opencaselaw.ch

RH.2016.7

Bundesstrafgericht · 2016-08-02 · Deutsch CH

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

28. Juni 2016 ersuchte Ungarn um Fahndung und Festnahme des ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).

Am 30. Juni 2016 wurde A. anlässlich einer Grenzkontrolle in Z. (SH) festgenommen (act. 3.3). Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine Haftanordnung (act. 3.2). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2016 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn (act. 3.4).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. Juli 2016 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen den Obgenannten (act. 3.5).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 21. Juli 2016 (act. 3). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit, eine Beschwerdereplik einzureichen, keinen Gebrauch (act. 2).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; vgl. ferner BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener

- 3 -

Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 IRSG N. 24-30). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N.1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Fehlt es den obgenannten Staatsverträgen, dem IRSG und IRSV an weiteren einschlägigen prozessualen Regelungen, so sind in casu die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft- voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.2 vom 3. Mai 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm von den ungarischen Behörden zur Last gelegten Sachverhaltsvorwurf. Weiter befürchtet er, dass ihm in den ungarischen Gefängnissen etwas zustossen werde. Zudem macht er geltend, dass seine Verfahrensrechte in Ungarn massiv verletzt worden seien und das Auslieferungsersuchen Ungarns politisch motiviert sei (act. 1, S. 4 ff.).

E. 4.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108

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E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

E. 4.3 Wie soeben dargelegt, vermag die Bestreitung des Sachverhalts keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch erbracht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass Rügen betreffend Verfahrensfehler im ausländischen Verfahren bzw. drohende Gefahren bei der Auslieferung vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Haft grundsätzlich nicht zu hören sind. Von einer offensichtlich unzulässigen Auslieferung im obgenannten Sinne kann jedenfalls in casu keine Rede sein, weswegen auch diese Ausführungen ins Leere stossen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren gelten, es bestünde im konkreten Fall keine Fluchtgefahr. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er bereits vier Wochen in der Schweiz gearbeitet. Seine Arbeit sei für seine in Ungarn lebende vierköpfige Familie sehr wichtig. Er wolle nicht fliehen, sondern nur bis zur Behandlung seines Begnadigungsgesuches in Ungarn in der Schweiz bleiben (act. 1, S. 6).

E. 5.2 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der

- 6 -

Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2 und weitere). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

E. 5.3 Das ungarische Justizministerium ersuchte die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Szombathely Nr. 8.B.374/2010/104 vom 11. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Oberlandgerichts Györ Nr. Bf.32/2014/22 vom 13. Oktober 2015. Mithin droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Ungarn. Die vierköpfige Familie des Beschwerdeführers lebt in Ungarn. Gemäss eigenen Aussagen sei er erst seit vier Wochen in der Schweiz. Weitere Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit Ersatzmassnahmen nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Diabetes und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei er nicht hafterstehungsfähig (act. 7).

E. 6.2 Wie bereits oben dargelegt drängt sich eine Haftentlassung bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der

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insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu beachten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b).

Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die Verfahrensleitung unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

E. 6.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass er bisher von den zuständigen Stellen keine Hinweise erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei. Der Beschwerdeführer erhalte die nötige Medikation im Gefängnis und könne jederzeit den Gefängnisarzt beziehen (act. 3).

Klarerweise genügt die durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht hafterstehungsfähig, nicht, um eine Haftentlassung zu erwirken. Da an den Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die nötige Medikation im Gefängnis erhalte und jederzeit den Gefängnisarzt beziehen könne, keine Zweifel bestehen, sieht sich das hiesige Gericht nicht veranlasst, diesbezügliche Schritte einzuleiten.

E. 7 Im Übrigen ergeben sich keine Gründe, welche zur Annahme Anlass geben, die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese

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(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

E. 8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Ungarn

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2016.7 / RP.2016.32

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Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom

28. Juni 2016 ersuchte Ungarn um Fahndung und Festnahme des ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).

Am 30. Juni 2016 wurde A. anlässlich einer Grenzkontrolle in Z. (SH) festgenommen (act. 3.3). Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) eine Haftanordnung (act. 3.2). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. Juli 2016 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn (act. 3.4).

Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. Juli 2016 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen den Obgenannten (act. 3.5).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller, mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt seine sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 21. Juli 2016 (act. 3). Der Beschwerdeführer machte von seiner Möglichkeit, eine Beschwerdereplik einzureichen, keinen Gebrauch (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr, mithin auch die Auslieferungshaft, zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; vgl. ferner BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener

- 3 -

Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 IRSG N. 24-30). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N.1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Fehlt es den obgenannten Staatsverträgen, dem IRSG und IRSV an weiteren einschlägigen prozessualen Regelungen, so sind in casu die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

- 4 -

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaft- voraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.2 vom 3. Mai 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm von den ungarischen Behörden zur Last gelegten Sachverhaltsvorwurf. Weiter befürchtet er, dass ihm in den ungarischen Gefängnissen etwas zustossen werde. Zudem macht er geltend, dass seine Verfahrensrechte in Ungarn massiv verletzt worden seien und das Auslieferungsersuchen Ungarns politisch motiviert sei (act. 1, S. 4 ff.).

4.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108

- 5 -

E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

4.3 Wie soeben dargelegt, vermag die Bestreitung des Sachverhalts keinen Haftentlassungsgrund zu begründen. Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt. Einen solchen hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch erbracht. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass Rügen betreffend Verfahrensfehler im ausländischen Verfahren bzw. drohende Gefahren bei der Auslieferung vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Haft grundsätzlich nicht zu hören sind. Von einer offensichtlich unzulässigen Auslieferung im obgenannten Sinne kann jedenfalls in casu keine Rede sein, weswegen auch diese Ausführungen ins Leere stossen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren gelten, es bestünde im konkreten Fall keine Fluchtgefahr. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er bereits vier Wochen in der Schweiz gearbeitet. Seine Arbeit sei für seine in Ungarn lebende vierköpfige Familie sehr wichtig. Er wolle nicht fliehen, sondern nur bis zur Behandlung seines Begnadigungsgesuches in Ungarn in der Schweiz bleiben (act. 1, S. 6).

5.2 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der

- 6 -

Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2 und weitere). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

5.3 Das ungarische Justizministerium ersuchte die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Szombathely Nr. 8.B.374/2010/104 vom 11. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Oberlandgerichts Györ Nr. Bf.32/2014/22 vom 13. Oktober 2015. Mithin droht dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Ungarn. Die vierköpfige Familie des Beschwerdeführers lebt in Ungarn. Gemäss eigenen Aussagen sei er erst seit vier Wochen in der Schweiz. Weitere Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände und angesichts der bezüglich der Annahme von Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit Ersatzmassnahmen nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Diabetes und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sei er nicht hafterstehungsfähig (act. 7).

6.2 Wie bereits oben dargelegt drängt sich eine Haftentlassung bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als hafterstehungsfähig erscheinen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der

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insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu beachten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b).

Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die Verfahrensleitung unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

6.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass er bisher von den zuständigen Stellen keine Hinweise erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei. Der Beschwerdeführer erhalte die nötige Medikation im Gefängnis und könne jederzeit den Gefängnisarzt beziehen (act. 3).

Klarerweise genügt die durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht hafterstehungsfähig, nicht, um eine Haftentlassung zu erwirken. Da an den Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die nötige Medikation im Gefängnis erhalte und jederzeit den Gefängnisarzt beziehen könne, keine Zweifel bestehen, sieht sich das hiesige Gericht nicht veranlasst, diesbezügliche Schritte einzuleiten.

7. Im Übrigen ergeben sich keine Gründe, welche zur Annahme Anlass geben, die Voraussetzungen der Auslieferungshaft seien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese

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(BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

8.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona 3. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).