Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unter- stützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Am 19. April 2004 dehnte die BA das Verfahren in persönlicher Hinsicht auf C. aus (Akten BA, pag. 038 f.). Aufgrund der Inhaftierung von C. wurde Rechtsanwalt A. mit Verfügung vom 5. Mai 2004 zu dessen amtli- chem Verteidiger ernannt (Akten BA, pag. 10320 ff.). Angesichts der Schwere der Anschuldigungen und der Komplexität des Verfahrens wurde die amtliche Verteidigung auch nach der Entlassung von C. aus der Unter- suchungshaft fortgeführt (Akten BA, pag. 10335).
B. Am 3. Mai 2011 legte A. die Schlussabrechnung über seine insgesamt während der Strafuntersuchung erbrachten Leistungen vor (act. 15). Dem- nach machte er für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 3. Mai 2011 einen Zeitaufwand von 237,67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 3'709.50 geltend. Mit Ver- fügung vom 1. September 2011 stellte die BA die laufenden Strafuntersu- chungen gegen C. vollumfänglich ein (act. 14, Ziff. 1 des Verfügungsdispo- sitivs). Daraufhin widerrief die BA mit Verfügung vom 5. September 2011 das amtliche Mandat von A. mit Wirkung auf den 1. September 2011 und sprach ihm für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 43'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu, unter Kürzung des geltend gemachten Zeit- aufwandes auf 164,776 Stunden sowie unter Kürzung des veranschlagten Stundenansatzes auf Fr. 220.-- (act. 3.1, Ziff. 1 und 2 des Verfügungs- dispositivs). Weiter wies sie A. darauf hin, dass diese Entschädigung be- reits durch Akontozahlung vom 1. Juni 2005 sowie durch Akontozahlung vom 18. Januar 2008 beglichen worden sei (act. 3.1, Ziff. 2 des Verfü- gungsdispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei hinsichtlich Ziff. 2 aufzuheben und das dem Beschwer- deführer zustehende Honorar als amtlicher Verteidiger sei auf insgesamt Fr. 56'937.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
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In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Beschwerdereplik vom 18. Oktober (recte: November) 2011 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 11). Ein Doppel dieser Beschwerdereplik wurde der BA am 21. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger des vormals Beschuldig- ten C. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihm für seine im Strafverfahren gemachten Bemühungen gel- tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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E. 2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren wird nach dem Anwalts- tarif des Bundes entschädigt. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundes- strafgericht bringt diesbezüglich in seiner langjährigen Praxis für die Bear- beitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2; nebst vielen anderen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1; BK.2010.5 vom 21. Dezember 2010, E. 3.5). Die Auslagen werden grund- sätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). In Fällen, in welchen um Ausrichtung einer Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der StPO am
1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der intertemporalrechtlichen Situa- tion gesamthaft das neue Recht angewendet werden, da es sich hinsicht- lich der Berechnung und der Ansätze vom alten Recht nicht substantiell un- terscheidet (vgl. hierzu SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 362, 365 und 375).
E. 2.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb sie welche der in Rech- nung gestellten Aufwandposition für übersetzt hält (Urteil des Bundesge- richts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Die Rüge der ungenügen- den Detailliertheit der Begründung geht fehl. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich und in verständlicherweise ihre Bemessung dergestalt darge- legt, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, die Verfü- gung substantiiert anzufechten. Was das Aktenstudium betrifft, gilt es fest- zuhalten, dass die Bundesanwaltschaft als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen hinsichtlich dieser Positionen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3),
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weshalb ihr – trotz voller Kognition der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts – dabei ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Schliess- lich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid – un- ter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – weder an die Begründungen der Parteien noch an die Anträge der Parteien gebunden ist, es sei denn, es werden Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Nach dem Schriftenwechsel ist einzig das geltend gemachte Aktenstudium im Umfang von ca. 86 Stunden strittig. Der Beschwerdeführer führt diesbe- züglich aus, dass die Verfahrensdauer von insgesamt 7 ½ Jahren sowie der grosse Aktenumfang (80 Bundesordner, über 20 Beilagenordner, 250 Harddisks und DVDs mit ca. 20'000 Seiten Aktenmaterial) ein Akten- studium von 86 Stunden rechtfertigen würden. Dies sei u. a. damit zu be- gründen, dass lange Zeit nicht klar gewesen sei, welche Vorwürfe C. zur Last gelegt werden würden, so dass er seiner Verteidigungs- und Sorg- faltspflicht Rechnung tragend zumindest alle Akten rudimentär habe durch- gehen müssen. Zudem sei ein Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten unangebracht, da sich diese nicht noch mit zusätzlichen Ak- ten aus dem gegen C. geführten Thurgauer Verfahren hätten auseinander- setzen müssen. C. habe überdies zur Kerngruppe der B. gehört, weshalb er – sofern ein Vergleich überhaupt zulässig – nur mit Anwälten von ande- ren Hauptbeschuldigten verglichen werden könne. Die Kürzung durch die Beschwerdegegnerin sei deshalb willkürlich erfolgt und verletzte die Be- gründungspflicht, da die Kürzung zu wenig konkret begründet und nicht substantiiert erfolgt sei.
