opencaselaw.ch

CA.2024.39

Bundesstrafgericht · 2025-04-16 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 30. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 Gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (teilweise versucht begangen)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil (evtl. materieller Sachver- halt) A.1 Am 12. März 2021 erstattete F. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses. Sie habe am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt. Nachdem sie am 10. März 2021 eine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, sei sie am 12. März 2021 die Sendung abholen gegangen. Der entgegengenommene Briefumschlag sei leer gewesen (Fall 1; BA pag.10-01-001 f.). A.2 Am 22. März 2021 erstattete F. (erneut) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zü- rich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses. Sie habe am 18. März 2021 (erneut) Fr. 15'000.00 bestellt. Am

19. März sei die Abholungseinladung in ihrem Briefkasten gewesen. Als sie am

22. März 2021 die Postsendung abgeholt habe, sei der Briefumschlag wieder leer gewesen (Fall 2; BA pag. 10-01-0006 ff.). A.3 Am 10. Mai 2021 erstatteten H. und Q. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Sie hätten am 5. Mai 2021 € 10'000.00 bei der B. bestellt. Am 7. Mai 2021 sei die Abholungseinladung im Briefkasten gewesen und sie hätten noch am selben Tag die eingeschriebene Postsendung in der Postfiliale U. ab- geholt. Diese sei leer gewesen (Fall 3; BA pag. 10-01-0046 ff.). A.4 Am 19. Juli 2021 erstattete K. (telefonisch) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Er habe € 4'200.00 bestellt und habe am 1. Juli 2021 eine Abho- lungseinladung im Briefkasten gehabt. Als er am nächsten Tag die Sendung in V. abgeholt habe, sei die Sendung leer gewesen (Fall 4; BA pag. 10-02-0118). A.5 Am 6. Juli 2021 wurde dem Täter eine Falle gestellt, indem ein mit Silbernitrat präpariertes Bargeldcouvert in der Poststelle U. in den Postkreislauf einge- schleust wurde. An den Händen des Beschuldigten wurden daraufhin anlässlich der Überprüfung der Mitarbeitenden Spuren der Täterfalle gefunden (Fall 5; BA pag. 10-01-0100). A.6 Am 6. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland, einen Hausdurch- suchungs- und Durchsuchungsbefehl für den Wohnort des Beschuldigten (BA pag. 08-00-0001 ff.) sowie den Wohnort seiner Freundin (BA pag. 08-00-0051

- 3 - ff.). Dabei stellte die Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Mobiltelefon, di- verse Datenträger und Quittungen sowie eine Rolex Uhr sicher (BA pag. 08-00- 0117 f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland einen Vor- führungsbefehl, welcher von der Kantonspolizei Zürich zeitnah, um 18:30 Uhr, vollzogen worden war (BA pag. 06-00-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte am

7. Juli 2021 polizeilich befragt (vgl. II.1) wurde, wurde er gleichentags um 17:30 Uhr, wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen (BA pag. 06-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom

6. Juli 2021 sichergestellte Rolex durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland be- schlagnahmt (BA pag. 08-00-0075 f.; bestätigt mit Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022: BA pag. 08-00-0110 f.). Am 11. Mai 2023 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft weitere Gegenstände, unter an- derem diverse Unterlagen und Belege (BA pag. 08-00-0115 ff.). A.7 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 02-00-0001). Nach Rückzug des Siegelungsantrags durch den Beschuldigten (BA pag. 02-00- 0007 ff.) übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 24. August 2021 (BA pag. 02-00-0011 f.). Am 25. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die entsprechende Abtretungsverfügung (BA pag. 02-00-0014). Mit Verfügung vom 4. September 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO sämtliche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 02-00-0019 f.). A.8 Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis- ses (Art. 321ter StGB) (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.9 Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Be- schuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Teilnahme. Nachdem die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (TPF pag. 4.720.009), wurde das Dispositiv des Urteils vom 19. Juni 2024 noch am selben Tag an die Parteien versandt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.10 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Aus- nahme von Fall 4 (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 1 [vgl. oben E. A.4]) des gewerbs- mässigen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses schuldig (bezüglich Fall 5 [vgl. oben E. A.5] lediglich wegen eines Versuchs) (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 2). Dabei wurde der Beschuldigte zu einer

- 4 - Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Die Polizeihaft von zwei Tagen rechnete die Vorinstanz auf die Strafe an (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 3). Die Vorinstanz beliess diverse beschlagnahmte Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.1) und zog die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung ein (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.2 f.). Die Zivilforderung der Post CH AG verwies die Vo- rinstanz auf den Zivilweg (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 5.1). Die Zivilforderungen der B. und der C. AG hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21'010.00 bzw. Fr. 20'210.00 gut (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 5.2 und 5.3). Die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 10'884.75 wurden dem Beschuldigten auferlegt (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 6). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 7). Die Vorinstanz stellte die (bereits erfolgte) Entschädi- gung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., im Umfang von Fr. 16'584.10 fest (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.1) und entschädigte die aktu- elle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, mit Fr. 12'812.05 (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 29'396.15 wurden dem Beschuldigten auferlegt und er wurde zu deren Rück- zahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben wür- den (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.3). A.11 Der Beschuldigte meldete am 26. Juni 2024 Berufung an (TPF pag. 4.940.001). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.012 ff.) wurde am 9. Dezember 2024 ver- sendet (TPF pag. 4.930.072). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. Dezember 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom

19. Juni 2024 und die Verfahrensakten inklusive Berufungsanmeldung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) wei- ter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte (mit Ausnahme des Freispruchs jeweils betreffend FaIl 4 der Anklagepunkte 1.1.1. und 1.2 sowie Dispo-Ziff. 8.1 und 8.2 betreffend die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidi- gung) Berufung gegen das restliche Urteil. In seiner Berufungserklärung vom

30. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte (CAR pag. 1.100.073 f.):

a) einen Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr.

- 5 - Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verlet- zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5. b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff. 4 an Herrn A. (Dispo-Ziff. 4). c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerinnen (Scha- denersatz) (Dispo-Ziff. 5). d) Kostenfolge (Verfahrenskosten nach Ziff. 6, Kosten der amtlichen Verteidi- gung nach Ziff. 8.3) zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 12); e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.- (Dispo- Ziff. 3).

Beweisanträge wurden keine gestellt. B.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001). Wäh- rend die Bundesanwaltschaft explizit auf eine Anschlussberufung und Beweisan- träge verzichtete (CAR pag. 1.400.003), liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen. B.4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen, und gab den Privatklägerinnen gleichzeitig Gelegenheit zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderungen. Weiter er- kundigte sie sich nach Vorfragen und dispensierte die Privatklägerinnen von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzi- elle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournierung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche diese brevi manu an die Berufungskammer weiterleitete, verlangte die amtliche Verteidigerin eine Auszahlung des Resthonorars für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts-

- 6 - verfahren (CAR pag. 10.150.001 ff.). Da die erstinstanzlich festgesetzte Entschä- digung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (vgl. E. B.2 f.), entsprach die Vorsitzende am 12. Februar 2025 diesem Antrag (CAR pag. 10.150.007 f.). B.6 Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte, seine Verteidigerin und der Staatsan- walt des Bundes zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Die Vorladun- gen konnten allen Beteiligten zugestellt werden (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 15. April 2025 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vor der Berufungskammer in Anwesenheit des Beschuldigten, sei- ner Verteidigerin und dem Staatsanwalt des Bundes statt. Dabei wurde der Be- schuldigte sowohl zur Sache als auch zur Person befragt (CAR pag. 5.100.001 ff. sowie 5.300.001 ff.). B.7 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 15. April 2025 durch seine Verteidigung die nachfolgenden An- träge stellen (CAR pag. 5.100.005):

a) Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklage- punkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i StGB) betr. Anklage- punkt 1.2, Falle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) betr. An- klagepunkt 1.2, Fall 5; b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff 4 an Herrn A.; c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen (Schadenersatz); d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Staates; e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.-.

- 7 - B.8 Der Staatsanwalt des Bundes stellte im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.006):

1. Es sei die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs im Sinne der Zif- fer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 festzustel- len. 2. A. sei entsprechend der Ziffern 2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 schuldig zu erklären und zu bestrafen. 3. Die Neben- und Kostenfolgen (Verfügung über die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte / Zivilklagen / erstinstanzliche Verfah- renskosten / Entschädigung / Amtliche Verteidigung) seien entsprechend der Ziffern 4-8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu entscheiden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, unter Festlegung und Ausrichtung der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Rückerstattungspflicht von A.). B.9 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (CAR pag. 5.100.008), wurde das am 16. April 2025 gefällte Urteil am 22. April 2025 schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses (Art. 321ter StGB) angeklagt (TPF pag. 4.100.001). Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 bei der Post CH AG angestellt. Er war am Schalter als Kun- denberater für Postschaltergeschäfte tätig und leitete zudem stellvertretend die Poststelle. Aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten wurde er im Juli 2021 frei- gestellt (TPF pag. 4.731.003). 1.2 Gemäss Art. 22 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Hand- lungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, grundsätzlich die Kantone zuständig. Ist für eine Strafsache sowohl die Bundesgerichtsbarkeit als auch die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren bei den Bundesbehörden oder bei den kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterste- hen unter anderem die Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund began- gen worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Angestellte der Post CH AG, die im Monopolbereich tätig sind, gelten als Angestellte des Bundes (SCHLEGEL, in: Do- natsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 23 StPO, N. 13). Im Übrigen wird zu dieser The- matik auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (TPF pag. 4.930.018 E. 1.1). 1.3 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.4 Die in kantonale Zuständigkeit fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Dieb- stahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO (BA pag. 02-00-0019 f.) in die Zuständigkeit der Bundesbehörden überführt. Damit ist die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts für alle Anklagepunkte gegeben. 1.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes

- 9 - über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.6 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es keiner Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bedarf, worauf verwiesen wird (TPF pag. 4.930.019 E. 1.2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG ist das Verantwortlich- keitsgesetz vom 14. März 1958 (integral) auf Postangestellte nicht anwendbar, weshalb auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VG einzuholen ist. 1.7 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten jeweils form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das verfahrensabschliessende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Umfang seiner Berufungsanträge be- schwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird entsprechend gehemmt. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer vom 19. Juni 2024 Berufung erhoben (vgl. E. B.2 f.). Der Freispruch im Fall 4 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. B.2 f.). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

- 10 - 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und erlässt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). 2.3 Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Das Verbot soll im Strafrecht nämlich sicherstellen, dass die angeklagte oder verurteilte Person ihr Rechtsmittelrecht ausüben kann, ohne Ge- fahr zu laufen, dass das Urteil über die Straf- oder Zivilklage zu ihrem Nachteil geändert wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3; 1B_189/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3; je mit Hinweisen zum Meinungsstand in der Lehre). Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärfe- ren Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil ver- besserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungs- verbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 2.4 Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Qualifi- kation des Falles 5 als lediglich versuchte Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses gebunden. Die von der Berufungsinstanz auszufällende Freiheits- strafe darf zudem eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, nicht übersteigen. Hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die Höhe der Ta- gessätze gebunden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert haben. Ferner ist das Berufungs- gericht aufgrund der im Zivilrecht geltenden Dispositionsmaxime an die (maxi-

- 11 - male) Höhe der erstinstanzlich zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche der Pri- vatklägerschaft gebunden. Auch die übrigen Punkte (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie Einziehung) können nur zugunsten des Beschuldigten abge- ändert werden. II. Prozessuales 2. Eröffnung der Untersuchung und notwendige Verteidigung 2.1 Die Verteidigerin rügt in der Eingabe vom 31. März 2025 (CAR pag. 4.200.012 ff.), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 ver- wies (CAR pag. 5.100.003), eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten. Sie verweist darauf, dass spätestens ab dem 6. Juli 2021 die Untersuchung als eröffnet gegolten habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte die not- wendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt gewe- sen sei, sei diese nicht verwertbar (CAR pag. 4.200.013 ff., Ziff. 3 ff.). 2.2 Die Bundesanwaltschaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses ab dem 6. Juli 2021 als eröffnet gelte. Allerdings sei die Ausdehnung auf den gewerbsmässigen Diebstahl erst per 20. September 2021 erfolgt. Das habe seinen Grund darin, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt vom 6. Juli 2021 ein zusätzlicher Fall (Fall 4) zur Anzeige gebracht worden sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass erst ab dem 20. September 2021 die notwendige Verteidi- gung des Beschuldigten sicherzustellen gewesen sei (CAR pag. 5.100.003 und 5.200.001 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hat zunächst den Untersuchungsablauf korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (TPF pag. 4.930.020 ff. E. 1.3). In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch nicht absehbar gewesen sei, weshalb kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (TPF pag. 4.930.027 ff. E. 1.6). 2.4 Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die

- 12 - Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_413/2020 vom 21. Ja- nuar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom

7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Un- tersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Vertei- digung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlvertei- digung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). 2.5 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die notwendige Vertei- digung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersu- chung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Unter- suchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevan- ten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Frage der Erkennbar- keit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Mass- stäben (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staats- anwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Unter- suchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen

- 13 - ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO). 2.6 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, ist entschei- dend, dass der Beschuldigte verteidigt werden muss. Art. 130 StPO statuiert ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7). 2.7 Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwältin – wie die Verteidigerin richtig festhält – am 6. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (BA pag. 08-00-0001 ff.). Diese wurde noch am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (BA pag. 08-0005 ff.). Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich unzweifelhaft um eine Zwangsmassnahme, die auch die Eröffnung einer Untersuchung nach sich zieht. Hinzu kam, dass sich aufgrund der an den Händen des Beschuldigten gefunde- nen Silbernitratspuren (BA pag. 11-01-0047 ff.) der Tatverdacht gegen ihn derart verdichtete, dass nicht mehr nur von einem vagen Verdacht gesprochen werden konnte. Am 6. Juli 2021 hätte daher eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Untersuchung eröffnet hatte, ändert daran nichts. Vielmehr kann die Si- cherstellung der notwendigen Verteidigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 2 StPO umgangen werden. Da vor der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 die Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen gewesen wäre, ist als nächstes zu prüfen, ob zu die- sem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.8 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 waren die Vorfälle 1-3 und 5 bereits aktenkundig und wurden dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- macht. Zudem hatte die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten bereits die Tatvariante des gewerbsmässigen Diebstahls (BA pag. 13-00-0001 ff., insbeson- dere BA pag. 13-00-0008, Fragen 56 und 60) vorgehalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft (BA pag. 17-00-0001 f.). Entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft stand so- mit im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 7. Juli 2021 ein gewerbsmässiger Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 40’000.00 (in- klusive Versuchsdelikt rund Fr. 45'000.00) in vier Fällen sowie eine mehrfache

- 14 - Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum. Allein schon der (damals anwendbare) Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl von 90 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren hätte vermuten lassen können, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr hätte drohen können. Dies bestä- tigt ein Blick in die zürcherische Rechtsprechung (Ort der Verhaftung), der zeigt, dass beispielsweise ein gewerbsmässiger Ladendieb bei einer Deliktsumme von Fr. 20'000.00 allein für den Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (Urteil Obergericht Zürich SB190185 vom 11. Oktober 2019 E. II.4). Ebenso erachtete das Obergericht Zürich bei einem gewerbsmässigen Einbrecher, der einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 erbeutet hatte, eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten allein für den gewerbsmässigen Diebstahl als ange- messen (Urteil Obergericht Zürich SB200349 vom 28. Januar 2021 E. IV.4.1). Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat gegen gewerbsmässige Diebe bereits bei geringeren Deliktssummen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 [Deliktssumme Fr. 2'000.00]). Für die Kan- tonspolizei Zürich hätte aufgrund dieser Rechtsprechung klar sein müssen, dass es sich bei einem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Deliktsumme von rund Fr. 45'000.00 um ein Delikt handelt, das eine empfindliche Sanktion nach sich ziehen kann und ohne Weiteres mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst für die Fälle 1-3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen (TPF pag. 4.930.003) bzw. die Bundesanwaltschaft für alle angeklagten Fälle eine sol- che von 14 Monaten beantragt (TPF pag. 4.721.037) hatte. Auch wenn die Vo- rinstanz den Beschuldigten zu einer Strafe verurteilte, bei der gerade noch keine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre, lag es am 7. Juli 2021 im Bereich des Denkbaren, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden könnte. Insgesamt ist daher davon aus- zugehen, dass dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, auch wenn sich dies letztlich nicht realisiert hat. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten poli- zeilichen Vernehmung (nach erfolgter Hausdurchsuchung als Zwangsmass- nahme und somit eröffneter Untersuchung) ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 2.9 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09:08 Uhr, einvernommen (BA pag. 13- 00-0002). Die Verteidigung des Beschuldigten durch RA D. erfolgte erst am 7. Juli 2021, 10:37 Uhr (BA pag. 16-00-0001). Eine anderweitige Verteidigung geht aus dem nämlichen Einvernahmeprotokoll nicht hervor (BA pag. 13-00-0002, ins- besondere Frage 1, wo der Beschuldigte den Beizug eines Anwalts ablehnte). Der Beschuldigte war daher zum Zeitpunkt der beanstandeten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt. Da der Beschuldigte bei der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Juli 2021, obwohl ein Fall erkennbarer notwendiger

- 15 - Verteidigung vorlag, nicht verteidigt war und er nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet hat, ist die polizeiliche Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. In der Konsequenz wurde die polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (BA pag. 13-00-0001 bis 13-00-0011) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nach Behandlung der Vorfragen an der Hauptver- handlung vom 15. April 2025 aus den Akten entfernt. Sie wird bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und da- nach vernichtet (CAR pag. 5.100.004). 3. Chemische Täterfalle 3.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit der chemischen Täterfalle (vgl. TPF pag. 4.930.024 ff., E. 1.4). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 3.2 Bei der vorliegenden chemischen Täterfalle wurde durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) ein (mit Bargeld gefülltes; vgl. dazu BA pag. 10-01- 0100 und die dazugehörigen Fotodokumentationen 7984937 1 und 2) Innencou- vert mit Silbernitrat präpariert (BA pag. 11-01-0026). Dieses Innencouvert ist mit dem Logo der B. bedruckt (Foto 80616508_1593809). Das präparierte Innencou- vert wurde in ein neutrales Aussencouvert gelegt (Foto 80616508_1593805). Das verwendete Aussencouvert und die verwendete Adressetikette entsprechen den Etiketten und Couverts, mit denen die B. auch in den Fällen 1-3 das Geld versandte (vgl. BA pag. 12-04-0009, Zeilen 29 ff.; vgl. zum Vergleich die Fotos, welche in den Fällen 1-3 von der B. verwendet wurden: Foto 79849437_1556065 [Fall 1]; Fotodokumentation 79908057 [Fall 2]; Fotodokumentation 80220071 [Fall 3]). Am 6. Juli 2021, ca. 13:30 Uhr, wurde das präparierte Couvert in der Postfiliale U. durch L., damals Filialleiter der Poststelle U., in die Kiste mit den durch die Postboten nicht zugestellten eingeschriebenen Sendungen (Fristkiste; zur Erklärung: BA pag. 12.05.0010, Zeilen 15 ff.) gelegt (BA pag. 12.05.0008, Zeilen 25 ff.). Öffnet eine Person das Couvert und kommt sie dabei mit dem prä- parierten Silbernitrat in Kontakt, wird das Silbernitrat in die Haut eingebaut und die Spuren sind dermatologisch nachweisbar (BA pag. 11-01-0047 ff.). An den Händen des Beschuldigten wurden gleichentags durch das Forensische Institut Zürich Silbernitratspuren festgestellt (BA pag. 11.01.0085). 3.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, ein. Es ist nachfolgend zu klären, ob eine chemische Täterfalle ein strafprozessual (un)zulässiges Beweismittel darstellt.

- 16 - 3.4 Chemische Täterfalle als «erlaubte List»? 3.4.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der chemischen Täterfalle um eine unerlaubte Täuschung oder um eine «erlaubte List» handelt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch irgendein Kommunikationsmittel eine Vorstellung hervorruft, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unbestritten als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Be- hauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits erwiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 140 StPO, N. 10). Erlaubt ist hingegen die Überlistung des Beschuldigten unter Ausnützung eines beim Beschuldigten vor- handenen, nicht von den Strafverfolgungsbehörden herbeigeführten Irrtums. Die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und noch zulässiger List ist aller- dings nicht immer einfach. Die Grenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung des Einflusses der verwen- deten List auf die Willensfreiheit des Betroffenen sowie der Anforderungen an Treu und Glauben und die Loyalität, die von den Behörden erwartet werden kön- nen (BGE 144 IV 23 E. 4.2). 3.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach (che- mische) Täterfallen zu beurteilen hatte und diese nicht beanstandet hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1; zu anderen Täterfallen vgl. 6B_141/2011 vom 23. August 2011 E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010 in: AGVE 2010 S. 2 ff. E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010, in: AGVE 2010 S. 46 ff.; Urteil des Obergerichts Bern SK 16 232 vom 20. Januar 2017 E. 8 ff.). 3.4.3 Gegen eine (verbotene) Täuschung durch eine chemische Täterfalle, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (vgl. E. II.2), spricht vorab, dass zwischen dem Öffnenden und der Polizei keine Kommunikation stattfand, welche die Wil- lensfreiheit des Öffnenden beeinträchtigte. Der das präparierte Couvert Öffnende behändigte und öffnete das Couvert nur aus eigenem Antrieb, ohne dass er dazu veranlasst worden wäre oder die Polizei auf ihn eingewirkt hätte. Seine Willens- bildung war daher stets unbeeinflusst und unverfälscht. Schon deshalb scheidet eine (verbotene) Täuschung aus. 3.4.4 Gegen eine verbotene Täuschung spricht vorliegend ferner, dass die präparierte Sendung mit einem neutralen, aber von der B. stammenden Briefumschlag und Adressetikett versendet wurde (vgl. oben E. II.2.2). Nur eine kundige Person, welche das äussere Erscheinungsbild von Sendungen der B. kennt, kann sich

- 17 - ohne Weiteres in der irrigen Annahme befunden haben, dass die fragliche Sen- dung von der B. (und nicht wie vorliegenden Fall von der Kantonspolizei Zürich) stammt. Andere Personen haben keine Anhaltspunkte für den Absender der prä- parierten Sendung, weshalb solche überhaupt nicht getäuscht werden könnten. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die präparierte Postsendung öffnete (vgl. insbes. E. III.4.4), befand er sich bezüglich des Absenders der präparierten Postsendung in einem (subjektiven) Irrtum. Aufgrund des neutralen Erschei- nungsbildes der präparierten Sendung wurde dieser Irrtum aber nicht durch die Kantonspolizei Zürich hervorgerufen, sondern – wie unter E. III.10 zu zeigen sein wird – durch das vorangegangene deliktische Verhalten in den Fällen 1-3. Auch unter diesem Aspekt ist eine verbotene Täuschung durch die Kantonspolizei Zü- rich zu verneinen. 3.4.5 Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung bereits mit der Frage aus- einandergesetzt, ob Diebesfallen oder chemische Täterfallen als besondere ver- deckte Überwachungsmassnahmen anzusehen sind. Darauf ist sogleich einzu- gehen: 3.5 Verdeckte technische Überwachung? 3.5.1 Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass eine chemische Täter- falle keine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 ff. StPO sei, weshalb der Einsatz einer chemischen Täterfalle nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO nicht genehmigungspflichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.3). 3.5.2 Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine chemische Täterfalle nicht als geheime technische Überwachung gilt, bestand im vorliegenden Fall auch keine Genehmigungspflicht nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO. 3.6 Verdeckte Ermittlung? 3.6.1 Eine verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unter Verwen- dung einer urkundlich nachgewiesenen falschen Identität (Legende) durch täu- schendes Verhalten Kontakte zu Personen mit dem Ziel herstellen, ein Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Milieu einzudringen, um beson- ders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). In der Literatur wird die chemische Täterfalle nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO qualifiziert, da nicht aktiv auf den Täter eingewirkt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1635).

- 18 - 3.6.2 Auch im vorliegenden Fall wurde keine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Durch den Versand eines präparierten (neutralen) Briefumschlags wurde zunächst überhaupt keine falsche Identität (mit Hilfe einer Legende) hergestellt. Dem Öff- nenden wurde weder die Identität des Absenders mitgeteilt, noch wurde er durch Dokumente über die Identität des Absenders getäuscht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch nicht aktiv auf den Öffnenden eingewirkt, sondern die Polizei verhielt sich im vorliegenden Fall rein passiv, indem sie den präparierten Brief der Post übergab und den normalen postinternen Prozess durchlaufen liess (vgl. E. II.2.2 ff.). 3.7 Verdeckte Fahndung? 3.7.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt eine verdeckte Fahndung vor, wenn Ange- hörige der Polizei im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen in einer Weise, die ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennen lässt, versuchen, Verbrechen und Vergehen aufzuklären, insbesondere indem sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen dazu vortäuschen. Eine Diebesfalle (z.B. das Auslegen von prä- pariertem Geld) ist nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, da mangels Angabe der Herkunft des Geldes keine Täuschung vorliegt. Es findet auch keine Kommunikation darüber statt (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 298a StPO, N. 4; JOSITSCH/SCHMID, Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 298a StPO, N. 8). 3.7.2 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.2.7.1), war die Identität bzw. Herkunft der präparierten Sendung (von aussen) überhaupt nicht erkennbar. Da dem Öffnen- den auch kein Hinweis auf die Herkunft des Briefes (z.B. durch Angabe einer Absenderin) gegeben wurde, kann auch keine Täuschung über die Identität der Absenderin vorliegen. Vielmehr hat der Täter eine Postsendung einer nach aus- sen hin völlig unbekannten Absenderin geöffnet. Eine Täuschung läge nur dann vor, wenn die Absenderin nach aussen sichtbar deklariert worden wäre, etwa durch Verwendung eines Briefumschlags mit Logo oder Aufdruck der Adresse der Absenderin. Der vorliegende Fall verhält sich vielmehr wie eine herkömmli- che Diebesfalle, in der markiertes Geld (z.B. in einem Portemonnaie) deponiert wird. Denn in beiden Fällen wird Geld ohne Herkunftsangabe abgelegt und der Täter nimmt das Geld an sich, ohne zu wissen, von wem es stammt. Im vorlie- genden Fall fand auch – wie bei einer Diebesfalle – keine Kommunikation mit dem Öffnenden statt, sondern die Ermittlungsbehörden verhielten sich passiv und liessen den Dingen ihren Lauf, ohne einzugreifen. Die Versendung einer prä- parierten Postsendung stellt daher auch keine verdeckte Fahndung dar. 3.8 Observation?

- 19 - Die Verteidigerin machte erstinstanzlich eine analoge Anwendung von Art. 282 ff. StPO (Observation) auf eine chemische Täterfalle geltend (TPF pag. 4.930.024, E. 1.4.1). Eine Observation, bei der ein Geschehen verdeckt beo- bachtet wird, ist in keiner Weise mit dem Versenden eines präparierten Briefum- schlages vergleichbar. So findet bei einer Observation eine permanente Be- obachtung durch Dritte statt, während bei der chemischen Präparation eines Couverts lediglich am Ende geprüft wird, ob jemand kontaminierte Hände hat. Die Vorgänge dazwischen bleiben der Polizei verborgen und werden nicht auf- gezeichnet. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher bei der Observation ungleich schwerer. 4. Ermittlungsdienst der Post 4.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur rechtlichen Einordnung des Ermittlungsdienstes der Post (vgl. TPF pag. 4.930.026 ff., E. 1.5). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 4.2 Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimm- ten Behörden zu. Dieses staatliche Straf- und Justizmonopol ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates. Das hat zur Konsequenz, dass der Staat die Er- mittlungen nicht Privaten übertragen darf (STRAUB/WELTERT, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 2 StPO, N. 3 ff.). 4.3 Zunächst ist es unbedenklich, dass G., der im Ermittlungsdienst der Post CH AG arbeitet (vgl. III.4.3.3.1), den Ermittlungen der Polizei beiwohnte und er der Poli- zei weitere mögliche Ermittlungsansätze mitteilte. So kommt der Post CH AG als Privatklägerin ohnehin das Recht zu, Beweisanträge zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und e StPO). Ent- scheidend ist, dass sämtliche Untersuchungshandlungen von der Polizei getra- gen und angeordnet wurden. So geht etwa aus dem Bericht des FOR hervor, dass der Auftrag zur dermatologischen Untersuchung der Hände der Postmitar- beitenden von einer Polizistin in Auftrag gegeben wurde, und nicht etwa von G. (BA pag. 11-01-0035). Zudem war die Kantonspolizei Zürich für die Anordnung der Täterfalle zuständig und nicht die Post (BA pag. 11-01-0100). Auch diesbe- züglich ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 5. Fazit Im Ergebnis ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht verwertbar und in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Falles unter Verschluss zu

- 20 - halten. Die übrigen Beweismittel sind rechtmässig erhoben worden und sind demzufolge verwertbar. III. Tatsächliches 1. Überblick Vorliegend wurden die folgenden fünf Fälle angeklagt, wobei der Freispruch be- treffend Fall 4 von keiner Partei angefochten wurde und demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Anklageschrift, S. 3 und 5; TPF pag. 4.100.003, 4.100.005). Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsen- dung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsen- dung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsen- dung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsen- dung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W.

K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U.

6. Juli 2021 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 (Fall 5) in der Postfiliale U. das von der Kantonspolizei Zürich präparierte und Fr. 3'010.00 enthaltende Bargeldcouvert, das sich in einem korrekt verschlosse- nen Briefumschlag befunden habe, behändigt, geöffnet und nach dessen Inhalt geforscht habe. Der Beschuldigte soll dies mit der Absicht getan haben, sich das darin befindliche Bargeld anzueignen (TPF pag. 4.930.042, E. 2.3.2.16 und 2.3.3). Die Vorinstanz kommt ausgehend davon weiter zum Schluss, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1–3 erwiesen werden könne (TPF

- 21 - pag. 4.930.042 ff., E. 2.3.4). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Taten (TPF pag. TPF pag. 4.930.036 ff., E. 2.3). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des Bundesge- richts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.2 Wird mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person beigezogen, ist das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Ge- richt die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Dar- legungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht

- 22 - in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichun- gen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebun- gen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). 3.3 Weiter ist zu ergänzen, dass das Gericht bei einem engen Konnex der verschie- denen Taten im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine einheitliche Täterschaft schliessen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 und 1.3.2). Die Art der Tatausführung, auch wenn diese auf viele Taten passen dürfte, darf angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise den- noch als Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Ebenso ist es in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass ausgehend von einer Verur- teilung des Beschuldigten wegen eines Anklagesachverhalts auf die Täterschaft in einem anderen Anklagesachverhalt geschlossen wird. Dies ist dann zulässig, wenn mehr oder weniger ausgeschlossen ist, dass in derselben Zeit von einer unabhängigen Täterschaft nach derselben Vorgehensweise weitere gleichgela- gerte Straftaten begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom

24. August 2018 E. 1.4). 4. Fall 5 4.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

6. Juli 2021 während seiner Arbeitszeit versucht zu haben, den Bargeldinhalt ei- ner avisierten Briefpostsendung im Wert von Fr. 3'010.00 aus einer Sendung der Post CH AG auf der Poststelle U. zu entwenden, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dazu soll er die Postsendung geöffnet haben. Letztlich sei es nicht zu einem Diebstahl gekommen, da die Banknoten in der fraglichen Sendung prä- pariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öff- nen bemerkt habe (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.2). 4.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- 23 -

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Spurenbericht chemische Täterfalle vom 20. Juli 2021 des FOR samt dazuge- hörigen Fotos (BA pag. 11.01.0034 ff.)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

14. Juli 2021 (BA pag. 10.01.099)

- Gutachten Diebesfalle: Elementanalyse und Spurenbild-Beurteilung vom 29. September 2021 des FOR (BA pag. 11.01.0045)

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von G. vom 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-006 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von L. vom 25. Januar 2025 (BA pag. 12-05-006 ff.)

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von M. als Auskunftsperson vom

8. Dezember 2022 (BA pag.12-06-003 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 8. De- zember 2022 (BA pag.12-07-009 ff.). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Einvernahmen des Beschuldigten 4.3.1.1 In der Einvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2022 verwei- gerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). 4.3.1.2 In der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.731.001 ff.), die in Anwesenheit der neuen Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, und des Staatsanwalts des Bundes, Eckmann, stattfand, verweigerte dieser zunächst die Aussage zu den angeklagten Vorwürfen (TPF pag. 4.731.0014, Zeilen 1 ff.). Später führte er aus, dass er nicht ins [präparierte] Couvert hineingegriffen habe, sondern dieses be- reits leicht geöffnet gewesen sei (a.a.O., Zeilen 43 ff.). In allgemeiner Weise könne er aber sagen, dass dies überall der Fall sei, wenn etwas geöffnet an- komme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkre- ten Fall könne er aber nichts sagen (a.a.O., Zeilen 10 ff.).

- 24 - 4.3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verweigerte der Be- schuldigte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigerin die Aussage betreffend Fall 5 (CAR pag. 5.300.006 4.3.1.4 Die einzige Aussage des Beschuldigten zu Fall 5 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt dadurch auf, dass der Beschuldigte im Wesentlichen an- gibt zu wissen, dass die streitgegenständliche Postsendung leicht geöffnet ge- wesen sei und es allgemein üblich sei, in offene Postsendungen zu schauen. Dabei fallen der geringe Detaillierungsgrad der Aussage und die Tendenz, sich nicht festlegen zu wollen, auf. Seine Aussage erweist sich bereits deshalb als eher unglaubhaft. 4.3.2 Täterfalle 4.3.2.1 Am 6. Juli 2021 wurde eine Täterfalle gestellt. Dazu wurde ein mit Bargeld gefüll- ter Innenumschlag vom FOR mit Silbernitrat präpariert, in einem Aussenum- schlag platziert und von L. in die Fristkiste gelegt (zur Täterfalle vgl. E. II.2.2). Auf den vom FOR angefertigten Fotos, die dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11.01.0034) beigelegt sind, ist ersichtlich, dass das fragliche Cou- vert oben rechts und links mit einem dünnen Klebestreifen an der Lasche zuge- klebt ist. Es lassen sich keine Falten am Umschlag oder ein sonstiges unsaube- res Zukleben feststellen (Aufnahme FOR 80616508_1593806). 4.3.2.2 H., an welche die präparierte Sendung adressiert war, holte diese um 17:14 Uhr bei der Poststelle U. ab. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10-01-0099 ff.) bemerkte sie, dass die präparierte Postsendung geöffnet, das Bargeld jedoch nicht entwendet worden war. Nach der Schliessung der Poststelle U. am 6. Juli 2021 wurden die drei anwesenden Schalterangestellten der Poststelle U. durch die Kantonspolizei Zürich angehal- ten und unmittelbar kontrolliert (BA pag. 10-01-0100). Dem Untersuchungsbe- richt „Chemische Täterfalle” des FOR vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11-01-0034 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des FOR am gleichen Abend ab ca. 18:42 Uhr die Hände des am 6. Juli 2021 anwesenden Schalterpersonals der Poststelle U. mit Fotoentwicklerflüssigkeit überprüft hatte. Beim Bestreichen der Hände des Beschuldigten wiesen diese vereinzelte, punktförmige, schwarze Verfärbungen an den Fingerkuppen bzw. Fingergliedern (Aussenseiten) auf (positive Reaktion auf das Fangmittel). Im selben Untersuchungsbericht ist nichts über Spuren auf den Händen der anderen Schalterangestellten der Poststelle U. vermerkt (BA pag. 11-01-0037). 4.3.2.3 Das auf den obigen Feststellungen (vgl. E. III.4.3.2.1 ff.) basierende Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) ergab, dass das che- mische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des

- 25 - Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch in- direkten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie ana- log zur Diebesfalle entstanden sein. Denkbar wäre, dass der präparierte Brief- umschlag nicht direkt mit den Händen, sondern mit Werkzeugen und/oder Hand- schuhen geöffnet worden sei. Insbesondere die Anhäufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks könnte durch das Ausziehen kontaminierter Handschuhe verursacht worden sein (BA pag. 11-01-0050). 4.3.2.4 Der Beschuldigte lässt das soeben zitierte Gutachten des FOR vom 29. Septem- ber 2021 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 in methodi- scher Hinsicht mehrfach kritisieren. a) Er rügt unter Hinweis auf BA pag. 11-01-0046 und 11-01-0050 zunächst, dass das Gutachten explizit auf der Annahme beruhe, dass er die Tat gestanden habe, weshalb das Gutachten auf einem nicht verwertbaren Beweis beruhe (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 5 f.).

Zwar hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten an den von ihr erwähnten Stellen von einem Geständnis des Beschuldigten ausgeht. Dieses Geständnis ist allerdings weder für die Erstellung des Gutachtens noch für die darin enthaltenen Feststellungen ausschlaggebend (vgl. E. III.4.3.2.3). Das Gutachten basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des Spurenberichts des FOR vom 20. Juli 2021 samt den dazugehörigen Fotos sowie der spektro- skopischen Auswertung der Hautproben des Beschuldigten. Zudem zeigen die gutachterliche Diskussion der Ergebnisse und die Befundbewertung, dass die unverwertbare polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht massgeblich für das Gutachten war (BA pag. 11-01-0047 ff., Ziff. 7-9). Der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten entstand zudem nicht, wie von der Verteidi- gerin suggeriert, aufgrund seines (unverwertbaren) Geständnisses, sondern auf- grund der am 6. Juli 2021 auf seinen Händen gefundenen Spuren von Silbernitrat (vgl. E. III.4.3.2.2). Die erste von der Verteidigerin zitierte Stelle im Gutachten (BA pag. 11-01-0046) ist lediglich eine Wiedergabe der Verfahrensakten. Die zweite von der Verteidigerin zitierte Stelle (BA pag. 10-01-0050, Ziff. 10, Frage

3) erwähnt einzig, dass die gutachterlichen Befunde keinen Widerspruch zum Geständnis des Beschuldigten darstellen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf nicht verwertbaren Beweisen beruhe. b) Die Verteidigerin macht ausserdem geltend, dass das Gutachten die Material- qualität bzw. die mangelnde Beurteilbarkeit der fotografischen Aufnahmen der Spurensicherung kritisiere. Aufgrund von Stempelfarbe und Pigmentierungen auf den Händen des Beschuldigten sei anhand der Bilder nicht erkennbar, welche Verfärbungen durch Silbernitrat verursacht worden seien. Diese visuellen Unsi-

- 26 - cherheiten beträfen sämtliche in der Poststelle und im Spital erstellten Fotogra- fien, insbesondere auch jene der anderen Mitarbeitenden (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 7). Zudem seien die Hände der beiden anderen Postmitarbeitenden eben- falls voller Stempelfarbe und Pigmentflecken. Die Verfärbungen an den Händen der übrigen Mitarbeitenden seien optisch nicht von den Verfärbungen an den Händen des Beschuldigten zu unterscheiden. Da von den anderen Mitarbeiten- den keine Hautprobe genommen worden sei, sei eine objektive Überprüfung der Ergebnisse ausgeschlossen (CAR pag 5.200.013, Ziff. 8). Die Rüge der Verteidigerin blendet aus, dass aus dem Untersuchungsbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zunächst hervorgeht, dass der zuständige Forensiker alle Schalterangestellten, die am 6. Juli 2021 in der Poststelle U. gearbeitet hatten, mithilfe eines Fangmittels auf Silbernitratspuren getestet hatte. Dabei war der Beschuldigte der einzige, bei dem Silbernitratspuren an den Fingerkuppen und - gliedern festgestellt werden konnten (BA pag. 11-01-0037). Zwar wiesen auch andere Angestellte schwarze Verfärbungen an den Händen auf (BA pag. 11-01- 0037, beigelegte Fotos), doch war der geschulte Kriminaltechniker unter Zuhilfe- nahme des Fangmittels ohne Weiteres in der Lage, Silbernitratspuren von einfa- chen Verfärbungen zu unterscheiden. 4.3.2.5 Insgesamt sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten äussert sich unter Frage drei (weitere Bemerkungen) allerdings dazu, wie sich eine mögliche Tat zugetragen haben könnte (BA pag. 11-01-0050). Damit begibt der Gutachter sich auf Spekulationen, die den gutachterlichen Auftrag übersteigen. 4.3.3 Aussagen von Dritten 4.3.3.1 Zeuge G., Fachspezialist Ermittlungen bei der Post CH AG, wurde von der Bun- desanwaltschaft am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., als Zeuge befragt (BA pag. 12-04-006 ff.). Er schilderte, wie er nach den ersten beiden Vorfällen, welche dieselbe Emp- fängerin in U. hatten, mit den Ermittlungen begonnen habe. Das Briefzentrum Zürich-Mühlingen schliesse er aus, da dort zu viele Briefe durchgingen, um ge- zielt zwei Sendungen von derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin zu ent- wenden (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 17 ff.). Auch den LKW-Transport von Zü- rich-Mühlingen nach U. zur Zustellung schliesse er aus, da die Briefe für den LKW-Transport in Briefkisten geladen würden. Diese Briefkisten würden dann in Rollboxen aufgeschichtet und ein LKW-Fahrer müsste irgendwo auf der Strecke anhalten und beginnen, die Briefkisten zu durchsuchen, um die beiden Briefe der B. an F. entwenden zu können (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 18 ff. und pag. 12- 04-0009, Zeilen 1 ff.). Folglich sei er bei der Postfiliale U. gelandet. Dort sei im Erdgeschoss die Postfiliale und im Obergeschoss die Zustellstelle. Die Zusteller

- 27 - würden morgens um ca. 05:00 Uhr die Sendungen entgegennehmen, sortieren und schlussendlich zustellen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, die Sendungen zu entwenden. Er habe dann eine Anwesenheitsliste an den fraglichen Tagen gemacht. Währenddessen sei in einem dritten Vorfall eine dritte Bargeldsendung der B. abhandengekommen. Das Resultat der Anwesenheitsliste sei gewesen, dass es doch mehrere Personen gegeben habe, die alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten. Da die drei Fälle aber verschiedene Zustelltouren (und -boten) betroffen hätten, habe er sich gedacht, er müsse einen Schritt weiter gehen und den ge- meinsamen Nenner finden (a.a.O., Zeilen 6 ff.). Er habe dann für die Postfiliale eine Anwesenheitsliste gemacht. I. und A. seien die einzigen Personen gewesen, welche alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten (a.a.O., Zeilen 19 ff.). Mit diesem Ergebnis sei er dann an die Kantonspolizei getreten und habe vorgeschlagen, eine Sendung zu präparieren, einzuschleusen und zu überwachen. Dabei seien Herr I. und Herr A. die Zielpersonen gewesen. Dazu habe die Polizei einen Ori- ginalumschlag bei der B. organisiert. Er (G.) habe den Umschlag zum FOR ZH gebracht, welches den entsprechenden Umschlag chemisch präpariert habe. Da- nach habe er den Umschlag wieder mitgenommen (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Er habe den Umschlag L. übergeben, welcher Teamleiter in U. gewesen sei (BA pag. 12- 04-0010, Zeilen 1 f.). Diesem (L.) habe er (G.) den Auftrag gegeben, den präpa- rierten Brief am 23. Juni 2021 in eine Briefkiste zu legen, in welcher avisierte Sendungen mit Zustellort U. gewesen seien. Avisierte Sendungen seien Brief- postsendungen, die eingeschrieben seien und dem Empfänger nicht direkt hätten zugestellt werden können, der Empfänger dann eine Abholungseinladung im Briefkasten erhalte und der Empfänger die Briefsendung dann mit der Abho- lungseinladung auf der Postfiliale abholen könne (a.a.O., Zeilen 5 ff.). Nach dem Mittag, wenn die Briefträger von ihrer Tour zurückkämen, würden die Mitarbei- tenden von der Poststelle (im Erdgeschoss) in den ersten Stock gehen, um die avisierten Briefe aus dem Behältnis zu nehmen und mit ins Erdgeschoss in die Postfiliale zu nehmen. Dort würden Sendungen elektronisch erfasst und in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde den Brief abholen komme. Am fraglichen 23. Juni 2021 sei der präparierte Brief von einem unbekannten Mitarbeiter abgeholt worden und am Nachmittag habe die rechtmässige Empfängerin den Brief unge- öffnet abgeholt (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Die Aktion sei am 6. Juli 2021 wiederholt worden. Daraufhin habe sich die (vorinformierte) Kundin bei der Polizei gemeldet. Die Kundin sei dann zusammen mit dem Brief abgeholt worden. Auf der Polizei- station habe er (G.) dann gesehen, dass der Brief geöffnet und wieder verschlos- sen worden sei. Das habe er der hinteren Lasche angesehen. Danach habe die Polizei den Umschlag geöffnet und festgestellt, dass das Geld noch vorhanden gewesen sei. Danach sei das FOR aufgeboten worden und alle drei Mitarbei- tende seien kriminaltechnisch untersucht worden (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Irgend- wann sei noch eine vierte Verlustmeldung gekommen und er habe wieder eine Anwesenheitsliste erstellt, und wiederum seien während dem vierten Vorfall die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-04-0011, Zeilen 12 ff.). Er wisse

- 28 - nicht, wer während der ersten Aktion gearbeitet habe, Herr A. sei jedenfalls an- wesend gewesen (a.a.O., Zeilen 27 f.). Er sei sich sicher, dass die zweite Sen- dung richtig verschlossen gewesen sei. Er habe zwar nur ein Foto von der Vor- derseite des Briefs gemacht, er sei sich aber trotzdem ganz sicher, dass die Sen- dung verschlossen gewesen sei. Er habe dann Herrn L. angerufen, der das veri- fiziert habe. Auch überprüfe er selbst immer, ob die Sendung richtig verschlossen sei, damit er selbst nicht kontaminiert werde (a.a.O., Zeilen 30 ff.). Die zweite Aktion sei gegen Herrn A. gerichtet gewesen. Es sei dem Zufall geschuldet, dass Herr I. auch anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0012, Zeilen 10 f.). Es sei nicht fix, wer die Sendungen von der Zustellung im OG nach unten bringe. Auch erfasse nicht immer die Person, welche die Briefe runtertrage, diese elektronisch. Das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Weiter führte Zeuge G. aus, dass er überzeugt sei, dass das Couvert verschlossen gewesen sei. Doch selbst wenn es bereits etwas geöffnet gewesen wäre, und auch wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte es nicht öffnen dürfen. Da Herr L. die Vertrauensperson gewesen sei, schliesse er aus, dass dieser das Couvert geöffnet habe. Letzterer wäre wohl nicht so dreist, in Kenntnis des präparierten Couverts ein solches zu öffnen. Er könne allerdings nicht sagen, wer genau die Kiste mit den avisierten Sendungen nach unten getragen habe (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Er halte es zudem für unwahrscheinlich, dass die Sendung zwischen der Übergabe an Herrn L. und der Deponierung in der Kiste durch diesen geöffnet worden sei. Herr L. habe ihm bestätigt, dass er die präparierte Sendung unter Verschluss gehalten habe (BA pag. 12-04-0013, Zeilen 15 ff.). Den Umstand, dass der Beschuldigte das Geld in der präparierten Sendung nicht entwendet habe, erkläre er sich damit, dass der Beschuldigte die Präparierung bemerkt habe. Das Silbernitrat sehe ähnlich wie Puderzucker aus und sei auf dem Haf- tungsmittel sichtbar (BA pag. 12-04-0014, Zeilen 4 ff.). Bei der polizeilichen An- haltung habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und nach Auffinden der Spuren habe der Beschuldigte gesagt, dass er nichts gemacht habe. Auf Nach- frage bestätigte er, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt habe, dass er das Couvert geöffnet und reingeschaut habe. Vielmehr habe er angege- ben nicht zu wissen, was es mit den Spuren auf sich habe (a.a.O., Zeilen 12 ff.). Der Beschuldigte sei bisher noch nie (strafrechtlich) negativ aufgefallen (a.a.O., Zeilen 24 ff.). Abgesehen von den vier Vorfällen (die Gegenstand der streitge- genständlichen Anklageschrift sind), sei es in U. noch nie zu Beanstandungen gekommen (BA pag. 12-04-0015, Zeilen 1 ff.). Anschliessend erklärte Zeuge G. die Mitarbeiterpläne (vgl. dazu sogleich; a.a.O., Zeilen 11 ff.). Insgesamt würden 35-40 Personen im fraglichen Gebäude arbeiten. Es handle sich allesamt um Mitarbeitende der Post (BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Über die genauen Räumlichkeiten und das Sicherheitsdispositiv konnte Zeuge G. keine sachdienli- chen Aussagen machen (BA pag. 12-04-0017 ff.). Von wem die Briefe von Zürich Mühlingen nach U. transportiert würden, wisse er nicht (BA pag. 12-04-0019, Zei- len 3 ff.). Dazu würden Metallrollboxen verwendet. In jeder dieser Boxen würden

- 29 - sich Plastikkisten mit Briefen befinden. Diese hätten keine Deckel und es würden ungefähr 60 Kisten pro Box in 5-6 Reihen, jeweils aufeinandergestapelt, trans- portiert. Weder Behälter noch Briefboxen seien verschlossen oder plombiert (a.a.O., Fragen 11 ff.). Auf seiner Anwesenheitsliste habe er sämtliches Personal erfasst, das am fraglichen Tag anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0020, Zeile 9). Bei Ankunft würden die Kisten vom Fahrer ins 1. Obergeschoss beför- dert, wo die Zustellboten bereitstünden, um die Sendungen zu verarbeiten (a.a.O., Zeilen 13 ff.). Weder er selbst noch Herr L. seien auf Silbernitratrück- stände überprüft worden (BA pag. 12-04-0021, Zeilen 1 ff.). Auch wenn Sendun- gen in Zürich-Mühlingen verschwinden würden, würde aber nicht nur der Inhalt eines Briefes verschwinden, sondern die ganze Sendung (a.a.O., Zeilen 16 ff.). In V. seien keine Abklärungen vorgenommen worden, da der Modus Operandi immer derselbe gewesen sei und deshalb davon habe ausgegangen werden kön- nen, dass der Inhaltsabgang in U. stattgefunden habe (a.a.O., Zeilen 22 ff.). Die Aussagen des Zeugen G. erweisen sich als glaubhaft. Er schildert die Ereig- nisse stringent und detailliert. Seine Aussagen sind zudem überaus sachlich und beschränken sich auf das, was er selbst wahrgenommen hat, ohne den Beschul- digten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehr- fach Wissenslücken offen. Da Zeuge G. beruflich im Ermittlungsdienst der Post arbeitet, ist davon auszugehen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Stellens der Täterfalle am 6. Juli 2021 der Bedeutung seiner Zeugenaussage bewusst war. Deshalb hat er die massgeblichen Sachverhalte genau beobachtet und nicht im Nachhinein versucht, das Geschehene einzuordnen. Auf seine Aussage ist daher abzustellen. 4.3.3.2 Am 25. Januar 2023 wurde L., Sachbearbeiter Logistik, Post CH AG, als Zeuge in Gegenwart des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-05-0006 ff.). Zeuge L. erklärte, er sei bis im August 2021 Teamleiter in der Poststelle U. gewesen. Dabei sei er nur für die Briefträger zuständig gewesen, allerdings nicht für das Personal am Schalter (BA pag. 12-05-0008, Zeile 2 f.). Am fraglichen 6. Juli 2021 habe ihm Herr G. am Vormittag einen eingeschriebenen Brief übergeben und ihm ent- sprechende Anweisungen gegeben. Danach sei er zu seinem Arbeitsplatz ge- gangen und er habe den Brief mit einem Avis verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht und anschliessend den Brief in seiner Schublade ver- schlossen. Zu dieser Schublade habe nur er einen Schlüssel gehabt. Um ca. 13:00 Uhr habe er den Brief mit «Weiterleitung» gescannt, wieder in der Schub- lade versorgt und schliesslich um 13:30 Uhr in die Fristkiste gelegt. Um ca. 14:00 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Rollwagen gekommen und habe die Kiste mit den eingeschriebenen Postsendungen mit dem Lift abtransportiert. Wohin er ge- fahren sei, wisse er nicht, er könne aber nur nach unten gefahren sein. Um ca. 15:00 Uhr habe er den Avis Herrn G. gebracht. Den Beschuldigten habe er nicht

- 30 - mehr gesehen (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es würden über 20 Briefträger und das Schalterpersonal im Haus arbeiten. Dabei hätten alle Zugang zur Fristkiste. Er sei am fraglichen Tag aber immer am Schreibtisch gesessen, so dass niemand anders den Brief aus der Kiste habe nehmen können (BA pag. 12-05-0010, Zei- len 6 ff.). Wenn ein Brief vom Postboten nicht direkt zugestellt werden könne, avisiere dieser den Brief und scanne diesen entsprechend. Nach Beendigung seiner Zustelltour komme der Bote wieder zur Poststelle, scanne den Brief zur Weiterleitung und lege ihn in die Fristkiste. Dann kämen die Schaltermitarbeiten- den am Nachmittag hoch und nähmen die Fristsendungen nach unten, um diese zu scannen. Die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (a.a.O., Zei- len 16 ff.). Er wisse nicht, wer für die Verarbeitung der Sendungen am Schalter zuständig sei (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Die Fristkiste habe sich gleich hinter seinem Arbeitsplatz befunden (a.a.O., Zeile 8). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am fraglichen Tag die Fristkiste abgeholt habe. Wohin er damit gegangen sei, wisse er nicht (a.a.O., Zeilen 12 f.). Zeuge L. bestätigte, dass der Brief sauber und geschlossen gewesen sei, als er diesen in die Fristkiste gelegt habe, da sei er sich sicher (BA pag. 12-05-0012, Zeilen 8 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich das Couvert zwischen der Übergabe durch G. und der Deponierung durch ihn in der Fristkiste geöffnet habe (a.a.O., Zeile 15). Wenn ein Brief offen oder halboffen sei, müsse ein Postmitarbeiter die Sendung verschliessen, ein Kleber mit «be- schädigte Sendung» kleben und in einen Plastiksack tun (a.a.O., S. 17 ff.). Wei- ter führte Zeuge L. aus, dass offene oder halboffene Sendungen nicht aufge- macht werden dürften, diese würden dem Postgeheimnis unterstehen (a.a.O., N. 22 ff.). Über die präparierte Sendung habe er mit niemandem gesprochen (BA pag. 12-05-0013., Zeile 10). Die Kisten mit den Briefen kämen vom Postzentrum in Zürich-Mühlingen. Am Morgen komme ein Lastwagen und bringe diese. An- schliessend würden die Kisten in U. abgeladen und triagiert. Anschliessend wür- den die Kisten zu den Postboten hinaufgenommen, welche diese auf ihre Tour mitnähmen. Die Kisten mit den Tourennummern würden jeweils direkt zum Bo- tenplatz gestellt (BA pag. 12-05-0014, Zeilen 27 ff.). Am Morgen würde der Last- wagen die Sammelbehälter im Erdgeschoss abladen. Danach würde triagiert. Die Kisten mit Tourennummern würden aufeinander gestapelt auf den Rolli gela- den, nach oben gebracht und auf den entsprechenden Botenplatz gestellt. Die Kisten ohne Tourennummern würden noch vorsortiert. Der Lastwagenchauffeur lade die Kisten nur ab, würde aber nicht nach oben kommen (BA pag. 12-05- 0015, Zeilen 2 ff.). Dabei hätten alle Personen Zugang zum Anlieferungsplatz, die auch Zugang zum Gebäude hätten (a.a.O., Zeilen 20 f.). Es habe auch einen Pausenraum, wo Zustellmitarbeitende und auch Schaltermitarbeitende Pause machen würden (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Sehr selten kämen Leute von der Paket- zustellung in den Pausenraum, um einen Kaffee zu trinken. Öfters würden sie jedoch auf die Toilette gehen, dafür müssten sie aber einen Mitarbeiter fragen, da sie keine Schlüssel hätten (BA pag. 12-05-0016, Zeilen 3 ff.).

- 31 - Zeuge L. schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussage ist zu- dem überaus sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Hinzu kommt, dass das Deponieren einer prä- parierten Postsendung für Zeuge L. nicht alltäglich war und er am 6. Juli 2021 von vornherein besondere Aufmerksamkeit auf die Situation legte. Auf seine Aus- sage ist daher in allen wesentlichen Zügen abzustellen. 4.3.3.3 Am 8. Dezember 2022 wurde M., Sekretärin und Postmitarbeiterin, als Auskunfts- person in Anwesenheit des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechts- anwalt D., durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag.12-06-003 ff.). In U. hätten sie (die Schalterangestellten) jeweils von oben die avisierten Sen- dungen geholt. Unten seien diese Sendungen jeweils als «Ankunft» gescannt worden. Das habe diejenige Person gemacht, die gerade Zeit gehabt habe (BA pag. 12-06-0004, Zeilen 12 ff.). Am 6. Juli 2021 seien neben ihr noch die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-06-0005, Zeilen 12 f.). Am nämlichen Tag habe sie die Kiste nicht nach unten geholt. Die Briefsendungen seien bereits unten gelegen und zum Teil ausgebreitet beim äussersten Schalter gelegen, der vom Beschuldigten bedient worden sei. Sie habe um 17:00 Uhr Zeit gehabt und die in der Kiste verbliebenen Sendungen herausgenommen und gescannt. Dazu habe sie die Kiste zu ihrem Schalter genommen. Die Sendungen, die bereits beim Schalter des Beschuldigten ausgebreitet gewesen seien, habe sie dort be- lassen. Sie wisse nicht, wer die Sendungen dort ausgebreitet habe. Normaler- weise würden alle Briefsendungen zusammen eingescannt. Die ausgebreiteten Sendungen seien mutmasslich bereits sortiert und gescannt gewesen (a.a.O., Zeilen 17 ff.). Sie habe die Kiste mit den Briefen zu ihrem Schalter genommen. Allerdings habe sie die beim Schalter ausgebreiteten Briefe dort gelassen (a.a.O., Zeilen 21 ff.). Wenn eine offene oder halboffene Sendung eintreffe, werde der Chef gefragt, wie damit zu verfahren sei. Ihr sei das aber noch nie passiert (BA pag. 12-06-0007, Zeilen 13 ff.). Auskunftsperson M. führte aus, dass es nur eine einzige Stelle in der Post gäbe, welche Briefe öffnen dürfe (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es könne gut sein, dass ihre Fingerabdrücke auf einer Sendung seien, die sie weder gescannt noch herausgenommen habe. Denn beim Heraus- geben der Sendung durchsuche man alle Sendungen (BA pag. 12-06-0008, Zeile 28). Die Aussage der Auskunftsperson M. ist in den wesentlichen Zügen glaubhaft. Sie gibt eine stringente und detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Ihre Aus- sage ist sachlich und fokussiert sich auf das Wahrgenommene. Sie enthält keine übermässige oder unsachliche Belastung des Beschuldigten. Die Auskunftsper- son M. legt zudem Wissenslücken offen. Ihre Aussage ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie als Auskunftsperson befragt wurde und in die- ser Funktion nicht zur Wahrheit verpflichtet war.

- 32 - 4.3.3.4 I., Kundenberater auf der Poststelle U., wurde am 8. Dezember 2022 in Anwe- senheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, D., von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-07-0004 ff.). Auskunftsperson I. schilderte dabei, dass wenn eine Postsendung durch den Postboten nicht zugestellt werden könne, dem Empfänger eine Abholungseinla- dung hinterlassen werde. Dann bringe der Postbote die Sendungen zurück und gebe sie den Kundenberatern. Sie müssten diese jeweils im 1. Stock abholen. Anschliessend scanne er sie mit «Ankunft» ein. Nachher würde die Sendung nach dem Fristdatum einsortiert (BA pag. 12-07-0004 f., Zeilen 11 ff.). Das Scan- nen der Sendungen sei nicht fix zugeteilt (BA pag. 12-07-0005, Zeilen 5 ff.). Am fraglichen 6. Juli (2021) habe der Beschuldigte, Frau M. und er gearbeitet (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Er wisse nicht, wer an diesem Tag die Sendungen eingescannt habe, er sei es nicht gewesen (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Wenn ein Couvert schon offen sei, müsse man diese wieder zukleben (BA pag. 12-07-0006, Zeilen 2 ff.). Wenn Sendungen offen oder halboffen einträfen, dürften sie selbst nicht rein- schauen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 1 ff.). Er bestritt, mit dem entwendeten Geld in Zusammenhang zu stehen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 21 ff.). Seine Luxusuhr, die etwa Fr. 3'500.00 gekostet habe, habe er sich mit Ersparnissen finanziert (BA pag. 12-07-0008, Zeilen 5 ff. und 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Die Aussage der Auskunftsperson I. erweist sich in den wesentlichen Zügen als glaubhaft. Er beschreibt die Ereignisse kohärent und detailliert. Die Aussage ist zudem sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Be- schuldigten zu stark oder nicht sachgerecht zu belasten. Des Weiteren werden von ihm Wissenslücken offengelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Funktion als Auskunftsperson befragt wurde und folglich keiner Wahrheits- pflicht unterlag. 4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 4.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussa- gen von Zeuge L. (E. III.4.3.3.2), dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 gegen 14:00 Uhr in der Poststelle U. die Kiste mit den avisierten Briefen vom 1. Stock zum Schalterbereich im Erdgeschoss an sich genommen hatte. Ebenso blieb un- bestritten und wird durch Auskunftsperson M. (vgl. E. III.4.3.3.3) bestätigt, dass der Beschuldigte damit begann, die avisierten Briefe mit „Ankunft” zu scannen. Die übrigen Briefe, die vom Beschuldigten nicht gescannt wurden, wurden ab 17:00 Uhr von Auskunftsperson M. mit „Ankunft” gescannt.

