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UH150122

Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung

Zürich OG · 2016-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Am 26. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom

24. September 2014 (nachfolgend Nachtragsverfügung; zur Einstellungsverfü- gung und Vorgeschichte vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH140332). Darin wurde verfügt, dass der Betrag von Fr. 30‘000.–, den A._____ am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hatte und der mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt worden war, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben sei. Weiter wurde A._____ gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB verpflich- tet, dem Kanton Zürich Fr. 748‘775.52 als Ersatz für nicht mehr vorhandene ein- ziehbare Vermögenswerte zu bezahlen und wurde diese Ersatzforderung mit der von A._____ geleisteten Kaution von Fr. 970‘000.– verrechnet (Urk. 3/1 = Urk. 7).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob A._____ Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 2): „1. Die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und es sei von einer Einziehung bzw. Ersatzforderung ge- gen A._____ abzusehen.

E. 1.3 In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung am

13. Mai 2015 (Urk. 12 und 13). Sodann reichte die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 mit einem Nachtrag zu ihrer Vernehmlassung verschiedene Beilagen ein (Urk. 16 und 17/1-26). Die Privatklägerschaft (d.h. die Beschwerdegegnerinnen 1-3), liess sich am 26. Mai 2015 vernehmen (Urk. 20 und 21/1-7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde Rechtsanwalt X1._____ Frist angesetzt, um dem Gericht ein von ihm persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift oder eine Substitutionsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren an

- 3 - Rechtsanwalt X2._____ einzureichen (Urk. 24). Die Substitutionsvollmacht ging am 11. Juni 2015 ein (Urk. 25 und 26). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A._____ Frist zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 31). Am 29. Oktober 2015 erstattete A._____ seine Replik (Urk. 36). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung zur Replik von A._____ angesetzt (Urk. 38). Die Duplik der Privatklä- gerschaft ging am 16. Dezember 2015 ein (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft hat keine (weitere) Stellungnahme eingereicht. Am 22. Dezember 2015 wurde A._____ die Duplik der Privatklägerschaft zur allfälligen Äusserung innert nicht erstreckbarer Frist übermittelt (Urk. 45).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 13. April 2015 haben sodann auch die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG Beschwerde gegen die Nachtrags- verfügung vom 26. März 2015 erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 48/2): „Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Nach- trag vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung vom

24. September 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte seien der B._____ im Umfang von Fr. 778‘775.52 herauszugeben, eventualiter sei der B._____ eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen, eventualiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Um- fang von Fr. 778‘775.52 der C._____ GmbH herauszugeben, eventualiter sei der C._____ GmbH eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Las- ten der Staatskasse.“

E. 1.5 Diese Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer UH150123 ange- legt. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurden die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG verpflichtet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 48/7). Diese ging fristgereicht ein (Urk. 48/8). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A._____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt

- 4 - (Urk. 48/13). Die Stellungnahme von A._____ ging am 30. Oktober 2015 ein (Urk. 48/19). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der B._____, der C._____ GmbH und der D._____ Hol- ding AG Frist zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme von A._____ ange- setzt (Urk. 48/22). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 teilten die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG mit, sie verzichteten auf eine Replik (Urk. 48/25).

E. 1.6 Die Verfahren UH150122 und UH150123 erweisen sich als spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Die geleistete Barkaution in der Höhe von CHF 1‘000‘000.00 sei A._____ vollumfänglich zurückzubezahlen.

E. 2.1 Privatklägerschaft

E. 2.1.1 Im Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 werden unter „Privatklägerschaft und übrige Geschädigte“ die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG aufgeführt (Urk. 3/1). Entsprechend wurden diese in den Verfahren UH150122 und UH150123 als Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 resp. Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 aufgeführt.

E. 2.1.2 In ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren UH150122 und in ihrer Be- schwerdeschrift im Verfahren UH150123 weisen die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG zu Recht darauf hin, dass sich die D._____ Holding AG nicht als Privatklägerin konstituiert habe (act. 20 S. 5; act. 48/2 S. 9). Nach- dem sich aus den Untersuchungsakten ergibt, dass sich die B._____ und die C._____ GmbH ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert haben (Urk. 8/020003; vgl. auch Urk. 8/150003 Vollmacht der Privatklägerin 2 an E._____ Rechtsanwälte vom 28. Februar 2011 [die auch als Klientin aufgeführte F._____ Holding AG wurde gemäss Handelsregisterauszug per 22. November 2006 infolge Fusion mit der C._____ GmbH gelöscht]), sich jedoch eine Konstitu- ierung der D._____ Holding AG als Privatklägerin aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, ist festzustellen, dass der D._____ Holding AG im Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten A._____ betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung etc. keine Stellung als Privatklägerin zukommt und ist das Rubrum ent-

- 5 - sprechend anzupassen, indem die D._____ Holding AG aus diesem zu löschen ist.

E. 2.2 Vereinigung

E. 2.2.1 Die B._____ und die C._____ GmbH verweisen in ihrer Stellungnahme im Verfahren UH150122 auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 und er- suchen darum, die Akten (insbesondere die von ihr eingereichten Urkunden) des Verfahrens UH150123 beizuziehen (Urk. 20 S. 4 Rz. 3 f.). Sodann ersuchte A._____ in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 um Vereinigung der Verfahren UH150122 und UH150123 (Urk. 48/19 S. 2, S. 3).

E. 2.2.2 Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrän- gen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Par- teien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (UE130148 E. II. 1.3; vgl. auch BGer-Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Dies ist vorliegend hinsichtlich der Verfahren UH150122 und UH150123 der Fall. Diese Beschwerdeverfahren sind deshalb in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer UH150122 weiterzuführen. Das Ver- fahren UH150123 ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben.

E. 2.2.4 Der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Be- schwerdegegner 1 im Verfahren UH150123, A._____, wird nachfolgend Be- schwerdeführer genannt. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Verfahren UH150123, die B._____ und die C._____ GmbH, werden nachfolgend als Privat- klägerinnen 1 und 2 bezeichnet.

- 6 -

E. 2.3 Beschwerdeschrift des Beschuldigten

E. 2.3.1 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers im Verfahren UH150122 wurde durch Rechtsanwalt X2._____ i.V. unterzeichnet (Urk. 2), obwohl die mit- eingereichte Vollmacht nur auf Rechtsanwalt X1._____ lautet (Urk. 3/2).

E. 2.3.2 Die Beschwerde muss schriftlich (und begründet) bei der Beschwer- deinstanz eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus ist eine Rechtsmitteleingabe – bevor darauf nicht ein- getreten wird – zur Nachbringung einer fehlenden Vollmacht oder Unterschrift zu- rückzuweisen resp. Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 385 N 5).

E. 2.3.3 Nachdem Rechtsanwalt X1._____ innert der ihm angesetzten Frist die Substitutionsvollmacht an Rechtsanwalt X2._____ nachgereicht hat (Urk. 31 und 32), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.4 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.5 Aus prozessökonomischen Gründen ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich mitgeteilten Besetzung.

E. 3 Parteivorbringen

E. 3.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zulässigkeit der erfolgten Nachtrags- verfügung. Sodann bringt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsan- waltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber ausführe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermö- gensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Weiter bringt er diverse Einwände gegen die Ersatzforderung vor (Urk. 2 S. 7 ff.).

E. 3.2 Staatsanwaltschaft

- 7 - Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dem Beschwerde- führer habe das Wissen um die deliktische Herkunft der Mittel in der Untersu- chung trotz angemessener Ermittlungstätigkeit nicht nachgewiesen werden kön- nen. Weiter hält die Nachtragsverfügung fest, dass Gegenleistungen im Betrag von Fr. 171‘358.45 unbestritten und dokumentiert seien. Angebliche Gegenleis- tungen, die den Betrag von Fr. 171‘358.45 überstiegen, seien aufgrund des Be- weisergebnisses widerlegt. Damit seien die Voraussetzungen für die Dritteinzie- hung der den Betrag der Gegenleistung von Fr. 171‘358.45 übersteigenden Vor- teile gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO [recte: StGB] (e contrario) gegeben. Da die Vor- teile nicht mehr vorhanden seien – soweit sie überhaupt je in einziehbarer Form vorgelegen hätten – sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO [recte: StGB] auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3). In ihrer Vernehmlassung hält die Staatsanwaltschaft an der Zulässigkeit der Nachtrags- verfügung und der angeordneten Ersatzforderung fest (Urk. 12 S. 5 ff.).

E. 3.3 Privatklägerinnen 1-2 Die Privatklägerinnen 1-2 erachten die Anordnung der Ersatzforderung als korrekt (Urk. 20 S. 20 ff. Rz. 31 ff.). Jedoch sind sie der Auffassung, dass der Herausga- beanspruch der Geschädigten dem Einziehungsanspruch des Staates vorgehe, weshalb der vom Beschwerdeführer hinterlegte Betrag ihnen herauszugeben sei (Urk. 48/2 S. 11 ff.).

E. 3.4 Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – eingegangen.

E. 4 Nachtragsverfügung

E. 4.1 Parteivorbringen

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der StPO sei nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft jederzeit eine „Ergänzung“ zu einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung erlassen könne, welche eine Einziehung von Gegenstän- den bzw. Vermögenswerten zum Thema habe. Vielmehr müsste ein solches Vor- haben im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens im Sinne von

- 8 - Art. 376 f. StPO durchgeführt werden, sofern die diesbezüglichen Voraussetzun- gen denn erfüllt wären. Da die Einstellung der Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (“fehlender Straftatbestand“) erfolgt sei, sei weiter eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbe- standsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die von ihr behauptete deliktische Tätig- keit nicht sein Verhalten betreffe, sondern dasjenige von G._____, einer Drittper- son, welche dafür in Dänemark bereits strafrechtlich verurteilt worden sei (Urk. 2 Rz. 11 ff.).

E. 4.1.2 Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ein, dessen Argument, die Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 sei als Verzicht auf einen Einziehungsentscheid auszulegen und diesem angebli- chen Verzicht komme materielle Rechtskraft zu, sei überspitzt formalistisch. Es sei aufgrund der Sachlage abwegig, im Fehlen eines Abschöpfungsentscheids in der Einstellungsverfügung einen Verzicht zu erblicken. Es liege ein prozessualer Fehler vor, der heilbar sei. Sodann sei auch die Auslegung abwegig, wonach Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nur auf Einstellungsverfügungen Anwendung finde, bei denen zumindest die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nachgewiesen seien, aber mangels Schuld, wegen Prozessmangels oder aus Opportunitäts- gründen keine Anklage erhoben werde. Weder der Gesetzestext noch sonstige Auslegungskriterien vermöchten einen Grund zu Tage zu fördern, weshalb Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht auf den ursprünglich des Mitwissens verdächti- gen, jedoch in Wirklichkeit gutgläubigen Empfänger von Zuwendungen aus Straf- taten Anwendung finden sollte. Auch wenn sodann die Restitution und die Ersatz- abschöpfung in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht explizit erwähnt würden, ergebe sich aus der Strafprozessordnung und den Bestimmungen im Strafgesetzbuch, dass die Einziehung von Vermögenswerten im Sinne des Marginaltitels „Einzie- hung von Vermögenswerten“ im Strafgesetzbuch zu verstehen sei, der die Art. 70 bis 72 StGB umfasse (Urk. 12 S. 2 ff.).

E. 4.1.3 Die Privatklägerinnen 1 und 2 stellen sich auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO stehe dem Erlass eines Nachtrags nicht entgegen. So-

- 9 - dann habe der Gesetzgeber ein selbständiges Einziehungsverfahren nicht vorge- sehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung einstelle. Es genüge nach dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 StGB, wenn die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden seien. Dies gelte ebenso für die Ersatzforderung, nach- dem Art. 71 Abs. 1 StGB auf Art. 70 StGB verweise. Die Anlasstat müsse nicht vom Einziehungsbelasteten begangen werden. Im konkreten Fall stelle das tatbe- standsmässige und rechtswidrige Verhalten von G._____ (Geldwäscherei) die An- lasstat dar (Urk. 20 S. 6 ff. Rz. 13 ff.).

E. 4.2 Anwendbarkeit von Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO

E. 4.2.1 Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Hinsichtlich Form und all- gemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung sind die Artikel 80 und 81 StPO massgebend (Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend muss die Einstellungsver- fügung (entgegen dem Wortlaut „kann“ in Art. 320 Abs. 2 StPO) auch den Ent- scheid über die Nebenfolgen enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Damit muss die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB unter Einschluss der Verwendung zugunsten des Geschä- digten anordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Massnahme hängt nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person ab, weshalb in Einstellungs- verfügungen z.B. zufolge Todes der beschuldigten Person, bei unbekannter Tä- terschaft, Verjährung oder Einstellung aufgrund von Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO die Einziehung angeordnet werden kann. Ein selbständiges Einzie- hungsverfahren gemäss Art. 376 ff. StPO ist bei der Einstellung nicht vorgesehen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 320 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N 4; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 10 f.).

E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der Einstellung des Strafverfahrens über die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) zu entscheiden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kommt eine Einziehung nicht in Fra-

- 10 - ge. Es kann jedoch nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt werden. Art. 71 StGB kann somit nicht losgelöst von Art. 70 StGB betrachtet werden. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend Botschaft) wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass „die Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 zweiter Satz im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 69-72 nStGB) an- ordnen [kann], unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 nStGB).“ Damit erübrige sich in solchen Fällen ein selbständiges Einziehungsver- fahren nach Art. 384 ff. [schlussendlich Art. 376 ff. StPO] (Botschaft, BBl 2006 S. 1273). Dementsprechend durfte und musste die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich bei der Einstellung über die Frage der Einziehung und Ersatzforderung ent- scheiden. Sodann musste die Staatsanwaltschaft über die mit Verfügung vom

E. 4.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass der Gesetzgeber in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO ausschliesslich eine Einziehung gemeint habe, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit der einzustellenden Strafuntersuchung und dem tatsächlichen Verhalten der im Schweizer Strafverfahren beschuldigten Per- son aufweise (Urk. 2 S. 5), findet weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung noch in der Botschaft eine Stütze. Auch wenn kein individueller Täter eruiert wer- den kann, können Gegenstände oder Vermögenswerte, eingezogen werden, wenn sich nachweisen lässt, dass es sich um solche aus deliktischer Verwendung oder Herkunft handelt (vgl. Grädel/Heiniger, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 320 N 10). Massgebend für eine Einziehung ist, dass sie sich auf eine Straftat stützt. Dass dieser Straftatbestand nur der in der Strafuntersuchung verfolgte Straftatbestand sein dürfe, kann mit dem Zweck von Art. 320 Abs. 2 StPO nicht in Einklang ge- bracht werden. Art. 320 Abs. 2 StPO will – wie ausgeführt – gerade verhindern, dass ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Er- öffnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ist nur dann angezeigt, wenn von vornherein feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Verurteilung einer natürlichen oder juristischen Person offensichtlich ausser Be-

- 11 - tracht fällt und infolgedessen kein Strafverfahren zu eröffnen ist (Schwarzeneg- ger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 376 N 2a).

E. 4.2.4 Vorliegend ist weiter zu beachten, dass sowohl gegen G._____ als auch gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung geführt wurde (G._____ wurde in der Folge in Dänemark rechtskräftig verurteilt). Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich des Mitwissens verdächtigt. Entsprechend wurde die Untersu- chung gegen G._____ und den Beschwerdeführer gemeinsam geführt und die Untersuchung diesbezüglich, wenn auch mit separaten Verfügungen, am 24. Sep- tember 2014 insgesamt eingestellt. Das gegen G._____ in der Schweiz geführte Verfahren wegen Eigengeldwäscherei wurde – nachdem sie in Dänemark rechts- kräftig verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft worden war

– mit Verfügung vom 24. September 2014 (ref A-1/2011/41) aus Opportunitäts- gründen eingestellt (Untersuchungsakten Nr. 003002). Das gegen den Beschwer- deführer geführte Strafverfahren wurde eingestellt, weil ein genügender Tatver- dacht nicht erhärtet werden konnte (Urk. 3/2). Es kann aufgrund der gemeinsam geführten Untersuchung keine Rede davon sein, dass die beim Beschwerdeführer angeordnete Ersatzforderung keinen Bezug zum geführten Strafverfahren habe (vgl. Urk. 36 S. 3). Ob die Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung nun im Rahmen der Einstellung des gegen G._____ geführten Verfahrens oder im Rahmen der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer er- folgt, kann in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend sein. Insbesonde- re entstehen für den Beschwerdeführer durch das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen keine Nachteile, da die Voraussetzungen für die Einziehung die gleichen sind.

E. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einstellung der Strafuntersu- chung gegen ihn sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO („fehlender Straftatbestand“) erfolgt, weshalb eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen sei, ist ihm somit nicht zu folgen. Abgesehen da- von, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl eher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO („kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“)

- 12 - eingestellt hat (vgl. Urk. 3/2), ist lediglich massgebend, ob sich die Einziehung auf eine Straftat stützen lässt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einzie- hung respektive eine Ersatzforderung gegeben sind, ist nachfolgend in Ziffer 5 ff. einzugehen.

E. 4.3 Zulässigkeit des Nachtrags

E. 4.3.1 Wie ausgeführt, muss die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auch über die Nebenfolgen und damit die Frage einer Einziehung resp. einer Er- satzforderung entscheiden (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Dies hat sie in der Einstellungsverfügung indirekt getan, indem sie auf die mit separa- tem Einziehungsbefehl festgesetzte Ersatzforderung des Staates verwies (Urk. 3/2 Ziff. 6).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte in der Folge gegen den separaten Vermö- gensabschöpfungsbefehl Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/5). Im Rahmen des da- raufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 320 Abs. 2 StPO und eine darauf zu erlassende Nachtragsverfü- gung den Vermögensabschöpfungsbefehl vom 24. September 2014 zurückgezo- gen (Urk. 3/6). Dabei hatte sie aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an der angeordneten Vermögensabschöpfung grundsätzlich festhalten will. Ein rechts- kräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlas- senen Vermögensabschöpfungsbefehls liegt deshalb nicht vor.

