf (pag. BA-07-40-7; vgl. pag. BA-10- 01-520 Ziff. 166). Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass u.a. zwei identische Gerichte sowie Getränke konsumiert wurden.

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt dieser Belege im Vorverfahren aus, er wisse nicht, was das für eine Einladung gewesen sein sollte. Er könne sich nicht

- 97 - erinnern, ob er mit B. dort gewesen sei. Es sei möglich und dann wäre es auch möglich, dass B. oder er (A.) die Rechnung bezahlt habe oder dass sie sie geteilt hätten. Auch wenn in seinem Kalender kein Eintrag figuriere, sei es möglich, dass er essen gegangen sei (pag. BA-13-01-860).

c) Der Beschuldigte B. sagte zu diesem Anklagevorwurf anlässlich der Einver- nahme in der Hauptverhandlung aus, er könne sich nicht daran erinnern. Nicht einmal der Name des Restaurants sage ihm etwas (HV-Protokoll, S. 14).

d) Die von der E. AG verbuchte Spesenabrechnung des Beschuldigten B., ver- bunden mit dem Rechnungsbeleg und B.s handschriftlichen Notizen, sowie des- sen Agendaeintrag lassen darauf schliessen, dass ein gemeinsames Essen mit dem Beschuldigten A. stattgefunden hat. Dass B. sich weder an den Anlass noch an das Lokal zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der Vielzahl gemeinsa- mer Restaurantbesuche nicht als aussergewöhnlich; zudem befand sich das Lo- kal nicht an seinem Wohnort, sondern jenem von A. Der Beschuldigte B. nannte überdies keine andere Person, mit der er in jenem Lokal gewesen sein könnte. Der Beschuldigte A. bezeichnete den Restaurantbesuch als möglich. Unter Hin- weis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist der Anklagevorwurf sowohl hin- sichtlich des Essens als auch der Einladung nachgewiesen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B. einen Vorteil von Fr. 119.-- gewährte und der Beschul- digte A. einen solchen annahm. Einladungen von C. an A. 5.6.8 Anklageziffer 1.1.3.2/1.3.1.1 (Restaurant Scala, Bern)

a) Der Beschuldigte A. weist für den 23. Dezember 2008 in seiner elektronischen Agenda für 12.00 Uhr den Eintrag "Essen mit C." auf, der Beschuldigte C. für 11.45 Uhr den Eintrag "Lunch mit A."; die Kreditkarte Business von C. wurde zu Gunsten des Restaurants Scala, Bern, für dieses Datum mit Fr. 215.-- belastet (pag. BA-13-02-68 ff.).

b) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der vorgenannten Belege aus, dass sie (er und C.) gemäss Kalender dort zusammen zum Mittagessen gewesen seien und C. gemäss Abrechnung mit der Kreditkarte bezahlt habe, doch habe er ihm mit Bestimmtheit seinen Anteil zurückbezahlt. Das heisse somit, dass er von C. nicht eingeladen worden sei (pag. 13-01-1076 f.).

c) Der Beschuldigte C. erklärte auf Vorhalt der Belege, er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass dieses Essen stattgefunden habe (pag. BA-13-02-13).

- 98 -

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge beider Beschuldigter und der Kreditkartenbelastung ist unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass das in der Anklage aufgeführte Essen stattgefun- den hat und der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. dazu eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils von Fr. 107.50 ist erstellt. 5.6.9 Anklageziffer 1.1.4.16/1.3.2.1; 1.1.4.17/1.3.2.2; 1.1.3.3/1.3.1.2; 1.1.3.10/1.3.1.5

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 8. Oktober 2008 die Einträge "16:00 Meeting mit G., F. und H." und "17:00 Fondue mit A." auf (pag. BA-13-02-54). Der Beschuldigte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 17.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" und weiter unten die Anmerkung "1800h Besprechung mit Coaches extern Bern" aus (pag. BA-13-02-55). Für den 3. November 2008 weist C. den Eintrag "17:00 Har- monie" auf (pag. BA-13-02-58), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Bespr mit Coaches" (pag. BA-13-02-57). Für den 26. Januar 2009 weist der Beschuldigte C. den Ein- trag "18:00 Lunch mit A. und G., F., H." auf (pag. BA-13-02-77), A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue mit Coaches" (pag. BA-13-01-1206). Für den 15. März 2010 weist der Beschuldigte C. den Eintrag "18:00 Fondue mit A. und F." auf, der Be- schuldigte A. für 18.00 Uhr den Eintrag "Fondue (C. + F.)" (pag. BA-13-02-106 f.). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für diese Daten zu Gunsten der Restaurant Harmonie AG, Bern, mit Beträgen von Fr. 510.-- (pag. BA-13-02- 53), Fr. 445.-- (pag. BA-13-02-56), Fr. 425.-- (pag. BA-13-02-75) und Fr. 360.-- (pag. BA-13-02-105) belastet.

b) G. sagte als Auskunftsperson aus: "Wir (C., F., H., A. und ich) trafen uns ca. einmal pro Monat zu einem gemeinsamen Nachtessen im Restaurant Harmonie in Bern (immer Fondue, Kirsch und Weisswein). […] Die Kosten hat jeweils die D. AG beglichen" (pag. BA-12-13-9).

c) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt der Belege betreffend den Termin vom

8. Oktober 2008 aus, das sei eines dieser Businessmeetings gewesen, bei dem sie ein Fondue dazu gegessen hätten. An die genaue Anzahl der Meetings könne er sich nicht erinnern, auch nicht an eine ungefähre Anzahl. Die Besprechungen hätten mehr als einmal stattgefunden. Er wisse nicht, was A. mit "Bespr. mit Coa- ches" gemeint habe. H. und F. seien Projektcoaches gewesen, vielleicht habe er eine Besprechung mit ihnen bezüglich das Projekt Insieme gemeint. An solchen

- 99 - Meetings seien die nächsten Schritte besprochen worden, wo man die Schwer- punkte legen wollte und was die nächsten Massnahmen seien. In der ersten Phase habe es Projektleiter, Teilprojektleiter und Coaches gegeben. Man habe mit den Coaches diskutiert, was in den nächsten 4-5 Wochen gemacht werden müsse. Er denke, dass er zwei, drei Mal die Rechnung bezahlt habe. Es hätten manchmal aber auch andere Leute die Rechnung bezahlt (pag. BA-13-02-9 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte C. aus, es stimme nicht, dass er bzw. die D. AG immer die Kosten übernommen habe (pag. BA-13-02-11). Be- treffend die Termine vom 3. November 2008 und 26. Januar 2009 sagte der Be- schuldigte aus, er nehme an, dies seien die Projektmeetings bzw. Besprechun- gen mit den Coaches im Restaurant Harmonie gewesen (pag. BA-13-02-11, …- 15). Betreffend den Termin vom 15. März 2010 sagte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern; er gehe davon aus, dass dies im Zusam- menhang mit einer Insieme-Projektbesprechung stattgefunden habe (pag. BA- 13-02-20).

d) Der Beschuldigte A. sagte aus, sie (die ESTV) habe regelmässig Meetings mit der D. AG gehabt, bei denen diese ein Feedback über ihre Leute, die bei der ESTV im Einsatz gestanden seien, gewünscht habe. Oftmals hätten diese Mee- tings im Restaurant Harmonie stattgefunden; am Schluss hätten sie zusammen noch ein Fondue gegessen. Die Person, die im Einsatz bei der ESTV gewesen sei, sei von C. zum Essen beigezogen worden. Es sei nicht so, dass C. immer das Fondue bezahlt habe; er habe sicher mehrheitlich bezahlt, aber er selber (A.) sicher auch etliche Male (pag. BA-13-01-675 f.). Zum Termin vom 8. Oktober 2010 sagte A. aus, es sei absolut möglich, dass er dabei gewesen sei. Das be- deute aber keineswegs, dass er eingeladen worden sei. Er schliesse nicht aus, dass er sich anlässlich eines Coach-Meetings einmal habe einladen lassen; die Regel sei jedoch gewesen, dass er seinen Anteil selbst bezahlt habe (pag. BA- 13-01-1070). Auf Vorhalt der Aussagen von G. (oben lit. b) sagte A. aus, er habe bereits gesagt, wie es in der Regel gewesen sei. Im Allgemeinen habe er seinen Anteil an die Kosten selbst bezahlt (pag. BA-13-01-1071). Zum Termin vom

