Auslieferung an Kroatien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Der kroatische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am 6. Juni 2007 in Zagreb einen Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.--, Eigentum der Firma B. Zagreb, entwendet zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ge- meindestrafgerichts in Zagreb, Kroatien, vom 8. September 2010 sowie mittels IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 4. Januar 2011 ersuchten die kroatischen Behörden um Festnahme von A. zwecks Auslieferung an Kroa- tien (act. 3.1). Nachdem sich A., der sich seit April 2008 wegen eines ande- ren Delikts in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug befin- det, gegen eine vereinfachte Auslieferung aussprach (act. 3.4), erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 4. Februar 2011 einen Auslie- ferungshaftbefehl (act. 1.2, 3.7).
B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 18. Februar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die Freilassung aus der Auslieferungshaft. Zudem sei ihm für das Ausliefe- rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Vögeli zu bestellen (act. 1).
Das BJ stellt in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom
2. März 2011 an seinen Anträgen fest und reichte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.7 act. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
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1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71)). Obschon sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindet und damit der Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG nicht vollstreckbar ist, ist der Beschwerdeführer zur Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl legitimiert (vgl. ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N 349 mit Verweis auf BGE 119 Ib 74). Der Auslie- ferungshaftbefehl vom 4. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am
10. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 3.7). Die Beschwerde vom
18. Februar 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123
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I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass die von der Kantonspoli- zei Zürich am 2. Februar 2011 durchgeführte Einvernahme für die Frage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht verwertbar sei. Gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung an- wesend sei und Fragen stellen könne. Die ohne seines Verteidigers durch- geführte Einvernahme vor der Kantonspolizei sei daher nicht verwertbar (act. 1 S. 6), was sich auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergebe (act. 4 S. 4 f.).
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Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2011 von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung nach Art. 54 IRSG einvernommen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Ein- vernahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Die Bestimmungen der StPO finden auf dem Ge- biet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens nur sub- sidiär Anwendung (Art. 54 StPO) und sind daher für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung befragt worden ist, nicht heranzuziehen.
Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer ein Schreiben des BJ vom 26. Januar 2011 an die Kantonspolizei betreffend die Befra- gung des Beschuldigten (act. 3.3), eine Interpol-Fahndungsverbreitung vom
4. Januar 2011 (act. 3.1) sowie ein Interpol-Rundschreiben vom 4. Januar 2011 (act. 3.2) mit einem Addendum vom 7. Januar 2011, welche konkrete Angaben zum Vorwurf des schweren Diebstahls enthalten, zur Durchsicht vorgelegt. Zwar sind die Interpol-Schreiben auf Englisch abgefasst, der Be- schwerdeführer hat deren Inhalt aber offenbar klar verstanden. So führte er aus, ihm sei der Fall bekannt und es sei richtig, dass er deswegen in Kroa- tien verhaftet und bereits früher einmal durch eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich rechtshilfemässig einvernommen worden sei. Der Be- schwerdeführer wurde ferner zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Ausliefe- rungshaftbefehl befragt. Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Ausliefe- rung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezia- litätsprinzips erklärt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsbeistand habe und sein heimatliches Konsulat oder die Botschaft verständigen und einen Dolmetscher verlangen könne. Die Einvernahme wird daher den Anforderungen an Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Die Tatsache, dass der Rechts- beistand des Beschwerdeführers an der polizeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm würde von den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine Bagatelle vorgeworfen werden. Die Staats- anwaltschaft habe beim Gemeindegericht in Zagreb für den mutmasslichen Diebstahl lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bean- tragt, weshalb es sich damit nicht um einen Auslieferungstatbestand hand- le. Ausserdem sei offenbar auch das Gemeindegericht Zagreb von einer Bagatelle ausgegangen, da es im April 2008 zur Hauptverhandlung vorge-
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laden habe, ohne ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen (act. 1 S. 7).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dabei ist nach dem klaren Wortlaut des Über- einkommens und des IRSG auf die angedrohte (abstrakte) Höchststrafe abzustellen und nicht etwa auf den Strafantrag der Untersuchungsbehör- den.
4.3.1 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 ; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).
