Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Im Verfahren gegen B. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts we- gen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB war Rechtsanwalt A. als de- ren amtlicher Verteidiger tätig. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. eine Entschädigung für das Ver- fahren SK.2011.6 von Fr. 36'073.35 (inkl. MWST) zu (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„Das Urteil vom 5. Oktober 2011 betreffend Entschädigung für amtliche Verteidigung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Entschädigung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung als Gesamthonorar gemäss Beilage 3 im Umfang von Fr. 62'891.80 abzüglich Fr. 2'000.-- Re- duktion Reisezeitansatz gem. nachstehend Ziff. 4.8, total mit Fr. 60'891.80 festzulegen.
Subeventualtier sei vom vorstehend genannten Honorar von Fr. 60'891.80 gemäss nach- stehender Ziff. 4.3 eine weitere Reduktion um Fr. 3'360.-- vorzunehmen, somit ein Ge- samthonorar von Fr. 57'531.80 festzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 18. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, even- tualiter die teilweise Gutheissung mit einem reformatorischen Entscheid durch die Beschwerdekammer (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 13 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit ge- fassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308, mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange- fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Strafverfahren gegen B. geleisteten Bemühungen geltend ge- machte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf den Ablauf des Verfahrens beziehen, für das vorliegende Ver- fahren unbeachtlich sind und nicht mittels der eingereichten Beschwerde geltend gemacht werden können.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1
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und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bun- desstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, ei- nen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen. Die Auslagen wer- den grundsätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). In Fällen, in welchen um Ausrichtung einer Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der intertemporalrechtli- chen Situation gesamthaft das neue Recht angewendet werden, da es sich hinsichtlich der Berechnung und der Ansätze vom alten Recht nicht substantiell unterscheidet (vgl. hierzu SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 362, 365 und 375).
Das Gericht setzt das Honorar nach Ermessen fest, sofern die Kostennote bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist nicht eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Zu vergüten ist alleine der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreuung oder für Rechtsmittel, die kostenmässig unabhängig behandelt werden. In Ausnahmefällen können dem Verteidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters oder Übersetzers vergü- tet werden, wobei im letztgenannten Fall die Bestellung allerdings seitens der Strafbehörde gemäss Art. 68 StPO erfolgen sollte (SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 3). Dem Anwalt sind nur die Bemühungen zu entschädigen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren. Folglich ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen, aus welcher jede einzelne Bemühung mit dem
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dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand hervorgeht (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6). Da eine solche Pflicht zur detaillierten Offenlegung der Wahrung des Berufsge- heimnisses zuwiderlaufen kann, muss es genügen, wenn die amtliche Verteidigung allgemein umschreibt, worum es bei den betroffenen Bemü- hungen ging (RUCKSTUHL, a.a.O, Art. 135 StPO N. 6, mit weiteren Hinwei- sen).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren sei ein Stundenansatz in Höhe von Fr. 240.-- ge- rechtfertigt, da er aufgrund seiner Italienischkenntnisse auch die Arbeit eines Übersetzers wahrgenommen habe. Auf Seiten der Verteidigung ent- steht jedoch kein Mehraufwand, wenn das Mandat von einer Person ge- führt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009 E. 3.4 mit weiteren Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom
21. Juli 2009 E. 5). Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderun- gen an die Verteidigung gestellt hätte. Die Festlegung des Stundenansat- zes auf Fr. 230.--, resp. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 2.3 Was das Aktenstudium betrifft gilt es festzuhalten, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen hinsichtlich dieser Positionen zu beurteilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3), weshalb ihr – trotz voller Kognition der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts – dabei ein Ermessensspielraum zuzuge- stehen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid – unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – weder an die Begründungen der Parteien noch an die Anträge der Parteien gebunden ist, es sei denn, es werden Zivil- klagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Reduktion der Position Gefängnisbesuche am 3. September 2010 auf einen Besuch an- erkennt (act. 1, S. 3 und act. 1.1, S. 21). Gemäss dem Beschwerdeführer verfalle die Beschwerdegegnerin bei der Reduktion des Aufwandes von 226.5 Stunden auf 100.25 Stunden in Willkür, überschreite ihr Ermessen und gehe dabei von unhaltbaren falschen Annahmen aus (act. 1, S. 3).
