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RR.2022.91

Bundesstrafgericht · 2022-06-15 · Deutsch CH

Auslieferung an Frankreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal de grande instance de Paris vom

19. Juli 2019 ersuchten die französischen Behörden mit Note vom 2. Sep- tember 2019, ergänzt am 13. Oktober 2020, die Schweiz um Auslieferung des nigerianischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung wegen Zu- hälterei und Menschenhandel nach französischem Recht. Ihm wird zusam- mengefasst vorgeworfen, zusammen mit weiteren Personen in Frankreich, in der Schweiz und in Nigeria zwischen 2014 und 2018 ein Netzwerk von Prostituierten betrieben zu haben (RR.2022.91, act. 5.1, 5.3).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») nahm bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») mit Schreiben vom 15. Januar 2021 Abklärungen in Bezug auf ein hängiges oder bevorstehendes schweizerisches Strafverfahren vor und teilte ihr mit, dass gemäss französischem Ersuchen die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten möglicherweise auch in der Schweiz bzw. aus der Schweiz aus begangen worden sein könnten. Des Weiteren ersuchte das BJ um Angabe, weshalb einer Auslieferung Vorrang gegeben werden sollte bzw. ob Resozialisie- rungsgründe gegen die Auslieferung des Verfolgten und für eine Verfahrens- führung in der Schweiz sprechen könnten (RR.2022.91, act. 5.4). Mit Schrei- ben vom 8. Juli 2021 teilte die KStA AG dem BJ mit, dass der Kanton Aargau gegen den Verfolgten kein Strafverfahren eröffnen werde. Gestützt auf inter- nationale Abkommen würden die französischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch allfällig in der Schweiz begangene Straftaten mitbeurteilen (RR.2022.91, act. 5.5).

C. In der Folge ersuchte das BJ die KStA AG mit Schreiben vom 4. Feb- ruar 2022 um Mitteilung von Gründen, die mit Blick auf die Resozialisierung für und gegen eine Auslieferung des Verfolgten an Frankreich sprechen. Des Weiteren teilte das BJ der KStA AG mit, dass die französischen Behörden das (nicht das Auslieferungsersuchen betreffende) Rechtshilfeersuchen nicht mehr aufrechthalten, weshalb dieses gegenstandslos geworden sei (RR.2022.91, act. 5.6). Die KStA AG führte im Schreiben vom 24. Februar 2022 aus, weshalb sie keine enge Beziehung von A. zur Schweiz erkenne (RR.2022.91, act. 5.7).

D. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 16. März 2022 wegen Fluchtgefahr wurde A. am 26. April 2022 angehalten und in provisorische

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Auslieferungshaft versetzt (RR.2022.91, act. 5.9). Der Auslieferungshaftbe- fehl vom 16. März 2022 blieb unangefochten (RR.2022.91, act. 5, S. 2).

E. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an Frankreich nicht einverstanden (RR.2022.91, act. 5.10).

F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen und ersuchte zugleich um Entlassung aus der Auslie- ferungshaft (RR.2022.91, act. 5.11).

G. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten (Dispositivziffer 1) und lehnte zugleich sein Haftentlassungsgesuch vom

9. Mai 2022 ab ([Dispositivziffer 2]; RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1.2).

H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Mai 2022 liess A. am 30. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids (inkl. des ablehnenden Haftentlassungsgesuchs) und die Abweisung des französi- schen Auslieferungsbegehrens (RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1).

I. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren RH.2022.9 (betreffend das abweisende Haftentlassungsgesuch) und das Verfahren RR.2022.91 (betreffend die bewilligte Auslieferung). Mit zwei separaten Schreiben vom 31. Mai 2022 gab das Gericht dem BJ die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vom 30. Mai 2022 zu äussern (RR.2022.91, act. 4; RH.2022.9, act. 2).

J. Das Schreiben vom 3. Juni 2022, mit welchem sich das BJ zu den Beschwer- deverfahren RH.2022.9 und RR.2022.91 vernehmen liess und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. durch das BJ und das Gericht am 3. bzw. 8. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (RR.2022.91, act. 5, 6). A. liess sich zur Beschwerdeantwort des BJ nicht vernehmen.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212

