Gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB)
Sachverhalt
«festzustellen», also Delikte in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich umfassend zu klären. Entsprechend hat die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 StPO Spuren- und Sachbeweise nicht nur vorläufig zuhanden der Staatsanwaltschaft zu si- chern, sondern diese auch selber auszuwerten (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 21). Zu den Fahndungs- und Ermittlungshandlungen mit selb- ständigen polizeilichen Kompetenzen gehören bspw. die DNA-Probenahme und die DNA-Profilerstellung (polizeiliche Anordnungskompetenz in den Fällen von Art. 255 Abs. 2 StPO) sowie Abklärungen in polizeilichen Registern und Daten- banken, darunter Polizeidatenbanken des Bundes (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 34 und 36). Eine Information der Staatsanwaltschaft erfolgt im selbständigen Ermittlungsver- fahren in der Regel nur in den Fällen von Art. 307 Abs. 1 StPO (schwere Strafta- ten, Pikettfälle), bei vorläufigen Festnahmen und beim Antrag auf
- 10 - SK.2024.9 staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahmen, etwa der Anordnung einer Blut- probe. Diese Orientierung führt in der Praxis auch nicht automatisch zu einer sofortigen Untersuchungseröffnung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens, sondern oft erst nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO bzw. nach einer Zuführung des Beschuldigten (GALELLA/RHY- NER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 12). 1.3.3 Bis zur Anhaltung des Beschuldigten am 6. Juli 2021 ist aus den Akten im We- sentlichen folgender Ermittlungsablauf ersichtlich: F. erstattete am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) Strafanzeige wegen Diebstahls, weil sie die von ihr bei der Poststelle U. abgeholte Briefsendung der B., in welcher sich Bargeld im Umfang von Fr. 15'000.-- hätte befinden sollen, leer vorfand. Aufgrund dieser Anzeige leitete die Kantonspolizei eigene Ermitt- lungen gegen «Unbekannt» ein, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Er- mittlungsdienst der Schweizerischen Post (nachfolgend: Ermittlungsdienst der Post), vertreten durch G., da der Verdacht bestand, dass es sich bei dem Täter um einen Angestellten der Post handeln könnte (BA 10-01-0001 ff.). Am 22. März 2021 nahm F. bei derselben Postfiliale erneut ein leeres Couvert statt der erhoff- ten Fr. 15'000.-- in Empfang. Wie bereits beim ersten Vorfall wurde der Briefum- schlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein polizeilich sichergestellt, im FATS erfasst, an die Asservaten-Triage weitergeleitet und zusätzlich eine Foto- dokumentation erstellt. Zwecks Eruierung einer möglichen Täterschaft versuchte der Ermittlungsdienst der Post den Personenkreis auf die Postverteilung von U. einzugrenzen und die internen Postabläufe abzuklären (BA 10-01-0005 ff.). Auf dem Bargeldumschlag konnte eine daktyloskopische Spur gesichert werden. Diese konnte gemäss Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 (BA 11-01-0002 f.) nach Rückmeldung der zentralen Datenbank, Abteilung «Biometrische Identi- fikation», Bern, aufgrund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale ein- deutig A. zugeordnet werden («Daktyloskopie-Hit», Asservat-Nr. A014’830'105, PCN: 8). Zudem konnten DNA-Spuren auf dem Briefumschlag sowie auf dem Klebestreifen festgestellt werden (DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerschmierspu- ren auf ZKB-Papiercouvert [Asservat-Nr. A014’829'459] und DNA-Spur-Wat- tetupfer auf Lieferschein [Asservat-Nr. A014’829'460]; vgl. auch Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 14. April 2021, BA 10-01-0018 ff.). Die polizeilichen Er- mittlungen beim Ermittlungsdienst der Post ergaben, dass A. als sog. Kundenbe- rater bei der Postfiliale U. arbeitet und dort u.a. jeweils die eingeschriebenen Postsendungen, welche nicht direkt zugestellt werden können, zurücknimmt und einscannt. Der Ermittlungsdienst der Post wurde deshalb ersucht, der Kantons- polizei Zürich die detaillierten Arbeitsabläufe der Angestellten aufzulisten und zu- sammen mit den Arbeitsplänen zu übermitteln (BA 10-01-0020). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse wurden am 15. April 2021 der Staatsanwaltschaft See/Oberland rapportiert, u.a. mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) im Falle einer gewünschten Auswertung der DNA-Spuren dem FOR einen Auftrag zu erteilen habe (BA 10-01-0022, insbes. BA 10-01-0025
- 11 - SK.2024.9 f.). Ein entsprechender Hinweis war bereits im Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 enthalten (BA 11-01-0005). Als Folge dieser Rapportierung ordnete die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. April 2021 die Auswer- tung der beiden DNA-Spuren (Asservate-Nr. A014’829'459 und A014’829'460) an (BA 11-01-0008). Gemäss Kurzbericht (Auswertung) des FOR vom 26. Mai 2021 konnten die DNA-Spuren analytisch der Geschädigten F. zugordnet werden (BA 11-01-0015 bis -0019). Am 14. Mai 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich den (dritten) Bargeldverlust bei der Postfiliale U. im Umfang von Fr. 11'210.-
- im Zusammenhang mit H. Eine beschuldigte Person wurde im Rapport nicht genannt, sondern lediglich der Hinweis, dass nach dem zweiten Vorfall die Tä- terschaft auf «einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Post in U.» fokussiert habe und aufgrund der kurzen Tatzeit beim dritten Vorfall weiter eingegrenzt werden könne (BA 10-01-0048). Im Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2021 führte die Polizei unter «mögliche Täterschaft» mehrere Kundenberaterin- nen und Kundenberater der Postfiliale U. auf und hielt fest, dass und «der Tat- verdächtige [Anm.: A.], von welchem ein Dakty-Hit erwirkt werden konnte», bei sämtlichen Vorfällen in der Postfiliale anwesend gewesen seien (BA 10-01- 0056). In der Folge konzentrierten sich die polizeilichen Ermittlungen wie auch jene des Ermittlungsdienstes der Post auf diese beiden Personen. Nach Zustel- lung der Arbeitspläne führte die Polizei ab 22. Juni 2021 A. als Beschuldigten, da konkrete Anhaltspunkte für seine Täterschaft vorlagen (BA 10-01-0063 f.). Am 6. Juli 2021 wurde A. aufgrund einer sog. Täterfalle als möglicher Täter eruiert und polizeilich festgenommen. Am 7. Juli 2021 wurde er zur Sache einvernommen (BA 10-01-0086 ff.). Über die Festnahme war die zuständige Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 um 15.40 Uhr telefonisch orientiert worden (BA 10-01-0088). 1.3.4 Der skizzierte Ermittlungsablauf entspricht ohne weiteres den gesetzlichen Vor- gaben und der gelebten Praxis: Die Post sah sich aufgrund der festgestellten Diebstähle veranlasst, den internen Ermittlungsdienst einzuschalten; parallel dazu erstattete die betroffene Kundin Anzeige bei der Polizei. Letztere nahm um- gehend Ermittlungen auf, womit das (selbständige) polizeiliche Ermittlungsver- fahren (nach Art. 306 f. StPO) eröffnet war. In der Folge erarbeiteten der Ermitt- lungsdienst der Post und die Polizei eine gemeinsame Ermittlungsstrategie, die vorliegend u.a. zum Einsatz einer chemischen Täterfalle führte (Näheres dazu nachstehend, E. 1.4). Unter Mitwirkung des FOR gehören dabei Abgleiche von sichergestellten daktyloskopischen Spuren in nationalen Datenbanken zu den polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschul- digte bereits in der entsprechenden Datenbank verzeichnet war und der Abgleich zu einem daktyloskopischen Treffer führte. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung handelte es sich auch nicht um eine Zwangsmassnahme. Will die ermit- telnde Polizei sichergestelltes (tatrelevantes) DNA-Material auswerten, muss sie die zuständige Staatsanwaltschaft orientieren und um einen Auswertungsantrag ersuchen, da nur diese gestützt auf Art. 255 StPO eine solche anordnen darf. Dies ist vorliegend nachweislich geschehen. Die Frage, ob mit dem Ersuchen um
- 12 - SK.2024.9 Auswertung auch das Verfahren auf staatsanwaltschaftlicher Ebene als eröffnet zu betrachten ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens weder begründet noch eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 StPO), ist die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Ermittlungsdienst der Post einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits aus den Ermittlungsakten lückenlos nachvollziehbar und entspricht den gesetzli- chen Vorgaben und der Kompetenzordnung. Praxisgemäss wird die Staatsan- waltschaft nie «ohne Not» in ein solches selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei eingreifen und ein eigenes eröffnen; es reicht ihr die Orientierung im Sinne von Art. 307 StPO, so dass sie im Bedarfsfalle rechtzeitig reagieren kann (wie in casu bei der Anordnung der Auswertung oder der Verhaftung des Beschuldig- ten). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft daher denn auch erst nach der Ver- haftung des Beschuldigten das Strafverfahren gewissermassen «an sich gezo- gen» und damit gestützt auf Art. 309 StPO eröffnet, indem sie in Kenntnis der Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersu- chungshandlungen – wie Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren und forensische Untersuchung dermato- logischer Spuren (vgl. Gutachterauftrag an das FOR vom 12. Juli 2021, BA 11- 01-0026 f.) – angeordnet bzw. vorgenommen hatte, wie sie ausdrücklich in der Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft festgehalten hatte (BA 02-00- 0002). Dass die Bundesanwaltschaft in der Folge in einer Aktennotiz den Zeit- punkt der Eröffnung des Strafverfahrens auf Ebene Staatsanwaltschaft in An- wendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO auf den 6. Juli 2021 festlegte (BA 01-00- 0001), entspricht sowohl den Tatsachen als auch der Chronologie der Ereignisse und fügt sich in das Gesamtbild ein. Nach dem Gesagten erweist sich der Ein- wand der Verteidigung als unbegründet. 1.4 Täterfalle 1.4.1 Die Verteidigung rügte, mit dem zweimaligen Einsatz einer chemischen Täterfalle sei eine gesetzlich nicht vorgesehene (geheime) Zwangsmassnahme angewen- det worden. Der gezielte Einsatz von Täterfallen gegen bestimmte Personen im privaten Raum würde stärker in deren Freiheitsrechte eingreifen als die mildere, aber gesetzliche Observation. Konkret komme der (mehrfache) Einsatz einer Tä- terfalle am nicht allgemein zugänglichen Arbeitsplatz des Beschuldigten einer List bzw. Täuschung gleich. Es handle sich um eine verbotene Beweiserhebung, womit auch alle sich darauf abstützenden Folgebeweise unverwertbar seien. 1.4.2 Die erste Täterfalle vom 23. Juni 2021 ist prozessual nicht weiter von Bedeutung, da sie keine den Beschuldigten belastenden Indizien ergab (BA 12-04-0009 f.). Zur zweiten (chemischen) Täterfalle ist im Ermittlungsbericht vom 14. Juli 2021 (BA 10-01-0098 ff.) u.a. festgehalten, dass am 6. Juli 2021 um 13.29 Uhr eine präparierte Postsendung mit einem Couvert mit Bargeld in einwandfreiem Zu- stand in der Postfiliale U. deponiert wurde. Um 13.56 Uhr wurde der eingeschrie- bene Brief mit weiteren, nicht zustellbaren eingeschriebenen Sendungen durch
- 13 - SK.2024.9 die Täterschaft behändigt. Um 14.30 Uhr wurden von der Täterschaft alle von ihr behandelten Briefe eingescannt – mit Ausnahme des von der Polizei präparierten Umschlags. Die Postsendung wurde um 17.14 Uhr von H. abgeholt, wobei diese festgestellt habe, dass der Umschlag zwar geöffnet worden war, jedoch kein Bar- geld entwendet worden sei. Nach der Schliessung der Postfiliale wurden die drei anwesenden Mitarbeiter unmittelbar angehalten und kontrolliert. Dabei habe sich bei A. der Tatverdacht erhärtet, weil sich sein linker Daumen und Zeigefinger schwarz verfärbt hatten (BA 10-01-0100). In der Folge erstellte das FOR bezüg- lich der Täterfalle einen Spurenbericht (BA 11-01-0034 ff.) sowie ein Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO (BA 11-01-0045 ff.). Laut Spurenbericht des FOR vom
20. Juli 2021 zeigten sich bei der Behandlung der Hände der drei Postmitarbeiter mittels Fotoentwicklerflüssigkeit, welche am 6. Juli 2021 ab 18.42 Uhr vorgenom- men worden war, (einzig) beim Beschuldigten – als positive Reaktion auf das Fangmittel – punktuelle schwarze Verfärbungen an Fingerkuppen bzw. -gliedern (BA 11-01-0037). Am 7. Juli 2021 wurden Hautproben beim Beschuldigten ent- nommen (BA 11-01-0038), welche vom FOR im Rahmen des oben erwähnten Gutachtens ausgewertet wurden. 1.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Täterfalle nicht um eine Zwangsmassnahme. Zunächst ist die chemische Täterfalle nicht zu den technischen Überwachungsmassnahmen zu zählen, deren Einsatz von einem Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist (Art. 269 ff. StPO). Bei techni- schen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO fallen grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 280 StPO N. 22; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 bzw. 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3; Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2016, SB160334- O/U/ag, S. 9, E. 4). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täter- falle weder dazu, dass der Standort der Briefsendungen laufend nachverfolgt, noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des Beschuldigten erzeugt werden konnten. Die Täterfalle wurde lediglich mit einer chemischen Substanz versehen. Sie tan- gierte auch nicht im besonderen Masse die Freiheitsrechte des Beschuldigten, wie die Verteidigung vorbrachte: Der Beschuldigte war Angestellter der Schwei- zerischen Post. Zu seinen Aufgaben als Kundenberater in der Postfiliale U. ge- hörte insbesondere die Abwicklung und Bearbeitung der ein- und ausgehenden Briefpost. Somit kam er notwendigerweise mit Briefsendungen in physischen Kontakt. Hinzu kommt, dass die Täterfalle in seinem angestammten Arbeitsbe- reich und demnach im Herrschaftsbereich seiner Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte über die Existenz eines internen Er- mittlungsdienstes der Post Kenntnis gehabt haben dürfte, musste er damit rech- nen, dass seine Arbeitgeberin bei Unregelmässigkeiten interne Ermittlungen an- stellen werde und ihm diese aus taktischen Gründen nicht sofort offengelegt
- 14 - SK.2024.9 werden mussten. Von einer List oder Täuschung (seitens der Arbeitgeberin, Post CH AG bzw. der Ermittlungsbehörden) kann daher keine Rede sein. Diebes- oder Täterfallen verursachen gemäss den Autoren WALDER/HANSJAKOB bedeutend weniger Ermittlungsaufwand, sind rechtlich meistens unproblema- tisch und können auch bei eher geringfügiger Delinquenz eingesetzt werden. Ge- rade wenn – wie vorliegend geschehen – wiederholt gestohlen werde und sich die Täterschaft vernünftig eingrenzen lasse, könne man mögliches Deliktsgut markieren, indem Gegenstände mit chemischen Stoffen versehen werden, die auf den Händen des potentiellen Täters unsichtbare oder nicht entfernbare Spu- ren verursachen (WALDER/HANSJAKOB, Kriminalistisches Denken, 10. Aufl. 2016, S. 294). Der Einsatz der Täterfalle war auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung verbietet, wie vorstehend aus- geführt, den Einsatz von chemischen Täterfallen nicht. Auch in Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise, wonach solche Täterfallen nicht zulässig wären. Der Einwand der Verteidigung erweist sich demnach als unbegründet. 1.5 Ermittlungsdienst der Post 1.5.1 Die Verteidigung rügte sodann, es sei vorliegend eine unzulässige Delegation von Ermittlungsaufgaben an Private erfolgt, indem das polizeiliche Ermittlungs- verfahren durch die privaten Ermittlungen des Ermittlungsdienstes der Post er- setzt worden sei. Dieser private Ermittler habe nicht nur die Ermittlungsstrategie vorgegeben (wie etwa der zweifache, gezielte Einsatz einer Täterfalle), sondern die entsprechenden Ermittlungen auch persönlich koordiniert und durchgeführt. 1.5.2 Was den Ablauf und die Zusammenarbeit zwischen dem Ermittlungsdienst der Post und der ermittelnden Polizei anbelangt, so kann zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. 1.3.3 verwiesen werden. Von Bedeutung ist dabei, dass sämtliche vom Ermittler der Post vorgeschlagenen Massnahmen stets in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeitung der Kantonspolizei Zürich erfolgten. Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass vorliegend privat und gewissermassen «auf eigene Faust» ermittelt worden wäre. Die Polizei war über die laufenden internen Ermittlungen der Post stets im Bilde, wie aus den Polizeirapporten klar hervor- geht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft dies insbesondere auch für die Anhaltung zur Spurensicherung beim Beschuldigten am 6. Juli 2021 zu: Die Spurensicherung wurde im Auftrag und im Beisein der zuständigen Ermittlungs- beamtin der Kantonspolizei Zürich von einem Fachspezialisten Kriminaltechnik des FOR durchgeführt (BA 10-01-0106 sowie Spurenbericht FOR vom 20. Juli 2021, BA 11-01-0034 ff.). Der private Ermittler hat zudem zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zwangsmassnahmen angeordnet oder vorgenommen (zum Ein- satz Täterfalle siehe vorne E. 1.4.3). Damit ist der Argumentation der
- 15 - SK.2024.9 Verteidigung, vorliegend seien Ermittlungen an Private delegiert und auf diese Weise Beweismittel rechtswidrig beschafft worden, der Boden entzogen. 1.6 Notwendige Verteidigung 1.6.1 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2021 ohne die An- wesenheit eines Verteidigers zur Sache befragt worden sei. Dabei sei ihm vor- geworfen worden, in fünf Fällen, in der Zeit vom 8. bis 12. März 2021, 19. bis
22. März 2021, 5. bis 7. Mai 2021, 1. bis 2. Juli 2021 bzw. (versucht) am 6. Juli 2021, Bargeld in der Höhe von Fr. 33'010.-- sowie EUR 14'200.-- entwendet zu haben, wobei er die Diebstähle gewerbsmässig zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts begangen habe. Weiter sei ihm mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses sowie Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen worden. Allein anhand dieser Vorhalte hätte der Beschuldigte zwingend notwendig verteidigt sein müssen. Bereits am 26. April 2021 hätte die Untersuchungseröffnung erfol- gen müssen, und am 6. Juli 2021 habe die kantonale Staatsanwaltschaft weitere Zwangsmassnahmen in Form eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls er- lassen. Aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätte sie die amtliche Vertei- digung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am nächsten Tag (d.h. am
7. Juli 2021) sicherstellen müssen. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme habe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO ein klar erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Zudem habe der Beschuldigte Vorstrafen. Gemäss Verhaftsrap- port sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, da der Beschuldigte seit 2006 insgesamt 28 einschlägige Vermögensdelikte erwirkt haben soll. Der polizeiliche Sachbearbeiter sei bei der ersten Einvernahme von einem Deliktsgut von mehr als Fr. 45'000.-- sowie von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Die kan- tonale Staatsanwaltschaft habe das Verfahren hingegen wegen (mehrfachen) Diebstahls geführt. Erst mit der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwalt- schaft sei der Vorwurf korrekterweise auf gewerbsmässigen Diebstahl ausge- dehnt und eine amtliche Verteidigung bestellt worden. Nachdem der Beschul- digte auf eine Wiederholung der Beweiserhebungen nicht verzichtet habe (Art. 131 Abs. 3 StPO), seien die vor der Bestellung des (amtlichen) Verteidigers erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (TPF 4.721.052 f.). 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein dro- hender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013
- 16 - SK.2024.9 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweis- erhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 letzter Satzteil StPO, geltende Fassung]). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amt- liche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung be- stimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr ver- ständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, infor- miert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungs- befehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermu- ten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfi- liale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdun- kelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021, 10.37 Uhr, teilte Rechtsanwalt D. der zuständigen Staatsanwältin mit, er sei mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden, und ersuchte, dem Be- schuldigten eine Vollmacht zur Unterzeichnung zu unterbreiten; die Vollmacht wurde gleichentags vom Beschuldigten firmiert (BA 16-00-0001 f.). Am 7. Juli 2021, 17.30 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf eine
- 17 - SK.2024.9 Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2021 aus der Haft entlassen (BA 06-00-0011). Am 8. Juli 2021 ersuchte Rechts- anwalt D. um Akteneinsicht (BA 16-00-0003). Somit war der Beschuldigte ab dem
7. Juli 2021, 10.37 Uhr, verteidigt (Art. 129 StPO). 1.6.4 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09.08 Uhr, von der Kantonspolizei Zü- rich einvernommen (BA 13-00-0002 ff.). Er wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Begehung eines Verbrechens ertappt und unmittelbar danach ange- troffen worden sei. Es sei daher gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitet worden und er werde als be- schuldigte Person einvernommen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung verlangen könne. Der Beschuldigte erklärte, dass er dies verstanden habe und er keinen Anwalt benö- tige (BA 13-00-0002). In der Folge beantwortete der Beschuldigte die ihm gestell- ten Fragen zu den Geschehnissen vom 6. Juli 2021 (Täterfalle; vgl. E. 1.4). Dabei anerkannte er, dass er gegen das Postgeheimnis verstossen habe; hingegen be- stritt er sinngemäss eine Diebstahlsabsicht (BA 13-00-0008). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass bereits vorgängig Postsendungen mit Bar- geld entwendet worden seien, welche am Postschalter in U. herausgegeben wor- den seien, und der Beschuldigte wurde gefragt, was er darüber wisse (Frage 55). Er antwortete mit «keine Ahnung» (BA 13-00-0007 f.). Dem Beschuldigten wurde sodann vorgehalten, dass in der Zeit vom 8. März bis 7. Mai 2021 aus Postsen- dungen in der Filiale U. Bargeld im Betrag von Fr. 41'210.-- entwendet worden sei und er aufgrund des Umstands, dass er am Vortag offensichtlich die Geld- sendung mit dem präparierten Couvert geöffnet habe, verdächtigt werde, auch die vorstehend genannten Geldsendungen geöffnet und entwendet zu haben, und er wurde gefragt, was er dazu sage (Frage 56). Der Beschuldigte antwortete mit «keine Ahnung» und bestritt sinngemäss diesen Vorwurf (BA 13-00-0007 f.). Danach wurde ihm vorgehalten, dass ihm Diebstahl in drei Fällen vorgeworfen werde: Entwendung von Bargeld aus Postsendungen (in der Filiale U.) vom 8. bis 12. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf A), vom 19. bis 22. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf B) und vom 5. bis 7. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 11'210.-- (Vorwurf C), wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er die Diebstähle gewerbsmässig, zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts, begangen habe (Vorwurf D; BA 13-00-0008). Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass er in diesen drei Fällen sowie im Fall der präparierten Postsendung das Postgeheimnis verletzt habe (Vorwurf E). Schliesslich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gemäss den Feststellungen anlässlich der Hausdurchsu- chung Kokain konsumiert habe (Vorwurf F). Der Beschuldigte erklärte zu den Vorwürfen A, B, C, D und F, dass er unschuldig sei. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses (Vorwurf E) anerkannte er, dass er am Vortag das Couvert geöffnet habe; diesbezüglich sei er schuldig. Er bestritt, mit
- 18 - SK.2024.9 den anderen Vorfällen etwas zu tun zu haben (BA 13-00-0009). Die Einvernahme endete am 7. Juli 2021, 10.41 Uhr, (BA 13-00-0010). 1.6.5 Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am
24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten in der Person von Rechtsanwalt D. rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung (BA 16-00-0010 f.). Zur Begründung führte sie an, dass sie ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses führe. In diesem Verfahren drohe dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb er gemäss Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt sein müsse. Rechtsanwalt D. habe mit Schreiben vom
20. September 2021 die Interessenwahrung für den Beschuldigten angezeigt und um entsprechende Einsetzung ersucht. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde das Mandat der amtlichen Verteidi- gung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon übertragen (BA 16-00-0062 f.). 1.6.6 Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zur Sache einlässlich einzig zum Vorfall vom 6. Juli 2021 (Täter- falle) befragt. Dieser Vorfall wurde ihm denn auch eingangs der Einvernahme im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO als Gegenstand der polizeilichen Befragung mitgeteilt; danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Verteidiger bei- ziehen wolle, was er verneinte. Hinsichtlich der weiteren Briefsendungen, deren Inhalt entwendet worden war und welche in der Postfiliale U. bearbeitet wurden
– wobei zu den Einwänden der Verteidigung festzuhalten ist, dass dem Beschul- digten der Vorfall vom 1. bis 2. Juli 2021 nicht vorgehalten wurde, zumal dieser erst später zur Anzeige gelangte –, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeibe- amte erst am Ende der Befragung diese weiteren Vorfälle in der Postfiliale U. erwähnte und den Beschuldigten pauschal fragte, was er zu diesen Vorfällen zu sagen habe. Eine Einvernahme zum konkreten Sachverhalt erfolgte diesbezüg- lich indes nicht; entsprechend musste sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht umfassend äussern (vgl. Art. 157 Abs. 2 StPO). Die Einvernahme endete damit, dass dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft ausser bezüglich des Vorwurfs E (Täterfalle) auch im Zusammenhang mit den weiteren in der Postfiliale U. festgestellten Vorfällen (Vorwürfe A, B und C) erfolge. Vorwurf D (Gewerbsmässigkeit) ist nicht ein ei- genständiger Vorwurf strafrechtlichen Handelns, sondern eine Frage der rechtli- chen Würdigung bezüglich der Vorwürfe A, B und C. Ein Tatverdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde dem Beschuldigten bezüglich der weiteren Vor- würfe (A, B und C) nicht vorgehalten. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll ent- nehmen lässt, wurde er lediglich «verdächtigt», Bargeld aus den betreffenden
- 19 - SK.2024.9 Sendungen entwendet zu haben, weil er am Vortag das präparierte Couvert ge- öffnet hatte. Zudem war die Vermutung, dass es sich bei der Täterschaft (auch) um den Postangestellten I. handeln könnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänz- lich ausgeräumt. Dies ergibt sich aus den Aussagen von G., welcher zum Einsatz der Täterfalle aussagte: «…und zwar habe ich festgestellt, dass I. und A. die einzigen waren, die tatsächlich alle drei Tatzeiten abgedeckt haben und die tat- sächliche Möglichkeit hatten, auf die Sendungen zuzugreifen. Die Informationen habe ich der Kapo weitergeleitet, bei welcher ja ein Strafverfahren hängig war. Ich habe dann den Vorschlag gemacht, dass man mit einer Einsatzsendung ar- beitet, d.h. dass man eine Sendung präpariert, einschleust, überwacht und schaut, was geschieht. Wir sind uns eigentlich im Klaren gewesen, dass wir diese Einsatzsendung auf eine dieser beiden Personen einschleusen. Man hat sich dann in einer ersten Phase entschieden, Herr A. als Zielperson zu nehmen und dann in einer zweiten Phase mit Herrn I. Man hat dann das Datum bestimmt, man wollte diese Aktion am 23.06.2021 machen» (BA 12-04-0009). Da beim ersten Einsatz der Täterfalle am 23. Juni 2021 das Couvert unversehrt die Empfängerin erreichte, wurde entschieden, die Aktion am 6. Juli 2021 mit einer zweiten Täter- falle zu wiederholen (BA 12-04-0010), wobei diese wiederum (zunächst) gegen A. gerichtet war. Allerdings hatte auch I. Dienst und hätte das Couvert behändi- gen können (BA 12-04-0011 f.). Das zeigt auf, dass es sich beim Vorhalt der ersten drei Diebstähle (Vorwürfe A, B und C) bloss um eine Mutmassung des befragenden Polizeibeamten handelte. Diesbezüglich lagen – ausser der Anwe- senheit am Arbeitsplatz – denn auch keine konkreten Verdachtsmomente vor, die Grund für die polizeiliche Vorführung und Einvernahme des Beschuldigten bildeten (s. E. 1.6.3). War der Beschuldigte einzig zur Täterfalle bzw. zum Vorfall vom 6. Juli 2021 – mit einem versuchten Deliktsbetrag von Fr. 3'010.-- – zu be- fragen, lag offensichtlich ein sog. Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, welcher keine notwendige bzw. amtliche Verteidigung erforderlich machte. Auch die weiteren Vorwürfe der Verletzung des Postgeheimnisses (bezüglich des Vorfalls vom 6. Juli 2021) und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Konsum von Kokain) machten keine notwendige Verteidigung er- forderlich (s. sogleich E. 1.6.7). 1.6.7 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen würde, dass das Verfah- ren gegen den Beschuldigten schon vor dem 6. Juli 2021 (vgl. vorne E. 1.3) we- gen mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls in Bezug auf die Vorwürfe A, B und C und ab 6. Juli 2021 zusätzlich wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf Vorwurf E – und damit zusammenhängend wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses – sowie wegen Betäubungsmittelkon- sums als eröffnet anzusehen wäre, läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss eine sepa- rate bzw. eigenständige Geldstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 4.4
- 20 - SK.2024.9 [betreffend 750 vollendete und 58 versuchte Taten], nicht publiziert in TPF 2018 20; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018 E. 5). Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb vorliegend im Zeitpunkt der Ein- vernahme oder davor von anderen Annahmen auszugehen gewesen wäre. Der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist demnach für die Frage der notwendigen Verteidigung irrelevant. Betäubungsmit- telkonsum ist nicht mit Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und daher bei der Frage der Anordnung einer notwendigen Verteidigung irrelevant. Die Frage des Widerrufs bedingter Freiheitsstrafen stellt sich sodann nicht. Die drei Vorstrafen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
25. Februar 2013 und eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 10. Februar 2017, beide ausgefällt wegen einer SVG-Widerhandlung, sowie eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2017 (Strafregisterauszug vom
6. März 2024; TPF 4.231.1.001 ff.) – haben Bagatellcharakter, sind nicht ein- schlägig und hinsichtlich der Strafdrohung – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (E. 1.6.1) und der Bundesanwaltschaft – nicht relevant (hinten E. 4.6). Im Zeitpunkt der Einvernahme lagen drei Diebstähle und ein Diebstahlsversuch (mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) vor; der Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Bei einem Deliktsbetrag von Fr. 41'210.-- wegen mehrfachen Diebstahls in drei Fällen und einem versuchten Diebstahl von Fr. 3'010.-- war nicht von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, zumal die kantonale Staatsanwaltschaft – die als Verfahrensleitung für die Anordnung der notwendigen Verteidigung zuständig war – nicht von Gewerbsmässigkeit der dem Beschuldigten vorgehaltenen Dieb- stähle ausging oder ausgehen musste. Dass dem Beschuldigten laut Einvernah- meprotokoll Gewerbsmässigkeit vorgehalten wurde, ist daher nicht relevant. Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung für gewerbsmässigen Diebstahl (für vier vollendete Diebstähle und einen mitumfassten Versuch) mit einer Deliktssumme von umgerechnet total Fr. 48'968.90 eine Einsatzstrafe von 12 Monaten. Die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in fünf Fällen gewichtete sie asperierend mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat. Das subjektive Tatverschulden und die Vorstrafen gewichtete sie ebenfalls mit einem Monat straferhöhend, womit sie zum beantragten Straf- mass von 14 Monaten Freiheitsstrafe gelangte (TPF 4.721.034 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.3, wo die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hatte und die Vorausset- zungen der notwendigen Verteidigung verneint wurden). Der Vorwurf der mehr- fachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses war, wie erwähnt (s. oben), hinsichtlich der konkret drohenden Freiheitsstrafe irrelevant. Die Vorstra- fen und das Täterverhalten fallen nicht straferhöhend ins Gewicht (E. 4.6) und
- 21 - SK.2024.9 waren für die konkrete Strafdrohung irrelevant. In Berücksichtigung dieser Um- stände musste im Zeitpunkt der Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht von einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ausgegangen werden, selbst wenn von Gewerbsmässigkeit auszugehen gewesen wäre. Damit lag am 6. Juli 2021 nicht ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vor. 1.6.8 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Verteidigung bezüglich der Anord- nung einer notwendigen Verteidigung unbegründet. Die Einvernahme vom 7. Juli 2021 wie auch die gestützt darauf erhobenen Beweise sind demnach verwertbar. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Rechtliches 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inha- bers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Macht- bereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) so- wie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. 2.1.3 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB, in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Das neue, seit 1. Juli 2023 in Kraft stehende Recht sieht für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb auf ihn das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).
- 22 - SK.2024.9 2.1.4 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann ge- nügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die (für die Qualifizierung) erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Täter muss dabei die Tat be- reits mehrfach begangen haben, in der Absicht gehandelt haben, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und aufgrund seiner Taten muss darauf geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3; BGE 116 IV 319 insbesondere E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). 2.1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe- standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie). Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Be- ginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Ge- sichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbe- stands unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 113 E. 1b S. 115; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 7, 10; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2005, § 12 N. 30 ff.). Weil es sich beim Diebstahl um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, kommt der vollendete (taugliche) Versuch nicht in Frage (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 81). 2.1.6 Liegt Gewerbsmässigkeit vor, bleibt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB aus dem Spiel. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (nunmehr: Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) fasst die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen; die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete wie ver- suchte Straftaten, ferner auch für solche, die noch ohne Erwerbsabsicht verübt
- 23 - SK.2024.9 wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 113; BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2 und 107 IV 172 E. 4; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 2.3.5.2, nicht pu- bliziert in TPF 2018 20). 2.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagepunkt 1.1.1 zusammengefasst vorge- worfen, er habe in der Zeit vom 8. März 2021 bis am 2. Juli 2021 als Angestellter der Post CH AG und in seiner Funktion als Kundenberater auf der Postbetriebs- stelle in U. (nachfolgend: Poststelle bzw. Postfiliale U.) während seiner Arbeits- zeit den Bargeldinhalt von vier avisierten (eingeschriebenen) Briefpostsendun- gen im Betrag von total Fr. 30'000.-- sowie EUR 14'200.-- (bzw. umgerechnet total Fr. 45'958.90) entwendet (nachfolgende Tabelle, Fälle 1-4). Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklagepunkt 1.1.2 versucht, am 6. Juli 2021 auf der Post- stelle U. den Bargeldinhalt einer avisierten Briefpostsendung im Betrag von Fr. 3'010.-- zu entwenden (nachfolgende Tabelle, Fall 5). Die Anklage stellt diese fünf Fälle tabellarisch wie folgt dar (Anklageschrift S. 3 und 5; TPF 4.100.003, 4.100.005):
Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsen- dung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsen- dung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsen- dung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsen- dung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W. K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U.
6. Juli 2021
- 24 - SK.2024.9 Die Anklage führt aus, der Beschuldigte habe in den Fällen 1 bis 4 wissentlich und willentlich den Gewahrsam der Post CH AG an den Briefpostsendungen mit- samt den Sendungsinhalten gebrochen und die jeweiligen Eigentümer, d.h. die B. sowie die J. AG, dauernd enteignet, indem er während seiner Arbeit die vier Briefpostsendungen in der Poststelle behändigt, geöffnet und deren Bargeldin- halt an sich genommen habe. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich neuen, eigenen Gewahrsam an den Bargeldinhalten der Briefpostsendungen be- gründet und sich diese zugeeignet. Im Moment der Wegnahme der Bargeldin- halte aus den Briefpostsendungen habe er jeweils mit Aneignungsabsicht, d.h. mit der Absicht, über das Bargeld wie ein Eigentümer zu verfügen, sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Bei Fall 5 habe der Beschuldigte auf gleiche Art und Weise gehandelt, d.h. die Briefpostsendung in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geöffnet, jedoch den Gewahrsam der Post CH AG nicht gebrochen und das Bargeld in der Brief- postsendung belassen. Zum Tatvorgang führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe die für avisierte Briefpostsendungen vorgesehene Fristkiste (eine Kiste mit der Aufschrift «8700», «Frist U.») im ersten Obergeschoss der Poststelle U. ge- holt und in den Schalterraum im Erdgeschoss und dort zum Kundenschalter Nr. 15 verbracht, wo er die avisierten Briefpostsendungen aus der Fristkiste genom- men, neben dem Kundenschalter Nr. 15 ausgebreitet und die Briefpostsendung mit dem Bargeldinhalt gemäss Fall 5 ausgewählt, sich daran den alleinigen Zu- griff verschafft, diese geöffnet und hineingeschaut habe. Bloss aufgrund des Um- stands, dass die Banknoten in der Briefpostsendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen der Briefpostsen- dung bemerkt habe, sei es nicht zum Diebstahl gekommen. 2.3 Beweisergebnis 2.3.1
2.3.1.1 Mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 machte der Be- schuldigte weder im Vorverfahren noch vor Gericht – abgesehen von ergänzen- den Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben – Aussagen zur Sache und den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen (BA 13-00-0014 ff.; TPF 4.731.001 ff.). Der Beschuldigte bestritt vor Gericht die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und Ankla- gevorwürfe vollumfänglich und erklärte, dass er unschuldig sei (TPF 4.731.010). 2.3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
- 25 - SK.2024.9 so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenen- falls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom
19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn ein Beschuldigter (einzig) mit der Begründung verurteilt wird, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2). 2.3.2 Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) 2.3.2.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 Dienst als Kundenberater hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (vgl. Zeuge L., BA 12-05-0008; Zeugin M., BA 12-06-0005).