E. 4.3.3 Nachdem der Staatsanwalt bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer und G._____ eine Ersatzforderung an- ordnen wollte und er dies gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StPO in der Einstellungsver- fügung hätte tun müssen, war diese insoweit unvollständig, als ein zu regelnder Punkt offengelassen resp. ausgeklammert wurde. Es ist deshalb nicht relevant, dass die Nachtragsverfügung erst erlassen wurde, nachdem die Einstellung des Strafverfahrens bereits rechtskräftig war. Da die Staatsanwaltschaft bereits bei Einstellung des Verfahrens eine Ersatzforderung anordnen wollte, liegt kein Fall einer selbständigen Einziehung im Sinne von Art. 376 StPO (Fälle, in denen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung [oder des Urteils] der Entscheid über

- 13 - eine Einziehung gefällt wird) vor, da der Entscheid für die Anordnung einer Er- satzforderung bereits im Zeitpunkt der Einstellung erging. Eine unvollständige Einstellungsverfügung muss sodann mit einem Nachtrag ergänzt werden können, ansonsten die Untersuchung nicht vollständig abgeschlossen werden kann resp. noch zu regelnde Punkte offen bleiben.

E. 4.3.4 Dementsprechend ist ein rechtskräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlassenen Vermögensabschöpfungsbefehls zu verneinen und der Erlass einer Nachtragsverfügung nicht zu beanstanden.

5. Einziehung von Vermögenswerten 5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlos- sen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor al- lem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf (BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Er- langung des Vermögenswertes ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne be- stehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Objekt der Einziehung sind

- 14 - Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven beste- hen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/ Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 70 StGB N 2 m.w.H.). 5.2. Anlasstat 5.2.1. Wie erwähnt, muss der Einziehung eine Straftat zugrunde liegen. Eingezo- gen werden können Werte, wenn sie aus irgend einem Delikt herrühren. Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Anlasstat genügen; Verschulden ist nicht erforderlich (Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Unter Be- rücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. Zürich 2012, N 264; Baumann, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 N 17 f.; Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 70 N 3). Infrage kommen als An- lasstaten Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts, einschliesslich Fahrlässigkeits- und Gefährdungsdelikte sowie Sekundärdelikte wie Hehlerei und Geldwäscherei (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 17). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der Nachtragsverfügung nicht explizit zur Anlasstat. Sie verweist darauf, dass G._____ in Dänemark rechtskräftig verur- teilt worden sei, und dass der Beschwerdeführer Zuwendungen von G._____ er- halten habe, die mit deliktisch erworbenen Mitteln finanziert worden seien (Urk. 3/1). 5.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es komme vorliegend allein auf das Ver- halten von G._____ an. Diese sei in Dänemark verfolgt und verurteilt worden, so- dass für die (Ersatz-)Einziehung durch die schweizerischen Strafbehörden kein Raum bestehe, weil es ihr an ihrer örtlichen Zuständigkeit mangle (Urk. 36 S. 3; Urk. 48/19 S. 4). 5.2.4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machen geltend, G._____ habe die Verun- treuungshandlungen in Dänemark verübt und die veruntreuten Gelder anschlies-

- 15 - send in die Schweiz überwiesen. Durch das Überführen der veruntreuten Gelder in die Schweiz liege ein Fall von Eigengeldwäscherei vor. Da somit eine Tat in der Schweiz vorliege, habe die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen G._____ wegen Geldwäscherei eröffnet. Eigengeldwäscherei sei strafbar und stelle damit die Anlasstat für die Ersatzforderung dar (Urk. 20 S. 9; Urk. 43 S. 4, S. 5 f.; Urk. 48/2 S. 14 f.). 5.2.5. Es ist zutreffend (und unstrittig), dass als Anlasstat lediglich ein strafbares Verhalten von G._____ als Grundlage für die angeordnete Ersatzforderung die- nen kann. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Privatklägerinnen 1 und 2 zur schweizerischen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung (Urk. 43 S. 5) weiter einzugehen. 5.2.6. Bei Auslandtaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann möglich, wenn die Tat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechts- prinzip bzw. der stellvertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbar- keit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsvertraglich vorgesehen ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 134 IV 185 E. 2.1). 5.2.7. Dementsprechend kann vorliegend die von G._____ in Dänemark began- gene Straftat (Veruntreuung) nicht als Anlasstat für die Einziehung beim Be- schwerdeführer dienen. 5.2.8. Soweit die Privatklägerinnen 1 und 2 vorbringen, dass nach einem Teil der Lehre auch eine ausländische Anlasstat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für eine Einziehung nicht verhindere (Urk. 48/2 S. 15), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Meinung sowohl im Allgemeinen wie auch mit Bezug auf die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Orga- nisation ablehnt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20 mit Verweis auf BGE 128 IV 145 und BGer-Urteil 6S.389/2004 vom 7. Februar 2005).

- 16 - 5.2.9. Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die betroffenen Vermögens- werte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch eine schweizeri- sche Straftat erlangt und sind deshalb mit Bezug auf diese Straftat hier einzieh- bar. Anlasstat der Einziehung können also sowohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (Heierli, a.a.O., S. 131). 5.2.10. Wie ausgeführt, scheidet die Vortat (die von G._____ begangenen Ver- mögensdelikte) als Anlasstat für die Einziehung aus. Der Geldwäscherei strafbar macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland began- gen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). 5.2.11. G._____ wurde, wie erwähnt, in Dänemark wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Auch in der Schweiz würde die von G._____ begangene Tat ein Verbrechen darstellen (Veruntreuung wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, Art. 138 Ziff. 1 StGB; qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren be- straft, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese Tat kann demnach eine Vortat für eine Geldwäscherei in der Schweiz sein. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei straf- bar machen (BGE 126 IV 261). 5.2.12. In der Einstellungsverfügung in der Strafuntersuchung gegen G._____ führte die Staatsanwaltschaft aus, die unrechtmässige Bereicherung von G._____ sei in Dänemark eingetreten. Erst nachher habe sie einen Teil des Geldes ins Ausland (aus dänischer Sicht) gebracht bzw. transferiert, wobei es zu Teilhand- lungen und Taterfolgen in der Schweiz gekommen sei. Aus diesem Grund sei in Bezug auf die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eine schweizerische

- 17 - Gerichtsbarkeit zu bejahen. Die Verschiebung deliktischen Vermögens über eine Landesgrenze bewirke grundsätzlich eine Erschwerung und damit die Gefährdung der Einziehung oder Retention, ebenso die Verwendung der Mittel für eine Dritt- person, der ja zusätzliche Einreden gegen die Abschöpfung zur Verfügung stün- den (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.). 5.2.13. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es beim Ver- letzungs- und beim konkreten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlich- ten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt (Popp/Keshelava, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 8 N 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt als Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). Hat G._____ mit der weiteren Verwendung die- ser Mittel weitere Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte in der Schweiz zu vereiteln, könnten diese, der schweizerischen Strafverfolgung unter- stehenden Tathandlungen, Grundlage für die Festlegung einer Einziehung res- pektive Ersatzforderung beim Beschwerdeführer sein. 5.3. Erlangte Vermögenswerte 5.3.1. Als Einziehungsobjekt bietet sich einerseits der direkt aus der Straftat her- rührende Vermögenswert (Originalwert) an, andererseits ein Ersatzwert, welcher an die Stelle des Originalwertes getreten ist und der zumeist als Surrogat be- zeichnet wird. Denkbar ist sodann, dass als Deliktserlös überhaupt kein individua- lisierbarer Wert vorhanden ist, sondern der Vorteil (z.B. beim deliktisch ermöglich- ten Einsparen von Auslagen) beim Betroffenen nur rechnerisch feststellbar ist. Ist der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden, sondern ist an dessen Stelle ein anderer Wert, ein Surrogat, getreten und soll dieses ein- gezogen werden, so spricht man von einer Surrogatseinziehung. Ist ein Einzie- hungsobjekt überhaupt nicht (mehr) vorhanden, kommt lediglich noch eine Ersatz- forderung nach Art. 71 StGB infrage (Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Ein-

- 18 - ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. I, Zürich 2007, StGB 70-72 N 46). 5.3.2. Originalwerte und Surrogate dürfen nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder dem durch die Straftat Begünstigten noch vorhanden sind. Vor- handen sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder des Begünstigten ein- deutig bestimmt werden können. Vermögenswerte lassen sich als durch die Straf- tat erworbene Originalwerte oder Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB eindeutig bestimmen, wenn sie mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen (BGE 126 I 97 E. 3.d/dd). 5.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so setzt das Gericht eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe fest, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie be- hält (BGE 123 IV 174). 5.4. Herausgabe von Fr. 30‘000.– an Privatklägerschaft 5.4.1. In Dispositiv-Ziffer 1 der Nachtragsverfügung legte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Betrag von Fr. 30‘000.–, den der Beschwerdeführer am 21. No- vember 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen und den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt hat, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herausgegeben werde (Urk. 3/1 S. 4). 5.4.2. Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung der Nachtrags- verfügung (Urk. 2 S. 2). Er bringt bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ange- ordneten Herausgabe vor, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass er die gel- tend gemachte Zuwendung von Fr. 30‘000.– von G._____ tatsächlich erhalten habe bzw. der diesbezüglich aufgeführte Wert zutreffend sei (Urk. 2 S. 8 f.).

- 19 - 5.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die Formulierung „an die Privatklägerin“ in der Nachtragsverfügung tatsächlich etwas unglücklich ist, da die anspruchsbe- rechtigte Person so nicht eindeutig identifiziert werden kann. Jedoch ist nicht er- sichtlich, inwieweit dies dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung gegen Dispositiv-Ziffer 1 verunmöglicht hat (Urk. 36 S. 7 f.), nachdem sich aus dem Rubrum unmissverständlich ergibt, welche Personen die Staatsanwaltschaft als Privatklägerinnen erachtet. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer diesen Einwand erst in seiner Replik vor (Urk. 36 S. 7 f.), was ebenfalls zeigt, dass es ihm durchaus möglich war, sich in seiner Beschwerdeschrift ausreichend zu ver- teidigen. 5.4.4. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich unmissverständlich, dass G._____ am 16. Dezember 2009 bei der Garage H._____ für den Beschwerdeführer Fr. 30‘000.– bar (als Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari) bezahlte (Untersuchungsakten Nr. 113050). Der Beschwerdeführer gestand denn auch selber ein, dass die Anzahlung von Fr. 30‘000.– für den von ihm bestellten Ferrari von G._____ bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019 f., Nr. 030025 [„… die CHF 30‘000 für meinen Wagen an H._____. Wir sahen das aber nicht als Cashtransaktion an, sondern als schönes Geschenk.“]). Auch wenn in dieser Einvernahme davon die Rede ist, dass der Ferrari im Sommer 2008 be- stellt und im Jahr 2009 geliefert worden sei, ergibt sich aus den Bankdokumenten des Beschwerdeführers und den edierten Unterlagen der Garage H._____, dass der Ferrari erst im Januar 2010 ausgeliefert wurde (Untersuchungsakten Nr. 113044 f.) und am 2. Februar 2010 (abzüglich der geleisteten Anzahlung von Fr. 30‘000.–) bezahlt worden war (Untersuchungsakten Nr. 113044 f., Nr. 111102 und Nr. 530233). Somit steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft aufgelistete Zuwendung vom 16. Dezember 2009 in Höhe von Fr. 30‘000.–, in Form der Anzahlung an den von ihm bestellten Ferrari, von G._____ erhalten hatte. 5.4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von G._____ für ihn geleistete Zahlung aus den deliktisch erworbenen Mitteln stammten. Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass bei untrennbarer Vermischung von rechtmässigen und de-

- 20 - liktischen Mitteln keine tatsächliche Zuordnung von Vermögenswerten zu Strafta- ten möglich sei. Vorliegend habe G._____ klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Geld aus ihrer Straftat dazu verwendet habe, um die Zuwendungen an den Be- schwerdeführer zu finanzieren. Werde das Verhältnis ihrer legalen Einkünfte mit dem Deliktsbetrag von umgerechnet über Fr. 20 Mio. in gut drei Jahren vergli- chen, so leuchte die von G._____ subjektiv vorgenommene Zuordnung auch in kausaler Hinsicht unmittelbar ein. Eine detaillierte sog. Geldflussanalyse sei bei dieser eindeutigen Sachlage nicht erforderlich (Urk. 3/1 S. 6 f.). 5.4.6. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft we- der in der Nachtragsverfügung noch in ihrer Vernehmlassung zum Einkommen von G._____ geäussert hat. Sie verweist auf die Einvernahme von I._____ (der kann entnommen werden, dass die Entlöhnung entsprechend der Anstellung von G._____ im mittleren Kader gelegen habe; Untersuchungsakten Nr. 030133) und die Einvernahme von J._____ (hier ist in einer Frage der Staatsanwaltschaft die Rede von einem „durchschnittlichen“ Einkommen; Untersuchungsakten Nr. 030168). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich jedoch, dass G._____ ab 1. Januar 2010 ein jährliches Einkommen von Fr. 165‘000.– erzielte (Untersu- chungsakten Nr. 160008 ff). In ihren vorherigen Anstellungen verdiente sie DKK 720‘000.– pro Jahr (damals entsprechend rund Fr. 150‘000.– pro Jahr) und nahm am Bonusprogramm teil, wobei der Bonus maximal 20% betragen konnte (Unter- suchungsakten Nr. 150064). Bei einem solchen Einkommen erscheint es aber sehr unwahrscheinlich, dass G._____ dem Beschwerdeführer ein Geschenk von Fr. 30‘000.– aus ihren legalen Einkünften machte. Ein solches Verhalten wider- spräche jeglicher Vernunft und es sind keine Gründe ersichtlich, die ein solches Vorgehen erklären könnten. Sodann führte G._____ in ihrer Befragung glaubhaft aus, sie habe die betreffende Straftat begangen, um der Rolle als wohlhabende Frau gerecht zu werden (Untersuchungsakten Nr. 030092). Weiter gab sie an, sich damals in der Situation befunden zu haben, in Dänemark ein Haus gekauft zu haben, das sie habe renovieren müssen. Diese Renovationen seien horrend teuer gewesen (Untersuchungsakten Nr. 030097). Schliesslich führte sie aus, dass sie Geld von der Firma weggenommen und es mit dem Beschwerdeführer geteilt habe (Untersuchungsakten Nr. 030096). Anfangs 2010 habe sie begonnen,

- 21 - ihre strafbaren Handlungen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Reduzierung habe natürlich den Effekt gehabt, dass auch die Zahlungen an den Beschwerde- führer sehr, sehr minimiert worden seien (Untersuchungsakten Nr. 030098). Diese Aussagen erscheinen insbesondere aufgrund der Höhe des damaligen Einkom- mens von G._____ sehr glaubhaft. Ihre legalen Mitteln hätten ihr die (insgesamt) an den Beschwerdeführer geleisteten Zuwendungen nie ermöglicht. Es ist nicht ersichtlich, warum G._____ die sehr hohen Ausgaben für den Beschwerdeführer aus ihrem Einkommen hätte finanzieren wollen, nachdem sie für sich selber auch sehr viel Geld brauchte. Im Gegenteil drängt sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit der Schluss auf, dass G._____, wie von ihr dargestellt, die Geschenke für den Beschwerdeführer mit den ihrem Arbeitgeber unrechtmässig entzogenen Mit- teln finanzierte. Nicht entscheidend ist dabei, dass es bei G._____ teilweise zu ei- ner Vermischung der illegal erwirtschafteten Mittel mit legal zugeflossenen Mitteln kam (vgl. Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 46). Dementsprechend ist erstellt, dass die von G._____ geleistete Anzahlung von Fr. 30‘000.– für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari aus deliktischen Mitteln stammte. 5.4.7. Mit der Barzahlung dieser Anzahlung hat G._____ eine strafbare Handlung (Geldwäscherei) in der Schweiz begangen, weshalb der verwendete Betrag ein- ziehbar ist, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. 5.4.8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sind auch (unechte wie echte) Surrogate einziehbar (Schmid, in: Kommentar Einzie- hung, a.a.O., StGB 70-72 N 52). Erstelltermassen sind die Fr. 30‘000.– für die Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten und ihm ausgelieferten Fer- rari verwendet worden und damit in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhan- den, sondern nur noch anteilsmässig im ursprünglich über Fr. 300‘000.– teuren Ferrari „enthalten“. Die über die Anzahlung hinausgehenden Kosten wurden vom Beschwerdeführer mit eigenem, legal erwirtschaftetem Geld finanziert. Ein Surro- gat liegt vor, wenn ein anderer Vermögenswert an die Stelle des ursprünglichen Vermögenswerts getreten ist. Weiter ist zu beachten, dass ein nach Art. 70 bis 72 StGB einziehbares Surrogat bereits vorliegt, wenn der Deliktserlös in Form von Geld anfiel und dieser Wertträger später in vergleichbare umgewechselt wurde.

- 22 - Daraus folgt, dass durch das Umwechseln von Geld innerhalb der gleichen Wäh- rung, aber auch in andere Währungen, das Vermischen mit möglicherweise nicht deliktischem Geld des Täters bzw. von Dritten, das Einzahlen bzw. Abheben von Konti sowie die Umwandlung in Checks oder andere Instrumente des bargeldlo- sen Zahlungsverkehrs, der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt, also die Umwandlung nicht zur Annahme eines echten Surrogats führt. Bei Vermischung von Bargeld bzw. kontomässig ausgewiesenen Rechten ist der de- liktische Mittelzufluss einziehbar, nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert. Das Einziehen des gesamten Vermögenswertes würde eine mit der Zielsetzung von Art. 70 StGB nicht kompatible Annäherung an die Vermö- gensstrafe bedeuten (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 50). Dementsprechend hätte der Ferrari, der einen erheblich höheren Wert als Fr. 30‘000.– aufweist, und der nicht geteilt und damit nur als Gesamtes einzie- hungsfähig ist, nicht eingezogen werden können. 5.4.9. Weiter ist Folgendes zu beachten: Die Herausgabe an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB schliesst zwar die unechten und auch indirekten Surro- gate ein, nicht jedoch echte Surrogate (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 70b). Verlässt der ursprüngliche Geldwert seine Form, in- dem daraus Sachwerte angeschafft werden, liegt kein unechtes Surrogat mehr vor, sondern ein echtes (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 51). Dementsprechend hätte der Ferrari nicht an die Geschädigte herausgege- ben werden können. Damit ist aber auch keine Grundlage gegeben, der Privat- klägerin 1 anstelle der beschlagnahmten Gegenstände (resp. des beschlagnahm- ten Ferraris) die in Höhe von Fr. 30‘000.– geleistete Kaution herauszugeben. 5.4.10. Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der der Einziehung unterlie- gende Vermögenswert nicht tatsächlich eingezogen werden kann, ist in Anwen- dung von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, nämlich in Höhe von Fr. 30‘000.–, festzusetzen. 5.4.11. Nachdem der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, dass er diese An- zahlung in Höhe von Fr. 30‘000.– von G._____ geschenkt erhalten hatte (Unter- suchungsakten Nr. 030025), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für diese Zu-

- 23 - wendung keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das Vorliegen einer übermässigen Härte ist sodann zu verneinen, hat doch der Beschwerdeführer den Ferrari selber, unabhängig vom Beitrag von G._____, bestellt und das Fahrzeug in der Folge auch selber benutzt. Er war somit ohne Weiteres in der Lage, sich dieses Fahrzeug auch ohne Beitrag von G._____ zu leisten. Weiter kann ange- merkt werden, dass eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstli- che Behinderung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der festgesetzten Ersatzforderung nicht anzunehmen ist. 5.4.12. Somit ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Kanton Zürich in An- wendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht (mehr) einziehbare Vermö- genswerte Fr. 30‘000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Betrag von Fr. 30‘000.–, den der Beschwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hat, zur Sicherstellung allfälliger Ersatzforderungen beschlagnahmt (Untersuchungsakten Nr. 121119 ff.). Dementsprechend ist die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– aus dieser Sicherstellung zu beziehen. Dispositiv-Ziffer 1 der Nach- tragsverfügung ist somit aufzuheben und durch die Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung, die aus dem beschlagnahmten (sichergestellten) Betrag in Höhe von Fr. 30‘000.– (Kaution von Fr. 30‘000.– ge- mäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) zu decken ist, zu ersetzen. 5.5. Von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Ersatzforderung 5.5.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dass der Be- schwerdeführer von G._____ verschiedene (einzeln aufgezählte) Vorteile erhalten habe, die diese mit der B._____ verbrecherisch entzogenen Mitteln finanziert ha- be. Da die Vorteile nicht mehr vorhanden seien, soweit sie überhaupt je in ein- ziehbarer Form vorgelegen hätten, sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe von Fr. 748‘775.82 zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3 f.).