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E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). In den Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft gelten ferner die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann die verfolgte Person innert 10 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 3.2 Die Beschwerde vom 30. Mai 2022 richtet sich gegen den Auslieferungsent- scheid vom 18. Mai 2022, mit welchem der Beschwerdegegner die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers an Frankreich bewilligt und zugleich sein Haft- entlassungsgesuch vom 9. Mai 2022 abgelehnt hat (RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 4.1 Gegen die bewilligte Auslieferung an Frankreich macht der Beschwerdefüh- rer geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen. Er lebe seit 22 Jahren in der Schweiz und gehe hier einer geregelten Arbeit nach. Hätte er für die ihm vorgeworfenen Taten Zahlungen entgegengenom- men, hätte er nicht für einen geringeren Lohn als Logistiker arbeiten müssen. Der Tatvorwurf sei daher von vornherein sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, soll sich mindestens ein Teil dieser Handlun- gen in der Schweiz abgespielt haben. Damit müsste das Verfahren an die Schweiz übergeben werden. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG sei die Ausliefe- rung nur zulässig, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege. Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege, könne der Verfolgte gemäss Art. 36 Abs. 1 IRSG nur ausnahmsweise aus- geliefert werden, namentlich, wenn besondere Umstände, wie die Möglich- keit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen können. Gemäss Art. 37 IRSG könne die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Strafverfolgung übernehmen könne und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheine. Dem Auslieferungsersu- chen könne nicht entnommen werden, von wo aus der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in der Schweiz oder in einem Dritt- staat gehandelt haben könnte. Die Ansicht der KStA AG, dass die französi- schen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch all- fällig in der Schweiz begangenen Straftaten mitbeurteilen werden, sei für die

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Prüfung des Auslieferungsersuchens nicht relevant. Die Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz könne als positiv bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2001 und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Seit 2011 verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung C und seine jetzige Ehefrau, welche er im Jahr 2018 geheiratet habe, lebe zu- sammen mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. Ebenso lebe seine Ex- Partnerin in der Schweiz, mit welcher er ebenfalls ein Kind habe. Beide seien Schweizer Bürgerinnen. In Frankreich bestünden keine besseren sozialen Wiedereingliederungschancen, die für eine Auslieferung sprechen würden. Im Hinblick auf eine Resozialisierung mache eine Auslieferung keinen Sinn. Die drohende Strafverfolgung in Frankreich würde zudem Art. 8 EMRK ver- letzen. Daher habe der Rechtshilferichter eine sorgfältige Rechtsgüterabwä- gung vorzunehmen und dabei der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen Rechnung zu tragen. Weil das Straf- verfahren ohne Weiteres in der Schweiz geführt werden könne, sei das Aus- lieferungsersuchen abzuweisen. Schliesslich sei unklar, in welchem Stadium sich das Strafverfahren in Frankreich befinde und welche Beweismittelab- nahmen stattgefunden hätten. Das Strafverfahren sei 2017 eröffnet worden und das Ersuchen datierte aus dem Jahr 2019. Eine Auslieferung, mehrere Jahre nach dem Auslieferungsersuchen, obwohl er immer in der Schweiz wohnhaft und auffindbar gewesen sei, sei unverhältnismässig (RR.2022.91, act. 1, S. 4 ff.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerde- führers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.

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E. 4.2.2 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des auslän- dischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grund- satz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschul- digen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b).

E. 4.3.1 Laut Angaben im Ersuchen soll der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 zusammen mit weiteren Personen in Frankreich, in der Schweiz und in Nigeria ein Netzwerk von Prostituierten betrieben haben. Die nigerianischen Frauen seien in Nigeria mithilfe wahrheitswidrigen Angaben rekrutiert wor- den. Die Schwestern des Beschwerdeführers hätten den Frauen gesagt, sie könnten in Italien in einem dem Beschwerdeführer gehörenden Haarsalon arbeiten. Stattdessen seien die Frauen über verschiedene europäische Län- der und die Türkei bis nach Frankreich gebracht worden, wo sie vom Be- schwerdeführer und dessen Netzwerk zur Prostitution gezwungen worden seien. Für die Reisekosten sei ein gewisser Betrag vereinbart worden. Nach Ankunft in Italien seien die Frauen von einer dort lebenden Schwester des Beschwerdeführers empfangen worden. Dort hätten die Frauen erfahren, dass sie sich prostituieren und das Reisegeld zurückbezahlen müssten. Man habe den Frauen gesagt, dass die Prostitution die schnellste Art sei, um ihre Schulden zurückzubezahlen. Die Frauen hätten das eingenommene Geld an das Netzwerk abgeben müssen, bis die Reisekosten von ca. EUR 45'000.-- (pro Frau) zurückbezahlt worden seien. Wenn die Frauen diese Kosten nicht oder nur teilweise zurückerstattet hätten, seien sie vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe ihnen angedroht, ihre Familien in Nigeria zu informieren, dass sie sich pros- tituieren würden. Teilweise habe sich der Beschwerdeführer persönlich zu den Frauen begeben, um das Geld aus der Prostitution einzukassieren. Der Beschwerdeführer habe von diesen Frauen auch die Geldüberweisungen für die geschuldeten Reisekosten erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit den betroffenen Frauen sowohl telefonisch als auch über soziale Netzwerke Kon- takt gehabt (RR.2022.91, act. 5.1, 5.3).

