Auslieferung an Serbien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Das serbische Justizministerium gelangte mit Schreiben vom 21. Mai 2010 an die Schweiz und ersuchte gestützt auf einen Haftbefehl des Landesge- richts in Belgrad vom 6. April 2010 um Auslieferung von A. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, am 30. Januar 2010 zusammen mit anderen Personen in Z. (Serbien) B. entführt zu haben (act. 4.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") teilte am 27. Juli 2011 den serbischen Behörden mit, dass keine schweizerische Aufenthaltsadresse von A. bekannt sei und die im Auslieferungsersuchen erwähnten Sachver- halts- und Tatbestandsangaben nicht ausreichen würden, um weitere Ab- klärungen vorzunehmen (act. 4.2).
C. Nachdem am 3. April 2012 dem BJ zur Kenntnis gebracht worden war, dass sich A. seit dem 22. Februar 2012 in Basel in Haft befand, forderte es mit Schreiben vom 5. April 2012 die serbischen Behörden zur Ergänzung des formellen Auslieferungsersuchens vom 21. Mai 2010 auf (act. 4.3 und 4.4). Die Ergänzung ging am 6. April 2012 beim BJ ein (act. 4.5).
D. Am 19. April 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, gegen den A. beim Bundesstrafgericht am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben liess (act. 4.8 und act. 1 RH.2012.6). Die Beschwerdekammer wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab (act. 8 RH.2012.6 = act. 4.14), und auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Juni 2012 nicht ein (1C_301/2012; act. 4.15).
E. Mit diplomatischer Note vom 9. Mai 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Übermittlung einer beglaubigten Kopie der Bestimmungen über die Strafverfolgungsverjährung nach serbischem Recht. Die entspre- chenden Bestimmungen gingen am 14. Mai 2012 ein (act. 4.16 und 4.17).
F. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 16. Mai 2012 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen hatte vernehmen lassen (act. 4.18), bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 8. März 2013 die Auslieferung von A. an Ser- bien. Zudem sprach es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A., Advo-
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katin Martina Horni, eine Entschädigung von Fr. 1'951.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu (act. 4.19).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. mit Eingabe vom 10. Ap- ril 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides sowie die Nichtbewilligung der Auslieferung. Ausserdem sei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'041.--, inkl. Auslagen von Fr. 97.-- sowie MwSt. von Fr. 144.-- zu entrichten (act. 1 S. 2).
H. Das BJ hält in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 vollumfänglich an seinem Auslieferungsentscheid vom 8. März 2013 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 4), was dem Beschwerdeführer am
23. April 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der ange- fochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zugestellt (act. 4.12). Die am 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht.
E. 2.2 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Soweit der Be- schwerdeführer den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 8. März 2013 anficht, ist er persönlich berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 2.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Anfechtung von Ziffer 2 des Ausliefe- rungsentscheides, mit welchem das anwaltliche Honorar festgelegt wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat unlängst in seinem Entscheid RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert ist. Nach der konstanten Praxis sei sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und habe insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung (Entscheid RR.2013.89-90 vom
25. Juni 2013, E. 2.3, insbes. 2.3.6). Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung, weshalb er nicht legitimiert ist, Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides anzufechten. In diesem Umfang ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ein rechtlich geschütztes Interesse wäre seiner Rechtsvertreterin Advokatin Horni zuzusprechen gewesen. Sie wäre dementsprechend legitimiert gewesen, gegen Dipositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides im eigenen Namen Beschwerde zu erheben. Dies hat sie jedoch trotz ihrer Formulierung "Die Unterzeichnende ersucht daher darum, dass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 2'041.00 zugespro- chen wird…" (act. 1 S. 12) gerade nicht getan.
