Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB).
Sachverhalt
Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass es am 6. Mai 2020 im Bunde- sasylzentrum zwischen C. und den Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung kam. Nach begonnener Eingangskontrolle wurde C. von B. im Eingangsbereich aufgefordert, die Krücken abzugeben. Es kam zu einem Gerangel, worauf C. von den Beschuldigten vom Eingangsbereich in die «Beruhigungszelle» gebracht wurde. Die vom E.-Mitarbeitenden D. herbeigerufene Kantonspolizei Basel-Stadt fand C. in der «Beruhigungszelle» vor. Nach Verbringung von C. in die Polizei- wache F. wurde die Sanität angefordert, die C. zwecks Vornahme medizinischer Abklärungen ins Universitätsspital U. verbrachte (BA 18-00-0003 ff.). Unbestrit- ten und durch die Akten erstellt ist ebenfalls, dass nur in der «Beruhigungszelle» Blut vorhanden war, was aus der noch aufzuzeigenden Beweissicherung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt hervorgeht (siehe E. 5.3.1). Aufgrund des Aus- trittsberichts des Universitätsspitals U. vom [… 2020] ist sodann erstellt, dass C. durch den Vorfall eine mehrfragmentäre nach links dislozierte bilaterale Nasen- beinfraktur erlitt (BA 18-01-0001), wobei aus dem Bericht nicht hervorgeht, woher die Verletzung stammt. 5.2 Standpunkte und umstrittener Sachverhalt C. vertritt den Standpunkt, er sei von den Beschuldigten im Eingangsbereich mit Fäusten geschlagen worden und habe dort massiv geblutet. Demgegenüber be- streiten die Beschuldigten, C. mit Fäusten geschlagen zu haben.
- 9 - SK.2024.72 Umstritten ist somit, ob die Beschuldigten, wie in der Anklageschrift umschrieben, dem Privatkläger C. im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums durch Faust- schläge eine Nasenbeinfraktur zufügten. 5.3 Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt und SEM-Meldung 5.3.1 Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 6. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass C. während der Eingangskontrolle mit seiner Krücke B. angegriffen habe, worauf er überwältigt und von den E.-Mitarbeitenden (Beschuldigten) in die «Be- ruhigungszelle» gebracht worden sei. In der «Beruhigungszelle» sei es zu einem erneuten Angriff von C. gekommen, worauf er von den E.-Mitarbeitenden zu Bo- den geführt worden sei und Verletzungen an der Nase erlitten habe (BA 18-00- 0002). Auf den Fotoblättern ist ersichtlich, dass es am Boden und an der Zellen- wand der «Beruhigungszelle» mehrere Blutflecken und -spritzer gab (BA 18-00- 0008 ff.). Im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums sowie im Gang zur «Be- ruhigungszelle» fanden sich weder Blutspuren noch -spritzer. Hätte C. im Eingangsbereich einen Nasenbeinbruch erlitten, was bekanntlich zu einer starken Blutung aus der Nase führte, so wären in diesem Bereich sowie im Gang zur Zelle «Blutspuren» oder zumindest «Blutspritzer» vorhanden gewesen. Die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt hätte diese entsprechend ihrem Er- mittlungsauftrag gemäss Art. 306 Abs. 1 lit. a StPO – Spuren und Beweise si- cherstellen – in der Fotodokumentation festgehalten. Einzige dokumentations- würdige Feststellung war – nebst den Fotos, welche in der «Beruhigungszelle gemacht wurden –, dass im Gang die Krücke von C. am Boden vorgefunden wurde, was sich sowohl aus dem Bericht als auch der Fotodokumentation ergibt. Der «Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV U.» des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM-Meldung) vom 6. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass C. im Eingangsbereich «ausgerastet» sei. C. habe seine Einkaufstüte auf den Boden geworfen und habe B. mit dem Gehstock angegriffen. B. habe den E.- Mitarbeitenden D. mit «Subito» um Verstärkung angefunkt. Daraufhin hätten A. und B. C. in den «Transportgriff» genommen und in den «Besinnungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Dort habe sich C. so stark gewehrt, dass A. und B. ihn am Boden hätten fixieren müssen. Während dem Fixieren sei C. mit dem Gesicht auf den Boden geprallt und habe sich an der Nase und im Gesicht ver- letzt (BA 18-02-0010). 5.3.2 Übereinstimmend geben der Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt und die SEM-Meldung an, C. habe die Verletzung an der Nase in der «Beruhigungszelle» erlitten. Die Fotodokumentation bestätigt die Feststellung in den beiden Berich- ten/Meldungen, gab es doch nur Blutspritzer/-flecken innerhalb der «Beruhi- gungszelle». Aufgrund der Fotodokumentation ist erstellt, dass in der «Beruhi- gungszelle» am Boden «Blutflecken» und an der Wand «Blutspritzer» vorhanden
- 10 - SK.2024.72 waren. Ausserhalb der «Beruhigungszelle» waren keine «Blutspur», «Blutfle- cken» oder dergleichen. 5.4 Aussagen der Beschuldigten 5.4.1 Der Beschuldigte B. wurde im Vorverfahren am 6. Mai 2020 von der Kantonspo- lizei Basel-Stadt, am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt sowie am 7. Juli 2022 von der Bundeskriminalpolizei einvernommen. Die Einvernahmen des Beschuldigten A. fanden am 6. Mai 2021 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 16. August 2021 bei der Bundeskri- minalpolizei statt (BA 13-01-0002 ff.; 13-01-0026 ff.; 18-00-0003; BA 13-03-0001 ff.; 13-03-0022 ff.). Vorab ist festzustellen, dass sich A. inhaltlich zur Sache erstmals an der Haupt- verhandlung vom 14. Juli 2025 äusserte. Die Aussagen der beiden Beschuldig- ten sind mit Bezug auf das Kerngeschehen, wie nachfolgend aufgezeichnet, de- ckungsgleich:
a) B. sagte im Vorverfahren zur Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums weitestgehend gleichbleibend aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich zwischen C. und einem E.-Mitarbeitenden die Weisung er- halten habe, C. keinen Eintritt in das Bundesasylzentrum zu gewähren und die Polizei zu informieren. Er habe die Taschen von C. kontrolliert und ihn aufgefor- dert, die Krücken abzugeben. Daraufhin habe C. mit der Krücke auf den Tisch gehauen. B. schildert detailliert, wie C. aggressiv geworden sei und ihn ohne Vorwarnung mit seiner Krücke angegriffen habe. C. sei «ausgetickt». Er schildert, wie es ihm gelungen sei den Angriff abzuwehren und die Krücke festzuhalten. Daraufhin sei ihm A. zu Hilfe gekommen. Die Sachverhaltsschilderung von B. deckt sich mit den Aussagen von A. anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, wonach er einen Subito-Ruf von B. gehört habe und bei seinem Eintreffen im Eingangsbereich eine Rangelei zwischen C. und B. stattgefunden habe (SK 3.732.007 f.). In das Gesamtbild passt, dass A. weiter aussagte, wie C. mit der Krücke B. angegriffen habe und er ihm zu Hilfe gekommen sei. C. sei dabei aggressiv gewesen, was sich wiederum mit der Schilderung von B. deckt. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten geht weiter hervor, wie es ihnen daraufhin gelang, C. zu überwältigen und ihn im Eingangsbereich zu fixieren. B. sagte dazu aus, dass er ihm «Schockschläge» gegeben hätte, um ihn fixieren zu können. Dies führte er sowohl bei der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wie auch an der Hauptverhandlung der Strafkammer aus. Auf Nachfrage der Einzelrichterin nach dem Grund der «Schockschläge» führte B. dazu genauer aus, dass er C. wegen dessen aggres- siven Verhaltens «Schockschläge» in den Brustkorbbereich gegeben habe, aber keinesfalls in das Gesicht. Die «Schockschläge» könnten aber keine Verletzun- gen herbeiführen, weshalb sie ja «Schockschläge» hiessen. «Schockschläge» würden einem in der E.-Ausbildung beigebracht und seien wie «Schubser» (SK
- 11 - SK.2024.72 3.732.007, 010 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich wiederum mit den Aussagen von A., wonach sie von C. im Eingangsbereich tätlich angegriffen wor- den seien (SK 3.732.008). Er sagte aus, dass einem bei der E. beigebracht werde, bei einer Fixation und einem Abtransport «Schockschläge» in den Brust- bereich auszuführen (SK 3.732.10). Auf Vorhalt der Einzelrichterin, wonach laut Anklage C. mit den Fäusten geschlagen worden sei, sagte B. aus: «Das ent- spricht nicht der Wahrheit.» (SK 3.732.009). A. gab zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Es habe niemand C. einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (SK 3.732.009). Die Beschuldigten bestritten an der Hauptverhandlung mehrfach, C. mit Fäusten geschlagen zu haben. Auf Nachfrage der Einzelrichterin verneinten die Beschuldigten erneut, C. im Gesicht oder Brustbereich geschlagen zu haben (SK 3.732.009).
b) Zu den Geschehnissen nach der Fixation im Eingangsbereich bringen die Be- schuldigten weitestgehend gleich vor, dass sich C. gewehrt habe, worauf sie ihn zu zweit mit einem «Abtransportgriff» zur «Beruhigungszelle» gebracht hätten. A. führte an der Hauptverhandlung ergänzend aus, dass dies ein Griff sei, wenn man zu zweit, von rechts und von links, eine Person an den Armen von hinten packt und abtransportiere (SK 3.732.008). Sie hätten C. zum Deeskalieren in die «Beruhigungszelle» gebracht (SK 3.732.008). Die Schilderung von A. wird inso- fern bekräftigt, als dass auch B. an der Hauptverhandlung davon sprach, dass er versucht habe, die Situation mit C. zu deeskalieren und sie ihn in die «Beruhi- gungszelle» gebracht hätten (SK 3.732.006 f.).