3. November 2008 erklärte er, er habe seinen Anteil selbst bezahlt. Er könne sich nicht an das konkrete Datum und das Meeting erinnern; in der Regel habe er seinen Anteil bezahlt (pag. BA-13-01-1073). Zum Termin vom 26. Januar 2009 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Man sehe im Kalender von C., dass dieser um 17.00 Uhr begonnen habe und er (A.) um 18.00 Uhr dazu gestossen sei; anschliessend habe es ein Fondue gegeben. An den Kosten habe er sich beteiligt, indem er C. seinen Anteil in bar übergeben habe (pag. BA-13- 01-1177 f.). Zum Termin vom 15. März 2010 sagte er, er könne sich nicht an das Datum erinnern. Von den Einträgen her dürfte es sich um ein solches Coach- Meeting mit anschliessendem Fondue gehandelt haben; auch das Restaurant

- 100 - Harmonie würde passen. Er habe sich nicht zum Fondue einladen lassen, son- dern habe sich sicher an den Kosten beteiligt (pag. BA-13-01-1183).

e) Die in der Anklage aufgeführten Spesen für die Meetings im Restaurant Har- monie sowie deren Bezahlung durch C. bzw. die Firma D. AG sind durch die Aussagen von G. und C. sowie die Kreditkartenabrechnungen erstellt. An diesem Ergebnis vermag die Relativierung von C. bezüglich der Häufigkeit der Kosten- übernahme der D. AG für solche Essen angesichts seiner generellen Aussage, wonach er seine Spesen jeweils korrekt abgerechnet habe, keine Zweifel zu be- gründen. Zudem sagte A. aus, dass C. mehrheitlich, er selber (nur) etliche Male bezahlt habe. Die dazu in Widerspruch stehende, durch keine Indizien gestützte Aussage von A., er habe jeweils seinen Anteil bar bezahlt, erscheint nicht glaub- haft. Der Kostenteiler gemäss Anklage beruht auf der jeweiligen Teilnehmerzahl laut Agenda. Somit ist erwiesen, dass C. Vorteile in der Höhe von Fr. 102.--, Fr. 89.--, Fr. 85.-- und Fr. 120.-- gewährt und dass A. diese angenommen hat. 5.6.10 Anklageziffer 1.1.3.13/1.3.1.7

a) Der Beschuldigte C. weist in seiner elektronischen Agenda für den 11. August 2010 den Eintrag "11:30 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-112). Der Beschul- digte A. weist in seiner elektronischen Agenda an diesem Datum für 12.00 Uhr den Eintrag "C." aus (pag. BA-13-02-113). Für den 1. September 2010 weist C. die Einträge "11:00 Termin mit A. at-home" und "13:00 Lunch mit A." aus (pag. BA-13-02-115), A. für das Zeitfenster 11.00 bis 14.00 Uhr den Eintrag "C. Lachs" (pag. BA-13-02-116). Die Kreditkarte Business des Beschuldigten C. wurde für den 11. August 2010 zu Gunsten der Restaurant Casa Novo GmbH, Bern, mit Fr. 230.-- und für den

1. September 2010 zu Gunsten des Restaurants Moospinte, Münchenbuchsee, mit Fr. 207.80 belastet (pag. BA-13-02-111, …-114).

b) Der Beschuldigte C. sagte auf Vorhalt dieser Belege aus, er könne sich bei beiden Daten nicht mehr daran erinnern. Er wisse auch nicht, was es mit dem Eintrag von A. bezüglich "Lachs" auf sich habe (pag. BA-13-02-21).

c) Der Beschuldigte A. sagte auf Vorhalt der Belege zum ersten Termin aus, dass sie aufgrund der Kalenderauszüge und der Kreditkartenabrechnung zusammen im Restaurant Casa Novo gegessen haben dürften; er kenne das Restaurant. Er sei aber nicht eingeladen worden, sondern entweder hätten sie die Kosten geteilt, oder es sei eines der Essen gewesen, bei dem dieses Mal C. die Kosten über- nommen habe und er (A.) das nächste Mal (pag. BA-13-01-1184). Auf Vorhalt

- 101 - der Belege zum zweiten Termin sagte A. aus, aufgrund der Einträge hätten sie sich offenbar um 11.00 Uhr getroffen. Er dürfte C. Lachs gebracht haben; an- schliessend seien sie zusammen ins Restaurant Moospinte essen gegangen. Er kenne dieses Restaurant. Es sei denkbar, dass er von C. eingeladen worden sei, sozusagen als Dank für den Lachs. Er könne sich erinnern, dass er C. selbst gefischten Lachs gebracht habe; 2010 habe er in Alaska Lachs gefischt (pag. BA-13-01-1184 f.).

d) Aufgrund der übereinstimmenden Agendaeinträge, der Kreditkartenabrech- nungen und der Aussagen des Beschuldigten A. ist erstellt, dass die in der An- klage aufgeführten Essen stattgefunden haben. Die Aussage von A., er habe C. im Gegenzug für das zweite Essen selbst gefischten Lachs gegeben, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich C. an dieses nicht alltägliche Ereignis in keiner Weise zu erinnern vermochte. Dass dieser sich nicht an die Essen zu erinnern ver- mochte, erscheint hingegen aufgrund der Vielzahl gemeinsamer Essen nicht un- gewöhnlich. Unter Hinweis auf die allgemeine Beweiswürdigung ist demnach als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte C. den Beschuldigten A. an beiden Daten zu diesen Essen eingeladen hat. Der Anklagevorwurf betreffend Gewäh- rung bzw. Annahme von Vorteilen von Fr. 115.-- und Fr. 103.90 ist erstellt. 5.7

5.7.1 Die vorliegend von den Beschuldigten gewährten bzw. angenommenen Vorteile sind materieller Natur und damit solche im Sinne des Tatbestands (E. 4.1). Sie wurden dem Amtsträger zugewendet (E. 5.1). «Nicht gebührend» ist ein Vorteil, zu dessen Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist. An diesem Erfordernis zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Gemäss Botschaft ist hier an administrative Regeln über Meldung, Bewilligung oder Ablieferung von Ge- schenken und anderen Vorteilszuwendungen zu denken (Botschaft Korruptions- strafrecht, a.a.O., S. 5528). Ausgeschieden werden auch Vorteilszuwendungen, die geringfügig und sozial toleriert sind. Geringfügige Geschenke, die schon auf Grund gesellschaftlicher Normen keine Befangenheit hervorrufen können, sind keine nicht gebührenden Vorteile. Zu denken ist an Zuwendungen im absoluten Bagatellbereich (Kaffee während der Besprechung, Taschenkalender etc.), bei denen sich eine Prüfung der weiteren Merkmale der Bestechungstatbestände a priori nicht rechtfertigt (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5528, 5550 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Abgrenzung im Einzelfall heikel sein kann: Was für den Geber und den Empfänger als «Kleinigkeit» dasteht, kann auf der Seite der Konkurrenten oder der Steuerzahler grosse Empfindlichkeiten

- 102 - wecken. Hinzu kommt, dass dienstrechtliche Musterregelungen für den Umgang mit Geschenken nur beschränkt verallgemeinerungsfähig sind. Von Bedeutung ist auch der Kontext, etwa bei einem Weihnachtsgeschenk des Informatik-Liefe- ranten an den Amts-Einkäufer (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536). Die Sozialadäquanz schränkt sodann den materiellen Vorteilsbegriff nur insofern ein, als alle Vorteile strafrechtlich irrelevant sind, die nach Verkehrssitte und den Regeln der Höflichkeit entsprechend geleistet werden. Von höflicher Aufmerk- samkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Wert ein geringfügiger ist. Not- wendig ist stets eine Würdigung des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext. Auch geringfügige Zuwendungen können allerdings die Sachlichkeit der Amts- führung beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie in grossem Stil praktiziert wer- den (ARZETHAUSER, Die Vorteilsgewährung bzw. die Vorteilsannahme nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht, Basler Diss. 2001, N. 230). 5.7.2 Am Erfordernis des nicht gebührenden Vorteils zur Begründung der Strafbarkeit fehlt es, wenn die Annahme der Zuwendung dienstrechtlich zulässig ist, das heisst, wenn sie sich auf eine generell-abstrakte Norm des öffentlichen Dienst- rechts zu stützen vermag (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5550). Ge- mäss Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) darf das Personal weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Das BPG stipuliert somit an sich ein völliges Annahmeverbot von Geschenken (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile (aArt. 93 Abs. 1 der Bundesper- sonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV, SR 172.220.111.3). Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen (aArt. 93 Abs. 2 BPV). In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der An- nahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab (aArt. 93 Abs. 3 BPV). Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV, SR 172.220.111.31) enthält keine weiterführenden Bestimmungen. Art. 93 BPV wurde mit Wirkung ab 15. September 2012 geändert und durch Art. 93a BPV, der Einladungen an Angestellte regelt, ergänzt (AS 2012 4483). Die revidierten Regeln verbieten jegliche Annahme von Vorteilen und Einladun- gen, wenn sie im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen stehen können. O., Direktor der ESTV, erklärte zur Frage, ob es im Jahr 2008 Weisungen der ESTV bezüglich Einladungen von Firmen zu Anlässen, Essen oder anderen Ak- tivitäten gegeben habe, dass die allgemeinen personalrechtlichen Vorschriften