- 24 - 5.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber aus- führe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermögensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die von G._____ auf ihr schweizerisches Bankkonto überwiesenen Beträge aus dem von ihr begangenen Vermögensdelikt waren resp. wären grundsätzlich einziehbar gewesen. Indem G._____ mit diesen Mitteln dem Beschwerdeführer mehrheitlich Leistungen zukommen liess, die vom Beschwerdeführer konsumiert worden wa- ren, waren sie als solche beim Beschwerdeführer nicht einziehbar im Sinne von Art. 70 StGB. Der ursprünglich (bei G._____) einziehbare Vermögenswert floss dem Beschwerdeführer nicht in Form eines unmittelbar einziehbaren Vermö- genswertes zu. Es lag kein konkreter deliktischer Vermögenswert vor, sondern ein rein rechnerisch erzielter Vermögensvorteil. Hier kommt von vornherein nur eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB infrage (vgl. Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 53). Der Umstand, dass beim Beschwerdefüh- rer die Vermögenswerte nie in einziehbarer Form vorgelegen haben, schliesst somit die Anordnung einer Ersatzforderung nicht aus, sofern er aus deliktischen Mitteln einen Vermögensvorteil erzielt hatte. 5.5.3. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung muss entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöp- fungsinstrument auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Ver- mögensvorteil à priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann, wie insbe- sondere bei einer Passivenverminderung oder einer Vermeidung von Aufwand (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 28 und N 65 mit Verweis u.a. auf die Botschaft; Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46). 5.5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die ihm seitens G._____ zugewandten Vermögensvorteile von ihr direkt durch eine Straftat erlangt worden seien. Es fehle mithin an einem „paper trail“, welcher belegen würde, dass die von ihr deliktisch erlangten Vermögenswerte di- rekt an ihn weitergeleitet worden seien bzw. deren direkte Surrogate darstellen würden. Es sei damit zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen

- 25 - Vermögenszuwendungen aus legal erwirtschafteten finanziellen Mitteln von G._____ stammten, in Bezug auf welche eine Ersatzforderung ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 9). Sodann bestreitet er, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass er die diversen in der Nachtragsverfügung aufgeführten Zuwendungen von G._____ allesamt tatsächlich erhalten habe bzw. die diesbezüglich aufgeführten Werte zu- treffend seien (Urk. 2 S. 8 f.). 5.5.5. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundle- genden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Ge- schäft stammen. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die we- sentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist, und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Ver- mögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGer- Urteil 6B_508/2014 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 5.5.6. Hinsichtlich der Herkunft der von G._____ für den Beschwerdeführer auf- gebrachten Zahlungen kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.4.4. f. hiervor ver- wiesen werden. 5.5.7. Wie ausgeführt, genügt jedoch der Umstand, dass die für den Beschwerde- führer verwendeten Mittel aus dem in Dänemark begangenen Delikt stammen, al- lein noch nicht für eine Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung ge- genüber dem Beschwerdeführer. Massgebend ist, ob die verwendeten Mittel auf ein schweizerisches Bankkonto flossen und von dort aus weiter transferiert wur- den (d.h. sich aus ihren Handlungen eine schweizerische Zuständigkeit ergibt). Soweit die Zahlungen aus dem Ausland in ein anderes Land als die Schweiz überwiesen wurden, fällt die Strafverfolgung von G._____ wegen Geldwäscherei nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweizer Behörden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der von diesen Zahlungen profitierte, Wohnsitz in der Schweiz hatte, begründet noch keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Zu- ständigkeit der Schweizer Behörden für eine Strafverfolgung von G._____ wegen Geldwäscherei. Damit entfiele aber diesbezüglich auch die Grundlage für eine

- 26 - Einziehung durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Der Umstand, dass alle an der Befragung von G._____ Anwesenden die Straftat von G._____ in Dä- nemark als feststehende Gegebenheit betrachteten (Urk. 12 S. 5), ändert weder etwas daran, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des De- liktsvorteils sowie Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung), unter Vorbe- halt der Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB, nachzuweisen und ihre Verfügung entsprechend zu begründen, noch insbesondere daran, dass die Schweizer Straf- verfolgungsbehörde nur tätig werden kann, wenn eine Straftat in den schweizeri- schen Zuständigkeitsbereich (Art. 3 ff. StGB) fällt. 5.5.8. Hierzu ist festzuhalten, dass Abklärungen der Staatsanwaltschaft fehlen, inwieweit die von G._____ für den Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen ab ihrem Bankkonto in der Schweiz erfolgten respektive ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, inwieweit die von G._____ erfolgten Zahlungen ab einem schweizerischen Bankkonto er- folgten. Auch ergibt sich nicht, wo solche Zahlungen allfällig in der Schweiz – auf einem Bankkonto oder bar – entgegen genommen worden sind. Mit dem Verweis in der Vernehmlassung auf die miteingereichten Zusammenstellungen (Urk. 13/1- 2), welche teilweise wiederum auf weitere Dokumente verweisen, kommt die Staatsanwaltschaft ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nach. Aus die- sen Aufstellungen lassen sich keine konkreten Vermögensverschiebungen in der Schweiz genügend konkret nachverfolgen. 5.5.9. Nachdem somit die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist es der III. Strafkammer des Obergerichts nicht möglich, die dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzforderung auf das Vorhandensein der er- forderlichen Voraussetzungen zu überprüfen, weshalb Ziffer 2 bis 4 der Nach- tragsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ersatzforde- rung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 5.6. Der Vollständigkeit halber kann sodann noch Folgendes angemerkt wer- den:

- 27 - 5.6.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der von der Staatsanwalt- schaft zur Anwendung gebrachte „historische Kurs“ nicht überprüft werden könne, da dieser unverständlicherweise gar nicht erst genannt werde (Urk 2 S. 7), ist festzuhalten, dass zwar zutreffend ist, dass dieser Kurs in der Nachtragsverfü- gung nicht erwähnt ist und die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung eine Zusammenstellung einreichte, der dieser Kurs entnommen werden kann (Urk. 13/2). Jedoch ergibt sich aus der Bezeichnung „historischer Kurs“ genügend klar, dass damit der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der entsprechenden Leis- tung gemeint ist. Diese Kurse sind öffentlich zugänglich, weshalb es dem Be- schwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich in der Beschwerde- schrift zu diesen Kursen zu äussern, resp. eine falsche Umrechnung (zu hoher Betrag) geltend zu machen. 5.6.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Schätzung der Ersatzforde- rung sei nicht zulässig (Urk. 2 S. 7 f.). 5.6.2.1. Art. 71 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Ersatzforderung „in gleicher Hö- he“ wie der ursprüngliche, dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil anzu- setzen ist, jedenfalls nicht höher als der ursprüngliche Vorteil (Schmid, in: Kom- mentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 105). Nachdem Art. 70 Abs. 5 StGB als prozessuale Vorschrift auf alle in der Schweiz hängigen Einziehungsverfahren nach Art. 70 bis 72 StGB anwendbar ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 209), ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die dem Be- schwerdeführer aufzuerlegende Ersatzforderung nicht geschätzt werden dürfte. So hielt auch das Bundesstrafgericht fest, wenn die geldwerten Vorteile infolge Konsumation nicht als Barwert vorlägen, sei eine Ersatzforderung festzusetzen, welche, da sie nicht genau berechnet werden könne, zu schätzen sei (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. September 2015, SK.2015.12, E. 7). Eine Schätzung ist nur dann nicht zulässig, wenn es mit zumutbarem prozessualem Aufwand möglich ist, den Einziehungsbetrag zu berechnen (Schmid, in: Kommentar Ein- ziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 211). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

- 28 - 5.6.2.2. Zu beachten ist aber, dass es bei einer Schätzung darum geht, von ein- zelnen bekannten Umständen, welche die der Einziehung zugrunde liegende De- linquenz und daraus erzielte Vermögensvorteile nur bruchstückhaft aufzeigen, un- ter Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rückschlüsse auf den vom Täter ins- gesamt erzielten deliktischen Vermögenszufluss zu ziehen. Anders ausgedrückt bedeutet diese Schätzung, dass von bewiesenen Teilumständen unter Berück- sichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf den naheliegenden und in die- sem Sinn bloss zu vermutenden, aber nicht bewiesenen Gesamtumfang der zer- flossenen Vermögensvorteile zu schliessen ist. Die nach diesen Leitlinien vorge- nommene Schätzung ist im Urteil zu begründen, wobei insbesondere die Aus- gangspunkte der Schätzung sowie die Umsetzung zum schliesslich gefundenen Schätzbetrag nachvollziehbar zu erläutern sind (Schmid, in: Kommentar Einzie- hung, a.a.O., StGB 70-72 N 213 und N 216). Nur wenn diese Angaben vorliegen, ist der Betroffene in der Lage, die Schätzungsbeträge zu beanstanden und die Rechtsmittelinstanz, diese zu überprüfen. 5.6.2.3. Die Staatsanwaltschaft kommt den oben genannten Leitlinien hinsichtlich der eingesetzten Schätzungsbeträge in der Nachtragsverfügung (und auch nicht in der eingereichten Zusammenstellung, Urk. 13/1-2) nicht nach. Es ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der eingereichten Zusammenstellung (Urk. 13/1-2), wie sie auf die geschätzten Beträge gekommen ist. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und die III. Strafkammer des Obergerichts ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Er- messensmissbrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird sich in der neu zu erlassenden Verfügung auch detaillierter zu den eingesetzten Schätzungsbeträgen zu äussern haben. 5.6.2.4. Angemerkt werden kann weiter noch Folgendes zur Position „ab Frühjahr 2005“ „Aufenthalte Hotel K._____ Kopenhagen CHF 10‘000 (Betrag geschätzt)“: G._____ sagte in ihrer Einvernahme aus, dass sie ab dem Jahr 2008 mit ihrer Straftat begonnen habe (Untersuchungsakten Nr. 030091). Sodann wird in den Zusammenstellungen (Urk. 13/1-2) unter „Betrag“ Fr. 4‘000.00 aufgeführt, und un- ter „Laufendes Total der Vorteile A._____ in CHF“, „CHF (hist. Kurs)“ Fr. 10‘000.–.

- 29 - Hier ist somit absolut nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft schlussendlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus von G._____ be- gangenen Straftaten (nach ihrer Darstellung ab 2008 und nicht bereits ab 2005) einen Vermögensvorteil von Fr. 10‘000.– erzielt haben soll. Unklar bleibt auch, von wie vielen Aufenthalten warum schlussendlich ausgegangen wurde. 5.6.3. Sodann hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass es die Staatsan- waltschaft in der Nachtragsverfügung unterlassen hat, das „Ergebnis der Untersu- chung“ (Urk. 3/1 S. 3) zu begründen (Urk. 2 S. 8). Mit den eingereichten Zusam- menstellungen (Urk. 13/1-2) kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungs- pflicht sodann ebenfalls nur teilweise nach. So wird verschiedentlich, ohne weitere Angabe von konkreten Aktenstellen, auf Aussagen von G._____ bei der Staats- anwaltschaft in Dänemark verwiesen (Urk. 13/1). Es ist deshalb nicht nachvoll- ziehbar, gestützt auf welche Ermittlungsergebnisse die Staatsanwaltschaft die aufgeführten Zuwendungen und Werte festgelegt hat. Dementsprechend können diese Angaben auch nicht überprüft werden. 5.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erstellt, dass er die aufgeführten Zuwendungen von G._____ allesamt tatsächlich erhalten habe, ist festzuhalten, dass er den Grossteil der aufgeführten Zuwendungen selber ein- gestanden hatte (Untersuchungsakten Nr. 030005 und 030017 bezüglich Hotel- übernachtungen im Hotel K._____ in Kopenhagen und im Hotel L._____ in Lon- don; Nr. 030006 bezüglich Formel 1-Rennen in Monaco; Nr. 030007 bezüglich Benutzung Ferrari; Nr. 030008 ff. und Nr. 030017 bezüglich Miete Wohnung M._____ erhalten Fr. 140‘000 [bestritten Selbstbenutzung]; Nr. 030010 f. betr. Schiffsreise Karibik, und dass es um ungefähr EUR 100‘000.– gegangen sei; Nr. 030020 betr. Miete Maserati [Betrag Fr. 30‘000.– bestritten]; Nr. 030021 betr. Präsentation Ferrari in Italien, Heimreise mit Privatjet; Nr. 030295 betr. Privatflug Zürich - Gatwick am 25. Dezember 2009). Lediglich (bezüglich die ihn persönlich betreffenden Zuwendungen) hinsichtlich der Aufenthalte im Hotel N._____ stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass dies geschäftlich gewesen und von G._____ bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019).

- 30 - 5.6.5. Hinsichtlich der Miete der Wohnung in M._____ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausführte, dass sie während der Zeit, in der die Liegen- schaft an G._____ vermietet gewesen sei, in dieser Liegenschaft übernachtet hät- ten, wenn sie in Zürich eine Party gehabt hätten, und dass er manchmal auch ei- ne Party in dieser sehr schönen Liegenschaft gegeben habe. Weiter bestätigte er, dass seine Tochter all ihre Sachen in M._____ habe und sie jeweils an Weihnach- ten und Ostern nach M._____ komme. Mit seinem Sohn sei es dasselbe (Unter- suchungsakten Nr. 030009). Zudem bestätigte er, dass G._____ nie einen Schlüssel, sondern nur einen elektronischen Chip für die Wohnung gehabt habe (Untersuchungsakten Nr. 030024). Weiter bestätigte er, dass G._____ ihnen Mie- te in Höhe von Fr. 181‘314.96 bezahlt habe (Untersuchungsakten Nr. 030025). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum in der Aufstellung seiner Frau, die sie gemacht habe, damit sie eine Art Cashflow habe, die aufgelisteten „Out“- Zahlungen eine Kompensation für das Bootsgeschenk in der Karibik gewesen sein sollen, nachdem als „In“-Zahlung die Miete von Fr. 181‘314.96 aufgeführt wird (Untersuchungsakten Nr. 030025). Jedoch ist diese Aufstellung in Einklang zu bringen mit den Aussagen von G._____, welche vorbrachte, sie hätten sich geeinigt, dass sie eine monatliche Miete von Fr. 10‘000.– bezahlen würde und sie sich Möbel und weitere Dinge, z.B. von einem Laden der „…“ heisse, kaufen kön- ne und ihr auf diese Weise ihr Geld dann wieder zurückerstattet werde (Untersu- chungsakten Nr. 030096 f.). Es ist deshalb wohl eher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass den Mietzinszahlungen in Höhe von Fr. 181‘314.96 kei- ne Gegenleistungen im Fr. 171‘358.45 übersteigenden Betrag gegenüberstanden. 5.6.6. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Nachtragsverfügung (und soweit ersichtlich den Untersuchungsakten) nicht ergibt, weshalb die (unbestrittenermas- sen) von der Tochter des Beschwerdeführers bezogenen Zuwendungen (Woh- nung in Paris; vgl. Untersuchungsakten Nr. 030011) und die von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Leistungen (Privatflüge O._____ am 19. Februar 2010 sowie 12. und 14. November 2010) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Auch diesbezüglich kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nach.

- 31 - 5.6.7. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, sämtliche ihm zugekomme- nen Vermögensvorteile stellten Hotelaufenthalte, Flugreisen, Schiffsreisen sowie die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs dar, welche Vermögensvorteile sich in seinem Vermögen gerade nicht materialisiert hätten und daher nicht mehr exis- tierten. Er sei durch sie nicht bereichert. Nunmehr Jahre später den angeblichen Wert der damaligen Annehmlichkeiten zurückzufordern, stelle für ihn, der gut- gläubig gewesen sei, eine unverhältnismässige Härte dar (Urk. 2 S. 10). 5.6.7.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB ist auf die Einziehung gegenüber dem Dritterwerber zu verzichten, wenn diese dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Aber auch über diese spezifisch im Gesetz genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 124 I 10) ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässig- keitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinzie- hung jeweils zu klären habe, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Allgemein ausgedrückt ist ein Ver- zicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und gebo- ten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen einge- räumt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 62). 5.6.7.2. Der Umstand, dass sich die Vermögensvorteile gerade nicht materialisiert haben, vermag für sich allein noch nicht eine unverhältnismässige Härte zu be- gründen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er sich diese Vorteile selber nie geleistet hätte resp. nicht hätte leisten können und wollen. Dies scheint denn auch nicht der Fall zu sein. So führte der Beschwerdeführer aus, dass sie mit der Familie jedes Jahr Segelferien in der Karibik verbrächten (Untersuchungsakten Nr. 030010). Sodann sind ihnen die Mietzinseinnahmen tatsächlich zugeflossen und damit von ihnen selbstge- wählt verbraucht worden. Weiter ist zu beachten, dass sich kaum rechtfertigen

- 32 - lässt, dass der Beschwerdeführer, welcher selber eine sehr gut bezahlte Stelle in- nehat, von einer ihm unterstellten resp. ihm untergeordneten Mitarbeiterin, selbst wenn diese sehr vermögend wäre, Geschenke in dieser Grössenordnung über ei- ne längere Zeit annimmt. Nicht ersichtlich ist jedoch, was die Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem Code of Conduct für die Frage der Verhältnismässigkeit ableiten wollen (Urk. 20 S. 18 f.; Urk. 43 S. 7 f.). Jedenfalls kann daraus sicher keine Bös- gläubigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden (Urk. 43 S. 10). 5.6.7.3. Nachdem jedoch die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte und demnach die Höhe der daraus folgenden Ersatzforderung nicht definitiv festste- hen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob Letztere für den Beschwerde- führer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

E. 6 Aushändigung an Privatklägerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

E. 6.1 Herausgabe an die Privatklägerinnen

E. 6.1.1 Die Privatklägerinnen verlangen im Hauptstandpunkt, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 778‘7785.52 herauszugeben seien; subeventualiter, wenn der Privatklägerin 1 eventualiter gegen den Beschwerdeführer keine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 zuzusprechen sei, seien die beschlagnahmten Vermögens- werte im Umfang von Fr. 778‘775.52 der Privatklägerin 2 herauszugeben (Urk. 48/2 S. 2).

