Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Der türkische Staatsangehörige A.______ wurde am 30. April 2002 im Zu- sammenhang mit einem von ihm am 24. Juli 1999 in der Türkei verursach- ten Autounfall mit mehrfachem tödlichem Ausgang durch das Landgericht für Strafsachen in Z.______ (Türkei) wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung etc. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die 2. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs der Türkischen Republik änderte dieses Urteil am 27. August 2004 insofern, als es die durch die erste Instanz ausgespro- chene Geldstrafe erhöhte (vgl. zum Ganzen BK act. 3.4).
Gestützt auf einen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Z.______ vom
24. Dezember 2004 ersuchte die türkische Botschaft in Bern am 21. Febru- ar 2005 im Hinblick auf den Vollzug der vorerwähnten Freiheitsstrafe um Inhaftnahme und Auslieferung von A.______.
Am 24. Februar 2005 erliess das Bundesamt für Justiz einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A.______. Dieser wurde am 7. März 2005 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Da er mit seiner ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden war, setzte ihm das Bundes- amt für Justiz gleichentags eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stel- lungnahme zum türkischen Auslieferungsersuchen.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 11. März 2005 führt A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 24. Februar 2005 vollumfänglich aufzuheben und er sei umge- hend aus der Haft zu entlassen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
18. März 2005 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 23. und
30. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 4 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
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E. 2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Februar 2005 in Bezug auf den Haft- grund mit keinem Wort begründet und deshalb keinesfalls rechtsgenüglich substantiiert sei. Schon allein aufgrund dieser mangelnden Begründung im Auslieferungshaftbefehl sei dieser rechtswidrig und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen (BK act. 1, S. 4).
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IRSG hat der nach Art. 47 IRSG ergangene Auslieferungs- haftbefehl die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b), die Mitteilung, dass die Aus- lieferung verlangt wird (lit. c) und den Hinweis auf das Recht zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG und zum Beizug eines Rechtsbei- standes (lit. d) zu enthalten; diese inhaltlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Nicht erforderlich ist dem- gegenüber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich der Auslieferungshaftbefehl zur Frage äussert, inwiefern sich der Verfolgte vor- aussichtlich der Auslieferung entzieht und die Strafuntersuchung gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Diesbezügliche Klärung bringt regelmässig erst die nach der Verhaftung durchzuführende und der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienende Einvernahme des Verfolgten (vgl. Art. 52 IRSG i.V.m. Art. 16 ff. IRSV), während welcher dieser gerade auch darüber zu befragen ist, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl erhebe (Art. 52 Abs. 2 IRSG).
E. 2.3 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen eine Fluchtgefahr. Er lebe seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren. Deshalb könne sowohl in familiärer wie auch in sozialer Hinsicht keinesfalls von der Wahrscheinlichkeit einer Flucht ausgegangen werden (BK act. 1, S. 5). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden keinerlei Anzeichen für eine Fluchtgefahr. Er habe erst vor 3 Monaten Fr. 150’000.-- in den Aufbau eines eigenen Lebensmittelgeschäfts investiert. Insgesamt seien noch ein- mal Investitionen in der gleichen Grössenordnung vorgesehen. Er selber beziehe eine halbe Invalidenrente, arbeite aber die restlichen 50% für die- ses Geschäft, ebenso wie seine Ehefrau. Das neu aufgebaute Lebensmit- telgeschäft sei die wichtigste Einkommensquelle der 6-köpfigen Familie und stelle deren Existenzgrundlage dar. Der Beschwerdeführer werde sich sofort nach seiner Haftentlassung wieder um das Geschäft seiner Familie kümmern, um deren Existenz sichern zu können (BK act. 5, S. 5 f.). So- dann sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit
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dem Unfall im Jahr 1999 eine Flucht äusserst unwahrscheinlich (BK act. 1, S. 6). Des weiteren habe er geäussert, dass er – sollte sich seine Ausliefe- rung als rechtmässig herausstellen – auch bereit sei, seine Strafe in der Türkei anzutreten. Auch in Anbetracht dieser Äusserung sei die Wahr- scheinlichkeit einer Fluchtgefahr als äusserst gering einzustufen (BK act. 1, S. 7).