4.3.2 Vorliegend stellt der Diebstahl des Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.-- offensichtlich kein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Für diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl wird sowohl nach kroatischem als auch nach schweizerischem Recht eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr angedroht. Die Auslieferung ist ge- mäss Art. 1 Ziff. 1 EUAe daher zulässig. Dabei ist es – wie erwähnt – un- erheblich, ob der kroatische Staatsanwalt konkret lediglich eine Freiheits- strafe von zehn Monaten beantragt haben soll.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitze. Ein Untertauchen in der Schweiz nach seiner Strafverbüssung würde den Verlust seines Aufenthaltsstatus bedeuten. Wollte er ins Aus- land abtauchen, käme für ihn als kroatischen Staatsbürger ohnehin nur Kroatien in Frage, was wiederum ein Rechtshilfeverfahren gegenstandlos machen würde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei damit nicht ver- hältnismässig (act. 1 S. 8 und act. 4 S. 4).
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4.4.1 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Ver- folgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
4.4.2 Der 26-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 4. Altersjahr zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz. Damit handelt es sich um eine sehr lange Aufenthaltsdauer in unserem Land. Allerdings droht dem Beschwerdeführer vorliegend eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren (act. 3.1
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und act. 3.2), wobei die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Frei- heitsstrafe von der Rechtsprechung wie erwähnt bereits als ausreichend zur Verweigerung einer Haftentlassung betrachtet wird. Für eine Fluchtge- fahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer noch jung ist. Zwar leben die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz, dass er darüber hinaus andere familiäre Bindungen oder Verpflichtungen zu unserem Lande hätte, macht er nicht geltend. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nebst der kroatischen auch über die bosnische Staatsan- gehörigkeit (act. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung nach Verbüssen der gegenwär- tigen Freiheitsstrafe einer Auslieferung an Kroatien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen.
4.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. 5.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als dieses (Vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Die Behauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegende Straftat würde eine Bagatelle darstellen, für welche die Auslieferung nicht zulässig ist, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Auslieferungshaft zu bewirken. Auch ist eine Fluchtgefahr aufgrund der re- striktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müssen.
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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftli- chen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund sei- ner Inhaftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 5 BStKR sowie Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71)). Obschon sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindet und damit der Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG nicht vollstreckbar ist, ist der Beschwerdeführer zur Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl legitimiert (vgl. ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N 349 mit Verweis auf BGE 119 Ib 74). Der Auslie- ferungshaftbefehl vom 4. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am
10. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 3.7). Die Beschwerde vom
18. Februar 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.
E. 3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123
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I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4 Januar 2011 (act. 3.1) sowie ein Interpol-Rundschreiben vom 4. Januar 2011 (act. 3.2) mit einem Addendum vom 7. Januar 2011, welche konkrete Angaben zum Vorwurf des schweren Diebstahls enthalten, zur Durchsicht vorgelegt. Zwar sind die Interpol-Schreiben auf Englisch abgefasst, der Be- schwerdeführer hat deren Inhalt aber offenbar klar verstanden. So führte er aus, ihm sei der Fall bekannt und es sei richtig, dass er deswegen in Kroa- tien verhaftet und bereits früher einmal durch eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich rechtshilfemässig einvernommen worden sei. Der Be- schwerdeführer wurde ferner zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Ausliefe- rungshaftbefehl befragt. Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Ausliefe- rung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezia- litätsprinzips erklärt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsbeistand habe und sein heimatliches Konsulat oder die Botschaft verständigen und einen Dolmetscher verlangen könne. Die Einvernahme wird daher den Anforderungen an Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Die Tatsache, dass der Rechts- beistand des Beschwerdeführers an der polizeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass die von der Kantonspoli- zei Zürich am 2. Februar 2011 durchgeführte Einvernahme für die Frage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht verwertbar sei. Gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung an- wesend sei und Fragen stellen könne. Die ohne seines Verteidigers durch- geführte Einvernahme vor der Kantonspolizei sei daher nicht verwertbar (act. 1 S. 6), was sich auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergebe (act. 4 S. 4 f.).
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Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2011 von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung nach Art. 54 IRSG einvernommen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Ein- vernahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Die Bestimmungen der StPO finden auf dem Ge- biet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens nur sub- sidiär Anwendung (Art. 54 StPO) und sind daher für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung befragt worden ist, nicht heranzuziehen.
Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer ein Schreiben des BJ vom 26. Januar 2011 an die Kantonspolizei betreffend die Befra- gung des Beschuldigten (act. 3.3), eine Interpol-Fahndungsverbreitung vom
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm würde von den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine Bagatelle vorgeworfen werden. Die Staats- anwaltschaft habe beim Gemeindegericht in Zagreb für den mutmasslichen Diebstahl lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bean- tragt, weshalb es sich damit nicht um einen Auslieferungstatbestand hand- le. Ausserdem sei offenbar auch das Gemeindegericht Zagreb von einer Bagatelle ausgegangen, da es im April 2008 zur Hauptverhandlung vorge-
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laden habe, ohne ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen (act. 1 S. 7).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dabei ist nach dem klaren Wortlaut des Über- einkommens und des IRSG auf die angedrohte (abstrakte) Höchststrafe abzustellen und nicht etwa auf den Strafantrag der Untersuchungsbehör- den.