- 103 - des Bundes gegolten hätten. A. habe im Zusammenhang mit dem Unisys-Ver- fahren einmal davor gewarnt, Einladungen anzunehmen. Der alte Personalchef habe immer gesagt, was man essen und trinken könne, sei zulässig (pag. BA- 12-21-62). A. sagte aus, seines Wissens bestünden für Einladungen zu Essen keine Weisungen innerhalb der ESTV. Das Generalsekretariat EFD habe gegen Ende Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass man mit der Annahme von Ge- schenken "zurückhaltend" sein solle. Eine Flasche Wein habe man annehmen dürfen, wenn sie nicht teuer gewesen sei. Einmal sei als Geschenk ein Kugel- schreiberset der Marke Caran d'Ache angeboten worden. Er habe den Direktor, damals sei es noch nicht O. gewesen, dazu gefragt; dieser habe die Annahme nach Abklärung des Preises nicht erlaubt. Die Faustregel beim Bund sei gewe- sen, was man essen und trinken könne, dürfe angenommen werden. Das sei auch so gehandhabt worden (pag. BA-13-01-313). Von einer dienstrechtlich generell erlaubten Annahme von Essenseinladungen kann nicht gesprochen werden, selbst wenn dies innerhalb der ESTV damals so gehandhabt worden sein sollte. Aus den zitierten Aussagen geht überdies nicht hervor, wie häufig solche Essenseinladungen hätten angenommen werden dür- fen. Als dienstrechtlich erlaubt kommen somit einzig geringfügige, sozial übliche Vorteile in Frage. Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Vorteilsannahme können mithin nur im Sinne der Sozialadäquanz zulässig sein (ARZETHAUSER, a.a.O., N. 205). In dieser Hinsicht sind nachfolgend die Einladungen zu prüfen. 5.7.3 A. hat Vorteile von insgesamt Fr. 5'252.85 empfangen, mithin pro Einladung durchschnittlich Fr. 116.75 (ohne Berücksichtigung des bei C. nicht angeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.1.4.20). Angesichts der Anzahl von 30 Ein- ladungen von B. in einem Zeitraum von rund 44 Monaten und von 15 Einladun- gen von C. in einem Zeitraum von rund 23 Monaten – mithin durchschnittlich je- weils alle eineinhalb Monate – bei einer Bandbreite von Fr. 44.75 bis Fr. 372.80, gesamthaft Fr. 3'605.35 von B. und Fr. 1'647.50 von C., kann nicht mehr von sozial üblichen Vorteilen gesprochen werden. Das zeigt sich schon darin, dass auf ein Kalenderjahr umgerechnet jährliche Vorteile von B. von Fr. 983.-- und von C. von Fr. 859.-- resultieren. Diese Zuwendungen übersteigen die Regeln der höflichen Aufmerksamkeit und der Verkehrssitte, wie sie etwa ein Weihnachts- geschenk in Form einer nicht teuren Flasche Wein (vgl. Aussage A., pag. BA-13- 01-313) darstellen könnte. Die Zuwendungen sind indessen auch im Kontext der laufenden Vergabeverfahren betrachtet illegal (vgl. die Beispiele in der Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5536, sowie bei PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 57), denn sowohl B. wie C. wussten, dass im weiteren Verlauf des Pro- jekts Insieme – nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys – laufend Aufträge

- 104 - zu vergeben oder zu verlängern waren (Aussage B., pag. BA-12-05-8 ff.; Aus- sage C., pag. BA-12-06-6 ff.). Ob einzelne Einladungen, etwa jene im unteren Bereich oder im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss eines Pro- jekts, für sich allein genommen allenfalls zulässig wären, kann hier dahin gestellt bleiben. 5.8 Zu prüfen ist, ob die Vorteile im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden. B. war Minderheitsaktionär (35% bzw. 30% Aktienanteil) und Accountmanager, ab 2011 Geschäftsführer, der E. AG sowie Gründer und bis ca. Mitte 2009 Hauptaktionär (zwei Drittel Aktienanteil) der D. AG (pag. BA- 12-05-5, …-55 ff., BA-12-06-87), C. war Gründer und zunächst Minderheitsakti- onär (ein Drittel Aktienanteil), ab ca. Mitte 2009 Alleinaktionär, sowie CEO der D. AG (pag. BA-12-06-5, …-83, …-87). B. erklärte, dass das liberierte Aktienkapital der D. AG vollständig von ihm einbezahlt worden sei und er daher bis zur Rück- zahlung durch C. deren wirtschaftlicher Inhaber gewesen sei (pag. BA-12-05-26, …-28, …-56 f.). Beide hatten Kenntnis davon, dass die ESTV nach der Phase Unisys externe IT-Spezialisten für das Projekt Insieme benötigte, und beide wa- ren in ihren jeweiligen Firmen für den Personalverleih im Rahmen dieses Projekts zuständig (pag. BA-12-05-8, BA-12-06-7). B. bezeichnete den nationalen und in- ternationalen Personalverleih im IT-Business als Hauptbestandteil der Tätigkeit der E. AG (pag. BA-12-05-7 f.). C. bezeichnete den Personalverleih und die Soft- wareentwicklung als Basis der D. AG. Das Projekt Insieme sei wegen des gros- sen Volumens zu Beginn (d.h. nach der Gründung der Firma) natürlich schon wichtig gewesen, weil es nicht sehr aufwändig und daher lukrativ gewesen sei (pag. BA-12-06-6, …-8). B. und C. bzw. die E. AG und die D. AG erhielten ca. ab Mitte 2008 per E-Mail regelmässig Personalanfragen von A.; dieser schickte je- weils ein Profil der benötigten Leute (pag. BA-12-05-7 f., BA-12-06-7, …-85, …- 87). Die E. AG hatte in Spitzenzeiten ca. 8-9 Personen bei der ESTV im Einsatz, die ausschliesslich im Projekt Insieme mitarbeiteten. Das Geschäftsvolumen be- lief sich nach Aussage von B. auf gesamthaft ca. Fr. 6 Mio. bzw. pro Jahr ca. Fr. 2 Mio. (pag. BA-12-05-10 f.). Die D. AG hatte nach Aussage von C. etwa 10 Personen bei der ESTV im Einsatz und so einen jährlichen Umsatz von maximal ca. Fr. 2,5 Mio. erzielt. Neue Verträge erhielt sie ab August 2008 bis Ende 2010, danach führte sie noch laufende Mandate weiter (pag. BA-12-06-8). Die fragli- chen Einladungen waren mithin geeignet, die Amtsführung von A. als Chef LBO zu beeinflussen. Dieser konnte im Rahmen von Einladungs- und freihändigen Verfahren selbstständig bestimmen, welche Unternehmen er für die Beschaffun- gen anfragen wollte. Damit steht fest, dass die Einladungen von B. und C. im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt worden sind, und dass Letzterer diese in diesem Sinne angenommen hat.