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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt aus, dass das serbische Justizministe- rium bereits im Mai 2010 die Auslieferung des Beschwerdeführers bean- tragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, dass ihr der Aufent- haltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht bekannt gewesen sei. Dies erstaune sehr, zumal der Beschwerdeführer seit 1992 legal in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe durch die nicht von ihm zu vertretende Verzögerung des Auslieferungsverfahrens den gestützt auf Art. 53 IRSG möglichen Alibibeweis nicht mehr vollbringen können, weshalb von einer eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei (act. 1 S. 6).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betriff, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbe- sondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ausliefe- rungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hinge- wiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Aus- lieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung verlangt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vorgängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehende Grün- de geltend zu machen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationa- le en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N 473).
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E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals anläss- lich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. Ap- ril 2012 mit dem serbischen Auslieferungsersuchen vom 12. Mai 2010 und dessen Ergänzung vom 12. April 2012 sowie dem Haftbefehl des Landes- gerichts in Belgrad vom 6. April 2010 konfrontiert wurde und sich dazu äus- sern konnte (act. 4.7). Mit Schreiben vom 30. April 2012 wurden der amtli- chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten zur Einsicht zu- gestellt und Gelegenheit eingeräumt, zu den Auslieferungsersuchen Stel- lung zu nehmen (act. 4.12). Die diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ging am 18. Mai 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. 4.18).
Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehenden Gründe geltend zu machen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer ausführlich zum Alibibeweis geäussert (act. 1 S. 6 ff.; siehe nachfolgend Ziff. 5.1). Er ist jedoch der Ansicht, dass ihn die Beschwerdegegnerin be- reits zu einem früheren Zeitpunkt über das Auslieferungsbegehren hätte orientieren müssen, damit er "noch besser hätte beweisen können, dass er für die angebliche Tat ein wasserdichtes Alibi" habe (act. 1 S. 6 und 8). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, eine frühere Information des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingangs des Auslieferungsersuchens unbekannten Aufenthalts gewesen sei (act. 4.19 Ziff. 6.a). Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Allein die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer seit 1992 legal in der Schweiz leben soll, schliesst nicht per se aus, dass er zumindest zeitweise unbekannten Auf- enthalts war. Wo er sich bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 denn auch konkret (in der Schweiz) aufgehalten haben soll, legt der Beschwer- deführer mit keinem Wort dar. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwer- degegnerin von einem Auslieferungsersuchen betreffende Personen erst nach deren Festnahme darüber informiert, bestünde doch andernfalls die reale Gefahr, dass der Betroffene sich absetzt und sich dergestalt der Aus- lieferung entzieht. Die Information über das Auslieferungsersuchen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerdegegnerin der betreffenden Person zu- erst einmal habhaft wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst nach dessen Verhaftung im April 2012 über das Auslieferungsersuchen informierte und ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme einräumte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
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Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise dar- zulegen, inwiefern der Umstand, dass er erst zwei Jahre später Kenntnis vom Auslieferungsersuchen erhalten hat, das Erbringen des Alibibeweises verunmöglicht bzw. massiv erschwert haben soll.
Die Beschwerde erweist damit in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vor- geworfenen Tat vom 30. Januar 2010 ein Alibi geltend. C. habe vor dem serbischen Verteidiger des Beschwerdeführers ausgesagt, dieser habe sich in der Zeit vom 29. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 bei ihm in Y. (Serbien) aufgehalten und sie seien während dieser Zeit stets zusammen gewesen. Ausserdem habe die Verlobte des Opfers B. vor dem serbischen Gericht ausgesagt, dass sich dieser bei ihr gemeldet hätte und sich nunmehr im Ausland befinde (act. 1 S. 6 ff.).
E. 5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komple- xes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi gel- tend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu ma- chen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Den Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 f. N. 673). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF
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RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Ok- tober 2007 E. 5.1).
