opencaselaw.ch

RH.2012.6

Bundesstrafgericht · 2012-05-29 · Deutsch CH

Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit diplomatischer Note vom 4. Juni 2010 (act. 3.1) ersuchte die serbische Botschaft in Bern um Auslieferung des serbischen Staatsbürgers A. für die ihm im Haftbefehl bzw. im Beschluss des Landesgerichts in Belgrad vom

6. April 2010 zur Last gelegten Tat (Entführung).

A. soll am 30. Januar 2010 in X. zusammen mit anderen Personen B. unter dem Vorwand, dort Sicherheitskameras zu montieren, dazu veranlasst ha- ben, sich in ein Haus an der U.-Strasse zu begeben. B. sei mit einem Elekt- riker namens C. zu diesem Haus gefahren, wo sie von einer ihnen unbe- kannten Person empfangen worden seien. Im Haus seien sie von A. und anderen Personen getrennt und in zwei verschiedene Räume gebracht worden. C. sei gezwungen worden, sich mit dem Kopf nach unten auf den Boden zu legen. Gleichzeitig sei B. unter anderem von A. körperlich ange- griffen und geschlagen worden. Seitdem sei B. spurlos verschwunden. Am nächsten Tag soll D. den A. zum Flughafen begleitet haben. Auf der Fahrt habe A. ihm gesagt, er habe mit B. Mist gebaut. Dann sei A. in die Schweiz geflogen. Von dort aus habe er D. angerufen und ihn gebeten, an die U.- Strasse zu fahren und dort den Mittätern zu helfen. Diese hätten mit D. sechs grosse Säcke in ein Auto geladen, welche später an mehreren Stel- len in Container geworfen worden seien. Am 31. Januar 2010 sei der ver- schwundene B. von seiner Verlobten bei der Polizei als vermisst gemeldet worden.

B. Mit Meldung vom 3. April 2010 informierte das Bundesamt für Polizei das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), dass sich A. in Basel wegen Raubes in Untersuchungshaft befinde (act. 3.2). Interpol Belgrad hält mit Mitteilungen vom 6. und 20. April 2010 am Auslieferungsersuchen betref- fend A. fest (act. 3.3, 3.7).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 3.5). Das BJ erliess daraufhin am 19. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1), wobei darauf hingewiesen wurde, dass dieser nicht wirksam sei, solange sich der Ver- folgte in Untersuchungshaft oder Strafhaft befinde (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Dagegen reichte A. mit Eingabe vom 7. Mai 2012 bei der Beschwerde-

- 3 -

kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

"1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 19.04.2012 aufzu- heben und es sei demgemäss der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin zu gewähren.

3. Unter o/e Kostenfolge."

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Innert verlängerter Frist hält der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 23. Mai 2012 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 5), worüber das BJ am 29. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staa- tes Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 4 -

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerde- führer am 25. April 2012 zugestellt (act. 3.8). Die Beschwerde vom

E. 7 Mai 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Inhaftierung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

- 5 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die vorgeworfene Tatzeit ein Alibi zu haben. E. habe am 20. April 2012 schriftlich ausgesagt, der Beschwer- deführer habe sich vom 29. bis 31. April 2010 bei ihm an der V.-Strasse in W. aufgehalten. W. befinde sich rund 2,5 Stunden von X. entfernt. Daher sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, unbemerkt nach X. zu fahren und die ihm vorgeworfene Tat zu begehen. Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat nicht am Tatort war und daher sei vom Erlass des Auslieferungshaftbefehls abzusehen und er sei auf freien Fuss zu setzen (act. 1, Lit. B, Ziff. 2 ff.; act. 5, Ziff. 10 ff.). Zudem beruhe die Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer alleine auf der Aussage von D. Dieser habe jedoch zu Protokoll gegeben, zur Aussage gezwungen worden zu sein. Er habe ausgesagt, physisch und psychisch malträtiert worden zu sein. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer könne daher nicht erhärtet werden. Die serbischen Behörden würden nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln agieren. Bei einer Auslieferung an Serbien drohe dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal, weshalb eine solche ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden müsse (act. 5, Ziff. 14 ff.).

4.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe- weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN , La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625

f. N. 673).