E. 6.1.2 Wie oben ausgeführt, kann aufgrund des Umstands, dass die deliktisch er- worbenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, keine Einziehung von konkreten Vermögenswerten angeordnet werden. Damit entfällt aber eine Her- ausgabe an die Privatklägerinnen von vornherein. Der Geschädigte ist im Fall der Ersatzforderung auf die in Art. 73 StGB bzw. vom SchKG eingeräumten Möglich- keiten verwiesen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46).

- 33 -

E. 6.1.3 Die entsprechenden Beschwerdeanträge der Privatklägerinnen 1 und 2 sind deshalb abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Vorbringen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 11 ff.) weiter einzugehen.

E. 6.2 Verwendung der Ersatzforderung zugunsten der Privatklägerinnen

E. 6.2.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich fest- gesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Dabei kann das Gericht die Verwendung zugunsten des Geschädigten nur anordnen, wenn Letzterer den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil mög- lich ist, sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 73 Abs. 3 StGB).

E. 6.2.2 Art. 73 StGB verlangt vom Wortlaut her zwingend den Verzicht des Staates zugunsten des Geschädigten. Anspruchsberechtigt ist, wer durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet. Darunter fällt jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zusteht, selbst wenn er sich nicht am Strafverfahren beteiligt hat. Die Zusprechung an Reflexgeschädigte kommt al- lerdings nur in Betracht, wenn der strafrechtlich Geschädigte vollständig befriedigt ist und keine besseren Ansprüche an den eingezogenen Vermögenswerten be- stehen. Dem Anspruchsberechtigten können nur Ersatzforderungen zugespro- chen werden, die mit der Straftat zusammenhängen, durch die er den Schaden erlitten hat (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 2 f.).

E. 6.2.3 Die Zuweisung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Geschädigten. Der entsprechende Antrag kann bereits während der Untersuchung, allenfalls zusammen mit einem Antrag auf Beschlagnahme und Einziehung, gestellt werden (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 19). Liegt dieser Antrag vor, so wird das entsprechende Verfahren jedoch von Offizial-

- 34 - und Instruktionsmaxime beherrscht, d.h. das Gericht hat die Voraussetzungen der Verwendung von Amtes wegen zu prüfen. Allenfalls sind von Amtes wegen die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben, wobei der Ansprecher dazu angehalten werden kann, die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Belege vorzulegen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 79).

E. 6.2.4 Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben am 31. Juli 2014 im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Staatsanwaltschaft angekündigten Einstellung der Un- tersuchungen gegen G._____ und A._____ den Antrag gestellt, die einzuziehen- den Vermögenswerte seien an die Privatklägerin 1 herauszugeben, alternativ an die Privatklägerin 2 oder an die D._____ Holding AG (Untersuchungsakten Nr. 150166, Nr. 150170 f.). Zwar verlangten die Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrem Antrag die (vorliegend nicht mögliche) Herausgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte, was aber den gestellten Antrag nicht hinfällig werden lässt. Es genügt, dass der Geschädigte sinngemäss verlangt, dass ihm der Betrag der eingezoge- nen Vermögenswerte zugesprochen wird. Falls der Geschädigte Antrag auf direk- te Zuwendung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt, genügt dieser Antrag, auch wenn er unter jenem Titel aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wer- den konnte (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 78).

E. 6.2.5 Trotz des entsprechenden Antrags der Privatklägerinnen 1 und 2 hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nachtragsverfügung zur Frage der Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht geäussert. Im Be- schwerdeverfahren hat sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Privatklä- gerinnen 1 und 2 verzichtet. Damit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft die Prü- fung dieses Antrags unbeabsichtigt vergessen hatte oder ob sie der Ansicht ist, sie sei hierfür nicht zuständig.

E. 6.2.6 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich stets ein Gericht, mithin nicht die Untersuchungsbehörde, zuständig für ein Zusprechen nach Art. 73 StGB ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 20; Schmid, in: Kommentar Ein- ziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Zulässig muss aber auch sein, dass bei Einstel- lung des Strafverfahrens die Zusprechung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, falls gegen einen solchen Entscheid mit Einsprache oder ähnlichem Rechtsbehelf

- 35 - die Beurteilung durch ein Gericht veranlasst werden kann, wie dies im Kanton Zü- rich möglich ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Bei einer Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft auch über eine allfällige Ein- ziehung und die allfällige Festsetzung einer Ersatzforderung, sodass sich die Be- urteilung der Zusprechung eines Anspruchs nach Art. 73 StGB gestützt auf die in dieser Sache herrschende Offizialmaxime geradezu aufdrängt.

E. 6.2.7 Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von Fr. 30‘000.– ist – wie in Ziffer 5.4. ff. ausgeführt – eine Ersatzforderung festzusetzen. Im Weiteren wird die Staats- anwaltschaft nochmals prüfen müssen, ob weitere Ersatzforderungen, im den Fr. 30‘000.– übersteigenden Betrag, festzusetzen sind.

E. 6.2.8 Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen die Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Zahlung der Ersatzforderung an sie. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Ersatzforderung selbst nicht an den Geschädigten abtretbar ist. Art. 73 StGB spielt erst, wenn der Ersatzpflichtige die geschuldete Leistung erbracht hat, diese also bei der Strafbehörde eingegangen ist. Der Staat hat dem Geschädigten den ihm (dem Staat) aus der Ersatzforderung zufliessenden Betrag zuzusprechen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 53). Es ist deshalb nicht relevant, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen eine Vereinbarung existiert, in welcher die Parteien wechselseitig auf sämtliche An- sprüche verzichtet haben (Urk. 48/19 S. 3 f.). Es ist nicht so, dass der Beschwer- deführer mit der Zusprechung der Ersatzforderung so gestellt wird, wie wenn er die unentgeltlich erhaltenen Zuwendungen bezahlen würde (vgl. Urk. 48/2 S. 8). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen 1 und 2 ist nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklä- gerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 8) nicht weiter einzugehen ist. Aufgrund der Offi- zialmaxime ist sodann nicht relevant, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 ihren An- spruch begründen. Massgebend ist einzig, ob dem Staat eine Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer zusteht, was für den Betrag von Fr. 30‘000.– vor- stehend bejaht wurde und in den diesen Betrag übersteigende Ersatzforderungen von der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen sein wird, und ob die weiteren Vo- raussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben sind. Sodann ist festzuhalten,

- 36 - dass die Ersatzforderung nicht aus einem vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Verhalten abgeleitet wird, sondern dieser Ersatzforderung die von G._____ begangene Straftat zugrunde liegt (und damit keinen Anspruch der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer sondern gegenüber G._____ darstellt). Dementsprechend ist für die Zusprechung einzig relevant, ob die Privatklägerinnen 1 und 2 einen nicht gedeckten Anspruch gegenüber G._____ haben.

E. 6.2.9 Weiter erforderlich ist, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 einen Schaden erlitten haben, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzt (Art. 73 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist erstellt, dass G._____ der Privatklägerin 1 einen Schaden von DKK 138‘399‘326.– (was heute einem Betrag von rund Fr. 20 Mio. entspricht) verursacht hat, was sie am 28. Februar 2011 in einem öffentlich beurkundeten Dokument anerkannt hat (Untersuchungsakten Nr. 020150 ff.; Urk. 48/3/3). Hin- sichtlich Versicherungsleistungen führen die Privatklägerinnen 1 und 2 aus, dass die Versicherungen nur einen Schadensbetrag von rund Fr. 1 Mio. übernommen hätten (Urk. 48/2 S. 20). Entsprechende Angaben haben sie auch bereits in der Strafuntersuchung gemacht. So führten sie in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 1 von der Versicherung Fr. 1‘085‘155.– erhalten habe (Untersuchungsakten Nr. 150167). An diesen An- gaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Insbesondere kann ausgeschlossen wer- den, dass die Versicherung den ganzen nicht durch G._____ selbst gedeckten Schaden in Höhe von über Fr. 16 Millionen übernommen hat. Schliesslich hat als erstellt zu gelten, dass G._____ inzwischen mittellos ist und den noch offenen Schaden von rund Fr. 15 Mio. (Fr. 20 Mio. abzügl. Schuldentilgung G._____ in Höhe von knapp Fr. 3,8 Mio. abzügl. Versicherungsleistung; Untersuchungsakten Nr. 150167) nicht wird ersetzen können. So wurden denn auch in der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen G._____ die ihr auferlegten Kosten mangels Einbringlichkeit abgeschrieben (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.; Urk. 48/3/5).

- 37 -

E. 6.2.10 Sodann ist Voraussetzung für eine Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerin 1, dass die geschuldete Leistung (respektive die festgelegte Er- satzforderung) bereits erbracht worden ist. In Ziffer 5.4.12. wurde ausgeführt, dass die festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– von dem vom Be- schwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesenen und mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten Be- trag von Fr. 30‘000.– zu beziehen ist. Demnach ist diesbezüglich die vom Be- schwerdeführer geschuldete Leistung erbracht.

E. 6.2.11 Schliesslich ist erforderlich, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die Abtretung muss unbedingt sein und erklärt werden, bevor die Vermögenswerte dem Ge- schädigten zugesprochen werden (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 7). Bereits in der Untersuchung haben die Privatklägerinnen 1 und 2 mitgeteilt, dass sie bereit seien, dem Staat den entsprechenden Teil der Forde- rung abzutreten (Untersuchungsakten Nr. 150171). In ihrer Beschwerdeschrift haben sie sodann erklärt, dass sie ihre Forderung auf Rückzahlung der Fr. 778‘775.52 gemäss der angefochtenen Verfügung an den Staat abtreten (Urk. 48/2 S. 22).

E. 6.2.11.1 Die Abtretung ist ein Vertrag (Verfügungsvertrag), an dem der bisherige Gläubiger (Zedent) und der neue Gläubiger (Zessionar) beteiligt sind. Die abzutre- tende Forderung muss ausreichend bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein. Die Erklärung des Zessionars kann eine ausdrückliche oder stillschweigende im Sinne von Art. 6 OR sein (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT,

E. 6.2.11.2 Aus der Verweisung der Privatklägerinnen auf die Nachtragsverfügung wird klar, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerinnen gegenüber G._____ aus der von dieser begangenen Straftat gemeint ist. Aufgrund des Um- stands, dass die Abtretung erfolgt, damit eine Ersatzforderung zugesprochen werden kann, kann vorliegend nicht vor dem Zusprechen einer Ersatzforderung von einer stillschweigenden Annahme der abgetretenen Forderung ausgegangen werden. Da der Privatklägerin 1 (einstweilen) nur eine Ersatzforderung in Höhe

- 38 - von Fr. 30‘000.– zugesprochen werden kann, ist die Abtretung nur im Umfang von Fr. 30‘000.– anzunehmen.

E. 6.2.12 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festgesetzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– sämtliche Voraussetzun- gen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 30‘000.– der Privatklägerin 1 zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruchs gegenüber G._____ im Sinne von Art. 73 StGB zuzu- sprechen. Über weitere Verwendungen allfällig festzusetzender weiterer Ersatz- forderungen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 778‘775.52 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 15‘000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8, § 4 und § 2 GebV OG). 7.3. Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit rund 4%. Die Privat- klägerinnen 1 und 2 obsiegen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 4%. Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, sind sowohl der Be- schwerdeführer als auch die Privatklägerinnen 1 und 2 als obsiegende Parteien zu betrachten. Dementsprechend sind den Privatklägerinnen 1 und 2 keine Kos- ten und dem Beschwerdeführer 4% der Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Hinsichtlich der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren unterliegen bzw. obsiegen die Parteien im gleichen Umfang, als ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen bzw. diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren durch Anwälte vertreten lassen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts und unter Berücksichtigung des Streitwerts

- 39 - von Fr. 778‘775.52 ist die Entschädigung auf Fr. 15‘000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 2, § 4, § 9 und § 2 AnwGebV). 7.4.1. Da der Beschwerdeführer zu 96% obsiegt, ist er mit Fr. 14‘400.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 7.4.2. Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.– zu leisten. Hin- sichtlich der von der Privatklägerin 2 beantragten Zusprechung von 8% MWSt. ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eine juristische Person ist. Es ist deshalb davon auszugehen dass die Privatklägerin 2 vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nachdem die Privatklägerin 2 nicht darlegt, warum dies nicht der Fall sein soll (Urk. 48/2 S. 22), ist ihr keine Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zuzu- sprechen. 7.4.3. Schliesslich sind den Privatklägerinnen 1 und 2 aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14‘400.– zuzusprechen. 7.5. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 48/7-8) ist diesen zurückzuerstatten.

8. Rechtsmittel 8.1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur dann ein Endent- scheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz vollständig abschliesst, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war. Deshalb gel- ten Entscheide, mit denen das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, selbst wenn die Beschwerde in einzelnen Punkten abgewiesen wird, nicht als En- dentscheide (vgl. BGer-Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015). 8.2. Dementsprechend steht gegen diesen Entscheid – unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG – die Beschwerde in Strafsachen bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes offen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfahren UH150122 und UH150123 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer UH150122 weitergeführt. Verfahren UH150123 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass der D._____ Holding AG im gegen A._____ ge- führten Strafverfahren keine Stellung als Privatklägerin zukommt. Entspre- chend wird die D._____ Holding AG im Rubrum als Beschwerdegegnerin 3 respektive Beschwerdeführerin 3 gelöscht.

3. Ziffer 1 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: „A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Zürich in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandene einziehbare Vermögens- werte Fr. 30‘000.– zu bezahlen. Diese Ersatzforderung wird aus der von A._____ am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 30‘000.– (Kaution von Fr. 30‘000.– gemäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) bezogen.“

4. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 – B._____, ... [Adresse], und C._____ GmbH, ... [Adresse] – dem Kanton Zürich abgetretene Schadenersatzforde- rung gegenüber G._____ in Höhe von Fr. 778‘775.52 wird im Umfang von Fr. 30‘000.– angenommen.

5. Der Privatklägerin 1 wird der Betrag von Fr. 30‘000.– zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruchs gegenüber G._____ im Sinne von Art. 73 StGB zugesprochen, und die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin 1 den Betrag von

- 41 - Fr. 30‘000.– auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto in der Schweiz zu bezahlen.

6. Ziffer 2 bis 4 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer Fr. 30‘000.– übersteigenden Ersatzforderung an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich zurückgewiesen.

7. Im Übrigen werden die Beschwerden von A._____ sowie der B._____ und der C._____ GmbH abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 15‘000.– fest- gesetzt.

9. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden zu 4% dem Beschwerde- führer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Prozessentschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.– zu bezahlen.

E. 11 Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 15‘552.– aus der Staatskasse zugesprochen.

E. 12 Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von gesamthaft Fr. 14‘400.– aus der Staatskasse zuge- sprochen.

E. 13 Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 (im Verfahren Geschäftsnr. UH150123) geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.– wird diesen zurückerstattet.

E. 14 Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde)

- 42 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vierfach, für sich und B._____, C._____ GmbH sowie D._____ Holding AG (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziff. 4 und 5, zweifach, für sich und G._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad. A-1/2011/41 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 8 im Geschäft Nr. UH140332] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

E. 15 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Scheidegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150122-O/U, damit vereinigt UH150123/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Scheidegger Beschluss vom 4. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer resp. Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____ GmbH,

3. […],

4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen resp. Beschwerdeführerinnen 1 und 2 1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung Beschwerden gegen den Nachtrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung vom

24. September 2014, A-1/2011/41

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Am 26. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom

24. September 2014 (nachfolgend Nachtragsverfügung; zur Einstellungsverfü- gung und Vorgeschichte vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH140332). Darin wurde verfügt, dass der Betrag von Fr. 30‘000.–, den A._____ am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hatte und der mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt worden war, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben sei. Weiter wurde A._____ gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB verpflich- tet, dem Kanton Zürich Fr. 748‘775.52 als Ersatz für nicht mehr vorhandene ein- ziehbare Vermögenswerte zu bezahlen und wurde diese Ersatzforderung mit der von A._____ geleisteten Kaution von Fr. 970‘000.– verrechnet (Urk. 3/1 = Urk. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhob A._____ Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 2): „1. Die Nachtragsverfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und es sei von einer Einziehung bzw. Ersatzforderung ge- gen A._____ abzusehen.

