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RH.2016.12

Bundesstrafgericht · 2016-10-26 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Justizministerium der Republik Mazedonien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 16. August 2016 um die Auslieferung der mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitola vom 5. Dezember 2013 in Verbin- dung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Bitola vom 14. März 2014 wegen Raub (act. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 30. August 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1, 3.3). A. wurde gestützt darauf am

21. September 2016 festgenommen. Im Rahmen der erfolgten Einvernahme am 22. September erklärte A., mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein (act. 1.6).

C. Mit Entscheid vom 21. September 2016 verfügte die Kinder- und Erwachse- nenschutzbehörde in Z. (nachfolgend „KESB“), dass A. das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über den Sohn B. entzogen und dieser behördlich platziert wird (act. 1.8).

D. Am 3. Oktober 2016 erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und beantragt die so- fortige Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

E. Die Beschwerdeantwort des BJ erfolgte am 7. Oktober 2016. Das Bundes- amt hält an der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Am 13. Oktober reicht A. die Be- schwerdereplik ein. Mit persönlichem Schreiben vom 21. Oktober 2016 lässt sich A. unaufgefordert nochmals vernehmen (act. 5).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide

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Staaten beigetreten sind sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwen- dung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Die mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den am

22. September 2016 eröffneten Auslieferungshaftbefehl wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2016.7 vom 2. August 2016, E.3; GLESS/SCHAFFER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S.84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichts- beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Auslieferungshaftbe- fehl verletze das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind, welches auf dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

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Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV beruhe. Der Entzug des knapp einjährigen Kindes sei als besonders starker Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu qualifizie- ren, da dieses noch speziell auf mütterliche Fürsorge angewiesen sei und die Beschwerdeführerin durch die Fremdplatzierung aufgrund der Ausliefe- rungshaft nur minimalen Umgang mit ihrem Kind pflegen könne (act. 1, S. 4).

E. 4.2 Art. 8 EMRK garantiert in Abs. 1 den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Hand- lungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Fami- lienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzu- führen sind, grundsätzlich zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E.3.1f, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120, E. 3d).

E. 4.3 Art. 8 EMRK bietet daher für den Fall von Auslieferungshaft keinen weiter- gehenden Schutz als die Garantie der persönlichen Freiheit der Bundesver- fassung gegen die Beschränkung von Besuchen; eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden wer- den, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist.

E. 4.4 Der Beschwerdegegner führt im Rahmen der Beschwerdeantwort dazu aus, dass der Beschwerdeführerin nicht verwehrt werde, ihre Ehe fortzuführen und der Kontakt mit ihrem Kind nicht gänzlich unterbrochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Möglich- keiten des Gefängnisses und unter Berücksichtigung der betreffenden An- staltsordnung, uneingeschränktes Besuchsrecht für ihr Kind bewilligt. Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen des ge- gen sie geführten Auslieferungsverfahren und rechtfertigen keine Haftentlas- sung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.308 vom 19. Oktober 2009, E. 9.2). Die Rüge ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass keine Veranlassung zur An- nahme von Fluchtgefahr vorläge. Sie sei durch ihre familiären Verhältnisse an die Schweiz gebunden und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Aufgrund ihrer finanziellen Lage sei einerseits eine Flucht beinahe unmöglich, ande- rerseits beabsichtige sie, in der Schweiz arbeitstätig zu werden. Sodann habe sie bereits seit Monaten Kenntnis von der internationalen Fahndung

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gehabt und sei nicht untergetaucht (act. 1, S. 5f., act. 4, S. 4). Eventualiter seien Ersatzmassnahmen zu prüfen (act. 1, S. 6).

E. 5.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

E. 5.3 Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2, zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.7 vom

2. August 2016, E. 5.2.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Frei- heitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin ein- geschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

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E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin, die erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz lebt, ist mazedonische Staatsangehörige und spricht unbestritten kaum Deutsch (act. 3.5, S.1). Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn sagte sie aus, dass ihre Eltern, ihre Grossmutter, eine Schwester, einfach die ganze Familie, in Mazedonien lebe (act. 3.5, S. 3). Den Bezug zur Schweiz bildet der Umstand, dass sie mit einem Schweizer Staatsbürger ver- heiratet und Mutter eines hier geborenen Kindes ist, welches ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Insgesamt ist eine effektive Verbindung zur Schweiz zwar vorhanden. Diese ist indessen nicht dergestalt, dass des- halb im Lichte der oben erwähnten bundesgerichtlichen Praxis Fluchtgefahr zu verneinen wäre.