- 105 - 5.9 Der objektive Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme ist demnach erstellt. Es liegt bei allen drei Beschuldigten mehrfache Begehung vor. 5.10 Vorsätzliches Handeln ist bei allen drei Beschuldigten nicht zweifelhaft. Dies trifft zunächst ohne weiteres für das Gewähren und Entgegennehmen der Vorteile zu. Dass es sich um nicht gebührende Vorteile handelte, war allen Beteiligten be- wusst. A. und B. als ehemaliger Mitarbeiter der ESTV und des BIT hatten Kennt- nis von den Regeln über die Annahme von Geschenken und Vorteilen; C. erklärte in der Hauptverhandlung, dass er wusste, dass er nicht zu teuren Essen, Weinen und Veranstaltungen einladen durfte (HV-Protokoll, S. 10). Ausserdem wussten die Beschuldigten aufgrund der Integritätsklausel in den Informatikdienstleis- tungsverträgen, dass Zuwendungen und Vorteile im Zusammenhang mit Ver- tragsabschlüssen nicht gewährt werden dürfen (vgl. E. 4.6.1). Dass die Vorteile wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Amtsführung von A. gewährt und angenommen wurden, ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten (E. 5.8). Damit ist der Vorsatz bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 5.11 Zusammenfassend sind hinsichtlich aller Anklagesachverhalte (Ziff. 1.1.3, 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2), soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (Ziff. 1.1.3.1, 1.2.1.1), der Beschuldigte A. wegen mehrfacher Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB und die Beschuldigten B. und C. wegen mehrfacher Vorteils- gewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Rechtliches 6.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mit-

- 106 - hin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 6.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

- 107 - 6.2 Beschuldigter A. 6.2.1 Art. 314 (Satz 1) StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 Satz 2 StGB). Art. 322sexies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 314 StGB als abstrakt schwerste Strafnorm auszugehen; diese ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 7 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.2.2

a) Tatkomponenten aa) Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss von 21 Informa- tik-Dienstleistungsverträgen, die gesamthaft Leistungen von mehr als Fr. 4 Mio. beinhalten (E. 2.2.3), während etwas weniger als drei Jahren seine Amtspflichten wiederholt verletzt und dabei dem Bund als wichtigem Auftraggeber bei öffentli- chen Beschaffungen einen erheblichen immateriellen Schaden zugefügt. Er war innerhalb der ESTV die oberste Fachperson sowohl für eigentliche Informatikfra- gen als auch für die Beschaffung von externen Mitarbeitern. Er hatte sowohl all- gemein für die ESTV wie auch spezifisch im Projekt Insieme die Aufgabe, die Beschaffungen korrekt durchzuführen. Die Geschäftsleitung der ESTV vertraute bei ihrem Entscheid von Januar 2009, auf WTO-Ausschreibungen zu verzichten und mit den "kleinen Verfahren" weiterzufahren, hauptsächlich auf die fachlichen Auskünfte des Beschuldigten. Dieser kann sich für sein pflichtwidriges Verhalten nicht mit jenem Entscheid entlasten. Eine ESTV-interne Kontrolle oder Aufsicht über seine Tätigkeit im Beschaffungsbereich bestand nicht. Direktor O. erklärte, da niemand über Beschaffungs-Know-how verfügt habe, habe in der ESTV nie- mand die Beschaffungen kontrollieren können. Ausserhalb des Projekts Insieme habe die IKA eine gewisse Kontrollfunktion inne gehabt, jedoch nicht, was das IT-mässige betroffen habe. Der Lenkungsausschuss sei im Projekt Insieme for- mell für die Überwachung zuständig gewesen, aber er wisse nicht, wie weit er dazu in der Lage gewesen sei. Die Ämter hätten kein Überwachungsorgan oder Beschaffungskontrollorgan (pag. BA-12-21-15 ff., …-57 f.). Er habe A. vertraut; er sei nur ausserhalb von Insieme dessen Linienvorgesetzter gewesen (pag. BA- 12-21-56, …-59). Im Projekt sei der Lenkungsausschuss für das Controlling zu- ständig gewesen (pag. BA-12-21-61). Allerdings verfügte auch der Vorsitzende des Lenkungsausschusses nicht über Kenntnisse im Beschaffungswesen (E. 2.6.2f). Der Beschuldigte, selber Mitglied dieses Organs, trug also eine grosse fachliche Verantwortung; er hätte bei Bedarf die fachliche Unterstützung des BIT und insbesondere des BBL in Anspruch nehmen können und müssen. Er stand seit 2000 der LBO vor und verfügte über eine entsprechende langjährige

- 108 - Erfahrung und Kenntnis der Abläufe sowie des öffentlichen Beschaffungsrechts. Auch nach Kenntnis des EFK-Berichts 2008 hielt er an seiner objektiv unbegrün- deten Auffassung fest, dass WTO-Ausschreibungen das Projekt Insieme erheb- lich verzögern und dessen Umsetzung gar gefährden würden, und setzte sich gegenüber seinen Vorgesetzten für die Fortsetzung der rechtlich unzulässigen Vergabepraxis ein. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Ver- halten über einen längeren Zeitraum hinweg fortführte und sein persönliches In- teresse bzw. jenes seines Freundes B. und seines Kollegen C. kontinuierlich hö- her gewichtete als die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen. Ebenso fällt ins Gewicht, dass es sich bei Insieme um ein Grossprojekt handelte, mit dem die ESTV ihre gesamte Informatik auf eine neue Basis stellen wollte. Der ent- sprechende Bedarf war nach dem Widerruf des Zuschlags an Unisys bekannt. Die Augen der IT-Branche waren daher umso stärker auf die Beschaffungspraxis des Bundes gerichtet. Ins Gewicht fällt auch der grosse Umfang der angeklagten Auftragsvergaben. Ein eigentliches Tatmotiv lässt sich – ausserhalb der Vorteils- annahme, die im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Beschaffungen steht (siehe unten lit. bb) – nicht klar erkennen; allenfalls mag eine gewisse Bequem- lichkeit des Beschuldigten mitgespielt haben, keine WTO-Ausschreibungen durchführen bzw. sich nicht mit den entsprechenden detaillierten Anforderungen beschäftigen zu müssen. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichti- gung aller Umstände als erheblich einzustufen. bb) Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den dienstrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Geschenken; er wurde jährlich vom Generalsekretariat EFD sensibilisiert und äusserte diesbezüglich selber Bedenken gegenüber Mitarbei- tern. Im Hinblick auf seine Amtsführung, namentlich in seiner Funktion als Chef LBO für Beschaffungen, nahm der Beschuldigte von den Mitbeschuldigten B. und C. über einen Zeitraum von 44 bzw. 23 Monaten hinweg bei zahlreichen Gele- genheiten Vorteile von insgesamt mehr als Fr. 5'000.-- entgegen. Ins Gewicht fallen hier die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentlichen Bestechung festgestellt werden konnte. Hingegen erweisen sich die einzelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tau- send Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objek- tive Tatverschulden kann daher nicht mehr als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 60jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwach- sene Kinder, die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Er erlernte den Beruf des

- 109 - Chemielaboranten; eine weiterführende Ausbildung in Chemie am Technikum in Muttenz brach er ab. Am 15. November 1978 nahm er seine Tätigkeit in der ESTV auf. Er begann als Programmierer und absolvierte berufsbegleitende Kurse im ganzen Informatikbereich; ab 2000 war er Chef LBO (pag. BA-13-01-8). Zu sei- nen Aufgaben in der ESTV kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.6.3a). Per Ende Mai 2014 wurde ihm von der ESTV gekündigt (pag. BA-13-01-1298). Die Kündigungsverfügung focht er erfolglos vor Bundesverwaltungsgericht an (HV-Protokoll, S. 2). Sein Pensionskassenguthaben ist auf einem Freizügigkeits- konto; altershalber konnte er im Zeitpunkt der Kündigung keine Rente beziehen (pag. BA-13-01-1449). Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte, er habe in der ESTV ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 175'000.-- brutto und ein gleich hohes Einkommen aus Liegenschaftsertrag (pag. BA-13-01-08). Er habe zwei 6-Fami- lienhäuser in Biel im Alleineigentum; in einer Wohnung lebe er selber, 10 Woh- nungen habe er vermietet. Drei vermietete Liegenschaften in Biel habe er mit seiner Schwester je zur Hälfte im Miteigentum; zusätzlich hätten er und seine Schwester von der Mutter mehrere Liegenschaften in Biel geschenkt erhalten, an welchen die Mutter die Nutzniessung behalten habe. Er sei Alleineigentümer ei- nes Chalets in Adelboden und besitze zwei Autos und ein Motorboot mit Anlege- platz; seine Ehefrau besitze ebenfalls zwei Autos (pag. BA-13-01-9, …-1449). Laut Steuerveranlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte einen Netto- lohn gemäss Lohnausweis von Fr. 168'307.-- und einen Nettoertrag aus Liegen- schaften von Fr. 82'866.--, total Einkünfte von Fr. 251'173.--. Das Reinvermögen belief sich auf Fr. 1'519'587.-- und bestand im Wesentlichen aus den Liegen- schaften (TPF pag. 56.261.30 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte, er sei arbeitslos und erhalte monatlich durchschnittlich Fr. 6'500.-- Arbeits- losenentschädigung. Der Vermögensertrag werde sich ab 2015 in noch unbe- kanntem Mass erhöhen, da seine Mutter verstorben sei. Den Vermögensertrag generiere er im Wesentlichen aus den Liegenschaften. Die Höhe sei unterschied- lich, je nach Investitions- und Sanierungsaufwand. Im Weitern erklärte er, auf- grund seines Alters, der Vorgeschichte und der Gesundheit habe er keine beruf- lichen Perspektiven; er habe nie vorgehabt, so früh in den Ruhestand zu treten. Im Sommer 2012, einen Monat nach der Hausdurchsuchung, habe er einen Schlaganfall erlitten; er habe sich recht gut erholt, aber es sei nicht mehr gleich wie vorher. Sein Erinnerungsvermögen sei etwas eingeschränkt und er habe noch gewisse Lähmungserscheinungen am linken Arm. Nicht nur wegen des Schlaganfalls, auch wegen des Verfahrens gehe es ihm insgesamt nicht so gut. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Er habe keine familiären Unterstützungs- pflichten. Die Höhe der Krankenkassenprämien wisse er nicht; die Lebenshal- tungskosten seien so das Übliche (HV-Protokoll, S. 18; EV-Protokoll zur Person [TPF pag. 56.930.1 ff.], S. 2 f.). Der Beschuldigte wurde für Steuerausstände von total Fr. 21'781.45 betrieben; Verlustscheine bestehen nicht (TPF pag. 56.261.3).