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E. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion seines geltend gemachten Zeitaufwandes für die Reise zur Hauptverhandlung und zur Urteilseröff- nung rügt, übersieht er, dass ihm 10 Stunden (600 Minuten) alleine als Reisezeit zugesprochen wurden (act. 1.1, S. 22). Dies entspricht mehr als zweimal der Reisezeit Zürich/Bellinzona und ist daher nicht zu beanstan- den. Die mündliche Urteilseröffnung wurde übereinstimmend mit 50 Minu- ten, die nachträgliche Arbeit mit 360 Minuten eingesetzt (act. 1.1, S. 22 und act. 1.3). Mit der Beschwerde fordert der amtliche Verteidiger die Ent- schädigung für zusätzliche 2 Stunden als Wartezeit anlässlich der Rück- behaltung in Bellinzona nach der Urteilseröffnung sowie die telephonische Besprechung des Urteilsdispositivs (act. 1, S. 4 f.). Die Vorinstanz verfügt bei der Festlegung dieser Nachbearbeitungszeit über einen breiten Erfah- rungsschatz und hat, soweit ersichtlich, alle nachträglichen Aufwendun- gen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Nachbearbeitung, worun- ter selbstredend auch die Besprechung des Urteils mit dem Klienten zu verstehen ist, wurde von der Vorinstanz bereits mit 6 Stunden entschädigt (vgl. oben), was angemessen erscheint. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Einsetzung von 16 Stunden für den weiteren Aufwand inkl. Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug (act. 1.1, S. 20).
E. 2.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Streichung des Aufwandes, welcher mit dem italienischen Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren im Zu- sammenhang steht (act. 1, S. 9 ff.). Für das Rechtshilfeverfahren stand der Klientin des Beschwerdeführers ein separater Verteidiger zu. Aufwen- dungen hinsichtlich dieses Verfahrens können daher im vorliegenden Ver- fahren nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für das italienische Verfahren, in welchem der Klientin des Beschwerdeführers, nach seinen eigenen Angaben (vgl. act. 1, S. 10), wiederum ein separater Verteidiger zustand. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden und überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die gekürzten Positionen nicht im Zusammenhang mit anderen Verfahren stehen würden, sondern lediglich dass diese auch für das vor- liegende Verfahren notwendig gewesen seien, da es Querverbindungen gegeben habe. Diese Aufwendungen sind jedoch in den jeweiligen Ver- fahren in Rechnung zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist es nicht zulässig, Aufwendungen eines anderen Verfahrens, auch bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs, erneut geltend zu ma- chen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3). Die Leistungen welche andere Verfahren – namentlich das Strafver- fahren in Italien und das damit zusammenhängende Rechtshilfeverfah- ren – betrafen (vgl. act. 1.1, S. 20), sind somit von der Vorinstanz zu
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Recht gestrichen worden. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht gegeben. Weshalb dem Beschwerdeführer von diesem Aufwand, der 28 Stunden umfasst, mindestens 14 Stunden als allgemeiner Aufwand entschädigt werden sollen (act. 1, S. 12), ist nicht ersichtlich.
