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RR.2016.255

Bundesstrafgericht · 2017-05-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG):

Sachverhalt

A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte am 20. Ap- ril 2016 die Schweiz um Auslieferung von B.. Die Auslieferung wurde ver- langt für die Vollstreckung von zwei Restfreiheitsstrafen von zusammen gut 22 Monaten aus Urteilen des Amtsgerichts Skopje. Das Urteil vom 10. Okto- ber 2013 erging wegen schweren Diebstahls und Angriffs auf einen Vollstre- ckungsbeamten, dasjenige vom 17. September 2014 wegen Diebstahls (act. 5.17; act. 5.1). B. Nach seinem Gesuch vom 28. Juni 2016 setzte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Rechtsanwalt A. am 29. Juni 2016 als amtlichen Rechts- beistand von B. ein (act. 5.3; act. 5.2). B. wurde am 28. Juni 2016 in Anwesenheit des amtlichen Rechtsbeistands durch die Kantonspolizei Bern einvernommen. Er war dabei mit einer verein- fachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.1). Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt A. am 15. August 2016 Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 5.8). C. Das Urteil vom 26. September 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland entliess B. aus der kantonalen Sicherheitshaft und versetzte ihn in provisori- sche Auslieferungshaft (act. 5.10 Dispositiv Ziff. IV.6.). Am 27. September 2016 verlangte B. die sofortige Haftentlassung, da er nicht mit der im mazedonischen Auslieferungsersuchen genannten Person identisch sei (act. 5.12). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ erging am 28. September 2016 (act. 5.11). D. Am 29. September 2016 gelangte das BJ via Interpol Bern an Interpol Skopje und ersuchte darum, die Fingerabdrücke von B. zwecks Abgleichs zu über- mitteln (act. 5.13). Das Fedpol meldete am 30. September 2016 zurück, dass die Fingerabdrücke identisch seien (act. 5.14). Das BJ trat am 30. September 2016 auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein, da die Beschwerdefrist gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Sep- tember 2016 noch laufe (act. 5.15).

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E. B. wurde am 3. Oktober 2016 erneut durch die Kantonspolizei Bern einver- nommen und erklärte, mit der Auslieferung an die Republik Mazedonien nach wie vor nicht einverstanden zu sein (act. 5.16). F. Das BJ gewährte mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 die Auslieferung von B. an die Republik Mazedonien und entschädigte Rechtsanwalt A. mit Fr. 1'500.-- pauschal (act. 5.17). G. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 7. November 2016 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. Ziffer 2 des Entscheides vom 5. Oktober 2016 betreffend eine Pauschalentschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand, sei aufzuheben. 2. Es sei eine angemessene Entschädigung zu Gunsten des amt- lichen Rechtsbeistands im vollen Umfang der Kostennote vom

15. August 2016 zuzusprechen. 2.1 Eventuell: Der Entscheid sei zur Neubemessung der Entschä- digung des amtlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2.2 Subeventuell: Die Parteikostenentschädigung gemäss einge- reichter Kostennote vom 15. August 2016 sei zu Gunsten des amtlichen Rechtsbeistandes in angemessenem Umfang herab- zusetzen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

H. Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt das BJ am 2. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Dezember 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Ein- gabe wurde dem BJ am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staats- verträgen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ge- langen das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem an- wendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 273).

E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom

16. November 2016, E. 2.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist zuständig, die Höhe der Entschädigung zu überprüfen, welche das Bundesamt für Justiz dem amtlichen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) eines Verfolgten (Art. 11 Abs. 1 IRSG) zugesprochen hat (TPF 2007 181 E. 1.1). Zur Beschwerde gegen seine Entschädigung legitimiert ist nur der amtliche Rechtsbeistand und nicht sein Mandant (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.298 vom 27. März 2015, E. 4.1; RR.2013.102 vom

18. Juli 2013, E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475). Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.2 Rechtsanwalt A. hat Beschwerde nur gegen Dispositiv Ziffer 2 (Entschädi- gung unentgeltlicher Rechtsbeistand) des Auslieferungsentscheids des BJ

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vom 5. Oktober 2016 (act. 5.17) eingereicht, wozu er als amtlicher Rechts- beistand legimitiert ist. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3 Das BJ entschädigte den amtlichen Rechtsbeistand mit Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer, sah die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'575.50 (inkl. Spesen und MwSt.) als unangemessen an und sprach dem amtlichen Rechtsbeistand anhand ähnlich gelagerter Fälle eine Pau- schalentschädigung von Fr. 1'500.-- zu (act. 5.17 S. 4 f. Ziff. 7). Es stellte fest, dass die Kostennote keine Detailangaben in Bezug auf den Zeitaufwand jeder einzelnen Tätigkeit enthalte, dass die Einvernahme vom 28. Juli 2016 [richtig: 28. Juni 2016] 1 Stunde und 45 Minuten, die ergänzende Einver- nahme vom 3. Oktober 2016 1 Stunde und 12 Minuten gedauert habe und die eingereichte Stellungnahme des amtlichen Rechtsbeistandes rund zwei Seiten umfasst habe. Das Auslieferungsverfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Die Frage der Identität habe vom BJ aufgrund der von den mazedonischen Behörden übermittelten Fingerabdrücke beantwor- tet werden können und habe schon vorher aufgrund der Auslieferungsunter- lagen festgestanden. Die Frage einer Staatsangehörigkeit von Montenegro habe für das Auslieferungsverfahren keine direkte Bedeutung.

E. 4.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt zunächst, er sei ohne Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote nach einer Pauschale entschädigt worden. Dies sei unzulässig, da der konkrete Fall im Vergleich zu anderen Ausliefe- rungsverfahren offensichtlich mit einem erhöhten Aufwand verbunden gewe- sen sei (act. 1 S. 3 Ziff. 1.1).