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E. 4.3.2 Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich began- gen hat, hat nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu prüfen (supra E. 4.2.2). Jedenfalls erlaubt die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen kam der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid richtig- erweise zum Schluss, dass der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt nach Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Förderung der Pros- titution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 182 StGB), allenfalls auch unter die Nötigung nach Art. 181 StGB zu subsumieren ist. Die Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht ist damit erfüllt und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 35-37 IRSG, auf die im Nachfolgenden näher einzugehen ist.

E. 4.4.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersu- chens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).

E. 4.4.2 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und

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des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2;117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslie- ferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslie- ferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom

19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.). Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1 IRSG), so kann für alle ausgeliefert werden (sog. akzessorische Aus- lieferung; Art. 36 Abs. 2 IRSG), obwohl sie zum Teil auch der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. BGE 109 Ib 317 E. 11f S. 328 f.). Dies entspricht dem Grundsatz, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Ge- samtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhal- tens erfolgen soll (GARRÉ, a.a.O., Art. 36 IRSG N. 7 m.H.).

E. 4.5.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen zumindest teilweise (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegen könnten. Im Rahmen der Beurteilung der zwischen den Parteien um- strittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerecht- fertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichti- gen.

E. 4.5.2 Die KStA AG begründet ihren Entscheid, kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer zu eröffnen, im Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 182 Abs. 4 StGB für Fälle von Menschenhandel das Weltrechts- oder Universalitätsprinzip vorsehe. Deshalb könne die Tat in der Schweiz auch dann verfolgt werden, wenn sich der Tatort im Ausland befindet. Diese Regelung basiere auf der staatsvertraglichen Verpflichtung

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gemäss dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 1933 über die Un- terdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (SR 0.311.34) sowie dem Palermo-Protokoll (Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Überein- kommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi- sierte Kriminalität [SR 0.311.541]), die sowohl durch die Schweiz als auch durch Frankreich ratifiziert worden seien. Daher würden die französischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch allfällig in der Schweiz begangene Straftaten mitbeurteilen (RR.2022.91, act. 5.5). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin präzisierte die KStA AG im Schrei- ben vom 24. Februar 2022 ihre Ausführungen und fügte ergänzend an, dass sich die mutmasslichen Opfer des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handelns mit Prostituierten in Frankreich befinden würden. Sie müssten im Falle einer Strafverfolgung in der Schweiz rechtshilfeweise durch die franzö- sischen Behörden befragt werden. Der Tatort liege in Frankreich und die an- deren Beschuldigten würden sich in Nigeria und in Frankreich befinden. Le- diglich der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz und aus prozess- ökonomischen Gründen mache ein Strafverfahren in der Schweiz wenig Sinn. Die Abwesenheit der Protagonisten und die daraus resultierenden Rechtshilfeersuchen würden das Verfahren verzögern (RR.2022.91, act. 5.7).

E. 4.5.3 Mit diesen von der KStA AG zu Recht angerufenen Grundsätzen der Straf- verfolgung setzt sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auseinander. Wie oben erwähnt, stellt die Frage der Resozialisierung des Verfolgten bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien dar (supra E. 4.4.2). Vorliegend ist insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht zu erkennen, weshalb das Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt an die Schweiz übergeben werden sollte. Während die französischen Behörden das Verfahren bereits seit 2017 führen, wurde in der Schweiz bis dato kein Verfahren eröffnet. Zudem richtet sich das Straf- verfahren laut den Angaben im Ersuchen gegen weitere Beschuldigte, na- mentlich gegen die Familie des Beschwerdeführers. Soweit aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, befindet sich von den Beschuldigten lediglich der Beschwerdeführer in der Schweiz. Die mutmasslichen Opfer sind – wie der Beschwerdeführer – nigerianische Staatsangehörige und halten sich in Frankreich auf. Schliesslich sollen die Handlungen in diversen französischen Städten stattgefunden haben, weshalb sich die französischen Strafverfol- gungsbehörden für die Strafverfolgung als zuständig erachten. Zwar gehen die französischen Behörden davon aus, dass Handlungen auch in Nigeria und der Schweiz erfolgt sind. Diese sind jedoch nach Einschätzung der fran- zösischen Behörden mit denjenigen in Frankreich untrennbar verknüpft (RR.2022.91, act. 5.1).