2. Die geleistete Barkaution in der Höhe von CHF 1‘000‘000.00 sei A._____ vollumfänglich zurückzubezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich.“ 1.3. In der Folge erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Vernehmlassung am

13. Mai 2015 (Urk. 12 und 13). Sodann reichte die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 mit einem Nachtrag zu ihrer Vernehmlassung verschiedene Beilagen ein (Urk. 16 und 17/1-26). Die Privatklägerschaft (d.h. die Beschwerdegegnerinnen 1-3), liess sich am 26. Mai 2015 vernehmen (Urk. 20 und 21/1-7). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde Rechtsanwalt X1._____ Frist angesetzt, um dem Gericht ein von ihm persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift oder eine Substitutionsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren an

- 3 - Rechtsanwalt X2._____ einzureichen (Urk. 24). Die Substitutionsvollmacht ging am 11. Juni 2015 ein (Urk. 25 und 26). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A._____ Frist zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerschaft angesetzt (Urk. 31). Am 29. Oktober 2015 erstattete A._____ seine Replik (Urk. 36). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung zur Replik von A._____ angesetzt (Urk. 38). Die Duplik der Privatklä- gerschaft ging am 16. Dezember 2015 ein (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft hat keine (weitere) Stellungnahme eingereicht. Am 22. Dezember 2015 wurde A._____ die Duplik der Privatklägerschaft zur allfälligen Äusserung innert nicht erstreckbarer Frist übermittelt (Urk. 45). 1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2015 haben sodann auch die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG Beschwerde gegen die Nachtrags- verfügung vom 26. März 2015 erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 48/2): „Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Nach- trag vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung vom

24. September 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte seien der B._____ im Umfang von Fr. 778‘775.52 herauszugeben, eventualiter sei der B._____ eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen, eventualiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Um- fang von Fr. 778‘775.52 der C._____ GmbH herauszugeben, eventualiter sei der C._____ GmbH eine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 gegen den Beschwerdegegner zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Las- ten der Staatskasse.“ 1.5. Diese Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer UH150123 ange- legt. Mit Verfügung vom 28. April 2015 wurden die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG verpflichtet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 48/7). Diese ging fristgereicht ein (Urk. 48/8). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde A._____ sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt

- 4 - (Urk. 48/13). Die Stellungnahme von A._____ ging am 30. Oktober 2015 ein (Urk. 48/19). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde der B._____, der C._____ GmbH und der D._____ Hol- ding AG Frist zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme von A._____ ange- setzt (Urk. 48/22). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 teilten die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG mit, sie verzichteten auf eine Replik (Urk. 48/25). 1.6. Die Verfahren UH150122 und UH150123 erweisen sich als spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Privatklägerschaft 2.1.1. Im Nachtrag zur Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 werden unter „Privatklägerschaft und übrige Geschädigte“ die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG aufgeführt (Urk. 3/1). Entsprechend wurden diese in den Verfahren UH150122 und UH150123 als Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 resp. Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 aufgeführt. 2.1.2. In ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren UH150122 und in ihrer Be- schwerdeschrift im Verfahren UH150123 weisen die B._____, die C._____ GmbH und die D._____ Holding AG zu Recht darauf hin, dass sich die D._____ Holding AG nicht als Privatklägerin konstituiert habe (act. 20 S. 5; act. 48/2 S. 9). Nach- dem sich aus den Untersuchungsakten ergibt, dass sich die B._____ und die C._____ GmbH ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert haben (Urk. 8/020003; vgl. auch Urk. 8/150003 Vollmacht der Privatklägerin 2 an E._____ Rechtsanwälte vom 28. Februar 2011 [die auch als Klientin aufgeführte F._____ Holding AG wurde gemäss Handelsregisterauszug per 22. November 2006 infolge Fusion mit der C._____ GmbH gelöscht]), sich jedoch eine Konstitu- ierung der D._____ Holding AG als Privatklägerin aus den Untersuchungsakten nicht ergibt, ist festzustellen, dass der D._____ Holding AG im Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten A._____ betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung etc. keine Stellung als Privatklägerin zukommt und ist das Rubrum ent-

- 5 - sprechend anzupassen, indem die D._____ Holding AG aus diesem zu löschen ist. 2.2. Vereinigung 2.2.1. Die B._____ und die C._____ GmbH verweisen in ihrer Stellungnahme im Verfahren UH150122 auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 und er- suchen darum, die Akten (insbesondere die von ihr eingereichten Urkunden) des Verfahrens UH150123 beizuziehen (Urk. 20 S. 4 Rz. 3 f.). Sodann ersuchte A._____ in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeschrift im Verfahren UH150123 um Vereinigung der Verfahren UH150122 und UH150123 (Urk. 48/19 S. 2, S. 3). 2.2.2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrän- gen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Par- teien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (UE130148 E. II. 1.3; vgl. auch BGer-Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). 2.2.3. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Verfahren UH150122 und UH150123 der Fall. Diese Beschwerdeverfahren sind deshalb in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer UH150122 weiterzuführen. Das Ver- fahren UH150123 ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. 2.2.4. Der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Be- schwerdegegner 1 im Verfahren UH150123, A._____, wird nachfolgend Be- schwerdeführer genannt. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 im ursprünglichen Verfahren UH150122 und Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Verfahren UH150123, die B._____ und die C._____ GmbH, werden nachfolgend als Privat- klägerinnen 1 und 2 bezeichnet.

- 6 - 2.3. Beschwerdeschrift des Beschuldigten 2.3.1. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers im Verfahren UH150122 wurde durch Rechtsanwalt X2._____ i.V. unterzeichnet (Urk. 2), obwohl die mit- eingereichte Vollmacht nur auf Rechtsanwalt X1._____ lautet (Urk. 3/2). 2.3.2. Die Beschwerde muss schriftlich (und begründet) bei der Beschwer- deinstanz eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Unter dem Aspekt des überspitzten Formalismus ist eine Rechtsmitteleingabe – bevor darauf nicht ein- getreten wird – zur Nachbringung einer fehlenden Vollmacht oder Unterschrift zu- rückzuweisen resp. Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 385 N 5). 2.3.3. Nachdem Rechtsanwalt X1._____ innert der ihm angesetzten Frist die Substitutionsvollmacht an Rechtsanwalt X2._____ nachgereicht hat (Urk. 31 und 32), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.4. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.5. Aus prozessökonomischen Gründen ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich mitgeteilten Besetzung.

3. Parteivorbringen 3.1. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Zulässigkeit der erfolgten Nachtrags- verfügung. Sodann bringt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsan- waltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber ausführe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermö- gensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Weiter bringt er diverse Einwände gegen die Ersatzforderung vor (Urk. 2 S. 7 ff.). 3.2. Staatsanwaltschaft

- 7 - Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dem Beschwerde- führer habe das Wissen um die deliktische Herkunft der Mittel in der Untersu- chung trotz angemessener Ermittlungstätigkeit nicht nachgewiesen werden kön- nen. Weiter hält die Nachtragsverfügung fest, dass Gegenleistungen im Betrag von Fr. 171‘358.45 unbestritten und dokumentiert seien. Angebliche Gegenleis- tungen, die den Betrag von Fr. 171‘358.45 überstiegen, seien aufgrund des Be- weisergebnisses widerlegt. Damit seien die Voraussetzungen für die Dritteinzie- hung der den Betrag der Gegenleistung von Fr. 171‘358.45 übersteigenden Vor- teile gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO [recte: StGB] (e contrario) gegeben. Da die Vor- teile nicht mehr vorhanden seien – soweit sie überhaupt je in einziehbarer Form vorgelegen hätten – sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StPO [recte: StGB] auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3). In ihrer Vernehmlassung hält die Staatsanwaltschaft an der Zulässigkeit der Nachtrags- verfügung und der angeordneten Ersatzforderung fest (Urk. 12 S. 5 ff.). 3.3. Privatklägerinnen 1-2 Die Privatklägerinnen 1-2 erachten die Anordnung der Ersatzforderung als korrekt (Urk. 20 S. 20 ff. Rz. 31 ff.). Jedoch sind sie der Auffassung, dass der Herausga- beanspruch der Geschädigten dem Einziehungsanspruch des Staates vorgehe, weshalb der vom Beschwerdeführer hinterlegte Betrag ihnen herauszugeben sei (Urk. 48/2 S. 11 ff.). 3.4. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – eingegangen.

4. Nachtragsverfügung 4.1. Parteivorbringen 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der StPO sei nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft jederzeit eine „Ergänzung“ zu einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung erlassen könne, welche eine Einziehung von Gegenstän- den bzw. Vermögenswerten zum Thema habe. Vielmehr müsste ein solches Vor- haben im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens im Sinne von

- 8 - Art. 376 f. StPO durchgeführt werden, sofern die diesbezüglichen Voraussetzun- gen denn erfüllt wären. Da die Einstellung der Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (“fehlender Straftatbestand“) erfolgt sei, sei weiter eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbe- standsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die von ihr behauptete deliktische Tätig- keit nicht sein Verhalten betreffe, sondern dasjenige von G._____, einer Drittper- son, welche dafür in Dänemark bereits strafrechtlich verurteilt worden sei (Urk. 2 Rz. 11 ff.). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ein, dessen Argument, die Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 sei als Verzicht auf einen Einziehungsentscheid auszulegen und diesem angebli- chen Verzicht komme materielle Rechtskraft zu, sei überspitzt formalistisch. Es sei aufgrund der Sachlage abwegig, im Fehlen eines Abschöpfungsentscheids in der Einstellungsverfügung einen Verzicht zu erblicken. Es liege ein prozessualer Fehler vor, der heilbar sei. Sodann sei auch die Auslegung abwegig, wonach Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nur auf Einstellungsverfügungen Anwendung finde, bei denen zumindest die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nachgewiesen seien, aber mangels Schuld, wegen Prozessmangels oder aus Opportunitäts- gründen keine Anklage erhoben werde. Weder der Gesetzestext noch sonstige Auslegungskriterien vermöchten einen Grund zu Tage zu fördern, weshalb Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht auf den ursprünglich des Mitwissens verdächti- gen, jedoch in Wirklichkeit gutgläubigen Empfänger von Zuwendungen aus Straf- taten Anwendung finden sollte. Auch wenn sodann die Restitution und die Ersatz- abschöpfung in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht explizit erwähnt würden, ergebe sich aus der Strafprozessordnung und den Bestimmungen im Strafgesetzbuch, dass die Einziehung von Vermögenswerten im Sinne des Marginaltitels „Einzie- hung von Vermögenswerten“ im Strafgesetzbuch zu verstehen sei, der die Art. 70 bis 72 StGB umfasse (Urk. 12 S. 2 ff.). 4.1.3. Die Privatklägerinnen 1 und 2 stellen sich auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO stehe dem Erlass eines Nachtrags nicht entgegen. So-

- 9 - dann habe der Gesetzgeber ein selbständiges Einziehungsverfahren nicht vorge- sehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung einstelle. Es genüge nach dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 StGB, wenn die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden seien. Dies gelte ebenso für die Ersatzforderung, nach- dem Art. 71 Abs. 1 StGB auf Art. 70 StGB verweise. Die Anlasstat müsse nicht vom Einziehungsbelasteten begangen werden. Im konkreten Fall stelle das tatbe- standsmässige und rechtswidrige Verhalten von G._____ (Geldwäscherei) die An- lasstat dar (Urk. 20 S. 6 ff. Rz. 13 ff.). 4.2. Anwendbarkeit von Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO 4.2.1. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Hinsichtlich Form und all- gemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung sind die Artikel 80 und 81 StPO massgebend (Art. 320 Abs. 1 StPO). Dementsprechend muss die Einstellungsver- fügung (entgegen dem Wortlaut „kann“ in Art. 320 Abs. 2 StPO) auch den Ent- scheid über die Nebenfolgen enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Damit muss die Staatsanwaltschaft die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 ff. StGB unter Einschluss der Verwendung zugunsten des Geschä- digten anordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Massnahme hängt nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person ab, weshalb in Einstellungs- verfügungen z.B. zufolge Todes der beschuldigten Person, bei unbekannter Tä- terschaft, Verjährung oder Einstellung aufgrund von Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO die Einziehung angeordnet werden kann. Ein selbständiges Einzie- hungsverfahren gemäss Art. 376 ff. StPO ist bei der Einstellung nicht vorgesehen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 320 N 6; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N 4; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 10 f.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der Einstellung des Strafverfahrens über die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) zu entscheiden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kommt eine Einziehung nicht in Fra-

- 10 - ge. Es kann jedoch nach Art. 71 StGB eine Ersatzforderung festgelegt werden. Art. 71 StGB kann somit nicht losgelöst von Art. 70 StGB betrachtet werden. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend Botschaft) wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass „die Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 zweiter Satz im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 69-72 nStGB) an- ordnen [kann], unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 nStGB).“ Damit erübrige sich in solchen Fällen ein selbständiges Einziehungsver- fahren nach Art. 384 ff. [schlussendlich Art. 376 ff. StPO] (Botschaft, BBl 2006 S. 1273). Dementsprechend durfte und musste die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich bei der Einstellung über die Frage der Einziehung und Ersatzforderung ent- scheiden. Sodann musste die Staatsanwaltschaft über die mit Verfügung vom

6. Dezember 2011 beschlagnahmten Beträge von Fr. 30‘000.– und Fr. 970‘000.– entscheiden. 4.2.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass der Gesetzgeber in Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO ausschliesslich eine Einziehung gemeint habe, welche einen unmittelbaren Zusammenhang mit der einzustellenden Strafuntersuchung und dem tatsächlichen Verhalten der im Schweizer Strafverfahren beschuldigten Per- son aufweise (Urk. 2 S. 5), findet weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung noch in der Botschaft eine Stütze. Auch wenn kein individueller Täter eruiert wer- den kann, können Gegenstände oder Vermögenswerte, eingezogen werden, wenn sich nachweisen lässt, dass es sich um solche aus deliktischer Verwendung oder Herkunft handelt (vgl. Grädel/Heiniger, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 320 N 10). Massgebend für eine Einziehung ist, dass sie sich auf eine Straftat stützt. Dass dieser Straftatbestand nur der in der Strafuntersuchung verfolgte Straftatbestand sein dürfe, kann mit dem Zweck von Art. 320 Abs. 2 StPO nicht in Einklang ge- bracht werden. Art. 320 Abs. 2 StPO will – wie ausgeführt – gerade verhindern, dass ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Er- öffnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ist nur dann angezeigt, wenn von vornherein feststeht, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Verurteilung einer natürlichen oder juristischen Person offensichtlich ausser Be-

- 11 - tracht fällt und infolgedessen kein Strafverfahren zu eröffnen ist (Schwarzeneg- ger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 376 N 2a). 4.2.4. Vorliegend ist weiter zu beachten, dass sowohl gegen G._____ als auch gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung geführt wurde (G._____ wurde in der Folge in Dänemark rechtskräftig verurteilt). Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich des Mitwissens verdächtigt. Entsprechend wurde die Untersu- chung gegen G._____ und den Beschwerdeführer gemeinsam geführt und die Untersuchung diesbezüglich, wenn auch mit separaten Verfügungen, am 24. Sep- tember 2014 insgesamt eingestellt. Das gegen G._____ in der Schweiz geführte Verfahren wegen Eigengeldwäscherei wurde – nachdem sie in Dänemark rechts- kräftig verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft worden war

– mit Verfügung vom 24. September 2014 (ref A-1/2011/41) aus Opportunitäts- gründen eingestellt (Untersuchungsakten Nr. 003002). Das gegen den Beschwer- deführer geführte Strafverfahren wurde eingestellt, weil ein genügender Tatver- dacht nicht erhärtet werden konnte (Urk. 3/2). Es kann aufgrund der gemeinsam geführten Untersuchung keine Rede davon sein, dass die beim Beschwerdeführer angeordnete Ersatzforderung keinen Bezug zum geführten Strafverfahren habe (vgl. Urk. 36 S. 3). Ob die Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung nun im Rahmen der Einstellung des gegen G._____ geführten Verfahrens oder im Rahmen der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer er- folgt, kann in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend sein. Insbesonde- re entstehen für den Beschwerdeführer durch das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen keine Nachteile, da die Voraussetzungen für die Einziehung die gleichen sind. 4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einstellung der Strafuntersu- chung gegen ihn sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO („fehlender Straftatbestand“) erfolgt, weshalb eine Einziehung gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO mangels einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat von vornherein ausgeschlossen sei, ist ihm somit nicht zu folgen. Abgesehen da- von, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl eher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO („kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“)

- 12 - eingestellt hat (vgl. Urk. 3/2), ist lediglich massgebend, ob sich die Einziehung auf eine Straftat stützen lässt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einzie- hung respektive eine Ersatzforderung gegeben sind, ist nachfolgend in Ziffer 5 ff. einzugehen. 4.3. Zulässigkeit des Nachtrags 4.3.1. Wie ausgeführt, muss die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung auch über die Nebenfolgen und damit die Frage einer Einziehung resp. einer Er- satzforderung entscheiden (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO). Dies hat sie in der Einstellungsverfügung indirekt getan, indem sie auf die mit separa- tem Einziehungsbefehl festgesetzte Ersatzforderung des Staates verwies (Urk. 3/2 Ziff. 6). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge gegen den separaten Vermö- gensabschöpfungsbefehl Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/5). Im Rahmen des da- raufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 320 Abs. 2 StPO und eine darauf zu erlassende Nachtragsverfü- gung den Vermögensabschöpfungsbefehl vom 24. September 2014 zurückgezo- gen (Urk. 3/6). Dabei hatte sie aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie an der angeordneten Vermögensabschöpfung grundsätzlich festhalten will. Ein rechts- kräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlas- senen Vermögensabschöpfungsbefehls liegt deshalb nicht vor. 4.3.3. Nachdem der Staatsanwalt bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer und G._____ eine Ersatzforderung an- ordnen wollte und er dies gestützt auf Art. 320 Abs. 2 StPO in der Einstellungsver- fügung hätte tun müssen, war diese insoweit unvollständig, als ein zu regelnder Punkt offengelassen resp. ausgeklammert wurde. Es ist deshalb nicht relevant, dass die Nachtragsverfügung erst erlassen wurde, nachdem die Einstellung des Strafverfahrens bereits rechtskräftig war. Da die Staatsanwaltschaft bereits bei Einstellung des Verfahrens eine Ersatzforderung anordnen wollte, liegt kein Fall einer selbständigen Einziehung im Sinne von Art. 376 StPO (Fälle, in denen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellung [oder des Urteils] der Entscheid über

- 13 - eine Einziehung gefällt wird) vor, da der Entscheid für die Anordnung einer Er- satzforderung bereits im Zeitpunkt der Einstellung erging. Eine unvollständige Einstellungsverfügung muss sodann mit einem Nachtrag ergänzt werden können, ansonsten die Untersuchung nicht vollständig abgeschlossen werden kann resp. noch zu regelnde Punkte offen bleiben. 4.3.4. Dementsprechend ist ein rechtskräftiger Verzicht auf eine Ersatzforderung durch den Rückzug des separat erlassenen Vermögensabschöpfungsbefehls zu verneinen und der Erlass einer Nachtragsverfügung nicht zu beanstanden.