c) Zur Nasenverletzung von C. und dem Grund dafür befragt, sagte B. sowohl im Vor- wie im Hauptverfahren konstant aus, dass sich C. in der «Beruhigungszelle» verletzt habe. A. präzisierte an der Hauptverhandlung, dass der Durchgang zur «Beruhigungszelle» für drei Personen nicht breit genug gewesen sei, weshalb sie den «Abtransportgriff» gelockert hätten. C. habe sich massiv gewehrt. Er habe sich losgerissen und sei nach vorne gefallen. Er habe sich vermutlich durch den Aufprall auf den Boden verletzt. Er habe danach angefangen aus der Nase zu bluten (SK 3.732.008). Ebenso sagte B. sowohl im Vorverfahren wie an der Hauptverhandlung gleichbleibend aus, dass C. beim Fixieren in der «Beruhi- gungszelle» mit dem Gesicht am Boden aufgeschlagen sei und dann stark aus der Nase geblutet habe (BA 18-00-0003). Er habe den Nasenbeinbruch durch den Aufschlag auf den Boden erlitten (SK 3.732.007). Nach Darstellung der Be- schuldigten an der Hauptverhandlung sei es ein Unfall gewesen (SK 3.732.010, -012, -017). 5.4.2 Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Örtlichkeit, wo C. den Nasen- beinbruch erlitten hat, entsprechen dem, was aus der Fotodokumentation ersicht- lich ist, nämlich dass in der «Beruhigungszelle» «Blutspuren und -spritzer» waren (E. 5.3.1). Sie schildern im Kern immer gleichbleibend und nachvollziehbar, dass sie C. im Eingangsbereich fixiert und ihn nie mit Fäusten geschlagen haben, we- der im Eingangsbereich noch anderswo. Ihre Aussagen geben in ihrer
- 12 - SK.2024.72 Gesamtheit ein schlüssiges Bild, wonach C. die Nasenbeinfraktur nicht – wie an- geklagt – im Eingangsbereich erlitten haben kann, noch durch Faustschläge der Beschuldigten ausserhalb. Die erlebnisbasierten Aussagen sind insofern in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TA- VOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht kein An- lass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweismittel (Blutspuren im Zellenbereich [E. 5.3.1]) untermauert werden. 5.5 Aussagen der Auskunftsperson D. D. war am Tag des inkriminierten Vorfalls vom 6. Mai 2020 diensttuender E.- Mitarbeitender in der Zentrale des Bundesasylzentrums. Er wurde am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 10. Januar 2022 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt einvernommen (BA 13-02-002 ff.; 18-03, [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_ver- handlungsprotokoll.pdf», Seite 7-9; 18-03 Dokument «082_audioaufzeichnung verhandlung.mp4»). D. sagte deckungsgleich, wie B. (E. 5.4.1 a), aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich die Anweisung erhalten habe, die Polizei anzurufen, wenn C. in das Bundesasylzentrum kommen würde. Er habe C. bei seiner Ankunft gebeten im Warteraum zu warten, damit er die Polizei anrufen könne. Zwei Kollegen (die Beschuldigten) hätten dann die Eingangskontrolle durchgeführt. Er habe eine Auseinandersetzung gehört, aber nichts gesehen. Es sei ein Handgemenge ge- wesen. Die Kollegen (die Beschuldigten) hätten daraufhin C. in den «Besin- nungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Er selbst habe die Zentrale nicht verlassen und habe zu keinem Zeitpunkt körperlichen Kontakt mit C. gehabt. Wie es Vorschrift sei, habe er die Polizei angerufen. Die Aussagen von D. sind glaubhaft und decken sich in den wesentlichen Punk- ten (Vorfall im Eingangsbereich; Abtransport von C. in die «Beruhigungszelle») mit denjenigen der Beschuldigten (E. 5.4.1) und der von ihm verfassten SEM- Meldung (E. 5.3.1). 5.6 Aussagen des Privatklägers C. 5.6.1 In Bezug auf die gezielten Schläge im Eingangsbereich
a) Am 26. Mai 2020 sagte C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt aus, der eine E. (B.) habe ihm den Krückstock weggenommen und der «G.» (A.) habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (BA 15-01-0003, -0006). In dieser Erst- und zeitnahen Befragung, nur 20 Tage nach dem inkriminierten Er- eignis, soll es entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift A. gewesen sein, wel- cher zuerst C. mit der Faust geschlagen haben soll.
- 13 - SK.2024.72
b) Mit Schreiben vom 22. März 2021 machte C. geltend, dass der eine E.-Mitar- beitende ihm plötzlich einen starken Schlag auf die Nase gegeben habe. Er habe danach seine Hände vor das Gesicht genommen und nichts mehr gesehen. Das Blut sei ihm aus der Nase gelaufen und in die Augen. Er habe nichts mehr sehen können (BA 15-01-0003). In der Folge habe ihm der zweite E.-Mitarbeitende ei- nen Schlag auf sein Bein gegeben. Anschliessend habe er mehrere Schläge er- halten und die beiden E.-Mitarbeitenden hätten weitergeschlagen, obwohl er stark geblutet habe. Das Blut sei ihm von der Nase in seine Augen gelaufen, welche gebrannt hätten (BA 15-01-0023). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung soll er vom einen E.-Mitarbeitenden einen Schlag auf die Nase und vom anderen E.-Mitarbeitenden einen Schlag gegen das Bein erhalten haben. Auch diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht in Über- einstimmung mit der Anklageschrift, wonach C. zuerst von B. und danach von A. mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden sei (siehe E. 2). Sodann ist an der Sachverhaltsdarstellung von C. unglaubhaft, wie er wahrgenommen haben will, dass ihn der andere E.-Mitarbeitende gegen das Bein geschlagen habe, will er doch nach seiner Version nach dem ersten Schlag nichts mehr gesehen ha- ben. Auch diese zweite Aussage von C. im Schreiben vom 22. März 2021 vermag den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt nicht zu stützen.
c) An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 gab C. zu Protokoll, dass der «H.» (B.) als erster zugeschlagen habe. Dann habe er nichts mehr gesehen. Auf Nachfrage sagte er aus, dass der erste Schlag, also der Schlag von B., auf die Nase erfolgt sei. Nach dem ersten Schlag in das Gesicht sei direkt ein zweiter Schlag von der gleichen Person (B.) gekommen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Sein Gesicht sei voller Blut gewesen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 5). Die gleiche Person (B.) habe ihn dann am Oberkörper und Bein attackiert (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungspro- tokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung soll ihm also B. einen derart heftigen Schlag auf die Nase gegeben haben, was zum Nasenbeinbruch geführt haben soll und er daher aufgrund des Blutes nichts mehr habe sehen können. Erst danach soll ihn der «G.» (A.) geschlagen haben, und zwar direkt auf den Oberkörper und das Bein. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der «G.» (A.) geschlagen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7). Nach dieser Tatversion von C. müsste die Nasenbeinfraktur bei den ersten bei- den Schlägen passiert sein, welche ihm nach seinen Angaben von B. zugefügt worden sein sollen. Diese Aussagen untermauern den eingeklagten Sachverhalt nicht, wonach es A. gewesen sein soll, welcher mit seinem Faustschlag die
- 14 - SK.2024.72 Nasenbeinfraktur verursacht habe (E. 2). Ebenso widerspricht sich C. bezüglich seiner Angaben in der Ersteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons- Basel Stadt vom 26. Mai 2020 und seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021. Auf Nachfrage des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anlässlich der Hauptverhandlung, wer ihm denn nun ins Gesicht geschlagen habe, antwortete C., dass es der «G.» (A.) gewesen sei (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 9). C. widersprach sich somit in der Einvernahme durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt innerhalb we- niger Minuten in einem zentralen Punkt – der Täterschaft mit Bezug auf den Faustschlag, durch welchen er einen Nasenbeinbruch erlitten haben soll – selbst. Wie bereits oben kurz darauf hingewiesen und in Anlehnung an das bereits Ge- sagte (E. 5.6.1 b und c), weisen die Aussagen von C. weitere Ungereimtheiten auf: Laut Aussagen von C. beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sollen die beiden ersten Schläge von B. gekommen sein. Ihm sei das Blut in die Augen gelaufen und er habe nichts mehr sehen können (E. 5.6.1 b; BA 15-01-0003). Wie C. aber gesehen haben will, wer das zweite Mal geschlagen haben soll, während er angeblich gleichzeitig nichts mehr gesehen habe, ist nicht nachvoll- ziehbar. In der Einvernahme vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 darauf angesprochen, will er plötzlich gleichwohl gesehen ha- ben, wer ihn das zweite Mal geschlagen haben soll. Die Nase sei ihm gebrochen worden, bevor er nichts mehr gesehen habe (BA 12-01-0027).
d) An der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2024 schil- derte C. das Tatgeschehen erneut anders. Er gab an, es sei B. (der «H.») gewe- sen, der ihm nach dem Abgeben der Krücken einen Faustschlag in das Gesicht versetzt habe. Der «H.» (B.) habe einmal zum «G.» (A.) geschaut, sich schnell zu ihm gedreht und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst (BA 12-01-0015). Der «G.» (A.) soll dann auch begonnen haben ihn zu schlagen und soll ihm die Nase gebrochen haben. Seine Nase sei nicht vom ersten Schlage gebrochen worden. Seine Nase sei vom Schlag vom «G.» (A.) gebrochen worden (BA 12- 01-0017, -0026, -0028). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung von C. sollen ihm sowohl der «H.» wie auch der «G.» in sein Gesicht geschlagen haben. Es fällt auf, dass er diese Version des Tatgeschehens, welche dem angeklagten Sachverhalt entspricht, erstmals rund vier Jahre nach dem Vorfall erzählte. Diese Sachverhaltsschilderung steht zu den drei vorherigen Aussagen vom 26. Mai 2020, 22. März 2021 und 10. Ja- nuar 2022 in klarem Widerspruch. Als C. von der Bundesanwaltschaft auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die ausschliesslich in seinen Aussagen vom 22. März 2021 und 10. Januar 2022 erwähnten Fusstritte angesprochen wurde, antwortete er auf mehrmalige Nach- frage, dass alles stimme, was er in der ersten Befragung bei der
- 15 - SK.2024.72 Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2020 gesagt habe. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er da aber keinen Fusstritt erwähnt habe, äusserte er sich dahingehend, dass er da noch nicht gewusst habe, dass er durch Advokat Sami vertreten werde. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft, ob es nun einen Schlag gegen das Bein gegeben habe, antwortete er, die Staatsan- waltschaft solle es nicht kompliziert machen. Er sei von oben nach ganz unten geschlagen worden (BA 12-01-0024). Das von C. Geschilderte, wonach er Fusstritte am Bein, überall, erhalten haben soll, findet sich in der Sachverhalts- schilderung der Anklageschrift nicht. 5.6.2 In Bezug auf die Blutspuren C. sagte mehrmals aus, dass er im Eingangsbereich auf die Nase geschlagen worden sei und massiv zu bluten begonnen habe (E. 5.6.1. b-d; BA 12-01-0015 ff. [Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft]; 15-01-0003 [Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt]; 18-00-0006 ff. [Einvernahme an der Hauptverhandlung beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt]). Ein gewichtiges Indiz, wo die Verletzung im Bundesasylzentrum tatsächlich pas- sierte, bilden die fotografisch dokumentierten Blutspuren. Wie oben dargelegt (E. 5.3.1) ist erstellt, dass ausserhalb der «Beruhigungszelle» keine «Blutspur» und keine «Blutspritzer» vorhanden waren. Die Sachverhaltsschilderung von C. ist somit auch in diesem Punkt unglaubhaft. 5.6.3 In Bezug auf die Anzahl Täter
a) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
26. Mai 2020 gab C. zu Protokoll, sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Es seien drei E. gewesen (BA 15-01-0003).
b) In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 sagte er anderslautend aus, dass er im Eingangsbereich vom «G.» (A.) geschlagen worden sei, als er am Boden gewesen sei. Eine dritte Per- son (D.) habe mitgeholfen, sei aber an den Schlägen nicht beteiligt gewesen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7).
c) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. August 2024 beant- wortete er die Frage, woher er wisse, wenn er nichts mehr gesehen habe, wer von den angeblich drei Personen ihn geschlagen habe, wiederum anders: Der «H.» (B.), der «G.» (A.) und Dritte (D.). Es hätten alle auf ihn eingeschlagen. Der «G.», der «H.» und der Dritte (D.) mit den Handschuhen. Auch die unbekannte Drittperson (D.), welche den beiden anderen die Handschuhe gebracht habe, habe ihn geschlagen (BA 12-01-0023, -0027).