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E. 4.5.4 Nach dem Gesagten liegt der Entscheid, die Auslieferung des Beschwerde- führers für die ihm zur Last gelegten Straftaten an Frankreich zu bewilligen, ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen missbraucht bzw. über- schritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die oben ausgeführten Umstände des konkreten Falles sprechen für die Strafverfolgung in Frankreich. Damit ste- hen Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG der Auslieferung des Beschwerde- führers nicht entgegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer er- wähnte französische Rechthilfeersuchen Folgendes festzuhalten: Das im Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2022 erwähnte franzö- sische Rechtshilfeersuchen (RR.2022.91, act. 5.6) betraf das Ersuchen aus dem Jahr 2019, mit welchem, die französischen Behörden die Aargauer Strafverfolgungsbehörden um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers, Beschlagnahme seiner Vermögenswerte zwecks Ein- ziehung sowie um Durchführung von Einvernahmen der Exfrau sowie der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers ersucht hatten. Laut den Angaben im Schreiben vom 4. Februar 2022 wird dieses Ersuchen nicht mehr auf- rechterhalten und wurde gegenstandslos. Da dieses Ersuchen für das vor- liegende Verfahren nicht von Relevanz ist, war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen dem Gericht einzureichen. Weil dieses Rechtshilfeersuchen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet, kann die Frage, weshalb die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers dieses Rechtshilfeersuchen nicht erhalten hat, dahingestellt blei- ben.

E. 4.6 Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG be- rufen, gemäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten an- gezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im vorlie- gend anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommen (supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völker- rechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungs- übereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Ausserdem setzt die Nichtan- wendung von Art. 37 IRSG voraus, dass der zunächst um Auslieferung er- suchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz

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gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Vorliegend liegt ein solches Gesuch seitens der französischen Be- hörden nicht vor. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfol- gung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies war beispielsweise der Fall bei einem nach Deutschland Auszuliefernden, dem im Familienleben mit seiner Leben- spartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zukam, wobei insbe- sondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese war durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmord- ideen versetzt worden. Sowohl sie als auch die beiden Töchter erlebten die Inhaftierung als wahre Katastrophe (BGE 122 II 485). Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz mit seiner jetzigen nigerianischen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (2 Jahre alt) lebt. Aus- sergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen damit nicht vor. Eine Ein- schränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Der Auslieferungsent- scheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand, und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

E. 4.7 Aufgrund der hier anwendbaren Übereinkommen ist die Schweiz zur Auslie- ferung des Beschwerdeführers verpflichtet (vgl. Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe) und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom 11. März 2022 E. 5.2.2; RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Der erhobene Ein- wand des Beschwerdeführers, seine Auslieferung sei unverhältnismässig, stösst deshalb ebenfalls ins Leere.

E. 4.8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frankreich ist zulässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

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E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Haftentlassungsgesuch bestrei- tet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Fluchtgefahr und bringt vor, er habe kein Interesse, die Schweiz und seine Familie durch Flucht zu verlas- sen. Im Falle einer Flucht würde er seine Kinder nicht mehr oder gar nie mehr sehen. Eine Ausreisesperre/Passsperre könne als Ersatzmassnahme einer angeblichen Fluchtgefahr entgegenwirken (RH.2022.9, act. 1, S. 7 f.).

E. 5.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet

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und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006 E. 2.2.1).

E. 5.3 Nach dem Recht des ersuchenden Staates droht dem Beschwerdeführer für die ihm im Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Handlungen eine Frei- heitsstrafe von bis zu 10 Jahren (RR.2022.91, act. 5.1). Der Beschwerdefüh- rer ist nigerianischer Staatsangehöriger, 46 Jahre alt und bei guter Gesund- heit (RR.2022.91, act. 5.10, S. 2). Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz seit rund 22 Jahren und wohnt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Zudem hat er aus einer Partnerschaft mit einer Schweizerin ein Kind. Damit ist eine effektive Bindung des Beschwerdefüh- rers zur Schweiz zu bejahen. Indes ist die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und lebt in der Schweiz erst seit

2019. Das gemeinsame Kind ist 2 Jahre alt. Angesicht der einfachen Mög- lichkeit, sich – allenfalls zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind – ins Ausland abzusetzen, kann nicht von lediglich ge- ringer Fluchtgefahr gesprochen werden.