5. Einziehung von Vermögenswerten 5.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Ein- ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unver- hältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einzie- hung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Ge- richt auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 StGB ausgeschlos- sen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor al- lem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Ver- halten nicht lohnen darf (BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Er- langung des Vermögenswertes ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne be- stehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Objekt der Einziehung sind

- 14 - Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven beste- hen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/ Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 70 StGB N 2 m.w.H.). 5.2. Anlasstat 5.2.1. Wie erwähnt, muss der Einziehung eine Straftat zugrunde liegen. Eingezo- gen werden können Werte, wenn sie aus irgend einem Delikt herrühren. Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Anlasstat genügen; Verschulden ist nicht erforderlich (Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Unter Be- rücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. Zürich 2012, N 264; Baumann, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 70/71 N 17 f.; Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 70 N 3). Infrage kommen als An- lasstaten Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts, einschliesslich Fahrlässigkeits- und Gefährdungsdelikte sowie Sekundärdelikte wie Hehlerei und Geldwäscherei (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 17). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in der Nachtragsverfügung nicht explizit zur Anlasstat. Sie verweist darauf, dass G._____ in Dänemark rechtskräftig verur- teilt worden sei, und dass der Beschwerdeführer Zuwendungen von G._____ er- halten habe, die mit deliktisch erworbenen Mitteln finanziert worden seien (Urk. 3/1). 5.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es komme vorliegend allein auf das Ver- halten von G._____ an. Diese sei in Dänemark verfolgt und verurteilt worden, so- dass für die (Ersatz-)Einziehung durch die schweizerischen Strafbehörden kein Raum bestehe, weil es ihr an ihrer örtlichen Zuständigkeit mangle (Urk. 36 S. 3; Urk. 48/19 S. 4). 5.2.4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machen geltend, G._____ habe die Verun- treuungshandlungen in Dänemark verübt und die veruntreuten Gelder anschlies-

- 15 - send in die Schweiz überwiesen. Durch das Überführen der veruntreuten Gelder in die Schweiz liege ein Fall von Eigengeldwäscherei vor. Da somit eine Tat in der Schweiz vorliege, habe die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen G._____ wegen Geldwäscherei eröffnet. Eigengeldwäscherei sei strafbar und stelle damit die Anlasstat für die Ersatzforderung dar (Urk. 20 S. 9; Urk. 43 S. 4, S. 5 f.; Urk. 48/2 S. 14 f.). 5.2.5. Es ist zutreffend (und unstrittig), dass als Anlasstat lediglich ein strafbares Verhalten von G._____ als Grundlage für die angeordnete Ersatzforderung die- nen kann. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Privatklägerinnen 1 und 2 zur schweizerischen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung (Urk. 43 S. 5) weiter einzugehen. 5.2.6. Bei Auslandtaten ist eine selbständige Einziehung des Erlangten in der Schweiz nach überwiegender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann möglich, wenn die Tat nach Art. 3 ff. StGB oder nach dem Weltrechts- prinzip bzw. der stellvertretenden Strafrechtspflege der schweizerischen Strafbar- keit untersteht oder wenn die Einziehung trotz Fehlens der schweizerischen Strafbarkeit spezialgesetzlich bzw. staatsvertraglich vorgesehen ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 134 IV 185 E. 2.1). 5.2.7. Dementsprechend kann vorliegend die von G._____ in Dänemark began- gene Straftat (Veruntreuung) nicht als Anlasstat für die Einziehung beim Be- schwerdeführer dienen. 5.2.8. Soweit die Privatklägerinnen 1 und 2 vorbringen, dass nach einem Teil der Lehre auch eine ausländische Anlasstat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für eine Einziehung nicht verhindere (Urk. 48/2 S. 15), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Meinung sowohl im Allgemeinen wie auch mit Bezug auf die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Orga- nisation ablehnt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 20 mit Verweis auf BGE 128 IV 145 und BGer-Urteil 6S.389/2004 vom 7. Februar 2005).

- 16 - 5.2.9. Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die betroffenen Vermögens- werte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch eine schweizeri- sche Straftat erlangt und sind deshalb mit Bezug auf diese Straftat hier einzieh- bar. Anlasstat der Einziehung können also sowohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (Heierli, a.a.O., S. 131). 5.2.10. Wie ausgeführt, scheidet die Vortat (die von G._____ begangenen Ver- mögensdelikte) als Anlasstat für die Einziehung aus. Der Geldwäscherei strafbar macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland began- gen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). 5.2.11. G._____ wurde, wie erwähnt, in Dänemark wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Auch in der Schweiz würde die von G._____ begangene Tat ein Verbrechen darstellen (Veruntreuung wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, Art. 138 Ziff. 1 StGB; qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren be- straft, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese Tat kann demnach eine Vortat für eine Geldwäscherei in der Schweiz sein. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei straf- bar machen (BGE 126 IV 261). 5.2.12. In der Einstellungsverfügung in der Strafuntersuchung gegen G._____ führte die Staatsanwaltschaft aus, die unrechtmässige Bereicherung von G._____ sei in Dänemark eingetreten. Erst nachher habe sie einen Teil des Geldes ins Ausland (aus dänischer Sicht) gebracht bzw. transferiert, wobei es zu Teilhand- lungen und Taterfolgen in der Schweiz gekommen sei. Aus diesem Grund sei in Bezug auf die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB eine schweizerische

- 17 - Gerichtsbarkeit zu bejahen. Die Verschiebung deliktischen Vermögens über eine Landesgrenze bewirke grundsätzlich eine Erschwerung und damit die Gefährdung der Einziehung oder Retention, ebenso die Verwendung der Mittel für eine Dritt- person, der ja zusätzliche Einreden gegen die Abschöpfung zur Verfügung stün- den (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.). 5.2.13. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter es aus- führt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es beim Ver- letzungs- und beim konkreten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlich- ten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt (Popp/Keshelava, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 8 N 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt als Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafverfolgungszuständigkeit, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). Hat G._____ mit der weiteren Verwendung die- ser Mittel weitere Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte in der Schweiz zu vereiteln, könnten diese, der schweizerischen Strafverfolgung unter- stehenden Tathandlungen, Grundlage für die Festlegung einer Einziehung res- pektive Ersatzforderung beim Beschwerdeführer sein. 5.3. Erlangte Vermögenswerte 5.3.1. Als Einziehungsobjekt bietet sich einerseits der direkt aus der Straftat her- rührende Vermögenswert (Originalwert) an, andererseits ein Ersatzwert, welcher an die Stelle des Originalwertes getreten ist und der zumeist als Surrogat be- zeichnet wird. Denkbar ist sodann, dass als Deliktserlös überhaupt kein individua- lisierbarer Wert vorhanden ist, sondern der Vorteil (z.B. beim deliktisch ermöglich- ten Einsparen von Auslagen) beim Betroffenen nur rechnerisch feststellbar ist. Ist der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert nicht mehr vorhanden, sondern ist an dessen Stelle ein anderer Wert, ein Surrogat, getreten und soll dieses ein- gezogen werden, so spricht man von einer Surrogatseinziehung. Ist ein Einzie- hungsobjekt überhaupt nicht (mehr) vorhanden, kommt lediglich noch eine Ersatz- forderung nach Art. 71 StGB infrage (Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Ein-

- 18 - ziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. I, Zürich 2007, StGB 70-72 N 46). 5.3.2. Originalwerte und Surrogate dürfen nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder dem durch die Straftat Begünstigten noch vorhanden sind. Vor- handen sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder des Begünstigten ein- deutig bestimmt werden können. Vermögenswerte lassen sich als durch die Straf- tat erworbene Originalwerte oder Surrogate im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB eindeutig bestimmen, wenn sie mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen (BGE 126 I 97 E. 3.d/dd). 5.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so setzt das Gericht eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe fest, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie be- hält (BGE 123 IV 174). 5.4. Herausgabe von Fr. 30‘000.– an Privatklägerschaft 5.4.1. In Dispositiv-Ziffer 1 der Nachtragsverfügung legte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Betrag von Fr. 30‘000.–, den der Beschwerdeführer am 21. No- vember 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen und den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmt hat, der Privatklägerin gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herausgegeben werde (Urk. 3/1 S. 4). 5.4.2. Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung der Nachtrags- verfügung (Urk. 2 S. 2). Er bringt bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ange- ordneten Herausgabe vor, dass nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass er die gel- tend gemachte Zuwendung von Fr. 30‘000.– von G._____ tatsächlich erhalten habe bzw. der diesbezüglich aufgeführte Wert zutreffend sei (Urk. 2 S. 8 f.).

- 19 - 5.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die Formulierung „an die Privatklägerin“ in der Nachtragsverfügung tatsächlich etwas unglücklich ist, da die anspruchsbe- rechtigte Person so nicht eindeutig identifiziert werden kann. Jedoch ist nicht er- sichtlich, inwieweit dies dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung gegen Dispositiv-Ziffer 1 verunmöglicht hat (Urk. 36 S. 7 f.), nachdem sich aus dem Rubrum unmissverständlich ergibt, welche Personen die Staatsanwaltschaft als Privatklägerinnen erachtet. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer diesen Einwand erst in seiner Replik vor (Urk. 36 S. 7 f.), was ebenfalls zeigt, dass es ihm durchaus möglich war, sich in seiner Beschwerdeschrift ausreichend zu ver- teidigen. 5.4.4. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich unmissverständlich, dass G._____ am 16. Dezember 2009 bei der Garage H._____ für den Beschwerdeführer Fr. 30‘000.– bar (als Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari) bezahlte (Untersuchungsakten Nr. 113050). Der Beschwerdeführer gestand denn auch selber ein, dass die Anzahlung von Fr. 30‘000.– für den von ihm bestellten Ferrari von G._____ bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019 f., Nr. 030025 [„… die CHF 30‘000 für meinen Wagen an H._____. Wir sahen das aber nicht als Cashtransaktion an, sondern als schönes Geschenk.“]). Auch wenn in dieser Einvernahme davon die Rede ist, dass der Ferrari im Sommer 2008 be- stellt und im Jahr 2009 geliefert worden sei, ergibt sich aus den Bankdokumenten des Beschwerdeführers und den edierten Unterlagen der Garage H._____, dass der Ferrari erst im Januar 2010 ausgeliefert wurde (Untersuchungsakten Nr. 113044 f.) und am 2. Februar 2010 (abzüglich der geleisteten Anzahlung von Fr. 30‘000.–) bezahlt worden war (Untersuchungsakten Nr. 113044 f., Nr. 111102 und Nr. 530233). Somit steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft aufgelistete Zuwendung vom 16. Dezember 2009 in Höhe von Fr. 30‘000.–, in Form der Anzahlung an den von ihm bestellten Ferrari, von G._____ erhalten hatte. 5.4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von G._____ für ihn geleistete Zahlung aus den deliktisch erworbenen Mitteln stammten. Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass bei untrennbarer Vermischung von rechtmässigen und de-

- 20 - liktischen Mitteln keine tatsächliche Zuordnung von Vermögenswerten zu Strafta- ten möglich sei. Vorliegend habe G._____ klar zum Ausdruck gebracht, dass sie Geld aus ihrer Straftat dazu verwendet habe, um die Zuwendungen an den Be- schwerdeführer zu finanzieren. Werde das Verhältnis ihrer legalen Einkünfte mit dem Deliktsbetrag von umgerechnet über Fr. 20 Mio. in gut drei Jahren vergli- chen, so leuchte die von G._____ subjektiv vorgenommene Zuordnung auch in kausaler Hinsicht unmittelbar ein. Eine detaillierte sog. Geldflussanalyse sei bei dieser eindeutigen Sachlage nicht erforderlich (Urk. 3/1 S. 6 f.). 5.4.6. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft we- der in der Nachtragsverfügung noch in ihrer Vernehmlassung zum Einkommen von G._____ geäussert hat. Sie verweist auf die Einvernahme von I._____ (der kann entnommen werden, dass die Entlöhnung entsprechend der Anstellung von G._____ im mittleren Kader gelegen habe; Untersuchungsakten Nr. 030133) und die Einvernahme von J._____ (hier ist in einer Frage der Staatsanwaltschaft die Rede von einem „durchschnittlichen“ Einkommen; Untersuchungsakten Nr. 030168). Aus den Untersuchungsakten ergibt sich jedoch, dass G._____ ab 1. Januar 2010 ein jährliches Einkommen von Fr. 165‘000.– erzielte (Untersu- chungsakten Nr. 160008 ff). In ihren vorherigen Anstellungen verdiente sie DKK 720‘000.– pro Jahr (damals entsprechend rund Fr. 150‘000.– pro Jahr) und nahm am Bonusprogramm teil, wobei der Bonus maximal 20% betragen konnte (Unter- suchungsakten Nr. 150064). Bei einem solchen Einkommen erscheint es aber sehr unwahrscheinlich, dass G._____ dem Beschwerdeführer ein Geschenk von Fr. 30‘000.– aus ihren legalen Einkünften machte. Ein solches Verhalten wider- spräche jeglicher Vernunft und es sind keine Gründe ersichtlich, die ein solches Vorgehen erklären könnten. Sodann führte G._____ in ihrer Befragung glaubhaft aus, sie habe die betreffende Straftat begangen, um der Rolle als wohlhabende Frau gerecht zu werden (Untersuchungsakten Nr. 030092). Weiter gab sie an, sich damals in der Situation befunden zu haben, in Dänemark ein Haus gekauft zu haben, das sie habe renovieren müssen. Diese Renovationen seien horrend teuer gewesen (Untersuchungsakten Nr. 030097). Schliesslich führte sie aus, dass sie Geld von der Firma weggenommen und es mit dem Beschwerdeführer geteilt habe (Untersuchungsakten Nr. 030096). Anfangs 2010 habe sie begonnen,

- 21 - ihre strafbaren Handlungen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Reduzierung habe natürlich den Effekt gehabt, dass auch die Zahlungen an den Beschwerde- führer sehr, sehr minimiert worden seien (Untersuchungsakten Nr. 030098). Diese Aussagen erscheinen insbesondere aufgrund der Höhe des damaligen Einkom- mens von G._____ sehr glaubhaft. Ihre legalen Mitteln hätten ihr die (insgesamt) an den Beschwerdeführer geleisteten Zuwendungen nie ermöglicht. Es ist nicht ersichtlich, warum G._____ die sehr hohen Ausgaben für den Beschwerdeführer aus ihrem Einkommen hätte finanzieren wollen, nachdem sie für sich selber auch sehr viel Geld brauchte. Im Gegenteil drängt sich mit überwiegender Wahrschein- lichkeit der Schluss auf, dass G._____, wie von ihr dargestellt, die Geschenke für den Beschwerdeführer mit den ihrem Arbeitgeber unrechtmässig entzogenen Mit- teln finanzierte. Nicht entscheidend ist dabei, dass es bei G._____ teilweise zu ei- ner Vermischung der illegal erwirtschafteten Mittel mit legal zugeflossenen Mitteln kam (vgl. Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 46). Dementsprechend ist erstellt, dass die von G._____ geleistete Anzahlung von Fr. 30‘000.– für den vom Beschwerdeführer bestellten Ferrari aus deliktischen Mitteln stammte. 5.4.7. Mit der Barzahlung dieser Anzahlung hat G._____ eine strafbare Handlung (Geldwäscherei) in der Schweiz begangen, weshalb der verwendete Betrag ein- ziehbar ist, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. 5.4.8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre sind auch (unechte wie echte) Surrogate einziehbar (Schmid, in: Kommentar Einzie- hung, a.a.O., StGB 70-72 N 52). Erstelltermassen sind die Fr. 30‘000.– für die Anzahlung für den vom Beschwerdeführer bestellten und ihm ausgelieferten Fer- rari verwendet worden und damit in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhan- den, sondern nur noch anteilsmässig im ursprünglich über Fr. 300‘000.– teuren Ferrari „enthalten“. Die über die Anzahlung hinausgehenden Kosten wurden vom Beschwerdeführer mit eigenem, legal erwirtschaftetem Geld finanziert. Ein Surro- gat liegt vor, wenn ein anderer Vermögenswert an die Stelle des ursprünglichen Vermögenswerts getreten ist. Weiter ist zu beachten, dass ein nach Art. 70 bis 72 StGB einziehbares Surrogat bereits vorliegt, wenn der Deliktserlös in Form von Geld anfiel und dieser Wertträger später in vergleichbare umgewechselt wurde.

- 22 - Daraus folgt, dass durch das Umwechseln von Geld innerhalb der gleichen Wäh- rung, aber auch in andere Währungen, das Vermischen mit möglicherweise nicht deliktischem Geld des Täters bzw. von Dritten, das Einzahlen bzw. Abheben von Konti sowie die Umwandlung in Checks oder andere Instrumente des bargeldlo- sen Zahlungsverkehrs, der ursprünglich einziehbare Vermögenswert erhalten bleibt, also die Umwandlung nicht zur Annahme eines echten Surrogats führt. Bei Vermischung von Bargeld bzw. kontomässig ausgewiesenen Rechten ist der de- liktische Mittelzufluss einziehbar, nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert. Das Einziehen des gesamten Vermögenswertes würde eine mit der Zielsetzung von Art. 70 StGB nicht kompatible Annäherung an die Vermö- gensstrafe bedeuten (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 50). Dementsprechend hätte der Ferrari, der einen erheblich höheren Wert als Fr. 30‘000.– aufweist, und der nicht geteilt und damit nur als Gesamtes einzie- hungsfähig ist, nicht eingezogen werden können. 5.4.9. Weiter ist Folgendes zu beachten: Die Herausgabe an den Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB schliesst zwar die unechten und auch indirekten Surro- gate ein, nicht jedoch echte Surrogate (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 70b). Verlässt der ursprüngliche Geldwert seine Form, in- dem daraus Sachwerte angeschafft werden, liegt kein unechtes Surrogat mehr vor, sondern ein echtes (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 51). Dementsprechend hätte der Ferrari nicht an die Geschädigte herausgege- ben werden können. Damit ist aber auch keine Grundlage gegeben, der Privat- klägerin 1 anstelle der beschlagnahmten Gegenstände (resp. des beschlagnahm- ten Ferraris) die in Höhe von Fr. 30‘000.– geleistete Kaution herauszugeben. 5.4.10. Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der der Einziehung unterlie- gende Vermögenswert nicht tatsächlich eingezogen werden kann, ist in Anwen- dung von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, nämlich in Höhe von Fr. 30‘000.–, festzusetzen. 5.4.11. Nachdem der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, dass er diese An- zahlung in Höhe von Fr. 30‘000.– von G._____ geschenkt erhalten hatte (Unter- suchungsakten Nr. 030025), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für diese Zu-

- 23 - wendung keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Das Vorliegen einer übermässigen Härte ist sodann zu verneinen, hat doch der Beschwerdeführer den Ferrari selber, unabhängig vom Beitrag von G._____, bestellt und das Fahrzeug in der Folge auch selber benutzt. Er war somit ohne Weiteres in der Lage, sich dieses Fahrzeug auch ohne Beitrag von G._____ zu leisten. Weiter kann ange- merkt werden, dass eine Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung oder eine ernstli- che Behinderung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers aufgrund der festgesetzten Ersatzforderung nicht anzunehmen ist. 5.4.12. Somit ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Kanton Zürich in An- wendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht (mehr) einziehbare Vermö- genswerte Fr. 30‘000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Betrag von Fr. 30‘000.–, den der Beschwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesen hat, zur Sicherstellung allfälliger Ersatzforderungen beschlagnahmt (Untersuchungsakten Nr. 121119 ff.). Dementsprechend ist die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– aus dieser Sicherstellung zu beziehen. Dispositiv-Ziffer 1 der Nach- tragsverfügung ist somit aufzuheben und durch die Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung, die aus dem beschlagnahmten (sichergestellten) Betrag in Höhe von Fr. 30‘000.– (Kaution von Fr. 30‘000.– ge- mäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) zu decken ist, zu ersetzen. 5.5. Von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Ersatzforderung 5.5.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der Nachtragsverfügung aus, dass der Be- schwerdeführer von G._____ verschiedene (einzeln aufgezählte) Vorteile erhalten habe, die diese mit der B._____ verbrecherisch entzogenen Mitteln finanziert ha- be. Da die Vorteile nicht mehr vorhanden seien, soweit sie überhaupt je in ein- ziehbarer Form vorgelegen hätten, sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Er- satzforderung des Staates in gleicher Höhe von Fr. 748‘775.82 zu erkennen (Urk. 3/1 S. 3 f.).

