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RR.2011.209

Bundesstrafgericht · 2011-09-08 · Deutsch CH

Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Interpol Moskau ersuchte mit Meldung vom 21. Januar 2011, ergänzt am

9. August 2011 um Inhaftnahme des russischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Russland (act. 1.3, 1.5). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninskiy in St. Petersburg vom

13. August 2010, worin A. Betrug vorgeworfen wird. Er soll mit der vorge- fassten Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, unter Ausnützung seines Vertrauensverhältnisses zu der Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von falschen Angaben zu seiner beruflichen Tä- tigkeit im Juni und Juli 2008 in St. Petersburg mit der Bank B. zwei Darle- hensverträge in der Höhe von RUB 20 bzw. 21,6 Mio. abgeschlossen ha- ben. Dabei habe er unzutreffend angegeben, diese Gelder zur Finanzie- rung eines Landhauses zu verwenden, welches er gar nicht bauen wollte. Die Gelder habe er weder für den Bau des angeblichen Landhauses ver- wendet noch der Bank zurückerstattet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB 41,6 Mio. entstanden sein soll. Es bestehe der Verdacht, dass A. mit dem Geld geflohen sei.

B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) wurde A. am 8. August 2011 in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (vgl. act. 4.3A). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2011 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Das BJ er- liess daraufhin am 10. August 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), wogegen A. mit Eingabe vom 18. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichte (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 10.08.2011 aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verfü- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerde-

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replik vom 6. September 2011 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben vom 7. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 10. August 2011 wurde dem Verfolgten am 11. Au- gust 2011 eröffnet (act. 4.11/11A). Die Beschwerde vom 18. August 2011 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

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3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Voraussetzungen der Aus- lieferungshaft seien nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wendet er ein, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben. An den besagten Tagen sei er nicht in St. Petersburg gewesen und hätte folglich keinen Vertrag un- terschreiben können. Aus seinem Pass sei ersichtlich, dass er vom 4. Ju- li bis 6. Juli 2008 in Finnland gewesen sei. Am 7. Juni 2008 habe er sich in Moskau aufgehalten. Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschwerdegeg- ner Abklärungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der vor- geworfenen Tat vornehmen müssen. Auch seine Identität hätte überprüft

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werden müssen, da sein Erscheinungsbild nicht dem im Verhaftungsersu- chen beschriebenen Profil entspreche (act. 1, S. 5, 9 f.).

4.2 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demgegen- über keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar ver- pflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das BJ im Hinblick auf den Auslieferungsent- scheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzuneh- men. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.53 vom 4. Mai 2007, E. 4.1.1).

4.3 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2011, mit der im Verhaf- tungsersuchen von Interpol Moskau gesuchte Person identisch zu sein (act. 1.4, S. 2). An seiner Identität bestanden somit keine begründeten Zweifel, weshalb sich eine weitergehende Überprüfung durch den Be- schwerdegegner erübrigte. Ferner stimmt die Passnummer, welche im Aus- lieferungsersuchen genannt wird mit derjenigen überein, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Erbringung eines Alibibeweises beruft (vgl. act. 1.4, S. 2; act. 1.8). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi hat jedoch als nicht erbracht zu gelten. Zum einen wird die angebliche Dienst- reise nach Moskau vom 7. Juni 2008 zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Zum andern sind die Passeinträge bezüglich des Zeitraumes vom 4. bis

6. Juli 2008 nicht geeignet, ein Alibi stringent zu beweisen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 (Datum des zweiten Darle- hensvertrages) nach Finnland gereist wäre, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages einen Vertrag in Russland unterzeichnen kön- nen. Die finnisch-russische Grenze liegt bloss in rund 190 Kilometer Ent- fernung von St. Petersburg. Das geltend gemachte Alibi schiesst daher die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht aus. Wie der Beschwerdegeg- ner ausserdem zutreffend ausführt, sind bei der vorgeworfenen Betrugs-

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handlung verschiedene Schritte auch im zeitlichen Ablauf denkbar, was die Erbringung eines Alibibeweises äusserst schwierig gestaltet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Auslieferungsersuchen sei missbräuchlich und es liege keine auslieferungsfähige Straftat vor. Der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt sei lückenhaft, die vor- geworfenen Betrugshandlungen seien nicht hinreichend substantiiert dar- gelegt worden. Insbesondere sei die enorm wichtige Frage, ob der Darle- hensgeber sich über die Zahlungsfähigkeit und über die konkreten Investi- tionspläne erkundigt habe, unbeantwortet geblieben (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verur- teilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben.