E. 5.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Mög- lichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtge- fahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. Sep- tember 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine sol- che Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer nicht an, weshalb die Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits aus diesem Grund ausser Be- tracht fällt.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf das Abweisen des Haftentlassungsgesuchs nicht zu beanstanden.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf total Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren RH.2022.9 und RR.2022.91 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von total Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.91, RH.2022.9

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal de grande instance de Paris vom

19. Juli 2019 ersuchten die französischen Behörden mit Note vom 2. Sep- tember 2019, ergänzt am 13. Oktober 2020, die Schweiz um Auslieferung des nigerianischen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung wegen Zu- hälterei und Menschenhandel nach französischem Recht. Ihm wird zusam- mengefasst vorgeworfen, zusammen mit weiteren Personen in Frankreich, in der Schweiz und in Nigeria zwischen 2014 und 2018 ein Netzwerk von Prostituierten betrieben zu haben (RR.2022.91, act. 5.1, 5.3).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») nahm bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «KStA AG») mit Schreiben vom 15. Januar 2021 Abklärungen in Bezug auf ein hängiges oder bevorstehendes schweizerisches Strafverfahren vor und teilte ihr mit, dass gemäss französischem Ersuchen die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten möglicherweise auch in der Schweiz bzw. aus der Schweiz aus begangen worden sein könnten. Des Weiteren ersuchte das BJ um Angabe, weshalb einer Auslieferung Vorrang gegeben werden sollte bzw. ob Resozialisie- rungsgründe gegen die Auslieferung des Verfolgten und für eine Verfahrens- führung in der Schweiz sprechen könnten (RR.2022.91, act. 5.4). Mit Schrei- ben vom 8. Juli 2021 teilte die KStA AG dem BJ mit, dass der Kanton Aargau gegen den Verfolgten kein Strafverfahren eröffnen werde. Gestützt auf inter- nationale Abkommen würden die französischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch allfällig in der Schweiz begangene Straftaten mitbeurteilen (RR.2022.91, act. 5.5).

C. In der Folge ersuchte das BJ die KStA AG mit Schreiben vom 4. Feb- ruar 2022 um Mitteilung von Gründen, die mit Blick auf die Resozialisierung für und gegen eine Auslieferung des Verfolgten an Frankreich sprechen. Des Weiteren teilte das BJ der KStA AG mit, dass die französischen Behörden das (nicht das Auslieferungsersuchen betreffende) Rechtshilfeersuchen nicht mehr aufrechthalten, weshalb dieses gegenstandslos geworden sei (RR.2022.91, act. 5.6). Die KStA AG führte im Schreiben vom 24. Februar 2022 aus, weshalb sie keine enge Beziehung von A. zur Schweiz erkenne (RR.2022.91, act. 5.7).

D. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 16. März 2022 wegen Fluchtgefahr wurde A. am 26. April 2022 angehalten und in provisorische

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Auslieferungshaft versetzt (RR.2022.91, act. 5.9). Der Auslieferungshaftbe- fehl vom 16. März 2022 blieb unangefochten (RR.2022.91, act. 5, S. 2).

E. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2022 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an Frankreich nicht einverstanden (RR.2022.91, act. 5.10).

F. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich vernehmen und ersuchte zugleich um Entlassung aus der Auslie- ferungshaft (RR.2022.91, act. 5.11).

G. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten (Dispositivziffer 1) und lehnte zugleich sein Haftentlassungsgesuch vom

9. Mai 2022 ab ([Dispositivziffer 2]; RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1.2).

H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Mai 2022 liess A. am 30. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids (inkl. des ablehnenden Haftentlassungsgesuchs) und die Abweisung des französi- schen Auslieferungsbegehrens (RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1).

I. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren RH.2022.9 (betreffend das abweisende Haftentlassungsgesuch) und das Verfahren RR.2022.91 (betreffend die bewilligte Auslieferung). Mit zwei separaten Schreiben vom 31. Mai 2022 gab das Gericht dem BJ die Gelegenheit, sich zur Beschwerde vom 30. Mai 2022 zu äussern (RR.2022.91, act. 4; RH.2022.9, act. 2).

J. Das Schreiben vom 3. Juni 2022, mit welchem sich das BJ zu den Beschwer- deverfahren RH.2022.9 und RR.2022.91 vernehmen liess und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. durch das BJ und das Gericht am 3. bzw. 8. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (RR.2022.91, act. 5, 6). A. liess sich zur Beschwerdeantwort des BJ nicht vernehmen.

- 4 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeits- prinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212

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E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazuge- hörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). In den Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft gelten ferner die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann die verfolgte Person innert 10 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