- 6 -

4.3 Die blosse Behauptung von E., wonach der Beschwerdeführer zum fragli- chen Zeitpunkt bei ihm in W. gewesen sei, reicht als Alibi im vorgenannten Sinne nicht aus. Die Glaubwürdigkeit von E., entscheidender Faktor für ein Alibi, kann im Auslieferungsverfahren nicht schlüssig überprüft werden, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei seiner Aussage um eine blosse Gefälligkeitserklärung handelt (vgl. dazu BGE 123 II 279 S. 282 E. 2b). Bei dieser Sachlage bestand für den Beschwerdegeg- ner auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des angeb- lichen Alibis des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Wie supra unter Erwägung 4.2 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nur ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zwei- fel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Aus- lieferungsersuchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demge- genüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend angeblich ihn belastender durch Polizeigewalt erzwungener Aussage von D. sowie der Gefahr eines unfairen Verfahrens in Serbien lassen bei bloss summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr und die Verhältnismässigkeit. Seine Rechtsvertreterin führt dazu aus, er sei in der Schweiz voll integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätig- keit nach. Sodann halte sich der Beschwerdeführer legal in der Schweiz auf und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (act. 1, Lit B, Ziff. 9). Es sei sodann befremdlich, dass das von der Republik Serbien am 21. Mai 2010 gestellte Auslieferungsersuchen, welches sich auf den Haftbefehl des Landesgerichts Belgrad vom 6. April 2010 stütze, erst zwei Jahre später durch die zuständige Bundesbehörde geprüft bzw. anhand genommen werde. Die Auslieferungshaft erscheine daher nicht als verhältnismässig.

5.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst

- 7 -

der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispiels- weise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren unun- terbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

5.3 Die serbischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, an einer Ent- führung beteiligt gewesen zu sein. Er hat bei einer Auslieferung nach Ser- bien und im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Freiheitsstra- fe zu rechnen. Das serbische Gesetz droht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat eine Strafe von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe an. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss persönlicher Aussage, welche er anlässlich seiner Einvernahme am 17. April 2012 gemacht hat über kein festes Einkommen und ist mit 33 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. auch BGE 136 IV 20 S. 23 f. E. 2.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer einer Auslieferung an Serbien durch Flucht entzieht, zu be-

- 8 -

jahen, auch wenn er seit 1992 in der Schweiz lebt und die Niederlassungs- bewilligung besitzt. Der hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatz- massnahmen begegnet werden.

6. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 7.2 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichts- gebühr Rechnung getragen werden.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. Mai 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit in Untersuchungshaft, vertreten durch Advokatin Martina Horni,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Serbien

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstr afgeric ht Tribunal pénal fé déral Tribunal e penale federale Tribunal penal fe deral

Geschäftsnummer: RH.2012.6 sowie RP.2012.23

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit diplomatischer Note vom 4. Juni 2010 (act. 3.1) ersuchte die serbische Botschaft in Bern um Auslieferung des serbischen Staatsbürgers A. für die ihm im Haftbefehl bzw. im Beschluss des Landesgerichts in Belgrad vom

6. April 2010 zur Last gelegten Tat (Entführung).

A. soll am 30. Januar 2010 in X. zusammen mit anderen Personen B. unter dem Vorwand, dort Sicherheitskameras zu montieren, dazu veranlasst ha- ben, sich in ein Haus an der U.-Strasse zu begeben. B. sei mit einem Elekt- riker namens C. zu diesem Haus gefahren, wo sie von einer ihnen unbe- kannten Person empfangen worden seien. Im Haus seien sie von A. und anderen Personen getrennt und in zwei verschiedene Räume gebracht worden. C. sei gezwungen worden, sich mit dem Kopf nach unten auf den Boden zu legen. Gleichzeitig sei B. unter anderem von A. körperlich ange- griffen und geschlagen worden. Seitdem sei B. spurlos verschwunden. Am nächsten Tag soll D. den A. zum Flughafen begleitet haben. Auf der Fahrt habe A. ihm gesagt, er habe mit B. Mist gebaut. Dann sei A. in die Schweiz geflogen. Von dort aus habe er D. angerufen und ihn gebeten, an die U.- Strasse zu fahren und dort den Mittätern zu helfen. Diese hätten mit D. sechs grosse Säcke in ein Auto geladen, welche später an mehreren Stel- len in Container geworfen worden seien. Am 31. Januar 2010 sei der ver- schwundene B. von seiner Verlobten bei der Polizei als vermisst gemeldet worden.

B. Mit Meldung vom 3. April 2010 informierte das Bundesamt für Polizei das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"), dass sich A. in Basel wegen Raubes in Untersuchungshaft befinde (act. 3.2). Interpol Belgrad hält mit Mitteilungen vom 6. und 20. April 2010 am Auslieferungsersuchen betref- fend A. fest (act. 3.3, 3.7).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2012 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 3.5). Das BJ erliess daraufhin am 19. April 2012 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1), wobei darauf hingewiesen wurde, dass dieser nicht wirksam sei, solange sich der Ver- folgte in Untersuchungshaft oder Strafhaft befinde (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Dagegen reichte A. mit Eingabe vom 7. Mai 2012 bei der Beschwerde-

- 3 -

kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

"1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 19.04.2012 aufzu- heben und es sei demgemäss der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin zu gewähren.

