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BH.2005.45

Bundesstrafgericht · 2005-12-20 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am

7. Juli 2001 in Z. versucht zu haben, eine andere Person zu töten, indem er mit einer Schusswaffe mehrere Male auf das Opfer geschossen und dieses am Kopf getroffen haben soll.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Peja vom 6. August 2002 wegen versuchter Tötung ersuchte die United Nations Interim Administrati- on Mission in Kosovo (nachfolgend „UNMIK“) via das Schweizerische Ver- bindungsbüro in Pristina am 2. bzw. 19. September 2005 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.

Am 21. November 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 23. November 2005 er- liess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am

25. November 2005 eröffnet wurde.

B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 wendet sich A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem stellt er den Antrag, es sie ihm das Armenrecht zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1, S. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom

12. Dezember 2005 (Eingang 14. Dezember 2005) die Abweisung der Be- schwerde (act. 3).

A. hält in seiner Replik vom 14. Dezember 2005 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das gleichzeitig gestellte Fristerstreckungsgesuch für die Einrei- chung der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde am

15. Dezember 2005 unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit des Be- schwerdeverfahrens abgewiesen (act. 5). Innert der angesetzten, kurzen Nachfrist reichte A. in der Folge das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7 und 7.1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und dem Kosovo bzw. der UNMIK ist primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) massgebend (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.39 vom 25. November 2005 E. 2). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates An- wendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

- 4 -

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, dass die Auslieferung in der vor- liegenden Form nicht zulässig sei. Gemäss zugestelltem Gesetzestext dro- he ihm – da eine Familienfehde vorliege – gar die Todesstrafe. Ein Aus- schluss derselben sei bis anhin nicht zugesichert worden. Ausserdem habe er kein faires Verfahren zu erwarten, was sich aus dem Schreiben seines Rechtsanwaltes im Kosovo ergebe. Angesichts dieser Unzulässigkeit ent- falle auch die Zulässigkeit der Haftanordnung (act. 1, S. 2). In der Replik hält der Beschwerdeführer sodann dafür, dass lediglich Angehörige der Familie des Geschädigten befragt worden seien, obwohl viele weitere po- tentielle Zeugen anwesend gewesen seien. Es drohe ihm deshalb offen- sichtlich ein nicht EMRK-konformes Verfahren, so dass eine Auslieferung auch in dieser Hinsicht unzulässig sei (act. 4, S. 2).

Die Rügen des Beschwerdeführers sind offenkundig unbegründet. Vorweg kann in Bezug auf die angeblich drohende Todesstrafe auf die Mitteilung der UNMIK vom 8. Dezember 2005 verwiesen werden (act. 40 [Dossier B 162 495]). Daraus geht hervor, dass die Todesstrafe mit dem Inkrafttreten der mittels UNMIK Regulation No. 2000/59 vom 27. Oktober 2000 ergänz- ten UNMIK Regulation No. 1999/24 vom 12. Dezember 1999 über das im Kosovo anwendbare Recht formell abgeschafft wurde. Zum Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Kosovo vom 30. Novem- ber 2005 ist sodann zu bemerken, dass darin zwar die Gefährdung von Leib und Leben des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie durch Ange- hörige der angeblich verfeindeten Familie B. behauptet wird. Anhaltspunkte für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Kosovo kein faires Ver- fahren zu erwarten, gehen daraus nicht hervor. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass im laufenden Verfahren scheinbar zunächst lediglich Ange- hörige der Familie des Geschädigten zum Tathergang befragt worden sind, mangels weiterer Indizien einen derartigen Schluss zu. Von einer offen- sichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann somit nicht gesprochen werden. Die Prüfung derartiger Einwände bleibt im Übrigen dem Ausliefe- rungsverfahren vorbehalten.

E. 2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine Fluchtgefahr be- stehe, da er sich aktenkundigerweise sofort den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellt habe, als er davon erfahren habe, dass er gesucht wer- de. Im Übrigen habe er hier ebenso aktenkundigerweise Frau und Kinder und weitere Verwandte. Die Gefahr des Untertauchens sei damit gebannt. Infolge dieses Umstandes entfalle auch die Notwendigkeit der Haftanord- nung. Es könnten allenfalls mildere Ersatzmassnahmen angeordnet wer- den (act. 1, S. 2 f.).