E. 5.3 Wie bereits im Entscheid bezüglich Auslieferungshaft dargelegt wurde, er- bringt der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis im vorgenannten Sinne (vgl. RH.2012.6). Die blosse Aussage von C., der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Zeit stets mit ihm zusammen gewesen, reicht für ein Alibi im Sinne von Art. 53 IRSG nicht aus. Selbst wenn C. diese Aussage vor dem serbischen Anwalt des Beschwerdeführers getätigt haben sollte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Gefällig- keitserklärung handelt. Sind jedoch bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Solche Zweifel sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wenn mangels weiterer Angaben zur Person des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.10 vom 13. Februar 2008 E. 3.2.2). Auch der Hinweis auf die Aussage von der Freundin von B., wonach dieser sich mittlerweile im Ausland aufhalte, vermag keinen Alibibeweis zu begründen. Denn selbst wenn B. nunmehr im Ausland sein solle, schliesst dies eine Entführung desselben im Januar 2010 nicht von vornherein aus. Im Übrigen hat der Rechtshilferichter – abgesehen vom Alibibeweis – keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die vom Beschwerdeführer ange- rufenen Beweismittel dennoch beweisrelevant sind, hat sich ausschliesslich das zuständige serbische Gericht im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer dazu zu äussern.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Anschuldigungen ge- gen ihn einzig auf den Aussagen eines Mittäters, D. basieren würden. Die- ser habe jedoch gegenüber dem Obergericht in Belgrad zu Protokoll gege- ben, er sei von der Polizei physisch und psychisch malträtiert worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihm gesagt, was er aus- zusagen habe. Daher sei zweifellos davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer in Serbien das gleiche Schicksal drohe wie D. Die Anwen- dung von psychischer und physischer Gewalt stelle eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK dar. Das serbische Auslieferungsersuchen müsse daher gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 10 f.).
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E. 6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn der er- suchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zu Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1A.159/2003 vom 15. September 2003 festgehalten, dass sich die Schweiz einer sich aus dem EAUe ergebenden Verpflichtung zur Auslieferung nicht mit Hinweis auf das Landesrecht entziehen könne und deshalb eine Auslieferung eines Verfolgten an einen Staat, auf den das EAUe Anwendung finde, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG nicht abgelehnt werden dürfe (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. Septem- ber 2003, E. 7.1).
E. 6.3 Hingegen prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen, völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO- Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussa- gen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Be- weis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in sei- ner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit ge- gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-
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schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Folterungen von D. genügen nicht, damit für Serbien von einer allgemeinen und systematischen Anwen- dung von Folter oder anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in den Gefängnissen gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Dem aktuellen Bericht des Human Rights Committee der UNO zufolge bestehen in Serbien Fortschritte bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien. Insbesondere wird positiv vermerkt, dass Verletzungen von Grundrechten und Menschenrechts- abkommen direkt bei den serbischen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. United Nations, Human Rights Committee, 101st session, 14 march – 1 april 2011, Concluding observations of the Human Rights Committee, Serbia, lit. C). Die von den Menschen- rechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch gegenwärtig geübte Kritik an Serbien besteht hauptsächlich darin, dass dieses Land Kriegsverbrecher nicht konsequent strafrechtlich verfolge, dafür ethnische Minderheiten, wie Roma, stark diskriminiere (http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR70/022/2012/en/0ea5b589- 2343-460b-a17b-b284aef0663b/eur700222012en.pdf und http://www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/serbia).
Vorliegend soll der Beschwerdeführer wegen Entführung ausgeliefert wer- den. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh- rer einer ethnischen Minderheit, wie den Roma, angehören würde. Ernst- hafte Gründe, dass der Beschwerdeführer staatliche Repressalien fürchten muss, oder dass ihm eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden droht sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuwei- sen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.12, act. 1).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation (Haft) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft im Kanton Basel- Stadt, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.102 + RP.2013.12
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Sachverhalt:
A. Das serbische Justizministerium gelangte mit Schreiben vom 21. Mai 2010 an die Schweiz und ersuchte gestützt auf einen Haftbefehl des Landesge- richts in Belgrad vom 6. April 2010 um Auslieferung von A. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, am 30. Januar 2010 zusammen mit anderen Personen in Z. (Serbien) B. entführt zu haben (act. 4.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") teilte am 27. Juli 2011 den serbischen Behörden mit, dass keine schweizerische Aufenthaltsadresse von A. bekannt sei und die im Auslieferungsersuchen erwähnten Sachver- halts- und Tatbestandsangaben nicht ausreichen würden, um weitere Ab- klärungen vorzunehmen (act. 4.2).