E. 2.4 Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, ein umfangreiches Aktenstudium lasse sich aus dem Grund rechtfertigen, dass lange Zeit nicht klar war, welche Vorwürfe seinem Klienten gemacht würden, kann nicht ge- folgt werden. Wohl muss sich der Verteidiger mit den seinen Klienten betreffenden Akten sorgfältig auseinandersetzen, er ist hingegen nicht gehalten, vorsichtshalber alle Akten, welche seinen eigenen Klienten auch entfernt nicht betreffen, zu studieren. Spätestens ab dem 31. März 2005 waren die Vorwürfe gegen C. bekannt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Be- schwerdeführer jedoch schon 14 Stunden und 15 Minuten Aktenstudium betrieben, was im Vergleich zu Anwälten von Mitbeschuldigten bereits schon ein Drittel des von diesen gesamthaft geltend gemachten Aktenstu- diums darstellt. Ein Quervergleich mit Verteidigerkollegen ist insoweit zu- lässig, als dass sich der getätigte Aufwand als offensichtlich unverhältnis- mässig hoch herausstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom
16. September 2010, E. 2.5.1). Ein Vergleich zeigt, dass die Rechtsanwäl-
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tin D. ein Aktenstudium von 47 Stunden, Rechtsanwalt E. ein Aktenstudium von 48 Stunden, Rechtsanwalt F. ein Aktenstudium von 40 Stunden und Rechtsanwalt G. ein Aktenstudium von 39 Stunden geltend machen. Ange- sichts des überdurchschnittlich höheren Aufwandes des Beschwerdefüh- rers von 86 Stunden, ist ein Vergleich demzufolge vorliegend zulässig. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdefüh- rer nur mit denjenigen Verteidigern verglichen, welche sich mit einer tat- sächlich und rechtlich vergleichbaren Situation auseinanderzusetzen hat- ten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass ein solcher Ver- gleich nicht statthaft sei, da er einen zusätzlichen Mehraufwand aufgrund des parallel laufenden Thurgauer Verfahrens zu bewältigen gehabt habe. Hier verkennt der Beschwerdeführer hingegen, dass den Mitbeschuldigten auch weitere Delikte vorgeworfen wurden und ihre Verteidiger sich u. a. zu- sätzlich mit Vorwürfen wie Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]), Menschen- handel (Art. 182 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder Pornographie (Art. 197 StGB) auseinandersetzen mussten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Klienten um einen Haupt- beschuldigten handelte und er demzufolge mit Anwälten von Hauptbe- schuldigten verglichen werden müsse, geht fehl. C. hatte klar eine unterge- ordnete Stellung inne und zählte allenfalls zum weiteren Kreis der um H. bestehenden Kerngruppe (act. 14, S. 13 f.). Dennoch zeigt auch ein Quer- vergleich mit dem Anwalt eines der Hauptbeschuldigten I., dass der Be- schwerdeführer fast doppelt soviel an Aktenstudium geltend macht. Auch gemessen am geltend gemachten Gesamtaufwand macht der Beschwerde- führer mit 237,67 Stunden, 111,58 Stunden mehr als Rechtsanwalt G., 105,84 Stunden mehr als Rechtsanwalt E., 83,17 Stunden mehr als Rechtsanwalt F. und sogar 114,67 Stunden mehr als Rechtsanwältin D. geltend. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Entschädigung of- fensichtlich unverhältnismässig und die vorgenommene Kürzung, unter Be- rücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der Beschwerdegegne- rin zuzugestehen ist, als sachgerecht zu bezeichnen.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf
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Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.18
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unter- stützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Am 19. April 2004 dehnte die BA das Verfahren in persönlicher Hinsicht auf C. aus (Akten BA, pag. 038 f.). Aufgrund der Inhaftierung von C. wurde Rechtsanwalt A. mit Verfügung vom 5. Mai 2004 zu dessen amtli- chem Verteidiger ernannt (Akten BA, pag. 10320 ff.). Angesichts der Schwere der Anschuldigungen und der Komplexität des Verfahrens wurde die amtliche Verteidigung auch nach der Entlassung von C. aus der Unter- suchungshaft fortgeführt (Akten BA, pag. 10335).