Das Bundesgericht hat sich mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Thematik vor kurzem ausführlich befasst. Es betonte dabei, dass die Vor- aussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzu- weichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten (BGE 130 II 306; vgl. bereits die Ausführungen in E. 2.1). Vor dem Hintergrund dieser über- aus restriktiven Praxis, welche der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht beimisst, kann auch im vorliegenden Fall eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden, wenngleich es sich um einen offensichtlichen Grenzfall handelt.
Unbestritten sind die familiären Bindungen des Beschwerdeführers. Aller- dings hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen eine ausnahms- weise Haftentlassung abgelehnt. So wurde die Möglichkeit einer Verurtei- lung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Entscheid vom
15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren. In diesem Fall vertrat das Bundesgericht über- dies die Auffassung, dass auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückgelassen hätte, nicht die Annahme erlaubten, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (Entscheid des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
Weiter fällt vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht, dass das Auslieferungsbegehren mit Blick auf die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe gestellt wurde. Nach der Praxis des Bundesgerichts wirkt sich dies bei der Beurteilung der Fluchtge- fahr erschwerend aus, da lediglich die Strafverfolgung betreffende Rechts- hilfebegehren allenfalls auch in einen Freispruch münden können (BGE 130 II 306, 312 E. 2.6). Überdies kann die vom Beschwerdeführer zu ge- wärtigende Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe von 6 Jahren keinesfalls als
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geringfügig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesonde- re zu beachten, dass in den in BGE 130 II 306 zitierten Fällen, in welchen das Bundesgericht eine Entlassung aus der Auslieferungshaft befürwortete, deutlich geringere Freiheitsstrafen in Aussicht standen, nämlich 2 Jahre und 9 Monate (wovon noch 473 Tage zu verbüssen waren; Entscheid des Bundesgerichts G.69/1996 vom 8. August 1996) respektive 2 Jahre (wovon 8 Monate bereits erstanden waren; Entscheid des Bundesgerichts 1A.41/1995 vom 20. Februar 1995).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 35 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. den Ent- scheid 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höhe- ren Alters gewährt hat; so war einer der Auszulieferenden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Was ferner die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbe- langt, so ist festzuhalten, dass diese weder eine Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne vom Art. 47 Abs. 2 IRSG begründet (was vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wird) noch die Fluchtgefahr als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Das vom Beschwerdeführer eingereich- te ärztliche Zeugnis vom 9. März 2005 (BK act. 1.7) äussert sich denn auch primär zur Behandlung im Jahre 2001; hinsichtlich der aktuellen, gesund- heitlichen Verfassung des Beschwerdeführers kann daraus demgegenüber wenig entnommen werden.
In Bezug auf die anlässlich der Anhörung vom 7. März 2005 geäusserte Bereitschaft, die Strafe anzutreten, mag schliesslich der Hinweis genügen, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Einvernahme aussagte, dass er sich „nicht für schuldig“ ansehe (BK act. 3.10, S. 2). Dem entspricht, dass er sich gegen die Auslieferung „mit allen rechtlichen Mitteln wehren“ will (BK act. 1, S. 9). Aus seinen Aussagen kann damit insgesamt wenig zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
E. 2.4 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr umgehend aus der Haft zu entlassen wäre, da die Ausliefe- rungshaft nicht das mildeste Mittel sei. Anstelle der Haft wäre die Hinterle- gung einer Kaution oder des Reisepasses denkbar, allenfalls kombiniert mit der Pflicht, sich regelmässig bei den Behörden zu melden (BK act. 1, S. 8).