3.2 Die Beschwerde vom 30. Mai 2022 richtet sich gegen den Auslieferungsent- scheid vom 18. Mai 2022, mit welchem der Beschwerdegegner die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers an Frankreich bewilligt und zugleich sein Haft- entlassungsgesuch vom 9. Mai 2022 abgelehnt hat (RR.2022.91 und RH.2022.9, je act. 1). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Gegen die bewilligte Auslieferung an Frankreich macht der Beschwerdefüh- rer geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen. Er lebe seit 22 Jahren in der Schweiz und gehe hier einer geregelten Arbeit nach. Hätte er für die ihm vorgeworfenen Taten Zahlungen entgegengenom- men, hätte er nicht für einen geringeren Lohn als Logistiker arbeiten müssen. Der Tatvorwurf sei daher von vornherein sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, soll sich mindestens ein Teil dieser Handlun- gen in der Schweiz abgespielt haben. Damit müsste das Verfahren an die Schweiz übergeben werden. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG sei die Ausliefe- rung nur zulässig, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege. Für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege, könne der Verfolgte gemäss Art. 36 Abs. 1 IRSG nur ausnahmsweise aus- geliefert werden, namentlich, wenn besondere Umstände, wie die Möglich- keit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen können. Gemäss Art. 37 IRSG könne die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Strafverfolgung übernehmen könne und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheine. Dem Auslieferungsersu- chen könne nicht entnommen werden, von wo aus der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen haben soll. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in der Schweiz oder in einem Dritt- staat gehandelt haben könnte. Die Ansicht der KStA AG, dass die französi- schen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch all- fällig in der Schweiz begangenen Straftaten mitbeurteilen werden, sei für die

- 7 -

Prüfung des Auslieferungsersuchens nicht relevant. Die Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz könne als positiv bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2001 und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Seit 2011 verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung C und seine jetzige Ehefrau, welche er im Jahr 2018 geheiratet habe, lebe zu- sammen mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. Ebenso lebe seine Ex- Partnerin in der Schweiz, mit welcher er ebenfalls ein Kind habe. Beide seien Schweizer Bürgerinnen. In Frankreich bestünden keine besseren sozialen Wiedereingliederungschancen, die für eine Auslieferung sprechen würden. Im Hinblick auf eine Resozialisierung mache eine Auslieferung keinen Sinn. Die drohende Strafverfolgung in Frankreich würde zudem Art. 8 EMRK ver- letzen. Daher habe der Rechtshilferichter eine sorgfältige Rechtsgüterabwä- gung vorzunehmen und dabei der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen Rechnung zu tragen. Weil das Straf- verfahren ohne Weiteres in der Schweiz geführt werden könne, sei das Aus- lieferungsersuchen abzuweisen. Schliesslich sei unklar, in welchem Stadium sich das Strafverfahren in Frankreich befinde und welche Beweismittelab- nahmen stattgefunden hätten. Das Strafverfahren sei 2017 eröffnet worden und das Ersuchen datierte aus dem Jahr 2019. Eine Auslieferung, mehrere Jahre nach dem Auslieferungsersuchen, obwohl er immer in der Schweiz wohnhaft und auffindbar gewesen sei, sei unverhältnismässig (RR.2022.91, act. 1, S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerde- führers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.

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4.2.2 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein aus- ländisches Begehren nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des auslän- dischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grund- satz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschul- digen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). 4.3

4.3.1 Laut Angaben im Ersuchen soll der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 zusammen mit weiteren Personen in Frankreich, in der Schweiz und in Nigeria ein Netzwerk von Prostituierten betrieben haben. Die nigerianischen Frauen seien in Nigeria mithilfe wahrheitswidrigen Angaben rekrutiert wor- den. Die Schwestern des Beschwerdeführers hätten den Frauen gesagt, sie könnten in Italien in einem dem Beschwerdeführer gehörenden Haarsalon arbeiten. Stattdessen seien die Frauen über verschiedene europäische Län- der und die Türkei bis nach Frankreich gebracht worden, wo sie vom Be- schwerdeführer und dessen Netzwerk zur Prostitution gezwungen worden seien. Für die Reisekosten sei ein gewisser Betrag vereinbart worden. Nach Ankunft in Italien seien die Frauen von einer dort lebenden Schwester des Beschwerdeführers empfangen worden. Dort hätten die Frauen erfahren, dass sie sich prostituieren und das Reisegeld zurückbezahlen müssten. Man habe den Frauen gesagt, dass die Prostitution die schnellste Art sei, um ihre Schulden zurückzubezahlen. Die Frauen hätten das eingenommene Geld an das Netzwerk abgeben müssen, bis die Reisekosten von ca. EUR 45'000.-- (pro Frau) zurückbezahlt worden seien. Wenn die Frauen diese Kosten nicht oder nur teilweise zurückerstattet hätten, seien sie vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe ihnen angedroht, ihre Familien in Nigeria zu informieren, dass sie sich pros- tituieren würden. Teilweise habe sich der Beschwerdeführer persönlich zu den Frauen begeben, um das Geld aus der Prostitution einzukassieren. Der Beschwerdeführer habe von diesen Frauen auch die Geldüberweisungen für die geschuldeten Reisekosten erhalten. Der Beschwerdeführer habe mit den betroffenen Frauen sowohl telefonisch als auch über soziale Netzwerke Kon- takt gehabt (RR.2022.91, act. 5.1, 5.3).