E. 5.4.2 Sodann befindet sich die Beschwerdeführerin in einer wirtschaftlich labilen Lage. Zur Zeit ihrer Verhaftung ging sie keiner Erwerbsarbeit nach. Zwar ist eine persönliche Betreuung durch die Mutter eines Kindes in der Zeit nach der Geburt die Regel. Im vorliegenden Fall liegt die Geburt jedoch fast ein Jahr zurück. Überdies ist die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vor der Geburt nie einer Arbeit in der Schweiz nachgegangen, so dass keine Einglie- derung in den Schweizer Arbeitsmarkt erfolgt ist. Auch die finanzielle Abhän- gigkeit vom Ehemann, wie sie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerdereplik vorbringt (act. 4, S. 3), vermag eine wirtschaftliche Bindung zur Schweiz nicht zu begründen, zumal der Ehemann ebenfalls arbeitslos ist.

E. 5.4.3 Von einer engen Bindung zur Schweiz, familiär oder wirtschaftlich, welche eine Fluchtgefahr ausschliessen oder substantiell reduzieren würde, kann daher nicht gesprochen werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführerin droht in Mazedonien eine mehrjährige Freiheits- strafe, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht fällt. Auch das Alter der Beschwerdeführerin wird bei dieser Einschätzung berücksichtigt. So hat die Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem Verfolgten, der mit 36 Jahren vergleichsweise jung ist, eine Flucht als eher wahrscheinlich er- scheint als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (Urteil 1C_381/2009 vom

13. Oktober 2009, E. 2.3; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr s. auch BGE 130 II 306 E. 2.5, Urteile des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9.c; 8G.45/2001 vom 15. August 2001; 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3, S. 6). Die Beschwerdeführerin ist 22 Jahre alt und blickt einer beträchtlichen Freiheitsstrafe entgegen. Dass sie wenige Zeit nach der vorgeworfenen Tat in die Schweiz gekommen ist

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und sich seither wohl verhalten hat, vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern. Trotz Kenntnis des Urteils und der internationalen Fahndung hat sie sich der Strafe in Mazedonien entzogen, was ebenfalls für Fluchtgefahr spricht. Die fehlenden finanziellen Mittel, welche die Beschwerdeführerin als Argument gegen Fluchtgefahr vorbringt, erhöhen im Gegenteil eine Flucht- gefahr eher.

E. 5.6 Die Beschwerdeführerin hat zwar im Rahmen der Beschwerdereplik ihre fi- nanziellen Verhältnisse dargelegt, nicht aber konkrete Angaben zur Höhe einer möglichen Kaution durch nahe Verwandte gemacht.

Der Sinn einer Sicherheitsleistung besteht darin, dass sich ein Verfolgter dem Auslieferungsverfahren nicht durch Flucht entzieht, weil er beispiels- weise der finanziellen Absicherung seiner Familie grössere Bedeutung bei- misst (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Argument des Alters, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009, E.6.6.6). In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie mangels Bezifferung einer Kaution durch Ver- wandte fällt eine solche als Ersatzmassnahme ausser Betracht.

E. 5.7 Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführe- rin angesichts der bevorstehenden Haftstrafe zusammen mit ihrem Ehe- mann allein oder allenfalls auch mit ihrem Kind fliehen könnte. Auch mittels „Electronic Monitoring“, welches grundsätzlich als Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft in Betracht kommen kann (s. Urteil 1C_381/2009 vom

13. Oktober 2009), wird eine Flucht nicht verhindert, sondern lediglich nach- träglich festgestellt. Das gleiche gilt für eine Meldepflicht. Eine erhebliche Fluchtgefahr vermögen die beantragten Ersatzmassnahmen nicht einzu- dämmen. Solche Massnahmen kommen dann (ergänzend) in Frage, wenn gleichzeitig eine Kaution geleistet wird, welche die Rechtsprechung als pri- märe, die Fluchtgefahr bannende, Ersatzmassnahme betrachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.209 vom 9. September 2011, E. 6.3, RR.2009.321 vom 11. November 2009, E.3.3 und RR.2009.329 vom 24. No- vember 2009, E.6.4.2). Der Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Ersatzmassnahmen ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, es sei CIN 3 (die letzte Vorstufe zu Gebärmutterkrebs) bei ihr festgestellt worden und eine

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Behandlung sei nur ausserhalb der Auslieferungshaft möglich. Die Be- schwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch in einer schlechten Verfas- sung (act. 4, S. 2).