- 16 - SK.2024.72
c) C. widerspricht sich somit ein weiteres Mal, diesmal in Bezug die Anzahl Per- sonen, welche ihn geschlagen haben sollen. Er will zuerst von drei, dann von nur zwei und dann wiederum von drei Personen geschlagen worden sein. Anwesend beim Vorfall im Eingangsbereich seien aber laut seiner Darstellung immer drei Personen gewesen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist unglaubhaft, und zwar aus folgendem Grund: Den Aussagen der Beschuldigten und von D. ist zu entneh- men, dass im Eingangsbereich D. nicht anwesend war. Auch aus der mündlichen Urteilsbegründung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2022 geht hervor, dass D. den Vorfall von der Zentrale aus ge- hört, aber nicht gesehen hat (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Dokument 083, Audio zur Urteilseröffnung, ab 7.20 Min.). Das war der Grund, warum das Verfahren gegen D. eingestellt wurde (Lit. E.). Beweis- mässig ist somit erstellt, dass sich D. entgegen den Aussagen von C. zu keiner Zeit im Eingangsbereich aufgehalten hat und mithin an der Auseinandersetzung nicht beteiligt war (E. 5.5), was im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht um- schrieben ist. 5.6.4 In Bezug auf die Zuführung in die «Beruhigungszelle» In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
26. Mai 2020, 20 Tage nach dem Vorfall, sagte C. aus, dass sie ihn (die Beschul- digten) in die Zelle getragen und ihn da hineingeschubst hätten (BA 15-01-0003). Bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 will er dann vom «G.» (A.) vom Eingangsbereich an seinem Bein rausgezogen worden sein. Die beiden anderen (B. und D.) hätten dem «G.» ge- holfen. Sie hätten ihn gemeinsam rausgezogen und in einen Raum gebracht (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 5). In der Einvernahm bei der Bun- desanwaltschaft vom 22. August 2024 sagte er dann aus, sie hätten ihn am ver- letzten Bein gehalten und wie ein Hund in das Zimmer («Beruhigungszelle») ge- zogen (BA 12-01-0015, -0028). Auch bei diesen Aussagen mit deutlicher Aggravierungstendenz verstrickt sich C. in eklatante Widersprüche: Es ist nicht möglich, in die «Beruhigungszelle» reingeschubst worden zu sein, während sie ihn gleichzeitig am Bein dorthinein gezogen haben sollen. 5.6.5 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C. in mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft (Wer geschlagen hat; Ablauf; Schläge im Eingangsbereich; Blut im Eingangsbereich). Er erzählt in verschiedenen Versionen und mit zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich teils sogar ausschliessen, was sich im Bundesas- ylzentrum ereignet haben soll. Die Sachverhaltsschilderungen finden keine Be- stätigung in objektiven Beweismitteln, aber auch nicht in den glaubhaften Aussa- gen der Beschuldigten und D. Der Polizeibericht, die Dokumentation des Blutes in der «Beruhigungszelle», die SEM-Meldung sowie die Aussagen der
- 17 - SK.2024.72 Beschuldigten und D. sprechen gegen die Sachverhaltsdarstellung von C. und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu stützen. 6. Beweisergebnis Erstellt ist, dass C. eine Nasenbeinfraktur erlitten hat und ausschliesslich in der «Beruhigungszelle» Blut vorhanden war. Der in der Anklage umschriebene Sach- verhalt ist nicht erstellt. Nicht erstellt sind insbesondere die Faustschläge auf die Nase im Eingangsbereich durch die Beschuldigten, was zu einem Nasenbein- bruch geführt haben soll, noch weitere Schläge (auch Schockschläge), welche Hämatome nach sich gezogen haben sollen. Anzumerken bleibt, dass angesichts des Beweisergebnisses, wonach entgegen dem Anklagesachverhalt die Beschuldigten C. keinerlei Faustschläge ausgeteilt haben, die zum diagnostizierten Nasenbeinbruch führten, die Frage offenbleiben kann, wie es schlussendlich zu der von C. erlittenen Verletzung gekommen ist. 6.1 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.2 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 7. Zivilforderungen 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfah- rensausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.3 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfahrens- ausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Verfahrenskosten Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt anfiel. Die
- 18 - SK.2024.72 Verfahrenshandlungen wegen den Anträgen im Zivilpunkt waren marginal. Eine Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf C. ist daher nicht angezeigt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigungen 9.1 Entschädigungen der Beschuldigten 9.1.1 Gemäss Art. 429 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ent- schädigt zu werden. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des An- walts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 9.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – der im BStKR geregelt ist – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 9.1.3 A. macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Selina Fastrich vom 14. Juli 2025 für Aufwendungen vom 1. August 2023 bis 14. Juli 2025 eine Entschädigung von Fr. 10'697.40 (inkl. MWST) geltend (SK 3.721.030 ff.). Die geltend gemachte Ent- schädigung setzt sich zusammen aus 35.0667 Stunden Arbeitszeit zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 533.10. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist ge- rechtfertigt und die Auslagen sind angemessen. Von Amtes wegen sind die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom
14. Juli 2025 im Umfang von 5.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr 230.--,
- 19 - SK.2024.72 ausmachend Fr. 1'265.-- (inkl. MWST), zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'064.85. A. sind von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 9.1.4 B. beantragt im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung durch die Eidgenos- senschaft. Er stellt den Entschädigungsentscheid in das Ermessen des Gerichts (SK 3.720.013). B. ist für seine Aufwendungen von der Eidgenossenschaft mit pauschal Fr. 250.-
- zu entschädigen. 9.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 9.2.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2022 wurde Advokat Alexan- der Sami mit Wirkung ab 16. April 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C. bestellt (BA 15-01-0038 ff.). 9.2.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 10 BStKR). In Bezug auf die Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf Erwägung 9.1.2 verwiesen werden. 9.2.3 Advokat Alexander Sami macht mit Kostennoten für die Jahre 2021 bis 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 16'562.70 (inkl. MWST) geltend (SK 3.851.005 ff.). Mit Kostennote vom 22. Oktober 2024 macht er für den Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis zum 22. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 10'930.75 (inkl. MWST) gel- tend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Auslagen von Fr. 269.--, jeweils zzgl. 7.7% MWST, sowie einem Aufwand von 15.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Ausla- gen von Fr. 133.40, zzgl. 8.1% MWST. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt und die Auslagen angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch pra- xisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.-- festzusetzen, da das vorlie- gende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnitt- lichen Anforderungen an den Rechtsvertreter stellte. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 8'689.85 (inkl. MWST). Advokat Sami beantragt weiter die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 5'631.95 (inkl. MWST) für den Zeitraum vom 23. Oktober 2024 bis 14. Juli 2025. Es setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 16.1667 Stunden, inkl. einem ge- schätzten Zeitaufwand von 4 ½ Stunden für die Hauptverhandlung, zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz zu Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 291.60. Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen
- 20 - SK.2024.72 mit folgender Anpassung: Zusätzlich zu den in der Kostennote aufgeführten Auf- wendungen für die Hauptverhandlung ist von Amtes wegen eine weitere Arbeits- stunde – entsprechend der effektiven Dauer von 5 ½ Stunden – anzurechnen. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 5'880.60 (inkl. MWST). 9.2.4 Zusammenfassend ist Advokat Alexander Sami für die unentgeltliche Verbeistän- dung von C. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 14'570.45 (Fr. 8'689.85 + Fr. 5'880.60) (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 21 - SK.2024.72 Die Einzelrichterin erkennt: 1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 2.2 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4'000.--) trägt die Eidgenossenschaft. 4. Advokat Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt. 5. 5.1 A. werden von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 entschädigt. 5.2 B. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 250.-- entschädigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 22 - SK.2024.72 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler − Rechtsanwältin Selina Fastrich, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − B. (Beschuldigter) − Advokat Alexander Sami, Rechtsvertreter von C. (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Oktober 2025
Erwägungen (3 Absätze)
E. 0008 ff.). Im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums sowie im Gang zur «Be- ruhigungszelle» fanden sich weder Blutspuren noch -spritzer. Hätte C. im Eingangsbereich einen Nasenbeinbruch erlitten, was bekanntlich zu einer starken Blutung aus der Nase führte, so wären in diesem Bereich sowie im Gang zur Zelle «Blutspuren» oder zumindest «Blutspritzer» vorhanden gewesen. Die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt hätte diese entsprechend ihrem Er- mittlungsauftrag gemäss Art. 306 Abs. 1 lit. a StPO – Spuren und Beweise si- cherstellen – in der Fotodokumentation festgehalten. Einzige dokumentations- würdige Feststellung war – nebst den Fotos, welche in der «Beruhigungszelle gemacht wurden –, dass im Gang die Krücke von C. am Boden vorgefunden wurde, was sich sowohl aus dem Bericht als auch der Fotodokumentation ergibt. Der «Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV U.» des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM-Meldung) vom 6. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass C. im Eingangsbereich «ausgerastet» sei. C. habe seine Einkaufstüte auf den Boden geworfen und habe B. mit dem Gehstock angegriffen. B. habe den E.- Mitarbeitenden D. mit «Subito» um Verstärkung angefunkt. Daraufhin hätten A. und B. C. in den «Transportgriff» genommen und in den «Besinnungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Dort habe sich C. so stark gewehrt, dass A. und B. ihn am Boden hätten fixieren müssen. Während dem Fixieren sei C. mit dem Gesicht auf den Boden geprallt und habe sich an der Nase und im Gesicht ver- letzt (BA 18-02-0010). 5.3.2 Übereinstimmend geben der Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt und die SEM-Meldung an, C. habe die Verletzung an der Nase in der «Beruhigungszelle» erlitten. Die Fotodokumentation bestätigt die Feststellung in den beiden Berich- ten/Meldungen, gab es doch nur Blutspritzer/-flecken innerhalb der «Beruhi- gungszelle». Aufgrund der Fotodokumentation ist erstellt, dass in der «Beruhi- gungszelle» am Boden «Blutflecken» und an der Wand «Blutspritzer» vorhanden
- 10 - SK.2024.72 waren. Ausserhalb der «Beruhigungszelle» waren keine «Blutspur», «Blutfle- cken» oder dergleichen. 5.4 Aussagen der Beschuldigten 5.4.1 Der Beschuldigte B. wurde im Vorverfahren am 6. Mai 2020 von der Kantonspo- lizei Basel-Stadt, am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt sowie am 7. Juli 2022 von der Bundeskriminalpolizei einvernommen. Die Einvernahmen des Beschuldigten A. fanden am 6. Mai 2021 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 16. August 2021 bei der Bundeskri- minalpolizei statt (BA 13-01-0002 ff.; 13-01-0026 ff.; 18-00-0003; BA 13-03-0001 ff.; 13-03-0022 ff.). Vorab ist festzustellen, dass sich A. inhaltlich zur Sache erstmals an der Haupt- verhandlung vom 14. Juli 2025 äusserte. Die Aussagen der beiden Beschuldig- ten sind mit Bezug auf das Kerngeschehen, wie nachfolgend aufgezeichnet, de- ckungsgleich:
a) B. sagte im Vorverfahren zur Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums weitestgehend gleichbleibend aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich zwischen C. und einem E.-Mitarbeitenden die Weisung er- halten habe, C. keinen Eintritt in das Bundesasylzentrum zu gewähren und die Polizei zu informieren. Er habe die Taschen von C. kontrolliert und ihn aufgefor- dert, die Krücken abzugeben. Daraufhin habe C. mit der Krücke auf den Tisch gehauen. B. schildert detailliert, wie C. aggressiv geworden sei und ihn ohne Vorwarnung mit seiner Krücke angegriffen habe. C. sei «ausgetickt». Er schildert, wie es ihm gelungen sei den Angriff abzuwehren und die Krücke festzuhalten. Daraufhin sei ihm A. zu Hilfe gekommen. Die Sachverhaltsschilderung von B. deckt sich mit den Aussagen von A. anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, wonach er einen Subito-Ruf von B. gehört habe und bei seinem Eintreffen im Eingangsbereich eine Rangelei zwischen C. und B. stattgefunden habe (SK 3.732.007 f.). In das Gesamtbild passt, dass A. weiter aussagte, wie C. mit der Krücke B. angegriffen habe und er ihm zu Hilfe gekommen sei. C. sei dabei aggressiv gewesen, was sich wiederum mit der Schilderung von B. deckt. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten geht weiter hervor, wie es ihnen daraufhin gelang, C. zu überwältigen und ihn im Eingangsbereich zu fixieren. B. sagte dazu aus, dass er ihm «Schockschläge» gegeben hätte, um ihn fixieren zu können. Dies führte er sowohl bei der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wie auch an der Hauptverhandlung der Strafkammer aus. Auf Nachfrage der Einzelrichterin nach dem Grund der «Schockschläge» führte B. dazu genauer aus, dass er C. wegen dessen aggres- siven Verhaltens «Schockschläge» in den Brustkorbbereich gegeben habe, aber keinesfalls in das Gesicht. Die «Schockschläge» könnten aber keine Verletzun- gen herbeiführen, weshalb sie ja «Schockschläge» hiessen. «Schockschläge» würden einem in der E.-Ausbildung beigebracht und seien wie «Schubser» (SK
- 11 - SK.2024.72 3.732.007, 010 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich wiederum mit den Aussagen von A., wonach sie von C. im Eingangsbereich tätlich angegriffen wor- den seien (SK 3.732.008). Er sagte aus, dass einem bei der E. beigebracht werde, bei einer Fixation und einem Abtransport «Schockschläge» in den Brust- bereich auszuführen (SK 3.732.10). Auf Vorhalt der Einzelrichterin, wonach laut Anklage C. mit den Fäusten geschlagen worden sei, sagte B. aus: «Das ent- spricht nicht der Wahrheit.» (SK 3.732.009). A. gab zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Es habe niemand C. einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (SK 3.732.009). Die Beschuldigten bestritten an der Hauptverhandlung mehrfach, C. mit Fäusten geschlagen zu haben. Auf Nachfrage der Einzelrichterin verneinten die Beschuldigten erneut, C. im Gesicht oder Brustbereich geschlagen zu haben (SK 3.732.009).