B. Am 3. Mai 2011 legte A. die Schlussabrechnung über seine insgesamt während der Strafuntersuchung erbrachten Leistungen vor (act. 15). Dem- nach machte er für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 3. Mai 2011 einen Zeitaufwand von 237,67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 3'709.50 geltend. Mit Ver- fügung vom 1. September 2011 stellte die BA die laufenden Strafuntersu- chungen gegen C. vollumfänglich ein (act. 14, Ziff. 1 des Verfügungsdispo- sitivs). Daraufhin widerrief die BA mit Verfügung vom 5. September 2011 das amtliche Mandat von A. mit Wirkung auf den 1. September 2011 und sprach ihm für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 43'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu, unter Kürzung des geltend gemachten Zeit- aufwandes auf 164,776 Stunden sowie unter Kürzung des veranschlagten Stundenansatzes auf Fr. 220.-- (act. 3.1, Ziff. 1 und 2 des Verfügungs- dispositivs). Weiter wies sie A. darauf hin, dass diese Entschädigung be- reits durch Akontozahlung vom 1. Juni 2005 sowie durch Akontozahlung vom 18. Januar 2008 beglichen worden sei (act. 3.1, Ziff. 2 des Verfü- gungsdispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei hinsichtlich Ziff. 2 aufzuheben und das dem Beschwer- deführer zustehende Honorar als amtlicher Verteidiger sei auf insgesamt Fr. 56'937.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1).
- 3 -
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Beschwerdereplik vom 18. Oktober (recte: November) 2011 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 11). Ein Doppel dieser Beschwerdereplik wurde der BA am 21. November 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Bundesanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 16 ff.). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 308 m.w.H.). Mit der Beschwerde gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger des vormals Beschuldig- ten C. durch die angefochtene Verfügung in dem Sinne beschwert, als da- durch die von ihm für seine im Strafverfahren gemachten Bemühungen gel- tend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 4 -
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren wird nach dem Anwalts- tarif des Bundes entschädigt. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Das Bundes- strafgericht bringt diesbezüglich in seiner langjährigen Praxis für die Bear- beitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom- plexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 220.-- in Anschlag (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011, E. 3.2.2; nebst vielen anderen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BK.2010.9 vom 30. Dezember 2010, E. 3.3.1; BK.2010.5 vom 21. Dezember 2010, E. 3.5). Die Auslagen werden grund- sätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). In Fällen, in welchen um Ausrichtung einer Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der StPO am
1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der intertemporalrechtlichen Situa- tion gesamthaft das neue Recht angewendet werden, da es sich hinsicht- lich der Berechnung und der Ansätze vom alten Recht nicht substantiell un- terscheidet (vgl. hierzu SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 362, 365 und 375).
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, weshalb sie welche der in Rech- nung gestellten Aufwandposition für übersetzt hält (Urteil des Bundesge- richts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Die Rüge der ungenügen- den Detailliertheit der Begründung geht fehl. Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich und in verständlicherweise ihre Bemessung dergestalt darge- legt, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, die Verfü- gung substantiiert anzufechten. Was das Aktenstudium betrifft, gilt es fest- zuhalten, dass die Bundesanwaltschaft als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen hinsichtlich dieser Positionen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011, E. 9.1.3),
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weshalb ihr – trotz voller Kognition der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts – dabei ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Schliess- lich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid – un- ter Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) – weder an die Begründungen der Parteien noch an die Anträge der Parteien gebunden ist, es sei denn, es werden Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.3 Nach dem Schriftenwechsel ist einzig das geltend gemachte Aktenstudium im Umfang von ca. 86 Stunden strittig. Der Beschwerdeführer führt diesbe- züglich aus, dass die Verfahrensdauer von insgesamt 7 ½ Jahren sowie der grosse Aktenumfang (80 Bundesordner, über 20 Beilagenordner, 250 Harddisks und DVDs mit ca. 20'000 Seiten Aktenmaterial) ein Akten- studium von 86 Stunden rechtfertigen würden. Dies sei u. a. damit zu be- gründen, dass lange Zeit nicht klar gewesen sei, welche Vorwürfe C. zur Last gelegt werden würden, so dass er seiner Verteidigungs- und Sorg- faltspflicht Rechnung tragend zumindest alle Akten rudimentär habe durch- gehen müssen. Zudem sei ein Vergleich mit anderen Verteidigern von Mit- beschuldigten unangebracht, da sich diese nicht noch mit zusätzlichen Ak- ten aus dem gegen C. geführten Thurgauer Verfahren hätten auseinander- setzen müssen. C. habe überdies zur Kerngruppe der B. gehört, weshalb er – sofern ein Vergleich überhaupt zulässig – nur mit Anwälten von ande- ren Hauptbeschuldigten verglichen werden könne. Die Kürzung durch die Beschwerdegegnerin sei deshalb willkürlich erfolgt und verletzte die Be- gründungspflicht, da die Kürzung zu wenig konkret begründet und nicht substantiiert erfolgt sei.