- 33 - 4.4.2 Geschlossener Zustand des Couverts 4.4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das (präparierte) Couvert von L. vollständig verschlossen in die Fristkiste gelegt wurde. Der Beschuldigte behauptet nämlich (vgl. E. III.4.3.1.2), das Couvert sei bereits (teilweise) geöffnet gewesen. 4.4.2.2 Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das FOR als fachkundige Stelle sorgfältig arbeitet und die Täterfalle (vgl. E. III.4.3.2) korrekt präpariert hatte. Dazu gehört auch, dass das FOR die präparierten Umschläge sorgfältig und kor- rekt verschliesst. Dies wird durch die vom FOR angefertigten Fotos bestätigt, welche die Umschläge – abgesehen von den Spuren einer Öffnung – korrekt verschlossen zeigen (vgl. E. III.4.3.2.1). 4.4.2.3 Zeuge G. schildert weiter (vgl. E. III.4.3.3.1), dass er den Verschluss des Um- schlags überprüft habe, um eine Selbstkontamination zu vermeiden. Diese Aus- sage erscheint glaubhaft und in sich schlüssig, da Zeuge G. als Fachmann darauf bedacht ist, nicht in Verdacht zu geraten, und an einer erfolgreichen Operation ein Interesse hatte. 4.4.2.4 Der eingeweihte Zeuge L. schildert überdies (vgl. E. III.4.3.3.2), dass er den Um- schlag den ganzen Tag über – mit Ausnahme der postalischen Erfassung – ver- schlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann unversehrt in die Kiste mit den avisierten Sendungen gelegt habe. Diese Schilderungen erscheinen insbeson- dere deshalb glaubhaft, weil der Vorgang des Einschleusens eines präparierten Couverts für Zeuge L. kein alltäglicher Vorgang war und er dementsprechend genau darauf achtete, was er tat und dass das Couvert verschlossen blieb. Zu- dem erscheint seine Aussage, er habe das Couvert verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann verschlossen in die Kiste mit den avisierten Postsendungen gelegt, in sich schlüssig. So war sich Zeuge L. aufgrund der Besonderheit des Falles bewusst, dass er das Couvert sicher verwahren musste, so dass es von aussen nicht einsehbar war und nicht beschädigt werden konnte. 4.4.2.5 Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in der Kiste mit den avisierten Postsendungen selbst beschädigt wurde. In dieser Kiste befinden sich ausschliesslich andere Umschläge und es sind keine spitzen oder kantigen Ge- genstände vorhanden, die den Umschlag hätten beschädigen können. 4.4.2.6 Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeuge L. das Couvert verschlossen in die Kiste gelegt hat, wodurch es an den Arbeitsplatz des Be- schuldigten gelangte. Die Aussage des Beschuldigten, die dem entgegensteht, erweist sich als Schutzbehauptung. 4.4.3 Öffnen des Couverts

- 34 - 4.4.3.1 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer die fragliche Postsendung am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. geöffnet hat. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. oben E. III.4.3.1). 4.4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) zum Schluss kommt, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebes- falle entstanden sein. Menge und Verteilung der Verfärbungen würden eher zu einem indirekten Kontakt passen (BA pag. 11-01-0050). 4.4.3.3 Überdies ist zu würdigen, dass von den drei anwesenden Schalterangestellten lediglich der Beschuldigte Silbernitratspuren an den Händen hatte (vgl. E. 4.3.2.2). Hätte einer der beiden anderen Schalterangestellten den Umschlag ge- öffnet, hätte auch er sich mit Silbernitrat kontaminieren müssen. Denn wie die beim Beschuldigten aufgefundenen Kontaminationen zeigen, können selbst kleine Mengen von Silbernitrat nachgewiesen werden. Das Öffnen des Um- schlags und die Beseitigung des Silbernitrats, das die Konsistenz von Puderzu- cker hat, hätten beim Öffnenden zwingend Spuren hinterlassen, selbst wenn die- ser Handschuhe getragen hätte. Denn spätestens beim Ausziehen der Hand- schuhe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Öffnende zumindest geringfü- gig kontaminiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich der präparierte Geldumschlag innerhalb eines anderen Umschlags befand, sodass eine Übertragung der Sil- bernitratspuren nicht durch blosses Berühren des äusseren Umschlags erfolgen konnte. 4.4.3.4 Das Gericht würdigt weiter, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen von den Zeugen G. und L. sowie der Auskunftspersonen M. und I. (vgl. E. III.4.3.3) höchst ungewöhnlich und betriebsintern ausdrücklich untersagt ist, of- fene oder halb offene Sendungen zu öffnen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, dies sei überall (auch auf der Post) Praxis, ist daher nicht glaub- haft. Es wird zudem festgestellt, dass es – entgegen den Aussagen des Beschul- digten – im Arbeitsalltag gänzlich unüblich ist, in fremde (halb-)geöffnete Um- schläge zu schauen. Diese bewusste Falschaussage des Beschuldigten muss so interpretiert werden, dass er versucht, die Silbernitratspuren an seinen Hän- den zu rechtfertigen. 4.4.3.5 Ebenso ist der Verbleib der Täterfalle keineswegs ungeklärt, entgegen der Be- hauptung der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.014, Ziff. 14 ff.). So geht aus den Aussagen des Zeugen L. hervor, dass der Beschuldigte um ca. 14:00 Uhr die Fristkiste mit der präparierten Postsendung vom oberen Stock in die Schalter- halle nahm. Auskunftsperson M. schilderte, dass die Briefe auf der Arbeitsfläche

- 35 - des Beschuldigten ausgebreitet wurden (was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und von der Verteidigerin in CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15 übernommen wird). Zudem geht aus den Aussagen der Auskunftsperson M. hervor, dass sie die Fristkiste mit den übrigen avisierten Briefsendungen um ca. 17:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz nahm. Selbst die Verteidigerin geht davon aus, dass sich die Täterfalle zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Arbeitsplatz des Beschuldig- ten befand und nicht durch die Auskunftsperson M. entnommen wurde (CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15). Um 17:14 Uhr wurde die fragliche Sendung durch H. abge- holt (BA pag. 10–01–0100). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Täterfalle im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Somit hatte in erster Linie er Gelegen- heit, die Täterfalle zu behändigen und zu öffnen. Es ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person die avisierten Postsen- dungen bearbeitete bzw. diese behändigte. 4.4.3.6 Des Weiteren überzeugt die von der Verteidigerin ins Spiel gebrachte Variante einer kontaminierten Oberfläche, welche der Beschuldigte versehentlich berührt habe (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 13), nicht. Zunächst wäre bei einer solchen These zu erwarten gewesen, dass sich auch ein anderer Mitarbeiter kontaminiert hätte, was jedoch nicht der Fall war. Schliesslich kann sich die Verteidigung we- der auf eine Aktenstelle noch auf eine Aussage des Beschuldigten stützen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einen Kontakt mit einer puderzuckerähnlichen Substanz wahrgenommen und entsprechende Aussagen getätigt hätte (CAR pag. 5.300.007, Zeilen 16 ff.; zur Berücksichtigung der Aus- sageverweigerung eines Beschuldigten bei erklärungsbedürftigen und belasten- den Beweiselementen vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom

22. März 2023, E. 2.4.1 m. H.). 4.4.3.7 Das soeben Dargestellte legt die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 5 nahe. Die von der Verteidigerin dagegen aufgeführten Argumente überzeugen nicht: a) Die Verteidigerin stört sich daran, dass das Gutachten zwar von einem indirekten Kontakt des Täters mit der Täterfalle ausgehe und spekuliere, dass der Täter Handschuhe getragen oder Werkzeug benutzt habe, allerdings hätten sich keine Handschuhe oder Werkzeuge sicherstellen lassen. Zudem seien auf der Täter- falle keine Spuren von Handschuhen oder Werkzeugen gefunden worden (CAR pag. 52.200.014, Ziff. 11). Die Bemerkung der Verteidigerin ist insofern zutref- fend, als die geltend gemachten Gegenstände und Spuren tatsächlich nicht ge- funden wurden. Entscheidend ist jedoch, dass das Gutachten Silbernitrat auf den Händen des Beschuldigten feststellte. Die gutachterliche Hypothese, wie das Sil- bernitrat auf die Hände des Beschuldigten gelangte, ist ein möglicher Erklärungs- versuch für die aufgefundenen Spuren. Für den vorliegenden Fall ist jedoch ein-

- 36 - zig die Frage massgeblich, ob der Beschuldigte den mit Bargeld gefüllten Um- schlag geöffnet hat. Diese Frage wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. sogleich) zu klären sein. b) Die Verteidigerin geht davon aus, dass der Beschuldigte die Täterfalle am 6. Juli 2021 zur Fristkiste (im ersten Obergeschoss) zurückgelegt habe und diese an- schliessend durch R. (erneut) in den Schalterbereich im Erdgeschoss genommen worden sei (CAR pag. 5.200.016, insbes. Ziff. 19). Dabei stützt sie sich wohl auf BA pag. 12-05-0009, Zeilen 8 ff., wo Zeuge L. das von der Verteidigerin geschil- derte Vorgehen beschreibt. Zeuge L. bezog sich dabei jedoch auf die erste, vo- rangehende und erfolglose Täterfalle. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Verteidigerin nicht weiter zu erörtern. 4.4.3.8 Betrachtet man sämtliche aufgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit, so sind diese nur so zu deuten, dass der Beschuldigte die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert hat. Aufgrund der Fülle der gegen den Be- schuldigten sprechenden Indizien verbleiben dabei keine Restzweifel an seiner Täterschaft. 4.4.4 Zum Motiv des Öffnens des Couverts 4.4.4.1 Es bleibt das Motiv des Beschuldigten zu klären, wieso er das nämliche Couvert öffnete. 4.4.4.2 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er im Allgemeinen halboffene Cou- verts aus Neugierde öffne, ohne sich allerdings zum konkreten Fall zu äussern (vgl. E. III.4.3.1.2). Wie oben unter E. III.4.4.2 gezeigt, gelangte das präparierte Couvert vollständig verschlossen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten. Da der Beschuldigte (angeblich) nur offene oder halboffene Couverts aus Neugierde öff- net und die präparierte Sendung vollständig verschlossen war, scheidet das Mo- tiv der Neugierde selbst nach den Aussagen des Beschuldigten aus. 4.4.4.3 Zur Klärung der Motivlage des Beschuldigten würdigt das Gericht, dass es sich bei der Sendung um einen an H. adressierten Brief in einem Umschlag der B. handelte, in dem das mit Bargeld gefüllte Innencouvert fühlbar war (vgl. insbe- sondere E. II.2.2). Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder die starke Vermutung hatte, dass sich Bargeld in diesem Couvert be- fand. Wird eine mit Bargeld gefüllte Sendung durch eine unberechtigte Person geöffnet, ist keine andere nachvollziehbare Erklärung denkbar, als dass diese das Geld aus der Sendung entwenden wollte. Dies gilt umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – in den vergangenen Sendungen 1–3 ebenfalls das Bargeld entwendet wurde (vgl. E. III.5 ff.) und nicht ersichtlich ist, wieso der Täter im Fall

- 37 - 5 anders verfahren sollte, zumal dieser mit den Fällen 1–3 zusammenhängt (vgl. E. III.10.1). 4.5 Fazit Insgesamt lässt sich das folgende Fazit ziehen: Am 6. Juli 2021 wurde ein an H. adressiertes und mit Bargeld gefülltes Innencouvert der B. von der FOR mit Sil- bernitrat präpariert. Anschliessend wurde es vom Zeugen L. vollständig ver- schlossen in die Kiste für avisierte Postsendungen gelegt. Diese wurde daraufhin vom Beschuldigten in den Schalterbereich gebracht. Er öffnete das präparierte Innencouvert teilweise, verschloss es dann aber wieder. Der Beschuldigte wollte das darin befindliche Bargeld entwenden, führte seinen Plan aber nicht zu Ende. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben vorgenommenen Beweiswürdigung der tat- sächliche Anklagesachverhalt betreffend Ziff. 1.1.2 in allen wesentlichen Zügen erstellt. 5. Fall 1 5.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldin- halt (Sendung Nr. 1, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeig- net zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 5.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.)

- Foto Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155065, erstellt durch das FOR

- 38 -

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

17. März 2021 (BA pag. 10.01.001 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 5.3 Beweiswürdigung 5.3.1 Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 erstattete F. am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0001). Sie schilderte, dass sie am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt habe. Am 10. März 2021 sei die Abholungs- einladung im Briefkasten gewesen. Am 12. März 2021, um ca. 11:00 Uhr, sei sie zur Poststelle in U. gefahren, um das Couvert abzuholen. Zuhause habe sie das Couvert geöffnet. Normalerweise seien die Couverts der Bank so gut zugeklebt, dass sie für das Öffnen den Brieföffner benötige. Das abgeholte Couvert habe sich aber ganz einfach öffnen lassen und sei mit Klebstreifen zugeklebt gewesen. Im Couvert hätten sich das leere Geldcouvert sowie der Lieferschein der B. be- funden. Es habe sich aber kein Bargeld im Couvert befunden (BA pag. 10-01- 0002). Gemäss dem erwähnten Rapport der Kantonspolizei Zürich wurden der Briefumschlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein durch die Kantonspo- lizei Zürich sichergestellt (BA pag. 10-01-0002). 5.3.2 Das FOR hat Fotos des Umschlags gemäss E. III.5 erstellt. Auf den Fotos ist ein an F. adressiertes Aussencouvert (Fotos Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155067), ein geöffnetes und leeres Geldcouvert (Foto Nr. 79849437_155068) sowie ein Lieferschein der B. betreffend Bargeld in Höhe von Fr. 15'000.00 (zzgl. Fr. 10.00 Versandkosten), datierend vom 8. März 2021, zu sehen. Auf Foto Nr. 79849437_155065, das den Aussenumschlag zeigt, ist an der rechten Hochkante, ca. 90 mm von unten gemessen, mit rund 20 mm Ab- stand vom rechten Briefrand, ein Fingerabdruck zu sehen, der mit einer „1” ge- kennzeichnet ist (gemeint Spur 1; vgl. E. III.5.3.3). 5.3.3 Gemäss dem Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.) konnte auf dem Briefcouvert (Spur 1) ein Finger- abdruck des Beschuldigten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0005). 5.3.4 Die Anwesenheitsliste der Poststelle U., die Zeuge G. für den möglichen Tatzeit- punkt (10. März 2021–12. März 2021) vorgelegt hat, zeigt, dass die Sendung am

- 39 - Mittwoch, dem 10. März 2021 um 14:23 Uhr, in der Poststelle in U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren R., S. und I. anwesend. Am darauffolgenden Tag waren R., I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Post- sendung am Freitag, dem 12. März 2021 um 10:59 Uhr durch R. (am Schalter) zugestellt. Neben der zustellenden R. waren an diesem Tag auch S. und der Beschuldigte in der Poststelle U. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 5.3.5 Der Beschuldigte verweigerte in der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2024 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 33 ff.). Dasselbe gilt für die Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 24 ff.). 5.3.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 1 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 2 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 6. Fall 2 6.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeld- inhalt (Sendung Nr. 2, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfän- ger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich an- geeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 6.3 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- 40 -

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

23. März 2021 (79908057_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

29. März 2021 (BA pag. 10.01.005 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 6.4 Beweiswürdigung 6.4.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 erstattete F. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0005). Darin schilderte sie, dass sie nach dem Verlust der ersten Bargeldsendung von Fr. 15'000.00 (vgl. Fall 1; E. II.A.5) erneut Fr. 15'000.00 in bar bei der B. bestellt habe. Nachdem sie am 19. März 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefun- den habe, sei sie am 22. März 2021 zur Post gefahren, um den Brief abzuholen. Wiederum habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Um- schlag befunden (BA pag. 10-01-0007). 6.4.2 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt einen Umschlag, der an F. adressiert ist, eingeschrieben versendet wurde und eine Abholfrist bis zum 26. März 2021 hat (79908057_Fotodokumentation, S. 1). Weiter ist auf diesen Fotos zu sehen, wie das Couvert an der Lasche mit Klebestreifen zugeklebt ist (a.a.O., S. 2). Es ist weiter das leere Geldcouvert und den Lieferschein der B. vom 18. März 2021 über den Barbetrag von Fr. 15'000.00 an F. zu sehen (a.a.O., S. 3). 6.4.3 Das fragliche Couvert wurde in der Mitte der Lasche mit einem breiten Klebeband verschlossen (siehe Aufnahme FOR 1616506892_23560). Auf dem betreffenden Couvert für Fall 2 konnten weder Fingerabdrücke noch die DNA des Beschuldig- ten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0010 ff., 11-01-0017, 11-01-0072 f.). 6.4.4 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass die Sendung am Freitag, dem 19. März 2021 um 16:29 Uhr in der Poststelle U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren S., I. und der Be- schuldigte anwesend. Am darauffolgenden Tag, dem 20. März 2021, waren I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Postsendung am Mon- tag, dem 22. März 2021 um 11:49 Uhr durch T. (am Schalter) zugestellt. An die- sem Tag waren neben der zustellenden T. auch S. und der Beschuldigte anwe- send (BA pag. 12-04-0023). 6.4.5 Anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA

- 41 - D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 1 ff.; CAR pag. 5.300.005, Zeilen 37 ff.). 6.4.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 2 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 7. Fall 3 7.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 5. und 7. Mai 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 3, Deliktssumme € 10’000.00, Absender: B. in X., Empfänger: H. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 7.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

10. Mai 2021 (80220071_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 (BA pag. 10-01- 045 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023)

- 42 - 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 erstatteten H. und Q. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Dieb- stahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01- 0045). Darin wird beschrieben, dass das Ehepaar am 5. Mai 2021 € 10'000.00 in bar bei der B. bestellt hätte. Nachdem sie am 7. Mai 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefunden hätten, seien sie am selben Tag zur Post in U. gefahren, um den Brief abzuholen. Es habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Umschlag befunden (BA pag. 10-01-0047 f.). 7.3.2 In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2021 ist zu- nächst ein geöffneter Aussenumschlag zu sehen. Auf der Lasche rechts und links ist jeweils ein Klebestreifen angebracht. Dieser ist an H. und Q. adressiert mit einer Abholungsfrist bis zum 14. Juni versehen (80220071_Fotodokumentation, S. 1 ff.). Darüber hinaus ist eine Abholungseinladung an H. mit einer Frist bis zum

14. Juni 2021 zu sehen (a. a. O., S. 2). Zu sehen ist auch der Lieferschein der B. vom 5. Mai 2021 über den Barbetrag von € 10'000.00 an Q. und H. (a. a. O., S. 3). 7.3.3 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass keine Ankunft der Sendung in der Poststelle U. vermerkt ist. Die Postsendung wurde am Freitag, 7. Mai 2021, 16:32 Uhr, durch den Beschuldig- ten zugestellt. An diesem Tag waren neben dem Zustellenden auch R. und I. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 7.3.4 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch an der Berufungsverhand- lung vom 15. April 2025 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 24 ff.; CAR pag. 5.300.006, Zeilen 1 ff.). 7.3.5 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 3 ist im Kontext mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 2, den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten sowie der Tatzusammenhänge der einzelnen Delikte vor- zunehmen (vgl. E. III.10).

- 43 - 8. Fall 4 Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

8. Februar 2024 weiter vor, zwischen dem 1. und 2. Juli 2021 ein weiteres Bar- geldcouvert geöffnet und das darin befindliche Geld entwendet zu haben (Fall 4; TPF pag. 4.100.003). Aufgrund des unangefochtenen und somit rechtskräftigen (vgl. insbes. E. B.2 f.) vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich Fall 4 (TPF pag. 4.930.003, Ziff. 1), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. Finanzielle Situation des Beschuldigten Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Vorinstanz werten die finanzielle Situation des Beschuldigten (insbes. die unerklärten hohen Bartransaktionen zeitnah zu den Fällen 1 und 2 bzw. die Dubai-Ferien des Beschuldigten zeitnah zu Fall 3) als Indiz für dessen Täterschaft (vgl. TPF pag. 4.930.041 E. 2.3.2.14 m.H.; CAR pag. 5.200.009). Nachfolgend ist daher die finanzielle Situation des Beschuldigten genauer zu betrachten. 9.1 Beweismittel Zur finanziellen Situation des Beschuldigten sind insbesondere die folgenden Be- weismittel zu würdigen:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.00f ff.)

- Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Submari- ner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-Asservate und Akteneditionen der BKP vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Kontoauszüge des Beschuldigten in den Monaten März 2021 (Tatzeitpunkte Fall 1 und 2) bis Mai 2021 für das N. Konto des Beschuldigten (BA pag. 07- 01-0010 ff.)

- Quittungen über Einzahlungen, welche beim Beschuldigten sichergestellt wur- den (BA pag. 10-02-0111)

- 44 -

- Kontoauszüge des Beschuldigten vom 31. Januar 2015 bis 28. Februar 2022 samt von der Verteidigerin vorgenommenen Auswertung (CAR pag. 4.200.019 ff.) 9.2 Beweiswürdigung 9.2.1 Gemäss Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Sub- mariner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der BKP vom 13. Mai 2022 hat der Beschuldigte am 27. März 2021 eine ROLEX im Wert von Fr. 13'600.00 gekauft. Der Kaufpreis sei in bar bezahlt worden (BA pag. 10-02- 0021). 9.2.2 Gemäss Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-As- servate und Akteneditionen der BKP vom 5. September 2022 (BA pag. 10-02- 0024 ff.) hat der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin, AA., vom 17. bis am 22. Mai 2021 Ferien in Dubai verbracht. Die BKP schätzt die Kosten für diese Ferien auf Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung der sichtbaren Kartentransaktio- nen von Fr. 2'470.68 – so die BKP – ergebe dies nicht erklärte Transaktionen von rund Fr. 5'100.00. An den Ferien habe sich die Freundin mit Fr. 1'650.00 beteiligt. Die Ferienreise nach Dubai habe unmittelbar nach dem dritten Diebstahl vom 5. Mai 2021 - 7. Mai 2021 von € 10'000.00 stattgefunden. Da sich die Zahlung der Reisekosten nicht alle in den Finanzunterlagen des Beschuldigten nachweisen liessen, dürfte er diese teilweise in bar beglichen haben. Da in Dubai problemlos auch mit Euro bezahlt werden könne, sei es naheliegend, dass er dazu das ent- wendete Bargeld eingesetzt habe (BA pag. 10-02-0029 f.). Auf den Beschuldig- ten seien zwei Fahrzeuge eingelöst: einen BMW D M4 Coupé (ZH […]) und ein Audi D S3 (ZH […]) (BA pag. 10-02-0032). Die monatlichen Leasingraten für den erwähnten Audi betrügen pro Monat Fr. 399.10 und würden jeweils mittels Ein- zahlungsscheines über das N.-Konto des Beschuldigten bezahlt. Den erwähnten BMW habe der Beschuldigte im März 2021 für Fr. 37'754.90 gekauft. Die Zahlung des Kaufpreises sei vom Konto der Eltern des Beschuldigten erfolgt (BA pag. 10- 02-0031 ff.). Weiter berichtet die BKP, dass der Beschuldigte gelegentlich in On- line-Casinos gespielt und im Februar 2021 unter mehreren Malen auch insge- samt Fr. 5’152.00 gewonnen habe. Die Gewinnauszahlung sei auf sein N.-Konto erfolgt. Im März 2021 sei zu keiner Zeit weder ein Barbezug ab diesem Konto erfolgt, welcher dem Kauf der ROLEX zugeordnet werden könne, noch habe sein Kontostand zum Kaufzeitpunkt Ende März 2021 einen Betrag aufgewiesen, mit welchem er die ROLEX (vgl. E. III.9.2.1) hätte bezahlen können. Im Gegenteil, sein Kontostand habe sich im März 2021 immer um +/- Fr. 1'000.00 bewegt (BA pag. 10-02-0034). Die Durchsicht der Bilddateien (des Mobiltelefons des Be- schuldigten) habe ergeben, dass sich der Beschuldigte für verschiedene Luxus- artikel u.a. teure Markenkleider, Schuhe und Taschen etc. interessiert habe. Die Kantonspolizei Zürich habe anlässlich der Hausdurchsuchung auch festgestellt,

- 45 - dass im Zimmer des Beschuldigten viele Markenkleider und Markenschuhe vor- handen gewesen seien. Weiter seien Quittungen über entsprechende Einkäufe sichergestellt, welche jedoch vor dem relevanten Tatzeitraum ausgestellt worden seien (BA pag. 10-02-0034). Bei der Kontoauswertung des Privatkontos des Be- schuldigten bei der N. ([…]) vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2021 hätten Eingänge von Fr. 164'432.86 und Ausgänge von Fr. 170'474.83 festgestellt wer- den können. Davon seien im edierten Zeitraum Fr. 80'000.00 auf Erwerbsein- kommen des Beschuldigten zurückzuführen. Somit seien Einkünfte von ca. Fr. 84’000.00 auf das Konto eingegangen, welche unbekannter Herkunft seien. Die aus unbekannter Herkunft eingegangenen Transaktionen würden hauptsächlich aus Bargeldeinzahlungen in einem Betrag von ca. Fr. 57'695.76 und Zahlungen über die Applikation TWINT in einem Betrag von ca. Fr. 11'755.00 bestehen (BA pag. 10-02-0036). Die auf das Konto einbezahlten Bargeldzahlungen seien in kleineren und auch grösseren Beträgen, meistens in Hunderter- oder Tausender- Beträgen bis max. Fr. 1'500.00 erfolgt. Zwischen dem zweiten und dritten Dieb- stahl seien dann aber am 17. April 2021 Fr. 5'000.00 und am 2. Mai 2021 Fr. 8'000.00 in bar mit dem Vermerk "Einzahlung auf eigenes Konto Gutschrift" auf das Privatkonto einbezahlt worden. Im edierten Zeitraum habe es zwar noch wei- tere Bargeldeinzahlungen gegeben, jedoch hätten die im Tatzeitraum erfolgten Bargeldeinzahlungen von Fr. 13'000.00 (Fr. 5'000.00 und Fr. 8'000.00) mit über 22.5 % des Gesamtbetrages von Fr. 57'695.76 (Juli 2020 bis Dezember 2021) an Bargeldeinzahlungen einen beträchtlichen Teil davon ausgemacht (BA pag. 10-02-0036). Weiter hat die BKP festgestellt, dass auf das Privatkonto des Be- schuldigten bei der N. im edierten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 Eingänge von Zahlungen über die Bezahlapplikation TWINT im Betrag von Fr. 11’755.00 eingegangen seien. Im selben Zeitraum seien über TWINT Zahlun- gen im Betrag von Fr. 17'648.22 getätigt worden. Über die Personen, welche Geld gesendet oder empfangen hätten, seien bislang keine Ermittlungen getätigt worden (BA pag. 10-02-0037). Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem- ber 2021 habe der Beschuldigte Bargeldbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 69'850.89 getätigt. Demnach seien durch den Beschuldigten Ausgaben getätigt worden, welche sein nachweisliches Einkommen von Fr. 54’600.00 um das Dop- pelte überstiegen hätten (BA pag. 10-02-0037). Den Kontoauswertungen zufolge seien in der Tatzeit der ersten beiden Diebstähle vom 8. März 2021 bis 12. März 2021 von Fr. 15'000.00 und vom 19. März 2021 bis 22. März 2021 von Fr. 15'000.00 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten weniger Bargeldbe- züge ab dem Konto des Beschuldigten getätigt worden. Dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass am 2. März 2021 letztmals an einem Geldautomaten Bar- geld in einem Betrag von Fr. 1'000.00 abgehoben worden sei. Der nächste Bar- geldbezug in einem Betrag von Fr. 1'000.00 sei erst wieder am 3. April 2021, ebenfalls an einem Geldautomaten, erfolgt. Gemäss dem Kontoauszug seien am

25. März 2021 Fr. 3'204.50 in bar abgehoben worden. Diese stünden jedoch im

- 46 - Zusammenhang mit den einbezahlten Rechnungen, lautend auf den Beschuldig- ten. Dies habe aufgrund der vorhandenen, von der Post abgestempelten Quit- tungen, lautend auf den Beschuldigten, und dem edierten Kassenlog Report vom

25. März 2021 festgestellt werden können. In den Monaten vor den beiden Bar- gelddiebstählen seien gemäss Kontoauswertungen mehrere Bargeldbezüge ge- tätigt worden (BA pag. 10-02-0038). Von April 2021 bis Juli 2021 habe der Be- schuldigte monatliche Mietzinszahlungen an die BB. AG in einem Betrag von Fr. 1'835.00 geleistet (BA pag. 10-02-0038). Die BKP stellte weiter fest, dass der Saldo des N-Kontos des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. März 2021 bis am 6. Juli 2021 zwischen ca. minus Fr. 1'000.00 bis ca. plus Fr. 6'500.00 gelegen habe (BA pag. 10-02-0039). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2021 hätten beim Beschuldigten diverse Einzahlungsscheine bzw. von der Post abge- stempelte Quittungen davon durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt wer- den können. Eine Sichtung und Auswertung dieser Quittungen habe ergeben, dass Zahlungen mittels der N.-Karte lautend auf A. wie auch mit Bargeld getätigt worden seien. Die abgestempelten Quittungen würden pro Monat zusammenge- fasst das folgende Total ausweisen: Januar 2021: Fr. 4'134.85; Februar 2021: Fr. 2'631.82; März 2021: Fr. 3'875.80; April 2021: Fr. 5'154.95; Mai 2021: Fr. 1'853.25; Juni 2021: Fr. 1'619.35. Erwähnenswert sei dabei, dass Ausgaben wie Benzin, Essen, Auslagen für Fahrzeuge und sonstige Ausgaben des täglichen Bedarfs etc. nicht enthalten seien. Des Weiteren seien ab April 2021 Mietzahlun- gen von Fr. 1'835 pro Monat zu Gunsten der Kontoinhaberin BB. AG ab dem Konto der N., lautend auf den Beschuldigten, erfolgt. Der Beschuldigte würde weiter Amortisationszahlungen für die sichergestellte Armbanduhr Breitling von Fr. 48.00 pro Monat leisten. Anhand von der Post ausgestellten Quittungen hätte festgestellt werden können, dass am 8. April 2021 vier Rechnungen am Post- schalter in einem Betrag von Fr. 2'970.70 mit Fr. 3'000.00 bar einbezahlt worden seien. Eine Quittung lautend auf den Beschuldigten, zwei der Quittungen seien ausgestellt auf CC. und eine auf die Firma DD. GmbH,. CC., sei der Bruder des Beschuldigten. Abklärungen über CC. hätten ergeben, dass dieser zur Tatzeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma DD. GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Die Quittungen seien bei A. aufgefun- den worden. Da CC. an derselben Wohnadresse gemeldet sei, könne nicht rest- los geklärt werden, woher die Fr. 3'000.00 gekommen seien (BA pag. 10-02-0040 ff.). Die eingereichten Steuererklärungen würden keine sachdienlichen Hinweise enthalten (BA pag. 10-02-0043).

- 47 - 9.3 Beim Beschuldigten wurden diverse Quittungen sichergestellt (BA pag. 10-02- 0111). Diese zeigen von März 2021 bis Mai 2021 folgende Bartransaktionen: Datum Transaktion [Fr.]

25. März 2021 5 Einzahlungen (bar) 1’604.50

8. April 2021 4 Einzahlungen (bar) 2’970.70 Total

4’575.20 9.4 Der Beschuldigte reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kreditkartenabrechnung von AA. vom 4. Mai 2021 bis 27. Mai 2021 ein (TPF pag. 4.721.022). Darauf sind die folgenden Transaktionen markiert:

Einkaufs-Datum Beschreibung Belastung Fr. 04.05.2021 […] 192.50 13.05.2021 […] 192.50 19.05.2021 […] 174.95 20.05.2021 […] 294.62 20.05.2021 […] 12.98 19.05.2021 […] 292.15 21.05.2021 […] 317.10 21.05.2021 […] 55.95 Total [durch das Gericht hinzugefügt] 1'532.72 9.5 Weiter reichte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Kreditkartenabrechnung, lautend auf EE. vom 09.05.2021 bis am 17.05.2021 ein. Darauf ist eine Transaktion vom 17. Mai 2021 mit dem Vermerk «[…]» über Fr. 1'028.45 markiert (TPF pag. 4.721.023). 9.6 An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte eine Buchungsbestäti- gung für «AA.» und «A.» ein. Daraus ist ersichtlich, dass ein Flug für zwei Passa- giere gebucht wurde und der Gesamtpreis Fr. 931.50 kostete. Als Zahlungsart ist eine Visa, mit Endziffern 5713, angegeben (CAR pag. 5.200.038) 9.7 Ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Screenshot ein, auf welchem ersichtlich wird, dass man (an einem unbekannten Ort) einen Lamborghini Huracan für $ 620.00 pro Tag mieten kann (TPF pag. 5.200.039).

- 48 - 9.8 Weiter reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Screenshot der Website «www.[…].de» ein, worauf ersichtlich wird, dass in Dubai ein Boot […] ab $ 448 pro Tag (wohl zur Miete) angeboten wird (CAR pag. 5.200.040). 9.9 Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein Screenshot eines Apps ein, worauf ersichtlich ist, dass AA. am Samstag, 22. Mai 2021 einen Helikopterflug in Dubai für 2 Personen zum Preis von Fr. 317.10 buchte und die- sen am 21. Mai 2021 bezahlte (CAR pag. 5.200.041 f.). 9.10 Überdies reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen Screenshot ein, wonach eine Jeep-Wüstensafari, Kamelritt und Quad Bike Tour in Dubai Fr. 30.00 kostet (CAR pag. 5.200.043). 9.11 Aussagen des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation 9.11.1 Zu seiner finanziellen Situation befragt, führte der Beschuldigte in der erstinstanz- lichen Einvernahme aus, dass er nach wie vor Fr. 2'500.00 monatlich dazuver- diene. Dieses Einkommen erziele er, indem er mit Sneakers und Markenkleidern handle. Er habe einen Kollegen, der in Zürich einen Sneakershop betreibe, dadurch könne er die Ware günstig beziehen und dann selbst teuer weiterver- kaufen (TPF pag. 4.731.001.004, Zeilen 27 ff.). Zunächst wollte er nicht sagen, was für konkrete Geschäfte er abschliesse. Erst auf Nachfrage konnte er ein Schuhgeschäft, das verkaufte Modell und den erzielten Preis nennen. Er fügte noch hinzu, dass er das nicht mehr so oft mache (TPF pag. 4.731.001.008, Zeilen 33 ff.). Auch spiele er gerne Poker. Das seien Turniere, an denen bis zu 50 Per- sonen anwesend seien und dort verdiene er jeweils Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00. Das Verlustrisiko sei gering, da er jeweils nur Fr. 500.00 einzahle (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er so pro Jahr Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (mit Glücksspiel) verdiene. Er nehme an On- line-Spielen teil. Er verdiene zusätzlich Fr. 15'000.00 mit dem Handel von Mar- kenkleidern, insgesamt also Fr. 30'000.00 pro Jahr (TPF pag. 4.731.005 Zeilen 10 ff.) Auf den im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Kredit von Fr. 6'000.00 angesprochen, führte er aus, dass er diesen im Jahr 2016 aufgenom- men habe, dieser aber schon lange abbezahlt sei (TPF pag. 4.731.001.008, Zei- len 30 ff.). Auf seinen Kontoauszügen sehe man, dass er immer Bargeld gehabt [gemeint: bezogen] habe. Die Dubai-Ferien hätten ihn Fr. 5'000.00 gekostet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und habe dort keine Miete und keine Kranken- kasse bezahlt. Er habe immer Bargeld abgehoben und dieses seinem Vater ge- geben (TPF pag. 4.731.011 Zeilen 46 ff.). Er habe jeden Monat Fr. 1'600.00 sei- nem Vater gegeben (TPF pag. 4.731.012 Zeile 18). Die Einzahlungen von Fr. 5'000.00 am 17. April 2021 und von Fr. 8'000.00 am 2. Mai 2021 würden aus seinem Erspartem stammen (TPF pag 4.731.012 Zeile 30). Immer wenn der Lohn am 25. jeden Monats gekommen sei, habe er seine Rechnungen bezahlt.

- 49 - Dann mache er einen Bargeldbezug von Fr. 1'600.00 und lasse dieses Geld zu- hause. Er habe schon mal Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 angespart (TPF pag. 4.731.013 Zeilen 10 ff.). Die obige Aussage des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation zeichnet sich durch innere Widersprüche und einen geringen Detaillierungsgrad aus. Ins- besondere bleiben die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Handel mit Mar- kenkleidern sehr vage. Zudem sind die vom Beschuldigten genannten Zahlen zu seinen Nebeneinkünften nicht plausibel (vgl. unten E. III.9.12.4) und er wider- spricht sich in Bezug auf sein Glücksspielverhalten (online oder physisch) und die Intensität seiner Handelstätigkeit mit Markenkleidern (namhafter Umsatz pro Monat bzw. keine Priorität mehr in seinem Leben). 9.11.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 führte der Beschuldigte zu seinen eingereichten Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.571 ff.) aus, dass wenn Bargeldbezüge und die Bezahlung von Rechnungen in einem Geschäft er- folge, dann das Geschäft nur als «Postschaltergeschäft» in den Kontoauszügen ausgewiesen werde und nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang diesfalls ein Barbezug erfolgt sei. Das sei nur möglich, wenn dies in zwei getrenn- ten Geschäften (z.B. am Morgen die Bezahlung von Rechnungen und am Abend ein Bargeldbezug) geschehe (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 6 ff.). Auf Vorhalt von CAR pag. 4.200.543, Transaktion vom 23. April 2021, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um zwei Geschäfte handle, einmal sei eine Einzahlung gemacht worden und am gleichen Tag habe er einen Bargeldbezug getätigt (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Auf Vorhalt seines Kontoauszugs vom 25. Januar 2021 (CAR pag. 4.200.521) führte der Beschuldigte aus, dass dies ein gutes Beispiel sei, wo der Bargeldbezug nicht separat ausgewiesen sei, und erst als er später am selben Tag Fr. 50.00 in bar bezogen habe, werde dies auf dem Kontoauszug sichtbar (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 29 ff.). Pro Monat habe er etwa Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1'100.00 an Rechnungen bezahlt, da er noch bei seinen Eltern gewohnt habe und nichts zu bezahlen gehabt habe, so hätten etwa die Eltern seine Kran- kenkassenprämie übernommen. Die Fr. 4'200.00 (Transaktion vom 25. Januar

2021) könnten daher niemals nur Rechnungen sein. Seit 2015 sei dies immer dasselbe Muster (CAR pag. 5.300.011, Zeilen 3 ff.). Nach Vorhalt der Auswer- tung der sichergestellten Quittungen und Einzahlungsscheine (BA pag. 10-02-

0040) und der verbundenen Feststellung des Staatsanwaltes des Bundes Eck- mann, dass im Januar 2021 aufgrund der Einzahlungen kein Barbezug von Fr. 1'600.00 möglich sei, führte der Beschuldigte aus, dass es immer dasselbe Muster sei, es aber sein könne, dass er sich vertan habe. Da er mit seinem Bru- der in einem Zimmer gelebt habe, könne es sein, dass auch Quittungen seines Bruders für seine gehalten würden (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 5 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar von seinem Konto abgehoben habe. Es habe keinen Monat gegeben, in dem er das nicht so

- 50 - gemacht habe. (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Für den Februar 2021 errechnete er einen Barbezug von (rund) Fr. 1'540.00, bestehend aus seinem Lohneingang von Fr. 4'172.16 abzüglich der bezahlten Rechnungen von Fr. 2'631.85 (a.a.O., Zei- len 40 ff.). Diese Differenz von Fr. 1'540.00 müsse er vorher oder nachher abge- hoben oder in Form eines Postschaltergeschäftes bezogen haben. Es könne aber auch sein, dass er mal mehr Rechnungen gehabt habe, ansonsten seien es immer Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 gewesen. Er habe keine Krankenkasse, Miete oder Essen bezahlt (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 5 ff.). Er wiederholte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar abgehoben habe, entweder als Postschalter- geschäft, vorher oder danach (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Nach Vorhalt, dass keines der Postschaltergeschäfte mit Ausnahme März 2021 auf den Kontoauszügen aufgelistet sei, führte der Beschuldigte aus, dass auch wenn man die Fr. 1'600.00 Bargeldbezug weglassen würde, es noch genügend Bargeldbezüge gebe, um seinen Lebensstandrad zu finanzieren (a.a.O., Zeilen 31 ff.; ebenso CAR pag. 5.300.014, Zeilen 9 ff.). Auf erneuten Vorhalt des Berichts der BKP über die Aus- wertung der Zahlungen des Beschuldigten (BA pag. 10-02-040) erklärte dieser, dass nicht er, sondern sein Bruder bei der FF. sei. Die Zahlung an die GG. Ver- sicherung sei eine Autoversicherung (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 fallen wiederum durch ihre inneren Widersprüche auf. So spricht der Beschuldigte zunächst von bezahlten Rechnungen von Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1’100.00. Als ihm mitgeteilt wurde, dass die Berechnungen nicht mit den Er- kenntnissen der BKP vereinbart seien, ging der Beschuldigte von Rechnungen von Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 aus, wobei dieser Betrag auch höher sein könne. Weiterhin behauptet er, jeden Monat Fr. 1’600 in bar abgehoben und ge- spart zu haben. An anderer Stelle gibt er allerdings an, nur rund Fr. 1’540.00 in bar bezogen zu haben. Auch bleibt unklar, wie der Beschuldigte vor seiner Lohn- zahlung die angeblich jeweils bezogenen Fr. 1'600.00 abheben konnte. 9.12 Würdigung der einzelnen Aussagen des Beschuldigten und Argumente der Ver- teidigung 9.12.1 Es ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich die Aussagen des Beschuldigten (E. III.9.6) zu seinen finanziellen Verhältnissen in ihren wesentlichen Zügen mit den objektiven Beweismitteln (E. III.9.2 bis III.9.5) in Übereinstimmung bringen lassen und wie diese im Lichte dieses Ergebnisses zu würdigen sind: 9.12.2 Sowohl vor der Vorinstanz als auch teilweise vor der Berufungskammer machte der Beschuldigte geltend, er habe in der Vergangenheit an jedem 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar bezogen und diese seinem Vater übergeben. Bei Be- darf habe er das Geld wieder abgeholt. (vgl. E. III.9.11.1; so [teilweise] bestätigt

- 51 - anlässlich der Berufungsverhandlung: vgl. E. III.9.11.2; vgl. ebenfalls das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 36). 9.12.3 Neben dem widersprüchlichen Aussageverhalten zur Höhe der Barabhebungen während der Berufungsverhandlung (vgl. E. III.9.11) zeigen die Kontoauszüge des Beschuldigten für die Jahre 2015 bis 2022, dass er nur sechs Mal (25.10.2019, 25.01.2020, 25.05.2020, 23.04.2021, 27.05.2021 und 25.06.2021) exakt Fr. 1'600.00 in bar abgehoben hat. Ansonsten hob er meistens kleinere Beträge unter Fr. 500.– in bar ab (vgl. insbesondere CAR pag. 4.200.386 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, die Barbezüge am Postschalter seien auf den Kon- toauszügen nicht separat ausgewiesen, überzeugt nicht. Denn an den oben er- wähnten Daten sind die Bargeldbezüge sowohl als Einzeltransaktionen als auch bei mehreren zusammen getätigten Geschäften am Postschalter, beispielsweise bei gleichzeitigem Warenbezug oder Girozahlungen, ausgewiesen (vgl. bei- spielsweise die Transaktion vom 23.04.2021, CAR pag. 4.200.544). Selbst die Übersicht der Verteidigung über die Bargeldtransaktionen des Beschuldigten von Januar 2020 bis Februar 2022 widerspricht ihm, da während 26 Monaten insge- samt acht Bargeldbezüge von mindestens Fr. 1'600.00 aufgeführt sind (vgl. CAR pag. 4.200.0619 f.). Hinzu kommt, dass – wie die BKP korrekt ausführt (vgl. E. III.9.2.2) – der Beschuldigte neben den monatlichen Rechnungen von durch- schnittlich Fr. 3'211.65 (Januar 2021–Juni 2021) einen aufwendigen Lebensstil pflegte, der es ihm nicht erlaubte, namhafte Ersparnisse (in bar) zu bilden. 9.12.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigung, dass der Beschuldigte über Einnahmen aus Glücksspiel verfüge, die mehrheitlich aus privaten Pokerturnieren stammen würden (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 37). Dabei bezieht sie sich auf TPF pag. 4.731.034 (richtig: TPF pag. 4.731.004, Zeilen 43 ff.). Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist al- lerdings widersprüchlich, sodass ihr nichts Entlastendes entnommen werden kann. So schildert der Beschuldigte zuerst, dass er gerne an Pokerturnieren mit bis zu 50 Personen teilnehme. Damit habe er bis zu Fr. 15'000.00 gewonnen (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1–8). Gleich im Anschluss schildert er, dass er aus Onlinespielen bis zu Fr. 15'000.00 einnehme (a.a.O., Zeilen 10 f.). Zudem erziele er Fr. 2'500.00 pro Monat aus dem Handel mit Markenkleidern, was einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 30'000.00 entspräche (a.a.O., Zeilen 11 f.). Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass die von ihm genannten Gewinne nicht realistisch sind. Sein angebliches Gesamtnebeneinkommen von Fr. 60'000, bestehend aus Fr. 15'000.00 aus physischen Pokerturnieren, Fr. 15'000.00 aus Online-Spielen und Fr. 30'000.00 aus privatem Kleiderhandel, übersteigt das von ihm genannte jähr- liche Zusatzeinkommen von Fr. 30’000.00 signifikant. Entsprechend wird die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung gewertet.

- 52 - 9.12.5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht weiterhin geltend, dass dieser einen Handel mit Markenkleidern betreibe (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 38). Abgesehen davon, dass die vom Beschuldigten genannten Zahlen widersprüchlich sind (vgl. E. 9.11.2), überzeugen seine diesbezüglichen Aussagen nicht. So konnte er zu- nächst nur auf Nachfrage zu einem Geschäft angeben, welche Modelle er zu welchem Preis verkauft habe, und fügte sogleich hinzu, dass er das nicht so häu- fig mache (TPF pag. 4.731.008, Zeilen 33 ff.). Die letzte Aussage ist indessen nicht nachvollziehbar, denn bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'500.00 wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe pro Monat abwickelt und entsprechende Beispiele nennen könnte. Zudem erscheint es lebensfremd, dass ein Freund, der selbst einen Sneakershop betreibt, für den Beschuldigten zu Zwischenhandelspreisen Schuhe bezieht (vgl. TPF pag. 4.731.004, Zei- len 27 ff.) und diese dann durch ihn verkaufen lässt. Dadurch würde sich der Freund des Beschuldigten wirtschaftlich selbst schädigen und mutmasslich auch gegen die Vereinbarungen mit den eigenen Lieferanten verstossen. 9.12.6 Die Verteidigung führt überdies an, der Beschuldigte habe die Barbeträge im Tre- sor des Vaters deponiert, was ihm ermöglicht habe, bei Bedarf Beträge auf sein Konto zurückzuführen oder diese direkt zur Zahlung zu verwenden (TPF pag. 5.200.022, Ziff. 40; bezüglich des Kaufs der Rolex vgl. CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43). Angesichts der vorliegenden Beweise ist auch diese Behauptung nicht nach- vollziehbar. Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an, maximal Fr. 20'000.00 an Bargeld angespart zu haben (vgl. E. III.9.11.1). Wie unter E. III.9.2.2 und 9.3. gezeigt, verbrauchte der Beschuldigte vom 6. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 Barmittel von mindestens Fr. 31'775.20 (bestehend aus dem Barkauf einer Rolex in der Höhe von Fr. 13'600.00, Bareinzahlungen von Fr. 13'000.00 und Barzah- lungen von Rechnungen von Fr. 4'575.20), denen Barbezüge von seinem Konto von Fr. 9'254.50 gegenüberstehen (vgl. dazu CAR pag. 4.200.536 ff.). Über die- sen Zeitraum besteht eine Lücke in der Barschaft des Beschuldigten von min- destens Fr. 22'520.70, welche die vom Beschuldigten behauptete, maximal an- gesparte Summe von Fr. 20’000.00 übersteigt. Effektiv dürfte die Barlücke des Beschuldigten höher sein, da seine täglichen Barausgaben unberücksichtigt blie- ben. Diesbezüglich erweist sich die Aussage des Beschuldigten somit ebenfalls als Schutzbehauptung. 9.12.7 Auch die Behauptung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, im Deliktszeitraum würden sich die Einzahlungen und Abhebungen des Beschuldig- ten auf demselben Niveau wie in den Vorjahren bewegen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 41), ist unzutreffend. Unter E. III.9.12.6 wurde gezeigt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit nach den Fällen 1 und 2 Fr. 31'775.20 Bargeld ausgab. Zudem lagen selbst nach den Berechnungen der Verteidigerin (CAR pag. 4.200.619 f.) die Barabhebungen in den Monaten April bis Juni 2021 teils signifi-

- 53 - kant unter dem langjährigen Mittel von rund Fr. 3'200.00 (die nachfolgenden Mo- nate sind aufgrund der Krankschreibung des Beschuldigten bzw. der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr repräsentativ). 9.12.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigerin erstmals vor, dass die gekaufte Rolex durch ein Geburtstagsgeschenk des Va- ters des Beschuldigten im Umfang von Fr. 3’000.00 mitfinanziert worden sei (CAR pag. 5.200.023, Ziff. 44). Dabei nimmt sie nicht etwa Bezug auf eine Aus- sage des Beschuldigten, sondern auf anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Kontounterlagen des Vaters des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.036 ff.). Die Verteidigerin begründet die fehlende einmalige Abhebung von Fr. 3'000.00 damit, dass der Vater aufgrund seines geringen Einkommens regelmäs- sig Barabhebungen getätigt und das Geld angespart habe (CAR pag. 5.100.008). Dazu ist anzumerken, dass die Kontoauszüge des Vaters nichts über die Ver- wendung des Geldes aussagen, sondern lediglich aufzeigen, dass er Barabhe- bungen tätigte. Zudem ist das Argument der Verteidigerin, der Vater habe das Geld aufgrund seines geringen Einkommens in kleinen Tranchen bezogen, nicht nachvollziehbar. Der Vater verfügte stets über einen Kontostand von rund Fr. 35'000.00 (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff.) und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das Geld auf einmal zu beziehen. 9.12.9 Das Argument der Verteidigerin, die Miete der WG sei im Umfang von Fr. 920.00 pro Monat vom Mitbewohner des Beschuldigten getragen worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 47) ist im Ergebnis nicht rechtserheblich, da kein Zusammenhang zum Barbedarf des Beschuldigten besteht. 9.12.10 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen werden umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass er am 27. März 2021 eine Rolex für Fr. 13'600.00 in bar kaufte (vgl. E. III.9.2.1), am 17. April 2021 eine Bareinzahlung von Fr. 5'000.00 sowie am 2. Mai 2021 eine solche von Fr. 8'000.00 tätigte (vgl. E. III.9.2). Unter Würdigung, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren höchst selten Bareinzahlungen bzw. -bezüge über Fr. 1'000.00 tätigte (vgl. CAR pag. 4.200.614 ff.), erscheinen diese gewichtigen Transaktionen erklärungsbedürftig. Die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung, dass er monatlich Fr. 1'600.00 in bar abhebe und seinem Vater zur Verwahrung gebe, ist - wie vorher gezeigt (E. III. 9.12) - wenig glaubhaft und daher nicht taug- lich, diese Transaktionen zu erklären. Die Herkunft der verwendeten Barmittel bleibt deshalb schleierhaft.

- 54 - 10. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis für die Fälle 1-3 10.1 Einheitliche Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 10.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass sämt- liche Taten von derselben Täterschaft verübt wurden. 10.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigerin, dass keine einheitliche Täterschaft in den Fällen 1–3 angenommen werden könne, da ein unterschiedlicher modus operandi vorliege. So betonte die Verteidigerin, dass die Briefe in den Fällen 1–3 allesamt unterschiedlich zuge- klebt worden seien (CAR pag. 5.200.016, Ziff. 20 ff.). Dass die Sendungen in den Fällen 1 und 2 bzw. 3 und 5 an je dieselbe Person (Fälle 1 und 2: F.; Fälle 3 und 5: H.) adressiert gewesen seien, erlaube keinen zwingenden sachlichen Zusam- menhang, da es realitätsfern sei, dass sich der Beschuldigte die Adressen ge- merkt habe (a.a.O., Ziff. 25). Vielmehr seien beide Sendungen an F. durch den- selben Zustellboten ausgetragen worden (a.a.O., Ziff. 26). 10.1.3 Zunächst spricht die Tatsache, dass alle vorgeworfenen Taten innerhalb von vier Monaten stattfanden, für eine einheitliche Täterschaft. Zudem betrafen alle Sen- dungen die Poststelle U. In dieser Poststelle arbeiten rund 40 Personen (vgl. dazu die Aussage des Zeugen G., BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Es wäre theoretisch möglich, dass mehrere Täter unabhängig voneinander innerhalb von vier Monaten verschiedene Sendungen geöffnet und jeweils Bargeld aus den Umschlägen entwendet haben. Dieses Szenario ist jedoch so unwahrscheinlich, dass es als rein theoretisch verworfen werden kann. Es wäre ein unvorstellbarer Zufall, wenn in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten mehrere Täter unab- hängig voneinander fast identische Taten in derselben kleinen Poststelle bege- hen würden. Für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Täter gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Allein dies lässt den Schluss zu, dass alle vorgeworfenen Taten von ein und derselben Person begangen wurden. 10.1.4 Eine nähere Betrachtung der Sendungen verdeutlicht dies: Alle zu beurteilenden Briefe wurden von der B. versandt und wiesen nach aussen hin das gleiche Er- scheinungsbild auf. Da alle namhaften Schweizer Banken die postalische Heim- lieferung von Bargeld (in Schweizer Franken und/oder Fremdwährungen) anbie- ten, wäre bei mehreren Tätern zu erwarten gewesen, dass neben der B. auch andere Banken von den Diebstählen in U. betroffen wären. Da bei den Diebstäh- len in U. (mit Ausnahme von Fall 4) ausschliesslich B.-Bargeldsendungen betrof- fen waren, kann man davon ausgehen, dass der Täter diese B.-Sendungen zu- mindest erkannte und somit Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen konnte.

- 55 - 10.1.5 Auffällig ist auch, dass die Sendungen 1 und 2, die nur wenige Tage auseinan- derlagen, beide an F. adressiert waren. Sendung 3 und 5 waren hingegen beide an H. adressiert. Es wäre ein kaum zu glaubender, wenn auch theoretisch mög- licher Zufall, wenn dieselbe Person zweimal Opfer eines wiederholten Diebstahls geworden wäre, während die übrigen Adressaten von postalischen Bargeldsen- dungen verschont geblieben sind. Vielmehr lässt diese Tatwiederholung den Schluss zu, dass die Täterschaft identisch gewesen war. Denn der Täterschaft war bekannt, dass diese Personen hohe Bargeldbeträge bestellt hatten, und sie wählte die Sendungen entsprechend aus. Dieses Wissen und das Wissen, dass die erste Sendung mit dem Geld nie ankam, kann ein Täter aber nur haben, wenn er bereits einmal eine Sendung derselben Person geöffnet hatte und dabei er- fahren hat, was sich im Umschlag befindet. Das Argument der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.017, Ziff. 25), der Beschuldigte habe sich nicht an die konkreten Ad- ressen erinnern können, ist nicht überzeugend. Der Täter hat die Adressaten auf- grund der zeitlichen Nähe der einzelnen Sendungen wohl zumindest wiederer- kannt, was bei einem spürbaren Bargeldinhalt umso wahrscheinlicher ist. 10.1.6 Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Verteidigerin, aufgrund der unter- schiedlichen Art des Zuklebens der Postsendungen könne nicht auf eine einheit- liche Täterschaft in den Fällen 1–3 und 5 geschlossen werden (vgl. oben, E. III.10.1.1). Das Zukleben der Umschläge ist nur ein untergeordnetes Detail, das massgeblich von den gerade verfügbaren Werkzeugen und Klebematerialien ab- hängt. Entscheidend ist vielmehr, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht betont (CAR pag. 5.200.009), dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen Briefpostsen- dungen von einem Geldinstitut geöffnet, das Bargeld entnommen und die Um- schläge wiederverschlossen wurden. Anschliessend wurden die Umschläge ohne Bargeld zur Zustellung weitergegeben (vgl. auch die Ausführungen in E. III.4–7). 10.2 Theoretisch ist es zwar denkbar, dass mehrere Täter unabhängig voneinander nach Bargeldsendungen der B. Ausschau hielten und dabei zweimal die gleiche Person als Opfer auswählten. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch so gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um speku- lative Überlegungen, die nicht über theoretische Zweifel hinausgehen. Es kann daher zwanglos darauf geschlossen werden, dass die Fälle 1–3 und 5 von ein und derselben Täterschaft begangen wurden. 10.3 Fall 1 10.3.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass F. am 8. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 10. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sen- dung der B. im Briefkasten hatte und am 12. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte (vgl. insbes. E. II.A.5.3 f.).

- 56 - 10.3.2 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb bereits deshalb zwanglos auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden kann. Dies wird dadurch be- stätigt, dass nach Freistellung des Beschuldigten die Bargelddiebstähle in U. nach Aussage des Zeugen G. aufhörten (CAR pag. 12-04-0015, Zeilen 5 ff.). 10.3.3 Weiter ist der Umstand zu würdigen, dass ein Fingerabdruck des Beschuldigten auf dem Umschlag betreffend Fall 1 festgestellt wurde (vgl. E. III.5.3.3). Die Ver- teidigerin macht geltend, dass dieser Fingerabdruck beim Sortieren oder Durch- sehen der Fristenkiste entstanden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 30). Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Beschuldigte die Sendung betreffend Fall 1 weder als „Ankunft” registrierte noch am Schalter zustellte (vgl. E. II.5.3.4), weshalb eine diesbezügliche Berührung des Umschlags durch den Beschuldig- ten ausscheidet. Auskunftsperson M. führt jedoch ähnlich wie die Verteidigerin auch aus (vgl. E. III.4.3.3.3), dass ihre Fingerabdrücke bei der Durchsicht der Briefe für die Zustellung einer anderen Sendung auf die Couverts gelangt sein könnten, wenn sie die in der Fristenkiste gelagerten Umschläge durchsieht, um eine Sendung am Schalter zuzustellen (siehe Foto der Kisten, in denen die Briefe nach Namen der Adressaten geordnet bis zur Abholung auf der Unterkante und dem Adressetikett nach vorne gelagert werden: BA pag. 11-01-0082 ff., Foto Nr. IMG_1625592668_10653). Der Fingerabdruck des Beschuldigten befindet sich jedoch auf der Vorderseite an der kurzen rechten Kante des Umschlags und ist nahezu vollständig (vgl. E. III.5.3.2 f.). Die Position und der Umfang des Finger- abdrucks des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief an der kurzen rechten Kante anfasste, wie wenn ein Brief mit mindestens zwei Fingern festgehalten wird. Wenn die Briefe durchgesehen wer- den, um den richtigen zu finden, werden sie aber am oberen Rand und nicht an der rechten Seite angefasst. Aufgrund der Aneinanderreihung mehrerer Kisten besteht an der rechten Seite zudem nicht der Platz, die Briefe seitlich durchzu- sehen. Das von der Verteidigung geltend gemachte Durchsehen der Briefe durch den Beschuldigten überzeugt daher nicht. Der gefundene, aber unerklärt geblie- bene Fingerabdruck des Beschuldigten deutet im Ergebnis auf seine Täterschaft hin: Er muss diese Sendung unerlaubt geöffnet haben; einen anderen nachvoll- ziehbaren Grund, warum er diesen Brief hätte in die Hände nehmen sollen, gibt es nicht. 10.3.4

10.3.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 leitete die Bundesan- waltschaft die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1 und 2 unter anderem aus den unerklärten Bartransaktionen unmittelbar nach den Fällen 1 und 2 ab

- 57 - (CAR pag. 5.200.009; zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vgl. E. II.B.9). 10.3.4.2 Die Verteidigerin macht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 geltend, dass die blosse zeitliche Nähe zwischen den Diebstählen und dem Ro- lex-Kauf, den Dubai-Ferien, den Bareinzahlungen und der WG-Miete nicht ge- nüge, um zu beweisen, dass Letztere mit deliktischen Mitteln bezahlt wurden, um den Nachweis strafrechtlich relevanter Herkunft der Mittel zu erbringen. Alle Fak- toren liessen sich schlüssig erklären (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 25). Die Vertei- digung machte zudem in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 geltend, dass der Beschuldigte im Schnitt jeweils rund 60% seines Lohns (insgesamt Fr. 205'483.36) in bar abgehoben und im Safe seines Vaters aufbewahrt habe bzw. von seinem Vater aufbewahren liess. Diese Bargeldbestände hätten es ihm erlaubt, nach Bedarf diese wieder auf sein Konto einzuzahlen (vgl. CAR pag. 4.200.017, N. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhaltung vom 15. April 2025 wie- derholte die Verteidigerin im Wesentlichen diesen Standpunkt (vgl. CAR pag. 5.200.020 ff., Ziff. 34 ff.; wobei auf die einzelnen Argumente der Verteidigung bereits eingegangen wurde bzw. noch eingegangen wird). 10.3.4.3 Der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 31. März 2025 ist ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst behauptet hat, jeweils am 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar abgehoben und seinem Vater zur Verwahrung übergeben zu haben. Von einer vollständigen Ansparung sämtlicher Barbezüge spricht nicht einmal der Beschuldigte selbst (vgl. E. III.9.11.1). Zudem zeigen die Bartransaktionen des Beschuldigten, dass er meistens mehrmals pro Monat klei- nere Beträge abhob (E. III.9.12.3.), was nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dieses Bargeld zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten verwendete und nicht ansparte. Zudem gab der Beschul- digte an, maximal Fr. 20'000.00 angespart zu haben. Dieser Maximalbetrag hätte jedoch nicht ausgereicht, um seine Bartransaktionen vom 9. März bis Mai 2021 zu decken (vgl. E. III.9.12.6). Wie oben unter E. III.9.12.6 ausgeführt, tätigte der Beschuldigte zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 mindestens drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Schweizer Franken in Höhe von Fr. 26'600.00. Die Erklärungen des Beschuldigten zur Herkunft dieser Barmittel sind wenig glaubhaft und es bleibt schleierhaft, woher er diese beträchtlichen Barmit- tel hatte (vgl. E. III.9.12.10). Ins Auge sticht vielmehr die zeitliche Nähe zu Fall 1 (zwischen dem 8. und 12. März 2021), in welchem Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. 10.3.4.4 Auch wenn die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Diebstahl in Fall 1 und den unerklärten, aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen des Beschuldigten kein direkter Beweis für dessen Täterschaft ist, so lässt sie doch stark vermuten, dass das verwendete Bargeld aus den zu beurteilenden Diebstählen stammt (vgl.