- 26 - SK.2024.9 2.3.2.2 Erstellt ist weiter, dass sich Spuren der präparierten Briefpostsendung (Täter- falle) an den Fingern des Beschuldigten fanden (E. 1.4.2). Gemäss Gutachten des FOR i.S.v. Art. 182 ff. StPO vom 29. September 2021 (BA 11-01-0045 ff.) stimmen diese Spuren, welche ab der rechten Hand (Hautproben ab Zeigefinger- kuppe und Ringfingerkuppe Hand rechts) sichergestellt wurden, mit den Spuren überein, welche das chemische Material (Silbernitrat) am präparierten Couvert beim Kontakt mit Haut verursacht, nämlich den Einbau von Silber in die Haut. Das FOR hielt fest, dass die Verfärbungen auch durch einen indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog der Täterfalle entstanden sein könnten (BA 11-01-0050). Für letztere Hypothese liegen indes keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sie ausgeschlossen werden kann. Das FOR bemerkte weiter, der Befund, dass die Menge und Verteilung der Ver- färbungen stärker einem indirekten Kontakt entsprechen würden, stelle keinen Widerspruch zur Vorgehensweise des geständigen Täters dar. Es sei vorstellbar, dass das präparierte Couvert nicht direkt mit den Händen, sondern mittels Werk- zeug und/oder Handschuhen geöffnet worden sei, wofür die Häufung von Parti- keln an der Innenseite des rechten Handgelenks sprächen (BA 11-01-0050). Auf- grund der gutachterlichen Feststellungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das präparierte Couvert am 6. Juli 2021 öffnete und sich dadurch Spuren von Silbernitrat an seinen Händen niederschlugen. 2.3.2.3 Zur Vorgehensweise in der Postfiliale U. bei nicht zugestellten eingeschriebenen Briefpostsendungen (sog. avisierte Sendungen) erklärte der Zeuge G., als Er- mittler bei der Post CH AG zuständig für Ermittlungen in Vermögensdelikten ge- gen postinterne Täterschaften, dass die Briefträger nach Beendigung der Zustell- tour die nicht zustellbaren Briefpostsendungen in einen Behälter im ersten Stock legen. Nach dem Mittag gehe ein Mitarbeiter der Poststelle in den ersten Stock zu Postmail, entnehme die avisierten Sendungen aus dem Behälter und bringe sie ins Erdgeschoss in die Postfiliale. Dort würden die Sendungen elektronisch erfasst und dann in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde die Sendung – aufgrund der vom Briefträger im Briefkasten hinterlegten Abholungseinladung – am Schalter abhole. Es seien jeweils verschiedene Postmitarbeiter, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock holen gehen, sie ins Erdgeschoss verbrin- gen und dort elektronisch erfassen (BA 12-04-0010). Diese Vorgehensweise be- stätigte der Zeuge L., welcher in der Postfiliale U. als Teamleiter der Briefträger tätig war. Der Zeuge erklärte, dass er nur für die Briefträger, aber nicht für die Schaltermitarbeiter zuständig gewesen sei; die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (BA 12-05-0008 ff.). 2.3.2.4 Zum Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juli 2021 erklärte der Zeuge L., dass G. ihm ausserhalb der Poststelle einen eingeschriebenen Brief übergeben und die Anweisung erteilt habe, was er damit zu tun habe. Er habe den Brief an seinem Arbeitsplatz im ersten Stock der Poststelle U. in eine Schublade gelegt, nachdem er ihn mit dem Avis (Abholungseinladung) verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht habe. Um ca. 13.00 Uhr habe er den Brief mit
- 27 - SK.2024.9 Weiterleitung gescannt, d.h. den Barcode gescannt, und um 13.30 Uhr in die Fristkiste (Behältnis mit den avisierten Sendungen) bei seinem Arbeitsplatz ge- legt. Um ca. 14.00 Uhr habe A. die Kiste mit den eingeschriebenen Sendungen mit einem Rollwagen geholt und sei mit dem Lift hinuntergefahren; vom ersten Stock könne er mit dem Lift nur ins Erdgeschoss oder ins Untergeschoss 1 oder 2 gefahren sein. Er habe weitergearbeitet und wisse nicht, was nachher gesche- hen sei. Den Avis – die Abholungseinladung für den Kunden – habe er um ca. 15.00 Uhr G. übergeben, damit die Briefpostsendung am gleichen Tag abgeholt werden könne (BA 12-05-0008 f.). 2.3.2.5 G. erklärte diesbezüglich, dass er am 6. Juli 2021 beim FOR die chemisch prä- parierte Briefsendung, welche einen von der Polizei bereitgestellten Originalum- schlag der B. mit Bargeld enthalten habe, zur Postfiliale U. gebracht und mit An- weisungen an L. übergeben habe. Am späteren Nachmittag habe die Kundin, welche informiert gewesen sei, die Sendung auf der Poststelle abgeholt. Sie habe danach auf die Polizeistelle U. angerufen und gesagt, dass irgendetwas nicht stimme. Die Kundin sei von der Polizei abgeholt worden. Er (G.) habe sich bereits auf dem Polizeiposten befunden; er habe den Brief angeschaut und sofort gesagt, dass der Brief geöffnet und wieder verschlossen worden sei. Das sei für ihn klar sichtbar gewesen aufgrund der hinteren Lasche (Schliessteil mit Klebe- verschluss); diese habe Spuren aufgewiesen, dass die Sendung geöffnet worden war (BA 12-04-0009 f.). Es sei klar gewesen, dass jemand von der Postfiliale die Sendung geöffnet haben müsse. An diesem Tag seien drei Mitarbeiter anwesend gewesen. L. könne er dabei ausschliessen, weil dieser seine Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten dann entschieden, zur Poststelle zu gehen, das FOR aufzubieten und die drei Mitarbeiter, welche die Möglichkeit gehabt hätten, die Sendung zu öffnen, kriminaltechnisch zu untersuchen (BA 12-04-0010 f.). Dabei hätten sich bei A. leichte Kontaminierungsspuren gezeigt; die beiden anderen Mitarbeiter seien negativ gewesen (BA 12-04-0011, -0014). 2.3.2.6 Von Relevanz ist weiter, dass die als chemische Täterfalle präparierte Briefpost- sendung nicht – wie sonst üblich – per Lastwagen vom Briefzentrum Zürich-Mül- ligen zur Postfiliale U. zur Triage und nach erfolglosem Zustellungsversuch durch den Briefträger zurück in die Postfiliale befördert wurde, sondern direkt intern zwecks Weiterbearbeitung durch die Postfilialmitarbeiter in die Fristkiste «einge- schleust» wurde, nachdem sie vom eingeweihten Zeugen L. wie eine nicht zuge- stellte eingeschriebene Sendung erfasst worden war. Dadurch konnte der mög- liche Täterkreis erheblich eingeschränkt werden; insbesondere konnten die Mit- arbeiter des Briefzentrums, Lastwagenchauffeure sowie die Briefträger der Post- filiale U. ausgeschlossen werden. Auch kann mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit eine allfällige Täterschaft von L. – als vom Ermittlungsdienst der Post bzw. von G. in die Vorgänge eingeweihte Person – ausgeschlossen werden. 2.3.2.7 Von Bedeutung ist weiter, dass die präparierte Briefpostsendung an H. adressiert war – an dieselbe Person, wie im Falle des Diebstahls von EUR 10'000.-- aus
- 28 - SK.2024.9 der Sendung vom 5.-7. Mai 2021 (Fall 3). Damit besteht ein sachlicher Zusam- menhang zwischen diesen Fällen; beide Briefe enthielten Bargeld. 2.3.2.8 Der eingeweihte Zeuge L. sass, wie vorstehend erwähnt, am 6. Juli 2021 auf- tragsgemäss an seinem Arbeitsplatz und beobachtete den Beschuldigten. Den Aussagen des Zeugen zufolge konnte somit niemand anderes als der Beschul- digte die präparierte Briefpostsendung aus der Fristkiste genommen haben. Was mit dieser Sendung anschliessend geschah, bevor sie von H. am gleichen Tag am Schalter abgeholt wurde, hatte niemand beobachtet. Da aber nur beim Be- schuldigten Spuren dieser Briefpostsendung kriminaltechnisch festgestellt wer- den konnten, ist auszuschliessen, dass einer der beiden anderen Postmitarbeiter
– die grundsätzlich auch einen Zugriff auf diese Sendung hatten (vgl. BA 12-06-
0005) – die präparierte Briefpostsendung geöffnet hatte. 2.3.2.9 Eine besondere Auffälligkeit hatte der Zeuge L. bereits anlässlich der ersten Tä- terfalle am 23. Juni 2021 beobachtet: Der Zeuge stellte fest, dass der Beschul- digte sämtliche Briefpostsendungen aus der Fristkiste im ersten Stock nahm und hinunter in die Postfiliale brachte, danach aber die präparierte Sendung wieder hochbrachte und unter die Fristkiste legte. Dieser Vorgang sei «sowas von ko- misch» gewesen und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen. Später habe eine andere Mitarbeiterin diese Sendung geholt (BA 12-05-0009 f.). 2.3.2.10 Eine Merkwürdigkeit beim Vorfall vom 6. Juli 2021 ist im Umstand zu erblicken, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte, er habe die nicht zugestellten eingeschriebenen Couverts bei Postmail geholt und diese an seinem Schalter Nr. 15 auf Fehlleitungen untersucht (BA 13-00-0002 f.). Das Prüfen der Sendungen auf Fehlleitungen gehört offensichtlich nicht zu den übli- chen Aufgaben eines Schalterangestellten (Zeuge L., BA 12-05-0011). 2.3.2.11 Aufgrund der überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und L. war die Täterfalle einwandfrei präpariert und der fragliche Briefumschlag in einem guten Zustand und korrekt verschlossen. Ein zufälliges Öffnen kann ausgeschlossen werden (BA 12-04-0012 f., 12-05-0012). Die Aussage des Be- schuldigten, dass er das fragliche Couvert beim Prüfen der Briefsendungen auf Fehlleitungen hin «schon halb offen» bzw. «leicht offen» vorgefunden habe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten (BA 13-00-0002 f.). 2.3.2.12 Damit steht fest, dass der Beschuldigte – namentlich aufgrund der Kontaminie- rung seiner Hand – als einzige Person in Frage kommt, welche die fragliche Brief- postsendung geöffnet und dabei offensichtlich nach deren Inhalt geforscht hatte; ein anderer Grund für das Öffnen ist nicht ersichtlich und ebenso wenig plausibel. 2.3.2.13 Vor diesem Hintergrund ist wenig überraschend, dass der Beschuldigte bei sei- ner Anhaltung zunächst erklärte, dass er das «schon halb offen» gewesene Cou- vert aufgemacht und wieder zugemacht habe; er habe aber nichts entwendet
- 29 - SK.2024.9 oder sonst etwas gemacht (BA 13-00-0002). Auf Nachfrage, ob er das präzisie- ren könne, erklärte er, das sei bei der Post üblich. Wenn ein Paket offen an- komme, dann schaue jeder Mensch nach, was drin sei, und mache es wieder zu. Er habe das «leicht offen» gewesene Couvert ganz aufgemacht, reingeschaut und es wieder zugemacht. Er habe das «aus purer Neugierde» gemacht; er habe «keine Ahnung». Er habe das Couvert «einfach aus Neugierde» noch ganz ge- öffnet; es habe ihn «einfach Wunder genommen» (BA 13-00-0002 f.). Er habe gesehen, dass noch ein (anderes) Couvert darin gewesen sei (BA 13-00-0003). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten: Sämtliche befragten Mitarbeiter der Post CH AG dementierten die Erklärung des Beschuldigten und gaben an, dass eine ganz oder teilweise offene Sendung auf keinen Fall geöffnet und nicht in diese hineingeschaut werden dürfe, sondern dem zuständigen Dienst zuzuleiten sei (BA 12-04-00013, 12-05-0012, 12-06- 0007). Als ausgebildeter Postmitarbeiter (TPF 4.731.003) hatte der Beschuldigte Kenntnis vom strafrechtlich geschützten Postgeheimnis bzw. musste ihm dieses bekannt gewesen sein. Er anerkannte denn auch ohne weiteres, mit dem Öffnen des Briefes gegen das Postgeheimnis verstossen zu haben (BA 13-00-0008). Daher ist nicht plausibel, weshalb er das angeblich halb offene Couvert ganz öffnete, statt beispielsweise seine Arbeitskollegin M., welche gemäss Darstellung des Beschuldigten (BA 13-00-0003) – wie auch gemäss Aussage von M. selber als Auskunftsperson (BA 12-06-0005 f.) – die Kiste mit den avisierten Briefpost- sendungen zum Scannen an sich nahm, zu informieren, dass sich darunter ein beschädigter Brief befand. Als einziger nachvollziehbarer Grund kommt nur das Nachforschen nach dessen Inhalt in Frage. 2.3.2.14 Ein nicht unerhebliches Indiz, das für eine mögliche Täterschaft des Beschuldig- ten spricht, sind seine finanziellen Verhältnisse im Zeitraum um den 6. Juli 2021 sowie einige Monate davor. Darauf wird hinten näher eingegangen (E. 2.3.4.6). 2.3.2.15 Eine ebenfalls mögliche Täterschaft des Postmitarbeiters I. – welcher, ausser dem Beschuldigten, als einziger Kundenberater bzw. Schaltermitarbeiter in allen Zeitperioden, in welchen ein Entwenden des Bargeldes aus den Briefpostsen- dungen in den Fällen 1-4 sowie bei der Täterfalle (Fall 5) in der Postfiliale U. möglich war (d.h. in der Zeit zwischen der Ablage der avisierten Briefsendung in der Fristkiste durch den Briefträger und der Herausgabe an den Kunden am Schalter), Dienst hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (BA 12-04-0011, 12-04-0023 und 10-01-0126 [Anwesenheitsliste]) – kann mit objektivierbaren Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere zeigten sich keinerlei Auffällig- keiten in seinen finanziellen Verhältnissen. Für den vom Beschuldigten als Indiz für eine mögliche Täterschaft I.s vorgebrachten Besitz einer Armbanduhr im an- geblichen Wert von Fr. 10'000.-- (BA 13-00-0007) liegt eine Quittung für den Er- werb einer Rolex-Uhr am 6. April 2019 zum Preis von Fr. 8'900.-- vor (BA 12-07- 0008, 15-06-0014). Ein sachlicher Zusammenhang mit den angeklagten Dieb- stählen kann somit ausgeschlossen werden. Der weitere Erwerb einer Tudor-Uhr durch I. zum Preis von ca. Fr. 3'500.-- im Jahr 2020 oder 2021 ist mit dessen
- 30 - SK.2024.9 damaligem Einkommen bei der Post CH AG und seinen Wohnverhältnissen – er wohnte bei seinen Eltern und hatte in U. eine Studiowohnung – erklärbar (BA 12- 07-0008 f.). Im Übrigen zeigten die von I. eingereichten Steuerunterlagen 2020 und 2021 keine Auffälligkeiten (BA 15-06-0003 ff.). 2.3.2.16 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 in der Post- filiale U. die von der Polizei präparierte Briefsendung, die sich in einem korrekt verschlossenen Briefumschlag befand und ein Couvert mit Bargeld in der Höhe von Fr. 3'010.-- enthielt, behändigte, öffnete, nach deren Inhalt forschte und den Briefumschlag wieder verschloss, ohne deren Inhalt zu entnehmen. Eine allfällige andere, theoretisch mögliche Täterschaft kann ausgeschlossen werden. 2.3.3 Nachdem andere Handlungsmotive nicht nachvollziehbar sind und ausgeschlos- sen werden können, kann als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldig- ten ausschliesslich auf das Behändigen des Bargeldinhaltes gerichtet war. Auf- grund der Beschaffenheit der Briefsendung, die wegen des Inhalts von 121 Bank- noten (20 Stück à Fr. 50.--, 100 Stück à Fr. 20.--, 1 Stück à Fr. 10.--) eine gewisse Dicke aufwies, und der Aufschrift «B.» auf dem inneren Umschlag musste der Beschuldigte annehmen, dass sich Geld darin befand (BA 11-01-0084, USB- Stick FOR, Rubrik 80616508, Aufnahmen FOR, Aufnahmen Atelier). Von «purer Neugierde», was sich im Briefumschlag befunden haben könnte, kann daher keine Rede sein. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich vielmehr als reine Schutzbehauptungen. 2.3.4 Fälle 1-4 2.3.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte auch für die anderen, zuvor er- folgten Diebstähle – die Fälle 1-4 gemäss Anklage – als Täter in Betracht kommt. 2.3.4.2 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2, je eine Sendung von Bargeld von Fr. 15'000.--), an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3, Sendung von Bargeld von EUR 10'000.--) und an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4, Sendung von Bargeld von EUR 4’200.--) steht fest, dass die jewei- ligen Adressaten von der Post eine Abholungseinladung erhielten und nach dem Abholen der Sendung am Postschalter feststellten, dass in der Briefpostsendung das jeweils bei der B. (Fälle 1-3) bzw. bei der J. AG (Fall 4) bestellte Bargeld fehlte, obwohl im Lieferschein der bestellte Geldbetrag und die jeweilige Stücke- lung aufgeführt waren (Fall 1: BA 10-01-0001 ff./-0018 ff. /-0058 ff.; Fotodoku- mentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79849437» / Aufnahmen FOR; Fall 2: BA 10-01-0005 ff./-0023 ff.; Fotodoku- mentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79908057»; Fall 3: BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «In- halt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»; BA 12-04-0023; Fall 4: BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Damit kann als erstellt gelten, dass der Inhalt dieser Briefpostsendungen jeweils in der Zeit
- 31 - SK.2024.9 zwischen der Aufgabe durch den Absender bei der Post und dem Abholen durch den Empfänger am Postschalter durch jemanden entwendet worden war. 2.3.4.3 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) und an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3) ist als gemeinsames Merkmal festzustellen, dass diese Sendungen professionell geöffnet und nach Entnahme des Inhalts mit Klebestreifen verschlossen wurden. Aufgrund der Anzahl der in diesen Sendungen enthaltenen Banknoten (Fall 1: 24 Banknoten; Fall 2: 32 Banknoten; Fall 3: 132 Banknoten) waren die Dicke und Beschaffenheit aller be- troffenen Couverts für eine postinterne Täterschaft auffällig. Der Täterschaft musste bei blosser Behändigung dieser Briefpostsendungen bewusst gewesen sein, dass diese Briefpostsendungen Geld enthalten konnten. 2.3.4.4 In Bezug auf die an H. adressierte Sendung vom 5. Mai 2021 (Fall 3) steht fest, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. Bargeld im Betrag von EUR 10'000.-- bestellte (BA 10-01-0059). Gemäss Angaben von H. erhielt sie am 7. Mai 2021 um ca. 11.00 Uhr eine Abholungseinladung, und sie holte noch am selben Tag, um ca. 16.15/16.30 Uhr, das Couvert bei der Postfiliale in U. ab (BA 10-01-0059). Auf der Postfiliale U. wurde die Abholung dieser Sendung am 7. Juli 2021 um 16.32 Uhr registriert, wobei die Herausgabe durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12- 04-0016, -0023). Dabei fällt auf, dass diese Briefpostsendung gerade nicht, wie es dem vorgese- henen Prozedere entsprechen würde, von einem der Schaltermitarbeiter elektro- nisch als «Ankunft» (d.h. als im Bereich Postschalter im Erdgeschoss eingetrof- fen und zur Herausgabe an die Kundschaft bereitstehend; BA 12-04-0012, 12- 05-0010, 12-06-0004, 12-07-0004 f.) registriert worden war (BA 12-04-0016, - 0023). Für das Abholen der avisierten Sendungen im ersten Stock gibt es keine fixe Arbeitszuteilung; dies erfolgte durch einen der Schaltermitarbeiter, welcher gerade Zeit hat. Auch das Registrieren bzw. Scannen der avisierten Sendungen als «Ankunft» am Postschalter erfolgt durch einen der Schaltermitarbeiter, der gerade Zeit für diese Aufgabe hat, und nicht notwendigerweise durch diejenige Person, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock abholt und ins Erdge- schoss bringt. Dabei kommt es vor, dass an einem Arbeitstag verschiedene Mit- arbeiter die avisierten Sendungen als «Ankunft» registrieren (BA 12-04-0010, 12- 04-0012, 12-06-0004 ff., 12-07-0004 f.). Laut dem Zeugen G. ist diese Registrie- rung eine Pflicht der Schalterbeamten. Er hielt fest, dass diese Pflicht bei der Sendung gemäss Fall 3 nicht befolgt wurde (BA 12-04-0016). Der Zeuge L. er- klärte, aufgrund der Registrierung der Briefpostsendungen als «Ankunft» könne genau festgestellt werden, wo eine eingeschriebene Sendung verloren gegangen sei bzw. wo sie sich gerade befinde (BA 12-05-0010). Es steht fest, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 in der Postfiliale U. anwe- send war und von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr Dienst hatte (BA 12-04-0023); auch an den beiden Vortagen vom 5. und 6. Mai 2021 hatte er
- 32 - SK.2024.9 zu diesen Zeiten Dienst (BA 10-01-0069). Erstellt ist, wie bereits erwähnt, dass die Aushändigung der Briefpostsendung an H. am Schalter am 7. Mai 2021 um 16.32 Uhr durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12-04-0016, -0023, -0024). Spä- testens im Moment der physischen Aushändigung der Briefpostsendung an H. hätte der Beschuldigte demnach erkennen müssen, dass diese noch nicht als «Ankunft» registriert worden war – ein Vorgang, welcher vor der Herausgabe der Briefpostsendung ohne weiteres noch hätte nachgeholt werden können und auch müssen. Diese Unterlassung erscheint umso mehr als sonderbar und unerklär- lich, als der Beschuldigte anschliessend, d.h. ab 17.23 Uhr, noch alle restlichen avisierten Sendungen dieses Tages registrierte (BA 12-04-0016 und 12-04-0024 [Auszug Kassenjournal vom 7. Mai 2021]). 2.3.4.5 Bezüglich der an F. adressierten Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) steht – wie bereits erwähnt – fest, dass der Beschul- digte im Zeitraum, in welchem sich die beiden Briefpostsendungen im Schalter- bereich in der Postfiliale U. befanden (d.h. in der Zeit zwischen der Registrierung der Sendung als «Ankunft» und der Herausgabe an F.), Dienst hatte, nämlich am
11. und 12. März 2021 (Fall 1) sowie am 19. und 22. März 2022 (Fall 2; BA 12- 04-0015 f., -0023). Am 19. März 2021, als die zweite Sendung als «Ankunft» registriert wurde (Fall 2), war der Beschuldigte anwesend. In beiden Fällen war er zudem am Tag der Abholung der Sendung anwesend. Der Beschuldigte nahm zwar weder die Registrierung der Sendungen als «Ankunft» vor, noch war er es, der sie an F. herausgab (BA 12-04-0015 f., -0023). Auf dem ersten an F. adres- sierten Couvert konnten jedoch seine Fingerabdrücke festgestellt werden (E. 1.3.3; BA 10-01-0018 ff., 11-01-0001 ff.). Da der Beschuldigte in Bezug auf diese Sendung weder die Registrierung als «Ankunft» machte noch die Sendung an die Kundin herausgab (BA 12-04-0023), ist dies als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu werten. Dies umso mehr, weil er am 10. März 2021 (Datum der Registrierung als «Ankunft») nicht Dienst hatte und seine daktyloskopischen Spuren nicht etwa anlässlich des Holens der Fristkiste mit den avisierten Sen- dungen im ersten Stock – was durch einen anderen Postmitarbeiter erfolgt sein musste – oder beim anschliessenden «Scannen» dieser Briefpostsendungen auf das Couvert gelangt sein konnten. 2.3.4.6 Zu seiner Vermögenssituation im fraglichen Zeitraum, welche aufgrund seines deklarierten Einkommens als Postmitarbeiter nicht nachvollziehbar ist, konnte der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen machen (vgl. vorne E. 2.3.2.14). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, entlastende, das heisst seine Ver- mögenszuflüsse und angebliche Nebeneinkünfte erklärende Belege vorzulegen. Die zum Teil erheblichen Vermögenszuflüsse in Form von Bareinzahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der N. AG – am 17. April 2021 in der Höhe von Fr. 5'000.-- und am 2. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 8'000.-- – sind nicht mit dessen damaligen Arbeitseinkommen von monatlich ca. Fr. 4'200.-- netto (BA 13-00-0004) erklärbar, und es ist nicht ersichtlich, wie er seinen im fraglichen
- 33 - SK.2024.9 Zeitraum teilweise aufwändigen Lebensstil anders hätte finanzieren können. Der Beschuldigte erklärte zwar vor Gericht, dass er seit Jahren monatlich einen Be- trag von Fr. 1'600.-- von seinem Konto abhebe und seinem Vater übergebe, der es für ihn aufbewahre. Wenn er Geld benötige, hole er es beim Vater ab und bezahle seine Ausgaben bzw. zahle das Geld auf sein Konto ein (TPF 4.731.011 ff., 4.731.016 f.). Für diese Behauptung fehlen jegliche Belege, weshalb sie als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass er aus Handel mit Markenschuhen und -kleidern – damals wie heute – einen Ne- benerwerb von monatlich Fr. 2'500.-- erziele (TPF 4.731.004), ist durch keinerlei Anhaltspunkte belegt und ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Des Wei- teren sind auch angebliche regelmässige Gewinne aus Pokerspiel und Online- Casino – mit Ausnahme eines Online-Casino-Gewinns von Fr. 5'152.-- im Feb- ruar 2021 (BA 10-02-0033 f.) – nicht erstellt (TPF 4.731.004 f., 4.731.017). Er- stellt ist hingegen, dass der Beschuldigte gelegentlich Online-Casino spielte (BA 10-02-00034) und gemäss eigener Aussage regelmässig an Pokerturnieren teil- nahm, wobei jeder Teilnehmer einen Einsatz von Fr. 500.-- leistete. Solche Glücksspiele sind offensichtlich mit erheblichen Auslagen verbunden. Zu simpel erscheint daher die Erklärung des Beschuldigten, «manchmal gewinnt man, manchmal nicht» (TPF 4.731.005). Der Beschuldigte will zudem bei Online-Casi- nos in den letzten Jahren Gewinne von bis zu ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- jährlich erzielt und dabei nur geringe Verluste erlitten haben (TPF 4.731.005). Gemäss den allgemein bekannten Wahrscheinlichkeitsstatistiken sind indes bei Casino-Spielen die Verlustchancen erheblich grösser als die Gewinnchancen. Sodann greift die Erklärung des Beschuldigten zu kurz, dass er den Kleiderhan- del nur als Hobby und keine Firma betreibe und deshalb die Einkünfte von mo- natlich Fr. 2'500.-- nicht in der Steuererklärung deklariert habe (TPF 4.731.004). Belege oder Indizien, die seine Behauptungen untermauern, liegen nicht vor. Zu den Ausgaben des Beschuldigten sind verschiedene Auffälligkeiten festzu- stellen. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurde eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, zum Kaufpreis von Fr. 13'600.--, inkl. auf den Namen des Beschuldigten lautender Kaufquittung, datie- rend vom 27. März 2021, sichergestellt (BA 10-02-0033, 10-02-0023). Auf Vor- halt erklärte der Beschuldigte am 7. Juli 2021, das Geld für diese Uhr stamme von ihm; zusätzlich habe er im Online-Casino ca. Fr. 6'000.-- gewonnen, und am
1. März 2021 habe er zum Geburtstag Geld erhalten (BA 13-00-0006 f.). Vor Ge- richt erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass dieser Kauf weniger als eine Wo- che nach dem zweiten Diebstahl erfolgte und der Kontostand seines N.-Kontos im Zeitpunkt des Uhrenkaufs bzw. während des ganzen Monats März 2021 im Bereich von +/- Fr. 1'000.-- lag: «Ich will dazu nur sagen: Wenn man die edierten Kontoauszüge genau anschaut, sieht man auch, dass ich jeden Monat Fr. 1'600.-
- in bar bezogen habe, und das seit 2013, und das jeden Monat. Das ist sicher auf den Kontoauszügen ersichtlich» (TPF 4.731.011). Die Bundeskriminalpolizei (BKP) wertete die edierten Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten
- 34 - SK.2024.9 mit IBAN […] und des Sparkontos mit IBAN […] bei der N. aus. Andere Konto- verbindungen des Beschuldigten bei der N. bestanden nicht (BA 10-02-0036 ff., 07-01-0001 ff.). Der Kontoauszug für das Sparkonto betraf die Zeitspanne vom
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 (BA 07-01-0042). Es konnte lediglich ein Kontoübertrag vom Privatkonto auf das Sparkonto in der Höhe von Fr. 250.-- mit Valuta 30. Juli 2021 festgestellt werden. Abgesehen von diesem Übertrag befand sich kein Vermögen auf dem Sparkonto (BA 10-02-0035 f.). Bezüglich des Pri- vatkontos wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 12. Juli 2021 die Edition der Kontoauszüge für die Periode 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 verfügt (BA 07-01-0001 ff.). Folgende Bargeldbezüge sind ersichtlich (Valutada- tum): 1. März 2021 Fr. 1'000.--, 25. März 2021 Fr. 3'204.50, 2. April 2021 Fr. 1'000.--, 17. April 2021 Fr. 50.--, 22. April 2021 Fr. 400.--, 24. April 2021 Fr. 100.--, 25. April 2021 Fr. 700.--, 28. April 2021 Fr. 100.--, 12. Mai 2021 Fr. 80.- -, 14. Mai 2021 Fr. 20.--, 15. Mai 2021 Fr. 200.--, 28. Mai 2021 Fr. 100.--, 29. Mai 2021 Fr. 100.--. Ausserdem erfolgten Belastungen als «Gemischte Transaktio- nen»: 23. April 2021 Fr. 3'644.25, 27. Mai 2021 Fr. 3'432.25 (BA 07-01-0010 ff.). Ausser den bereits erwähnten Bareinzahlungen am 17. April 2021 von Fr. 5'000.-
- und am 2. Mai 2021 von Fr. 8'000.-- erfolgte am 24. März 2021 eine Bareinzah- lung im Betrag von Fr. 600.-- (BA 07-01-0010). Am 6. Januar 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Edition der Kontoauszüge betreffend das Privat- konto für die Periode 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 (BA 07-01-0025 ff.). Die BKP ermittelte, dass der Bargeldbezug vom 25. März 2021 von Fr. 3'204.50 in einem Umfang von Fr. 1'604.50 im Zusammenhang mit Posteinzahlungen vom gleichen Tag für diverse Rechnungen stand (BA 10-02-0038, -0041, -0111, TPF 4.721.031). Dieser Bargeldbezug konnte somit höchstens zum Restbetrag von Fr. 1'600.-- für den Uhrenkauf vom 27. März 2021 verwendet worden sein. Am
8. April 2021 bezahlte der Beschuldigte per Posteinzahlung erneut vier Rechnun- gen im Betrag von Fr. 2'970.70 mittels einer Barschaft von Fr. 3'000.-- (BA 10- 02-0041 f., -0111, TPF 4.721.031), wobei zwischenzeitlich einzig am 2. April 2021 ein weiterer Bargeldbezug von Fr. 1'000.-- getätigt wurde (BA 07-01-0010). Im Zeitraum der beiden Diebstähle vom 8./12. März 2021 und 19./22. März 2021 waren die einzigen, mindestens Fr. 1'000.-- betragenden Bargeldbezüge jene vom 1. März 2021 (Fr. 1'000.--) und 2. April 2021 (Fr. 1'000.--), sowie der vorste- hend erwähnte Restbetrag von Fr. 1'600.-- des Bargeldbezugs vom 25. März
2021. Mehrere Bargeldbezüge wurden zwar in den Vormonaten getätigt (BA 10- 02-0038). Es konnten jedoch – ausser dem Restbetrag von Fr. 1'600.-- vom
25. März 2021 – keine regelmässigen Bezüge von Fr. 1'600.--, wie dies vom Be- schuldigten zu seiner Entlastung behauptet wurde, festgestellt werden. Wie die detaillierte Darstellung für die Periode März-Mai 2021 aufzeigt, betrugen die re- gelmässigen Bargeldbezüge weit weniger als Fr. 1'000.--. Von regelmässigen, monatlichen Bargeldbezügen von Fr. 1'600.-- kann also nicht die Rede sein. Der Casino-Gewinn von Fr. 5'152.-- im Februar 2021 wurde auf das Konto bei der N. ausbezahlt und stand nicht ohne vorherigen Barbezug zur Verfügung (BA 10-02- 0034). Die Bargeldbezüge von Fr. 1'000.-- vom 1. März 2021 und der Restbetrag
- 35 - SK.2024.9 von Fr. 1'600.-- vom 25. März 2021 hätten bei weitem nicht für die Barbezahlung des Kaufpreises der Rolex-Uhr gereicht. Für die weiteren vom Beschuldigten er- wähnten Geldzuflüsse, wie auch für die Geldgeschenke zum Geburtstag, fehlen jegliche Belege. Letztere Erklärung ist sodann auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte keinen Grössenbetrag für diese Geldgeschenke angab und auch keine anderen überprüfbaren Angaben machte. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im März 2021 offensichtlich keine Barmittel in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 13'600.-- zur Verfügung hatte. Zudem fällt auf, dass er be- reits am 8. April 2021 wieder eine Barschaft von Fr. 3'000.-- für die Posteinzah- lung von Rechnungen verwendete. Mangels anderweitiger Barschaft liegt ein ge- wichtiges Indiz dafür vor, dass die Rolex-Uhr mit gestohlenem Geld bezahlt wurde. Dasselbe ist in Bezug auf die beiden Bargeldeinzahlungen auf sein Pri- vatkonto vom 17. April und 2. Mai 2021 von total Fr. 13'000.-- zu sagen. Für die Aussage des Beschuldigten, dass dieses Bargeld von seinem Ersparten stamme (TPF 4.731.012 f.), fehlen glaubhafte Hinweise. Hingegen ist ohne weiteres nach- vollziehbar, dass der Geldbetrag aus den beiden Diebstählen vom März 2021 von total Fr. 30'000.-- für die Bezahlung der Rolex-Uhr, die beiden Bargeldein- zahlungen auf sein Privatkonto und die Bezahlung der Rechnungen am Post- schalter am 8. April 2021 ausreichend war und eine entsprechende Verwendung aufgrund der zeitlichen Nähe naheliegend erscheint. Zu den weiteren Ausgaben erklärte der Beschuldigte, dass er im Tatzeitraum ein Fahrzeug Audi S3 besass, für welches er gemäss Leasingvertrag monatliche Ra- ten von Fr. 399.-- bezahlte. In Bezug aus das weitere Leasingfahrzeug BMW M4 Coupé erklärte er, dass er dieses zwar auf seinen Namen, jedoch auf Rechnung seines Bruders geleast habe, welcher auch die Leasingraten (von zuletzt [1. März 2021] Fr. 927.50) bezahlt habe (TPF 4.731.005). Am 29. März 2021 wurde für den BMW M4 Coupé von O. und P. ein Betrag von Fr. 37'754.90 gemäss Kaufof- ferte vom 22. März 2021 bezahlt. Der Beschuldigte reichte auf den Namen seines Bruders lautende Kontoauszüge und weitere Belege ein, welche seine Aussage als glaubhaft erscheinen lassen (TPF 4.720.004, 4.721.005 ff.).
Der Beschuldigte schloss zusammen mit einer Zweitperson am 9. März 2021 ei- nen Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung zum Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'835 mit Mietbeginn am 1. April 2021 ab (BA 10-02-0096 ff.). Vom 20. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 leistete er ab seinem Privatkonto bei der N. vier Mo- natsmieten à Fr. 1'835.-- (BA 10-02-0038). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, das betreffe eine Wohnung, die er mit einem Freund zusammen habe beziehen wollen. Das sei dann abgebrochen worden, und er habe vom Freund das Geld, das er bezahlt habe, zurückerhalten (TPF 4.731.0111 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte, dass er im fraglichen Zeitraum das Geld für diese Wohnung zur Verfügung und die Miete selber bezahlt hatte.
Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin vom
17. bis 22. Mai 2021 eine Reise nach Dubai unternahm. Die BKP hielt fest, dass
- 36 - SK.2024.9 in diesem Zusammenhang – teilweise basierend auf Preisannahmen – Kosten von Fr. 5'100.-- entstanden seien. Unter Hinzurechnung von Kreditkartenabrech- nungen im Betrag von Fr. 2'470.68 seien Gesamtkosten von mindestens ca. Fr. 7'600.-- entstanden (BA 10-02-0028 ff.). Der Beschuldigte erklärte, dass die Dubai-Ferien nicht Fr. 5'000.-- gekostet hätten; die in den Akten angegebenen Preise für den Mietwagen Lamborghini und das Schiff würden nicht stimmen, und viele der aufgeführten Leistungen, wie Hotel und Helikopterflüge, seien gar nicht von ihm bezahlt worden (TPF 4.731.011 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass die Ferien in Dubai von der Freundin des Beschuldigten bezahlt worden seien (TPF 4.720.004). Die in der Hauptverhandlung eingereichten Kreditkarten- abrechnungen vom 17. und 28. Mai 2021, lautend auf die angegebenen Drittper- sonen, belaufen sich auf Fr. 1'532.75 (diverse Leistungen) bzw. Fr. 1'028.45 (Ho- tel in Dubai), total Fr. 2'561.20 (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Diese vermögen die von der BKP eruierten Gesamtkosten nicht annäherungsweise zu belegen. Auch wenn zutrifft, dass die BKP für ihre Berechnung gewisse Annahmen traf (z.B. Fr. 1'000.-- für einen Tag Miete eines Lamborghinis, Fr. 1'500.-- für einen Tag Yachtmiete, Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- pro Person für einen Helikopterflug, BA 10-02-0029 f.), so steht fest, dass die Annahme für eine Hotelübernachtung für zwei Personen von Fr. 120.-- pro Tag bzw. von Fr. 600.-- für fünf Nächte unter den tatsächlichen Kosten lag, unabhängig davon, wer für diese aufkam (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Die Miete einer Yacht und eines Lamborghinis sind im Übrigen nicht bestritten und durch Fotoaufnahmen belegt (BA 10-02-0028). Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Kosten für diese Ferienreise vom Beschuldigten bezahlt worden sein muss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im interessierenden Zeitraum nicht nur mit seinen finanziellen Verhältnissen nicht erklärbare Bargeld- einzahlungen auf sein Privatkonto tätigte und mittels Barzahlung Rechnungen am Postschalter bezahlte, sondern sich auch einen im fraglichen Zeitraum auf- wendigen Lebensstil mit Mietwohnung, Leasingfahrzeug und Ferien in Dubai leis- tete. Ausserdem konnte er eine relativ teure Rolex-Uhr mit Bargeld erwerben. Damit liegen gewichtige Indizien vor, dass der Beschuldigte mittels der angeklag- ten Diebstähle von Briefpostsendungen an seinem Arbeitsplatz im März und Mai 2021 zu erheblichen Bargeldbeträgen von Fr. 30'000.-- und EUR 10'000.-- kam. 2.3.4.7 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien bestehen keine unüber- windbaren Zweifel, dass einzig der Beschuldigte als Täter für die Diebstähle aus den Briefpostsendungen gemäss den Fällen 1-3 in Frage kommt. In Berücksich- tigung der erstellten Täterschaft des Beschuldigten bei Fall 5 und des relativ be- grenzten möglichen Täterkreises in der Postfiliale U. ist äusserst unwahrschein- lich, dass bis zu vier verschiedene Täter für die vier Diebstähle bzw. den ver- suchten Diebstahl, alle begangen in einem Zeitraum von rund vier Monaten, ver- antwortlich sind. Eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten erscheint demnach in den Fällen 1-3 als äusserst unwahrscheinlich. Erhebliche und un- überwindbare Zweifel, die gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen
- 37 - SK.2024.9 würden, fehlen. Die bloss theoretisch mögliche Täterschaft einer Drittperson ver- mag keine Zweifel an diesem Beweisergebnis zu erzeugen. Infolgedessen ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte das Bargeld aus den an F. adressier- ten Geldsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 sowie aus der an H. adressierten Geldsendung vom 5. Mai 2021 entwendete. 2.3.4.8 Wenn in Bezug auf die Täterfalle und die drei an F. bzw. an H. adressierten Sen- dungen ein eigentlicher modus operandi feststellbar ist, so fehlt eine vergleich- bare Ausgangslage in Bezug auf die Briefpostsendung an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4). Zwar war der Beschuldigte am 1. Juli 2021 – am Tag der erfolglosen Zustellung durch den Briefträger – in der Zeit von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr in der Postfiliale U. anwesend (BA 12-04-0017, -0023). Die Briefpostsendung wurde – wie in den Fällen 1-3 und 5 geschehen – vor der Ab- holung am Postschalter durch den Adressaten durch eine Drittperson geöffnet, und es wurde offensichtlich nach deren Inhalt geforscht. Das Couvert wurde an- schliessend jedoch nicht wieder verschlossen oder mit Klebestreifen zugeklebt (BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Ausserdem – und dies erscheint als wesentlicher Unterschied zu den anderen Fällen – waren die betrieblichen Abläufe bei dieser an einen in V. wohnhaften Empfänger adressier- ten Briefpostsendung anders geregelt: Die Zustellung der eingeschriebenen Briefpostsendungen erfolgt zwar durch die Briefträger der Postfiliale U. Nicht zustellbare, avisierte (d.h. mittels Abholungs- einladung verbundene) Sendungen werden vom Briefträger im ersten Oberge- schoss in eine andere Fristkiste, die für die Postfiliale V. bestimmt ist, gelegt. Diese Sendungen verbleiben im ersten Obergeschoss und werden nicht am Tag der erfolglosen Zustellung zur Registrierung als «Ankunft» in den Schalterbereich im Erdgeschoss verbracht, sondern am nächsten Morgen in die Postfiliale V. ver- mittelt, wo sie dann für den Kunden zur Abholung bereitstehen (BA 12-04-0016, -0025). Der dargestellte betriebliche Ablauf wurde auch bei der vorliegend ge- mäss Fall 4 betroffenen Briefpostsendung befolgt: Diese Briefpostsendung konnte nicht zugestellt werden, weshalb eine Abholungseinladung in den Brief- kasten gelegt wurde. Die Sendung wurde am 1. Juli 2021 um 14.29 Uhr in der Postfiliale U. in das für die Postfiliale V. bestimmte Behältnis (Fristkiste) gelegt. Am 2. Juli 2021 um 08.49 Uhr traf die Sendung bei der Postfiliale V. ein und wurde am selben Tag von K. abgeholt. Anschliessend meldete sich K. bei der Postfiliale und teilte mit, dass der Inhalt, d.h. ein Bargeldbetrag von EUR 4'200.- -, fehle (BA 12-04-0016 f.). Zwar kommt auch bei dieser Sendung eine Täter- schaft des Beschuldigten in Betracht. Ein Zugriff auf diese Sendung war jedoch nur möglich, wenn sich der Beschuldigte am 1. Juli 2021 nach 14.29 Uhr oder am nächsten Morgen vor der Vermittlung der Sendung nach V. (d.h. am 2. Juli 2021 vor 08.49 Uhr) in das erste Obergeschoss begeben und die Sendung be- händigt hätte. Eine Anwesenheit des Beschuldigten am 2. Juli 2021 ergibt sich nicht aus den Akten. Für seine allfällige Täterschaft am 1. Juli 2021 fehlen kon- krete Anhaltspunkte. Damit bleibt es bei einer theoretisch möglichen Täterschaft
- 38 - SK.2024.9 des Beschuldigten, für welche – abgesehen von seiner Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 – keine Beweise oder Indizien vorliegen. Insbesondere kommen bei dieser Sendung – nebst den Postmitarbeitern der Postfiliale U. – auch die Post- mitarbeiter der Postfiliale V. sowie die Person, welche die Sendung am 2. Juli 2021 nach V. vermittelte, für eine Täterschaft in Frage. Nach dem Gesagten be- stehen erhebliche Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. 2.3.5 Der Deliktsbetrag beträgt in den Fällen 1 und 2 jeweils Fr. 15'000.--, gesamthaft Fr. 30'000.--, und in Fall 3 EUR 10'000.-- bzw. abgerechnet zu Fr. 11'210.-- (Lie- ferschein B. vom 5. Mai 2021, Kurs 1.121; BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»). Somit beträgt der Deliktsbetrag total Fr. 41'210.--. Beim versuch- ten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. 2.3.6 Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1-3 und 5 erstellt. Bei Fall 4 ist eine Täterschaft des Beschuldigten hingegen nicht erstellt. 2.4 Subsumtion 2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Fälle 1-3) Die gesetzlichen und in E. 2.1.2 näher umschriebenen Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind vorliegend in den Fällen 1-3 erfüllt: Der Beschuldigte öffnete die für Drittpersonen und nicht für ihn bestimmten Brief- postsendungen, entnahm daraus den Bargeldinhalt und eignete sich diesen an. Er tat dies mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, um fremden Gewahrsam zu brechen und sich eigenen Gewahrsam am Geld zu verschaffen, in der Absicht, sich den Inhalt, also die Geldscheine, anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls ist objektiv und subjektiv erfüllt. 2.4.2 Versuchter Diebstahl (Fall 5) In Bezug auf die sog. Täterfalle vom 6. Juli 2021 hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls schuldig gemacht: Er hat wissentlich und willentlich – und nicht aus blosser «Neugierde» am Inhalt der Briefpostsendung – mit der Ausfüh- rung der Tat begonnen, indem er die Briefpostsendung geöffnet hat, um sich dessen Inhalt unrechtmässig anzueignen (vgl. vorne E. 2.3.3); jedoch hat er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, da er die Geldscheine nicht aus der Briefpostsendung entnahm, sondern darin liess und das Couvert verschloss. Eine versuchte Begehung eines Diebstahls i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.4.3 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte handelte bei den drei vollendeten und beim versuchten Dieb- stahl, begangen innerhalb von knapp vier Monaten (8. März 2021 bis 6. Juli 2021) nach der Art eines Berufes, da er sich innert relativ kurzer Zeit mit seiner
- 39 - SK.2024.9 deliktischen Tätigkeit mehrmals bzw. dreimal erfolgreich einen namhaften Bei- trag für seinen Lebensunterhalt verschaffte und in einem Fall zu verschaffen ver- suchte.
Der innert knapp vier Monaten entwendete Bargeldbetrag von Fr. 41'210.-- ent- spricht – bei einem Jahreseinkommen als Postmitarbeiter von netto ca. Fr. 54'600.-- (BA 10-02-0036) – rund 75 % seines Jahreseinkommens bzw. unter Berücksichtigung des versuchten Diebstahls (d.h. bei einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) rund 80 % seines Jahreseinkommens. Bezogen auf den De- liktszeitraum erzielte der Beschuldigte durchschnittlich monatliche Nebenein- künfte von rund Fr. 11'000.--; bei einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'200.-- entspricht dies mehr als dem Zweieinhalbfachen seines Monatslohnes. Der Be- schuldigte handelte unzweifelhaft in der Absicht, ein Nebeneinkommen zu erlan- gen. Damit liegt Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (E. 2.1.3 f.) vor. 2.4.4 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 2.4.5 Wie bereits erwähnt, geht der versuchte Diebstahl in der Gewerbsmässigkeit auf (E. 2.1.6). Es erfolgt daher kein separater bzw. zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, sondern einzig wegen gewerbsmässigen Diebstahls. 2.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5, schuldig zu spre- chen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.1.1, Fall 4 (Diebstahl vom 1./2. Juli 2021), ist eine Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt, weshalb diesbezüglich ein Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls zu erfolgen hat. 3. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht. Mit dieser Bestimmung wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis strafrechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321ter StGB N. 2). Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt (OBERHOLZER, a.a.O., N. 3). 3.1.2 Sondereigenschaft Der Beschuldigte war als im Bereich der Grundversorgung tätiger Angestellter der Post CH AG funktioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Ihm kam die von Art. 321ter Abs. 1 StGB geforderte Sondereigenschaft zu (E. 1.1.3).
- 40 - SK.2024.9 3.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklage Ziff. 1.2 mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen, indem er in den in Anklage Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, d.h. in dort umschriebenen Fällen 1-5 des Diebstahls und Diebstahlsver- suchs, die Briefpostsendungen geöffnet und nach deren Inhalt geforscht habe. 3.3 Beweisergebnis 3.3.1 Fälle 1-3 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4 ist erstellt, dass der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 die Briefpostsendung geöffnet und den Bar- geldinhalt entnommen und somit nach dem Inhalt der Sendungen geforscht hat. 3.3.2 Fall 4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4.8 ist festzuhalten, dass erhebli- che Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten beim Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 bestehen. Demnach ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die fragliche Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt dieser Sendung geforscht hat. 3.3.3 Fall 5 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.2 und 2.3.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte bei Fall 5 (Täterfalle bzw. versuchter Diebstahl vom 6. Juli 2021) die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht hat. 3.4 Subsumtion 3.4.1 Fälle 1-3 Mit dem Öffnen der Briefpostsendungen und dem Nachforschen nach deren In- halt – mit dem Ziel der (erfolgreichen) Entnahme des jeweiligen Bargeldinhalts – hat der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 den Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB unzweifelhaft objektiv und subjektiv erfüllt. 3.4.2 Fall 4 Fehlt es am Beweis einer Täterschaft des Beschuldigten für einen Diebstahl, fällt eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Vorneherein nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes auch vom Vorwurf der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses freizusprechen.
- 41 - SK.2024.9 3.4.3 Fall 5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 brachte das Gericht einen Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO an und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass dieser Anklagevorwurf (Täterfalle vom 6. Juli 2021) auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs gewürdigt wird (TPF 4.720.003). Bei Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpost- sendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Ge- heimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestands- mässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestands- variante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Be- schuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
- 42 - SK.2024.9 Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB ist die abstrakt schwerste Tat und bildet Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). In- nerhalb dieses Tatbestands gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung (E. 2.1.6); Asperation ist nur unter Berücksichtigung weiterer Straftatbestände – und soweit für jede einzelne Tat die gleiche Strafart angewandt wird – möglich. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen der Geldstrafe beträgt drei bis höchstens 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die obere Grenze im Rahmen der Aspe- ration nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3 Gewerbsmässiger Diebstahl 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 41'210.-- erzielt hat. Beim versuchten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. Er hat in drei Fällen
- 43 - SK.2024.9 Personen im Betrag von jeweils mindestens Fr. 10'000.-- geschädigt. In einem weiteren Fall hat er versucht, sich den Betrag von Fr. 3'010.-- anzueignen und einen entsprechenden Vermögensschaden zu erzielen. Das Ausmass des delik- tischen Erfolgs – auf welches bei Gewerbsmässigkeit abzustellen ist – ist erheb- lich. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von vier Monaten (unter Einbezug des Versuchs) deliktisch gehandelt. Er handelte während seiner Arbeitszeit, wo- bei er sich den Umstand zunutze machte, dass alle Schalterangestellten Zugang zur Fristkiste mit den avisierten Briefpostsendungen hatten und diese abwechs- lungsweise behändigten, um daraus die Briefpostsendungen für die weitere Ver- arbeitung zu entnehmen. Das objektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldige aus rein finanziellem Interesse handelte, um sich persönlich zu bereichern und einen Le- bensstil finanzieren zu können, für welchen sein Einkommen nicht ausreichte. Er befand sich nicht in einer finanziellen oder familiären Notlage. Vor Gericht er- klärte er, dass er bis vor kurzem bei seinen Eltern gewohnt habe und weder Miet- zins noch Krankenkasse habe bezahlen müssen; das habe alles sein Vater be- zahlt (TPF 4.731.012). Damit zeigte er auf, dass er mehr Geld für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung hatte als bei eigenständiger Lebensweise. Entspre- chend erscheint seine finanzielle Gier, sich unrechtmässig zu bereichern, ausge- prägter. Der Beschuldigte erzielte mit den Diebstählen – auf den Deliktszeitraum bezogen – mehr als zweieinhalbmal so hohe Einkünfte wie durch seine Arbeits- tätigkeit bei der Post, oder anders gesagt rund 80% seines Jahreseinkommens (vorne E. 2.4.3). Er nutzte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin aus und nahm in Kauf, dass unbeteiligte Mitarbeitende – namentlich jene Mitarbeiter, die an den gleichen Arbeitstagen Dienst hatten – verdächtigt werden konnten, die Dieb- stähle begangen zu haben. Der Beschuldigte konnte daher damit rechnen, dass ein allfälliger Tatverdacht nicht unmittelbar auf ihn bzw. nur auf ihn fallen würde. Die Vorgehensweise zeugt von einer gewisse Raffinesse, denn das Öffnen und Wiederverschliessen der Briefsendungen fiel postintern – etwa bei der Heraus- gabe der Briefsendungen durch andere Schaltermitarbeiter – überhaupt nicht auf. Aufgrund der in kurzer Zeit erfolgten Taten und des erheblichen «Gewinns» bei noch relativ wenigen Taten sowie seiner Neigung zu einem über seinen fi- nanziellen Verhältnissen liegenden Lebensstil ist anzunehmen, dass der Be- schuldigte – ohne das Ertappt werden anlässlich der Täterfalle vom 6. Juli 2021
– bereit gewesen wäre, auf unbestimmte Zeit weiter zu stehlen. Das zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte hätte die Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.3 Das Gesamttatverschulden ist nach dem Gesagten nicht unerheblich. Die Ein- satzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Diebstahl ist auf 12 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 4.4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
- 44 - SK.2024.9 4.4.1 In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte in vier Fällen Postsendun- gen geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat, wobei in einem Fall aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Täterfalle) bloss Versuch vorliegt. In Bezug auf die Vorgehensweise des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen werden (E. 3.3). Bei den betroffenen Briefpostsen- dungen handelt es sich um Bargeldsendungen; diese hatten keinen persönlichen Charakter und liessen einzig allfällige Rückschlüsse auf die Vermögenssituation der Empfänger zu. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verletzung der Privat- und Ge- heimsphäre, die mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt wird, nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war; er nahm diese als Nebeneffekt seines Handelns, das auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet war, in Kauf. Als ausgebildeter Mitarbeiter der Post wusste er, dass er eine Briefpostsendung unter keinen Umständen öffnen durfte. Offensichtlich kümmerten ihn diese Re- geln und das Postgeheimnis nicht. Der Beschuldigte hätte seine Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt dennoch leicht. 4.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden leicht. Eine Freiheitsstrafe fällt daher nicht in Betracht; eine Asperation im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl entfällt. 4.4.4 Aufgrund der Gleichartigkeit der Normverstösse kann direkt – ohne gedankliche Festlegung einer Einsatzstrafe – eine Gesamtstrafe festgesetzt werden. Die ver- suchte Tat vom 6. Juli 2021 wirkt sich strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es objektiven Gründen nicht zur Tatvollendung kam, ist nicht dem Beschul- digten zuzurechnen. Die Strafmilderung wirkt sich daher nur leicht aus. Nach dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.5 Demzufolge ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher Straftaten ein hypotheti- sches Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen Geldstrafe. 4.6 Täterkomponenten 4.6.1 Der Beschuldigte ist […]-jährig, gesund und lebt mit seiner Partnerin, die gemäss seinen Angaben ein Kind von ihm erwartet, zusammen in einer Mietwohnung. Er hat – im Urteilszeitpunkt – keine Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte wuchs zu- sammen mit drei Geschwistern auf und besuchte die Primarschule und die Se- kundarschule. Danach absolvierte er eine Lehre als Restaurationsfachmann (Kellnerlehre). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er noch ein Jahr im Lehrbe- trieb weiter, bevor er im Jahr 2015 zur Post wechselte und dort intern eine sechs- monatige Schulung absolvierte und diese mit einer Prüfung abschloss. Der Be- schuldigte arbeitete von 2015 bis 2021 bei der Post. Er war immer am Schalter tätig, in der Funktion als Kundenberater für Postschaltergeschäfte. Er leitete zu- dem stellvertretend die Postfiliale. Nach den Vorfällen von März/Juli 2021 wurde er freigestellt. Nach einer zunächst erfolglosen Arbeitssuche gelang ihm der
- 45 - SK.2024.9 Wiedereinstieg bei einer Kreditkartenverarbeitungsfirma, wo er, nach zunächst temporärer Beschäftigung, seit zwei Jahren fest angestellt ist. Er war zu Beginn als Kundenberater am Telefon tätig. Nach zehn Monaten machte er eine Weiter- bildung zum «Senior», die er erfolgreich mittels einer Prüfung bestand. Seither ist der Beschuldigte als «Senior Kundenberater» tätig. Sein Jahreseinkommen beträgt ca. Fr. 75'000.-- brutto; zusätzlich erhält er einen Bonus. Der Beschul- digte hat kein Vermögen und keine Schulden. Der Mietzins für die Wohnung be- trägt monatlich Fr. 2'800.-- inkl. Nebenkosten und zwei Einstellplätze. Diese Miet- kosten tragen der Beschuldigte und seine Partnerin je zur Hälfte (TPF 4.731.002 ff.). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF 4.231.3.001 ff.). Im Strafregister sind drei pekuniäre Vorstrafen verzeichnet (TPF 4.231.1.001 ff.; vgl. E. 1.6.7). Seit den Straftaten hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen. 4.6.2 Die drei Vorstrafen von 2013 und 2017 wegen zwei SVG-Delikten (Fahren in an- getrunkenem Zustand) und einfacher Körperverletzung, weswegen der Beschul- digte mit Geldstrafen und einer Busse belegt wurde, sind nicht einschlägig. Die Taten liegen zudem schon mehrere Jahre zurück. Die Vorstrafen sind daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Auch die bis ins Jahr 2006 zurückreichende, mehrfache Verzeichnung wegen Vermögensdelikten in polizeilichen Datenban- ken (vgl. Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021; BA 06-00-0003 f.) wirkt sich nicht straferhöhend aus; zum einen sind diese Einträge gemäss Mitteilung der Kan- tonspolizei Zürich vom 3. Mai 2024 definitiv gelöscht worden, und zum anderen handelt sich dabei nicht um strafrechtliche Verurteilungen (TPF 4.262.1.002 ff.). Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte, abgesehen von seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nach seiner Festnahme, nicht kooperativ. Er verweigerte seine Aussage, was weitreichende Abklärungen zu den Tatumständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderlich machte. Es kann jedoch nicht von einem hartnäckigen Abstreiten der Tat gesprochen wer- den. Eine Straferhöhung fällt unter diesem Gesichtspunkt somit nicht in Betracht. In Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte schon kurze Zeit nach den Taten und dem damit verbun- denen Verlust der Arbeitsstelle (TPF 4.731.003) beruflich wieder festigen und weiterentwickeln konnte. In familiärer und sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen. Das Vorleben, das Nachtatverhalten und die persönli- chen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 4.6.3 Damit bleibt es bei der hypothetischen Strafe (E. 4.5). Die konkrete Strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen.
- 46 - SK.2024.9 4.7 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchs- tens Fr. 3‘000.--. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der heutigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Jahreseinkommen brutto Fr. 75'000.-- zuzüglich Bonus, Mietzins anteilsmässig monatlich brutto Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämie monatlich ge- schätzt Fr. 400.--) ist der Tagessatz auf Fr. 200.-- festzusetzen. 4.8 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann, wie nachstehend ausgeführt wird, der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Von der grundsätzlich möglichen Verbindung der bedingten Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder einer Busse wird aufgrund der persönlichen Verhältnisse und zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschuldigten abgesehen. 4.9 Bedingter Vollzug 4.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.9.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die Legalprognose ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist beruflich und sozial inte- griert. Der Beschuldigte hat von März bis Juli 2021, während rund vier Monaten, aus finanziellen Interessen gewerbsmässig delinquiert und dabei auch das Post- und Fernmeldegeheimnis mehrfach verletzt. Seither hat er sich wohl verhalten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte eine von Geldgier ange- triebene, nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Die im März 2021 be- gonnene Diebstahlsserie nahm offensichtlich nur wegen der Intervention der Po- lizei ein relativ rasches Ende. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin an seinem Arbeitsplatz gestohlen hätte. Da er nicht mehr bei der Post CH AG arbeitet, erscheint jedoch ein einschlägiger Rückfall als we- nig wahrscheinlich; im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Es kann dem Beschuldigten insge- samt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach kann ihm für die Frei- heitsstrafe und für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
- 47 - SK.2024.9 4.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist für beide Strafarten jeweils eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen. 4.10 Der Beschuldigte verbrachte vom 6. bis 7. Juli 2021 knapp 24 Stunden, ein- schliesslich Übernachtung, in Polizeihaft (BA 06-00-0002 ff., -0011). Damit recht- fertigt es sich, insgesamt 2 Tage Haft auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rechtliches 5.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzuge- ben sind (lit. c); einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwen- dung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 5.1.2 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge- bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus- gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 70 StGB N. 1). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte. Erfasst werden alle
- 48 - SK.2024.9 wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). Der Einziehung unterliegen auch sog. echte und unechte Surrogate, sofern nachgewiesen ist, dass diese aus dem Originalwert hervorge- gangen sind (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 8 m.w.H.). 5.2 Gestützt auf diese Bestimmungen ist mit den gemäss Anklageschrift, S. 8 f., noch beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten wie folgt zu verfahren: 5.2.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 5.2.2 Beim Beschuldigten wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, sichergestellt und am 12. Juli 2021 be- schlagnahmt (Asservaten-ID 31850; BA 08-00-0075 ff.). Die diesbezügliche Kaufquittung vom 27. März 2021 lautet auf den Namen des Beschuldigten. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese Uhr mit Bargeld, welches er zuvor aus Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 an seinem Arbeitsplatz entwendet hatte, bezahlte (E. 2.3.4.6). Die Uhr ist als echtes Surrogat von gestohlenem Geld einzuziehen. 5.2.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Armbanduhr Rolex Submariner, Asservaten-ID 31850 (vgl. E. 5.2.2), wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Zivilklagen 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen durch die Privatkläger haben innert der gleichen Frist wie jene für Be- weisanträge zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 StPO). Innert Frist nicht hinreichend begründete oder bezifferte Zivilforderungen werden auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die beschuldigte Person kann sich zu den Zivilklagen äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un- geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die
- 49 - SK.2024.9 Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 6.3 Den Parteien wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen bis 11. März 2024 gesetzt (TPF 4.400.001). 6.4 Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.-- geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA 15-01-0003). Die Privatklä- gerin begründete ihre Zivilklage trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht näher (vorne E. 6.3). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Die Privatklägerin hat ihre Forderung innert Frist weder belegt noch begründet. Aus dem im Vorverfahren eingereichten Formular «Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft» (BA 15-01-0003) ist nicht ersichtlich, worauf sich ihre Forderung stützt. In den Akten findet sich kein Beleg für einen Schaden. Die Zi- vilklage ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.5 B. Die B. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 16. Juli 2021 als Pri- vatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 31’230.-- nebst Zins zu 5% seit 8. März 2021 geltend. Sie erklärte, dass der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt werde (BA 15-02-0004 f.). Als Schadenspositionen machte die Privatklägerin geltend:
- 50 - SK.2024.9 Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 8. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02- 0006 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 18. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02-0009 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 5. Mai 2021 an H./Q. von EUR 10'000.-- bzw. von umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbe- trag; BA 15-02-0013 ff.). Auf Nachfrage des Gerichts vom 19. April 2024 betreffend die Berechnung des Forderungsbetrags und den durch die C. AG allenfalls gedeckten Schaden (TPF 4.400.003) erklärte die Privatklägerin mit Schreiben vom 26. April 2024, dass ihr in der Eingabe vom 16. Juli 2021 ein «Tippfehler» bzw. Rechnungsfehler unter- laufen sei und der Schadensbetrag – entsprechend dem Total der drei Einzelpo- sitionen gemäss den eingereichten Belegen – Fr. 41’230.-- (und nicht Fr. 31’230.- -) betrage. Sie erklärte weiter, dass sie für diese Schadenfälle von der C. AG Versicherungsleistungen von total Fr. 20'210.-- erhalten habe (vgl. hinten E. 6.6) und sie neu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.-- geltend mache; ihre Eingabe ersetze die Eingabe vom 16. Juli 2021 (TPF 4.552.001). Die Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 zur Kenntnis übermittelt (TPF 4.400.007). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Damit ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 21'010.-- gegen den Beschuldigten hat. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Zivil- klage von Fr. 31’230.--, bzw. unter Berücksichtigung des Rechnungs- bzw. Tipp- fehlers von Fr. 41’230.--, im erstinstanzlichen Hauptverfahren auf Fr. 21'010.-- reduziert hat. Die Forderung von Fr. 41’230.-- wurde bereits im Vorverfahren hin- reichend begründet und belegt; im Hauptverfahren erfolgte lediglich eine Richtig- stellung des Totalbetrags und die Anrechnung der Versicherungsleistungen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei Briefpostsendungen der Privatklägerin an F. vom 8. März 2021 und 18. März 2021, enthaltend je einen Bargeldbetrag von Fr. 15’000.--, und eine Briefpostsendung der Privatklägerin an H./Q. vom 5. Mai 2021, enthaltend einen Bargeldbetrag von EUR 10'000.-- bzw. umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbetrag gemäss Bankbeleg vom 5. Mai 2021), entwen- dete und sich aneignete (vorne E. 2). Demnach schädigte der Beschuldigte die Privatklägerin durch strafbares Verhalten im Gesamtbetrag von Fr. 41'210.--. Ebenfalls als Schaden sind die nutzlos gewordenen Versandkosten von Fr. 10.-
- (die nur in einem Schadenfall geltend gemacht wurden; TPF 4.552.002/005) zu betrachten. Der bewiesene Schaden beträgt somit Fr. 41'220.--. Eine Schadens- wiedergutmachung wurde nicht geleistet. Abzüglich des durch Versicherungs- leistungen in der Höhe von Fr. 20'210.-- gedeckten Schadens verbleibt somit ein Schadensbetrag von Fr. 21'010.--. Schadenszins wurde in der Eingabe vom 26. April 2024 nicht (mehr) geltend gemacht und ist daher nicht zuzusprechen.