E. 4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3). Wird eine detaillierte Hono- rarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Um- fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält- nis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen

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die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).

E. 4.3 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 15. August 2016 (act. 1.3) listet auf rund 1½ Seiten die Tätigkeiten unter dem Titel "für das Mandat ab

13. Juni 2016" auf, ohne Dauer oder Daten. Auf Seite 3 wird der Zeitaufwand mit "insgesamt über 20 Arbeitsstunden" angegeben und à Fr. 200.-- mit Fr. 4'000.-- verrechnet. Dazu kommen Kleinspesen von Fr. 44.60 sowie Rei- sespesen für den Gefängnisbesuch in Thun sowie die Einvernahme in Bern von je Fr. 96.-- (zusammen Fr. 192.--). Die Honorarnote beträgt insgesamt Fr. 4'575.50.

E. 4.4 Eine solche zeitlich pauschal gehaltene Honorarnote erlaubt dem Gericht – wie zuvor auch dem BJ – keine Beurteilung zur Dauer der einzelnen Positi- onen. Die Abrechnung des Beschwerdeführers erfüllt demnach die Anforde- rungen an eine detaillierte Honorarnote nicht. Sie verunmöglicht es dem BJ, Posten gegebenenfalls einzeln herabzusetzen (und dies entsprechend zu begründen). Die pauschale Entschädigung durch das BJ ist Folge der vom amtlichen Rechtsbeistand gewählten Rechnungsstellung. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Das BJ durfte demnach grundsätzlich das Honorar pauschal festset- zen, hatte dabei allerdings bei der Schätzung des entschädigungspflichtigen Aufwands die Auflistung der Tätigkeiten des Anwalts mit zu berücksichtigen.

E. 5.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt weiter, die Begründung des BJ zur Herab- setzung der Entschädigung sei im Ergebnis unrichtig und nehme nicht genü- gend auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles Rücksicht. Die Anwen- dung einer Pauschale auf den vorliegenden Fall sei nicht sachgerecht und nicht nachvollziehbar. Die Kürzung um ¾ sei unangemessen (act. 1 S. 5 Ziff. 1.9). Die einzelnen Arbeitstätigkeiten seien in der Honorarnote eindeutig beschrieben und chronologisch aufgelistet worden. Es sei nicht üblich, den Zeitaufwand für jede einzelne Tätigkeit separat im Detail auszuweisen und es sei auch kein entsprechender Hinweis in der Verfügung des BJ vom

29. Juni 2016 erfolgt (act. 1 S. 5 f. Ziff. 1.10). Sein Klient habe nie seinen Namen bestritten, wohl aber mit der auszulie- fernden Person identisch zu sein. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme sei nicht geklärt gewesen, inwiefern sein Mandant montenegrinischer Staatsan- gehöriger sei und inwiefern damit seine Identität mit derjenigen der auszulie- fernden Person übereinstimme. Die Identität sei nicht bewiesen, die Klärung

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dieser Identitätsfrage somit nicht unbegründet und vielmehr grundrechtlich gerechtfertigt gewesen. Die Problematik der nicht übereinstimmenden Ge- burtenregister-Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachwei- ses und des montenegrinischen Reisepasses sei erst im Laufe des Verfah- rens, mit Beibringen des Passes, erkannt worden. Der zusätzliche Aufwand durch Korrespondenz und Vermittlung mit dem Konsulat sei aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich der Identität seines Mandanten gerechtfertigt und an- gemessen gewesen. Das BJ habe die schlüssigen Beweise (Fingerabdruck- vergleich) erst sehr spät im Verfahren, nach Stellungnahme der amtlichen Verteidigung, erstellen lassen. Der dadurch dem amtlichen Rechtsbeistand entstandene Aufwand sei erheblich jedoch angemessen. Am 8. Juli 2016 habe ein Gefängnisbesuch und damit eine Besprechung zwischen seinem Mandanten und der Konsulin von Montenegro stattgefunden. Der Reisepass seines Mandanten habe schliesslich erst auf Ersuchen des amtlichen Rechtsbeistandes bei der Staatsanwaltschaft in den Effekten gefunden wer- den können (act. 1 S. 3 f. Ziff. 1.3; act. 1 S. 4 Ziff. 1.5; act. 7 S. 2 f. Ziff. 2). Die Stellungnahme vom 15. August 2016 habe zwar nur zwei Seiten umfasst, doch der Aufwand für die Abklärung der Identitätsfrage in administrativer/or- ganisatorischer Hinsicht sei umfangreich gewesen, indes sei die Problematik schriftlich nicht weiter auszuführen gewesen (act. 1 S. 5 Ziff. 1.8).

E. 5.2 Anders die Sicht des BJ in der Beschwerdeantwort: Die Staatsangehörigkeit sei für die Prüfung der Auslieferung ohne Bedeutung, der entsprechende Aufwand mithin nicht notwendig. Gleiches gelte damit für die Gespräche mit dem Konsulat von Montenegro. Der Mandant des Beschwerdeführers habe in der Einvernahme vom 28. Juni 2016 erklärt, mit der von Mazedonien ge- suchten Person identisch zu sein. Auch der anwesende Beschwerdeführer habe keine derartige Zweifel vorgebracht. Dass der Mandant die Staatsan- gehörigkeit von Montenegro besitze, sei nicht als Rüge einer fehlenden Iden- tität zu verstehen. Die erneute Einvernahme sei erfolgt, da die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung in Aussicht gestellt worden sei (act. 5 S. 4 f.).

E. 5.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der In- teressen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher An- spruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch

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in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (zu einer gewissen zu- sätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2). Das Honorar muss aller- dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2).