C. Nachdem am 3. April 2012 dem BJ zur Kenntnis gebracht worden war, dass sich A. seit dem 22. Februar 2012 in Basel in Haft befand, forderte es mit Schreiben vom 5. April 2012 die serbischen Behörden zur Ergänzung des formellen Auslieferungsersuchens vom 21. Mai 2010 auf (act. 4.3 und 4.4). Die Ergänzung ging am 6. April 2012 beim BJ ein (act. 4.5).
D. Am 19. April 2012 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, gegen den A. beim Bundesstrafgericht am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben liess (act. 4.8 und act. 1 RH.2012.6). Die Beschwerdekammer wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab (act. 8 RH.2012.6 = act. 4.14), und auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Juni 2012 nicht ein (1C_301/2012; act. 4.15).
E. Mit diplomatischer Note vom 9. Mai 2012 ersuchte das BJ die serbischen Behörden um Übermittlung einer beglaubigten Kopie der Bestimmungen über die Strafverfolgungsverjährung nach serbischem Recht. Die entspre- chenden Bestimmungen gingen am 14. Mai 2012 ein (act. 4.16 und 4.17).
F. Nachdem sich A. mit Eingabe vom 16. Mai 2012 schriftlich zum Ausliefe- rungsersuchen hatte vernehmen lassen (act. 4.18), bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 8. März 2013 die Auslieferung von A. an Ser- bien. Zudem sprach es der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A., Advo-
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katin Martina Horni, eine Entschädigung von Fr. 1'951.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu (act. 4.19).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. mit Eingabe vom 10. Ap- ril 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides sowie die Nichtbewilligung der Auslieferung. Ausserdem sei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'041.--, inkl. Auslagen von Fr. 97.-- sowie MwSt. von Fr. 144.-- zu entrichten (act. 1 S. 2).
H. Das BJ hält in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 vollumfänglich an seinem Auslieferungsentscheid vom 8. März 2013 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 4), was dem Beschwerdeführer am
23. April 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der ange- fochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zugestellt (act. 4.12). Die am 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht.
2.2 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persön- lich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Soweit der Be- schwerdeführer den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 8. März 2013 anficht, ist er persönlich berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist.
2.3 Anders verhält es sich hinsichtlich der Anfechtung von Ziffer 2 des Ausliefe- rungsentscheides, mit welchem das anwaltliche Honorar festgelegt wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat unlängst in seinem Entscheid RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert ist. Nach der konstanten Praxis sei sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und habe insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung (Entscheid RR.2013.89-90 vom
25. Juni 2013, E. 2.3, insbes. 2.3.6). Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung, weshalb er nicht legitimiert ist, Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides anzufechten. In diesem Umfang ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Ein rechtlich geschütztes Interesse wäre seiner Rechtsvertreterin Advokatin Horni zuzusprechen gewesen. Sie wäre dementsprechend legitimiert gewesen, gegen Dipositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheides im eigenen Namen Beschwerde zu erheben. Dies hat sie jedoch trotz ihrer Formulierung "Die Unterzeichnende ersucht daher darum, dass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 2'041.00 zugespro- chen wird…" (act. 1 S. 12) gerade nicht getan.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt aus, dass das serbische Justizministe- rium bereits im Mai 2010 die Auslieferung des Beschwerdeführers bean- tragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, dass ihr der Aufent- haltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht bekannt gewesen sei. Dies erstaune sehr, zumal der Beschwerdeführer seit 1992 legal in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe durch die nicht von ihm zu vertretende Verzögerung des Auslieferungsverfahrens den gestützt auf Art. 53 IRSG möglichen Alibibeweis nicht mehr vollbringen können, weshalb von einer eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei (act. 1 S. 6).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betriff, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbe- sondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ausliefe- rungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1) und dass ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung erklärt werden und er auf sein Recht hinge- wiesen wird, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen (Abs. 1 Satz 3). Die zuständige Behörde hat den Verfolgten kurz über seine persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat einzuvernehmen und zu befragen, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl und seine Aus- lieferung erhebe (Abs. 2). Der Verfolgte, dessen Auslieferung verlangt wird, hat des Weiteren Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt, vorgängig an den Auslieferungsentscheid Gelegenheit gibt, sich zumindest schriftlich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehende Grün- de geltend zu machen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationa- le en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N 473).