- 58 - in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Würdigung bezüglich Fall 2 unter E. III.10.4). Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. III.10.3.7). 10.3.4.5 Die Verteidigerin nimmt Anstoss daran, dass I. ebenfalls zwei Luxusuhren besitzt und dem Beschuldigten dasselbe Verhalten angelastet wird, während der Besitz von Luxusuhren bei I. keinen Verdacht auslöst (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 49 f.). Diese Argumentation blendet jedoch aus, dass I. seine erste Luxusuhr bereits im Jahr 2019, also rund zwei Jahre vor den tatrelevanten Vorgängen, gekauft hatte (BA pag. 15-06-0014) und die zweite Uhr eine Tudor ist, die Fr. 3’500 kostet (BA pag. 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Entsprechend kann, anders als beim Beschuldig- ten, von keiner zeitlichen Koinzidenz zu den Diebstählen gesprochen werden. Entgegen der Argumentation der Verteidigerin ist das Verhalten des Beschuldig- ten und das von I. nicht miteinander vergleichbar. 10.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigung erstmals die Variante ins Spiel, dass das Bargeld auch durch eine Person bei der B. entwendet worden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 29). Der Verteidige- rin ist insoweit zuzustimmen, als eine einheitliche Täterschaft (vgl. E. III.10.1) bei der B. theoretisch denkbar wäre. Indessen ist aufgrund der Täterschaft des Be- schuldigten im Fall 5 (vgl. E. III.4) klar, dass die Täterschaft bei der Post und nicht bei der B. zu suchen ist. Hinzu kommt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass innerhalb der B., die eine Vielzahl von Bargeldsendungen tätigt, innerhalb kurzer Zeit gleich drei Bargeldsendungen mit dem Zielort U. von einem Diebstahl betrof- fen wären. 10.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 macht die Verteidigung eine mögliche Täterschaft Dritter geltend: entweder im Postzentrum Zürich-Mül- ligen, auf dem Transport von dort zur Poststelle U. oder durch die Postboten bei der Zustellung (vgl. CAR pag. 5.200.017, Ziff. 26 und 28). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte neben I. der Einzige war, der bei sämtlichen Diebstählen in den Fällen 1–3 (und 5) anwesend war (vgl. E. III.5.3.4, III.6.3.4 und III.7.3.3). Aufgrund des eingangs beschriebenen Vorgehens (vgl. E. III.10.1) kann ausgeschlossen werden, dass die Sendungen im Briefzentrum oder beim Transport geöffnet wurden. Hinzu kommt, dass dort nach den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen G. (vgl. E. III.4.3.3.1) so viele Briefe bearbeitet werden, dass eine Suche nach bestimmten Sendungen mit einem bestimmten Inhalt un- möglich ist. Zudem ist offenkundig, dass die Verarbeitung der Post in Zürich-Mül- ligen maschinell erfolgt und die einzelnen Angestellten die Briefe nicht standard- mässig in die Hand nehmen und so den Inhalt (in casu Bargeld) ertasten könnten. Auch die Briefträger scheiden als Tätergruppe aus. Denn wie die Aufstellung des Zeugen G. (vgl. BA pag. 12-04-0026) zeigt, wurden die Postsendungen von ver- schiedenen Postboten zugestellt, was eine einheitliche Täterschaft (vgl. oben E.

- 59 - III.10.1) ausschliesst. Aufgrund der wiederholten und gleichartigen Tatbegehung scheiden auch zufällig anwesende Postmitarbeitende (z. B. Paketboten) als Tä- ter aus. Hinzu kommt, dass die Postboten laut Aussage des Zeugen G. keinen Zutritt zur Schalterhalle haben (vgl. E. III.4.3.3.1; vgl. die gegenteilige, aber un- belegte Annahme der Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung, CAR pag. 5.200.018, Ziff. 27). Somit ist die Täterschaft einzig noch unter dem Schal- terpersonal der Poststelle U. zu suchen. Neben dem Beschuldigten kommt nur I. als Schalterangestellter in Frage. Abgesehen von seiner Anwesenheit belastet I.

– im Gegensatz zum Beschuldigten – nichts Weiteres (vgl. Fall 5, E. III.4). 10.3.7 Im Ergebnis ist insbesondere zu würdigen, dass der Beschuldigte den fraglichen Umschlag ohne erkennbaren Grund in der Hand hatte (vgl. E. III.10.3.2) und er im Fall 5 als Täter ermittelt werden konnte (vgl. E. III.4). Zudem muss berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit (netto) und ohne nachvollziehbare Herkunft des Geldes rund Fr. 22’000.00 an Barmitteln verwen- dete und unmittelbar nach den Diebstählen betreffend Fall 1 und 2 drei grössere Bartransaktionen über Fr. 26'600.00 tätigte. Diese entsprechen nahezu dem De- liktsbetrag von Fall 1 und 2 von Fr. 30'000.00 (E. III.10.3.4.5). In ihrer Gesamtheit ist die Indizienlast derart erdrückend, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1 mit einer De- liktsumme von Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) als Post- angestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hat. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant. 10.4 Beweiswürdigung bezüglich Fall 2 10.4.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt und gilt folglich als unbestritten, dass F. am 18. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 19. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am

22. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter wurde nicht gerügt, dass F. am 12. März 2021 einen zugeklebten Umschlag entgegennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.6.3.1 f.). 10.4.2 Hervorzuheben ist, dass die Fälle 1 und 2 in einem logischen Zusammenhang stehen und daher von derselben Täterschaft begangen sein müssen. So erhielt F. rund eine Woche nach dem Diebstahl des Bargelds aus der ersten Sendung eine weitere eingeschriebene Sendung von der B., in der sich wiederum Fr. 15'000.00 befanden. Der Diebstahl dieser nahezu identischen Sendung (insbe- sondere bezüglich Absender, Adressatin und Inhalt) eine Woche später lässt nur den Schluss zu, dass der Täter die Sendung wiedererkannte und wusste, was sich darin befand. Diese Kenntnis konnte der Täter nur erlangen, indem er die

- 60 - Sendung im ersten Fall bereits geöffnet hatte. Alles andere wäre ein nahezu un- möglicher Zufall, denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass dieselbe Person innerhalb fast einer Woche von zwei unabhängigen Tätern zweimal in faktisch identischer Art und Weise bestohlen wird. Bezüglich Fall 1 wurde der Beschul- digte als Täter ermittelt (vgl. E. III.10.3), weshalb auch von seiner Täterschaft in Fall 2 ausgegangen wird. 10.4.3 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb dies auf seine Täterschaft im Fall 2 hindeutet. 10.4.4 Zur Würdigung der finanziellen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwä- gungen bezüglich Fall 1 (vgl. E. III.10.3.4) verwiesen werden, die aufgrund der zeitlichen Nähe der Fälle 1 und 2 ebenso für Letzteren gelten. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte, wie unter E. III.9.7.5 ausgeführt, zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Höhe von insgesamt Fr. 26'600.00 tätigte. Die Erklärung des Beschuldigten über die Herkunft dieser Barmittel ist nicht glaubhaft (vgl. E. III.9.12). Vielmehr fällt die zeitliche Nähe zu Fall 2 auf, bei dem zwischen dem 19. und 22. März 2021 Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Deliktserlös aus den Fällen 1 und 2 zusammen Fr. 30'000.00 beträgt und somit nahezu dem Be- trag des verwendeten Bargelds in Zeitnähe zur Tat entspricht. Diese zeitliche Koinzidenz und die fehlenden Erklärungen für diese aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen lassen vermuten, dass das verwendete Bargeld aus der Entwendung in den Fällen 1 und 2 stammt. 10.4.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast in ihrer Gesamtheit (vgl. E. III.10.4.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als er- wiesen zu gelten hat, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1, Deliktsumme Fr. 15'000.00, Absender B. in X., Empfänger :F. in U.) als Postangestellter geöff- net und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Na- tur und daher irrelevant. 10.5 Beweiswürdigung bezüglich Fall 3 10.5.1 Unbestritten ist weiter, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. € 10'000.00 bestellte, am 7. Mai 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am selben Tag die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter

- 61 - wurde nicht gerügt, dass H. am 7. Mai 2021 einen zugeklebten Umschlag entge- gennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.7.3.1 f.). 10.5.2 Hervorzuheben ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Fälle 3 und 5 von demselben Täter begangen wurden (vgl. E. III.10.1). Zusätzlich zu den dort ge- nannten Argumenten ist zu beachten, dass die Umschläge in den Fällen 3 und 5 von der B. stammten und beide an H. adressiert waren (vgl. E. III.4). Mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird davon ausgegangen, dass nur ein einziger Täter innerhalb kurzer Zeit zwei mit Bargeld gefüllte Umschläge von der- selben Absenderin (B.) an dieselbe Adressatin (H.) öffnete. Alles andere wäre ein kaum denkbarer und nur theoretisch vorstellbarer Zufall. Vielmehr kann der Schluss gezogen werden, dass der Täter in Fall 5 sowohl die (nicht auf dem Um- schlag erwähnte) Absenderin als auch die Empfängerin wiedererkannte, die er durch das Öffnen des Couverts in Fall 3 identifizierte, und entsprechend zur Tat schritt. In Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifelsfrei als Täter identifiziert (vgl. E. III.4), was den Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 3 zu- lässt. 10.5.3 Offenbleiben kann, wieso der Brief im Fall 3 als einziger Brief auf der Post nicht als «Ankunft» registriert wurde (vgl. das Argument der Verteidigerin: CAR pag. 5.200.019, Ziff. 19). 10.5.4

10.5.4.1 Gemäss Bericht der BKP verbrachte der Beschuldigte mit seiner Freundin mut- masslich vom 17.-22. Mai 2021 Ferien in Dubai. Aufgrund der Fotos des Beschul- digten errechnete die BKP minimale Ferienkosten von Fr. 7'600.00 (vgl. E. III.9.2.2). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Fall 3 (Tatzeitpunkt am 5. Mai 2021) leitet die Bundesanwaltschaft daraus ein Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten ab (CAR pag. 5.200.009). 10.5.4.2 Die Verteidigerin relativiert die Berechnung der BKP zu den Ausgaben der Dubai- Ferien und errechnet ihrerseits einen Barbedarf des Beschuldigten von (umge- rechnet) Fr. 1'204.00. Insgesamt sei der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'024.68 belastet worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 45 f.). Zudem sei die zeitliche Nähe der Dubai-Ferien des Beschuldigten zum Diebstahl in Fall 3 kein Indiz für seine Täterschaft, denn es habe ein ausreichender Bargeldbedarf be- standen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43 und 5.200.024 f., Ziff. 48). 10.5.4.3 Zur Höhe der Ferienkosten des Beschuldigten fällt auf, dass die an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kreditkartenbelege von AA. zeigen, dass die Schätzungen der BKP zu tief waren (z.B. ist das Hotel in der Rechnung der BKP mit Fr. 600.00 veranschlagt, effektiv kostete es rund Fr. 1'000.00 und

- 62 - wurde von der Mutter der Freundin des Beschuldigten bezahlt; vgl. TPF pag. 4.721.023). Ebenso ist der geschätzte Betrag von Fr. 200.00 für die Verpfle- gung für den ganzen Aufenthalt offensichtlich zu tief angesetzt, da der Beschul- digte und seine Freundin allein am 19. Mai 2021 im «[…] Restaurant» für Fr. 292.15 konsumierten (TPF pag. 4.721.022). Die Berechnung des BKP erscheint daher nachvollziehbar und eher zugunsten des Beschuldigten ausfallend. 10.5.4.4 Auf der anderen Seite sind die von der Verteidigerin errechneten, vom Beschul- digten getragenen Gesamtkosten der Dubai-Ferien von rund Fr. 2'000.00 wenig plausibel: Die Verteidigerin widerspricht mit dieser Behauptung der Aussage des Beschuldigten, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, die Dubaiferien hätten ihn etwa Fr. 5'000.00 gekostet (vgl. E. III.9.11.1). Nach Abzug der mit der Kreditkarte bezahlten Positionen im Umfang von Fr. 2'470.68 (CAR pag. 5.200.024) ergäbe dies eine minimale Barbelastung des Beschuldig- ten von rund Fr. 2’500.00. Doch selbst nach der Berechnung der Verteidigerin verbliebe ein Barbedarf des Beschuldigten von Fr. 1'204.00. 10.5.4.5 In allen ins Spiel gebrachten Berechnungsarten (Beschuldigter, BKP und Vertei- digerin) stellt sich die Frage, woher der Beschuldigte die zur Zahlung in Dubai verwendete Barschaft in Fremdwährung hatte. Weder auf seinen Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.539 ff.) noch auf seiner Kreditkartenabrechnung (Beilage zu BA pag. 07-01-0030; insbes. Abrechnung vom 10. Juni 2021) sind Barbezüge in Fremdwährung ersichtlich. Es wäre noch der (heutzutage unübliche und unvor- teilhafte) physische Umtausch von Barmitteln denkbar. Allerdings wäre diesfalls unter Berücksichtigung der vorhin beschriebenen Barauslagen des Beschuldig- ten zu würdigen, dass der Beschuldigte nachweislich mehr Barmittel ausgab, als er behauptete, maximal angespart zu haben (vgl. insbes. E. II.9.12.6). 10.5.4.6 Unter Würdigung der offenkundigen Tatsache, dass in Dubai als Stadt mit einem starken internationalen Tourismus geläufige Fremdwährungen wie Dollar und Euro vielerorts als Zahlungsmittel akzeptiert werden, deuten diese unerklärten Fremdwährungstransaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Diebstahl der € 10'000.00 auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. 10.5.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast ihrer Gesamtheit (vgl. insbes. E. III.10.5.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- wiesen ist, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Deliktsumme €. 10'000.00, Absender B. in X., Empfänger: H. in U.) als Postangestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich ge- nommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichti- gen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant.

- 63 - 10.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bezüglich der Fälle 1-3 der ange- klagte Sachverhalt in allen wesentlichen Zügen erstellt ist und der Beschuldigte in allen Fällen zweifelsfrei als Täter ermittelt wurde. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundsätze zu den Tatbeständen von Art. 139 Ziff. 2 aStGB und Art. 321ter StGB richtig dar, weshalb auf diese zu ver- weisen ist (TPF pag. 4.930.033 ff. E. 2.1 und 2.4 bzw. TPF pag. 4.930.052 ff. E. 3.1 und 3.4). Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Klarheit und teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er ge- werbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB [in der Version gültig zum Tatzeit- punkt]). Da Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB nicht milder ist, gelangt vorliegend Art. 139 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung (Art. 2 StGB). 2.2 Der Beschuldigte öffnete drei fremde Couverts und behändigte dabei das beige- legte Bargeld (vgl. E. III.10), an welchem er keinerlei Eigentum hatte. Sodann nahm er es mit sich, womit er den Gewahrsamsbruch vollzog und seinen Aneig- nungswillen manifestierte. Dabei handelte er im Wissen darum, dass er fremdes Eigentum an und mit sich nahm, und wollte dies auch. Er handelte mithin vor- sätzlich. Im Fall 5 (vgl. E. III.4) wurde kein Deliktsgut entwendet, da der Beschul- digte die chemische Täterfalle bemerkte und das Couvert unverrichteter Dinge wieder verschloss, obwohl er das darin befindliche Bargeld an sich nehmen wollte. Hierbei blieb es folglich bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3

2.3.1 Das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022,

- 64 - N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgericht- lichen Praxis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesge- richtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Dem- nach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.00 pro Monat (BGE 119 IV 133). 2.3.2 In den vorliegenden Fällen hat der Beschuldigte innerhalb von vier Monaten drei Mal Bargeld entwendet und einmal versucht, Bargeld zu entwenden. Der Ge- samtbetrag des entwendeten Bargelds beläuft sich auf (teilweise umgerechnet) Fr. 41'210.00 bzw. unter Einbezug des Versuchs in Fall 5 auf Fr. 44'220.00. Da- mit erzielte er ein zusätzliches Einkommen von rund Fr. 10’000.00 pro Monat. Folglich hat der Beschuldigte durch seine deliktische Tätigkeit mehr als das Dop- pelte seines ordentlichen Erwerbseinkommens von monatlich rund Fr. 4'550.00 (vgl. BA pag. 10-02-0036) eingenommen. Es kann daher zwanglos davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seines Le- bensbedarfs durch seine deliktische Tätigkeit deckte (vgl. E. III.10). Der Beschul- digte wurde einzig von der polizeilichen Intervention und der darauffolgenden Freistellung durch die Post CH AG aufgehalten. Ohne diese Massnahmen hätte er wohl weiter delinquiert. Der Beschuldigte erfüllt mit seiner Vorgehensweise den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. 2.4 Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). 3.2 Als Angestellter der Post CH AG öffnete der Beschuldigte insgesamt vier Post- sendungen. Dabei handelte er vorsätzlich. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Täterfalle von keinem Geheimhaltungswillen getragen sei und deshalb ein untauglicher Versuch vorliege (TPF pag. 4.930.053 E. 3.4.3). Dabei ist zu beach- ten, dass Art. 321ter StGB keinen Geheimhaltungswillen des Absenders voraus- setzt. Vielmehr besteht die strafbare Handlung allein im Öffnen der Sendung un- abhängig von deren Inhalt. Bei Fall 5 blieb es daher nicht beim Versuch, sondern der Beschuldigte wäre der vollendeten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

- 65 - bleibt es bezüglich Fall 5 allerdings bei einer versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Fälle 1-3) und wegen Versuchs dazu (Fall 5) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 2. Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen dort gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die ver- suchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig

- 66 - nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Delik- ten ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbs- mässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). 3. In einem ersten Schritt ist das Gesamtverschulden zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zwei- ten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., 3.3. und 3.4.; 142 IV 265 E. 2.3.2;138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheits- strafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (kon- krete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5. Strafzumessung für den gewerbsmässigen Diebstahl 5.1 Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB liegt zwischen Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Gründe, die eine Erweiterung dieses ordentlichen Strafrahmens erfor- dern würden, sind keine ersichtlich. 5.2 Objektives Tatverschulden Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Rahmen von gewerbsmäs- sigem Diebstahl gerade noch als leicht zu qualifizieren, wenngleich festgehalten werden muss, dass es sich keineswegs mehr um eine Bagatelle handelte, die sich der Beschuldigte hat zu Schulden kommen lassen. Der begangene gewerbs- mässige Diebstahl umfasst vier Diebstähle (wovon einer im Versuchsstadium

- 67 - stecken blieb), wobei der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von rund Fr. 41’000.00 erbeutete (unter Einbezug des Versuchs einen solchen von rund Fr. 45’000). Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er ins- gesamt lediglich vier Sendungen öffnete und seine deliktische Tätigkeit sich nur über einen kurzen Zeitraum von vier Monaten erstreckte. Die Tatintensität und die Tathandlungen waren somit verhältnismässig gering, und im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls wäre eine intensivere und län- gere Tatausübung denkbar gewesen. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse kriminelle Energie und Raffinesse an den Tag, indem er die Bargeldsendungen der B. aufspürte und das Bargeld daraus entwendete. Ihm ist allerdings auch zuzugestehen, dass seine Tatbegehung bis zu einem gewissen Grad vom Zufall geprägt war, indem er die Gelegenheit der eintreffenden Bargeldsendungen aus- nutzte. Weiter wirkt es sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelte und damit ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin missbrauchte. Für das objektive Tatverschulden erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. 5.3 Subjektives Tatverschulden Dass der Beschuldigte aus rein monetären Motiven gehandelt hat, ist jedem Ver- mögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand kann da- her nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beschul- digte handelte aus eigenem Antrieb, hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können und befand sich weder in einer persönlichen noch in einer finanziellen Notlage. Das subjektive Verschulden ist daher neutral zu gewichten, weshalb es insgesamt beim gerade noch leichten Verschulden verbleibt. 5.4 Täterkomponenten 5.4.1 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff.): 5.4.1.1 So wurde er am 25. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat we- gen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. 5.4.1.2 Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgeset- zes zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

- 68 - 5.4.1.3 Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten am

26. März 2017 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu ei- ner (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 5.4.1.4 Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen, dass er immer wieder gegen das Ge- setz verstossen hat. Selbst zwei unbedingte Geldstrafen haben den Beschuldig- ten nicht zu einem deliktsfreien Verhalten bewogen. Der Beschuldigte fällt daher durch eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Da die Vorstrafen allesamt nicht ein- schlägig sind, ist die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl nur um einen Monat zu erhöhen. 5.4.2 Da auch sonst keine weiteren massgeblichen (verschuldensmindernden) Täter- komponenten erkennbar sind, insbesondere zeigte der Beschuldigte im Strafver- fahren weder Einsicht noch Reue, wirkt sich die Täterkomponente um einen Mo- nat verschuldenserhöhend aus. 5.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots 5.5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Ver- bot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sach- bereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Ge- samtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufge- worfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Per- son und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfah- ren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte ab- geschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht, oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch frü- her hätten erfolgen können, ist für sich alleine noch nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

- 69 - 5.5.2 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Bundesanwaltschaft die von der Staats- anwaltschaft See-Oberland eröffnete Untersuchung gegen den Beschuldigten am 25. August 2021 übernahm (BA pag. 02-00-0014). Am 5. September 2022 erfolgte der letzte von der Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebene Bericht der BKP (BA pag. 10-02-0024 ff.). Am 23. Januar 2023 fand die letzte Einvernahme von Dritten statt (BA pag. 12-05-0006 ff.). Am 10. Mai 2023 wurde die Schlussein- vernahme des Beschuldigten durchgeführt (BA pag. 13-00-0035 ff.). Darauf er- hob die Bundesanwaltschaft erst am 8. Februar 2024 Anklage bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (vgl. E. A. 8). Das Beschleunigungsgebot wurde zweimal leicht verletzt. So wurden die Berichte der BKP über ein Jahr nach Ver- fahrensübernahme fertiggestellt, und die Anklageerhebung nach abgeschlosse- ner Untersuchung nahm rund 9 Monate in Anspruch. Für einen verhältnismässig wenig komplexen Fall sind diese Zeitspannen leicht zu lange, weshalb die Strafe wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes um einen Monat zu redu- zieren ist. 6. Da keine weiteren straferhöhende oder strafmindernde-Faktoren ersichtlich sind, erscheint für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen. 7. Strafzumessung für die mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses 7.1 Weiter hat sich der Beschuldigte der vierfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses schuldig gemacht. Das Verschulden des Beschuldigten ist bezüglich dieser Delikte sowohl objektiv als auch subjektiv als gering einzustu- fen. Zwar öffnete er die Postsendungen bzw. versuchte es in Fall 5, erlangte aber keine Kenntnis über höchstpersönliche oder geheime Informationen. Das objek- tive Verschulden ist daher gering. Subjektiv ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Postgeheimnisses nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war; vielmehr verletzte er das Postgeheimnis, um an das sich im Umschlag be- findliche Bargeld zu gelangen. Alle Fälle der Verletzung des Postgeheimnisses wiegen aufgrund der im Wesentlichen identischen Vorgehensweise gleich schwer und sind je mit einer Strafe von 15 Strafeinheiten zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips sind diese zu einer Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten zusammenzufassen. 7.2 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (E. V.6.4). Auch hier gilt aus den oben genannten Gründen, dass eine leichte Straferhöhung um vier Strafeinheiten vor- zunehmen ist. Dagegen ist wegen einer leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebots die Strafe jeweils um vier Strafeinheiten zu reduzieren (vgl. E. V.6.5).

- 70 - 7.3 Dafür, dass es beim letzten Fall bei einem Versuch blieb, ist die tatangemessene Strafe um fünf Strafeinheiten zu mindern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8. Zwischenfazit Insgesamt ist für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten und für die Verletzung des Postgeheimnisses von insgesamt 40 Strafeinheiten auszufällen. 9. Strafart für den gewerbsmässigen Diebstahl Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kommt eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätze in Betracht. Beträgt die Strafe für ein Delikt mehr als 180 Tagessätze kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss obigen Ausführungen eine Strafe von 12 Monaten tat- und täterangemessen. Folglich kommt für diese Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 10. Strafart für die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 10.1 Im Bereich bis 180 Strafeinheiten sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geld- strafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 10.2 Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Ver- schuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 10.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (vgl. E. V.6.4). Der Beschuldigte scheint sich von den unbedingten Geldstrafen nicht beeindrucken zu lassen und setzt seine Delinquenz unbeirrt fort. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber, dass er die Rechtsordnung missachtet und sich berech- tigt fühlt, sich situativ über Gesetze hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, da er

- 71 - selbst nach einer ersten unbedingten Geldstrafe erneut zu einer solchen verur- teilt wurde. Nunmehr ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden, und auch die Vollstreckung zweier Geldstrafen hat bei ihm augenscheinlich keine Wirkung gezeigt. Zudem zeigte er während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht, die eine günstige Prognose rechtfertigen könnten. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die eine gewisse Warnwirkung entfaltet. In dieser Konstellation ist es nicht erforderlich, den Be- schuldigten zusätzlich zu einer zweiten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Im vorlie- genden Fall kann daher gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Zudem ist die Berufungskammer aufgrund des Verschlechterungsverbotes an die von der Vorinstanz gewählte Geldstrafe gebunden. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut straffällig werden, wäre die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch bei Strafen unter 180 Strafeinheiten ernstlich zu prüfen. 11. Höhe des Tagessatzes 11.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000.00 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen aus- ser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Net- toprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pau- schalabzüge (insbesondere für Steuern, Krankenkassen Prämien und notwen- dige Berufsauslagen) vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom

3. September 2020 E. 1.5).

- 72 - 11.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 100 % bei der HH. und verdient jährlich brutto Fr. 75'000.00 (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 41 ff.) bzw. netto rund Fr. 63'750, ent- sprechend 5'312.50 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seiner erwerbstätigen Freundin und dem gemeinsamen rund halbjährigen Kind zusammenlebt (CAR pag. 5.300.002 ff.), ist sein Einkommen um 30 % für Krankenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Der Beschuldigte ist zudem für sein Kind unterstützungspflichtig, daher sind zur Berechnung des Tagessatzes nochmals 15 % von seinem Einkommen abzuziehen. Somit ergibt sich für den Beschuldigten ein Tagessatz von Fr. 100.00. 12. Anrechnung der Polizeihaft 12.1 Da im vorliegenden Fall keine gleichartigen Strafen ausgesprochen werden, fällt die Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB ausser Betracht. 12.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Aus der Perspektive von Art. 51 Satz 1 StGB ist festzuhalten, dass ein angebrochener Tag grundsätzlich als gan- zer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist. Erstreckt sich die Untersu- chungshaft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, muss die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, damit zwei Hafttage auf die Strafe angerechnet werden können (BGE 150 IV 377 E. 2). Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Somit wird die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3). 12.3 Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18:30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet (BA pag. 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021 um 17:30 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (BA pag. 06-00-0011). Die Polizeihaft dauerte im vorliegenden Fall zwar über zwei Kalendertage, jedoch nur 23 Stunden, was einem Tag Haft entspricht. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft. Diese werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 13. Vollzug der Strafe und Probezeit 13.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 73 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 13.2 Auch wenn aufgrund der oben geäusserten Bedenken eine längere Probezeit als zwei Jahre denkbar wäre (vgl. E. V.11.3), bleibt es aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ohnehin bei einer Probezeit von zwei Jahren. 13.3 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14. Im Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 zu je Fr. 100.00 schuldangemessen. Beide Strafen sind jeweils bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Zivilforderungen 1. Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz zur prozessualen Geltendma- chung von Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR – soweit unten nichts anderes angemerkt – korrekt dargestellt. Auf diese ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.060 ff. E. 6). 2. Forderung der Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.00 geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA pag. 15-01-0003). Die Privatklägerin begründete ihre Zivilklage nicht (vgl. BA pag.15-01-0003). Folglich ist die Zivilklage der Post auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.061 E. 6.4). 3. Forderung der B. 3.1 Die B. verlangt vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.00. Der Betrag setze sich aus dem verlustigen Bargeld in der Höhe von Fr. 41'230.00 abzüglich der Versicherungsleistung der C. AG von Fr. 20'210.00 zusammen. Entsprechende Abrechnungen wurden beigelegt (TPF pag. 4.552.001 ff.). Auf

- 74 - die korrekte Subsumption der Vorinstanz ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.062 E. 6.5). Ergänzend ist folgendes hinzuzufügen: 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG richtet sich die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung. Auch wenn der Beschuldigte seine Handlung als Angestellter der Post CH AG beging, handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung daher um eine Zivilforderung, die im Strafverfah- ren beurteilt werden kann. Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 3.3 Die B. macht in ihrem Schreiben vom 26. April 2024 eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 21'010.00 geltend (TPF pag. 4.552.001). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Summe der abhanden gekommenen Geldbeträge plus Ver- sandkosten abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistungen von der C. AG. Die Summe der gestohlenen Geldbeträge beläuft sich auf Fr. 41'210.00 (zweimal Fr. 15'000.00 sowie einmal Euro 10'000.00, was zum Zeitpunkt der Absendung Fr. 11'210.00 entsprach (vgl. BA pag. 15-02-0013)). Dazu kommen Versandkos- ten von zweimal Fr. 10.00 (vgl. BA pag. 15-02-0006 und 15-02-0009). Für die Sendung in Fall 3 wurden keine Versandkosten geltend gemacht (vgl. BA pag. 15-02-0013). Von diesen nunmehr insgesamt Fr. 41'230.00 wurden die erhalte- nen Versicherungsleistungen der C. AG in Höhe von insgesamt Fr. 20'210.00 (Fr. 8'010.00 + Fr. 8'000.00 + Fr. 4'200.00 (vgl. TPF pag. 4.552.002 ff.)) in Abzug gebracht. Dass sich die B. dabei verrechnet hat (Fr. 41'230.00 – Fr. 20'210.00 = Fr. 21'020.00), ändert vorliegend nichts an der Bezifferung des Schadens, da bezüglich der zivilrechtlichen Forderungen der Dispositionsgrundsatz gilt, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und es folglich unzulässig wäre, die Forderung zu Ungunsten des Beschuldigten zu berichtigen. Folglich wird der hier vorliegende Schaden auf Fr. 21'010.00 beziffert. 3.4

3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensun- recht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss ge- gen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen

- 75 - dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). 3.4.2 Im vorliegenden Fall beging der Beschuldigte bezüglich den Sendungen 1-3 ei- nen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dabei verletzte der Beschuldigte eine Schutznorm für das Vermögen, weshalb der Be- schuldigte widerrechtlich handelte. 3.5 Der adäquate Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Schaden der B. ist ohne Weiteres gegeben. Ebenfalls trifft den Beschuldigten sowohl ein (straf- rechtliches als auch ein zivilrechtliches) Verschulden. 3.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. den Betrag von Fr. 21'010.00 zu bezahlen. 4. Forderung der C. AG 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ansprüche der C. AG umfassend (TPF pag. 4.930.063 E. 6.6). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den An- sprüchen der B. sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt und der Beschul- digte ist zu verpflichten, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. 4.2 Die Vorinstanz trat auf die Genugtuungsforderung der C. AG nicht ein (ohne dies entsprechend im Dispositiv festzuhalten) und macht die korrekten Ausführungen dazu, auf die verwiesen werden kann (TPF pag. 4.930.065 E. 8.2). Dieses Nicht- eintreten ist (neuerdings) im Dispositiv festzuhalten. VII. Einziehungen Die Vorinstanz ordnete zunächst die Einziehung der Rolex-Uhr sowie die Belas- sung diverser Beweismittel in den Akten an. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (TPF pag. 4.930.059 E. 5). Dem ist hin- zuzufügen, dass auch eine Einziehung gestützt auf Art. 267 ff. StPO zur Kosten- deckung gerechtfertigt ist. Denn dem Beschuldigten werden die Kosten für das vorliegende Strafverfahren fast vollständig auferlegt, weshalb die bereits be- schlagnahmte Rolex zu verwerten ist und der Erlös zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen zu verwenden ist.

- 76 - VIII. Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens 1. Höhe der Kosten Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhebt Kosten in der Höhe von Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorfahren von Fr. 6'000.00, Barauslagen für das Vorverfahren von Fr. 1'884.75 sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00. Diese Kosten sind angemessen und entsprechen den rechtli- chen Vorgaben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird: TPF pag. 4.930.064 f. E. 7.2 f.). 2. Verlegung der Kosten 2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten trotz eines teilweisen Freispruchs vollumfänglich die Kosten, da der Freispruch betreffend Fall 4 verglichen mit dem Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht falle. 2.2 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wo- nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Enthält das Gesetz keine abwei- chenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Ge- mäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldig- ten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen An- klagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit ei- nem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die be- schuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Er- messensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom 17. Feb- ruar 2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom

10. September 2013 E. 2.2).

- 77 - 2.3 Der durch Fall 4 verursachte Aufwand ist im Verhältnis zum Gesamtuntersu- chungsaufwand vernachlässigbar. So wurde Fall 4 erst am 19. Juli 2021 telefo- nisch angezeigt (BA pag. 10-01-0118). Nach der Täterfalle vom 6. Juli 2021 wur- den nur noch Untersuchungen durchgeführt, die den gesamten Sachverhalts- komplex betrafen (z.B. Einvernahmen oder die Analyse der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten). Durch die Anzeige von Fall 4 wurde also kein (nen- nenswerter) Zusatzaufwand verursacht. Es ist daher grundsätzlich gerechtfertigt, dem Beschuldigten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Allerdings entstanden bei der biometrischen Analyse des Couverts von Fall 4 Barauslagen in Höhe von Fr. 280.00 (BA pag. 11-01-0033). Da der Beschuldigte von diesem Vorfall freige- sprochen wurde, sind ihm diese Barauslagen von Fr. 280.00 nicht aufzuerlegen. 3. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten und kann daher nicht mehr überprüft werden. Bei die- sem Verfahrensausgang und der entsprechenden Kostenverlegung hat die Vo- rinstanz zu Recht die volle Rückerstattungspflicht des Beschuldigten festgestellt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Darauf ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.068 E. 9.2.3). IX. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang weist die Vorinstanz sämtliche Entschädigungs- forderungen des Beschuldigten zu Recht ab. Auf diese Erwägungen ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.065 E. 8). X. Kosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Berufungsver- fahren 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Einzig die auferlegten Verfahrenskosten wurden im Sinne des Beschuldigten um Fr. 280.00 korrigiert. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungs- verfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind

- 78 - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellt für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Rechnung über insgesamt Fr. 15'199.10 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (zum Ganzen: CAR pag. 5.200.044 ff.). Die Verteidigerin macht bis zum 11. Dezember 2024 (Rechtshän- gigkeit des Verfahrens vor der Berufungskammer am 29. Dezember 2024) einen Aufwand von drei Stunden geltend, der im Wesentlichen für das Studium des erstinstanzlichen Dispositivs, die Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils aufgewendet wurde. Dieser Aufwand ist bereits durch die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Strafkammer gedeckt (vgl. insbesondere TPF pag. 4.930.067 E. 9.2.2) und entsprechend zu kürzen. Zwischen dem 25. März 2025 und dem 31. März 2025 verbrachte die Verteidige- rin insgesamt 17 Stunden und 25 Minuten mit Aktenstudium, der Auswertung von Kontoauszügen und der Formulierung einer siebenseitigen Eingabe zu Vorfragen und Beweisanträgen. Aufgrund der der Verteidigerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannten Akten und der Wiederholung der bereits erstin- stanzlich von ihr aufgeworfenen Problematik der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (vgl. E. II.1) ist der in diesem Zeitraum betriebene Aufwand um vier Stunden überhöht und entsprechend zu kürzen. Weiter veranschlagt die Verteidigerin für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung (inkl. Aktenstudium) im Zeitraum vom 8. April 2025 bis zum 14. April 2025 23 Stunden und 35 Minuten (exklusive des Klientengesprächs am 10. April 2025). Dieser Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheint für ein Berufungsverfahren überhöht und ist entsprechend um 4 Stunden zu kürzen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von amtlichen Manda- ten nur der notwendige Aufwand entschädigungspflichtig ist. Weiter sind für die Berufungsverhandlung am 15. April 2025 8 Stunden inklusive Vor- und Nachbe- sprechung veranschlagt. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung drei Stun- den und die Vorbesprechung ist am 10. April 2025 separat veranschlagt. Diese Position ist um vier Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung von Spesen in Höhe von Fr. 109.00 (vgl. CAR pag. 5.200.044) und Mehrwertsteuer von 8.1% ist Rechtsanwältin Chantal Bugnon für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 79 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] […] 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

[…]

- 80 - II. Neues Urteil 1. A. wird: - des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5; - der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; und - der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5; schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 3.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 3.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 3.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 4. Zivilklagen 4.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 81 - 4.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. Auf die Entschädigungsforderung der C. AG wird nicht eingetreten. 5. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.00, Auslagen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00) werden A. im Umfang von Fr. 10'604.75 auferlegt. Die restlichen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 6. A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 7. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt. 2. Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren 2.1 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 2.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3 A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 82 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft (Einschreiben) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Einschreiben) - Post CH AG (Einschreiben) - B. (Einschreiben) - C. AG (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Gerichtsurkunde) - Post CH AG (Gerichtsurkunde) - B. (Gerichtsurkunde) - C. AG, (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 16. September 2025

Erwägungen (6 Absätze)

E. 19 März sei die Abholungseinladung in ihrem Briefkasten gewesen. Als sie am

E. 22 März 2021 die Postsendung abgeholt habe, sei der Briefumschlag wieder leer gewesen (Fall 2; BA pag. 10-01-0006 ff.). A.3 Am 10. Mai 2021 erstatteten H. und Q. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Sie hätten am 5. Mai 2021 € 10'000.00 bei der B. bestellt. Am 7. Mai 2021 sei die Abholungseinladung im Briefkasten gewesen und sie hätten noch am selben Tag die eingeschriebene Postsendung in der Postfiliale U. ab- geholt. Diese sei leer gewesen (Fall 3; BA pag. 10-01-0046 ff.). A.4 Am 19. Juli 2021 erstattete K. (telefonisch) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Er habe € 4'200.00 bestellt und habe am 1. Juli 2021 eine Abho- lungseinladung im Briefkasten gehabt. Als er am nächsten Tag die Sendung in V. abgeholt habe, sei die Sendung leer gewesen (Fall 4; BA pag. 10-02-0118). A.5 Am 6. Juli 2021 wurde dem Täter eine Falle gestellt, indem ein mit Silbernitrat präpariertes Bargeldcouvert in der Poststelle U. in den Postkreislauf einge- schleust wurde. An den Händen des Beschuldigten wurden daraufhin anlässlich der Überprüfung der Mitarbeitenden Spuren der Täterfalle gefunden (Fall 5; BA pag. 10-01-0100). A.6 Am 6. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland, einen Hausdurch- suchungs- und Durchsuchungsbefehl für den Wohnort des Beschuldigten (BA pag. 08-00-0001 ff.) sowie den Wohnort seiner Freundin (BA pag. 08-00-0051

- 3 - ff.). Dabei stellte die Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Mobiltelefon, di- verse Datenträger und Quittungen sowie eine Rolex Uhr sicher (BA pag. 08-00- 0117 f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland einen Vor- führungsbefehl, welcher von der Kantonspolizei Zürich zeitnah, um 18:30 Uhr, vollzogen worden war (BA pag. 06-00-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte am

7. Juli 2021 polizeilich befragt (vgl. II.1) wurde, wurde er gleichentags um 17:30 Uhr, wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen (BA pag. 06-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom

6. Juli 2021 sichergestellte Rolex durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland be- schlagnahmt (BA pag. 08-00-0075 f.; bestätigt mit Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022: BA pag. 08-00-0110 f.). Am 11. Mai 2023 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft weitere Gegenstände, unter an- derem diverse Unterlagen und Belege (BA pag. 08-00-0115 ff.). A.7 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 02-00-0001). Nach Rückzug des Siegelungsantrags durch den Beschuldigten (BA pag. 02-00- 0007 ff.) übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 24. August 2021 (BA pag. 02-00-0011 f.). Am 25. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die entsprechende Abtretungsverfügung (BA pag. 02-00-0014). Mit Verfügung vom 4. September 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO sämtliche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 02-00-0019 f.). A.8 Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis- ses (Art. 321ter StGB) (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.9 Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Be- schuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Teilnahme. Nachdem die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (TPF pag. 4.720.009), wurde das Dispositiv des Urteils vom 19. Juni 2024 noch am selben Tag an die Parteien versandt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.10 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Aus- nahme von Fall 4 (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 1 [vgl. oben E. A.4]) des gewerbs- mässigen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses schuldig (bezüglich Fall 5 [vgl. oben E. A.5] lediglich wegen eines Versuchs) (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 2). Dabei wurde der Beschuldigte zu einer

- 4 - Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Die Polizeihaft von zwei Tagen rechnete die Vorinstanz auf die Strafe an (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 3). Die Vorinstanz beliess diverse beschlagnahmte Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.1) und zog die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung ein (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.2 f.). Die Zivilforderung der Post CH AG verwies die Vo- rinstanz auf den Zivilweg (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 5.1). Die Zivilforderungen der B. und der C. AG hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21'010.00 bzw. Fr. 20'210.00 gut (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 5.2 und 5.3). Die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 10'884.75 wurden dem Beschuldigten auferlegt (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 6). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 7). Die Vorinstanz stellte die (bereits erfolgte) Entschädi- gung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., im Umfang von Fr. 16'584.10 fest (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.1) und entschädigte die aktu- elle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, mit Fr. 12'812.05 (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 29'396.15 wurden dem Beschuldigten auferlegt und er wurde zu deren Rück- zahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben wür- den (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.3). A.11 Der Beschuldigte meldete am 26. Juni 2024 Berufung an (TPF pag. 4.940.001). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.012 ff.) wurde am 9. Dezember 2024 ver- sendet (TPF pag. 4.930.072). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. Dezember 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom

19. Juni 2024 und die Verfahrensakten inklusive Berufungsanmeldung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) wei- ter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte (mit Ausnahme des Freispruchs jeweils betreffend FaIl 4 der Anklagepunkte 1.1.1. und 1.2 sowie Dispo-Ziff. 8.1 und 8.2 betreffend die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidi- gung) Berufung gegen das restliche Urteil. In seiner Berufungserklärung vom

30. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte (CAR pag. 1.100.073 f.):

a) einen Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr.

- 5 - Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verlet- zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5. b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff. 4 an Herrn A. (Dispo-Ziff. 4). c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerinnen (Scha- denersatz) (Dispo-Ziff. 5). d) Kostenfolge (Verfahrenskosten nach Ziff. 6, Kosten der amtlichen Verteidi- gung nach Ziff. 8.3) zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 12); e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.- (Dispo- Ziff. 3).

Beweisanträge wurden keine gestellt. B.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001). Wäh- rend die Bundesanwaltschaft explizit auf eine Anschlussberufung und Beweisan- träge verzichtete (CAR pag. 1.400.003), liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen. B.4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen, und gab den Privatklägerinnen gleichzeitig Gelegenheit zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderungen. Weiter er- kundigte sie sich nach Vorfragen und dispensierte die Privatklägerinnen von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzi- elle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournierung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche diese brevi manu an die Berufungskammer weiterleitete, verlangte die amtliche Verteidigerin eine Auszahlung des Resthonorars für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts-

- 6 - verfahren (CAR pag. 10.150.001 ff.). Da die erstinstanzlich festgesetzte Entschä- digung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (vgl. E. B.2 f.), entsprach die Vorsitzende am 12. Februar 2025 diesem Antrag (CAR pag. 10.150.007 f.). B.6 Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte, seine Verteidigerin und der Staatsan- walt des Bundes zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Die Vorladun- gen konnten allen Beteiligten zugestellt werden (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 15. April 2025 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vor der Berufungskammer in Anwesenheit des Beschuldigten, sei- ner Verteidigerin und dem Staatsanwalt des Bundes statt. Dabei wurde der Be- schuldigte sowohl zur Sache als auch zur Person befragt (CAR pag. 5.100.001 ff. sowie 5.300.001 ff.). B.7 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 15. April 2025 durch seine Verteidigung die nachfolgenden An- träge stellen (CAR pag. 5.100.005):

a) Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklage- punkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i StGB) betr. Anklage- punkt 1.2, Falle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) betr. An- klagepunkt 1.2, Fall 5; b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff 4 an Herrn A.; c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen (Schadenersatz); d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Staates; e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.-.

- 7 - B.8 Der Staatsanwalt des Bundes stellte im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.006):

1. Es sei die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs im Sinne der Zif- fer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 festzustel- len. 2. A. sei entsprechend der Ziffern 2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 schuldig zu erklären und zu bestrafen. 3. Die Neben- und Kostenfolgen (Verfügung über die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte / Zivilklagen / erstinstanzliche Verfah- renskosten / Entschädigung / Amtliche Verteidigung) seien entsprechend der Ziffern 4-8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu entscheiden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, unter Festlegung und Ausrichtung der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Rückerstattungspflicht von A.). B.9 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (CAR pag. 5.100.008), wurde das am 16. April 2025 gefällte Urteil am 22. April 2025 schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses (Art. 321ter StGB) angeklagt (TPF pag. 4.100.001). Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 bei der Post CH AG angestellt. Er war am Schalter als Kun- denberater für Postschaltergeschäfte tätig und leitete zudem stellvertretend die Poststelle. Aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten wurde er im Juli 2021 frei- gestellt (TPF pag. 4.731.003). 1.2 Gemäss Art. 22 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Hand- lungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, grundsätzlich die Kantone zuständig. Ist für eine Strafsache sowohl die Bundesgerichtsbarkeit als auch die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren bei den Bundesbehörden oder bei den kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterste- hen unter anderem die Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund began- gen worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Angestellte der Post CH AG, die im Monopolbereich tätig sind, gelten als Angestellte des Bundes (SCHLEGEL, in: Do- natsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 23 StPO, N. 13). Im Übrigen wird zu dieser The- matik auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (TPF pag. 4.930.018 E. 1.1). 1.3 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.4 Die in kantonale Zuständigkeit fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Dieb- stahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO (BA pag. 02-00-0019 f.) in die Zuständigkeit der Bundesbehörden überführt. Damit ist die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts für alle Anklagepunkte gegeben. 1.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes

- 9 - über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.6 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es keiner Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bedarf, worauf verwiesen wird (TPF pag. 4.930.019 E. 1.2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG ist das Verantwortlich- keitsgesetz vom 14. März 1958 (integral) auf Postangestellte nicht anwendbar, weshalb auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VG einzuholen ist. 1.7 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten jeweils form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das verfahrensabschliessende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Umfang seiner Berufungsanträge be- schwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird entsprechend gehemmt. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer vom 19. Juni 2024 Berufung erhoben (vgl. E. B.2 f.). Der Freispruch im Fall 4 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. B.2 f.). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

- 10 - 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und erlässt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). 2.3 Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Das Verbot soll im Strafrecht nämlich sicherstellen, dass die angeklagte oder verurteilte Person ihr Rechtsmittelrecht ausüben kann, ohne Ge- fahr zu laufen, dass das Urteil über die Straf- oder Zivilklage zu ihrem Nachteil geändert wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3; 1B_189/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3; je mit Hinweisen zum Meinungsstand in der Lehre). Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärfe- ren Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil ver- besserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungs- verbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 2.4 Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Qualifi- kation des Falles 5 als lediglich versuchte Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses gebunden. Die von der Berufungsinstanz auszufällende Freiheits- strafe darf zudem eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, nicht übersteigen. Hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die Höhe der Ta- gessätze gebunden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert haben. Ferner ist das Berufungs- gericht aufgrund der im Zivilrecht geltenden Dispositionsmaxime an die (maxi-

- 11 - male) Höhe der erstinstanzlich zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche der Pri- vatklägerschaft gebunden. Auch die übrigen Punkte (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie Einziehung) können nur zugunsten des Beschuldigten abge- ändert werden. II. Prozessuales 2. Eröffnung der Untersuchung und notwendige Verteidigung 2.1 Die Verteidigerin rügt in der Eingabe vom 31. März 2025 (CAR pag. 4.200.012 ff.), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 ver- wies (CAR pag. 5.100.003), eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten. Sie verweist darauf, dass spätestens ab dem 6. Juli 2021 die Untersuchung als eröffnet gegolten habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte die not- wendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt gewe- sen sei, sei diese nicht verwertbar (CAR pag. 4.200.013 ff., Ziff. 3 ff.). 2.2 Die Bundesanwaltschaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses ab dem 6. Juli 2021 als eröffnet gelte. Allerdings sei die Ausdehnung auf den gewerbsmässigen Diebstahl erst per 20. September 2021 erfolgt. Das habe seinen Grund darin, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt vom 6. Juli 2021 ein zusätzlicher Fall (Fall 4) zur Anzeige gebracht worden sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass erst ab dem 20. September 2021 die notwendige Verteidi- gung des Beschuldigten sicherzustellen gewesen sei (CAR pag. 5.100.003 und 5.200.001 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hat zunächst den Untersuchungsablauf korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (TPF pag. 4.930.020 ff. E. 1.3). In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch nicht absehbar gewesen sei, weshalb kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (TPF pag. 4.930.027 ff. E. 1.6). 2.4 Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die

- 12 - Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_413/2020 vom 21. Ja- nuar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom

7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Un- tersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Vertei- digung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlvertei- digung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). 2.5 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die notwendige Vertei- digung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersu- chung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Unter- suchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevan- ten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Frage der Erkennbar- keit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Mass- stäben (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staats- anwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Unter- suchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen

- 13 - ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO). 2.6 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, ist entschei- dend, dass der Beschuldigte verteidigt werden muss. Art. 130 StPO statuiert ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7). 2.7 Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwältin – wie die Verteidigerin richtig festhält – am 6. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (BA pag. 08-00-0001 ff.). Diese wurde noch am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (BA pag. 08-0005 ff.). Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich unzweifelhaft um eine Zwangsmassnahme, die auch die Eröffnung einer Untersuchung nach sich zieht. Hinzu kam, dass sich aufgrund der an den Händen des Beschuldigten gefunde- nen Silbernitratspuren (BA pag. 11-01-0047 ff.) der Tatverdacht gegen ihn derart verdichtete, dass nicht mehr nur von einem vagen Verdacht gesprochen werden konnte. Am 6. Juli 2021 hätte daher eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Untersuchung eröffnet hatte, ändert daran nichts. Vielmehr kann die Si- cherstellung der notwendigen Verteidigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 2 StPO umgangen werden. Da vor der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 die Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen gewesen wäre, ist als nächstes zu prüfen, ob zu die- sem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.8 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 waren die Vorfälle 1-3 und 5 bereits aktenkundig und wurden dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- macht. Zudem hatte die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten bereits die Tatvariante des gewerbsmässigen Diebstahls (BA pag. 13-00-0001 ff., insbeson- dere BA pag. 13-00-0008, Fragen 56 und 60) vorgehalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft (BA pag. 17-00-0001 f.). Entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft stand so- mit im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 7. Juli 2021 ein gewerbsmässiger Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 40’000.00 (in- klusive Versuchsdelikt rund Fr. 45'000.00) in vier Fällen sowie eine mehrfache

- 14 - Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum. Allein schon der (damals anwendbare) Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl von 90 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren hätte vermuten lassen können, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr hätte drohen können. Dies bestä- tigt ein Blick in die zürcherische Rechtsprechung (Ort der Verhaftung), der zeigt, dass beispielsweise ein gewerbsmässiger Ladendieb bei einer Deliktsumme von Fr. 20'000.00 allein für den Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (Urteil Obergericht Zürich SB190185 vom 11. Oktober 2019 E. II.4). Ebenso erachtete das Obergericht Zürich bei einem gewerbsmässigen Einbrecher, der einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 erbeutet hatte, eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten allein für den gewerbsmässigen Diebstahl als ange- messen (Urteil Obergericht Zürich SB200349 vom 28. Januar 2021 E. IV.4.1). Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat gegen gewerbsmässige Diebe bereits bei geringeren Deliktssummen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 [Deliktssumme Fr. 2'000.00]). Für die Kan- tonspolizei Zürich hätte aufgrund dieser Rechtsprechung klar sein müssen, dass es sich bei einem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Deliktsumme von rund Fr. 45'000.00 um ein Delikt handelt, das eine empfindliche Sanktion nach sich ziehen kann und ohne Weiteres mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst für die Fälle 1-3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen (TPF pag. 4.930.003) bzw. die Bundesanwaltschaft für alle angeklagten Fälle eine sol- che von 14 Monaten beantragt (TPF pag. 4.721.037) hatte. Auch wenn die Vo- rinstanz den Beschuldigten zu einer Strafe verurteilte, bei der gerade noch keine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre, lag es am 7. Juli 2021 im Bereich des Denkbaren, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden könnte. Insgesamt ist daher davon aus- zugehen, dass dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, auch wenn sich dies letztlich nicht realisiert hat. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten poli- zeilichen Vernehmung (nach erfolgter Hausdurchsuchung als Zwangsmass- nahme und somit eröffneter Untersuchung) ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 2.9 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09:08 Uhr, einvernommen (BA pag. 13- 00-0002). Die Verteidigung des Beschuldigten durch RA D. erfolgte erst am 7. Juli 2021, 10:37 Uhr (BA pag. 16-00-0001). Eine anderweitige Verteidigung geht aus dem nämlichen Einvernahmeprotokoll nicht hervor (BA pag. 13-00-0002, ins- besondere Frage 1, wo der Beschuldigte den Beizug eines Anwalts ablehnte). Der Beschuldigte war daher zum Zeitpunkt der beanstandeten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt. Da der Beschuldigte bei der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Juli 2021, obwohl ein Fall erkennbarer notwendiger

- 15 - Verteidigung vorlag, nicht verteidigt war und er nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet hat, ist die polizeiliche Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. In der Konsequenz wurde die polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (BA pag. 13-00-0001 bis 13-00-0011) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nach Behandlung der Vorfragen an der Hauptver- handlung vom 15. April 2025 aus den Akten entfernt. Sie wird bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und da- nach vernichtet (CAR pag. 5.100.004). 3. Chemische Täterfalle 3.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit der chemischen Täterfalle (vgl. TPF pag. 4.930.024 ff., E. 1.4). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 3.2 Bei der vorliegenden chemischen Täterfalle wurde durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) ein (mit Bargeld gefülltes; vgl. dazu BA pag. 10-01- 0100 und die dazugehörigen Fotodokumentationen 7984937 1 und 2) Innencou- vert mit Silbernitrat präpariert (BA pag. 11-01-0026). Dieses Innencouvert ist mit dem Logo der B. bedruckt (Foto 80616508_1593809). Das präparierte Innencou- vert wurde in ein neutrales Aussencouvert gelegt (Foto 80616508_1593805). Das verwendete Aussencouvert und die verwendete Adressetikette entsprechen den Etiketten und Couverts, mit denen die B. auch in den Fällen 1-3 das Geld versandte (vgl. BA pag. 12-04-0009, Zeilen 29 ff.; vgl. zum Vergleich die Fotos, welche in den Fällen 1-3 von der B. verwendet wurden: Foto 79849437_1556065 [Fall 1]; Fotodokumentation 79908057 [Fall 2]; Fotodokumentation 80220071 [Fall 3]). Am 6. Juli 2021, ca. 13:30 Uhr, wurde das präparierte Couvert in der Postfiliale U. durch L., damals Filialleiter der Poststelle U., in die Kiste mit den durch die Postboten nicht zugestellten eingeschriebenen Sendungen (Fristkiste; zur Erklärung: BA pag. 12.05.0010, Zeilen 15 ff.) gelegt (BA pag. 12.05.0008, Zeilen 25 ff.). Öffnet eine Person das Couvert und kommt sie dabei mit dem prä- parierten Silbernitrat in Kontakt, wird das Silbernitrat in die Haut eingebaut und die Spuren sind dermatologisch nachweisbar (BA pag. 11-01-0047 ff.). An den Händen des Beschuldigten wurden gleichentags durch das Forensische Institut Zürich Silbernitratspuren festgestellt (BA pag. 11.01.0085). 3.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, ein. Es ist nachfolgend zu klären, ob eine chemische Täterfalle ein strafprozessual (un)zulässiges Beweismittel darstellt.

- 16 - 3.4 Chemische Täterfalle als «erlaubte List»? 3.4.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der chemischen Täterfalle um eine unerlaubte Täuschung oder um eine «erlaubte List» handelt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch irgendein Kommunikationsmittel eine Vorstellung hervorruft, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unbestritten als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Be- hauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits erwiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 140 StPO, N. 10). Erlaubt ist hingegen die Überlistung des Beschuldigten unter Ausnützung eines beim Beschuldigten vor- handenen, nicht von den Strafverfolgungsbehörden herbeigeführten Irrtums. Die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und noch zulässiger List ist aller- dings nicht immer einfach. Die Grenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung des Einflusses der verwen- deten List auf die Willensfreiheit des Betroffenen sowie der Anforderungen an Treu und Glauben und die Loyalität, die von den Behörden erwartet werden kön- nen (BGE 144 IV 23 E. 4.2). 3.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach (che- mische) Täterfallen zu beurteilen hatte und diese nicht beanstandet hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1; zu anderen Täterfallen vgl. 6B_141/2011 vom 23. August 2011 E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010 in: AGVE 2010 S. 2 ff. E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010, in: AGVE 2010 S. 46 ff.; Urteil des Obergerichts Bern SK 16 232 vom 20. Januar 2017 E. 8 ff.). 3.4.3 Gegen eine (verbotene) Täuschung durch eine chemische Täterfalle, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (vgl. E. II.2), spricht vorab, dass zwischen dem Öffnenden und der Polizei keine Kommunikation stattfand, welche die Wil- lensfreiheit des Öffnenden beeinträchtigte. Der das präparierte Couvert Öffnende behändigte und öffnete das Couvert nur aus eigenem Antrieb, ohne dass er dazu veranlasst worden wäre oder die Polizei auf ihn eingewirkt hätte. Seine Willens- bildung war daher stets unbeeinflusst und unverfälscht. Schon deshalb scheidet eine (verbotene) Täuschung aus. 3.4.4 Gegen eine verbotene Täuschung spricht vorliegend ferner, dass die präparierte Sendung mit einem neutralen, aber von der B. stammenden Briefumschlag und Adressetikett versendet wurde (vgl. oben E. II.2.2). Nur eine kundige Person, welche das äussere Erscheinungsbild von Sendungen der B. kennt, kann sich

- 17 - ohne Weiteres in der irrigen Annahme befunden haben, dass die fragliche Sen- dung von der B. (und nicht wie vorliegenden Fall von der Kantonspolizei Zürich) stammt. Andere Personen haben keine Anhaltspunkte für den Absender der prä- parierten Sendung, weshalb solche überhaupt nicht getäuscht werden könnten. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die präparierte Postsendung öffnete (vgl. insbes. E. III.4.4), befand er sich bezüglich des Absenders der präparierten Postsendung in einem (subjektiven) Irrtum. Aufgrund des neutralen Erschei- nungsbildes der präparierten Sendung wurde dieser Irrtum aber nicht durch die Kantonspolizei Zürich hervorgerufen, sondern – wie unter E. III.10 zu zeigen sein wird – durch das vorangegangene deliktische Verhalten in den Fällen 1-3. Auch unter diesem Aspekt ist eine verbotene Täuschung durch die Kantonspolizei Zü- rich zu verneinen. 3.4.5 Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung bereits mit der Frage aus- einandergesetzt, ob Diebesfallen oder chemische Täterfallen als besondere ver- deckte Überwachungsmassnahmen anzusehen sind. Darauf ist sogleich einzu- gehen: 3.5 Verdeckte technische Überwachung? 3.5.1 Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass eine chemische Täter- falle keine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 ff. StPO sei, weshalb der Einsatz einer chemischen Täterfalle nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO nicht genehmigungspflichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.3). 3.5.2 Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine chemische Täterfalle nicht als geheime technische Überwachung gilt, bestand im vorliegenden Fall auch keine Genehmigungspflicht nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO. 3.6 Verdeckte Ermittlung? 3.6.1 Eine verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unter Verwen- dung einer urkundlich nachgewiesenen falschen Identität (Legende) durch täu- schendes Verhalten Kontakte zu Personen mit dem Ziel herstellen, ein Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Milieu einzudringen, um beson- ders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). In der Literatur wird die chemische Täterfalle nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO qualifiziert, da nicht aktiv auf den Täter eingewirkt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1635).