b) Zu den Geschehnissen nach der Fixation im Eingangsbereich bringen die Be- schuldigten weitestgehend gleich vor, dass sich C. gewehrt habe, worauf sie ihn zu zweit mit einem «Abtransportgriff» zur «Beruhigungszelle» gebracht hätten. A. führte an der Hauptverhandlung ergänzend aus, dass dies ein Griff sei, wenn man zu zweit, von rechts und von links, eine Person an den Armen von hinten packt und abtransportiere (SK 3.732.008). Sie hätten C. zum Deeskalieren in die «Beruhigungszelle» gebracht (SK 3.732.008). Die Schilderung von A. wird inso- fern bekräftigt, als dass auch B. an der Hauptverhandlung davon sprach, dass er versucht habe, die Situation mit C. zu deeskalieren und sie ihn in die «Beruhi- gungszelle» gebracht hätten (SK 3.732.006 f.).
c) Zur Nasenverletzung von C. und dem Grund dafür befragt, sagte B. sowohl im Vor- wie im Hauptverfahren konstant aus, dass sich C. in der «Beruhigungszelle» verletzt habe. A. präzisierte an der Hauptverhandlung, dass der Durchgang zur «Beruhigungszelle» für drei Personen nicht breit genug gewesen sei, weshalb sie den «Abtransportgriff» gelockert hätten. C. habe sich massiv gewehrt. Er habe sich losgerissen und sei nach vorne gefallen. Er habe sich vermutlich durch den Aufprall auf den Boden verletzt. Er habe danach angefangen aus der Nase zu bluten (SK 3.732.008). Ebenso sagte B. sowohl im Vorverfahren wie an der Hauptverhandlung gleichbleibend aus, dass C. beim Fixieren in der «Beruhi- gungszelle» mit dem Gesicht am Boden aufgeschlagen sei und dann stark aus der Nase geblutet habe (BA 18-00-0003). Er habe den Nasenbeinbruch durch den Aufschlag auf den Boden erlitten (SK 3.732.007). Nach Darstellung der Be- schuldigten an der Hauptverhandlung sei es ein Unfall gewesen (SK 3.732.010, -012, -017). 5.4.2 Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Örtlichkeit, wo C. den Nasen- beinbruch erlitten hat, entsprechen dem, was aus der Fotodokumentation ersicht- lich ist, nämlich dass in der «Beruhigungszelle» «Blutspuren und -spritzer» waren (E. 5.3.1). Sie schildern im Kern immer gleichbleibend und nachvollziehbar, dass sie C. im Eingangsbereich fixiert und ihn nie mit Fäusten geschlagen haben, we- der im Eingangsbereich noch anderswo. Ihre Aussagen geben in ihrer
- 12 - SK.2024.72 Gesamtheit ein schlüssiges Bild, wonach C. die Nasenbeinfraktur nicht – wie an- geklagt – im Eingangsbereich erlitten haben kann, noch durch Faustschläge der Beschuldigten ausserhalb. Die erlebnisbasierten Aussagen sind insofern in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TA- VOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht kein An- lass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweismittel (Blutspuren im Zellenbereich [E. 5.3.1]) untermauert werden. 5.5 Aussagen der Auskunftsperson D. D. war am Tag des inkriminierten Vorfalls vom 6. Mai 2020 diensttuender E.- Mitarbeitender in der Zentrale des Bundesasylzentrums. Er wurde am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 10. Januar 2022 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt einvernommen (BA 13-02-002 ff.; 18-03, [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_ver- handlungsprotokoll.pdf», Seite 7-9; 18-03 Dokument «082_audioaufzeichnung verhandlung.mp4»). D. sagte deckungsgleich, wie B. (E. 5.4.1 a), aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich die Anweisung erhalten habe, die Polizei anzurufen, wenn C. in das Bundesasylzentrum kommen würde. Er habe C. bei seiner Ankunft gebeten im Warteraum zu warten, damit er die Polizei anrufen könne. Zwei Kollegen (die Beschuldigten) hätten dann die Eingangskontrolle durchgeführt. Er habe eine Auseinandersetzung gehört, aber nichts gesehen. Es sei ein Handgemenge ge- wesen. Die Kollegen (die Beschuldigten) hätten daraufhin C. in den «Besin- nungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Er selbst habe die Zentrale nicht verlassen und habe zu keinem Zeitpunkt körperlichen Kontakt mit C. gehabt. Wie es Vorschrift sei, habe er die Polizei angerufen. Die Aussagen von D. sind glaubhaft und decken sich in den wesentlichen Punk- ten (Vorfall im Eingangsbereich; Abtransport von C. in die «Beruhigungszelle») mit denjenigen der Beschuldigten (E. 5.4.1) und der von ihm verfassten SEM- Meldung (E. 5.3.1). 5.6 Aussagen des Privatklägers C. 5.6.1 In Bezug auf die gezielten Schläge im Eingangsbereich
a) Am 26. Mai 2020 sagte C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt aus, der eine E. (B.) habe ihm den Krückstock weggenommen und der «G.» (A.) habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (BA 15-01-0003, -0006). In dieser Erst- und zeitnahen Befragung, nur 20 Tage nach dem inkriminierten Er- eignis, soll es entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift A. gewesen sein, wel- cher zuerst C. mit der Faust geschlagen haben soll.
- 13 - SK.2024.72
b) Mit Schreiben vom 22. März 2021 machte C. geltend, dass der eine E.-Mitar- beitende ihm plötzlich einen starken Schlag auf die Nase gegeben habe. Er habe danach seine Hände vor das Gesicht genommen und nichts mehr gesehen. Das Blut sei ihm aus der Nase gelaufen und in die Augen. Er habe nichts mehr sehen können (BA 15-01-0003). In der Folge habe ihm der zweite E.-Mitarbeitende ei- nen Schlag auf sein Bein gegeben. Anschliessend habe er mehrere Schläge er- halten und die beiden E.-Mitarbeitenden hätten weitergeschlagen, obwohl er stark geblutet habe. Das Blut sei ihm von der Nase in seine Augen gelaufen, welche gebrannt hätten (BA 15-01-0023). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung soll er vom einen E.-Mitarbeitenden einen Schlag auf die Nase und vom anderen E.-Mitarbeitenden einen Schlag gegen das Bein erhalten haben. Auch diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht in Über- einstimmung mit der Anklageschrift, wonach C. zuerst von B. und danach von A. mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden sei (siehe E. 2). Sodann ist an der Sachverhaltsdarstellung von C. unglaubhaft, wie er wahrgenommen haben will, dass ihn der andere E.-Mitarbeitende gegen das Bein geschlagen habe, will er doch nach seiner Version nach dem ersten Schlag nichts mehr gesehen ha- ben. Auch diese zweite Aussage von C. im Schreiben vom 22. März 2021 vermag den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt nicht zu stützen.
c) An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
E. 10 Januar 2022 will er dann vom «G.» (A.) vom Eingangsbereich an seinem Bein rausgezogen worden sein. Die beiden anderen (B. und D.) hätten dem «G.» ge- holfen. Sie hätten ihn gemeinsam rausgezogen und in einen Raum gebracht (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 5). In der Einvernahm bei der Bun- desanwaltschaft vom 22. August 2024 sagte er dann aus, sie hätten ihn am ver- letzten Bein gehalten und wie ein Hund in das Zimmer («Beruhigungszelle») ge- zogen (BA 12-01-0015, -0028). Auch bei diesen Aussagen mit deutlicher Aggravierungstendenz verstrickt sich C. in eklatante Widersprüche: Es ist nicht möglich, in die «Beruhigungszelle» reingeschubst worden zu sein, während sie ihn gleichzeitig am Bein dorthinein gezogen haben sollen. 5.6.5 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C. in mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft (Wer geschlagen hat; Ablauf; Schläge im Eingangsbereich; Blut im Eingangsbereich). Er erzählt in verschiedenen Versionen und mit zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich teils sogar ausschliessen, was sich im Bundesas- ylzentrum ereignet haben soll. Die Sachverhaltsschilderungen finden keine Be- stätigung in objektiven Beweismitteln, aber auch nicht in den glaubhaften Aussa- gen der Beschuldigten und D. Der Polizeibericht, die Dokumentation des Blutes in der «Beruhigungszelle», die SEM-Meldung sowie die Aussagen der
- 17 - SK.2024.72 Beschuldigten und D. sprechen gegen die Sachverhaltsdarstellung von C. und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu stützen. 6. Beweisergebnis Erstellt ist, dass C. eine Nasenbeinfraktur erlitten hat und ausschliesslich in der «Beruhigungszelle» Blut vorhanden war. Der in der Anklage umschriebene Sach- verhalt ist nicht erstellt. Nicht erstellt sind insbesondere die Faustschläge auf die Nase im Eingangsbereich durch die Beschuldigten, was zu einem Nasenbein- bruch geführt haben soll, noch weitere Schläge (auch Schockschläge), welche Hämatome nach sich gezogen haben sollen. Anzumerken bleibt, dass angesichts des Beweisergebnisses, wonach entgegen dem Anklagesachverhalt die Beschuldigten C. keinerlei Faustschläge ausgeteilt haben, die zum diagnostizierten Nasenbeinbruch führten, die Frage offenbleiben kann, wie es schlussendlich zu der von C. erlittenen Verletzung gekommen ist. 6.1 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.2 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 7. Zivilforderungen 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfah- rensausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.3 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfahrens- ausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Verfahrenskosten Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt anfiel. Die
- 18 - SK.2024.72 Verfahrenshandlungen wegen den Anträgen im Zivilpunkt waren marginal. Eine Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf C. ist daher nicht angezeigt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigungen 9.1 Entschädigungen der Beschuldigten 9.1.1 Gemäss Art. 429 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ent- schädigt zu werden. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des An- walts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 9.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – der im BStKR geregelt ist – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 9.1.3 A. macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Selina Fastrich vom 14. Juli 2025 für Aufwendungen vom 1. August 2023 bis 14. Juli 2025 eine Entschädigung von Fr. 10'697.40 (inkl. MWST) geltend (SK 3.721.030 ff.). Die geltend gemachte Ent- schädigung setzt sich zusammen aus 35.0667 Stunden Arbeitszeit zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 533.10. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist ge- rechtfertigt und die Auslagen sind angemessen. Von Amtes wegen sind die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom
E. 14 Juli 2025 im Umfang von 5.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr 230.--,
- 19 - SK.2024.72 ausmachend Fr. 1'265.-- (inkl. MWST), zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'064.85. A. sind von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 9.1.4 B. beantragt im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung durch die Eidgenos- senschaft. Er stellt den Entschädigungsentscheid in das Ermessen des Gerichts (SK 3.720.013). B. ist für seine Aufwendungen von der Eidgenossenschaft mit pauschal Fr. 250.-
- zu entschädigen. 9.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 9.2.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2022 wurde Advokat Alexan- der Sami mit Wirkung ab 16. April 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C. bestellt (BA 15-01-0038 ff.). 9.2.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 10 BStKR). In Bezug auf die Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf Erwägung 9.1.2 verwiesen werden. 9.2.3 Advokat Alexander Sami macht mit Kostennoten für die Jahre 2021 bis 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 16'562.70 (inkl. MWST) geltend (SK 3.851.005 ff.). Mit Kostennote vom 22. Oktober 2024 macht er für den Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis zum 22. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 10'930.75 (inkl. MWST) gel- tend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Auslagen von Fr. 269.--, jeweils zzgl. 7.7% MWST, sowie einem Aufwand von 15.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Ausla- gen von Fr. 133.40, zzgl. 8.1% MWST. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt und die Auslagen angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch pra- xisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.-- festzusetzen, da das vorlie- gende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnitt- lichen Anforderungen an den Rechtsvertreter stellte. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 8'689.85 (inkl. MWST). Advokat Sami beantragt weiter die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 5'631.95 (inkl. MWST) für den Zeitraum vom 23. Oktober 2024 bis 14. Juli 2025. Es setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 16.1667 Stunden, inkl. einem ge- schätzten Zeitaufwand von 4 ½ Stunden für die Hauptverhandlung, zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz zu Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 291.60. Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen
- 20 - SK.2024.72 mit folgender Anpassung: Zusätzlich zu den in der Kostennote aufgeführten Auf- wendungen für die Hauptverhandlung ist von Amtes wegen eine weitere Arbeits- stunde – entsprechend der effektiven Dauer von 5 ½ Stunden – anzurechnen. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 5'880.60 (inkl. MWST). 9.2.4 Zusammenfassend ist Advokat Alexander Sami für die unentgeltliche Verbeistän- dung von C. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 14'570.45 (Fr. 8'689.85 + Fr. 5'880.60) (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 21 - SK.2024.72 Die Einzelrichterin erkennt: 1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 2.2 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4'000.--) trägt die Eidgenossenschaft. 4. Advokat Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt. 5. 5.1 A. werden von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 entschädigt. 5.2 B. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 250.-- entschädigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 22 - SK.2024.72 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler − Rechtsanwältin Selina Fastrich, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − B. (Beschuldigter) − Advokat Alexander Sami, Rechtsvertreter von C. (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 25. August 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
C., algerischer Staatsangehöriger, zurzeit in I., vertreten durch Advokat Alexander Sami
gegen
1. A., deutscher Staatsangehöriger, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Selina Fastrich
2. B.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.72
- 2 - SK.2024.72 Anträge der Bundesanwaltschaft: Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, A. und B. seien gemäss den je- weiligen Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2024 zu verurteilen und zu bestrafen. Den Dispositiven der genannten Strafbefehle können folgende Anträge ent- nommen werden:
Anträge betreffend A.