E. 4.3.1 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 ; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).
E. 4.3.2 Vorliegend stellt der Diebstahl des Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.-- offensichtlich kein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Für diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl wird sowohl nach kroatischem als auch nach schweizerischem Recht eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr angedroht. Die Auslieferung ist ge- mäss Art. 1 Ziff. 1 EUAe daher zulässig. Dabei ist es – wie erwähnt – un- erheblich, ob der kroatische Staatsanwalt konkret lediglich eine Freiheits- strafe von zehn Monaten beantragt haben soll.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitze. Ein Untertauchen in der Schweiz nach seiner Strafverbüssung würde den Verlust seines Aufenthaltsstatus bedeuten. Wollte er ins Aus- land abtauchen, käme für ihn als kroatischen Staatsbürger ohnehin nur Kroatien in Frage, was wiederum ein Rechtshilfeverfahren gegenstandlos machen würde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei damit nicht ver- hältnismässig (act. 1 S. 8 und act. 4 S. 4).
- 7 -
E. 4.4.1 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Ver- folgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
E. 4.4.2 Der 26-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 4. Altersjahr zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz. Damit handelt es sich um eine sehr lange Aufenthaltsdauer in unserem Land. Allerdings droht dem Beschwerdeführer vorliegend eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren (act. 3.1
- 8 -
und act. 3.2), wobei die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Frei- heitsstrafe von der Rechtsprechung wie erwähnt bereits als ausreichend zur Verweigerung einer Haftentlassung betrachtet wird. Für eine Fluchtge- fahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer noch jung ist. Zwar leben die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz, dass er darüber hinaus andere familiäre Bindungen oder Verpflichtungen zu unserem Lande hätte, macht er nicht geltend. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nebst der kroatischen auch über die bosnische Staatsan- gehörigkeit (act. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung nach Verbüssen der gegenwär- tigen Freiheitsstrafe einer Auslieferung an Kroatien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen.
E. 4.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 5.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als dieses (Vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
E. 5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Die Behauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegende Straftat würde eine Bagatelle darstellen, für welche die Auslieferung nicht zulässig ist, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Auslieferungshaft zu bewirken. Auch ist eine Fluchtgefahr aufgrund der re- striktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müssen.
- 9 -
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftli- chen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund sei- ner Inhaftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 5 BStKR sowie Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., zzt. in der Strafanstalt Pöschwies, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Vögeli, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Kroatien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.45 + RP.2011.7
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der kroatische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am 6. Juni 2007 in Zagreb einen Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.--, Eigentum der Firma B. Zagreb, entwendet zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ge- meindestrafgerichts in Zagreb, Kroatien, vom 8. September 2010 sowie mittels IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 4. Januar 2011 ersuchten die kroatischen Behörden um Festnahme von A. zwecks Auslieferung an Kroa- tien (act. 3.1). Nachdem sich A., der sich seit April 2008 wegen eines ande- ren Delikts in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug befin- det, gegen eine vereinfachte Auslieferung aussprach (act. 3.4), erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 4. Februar 2011 einen Auslie- ferungshaftbefehl (act. 1.2, 3.7).
B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 18. Februar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die Freilassung aus der Auslieferungshaft. Zudem sei ihm für das Ausliefe- rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Vögeli zu bestellen (act. 1).
Das BJ stellt in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom
2. März 2011 an seinen Anträgen fest und reichte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.7 act. 3).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
- 3 -
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71)). Obschon sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindet und damit der Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG nicht vollstreckbar ist, ist der Beschwerdeführer zur Be- schwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl legitimiert (vgl. ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N 349 mit Verweis auf BGE 119 Ib 74). Der Auslie- ferungshaftbefehl vom 4. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am
10. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 3.7). Die Beschwerde vom
18. Februar 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.
3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behör- de wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123
- 4 -
I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewähren- de Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfah- ren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass die von der Kantonspoli- zei Zürich am 2. Februar 2011 durchgeführte Einvernahme für die Frage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht verwertbar sei. Gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung an- wesend sei und Fragen stellen könne. Die ohne seines Verteidigers durch- geführte Einvernahme vor der Kantonspolizei sei daher nicht verwertbar (act. 1 S. 6), was sich auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergebe (act. 4 S. 4 f.).