- 110 - In der Hauptverhandlung erklärte er, dass keine offenen Betreibungen bestünden (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.221.2). bb) Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Dass er bei den Beschaf- fungen im Projekt Insieme nicht eigentlicher Entscheidungsträger war, entlastet ihn nicht. Er stellte bei seinem Handeln eigene und fremde Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte die Taten ohne weiteres verhindern können. Die unwahren Angaben in einigen Checklisten sind, auch wenn sie nicht einen strafrechtlichen Vorwurf begründen, zu seinen Lasten zu werten, denn sie sollten auf den ersten Blick eine vermeintlich korrekte Amtsführung vermuten lassen. Der Beschuldigte bestreitet, sich fehlerhaft verhalten zu haben, sowohl im Zu- sammenhang mit den Beschaffungen als auch der Entgegennahme der Vorteile. Mithin fehlen Einsicht und Reue, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Eine eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich hingegen nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und per- sönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten ge- schilderten gesundheitlichen Beschwerden übersteigen nicht ein Mass, das Ein- fluss auf die Strafzumessung haben könnte; die psychischen Belastungen sind einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzu- führen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Das subjektive Tatverschulden ist bei allen Straftaten als erheblich einzustufen. 6.2.3 Die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 314 StGB sind abstrakt alle gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe ist von der ersten unterlassenen WTO-Ausschreibung bzw. der ersten Auftragsvergabe auszugehen (Anklagezif- fer 1.1.1.1; E. 2.6.3c), da sie gewissermassen das Terrain für die weiteren Wi- derhandlungen ebnete. Die Schwere des Tatverschuldens macht eine Freiheits- strafe erforderlich. Sie ist mit einer Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Die Einsatzstrafe ist wegen Tatmehrheit angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB greift nicht, da das strafbare Verhal- ten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist – welche bei den Taten nach Art. 314 StGB 15 Jahre, bei jenen nach Art. 322sexies StGB 7 Jahre beträgt – erreicht (vgl. hinten E. 6.4.3). Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe bestehen nicht. In Berück- sichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

- 111 - 6.2.4

a) Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Bestimmung der Ta- gessatzhöhe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters massgebend. Ausgangspunkt ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Dabei gilt das Nettoeinkommensprinzip. Dieses stellt auf das durch- schnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters ab. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu be- rücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten ab- zuweichen (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 45, 52). Zum Einkommen gehören alle geldwerten Leistungen, die dem Täter zuflies- sen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätig- keit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhil- feleistungen, Miet- und Pachterträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustel- len. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Dabei erscheint es sinnvoll, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Ein- kommensveränderungen vorübergehender Art bleiben regelmässig ausser Be- tracht, z.B. kurzfristige Arbeitslosigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 51, 53 f.). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die dem Täter wirtschaft- lich gesehen nicht zu Gute kommen, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kanton, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie notwendige Berufsauslagen. Damit ergibt sich das für die Tagessatzbestim- mung massgebende Nettoeinkommen (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 59). Bei in ungetrennter Ehe zusammenlebenden Personen ist als Unterhaltsbeitrag ab- zuziehen, wie viel des Einkommens des Täters (in Form von Naturalbezügen und Taschengeld) seinem Ehegatten persönlich zufliesst (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 71). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Hypothekarzinsen können in der Regel ebenfalls nicht abgezogen werden, doch kann entsprechend – bei ähnlicher Höhe – auf die Anrechnung eines Eigenmiet- werts als Einkommen verzichtet werden (DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 83, 53).

b) Aufgrund des Alters des Beschuldigten und den Umständen seiner Entlassung ist nicht von bloss vorübergehender Arbeitslosigkeit auszugehen; eine Anstellung hat er nicht in Aussicht. Damit ist heute von einem jährlichen Einkommen von Fr. 78'000.-- aus Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Gemäss Steuerveran- lagungsverfügung 2013 hat der Beschuldigte aus vermieteten Liegenschaften in

- 112 - Biel (Allein- und Miteigentum) Einkünfte von Fr. 92'706.--. Für das selbst genutzte Chalet in Adelboden beträgt der Mietwert von Fr. 12'970.--. Abzüglich Liegen- schaftssteuer sowie Betriebs- und Verwaltungskosten sind Einkünfte von Fr. 7'702.-- anzurechnen; die in der Steuerveranlagung zusätzlich anerkannten Unterhaltskosten von Fr. 17'219.90 (vgl. Kostenzusammenstellung, TPF pag. 56.261.48) sind als langfristige Investition nicht abzuziehen. Der Wertschriften- ertrag beträgt Fr. 99.--. Damit ergeben sich im Urteilszeitpunkt jährliche Einkünfte von Fr. 178'507.--; dieser Betrag ist um den unbekannten Vermögensertrag aus der Erbschaft der Mutter, welche weitere Liegenschaften umfasst, zu erhöhen. Der vom Beschuldigten für dieses Jahr geltend gemachte grössere Investitions- aufwand ist nicht zu berücksichtigen (EV-Protokoll, S. 2), da er sich langfristig auswirkt. Im Jahr 2012 beliefen sich die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 36'952.--, die direkten Bundessteuern auf Fr. 7'583.-- (pag. TPF 56.261.12 f.). Die Steuern für das Jahr 2015 können zu Gunsten des Beschuldigten auf die gleiche Höhe geschätzt werden; zwar ist das Erwerbseinkommen (im Vergleich zur Steuerveranlagung 2012) nur noch etwa halb so hoch, doch ist infolge der Erbschaft ein höherer Vermögensertrag zu versteuern. Die Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 18'390.-- sind nicht zu berücksichtigen (pag. TPF 56.261.38). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten ist auf jährlich Fr. 4'200.-- zu schätzen. Damit ergibt sich ein Nettoeinkommen von jährlich Fr. 129'772.-- bzw. ein Tages- nettoeinkommen von Fr. 360.--. Hinzuzurechnen sind die noch unbekannten Ver- mögenserträge aus der Erbschaft; abzuziehen wäre der rechnerische Unterhalts- beitrag an die Ehefrau. Andererseits betreffen die vom Einkommen abgezogenen Steuern beide Ehepartner, womit eine weitere Ausscheidung vorzunehmen wäre. Davon kann indes abgesehen werden, denn aufgrund der komfortablen Vermö- genslage, welche sich um den unbekannten Betrag der Erbschaft erhöht hat, ist das Vermögen im Sinne eines Korrektivs zu berücksichtigen. In Anbetracht aller relevanten Faktoren ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 450.-- festzusetzen. 6.2.5

a) Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann mit einer bedingten Strafe eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe wollte der Gesetzgeber im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit schaffen, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichten Kriminalität übernimmt die Verbindungsstrafe insoweit auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit

- 113 - der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE134 IV 1 E. 4.5.2;124 IV 134 E. 2c/bb).

b) Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.2.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit stehen. Inzwischen wurde er aus dem öffentlichen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen ist. Vorstrafen lie- gen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.3 Beschuldigter B. 6.3.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.3.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be-