E. 2.3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es sehr wohl er- forderlich, die Warte- und Reisezeit gesondert auszuweisen, da diese ei- nem reduzierten Stundenansatz unterliegt. Die Beschwerdegegnerin ver- fällt nicht in Willkür, missbraucht oder überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie dies vom Beschwerdeführer verlangt und bei dessen Säumnis realistische Annahmen trifft. Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 25. August 2011 so auch angekündigt (act. 6, S. 2). Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die eingereichte Kostennote den Anforderungen nicht genüge und es wurde ihm zur Ein- reichung einer spezifizierten Abrechnung Frist gesetzt, was er jedoch un- terliess. Die Gründe, die zu dieser Säumnis geführt haben, sind vorlie- gend unbeachtlich, hatte er doch von der Frist Kenntnis und war in der Lage das Nötige vorzukehren, um die Frist einzuhalten bzw. jemanden damit zu beauftragen. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung gewisser Positionen nach Ermessen ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kürzung der Leistungen betreffend die Gefängnisbesuche. Die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich verlangt, dass die einzelnen Gefängnisbesuche hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu spezifizieren seien (act. 6, S. 2). Da diese Spezifizierung seitens des Be- schwerdeführers ausblieb, oblag es der Vorinstanz, den geltend gemach- ten Aufwand auf seine Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Da – wie zuvor dargelegt – etliche Aufwendungen nicht das zugrunde lie- gende Strafverfahren betreffen, ist eine Kürzung von diesbezüglichen Ge- fängnisbesuchen ebenfalls angezeigt. Die Ausführungen der Beschwer- degegnerin sind überzeugend und abschliessend.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner aktuellen Kostennote (act. 1.3) Aus- lagen für Fotokopien in einer Höhe von Fr. 1'916.-- (3'831 Stück à Fr. 0.50, Summe wohl gerundet) in Rechnung. Wie dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Reglement des Bundesstrafgerichts über Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, vgl. oben) eindeutig zu entnehmen ist, wird für eine Fotokopie höchstens 50 Rappen, bei Massenanfertigung 20 Rappen vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. b BStKR). Entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers sind die- se Kopien ohne Weiteres als Massenkopien zu qualifizieren, da die meis- te Arbeit am Stück in je einem Arbeitsgang erledigt werden konnte. Der Umstand, dass einige Dokumente geheftet oder zweiseitig bedruckt wa-
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ren, begründet keinen nennenswerten Mehraufwand. Die Auslagen für die Positionen vom 18. Januar, 21. März und 28. März 2011 betreffen andere Verfahren, weswegen sie (total 825 Fotokopien) in Abzug zu bringen sind. Die Beschwerdegegnerin erachtete vorliegend in Anbetracht des Akten- umfangs 2'500 Kopien als verhältnismässig und gestand für Kopien, Porti und Telefon ermessensweise insgesamt Fr. 650.-- zu. (act. 1.1, S. 23). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der angemessenen Auslagen ein Vergleich mit den anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern zur Verfügung stand. Inwiefern die Beschwerde- gegnerin durch die Reduktion der Kopien auf 2'500 Stück ihren Ermes- senspielraum überschritten haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESSTRAFGERICHT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.21
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Sachverhalt:
A. Im Verfahren gegen B. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts we- gen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB war Rechtsanwalt A. als de- ren amtlicher Verteidiger tätig. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. eine Entschädigung für das Ver- fahren SK.2011.6 von Fr. 36'073.35 (inkl. MWST) zu (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2011 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
„Das Urteil vom 5. Oktober 2011 betreffend Entschädigung für amtliche Verteidigung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Entschädigung für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung als Gesamthonorar gemäss Beilage 3 im Umfang von Fr. 62'891.80 abzüglich Fr. 2'000.-- Re- duktion Reisezeitansatz gem. nachstehend Ziff. 4.8, total mit Fr. 60'891.80 festzulegen.
Subeventualtier sei vom vorstehend genannten Honorar von Fr. 60'891.80 gemäss nach- stehender Ziff. 4.3 eine weitere Reduktion um Fr. 3'360.-- vorzunehmen, somit ein Ge- samthonorar von Fr. 57'531.80 festzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 18. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, even- tualiter die teilweise Gutheissung mit einem reformatorischen Entscheid durch die Beschwerdekammer (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 13 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit ge- fassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308, mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch die ange- fochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Strafverfahren gegen B. geleisteten Bemühungen geltend ge- machte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf den Ablauf des Verfahrens beziehen, für das vorliegende Ver- fahren unbeachtlich sind und nicht mittels der eingereichten Beschwerde geltend gemacht werden können.
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1
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und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bun- desstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, ei- nen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen. Die Auslagen wer- den grundsätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). In Fällen, in welchen um Ausrichtung einer Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der intertemporalrechtli- chen Situation gesamthaft das neue Recht angewendet werden, da es sich hinsichtlich der Berechnung und der Ansätze vom alten Recht nicht substantiell unterscheidet (vgl. hierzu SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 362, 365 und 375).