E. 5.4 Das VwVG enthält keine Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege im erst- instanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 9 der Verordnung vom 10. Septem- ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) verweist dafür auf Art. 8–13 des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (SR 173.320.2; VGKE; TPF 2007 181 E. 2, 2.1; GLESS/SCHAFF- NER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG FN 59). Nach Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Abs. 1 lit. a); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken; die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten; die Porti und die Telefonspesen (Abs. 1 lit. b) und die Mehrwertsteuer für die Entschä- digungen nach den Buchstaben a und b soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Abs. 1 lit. c). Das Anwaltshonorar bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Arti- kel 8‒11 VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 12 VGKE).

E. 5.5 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers zu bestimmen unter Berücksichti- gung der Art und Bedeutung der Sache, der sich stellenden Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der gewidmeten Zeit, der Qualität seiner Arbeit, der Zahl der Einvernahmen, Verhandlungen, und Verfahren (an welcher er teilgenommen hat), dem erreichten Resultat sowie der von ihm übernommenen Verantwortung (BGE 122 I 1 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011, E. 2; Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2013.176 vom 25. April 2014, E. 3.1). Die Angemessenheit des anwaltlichen Aufwands wird sich in "aus juristischer Sicht einfachen Fällen" auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015,

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E. 5.4; zum Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; diesbezüglich zum Willkürverbot und der Wirt- schaftsfreiheit [Art. 27 BV] vgl. BGE 132 I 201 E. 7).

E. 5.6 Das Bundesgericht räumt seinen gerichtlichen Vorinstanzen (Art. 75, 80, 86 Abs. 1 und 2 sowie 114 BGG) bei der Bemessung des Honorars des amtli- chen Anwaltes ein weites Ermessen ein, zumal wenn es gilt, kantonale Ent- schädigungstarife anzuwenden (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das Bundesge- richt erlegt sich auch bei bundesrechtlich geregelten Kosten- und Entschä- digungsfolgen eine gewisse Zurückhaltung auf bei blossen Ermessenfragen, da ein Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beur- teilen. Das Bundesgericht schreitet auch hier nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2012 vom 21. Januar 2013, E. 3.3 mit Verwei- sen; 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3). Generell erscheint eine erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die Angemessenheit der vor ihr erbrachten anwaltlichen Bemühungen zu beur- teilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2). Auch eine nicht-richterliche Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 49 VwVG/Art. 393 Abs. 2 StPO; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016, E. 3.2.3; BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.4).

E. 5.7.1 Aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2016 kann geschlossen werden, dass der Mandant des Beschwerdeführers be- stritt, mit dem Verfolgten identisch zu sein (act. 5.1 Frage 12 sowie die Kor- rekturen beim Verlesen des Protokolls). Er brachte vor, Staatsbürger von Montenegro zu sein (act. 5.1 Frage 5). Der Beschwerdeführer begründete beide Fristerstreckungen für seine Stel- lungnahme vom 15. August 2016 (act. 5.4, 4. Juli 2016; act. 5.6, 20. Juli

2016) damit, das Ergebnis des Besuches der Konsulin von Montenegro bei seinem Klienten im Regionalgefängnis Thun sei abzuwarten. Die zweiseitige Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 (act. 5.8) be- fasst sich mit dem Auslieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blick- winkeln des Kontaktes zur montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive der entsprechenden Staatsangehörigkeit seines Mandanten und beantragt nur die ergänzende Einvernahme seines Mandanten. Zur Honorarnote führt der Beschwerdeführer aus:

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"Beiliegend findet sich meine Honorarnote. Es ist zu berücksichtigen, dass erheblicher Aufwand durch die notwendige Kontaktnahme mit dem montenegrinischen Konsulat entstanden ist. Wie bereits vorange- hend ausgeführt, konnte erst durch diese Vermittlungen die von [sei- nem Mandanten] geltend gemachte Staatsangehörigkeit überprüft und durch das Erlangen des Reisepasses festgestellt werden. Dieses Vor- gehen lässt sich grundrechtlich rechtfertigen."

In der Honorarnote vom 15. August 2016 (act. 1.3) weisen folgende Tätig- keiten einen Bezug dazu auf:  Diverse Telefonate und Korrespondenz mit dem Konsulat von Montenegro.  Organisation einer Besprechung zwischen dem Klienten und der Konsulin von Montenegro im Regionalgefängnis Thun zur Besprechung und Klärung seiner Staatsangehörigkeit.  Zusammenstellen bzw. Anfordern von Ausweispapieren bei Staatsanwalt- schaft (Effektenverzeichnis) und Weiterleitung der Passkopie an das Konsu- lat.  Einreichen Fristerstreckungsgesuch.  Rechtliche Abklärungen.  Brief betreffend weiteres Vorgehen an Klient.  Korrespondenz und Telefonate mit dem Konsulat betreffend Ergebnis der Be- sprechung mit dem Klienten und Besprechung des weiteren Vergehens.  Einreichen Fristerstreckungsgesuch.  Telefonische Besprechung mit der Konsulin betreffend weiteres Vorgehen seitens des Konsulates; Antwort bzw. Bericht des Staates Montenegro abzu- warten.  Ausarbeiten und Einreichen Stellungnahme an das BJ; Ersuchen um eine er- gänzende Einvernahme.