- 114 - schuldigte B. an A. über einen Zeitraum von rund 44 Monaten hinweg bei zahl- reichen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 3'605.35. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vor- zunehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigent- lichen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die ein- zelnen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Millionenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

b) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 53jährig. Er absolvierte eine Lehre als Bauma- schinenmechaniker. Nach der Lehre war er beim VBS für die militärische Sicher- heit und Administration des Waffenplatzes Thun tätig. Er besuchte berufsbeglei- tend die Handelsschule und machte diverse IT-Schulungen. Ab ca. 1991 arbei- tete er in der ESTV als Operator, wo er sich um den Unterhalt und die Überwa- chung des Betriebssystems BS2000 kümmerte und insbesondere für alle Arten von IT-Fragen verantwortlich war. Dort hatte er auch regelmässig Kontakt mit dem Mitbeschuldigten A. und es entwickelte sich eine enge Freundschaft, die bis heute andauert. Im Zuge der Zusammenlegung der Informatikbetriebe in der Fi- nanzverwaltung musste der Beschuldigte im Jahr 2000 ins BIT wechseln, wo er u.a. die ESTV als Kunde betreute und bis 2002 blieb. Danach war er zunächst als Account-Manager, dann als Branch-Manager bei Fujitsu-Siemens tätig. Diese Firma bot eine Lösung im Zusammenhang mit der Migration des Betriebssystems BS2000, deren Hersteller sie war, von der ESTV zum BIT an. Der Beschuldigte führte den Auftrag persönlich durch; sein Hauptansprechpartner seitens der ESTV war A. Im Jahr 2005 wechselte er zur E. AG, wo er für die Kundenbetreu- ung zuständig war (pag. BA-12-05-6 f.). Ab Anfang 2011 war er Geschäftsführer dieser Firma; an ihr hielt er ein Aktienpaket von bis zu 35%. Mitte 2008 gründete er mit dem Mitbeschuldigten C. die Firma D. AG, deren Hauptaktionär und allei- niger wirtschaftlicher Inhaber er war, bis er ca. Mitte 2009 seine Anteile mit einem Gewinn von Fr. 120'000.-- an C. verkaufte. Der Beschuldigte erklärte, im Frühjahr 2011 sei er wegen eines Burn-Outs in einer Klinik gewesen, danach habe er noch ca. in einem 50%-Pensum weitergearbeitet. Die Probleme im Projekt Insieme und all die Vorwürfe seien damals publik geworden und sein Name als Berufs- mann sei verhunzt worden. Das habe ihn regelrecht zu Boden gerissen. Nach einem weiteren Zusammenbruch habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe sich in der Schweiz abgemeldet und sei nach Thailand ausgereist, um eine Auszeit zu

- 115 - nehmen. Sein Arbeitsvertrag mit der E. AG habe aber noch bis Ende 2013 wei- terbestanden (pag. BA-12-05-24 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigte, dass er nach der ganzen Geschichte, die über ihn geschrieben wor- den sei, depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe. Er habe seine Stelle verloren und sei wegen des laufenden Verfahrens bei der Stellensu- che chancenlos gewesen. Er habe nie Arbeitslosengelder bezogen. Mangels be- ruflicher Aussichten sei er mit seiner Frau nach Thailand ausgewandert. Inzwi- schen sei er von ihr geschieden; sie hätten keine Kinder. Seine Ex-Frau habe die Liegenschaften in Thailand und Bargeld erhalten. Er habe zwei erwachsene Söhne aus einer früheren Beziehung; beide hätten eine Familie. In Thailand führe er ein kleines Guesthouse und erziele ein Monatseinkommen von umgerechnet Fr. 1'500.--; in der Schweiz besitze er Liegenschaften, die er vermietet habe. Wenn er die Steuern und Abgaben abrechne, würden ihm pro Monat Einkünfte von etwa Fr. 3'000.-- bleiben. Er habe keine familiären Unterstützungspflichten. Er unterstütze seine 80jährige Mutter auf freiwilliger Basis monatlich mit Fr. 500.- -. Der Verkehrswert seiner Liegenschaften in der Schweiz sei schwierig zu bezif- fern. Nach Abzug der Hypotheken betrage der Wert ca. Fr. 1,6 Mio. Er habe kein anderes Vermögen. Er versuche, mit der heutigen Situation umzugehen. Er sei allein in einem fremden Land. Es sei nicht einfach, alles zu verlieren und die Heimat zu verlassen (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.4 ff.], S. 2 f.). Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.222.2). bb) Der Beschuldigte war als langjähriger ehemaliger Mitarbeiter der ESTV sen- sibilisiert über die Problematik im Zusammenhang mit Geschenken und anderen Vorteilen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persön- lichen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Einsicht und Reue fehlen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die eigentliche Bestreitung der Tat als solches wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. Von einem kooperativen Verhalten im Verfahren kann wegen des widersprüchlichen Aussageverhaltens und der verallgemeinernd bzw. ausweichend gemachten Aussagen nicht gesprochen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die vom Beschuldigten geschilderten Lebensumstände erreichen nicht ein Mass, das Einfluss auf die Strafzumessung haben könnte; die belastende Situation ist einzig auf das Verfahren und damit auf das strafbare Verhalten selbst zurückzuführen. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden.

- 116 - 6.3.3 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.2.1.2 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der E. AG und der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Insbesondere ist eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen, da das strafbare Verhalten bis Mai 2012 andauerte und das Wohlverhalten seit der Tat nicht die erforderliche Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist er- reicht (vgl. hinten E. 6.4.3). In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 6.3.4 Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt monatlich etwa Fr. 3'000.-- (E. 6.3.2b/aa) bzw. Fr. 100.-- pro Tag. Demnach ist es, auch in Anbetracht des erheblichen Vermögens, angezeigt, den Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 6.3.5 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.3.6). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten, der nicht mehr in der Informatikbranche tätig ist, ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4 Beschuldigter C. 6.4.1 Art. 322quinquies StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Der Beschuldigte hat mehrfach eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen.

- 117 - Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist infolge Tatmehrheit angemessen zu erhöhen. Die obere Grenze des Strafrahmens beträgt 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe. 6.4.2

a) Tatkomponenten Im Hinblick auf die Amtsführung des Beschuldigten A., namentlich in dessen Funktion als Chef LBO für Beschaffungen innerhalb der ESTV, gewährte der Be- schuldigte C. A. über einen Zeitraum von rund 23 Monaten hinweg bei zahlrei- chen Gelegenheiten Vorteile von insgesamt Fr. 1'647.50. Ins Gewicht fallen die Häufigkeit der Akte und der Zusammenhang mit den im Projekt Insieme vorzu- nehmenden Beschaffungen, auch wenn keine Äquivalenz im Sinn einer eigentli- chen Bestechung festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch das auf dem Spiel stehende hohe Auftragsvolumen. Hingegen erweisen sich die einzel- nen Vorteile betragsmässig nicht als hoch. Allerdings rechtfertigt selbst ein Milli- onenauftrag nicht etwa Geschenke in der Höhe von einigen tausend Franken (PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 63 mit Hinweis). Das objektive Tatverschul- den kann gerade noch als leicht eingestuft werden.

a) Täterkomponenten aa) Der Beschuldigte ist heute 41jährig. Er erlernte den Beruf des Elektromon- teurs. Von Oktober 1994 bis Mai 1999 arbeitete er als Leiter der Software-Ent- wicklung bei der MM. AG. Von Juni 1999 bis Oktober 2004 arbeitete er als Tech- nical Account Consultant und Key Account Manager bei der Firma S. AG. Danach war er bis 2008 bei der AA. AG als Regional Sales Manager tätig. Am 7. Juli 2008 gründete er zusammen mit B. die D. AG, um sich als Unternehmer selbstständig zu machen. Er ist CEO dieser Firma und seit Oktober 2008 operativ tätig; seit Mitte 2009 ist er Alleinaktionär. Beim Bund war er nie angestellt. Bei der MM. AG war er für Teilprojekte im Bereich Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung für die Departemente des Innern und der Volkswirtschaft tätig. Bei der AA. AG war er im Rahmen eines Security-Projekts tätig, bei dem A. (also die ESTV) Informa- tik-Leistungsbezüger und aus seiner Sicht auch Auftraggeber des Projekts war. Als er sich mit der D. AG selbstständig machte, erhielt er von A. weitere Aufträge; diese beinhalteten nur noch Personalverleih, das heisst das Zurverfügungstellen von Fachwissen mittels externer Spezialisten (pag. BA-12-06-5 f., …-86 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei als CEO der Firmen D. AG und NN. AG tätig. Letztere Firma habe er seit 3 Jahren; es handle sich um ein Unternehmen in New York, welches die D. AG vertrete und im Informatikbe- reich tätig sei. Er sei im Begriff, in den USA ein weiteres Unternehmen im Bereich Firmenkredite zu gründen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hät-