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4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals anläss- lich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 17. Ap- ril 2012 mit dem serbischen Auslieferungsersuchen vom 12. Mai 2010 und dessen Ergänzung vom 12. April 2012 sowie dem Haftbefehl des Landes- gerichts in Belgrad vom 6. April 2010 konfrontiert wurde und sich dazu äus- sern konnte (act. 4.7). Mit Schreiben vom 30. April 2012 wurden der amtli- chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten zur Einsicht zu- gestellt und Gelegenheit eingeräumt, zu den Auslieferungsersuchen Stel- lung zu nehmen (act. 4.12). Die diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ging am 18. Mai 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. 4.18).
Dem Beschwerdeführer wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Auslieferung zu äussern und die der Auslieferung entgegenstehenden Gründe geltend zu machen. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer ausführlich zum Alibibeweis geäussert (act. 1 S. 6 ff.; siehe nachfolgend Ziff. 5.1). Er ist jedoch der Ansicht, dass ihn die Beschwerdegegnerin be- reits zu einem früheren Zeitpunkt über das Auslieferungsbegehren hätte orientieren müssen, damit er "noch besser hätte beweisen können, dass er für die angebliche Tat ein wasserdichtes Alibi" habe (act. 1 S. 6 und 8). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, eine frühere Information des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingangs des Auslieferungsersuchens unbekannten Aufenthalts gewesen sei (act. 4.19 Ziff. 6.a). Es besteht kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Allein die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer seit 1992 legal in der Schweiz leben soll, schliesst nicht per se aus, dass er zumindest zeitweise unbekannten Auf- enthalts war. Wo er sich bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 denn auch konkret (in der Schweiz) aufgehalten haben soll, legt der Beschwer- deführer mit keinem Wort dar. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwer- degegnerin von einem Auslieferungsersuchen betreffende Personen erst nach deren Festnahme darüber informiert, bestünde doch andernfalls die reale Gefahr, dass der Betroffene sich absetzt und sich dergestalt der Aus- lieferung entzieht. Die Information über das Auslieferungsersuchen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerdegegnerin der betreffenden Person zu- erst einmal habhaft wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer erst nach dessen Verhaftung im April 2012 über das Auslieferungsersuchen informierte und ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme einräumte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
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Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise dar- zulegen, inwiefern der Umstand, dass er erst zwei Jahre später Kenntnis vom Auslieferungsersuchen erhalten hat, das Erbringen des Alibibeweises verunmöglicht bzw. massiv erschwert haben soll.
Die Beschwerde erweist damit in diesem Punkt als unbegründet.
5. 5.1 Wie bereits erwähnt, macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vor- geworfenen Tat vom 30. Januar 2010 ein Alibi geltend. C. habe vor dem serbischen Verteidiger des Beschwerdeführers ausgesagt, dieser habe sich in der Zeit vom 29. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 bei ihm in Y. (Serbien) aufgehalten und sie seien während dieser Zeit stets zusammen gewesen. Ausserdem habe die Verlobte des Opfers B. vor dem serbischen Gericht ausgesagt, dass sich dieser bei ihr gemeldet hätte und sich nunmehr im Ausland befinde (act. 1 S. 6 ff.).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komple- xes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi gel- tend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu ma- chen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Den Ali- bibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur frag- lichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irr- tum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 625 f. N. 673). Im Übrigen hat die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfra- gen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; TPF
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RR.2007.116 vom 19. September 2007 E. 4.5; RR.2007.123 vom 10. Ok- tober 2007 E. 5.1).