5.3 Das Verhaftungsersuchen von Interpol Moskau vom 21. Januar 2011, er- gänzt am 9. August 2011, genügt diesen Anforderungen. Die ersuchende Behörde stützt sich auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in St. Pe- tersburg vom 13. August 2008 und führt aus, dass im Falle einer Verhaf- tung das Auslieferungsersuchen fristgerecht gestellt werde (act. 1.5). Im Ergänzungsschreiben vom 9. August 2011 wird sodann die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Handlung inklusive Zeitraum und Ort skiz- ziert (act. 1.6). Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist, prima facie eine auslieferungsfähige Straftat (Betrug) vorliegt und die Haft nach dem Gesagten grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG).

6. 6.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Haft sei unverhältnis- mässig. Eine Fluchtgefahr sei als nur gering einzustufen. Zu deren Unter- bindung werde er Wohnsitz in Z., bei Herrn C. nehmen. Zudem sei er be- reit, die Auflage hinzunehmen, sich täglich bei den Strafverfolgungsbehör- den zu melden. Eventualiter erkläre er sich damit einverstanden, unter der vorgenannten Adresse unter Hausarrest gestellt zu werden und sich der

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Überwachung durch Anbringung einer elektronischen Fussfessel zu unter- ziehen. Ausserdem biete er CHF 20'000.-- als Kaution an (act. 1, S. 10 f.).

6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap- ril 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtge- fahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilli- gung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde bei- spielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstra- fe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verhei- ratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin einge- schult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

6.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Dem Beschwerdeführer droht in Russland eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese fällt bei der Beur- teilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ausserdem macht der Beschwerde- führer weder familiäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann keine Rede sein. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 42 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.).

Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann durch keine Ersatzmassnahmen ge- bannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, sein Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 1'500.--. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution jedoch nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hin- reichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306

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E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundes- gericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel- len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatz- massnahmen wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest mit elektronischer Fussfessel in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 August 2011 um Inhaftnahme des russischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Russland (act. 1.3, 1.5). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninskiy in St. Petersburg vom

E. 13 August 2010, worin A. Betrug vorgeworfen wird. Er soll mit der vorge- fassten Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, unter Ausnützung seines Vertrauensverhältnisses zu der Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von falschen Angaben zu seiner beruflichen Tä- tigkeit im Juni und Juli 2008 in St. Petersburg mit der Bank B. zwei Darle- hensverträge in der Höhe von RUB 20 bzw. 21,6 Mio. abgeschlossen ha- ben. Dabei habe er unzutreffend angegeben, diese Gelder zur Finanzie- rung eines Landhauses zu verwenden, welches er gar nicht bauen wollte. Die Gelder habe er weder für den Bau des angeblichen Landhauses ver- wendet noch der Bank zurückerstattet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB 41,6 Mio. entstanden sein soll. Es bestehe der Verdacht, dass A. mit dem Geld geflohen sei.

B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) wurde A. am 8. August 2011 in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (vgl. act. 4.3A). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2011 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Das BJ er- liess daraufhin am 10. August 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), wogegen A. mit Eingabe vom 18. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichte (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 10.08.2011 aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verfü- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerde-

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replik vom 6. September 2011 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben vom 7. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 10. August 2011 wurde dem Verfolgten am 11. Au- gust 2011 eröffnet (act. 4.11/11A). Die Beschwerde vom 18. August 2011 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

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3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Voraussetzungen der Aus- lieferungshaft seien nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wendet er ein, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben. An den besagten Tagen sei er nicht in St. Petersburg gewesen und hätte folglich keinen Vertrag un- terschreiben können. Aus seinem Pass sei ersichtlich, dass er vom 4. Ju- li bis 6. Juli 2008 in Finnland gewesen sei. Am 7. Juni 2008 habe er sich in Moskau aufgehalten. Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschwerdegeg- ner Abklärungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der vor- geworfenen Tat vornehmen müssen. Auch seine Identität hätte überprüft

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werden müssen, da sein Erscheinungsbild nicht dem im Verhaftungsersu- chen beschriebenen Profil entspreche (act. 1, S. 5, 9 f.).