E. 5.7.2 Der Mandant des Beschwerdeführers bestritt, mit der gesuchten Person identisch zu sein. Er bestritt ebenso, mazedonischer Nationalität zu sein. Seine Staatsangehörigkeit war für das vorliegende Auslieferungsverfahren nicht unmittelbar relevant (vgl. Art. 32 IRSG; FIOLKA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, Basel 2015, N. 2 zu Art. 32 IRSG); anderes legt auch der Beschwerdeführer nicht dar. Nach der Argumentation in der Beschwerde (vgl. obige Erwägung 5.1) schien der Beschwerdeführer sich durch die Klä- rung der montenegrinischen Staatsangehörigkeit eine Klärung der Identitäts- frage zu versprechen. Zum einen ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme vom 15. August 2016 nur, dass der Beschwerdeführer die verfahrensfremde Staatsangehörigkeit abklärte. Eine Verbindung zur Identitätsfrage stellt er darin nicht her. Die

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zweiseitige Stellungnahme vom 15. August 2016 befasst sich mit dem Aus- lieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blickwinkeln des Kontaktes zur montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive der entsprechenden Staatsangehörigkeit seines Mandanten (siehe vorstehende Erwägung 5.7.1). Zum anderen ist es, und dies ist vorliegend ausschlaggebend, Aufgabe des BJ abzuklären, ob die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen. Zum nötigen Aufwand des amtlichen Rechtsbeistands gehört es zunächst, in seiner Stel- lungnahme ans BJ zu rügen, der Mandant sei nicht mit der gesuchten Person identisch. Der Mandant selbst brachte dies im Schreiben vom 27. September 2016 vor (act. 5.12). Das BJ nahm daraufhin die Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruckabgleichs innert weniger Tage vor (vgl. einleitende Erwä- gung D). Staatsangehörigkeiten wie auch unterschiedliche Geburtenregister- Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises und des montenegrinischen Reisepasses sind dagegen, wenn überhaupt, von gerin- gem Beweiswert für die Identitätsklärung. Sie rechtfertigen keinen vorgängi- gen anwaltlichen Ermittlungsaufwand innert erstreckter Frist zur Stellung- nahme ans BJ. Der Beschwerdeführer hatte seine Erkenntnisse denn auch soweit ersichtlich im Auslieferungsverfahren gar nicht erst eingebracht. Weiterhin sind keine klärungsbedürftigen aussergewöhnliche Rechtsfragen ersichtlich, welche Zeitaufwand für die Position "Rechtliche Abklärungen" resp. das Rechtsstudium rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Auch ist das Erstellen einer Honorarnote keine zu entschädigende Leistung des Anwaltes, sondern Voraussetzung seiner Entschädigung nach Aufwand und anwaltliche Oblie- genheit. Insgesamt enthält die Honorarnote zahlreiche Positionen mit Aufwand, der entweder nicht gerechtfertigt, offensichtlich verfahrensfremd oder nicht zu entschädigen ist. Mangels näherer Angaben in der Honorarnote können diese Positionen nicht klar von den zu entschädigenden Aufwendungen ge- trennt werden.

E. 5.7.3 Die Verfahrensakten, inkl. der zweiseitigen Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 15. August 2016, zeichnen das Bild eines Falles ohne beson- dere tatsächliche oder rechtliche Komplexität. Ein solcher legt nahe, die an- waltlichen Bemühungen auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass zu beschränken (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 in aus juristischer Sicht einfachen Fällen "auf ein Minimum beschränken"; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass das BJ die Honorarnote des Beschwerdeführers in der Höhe für den vorliegenden

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Fall als unangemessen betrachtete – sei doch nach Aussagen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der (verfahrensfremden) Identitäts- frage erheblicher Aufwand fakturiert worden (vgl. vorstehende Erwägungen 5.1, 5.7.1). Die vom BJ gegenüber der Honorarnote reduzierte Pauschalent- schädigung des amtlichen Verteidigers erscheint in diesem Licht nicht als of- fensichtlich unangemessen.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass konkrete Positionen zu Unrecht nicht entschädigt worden seien. Aufgrund der Fremdsprachigkeit seines Mandanten hätten Übersetzungen erstellt bzw. organisiert werden müssen. Der Mandat sei über die Verfahrens- und Rechtslage aufzuklären und die Entscheide seien zu erläutern gewesen. In diesem Zusammenhang seien auch die zwei Gefängnisbesuche gerechtfertigt gewesen (act. 1 S. 3 Ziff. 1.2). Bezüglich Übersetzungen habe die Kommunikation in Englisch er- folgen können, was jedoch zusätzlichen Zeitaufwand ergeben habe. Es hät- ten ausführlichere Gespräche bzw. Erläuterungen erfolgen müssen als im Normalfall und zusätzlich auch die schriftlichen Korrespondenzen, wie ins- besondere die Verfügungen, ins Englische übersetzt und in Englisch erläu- tert werden müssen (act. 7 S. 3 Ziff. 3). Zudem würden die Zeitangaben des BJ für die Einvernahmen die Warte- und Reisezeiten sowie die Zeit für die aufwendigen Sicherheitskontrollen ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten nicht berücksichtigen (act. 1 S. 6 Ziff. 1.11).

E. 5.9 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Aus ihnen erschliesst sich nicht zureichend, wann und in welchem Umfang zu entschädigender, jedoch nicht entschädigter Aufwand angefallen sein soll. Jedenfalls liegen keine An- haltspunkte vor, dass die Festsetzung der Honorarpauschale ausserhalb je- den vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht oder dass damit Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen Rechtsvertretung ge- hören. In Berücksichtigung des überschaubaren Umfangs, der Bedeutung und angesichts eines Falles ohne besondere Schwierigkeiten liegt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Pauschale von Fr. 1'500.-- innerhalb des Ermessensbereichs der Vorinstanz.