- 5 -

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe sich den Behörden sofort zur Verfügung ge- stellt, mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer wohl erst nach seiner – für ihn mutmasslich überraschen- den – Verhaftung in der Schweiz Kenntnis davon erlangt hat, dass nach ihm international gefahndet wird. Das wurde von ihm in der Replik denn auch nicht bestritten. Inwiefern hieraus auf eine fehlende Fluchtgefahr ge- schlossen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispiels- weise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweige- rung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nati- onalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung ebenfalls eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben. An der vor diesem Hintergrund zu be- jahenden Fluchtgefahr vermag im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz leben.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 32 Jah- ren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszulieferenden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom

E. 2.2.3 Abschliessend hält der Beschwerdeführer dafür, dass er in ärztlicher Betreuung stehe. Er habe regelmässig auf ärztliche Anordnung hin eine Physiotherapie besucht. Diese werde ihm durch die Haftanordnung ver- wehrt. Die Haftanordnung sei deshalb auch unzumutbar (act. 1, S. 3).

Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2005 (act. 15 [Dossier B 162 495]) hervorgeht, unterzieht er sich zwei- bis dreimal im Monat einer Physiotherapie. Die Frage, ob er sich gesund fühle, verneinte er zwar, erklärte aber, im Moment keinen Arzt zu benötigen. Es kann damit nicht die Rede davon sein (und wurde auch nicht ausdrücklich behauptet), der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig im Sinne vom Art. 47 Abs. 2 IRSG. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, die Auslieferungshaft sei aufgrund der fehlen- den Möglichkeit zum weiteren Besuch der Physiotherapie unzumutbar, zu- mal sich der Beschwerdeführer jederzeit an den zuständigen Gefängnisarzt wenden kann und die nötige medizinische Betreuung, wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht bemerkt (act. 3, S. 4), demgemäss auch im Rahmen der Auslieferungshaft stets gewährleistet ist.

E. 2.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Damit ist gleichsam auch deren Aussichtslosigkeit erstellt, was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG zur Folge hat. Dieses könnte im Übrigen auch zufolge der unvoll- ständigen, aktenmässigen Hinterlegung nicht gutgeheissen werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 7 -

E. 5 Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hin- derte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom

22. Oktober 1993).

Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Recht- sprechung offensichtlich zu bejahen ist. Inwiefern diese durch Ersatzmass-

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nahmen gebannt werden könnte, ist nicht einzusehen und wurde vom Be- schwerdeführer denn auch nicht weiter begründet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2005.45

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Sachverhalt:

A. Der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am

7. Juli 2001 in Z. versucht zu haben, eine andere Person zu töten, indem er mit einer Schusswaffe mehrere Male auf das Opfer geschossen und dieses am Kopf getroffen haben soll.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Peja vom 6. August 2002 wegen versuchter Tötung ersuchte die United Nations Interim Administrati- on Mission in Kosovo (nachfolgend „UNMIK“) via das Schweizerische Ver- bindungsbüro in Pristina am 2. bzw. 19. September 2005 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.

Am 21. November 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 23. November 2005 er- liess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am

25. November 2005 eröffnet wurde.

B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 wendet sich A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem stellt er den Antrag, es sie ihm das Armenrecht zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1, S. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom

12. Dezember 2005 (Eingang 14. Dezember 2005) die Abweisung der Be- schwerde (act. 3).

A. hält in seiner Replik vom 14. Dezember 2005 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das gleichzeitig gestellte Fristerstreckungsgesuch für die Einrei- chung der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde am

15. Dezember 2005 unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit des Be- schwerdeverfahrens abgewiesen (act. 5). Innert der angesetzten, kurzen Nachfrist reichte A. in der Folge das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7 und 7.1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und dem Kosovo bzw. der UNMIK ist primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) massgebend (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.39 vom 25. November 2005 E. 2). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates An- wendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

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2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, dass die Auslieferung in der vor- liegenden Form nicht zulässig sei. Gemäss zugestelltem Gesetzestext dro- he ihm – da eine Familienfehde vorliege – gar die Todesstrafe. Ein Aus- schluss derselben sei bis anhin nicht zugesichert worden. Ausserdem habe er kein faires Verfahren zu erwarten, was sich aus dem Schreiben seines Rechtsanwaltes im Kosovo ergebe. Angesichts dieser Unzulässigkeit ent- falle auch die Zulässigkeit der Haftanordnung (act. 1, S. 2). In der Replik hält der Beschwerdeführer sodann dafür, dass lediglich Angehörige der Familie des Geschädigten befragt worden seien, obwohl viele weitere po- tentielle Zeugen anwesend gewesen seien. Es drohe ihm deshalb offen- sichtlich ein nicht EMRK-konformes Verfahren, so dass eine Auslieferung auch in dieser Hinsicht unzulässig sei (act. 4, S. 2).