3. Unter o/e Kostenfolge."

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Innert verlängerter Frist hält der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 23. Mai 2012 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 5), worüber das BJ am 29. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 6).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staa- tes Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

- 4 -

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht [BStGerOR] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 19. April 2012 wurde dem Beschwerde- führer am 25. April 2012 zugestellt (act. 3.8). Die Beschwerde vom

7. Mai 2012 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Inhaftierung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

- 5 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die vorgeworfene Tatzeit ein Alibi zu haben. E. habe am 20. April 2012 schriftlich ausgesagt, der Beschwer- deführer habe sich vom 29. bis 31. April 2010 bei ihm an der V.-Strasse in W. aufgehalten. W. befinde sich rund 2,5 Stunden von X. entfernt. Daher sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, unbemerkt nach X. zu fahren und die ihm vorgeworfene Tat zu begehen. Es sei somit klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat nicht am Tatort war und daher sei vom Erlass des Auslieferungshaftbefehls abzusehen und er sei auf freien Fuss zu setzen (act. 1, Lit. B, Ziff. 2 ff.; act. 5, Ziff. 10 ff.). Zudem beruhe die Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer alleine auf der Aussage von D. Dieser habe jedoch zu Protokoll gegeben, zur Aussage gezwungen worden zu sein. Er habe ausgesagt, physisch und psychisch malträtiert worden zu sein. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer könne daher nicht erhärtet werden. Die serbischen Behörden würden nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln agieren. Bei einer Auslieferung an Serbien drohe dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal, weshalb eine solche ge- stützt auf Art. 37 Abs. 3 IRSG abgelehnt werden müsse (act. 5, Ziff. 14 ff.).

4.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibe- weis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN , La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625

f. N. 673).

- 6 -

4.3 Die blosse Behauptung von E., wonach der Beschwerdeführer zum fragli- chen Zeitpunkt bei ihm in W. gewesen sei, reicht als Alibi im vorgenannten Sinne nicht aus. Die Glaubwürdigkeit von E., entscheidender Faktor für ein Alibi, kann im Auslieferungsverfahren nicht schlüssig überprüft werden, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei seiner Aussage um eine blosse Gefälligkeitserklärung handelt (vgl. dazu BGE 123 II 279 S. 282 E. 2b). Bei dieser Sachlage bestand für den Beschwerdegeg- ner auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des angeb- lichen Alibis des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Wie supra unter Erwägung 4.2 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nur ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zwei- fel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Aus- lieferungsersuchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demge- genüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend angeblich ihn belastender durch Polizeigewalt erzwungener Aussage von D. sowie der Gefahr eines unfairen Verfahrens in Serbien lassen bei bloss summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr und die Verhältnismässigkeit. Seine Rechtsvertreterin führt dazu aus, er sei in der Schweiz voll integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätig- keit nach. Sodann halte sich der Beschwerdeführer legal in der Schweiz auf und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung C (act. 1, Lit B, Ziff. 9). Es sei sodann befremdlich, dass das von der Republik Serbien am 21. Mai 2010 gestellte Auslieferungsersuchen, welches sich auf den Haftbefehl des Landesgerichts Belgrad vom 6. April 2010 stütze, erst zwei Jahre später durch die zuständige Bundesbehörde geprüft bzw. anhand genommen werde. Die Auslieferungshaft erscheine daher nicht als verhältnismässig.

5.2 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst

- 7 -

der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispiels- weise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren unun- terbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

5.3 Die serbischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, an einer Ent- führung beteiligt gewesen zu sein. Er hat bei einer Auslieferung nach Ser- bien und im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrjährigen Freiheitsstra- fe zu rechnen. Das serbische Gesetz droht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat eine Strafe von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe an. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss persönlicher Aussage, welche er anlässlich seiner Einvernahme am 17. April 2012 gemacht hat über kein festes Einkommen und ist mit 33 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. auch BGE 136 IV 20 S. 23 f. E. 2.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer einer Auslieferung an Serbien durch Flucht entzieht, zu be-

- 8 -

jahen, auch wenn er seit 1992 in der Schweiz lebt und die Niederlassungs- bewilligung besitzt. Der hohen Fluchtgefahr kann auch nicht durch Ersatz- massnahmen begegnet werden.

6. Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

7.2 Ausgehend von den vorgebrachten Rügen erwies sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der vermutungs- weise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichts- gebühr Rechnung getragen werden.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen.

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokatin Martina Horni, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).