E. 5.10 Zusammenfassend erweist sich die Entschädigung des Beschwerdeführers mittels Pauschale als zulässig und in der Höhe nicht als offensichtlich unan- gemessen. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr

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ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Maze- donien

Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.255

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Sachverhalt:

A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte am 20. Ap- ril 2016 die Schweiz um Auslieferung von B.. Die Auslieferung wurde ver- langt für die Vollstreckung von zwei Restfreiheitsstrafen von zusammen gut 22 Monaten aus Urteilen des Amtsgerichts Skopje. Das Urteil vom 10. Okto- ber 2013 erging wegen schweren Diebstahls und Angriffs auf einen Vollstre- ckungsbeamten, dasjenige vom 17. September 2014 wegen Diebstahls (act. 5.17; act. 5.1). B. Nach seinem Gesuch vom 28. Juni 2016 setzte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Rechtsanwalt A. am 29. Juni 2016 als amtlichen Rechts- beistand von B. ein (act. 5.3; act. 5.2). B. wurde am 28. Juni 2016 in Anwesenheit des amtlichen Rechtsbeistands durch die Kantonspolizei Bern einvernommen. Er war dabei mit einer verein- fachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.1). Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt A. am 15. August 2016 Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 5.8). C. Das Urteil vom 26. September 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland entliess B. aus der kantonalen Sicherheitshaft und versetzte ihn in provisori- sche Auslieferungshaft (act. 5.10 Dispositiv Ziff. IV.6.). Am 27. September 2016 verlangte B. die sofortige Haftentlassung, da er nicht mit der im mazedonischen Auslieferungsersuchen genannten Person identisch sei (act. 5.12). Der Auslieferungshaftbefehl des BJ erging am 28. September 2016 (act. 5.11). D. Am 29. September 2016 gelangte das BJ via Interpol Bern an Interpol Skopje und ersuchte darum, die Fingerabdrücke von B. zwecks Abgleichs zu über- mitteln (act. 5.13). Das Fedpol meldete am 30. September 2016 zurück, dass die Fingerabdrücke identisch seien (act. 5.14). Das BJ trat am 30. September 2016 auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein, da die Beschwerdefrist gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Sep- tember 2016 noch laufe (act. 5.15).

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E. B. wurde am 3. Oktober 2016 erneut durch die Kantonspolizei Bern einver- nommen und erklärte, mit der Auslieferung an die Republik Mazedonien nach wie vor nicht einverstanden zu sein (act. 5.16). F. Das BJ gewährte mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 die Auslieferung von B. an die Republik Mazedonien und entschädigte Rechtsanwalt A. mit Fr. 1'500.-- pauschal (act. 5.17). G. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 7. November 2016 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. Ziffer 2 des Entscheides vom 5. Oktober 2016 betreffend eine Pauschalentschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand, sei aufzuheben. 2. Es sei eine angemessene Entschädigung zu Gunsten des amt- lichen Rechtsbeistands im vollen Umfang der Kostennote vom

15. August 2016 zuzusprechen. 2.1 Eventuell: Der Entscheid sei zur Neubemessung der Entschä- digung des amtlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2.2 Subeventuell: Die Parteikostenentschädigung gemäss einge- reichter Kostennote vom 15. August 2016 sei zu Gunsten des amtlichen Rechtsbeistandes in angemessenem Umfang herab- zusetzen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

H. Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt das BJ am 2. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 15. Dezember 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Ein- gabe wurde dem BJ am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staats- verträgen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ge- langen das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem an- wendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 273).

2.

2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom

16. November 2016, E. 2.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist zuständig, die Höhe der Entschädigung zu überprüfen, welche das Bundesamt für Justiz dem amtlichen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) eines Verfolgten (Art. 11 Abs. 1 IRSG) zugesprochen hat (TPF 2007 181 E. 1.1). Zur Beschwerde gegen seine Entschädigung legitimiert ist nur der amtliche Rechtsbeistand und nicht sein Mandant (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.298 vom 27. März 2015, E. 4.1; RR.2013.102 vom

18. Juli 2013, E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475). Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). 2.2 Rechtsanwalt A. hat Beschwerde nur gegen Dispositiv Ziffer 2 (Entschädi- gung unentgeltlicher Rechtsbeistand) des Auslieferungsentscheids des BJ

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vom 5. Oktober 2016 (act. 5.17) eingereicht, wozu er als amtlicher Rechts- beistand legimitiert ist. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

3. Das BJ entschädigte den amtlichen Rechtsbeistand mit Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer, sah die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 4'575.50 (inkl. Spesen und MwSt.) als unangemessen an und sprach dem amtlichen Rechtsbeistand anhand ähnlich gelagerter Fälle eine Pau- schalentschädigung von Fr. 1'500.-- zu (act. 5.17 S. 4 f. Ziff. 7). Es stellte fest, dass die Kostennote keine Detailangaben in Bezug auf den Zeitaufwand jeder einzelnen Tätigkeit enthalte, dass die Einvernahme vom 28. Juli 2016 [richtig: 28. Juni 2016] 1 Stunde und 45 Minuten, die ergänzende Einver- nahme vom 3. Oktober 2016 1 Stunde und 12 Minuten gedauert habe und die eingereichte Stellungnahme des amtlichen Rechtsbeistandes rund zwei Seiten umfasst habe. Das Auslieferungsverfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Die Frage der Identität habe vom BJ aufgrund der von den mazedonischen Behörden übermittelten Fingerabdrücke beantwor- tet werden können und habe schon vorher aufgrund der Auslieferungsunter- lagen festgestanden. Die Frage einer Staatsangehörigkeit von Montenegro habe für das Auslieferungsverfahren keine direkte Bedeutung.

4.