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Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer Be- schwerdeantwort vom 18. März 2005 die Möglichkeit bejahte, den Be- schwerdeführer gegen Leistung einer Kaution und anderer Sicherungs- massnahmen vorläufig aus der Auslieferungshaft zu entlassen (BK act. 3, S. 3). Sie hielt indessen bereits dort fest, dass zur Festlegung der Höhe ei- ner allfälligen Kaution die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt sein und vom ihm dargelegt werden müssten (BK act. 3, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer offerierte in der Folge im Rahmen seiner Beschwer- dereplik vom 23. März 2005 zwar eine Kaution von Fr. 30'000.--, unterliess es jedoch, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern sowie ent- sprechende Belege einzureichen. Vielmehr trug er – unter Hinweis auf die finanziell schwierige Aufbauphase des Lebensmittelgeschäfts sowie die 50%-ige IV-Rente – einzig vor, die Leistung der angebotenen Kaution be- deute für ihn einen gravierenden finanziellen Einschnitt (BK act. 4, S. 4 f.).
Zu Recht bemerkt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeduplik vom
30. März 2005 (BK act. 6), dass die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden könne (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb- ruar 2003 E. 5). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss ei- genen Angaben erst vor drei Monaten Fr. 150'000.-- in den Aufbau seines Geschäfts investiert hat und offensichtlich vorsieht, noch einmal Investitio- nen in der gleichen Grössenordnung zu tätigen (BK act. 1, S. 5). Überdies stellte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ist offenbar in der Lage, seinen Anwalt zu entschädigen. Auch unter diesem Gesichtswinkel bleibt die finanzielle Situ- ation des Beschwerdeführers unklar. Fehlt es aber an hinreichenden, dies- bezüglichen Kenntnissen, so kann auch nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Be- schwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6; nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Bundesgericht im Übrigen auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon aus- geht, dass hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel- len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen, Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es indessen im Zusammenhang mit einem jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG) frei, die vorerwähnten Informationen sowie Unterla- gen beizubringen und eine entsprechende Kaution anzubieten; ihn trifft in- sofern eine Bringschuld (Entscheid der Beschwerdekammer BK_H 178/04 vom 9. November 2004 E. 6). Es obläge dann der Beschwerdegegnerin
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darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten ausreichend sind, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern (vgl. den Entscheid der Be- schwerdekammer BK_H 099/04 vom 9. August 2004 E. 2.1.4 in fine).
Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht vermögen ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.3) nicht zu genügen.
E. 2.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Auslieferungs- haft aufgrund der Abhängigkeit der Familie von seinem Know-how und auf- grund des drohenden Verlustes der Existenzgrundlage der Familie bei län- gerer Abwesenheit auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn keinesfalls zulässig sei. Wäge man das Weiterbestehen des Lebens- mittelgeschäfts als Existenzgrundlage der Familie mit einem – bestrittenen
– Restrisiko der Flucht ab, so müsse das Interesse der Familie klarerweise überwiegen. Im Falle eines Konkurses des Geschäfts würde die Familie überdies fürsorgeabhängig, was ihm Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ebenfalls mit zu berücksichtigen sei (BK act. 1, S. 8 f.).
Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist bei Haft in den meisten Fällen nicht zu vermeiden, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erlei- det (Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 4; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer BK_H 097/04 vom 19. August 2004 E. 3.3). Angesichts der angenommenen Fluchtgefahr (vgl. E. 2.3) und des zumindest momentanen Ausscheidens von Ersatzmassnahmen (E. 2.4) lässt sich hieran im vorliegenden Fall nichts ändern.
E. 2.6 Sodann hält der Beschwerdeführer dafür, dass bereits in formeller Hinsicht Mängel im Ersuchen der Türkei um Auslieferung bestehen würden. Dies spiele zwar im vorliegenden Verfahren keine direkte Rolle, trotzdem sei schon hier darauf hinzuweisen, dass das Ersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG nicht genüge. In dieser Form könne die Auslieferung keines- falls bewilligt werden. Eine allfällige Nachbesserung führe zwangsläufig zu Verzögerungen im Verfahren. Es rechtfertige sich deshalb keinesfalls, den Beschwerdeführer während der ganzen Zeit dieses Verfahrens in Ausliefe- rungshaft zu behalten (BK act. 1, S. 9). Überdies bestünden Hinweise, dass im Verfahren in der Türkei gravierende Verfahrensfehler aufgetreten seien, welche gemäss Art. 2 lit. a IRSG den Verfahrensgrundsätzen der EMRK und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht entsprechen dürften. Damit diesbezüglich jedoch genauere Abklärungen
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getroffen werden könnten, müssten zuerst umfangreiche und auf Türkisch abgefasste Akten des türkischen Gerichtsverfahrens übersetzt und studiert werden. Auch diesbezüglich gelte es mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es sich keinesfalls rechtfertigen lasse, ihn solange in Auslieferungshaft zu behalten (BK act. 1, S. 9 f.). Zusätzlich werde sich die Frage stellen, ob die Schweiz nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IRSG die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheids übernehmen könne und ob dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung als angezeigt erscheine. Es sei eine vertiefte Prüfung des Auslieferungsgesuchs in Bezug auf diese Frage notwendig. Auch diesbezüglich sei zu erwarten, dass das Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen werde und seine Inhaftnahme für die Dauer des Verfah- rens unverhältnismässig sei (BK act. 1, S. 10).
Wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint, sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. E. 2.1). Von einer of- fensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Unbegründet sind seine Vorbringen sodann insofern, als eine allfällige Verzögerung des Auslieferungsverfahrens nicht ohne weiteres zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer während der ge- samten Dauer in der Haft zu belassen ist. Vielmehr kann er – wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 2.4) – jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einrei- chen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort festhält (vgl. BK act. 3, S. 4), Vorkehrungen getroffen, um die Verfahrens- und somit auch die Haftdauer möglichst kurz zu halten. So wurde das Auslieferungsverfahren erst nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens eröffnet und nicht bereits zuvor die pro- visorische Auslieferungshaft im Sinne von Art. 44 IRSG angeordnet. Über- dies sieht die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben vor, nach Ein- gang der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Auslie- ferungsersuchen rasch einen Auslieferungsentscheid zu treffen.
E. 2.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Barbara Ott, Vorsitz, Bundesstrafrichter Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neidhart,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2005.8
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Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A.______ wurde am 30. April 2002 im Zu- sammenhang mit einem von ihm am 24. Juli 1999 in der Türkei verursach- ten Autounfall mit mehrfachem tödlichem Ausgang durch das Landgericht für Strafsachen in Z.______ (Türkei) wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung etc. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die 2. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs der Türkischen Republik änderte dieses Urteil am 27. August 2004 insofern, als es die durch die erste Instanz ausgespro- chene Geldstrafe erhöhte (vgl. zum Ganzen BK act. 3.4).
Gestützt auf einen Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Z.______ vom
24. Dezember 2004 ersuchte die türkische Botschaft in Bern am 21. Febru- ar 2005 im Hinblick auf den Vollzug der vorerwähnten Freiheitsstrafe um Inhaftnahme und Auslieferung von A.______.
Am 24. Februar 2005 erliess das Bundesamt für Justiz einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A.______. Dieser wurde am 7. März 2005 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Da er mit seiner ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden war, setzte ihm das Bundes- amt für Justiz gleichentags eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stel- lungnahme zum türkischen Auslieferungsersuchen.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 11. März 2005 führt A.______ Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 24. Februar 2005 vollumfänglich aufzuheben und er sei umge- hend aus der Haft zu entlassen, unter Kostenfolge (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
18. März 2005 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 23. und
30. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 4 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
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2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Februar 2005 in Bezug auf den Haft- grund mit keinem Wort begründet und deshalb keinesfalls rechtsgenüglich substantiiert sei. Schon allein aufgrund dieser mangelnden Begründung im Auslieferungshaftbefehl sei dieser rechtswidrig und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen (BK act. 1, S. 4).
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IRSG hat der nach Art. 47 IRSG ergangene Auslieferungs- haftbefehl die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b), die Mitteilung, dass die Aus- lieferung verlangt wird (lit. c) und den Hinweis auf das Recht zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG und zum Beizug eines Rechtsbei- standes (lit. d) zu enthalten; diese inhaltlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen erfüllt. Nicht erforderlich ist dem- gegenüber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich der Auslieferungshaftbefehl zur Frage äussert, inwiefern sich der Verfolgte vor- aussichtlich der Auslieferung entzieht und die Strafuntersuchung gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Diesbezügliche Klärung bringt regelmässig erst die nach der Verhaftung durchzuführende und der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienende Einvernahme des Verfolgten (vgl. Art. 52 IRSG i.V.m. Art. 16 ff. IRSV), während welcher dieser gerade auch darüber zu befragen ist, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl erhebe (Art. 52 Abs. 2 IRSG).