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4.3.2 Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich began- gen hat, hat nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu prüfen (supra E. 4.2.2). Jedenfalls erlaubt die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen kam der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid richtig- erweise zum Schluss, dass der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt nach Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Förderung der Pros- titution (Art. 195 StGB) und des Menschenhandels (Art. 182 StGB), allenfalls auch unter die Nötigung nach Art. 181 StGB zu subsumieren ist. Die Voraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht ist damit erfüllt und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 35-37 IRSG, auf die im Nachfolgenden näher einzugehen ist. 4.4

4.4.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (TPF 2013 88 E. 6.1). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersu- chens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). 4.4.2 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und

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des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2;117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslie- ferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslie- ferungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. –missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom

19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.). Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1 IRSG), so kann für alle ausgeliefert werden (sog. akzessorische Aus- lieferung; Art. 36 Abs. 2 IRSG), obwohl sie zum Teil auch der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl. BGE 109 Ib 317 E. 11f S. 328 f.). Dies entspricht dem Grundsatz, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Ge- samtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhal- tens erfolgen soll (GARRÉ, a.a.O., Art. 36 IRSG N. 7 m.H.). 4.5

4.5.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen zumindest teilweise (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unter- liegen könnten. Im Rahmen der Beurteilung der zwischen den Parteien um- strittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerecht- fertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichti- gen. 4.5.2 Die KStA AG begründet ihren Entscheid, kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer zu eröffnen, im Schreiben vom 8. Juni 2021 dahingehend, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 182 Abs. 4 StGB für Fälle von Menschenhandel das Weltrechts- oder Universalitätsprinzip vorsehe. Deshalb könne die Tat in der Schweiz auch dann verfolgt werden, wenn sich der Tatort im Ausland befindet. Diese Regelung basiere auf der staatsvertraglichen Verpflichtung

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gemäss dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 1933 über die Un- terdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (SR 0.311.34) sowie dem Palermo-Protokoll (Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Überein- kommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi- sierte Kriminalität [SR 0.311.541]), die sowohl durch die Schweiz als auch durch Frankreich ratifiziert worden seien. Daher würden die französischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihres Strafverfahrens auch allfällig in der Schweiz begangene Straftaten mitbeurteilen (RR.2022.91, act. 5.5). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners hin präzisierte die KStA AG im Schrei- ben vom 24. Februar 2022 ihre Ausführungen und fügte ergänzend an, dass sich die mutmasslichen Opfer des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handelns mit Prostituierten in Frankreich befinden würden. Sie müssten im Falle einer Strafverfolgung in der Schweiz rechtshilfeweise durch die franzö- sischen Behörden befragt werden. Der Tatort liege in Frankreich und die an- deren Beschuldigten würden sich in Nigeria und in Frankreich befinden. Le- diglich der Beschwerdeführer befinde sich in der Schweiz und aus prozess- ökonomischen Gründen mache ein Strafverfahren in der Schweiz wenig Sinn. Die Abwesenheit der Protagonisten und die daraus resultierenden Rechtshilfeersuchen würden das Verfahren verzögern (RR.2022.91, act. 5.7). 4.5.3 Mit diesen von der KStA AG zu Recht angerufenen Grundsätzen der Straf- verfolgung setzt sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auseinander. Wie oben erwähnt, stellt die Frage der Resozialisierung des Verfolgten bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG nur eines der zu berücksichtigenden Kriterien dar (supra E. 4.4.2). Vorliegend ist insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht zu erkennen, weshalb das Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt an die Schweiz übergeben werden sollte. Während die französischen Behörden das Verfahren bereits seit 2017 führen, wurde in der Schweiz bis dato kein Verfahren eröffnet. Zudem richtet sich das Straf- verfahren laut den Angaben im Ersuchen gegen weitere Beschuldigte, na- mentlich gegen die Familie des Beschwerdeführers. Soweit aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, befindet sich von den Beschuldigten lediglich der Beschwerdeführer in der Schweiz. Die mutmasslichen Opfer sind – wie der Beschwerdeführer – nigerianische Staatsangehörige und halten sich in Frankreich auf. Schliesslich sollen die Handlungen in diversen französischen Städten stattgefunden haben, weshalb sich die französischen Strafverfol- gungsbehörden für die Strafverfolgung als zuständig erachten. Zwar gehen die französischen Behörden davon aus, dass Handlungen auch in Nigeria und der Schweiz erfolgt sind. Diese sind jedoch nach Einschätzung der fran- zösischen Behörden mit denjenigen in Frankreich untrennbar verknüpft (RR.2022.91, act. 5.1).