4.2 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demgegen- über keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar ver- pflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das BJ im Hinblick auf den Auslieferungsent- scheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzuneh- men. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.53 vom 4. Mai 2007, E. 4.1.1).

4.3 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2011, mit der im Verhaf- tungsersuchen von Interpol Moskau gesuchte Person identisch zu sein (act. 1.4, S. 2). An seiner Identität bestanden somit keine begründeten Zweifel, weshalb sich eine weitergehende Überprüfung durch den Be- schwerdegegner erübrigte. Ferner stimmt die Passnummer, welche im Aus- lieferungsersuchen genannt wird mit derjenigen überein, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Erbringung eines Alibibeweises beruft (vgl. act. 1.4, S. 2; act. 1.8). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi hat jedoch als nicht erbracht zu gelten. Zum einen wird die angebliche Dienst- reise nach Moskau vom 7. Juni 2008 zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Zum andern sind die Passeinträge bezüglich des Zeitraumes vom 4. bis

6. Juli 2008 nicht geeignet, ein Alibi stringent zu beweisen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 (Datum des zweiten Darle- hensvertrages) nach Finnland gereist wäre, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages einen Vertrag in Russland unterzeichnen kön- nen. Die finnisch-russische Grenze liegt bloss in rund 190 Kilometer Ent- fernung von St. Petersburg. Das geltend gemachte Alibi schiesst daher die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht aus. Wie der Beschwerdegeg- ner ausserdem zutreffend ausführt, sind bei der vorgeworfenen Betrugs-

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handlung verschiedene Schritte auch im zeitlichen Ablauf denkbar, was die Erbringung eines Alibibeweises äusserst schwierig gestaltet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Auslieferungsersuchen sei missbräuchlich und es liege keine auslieferungsfähige Straftat vor. Der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt sei lückenhaft, die vor- geworfenen Betrugshandlungen seien nicht hinreichend substantiiert dar- gelegt worden. Insbesondere sei die enorm wichtige Frage, ob der Darle- hensgeber sich über die Zahlungsfähigkeit und über die konkreten Investi- tionspläne erkundigt habe, unbeantwortet geblieben (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verur- teilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben.

5.3 Das Verhaftungsersuchen von Interpol Moskau vom 21. Januar 2011, er- gänzt am 9. August 2011, genügt diesen Anforderungen. Die ersuchende Behörde stützt sich auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in St. Pe- tersburg vom 13. August 2008 und führt aus, dass im Falle einer Verhaf- tung das Auslieferungsersuchen fristgerecht gestellt werde (act. 1.5). Im Ergänzungsschreiben vom 9. August 2011 wird sodann die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Handlung inklusive Zeitraum und Ort skiz- ziert (act. 1.6). Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist, prima facie eine auslieferungsfähige Straftat (Betrug) vorliegt und die Haft nach dem Gesagten grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG).

6. 6.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Haft sei unverhältnis- mässig. Eine Fluchtgefahr sei als nur gering einzustufen. Zu deren Unter- bindung werde er Wohnsitz in Z., bei Herrn C. nehmen. Zudem sei er be- reit, die Auflage hinzunehmen, sich täglich bei den Strafverfolgungsbehör- den zu melden. Eventualiter erkläre er sich damit einverstanden, unter der vorgenannten Adresse unter Hausarrest gestellt zu werden und sich der

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Überwachung durch Anbringung einer elektronischen Fussfessel zu unter- ziehen. Ausserdem biete er CHF 20'000.-- als Kaution an (act. 1, S. 10 f.).