- 18 - 3.6.2 Auch im vorliegenden Fall wurde keine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Durch den Versand eines präparierten (neutralen) Briefumschlags wurde zunächst überhaupt keine falsche Identität (mit Hilfe einer Legende) hergestellt. Dem Öff- nenden wurde weder die Identität des Absenders mitgeteilt, noch wurde er durch Dokumente über die Identität des Absenders getäuscht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch nicht aktiv auf den Öffnenden eingewirkt, sondern die Polizei verhielt sich im vorliegenden Fall rein passiv, indem sie den präparierten Brief der Post übergab und den normalen postinternen Prozess durchlaufen liess (vgl. E. II.2.2 ff.). 3.7 Verdeckte Fahndung? 3.7.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt eine verdeckte Fahndung vor, wenn Ange- hörige der Polizei im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen in einer Weise, die ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennen lässt, versuchen, Verbrechen und Vergehen aufzuklären, insbesondere indem sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen dazu vortäuschen. Eine Diebesfalle (z.B. das Auslegen von prä- pariertem Geld) ist nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, da mangels Angabe der Herkunft des Geldes keine Täuschung vorliegt. Es findet auch keine Kommunikation darüber statt (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 298a StPO, N. 4; JOSITSCH/SCHMID, Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 298a StPO, N. 8). 3.7.2 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.2.7.1), war die Identität bzw. Herkunft der präparierten Sendung (von aussen) überhaupt nicht erkennbar. Da dem Öffnen- den auch kein Hinweis auf die Herkunft des Briefes (z.B. durch Angabe einer Absenderin) gegeben wurde, kann auch keine Täuschung über die Identität der Absenderin vorliegen. Vielmehr hat der Täter eine Postsendung einer nach aus- sen hin völlig unbekannten Absenderin geöffnet. Eine Täuschung läge nur dann vor, wenn die Absenderin nach aussen sichtbar deklariert worden wäre, etwa durch Verwendung eines Briefumschlags mit Logo oder Aufdruck der Adresse der Absenderin. Der vorliegende Fall verhält sich vielmehr wie eine herkömmli- che Diebesfalle, in der markiertes Geld (z.B. in einem Portemonnaie) deponiert wird. Denn in beiden Fällen wird Geld ohne Herkunftsangabe abgelegt und der Täter nimmt das Geld an sich, ohne zu wissen, von wem es stammt. Im vorlie- genden Fall fand auch – wie bei einer Diebesfalle – keine Kommunikation mit dem Öffnenden statt, sondern die Ermittlungsbehörden verhielten sich passiv und liessen den Dingen ihren Lauf, ohne einzugreifen. Die Versendung einer prä- parierten Postsendung stellt daher auch keine verdeckte Fahndung dar. 3.8 Observation?

- 19 - Die Verteidigerin machte erstinstanzlich eine analoge Anwendung von Art. 282 ff. StPO (Observation) auf eine chemische Täterfalle geltend (TPF pag. 4.930.024, E. 1.4.1). Eine Observation, bei der ein Geschehen verdeckt beo- bachtet wird, ist in keiner Weise mit dem Versenden eines präparierten Briefum- schlages vergleichbar. So findet bei einer Observation eine permanente Be- obachtung durch Dritte statt, während bei der chemischen Präparation eines Couverts lediglich am Ende geprüft wird, ob jemand kontaminierte Hände hat. Die Vorgänge dazwischen bleiben der Polizei verborgen und werden nicht auf- gezeichnet. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher bei der Observation ungleich schwerer. 4. Ermittlungsdienst der Post 4.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur rechtlichen Einordnung des Ermittlungsdienstes der Post (vgl. TPF pag. 4.930.026 ff., E. 1.5). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 4.2 Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimm- ten Behörden zu. Dieses staatliche Straf- und Justizmonopol ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates. Das hat zur Konsequenz, dass der Staat die Er- mittlungen nicht Privaten übertragen darf (STRAUB/WELTERT, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 2 StPO, N. 3 ff.). 4.3 Zunächst ist es unbedenklich, dass G., der im Ermittlungsdienst der Post CH AG arbeitet (vgl. III.4.3.3.1), den Ermittlungen der Polizei beiwohnte und er der Poli- zei weitere mögliche Ermittlungsansätze mitteilte. So kommt der Post CH AG als Privatklägerin ohnehin das Recht zu, Beweisanträge zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und e StPO). Ent- scheidend ist, dass sämtliche Untersuchungshandlungen von der Polizei getra- gen und angeordnet wurden. So geht etwa aus dem Bericht des FOR hervor, dass der Auftrag zur dermatologischen Untersuchung der Hände der Postmitar- beitenden von einer Polizistin in Auftrag gegeben wurde, und nicht etwa von G. (BA pag. 11-01-0035). Zudem war die Kantonspolizei Zürich für die Anordnung der Täterfalle zuständig und nicht die Post (BA pag. 11-01-0100). Auch diesbe- züglich ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 5. Fazit Im Ergebnis ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht verwertbar und in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Falles unter Verschluss zu

- 20 - halten. Die übrigen Beweismittel sind rechtmässig erhoben worden und sind demzufolge verwertbar. III. Tatsächliches 1. Überblick Vorliegend wurden die folgenden fünf Fälle angeklagt, wobei der Freispruch be- treffend Fall 4 von keiner Partei angefochten wurde und demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Anklageschrift, S. 3 und 5; TPF pag. 4.100.003, 4.100.005). Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsen- dung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsen- dung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsen- dung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsen- dung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W.

K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U.

6. Juli 2021 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 (Fall 5) in der Postfiliale U. das von der Kantonspolizei Zürich präparierte und Fr. 3'010.00 enthaltende Bargeldcouvert, das sich in einem korrekt verschlosse- nen Briefumschlag befunden habe, behändigt, geöffnet und nach dessen Inhalt geforscht habe. Der Beschuldigte soll dies mit der Absicht getan haben, sich das darin befindliche Bargeld anzueignen (TPF pag. 4.930.042, E. 2.3.2.16 und 2.3.3). Die Vorinstanz kommt ausgehend davon weiter zum Schluss, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1–3 erwiesen werden könne (TPF

- 21 - pag. 4.930.042 ff., E. 2.3.4). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Taten (TPF pag. TPF pag. 4.930.036 ff., E. 2.3). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des Bundesge- richts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.2 Wird mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person beigezogen, ist das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Ge- richt die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Dar- legungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht

- 22 - in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichun- gen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebun- gen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). 3.3 Weiter ist zu ergänzen, dass das Gericht bei einem engen Konnex der verschie- denen Taten im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine einheitliche Täterschaft schliessen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 und 1.3.2). Die Art der Tatausführung, auch wenn diese auf viele Taten passen dürfte, darf angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise den- noch als Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Ebenso ist es in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass ausgehend von einer Verur- teilung des Beschuldigten wegen eines Anklagesachverhalts auf die Täterschaft in einem anderen Anklagesachverhalt geschlossen wird. Dies ist dann zulässig, wenn mehr oder weniger ausgeschlossen ist, dass in derselben Zeit von einer unabhängigen Täterschaft nach derselben Vorgehensweise weitere gleichgela- gerte Straftaten begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom

E. 22.5 % des Gesamtbetrages von Fr. 57'695.76 (Juli 2020 bis Dezember 2021) an Bargeldeinzahlungen einen beträchtlichen Teil davon ausgemacht (BA pag. 10-02-0036). Weiter hat die BKP festgestellt, dass auf das Privatkonto des Be- schuldigten bei der N. im edierten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 Eingänge von Zahlungen über die Bezahlapplikation TWINT im Betrag von Fr. 11’755.00 eingegangen seien. Im selben Zeitraum seien über TWINT Zahlun- gen im Betrag von Fr. 17'648.22 getätigt worden. Über die Personen, welche Geld gesendet oder empfangen hätten, seien bislang keine Ermittlungen getätigt worden (BA pag. 10-02-0037). Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem- ber 2021 habe der Beschuldigte Bargeldbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 69'850.89 getätigt. Demnach seien durch den Beschuldigten Ausgaben getätigt worden, welche sein nachweisliches Einkommen von Fr. 54’600.00 um das Dop- pelte überstiegen hätten (BA pag. 10-02-0037). Den Kontoauswertungen zufolge seien in der Tatzeit der ersten beiden Diebstähle vom 8. März 2021 bis 12. März 2021 von Fr. 15'000.00 und vom 19. März 2021 bis 22. März 2021 von Fr. 15'000.00 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten weniger Bargeldbe- züge ab dem Konto des Beschuldigten getätigt worden. Dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass am 2. März 2021 letztmals an einem Geldautomaten Bar- geld in einem Betrag von Fr. 1'000.00 abgehoben worden sei. Der nächste Bar- geldbezug in einem Betrag von Fr. 1'000.00 sei erst wieder am 3. April 2021, ebenfalls an einem Geldautomaten, erfolgt. Gemäss dem Kontoauszug seien am

25. März 2021 Fr. 3'204.50 in bar abgehoben worden. Diese stünden jedoch im

- 46 - Zusammenhang mit den einbezahlten Rechnungen, lautend auf den Beschuldig- ten. Dies habe aufgrund der vorhandenen, von der Post abgestempelten Quit- tungen, lautend auf den Beschuldigten, und dem edierten Kassenlog Report vom

25. März 2021 festgestellt werden können. In den Monaten vor den beiden Bar- gelddiebstählen seien gemäss Kontoauswertungen mehrere Bargeldbezüge ge- tätigt worden (BA pag. 10-02-0038). Von April 2021 bis Juli 2021 habe der Be- schuldigte monatliche Mietzinszahlungen an die BB. AG in einem Betrag von Fr. 1'835.00 geleistet (BA pag. 10-02-0038). Die BKP stellte weiter fest, dass der Saldo des N-Kontos des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. März 2021 bis am 6. Juli 2021 zwischen ca. minus Fr. 1'000.00 bis ca. plus Fr. 6'500.00 gelegen habe (BA pag. 10-02-0039). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2021 hätten beim Beschuldigten diverse Einzahlungsscheine bzw. von der Post abge- stempelte Quittungen davon durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt wer- den können. Eine Sichtung und Auswertung dieser Quittungen habe ergeben, dass Zahlungen mittels der N.-Karte lautend auf A. wie auch mit Bargeld getätigt worden seien. Die abgestempelten Quittungen würden pro Monat zusammenge- fasst das folgende Total ausweisen: Januar 2021: Fr. 4'134.85; Februar 2021: Fr. 2'631.82; März 2021: Fr. 3'875.80; April 2021: Fr. 5'154.95; Mai 2021: Fr. 1'853.25; Juni 2021: Fr. 1'619.35. Erwähnenswert sei dabei, dass Ausgaben wie Benzin, Essen, Auslagen für Fahrzeuge und sonstige Ausgaben des täglichen Bedarfs etc. nicht enthalten seien. Des Weiteren seien ab April 2021 Mietzahlun- gen von Fr. 1'835 pro Monat zu Gunsten der Kontoinhaberin BB. AG ab dem Konto der N., lautend auf den Beschuldigten, erfolgt. Der Beschuldigte würde weiter Amortisationszahlungen für die sichergestellte Armbanduhr Breitling von Fr. 48.00 pro Monat leisten. Anhand von der Post ausgestellten Quittungen hätte festgestellt werden können, dass am 8. April 2021 vier Rechnungen am Post- schalter in einem Betrag von Fr. 2'970.70 mit Fr. 3'000.00 bar einbezahlt worden seien. Eine Quittung lautend auf den Beschuldigten, zwei der Quittungen seien ausgestellt auf CC. und eine auf die Firma DD. GmbH,. CC., sei der Bruder des Beschuldigten. Abklärungen über CC. hätten ergeben, dass dieser zur Tatzeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma DD. GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Die Quittungen seien bei A. aufgefun- den worden. Da CC. an derselben Wohnadresse gemeldet sei, könne nicht rest- los geklärt werden, woher die Fr. 3'000.00 gekommen seien (BA pag. 10-02-0040 ff.). Die eingereichten Steuererklärungen würden keine sachdienlichen Hinweise enthalten (BA pag. 10-02-0043).

- 47 - 9.3 Beim Beschuldigten wurden diverse Quittungen sichergestellt (BA pag. 10-02- 0111). Diese zeigen von März 2021 bis Mai 2021 folgende Bartransaktionen: Datum Transaktion [Fr.]

25. März 2021 5 Einzahlungen (bar) 1’604.50

8. April 2021 4 Einzahlungen (bar) 2’970.70 Total

4’575.20 9.4 Der Beschuldigte reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kreditkartenabrechnung von AA. vom 4. Mai 2021 bis 27. Mai 2021 ein (TPF pag. 4.721.022). Darauf sind die folgenden Transaktionen markiert:

Einkaufs-Datum Beschreibung Belastung Fr. 04.05.2021 […] 192.50 13.05.2021 […] 192.50 19.05.2021 […] 174.95 20.05.2021 […] 294.62 20.05.2021 […] 12.98 19.05.2021 […] 292.15 21.05.2021 […] 317.10 21.05.2021 […] 55.95 Total [durch das Gericht hinzugefügt] 1'532.72 9.5 Weiter reichte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Kreditkartenabrechnung, lautend auf EE. vom 09.05.2021 bis am 17.05.2021 ein. Darauf ist eine Transaktion vom 17. Mai 2021 mit dem Vermerk «[…]» über Fr. 1'028.45 markiert (TPF pag. 4.721.023). 9.6 An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte eine Buchungsbestäti- gung für «AA.» und «A.» ein. Daraus ist ersichtlich, dass ein Flug für zwei Passa- giere gebucht wurde und der Gesamtpreis Fr. 931.50 kostete. Als Zahlungsart ist eine Visa, mit Endziffern 5713, angegeben (CAR pag. 5.200.038) 9.7 Ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Screenshot ein, auf welchem ersichtlich wird, dass man (an einem unbekannten Ort) einen Lamborghini Huracan für $ 620.00 pro Tag mieten kann (TPF pag. 5.200.039).

- 48 - 9.8 Weiter reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Screenshot der Website «www.[…].de» ein, worauf ersichtlich wird, dass in Dubai ein Boot […] ab $ 448 pro Tag (wohl zur Miete) angeboten wird (CAR pag. 5.200.040). 9.9 Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein Screenshot eines Apps ein, worauf ersichtlich ist, dass AA. am Samstag, 22. Mai 2021 einen Helikopterflug in Dubai für 2 Personen zum Preis von Fr. 317.10 buchte und die- sen am 21. Mai 2021 bezahlte (CAR pag. 5.200.041 f.). 9.10 Überdies reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen Screenshot ein, wonach eine Jeep-Wüstensafari, Kamelritt und Quad Bike Tour in Dubai Fr. 30.00 kostet (CAR pag. 5.200.043). 9.11 Aussagen des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation 9.11.1 Zu seiner finanziellen Situation befragt, führte der Beschuldigte in der erstinstanz- lichen Einvernahme aus, dass er nach wie vor Fr. 2'500.00 monatlich dazuver- diene. Dieses Einkommen erziele er, indem er mit Sneakers und Markenkleidern handle. Er habe einen Kollegen, der in Zürich einen Sneakershop betreibe, dadurch könne er die Ware günstig beziehen und dann selbst teuer weiterver- kaufen (TPF pag. 4.731.001.004, Zeilen 27 ff.). Zunächst wollte er nicht sagen, was für konkrete Geschäfte er abschliesse. Erst auf Nachfrage konnte er ein Schuhgeschäft, das verkaufte Modell und den erzielten Preis nennen. Er fügte noch hinzu, dass er das nicht mehr so oft mache (TPF pag. 4.731.001.008, Zeilen

E. 24 August 2018 E. 1.4). 4. Fall 5 4.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

6. Juli 2021 während seiner Arbeitszeit versucht zu haben, den Bargeldinhalt ei- ner avisierten Briefpostsendung im Wert von Fr. 3'010.00 aus einer Sendung der Post CH AG auf der Poststelle U. zu entwenden, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dazu soll er die Postsendung geöffnet haben. Letztlich sei es nicht zu einem Diebstahl gekommen, da die Banknoten in der fraglichen Sendung prä- pariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öff- nen bemerkt habe (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.2). 4.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- 23 -

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Spurenbericht chemische Täterfalle vom 20. Juli 2021 des FOR samt dazuge- hörigen Fotos (BA pag. 11.01.0034 ff.)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

14. Juli 2021 (BA pag. 10.01.099)

- Gutachten Diebesfalle: Elementanalyse und Spurenbild-Beurteilung vom 29. September 2021 des FOR (BA pag. 11.01.0045)

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von G. vom 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-006 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von L. vom 25. Januar 2025 (BA pag. 12-05-006 ff.)

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von M. als Auskunftsperson vom

8. Dezember 2022 (BA pag.12-06-003 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 8. De- zember 2022 (BA pag.12-07-009 ff.). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Einvernahmen des Beschuldigten 4.3.1.1 In der Einvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2022 verwei- gerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). 4.3.1.2 In der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.731.001 ff.), die in Anwesenheit der neuen Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, und des Staatsanwalts des Bundes, Eckmann, stattfand, verweigerte dieser zunächst die Aussage zu den angeklagten Vorwürfen (TPF pag. 4.731.0014, Zeilen 1 ff.). Später führte er aus, dass er nicht ins [präparierte] Couvert hineingegriffen habe, sondern dieses be- reits leicht geöffnet gewesen sei (a.a.O., Zeilen 43 ff.). In allgemeiner Weise könne er aber sagen, dass dies überall der Fall sei, wenn etwas geöffnet an- komme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkre- ten Fall könne er aber nichts sagen (a.a.O., Zeilen 10 ff.).

- 24 - 4.3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verweigerte der Be- schuldigte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigerin die Aussage betreffend Fall 5 (CAR pag. 5.300.006 4.3.1.4 Die einzige Aussage des Beschuldigten zu Fall 5 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt dadurch auf, dass der Beschuldigte im Wesentlichen an- gibt zu wissen, dass die streitgegenständliche Postsendung leicht geöffnet ge- wesen sei und es allgemein üblich sei, in offene Postsendungen zu schauen. Dabei fallen der geringe Detaillierungsgrad der Aussage und die Tendenz, sich nicht festlegen zu wollen, auf. Seine Aussage erweist sich bereits deshalb als eher unglaubhaft. 4.3.2 Täterfalle 4.3.2.1 Am 6. Juli 2021 wurde eine Täterfalle gestellt. Dazu wurde ein mit Bargeld gefüll- ter Innenumschlag vom FOR mit Silbernitrat präpariert, in einem Aussenum- schlag platziert und von L. in die Fristkiste gelegt (zur Täterfalle vgl. E. II.2.2). Auf den vom FOR angefertigten Fotos, die dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11.01.0034) beigelegt sind, ist ersichtlich, dass das fragliche Cou- vert oben rechts und links mit einem dünnen Klebestreifen an der Lasche zuge- klebt ist. Es lassen sich keine Falten am Umschlag oder ein sonstiges unsaube- res Zukleben feststellen (Aufnahme FOR 80616508_1593806). 4.3.2.2 H., an welche die präparierte Sendung adressiert war, holte diese um 17:14 Uhr bei der Poststelle U. ab. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10-01-0099 ff.) bemerkte sie, dass die präparierte Postsendung geöffnet, das Bargeld jedoch nicht entwendet worden war. Nach der Schliessung der Poststelle U. am 6. Juli 2021 wurden die drei anwesenden Schalterangestellten der Poststelle U. durch die Kantonspolizei Zürich angehal- ten und unmittelbar kontrolliert (BA pag. 10-01-0100). Dem Untersuchungsbe- richt „Chemische Täterfalle” des FOR vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11-01-0034 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des FOR am gleichen Abend ab ca. 18:42 Uhr die Hände des am 6. Juli 2021 anwesenden Schalterpersonals der Poststelle U. mit Fotoentwicklerflüssigkeit überprüft hatte. Beim Bestreichen der Hände des Beschuldigten wiesen diese vereinzelte, punktförmige, schwarze Verfärbungen an den Fingerkuppen bzw. Fingergliedern (Aussenseiten) auf (positive Reaktion auf das Fangmittel). Im selben Untersuchungsbericht ist nichts über Spuren auf den Händen der anderen Schalterangestellten der Poststelle U. vermerkt (BA pag. 11-01-0037). 4.3.2.3 Das auf den obigen Feststellungen (vgl. E. III.4.3.2.1 ff.) basierende Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) ergab, dass das che- mische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des

- 25 - Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch in- direkten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie ana- log zur Diebesfalle entstanden sein. Denkbar wäre, dass der präparierte Brief- umschlag nicht direkt mit den Händen, sondern mit Werkzeugen und/oder Hand- schuhen geöffnet worden sei. Insbesondere die Anhäufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks könnte durch das Ausziehen kontaminierter Handschuhe verursacht worden sein (BA pag. 11-01-0050). 4.3.2.4 Der Beschuldigte lässt das soeben zitierte Gutachten des FOR vom 29. Septem- ber 2021 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 in methodi- scher Hinsicht mehrfach kritisieren. a) Er rügt unter Hinweis auf BA pag. 11-01-0046 und 11-01-0050 zunächst, dass das Gutachten explizit auf der Annahme beruhe, dass er die Tat gestanden habe, weshalb das Gutachten auf einem nicht verwertbaren Beweis beruhe (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 5 f.).

Zwar hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten an den von ihr erwähnten Stellen von einem Geständnis des Beschuldigten ausgeht. Dieses Geständnis ist allerdings weder für die Erstellung des Gutachtens noch für die darin enthaltenen Feststellungen ausschlaggebend (vgl. E. III.4.3.2.3). Das Gutachten basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des Spurenberichts des FOR vom 20. Juli 2021 samt den dazugehörigen Fotos sowie der spektro- skopischen Auswertung der Hautproben des Beschuldigten. Zudem zeigen die gutachterliche Diskussion der Ergebnisse und die Befundbewertung, dass die unverwertbare polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht massgeblich für das Gutachten war (BA pag. 11-01-0047 ff., Ziff. 7-9). Der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten entstand zudem nicht, wie von der Verteidi- gerin suggeriert, aufgrund seines (unverwertbaren) Geständnisses, sondern auf- grund der am 6. Juli 2021 auf seinen Händen gefundenen Spuren von Silbernitrat (vgl. E. III.4.3.2.2). Die erste von der Verteidigerin zitierte Stelle im Gutachten (BA pag. 11-01-0046) ist lediglich eine Wiedergabe der Verfahrensakten. Die zweite von der Verteidigerin zitierte Stelle (BA pag. 10-01-0050, Ziff. 10, Frage

3) erwähnt einzig, dass die gutachterlichen Befunde keinen Widerspruch zum Geständnis des Beschuldigten darstellen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf nicht verwertbaren Beweisen beruhe. b) Die Verteidigerin macht ausserdem geltend, dass das Gutachten die Material- qualität bzw. die mangelnde Beurteilbarkeit der fotografischen Aufnahmen der Spurensicherung kritisiere. Aufgrund von Stempelfarbe und Pigmentierungen auf den Händen des Beschuldigten sei anhand der Bilder nicht erkennbar, welche Verfärbungen durch Silbernitrat verursacht worden seien. Diese visuellen Unsi-

- 26 - cherheiten beträfen sämtliche in der Poststelle und im Spital erstellten Fotogra- fien, insbesondere auch jene der anderen Mitarbeitenden (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 7). Zudem seien die Hände der beiden anderen Postmitarbeitenden eben- falls voller Stempelfarbe und Pigmentflecken. Die Verfärbungen an den Händen der übrigen Mitarbeitenden seien optisch nicht von den Verfärbungen an den Händen des Beschuldigten zu unterscheiden. Da von den anderen Mitarbeiten- den keine Hautprobe genommen worden sei, sei eine objektive Überprüfung der Ergebnisse ausgeschlossen (CAR pag 5.200.013, Ziff. 8). Die Rüge der Verteidigerin blendet aus, dass aus dem Untersuchungsbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zunächst hervorgeht, dass der zuständige Forensiker alle Schalterangestellten, die am 6. Juli 2021 in der Poststelle U. gearbeitet hatten, mithilfe eines Fangmittels auf Silbernitratspuren getestet hatte. Dabei war der Beschuldigte der einzige, bei dem Silbernitratspuren an den Fingerkuppen und - gliedern festgestellt werden konnten (BA pag. 11-01-0037). Zwar wiesen auch andere Angestellte schwarze Verfärbungen an den Händen auf (BA pag. 11-01- 0037, beigelegte Fotos), doch war der geschulte Kriminaltechniker unter Zuhilfe- nahme des Fangmittels ohne Weiteres in der Lage, Silbernitratspuren von einfa- chen Verfärbungen zu unterscheiden. 4.3.2.5 Insgesamt sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten äussert sich unter Frage drei (weitere Bemerkungen) allerdings dazu, wie sich eine mögliche Tat zugetragen haben könnte (BA pag. 11-01-0050). Damit begibt der Gutachter sich auf Spekulationen, die den gutachterlichen Auftrag übersteigen. 4.3.3 Aussagen von Dritten 4.3.3.1 Zeuge G., Fachspezialist Ermittlungen bei der Post CH AG, wurde von der Bun- desanwaltschaft am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., als Zeuge befragt (BA pag. 12-04-006 ff.). Er schilderte, wie er nach den ersten beiden Vorfällen, welche dieselbe Emp- fängerin in U. hatten, mit den Ermittlungen begonnen habe. Das Briefzentrum Zürich-Mühlingen schliesse er aus, da dort zu viele Briefe durchgingen, um ge- zielt zwei Sendungen von derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin zu ent- wenden (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 17 ff.). Auch den LKW-Transport von Zü- rich-Mühlingen nach U. zur Zustellung schliesse er aus, da die Briefe für den LKW-Transport in Briefkisten geladen würden. Diese Briefkisten würden dann in Rollboxen aufgeschichtet und ein LKW-Fahrer müsste irgendwo auf der Strecke anhalten und beginnen, die Briefkisten zu durchsuchen, um die beiden Briefe der B. an F. entwenden zu können (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 18 ff. und pag. 12- 04-0009, Zeilen 1 ff.). Folglich sei er bei der Postfiliale U. gelandet. Dort sei im Erdgeschoss die Postfiliale und im Obergeschoss die Zustellstelle. Die Zusteller

- 27 - würden morgens um ca. 05:00 Uhr die Sendungen entgegennehmen, sortieren und schlussendlich zustellen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, die Sendungen zu entwenden. Er habe dann eine Anwesenheitsliste an den fraglichen Tagen gemacht. Währenddessen sei in einem dritten Vorfall eine dritte Bargeldsendung der B. abhandengekommen. Das Resultat der Anwesenheitsliste sei gewesen, dass es doch mehrere Personen gegeben habe, die alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten. Da die drei Fälle aber verschiedene Zustelltouren (und -boten) betroffen hätten, habe er sich gedacht, er müsse einen Schritt weiter gehen und den ge- meinsamen Nenner finden (a.a.O., Zeilen 6 ff.). Er habe dann für die Postfiliale eine Anwesenheitsliste gemacht. I. und A. seien die einzigen Personen gewesen, welche alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten (a.a.O., Zeilen 19 ff.). Mit diesem Ergebnis sei er dann an die Kantonspolizei getreten und habe vorgeschlagen, eine Sendung zu präparieren, einzuschleusen und zu überwachen. Dabei seien Herr I. und Herr A. die Zielpersonen gewesen. Dazu habe die Polizei einen Ori- ginalumschlag bei der B. organisiert. Er (G.) habe den Umschlag zum FOR ZH gebracht, welches den entsprechenden Umschlag chemisch präpariert habe. Da- nach habe er den Umschlag wieder mitgenommen (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Er habe den Umschlag L. übergeben, welcher Teamleiter in U. gewesen sei (BA pag. 12- 04-0010, Zeilen 1 f.). Diesem (L.) habe er (G.) den Auftrag gegeben, den präpa- rierten Brief am 23. Juni 2021 in eine Briefkiste zu legen, in welcher avisierte Sendungen mit Zustellort U. gewesen seien. Avisierte Sendungen seien Brief- postsendungen, die eingeschrieben seien und dem Empfänger nicht direkt hätten zugestellt werden können, der Empfänger dann eine Abholungseinladung im Briefkasten erhalte und der Empfänger die Briefsendung dann mit der Abho- lungseinladung auf der Postfiliale abholen könne (a.a.O., Zeilen 5 ff.). Nach dem Mittag, wenn die Briefträger von ihrer Tour zurückkämen, würden die Mitarbei- tenden von der Poststelle (im Erdgeschoss) in den ersten Stock gehen, um die avisierten Briefe aus dem Behältnis zu nehmen und mit ins Erdgeschoss in die Postfiliale zu nehmen. Dort würden Sendungen elektronisch erfasst und in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde den Brief abholen komme. Am fraglichen 23. Juni 2021 sei der präparierte Brief von einem unbekannten Mitarbeiter abgeholt worden und am Nachmittag habe die rechtmässige Empfängerin den Brief unge- öffnet abgeholt (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Die Aktion sei am 6. Juli 2021 wiederholt worden. Daraufhin habe sich die (vorinformierte) Kundin bei der Polizei gemeldet. Die Kundin sei dann zusammen mit dem Brief abgeholt worden. Auf der Polizei- station habe er (G.) dann gesehen, dass der Brief geöffnet und wieder verschlos- sen worden sei. Das habe er der hinteren Lasche angesehen. Danach habe die Polizei den Umschlag geöffnet und festgestellt, dass das Geld noch vorhanden gewesen sei. Danach sei das FOR aufgeboten worden und alle drei Mitarbei- tende seien kriminaltechnisch untersucht worden (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Irgend- wann sei noch eine vierte Verlustmeldung gekommen und er habe wieder eine Anwesenheitsliste erstellt, und wiederum seien während dem vierten Vorfall die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-04-0011, Zeilen 12 ff.). Er wisse

- 28 - nicht, wer während der ersten Aktion gearbeitet habe, Herr A. sei jedenfalls an- wesend gewesen (a.a.O., Zeilen 27 f.). Er sei sich sicher, dass die zweite Sen- dung richtig verschlossen gewesen sei. Er habe zwar nur ein Foto von der Vor- derseite des Briefs gemacht, er sei sich aber trotzdem ganz sicher, dass die Sen- dung verschlossen gewesen sei. Er habe dann Herrn L. angerufen, der das veri- fiziert habe. Auch überprüfe er selbst immer, ob die Sendung richtig verschlossen sei, damit er selbst nicht kontaminiert werde (a.a.O., Zeilen 30 ff.). Die zweite Aktion sei gegen Herrn A. gerichtet gewesen. Es sei dem Zufall geschuldet, dass Herr I. auch anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0012, Zeilen 10 f.). Es sei nicht fix, wer die Sendungen von der Zustellung im OG nach unten bringe. Auch erfasse nicht immer die Person, welche die Briefe runtertrage, diese elektronisch. Das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Weiter führte Zeuge G. aus, dass er überzeugt sei, dass das Couvert verschlossen gewesen sei. Doch selbst wenn es bereits etwas geöffnet gewesen wäre, und auch wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte es nicht öffnen dürfen. Da Herr L. die Vertrauensperson gewesen sei, schliesse er aus, dass dieser das Couvert geöffnet habe. Letzterer wäre wohl nicht so dreist, in Kenntnis des präparierten Couverts ein solches zu öffnen. Er könne allerdings nicht sagen, wer genau die Kiste mit den avisierten Sendungen nach unten getragen habe (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Er halte es zudem für unwahrscheinlich, dass die Sendung zwischen der Übergabe an Herrn L. und der Deponierung in der Kiste durch diesen geöffnet worden sei. Herr L. habe ihm bestätigt, dass er die präparierte Sendung unter Verschluss gehalten habe (BA pag. 12-04-0013, Zeilen 15 ff.). Den Umstand, dass der Beschuldigte das Geld in der präparierten Sendung nicht entwendet habe, erkläre er sich damit, dass der Beschuldigte die Präparierung bemerkt habe. Das Silbernitrat sehe ähnlich wie Puderzucker aus und sei auf dem Haf- tungsmittel sichtbar (BA pag. 12-04-0014, Zeilen 4 ff.). Bei der polizeilichen An- haltung habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und nach Auffinden der Spuren habe der Beschuldigte gesagt, dass er nichts gemacht habe. Auf Nach- frage bestätigte er, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt habe, dass er das Couvert geöffnet und reingeschaut habe. Vielmehr habe er angege- ben nicht zu wissen, was es mit den Spuren auf sich habe (a.a.O., Zeilen 12 ff.). Der Beschuldigte sei bisher noch nie (strafrechtlich) negativ aufgefallen (a.a.O., Zeilen 24 ff.). Abgesehen von den vier Vorfällen (die Gegenstand der streitge- genständlichen Anklageschrift sind), sei es in U. noch nie zu Beanstandungen gekommen (BA pag. 12-04-0015, Zeilen 1 ff.). Anschliessend erklärte Zeuge G. die Mitarbeiterpläne (vgl. dazu sogleich; a.a.O., Zeilen 11 ff.). Insgesamt würden 35-40 Personen im fraglichen Gebäude arbeiten. Es handle sich allesamt um Mitarbeitende der Post (BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Über die genauen Räumlichkeiten und das Sicherheitsdispositiv konnte Zeuge G. keine sachdienli- chen Aussagen machen (BA pag. 12-04-0017 ff.). Von wem die Briefe von Zürich Mühlingen nach U. transportiert würden, wisse er nicht (BA pag. 12-04-0019, Zei- len 3 ff.). Dazu würden Metallrollboxen verwendet. In jeder dieser Boxen würden

- 29 - sich Plastikkisten mit Briefen befinden. Diese hätten keine Deckel und es würden ungefähr 60 Kisten pro Box in 5-6 Reihen, jeweils aufeinandergestapelt, trans- portiert. Weder Behälter noch Briefboxen seien verschlossen oder plombiert (a.a.O., Fragen 11 ff.). Auf seiner Anwesenheitsliste habe er sämtliches Personal erfasst, das am fraglichen Tag anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0020, Zeile 9). Bei Ankunft würden die Kisten vom Fahrer ins 1. Obergeschoss beför- dert, wo die Zustellboten bereitstünden, um die Sendungen zu verarbeiten (a.a.O., Zeilen 13 ff.). Weder er selbst noch Herr L. seien auf Silbernitratrück- stände überprüft worden (BA pag. 12-04-0021, Zeilen 1 ff.). Auch wenn Sendun- gen in Zürich-Mühlingen verschwinden würden, würde aber nicht nur der Inhalt eines Briefes verschwinden, sondern die ganze Sendung (a.a.O., Zeilen 16 ff.). In V. seien keine Abklärungen vorgenommen worden, da der Modus Operandi immer derselbe gewesen sei und deshalb davon habe ausgegangen werden kön- nen, dass der Inhaltsabgang in U. stattgefunden habe (a.a.O., Zeilen 22 ff.). Die Aussagen des Zeugen G. erweisen sich als glaubhaft. Er schildert die Ereig- nisse stringent und detailliert. Seine Aussagen sind zudem überaus sachlich und beschränken sich auf das, was er selbst wahrgenommen hat, ohne den Beschul- digten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehr- fach Wissenslücken offen. Da Zeuge G. beruflich im Ermittlungsdienst der Post arbeitet, ist davon auszugehen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Stellens der Täterfalle am 6. Juli 2021 der Bedeutung seiner Zeugenaussage bewusst war. Deshalb hat er die massgeblichen Sachverhalte genau beobachtet und nicht im Nachhinein versucht, das Geschehene einzuordnen. Auf seine Aussage ist daher abzustellen. 4.3.3.2 Am 25. Januar 2023 wurde L., Sachbearbeiter Logistik, Post CH AG, als Zeuge in Gegenwart des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-05-0006 ff.). Zeuge L. erklärte, er sei bis im August 2021 Teamleiter in der Poststelle U. gewesen. Dabei sei er nur für die Briefträger zuständig gewesen, allerdings nicht für das Personal am Schalter (BA pag. 12-05-0008, Zeile 2 f.). Am fraglichen 6. Juli 2021 habe ihm Herr G. am Vormittag einen eingeschriebenen Brief übergeben und ihm ent- sprechende Anweisungen gegeben. Danach sei er zu seinem Arbeitsplatz ge- gangen und er habe den Brief mit einem Avis verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht und anschliessend den Brief in seiner Schublade ver- schlossen. Zu dieser Schublade habe nur er einen Schlüssel gehabt. Um ca. 13:00 Uhr habe er den Brief mit «Weiterleitung» gescannt, wieder in der Schub- lade versorgt und schliesslich um 13:30 Uhr in die Fristkiste gelegt. Um ca. 14:00 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Rollwagen gekommen und habe die Kiste mit den eingeschriebenen Postsendungen mit dem Lift abtransportiert. Wohin er ge- fahren sei, wisse er nicht, er könne aber nur nach unten gefahren sein. Um ca. 15:00 Uhr habe er den Avis Herrn G. gebracht. Den Beschuldigten habe er nicht

- 30 - mehr gesehen (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es würden über 20 Briefträger und das Schalterpersonal im Haus arbeiten. Dabei hätten alle Zugang zur Fristkiste. Er sei am fraglichen Tag aber immer am Schreibtisch gesessen, so dass niemand anders den Brief aus der Kiste habe nehmen können (BA pag. 12-05-0010, Zei- len 6 ff.). Wenn ein Brief vom Postboten nicht direkt zugestellt werden könne, avisiere dieser den Brief und scanne diesen entsprechend. Nach Beendigung seiner Zustelltour komme der Bote wieder zur Poststelle, scanne den Brief zur Weiterleitung und lege ihn in die Fristkiste. Dann kämen die Schaltermitarbeiten- den am Nachmittag hoch und nähmen die Fristsendungen nach unten, um diese zu scannen. Die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (a.a.O., Zei- len 16 ff.). Er wisse nicht, wer für die Verarbeitung der Sendungen am Schalter zuständig sei (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Die Fristkiste habe sich gleich hinter seinem Arbeitsplatz befunden (a.a.O., Zeile 8). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am fraglichen Tag die Fristkiste abgeholt habe. Wohin er damit gegangen sei, wisse er nicht (a.a.O., Zeilen 12 f.). Zeuge L. bestätigte, dass der Brief sauber und geschlossen gewesen sei, als er diesen in die Fristkiste gelegt habe, da sei er sich sicher (BA pag. 12-05-0012, Zeilen 8 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich das Couvert zwischen der Übergabe durch G. und der Deponierung durch ihn in der Fristkiste geöffnet habe (a.a.O., Zeile 15). Wenn ein Brief offen oder halboffen sei, müsse ein Postmitarbeiter die Sendung verschliessen, ein Kleber mit «be- schädigte Sendung» kleben und in einen Plastiksack tun (a.a.O., S. 17 ff.). Wei- ter führte Zeuge L. aus, dass offene oder halboffene Sendungen nicht aufge- macht werden dürften, diese würden dem Postgeheimnis unterstehen (a.a.O., N. 22 ff.). Über die präparierte Sendung habe er mit niemandem gesprochen (BA pag. 12-05-0013., Zeile 10). Die Kisten mit den Briefen kämen vom Postzentrum in Zürich-Mühlingen. Am Morgen komme ein Lastwagen und bringe diese. An- schliessend würden die Kisten in U. abgeladen und triagiert. Anschliessend wür- den die Kisten zu den Postboten hinaufgenommen, welche diese auf ihre Tour mitnähmen. Die Kisten mit den Tourennummern würden jeweils direkt zum Bo- tenplatz gestellt (BA pag. 12-05-0014, Zeilen 27 ff.). Am Morgen würde der Last- wagen die Sammelbehälter im Erdgeschoss abladen. Danach würde triagiert. Die Kisten mit Tourennummern würden aufeinander gestapelt auf den Rolli gela- den, nach oben gebracht und auf den entsprechenden Botenplatz gestellt. Die Kisten ohne Tourennummern würden noch vorsortiert. Der Lastwagenchauffeur lade die Kisten nur ab, würde aber nicht nach oben kommen (BA pag. 12-05- 0015, Zeilen 2 ff.). Dabei hätten alle Personen Zugang zum Anlieferungsplatz, die auch Zugang zum Gebäude hätten (a.a.O., Zeilen 20 f.). Es habe auch einen Pausenraum, wo Zustellmitarbeitende und auch Schaltermitarbeitende Pause machen würden (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Sehr selten kämen Leute von der Paket- zustellung in den Pausenraum, um einen Kaffee zu trinken. Öfters würden sie jedoch auf die Toilette gehen, dafür müssten sie aber einen Mitarbeiter fragen, da sie keine Schlüssel hätten (BA pag. 12-05-0016, Zeilen 3 ff.).

- 31 - Zeuge L. schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussage ist zu- dem überaus sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Hinzu kommt, dass das Deponieren einer prä- parierten Postsendung für Zeuge L. nicht alltäglich war und er am 6. Juli 2021 von vornherein besondere Aufmerksamkeit auf die Situation legte. Auf seine Aus- sage ist daher in allen wesentlichen Zügen abzustellen. 4.3.3.3 Am 8. Dezember 2022 wurde M., Sekretärin und Postmitarbeiterin, als Auskunfts- person in Anwesenheit des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechts- anwalt D., durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag.12-06-003 ff.). In U. hätten sie (die Schalterangestellten) jeweils von oben die avisierten Sen- dungen geholt. Unten seien diese Sendungen jeweils als «Ankunft» gescannt worden. Das habe diejenige Person gemacht, die gerade Zeit gehabt habe (BA pag. 12-06-0004, Zeilen 12 ff.). Am 6. Juli 2021 seien neben ihr noch die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-06-0005, Zeilen 12 f.). Am nämlichen Tag habe sie die Kiste nicht nach unten geholt. Die Briefsendungen seien bereits unten gelegen und zum Teil ausgebreitet beim äussersten Schalter gelegen, der vom Beschuldigten bedient worden sei. Sie habe um 17:00 Uhr Zeit gehabt und die in der Kiste verbliebenen Sendungen herausgenommen und gescannt. Dazu habe sie die Kiste zu ihrem Schalter genommen. Die Sendungen, die bereits beim Schalter des Beschuldigten ausgebreitet gewesen seien, habe sie dort be- lassen. Sie wisse nicht, wer die Sendungen dort ausgebreitet habe. Normaler- weise würden alle Briefsendungen zusammen eingescannt. Die ausgebreiteten Sendungen seien mutmasslich bereits sortiert und gescannt gewesen (a.a.O., Zeilen 17 ff.). Sie habe die Kiste mit den Briefen zu ihrem Schalter genommen. Allerdings habe sie die beim Schalter ausgebreiteten Briefe dort gelassen (a.a.O., Zeilen 21 ff.). Wenn eine offene oder halboffene Sendung eintreffe, werde der Chef gefragt, wie damit zu verfahren sei. Ihr sei das aber noch nie passiert (BA pag. 12-06-0007, Zeilen 13 ff.). Auskunftsperson M. führte aus, dass es nur eine einzige Stelle in der Post gäbe, welche Briefe öffnen dürfe (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es könne gut sein, dass ihre Fingerabdrücke auf einer Sendung seien, die sie weder gescannt noch herausgenommen habe. Denn beim Heraus- geben der Sendung durchsuche man alle Sendungen (BA pag. 12-06-0008, Zeile 28). Die Aussage der Auskunftsperson M. ist in den wesentlichen Zügen glaubhaft. Sie gibt eine stringente und detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Ihre Aus- sage ist sachlich und fokussiert sich auf das Wahrgenommene. Sie enthält keine übermässige oder unsachliche Belastung des Beschuldigten. Die Auskunftsper- son M. legt zudem Wissenslücken offen. Ihre Aussage ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie als Auskunftsperson befragt wurde und in die- ser Funktion nicht zur Wahrheit verpflichtet war.

- 32 - 4.3.3.4 I., Kundenberater auf der Poststelle U., wurde am 8. Dezember 2022 in Anwe- senheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, D., von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-07-0004 ff.). Auskunftsperson I. schilderte dabei, dass wenn eine Postsendung durch den Postboten nicht zugestellt werden könne, dem Empfänger eine Abholungseinla- dung hinterlassen werde. Dann bringe der Postbote die Sendungen zurück und gebe sie den Kundenberatern. Sie müssten diese jeweils im 1. Stock abholen. Anschliessend scanne er sie mit «Ankunft» ein. Nachher würde die Sendung nach dem Fristdatum einsortiert (BA pag. 12-07-0004 f., Zeilen 11 ff.). Das Scan- nen der Sendungen sei nicht fix zugeteilt (BA pag. 12-07-0005, Zeilen 5 ff.). Am fraglichen 6. Juli (2021) habe der Beschuldigte, Frau M. und er gearbeitet (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Er wisse nicht, wer an diesem Tag die Sendungen eingescannt habe, er sei es nicht gewesen (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Wenn ein Couvert schon offen sei, müsse man diese wieder zukleben (BA pag. 12-07-0006, Zeilen 2 ff.). Wenn Sendungen offen oder halboffen einträfen, dürften sie selbst nicht rein- schauen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 1 ff.). Er bestritt, mit dem entwendeten Geld in Zusammenhang zu stehen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 21 ff.). Seine Luxusuhr, die etwa Fr. 3'500.00 gekostet habe, habe er sich mit Ersparnissen finanziert (BA pag. 12-07-0008, Zeilen 5 ff. und 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Die Aussage der Auskunftsperson I. erweist sich in den wesentlichen Zügen als glaubhaft. Er beschreibt die Ereignisse kohärent und detailliert. Die Aussage ist zudem sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Be- schuldigten zu stark oder nicht sachgerecht zu belasten. Des Weiteren werden von ihm Wissenslücken offengelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Funktion als Auskunftsperson befragt wurde und folglich keiner Wahrheits- pflicht unterlag. 4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 4.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussa- gen von Zeuge L. (E. III.4.3.3.2), dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 gegen 14:00 Uhr in der Poststelle U. die Kiste mit den avisierten Briefen vom 1. Stock zum Schalterbereich im Erdgeschoss an sich genommen hatte. Ebenso blieb un- bestritten und wird durch Auskunftsperson M. (vgl. E. III.4.3.3.3) bestätigt, dass der Beschuldigte damit begann, die avisierten Briefe mit „Ankunft” zu scannen. Die übrigen Briefe, die vom Beschuldigten nicht gescannt wurden, wurden ab 17:00 Uhr von Auskunftsperson M. mit „Ankunft” gescannt.

- 33 - 4.4.2 Geschlossener Zustand des Couverts 4.4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das (präparierte) Couvert von L. vollständig verschlossen in die Fristkiste gelegt wurde. Der Beschuldigte behauptet nämlich (vgl. E. III.4.3.1.2), das Couvert sei bereits (teilweise) geöffnet gewesen. 4.4.2.2 Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das FOR als fachkundige Stelle sorgfältig arbeitet und die Täterfalle (vgl. E. III.4.3.2) korrekt präpariert hatte. Dazu gehört auch, dass das FOR die präparierten Umschläge sorgfältig und kor- rekt verschliesst. Dies wird durch die vom FOR angefertigten Fotos bestätigt, welche die Umschläge – abgesehen von den Spuren einer Öffnung – korrekt verschlossen zeigen (vgl. E. III.4.3.2.1). 4.4.2.3 Zeuge G. schildert weiter (vgl. E. III.4.3.3.1), dass er den Verschluss des Um- schlags überprüft habe, um eine Selbstkontamination zu vermeiden. Diese Aus- sage erscheint glaubhaft und in sich schlüssig, da Zeuge G. als Fachmann darauf bedacht ist, nicht in Verdacht zu geraten, und an einer erfolgreichen Operation ein Interesse hatte. 4.4.2.4 Der eingeweihte Zeuge L. schildert überdies (vgl. E. III.4.3.3.2), dass er den Um- schlag den ganzen Tag über – mit Ausnahme der postalischen Erfassung – ver- schlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann unversehrt in die Kiste mit den avisierten Sendungen gelegt habe. Diese Schilderungen erscheinen insbeson- dere deshalb glaubhaft, weil der Vorgang des Einschleusens eines präparierten Couverts für Zeuge L. kein alltäglicher Vorgang war und er dementsprechend genau darauf achtete, was er tat und dass das Couvert verschlossen blieb. Zu- dem erscheint seine Aussage, er habe das Couvert verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann verschlossen in die Kiste mit den avisierten Postsendungen gelegt, in sich schlüssig. So war sich Zeuge L. aufgrund der Besonderheit des Falles bewusst, dass er das Couvert sicher verwahren musste, so dass es von aussen nicht einsehbar war und nicht beschädigt werden konnte. 4.4.2.5 Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in der Kiste mit den avisierten Postsendungen selbst beschädigt wurde. In dieser Kiste befinden sich ausschliesslich andere Umschläge und es sind keine spitzen oder kantigen Ge- genstände vorhanden, die den Umschlag hätten beschädigen können. 4.4.2.6 Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeuge L. das Couvert verschlossen in die Kiste gelegt hat, wodurch es an den Arbeitsplatz des Be- schuldigten gelangte. Die Aussage des Beschuldigten, die dem entgegensteht, erweist sich als Schutzbehauptung. 4.4.3 Öffnen des Couverts

- 34 - 4.4.3.1 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer die fragliche Postsendung am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. geöffnet hat. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. oben E. III.4.3.1). 4.4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) zum Schluss kommt, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebes- falle entstanden sein. Menge und Verteilung der Verfärbungen würden eher zu einem indirekten Kontakt passen (BA pag. 11-01-0050). 4.4.3.3 Überdies ist zu würdigen, dass von den drei anwesenden Schalterangestellten lediglich der Beschuldigte Silbernitratspuren an den Händen hatte (vgl. E. 4.3.2.2). Hätte einer der beiden anderen Schalterangestellten den Umschlag ge- öffnet, hätte auch er sich mit Silbernitrat kontaminieren müssen. Denn wie die beim Beschuldigten aufgefundenen Kontaminationen zeigen, können selbst kleine Mengen von Silbernitrat nachgewiesen werden. Das Öffnen des Um- schlags und die Beseitigung des Silbernitrats, das die Konsistenz von Puderzu- cker hat, hätten beim Öffnenden zwingend Spuren hinterlassen, selbst wenn die- ser Handschuhe getragen hätte. Denn spätestens beim Ausziehen der Hand- schuhe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Öffnende zumindest geringfü- gig kontaminiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich der präparierte Geldumschlag innerhalb eines anderen Umschlags befand, sodass eine Übertragung der Sil- bernitratspuren nicht durch blosses Berühren des äusseren Umschlags erfolgen konnte. 4.4.3.4 Das Gericht würdigt weiter, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen von den Zeugen G. und L. sowie der Auskunftspersonen M. und I. (vgl. E. III.4.3.3) höchst ungewöhnlich und betriebsintern ausdrücklich untersagt ist, of- fene oder halb offene Sendungen zu öffnen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, dies sei überall (auch auf der Post) Praxis, ist daher nicht glaub- haft. Es wird zudem festgestellt, dass es – entgegen den Aussagen des Beschul- digten – im Arbeitsalltag gänzlich unüblich ist, in fremde (halb-)geöffnete Um- schläge zu schauen. Diese bewusste Falschaussage des Beschuldigten muss so interpretiert werden, dass er versucht, die Silbernitratspuren an seinen Hän- den zu rechtfertigen. 4.4.3.5 Ebenso ist der Verbleib der Täterfalle keineswegs ungeklärt, entgegen der Be- hauptung der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.014, Ziff. 14 ff.). So geht aus den Aussagen des Zeugen L. hervor, dass der Beschuldigte um ca. 14:00 Uhr die Fristkiste mit der präparierten Postsendung vom oberen Stock in die Schalter- halle nahm. Auskunftsperson M. schilderte, dass die Briefe auf der Arbeitsfläche

- 35 - des Beschuldigten ausgebreitet wurden (was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und von der Verteidigerin in CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15 übernommen wird). Zudem geht aus den Aussagen der Auskunftsperson M. hervor, dass sie die Fristkiste mit den übrigen avisierten Briefsendungen um ca. 17:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz nahm. Selbst die Verteidigerin geht davon aus, dass sich die Täterfalle zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Arbeitsplatz des Beschuldig- ten befand und nicht durch die Auskunftsperson M. entnommen wurde (CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15). Um 17:14 Uhr wurde die fragliche Sendung durch H. abge- holt (BA pag. 10–01–0100). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Täterfalle im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Somit hatte in erster Linie er Gelegen- heit, die Täterfalle zu behändigen und zu öffnen. Es ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person die avisierten Postsen- dungen bearbeitete bzw. diese behändigte. 4.4.3.6 Des Weiteren überzeugt die von der Verteidigerin ins Spiel gebrachte Variante einer kontaminierten Oberfläche, welche der Beschuldigte versehentlich berührt habe (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 13), nicht. Zunächst wäre bei einer solchen These zu erwarten gewesen, dass sich auch ein anderer Mitarbeiter kontaminiert hätte, was jedoch nicht der Fall war. Schliesslich kann sich die Verteidigung we- der auf eine Aktenstelle noch auf eine Aussage des Beschuldigten stützen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einen Kontakt mit einer puderzuckerähnlichen Substanz wahrgenommen und entsprechende Aussagen getätigt hätte (CAR pag. 5.300.007, Zeilen 16 ff.; zur Berücksichtigung der Aus- sageverweigerung eines Beschuldigten bei erklärungsbedürftigen und belasten- den Beweiselementen vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom

22. März 2023, E. 2.4.1 m. H.). 4.4.3.7 Das soeben Dargestellte legt die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 5 nahe. Die von der Verteidigerin dagegen aufgeführten Argumente überzeugen nicht: a) Die Verteidigerin stört sich daran, dass das Gutachten zwar von einem indirekten Kontakt des Täters mit der Täterfalle ausgehe und spekuliere, dass der Täter Handschuhe getragen oder Werkzeug benutzt habe, allerdings hätten sich keine Handschuhe oder Werkzeuge sicherstellen lassen. Zudem seien auf der Täter- falle keine Spuren von Handschuhen oder Werkzeugen gefunden worden (CAR pag. 52.200.014, Ziff. 11). Die Bemerkung der Verteidigerin ist insofern zutref- fend, als die geltend gemachten Gegenstände und Spuren tatsächlich nicht ge- funden wurden. Entscheidend ist jedoch, dass das Gutachten Silbernitrat auf den Händen des Beschuldigten feststellte. Die gutachterliche Hypothese, wie das Sil- bernitrat auf die Hände des Beschuldigten gelangte, ist ein möglicher Erklärungs- versuch für die aufgefundenen Spuren. Für den vorliegenden Fall ist jedoch ein-

- 36 - zig die Frage massgeblich, ob der Beschuldigte den mit Bargeld gefüllten Um- schlag geöffnet hat. Diese Frage wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. sogleich) zu klären sein. b) Die Verteidigerin geht davon aus, dass der Beschuldigte die Täterfalle am 6. Juli 2021 zur Fristkiste (im ersten Obergeschoss) zurückgelegt habe und diese an- schliessend durch R. (erneut) in den Schalterbereich im Erdgeschoss genommen worden sei (CAR pag. 5.200.016, insbes. Ziff. 19). Dabei stützt sie sich wohl auf BA pag. 12-05-0009, Zeilen 8 ff., wo Zeuge L. das von der Verteidigerin geschil- derte Vorgehen beschreibt. Zeuge L. bezog sich dabei jedoch auf die erste, vo- rangehende und erfolglose Täterfalle. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Verteidigerin nicht weiter zu erörtern. 4.4.3.8 Betrachtet man sämtliche aufgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit, so sind diese nur so zu deuten, dass der Beschuldigte die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert hat. Aufgrund der Fülle der gegen den Be- schuldigten sprechenden Indizien verbleiben dabei keine Restzweifel an seiner Täterschaft. 4.4.4 Zum Motiv des Öffnens des Couverts 4.4.4.1 Es bleibt das Motiv des Beschuldigten zu klären, wieso er das nämliche Couvert öffnete. 4.4.4.2 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er im Allgemeinen halboffene Cou- verts aus Neugierde öffne, ohne sich allerdings zum konkreten Fall zu äussern (vgl. E. III.4.3.1.2). Wie oben unter E. III.4.4.2 gezeigt, gelangte das präparierte Couvert vollständig verschlossen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten. Da der Beschuldigte (angeblich) nur offene oder halboffene Couverts aus Neugierde öff- net und die präparierte Sendung vollständig verschlossen war, scheidet das Mo- tiv der Neugierde selbst nach den Aussagen des Beschuldigten aus. 4.4.4.3 Zur Klärung der Motivlage des Beschuldigten würdigt das Gericht, dass es sich bei der Sendung um einen an H. adressierten Brief in einem Umschlag der B. handelte, in dem das mit Bargeld gefüllte Innencouvert fühlbar war (vgl. insbe- sondere E. II.2.2). Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder die starke Vermutung hatte, dass sich Bargeld in diesem Couvert be- fand. Wird eine mit Bargeld gefüllte Sendung durch eine unberechtigte Person geöffnet, ist keine andere nachvollziehbare Erklärung denkbar, als dass diese das Geld aus der Sendung entwenden wollte. Dies gilt umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – in den vergangenen Sendungen 1–3 ebenfalls das Bargeld entwendet wurde (vgl. E. III.5 ff.) und nicht ersichtlich ist, wieso der Täter im Fall

- 37 - 5 anders verfahren sollte, zumal dieser mit den Fällen 1–3 zusammenhängt (vgl. E. III.10.1). 4.5 Fazit Insgesamt lässt sich das folgende Fazit ziehen: Am 6. Juli 2021 wurde ein an H. adressiertes und mit Bargeld gefülltes Innencouvert der B. von der FOR mit Sil- bernitrat präpariert. Anschliessend wurde es vom Zeugen L. vollständig ver- schlossen in die Kiste für avisierte Postsendungen gelegt. Diese wurde daraufhin vom Beschuldigten in den Schalterbereich gebracht. Er öffnete das präparierte Innencouvert teilweise, verschloss es dann aber wieder. Der Beschuldigte wollte das darin befindliche Bargeld entwenden, führte seinen Plan aber nicht zu Ende. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben vorgenommenen Beweiswürdigung der tat- sächliche Anklagesachverhalt betreffend Ziff. 1.1.2 in allen wesentlichen Zügen erstellt. 5. Fall 1 5.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldin- halt (Sendung Nr. 1, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeig- net zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 5.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.)

- Foto Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155065, erstellt durch das FOR

- 38 -

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

17. März 2021 (BA pag. 10.01.001 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 5.3 Beweiswürdigung 5.3.1 Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 erstattete F. am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0001). Sie schilderte, dass sie am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt habe. Am 10. März 2021 sei die Abholungs- einladung im Briefkasten gewesen. Am 12. März 2021, um ca. 11:00 Uhr, sei sie zur Poststelle in U. gefahren, um das Couvert abzuholen. Zuhause habe sie das Couvert geöffnet. Normalerweise seien die Couverts der Bank so gut zugeklebt, dass sie für das Öffnen den Brieföffner benötige. Das abgeholte Couvert habe sich aber ganz einfach öffnen lassen und sei mit Klebstreifen zugeklebt gewesen. Im Couvert hätten sich das leere Geldcouvert sowie der Lieferschein der B. be- funden. Es habe sich aber kein Bargeld im Couvert befunden (BA pag. 10-01- 0002). Gemäss dem erwähnten Rapport der Kantonspolizei Zürich wurden der Briefumschlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein durch die Kantonspo- lizei Zürich sichergestellt (BA pag. 10-01-0002). 5.3.2 Das FOR hat Fotos des Umschlags gemäss E. III.5 erstellt. Auf den Fotos ist ein an F. adressiertes Aussencouvert (Fotos Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155067), ein geöffnetes und leeres Geldcouvert (Foto Nr. 79849437_155068) sowie ein Lieferschein der B. betreffend Bargeld in Höhe von Fr. 15'000.00 (zzgl. Fr. 10.00 Versandkosten), datierend vom 8. März 2021, zu sehen. Auf Foto Nr. 79849437_155065, das den Aussenumschlag zeigt, ist an der rechten Hochkante, ca. 90 mm von unten gemessen, mit rund 20 mm Ab- stand vom rechten Briefrand, ein Fingerabdruck zu sehen, der mit einer „1” ge- kennzeichnet ist (gemeint Spur 1; vgl. E. III.5.3.3). 5.3.3 Gemäss dem Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.) konnte auf dem Briefcouvert (Spur 1) ein Finger- abdruck des Beschuldigten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0005). 5.3.4 Die Anwesenheitsliste der Poststelle U., die Zeuge G. für den möglichen Tatzeit- punkt (10. März 2021–12. März 2021) vorgelegt hat, zeigt, dass die Sendung am

- 39 - Mittwoch, dem 10. März 2021 um 14:23 Uhr, in der Poststelle in U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren R., S. und I. anwesend. Am darauffolgenden Tag waren R., I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Post- sendung am Freitag, dem 12. März 2021 um 10:59 Uhr durch R. (am Schalter) zugestellt. Neben der zustellenden R. waren an diesem Tag auch S. und der Beschuldigte in der Poststelle U. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 5.3.5 Der Beschuldigte verweigerte in der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2024 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 33 ff.). Dasselbe gilt für die Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 24 ff.). 5.3.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 1 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 2 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 6. Fall 2 6.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeld- inhalt (Sendung Nr. 2, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfän- ger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich an- geeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 6.3 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- 40 -

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

23. März 2021 (79908057_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

E. 29 März 2021 (BA pag. 10.01.005 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 6.4 Beweiswürdigung 6.4.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 erstattete F. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0005). Darin schilderte sie, dass sie nach dem Verlust der ersten Bargeldsendung von Fr. 15'000.00 (vgl. Fall 1; E. II.A.5) erneut Fr. 15'000.00 in bar bei der B. bestellt habe. Nachdem sie am 19. März 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefun- den habe, sei sie am 22. März 2021 zur Post gefahren, um den Brief abzuholen. Wiederum habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Um- schlag befunden (BA pag. 10-01-0007). 6.4.2 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt einen Umschlag, der an F. adressiert ist, eingeschrieben versendet wurde und eine Abholfrist bis zum 26. März 2021 hat (79908057_Fotodokumentation, S. 1). Weiter ist auf diesen Fotos zu sehen, wie das Couvert an der Lasche mit Klebestreifen zugeklebt ist (a.a.O., S. 2). Es ist weiter das leere Geldcouvert und den Lieferschein der B. vom 18. März 2021 über den Barbetrag von Fr. 15'000.00 an F. zu sehen (a.a.O., S. 3). 6.4.3 Das fragliche Couvert wurde in der Mitte der Lasche mit einem breiten Klebeband verschlossen (siehe Aufnahme FOR 1616506892_23560). Auf dem betreffenden Couvert für Fall 2 konnten weder Fingerabdrücke noch die DNA des Beschuldig- ten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0010 ff., 11-01-0017, 11-01-0072 f.). 6.4.4 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass die Sendung am Freitag, dem 19. März 2021 um 16:29 Uhr in der Poststelle U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren S., I. und der Be- schuldigte anwesend. Am darauffolgenden Tag, dem 20. März 2021, waren I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Postsendung am Mon- tag, dem 22. März 2021 um 11:49 Uhr durch T. (am Schalter) zugestellt. An die- sem Tag waren neben der zustellenden T. auch S. und der Beschuldigte anwe- send (BA pag. 12-04-0023). 6.4.5 Anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA

- 41 - D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 1 ff.; CAR pag. 5.300.005, Zeilen 37 ff.). 6.4.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 2 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 7. Fall 3 7.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 5. und 7. Mai 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 3, Deliktssumme € 10’000.00, Absender: B. in X., Empfänger: H. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 7.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

10. Mai 2021 (80220071_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 (BA pag. 10-01- 045 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023)

- 42 - 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 erstatteten H. und Q. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Dieb- stahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01- 0045). Darin wird beschrieben, dass das Ehepaar am 5. Mai 2021 € 10'000.00 in bar bei der B. bestellt hätte. Nachdem sie am 7. Mai 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefunden hätten, seien sie am selben Tag zur Post in U. gefahren, um den Brief abzuholen. Es habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Umschlag befunden (BA pag. 10-01-0047 f.). 7.3.2 In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2021 ist zu- nächst ein geöffneter Aussenumschlag zu sehen. Auf der Lasche rechts und links ist jeweils ein Klebestreifen angebracht. Dieser ist an H. und Q. adressiert mit einer Abholungsfrist bis zum 14. Juni versehen (80220071_Fotodokumentation, S. 1 ff.). Darüber hinaus ist eine Abholungseinladung an H. mit einer Frist bis zum

14. Juni 2021 zu sehen (a. a. O., S. 2). Zu sehen ist auch der Lieferschein der B. vom 5. Mai 2021 über den Barbetrag von € 10'000.00 an Q. und H. (a. a. O., S. 3). 7.3.3 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass keine Ankunft der Sendung in der Poststelle U. vermerkt ist. Die Postsendung wurde am Freitag, 7. Mai 2021, 16:32 Uhr, durch den Beschuldig- ten zugestellt. An diesem Tag waren neben dem Zustellenden auch R. und I. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 7.3.4 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch an der Berufungsverhand- lung vom 15. April 2025 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 24 ff.; CAR pag. 5.300.006, Zeilen 1 ff.). 7.3.5 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 3 ist im Kontext mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 2, den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten sowie der Tatzusammenhänge der einzelnen Delikte vor- zunehmen (vgl. E. III.10).