Das Gericht setzt das Honorar nach Ermessen fest, sofern die Kostennote bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist nicht eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Zu vergüten ist alleine der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreuung oder für Rechtsmittel, die kostenmässig unabhängig behandelt werden. In Ausnahmefällen können dem Verteidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters oder Übersetzers vergü- tet werden, wobei im letztgenannten Fall die Bestellung allerdings seitens der Strafbehörde gemäss Art. 68 StPO erfolgen sollte (SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 3). Dem Anwalt sind nur die Bemühungen zu entschädigen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren. Folglich ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen, aus welcher jede einzelne Bemühung mit dem
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dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand hervorgeht (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 3 und N. 6). Da eine solche Pflicht zur detaillierten Offenlegung der Wahrung des Berufsge- heimnisses zuwiderlaufen kann, muss es genügen, wenn die amtliche Verteidigung allgemein umschreibt, worum es bei den betroffenen Bemü- hungen ging (RUCKSTUHL, a.a.O, Art. 135 StPO N. 6, mit weiteren Hinwei- sen).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das der Beschwerde zugrunde liegende Strafverfahren sei ein Stundenansatz in Höhe von Fr. 240.-- ge- rechtfertigt, da er aufgrund seiner Italienischkenntnisse auch die Arbeit eines Übersetzers wahrgenommen habe. Auf Seiten der Verteidigung ent- steht jedoch kein Mehraufwand, wenn das Mandat von einer Person ge- führt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.9 vom 2. Dezember 2009 E. 3.4 mit weiteren Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom
21. Juli 2009 E. 5). Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderun- gen an die Verteidigung gestellt hätte. Die Festlegung des Stundenansat- zes auf Fr. 230.--, resp. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit ist demnach nicht zu beanstanden.
2.3 Was das Aktenstudium betrifft gilt es festzuhalten, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen hinsichtlich dieser Positionen zu beurteilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3), weshalb ihr – trotz voller Kognition der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts – dabei ein Ermessensspielraum zuzuge- stehen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid – unter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – weder an die Begründungen der Parteien noch an die Anträge der Parteien gebunden ist, es sei denn, es werden Zivil- klagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Vorweg gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Reduktion der Position Gefängnisbesuche am 3. September 2010 auf einen Besuch an- erkennt (act. 1, S. 3 und act. 1.1, S. 21). Gemäss dem Beschwerdeführer verfalle die Beschwerdegegnerin bei der Reduktion des Aufwandes von 226.5 Stunden auf 100.25 Stunden in Willkür, überschreite ihr Ermessen und gehe dabei von unhaltbaren falschen Annahmen aus (act. 1, S. 3).
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2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion seines geltend gemachten Zeitaufwandes für die Reise zur Hauptverhandlung und zur Urteilseröff- nung rügt, übersieht er, dass ihm 10 Stunden (600 Minuten) alleine als Reisezeit zugesprochen wurden (act. 1.1, S. 22). Dies entspricht mehr als zweimal der Reisezeit Zürich/Bellinzona und ist daher nicht zu beanstan- den. Die mündliche Urteilseröffnung wurde übereinstimmend mit 50 Minu- ten, die nachträgliche Arbeit mit 360 Minuten eingesetzt (act. 1.1, S. 22 und act. 1.3). Mit der Beschwerde fordert der amtliche Verteidiger die Ent- schädigung für zusätzliche 2 Stunden als Wartezeit anlässlich der Rück- behaltung in Bellinzona nach der Urteilseröffnung sowie die telephonische Besprechung des Urteilsdispositivs (act. 1, S. 4 f.). Die Vorinstanz verfügt bei der Festlegung dieser Nachbearbeitungszeit über einen breiten Erfah- rungsschatz und hat, soweit ersichtlich, alle nachträglichen Aufwendun- gen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Nachbearbeitung, worun- ter selbstredend auch die Besprechung des Urteils mit dem Klienten zu verstehen ist, wurde von der Vorinstanz bereits mit 6 Stunden entschädigt (vgl. oben), was angemessen erscheint. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Einsetzung von 16 Stunden für den weiteren Aufwand inkl. Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug (act. 1.1, S. 20).