2.3 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen eine Fluchtgefahr. Er lebe seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und habe hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren. Deshalb könne sowohl in familiärer wie auch in sozialer Hinsicht keinesfalls von der Wahrscheinlichkeit einer Flucht ausgegangen werden (BK act. 1, S. 5). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden keinerlei Anzeichen für eine Fluchtgefahr. Er habe erst vor 3 Monaten Fr. 150’000.-- in den Aufbau eines eigenen Lebensmittelgeschäfts investiert. Insgesamt seien noch ein- mal Investitionen in der gleichen Grössenordnung vorgesehen. Er selber beziehe eine halbe Invalidenrente, arbeite aber die restlichen 50% für die- ses Geschäft, ebenso wie seine Ehefrau. Das neu aufgebaute Lebensmit- telgeschäft sei die wichtigste Einkommensquelle der 6-köpfigen Familie und stelle deren Existenzgrundlage dar. Der Beschwerdeführer werde sich sofort nach seiner Haftentlassung wieder um das Geschäft seiner Familie kümmern, um deren Existenz sichern zu können (BK act. 5, S. 5 f.). So- dann sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit
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dem Unfall im Jahr 1999 eine Flucht äusserst unwahrscheinlich (BK act. 1, S. 6). Des weiteren habe er geäussert, dass er – sollte sich seine Ausliefe- rung als rechtmässig herausstellen – auch bereit sei, seine Strafe in der Türkei anzutreten. Auch in Anbetracht dieser Äusserung sei die Wahr- scheinlichkeit einer Fluchtgefahr als äusserst gering einzustufen (BK act. 1, S. 7).
Das Bundesgericht hat sich mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Thematik vor kurzem ausführlich befasst. Es betonte dabei, dass die Vor- aussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzu- weichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten (BGE 130 II 306; vgl. bereits die Ausführungen in E. 2.1). Vor dem Hintergrund dieser über- aus restriktiven Praxis, welche der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht beimisst, kann auch im vorliegenden Fall eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden, wenngleich es sich um einen offensichtlichen Grenzfall handelt.
Unbestritten sind die familiären Bindungen des Beschwerdeführers. Aller- dings hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen eine ausnahms- weise Haftentlassung abgelehnt. So wurde die Möglichkeit einer Verurtei- lung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Entscheid vom
15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung be- trachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbe- willigung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jah- ren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren. In diesem Fall vertrat das Bundesgericht über- dies die Auffassung, dass auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückgelassen hätte, nicht die Annahme erlaubten, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (Entscheid des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).
Weiter fällt vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht, dass das Auslieferungsbegehren mit Blick auf die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe gestellt wurde. Nach der Praxis des Bundesgerichts wirkt sich dies bei der Beurteilung der Fluchtge- fahr erschwerend aus, da lediglich die Strafverfolgung betreffende Rechts- hilfebegehren allenfalls auch in einen Freispruch münden können (BGE 130 II 306, 312 E. 2.6). Überdies kann die vom Beschwerdeführer zu ge- wärtigende Freiheitsstrafe aufgrund ihrer Höhe von 6 Jahren keinesfalls als
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geringfügig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesonde- re zu beachten, dass in den in BGE 130 II 306 zitierten Fällen, in welchen das Bundesgericht eine Entlassung aus der Auslieferungshaft befürwortete, deutlich geringere Freiheitsstrafen in Aussicht standen, nämlich 2 Jahre und 9 Monate (wovon noch 473 Tage zu verbüssen waren; Entscheid des Bundesgerichts G.69/1996 vom 8. August 1996) respektive 2 Jahre (wovon 8 Monate bereits erstanden waren; Entscheid des Bundesgerichts 1A.41/1995 vom 20. Februar 1995).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 35 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. den Ent- scheid 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höhe- ren Alters gewährt hat; so war einer der Auszulieferenden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Was ferner die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbe- langt, so ist festzuhalten, dass diese weder eine Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne vom Art. 47 Abs. 2 IRSG begründet (was vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich geltend gemacht wird) noch die Fluchtgefahr als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Das vom Beschwerdeführer eingereich- te ärztliche Zeugnis vom 9. März 2005 (BK act. 1.7) äussert sich denn auch primär zur Behandlung im Jahre 2001; hinsichtlich der aktuellen, gesund- heitlichen Verfassung des Beschwerdeführers kann daraus demgegenüber wenig entnommen werden.