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4.5.4 Nach dem Gesagten liegt der Entscheid, die Auslieferung des Beschwerde- führers für die ihm zur Last gelegten Straftaten an Frankreich zu bewilligen, ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen missbraucht bzw. über- schritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die oben ausgeführten Umstände des konkreten Falles sprechen für die Strafverfolgung in Frankreich. Damit ste- hen Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG der Auslieferung des Beschwerde- führers nicht entgegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4.5.5 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer er- wähnte französische Rechthilfeersuchen Folgendes festzuhalten: Das im Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2022 erwähnte franzö- sische Rechtshilfeersuchen (RR.2022.91, act. 5.6) betraf das Ersuchen aus dem Jahr 2019, mit welchem, die französischen Behörden die Aargauer Strafverfolgungsbehörden um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers, Beschlagnahme seiner Vermögenswerte zwecks Ein- ziehung sowie um Durchführung von Einvernahmen der Exfrau sowie der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers ersucht hatten. Laut den Angaben im Schreiben vom 4. Februar 2022 wird dieses Ersuchen nicht mehr auf- rechterhalten und wurde gegenstandslos. Da dieses Ersuchen für das vor- liegende Verfahren nicht von Relevanz ist, war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Unterlagen dem Gericht einzureichen. Weil dieses Rechtshilfeersuchen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet, kann die Frage, weshalb die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers dieses Rechtshilfeersuchen nicht erhalten hat, dahingestellt blei- ben. 4.6 Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 Abs. 1 IRSG be- rufen, gemäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten an- gezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im vorlie- gend anwendbaren EU-Auslieferungsübereinkommen (supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völker- rechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungs- übereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Ausserdem setzt die Nichtan- wendung von Art. 37 IRSG voraus, dass der zunächst um Auslieferung er- suchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz

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gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6). Vorliegend liegt ein solches Gesuch seitens der französischen Be- hörden nicht vor. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmliches Gesuch um Strafverfol- gung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies war beispielsweise der Fall bei einem nach Deutschland Auszuliefernden, dem im Familienleben mit seiner Leben- spartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zukam, wobei insbe- sondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese war durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmord- ideen versetzt worden. Sowohl sie als auch die beiden Töchter erlebten die Inhaftierung als wahre Katastrophe (BGE 122 II 485). Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz mit seiner jetzigen nigerianischen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (2 Jahre alt) lebt. Aus- sergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen damit nicht vor. Eine Ein- schränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Der Auslieferungsent- scheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand, und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

4.7 Aufgrund der hier anwendbaren Übereinkommen ist die Schweiz zur Auslie- ferung des Beschwerdeführers verpflichtet (vgl. Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe) und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom 11. März 2022 E. 5.2.2; RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Der erhobene Ein- wand des Beschwerdeführers, seine Auslieferung sei unverhältnismässig, stösst deshalb ebenfalls ins Leere.

4.8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frankreich ist zulässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

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5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Haftentlassungsgesuch bestrei- tet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Fluchtgefahr und bringt vor, er habe kein Interesse, die Schweiz und seine Familie durch Flucht zu verlas- sen. Im Falle einer Flucht würde er seine Kinder nicht mehr oder gar nie mehr sehen. Eine Ausreisesperre/Passsperre könne als Ersatzmassnahme einer angeblichen Fluchtgefahr entgegenwirken (RH.2022.9, act. 1, S. 7 f.).

5.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits- strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas- sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver- fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet

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und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom

21. März 2006 E. 2.2.1).

5.3 Nach dem Recht des ersuchenden Staates droht dem Beschwerdeführer für die ihm im Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Handlungen eine Frei- heitsstrafe von bis zu 10 Jahren (RR.2022.91, act. 5.1). Der Beschwerdefüh- rer ist nigerianischer Staatsangehöriger, 46 Jahre alt und bei guter Gesund- heit (RR.2022.91, act. 5.10, S. 2). Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz seit rund 22 Jahren und wohnt zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Zudem hat er aus einer Partnerschaft mit einer Schweizerin ein Kind. Damit ist eine effektive Bindung des Beschwerdefüh- rers zur Schweiz zu bejahen. Indes ist die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und lebt in der Schweiz erst seit

2019. Das gemeinsame Kind ist 2 Jahre alt. Angesicht der einfachen Mög- lichkeit, sich – allenfalls zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind – ins Ausland abzusetzen, kann nicht von lediglich ge- ringer Fluchtgefahr gesprochen werden.

5.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausrei- chend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Mög- lichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Ab- gabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Mo- nitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtge- fahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. Sep- tember 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine sol- che Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer nicht an, weshalb die Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits aus diesem Grund ausser Be- tracht fällt.

5.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf das Abweisen des Haftentlassungsgesuchs nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf total Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RH.2022.9 und RR.2022.91 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von total Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer- legt.

Bellinzona, 15. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Eveline Gloor - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).