Die Rügen des Beschwerdeführers sind offenkundig unbegründet. Vorweg kann in Bezug auf die angeblich drohende Todesstrafe auf die Mitteilung der UNMIK vom 8. Dezember 2005 verwiesen werden (act. 40 [Dossier B 162 495]). Daraus geht hervor, dass die Todesstrafe mit dem Inkrafttreten der mittels UNMIK Regulation No. 2000/59 vom 27. Oktober 2000 ergänz- ten UNMIK Regulation No. 1999/24 vom 12. Dezember 1999 über das im Kosovo anwendbare Recht formell abgeschafft wurde. Zum Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Kosovo vom 30. Novem- ber 2005 ist sodann zu bemerken, dass darin zwar die Gefährdung von Leib und Leben des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie durch Ange- hörige der angeblich verfeindeten Familie B. behauptet wird. Anhaltspunkte für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Kosovo kein faires Ver- fahren zu erwarten, gehen daraus nicht hervor. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass im laufenden Verfahren scheinbar zunächst lediglich Ange- hörige der Familie des Geschädigten zum Tathergang befragt worden sind, mangels weiterer Indizien einen derartigen Schluss zu. Von einer offen- sichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann somit nicht gesprochen werden. Die Prüfung derartiger Einwände bleibt im Übrigen dem Ausliefe- rungsverfahren vorbehalten.

2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine Fluchtgefahr be- stehe, da er sich aktenkundigerweise sofort den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellt habe, als er davon erfahren habe, dass er gesucht wer- de. Im Übrigen habe er hier ebenso aktenkundigerweise Frau und Kinder und weitere Verwandte. Die Gefahr des Untertauchens sei damit gebannt. Infolge dieses Umstandes entfalle auch die Notwendigkeit der Haftanord- nung. Es könnten allenfalls mildere Ersatzmassnahmen angeordnet wer- den (act. 1, S. 2 f.).

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Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe sich den Behörden sofort zur Verfügung ge- stellt, mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer wohl erst nach seiner – für ihn mutmasslich überraschen- den – Verhaftung in der Schweiz Kenntnis davon erlangt hat, dass nach ihm international gefahndet wird. Das wurde von ihm in der Replik denn auch nicht bestritten. Inwiefern hieraus auf eine fehlende Fluchtgefahr ge- schlossen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesge- richts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispiels- weise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweige- rung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nati- onalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung ebenfalls eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben. An der vor diesem Hintergrund zu be- jahenden Fluchtgefahr vermag im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz leben.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 32 Jah- ren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszulieferenden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom

5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hin- derte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom

22. Oktober 1993).

Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Recht- sprechung offensichtlich zu bejahen ist. Inwiefern diese durch Ersatzmass-

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nahmen gebannt werden könnte, ist nicht einzusehen und wurde vom Be- schwerdeführer denn auch nicht weiter begründet.

2.2.3 Abschliessend hält der Beschwerdeführer dafür, dass er in ärztlicher Betreuung stehe. Er habe regelmässig auf ärztliche Anordnung hin eine Physiotherapie besucht. Diese werde ihm durch die Haftanordnung ver- wehrt. Die Haftanordnung sei deshalb auch unzumutbar (act. 1, S. 3).

Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einver- nahme vom 22. November 2005 (act. 15 [Dossier B 162 495]) hervorgeht, unterzieht er sich zwei- bis dreimal im Monat einer Physiotherapie. Die Frage, ob er sich gesund fühle, verneinte er zwar, erklärte aber, im Moment keinen Arzt zu benötigen. Es kann damit nicht die Rede davon sein (und wurde auch nicht ausdrücklich behauptet), der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig im Sinne vom Art. 47 Abs. 2 IRSG. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, die Auslieferungshaft sei aufgrund der fehlen- den Möglichkeit zum weiteren Besuch der Physiotherapie unzumutbar, zu- mal sich der Beschwerdeführer jederzeit an den zuständigen Gefängnisarzt wenden kann und die nötige medizinische Betreuung, wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht bemerkt (act. 3, S. 4), demgemäss auch im Rahmen der Auslieferungshaft stets gewährleistet ist.

2.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Damit ist gleichsam auch deren Aussichtslosigkeit erstellt, was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG zur Folge hat. Dieses könnte im Übrigen auch zufolge der unvoll- ständigen, aktenmässigen Hinterlegung nicht gutgeheissen werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.