In Bezug auf die anlässlich der Anhörung vom 7. März 2005 geäusserte Bereitschaft, die Strafe anzutreten, mag schliesslich der Hinweis genügen, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Einvernahme aussagte, dass er sich „nicht für schuldig“ ansehe (BK act. 3.10, S. 2). Dem entspricht, dass er sich gegen die Auslieferung „mit allen rechtlichen Mitteln wehren“ will (BK act. 1, S. 9). Aus seinen Aussagen kann damit insgesamt wenig zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
2.4 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei Annahme einer Fluchtgefahr umgehend aus der Haft zu entlassen wäre, da die Ausliefe- rungshaft nicht das mildeste Mittel sei. Anstelle der Haft wäre die Hinterle- gung einer Kaution oder des Reisepasses denkbar, allenfalls kombiniert mit der Pflicht, sich regelmässig bei den Behörden zu melden (BK act. 1, S. 8).
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Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer Be- schwerdeantwort vom 18. März 2005 die Möglichkeit bejahte, den Be- schwerdeführer gegen Leistung einer Kaution und anderer Sicherungs- massnahmen vorläufig aus der Auslieferungshaft zu entlassen (BK act. 3, S. 3). Sie hielt indessen bereits dort fest, dass zur Festlegung der Höhe ei- ner allfälligen Kaution die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt sein und vom ihm dargelegt werden müssten (BK act. 3, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer offerierte in der Folge im Rahmen seiner Beschwer- dereplik vom 23. März 2005 zwar eine Kaution von Fr. 30'000.--, unterliess es jedoch, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern sowie ent- sprechende Belege einzureichen. Vielmehr trug er – unter Hinweis auf die finanziell schwierige Aufbauphase des Lebensmittelgeschäfts sowie die 50%-ige IV-Rente – einzig vor, die Leistung der angebotenen Kaution be- deute für ihn einen gravierenden finanziellen Einschnitt (BK act. 4, S. 4 f.).
Zu Recht bemerkt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeduplik vom
30. März 2005 (BK act. 6), dass die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden könne (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Feb- ruar 2003 E. 5). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss ei- genen Angaben erst vor drei Monaten Fr. 150'000.-- in den Aufbau seines Geschäfts investiert hat und offensichtlich vorsieht, noch einmal Investitio- nen in der gleichen Grössenordnung zu tätigen (BK act. 1, S. 5). Überdies stellte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ist offenbar in der Lage, seinen Anwalt zu entschädigen. Auch unter diesem Gesichtswinkel bleibt die finanzielle Situ- ation des Beschwerdeführers unklar. Fehlt es aber an hinreichenden, dies- bezüglichen Kenntnissen, so kann auch nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Be- schwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6; nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Bundesgericht im Übrigen auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon aus- geht, dass hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel- len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen, Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es indessen im Zusammenhang mit einem jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG) frei, die vorerwähnten Informationen sowie Unterla- gen beizubringen und eine entsprechende Kaution anzubieten; ihn trifft in- sofern eine Bringschuld (Entscheid der Beschwerdekammer BK_H 178/04 vom 9. November 2004 E. 6). Es obläge dann der Beschwerdegegnerin
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darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten ausreichend sind, um den Beschwerdeführer an einer Flucht zu hindern (vgl. den Entscheid der Be- schwerdekammer BK_H 099/04 vom 9. August 2004 E. 2.1.4 in fine).
Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht vermögen ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.3) nicht zu genügen.
2.5 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Auslieferungs- haft aufgrund der Abhängigkeit der Familie von seinem Know-how und auf- grund des drohenden Verlustes der Existenzgrundlage der Familie bei län- gerer Abwesenheit auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn keinesfalls zulässig sei. Wäge man das Weiterbestehen des Lebens- mittelgeschäfts als Existenzgrundlage der Familie mit einem – bestrittenen
– Restrisiko der Flucht ab, so müsse das Interesse der Familie klarerweise überwiegen. Im Falle eines Konkurses des Geschäfts würde die Familie überdies fürsorgeabhängig, was ihm Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ebenfalls mit zu berücksichtigen sei (BK act. 1, S. 8 f.).
Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist bei Haft in den meisten Fällen nicht zu vermeiden, dass der Betroffene in persönlicher und beruflicher Hinsicht Nachteile erlei- det (Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 4; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer BK_H 097/04 vom 19. August 2004 E. 3.3). Angesichts der angenommenen Fluchtgefahr (vgl. E. 2.3) und des zumindest momentanen Ausscheidens von Ersatzmassnahmen (E. 2.4) lässt sich hieran im vorliegenden Fall nichts ändern.
2.6 Sodann hält der Beschwerdeführer dafür, dass bereits in formeller Hinsicht Mängel im Ersuchen der Türkei um Auslieferung bestehen würden. Dies spiele zwar im vorliegenden Verfahren keine direkte Rolle, trotzdem sei schon hier darauf hinzuweisen, dass das Ersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG nicht genüge. In dieser Form könne die Auslieferung keines- falls bewilligt werden. Eine allfällige Nachbesserung führe zwangsläufig zu Verzögerungen im Verfahren. Es rechtfertige sich deshalb keinesfalls, den Beschwerdeführer während der ganzen Zeit dieses Verfahrens in Ausliefe- rungshaft zu behalten (BK act. 1, S. 9). Überdies bestünden Hinweise, dass im Verfahren in der Türkei gravierende Verfahrensfehler aufgetreten seien, welche gemäss Art. 2 lit. a IRSG den Verfahrensgrundsätzen der EMRK und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht entsprechen dürften. Damit diesbezüglich jedoch genauere Abklärungen
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getroffen werden könnten, müssten zuerst umfangreiche und auf Türkisch abgefasste Akten des türkischen Gerichtsverfahrens übersetzt und studiert werden. Auch diesbezüglich gelte es mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es sich keinesfalls rechtfertigen lasse, ihn solange in Auslieferungshaft zu behalten (BK act. 1, S. 9 f.). Zusätzlich werde sich die Frage stellen, ob die Schweiz nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IRSG die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheids übernehmen könne und ob dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung als angezeigt erscheine. Es sei eine vertiefte Prüfung des Auslieferungsgesuchs in Bezug auf diese Frage notwendig. Auch diesbezüglich sei zu erwarten, dass das Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen werde und seine Inhaftnahme für die Dauer des Verfah- rens unverhältnismässig sei (BK act. 1, S. 10).
Wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint, sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Aus- lieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. E. 2.1). Von einer of- fensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG) kann jedenfalls nicht die Rede sein. Unbegründet sind seine Vorbringen sodann insofern, als eine allfällige Verzögerung des Auslieferungsverfahrens nicht ohne weiteres zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer während der ge- samten Dauer in der Haft zu belassen ist. Vielmehr kann er – wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 2.4) – jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einrei- chen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort festhält (vgl. BK act. 3, S. 4), Vorkehrungen getroffen, um die Verfahrens- und somit auch die Haftdauer möglichst kurz zu halten. So wurde das Auslieferungsverfahren erst nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens eröffnet und nicht bereits zuvor die pro- visorische Auslieferungshaft im Sinne von Art. 44 IRSG angeordnet. Über- dies sieht die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben vor, nach Ein- gang der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Auslie- ferungsersuchen rasch einen Auslieferungsentscheid zu treffen.
2.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. April 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwalt Martin Neidhart - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.