6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap- ril 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtge- fahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilli- gung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde bei- spielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstra- fe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verhei- ratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin einge- schult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

6.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Dem Beschwerdeführer droht in Russland eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese fällt bei der Beur- teilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ausserdem macht der Beschwerde- führer weder familiäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann keine Rede sein. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 42 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.).

Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann durch keine Ersatzmassnahmen ge- bannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, sein Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 1'500.--. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution jedoch nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hin- reichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306

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E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundes- gericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel- len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatz- massnahmen wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest mit elektronischer Fussfessel in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.209

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Sachverhalt:

A. Interpol Moskau ersuchte mit Meldung vom 21. Januar 2011, ergänzt am

9. August 2011 um Inhaftnahme des russischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Russland (act. 1.3, 1.5). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninskiy in St. Petersburg vom

13. August 2010, worin A. Betrug vorgeworfen wird. Er soll mit der vorge- fassten Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen, unter Ausnützung seines Vertrauensverhältnisses zu der Leitung einer Bank sowie mit Hilfe von falschen Angaben zu seiner beruflichen Tä- tigkeit im Juni und Juli 2008 in St. Petersburg mit der Bank B. zwei Darle- hensverträge in der Höhe von RUB 20 bzw. 21,6 Mio. abgeschlossen ha- ben. Dabei habe er unzutreffend angegeben, diese Gelder zur Finanzie- rung eines Landhauses zu verwenden, welches er gar nicht bauen wollte. Die Gelder habe er weder für den Bau des angeblichen Landhauses ver- wendet noch der Bank zurückerstattet, weshalb dieser ein Schaden in der Höhe von RUB 41,6 Mio. entstanden sein soll. Es bestehe der Verdacht, dass A. mit dem Geld geflohen sei.

B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) wurde A. am 8. August 2011 in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (vgl. act. 4.3A). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2011 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 des Bun- desgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Das BJ er- liess daraufhin am 10. August 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), wogegen A. mit Eingabe vom 18. August 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichte (act. 1):

„1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 10.08.2011 aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verfü- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. August 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält mit Beschwerde-

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replik vom 6. September 2011 an seinen gestellten Anträgen fest (act. 6), worüber das BJ mit Schreiben vom 7. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 10. August 2011 wurde dem Verfolgten am 11. Au- gust 2011 eröffnet (act. 4.11/11A). Die Beschwerde vom 18. August 2011 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

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3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Ali- bibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneiden- de Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesge- richts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzuläs- sig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La prati- que judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Voraussetzungen der Aus- lieferungshaft seien nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wendet er ein, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben. An den besagten Tagen sei er nicht in St. Petersburg gewesen und hätte folglich keinen Vertrag un- terschreiben können. Aus seinem Pass sei ersichtlich, dass er vom 4. Ju- li bis 6. Juli 2008 in Finnland gewesen sei. Am 7. Juni 2008 habe er sich in Moskau aufgehalten. Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschwerdegeg- ner Abklärungen bezüglich seines Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der vor- geworfenen Tat vornehmen müssen. Auch seine Identität hätte überprüft

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werden müssen, da sein Erscheinungsbild nicht dem im Verhaftungsersu- chen beschriebenen Profil entspreche (act. 1, S. 5, 9 f.).

4.2 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b – c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 625 f. N. 673). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demgegen- über keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.). Zwar ver- pflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das BJ im Hinblick auf den Auslieferungsent- scheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzuneh- men. Eine entsprechende Abklärungspflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungshaft nicht vorgesehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.53 vom 4. Mai 2007, E. 4.1.1).