- 51 - SK.2024.9 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. Fr. 21'010.-- als Scha- denersatz zu bezahlen. 6.6 C. AG Die C. AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 24. Januar 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte gegen den Beschuldigten eine Zivil- forderung im Betrag von Fr. 20'210.-- als Schadenersatz und von Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend (BA 15-08-005 ff., -0015). Sie begründete und belegte ihre Schadenersatzforderung damit, dass sie als Versicherer der B. aus Transport- versicherung wegen Totalverlusts aus Diebstahl, abzüglich des jeweiligen Selbstbehalts, für den Schadenfall vom 8. März 2021 am 29. März 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'010.--, für den Schadenfall vom 18. März 2021 am 21. April 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'000.-- und für den Scha- denfall vom 5. Mai 2021 am 7. Juni 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 4'200.--, total Fr. 20'210.--, erbracht habe (BA 15-08-0005 ff.). Diese Zahlun- gen sind ausgewiesen. Das Versicherungsunternehmen hat ein gesetzliches Regressrecht gegenüber dem Schädiger. Dieses Regressrecht war bis am 31. Dezember 2021 in Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geregelt und bestimmte: «Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Er- satzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus un- erlaubter Handlung zusteht.» Das seit 1. Januar 2022 in Art. 95c Abs. 2 VVG geregelte Regressrecht des Versicherers hat für die vorliegende Konstellation (Leistung für Schaden aus unerlaubter Handlung) keine inhaltliche Änderung er- fahren (BBl 2017 5132 f.). Die neue Regelung ist indes nicht rückwirkend an- wendbar (Art. 103a VVG e contrario). Somit gelangt Art. 72 Abs. 1 aVVG zur Anwendung. Art. 100 Abs. 1 VVG bestimmt: «Soweit dieses Gesetz keine Vor- schriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.» Die unerlaubte Handlung (vgl. Art. 72 Abs. 1 aVVG) ist in Art. 41 OR geregelt. Der Schaden der B. aus Diebstahl, für welchen der Beschuldigte strafrechtlich und damit aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR verantwortlich ist, ist be- wiesen (E. 6.5). Unbestrittenermassen war die C. AG als Versicherer gegenüber der B. aus Transportversicherungsvertrag wegen Totalverlusts aus Diebstahl – nach Abzug des jeweiligen Selbstbehalts der B. – zu einer Versicherungsleistung von total Fr. 20'210.-- verpflichtet. Sowohl die Leistungspflicht des Versicherers (Art. 41 VGG) als auch dessen Regressanspruch (Art. 72 Abs. 1 aVVG) entstan- den vor dem 1. Januar 2022, womit die C. AG gestützt auf Art. 72 Abs. 1 aVVG ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Fr. 20'210.-- hat. Der Beschuldigte ist zu verpflichten,
- 52 - SK.2024.9 der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Schadenszins wurde nicht geltend gemacht und ist demnach nicht zuzusprechen. Die C. AG macht weiter Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend. Aus der Begründung für diese Forderung («10 Std. Mehraufwand»; BA 15-08-0015) ist ersichtlich, dass sie damit offensichtlich nicht Genugtuung wegen schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR, sondern vielmehr eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend macht. Der geltend gemachte Anspruch ist daher unter dem Titel Entschädigung zu prü- fen (hingen E. 8). 7. Kosten 7.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der teilweise Freispruch in den Anklagepunkten 1.1.1 und 1.2, jeweils betreffend Fall 4, rechtfertigt keine Reduktion der Kostentragungspflicht, da der Verfahrens- aufwand (Vor- und Gerichtsverfahren) diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt. 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). 7.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.--, Auslagen im Vorverfahren von Fr. 1'884.75 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; BA 24-01-0001 ff.) und einer auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Gerichtsgebühr. Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird vom Beschuldigten keine schriftliche Be- gründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 8. Entschädigungen 8.1 Beschuldigter 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere
- 53 - SK.2024.9 Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte umfassen namentlich die Entschädigung der Wahlverteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 8.1.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Umfang von mindestens Fr. 1'390.30 gemäss Honorarrechnung von Rechtsanwalt D. vom 25. Oktober 2021 (TPF 4.721.024 f.). 8.1.3 Der Beschuldigte wird teilweise, in Bezug auf zwei Anklagepunkte, freigespro- chen. Aufgrund seiner Verurteilung zur vollumfänglichen Tragung der Verfah- renskosten (vorne E. 7) ist ihm keine Entschädigung für die erbetene Verteidi- gung zuzusprechen. Zufolge der Verurteilung zu Freiheits- und Geldstrafe ist ihm auch keine Entschädigung oder Genugtuung für die Polizeihaft zuzusprechen. 8.1.4 Hinsichtlich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (hinten E. 9) ist der Be- schuldigte demnach im vollen Umfang für rückerstattungspflichtig zu erklären. 8.2 Privatklägerschaft 8.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8.2.2 Die Privatklägerinnen Post CH AG und B. machten keine Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren geltend. 8.2.3 Die Privatklägerin C. AG machte eine als Genugtuung bezeichnete Forderung von Fr. 1'500.-- geltend, welche sie mit «10 Std. Mehraufwand» begründete (BA 15-08-0015; vorne E. 6.4). Sie machte damit offenbar eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend. Dieser wurde in keiner Weise genügend spezifiziert noch hinreichend belegt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Amtliche Verteidigung 9.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird in Bundesstrafver- fahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 54 - SK.2024.9 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) festgelegt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. 9.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt D. (BA 16-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 17. Au- gust 2023 übertrug sie das Mandat der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16-00-0062 f.). Diese Anordnung gilt praxisgemäss im gerichtlichen Verfahren weiter (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 9.2.1 Rechtsanwalt D. Gemäss Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 wurde Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für Aufwendun- gen in der Zeit vom 20. September 2021 bis zum 8. August 2023 mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt (BA 16-00-0064 ff.). 9.2.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon Rechtsanwältin Chantal Bugnon machte mit Kostennote vom 21. Mai 2024 für ihre Aufwendungen in der Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 für 50,5 Std. Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 12'653.90 (inkl. MWST) geltend, un- ter Hinzurechnung der Aufwendungen einschliesslich Reisezeit und -kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 (TPF 4.821.005 ff.). Die Verteidigerin wies dabei darauf hin, dass Rechtsanwalt D. hinsichtlich des Plädoyers, einschliesslich der Erstellung des Dispositivs und der Anträge, bereits
- 55 - SK.2024.9 wertvolle Vorarbeit geleistet habe, auf die sie sich habe abstützen können. Den- noch habe sie durch das Überarbeiten und Ergänzen sowie eigene Ausführun- gen am Plädoyer ebenfalls Aufwand gehabt (TPF 4.821.004). Gemäss Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 machte Rechtsanwalt D. als Sammelposten «Arbeiten an Plädoyer (inkl. Erstellung Dispositiv und Anträge)» einen Aufwand von 21 Std. 55 Min. geltend, obwohl er gar nicht gewusst habe, ob es zu einer Anklageerhebung kommen werde und überdies eine Mandatsniederlegung bereits absehbar gewesen sei. Ausserdem habe er zusätzlich 12,5 Std. für Aktenstudium veranschlagt. Die Bun- desanwaltschaft anerkannte dennoch einen Aufwand von 11 Std. für Arbeiten am Plädoyer, dies als «vorausschauende Arbeiten» im Hinblick auf die Mandats- übergabe an seine Kanzleinachfolgerin, Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16- 00-0065 f.). In Berücksichtigung dieses Umstands erscheint ein Aufwand von 37,5 Std., wel- che Rechtsanwältin Chantal Bugnon für Aktenstudium und Arbeiten am Plädoyer in der Zeit vom 7. bis 20. Mai 2024 geltend macht, als offensichtlich überhöht. Dieser Aufwand ist daher um 11 Std., welche bereits bei Rechtsanwalt D. für Ar- beiten am Plädoyer angerechnet wurden, zu kürzen. Ein eigener Aufwand von 26,5 Std. für Aktenstudium und Plädoyerarbeiten erscheint damit mindestens als ausreichend, wenn nicht gar grosszügig (vgl. BA 16-00-0065 f.). Demnach ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 von total 39,5 Std. (50,5 Std. ./. 11 Std.). Hinzu kommen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung. Für die Hauptverhandlung sind 3,86 Std. und für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung 2,5 Std. zu veranschlagen, total 6,36 Std. Die zu entschädigende Arbeitszeit beträgt somit total 45,86 Std. (39,5 Std. + 6,36 Std.). Die Reisezeit (Hauptverhandlung: Bahnfahrt Zürich HB-Bellinzona retour) ist mit 6 Std. zu veranschlagen. Für Reisekosten stellte die Verteidigerin Fr. 104.-- in Rechnung. Andere Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Entschädigung beträgt: 45,86 Std. Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 10'547.80; 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Auslagen Fr. 104.--; Zwischentotal Fr. 11’851.80; Mehrwertsteuer 2023 Fr. 10.35 bzw. 2024 Fr. 949.90; Total Fr. 12'812.05. Rechtsanwältin Chantal Bugnon ist für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 9.2.3 Rückerstattungspflicht Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigung im Umfang von Fr. 29'396.15 (vorne E. 9.2.1 und 9.2.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 56 - SK.2024.9 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. A. wird in Bezug auf die übrigen Anklagepunkte schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5;
– der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3;
– der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 4.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Ak- ten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 4.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 4.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 5. Zivilklagen 5.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.9 5.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. 6. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.--, Ausla- gen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--) werden A. auferlegt. Wird von A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 7. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig ent- schädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt. 8.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Chantal Bugnon (Verteidigerin der beschuldigten Person A.) - Post CH AG, Fachteam Untersuchungen (Privatklägerschaft) - B., Legal & Compliance (Privatklägerschaft) - C. AG (Privatklägerschaft)
- 58 - SK.2024.9 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. Dezember 2024
Erwägungen (4 Absätze)
E. 20 Juli 2021 zeigten sich bei der Behandlung der Hände der drei Postmitarbeiter mittels Fotoentwicklerflüssigkeit, welche am 6. Juli 2021 ab 18.42 Uhr vorgenom- men worden war, (einzig) beim Beschuldigten – als positive Reaktion auf das Fangmittel – punktuelle schwarze Verfärbungen an Fingerkuppen bzw. -gliedern (BA 11-01-0037). Am 7. Juli 2021 wurden Hautproben beim Beschuldigten ent- nommen (BA 11-01-0038), welche vom FOR im Rahmen des oben erwähnten Gutachtens ausgewertet wurden. 1.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Täterfalle nicht um eine Zwangsmassnahme. Zunächst ist die chemische Täterfalle nicht zu den technischen Überwachungsmassnahmen zu zählen, deren Einsatz von einem Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist (Art. 269 ff. StPO). Bei techni- schen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO fallen grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 280 StPO N. 22; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 bzw. 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3; Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2016, SB160334- O/U/ag, S. 9, E. 4). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täter- falle weder dazu, dass der Standort der Briefsendungen laufend nachverfolgt, noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des Beschuldigten erzeugt werden konnten. Die Täterfalle wurde lediglich mit einer chemischen Substanz versehen. Sie tan- gierte auch nicht im besonderen Masse die Freiheitsrechte des Beschuldigten, wie die Verteidigung vorbrachte: Der Beschuldigte war Angestellter der Schwei- zerischen Post. Zu seinen Aufgaben als Kundenberater in der Postfiliale U. ge- hörte insbesondere die Abwicklung und Bearbeitung der ein- und ausgehenden Briefpost. Somit kam er notwendigerweise mit Briefsendungen in physischen Kontakt. Hinzu kommt, dass die Täterfalle in seinem angestammten Arbeitsbe- reich und demnach im Herrschaftsbereich seiner Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte über die Existenz eines internen Er- mittlungsdienstes der Post Kenntnis gehabt haben dürfte, musste er damit rech- nen, dass seine Arbeitgeberin bei Unregelmässigkeiten interne Ermittlungen an- stellen werde und ihm diese aus taktischen Gründen nicht sofort offengelegt
- 14 - SK.2024.9 werden mussten. Von einer List oder Täuschung (seitens der Arbeitgeberin, Post CH AG bzw. der Ermittlungsbehörden) kann daher keine Rede sein. Diebes- oder Täterfallen verursachen gemäss den Autoren WALDER/HANSJAKOB bedeutend weniger Ermittlungsaufwand, sind rechtlich meistens unproblema- tisch und können auch bei eher geringfügiger Delinquenz eingesetzt werden. Ge- rade wenn – wie vorliegend geschehen – wiederholt gestohlen werde und sich die Täterschaft vernünftig eingrenzen lasse, könne man mögliches Deliktsgut markieren, indem Gegenstände mit chemischen Stoffen versehen werden, die auf den Händen des potentiellen Täters unsichtbare oder nicht entfernbare Spu- ren verursachen (WALDER/HANSJAKOB, Kriminalistisches Denken, 10. Aufl. 2016, S. 294). Der Einsatz der Täterfalle war auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung verbietet, wie vorstehend aus- geführt, den Einsatz von chemischen Täterfallen nicht. Auch in Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise, wonach solche Täterfallen nicht zulässig wären. Der Einwand der Verteidigung erweist sich demnach als unbegründet. 1.5 Ermittlungsdienst der Post 1.5.1 Die Verteidigung rügte sodann, es sei vorliegend eine unzulässige Delegation von Ermittlungsaufgaben an Private erfolgt, indem das polizeiliche Ermittlungs- verfahren durch die privaten Ermittlungen des Ermittlungsdienstes der Post er- setzt worden sei. Dieser private Ermittler habe nicht nur die Ermittlungsstrategie vorgegeben (wie etwa der zweifache, gezielte Einsatz einer Täterfalle), sondern die entsprechenden Ermittlungen auch persönlich koordiniert und durchgeführt. 1.5.2 Was den Ablauf und die Zusammenarbeit zwischen dem Ermittlungsdienst der Post und der ermittelnden Polizei anbelangt, so kann zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. 1.3.3 verwiesen werden. Von Bedeutung ist dabei, dass sämtliche vom Ermittler der Post vorgeschlagenen Massnahmen stets in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeitung der Kantonspolizei Zürich erfolgten. Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass vorliegend privat und gewissermassen «auf eigene Faust» ermittelt worden wäre. Die Polizei war über die laufenden internen Ermittlungen der Post stets im Bilde, wie aus den Polizeirapporten klar hervor- geht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft dies insbesondere auch für die Anhaltung zur Spurensicherung beim Beschuldigten am 6. Juli 2021 zu: Die Spurensicherung wurde im Auftrag und im Beisein der zuständigen Ermittlungs- beamtin der Kantonspolizei Zürich von einem Fachspezialisten Kriminaltechnik des FOR durchgeführt (BA 10-01-0106 sowie Spurenbericht FOR vom 20. Juli 2021, BA 11-01-0034 ff.). Der private Ermittler hat zudem zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zwangsmassnahmen angeordnet oder vorgenommen (zum Ein- satz Täterfalle siehe vorne E. 1.4.3). Damit ist der Argumentation der
- 15 - SK.2024.9 Verteidigung, vorliegend seien Ermittlungen an Private delegiert und auf diese Weise Beweismittel rechtswidrig beschafft worden, der Boden entzogen. 1.6 Notwendige Verteidigung 1.6.1 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2021 ohne die An- wesenheit eines Verteidigers zur Sache befragt worden sei. Dabei sei ihm vor- geworfen worden, in fünf Fällen, in der Zeit vom 8. bis 12. März 2021, 19. bis
E. 22 März 2021, 5. bis 7. Mai 2021, 1. bis 2. Juli 2021 bzw. (versucht) am 6. Juli 2021, Bargeld in der Höhe von Fr. 33'010.-- sowie EUR 14'200.-- entwendet zu haben, wobei er die Diebstähle gewerbsmässig zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts begangen habe. Weiter sei ihm mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses sowie Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen worden. Allein anhand dieser Vorhalte hätte der Beschuldigte zwingend notwendig verteidigt sein müssen. Bereits am 26. April 2021 hätte die Untersuchungseröffnung erfol- gen müssen, und am 6. Juli 2021 habe die kantonale Staatsanwaltschaft weitere Zwangsmassnahmen in Form eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls er- lassen. Aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätte sie die amtliche Vertei- digung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am nächsten Tag (d.h. am
7. Juli 2021) sicherstellen müssen. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme habe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO ein klar erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Zudem habe der Beschuldigte Vorstrafen. Gemäss Verhaftsrap- port sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, da der Beschuldigte seit 2006 insgesamt 28 einschlägige Vermögensdelikte erwirkt haben soll. Der polizeiliche Sachbearbeiter sei bei der ersten Einvernahme von einem Deliktsgut von mehr als Fr. 45'000.-- sowie von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Die kan- tonale Staatsanwaltschaft habe das Verfahren hingegen wegen (mehrfachen) Diebstahls geführt. Erst mit der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwalt- schaft sei der Vorwurf korrekterweise auf gewerbsmässigen Diebstahl ausge- dehnt und eine amtliche Verteidigung bestellt worden. Nachdem der Beschul- digte auf eine Wiederholung der Beweiserhebungen nicht verzichtet habe (Art. 131 Abs. 3 StPO), seien die vor der Bestellung des (amtlichen) Verteidigers erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (TPF 4.721.052 f.). 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein dro- hender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013
- 16 - SK.2024.9 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweis- erhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 letzter Satzteil StPO, geltende Fassung]). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amt- liche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung be- stimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr ver- ständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, infor- miert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungs- befehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermu- ten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfi- liale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdun- kelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021, 10.37 Uhr, teilte Rechtsanwalt D. der zuständigen Staatsanwältin mit, er sei mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden, und ersuchte, dem Be- schuldigten eine Vollmacht zur Unterzeichnung zu unterbreiten; die Vollmacht wurde gleichentags vom Beschuldigten firmiert (BA 16-00-0001 f.). Am 7. Juli 2021, 17.30 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf eine
- 17 - SK.2024.9 Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2021 aus der Haft entlassen (BA 06-00-0011). Am 8. Juli 2021 ersuchte Rechts- anwalt D. um Akteneinsicht (BA 16-00-0003). Somit war der Beschuldigte ab dem
7. Juli 2021, 10.37 Uhr, verteidigt (Art. 129 StPO). 1.6.4 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09.08 Uhr, von der Kantonspolizei Zü- rich einvernommen (BA 13-00-0002 ff.). Er wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Begehung eines Verbrechens ertappt und unmittelbar danach ange- troffen worden sei. Es sei daher gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitet worden und er werde als be- schuldigte Person einvernommen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung verlangen könne. Der Beschuldigte erklärte, dass er dies verstanden habe und er keinen Anwalt benö- tige (BA 13-00-0002). In der Folge beantwortete der Beschuldigte die ihm gestell- ten Fragen zu den Geschehnissen vom 6. Juli 2021 (Täterfalle; vgl. E. 1.4). Dabei anerkannte er, dass er gegen das Postgeheimnis verstossen habe; hingegen be- stritt er sinngemäss eine Diebstahlsabsicht (BA 13-00-0008). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass bereits vorgängig Postsendungen mit Bar- geld entwendet worden seien, welche am Postschalter in U. herausgegeben wor- den seien, und der Beschuldigte wurde gefragt, was er darüber wisse (Frage 55). Er antwortete mit «keine Ahnung» (BA 13-00-0007 f.). Dem Beschuldigten wurde sodann vorgehalten, dass in der Zeit vom 8. März bis 7. Mai 2021 aus Postsen- dungen in der Filiale U. Bargeld im Betrag von Fr. 41'210.-- entwendet worden sei und er aufgrund des Umstands, dass er am Vortag offensichtlich die Geld- sendung mit dem präparierten Couvert geöffnet habe, verdächtigt werde, auch die vorstehend genannten Geldsendungen geöffnet und entwendet zu haben, und er wurde gefragt, was er dazu sage (Frage 56). Der Beschuldigte antwortete mit «keine Ahnung» und bestritt sinngemäss diesen Vorwurf (BA 13-00-0007 f.). Danach wurde ihm vorgehalten, dass ihm Diebstahl in drei Fällen vorgeworfen werde: Entwendung von Bargeld aus Postsendungen (in der Filiale U.) vom 8. bis 12. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf A), vom 19. bis 22. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf B) und vom 5. bis 7. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 11'210.-- (Vorwurf C), wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er die Diebstähle gewerbsmässig, zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts, begangen habe (Vorwurf D; BA 13-00-0008). Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass er in diesen drei Fällen sowie im Fall der präparierten Postsendung das Postgeheimnis verletzt habe (Vorwurf E). Schliesslich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gemäss den Feststellungen anlässlich der Hausdurchsu- chung Kokain konsumiert habe (Vorwurf F). Der Beschuldigte erklärte zu den Vorwürfen A, B, C, D und F, dass er unschuldig sei. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses (Vorwurf E) anerkannte er, dass er am Vortag das Couvert geöffnet habe; diesbezüglich sei er schuldig. Er bestritt, mit
- 18 - SK.2024.9 den anderen Vorfällen etwas zu tun zu haben (BA 13-00-0009). Die Einvernahme endete am 7. Juli 2021, 10.41 Uhr, (BA 13-00-0010). 1.6.5 Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am
E. 24 August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten in der Person von Rechtsanwalt D. rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung (BA 16-00-0010 f.). Zur Begründung führte sie an, dass sie ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses führe. In diesem Verfahren drohe dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb er gemäss Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt sein müsse. Rechtsanwalt D. habe mit Schreiben vom
20. September 2021 die Interessenwahrung für den Beschuldigten angezeigt und um entsprechende Einsetzung ersucht. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde das Mandat der amtlichen Verteidi- gung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon übertragen (BA 16-00-0062 f.). 1.6.6 Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zur Sache einlässlich einzig zum Vorfall vom 6. Juli 2021 (Täter- falle) befragt. Dieser Vorfall wurde ihm denn auch eingangs der Einvernahme im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO als Gegenstand der polizeilichen Befragung mitgeteilt; danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Verteidiger bei- ziehen wolle, was er verneinte. Hinsichtlich der weiteren Briefsendungen, deren Inhalt entwendet worden war und welche in der Postfiliale U. bearbeitet wurden
– wobei zu den Einwänden der Verteidigung festzuhalten ist, dass dem Beschul- digten der Vorfall vom 1. bis 2. Juli 2021 nicht vorgehalten wurde, zumal dieser erst später zur Anzeige gelangte –, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeibe- amte erst am Ende der Befragung diese weiteren Vorfälle in der Postfiliale U. erwähnte und den Beschuldigten pauschal fragte, was er zu diesen Vorfällen zu sagen habe. Eine Einvernahme zum konkreten Sachverhalt erfolgte diesbezüg- lich indes nicht; entsprechend musste sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht umfassend äussern (vgl. Art. 157 Abs. 2 StPO). Die Einvernahme endete damit, dass dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft ausser bezüglich des Vorwurfs E (Täterfalle) auch im Zusammenhang mit den weiteren in der Postfiliale U. festgestellten Vorfällen (Vorwürfe A, B und C) erfolge. Vorwurf D (Gewerbsmässigkeit) ist nicht ein ei- genständiger Vorwurf strafrechtlichen Handelns, sondern eine Frage der rechtli- chen Würdigung bezüglich der Vorwürfe A, B und C. Ein Tatverdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde dem Beschuldigten bezüglich der weiteren Vor- würfe (A, B und C) nicht vorgehalten. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll ent- nehmen lässt, wurde er lediglich «verdächtigt», Bargeld aus den betreffenden
- 19 - SK.2024.9 Sendungen entwendet zu haben, weil er am Vortag das präparierte Couvert ge- öffnet hatte. Zudem war die Vermutung, dass es sich bei der Täterschaft (auch) um den Postangestellten I. handeln könnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänz- lich ausgeräumt. Dies ergibt sich aus den Aussagen von G., welcher zum Einsatz der Täterfalle aussagte: «…und zwar habe ich festgestellt, dass I. und A. die einzigen waren, die tatsächlich alle drei Tatzeiten abgedeckt haben und die tat- sächliche Möglichkeit hatten, auf die Sendungen zuzugreifen. Die Informationen habe ich der Kapo weitergeleitet, bei welcher ja ein Strafverfahren hängig war. Ich habe dann den Vorschlag gemacht, dass man mit einer Einsatzsendung ar- beitet, d.h. dass man eine Sendung präpariert, einschleust, überwacht und schaut, was geschieht. Wir sind uns eigentlich im Klaren gewesen, dass wir diese Einsatzsendung auf eine dieser beiden Personen einschleusen. Man hat sich dann in einer ersten Phase entschieden, Herr A. als Zielperson zu nehmen und dann in einer zweiten Phase mit Herrn I. Man hat dann das Datum bestimmt, man wollte diese Aktion am 23.06.2021 machen» (BA 12-04-0009). Da beim ersten Einsatz der Täterfalle am 23. Juni 2021 das Couvert unversehrt die Empfängerin erreichte, wurde entschieden, die Aktion am 6. Juli 2021 mit einer zweiten Täter- falle zu wiederholen (BA 12-04-0010), wobei diese wiederum (zunächst) gegen A. gerichtet war. Allerdings hatte auch I. Dienst und hätte das Couvert behändi- gen können (BA 12-04-0011 f.). Das zeigt auf, dass es sich beim Vorhalt der ersten drei Diebstähle (Vorwürfe A, B und C) bloss um eine Mutmassung des befragenden Polizeibeamten handelte. Diesbezüglich lagen – ausser der Anwe- senheit am Arbeitsplatz – denn auch keine konkreten Verdachtsmomente vor, die Grund für die polizeiliche Vorführung und Einvernahme des Beschuldigten bildeten (s. E. 1.6.3). War der Beschuldigte einzig zur Täterfalle bzw. zum Vorfall vom 6. Juli 2021 – mit einem versuchten Deliktsbetrag von Fr. 3'010.-- – zu be- fragen, lag offensichtlich ein sog. Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, welcher keine notwendige bzw. amtliche Verteidigung erforderlich machte. Auch die weiteren Vorwürfe der Verletzung des Postgeheimnisses (bezüglich des Vorfalls vom 6. Juli 2021) und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Konsum von Kokain) machten keine notwendige Verteidigung er- forderlich (s. sogleich E. 1.6.7). 1.6.7 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen würde, dass das Verfah- ren gegen den Beschuldigten schon vor dem 6. Juli 2021 (vgl. vorne E. 1.3) we- gen mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls in Bezug auf die Vorwürfe A, B und C und ab 6. Juli 2021 zusätzlich wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf Vorwurf E – und damit zusammenhängend wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses – sowie wegen Betäubungsmittelkon- sums als eröffnet anzusehen wäre, läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss eine sepa- rate bzw. eigenständige Geldstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 4.4
- 20 - SK.2024.9 [betreffend 750 vollendete und 58 versuchte Taten], nicht publiziert in TPF 2018 20; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018 E. 5). Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb vorliegend im Zeitpunkt der Ein- vernahme oder davor von anderen Annahmen auszugehen gewesen wäre. Der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist demnach für die Frage der notwendigen Verteidigung irrelevant. Betäubungsmit- telkonsum ist nicht mit Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und daher bei der Frage der Anordnung einer notwendigen Verteidigung irrelevant. Die Frage des Widerrufs bedingter Freiheitsstrafen stellt sich sodann nicht. Die drei Vorstrafen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
E. 25 März 2021 – keine regelmässigen Bezüge von Fr. 1'600.--, wie dies vom Be- schuldigten zu seiner Entlastung behauptet wurde, festgestellt werden. Wie die detaillierte Darstellung für die Periode März-Mai 2021 aufzeigt, betrugen die re- gelmässigen Bargeldbezüge weit weniger als Fr. 1'000.--. Von regelmässigen, monatlichen Bargeldbezügen von Fr. 1'600.-- kann also nicht die Rede sein. Der Casino-Gewinn von Fr. 5'152.-- im Februar 2021 wurde auf das Konto bei der N. ausbezahlt und stand nicht ohne vorherigen Barbezug zur Verfügung (BA 10-02- 0034). Die Bargeldbezüge von Fr. 1'000.-- vom 1. März 2021 und der Restbetrag
- 35 - SK.2024.9 von Fr. 1'600.-- vom 25. März 2021 hätten bei weitem nicht für die Barbezahlung des Kaufpreises der Rolex-Uhr gereicht. Für die weiteren vom Beschuldigten er- wähnten Geldzuflüsse, wie auch für die Geldgeschenke zum Geburtstag, fehlen jegliche Belege. Letztere Erklärung ist sodann auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte keinen Grössenbetrag für diese Geldgeschenke angab und auch keine anderen überprüfbaren Angaben machte. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im März 2021 offensichtlich keine Barmittel in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 13'600.-- zur Verfügung hatte. Zudem fällt auf, dass er be- reits am 8. April 2021 wieder eine Barschaft von Fr. 3'000.-- für die Posteinzah- lung von Rechnungen verwendete. Mangels anderweitiger Barschaft liegt ein ge- wichtiges Indiz dafür vor, dass die Rolex-Uhr mit gestohlenem Geld bezahlt wurde. Dasselbe ist in Bezug auf die beiden Bargeldeinzahlungen auf sein Pri- vatkonto vom 17. April und 2. Mai 2021 von total Fr. 13'000.-- zu sagen. Für die Aussage des Beschuldigten, dass dieses Bargeld von seinem Ersparten stamme (TPF 4.731.012 f.), fehlen glaubhafte Hinweise. Hingegen ist ohne weiteres nach- vollziehbar, dass der Geldbetrag aus den beiden Diebstählen vom März 2021 von total Fr. 30'000.-- für die Bezahlung der Rolex-Uhr, die beiden Bargeldein- zahlungen auf sein Privatkonto und die Bezahlung der Rechnungen am Post- schalter am 8. April 2021 ausreichend war und eine entsprechende Verwendung aufgrund der zeitlichen Nähe naheliegend erscheint. Zu den weiteren Ausgaben erklärte der Beschuldigte, dass er im Tatzeitraum ein Fahrzeug Audi S3 besass, für welches er gemäss Leasingvertrag monatliche Ra- ten von Fr. 399.-- bezahlte. In Bezug aus das weitere Leasingfahrzeug BMW M4 Coupé erklärte er, dass er dieses zwar auf seinen Namen, jedoch auf Rechnung seines Bruders geleast habe, welcher auch die Leasingraten (von zuletzt [1. März 2021] Fr. 927.50) bezahlt habe (TPF 4.731.005). Am 29. März 2021 wurde für den BMW M4 Coupé von O. und P. ein Betrag von Fr. 37'754.90 gemäss Kaufof- ferte vom 22. März 2021 bezahlt. Der Beschuldigte reichte auf den Namen seines Bruders lautende Kontoauszüge und weitere Belege ein, welche seine Aussage als glaubhaft erscheinen lassen (TPF 4.720.004, 4.721.005 ff.).
Der Beschuldigte schloss zusammen mit einer Zweitperson am 9. März 2021 ei- nen Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung zum Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'835 mit Mietbeginn am 1. April 2021 ab (BA 10-02-0096 ff.). Vom 20. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 leistete er ab seinem Privatkonto bei der N. vier Mo- natsmieten à Fr. 1'835.-- (BA 10-02-0038). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, das betreffe eine Wohnung, die er mit einem Freund zusammen habe beziehen wollen. Das sei dann abgebrochen worden, und er habe vom Freund das Geld, das er bezahlt habe, zurückerhalten (TPF 4.731.0111 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte, dass er im fraglichen Zeitraum das Geld für diese Wohnung zur Verfügung und die Miete selber bezahlt hatte.
Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin vom
17. bis 22. Mai 2021 eine Reise nach Dubai unternahm. Die BKP hielt fest, dass
- 36 - SK.2024.9 in diesem Zusammenhang – teilweise basierend auf Preisannahmen – Kosten von Fr. 5'100.-- entstanden seien. Unter Hinzurechnung von Kreditkartenabrech- nungen im Betrag von Fr. 2'470.68 seien Gesamtkosten von mindestens ca. Fr. 7'600.-- entstanden (BA 10-02-0028 ff.). Der Beschuldigte erklärte, dass die Dubai-Ferien nicht Fr. 5'000.-- gekostet hätten; die in den Akten angegebenen Preise für den Mietwagen Lamborghini und das Schiff würden nicht stimmen, und viele der aufgeführten Leistungen, wie Hotel und Helikopterflüge, seien gar nicht von ihm bezahlt worden (TPF 4.731.011 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass die Ferien in Dubai von der Freundin des Beschuldigten bezahlt worden seien (TPF 4.720.004). Die in der Hauptverhandlung eingereichten Kreditkarten- abrechnungen vom 17. und 28. Mai 2021, lautend auf die angegebenen Drittper- sonen, belaufen sich auf Fr. 1'532.75 (diverse Leistungen) bzw. Fr. 1'028.45 (Ho- tel in Dubai), total Fr. 2'561.20 (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Diese vermögen die von der BKP eruierten Gesamtkosten nicht annäherungsweise zu belegen. Auch wenn zutrifft, dass die BKP für ihre Berechnung gewisse Annahmen traf (z.B. Fr. 1'000.-- für einen Tag Miete eines Lamborghinis, Fr. 1'500.-- für einen Tag Yachtmiete, Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- pro Person für einen Helikopterflug, BA 10-02-0029 f.), so steht fest, dass die Annahme für eine Hotelübernachtung für zwei Personen von Fr. 120.-- pro Tag bzw. von Fr. 600.-- für fünf Nächte unter den tatsächlichen Kosten lag, unabhängig davon, wer für diese aufkam (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Die Miete einer Yacht und eines Lamborghinis sind im Übrigen nicht bestritten und durch Fotoaufnahmen belegt (BA 10-02-0028). Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Kosten für diese Ferienreise vom Beschuldigten bezahlt worden sein muss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im interessierenden Zeitraum nicht nur mit seinen finanziellen Verhältnissen nicht erklärbare Bargeld- einzahlungen auf sein Privatkonto tätigte und mittels Barzahlung Rechnungen am Postschalter bezahlte, sondern sich auch einen im fraglichen Zeitraum auf- wendigen Lebensstil mit Mietwohnung, Leasingfahrzeug und Ferien in Dubai leis- tete. Ausserdem konnte er eine relativ teure Rolex-Uhr mit Bargeld erwerben. Damit liegen gewichtige Indizien vor, dass der Beschuldigte mittels der angeklag- ten Diebstähle von Briefpostsendungen an seinem Arbeitsplatz im März und Mai 2021 zu erheblichen Bargeldbeträgen von Fr. 30'000.-- und EUR 10'000.-- kam. 2.3.4.7 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien bestehen keine unüber- windbaren Zweifel, dass einzig der Beschuldigte als Täter für die Diebstähle aus den Briefpostsendungen gemäss den Fällen 1-3 in Frage kommt. In Berücksich- tigung der erstellten Täterschaft des Beschuldigten bei Fall 5 und des relativ be- grenzten möglichen Täterkreises in der Postfiliale U. ist äusserst unwahrschein- lich, dass bis zu vier verschiedene Täter für die vier Diebstähle bzw. den ver- suchten Diebstahl, alle begangen in einem Zeitraum von rund vier Monaten, ver- antwortlich sind. Eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten erscheint demnach in den Fällen 1-3 als äusserst unwahrscheinlich. Erhebliche und un- überwindbare Zweifel, die gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen
- 37 - SK.2024.9 würden, fehlen. Die bloss theoretisch mögliche Täterschaft einer Drittperson ver- mag keine Zweifel an diesem Beweisergebnis zu erzeugen. Infolgedessen ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte das Bargeld aus den an F. adressier- ten Geldsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 sowie aus der an H. adressierten Geldsendung vom 5. Mai 2021 entwendete. 2.3.4.8 Wenn in Bezug auf die Täterfalle und die drei an F. bzw. an H. adressierten Sen- dungen ein eigentlicher modus operandi feststellbar ist, so fehlt eine vergleich- bare Ausgangslage in Bezug auf die Briefpostsendung an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4). Zwar war der Beschuldigte am 1. Juli 2021 – am Tag der erfolglosen Zustellung durch den Briefträger – in der Zeit von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr in der Postfiliale U. anwesend (BA 12-04-0017, -0023). Die Briefpostsendung wurde – wie in den Fällen 1-3 und 5 geschehen – vor der Ab- holung am Postschalter durch den Adressaten durch eine Drittperson geöffnet, und es wurde offensichtlich nach deren Inhalt geforscht. Das Couvert wurde an- schliessend jedoch nicht wieder verschlossen oder mit Klebestreifen zugeklebt (BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Ausserdem – und dies erscheint als wesentlicher Unterschied zu den anderen Fällen – waren die betrieblichen Abläufe bei dieser an einen in V. wohnhaften Empfänger adressier- ten Briefpostsendung anders geregelt: Die Zustellung der eingeschriebenen Briefpostsendungen erfolgt zwar durch die Briefträger der Postfiliale U. Nicht zustellbare, avisierte (d.h. mittels Abholungs- einladung verbundene) Sendungen werden vom Briefträger im ersten Oberge- schoss in eine andere Fristkiste, die für die Postfiliale V. bestimmt ist, gelegt. Diese Sendungen verbleiben im ersten Obergeschoss und werden nicht am Tag der erfolglosen Zustellung zur Registrierung als «Ankunft» in den Schalterbereich im Erdgeschoss verbracht, sondern am nächsten Morgen in die Postfiliale V. ver- mittelt, wo sie dann für den Kunden zur Abholung bereitstehen (BA 12-04-0016, -0025). Der dargestellte betriebliche Ablauf wurde auch bei der vorliegend ge- mäss Fall 4 betroffenen Briefpostsendung befolgt: Diese Briefpostsendung konnte nicht zugestellt werden, weshalb eine Abholungseinladung in den Brief- kasten gelegt wurde. Die Sendung wurde am 1. Juli 2021 um 14.29 Uhr in der Postfiliale U. in das für die Postfiliale V. bestimmte Behältnis (Fristkiste) gelegt. Am 2. Juli 2021 um 08.49 Uhr traf die Sendung bei der Postfiliale V. ein und wurde am selben Tag von K. abgeholt. Anschliessend meldete sich K. bei der Postfiliale und teilte mit, dass der Inhalt, d.h. ein Bargeldbetrag von EUR 4'200.- -, fehle (BA 12-04-0016 f.). Zwar kommt auch bei dieser Sendung eine Täter- schaft des Beschuldigten in Betracht. Ein Zugriff auf diese Sendung war jedoch nur möglich, wenn sich der Beschuldigte am 1. Juli 2021 nach 14.29 Uhr oder am nächsten Morgen vor der Vermittlung der Sendung nach V. (d.h. am 2. Juli 2021 vor 08.49 Uhr) in das erste Obergeschoss begeben und die Sendung be- händigt hätte. Eine Anwesenheit des Beschuldigten am 2. Juli 2021 ergibt sich nicht aus den Akten. Für seine allfällige Täterschaft am 1. Juli 2021 fehlen kon- krete Anhaltspunkte. Damit bleibt es bei einer theoretisch möglichen Täterschaft
- 38 - SK.2024.9 des Beschuldigten, für welche – abgesehen von seiner Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 – keine Beweise oder Indizien vorliegen. Insbesondere kommen bei dieser Sendung – nebst den Postmitarbeitern der Postfiliale U. – auch die Post- mitarbeiter der Postfiliale V. sowie die Person, welche die Sendung am 2. Juli 2021 nach V. vermittelte, für eine Täterschaft in Frage. Nach dem Gesagten be- stehen erhebliche Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. 2.3.5 Der Deliktsbetrag beträgt in den Fällen 1 und 2 jeweils Fr. 15'000.--, gesamthaft Fr. 30'000.--, und in Fall 3 EUR 10'000.-- bzw. abgerechnet zu Fr. 11'210.-- (Lie- ferschein B. vom 5. Mai 2021, Kurs 1.121; BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»). Somit beträgt der Deliktsbetrag total Fr. 41'210.--. Beim versuch- ten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. 2.3.6 Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1-3 und 5 erstellt. Bei Fall 4 ist eine Täterschaft des Beschuldigten hingegen nicht erstellt. 2.4 Subsumtion 2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Fälle 1-3) Die gesetzlichen und in E. 2.1.2 näher umschriebenen Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind vorliegend in den Fällen 1-3 erfüllt: Der Beschuldigte öffnete die für Drittpersonen und nicht für ihn bestimmten Brief- postsendungen, entnahm daraus den Bargeldinhalt und eignete sich diesen an. Er tat dies mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, um fremden Gewahrsam zu brechen und sich eigenen Gewahrsam am Geld zu verschaffen, in der Absicht, sich den Inhalt, also die Geldscheine, anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls ist objektiv und subjektiv erfüllt. 2.4.2 Versuchter Diebstahl (Fall 5) In Bezug auf die sog. Täterfalle vom 6. Juli 2021 hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls schuldig gemacht: Er hat wissentlich und willentlich – und nicht aus blosser «Neugierde» am Inhalt der Briefpostsendung – mit der Ausfüh- rung der Tat begonnen, indem er die Briefpostsendung geöffnet hat, um sich dessen Inhalt unrechtmässig anzueignen (vgl. vorne E. 2.3.3); jedoch hat er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, da er die Geldscheine nicht aus der Briefpostsendung entnahm, sondern darin liess und das Couvert verschloss. Eine versuchte Begehung eines Diebstahls i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.4.3 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte handelte bei den drei vollendeten und beim versuchten Dieb- stahl, begangen innerhalb von knapp vier Monaten (8. März 2021 bis 6. Juli 2021) nach der Art eines Berufes, da er sich innert relativ kurzer Zeit mit seiner
- 39 - SK.2024.9 deliktischen Tätigkeit mehrmals bzw. dreimal erfolgreich einen namhaften Bei- trag für seinen Lebensunterhalt verschaffte und in einem Fall zu verschaffen ver- suchte.
Der innert knapp vier Monaten entwendete Bargeldbetrag von Fr. 41'210.-- ent- spricht – bei einem Jahreseinkommen als Postmitarbeiter von netto ca. Fr. 54'600.-- (BA 10-02-0036) – rund 75 % seines Jahreseinkommens bzw. unter Berücksichtigung des versuchten Diebstahls (d.h. bei einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) rund 80 % seines Jahreseinkommens. Bezogen auf den De- liktszeitraum erzielte der Beschuldigte durchschnittlich monatliche Nebenein- künfte von rund Fr. 11'000.--; bei einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'200.-- entspricht dies mehr als dem Zweieinhalbfachen seines Monatslohnes. Der Be- schuldigte handelte unzweifelhaft in der Absicht, ein Nebeneinkommen zu erlan- gen. Damit liegt Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (E. 2.1.3 f.) vor. 2.4.4 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 2.4.5 Wie bereits erwähnt, geht der versuchte Diebstahl in der Gewerbsmässigkeit auf (E. 2.1.6). Es erfolgt daher kein separater bzw. zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, sondern einzig wegen gewerbsmässigen Diebstahls. 2.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5, schuldig zu spre- chen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.1.1, Fall 4 (Diebstahl vom 1./2. Juli 2021), ist eine Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt, weshalb diesbezüglich ein Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls zu erfolgen hat. 3. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht. Mit dieser Bestimmung wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis strafrechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321ter StGB N. 2). Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt (OBERHOLZER, a.a.O., N. 3). 3.1.2 Sondereigenschaft Der Beschuldigte war als im Bereich der Grundversorgung tätiger Angestellter der Post CH AG funktioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Ihm kam die von Art. 321ter Abs. 1 StGB geforderte Sondereigenschaft zu (E. 1.1.3).
- 40 - SK.2024.9 3.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklage Ziff. 1.2 mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen, indem er in den in Anklage Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, d.h. in dort umschriebenen Fällen 1-5 des Diebstahls und Diebstahlsver- suchs, die Briefpostsendungen geöffnet und nach deren Inhalt geforscht habe. 3.3 Beweisergebnis 3.3.1 Fälle 1-3 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4 ist erstellt, dass der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 die Briefpostsendung geöffnet und den Bar- geldinhalt entnommen und somit nach dem Inhalt der Sendungen geforscht hat. 3.3.2 Fall 4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4.8 ist festzuhalten, dass erhebli- che Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten beim Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 bestehen. Demnach ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die fragliche Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt dieser Sendung geforscht hat. 3.3.3 Fall 5 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.2 und 2.3.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte bei Fall 5 (Täterfalle bzw. versuchter Diebstahl vom 6. Juli 2021) die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht hat. 3.4 Subsumtion 3.4.1 Fälle 1-3 Mit dem Öffnen der Briefpostsendungen und dem Nachforschen nach deren In- halt – mit dem Ziel der (erfolgreichen) Entnahme des jeweiligen Bargeldinhalts – hat der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 den Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB unzweifelhaft objektiv und subjektiv erfüllt. 3.4.2 Fall 4 Fehlt es am Beweis einer Täterschaft des Beschuldigten für einen Diebstahl, fällt eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Vorneherein nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes auch vom Vorwurf der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses freizusprechen.