1. A. sei wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, entsprechend Fr. 4'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.-- zu bestrafen, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'750.-- seien A. aufzuerlegen.
5. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Advokat Alexander Sami sei für die unentgeltliche Verbeiständung von C. im Vorver- fahren durch die Bundeskasse mit Fr. 8'689.85 (inkl. MWST) zu entschädigen.
7. A. habe der Bundeskasse für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von C. im Umfang von Fr. 4'344.90 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Der Kanton Basel-Stadt sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
Anträge betreffend B.
1. B. sei wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2. B. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, entsprechend Fr. 8'100.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 3 - SK.2024.72 3. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- zu bestrafen, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'750.-- seien B. aufzuerlegen.
5. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
6. B. habe der Bundeskasse für die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von C. im Umfang von Fr. 4'344.90 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Der Kanton Basel-Stadt sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO). Anträge der Privatklägerschaft: 1. Es seien A. und B. gemäss den zur Anklage erhobenen Strafbefehlen zu verurteilen und wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperver- letzung und einfacher Körperverletzung angemessen zu bestrafen.
2. Es seien die geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen.
3. Sämtliche Kosten inkl. die Kosten für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sei- nen zu Lasten der Staatskasse zu nehmen, wobei in diesem Zusammenhang auf die heute eingereichte Honorarnote verwiesen werde.
Prozessgeschichte: A. Am 6. Mai 2020 ereignete sich im Bundesasylzentrum in U. eine tätliche Ausei- nandersetzung zwischen dem Asylbewerber C. und den im Auftrag des Staats- sekretariats für Migration (SEM) tätigen E.-Mitarbeitenden A., B. und mutmass- lich D. B. Gestützt auf eine Strafanzeige von C. vom 26. Mai 2020 eröffnete die Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Im Rahmen der kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen wurden die Beschuldigten und D. als mögliche Täter identifiziert und das Ermittlungsverfahren unter den Nummern
1. (A.), 2. (B.) und 3. (D.) weitergeführt.
- 4 - SK.2024.72 C. Am 12. Oktober 2021 richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage, eventuell Delegationsanfrage, mit Bezug auf alle drei in ihrem Ermittlungsverfahren involvierten beschuldigten Personen (vgl. oben Lit. B.), an die Bundesanwaltschaft. Letztere bestätigte mit Schreiben vom 22. November 2021 die Weiterführung des Verfahrens gegen alle drei Per- sonen in Bundeskompetenz (BA 02-00-0001 ff.; 02-00-0010). D. Am 21. Februar 2022 hielt die Bundesanwaltschaft in einer Aktennotiz fest, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten und D. wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Amts- missbrauch (Art. 312 StGB) aufgrund einer durchgeführten behördlichen Rechts- hilfe seit dem 20. April 2021 als eröffnet gelte (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) (BA 01-01-0001). E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen D. in Bezug auf die erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbe- hörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) und stellte die Strafuntersuchung gegen ihn ein (BA 03-01-0003 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Verfügung vom 5. September 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf die erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA 02-00-0012 f.). G. Die Bundesanwaltschaft sistierte mit Verfügung vom 8. November 2023 die Straf- untersuchung gegen A. und B. wegen unbekannten Aufenthalts von C. bis zum
7. August 2024 (BA 03-02-0006 f.). H.
Mit Strafbefehl vom 7. November 2024 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. we- gen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, und zur Tragung der Verfah- renskosten von Fr. 1'750.--. Auf den Erlass einer separaten Einstellungsverfü- gung betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) wurde ver- zichtet (BA 03-03-0001 ff.).
Mit Strafbefehl vom 7. November 2024 verurteilte die Bundesanwaltschaft B. we- gen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, und zur Tragung der Verfah- renskosten von Fr. 1'750.--. Auf den Erlass einer separaten Einstellungsverfü- gung betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) wurde auch hier verzichtet (BA 03-02-0018 ff.).
- 5 - SK.2024.72 I.
Am 20. November 2024 erhob A. fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 03-03-0012).
B. erhob mit Datum vom 21. November 2024 ebenfalls innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 03-02-0029). J. Die Bundesanwaltschaft hielt an den beiden Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 1 lit. a StPO) und überwies diese am 10. Dezember 2024 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschriften zwecks Durchführung eines Hauptver- fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (SK 3.100.001). K. Am 12. Dezember 2024 eröffnete der Präsident der Strafkammer das Verfahren gegen A. unter der Verfahrensnummer SK.2024.72 und gegen B. unter der Ver- fahrensnummer SK.2024.73. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 vereinigte die Einzelrichterin der Strafkammer die beiden Verfahren unter erstgenannter Ver- fahrensnummer. L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen der Beschuldigten ein (SK 3.231.1.001 ff.; 3.232.1.001 ff.). M. Die Einzelrichterin eröffnete am 14. Juli 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und der erbetenen Verteidigerin von A. sowie dem Rechtsvertreter von C. die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts (SK 3.720.011 ff.). Die Bun- desanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (SK 3.100.002). N. Die Parteien verzichteten am 14. Juli 2025 auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Am 25. August 2025 fällte die Einzelrichterin das Urteil. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien gleichentags schriftlich zugestellt (SK 3.930.001 ff.). O. Am 5. September 2025 meldete C. fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit Die Bundesanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung wegen einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO untersteht der Tatbestand des Amtsmissbrauchs der Bundesgerichtsbarkeit. Vorliegend verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine
- 6 - SK.2024.72 Anklage wegen Amtsmissbrauchs, da nach eröffneter Strafuntersuchung eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_947/2022 vom
6. Dezember 2022) zur Folge hatte, dass in Bezug auf den Tatbestand des Amts- missbrauchs bei im Auftrag des SEM tätigen Sicherheitsbeamten in Bundesas- ylzentren die Beamteneigenschaft zu verneinen war. Für die Beurteilung des Tat- bestands der einfachen Körperverletzung bestünde grundsätzlich kantonale Ge- richtsbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständig- keit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht wurde. Dies ist vor- liegend aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Die im Vorverfahren begründete Bundeszuständigkeit bleibt daher bestehen. Für das den Beschul- digten zur Last gelegte Delikt der einfachen Körperverletzung besteht die sachli- che Zuständigkeit aufgrund der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Sep- tember 2023 (vgl. Lit. F.). Demnach ist die Bundesgerichtsbarkeit gegeben. Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hät- ten als Sicherheitsangestellte bzw. E.-Mitarbeitende im Bundesasylzentrum an der […] in U. am 6. Mai 2020 anlässlich einer Eingangskontrolle gegen den Asyl- bewerber C. mehrere Faustschläge ausgeführt. Konkret sei C. nach Betreten des Asylzentrums vom E.-Mitarbeitenden D. aufgefordert worden, im Warteraum zu warten, damit er einer Eingangskontrolle unterzogen werden könne. D. habe die E.-Mitarbeitenden A. und B. hinzugerufen, um bei C. die Eingangskontrolle durchzuführen. Die beiden E.-Mitarbeitenden seien beigezogen worden, da C. vier Tage zuvor in einen Angriff auf einen anderen E.-Mitarbeitenden involviert gewesen sei. B. habe C. gefragt, ob er seine Krücken abgeben könne. C., wel- cher aufgrund einer kurz zuvor erfolgten Operation auf die Krücken angewiesen gewesen sei, habe daraufhin B. die Krücke ausgehändigt. Auf entsprechende Aufforderung hin habe C. nach kurzem Insistieren auch die zweite Krücke aus- gehändigt und sei auf einem Bein stehen geblieben. Kurz nachdem B. die Krücken abgestellt habe, habe er zu A. geblickt und habe unvermittelt mit der Faust in das Gesicht von C. geschlagen. A. habe danach ebenfalls begonnen, auf C. einzuschlagen. A. habe C. während des gemeinsa- men Angriffs mit B. mittels eines kräftigen Faustschlags ins Gesicht eine mehr- fragmentäre bilaterale Nasenbeinfraktur zugefügt, worauf dessen Nase stark zu
- 7 - SK.2024.72 bluten begonnen habe. Die Beschuldigten hätten weiter gegen den Kiefer und den Oberkörper von C. eingeschlagen. Neben der Nasenbeinfraktur habe sich C. durch den gemeinsamen Angriff der Beschuldigten Hämatome im Gesicht und auf der Höhe der seitlichen Rippenbögen zugezogen. Die Faustschläge der Be- schuldigten im Eingangsbereich hätten eine Schädigung des Körpers und der Gesundheit von C. zur Folge gehabt. Die Beschuldigten hätten mittäterschaftlich bzw. gemeinsam gehandelt. Nach wenigen Minuten hätten die Beschuldigten C. vom Eingangsbereich in die sog. «Beruhigungszelle» verbracht. A. und B. hätten die Zelle verlassen und die Zellentüre einen Spalt offengelassen. C. habe sein Gesicht in diesen Spalt ge- halten. Dabei habe B. gegen die Zellentüre getreten, sodass diese gegen das Gesicht von C. geprallt sei. 3. Vorbemerkung zum Hintergrund des Verfahrens (Anzeige/Gegenanzeige) Wie oben ausgeführt (E. 2) kam es am 6. Mai 2020 im Bundesasylzentrum an der […] in U. anlässlich einer Eingangskontrolle zu einer Auseinandersetzung zwischen C. und den Beschuldigten. Es kam zu Anzeige und Gegenanzeige. Am