- 43 - 8. Fall 4 Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

8. Februar 2024 weiter vor, zwischen dem 1. und 2. Juli 2021 ein weiteres Bar- geldcouvert geöffnet und das darin befindliche Geld entwendet zu haben (Fall 4; TPF pag. 4.100.003). Aufgrund des unangefochtenen und somit rechtskräftigen (vgl. insbes. E. B.2 f.) vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich Fall 4 (TPF pag. 4.930.003, Ziff. 1), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. Finanzielle Situation des Beschuldigten Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Vorinstanz werten die finanzielle Situation des Beschuldigten (insbes. die unerklärten hohen Bartransaktionen zeitnah zu den Fällen 1 und 2 bzw. die Dubai-Ferien des Beschuldigten zeitnah zu Fall 3) als Indiz für dessen Täterschaft (vgl. TPF pag. 4.930.041 E. 2.3.2.14 m.H.; CAR pag. 5.200.009). Nachfolgend ist daher die finanzielle Situation des Beschuldigten genauer zu betrachten. 9.1 Beweismittel Zur finanziellen Situation des Beschuldigten sind insbesondere die folgenden Be- weismittel zu würdigen:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.00f ff.)

- Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Submari- ner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-Asservate und Akteneditionen der BKP vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Kontoauszüge des Beschuldigten in den Monaten März 2021 (Tatzeitpunkte Fall 1 und 2) bis Mai 2021 für das N. Konto des Beschuldigten (BA pag. 07- 01-0010 ff.)

- Quittungen über Einzahlungen, welche beim Beschuldigten sichergestellt wur- den (BA pag. 10-02-0111)

- 44 -

- Kontoauszüge des Beschuldigten vom 31. Januar 2015 bis 28. Februar 2022 samt von der Verteidigerin vorgenommenen Auswertung (CAR pag. 4.200.019 ff.) 9.2 Beweiswürdigung 9.2.1 Gemäss Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Sub- mariner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der BKP vom 13. Mai 2022 hat der Beschuldigte am 27. März 2021 eine ROLEX im Wert von Fr. 13'600.00 gekauft. Der Kaufpreis sei in bar bezahlt worden (BA pag. 10-02- 0021). 9.2.2 Gemäss Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-As- servate und Akteneditionen der BKP vom 5. September 2022 (BA pag. 10-02- 0024 ff.) hat der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin, AA., vom 17. bis am 22. Mai 2021 Ferien in Dubai verbracht. Die BKP schätzt die Kosten für diese Ferien auf Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung der sichtbaren Kartentransaktio- nen von Fr. 2'470.68 – so die BKP – ergebe dies nicht erklärte Transaktionen von rund Fr. 5'100.00. An den Ferien habe sich die Freundin mit Fr. 1'650.00 beteiligt. Die Ferienreise nach Dubai habe unmittelbar nach dem dritten Diebstahl vom 5. Mai 2021 - 7. Mai 2021 von € 10'000.00 stattgefunden. Da sich die Zahlung der Reisekosten nicht alle in den Finanzunterlagen des Beschuldigten nachweisen liessen, dürfte er diese teilweise in bar beglichen haben. Da in Dubai problemlos auch mit Euro bezahlt werden könne, sei es naheliegend, dass er dazu das ent- wendete Bargeld eingesetzt habe (BA pag. 10-02-0029 f.). Auf den Beschuldig- ten seien zwei Fahrzeuge eingelöst: einen BMW D M4 Coupé (ZH […]) und ein Audi D S3 (ZH […]) (BA pag. 10-02-0032). Die monatlichen Leasingraten für den erwähnten Audi betrügen pro Monat Fr. 399.10 und würden jeweils mittels Ein- zahlungsscheines über das N.-Konto des Beschuldigten bezahlt. Den erwähnten BMW habe der Beschuldigte im März 2021 für Fr. 37'754.90 gekauft. Die Zahlung des Kaufpreises sei vom Konto der Eltern des Beschuldigten erfolgt (BA pag. 10- 02-0031 ff.). Weiter berichtet die BKP, dass der Beschuldigte gelegentlich in On- line-Casinos gespielt und im Februar 2021 unter mehreren Malen auch insge- samt Fr. 5’152.00 gewonnen habe. Die Gewinnauszahlung sei auf sein N.-Konto erfolgt. Im März 2021 sei zu keiner Zeit weder ein Barbezug ab diesem Konto erfolgt, welcher dem Kauf der ROLEX zugeordnet werden könne, noch habe sein Kontostand zum Kaufzeitpunkt Ende März 2021 einen Betrag aufgewiesen, mit welchem er die ROLEX (vgl. E. III.9.2.1) hätte bezahlen können. Im Gegenteil, sein Kontostand habe sich im März 2021 immer um +/- Fr. 1'000.00 bewegt (BA pag. 10-02-0034). Die Durchsicht der Bilddateien (des Mobiltelefons des Be- schuldigten) habe ergeben, dass sich der Beschuldigte für verschiedene Luxus- artikel u.a. teure Markenkleider, Schuhe und Taschen etc. interessiert habe. Die Kantonspolizei Zürich habe anlässlich der Hausdurchsuchung auch festgestellt,

- 45 - dass im Zimmer des Beschuldigten viele Markenkleider und Markenschuhe vor- handen gewesen seien. Weiter seien Quittungen über entsprechende Einkäufe sichergestellt, welche jedoch vor dem relevanten Tatzeitraum ausgestellt worden seien (BA pag. 10-02-0034). Bei der Kontoauswertung des Privatkontos des Be- schuldigten bei der N. ([…]) vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2021 hätten Eingänge von Fr. 164'432.86 und Ausgänge von Fr. 170'474.83 festgestellt wer- den können. Davon seien im edierten Zeitraum Fr. 80'000.00 auf Erwerbsein- kommen des Beschuldigten zurückzuführen. Somit seien Einkünfte von ca. Fr. 84’000.00 auf das Konto eingegangen, welche unbekannter Herkunft seien. Die aus unbekannter Herkunft eingegangenen Transaktionen würden hauptsächlich aus Bargeldeinzahlungen in einem Betrag von ca. Fr. 57'695.76 und Zahlungen über die Applikation TWINT in einem Betrag von ca. Fr. 11'755.00 bestehen (BA pag. 10-02-0036). Die auf das Konto einbezahlten Bargeldzahlungen seien in kleineren und auch grösseren Beträgen, meistens in Hunderter- oder Tausender- Beträgen bis max. Fr. 1'500.00 erfolgt. Zwischen dem zweiten und dritten Dieb- stahl seien dann aber am 17. April 2021 Fr. 5'000.00 und am 2. Mai 2021 Fr. 8'000.00 in bar mit dem Vermerk "Einzahlung auf eigenes Konto Gutschrift" auf das Privatkonto einbezahlt worden. Im edierten Zeitraum habe es zwar noch wei- tere Bargeldeinzahlungen gegeben, jedoch hätten die im Tatzeitraum erfolgten Bargeldeinzahlungen von Fr. 13'000.00 (Fr. 5'000.00 und Fr. 8'000.00) mit über

E. 33 ff.). Auch spiele er gerne Poker. Das seien Turniere, an denen bis zu 50 Per- sonen anwesend seien und dort verdiene er jeweils Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00. Das Verlustrisiko sei gering, da er jeweils nur Fr. 500.00 einzahle (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er so pro Jahr Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (mit Glücksspiel) verdiene. Er nehme an On- line-Spielen teil. Er verdiene zusätzlich Fr. 15'000.00 mit dem Handel von Mar- kenkleidern, insgesamt also Fr. 30'000.00 pro Jahr (TPF pag. 4.731.005 Zeilen 10 ff.) Auf den im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Kredit von Fr. 6'000.00 angesprochen, führte er aus, dass er diesen im Jahr 2016 aufgenom- men habe, dieser aber schon lange abbezahlt sei (TPF pag. 4.731.001.008, Zei- len 30 ff.). Auf seinen Kontoauszügen sehe man, dass er immer Bargeld gehabt [gemeint: bezogen] habe. Die Dubai-Ferien hätten ihn Fr. 5'000.00 gekostet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und habe dort keine Miete und keine Kranken- kasse bezahlt. Er habe immer Bargeld abgehoben und dieses seinem Vater ge- geben (TPF pag. 4.731.011 Zeilen 46 ff.). Er habe jeden Monat Fr. 1'600.00 sei- nem Vater gegeben (TPF pag. 4.731.012 Zeile 18). Die Einzahlungen von Fr. 5'000.00 am 17. April 2021 und von Fr. 8'000.00 am 2. Mai 2021 würden aus seinem Erspartem stammen (TPF pag 4.731.012 Zeile 30). Immer wenn der Lohn am 25. jeden Monats gekommen sei, habe er seine Rechnungen bezahlt.

- 49 - Dann mache er einen Bargeldbezug von Fr. 1'600.00 und lasse dieses Geld zu- hause. Er habe schon mal Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 angespart (TPF pag. 4.731.013 Zeilen 10 ff.). Die obige Aussage des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation zeichnet sich durch innere Widersprüche und einen geringen Detaillierungsgrad aus. Ins- besondere bleiben die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Handel mit Mar- kenkleidern sehr vage. Zudem sind die vom Beschuldigten genannten Zahlen zu seinen Nebeneinkünften nicht plausibel (vgl. unten E. III.9.12.4) und er wider- spricht sich in Bezug auf sein Glücksspielverhalten (online oder physisch) und die Intensität seiner Handelstätigkeit mit Markenkleidern (namhafter Umsatz pro Monat bzw. keine Priorität mehr in seinem Leben). 9.11.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 führte der Beschuldigte zu seinen eingereichten Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.571 ff.) aus, dass wenn Bargeldbezüge und die Bezahlung von Rechnungen in einem Geschäft er- folge, dann das Geschäft nur als «Postschaltergeschäft» in den Kontoauszügen ausgewiesen werde und nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang diesfalls ein Barbezug erfolgt sei. Das sei nur möglich, wenn dies in zwei getrenn- ten Geschäften (z.B. am Morgen die Bezahlung von Rechnungen und am Abend ein Bargeldbezug) geschehe (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 6 ff.). Auf Vorhalt von CAR pag. 4.200.543, Transaktion vom 23. April 2021, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um zwei Geschäfte handle, einmal sei eine Einzahlung gemacht worden und am gleichen Tag habe er einen Bargeldbezug getätigt (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Auf Vorhalt seines Kontoauszugs vom 25. Januar 2021 (CAR pag. 4.200.521) führte der Beschuldigte aus, dass dies ein gutes Beispiel sei, wo der Bargeldbezug nicht separat ausgewiesen sei, und erst als er später am selben Tag Fr. 50.00 in bar bezogen habe, werde dies auf dem Kontoauszug sichtbar (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 29 ff.). Pro Monat habe er etwa Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1'100.00 an Rechnungen bezahlt, da er noch bei seinen Eltern gewohnt habe und nichts zu bezahlen gehabt habe, so hätten etwa die Eltern seine Kran- kenkassenprämie übernommen. Die Fr. 4'200.00 (Transaktion vom 25. Januar

2021) könnten daher niemals nur Rechnungen sein. Seit 2015 sei dies immer dasselbe Muster (CAR pag. 5.300.011, Zeilen 3 ff.). Nach Vorhalt der Auswer- tung der sichergestellten Quittungen und Einzahlungsscheine (BA pag. 10-02-

0040) und der verbundenen Feststellung des Staatsanwaltes des Bundes Eck- mann, dass im Januar 2021 aufgrund der Einzahlungen kein Barbezug von Fr. 1'600.00 möglich sei, führte der Beschuldigte aus, dass es immer dasselbe Muster sei, es aber sein könne, dass er sich vertan habe. Da er mit seinem Bru- der in einem Zimmer gelebt habe, könne es sein, dass auch Quittungen seines Bruders für seine gehalten würden (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 5 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar von seinem Konto abgehoben habe. Es habe keinen Monat gegeben, in dem er das nicht so

- 50 - gemacht habe. (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Für den Februar 2021 errechnete er einen Barbezug von (rund) Fr. 1'540.00, bestehend aus seinem Lohneingang von Fr. 4'172.16 abzüglich der bezahlten Rechnungen von Fr. 2'631.85 (a.a.O., Zei- len 40 ff.). Diese Differenz von Fr. 1'540.00 müsse er vorher oder nachher abge- hoben oder in Form eines Postschaltergeschäftes bezogen haben. Es könne aber auch sein, dass er mal mehr Rechnungen gehabt habe, ansonsten seien es immer Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 gewesen. Er habe keine Krankenkasse, Miete oder Essen bezahlt (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 5 ff.). Er wiederholte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar abgehoben habe, entweder als Postschalter- geschäft, vorher oder danach (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Nach Vorhalt, dass keines der Postschaltergeschäfte mit Ausnahme März 2021 auf den Kontoauszügen aufgelistet sei, führte der Beschuldigte aus, dass auch wenn man die Fr. 1'600.00 Bargeldbezug weglassen würde, es noch genügend Bargeldbezüge gebe, um seinen Lebensstandrad zu finanzieren (a.a.O., Zeilen 31 ff.; ebenso CAR pag. 5.300.014, Zeilen 9 ff.). Auf erneuten Vorhalt des Berichts der BKP über die Aus- wertung der Zahlungen des Beschuldigten (BA pag. 10-02-040) erklärte dieser, dass nicht er, sondern sein Bruder bei der FF. sei. Die Zahlung an die GG. Ver- sicherung sei eine Autoversicherung (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 fallen wiederum durch ihre inneren Widersprüche auf. So spricht der Beschuldigte zunächst von bezahlten Rechnungen von Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1’100.00. Als ihm mitgeteilt wurde, dass die Berechnungen nicht mit den Er- kenntnissen der BKP vereinbart seien, ging der Beschuldigte von Rechnungen von Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 aus, wobei dieser Betrag auch höher sein könne. Weiterhin behauptet er, jeden Monat Fr. 1’600 in bar abgehoben und ge- spart zu haben. An anderer Stelle gibt er allerdings an, nur rund Fr. 1’540.00 in bar bezogen zu haben. Auch bleibt unklar, wie der Beschuldigte vor seiner Lohn- zahlung die angeblich jeweils bezogenen Fr. 1'600.00 abheben konnte. 9.12 Würdigung der einzelnen Aussagen des Beschuldigten und Argumente der Ver- teidigung 9.12.1 Es ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich die Aussagen des Beschuldigten (E. III.9.6) zu seinen finanziellen Verhältnissen in ihren wesentlichen Zügen mit den objektiven Beweismitteln (E. III.9.2 bis III.9.5) in Übereinstimmung bringen lassen und wie diese im Lichte dieses Ergebnisses zu würdigen sind: 9.12.2 Sowohl vor der Vorinstanz als auch teilweise vor der Berufungskammer machte der Beschuldigte geltend, er habe in der Vergangenheit an jedem 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar bezogen und diese seinem Vater übergeben. Bei Be- darf habe er das Geld wieder abgeholt. (vgl. E. III.9.11.1; so [teilweise] bestätigt

- 51 - anlässlich der Berufungsverhandlung: vgl. E. III.9.11.2; vgl. ebenfalls das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 36). 9.12.3 Neben dem widersprüchlichen Aussageverhalten zur Höhe der Barabhebungen während der Berufungsverhandlung (vgl. E. III.9.11) zeigen die Kontoauszüge des Beschuldigten für die Jahre 2015 bis 2022, dass er nur sechs Mal (25.10.2019, 25.01.2020, 25.05.2020, 23.04.2021, 27.05.2021 und 25.06.2021) exakt Fr. 1'600.00 in bar abgehoben hat. Ansonsten hob er meistens kleinere Beträge unter Fr. 500.– in bar ab (vgl. insbesondere CAR pag. 4.200.386 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, die Barbezüge am Postschalter seien auf den Kon- toauszügen nicht separat ausgewiesen, überzeugt nicht. Denn an den oben er- wähnten Daten sind die Bargeldbezüge sowohl als Einzeltransaktionen als auch bei mehreren zusammen getätigten Geschäften am Postschalter, beispielsweise bei gleichzeitigem Warenbezug oder Girozahlungen, ausgewiesen (vgl. bei- spielsweise die Transaktion vom 23.04.2021, CAR pag. 4.200.544). Selbst die Übersicht der Verteidigung über die Bargeldtransaktionen des Beschuldigten von Januar 2020 bis Februar 2022 widerspricht ihm, da während 26 Monaten insge- samt acht Bargeldbezüge von mindestens Fr. 1'600.00 aufgeführt sind (vgl. CAR pag. 4.200.0619 f.). Hinzu kommt, dass – wie die BKP korrekt ausführt (vgl. E. III.9.2.2) – der Beschuldigte neben den monatlichen Rechnungen von durch- schnittlich Fr. 3'211.65 (Januar 2021–Juni 2021) einen aufwendigen Lebensstil pflegte, der es ihm nicht erlaubte, namhafte Ersparnisse (in bar) zu bilden. 9.12.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigung, dass der Beschuldigte über Einnahmen aus Glücksspiel verfüge, die mehrheitlich aus privaten Pokerturnieren stammen würden (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 37). Dabei bezieht sie sich auf TPF pag. 4.731.034 (richtig: TPF pag. 4.731.004, Zeilen 43 ff.). Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist al- lerdings widersprüchlich, sodass ihr nichts Entlastendes entnommen werden kann. So schildert der Beschuldigte zuerst, dass er gerne an Pokerturnieren mit bis zu 50 Personen teilnehme. Damit habe er bis zu Fr. 15'000.00 gewonnen (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1–8). Gleich im Anschluss schildert er, dass er aus Onlinespielen bis zu Fr. 15'000.00 einnehme (a.a.O., Zeilen 10 f.). Zudem erziele er Fr. 2'500.00 pro Monat aus dem Handel mit Markenkleidern, was einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 30'000.00 entspräche (a.a.O., Zeilen 11 f.). Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass die von ihm genannten Gewinne nicht realistisch sind. Sein angebliches Gesamtnebeneinkommen von Fr. 60'000, bestehend aus Fr. 15'000.00 aus physischen Pokerturnieren, Fr. 15'000.00 aus Online-Spielen und Fr. 30'000.00 aus privatem Kleiderhandel, übersteigt das von ihm genannte jähr- liche Zusatzeinkommen von Fr. 30’000.00 signifikant. Entsprechend wird die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung gewertet.

- 52 - 9.12.5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht weiterhin geltend, dass dieser einen Handel mit Markenkleidern betreibe (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 38). Abgesehen davon, dass die vom Beschuldigten genannten Zahlen widersprüchlich sind (vgl. E. 9.11.2), überzeugen seine diesbezüglichen Aussagen nicht. So konnte er zu- nächst nur auf Nachfrage zu einem Geschäft angeben, welche Modelle er zu welchem Preis verkauft habe, und fügte sogleich hinzu, dass er das nicht so häu- fig mache (TPF pag. 4.731.008, Zeilen 33 ff.). Die letzte Aussage ist indessen nicht nachvollziehbar, denn bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'500.00 wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe pro Monat abwickelt und entsprechende Beispiele nennen könnte. Zudem erscheint es lebensfremd, dass ein Freund, der selbst einen Sneakershop betreibt, für den Beschuldigten zu Zwischenhandelspreisen Schuhe bezieht (vgl. TPF pag. 4.731.004, Zei- len 27 ff.) und diese dann durch ihn verkaufen lässt. Dadurch würde sich der Freund des Beschuldigten wirtschaftlich selbst schädigen und mutmasslich auch gegen die Vereinbarungen mit den eigenen Lieferanten verstossen. 9.12.6 Die Verteidigung führt überdies an, der Beschuldigte habe die Barbeträge im Tre- sor des Vaters deponiert, was ihm ermöglicht habe, bei Bedarf Beträge auf sein Konto zurückzuführen oder diese direkt zur Zahlung zu verwenden (TPF pag. 5.200.022, Ziff. 40; bezüglich des Kaufs der Rolex vgl. CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43). Angesichts der vorliegenden Beweise ist auch diese Behauptung nicht nach- vollziehbar. Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an, maximal Fr. 20'000.00 an Bargeld angespart zu haben (vgl. E. III.9.11.1). Wie unter E. III.9.2.2 und 9.3. gezeigt, verbrauchte der Beschuldigte vom 6. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 Barmittel von mindestens Fr. 31'775.20 (bestehend aus dem Barkauf einer Rolex in der Höhe von Fr. 13'600.00, Bareinzahlungen von Fr. 13'000.00 und Barzah- lungen von Rechnungen von Fr. 4'575.20), denen Barbezüge von seinem Konto von Fr. 9'254.50 gegenüberstehen (vgl. dazu CAR pag. 4.200.536 ff.). Über die- sen Zeitraum besteht eine Lücke in der Barschaft des Beschuldigten von min- destens Fr. 22'520.70, welche die vom Beschuldigten behauptete, maximal an- gesparte Summe von Fr. 20’000.00 übersteigt. Effektiv dürfte die Barlücke des Beschuldigten höher sein, da seine täglichen Barausgaben unberücksichtigt blie- ben. Diesbezüglich erweist sich die Aussage des Beschuldigten somit ebenfalls als Schutzbehauptung. 9.12.7 Auch die Behauptung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, im Deliktszeitraum würden sich die Einzahlungen und Abhebungen des Beschuldig- ten auf demselben Niveau wie in den Vorjahren bewegen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 41), ist unzutreffend. Unter E. III.9.12.6 wurde gezeigt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit nach den Fällen 1 und 2 Fr. 31'775.20 Bargeld ausgab. Zudem lagen selbst nach den Berechnungen der Verteidigerin (CAR pag. 4.200.619 f.) die Barabhebungen in den Monaten April bis Juni 2021 teils signifi-

- 53 - kant unter dem langjährigen Mittel von rund Fr. 3'200.00 (die nachfolgenden Mo- nate sind aufgrund der Krankschreibung des Beschuldigten bzw. der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr repräsentativ). 9.12.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigerin erstmals vor, dass die gekaufte Rolex durch ein Geburtstagsgeschenk des Va- ters des Beschuldigten im Umfang von Fr. 3’000.00 mitfinanziert worden sei (CAR pag. 5.200.023, Ziff. 44). Dabei nimmt sie nicht etwa Bezug auf eine Aus- sage des Beschuldigten, sondern auf anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Kontounterlagen des Vaters des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.036 ff.). Die Verteidigerin begründet die fehlende einmalige Abhebung von Fr. 3'000.00 damit, dass der Vater aufgrund seines geringen Einkommens regelmäs- sig Barabhebungen getätigt und das Geld angespart habe (CAR pag. 5.100.008). Dazu ist anzumerken, dass die Kontoauszüge des Vaters nichts über die Ver- wendung des Geldes aussagen, sondern lediglich aufzeigen, dass er Barabhe- bungen tätigte. Zudem ist das Argument der Verteidigerin, der Vater habe das Geld aufgrund seines geringen Einkommens in kleinen Tranchen bezogen, nicht nachvollziehbar. Der Vater verfügte stets über einen Kontostand von rund Fr. 35'000.00 (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff.) und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das Geld auf einmal zu beziehen. 9.12.9 Das Argument der Verteidigerin, die Miete der WG sei im Umfang von Fr. 920.00 pro Monat vom Mitbewohner des Beschuldigten getragen worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 47) ist im Ergebnis nicht rechtserheblich, da kein Zusammenhang zum Barbedarf des Beschuldigten besteht. 9.12.10 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen werden umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass er am 27. März 2021 eine Rolex für Fr. 13'600.00 in bar kaufte (vgl. E. III.9.2.1), am 17. April 2021 eine Bareinzahlung von Fr. 5'000.00 sowie am 2. Mai 2021 eine solche von Fr. 8'000.00 tätigte (vgl. E. III.9.2). Unter Würdigung, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren höchst selten Bareinzahlungen bzw. -bezüge über Fr. 1'000.00 tätigte (vgl. CAR pag. 4.200.614 ff.), erscheinen diese gewichtigen Transaktionen erklärungsbedürftig. Die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung, dass er monatlich Fr. 1'600.00 in bar abhebe und seinem Vater zur Verwahrung gebe, ist - wie vorher gezeigt (E. III. 9.12) - wenig glaubhaft und daher nicht taug- lich, diese Transaktionen zu erklären. Die Herkunft der verwendeten Barmittel bleibt deshalb schleierhaft.

- 54 - 10. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis für die Fälle 1-3 10.1 Einheitliche Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 10.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass sämt- liche Taten von derselben Täterschaft verübt wurden. 10.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigerin, dass keine einheitliche Täterschaft in den Fällen 1–3 angenommen werden könne, da ein unterschiedlicher modus operandi vorliege. So betonte die Verteidigerin, dass die Briefe in den Fällen 1–3 allesamt unterschiedlich zuge- klebt worden seien (CAR pag. 5.200.016, Ziff. 20 ff.). Dass die Sendungen in den Fällen 1 und 2 bzw. 3 und 5 an je dieselbe Person (Fälle 1 und 2: F.; Fälle 3 und 5: H.) adressiert gewesen seien, erlaube keinen zwingenden sachlichen Zusam- menhang, da es realitätsfern sei, dass sich der Beschuldigte die Adressen ge- merkt habe (a.a.O., Ziff. 25). Vielmehr seien beide Sendungen an F. durch den- selben Zustellboten ausgetragen worden (a.a.O., Ziff. 26). 10.1.3 Zunächst spricht die Tatsache, dass alle vorgeworfenen Taten innerhalb von vier Monaten stattfanden, für eine einheitliche Täterschaft. Zudem betrafen alle Sen- dungen die Poststelle U. In dieser Poststelle arbeiten rund 40 Personen (vgl. dazu die Aussage des Zeugen G., BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Es wäre theoretisch möglich, dass mehrere Täter unabhängig voneinander innerhalb von vier Monaten verschiedene Sendungen geöffnet und jeweils Bargeld aus den Umschlägen entwendet haben. Dieses Szenario ist jedoch so unwahrscheinlich, dass es als rein theoretisch verworfen werden kann. Es wäre ein unvorstellbarer Zufall, wenn in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten mehrere Täter unab- hängig voneinander fast identische Taten in derselben kleinen Poststelle bege- hen würden. Für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Täter gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Allein dies lässt den Schluss zu, dass alle vorgeworfenen Taten von ein und derselben Person begangen wurden. 10.1.4 Eine nähere Betrachtung der Sendungen verdeutlicht dies: Alle zu beurteilenden Briefe wurden von der B. versandt und wiesen nach aussen hin das gleiche Er- scheinungsbild auf. Da alle namhaften Schweizer Banken die postalische Heim- lieferung von Bargeld (in Schweizer Franken und/oder Fremdwährungen) anbie- ten, wäre bei mehreren Tätern zu erwarten gewesen, dass neben der B. auch andere Banken von den Diebstählen in U. betroffen wären. Da bei den Diebstäh- len in U. (mit Ausnahme von Fall 4) ausschliesslich B.-Bargeldsendungen betrof- fen waren, kann man davon ausgehen, dass der Täter diese B.-Sendungen zu- mindest erkannte und somit Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen konnte.

- 55 - 10.1.5 Auffällig ist auch, dass die Sendungen 1 und 2, die nur wenige Tage auseinan- derlagen, beide an F. adressiert waren. Sendung 3 und 5 waren hingegen beide an H. adressiert. Es wäre ein kaum zu glaubender, wenn auch theoretisch mög- licher Zufall, wenn dieselbe Person zweimal Opfer eines wiederholten Diebstahls geworden wäre, während die übrigen Adressaten von postalischen Bargeldsen- dungen verschont geblieben sind. Vielmehr lässt diese Tatwiederholung den Schluss zu, dass die Täterschaft identisch gewesen war. Denn der Täterschaft war bekannt, dass diese Personen hohe Bargeldbeträge bestellt hatten, und sie wählte die Sendungen entsprechend aus. Dieses Wissen und das Wissen, dass die erste Sendung mit dem Geld nie ankam, kann ein Täter aber nur haben, wenn er bereits einmal eine Sendung derselben Person geöffnet hatte und dabei er- fahren hat, was sich im Umschlag befindet. Das Argument der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.017, Ziff. 25), der Beschuldigte habe sich nicht an die konkreten Ad- ressen erinnern können, ist nicht überzeugend. Der Täter hat die Adressaten auf- grund der zeitlichen Nähe der einzelnen Sendungen wohl zumindest wiederer- kannt, was bei einem spürbaren Bargeldinhalt umso wahrscheinlicher ist. 10.1.6 Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Verteidigerin, aufgrund der unter- schiedlichen Art des Zuklebens der Postsendungen könne nicht auf eine einheit- liche Täterschaft in den Fällen 1–3 und 5 geschlossen werden (vgl. oben, E. III.10.1.1). Das Zukleben der Umschläge ist nur ein untergeordnetes Detail, das massgeblich von den gerade verfügbaren Werkzeugen und Klebematerialien ab- hängt. Entscheidend ist vielmehr, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht betont (CAR pag. 5.200.009), dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen Briefpostsen- dungen von einem Geldinstitut geöffnet, das Bargeld entnommen und die Um- schläge wiederverschlossen wurden. Anschliessend wurden die Umschläge ohne Bargeld zur Zustellung weitergegeben (vgl. auch die Ausführungen in E. III.4–7). 10.2 Theoretisch ist es zwar denkbar, dass mehrere Täter unabhängig voneinander nach Bargeldsendungen der B. Ausschau hielten und dabei zweimal die gleiche Person als Opfer auswählten. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch so gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um speku- lative Überlegungen, die nicht über theoretische Zweifel hinausgehen. Es kann daher zwanglos darauf geschlossen werden, dass die Fälle 1–3 und 5 von ein und derselben Täterschaft begangen wurden. 10.3 Fall 1 10.3.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass F. am 8. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 10. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sen- dung der B. im Briefkasten hatte und am 12. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte (vgl. insbes. E. II.A.5.3 f.).

- 56 - 10.3.2 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb bereits deshalb zwanglos auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden kann. Dies wird dadurch be- stätigt, dass nach Freistellung des Beschuldigten die Bargelddiebstähle in U. nach Aussage des Zeugen G. aufhörten (CAR pag. 12-04-0015, Zeilen 5 ff.). 10.3.3 Weiter ist der Umstand zu würdigen, dass ein Fingerabdruck des Beschuldigten auf dem Umschlag betreffend Fall 1 festgestellt wurde (vgl. E. III.5.3.3). Die Ver- teidigerin macht geltend, dass dieser Fingerabdruck beim Sortieren oder Durch- sehen der Fristenkiste entstanden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 30). Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Beschuldigte die Sendung betreffend Fall 1 weder als „Ankunft” registrierte noch am Schalter zustellte (vgl. E. II.5.3.4), weshalb eine diesbezügliche Berührung des Umschlags durch den Beschuldig- ten ausscheidet. Auskunftsperson M. führt jedoch ähnlich wie die Verteidigerin auch aus (vgl. E. III.4.3.3.3), dass ihre Fingerabdrücke bei der Durchsicht der Briefe für die Zustellung einer anderen Sendung auf die Couverts gelangt sein könnten, wenn sie die in der Fristenkiste gelagerten Umschläge durchsieht, um eine Sendung am Schalter zuzustellen (siehe Foto der Kisten, in denen die Briefe nach Namen der Adressaten geordnet bis zur Abholung auf der Unterkante und dem Adressetikett nach vorne gelagert werden: BA pag. 11-01-0082 ff., Foto Nr. IMG_1625592668_10653). Der Fingerabdruck des Beschuldigten befindet sich jedoch auf der Vorderseite an der kurzen rechten Kante des Umschlags und ist nahezu vollständig (vgl. E. III.5.3.2 f.). Die Position und der Umfang des Finger- abdrucks des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief an der kurzen rechten Kante anfasste, wie wenn ein Brief mit mindestens zwei Fingern festgehalten wird. Wenn die Briefe durchgesehen wer- den, um den richtigen zu finden, werden sie aber am oberen Rand und nicht an der rechten Seite angefasst. Aufgrund der Aneinanderreihung mehrerer Kisten besteht an der rechten Seite zudem nicht der Platz, die Briefe seitlich durchzu- sehen. Das von der Verteidigung geltend gemachte Durchsehen der Briefe durch den Beschuldigten überzeugt daher nicht. Der gefundene, aber unerklärt geblie- bene Fingerabdruck des Beschuldigten deutet im Ergebnis auf seine Täterschaft hin: Er muss diese Sendung unerlaubt geöffnet haben; einen anderen nachvoll- ziehbaren Grund, warum er diesen Brief hätte in die Hände nehmen sollen, gibt es nicht. 10.3.4

10.3.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 leitete die Bundesan- waltschaft die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1 und 2 unter anderem aus den unerklärten Bartransaktionen unmittelbar nach den Fällen 1 und 2 ab

- 57 - (CAR pag. 5.200.009; zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vgl. E. II.B.9). 10.3.4.2 Die Verteidigerin macht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 geltend, dass die blosse zeitliche Nähe zwischen den Diebstählen und dem Ro- lex-Kauf, den Dubai-Ferien, den Bareinzahlungen und der WG-Miete nicht ge- nüge, um zu beweisen, dass Letztere mit deliktischen Mitteln bezahlt wurden, um den Nachweis strafrechtlich relevanter Herkunft der Mittel zu erbringen. Alle Fak- toren liessen sich schlüssig erklären (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 25). Die Vertei- digung machte zudem in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 geltend, dass der Beschuldigte im Schnitt jeweils rund 60% seines Lohns (insgesamt Fr. 205'483.36) in bar abgehoben und im Safe seines Vaters aufbewahrt habe bzw. von seinem Vater aufbewahren liess. Diese Bargeldbestände hätten es ihm erlaubt, nach Bedarf diese wieder auf sein Konto einzuzahlen (vgl. CAR pag. 4.200.017, N. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhaltung vom 15. April 2025 wie- derholte die Verteidigerin im Wesentlichen diesen Standpunkt (vgl. CAR pag. 5.200.020 ff., Ziff. 34 ff.; wobei auf die einzelnen Argumente der Verteidigung bereits eingegangen wurde bzw. noch eingegangen wird). 10.3.4.3 Der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 31. März 2025 ist ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst behauptet hat, jeweils am 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar abgehoben und seinem Vater zur Verwahrung übergeben zu haben. Von einer vollständigen Ansparung sämtlicher Barbezüge spricht nicht einmal der Beschuldigte selbst (vgl. E. III.9.11.1). Zudem zeigen die Bartransaktionen des Beschuldigten, dass er meistens mehrmals pro Monat klei- nere Beträge abhob (E. III.9.12.3.), was nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dieses Bargeld zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten verwendete und nicht ansparte. Zudem gab der Beschul- digte an, maximal Fr. 20'000.00 angespart zu haben. Dieser Maximalbetrag hätte jedoch nicht ausgereicht, um seine Bartransaktionen vom 9. März bis Mai 2021 zu decken (vgl. E. III.9.12.6). Wie oben unter E. III.9.12.6 ausgeführt, tätigte der Beschuldigte zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 mindestens drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Schweizer Franken in Höhe von Fr. 26'600.00. Die Erklärungen des Beschuldigten zur Herkunft dieser Barmittel sind wenig glaubhaft und es bleibt schleierhaft, woher er diese beträchtlichen Barmit- tel hatte (vgl. E. III.9.12.10). Ins Auge sticht vielmehr die zeitliche Nähe zu Fall 1 (zwischen dem 8. und 12. März 2021), in welchem Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. 10.3.4.4 Auch wenn die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Diebstahl in Fall 1 und den unerklärten, aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen des Beschuldigten kein direkter Beweis für dessen Täterschaft ist, so lässt sie doch stark vermuten, dass das verwendete Bargeld aus den zu beurteilenden Diebstählen stammt (vgl.

- 58 - in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Würdigung bezüglich Fall 2 unter E. III.10.4). Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. III.10.3.7). 10.3.4.5 Die Verteidigerin nimmt Anstoss daran, dass I. ebenfalls zwei Luxusuhren besitzt und dem Beschuldigten dasselbe Verhalten angelastet wird, während der Besitz von Luxusuhren bei I. keinen Verdacht auslöst (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 49 f.). Diese Argumentation blendet jedoch aus, dass I. seine erste Luxusuhr bereits im Jahr 2019, also rund zwei Jahre vor den tatrelevanten Vorgängen, gekauft hatte (BA pag. 15-06-0014) und die zweite Uhr eine Tudor ist, die Fr. 3’500 kostet (BA pag. 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Entsprechend kann, anders als beim Beschuldig- ten, von keiner zeitlichen Koinzidenz zu den Diebstählen gesprochen werden. Entgegen der Argumentation der Verteidigerin ist das Verhalten des Beschuldig- ten und das von I. nicht miteinander vergleichbar. 10.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigung erstmals die Variante ins Spiel, dass das Bargeld auch durch eine Person bei der B. entwendet worden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 29). Der Verteidige- rin ist insoweit zuzustimmen, als eine einheitliche Täterschaft (vgl. E. III.10.1) bei der B. theoretisch denkbar wäre. Indessen ist aufgrund der Täterschaft des Be- schuldigten im Fall 5 (vgl. E. III.4) klar, dass die Täterschaft bei der Post und nicht bei der B. zu suchen ist. Hinzu kommt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass innerhalb der B., die eine Vielzahl von Bargeldsendungen tätigt, innerhalb kurzer Zeit gleich drei Bargeldsendungen mit dem Zielort U. von einem Diebstahl betrof- fen wären. 10.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 macht die Verteidigung eine mögliche Täterschaft Dritter geltend: entweder im Postzentrum Zürich-Mül- ligen, auf dem Transport von dort zur Poststelle U. oder durch die Postboten bei der Zustellung (vgl. CAR pag. 5.200.017, Ziff. 26 und 28). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte neben I. der Einzige war, der bei sämtlichen Diebstählen in den Fällen 1–3 (und 5) anwesend war (vgl. E. III.5.3.4, III.6.3.4 und III.7.3.3). Aufgrund des eingangs beschriebenen Vorgehens (vgl. E. III.10.1) kann ausgeschlossen werden, dass die Sendungen im Briefzentrum oder beim Transport geöffnet wurden. Hinzu kommt, dass dort nach den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen G. (vgl. E. III.4.3.3.1) so viele Briefe bearbeitet werden, dass eine Suche nach bestimmten Sendungen mit einem bestimmten Inhalt un- möglich ist. Zudem ist offenkundig, dass die Verarbeitung der Post in Zürich-Mül- ligen maschinell erfolgt und die einzelnen Angestellten die Briefe nicht standard- mässig in die Hand nehmen und so den Inhalt (in casu Bargeld) ertasten könnten. Auch die Briefträger scheiden als Tätergruppe aus. Denn wie die Aufstellung des Zeugen G. (vgl. BA pag. 12-04-0026) zeigt, wurden die Postsendungen von ver- schiedenen Postboten zugestellt, was eine einheitliche Täterschaft (vgl. oben E.

- 59 - III.10.1) ausschliesst. Aufgrund der wiederholten und gleichartigen Tatbegehung scheiden auch zufällig anwesende Postmitarbeitende (z. B. Paketboten) als Tä- ter aus. Hinzu kommt, dass die Postboten laut Aussage des Zeugen G. keinen Zutritt zur Schalterhalle haben (vgl. E. III.4.3.3.1; vgl. die gegenteilige, aber un- belegte Annahme der Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung, CAR pag. 5.200.018, Ziff. 27). Somit ist die Täterschaft einzig noch unter dem Schal- terpersonal der Poststelle U. zu suchen. Neben dem Beschuldigten kommt nur I. als Schalterangestellter in Frage. Abgesehen von seiner Anwesenheit belastet I.

– im Gegensatz zum Beschuldigten – nichts Weiteres (vgl. Fall 5, E. III.4). 10.3.7 Im Ergebnis ist insbesondere zu würdigen, dass der Beschuldigte den fraglichen Umschlag ohne erkennbaren Grund in der Hand hatte (vgl. E. III.10.3.2) und er im Fall 5 als Täter ermittelt werden konnte (vgl. E. III.4). Zudem muss berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit (netto) und ohne nachvollziehbare Herkunft des Geldes rund Fr. 22’000.00 an Barmitteln verwen- dete und unmittelbar nach den Diebstählen betreffend Fall 1 und 2 drei grössere Bartransaktionen über Fr. 26'600.00 tätigte. Diese entsprechen nahezu dem De- liktsbetrag von Fall 1 und 2 von Fr. 30'000.00 (E. III.10.3.4.5). In ihrer Gesamtheit ist die Indizienlast derart erdrückend, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1 mit einer De- liktsumme von Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) als Post- angestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hat. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant. 10.4 Beweiswürdigung bezüglich Fall 2 10.4.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt und gilt folglich als unbestritten, dass F. am 18. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 19. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am

22. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter wurde nicht gerügt, dass F. am 12. März 2021 einen zugeklebten Umschlag entgegennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.6.3.1 f.). 10.4.2 Hervorzuheben ist, dass die Fälle 1 und 2 in einem logischen Zusammenhang stehen und daher von derselben Täterschaft begangen sein müssen. So erhielt F. rund eine Woche nach dem Diebstahl des Bargelds aus der ersten Sendung eine weitere eingeschriebene Sendung von der B., in der sich wiederum Fr. 15'000.00 befanden. Der Diebstahl dieser nahezu identischen Sendung (insbe- sondere bezüglich Absender, Adressatin und Inhalt) eine Woche später lässt nur den Schluss zu, dass der Täter die Sendung wiedererkannte und wusste, was sich darin befand. Diese Kenntnis konnte der Täter nur erlangen, indem er die

- 60 - Sendung im ersten Fall bereits geöffnet hatte. Alles andere wäre ein nahezu un- möglicher Zufall, denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass dieselbe Person innerhalb fast einer Woche von zwei unabhängigen Tätern zweimal in faktisch identischer Art und Weise bestohlen wird. Bezüglich Fall 1 wurde der Beschul- digte als Täter ermittelt (vgl. E. III.10.3), weshalb auch von seiner Täterschaft in Fall 2 ausgegangen wird. 10.4.3 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb dies auf seine Täterschaft im Fall 2 hindeutet. 10.4.4 Zur Würdigung der finanziellen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwä- gungen bezüglich Fall 1 (vgl. E. III.10.3.4) verwiesen werden, die aufgrund der zeitlichen Nähe der Fälle 1 und 2 ebenso für Letzteren gelten. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte, wie unter E. III.9.7.5 ausgeführt, zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Höhe von insgesamt Fr. 26'600.00 tätigte. Die Erklärung des Beschuldigten über die Herkunft dieser Barmittel ist nicht glaubhaft (vgl. E. III.9.12). Vielmehr fällt die zeitliche Nähe zu Fall 2 auf, bei dem zwischen dem 19. und 22. März 2021 Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Deliktserlös aus den Fällen 1 und 2 zusammen Fr. 30'000.00 beträgt und somit nahezu dem Be- trag des verwendeten Bargelds in Zeitnähe zur Tat entspricht. Diese zeitliche Koinzidenz und die fehlenden Erklärungen für diese aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen lassen vermuten, dass das verwendete Bargeld aus der Entwendung in den Fällen 1 und 2 stammt. 10.4.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast in ihrer Gesamtheit (vgl. E. III.10.4.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als er- wiesen zu gelten hat, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1, Deliktsumme Fr. 15'000.00, Absender B. in X., Empfänger :F. in U.) als Postangestellter geöff- net und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Na- tur und daher irrelevant. 10.5 Beweiswürdigung bezüglich Fall 3 10.5.1 Unbestritten ist weiter, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. € 10'000.00 bestellte, am 7. Mai 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am selben Tag die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter

- 61 - wurde nicht gerügt, dass H. am 7. Mai 2021 einen zugeklebten Umschlag entge- gennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.7.3.1 f.). 10.5.2 Hervorzuheben ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Fälle 3 und 5 von demselben Täter begangen wurden (vgl. E. III.10.1). Zusätzlich zu den dort ge- nannten Argumenten ist zu beachten, dass die Umschläge in den Fällen 3 und 5 von der B. stammten und beide an H. adressiert waren (vgl. E. III.4). Mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird davon ausgegangen, dass nur ein einziger Täter innerhalb kurzer Zeit zwei mit Bargeld gefüllte Umschläge von der- selben Absenderin (B.) an dieselbe Adressatin (H.) öffnete. Alles andere wäre ein kaum denkbarer und nur theoretisch vorstellbarer Zufall. Vielmehr kann der Schluss gezogen werden, dass der Täter in Fall 5 sowohl die (nicht auf dem Um- schlag erwähnte) Absenderin als auch die Empfängerin wiedererkannte, die er durch das Öffnen des Couverts in Fall 3 identifizierte, und entsprechend zur Tat schritt. In Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifelsfrei als Täter identifiziert (vgl. E. III.4), was den Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 3 zu- lässt. 10.5.3 Offenbleiben kann, wieso der Brief im Fall 3 als einziger Brief auf der Post nicht als «Ankunft» registriert wurde (vgl. das Argument der Verteidigerin: CAR pag. 5.200.019, Ziff. 19). 10.5.4

10.5.4.1 Gemäss Bericht der BKP verbrachte der Beschuldigte mit seiner Freundin mut- masslich vom 17.-22. Mai 2021 Ferien in Dubai. Aufgrund der Fotos des Beschul- digten errechnete die BKP minimale Ferienkosten von Fr. 7'600.00 (vgl. E. III.9.2.2). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Fall 3 (Tatzeitpunkt am 5. Mai 2021) leitet die Bundesanwaltschaft daraus ein Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten ab (CAR pag. 5.200.009). 10.5.4.2 Die Verteidigerin relativiert die Berechnung der BKP zu den Ausgaben der Dubai- Ferien und errechnet ihrerseits einen Barbedarf des Beschuldigten von (umge- rechnet) Fr. 1'204.00. Insgesamt sei der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'024.68 belastet worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 45 f.). Zudem sei die zeitliche Nähe der Dubai-Ferien des Beschuldigten zum Diebstahl in Fall 3 kein Indiz für seine Täterschaft, denn es habe ein ausreichender Bargeldbedarf be- standen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43 und 5.200.024 f., Ziff. 48). 10.5.4.3 Zur Höhe der Ferienkosten des Beschuldigten fällt auf, dass die an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kreditkartenbelege von AA. zeigen, dass die Schätzungen der BKP zu tief waren (z.B. ist das Hotel in der Rechnung der BKP mit Fr. 600.00 veranschlagt, effektiv kostete es rund Fr. 1'000.00 und

- 62 - wurde von der Mutter der Freundin des Beschuldigten bezahlt; vgl. TPF pag. 4.721.023). Ebenso ist der geschätzte Betrag von Fr. 200.00 für die Verpfle- gung für den ganzen Aufenthalt offensichtlich zu tief angesetzt, da der Beschul- digte und seine Freundin allein am 19. Mai 2021 im «[…] Restaurant» für Fr. 292.15 konsumierten (TPF pag. 4.721.022). Die Berechnung des BKP erscheint daher nachvollziehbar und eher zugunsten des Beschuldigten ausfallend. 10.5.4.4 Auf der anderen Seite sind die von der Verteidigerin errechneten, vom Beschul- digten getragenen Gesamtkosten der Dubai-Ferien von rund Fr. 2'000.00 wenig plausibel: Die Verteidigerin widerspricht mit dieser Behauptung der Aussage des Beschuldigten, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, die Dubaiferien hätten ihn etwa Fr. 5'000.00 gekostet (vgl. E. III.9.11.1). Nach Abzug der mit der Kreditkarte bezahlten Positionen im Umfang von Fr. 2'470.68 (CAR pag. 5.200.024) ergäbe dies eine minimale Barbelastung des Beschuldig- ten von rund Fr. 2’500.00. Doch selbst nach der Berechnung der Verteidigerin verbliebe ein Barbedarf des Beschuldigten von Fr. 1'204.00. 10.5.4.5 In allen ins Spiel gebrachten Berechnungsarten (Beschuldigter, BKP und Vertei- digerin) stellt sich die Frage, woher der Beschuldigte die zur Zahlung in Dubai verwendete Barschaft in Fremdwährung hatte. Weder auf seinen Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.539 ff.) noch auf seiner Kreditkartenabrechnung (Beilage zu BA pag. 07-01-0030; insbes. Abrechnung vom 10. Juni 2021) sind Barbezüge in Fremdwährung ersichtlich. Es wäre noch der (heutzutage unübliche und unvor- teilhafte) physische Umtausch von Barmitteln denkbar. Allerdings wäre diesfalls unter Berücksichtigung der vorhin beschriebenen Barauslagen des Beschuldig- ten zu würdigen, dass der Beschuldigte nachweislich mehr Barmittel ausgab, als er behauptete, maximal angespart zu haben (vgl. insbes. E. II.9.12.6). 10.5.4.6 Unter Würdigung der offenkundigen Tatsache, dass in Dubai als Stadt mit einem starken internationalen Tourismus geläufige Fremdwährungen wie Dollar und Euro vielerorts als Zahlungsmittel akzeptiert werden, deuten diese unerklärten Fremdwährungstransaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Diebstahl der € 10'000.00 auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. 10.5.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast ihrer Gesamtheit (vgl. insbes. E. III.10.5.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- wiesen ist, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Deliktsumme €. 10'000.00, Absender B. in X., Empfänger: H. in U.) als Postangestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich ge- nommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichti- gen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant.

- 63 - 10.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bezüglich der Fälle 1-3 der ange- klagte Sachverhalt in allen wesentlichen Zügen erstellt ist und der Beschuldigte in allen Fällen zweifelsfrei als Täter ermittelt wurde. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundsätze zu den Tatbeständen von Art. 139 Ziff. 2 aStGB und Art. 321ter StGB richtig dar, weshalb auf diese zu ver- weisen ist (TPF pag. 4.930.033 ff. E. 2.1 und 2.4 bzw. TPF pag. 4.930.052 ff. E. 3.1 und 3.4). Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Klarheit und teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er ge- werbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB [in der Version gültig zum Tatzeit- punkt]). Da Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB nicht milder ist, gelangt vorliegend Art. 139 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung (Art. 2 StGB). 2.2 Der Beschuldigte öffnete drei fremde Couverts und behändigte dabei das beige- legte Bargeld (vgl. E. III.10), an welchem er keinerlei Eigentum hatte. Sodann nahm er es mit sich, womit er den Gewahrsamsbruch vollzog und seinen Aneig- nungswillen manifestierte. Dabei handelte er im Wissen darum, dass er fremdes Eigentum an und mit sich nahm, und wollte dies auch. Er handelte mithin vor- sätzlich. Im Fall 5 (vgl. E. III.4) wurde kein Deliktsgut entwendet, da der Beschul- digte die chemische Täterfalle bemerkte und das Couvert unverrichteter Dinge wieder verschloss, obwohl er das darin befindliche Bargeld an sich nehmen wollte. Hierbei blieb es folglich bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3

2.3.1 Das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022,

- 64 - N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgericht- lichen Praxis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesge- richtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Dem- nach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.00 pro Monat (BGE 119 IV 133). 2.3.2 In den vorliegenden Fällen hat der Beschuldigte innerhalb von vier Monaten drei Mal Bargeld entwendet und einmal versucht, Bargeld zu entwenden. Der Ge- samtbetrag des entwendeten Bargelds beläuft sich auf (teilweise umgerechnet) Fr. 41'210.00 bzw. unter Einbezug des Versuchs in Fall 5 auf Fr. 44'220.00. Da- mit erzielte er ein zusätzliches Einkommen von rund Fr. 10’000.00 pro Monat. Folglich hat der Beschuldigte durch seine deliktische Tätigkeit mehr als das Dop- pelte seines ordentlichen Erwerbseinkommens von monatlich rund Fr. 4'550.00 (vgl. BA pag. 10-02-0036) eingenommen. Es kann daher zwanglos davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seines Le- bensbedarfs durch seine deliktische Tätigkeit deckte (vgl. E. III.10). Der Beschul- digte wurde einzig von der polizeilichen Intervention und der darauffolgenden Freistellung durch die Post CH AG aufgehalten. Ohne diese Massnahmen hätte er wohl weiter delinquiert. Der Beschuldigte erfüllt mit seiner Vorgehensweise den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. 2.4 Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). 3.2 Als Angestellter der Post CH AG öffnete der Beschuldigte insgesamt vier Post- sendungen. Dabei handelte er vorsätzlich. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Täterfalle von keinem Geheimhaltungswillen getragen sei und deshalb ein untauglicher Versuch vorliege (TPF pag. 4.930.053 E. 3.4.3). Dabei ist zu beach- ten, dass Art. 321ter StGB keinen Geheimhaltungswillen des Absenders voraus- setzt. Vielmehr besteht die strafbare Handlung allein im Öffnen der Sendung un- abhängig von deren Inhalt. Bei Fall 5 blieb es daher nicht beim Versuch, sondern der Beschuldigte wäre der vollendeten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

- 65 - bleibt es bezüglich Fall 5 allerdings bei einer versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Fälle 1-3) und wegen Versuchs dazu (Fall 5) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 2. Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen dort gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die ver- suchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig

- 66 - nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Delik- ten ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbs- mässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). 3. In einem ersten Schritt ist das Gesamtverschulden zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zwei- ten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., 3.3. und 3.4.; 142 IV 265 E. 2.3.2;138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheits- strafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (kon- krete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5. Strafzumessung für den gewerbsmässigen Diebstahl 5.1 Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB liegt zwischen Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Gründe, die eine Erweiterung dieses ordentlichen Strafrahmens erfor- dern würden, sind keine ersichtlich. 5.2 Objektives Tatverschulden Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Rahmen von gewerbsmäs- sigem Diebstahl gerade noch als leicht zu qualifizieren, wenngleich festgehalten werden muss, dass es sich keineswegs mehr um eine Bagatelle handelte, die sich der Beschuldigte hat zu Schulden kommen lassen. Der begangene gewerbs- mässige Diebstahl umfasst vier Diebstähle (wovon einer im Versuchsstadium

- 67 - stecken blieb), wobei der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von rund Fr. 41’000.00 erbeutete (unter Einbezug des Versuchs einen solchen von rund Fr. 45’000). Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er ins- gesamt lediglich vier Sendungen öffnete und seine deliktische Tätigkeit sich nur über einen kurzen Zeitraum von vier Monaten erstreckte. Die Tatintensität und die Tathandlungen waren somit verhältnismässig gering, und im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls wäre eine intensivere und län- gere Tatausübung denkbar gewesen. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse kriminelle Energie und Raffinesse an den Tag, indem er die Bargeldsendungen der B. aufspürte und das Bargeld daraus entwendete. Ihm ist allerdings auch zuzugestehen, dass seine Tatbegehung bis zu einem gewissen Grad vom Zufall geprägt war, indem er die Gelegenheit der eintreffenden Bargeldsendungen aus- nutzte. Weiter wirkt es sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelte und damit ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin missbrauchte. Für das objektive Tatverschulden erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. 5.3 Subjektives Tatverschulden Dass der Beschuldigte aus rein monetären Motiven gehandelt hat, ist jedem Ver- mögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand kann da- her nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beschul- digte handelte aus eigenem Antrieb, hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können und befand sich weder in einer persönlichen noch in einer finanziellen Notlage. Das subjektive Verschulden ist daher neutral zu gewichten, weshalb es insgesamt beim gerade noch leichten Verschulden verbleibt. 5.4 Täterkomponenten 5.4.1 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff.): 5.4.1.1 So wurde er am 25. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat we- gen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. 5.4.1.2 Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgeset- zes zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

- 68 - 5.4.1.3 Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten am

26. März 2017 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu ei- ner (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 5.4.1.4 Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen, dass er immer wieder gegen das Ge- setz verstossen hat. Selbst zwei unbedingte Geldstrafen haben den Beschuldig- ten nicht zu einem deliktsfreien Verhalten bewogen. Der Beschuldigte fällt daher durch eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Da die Vorstrafen allesamt nicht ein- schlägig sind, ist die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl nur um einen Monat zu erhöhen. 5.4.2 Da auch sonst keine weiteren massgeblichen (verschuldensmindernden) Täter- komponenten erkennbar sind, insbesondere zeigte der Beschuldigte im Strafver- fahren weder Einsicht noch Reue, wirkt sich die Täterkomponente um einen Mo- nat verschuldenserhöhend aus. 5.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots 5.5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Ver- bot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sach- bereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Ge- samtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufge- worfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Per- son und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfah- ren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte ab- geschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht, oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch frü- her hätten erfolgen können, ist für sich alleine noch nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

- 69 - 5.5.2 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Bundesanwaltschaft die von der Staats- anwaltschaft See-Oberland eröffnete Untersuchung gegen den Beschuldigten am 25. August 2021 übernahm (BA pag. 02-00-0014). Am 5. September 2022 erfolgte der letzte von der Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebene Bericht der BKP (BA pag. 10-02-0024 ff.). Am 23. Januar 2023 fand die letzte Einvernahme von Dritten statt (BA pag. 12-05-0006 ff.). Am 10. Mai 2023 wurde die Schlussein- vernahme des Beschuldigten durchgeführt (BA pag. 13-00-0035 ff.). Darauf er- hob die Bundesanwaltschaft erst am 8. Februar 2024 Anklage bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (vgl. E. A. 8). Das Beschleunigungsgebot wurde zweimal leicht verletzt. So wurden die Berichte der BKP über ein Jahr nach Ver- fahrensübernahme fertiggestellt, und die Anklageerhebung nach abgeschlosse- ner Untersuchung nahm rund 9 Monate in Anspruch. Für einen verhältnismässig wenig komplexen Fall sind diese Zeitspannen leicht zu lange, weshalb die Strafe wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes um einen Monat zu redu- zieren ist. 6. Da keine weiteren straferhöhende oder strafmindernde-Faktoren ersichtlich sind, erscheint für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen. 7. Strafzumessung für die mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses 7.1 Weiter hat sich der Beschuldigte der vierfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses schuldig gemacht. Das Verschulden des Beschuldigten ist bezüglich dieser Delikte sowohl objektiv als auch subjektiv als gering einzustu- fen. Zwar öffnete er die Postsendungen bzw. versuchte es in Fall 5, erlangte aber keine Kenntnis über höchstpersönliche oder geheime Informationen. Das objek- tive Verschulden ist daher gering. Subjektiv ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Postgeheimnisses nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war; vielmehr verletzte er das Postgeheimnis, um an das sich im Umschlag be- findliche Bargeld zu gelangen. Alle Fälle der Verletzung des Postgeheimnisses wiegen aufgrund der im Wesentlichen identischen Vorgehensweise gleich schwer und sind je mit einer Strafe von 15 Strafeinheiten zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips sind diese zu einer Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten zusammenzufassen. 7.2 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (E. V.6.4). Auch hier gilt aus den oben genannten Gründen, dass eine leichte Straferhöhung um vier Strafeinheiten vor- zunehmen ist. Dagegen ist wegen einer leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebots die Strafe jeweils um vier Strafeinheiten zu reduzieren (vgl. E. V.6.5).