- 41 - SK.2024.9 3.4.3 Fall 5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 brachte das Gericht einen Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO an und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass dieser Anklagevorwurf (Täterfalle vom 6. Juli 2021) auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs gewürdigt wird (TPF 4.720.003). Bei Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpost- sendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Ge- heimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestands- mässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestands- variante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Be- schuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
- 42 - SK.2024.9 Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB ist die abstrakt schwerste Tat und bildet Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). In- nerhalb dieses Tatbestands gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung (E. 2.1.6); Asperation ist nur unter Berücksichtigung weiterer Straftatbestände – und soweit für jede einzelne Tat die gleiche Strafart angewandt wird – möglich. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen der Geldstrafe beträgt drei bis höchstens 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die obere Grenze im Rahmen der Aspe- ration nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3 Gewerbsmässiger Diebstahl 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 41'210.-- erzielt hat. Beim versuchten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. Er hat in drei Fällen
- 43 - SK.2024.9 Personen im Betrag von jeweils mindestens Fr. 10'000.-- geschädigt. In einem weiteren Fall hat er versucht, sich den Betrag von Fr. 3'010.-- anzueignen und einen entsprechenden Vermögensschaden zu erzielen. Das Ausmass des delik- tischen Erfolgs – auf welches bei Gewerbsmässigkeit abzustellen ist – ist erheb- lich. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von vier Monaten (unter Einbezug des Versuchs) deliktisch gehandelt. Er handelte während seiner Arbeitszeit, wo- bei er sich den Umstand zunutze machte, dass alle Schalterangestellten Zugang zur Fristkiste mit den avisierten Briefpostsendungen hatten und diese abwechs- lungsweise behändigten, um daraus die Briefpostsendungen für die weitere Ver- arbeitung zu entnehmen. Das objektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldige aus rein finanziellem Interesse handelte, um sich persönlich zu bereichern und einen Le- bensstil finanzieren zu können, für welchen sein Einkommen nicht ausreichte. Er befand sich nicht in einer finanziellen oder familiären Notlage. Vor Gericht er- klärte er, dass er bis vor kurzem bei seinen Eltern gewohnt habe und weder Miet- zins noch Krankenkasse habe bezahlen müssen; das habe alles sein Vater be- zahlt (TPF 4.731.012). Damit zeigte er auf, dass er mehr Geld für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung hatte als bei eigenständiger Lebensweise. Entspre- chend erscheint seine finanzielle Gier, sich unrechtmässig zu bereichern, ausge- prägter. Der Beschuldigte erzielte mit den Diebstählen – auf den Deliktszeitraum bezogen – mehr als zweieinhalbmal so hohe Einkünfte wie durch seine Arbeits- tätigkeit bei der Post, oder anders gesagt rund 80% seines Jahreseinkommens (vorne E. 2.4.3). Er nutzte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin aus und nahm in Kauf, dass unbeteiligte Mitarbeitende – namentlich jene Mitarbeiter, die an den gleichen Arbeitstagen Dienst hatten – verdächtigt werden konnten, die Dieb- stähle begangen zu haben. Der Beschuldigte konnte daher damit rechnen, dass ein allfälliger Tatverdacht nicht unmittelbar auf ihn bzw. nur auf ihn fallen würde. Die Vorgehensweise zeugt von einer gewisse Raffinesse, denn das Öffnen und Wiederverschliessen der Briefsendungen fiel postintern – etwa bei der Heraus- gabe der Briefsendungen durch andere Schaltermitarbeiter – überhaupt nicht auf. Aufgrund der in kurzer Zeit erfolgten Taten und des erheblichen «Gewinns» bei noch relativ wenigen Taten sowie seiner Neigung zu einem über seinen fi- nanziellen Verhältnissen liegenden Lebensstil ist anzunehmen, dass der Be- schuldigte – ohne das Ertappt werden anlässlich der Täterfalle vom 6. Juli 2021
– bereit gewesen wäre, auf unbestimmte Zeit weiter zu stehlen. Das zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte hätte die Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.3 Das Gesamttatverschulden ist nach dem Gesagten nicht unerheblich. Die Ein- satzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Diebstahl ist auf 12 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 4.4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
- 44 - SK.2024.9 4.4.1 In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte in vier Fällen Postsendun- gen geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat, wobei in einem Fall aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Täterfalle) bloss Versuch vorliegt. In Bezug auf die Vorgehensweise des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen werden (E. 3.3). Bei den betroffenen Briefpostsen- dungen handelt es sich um Bargeldsendungen; diese hatten keinen persönlichen Charakter und liessen einzig allfällige Rückschlüsse auf die Vermögenssituation der Empfänger zu. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verletzung der Privat- und Ge- heimsphäre, die mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt wird, nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war; er nahm diese als Nebeneffekt seines Handelns, das auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet war, in Kauf. Als ausgebildeter Mitarbeiter der Post wusste er, dass er eine Briefpostsendung unter keinen Umständen öffnen durfte. Offensichtlich kümmerten ihn diese Re- geln und das Postgeheimnis nicht. Der Beschuldigte hätte seine Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt dennoch leicht. 4.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden leicht. Eine Freiheitsstrafe fällt daher nicht in Betracht; eine Asperation im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl entfällt. 4.4.4 Aufgrund der Gleichartigkeit der Normverstösse kann direkt – ohne gedankliche Festlegung einer Einsatzstrafe – eine Gesamtstrafe festgesetzt werden. Die ver- suchte Tat vom 6. Juli 2021 wirkt sich strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es objektiven Gründen nicht zur Tatvollendung kam, ist nicht dem Beschul- digten zuzurechnen. Die Strafmilderung wirkt sich daher nur leicht aus. Nach dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.5 Demzufolge ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher Straftaten ein hypotheti- sches Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen Geldstrafe. 4.6 Täterkomponenten 4.6.1 Der Beschuldigte ist […]-jährig, gesund und lebt mit seiner Partnerin, die gemäss seinen Angaben ein Kind von ihm erwartet, zusammen in einer Mietwohnung. Er hat – im Urteilszeitpunkt – keine Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte wuchs zu- sammen mit drei Geschwistern auf und besuchte die Primarschule und die Se- kundarschule. Danach absolvierte er eine Lehre als Restaurationsfachmann (Kellnerlehre). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er noch ein Jahr im Lehrbe- trieb weiter, bevor er im Jahr 2015 zur Post wechselte und dort intern eine sechs- monatige Schulung absolvierte und diese mit einer Prüfung abschloss. Der Be- schuldigte arbeitete von 2015 bis 2021 bei der Post. Er war immer am Schalter tätig, in der Funktion als Kundenberater für Postschaltergeschäfte. Er leitete zu- dem stellvertretend die Postfiliale. Nach den Vorfällen von März/Juli 2021 wurde er freigestellt. Nach einer zunächst erfolglosen Arbeitssuche gelang ihm der
- 45 - SK.2024.9 Wiedereinstieg bei einer Kreditkartenverarbeitungsfirma, wo er, nach zunächst temporärer Beschäftigung, seit zwei Jahren fest angestellt ist. Er war zu Beginn als Kundenberater am Telefon tätig. Nach zehn Monaten machte er eine Weiter- bildung zum «Senior», die er erfolgreich mittels einer Prüfung bestand. Seither ist der Beschuldigte als «Senior Kundenberater» tätig. Sein Jahreseinkommen beträgt ca. Fr. 75'000.-- brutto; zusätzlich erhält er einen Bonus. Der Beschul- digte hat kein Vermögen und keine Schulden. Der Mietzins für die Wohnung be- trägt monatlich Fr. 2'800.-- inkl. Nebenkosten und zwei Einstellplätze. Diese Miet- kosten tragen der Beschuldigte und seine Partnerin je zur Hälfte (TPF 4.731.002 ff.). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF 4.231.3.001 ff.). Im Strafregister sind drei pekuniäre Vorstrafen verzeichnet (TPF 4.231.1.001 ff.; vgl. E. 1.6.7). Seit den Straftaten hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen. 4.6.2 Die drei Vorstrafen von 2013 und 2017 wegen zwei SVG-Delikten (Fahren in an- getrunkenem Zustand) und einfacher Körperverletzung, weswegen der Beschul- digte mit Geldstrafen und einer Busse belegt wurde, sind nicht einschlägig. Die Taten liegen zudem schon mehrere Jahre zurück. Die Vorstrafen sind daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Auch die bis ins Jahr 2006 zurückreichende, mehrfache Verzeichnung wegen Vermögensdelikten in polizeilichen Datenban- ken (vgl. Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021; BA 06-00-0003 f.) wirkt sich nicht straferhöhend aus; zum einen sind diese Einträge gemäss Mitteilung der Kan- tonspolizei Zürich vom 3. Mai 2024 definitiv gelöscht worden, und zum anderen handelt sich dabei nicht um strafrechtliche Verurteilungen (TPF 4.262.1.002 ff.). Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte, abgesehen von seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nach seiner Festnahme, nicht kooperativ. Er verweigerte seine Aussage, was weitreichende Abklärungen zu den Tatumständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderlich machte. Es kann jedoch nicht von einem hartnäckigen Abstreiten der Tat gesprochen wer- den. Eine Straferhöhung fällt unter diesem Gesichtspunkt somit nicht in Betracht. In Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte schon kurze Zeit nach den Taten und dem damit verbun- denen Verlust der Arbeitsstelle (TPF 4.731.003) beruflich wieder festigen und weiterentwickeln konnte. In familiärer und sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen. Das Vorleben, das Nachtatverhalten und die persönli- chen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 4.6.3 Damit bleibt es bei der hypothetischen Strafe (E. 4.5). Die konkrete Strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen.
- 46 - SK.2024.9 4.7 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchs- tens Fr. 3‘000.--. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der heutigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Jahreseinkommen brutto Fr. 75'000.-- zuzüglich Bonus, Mietzins anteilsmässig monatlich brutto Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämie monatlich ge- schätzt Fr. 400.--) ist der Tagessatz auf Fr. 200.-- festzusetzen. 4.8 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann, wie nachstehend ausgeführt wird, der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Von der grundsätzlich möglichen Verbindung der bedingten Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder einer Busse wird aufgrund der persönlichen Verhältnisse und zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschuldigten abgesehen. 4.9 Bedingter Vollzug 4.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.9.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die Legalprognose ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist beruflich und sozial inte- griert. Der Beschuldigte hat von März bis Juli 2021, während rund vier Monaten, aus finanziellen Interessen gewerbsmässig delinquiert und dabei auch das Post- und Fernmeldegeheimnis mehrfach verletzt. Seither hat er sich wohl verhalten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte eine von Geldgier ange- triebene, nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Die im März 2021 be- gonnene Diebstahlsserie nahm offensichtlich nur wegen der Intervention der Po- lizei ein relativ rasches Ende. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin an seinem Arbeitsplatz gestohlen hätte. Da er nicht mehr bei der Post CH AG arbeitet, erscheint jedoch ein einschlägiger Rückfall als we- nig wahrscheinlich; im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Es kann dem Beschuldigten insge- samt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach kann ihm für die Frei- heitsstrafe und für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
- 47 - SK.2024.9 4.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist für beide Strafarten jeweils eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen. 4.10 Der Beschuldigte verbrachte vom 6. bis 7. Juli 2021 knapp 24 Stunden, ein- schliesslich Übernachtung, in Polizeihaft (BA 06-00-0002 ff., -0011). Damit recht- fertigt es sich, insgesamt 2 Tage Haft auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rechtliches 5.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzuge- ben sind (lit. c); einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwen- dung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 5.1.2 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge- bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus- gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 70 StGB N. 1). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte. Erfasst werden alle
- 48 - SK.2024.9 wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). Der Einziehung unterliegen auch sog. echte und unechte Surrogate, sofern nachgewiesen ist, dass diese aus dem Originalwert hervorge- gangen sind (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 8 m.w.H.). 5.2 Gestützt auf diese Bestimmungen ist mit den gemäss Anklageschrift, S. 8 f., noch beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten wie folgt zu verfahren: 5.2.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 5.2.2 Beim Beschuldigten wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, sichergestellt und am 12. Juli 2021 be- schlagnahmt (Asservaten-ID 31850; BA 08-00-0075 ff.). Die diesbezügliche Kaufquittung vom 27. März 2021 lautet auf den Namen des Beschuldigten. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese Uhr mit Bargeld, welches er zuvor aus Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 an seinem Arbeitsplatz entwendet hatte, bezahlte (E. 2.3.4.6). Die Uhr ist als echtes Surrogat von gestohlenem Geld einzuziehen. 5.2.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Armbanduhr Rolex Submariner, Asservaten-ID 31850 (vgl. E. 5.2.2), wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Zivilklagen 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen durch die Privatkläger haben innert der gleichen Frist wie jene für Be- weisanträge zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 StPO). Innert Frist nicht hinreichend begründete oder bezifferte Zivilforderungen werden auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die beschuldigte Person kann sich zu den Zivilklagen äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un- geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die
- 49 - SK.2024.9 Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 6.3 Den Parteien wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen bis 11. März 2024 gesetzt (TPF 4.400.001). 6.4 Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.-- geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA 15-01-0003). Die Privatklä- gerin begründete ihre Zivilklage trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht näher (vorne E. 6.3). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Die Privatklägerin hat ihre Forderung innert Frist weder belegt noch begründet. Aus dem im Vorverfahren eingereichten Formular «Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft» (BA 15-01-0003) ist nicht ersichtlich, worauf sich ihre Forderung stützt. In den Akten findet sich kein Beleg für einen Schaden. Die Zi- vilklage ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.5 B. Die B. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 16. Juli 2021 als Pri- vatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 31’230.-- nebst Zins zu 5% seit 8. März 2021 geltend. Sie erklärte, dass der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt werde (BA 15-02-0004 f.). Als Schadenspositionen machte die Privatklägerin geltend:
- 50 - SK.2024.9 Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 8. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02- 0006 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 18. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02-0009 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 5. Mai 2021 an H./Q. von EUR 10'000.-- bzw. von umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbe- trag; BA 15-02-0013 ff.). Auf Nachfrage des Gerichts vom 19. April 2024 betreffend die Berechnung des Forderungsbetrags und den durch die C. AG allenfalls gedeckten Schaden (TPF 4.400.003) erklärte die Privatklägerin mit Schreiben vom 26. April 2024, dass ihr in der Eingabe vom 16. Juli 2021 ein «Tippfehler» bzw. Rechnungsfehler unter- laufen sei und der Schadensbetrag – entsprechend dem Total der drei Einzelpo- sitionen gemäss den eingereichten Belegen – Fr. 41’230.-- (und nicht Fr. 31’230.- -) betrage. Sie erklärte weiter, dass sie für diese Schadenfälle von der C. AG Versicherungsleistungen von total Fr. 20'210.-- erhalten habe (vgl. hinten E. 6.6) und sie neu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.-- geltend mache; ihre Eingabe ersetze die Eingabe vom 16. Juli 2021 (TPF 4.552.001). Die Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 zur Kenntnis übermittelt (TPF 4.400.007). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Damit ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 21'010.-- gegen den Beschuldigten hat. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Zivil- klage von Fr. 31’230.--, bzw. unter Berücksichtigung des Rechnungs- bzw. Tipp- fehlers von Fr. 41’230.--, im erstinstanzlichen Hauptverfahren auf Fr. 21'010.-- reduziert hat. Die Forderung von Fr. 41’230.-- wurde bereits im Vorverfahren hin- reichend begründet und belegt; im Hauptverfahren erfolgte lediglich eine Richtig- stellung des Totalbetrags und die Anrechnung der Versicherungsleistungen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei Briefpostsendungen der Privatklägerin an F. vom 8. März 2021 und 18. März 2021, enthaltend je einen Bargeldbetrag von Fr. 15’000.--, und eine Briefpostsendung der Privatklägerin an H./Q. vom 5. Mai 2021, enthaltend einen Bargeldbetrag von EUR 10'000.-- bzw. umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbetrag gemäss Bankbeleg vom 5. Mai 2021), entwen- dete und sich aneignete (vorne E. 2). Demnach schädigte der Beschuldigte die Privatklägerin durch strafbares Verhalten im Gesamtbetrag von Fr. 41'210.--. Ebenfalls als Schaden sind die nutzlos gewordenen Versandkosten von Fr. 10.-
- (die nur in einem Schadenfall geltend gemacht wurden; TPF 4.552.002/005) zu betrachten. Der bewiesene Schaden beträgt somit Fr. 41'220.--. Eine Schadens- wiedergutmachung wurde nicht geleistet. Abzüglich des durch Versicherungs- leistungen in der Höhe von Fr. 20'210.-- gedeckten Schadens verbleibt somit ein Schadensbetrag von Fr. 21'010.--. Schadenszins wurde in der Eingabe vom 26. April 2024 nicht (mehr) geltend gemacht und ist daher nicht zuzusprechen.
- 51 - SK.2024.9 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. Fr. 21'010.-- als Scha- denersatz zu bezahlen. 6.6 C. AG Die C. AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 24. Januar 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte gegen den Beschuldigten eine Zivil- forderung im Betrag von Fr. 20'210.-- als Schadenersatz und von Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend (BA 15-08-005 ff., -0015). Sie begründete und belegte ihre Schadenersatzforderung damit, dass sie als Versicherer der B. aus Transport- versicherung wegen Totalverlusts aus Diebstahl, abzüglich des jeweiligen Selbstbehalts, für den Schadenfall vom 8. März 2021 am 29. März 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'010.--, für den Schadenfall vom 18. März 2021 am 21. April 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'000.-- und für den Scha- denfall vom 5. Mai 2021 am 7. Juni 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 4'200.--, total Fr. 20'210.--, erbracht habe (BA 15-08-0005 ff.). Diese Zahlun- gen sind ausgewiesen. Das Versicherungsunternehmen hat ein gesetzliches Regressrecht gegenüber dem Schädiger. Dieses Regressrecht war bis am 31. Dezember 2021 in Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geregelt und bestimmte: «Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Er- satzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus un- erlaubter Handlung zusteht.» Das seit 1. Januar 2022 in Art. 95c Abs. 2 VVG geregelte Regressrecht des Versicherers hat für die vorliegende Konstellation (Leistung für Schaden aus unerlaubter Handlung) keine inhaltliche Änderung er- fahren (BBl 2017 5132 f.). Die neue Regelung ist indes nicht rückwirkend an- wendbar (Art. 103a VVG e contrario). Somit gelangt Art. 72 Abs. 1 aVVG zur Anwendung. Art. 100 Abs. 1 VVG bestimmt: «Soweit dieses Gesetz keine Vor- schriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.» Die unerlaubte Handlung (vgl. Art. 72 Abs. 1 aVVG) ist in Art. 41 OR geregelt. Der Schaden der B. aus Diebstahl, für welchen der Beschuldigte strafrechtlich und damit aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR verantwortlich ist, ist be- wiesen (E. 6.5). Unbestrittenermassen war die C. AG als Versicherer gegenüber der B. aus Transportversicherungsvertrag wegen Totalverlusts aus Diebstahl – nach Abzug des jeweiligen Selbstbehalts der B. – zu einer Versicherungsleistung von total Fr. 20'210.-- verpflichtet. Sowohl die Leistungspflicht des Versicherers (Art. 41 VGG) als auch dessen Regressanspruch (Art. 72 Abs. 1 aVVG) entstan- den vor dem 1. Januar 2022, womit die C. AG gestützt auf Art. 72 Abs. 1 aVVG ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Fr. 20'210.-- hat. Der Beschuldigte ist zu verpflichten,
- 52 - SK.2024.9 der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Schadenszins wurde nicht geltend gemacht und ist demnach nicht zuzusprechen. Die C. AG macht weiter Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend. Aus der Begründung für diese Forderung («10 Std. Mehraufwand»; BA 15-08-0015) ist ersichtlich, dass sie damit offensichtlich nicht Genugtuung wegen schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR, sondern vielmehr eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend macht. Der geltend gemachte Anspruch ist daher unter dem Titel Entschädigung zu prü- fen (hingen E. 8). 7. Kosten 7.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der teilweise Freispruch in den Anklagepunkten 1.1.1 und 1.2, jeweils betreffend Fall 4, rechtfertigt keine Reduktion der Kostentragungspflicht, da der Verfahrens- aufwand (Vor- und Gerichtsverfahren) diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt. 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). 7.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.--, Auslagen im Vorverfahren von Fr. 1'884.75 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; BA 24-01-0001 ff.) und einer auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Gerichtsgebühr. Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird vom Beschuldigten keine schriftliche Be- gründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 8. Entschädigungen 8.1 Beschuldigter 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere
- 53 - SK.2024.9 Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte umfassen namentlich die Entschädigung der Wahlverteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 8.1.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Umfang von mindestens Fr. 1'390.30 gemäss Honorarrechnung von Rechtsanwalt D. vom 25. Oktober 2021 (TPF 4.721.024 f.). 8.1.3 Der Beschuldigte wird teilweise, in Bezug auf zwei Anklagepunkte, freigespro- chen. Aufgrund seiner Verurteilung zur vollumfänglichen Tragung der Verfah- renskosten (vorne E. 7) ist ihm keine Entschädigung für die erbetene Verteidi- gung zuzusprechen. Zufolge der Verurteilung zu Freiheits- und Geldstrafe ist ihm auch keine Entschädigung oder Genugtuung für die Polizeihaft zuzusprechen. 8.1.4 Hinsichtlich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (hinten E. 9) ist der Be- schuldigte demnach im vollen Umfang für rückerstattungspflichtig zu erklären. 8.2 Privatklägerschaft 8.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8.2.2 Die Privatklägerinnen Post CH AG und B. machten keine Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren geltend. 8.2.3 Die Privatklägerin C. AG machte eine als Genugtuung bezeichnete Forderung von Fr. 1'500.-- geltend, welche sie mit «10 Std. Mehraufwand» begründete (BA 15-08-0015; vorne E. 6.4). Sie machte damit offenbar eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend. Dieser wurde in keiner Weise genügend spezifiziert noch hinreichend belegt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Amtliche Verteidigung 9.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird in Bundesstrafver- fahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 54 - SK.2024.9 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) festgelegt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. 9.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt D. (BA 16-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 17. Au- gust 2023 übertrug sie das Mandat der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16-00-0062 f.). Diese Anordnung gilt praxisgemäss im gerichtlichen Verfahren weiter (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 9.2.1 Rechtsanwalt D. Gemäss Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 wurde Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für Aufwendun- gen in der Zeit vom 20. September 2021 bis zum 8. August 2023 mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt (BA 16-00-0064 ff.). 9.2.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon Rechtsanwältin Chantal Bugnon machte mit Kostennote vom 21. Mai 2024 für ihre Aufwendungen in der Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 für 50,5 Std. Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 12'653.90 (inkl. MWST) geltend, un- ter Hinzurechnung der Aufwendungen einschliesslich Reisezeit und -kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 (TPF 4.821.005 ff.). Die Verteidigerin wies dabei darauf hin, dass Rechtsanwalt D. hinsichtlich des Plädoyers, einschliesslich der Erstellung des Dispositivs und der Anträge, bereits
- 55 - SK.2024.9 wertvolle Vorarbeit geleistet habe, auf die sie sich habe abstützen können. Den- noch habe sie durch das Überarbeiten und Ergänzen sowie eigene Ausführun- gen am Plädoyer ebenfalls Aufwand gehabt (TPF 4.821.004). Gemäss Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 machte Rechtsanwalt D. als Sammelposten «Arbeiten an Plädoyer (inkl. Erstellung Dispositiv und Anträge)» einen Aufwand von 21 Std. 55 Min. geltend, obwohl er gar nicht gewusst habe, ob es zu einer Anklageerhebung kommen werde und überdies eine Mandatsniederlegung bereits absehbar gewesen sei. Ausserdem habe er zusätzlich 12,5 Std. für Aktenstudium veranschlagt. Die Bun- desanwaltschaft anerkannte dennoch einen Aufwand von 11 Std. für Arbeiten am Plädoyer, dies als «vorausschauende Arbeiten» im Hinblick auf die Mandats- übergabe an seine Kanzleinachfolgerin, Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16- 00-0065 f.). In Berücksichtigung dieses Umstands erscheint ein Aufwand von 37,5 Std., wel- che Rechtsanwältin Chantal Bugnon für Aktenstudium und Arbeiten am Plädoyer in der Zeit vom 7. bis 20. Mai 2024 geltend macht, als offensichtlich überhöht. Dieser Aufwand ist daher um 11 Std., welche bereits bei Rechtsanwalt D. für Ar- beiten am Plädoyer angerechnet wurden, zu kürzen. Ein eigener Aufwand von 26,5 Std. für Aktenstudium und Plädoyerarbeiten erscheint damit mindestens als ausreichend, wenn nicht gar grosszügig (vgl. BA 16-00-0065 f.). Demnach ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 von total 39,5 Std. (50,5 Std. ./. 11 Std.). Hinzu kommen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung. Für die Hauptverhandlung sind 3,86 Std. und für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung 2,5 Std. zu veranschlagen, total 6,36 Std. Die zu entschädigende Arbeitszeit beträgt somit total 45,86 Std. (39,5 Std. + 6,36 Std.). Die Reisezeit (Hauptverhandlung: Bahnfahrt Zürich HB-Bellinzona retour) ist mit 6 Std. zu veranschlagen. Für Reisekosten stellte die Verteidigerin Fr. 104.-- in Rechnung. Andere Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Entschädigung beträgt: 45,86 Std. Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 10'547.80; 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Auslagen Fr. 104.--; Zwischentotal Fr. 11’851.80; Mehrwertsteuer 2023 Fr. 10.35 bzw. 2024 Fr. 949.90; Total Fr. 12'812.05. Rechtsanwältin Chantal Bugnon ist für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 9.2.3 Rückerstattungspflicht Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigung im Umfang von Fr. 29'396.15 (vorne E. 9.2.1 und 9.2.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 56 - SK.2024.9 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. A. wird in Bezug auf die übrigen Anklagepunkte schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5;
– der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3;
– der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 4.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Ak- ten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 4.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 4.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 5. Zivilklagen 5.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.9 5.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. 6. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.--, Ausla- gen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--) werden A. auferlegt. Wird von A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 7. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig ent- schädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt. 8.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Chantal Bugnon (Verteidigerin der beschuldigten Person A.) - Post CH AG, Fachteam Untersuchungen (Privatklägerschaft) - B., Legal & Compliance (Privatklägerschaft) - C. AG (Privatklägerschaft)
- 58 - SK.2024.9 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 19. Juni 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und als Privatklägerschaft:
1. POST CH AG, Fachteam Untersuchungen 2. B., Legal & Compliance 3. C. AG
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Chantal Bugnon
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise versucht be- gangen; mehrfache Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.9
- 2 - SK.2024.9 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB);
- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).
2.1 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei auf die Strafe anzurechnen.
2.2 A. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art.31 Abs. 1 StPO).
4.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
Ass-ID Gegenstand 31842 1 Briefumschlag mit diversen bezahlten Einzahlungsscheinen, Zah- lungsbestätigungen, einbezahlt auf der Postfiliale U. von A. persön- lich 31843 3 Lohnausweise Oktober, November und Dezember 2020 31844 Diverse Unterlagen von A.
4.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datensicherungen seien nach Ermessen des Gerichts einzuziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen bzw. zu vernichten:
Ass-ID Gegenstand / Aufzeichnung 31845 Boutique E. Kaufquittung KB-Nr. 7, datierend vom 27.03.2021, 11:54 Uhr, lautend auf A. 31846 1 Kauf-/Leasingvertrag 31847 Gebrauchtes Reinigungspapier, mutmasslich getränkt in Reini- gungsmittel/Alkoholhaltiges Reinigungsmittel 100449 Forensische Datensicherung 100450 Forensische Datensicherung 100451 Forensische Datensicherung 100452 Forensische Datensicherung
4.3 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand sei einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivil- forderung zu verwenden:
- 3 - SK.2024.9
Ass-ID 31850 Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6
5. Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu befinden.
6. Die Verfahrenskosten seien gerichtlich zu bestimmen und vollumfänglich A. aufzu- erlegen.
7. Rechtsanwältin Chantal Bugnon sei für die amtliche Verteidigung von A. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft POST CH AG: (sinngemäss, BA pag. 15-01-0003): A. sei zu verpflichten, der Post CH AG Fr. 500.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft B.: (sinngemäss, BA pag. 15-02-0005, TPF pag. 4.552.001): A. sei zu verpflichten, der B. Fr. 21'010.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft C. AG: (sinngemäss, BA pag. 15-08-0015): A. sei zu verpflichten, der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz und Fr. 1'500.-- als Ge- nugtuung zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 3. Die Beschlagnahme des nachfolgenden Gegenstandes sei aufzuheben und der Ge- genstand sei auf erstes Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen:
- 4 - SK.2024.9
- Rolex, A015’186’591 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schuldigten sei für die Aufwände der erbetenen Verteidigung eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 1’390.30 zu bezahlen.
- 5 - SK.2024.9 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich ersuchte die Bundes- anwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2021 um Übernahme eines Strafverfah- rens gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und mehrfachen Diebstahls. Sie führte aus, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, als Mitarbeiter der Poststelle U. im März 2021 zweimal je den Betrag von Fr. 15'000.-- und im Mai 2021 einmal den Betrag von EUR 10'000.-- aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen entnom- men zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe gemäss Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchungsbefehl, Vorfüh- rungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren, forensische Unter- suchung dermatologischer Spuren) durchgeführt. Vergehen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unterstünden der Bundesgerichtsbarkeit (BA 02-00-0001). Mit ergänzendem Ersuchen vom 10. August 2021 legte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dar, dass dem Beschuldigten mittlerweile zwei weitere Fälle von Diebstahl (wovon einmal als Versuch) von Bargeld aus von ihm geöffneten Brief- postsendungen vorgeworfen würden. Es stehe damit eine mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum; Bundesgerichtsbarkeit dürfte gegeben sein (BA 02-00-0005 f.). B. Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am
24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.), worauf letztere das Verfahren am 25. August 2021 formell an die Bundesanwaltschaft abtrat (BA 02-00-0014). Mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
4. September 2023 wurden die Strafverfolgung und die Beurteilung wegen mehr- fachen Diebstahls (Art. 139 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). C. Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis- ses (Art. 321ter StGB) (TPF 4.100.001 ff.). D. Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerschaften verzichteten auf eine Teil- nahme. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an.
- 6 - SK.2024.9 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses. Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung straf- barer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesge- richtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kanto- nale Zuständigkeit gegeben, kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden an- ordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter an- derem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil da- mit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bun- des und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den insti- tutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungs- auftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgeset- zes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es plausibel, dass in diesem Bereich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O., N. 28.49). Die Post CH AG erfüllt indes als verselbständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund vorbe- halten. Die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E. 3.3).