6. Mai 2020 erstattete B. gegen C. Strafanzeige wegen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BA 18-00-0005). Laut An- zeige soll er von C. im Rahmen einer Eingangskontrolle im Bundesasylzentrum tätlich angegriffen worden sein. Die Kriminalpolizei und die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben daraufhin Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen vorgenommen und am 8. Mai 2020 gegen C. ei- nen Strafbefehl erlassen, gegen welchen er am 15. Mai 2020 Einsprache erhob. Am 26. Mai 2020, 20 Tage nach dem Vorfall, erstattete C. Gegenanzeige gegen die Beschuldigten, welche zum vorliegenden Strafverfahren SK.2024.72 führte. C. wurde gleichentags von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 10. Januar 2022 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (Aktenzeichen ES.2021.9) als Beschuldigter einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle fanden als Beweismittel Eingang in das vorliegende Verfahren. Wie noch aufzuzeigen sein wird (E. 5.6), beschönigte C. sein eigenes Verhalten. Mit Urteil vom 10. Ja- nuar 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt C. von Schuld und Strafe frei. Gemäss der mündlichen Urteilsbegründung des Strafgerichts erfolgte der Freispruch aus formellen Gründen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Dokument 083, Audio zur Urteilseröffnung, ab 8.45 Min.) Zufolge unterbliebener Konfrontation zwischen C. und B., konnte das Strafgericht ledig- lich auf die Aussagen von C. und die Fotos von B. abstellen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Dokument 083, Audio zur Urteilseröffnung, ab 9.30 Min.). C. wurde, wie erwähnt, freigesprochen. Der Strafgerichtspräsident wies in der mündlichen Urteilseröffnung explizit darauf hin, der Freispruch be- deute nicht, dass die Tatbegehung durch C. nicht trotzdem stattgefunden habe
- 8 - SK.2024.72 (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Dokument 083, Audio zur Urteilseröffnung, ab 10.00 Min). 4. Beweismittel und Würdigung betreffend Hämatome Laut Anklage soll C. am 6. Mai 2020 durch Faustschläge seitens der Beschuldig- ten Hämatome im Gesicht und am seitlichen Rippenbogen erlitten haben. Auf der Fotodokumentation (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Do- kumente 001 41) ist ersichtlich, dass bei C. Rötungen um die Nase vorhanden waren, wobei es sich gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals U. vom [… 2020] nicht um Hämatome handelte («Deutliche […]» [BA 18-01-0001]). Es gibt keinen Arztbericht, keine Fotodokumentation oder sonstige Urkunden/Hinweise, aus denen beweismässig erstellt wäre, dass C. Hämatome im Gesicht und am seitlichen Rippenbereich erlitten hat. 5. Beweismittel und Würdigung betreffend Nasenbeinfraktur 5.1 Unbestrittener Sachverhalt Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass es am 6. Mai 2020 im Bunde- sasylzentrum zwischen C. und den Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung kam. Nach begonnener Eingangskontrolle wurde C. von B. im Eingangsbereich aufgefordert, die Krücken abzugeben. Es kam zu einem Gerangel, worauf C. von den Beschuldigten vom Eingangsbereich in die «Beruhigungszelle» gebracht wurde. Die vom E.-Mitarbeitenden D. herbeigerufene Kantonspolizei Basel-Stadt fand C. in der «Beruhigungszelle» vor. Nach Verbringung von C. in die Polizei- wache F. wurde die Sanität angefordert, die C. zwecks Vornahme medizinischer Abklärungen ins Universitätsspital U. verbrachte (BA 18-00-0003 ff.). Unbestrit- ten und durch die Akten erstellt ist ebenfalls, dass nur in der «Beruhigungszelle» Blut vorhanden war, was aus der noch aufzuzeigenden Beweissicherung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt hervorgeht (siehe E. 5.3.1). Aufgrund des Aus- trittsberichts des Universitätsspitals U. vom [… 2020] ist sodann erstellt, dass C. durch den Vorfall eine mehrfragmentäre nach links dislozierte bilaterale Nasen- beinfraktur erlitt (BA 18-01-0001), wobei aus dem Bericht nicht hervorgeht, woher die Verletzung stammt. 5.2 Standpunkte und umstrittener Sachverhalt C. vertritt den Standpunkt, er sei von den Beschuldigten im Eingangsbereich mit Fäusten geschlagen worden und habe dort massiv geblutet. Demgegenüber be- streiten die Beschuldigten, C. mit Fäusten geschlagen zu haben.
- 9 - SK.2024.72 Umstritten ist somit, ob die Beschuldigten, wie in der Anklageschrift umschrieben, dem Privatkläger C. im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums durch Faust- schläge eine Nasenbeinfraktur zufügten. 5.3 Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt und SEM-Meldung 5.3.1 Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 6. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass C. während der Eingangskontrolle mit seiner Krücke B. angegriffen habe, worauf er überwältigt und von den E.-Mitarbeitenden (Beschuldigten) in die «Be- ruhigungszelle» gebracht worden sei. In der «Beruhigungszelle» sei es zu einem erneuten Angriff von C. gekommen, worauf er von den E.-Mitarbeitenden zu Bo- den geführt worden sei und Verletzungen an der Nase erlitten habe (BA 18-00- 0002). Auf den Fotoblättern ist ersichtlich, dass es am Boden und an der Zellen- wand der «Beruhigungszelle» mehrere Blutflecken und -spritzer gab (BA 18-00- 0008 ff.). Im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums sowie im Gang zur «Be- ruhigungszelle» fanden sich weder Blutspuren noch -spritzer. Hätte C. im Eingangsbereich einen Nasenbeinbruch erlitten, was bekanntlich zu einer starken Blutung aus der Nase führte, so wären in diesem Bereich sowie im Gang zur Zelle «Blutspuren» oder zumindest «Blutspritzer» vorhanden gewesen. Die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt hätte diese entsprechend ihrem Er- mittlungsauftrag gemäss Art. 306 Abs. 1 lit. a StPO – Spuren und Beweise si- cherstellen – in der Fotodokumentation festgehalten. Einzige dokumentations- würdige Feststellung war – nebst den Fotos, welche in der «Beruhigungszelle gemacht wurden –, dass im Gang die Krücke von C. am Boden vorgefunden wurde, was sich sowohl aus dem Bericht als auch der Fotodokumentation ergibt. Der «Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV U.» des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM-Meldung) vom 6. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass C. im Eingangsbereich «ausgerastet» sei. C. habe seine Einkaufstüte auf den Boden geworfen und habe B. mit dem Gehstock angegriffen. B. habe den E.- Mitarbeitenden D. mit «Subito» um Verstärkung angefunkt. Daraufhin hätten A. und B. C. in den «Transportgriff» genommen und in den «Besinnungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Dort habe sich C. so stark gewehrt, dass A. und B. ihn am Boden hätten fixieren müssen. Während dem Fixieren sei C. mit dem Gesicht auf den Boden geprallt und habe sich an der Nase und im Gesicht ver- letzt (BA 18-02-0010). 5.3.2 Übereinstimmend geben der Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt und die SEM-Meldung an, C. habe die Verletzung an der Nase in der «Beruhigungszelle» erlitten. Die Fotodokumentation bestätigt die Feststellung in den beiden Berich- ten/Meldungen, gab es doch nur Blutspritzer/-flecken innerhalb der «Beruhi- gungszelle». Aufgrund der Fotodokumentation ist erstellt, dass in der «Beruhi- gungszelle» am Boden «Blutflecken» und an der Wand «Blutspritzer» vorhanden
- 10 - SK.2024.72 waren. Ausserhalb der «Beruhigungszelle» waren keine «Blutspur», «Blutfle- cken» oder dergleichen. 5.4 Aussagen der Beschuldigten 5.4.1 Der Beschuldigte B. wurde im Vorverfahren am 6. Mai 2020 von der Kantonspo- lizei Basel-Stadt, am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt sowie am 7. Juli 2022 von der Bundeskriminalpolizei einvernommen. Die Einvernahmen des Beschuldigten A. fanden am 6. Mai 2021 bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 16. August 2021 bei der Bundeskri- minalpolizei statt (BA 13-01-0002 ff.; 13-01-0026 ff.; 18-00-0003; BA 13-03-0001 ff.; 13-03-0022 ff.). Vorab ist festzustellen, dass sich A. inhaltlich zur Sache erstmals an der Haupt- verhandlung vom 14. Juli 2025 äusserte. Die Aussagen der beiden Beschuldig- ten sind mit Bezug auf das Kerngeschehen, wie nachfolgend aufgezeichnet, de- ckungsgleich:
a) B. sagte im Vorverfahren zur Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Bundesasylzentrums weitestgehend gleichbleibend aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich zwischen C. und einem E.-Mitarbeitenden die Weisung er- halten habe, C. keinen Eintritt in das Bundesasylzentrum zu gewähren und die Polizei zu informieren. Er habe die Taschen von C. kontrolliert und ihn aufgefor- dert, die Krücken abzugeben. Daraufhin habe C. mit der Krücke auf den Tisch gehauen. B. schildert detailliert, wie C. aggressiv geworden sei und ihn ohne Vorwarnung mit seiner Krücke angegriffen habe. C. sei «ausgetickt». Er schildert, wie es ihm gelungen sei den Angriff abzuwehren und die Krücke festzuhalten. Daraufhin sei ihm A. zu Hilfe gekommen. Die Sachverhaltsschilderung von B. deckt sich mit den Aussagen von A. anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, wonach er einen Subito-Ruf von B. gehört habe und bei seinem Eintreffen im Eingangsbereich eine Rangelei zwischen C. und B. stattgefunden habe (SK 3.732.007 f.). In das Gesamtbild passt, dass A. weiter aussagte, wie C. mit der Krücke B. angegriffen habe und er ihm zu Hilfe gekommen sei. C. sei dabei aggressiv gewesen, was sich wiederum mit der Schilderung von B. deckt. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten geht weiter hervor, wie es ihnen daraufhin gelang, C. zu überwältigen und ihn im Eingangsbereich zu fixieren. B. sagte dazu aus, dass er ihm «Schockschläge» gegeben hätte, um ihn fixieren zu können. Dies führte er sowohl bei der Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wie auch an der Hauptverhandlung der Strafkammer aus. Auf Nachfrage der Einzelrichterin nach dem Grund der «Schockschläge» führte B. dazu genauer aus, dass er C. wegen dessen aggres- siven Verhaltens «Schockschläge» in den Brustkorbbereich gegeben habe, aber keinesfalls in das Gesicht. Die «Schockschläge» könnten aber keine Verletzun- gen herbeiführen, weshalb sie ja «Schockschläge» hiessen. «Schockschläge» würden einem in der E.-Ausbildung beigebracht und seien wie «Schubser» (SK
- 11 - SK.2024.72 3.732.007, 010 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung deckt sich wiederum mit den Aussagen von A., wonach sie von C. im Eingangsbereich tätlich angegriffen wor- den seien (SK 3.732.008). Er sagte aus, dass einem bei der E. beigebracht werde, bei einer Fixation und einem Abtransport «Schockschläge» in den Brust- bereich auszuführen (SK 3.732.10). Auf Vorhalt der Einzelrichterin, wonach laut Anklage C. mit den Fäusten geschlagen worden sei, sagte B. aus: «Das ent- spricht nicht der Wahrheit.» (SK 3.732.009). A. gab zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Es habe niemand C. einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (SK 3.732.009). Die Beschuldigten bestritten an der Hauptverhandlung mehrfach, C. mit Fäusten geschlagen zu haben. Auf Nachfrage der Einzelrichterin verneinten die Beschuldigten erneut, C. im Gesicht oder Brustbereich geschlagen zu haben (SK 3.732.009).