- 70 - 7.3 Dafür, dass es beim letzten Fall bei einem Versuch blieb, ist die tatangemessene Strafe um fünf Strafeinheiten zu mindern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8. Zwischenfazit Insgesamt ist für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten und für die Verletzung des Postgeheimnisses von insgesamt 40 Strafeinheiten auszufällen. 9. Strafart für den gewerbsmässigen Diebstahl Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kommt eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätze in Betracht. Beträgt die Strafe für ein Delikt mehr als 180 Tagessätze kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss obigen Ausführungen eine Strafe von 12 Monaten tat- und täterangemessen. Folglich kommt für diese Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 10. Strafart für die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 10.1 Im Bereich bis 180 Strafeinheiten sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geld- strafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 10.2 Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Ver- schuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 10.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (vgl. E. V.6.4). Der Beschuldigte scheint sich von den unbedingten Geldstrafen nicht beeindrucken zu lassen und setzt seine Delinquenz unbeirrt fort. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber, dass er die Rechtsordnung missachtet und sich berech- tigt fühlt, sich situativ über Gesetze hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, da er

- 71 - selbst nach einer ersten unbedingten Geldstrafe erneut zu einer solchen verur- teilt wurde. Nunmehr ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden, und auch die Vollstreckung zweier Geldstrafen hat bei ihm augenscheinlich keine Wirkung gezeigt. Zudem zeigte er während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht, die eine günstige Prognose rechtfertigen könnten. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die eine gewisse Warnwirkung entfaltet. In dieser Konstellation ist es nicht erforderlich, den Be- schuldigten zusätzlich zu einer zweiten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Im vorlie- genden Fall kann daher gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Zudem ist die Berufungskammer aufgrund des Verschlechterungsverbotes an die von der Vorinstanz gewählte Geldstrafe gebunden. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut straffällig werden, wäre die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch bei Strafen unter 180 Strafeinheiten ernstlich zu prüfen. 11. Höhe des Tagessatzes 11.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000.00 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen aus- ser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Net- toprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pau- schalabzüge (insbesondere für Steuern, Krankenkassen Prämien und notwen- dige Berufsauslagen) vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom

3. September 2020 E. 1.5).

- 72 - 11.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 100 % bei der HH. und verdient jährlich brutto Fr. 75'000.00 (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 41 ff.) bzw. netto rund Fr. 63'750, ent- sprechend 5'312.50 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seiner erwerbstätigen Freundin und dem gemeinsamen rund halbjährigen Kind zusammenlebt (CAR pag. 5.300.002 ff.), ist sein Einkommen um 30 % für Krankenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Der Beschuldigte ist zudem für sein Kind unterstützungspflichtig, daher sind zur Berechnung des Tagessatzes nochmals 15 % von seinem Einkommen abzuziehen. Somit ergibt sich für den Beschuldigten ein Tagessatz von Fr. 100.00. 12. Anrechnung der Polizeihaft 12.1 Da im vorliegenden Fall keine gleichartigen Strafen ausgesprochen werden, fällt die Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB ausser Betracht. 12.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Aus der Perspektive von Art. 51 Satz 1 StGB ist festzuhalten, dass ein angebrochener Tag grundsätzlich als gan- zer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist. Erstreckt sich die Untersu- chungshaft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, muss die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, damit zwei Hafttage auf die Strafe angerechnet werden können (BGE 150 IV 377 E. 2). Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Somit wird die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3). 12.3 Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18:30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet (BA pag. 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021 um 17:30 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (BA pag. 06-00-0011). Die Polizeihaft dauerte im vorliegenden Fall zwar über zwei Kalendertage, jedoch nur 23 Stunden, was einem Tag Haft entspricht. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft. Diese werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 13. Vollzug der Strafe und Probezeit 13.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 73 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 13.2 Auch wenn aufgrund der oben geäusserten Bedenken eine längere Probezeit als zwei Jahre denkbar wäre (vgl. E. V.11.3), bleibt es aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ohnehin bei einer Probezeit von zwei Jahren. 13.3 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14. Im Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 zu je Fr. 100.00 schuldangemessen. Beide Strafen sind jeweils bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Zivilforderungen 1. Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz zur prozessualen Geltendma- chung von Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR – soweit unten nichts anderes angemerkt – korrekt dargestellt. Auf diese ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.060 ff. E. 6). 2. Forderung der Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.00 geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA pag. 15-01-0003). Die Privatklägerin begründete ihre Zivilklage nicht (vgl. BA pag.15-01-0003). Folglich ist die Zivilklage der Post auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.061 E. 6.4). 3. Forderung der B. 3.1 Die B. verlangt vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.00. Der Betrag setze sich aus dem verlustigen Bargeld in der Höhe von Fr. 41'230.00 abzüglich der Versicherungsleistung der C. AG von Fr. 20'210.00 zusammen. Entsprechende Abrechnungen wurden beigelegt (TPF pag. 4.552.001 ff.). Auf

- 74 - die korrekte Subsumption der Vorinstanz ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.062 E. 6.5). Ergänzend ist folgendes hinzuzufügen: 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG richtet sich die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung. Auch wenn der Beschuldigte seine Handlung als Angestellter der Post CH AG beging, handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung daher um eine Zivilforderung, die im Strafverfah- ren beurteilt werden kann. Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 3.3 Die B. macht in ihrem Schreiben vom 26. April 2024 eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 21'010.00 geltend (TPF pag. 4.552.001). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Summe der abhanden gekommenen Geldbeträge plus Ver- sandkosten abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistungen von der C. AG. Die Summe der gestohlenen Geldbeträge beläuft sich auf Fr. 41'210.00 (zweimal Fr. 15'000.00 sowie einmal Euro 10'000.00, was zum Zeitpunkt der Absendung Fr. 11'210.00 entsprach (vgl. BA pag. 15-02-0013)). Dazu kommen Versandkos- ten von zweimal Fr. 10.00 (vgl. BA pag. 15-02-0006 und 15-02-0009). Für die Sendung in Fall 3 wurden keine Versandkosten geltend gemacht (vgl. BA pag. 15-02-0013). Von diesen nunmehr insgesamt Fr. 41'230.00 wurden die erhalte- nen Versicherungsleistungen der C. AG in Höhe von insgesamt Fr. 20'210.00 (Fr. 8'010.00 + Fr. 8'000.00 + Fr. 4'200.00 (vgl. TPF pag. 4.552.002 ff.)) in Abzug gebracht. Dass sich die B. dabei verrechnet hat (Fr. 41'230.00 – Fr. 20'210.00 = Fr. 21'020.00), ändert vorliegend nichts an der Bezifferung des Schadens, da bezüglich der zivilrechtlichen Forderungen der Dispositionsgrundsatz gilt, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und es folglich unzulässig wäre, die Forderung zu Ungunsten des Beschuldigten zu berichtigen. Folglich wird der hier vorliegende Schaden auf Fr. 21'010.00 beziffert. 3.4

3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensun- recht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss ge- gen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen

- 75 - dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). 3.4.2 Im vorliegenden Fall beging der Beschuldigte bezüglich den Sendungen 1-3 ei- nen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dabei verletzte der Beschuldigte eine Schutznorm für das Vermögen, weshalb der Be- schuldigte widerrechtlich handelte. 3.5 Der adäquate Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Schaden der B. ist ohne Weiteres gegeben. Ebenfalls trifft den Beschuldigten sowohl ein (straf- rechtliches als auch ein zivilrechtliches) Verschulden. 3.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. den Betrag von Fr. 21'010.00 zu bezahlen. 4. Forderung der C. AG 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ansprüche der C. AG umfassend (TPF pag. 4.930.063 E. 6.6). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den An- sprüchen der B. sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt und der Beschul- digte ist zu verpflichten, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. 4.2 Die Vorinstanz trat auf die Genugtuungsforderung der C. AG nicht ein (ohne dies entsprechend im Dispositiv festzuhalten) und macht die korrekten Ausführungen dazu, auf die verwiesen werden kann (TPF pag. 4.930.065 E. 8.2). Dieses Nicht- eintreten ist (neuerdings) im Dispositiv festzuhalten. VII. Einziehungen Die Vorinstanz ordnete zunächst die Einziehung der Rolex-Uhr sowie die Belas- sung diverser Beweismittel in den Akten an. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (TPF pag. 4.930.059 E. 5). Dem ist hin- zuzufügen, dass auch eine Einziehung gestützt auf Art. 267 ff. StPO zur Kosten- deckung gerechtfertigt ist. Denn dem Beschuldigten werden die Kosten für das vorliegende Strafverfahren fast vollständig auferlegt, weshalb die bereits be- schlagnahmte Rolex zu verwerten ist und der Erlös zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen zu verwenden ist.

- 76 - VIII. Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens 1. Höhe der Kosten Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhebt Kosten in der Höhe von Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorfahren von Fr. 6'000.00, Barauslagen für das Vorverfahren von Fr. 1'884.75 sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00. Diese Kosten sind angemessen und entsprechen den rechtli- chen Vorgaben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird: TPF pag. 4.930.064 f. E. 7.2 f.). 2. Verlegung der Kosten 2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten trotz eines teilweisen Freispruchs vollumfänglich die Kosten, da der Freispruch betreffend Fall 4 verglichen mit dem Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht falle. 2.2 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wo- nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Enthält das Gesetz keine abwei- chenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Ge- mäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldig- ten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen An- klagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit ei- nem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die be- schuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Er- messensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom 17. Feb- ruar 2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom

10. September 2013 E. 2.2).

- 77 - 2.3 Der durch Fall 4 verursachte Aufwand ist im Verhältnis zum Gesamtuntersu- chungsaufwand vernachlässigbar. So wurde Fall 4 erst am 19. Juli 2021 telefo- nisch angezeigt (BA pag. 10-01-0118). Nach der Täterfalle vom 6. Juli 2021 wur- den nur noch Untersuchungen durchgeführt, die den gesamten Sachverhalts- komplex betrafen (z.B. Einvernahmen oder die Analyse der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten). Durch die Anzeige von Fall 4 wurde also kein (nen- nenswerter) Zusatzaufwand verursacht. Es ist daher grundsätzlich gerechtfertigt, dem Beschuldigten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Allerdings entstanden bei der biometrischen Analyse des Couverts von Fall 4 Barauslagen in Höhe von Fr. 280.00 (BA pag. 11-01-0033). Da der Beschuldigte von diesem Vorfall freige- sprochen wurde, sind ihm diese Barauslagen von Fr. 280.00 nicht aufzuerlegen. 3. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten und kann daher nicht mehr überprüft werden. Bei die- sem Verfahrensausgang und der entsprechenden Kostenverlegung hat die Vo- rinstanz zu Recht die volle Rückerstattungspflicht des Beschuldigten festgestellt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Darauf ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.068 E. 9.2.3). IX. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang weist die Vorinstanz sämtliche Entschädigungs- forderungen des Beschuldigten zu Recht ab. Auf diese Erwägungen ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.065 E. 8). X. Kosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Berufungsver- fahren 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Einzig die auferlegten Verfahrenskosten wurden im Sinne des Beschuldigten um Fr. 280.00 korrigiert. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungs- verfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind

- 78 - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellt für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Rechnung über insgesamt Fr. 15'199.10 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (zum Ganzen: CAR pag. 5.200.044 ff.). Die Verteidigerin macht bis zum 11. Dezember 2024 (Rechtshän- gigkeit des Verfahrens vor der Berufungskammer am 29. Dezember 2024) einen Aufwand von drei Stunden geltend, der im Wesentlichen für das Studium des erstinstanzlichen Dispositivs, die Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils aufgewendet wurde. Dieser Aufwand ist bereits durch die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Strafkammer gedeckt (vgl. insbesondere TPF pag. 4.930.067 E. 9.2.2) und entsprechend zu kürzen. Zwischen dem 25. März 2025 und dem 31. März 2025 verbrachte die Verteidige- rin insgesamt 17 Stunden und 25 Minuten mit Aktenstudium, der Auswertung von Kontoauszügen und der Formulierung einer siebenseitigen Eingabe zu Vorfragen und Beweisanträgen. Aufgrund der der Verteidigerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannten Akten und der Wiederholung der bereits erstin- stanzlich von ihr aufgeworfenen Problematik der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (vgl. E. II.1) ist der in diesem Zeitraum betriebene Aufwand um vier Stunden überhöht und entsprechend zu kürzen. Weiter veranschlagt die Verteidigerin für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung (inkl. Aktenstudium) im Zeitraum vom 8. April 2025 bis zum 14. April 2025 23 Stunden und 35 Minuten (exklusive des Klientengesprächs am 10. April 2025). Dieser Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheint für ein Berufungsverfahren überhöht und ist entsprechend um 4 Stunden zu kürzen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von amtlichen Manda- ten nur der notwendige Aufwand entschädigungspflichtig ist. Weiter sind für die Berufungsverhandlung am 15. April 2025 8 Stunden inklusive Vor- und Nachbe- sprechung veranschlagt. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung drei Stun- den und die Vorbesprechung ist am 10. April 2025 separat veranschlagt. Diese Position ist um vier Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung von Spesen in Höhe von Fr. 109.00 (vgl. CAR pag. 5.200.044) und Mehrwertsteuer von 8.1% ist Rechtsanwältin Chantal Bugnon für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 79 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] […] 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

[…]

- 80 - II. Neues Urteil 1. A. wird: - des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5; - der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; und - der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5; schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 3.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 3.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 3.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 4. Zivilklagen 4.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 81 - 4.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. Auf die Entschädigungsforderung der C. AG wird nicht eingetreten. 5. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.00, Auslagen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00) werden A. im Umfang von Fr. 10'604.75 auferlegt. Die restlichen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 6. A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 7. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt. 2. Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren 2.1 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 2.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3 A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 82 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft (Einschreiben) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Einschreiben) - Post CH AG (Einschreiben) - B. (Einschreiben) - C. AG (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Gerichtsurkunde) - Post CH AG (Gerichtsurkunde) - B. (Gerichtsurkunde) - C. AG, (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 16. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 16. April 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Chantal Bugnon,

Berufungsführer / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und

1. POST CH AG, 2. B., 3. C. AG, Privatklägerinnen Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 30. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024

Gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (teilweise versucht begangen) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.39

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil (evtl. materieller Sachver- halt) A.1 Am 12. März 2021 erstattete F. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses. Sie habe am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt. Nachdem sie am 10. März 2021 eine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, sei sie am 12. März 2021 die Sendung abholen gegangen. Der entgegengenommene Briefumschlag sei leer gewesen (Fall 1; BA pag.10-01-001 f.). A.2 Am 22. März 2021 erstattete F. (erneut) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zü- rich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmel- degeheimnisses. Sie habe am 18. März 2021 (erneut) Fr. 15'000.00 bestellt. Am

19. März sei die Abholungseinladung in ihrem Briefkasten gewesen. Als sie am

22. März 2021 die Postsendung abgeholt habe, sei der Briefumschlag wieder leer gewesen (Fall 2; BA pag. 10-01-0006 ff.). A.3 Am 10. Mai 2021 erstatteten H. und Q. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Sie hätten am 5. Mai 2021 € 10'000.00 bei der B. bestellt. Am 7. Mai 2021 sei die Abholungseinladung im Briefkasten gewesen und sie hätten noch am selben Tag die eingeschriebene Postsendung in der Postfiliale U. ab- geholt. Diese sei leer gewesen (Fall 3; BA pag. 10-01-0046 ff.). A.4 Am 19. Juli 2021 erstattete K. (telefonisch) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Er habe € 4'200.00 bestellt und habe am 1. Juli 2021 eine Abho- lungseinladung im Briefkasten gehabt. Als er am nächsten Tag die Sendung in V. abgeholt habe, sei die Sendung leer gewesen (Fall 4; BA pag. 10-02-0118). A.5 Am 6. Juli 2021 wurde dem Täter eine Falle gestellt, indem ein mit Silbernitrat präpariertes Bargeldcouvert in der Poststelle U. in den Postkreislauf einge- schleust wurde. An den Händen des Beschuldigten wurden daraufhin anlässlich der Überprüfung der Mitarbeitenden Spuren der Täterfalle gefunden (Fall 5; BA pag. 10-01-0100). A.6 Am 6. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland, einen Hausdurch- suchungs- und Durchsuchungsbefehl für den Wohnort des Beschuldigten (BA pag. 08-00-0001 ff.) sowie den Wohnort seiner Freundin (BA pag. 08-00-0051

- 3 - ff.). Dabei stellte die Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Mobiltelefon, di- verse Datenträger und Quittungen sowie eine Rolex Uhr sicher (BA pag. 08-00- 0117 f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland einen Vor- führungsbefehl, welcher von der Kantonspolizei Zürich zeitnah, um 18:30 Uhr, vollzogen worden war (BA pag. 06-00-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte am

7. Juli 2021 polizeilich befragt (vgl. II.1) wurde, wurde er gleichentags um 17:30 Uhr, wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen (BA pag. 06-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom

6. Juli 2021 sichergestellte Rolex durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland be- schlagnahmt (BA pag. 08-00-0075 f.; bestätigt mit Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022: BA pag. 08-00-0110 f.). Am 11. Mai 2023 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft weitere Gegenstände, unter an- derem diverse Unterlagen und Belege (BA pag. 08-00-0115 ff.). A.7 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 02-00-0001). Nach Rückzug des Siegelungsantrags durch den Beschuldigten (BA pag. 02-00- 0007 ff.) übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 24. August 2021 (BA pag. 02-00-0011 f.). Am 25. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die entsprechende Abtretungsverfügung (BA pag. 02-00-0014). Mit Verfügung vom 4. September 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO sämtliche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 02-00-0019 f.). A.8 Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis- ses (Art. 321ter StGB) (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.9 Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Be- schuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Teilnahme. Nachdem die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (TPF pag. 4.720.009), wurde das Dispositiv des Urteils vom 19. Juni 2024 noch am selben Tag an die Parteien versandt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.10 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Aus- nahme von Fall 4 (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 1 [vgl. oben E. A.4]) des gewerbs- mässigen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses schuldig (bezüglich Fall 5 [vgl. oben E. A.5] lediglich wegen eines Versuchs) (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 2). Dabei wurde der Beschuldigte zu einer

- 4 - Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verur- teilt. Die Polizeihaft von zwei Tagen rechnete die Vorinstanz auf die Strafe an (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 3). Die Vorinstanz beliess diverse beschlagnahmte Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.1) und zog die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung ein (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.2 f.). Die Zivilforderung der Post CH AG verwies die Vo- rinstanz auf den Zivilweg (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 5.1). Die Zivilforderungen der B. und der C. AG hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21'010.00 bzw. Fr. 20'210.00 gut (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 5.2 und 5.3). Die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 10'884.75 wurden dem Beschuldigten auferlegt (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 6). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 7). Die Vorinstanz stellte die (bereits erfolgte) Entschädi- gung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., im Umfang von Fr. 16'584.10 fest (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.1) und entschädigte die aktu- elle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, mit Fr. 12'812.05 (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 29'396.15 wurden dem Beschuldigten auferlegt und er wurde zu deren Rück- zahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben wür- den (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.3). A.11 Der Beschuldigte meldete am 26. Juni 2024 Berufung an (TPF pag. 4.940.001). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.012 ff.) wurde am 9. Dezember 2024 ver- sendet (TPF pag. 4.930.072). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. Dezember 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom

19. Juni 2024 und die Verfahrensakten inklusive Berufungsanmeldung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) wei- ter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte (mit Ausnahme des Freispruchs jeweils betreffend FaIl 4 der Anklagepunkte 1.1.1. und 1.2 sowie Dispo-Ziff. 8.1 und 8.2 betreffend die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidi- gung) Berufung gegen das restliche Urteil. In seiner Berufungserklärung vom

30. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte (CAR pag. 1.100.073 f.):

a) einen Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr.

- 5 - Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verlet- zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5. b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff. 4 an Herrn A. (Dispo-Ziff. 4). c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerinnen (Scha- denersatz) (Dispo-Ziff. 5). d) Kostenfolge (Verfahrenskosten nach Ziff. 6, Kosten der amtlichen Verteidi- gung nach Ziff. 8.3) zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 12); e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.- (Dispo- Ziff. 3).

Beweisanträge wurden keine gestellt. B.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschul- digten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001). Wäh- rend die Bundesanwaltschaft explizit auf eine Anschlussberufung und Beweisan- träge verzichtete (CAR pag. 1.400.003), liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen. B.4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen, und gab den Privatklägerinnen gleichzeitig Gelegenheit zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderungen. Weiter er- kundigte sie sich nach Vorfragen und dispensierte die Privatklägerinnen von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzi- elle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournierung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche diese brevi manu an die Berufungskammer weiterleitete, verlangte die amtliche Verteidigerin eine Auszahlung des Resthonorars für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts-

- 6 - verfahren (CAR pag. 10.150.001 ff.). Da die erstinstanzlich festgesetzte Entschä- digung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (vgl. E. B.2 f.), entsprach die Vorsitzende am 12. Februar 2025 diesem Antrag (CAR pag. 10.150.007 f.). B.6 Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte, seine Verteidigerin und der Staatsan- walt des Bundes zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Die Vorladun- gen konnten allen Beteiligten zugestellt werden (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 15. April 2025 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vor der Berufungskammer in Anwesenheit des Beschuldigten, sei- ner Verteidigerin und dem Staatsanwalt des Bundes statt. Dabei wurde der Be- schuldigte sowohl zur Sache als auch zur Person befragt (CAR pag. 5.100.001 ff. sowie 5.300.001 ff.). B.7 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 15. April 2025 durch seine Verteidigung die nachfolgenden An- träge stellen (CAR pag. 5.100.005):

a) Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklage- punkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i StGB) betr. Anklage- punkt 1.2, Falle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) betr. An- klagepunkt 1.2, Fall 5; b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ge- mäss Anklageschrift Ziff 4 an Herrn A.; c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen (Schadenersatz); d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Staates; e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.-.

- 7 - B.8 Der Staatsanwalt des Bundes stellte im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.006):

1. Es sei die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs im Sinne der Zif- fer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 festzustel- len. 2. A. sei entsprechend der Ziffern 2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 schuldig zu erklären und zu bestrafen. 3. Die Neben- und Kostenfolgen (Verfügung über die beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte / Zivilklagen / erstinstanzliche Verfah- renskosten / Entschädigung / Amtliche Verteidigung) seien entsprechend der Ziffern 4-8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu entscheiden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, unter Festlegung und Ausrichtung der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Rückerstattungspflicht von A.). B.9 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (CAR pag. 5.100.008), wurde das am 16. April 2025 gefällte Urteil am 22. April 2025 schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses (Art. 321ter StGB) angeklagt (TPF pag. 4.100.001). Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 bei der Post CH AG angestellt. Er war am Schalter als Kun- denberater für Postschaltergeschäfte tätig und leitete zudem stellvertretend die Poststelle. Aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten wurde er im Juli 2021 frei- gestellt (TPF pag. 4.731.003). 1.2 Gemäss Art. 22 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Hand- lungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, grundsätzlich die Kantone zuständig. Ist für eine Strafsache sowohl die Bundesgerichtsbarkeit als auch die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren bei den Bundesbehörden oder bei den kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterste- hen unter anderem die Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund began- gen worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Angestellte der Post CH AG, die im Monopolbereich tätig sind, gelten als Angestellte des Bundes (SCHLEGEL, in: Do- natsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 23 StPO, N. 13). Im Übrigen wird zu dieser The- matik auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen (TPF pag. 4.930.018 E. 1.1). 1.3 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.4 Die in kantonale Zuständigkeit fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Dieb- stahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO (BA pag. 02-00-0019 f.) in die Zuständigkeit der Bundesbehörden überführt. Damit ist die sachliche Zu- ständigkeit des Bundesstrafgerichts für alle Anklagepunkte gegeben. 1.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes

- 9 - über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.6 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es keiner Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bedarf, worauf verwiesen wird (TPF pag. 4.930.019 E. 1.2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG ist das Verantwortlich- keitsgesetz vom 14. März 1958 (integral) auf Postangestellte nicht anwendbar, weshalb auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VG einzuholen ist. 1.7 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten jeweils form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das verfahrensabschliessende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Umfang seiner Berufungsanträge be- schwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird entsprechend gehemmt. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer vom 19. Juni 2024 Berufung erhoben (vgl. E. B.2 f.). Der Freispruch im Fall 4 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. B.2 f.). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

- 10 - 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und erlässt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom

19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). 2.3 Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Ent- scheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Das Verbot soll im Strafrecht nämlich sicherstellen, dass die angeklagte oder verurteilte Person ihr Rechtsmittelrecht ausüben kann, ohne Ge- fahr zu laufen, dass das Urteil über die Straf- oder Zivilklage zu ihrem Nachteil geändert wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3; 1B_189/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3; je mit Hinweisen zum Meinungsstand in der Lehre). Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärfe- ren Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil ver- besserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungs- verbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 2.4 Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Qualifi- kation des Falles 5 als lediglich versuchte Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses gebunden. Die von der Berufungsinstanz auszufällende Freiheits- strafe darf zudem eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, nicht übersteigen. Hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die Höhe der Ta- gessätze gebunden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert haben. Ferner ist das Berufungs- gericht aufgrund der im Zivilrecht geltenden Dispositionsmaxime an die (maxi-

- 11 - male) Höhe der erstinstanzlich zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche der Pri- vatklägerschaft gebunden. Auch die übrigen Punkte (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie Einziehung) können nur zugunsten des Beschuldigten abge- ändert werden. II. Prozessuales 2. Eröffnung der Untersuchung und notwendige Verteidigung 2.1 Die Verteidigerin rügt in der Eingabe vom 31. März 2025 (CAR pag. 4.200.012 ff.), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 ver- wies (CAR pag. 5.100.003), eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten. Sie verweist darauf, dass spätestens ab dem 6. Juli 2021 die Untersuchung als eröffnet gegolten habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte die not- wendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt gewe- sen sei, sei diese nicht verwertbar (CAR pag. 4.200.013 ff., Ziff. 3 ff.). 2.2 Die Bundesanwaltschaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses ab dem 6. Juli 2021 als eröffnet gelte. Allerdings sei die Ausdehnung auf den gewerbsmässigen Diebstahl erst per 20. September 2021 erfolgt. Das habe seinen Grund darin, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt vom 6. Juli 2021 ein zusätzlicher Fall (Fall 4) zur Anzeige gebracht worden sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass erst ab dem 20. September 2021 die notwendige Verteidi- gung des Beschuldigten sicherzustellen gewesen sei (CAR pag. 5.100.003 und 5.200.001 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hat zunächst den Untersuchungsablauf korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (TPF pag. 4.930.020 ff. E. 1.3). In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch nicht absehbar gewesen sei, weshalb kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (TPF pag. 4.930.027 ff. E. 1.6). 2.4 Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die

- 12 - Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_413/2020 vom 21. Ja- nuar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom

7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Un- tersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Vertei- digung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder- holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlvertei- digung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). 2.5 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die notwendige Vertei- digung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersu- chung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Unter- suchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevan- ten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Frage der Erkennbar- keit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Mass- stäben (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staats- anwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Unter- suchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen

- 13 - ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO). 2.6 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, ist entschei- dend, dass der Beschuldigte verteidigt werden muss. Art. 130 StPO statuiert ei- nen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7). 2.7 Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwältin – wie die Verteidigerin richtig festhält – am 6. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (BA pag. 08-00-0001 ff.). Diese wurde noch am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (BA pag. 08-0005 ff.). Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich unzweifelhaft um eine Zwangsmassnahme, die auch die Eröffnung einer Untersuchung nach sich zieht. Hinzu kam, dass sich aufgrund der an den Händen des Beschuldigten gefunde- nen Silbernitratspuren (BA pag. 11-01-0047 ff.) der Tatverdacht gegen ihn derart verdichtete, dass nicht mehr nur von einem vagen Verdacht gesprochen werden konnte. Am 6. Juli 2021 hätte daher eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Untersuchung eröffnet hatte, ändert daran nichts. Vielmehr kann die Si- cherstellung der notwendigen Verteidigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 2 StPO umgangen werden. Da vor der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 die Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen gewesen wäre, ist als nächstes zu prüfen, ob zu die- sem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.8 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 waren die Vorfälle 1-3 und 5 bereits aktenkundig und wurden dem Beschuldigten zum Vorwurf ge- macht. Zudem hatte die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten bereits die Tatvariante des gewerbsmässigen Diebstahls (BA pag. 13-00-0001 ff., insbeson- dere BA pag. 13-00-0008, Fragen 56 und 60) vorgehalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft (BA pag. 17-00-0001 f.). Entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft stand so- mit im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 7. Juli 2021 ein gewerbsmässiger Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 40’000.00 (in- klusive Versuchsdelikt rund Fr. 45'000.00) in vier Fällen sowie eine mehrfache

- 14 - Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum. Allein schon der (damals anwendbare) Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl von 90 Ta- gessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren hätte vermuten lassen können, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr hätte drohen können. Dies bestä- tigt ein Blick in die zürcherische Rechtsprechung (Ort der Verhaftung), der zeigt, dass beispielsweise ein gewerbsmässiger Ladendieb bei einer Deliktsumme von Fr. 20'000.00 allein für den Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (Urteil Obergericht Zürich SB190185 vom 11. Oktober 2019 E. II.4). Ebenso erachtete das Obergericht Zürich bei einem gewerbsmässigen Einbrecher, der einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 erbeutet hatte, eine Frei- heitsstrafe von 30 Monaten allein für den gewerbsmässigen Diebstahl als ange- messen (Urteil Obergericht Zürich SB200349 vom 28. Januar 2021 E. IV.4.1). Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat gegen gewerbsmässige Diebe bereits bei geringeren Deliktssummen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 [Deliktssumme Fr. 2'000.00]). Für die Kan- tonspolizei Zürich hätte aufgrund dieser Rechtsprechung klar sein müssen, dass es sich bei einem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Deliktsumme von rund Fr. 45'000.00 um ein Delikt handelt, das eine empfindliche Sanktion nach sich ziehen kann und ohne Weiteres mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst für die Fälle 1-3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen (TPF pag. 4.930.003) bzw. die Bundesanwaltschaft für alle angeklagten Fälle eine sol- che von 14 Monaten beantragt (TPF pag. 4.721.037) hatte. Auch wenn die Vo- rinstanz den Beschuldigten zu einer Strafe verurteilte, bei der gerade noch keine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre, lag es am 7. Juli 2021 im Bereich des Denkbaren, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden könnte. Insgesamt ist daher davon aus- zugehen, dass dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ein- vernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, auch wenn sich dies letztlich nicht realisiert hat. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten poli- zeilichen Vernehmung (nach erfolgter Hausdurchsuchung als Zwangsmass- nahme und somit eröffneter Untersuchung) ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 2.9 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09:08 Uhr, einvernommen (BA pag. 13- 00-0002). Die Verteidigung des Beschuldigten durch RA D. erfolgte erst am 7. Juli 2021, 10:37 Uhr (BA pag. 16-00-0001). Eine anderweitige Verteidigung geht aus dem nämlichen Einvernahmeprotokoll nicht hervor (BA pag. 13-00-0002, ins- besondere Frage 1, wo der Beschuldigte den Beizug eines Anwalts ablehnte). Der Beschuldigte war daher zum Zeitpunkt der beanstandeten polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt. Da der Beschuldigte bei der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Juli 2021, obwohl ein Fall erkennbarer notwendiger

- 15 - Verteidigung vorlag, nicht verteidigt war und er nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet hat, ist die polizeiliche Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. In der Konsequenz wurde die polizeiliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (BA pag. 13-00-0001 bis 13-00-0011) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nach Behandlung der Vorfragen an der Hauptver- handlung vom 15. April 2025 aus den Akten entfernt. Sie wird bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und da- nach vernichtet (CAR pag. 5.100.004). 3. Chemische Täterfalle 3.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit der chemischen Täterfalle (vgl. TPF pag. 4.930.024 ff., E. 1.4). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 3.2 Bei der vorliegenden chemischen Täterfalle wurde durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) ein (mit Bargeld gefülltes; vgl. dazu BA pag. 10-01- 0100 und die dazugehörigen Fotodokumentationen 7984937 1 und 2) Innencou- vert mit Silbernitrat präpariert (BA pag. 11-01-0026). Dieses Innencouvert ist mit dem Logo der B. bedruckt (Foto 80616508_1593809). Das präparierte Innencou- vert wurde in ein neutrales Aussencouvert gelegt (Foto 80616508_1593805). Das verwendete Aussencouvert und die verwendete Adressetikette entsprechen den Etiketten und Couverts, mit denen die B. auch in den Fällen 1-3 das Geld versandte (vgl. BA pag. 12-04-0009, Zeilen 29 ff.; vgl. zum Vergleich die Fotos, welche in den Fällen 1-3 von der B. verwendet wurden: Foto 79849437_1556065 [Fall 1]; Fotodokumentation 79908057 [Fall 2]; Fotodokumentation 80220071 [Fall 3]). Am 6. Juli 2021, ca. 13:30 Uhr, wurde das präparierte Couvert in der Postfiliale U. durch L., damals Filialleiter der Poststelle U., in die Kiste mit den durch die Postboten nicht zugestellten eingeschriebenen Sendungen (Fristkiste; zur Erklärung: BA pag. 12.05.0010, Zeilen 15 ff.) gelegt (BA pag. 12.05.0008, Zeilen 25 ff.). Öffnet eine Person das Couvert und kommt sie dabei mit dem prä- parierten Silbernitrat in Kontakt, wird das Silbernitrat in die Haut eingebaut und die Spuren sind dermatologisch nachweisbar (BA pag. 11-01-0047 ff.). An den Händen des Beschuldigten wurden gleichentags durch das Forensische Institut Zürich Silbernitratspuren festgestellt (BA pag. 11.01.0085). 3.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, ein. Es ist nachfolgend zu klären, ob eine chemische Täterfalle ein strafprozessual (un)zulässiges Beweismittel darstellt.

- 16 - 3.4 Chemische Täterfalle als «erlaubte List»? 3.4.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der chemischen Täterfalle um eine unerlaubte Täuschung oder um eine «erlaubte List» handelt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch irgendein Kommunikationsmittel eine Vorstellung hervorruft, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unbestritten als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Be- hauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits erwiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 140 StPO, N. 10). Erlaubt ist hingegen die Überlistung des Beschuldigten unter Ausnützung eines beim Beschuldigten vor- handenen, nicht von den Strafverfolgungsbehörden herbeigeführten Irrtums. Die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und noch zulässiger List ist aller- dings nicht immer einfach. Die Grenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung des Einflusses der verwen- deten List auf die Willensfreiheit des Betroffenen sowie der Anforderungen an Treu und Glauben und die Loyalität, die von den Behörden erwartet werden kön- nen (BGE 144 IV 23 E. 4.2). 3.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach (che- mische) Täterfallen zu beurteilen hatte und diese nicht beanstandet hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1; zu anderen Täterfallen vgl. 6B_141/2011 vom 23. August 2011 E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010 in: AGVE 2010 S. 2 ff. E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010, in: AGVE 2010 S. 46 ff.; Urteil des Obergerichts Bern SK 16 232 vom 20. Januar 2017 E. 8 ff.). 3.4.3 Gegen eine (verbotene) Täuschung durch eine chemische Täterfalle, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (vgl. E. II.2), spricht vorab, dass zwischen dem Öffnenden und der Polizei keine Kommunikation stattfand, welche die Wil- lensfreiheit des Öffnenden beeinträchtigte. Der das präparierte Couvert Öffnende behändigte und öffnete das Couvert nur aus eigenem Antrieb, ohne dass er dazu veranlasst worden wäre oder die Polizei auf ihn eingewirkt hätte. Seine Willens- bildung war daher stets unbeeinflusst und unverfälscht. Schon deshalb scheidet eine (verbotene) Täuschung aus. 3.4.4 Gegen eine verbotene Täuschung spricht vorliegend ferner, dass die präparierte Sendung mit einem neutralen, aber von der B. stammenden Briefumschlag und Adressetikett versendet wurde (vgl. oben E. II.2.2). Nur eine kundige Person, welche das äussere Erscheinungsbild von Sendungen der B. kennt, kann sich

- 17 - ohne Weiteres in der irrigen Annahme befunden haben, dass die fragliche Sen- dung von der B. (und nicht wie vorliegenden Fall von der Kantonspolizei Zürich) stammt. Andere Personen haben keine Anhaltspunkte für den Absender der prä- parierten Sendung, weshalb solche überhaupt nicht getäuscht werden könnten. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die präparierte Postsendung öffnete (vgl. insbes. E. III.4.4), befand er sich bezüglich des Absenders der präparierten Postsendung in einem (subjektiven) Irrtum. Aufgrund des neutralen Erschei- nungsbildes der präparierten Sendung wurde dieser Irrtum aber nicht durch die Kantonspolizei Zürich hervorgerufen, sondern – wie unter E. III.10 zu zeigen sein wird – durch das vorangegangene deliktische Verhalten in den Fällen 1-3. Auch unter diesem Aspekt ist eine verbotene Täuschung durch die Kantonspolizei Zü- rich zu verneinen. 3.4.5 Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung bereits mit der Frage aus- einandergesetzt, ob Diebesfallen oder chemische Täterfallen als besondere ver- deckte Überwachungsmassnahmen anzusehen sind. Darauf ist sogleich einzu- gehen: 3.5 Verdeckte technische Überwachung? 3.5.1 Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass eine chemische Täter- falle keine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 ff. StPO sei, weshalb der Einsatz einer chemischen Täterfalle nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO nicht genehmigungspflichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.3). 3.5.2 Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine chemische Täterfalle nicht als geheime technische Überwachung gilt, bestand im vorliegenden Fall auch keine Genehmigungspflicht nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO. 3.6 Verdeckte Ermittlung? 3.6.1 Eine verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unter Verwen- dung einer urkundlich nachgewiesenen falschen Identität (Legende) durch täu- schendes Verhalten Kontakte zu Personen mit dem Ziel herstellen, ein Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Milieu einzudringen, um beson- ders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). In der Literatur wird die chemische Täterfalle nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO qualifiziert, da nicht aktiv auf den Täter eingewirkt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1635).

- 18 - 3.6.2 Auch im vorliegenden Fall wurde keine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Durch den Versand eines präparierten (neutralen) Briefumschlags wurde zunächst überhaupt keine falsche Identität (mit Hilfe einer Legende) hergestellt. Dem Öff- nenden wurde weder die Identität des Absenders mitgeteilt, noch wurde er durch Dokumente über die Identität des Absenders getäuscht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch nicht aktiv auf den Öffnenden eingewirkt, sondern die Polizei verhielt sich im vorliegenden Fall rein passiv, indem sie den präparierten Brief der Post übergab und den normalen postinternen Prozess durchlaufen liess (vgl. E. II.2.2 ff.). 3.7 Verdeckte Fahndung? 3.7.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt eine verdeckte Fahndung vor, wenn Ange- hörige der Polizei im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen in einer Weise, die ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennen lässt, versuchen, Verbrechen und Vergehen aufzuklären, insbesondere indem sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen dazu vortäuschen. Eine Diebesfalle (z.B. das Auslegen von prä- pariertem Geld) ist nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, da mangels Angabe der Herkunft des Geldes keine Täuschung vorliegt. Es findet auch keine Kommunikation darüber statt (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 298a StPO, N. 4; JOSITSCH/SCHMID, Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 298a StPO, N. 8). 3.7.2 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.2.7.1), war die Identität bzw. Herkunft der präparierten Sendung (von aussen) überhaupt nicht erkennbar. Da dem Öffnen- den auch kein Hinweis auf die Herkunft des Briefes (z.B. durch Angabe einer Absenderin) gegeben wurde, kann auch keine Täuschung über die Identität der Absenderin vorliegen. Vielmehr hat der Täter eine Postsendung einer nach aus- sen hin völlig unbekannten Absenderin geöffnet. Eine Täuschung läge nur dann vor, wenn die Absenderin nach aussen sichtbar deklariert worden wäre, etwa durch Verwendung eines Briefumschlags mit Logo oder Aufdruck der Adresse der Absenderin. Der vorliegende Fall verhält sich vielmehr wie eine herkömmli- che Diebesfalle, in der markiertes Geld (z.B. in einem Portemonnaie) deponiert wird. Denn in beiden Fällen wird Geld ohne Herkunftsangabe abgelegt und der Täter nimmt das Geld an sich, ohne zu wissen, von wem es stammt. Im vorlie- genden Fall fand auch – wie bei einer Diebesfalle – keine Kommunikation mit dem Öffnenden statt, sondern die Ermittlungsbehörden verhielten sich passiv und liessen den Dingen ihren Lauf, ohne einzugreifen. Die Versendung einer prä- parierten Postsendung stellt daher auch keine verdeckte Fahndung dar. 3.8 Observation?

- 19 - Die Verteidigerin machte erstinstanzlich eine analoge Anwendung von Art. 282 ff. StPO (Observation) auf eine chemische Täterfalle geltend (TPF pag. 4.930.024, E. 1.4.1). Eine Observation, bei der ein Geschehen verdeckt beo- bachtet wird, ist in keiner Weise mit dem Versenden eines präparierten Briefum- schlages vergleichbar. So findet bei einer Observation eine permanente Be- obachtung durch Dritte statt, während bei der chemischen Präparation eines Couverts lediglich am Ende geprüft wird, ob jemand kontaminierte Hände hat. Die Vorgänge dazwischen bleiben der Polizei verborgen und werden nicht auf- gezeichnet. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher bei der Observation ungleich schwerer. 4. Ermittlungsdienst der Post 4.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausfüh- rungen zur rechtlichen Einordnung des Ermittlungsdienstes der Post (vgl. TPF pag. 4.930.026 ff., E. 1.5). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 4.2 Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimm- ten Behörden zu. Dieses staatliche Straf- und Justizmonopol ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates. Das hat zur Konsequenz, dass der Staat die Er- mittlungen nicht Privaten übertragen darf (STRAUB/WELTERT, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I,

3. Aufl., Basel 2023, Art. 2 StPO, N. 3 ff.). 4.3 Zunächst ist es unbedenklich, dass G., der im Ermittlungsdienst der Post CH AG arbeitet (vgl. III.4.3.3.1), den Ermittlungen der Polizei beiwohnte und er der Poli- zei weitere mögliche Ermittlungsansätze mitteilte. So kommt der Post CH AG als Privatklägerin ohnehin das Recht zu, Beweisanträge zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und e StPO). Ent- scheidend ist, dass sämtliche Untersuchungshandlungen von der Polizei getra- gen und angeordnet wurden. So geht etwa aus dem Bericht des FOR hervor, dass der Auftrag zur dermatologischen Untersuchung der Hände der Postmitar- beitenden von einer Polizistin in Auftrag gegeben wurde, und nicht etwa von G. (BA pag. 11-01-0035). Zudem war die Kantonspolizei Zürich für die Anordnung der Täterfalle zuständig und nicht die Post (BA pag. 11-01-0100). Auch diesbe- züglich ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 5. Fazit Im Ergebnis ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht verwertbar und in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Falles unter Verschluss zu

- 20 - halten. Die übrigen Beweismittel sind rechtmässig erhoben worden und sind demzufolge verwertbar. III. Tatsächliches 1. Überblick Vorliegend wurden die folgenden fünf Fälle angeklagt, wobei der Freispruch be- treffend Fall 4 von keiner Partei angefochten wurde und demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Anklageschrift, S. 3 und 5; TPF pag. 4.100.003, 4.100.005). Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsen- dung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsen- dung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsen- dung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsen- dung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W.

K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsen- dung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U.

6. Juli 2021 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 (Fall 5) in der Postfiliale U. das von der Kantonspolizei Zürich präparierte und Fr. 3'010.00 enthaltende Bargeldcouvert, das sich in einem korrekt verschlosse- nen Briefumschlag befunden habe, behändigt, geöffnet und nach dessen Inhalt geforscht habe. Der Beschuldigte soll dies mit der Absicht getan haben, sich das darin befindliche Bargeld anzueignen (TPF pag. 4.930.042, E. 2.3.2.16 und 2.3.3). Die Vorinstanz kommt ausgehend davon weiter zum Schluss, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1–3 erwiesen werden könne (TPF

- 21 - pag. 4.930.042 ff., E. 2.3.4). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Taten (TPF pag. TPF pag. 4.930.036 ff., E. 2.3). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der an- deren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des Bundesge- richts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidre- gel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Gan- zen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.2 Wird mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person beigezogen, ist das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Ge- richt die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Dar- legungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ent- scheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht

- 22 - in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichun- gen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebun- gen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). 3.3 Weiter ist zu ergänzen, dass das Gericht bei einem engen Konnex der verschie- denen Taten im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine einheitliche Täterschaft schliessen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 und 1.3.2). Die Art der Tatausführung, auch wenn diese auf viele Taten passen dürfte, darf angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise den- noch als Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Ebenso ist es in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass ausgehend von einer Verur- teilung des Beschuldigten wegen eines Anklagesachverhalts auf die Täterschaft in einem anderen Anklagesachverhalt geschlossen wird. Dies ist dann zulässig, wenn mehr oder weniger ausgeschlossen ist, dass in derselben Zeit von einer unabhängigen Täterschaft nach derselben Vorgehensweise weitere gleichgela- gerte Straftaten begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom

24. August 2018 E. 1.4). 4. Fall 5 4.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

6. Juli 2021 während seiner Arbeitszeit versucht zu haben, den Bargeldinhalt ei- ner avisierten Briefpostsendung im Wert von Fr. 3'010.00 aus einer Sendung der Post CH AG auf der Poststelle U. zu entwenden, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dazu soll er die Postsendung geöffnet haben. Letztlich sei es nicht zu einem Diebstahl gekommen, da die Banknoten in der fraglichen Sendung prä- pariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öff- nen bemerkt habe (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.2). 4.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- 23 -

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Spurenbericht chemische Täterfalle vom 20. Juli 2021 des FOR samt dazuge- hörigen Fotos (BA pag. 11.01.0034 ff.)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

14. Juli 2021 (BA pag. 10.01.099)

- Gutachten Diebesfalle: Elementanalyse und Spurenbild-Beurteilung vom 29. September 2021 des FOR (BA pag. 11.01.0045)

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von G. vom 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-006 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von L. vom 25. Januar 2025 (BA pag. 12-05-006 ff.)

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von M. als Auskunftsperson vom

8. Dezember 2022 (BA pag.12-06-003 ff.).

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 8. De- zember 2022 (BA pag.12-07-009 ff.). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Einvernahmen des Beschuldigten 4.3.1.1 In der Einvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2022 verwei- gerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). 4.3.1.2 In der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.731.001 ff.), die in Anwesenheit der neuen Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, und des Staatsanwalts des Bundes, Eckmann, stattfand, verweigerte dieser zunächst die Aussage zu den angeklagten Vorwürfen (TPF pag. 4.731.0014, Zeilen 1 ff.). Später führte er aus, dass er nicht ins [präparierte] Couvert hineingegriffen habe, sondern dieses be- reits leicht geöffnet gewesen sei (a.a.O., Zeilen 43 ff.). In allgemeiner Weise könne er aber sagen, dass dies überall der Fall sei, wenn etwas geöffnet an- komme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkre- ten Fall könne er aber nichts sagen (a.a.O., Zeilen 10 ff.).

- 24 - 4.3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verweigerte der Be- schuldigte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigerin die Aussage betreffend Fall 5 (CAR pag. 5.300.006 4.3.1.4 Die einzige Aussage des Beschuldigten zu Fall 5 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt dadurch auf, dass der Beschuldigte im Wesentlichen an- gibt zu wissen, dass die streitgegenständliche Postsendung leicht geöffnet ge- wesen sei und es allgemein üblich sei, in offene Postsendungen zu schauen. Dabei fallen der geringe Detaillierungsgrad der Aussage und die Tendenz, sich nicht festlegen zu wollen, auf. Seine Aussage erweist sich bereits deshalb als eher unglaubhaft. 4.3.2 Täterfalle 4.3.2.1 Am 6. Juli 2021 wurde eine Täterfalle gestellt. Dazu wurde ein mit Bargeld gefüll- ter Innenumschlag vom FOR mit Silbernitrat präpariert, in einem Aussenum- schlag platziert und von L. in die Fristkiste gelegt (zur Täterfalle vgl. E. II.2.2). Auf den vom FOR angefertigten Fotos, die dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11.01.0034) beigelegt sind, ist ersichtlich, dass das fragliche Cou- vert oben rechts und links mit einem dünnen Klebestreifen an der Lasche zuge- klebt ist. Es lassen sich keine Falten am Umschlag oder ein sonstiges unsaube- res Zukleben feststellen (Aufnahme FOR 80616508_1593806). 4.3.2.2 H., an welche die präparierte Sendung adressiert war, holte diese um 17:14 Uhr bei der Poststelle U. ab. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10-01-0099 ff.) bemerkte sie, dass die präparierte Postsendung geöffnet, das Bargeld jedoch nicht entwendet worden war. Nach der Schliessung der Poststelle U. am 6. Juli 2021 wurden die drei anwesenden Schalterangestellten der Poststelle U. durch die Kantonspolizei Zürich angehal- ten und unmittelbar kontrolliert (BA pag. 10-01-0100). Dem Untersuchungsbe- richt „Chemische Täterfalle” des FOR vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11-01-0034 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des FOR am gleichen Abend ab ca. 18:42 Uhr die Hände des am 6. Juli 2021 anwesenden Schalterpersonals der Poststelle U. mit Fotoentwicklerflüssigkeit überprüft hatte. Beim Bestreichen der Hände des Beschuldigten wiesen diese vereinzelte, punktförmige, schwarze Verfärbungen an den Fingerkuppen bzw. Fingergliedern (Aussenseiten) auf (positive Reaktion auf das Fangmittel). Im selben Untersuchungsbericht ist nichts über Spuren auf den Händen der anderen Schalterangestellten der Poststelle U. vermerkt (BA pag. 11-01-0037). 4.3.2.3 Das auf den obigen Feststellungen (vgl. E. III.4.3.2.1 ff.) basierende Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) ergab, dass das che- mische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des

- 25 - Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch in- direkten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie ana- log zur Diebesfalle entstanden sein. Denkbar wäre, dass der präparierte Brief- umschlag nicht direkt mit den Händen, sondern mit Werkzeugen und/oder Hand- schuhen geöffnet worden sei. Insbesondere die Anhäufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks könnte durch das Ausziehen kontaminierter Handschuhe verursacht worden sein (BA pag. 11-01-0050). 4.3.2.4 Der Beschuldigte lässt das soeben zitierte Gutachten des FOR vom 29. Septem- ber 2021 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 in methodi- scher Hinsicht mehrfach kritisieren. a) Er rügt unter Hinweis auf BA pag. 11-01-0046 und 11-01-0050 zunächst, dass das Gutachten explizit auf der Annahme beruhe, dass er die Tat gestanden habe, weshalb das Gutachten auf einem nicht verwertbaren Beweis beruhe (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 5 f.).

Zwar hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten an den von ihr erwähnten Stellen von einem Geständnis des Beschuldigten ausgeht. Dieses Geständnis ist allerdings weder für die Erstellung des Gutachtens noch für die darin enthaltenen Feststellungen ausschlaggebend (vgl. E. III.4.3.2.3). Das Gutachten basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des Spurenberichts des FOR vom 20. Juli 2021 samt den dazugehörigen Fotos sowie der spektro- skopischen Auswertung der Hautproben des Beschuldigten. Zudem zeigen die gutachterliche Diskussion der Ergebnisse und die Befundbewertung, dass die unverwertbare polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht massgeblich für das Gutachten war (BA pag. 11-01-0047 ff., Ziff. 7-9). Der Tat- verdacht gegen den Beschuldigten entstand zudem nicht, wie von der Verteidi- gerin suggeriert, aufgrund seines (unverwertbaren) Geständnisses, sondern auf- grund der am 6. Juli 2021 auf seinen Händen gefundenen Spuren von Silbernitrat (vgl. E. III.4.3.2.2). Die erste von der Verteidigerin zitierte Stelle im Gutachten (BA pag. 11-01-0046) ist lediglich eine Wiedergabe der Verfahrensakten. Die zweite von der Verteidigerin zitierte Stelle (BA pag. 10-01-0050, Ziff. 10, Frage

3) erwähnt einzig, dass die gutachterlichen Befunde keinen Widerspruch zum Geständnis des Beschuldigten darstellen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf nicht verwertbaren Beweisen beruhe. b) Die Verteidigerin macht ausserdem geltend, dass das Gutachten die Material- qualität bzw. die mangelnde Beurteilbarkeit der fotografischen Aufnahmen der Spurensicherung kritisiere. Aufgrund von Stempelfarbe und Pigmentierungen auf den Händen des Beschuldigten sei anhand der Bilder nicht erkennbar, welche Verfärbungen durch Silbernitrat verursacht worden seien. Diese visuellen Unsi-

- 26 - cherheiten beträfen sämtliche in der Poststelle und im Spital erstellten Fotogra- fien, insbesondere auch jene der anderen Mitarbeitenden (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 7). Zudem seien die Hände der beiden anderen Postmitarbeitenden eben- falls voller Stempelfarbe und Pigmentflecken. Die Verfärbungen an den Händen der übrigen Mitarbeitenden seien optisch nicht von den Verfärbungen an den Händen des Beschuldigten zu unterscheiden. Da von den anderen Mitarbeiten- den keine Hautprobe genommen worden sei, sei eine objektive Überprüfung der Ergebnisse ausgeschlossen (CAR pag 5.200.013, Ziff. 8). Die Rüge der Verteidigerin blendet aus, dass aus dem Untersuchungsbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zunächst hervorgeht, dass der zuständige Forensiker alle Schalterangestellten, die am 6. Juli 2021 in der Poststelle U. gearbeitet hatten, mithilfe eines Fangmittels auf Silbernitratspuren getestet hatte. Dabei war der Beschuldigte der einzige, bei dem Silbernitratspuren an den Fingerkuppen und - gliedern festgestellt werden konnten (BA pag. 11-01-0037). Zwar wiesen auch andere Angestellte schwarze Verfärbungen an den Händen auf (BA pag. 11-01- 0037, beigelegte Fotos), doch war der geschulte Kriminaltechniker unter Zuhilfe- nahme des Fangmittels ohne Weiteres in der Lage, Silbernitratspuren von einfa- chen Verfärbungen zu unterscheiden. 4.3.2.5 Insgesamt sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten äussert sich unter Frage drei (weitere Bemerkungen) allerdings dazu, wie sich eine mögliche Tat zugetragen haben könnte (BA pag. 11-01-0050). Damit begibt der Gutachter sich auf Spekulationen, die den gutachterlichen Auftrag übersteigen. 4.3.3 Aussagen von Dritten 4.3.3.1 Zeuge G., Fachspezialist Ermittlungen bei der Post CH AG, wurde von der Bun- desanwaltschaft am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., als Zeuge befragt (BA pag. 12-04-006 ff.). Er schilderte, wie er nach den ersten beiden Vorfällen, welche dieselbe Emp- fängerin in U. hatten, mit den Ermittlungen begonnen habe. Das Briefzentrum Zürich-Mühlingen schliesse er aus, da dort zu viele Briefe durchgingen, um ge- zielt zwei Sendungen von derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin zu ent- wenden (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 17 ff.). Auch den LKW-Transport von Zü- rich-Mühlingen nach U. zur Zustellung schliesse er aus, da die Briefe für den LKW-Transport in Briefkisten geladen würden. Diese Briefkisten würden dann in Rollboxen aufgeschichtet und ein LKW-Fahrer müsste irgendwo auf der Strecke anhalten und beginnen, die Briefkisten zu durchsuchen, um die beiden Briefe der B. an F. entwenden zu können (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 18 ff. und pag. 12- 04-0009, Zeilen 1 ff.). Folglich sei er bei der Postfiliale U. gelandet. Dort sei im Erdgeschoss die Postfiliale und im Obergeschoss die Zustellstelle. Die Zusteller

- 27 - würden morgens um ca. 05:00 Uhr die Sendungen entgegennehmen, sortieren und schlussendlich zustellen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, die Sendungen zu entwenden. Er habe dann eine Anwesenheitsliste an den fraglichen Tagen gemacht. Währenddessen sei in einem dritten Vorfall eine dritte Bargeldsendung der B. abhandengekommen. Das Resultat der Anwesenheitsliste sei gewesen, dass es doch mehrere Personen gegeben habe, die alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten. Da die drei Fälle aber verschiedene Zustelltouren (und -boten) betroffen hätten, habe er sich gedacht, er müsse einen Schritt weiter gehen und den ge- meinsamen Nenner finden (a.a.O., Zeilen 6 ff.). Er habe dann für die Postfiliale eine Anwesenheitsliste gemacht. I. und A. seien die einzigen Personen gewesen, welche alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten (a.a.O., Zeilen 19 ff.). Mit diesem Ergebnis sei er dann an die Kantonspolizei getreten und habe vorgeschlagen, eine Sendung zu präparieren, einzuschleusen und zu überwachen. Dabei seien Herr I. und Herr A. die Zielpersonen gewesen. Dazu habe die Polizei einen Ori- ginalumschlag bei der B. organisiert. Er (G.) habe den Umschlag zum FOR ZH gebracht, welches den entsprechenden Umschlag chemisch präpariert habe. Da- nach habe er den Umschlag wieder mitgenommen (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Er habe den Umschlag L. übergeben, welcher Teamleiter in U. gewesen sei (BA pag. 12- 04-0010, Zeilen 1 f.). Diesem (L.) habe er (G.) den Auftrag gegeben, den präpa- rierten Brief am 23. Juni 2021 in eine Briefkiste zu legen, in welcher avisierte Sendungen mit Zustellort U. gewesen seien. Avisierte Sendungen seien Brief- postsendungen, die eingeschrieben seien und dem Empfänger nicht direkt hätten zugestellt werden können, der Empfänger dann eine Abholungseinladung im Briefkasten erhalte und der Empfänger die Briefsendung dann mit der Abho- lungseinladung auf der Postfiliale abholen könne (a.a.O., Zeilen 5 ff.). Nach dem Mittag, wenn die Briefträger von ihrer Tour zurückkämen, würden die Mitarbei- tenden von der Poststelle (im Erdgeschoss) in den ersten Stock gehen, um die avisierten Briefe aus dem Behältnis zu nehmen und mit ins Erdgeschoss in die Postfiliale zu nehmen. Dort würden Sendungen elektronisch erfasst und in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde den Brief abholen komme. Am fraglichen 23. Juni 2021 sei der präparierte Brief von einem unbekannten Mitarbeiter abgeholt worden und am Nachmittag habe die rechtmässige Empfängerin den Brief unge- öffnet abgeholt (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Die Aktion sei am 6. Juli 2021 wiederholt worden. Daraufhin habe sich die (vorinformierte) Kundin bei der Polizei gemeldet. Die Kundin sei dann zusammen mit dem Brief abgeholt worden. Auf der Polizei- station habe er (G.) dann gesehen, dass der Brief geöffnet und wieder verschlos- sen worden sei. Das habe er der hinteren Lasche angesehen. Danach habe die Polizei den Umschlag geöffnet und festgestellt, dass das Geld noch vorhanden gewesen sei. Danach sei das FOR aufgeboten worden und alle drei Mitarbei- tende seien kriminaltechnisch untersucht worden (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Irgend- wann sei noch eine vierte Verlustmeldung gekommen und er habe wieder eine Anwesenheitsliste erstellt, und wiederum seien während dem vierten Vorfall die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-04-0011, Zeilen 12 ff.). Er wisse

- 28 - nicht, wer während der ersten Aktion gearbeitet habe, Herr A. sei jedenfalls an- wesend gewesen (a.a.O., Zeilen 27 f.). Er sei sich sicher, dass die zweite Sen- dung richtig verschlossen gewesen sei. Er habe zwar nur ein Foto von der Vor- derseite des Briefs gemacht, er sei sich aber trotzdem ganz sicher, dass die Sen- dung verschlossen gewesen sei. Er habe dann Herrn L. angerufen, der das veri- fiziert habe. Auch überprüfe er selbst immer, ob die Sendung richtig verschlossen sei, damit er selbst nicht kontaminiert werde (a.a.O., Zeilen 30 ff.). Die zweite Aktion sei gegen Herrn A. gerichtet gewesen. Es sei dem Zufall geschuldet, dass Herr I. auch anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0012, Zeilen 10 f.). Es sei nicht fix, wer die Sendungen von der Zustellung im OG nach unten bringe. Auch erfasse nicht immer die Person, welche die Briefe runtertrage, diese elektronisch. Das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Weiter führte Zeuge G. aus, dass er überzeugt sei, dass das Couvert verschlossen gewesen sei. Doch selbst wenn es bereits etwas geöffnet gewesen wäre, und auch wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte es nicht öffnen dürfen. Da Herr L. die Vertrauensperson gewesen sei, schliesse er aus, dass dieser das Couvert geöffnet habe. Letzterer wäre wohl nicht so dreist, in Kenntnis des präparierten Couverts ein solches zu öffnen. Er könne allerdings nicht sagen, wer genau die Kiste mit den avisierten Sendungen nach unten getragen habe (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Er halte es zudem für unwahrscheinlich, dass die Sendung zwischen der Übergabe an Herrn L. und der Deponierung in der Kiste durch diesen geöffnet worden sei. Herr L. habe ihm bestätigt, dass er die präparierte Sendung unter Verschluss gehalten habe (BA pag. 12-04-0013, Zeilen 15 ff.). Den Umstand, dass der Beschuldigte das Geld in der präparierten Sendung nicht entwendet habe, erkläre er sich damit, dass der Beschuldigte die Präparierung bemerkt habe. Das Silbernitrat sehe ähnlich wie Puderzucker aus und sei auf dem Haf- tungsmittel sichtbar (BA pag. 12-04-0014, Zeilen 4 ff.). Bei der polizeilichen An- haltung habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und nach Auffinden der Spuren habe der Beschuldigte gesagt, dass er nichts gemacht habe. Auf Nach- frage bestätigte er, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt habe, dass er das Couvert geöffnet und reingeschaut habe. Vielmehr habe er angege- ben nicht zu wissen, was es mit den Spuren auf sich habe (a.a.O., Zeilen 12 ff.). Der Beschuldigte sei bisher noch nie (strafrechtlich) negativ aufgefallen (a.a.O., Zeilen 24 ff.). Abgesehen von den vier Vorfällen (die Gegenstand der streitge- genständlichen Anklageschrift sind), sei es in U. noch nie zu Beanstandungen gekommen (BA pag. 12-04-0015, Zeilen 1 ff.). Anschliessend erklärte Zeuge G. die Mitarbeiterpläne (vgl. dazu sogleich; a.a.O., Zeilen 11 ff.). Insgesamt würden 35-40 Personen im fraglichen Gebäude arbeiten. Es handle sich allesamt um Mitarbeitende der Post (BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Über die genauen Räumlichkeiten und das Sicherheitsdispositiv konnte Zeuge G. keine sachdienli- chen Aussagen machen (BA pag. 12-04-0017 ff.). Von wem die Briefe von Zürich Mühlingen nach U. transportiert würden, wisse er nicht (BA pag. 12-04-0019, Zei- len 3 ff.). Dazu würden Metallrollboxen verwendet. In jeder dieser Boxen würden

- 29 - sich Plastikkisten mit Briefen befinden. Diese hätten keine Deckel und es würden ungefähr 60 Kisten pro Box in 5-6 Reihen, jeweils aufeinandergestapelt, trans- portiert. Weder Behälter noch Briefboxen seien verschlossen oder plombiert (a.a.O., Fragen 11 ff.). Auf seiner Anwesenheitsliste habe er sämtliches Personal erfasst, das am fraglichen Tag anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0020, Zeile 9). Bei Ankunft würden die Kisten vom Fahrer ins 1. Obergeschoss beför- dert, wo die Zustellboten bereitstünden, um die Sendungen zu verarbeiten (a.a.O., Zeilen 13 ff.). Weder er selbst noch Herr L. seien auf Silbernitratrück- stände überprüft worden (BA pag. 12-04-0021, Zeilen 1 ff.). Auch wenn Sendun- gen in Zürich-Mühlingen verschwinden würden, würde aber nicht nur der Inhalt eines Briefes verschwinden, sondern die ganze Sendung (a.a.O., Zeilen 16 ff.). In V. seien keine Abklärungen vorgenommen worden, da der Modus Operandi immer derselbe gewesen sei und deshalb davon habe ausgegangen werden kön- nen, dass der Inhaltsabgang in U. stattgefunden habe (a.a.O., Zeilen 22 ff.). Die Aussagen des Zeugen G. erweisen sich als glaubhaft. Er schildert die Ereig- nisse stringent und detailliert. Seine Aussagen sind zudem überaus sachlich und beschränken sich auf das, was er selbst wahrgenommen hat, ohne den Beschul- digten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehr- fach Wissenslücken offen. Da Zeuge G. beruflich im Ermittlungsdienst der Post arbeitet, ist davon auszugehen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Stellens der Täterfalle am 6. Juli 2021 der Bedeutung seiner Zeugenaussage bewusst war. Deshalb hat er die massgeblichen Sachverhalte genau beobachtet und nicht im Nachhinein versucht, das Geschehene einzuordnen. Auf seine Aussage ist daher abzustellen. 4.3.3.2 Am 25. Januar 2023 wurde L., Sachbearbeiter Logistik, Post CH AG, als Zeuge in Gegenwart des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-05-0006 ff.). Zeuge L. erklärte, er sei bis im August 2021 Teamleiter in der Poststelle U. gewesen. Dabei sei er nur für die Briefträger zuständig gewesen, allerdings nicht für das Personal am Schalter (BA pag. 12-05-0008, Zeile 2 f.). Am fraglichen 6. Juli 2021 habe ihm Herr G. am Vormittag einen eingeschriebenen Brief übergeben und ihm ent- sprechende Anweisungen gegeben. Danach sei er zu seinem Arbeitsplatz ge- gangen und er habe den Brief mit einem Avis verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht und anschliessend den Brief in seiner Schublade ver- schlossen. Zu dieser Schublade habe nur er einen Schlüssel gehabt. Um ca. 13:00 Uhr habe er den Brief mit «Weiterleitung» gescannt, wieder in der Schub- lade versorgt und schliesslich um 13:30 Uhr in die Fristkiste gelegt. Um ca. 14:00 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Rollwagen gekommen und habe die Kiste mit den eingeschriebenen Postsendungen mit dem Lift abtransportiert. Wohin er ge- fahren sei, wisse er nicht, er könne aber nur nach unten gefahren sein. Um ca. 15:00 Uhr habe er den Avis Herrn G. gebracht. Den Beschuldigten habe er nicht

- 30 - mehr gesehen (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es würden über 20 Briefträger und das Schalterpersonal im Haus arbeiten. Dabei hätten alle Zugang zur Fristkiste. Er sei am fraglichen Tag aber immer am Schreibtisch gesessen, so dass niemand anders den Brief aus der Kiste habe nehmen können (BA pag. 12-05-0010, Zei- len 6 ff.). Wenn ein Brief vom Postboten nicht direkt zugestellt werden könne, avisiere dieser den Brief und scanne diesen entsprechend. Nach Beendigung seiner Zustelltour komme der Bote wieder zur Poststelle, scanne den Brief zur Weiterleitung und lege ihn in die Fristkiste. Dann kämen die Schaltermitarbeiten- den am Nachmittag hoch und nähmen die Fristsendungen nach unten, um diese zu scannen. Die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (a.a.O., Zei- len 16 ff.). Er wisse nicht, wer für die Verarbeitung der Sendungen am Schalter zuständig sei (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Die Fristkiste habe sich gleich hinter seinem Arbeitsplatz befunden (a.a.O., Zeile 8). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am fraglichen Tag die Fristkiste abgeholt habe. Wohin er damit gegangen sei, wisse er nicht (a.a.O., Zeilen 12 f.). Zeuge L. bestätigte, dass der Brief sauber und geschlossen gewesen sei, als er diesen in die Fristkiste gelegt habe, da sei er sich sicher (BA pag. 12-05-0012, Zeilen 8 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich das Couvert zwischen der Übergabe durch G. und der Deponierung durch ihn in der Fristkiste geöffnet habe (a.a.O., Zeile 15). Wenn ein Brief offen oder halboffen sei, müsse ein Postmitarbeiter die Sendung verschliessen, ein Kleber mit «be- schädigte Sendung» kleben und in einen Plastiksack tun (a.a.O., S. 17 ff.). Wei- ter führte Zeuge L. aus, dass offene oder halboffene Sendungen nicht aufge- macht werden dürften, diese würden dem Postgeheimnis unterstehen (a.a.O., N. 22 ff.). Über die präparierte Sendung habe er mit niemandem gesprochen (BA pag. 12-05-0013., Zeile 10). Die Kisten mit den Briefen kämen vom Postzentrum in Zürich-Mühlingen. Am Morgen komme ein Lastwagen und bringe diese. An- schliessend würden die Kisten in U. abgeladen und triagiert. Anschliessend wür- den die Kisten zu den Postboten hinaufgenommen, welche diese auf ihre Tour mitnähmen. Die Kisten mit den Tourennummern würden jeweils direkt zum Bo- tenplatz gestellt (BA pag. 12-05-0014, Zeilen 27 ff.). Am Morgen würde der Last- wagen die Sammelbehälter im Erdgeschoss abladen. Danach würde triagiert. Die Kisten mit Tourennummern würden aufeinander gestapelt auf den Rolli gela- den, nach oben gebracht und auf den entsprechenden Botenplatz gestellt. Die Kisten ohne Tourennummern würden noch vorsortiert. Der Lastwagenchauffeur lade die Kisten nur ab, würde aber nicht nach oben kommen (BA pag. 12-05- 0015, Zeilen 2 ff.). Dabei hätten alle Personen Zugang zum Anlieferungsplatz, die auch Zugang zum Gebäude hätten (a.a.O., Zeilen 20 f.). Es habe auch einen Pausenraum, wo Zustellmitarbeitende und auch Schaltermitarbeitende Pause machen würden (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Sehr selten kämen Leute von der Paket- zustellung in den Pausenraum, um einen Kaffee zu trinken. Öfters würden sie jedoch auf die Toilette gehen, dafür müssten sie aber einen Mitarbeiter fragen, da sie keine Schlüssel hätten (BA pag. 12-05-0016, Zeilen 3 ff.).