- 24 - 5.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung für zulässig halte, obwohl sie selber aus- führe, es habe nie ein der Einziehung (im Sinne von Art. 70 StGB) unterliegender Vermögensvorteil vorgelegen (Urk. 2 S. 7). Hierzu ist Folgendes anzumerken: Die von G._____ auf ihr schweizerisches Bankkonto überwiesenen Beträge aus dem von ihr begangenen Vermögensdelikt waren resp. wären grundsätzlich einziehbar gewesen. Indem G._____ mit diesen Mitteln dem Beschwerdeführer mehrheitlich Leistungen zukommen liess, die vom Beschwerdeführer konsumiert worden wa- ren, waren sie als solche beim Beschwerdeführer nicht einziehbar im Sinne von Art. 70 StGB. Der ursprünglich (bei G._____) einziehbare Vermögenswert floss dem Beschwerdeführer nicht in Form eines unmittelbar einziehbaren Vermö- genswertes zu. Es lag kein konkreter deliktischer Vermögenswert vor, sondern ein rein rechnerisch erzielter Vermögensvorteil. Hier kommt von vornherein nur eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB infrage (vgl. Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 53). Der Umstand, dass beim Beschwerdefüh- rer die Vermögenswerte nie in einziehbarer Form vorgelegen haben, schliesst somit die Anordnung einer Ersatzforderung nicht aus, sofern er aus deliktischen Mitteln einen Vermögensvorteil erzielt hatte. 5.5.3. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung muss entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut die Ersatzforderung als primäres und einziges Abschöp- fungsinstrument auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Ver- mögensvorteil à priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann, wie insbe- sondere bei einer Passivenverminderung oder einer Vermeidung von Aufwand (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 28 und N 65 mit Verweis u.a. auf die Botschaft; Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46). 5.5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die ihm seitens G._____ zugewandten Vermögensvorteile von ihr direkt durch eine Straftat erlangt worden seien. Es fehle mithin an einem „paper trail“, welcher belegen würde, dass die von ihr deliktisch erlangten Vermögenswerte di- rekt an ihn weitergeleitet worden seien bzw. deren direkte Surrogate darstellen würden. Es sei damit zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen

- 25 - Vermögenszuwendungen aus legal erwirtschafteten finanziellen Mitteln von G._____ stammten, in Bezug auf welche eine Ersatzforderung ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 9). Sodann bestreitet er, dass rechtsgenügend erstellt sei, dass er die diversen in der Nachtragsverfügung aufgeführten Zuwendungen von G._____ allesamt tatsächlich erhalten habe bzw. die diesbezüglich aufgeführten Werte zu- treffend seien (Urk. 2 S. 8 f.). 5.5.5. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundle- genden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Nicht einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Ge- schäft stammen. Die Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die we- sentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist, und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Ver- mögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGer- Urteil 6B_508/2014 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 5.5.6. Hinsichtlich der Herkunft der von G._____ für den Beschwerdeführer auf- gebrachten Zahlungen kann auf die Ausführungen in Ziffer 5.4.4. f. hiervor ver- wiesen werden. 5.5.7. Wie ausgeführt, genügt jedoch der Umstand, dass die für den Beschwerde- führer verwendeten Mittel aus dem in Dänemark begangenen Delikt stammen, al- lein noch nicht für eine Einziehung resp. die Anordnung einer Ersatzforderung ge- genüber dem Beschwerdeführer. Massgebend ist, ob die verwendeten Mittel auf ein schweizerisches Bankkonto flossen und von dort aus weiter transferiert wur- den (d.h. sich aus ihren Handlungen eine schweizerische Zuständigkeit ergibt). Soweit die Zahlungen aus dem Ausland in ein anderes Land als die Schweiz überwiesen wurden, fällt die Strafverfolgung von G._____ wegen Geldwäscherei nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schweizer Behörden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der von diesen Zahlungen profitierte, Wohnsitz in der Schweiz hatte, begründet noch keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die Zu- ständigkeit der Schweizer Behörden für eine Strafverfolgung von G._____ wegen Geldwäscherei. Damit entfiele aber diesbezüglich auch die Grundlage für eine

- 26 - Einziehung durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden. Der Umstand, dass alle an der Befragung von G._____ Anwesenden die Straftat von G._____ in Dä- nemark als feststehende Gegebenheit betrachteten (Urk. 12 S. 5), ändert weder etwas daran, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des De- liktsvorteils sowie Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung), unter Vorbe- halt der Schätzung nach Art. 70 Abs. 5 StGB, nachzuweisen und ihre Verfügung entsprechend zu begründen, noch insbesondere daran, dass die Schweizer Straf- verfolgungsbehörde nur tätig werden kann, wenn eine Straftat in den schweizeri- schen Zuständigkeitsbereich (Art. 3 ff. StGB) fällt. 5.5.8. Hierzu ist festzuhalten, dass Abklärungen der Staatsanwaltschaft fehlen, inwieweit die von G._____ für den Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen ab ihrem Bankkonto in der Schweiz erfolgten respektive ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, inwieweit die von G._____ erfolgten Zahlungen ab einem schweizerischen Bankkonto er- folgten. Auch ergibt sich nicht, wo solche Zahlungen allfällig in der Schweiz – auf einem Bankkonto oder bar – entgegen genommen worden sind. Mit dem Verweis in der Vernehmlassung auf die miteingereichten Zusammenstellungen (Urk. 13/1- 2), welche teilweise wiederum auf weitere Dokumente verweisen, kommt die Staatsanwaltschaft ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nach. Aus die- sen Aufstellungen lassen sich keine konkreten Vermögensverschiebungen in der Schweiz genügend konkret nachverfolgen. 5.5.9. Nachdem somit die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist es der III. Strafkammer des Obergerichts nicht möglich, die dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzforderung auf das Vorhandensein der er- forderlichen Voraussetzungen zu überprüfen, weshalb Ziffer 2 bis 4 der Nach- tragsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Ersatzforde- rung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 5.6. Der Vollständigkeit halber kann sodann noch Folgendes angemerkt wer- den:

- 27 - 5.6.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der von der Staatsanwalt- schaft zur Anwendung gebrachte „historische Kurs“ nicht überprüft werden könne, da dieser unverständlicherweise gar nicht erst genannt werde (Urk 2 S. 7), ist festzuhalten, dass zwar zutreffend ist, dass dieser Kurs in der Nachtragsverfü- gung nicht erwähnt ist und die Staatsanwaltschaft erst mit der Vernehmlassung eine Zusammenstellung einreichte, der dieser Kurs entnommen werden kann (Urk. 13/2). Jedoch ergibt sich aus der Bezeichnung „historischer Kurs“ genügend klar, dass damit der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der entsprechenden Leis- tung gemeint ist. Diese Kurse sind öffentlich zugänglich, weshalb es dem Be- schwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich in der Beschwerde- schrift zu diesen Kursen zu äussern, resp. eine falsche Umrechnung (zu hoher Betrag) geltend zu machen. 5.6.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Schätzung der Ersatzforde- rung sei nicht zulässig (Urk. 2 S. 7 f.). 5.6.2.1. Art. 71 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Ersatzforderung „in gleicher Hö- he“ wie der ursprüngliche, dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil anzu- setzen ist, jedenfalls nicht höher als der ursprüngliche Vorteil (Schmid, in: Kom- mentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 105). Nachdem Art. 70 Abs. 5 StGB als prozessuale Vorschrift auf alle in der Schweiz hängigen Einziehungsverfahren nach Art. 70 bis 72 StGB anwendbar ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 209), ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die dem Be- schwerdeführer aufzuerlegende Ersatzforderung nicht geschätzt werden dürfte. So hielt auch das Bundesstrafgericht fest, wenn die geldwerten Vorteile infolge Konsumation nicht als Barwert vorlägen, sei eine Ersatzforderung festzusetzen, welche, da sie nicht genau berechnet werden könne, zu schätzen sei (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. September 2015, SK.2015.12, E. 7). Eine Schätzung ist nur dann nicht zulässig, wenn es mit zumutbarem prozessualem Aufwand möglich ist, den Einziehungsbetrag zu berechnen (Schmid, in: Kommentar Ein- ziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 211). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

- 28 - 5.6.2.2. Zu beachten ist aber, dass es bei einer Schätzung darum geht, von ein- zelnen bekannten Umständen, welche die der Einziehung zugrunde liegende De- linquenz und daraus erzielte Vermögensvorteile nur bruchstückhaft aufzeigen, un- ter Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rückschlüsse auf den vom Täter ins- gesamt erzielten deliktischen Vermögenszufluss zu ziehen. Anders ausgedrückt bedeutet diese Schätzung, dass von bewiesenen Teilumständen unter Berück- sichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf den naheliegenden und in die- sem Sinn bloss zu vermutenden, aber nicht bewiesenen Gesamtumfang der zer- flossenen Vermögensvorteile zu schliessen ist. Die nach diesen Leitlinien vorge- nommene Schätzung ist im Urteil zu begründen, wobei insbesondere die Aus- gangspunkte der Schätzung sowie die Umsetzung zum schliesslich gefundenen Schätzbetrag nachvollziehbar zu erläutern sind (Schmid, in: Kommentar Einzie- hung, a.a.O., StGB 70-72 N 213 und N 216). Nur wenn diese Angaben vorliegen, ist der Betroffene in der Lage, die Schätzungsbeträge zu beanstanden und die Rechtsmittelinstanz, diese zu überprüfen. 5.6.2.3. Die Staatsanwaltschaft kommt den oben genannten Leitlinien hinsichtlich der eingesetzten Schätzungsbeträge in der Nachtragsverfügung (und auch nicht in der eingereichten Zusammenstellung, Urk. 13/1-2) nicht nach. Es ergibt sich weder aus der Nachtragsverfügung noch der eingereichten Zusammenstellung (Urk. 13/1-2), wie sie auf die geschätzten Beträge gekommen ist. Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, und die III. Strafkammer des Obergerichts ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Er- messensmissbrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird sich in der neu zu erlassenden Verfügung auch detaillierter zu den eingesetzten Schätzungsbeträgen zu äussern haben. 5.6.2.4. Angemerkt werden kann weiter noch Folgendes zur Position „ab Frühjahr 2005“ „Aufenthalte Hotel K._____ Kopenhagen CHF 10‘000 (Betrag geschätzt)“: G._____ sagte in ihrer Einvernahme aus, dass sie ab dem Jahr 2008 mit ihrer Straftat begonnen habe (Untersuchungsakten Nr. 030091). Sodann wird in den Zusammenstellungen (Urk. 13/1-2) unter „Betrag“ Fr. 4‘000.00 aufgeführt, und un- ter „Laufendes Total der Vorteile A._____ in CHF“, „CHF (hist. Kurs)“ Fr. 10‘000.–.

- 29 - Hier ist somit absolut nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft schlussendlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus von G._____ be- gangenen Straftaten (nach ihrer Darstellung ab 2008 und nicht bereits ab 2005) einen Vermögensvorteil von Fr. 10‘000.– erzielt haben soll. Unklar bleibt auch, von wie vielen Aufenthalten warum schlussendlich ausgegangen wurde. 5.6.3. Sodann hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass es die Staatsan- waltschaft in der Nachtragsverfügung unterlassen hat, das „Ergebnis der Untersu- chung“ (Urk. 3/1 S. 3) zu begründen (Urk. 2 S. 8). Mit den eingereichten Zusam- menstellungen (Urk. 13/1-2) kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungs- pflicht sodann ebenfalls nur teilweise nach. So wird verschiedentlich, ohne weitere Angabe von konkreten Aktenstellen, auf Aussagen von G._____ bei der Staats- anwaltschaft in Dänemark verwiesen (Urk. 13/1). Es ist deshalb nicht nachvoll- ziehbar, gestützt auf welche Ermittlungsergebnisse die Staatsanwaltschaft die aufgeführten Zuwendungen und Werte festgelegt hat. Dementsprechend können diese Angaben auch nicht überprüft werden. 5.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erstellt, dass er die aufgeführten Zuwendungen von G._____ allesamt tatsächlich erhalten habe, ist festzuhalten, dass er den Grossteil der aufgeführten Zuwendungen selber ein- gestanden hatte (Untersuchungsakten Nr. 030005 und 030017 bezüglich Hotel- übernachtungen im Hotel K._____ in Kopenhagen und im Hotel L._____ in Lon- don; Nr. 030006 bezüglich Formel 1-Rennen in Monaco; Nr. 030007 bezüglich Benutzung Ferrari; Nr. 030008 ff. und Nr. 030017 bezüglich Miete Wohnung M._____ erhalten Fr. 140‘000 [bestritten Selbstbenutzung]; Nr. 030010 f. betr. Schiffsreise Karibik, und dass es um ungefähr EUR 100‘000.– gegangen sei; Nr. 030020 betr. Miete Maserati [Betrag Fr. 30‘000.– bestritten]; Nr. 030021 betr. Präsentation Ferrari in Italien, Heimreise mit Privatjet; Nr. 030295 betr. Privatflug Zürich - Gatwick am 25. Dezember 2009). Lediglich (bezüglich die ihn persönlich betreffenden Zuwendungen) hinsichtlich der Aufenthalte im Hotel N._____ stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass dies geschäftlich gewesen und von G._____ bezahlt worden sei (Untersuchungsakten Nr. 030019).

- 30 - 5.6.5. Hinsichtlich der Miete der Wohnung in M._____ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausführte, dass sie während der Zeit, in der die Liegen- schaft an G._____ vermietet gewesen sei, in dieser Liegenschaft übernachtet hät- ten, wenn sie in Zürich eine Party gehabt hätten, und dass er manchmal auch ei- ne Party in dieser sehr schönen Liegenschaft gegeben habe. Weiter bestätigte er, dass seine Tochter all ihre Sachen in M._____ habe und sie jeweils an Weihnach- ten und Ostern nach M._____ komme. Mit seinem Sohn sei es dasselbe (Unter- suchungsakten Nr. 030009). Zudem bestätigte er, dass G._____ nie einen Schlüssel, sondern nur einen elektronischen Chip für die Wohnung gehabt habe (Untersuchungsakten Nr. 030024). Weiter bestätigte er, dass G._____ ihnen Mie- te in Höhe von Fr. 181‘314.96 bezahlt habe (Untersuchungsakten Nr. 030025). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum in der Aufstellung seiner Frau, die sie gemacht habe, damit sie eine Art Cashflow habe, die aufgelisteten „Out“- Zahlungen eine Kompensation für das Bootsgeschenk in der Karibik gewesen sein sollen, nachdem als „In“-Zahlung die Miete von Fr. 181‘314.96 aufgeführt wird (Untersuchungsakten Nr. 030025). Jedoch ist diese Aufstellung in Einklang zu bringen mit den Aussagen von G._____, welche vorbrachte, sie hätten sich geeinigt, dass sie eine monatliche Miete von Fr. 10‘000.– bezahlen würde und sie sich Möbel und weitere Dinge, z.B. von einem Laden der „…“ heisse, kaufen kön- ne und ihr auf diese Weise ihr Geld dann wieder zurückerstattet werde (Untersu- chungsakten Nr. 030096 f.). Es ist deshalb wohl eher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass den Mietzinszahlungen in Höhe von Fr. 181‘314.96 kei- ne Gegenleistungen im Fr. 171‘358.45 übersteigenden Betrag gegenüberstanden. 5.6.6. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Nachtragsverfügung (und soweit ersichtlich den Untersuchungsakten) nicht ergibt, weshalb die (unbestrittenermas- sen) von der Tochter des Beschwerdeführers bezogenen Zuwendungen (Woh- nung in Paris; vgl. Untersuchungsakten Nr. 030011) und die von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Leistungen (Privatflüge O._____ am 19. Februar 2010 sowie 12. und 14. November 2010) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Auch diesbezüglich kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht nach.