b) Zu den Geschehnissen nach der Fixation im Eingangsbereich bringen die Be- schuldigten weitestgehend gleich vor, dass sich C. gewehrt habe, worauf sie ihn zu zweit mit einem «Abtransportgriff» zur «Beruhigungszelle» gebracht hätten. A. führte an der Hauptverhandlung ergänzend aus, dass dies ein Griff sei, wenn man zu zweit, von rechts und von links, eine Person an den Armen von hinten packt und abtransportiere (SK 3.732.008). Sie hätten C. zum Deeskalieren in die «Beruhigungszelle» gebracht (SK 3.732.008). Die Schilderung von A. wird inso- fern bekräftigt, als dass auch B. an der Hauptverhandlung davon sprach, dass er versucht habe, die Situation mit C. zu deeskalieren und sie ihn in die «Beruhi- gungszelle» gebracht hätten (SK 3.732.006 f.).
c) Zur Nasenverletzung von C. und dem Grund dafür befragt, sagte B. sowohl im Vor- wie im Hauptverfahren konstant aus, dass sich C. in der «Beruhigungszelle» verletzt habe. A. präzisierte an der Hauptverhandlung, dass der Durchgang zur «Beruhigungszelle» für drei Personen nicht breit genug gewesen sei, weshalb sie den «Abtransportgriff» gelockert hätten. C. habe sich massiv gewehrt. Er habe sich losgerissen und sei nach vorne gefallen. Er habe sich vermutlich durch den Aufprall auf den Boden verletzt. Er habe danach angefangen aus der Nase zu bluten (SK 3.732.008). Ebenso sagte B. sowohl im Vorverfahren wie an der Hauptverhandlung gleichbleibend aus, dass C. beim Fixieren in der «Beruhi- gungszelle» mit dem Gesicht am Boden aufgeschlagen sei und dann stark aus der Nase geblutet habe (BA 18-00-0003). Er habe den Nasenbeinbruch durch den Aufschlag auf den Boden erlitten (SK 3.732.007). Nach Darstellung der Be- schuldigten an der Hauptverhandlung sei es ein Unfall gewesen (SK 3.732.010, -012, -017). 5.4.2 Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Örtlichkeit, wo C. den Nasen- beinbruch erlitten hat, entsprechen dem, was aus der Fotodokumentation ersicht- lich ist, nämlich dass in der «Beruhigungszelle» «Blutspuren und -spritzer» waren (E. 5.3.1). Sie schildern im Kern immer gleichbleibend und nachvollziehbar, dass sie C. im Eingangsbereich fixiert und ihn nie mit Fäusten geschlagen haben, we- der im Eingangsbereich noch anderswo. Ihre Aussagen geben in ihrer
- 12 - SK.2024.72 Gesamtheit ein schlüssiges Bild, wonach C. die Nasenbeinfraktur nicht – wie an- geklagt – im Eingangsbereich erlitten haben kann, noch durch Faustschläge der Beschuldigten ausserhalb. Die erlebnisbasierten Aussagen sind insofern in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TA- VOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht kein An- lass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweismittel (Blutspuren im Zellenbereich [E. 5.3.1]) untermauert werden. 5.5 Aussagen der Auskunftsperson D. D. war am Tag des inkriminierten Vorfalls vom 6. Mai 2020 diensttuender E.- Mitarbeitender in der Zentrale des Bundesasylzentrums. Er wurde am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und am 10. Januar 2022 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt einvernommen (BA 13-02-002 ff.; 18-03, [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_ver- handlungsprotokoll.pdf», Seite 7-9; 18-03 Dokument «082_audioaufzeichnung verhandlung.mp4»). D. sagte deckungsgleich, wie B. (E. 5.4.1 a), aus, dass er aufgrund eines Vorfalls in Frankreich die Anweisung erhalten habe, die Polizei anzurufen, wenn C. in das Bundesasylzentrum kommen würde. Er habe C. bei seiner Ankunft gebeten im Warteraum zu warten, damit er die Polizei anrufen könne. Zwei Kollegen (die Beschuldigten) hätten dann die Eingangskontrolle durchgeführt. Er habe eine Auseinandersetzung gehört, aber nichts gesehen. Es sei ein Handgemenge ge- wesen. Die Kollegen (die Beschuldigten) hätten daraufhin C. in den «Besin- nungsraum» («Beruhigungszelle») gebracht. Er selbst habe die Zentrale nicht verlassen und habe zu keinem Zeitpunkt körperlichen Kontakt mit C. gehabt. Wie es Vorschrift sei, habe er die Polizei angerufen. Die Aussagen von D. sind glaubhaft und decken sich in den wesentlichen Punk- ten (Vorfall im Eingangsbereich; Abtransport von C. in die «Beruhigungszelle») mit denjenigen der Beschuldigten (E. 5.4.1) und der von ihm verfassten SEM- Meldung (E. 5.3.1). 5.6 Aussagen des Privatklägers C. 5.6.1 In Bezug auf die gezielten Schläge im Eingangsbereich
a) Am 26. Mai 2020 sagte C. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt aus, der eine E. (B.) habe ihm den Krückstock weggenommen und der «G.» (A.) habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (BA 15-01-0003, -0006). In dieser Erst- und zeitnahen Befragung, nur 20 Tage nach dem inkriminierten Er- eignis, soll es entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift A. gewesen sein, wel- cher zuerst C. mit der Faust geschlagen haben soll.
- 13 - SK.2024.72
b) Mit Schreiben vom 22. März 2021 machte C. geltend, dass der eine E.-Mitar- beitende ihm plötzlich einen starken Schlag auf die Nase gegeben habe. Er habe danach seine Hände vor das Gesicht genommen und nichts mehr gesehen. Das Blut sei ihm aus der Nase gelaufen und in die Augen. Er habe nichts mehr sehen können (BA 15-01-0003). In der Folge habe ihm der zweite E.-Mitarbeitende ei- nen Schlag auf sein Bein gegeben. Anschliessend habe er mehrere Schläge er- halten und die beiden E.-Mitarbeitenden hätten weitergeschlagen, obwohl er stark geblutet habe. Das Blut sei ihm von der Nase in seine Augen gelaufen, welche gebrannt hätten (BA 15-01-0023). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung soll er vom einen E.-Mitarbeitenden einen Schlag auf die Nase und vom anderen E.-Mitarbeitenden einen Schlag gegen das Bein erhalten haben. Auch diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht in Über- einstimmung mit der Anklageschrift, wonach C. zuerst von B. und danach von A. mit der Faust in das Gesicht geschlagen worden sei (siehe E. 2). Sodann ist an der Sachverhaltsdarstellung von C. unglaubhaft, wie er wahrgenommen haben will, dass ihn der andere E.-Mitarbeitende gegen das Bein geschlagen habe, will er doch nach seiner Version nach dem ersten Schlag nichts mehr gesehen ha- ben. Auch diese zweite Aussage von C. im Schreiben vom 22. März 2021 vermag den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt nicht zu stützen.
c) An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 gab C. zu Protokoll, dass der «H.» (B.) als erster zugeschlagen habe. Dann habe er nichts mehr gesehen. Auf Nachfrage sagte er aus, dass der erste Schlag, also der Schlag von B., auf die Nase erfolgt sei. Nach dem ersten Schlag in das Gesicht sei direkt ein zweiter Schlag von der gleichen Person (B.) gekommen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Sein Gesicht sei voller Blut gewesen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 5). Die gleiche Person (B.) habe ihn dann am Oberkörper und Bein attackiert (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungspro- tokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung soll ihm also B. einen derart heftigen Schlag auf die Nase gegeben haben, was zum Nasenbeinbruch geführt haben soll und er daher aufgrund des Blutes nichts mehr habe sehen können. Erst danach soll ihn der «G.» (A.) geschlagen haben, und zwar direkt auf den Oberkörper und das Bein. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der «G.» (A.) geschlagen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhandlungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7). Nach dieser Tatversion von C. müsste die Nasenbeinfraktur bei den ersten bei- den Schlägen passiert sein, welche ihm nach seinen Angaben von B. zugefügt worden sein sollen. Diese Aussagen untermauern den eingeklagten Sachverhalt nicht, wonach es A. gewesen sein soll, welcher mit seinem Faustschlag die
- 14 - SK.2024.72 Nasenbeinfraktur verursacht habe (E. 2). Ebenso widerspricht sich C. bezüglich seiner Angaben in der Ersteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons- Basel Stadt vom 26. Mai 2020 und seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021. Auf Nachfrage des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anlässlich der Hauptverhandlung, wer ihm denn nun ins Gesicht geschlagen habe, antwortete C., dass es der «G.» (A.) gewesen sei (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 9). C. widersprach sich somit in der Einvernahme durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt innerhalb we- niger Minuten in einem zentralen Punkt – der Täterschaft mit Bezug auf den Faustschlag, durch welchen er einen Nasenbeinbruch erlitten haben soll – selbst. Wie bereits oben kurz darauf hingewiesen und in Anlehnung an das bereits Ge- sagte (E. 5.6.1 b und c), weisen die Aussagen von C. weitere Ungereimtheiten auf: Laut Aussagen von C. beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sollen die beiden ersten Schläge von B. gekommen sein. Ihm sei das Blut in die Augen gelaufen und er habe nichts mehr sehen können (E. 5.6.1 b; BA 15-01-0003). Wie C. aber gesehen haben will, wer das zweite Mal geschlagen haben soll, während er angeblich gleichzeitig nichts mehr gesehen habe, ist nicht nachvoll- ziehbar. In der Einvernahme vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 darauf angesprochen, will er plötzlich gleichwohl gesehen ha- ben, wer ihn das zweite Mal geschlagen haben soll. Die Nase sei ihm gebrochen worden, bevor er nichts mehr gesehen habe (BA 12-01-0027).