- 5 -
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2011 von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung nach Art. 54 IRSG einvernommen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Ein- vernahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Die Bestimmungen der StPO finden auf dem Ge- biet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens nur sub- sidiär Anwendung (Art. 54 StPO) und sind daher für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung befragt worden ist, nicht heranzuziehen.
Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer ein Schreiben des BJ vom 26. Januar 2011 an die Kantonspolizei betreffend die Befra- gung des Beschuldigten (act. 3.3), eine Interpol-Fahndungsverbreitung vom
4. Januar 2011 (act. 3.1) sowie ein Interpol-Rundschreiben vom 4. Januar 2011 (act. 3.2) mit einem Addendum vom 7. Januar 2011, welche konkrete Angaben zum Vorwurf des schweren Diebstahls enthalten, zur Durchsicht vorgelegt. Zwar sind die Interpol-Schreiben auf Englisch abgefasst, der Be- schwerdeführer hat deren Inhalt aber offenbar klar verstanden. So führte er aus, ihm sei der Fall bekannt und es sei richtig, dass er deswegen in Kroa- tien verhaftet und bereits früher einmal durch eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich rechtshilfemässig einvernommen worden sei. Der Be- schwerdeführer wurde ferner zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Ausliefe- rungshaftbefehl befragt. Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Ausliefe- rung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezia- litätsprinzips erklärt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsbeistand habe und sein heimatliches Konsulat oder die Botschaft verständigen und einen Dolmetscher verlangen könne. Die Einvernahme wird daher den Anforderungen an Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Die Tatsache, dass der Rechts- beistand des Beschwerdeführers an der polizeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm würde von den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine Bagatelle vorgeworfen werden. Die Staats- anwaltschaft habe beim Gemeindegericht in Zagreb für den mutmasslichen Diebstahl lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bean- tragt, weshalb es sich damit nicht um einen Auslieferungstatbestand hand- le. Ausserdem sei offenbar auch das Gemeindegericht Zagreb von einer Bagatelle ausgegangen, da es im April 2008 zur Hauptverhandlung vorge-
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laden habe, ohne ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen (act. 1 S. 7).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dabei ist nach dem klaren Wortlaut des Über- einkommens und des IRSG auf die angedrohte (abstrakte) Höchststrafe abzustellen und nicht etwa auf den Strafantrag der Untersuchungsbehör- den.
4.3.1 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse ge- ahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 ; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).
4.3.2 Vorliegend stellt der Diebstahl des Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.-- offensichtlich kein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Für diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl wird sowohl nach kroatischem als auch nach schweizerischem Recht eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr angedroht. Die Auslieferung ist ge- mäss Art. 1 Ziff. 1 EUAe daher zulässig. Dabei ist es – wie erwähnt – un- erheblich, ob der kroatische Staatsanwalt konkret lediglich eine Freiheits- strafe von zehn Monaten beantragt haben soll.
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitze. Ein Untertauchen in der Schweiz nach seiner Strafverbüssung würde den Verlust seines Aufenthaltsstatus bedeuten. Wollte er ins Aus- land abtauchen, käme für ihn als kroatischen Staatsbürger ohnehin nur Kroatien in Frage, was wiederum ein Rechtshilfeverfahren gegenstandlos machen würde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei damit nicht ver- hältnismässig (act. 1 S. 8 und act. 4 S. 4).
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4.4.1 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Ver- folgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).
4.4.2 Der 26-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 4. Altersjahr zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz. Damit handelt es sich um eine sehr lange Aufenthaltsdauer in unserem Land. Allerdings droht dem Beschwerdeführer vorliegend eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren (act. 3.1
- 8 -
und act. 3.2), wobei die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Frei- heitsstrafe von der Rechtsprechung wie erwähnt bereits als ausreichend zur Verweigerung einer Haftentlassung betrachtet wird. Für eine Fluchtge- fahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer noch jung ist. Zwar leben die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz, dass er darüber hinaus andere familiäre Bindungen oder Verpflichtungen zu unserem Lande hätte, macht er nicht geltend. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nebst der kroatischen auch über die bosnische Staatsan- gehörigkeit (act. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung nach Verbüssen der gegenwär- tigen Freiheitsstrafe einer Auslieferung an Kroatien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen.
4.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. 5.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als dieses (Vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Be- schwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifi- ziert werden. Die Behauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegende Straftat würde eine Bagatelle darstellen, für welche die Auslieferung nicht zulässig ist, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Auslieferungshaft zu bewirken. Auch ist eine Fluchtgefahr aufgrund der re- striktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müssen.
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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftli- chen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund sei- ner Inhaftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 5 BStKR sowie Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Vögeli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).