- 31 - Zeuge L. schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussage ist zu- dem überaus sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Hinzu kommt, dass das Deponieren einer prä- parierten Postsendung für Zeuge L. nicht alltäglich war und er am 6. Juli 2021 von vornherein besondere Aufmerksamkeit auf die Situation legte. Auf seine Aus- sage ist daher in allen wesentlichen Zügen abzustellen. 4.3.3.3 Am 8. Dezember 2022 wurde M., Sekretärin und Postmitarbeiterin, als Auskunfts- person in Anwesenheit des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechts- anwalt D., durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag.12-06-003 ff.). In U. hätten sie (die Schalterangestellten) jeweils von oben die avisierten Sen- dungen geholt. Unten seien diese Sendungen jeweils als «Ankunft» gescannt worden. Das habe diejenige Person gemacht, die gerade Zeit gehabt habe (BA pag. 12-06-0004, Zeilen 12 ff.). Am 6. Juli 2021 seien neben ihr noch die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-06-0005, Zeilen 12 f.). Am nämlichen Tag habe sie die Kiste nicht nach unten geholt. Die Briefsendungen seien bereits unten gelegen und zum Teil ausgebreitet beim äussersten Schalter gelegen, der vom Beschuldigten bedient worden sei. Sie habe um 17:00 Uhr Zeit gehabt und die in der Kiste verbliebenen Sendungen herausgenommen und gescannt. Dazu habe sie die Kiste zu ihrem Schalter genommen. Die Sendungen, die bereits beim Schalter des Beschuldigten ausgebreitet gewesen seien, habe sie dort be- lassen. Sie wisse nicht, wer die Sendungen dort ausgebreitet habe. Normaler- weise würden alle Briefsendungen zusammen eingescannt. Die ausgebreiteten Sendungen seien mutmasslich bereits sortiert und gescannt gewesen (a.a.O., Zeilen 17 ff.). Sie habe die Kiste mit den Briefen zu ihrem Schalter genommen. Allerdings habe sie die beim Schalter ausgebreiteten Briefe dort gelassen (a.a.O., Zeilen 21 ff.). Wenn eine offene oder halboffene Sendung eintreffe, werde der Chef gefragt, wie damit zu verfahren sei. Ihr sei das aber noch nie passiert (BA pag. 12-06-0007, Zeilen 13 ff.). Auskunftsperson M. führte aus, dass es nur eine einzige Stelle in der Post gäbe, welche Briefe öffnen dürfe (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es könne gut sein, dass ihre Fingerabdrücke auf einer Sendung seien, die sie weder gescannt noch herausgenommen habe. Denn beim Heraus- geben der Sendung durchsuche man alle Sendungen (BA pag. 12-06-0008, Zeile 28). Die Aussage der Auskunftsperson M. ist in den wesentlichen Zügen glaubhaft. Sie gibt eine stringente und detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Ihre Aus- sage ist sachlich und fokussiert sich auf das Wahrgenommene. Sie enthält keine übermässige oder unsachliche Belastung des Beschuldigten. Die Auskunftsper- son M. legt zudem Wissenslücken offen. Ihre Aussage ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie als Auskunftsperson befragt wurde und in die- ser Funktion nicht zur Wahrheit verpflichtet war.

- 32 - 4.3.3.4 I., Kundenberater auf der Poststelle U., wurde am 8. Dezember 2022 in Anwe- senheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, D., von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-07-0004 ff.). Auskunftsperson I. schilderte dabei, dass wenn eine Postsendung durch den Postboten nicht zugestellt werden könne, dem Empfänger eine Abholungseinla- dung hinterlassen werde. Dann bringe der Postbote die Sendungen zurück und gebe sie den Kundenberatern. Sie müssten diese jeweils im 1. Stock abholen. Anschliessend scanne er sie mit «Ankunft» ein. Nachher würde die Sendung nach dem Fristdatum einsortiert (BA pag. 12-07-0004 f., Zeilen 11 ff.). Das Scan- nen der Sendungen sei nicht fix zugeteilt (BA pag. 12-07-0005, Zeilen 5 ff.). Am fraglichen 6. Juli (2021) habe der Beschuldigte, Frau M. und er gearbeitet (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Er wisse nicht, wer an diesem Tag die Sendungen eingescannt habe, er sei es nicht gewesen (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Wenn ein Couvert schon offen sei, müsse man diese wieder zukleben (BA pag. 12-07-0006, Zeilen 2 ff.). Wenn Sendungen offen oder halboffen einträfen, dürften sie selbst nicht rein- schauen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 1 ff.). Er bestritt, mit dem entwendeten Geld in Zusammenhang zu stehen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 21 ff.). Seine Luxusuhr, die etwa Fr. 3'500.00 gekostet habe, habe er sich mit Ersparnissen finanziert (BA pag. 12-07-0008, Zeilen 5 ff. und 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Die Aussage der Auskunftsperson I. erweist sich in den wesentlichen Zügen als glaubhaft. Er beschreibt die Ereignisse kohärent und detailliert. Die Aussage ist zudem sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Be- schuldigten zu stark oder nicht sachgerecht zu belasten. Des Weiteren werden von ihm Wissenslücken offengelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Funktion als Auskunftsperson befragt wurde und folglich keiner Wahrheits- pflicht unterlag. 4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 4.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussa- gen von Zeuge L. (E. III.4.3.3.2), dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 gegen 14:00 Uhr in der Poststelle U. die Kiste mit den avisierten Briefen vom 1. Stock zum Schalterbereich im Erdgeschoss an sich genommen hatte. Ebenso blieb un- bestritten und wird durch Auskunftsperson M. (vgl. E. III.4.3.3.3) bestätigt, dass der Beschuldigte damit begann, die avisierten Briefe mit „Ankunft” zu scannen. Die übrigen Briefe, die vom Beschuldigten nicht gescannt wurden, wurden ab 17:00 Uhr von Auskunftsperson M. mit „Ankunft” gescannt.

- 33 - 4.4.2 Geschlossener Zustand des Couverts 4.4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das (präparierte) Couvert von L. vollständig verschlossen in die Fristkiste gelegt wurde. Der Beschuldigte behauptet nämlich (vgl. E. III.4.3.1.2), das Couvert sei bereits (teilweise) geöffnet gewesen. 4.4.2.2 Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das FOR als fachkundige Stelle sorgfältig arbeitet und die Täterfalle (vgl. E. III.4.3.2) korrekt präpariert hatte. Dazu gehört auch, dass das FOR die präparierten Umschläge sorgfältig und kor- rekt verschliesst. Dies wird durch die vom FOR angefertigten Fotos bestätigt, welche die Umschläge – abgesehen von den Spuren einer Öffnung – korrekt verschlossen zeigen (vgl. E. III.4.3.2.1). 4.4.2.3 Zeuge G. schildert weiter (vgl. E. III.4.3.3.1), dass er den Verschluss des Um- schlags überprüft habe, um eine Selbstkontamination zu vermeiden. Diese Aus- sage erscheint glaubhaft und in sich schlüssig, da Zeuge G. als Fachmann darauf bedacht ist, nicht in Verdacht zu geraten, und an einer erfolgreichen Operation ein Interesse hatte. 4.4.2.4 Der eingeweihte Zeuge L. schildert überdies (vgl. E. III.4.3.3.2), dass er den Um- schlag den ganzen Tag über – mit Ausnahme der postalischen Erfassung – ver- schlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann unversehrt in die Kiste mit den avisierten Sendungen gelegt habe. Diese Schilderungen erscheinen insbeson- dere deshalb glaubhaft, weil der Vorgang des Einschleusens eines präparierten Couverts für Zeuge L. kein alltäglicher Vorgang war und er dementsprechend genau darauf achtete, was er tat und dass das Couvert verschlossen blieb. Zu- dem erscheint seine Aussage, er habe das Couvert verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann verschlossen in die Kiste mit den avisierten Postsendungen gelegt, in sich schlüssig. So war sich Zeuge L. aufgrund der Besonderheit des Falles bewusst, dass er das Couvert sicher verwahren musste, so dass es von aussen nicht einsehbar war und nicht beschädigt werden konnte. 4.4.2.5 Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in der Kiste mit den avisierten Postsendungen selbst beschädigt wurde. In dieser Kiste befinden sich ausschliesslich andere Umschläge und es sind keine spitzen oder kantigen Ge- genstände vorhanden, die den Umschlag hätten beschädigen können. 4.4.2.6 Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeuge L. das Couvert verschlossen in die Kiste gelegt hat, wodurch es an den Arbeitsplatz des Be- schuldigten gelangte. Die Aussage des Beschuldigten, die dem entgegensteht, erweist sich als Schutzbehauptung. 4.4.3 Öffnen des Couverts

- 34 - 4.4.3.1 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer die fragliche Postsendung am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. geöffnet hat. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. oben E. III.4.3.1). 4.4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) zum Schluss kommt, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebes- falle entstanden sein. Menge und Verteilung der Verfärbungen würden eher zu einem indirekten Kontakt passen (BA pag. 11-01-0050). 4.4.3.3 Überdies ist zu würdigen, dass von den drei anwesenden Schalterangestellten lediglich der Beschuldigte Silbernitratspuren an den Händen hatte (vgl. E. 4.3.2.2). Hätte einer der beiden anderen Schalterangestellten den Umschlag ge- öffnet, hätte auch er sich mit Silbernitrat kontaminieren müssen. Denn wie die beim Beschuldigten aufgefundenen Kontaminationen zeigen, können selbst kleine Mengen von Silbernitrat nachgewiesen werden. Das Öffnen des Um- schlags und die Beseitigung des Silbernitrats, das die Konsistenz von Puderzu- cker hat, hätten beim Öffnenden zwingend Spuren hinterlassen, selbst wenn die- ser Handschuhe getragen hätte. Denn spätestens beim Ausziehen der Hand- schuhe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Öffnende zumindest geringfü- gig kontaminiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich der präparierte Geldumschlag innerhalb eines anderen Umschlags befand, sodass eine Übertragung der Sil- bernitratspuren nicht durch blosses Berühren des äusseren Umschlags erfolgen konnte. 4.4.3.4 Das Gericht würdigt weiter, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen von den Zeugen G. und L. sowie der Auskunftspersonen M. und I. (vgl. E. III.4.3.3) höchst ungewöhnlich und betriebsintern ausdrücklich untersagt ist, of- fene oder halb offene Sendungen zu öffnen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, dies sei überall (auch auf der Post) Praxis, ist daher nicht glaub- haft. Es wird zudem festgestellt, dass es – entgegen den Aussagen des Beschul- digten – im Arbeitsalltag gänzlich unüblich ist, in fremde (halb-)geöffnete Um- schläge zu schauen. Diese bewusste Falschaussage des Beschuldigten muss so interpretiert werden, dass er versucht, die Silbernitratspuren an seinen Hän- den zu rechtfertigen. 4.4.3.5 Ebenso ist der Verbleib der Täterfalle keineswegs ungeklärt, entgegen der Be- hauptung der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.014, Ziff. 14 ff.). So geht aus den Aussagen des Zeugen L. hervor, dass der Beschuldigte um ca. 14:00 Uhr die Fristkiste mit der präparierten Postsendung vom oberen Stock in die Schalter- halle nahm. Auskunftsperson M. schilderte, dass die Briefe auf der Arbeitsfläche

- 35 - des Beschuldigten ausgebreitet wurden (was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und von der Verteidigerin in CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15 übernommen wird). Zudem geht aus den Aussagen der Auskunftsperson M. hervor, dass sie die Fristkiste mit den übrigen avisierten Briefsendungen um ca. 17:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz nahm. Selbst die Verteidigerin geht davon aus, dass sich die Täterfalle zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Arbeitsplatz des Beschuldig- ten befand und nicht durch die Auskunftsperson M. entnommen wurde (CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15). Um 17:14 Uhr wurde die fragliche Sendung durch H. abge- holt (BA pag. 10–01–0100). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Täterfalle im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Somit hatte in erster Linie er Gelegen- heit, die Täterfalle zu behändigen und zu öffnen. Es ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person die avisierten Postsen- dungen bearbeitete bzw. diese behändigte. 4.4.3.6 Des Weiteren überzeugt die von der Verteidigerin ins Spiel gebrachte Variante einer kontaminierten Oberfläche, welche der Beschuldigte versehentlich berührt habe (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 13), nicht. Zunächst wäre bei einer solchen These zu erwarten gewesen, dass sich auch ein anderer Mitarbeiter kontaminiert hätte, was jedoch nicht der Fall war. Schliesslich kann sich die Verteidigung we- der auf eine Aktenstelle noch auf eine Aussage des Beschuldigten stützen. Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einen Kontakt mit einer puderzuckerähnlichen Substanz wahrgenommen und entsprechende Aussagen getätigt hätte (CAR pag. 5.300.007, Zeilen 16 ff.; zur Berücksichtigung der Aus- sageverweigerung eines Beschuldigten bei erklärungsbedürftigen und belasten- den Beweiselementen vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom

22. März 2023, E. 2.4.1 m. H.). 4.4.3.7 Das soeben Dargestellte legt die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 5 nahe. Die von der Verteidigerin dagegen aufgeführten Argumente überzeugen nicht: a) Die Verteidigerin stört sich daran, dass das Gutachten zwar von einem indirekten Kontakt des Täters mit der Täterfalle ausgehe und spekuliere, dass der Täter Handschuhe getragen oder Werkzeug benutzt habe, allerdings hätten sich keine Handschuhe oder Werkzeuge sicherstellen lassen. Zudem seien auf der Täter- falle keine Spuren von Handschuhen oder Werkzeugen gefunden worden (CAR pag. 52.200.014, Ziff. 11). Die Bemerkung der Verteidigerin ist insofern zutref- fend, als die geltend gemachten Gegenstände und Spuren tatsächlich nicht ge- funden wurden. Entscheidend ist jedoch, dass das Gutachten Silbernitrat auf den Händen des Beschuldigten feststellte. Die gutachterliche Hypothese, wie das Sil- bernitrat auf die Hände des Beschuldigten gelangte, ist ein möglicher Erklärungs- versuch für die aufgefundenen Spuren. Für den vorliegenden Fall ist jedoch ein-

- 36 - zig die Frage massgeblich, ob der Beschuldigte den mit Bargeld gefüllten Um- schlag geöffnet hat. Diese Frage wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. sogleich) zu klären sein. b) Die Verteidigerin geht davon aus, dass der Beschuldigte die Täterfalle am 6. Juli 2021 zur Fristkiste (im ersten Obergeschoss) zurückgelegt habe und diese an- schliessend durch R. (erneut) in den Schalterbereich im Erdgeschoss genommen worden sei (CAR pag. 5.200.016, insbes. Ziff. 19). Dabei stützt sie sich wohl auf BA pag. 12-05-0009, Zeilen 8 ff., wo Zeuge L. das von der Verteidigerin geschil- derte Vorgehen beschreibt. Zeuge L. bezog sich dabei jedoch auf die erste, vo- rangehende und erfolglose Täterfalle. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Verteidigerin nicht weiter zu erörtern. 4.4.3.8 Betrachtet man sämtliche aufgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit, so sind diese nur so zu deuten, dass der Beschuldigte die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert hat. Aufgrund der Fülle der gegen den Be- schuldigten sprechenden Indizien verbleiben dabei keine Restzweifel an seiner Täterschaft. 4.4.4 Zum Motiv des Öffnens des Couverts 4.4.4.1 Es bleibt das Motiv des Beschuldigten zu klären, wieso er das nämliche Couvert öffnete. 4.4.4.2 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er im Allgemeinen halboffene Cou- verts aus Neugierde öffne, ohne sich allerdings zum konkreten Fall zu äussern (vgl. E. III.4.3.1.2). Wie oben unter E. III.4.4.2 gezeigt, gelangte das präparierte Couvert vollständig verschlossen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten. Da der Beschuldigte (angeblich) nur offene oder halboffene Couverts aus Neugierde öff- net und die präparierte Sendung vollständig verschlossen war, scheidet das Mo- tiv der Neugierde selbst nach den Aussagen des Beschuldigten aus. 4.4.4.3 Zur Klärung der Motivlage des Beschuldigten würdigt das Gericht, dass es sich bei der Sendung um einen an H. adressierten Brief in einem Umschlag der B. handelte, in dem das mit Bargeld gefüllte Innencouvert fühlbar war (vgl. insbe- sondere E. II.2.2). Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte davon aus- ging oder die starke Vermutung hatte, dass sich Bargeld in diesem Couvert be- fand. Wird eine mit Bargeld gefüllte Sendung durch eine unberechtigte Person geöffnet, ist keine andere nachvollziehbare Erklärung denkbar, als dass diese das Geld aus der Sendung entwenden wollte. Dies gilt umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – in den vergangenen Sendungen 1–3 ebenfalls das Bargeld entwendet wurde (vgl. E. III.5 ff.) und nicht ersichtlich ist, wieso der Täter im Fall

- 37 - 5 anders verfahren sollte, zumal dieser mit den Fällen 1–3 zusammenhängt (vgl. E. III.10.1). 4.5 Fazit Insgesamt lässt sich das folgende Fazit ziehen: Am 6. Juli 2021 wurde ein an H. adressiertes und mit Bargeld gefülltes Innencouvert der B. von der FOR mit Sil- bernitrat präpariert. Anschliessend wurde es vom Zeugen L. vollständig ver- schlossen in die Kiste für avisierte Postsendungen gelegt. Diese wurde daraufhin vom Beschuldigten in den Schalterbereich gebracht. Er öffnete das präparierte Innencouvert teilweise, verschloss es dann aber wieder. Der Beschuldigte wollte das darin befindliche Bargeld entwenden, führte seinen Plan aber nicht zu Ende. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben vorgenommenen Beweiswürdigung der tat- sächliche Anklagesachverhalt betreffend Ziff. 1.1.2 in allen wesentlichen Zügen erstellt. 5. Fall 1 5.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldin- halt (Sendung Nr. 1, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeig- net zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 5.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.)

- Foto Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155065, erstellt durch das FOR

- 38 -

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

17. März 2021 (BA pag. 10.01.001 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 5.3 Beweiswürdigung 5.3.1 Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 erstattete F. am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0001). Sie schilderte, dass sie am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt habe. Am 10. März 2021 sei die Abholungs- einladung im Briefkasten gewesen. Am 12. März 2021, um ca. 11:00 Uhr, sei sie zur Poststelle in U. gefahren, um das Couvert abzuholen. Zuhause habe sie das Couvert geöffnet. Normalerweise seien die Couverts der Bank so gut zugeklebt, dass sie für das Öffnen den Brieföffner benötige. Das abgeholte Couvert habe sich aber ganz einfach öffnen lassen und sei mit Klebstreifen zugeklebt gewesen. Im Couvert hätten sich das leere Geldcouvert sowie der Lieferschein der B. be- funden. Es habe sich aber kein Bargeld im Couvert befunden (BA pag. 10-01- 0002). Gemäss dem erwähnten Rapport der Kantonspolizei Zürich wurden der Briefumschlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein durch die Kantonspo- lizei Zürich sichergestellt (BA pag. 10-01-0002). 5.3.2 Das FOR hat Fotos des Umschlags gemäss E. III.5 erstellt. Auf den Fotos ist ein an F. adressiertes Aussencouvert (Fotos Nr. 79849437_155065 bis 79849437_155067), ein geöffnetes und leeres Geldcouvert (Foto Nr. 79849437_155068) sowie ein Lieferschein der B. betreffend Bargeld in Höhe von Fr. 15'000.00 (zzgl. Fr. 10.00 Versandkosten), datierend vom 8. März 2021, zu sehen. Auf Foto Nr. 79849437_155065, das den Aussenumschlag zeigt, ist an der rechten Hochkante, ca. 90 mm von unten gemessen, mit rund 20 mm Ab- stand vom rechten Briefrand, ein Fingerabdruck zu sehen, der mit einer „1” ge- kennzeichnet ist (gemeint Spur 1; vgl. E. III.5.3.3). 5.3.3 Gemäss dem Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung des FOR vom 26. März 2021 (BA pag. 11.01.0001 ff.) konnte auf dem Briefcouvert (Spur 1) ein Finger- abdruck des Beschuldigten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0005). 5.3.4 Die Anwesenheitsliste der Poststelle U., die Zeuge G. für den möglichen Tatzeit- punkt (10. März 2021–12. März 2021) vorgelegt hat, zeigt, dass die Sendung am

- 39 - Mittwoch, dem 10. März 2021 um 14:23 Uhr, in der Poststelle in U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren R., S. und I. anwesend. Am darauffolgenden Tag waren R., I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Post- sendung am Freitag, dem 12. März 2021 um 10:59 Uhr durch R. (am Schalter) zugestellt. Neben der zustellenden R. waren an diesem Tag auch S. und der Beschuldigte in der Poststelle U. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 5.3.5 Der Beschuldigte verweigerte in der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 22. Mai 2024 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 33 ff.). Dasselbe gilt für die Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 24 ff.). 5.3.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 1 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 2 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 6. Fall 2 6.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeld- inhalt (Sendung Nr. 2, Deliktssumme Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfän- ger: F. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich an- geeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 6.3 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- 40 -

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

23. März 2021 (79908057_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom

29. März 2021 (BA pag. 10.01.005 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023) 6.4 Beweiswürdigung 6.4.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. März 2021 erstattete F. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01-0005). Darin schilderte sie, dass sie nach dem Verlust der ersten Bargeldsendung von Fr. 15'000.00 (vgl. Fall 1; E. II.A.5) erneut Fr. 15'000.00 in bar bei der B. bestellt habe. Nachdem sie am 19. März 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefun- den habe, sei sie am 22. März 2021 zur Post gefahren, um den Brief abzuholen. Wiederum habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Um- schlag befunden (BA pag. 10-01-0007). 6.4.2 Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt einen Umschlag, der an F. adressiert ist, eingeschrieben versendet wurde und eine Abholfrist bis zum 26. März 2021 hat (79908057_Fotodokumentation, S. 1). Weiter ist auf diesen Fotos zu sehen, wie das Couvert an der Lasche mit Klebestreifen zugeklebt ist (a.a.O., S. 2). Es ist weiter das leere Geldcouvert und den Lieferschein der B. vom 18. März 2021 über den Barbetrag von Fr. 15'000.00 an F. zu sehen (a.a.O., S. 3). 6.4.3 Das fragliche Couvert wurde in der Mitte der Lasche mit einem breiten Klebeband verschlossen (siehe Aufnahme FOR 1616506892_23560). Auf dem betreffenden Couvert für Fall 2 konnten weder Fingerabdrücke noch die DNA des Beschuldig- ten festgestellt werden (BA pag. 11-01-0010 ff., 11-01-0017, 11-01-0072 f.). 6.4.4 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass die Sendung am Freitag, dem 19. März 2021 um 16:29 Uhr in der Poststelle U. von S. erfasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren S., I. und der Be- schuldigte anwesend. Am darauffolgenden Tag, dem 20. März 2021, waren I. und der Beschuldigte anwesend. Schliesslich wurde die Postsendung am Mon- tag, dem 22. März 2021 um 11:49 Uhr durch T. (am Schalter) zugestellt. An die- sem Tag waren neben der zustellenden T. auch S. und der Beschuldigte anwe- send (BA pag. 12-04-0023). 6.4.5 Anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2022 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA

- 41 - D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 1 ff.; CAR pag. 5.300.005, Zeilen 37 ff.). 6.4.6 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 2 ist im Zusam- menhang mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 3 sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und den Tatzusammenhängen der einzelnen Delikte vorzunehmen (vgl. E. III.10). 7. Fall 3 7.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwi- schen dem 5. und 7. Mai 2021 eine avisierte Briefpostsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 3, Deliktssumme € 10’000.00, Absender: B. in X., Empfänger: H. in U.) geöffnet und das darin befindliche Bargeld entwendet und sich angeeignet zu haben (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.1). 7.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht an- schliessend würdigt:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.)

- Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

10. Mai 2021 (80220071_Fotodokumentation)

- Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 (BA pag. 10-01- 045 ff.)

- Anwesenheitsliste Postfiliale U., eingereicht durch den Zeugen G. anlässlich seiner Einvernahme am 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-0023)

- 42 - 7.3 Beweiswürdigung 7.3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2021 erstatteten H. und Q. bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen unbekannt wegen Dieb- stahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (BA pag. 10-01- 0045). Darin wird beschrieben, dass das Ehepaar am 5. Mai 2021 € 10'000.00 in bar bei der B. bestellt hätte. Nachdem sie am 7. Mai 2021 den Abholschein im Briefkasten vorgefunden hätten, seien sie am selben Tag zur Post in U. gefahren, um den Brief abzuholen. Es habe sich nur der Lieferschein und das leere Geldcouvert im Umschlag befunden (BA pag. 10-01-0047 f.). 7.3.2 In der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 10. Mai 2021 ist zu- nächst ein geöffneter Aussenumschlag zu sehen. Auf der Lasche rechts und links ist jeweils ein Klebestreifen angebracht. Dieser ist an H. und Q. adressiert mit einer Abholungsfrist bis zum 14. Juni versehen (80220071_Fotodokumentation, S. 1 ff.). Darüber hinaus ist eine Abholungseinladung an H. mit einer Frist bis zum

14. Juni 2021 zu sehen (a. a. O., S. 2). Zu sehen ist auch der Lieferschein der B. vom 5. Mai 2021 über den Barbetrag von € 10'000.00 an Q. und H. (a. a. O., S. 3). 7.3.3 Aus der von Zeuge G. eingereichten Anwesenheitsliste der Poststelle U. geht hervor, dass keine Ankunft der Sendung in der Poststelle U. vermerkt ist. Die Postsendung wurde am Freitag, 7. Mai 2021, 16:32 Uhr, durch den Beschuldig- ten zugestellt. An diesem Tag waren neben dem Zustellenden auch R. und I. anwesend (BA pag. 12-04-0023). 7.3.4 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 9. September 2022 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). Sowohl anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2024 als auch an der Berufungsverhand- lung vom 15. April 2025 bestritt er die Vorwürfe (TPF pag. 4.731.010, Zeilen 8 ff.) bzw. verweigerte dazu die Aussage (TPF pag. 4.731.011, Zeilen 24 ff.; CAR pag. 5.300.006, Zeilen 1 ff.). 7.3.5 Eine zusammenfassende Würdigung der Beweismittel zu Fall 3 ist im Kontext mit dem übrigen Beweisergebnis zu den Fällen 1 und 2, den finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten sowie der Tatzusammenhänge der einzelnen Delikte vor- zunehmen (vgl. E. III.10).

- 43 - 8. Fall 4 Die Bundesanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

8. Februar 2024 weiter vor, zwischen dem 1. und 2. Juli 2021 ein weiteres Bar- geldcouvert geöffnet und das darin befindliche Geld entwendet zu haben (Fall 4; TPF pag. 4.100.003). Aufgrund des unangefochtenen und somit rechtskräftigen (vgl. insbes. E. B.2 f.) vorinstanzlichen Freispruchs bezüglich Fall 4 (TPF pag. 4.930.003, Ziff. 1), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. Finanzielle Situation des Beschuldigten Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Vorinstanz werten die finanzielle Situation des Beschuldigten (insbes. die unerklärten hohen Bartransaktionen zeitnah zu den Fällen 1 und 2 bzw. die Dubai-Ferien des Beschuldigten zeitnah zu Fall 3) als Indiz für dessen Täterschaft (vgl. TPF pag. 4.930.041 E. 2.3.2.14 m.H.; CAR pag. 5.200.009). Nachfolgend ist daher die finanzielle Situation des Beschuldigten genauer zu betrachten. 9.1 Beweismittel Zur finanziellen Situation des Beschuldigten sind insbesondere die folgenden Be- weismittel zu würdigen:

- Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)

- Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.)

- Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 (CAR pag. 5.300.00f ff.)

- Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Submari- ner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-Asservate und Akteneditionen der BKP vom 13. Mai 2022 (BA pag. 10-02-0020 ff.)

- Kontoauszüge des Beschuldigten in den Monaten März 2021 (Tatzeitpunkte Fall 1 und 2) bis Mai 2021 für das N. Konto des Beschuldigten (BA pag. 07- 01-0010 ff.)

- Quittungen über Einzahlungen, welche beim Beschuldigten sichergestellt wur- den (BA pag. 10-02-0111)

- 44 -

- Kontoauszüge des Beschuldigten vom 31. Januar 2015 bis 28. Februar 2022 samt von der Verteidigerin vorgenommenen Auswertung (CAR pag. 4.200.019 ff.) 9.2 Beweiswürdigung 9.2.1 Gemäss Bericht zum Herausgabebegehren betreffend Armbanduhr ROLEX Sub- mariner und Armbanduhr BREITLING Chronomat Colt der BKP vom 13. Mai 2022 hat der Beschuldigte am 27. März 2021 eine ROLEX im Wert von Fr. 13'600.00 gekauft. Der Kaufpreis sei in bar bezahlt worden (BA pag. 10-02- 0021). 9.2.2 Gemäss Bericht über die Auswertung der sichergestellten Gegenstände/IT-As- servate und Akteneditionen der BKP vom 5. September 2022 (BA pag. 10-02- 0024 ff.) hat der Beschuldigte zusammen mit seiner Freundin, AA., vom 17. bis am 22. Mai 2021 Ferien in Dubai verbracht. Die BKP schätzt die Kosten für diese Ferien auf Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung der sichtbaren Kartentransaktio- nen von Fr. 2'470.68 – so die BKP – ergebe dies nicht erklärte Transaktionen von rund Fr. 5'100.00. An den Ferien habe sich die Freundin mit Fr. 1'650.00 beteiligt. Die Ferienreise nach Dubai habe unmittelbar nach dem dritten Diebstahl vom 5. Mai 2021 - 7. Mai 2021 von € 10'000.00 stattgefunden. Da sich die Zahlung der Reisekosten nicht alle in den Finanzunterlagen des Beschuldigten nachweisen liessen, dürfte er diese teilweise in bar beglichen haben. Da in Dubai problemlos auch mit Euro bezahlt werden könne, sei es naheliegend, dass er dazu das ent- wendete Bargeld eingesetzt habe (BA pag. 10-02-0029 f.). Auf den Beschuldig- ten seien zwei Fahrzeuge eingelöst: einen BMW D M4 Coupé (ZH […]) und ein Audi D S3 (ZH […]) (BA pag. 10-02-0032). Die monatlichen Leasingraten für den erwähnten Audi betrügen pro Monat Fr. 399.10 und würden jeweils mittels Ein- zahlungsscheines über das N.-Konto des Beschuldigten bezahlt. Den erwähnten BMW habe der Beschuldigte im März 2021 für Fr. 37'754.90 gekauft. Die Zahlung des Kaufpreises sei vom Konto der Eltern des Beschuldigten erfolgt (BA pag. 10- 02-0031 ff.). Weiter berichtet die BKP, dass der Beschuldigte gelegentlich in On- line-Casinos gespielt und im Februar 2021 unter mehreren Malen auch insge- samt Fr. 5’152.00 gewonnen habe. Die Gewinnauszahlung sei auf sein N.-Konto erfolgt. Im März 2021 sei zu keiner Zeit weder ein Barbezug ab diesem Konto erfolgt, welcher dem Kauf der ROLEX zugeordnet werden könne, noch habe sein Kontostand zum Kaufzeitpunkt Ende März 2021 einen Betrag aufgewiesen, mit welchem er die ROLEX (vgl. E. III.9.2.1) hätte bezahlen können. Im Gegenteil, sein Kontostand habe sich im März 2021 immer um +/- Fr. 1'000.00 bewegt (BA pag. 10-02-0034). Die Durchsicht der Bilddateien (des Mobiltelefons des Be- schuldigten) habe ergeben, dass sich der Beschuldigte für verschiedene Luxus- artikel u.a. teure Markenkleider, Schuhe und Taschen etc. interessiert habe. Die Kantonspolizei Zürich habe anlässlich der Hausdurchsuchung auch festgestellt,

- 45 - dass im Zimmer des Beschuldigten viele Markenkleider und Markenschuhe vor- handen gewesen seien. Weiter seien Quittungen über entsprechende Einkäufe sichergestellt, welche jedoch vor dem relevanten Tatzeitraum ausgestellt worden seien (BA pag. 10-02-0034). Bei der Kontoauswertung des Privatkontos des Be- schuldigten bei der N. ([…]) vom 1. Juli 2020 bis am 31. Dezember 2021 hätten Eingänge von Fr. 164'432.86 und Ausgänge von Fr. 170'474.83 festgestellt wer- den können. Davon seien im edierten Zeitraum Fr. 80'000.00 auf Erwerbsein- kommen des Beschuldigten zurückzuführen. Somit seien Einkünfte von ca. Fr. 84’000.00 auf das Konto eingegangen, welche unbekannter Herkunft seien. Die aus unbekannter Herkunft eingegangenen Transaktionen würden hauptsächlich aus Bargeldeinzahlungen in einem Betrag von ca. Fr. 57'695.76 und Zahlungen über die Applikation TWINT in einem Betrag von ca. Fr. 11'755.00 bestehen (BA pag. 10-02-0036). Die auf das Konto einbezahlten Bargeldzahlungen seien in kleineren und auch grösseren Beträgen, meistens in Hunderter- oder Tausender- Beträgen bis max. Fr. 1'500.00 erfolgt. Zwischen dem zweiten und dritten Dieb- stahl seien dann aber am 17. April 2021 Fr. 5'000.00 und am 2. Mai 2021 Fr. 8'000.00 in bar mit dem Vermerk "Einzahlung auf eigenes Konto Gutschrift" auf das Privatkonto einbezahlt worden. Im edierten Zeitraum habe es zwar noch wei- tere Bargeldeinzahlungen gegeben, jedoch hätten die im Tatzeitraum erfolgten Bargeldeinzahlungen von Fr. 13'000.00 (Fr. 5'000.00 und Fr. 8'000.00) mit über 22.5 % des Gesamtbetrages von Fr. 57'695.76 (Juli 2020 bis Dezember 2021) an Bargeldeinzahlungen einen beträchtlichen Teil davon ausgemacht (BA pag. 10-02-0036). Weiter hat die BKP festgestellt, dass auf das Privatkonto des Be- schuldigten bei der N. im edierten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 Eingänge von Zahlungen über die Bezahlapplikation TWINT im Betrag von Fr. 11’755.00 eingegangen seien. Im selben Zeitraum seien über TWINT Zahlun- gen im Betrag von Fr. 17'648.22 getätigt worden. Über die Personen, welche Geld gesendet oder empfangen hätten, seien bislang keine Ermittlungen getätigt worden (BA pag. 10-02-0037). Im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem- ber 2021 habe der Beschuldigte Bargeldbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 69'850.89 getätigt. Demnach seien durch den Beschuldigten Ausgaben getätigt worden, welche sein nachweisliches Einkommen von Fr. 54’600.00 um das Dop- pelte überstiegen hätten (BA pag. 10-02-0037). Den Kontoauswertungen zufolge seien in der Tatzeit der ersten beiden Diebstähle vom 8. März 2021 bis 12. März 2021 von Fr. 15'000.00 und vom 19. März 2021 bis 22. März 2021 von Fr. 15'000.00 im Vergleich zu den vorangegangenen Monaten weniger Bargeldbe- züge ab dem Konto des Beschuldigten getätigt worden. Dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass am 2. März 2021 letztmals an einem Geldautomaten Bar- geld in einem Betrag von Fr. 1'000.00 abgehoben worden sei. Der nächste Bar- geldbezug in einem Betrag von Fr. 1'000.00 sei erst wieder am 3. April 2021, ebenfalls an einem Geldautomaten, erfolgt. Gemäss dem Kontoauszug seien am

25. März 2021 Fr. 3'204.50 in bar abgehoben worden. Diese stünden jedoch im

- 46 - Zusammenhang mit den einbezahlten Rechnungen, lautend auf den Beschuldig- ten. Dies habe aufgrund der vorhandenen, von der Post abgestempelten Quit- tungen, lautend auf den Beschuldigten, und dem edierten Kassenlog Report vom

25. März 2021 festgestellt werden können. In den Monaten vor den beiden Bar- gelddiebstählen seien gemäss Kontoauswertungen mehrere Bargeldbezüge ge- tätigt worden (BA pag. 10-02-0038). Von April 2021 bis Juli 2021 habe der Be- schuldigte monatliche Mietzinszahlungen an die BB. AG in einem Betrag von Fr. 1'835.00 geleistet (BA pag. 10-02-0038). Die BKP stellte weiter fest, dass der Saldo des N-Kontos des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. März 2021 bis am 6. Juli 2021 zwischen ca. minus Fr. 1'000.00 bis ca. plus Fr. 6'500.00 gelegen habe (BA pag. 10-02-0039). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2021 hätten beim Beschuldigten diverse Einzahlungsscheine bzw. von der Post abge- stempelte Quittungen davon durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt wer- den können. Eine Sichtung und Auswertung dieser Quittungen habe ergeben, dass Zahlungen mittels der N.-Karte lautend auf A. wie auch mit Bargeld getätigt worden seien. Die abgestempelten Quittungen würden pro Monat zusammenge- fasst das folgende Total ausweisen: Januar 2021: Fr. 4'134.85; Februar 2021: Fr. 2'631.82; März 2021: Fr. 3'875.80; April 2021: Fr. 5'154.95; Mai 2021: Fr. 1'853.25; Juni 2021: Fr. 1'619.35. Erwähnenswert sei dabei, dass Ausgaben wie Benzin, Essen, Auslagen für Fahrzeuge und sonstige Ausgaben des täglichen Bedarfs etc. nicht enthalten seien. Des Weiteren seien ab April 2021 Mietzahlun- gen von Fr. 1'835 pro Monat zu Gunsten der Kontoinhaberin BB. AG ab dem Konto der N., lautend auf den Beschuldigten, erfolgt. Der Beschuldigte würde weiter Amortisationszahlungen für die sichergestellte Armbanduhr Breitling von Fr. 48.00 pro Monat leisten. Anhand von der Post ausgestellten Quittungen hätte festgestellt werden können, dass am 8. April 2021 vier Rechnungen am Post- schalter in einem Betrag von Fr. 2'970.70 mit Fr. 3'000.00 bar einbezahlt worden seien. Eine Quittung lautend auf den Beschuldigten, zwei der Quittungen seien ausgestellt auf CC. und eine auf die Firma DD. GmbH,. CC., sei der Bruder des Beschuldigten. Abklärungen über CC. hätten ergeben, dass dieser zur Tatzeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma DD. GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesen sei. Die Quittungen seien bei A. aufgefun- den worden. Da CC. an derselben Wohnadresse gemeldet sei, könne nicht rest- los geklärt werden, woher die Fr. 3'000.00 gekommen seien (BA pag. 10-02-0040 ff.). Die eingereichten Steuererklärungen würden keine sachdienlichen Hinweise enthalten (BA pag. 10-02-0043).

- 47 - 9.3 Beim Beschuldigten wurden diverse Quittungen sichergestellt (BA pag. 10-02- 0111). Diese zeigen von März 2021 bis Mai 2021 folgende Bartransaktionen: Datum Transaktion [Fr.]

25. März 2021 5 Einzahlungen (bar) 1’604.50

8. April 2021 4 Einzahlungen (bar) 2’970.70 Total

4’575.20 9.4 Der Beschuldigte reichte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kreditkartenabrechnung von AA. vom 4. Mai 2021 bis 27. Mai 2021 ein (TPF pag. 4.721.022). Darauf sind die folgenden Transaktionen markiert:

Einkaufs-Datum Beschreibung Belastung Fr. 04.05.2021 […] 192.50 13.05.2021 […] 192.50 19.05.2021 […] 174.95 20.05.2021 […] 294.62 20.05.2021 […] 12.98 19.05.2021 […] 292.15 21.05.2021 […] 317.10 21.05.2021 […] 55.95 Total [durch das Gericht hinzugefügt] 1'532.72 9.5 Weiter reichte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eine Kreditkartenabrechnung, lautend auf EE. vom 09.05.2021 bis am 17.05.2021 ein. Darauf ist eine Transaktion vom 17. Mai 2021 mit dem Vermerk «[…]» über Fr. 1'028.45 markiert (TPF pag. 4.721.023). 9.6 An der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte eine Buchungsbestäti- gung für «AA.» und «A.» ein. Daraus ist ersichtlich, dass ein Flug für zwei Passa- giere gebucht wurde und der Gesamtpreis Fr. 931.50 kostete. Als Zahlungsart ist eine Visa, mit Endziffern 5713, angegeben (CAR pag. 5.200.038) 9.7 Ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte ein Screenshot ein, auf welchem ersichtlich wird, dass man (an einem unbekannten Ort) einen Lamborghini Huracan für $ 620.00 pro Tag mieten kann (TPF pag. 5.200.039).

- 48 - 9.8 Weiter reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einen Screenshot der Website «www.[…].de» ein, worauf ersichtlich wird, dass in Dubai ein Boot […] ab $ 448 pro Tag (wohl zur Miete) angeboten wird (CAR pag. 5.200.040). 9.9 Zudem reichte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein Screenshot eines Apps ein, worauf ersichtlich ist, dass AA. am Samstag, 22. Mai 2021 einen Helikopterflug in Dubai für 2 Personen zum Preis von Fr. 317.10 buchte und die- sen am 21. Mai 2021 bezahlte (CAR pag. 5.200.041 f.). 9.10 Überdies reichte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung einen Screenshot ein, wonach eine Jeep-Wüstensafari, Kamelritt und Quad Bike Tour in Dubai Fr. 30.00 kostet (CAR pag. 5.200.043). 9.11 Aussagen des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation 9.11.1 Zu seiner finanziellen Situation befragt, führte der Beschuldigte in der erstinstanz- lichen Einvernahme aus, dass er nach wie vor Fr. 2'500.00 monatlich dazuver- diene. Dieses Einkommen erziele er, indem er mit Sneakers und Markenkleidern handle. Er habe einen Kollegen, der in Zürich einen Sneakershop betreibe, dadurch könne er die Ware günstig beziehen und dann selbst teuer weiterver- kaufen (TPF pag. 4.731.001.004, Zeilen 27 ff.). Zunächst wollte er nicht sagen, was für konkrete Geschäfte er abschliesse. Erst auf Nachfrage konnte er ein Schuhgeschäft, das verkaufte Modell und den erzielten Preis nennen. Er fügte noch hinzu, dass er das nicht mehr so oft mache (TPF pag. 4.731.001.008, Zeilen 33 ff.). Auch spiele er gerne Poker. Das seien Turniere, an denen bis zu 50 Per- sonen anwesend seien und dort verdiene er jeweils Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00. Das Verlustrisiko sei gering, da er jeweils nur Fr. 500.00 einzahle (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er so pro Jahr Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (mit Glücksspiel) verdiene. Er nehme an On- line-Spielen teil. Er verdiene zusätzlich Fr. 15'000.00 mit dem Handel von Mar- kenkleidern, insgesamt also Fr. 30'000.00 pro Jahr (TPF pag. 4.731.005 Zeilen 10 ff.) Auf den im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Kredit von Fr. 6'000.00 angesprochen, führte er aus, dass er diesen im Jahr 2016 aufgenom- men habe, dieser aber schon lange abbezahlt sei (TPF pag. 4.731.001.008, Zei- len 30 ff.). Auf seinen Kontoauszügen sehe man, dass er immer Bargeld gehabt [gemeint: bezogen] habe. Die Dubai-Ferien hätten ihn Fr. 5'000.00 gekostet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt und habe dort keine Miete und keine Kranken- kasse bezahlt. Er habe immer Bargeld abgehoben und dieses seinem Vater ge- geben (TPF pag. 4.731.011 Zeilen 46 ff.). Er habe jeden Monat Fr. 1'600.00 sei- nem Vater gegeben (TPF pag. 4.731.012 Zeile 18). Die Einzahlungen von Fr. 5'000.00 am 17. April 2021 und von Fr. 8'000.00 am 2. Mai 2021 würden aus seinem Erspartem stammen (TPF pag 4.731.012 Zeile 30). Immer wenn der Lohn am 25. jeden Monats gekommen sei, habe er seine Rechnungen bezahlt.

- 49 - Dann mache er einen Bargeldbezug von Fr. 1'600.00 und lasse dieses Geld zu- hause. Er habe schon mal Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 angespart (TPF pag. 4.731.013 Zeilen 10 ff.). Die obige Aussage des Beschuldigten zu seiner finanziellen Situation zeichnet sich durch innere Widersprüche und einen geringen Detaillierungsgrad aus. Ins- besondere bleiben die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Handel mit Mar- kenkleidern sehr vage. Zudem sind die vom Beschuldigten genannten Zahlen zu seinen Nebeneinkünften nicht plausibel (vgl. unten E. III.9.12.4) und er wider- spricht sich in Bezug auf sein Glücksspielverhalten (online oder physisch) und die Intensität seiner Handelstätigkeit mit Markenkleidern (namhafter Umsatz pro Monat bzw. keine Priorität mehr in seinem Leben). 9.11.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 führte der Beschuldigte zu seinen eingereichten Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.571 ff.) aus, dass wenn Bargeldbezüge und die Bezahlung von Rechnungen in einem Geschäft er- folge, dann das Geschäft nur als «Postschaltergeschäft» in den Kontoauszügen ausgewiesen werde und nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang diesfalls ein Barbezug erfolgt sei. Das sei nur möglich, wenn dies in zwei getrenn- ten Geschäften (z.B. am Morgen die Bezahlung von Rechnungen und am Abend ein Bargeldbezug) geschehe (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 6 ff.). Auf Vorhalt von CAR pag. 4.200.543, Transaktion vom 23. April 2021, führte der Beschuldigte aus, dass es sich dabei um zwei Geschäfte handle, einmal sei eine Einzahlung gemacht worden und am gleichen Tag habe er einen Bargeldbezug getätigt (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Auf Vorhalt seines Kontoauszugs vom 25. Januar 2021 (CAR pag. 4.200.521) führte der Beschuldigte aus, dass dies ein gutes Beispiel sei, wo der Bargeldbezug nicht separat ausgewiesen sei, und erst als er später am selben Tag Fr. 50.00 in bar bezogen habe, werde dies auf dem Kontoauszug sichtbar (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 29 ff.). Pro Monat habe er etwa Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1'100.00 an Rechnungen bezahlt, da er noch bei seinen Eltern gewohnt habe und nichts zu bezahlen gehabt habe, so hätten etwa die Eltern seine Kran- kenkassenprämie übernommen. Die Fr. 4'200.00 (Transaktion vom 25. Januar

2021) könnten daher niemals nur Rechnungen sein. Seit 2015 sei dies immer dasselbe Muster (CAR pag. 5.300.011, Zeilen 3 ff.). Nach Vorhalt der Auswer- tung der sichergestellten Quittungen und Einzahlungsscheine (BA pag. 10-02-

0040) und der verbundenen Feststellung des Staatsanwaltes des Bundes Eck- mann, dass im Januar 2021 aufgrund der Einzahlungen kein Barbezug von Fr. 1'600.00 möglich sei, führte der Beschuldigte aus, dass es immer dasselbe Muster sei, es aber sein könne, dass er sich vertan habe. Da er mit seinem Bru- der in einem Zimmer gelebt habe, könne es sein, dass auch Quittungen seines Bruders für seine gehalten würden (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 5 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar von seinem Konto abgehoben habe. Es habe keinen Monat gegeben, in dem er das nicht so

- 50 - gemacht habe. (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Für den Februar 2021 errechnete er einen Barbezug von (rund) Fr. 1'540.00, bestehend aus seinem Lohneingang von Fr. 4'172.16 abzüglich der bezahlten Rechnungen von Fr. 2'631.85 (a.a.O., Zei- len 40 ff.). Diese Differenz von Fr. 1'540.00 müsse er vorher oder nachher abge- hoben oder in Form eines Postschaltergeschäftes bezogen haben. Es könne aber auch sein, dass er mal mehr Rechnungen gehabt habe, ansonsten seien es immer Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 gewesen. Er habe keine Krankenkasse, Miete oder Essen bezahlt (CAR pag. 5.300.013, Zeilen 5 ff.). Er wiederholte, dass er jeden Monat Fr. 1'600.00 in bar abgehoben habe, entweder als Postschalter- geschäft, vorher oder danach (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Nach Vorhalt, dass keines der Postschaltergeschäfte mit Ausnahme März 2021 auf den Kontoauszügen aufgelistet sei, führte der Beschuldigte aus, dass auch wenn man die Fr. 1'600.00 Bargeldbezug weglassen würde, es noch genügend Bargeldbezüge gebe, um seinen Lebensstandrad zu finanzieren (a.a.O., Zeilen 31 ff.; ebenso CAR pag. 5.300.014, Zeilen 9 ff.). Auf erneuten Vorhalt des Berichts der BKP über die Aus- wertung der Zahlungen des Beschuldigten (BA pag. 10-02-040) erklärte dieser, dass nicht er, sondern sein Bruder bei der FF. sei. Die Zahlung an die GG. Ver- sicherung sei eine Autoversicherung (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom

15. April 2025 fallen wiederum durch ihre inneren Widersprüche auf. So spricht der Beschuldigte zunächst von bezahlten Rechnungen von Fr. 1'000.00 bzw. Fr. 1’100.00. Als ihm mitgeteilt wurde, dass die Berechnungen nicht mit den Er- kenntnissen der BKP vereinbart seien, ging der Beschuldigte von Rechnungen von Fr. 1'200.00 bzw. Fr. 1'300.00 aus, wobei dieser Betrag auch höher sein könne. Weiterhin behauptet er, jeden Monat Fr. 1’600 in bar abgehoben und ge- spart zu haben. An anderer Stelle gibt er allerdings an, nur rund Fr. 1’540.00 in bar bezogen zu haben. Auch bleibt unklar, wie der Beschuldigte vor seiner Lohn- zahlung die angeblich jeweils bezogenen Fr. 1'600.00 abheben konnte. 9.12 Würdigung der einzelnen Aussagen des Beschuldigten und Argumente der Ver- teidigung 9.12.1 Es ist an dieser Stelle zu prüfen, ob sich die Aussagen des Beschuldigten (E. III.9.6) zu seinen finanziellen Verhältnissen in ihren wesentlichen Zügen mit den objektiven Beweismitteln (E. III.9.2 bis III.9.5) in Übereinstimmung bringen lassen und wie diese im Lichte dieses Ergebnisses zu würdigen sind: 9.12.2 Sowohl vor der Vorinstanz als auch teilweise vor der Berufungskammer machte der Beschuldigte geltend, er habe in der Vergangenheit an jedem 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar bezogen und diese seinem Vater übergeben. Bei Be- darf habe er das Geld wieder abgeholt. (vgl. E. III.9.11.1; so [teilweise] bestätigt

- 51 - anlässlich der Berufungsverhandlung: vgl. E. III.9.11.2; vgl. ebenfalls das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 36). 9.12.3 Neben dem widersprüchlichen Aussageverhalten zur Höhe der Barabhebungen während der Berufungsverhandlung (vgl. E. III.9.11) zeigen die Kontoauszüge des Beschuldigten für die Jahre 2015 bis 2022, dass er nur sechs Mal (25.10.2019, 25.01.2020, 25.05.2020, 23.04.2021, 27.05.2021 und 25.06.2021) exakt Fr. 1'600.00 in bar abgehoben hat. Ansonsten hob er meistens kleinere Beträge unter Fr. 500.– in bar ab (vgl. insbesondere CAR pag. 4.200.386 ff.). Die Erklärung des Beschuldigten, die Barbezüge am Postschalter seien auf den Kon- toauszügen nicht separat ausgewiesen, überzeugt nicht. Denn an den oben er- wähnten Daten sind die Bargeldbezüge sowohl als Einzeltransaktionen als auch bei mehreren zusammen getätigten Geschäften am Postschalter, beispielsweise bei gleichzeitigem Warenbezug oder Girozahlungen, ausgewiesen (vgl. bei- spielsweise die Transaktion vom 23.04.2021, CAR pag. 4.200.544). Selbst die Übersicht der Verteidigung über die Bargeldtransaktionen des Beschuldigten von Januar 2020 bis Februar 2022 widerspricht ihm, da während 26 Monaten insge- samt acht Bargeldbezüge von mindestens Fr. 1'600.00 aufgeführt sind (vgl. CAR pag. 4.200.0619 f.). Hinzu kommt, dass – wie die BKP korrekt ausführt (vgl. E. III.9.2.2) – der Beschuldigte neben den monatlichen Rechnungen von durch- schnittlich Fr. 3'211.65 (Januar 2021–Juni 2021) einen aufwendigen Lebensstil pflegte, der es ihm nicht erlaubte, namhafte Ersparnisse (in bar) zu bilden. 9.12.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigung, dass der Beschuldigte über Einnahmen aus Glücksspiel verfüge, die mehrheitlich aus privaten Pokerturnieren stammen würden (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 37). Dabei bezieht sie sich auf TPF pag. 4.731.034 (richtig: TPF pag. 4.731.004, Zeilen 43 ff.). Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten ist al- lerdings widersprüchlich, sodass ihr nichts Entlastendes entnommen werden kann. So schildert der Beschuldigte zuerst, dass er gerne an Pokerturnieren mit bis zu 50 Personen teilnehme. Damit habe er bis zu Fr. 15'000.00 gewonnen (TPF pag. 4.731.005, Zeilen 1–8). Gleich im Anschluss schildert er, dass er aus Onlinespielen bis zu Fr. 15'000.00 einnehme (a.a.O., Zeilen 10 f.). Zudem erziele er Fr. 2'500.00 pro Monat aus dem Handel mit Markenkleidern, was einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 30'000.00 entspräche (a.a.O., Zeilen 11 f.). Ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass die von ihm genannten Gewinne nicht realistisch sind. Sein angebliches Gesamtnebeneinkommen von Fr. 60'000, bestehend aus Fr. 15'000.00 aus physischen Pokerturnieren, Fr. 15'000.00 aus Online-Spielen und Fr. 30'000.00 aus privatem Kleiderhandel, übersteigt das von ihm genannte jähr- liche Zusatzeinkommen von Fr. 30’000.00 signifikant. Entsprechend wird die Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung gewertet.