4.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt zunächst, er sei ohne Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote nach einer Pauschale entschädigt worden. Dies sei unzulässig, da der konkrete Fall im Vergleich zu anderen Ausliefe- rungsverfahren offensichtlich mit einem erhöhten Aufwand verbunden gewe- sen sei (act. 1 S. 3 Ziff. 1.1). 4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3). Wird eine detaillierte Hono- rarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Um- fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält- nis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen

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die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.). 4.3 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 15. August 2016 (act. 1.3) listet auf rund 1½ Seiten die Tätigkeiten unter dem Titel "für das Mandat ab

13. Juni 2016" auf, ohne Dauer oder Daten. Auf Seite 3 wird der Zeitaufwand mit "insgesamt über 20 Arbeitsstunden" angegeben und à Fr. 200.-- mit Fr. 4'000.-- verrechnet. Dazu kommen Kleinspesen von Fr. 44.60 sowie Rei- sespesen für den Gefängnisbesuch in Thun sowie die Einvernahme in Bern von je Fr. 96.-- (zusammen Fr. 192.--). Die Honorarnote beträgt insgesamt Fr. 4'575.50. 4.4 Eine solche zeitlich pauschal gehaltene Honorarnote erlaubt dem Gericht – wie zuvor auch dem BJ – keine Beurteilung zur Dauer der einzelnen Positi- onen. Die Abrechnung des Beschwerdeführers erfüllt demnach die Anforde- rungen an eine detaillierte Honorarnote nicht. Sie verunmöglicht es dem BJ, Posten gegebenenfalls einzeln herabzusetzen (und dies entsprechend zu begründen). Die pauschale Entschädigung durch das BJ ist Folge der vom amtlichen Rechtsbeistand gewählten Rechnungsstellung. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Das BJ durfte demnach grundsätzlich das Honorar pauschal festset- zen, hatte dabei allerdings bei der Schätzung des entschädigungspflichtigen Aufwands die Auflistung der Tätigkeiten des Anwalts mit zu berücksichtigen.

5.

5.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt weiter, die Begründung des BJ zur Herab- setzung der Entschädigung sei im Ergebnis unrichtig und nehme nicht genü- gend auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles Rücksicht. Die Anwen- dung einer Pauschale auf den vorliegenden Fall sei nicht sachgerecht und nicht nachvollziehbar. Die Kürzung um ¾ sei unangemessen (act. 1 S. 5 Ziff. 1.9). Die einzelnen Arbeitstätigkeiten seien in der Honorarnote eindeutig beschrieben und chronologisch aufgelistet worden. Es sei nicht üblich, den Zeitaufwand für jede einzelne Tätigkeit separat im Detail auszuweisen und es sei auch kein entsprechender Hinweis in der Verfügung des BJ vom

29. Juni 2016 erfolgt (act. 1 S. 5 f. Ziff. 1.10). Sein Klient habe nie seinen Namen bestritten, wohl aber mit der auszulie- fernden Person identisch zu sein. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme sei nicht geklärt gewesen, inwiefern sein Mandant montenegrinischer Staatsan- gehöriger sei und inwiefern damit seine Identität mit derjenigen der auszulie- fernden Person übereinstimme. Die Identität sei nicht bewiesen, die Klärung

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dieser Identitätsfrage somit nicht unbegründet und vielmehr grundrechtlich gerechtfertigt gewesen. Die Problematik der nicht übereinstimmenden Ge- burtenregister-Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachwei- ses und des montenegrinischen Reisepasses sei erst im Laufe des Verfah- rens, mit Beibringen des Passes, erkannt worden. Der zusätzliche Aufwand durch Korrespondenz und Vermittlung mit dem Konsulat sei aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich der Identität seines Mandanten gerechtfertigt und an- gemessen gewesen. Das BJ habe die schlüssigen Beweise (Fingerabdruck- vergleich) erst sehr spät im Verfahren, nach Stellungnahme der amtlichen Verteidigung, erstellen lassen. Der dadurch dem amtlichen Rechtsbeistand entstandene Aufwand sei erheblich jedoch angemessen. Am 8. Juli 2016 habe ein Gefängnisbesuch und damit eine Besprechung zwischen seinem Mandanten und der Konsulin von Montenegro stattgefunden. Der Reisepass seines Mandanten habe schliesslich erst auf Ersuchen des amtlichen Rechtsbeistandes bei der Staatsanwaltschaft in den Effekten gefunden wer- den können (act. 1 S. 3 f. Ziff. 1.3; act. 1 S. 4 Ziff. 1.5; act. 7 S. 2 f. Ziff. 2). Die Stellungnahme vom 15. August 2016 habe zwar nur zwei Seiten umfasst, doch der Aufwand für die Abklärung der Identitätsfrage in administrativer/or- ganisatorischer Hinsicht sei umfangreich gewesen, indes sei die Problematik schriftlich nicht weiter auszuführen gewesen (act. 1 S. 5 Ziff. 1.8). 5.2 Anders die Sicht des BJ in der Beschwerdeantwort: Die Staatsangehörigkeit sei für die Prüfung der Auslieferung ohne Bedeutung, der entsprechende Aufwand mithin nicht notwendig. Gleiches gelte damit für die Gespräche mit dem Konsulat von Montenegro. Der Mandant des Beschwerdeführers habe in der Einvernahme vom 28. Juni 2016 erklärt, mit der von Mazedonien ge- suchten Person identisch zu sein. Auch der anwesende Beschwerdeführer habe keine derartige Zweifel vorgebracht. Dass der Mandant die Staatsan- gehörigkeit von Montenegro besitze, sei nicht als Rüge einer fehlenden Iden- tität zu verstehen. Die erneute Einvernahme sei erfolgt, da die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung in Aussicht gestellt worden sei (act. 5 S. 4 f.). 5.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der In- teressen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher An- spruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch

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in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (zu einer gewissen zu- sätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2). Das Honorar muss aller- dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2). 5.4 Das VwVG enthält keine Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege im erst- instanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 9 der Verordnung vom 10. Septem- ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) verweist dafür auf Art. 8–13 des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (SR 173.320.2; VGKE; TPF 2007 181 E. 2, 2.1; GLESS/SCHAFF- NER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG FN 59). Nach Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Abs. 1 lit. a); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken; die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten; die Porti und die Telefonspesen (Abs. 1 lit. b) und die Mehrwertsteuer für die Entschä- digungen nach den Buchstaben a und b soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Abs. 1 lit. c). Das Anwaltshonorar bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Arti- kel 8‒11 VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 12 VGKE). 5.5 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers zu bestimmen unter Berücksichti- gung der Art und Bedeutung der Sache, der sich stellenden Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der gewidmeten Zeit, der Qualität seiner Arbeit, der Zahl der Einvernahmen, Verhandlungen, und Verfahren (an welcher er teilgenommen hat), dem erreichten Resultat sowie der von ihm übernommenen Verantwortung (BGE 122 I 1 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011, E. 2; Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2013.176 vom 25. April 2014, E. 3.1). Die Angemessenheit des anwaltlichen Aufwands wird sich in "aus juristischer Sicht einfachen Fällen" auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015,

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E. 5.4; zum Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; diesbezüglich zum Willkürverbot und der Wirt- schaftsfreiheit [Art. 27 BV] vgl. BGE 132 I 201 E. 7). 5.6 Das Bundesgericht räumt seinen gerichtlichen Vorinstanzen (Art. 75, 80, 86 Abs. 1 und 2 sowie 114 BGG) bei der Bemessung des Honorars des amtli- chen Anwaltes ein weites Ermessen ein, zumal wenn es gilt, kantonale Ent- schädigungstarife anzuwenden (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das Bundesge- richt erlegt sich auch bei bundesrechtlich geregelten Kosten- und Entschä- digungsfolgen eine gewisse Zurückhaltung auf bei blossen Ermessenfragen, da ein Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beur- teilen. Das Bundesgericht schreitet auch hier nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2012 vom 21. Januar 2013, E. 3.3 mit Verwei- sen; 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3). Generell erscheint eine erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die Angemessenheit der vor ihr erbrachten anwaltlichen Bemühungen zu beur- teilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar 2012, E. 2.2). Auch eine nicht-richterliche Vorinstanz verfügt über ein weites und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 49 VwVG/Art. 393 Abs. 2 StPO; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016, E. 3.2.3; BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.4). 5.7

5.7.1 Aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2016 kann geschlossen werden, dass der Mandant des Beschwerdeführers be- stritt, mit dem Verfolgten identisch zu sein (act. 5.1 Frage 12 sowie die Kor- rekturen beim Verlesen des Protokolls). Er brachte vor, Staatsbürger von Montenegro zu sein (act. 5.1 Frage 5). Der Beschwerdeführer begründete beide Fristerstreckungen für seine Stel- lungnahme vom 15. August 2016 (act. 5.4, 4. Juli 2016; act. 5.6, 20. Juli

2016) damit, das Ergebnis des Besuches der Konsulin von Montenegro bei seinem Klienten im Regionalgefängnis Thun sei abzuwarten. Die zweiseitige Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 (act. 5.8) be- fasst sich mit dem Auslieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blick- winkeln des Kontaktes zur montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive der entsprechenden Staatsangehörigkeit seines Mandanten und beantragt nur die ergänzende Einvernahme seines Mandanten. Zur Honorarnote führt der Beschwerdeführer aus:

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"Beiliegend findet sich meine Honorarnote. Es ist zu berücksichtigen, dass erheblicher Aufwand durch die notwendige Kontaktnahme mit dem montenegrinischen Konsulat entstanden ist. Wie bereits vorange- hend ausgeführt, konnte erst durch diese Vermittlungen die von [sei- nem Mandanten] geltend gemachte Staatsangehörigkeit überprüft und durch das Erlangen des Reisepasses festgestellt werden. Dieses Vor- gehen lässt sich grundrechtlich rechtfertigen."

In der Honorarnote vom 15. August 2016 (act. 1.3) weisen folgende Tätig- keiten einen Bezug dazu auf:  Diverse Telefonate und Korrespondenz mit dem Konsulat von Montenegro.  Organisation einer Besprechung zwischen dem Klienten und der Konsulin von Montenegro im Regionalgefängnis Thun zur Besprechung und Klärung seiner Staatsangehörigkeit.  Zusammenstellen bzw. Anfordern von Ausweispapieren bei Staatsanwalt- schaft (Effektenverzeichnis) und Weiterleitung der Passkopie an das Konsu- lat.  Einreichen Fristerstreckungsgesuch.  Rechtliche Abklärungen.  Brief betreffend weiteres Vorgehen an Klient.  Korrespondenz und Telefonate mit dem Konsulat betreffend Ergebnis der Be- sprechung mit dem Klienten und Besprechung des weiteren Vergehens.  Einreichen Fristerstreckungsgesuch.  Telefonische Besprechung mit der Konsulin betreffend weiteres Vorgehen seitens des Konsulates; Antwort bzw. Bericht des Staates Montenegro abzu- warten.  Ausarbeiten und Einreichen Stellungnahme an das BJ; Ersuchen um eine er- gänzende Einvernahme.