E. 6.2 Eine Haftentlassung drängt sich bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Ein Belas- sen in Haft setzt demgegenüber voraus, dass der körperliche bzw. psychi- sche Zustand den Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Be- troffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der me- dizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft ge- währleistet ist, muss die Verfahrensleitung unter Beiziehung von medizini- schen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

E. 6.3 Die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht hafterstehungsfähig, genügt nicht, um eine Haftentlassung zu erwirken. In casu wird eine Hafterstehungsfähigkeit auch gar nicht bestritten, sondern es wird lediglich ohne weitere medizinische Belege erklärt, dass bei der Be- schwerdeführerin vor Jahren eine Vorstufe von Krebs festgestellt worden sei. In Bezug auf die psychische Lage der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet – sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Auch diesbezüglich fehlen medizinische Belege über ihre Behauptung. Es gibt keine Hinweise, dass die medizinische Betreuung in Haft nicht ausreichend sein sollte und dass allfällige psychische Probleme nicht adäquat behandelt würden. Mithin ist von Hafterstehungsfähigkeit auszugehen, und die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das vorliegend relevante Delikt nach schweizerischem Recht wohl als Entreissdiebstahl qualifiziert und die dreijährige Freiheitsstrafe sich angesichts des Tatbeitrags und Alters als

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sehr hoch erweisen würde. Dieser Einwand ist allenfalls beim Auslieferungs- entscheid zu prüfen und nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist. Das Auslieferungsersuchen, welchem unbestritten ein durch die Beschwerdeführerin begangenes Verbrechen zugrunde liegt, er- weist sich nicht als offensichtlich unzulässig.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2016.60).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftli- chen Situation der Beschwerdeführerin wird durch die Festsetzung einer re- duzierten Gebühr Rechnung getragen.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2016.12 (Nebenverfahren: RP.2016.60)

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium der Republik Mazedonien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 16. August 2016 um die Auslieferung der mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitola vom 5. Dezember 2013 in Verbin- dung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Bitola vom 14. März 2014 wegen Raub (act. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 30. August 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1, 3.3). A. wurde gestützt darauf am

21. September 2016 festgenommen. Im Rahmen der erfolgten Einvernahme am 22. September erklärte A., mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein (act. 1.6).

C. Mit Entscheid vom 21. September 2016 verfügte die Kinder- und Erwachse- nenschutzbehörde in Z. (nachfolgend „KESB“), dass A. das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über den Sohn B. entzogen und dieser behördlich platziert wird (act. 1.8).

D. Am 3. Oktober 2016 erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und beantragt die so- fortige Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

E. Die Beschwerdeantwort des BJ erfolgte am 7. Oktober 2016. Das Bundes- amt hält an der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Am 13. Oktober reicht A. die Be- schwerdereplik ein. Mit persönlichem Schreiben vom 21. Oktober 2016 lässt sich A. unaufgefordert nochmals vernehmen (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide

- 3 -

Staaten beigetreten sind sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwen- dung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Die mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den am

22. September 2016 eröffneten Auslieferungshaftbefehl wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2016.7 vom 2. August 2016, E.3; GLESS/SCHAFFER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S.84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichts- beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Auslieferungshaftbe- fehl verletze das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind, welches auf dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

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Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV beruhe. Der Entzug des knapp einjährigen Kindes sei als besonders starker Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu qualifizie- ren, da dieses noch speziell auf mütterliche Fürsorge angewiesen sei und die Beschwerdeführerin durch die Fremdplatzierung aufgrund der Ausliefe- rungshaft nur minimalen Umgang mit ihrem Kind pflegen könne (act. 1, S. 4).

4.2 Art. 8 EMRK garantiert in Abs. 1 den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Hand- lungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Fami- lienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzu- führen sind, grundsätzlich zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E.3.1f, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120, E. 3d).

4.3 Art. 8 EMRK bietet daher für den Fall von Auslieferungshaft keinen weiter- gehenden Schutz als die Garantie der persönlichen Freiheit der Bundesver- fassung gegen die Beschränkung von Besuchen; eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden wer- den, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist.