- 118 - ten sich in den letzten Jahren nicht verändert und würden den letzten Steuerun- terlagen entsprechen. An Vermögen habe er sein Haus und die beiden Unter- nehmen gemäss Steuerveranlagung; er hab kein anderes Vermögen. Die D. AG sei bei plus/minus Null und beschäftige heute zwölf Mitarbeiter. Die Firma in den USA schreibe momentan eine Null; im vergangenen Jahr habe sie einen kleinen Verlust gemacht (EV-Protokoll [TPF pag. 56.930.7 ff.] S. 2). Gemäss Steuerver- anlagungsverfügung 2013 erzielte der Beschuldigte Einkünfte aus Haupterwerb und Entschädigungen von Fr. 168'821.--, seine Ehefrau aus Haupterwerb Fr. 52'042.--. Der Wertschriftenertrag belief sich auf Fr. 314.--. Der Mietwert des Eigenheims wurde auf Fr. 25'660.-- veranschlagt. Die Schuldzinsen betrugen Fr. 17'970.--, davon entfielen Fr. 16'559.-- auf die Festhypothek. Das Wertschrif- tenvermögen betrug Fr. 317'522.--, der amtliche Wert des Eigenheims Fr. 782'600.--, jener eines Grundstücks im Ausland Fr. 2'000.--; total betrug das Vermögen Fr. 1'102'122.--. Die Hypothekarschuld betrug Fr. 940'000.--; eine Steuerschuld von Fr. 15'624.-- ist heute nicht mehr relevant. Das Reinvermögen betrug 2013 damit Fr. 146'498.-- (TPF pag. 56.263.34 f., …-24). Der Beschuldigte ist gemäss Aussage in der Hauptverhandlung verheiratet und hat einen 10jähri- gen Sohn. Seine Ehefrau arbeitet in der Firma D. AG im administrativen Bereich und erzielt einen Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.--. Der Beschul- digte hat ausser gegenüber der Ehefrau und dem Sohn keine Unterstützungs- pflichten. Die Hypothekarzinsen für das Eigenheim belaufen sich auf monatlich Fr. 1'300.--, die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.-- (EV-Protokoll, S. 2). Der Beschuldigte erklärte, die Situation sei für ihn in den letzten Jahren wegen des Verfahrens nicht einfach gewesen. Er habe jedoch seinen Kunden die Situation offen und transparent erklären können, das habe sie beruhigt. Wenn das alles nicht gewesen wäre, würde seine Firma heute sicher in einer anderen Position dastehen. Gesundheitlich gehe es ihm heute gut (EV-Protokoll, S. 3). Der Beschuldigte verzeichnet keine Betreibungen oder Ver- lustscheine (TPF pag. 56.263.3). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 56.223.2). bb) Der Beschuldigte war schon bei früheren Arbeitgebern im Rahmen von Pro- jekten für den Bund als öffentlicher Auftraggeber tätig. Gemäss eigener Aussage war er sich, als er die D. AG gründete, der Problematik von Einladungen an Mit- arbeiter der öffentlichen Verwaltung bewusst und legte sich dazu ein Konzept zurecht. Er befand sich im Zeitpunkt der Tathandlungen weder in einer persönli- chen oder finanziellen Notlage noch sonst wie in einer schwierigen Situation. Er stellte Privatinteressen vor die öffentlichen Interessen und hätte seine Taten ohne weiteres verhindern können. Wie er einräumte, war das Projekt Insieme aufgrund des Volumens wichtig bei der Gründung der D. AG. Das grundsätzlich kooperative Verhalten im Verfahren ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 119 - Einsicht und Reue sind indes nur in eingeschränktem Masse erkennbar. Vorle- ben und persönliche Verhältnisse sowie das Verhalten seit der Tat wirken sich neutral aus (siehe aber E. 6.4.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Das auszusprechende Strafmass hat keine Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auf- grund der Häufigkeit der Widerhandlungen und der Dauer des strafbaren Verhal- tens kann das subjektive Tatverschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. 6.4.3

a) Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar StGB, Art. 48 StGB N. 24). Die Taten wurden vom 8. Oktober 2008 bis 1. Septem- ber 2010 begangen. Bei allen Taten sind zwei Drittel der siebenjährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen; die erste Straftat würde innerhalb eines Monats verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwin- gend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). An- dere Milderungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB).

b) Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obli- gatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststra- fen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Theoretisch wäre strafmildernd eine Reduktion auf einen Tagessatz möglich. Das Gericht kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsre- gel von Art. 47 StGB Rechnung tragen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). 6.4.4 Alle Taten sind mit der gleichen Strafe bedroht und damit abstrakt gleich schwer. Für die Bemessung der Einsatzstrafe kann von der ersten grösseren Einladung ausgegangen werden (Anklageziffer 1.3.1.1 – Messe Augsburg), auch wenn sie nicht den grössten gewährten Vorteil darstellt. Die Einladung fällt in die Zeit der ersten Vertragsabschlüsse der D. AG mit der ESTV und stellt damit den Beginn

- 120 - einer eigentlichen Klimapflege dar. Infolge Tatmehrheit ist die Einsatzstrafe an- gemessen zu erhöhen. Im Vergleich zum Mitbeschuldigten B. ist die halb so lange Dauer des strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen; vom Betrag und der Anzahl her sind es rund die Hälfte der von B. gewährten Vorteile. Die Gesamt- strafe ist daher unterhalb jener für den Beschuldigten B. festzusetzen. Sodann ist dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens etwa zu einem Fünftel strafreduzierend Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 6.4.5 Für die Bemessung des Tagessatzes ist gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2013 von Einkünften von total Fr. 169'135.-- (inkl. Wertschriftenertrag) auszuge- hen. Eigenmietwert und Hypothekarzinsen gleichen sich in etwa aus und können ausser Betracht gelassen werden. Ein rechnerischer Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau entfällt, da diese erwerbstätig ist (Nettoeinkommen Fr. 52'042.--). Basie- rend auf einem steuerbaren ehelichen Einkommen von Fr. 79'716.-- und einem steuerbaren ehelichen Vermögen von Fr. 110'498.-- (TPF pag. 56.263.35) kön- nen schätzungsweise direkte Steuern für Bund und Kanton in der Höhe von Fr. 24'000.-- veranschlagt werden. Davon entfallen aufgrund des Anteils am ehe- lichen Gesamteinkommen rechnerisch drei Viertel, also Fr. 18'000.--, auf den Be- schuldigten. Die Krankenkassenprämien für ihn und den Sohn sind auf jährlich Fr. 6'000.-- zu veranschlagen. Damit beträgt das strafrechtliche Nettoeinkommen Fr. 145'135.-- im Jahr bzw. Fr. 403.-- pro Tag. Ein Vergleich mit dem höheren Einkommen im Jahr 2012 führt zum praktisch gleichen Ergebnis. Laut Steuerver- anlagungsverfügung betrugen die Einkünfte des Beschuldigten Fr. 199'351.-- (inkl. Wertschriftenertrag); seine Ehefrau erzielte Einkünfte von Fr. 82'431.-- (TPF pag. 56.263.30 ff.). Da das steuerbare eheliche Einkommen Fr. 217'923.-- und das steuerbare eheliche Vermögen Fr. 195'284.-- betrug, ergibt sich eine deutlich höhere Steuerbelastung. Wird diese auf gesamthaft Fr. 60'000.-- geschätzt, wo- von wiederum drei Viertel, also Fr. 45'000.--, auf den Beschuldigten entfallen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämien von Fr. 6'000.-- ein Nettoeinkommen von Fr. 148'351.-- (Fr. 199'351.-- ./. Fr. 51'000.--) bzw. von Fr. 412.-- pro Tag. Gemäss Aussage des Beschuldigten entsprechen seine heu- tigen Einkommensverhältnisse jenen gemäss Steuerakten. Im Mehrjahresver- gleich kann somit von einem Tagesnettoeinkommen von mindestens Fr. 400.-- ausgegangen werden. Der Tagessatz ist demnach auf Fr. 400.-- festzusetzen. 6.4.6 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wie sich nachfolgend ergibt (E. 6.4.7). Die formellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 StGB für die von der Bundesanwaltschaft beantragte Busse sind damit gegeben. Der Beschuldigte hat ausschliesslich Delikte begangen, die im Zusammenhang