d) An der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2024 schil- derte C. das Tatgeschehen erneut anders. Er gab an, es sei B. (der «H.») gewe- sen, der ihm nach dem Abgeben der Krücken einen Faustschlag in das Gesicht versetzt habe. Der «H.» (B.) habe einmal zum «G.» (A.) geschaut, sich schnell zu ihm gedreht und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst (BA 12-01-0015). Der «G.» (A.) soll dann auch begonnen haben ihn zu schlagen und soll ihm die Nase gebrochen haben. Seine Nase sei nicht vom ersten Schlage gebrochen worden. Seine Nase sei vom Schlag vom «G.» (A.) gebrochen worden (BA 12- 01-0017, -0026, -0028). Nach dieser Sachverhaltsdarstellung von C. sollen ihm sowohl der «H.» wie auch der «G.» in sein Gesicht geschlagen haben. Es fällt auf, dass er diese Version des Tatgeschehens, welche dem angeklagten Sachverhalt entspricht, erstmals rund vier Jahre nach dem Vorfall erzählte. Diese Sachverhaltsschilderung steht zu den drei vorherigen Aussagen vom 26. Mai 2020, 22. März 2021 und 10. Ja- nuar 2022 in klarem Widerspruch. Als C. von der Bundesanwaltschaft auf die Ungereimtheiten in Bezug auf die ausschliesslich in seinen Aussagen vom 22. März 2021 und 10. Januar 2022 erwähnten Fusstritte angesprochen wurde, antwortete er auf mehrmalige Nach- frage, dass alles stimme, was er in der ersten Befragung bei der
- 15 - SK.2024.72 Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2020 gesagt habe. Als er darauf hingewiesen wurde, dass er da aber keinen Fusstritt erwähnt habe, äusserte er sich dahingehend, dass er da noch nicht gewusst habe, dass er durch Advokat Sami vertreten werde. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft, ob es nun einen Schlag gegen das Bein gegeben habe, antwortete er, die Staatsan- waltschaft solle es nicht kompliziert machen. Er sei von oben nach ganz unten geschlagen worden (BA 12-01-0024). Das von C. Geschilderte, wonach er Fusstritte am Bein, überall, erhalten haben soll, findet sich in der Sachverhalts- schilderung der Anklageschrift nicht. 5.6.2 In Bezug auf die Blutspuren C. sagte mehrmals aus, dass er im Eingangsbereich auf die Nase geschlagen worden sei und massiv zu bluten begonnen habe (E. 5.6.1. b-d; BA 12-01-0015 ff. [Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft]; 15-01-0003 [Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt]; 18-00-0006 ff. [Einvernahme an der Hauptverhandlung beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt]). Ein gewichtiges Indiz, wo die Verletzung im Bundesasylzentrum tatsächlich pas- sierte, bilden die fotografisch dokumentierten Blutspuren. Wie oben dargelegt (E. 5.3.1) ist erstellt, dass ausserhalb der «Beruhigungszelle» keine «Blutspur» und keine «Blutspritzer» vorhanden waren. Die Sachverhaltsschilderung von C. ist somit auch in diesem Punkt unglaubhaft. 5.6.3 In Bezug auf die Anzahl Täter
a) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
26. Mai 2020 gab C. zu Protokoll, sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Es seien drei E. gewesen (BA 15-01-0003).
b) In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 sagte er anderslautend aus, dass er im Eingangsbereich vom «G.» (A.) geschlagen worden sei, als er am Boden gewesen sei. Eine dritte Per- son (D.) habe mitgeholfen, sei aber an den Schlägen nicht beteiligt gewesen (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 7).
c) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. August 2024 beant- wortete er die Frage, woher er wisse, wenn er nichts mehr gesehen habe, wer von den angeblich drei Personen ihn geschlagen habe, wiederum anders: Der «H.» (B.), der «G.» (A.) und Dritte (D.). Es hätten alle auf ihn eingeschlagen. Der «G.», der «H.» und der Dritte (D.) mit den Handschuhen. Auch die unbekannte Drittperson (D.), welche den beiden anderen die Handschuhe gebracht habe, habe ihn geschlagen (BA 12-01-0023, -0027).
- 16 - SK.2024.72
c) C. widerspricht sich somit ein weiteres Mal, diesmal in Bezug die Anzahl Per- sonen, welche ihn geschlagen haben sollen. Er will zuerst von drei, dann von nur zwei und dann wiederum von drei Personen geschlagen worden sein. Anwesend beim Vorfall im Eingangsbereich seien aber laut seiner Darstellung immer drei Personen gewesen. Diese Sachverhaltsdarstellung ist unglaubhaft, und zwar aus folgendem Grund: Den Aussagen der Beschuldigten und von D. ist zu entneh- men, dass im Eingangsbereich D. nicht anwesend war. Auch aus der mündlichen Urteilsbegründung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2022 geht hervor, dass D. den Vorfall von der Zentrale aus ge- hört, aber nicht gesehen hat (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9], Dokument 083, Audio zur Urteilseröffnung, ab 7.20 Min.). Das war der Grund, warum das Verfahren gegen D. eingestellt wurde (Lit. E.). Beweis- mässig ist somit erstellt, dass sich D. entgegen den Aussagen von C. zu keiner Zeit im Eingangsbereich aufgehalten hat und mithin an der Auseinandersetzung nicht beteiligt war (E. 5.5), was im Übrigen auch in der Anklageschrift nicht um- schrieben ist. 5.6.4 In Bezug auf die Zuführung in die «Beruhigungszelle» In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
26. Mai 2020, 20 Tage nach dem Vorfall, sagte C. aus, dass sie ihn (die Beschul- digten) in die Zelle getragen und ihn da hineingeschubst hätten (BA 15-01-0003). Bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 will er dann vom «G.» (A.) vom Eingangsbereich an seinem Bein rausgezogen worden sein. Die beiden anderen (B. und D.) hätten dem «G.» ge- holfen. Sie hätten ihn gemeinsam rausgezogen und in einen Raum gebracht (BA 18-03 [Inhalt CD Akten Strafgericht BS, ES.2021.9] Dokument «092_verhand- lungsprotokoll.pdf», Verhandlungsprotokoll S. 5). In der Einvernahm bei der Bun- desanwaltschaft vom 22. August 2024 sagte er dann aus, sie hätten ihn am ver- letzten Bein gehalten und wie ein Hund in das Zimmer («Beruhigungszelle») ge- zogen (BA 12-01-0015, -0028). Auch bei diesen Aussagen mit deutlicher Aggravierungstendenz verstrickt sich C. in eklatante Widersprüche: Es ist nicht möglich, in die «Beruhigungszelle» reingeschubst worden zu sein, während sie ihn gleichzeitig am Bein dorthinein gezogen haben sollen. 5.6.5 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C. in mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft (Wer geschlagen hat; Ablauf; Schläge im Eingangsbereich; Blut im Eingangsbereich). Er erzählt in verschiedenen Versionen und mit zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich teils sogar ausschliessen, was sich im Bundesas- ylzentrum ereignet haben soll. Die Sachverhaltsschilderungen finden keine Be- stätigung in objektiven Beweismitteln, aber auch nicht in den glaubhaften Aussa- gen der Beschuldigten und D. Der Polizeibericht, die Dokumentation des Blutes in der «Beruhigungszelle», die SEM-Meldung sowie die Aussagen der
- 17 - SK.2024.72 Beschuldigten und D. sprechen gegen die Sachverhaltsdarstellung von C. und vermögen den Anklagesachverhalt nicht zu stützen. 6. Beweisergebnis Erstellt ist, dass C. eine Nasenbeinfraktur erlitten hat und ausschliesslich in der «Beruhigungszelle» Blut vorhanden war. Der in der Anklage umschriebene Sach- verhalt ist nicht erstellt. Nicht erstellt sind insbesondere die Faustschläge auf die Nase im Eingangsbereich durch die Beschuldigten, was zu einem Nasenbein- bruch geführt haben soll, noch weitere Schläge (auch Schockschläge), welche Hämatome nach sich gezogen haben sollen. Anzumerken bleibt, dass angesichts des Beweisergebnisses, wonach entgegen dem Anklagesachverhalt die Beschuldigten C. keinerlei Faustschläge ausgeteilt haben, die zum diagnostizierten Nasenbeinbruch führten, die Frage offenbleiben kann, wie es schlussendlich zu der von C. erlittenen Verletzung gekommen ist. 6.1 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 6.2 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 7. Zivilforderungen 7.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 7.2 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfah- rensausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.3 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. ist aufgrund des Verfahrens- ausgangs abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 8. Verfahrenskosten Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrens- kosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen wird. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Gerichts fast ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt anfiel. Die
- 18 - SK.2024.72 Verfahrenshandlungen wegen den Anträgen im Zivilpunkt waren marginal. Eine Auferlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf C. ist daher nicht angezeigt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigungen 9.1 Entschädigungen der Beschuldigten 9.1.1 Gemäss Art. 429 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ent- schädigt zu werden. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des An- walts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 9.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestim- mungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – der im BStKR geregelt ist – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 9.1.3 A. macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Selina Fastrich vom 14. Juli 2025 für Aufwendungen vom 1. August 2023 bis 14. Juli 2025 eine Entschädigung von Fr. 10'697.40 (inkl. MWST) geltend (SK 3.721.030 ff.). Die geltend gemachte Ent- schädigung setzt sich zusammen aus 35.0667 Stunden Arbeitszeit zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6.5 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 533.10. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist ge- rechtfertigt und die Auslagen sind angemessen. Von Amtes wegen sind die nicht geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom
14. Juli 2025 im Umfang von 5.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr 230.--,
- 19 - SK.2024.72 ausmachend Fr. 1'265.-- (inkl. MWST), zu berücksichtigen. Im Ergebnis resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'064.85. A. sind von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 9.1.4 B. beantragt im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung durch die Eidgenos- senschaft. Er stellt den Entschädigungsentscheid in das Ermessen des Gerichts (SK 3.720.013). B. ist für seine Aufwendungen von der Eidgenossenschaft mit pauschal Fr. 250.-
- zu entschädigen. 9.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 9.2.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2022 wurde Advokat Alexan- der Sami mit Wirkung ab 16. April 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von C. bestellt (BA 15-01-0038 ff.). 9.2.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 10 BStKR). In Bezug auf die Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf Erwägung 9.1.2 verwiesen werden. 9.2.3 Advokat Alexander Sami macht mit Kostennoten für die Jahre 2021 bis 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 16'562.70 (inkl. MWST) geltend (SK 3.851.005 ff.). Mit Kostennote vom 22. Oktober 2024 macht er für den Zeitraum vom 10. Februar 2021 bis zum 22. Oktober 2024 ein Honorar von Fr. 10'930.75 (inkl. MWST) gel- tend, bestehend aus einem Arbeitsaufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Auslagen von Fr. 269.--, jeweils zzgl. 7.7% MWST, sowie einem Aufwand von 15.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 280.-- sowie Ausla- gen von Fr. 133.40, zzgl. 8.1% MWST. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist gerechtfertigt und die Auslagen angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch pra- xisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.-- festzusetzen, da das vorlie- gende Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnitt- lichen Anforderungen an den Rechtsvertreter stellte. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 8'689.85 (inkl. MWST). Advokat Sami beantragt weiter die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 5'631.95 (inkl. MWST) für den Zeitraum vom 23. Oktober 2024 bis 14. Juli 2025. Es setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 16.1667 Stunden, inkl. einem ge- schätzten Zeitaufwand von 4 ½ Stunden für die Hauptverhandlung, zu einem An- satz von Fr. 230.--, 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz zu Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 291.60. Die geltend gemachte Entschädigung ist angemessen
- 20 - SK.2024.72 mit folgender Anpassung: Zusätzlich zu den in der Kostennote aufgeführten Auf- wendungen für die Hauptverhandlung ist von Amtes wegen eine weitere Arbeits- stunde – entsprechend der effektiven Dauer von 5 ½ Stunden – anzurechnen. Das ergibt eine Entschädigung von Fr. 5'880.60 (inkl. MWST). 9.2.4 Zusammenfassend ist Advokat Alexander Sami für die unentgeltliche Verbeistän- dung von C. durch die Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 14'570.45 (Fr. 8'689.85 + Fr. 5'880.60) (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 21 - SK.2024.72 Die Einzelrichterin erkennt: 1. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1 Die Schadenersatzforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 2.2 Die Genugtuungsforderung von C. gegen A. und B. wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'500.--; Ge- richtsgebühr Fr. 4'000.--) trägt die Eidgenossenschaft. 4. Advokat Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt. 5. 5.1 A. werden von der Eidgenossenschaft die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 12'064.85 entschädigt. 5.2 B. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 250.-- entschädigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 22 - SK.2024.72 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler − Rechtsanwältin Selina Fastrich, Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − B. (Beschuldigter) − Advokat Alexander Sami, Rechtsvertreter von C. (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an (vollständig): − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Oktober 2025