5.3 Wie bereits im Entscheid bezüglich Auslieferungshaft dargelegt wurde, er- bringt der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis im vorgenannten Sinne (vgl. RH.2012.6). Die blosse Aussage von C., der Beschwerdeführer sei in der fraglichen Zeit stets mit ihm zusammen gewesen, reicht für ein Alibi im Sinne von Art. 53 IRSG nicht aus. Selbst wenn C. diese Aussage vor dem serbischen Anwalt des Beschwerdeführers getätigt haben sollte, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Gefällig- keitserklärung handelt. Sind jedoch bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Solche Zweifel sind nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wenn mangels weiterer Angaben zur Person des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden kann und nicht auszuschliessen ist, dass er eine blosse Gefälligkeitserklärung abgegeben hat (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2005 vom 23. Juni 2005, E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.10 vom 13. Februar 2008 E. 3.2.2). Auch der Hinweis auf die Aussage von der Freundin von B., wonach dieser sich mittlerweile im Ausland aufhalte, vermag keinen Alibibeweis zu begründen. Denn selbst wenn B. nunmehr im Ausland sein solle, schliesst dies eine Entführung desselben im Januar 2010 nicht von vornherein aus. Im Übrigen hat der Rechtshilferichter – abgesehen vom Alibibeweis – keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Soweit die vom Beschwerdeführer ange- rufenen Beweismittel dennoch beweisrelevant sind, hat sich ausschliesslich das zuständige serbische Gericht im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer dazu zu äussern.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Anschuldigungen ge- gen ihn einzig auf den Aussagen eines Mittäters, D. basieren würden. Die- ser habe jedoch gegenüber dem Obergericht in Belgrad zu Protokoll gege- ben, er sei von der Polizei physisch und psychisch malträtiert worden. Sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihm gesagt, was er aus- zusagen habe. Daher sei zweifellos davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer in Serbien das gleiche Schicksal drohe wie D. Die Anwen- dung von psychischer und physischer Gewalt stelle eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK dar. Das serbische Auslieferungsersuchen müsse daher gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden (act. 1 S. 10 f.).
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6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn der er- suchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zu Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1A.159/2003 vom 15. September 2003 festgehalten, dass sich die Schweiz einer sich aus dem EAUe ergebenden Verpflichtung zur Auslieferung nicht mit Hinweis auf das Landesrecht entziehen könne und deshalb eine Auslieferung eines Verfolgten an einen Staat, auf den das EAUe Anwendung finde, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG nicht abgelehnt werden dürfe (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. Septem- ber 2003, E. 7.1).
6.3 Hingegen prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen, völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO- Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussa- gen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Be- weis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutzkonvention). Nach konstanter Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führt die Zulassung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in sei- ner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit ge- gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-
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schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
6.4 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Folterungen von D. genügen nicht, damit für Serbien von einer allgemeinen und systematischen Anwen- dung von Folter oder anderen Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder in den Gefängnissen gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO-Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Dem aktuellen Bericht des Human Rights Committee der UNO zufolge bestehen in Serbien Fortschritte bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien. Insbesondere wird positiv vermerkt, dass Verletzungen von Grundrechten und Menschenrechts- abkommen direkt bei den serbischen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. United Nations, Human Rights Committee, 101st session, 14 march – 1 april 2011, Concluding observations of the Human Rights Committee, Serbia, lit. C). Die von den Menschen- rechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch gegenwärtig geübte Kritik an Serbien besteht hauptsächlich darin, dass dieses Land Kriegsverbrecher nicht konsequent strafrechtlich verfolge, dafür ethnische Minderheiten, wie Roma, stark diskriminiere (http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR70/022/2012/en/0ea5b589- 2343-460b-a17b-b284aef0663b/eur700222012en.pdf und http://www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/serbia).
Vorliegend soll der Beschwerdeführer wegen Entführung ausgeliefert wer- den. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh- rer einer ethnischen Minderheit, wie den Roma, angehören würde. Ernst- hafte Gründe, dass der Beschwerdeführer staatliche Repressalien fürchten muss, oder dass ihm eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden droht sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuwei- sen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.12, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb aus diesem Grund abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation (Haft) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokatin Martina Horni - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).