- 7 - SK.2024.9 1.1.3 Bezüglich Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) gelten nach dem vorstehend Gesagten Angestellte der Post CH AG als Beamte. Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 Angestellter der Post CH AG. Er war immer am Schalter tätig, in der Funktion als Kundenberater für Postschalterge- schäfte; stellvertretend leitete er auch die Postfiliale. Aufgrund des zur Anklage gebrachten Sachverhalts wurde er freigestellt (TPF 4.731.003). Der Beschuldigte hatte demnach im Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts Beamteneigenschaft. 1.1.4 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.1.5 Die in kantonale Kompetenz fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Dieb- stahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun- desbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bun- desstrafgerichts ist somit für alle Anklagepunkte gegeben. 1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozess- voraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (HAURI/VENETZ, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). 1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver- antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Ver- antwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Er- mächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kan- tonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, ha- ben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche si- chernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung ei- nes öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufga- ben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtli- chen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum
- 8 - SK.2024.9 Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen wor- den ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Bei- zug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrau- ten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Pra- xisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtli- chen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 1.2.4 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Nachdem gemäss seiner Praxis bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächti- gung mehr erforderlich, ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG gegeben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Verfahrenseröffnung 1.3.1 Die Verteidigung rügt zunächst eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem auf einem sichergestellten Briefum- schlag eine daktyloskopische Übereinstimmung mit dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, habe die Kantonspolizei Zürich am 14. April 2021 die Staatsanwaltschaft Zürich ersucht, die auf dem Briefumschlag und dem Klebe- streifen gesicherten DNA-Spuren direkt an das Forensische Institut Zürich (nach- folgend: FOR) zur Auswertung weiterzuleiten. Die zuständige Staatsanwältin habe die Auswertung am 26. April 2021 angeordnet. Der Bericht des FOR vom
26. Mai 2021 habe jedoch bereits die PCN-Nummer des Beschuldigten enthal- ten. Indem die Staatsanwaltschaft Zürich die DNA-Spuren des Beschuldigten auf
- 9 - SK.2024.9 dem Lieferschein gezielt mit der PCN-Nummer bzw. dem DNA-Profil durch das FOR habe vergleichen lassen, sei faktisch eine DNA-Analyse und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 255 StPO angeordnet worden. Da Ver- dachtsmomente gegen den Beschuldigten bereits am 26. April 2021 bestanden hätten und sich die Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt erstmals mit der Strafsache befasst habe, sei die Strafuntersuchung verspätet eröffnet worden. Eine formelle Eröffnung sei erst mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft erfolgt. 1.3.2 Die in Art. 306-307 StPO geregelte Ermittlungstätigkeit kann als selbständiges Ermittlungsverfahren bezeichnet werden. Selbständig sind diese Ermittlungen deshalb, weil die Polizei in eigener Kompetenz über die einzelnen Verfahrens- handlungen entscheidet und weitgehend die faktische Verfahrensherrschaft in- nehat (GALELLA/RHYNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 306 StPO N. 11 f.) Das selbständige, polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO be- ginnt automatisch und formlos mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vor- zugehen. Die Ermittlungen können sich gegen bekannte oder unbekannte Täter- schaft richten. Der Gesetzgeber hat keine bestimmten formellen Voraussetzun- gen für den Beginn des Ermittlungsverfahrens festgelegt. Die polizeiliche Hand- lung kann tatsächlicher Natur sein (z.B. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige etc.) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (z.B. Anhaltung und Personenkon- trolle, Sicherstellung etc.). Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens ist das Vorliegen eines Tatverdachts (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 22 f.). Aus dem Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO wird ersicht- lich, dass der Zweck des selbständigen Ermittlungsverfahrens über den ersten Zugriff bzw. die unaufschiebbaren Massnahmen zur Täter- und Beweissicherung hinausgeht. Vielmehr hat die Polizei den strafrechtlich relevanten Sachverhalt «festzustellen», also Delikte in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich umfassend zu klären. Entsprechend hat die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 StPO Spuren- und Sachbeweise nicht nur vorläufig zuhanden der Staatsanwaltschaft zu si- chern, sondern diese auch selber auszuwerten (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 21). Zu den Fahndungs- und Ermittlungshandlungen mit selb- ständigen polizeilichen Kompetenzen gehören bspw. die DNA-Probenahme und die DNA-Profilerstellung (polizeiliche Anordnungskompetenz in den Fällen von Art. 255 Abs. 2 StPO) sowie Abklärungen in polizeilichen Registern und Daten- banken, darunter Polizeidatenbanken des Bundes (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 34 und 36). Eine Information der Staatsanwaltschaft erfolgt im selbständigen Ermittlungsver- fahren in der Regel nur in den Fällen von Art. 307 Abs. 1 StPO (schwere Strafta- ten, Pikettfälle), bei vorläufigen Festnahmen und beim Antrag auf
- 10 - SK.2024.9 staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahmen, etwa der Anordnung einer Blut- probe. Diese Orientierung führt in der Praxis auch nicht automatisch zu einer sofortigen Untersuchungseröffnung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens, sondern oft erst nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO bzw. nach einer Zuführung des Beschuldigten (GALELLA/RHY- NER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 12). 1.3.3 Bis zur Anhaltung des Beschuldigten am 6. Juli 2021 ist aus den Akten im We- sentlichen folgender Ermittlungsablauf ersichtlich: F. erstattete am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) Strafanzeige wegen Diebstahls, weil sie die von ihr bei der Poststelle U. abgeholte Briefsendung der B., in welcher sich Bargeld im Umfang von Fr. 15'000.-- hätte befinden sollen, leer vorfand. Aufgrund dieser Anzeige leitete die Kantonspolizei eigene Ermitt- lungen gegen «Unbekannt» ein, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Er- mittlungsdienst der Schweizerischen Post (nachfolgend: Ermittlungsdienst der Post), vertreten durch G., da der Verdacht bestand, dass es sich bei dem Täter um einen Angestellten der Post handeln könnte (BA 10-01-0001 ff.). Am 22. März 2021 nahm F. bei derselben Postfiliale erneut ein leeres Couvert statt der erhoff- ten Fr. 15'000.-- in Empfang. Wie bereits beim ersten Vorfall wurde der Briefum- schlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein polizeilich sichergestellt, im FATS erfasst, an die Asservaten-Triage weitergeleitet und zusätzlich eine Foto- dokumentation erstellt. Zwecks Eruierung einer möglichen Täterschaft versuchte der Ermittlungsdienst der Post den Personenkreis auf die Postverteilung von U. einzugrenzen und die internen Postabläufe abzuklären (BA 10-01-0005 ff.). Auf dem Bargeldumschlag konnte eine daktyloskopische Spur gesichert werden. Diese konnte gemäss Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 (BA 11-01-0002 f.) nach Rückmeldung der zentralen Datenbank, Abteilung «Biometrische Identi- fikation», Bern, aufgrund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale ein- deutig A. zugeordnet werden («Daktyloskopie-Hit», Asservat-Nr. A014’830'105, PCN: 8). Zudem konnten DNA-Spuren auf dem Briefumschlag sowie auf dem Klebestreifen festgestellt werden (DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerschmierspu- ren auf ZKB-Papiercouvert [Asservat-Nr. A014’829'459] und DNA-Spur-Wat- tetupfer auf Lieferschein [Asservat-Nr. A014’829'460]; vgl. auch Rapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 14. April 2021, BA 10-01-0018 ff.). Die polizeilichen Er- mittlungen beim Ermittlungsdienst der Post ergaben, dass A. als sog. Kundenbe- rater bei der Postfiliale U. arbeitet und dort u.a. jeweils die eingeschriebenen Postsendungen, welche nicht direkt zugestellt werden können, zurücknimmt und einscannt. Der Ermittlungsdienst der Post wurde deshalb ersucht, der Kantons- polizei Zürich die detaillierten Arbeitsabläufe der Angestellten aufzulisten und zu- sammen mit den Arbeitsplänen zu übermitteln (BA 10-01-0020). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse wurden am 15. April 2021 der Staatsanwaltschaft See/Oberland rapportiert, u.a. mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) im Falle einer gewünschten Auswertung der DNA-Spuren dem FOR einen Auftrag zu erteilen habe (BA 10-01-0022, insbes. BA 10-01-0025
- 11 - SK.2024.9 f.). Ein entsprechender Hinweis war bereits im Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 enthalten (BA 11-01-0005). Als Folge dieser Rapportierung ordnete die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. April 2021 die Auswer- tung der beiden DNA-Spuren (Asservate-Nr. A014’829'459 und A014’829'460) an (BA 11-01-0008). Gemäss Kurzbericht (Auswertung) des FOR vom 26. Mai 2021 konnten die DNA-Spuren analytisch der Geschädigten F. zugordnet werden (BA 11-01-0015 bis -0019). Am 14. Mai 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich den (dritten) Bargeldverlust bei der Postfiliale U. im Umfang von Fr. 11'210.-
- im Zusammenhang mit H. Eine beschuldigte Person wurde im Rapport nicht genannt, sondern lediglich der Hinweis, dass nach dem zweiten Vorfall die Tä- terschaft auf «einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Post in U.» fokussiert habe und aufgrund der kurzen Tatzeit beim dritten Vorfall weiter eingegrenzt werden könne (BA 10-01-0048). Im Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2021 führte die Polizei unter «mögliche Täterschaft» mehrere Kundenberaterin- nen und Kundenberater der Postfiliale U. auf und hielt fest, dass und «der Tat- verdächtige [Anm.: A.], von welchem ein Dakty-Hit erwirkt werden konnte», bei sämtlichen Vorfällen in der Postfiliale anwesend gewesen seien (BA 10-01- 0056). In der Folge konzentrierten sich die polizeilichen Ermittlungen wie auch jene des Ermittlungsdienstes der Post auf diese beiden Personen. Nach Zustel- lung der Arbeitspläne führte die Polizei ab 22. Juni 2021 A. als Beschuldigten, da konkrete Anhaltspunkte für seine Täterschaft vorlagen (BA 10-01-0063 f.). Am 6. Juli 2021 wurde A. aufgrund einer sog. Täterfalle als möglicher Täter eruiert und polizeilich festgenommen. Am 7. Juli 2021 wurde er zur Sache einvernommen (BA 10-01-0086 ff.). Über die Festnahme war die zuständige Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 um 15.40 Uhr telefonisch orientiert worden (BA 10-01-0088). 1.3.4 Der skizzierte Ermittlungsablauf entspricht ohne weiteres den gesetzlichen Vor- gaben und der gelebten Praxis: Die Post sah sich aufgrund der festgestellten Diebstähle veranlasst, den internen Ermittlungsdienst einzuschalten; parallel dazu erstattete die betroffene Kundin Anzeige bei der Polizei. Letztere nahm um- gehend Ermittlungen auf, womit das (selbständige) polizeiliche Ermittlungsver- fahren (nach Art. 306 f. StPO) eröffnet war. In der Folge erarbeiteten der Ermitt- lungsdienst der Post und die Polizei eine gemeinsame Ermittlungsstrategie, die vorliegend u.a. zum Einsatz einer chemischen Täterfalle führte (Näheres dazu nachstehend, E. 1.4). Unter Mitwirkung des FOR gehören dabei Abgleiche von sichergestellten daktyloskopischen Spuren in nationalen Datenbanken zu den polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschul- digte bereits in der entsprechenden Datenbank verzeichnet war und der Abgleich zu einem daktyloskopischen Treffer führte. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung handelte es sich auch nicht um eine Zwangsmassnahme. Will die ermit- telnde Polizei sichergestelltes (tatrelevantes) DNA-Material auswerten, muss sie die zuständige Staatsanwaltschaft orientieren und um einen Auswertungsantrag ersuchen, da nur diese gestützt auf Art. 255 StPO eine solche anordnen darf. Dies ist vorliegend nachweislich geschehen. Die Frage, ob mit dem Ersuchen um
- 12 - SK.2024.9 Auswertung auch das Verfahren auf staatsanwaltschaftlicher Ebene als eröffnet zu betrachten ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens weder begründet noch eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 StPO), ist die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Ermittlungsdienst der Post einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits aus den Ermittlungsakten lückenlos nachvollziehbar und entspricht den gesetzli- chen Vorgaben und der Kompetenzordnung. Praxisgemäss wird die Staatsan- waltschaft nie «ohne Not» in ein solches selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei eingreifen und ein eigenes eröffnen; es reicht ihr die Orientierung im Sinne von Art. 307 StPO, so dass sie im Bedarfsfalle rechtzeitig reagieren kann (wie in casu bei der Anordnung der Auswertung oder der Verhaftung des Beschuldig- ten). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft daher denn auch erst nach der Ver- haftung des Beschuldigten das Strafverfahren gewissermassen «an sich gezo- gen» und damit gestützt auf Art. 309 StPO eröffnet, indem sie in Kenntnis der Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersu- chungshandlungen – wie Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren und forensische Untersuchung dermato- logischer Spuren (vgl. Gutachterauftrag an das FOR vom 12. Juli 2021, BA 11- 01-0026 f.) – angeordnet bzw. vorgenommen hatte, wie sie ausdrücklich in der Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft festgehalten hatte (BA 02-00- 0002). Dass die Bundesanwaltschaft in der Folge in einer Aktennotiz den Zeit- punkt der Eröffnung des Strafverfahrens auf Ebene Staatsanwaltschaft in An- wendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO auf den 6. Juli 2021 festlegte (BA 01-00- 0001), entspricht sowohl den Tatsachen als auch der Chronologie der Ereignisse und fügt sich in das Gesamtbild ein. Nach dem Gesagten erweist sich der Ein- wand der Verteidigung als unbegründet. 1.4 Täterfalle 1.4.1 Die Verteidigung rügte, mit dem zweimaligen Einsatz einer chemischen Täterfalle sei eine gesetzlich nicht vorgesehene (geheime) Zwangsmassnahme angewen- det worden. Der gezielte Einsatz von Täterfallen gegen bestimmte Personen im privaten Raum würde stärker in deren Freiheitsrechte eingreifen als die mildere, aber gesetzliche Observation. Konkret komme der (mehrfache) Einsatz einer Tä- terfalle am nicht allgemein zugänglichen Arbeitsplatz des Beschuldigten einer List bzw. Täuschung gleich. Es handle sich um eine verbotene Beweiserhebung, womit auch alle sich darauf abstützenden Folgebeweise unverwertbar seien. 1.4.2 Die erste Täterfalle vom 23. Juni 2021 ist prozessual nicht weiter von Bedeutung, da sie keine den Beschuldigten belastenden Indizien ergab (BA 12-04-0009 f.). Zur zweiten (chemischen) Täterfalle ist im Ermittlungsbericht vom 14. Juli 2021 (BA 10-01-0098 ff.) u.a. festgehalten, dass am 6. Juli 2021 um 13.29 Uhr eine präparierte Postsendung mit einem Couvert mit Bargeld in einwandfreiem Zu- stand in der Postfiliale U. deponiert wurde. Um 13.56 Uhr wurde der eingeschrie- bene Brief mit weiteren, nicht zustellbaren eingeschriebenen Sendungen durch
- 13 - SK.2024.9 die Täterschaft behändigt. Um 14.30 Uhr wurden von der Täterschaft alle von ihr behandelten Briefe eingescannt – mit Ausnahme des von der Polizei präparierten Umschlags. Die Postsendung wurde um 17.14 Uhr von H. abgeholt, wobei diese festgestellt habe, dass der Umschlag zwar geöffnet worden war, jedoch kein Bar- geld entwendet worden sei. Nach der Schliessung der Postfiliale wurden die drei anwesenden Mitarbeiter unmittelbar angehalten und kontrolliert. Dabei habe sich bei A. der Tatverdacht erhärtet, weil sich sein linker Daumen und Zeigefinger schwarz verfärbt hatten (BA 10-01-0100). In der Folge erstellte das FOR bezüg- lich der Täterfalle einen Spurenbericht (BA 11-01-0034 ff.) sowie ein Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO (BA 11-01-0045 ff.). Laut Spurenbericht des FOR vom
20. Juli 2021 zeigten sich bei der Behandlung der Hände der drei Postmitarbeiter mittels Fotoentwicklerflüssigkeit, welche am 6. Juli 2021 ab 18.42 Uhr vorgenom- men worden war, (einzig) beim Beschuldigten – als positive Reaktion auf das Fangmittel – punktuelle schwarze Verfärbungen an Fingerkuppen bzw. -gliedern (BA 11-01-0037). Am 7. Juli 2021 wurden Hautproben beim Beschuldigten ent- nommen (BA 11-01-0038), welche vom FOR im Rahmen des oben erwähnten Gutachtens ausgewertet wurden. 1.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Täterfalle nicht um eine Zwangsmassnahme. Zunächst ist die chemische Täterfalle nicht zu den technischen Überwachungsmassnahmen zu zählen, deren Einsatz von einem Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist (Art. 269 ff. StPO). Bei techni- schen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO fallen grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 280 StPO N. 22; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 bzw. 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3; Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2016, SB160334- O/U/ag, S. 9, E. 4). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täter- falle weder dazu, dass der Standort der Briefsendungen laufend nachverfolgt, noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des Beschuldigten erzeugt werden konnten. Die Täterfalle wurde lediglich mit einer chemischen Substanz versehen. Sie tan- gierte auch nicht im besonderen Masse die Freiheitsrechte des Beschuldigten, wie die Verteidigung vorbrachte: Der Beschuldigte war Angestellter der Schwei- zerischen Post. Zu seinen Aufgaben als Kundenberater in der Postfiliale U. ge- hörte insbesondere die Abwicklung und Bearbeitung der ein- und ausgehenden Briefpost. Somit kam er notwendigerweise mit Briefsendungen in physischen Kontakt. Hinzu kommt, dass die Täterfalle in seinem angestammten Arbeitsbe- reich und demnach im Herrschaftsbereich seiner Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte über die Existenz eines internen Er- mittlungsdienstes der Post Kenntnis gehabt haben dürfte, musste er damit rech- nen, dass seine Arbeitgeberin bei Unregelmässigkeiten interne Ermittlungen an- stellen werde und ihm diese aus taktischen Gründen nicht sofort offengelegt
- 14 - SK.2024.9 werden mussten. Von einer List oder Täuschung (seitens der Arbeitgeberin, Post CH AG bzw. der Ermittlungsbehörden) kann daher keine Rede sein. Diebes- oder Täterfallen verursachen gemäss den Autoren WALDER/HANSJAKOB bedeutend weniger Ermittlungsaufwand, sind rechtlich meistens unproblema- tisch und können auch bei eher geringfügiger Delinquenz eingesetzt werden. Ge- rade wenn – wie vorliegend geschehen – wiederholt gestohlen werde und sich die Täterschaft vernünftig eingrenzen lasse, könne man mögliches Deliktsgut markieren, indem Gegenstände mit chemischen Stoffen versehen werden, die auf den Händen des potentiellen Täters unsichtbare oder nicht entfernbare Spu- ren verursachen (WALDER/HANSJAKOB, Kriminalistisches Denken, 10. Aufl. 2016, S. 294). Der Einsatz der Täterfalle war auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung verbietet, wie vorstehend aus- geführt, den Einsatz von chemischen Täterfallen nicht. Auch in Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise, wonach solche Täterfallen nicht zulässig wären. Der Einwand der Verteidigung erweist sich demnach als unbegründet. 1.5 Ermittlungsdienst der Post 1.5.1 Die Verteidigung rügte sodann, es sei vorliegend eine unzulässige Delegation von Ermittlungsaufgaben an Private erfolgt, indem das polizeiliche Ermittlungs- verfahren durch die privaten Ermittlungen des Ermittlungsdienstes der Post er- setzt worden sei. Dieser private Ermittler habe nicht nur die Ermittlungsstrategie vorgegeben (wie etwa der zweifache, gezielte Einsatz einer Täterfalle), sondern die entsprechenden Ermittlungen auch persönlich koordiniert und durchgeführt. 1.5.2 Was den Ablauf und die Zusammenarbeit zwischen dem Ermittlungsdienst der Post und der ermittelnden Polizei anbelangt, so kann zunächst auf die Ausfüh- rungen in E. 1.3.3 verwiesen werden. Von Bedeutung ist dabei, dass sämtliche vom Ermittler der Post vorgeschlagenen Massnahmen stets in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeitung der Kantonspolizei Zürich erfolgten. Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass vorliegend privat und gewissermassen «auf eigene Faust» ermittelt worden wäre. Die Polizei war über die laufenden internen Ermittlungen der Post stets im Bilde, wie aus den Polizeirapporten klar hervor- geht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft dies insbesondere auch für die Anhaltung zur Spurensicherung beim Beschuldigten am 6. Juli 2021 zu: Die Spurensicherung wurde im Auftrag und im Beisein der zuständigen Ermittlungs- beamtin der Kantonspolizei Zürich von einem Fachspezialisten Kriminaltechnik des FOR durchgeführt (BA 10-01-0106 sowie Spurenbericht FOR vom 20. Juli 2021, BA 11-01-0034 ff.). Der private Ermittler hat zudem zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zwangsmassnahmen angeordnet oder vorgenommen (zum Ein- satz Täterfalle siehe vorne E. 1.4.3). Damit ist der Argumentation der
- 15 - SK.2024.9 Verteidigung, vorliegend seien Ermittlungen an Private delegiert und auf diese Weise Beweismittel rechtswidrig beschafft worden, der Boden entzogen. 1.6 Notwendige Verteidigung 1.6.1 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2021 ohne die An- wesenheit eines Verteidigers zur Sache befragt worden sei. Dabei sei ihm vor- geworfen worden, in fünf Fällen, in der Zeit vom 8. bis 12. März 2021, 19. bis
22. März 2021, 5. bis 7. Mai 2021, 1. bis 2. Juli 2021 bzw. (versucht) am 6. Juli 2021, Bargeld in der Höhe von Fr. 33'010.-- sowie EUR 14'200.-- entwendet zu haben, wobei er die Diebstähle gewerbsmässig zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts begangen habe. Weiter sei ihm mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses sowie Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen worden. Allein anhand dieser Vorhalte hätte der Beschuldigte zwingend notwendig verteidigt sein müssen. Bereits am 26. April 2021 hätte die Untersuchungseröffnung erfol- gen müssen, und am 6. Juli 2021 habe die kantonale Staatsanwaltschaft weitere Zwangsmassnahmen in Form eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls er- lassen. Aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätte sie die amtliche Vertei- digung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am nächsten Tag (d.h. am
7. Juli 2021) sicherstellen müssen. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme habe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO ein klar erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Zudem habe der Beschuldigte Vorstrafen. Gemäss Verhaftsrap- port sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, da der Beschuldigte seit 2006 insgesamt 28 einschlägige Vermögensdelikte erwirkt haben soll. Der polizeiliche Sachbearbeiter sei bei der ersten Einvernahme von einem Deliktsgut von mehr als Fr. 45'000.-- sowie von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Die kan- tonale Staatsanwaltschaft habe das Verfahren hingegen wegen (mehrfachen) Diebstahls geführt. Erst mit der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwalt- schaft sei der Vorwurf korrekterweise auf gewerbsmässigen Diebstahl ausge- dehnt und eine amtliche Verteidigung bestellt worden. Nachdem der Beschul- digte auf eine Wiederholung der Beweiserhebungen nicht verzichtet habe (Art. 131 Abs. 3 StPO), seien die vor der Bestellung des (amtlichen) Verteidigers erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (TPF 4.721.052 f.). 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein dro- hender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013
- 16 - SK.2024.9 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweis- erhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 letzter Satzteil StPO, geltende Fassung]). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amt- liche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung be- stimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr ver- ständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, infor- miert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungs- befehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermu- ten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfi- liale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdun- kelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021, 10.37 Uhr, teilte Rechtsanwalt D. der zuständigen Staatsanwältin mit, er sei mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden, und ersuchte, dem Be- schuldigten eine Vollmacht zur Unterzeichnung zu unterbreiten; die Vollmacht wurde gleichentags vom Beschuldigten firmiert (BA 16-00-0001 f.). Am 7. Juli 2021, 17.30 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf eine
- 17 - SK.2024.9 Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2021 aus der Haft entlassen (BA 06-00-0011). Am 8. Juli 2021 ersuchte Rechts- anwalt D. um Akteneinsicht (BA 16-00-0003). Somit war der Beschuldigte ab dem
7. Juli 2021, 10.37 Uhr, verteidigt (Art. 129 StPO). 1.6.4 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09.08 Uhr, von der Kantonspolizei Zü- rich einvernommen (BA 13-00-0002 ff.). Er wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Begehung eines Verbrechens ertappt und unmittelbar danach ange- troffen worden sei. Es sei daher gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitet worden und er werde als be- schuldigte Person einvernommen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung verlangen könne. Der Beschuldigte erklärte, dass er dies verstanden habe und er keinen Anwalt benö- tige (BA 13-00-0002). In der Folge beantwortete der Beschuldigte die ihm gestell- ten Fragen zu den Geschehnissen vom 6. Juli 2021 (Täterfalle; vgl. E. 1.4). Dabei anerkannte er, dass er gegen das Postgeheimnis verstossen habe; hingegen be- stritt er sinngemäss eine Diebstahlsabsicht (BA 13-00-0008). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass bereits vorgängig Postsendungen mit Bar- geld entwendet worden seien, welche am Postschalter in U. herausgegeben wor- den seien, und der Beschuldigte wurde gefragt, was er darüber wisse (Frage 55). Er antwortete mit «keine Ahnung» (BA 13-00-0007 f.). Dem Beschuldigten wurde sodann vorgehalten, dass in der Zeit vom 8. März bis 7. Mai 2021 aus Postsen- dungen in der Filiale U. Bargeld im Betrag von Fr. 41'210.-- entwendet worden sei und er aufgrund des Umstands, dass er am Vortag offensichtlich die Geld- sendung mit dem präparierten Couvert geöffnet habe, verdächtigt werde, auch die vorstehend genannten Geldsendungen geöffnet und entwendet zu haben, und er wurde gefragt, was er dazu sage (Frage 56). Der Beschuldigte antwortete mit «keine Ahnung» und bestritt sinngemäss diesen Vorwurf (BA 13-00-0007 f.). Danach wurde ihm vorgehalten, dass ihm Diebstahl in drei Fällen vorgeworfen werde: Entwendung von Bargeld aus Postsendungen (in der Filiale U.) vom 8. bis 12. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf A), vom 19. bis 22. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf B) und vom 5. bis 7. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 11'210.-- (Vorwurf C), wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er die Diebstähle gewerbsmässig, zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts, begangen habe (Vorwurf D; BA 13-00-0008). Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass er in diesen drei Fällen sowie im Fall der präparierten Postsendung das Postgeheimnis verletzt habe (Vorwurf E). Schliesslich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gemäss den Feststellungen anlässlich der Hausdurchsu- chung Kokain konsumiert habe (Vorwurf F). Der Beschuldigte erklärte zu den Vorwürfen A, B, C, D und F, dass er unschuldig sei. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses (Vorwurf E) anerkannte er, dass er am Vortag das Couvert geöffnet habe; diesbezüglich sei er schuldig. Er bestritt, mit
- 18 - SK.2024.9 den anderen Vorfällen etwas zu tun zu haben (BA 13-00-0009). Die Einvernahme endete am 7. Juli 2021, 10.41 Uhr, (BA 13-00-0010). 1.6.5 Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am
24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten in der Person von Rechtsanwalt D. rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung (BA 16-00-0010 f.). Zur Begründung führte sie an, dass sie ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses führe. In diesem Verfahren drohe dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb er gemäss Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt sein müsse. Rechtsanwalt D. habe mit Schreiben vom
20. September 2021 die Interessenwahrung für den Beschuldigten angezeigt und um entsprechende Einsetzung ersucht. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde das Mandat der amtlichen Verteidi- gung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon übertragen (BA 16-00-0062 f.). 1.6.6 Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zur Sache einlässlich einzig zum Vorfall vom 6. Juli 2021 (Täter- falle) befragt. Dieser Vorfall wurde ihm denn auch eingangs der Einvernahme im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO als Gegenstand der polizeilichen Befragung mitgeteilt; danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Verteidiger bei- ziehen wolle, was er verneinte. Hinsichtlich der weiteren Briefsendungen, deren Inhalt entwendet worden war und welche in der Postfiliale U. bearbeitet wurden
– wobei zu den Einwänden der Verteidigung festzuhalten ist, dass dem Beschul- digten der Vorfall vom 1. bis 2. Juli 2021 nicht vorgehalten wurde, zumal dieser erst später zur Anzeige gelangte –, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeibe- amte erst am Ende der Befragung diese weiteren Vorfälle in der Postfiliale U. erwähnte und den Beschuldigten pauschal fragte, was er zu diesen Vorfällen zu sagen habe. Eine Einvernahme zum konkreten Sachverhalt erfolgte diesbezüg- lich indes nicht; entsprechend musste sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht umfassend äussern (vgl. Art. 157 Abs. 2 StPO). Die Einvernahme endete damit, dass dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft ausser bezüglich des Vorwurfs E (Täterfalle) auch im Zusammenhang mit den weiteren in der Postfiliale U. festgestellten Vorfällen (Vorwürfe A, B und C) erfolge. Vorwurf D (Gewerbsmässigkeit) ist nicht ein ei- genständiger Vorwurf strafrechtlichen Handelns, sondern eine Frage der rechtli- chen Würdigung bezüglich der Vorwürfe A, B und C. Ein Tatverdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde dem Beschuldigten bezüglich der weiteren Vor- würfe (A, B und C) nicht vorgehalten. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll ent- nehmen lässt, wurde er lediglich «verdächtigt», Bargeld aus den betreffenden
- 19 - SK.2024.9 Sendungen entwendet zu haben, weil er am Vortag das präparierte Couvert ge- öffnet hatte. Zudem war die Vermutung, dass es sich bei der Täterschaft (auch) um den Postangestellten I. handeln könnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänz- lich ausgeräumt. Dies ergibt sich aus den Aussagen von G., welcher zum Einsatz der Täterfalle aussagte: «…und zwar habe ich festgestellt, dass I. und A. die einzigen waren, die tatsächlich alle drei Tatzeiten abgedeckt haben und die tat- sächliche Möglichkeit hatten, auf die Sendungen zuzugreifen. Die Informationen habe ich der Kapo weitergeleitet, bei welcher ja ein Strafverfahren hängig war. Ich habe dann den Vorschlag gemacht, dass man mit einer Einsatzsendung ar- beitet, d.h. dass man eine Sendung präpariert, einschleust, überwacht und schaut, was geschieht. Wir sind uns eigentlich im Klaren gewesen, dass wir diese Einsatzsendung auf eine dieser beiden Personen einschleusen. Man hat sich dann in einer ersten Phase entschieden, Herr A. als Zielperson zu nehmen und dann in einer zweiten Phase mit Herrn I. Man hat dann das Datum bestimmt, man wollte diese Aktion am 23.06.2021 machen» (BA 12-04-0009). Da beim ersten Einsatz der Täterfalle am 23. Juni 2021 das Couvert unversehrt die Empfängerin erreichte, wurde entschieden, die Aktion am 6. Juli 2021 mit einer zweiten Täter- falle zu wiederholen (BA 12-04-0010), wobei diese wiederum (zunächst) gegen A. gerichtet war. Allerdings hatte auch I. Dienst und hätte das Couvert behändi- gen können (BA 12-04-0011 f.). Das zeigt auf, dass es sich beim Vorhalt der ersten drei Diebstähle (Vorwürfe A, B und C) bloss um eine Mutmassung des befragenden Polizeibeamten handelte. Diesbezüglich lagen – ausser der Anwe- senheit am Arbeitsplatz – denn auch keine konkreten Verdachtsmomente vor, die Grund für die polizeiliche Vorführung und Einvernahme des Beschuldigten bildeten (s. E. 1.6.3). War der Beschuldigte einzig zur Täterfalle bzw. zum Vorfall vom 6. Juli 2021 – mit einem versuchten Deliktsbetrag von Fr. 3'010.-- – zu be- fragen, lag offensichtlich ein sog. Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, welcher keine notwendige bzw. amtliche Verteidigung erforderlich machte. Auch die weiteren Vorwürfe der Verletzung des Postgeheimnisses (bezüglich des Vorfalls vom 6. Juli 2021) und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Konsum von Kokain) machten keine notwendige Verteidigung er- forderlich (s. sogleich E. 1.6.7). 1.6.7 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen würde, dass das Verfah- ren gegen den Beschuldigten schon vor dem 6. Juli 2021 (vgl. vorne E. 1.3) we- gen mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls in Bezug auf die Vorwürfe A, B und C und ab 6. Juli 2021 zusätzlich wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf Vorwurf E – und damit zusammenhängend wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses – sowie wegen Betäubungsmittelkon- sums als eröffnet anzusehen wäre, läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss eine sepa- rate bzw. eigenständige Geldstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 4.4
- 20 - SK.2024.9 [betreffend 750 vollendete und 58 versuchte Taten], nicht publiziert in TPF 2018 20; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018 E. 5). Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb vorliegend im Zeitpunkt der Ein- vernahme oder davor von anderen Annahmen auszugehen gewesen wäre. Der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist demnach für die Frage der notwendigen Verteidigung irrelevant. Betäubungsmit- telkonsum ist nicht mit Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und daher bei der Frage der Anordnung einer notwendigen Verteidigung irrelevant. Die Frage des Widerrufs bedingter Freiheitsstrafen stellt sich sodann nicht. Die drei Vorstrafen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
25. Februar 2013 und eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 10. Februar 2017, beide ausgefällt wegen einer SVG-Widerhandlung, sowie eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2017 (Strafregisterauszug vom
6. März 2024; TPF 4.231.1.001 ff.) – haben Bagatellcharakter, sind nicht ein- schlägig und hinsichtlich der Strafdrohung – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (E. 1.6.1) und der Bundesanwaltschaft – nicht relevant (hinten E. 4.6). Im Zeitpunkt der Einvernahme lagen drei Diebstähle und ein Diebstahlsversuch (mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) vor; der Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Bei einem Deliktsbetrag von Fr. 41'210.-- wegen mehrfachen Diebstahls in drei Fällen und einem versuchten Diebstahl von Fr. 3'010.-- war nicht von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, zumal die kantonale Staatsanwaltschaft – die als Verfahrensleitung für die Anordnung der notwendigen Verteidigung zuständig war – nicht von Gewerbsmässigkeit der dem Beschuldigten vorgehaltenen Dieb- stähle ausging oder ausgehen musste. Dass dem Beschuldigten laut Einvernah- meprotokoll Gewerbsmässigkeit vorgehalten wurde, ist daher nicht relevant. Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung für gewerbsmässigen Diebstahl (für vier vollendete Diebstähle und einen mitumfassten Versuch) mit einer Deliktssumme von umgerechnet total Fr. 48'968.90 eine Einsatzstrafe von 12 Monaten. Die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in fünf Fällen gewichtete sie asperierend mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat. Das subjektive Tatverschulden und die Vorstrafen gewichtete sie ebenfalls mit einem Monat straferhöhend, womit sie zum beantragten Straf- mass von 14 Monaten Freiheitsstrafe gelangte (TPF 4.721.034 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.3, wo die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hatte und die Vorausset- zungen der notwendigen Verteidigung verneint wurden). Der Vorwurf der mehr- fachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses war, wie erwähnt (s. oben), hinsichtlich der konkret drohenden Freiheitsstrafe irrelevant. Die Vorstra- fen und das Täterverhalten fallen nicht straferhöhend ins Gewicht (E. 4.6) und
- 21 - SK.2024.9 waren für die konkrete Strafdrohung irrelevant. In Berücksichtigung dieser Um- stände musste im Zeitpunkt der Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht von einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ausgegangen werden, selbst wenn von Gewerbsmässigkeit auszugehen gewesen wäre. Damit lag am 6. Juli 2021 nicht ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vor. 1.6.8 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Verteidigung bezüglich der Anord- nung einer notwendigen Verteidigung unbegründet. Die Einvernahme vom 7. Juli 2021 wie auch die gestützt darauf erhobenen Beweise sind demnach verwertbar. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Rechtliches 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inha- bers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Macht- bereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) so- wie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. 2.1.3 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB, in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Das neue, seit 1. Juli 2023 in Kraft stehende Recht sieht für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb auf ihn das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).
- 22 - SK.2024.9 2.1.4 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb- ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann ge- nügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die (für die Qualifizierung) erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Täter muss dabei die Tat be- reits mehrfach begangen haben, in der Absicht gehandelt haben, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und aufgrund seiner Taten muss darauf geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3; BGE 116 IV 319 insbesondere E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). 2.1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe- standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie). Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Be- ginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Ge- sichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbe- stands unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 113 E. 1b S. 115; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 7, 10; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2005, § 12 N. 30 ff.). Weil es sich beim Diebstahl um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, kommt der vollendete (taugliche) Versuch nicht in Frage (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 81). 2.1.6 Liegt Gewerbsmässigkeit vor, bleibt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB aus dem Spiel. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (nunmehr: Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) fasst die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen; die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete wie ver- suchte Straftaten, ferner auch für solche, die noch ohne Erwerbsabsicht verübt
- 23 - SK.2024.9 wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 113; BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2 und 107 IV 172 E. 4; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 2.3.5.2, nicht pu- bliziert in TPF 2018 20). 2.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagepunkt 1.1.1 zusammengefasst vorge- worfen, er habe in der Zeit vom 8. März 2021 bis am 2. Juli 2021 als Angestellter der Post CH AG und in seiner Funktion als Kundenberater auf der Postbetriebs- stelle in U. (nachfolgend: Poststelle bzw. Postfiliale U.) während seiner Arbeits- zeit den Bargeldinhalt von vier avisierten (eingeschriebenen) Briefpostsendun- gen im Betrag von total Fr. 30'000.-- sowie EUR 14'200.-- (bzw. umgerechnet total Fr. 45'958.90) entwendet (nachfolgende Tabelle, Fälle 1-4). Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklagepunkt 1.1.2 versucht, am 6. Juli 2021 auf der Post- stelle U. den Bargeldinhalt einer avisierten Briefpostsendung im Betrag von Fr. 3'010.-- zu entwenden (nachfolgende Tabelle, Fall 5). Die Anklage stellt diese fünf Fälle tabellarisch wie folgt dar (Anklageschrift S. 3 und 5; TPF 4.100.003, 4.100.005):
Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsen- dung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsen- dung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsen- dung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsen- dung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W. K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U.
6. Juli 2021
- 24 - SK.2024.9 Die Anklage führt aus, der Beschuldigte habe in den Fällen 1 bis 4 wissentlich und willentlich den Gewahrsam der Post CH AG an den Briefpostsendungen mit- samt den Sendungsinhalten gebrochen und die jeweiligen Eigentümer, d.h. die B. sowie die J. AG, dauernd enteignet, indem er während seiner Arbeit die vier Briefpostsendungen in der Poststelle behändigt, geöffnet und deren Bargeldin- halt an sich genommen habe. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich neuen, eigenen Gewahrsam an den Bargeldinhalten der Briefpostsendungen be- gründet und sich diese zugeeignet. Im Moment der Wegnahme der Bargeldin- halte aus den Briefpostsendungen habe er jeweils mit Aneignungsabsicht, d.h. mit der Absicht, über das Bargeld wie ein Eigentümer zu verfügen, sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Bei Fall 5 habe der Beschuldigte auf gleiche Art und Weise gehandelt, d.h. die Briefpostsendung in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geöffnet, jedoch den Gewahrsam der Post CH AG nicht gebrochen und das Bargeld in der Brief- postsendung belassen. Zum Tatvorgang führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe die für avisierte Briefpostsendungen vorgesehene Fristkiste (eine Kiste mit der Aufschrift «8700», «Frist U.») im ersten Obergeschoss der Poststelle U. ge- holt und in den Schalterraum im Erdgeschoss und dort zum Kundenschalter Nr. 15 verbracht, wo er die avisierten Briefpostsendungen aus der Fristkiste genom- men, neben dem Kundenschalter Nr. 15 ausgebreitet und die Briefpostsendung mit dem Bargeldinhalt gemäss Fall 5 ausgewählt, sich daran den alleinigen Zu- griff verschafft, diese geöffnet und hineingeschaut habe. Bloss aufgrund des Um- stands, dass die Banknoten in der Briefpostsendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen der Briefpostsen- dung bemerkt habe, sei es nicht zum Diebstahl gekommen. 2.3 Beweisergebnis 2.3.1
2.3.1.1 Mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 machte der Be- schuldigte weder im Vorverfahren noch vor Gericht – abgesehen von ergänzen- den Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben – Aussagen zur Sache und den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen (BA 13-00-0014 ff.; TPF 4.731.001 ff.). Der Beschuldigte bestritt vor Gericht die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und Ankla- gevorwürfe vollumfänglich und erklärte, dass er unschuldig sei (TPF 4.731.010). 2.3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
- 25 - SK.2024.9 so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenen- falls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom
19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn ein Beschuldigter (einzig) mit der Begründung verurteilt wird, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2). 2.3.2 Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) 2.3.2.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 Dienst als Kundenberater hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (vgl. Zeuge L., BA 12-05-0008; Zeugin M., BA 12-06-0005).