- 52 - 9.12.5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht weiterhin geltend, dass dieser einen Handel mit Markenkleidern betreibe (CAR pag. 5.200.021, Ziff. 38). Abgesehen davon, dass die vom Beschuldigten genannten Zahlen widersprüchlich sind (vgl. E. 9.11.2), überzeugen seine diesbezüglichen Aussagen nicht. So konnte er zu- nächst nur auf Nachfrage zu einem Geschäft angeben, welche Modelle er zu welchem Preis verkauft habe, und fügte sogleich hinzu, dass er das nicht so häu- fig mache (TPF pag. 4.731.008, Zeilen 33 ff.). Die letzte Aussage ist indessen nicht nachvollziehbar, denn bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 2'500.00 wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe pro Monat abwickelt und entsprechende Beispiele nennen könnte. Zudem erscheint es lebensfremd, dass ein Freund, der selbst einen Sneakershop betreibt, für den Beschuldigten zu Zwischenhandelspreisen Schuhe bezieht (vgl. TPF pag. 4.731.004, Zei- len 27 ff.) und diese dann durch ihn verkaufen lässt. Dadurch würde sich der Freund des Beschuldigten wirtschaftlich selbst schädigen und mutmasslich auch gegen die Vereinbarungen mit den eigenen Lieferanten verstossen. 9.12.6 Die Verteidigung führt überdies an, der Beschuldigte habe die Barbeträge im Tre- sor des Vaters deponiert, was ihm ermöglicht habe, bei Bedarf Beträge auf sein Konto zurückzuführen oder diese direkt zur Zahlung zu verwenden (TPF pag. 5.200.022, Ziff. 40; bezüglich des Kaufs der Rolex vgl. CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43). Angesichts der vorliegenden Beweise ist auch diese Behauptung nicht nach- vollziehbar. Der Beschuldigte gab vor der Vorinstanz an, maximal Fr. 20'000.00 an Bargeld angespart zu haben (vgl. E. III.9.11.1). Wie unter E. III.9.2.2 und 9.3. gezeigt, verbrauchte der Beschuldigte vom 6. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 Barmittel von mindestens Fr. 31'775.20 (bestehend aus dem Barkauf einer Rolex in der Höhe von Fr. 13'600.00, Bareinzahlungen von Fr. 13'000.00 und Barzah- lungen von Rechnungen von Fr. 4'575.20), denen Barbezüge von seinem Konto von Fr. 9'254.50 gegenüberstehen (vgl. dazu CAR pag. 4.200.536 ff.). Über die- sen Zeitraum besteht eine Lücke in der Barschaft des Beschuldigten von min- destens Fr. 22'520.70, welche die vom Beschuldigten behauptete, maximal an- gesparte Summe von Fr. 20’000.00 übersteigt. Effektiv dürfte die Barlücke des Beschuldigten höher sein, da seine täglichen Barausgaben unberücksichtigt blie- ben. Diesbezüglich erweist sich die Aussage des Beschuldigten somit ebenfalls als Schutzbehauptung. 9.12.7 Auch die Behauptung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, im Deliktszeitraum würden sich die Einzahlungen und Abhebungen des Beschuldig- ten auf demselben Niveau wie in den Vorjahren bewegen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 41), ist unzutreffend. Unter E. III.9.12.6 wurde gezeigt, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit nach den Fällen 1 und 2 Fr. 31'775.20 Bargeld ausgab. Zudem lagen selbst nach den Berechnungen der Verteidigerin (CAR pag. 4.200.619 f.) die Barabhebungen in den Monaten April bis Juni 2021 teils signifi-

- 53 - kant unter dem langjährigen Mittel von rund Fr. 3'200.00 (die nachfolgenden Mo- nate sind aufgrund der Krankschreibung des Beschuldigten bzw. der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr repräsentativ). 9.12.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigerin erstmals vor, dass die gekaufte Rolex durch ein Geburtstagsgeschenk des Va- ters des Beschuldigten im Umfang von Fr. 3’000.00 mitfinanziert worden sei (CAR pag. 5.200.023, Ziff. 44). Dabei nimmt sie nicht etwa Bezug auf eine Aus- sage des Beschuldigten, sondern auf anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichte Kontounterlagen des Vaters des Beschuldigten (CAR pag. 5.200.036 ff.). Die Verteidigerin begründet die fehlende einmalige Abhebung von Fr. 3'000.00 damit, dass der Vater aufgrund seines geringen Einkommens regelmäs- sig Barabhebungen getätigt und das Geld angespart habe (CAR pag. 5.100.008). Dazu ist anzumerken, dass die Kontoauszüge des Vaters nichts über die Ver- wendung des Geldes aussagen, sondern lediglich aufzeigen, dass er Barabhe- bungen tätigte. Zudem ist das Argument der Verteidigerin, der Vater habe das Geld aufgrund seines geringen Einkommens in kleinen Tranchen bezogen, nicht nachvollziehbar. Der Vater verfügte stets über einen Kontostand von rund Fr. 35'000.00 (vgl. CAR pag. 5.200.036 ff.) und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das Geld auf einmal zu beziehen. 9.12.9 Das Argument der Verteidigerin, die Miete der WG sei im Umfang von Fr. 920.00 pro Monat vom Mitbewohner des Beschuldigten getragen worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 47) ist im Ergebnis nicht rechtserheblich, da kein Zusammenhang zum Barbedarf des Beschuldigten besteht. 9.12.10 Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen werden umso weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass er am 27. März 2021 eine Rolex für Fr. 13'600.00 in bar kaufte (vgl. E. III.9.2.1), am 17. April 2021 eine Bareinzahlung von Fr. 5'000.00 sowie am 2. Mai 2021 eine solche von Fr. 8'000.00 tätigte (vgl. E. III.9.2). Unter Würdigung, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren höchst selten Bareinzahlungen bzw. -bezüge über Fr. 1'000.00 tätigte (vgl. CAR pag. 4.200.614 ff.), erscheinen diese gewichtigen Transaktionen erklärungsbedürftig. Die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung, dass er monatlich Fr. 1'600.00 in bar abhebe und seinem Vater zur Verwahrung gebe, ist - wie vorher gezeigt (E. III. 9.12) - wenig glaubhaft und daher nicht taug- lich, diese Transaktionen zu erklären. Die Herkunft der verwendeten Barmittel bleibt deshalb schleierhaft.

- 54 - 10. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis für die Fälle 1-3 10.1 Einheitliche Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 10.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass sämt- liche Taten von derselben Täterschaft verübt wurden. 10.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 argumentierte die Ver- teidigerin, dass keine einheitliche Täterschaft in den Fällen 1–3 angenommen werden könne, da ein unterschiedlicher modus operandi vorliege. So betonte die Verteidigerin, dass die Briefe in den Fällen 1–3 allesamt unterschiedlich zuge- klebt worden seien (CAR pag. 5.200.016, Ziff. 20 ff.). Dass die Sendungen in den Fällen 1 und 2 bzw. 3 und 5 an je dieselbe Person (Fälle 1 und 2: F.; Fälle 3 und 5: H.) adressiert gewesen seien, erlaube keinen zwingenden sachlichen Zusam- menhang, da es realitätsfern sei, dass sich der Beschuldigte die Adressen ge- merkt habe (a.a.O., Ziff. 25). Vielmehr seien beide Sendungen an F. durch den- selben Zustellboten ausgetragen worden (a.a.O., Ziff. 26). 10.1.3 Zunächst spricht die Tatsache, dass alle vorgeworfenen Taten innerhalb von vier Monaten stattfanden, für eine einheitliche Täterschaft. Zudem betrafen alle Sen- dungen die Poststelle U. In dieser Poststelle arbeiten rund 40 Personen (vgl. dazu die Aussage des Zeugen G., BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Es wäre theoretisch möglich, dass mehrere Täter unabhängig voneinander innerhalb von vier Monaten verschiedene Sendungen geöffnet und jeweils Bargeld aus den Umschlägen entwendet haben. Dieses Szenario ist jedoch so unwahrscheinlich, dass es als rein theoretisch verworfen werden kann. Es wäre ein unvorstellbarer Zufall, wenn in einem kurzen Zeitraum von vier Monaten mehrere Täter unab- hängig voneinander fast identische Taten in derselben kleinen Poststelle bege- hen würden. Für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Täter gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Allein dies lässt den Schluss zu, dass alle vorgeworfenen Taten von ein und derselben Person begangen wurden. 10.1.4 Eine nähere Betrachtung der Sendungen verdeutlicht dies: Alle zu beurteilenden Briefe wurden von der B. versandt und wiesen nach aussen hin das gleiche Er- scheinungsbild auf. Da alle namhaften Schweizer Banken die postalische Heim- lieferung von Bargeld (in Schweizer Franken und/oder Fremdwährungen) anbie- ten, wäre bei mehreren Tätern zu erwarten gewesen, dass neben der B. auch andere Banken von den Diebstählen in U. betroffen wären. Da bei den Diebstäh- len in U. (mit Ausnahme von Fall 4) ausschliesslich B.-Bargeldsendungen betrof- fen waren, kann man davon ausgehen, dass der Täter diese B.-Sendungen zu- mindest erkannte und somit Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen konnte.

- 55 - 10.1.5 Auffällig ist auch, dass die Sendungen 1 und 2, die nur wenige Tage auseinan- derlagen, beide an F. adressiert waren. Sendung 3 und 5 waren hingegen beide an H. adressiert. Es wäre ein kaum zu glaubender, wenn auch theoretisch mög- licher Zufall, wenn dieselbe Person zweimal Opfer eines wiederholten Diebstahls geworden wäre, während die übrigen Adressaten von postalischen Bargeldsen- dungen verschont geblieben sind. Vielmehr lässt diese Tatwiederholung den Schluss zu, dass die Täterschaft identisch gewesen war. Denn der Täterschaft war bekannt, dass diese Personen hohe Bargeldbeträge bestellt hatten, und sie wählte die Sendungen entsprechend aus. Dieses Wissen und das Wissen, dass die erste Sendung mit dem Geld nie ankam, kann ein Täter aber nur haben, wenn er bereits einmal eine Sendung derselben Person geöffnet hatte und dabei er- fahren hat, was sich im Umschlag befindet. Das Argument der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.017, Ziff. 25), der Beschuldigte habe sich nicht an die konkreten Ad- ressen erinnern können, ist nicht überzeugend. Der Täter hat die Adressaten auf- grund der zeitlichen Nähe der einzelnen Sendungen wohl zumindest wiederer- kannt, was bei einem spürbaren Bargeldinhalt umso wahrscheinlicher ist. 10.1.6 Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Verteidigerin, aufgrund der unter- schiedlichen Art des Zuklebens der Postsendungen könne nicht auf eine einheit- liche Täterschaft in den Fällen 1–3 und 5 geschlossen werden (vgl. oben, E. III.10.1.1). Das Zukleben der Umschläge ist nur ein untergeordnetes Detail, das massgeblich von den gerade verfügbaren Werkzeugen und Klebematerialien ab- hängt. Entscheidend ist vielmehr, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht betont (CAR pag. 5.200.009), dass in sämtlichen zu beurteilenden Fällen Briefpostsen- dungen von einem Geldinstitut geöffnet, das Bargeld entnommen und die Um- schläge wiederverschlossen wurden. Anschliessend wurden die Umschläge ohne Bargeld zur Zustellung weitergegeben (vgl. auch die Ausführungen in E. III.4–7). 10.2 Theoretisch ist es zwar denkbar, dass mehrere Täter unabhängig voneinander nach Bargeldsendungen der B. Ausschau hielten und dabei zweimal die gleiche Person als Opfer auswählten. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch so gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um speku- lative Überlegungen, die nicht über theoretische Zweifel hinausgehen. Es kann daher zwanglos darauf geschlossen werden, dass die Fälle 1–3 und 5 von ein und derselben Täterschaft begangen wurden. 10.3 Fall 1 10.3.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass F. am 8. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 10. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sen- dung der B. im Briefkasten hatte und am 12. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte (vgl. insbes. E. II.A.5.3 f.).

- 56 - 10.3.2 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb bereits deshalb zwanglos auf eine Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden kann. Dies wird dadurch be- stätigt, dass nach Freistellung des Beschuldigten die Bargelddiebstähle in U. nach Aussage des Zeugen G. aufhörten (CAR pag. 12-04-0015, Zeilen 5 ff.). 10.3.3 Weiter ist der Umstand zu würdigen, dass ein Fingerabdruck des Beschuldigten auf dem Umschlag betreffend Fall 1 festgestellt wurde (vgl. E. III.5.3.3). Die Ver- teidigerin macht geltend, dass dieser Fingerabdruck beim Sortieren oder Durch- sehen der Fristenkiste entstanden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 30). Dabei ist zunächst beachtlich, dass der Beschuldigte die Sendung betreffend Fall 1 weder als „Ankunft” registrierte noch am Schalter zustellte (vgl. E. II.5.3.4), weshalb eine diesbezügliche Berührung des Umschlags durch den Beschuldig- ten ausscheidet. Auskunftsperson M. führt jedoch ähnlich wie die Verteidigerin auch aus (vgl. E. III.4.3.3.3), dass ihre Fingerabdrücke bei der Durchsicht der Briefe für die Zustellung einer anderen Sendung auf die Couverts gelangt sein könnten, wenn sie die in der Fristenkiste gelagerten Umschläge durchsieht, um eine Sendung am Schalter zuzustellen (siehe Foto der Kisten, in denen die Briefe nach Namen der Adressaten geordnet bis zur Abholung auf der Unterkante und dem Adressetikett nach vorne gelagert werden: BA pag. 11-01-0082 ff., Foto Nr. IMG_1625592668_10653). Der Fingerabdruck des Beschuldigten befindet sich jedoch auf der Vorderseite an der kurzen rechten Kante des Umschlags und ist nahezu vollständig (vgl. E. III.5.3.2 f.). Die Position und der Umfang des Finger- abdrucks des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief an der kurzen rechten Kante anfasste, wie wenn ein Brief mit mindestens zwei Fingern festgehalten wird. Wenn die Briefe durchgesehen wer- den, um den richtigen zu finden, werden sie aber am oberen Rand und nicht an der rechten Seite angefasst. Aufgrund der Aneinanderreihung mehrerer Kisten besteht an der rechten Seite zudem nicht der Platz, die Briefe seitlich durchzu- sehen. Das von der Verteidigung geltend gemachte Durchsehen der Briefe durch den Beschuldigten überzeugt daher nicht. Der gefundene, aber unerklärt geblie- bene Fingerabdruck des Beschuldigten deutet im Ergebnis auf seine Täterschaft hin: Er muss diese Sendung unerlaubt geöffnet haben; einen anderen nachvoll- ziehbaren Grund, warum er diesen Brief hätte in die Hände nehmen sollen, gibt es nicht. 10.3.4

10.3.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 leitete die Bundesan- waltschaft die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1 und 2 unter anderem aus den unerklärten Bartransaktionen unmittelbar nach den Fällen 1 und 2 ab

- 57 - (CAR pag. 5.200.009; zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vgl. E. II.B.9). 10.3.4.2 Die Verteidigerin macht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 geltend, dass die blosse zeitliche Nähe zwischen den Diebstählen und dem Ro- lex-Kauf, den Dubai-Ferien, den Bareinzahlungen und der WG-Miete nicht ge- nüge, um zu beweisen, dass Letztere mit deliktischen Mitteln bezahlt wurden, um den Nachweis strafrechtlich relevanter Herkunft der Mittel zu erbringen. Alle Fak- toren liessen sich schlüssig erklären (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 25). Die Vertei- digung machte zudem in ihrer Eingabe vom 31. März 2025 geltend, dass der Beschuldigte im Schnitt jeweils rund 60% seines Lohns (insgesamt Fr. 205'483.36) in bar abgehoben und im Safe seines Vaters aufbewahrt habe bzw. von seinem Vater aufbewahren liess. Diese Bargeldbestände hätten es ihm erlaubt, nach Bedarf diese wieder auf sein Konto einzuzahlen (vgl. CAR pag. 4.200.017, N. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhaltung vom 15. April 2025 wie- derholte die Verteidigerin im Wesentlichen diesen Standpunkt (vgl. CAR pag. 5.200.020 ff., Ziff. 34 ff.; wobei auf die einzelnen Argumente der Verteidigung bereits eingegangen wurde bzw. noch eingegangen wird). 10.3.4.3 Der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 31. März 2025 ist ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst behauptet hat, jeweils am 25. Tag eines Monats Fr. 1'600.00 in bar abgehoben und seinem Vater zur Verwahrung übergeben zu haben. Von einer vollständigen Ansparung sämtlicher Barbezüge spricht nicht einmal der Beschuldigte selbst (vgl. E. III.9.11.1). Zudem zeigen die Bartransaktionen des Beschuldigten, dass er meistens mehrmals pro Monat klei- nere Beträge abhob (E. III.9.12.3.), was nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dieses Bargeld zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten verwendete und nicht ansparte. Zudem gab der Beschul- digte an, maximal Fr. 20'000.00 angespart zu haben. Dieser Maximalbetrag hätte jedoch nicht ausgereicht, um seine Bartransaktionen vom 9. März bis Mai 2021 zu decken (vgl. E. III.9.12.6). Wie oben unter E. III.9.12.6 ausgeführt, tätigte der Beschuldigte zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 mindestens drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Schweizer Franken in Höhe von Fr. 26'600.00. Die Erklärungen des Beschuldigten zur Herkunft dieser Barmittel sind wenig glaubhaft und es bleibt schleierhaft, woher er diese beträchtlichen Barmit- tel hatte (vgl. E. III.9.12.10). Ins Auge sticht vielmehr die zeitliche Nähe zu Fall 1 (zwischen dem 8. und 12. März 2021), in welchem Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. 10.3.4.4 Auch wenn die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Diebstahl in Fall 1 und den unerklärten, aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen des Beschuldigten kein direkter Beweis für dessen Täterschaft ist, so lässt sie doch stark vermuten, dass das verwendete Bargeld aus den zu beurteilenden Diebstählen stammt (vgl.

- 58 - in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Würdigung bezüglich Fall 2 unter E. III.10.4). Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. III.10.3.7). 10.3.4.5 Die Verteidigerin nimmt Anstoss daran, dass I. ebenfalls zwei Luxusuhren besitzt und dem Beschuldigten dasselbe Verhalten angelastet wird, während der Besitz von Luxusuhren bei I. keinen Verdacht auslöst (CAR pag. 5.200.025, Ziff. 49 f.). Diese Argumentation blendet jedoch aus, dass I. seine erste Luxusuhr bereits im Jahr 2019, also rund zwei Jahre vor den tatrelevanten Vorgängen, gekauft hatte (BA pag. 15-06-0014) und die zweite Uhr eine Tudor ist, die Fr. 3’500 kostet (BA pag. 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Entsprechend kann, anders als beim Beschuldig- ten, von keiner zeitlichen Koinzidenz zu den Diebstählen gesprochen werden. Entgegen der Argumentation der Verteidigerin ist das Verhalten des Beschuldig- ten und das von I. nicht miteinander vergleichbar. 10.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 bringt die Verteidigung erstmals die Variante ins Spiel, dass das Bargeld auch durch eine Person bei der B. entwendet worden sein könnte (CAR pag. 5.200.019, Ziff. 29). Der Verteidige- rin ist insoweit zuzustimmen, als eine einheitliche Täterschaft (vgl. E. III.10.1) bei der B. theoretisch denkbar wäre. Indessen ist aufgrund der Täterschaft des Be- schuldigten im Fall 5 (vgl. E. III.4) klar, dass die Täterschaft bei der Post und nicht bei der B. zu suchen ist. Hinzu kommt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass innerhalb der B., die eine Vielzahl von Bargeldsendungen tätigt, innerhalb kurzer Zeit gleich drei Bargeldsendungen mit dem Zielort U. von einem Diebstahl betrof- fen wären. 10.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 macht die Verteidigung eine mögliche Täterschaft Dritter geltend: entweder im Postzentrum Zürich-Mül- ligen, auf dem Transport von dort zur Poststelle U. oder durch die Postboten bei der Zustellung (vgl. CAR pag. 5.200.017, Ziff. 26 und 28). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte neben I. der Einzige war, der bei sämtlichen Diebstählen in den Fällen 1–3 (und 5) anwesend war (vgl. E. III.5.3.4, III.6.3.4 und III.7.3.3). Aufgrund des eingangs beschriebenen Vorgehens (vgl. E. III.10.1) kann ausgeschlossen werden, dass die Sendungen im Briefzentrum oder beim Transport geöffnet wurden. Hinzu kommt, dass dort nach den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen G. (vgl. E. III.4.3.3.1) so viele Briefe bearbeitet werden, dass eine Suche nach bestimmten Sendungen mit einem bestimmten Inhalt un- möglich ist. Zudem ist offenkundig, dass die Verarbeitung der Post in Zürich-Mül- ligen maschinell erfolgt und die einzelnen Angestellten die Briefe nicht standard- mässig in die Hand nehmen und so den Inhalt (in casu Bargeld) ertasten könnten. Auch die Briefträger scheiden als Tätergruppe aus. Denn wie die Aufstellung des Zeugen G. (vgl. BA pag. 12-04-0026) zeigt, wurden die Postsendungen von ver- schiedenen Postboten zugestellt, was eine einheitliche Täterschaft (vgl. oben E.

- 59 - III.10.1) ausschliesst. Aufgrund der wiederholten und gleichartigen Tatbegehung scheiden auch zufällig anwesende Postmitarbeitende (z. B. Paketboten) als Tä- ter aus. Hinzu kommt, dass die Postboten laut Aussage des Zeugen G. keinen Zutritt zur Schalterhalle haben (vgl. E. III.4.3.3.1; vgl. die gegenteilige, aber un- belegte Annahme der Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung, CAR pag. 5.200.018, Ziff. 27). Somit ist die Täterschaft einzig noch unter dem Schal- terpersonal der Poststelle U. zu suchen. Neben dem Beschuldigten kommt nur I. als Schalterangestellter in Frage. Abgesehen von seiner Anwesenheit belastet I.

– im Gegensatz zum Beschuldigten – nichts Weiteres (vgl. Fall 5, E. III.4). 10.3.7 Im Ergebnis ist insbesondere zu würdigen, dass der Beschuldigte den fraglichen Umschlag ohne erkennbaren Grund in der Hand hatte (vgl. E. III.10.3.2) und er im Fall 5 als Täter ermittelt werden konnte (vgl. E. III.4). Zudem muss berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte innerhalb kurzer Zeit (netto) und ohne nachvollziehbare Herkunft des Geldes rund Fr. 22’000.00 an Barmitteln verwen- dete und unmittelbar nach den Diebstählen betreffend Fall 1 und 2 drei grössere Bartransaktionen über Fr. 26'600.00 tätigte. Diese entsprechen nahezu dem De- liktsbetrag von Fall 1 und 2 von Fr. 30'000.00 (E. III.10.3.4.5). In ihrer Gesamtheit ist die Indizienlast derart erdrückend, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit erwiesen ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 8. und 12. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1 mit einer De- liktsumme von Fr. 15'000.00, Absender: B. in X., Empfänger: F. in U.) als Post- angestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hat. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant. 10.4 Beweiswürdigung bezüglich Fall 2 10.4.1 Es wird von keiner Partei in Frage gestellt und gilt folglich als unbestritten, dass F. am 18. März 2021 bei der B. Fr. 15'000.00 bestellte, am 19. März 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am

22. März 2021 die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter wurde nicht gerügt, dass F. am 12. März 2021 einen zugeklebten Umschlag entgegennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.6.3.1 f.). 10.4.2 Hervorzuheben ist, dass die Fälle 1 und 2 in einem logischen Zusammenhang stehen und daher von derselben Täterschaft begangen sein müssen. So erhielt F. rund eine Woche nach dem Diebstahl des Bargelds aus der ersten Sendung eine weitere eingeschriebene Sendung von der B., in der sich wiederum Fr. 15'000.00 befanden. Der Diebstahl dieser nahezu identischen Sendung (insbe- sondere bezüglich Absender, Adressatin und Inhalt) eine Woche später lässt nur den Schluss zu, dass der Täter die Sendung wiedererkannte und wusste, was sich darin befand. Diese Kenntnis konnte der Täter nur erlangen, indem er die

- 60 - Sendung im ersten Fall bereits geöffnet hatte. Alles andere wäre ein nahezu un- möglicher Zufall, denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass dieselbe Person innerhalb fast einer Woche von zwei unabhängigen Tätern zweimal in faktisch identischer Art und Weise bestohlen wird. Bezüglich Fall 1 wurde der Beschul- digte als Täter ermittelt (vgl. E. III.10.3), weshalb auch von seiner Täterschaft in Fall 2 ausgegangen wird. 10.4.3 Wie vorhin erläutert, wird von einer einheitlichen Täterschaft in den Fällen 1-3 und 5 ausgegangen (vgl. E. III.10.1). Im Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifels- frei als Täter ermittelt (vgl. E. III.4), weshalb dies auf seine Täterschaft im Fall 2 hindeutet. 10.4.4 Zur Würdigung der finanziellen Verhältnisse kann auf die vorstehenden Erwä- gungen bezüglich Fall 1 (vgl. E. III.10.3.4) verwiesen werden, die aufgrund der zeitlichen Nähe der Fälle 1 und 2 ebenso für Letzteren gelten. Es ist zu betonen, dass der Beschuldigte, wie unter E. III.9.7.5 ausgeführt, zwischen dem 27. März 2021 und dem 2. Mai 2021 drei erklärungsbedürftige Bartransaktionen in Höhe von insgesamt Fr. 26'600.00 tätigte. Die Erklärung des Beschuldigten über die Herkunft dieser Barmittel ist nicht glaubhaft (vgl. E. III.9.12). Vielmehr fällt die zeitliche Nähe zu Fall 2 auf, bei dem zwischen dem 19. und 22. März 2021 Fr. 15'000.00 in bar entwendet wurden. Dies gilt umso mehr, als der Deliktserlös aus den Fällen 1 und 2 zusammen Fr. 30'000.00 beträgt und somit nahezu dem Be- trag des verwendeten Bargelds in Zeitnähe zur Tat entspricht. Diese zeitliche Koinzidenz und die fehlenden Erklärungen für diese aussergewöhnlich hohen Bargeldtransaktionen lassen vermuten, dass das verwendete Bargeld aus der Entwendung in den Fällen 1 und 2 stammt. 10.4.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast in ihrer Gesamtheit (vgl. E. III.10.4.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als er- wiesen zu gelten hat, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 22. März 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Sendung Nr. 1, Deliktsumme Fr. 15'000.00, Absender B. in X., Empfänger :F. in U.) als Postangestellter geöff- net und das darin enthaltene Bargeld an sich genommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichtigen) Indizien rein theoretischer Na- tur und daher irrelevant. 10.5 Beweiswürdigung bezüglich Fall 3 10.5.1 Unbestritten ist weiter, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. € 10'000.00 bestellte, am 7. Mai 2021 eine Abholungseinladung für die Sendung der B. im Briefkasten hatte und am selben Tag die Postsendung auf der Poststelle U. abholte. Weiter

- 61 - wurde nicht gerügt, dass H. am 7. Mai 2021 einen zugeklebten Umschlag entge- gennahm, der kein Bargeld enthielt (vgl. insbes. E. III.7.3.1 f.). 10.5.2 Hervorzuheben ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Fälle 3 und 5 von demselben Täter begangen wurden (vgl. E. III.10.1). Zusätzlich zu den dort ge- nannten Argumenten ist zu beachten, dass die Umschläge in den Fällen 3 und 5 von der B. stammten und beide an H. adressiert waren (vgl. E. III.4). Mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird davon ausgegangen, dass nur ein einziger Täter innerhalb kurzer Zeit zwei mit Bargeld gefüllte Umschläge von der- selben Absenderin (B.) an dieselbe Adressatin (H.) öffnete. Alles andere wäre ein kaum denkbarer und nur theoretisch vorstellbarer Zufall. Vielmehr kann der Schluss gezogen werden, dass der Täter in Fall 5 sowohl die (nicht auf dem Um- schlag erwähnte) Absenderin als auch die Empfängerin wiedererkannte, die er durch das Öffnen des Couverts in Fall 3 identifizierte, und entsprechend zur Tat schritt. In Fall 5 wurde der Beschuldigte zweifelsfrei als Täter identifiziert (vgl. E. III.4), was den Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 3 zu- lässt. 10.5.3 Offenbleiben kann, wieso der Brief im Fall 3 als einziger Brief auf der Post nicht als «Ankunft» registriert wurde (vgl. das Argument der Verteidigerin: CAR pag. 5.200.019, Ziff. 19). 10.5.4

10.5.4.1 Gemäss Bericht der BKP verbrachte der Beschuldigte mit seiner Freundin mut- masslich vom 17.-22. Mai 2021 Ferien in Dubai. Aufgrund der Fotos des Beschul- digten errechnete die BKP minimale Ferienkosten von Fr. 7'600.00 (vgl. E. III.9.2.2). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Fall 3 (Tatzeitpunkt am 5. Mai 2021) leitet die Bundesanwaltschaft daraus ein Indiz für die Täterschaft des Beschul- digten ab (CAR pag. 5.200.009). 10.5.4.2 Die Verteidigerin relativiert die Berechnung der BKP zu den Ausgaben der Dubai- Ferien und errechnet ihrerseits einen Barbedarf des Beschuldigten von (umge- rechnet) Fr. 1'204.00. Insgesamt sei der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'024.68 belastet worden (CAR pag. 5.200.024, Ziff. 45 f.). Zudem sei die zeitliche Nähe der Dubai-Ferien des Beschuldigten zum Diebstahl in Fall 3 kein Indiz für seine Täterschaft, denn es habe ein ausreichender Bargeldbedarf be- standen (CAR pag. 5.200.022, Ziff. 43 und 5.200.024 f., Ziff. 48). 10.5.4.3 Zur Höhe der Ferienkosten des Beschuldigten fällt auf, dass die an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Kreditkartenbelege von AA. zeigen, dass die Schätzungen der BKP zu tief waren (z.B. ist das Hotel in der Rechnung der BKP mit Fr. 600.00 veranschlagt, effektiv kostete es rund Fr. 1'000.00 und

- 62 - wurde von der Mutter der Freundin des Beschuldigten bezahlt; vgl. TPF pag. 4.721.023). Ebenso ist der geschätzte Betrag von Fr. 200.00 für die Verpfle- gung für den ganzen Aufenthalt offensichtlich zu tief angesetzt, da der Beschul- digte und seine Freundin allein am 19. Mai 2021 im «[…] Restaurant» für Fr. 292.15 konsumierten (TPF pag. 4.721.022). Die Berechnung des BKP erscheint daher nachvollziehbar und eher zugunsten des Beschuldigten ausfallend. 10.5.4.4 Auf der anderen Seite sind die von der Verteidigerin errechneten, vom Beschul- digten getragenen Gesamtkosten der Dubai-Ferien von rund Fr. 2'000.00 wenig plausibel: Die Verteidigerin widerspricht mit dieser Behauptung der Aussage des Beschuldigten, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, die Dubaiferien hätten ihn etwa Fr. 5'000.00 gekostet (vgl. E. III.9.11.1). Nach Abzug der mit der Kreditkarte bezahlten Positionen im Umfang von Fr. 2'470.68 (CAR pag. 5.200.024) ergäbe dies eine minimale Barbelastung des Beschuldig- ten von rund Fr. 2’500.00. Doch selbst nach der Berechnung der Verteidigerin verbliebe ein Barbedarf des Beschuldigten von Fr. 1'204.00. 10.5.4.5 In allen ins Spiel gebrachten Berechnungsarten (Beschuldigter, BKP und Vertei- digerin) stellt sich die Frage, woher der Beschuldigte die zur Zahlung in Dubai verwendete Barschaft in Fremdwährung hatte. Weder auf seinen Kontoauszügen (CAR pag. 4.200.539 ff.) noch auf seiner Kreditkartenabrechnung (Beilage zu BA pag. 07-01-0030; insbes. Abrechnung vom 10. Juni 2021) sind Barbezüge in Fremdwährung ersichtlich. Es wäre noch der (heutzutage unübliche und unvor- teilhafte) physische Umtausch von Barmitteln denkbar. Allerdings wäre diesfalls unter Berücksichtigung der vorhin beschriebenen Barauslagen des Beschuldig- ten zu würdigen, dass der Beschuldigte nachweislich mehr Barmittel ausgab, als er behauptete, maximal angespart zu haben (vgl. insbes. E. II.9.12.6). 10.5.4.6 Unter Würdigung der offenkundigen Tatsache, dass in Dubai als Stadt mit einem starken internationalen Tourismus geläufige Fremdwährungen wie Dollar und Euro vielerorts als Zahlungsmittel akzeptiert werden, deuten diese unerklärten Fremdwährungstransaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Diebstahl der € 10'000.00 auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. 10.5.5 Unter Berücksichtigung, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. E. III.10.3.6), ist die Indizienlast ihrer Gesamtheit (vgl. insbes. E. III.10.5.1 ff.) derart erdrückend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er- wiesen ist, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 eine avisierte Postsendung mit Bargeldinhalt (Deliktsumme €. 10'000.00, Absender B. in X., Empfänger: H. in U.) als Postangestellter geöffnet und das darin enthaltene Bargeld an sich ge- nommen hatte. Allfällige Zweifel sind aufgrund der Mehrzahl der (teils gewichti- gen) Indizien rein theoretischer Natur und daher irrelevant.

- 63 - 10.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bezüglich der Fälle 1-3 der ange- klagte Sachverhalt in allen wesentlichen Zügen erstellt ist und der Beschuldigte in allen Fällen zweifelsfrei als Täter ermittelt wurde. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die theoretischen Grundsätze zu den Tatbeständen von Art. 139 Ziff. 2 aStGB und Art. 321ter StGB richtig dar, weshalb auf diese zu ver- weisen ist (TPF pag. 4.930.033 ff. E. 2.1 und 2.4 bzw. TPF pag. 4.930.052 ff. E. 3.1 und 3.4). Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Klarheit und teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er ge- werbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB [in der Version gültig zum Tatzeit- punkt]). Da Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB nicht milder ist, gelangt vorliegend Art. 139 Ziff. 2 aStGB zur Anwendung (Art. 2 StGB). 2.2 Der Beschuldigte öffnete drei fremde Couverts und behändigte dabei das beige- legte Bargeld (vgl. E. III.10), an welchem er keinerlei Eigentum hatte. Sodann nahm er es mit sich, womit er den Gewahrsamsbruch vollzog und seinen Aneig- nungswillen manifestierte. Dabei handelte er im Wissen darum, dass er fremdes Eigentum an und mit sich nahm, und wollte dies auch. Er handelte mithin vor- sätzlich. Im Fall 5 (vgl. E. III.4) wurde kein Deliktsgut entwendet, da der Beschul- digte die chemische Täterfalle bemerkte und das Couvert unverrichteter Dinge wieder verschloss, obwohl er das darin befindliche Bargeld an sich nehmen wollte. Hierbei blieb es folglich bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3

2.3.1 Das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Kadenz der Taten sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften. Der Täter muss schon mehrfach delinquiert haben und beabsichtigen, mit einer Vielzahl einschlägiger Taten ein Einkommen zu erzielen, mit dem er einen namhaften Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022,

- 64 - N 14 zu Art. 139 und N 32 f. zu Art. 146 StGB mit Hinweisen zur bundesgericht- lichen Praxis). Hinsichtlich des angestrebten Einkommens setzt die bundesge- richtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit allerdings niedrig an. Dem- nach genügt schon ein deliktisches Einkommen von Fr. 1'000.00 pro Monat (BGE 119 IV 133). 2.3.2 In den vorliegenden Fällen hat der Beschuldigte innerhalb von vier Monaten drei Mal Bargeld entwendet und einmal versucht, Bargeld zu entwenden. Der Ge- samtbetrag des entwendeten Bargelds beläuft sich auf (teilweise umgerechnet) Fr. 41'210.00 bzw. unter Einbezug des Versuchs in Fall 5 auf Fr. 44'220.00. Da- mit erzielte er ein zusätzliches Einkommen von rund Fr. 10’000.00 pro Monat. Folglich hat der Beschuldigte durch seine deliktische Tätigkeit mehr als das Dop- pelte seines ordentlichen Erwerbseinkommens von monatlich rund Fr. 4'550.00 (vgl. BA pag. 10-02-0036) eingenommen. Es kann daher zwanglos davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Teil seines Le- bensbedarfs durch seine deliktische Tätigkeit deckte (vgl. E. III.10). Der Beschul- digte wurde einzig von der polizeilichen Intervention und der darauffolgenden Freistellung durch die Post CH AG aufgehalten. Ohne diese Massnahmen hätte er wohl weiter delinquiert. Der Beschuldigte erfüllt mit seiner Vorgehensweise den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. 2.4 Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 3. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 3.1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). 3.2 Als Angestellter der Post CH AG öffnete der Beschuldigte insgesamt vier Post- sendungen. Dabei handelte er vorsätzlich. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Täterfalle von keinem Geheimhaltungswillen getragen sei und deshalb ein untauglicher Versuch vorliege (TPF pag. 4.930.053 E. 3.4.3). Dabei ist zu beach- ten, dass Art. 321ter StGB keinen Geheimhaltungswillen des Absenders voraus- setzt. Vielmehr besteht die strafbare Handlung allein im Öffnen der Sendung un- abhängig von deren Inhalt. Bei Fall 5 blieb es daher nicht beim Versuch, sondern der Beschuldigte wäre der vollendeten Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes

- 65 - bleibt es bezüglich Fall 5 allerdings bei einer versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Fälle 1-3) und wegen Versuchs dazu (Fall 5) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Bemessung des Verschuldens (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB) sind zunächst sämtliche Tatkomponenten zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschul- dens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass einerseits die ob- jektiven Tatkomponenten wie die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes (bei Vermögensdelikten z.B. Deliktsbetrag) und die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, kriminelle Energie) zu berücksichtigen sind. Andererseits sind für die Bewertung des Verschuldens subjektive Tatkomponenten wie die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatmotiv) sowie das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter von Bedeutung. In einem weiteren Schritt sind sodann die Täterkomponenten ge- mäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. 2. Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen dort gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die ver- suchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig

- 66 - nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Delik- ten ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbs- mässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). 3. In einem ersten Schritt ist das Gesamtverschulden zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zwei- ten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypotheti- sche) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2., 3.3. und 3.4.; 142 IV 265 E. 2.3.2;138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheits- strafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (kon- krete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5. Strafzumessung für den gewerbsmässigen Diebstahl 5.1 Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB liegt zwischen Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Gründe, die eine Erweiterung dieses ordentlichen Strafrahmens erfor- dern würden, sind keine ersichtlich. 5.2 Objektives Tatverschulden Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Rahmen von gewerbsmäs- sigem Diebstahl gerade noch als leicht zu qualifizieren, wenngleich festgehalten werden muss, dass es sich keineswegs mehr um eine Bagatelle handelte, die sich der Beschuldigte hat zu Schulden kommen lassen. Der begangene gewerbs- mässige Diebstahl umfasst vier Diebstähle (wovon einer im Versuchsstadium

- 67 - stecken blieb), wobei der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von rund Fr. 41’000.00 erbeutete (unter Einbezug des Versuchs einen solchen von rund Fr. 45’000). Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er ins- gesamt lediglich vier Sendungen öffnete und seine deliktische Tätigkeit sich nur über einen kurzen Zeitraum von vier Monaten erstreckte. Die Tatintensität und die Tathandlungen waren somit verhältnismässig gering, und im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls wäre eine intensivere und län- gere Tatausübung denkbar gewesen. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse kriminelle Energie und Raffinesse an den Tag, indem er die Bargeldsendungen der B. aufspürte und das Bargeld daraus entwendete. Ihm ist allerdings auch zuzugestehen, dass seine Tatbegehung bis zu einem gewissen Grad vom Zufall geprägt war, indem er die Gelegenheit der eintreffenden Bargeldsendungen aus- nutzte. Weiter wirkt es sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelte und damit ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin missbrauchte. Für das objektive Tatverschulden erscheint eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. 5.3 Subjektives Tatverschulden Dass der Beschuldigte aus rein monetären Motiven gehandelt hat, ist jedem Ver- mögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand kann da- her nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beschul- digte handelte aus eigenem Antrieb, hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können und befand sich weder in einer persönlichen noch in einer finanziellen Notlage. Das subjektive Verschulden ist daher neutral zu gewichten, weshalb es insgesamt beim gerade noch leichten Verschulden verbleibt. 5.4 Täterkomponenten 5.4.1 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (vgl. CAR pag. 4.401.003 ff.): 5.4.1.1 So wurde er am 25. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat we- gen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. 5.4.1.2 Am 10. Februar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zu- stand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgeset- zes zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

- 68 - 5.4.1.3 Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschuldigten am

26. März 2017 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu ei- ner (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 5.4.1.4 Die Vorstrafen des Beschuldigten zeigen, dass er immer wieder gegen das Ge- setz verstossen hat. Selbst zwei unbedingte Geldstrafen haben den Beschuldig- ten nicht zu einem deliktsfreien Verhalten bewogen. Der Beschuldigte fällt daher durch eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Da die Vorstrafen allesamt nicht ein- schlägig sind, ist die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl nur um einen Monat zu erhöhen. 5.4.2 Da auch sonst keine weiteren massgeblichen (verschuldensmindernden) Täter- komponenten erkennbar sind, insbesondere zeigte der Beschuldigte im Strafver- fahren weder Einsicht noch Reue, wirkt sich die Täterkomponente um einen Mo- nat verschuldenserhöhend aus. 5.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots 5.5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Ver- bot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sach- bereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Ge- samtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufge- worfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Per- son und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfah- ren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte ab- geschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht, oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch frü- her hätten erfolgen können, ist für sich alleine noch nicht rechtswidrig (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

- 69 - 5.5.2 Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Bundesanwaltschaft die von der Staats- anwaltschaft See-Oberland eröffnete Untersuchung gegen den Beschuldigten am 25. August 2021 übernahm (BA pag. 02-00-0014). Am 5. September 2022 erfolgte der letzte von der Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebene Bericht der BKP (BA pag. 10-02-0024 ff.). Am 23. Januar 2023 fand die letzte Einvernahme von Dritten statt (BA pag. 12-05-0006 ff.). Am 10. Mai 2023 wurde die Schlussein- vernahme des Beschuldigten durchgeführt (BA pag. 13-00-0035 ff.). Darauf er- hob die Bundesanwaltschaft erst am 8. Februar 2024 Anklage bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (vgl. E. A. 8). Das Beschleunigungsgebot wurde zweimal leicht verletzt. So wurden die Berichte der BKP über ein Jahr nach Ver- fahrensübernahme fertiggestellt, und die Anklageerhebung nach abgeschlosse- ner Untersuchung nahm rund 9 Monate in Anspruch. Für einen verhältnismässig wenig komplexen Fall sind diese Zeitspannen leicht zu lange, weshalb die Strafe wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes um einen Monat zu redu- zieren ist. 6. Da keine weiteren straferhöhende oder strafmindernde-Faktoren ersichtlich sind, erscheint für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten als schuldangemessen. 7. Strafzumessung für die mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses 7.1 Weiter hat sich der Beschuldigte der vierfachen Verletzung des Post- und Fern- meldegeheimnisses schuldig gemacht. Das Verschulden des Beschuldigten ist bezüglich dieser Delikte sowohl objektiv als auch subjektiv als gering einzustu- fen. Zwar öffnete er die Postsendungen bzw. versuchte es in Fall 5, erlangte aber keine Kenntnis über höchstpersönliche oder geheime Informationen. Das objek- tive Verschulden ist daher gering. Subjektiv ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Postgeheimnisses nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war; vielmehr verletzte er das Postgeheimnis, um an das sich im Umschlag be- findliche Bargeld zu gelangen. Alle Fälle der Verletzung des Postgeheimnisses wiegen aufgrund der im Wesentlichen identischen Vorgehensweise gleich schwer und sind je mit einer Strafe von 15 Strafeinheiten zu sanktionieren. In Anwendung des Asperationsprinzips sind diese zu einer Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten zusammenzufassen. 7.2 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (E. V.6.4). Auch hier gilt aus den oben genannten Gründen, dass eine leichte Straferhöhung um vier Strafeinheiten vor- zunehmen ist. Dagegen ist wegen einer leichten Verletzung des Beschleuni- gungsgebots die Strafe jeweils um vier Strafeinheiten zu reduzieren (vgl. E. V.6.5).

- 70 - 7.3 Dafür, dass es beim letzten Fall bei einem Versuch blieb, ist die tatangemessene Strafe um fünf Strafeinheiten zu mindern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 8. Zwischenfazit Insgesamt ist für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafe von 12 Monaten und für die Verletzung des Postgeheimnisses von insgesamt 40 Strafeinheiten auszufällen. 9. Strafart für den gewerbsmässigen Diebstahl Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kommt eine Geldstrafe bis maximal 180 Tagessätze in Betracht. Beträgt die Strafe für ein Delikt mehr als 180 Tagessätze kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist gemäss obigen Ausführungen eine Strafe von 12 Monaten tat- und täterangemessen. Folglich kommt für diese Strafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 10. Strafart für die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 10.1 Im Bereich bis 180 Strafeinheiten sieht das Gesetz Freiheitsstrafen oder Geld- strafen vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 10.2 Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Ver- schuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart nebst dem Verschulden der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 3.3.3; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 10.3 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Gegen ihn wurden eine bedingte und zwei unbedingte Geldstrafen verhängt (vgl. E. V.6.4). Der Beschuldigte scheint sich von den unbedingten Geldstrafen nicht beeindrucken zu lassen und setzt seine Delinquenz unbeirrt fort. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber, dass er die Rechtsordnung missachtet und sich berech- tigt fühlt, sich situativ über Gesetze hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, da er

- 71 - selbst nach einer ersten unbedingten Geldstrafe erneut zu einer solchen verur- teilt wurde. Nunmehr ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden, und auch die Vollstreckung zweier Geldstrafen hat bei ihm augenscheinlich keine Wirkung gezeigt. Zudem zeigte er während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht, die eine günstige Prognose rechtfertigen könnten. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die eine gewisse Warnwirkung entfaltet. In dieser Konstellation ist es nicht erforderlich, den Be- schuldigten zusätzlich zu einer zweiten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Im vorlie- genden Fall kann daher gerade noch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Zudem ist die Berufungskammer aufgrund des Verschlechterungsverbotes an die von der Vorinstanz gewählte Geldstrafe gebunden. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut straffällig werden, wäre die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch bei Strafen unter 180 Strafeinheiten ernstlich zu prüfen. 11. Höhe des Tagessatzes 11.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000.00 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen aus- ser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Net- toprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen). Das Gericht darf dabei Pau- schalabzüge (insbesondere für Steuern, Krankenkassen Prämien und notwen- dige Berufsauslagen) vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom

3. September 2020 E. 1.5).

- 72 - 11.2 Der Beschuldigte arbeitet zu 100 % bei der HH. und verdient jährlich brutto Fr. 75'000.00 (CAR pag. 5.300.002, Zeilen 41 ff.) bzw. netto rund Fr. 63'750, ent- sprechend 5'312.50 pro Monat. Da der Beschuldigte mit seiner erwerbstätigen Freundin und dem gemeinsamen rund halbjährigen Kind zusammenlebt (CAR pag. 5.300.002 ff.), ist sein Einkommen um 30 % für Krankenkasse, Steuern, notwendige Berufsauslagen etc. zu reduzieren. Der Beschuldigte ist zudem für sein Kind unterstützungspflichtig, daher sind zur Berechnung des Tagessatzes nochmals 15 % von seinem Einkommen abzuziehen. Somit ergibt sich für den Beschuldigten ein Tagessatz von Fr. 100.00. 12. Anrechnung der Polizeihaft 12.1 Da im vorliegenden Fall keine gleichartigen Strafen ausgesprochen werden, fällt die Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB ausser Betracht. 12.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Aus der Perspektive von Art. 51 Satz 1 StGB ist festzuhalten, dass ein angebrochener Tag grundsätzlich als gan- zer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist. Erstreckt sich die Untersu- chungshaft jedoch über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, muss die Haft die Mindestdauer von 24 Stunden überschreiten, damit zwei Hafttage auf die Strafe angerechnet werden können (BGE 150 IV 377 E. 2). Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausfällt. Somit wird die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3). 12.3 Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18:30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet (BA pag. 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021 um 17:30 Uhr wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (BA pag. 06-00-0011). Die Polizeihaft dauerte im vorliegenden Fall zwar über zwei Kalendertage, jedoch nur 23 Stunden, was einem Tag Haft entspricht. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft. Diese werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 13. Vollzug der Strafe und Probezeit 13.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

- 73 - unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 13.2 Auch wenn aufgrund der oben geäusserten Bedenken eine längere Probezeit als zwei Jahre denkbar wäre (vgl. E. V.11.3), bleibt es aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ohnehin bei einer Probezeit von zwei Jahren. 13.3 Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Strafen vollstreckt werden können (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14. Im Ergebnis ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 zu je Fr. 100.00 schuldangemessen. Beide Strafen sind jeweils bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Zivilforderungen 1. Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz zur prozessualen Geltendma- chung von Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR – soweit unten nichts anderes angemerkt – korrekt dargestellt. Auf diese ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.060 ff. E. 6). 2. Forderung der Post CH AG Die Post CH AG konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 15. Juli 2021 als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und machte gegen den Beschuldigten als Schadenersatz eine Zivilforderung im Betrag von Fr. 500.00 geltend, ohne ihre Forderung näher zu begründen und zu belegen (BA pag. 15-01-0003). Die Privatklägerin begründete ihre Zivilklage nicht (vgl. BA pag.15-01-0003). Folglich ist die Zivilklage der Post auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.061 E. 6.4). 3. Forderung der B. 3.1 Die B. verlangt vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'010.00. Der Betrag setze sich aus dem verlustigen Bargeld in der Höhe von Fr. 41'230.00 abzüglich der Versicherungsleistung der C. AG von Fr. 20'210.00 zusammen. Entsprechende Abrechnungen wurden beigelegt (TPF pag. 4.552.001 ff.). Auf

- 74 - die korrekte Subsumption der Vorinstanz ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.062 E. 6.5). Ergänzend ist folgendes hinzuzufügen: 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG richtet sich die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 findet keine Anwendung. Auch wenn der Beschuldigte seine Handlung als Angestellter der Post CH AG beging, handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung daher um eine Zivilforderung, die im Strafverfah- ren beurteilt werden kann. Wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). 3.3 Die B. macht in ihrem Schreiben vom 26. April 2024 eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 21'010.00 geltend (TPF pag. 4.552.001). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Summe der abhanden gekommenen Geldbeträge plus Ver- sandkosten abzüglich der erhaltenen Versicherungsleistungen von der C. AG. Die Summe der gestohlenen Geldbeträge beläuft sich auf Fr. 41'210.00 (zweimal Fr. 15'000.00 sowie einmal Euro 10'000.00, was zum Zeitpunkt der Absendung Fr. 11'210.00 entsprach (vgl. BA pag. 15-02-0013)). Dazu kommen Versandkos- ten von zweimal Fr. 10.00 (vgl. BA pag. 15-02-0006 und 15-02-0009). Für die Sendung in Fall 3 wurden keine Versandkosten geltend gemacht (vgl. BA pag. 15-02-0013). Von diesen nunmehr insgesamt Fr. 41'230.00 wurden die erhalte- nen Versicherungsleistungen der C. AG in Höhe von insgesamt Fr. 20'210.00 (Fr. 8'010.00 + Fr. 8'000.00 + Fr. 4'200.00 (vgl. TPF pag. 4.552.002 ff.)) in Abzug gebracht. Dass sich die B. dabei verrechnet hat (Fr. 41'230.00 – Fr. 20'210.00 = Fr. 21'020.00), ändert vorliegend nichts an der Bezifferung des Schadens, da bezüglich der zivilrechtlichen Forderungen der Dispositionsgrundsatz gilt, wo- nach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und es folglich unzulässig wäre, die Forderung zu Ungunsten des Beschuldigten zu berichtigen. Folglich wird der hier vorliegende Schaden auf Fr. 21'010.00 beziffert. 3.4

3.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Rechtsgut des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensun- recht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss ge- gen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen

- 75 - dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 133 III 323 E. 5.1; BGE 132 III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b). 3.4.2 Im vorliegenden Fall beging der Beschuldigte bezüglich den Sendungen 1-3 ei- nen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dabei verletzte der Beschuldigte eine Schutznorm für das Vermögen, weshalb der Be- schuldigte widerrechtlich handelte. 3.5 Der adäquate Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Schaden der B. ist ohne Weiteres gegeben. Ebenfalls trifft den Beschuldigten sowohl ein (straf- rechtliches als auch ein zivilrechtliches) Verschulden. 3.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verpflichten, der B. den Betrag von Fr. 21'010.00 zu bezahlen. 4. Forderung der C. AG 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ansprüche der C. AG umfassend (TPF pag. 4.930.063 E. 6.6). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den An- sprüchen der B. sind die Ausführungen der Vorinstanz korrekt und der Beschul- digte ist zu verpflichten, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. 4.2 Die Vorinstanz trat auf die Genugtuungsforderung der C. AG nicht ein (ohne dies entsprechend im Dispositiv festzuhalten) und macht die korrekten Ausführungen dazu, auf die verwiesen werden kann (TPF pag. 4.930.065 E. 8.2). Dieses Nicht- eintreten ist (neuerdings) im Dispositiv festzuhalten. VII. Einziehungen Die Vorinstanz ordnete zunächst die Einziehung der Rolex-Uhr sowie die Belas- sung diverser Beweismittel in den Akten an. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (TPF pag. 4.930.059 E. 5). Dem ist hin- zuzufügen, dass auch eine Einziehung gestützt auf Art. 267 ff. StPO zur Kosten- deckung gerechtfertigt ist. Denn dem Beschuldigten werden die Kosten für das vorliegende Strafverfahren fast vollständig auferlegt, weshalb die bereits be- schlagnahmte Rolex zu verwerten ist und der Erlös zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen zu verwenden ist.

- 76 - VIII. Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens 1. Höhe der Kosten Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhebt Kosten in der Höhe von Fr. 10'884.75, bestehend aus einer Gebühr für das Vorfahren von Fr. 6'000.00, Barauslagen für das Vorverfahren von Fr. 1'884.75 sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00. Diese Kosten sind angemessen und entsprechen den rechtli- chen Vorgaben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird: TPF pag. 4.930.064 f. E. 7.2 f.). 2. Verlegung der Kosten 2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten trotz eines teilweisen Freispruchs vollumfänglich die Kosten, da der Freispruch betreffend Fall 4 verglichen mit dem Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht falle. 2.2 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wo- nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Enthält das Gesetz keine abwei- chenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Ge- mäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldig- ten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig ge- sprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur an- teilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen An- klagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit ei- nem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die be- schuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig wa- ren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Er- messensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom 17. Feb- ruar 2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom

10. September 2013 E. 2.2).

- 77 - 2.3 Der durch Fall 4 verursachte Aufwand ist im Verhältnis zum Gesamtuntersu- chungsaufwand vernachlässigbar. So wurde Fall 4 erst am 19. Juli 2021 telefo- nisch angezeigt (BA pag. 10-01-0118). Nach der Täterfalle vom 6. Juli 2021 wur- den nur noch Untersuchungen durchgeführt, die den gesamten Sachverhalts- komplex betrafen (z.B. Einvernahmen oder die Analyse der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten). Durch die Anzeige von Fall 4 wurde also kein (nen- nenswerter) Zusatzaufwand verursacht. Es ist daher grundsätzlich gerechtfertigt, dem Beschuldigten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Allerdings entstanden bei der biometrischen Analyse des Couverts von Fall 4 Barauslagen in Höhe von Fr. 280.00 (BA pag. 11-01-0033). Da der Beschuldigte von diesem Vorfall freige- sprochen wurde, sind ihm diese Barauslagen von Fr. 280.00 nicht aufzuerlegen. 3. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Vorinstanz wurde nicht angefochten und kann daher nicht mehr überprüft werden. Bei die- sem Verfahrensausgang und der entsprechenden Kostenverlegung hat die Vo- rinstanz zu Recht die volle Rückerstattungspflicht des Beschuldigten festgestellt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Darauf ist zu verweisen (TPF pag. 4.930.068 E. 9.2.3). IX. Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang weist die Vorinstanz sämtliche Entschädigungs- forderungen des Beschuldigten zu Recht ab. Auf diese Erwägungen ist zu ver- weisen (TPF pag. 4.930.065 E. 8). X. Kosten und Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Berufungsver- fahren 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu ver- anschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Einzig die auferlegten Verfahrenskosten wurden im Sinne des Beschuldigten um Fr. 280.00 korrigiert. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten des Berufungs- verfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind

- 78 - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellt für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Rechnung über insgesamt Fr. 15'199.10 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (zum Ganzen: CAR pag. 5.200.044 ff.). Die Verteidigerin macht bis zum 11. Dezember 2024 (Rechtshän- gigkeit des Verfahrens vor der Berufungskammer am 29. Dezember 2024) einen Aufwand von drei Stunden geltend, der im Wesentlichen für das Studium des erstinstanzlichen Dispositivs, die Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils aufgewendet wurde. Dieser Aufwand ist bereits durch die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin durch die Strafkammer gedeckt (vgl. insbesondere TPF pag. 4.930.067 E. 9.2.2) und entsprechend zu kürzen. Zwischen dem 25. März 2025 und dem 31. März 2025 verbrachte die Verteidige- rin insgesamt 17 Stunden und 25 Minuten mit Aktenstudium, der Auswertung von Kontoauszügen und der Formulierung einer siebenseitigen Eingabe zu Vorfragen und Beweisanträgen. Aufgrund der der Verteidigerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannten Akten und der Wiederholung der bereits erstin- stanzlich von ihr aufgeworfenen Problematik der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (vgl. E. II.1) ist der in diesem Zeitraum betriebene Aufwand um vier Stunden überhöht und entsprechend zu kürzen. Weiter veranschlagt die Verteidigerin für die Vorbereitung der Berufungs- verhandlung (inkl. Aktenstudium) im Zeitraum vom 8. April 2025 bis zum 14. April 2025 23 Stunden und 35 Minuten (exklusive des Klientengesprächs am 10. April 2025). Dieser Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheint für ein Berufungsverfahren überhöht und ist entsprechend um 4 Stunden zu kürzen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von amtlichen Manda- ten nur der notwendige Aufwand entschädigungspflichtig ist. Weiter sind für die Berufungsverhandlung am 15. April 2025 8 Stunden inklusive Vor- und Nachbe- sprechung veranschlagt. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung drei Stun- den und die Vorbesprechung ist am 10. April 2025 separat veranschlagt. Diese Position ist um vier Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung von Spesen in Höhe von Fr. 109.00 (vgl. CAR pag. 5.200.044) und Mehrwertsteuer von 8.1% ist Rechtsanwältin Chantal Bugnon für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 79 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] […] 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.

[…]

- 80 - II. Neues Urteil 1. A. wird: - des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2, Fälle 1, 2, 3 und 5; - der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; und - der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5; schuldig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 3.1 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: Asservaten-ID 31842, 31843, 31844, 31845, 31846, 31847, 100449, 100450, 100451, 100452. 3.2 Folgender beschlagnahmter Vermögenswert wird zu Lasten von A. eingezo- gen: Asservaten-ID 31850 (Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6). 3.3 Der Verwertungserlös aus der Verwertung von Asservaten-ID 31850 (Arm- banduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6) wird zur Deckung der Verfah- renskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. 4. Zivilklagen 4.1 Die Zivilklage der Post CH AG gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2 Die Zivilklage der B. gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der B. Fr. 21'010.00 als Schadenersatz zu bezahlen.

- 81 - 4.3 Die Zivilklage der C. AG gegen A. wird gutgeheissen. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 20'210.00 zu bezahlen. Auf die Entschädigungsforderung der C. AG wird nicht eingetreten. 5. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'884.75 (Gebühr Vorverfahren Fr. 6'000.00, Auslagen Vorverfahren Fr. 1'884.75, Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00) werden A. im Umfang von Fr. 10'604.75 auferlegt. Die restlichen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 6. A. wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung zugesprochen. 7. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 29'396.15 Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt. 2. Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren 2.1 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'683.40 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 2.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- digung im Umfang von Fr. 13'683.40 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3 A. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

- 82 - Zustellung im Dispositiv an: - Bundesanwaltschaft (Einschreiben) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Einschreiben) - Post CH AG (Einschreiben) - B. (Einschreiben) - C. AG (Einschreiben) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an: - Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde) - Frau Rechtsanwältin Chantal Bugnon, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten A. (Gerichtsurkunde) - Post CH AG (Gerichtsurkunde) - B. (Gerichtsurkunde) - C. AG, (Gerichtsurkunde) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 16. September 2025