4.4 Der Beschwerdegegner führt im Rahmen der Beschwerdeantwort dazu aus, dass der Beschwerdeführerin nicht verwehrt werde, ihre Ehe fortzuführen und der Kontakt mit ihrem Kind nicht gänzlich unterbrochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Möglich- keiten des Gefängnisses und unter Berücksichtigung der betreffenden An- staltsordnung, uneingeschränktes Besuchsrecht für ihr Kind bewilligt. Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind gesetzliche Folgen des ge- gen sie geführten Auslieferungsverfahren und rechtfertigen keine Haftentlas- sung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.308 vom 19. Oktober 2009, E. 9.2). Die Rüge ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass keine Veranlassung zur An- nahme von Fluchtgefahr vorläge. Sie sei durch ihre familiären Verhältnisse an die Schweiz gebunden und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Aufgrund ihrer finanziellen Lage sei einerseits eine Flucht beinahe unmöglich, ande- rerseits beabsichtige sie, in der Schweiz arbeitstätig zu werden. Sodann habe sie bereits seit Monaten Kenntnis von der internationalen Fahndung

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gehabt und sei nicht untergetaucht (act. 1, S. 5f., act. 4, S. 4). Eventualiter seien Ersatzmassnahmen zu prüfen (act. 1, S. 6).

5.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

5.3 Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2, zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.7 vom

2. August 2016, E. 5.2.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Frei- heitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin ein- geschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

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5.4

5.4.1 Die Beschwerdeführerin, die erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz lebt, ist mazedonische Staatsangehörige und spricht unbestritten kaum Deutsch (act. 3.5, S.1). Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn sagte sie aus, dass ihre Eltern, ihre Grossmutter, eine Schwester, einfach die ganze Familie, in Mazedonien lebe (act. 3.5, S. 3). Den Bezug zur Schweiz bildet der Umstand, dass sie mit einem Schweizer Staatsbürger ver- heiratet und Mutter eines hier geborenen Kindes ist, welches ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Insgesamt ist eine effektive Verbindung zur Schweiz zwar vorhanden. Diese ist indessen nicht dergestalt, dass des- halb im Lichte der oben erwähnten bundesgerichtlichen Praxis Fluchtgefahr zu verneinen wäre.

5.4.2 Sodann befindet sich die Beschwerdeführerin in einer wirtschaftlich labilen Lage. Zur Zeit ihrer Verhaftung ging sie keiner Erwerbsarbeit nach. Zwar ist eine persönliche Betreuung durch die Mutter eines Kindes in der Zeit nach der Geburt die Regel. Im vorliegenden Fall liegt die Geburt jedoch fast ein Jahr zurück. Überdies ist die Beschwerdeführerin auch in der Zeit vor der Geburt nie einer Arbeit in der Schweiz nachgegangen, so dass keine Einglie- derung in den Schweizer Arbeitsmarkt erfolgt ist. Auch die finanzielle Abhän- gigkeit vom Ehemann, wie sie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- schwerdereplik vorbringt (act. 4, S. 3), vermag eine wirtschaftliche Bindung zur Schweiz nicht zu begründen, zumal der Ehemann ebenfalls arbeitslos ist.

5.4.3 Von einer engen Bindung zur Schweiz, familiär oder wirtschaftlich, welche eine Fluchtgefahr ausschliessen oder substantiell reduzieren würde, kann daher nicht gesprochen werden.

5.5 Der Beschwerdeführerin droht in Mazedonien eine mehrjährige Freiheits- strafe, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht fällt. Auch das Alter der Beschwerdeführerin wird bei dieser Einschätzung berücksichtigt. So hat die Rechtsprechung bestätigt, dass bei einem Verfolgten, der mit 36 Jahren vergleichsweise jung ist, eine Flucht als eher wahrscheinlich er- scheint als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (Urteil 1C_381/2009 vom

13. Oktober 2009, E. 2.3; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr s. auch BGE 130 II 306 E. 2.5, Urteile des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9.c; 8G.45/2001 vom 15. August 2001; 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3, S. 6). Die Beschwerdeführerin ist 22 Jahre alt und blickt einer beträchtlichen Freiheitsstrafe entgegen. Dass sie wenige Zeit nach der vorgeworfenen Tat in die Schweiz gekommen ist

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und sich seither wohl verhalten hat, vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern. Trotz Kenntnis des Urteils und der internationalen Fahndung hat sie sich der Strafe in Mazedonien entzogen, was ebenfalls für Fluchtgefahr spricht. Die fehlenden finanziellen Mittel, welche die Beschwerdeführerin als Argument gegen Fluchtgefahr vorbringt, erhöhen im Gegenteil eine Flucht- gefahr eher.