- 26 - SK.2024.9 2.3.2.2 Erstellt ist weiter, dass sich Spuren der präparierten Briefpostsendung (Täter- falle) an den Fingern des Beschuldigten fanden (E. 1.4.2). Gemäss Gutachten des FOR i.S.v. Art. 182 ff. StPO vom 29. September 2021 (BA 11-01-0045 ff.) stimmen diese Spuren, welche ab der rechten Hand (Hautproben ab Zeigefinger- kuppe und Ringfingerkuppe Hand rechts) sichergestellt wurden, mit den Spuren überein, welche das chemische Material (Silbernitrat) am präparierten Couvert beim Kontakt mit Haut verursacht, nämlich den Einbau von Silber in die Haut. Das FOR hielt fest, dass die Verfärbungen auch durch einen indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog der Täterfalle entstanden sein könnten (BA 11-01-0050). Für letztere Hypothese liegen indes keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sie ausgeschlossen werden kann. Das FOR bemerkte weiter, der Befund, dass die Menge und Verteilung der Ver- färbungen stärker einem indirekten Kontakt entsprechen würden, stelle keinen Widerspruch zur Vorgehensweise des geständigen Täters dar. Es sei vorstellbar, dass das präparierte Couvert nicht direkt mit den Händen, sondern mittels Werk- zeug und/oder Handschuhen geöffnet worden sei, wofür die Häufung von Parti- keln an der Innenseite des rechten Handgelenks sprächen (BA 11-01-0050). Auf- grund der gutachterlichen Feststellungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das präparierte Couvert am 6. Juli 2021 öffnete und sich dadurch Spuren von Silbernitrat an seinen Händen niederschlugen. 2.3.2.3 Zur Vorgehensweise in der Postfiliale U. bei nicht zugestellten eingeschriebenen Briefpostsendungen (sog. avisierte Sendungen) erklärte der Zeuge G., als Er- mittler bei der Post CH AG zuständig für Ermittlungen in Vermögensdelikten ge- gen postinterne Täterschaften, dass die Briefträger nach Beendigung der Zustell- tour die nicht zustellbaren Briefpostsendungen in einen Behälter im ersten Stock legen. Nach dem Mittag gehe ein Mitarbeiter der Poststelle in den ersten Stock zu Postmail, entnehme die avisierten Sendungen aus dem Behälter und bringe sie ins Erdgeschoss in die Postfiliale. Dort würden die Sendungen elektronisch erfasst und dann in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde die Sendung – aufgrund der vom Briefträger im Briefkasten hinterlegten Abholungseinladung – am Schalter abhole. Es seien jeweils verschiedene Postmitarbeiter, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock holen gehen, sie ins Erdgeschoss verbrin- gen und dort elektronisch erfassen (BA 12-04-0010). Diese Vorgehensweise be- stätigte der Zeuge L., welcher in der Postfiliale U. als Teamleiter der Briefträger tätig war. Der Zeuge erklärte, dass er nur für die Briefträger, aber nicht für die Schaltermitarbeiter zuständig gewesen sei; die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (BA 12-05-0008 ff.). 2.3.2.4 Zum Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juli 2021 erklärte der Zeuge L., dass G. ihm ausserhalb der Poststelle einen eingeschriebenen Brief übergeben und die Anweisung erteilt habe, was er damit zu tun habe. Er habe den Brief an seinem Arbeitsplatz im ersten Stock der Poststelle U. in eine Schublade gelegt, nachdem er ihn mit dem Avis (Abholungseinladung) verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht habe. Um ca. 13.00 Uhr habe er den Brief mit
- 27 - SK.2024.9 Weiterleitung gescannt, d.h. den Barcode gescannt, und um 13.30 Uhr in die Fristkiste (Behältnis mit den avisierten Sendungen) bei seinem Arbeitsplatz ge- legt. Um ca. 14.00 Uhr habe A. die Kiste mit den eingeschriebenen Sendungen mit einem Rollwagen geholt und sei mit dem Lift hinuntergefahren; vom ersten Stock könne er mit dem Lift nur ins Erdgeschoss oder ins Untergeschoss 1 oder 2 gefahren sein. Er habe weitergearbeitet und wisse nicht, was nachher gesche- hen sei. Den Avis – die Abholungseinladung für den Kunden – habe er um ca. 15.00 Uhr G. übergeben, damit die Briefpostsendung am gleichen Tag abgeholt werden könne (BA 12-05-0008 f.). 2.3.2.5 G. erklärte diesbezüglich, dass er am 6. Juli 2021 beim FOR die chemisch prä- parierte Briefsendung, welche einen von der Polizei bereitgestellten Originalum- schlag der B. mit Bargeld enthalten habe, zur Postfiliale U. gebracht und mit An- weisungen an L. übergeben habe. Am späteren Nachmittag habe die Kundin, welche informiert gewesen sei, die Sendung auf der Poststelle abgeholt. Sie habe danach auf die Polizeistelle U. angerufen und gesagt, dass irgendetwas nicht stimme. Die Kundin sei von der Polizei abgeholt worden. Er (G.) habe sich bereits auf dem Polizeiposten befunden; er habe den Brief angeschaut und sofort gesagt, dass der Brief geöffnet und wieder verschlossen worden sei. Das sei für ihn klar sichtbar gewesen aufgrund der hinteren Lasche (Schliessteil mit Klebe- verschluss); diese habe Spuren aufgewiesen, dass die Sendung geöffnet worden war (BA 12-04-0009 f.). Es sei klar gewesen, dass jemand von der Postfiliale die Sendung geöffnet haben müsse. An diesem Tag seien drei Mitarbeiter anwesend gewesen. L. könne er dabei ausschliessen, weil dieser seine Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten dann entschieden, zur Poststelle zu gehen, das FOR aufzubieten und die drei Mitarbeiter, welche die Möglichkeit gehabt hätten, die Sendung zu öffnen, kriminaltechnisch zu untersuchen (BA 12-04-0010 f.). Dabei hätten sich bei A. leichte Kontaminierungsspuren gezeigt; die beiden anderen Mitarbeiter seien negativ gewesen (BA 12-04-0011, -0014). 2.3.2.6 Von Relevanz ist weiter, dass die als chemische Täterfalle präparierte Briefpost- sendung nicht – wie sonst üblich – per Lastwagen vom Briefzentrum Zürich-Mül- ligen zur Postfiliale U. zur Triage und nach erfolglosem Zustellungsversuch durch den Briefträger zurück in die Postfiliale befördert wurde, sondern direkt intern zwecks Weiterbearbeitung durch die Postfilialmitarbeiter in die Fristkiste «einge- schleust» wurde, nachdem sie vom eingeweihten Zeugen L. wie eine nicht zuge- stellte eingeschriebene Sendung erfasst worden war. Dadurch konnte der mög- liche Täterkreis erheblich eingeschränkt werden; insbesondere konnten die Mit- arbeiter des Briefzentrums, Lastwagenchauffeure sowie die Briefträger der Post- filiale U. ausgeschlossen werden. Auch kann mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit eine allfällige Täterschaft von L. – als vom Ermittlungsdienst der Post bzw. von G. in die Vorgänge eingeweihte Person – ausgeschlossen werden. 2.3.2.7 Von Bedeutung ist weiter, dass die präparierte Briefpostsendung an H. adressiert war – an dieselbe Person, wie im Falle des Diebstahls von EUR 10'000.-- aus
- 28 - SK.2024.9 der Sendung vom 5.-7. Mai 2021 (Fall 3). Damit besteht ein sachlicher Zusam- menhang zwischen diesen Fällen; beide Briefe enthielten Bargeld. 2.3.2.8 Der eingeweihte Zeuge L. sass, wie vorstehend erwähnt, am 6. Juli 2021 auf- tragsgemäss an seinem Arbeitsplatz und beobachtete den Beschuldigten. Den Aussagen des Zeugen zufolge konnte somit niemand anderes als der Beschul- digte die präparierte Briefpostsendung aus der Fristkiste genommen haben. Was mit dieser Sendung anschliessend geschah, bevor sie von H. am gleichen Tag am Schalter abgeholt wurde, hatte niemand beobachtet. Da aber nur beim Be- schuldigten Spuren dieser Briefpostsendung kriminaltechnisch festgestellt wer- den konnten, ist auszuschliessen, dass einer der beiden anderen Postmitarbeiter
– die grundsätzlich auch einen Zugriff auf diese Sendung hatten (vgl. BA 12-06-
0005) – die präparierte Briefpostsendung geöffnet hatte. 2.3.2.9 Eine besondere Auffälligkeit hatte der Zeuge L. bereits anlässlich der ersten Tä- terfalle am 23. Juni 2021 beobachtet: Der Zeuge stellte fest, dass der Beschul- digte sämtliche Briefpostsendungen aus der Fristkiste im ersten Stock nahm und hinunter in die Postfiliale brachte, danach aber die präparierte Sendung wieder hochbrachte und unter die Fristkiste legte. Dieser Vorgang sei «sowas von ko- misch» gewesen und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen. Später habe eine andere Mitarbeiterin diese Sendung geholt (BA 12-05-0009 f.). 2.3.2.10 Eine Merkwürdigkeit beim Vorfall vom 6. Juli 2021 ist im Umstand zu erblicken, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte, er habe die nicht zugestellten eingeschriebenen Couverts bei Postmail geholt und diese an seinem Schalter Nr. 15 auf Fehlleitungen untersucht (BA 13-00-0002 f.). Das Prüfen der Sendungen auf Fehlleitungen gehört offensichtlich nicht zu den übli- chen Aufgaben eines Schalterangestellten (Zeuge L., BA 12-05-0011). 2.3.2.11 Aufgrund der überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und L. war die Täterfalle einwandfrei präpariert und der fragliche Briefumschlag in einem guten Zustand und korrekt verschlossen. Ein zufälliges Öffnen kann ausgeschlossen werden (BA 12-04-0012 f., 12-05-0012). Die Aussage des Be- schuldigten, dass er das fragliche Couvert beim Prüfen der Briefsendungen auf Fehlleitungen hin «schon halb offen» bzw. «leicht offen» vorgefunden habe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten (BA 13-00-0002 f.). 2.3.2.12 Damit steht fest, dass der Beschuldigte – namentlich aufgrund der Kontaminie- rung seiner Hand – als einzige Person in Frage kommt, welche die fragliche Brief- postsendung geöffnet und dabei offensichtlich nach deren Inhalt geforscht hatte; ein anderer Grund für das Öffnen ist nicht ersichtlich und ebenso wenig plausibel. 2.3.2.13 Vor diesem Hintergrund ist wenig überraschend, dass der Beschuldigte bei sei- ner Anhaltung zunächst erklärte, dass er das «schon halb offen» gewesene Cou- vert aufgemacht und wieder zugemacht habe; er habe aber nichts entwendet
- 29 - SK.2024.9 oder sonst etwas gemacht (BA 13-00-0002). Auf Nachfrage, ob er das präzisie- ren könne, erklärte er, das sei bei der Post üblich. Wenn ein Paket offen an- komme, dann schaue jeder Mensch nach, was drin sei, und mache es wieder zu. Er habe das «leicht offen» gewesene Couvert ganz aufgemacht, reingeschaut und es wieder zugemacht. Er habe das «aus purer Neugierde» gemacht; er habe «keine Ahnung». Er habe das Couvert «einfach aus Neugierde» noch ganz ge- öffnet; es habe ihn «einfach Wunder genommen» (BA 13-00-0002 f.). Er habe gesehen, dass noch ein (anderes) Couvert darin gewesen sei (BA 13-00-0003). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten: Sämtliche befragten Mitarbeiter der Post CH AG dementierten die Erklärung des Beschuldigten und gaben an, dass eine ganz oder teilweise offene Sendung auf keinen Fall geöffnet und nicht in diese hineingeschaut werden dürfe, sondern dem zuständigen Dienst zuzuleiten sei (BA 12-04-00013, 12-05-0012, 12-06- 0007). Als ausgebildeter Postmitarbeiter (TPF 4.731.003) hatte der Beschuldigte Kenntnis vom strafrechtlich geschützten Postgeheimnis bzw. musste ihm dieses bekannt gewesen sein. Er anerkannte denn auch ohne weiteres, mit dem Öffnen des Briefes gegen das Postgeheimnis verstossen zu haben (BA 13-00-0008). Daher ist nicht plausibel, weshalb er das angeblich halb offene Couvert ganz öffnete, statt beispielsweise seine Arbeitskollegin M., welche gemäss Darstellung des Beschuldigten (BA 13-00-0003) – wie auch gemäss Aussage von M. selber als Auskunftsperson (BA 12-06-0005 f.) – die Kiste mit den avisierten Briefpost- sendungen zum Scannen an sich nahm, zu informieren, dass sich darunter ein beschädigter Brief befand. Als einziger nachvollziehbarer Grund kommt nur das Nachforschen nach dessen Inhalt in Frage. 2.3.2.14 Ein nicht unerhebliches Indiz, das für eine mögliche Täterschaft des Beschuldig- ten spricht, sind seine finanziellen Verhältnisse im Zeitraum um den 6. Juli 2021 sowie einige Monate davor. Darauf wird hinten näher eingegangen (E. 2.3.4.6). 2.3.2.15 Eine ebenfalls mögliche Täterschaft des Postmitarbeiters I. – welcher, ausser dem Beschuldigten, als einziger Kundenberater bzw. Schaltermitarbeiter in allen Zeitperioden, in welchen ein Entwenden des Bargeldes aus den Briefpostsen- dungen in den Fällen 1-4 sowie bei der Täterfalle (Fall 5) in der Postfiliale U. möglich war (d.h. in der Zeit zwischen der Ablage der avisierten Briefsendung in der Fristkiste durch den Briefträger und der Herausgabe an den Kunden am Schalter), Dienst hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (BA 12-04-0011, 12-04-0023 und 10-01-0126 [Anwesenheitsliste]) – kann mit objektivierbaren Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere zeigten sich keinerlei Auffällig- keiten in seinen finanziellen Verhältnissen. Für den vom Beschuldigten als Indiz für eine mögliche Täterschaft I.s vorgebrachten Besitz einer Armbanduhr im an- geblichen Wert von Fr. 10'000.-- (BA 13-00-0007) liegt eine Quittung für den Er- werb einer Rolex-Uhr am 6. April 2019 zum Preis von Fr. 8'900.-- vor (BA 12-07- 0008, 15-06-0014). Ein sachlicher Zusammenhang mit den angeklagten Dieb- stählen kann somit ausgeschlossen werden. Der weitere Erwerb einer Tudor-Uhr durch I. zum Preis von ca. Fr. 3'500.-- im Jahr 2020 oder 2021 ist mit dessen
- 30 - SK.2024.9 damaligem Einkommen bei der Post CH AG und seinen Wohnverhältnissen – er wohnte bei seinen Eltern und hatte in U. eine Studiowohnung – erklärbar (BA 12- 07-0008 f.). Im Übrigen zeigten die von I. eingereichten Steuerunterlagen 2020 und 2021 keine Auffälligkeiten (BA 15-06-0003 ff.). 2.3.2.16 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 in der Post- filiale U. die von der Polizei präparierte Briefsendung, die sich in einem korrekt verschlossenen Briefumschlag befand und ein Couvert mit Bargeld in der Höhe von Fr. 3'010.-- enthielt, behändigte, öffnete, nach deren Inhalt forschte und den Briefumschlag wieder verschloss, ohne deren Inhalt zu entnehmen. Eine allfällige andere, theoretisch mögliche Täterschaft kann ausgeschlossen werden. 2.3.3 Nachdem andere Handlungsmotive nicht nachvollziehbar sind und ausgeschlos- sen werden können, kann als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldig- ten ausschliesslich auf das Behändigen des Bargeldinhaltes gerichtet war. Auf- grund der Beschaffenheit der Briefsendung, die wegen des Inhalts von 121 Bank- noten (20 Stück à Fr. 50.--, 100 Stück à Fr. 20.--, 1 Stück à Fr. 10.--) eine gewisse Dicke aufwies, und der Aufschrift «B.» auf dem inneren Umschlag musste der Beschuldigte annehmen, dass sich Geld darin befand (BA 11-01-0084, USB- Stick FOR, Rubrik 80616508, Aufnahmen FOR, Aufnahmen Atelier). Von «purer Neugierde», was sich im Briefumschlag befunden haben könnte, kann daher keine Rede sein. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich vielmehr als reine Schutzbehauptungen. 2.3.4 Fälle 1-4 2.3.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte auch für die anderen, zuvor er- folgten Diebstähle – die Fälle 1-4 gemäss Anklage – als Täter in Betracht kommt. 2.3.4.2 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2, je eine Sendung von Bargeld von Fr. 15'000.--), an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3, Sendung von Bargeld von EUR 10'000.--) und an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4, Sendung von Bargeld von EUR 4’200.--) steht fest, dass die jewei- ligen Adressaten von der Post eine Abholungseinladung erhielten und nach dem Abholen der Sendung am Postschalter feststellten, dass in der Briefpostsendung das jeweils bei der B. (Fälle 1-3) bzw. bei der J. AG (Fall 4) bestellte Bargeld fehlte, obwohl im Lieferschein der bestellte Geldbetrag und die jeweilige Stücke- lung aufgeführt waren (Fall 1: BA 10-01-0001 ff./-0018 ff. /-0058 ff.; Fotodoku- mentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79849437» / Aufnahmen FOR; Fall 2: BA 10-01-0005 ff./-0023 ff.; Fotodoku- mentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79908057»; Fall 3: BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «In- halt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»; BA 12-04-0023; Fall 4: BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Damit kann als erstellt gelten, dass der Inhalt dieser Briefpostsendungen jeweils in der Zeit
- 31 - SK.2024.9 zwischen der Aufgabe durch den Absender bei der Post und dem Abholen durch den Empfänger am Postschalter durch jemanden entwendet worden war. 2.3.4.3 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) und an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3) ist als gemeinsames Merkmal festzustellen, dass diese Sendungen professionell geöffnet und nach Entnahme des Inhalts mit Klebestreifen verschlossen wurden. Aufgrund der Anzahl der in diesen Sendungen enthaltenen Banknoten (Fall 1: 24 Banknoten; Fall 2: 32 Banknoten; Fall 3: 132 Banknoten) waren die Dicke und Beschaffenheit aller be- troffenen Couverts für eine postinterne Täterschaft auffällig. Der Täterschaft musste bei blosser Behändigung dieser Briefpostsendungen bewusst gewesen sein, dass diese Briefpostsendungen Geld enthalten konnten. 2.3.4.4 In Bezug auf die an H. adressierte Sendung vom 5. Mai 2021 (Fall 3) steht fest, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. Bargeld im Betrag von EUR 10'000.-- bestellte (BA 10-01-0059). Gemäss Angaben von H. erhielt sie am 7. Mai 2021 um ca. 11.00 Uhr eine Abholungseinladung, und sie holte noch am selben Tag, um ca. 16.15/16.30 Uhr, das Couvert bei der Postfiliale in U. ab (BA 10-01-0059). Auf der Postfiliale U. wurde die Abholung dieser Sendung am 7. Juli 2021 um 16.32 Uhr registriert, wobei die Herausgabe durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12- 04-0016, -0023). Dabei fällt auf, dass diese Briefpostsendung gerade nicht, wie es dem vorgese- henen Prozedere entsprechen würde, von einem der Schaltermitarbeiter elektro- nisch als «Ankunft» (d.h. als im Bereich Postschalter im Erdgeschoss eingetrof- fen und zur Herausgabe an die Kundschaft bereitstehend; BA 12-04-0012, 12- 05-0010, 12-06-0004, 12-07-0004 f.) registriert worden war (BA 12-04-0016, - 0023). Für das Abholen der avisierten Sendungen im ersten Stock gibt es keine fixe Arbeitszuteilung; dies erfolgte durch einen der Schaltermitarbeiter, welcher gerade Zeit hat. Auch das Registrieren bzw. Scannen der avisierten Sendungen als «Ankunft» am Postschalter erfolgt durch einen der Schaltermitarbeiter, der gerade Zeit für diese Aufgabe hat, und nicht notwendigerweise durch diejenige Person, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock abholt und ins Erdge- schoss bringt. Dabei kommt es vor, dass an einem Arbeitstag verschiedene Mit- arbeiter die avisierten Sendungen als «Ankunft» registrieren (BA 12-04-0010, 12- 04-0012, 12-06-0004 ff., 12-07-0004 f.). Laut dem Zeugen G. ist diese Registrie- rung eine Pflicht der Schalterbeamten. Er hielt fest, dass diese Pflicht bei der Sendung gemäss Fall 3 nicht befolgt wurde (BA 12-04-0016). Der Zeuge L. er- klärte, aufgrund der Registrierung der Briefpostsendungen als «Ankunft» könne genau festgestellt werden, wo eine eingeschriebene Sendung verloren gegangen sei bzw. wo sie sich gerade befinde (BA 12-05-0010). Es steht fest, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 in der Postfiliale U. anwe- send war und von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr Dienst hatte (BA 12-04-0023); auch an den beiden Vortagen vom 5. und 6. Mai 2021 hatte er
- 32 - SK.2024.9 zu diesen Zeiten Dienst (BA 10-01-0069). Erstellt ist, wie bereits erwähnt, dass die Aushändigung der Briefpostsendung an H. am Schalter am 7. Mai 2021 um 16.32 Uhr durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12-04-0016, -0023, -0024). Spä- testens im Moment der physischen Aushändigung der Briefpostsendung an H. hätte der Beschuldigte demnach erkennen müssen, dass diese noch nicht als «Ankunft» registriert worden war – ein Vorgang, welcher vor der Herausgabe der Briefpostsendung ohne weiteres noch hätte nachgeholt werden können und auch müssen. Diese Unterlassung erscheint umso mehr als sonderbar und unerklär- lich, als der Beschuldigte anschliessend, d.h. ab 17.23 Uhr, noch alle restlichen avisierten Sendungen dieses Tages registrierte (BA 12-04-0016 und 12-04-0024 [Auszug Kassenjournal vom 7. Mai 2021]). 2.3.4.5 Bezüglich der an F. adressierten Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) steht – wie bereits erwähnt – fest, dass der Beschul- digte im Zeitraum, in welchem sich die beiden Briefpostsendungen im Schalter- bereich in der Postfiliale U. befanden (d.h. in der Zeit zwischen der Registrierung der Sendung als «Ankunft» und der Herausgabe an F.), Dienst hatte, nämlich am
11. und 12. März 2021 (Fall 1) sowie am 19. und 22. März 2022 (Fall 2; BA 12- 04-0015 f., -0023). Am 19. März 2021, als die zweite Sendung als «Ankunft» registriert wurde (Fall 2), war der Beschuldigte anwesend. In beiden Fällen war er zudem am Tag der Abholung der Sendung anwesend. Der Beschuldigte nahm zwar weder die Registrierung der Sendungen als «Ankunft» vor, noch war er es, der sie an F. herausgab (BA 12-04-0015 f., -0023). Auf dem ersten an F. adres- sierten Couvert konnten jedoch seine Fingerabdrücke festgestellt werden (E. 1.3.3; BA 10-01-0018 ff., 11-01-0001 ff.). Da der Beschuldigte in Bezug auf diese Sendung weder die Registrierung als «Ankunft» machte noch die Sendung an die Kundin herausgab (BA 12-04-0023), ist dies als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu werten. Dies umso mehr, weil er am 10. März 2021 (Datum der Registrierung als «Ankunft») nicht Dienst hatte und seine daktyloskopischen Spuren nicht etwa anlässlich des Holens der Fristkiste mit den avisierten Sen- dungen im ersten Stock – was durch einen anderen Postmitarbeiter erfolgt sein musste – oder beim anschliessenden «Scannen» dieser Briefpostsendungen auf das Couvert gelangt sein konnten. 2.3.4.6 Zu seiner Vermögenssituation im fraglichen Zeitraum, welche aufgrund seines deklarierten Einkommens als Postmitarbeiter nicht nachvollziehbar ist, konnte der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen machen (vgl. vorne E. 2.3.2.14). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, entlastende, das heisst seine Ver- mögenszuflüsse und angebliche Nebeneinkünfte erklärende Belege vorzulegen. Die zum Teil erheblichen Vermögenszuflüsse in Form von Bareinzahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der N. AG – am 17. April 2021 in der Höhe von Fr. 5'000.-- und am 2. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 8'000.-- – sind nicht mit dessen damaligen Arbeitseinkommen von monatlich ca. Fr. 4'200.-- netto (BA 13-00-0004) erklärbar, und es ist nicht ersichtlich, wie er seinen im fraglichen
- 33 - SK.2024.9 Zeitraum teilweise aufwändigen Lebensstil anders hätte finanzieren können. Der Beschuldigte erklärte zwar vor Gericht, dass er seit Jahren monatlich einen Be- trag von Fr. 1'600.-- von seinem Konto abhebe und seinem Vater übergebe, der es für ihn aufbewahre. Wenn er Geld benötige, hole er es beim Vater ab und bezahle seine Ausgaben bzw. zahle das Geld auf sein Konto ein (TPF 4.731.011 ff., 4.731.016 f.). Für diese Behauptung fehlen jegliche Belege, weshalb sie als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass er aus Handel mit Markenschuhen und -kleidern – damals wie heute – einen Ne- benerwerb von monatlich Fr. 2'500.-- erziele (TPF 4.731.004), ist durch keinerlei Anhaltspunkte belegt und ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Des Wei- teren sind auch angebliche regelmässige Gewinne aus Pokerspiel und Online- Casino – mit Ausnahme eines Online-Casino-Gewinns von Fr. 5'152.-- im Feb- ruar 2021 (BA 10-02-0033 f.) – nicht erstellt (TPF 4.731.004 f., 4.731.017). Er- stellt ist hingegen, dass der Beschuldigte gelegentlich Online-Casino spielte (BA 10-02-00034) und gemäss eigener Aussage regelmässig an Pokerturnieren teil- nahm, wobei jeder Teilnehmer einen Einsatz von Fr. 500.-- leistete. Solche Glücksspiele sind offensichtlich mit erheblichen Auslagen verbunden. Zu simpel erscheint daher die Erklärung des Beschuldigten, «manchmal gewinnt man, manchmal nicht» (TPF 4.731.005). Der Beschuldigte will zudem bei Online-Casi- nos in den letzten Jahren Gewinne von bis zu ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- jährlich erzielt und dabei nur geringe Verluste erlitten haben (TPF 4.731.005). Gemäss den allgemein bekannten Wahrscheinlichkeitsstatistiken sind indes bei Casino-Spielen die Verlustchancen erheblich grösser als die Gewinnchancen. Sodann greift die Erklärung des Beschuldigten zu kurz, dass er den Kleiderhan- del nur als Hobby und keine Firma betreibe und deshalb die Einkünfte von mo- natlich Fr. 2'500.-- nicht in der Steuererklärung deklariert habe (TPF 4.731.004). Belege oder Indizien, die seine Behauptungen untermauern, liegen nicht vor. Zu den Ausgaben des Beschuldigten sind verschiedene Auffälligkeiten festzu- stellen. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurde eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, zum Kaufpreis von Fr. 13'600.--, inkl. auf den Namen des Beschuldigten lautender Kaufquittung, datie- rend vom 27. März 2021, sichergestellt (BA 10-02-0033, 10-02-0023). Auf Vor- halt erklärte der Beschuldigte am 7. Juli 2021, das Geld für diese Uhr stamme von ihm; zusätzlich habe er im Online-Casino ca. Fr. 6'000.-- gewonnen, und am
1. März 2021 habe er zum Geburtstag Geld erhalten (BA 13-00-0006 f.). Vor Ge- richt erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass dieser Kauf weniger als eine Wo- che nach dem zweiten Diebstahl erfolgte und der Kontostand seines N.-Kontos im Zeitpunkt des Uhrenkaufs bzw. während des ganzen Monats März 2021 im Bereich von +/- Fr. 1'000.-- lag: «Ich will dazu nur sagen: Wenn man die edierten Kontoauszüge genau anschaut, sieht man auch, dass ich jeden Monat Fr. 1'600.-
- in bar bezogen habe, und das seit 2013, und das jeden Monat. Das ist sicher auf den Kontoauszügen ersichtlich» (TPF 4.731.011). Die Bundeskriminalpolizei (BKP) wertete die edierten Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten
- 34 - SK.2024.9 mit IBAN […] und des Sparkontos mit IBAN […] bei der N. aus. Andere Konto- verbindungen des Beschuldigten bei der N. bestanden nicht (BA 10-02-0036 ff., 07-01-0001 ff.). Der Kontoauszug für das Sparkonto betraf die Zeitspanne vom
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 (BA 07-01-0042). Es konnte lediglich ein Kontoübertrag vom Privatkonto auf das Sparkonto in der Höhe von Fr. 250.-- mit Valuta 30. Juli 2021 festgestellt werden. Abgesehen von diesem Übertrag befand sich kein Vermögen auf dem Sparkonto (BA 10-02-0035 f.). Bezüglich des Pri- vatkontos wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 12. Juli 2021 die Edition der Kontoauszüge für die Periode 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 verfügt (BA 07-01-0001 ff.). Folgende Bargeldbezüge sind ersichtlich (Valutada- tum): 1. März 2021 Fr. 1'000.--, 25. März 2021 Fr. 3'204.50, 2. April 2021 Fr. 1'000.--, 17. April 2021 Fr. 50.--, 22. April 2021 Fr. 400.--, 24. April 2021 Fr. 100.--, 25. April 2021 Fr. 700.--, 28. April 2021 Fr. 100.--, 12. Mai 2021 Fr. 80.- -, 14. Mai 2021 Fr. 20.--, 15. Mai 2021 Fr. 200.--, 28. Mai 2021 Fr. 100.--, 29. Mai 2021 Fr. 100.--. Ausserdem erfolgten Belastungen als «Gemischte Transaktio- nen»: 23. April 2021 Fr. 3'644.25, 27. Mai 2021 Fr. 3'432.25 (BA 07-01-0010 ff.). Ausser den bereits erwähnten Bareinzahlungen am 17. April 2021 von Fr. 5'000.-
- und am 2. Mai 2021 von Fr. 8'000.-- erfolgte am 24. März 2021 eine Bareinzah- lung im Betrag von Fr. 600.-- (BA 07-01-0010). Am 6. Januar 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Edition der Kontoauszüge betreffend das Privat- konto für die Periode 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 (BA 07-01-0025 ff.). Die BKP ermittelte, dass der Bargeldbezug vom 25. März 2021 von Fr. 3'204.50 in einem Umfang von Fr. 1'604.50 im Zusammenhang mit Posteinzahlungen vom gleichen Tag für diverse Rechnungen stand (BA 10-02-0038, -0041, -0111, TPF 4.721.031). Dieser Bargeldbezug konnte somit höchstens zum Restbetrag von Fr. 1'600.-- für den Uhrenkauf vom 27. März 2021 verwendet worden sein. Am
8. April 2021 bezahlte der Beschuldigte per Posteinzahlung erneut vier Rechnun- gen im Betrag von Fr. 2'970.70 mittels einer Barschaft von Fr. 3'000.-- (BA 10- 02-0041 f., -0111, TPF 4.721.031), wobei zwischenzeitlich einzig am 2. April 2021 ein weiterer Bargeldbezug von Fr. 1'000.-- getätigt wurde (BA 07-01-0010). Im Zeitraum der beiden Diebstähle vom 8./12. März 2021 und 19./22. März 2021 waren die einzigen, mindestens Fr. 1'000.-- betragenden Bargeldbezüge jene vom 1. März 2021 (Fr. 1'000.--) und 2. April 2021 (Fr. 1'000.--), sowie der vorste- hend erwähnte Restbetrag von Fr. 1'600.-- des Bargeldbezugs vom 25. März
2021. Mehrere Bargeldbezüge wurden zwar in den Vormonaten getätigt (BA 10- 02-0038). Es konnten jedoch – ausser dem Restbetrag von Fr. 1'600.-- vom
25. März 2021 – keine regelmässigen Bezüge von Fr. 1'600.--, wie dies vom Be- schuldigten zu seiner Entlastung behauptet wurde, festgestellt werden. Wie die detaillierte Darstellung für die Periode März-Mai 2021 aufzeigt, betrugen die re- gelmässigen Bargeldbezüge weit weniger als Fr. 1'000.--. Von regelmässigen, monatlichen Bargeldbezügen von Fr. 1'600.-- kann also nicht die Rede sein. Der Casino-Gewinn von Fr. 5'152.-- im Februar 2021 wurde auf das Konto bei der N. ausbezahlt und stand nicht ohne vorherigen Barbezug zur Verfügung (BA 10-02- 0034). Die Bargeldbezüge von Fr. 1'000.-- vom 1. März 2021 und der Restbetrag
- 35 - SK.2024.9 von Fr. 1'600.-- vom 25. März 2021 hätten bei weitem nicht für die Barbezahlung des Kaufpreises der Rolex-Uhr gereicht. Für die weiteren vom Beschuldigten er- wähnten Geldzuflüsse, wie auch für die Geldgeschenke zum Geburtstag, fehlen jegliche Belege. Letztere Erklärung ist sodann auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte keinen Grössenbetrag für diese Geldgeschenke angab und auch keine anderen überprüfbaren Angaben machte. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im März 2021 offensichtlich keine Barmittel in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 13'600.-- zur Verfügung hatte. Zudem fällt auf, dass er be- reits am 8. April 2021 wieder eine Barschaft von Fr. 3'000.-- für die Posteinzah- lung von Rechnungen verwendete. Mangels anderweitiger Barschaft liegt ein ge- wichtiges Indiz dafür vor, dass die Rolex-Uhr mit gestohlenem Geld bezahlt wurde. Dasselbe ist in Bezug auf die beiden Bargeldeinzahlungen auf sein Pri- vatkonto vom 17. April und 2. Mai 2021 von total Fr. 13'000.-- zu sagen. Für die Aussage des Beschuldigten, dass dieses Bargeld von seinem Ersparten stamme (TPF 4.731.012 f.), fehlen glaubhafte Hinweise. Hingegen ist ohne weiteres nach- vollziehbar, dass der Geldbetrag aus den beiden Diebstählen vom März 2021 von total Fr. 30'000.-- für die Bezahlung der Rolex-Uhr, die beiden Bargeldein- zahlungen auf sein Privatkonto und die Bezahlung der Rechnungen am Post- schalter am 8. April 2021 ausreichend war und eine entsprechende Verwendung aufgrund der zeitlichen Nähe naheliegend erscheint. Zu den weiteren Ausgaben erklärte der Beschuldigte, dass er im Tatzeitraum ein Fahrzeug Audi S3 besass, für welches er gemäss Leasingvertrag monatliche Ra- ten von Fr. 399.-- bezahlte. In Bezug aus das weitere Leasingfahrzeug BMW M4 Coupé erklärte er, dass er dieses zwar auf seinen Namen, jedoch auf Rechnung seines Bruders geleast habe, welcher auch die Leasingraten (von zuletzt [1. März 2021] Fr. 927.50) bezahlt habe (TPF 4.731.005). Am 29. März 2021 wurde für den BMW M4 Coupé von O. und P. ein Betrag von Fr. 37'754.90 gemäss Kaufof- ferte vom 22. März 2021 bezahlt. Der Beschuldigte reichte auf den Namen seines Bruders lautende Kontoauszüge und weitere Belege ein, welche seine Aussage als glaubhaft erscheinen lassen (TPF 4.720.004, 4.721.005 ff.).
Der Beschuldigte schloss zusammen mit einer Zweitperson am 9. März 2021 ei- nen Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung zum Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'835 mit Mietbeginn am 1. April 2021 ab (BA 10-02-0096 ff.). Vom 20. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 leistete er ab seinem Privatkonto bei der N. vier Mo- natsmieten à Fr. 1'835.-- (BA 10-02-0038). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte, das betreffe eine Wohnung, die er mit einem Freund zusammen habe beziehen wollen. Das sei dann abgebrochen worden, und er habe vom Freund das Geld, das er bezahlt habe, zurückerhalten (TPF 4.731.0111 f.). Damit anerkennt der Beschuldigte, dass er im fraglichen Zeitraum das Geld für diese Wohnung zur Verfügung und die Miete selber bezahlt hatte.
Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin vom
17. bis 22. Mai 2021 eine Reise nach Dubai unternahm. Die BKP hielt fest, dass
- 36 - SK.2024.9 in diesem Zusammenhang – teilweise basierend auf Preisannahmen – Kosten von Fr. 5'100.-- entstanden seien. Unter Hinzurechnung von Kreditkartenabrech- nungen im Betrag von Fr. 2'470.68 seien Gesamtkosten von mindestens ca. Fr. 7'600.-- entstanden (BA 10-02-0028 ff.). Der Beschuldigte erklärte, dass die Dubai-Ferien nicht Fr. 5'000.-- gekostet hätten; die in den Akten angegebenen Preise für den Mietwagen Lamborghini und das Schiff würden nicht stimmen, und viele der aufgeführten Leistungen, wie Hotel und Helikopterflüge, seien gar nicht von ihm bezahlt worden (TPF 4.731.011 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass die Ferien in Dubai von der Freundin des Beschuldigten bezahlt worden seien (TPF 4.720.004). Die in der Hauptverhandlung eingereichten Kreditkarten- abrechnungen vom 17. und 28. Mai 2021, lautend auf die angegebenen Drittper- sonen, belaufen sich auf Fr. 1'532.75 (diverse Leistungen) bzw. Fr. 1'028.45 (Ho- tel in Dubai), total Fr. 2'561.20 (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Diese vermögen die von der BKP eruierten Gesamtkosten nicht annäherungsweise zu belegen. Auch wenn zutrifft, dass die BKP für ihre Berechnung gewisse Annahmen traf (z.B. Fr. 1'000.-- für einen Tag Miete eines Lamborghinis, Fr. 1'500.-- für einen Tag Yachtmiete, Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- pro Person für einen Helikopterflug, BA 10-02-0029 f.), so steht fest, dass die Annahme für eine Hotelübernachtung für zwei Personen von Fr. 120.-- pro Tag bzw. von Fr. 600.-- für fünf Nächte unter den tatsächlichen Kosten lag, unabhängig davon, wer für diese aufkam (TPF 4.720.003 f., 4.721.022 f.). Die Miete einer Yacht und eines Lamborghinis sind im Übrigen nicht bestritten und durch Fotoaufnahmen belegt (BA 10-02-0028). Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Kosten für diese Ferienreise vom Beschuldigten bezahlt worden sein muss.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im interessierenden Zeitraum nicht nur mit seinen finanziellen Verhältnissen nicht erklärbare Bargeld- einzahlungen auf sein Privatkonto tätigte und mittels Barzahlung Rechnungen am Postschalter bezahlte, sondern sich auch einen im fraglichen Zeitraum auf- wendigen Lebensstil mit Mietwohnung, Leasingfahrzeug und Ferien in Dubai leis- tete. Ausserdem konnte er eine relativ teure Rolex-Uhr mit Bargeld erwerben. Damit liegen gewichtige Indizien vor, dass der Beschuldigte mittels der angeklag- ten Diebstähle von Briefpostsendungen an seinem Arbeitsplatz im März und Mai 2021 zu erheblichen Bargeldbeträgen von Fr. 30'000.-- und EUR 10'000.-- kam. 2.3.4.7 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Indizien bestehen keine unüber- windbaren Zweifel, dass einzig der Beschuldigte als Täter für die Diebstähle aus den Briefpostsendungen gemäss den Fällen 1-3 in Frage kommt. In Berücksich- tigung der erstellten Täterschaft des Beschuldigten bei Fall 5 und des relativ be- grenzten möglichen Täterkreises in der Postfiliale U. ist äusserst unwahrschein- lich, dass bis zu vier verschiedene Täter für die vier Diebstähle bzw. den ver- suchten Diebstahl, alle begangen in einem Zeitraum von rund vier Monaten, ver- antwortlich sind. Eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten erscheint demnach in den Fällen 1-3 als äusserst unwahrscheinlich. Erhebliche und un- überwindbare Zweifel, die gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen
- 37 - SK.2024.9 würden, fehlen. Die bloss theoretisch mögliche Täterschaft einer Drittperson ver- mag keine Zweifel an diesem Beweisergebnis zu erzeugen. Infolgedessen ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte das Bargeld aus den an F. adressier- ten Geldsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 sowie aus der an H. adressierten Geldsendung vom 5. Mai 2021 entwendete. 2.3.4.8 Wenn in Bezug auf die Täterfalle und die drei an F. bzw. an H. adressierten Sen- dungen ein eigentlicher modus operandi feststellbar ist, so fehlt eine vergleich- bare Ausgangslage in Bezug auf die Briefpostsendung an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4). Zwar war der Beschuldigte am 1. Juli 2021 – am Tag der erfolglosen Zustellung durch den Briefträger – in der Zeit von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr in der Postfiliale U. anwesend (BA 12-04-0017, -0023). Die Briefpostsendung wurde – wie in den Fällen 1-3 und 5 geschehen – vor der Ab- holung am Postschalter durch den Adressaten durch eine Drittperson geöffnet, und es wurde offensichtlich nach deren Inhalt geforscht. Das Couvert wurde an- schliessend jedoch nicht wieder verschlossen oder mit Klebestreifen zugeklebt (BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Ausserdem – und dies erscheint als wesentlicher Unterschied zu den anderen Fällen – waren die betrieblichen Abläufe bei dieser an einen in V. wohnhaften Empfänger adressier- ten Briefpostsendung anders geregelt: Die Zustellung der eingeschriebenen Briefpostsendungen erfolgt zwar durch die Briefträger der Postfiliale U. Nicht zustellbare, avisierte (d.h. mittels Abholungs- einladung verbundene) Sendungen werden vom Briefträger im ersten Oberge- schoss in eine andere Fristkiste, die für die Postfiliale V. bestimmt ist, gelegt. Diese Sendungen verbleiben im ersten Obergeschoss und werden nicht am Tag der erfolglosen Zustellung zur Registrierung als «Ankunft» in den Schalterbereich im Erdgeschoss verbracht, sondern am nächsten Morgen in die Postfiliale V. ver- mittelt, wo sie dann für den Kunden zur Abholung bereitstehen (BA 12-04-0016, -0025). Der dargestellte betriebliche Ablauf wurde auch bei der vorliegend ge- mäss Fall 4 betroffenen Briefpostsendung befolgt: Diese Briefpostsendung konnte nicht zugestellt werden, weshalb eine Abholungseinladung in den Brief- kasten gelegt wurde. Die Sendung wurde am 1. Juli 2021 um 14.29 Uhr in der Postfiliale U. in das für die Postfiliale V. bestimmte Behältnis (Fristkiste) gelegt. Am 2. Juli 2021 um 08.49 Uhr traf die Sendung bei der Postfiliale V. ein und wurde am selben Tag von K. abgeholt. Anschliessend meldete sich K. bei der Postfiliale und teilte mit, dass der Inhalt, d.h. ein Bargeldbetrag von EUR 4'200.- -, fehle (BA 12-04-0016 f.). Zwar kommt auch bei dieser Sendung eine Täter- schaft des Beschuldigten in Betracht. Ein Zugriff auf diese Sendung war jedoch nur möglich, wenn sich der Beschuldigte am 1. Juli 2021 nach 14.29 Uhr oder am nächsten Morgen vor der Vermittlung der Sendung nach V. (d.h. am 2. Juli 2021 vor 08.49 Uhr) in das erste Obergeschoss begeben und die Sendung be- händigt hätte. Eine Anwesenheit des Beschuldigten am 2. Juli 2021 ergibt sich nicht aus den Akten. Für seine allfällige Täterschaft am 1. Juli 2021 fehlen kon- krete Anhaltspunkte. Damit bleibt es bei einer theoretisch möglichen Täterschaft
- 38 - SK.2024.9 des Beschuldigten, für welche – abgesehen von seiner Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 – keine Beweise oder Indizien vorliegen. Insbesondere kommen bei dieser Sendung – nebst den Postmitarbeitern der Postfiliale U. – auch die Post- mitarbeiter der Postfiliale V. sowie die Person, welche die Sendung am 2. Juli 2021 nach V. vermittelte, für eine Täterschaft in Frage. Nach dem Gesagten be- stehen erhebliche Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. 2.3.5 Der Deliktsbetrag beträgt in den Fällen 1 und 2 jeweils Fr. 15'000.--, gesamthaft Fr. 30'000.--, und in Fall 3 EUR 10'000.-- bzw. abgerechnet zu Fr. 11'210.-- (Lie- ferschein B. vom 5. Mai 2021, Kurs 1.121; BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»). Somit beträgt der Deliktsbetrag total Fr. 41'210.--. Beim versuch- ten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. 2.3.6 Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1-3 und 5 erstellt. Bei Fall 4 ist eine Täterschaft des Beschuldigten hingegen nicht erstellt. 2.4 Subsumtion 2.4.1 Mehrfacher Diebstahl (Fälle 1-3) Die gesetzlichen und in E. 2.1.2 näher umschriebenen Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind vorliegend in den Fällen 1-3 erfüllt: Der Beschuldigte öffnete die für Drittpersonen und nicht für ihn bestimmten Brief- postsendungen, entnahm daraus den Bargeldinhalt und eignete sich diesen an. Er tat dies mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, um fremden Gewahrsam zu brechen und sich eigenen Gewahrsam am Geld zu verschaffen, in der Absicht, sich den Inhalt, also die Geldscheine, anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls ist objektiv und subjektiv erfüllt. 2.4.2 Versuchter Diebstahl (Fall 5) In Bezug auf die sog. Täterfalle vom 6. Juli 2021 hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls schuldig gemacht: Er hat wissentlich und willentlich – und nicht aus blosser «Neugierde» am Inhalt der Briefpostsendung – mit der Ausfüh- rung der Tat begonnen, indem er die Briefpostsendung geöffnet hat, um sich dessen Inhalt unrechtmässig anzueignen (vgl. vorne E. 2.3.3); jedoch hat er die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, da er die Geldscheine nicht aus der Briefpostsendung entnahm, sondern darin liess und das Couvert verschloss. Eine versuchte Begehung eines Diebstahls i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.4.3 Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte handelte bei den drei vollendeten und beim versuchten Dieb- stahl, begangen innerhalb von knapp vier Monaten (8. März 2021 bis 6. Juli 2021) nach der Art eines Berufes, da er sich innert relativ kurzer Zeit mit seiner
- 39 - SK.2024.9 deliktischen Tätigkeit mehrmals bzw. dreimal erfolgreich einen namhaften Bei- trag für seinen Lebensunterhalt verschaffte und in einem Fall zu verschaffen ver- suchte.
Der innert knapp vier Monaten entwendete Bargeldbetrag von Fr. 41'210.-- ent- spricht – bei einem Jahreseinkommen als Postmitarbeiter von netto ca. Fr. 54'600.-- (BA 10-02-0036) – rund 75 % seines Jahreseinkommens bzw. unter Berücksichtigung des versuchten Diebstahls (d.h. bei einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) rund 80 % seines Jahreseinkommens. Bezogen auf den De- liktszeitraum erzielte der Beschuldigte durchschnittlich monatliche Nebenein- künfte von rund Fr. 11'000.--; bei einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'200.-- entspricht dies mehr als dem Zweieinhalbfachen seines Monatslohnes. Der Be- schuldigte handelte unzweifelhaft in der Absicht, ein Nebeneinkommen zu erlan- gen. Damit liegt Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (E. 2.1.3 f.) vor. 2.4.4 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 2.4.5 Wie bereits erwähnt, geht der versuchte Diebstahl in der Gewerbsmässigkeit auf (E. 2.1.6). Es erfolgt daher kein separater bzw. zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, sondern einzig wegen gewerbsmässigen Diebstahls. 2.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fas- sung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5, schuldig zu spre- chen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.1.1, Fall 4 (Diebstahl vom 1./2. Juli 2021), ist eine Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt, weshalb diesbezüglich ein Frei- spruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls zu erfolgen hat. 3. Mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht. Mit dieser Bestimmung wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis strafrechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321ter StGB N. 2). Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt (OBERHOLZER, a.a.O., N. 3). 3.1.2 Sondereigenschaft Der Beschuldigte war als im Bereich der Grundversorgung tätiger Angestellter der Post CH AG funktioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Ihm kam die von Art. 321ter Abs. 1 StGB geforderte Sondereigenschaft zu (E. 1.1.3).
- 40 - SK.2024.9 3.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Anklage Ziff. 1.2 mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen, indem er in den in Anklage Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, d.h. in dort umschriebenen Fällen 1-5 des Diebstahls und Diebstahlsver- suchs, die Briefpostsendungen geöffnet und nach deren Inhalt geforscht habe. 3.3 Beweisergebnis 3.3.1 Fälle 1-3 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4 ist erstellt, dass der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 die Briefpostsendung geöffnet und den Bar- geldinhalt entnommen und somit nach dem Inhalt der Sendungen geforscht hat. 3.3.2 Fall 4 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.4.8 ist festzuhalten, dass erhebli- che Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten beim Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 bestehen. Demnach ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die fragliche Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt dieser Sendung geforscht hat. 3.3.3 Fall 5 Unter Hinweis auf die Ausführungen in E. 2.3.2 und 2.3.3 ist erstellt, dass der Beschuldigte bei Fall 5 (Täterfalle bzw. versuchter Diebstahl vom 6. Juli 2021) die Briefpostsendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht hat. 3.4 Subsumtion 3.4.1 Fälle 1-3 Mit dem Öffnen der Briefpostsendungen und dem Nachforschen nach deren In- halt – mit dem Ziel der (erfolgreichen) Entnahme des jeweiligen Bargeldinhalts – hat der Beschuldigte in den ihm vorgeworfenen Fällen 1-3 den Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB unzweifelhaft objektiv und subjektiv erfüllt. 3.4.2 Fall 4 Fehlt es am Beweis einer Täterschaft des Beschuldigten für einen Diebstahl, fällt eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Vorneherein nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich dieses Anklagepunktes auch vom Vorwurf der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses freizusprechen.
- 41 - SK.2024.9 3.4.3 Fall 5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 brachte das Gericht einen Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO an und machte die Parteien darauf aufmerksam, dass dieser Anklagevorwurf (Täterfalle vom 6. Juli 2021) auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs gewürdigt wird (TPF 4.720.003). Bei Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) hat der Beschuldigte zwar die Briefpost- sendung geöffnet und nach dem Inhalt der Sendung geforscht (vorne E. 3.3.3). Es handelte sich jedoch um eine von der Polizei vorbereitete und präparierte Sendung, und die Empfängerin war darüber informiert, dass sie die präparierte Sendung erhalten wird. Es lag somit kein Geheimhaltungswille hinsichtlich des Inhalts der Briefpostsendung vor – das Ziel war gerade, dass eine Person in der Postfiliale U. die Briefpostsendung öffnen und durchsuchen würde. Mangels Ge- heimhaltungswille konnte das Post- und Fernmeldegeheimnis i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht nicht verletzt werden, d.h. der tatbestands- mässige Erfolg konnte zum Vorneherein nicht eintreten. Es liegt die Tatbestands- variante eines untauglichen Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.5 Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3, sowie der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5, schuldig zu sprechen. In Bezug auf Anklagepunkt 1.2, Fall 4, ist der Be- schuldigte hingegen von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
- 42 - SK.2024.9 Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB ist die abstrakt schwerste Tat und bildet Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). In- nerhalb dieses Tatbestands gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung (E. 2.1.6); Asperation ist nur unter Berücksichtigung weiterer Straftatbestände – und soweit für jede einzelne Tat die gleiche Strafart angewandt wird – möglich. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen der Geldstrafe beträgt drei bis höchstens 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die obere Grenze im Rahmen der Aspe- ration nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.3 Gewerbsmässiger Diebstahl 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von gesamthaft Fr. 41'210.-- erzielt hat. Beim versuchten Diebstahl gemäss Fall 5 beträgt der Deliktsbetrag Fr. 3'010.--. Er hat in drei Fällen
- 43 - SK.2024.9 Personen im Betrag von jeweils mindestens Fr. 10'000.-- geschädigt. In einem weiteren Fall hat er versucht, sich den Betrag von Fr. 3'010.-- anzueignen und einen entsprechenden Vermögensschaden zu erzielen. Das Ausmass des delik- tischen Erfolgs – auf welches bei Gewerbsmässigkeit abzustellen ist – ist erheb- lich. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von vier Monaten (unter Einbezug des Versuchs) deliktisch gehandelt. Er handelte während seiner Arbeitszeit, wo- bei er sich den Umstand zunutze machte, dass alle Schalterangestellten Zugang zur Fristkiste mit den avisierten Briefpostsendungen hatten und diese abwechs- lungsweise behändigten, um daraus die Briefpostsendungen für die weitere Ver- arbeitung zu entnehmen. Das objektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldige aus rein finanziellem Interesse handelte, um sich persönlich zu bereichern und einen Le- bensstil finanzieren zu können, für welchen sein Einkommen nicht ausreichte. Er befand sich nicht in einer finanziellen oder familiären Notlage. Vor Gericht er- klärte er, dass er bis vor kurzem bei seinen Eltern gewohnt habe und weder Miet- zins noch Krankenkasse habe bezahlen müssen; das habe alles sein Vater be- zahlt (TPF 4.731.012). Damit zeigte er auf, dass er mehr Geld für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung hatte als bei eigenständiger Lebensweise. Entspre- chend erscheint seine finanzielle Gier, sich unrechtmässig zu bereichern, ausge- prägter. Der Beschuldigte erzielte mit den Diebstählen – auf den Deliktszeitraum bezogen – mehr als zweieinhalbmal so hohe Einkünfte wie durch seine Arbeits- tätigkeit bei der Post, oder anders gesagt rund 80% seines Jahreseinkommens (vorne E. 2.4.3). Er nutzte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin aus und nahm in Kauf, dass unbeteiligte Mitarbeitende – namentlich jene Mitarbeiter, die an den gleichen Arbeitstagen Dienst hatten – verdächtigt werden konnten, die Dieb- stähle begangen zu haben. Der Beschuldigte konnte daher damit rechnen, dass ein allfälliger Tatverdacht nicht unmittelbar auf ihn bzw. nur auf ihn fallen würde. Die Vorgehensweise zeugt von einer gewisse Raffinesse, denn das Öffnen und Wiederverschliessen der Briefsendungen fiel postintern – etwa bei der Heraus- gabe der Briefsendungen durch andere Schaltermitarbeiter – überhaupt nicht auf. Aufgrund der in kurzer Zeit erfolgten Taten und des erheblichen «Gewinns» bei noch relativ wenigen Taten sowie seiner Neigung zu einem über seinen fi- nanziellen Verhältnissen liegenden Lebensstil ist anzunehmen, dass der Be- schuldigte – ohne das Ertappt werden anlässlich der Täterfalle vom 6. Juli 2021
– bereit gewesen wäre, auf unbestimmte Zeit weiter zu stehlen. Das zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte hätte die Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich. 4.3.3 Das Gesamttatverschulden ist nach dem Gesagten nicht unerheblich. Die Ein- satzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Diebstahl ist auf 12 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 4.4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
- 44 - SK.2024.9 4.4.1 In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte in vier Fällen Postsendun- gen geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat, wobei in einem Fall aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (Täterfalle) bloss Versuch vorliegt. In Bezug auf die Vorgehensweise des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen werden (E. 3.3). Bei den betroffenen Briefpostsen- dungen handelt es sich um Bargeldsendungen; diese hatten keinen persönlichen Charakter und liessen einzig allfällige Rückschlüsse auf die Vermögenssituation der Empfänger zu. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verletzung der Privat- und Ge- heimsphäre, die mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt wird, nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war; er nahm diese als Nebeneffekt seines Handelns, das auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet war, in Kauf. Als ausgebildeter Mitarbeiter der Post wusste er, dass er eine Briefpostsendung unter keinen Umständen öffnen durfte. Offensichtlich kümmerten ihn diese Re- geln und das Postgeheimnis nicht. Der Beschuldigte hätte seine Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt dennoch leicht. 4.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden leicht. Eine Freiheitsstrafe fällt daher nicht in Betracht; eine Asperation im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl entfällt. 4.4.4 Aufgrund der Gleichartigkeit der Normverstösse kann direkt – ohne gedankliche Festlegung einer Einsatzstrafe – eine Gesamtstrafe festgesetzt werden. Die ver- suchte Tat vom 6. Juli 2021 wirkt sich strafmildernd aus (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es objektiven Gründen nicht zur Tatvollendung kam, ist nicht dem Beschul- digten zuzurechnen. Die Strafmilderung wirkt sich daher nur leicht aus. Nach dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 4.5 Demzufolge ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher Straftaten ein hypotheti- sches Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen Geldstrafe. 4.6 Täterkomponenten 4.6.1 Der Beschuldigte ist […]-jährig, gesund und lebt mit seiner Partnerin, die gemäss seinen Angaben ein Kind von ihm erwartet, zusammen in einer Mietwohnung. Er hat – im Urteilszeitpunkt – keine Unterhaltspflichten. Der Beschuldigte wuchs zu- sammen mit drei Geschwistern auf und besuchte die Primarschule und die Se- kundarschule. Danach absolvierte er eine Lehre als Restaurationsfachmann (Kellnerlehre). Nach Abschluss der Lehre arbeitete er noch ein Jahr im Lehrbe- trieb weiter, bevor er im Jahr 2015 zur Post wechselte und dort intern eine sechs- monatige Schulung absolvierte und diese mit einer Prüfung abschloss. Der Be- schuldigte arbeitete von 2015 bis 2021 bei der Post. Er war immer am Schalter tätig, in der Funktion als Kundenberater für Postschaltergeschäfte. Er leitete zu- dem stellvertretend die Postfiliale. Nach den Vorfällen von März/Juli 2021 wurde er freigestellt. Nach einer zunächst erfolglosen Arbeitssuche gelang ihm der
- 45 - SK.2024.9 Wiedereinstieg bei einer Kreditkartenverarbeitungsfirma, wo er, nach zunächst temporärer Beschäftigung, seit zwei Jahren fest angestellt ist. Er war zu Beginn als Kundenberater am Telefon tätig. Nach zehn Monaten machte er eine Weiter- bildung zum «Senior», die er erfolgreich mittels einer Prüfung bestand. Seither ist der Beschuldigte als «Senior Kundenberater» tätig. Sein Jahreseinkommen beträgt ca. Fr. 75'000.-- brutto; zusätzlich erhält er einen Bonus. Der Beschul- digte hat kein Vermögen und keine Schulden. Der Mietzins für die Wohnung be- trägt monatlich Fr. 2'800.-- inkl. Nebenkosten und zwei Einstellplätze. Diese Miet- kosten tragen der Beschuldigte und seine Partnerin je zur Hälfte (TPF 4.731.002 ff.). Der Beschuldigte ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF 4.231.3.001 ff.). Im Strafregister sind drei pekuniäre Vorstrafen verzeichnet (TPF 4.231.1.001 ff.; vgl. E. 1.6.7). Seit den Straftaten hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht festzustellen. 4.6.2 Die drei Vorstrafen von 2013 und 2017 wegen zwei SVG-Delikten (Fahren in an- getrunkenem Zustand) und einfacher Körperverletzung, weswegen der Beschul- digte mit Geldstrafen und einer Busse belegt wurde, sind nicht einschlägig. Die Taten liegen zudem schon mehrere Jahre zurück. Die Vorstrafen sind daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Auch die bis ins Jahr 2006 zurückreichende, mehrfache Verzeichnung wegen Vermögensdelikten in polizeilichen Datenban- ken (vgl. Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021; BA 06-00-0003 f.) wirkt sich nicht straferhöhend aus; zum einen sind diese Einträge gemäss Mitteilung der Kan- tonspolizei Zürich vom 3. Mai 2024 definitiv gelöscht worden, und zum anderen handelt sich dabei nicht um strafrechtliche Verurteilungen (TPF 4.262.1.002 ff.). Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte, abgesehen von seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nach seiner Festnahme, nicht kooperativ. Er verweigerte seine Aussage, was weitreichende Abklärungen zu den Tatumständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderlich machte. Es kann jedoch nicht von einem hartnäckigen Abstreiten der Tat gesprochen wer- den. Eine Straferhöhung fällt unter diesem Gesichtspunkt somit nicht in Betracht. In Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte schon kurze Zeit nach den Taten und dem damit verbun- denen Verlust der Arbeitsstelle (TPF 4.731.003) beruflich wieder festigen und weiterentwickeln konnte. In familiärer und sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte in stabilen Verhältnissen. Das Vorleben, das Nachtatverhalten und die persönli- chen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 4.6.3 Damit bleibt es bei der hypothetischen Strafe (E. 4.5). Die konkrete Strafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen.
- 46 - SK.2024.9 4.7 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchs- tens Fr. 3‘000.--. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der heutigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Jahreseinkommen brutto Fr. 75'000.-- zuzüglich Bonus, Mietzins anteilsmässig monatlich brutto Fr. 1'400.--, Krankenkassenprämie monatlich ge- schätzt Fr. 400.--) ist der Tagessatz auf Fr. 200.-- festzusetzen. 4.8 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann, wie nachstehend ausgeführt wird, der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Von der grundsätzlich möglichen Verbindung der bedingten Strafe mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder einer Busse wird aufgrund der persönlichen Verhältnisse und zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschuldigten abgesehen. 4.9 Bedingter Vollzug 4.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.9.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die Legalprognose ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist beruflich und sozial inte- griert. Der Beschuldigte hat von März bis Juli 2021, während rund vier Monaten, aus finanziellen Interessen gewerbsmässig delinquiert und dabei auch das Post- und Fernmeldegeheimnis mehrfach verletzt. Seither hat er sich wohl verhalten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte eine von Geldgier ange- triebene, nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Die im März 2021 be- gonnene Diebstahlsserie nahm offensichtlich nur wegen der Intervention der Po- lizei ein relativ rasches Ende. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin an seinem Arbeitsplatz gestohlen hätte. Da er nicht mehr bei der Post CH AG arbeitet, erscheint jedoch ein einschlägiger Rückfall als we- nig wahrscheinlich; im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Es kann dem Beschuldigten insge- samt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach kann ihm für die Frei- heitsstrafe und für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
- 47 - SK.2024.9 4.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist für beide Strafarten jeweils eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen. 4.10 Der Beschuldigte verbrachte vom 6. bis 7. Juli 2021 knapp 24 Stunden, ein- schliesslich Übernachtung, in Polizeihaft (BA 06-00-0002 ff., -0011). Damit recht- fertigt es sich, insgesamt 2 Tage Haft auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 5.1 Rechtliches 5.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzuge- ben sind (lit. c); einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwen- dung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 5.1.2 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge- bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus- gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 70 StGB N. 1). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte. Erfasst werden alle
- 48 - SK.2024.9 wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). Der Einziehung unterliegen auch sog. echte und unechte Surrogate, sofern nachgewiesen ist, dass diese aus dem Originalwert hervorge- gangen sind (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 8 m.w.H.). 5.2 Gestützt auf diese Bestimmungen ist mit den gemäss Anklageschrift, S. 8 f., noch beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten wie folgt zu verfahren: 5.2.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 5.2.2 Beim Beschuldigten wurde anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, sichergestellt und am 12. Juli 2021 be- schlagnahmt (Asservaten-ID 31850; BA 08-00-0075 ff.). Die diesbezügliche Kaufquittung vom 27. März 2021 lautet auf den Namen des Beschuldigten. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte diese Uhr mit Bargeld, welches er zuvor aus Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 an seinem Arbeitsplatz entwendet hatte, bezahlte (E. 2.3.4.6). Die Uhr ist als echtes Surrogat von gestohlenem Geld einzuziehen. 5.2.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Armbanduhr Rolex Submariner, Asservaten-ID 31850 (vgl. E. 5.2.2), wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Zivilklagen 6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen durch die Privatkläger haben innert der gleichen Frist wie jene für Be- weisanträge zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 StPO). Innert Frist nicht hinreichend begründete oder bezifferte Zivilforderungen werden auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die beschuldigte Person kann sich zu den Zivilklagen äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un- geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die
- 49 - SK.2024.9 Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 6.3 Den Parteien wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Frist für die Bezifferung und Begründung der Zivilklagen bis 11. März 2024 gesetzt (TPF 4.400.001). 6.4 Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.-- geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA 15-01-0003). Die Privatklä- gerin begründete ihre Zivilklage trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts innert Frist nicht näher (vorne E. 6.3). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Die Privatklägerin hat ihre Forderung innert Frist weder belegt noch begründet. Aus dem im Vorverfahren eingereichten Formular «Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft» (BA 15-01-0003) ist nicht ersichtlich, worauf sich ihre Forderung stützt. In den Akten findet sich kein Beleg für einen Schaden. Die Zi- vilklage ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.5 B. Die B. konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 16. Juli 2021 als Pri- vatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 31’230.-- nebst Zins zu 5% seit 8. März 2021 geltend. Sie erklärte, dass der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherung gedeckt werde (BA 15-02-0004 f.). Als Schadenspositionen machte die Privatklägerin geltend:
- 50 - SK.2024.9 Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 8. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02- 0006 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 18. März 2021 an F. von Fr. 15'000.--, zuzüglich Versandkosten von Fr. 10.--, total Fr. 15'010.-- (BA 15-02-0009 ff.); Schaden aus Versand eines Bargeldbetrags am 5. Mai 2021 an H./Q. von EUR 10'000.-- bzw. von umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbe- trag; BA 15-02-0013 ff.). Auf Nachfrage des Gerichts vom 19. April 2024 betreffend die Berechnung des Forderungsbetrags und den durch die C. AG allenfalls gedeckten Schaden (TPF 4.400.003) erklärte die Privatklägerin mit Schreiben vom 26. April 2024, dass ihr in der Eingabe vom 16. Juli 2021 ein «Tippfehler» bzw. Rechnungsfehler unter- laufen sei und der Schadensbetrag – entsprechend dem Total der drei Einzelpo- sitionen gemäss den eingereichten Belegen – Fr. 41’230.-- (und nicht Fr. 31’230.- -) betrage. Sie erklärte weiter, dass sie für diese Schadenfälle von der C. AG Versicherungsleistungen von total Fr. 20'210.-- erhalten habe (vgl. hinten E. 6.6) und sie neu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.-- geltend mache; ihre Eingabe ersetze die Eingabe vom 16. Juli 2021 (TPF 4.552.001). Die Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten am 6. Mai 2024 zur Kenntnis übermittelt (TPF 4.400.007). Der Beschuldigte bestreitet die Forderung. Damit ist zu prüfen, ob die Privatklägerin Anspruch auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 21'010.-- gegen den Beschuldigten hat. In verfahrensmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Zivil- klage von Fr. 31’230.--, bzw. unter Berücksichtigung des Rechnungs- bzw. Tipp- fehlers von Fr. 41’230.--, im erstinstanzlichen Hauptverfahren auf Fr. 21'010.-- reduziert hat. Die Forderung von Fr. 41’230.-- wurde bereits im Vorverfahren hin- reichend begründet und belegt; im Hauptverfahren erfolgte lediglich eine Richtig- stellung des Totalbetrags und die Anrechnung der Versicherungsleistungen. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei Briefpostsendungen der Privatklägerin an F. vom 8. März 2021 und 18. März 2021, enthaltend je einen Bargeldbetrag von Fr. 15’000.--, und eine Briefpostsendung der Privatklägerin an H./Q. vom 5. Mai 2021, enthaltend einen Bargeldbetrag von EUR 10'000.-- bzw. umgerechnet Fr. 11'210.-- (Abrechnungsbetrag gemäss Bankbeleg vom 5. Mai 2021), entwen- dete und sich aneignete (vorne E. 2). Demnach schädigte der Beschuldigte die Privatklägerin durch strafbares Verhalten im Gesamtbetrag von Fr. 41'210.--. Ebenfalls als Schaden sind die nutzlos gewordenen Versandkosten von Fr. 10.-
- (die nur in einem Schadenfall geltend gemacht wurden; TPF 4.552.002/005) zu betrachten. Der bewiesene Schaden beträgt somit Fr. 41'220.--. Eine Schadens- wiedergutmachung wurde nicht geleistet. Abzüglich des durch Versicherungs- leistungen in der Höhe von Fr. 20'210.-- gedeckten Schadens verbleibt somit ein Schadensbetrag von Fr. 21'010.--. Schadenszins wurde in der Eingabe vom 26. April 2024 nicht (mehr) geltend gemacht und ist daher nicht zuzusprechen.
- 51 - SK.2024.9 Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. Fr. 21'010.-- als Scha- denersatz zu bezahlen. 6.6 C. AG Die C. AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 24. Januar 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte gegen den Beschuldigten eine Zivil- forderung im Betrag von Fr. 20'210.-- als Schadenersatz und von Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend (BA 15-08-005 ff., -0015). Sie begründete und belegte ihre Schadenersatzforderung damit, dass sie als Versicherer der B. aus Transport- versicherung wegen Totalverlusts aus Diebstahl, abzüglich des jeweiligen Selbstbehalts, für den Schadenfall vom 8. März 2021 am 29. März 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'010.--, für den Schadenfall vom 18. März 2021 am 21. April 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 8'000.-- und für den Scha- denfall vom 5. Mai 2021 am 7. Juni 2021 eine Versicherungsleistung von Fr. 4'200.--, total Fr. 20'210.--, erbracht habe (BA 15-08-0005 ff.). Diese Zahlun- gen sind ausgewiesen. Das Versicherungsunternehmen hat ein gesetzliches Regressrecht gegenüber dem Schädiger. Dieses Regressrecht war bis am 31. Dezember 2021 in Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geregelt und bestimmte: «Auf den Versicherer geht insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der Er- satzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus un- erlaubter Handlung zusteht.» Das seit 1. Januar 2022 in Art. 95c Abs. 2 VVG geregelte Regressrecht des Versicherers hat für die vorliegende Konstellation (Leistung für Schaden aus unerlaubter Handlung) keine inhaltliche Änderung er- fahren (BBl 2017 5132 f.). Die neue Regelung ist indes nicht rückwirkend an- wendbar (Art. 103a VVG e contrario). Somit gelangt Art. 72 Abs. 1 aVVG zur Anwendung. Art. 100 Abs. 1 VVG bestimmt: «Soweit dieses Gesetz keine Vor- schriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.» Die unerlaubte Handlung (vgl. Art. 72 Abs. 1 aVVG) ist in Art. 41 OR geregelt. Der Schaden der B. aus Diebstahl, für welchen der Beschuldigte strafrechtlich und damit aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 OR verantwortlich ist, ist be- wiesen (E. 6.5). Unbestrittenermassen war die C. AG als Versicherer gegenüber der B. aus Transportversicherungsvertrag wegen Totalverlusts aus Diebstahl – nach Abzug des jeweiligen Selbstbehalts der B. – zu einer Versicherungsleistung von total Fr. 20'210.-- verpflichtet. Sowohl die Leistungspflicht des Versicherers (Art. 41 VGG) als auch dessen Regressanspruch (Art. 72 Abs. 1 aVVG) entstan- den vor dem 1. Januar 2022, womit die C. AG gestützt auf Art. 72 Abs. 1 aVVG ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Fr. 20'210.-- hat. Der Beschuldigte ist zu verpflichten,
- 52 - SK.2024.9 der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Schadenszins wurde nicht geltend gemacht und ist demnach nicht zuzusprechen. Die C. AG macht weiter Fr. 1'500.-- als Genugtuung geltend. Aus der Begründung für diese Forderung («10 Std. Mehraufwand»; BA 15-08-0015) ist ersichtlich, dass sie damit offensichtlich nicht Genugtuung wegen schwerer Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR, sondern vielmehr eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend macht. Der geltend gemachte Anspruch ist daher unter dem Titel Entschädigung zu prü- fen (hingen E. 8). 7. Kosten 7.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der teilweise Freispruch in den Anklagepunkten 1.1.1 und 1.2, jeweils betreffend Fall 4, rechtfertigt keine Reduktion der Kostentragungspflicht, da der Verfahrens- aufwand (Vor- und Gerichtsverfahren) diesbezüglich nicht ins Gewicht fällt. 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162). 7.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.--, Auslagen im Vorverfahren von Fr. 1'884.75 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; BA 24-01-0001 ff.) und einer auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Gerichtsgebühr. Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird vom Beschuldigten keine schriftliche Be- gründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 8. Entschädigungen 8.1 Beschuldigter 8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere
- 53 - SK.2024.9 Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte umfassen namentlich die Entschädigung der Wahlverteidigung. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 8.1.2 Der Beschuldigte beantragte eine Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Umfang von mindestens Fr. 1'390.30 gemäss Honorarrechnung von Rechtsanwalt D. vom 25. Oktober 2021 (TPF 4.721.024 f.). 8.1.3 Der Beschuldigte wird teilweise, in Bezug auf zwei Anklagepunkte, freigespro- chen. Aufgrund seiner Verurteilung zur vollumfänglichen Tragung der Verfah- renskosten (vorne E. 7) ist ihm keine Entschädigung für die erbetene Verteidi- gung zuzusprechen. Zufolge der Verurteilung zu Freiheits- und Geldstrafe ist ihm auch keine Entschädigung oder Genugtuung für die Polizeihaft zuzusprechen. 8.1.4 Hinsichtlich der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (hinten E. 9) ist der Be- schuldigte demnach im vollen Umfang für rückerstattungspflichtig zu erklären. 8.2 Privatklägerschaft 8.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8.2.2 Die Privatklägerinnen Post CH AG und B. machten keine Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren geltend. 8.2.3 Die Privatklägerin C. AG machte eine als Genugtuung bezeichnete Forderung von Fr. 1'500.-- geltend, welche sie mit «10 Std. Mehraufwand» begründete (BA 15-08-0015; vorne E. 6.4). Sie machte damit offenbar eine Entschädigung für prozessualen bzw. administrativen Aufwand geltend. Dieser wurde in keiner Weise genügend spezifiziert noch hinreichend belegt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 9. Amtliche Verteidigung 9.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird in Bundesstrafver- fahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 54 - SK.2024.9 die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) festgelegt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden. 9.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt D. (BA 16-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 17. Au- gust 2023 übertrug sie das Mandat der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16-00-0062 f.). Diese Anordnung gilt praxisgemäss im gerichtlichen Verfahren weiter (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 9.2.1 Rechtsanwalt D. Gemäss Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 wurde Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für Aufwendun- gen in der Zeit vom 20. September 2021 bis zum 8. August 2023 mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt (BA 16-00-0064 ff.). 9.2.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon Rechtsanwältin Chantal Bugnon machte mit Kostennote vom 21. Mai 2024 für ihre Aufwendungen in der Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 für 50,5 Std. Arbeitszeit eine Entschädigung von Fr. 12'653.90 (inkl. MWST) geltend, un- ter Hinzurechnung der Aufwendungen einschliesslich Reisezeit und -kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 (TPF 4.821.005 ff.). Die Verteidigerin wies dabei darauf hin, dass Rechtsanwalt D. hinsichtlich des Plädoyers, einschliesslich der Erstellung des Dispositivs und der Anträge, bereits
- 55 - SK.2024.9 wertvolle Vorarbeit geleistet habe, auf die sie sich habe abstützen können. Den- noch habe sie durch das Überarbeiten und Ergänzen sowie eigene Ausführun- gen am Plädoyer ebenfalls Aufwand gehabt (TPF 4.821.004). Gemäss Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2023 machte Rechtsanwalt D. als Sammelposten «Arbeiten an Plädoyer (inkl. Erstellung Dispositiv und Anträge)» einen Aufwand von 21 Std. 55 Min. geltend, obwohl er gar nicht gewusst habe, ob es zu einer Anklageerhebung kommen werde und überdies eine Mandatsniederlegung bereits absehbar gewesen sei. Ausserdem habe er zusätzlich 12,5 Std. für Aktenstudium veranschlagt. Die Bun- desanwaltschaft anerkannte dennoch einen Aufwand von 11 Std. für Arbeiten am Plädoyer, dies als «vorausschauende Arbeiten» im Hinblick auf die Mandats- übergabe an seine Kanzleinachfolgerin, Rechtsanwältin Chantal Bugnon (BA 16- 00-0065 f.). In Berücksichtigung dieses Umstands erscheint ein Aufwand von 37,5 Std., wel- che Rechtsanwältin Chantal Bugnon für Aktenstudium und Arbeiten am Plädoyer in der Zeit vom 7. bis 20. Mai 2024 geltend macht, als offensichtlich überhöht. Dieser Aufwand ist daher um 11 Std., welche bereits bei Rechtsanwalt D. für Ar- beiten am Plädoyer angerechnet wurden, zu kürzen. Ein eigener Aufwand von 26,5 Std. für Aktenstudium und Plädoyerarbeiten erscheint damit mindestens als ausreichend, wenn nicht gar grosszügig (vgl. BA 16-00-0065 f.). Demnach ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand für die Zeit vom 6. September 2023 bis 21. Mai 2024 von total 39,5 Std. (50,5 Std. ./. 11 Std.). Hinzu kommen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhand- lung. Für die Hauptverhandlung sind 3,86 Std. und für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung 2,5 Std. zu veranschlagen, total 6,36 Std. Die zu entschädigende Arbeitszeit beträgt somit total 45,86 Std. (39,5 Std. + 6,36 Std.). Die Reisezeit (Hauptverhandlung: Bahnfahrt Zürich HB-Bellinzona retour) ist mit 6 Std. zu veranschlagen. Für Reisekosten stellte die Verteidigerin Fr. 104.-- in Rechnung. Andere Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Entschädigung beträgt: 45,86 Std. Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 10'547.80; 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--, Auslagen Fr. 104.--; Zwischentotal Fr. 11’851.80; Mehrwertsteuer 2023 Fr. 10.35 bzw. 2024 Fr. 949.90; Total Fr. 12'812.05. Rechtsanwältin Chantal Bugnon ist für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 9.2.3 Rückerstattungspflicht Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigung im Umfang von Fr. 29'396.15 (vorne E. 9.2.1 und 9.2.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 56 - SK.2024.9 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. A. wird in Bezug auf die übrigen Anklagepunkte schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5;
– der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3;
– der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 4.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Ak- ten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 4.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 4.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 5. Zivilklagen 5.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
- 57 - SK.2024.9 5.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz zu bezahlen. 6. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.--, Ausla- gen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.--) werden A. auferlegt. Wird von A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 7. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig ent- schädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt. 8.3 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Chantal Bugnon (Verteidigerin der beschuldigten Person A.) - Post CH AG, Fachteam Untersuchungen (Privatklägerschaft) - B., Legal & Compliance (Privatklägerschaft) - C. AG (Privatklägerschaft)
- 58 - SK.2024.9 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. Dezember 2024