2.4 Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, ein umfangreiches Aktenstudium lasse sich aus dem Grund rechtfertigen, dass lange Zeit nicht klar war, welche Vorwürfe seinem Klienten gemacht würden, kann nicht ge- folgt werden. Wohl muss sich der Verteidiger mit den seinen Klienten betreffenden Akten sorgfältig auseinandersetzen, er ist hingegen nicht gehalten, vorsichtshalber alle Akten, welche seinen eigenen Klienten auch entfernt nicht betreffen, zu studieren. Spätestens ab dem 31. März 2005 waren die Vorwürfe gegen C. bekannt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Be- schwerdeführer jedoch schon 14 Stunden und 15 Minuten Aktenstudium betrieben, was im Vergleich zu Anwälten von Mitbeschuldigten bereits schon ein Drittel des von diesen gesamthaft geltend gemachten Aktenstu- diums darstellt. Ein Quervergleich mit Verteidigerkollegen ist insoweit zu- lässig, als dass sich der getätigte Aufwand als offensichtlich unverhältnis- mässig hoch herausstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom
16. September 2010, E. 2.5.1). Ein Vergleich zeigt, dass die Rechtsanwäl-
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tin D. ein Aktenstudium von 47 Stunden, Rechtsanwalt E. ein Aktenstudium von 48 Stunden, Rechtsanwalt F. ein Aktenstudium von 40 Stunden und Rechtsanwalt G. ein Aktenstudium von 39 Stunden geltend machen. Ange- sichts des überdurchschnittlich höheren Aufwandes des Beschwerdefüh- rers von 86 Stunden, ist ein Vergleich demzufolge vorliegend zulässig. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdefüh- rer nur mit denjenigen Verteidigern verglichen, welche sich mit einer tat- sächlich und rechtlich vergleichbaren Situation auseinanderzusetzen hat- ten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass ein solcher Ver- gleich nicht statthaft sei, da er einen zusätzlichen Mehraufwand aufgrund des parallel laufenden Thurgauer Verfahrens zu bewältigen gehabt habe. Hier verkennt der Beschwerdeführer hingegen, dass den Mitbeschuldigten auch weitere Delikte vorgeworfen wurden und ihre Verteidiger sich u. a. zu- sätzlich mit Vorwürfen wie Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]), Menschen- handel (Art. 182 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder Pornographie (Art. 197 StGB) auseinandersetzen mussten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinem Klienten um einen Haupt- beschuldigten handelte und er demzufolge mit Anwälten von Hauptbe- schuldigten verglichen werden müsse, geht fehl. C. hatte klar eine unterge- ordnete Stellung inne und zählte allenfalls zum weiteren Kreis der um H. bestehenden Kerngruppe (act. 14, S. 13 f.). Dennoch zeigt auch ein Quer- vergleich mit dem Anwalt eines der Hauptbeschuldigten I., dass der Be- schwerdeführer fast doppelt soviel an Aktenstudium geltend macht. Auch gemessen am geltend gemachten Gesamtaufwand macht der Beschwerde- führer mit 237,67 Stunden, 111,58 Stunden mehr als Rechtsanwalt G., 105,84 Stunden mehr als Rechtsanwalt E., 83,17 Stunden mehr als Rechtsanwalt F. und sogar 114,67 Stunden mehr als Rechtsanwältin D. geltend. Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Entschädigung of- fensichtlich unverhältnismässig und die vorgenommene Kürzung, unter Be- rücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der Beschwerdegegne- rin zuzugestehen ist, als sachgerecht zu bezeichnen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf
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Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 27. Februar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.