- 121 - mit der Amtstätigkeit von A. stehen. Inzwischen wurde dieser aus dem öffentli- chen Dienst entlassen, weshalb ein einschlägiger Rückfall des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Vorstrafen liegen nicht vor. Die Verhängung einer Verbindungsstrafe zur Spezialprävention ist daher nicht angezeigt. Generalpräventive Aspekte fallen vorliegend ausser Betracht. Somit ist von einer Verbindungsstrafe abzusehen. 6.4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht. Ein Strafvollzug erscheint vorliegend nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann somit gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 7.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.1.1 Im Vorverfahren wurden keine Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Bundesan- waltschaft hat die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch beschlagnahmten Ge- genstände und Dokumente in einer elfseitigen Liste zusammengefasst (Beilage zur Anklageschrift; TPF pag. 56.100.51 ff.). Sie beantragt die Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die in der Liste genannten Per- sonen (Plädoyer, S. 102 f.). Der Beschuldigte A. beantragt die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an ihn. Andere Anträge liegen nicht vor. 7.1.2 Bei den Gegenständen und Dokumenten handelt es sich um solche, die am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten A. sowie am Domizil der D. AG und der E. AG beschlagnahmt bzw. von den Unternehmen ediert wurden. Gemäss Sach- beschreibung in der Liste handelt es sich im Wesentlichen bei den Gegenstän- den um diverse Computer-Hardware und ein Mobiltelefon, bei den Dokumenten um Unterlagen der ESTV zum Projekt Insieme, Personalunterlagen, Bankbelege und Geschäftsordner der genannten Firmen. Es handelt sich damit um Beweis-

- 122 - mittel; eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB fällt nicht in Be- tracht. Somit ist dem Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente an die Berechtigten stattzugeben. 7.2

7.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz- forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesent- lich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vor- teile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminde- rung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vor- teil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). 7.2.2 Die vom Beschuldigten A. angenommenen Vorteile stellen solche der Einziehung unterliegende geldwerte Vorteile dar. Da sie infolge Konsumation nicht als Bar- wert vorliegen, ist eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB festzusetzen. Die er- langten Vorteile belaufen sich auf gesamthaft maximal Fr. 5'252.85 (E. 5.7.3). Diese Berechnung erfolgte arithmetisch anhand der jeweiligen Anzahl Teilneh- mer. Da nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden kann, dass A. jeweils gleich- viel konsumiert hat wie die Mitbeteiligten, und vereinzelte Bezahlungen der Ge- samtrechnung durch ihn nicht völlig ausgeschlossen werden können, erscheint es gerechtfertigt, den Vorteil ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschuldigten ist nicht an- zunehmen. Somit ist gegen den Beschuldigten A. eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- zu Gunsten der Eidgenossenschaft festzusetzen.

- 123 - 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset- zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an- dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im Hauptver- fahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 16'000.-- geltend. Die Untersuchung war umfangreich und aufwändig, was sich allein schon aus dem Aktenumfang ergibt. Die Gebühr für das Vorverfahren ist deshalb auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis mit Fr. 12'686.50, welche dem Beschuldigten A. aufzuerlegen seien

- 124 - (TPF pag. 56.110.101). Die Auslagen sind ausgewiesen (pag. BA-24-01-1 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen betreffend den Beschuldigten A. und sind auferlegbar. Im Hauptverfahren entstanden keine Auslagen, die nicht durch die Gebühr abgedeckt sind. 8.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem- nach insgesamt Fr. 37'686.50 (Gebühren Fr. 25'000.--, Auslagen Fr. 12'686.50). 8.5 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der zur Verur- teilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist gegeben. Die Beschuldigten werden wegen Bestechungsdelikten im Sinne der Anklage verurteilt; die teilweise andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch das Gericht ist für die Kostenauferlegung unerheblich. Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in einem einzelnen Anklagepunkt bei den Beschuldigten A. und B. ist von untergeordneter Bedeutung und recht- fertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung freigesprochen. Es kann nicht gesagt werden, er habe in die- sem Punkt rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt o- der dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskos- ten sind ihm daher lediglich im Umfang von 80% aufzuerlegen. Die Amtsdelikte betreffen den Beschuldigten A., die Bestechungsdelikte alle drei Beschuldigten. Deshalb werden die Gebühren zu 60% auf den Beschuldigten A. und zu je 20% auf die anderen Beschuldigten verlegt. Die Auslagen betreffen die Untersuchung gegen den Beschuldigten A. Damit entfallen auf ihn Verfahrens- kosten von Fr. 27'686.50 (Fr. 15'000.-- Anteil Gebühren, Fr. 12'686.50 Auslagen), wovon er 80%, somit Fr. 22'149.20, zu tragen hat. Den Beschuldigten B. und C. sind Verfahrenskosten von je Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrens- kosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9. Kosten der amtlichen Verteidigung 9.1 Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wurde von der Bundesanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO mit Wirkung ab

12. Juni 2012 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (pag. BA- 16-01-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung gilt praxisgemäss auch für

- 125 - das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 9.3 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2015 ein Honorar von Fr. 60'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 3'705.30 und Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 56.721.2 ff.). Gemäss detaillierter Aufstellung wird ein Aufwand von 525,75 Stunden (inkl. Weg zu Einvernahmen) für die Zeit vom 12. Juni 2012 bis

27. August 2015 zuzüglich Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgewiesen, total rund 553 Stunden. Davon betreffen 115,85 Stunden Anwalts- und 422,9 Stunden Praktikantentätigkeit sowie 14 Stunden Reisezeit. Berechnet zu den massgeblichen Stundenansätzen beträgt der Aufwand Fr. 71'735.50. Der Vertei- diger erklärte, die Reduktion des Honorars auf Fr. 60'000.-- erfolge, weil im Ver- laufe des Verfahrens verschiedene Rechtspraktikanten insbesondere für Einver- nahmen hätten instruiert werden müssen und nicht der ganze Aufwand in Rech- nung gestellt werde (TPF pag. 56.721.11). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint mit den vom Verteidiger gemachten Einschränkungen notwendig. Da- mit ist das Honorar gesamthaft auf Fr. 60'000.-- festzusetzen. Die Auslagen be- tragen Fr. 3'705.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 5'096.40 ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 68'801.70 festzusetzen. 9.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 8.5) ist

- 126 - der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang von 80%, somit Fr. 55'041.35, der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. Die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben es dem Beschuldigten A., der Rückzahlungspflicht nach Rechtskraft dieses Urteils nachzukommen. 10. Entschädigungen 10.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr zu Lasten der Beschuldigten eine ange- messene Entschädigung für ihre Auslagen im Verfahren zuzusprechen. Da die Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 10.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte A. wird teilweise freigesprochen, in einem einzelnen Anklage- punkt wird das Verfahren gegen ihn eingestellt. Die Kosten für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte trägt im Rahmen der amtlichen Verteidigung der Staat (E. 9.4), weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es wurde ausdrücklich kein Begehren um Parteientschädigung gestellt (TPF pag. 56.721.2). Die Entschädigungsbegehren der Beschuldigten B. und C. sind infolge Verurtei- lung abzuweisen; die Verurteilung wegen des leichteren Delikts der Vorteilsge- währung (statt Bestechung) begründet keinen Entschädigungsanspruch, da dies- bezüglich kein Freispruch vom angeklagten Sachverhalt erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. in einem Punkt ist von untergeord- neter Bedeutung und rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Entschädigung; der Verteidigungsaufwand war diesbezüglich nur minim grösser.

- 127 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in Anklagepunkt 1.1.3.1 eingestellt. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. A. wird schuldig gesprochen

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB;

– der mehrfachen Vorteilsannahme gemäss Art. 322sexies StGB. 4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 4'000.-- begründet. II.

1. Das Verfahren gegen B. wird in Anklagepunkt 1.2.1.1 eingestellt. 2. B. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.

1. C. wird der mehrfachen Vorteilsgewährung gemäss Art. 322quinquies StGB schuldig gesprochen. 2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV.

Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Liste im Anhang zur Anklageschrift werden nach Rechtskraft des Urteils den Berechtigten ausgehändigt.

- 128 - V.

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 12'686.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 37'686.50 total 2. Davon werden anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 22'149.20;

– B. Fr. 5'000.--;

– C. Fr. 5'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten sind von der Eidgenossenschaft zu tragen. VI.

1. Auf das Entschädigungsbegehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nicht eingetreten. 2. Das Entschädigungsbegehren von B. wird abgewiesen. 3. Das Entschädigungsbegehren von C. wird abgewiesen. 4. Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 68'801.70 (inkl. MWST) entschädigt. 5. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung den Be- trag von Fr. 55'041.35 zurückzuerstatten. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 129 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement - Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Verteidiger von A.) - Rechtsanwalt Rolf Hartmann (Verteidiger von B.) - Rechtsanwalt Andreas Hubacher (Verteidiger von C.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 26. Januar 2016