5.7.2 Der Mandant des Beschwerdeführers bestritt, mit der gesuchten Person identisch zu sein. Er bestritt ebenso, mazedonischer Nationalität zu sein. Seine Staatsangehörigkeit war für das vorliegende Auslieferungsverfahren nicht unmittelbar relevant (vgl. Art. 32 IRSG; FIOLKA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, Basel 2015, N. 2 zu Art. 32 IRSG); anderes legt auch der Beschwerdeführer nicht dar. Nach der Argumentation in der Beschwerde (vgl. obige Erwägung 5.1) schien der Beschwerdeführer sich durch die Klä- rung der montenegrinischen Staatsangehörigkeit eine Klärung der Identitäts- frage zu versprechen. Zum einen ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme vom 15. August 2016 nur, dass der Beschwerdeführer die verfahrensfremde Staatsangehörigkeit abklärte. Eine Verbindung zur Identitätsfrage stellt er darin nicht her. Die

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zweiseitige Stellungnahme vom 15. August 2016 befasst sich mit dem Aus- lieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blickwinkeln des Kontaktes zur montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive der entsprechenden Staatsangehörigkeit seines Mandanten (siehe vorstehende Erwägung 5.7.1). Zum anderen ist es, und dies ist vorliegend ausschlaggebend, Aufgabe des BJ abzuklären, ob die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen. Zum nötigen Aufwand des amtlichen Rechtsbeistands gehört es zunächst, in seiner Stel- lungnahme ans BJ zu rügen, der Mandant sei nicht mit der gesuchten Person identisch. Der Mandant selbst brachte dies im Schreiben vom 27. September 2016 vor (act. 5.12). Das BJ nahm daraufhin die Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruckabgleichs innert weniger Tage vor (vgl. einleitende Erwä- gung D). Staatsangehörigkeiten wie auch unterschiedliche Geburtenregister- Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises und des montenegrinischen Reisepasses sind dagegen, wenn überhaupt, von gerin- gem Beweiswert für die Identitätsklärung. Sie rechtfertigen keinen vorgängi- gen anwaltlichen Ermittlungsaufwand innert erstreckter Frist zur Stellung- nahme ans BJ. Der Beschwerdeführer hatte seine Erkenntnisse denn auch soweit ersichtlich im Auslieferungsverfahren gar nicht erst eingebracht. Weiterhin sind keine klärungsbedürftigen aussergewöhnliche Rechtsfragen ersichtlich, welche Zeitaufwand für die Position "Rechtliche Abklärungen" resp. das Rechtsstudium rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Auch ist das Erstellen einer Honorarnote keine zu entschädigende Leistung des Anwaltes, sondern Voraussetzung seiner Entschädigung nach Aufwand und anwaltliche Oblie- genheit. Insgesamt enthält die Honorarnote zahlreiche Positionen mit Aufwand, der entweder nicht gerechtfertigt, offensichtlich verfahrensfremd oder nicht zu entschädigen ist. Mangels näherer Angaben in der Honorarnote können diese Positionen nicht klar von den zu entschädigenden Aufwendungen ge- trennt werden. 5.7.3 Die Verfahrensakten, inkl. der zweiseitigen Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 15. August 2016, zeichnen das Bild eines Falles ohne beson- dere tatsächliche oder rechtliche Komplexität. Ein solcher legt nahe, die an- waltlichen Bemühungen auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass zu beschränken (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 in aus juristischer Sicht einfachen Fällen "auf ein Minimum beschränken"; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass das BJ die Honorarnote des Beschwerdeführers in der Höhe für den vorliegenden

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Fall als unangemessen betrachtete – sei doch nach Aussagen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit der (verfahrensfremden) Identitäts- frage erheblicher Aufwand fakturiert worden (vgl. vorstehende Erwägungen 5.1, 5.7.1). Die vom BJ gegenüber der Honorarnote reduzierte Pauschalent- schädigung des amtlichen Verteidigers erscheint in diesem Licht nicht als of- fensichtlich unangemessen. 5.8 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass konkrete Positionen zu Unrecht nicht entschädigt worden seien. Aufgrund der Fremdsprachigkeit seines Mandanten hätten Übersetzungen erstellt bzw. organisiert werden müssen. Der Mandat sei über die Verfahrens- und Rechtslage aufzuklären und die Entscheide seien zu erläutern gewesen. In diesem Zusammenhang seien auch die zwei Gefängnisbesuche gerechtfertigt gewesen (act. 1 S. 3 Ziff. 1.2). Bezüglich Übersetzungen habe die Kommunikation in Englisch er- folgen können, was jedoch zusätzlichen Zeitaufwand ergeben habe. Es hät- ten ausführlichere Gespräche bzw. Erläuterungen erfolgen müssen als im Normalfall und zusätzlich auch die schriftlichen Korrespondenzen, wie ins- besondere die Verfügungen, ins Englische übersetzt und in Englisch erläu- tert werden müssen (act. 7 S. 3 Ziff. 3). Zudem würden die Zeitangaben des BJ für die Einvernahmen die Warte- und Reisezeiten sowie die Zeit für die aufwendigen Sicherheitskontrollen ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten nicht berücksichtigen (act. 1 S. 6 Ziff. 1.11). 5.9 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Aus ihnen erschliesst sich nicht zureichend, wann und in welchem Umfang zu entschädigender, jedoch nicht entschädigter Aufwand angefallen sein soll. Jedenfalls liegen keine An- haltspunkte vor, dass die Festsetzung der Honorarpauschale ausserhalb je- den vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht oder dass damit Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen Rechtsvertretung ge- hören. In Berücksichtigung des überschaubaren Umfangs, der Bedeutung und angesichts eines Falles ohne besondere Schwierigkeiten liegt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Pauschale von Fr. 1'500.-- innerhalb des Ermessensbereichs der Vorinstanz. 5.10 Zusammenfassend erweist sich die Entschädigung des Beschwerdeführers mittels Pauschale als zulässig und in der Höhe nicht als offensichtlich unan- gemessen. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr

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ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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- Rechtsanwalt A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).