2.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Streichung des Aufwandes, welcher mit dem italienischen Strafverfahren und dem Rechtshilfeverfahren im Zu- sammenhang steht (act. 1, S. 9 ff.). Für das Rechtshilfeverfahren stand der Klientin des Beschwerdeführers ein separater Verteidiger zu. Aufwen- dungen hinsichtlich dieses Verfahrens können daher im vorliegenden Ver- fahren nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für das italienische Verfahren, in welchem der Klientin des Beschwerdeführers, nach seinen eigenen Angaben (vgl. act. 1, S. 10), wiederum ein separater Verteidiger zustand. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden und überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die gekürzten Positionen nicht im Zusammenhang mit anderen Verfahren stehen würden, sondern lediglich dass diese auch für das vor- liegende Verfahren notwendig gewesen seien, da es Querverbindungen gegeben habe. Diese Aufwendungen sind jedoch in den jeweiligen Ver- fahren in Rechnung zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist es nicht zulässig, Aufwendungen eines anderen Verfahrens, auch bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs, erneut geltend zu ma- chen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3). Die Leistungen welche andere Verfahren – namentlich das Strafver- fahren in Italien und das damit zusammenhängende Rechtshilfeverfah- ren – betrafen (vgl. act. 1.1, S. 20), sind somit von der Vorinstanz zu
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Recht gestrichen worden. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht gegeben. Weshalb dem Beschwerdeführer von diesem Aufwand, der 28 Stunden umfasst, mindestens 14 Stunden als allgemeiner Aufwand entschädigt werden sollen (act. 1, S. 12), ist nicht ersichtlich.
2.3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es sehr wohl er- forderlich, die Warte- und Reisezeit gesondert auszuweisen, da diese ei- nem reduzierten Stundenansatz unterliegt. Die Beschwerdegegnerin ver- fällt nicht in Willkür, missbraucht oder überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie dies vom Beschwerdeführer verlangt und bei dessen Säumnis realistische Annahmen trifft. Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 25. August 2011 so auch angekündigt (act. 6, S. 2). Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die eingereichte Kostennote den Anforderungen nicht genüge und es wurde ihm zur Ein- reichung einer spezifizierten Abrechnung Frist gesetzt, was er jedoch un- terliess. Die Gründe, die zu dieser Säumnis geführt haben, sind vorlie- gend unbeachtlich, hatte er doch von der Frist Kenntnis und war in der Lage das Nötige vorzukehren, um die Frist einzuhalten bzw. jemanden damit zu beauftragen. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festlegung gewisser Positionen nach Ermessen ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kürzung der Leistungen betreffend die Gefängnisbesuche. Die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich verlangt, dass die einzelnen Gefängnisbesuche hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu spezifizieren seien (act. 6, S. 2). Da diese Spezifizierung seitens des Be- schwerdeführers ausblieb, oblag es der Vorinstanz, den geltend gemach- ten Aufwand auf seine Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Da – wie zuvor dargelegt – etliche Aufwendungen nicht das zugrunde lie- gende Strafverfahren betreffen, ist eine Kürzung von diesbezüglichen Ge- fängnisbesuchen ebenfalls angezeigt. Die Ausführungen der Beschwer- degegnerin sind überzeugend und abschliessend.
2.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner aktuellen Kostennote (act. 1.3) Aus- lagen für Fotokopien in einer Höhe von Fr. 1'916.-- (3'831 Stück à Fr. 0.50, Summe wohl gerundet) in Rechnung. Wie dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Reglement des Bundesstrafgerichts über Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, vgl. oben) eindeutig zu entnehmen ist, wird für eine Fotokopie höchstens 50 Rappen, bei Massenanfertigung 20 Rappen vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. b BStKR). Entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers sind die- se Kopien ohne Weiteres als Massenkopien zu qualifizieren, da die meis- te Arbeit am Stück in je einem Arbeitsgang erledigt werden konnte. Der Umstand, dass einige Dokumente geheftet oder zweiseitig bedruckt wa-
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ren, begründet keinen nennenswerten Mehraufwand. Die Auslagen für die Positionen vom 18. Januar, 21. März und 28. März 2011 betreffen andere Verfahren, weswegen sie (total 825 Fotokopien) in Abzug zu bringen sind. Die Beschwerdegegnerin erachtete vorliegend in Anbetracht des Akten- umfangs 2'500 Kopien als verhältnismässig und gestand für Kopien, Porti und Telefon ermessensweise insgesamt Fr. 650.-- zu. (act. 1.1, S. 23). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der angemessenen Auslagen ein Vergleich mit den anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern zur Verfügung stand. Inwiefern die Beschwerde- gegnerin durch die Reduktion der Kopien auf 2'500 Stück ihren Ermes- senspielraum überschritten haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- führer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 24. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A., - Bundesstrafgericht Strafkammer,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.