4.3 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2011, mit der im Verhaf- tungsersuchen von Interpol Moskau gesuchte Person identisch zu sein (act. 1.4, S. 2). An seiner Identität bestanden somit keine begründeten Zweifel, weshalb sich eine weitergehende Überprüfung durch den Be- schwerdegegner erübrigte. Ferner stimmt die Passnummer, welche im Aus- lieferungsersuchen genannt wird mit derjenigen überein, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Erbringung eines Alibibeweises beruft (vgl. act. 1.4, S. 2; act. 1.8). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alibi hat jedoch als nicht erbracht zu gelten. Zum einen wird die angebliche Dienst- reise nach Moskau vom 7. Juni 2008 zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Zum andern sind die Passeinträge bezüglich des Zeitraumes vom 4. bis

6. Juli 2008 nicht geeignet, ein Alibi stringent zu beweisen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 (Datum des zweiten Darle- hensvertrages) nach Finnland gereist wäre, hätte er zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages einen Vertrag in Russland unterzeichnen kön- nen. Die finnisch-russische Grenze liegt bloss in rund 190 Kilometer Ent- fernung von St. Petersburg. Das geltend gemachte Alibi schiesst daher die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht aus. Wie der Beschwerdegeg- ner ausserdem zutreffend ausführt, sind bei der vorgeworfenen Betrugs-

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handlung verschiedene Schritte auch im zeitlichen Ablauf denkbar, was die Erbringung eines Alibibeweises äusserst schwierig gestaltet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das Auslieferungsersuchen sei missbräuchlich und es liege keine auslieferungsfähige Straftat vor. Der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt sei lückenhaft, die vor- geworfenen Betrugshandlungen seien nicht hinreichend substantiiert dar- gelegt worden. Insbesondere sei die enorm wichtige Frage, ob der Darle- hensgeber sich über die Zahlungsfähigkeit und über die konkreten Investi- tionspläne erkundigt habe, unbeantwortet geblieben (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 In einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist gemäss Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe anzuführen, dass ein vollstreckbares verur- teilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorliegt und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Be- gehung und soweit möglich die Beschreibung der gesuchten Person an- zugeben.

5.3 Das Verhaftungsersuchen von Interpol Moskau vom 21. Januar 2011, er- gänzt am 9. August 2011, genügt diesen Anforderungen. Die ersuchende Behörde stützt sich auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in St. Pe- tersburg vom 13. August 2008 und führt aus, dass im Falle einer Verhaf- tung das Auslieferungsersuchen fristgerecht gestellt werde (act. 1.5). Im Ergänzungsschreiben vom 9. August 2011 wird sodann die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Handlung inklusive Zeitraum und Ort skiz- ziert (act. 1.6). Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist, prima facie eine auslieferungsfähige Straftat (Betrug) vorliegt und die Haft nach dem Gesagten grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG).

6. 6.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Haft sei unverhältnis- mässig. Eine Fluchtgefahr sei als nur gering einzustufen. Zu deren Unter- bindung werde er Wohnsitz in Z., bei Herrn C. nehmen. Zudem sei er be- reit, die Auflage hinzunehmen, sich täglich bei den Strafverfolgungsbehör- den zu melden. Eventualiter erkläre er sich damit einverstanden, unter der vorgenannten Adresse unter Hausarrest gestellt zu werden und sich der

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Überwachung durch Anbringung einer elektronischen Fussfessel zu unter- ziehen. Ausserdem biete er CHF 20'000.-- als Kaution an (act. 1, S. 10 f.).

6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufol- ge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. Ap- ril 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtge- fahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilli- gung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde bei- spielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstra- fe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verhei- ratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin einge- schult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

6.3 In casu liegt eine Fluchtgefahr offensichtlich vor. Dem Beschwerdeführer droht in Russland eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese fällt bei der Beur- teilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ausserdem macht der Beschwerde- führer weder familiäre Bindungen geltend noch ist eine Verwurzelung in der Schweiz aus anderen Gründen ersichtlich. Von einer gefestigten Bindung zur Schweiz, welche die Fluchtgefahr ausschliessen würde, kann keine Rede sein. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 42 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.).

Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann durch keine Ersatzmassnahmen ge- bannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, sein Einkommen belaufe sich auf etwa EUR 1'500.--. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution jedoch nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hin- reichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306

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E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundes- gericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziel- len Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba- sel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatz- massnahmen wie der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Hausarrest mit elektronischer Fussfessel in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Daniela Bifl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).