5.6 Die Beschwerdeführerin hat zwar im Rahmen der Beschwerdereplik ihre fi- nanziellen Verhältnisse dargelegt, nicht aber konkrete Angaben zur Höhe einer möglichen Kaution durch nahe Verwandte gemacht.

Der Sinn einer Sicherheitsleistung besteht darin, dass sich ein Verfolgter dem Auslieferungsverfahren nicht durch Flucht entzieht, weil er beispiels- weise der finanziellen Absicherung seiner Familie grössere Bedeutung bei- misst (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Argument des Alters, Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009, E.6.6.6). In Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie mangels Bezifferung einer Kaution durch Ver- wandte fällt eine solche als Ersatzmassnahme ausser Betracht.

5.7 Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführe- rin angesichts der bevorstehenden Haftstrafe zusammen mit ihrem Ehe- mann allein oder allenfalls auch mit ihrem Kind fliehen könnte. Auch mittels „Electronic Monitoring“, welches grundsätzlich als Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft in Betracht kommen kann (s. Urteil 1C_381/2009 vom

13. Oktober 2009), wird eine Flucht nicht verhindert, sondern lediglich nach- träglich festgestellt. Das gleiche gilt für eine Meldepflicht. Eine erhebliche Fluchtgefahr vermögen die beantragten Ersatzmassnahmen nicht einzu- dämmen. Solche Massnahmen kommen dann (ergänzend) in Frage, wenn gleichzeitig eine Kaution geleistet wird, welche die Rechtsprechung als pri- märe, die Fluchtgefahr bannende, Ersatzmassnahme betrachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.209 vom 9. September 2011, E. 6.3, RR.2009.321 vom 11. November 2009, E.3.3 und RR.2009.329 vom 24. No- vember 2009, E.6.4.2). Der Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Ersatzmassnahmen ist deshalb abzuweisen.

6.

6.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, es sei CIN 3 (die letzte Vorstufe zu Gebärmutterkrebs) bei ihr festgestellt worden und eine

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Behandlung sei nur ausserhalb der Auslieferungshaft möglich. Die Be- schwerdeführerin sei darüber hinaus psychisch in einer schlechten Verfas- sung (act. 4, S. 2).

6.2 Eine Haftentlassung drängt sich bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Ein Belas- sen in Haft setzt demgegenüber voraus, dass der körperliche bzw. psychi- sche Zustand den Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Be- troffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der me- dizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft ge- währleistet ist, muss die Verfahrensleitung unter Beiziehung von medizini- schen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

6.3 Die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht hafterstehungsfähig, genügt nicht, um eine Haftentlassung zu erwirken. In casu wird eine Hafterstehungsfähigkeit auch gar nicht bestritten, sondern es wird lediglich ohne weitere medizinische Belege erklärt, dass bei der Be- schwerdeführerin vor Jahren eine Vorstufe von Krebs festgestellt worden sei. In Bezug auf die psychische Lage der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet – sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Auch diesbezüglich fehlen medizinische Belege über ihre Behauptung. Es gibt keine Hinweise, dass die medizinische Betreuung in Haft nicht ausreichend sein sollte und dass allfällige psychische Probleme nicht adäquat behandelt würden. Mithin ist von Hafterstehungsfähigkeit auszugehen, und die Rüge erweist sich als unbegründet.

7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das vorliegend relevante Delikt nach schweizerischem Recht wohl als Entreissdiebstahl qualifiziert und die dreijährige Freiheitsstrafe sich angesichts des Tatbeitrags und Alters als

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sehr hoch erweisen würde. Dieser Einwand ist allenfalls beim Auslieferungs- entscheid zu prüfen und nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist. Das Auslieferungsersuchen, welchem unbestritten ein durch die Beschwerdeführerin begangenes Verbrechen zugrunde liegt, er- weist sich nicht als offensichtlich unzulässig.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2016.60).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftli- chen Situation der Beschwerdeführerin wird durch die Festsetzung einer re- duzierten Gebühr Rechnung getragen.

8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 26. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Kunz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die

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betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).