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RH.2015.4

Bundesstrafgericht · 2015-02-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Abweisung Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen Staats- angehörigen A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (act. 3.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 7. Januar 2015 ge- gen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.2). A. konnte am 13. Ja- nuar 2015 im Kanton St. Gallen festgenommen werden. Im Rahmen seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte er, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.3). Der Auslieferungs- haftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nahm A. zum deutschen Auslieferungs- ersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die Haftentlassung (act. 3.4). Das BJ verfügte am 29. Januar 2015 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Januar 2015 zugrunde liegenden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 3.8).

D. Gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 5. Februar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Ausliefe- rungsentscheides und die Entlassung von A. aus der Haft (act. 1 S. 2).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der Replik vom 19. Feb- ruar 2015 an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest, was dem BJ am 20. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 4 und 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt blei- ben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

E. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

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E. 2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss noch gleichentags eröff- net. Seine Beschwerde vom 5. Februar 2015 ist damit fristgerecht einge- reicht worden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesen- tlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Aus- lieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegeh- rens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DU-

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PUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Jour- nal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ih- ren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die aus- nahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Vo- raussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. No- vember 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände ge- rechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

E. 5.1 Das BJ begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs damit, dass Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit einem Jahr in der Schweiz und habe hier keine besonders engen Beziehungen, welche eine Flucht völlig ausschliessen können. Die Fluchtgefahr dürfe sich durch den Erlass der Auslieferungsverfügung zudem noch erhöht haben (act. 1.2 und act. 3).

E. 5.2 Eine Haftentlassung rechtfertigt sich – wie bereits ausgeführt – ausnahms- weise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei

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drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Recht- sprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bin- dungen in der Schweiz gegeben.

Unter Berücksichtigung dieser restriktiven Praxis ist die Fluchtgefahr vorlie- gend ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf und hat keine familiären Bindungen in der Schweiz. In Deutschland droht ihm sodann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zu jeder Zeit in der Schweiz ordentlich gemeldet gewesen und in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden und der Justiz gestanden sei, vermögen unter diesen Umständen nicht durchzudringen, zumal dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung die Existenz des deutschen Auslieferungs- ersuchens gar nicht bekannt war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerde- führer unbestrittenermassen der Vorladung zu einem Termin vom 18. Sep- tember 2014 ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet hat, obwohl ihm die Vorladung zugestellt werden konnte, lässt darauf schliessen, dass er sich dem Strafverfahren in Deutschland entziehen will. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe keine gesetzliche Verpflich- tung, an einer Verhandlung in Deutschland teilzunehmen, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbe- straft ist und gemäss den deutschen Behörden bereits bei Anzeigenauf- nahme einen der Polizeibeamten umzubringen drohte, sollte er wieder ins Gefängnis müssen (act. 3.1). Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Beschwerdeführer seine Reisedoku- mente abgibt und sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei meldet, wie von ihm vorgeschlagen. In konstanter Rechtsprechung werden die Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre und Meldepflicht nur in Kombi- nation mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Gleiches gilt im Falle eines Electronic Monitoring (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.9 vom 13. Juni 2014, E. 5.4; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom 29. Septem- ber 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht vielmehr das Fehlen jeglicher Ver- mögenswerte geltend. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist nicht erkennbar.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend machen will, die Schweiz habe die stellvertretende Strafverfolgung (im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG) zu übernehmen (vgl. act. 4 S. 3), betreffen diese Ausführungen die Auslieferung selbst und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

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E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftentlassung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2015.8).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

E. 8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung be- reits aus diesem Grunde abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Abweisung Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2015.4 + RP.2015.8

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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministe- rium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen Staats- angehörigen A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (act. 3.1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 7. Januar 2015 ge- gen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.2). A. konnte am 13. Ja- nuar 2015 im Kanton St. Gallen festgenommen werden. Im Rahmen seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte er, mit der Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 3.3). Der Auslieferungs- haftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 nahm A. zum deutschen Auslieferungs- ersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die Haftentlassung (act. 3.4). Das BJ verfügte am 29. Januar 2015 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Januar 2015 zugrunde liegenden Straftaten und lehnte das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 3.8).

D. Gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 5. Februar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Ausliefe- rungsentscheides und die Entlassung von A. aus der Haft (act. 1 S. 2).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der Replik vom 19. Feb- ruar 2015 an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest, was dem BJ am 20. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 4 und 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt blei- ben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Üb- rigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

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2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss noch gleichentags eröff- net. Seine Beschwerde vom 5. Februar 2015 ist damit fristgerecht einge- reicht worden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesen- tlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftent- lassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibi- beweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterste- hungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Aus- lieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegeh- rens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DU-

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PUIS/MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Jour- nal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ih- ren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die aus- nahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Vo- raussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selb- ständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ge- stellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. No- vember 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände ge- rechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

5. 5.1 Das BJ begründet die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs damit, dass Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit einem Jahr in der Schweiz und habe hier keine besonders engen Beziehungen, welche eine Flucht völlig ausschliessen können. Die Fluchtgefahr dürfe sich durch den Erlass der Auslieferungsverfügung zudem noch erhöht haben (act. 1.2 und act. 3).

5.2 Eine Haftentlassung rechtfertigt sich – wie bereits ausgeführt – ausnahms- weise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3). Bei

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drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Recht- sprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bin- dungen in der Schweiz gegeben.

Unter Berücksichtigung dieser restriktiven Praxis ist die Fluchtgefahr vorlie- gend ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf und hat keine familiären Bindungen in der Schweiz. In Deutschland droht ihm sodann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zu jeder Zeit in der Schweiz ordentlich gemeldet gewesen und in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden und der Justiz gestanden sei, vermögen unter diesen Umständen nicht durchzudringen, zumal dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung die Existenz des deutschen Auslieferungs- ersuchens gar nicht bekannt war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerde- führer unbestrittenermassen der Vorladung zu einem Termin vom 18. Sep- tember 2014 ohne Angabe von Gründen nicht Folge geleistet hat, obwohl ihm die Vorladung zugestellt werden konnte, lässt darauf schliessen, dass er sich dem Strafverfahren in Deutschland entziehen will. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe keine gesetzliche Verpflich- tung, an einer Verhandlung in Deutschland teilzunehmen, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach vorbe- straft ist und gemäss den deutschen Behörden bereits bei Anzeigenauf- nahme einen der Polizeibeamten umzubringen drohte, sollte er wieder ins Gefängnis müssen (act. 3.1). Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass der Beschwerdeführer seine Reisedoku- mente abgibt und sich in regelmässigen Abständen bei der Polizei meldet, wie von ihm vorgeschlagen. In konstanter Rechtsprechung werden die Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre und Meldepflicht nur in Kombi- nation mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Gleiches gilt im Falle eines Electronic Monitoring (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.9 vom 13. Juni 2014, E. 5.4; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom 29. Septem- ber 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht vielmehr das Fehlen jeglicher Ver- mögenswerte geltend. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist nicht erkennbar.

6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend machen will, die Schweiz habe die stellvertretende Strafverfolgung (im Sinne von Art. 85 Abs. 2 IRSG) zu übernehmen (vgl. act. 4 S. 3), betreffen diese Ausführungen die Auslieferung selbst und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Haftentlassung nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2015.8).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbe- gehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung be- reits aus diesem Grunde abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Antonius Falkner - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

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bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).