- 31 - 5.6.7. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, sämtliche ihm zugekomme- nen Vermögensvorteile stellten Hotelaufenthalte, Flugreisen, Schiffsreisen sowie die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs dar, welche Vermögensvorteile sich in seinem Vermögen gerade nicht materialisiert hätten und daher nicht mehr exis- tierten. Er sei durch sie nicht bereichert. Nunmehr Jahre später den angeblichen Wert der damaligen Annehmlichkeiten zurückzufordern, stelle für ihn, der gut- gläubig gewesen sei, eine unverhältnismässige Härte dar (Urk. 2 S. 10). 5.6.7.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB ist auf die Einziehung gegenüber dem Dritterwerber zu verzichten, wenn diese dem Dritten gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Aber auch über diese spezifisch im Gesetz genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 124 I 10) ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verhältnismässig- keitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinzie- hung jeweils zu klären habe, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Allgemein ausgedrückt ist ein Ver- zicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und gebo- ten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen einge- räumt (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71 N 62). 5.6.7.2. Der Umstand, dass sich die Vermögensvorteile gerade nicht materialisiert haben, vermag für sich allein noch nicht eine unverhältnismässige Härte zu be- gründen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er sich diese Vorteile selber nie geleistet hätte resp. nicht hätte leisten können und wollen. Dies scheint denn auch nicht der Fall zu sein. So führte der Beschwerdeführer aus, dass sie mit der Familie jedes Jahr Segelferien in der Karibik verbrächten (Untersuchungsakten Nr. 030010). Sodann sind ihnen die Mietzinseinnahmen tatsächlich zugeflossen und damit von ihnen selbstge- wählt verbraucht worden. Weiter ist zu beachten, dass sich kaum rechtfertigen

- 32 - lässt, dass der Beschwerdeführer, welcher selber eine sehr gut bezahlte Stelle in- nehat, von einer ihm unterstellten resp. ihm untergeordneten Mitarbeiterin, selbst wenn diese sehr vermögend wäre, Geschenke in dieser Grössenordnung über ei- ne längere Zeit annimmt. Nicht ersichtlich ist jedoch, was die Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem Code of Conduct für die Frage der Verhältnismässigkeit ableiten wollen (Urk. 20 S. 18 f.; Urk. 43 S. 7 f.). Jedenfalls kann daraus sicher keine Bös- gläubigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden (Urk. 43 S. 10). 5.6.7.3. Nachdem jedoch die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte und demnach die Höhe der daraus folgenden Ersatzforderung nicht definitiv festste- hen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob Letztere für den Beschwerde- führer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

6. Aushändigung an Privatklägerin 1 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 6.1. Herausgabe an die Privatklägerinnen 6.1.1. Die Privatklägerinnen verlangen im Hauptstandpunkt, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin 1 im Umfang von Fr. 778‘7785.52 herauszugeben seien; subeventualiter, wenn der Privatklägerin 1 eventualiter gegen den Beschwerdeführer keine Ersatzforderung von Fr. 778‘775.52 zuzusprechen sei, seien die beschlagnahmten Vermögens- werte im Umfang von Fr. 778‘775.52 der Privatklägerin 2 herauszugeben (Urk. 48/2 S. 2). 6.1.2. Wie oben ausgeführt, kann aufgrund des Umstands, dass die deliktisch er- worbenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, keine Einziehung von konkreten Vermögenswerten angeordnet werden. Damit entfällt aber eine Her- ausgabe an die Privatklägerinnen von vornherein. Der Geschädigte ist im Fall der Ersatzforderung auf die in Art. 73 StGB bzw. vom SchKG eingeräumten Möglich- keiten verwiesen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 70-72 N 46).

- 33 - 6.1.3. Die entsprechenden Beschwerdeanträge der Privatklägerinnen 1 und 2 sind deshalb abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Vorbringen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 11 ff.) weiter einzugehen. 6.2. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten der Privatklägerinnen 6.2.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich fest- gesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Dabei kann das Gericht die Verwendung zugunsten des Geschädigten nur anordnen, wenn Letzterer den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil mög- lich ist, sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 73 Abs. 3 StGB). 6.2.2. Art. 73 StGB verlangt vom Wortlaut her zwingend den Verzicht des Staates zugunsten des Geschädigten. Anspruchsberechtigt ist, wer durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet. Darunter fällt jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zusteht, selbst wenn er sich nicht am Strafverfahren beteiligt hat. Die Zusprechung an Reflexgeschädigte kommt al- lerdings nur in Betracht, wenn der strafrechtlich Geschädigte vollständig befriedigt ist und keine besseren Ansprüche an den eingezogenen Vermögenswerten be- stehen. Dem Anspruchsberechtigten können nur Ersatzforderungen zugespro- chen werden, die mit der Straftat zusammenhängen, durch die er den Schaden erlitten hat (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 2 f.). 6.2.3. Die Zuweisung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Geschädigten. Der entsprechende Antrag kann bereits während der Untersuchung, allenfalls zusammen mit einem Antrag auf Beschlagnahme und Einziehung, gestellt werden (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 19). Liegt dieser Antrag vor, so wird das entsprechende Verfahren jedoch von Offizial-

- 34 - und Instruktionsmaxime beherrscht, d.h. das Gericht hat die Voraussetzungen der Verwendung von Amtes wegen zu prüfen. Allenfalls sind von Amtes wegen die zum Entscheid notwendigen Beweise zu erheben, wobei der Ansprecher dazu angehalten werden kann, die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Belege vorzulegen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 79). 6.2.4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 haben am 31. Juli 2014 im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Staatsanwaltschaft angekündigten Einstellung der Un- tersuchungen gegen G._____ und A._____ den Antrag gestellt, die einzuziehen- den Vermögenswerte seien an die Privatklägerin 1 herauszugeben, alternativ an die Privatklägerin 2 oder an die D._____ Holding AG (Untersuchungsakten Nr. 150166, Nr. 150170 f.). Zwar verlangten die Privatklägerinnen 1 und 2 in ihrem Antrag die (vorliegend nicht mögliche) Herausgabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte, was aber den gestellten Antrag nicht hinfällig werden lässt. Es genügt, dass der Geschädigte sinngemäss verlangt, dass ihm der Betrag der eingezoge- nen Vermögenswerte zugesprochen wird. Falls der Geschädigte Antrag auf direk- te Zuwendung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB stellt, genügt dieser Antrag, auch wenn er unter jenem Titel aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt wer- den konnte (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 78). 6.2.5. Trotz des entsprechenden Antrags der Privatklägerinnen 1 und 2 hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Nachtragsverfügung zur Frage der Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht geäussert. Im Be- schwerdeverfahren hat sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Privatklä- gerinnen 1 und 2 verzichtet. Damit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft die Prü- fung dieses Antrags unbeabsichtigt vergessen hatte oder ob sie der Ansicht ist, sie sei hierfür nicht zuständig. 6.2.6. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich stets ein Gericht, mithin nicht die Untersuchungsbehörde, zuständig für ein Zusprechen nach Art. 73 StGB ist (Baumann, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 73 N 20; Schmid, in: Kommentar Ein- ziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Zulässig muss aber auch sein, dass bei Einstel- lung des Strafverfahrens die Zusprechung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, falls gegen einen solchen Entscheid mit Einsprache oder ähnlichem Rechtsbehelf

- 35 - die Beurteilung durch ein Gericht veranlasst werden kann, wie dies im Kanton Zü- rich möglich ist (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 68). Bei einer Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft auch über eine allfällige Ein- ziehung und die allfällige Festsetzung einer Ersatzforderung, sodass sich die Be- urteilung der Zusprechung eines Anspruchs nach Art. 73 StGB gestützt auf die in dieser Sache herrschende Offizialmaxime geradezu aufdrängt. 6.2.7. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von Fr. 30‘000.– ist – wie in Ziffer 5.4. ff. ausgeführt – eine Ersatzforderung festzusetzen. Im Weiteren wird die Staats- anwaltschaft nochmals prüfen müssen, ob weitere Ersatzforderungen, im den Fr. 30‘000.– übersteigenden Betrag, festzusetzen sind. 6.2.8. Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen die Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Zahlung der Ersatzforderung an sie. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Ersatzforderung selbst nicht an den Geschädigten abtretbar ist. Art. 73 StGB spielt erst, wenn der Ersatzpflichtige die geschuldete Leistung erbracht hat, diese also bei der Strafbehörde eingegangen ist. Der Staat hat dem Geschädigten den ihm (dem Staat) aus der Ersatzforderung zufliessenden Betrag zuzusprechen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, a.a.O., StGB 73 N 53). Es ist deshalb nicht relevant, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen eine Vereinbarung existiert, in welcher die Parteien wechselseitig auf sämtliche An- sprüche verzichtet haben (Urk. 48/19 S. 3 f.). Es ist nicht so, dass der Beschwer- deführer mit der Zusprechung der Ersatzforderung so gestellt wird, wie wenn er die unentgeltlich erhaltenen Zuwendungen bezahlen würde (vgl. Urk. 48/2 S. 8). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Privatklägerinnen 1 und 2 ist nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Privatklä- gerinnen 1 und 2 (Urk. 48/2 S. 8) nicht weiter einzugehen ist. Aufgrund der Offi- zialmaxime ist sodann nicht relevant, wie die Privatklägerinnen 1 und 2 ihren An- spruch begründen. Massgebend ist einzig, ob dem Staat eine Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer zusteht, was für den Betrag von Fr. 30‘000.– vor- stehend bejaht wurde und in den diesen Betrag übersteigende Ersatzforderungen von der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen sein wird, und ob die weiteren Vo- raussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben sind. Sodann ist festzuhalten,

- 36 - dass die Ersatzforderung nicht aus einem vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Verhalten abgeleitet wird, sondern dieser Ersatzforderung die von G._____ begangene Straftat zugrunde liegt (und damit keinen Anspruch der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdeführer sondern gegenüber G._____ darstellt). Dementsprechend ist für die Zusprechung einzig relevant, ob die Privatklägerinnen 1 und 2 einen nicht gedeckten Anspruch gegenüber G._____ haben. 6.2.9. Weiter erforderlich ist, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 einen Schaden erlitten haben, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzt (Art. 73 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist erstellt, dass G._____ der Privatklägerin 1 einen Schaden von DKK 138‘399‘326.– (was heute einem Betrag von rund Fr. 20 Mio. entspricht) verursacht hat, was sie am 28. Februar 2011 in einem öffentlich beurkundeten Dokument anerkannt hat (Untersuchungsakten Nr. 020150 ff.; Urk. 48/3/3). Hin- sichtlich Versicherungsleistungen führen die Privatklägerinnen 1 und 2 aus, dass die Versicherungen nur einen Schadensbetrag von rund Fr. 1 Mio. übernommen hätten (Urk. 48/2 S. 20). Entsprechende Angaben haben sie auch bereits in der Strafuntersuchung gemacht. So führten sie in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerin 1 von der Versicherung Fr. 1‘085‘155.– erhalten habe (Untersuchungsakten Nr. 150167). An diesen An- gaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Insbesondere kann ausgeschlossen wer- den, dass die Versicherung den ganzen nicht durch G._____ selbst gedeckten Schaden in Höhe von über Fr. 16 Millionen übernommen hat. Schliesslich hat als erstellt zu gelten, dass G._____ inzwischen mittellos ist und den noch offenen Schaden von rund Fr. 15 Mio. (Fr. 20 Mio. abzügl. Schuldentilgung G._____ in Höhe von knapp Fr. 3,8 Mio. abzügl. Versicherungsleistung; Untersuchungsakten Nr. 150167) nicht wird ersetzen können. So wurden denn auch in der Einstel- lungsverfügung im Strafverfahren gegen G._____ die ihr auferlegten Kosten mangels Einbringlichkeit abgeschrieben (Untersuchungsakten Nr. 003002 ff.; Urk. 48/3/5).

- 37 - 6.2.10. Sodann ist Voraussetzung für eine Zusprechung der Ersatzforderung an die Privatklägerin 1, dass die geschuldete Leistung (respektive die festgelegte Er- satzforderung) bereits erbracht worden ist. In Ziffer 5.4.12. wurde ausgeführt, dass die festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– von dem vom Be- schwerdeführer am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft überwiesenen und mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 beschlagnahmten Be- trag von Fr. 30‘000.– zu beziehen ist. Demnach ist diesbezüglich die vom Be- schwerdeführer geschuldete Leistung erbracht. 6.2.11. Schliesslich ist erforderlich, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die Abtretung muss unbedingt sein und erklärt werden, bevor die Vermögenswerte dem Ge- schädigten zugesprochen werden (Trechsel/Jean-Richard, in: PK StGB, a.a.O., Art. 73 N 7). Bereits in der Untersuchung haben die Privatklägerinnen 1 und 2 mitgeteilt, dass sie bereit seien, dem Staat den entsprechenden Teil der Forde- rung abzutreten (Untersuchungsakten Nr. 150171). In ihrer Beschwerdeschrift haben sie sodann erklärt, dass sie ihre Forderung auf Rückzahlung der Fr. 778‘775.52 gemäss der angefochtenen Verfügung an den Staat abtreten (Urk. 48/2 S. 22). 6.2.11.1. Die Abtretung ist ein Vertrag (Verfügungsvertrag), an dem der bisherige Gläubiger (Zedent) und der neue Gläubiger (Zessionar) beteiligt sind. Die abzutre- tende Forderung muss ausreichend bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein. Die Erklärung des Zessionars kann eine ausdrückliche oder stillschweigende im Sinne von Art. 6 OR sein (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT,

10. Aufl., Zürich 2014, Bd. II, N 3415 ff.). 6.2.11.2. Aus der Verweisung der Privatklägerinnen auf die Nachtragsverfügung wird klar, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerinnen gegenüber G._____ aus der von dieser begangenen Straftat gemeint ist. Aufgrund des Um- stands, dass die Abtretung erfolgt, damit eine Ersatzforderung zugesprochen werden kann, kann vorliegend nicht vor dem Zusprechen einer Ersatzforderung von einer stillschweigenden Annahme der abgetretenen Forderung ausgegangen werden. Da der Privatklägerin 1 (einstweilen) nur eine Ersatzforderung in Höhe

- 38 - von Fr. 30‘000.– zugesprochen werden kann, ist die Abtretung nur im Umfang von Fr. 30‘000.– anzunehmen. 6.2.12. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hinsichtlich der festgesetzten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30‘000.– sämtliche Voraussetzun- gen nach Art. 73 StGB erfüllt sind. Dementsprechend ist der Betrag von Fr. 30‘000.– der Privatklägerin 1 zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruchs gegenüber G._____ im Sinne von Art. 73 StGB zuzu- sprechen. Über weitere Verwendungen allfällig festzusetzender weiterer Ersatz- forderungen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 778‘775.52 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 15‘000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8, § 4 und § 2 GebV OG). 7.3. Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit rund 4%. Die Privat- klägerinnen 1 und 2 obsiegen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 4%. Soweit die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, sind sowohl der Be- schwerdeführer als auch die Privatklägerinnen 1 und 2 als obsiegende Parteien zu betrachten. Dementsprechend sind den Privatklägerinnen 1 und 2 keine Kos- ten und dem Beschwerdeführer 4% der Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Hinsichtlich der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren unterliegen bzw. obsiegen die Parteien im gleichen Umfang, als ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen bzw. diese auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren durch Anwälte vertreten lassen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts und unter Berücksichtigung des Streitwerts

- 39 - von Fr. 778‘775.52 ist die Entschädigung auf Fr. 15‘000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 2, § 4, § 9 und § 2 AnwGebV). 7.4.1. Da der Beschwerdeführer zu 96% obsiegt, ist er mit Fr. 14‘400.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 7.4.2. Sodann ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.– zu leisten. Hin- sichtlich der von der Privatklägerin 2 beantragten Zusprechung von 8% MWSt. ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 eine juristische Person ist. Es ist deshalb davon auszugehen dass die Privatklägerin 2 vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nachdem die Privatklägerin 2 nicht darlegt, warum dies nicht der Fall sein soll (Urk. 48/2 S. 22), ist ihr keine Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zuzu- sprechen. 7.4.3. Schliesslich sind den Privatklägerinnen 1 und 2 aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14‘400.– zuzusprechen. 7.5. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.– (Urk. 48/7-8) ist diesen zurückzuerstatten.

8. Rechtsmittel 8.1. Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ein von der Vorinstanz des Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur dann ein Endent- scheid, wenn er auch das Verfahren vor der Instanz vollständig abschliesst, deren Entscheid bei der Vorinstanz des Bundesgerichts angefochten war. Deshalb gel- ten Entscheide, mit denen das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, selbst wenn die Beschwerde in einzelnen Punkten abgewiesen wird, nicht als En- dentscheide (vgl. BGer-Urteil 6B_1144/2014 vom 19. August 2015). 8.2. Dementsprechend steht gegen diesen Entscheid – unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG – die Beschwerde in Strafsachen bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes offen.

- 40 - Es wird beschlossen:

1. Die Verfahren UH150122 und UH150123 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer UH150122 weitergeführt. Verfahren UH150123 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass der D._____ Holding AG im gegen A._____ ge- führten Strafverfahren keine Stellung als Privatklägerin zukommt. Entspre- chend wird die D._____ Holding AG im Rubrum als Beschwerdegegnerin 3 respektive Beschwerdeführerin 3 gelöscht.

3. Ziffer 1 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, wird aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: „A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Zürich in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandene einziehbare Vermögens- werte Fr. 30‘000.– zu bezahlen. Diese Ersatzforderung wird aus der von A._____ am 21. November 2011 an die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 30‘000.– (Kaution von Fr. 30‘000.– gemäss Konto-Nr. 21453 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) bezogen.“

4. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 – B._____, ... [Adresse], und C._____ GmbH, ... [Adresse] – dem Kanton Zürich abgetretene Schadenersatzforde- rung gegenüber G._____ in Höhe von Fr. 778‘775.52 wird im Umfang von Fr. 30‘000.– angenommen.

5. Der Privatklägerin 1 wird der Betrag von Fr. 30‘000.– zur teilweisen Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruchs gegenüber G._____ im Sinne von Art. 73 StGB zugesprochen, und die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin 1 den Betrag von

- 41 - Fr. 30‘000.– auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto in der Schweiz zu bezahlen.

6. Ziffer 2 bis 4 des Nachtrags vom 26. März 2015 zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24. September 2014, A-1/2011/41, werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer Fr. 30‘000.– übersteigenden Ersatzforderung an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich zurückgewiesen.

7. Im Übrigen werden die Beschwerden von A._____ sowie der B._____ und der C._____ GmbH abgewiesen.

8. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 15‘000.– fest- gesetzt.

9. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden zu 4% dem Beschwerde- führer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Prozessentschädigung in Höhe von gesamthaft Fr. 600.– zu bezahlen.

11. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 15‘552.– aus der Staatskasse zugesprochen.

12. Den Privatklägerinnen 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von gesamthaft Fr. 14‘400.– aus der Staatskasse zuge- sprochen.

13. Die von den Privatklägerinnen 1 und 2 (im Verfahren Geschäftsnr. UH150123) geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.– wird diesen zurückerstattet.

14. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde)

- 42 - − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vierfach, für sich und B._____, C._____ GmbH sowie D._____ Holding AG (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziff. 4 und 5, zweifach, für sich und G._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad. A-1/2011/41 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 8 im Geschäft Nr. UH140332] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Scheidegger